Sachverhalt
Die Parteien sind sich darüber einig, dass folgende Vereinbarungen geschlossen worden sind: Kläger-Beklagte 2:
• "Mandate Agreement" vom 13. November 2006 (act. 3/3); Zweck der Vereinbarung war unbestrittenermassen die Gründung einer Gesell- schaft in Anguilla sowie die Einsetzung der Beklagten 2 als "director" und "manager" der E._____ Ltd. (act. 1 Rz. 4 und 11 f.; act. 17 Rz. 21). Kläger-Beklagte 1 (bzw. vormals G._____ AG):
• "Mandate Agreement" vom 21. November 2006 (act. 3/7); wiederum bestand der Zweck dieser Vereinbarung unbestrittenermassen in der Gründung einer Gesellschaft, hier die schweizerische Aktiengesell- schaft E._____ AG, sowie die Einsetzung der Beklagten 1 als "direc- tors", "managers" und "shareholders" (act. 1 Rz. 8 und 11 ff.; act. 17 Rz. 22 und 36 ff.).
- 20 -
• Konkludente Vereinbarung betreffend das treuhänderische Halten der Aktien der E._____ Ltd. durch die Beklagte 1 (act. 1 Rz. 12; act. 17 Rz. 30, Rz. 37, Rz. 154; act. 32 Rz. 14, Rz. 42; act. 36 Rz. 50). Zur Qualifikation ihrer Vertragsverhältnisse vertreten die Parteien übereinstim- mend die Ansicht, diese seien im Wesentlichen als Auftragsverhältnisse im Sinne von Art. 394 ff. OR (laut den Beklagten allenfalls mit Elementen des Arbeitsver- trages: act. 17 Rz. 164) zu qualifizieren (act. 1 Rz. 63, Rz. 72 ff.; act. 17 Rz. 41, Rz. 164, Rz. 186). 1.2. Wesentliche Parteistandpunkte Nach Ansicht des Klägers handelt es sich bei den zwischen den Parteien zugrun- deliegenden Vertragsverhältnissen um sog. Treuhandverträge (act. 1 Rz. 8, Rz. 13; act. 32 Rz. 7). Die geschlossenen Verträge würden nicht nur die Anerken- nung der wirtschaftlichen Berechtigung des Klägers beinhalten, sondern auch je- weils in Art. 1 ein Weisungsrecht hinsichtlich anvertrauter Vermögenswerte statu- ieren (act. 1 Rz. 12). Den Aufgabenbereich der Beklagten 1 sieht der Kläger u.a. darin, dass durch ihn in Auftrag gegebene Zahlungen zu prüfen und auszulösen gewesen seien, wozu er diverse Rechnungen als Beweis offeriert (act. 1 Rz. 13; act. 3/8). Ausserdem seien durch die Beklagte 1 weitere Leistungen erbracht wor- den, welche nicht in den fixen Gebühren enthalten gewesen seien (act. 1 Rz. 14). Zu den diversen Bankkonten führt der Kläger aus, diese seien zur Verwahrung der von ihm anvertrauten Vermögenswerte und zur Abwicklung von Zahlungsauf- trägen im Namen der E._____ Ltd. eröffnet worden (act. 1 Rz. 20 f.). Replicando liess der Kläger ausführen, dass von der Beklagten 1 treuhänderisch die E._____ Ltd. sowie die E._____ Consulting Ltd. (BVI) gegründet worden sei- en. Letztere Gesellschaft sei gegründet worden, um Vermögenswerte der E._____ Ltd. darauf zu übertragen zur Vereinfachung der Eröffnung eines neuen Bankkontos. Gerade dieser Vorgang – die Verwendung verschiedener Gesell- schaften und Bankkonten – zeige, dass die Beklagte 1 letztlich einfach Vermögen des Klägers verwaltet habe. Den Beklagten sei somit das Recht eingeräumt wor-
- 21 - den, Vermögen des Klägers treuhänderisch zu halten und für ihn Geschäfte zu besorgen (act. 32 Rz. 15 f.). Die Beklagten bestreiten, dass es sich primär um ein Treuhandverhältnis gehan- delt haben soll. Aus act. 3/3 und 3/7 erhelle, dass es sich nicht um Treuhand- verträge handle, fehle doch u.a. jegliche Treuhandabrede und die Bezeichnung laute "Mandate Agreement" und nicht "Fiduciary Agreement" (act. 17 Rz. 37; act. 36 Rz. 22). Aus act. 3/8 sei ersichtlich, dass die Rechnungen nicht an den Kläger, sondern an die E._____ Ltd., vereinzelt an die E._____ AG, adressiert gewesen seien. Das Verhältnis sei daher zwischen den Beklagten und den Ge- sellschaften, nicht dem Kläger, zustandegekommen (act. 17 Rz. 41). Ausserdem seien von der Beklagten 1 lediglich die Aktien der E._____ AG treuhänderisch gehalten worden und es habe Besitz am Zertifikat der E._____ Ltd. bestanden, nicht aber habe sie die Vermögenswerte gehalten und sei zuständig für deren Verwaltung gewesen (act. 36 Rz. 57, Rz. 111, Rz. 116). Normalerweise werde weder Mitgliedern des Verwaltungsrates (Beklagte 2) noch Zeichnungsberechtig- ten (Mitarbeiter der Beklagten 1) oder denjenigen, welche Aktien einer Gesell- schaft treuhänderisch halten, das Recht zur Vermögensverwaltung zugestanden (act. 36 Rz. 54). Gemäss beklagtischer Ansicht seien Dienstleistungen eines sog. Multi Family Offices vereinbart worden, wobei sie beispielsweise die Vermögensplanung über- nehme, hingegen explizit die Vermögensverwaltung und Anlageberatung generell gar nicht angeboten werde (act. 17 Rz. 27 ff., Rz. 176; act. 36 Rz. 51 ff., Rz. 116). Es handle sich um Mandatsverträge, die zwischen den Parteien geschlossen worden seien (act. 17 Rz. 154 f., Rz. 164, Rz. 186). Die Beklagte 2 habe aus- schliesslich als Auftragnehmerin gehandelt und sei faktisch in einem Auftragsver- hältnis mit der E._____ Ltd., deren "Director" sie gewesen sei, gestanden (act. 17 Rz. 155). Insbesondere die Überweisung von Zahlungsaufträgen basiere auf der Tätigkeit als "Director" und der Zeichnungsberechtigten H._____ (act. 17 Rz. 155). Der Kläger habe eine Offshore-Struktur errichtet haben wollen, um sei- ne Geschäfte abzuwickeln und die Kommissionen zu vereinnahmen, was durch die Beklagte 1 zu betreuen gewesen sei (act. 36 Rz. 20).
- 22 - 1.3. Rechtliches 1.3.1. Treuhand Grundsätzlich fehlt im Schweizer Recht eine Regelung der Treuhand (so schon ROLF WATTER, Die Treuhand im Schweizer Recht, ZSR 114/1995 II, S. 188 f.). Die Rechtsprechung und Mehrheit der Lehre sind sich insofern einig, dass die klassi- sche Treuhand in der Regel aus einem Grundgeschäft (pactum fiduciae) besteht, gestützt worauf Treugut vom Treugeber (Fiduziant) auf den Treuhänder (Fiduziar) übertragen wird (Verfügungsgeschäft), mit der Verpflichtung das Treugut bestim- mungsgemäss zu verwenden, verwalten, verwahren, (später) zurückzugeben, zu veräussern, etc. (sog. Verwaltungstreuhand) (JEAN-MARC SCHALLER, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N. 7 zu Art. 394 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2015 vom 19. August 2015 E. 2.4.3.; BGE 71 II 99 E. 2; WALTER FELLMANN, Berner Kommentar, Der einfache Auftrag, Art. 394-406 OR, Bern 1992, N. 57 zu Art. 394 OR; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Art. 18 OR, 4. Aufl. 2014, N. 190 ff.; CHRISTINA LIPS-RAUBER, Die Rechtsbeziehung zwischen dem beauftragten fiduziarischen Verwaltungsrat und dem Fiduzianten, SSHW Band/Nr. 241 [2005], S. 5; ROLF WATTER, a.a.O., S. 187 f.). Nach allgemeiner Auffassung wird der Treuhänder mit der fiduziarischen Rechts- übertragung voller Rechtsinhaber, namentlich mit der Konsequenz, dass er die Verfügungsmacht über das ihm überlassene Recht ausüben kann (BGE 117 II 429 E. 3b; BGE 91 II 442 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_530/2016 vom
20. Januar 2017 E. 5.1.; Urteil des Obergerichts Zürich PS160103 vom 20. Okto- ber 2016 E. 2.2.; WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
6. Aufl. 2015, N. 143 f. zu Art. 18 OR; BERNHARD BERGER, Treuhand- und Trust- verhältnisse in der Einzelzwangsvollstreckung und im Konkurs, ZZZ 2008/2009 Nr. 18, S. 147). Dem Fiduziar wird damit eine "überschiessende Rechtsmacht" eingeräumt, wobei ihn der Treuhandvertrag gleichzeitig verpflichtet, dieses Recht nur gemäss dem vom Fiduzianten festgesetzten Zweck auszuüben, d.h. seine dingliche Stellung als Träger des fiduziarisch übertragenen Rechts ist obligato- risch beschränkt (WOLFGANG WIEGAND, a.a.O., N. 140 zu Art. 18 OR; WALTER
- 23 - FELLMANN, a.a.O., N. 62 zu Art. 394 OR; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N. 204). Für den Treuhänder besteht in der Regel die obligatorische Pflicht, die übertrage- ne Sache zu gegebener Zeit wieder zurückzuübertragen oder sie doch wenigs- tens im Interesse des Treugebers zu verwenden (EUGEN BUCHER, Schweizeri- sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, § 4/VIII S. 49; ROLF WATTER, a.a.O., S. 190). Nicht von Bedeutung für die Qualifikation des Treuhand- verhältnisses ist die Herkunft des Treugutes (ROLF H. WEBER, in: Basler Kommen- tar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 12 zu Art. 394 OR). Nach Massgabe von Rechtsprechung und herrschender Lehre sind für Treuhand- verhältnisse bzw. fiduziarische Geschäfte gemeinhin die Regeln des Auftrags- rechts anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2014 vom 20. Juli 2015 E. 6.3; spezifisch zur Anwendung von Art. 400 OR: BGE 112 III 97 E. 4b = PRA 76 [1987] Nr. 73; ROLF H. WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
6. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 394 OR; WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 65 zu Art. 394 OR). Teilweise sollen ausserdem Normen des Hinterlegungsvertrages anwendbar sein (ROLF WATTER, a.a.O., S. 190). 1.3.2. Vermögensverwaltungsvertrag Von der Qualifikation des zwischen den Parteien herrschenden Vertragsverhält- nisses hängt u.U. ab, welche Sorgfaltspflichten anwendbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 6.2. f.). Für die Annahme ei- nes Vermögensverwaltungsvertrages ist die andauernde, sorgfältige Verwaltung einer anvertrauten Vermögensmasse im Interesse und gemäss Weisungen des Anlegers geschuldet, wobei an sich ein entsprechender Erfolg nicht geschuldet ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 5.1.; JEAN-MARC SCHALLER, Handbuch des Vermögensverwaltungsrechts, 2013, N. 98). Zu den ob- jektiv wesentlichen Vertragspunkten werden gezählt, (i) der hinreichend klar ge- äusserte Wille des Anlegers, sein Vermögen durch den Vertragspartner verwalten zu lassen, (ii) Angaben zur Person des Anlegers und (iii) zur Vermögensmasse sowie (iv) zur Anlagestrategie (JEAN-MARC SCHALLER, Handbuch des Vermögens- verwaltungsrechts, 2013, N. 158; vgl. auch P. CHRISTOPH GUTZWILLER, Rechtsfra-
- 24 - gen der Vermögensverwaltung, 2008, S. 78 und EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, N. 1852). 1.3.3. Fiduziarischer Verwaltungsrat Als fiduziarischer Verwaltungsrat wird derjenige verstanden, welcher das Amt ei- nes Verwaltungsrats anstelle eines dritten Kapitalgebers und in dessen Interessen bekleidet. Er übt das Amt im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung aus (CHRISTINA LIPS-RAUBER, a.a.O., S. 10). Ein solcher fiduziarischer Verwal- tungsrat übt sein Mandat regelmässig auf vertraglicher Grundlage mittels eines Arbeits-, Mandats- oder Aktionärbindungsvertrages aus. In den vertraglichen Ver- einbarungen (Mandatsvertrag) zwischen Treugeber und fiduziarischem VR- Mitglied werden oft Haftungsausschlüsse und Schadloshaltungsklauseln aufge- nommen, die den Treugeber verpflichten, dem fiduziarischen VR-Mitglied allfällige zu erbringende Leistungen aufgrund einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeit zu ersetzen (WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II,
4. Aufl. 2012, N. 3 zu Art. 716a OR; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweize- risches Aktienrecht, 1996, N. 175 zu § 28). Der Mandatsvertrag beinhaltet die Er- füllung von Aufgaben, welche typischerweise Gegenstand eines Auftrages sind, er hat deshalb auftragsrechtlichen Charakter (CHRISTINA LIPS-RAUBER, a.a.O., S. 34). 1.3.4. Wirtschaftliche Berechtigung Bis anhin ist der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person dem Schweizer Zi- vilrecht – im Gegensatz zum öffentlichen sowie ausländischen Recht (für das aus- ländische Recht: sog. beneficial owner) – fremd (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 691 f.). Neu wird diese Figur im Aktienrecht in Art. 697j OR erwähnt, wo die wirtschaftlich berechtigte Person definiert wird als "Person, für die der Erwerber letztlich handelt". Dem (treuhänderischen) Halten von Aktien des Strohmann- aktionärs und dem wirtschaftlich Berechtigten liegt in der Regel ein fiduziarisches Rechtsverhältnis zugrunde (DETTWILER/HESS, in: Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 697j OR; VISCHER/GALLI, Wer ist die wirt- schaftlich berechtigte Person gemäss Art. 697j OR?, SJZ 112/2016 S. 483).
- 25 - 1.4. Würdigung und Vertragsqualifikation 1.4.1. "Mandate Agreement" vom 13. November 2006 Für die Vertragsqualifikation sind in erster Linie die schriftlichen Verträge zu ana- lysieren: Im zwischen dem Kläger und der Beklagten 2 geschlossenen "Mandate Agreement" vom 13. November 2006 (act. 3/3) wurde im Wesentlichen vereinbart, dass die Beklagte 2 die Funktion als "director" und "manager" der E._____ Ltd. übernehmen solle, wobei festgehalten wurde, dass der Kläger wirtschaftlich Be- rechtigter an der Gesellschaft sei: "D._____ has agreed to act as director and manager of E._____ LTD, a Company duly organised and existing under the Laws of St. Vincent & the Grenadines […] the Principal is the ultimate beneficial owner of the Company" (Hervorhebungen hinzugefügt). Von allfälligen Vermö- genswerten oder Bankkonten, welche die Beklagte 2 (treuhänderisch) zu be- treuen und verwalten hätte, ist im Vertrag keine Rede. Es sind einzig Bestimmun- gen ersichtlich, welche Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Ge- sellschaft selber betreffen ("Article 3" und "Article 4"). Ausserdem findet sich in "Article 2" eine umfassende Klausel zu Haftungsausschluss und Schadloshaltung. Zumindest nach schweizerischem Recht dürfte es sich bei diesem Vertrag um ei- nen sog. Mandatsvertrag handeln, bei welchem die Beklagte 2 u.a. die Funktion eines fiduziarischen Verwaltungsrates übernehmen sollte. 1.4.2. "Mandate Agreement" vom 21. November 2006 Kernpunkt des "Mandate Agreement" vom 21. November 2006 (act. 3/7) zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 ist die (treuhänderische/fiduziarische) Übernah- me der Geschäftsführung, der Funktion als Verwaltungsrat und Aktionär der E._____ AG. Wiederum wurde festgehalten, dass letztlich der Kläger der wirt- schaftlich Berechtigte der Gesellschaft sein soll. Von der Betreuung und Verwal- tung irgendwelcher Vermögenswerte oder Bankkonten ist dagegen ein weiteres Mal keine Rede: "G._____ has agreed to act as directors, managers and shareholders of E._____ AG, a Company duly organised and existing under the Laws of Switzerland […] the Principal is the ultimate beneficial owner of the Com- pany" (Hervorhebungen hinzugefügt).
- 26 - Nach den Angaben der Parteien bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 kein schriftlicher Vertrag bezüglich der E._____ Ltd., freilich habe faktisch die- selbe Vereinbarung bestanden wie bei dem zwischen dem Kläger und der G._____ AG am 21. November 2006 geschlossenen Vertrag (vgl. act. 3/7). Mit dem Mandatsvertrag, der nach übereinstimmender Darstellung somit auch in Be- zug auf die streitgegenständliche E._____ Ltd. gelten sollte, hatte die Beklagte 2 demgemäss die (treuhänderische) Funktion als "director" und "manager" sowie die Beklagte 1 das (treuhänderische) Halten der Aktien übernommen. Wie auch die Parteien übereinstimmend ausführen, untersteht der Mandatsvertrag den Bestimmungen des Auftragsrechts nach Art. 394 ff. OR. Demgemäss haben sich denn auch die Beklagten grundlegend zum sorgfältigen Tätigwerden für den Klä- ger verpflichtet. Demgegenüber liegt kein Arbeitsvertrag vor, nachdem nicht er- sichtlich ist, dass ein dafür notwendiges Subordinationsverhältnis zwischen den Parteien vorgelegen hätte. 1.4.3. Vermögensverwaltungs- bzw. Hinterlegungs- oder Darlehensvertrag? Die Annahme eines eigentlichen Vermögensverwaltungsvertrages sowie die An- lageberatung fällt ausser Betracht, zumal insbesondere weder behauptet noch er- kennbar ist, dass sich die Parteien über eine Anlagestrategie verständigt hätten und zudem keine klare Definition von zu verwaltenden Vermögenswerten ersicht- lich ist. Da sich in den zugrundeliegenden Verträgen weder eine Verpflichtung zur Übertragung von Vermögenswerten noch der Verwahrung oder Rückgabe findet, fällt ebenso die Annahme eines Hinterlegungs- oder Darlehensvertrages ausser Betracht. 1.4.4. Treuhandverhältnis? Vorliegend will der Kläger den eingeklagten Rückerstattungs- bzw. Erfüllungsan- spruch auf ein Treuhandverhältnis stützen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob den Beklagten nebst der treuhänderischen Funktion als "director" und "manager" (Beklagte 2) sowie dem (treuhänderischen) Halten der Aktien (Beklagte 1) auch die treuhänderische Verwaltung von Vermögenswerten des Klägers übertragen wurde.
- 27 - 1.4.4.1. Wesentliche Parteistandpunkte Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagten seine Vermögens- werte, insbesondere diejenigen auf den Konten der E._____ Ltd., treuhänderisch gehalten hätten. Er könne direkt Leistung an sich verlangen (act. 1 Rz. 18). In den Verträgen (act. 3/3 und 3/7) werde ausdrücklich festgestellt, dass er wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten sei. Das Vermögen sei direkt ihm zuzu- rechnen. Andererseits handle es sich bei den Gesellschaften E._____ AG und E._____ Ltd. um vorgeschobene Konstrukte ohne wirtschaftliche Selbständigkeit, welche als Gefässe für die vom Kläger treuhänderisch übertragenen Gelder und für die Abwicklung von Geschäften des Klägers errichtet worden seien. Hierzu bringt er vor, wie auswechselbar und daher unbeachtlich die eigentliche Gesell- schaftsstruktur sei, ergebe sich beispielsweise dadurch, dass die Beklagte 1 ohne Rücksprache mit dem Kläger die neue Gesellschaft E._____ Consulting Ltd. (BVI) errichtet habe, auf welche Vermögenswerte der E._____ Ltd. übertragen worden seien (act. 1 Rz. 12 ff.). Es liege ein Treuhandverhältnis (Verwaltungstreuhand) vor, bei welcher der Treu- händer für den Treugeber Geschäfte besorge und das Treugut verwalte. Diese Konstellation sei hier vorgelegen, nachdem die Beklagten die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte des Klägers durch das treuhänderische Eigentum an den Aktien und die Besetzung der Organe der Gesellschaften sowie Zeichnungs- berechtigungen innegehabt hätten. Dies führe aber auch dazu, dass ihm ein di- rekter Anspruch auf Rückübertragung seines Vermögens zustehe (act. 32 Rz. 44 ff.). Die Beklagten bestreiten eine Treuhandabrede und verweisen auf die rechtliche Selbständigkeit der E._____ Ltd. (act. 17 Rz. 12 und 209; act. 36 Rz. 22, Rz. 117, Rz. 148, Rz. 171). Dem klägerischen Argument, dass es sich bei den gegründe- ten Gesellschaften nur um vorgeschobene Konstrukte ohne wirtschaftliche Selb- ständigkeit handle, entgegnen die Beklagten, dass diese sehr wohl ein eigenes wirtschaftliches Leben geführt hätten, so hätten diese Rechnungen gestellt, meh- rere Verträge abgeschlossen sowie mehrere Konten gehalten (act. 17 Rz. 45 f.; act. 3/8; act. 3/10; act. 3/25; act. 3/28; act. 3/29). Bezüglich der [E._____] AG sei-
- 28 - en sodann Jahresrechnungen erstellt worden, Revisionen erfolgt, Steuererklärun- gen eingereicht und Generalversammlungen abgehalten worden (act. 17 Rz. 47). Nichts daran zu ändern vermöge, dass dies alles im Interesse eines Alleinaktio- närs geschehen sei. Im Einzelnen lägen insbesondere die Voraussetzungen für einen Durchgriff nicht vor, da (i) die Gesellschaften und die dazugehörige Struktur schon vor bald zehn Jahren gegründet und seither gelebt worden seien, (ii) die Berufung der Beklagten auf die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaften mit- nichten missbräuchlich sei und (iii) ein Durchgriff zugunsten der Gesellschafter, d.h. des Klägers, erfolgen würde, welcher selber vor zehn Jahren diese Gründung verlangt habe (act. 17 Rz. 48 [BO: Parteibefragung des Klägers und H._____]). Schliesslich sei irrelevant, ob die Beklagten die rechtliche Selbständigkeit der E._____ Ltd. missachtet hätten oder nicht (act. 36 Rz. 113). 1.4.4.2. Beweislast Vorliegend ist das Bestehen eines Treuhandverhältnisses somit bestritten, wes- halb der Kläger nach Art. 8 ZGB die Grundlagen für das Bestehen eines solchen Vertrages darzulegen und zu beweisen hat. 1.4.4.3. Würdigung Es ist nicht bestritten, dass der Kläger wirtschaftlich Berechtigter an den "Vermö- genswerten" war. Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass gestützt auf eine Treuhandabrede Vermögenswerte auf die Beklagten übertragen worden sind. Wie erwähnt ist der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person dem Schweizer Zivilrecht grundsätzlich fremd (vgl. oben Ziff. 1.3.4.). Vorliegend lässt sich den Vertragsgrundlagen zur E._____ Ltd. alleine die Abrede zur treuhänderi- schen Übernahme der Funktionen als "director" und "manager" durch die Beklag- te 2 sowie das treuhänderische Halten von deren Aktien durch die Beklagte 1 entnehmen. Entgegen der klägerischen Auffassung umfasst die Verwahrung und Verwaltung der Aktien nicht ohne Weiteres auch das treuhänderische Halten von Vermögenswerten der E._____ Ltd. Der Kläger hat nicht dargetan, dass darüber hinaus eine Treuhandabrede (pactum fiduciae) erfolgt ist, aus welcher sich nach- vollziehbar die Pflicht der Verwaltung, Verwahrung und Rückgabe von Vermö-
- 29 - genswerten (abgesehen von den Aktien der E._____ Ltd.) ergibt. Ebensowenig hat der Kläger aufgezeigt, inwiefern tatsächlich Vermögenswerte gestützt auf eine Treuhandabrede auf die Beklagten übertragen worden sind. Die "Vermögenswer- te", um welche es im vorliegenden Prozess geht, befanden sich auf dem Bank- konto der E._____ Ltd., bei der J._____ ASA (Oslo). Die E._____ Ltd. war die al- leinige Kontoinhaberin des Bankkontos bei der J._____ ASA (Oslo) und somit nach schweizerischem und vermutlich norwegischem Recht die unmittelbare Ei- gentümerin der betreffenden Vermögenswerte (act. 3/10; vgl. auch act. 3/14, act. 3/16 etc.). Der Kläger hat weder substantiiert behauptet, dass die Beklagten unmittelbar (treuhänderisches) Eigentum an den streitgegenständlichen Vermögenswerten gehabt hätten noch dass sie selber Inhaber des entsprechenden Bankkontos ge- wesen seien. Wie sich auch aus den Mandatsverträgen ergibt, wurden bewusst juristische Personen gegründet, um Vermögenswerte auf diese zu übertragen. Die rechtliche Selbständigkeit dieser juristischen Personen war gewollt. Klar vom Eigentum an den Vermögenswerten zu trennen ist das Bestehen einer Bankvollmacht (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 816). H._____ verfügte un- umstritten per Einzelunterschriftsberechtigung über die Vermögenswerte des frag- lichen Bankkontos (act. 3/10). Unklar ist, ob sich diese Verfügungsberechtigung aus ihrer Beziehung zur E._____ Ltd. (als Organ der juristischen Person) herleitet oder auf eine andere Grundlage zurückführen lässt (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 826 ff.). Nachdem indessen unabhängig von dieser Frage keine Eigen- tümerstellung der Beklagten begründet wird, kann dies dahingestellt bleiben. Ebenso deutlich ist zwischen dem Eigentum und der wirtschaftlichen Berechti- gung (vgl. oben Ziff. 1.3.4.) zu unterscheiden, welche auf der privatrechtlichen Ebene zwischen Bank und Kunde ohne Relevanz ist (EMCH/ RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 430). Primär ist das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Bank mass- geblich, selbst wenn der Kunde im Rahmen eines Treuhand- bzw. Auftragsver- hältnisses gegenüber einem wirtschaftlich berechtigten Dritten verpflichtet ist (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 692; siehe auch Entscheid des Kantonsge- richts St. Gallen BZ.2008.3 vom 15. August 2011 E. 1b; ferner BGE 139 II 404
- 30 - E. 2.1.1 mit der Bemerkung: "Wer in seinen geschäftlichen Beziehungen die Ver- fügungsmacht über ein Konto durch eine andere natürliche oder juristische Per- son wahrnehmen lässt, hat regelmässig die sich hieraus ergebenden Konsequen- zen zu tragen"). 1.4.4.4. Fazit Vereinbart wurde das treuhänderische Halten von Aktien sowie die fiduziarische Übernahme von Funktionen durch die Beklagten. Für die Verwaltung und Betreu- ung von Vermögenswerten ist demgegenüber keine vertragliche Grundlage er- sichtlich. Die Beklagten haben auch kein (treuhänderisches) Eigentum an den streitgegenständlichen Vermögenswerten erlangt und waren nicht selber Inhaber des Bankkontos bei der J._____ ASA (Oslo). Die alleinige Kontoinhaberin dieses Bankkontos nach schweizerischem und (wohl) norwegischem Recht ist die unmit- telbare Eigentümerin der betreffenden Vermögenswerte, die E._____ Ltd., gewe- sen. Daran ändert auch die wirtschaftliche Berechtigung des Klägers an diesen Vermögenswerten nichts.
