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HG150257

Forderung

Zh Handelsgericht · 2017-07-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Zum Schadenshergang sind sich die Parteien insofern einig, als dass sehr wahr- scheinlich ein Versagen einer "Klippverbindung" im Treibstoffkreislauf zum Treib- stoffaustritt im Motorraum führte, welcher sich in der Folge entzündete und zum Brand ausweitete (act. 1 Rz. 4 [S. 5]; act. 13 Rz. 13 f. und Rz. 37; act. 14/6; act. 21: "Zu Rz. 13" [S. 7] sowie "Zu Rz. 37" [S. 19]; act. 25 Rz. 25 und Rz. 59). 4.2.2. Parteistandpunkte Die Beklagte stellt unter Berufung auf die Feststellungen von Ing. G._____ (act. 14/6-7) in den Raum, dass die sog. Klippverbinder bei nicht korrekter Monta- ge undicht werden können, was nicht zwingend zu einem sofortigen Benzinaustritt mit anschliessender Brandauslösung führen müsse. In der Praxis würden regel- mässig technische Probleme angetroffen, welche zeitversetzt zum Versagen von Bauteilen führten (act. 25 Rz. 25). Ausserdem seien durch die von der Klägerin vorgenommenen Modifikationen höhere Belastungen auf diese Klippverbindun- gen, welche insbesondere durch Reparatur- und Umbauarbeiten äusserst anfällig würden, verursacht worden (act. 13 Rz. 13 und Rz. 21; act. 25 Rz. 25). In diesem Zusammenhang führt die Beklagte folgende Beweisofferten an: Bericht von Ing. G._____ [act. 14/6] und seine gutachterliche Stellungnahme [act. 14/7] sowie dessen Einvernahme als sachverständiger Zeuge und die Konformitätsbeglaubi- gung KL-0709/13 [act. 3/6] (act. 13 Rz. 21). Bei der Ursache des Fahrzeugbrands handle es sich zweifelsohne um einen gemäss AVB C4 Ziff. 1 nicht gedeckten Be- triebsschaden (act. 13 Rz. 22). Der Brand sei zurückzuführen auf die von der Klä- gerin zu verantwortenden Modifikationen. Die gesteigerte Benzinzufuhr habe zu einem Fehler oder der Ermüdung bzw. der Überbeanspruchung der Klippverbin- dungen sowie zu einer erhöhten Wärmeentwicklung im Motorraum geführt (act. 13 Rz. 22; act. 25 Rz. 36). Weiter entspreche die Treibstoffmenge aufgrund

- 11 - der Verwendung anderer Einspritzdüsen und Benzinpumpen nicht denjenigen ei- nes Serienfahrzeugs, es würde ein massiv höherer Volumenstrom des Treibstoffs generiert, womit eine höhere Motorenleistung erreicht würde, was in der Folge – auch bei einer Drucküberwachung – zu einer erhöhten Belastung führe (act. 25 Rz. 27). Zusammengefasst deute nichts auf einen Unfallschaden hin, es sei aus- geschlossen, dass der Fahrzeugbrand auf eine gewaltsame mechanische Einwir- kung von aussen zurückzuführen sei (act. 25 Rz. 39). Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Versagen der Klippverbin- dungen nicht auf einen Montagefehler zurückzuführen sei, da eine fehlerhafte Montage zu einem sofortigen Kraftstoffaustritt geführt hätte, dem aber entgegen- stehe, dass D._____ vor dem Brand ohne Probleme 13 Runden auf dem Nürburg- ring absolviert habe (act. 21: "Zu Rz. 13" [S. 7]). Auf jeden Fall könne der Brand keinesfalls auf gesteigerte Benzinzufuhr zurückgeführt werden, da eine Druck- überwachung der Benzinleitungen unabhängig von der Motorleistung für einen gleichmässigen Volumenstrom im Kraftstoffsystem sorge und dadurch Druckspit- zen bzw. -belastungen auf das System bzw. seine Komponenten verhindere (act. 21: "Zu Rz. 13" [S. 7] und "Zu Rz. 22" [S. 11]). Zum Betriebsschaden im Sin- ne von AVB C4 Ziff. 1 bringt die Klägerin vor, dieser sei allein bei durch das Fahr- zeug selber verursachten Schäden bzw. durch allgemeine Abnutzung gegeben (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 11]). Im vorliegenden Fall spreche hingegen gegen das Vorliegen eines Betriebsschadens, dass D._____ vor dem Schadenereignis ohne Zwischenfall bereits 13 Runden gefahren sei und keinen Benzingeruch habe fest- stellen können; ein Problem an der Klippverbindung hätte zwingend zu einem so- fortigen Benzinaustritt führen müssen (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 11]). Überdies hät- ten die verwendeten Bauteile nicht zu einer Überbeanspruchung der Klippverbin- dung geführt, nachdem mit dem Fahrzeug 270 km problemlos zurückgelegt wor- den seien. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte für eine Materialermüdung an der Klippverbindung, zumal die Revisionsarbeiten am Fahrzeug erst am Vortag des Perfektionstrainings abgeschlossen und alle Komponenten nochmals sorgfäl- tig geprüft worden seien. Eine Klippverbindung müsse einem (theoretischen) Druck von mindestens 20 bar standhalten, obwohl der tatsächliche Benzindruck bloss ca. 4 bar betrage (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 12]). Eine betriebsbedingte Ursa-