2. Ansprüche auf Rückübertragung von Treuhandvermögen? 2.1. Vertragliche Ansprüche? Für den Treuhänder besteht in der Regel die obligatorische Pflicht, die übertrage- ne Sache zu gegebener Zeit wieder zurückzuübertragen. Die vertraglichen Beziehungen der Parteien beschränken sich vorliegend auf je ein "Mandate Agreement" zwischen dem Kläger und je den beiden Beklagten. Dem Kläger stehen vertragliche Ansprüche gegenüber den Beklagten insoweit zu, als sich diese aus den Mandatsverträgen ableiten lassen. Gestützt auf den Mandatsvertrag hat der Kläger gegenüber der Beklagten 1 einen Anspruch auf Rückgabe bzw. Rückübertragung der von der Beklagten 1 treuhän- derisch gehaltenen Aktien der E._____ Ltd. Dies hat der Kläger in Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 denn auch beantragt. Mit Einreichung der Replik hat der Kläger jedoch anerkannt, dass dies inzwischen geschehen ist und er beantragt die Abschrei-
- 31 - bung von Rechtsbegehren Ziffer 2 wegen Gegenstandslosigkeit (act. 32 S. 2 und Rz. 2). Gegenüber der Beklagten 2 hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass diese von den treuhänderisch übernommenen Funktionen bei der E._____ Ltd. zurück- tritt, damit der Kläger veranlassen kann, dass diese neu besetzt werden. Eine di- rekte Übertragung der Funktion als Direktor der E._____ Ltd. auf vom Kläger be- zeichnete Personen – wie der Kläger in Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt – ist hingegen wohl nicht möglich, da hierüber die Generalversammlung zu bestimmen hat. Nachdem der Kläger in der Replikschrift die Abschreibung von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens wegen Gegenstandslosigkeit beantragt hat (act. 32 S. 2 und Rz. 2), ist auch dies offenbar inzwischen nicht mehr streitig. Durch den Rücktritt der Beklagten 2 von Funktionen bei der E._____ Ltd. ist der Kläger in die Lage versetzt worden, diese Funktionen selber bzw. auf von ihm bezeichnete Personen zu übertragen und über die E._____ Ltd. zu bestimmen. Wie aus den vorstehenden Erwägungen (Erw. 1.4.3. ff.) hervorgeht, fehlt hinge- gen eine vertragliche Grundlage für die Rückforderung von Vermögenswerten, die sich auf dem Bankkonto bei der J._____ ASA (Oslo) befanden, da die Beklagten weder Kontoinhaberinnen sind noch (treuhänderisches) Eigentum an den streit- gegenständlichen Vermögenswerten erlangt haben. Insoweit sind die Beklagten für treuhänderische Rückgabeansprüche in Bezug auf die auf dem Konto depo- nierten Vermögenswerte nicht passivlegitimiert. 2.2. Durchgriff auf E._____ Ltd. Weiter ist zu prüfen, ob der Kläger aufgrund eines Durchgriffs von den Beklagten die Vermögenswerte der E._____ Ltd. herausverlangen kann. Wie die Beklagten zu Recht vorbringen, argumentiert der Kläger – zumindest sinngemäss – mit einer Durchgriffskonstellation. Ohne den Durchgriff explizit zu erwähnen, bringt er vor, die von den Beklagten geschaffenen Strukturen mit verschiedenen nach inländi- schem und ausländischem Recht gegründeten juristischen Personen seien nicht zu beachten, es sei irrelevant, wo sich die klägerischen Vermögenswerte befun-
- 32 - den hätten, ihm stünde ohnehin ein direkter Rückerstattungsanspruch bezüglich diesen Vermögenswerten zu. 2.2.1. Anwendbares Recht Falls es sich bei der E._____ Ltd. um eine schweizerische Gesellschaft handeln würde, so wäre grundsätzlich deren Eigenständigkeit als juristische Person zu respektieren, sofern kein Durchgriffstatbestand vorliegt. Bei der E._____ Ltd. handelt es sich um eine nach dem Recht von Anguilla (ur- sprünglich St. Vincent & the Grenadines) inkorporierte Gesellschaft (vgl. oben S. 6). D.h. dass gemäss Art. 154 Abs. 1 bzw. Art. 155 IPRG in erster Linie das Gesellschaftsstatut von Anguilla zur Anwendung kommt. Nach dieser Anknüpfung richtet sich u.a. die Frage des Durchgriffs (BGE 128 III 346 E. 3.1.5; Urteil des Bundesgerichts 4A_337/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 1.1) sowie die Frage der internen Beziehung zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern, die Rechts- fähigkeit (BGE 138 III 714 E. 3.3.4), etc. (RICHARD GASSMANN, in: Fuhrer/Girs- berger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Interna- tionales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 155 IPRG). Gegenüber einem Drit- ten ist daneben die Ausnahmenorm Art. 159 IPRG zu beachten, sofern der An- schein erweckt wurde, dass auf die Gesellschaft schweizerisches Recht anwend- bar sei (EBERHARD/VON PLANTA, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht,
6. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 159 IPRG). Die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht nach Art. 159 IPRG fällt ausser Betracht, da der Kläger nicht ernstlich von dessen Anwendbarkeit ausgehen konnte, was er im Übrigen nicht behauptet. Auch ein möglicher Durchgriffstatbe- stand auf die Beklagten richtet sich nach dem Recht von Anguilla (vgl. BGE 128 III 346 E. 3.1.5). 2.2.2. Rechtliche Voraussetzungen für einen Durchgriff Durchgriff nach Schweizer Recht bedeutet das Ausserachtlassen der eigenen Persönlichkeit der juristischen Person, Ignorieren der Rechtsform und der formal- rechtlichen Selbständigkeit, Gleichstellung von Gesellschaft und Gesellschafter
- 33 - dadurch, dass die Trennung zwischen der juristischen Person und den Dahinter- stehenden aufgehoben wird (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Ge- sellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 2 Rz. 45). Die Rechtsprechung setzt für einen Durchgriff erstens die wirtschaftliche Identität von juristischer Person und ihrem Mitglied voraus und zweitens die rechtsmissbräuchliche Berufung auf die rechtli- che Selbständigkeit der juristischen Person (Urteil des Bundesgerichts 5A_498/ 2007 vom 28. Februar 2007 E. 2.2; BGE 108 II 213 E. 6; BGE 137 III 550 E. 2.3.1 = PRA 101 [2012] Nr. 41; vgl. ferner MARLENE KOBIERSKI, Der Durchgriff im Ge- sellschaft- und Steuerrecht, SSW Nr. 22 [2012], S. 111 ff.). In englischsprachigen Rechtskreisen wird i.d.R. von "piercing (lifting) the corpora- te veil" gesprochen (MARKUS WICK, Der Durchgriff und das auf ihn anwendbare Recht gemäss IPRG, SSHW Bd. 170 [1996] S. 20; vgl. bspw. für das Vereinigte Königreich den Entscheid vom 12. Juni 2013 des United Kingdom Supreme Court Ziff. 16 ff.: Prest v Petrodel Resources Ltd. & Ors [2013] UKSC 34 [12 June 2013] [abrufbar unter: <http://www.bailii.org/uk/cases/UKSC/2013/34.html>, zuletzt besucht am 04.12.2017]). Der Durchgriff stellt ein weltweit bekanntes Rechtsinstitut des Ge- sellschafts- und Steuerrechts dar (PETER V. KUNZ, Grundlagen zum Konzernrecht der Schweiz, 2016, § 14 N. 792). Soweit ersichtlich kennt auch die Rechtsordnung von Anguilla – wie andere nach englischem Recht geschaffene Rechtsordnungen des Commonwealth oder der Britischen Überseegebiete – die Figur der juristischen Person ("legal personality" oder "legal entity") und die Trennung der Gesellschaft von ihren Mitgliedern (ANDREW BURGESS, Commonwealth Caribbean Company Law, London 2013, S. 86; International Business Companies Act, Revised Statues of Anguilla, Chap- ter I.20, insbesondere: "section 2", "section 4" und "section 73" [abrufbar unter: <http://www.commercialregistry.ai/pdf/I020-International%20Business%20Companies%20Act.pdf>, zuletzt besucht am 04.12.2017]; ferner DENIS KEENAN, English Law, 11. Aufl. 1995 [GB], S. 166). Weiter ist zu beachten, dass der ebenso für Anguilla letztinstanzlich zu- ständige Judicial Committee of the Privy Council (<https://www.jcpc.uk/docs/jurisdiction-of- the-jcpc.pdf> [zuletzt besucht am 04.12.2017]; DENIS KEENAN, a.a.O., S. 39 f.) in ei- nem Entscheid vom 23. März 2015 betreffend Bahamas den Durchgriff ("piercing
- 34 - the corporate veil") geprüft hat (Central Bank of Ecuador and others v Conticorp SA and others, JCPC 2013/0072 [abrufbar unter: <https://www.jcpc.uk/cases/docs/jcpc- 2013-0072-judgment.pdf>, zuletzt besucht am 04.12.2017]). Folglich kann ohne Zweifel angenommen werden, dass sich das Recht von Anguilla in einer Durchgriffs- Konstellation an den erwähnten Grundsätzen orientiert. 2.2.3. Würdigung Nach schweizerischem Recht würde die Berufung auf einen Durchgriff bereits da- ran scheitern, dass vom Kläger nicht substantiiert dargelegt wurde, inwiefern sich die Beklagten rechtsmissbräuchlich auf die rechtliche Selbständigkeit einer juristi- schen Person berufen, was jedoch die Voraussetzung für einen Durchgriffstatbe- stand darstellt (für das Commonwealth: ANDREW BURGESS, a.a.O., S. 96 ff.; siehe auch die Erwägungen des United Kingdom Supreme Court in Ziff. 17 ff.: Prest v Petrodel Resources Ltd. & Ors [2013] UKSC 34 [12 June 2013] [abrufbar unter: <http://www.bailii.org/uk/cases/UKSC/2013/34.html>, zuletzt besucht am 04.12.2017]). Noch zentraler ist sodann, dass der Kläger selber die Beklagten mit dem Aufbau von Strukturen beauftragt hat, infolgedessen u.a. im Auftrag und mit Genehmi- gung des Klägers die E._____ Ltd. gegründet worden ist. Dies steht nicht nur nach schweizerischem Recht, sondern gleichermassen nach Sinn und Zweck der Konzeption des englischen "piercing the corporate veil" (vgl. oben Ziff. 2.2.2.) grundlegend einer Berufung auf Rechtsmissbrauch entgegen. Weiterungen zu ei- nem möglichen Durchgriff nach dem Recht von Anguilla erübrigen sich, da mass- gebliche klägerische Behauptungen fehlen, was weder durch den Grundsatz iura novit curia noch durch die in Art. 16 IPRG vorgesehene Mitwirkung der Parteien zur Feststellung des ausländischen Rechts (vgl. BGE 140 III 456 E. 2.3 = PRA 104 [2015] Nr. 36; BGE 128 III 346 E. 3.2.1) geheilt werden könnte. Demzufolge kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Rückerstattungs- /Erfüllungsanspruch auch nicht auf einen Durchgriff auf die E._____ Ltd. abstüt- zen.
- 35 - 2.3. Fazit
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit
E. 1.1 Unbestrittener Sachverhalt Die Parteien sind sich darüber einig, dass folgende Vereinbarungen geschlossen worden sind: Kläger-Beklagte 2:
• "Mandate Agreement" vom 13. November 2006 (act. 3/3); Zweck der Vereinbarung war unbestrittenermassen die Gründung einer Gesell- schaft in Anguilla sowie die Einsetzung der Beklagten 2 als "director" und "manager" der E._____ Ltd. (act. 1 Rz. 4 und 11 f.; act. 17 Rz. 21). Kläger-Beklagte 1 (bzw. vormals G._____ AG):
• "Mandate Agreement" vom 21. November 2006 (act. 3/7); wiederum bestand der Zweck dieser Vereinbarung unbestrittenermassen in der Gründung einer Gesellschaft, hier die schweizerische Aktiengesell- schaft E._____ AG, sowie die Einsetzung der Beklagten 1 als "direc- tors", "managers" und "shareholders" (act. 1 Rz. 8 und 11 ff.; act. 17 Rz. 22 und 36 ff.).
- 20 -
• Konkludente Vereinbarung betreffend das treuhänderische Halten der Aktien der E._____ Ltd. durch die Beklagte 1 (act. 1 Rz. 12; act. 17 Rz. 30, Rz. 37, Rz. 154; act. 32 Rz. 14, Rz. 42; act. 36 Rz. 50). Zur Qualifikation ihrer Vertragsverhältnisse vertreten die Parteien übereinstim- mend die Ansicht, diese seien im Wesentlichen als Auftragsverhältnisse im Sinne von Art. 394 ff. OR (laut den Beklagten allenfalls mit Elementen des Arbeitsver- trages: act. 17 Rz. 164) zu qualifizieren (act. 1 Rz. 63, Rz. 72 ff.; act. 17 Rz. 41, Rz. 164, Rz. 186).
E. 1.2 Wesentliche Parteistandpunkte Nach Ansicht des Klägers handelt es sich bei den zwischen den Parteien zugrun- deliegenden Vertragsverhältnissen um sog. Treuhandverträge (act. 1 Rz. 8, Rz. 13; act. 32 Rz. 7). Die geschlossenen Verträge würden nicht nur die Anerken- nung der wirtschaftlichen Berechtigung des Klägers beinhalten, sondern auch je- weils in Art. 1 ein Weisungsrecht hinsichtlich anvertrauter Vermögenswerte statu- ieren (act. 1 Rz. 12). Den Aufgabenbereich der Beklagten 1 sieht der Kläger u.a. darin, dass durch ihn in Auftrag gegebene Zahlungen zu prüfen und auszulösen gewesen seien, wozu er diverse Rechnungen als Beweis offeriert (act. 1 Rz. 13; act. 3/8). Ausserdem seien durch die Beklagte 1 weitere Leistungen erbracht wor- den, welche nicht in den fixen Gebühren enthalten gewesen seien (act. 1 Rz. 14). Zu den diversen Bankkonten führt der Kläger aus, diese seien zur Verwahrung der von ihm anvertrauten Vermögenswerte und zur Abwicklung von Zahlungsauf- trägen im Namen der E._____ Ltd. eröffnet worden (act. 1 Rz. 20 f.). Replicando liess der Kläger ausführen, dass von der Beklagten 1 treuhänderisch die E._____ Ltd. sowie die E._____ Consulting Ltd. (BVI) gegründet worden sei- en. Letztere Gesellschaft sei gegründet worden, um Vermögenswerte der E._____ Ltd. darauf zu übertragen zur Vereinfachung der Eröffnung eines neuen Bankkontos. Gerade dieser Vorgang – die Verwendung verschiedener Gesell- schaften und Bankkonten – zeige, dass die Beklagte 1 letztlich einfach Vermögen des Klägers verwaltet habe. Den Beklagten sei somit das Recht eingeräumt wor-
- 21 - den, Vermögen des Klägers treuhänderisch zu halten und für ihn Geschäfte zu besorgen (act. 32 Rz. 15 f.). Die Beklagten bestreiten, dass es sich primär um ein Treuhandverhältnis gehan- delt haben soll. Aus act. 3/3 und 3/7 erhelle, dass es sich nicht um Treuhand- verträge handle, fehle doch u.a. jegliche Treuhandabrede und die Bezeichnung laute "Mandate Agreement" und nicht "Fiduciary Agreement" (act. 17 Rz. 37; act. 36 Rz. 22). Aus act. 3/8 sei ersichtlich, dass die Rechnungen nicht an den Kläger, sondern an die E._____ Ltd., vereinzelt an die E._____ AG, adressiert gewesen seien. Das Verhältnis sei daher zwischen den Beklagten und den Ge- sellschaften, nicht dem Kläger, zustandegekommen (act. 17 Rz. 41). Ausserdem seien von der Beklagten 1 lediglich die Aktien der E._____ AG treuhänderisch gehalten worden und es habe Besitz am Zertifikat der E._____ Ltd. bestanden, nicht aber habe sie die Vermögenswerte gehalten und sei zuständig für deren Verwaltung gewesen (act. 36 Rz. 57, Rz. 111, Rz. 116). Normalerweise werde weder Mitgliedern des Verwaltungsrates (Beklagte 2) noch Zeichnungsberechtig- ten (Mitarbeiter der Beklagten 1) oder denjenigen, welche Aktien einer Gesell- schaft treuhänderisch halten, das Recht zur Vermögensverwaltung zugestanden (act. 36 Rz. 54). Gemäss beklagtischer Ansicht seien Dienstleistungen eines sog. Multi Family Offices vereinbart worden, wobei sie beispielsweise die Vermögensplanung über- nehme, hingegen explizit die Vermögensverwaltung und Anlageberatung generell gar nicht angeboten werde (act. 17 Rz. 27 ff., Rz. 176; act. 36 Rz. 51 ff., Rz. 116). Es handle sich um Mandatsverträge, die zwischen den Parteien geschlossen worden seien (act. 17 Rz. 154 f., Rz. 164, Rz. 186). Die Beklagte 2 habe aus- schliesslich als Auftragnehmerin gehandelt und sei faktisch in einem Auftragsver- hältnis mit der E._____ Ltd., deren "Director" sie gewesen sei, gestanden (act. 17 Rz. 155). Insbesondere die Überweisung von Zahlungsaufträgen basiere auf der Tätigkeit als "Director" und der Zeichnungsberechtigten H._____ (act. 17 Rz. 155). Der Kläger habe eine Offshore-Struktur errichtet haben wollen, um sei- ne Geschäfte abzuwickeln und die Kommissionen zu vereinnahmen, was durch die Beklagte 1 zu betreuen gewesen sei (act. 36 Rz. 20).
- 22 -
E. 1.3 Rechtliches
E. 1.3.1 Treuhand Grundsätzlich fehlt im Schweizer Recht eine Regelung der Treuhand (so schon ROLF WATTER, Die Treuhand im Schweizer Recht, ZSR 114/1995 II, S. 188 f.). Die Rechtsprechung und Mehrheit der Lehre sind sich insofern einig, dass die klassi- sche Treuhand in der Regel aus einem Grundgeschäft (pactum fiduciae) besteht, gestützt worauf Treugut vom Treugeber (Fiduziant) auf den Treuhänder (Fiduziar) übertragen wird (Verfügungsgeschäft), mit der Verpflichtung das Treugut bestim- mungsgemäss zu verwenden, verwalten, verwahren, (später) zurückzugeben, zu veräussern, etc. (sog. Verwaltungstreuhand) (JEAN-MARC SCHALLER, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N. 7 zu Art. 394 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2015 vom 19. August 2015 E. 2.4.3.; BGE 71 II 99 E. 2; WALTER FELLMANN, Berner Kommentar, Der einfache Auftrag, Art. 394-406 OR, Bern 1992, N. 57 zu Art. 394 OR; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Art. 18 OR, 4. Aufl. 2014, N. 190 ff.; CHRISTINA LIPS-RAUBER, Die Rechtsbeziehung zwischen dem beauftragten fiduziarischen Verwaltungsrat und dem Fiduzianten, SSHW Band/Nr. 241 [2005], S. 5; ROLF WATTER, a.a.O., S. 187 f.). Nach allgemeiner Auffassung wird der Treuhänder mit der fiduziarischen Rechts- übertragung voller Rechtsinhaber, namentlich mit der Konsequenz, dass er die Verfügungsmacht über das ihm überlassene Recht ausüben kann (BGE 117 II 429 E. 3b; BGE 91 II 442 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_530/2016 vom
20. Januar 2017 E. 5.1.; Urteil des Obergerichts Zürich PS160103 vom 20. Okto- ber 2016 E. 2.2.; WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
E. 1.3.2 Vermögensverwaltungsvertrag Von der Qualifikation des zwischen den Parteien herrschenden Vertragsverhält- nisses hängt u.U. ab, welche Sorgfaltspflichten anwendbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 6.2. f.). Für die Annahme ei- nes Vermögensverwaltungsvertrages ist die andauernde, sorgfältige Verwaltung einer anvertrauten Vermögensmasse im Interesse und gemäss Weisungen des Anlegers geschuldet, wobei an sich ein entsprechender Erfolg nicht geschuldet ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 5.1.; JEAN-MARC SCHALLER, Handbuch des Vermögensverwaltungsrechts, 2013, N. 98). Zu den ob- jektiv wesentlichen Vertragspunkten werden gezählt, (i) der hinreichend klar ge- äusserte Wille des Anlegers, sein Vermögen durch den Vertragspartner verwalten zu lassen, (ii) Angaben zur Person des Anlegers und (iii) zur Vermögensmasse sowie (iv) zur Anlagestrategie (JEAN-MARC SCHALLER, Handbuch des Vermögens- verwaltungsrechts, 2013, N. 158; vgl. auch P. CHRISTOPH GUTZWILLER, Rechtsfra-
- 24 - gen der Vermögensverwaltung, 2008, S. 78 und EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, N. 1852).
E. 1.3.3 Fiduziarischer Verwaltungsrat Als fiduziarischer Verwaltungsrat wird derjenige verstanden, welcher das Amt ei- nes Verwaltungsrats anstelle eines dritten Kapitalgebers und in dessen Interessen bekleidet. Er übt das Amt im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung aus (CHRISTINA LIPS-RAUBER, a.a.O., S. 10). Ein solcher fiduziarischer Verwal- tungsrat übt sein Mandat regelmässig auf vertraglicher Grundlage mittels eines Arbeits-, Mandats- oder Aktionärbindungsvertrages aus. In den vertraglichen Ver- einbarungen (Mandatsvertrag) zwischen Treugeber und fiduziarischem VR- Mitglied werden oft Haftungsausschlüsse und Schadloshaltungsklauseln aufge- nommen, die den Treugeber verpflichten, dem fiduziarischen VR-Mitglied allfällige zu erbringende Leistungen aufgrund einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeit zu ersetzen (WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II,
4. Aufl. 2012, N. 3 zu Art. 716a OR; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweize- risches Aktienrecht, 1996, N. 175 zu § 28). Der Mandatsvertrag beinhaltet die Er- füllung von Aufgaben, welche typischerweise Gegenstand eines Auftrages sind, er hat deshalb auftragsrechtlichen Charakter (CHRISTINA LIPS-RAUBER, a.a.O., S. 34).
E. 1.3.4 Wirtschaftliche Berechtigung Bis anhin ist der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person dem Schweizer Zi- vilrecht – im Gegensatz zum öffentlichen sowie ausländischen Recht (für das aus- ländische Recht: sog. beneficial owner) – fremd (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 691 f.). Neu wird diese Figur im Aktienrecht in Art. 697j OR erwähnt, wo die wirtschaftlich berechtigte Person definiert wird als "Person, für die der Erwerber letztlich handelt". Dem (treuhänderischen) Halten von Aktien des Strohmann- aktionärs und dem wirtschaftlich Berechtigten liegt in der Regel ein fiduziarisches Rechtsverhältnis zugrunde (DETTWILER/HESS, in: Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 697j OR; VISCHER/GALLI, Wer ist die wirt- schaftlich berechtigte Person gemäss Art. 697j OR?, SJZ 112/2016 S. 483).
- 25 -
E. 1.4 Würdigung und Vertragsqualifikation
E. 1.4.1 "Mandate Agreement" vom 13. November 2006 Für die Vertragsqualifikation sind in erster Linie die schriftlichen Verträge zu ana- lysieren: Im zwischen dem Kläger und der Beklagten 2 geschlossenen "Mandate Agreement" vom 13. November 2006 (act. 3/3) wurde im Wesentlichen vereinbart, dass die Beklagte 2 die Funktion als "director" und "manager" der E._____ Ltd. übernehmen solle, wobei festgehalten wurde, dass der Kläger wirtschaftlich Be- rechtigter an der Gesellschaft sei: "D._____ has agreed to act as director and manager of E._____ LTD, a Company duly organised and existing under the Laws of St. Vincent & the Grenadines […] the Principal is the ultimate beneficial owner of the Company" (Hervorhebungen hinzugefügt). Von allfälligen Vermö- genswerten oder Bankkonten, welche die Beklagte 2 (treuhänderisch) zu be- treuen und verwalten hätte, ist im Vertrag keine Rede. Es sind einzig Bestimmun- gen ersichtlich, welche Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Ge- sellschaft selber betreffen ("Article 3" und "Article 4"). Ausserdem findet sich in "Article 2" eine umfassende Klausel zu Haftungsausschluss und Schadloshaltung. Zumindest nach schweizerischem Recht dürfte es sich bei diesem Vertrag um ei- nen sog. Mandatsvertrag handeln, bei welchem die Beklagte 2 u.a. die Funktion eines fiduziarischen Verwaltungsrates übernehmen sollte.
E. 1.4.2 "Mandate Agreement" vom 21. November 2006 Kernpunkt des "Mandate Agreement" vom 21. November 2006 (act. 3/7) zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 ist die (treuhänderische/fiduziarische) Übernah- me der Geschäftsführung, der Funktion als Verwaltungsrat und Aktionär der E._____ AG. Wiederum wurde festgehalten, dass letztlich der Kläger der wirt- schaftlich Berechtigte der Gesellschaft sein soll. Von der Betreuung und Verwal- tung irgendwelcher Vermögenswerte oder Bankkonten ist dagegen ein weiteres Mal keine Rede: "G._____ has agreed to act as directors, managers and shareholders of E._____ AG, a Company duly organised and existing under the Laws of Switzerland […] the Principal is the ultimate beneficial owner of the Com- pany" (Hervorhebungen hinzugefügt).
- 26 - Nach den Angaben der Parteien bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 kein schriftlicher Vertrag bezüglich der E._____ Ltd., freilich habe faktisch die- selbe Vereinbarung bestanden wie bei dem zwischen dem Kläger und der G._____ AG am 21. November 2006 geschlossenen Vertrag (vgl. act. 3/7). Mit dem Mandatsvertrag, der nach übereinstimmender Darstellung somit auch in Be- zug auf die streitgegenständliche E._____ Ltd. gelten sollte, hatte die Beklagte 2 demgemäss die (treuhänderische) Funktion als "director" und "manager" sowie die Beklagte 1 das (treuhänderische) Halten der Aktien übernommen. Wie auch die Parteien übereinstimmend ausführen, untersteht der Mandatsvertrag den Bestimmungen des Auftragsrechts nach Art. 394 ff. OR. Demgemäss haben sich denn auch die Beklagten grundlegend zum sorgfältigen Tätigwerden für den Klä- ger verpflichtet. Demgegenüber liegt kein Arbeitsvertrag vor, nachdem nicht er- sichtlich ist, dass ein dafür notwendiges Subordinationsverhältnis zwischen den Parteien vorgelegen hätte.
E. 1.4.3 Vermögensverwaltungs- bzw. Hinterlegungs- oder Darlehensvertrag? Die Annahme eines eigentlichen Vermögensverwaltungsvertrages sowie die An- lageberatung fällt ausser Betracht, zumal insbesondere weder behauptet noch er- kennbar ist, dass sich die Parteien über eine Anlagestrategie verständigt hätten und zudem keine klare Definition von zu verwaltenden Vermögenswerten ersicht- lich ist. Da sich in den zugrundeliegenden Verträgen weder eine Verpflichtung zur Übertragung von Vermögenswerten noch der Verwahrung oder Rückgabe findet, fällt ebenso die Annahme eines Hinterlegungs- oder Darlehensvertrages ausser Betracht.
E. 1.4.4 Treuhandverhältnis? Vorliegend will der Kläger den eingeklagten Rückerstattungs- bzw. Erfüllungsan- spruch auf ein Treuhandverhältnis stützen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob den Beklagten nebst der treuhänderischen Funktion als "director" und "manager" (Beklagte 2) sowie dem (treuhänderischen) Halten der Aktien (Beklagte 1) auch die treuhänderische Verwaltung von Vermögenswerten des Klägers übertragen wurde.
- 27 -
E. 1.4.4.1 Wesentliche Parteistandpunkte Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagten seine Vermögens- werte, insbesondere diejenigen auf den Konten der E._____ Ltd., treuhänderisch gehalten hätten. Er könne direkt Leistung an sich verlangen (act. 1 Rz. 18). In den Verträgen (act. 3/3 und 3/7) werde ausdrücklich festgestellt, dass er wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten sei. Das Vermögen sei direkt ihm zuzu- rechnen. Andererseits handle es sich bei den Gesellschaften E._____ AG und E._____ Ltd. um vorgeschobene Konstrukte ohne wirtschaftliche Selbständigkeit, welche als Gefässe für die vom Kläger treuhänderisch übertragenen Gelder und für die Abwicklung von Geschäften des Klägers errichtet worden seien. Hierzu bringt er vor, wie auswechselbar und daher unbeachtlich die eigentliche Gesell- schaftsstruktur sei, ergebe sich beispielsweise dadurch, dass die Beklagte 1 ohne Rücksprache mit dem Kläger die neue Gesellschaft E._____ Consulting Ltd. (BVI) errichtet habe, auf welche Vermögenswerte der E._____ Ltd. übertragen worden seien (act. 1 Rz. 12 ff.). Es liege ein Treuhandverhältnis (Verwaltungstreuhand) vor, bei welcher der Treu- händer für den Treugeber Geschäfte besorge und das Treugut verwalte. Diese Konstellation sei hier vorgelegen, nachdem die Beklagten die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte des Klägers durch das treuhänderische Eigentum an den Aktien und die Besetzung der Organe der Gesellschaften sowie Zeichnungs- berechtigungen innegehabt hätten. Dies führe aber auch dazu, dass ihm ein di- rekter Anspruch auf Rückübertragung seines Vermögens zustehe (act. 32 Rz. 44 ff.). Die Beklagten bestreiten eine Treuhandabrede und verweisen auf die rechtliche Selbständigkeit der E._____ Ltd. (act. 17 Rz. 12 und 209; act. 36 Rz. 22, Rz. 117, Rz. 148, Rz. 171). Dem klägerischen Argument, dass es sich bei den gegründe- ten Gesellschaften nur um vorgeschobene Konstrukte ohne wirtschaftliche Selb- ständigkeit handle, entgegnen die Beklagten, dass diese sehr wohl ein eigenes wirtschaftliches Leben geführt hätten, so hätten diese Rechnungen gestellt, meh- rere Verträge abgeschlossen sowie mehrere Konten gehalten (act. 17 Rz. 45 f.; act. 3/8; act. 3/10; act. 3/25; act. 3/28; act. 3/29). Bezüglich der [E._____] AG sei-
- 28 - en sodann Jahresrechnungen erstellt worden, Revisionen erfolgt, Steuererklärun- gen eingereicht und Generalversammlungen abgehalten worden (act. 17 Rz. 47). Nichts daran zu ändern vermöge, dass dies alles im Interesse eines Alleinaktio- närs geschehen sei. Im Einzelnen lägen insbesondere die Voraussetzungen für einen Durchgriff nicht vor, da (i) die Gesellschaften und die dazugehörige Struktur schon vor bald zehn Jahren gegründet und seither gelebt worden seien, (ii) die Berufung der Beklagten auf die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaften mit- nichten missbräuchlich sei und (iii) ein Durchgriff zugunsten der Gesellschafter, d.h. des Klägers, erfolgen würde, welcher selber vor zehn Jahren diese Gründung verlangt habe (act. 17 Rz. 48 [BO: Parteibefragung des Klägers und H._____]). Schliesslich sei irrelevant, ob die Beklagten die rechtliche Selbständigkeit der E._____ Ltd. missachtet hätten oder nicht (act. 36 Rz. 113).
E. 1.4.4.2 Beweislast Vorliegend ist das Bestehen eines Treuhandverhältnisses somit bestritten, wes- halb der Kläger nach Art. 8 ZGB die Grundlagen für das Bestehen eines solchen Vertrages darzulegen und zu beweisen hat.
E. 1.4.4.3 Würdigung Es ist nicht bestritten, dass der Kläger wirtschaftlich Berechtigter an den "Vermö- genswerten" war. Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass gestützt auf eine Treuhandabrede Vermögenswerte auf die Beklagten übertragen worden sind. Wie erwähnt ist der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person dem Schweizer Zivilrecht grundsätzlich fremd (vgl. oben Ziff. 1.3.4.). Vorliegend lässt sich den Vertragsgrundlagen zur E._____ Ltd. alleine die Abrede zur treuhänderi- schen Übernahme der Funktionen als "director" und "manager" durch die Beklag- te 2 sowie das treuhänderische Halten von deren Aktien durch die Beklagte 1 entnehmen. Entgegen der klägerischen Auffassung umfasst die Verwahrung und Verwaltung der Aktien nicht ohne Weiteres auch das treuhänderische Halten von Vermögenswerten der E._____ Ltd. Der Kläger hat nicht dargetan, dass darüber hinaus eine Treuhandabrede (pactum fiduciae) erfolgt ist, aus welcher sich nach- vollziehbar die Pflicht der Verwaltung, Verwahrung und Rückgabe von Vermö-
- 29 - genswerten (abgesehen von den Aktien der E._____ Ltd.) ergibt. Ebensowenig hat der Kläger aufgezeigt, inwiefern tatsächlich Vermögenswerte gestützt auf eine Treuhandabrede auf die Beklagten übertragen worden sind. Die "Vermögenswer- te", um welche es im vorliegenden Prozess geht, befanden sich auf dem Bank- konto der E._____ Ltd., bei der J._____ ASA (Oslo). Die E._____ Ltd. war die al- leinige Kontoinhaberin des Bankkontos bei der J._____ ASA (Oslo) und somit nach schweizerischem und vermutlich norwegischem Recht die unmittelbare Ei- gentümerin der betreffenden Vermögenswerte (act. 3/10; vgl. auch act. 3/14, act. 3/16 etc.). Der Kläger hat weder substantiiert behauptet, dass die Beklagten unmittelbar (treuhänderisches) Eigentum an den streitgegenständlichen Vermögenswerten gehabt hätten noch dass sie selber Inhaber des entsprechenden Bankkontos ge- wesen seien. Wie sich auch aus den Mandatsverträgen ergibt, wurden bewusst juristische Personen gegründet, um Vermögenswerte auf diese zu übertragen. Die rechtliche Selbständigkeit dieser juristischen Personen war gewollt. Klar vom Eigentum an den Vermögenswerten zu trennen ist das Bestehen einer Bankvollmacht (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 816). H._____ verfügte un- umstritten per Einzelunterschriftsberechtigung über die Vermögenswerte des frag- lichen Bankkontos (act. 3/10). Unklar ist, ob sich diese Verfügungsberechtigung aus ihrer Beziehung zur E._____ Ltd. (als Organ der juristischen Person) herleitet oder auf eine andere Grundlage zurückführen lässt (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 826 ff.). Nachdem indessen unabhängig von dieser Frage keine Eigen- tümerstellung der Beklagten begründet wird, kann dies dahingestellt bleiben. Ebenso deutlich ist zwischen dem Eigentum und der wirtschaftlichen Berechti- gung (vgl. oben Ziff. 1.3.4.) zu unterscheiden, welche auf der privatrechtlichen Ebene zwischen Bank und Kunde ohne Relevanz ist (EMCH/ RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 430). Primär ist das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Bank mass- geblich, selbst wenn der Kunde im Rahmen eines Treuhand- bzw. Auftragsver- hältnisses gegenüber einem wirtschaftlich berechtigten Dritten verpflichtet ist (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 692; siehe auch Entscheid des Kantonsge- richts St. Gallen BZ.2008.3 vom 15. August 2011 E. 1b; ferner BGE 139 II 404
- 30 - E. 2.1.1 mit der Bemerkung: "Wer in seinen geschäftlichen Beziehungen die Ver- fügungsmacht über ein Konto durch eine andere natürliche oder juristische Per- son wahrnehmen lässt, hat regelmässig die sich hieraus ergebenden Konsequen- zen zu tragen").
E. 1.4.4.4 Fazit Vereinbart wurde das treuhänderische Halten von Aktien sowie die fiduziarische Übernahme von Funktionen durch die Beklagten. Für die Verwaltung und Betreu- ung von Vermögenswerten ist demgegenüber keine vertragliche Grundlage er- sichtlich. Die Beklagten haben auch kein (treuhänderisches) Eigentum an den streitgegenständlichen Vermögenswerten erlangt und waren nicht selber Inhaber des Bankkontos bei der J._____ ASA (Oslo). Die alleinige Kontoinhaberin dieses Bankkontos nach schweizerischem und (wohl) norwegischem Recht ist die unmit- telbare Eigentümerin der betreffenden Vermögenswerte, die E._____ Ltd., gewe- sen. Daran ändert auch die wirtschaftliche Berechtigung des Klägers an diesen Vermögenswerten nichts.
2. Ansprüche auf Rückübertragung von Treuhandvermögen?
E. 2 Anwendbares Recht Gemäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien untersteht das Vertrags- verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten Schweizer Recht (act. 1 Rz. 62; act. 17 Rz. 164). Dementsprechend haben die Parteien eine zulässige Rechtswahl nach Art. 116 IPRG getroffen, womit ohne Weiteres Schweizer Recht anzuwenden ist (zum anwendbaren Recht des Gesellschaftsstatuts der E._____ Ltd.: vgl. unten Ziff. 2.2.1. S. 32).
E. 2.1 Vertragliche Ansprüche? Für den Treuhänder besteht in der Regel die obligatorische Pflicht, die übertrage- ne Sache zu gegebener Zeit wieder zurückzuübertragen. Die vertraglichen Beziehungen der Parteien beschränken sich vorliegend auf je ein "Mandate Agreement" zwischen dem Kläger und je den beiden Beklagten. Dem Kläger stehen vertragliche Ansprüche gegenüber den Beklagten insoweit zu, als sich diese aus den Mandatsverträgen ableiten lassen. Gestützt auf den Mandatsvertrag hat der Kläger gegenüber der Beklagten 1 einen Anspruch auf Rückgabe bzw. Rückübertragung der von der Beklagten 1 treuhän- derisch gehaltenen Aktien der E._____ Ltd. Dies hat der Kläger in Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 denn auch beantragt. Mit Einreichung der Replik hat der Kläger jedoch anerkannt, dass dies inzwischen geschehen ist und er beantragt die Abschrei-
- 31 - bung von Rechtsbegehren Ziffer 2 wegen Gegenstandslosigkeit (act. 32 S. 2 und Rz. 2). Gegenüber der Beklagten 2 hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass diese von den treuhänderisch übernommenen Funktionen bei der E._____ Ltd. zurück- tritt, damit der Kläger veranlassen kann, dass diese neu besetzt werden. Eine di- rekte Übertragung der Funktion als Direktor der E._____ Ltd. auf vom Kläger be- zeichnete Personen – wie der Kläger in Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt – ist hingegen wohl nicht möglich, da hierüber die Generalversammlung zu bestimmen hat. Nachdem der Kläger in der Replikschrift die Abschreibung von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens wegen Gegenstandslosigkeit beantragt hat (act. 32 S. 2 und Rz. 2), ist auch dies offenbar inzwischen nicht mehr streitig. Durch den Rücktritt der Beklagten 2 von Funktionen bei der E._____ Ltd. ist der Kläger in die Lage versetzt worden, diese Funktionen selber bzw. auf von ihm bezeichnete Personen zu übertragen und über die E._____ Ltd. zu bestimmen. Wie aus den vorstehenden Erwägungen (Erw. 1.4.3. ff.) hervorgeht, fehlt hinge- gen eine vertragliche Grundlage für die Rückforderung von Vermögenswerten, die sich auf dem Bankkonto bei der J._____ ASA (Oslo) befanden, da die Beklagten weder Kontoinhaberinnen sind noch (treuhänderisches) Eigentum an den streit- gegenständlichen Vermögenswerten erlangt haben. Insoweit sind die Beklagten für treuhänderische Rückgabeansprüche in Bezug auf die auf dem Konto depo- nierten Vermögenswerte nicht passivlegitimiert.
E. 2.2 Durchgriff auf E._____ Ltd. Weiter ist zu prüfen, ob der Kläger aufgrund eines Durchgriffs von den Beklagten die Vermögenswerte der E._____ Ltd. herausverlangen kann. Wie die Beklagten zu Recht vorbringen, argumentiert der Kläger – zumindest sinngemäss – mit einer Durchgriffskonstellation. Ohne den Durchgriff explizit zu erwähnen, bringt er vor, die von den Beklagten geschaffenen Strukturen mit verschiedenen nach inländi- schem und ausländischem Recht gegründeten juristischen Personen seien nicht zu beachten, es sei irrelevant, wo sich die klägerischen Vermögenswerte befun-
- 32 - den hätten, ihm stünde ohnehin ein direkter Rückerstattungsanspruch bezüglich diesen Vermögenswerten zu.
E. 2.2.1 Anwendbares Recht Falls es sich bei der E._____ Ltd. um eine schweizerische Gesellschaft handeln würde, so wäre grundsätzlich deren Eigenständigkeit als juristische Person zu respektieren, sofern kein Durchgriffstatbestand vorliegt. Bei der E._____ Ltd. handelt es sich um eine nach dem Recht von Anguilla (ur- sprünglich St. Vincent & the Grenadines) inkorporierte Gesellschaft (vgl. oben S. 6). D.h. dass gemäss Art. 154 Abs. 1 bzw. Art. 155 IPRG in erster Linie das Gesellschaftsstatut von Anguilla zur Anwendung kommt. Nach dieser Anknüpfung richtet sich u.a. die Frage des Durchgriffs (BGE 128 III 346 E. 3.1.5; Urteil des Bundesgerichts 4A_337/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 1.1) sowie die Frage der internen Beziehung zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern, die Rechts- fähigkeit (BGE 138 III 714 E. 3.3.4), etc. (RICHARD GASSMANN, in: Fuhrer/Girs- berger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Interna- tionales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 155 IPRG). Gegenüber einem Drit- ten ist daneben die Ausnahmenorm Art. 159 IPRG zu beachten, sofern der An- schein erweckt wurde, dass auf die Gesellschaft schweizerisches Recht anwend- bar sei (EBERHARD/VON PLANTA, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht,
E. 2.2.2 Rechtliche Voraussetzungen für einen Durchgriff Durchgriff nach Schweizer Recht bedeutet das Ausserachtlassen der eigenen Persönlichkeit der juristischen Person, Ignorieren der Rechtsform und der formal- rechtlichen Selbständigkeit, Gleichstellung von Gesellschaft und Gesellschafter
- 33 - dadurch, dass die Trennung zwischen der juristischen Person und den Dahinter- stehenden aufgehoben wird (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Ge- sellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 2 Rz. 45). Die Rechtsprechung setzt für einen Durchgriff erstens die wirtschaftliche Identität von juristischer Person und ihrem Mitglied voraus und zweitens die rechtsmissbräuchliche Berufung auf die rechtli- che Selbständigkeit der juristischen Person (Urteil des Bundesgerichts 5A_498/ 2007 vom 28. Februar 2007 E. 2.2; BGE 108 II 213 E. 6; BGE 137 III 550 E. 2.3.1 = PRA 101 [2012] Nr. 41; vgl. ferner MARLENE KOBIERSKI, Der Durchgriff im Ge- sellschaft- und Steuerrecht, SSW Nr. 22 [2012], S. 111 ff.). In englischsprachigen Rechtskreisen wird i.d.R. von "piercing (lifting) the corpora- te veil" gesprochen (MARKUS WICK, Der Durchgriff und das auf ihn anwendbare Recht gemäss IPRG, SSHW Bd. 170 [1996] S. 20; vgl. bspw. für das Vereinigte Königreich den Entscheid vom 12. Juni 2013 des United Kingdom Supreme Court Ziff. 16 ff.: Prest v Petrodel Resources Ltd. & Ors [2013] UKSC 34 [12 June 2013] [abrufbar unter: <http://www.bailii.org/uk/cases/UKSC/2013/34.html>, zuletzt besucht am 04.12.2017]). Der Durchgriff stellt ein weltweit bekanntes Rechtsinstitut des Ge- sellschafts- und Steuerrechts dar (PETER V. KUNZ, Grundlagen zum Konzernrecht der Schweiz, 2016, § 14 N. 792). Soweit ersichtlich kennt auch die Rechtsordnung von Anguilla – wie andere nach englischem Recht geschaffene Rechtsordnungen des Commonwealth oder der Britischen Überseegebiete – die Figur der juristischen Person ("legal personality" oder "legal entity") und die Trennung der Gesellschaft von ihren Mitgliedern (ANDREW BURGESS, Commonwealth Caribbean Company Law, London 2013, S. 86; International Business Companies Act, Revised Statues of Anguilla, Chap- ter I.20, insbesondere: "section 2", "section 4" und "section 73" [abrufbar unter: <http://www.commercialregistry.ai/pdf/I020-International%20Business%20Companies%20Act.pdf>, zuletzt besucht am 04.12.2017]; ferner DENIS KEENAN, English Law, 11. Aufl. 1995 [GB], S. 166). Weiter ist zu beachten, dass der ebenso für Anguilla letztinstanzlich zu- ständige Judicial Committee of the Privy Council (<https://www.jcpc.uk/docs/jurisdiction-of- the-jcpc.pdf> [zuletzt besucht am 04.12.2017]; DENIS KEENAN, a.a.O., S. 39 f.) in ei- nem Entscheid vom 23. März 2015 betreffend Bahamas den Durchgriff ("piercing
- 34 - the corporate veil") geprüft hat (Central Bank of Ecuador and others v Conticorp SA and others, JCPC 2013/0072 [abrufbar unter: <https://www.jcpc.uk/cases/docs/jcpc- 2013-0072-judgment.pdf>, zuletzt besucht am 04.12.2017]). Folglich kann ohne Zweifel angenommen werden, dass sich das Recht von Anguilla in einer Durchgriffs- Konstellation an den erwähnten Grundsätzen orientiert.
E. 2.2.3 Würdigung Nach schweizerischem Recht würde die Berufung auf einen Durchgriff bereits da- ran scheitern, dass vom Kläger nicht substantiiert dargelegt wurde, inwiefern sich die Beklagten rechtsmissbräuchlich auf die rechtliche Selbständigkeit einer juristi- schen Person berufen, was jedoch die Voraussetzung für einen Durchgriffstatbe- stand darstellt (für das Commonwealth: ANDREW BURGESS, a.a.O., S. 96 ff.; siehe auch die Erwägungen des United Kingdom Supreme Court in Ziff. 17 ff.: Prest v Petrodel Resources Ltd. & Ors [2013] UKSC 34 [12 June 2013] [abrufbar unter: <http://www.bailii.org/uk/cases/UKSC/2013/34.html>, zuletzt besucht am 04.12.2017]). Noch zentraler ist sodann, dass der Kläger selber die Beklagten mit dem Aufbau von Strukturen beauftragt hat, infolgedessen u.a. im Auftrag und mit Genehmi- gung des Klägers die E._____ Ltd. gegründet worden ist. Dies steht nicht nur nach schweizerischem Recht, sondern gleichermassen nach Sinn und Zweck der Konzeption des englischen "piercing the corporate veil" (vgl. oben Ziff. 2.2.2.) grundlegend einer Berufung auf Rechtsmissbrauch entgegen. Weiterungen zu ei- nem möglichen Durchgriff nach dem Recht von Anguilla erübrigen sich, da mass- gebliche klägerische Behauptungen fehlen, was weder durch den Grundsatz iura novit curia noch durch die in Art. 16 IPRG vorgesehene Mitwirkung der Parteien zur Feststellung des ausländischen Rechts (vgl. BGE 140 III 456 E. 2.3 = PRA 104 [2015] Nr. 36; BGE 128 III 346 E. 3.2.1) geheilt werden könnte. Demzufolge kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Rückerstattungs- /Erfüllungsanspruch auch nicht auf einen Durchgriff auf die E._____ Ltd. abstüt- zen.
- 35 -
E. 2.3 Fazit
E. 3 Klägerische Noveneingabe
E. 3.1 Zusammengefasste Parteistandpunkte Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 macht der Kläger als neue Tatsache gemäss Art. 229 ZPO geltend, mit Erklärung vom 8. Mai 2017 habe die E._____ Ltd. sämt- liche bestehenden und zukünftigen Ansprüche, die ihr gegen die Beklagten zu- stehen oder erwachsen werden, an den Kläger abgetreten (act. 40 Rz. 1 und 7). Er bringt vor, ihm seien wohl bereits am 25. Juli 2016 die Aktien der E._____ Ltd. überreicht worden, allerdings sei die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht gewesen ("struck off and dissolved"; act. 40 Rz. 4). Die Neuerrichtung der Struk- tur [der E._____ Ltd.] zur Abtretung der Ansprüche gegen die Beklagte habe auf- grund des enormen Zeitaufwandes – letztlich verursacht durch Versäumnisse der Beklagten – erst jetzt vorgenommen werden können (act. 40 Rz. 5 ff.; act. 41/1-4; act. 44 und 45; act. 50 Rz. 7 f.). Mit der Abtretung wäre nun aber in jedem Fall die Aktivlegitimation gegeben. Weiter bringt er vor, die Abtretung selber sei im vorlie- genden Verfahren noch als Novum zu berücksichtigen, jedoch vorliegend unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Jedenfalls liege we- der eine Prozessverschleppung noch gar ein Rechtsmissbrauch seinerseits vor (act. 40 Rz. 12; act. 50 Rz. 5 ff.). Weiter sei die lange Zeitdauer nicht von ihm ver- schuldet, sondern zurückzuführen auf administrative Vorgaben, Compliance Vor- gänge und andere Umständlichkeiten, wobei sämtliche Vorgänge von Dritten (Registered Agents, Directors und Offshoredienstleistern) hätten vorgenommen werden müssen (act. 40 Rz. 6; act. 50 Rz. 8).
- 16 - Vorab wird von den Beklagten die Passivlegitimation für die Ansprüche aus den abgetretenen Forderungen bestritten (act. 47 Rz. 3). Zu den vom Kläger vor- gebrachten Argumenten betreffend Wiederherstellung der Gesellschaft und Abtre- tung entgegnen die Beklagten – unter Verweis auf die Klageantwort und Duplik – (a.) H._____ habe schon am 7. April 2014 den Rücktritt unterzeichnet und mitge- teilt, (b.) der Kläger habe damals weder auf das schriftliche Angebot zur Überga- be des Aktienzertifikates reagiert noch (c.) das Aktienzertifikat anlässlich der Frie- densrichterverhandlung angenommen (act. 47 Rz. 5). Erst nach über zwei Jahren habe der Kläger das Aktienzertifikat schliesslich doch noch angenommen – dem- gegenüber hätte er bei sofortiger Annahme seit April 2014 genügend Zeit für die Reorganisation der Gesellschaft gehabt (act. 47 Rz. 7). Überdies sei den Beklag- ten keine Nachlässigkeit bei der Geschäftsführung vorzuwerfen (act. 47 Rz. 8). Das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, u.a. liege keine Frage des externen Zugangs von echten Noven vor, sondern ein Fall von (verspäteter) No- venproduktion (act. 47 Rz. 12 ff.).
E. 3.2 Rechtliches Sofern neue Tatsachen und Beweismittel nach Aktenschluss in den Prozess eingeführt werden sollen, unterliegen diese der Regelung von Art. 229 Abs. 1 ZPO. Das Gesetz unterscheidet zwischen echten und unechten Noven. Unab- hängig von der begrifflichen Unterscheidung in echte und unechte Noven liegt das massgebliche Kriterium für die Zulässigkeit von Noven in der Entschuldbarkeit der Verspätung (ERIC PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 229 ZPO). Es obliegt derjenigen Partei, welche das Novenrecht beansprucht, substantiiert darzutun, dass die Zu- lässigkeitsvoraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht erfüllt sind (DAETWYLER/STALDER, in: Brunner/Nobel [Hrsg.], FS Handels- gericht Zürich 1866-2016, S. 211 f. m.w.H.). Sie hat daher auszuführen, inwiefern die Verspätung entschuldbar ist, und insbesondere, warum ein früheres Vorbrin- gen nicht möglich war, und worin die von ihr unternommenen Anstrengungen be- standen haben sollen (ERIC PAHUD, a.a.O., N. 15 zu Art. 229 ZPO).
- 17 - Im Zusammenhang mit materiell-rechtlichen Einreden (z.B. Verrechnungseinrede) unter dem Aspekt von Art. 317 ZPO hat das Bundesgericht ausgeführt, dass alle einredebegründenden Tatsachen und diesbezüglichen Beweismittel unter das Novenrecht fallen (Urteile des Bundesgerichts 4A_432/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2. f. und 4A_69/2014 vom 28. April 2014 E. 3.1.). Das Bundesgericht bestä- tigte sodann in Urteil 4A_432/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.3. die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Tatsache der Fälligstellung einer Verrechnungsforderung zwar als echtes Novum zu betrachten sei, im dort vorliegenden Fall allerdings der Eintritt der Fälligkeit allein vom Beschwerdeführer abhängig gewesen sei, sodass es ihm mit der zumutbaren Sorgfalt möglich gewesen wäre, die Einrede der Ver- rechnung im erstinstanzlichen Verfahren einzubringen. Indem er dies nicht getan habe, habe er gegen die Eventualmaxime verstossen.
E. 3.3 Würdigung Mit seinen Noveneingaben macht der Kläger grundsätzlich zwei (neue) Tatsachen samt Beweismitteln geltend: einerseits die "Neukonstituierung" der E._____ Ltd., andererseits die darauf basierende Abtretungserklärung sämtlicher Ansprüche gegenüber den Beklagten sowie als Konsequenz das Vorhandensein der Aktivlegitimation. Analog zum erwähnten Bundesgerichtsentscheid und in Über- einstimmung mit der klägerischen Interpretation lag die fragliche Abtretung von Ansprüchen grundsätzlich allein in den Händen des Klägers respektive seiner Beauftragten. So behauptet er auch lediglich das Vorliegen von nicht von ihm zu vertretenden Umständen zur vorgängig nötigen "Wiederherstellung" der E._____ Ltd. Unabhängig davon, ob es sich hier um echte oder unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO handelt, sind vom Kläger die Zulässigkeitsvoraus- setzungen hinreichend darzutun, d.h. konkret, inwiefern es (ihm) trotz zumutbarer Sorgfalt vor Aktenschluss (2. Dezember 2016; vgl. act. 38) nicht möglich gewesen sein soll, die E._____ Ltd. in die Lage zu versetzen, dass eine Abtretung erfolgen konnte und diese dann vorzunehmen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO werden vom Kläger dagegen in mehrfacher Hinsicht unzureichend dargetan: So beziehen sich die Vorbringen des Klägers in der Noveneingabe schon chronologisch lediglich auf
- 18 - den Zeitraum ab dem 25. Juli 2016 (Datum des Erhalts des Aktienzertifikates der E._____ Ltd.; act. 40 Rz. 4 ff.). Demgegenüber haben die Beklagten bereits in ih- ren Rechtsschriften überzeugend die Umstände dargelegt, weshalb sich der Klä- ger schon im Verlaufe des Jahres 2014 die Aktienzertifikate hätte verschaffen und die E._____ Ltd. "wiederherstellen" können (vgl. act. 47 Rz. 5 ff.; act. 17 Rz. 53; act. 36 Rz. 42 ff.), was der Kläger durch seine Vorbringen nicht zu entkräften vermochte (insbesondere: act. 1 Rz. 17, Rz. 58; act. 32 Rz. 10 ff.). Spätestens mit Erhalt der Klageantwort am 1. Juni 2016 (act. 20/1) hätte dem Kläger zudem ein- deutig klar sein müssen, dass die Aktivlegitimation in Frage steht – gleichwohl wird auch die weitere Dauer von rund einem Jahr bis zur "Neukonstituierung" nicht ausführlich erklärt. Den entsprechenden klägerischen Behauptungen (act. 40 Rz. 4 ff.; act. 50 Rz. 7 f.) sowie den ins Recht gelegten diversen Auszü- gen aus E-Mail-Korrespondenzen (act. 41/3) lässt sich zwar entnehmen, dass die "Wiederherstellung" der E._____ Ltd. offensichtlich weder problemlos noch zügig vorgenommen werden konnte, indessen legt der Kläger nicht substantiiert dar, weshalb es ihm trotz Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, die relevanten Tatsachen vor dem Aktenschluss beizubringen. Insbe- sondere fehlt eine Darstellung dazu, welche einzelnen Schritte unternommen worden sein sollen, um die bestehenden Hindernisse zu beseitigen. Im Übrigen obliegt es nicht dem Gericht, die wesentlichen Umstände aus der gesamten ins Recht gelegten Korrespondenz zusammenzusuchen. Es kann keine Rede davon sein, dass er die Dinge überhaupt nicht selber in der Hand gehabt hätte, so wäre es zumindest an ihm gelegen, die entsprechenden Vorkehren wesentlich früher in die Wege zu leiten. Schliesslich fehlen Hinweise darauf, dass die Verzögerungen von den Beklagten verschuldet worden wären. Inwiefern die in Frage stehende Abtretung sodann unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 164 ff. OR; Art. 145 IPRG) gültig ist, kann zwar offen bleiben, nachdem die Beklagten deren Gültigkeit nicht bestritten haben, allerdings erscheint zweifelhaft, ob die Abtretung den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt (act. 47 Rz. 11). Da die klägerischen Noven bereits aus formellen Gründen nicht zu berücksichtigen sind, erübrigt sich weiter die Frage, inwiefern
- 19 - durch eine Abtretung von allfälligen Ansprüchen der E._____ Ltd. eine Veränderung des bestehenden Klagefundaments vorläge.
E. 3.4 Fazit Zusammengefasst sind die klägerischen Noveneingaben samt Beilagen vom
18. und 19. Mai 2017 (act. 40; act. 41/1-4; act. 44-45) aus dem Recht zu weisen bzw. nicht zu berücksichtigen. Wie noch zu zeigen sein wird, würde aber selbst ein Zulassen der Noven, d.h. die Berücksichtigung der Abtretung, nichts am Ergebnis ändern (vgl. nachfolgend Ziff. 3.3.2. S. 40 f.). III. Materielles
1. Vertragliche Grundlagen
E. 6 Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 159 IPRG). Die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht nach Art. 159 IPRG fällt ausser Betracht, da der Kläger nicht ernstlich von dessen Anwendbarkeit ausgehen konnte, was er im Übrigen nicht behauptet. Auch ein möglicher Durchgriffstatbe- stand auf die Beklagten richtet sich nach dem Recht von Anguilla (vgl. BGE 128 III 346 E. 3.1.5).
Dispositiv
- Schadenersatzanspruch des Klägers? 3.1. Wesentliche Parteistandpunkte In seiner Klageschrift erwähnt der Kläger, dass er (eventualiter) einen Schadener- satzanspruch wegen Vermögensverminderung des treuhänderisch gehaltenen Vermögens habe (act. 1 Rz. 18). Im Einzelnen liess er dazu ausführen, dass er (i) im Umfang der unberechtigten, streitgegenständlichen Transaktionen einen Schaden erlitten habe; hierzu verweist der Kläger auf die Tabelle in Klage "N 37" [recte: Rz. 36] (act. 32 Rz. 48). (ii) Der Umstand, dass gegenüber der J._____ Bank keine Ansprüche geltend gemacht worden seien, hindere nicht die Gel- tendmachung eines Anspruchs gegen die Beklagten, da im Gegensatz zu ihnen die J._____ Bank richtig erfüllt habe (act. 32 Rz. 51 ff., Rz. 71). (iii) Sollte vorlie- gend die Aktivlegitimation anstatt beim Kläger bei der E._____ Ltd. gegeben sein, - 36 - so würde dies dadurch geheilt, dass ihm die entsprechenden Ansprüche nach Bestellung neuer Direktoren abgetreten würden (act. 32 Rz. 7 und 55 f.). (iv) Wei- ter sei die Kausalität gegeben, der Unterbrechung des Kausalzusammenhanges infolge grobem Selbstverschulden von Herrn I._____ stehe zum einen entgegen, dass dieser nicht der Kläger sei und zum anderen, dass die Beklagten mit ihrer Streitverkündung zum Ausdruck brächten, dass sie und Herr I._____ potentiell beide gegenüber dem Kläger solidarisch haftbar sein könnten. Ausserdem stellt sich der Kläger unter Berufung auf Art. 5.3.2 des Reglementes der SRO Treuhand auf den Standpunkt, es wiege ungleich schwerer, dass die Beklagten die Zahlun- gen angesichts der Umstände und in Kommunikation mit den Hackern ausgeführt hätten. Den Beklagten sei mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen. Schliesslich dürfte die Kausalität zwischen dem klägerischen Schaden und den Ausführungen der Zah- lungen unbestritten sein (act. 32 Rz. 57 ff., Rz. 69). (v) Das Verschulden der Be- klagten sieht der Kläger darin, dass die Beklagten hätten bemerken müssen, dass sie Instruktionen von einer anderen Person als Herrn I._____ entgegengenom- men hätten. So seien die angeblichen Investments vollkommen aus dem bekann- ten Rahmen gefallen und inhaltlich unglaubwürdig gewesen (act. 32 Rz. 62 ff.). Die Beklagten halten dafür, dass es sich um ein Konto der E._____ Ltd. handle, welches von den streitgegenständlichen Dispositionen betroffen gewesen sei, folglich fehle dem Kläger nicht nur die Aktivlegitimation für einen Erfüllungsan- spruch, sondern auch für einen möglichen Schadenersatzanspruch (act. 17 Rz. 12 f., Rz. 17; act. 36 Rz. 16). Er habe sinngemäss zu respektieren, dass sein eigenes Handeln und das der Gesellschaft zu unterscheiden sei. Nichts daran ändere der Umstand, dass Aktien treuhänderisch gehalten worden seien, es sei dem Kläger unbenommen gewesen, im Namen der beiden Gesellschaften zu kla- gen (act. 17 Rz. 55). Solange nicht feststehe, dass kein Erfüllungsanspruch ge- genüber der Bank bestehe, habe der Kläger noch gar keinen Schaden erlitten (act. 17 Rz. 20, Rz. 26; act. 36 Rz. 121 und 127). Falls der Kläger einen Schaden hätte, müsse er eine Schadenersatzklage anheben und die Vertragsverletzung beweisen (act. 17 Rz. 167). Generell hätten die Beklagten alle ihre Sorgfaltspflich- ten erfüllt (act. 17 Rz. 215 passim). - 37 - Duplicando wiederholen die Beklagten, dass die Aktivlegitimation des Klägers nicht substantiiert sei. Sie bringen vor, der Kläger verschweige, dass die E._____ Ltd. zwar reaktiviert sei, im heutigen Zustand aber nicht in der Lage, um neue Di- rektoren zu bestellen und somit weder einen Willen bilden noch verbindliche Rechtshandlungen vornehmen könne. Der Kläger hätte genügend Zeit gehabt, um rechtzeitig die Gesellschaft ordnungsgemäss zu reaktivieren und eine Abtre- tung des streitgegenständlichen Anspruchs durchzuführen. Selbst falls noch eine Abtretung erfolgen würde, sei es weder mit der Eventualmaxime nach Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO noch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar, dass der Kläger damit zugewartet habe; durch die bewusste Geltendmachung eines fremden Anspruchs sei sein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO in Frage gestellt (act. 36 Rz. 5 ff., Rz. 23, Rz. 121, Rz. 128 f., Rz. 144; act. 37/1-4). Es sei kein Schadenersatzanspruch gegeben, da (i) nicht feststehe, ob der Kläger einen klagbaren Schaden erlitten habe, (ii) keine konkrete Verletzung einer ver- traglichen Nebenpflicht behauptet oder bewiesen sei, (iii) kein Verschulden der Beklagten vorliege und letztlich (iv) das Verhalten des Streitberufenen dem Kläger anzurechnen sei, was den Kausalzusammenhang unterbreche (act. 36 Rz. 21, Rz. 25, Rz. 130 ff., Rz. 137 ff., Rz. 171). 3.2. Rechtliches und Beweislast 3.2.1. Voraussetzungen für Schadenersatzpflicht Wie bereits dargelegt kommt zwischen den Parteien primär schweizerisches Auf- tragsrecht zur Anwendung (vgl. oben S. 25): Die Schadenersatzklage des Auf- traggebers gegen den Beauftragten stützt sich auf Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR. Dabei hat der Auftraggeber zu beweisen, dass (i) eine Vertragsverlet- zung durch den Beauftragten vorliegt, (ii) er dadurch einen Schaden erlitten hat und (iii) zwischen seinem Schaden und der Vertragsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Bern 2000, N. 316 zu Art. 97 OR; vgl. weiter Urteil des Bundesgerichts 4A_297/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 3.2). Liegt eine - 38 - Vertragsverletzung vor, wird das Verschulden vermutet und die Haftung entfällt nur dann, wenn der Beauftragte beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 332 zu Art. 398 OR). Das Mass der Sorgfalt bei Art. 398 Abs. 2 OR bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Bestehen für eine Berufsart oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln und Usanzen, können sie bei der Bestimmung des Sorgfaltsmasses herangezogen werden (BGE 127 III 328 E. 3; BGE 115 II 62 E. 3a). 3.2.2. Zum Schaden im Besonderen Der Schaden entspricht der ungewollten Verminderung des Reinvermögens des Geschädigten, d.h. der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 142 III 23 E. 4.1 m.w.H.; BGE 132 III 359 E. 4; ROLF H. WEBER, Berner Kommen- tar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Bern 2000, N. 147 ff. zu Art. 97 OR). Im Haftpflichtrecht wird für den Schaden differenziert zwischen mittelbarem und unmittelbarem Schaden, wobei auf die "Länge der Kausalkette" zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden abgestellt wird. Anders als im ver- traglichen Schadensrecht ist dabei im Haftpflichtrecht grundsätzlich jeder Scha- den zu ersetzen (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I 2012, Rz. 138 zu § 2; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allge- meiner Teil Bd. 1, 5. Aufl. 1995, Rz. 26 und 71 zu § 2). Die weitere Unterschei- dung zwischen direktem und indirektem Schaden (Drittschaden, Reflexschaden) knüpft an die Person des Geschädigten an. Direkt geschädigt ist die Person, die in ihren Rechtsgütern durch die schädigende Handlung selbst betroffen ist, d.h. bei einer Vertragsverletzung die Vertragspartnerin (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz. 14.19 zu § 14). Für das Aktienrecht formulieren es Marc Amstutz und Ramin Silvan Gohari so: "Von einem indirekten Schaden ist die Rede, wenn das Vermögen der kla- genden Person nur mittelbar, d.h. über die Verminderung des Vermögens einer anderen Person abgenommen hat" (AMSTUTZ/GOHARI, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/ Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Schweizerisches Obligationenrecht, Kommentar,
- Aufl. 2016, N. 63 zu Art. 754). Die erwähnten Begriffe (mittelbarer, unmittelba- - 39 - rer, direkter und indirekter Schaden) werden in Lehre und Rechtsprechung, u.a. bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, oftmals nicht einheitlich verwendet (HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008, Rz. 333; ferner BAUM/VON DER CRONE, Durchsetzungsordnung für Verantwortlichkeitsansprüche im Konkurs, SZW 2016, S. 233 ff.). Nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechtes ist nur derjenige geschädigt, dem ein direkter Schaden in seinem Vermögen zugefügt worden ist. Der Dritte, der nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Reflex- schaden bzw. mittelbaren Schaden erleidet, besitzt grundsätzlich keinen An- spruch gegen den Schadensverursacher. Reflex- oder Drittschäden sind nach all- gemeinen Prinzipien des Schadensrechts nicht zu ersetzen (BGE 142 III 433 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 138 III 276 E. 2.2 m.w.H. [Entscheide zum ausser- vertraglichen Haftpflichtrecht]; BGE 131 III 306 E. 3.1.1 ["Biber Holding"; aktien- rechtliche Verantwortlichkeit]; WOLFGANG WIEGAND, a.a.O., N. 40 zu Art. 97 OR; ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Bern 2000, N. 203 und 296 zu Art. 97 OR; FURRER/WEY, in: Furrer/ Schnyder [Hrsg.] Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht Allgemeine Bestimmungen, 3. Aufl. 2016, N. 92 zu Art. 97-98). Bei einem Vertragsverhältnis ist prinzipiell nur der im Vermögen des Gläubigers entstandene Schaden zu er- setzen. Nach dem Grundsatz der Relativität von Verträgen können sich nur die Vertragspartner auf den Bestand eines Vertragsverhältnisses berufen und bei Missachtung vertraglicher Pflichten Schadenersatz aus Vertragsverletzung ver- langen (BGE 123 III 204 E. 2f; ebenso BGE 117 II 315 E. 5b = PRA 82 [1993] Nr. 58). Der Fall, dass Schaden im Vermögen einer Drittperson entstanden ist, welche nicht ersatzberechtigt ist, wird unter dem Titel der sog. Drittschadensliquidation behandelt (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationen- recht Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2014, N. 2882 ff. zu § 27). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwähnt zwar die Konstruktion der Drittschadensliquidation, hat deren Zulässigkeit indessen bislang offengelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_422/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 2.6). In der Lehre wird zuweilen die An- - 40 - wendbarkeit der Drittschadensliquidation u.a. in Bezug auf Treuhandverhältnisse bejaht (LEONORA MARTI-SCHREIER, Vertragliche Drittschadensliquidation, ASR Bd./ Nr. 814 [2015] N. 158 f.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N. 2883 zu § 27; INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz. 14.24 und 14.26 zu § 14). Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird – im Unterschied zur Drittschadensliquidation, wo der Gläubiger den Schaden eines Dritten liquidiert – dem unbeteiligten Dritten ein ei- gener vertraglicher Anspruch auf Schadenersatz eingeräumt (FURRER/WEY, a.a.O., N. 95 zu Art. 97-98). 3.3. Würdigung 3.3.1. Schaden des Klägers Grundlegend ist die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs bzw. das Vorliegen eines unmittelbaren klägerischen Schadens bestritten. Für die klägerische Legitimation steht seine Stellung als Auf- traggeber nach Art. 394 ff. OR im Zentrum, gemäss welcher er Träger des be- haupteten Anspruchs ist (Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 OR). Wie dargelegt ist das fragliche Konto bei der J._____ ASA (Oslo), von welchem die streitgegenständlichen Vermögensübertragungen erfolgten, der E._____ Ltd., einer selbständigen juristischen Person, zuzuordnen. Wenn nun von dort die un- rechtmässige Überweisung von Vermögenswerten veranlasst wird, erleidet primär die E._____ Ltd. einen unmittelbaren Schaden. Erstellt ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Vermögensübertragungen lediglich wirtschaftlich Berechtigter dieser Vermögenswerte und nicht (mehr) der rechtliche Eigentümer war und selber höchstens einen mittelbaren Schaden dadurch erlitten hat, dass sich dies allen- falls auf den Wert der Aktien der E._____ Ltd. auswirkte. Der Kläger macht ohne eingehende Begründung einen unmittelbaren Schaden in eigenem Namen geltend. Dabei stützt er sich auf seine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter bzw. implizit als Auftraggeber. Im Einklang mit den Grundsätzen im Haftpflicht- und Verantwortlichkeitsrecht erleidet der Kläger vorliegend höchstens - 41 - einen mittelbaren Schaden, wenn die Vermögenswerte, an welchen er nur wirt- schaftlich bzw. obligatorisch berechtigt ist, vermindert werden. Dies genügt indes- sen für die Begründung eines Schadenersatzanspruches nicht. 3.3.2. Abtretungserklärung vom 8. Mai 2017 Mit Noveneingabe vom 18. Mai 2017 (act. 40; act. 41/1) beruft sich der Kläger so- dann darauf, dass mit Erklärung vom 8. Mai 2017 die E._____ Ltd. sämtliche An- sprüche gegenüber den Beklagten an ihn abgetreten habe. Wie erwähnt ist diese Noveneingabe indessen unbeachtlich und aus dem Recht zu weisen. Selbst wenn jedoch von einer gültigen Abtretung der Ansprüche der E._____ Ltd. an den Kläger auszugehen und diese im vorliegenden Verfahren zu beachten wä- re, würde dies nichts daran ändern, dass der Kläger, der vorliegend Schadener- satzansprüche aus eigenem Rechtsverhältnis zur Beklagten geltend macht, kei- nen unmittelbaren Schaden erlitten hat. Die E._____ Ltd. kann nur Ansprüche, die ihr aus einem eigenen Rechtsverhältnis zu den Beklagten zustehen, an den Kläger abtreten. Solche Ansprüche hat der Kläger vorliegend nicht rechtsgenügend dargetan. In Frage kämen insbesondere Verantwortlichkeitsansprüche, da die Beklagte 2 als "director" und "manager" der E._____ Ltd. amtete (act. 3/3; act. 1 Rz. 4 und 11 f.; act. 17 Rz. 21). Der Kläger hat indessen nicht behauptet, dass er vorliegend gesellschaftsrechtliche (Verant- wortlichkeits-)Ansprüche der E._____ Ltd. gegen die Beklagten geltend mache. Solche Ansprüche wären im Übrigen zufolge Art. 154 Abs. 1 i.V.m. Art. 155 lit. g IPRG (BGE 142 III 23 E. 2) nach dem Gesellschaftsstatut, d.h. wiederum nach dem Recht von Anguilla, zu beurteilen. Selbst wenn schweizerisches Recht an- wendbar wäre, so hätte der Kläger, welchem die Beweislast obliegt, das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen weder substantiiert behauptet noch bewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_393/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 7.1.1 jeweils unter Verweis auf BGE 132 III 342 E. 4.2). - 42 - Ansprüche, die sich aus der Rechtsposition der E._____ Ltd. ableiten liessen, sind indessen nicht Gegenstand der vorliegenden Klage und wurden auch nicht rechtsgenügend dargetan. Der Kläger hat vielmehr nur Ansprüche aus seinem ei- genen Rechtsverhältnis zu den Beklagten dargetan. Allfällige Ansprüche der E._____ Ltd. können durch die nachträgliche Abtretung nicht mehr zum Gegen- stand der vorliegenden Klage gemacht werden. Somit bleibt die Stellung des Klägers als Auftraggeber und wirtschaftlich Berech- tigter. Wie dargelegt ist bloss die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswer- ten nicht mit dem Eigentum gleichzusetzen. Nach schweizerischem Verständnis ist allerdings nur das Eigentum als solches geschützt und anspruchsbegründend. Auch eine allfällige Abtretung von Ansprüchen aus einem Rechtsverhältnis zwi- schen E._____ Ltd. und den Beklagten könnte somit das Fehlen eines unmittelba- ren Schadens des Klägers nicht "heilen". 3.4. Fazit Der Schadenersatzanspruch des Klägers aus seinem Vertragsverhältnis zu den Beklagten scheitert somit bereits am Fehlen eines unmittelbaren Schadens. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für einen ver- traglichen Schadenersatzanspruch gegeben sind. Eine andere Anspruchsgrundlage lässt sich den klägerischen Behauptungen nicht entnehmen. So behauptet er nicht, dass ein Fall einer Drittschadensliquidation, Prozessstandschaft, eines Verantwortlichkeitsanspruchs oder ein anderer An- spruch vorliege.