- 12 - che für den Schaden sei auszuschliessen, es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Schaden durch eine plötzliche, äussere Einwirkung auf das Fahrzeug bewirkt worden sei, wobei sich die Klippverbindung im Motorraum gelöst haben müsse (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 12]). Zu berücksichtigen sei, dass sich der Scha- den während des sog. freien Fahrens ereignet habe, wo Geschwindigkeiten von über 250 km/h gefahren würden und die ständigen Änderungen der Geschwindig- keiten und Richtungswechsel – im Unterschied zum gewöhnlichen Fahrbetrieb – erhebliche Belastungen für Fahrer und Fahrzeug bedeuteten. Zusammengefasst müsse von einem Unfallschaden ausgegangen werden, da eine Kombination von äusseren Faktoren (starke Schläge, Vibrationen und g-Kräfte), d.h. eine gewalt- same mechanische Einwirkung von aussen, zu einem plötzlichen Versagen der Klippverbindungen geführt haben müsse (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 13]). 4.2.3. Rechtliches und Begriff des "Betriebsschadens" In der zugrundeliegenden Bestimmung AVB C4 Ziff. 1 (act. 3/17 [S. 12]) findet sich folgender Ausschluss: Für die Beurteilung der Versicherungsdeckung sind in erster Linie die zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen massgebend. Vorformulierte allgemei- ne Geschäftsbedingungen (AGB bzw. AVB) sind, wenn sie in Verträge übernom- men werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 135 III 1 E. 2; vgl. zuletzt BGE 4A_10/2016 E. 3.3.; vgl. ferner zum Versicherungsvertrag MORITZ W. KUHN, a.a.O., N. 608). Erst wenn sich keine tatsächliche Willensübereinstimmung (Art. 18 Abs. 1 OR)

- 13 - feststellen lässt, ist das Vertrauensprinzip heranzuziehen (BGE 140 III 391 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 4A_512/2015 vom 14. April 2016 E. 4.2. sowie 4A_585/2012 vom 1. März 2013 E. 3). In den einschlägigen rechtlichen Grundlagen findet sich keine Definition des "Be- triebsschadens". Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Unfalldefinition nach Art. 4 ATSG – zur Abgrenzung von Betriebsschäden – grundsätzlich analog im Privatversicherungsrecht gelte (Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2012 vom