- Rückforderung der belasteten Rechnungen 4.1. Wesentliche Parteistandpunkte Der Kläger verlangt von der Beklagten 1 die Rückerstattung verschiedener Beträ- ge, u.a. (a) den Betrag von EUR 12'970.93 (=CHF 15'799.45), welcher dieser am
- Februar 2014 überwiesen worden sei. Als Begründung bringt der Kläger vor, dass die Aufwendungen der E._____ Ltd. – trotz Verursachung durch das Fehl- - 43 - verhalten der Beklagten – in Rechnung gestellt worden seien (act. 1 Rz. 52 f.; act. 3/35). Ausserdem fordert er (b) die Rückerstattung eines Betrages in Höhe von USD 6'427.50 zuzüglich Zins von 5 % seit 8. April 2014, da die Beklagte 1 ohne ihn oder seinen Geschäftspartner zu informieren eine neue Gesellschaft (E._____ Consulting Ltd.) gegründet und die entsprechenden Kosten dem Treu- handvermögen belastet habe (act. 1 Rz. 54 f.; act. 32 Rz. 15; act. 3/36-37). Mit der Gründung einer neuen Gesellschaft wäre er nicht einverstanden gewesen (act. 32 Rz. 88). Replicando führte der Kläger aus, mit Einreichung der Klageantwortbeilage act. 18/5 könne nun bestimmt werden, dass sämtliche Leistungen ab dem
- November 2013 als Aufwendungen zu gelten hätten, die für den Kläger nutz- los bzw. sogar schädlich oder darauf gerichtet gewesen seien, den von den Be- klagten angerichteten Schaden einzugrenzen. Demzufolge sei der Aufwand für insgesamt 24 Stunden und 40 Minuten zurückzuerstatten, wobei die Beklagte 1 die verrechneten Stundenansätze zur Berechnung zu edieren habe, andernfalls werde die Rückerstattung von 2/3 des Rechnungsbetrages beantragt (act. 32 Rz. 65). Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, dass der Kläger die Zahlung der jeweiligen Rechnungen autorisiert habe. Dem Kläger stehe kein Ersatzanspruch zu, sodass das volle Honorar geschuldet sei. Ausserdem sei die Klage wider- sprüchlich, nachdem der Kläger die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem behaupteten Betrug ursprünglich autorisiert habe (act. 17 Rz. 129 ff.; act. 36 Rz. 140). In Bezug auf die Gründung der E._____ Consulting Ltd. bestreiten die Beklagten vorab, dass der Kläger zur Erhebung dieses Anspruchs aktivlegitimiert sei (act. 17 Rz. 132). Der Streitberufene sei über deren Gründung informiert ge- wesen und habe diese genehmigt. Zum Hintergrund führen die Beklagten aus, dass sich die J._____ Bank von allen nicht-norwegischen Kunden habe trennen wollen, womit unter Zeitdruck ein neues Bankkonto habe eröffnet werden müssen (BO: H._____). Um ein Konto in Shanghai eröffnen zu können, sei mit der E._____ Consulting Ltd. eine Gesellschaft auf den British Virgin Islands gegründet worden. Über die Suche einer neuen Bank sei der Streitberufene als Vertreter des - 44 - Klägers informiert und einverstanden gewesen, dem Kläger hätte klar sein müs- sen, dass dazu eine neue Gesellschaft hätte gegründet werden müssen. Das ganze Vorgehen sei zwar mit dem klägerischen Vertreter abgesprochen gewesen, aber selbst wenn nicht, hätten die Beklagten im Interesse des Klägers gehandelt (act. 17 Rz. 132 ff.; act. 18/32; act. 36 Rz. 163 ff.; act. 37/6; act. 37/19). 4.2. Rechtliches 4.2.1. Reduktion bzw. Rückforderung der Vergütungen? Wird ein Auftrag nicht sorgfältig ausgeführt, kann dies zu einer Herabsetzung der Vergütung als vertraglicher Gegenleistung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR füh- ren (Urteile des Bundesgerichts 4A_658/2015 vom 30. März 2016 E. 3.1. und 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.1; WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 498 zu Art. 394 OR). Wenn das Ergebnis des unsorgfältigen Beauftragten für den Auf- traggeber vollständig unbrauchbar ist, schuldet er diesem gar keine Vergütung. Immerhin steht dem Beauftragten selbst im Falle der mangelhaften Erfüllung des Auftrages ein Honorar für diejenige Tätigkeit zu, die er vertragsgemäss ausgeübt hat (BGE 124 III 423 E. 4a = PRA 88 [1999] Nr. 22; Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 14.1.). Einschränkungen sind dort gegeben, wo es um die Honorarberechtigung für die schädigende Handlung selber oder um die nachfolgende Beseitigung und Verringerung derselben geht (PETER DEREN- DINGER, Die Nicht- und die nichtrichtige Erfüllung des einfachen Auftrages, Frei- burg 1988, Rz. 467 ff.). Führt der Beauftragte den Auftrag nicht oder nur unvoll- ständig aus oder handelt er unsorgfältig, ist die Vergütung nach dem "Äquiva- lenzgedanken" zu kürzen; dies als eine Variante der Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung, neben der Schadener- satzpflicht und der Kombination der beiden Möglichkeiten (PETER DERENDINGER, a.a.O, Rz. 436 ff.; WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 501 zu Art. 394 OR; ROLF H. WE- BER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 43 zu Art. 395 OR). Die Beweislast für das Vorliegen eines Herabsetzungstatbestandes, d.h. die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang, obliegt dem Auftraggeber. Falls dieser Beweis gelingt, hat der Beauftragte nachzuweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 541 ff. zu Art. 394 OR). - 45 - In Ergänzung zum bereits Dargestellten (vgl. oben Ziff. 3.2.1.) ist festzuhalten, dass die Vertragsverletzung in einer Verletzung der Haupt- oder Nebenleistungs- pflichten oder blossen Nebenpflichten bestehen kann (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 341 zu Art. 398 OR). Das konkrete Pflichtenprogramm des einzelnen Vertrags, welches die Hauptpflichten festlegt, bildet den Massstab für die Frage, ob der Be- auftragte seine Pflichten erfüllt hat oder nicht (JEAN-MARC SCHALLER, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N. 6 zu Art. 398 OR). Im Rah- men der Vergütung bei nicht gehöriger Erfüllung kann der Fall gegeben sein, dass der Beauftragte den Auftrag nicht gehörig ausführt, dem Auftraggeber gleichwohl kein ersatzfähiger Schaden entsteht. In einer solchen Situation kann das Gleich- gewicht (Äquivalenz) zwischen Leistung und Gegenleistung nur durch eine Her- absetzung der Vergütung wiederhergestellt werden (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 528 ff. zu Art. 394 OR unter Hinweis auf BGE 87 II 290 ff.). Das Bundesgericht hat festgestellt, dass bei teilweiser oder vollständiger Unbrauchbarkeit der Leis- tung die Rückforderung des Honorars vertraglicher und nicht bereicherungsrecht- licher Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.1 ff.). 4.2.2. Rückforderung Auslagenersatz? Nach Art. 402 Abs. 1 OR ist der Auftraggeber schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbind- lichkeiten zu befreien. Als Voraussetzungen des Auslagen- und Verwendungser- satzes muss (i) ein Auftragsverhältnis bestehen und (ii) eine richtige Ausführung des Auftrages vorliegen, d.h. die Auslagen oder Verwendungen müssen zum Zweck der Auftragsausführung erbracht worden, geboten und objektiv erforderlich sein (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 402 OR). War die Vornahme von Auslagen oder Verwendungen nicht erforderlich und somit unberechtigt, da nicht vom Mandatskonsens gedeckt, kann der Auftraggeber deren Ersatz ablehnen (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 77 zu Art. 402 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_128/2011 vom 1. Juli 2011 E. 3.2). - 46 - 4.3. Würdigung 4.3.1. Würdigung bzgl. Reduktion bzw. Rückforderung der Vergütungen In der Begründung seiner Replik stützt sich der Kläger für die Rückforderung von Honoraren einzig auf die Rechnung vom 31. Dezember 2013 ("Invoice no. 2013/ 1209"; act. 33/1) und berechnet als Aufwand insgesamt 24 Stunden und 40 Minu- ten, welche zu Unrecht in Rechnung gestellt worden seien. Gleichwohl lässt er Ziffer 4 des Rechtsbegehrens gegenüber der Klageschrift unverändert und fordert weiterhin die Bezahlung von EUR 12'970.93 nebst Zins zu 5 % seit 7. Februar
- Nachdem die entsprechenden Vergütungen offenkundig der E._____ Ltd. in Rechnung gestellt worden sind, kann sogleich – unter Verweis auf die vorherigen Erwägungen (vgl. Ziff. 2.3. und 3.4.) – festgestellt werden, dass dem Kläger gar kein unmittelbarer Schaden entstanden sein konnte, womit es an der vertragli- chen Grundlage bzw. der Aktivlegitimation fehlt, wonach er eine Reduktion oder Rückforderung der Vergütungen verlangen könnte. Sodann ist der klägerische Standpunkt nicht nachvollziehbar, dass dieser Aufwand generell nutzlos oder sogar schädlich für ihn gewesen sei, so lagen die von den Beklagten ge- troffenen Massnahmen zur Rückgängigmachung und Aufklärung der Überwei- sungen (vgl. bspw. act. 1 Rz. 50) – offensichtlich – im Interesse des Klägers. Für die Herabsetzung der Vergütung zur Herstellung des Äquivalenzverhältnisses müsste vom Kläger eine konkrete Vertragsverletzung dargetan werden. Welche Haupt- oder Nebenpflicht von den Beklagten verletzt worden sein soll, wird indes- sen gerade nicht ausgeführt; die bereits geleisteten Vergütungen sind nicht zu- rückzuerstatten. 4.3.2. Würdigung bzgl. Auslagenersatz In Bezug auf den Auslagenersatz stellt sich die Sachlage insofern abweichend dar, als dass sich die Grundlage der geltend gemachten Rückerstattung (wohl) auf das Verhältnis aus Mandatsvertrag stützen liesse. Wie sogleich zu zeigen sein wird, fällt allerdings eine Rückerstattung aus anderen Gründen ausser Betracht. Im Wesentlichen stützt sich der Kläger auf die Argumentation, dass er persönlich bzw. I._____ nicht über die Gründung der E._____ Consulting Ltd. informiert wor- - 47 - den sei und eine solche nicht genehmigt hätte, womit die bereits bezogenen Aus- lagen zurückzuerstatten seien. Nicht (substantiiert) bestritten hat er demgegen- über die beklagtischen Ausführungen zum Hintergrund der Gründung der E._____ Consulting Ltd. (act. 32 Rz. 88). In der Hauptsache ist demnach nicht strittig, dass sich die J._____ Bank von ihren nicht-norwegischen Kunden trennen wollte, wo- rauf die Beklagten die nötige Organisation übernahmen und infolge Zeitdrucks ohne weitere Rücksprache eine BVI-Gesellschaft gründeten, um ersatzweise ein Konto in Shanghai eröffnen zu können. Dass zumindest die Frage eines neuen Kontos im Raum stand, lässt sich im Übrigen den von den Beklagten angeführten Unterlagen entnehmen (act. 18/32; act. 37/6 S. 2 lit. c; act. 37/19). Der somit zugrundeliegende Sachverhalt erhellt, dass die von den Beklagten vor- genommenen Massnahmen notwendig und angemessen waren, um die Interes- sen des Klägers zu wahren. Selbst wenn die Vornahme dieser Massnahmen nicht bereits vom Mandatskonsens laut den zwischen den Parteien geschlossenen Ver- trägen (vgl. oben S. 18 f.) gedeckt würde, wären die tatsächlich gebotenen Mass- nahmen ebenso unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 422 Abs. 1 OR den Beklagten zu ersetzen. Der Kläger legt in seinen Darstellungen nichts Gegenteiliges dar. Nicht entscheidend ist damit, wenn die Beklagten ohne klägerische Instruktion bzw. ohne nachträgliche Ge- nehmigung des Klägers gehandelt haben. Der fragliche Betrag von USD 6'427.50 lässt sich den unvermeidlichen Gründungskosten der E._____ Consulting Ltd. zu- ordnen (act. 3/37). Dass diese Auslagen bereits im vereinbarten Honorar enthal- ten wären, wird vom Kläger nicht behauptet, liesse sich den Vertragsgrundlagen aber auch nicht entnehmen. 4.4. Fazit Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger weder eine Rückforderung der geleisteten Vergütungen noch des Auslagenersatzes für die Gründung der E._____ Consulting Ltd. geltend machen kann. - 48 -
- Vorprozessuale Rechtskosten 5.1. Wesentliche Parteistandpunkte Unter Verweis auf diverse Rechnungen der O._____ AG macht der Kläger gel- tend, zur Wiedererlangung von blockierten Geldern und der vorprozessualen Auseinandersetzung mit den Beklagten seien ihm erhebliche Rechtskosten in Hö- he von insgesamt CHF 34'002.83 entstanden, welche von den Beklagten zu er- setzen seien (act. 1 Rz. 60; act. 3/38). Diese Aufwendungen seien notwendig, ge- eignet und angemessen gewesen, was durch eine Zeugenbefragung von Rechts- anwalt L._____ bezeugt und detailliert werden könne (act. 32 Rz. 67). Die Beklagten bestreiten generell einen klägerischen Anspruch unter dem Titel vorprozessualer Rechtskosten. Zum einen bestehe gar keine Anspruchsgrundla- ge des Klägers, zum anderen würden die behaupteten vorprozessualen Kosten, deren Höhe bestritten ist, als prozessuale Aufwendungen mit der Parteientschä- digung und nicht separat abgegolten. Zudem genügten die klägerischen Darstel- lungen nicht den Anforderungen an die Substantiierung, da nicht im Einzelnen dargelegt worden sei, wieso einzelne Positionen nicht in der Parteientschädigung enthalten seien (act. 17 Rz. 150 ff., Rz. 217; act. 36 Rz. 141). 5.2. Rechtliches Die Rechtsprechung und Lehre differenziert zwischen prozessualen Parteikosten und vorprozessual oder aussergerichtlich bzw. ausserprozessual entstandenen Vertretungskosten (Urteil des Bundesgerichts 4A_692/2015 vom 1. März 2017 E. 6.1.2., nicht publ. in: BGE 143 III 206; Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.1.; VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 20 zu Art. 95 ZPO; SU- TER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 95 ZPO; ferner INGEBORG SCHWENZER, Rechtsverfolgungskosten als Schaden?, in: Gauch/ Werro/Pichonnaz [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Tercier, 2008, S. 417 ff.). Kosten, welche infolge vorprozessualer anwaltlicher Beratung entstanden sind, bilden Bestandteil des Schadens, sofern sie nicht durch die zuzusprechende - 49 - Parteientschädigung (im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO) – für welche ein späterer oder separater Schadenersatzprozess ausgeschlossen ist – gedeckt sind (BGE 139 III 190 E. 4.2 und 4.4 = PRA 102 [2013] Nr. 107; HANS SCHMID, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 4. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 95 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können vorprozessuale Anwaltskosten haftpflichtrechtlich Bestandteil des Schadens bilden, wenn sie ge- rechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schaden- ersatzforderung dienen und nur soweit als sie nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 3 m.w.H.). Dieser Anspruch ist vom Kläger hinlänglich zu substantiieren, namentlich sind die tatsächlichen Aufwendungen des Rechtsvertreters darzulegen und zu konkretisieren, damit deren Notwendigkeit und Angemessenheit geprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 12.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_692/2015 vom 1. März 2017 E. 6.1.1. ff., nicht publ. in: BGE 143 III 206). Der Behauptungs- und Substantiierungslast hat die klagende Partei grundsätzlich in der Klageschrift nachzukommen, wobei der blosse Verweis auf Beilagen zur Klage die Behauptungslast in aller Regel nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2.). 5.3. Würdigung Die Ausführungen des Klägers erfüllen die Anforderungen an die gebotene Sub- stantiierung in mehrfacher Hinsicht nicht: In seiner Klageschrift verweist der Klä- ger lediglich auf diverse Honorarrechnungen. Replicando bringt er – wiederum un- ter Hinweis auf die diversen Rechnungen – lediglich vor, die Aufwendungen seien notwendig, geeignet und angemessen gewesen. Anstelle einer eingehenden Be- gründung verweist er hierzu auf die Zeugenbefragung und Detailauskunft von Rechtsanwalt L._____. Die geltend gemachten Kosten wären allerdings in den Rechtsschriften selber zu erläutern gewesen, weder der Verweis auf Beilagen noch eine Zeugenbefragung erfüllen die massgeblichen Voraussetzungen an die Behauptungs- und Substantiierungslast. Auch den ins Recht gelegten Rechnun- gen selber – welche im Übrigen alle an P._____ (Q._____ SA) adressiert sind, welchen Umstand der Kläger nicht erklärt – lässt sich nichts Genaueres entneh- - 50 - men (act. 3/38). Vereinzelt finden sich zwar bei den verrechneten Tätigkeiten Hinweise auf einen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren (bspw. Korres- pondenz mit Rechtsanwalt Dr. Y._____), wobei schon nicht klar ist, inwiefern die- se Tätigkeiten für die Wiedererlangung von blockierten Geldern oder die Ausei- nandersetzung mit den Beklagten erfolgten. Es lässt sich insbesondere nicht be- urteilen, ob diese Kosten Bestandteil eines Schadens bilden sollen, welcher nicht durch die Parteientschädigung gedeckt wäre und ob diese gerechtfertigt, notwen- dig und angemessen waren. Die Klage ist in diesem Punkt abzuweisen.
- Rechenschaft- und Ablieferungspflicht (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) 6.1. Wesentliche Parteistandpunkte Mit Einreichung der Klageschrift beantragte der Kläger in Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2, die Beklagten seien gestützt auf Art. 400 OR zur Edition von Rechnungen für die Jahre 2010 bis 2013 (u.a. die Rechnungen 2013/1209 und 2013/1004) so- wie zur rechtsgültigen Übertragung der Aktien und der Verwaltung der E._____ Ltd. auf den Kläger bzw. von ihm bezeichnete Personen zu verpflichten (act. 1 S. 2 und Rz. 56 ff.). Mit Einreichung der Replik beantragte der Kläger, die Rechts- begehren Ziffer 1 und 2 seien wegen Gegenstandslosigkeit und unter Kostenfol- gen zulasten der Beklagten abzuschreiben (act. 32 S. 2 und Rz. 2). Zur Begrün- dung hinsichtlich der Rechenschaftsablegung liess der Kläger ausführen, mit Ein- reichung der Klageantwort hätten die Beklagten die von ihm geforderten Rech- nungen nun eingereicht, wobei sich aus einem Abgleich mit den bereits erfolgten Sendungen der Beklagten erhelle, dass die fraglichen Rechnungen zunächst zu- rückgehalten worden seien (act. 32 Rz. 8 f.; act. 33/1-5). In Bezug auf die Aktien der E._____ Ltd. sei zutreffend, dass die Beklagte 1 die Übergabe im Rahmen der Friedensrichterverhandlung offeriert hätte, wobei gleichzeitig die Übertragung der Funktionen [der E._____ Ltd.] verlangt worden sei, die Beklagten seien aber die- ser Aufforderung nicht nachgekommen. Schliesslich seien die Aktien am 25. Juli 2016 ausgehändigt worden (act. 32 Rz. 10 f.). Die Beklagten stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie ihre ge- setzliche Rechenschaftspflicht nie bestritten hätten, so seien dem früheren - 51 - Rechtsvertreter des Klägers mehr als drei Bundesordner voller Dokumente samt den zur Diskussion stehenden Rechnungen zugestellt worden (act. 17 Rz. 26 und 140 ff.; act. 18/5-7; act. 36 Rz. 14 und Rz. 30 ff.; act. 37/5). Selbst wenn dem Klä- ger nicht bereits alle Unterlagen zugestellt worden wären, so sei er darauf zu be- haften, dass lediglich die Rechnung Nr. 2013/1209 vom 31.12.2013 gefehlt hätte, womit das Rechtsbegehren Ziff. 1 viel zu weit gefasst gewesen wäre und im dar- über hinausgehenden Umfang kein Rechtsschutzinteresse an seinem Editionsbe- gehren bestanden hätte (act. 36 Rz. 31). Die Herausgabe der Rechnungsdetails habe der Kläger nie begehrt (act. 36 Rz. 32 ff. [BO: H._____]; act. 37/7-8). Die ordnungsgemässe Übertragung des Aktienzertifikates sei dem Kläger bereits früher angeboten worden, was dieser aber abgelehnt habe (act. 17 Rz. 26 und 145 ff. [BO: N._____ und H._____]; act. 18/7; act. 36 Rz. 44 ff.). Eine Übertragung der Funktionen bei der E._____ Ltd. sei materiell-rechtlich unmöglich, da diese nicht übertragbar seien, sondern die Direktoren vielmehr gewählt werden müssten (act. 36 Rz. 15). Überhaupt sei nicht klar gewesen, wem welche Funktion hätte übertragen werden sollen, wobei H._____ sofort bereit gewesen sei, ihre Funktio- nen zur Verfügung zu stellen und zurückgetreten sei (act. 36 Rz. 41 f. [BO: H._____]; act. 37/3-4). Andererseits sei der Kläger als Aktionär mit dem Zertifikat problemlos in der Lage gewesen, selber Funktionen nach seinen Vorstellungen zu besetzen (act. 36 Rz. 43 [BO: Gutachten]). 6.2. Rechtliches Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten lässt sich auf Art. 400 Abs. 1 OR stüt- zen. Die Informationspflicht wird von der Rechtsprechung und Lehre als weit und umfassend ausgelegt (hierzu eingehend WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 400 OR). Ihre Grenzen findet die Rechenschaftspflicht im Grundsatz von Treu und Glauben, gegen welchen u.a. verstossen wird, wenn der Auftraggeber den Anspruch lange nicht erhebt und nicht zu erkennen gibt, dass er sich diesen vor- behält oder den Rechenschaftsbericht erst nach unangemessen langer Zeit über- prüft und beanstandet (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2). - 52 - Die Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 242 ZPO tritt u.a. ein bei vollständiger Erfüllung des eingeklagten Anspruchs (DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 242 ZPO m.w.H.). Das Gericht kann, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird, die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalls u.a. zu berücksichtigen, welche Partei die Klage und die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat (DANIEL STECK, a.a.O., N. 19 zu Art. 242 ZPO). 6.3. Würdigung Anerkannt ist, dass mittlerweile sowohl die vom Kläger verlangten Unterlagen als auch die entsprechenden Aktien übertragen worden sind, womit die Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 und 2 als gegenstandslos abzuschreiben sind. Die Rechenschaftspflicht der Beklagten ist erwiesen. Dass die Beklagten den Kläger bereits umfangreich dokumentiert hatten, wird von ihm anerkannt (act. 32 Rz. 89; act. 18/6-7; act. 37/5). Nach den klägerischen Ausführungen in der Replik ist lediglich noch strittig, inwiefern die Beklagten in Bezug auf die Rechnung 2013/1209 (act. 33/1) die Rechnungsdetails mitgeliefert haben bzw. ob sie hierzu verpflichtet gewesen wären. Spätestens mit Schreiben vom 21. August 2015 wurde dem Kläger zumin- dest die genannte Rechnung 2013/1209 übergeben (act. 33/5). Der Kläger be- hauptet nicht, dass er in der Folge von den Beklagten explizit noch eine Detaillie- rung verlangt hätte. Trotz der extensiven Informationspflicht nach Art. 400 OR wä- re dem Kläger ohne Weiteres zumutbar gewesen, umgehend eine Detaillierung zu verlangen, wenn er eine solche für erforderlich gehalten hätte. Über die Möglich- keit der Detaillierung war der Kläger offensichtlich im Bilde, was dadurch erhellt, dass er eine solche für die Rechnung 2014/1126 ins Recht gelegt hat (act. 3/8). Stattdessen hat er sich mit den gelieferten Informationen einstweilen zufrieden gegeben. Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass die Beklagten diese Rech- nungsdetails absichtlich zurückgehalten oder sich bei entsprechender Nachfrage zur Übergabe geweigert hätten. Anerkanntermassen ist dem Kläger die Übergabe des Aktienzertifikates bereits anlässlich der Friedensrichterverhandlung vom 15. Juli 2015 sowie erneut mit - 53 - Schreiben vom 21. August 2015 (act. 18/7: S. 2) angeboten worden. Inwiefern neben der Übergabe des Zertifikates noch Funktionen hätten übertragen werden sollen und ob eine solche Übertragung materiell-rechtlich überhaupt möglich ist, wird vom Kläger nicht weiter substantiiert. Vielmehr haben die Beklagten nach- vollziehbar dargelegt, dass H._____ ihre Funktionen sogleich zur Verfügung ge- stellt hatte (act. 37/3-4). Demgemäss ist festzustellen, dass der Kläger die Gegenstandslosigkeit sowohl von Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 veranlasst hat; die Kosten sind ihm deshalb aufzuerlegen.
- Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Der Kläger vermochte nicht darzutun, dass den Beklagten Vermögenswerte mit der Abrede zur treuhänderischen Verwaltung bzw. Rückübertragung übergeben worden sind. Insbesondere die nötige fiduziarische Abrede in den Vertragsgrund- lagen und ein daraus sich ergebender Erfüllungsanspruch sind nicht erstellt. Überdies ist ebenfalls die Passivlegitimation der Beklagten für einen solchen An- spruch nicht gegeben, da es nicht sie waren, welche Eigentum an den besagten Vermögenswerten begründet hatten und kein Durchgriffstatbestand vorliegt. Auch der eventualiter geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Klägers ist nicht treffend. So hat er selber keinen anspruchsbegründenden Schaden erlitten. Aus den erwähnten Gründen ist die Klage abzuweisen. Da der Kläger im Weiteren weder dargelegt hat, inwiefern eine Vertragsverletzung erfolgt ist noch dass der Auslagenersatz bei der Gründung der E._____ Consulting Ltd. zu Unrecht erfolg- te, rechtfertigt sich keine Rückerstattung der bereits geleisteten Vergütungen. Die vom Kläger geltend gemachten vorprozessualen Rechtskosten wurden nicht ge- nügend substantiiert. Schliesslich wurde die Gegenstandslosigkeit der Rechtsbe- gehren Ziffer 1 und 2 vom Kläger veranlasst, da er es – obwohl zumutbar – unter- lassen hatte, vorgängig die geforderte Rechenschaftsablage zu spezifizieren und bereits vorher die Annahme des Aktienzertifikates ohne triftigen Grund abgelehnt hatte. - 54 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG und § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vorliegend beträgt der Streitwert (um- gerechnet) CHF 350'000.–. In Anbetracht des Aufwandes für die teilweise kom- plexen Rechtsfragen und die Berücksichtigung ausländischen Rechts sowie der Durchführung einer verlangten Haupt- bzw. Instruktionsverhandlung rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr nach § 4 Abs. 1 GebV OG auf CHF 24'000.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung an die Beklagten ist die Anzahl der eingereichten Rechtsschriften zu berücksichtigen (§§ 4 und 11 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist auf CHF 27'000.– festzusetzen. Zusätzlich haben die Be- klagten einen Mehrwertsteuerzuschlag auf die Parteientschädigung verlangt (act. 17: Rechtsbegehren-Ziff. 2). Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuer- abzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die an- spruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfange zum Abzug der Vorsteuer be- rechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [205] S. 531 ff.). Die Beklagten haben kei- ne für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände behauptet. Daher ist den Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. - 55 - Das Handelsgericht beschliesst:
- Das Begehren des Klägers zur Rechenschaftsablegung (Rechtsbegehren Ziff. 1) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Das Begehren des Klägers auf Herausgabe der Aktien und Übertragung der Funktion als Direktor der E._____ Ltd. (Rechtsbegehren Ziff. 2) wird als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkennt sodann:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 24'000.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 237.50 (Kosten für die Übersetzung gemäss Rechnung vom 12. Juli 2016 von Frau R._____; act. 30).
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und teilweise aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 27'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 350'000.–. - 56 - Zürich, 8. Dezember 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Christian Markutt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG150280-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler Dienst, die Handelsrichter Jean-Gaspard Comtesse, Ivo Eltschinger und Dr. Martin Liebi sowie der Gerichts- schreiber Christian Markutt Beschluss und Urteil vom 8. Dezember 2017 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____ AG, ,
2. C._____ Ltd., (vormals: D._____ Ltd.), Beklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung etc.
- 2 - Inhaltsverzeichnis I. Sachverhalt und Verfahren ........................................................................................ 6 A. Sachverhaltsübersicht............................................................................................... 6
a. Parteien und ihre Stellung .................................................................................... 6
b. Parteibezeichnung der Beklagten 2 sowie weitere Beteiligte ......................... 6
c. Prozessgegenstand und wesentliche Prozessstandpunkte ............................ 7 B. Prozessverlauf............................................................................................................ 9 C. Beweisvorbringen der Parteien .............................................................................1 1 II. Formelles .....................................................................................................................1 3
1. Zuständigkeit.............................................................................................................1 3 1.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit ...................................................... 13 1.2. Sachliche Zuständigkeit und weitere Prozessvoraussetzungen ............... 14
2. Anwendbares Recht ................................................................................................1 5
3. Klägerische Noveneingabe.....................................................................................1 5 3.1. Zusammengefasste Parteistandpunkte......................................................... 15 3.2. Rechtliches ........................................................................................................1 6 3.3. Würdigung..........................................................................................................1 7 3.4. Fazit ....................................................................................................................1 9 III. Materielles ..................................................................................................................1 9
1. Vertragliche Grundlagen .........................................................................................1 9 1.1. Unbestrittener Sachverhalt..............................................................................1 9 1.2. Wesentliche Parteistandpunkte ......................................................................2 0 1.3. Rechtliches ........................................................................................................2 2 1.3.1. Treuhand. .....................................................................................................2 2 1.3.2. Vermögensverwaltungsvertrag ................................................................. 23 1.3.3. Fiduziarischer Verwaltungsrat ...................................................................2 4 1.3.4. Wirtschaftliche Berechtigung .....................................................................2 4 1.4. Würdigung und Vertragsqualifikation............................................................. 25 1.4.1. "Mandate Agreement" vom 13. November 2006 ................................... 25 1.4.2. "Mandate Agreement" vom 21. November 2006 ................................... 25 1.4.3. Vermögensverwaltungs- bzw. Hinterlegungs- ........................................ 26 oder Darlehensvertrag? .............................................................................2 6 1.4.4. Treuhandverhältnis? .................................................................................. 26 1.4.4.1. Wesentliche Parteistandpunkte ........................................................... 27 1.4.4.2. Beweislast ...............................................................................................2 8 1.4.4.3. Würdigung...............................................................................................2 8 1.4.4.4. Fazit .........................................................................................................3 0
2. Ansprüche auf Rückübertragung von Treuhandvermögen? ............................. 30 2.1. Vertragliche Ansprüche ...................................................................................3 0
- 3 - 2.2. Durchgriff auf E._____ Ltd. .............................................................................3 1 2.2.1. Anwendbares Recht ...................................................................................3 2 2.2.2. Rechtliche Voraussetzungen für einen Durchgriff ................................. 32 2.2.3. Würdigung ....................................................................................................3 4 2.3. Fazit ....................................................................................................................3 5
3. Schadenersatzanspruch des Klägers? ................................................................. 35 3.1. Wesentliche Parteistandpunkte ......................................................................3 5 3.2. Rechtliches und Beweislast ............................................................................3 7 3.2.1. Voraussetzungen für Schadenersatzpflicht ............................................ 37 3.2.2. Zum Schaden im Besonderen...................................................................3 8 3.3. Würdigung..........................................................................................................4 0 3.3.1. Schaden des Klägers .................................................................................4 0 3.3.2. Abtretungserklärung vom 8. Mai 2017 ..................................................... 41 3.4. Fazit ....................................................................................................................4 2
4. Rückforderung der belasteten Rechnungen ........................................................ 42 4.1. Wesentliche Parteistandpunkte ......................................................................4 2 4.2. Rechtliches ........................................................................................................4 4 4.2.1. Reduktion bzw. Rückforderung der Vergütungen?................................ 44 4.2.2. Rückforderung Auslagenersatz? .............................................................. 45 4.3. Würdigung..........................................................................................................4 6 4.3.1. Würdigung bzgl. Reduktion bzw. Rückforderung der Vergütungen .... 46 4.3.2. Würdigung bzgl. Auslagenersatz .............................................................. 46 4.4. Fazit ....................................................................................................................4 7
5. Vorprozessuale Rechtskosten ...............................................................................4 8 5.1. Wesentliche Parteistandpunkte ......................................................................4 8 5.2. Rechtliches ........................................................................................................4 8 5.3. Würdigung..........................................................................................................4 9
6. Rechenschaft- und Ablieferungspflicht (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2).......... 50 6.1. Wesentliche Parteistandpunkte ......................................................................5 0 6.2. Rechtliches ........................................................................................................5 1 6.3. Würdigung..........................................................................................................5 2
7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen................................................... 53 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen ...................................................................5 4
- 4 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte 1 sei unter Strafandrohung von StGB 292 zu ver- pflichten, ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Kläger voll- ständig zu erfüllen und insbesondere sämtliche Rechnungen der Beklagten 1 und der Beklagten 2 betreffend die Jahren 2010 bis 2013 (unter anderem die Rechnungen 2013/1209 und 2013/1004 der Beklagten 1) im Zusammenhang mit den für den Kläger ge- gründeten Gesellschaften dem Rechtsvertreter des Klägers mit detailliertem Leistungsverzeichnis auszuhändigen.
2. Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 seien in solidarischer Verbin- dung unter Strafandrohung von StGB 292 zu verpflichten, die Ak- tien sowie die Funktion als Direktor der E._____ Ltd., Anguilla auf vom Kläger zu bezeichnende Personen zu übertragen.
3. Die Beklagten seien in solidarischer Verbindung zu verpflichten, dem Kläger EUR 52'137.64 nebst Zins zu 5 % seit 15.11.2013, EUR 66'622.25 nebst Zins zu 5 % seit 22.11.2013, EUR 66'637.05 nebst Zins zu 5 % seit 26.11.2013 sowie CHF 34'002.83 nebst Zins zu 5 % gemäss folgender Aufstellung zu bezahlen (unter Vorbehalt der Nachklage):
• auf CHF 3'514.90 per 30. April 2014
• auf CHF 4'094.25 per 23. Mai 2014
• auf CHF 2'742.40 per 16. Juni 2014
• auf CHF 4'866.75 per 8. Juli 2014
• auf CHF 4'789.50 per 11. August 2014
• auf CHF 8'845.15 per 12. Nov. 2014
• auf CHF 4'944.00 per 30. Dez. 2014
• auf CHF 424.90 per 13. Januar 2014
4. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger EUR 12'970.93 nebst Zins zu 5 % seit 07.02.2014 sowie USD 6'427.50 nebst Zins zu 5 % seit 08.04.2015 zu bezahlen (unter Vorbehalt der Nach- klage), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
- 5 - Geändertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 32 S. 2) "1. Der folgende Antrag sei (allenfalls mit dem Endentscheid) wegen Gegenstandslosigkeit unter Kostenfolgen zulasten der Beklagten abzuschreiben: Die Beklagte 1 sei unter Strafandrohung von StGB 292 zu ver- pflichten, ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Kläger voll- ständig zu erfüllen und insbesondere sämtliche Rechnungen der Beklagten 1 und der Beklagten 2 betreffend die Jahren 2010 bis 2013 (unter anderem die Rechnungen 2013/1209 und 2013/1004 der Beklagten 1) im Zusammenhang mit den für den Kläger ge- gründeten Gesellschaften dem Rechtsvertreter des Klägers mit detailliertem Leistungsverzeichnis auszuhändigen.
2. Der folgende Antrag sei (allenfalls mit dem Endentscheid) wegen Gegenstandslosigkeit unter Kostenfolgen zulasten der Beklagten abzuschreiben: Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 seien in solidarischer Verbin- dung unter Strafandrohung von StGB 292 zu verpflichten, die Ak- tien sowie die Funktion als Direktor der E._____ Ltd., Anguilla auf vom Kläger zu bezeichnende Personen zu übertragen.
3. Die Beklagten seien in solidarischer Verbindung zu verpflichten, dem Kläger EUR 52'137.64 (eventualiter USD 70'000) nebst Zins zu 5 % seit 15.11.2013, EUR 66'622.25 (eventualiter USD 90'000) nebst Zins zu 5 % seit 22.11.2013, EUR 66'637.05 (USD 90'000) nebst Zins zu 5 % seit 26.11.2013 sowie CHF 34'002.83 nebst Zins zu 5 % gemäss folgender Aufstellung zu bezahlen (unter Vorbehalt der Nachklage):
• auf CHF 3'514.90 per 30. April 2014
• auf CHF 4'094.25 per 23. Mai 2014
• auf CHF 2'742.40 per 16. Juni 2014
• auf CHF 4'866.75 per 8. Juli 2014
• auf CHF 4'789.50 per 11. August 2014
• auf CHF 8'845.15 per 12. Nov. 2014
• auf CHF 4'944.00 per 30. Dez. 2014
• auf CHF 424.90 per 13. Januar 2014
4. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger EUR 12'970.93 nebst Zins zu 5 % seit 07.02.2014 sowie USD 6'427.50 nebst Zins zu 5 % seit 08.04.2015 zu bezahlen (unter Vorbehalt der Nach- klage), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
- 6 - I. Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Beim Kläger A._____ handelt es sich um einen russischen Staatsangehörigen, wohnhaft in Moskau und ehemaliges …-Mitglied des russischen Konzerns F._____ (act. 1 Rz. 2; act. 36 Rz. 20). Bei der B._____ AG (Beklagte 1) handelt es sich um eine schweizerische Aktien- gesellschaft mit Sitz in Zürich, welche im Wesentlichen die Gründung und Verwal- tung von Gesellschaften aller Art, Organisation und Führung von Buchhaltungen, Steuerberatung, Vermögensverwaltungen sowie Durchführung von Treuhandge- schäften bezweckt (act. 3/1). Gemäss eigener Darstellung betreibt die Beklagte 1 primär ein sog. "Multi Family Office" (act. 17 Rz. 27). Die C._____ Ltd. (Beklagte 2) ist eine nach dem Recht von Anguilla (British West Indies; ursprünglicher Sitz in St. Vincent & the Grenadines) inkorporierte Gesell- schaft (act. 1 Rz. 4 und 10; act. 13/3-5).
b. Parteibezeichnung der Beklagten 2 sowie weitere Beteiligte Da die Beklagte 2 unbestrittenermassen am 15. Januar 2015 von D._____ Ltd. in C._____ Ltd. umfirmiert wurde – womit weder ein Parteiwechsel vorliegt noch ein Zweifel über deren Identität besteht (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1. m.w.H.) – wurde das Rubrum im Laufe des Verfahrens angepasst (act. 15; vgl. unten Prozessverlauf S. 9). Ursprünglich bestand ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der G._____ AG, bei welcher H._____ (Streitberufene) ihre Dienstleistungen für den Kläger erbrachte (act. 1 Rz. 8). Nach ihrem Ausscheiden bei der G._____ AG im Jahre 2010 gründete H._____ die B._____ AG, bei welcher sie u.a. als Verwal- tungsratspräsidentin fungiert und führte die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger konkludent weiter (act. 1 Rz. 13; act. 17 Rz. 36). Bei I._____ (Streitberufener)
- 7 - handelt es sich um einen Geschäftspartner des Klägers, welcher von diesem zur Betreuung der Geschäftsbeziehung mit den Beklagten bevollmächtigt wurde (act. 1 Rz. 22; act. 17 Rz. 7 ff. und 76). Aufgrund eines mit dem Kläger geschlossenen Vertrages vom 13. November 2006 übernahm die Beklagte 2 (damals noch: D._____ Ltd.) verschiedene Funkti- onen für die E._____ Ltd. (act. 1 Rz. 4; act. 17 Rz. 21; act. 3/3). Gestützt auf ei- nen Vertrag zwischen dem Kläger und der G._____ AG vom 21. November 2006 wurde sodann die E._____ AG gegründet und am tt.mm.2006 ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragen (act. 1 Rz. 11 f.; act. 17 Rz. 33; act. 3/7; act. 18/4). Zuletzt wurde von der Beklagten 1 am 4. Februar 2014 die E._____ Consulting Ltd. in den British Virgin Islands gegründet (act. 1 Rz. 54; act. 17 Rz. 132 ff.; act. 3/36).
c. Prozessgegenstand und wesentliche Prozessstandpunkte Grundlegend stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass seine in Treuhand- strukturen (E._____ AG und E._____ Ltd.) eingebrachten Vermögenswerte den Beklagten anvertraut worden seien, wobei er als wirtschaftlich Berechtigter jeder- zeit Weisungen geben oder die Rückerstattung habe verlangen können (act. 1 Rz. 12 ff.). Unbestrittenermassen bestand u.a. ein auf den Namen der E._____ Ltd. lautendes Bankkonto bei der Bank J._____ ASA (Oslo), Konto-Nr. 1, für wel- ches H._____ über Einzelunterschriftsberechtigung verfügte (act. 1 Rz. 21; act. 17 Rz. 58). Nicht bestritten ist, dass die auf diesem Bankkonto vorhandenen Gelder aus einem Energiegeschäft mit Open Joint Stock Company F._____ stammen, welche per Kontoüberweisung von Moskau aus überwiesen wurden (act. 32 Rz. 20; act. 36 Rz. 60). Die Instruktionen des Klägers wurden in der Regel über seinen Geschäftspartner I._____ erteilt, welcher u.a. mit der E-Mail-Adresse "K._____@mail.ru" mit der Beklagten 1 kommunizierte, was unumstritten ist (act. 1 Rz. 22; act. 17 Rz. 59). Gemäss klägerischer Darstellung – von den Be- klagten mit Nichtwissen bestritten (act. 17 Rz. 65) – wurde genau dieser E-Mail- Account von I._____ von unbekannter Seite gehackt, sodass unberechtigte Dritte zwischen dem 15. November 2013 bis zum 26. November 2013 insgesamt sieben betrügerische Zahlungsinstruktionen an die Beklagte 1 hätten erteilen können,
- 8 - welche diese in grober Verletzung ihrer Pflichten ausgeführt haben soll (act. 1 Rz. 26 ff.). Dass für das erwähnte Konto der E._____ Ltd. sieben Zahlungsinstruk- tionen erfolgten, wird von den Beklagten nicht bestritten (act. 1 Rz. 30 ff. und Rz. 50 f.; act. 17 Rz. 115): (1) 15. November 2013 [act. 1 Rz. 30]: EUR 52'137.64 (Überweisung nach Singapur; Schicksal der Gelder unbekannt) (2) 18. November 2013 [act. 1 Rz. 31]: EUR 103'811.36 (Überweisung nach Singapur; Gelder beschlagnahmt in Singapur) (3) 20. November 2013 [act. 1 Rz. 32]: EUR 59'197.87 (Überweisung in die Niederlande; Gelder rücküberwiesen) (4) 21. November 2013 [act. 1 Rz. 33]: USD 90'000.– (Australien; Über- weisung wurde nicht ausgeführt) (5) 22. November 2013 [act. 1 Rz. 34]: EUR 66'622.25 (Überweisung nach Australien; Schicksal der Gelder unbekannt) (6) 26. November 2013 [act. 1 Rz. 35]: EUR 37'015.10 (Überweisung nach Singapur; Gelder rücküberwiesen) (7) 26. November 2013 [act. 1 Rz. 35]: EUR 66'637.05 (Überweisung nach Australien; Schicksal der Gelder unbekannt) Infolge der veranlassten Überweisungen von Geldern, welche teilweise nicht resti- tuiert werden konnten, macht der Kläger nun gestützt auf einen behaupteten Er- füllungs- bzw. Schadenersatzanspruch u.a. die Rückerstattung von vorläufig EUR 185'396.94 geltend. Weiter macht der Kläger geltend, dass die Beklagte 1 unberechtigterweise Aufwendungen in Höhe von EUR 12'970.93 in Rechnung ge- stellt habe, da diese durch ihr Fehlverhalten verursacht worden seien (act. 1 Rz. 53). Schliesslich fordert der Kläger die Rückerstattung von Auslagen in Höhe von USD 6'427.50 hinsichtlich der E._____ Consulting Ltd., da kein einschlägiger Auftrag zu einer Gründung ergangen sein soll (act. 1 Rz. 54). Ferner fordert der Kläger die Erstattung von vorprozessualen Rechtskosten in Gesamthöhe von
- 9 - rund CHF 34'000.– bezüglich der Wiedererlangung von blockierten Geldern und der Auseinandersetzung mit den Beklagten (act. 1 Rz. 60). Die Beklagten verlangen die vollumfängliche Abweisung der Klage, sofern darauf einzutreten sei. Sie bringen im Wesentlichen vor, dass der Kläger nicht aktivlegi- timiert sei, ihm kein Erfüllungsanspruch zustehe, er noch keinen Schaden erlitten habe und für den behaupteten Verlust nicht die Beklagten verantwortlich seien (act. 17 Rz. 26). Selbst wenn der Kläger aktivlegitimiert wäre, lägen die Voraus- setzungen eines Schadenersatzanspruchs (Schaden, Vertragsverletzung, Ver- schulden, adäquater Kausalzusammenhang) nicht vor (act. 36 Rz. 171). Ausser- dem bestehe kein Anspruch auf Rückerstattung von Vergütungen und Auslagen, da dem Kläger wiederum die Aktivlegitimation fehle, die Rechnungen der Beklag- ten gerechtfertigt, von ihm autorisiert und in seinem Interesse gewesen seien so- wie die Gründung der E._____ Consulting Ltd. vom Vertreter des Klägers gebilligt und vom Mandatsumfang gedeckt sei (act. 17 Rz. 26 und 129 ff.). Die Beklagten bestreiten überdies jegliche Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Ausführung der (angeblich betrügerischen) E-Mail-Instruktionen (act. 17 Rz. 68 ff.). B. Prozessverlauf Am 23. Dezember 2015 (Datum Poststempel) reichte der Kläger hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 wurde dem Kläger Frist angesetzt zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 17'750.– sowie um einen dem schweizerischen Handelsregister vergleichbaren Register- auszug der Beklagten 2 aus Anguilla einzureichen (act. 5). Mit rechtzeitiger Eingabe vom 3. Februar 2016 liess der Kläger mitteilen, dass sich im Zuge der Bemühungen zur Einholung eines Registerauszuges betreffend die Beklagte 2 ergeben habe, dass keine Registrierung für die Gesellschaft "D._____ Ltd." bestehe (act. 8 S. 1; act. 9/1-2). Weiter liess der Kläger ausführen, er habe davon Kenntnis, dass eine "D._____ Ltd." Rechtsanwalt Y._____ zur Rechtsvertretung bevollmächtigt habe, eine Verjährungs-verzichtserklärung unterzeichnet habe, sich im Handelsregister von Anguilla als Director der E._____ Ltd. habe eintragen lassen und Rechnungen gestellt habe, etc., was die Vermutung nahelege, dass
- 10 - es sich bei diesen Vorgängen um Täuschungshandlungen von H._____ gehandelt haben könnte; die Parteifähigkeit der Beklagten 2 sei zu prüfen (act. 8 S. 1 f.; act. 9/3-4; act. 3/8). Zudem verkündete er H._____ den Streit gemäss Art. 78 Abs. 1 ZPO (act. 8 S. 2). Gleichzeitig hat der Kläger innert Frist den geforderten Gerichtskostenvorschuss geleistet (act. 7). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 wurde den Beklagten Frist angesetzt, um sich zu der klägerischen Eingabe vom
3. Februar 2016 (act. 8) zu äussern; weiter wurde von der Streitverkündung an H._____ Vormerk genommen (act. 10). Die Beklagten äusserten sich hierzu mit Eingabe vom 26. Februar 2016 und beantragten, die Parteibezeichnung der Beklagten 2 sei anzupassen und neu als "C._____ Ltd." aufzuführen (act. 12 S. 2). Unter Verweis auf entsprechende Belege (act. 13/3-5) erklärten sie, dass es sich bei der "D._____ Ltd." und der "C._____ Ltd." um dieselbe Gesellschaft handle; es habe eine Umfirmierung stattgefunden (act. 12 Rz. 8 ff.). Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 zeigte die Streitberufene H._____ dem Gericht an, dass sie den Eintritt in den Prozess als Privatperson ablehne (act. 14). Mit Verfügung vom
29. Februar 2016 wurde das Rubrum in Bezug auf die Beklagte 2 angepasst (C._____ Ltd. anstatt D._____ Ltd.) sowie der Beklagten eine Frist angesetzt, um die Klageantwort einzureichen (act. 15). Am 19. Mai 2016 erstatteten die Beklagten fristgerecht die Klageantwort und verkündeten zudem I._____ den Streit im Sinne von Art. 78 ff. ZPO, wovon mit Verfügung vom 30. Mai 2016 Vormerk genommen wurde (act. 17; act. 19). Die Streitverkündung wurde I._____ am 22. August 2016 im Rahmen des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und ausser-gerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen in Bulgarien zugestellt (act. 20/3). Der Streitberufene I._____ hat sich bis anhin nicht zum vorliegenden Prozess erklärt. In der Folge wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2016 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 21). Die Replik erstattete der Kläger – innert erstreckter Frist – am 19. September 2016 (Prot. S. 9; act. 32). Die Beklagten reichten ihre Duplik rechtzeitig am 28. November 2016 ein, womit der Aktenschluss eingetreten ist (act. 36; act. 38). Am 18. Mai 2017 reichte der Kläger eine Noveneingabe samt Beilagen hierorts ein (act. 40 und act. 41/1-4). Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 wurde den Beklagten Frist zur Stellungnahme zur klägerischen Noveneingabe
- 11 - angesetzt sowie dem Kläger eine Frist zur Leistung eines zusätzlichen Vor- schusses für die Gerichtskosten angesetzt, welcher von diesem fristgerecht geleistet wurde (act. 42; act. 49). Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 reichte der Kläger in Ergänzung zur Noveneingabe eine weitere Beilage ins Recht (act. 44 und 45). Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 (Datum Poststempel) nahmen die Beklagten fristgerecht Stellung zur klägerischen Noveneingabe (act. 47). Am
26. Juni 2017 reichte der Kläger – unaufgefordert – eine weitere Stellungnahme ein (act. 50). Nachdem die Parteien (vorerst) nicht gemeinsam auf die Durchführung einer Hauptverhandlung gemäss Art. 233 ZPO verzichtet hatten (act. 54 und 55), wurde zu einer Hauptverhandlung am 30. November 2017 vorgeladen. Da anlässlich dieses Termins keine ordnungsgemässe Besetzung des Gerichts für die Durch- führung einer Hauptverhandlung bestand, wurde – im Einverständnis mit den Parteien – eine Instruktionsverhandlung im Sinne von Art. 226 ZPO durchgeführt (vgl. Prot. S. 19 ff.). Massgebliche Noven wurden dabei keine vorgebracht. Unter Vorbehalt eines allfälligen Beweisverfahrens verzichteten die Parteien schliesslich gemeinsam auf die Durchführung eines Hauptverfahrens (Prot. S. 25). C. Beweisvorbringen der Parteien Die Parteien offerierten ihre Beweismittel form- und fristgerecht, jeweils versehen mit Beweismittelverzeichnissen. Der Kläger offeriert zum Beweis seiner Behaup- tungen diverse Urkunden (act. 3/1-38; act. 33/1-19), die Zeugen I._____ und RA L._____, die eigene Parteibefragung sowie die Edition des "Protokolls der Aussa- gen von Frau H._____ anlässlich der Einvernahme vom 4. März 2014" (Beweis- mittelverzeichnisse: act. 3/1-38 [S. 2], act. 33/1-19 [S. 2]). Die Beklagten offerie- ren zum Beweis ihrer Darstellungen diverse Urkunden (act. 18/3-33; act. 37/1-19), die Zeugen M._____ und N._____, die Parteibefragung von H._____ und des Klägers sowie die Edition von "Unterlagen zur Belegung des Stands und des Re- sultates des Strafverfahrens in Russland" und schliesslich das Einholen einer Ex- pertise als Gutachten (act. 17 S. 56; act. 36 Rz. 43 und S. 42).
- 12 - Wie zu zeigen sein wird, ist ein Beweisverfahren nicht notwendig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 13 - Erwägungen II. Formelles
1. Zuständigkeit 1.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit Für die örtliche Zuständigkeit stützt sich der Kläger auf einen mit der Rechtsvor- gängerin der Beklagten 2 geschlossenen Mandatsvertrag vom 13. November 2006, welcher wörtlich vorsieht: "This Agreement shall be construed in ac- cordance with the substantive laws of Switzerland. Any dispute arising out of or in connection with this Agreement shall be settled by the competent courts in the Canton of Zurich (Meilen)." (act. 1 Rz. 4; act. 3/3 ["Article 7", S. 3]). Da das Luga- no-Übereinkommen (LugÜ) weder auf St. Vincent & the Grenadines noch Anguilla anwendbar ist und nicht ersichtlich ist, dass ein anderer Staatsvertrag anwendbar wäre, beurteilt sich die Gültigkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarung nach dem IPRG (PASCAL GROLIMUND, in: Anton K. Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkom- men (LugÜ) zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, Zürich 2011, N. 28 zur Allgemeinen Einleitung; ROHNER/LERCH, in: Basler Kommentar, Lugano- Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 17 zu Art. 1 LugÜ). Da sich die Gerichts- standsvereinbarung (i) auf vermögensrechtliche Ansprüche bezieht, (ii) hin- reichend bestimmt ist, (iii) der gesetzliche Gerichtsstand durch die Gerichts- standsvereinbarung abdingbar ist und (iv) zudem schriftlich abgeschlossen wurde, sind die Voraussetzungen von Art. 5 IPRG erfüllt (BUHR/GABRIEL/SCHRAMM, in: Fuhrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 16 und 26 zu Art. 5 IPRG). Die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf die Beklagte 1 lässt sich auf Art. 15 Abs. 1 ZPO bzw. aufgrund des Sitzes der Beklagten 1 in Zürich auf Art. 31 ZPO stützen. Die örtliche Zuständigkeit wird überdies von den Beklagten anerkannt (act. 17 Rz. 3).
- 14 - 1.2. Sachliche Zuständigkeit und weitere Prozessvoraussetzungen Die Beklagte 1 ist im schweizerischen Handelsregister, die Beklagte 2 in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen (act. 3/1; act. 9/2 bzw. act. 13/3-5). Zum Streitwert machten die Parteien keine Angaben, womit das Ge- richt diesen (hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2) festzusetzen hat. Im Rahmen der Festsetzung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von CHF 17'750.– wurde für die Rechtsbegehren 1 und 2 bereits (implizit) ein Streit- wert von rund CHF 100'000.– zugrunde gelegt, was von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde. Der Streitwert betreffend die Rechtsbegehren 3 und 4 be- trägt umgerechnet CHF 255'408.88 (EUR 52'137.64 + EUR 66'622.25 + EUR 66'637.05 + EUR 12'970.93 = EUR 198'367.87 [=CHF 215'053.75; Wechsel- kurs am 28. Dezember 2015: 1 EUR = 1.0841 CHF] + CHF 34'002.83 + USD 6'427.50 [=CHF 6'352.30; Wechselkurs am 28. Dezember 2015: 1 USD = 0.9883 CHF]). Insgesamt beträgt der Streitwert demgemäss rund CHF 350'000.–, wodurch gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesge- richt offen steht. Nachdem sich die Streitigkeit überdies auf Leistungen der Be- klagten nach dem Auftragsrecht im Sinne von Art. 394 ff. OR bezieht (act. 1 Rz. 63; act. 17 Rz. 164), womit die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten betroffen ist, ist das hiesige Gericht sodann für die Klage gestützt auf Art. 6 Abs. 1 bis 3 ZPO sachlich zuständig. Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist damit sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 1 bis 3 ZPO sowie § 44 lit. b GOG), was im Übrigen unbestritten blieb (act. 17 Rz. 3). Mit vorliegender Klage hat der Kläger ungeachtet dem vorgängig durchgeführten Schlichtungsverfahren (act. 1 Rz. 6; act. 3/4) zulässigerweise sein Wahlrecht gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO zu- gunsten des hiesigen Gerichts wahrgenommen (ZR 112 [2013] Nr. 18; vgl. zum Ganzen DAETWYLER/STALDER, in: Brunner/Nobel [Hrsg.], FS Handelsgericht Zürich 1866-2016, S. 200 f.). Vollmachten wurden beigebracht (act. 2; act. 11A/1; act. 11A/2). Der Kläger hat ebenfalls den von ihm geforderten Kostenvorschuss sowie den zusätzlichen Vorschuss fristgerecht geleistet (act. 5: Dispositiv-Ziffer 3; act. 7; act. 42: Dispositiv-Ziffer 2; act. 49). Auf die Klage ist daher einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
- 15 -
2. Anwendbares Recht Gemäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien untersteht das Vertrags- verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten Schweizer Recht (act. 1 Rz. 62; act. 17 Rz. 164). Dementsprechend haben die Parteien eine zulässige Rechtswahl nach Art. 116 IPRG getroffen, womit ohne Weiteres Schweizer Recht anzuwenden ist (zum anwendbaren Recht des Gesellschaftsstatuts der E._____ Ltd.: vgl. unten Ziff. 2.2.1. S. 32).