31. Juli 2012 E. 2.4, zusammengefasst in: STEPHAN FUHRER, HAVE 2013, Anmer- kungen zu privatversicherungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichts, S. 143). Dem erwähnten Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kas- koversicherer eines Bootes die Schadensübernahme – unter Berufung auf eine praktisch wortwörtlich gleiche AVB-Bestimmung wie C4 Ziff. 1 – ablehnte, nach- dem es infolge Entzündens eines Feuerzeugs zur Explosion einer Gasblase ge- kommen war und das versicherte Boot einen Totalschaden erlitten hatte. Das Bundesgericht nahm in diesem Zusammenhang eine (analoge) Prüfung der Merkmale von Art. 4 ATSG vor und bejahte anschliessend das Vorliegen eines unfallmässig eingetretenen Ereignisses. Im Einklang mit diesen Erwägungen gilt gemäss Art. 4 ATSG als unfallmässig eingetretener Schaden ein plötzlich eintre- tendes, nicht beabsichtigtes, durch einen äusseren Faktor bewirktes, ungewöhnli- ches Ereignis. Das in Art. 4 ATSG enthaltene Kriterium der Plötzlichkeit, verlangt eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums. Das Merkmal der Unfreiwilligkeit schliesst das vorsätzliche und eventualvorsätzliche Vorgehen aus (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 17 und 21 zu Art. 4 ATSG). Weiter liegt Ungewöhnlichkeit im Sinne von Art. 4 ATSG generell vor, wenn ein entsprechendes Ereignis den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltägli- chen oder Üblichen überschreitet (BGE 134 V 72 E. 4.1). Hauptsächlich tritt die Ungewöhnlichkeit in einer sog. Programmwidrigkeit auf, wobei nicht die Wirkung des betreffenden Faktors, sondern dieser selbst ungewöhnlich ist (UELI KIESER, a.a.O., N. 34 ff. zu Art. 4 ATSG; BGE 134 V 72 E. 4.3.1). Der nach Art. 4 ATSG vorausgesetzte äussere Faktor besteht darin, dass vom menschlichen Körper (bzw. analog vom Fahrzeug) unabhängige Kräfte auf diesen einwirken (UELI KIE- SER, a.a.O., N. 60 zu Art. 4 ATSG).

- 14 - In gleicher Weise wird im deutschen und österreichischen Recht für die Kasko- versicherung zwischen gedeckten Unfallschäden und ungedeckten Betriebsschä- den unterschieden (bspw. für das deutsche Recht: ULRICH KNAPPMANN, in: Prölss/ Martin, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl., München 2015, AKB 2008 [350] A.2.3, N. 2; STIEFEL/HOFMANN, Kommentar zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, 15. Aufl., München 1992, § 12 AKB, N. 63 ff.). Als Betriebsschäden seien dabei diejenigen Schäden anzusehen, "die der Betrieb des Kraftfahrzeuges üblicherweise mit sich bringe und deshalb vom Versicherungsnehmer als Betriebskosten ohne weiteres kalkulierbar seien, insbe- sondere alle Schäden durch Verschleiß, Materialermüdung und Gebrauchsabnut- zung"; ein Unfallschaden liege demgegenüber vor, bei einem "unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignis" (Urteil des deutschen BGH vom 23. Oktober 1968, Az.: IV ZR 515/68, in: VersR 1969 S. 32; vgl. weiter zum Begriff des Betriebsschadens: Urteil des deutschen BGH vom

5. November 1997, Az.: IV ZR 1/97, in: VersR 1998, S. 197; Urteil OLG Thüringen 4 U 812/03 vom 24. März 2004, in: VersR 2004, S. 1261; Entscheid OGH [Öster- reich] 7Ob47/88 vom 15. Dezember 1988). 4.2.4. Würdigung Vorab zum Sachverhalt ist festzuhalten, dass entgegen der beklagtischen An- nahme zwar die Brandursache nicht restlos anerkannt und geklärt ist, gleichwohl aber die wesentlichen Elemente der Kausalkette nicht mehr strittig sind (Versagen der Klippverbindungen, Treibstoffaustritt und Brand im Motorraum). Lediglich die Frage nach dem ursächlichen Grund für das Versagen der Klippverbindungen respektive die Verantwortung hierfür ist im Detail unklar und umstritten. Die effek- tive (technische) Ursache des Fahrzeugbrandes lässt sich nicht abschliessend aus den vorliegenden Akten eruieren, wobei aufgrund des Brandschadens zwei- felhaft ist, ob sich derselbe im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch definitiv be- stimmen liesse. Wie nachfolgend dargestellt, ist der rechtlich erhebliche Sachver- halt jedoch unbestritten und erstellt; ein Beweisverfahren ist nicht erforderlich. Der von der Beklagten angeführte Deckungsausschluss AVB C4 Ziff. 1 beschlägt im Wesentlichen (Betriebs-)Schäden, welche erfolgten: (a) ohne gewaltsame