3. Klägerische Noveneingabe 3.1. Zusammengefasste Parteistandpunkte Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 macht der Kläger als neue Tatsache gemäss Art. 229 ZPO geltend, mit Erklärung vom 8. Mai 2017 habe die E._____ Ltd. sämt- liche bestehenden und zukünftigen Ansprüche, die ihr gegen die Beklagten zu- stehen oder erwachsen werden, an den Kläger abgetreten (act. 40 Rz. 1 und 7). Er bringt vor, ihm seien wohl bereits am 25. Juli 2016 die Aktien der E._____ Ltd. überreicht worden, allerdings sei die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht gewesen ("struck off and dissolved"; act. 40 Rz. 4). Die Neuerrichtung der Struk- tur [der E._____ Ltd.] zur Abtretung der Ansprüche gegen die Beklagte habe auf- grund des enormen Zeitaufwandes – letztlich verursacht durch Versäumnisse der Beklagten – erst jetzt vorgenommen werden können (act. 40 Rz. 5 ff.; act. 41/1-4; act. 44 und 45; act. 50 Rz. 7 f.). Mit der Abtretung wäre nun aber in jedem Fall die Aktivlegitimation gegeben. Weiter bringt er vor, die Abtretung selber sei im vorlie- genden Verfahren noch als Novum zu berücksichtigen, jedoch vorliegend unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Jedenfalls liege we- der eine Prozessverschleppung noch gar ein Rechtsmissbrauch seinerseits vor (act. 40 Rz. 12; act. 50 Rz. 5 ff.). Weiter sei die lange Zeitdauer nicht von ihm ver- schuldet, sondern zurückzuführen auf administrative Vorgaben, Compliance Vor- gänge und andere Umständlichkeiten, wobei sämtliche Vorgänge von Dritten (Registered Agents, Directors und Offshoredienstleistern) hätten vorgenommen werden müssen (act. 40 Rz. 6; act. 50 Rz. 8).
- 16 - Vorab wird von den Beklagten die Passivlegitimation für die Ansprüche aus den abgetretenen Forderungen bestritten (act. 47 Rz. 3). Zu den vom Kläger vor- gebrachten Argumenten betreffend Wiederherstellung der Gesellschaft und Abtre- tung entgegnen die Beklagten – unter Verweis auf die Klageantwort und Duplik – (a.) H._____ habe schon am 7. April 2014 den Rücktritt unterzeichnet und mitge- teilt, (b.) der Kläger habe damals weder auf das schriftliche Angebot zur Überga- be des Aktienzertifikates reagiert noch (c.) das Aktienzertifikat anlässlich der Frie- densrichterverhandlung angenommen (act. 47 Rz. 5). Erst nach über zwei Jahren habe der Kläger das Aktienzertifikat schliesslich doch noch angenommen – dem- gegenüber hätte er bei sofortiger Annahme seit April 2014 genügend Zeit für die Reorganisation der Gesellschaft gehabt (act. 47 Rz. 7). Überdies sei den Beklag- ten keine Nachlässigkeit bei der Geschäftsführung vorzuwerfen (act. 47 Rz. 8). Das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, u.a. liege keine Frage des externen Zugangs von echten Noven vor, sondern ein Fall von (verspäteter) No- venproduktion (act. 47 Rz. 12 ff.). 3.2. Rechtliches Sofern neue Tatsachen und Beweismittel nach Aktenschluss in den Prozess eingeführt werden sollen, unterliegen diese der Regelung von Art. 229 Abs. 1 ZPO. Das Gesetz unterscheidet zwischen echten und unechten Noven. Unab- hängig von der begrifflichen Unterscheidung in echte und unechte Noven liegt das massgebliche Kriterium für die Zulässigkeit von Noven in der Entschuldbarkeit der Verspätung (ERIC PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 229 ZPO). Es obliegt derjenigen Partei, welche das Novenrecht beansprucht, substantiiert darzutun, dass die Zu- lässigkeitsvoraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht erfüllt sind (DAETWYLER/STALDER, in: Brunner/Nobel [Hrsg.], FS Handels- gericht Zürich 1866-2016, S. 211 f. m.w.H.). Sie hat daher auszuführen, inwiefern die Verspätung entschuldbar ist, und insbesondere, warum ein früheres Vorbrin- gen nicht möglich war, und worin die von ihr unternommenen Anstrengungen be- standen haben sollen (ERIC PAHUD, a.a.O., N. 15 zu Art. 229 ZPO).
- 17 - Im Zusammenhang mit materiell-rechtlichen Einreden (z.B. Verrechnungseinrede) unter dem Aspekt von Art. 317 ZPO hat das Bundesgericht ausgeführt, dass alle einredebegründenden Tatsachen und diesbezüglichen Beweismittel unter das Novenrecht fallen (Urteile des Bundesgerichts 4A_432/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2. f. und 4A_69/2014 vom 28. April 2014 E. 3.1.). Das Bundesgericht bestä- tigte sodann in Urteil 4A_432/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.3. die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Tatsache der Fälligstellung einer Verrechnungsforderung zwar als echtes Novum zu betrachten sei, im dort vorliegenden Fall allerdings der Eintritt der Fälligkeit allein vom Beschwerdeführer abhängig gewesen sei, sodass es ihm mit der zumutbaren Sorgfalt möglich gewesen wäre, die Einrede der Ver- rechnung im erstinstanzlichen Verfahren einzubringen. Indem er dies nicht getan habe, habe er gegen die Eventualmaxime verstossen. 3.3. Würdigung Mit seinen Noveneingaben macht der Kläger grundsätzlich zwei (neue) Tatsachen samt Beweismitteln geltend: einerseits die "Neukonstituierung" der E._____ Ltd., andererseits die darauf basierende Abtretungserklärung sämtlicher Ansprüche gegenüber den Beklagten sowie als Konsequenz das Vorhandensein der Aktivlegitimation. Analog zum erwähnten Bundesgerichtsentscheid und in Über- einstimmung mit der klägerischen Interpretation lag die fragliche Abtretung von Ansprüchen grundsätzlich allein in den Händen des Klägers respektive seiner Beauftragten. So behauptet er auch lediglich das Vorliegen von nicht von ihm zu vertretenden Umständen zur vorgängig nötigen "Wiederherstellung" der E._____ Ltd. Unabhängig davon, ob es sich hier um echte oder unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO handelt, sind vom Kläger die Zulässigkeitsvoraus- setzungen hinreichend darzutun, d.h. konkret, inwiefern es (ihm) trotz zumutbarer Sorgfalt vor Aktenschluss (2. Dezember 2016; vgl. act. 38) nicht möglich gewesen sein soll, die E._____ Ltd. in die Lage zu versetzen, dass eine Abtretung erfolgen konnte und diese dann vorzunehmen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO werden vom Kläger dagegen in mehrfacher Hinsicht unzureichend dargetan: So beziehen sich die Vorbringen des Klägers in der Noveneingabe schon chronologisch lediglich auf
- 18 - den Zeitraum ab dem 25. Juli 2016 (Datum des Erhalts des Aktienzertifikates der E._____ Ltd.; act. 40 Rz. 4 ff.). Demgegenüber haben die Beklagten bereits in ih- ren Rechtsschriften überzeugend die Umstände dargelegt, weshalb sich der Klä- ger schon im Verlaufe des Jahres 2014 die Aktienzertifikate hätte verschaffen und die E._____ Ltd. "wiederherstellen" können (vgl. act. 47 Rz. 5 ff.; act. 17 Rz. 53; act. 36 Rz. 42 ff.), was der Kläger durch seine Vorbringen nicht zu entkräften vermochte (insbesondere: act. 1 Rz. 17, Rz. 58; act. 32 Rz. 10 ff.). Spätestens mit Erhalt der Klageantwort am 1. Juni 2016 (act. 20/1) hätte dem Kläger zudem ein- deutig klar sein müssen, dass die Aktivlegitimation in Frage steht – gleichwohl wird auch die weitere Dauer von rund einem Jahr bis zur "Neukonstituierung" nicht ausführlich erklärt. Den entsprechenden klägerischen Behauptungen (act. 40 Rz. 4 ff.; act. 50 Rz. 7 f.) sowie den ins Recht gelegten diversen Auszü- gen aus E-Mail-Korrespondenzen (act. 41/3) lässt sich zwar entnehmen, dass die "Wiederherstellung" der E._____ Ltd. offensichtlich weder problemlos noch zügig vorgenommen werden konnte, indessen legt der Kläger nicht substantiiert dar, weshalb es ihm trotz Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, die relevanten Tatsachen vor dem Aktenschluss beizubringen. Insbe- sondere fehlt eine Darstellung dazu, welche einzelnen Schritte unternommen worden sein sollen, um die bestehenden Hindernisse zu beseitigen. Im Übrigen obliegt es nicht dem Gericht, die wesentlichen Umstände aus der gesamten ins Recht gelegten Korrespondenz zusammenzusuchen. Es kann keine Rede davon sein, dass er die Dinge überhaupt nicht selber in der Hand gehabt hätte, so wäre es zumindest an ihm gelegen, die entsprechenden Vorkehren wesentlich früher in die Wege zu leiten. Schliesslich fehlen Hinweise darauf, dass die Verzögerungen von den Beklagten verschuldet worden wären. Inwiefern die in Frage stehende Abtretung sodann unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 164 ff. OR; Art. 145 IPRG) gültig ist, kann zwar offen bleiben, nachdem die Beklagten deren Gültigkeit nicht bestritten haben, allerdings erscheint zweifelhaft, ob die Abtretung den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt (act. 47 Rz. 11). Da die klägerischen Noven bereits aus formellen Gründen nicht zu berücksichtigen sind, erübrigt sich weiter die Frage, inwiefern
- 19 - durch eine Abtretung von allfälligen Ansprüchen der E._____ Ltd. eine Veränderung des bestehenden Klagefundaments vorläge. 3.4. Fazit Zusammengefasst sind die klägerischen Noveneingaben samt Beilagen vom
18. und 19. Mai 2017 (act. 40; act. 41/1-4; act. 44-45) aus dem Recht zu weisen bzw. nicht zu berücksichtigen. Wie noch zu zeigen sein wird, würde aber selbst ein Zulassen der Noven, d.h. die Berücksichtigung der Abtretung, nichts am Ergebnis ändern (vgl. nachfolgend Ziff. 3.3.2. S. 40 f.). III. Materielles
1. Vertragliche Grundlagen 1.1. Unbestrittener Sachverhalt Die Parteien sind sich darüber einig, dass folgende Vereinbarungen geschlossen worden sind: Kläger-Beklagte 2:
• "Mandate Agreement" vom 13. November 2006 (act. 3/3); Zweck der Vereinbarung war unbestrittenermassen die Gründung einer Gesell- schaft in Anguilla sowie die Einsetzung der Beklagten 2 als "director" und "manager" der E._____ Ltd. (act. 1 Rz. 4 und 11 f.; act. 17 Rz. 21). Kläger-Beklagte 1 (bzw. vormals G._____ AG):
• "Mandate Agreement" vom 21. November 2006 (act. 3/7); wiederum bestand der Zweck dieser Vereinbarung unbestrittenermassen in der Gründung einer Gesellschaft, hier die schweizerische Aktiengesell- schaft E._____ AG, sowie die Einsetzung der Beklagten 1 als "direc- tors", "managers" und "shareholders" (act. 1 Rz. 8 und 11 ff.; act. 17 Rz. 22 und 36 ff.).
- 20 -
• Konkludente Vereinbarung betreffend das treuhänderische Halten der Aktien der E._____ Ltd. durch die Beklagte 1 (act. 1 Rz. 12; act. 17 Rz. 30, Rz. 37, Rz. 154; act. 32 Rz. 14, Rz. 42; act. 36 Rz. 50). Zur Qualifikation ihrer Vertragsverhältnisse vertreten die Parteien übereinstim- mend die Ansicht, diese seien im Wesentlichen als Auftragsverhältnisse im Sinne von Art. 394 ff. OR (laut den Beklagten allenfalls mit Elementen des Arbeitsver- trages: act. 17 Rz. 164) zu qualifizieren (act. 1 Rz. 63, Rz. 72 ff.; act. 17 Rz. 41, Rz. 164, Rz. 186). 1.2. Wesentliche Parteistandpunkte Nach Ansicht des Klägers handelt es sich bei den zwischen den Parteien zugrun- deliegenden Vertragsverhältnissen um sog. Treuhandverträge (act. 1 Rz. 8, Rz. 13; act. 32 Rz. 7). Die geschlossenen Verträge würden nicht nur die Anerken- nung der wirtschaftlichen Berechtigung des Klägers beinhalten, sondern auch je- weils in Art. 1 ein Weisungsrecht hinsichtlich anvertrauter Vermögenswerte statu- ieren (act. 1 Rz. 12). Den Aufgabenbereich der Beklagten 1 sieht der Kläger u.a. darin, dass durch ihn in Auftrag gegebene Zahlungen zu prüfen und auszulösen gewesen seien, wozu er diverse Rechnungen als Beweis offeriert (act. 1 Rz. 13; act. 3/8). Ausserdem seien durch die Beklagte 1 weitere Leistungen erbracht wor- den, welche nicht in den fixen Gebühren enthalten gewesen seien (act. 1 Rz. 14). Zu den diversen Bankkonten führt der Kläger aus, diese seien zur Verwahrung der von ihm anvertrauten Vermögenswerte und zur Abwicklung von Zahlungsauf- trägen im Namen der E._____ Ltd. eröffnet worden (act. 1 Rz. 20 f.). Replicando liess der Kläger ausführen, dass von der Beklagten 1 treuhänderisch die E._____ Ltd. sowie die E._____ Consulting Ltd. (BVI) gegründet worden sei- en. Letztere Gesellschaft sei gegründet worden, um Vermögenswerte der E._____ Ltd. darauf zu übertragen zur Vereinfachung der Eröffnung eines neuen Bankkontos. Gerade dieser Vorgang – die Verwendung verschiedener Gesell- schaften und Bankkonten – zeige, dass die Beklagte 1 letztlich einfach Vermögen des Klägers verwaltet habe. Den Beklagten sei somit das Recht eingeräumt wor-
- 21 - den, Vermögen des Klägers treuhänderisch zu halten und für ihn Geschäfte zu besorgen (act. 32 Rz. 15 f.). Die Beklagten bestreiten, dass es sich primär um ein Treuhandverhältnis gehan- delt haben soll. Aus act. 3/3 und 3/7 erhelle, dass es sich nicht um Treuhand- verträge handle, fehle doch u.a. jegliche Treuhandabrede und die Bezeichnung laute "Mandate Agreement" und nicht "Fiduciary Agreement" (act. 17 Rz. 37; act. 36 Rz. 22). Aus act. 3/8 sei ersichtlich, dass die Rechnungen nicht an den Kläger, sondern an die E._____ Ltd., vereinzelt an die E._____ AG, adressiert gewesen seien. Das Verhältnis sei daher zwischen den Beklagten und den Ge- sellschaften, nicht dem Kläger, zustandegekommen (act. 17 Rz. 41). Ausserdem seien von der Beklagten 1 lediglich die Aktien der E._____ AG treuhänderisch gehalten worden und es habe Besitz am Zertifikat der E._____ Ltd. bestanden, nicht aber habe sie die Vermögenswerte gehalten und sei zuständig für deren Verwaltung gewesen (act. 36 Rz. 57, Rz. 111, Rz. 116). Normalerweise werde weder Mitgliedern des Verwaltungsrates (Beklagte 2) noch Zeichnungsberechtig- ten (Mitarbeiter der Beklagten 1) oder denjenigen, welche Aktien einer Gesell- schaft treuhänderisch halten, das Recht zur Vermögensverwaltung zugestanden (act. 36 Rz. 54). Gemäss beklagtischer Ansicht seien Dienstleistungen eines sog. Multi Family Offices vereinbart worden, wobei sie beispielsweise die Vermögensplanung über- nehme, hingegen explizit die Vermögensverwaltung und Anlageberatung generell gar nicht angeboten werde (act. 17 Rz. 27 ff., Rz. 176; act. 36 Rz. 51 ff., Rz. 116). Es handle sich um Mandatsverträge, die zwischen den Parteien geschlossen worden seien (act. 17 Rz. 154 f., Rz. 164, Rz. 186). Die Beklagte 2 habe aus- schliesslich als Auftragnehmerin gehandelt und sei faktisch in einem Auftragsver- hältnis mit der E._____ Ltd., deren "Director" sie gewesen sei, gestanden (act. 17 Rz. 155). Insbesondere die Überweisung von Zahlungsaufträgen basiere auf der Tätigkeit als "Director" und der Zeichnungsberechtigten H._____ (act. 17 Rz. 155). Der Kläger habe eine Offshore-Struktur errichtet haben wollen, um sei- ne Geschäfte abzuwickeln und die Kommissionen zu vereinnahmen, was durch die Beklagte 1 zu betreuen gewesen sei (act. 36 Rz. 20).
- 22 - 1.3. Rechtliches 1.3.1. Treuhand Grundsätzlich fehlt im Schweizer Recht eine Regelung der Treuhand (so schon ROLF WATTER, Die Treuhand im Schweizer Recht, ZSR 114/1995 II, S. 188 f.). Die Rechtsprechung und Mehrheit der Lehre sind sich insofern einig, dass die klassi- sche Treuhand in der Regel aus einem Grundgeschäft (pactum fiduciae) besteht, gestützt worauf Treugut vom Treugeber (Fiduziant) auf den Treuhänder (Fiduziar) übertragen wird (Verfügungsgeschäft), mit der Verpflichtung das Treugut bestim- mungsgemäss zu verwenden, verwalten, verwahren, (später) zurückzugeben, zu veräussern, etc. (sog. Verwaltungstreuhand) (JEAN-MARC SCHALLER, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N. 7 zu Art. 394 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2015 vom 19. August 2015 E. 2.4.3.; BGE 71 II 99 E. 2; WALTER FELLMANN, Berner Kommentar, Der einfache Auftrag, Art. 394-406 OR, Bern 1992, N. 57 zu Art. 394 OR; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Art. 18 OR, 4. Aufl. 2014, N. 190 ff.; CHRISTINA LIPS-RAUBER, Die Rechtsbeziehung zwischen dem beauftragten fiduziarischen Verwaltungsrat und dem Fiduzianten, SSHW Band/Nr. 241 [2005], S. 5; ROLF WATTER, a.a.O., S. 187 f.). Nach allgemeiner Auffassung wird der Treuhänder mit der fiduziarischen Rechts- übertragung voller Rechtsinhaber, namentlich mit der Konsequenz, dass er die Verfügungsmacht über das ihm überlassene Recht ausüben kann (BGE 117 II 429 E. 3b; BGE 91 II 442 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_530/2016 vom
20. Januar 2017 E. 5.1.; Urteil des Obergerichts Zürich PS160103 vom 20. Okto- ber 2016 E. 2.2.; WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
6. Aufl. 2015, N. 143 f. zu Art. 18 OR; BERNHARD BERGER, Treuhand- und Trust- verhältnisse in der Einzelzwangsvollstreckung und im Konkurs, ZZZ 2008/2009 Nr. 18, S. 147). Dem Fiduziar wird damit eine "überschiessende Rechtsmacht" eingeräumt, wobei ihn der Treuhandvertrag gleichzeitig verpflichtet, dieses Recht nur gemäss dem vom Fiduzianten festgesetzten Zweck auszuüben, d.h. seine dingliche Stellung als Träger des fiduziarisch übertragenen Rechts ist obligato- risch beschränkt (WOLFGANG WIEGAND, a.a.O., N. 140 zu Art. 18 OR; WALTER
- 23 - FELLMANN, a.a.O., N. 62 zu Art. 394 OR; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N. 204). Für den Treuhänder besteht in der Regel die obligatorische Pflicht, die übertrage- ne Sache zu gegebener Zeit wieder zurückzuübertragen oder sie doch wenigs- tens im Interesse des Treugebers zu verwenden (EUGEN BUCHER, Schweizeri- sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, § 4/VIII S. 49; ROLF WATTER, a.a.O., S. 190). Nicht von Bedeutung für die Qualifikation des Treuhand- verhältnisses ist die Herkunft des Treugutes (ROLF H. WEBER, in: Basler Kommen- tar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 12 zu Art. 394 OR). Nach Massgabe von Rechtsprechung und herrschender Lehre sind für Treuhand- verhältnisse bzw. fiduziarische Geschäfte gemeinhin die Regeln des Auftrags- rechts anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2014 vom 20. Juli 2015 E. 6.3; spezifisch zur Anwendung von Art. 400 OR: BGE 112 III 97 E. 4b = PRA 76 [1987] Nr. 73; ROLF H. WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
6. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 394 OR; WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 65 zu Art. 394 OR). Teilweise sollen ausserdem Normen des Hinterlegungsvertrages anwendbar sein (ROLF WATTER, a.a.O., S. 190). 1.3.2. Vermögensverwaltungsvertrag Von der Qualifikation des zwischen den Parteien herrschenden Vertragsverhält- nisses hängt u.U. ab, welche Sorgfaltspflichten anwendbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 6.2. f.). Für die Annahme ei- nes Vermögensverwaltungsvertrages ist die andauernde, sorgfältige Verwaltung einer anvertrauten Vermögensmasse im Interesse und gemäss Weisungen des Anlegers geschuldet, wobei an sich ein entsprechender Erfolg nicht geschuldet ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 5.1.; JEAN-MARC SCHALLER, Handbuch des Vermögensverwaltungsrechts, 2013, N. 98). Zu den ob- jektiv wesentlichen Vertragspunkten werden gezählt, (i) der hinreichend klar ge- äusserte Wille des Anlegers, sein Vermögen durch den Vertragspartner verwalten zu lassen, (ii) Angaben zur Person des Anlegers und (iii) zur Vermögensmasse sowie (iv) zur Anlagestrategie (JEAN-MARC SCHALLER, Handbuch des Vermögens- verwaltungsrechts, 2013, N. 158; vgl. auch P. CHRISTOPH GUTZWILLER, Rechtsfra-
- 24 - gen der Vermögensverwaltung, 2008, S. 78 und EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, N. 1852). 1.3.3. Fiduziarischer Verwaltungsrat Als fiduziarischer Verwaltungsrat wird derjenige verstanden, welcher das Amt ei- nes Verwaltungsrats anstelle eines dritten Kapitalgebers und in dessen Interessen bekleidet. Er übt das Amt im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung aus (CHRISTINA LIPS-RAUBER, a.a.O., S. 10). Ein solcher fiduziarischer Verwal- tungsrat übt sein Mandat regelmässig auf vertraglicher Grundlage mittels eines Arbeits-, Mandats- oder Aktionärbindungsvertrages aus. In den vertraglichen Ver- einbarungen (Mandatsvertrag) zwischen Treugeber und fiduziarischem VR- Mitglied werden oft Haftungsausschlüsse und Schadloshaltungsklauseln aufge- nommen, die den Treugeber verpflichten, dem fiduziarischen VR-Mitglied allfällige zu erbringende Leistungen aufgrund einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeit zu ersetzen (WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II,
4. Aufl. 2012, N. 3 zu Art. 716a OR; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweize- risches Aktienrecht, 1996, N. 175 zu § 28). Der Mandatsvertrag beinhaltet die Er- füllung von Aufgaben, welche typischerweise Gegenstand eines Auftrages sind, er hat deshalb auftragsrechtlichen Charakter (CHRISTINA LIPS-RAUBER, a.a.O., S. 34). 1.3.4. Wirtschaftliche Berechtigung Bis anhin ist der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person dem Schweizer Zi- vilrecht – im Gegensatz zum öffentlichen sowie ausländischen Recht (für das aus- ländische Recht: sog. beneficial owner) – fremd (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 691 f.). Neu wird diese Figur im Aktienrecht in Art. 697j OR erwähnt, wo die wirtschaftlich berechtigte Person definiert wird als "Person, für die der Erwerber letztlich handelt". Dem (treuhänderischen) Halten von Aktien des Strohmann- aktionärs und dem wirtschaftlich Berechtigten liegt in der Regel ein fiduziarisches Rechtsverhältnis zugrunde (DETTWILER/HESS, in: Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 697j OR; VISCHER/GALLI, Wer ist die wirt- schaftlich berechtigte Person gemäss Art. 697j OR?, SJZ 112/2016 S. 483).
- 25 - 1.4. Würdigung und Vertragsqualifikation 1.4.1. "Mandate Agreement" vom 13. November 2006 Für die Vertragsqualifikation sind in erster Linie die schriftlichen Verträge zu ana- lysieren: Im zwischen dem Kläger und der Beklagten 2 geschlossenen "Mandate Agreement" vom 13. November 2006 (act. 3/3) wurde im Wesentlichen vereinbart, dass die Beklagte 2 die Funktion als "director" und "manager" der E._____ Ltd. übernehmen solle, wobei festgehalten wurde, dass der Kläger wirtschaftlich Be- rechtigter an der Gesellschaft sei: "D._____ has agreed to act as director and manager of E._____ LTD, a Company duly organised and existing under the Laws of St. Vincent & the Grenadines […] the Principal is the ultimate beneficial owner of the Company" (Hervorhebungen hinzugefügt). Von allfälligen Vermö- genswerten oder Bankkonten, welche die Beklagte 2 (treuhänderisch) zu be- treuen und verwalten hätte, ist im Vertrag keine Rede. Es sind einzig Bestimmun- gen ersichtlich, welche Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Ge- sellschaft selber betreffen ("Article 3" und "Article 4"). Ausserdem findet sich in "Article 2" eine umfassende Klausel zu Haftungsausschluss und Schadloshaltung. Zumindest nach schweizerischem Recht dürfte es sich bei diesem Vertrag um ei- nen sog. Mandatsvertrag handeln, bei welchem die Beklagte 2 u.a. die Funktion eines fiduziarischen Verwaltungsrates übernehmen sollte. 1.4.2. "Mandate Agreement" vom 21. November 2006 Kernpunkt des "Mandate Agreement" vom 21. November 2006 (act. 3/7) zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 ist die (treuhänderische/fiduziarische) Übernah- me der Geschäftsführung, der Funktion als Verwaltungsrat und Aktionär der E._____ AG. Wiederum wurde festgehalten, dass letztlich der Kläger der wirt- schaftlich Berechtigte der Gesellschaft sein soll. Von der Betreuung und Verwal- tung irgendwelcher Vermögenswerte oder Bankkonten ist dagegen ein weiteres Mal keine Rede: "G._____ has agreed to act as directors, managers and shareholders of E._____ AG, a Company duly organised and existing under the Laws of Switzerland […] the Principal is the ultimate beneficial owner of the Com- pany" (Hervorhebungen hinzugefügt).
- 26 - Nach den Angaben der Parteien bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 kein schriftlicher Vertrag bezüglich der E._____ Ltd., freilich habe faktisch die- selbe Vereinbarung bestanden wie bei dem zwischen dem Kläger und der G._____ AG am 21. November 2006 geschlossenen Vertrag (vgl. act. 3/7). Mit dem Mandatsvertrag, der nach übereinstimmender Darstellung somit auch in Be- zug auf die streitgegenständliche E._____ Ltd. gelten sollte, hatte die Beklagte 2 demgemäss die (treuhänderische) Funktion als "director" und "manager" sowie die Beklagte 1 das (treuhänderische) Halten der Aktien übernommen. Wie auch die Parteien übereinstimmend ausführen, untersteht der Mandatsvertrag den Bestimmungen des Auftragsrechts nach Art. 394 ff. OR. Demgemäss haben sich denn auch die Beklagten grundlegend zum sorgfältigen Tätigwerden für den Klä- ger verpflichtet. Demgegenüber liegt kein Arbeitsvertrag vor, nachdem nicht er- sichtlich ist, dass ein dafür notwendiges Subordinationsverhältnis zwischen den Parteien vorgelegen hätte. 1.4.3. Vermögensverwaltungs- bzw. Hinterlegungs- oder Darlehensvertrag? Die Annahme eines eigentlichen Vermögensverwaltungsvertrages sowie die An- lageberatung fällt ausser Betracht, zumal insbesondere weder behauptet noch er- kennbar ist, dass sich die Parteien über eine Anlagestrategie verständigt hätten und zudem keine klare Definition von zu verwaltenden Vermögenswerten ersicht- lich ist. Da sich in den zugrundeliegenden Verträgen weder eine Verpflichtung zur Übertragung von Vermögenswerten noch der Verwahrung oder Rückgabe findet, fällt ebenso die Annahme eines Hinterlegungs- oder Darlehensvertrages ausser Betracht. 1.4.4. Treuhandverhältnis? Vorliegend will der Kläger den eingeklagten Rückerstattungs- bzw. Erfüllungsan- spruch auf ein Treuhandverhältnis stützen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob den Beklagten nebst der treuhänderischen Funktion als "director" und "manager" (Beklagte 2) sowie dem (treuhänderischen) Halten der Aktien (Beklagte 1) auch die treuhänderische Verwaltung von Vermögenswerten des Klägers übertragen wurde.
- 27 - 1.4.4.1. Wesentliche Parteistandpunkte Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagten seine Vermögens- werte, insbesondere diejenigen auf den Konten der E._____ Ltd., treuhänderisch gehalten hätten. Er könne direkt Leistung an sich verlangen (act. 1 Rz. 18). In den Verträgen (act. 3/3 und 3/7) werde ausdrücklich festgestellt, dass er wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten sei. Das Vermögen sei direkt ihm zuzu- rechnen. Andererseits handle es sich bei den Gesellschaften E._____ AG und E._____ Ltd. um vorgeschobene Konstrukte ohne wirtschaftliche Selbständigkeit, welche als Gefässe für die vom Kläger treuhänderisch übertragenen Gelder und für die Abwicklung von Geschäften des Klägers errichtet worden seien. Hierzu bringt er vor, wie auswechselbar und daher unbeachtlich die eigentliche Gesell- schaftsstruktur sei, ergebe sich beispielsweise dadurch, dass die Beklagte 1 ohne Rücksprache mit dem Kläger die neue Gesellschaft E._____ Consulting Ltd. (BVI) errichtet habe, auf welche Vermögenswerte der E._____ Ltd. übertragen worden seien (act. 1 Rz. 12 ff.). Es liege ein Treuhandverhältnis (Verwaltungstreuhand) vor, bei welcher der Treu- händer für den Treugeber Geschäfte besorge und das Treugut verwalte. Diese Konstellation sei hier vorgelegen, nachdem die Beklagten die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte des Klägers durch das treuhänderische Eigentum an den Aktien und die Besetzung der Organe der Gesellschaften sowie Zeichnungs- berechtigungen innegehabt hätten. Dies führe aber auch dazu, dass ihm ein di- rekter Anspruch auf Rückübertragung seines Vermögens zustehe (act. 32 Rz. 44 ff.). Die Beklagten bestreiten eine Treuhandabrede und verweisen auf die rechtliche Selbständigkeit der E._____ Ltd. (act. 17 Rz. 12 und 209; act. 36 Rz. 22, Rz. 117, Rz. 148, Rz. 171). Dem klägerischen Argument, dass es sich bei den gegründe- ten Gesellschaften nur um vorgeschobene Konstrukte ohne wirtschaftliche Selb- ständigkeit handle, entgegnen die Beklagten, dass diese sehr wohl ein eigenes wirtschaftliches Leben geführt hätten, so hätten diese Rechnungen gestellt, meh- rere Verträge abgeschlossen sowie mehrere Konten gehalten (act. 17 Rz. 45 f.; act. 3/8; act. 3/10; act. 3/25; act. 3/28; act. 3/29). Bezüglich der [E._____] AG sei-
- 28 - en sodann Jahresrechnungen erstellt worden, Revisionen erfolgt, Steuererklärun- gen eingereicht und Generalversammlungen abgehalten worden (act. 17 Rz. 47). Nichts daran zu ändern vermöge, dass dies alles im Interesse eines Alleinaktio- närs geschehen sei. Im Einzelnen lägen insbesondere die Voraussetzungen für einen Durchgriff nicht vor, da (i) die Gesellschaften und die dazugehörige Struktur schon vor bald zehn Jahren gegründet und seither gelebt worden seien, (ii) die Berufung der Beklagten auf die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaften mit- nichten missbräuchlich sei und (iii) ein Durchgriff zugunsten der Gesellschafter, d.h. des Klägers, erfolgen würde, welcher selber vor zehn Jahren diese Gründung verlangt habe (act. 17 Rz. 48 [BO: Parteibefragung des Klägers und H._____]). Schliesslich sei irrelevant, ob die Beklagten die rechtliche Selbständigkeit der E._____ Ltd. missachtet hätten oder nicht (act. 36 Rz. 113). 1.4.4.2. Beweislast Vorliegend ist das Bestehen eines Treuhandverhältnisses somit bestritten, wes- halb der Kläger nach Art. 8 ZGB die Grundlagen für das Bestehen eines solchen Vertrages darzulegen und zu beweisen hat. 1.4.4.3. Würdigung Es ist nicht bestritten, dass der Kläger wirtschaftlich Berechtigter an den "Vermö- genswerten" war. Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass gestützt auf eine Treuhandabrede Vermögenswerte auf die Beklagten übertragen worden sind. Wie erwähnt ist der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person dem Schweizer Zivilrecht grundsätzlich fremd (vgl. oben Ziff. 1.3.4.). Vorliegend lässt sich den Vertragsgrundlagen zur E._____ Ltd. alleine die Abrede zur treuhänderi- schen Übernahme der Funktionen als "director" und "manager" durch die Beklag- te 2 sowie das treuhänderische Halten von deren Aktien durch die Beklagte 1 entnehmen. Entgegen der klägerischen Auffassung umfasst die Verwahrung und Verwaltung der Aktien nicht ohne Weiteres auch das treuhänderische Halten von Vermögenswerten der E._____ Ltd. Der Kläger hat nicht dargetan, dass darüber hinaus eine Treuhandabrede (pactum fiduciae) erfolgt ist, aus welcher sich nach- vollziehbar die Pflicht der Verwaltung, Verwahrung und Rückgabe von Vermö-
- 29 - genswerten (abgesehen von den Aktien der E._____ Ltd.) ergibt. Ebensowenig hat der Kläger aufgezeigt, inwiefern tatsächlich Vermögenswerte gestützt auf eine Treuhandabrede auf die Beklagten übertragen worden sind. Die "Vermögenswer- te", um welche es im vorliegenden Prozess geht, befanden sich auf dem Bank- konto der E._____ Ltd., bei der J._____ ASA (Oslo). Die E._____ Ltd. war die al- leinige Kontoinhaberin des Bankkontos bei der J._____ ASA (Oslo) und somit nach schweizerischem und vermutlich norwegischem Recht die unmittelbare Ei- gentümerin der betreffenden Vermögenswerte (act. 3/10; vgl. auch act. 3/14, act. 3/16 etc.). Der Kläger hat weder substantiiert behauptet, dass die Beklagten unmittelbar (treuhänderisches) Eigentum an den streitgegenständlichen Vermögenswerten gehabt hätten noch dass sie selber Inhaber des entsprechenden Bankkontos ge- wesen seien. Wie sich auch aus den Mandatsverträgen ergibt, wurden bewusst juristische Personen gegründet, um Vermögenswerte auf diese zu übertragen. Die rechtliche Selbständigkeit dieser juristischen Personen war gewollt. Klar vom Eigentum an den Vermögenswerten zu trennen ist das Bestehen einer Bankvollmacht (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 816). H._____ verfügte un- umstritten per Einzelunterschriftsberechtigung über die Vermögenswerte des frag- lichen Bankkontos (act. 3/10). Unklar ist, ob sich diese Verfügungsberechtigung aus ihrer Beziehung zur E._____ Ltd. (als Organ der juristischen Person) herleitet oder auf eine andere Grundlage zurückführen lässt (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 826 ff.). Nachdem indessen unabhängig von dieser Frage keine Eigen- tümerstellung der Beklagten begründet wird, kann dies dahingestellt bleiben. Ebenso deutlich ist zwischen dem Eigentum und der wirtschaftlichen Berechti- gung (vgl. oben Ziff. 1.3.4.) zu unterscheiden, welche auf der privatrechtlichen Ebene zwischen Bank und Kunde ohne Relevanz ist (EMCH/ RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 430). Primär ist das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Bank mass- geblich, selbst wenn der Kunde im Rahmen eines Treuhand- bzw. Auftragsver- hältnisses gegenüber einem wirtschaftlich berechtigten Dritten verpflichtet ist (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., N. 692; siehe auch Entscheid des Kantonsge- richts St. Gallen BZ.2008.3 vom 15. August 2011 E. 1b; ferner BGE 139 II 404
- 30 - E. 2.1.1 mit der Bemerkung: "Wer in seinen geschäftlichen Beziehungen die Ver- fügungsmacht über ein Konto durch eine andere natürliche oder juristische Per- son wahrnehmen lässt, hat regelmässig die sich hieraus ergebenden Konsequen- zen zu tragen"). 1.4.4.4. Fazit Vereinbart wurde das treuhänderische Halten von Aktien sowie die fiduziarische Übernahme von Funktionen durch die Beklagten. Für die Verwaltung und Betreu- ung von Vermögenswerten ist demgegenüber keine vertragliche Grundlage er- sichtlich. Die Beklagten haben auch kein (treuhänderisches) Eigentum an den streitgegenständlichen Vermögenswerten erlangt und waren nicht selber Inhaber des Bankkontos bei der J._____ ASA (Oslo). Die alleinige Kontoinhaberin dieses Bankkontos nach schweizerischem und (wohl) norwegischem Recht ist die unmit- telbare Eigentümerin der betreffenden Vermögenswerte, die E._____ Ltd., gewe- sen. Daran ändert auch die wirtschaftliche Berechtigung des Klägers an diesen Vermögenswerten nichts.
2. Ansprüche auf Rückübertragung von Treuhandvermögen? 2.1. Vertragliche Ansprüche? Für den Treuhänder besteht in der Regel die obligatorische Pflicht, die übertrage- ne Sache zu gegebener Zeit wieder zurückzuübertragen. Die vertraglichen Beziehungen der Parteien beschränken sich vorliegend auf je ein "Mandate Agreement" zwischen dem Kläger und je den beiden Beklagten. Dem Kläger stehen vertragliche Ansprüche gegenüber den Beklagten insoweit zu, als sich diese aus den Mandatsverträgen ableiten lassen. Gestützt auf den Mandatsvertrag hat der Kläger gegenüber der Beklagten 1 einen Anspruch auf Rückgabe bzw. Rückübertragung der von der Beklagten 1 treuhän- derisch gehaltenen Aktien der E._____ Ltd. Dies hat der Kläger in Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 denn auch beantragt. Mit Einreichung der Replik hat der Kläger jedoch anerkannt, dass dies inzwischen geschehen ist und er beantragt die Abschrei-
- 31 - bung von Rechtsbegehren Ziffer 2 wegen Gegenstandslosigkeit (act. 32 S. 2 und Rz. 2). Gegenüber der Beklagten 2 hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass diese von den treuhänderisch übernommenen Funktionen bei der E._____ Ltd. zurück- tritt, damit der Kläger veranlassen kann, dass diese neu besetzt werden. Eine di- rekte Übertragung der Funktion als Direktor der E._____ Ltd. auf vom Kläger be- zeichnete Personen – wie der Kläger in Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt – ist hingegen wohl nicht möglich, da hierüber die Generalversammlung zu bestimmen hat. Nachdem der Kläger in der Replikschrift die Abschreibung von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens wegen Gegenstandslosigkeit beantragt hat (act. 32 S. 2 und Rz. 2), ist auch dies offenbar inzwischen nicht mehr streitig. Durch den Rücktritt der Beklagten 2 von Funktionen bei der E._____ Ltd. ist der Kläger in die Lage versetzt worden, diese Funktionen selber bzw. auf von ihm bezeichnete Personen zu übertragen und über die E._____ Ltd. zu bestimmen. Wie aus den vorstehenden Erwägungen (Erw. 1.4.3. ff.) hervorgeht, fehlt hinge- gen eine vertragliche Grundlage für die Rückforderung von Vermögenswerten, die sich auf dem Bankkonto bei der J._____ ASA (Oslo) befanden, da die Beklagten weder Kontoinhaberinnen sind noch (treuhänderisches) Eigentum an den streit- gegenständlichen Vermögenswerten erlangt haben. Insoweit sind die Beklagten für treuhänderische Rückgabeansprüche in Bezug auf die auf dem Konto depo- nierten Vermögenswerte nicht passivlegitimiert. 2.2. Durchgriff auf E._____ Ltd. Weiter ist zu prüfen, ob der Kläger aufgrund eines Durchgriffs von den Beklagten die Vermögenswerte der E._____ Ltd. herausverlangen kann. Wie die Beklagten zu Recht vorbringen, argumentiert der Kläger – zumindest sinngemäss – mit einer Durchgriffskonstellation. Ohne den Durchgriff explizit zu erwähnen, bringt er vor, die von den Beklagten geschaffenen Strukturen mit verschiedenen nach inländi- schem und ausländischem Recht gegründeten juristischen Personen seien nicht zu beachten, es sei irrelevant, wo sich die klägerischen Vermögenswerte befun-
- 32 - den hätten, ihm stünde ohnehin ein direkter Rückerstattungsanspruch bezüglich diesen Vermögenswerten zu. 2.2.1. Anwendbares Recht Falls es sich bei der E._____ Ltd. um eine schweizerische Gesellschaft handeln würde, so wäre grundsätzlich deren Eigenständigkeit als juristische Person zu respektieren, sofern kein Durchgriffstatbestand vorliegt. Bei der E._____ Ltd. handelt es sich um eine nach dem Recht von Anguilla (ur- sprünglich St. Vincent & the Grenadines) inkorporierte Gesellschaft (vgl. oben S. 6). D.h. dass gemäss Art. 154 Abs. 1 bzw. Art. 155 IPRG in erster Linie das Gesellschaftsstatut von Anguilla zur Anwendung kommt. Nach dieser Anknüpfung richtet sich u.a. die Frage des Durchgriffs (BGE 128 III 346 E. 3.1.5; Urteil des Bundesgerichts 4A_337/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 1.1) sowie die Frage der internen Beziehung zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern, die Rechts- fähigkeit (BGE 138 III 714 E. 3.3.4), etc. (RICHARD GASSMANN, in: Fuhrer/Girs- berger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Interna- tionales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 155 IPRG). Gegenüber einem Drit- ten ist daneben die Ausnahmenorm Art. 159 IPRG zu beachten, sofern der An- schein erweckt wurde, dass auf die Gesellschaft schweizerisches Recht anwend- bar sei (EBERHARD/VON PLANTA, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht,
6. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 159 IPRG). Die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht nach Art. 159 IPRG fällt ausser Betracht, da der Kläger nicht ernstlich von dessen Anwendbarkeit ausgehen konnte, was er im Übrigen nicht behauptet. Auch ein möglicher Durchgriffstatbe- stand auf die Beklagten richtet sich nach dem Recht von Anguilla (vgl. BGE 128 III 346 E. 3.1.5). 2.2.2. Rechtliche Voraussetzungen für einen Durchgriff Durchgriff nach Schweizer Recht bedeutet das Ausserachtlassen der eigenen Persönlichkeit der juristischen Person, Ignorieren der Rechtsform und der formal- rechtlichen Selbständigkeit, Gleichstellung von Gesellschaft und Gesellschafter
- 33 - dadurch, dass die Trennung zwischen der juristischen Person und den Dahinter- stehenden aufgehoben wird (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Ge- sellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 2 Rz. 45). Die Rechtsprechung setzt für einen Durchgriff erstens die wirtschaftliche Identität von juristischer Person und ihrem Mitglied voraus und zweitens die rechtsmissbräuchliche Berufung auf die rechtli- che Selbständigkeit der juristischen Person (Urteil des Bundesgerichts 5A_498/ 2007 vom 28. Februar 2007 E. 2.2; BGE 108 II 213 E. 6; BGE 137 III 550 E. 2.3.1 = PRA 101 [2012] Nr. 41; vgl. ferner MARLENE KOBIERSKI, Der Durchgriff im Ge- sellschaft- und Steuerrecht, SSW Nr. 22 [2012], S. 111 ff.). In englischsprachigen Rechtskreisen wird i.d.R. von "piercing (lifting) the corpora- te veil" gesprochen (MARKUS WICK, Der Durchgriff und das auf ihn anwendbare Recht gemäss IPRG, SSHW Bd. 170 [1996] S. 20; vgl. bspw. für das Vereinigte Königreich den Entscheid vom 12. Juni 2013 des United Kingdom Supreme Court Ziff. 16 ff.: Prest v Petrodel Resources Ltd. & Ors [2013] UKSC 34 [12 June 2013] [abrufbar unter: , zuletzt besucht am 04.12.2017]). Der Durchgriff stellt ein weltweit bekanntes Rechtsinstitut des Ge- sellschafts- und Steuerrechts dar (PETER V. KUNZ, Grundlagen zum Konzernrecht der Schweiz, 2016, § 14 N. 792). Soweit ersichtlich kennt auch die Rechtsordnung von Anguilla – wie andere nach englischem Recht geschaffene Rechtsordnungen des Commonwealth oder der Britischen Überseegebiete – die Figur der juristischen Person ("legal personality" oder "legal entity") und die Trennung der Gesellschaft von ihren Mitgliedern (ANDREW BURGESS, Commonwealth Caribbean Company Law, London 2013, S. 86; International Business Companies Act, Revised Statues of Anguilla, Chap- ter I.20, insbesondere: "section 2", "section 4" und "section 73" [abrufbar unter: , zuletzt besucht am 04.12.2017]; ferner DENIS KEENAN, English Law, 11. Aufl. 1995 [GB], S. 166). Weiter ist zu beachten, dass der ebenso für Anguilla letztinstanzlich zu- ständige Judicial Committee of the Privy Council ( [zuletzt besucht am 04.12.2017]; DENIS KEENAN, a.a.O., S. 39 f.) in ei- nem Entscheid vom 23. März 2015 betreffend Bahamas den Durchgriff ("piercing
- 34 - the corporate veil") geprüft hat (Central Bank of Ecuador and others v Conticorp SA and others, JCPC 2013/0072 [abrufbar unter: , zuletzt besucht am 04.12.2017]). Folglich kann ohne Zweifel angenommen werden, dass sich das Recht von Anguilla in einer Durchgriffs- Konstellation an den erwähnten Grundsätzen orientiert. 2.2.3. Würdigung Nach schweizerischem Recht würde die Berufung auf einen Durchgriff bereits da- ran scheitern, dass vom Kläger nicht substantiiert dargelegt wurde, inwiefern sich die Beklagten rechtsmissbräuchlich auf die rechtliche Selbständigkeit einer juristi- schen Person berufen, was jedoch die Voraussetzung für einen Durchgriffstatbe- stand darstellt (für das Commonwealth: ANDREW BURGESS, a.a.O., S. 96 ff.; siehe auch die Erwägungen des United Kingdom Supreme Court in Ziff. 17 ff.: Prest v Petrodel Resources Ltd. & Ors [2013] UKSC 34 [12 June 2013] [abrufbar unter: , zuletzt besucht am 04.12.2017]). Noch zentraler ist sodann, dass der Kläger selber die Beklagten mit dem Aufbau von Strukturen beauftragt hat, infolgedessen u.a. im Auftrag und mit Genehmi- gung des Klägers die E._____ Ltd. gegründet worden ist. Dies steht nicht nur nach schweizerischem Recht, sondern gleichermassen nach Sinn und Zweck der Konzeption des englischen "piercing the corporate veil" (vgl. oben Ziff. 2.2.2.) grundlegend einer Berufung auf Rechtsmissbrauch entgegen. Weiterungen zu ei- nem möglichen Durchgriff nach dem Recht von Anguilla erübrigen sich, da mass- gebliche klägerische Behauptungen fehlen, was weder durch den Grundsatz iura novit curia noch durch die in Art. 16 IPRG vorgesehene Mitwirkung der Parteien zur Feststellung des ausländischen Rechts (vgl. BGE 140 III 456 E. 2.3 = PRA 104 [2015] Nr. 36; BGE 128 III 346 E. 3.2.1) geheilt werden könnte. Demzufolge kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Rückerstattungs- /Erfüllungsanspruch auch nicht auf einen Durchgriff auf die E._____ Ltd. abstüt- zen.
- 35 - 2.3. Fazit Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass dem Kläger gegenüber den Beklagten kein vertraglicher Anspruch auf Rückgabe der Vermögenswerte, welche sich auf dem Bankkonto bei der J._____ ASA (Oslo) befanden, zusteht, da die Beklagten diese Vermögenswerte nicht treuhänderisch für den Kläger gehalten haben. Die alleinige Kontoinhaberin dieses Bankkontos, die unmittelbare Eigentümerin der betreffenden Vermögenswerte, ist die E._____ Ltd. gewesen, deren rechtliche Selbständigkeit zu beachten ist. Auch die Voraussetzungen für einen Durchgriff sind nicht gegeben. Mithin kann auch die Frage offengelassen werden, ob die von der Rechtspre- chung entwickelten Grundsätze zum Erfüllungsanspruch im Rahmen des Ver- tragsverhältnisses Bankkunde-Bank (vgl. hierzu zuletzt Urteil des Bundesgerichts 4A_386/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2.2. sowie die diversen Hinweise der Parteien auf Rechtsprechung und Lehre [bspw. act. 1 Rz. 68 passim]) analog auf Treuhandverhältnisse bzw. auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden können, da es – wie erwähnt – vorliegend an einer klaren Abrede zur Aufbewah- rung und Verwaltung des Vermögens fehlt.
3. Schadenersatzanspruch des Klägers? 3.1. Wesentliche Parteistandpunkte In seiner Klageschrift erwähnt der Kläger, dass er (eventualiter) einen Schadener- satzanspruch wegen Vermögensverminderung des treuhänderisch gehaltenen Vermögens habe (act. 1 Rz. 18). Im Einzelnen liess er dazu ausführen, dass er (i) im Umfang der unberechtigten, streitgegenständlichen Transaktionen einen Schaden erlitten habe; hierzu verweist der Kläger auf die Tabelle in Klage "N 37" [recte: Rz. 36] (act. 32 Rz. 48). (ii) Der Umstand, dass gegenüber der J._____ Bank keine Ansprüche geltend gemacht worden seien, hindere nicht die Gel- tendmachung eines Anspruchs gegen die Beklagten, da im Gegensatz zu ihnen die J._____ Bank richtig erfüllt habe (act. 32 Rz. 51 ff., Rz. 71). (iii) Sollte vorlie- gend die Aktivlegitimation anstatt beim Kläger bei der E._____ Ltd. gegeben sein,
- 36 - so würde dies dadurch geheilt, dass ihm die entsprechenden Ansprüche nach Bestellung neuer Direktoren abgetreten würden (act. 32 Rz. 7 und 55 f.). (iv) Wei- ter sei die Kausalität gegeben, der Unterbrechung des Kausalzusammenhanges infolge grobem Selbstverschulden von Herrn I._____ stehe zum einen entgegen, dass dieser nicht der Kläger sei und zum anderen, dass die Beklagten mit ihrer Streitverkündung zum Ausdruck brächten, dass sie und Herr I._____ potentiell beide gegenüber dem Kläger solidarisch haftbar sein könnten. Ausserdem stellt sich der Kläger unter Berufung auf Art. 5.3.2 des Reglementes der SRO Treuhand auf den Standpunkt, es wiege ungleich schwerer, dass die Beklagten die Zahlun- gen angesichts der Umstände und in Kommunikation mit den Hackern ausgeführt hätten. Den Beklagten sei mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen. Schliesslich dürfte die Kausalität zwischen dem klägerischen Schaden und den Ausführungen der Zah- lungen unbestritten sein (act. 32 Rz. 57 ff., Rz. 69). (v) Das Verschulden der Be- klagten sieht der Kläger darin, dass die Beklagten hätten bemerken müssen, dass sie Instruktionen von einer anderen Person als Herrn I._____ entgegengenom- men hätten. So seien die angeblichen Investments vollkommen aus dem bekann- ten Rahmen gefallen und inhaltlich unglaubwürdig gewesen (act. 32 Rz. 62 ff.). Die Beklagten halten dafür, dass es sich um ein Konto der E._____ Ltd. handle, welches von den streitgegenständlichen Dispositionen betroffen gewesen sei, folglich fehle dem Kläger nicht nur die Aktivlegitimation für einen Erfüllungsan- spruch, sondern auch für einen möglichen Schadenersatzanspruch (act. 17 Rz. 12 f., Rz. 17; act. 36 Rz. 16). Er habe sinngemäss zu respektieren, dass sein eigenes Handeln und das der Gesellschaft zu unterscheiden sei. Nichts daran ändere der Umstand, dass Aktien treuhänderisch gehalten worden seien, es sei dem Kläger unbenommen gewesen, im Namen der beiden Gesellschaften zu kla- gen (act. 17 Rz. 55). Solange nicht feststehe, dass kein Erfüllungsanspruch ge- genüber der Bank bestehe, habe der Kläger noch gar keinen Schaden erlitten (act. 17 Rz. 20, Rz. 26; act. 36 Rz. 121 und 127). Falls der Kläger einen Schaden hätte, müsse er eine Schadenersatzklage anheben und die Vertragsverletzung beweisen (act. 17 Rz. 167). Generell hätten die Beklagten alle ihre Sorgfaltspflich- ten erfüllt (act. 17 Rz. 215 passim).
- 37 - Duplicando wiederholen die Beklagten, dass die Aktivlegitimation des Klägers nicht substantiiert sei. Sie bringen vor, der Kläger verschweige, dass die E._____ Ltd. zwar reaktiviert sei, im heutigen Zustand aber nicht in der Lage, um neue Di- rektoren zu bestellen und somit weder einen Willen bilden noch verbindliche Rechtshandlungen vornehmen könne. Der Kläger hätte genügend Zeit gehabt, um rechtzeitig die Gesellschaft ordnungsgemäss zu reaktivieren und eine Abtre- tung des streitgegenständlichen Anspruchs durchzuführen. Selbst falls noch eine Abtretung erfolgen würde, sei es weder mit der Eventualmaxime nach Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO noch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar, dass der Kläger damit zugewartet habe; durch die bewusste Geltendmachung eines fremden Anspruchs sei sein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO in Frage gestellt (act. 36 Rz. 5 ff., Rz. 23, Rz. 121, Rz. 128 f., Rz. 144; act. 37/1-4). Es sei kein Schadenersatzanspruch gegeben, da (i) nicht feststehe, ob der Kläger einen klagbaren Schaden erlitten habe, (ii) keine konkrete Verletzung einer ver- traglichen Nebenpflicht behauptet oder bewiesen sei, (iii) kein Verschulden der Beklagten vorliege und letztlich (iv) das Verhalten des Streitberufenen dem Kläger anzurechnen sei, was den Kausalzusammenhang unterbreche (act. 36 Rz. 21, Rz. 25, Rz. 130 ff., Rz. 137 ff., Rz. 171). 3.2. Rechtliches und Beweislast 3.2.1. Voraussetzungen für Schadenersatzpflicht Wie bereits dargelegt kommt zwischen den Parteien primär schweizerisches Auf- tragsrecht zur Anwendung (vgl. oben S. 25): Die Schadenersatzklage des Auf- traggebers gegen den Beauftragten stützt sich auf Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR. Dabei hat der Auftraggeber zu beweisen, dass (i) eine Vertragsverlet- zung durch den Beauftragten vorliegt, (ii) er dadurch einen Schaden erlitten hat und (iii) zwischen seinem Schaden und der Vertragsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Bern 2000, N. 316 zu Art. 97 OR; vgl. weiter Urteil des Bundesgerichts 4A_297/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 3.2). Liegt eine
- 38 - Vertragsverletzung vor, wird das Verschulden vermutet und die Haftung entfällt nur dann, wenn der Beauftragte beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 332 zu Art. 398 OR). Das Mass der Sorgfalt bei Art. 398 Abs. 2 OR bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Bestehen für eine Berufsart oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln und Usanzen, können sie bei der Bestimmung des Sorgfaltsmasses herangezogen werden (BGE 127 III 328 E. 3; BGE 115 II 62 E. 3a). 3.2.2. Zum Schaden im Besonderen Der Schaden entspricht der ungewollten Verminderung des Reinvermögens des Geschädigten, d.h. der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 142 III 23 E. 4.1 m.w.H.; BGE 132 III 359 E. 4; ROLF H. WEBER, Berner Kommen- tar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Bern 2000, N. 147 ff. zu Art. 97 OR). Im Haftpflichtrecht wird für den Schaden differenziert zwischen mittelbarem und unmittelbarem Schaden, wobei auf die "Länge der Kausalkette" zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden abgestellt wird. Anders als im ver- traglichen Schadensrecht ist dabei im Haftpflichtrecht grundsätzlich jeder Scha- den zu ersetzen (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I 2012, Rz. 138 zu § 2; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allge- meiner Teil Bd. 1, 5. Aufl. 1995, Rz. 26 und 71 zu § 2). Die weitere Unterschei- dung zwischen direktem und indirektem Schaden (Drittschaden, Reflexschaden) knüpft an die Person des Geschädigten an. Direkt geschädigt ist die Person, die in ihren Rechtsgütern durch die schädigende Handlung selbst betroffen ist, d.h. bei einer Vertragsverletzung die Vertragspartnerin (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz. 14.19 zu § 14). Für das Aktienrecht formulieren es Marc Amstutz und Ramin Silvan Gohari so: "Von einem indirekten Schaden ist die Rede, wenn das Vermögen der kla- genden Person nur mittelbar, d.h. über die Verminderung des Vermögens einer anderen Person abgenommen hat" (AMSTUTZ/GOHARI, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/ Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Schweizerisches Obligationenrecht, Kommentar,
3. Aufl. 2016, N. 63 zu Art. 754). Die erwähnten Begriffe (mittelbarer, unmittelba-
- 39 - rer, direkter und indirekter Schaden) werden in Lehre und Rechtsprechung, u.a. bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, oftmals nicht einheitlich verwendet (HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008, Rz. 333; ferner BAUM/VON DER CRONE, Durchsetzungsordnung für Verantwortlichkeitsansprüche im Konkurs, SZW 2016, S. 233 ff.). Nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechtes ist nur derjenige geschädigt, dem ein direkter Schaden in seinem Vermögen zugefügt worden ist. Der Dritte, der nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Reflex- schaden bzw. mittelbaren Schaden erleidet, besitzt grundsätzlich keinen An- spruch gegen den Schadensverursacher. Reflex- oder Drittschäden sind nach all- gemeinen Prinzipien des Schadensrechts nicht zu ersetzen (BGE 142 III 433 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 138 III 276 E. 2.2 m.w.H. [Entscheide zum ausser- vertraglichen Haftpflichtrecht]; BGE 131 III 306 E. 3.1.1 ["Biber Holding"; aktien- rechtliche Verantwortlichkeit]; WOLFGANG WIEGAND, a.a.O., N. 40 zu Art. 97 OR; ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Bern 2000, N. 203 und 296 zu Art. 97 OR; FURRER/WEY, in: Furrer/ Schnyder [Hrsg.] Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht Allgemeine Bestimmungen, 3. Aufl. 2016, N. 92 zu Art. 97-98). Bei einem Vertragsverhältnis ist prinzipiell nur der im Vermögen des Gläubigers entstandene Schaden zu er- setzen. Nach dem Grundsatz der Relativität von Verträgen können sich nur die Vertragspartner auf den Bestand eines Vertragsverhältnisses berufen und bei Missachtung vertraglicher Pflichten Schadenersatz aus Vertragsverletzung ver- langen (BGE 123 III 204 E. 2f; ebenso BGE 117 II 315 E. 5b = PRA 82 [1993] Nr. 58). Der Fall, dass Schaden im Vermögen einer Drittperson entstanden ist, welche nicht ersatzberechtigt ist, wird unter dem Titel der sog. Drittschadensliquidation behandelt (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationen- recht Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2014, N. 2882 ff. zu § 27). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwähnt zwar die Konstruktion der Drittschadensliquidation, hat deren Zulässigkeit indessen bislang offengelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_422/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 2.6). In der Lehre wird zuweilen die An-
- 40 - wendbarkeit der Drittschadensliquidation u.a. in Bezug auf Treuhandverhältnisse bejaht (LEONORA MARTI-SCHREIER, Vertragliche Drittschadensliquidation, ASR Bd./ Nr. 814 [2015] N. 158 f.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N. 2883 zu § 27; INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz. 14.24 und 14.26 zu § 14). Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird – im Unterschied zur Drittschadensliquidation, wo der Gläubiger den Schaden eines Dritten liquidiert – dem unbeteiligten Dritten ein ei- gener vertraglicher Anspruch auf Schadenersatz eingeräumt (FURRER/WEY, a.a.O., N. 95 zu Art. 97-98). 3.3. Würdigung 3.3.1. Schaden des Klägers Grundlegend ist die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs bzw. das Vorliegen eines unmittelbaren klägerischen Schadens bestritten. Für die klägerische Legitimation steht seine Stellung als Auf- traggeber nach Art. 394 ff. OR im Zentrum, gemäss welcher er Träger des be- haupteten Anspruchs ist (Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 OR). Wie dargelegt ist das fragliche Konto bei der J._____ ASA (Oslo), von welchem die streitgegenständlichen Vermögensübertragungen erfolgten, der E._____ Ltd., einer selbständigen juristischen Person, zuzuordnen. Wenn nun von dort die un- rechtmässige Überweisung von Vermögenswerten veranlasst wird, erleidet primär die E._____ Ltd. einen unmittelbaren Schaden. Erstellt ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Vermögensübertragungen lediglich wirtschaftlich Berechtigter dieser Vermögenswerte und nicht (mehr) der rechtliche Eigentümer war und selber höchstens einen mittelbaren Schaden dadurch erlitten hat, dass sich dies allen- falls auf den Wert der Aktien der E._____ Ltd. auswirkte. Der Kläger macht ohne eingehende Begründung einen unmittelbaren Schaden in eigenem Namen geltend. Dabei stützt er sich auf seine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter bzw. implizit als Auftraggeber. Im Einklang mit den Grundsätzen im Haftpflicht- und Verantwortlichkeitsrecht erleidet der Kläger vorliegend höchstens
- 41 - einen mittelbaren Schaden, wenn die Vermögenswerte, an welchen er nur wirt- schaftlich bzw. obligatorisch berechtigt ist, vermindert werden. Dies genügt indes- sen für die Begründung eines Schadenersatzanspruches nicht. 3.3.2. Abtretungserklärung vom 8. Mai 2017 Mit Noveneingabe vom 18. Mai 2017 (act. 40; act. 41/1) beruft sich der Kläger so- dann darauf, dass mit Erklärung vom 8. Mai 2017 die E._____ Ltd. sämtliche An- sprüche gegenüber den Beklagten an ihn abgetreten habe. Wie erwähnt ist diese Noveneingabe indessen unbeachtlich und aus dem Recht zu weisen. Selbst wenn jedoch von einer gültigen Abtretung der Ansprüche der E._____ Ltd. an den Kläger auszugehen und diese im vorliegenden Verfahren zu beachten wä- re, würde dies nichts daran ändern, dass der Kläger, der vorliegend Schadener- satzansprüche aus eigenem Rechtsverhältnis zur Beklagten geltend macht, kei- nen unmittelbaren Schaden erlitten hat. Die E._____ Ltd. kann nur Ansprüche, die ihr aus einem eigenen Rechtsverhältnis zu den Beklagten zustehen, an den Kläger abtreten. Solche Ansprüche hat der Kläger vorliegend nicht rechtsgenügend dargetan. In Frage kämen insbesondere Verantwortlichkeitsansprüche, da die Beklagte 2 als "director" und "manager" der E._____ Ltd. amtete (act. 3/3; act. 1 Rz. 4 und 11 f.; act. 17 Rz. 21). Der Kläger hat indessen nicht behauptet, dass er vorliegend gesellschaftsrechtliche (Verant- wortlichkeits-)Ansprüche der E._____ Ltd. gegen die Beklagten geltend mache. Solche Ansprüche wären im Übrigen zufolge Art. 154 Abs. 1 i.V.m. Art. 155 lit. g IPRG (BGE 142 III 23 E. 2) nach dem Gesellschaftsstatut, d.h. wiederum nach dem Recht von Anguilla, zu beurteilen. Selbst wenn schweizerisches Recht an- wendbar wäre, so hätte der Kläger, welchem die Beweislast obliegt, das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen weder substantiiert behauptet noch bewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_393/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 7.1.1 jeweils unter Verweis auf BGE 132 III 342 E. 4.2).
- 42 - Ansprüche, die sich aus der Rechtsposition der E._____ Ltd. ableiten liessen, sind indessen nicht Gegenstand der vorliegenden Klage und wurden auch nicht rechtsgenügend dargetan. Der Kläger hat vielmehr nur Ansprüche aus seinem ei- genen Rechtsverhältnis zu den Beklagten dargetan. Allfällige Ansprüche der E._____ Ltd. können durch die nachträgliche Abtretung nicht mehr zum Gegen- stand der vorliegenden Klage gemacht werden. Somit bleibt die Stellung des Klägers als Auftraggeber und wirtschaftlich Berech- tigter. Wie dargelegt ist bloss die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswer- ten nicht mit dem Eigentum gleichzusetzen. Nach schweizerischem Verständnis ist allerdings nur das Eigentum als solches geschützt und anspruchsbegründend. Auch eine allfällige Abtretung von Ansprüchen aus einem Rechtsverhältnis zwi- schen E._____ Ltd. und den Beklagten könnte somit das Fehlen eines unmittelba- ren Schadens des Klägers nicht "heilen". 3.4. Fazit Der Schadenersatzanspruch des Klägers aus seinem Vertragsverhältnis zu den Beklagten scheitert somit bereits am Fehlen eines unmittelbaren Schadens. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für einen ver- traglichen Schadenersatzanspruch gegeben sind. Eine andere Anspruchsgrundlage lässt sich den klägerischen Behauptungen nicht entnehmen. So behauptet er nicht, dass ein Fall einer Drittschadensliquidation, Prozessstandschaft, eines Verantwortlichkeitsanspruchs oder ein anderer An- spruch vorliege.
4. Rückforderung der belasteten Rechnungen 4.1. Wesentliche Parteistandpunkte Der Kläger verlangt von der Beklagten 1 die Rückerstattung verschiedener Beträ- ge, u.a. (a) den Betrag von EUR 12'970.93 (=CHF 15'799.45), welcher dieser am
7. Februar 2014 überwiesen worden sei. Als Begründung bringt der Kläger vor, dass die Aufwendungen der E._____ Ltd. – trotz Verursachung durch das Fehl-
- 43 - verhalten der Beklagten – in Rechnung gestellt worden seien (act. 1 Rz. 52 f.; act. 3/35). Ausserdem fordert er (b) die Rückerstattung eines Betrages in Höhe von USD 6'427.50 zuzüglich Zins von 5 % seit 8. April 2014, da die Beklagte 1 ohne ihn oder seinen Geschäftspartner zu informieren eine neue Gesellschaft (E._____ Consulting Ltd.) gegründet und die entsprechenden Kosten dem Treu- handvermögen belastet habe (act. 1 Rz. 54 f.; act. 32 Rz. 15; act. 3/36-37). Mit der Gründung einer neuen Gesellschaft wäre er nicht einverstanden gewesen (act. 32 Rz. 88). Replicando führte der Kläger aus, mit Einreichung der Klageantwortbeilage act. 18/5 könne nun bestimmt werden, dass sämtliche Leistungen ab dem
15. November 2013 als Aufwendungen zu gelten hätten, die für den Kläger nutz- los bzw. sogar schädlich oder darauf gerichtet gewesen seien, den von den Be- klagten angerichteten Schaden einzugrenzen. Demzufolge sei der Aufwand für insgesamt 24 Stunden und 40 Minuten zurückzuerstatten, wobei die Beklagte 1 die verrechneten Stundenansätze zur Berechnung zu edieren habe, andernfalls werde die Rückerstattung von 2/3 des Rechnungsbetrages beantragt (act. 32 Rz. 65). Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, dass der Kläger die Zahlung der jeweiligen Rechnungen autorisiert habe. Dem Kläger stehe kein Ersatzanspruch zu, sodass das volle Honorar geschuldet sei. Ausserdem sei die Klage wider- sprüchlich, nachdem der Kläger die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem behaupteten Betrug ursprünglich autorisiert habe (act. 17 Rz. 129 ff.; act. 36 Rz. 140). In Bezug auf die Gründung der E._____ Consulting Ltd. bestreiten die Beklagten vorab, dass der Kläger zur Erhebung dieses Anspruchs aktivlegitimiert sei (act. 17 Rz. 132). Der Streitberufene sei über deren Gründung informiert ge- wesen und habe diese genehmigt. Zum Hintergrund führen die Beklagten aus, dass sich die J._____ Bank von allen nicht-norwegischen Kunden habe trennen wollen, womit unter Zeitdruck ein neues Bankkonto habe eröffnet werden müssen (BO: H._____). Um ein Konto in Shanghai eröffnen zu können, sei mit der E._____ Consulting Ltd. eine Gesellschaft auf den British Virgin Islands gegründet worden. Über die Suche einer neuen Bank sei der Streitberufene als Vertreter des
- 44 - Klägers informiert und einverstanden gewesen, dem Kläger hätte klar sein müs- sen, dass dazu eine neue Gesellschaft hätte gegründet werden müssen. Das ganze Vorgehen sei zwar mit dem klägerischen Vertreter abgesprochen gewesen, aber selbst wenn nicht, hätten die Beklagten im Interesse des Klägers gehandelt (act. 17 Rz. 132 ff.; act. 18/32; act. 36 Rz. 163 ff.; act. 37/6; act. 37/19). 4.2. Rechtliches 4.2.1. Reduktion bzw. Rückforderung der Vergütungen? Wird ein Auftrag nicht sorgfältig ausgeführt, kann dies zu einer Herabsetzung der Vergütung als vertraglicher Gegenleistung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR füh- ren (Urteile des Bundesgerichts 4A_658/2015 vom 30. März 2016 E. 3.1. und 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.1; WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 498 zu Art. 394 OR). Wenn das Ergebnis des unsorgfältigen Beauftragten für den Auf- traggeber vollständig unbrauchbar ist, schuldet er diesem gar keine Vergütung. Immerhin steht dem Beauftragten selbst im Falle der mangelhaften Erfüllung des Auftrages ein Honorar für diejenige Tätigkeit zu, die er vertragsgemäss ausgeübt hat (BGE 124 III 423 E. 4a = PRA 88 [1999] Nr. 22; Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 14.1.). Einschränkungen sind dort gegeben, wo es um die Honorarberechtigung für die schädigende Handlung selber oder um die nachfolgende Beseitigung und Verringerung derselben geht (PETER DEREN- DINGER, Die Nicht- und die nichtrichtige Erfüllung des einfachen Auftrages, Frei- burg 1988, Rz. 467 ff.). Führt der Beauftragte den Auftrag nicht oder nur unvoll- ständig aus oder handelt er unsorgfältig, ist die Vergütung nach dem "Äquiva- lenzgedanken" zu kürzen; dies als eine Variante der Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung, neben der Schadener- satzpflicht und der Kombination der beiden Möglichkeiten (PETER DERENDINGER, a.a.O, Rz. 436 ff.; WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 501 zu Art. 394 OR; ROLF H. WE- BER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 43 zu Art. 395 OR). Die Beweislast für das Vorliegen eines Herabsetzungstatbestandes, d.h. die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang, obliegt dem Auftraggeber. Falls dieser Beweis gelingt, hat der Beauftragte nachzuweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 541 ff. zu Art. 394 OR).
- 45 - In Ergänzung zum bereits Dargestellten (vgl. oben Ziff. 3.2.1.) ist festzuhalten, dass die Vertragsverletzung in einer Verletzung der Haupt- oder Nebenleistungs- pflichten oder blossen Nebenpflichten bestehen kann (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 341 zu Art. 398 OR). Das konkrete Pflichtenprogramm des einzelnen Vertrags, welches die Hauptpflichten festlegt, bildet den Massstab für die Frage, ob der Be- auftragte seine Pflichten erfüllt hat oder nicht (JEAN-MARC SCHALLER, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N. 6 zu Art. 398 OR). Im Rah- men der Vergütung bei nicht gehöriger Erfüllung kann der Fall gegeben sein, dass der Beauftragte den Auftrag nicht gehörig ausführt, dem Auftraggeber gleichwohl kein ersatzfähiger Schaden entsteht. In einer solchen Situation kann das Gleich- gewicht (Äquivalenz) zwischen Leistung und Gegenleistung nur durch eine Her- absetzung der Vergütung wiederhergestellt werden (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 528 ff. zu Art. 394 OR unter Hinweis auf BGE 87 II 290 ff.). Das Bundesgericht hat festgestellt, dass bei teilweiser oder vollständiger Unbrauchbarkeit der Leis- tung die Rückforderung des Honorars vertraglicher und nicht bereicherungsrecht- licher Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.1 ff.). 4.2.2. Rückforderung Auslagenersatz? Nach Art. 402 Abs. 1 OR ist der Auftraggeber schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbind- lichkeiten zu befreien. Als Voraussetzungen des Auslagen- und Verwendungser- satzes muss (i) ein Auftragsverhältnis bestehen und (ii) eine richtige Ausführung des Auftrages vorliegen, d.h. die Auslagen oder Verwendungen müssen zum Zweck der Auftragsausführung erbracht worden, geboten und objektiv erforderlich sein (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 402 OR). War die Vornahme von Auslagen oder Verwendungen nicht erforderlich und somit unberechtigt, da nicht vom Mandatskonsens gedeckt, kann der Auftraggeber deren Ersatz ablehnen (WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 77 zu Art. 402 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_128/2011 vom 1. Juli 2011 E. 3.2).
- 46 - 4.3. Würdigung 4.3.1. Würdigung bzgl. Reduktion bzw. Rückforderung der Vergütungen In der Begründung seiner Replik stützt sich der Kläger für die Rückforderung von Honoraren einzig auf die Rechnung vom 31. Dezember 2013 ("Invoice no. 2013/ 1209"; act. 33/1) und berechnet als Aufwand insgesamt 24 Stunden und 40 Minu- ten, welche zu Unrecht in Rechnung gestellt worden seien. Gleichwohl lässt er Ziffer 4 des Rechtsbegehrens gegenüber der Klageschrift unverändert und fordert weiterhin die Bezahlung von EUR 12'970.93 nebst Zins zu 5 % seit 7. Februar
2014. Nachdem die entsprechenden Vergütungen offenkundig der E._____ Ltd. in Rechnung gestellt worden sind, kann sogleich – unter Verweis auf die vorherigen Erwägungen (vgl. Ziff. 2.3. und 3.4.) – festgestellt werden, dass dem Kläger gar kein unmittelbarer Schaden entstanden sein konnte, womit es an der vertragli- chen Grundlage bzw. der Aktivlegitimation fehlt, wonach er eine Reduktion oder Rückforderung der Vergütungen verlangen könnte. Sodann ist der klägerische Standpunkt nicht nachvollziehbar, dass dieser Aufwand generell nutzlos oder sogar schädlich für ihn gewesen sei, so lagen die von den Beklagten ge- troffenen Massnahmen zur Rückgängigmachung und Aufklärung der Überwei- sungen (vgl. bspw. act. 1 Rz. 50) – offensichtlich – im Interesse des Klägers. Für die Herabsetzung der Vergütung zur Herstellung des Äquivalenzverhältnisses müsste vom Kläger eine konkrete Vertragsverletzung dargetan werden. Welche Haupt- oder Nebenpflicht von den Beklagten verletzt worden sein soll, wird indes- sen gerade nicht ausgeführt; die bereits geleisteten Vergütungen sind nicht zu- rückzuerstatten. 4.3.2. Würdigung bzgl. Auslagenersatz In Bezug auf den Auslagenersatz stellt sich die Sachlage insofern abweichend dar, als dass sich die Grundlage der geltend gemachten Rückerstattung (wohl) auf das Verhältnis aus Mandatsvertrag stützen liesse. Wie sogleich zu zeigen sein wird, fällt allerdings eine Rückerstattung aus anderen Gründen ausser Betracht. Im Wesentlichen stützt sich der Kläger auf die Argumentation, dass er persönlich bzw. I._____ nicht über die Gründung der E._____ Consulting Ltd. informiert wor-
- 47 - den sei und eine solche nicht genehmigt hätte, womit die bereits bezogenen Aus- lagen zurückzuerstatten seien. Nicht (substantiiert) bestritten hat er demgegen- über die beklagtischen Ausführungen zum Hintergrund der Gründung der E._____ Consulting Ltd. (act. 32 Rz. 88). In der Hauptsache ist demnach nicht strittig, dass sich die J._____ Bank von ihren nicht-norwegischen Kunden trennen wollte, wo- rauf die Beklagten die nötige Organisation übernahmen und infolge Zeitdrucks ohne weitere Rücksprache eine BVI-Gesellschaft gründeten, um ersatzweise ein Konto in Shanghai eröffnen zu können. Dass zumindest die Frage eines neuen Kontos im Raum stand, lässt sich im Übrigen den von den Beklagten angeführten Unterlagen entnehmen (act. 18/32; act. 37/6 S. 2 lit. c; act. 37/19). Der somit zugrundeliegende Sachverhalt erhellt, dass die von den Beklagten vor- genommenen Massnahmen notwendig und angemessen waren, um die Interes- sen des Klägers zu wahren. Selbst wenn die Vornahme dieser Massnahmen nicht bereits vom Mandatskonsens laut den zwischen den Parteien geschlossenen Ver- trägen (vgl. oben S. 18 f.) gedeckt würde, wären die tatsächlich gebotenen Mass- nahmen ebenso unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 422 Abs. 1 OR den Beklagten zu ersetzen. Der Kläger legt in seinen Darstellungen nichts Gegenteiliges dar. Nicht entscheidend ist damit, wenn die Beklagten ohne klägerische Instruktion bzw. ohne nachträgliche Ge- nehmigung des Klägers gehandelt haben. Der fragliche Betrag von USD 6'427.50 lässt sich den unvermeidlichen Gründungskosten der E._____ Consulting Ltd. zu- ordnen (act. 3/37). Dass diese Auslagen bereits im vereinbarten Honorar enthal- ten wären, wird vom Kläger nicht behauptet, liesse sich den Vertragsgrundlagen aber auch nicht entnehmen. 4.4. Fazit Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger weder eine Rückforderung der geleisteten Vergütungen noch des Auslagenersatzes für die Gründung der E._____ Consulting Ltd. geltend machen kann.
- 48 -
5. Vorprozessuale Rechtskosten 5.1. Wesentliche Parteistandpunkte Unter Verweis auf diverse Rechnungen der O._____ AG macht der Kläger gel- tend, zur Wiedererlangung von blockierten Geldern und der vorprozessualen Auseinandersetzung mit den Beklagten seien ihm erhebliche Rechtskosten in Hö- he von insgesamt CHF 34'002.83 entstanden, welche von den Beklagten zu er- setzen seien (act. 1 Rz. 60; act. 3/38). Diese Aufwendungen seien notwendig, ge- eignet und angemessen gewesen, was durch eine Zeugenbefragung von Rechts- anwalt L._____ bezeugt und detailliert werden könne (act. 32 Rz. 67). Die Beklagten bestreiten generell einen klägerischen Anspruch unter dem Titel vorprozessualer Rechtskosten. Zum einen bestehe gar keine Anspruchsgrundla- ge des Klägers, zum anderen würden die behaupteten vorprozessualen Kosten, deren Höhe bestritten ist, als prozessuale Aufwendungen mit der Parteientschä- digung und nicht separat abgegolten. Zudem genügten die klägerischen Darstel- lungen nicht den Anforderungen an die Substantiierung, da nicht im Einzelnen dargelegt worden sei, wieso einzelne Positionen nicht in der Parteientschädigung enthalten seien (act. 17 Rz. 150 ff., Rz. 217; act. 36 Rz. 141). 5.2. Rechtliches Die Rechtsprechung und Lehre differenziert zwischen prozessualen Parteikosten und vorprozessual oder aussergerichtlich bzw. ausserprozessual entstandenen Vertretungskosten (Urteil des Bundesgerichts 4A_692/2015 vom 1. März 2017 E. 6.1.2., nicht publ. in: BGE 143 III 206; Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.1.; VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 20 zu Art. 95 ZPO; SU- TER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 95 ZPO; ferner INGEBORG SCHWENZER, Rechtsverfolgungskosten als Schaden?, in: Gauch/ Werro/Pichonnaz [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Tercier, 2008, S. 417 ff.). Kosten, welche infolge vorprozessualer anwaltlicher Beratung entstanden sind, bilden Bestandteil des Schadens, sofern sie nicht durch die zuzusprechende
- 49 - Parteientschädigung (im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO) – für welche ein späterer oder separater Schadenersatzprozess ausgeschlossen ist – gedeckt sind (BGE 139 III 190 E. 4.2 und 4.4 = PRA 102 [2013] Nr. 107; HANS SCHMID, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 4. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 95 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können vorprozessuale Anwaltskosten haftpflichtrechtlich Bestandteil des Schadens bilden, wenn sie ge- rechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schaden- ersatzforderung dienen und nur soweit als sie nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 3 m.w.H.). Dieser Anspruch ist vom Kläger hinlänglich zu substantiieren, namentlich sind die tatsächlichen Aufwendungen des Rechtsvertreters darzulegen und zu konkretisieren, damit deren Notwendigkeit und Angemessenheit geprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 12.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_692/2015 vom 1. März 2017 E. 6.1.1. ff., nicht publ. in: BGE 143 III 206). Der Behauptungs- und Substantiierungslast hat die klagende Partei grundsätzlich in der Klageschrift nachzukommen, wobei der blosse Verweis auf Beilagen zur Klage die Behauptungslast in aller Regel nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2.). 5.3. Würdigung Die Ausführungen des Klägers erfüllen die Anforderungen an die gebotene Sub- stantiierung in mehrfacher Hinsicht nicht: In seiner Klageschrift verweist der Klä- ger lediglich auf diverse Honorarrechnungen. Replicando bringt er – wiederum un- ter Hinweis auf die diversen Rechnungen – lediglich vor, die Aufwendungen seien notwendig, geeignet und angemessen gewesen. Anstelle einer eingehenden Be- gründung verweist er hierzu auf die Zeugenbefragung und Detailauskunft von Rechtsanwalt L._____. Die geltend gemachten Kosten wären allerdings in den Rechtsschriften selber zu erläutern gewesen, weder der Verweis auf Beilagen noch eine Zeugenbefragung erfüllen die massgeblichen Voraussetzungen an die Behauptungs- und Substantiierungslast. Auch den ins Recht gelegten Rechnun- gen selber – welche im Übrigen alle an P._____ (Q._____ SA) adressiert sind, welchen Umstand der Kläger nicht erklärt – lässt sich nichts Genaueres entneh-
- 50 - men (act. 3/38). Vereinzelt finden sich zwar bei den verrechneten Tätigkeiten Hinweise auf einen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren (bspw. Korres- pondenz mit Rechtsanwalt Dr. Y._____), wobei schon nicht klar ist, inwiefern die- se Tätigkeiten für die Wiedererlangung von blockierten Geldern oder die Ausei- nandersetzung mit den Beklagten erfolgten. Es lässt sich insbesondere nicht be- urteilen, ob diese Kosten Bestandteil eines Schadens bilden sollen, welcher nicht durch die Parteientschädigung gedeckt wäre und ob diese gerechtfertigt, notwen- dig und angemessen waren. Die Klage ist in diesem Punkt abzuweisen.
6. Rechenschaft- und Ablieferungspflicht (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) 6.1. Wesentliche Parteistandpunkte Mit Einreichung der Klageschrift beantragte der Kläger in Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2, die Beklagten seien gestützt auf Art. 400 OR zur Edition von Rechnungen für die Jahre 2010 bis 2013 (u.a. die Rechnungen 2013/1209 und 2013/1004) so- wie zur rechtsgültigen Übertragung der Aktien und der Verwaltung der E._____ Ltd. auf den Kläger bzw. von ihm bezeichnete Personen zu verpflichten (act. 1 S. 2 und Rz. 56 ff.). Mit Einreichung der Replik beantragte der Kläger, die Rechts- begehren Ziffer 1 und 2 seien wegen Gegenstandslosigkeit und unter Kostenfol- gen zulasten der Beklagten abzuschreiben (act. 32 S. 2 und Rz. 2). Zur Begrün- dung hinsichtlich der Rechenschaftsablegung liess der Kläger ausführen, mit Ein- reichung der Klageantwort hätten die Beklagten die von ihm geforderten Rech- nungen nun eingereicht, wobei sich aus einem Abgleich mit den bereits erfolgten Sendungen der Beklagten erhelle, dass die fraglichen Rechnungen zunächst zu- rückgehalten worden seien (act. 32 Rz. 8 f.; act. 33/1-5). In Bezug auf die Aktien der E._____ Ltd. sei zutreffend, dass die Beklagte 1 die Übergabe im Rahmen der Friedensrichterverhandlung offeriert hätte, wobei gleichzeitig die Übertragung der Funktionen [der E._____ Ltd.] verlangt worden sei, die Beklagten seien aber die- ser Aufforderung nicht nachgekommen. Schliesslich seien die Aktien am 25. Juli 2016 ausgehändigt worden (act. 32 Rz. 10 f.). Die Beklagten stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie ihre ge- setzliche Rechenschaftspflicht nie bestritten hätten, so seien dem früheren
- 51 - Rechtsvertreter des Klägers mehr als drei Bundesordner voller Dokumente samt den zur Diskussion stehenden Rechnungen zugestellt worden (act. 17 Rz. 26 und 140 ff.; act. 18/5-7; act. 36 Rz. 14 und Rz. 30 ff.; act. 37/5). Selbst wenn dem Klä- ger nicht bereits alle Unterlagen zugestellt worden wären, so sei er darauf zu be- haften, dass lediglich die Rechnung Nr. 2013/1209 vom 31.12.2013 gefehlt hätte, womit das Rechtsbegehren Ziff. 1 viel zu weit gefasst gewesen wäre und im dar- über hinausgehenden Umfang kein Rechtsschutzinteresse an seinem Editionsbe- gehren bestanden hätte (act. 36 Rz. 31). Die Herausgabe der Rechnungsdetails habe der Kläger nie begehrt (act. 36 Rz. 32 ff. [BO: H._____]; act. 37/7-8). Die ordnungsgemässe Übertragung des Aktienzertifikates sei dem Kläger bereits früher angeboten worden, was dieser aber abgelehnt habe (act. 17 Rz. 26 und 145 ff. [BO: N._____ und H._____]; act. 18/7; act. 36 Rz. 44 ff.). Eine Übertragung der Funktionen bei der E._____ Ltd. sei materiell-rechtlich unmöglich, da diese nicht übertragbar seien, sondern die Direktoren vielmehr gewählt werden müssten (act. 36 Rz. 15). Überhaupt sei nicht klar gewesen, wem welche Funktion hätte übertragen werden sollen, wobei H._____ sofort bereit gewesen sei, ihre Funktio- nen zur Verfügung zu stellen und zurückgetreten sei (act. 36 Rz. 41 f. [BO: H._____]; act. 37/3-4). Andererseits sei der Kläger als Aktionär mit dem Zertifikat problemlos in der Lage gewesen, selber Funktionen nach seinen Vorstellungen zu besetzen (act. 36 Rz. 43 [BO: Gutachten]). 6.2. Rechtliches Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten lässt sich auf Art. 400 Abs. 1 OR stüt- zen. Die Informationspflicht wird von der Rechtsprechung und Lehre als weit und umfassend ausgelegt (hierzu eingehend WALTER FELLMANN, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 400 OR). Ihre Grenzen findet die Rechenschaftspflicht im Grundsatz von Treu und Glauben, gegen welchen u.a. verstossen wird, wenn der Auftraggeber den Anspruch lange nicht erhebt und nicht zu erkennen gibt, dass er sich diesen vor- behält oder den Rechenschaftsbericht erst nach unangemessen langer Zeit über- prüft und beanstandet (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2).
- 52 - Die Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 242 ZPO tritt u.a. ein bei vollständiger Erfüllung des eingeklagten Anspruchs (DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 242 ZPO m.w.H.). Das Gericht kann, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird, die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalls u.a. zu berücksichtigen, welche Partei die Klage und die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat (DANIEL STECK, a.a.O., N. 19 zu Art. 242 ZPO). 6.3. Würdigung Anerkannt ist, dass mittlerweile sowohl die vom Kläger verlangten Unterlagen als auch die entsprechenden Aktien übertragen worden sind, womit die Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 und 2 als gegenstandslos abzuschreiben sind. Die Rechenschaftspflicht der Beklagten ist erwiesen. Dass die Beklagten den Kläger bereits umfangreich dokumentiert hatten, wird von ihm anerkannt (act. 32 Rz. 89; act. 18/6-7; act. 37/5). Nach den klägerischen Ausführungen in der Replik ist lediglich noch strittig, inwiefern die Beklagten in Bezug auf die Rechnung 2013/1209 (act. 33/1) die Rechnungsdetails mitgeliefert haben bzw. ob sie hierzu verpflichtet gewesen wären. Spätestens mit Schreiben vom 21. August 2015 wurde dem Kläger zumin- dest die genannte Rechnung 2013/1209 übergeben (act. 33/5). Der Kläger be- hauptet nicht, dass er in der Folge von den Beklagten explizit noch eine Detaillie- rung verlangt hätte. Trotz der extensiven Informationspflicht nach Art. 400 OR wä- re dem Kläger ohne Weiteres zumutbar gewesen, umgehend eine Detaillierung zu verlangen, wenn er eine solche für erforderlich gehalten hätte. Über die Möglich- keit der Detaillierung war der Kläger offensichtlich im Bilde, was dadurch erhellt, dass er eine solche für die Rechnung 2014/1126 ins Recht gelegt hat (act. 3/8). Stattdessen hat er sich mit den gelieferten Informationen einstweilen zufrieden gegeben. Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass die Beklagten diese Rech- nungsdetails absichtlich zurückgehalten oder sich bei entsprechender Nachfrage zur Übergabe geweigert hätten. Anerkanntermassen ist dem Kläger die Übergabe des Aktienzertifikates bereits anlässlich der Friedensrichterverhandlung vom 15. Juli 2015 sowie erneut mit
- 53 - Schreiben vom 21. August 2015 (act. 18/7: S. 2) angeboten worden. Inwiefern neben der Übergabe des Zertifikates noch Funktionen hätten übertragen werden sollen und ob eine solche Übertragung materiell-rechtlich überhaupt möglich ist, wird vom Kläger nicht weiter substantiiert. Vielmehr haben die Beklagten nach- vollziehbar dargelegt, dass H._____ ihre Funktionen sogleich zur Verfügung ge- stellt hatte (act. 37/3-4). Demgemäss ist festzustellen, dass der Kläger die Gegenstandslosigkeit sowohl von Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 veranlasst hat; die Kosten sind ihm deshalb aufzuerlegen.
7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Der Kläger vermochte nicht darzutun, dass den Beklagten Vermögenswerte mit der Abrede zur treuhänderischen Verwaltung bzw. Rückübertragung übergeben worden sind. Insbesondere die nötige fiduziarische Abrede in den Vertragsgrund- lagen und ein daraus sich ergebender Erfüllungsanspruch sind nicht erstellt. Überdies ist ebenfalls die Passivlegitimation der Beklagten für einen solchen An- spruch nicht gegeben, da es nicht sie waren, welche Eigentum an den besagten Vermögenswerten begründet hatten und kein Durchgriffstatbestand vorliegt. Auch der eventualiter geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Klägers ist nicht treffend. So hat er selber keinen anspruchsbegründenden Schaden erlitten. Aus den erwähnten Gründen ist die Klage abzuweisen. Da der Kläger im Weiteren weder dargelegt hat, inwiefern eine Vertragsverletzung erfolgt ist noch dass der Auslagenersatz bei der Gründung der E._____ Consulting Ltd. zu Unrecht erfolg- te, rechtfertigt sich keine Rückerstattung der bereits geleisteten Vergütungen. Die vom Kläger geltend gemachten vorprozessualen Rechtskosten wurden nicht ge- nügend substantiiert. Schliesslich wurde die Gegenstandslosigkeit der Rechtsbe- gehren Ziffer 1 und 2 vom Kläger veranlasst, da er es – obwohl zumutbar – unter- lassen hatte, vorgängig die geforderte Rechenschaftsablage zu spezifizieren und bereits vorher die Annahme des Aktienzertifikates ohne triftigen Grund abgelehnt hatte.
- 54 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG und § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vorliegend beträgt der Streitwert (um- gerechnet) CHF 350'000.–. In Anbetracht des Aufwandes für die teilweise kom- plexen Rechtsfragen und die Berücksichtigung ausländischen Rechts sowie der Durchführung einer verlangten Haupt- bzw. Instruktionsverhandlung rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr nach § 4 Abs. 1 GebV OG auf CHF 24'000.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung an die Beklagten ist die Anzahl der eingereichten Rechtsschriften zu berücksichtigen (§§ 4 und 11 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist auf CHF 27'000.– festzusetzen. Zusätzlich haben die Be- klagten einen Mehrwertsteuerzuschlag auf die Parteientschädigung verlangt (act. 17: Rechtsbegehren-Ziff. 2). Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuer- abzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die an- spruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfange zum Abzug der Vorsteuer be- rechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [205] S. 531 ff.). Die Beklagten haben kei- ne für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände behauptet. Daher ist den Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
- 55 - Das Handelsgericht beschliesst:
1. Das Begehren des Klägers zur Rechenschaftsablegung (Rechtsbegehren Ziff. 1) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Begehren des Klägers auf Herausgabe der Aktien und Übertragung der Funktion als Direktor der E._____ Ltd. (Rechtsbegehren Ziff. 2) wird als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkennt sodann:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 24'000.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 237.50 (Kosten für die Übersetzung gemäss Rechnung vom 12. Juli 2016 von Frau R._____; act. 30).
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und teilweise aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
4. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 27'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 350'000.–.
- 56 - Zürich, 8. Dezember 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Christian Markutt