- 15 - äussere Einwirkung sowie (b) Schäden aufgrund eines inneren Defekts (z.B. […] Materialfehler und -ermüdung, Abnützung, Überbeanspruchung […]). Dass diese Bestimmung ungewöhnlich sei oder nicht zum Vertragsinhalt geworden wäre, wurde von der Klägerin nicht behauptet; die Gültigkeit derselben steht somit nicht zur Diskussion. Angesichts der in AVB C4 Ziff. 1 statuierten Definitionen e contra- rio sowie gemäss übereinstimmender Parteivorbringen sind "unfallmässige Schä- den" von der Versicherungspolice gedeckt. Obwohl sich die Parteien demnach über die Auslegung von AVB C4 Ziff. 1 zumindest teilweise einig sind, divergieren die Parteimeinungen auf der anderen Seite, insbesondere zur Abgrenzung Be- triebsschaden-Unfallschaden, offensichtlich erheblich. Ein übereinstimmender wirklicher Wille lässt sich dort nicht feststellen, was bedeutet, dass die Bestim- mung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen ist, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden musste und durfte. Auch wenn für die Versicherungsdeckung alleine die zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen massgebend sind, rechtfertigt es sich, im Einklang mit dem erwähnten Bundesgerichtsurteil, u.a. die zu Art. 4 ATSG entwi- ckelten Kriterien bezüglich "Unfall" zur Auslegung herbeizuziehen. Die für die Prüfung der ersten Variante ("ohne gewaltsame äussere Einwirkung") relevanten Tatsachen und Umstände stehen soweit fest und sind zu würdigen: Unbestrittenermassen ist es nicht zu einer Kollision des Fahrzeugs gekommen, weder mit anderen Fahrzeugen noch mit Teilen der Rennstrecke oder sonstigen Gegenständen. Weder den Unterlagen noch den Darstellungen der Parteien lässt sich ein nachvollziehbarer Hinweis entnehmen, dass ein spezifisches äusseres Ereignis bzw. ein externer Faktor mechanisch auf das Fahrzeug eingewirkt haben könnte. Die klägerischen Mutmassungen betreffend "Kombination von äusseren Faktoren" stellen jedenfalls keine substantiierten Behauptungen dar; gestützt auf die Nähe zum Sachverhalt und die Mitwirkungspflicht wäre es dagegen – obwohl hier die Behauptungs- und Beweislast primär der Beklagten obliegt – an ihr gele- gen, eine spezifische gewaltsame äussere Einwirkung darzustellen, was nicht er- folgte. Es ist denn auch schwer vorstellbar, was von aussen auf die Klippverbin- dungen, welche unstrittig als Ursprung des Brandes identifiziert wurden, einge- wirkt haben könnte, zumal sich diese im Motorraum und somit im Inneren des

- 16 - Fahrzeugs befinden. Selbst falls man von der klägerischen Interpretation ausgeht, dass physikalische Kräfte (Fliehkräfte, g-Kräfte, Vibrationen, "Schläge") zum Ver- sagen der Klippverbindungen und schliesslich zum Brand geführt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es sich hierbei um eine gewaltsame äussere (me- chanische) Einwirkung handeln sollte, da diese Kräfte ausschliesslich auf den Be- trieb des Fahrzeugs bzw. die Fahrweise zurückzuführen sind und nicht unabhän- gig davon ihre Wirkung entfalten konnten. Der Schaden wurde letztlich allein durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht. Neben der fehlenden gewaltsamen äusseren Einwirkung sind zudem die weite- ren, für einen gedeckten unfallmässigen Schaden nötigen Merkmale (analog zu Art. 4 ATSG) nicht gegeben. So ist schon zweifelhaft, ob das Element der Unfrei- willigkeit noch vorliegt: D._____ hat das Fahrzeug freiwillig den erheblichen phy- sikalischen Kräften ausgesetzt, indem er an dem sog. freien Fahren teilnahm. Die Klägerin beschreibt das sog. freie Fahren, bei dem Geschwindigkeiten von 250 km/h gefahren wurden, in der Replik wie folgt (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 13]): "Durch die ständigen starken Änderungen der Geschwindigkeiten ver- bunden mit vielen Richtungswechseln entstehen erhebliche Belastun- gen auf Fahrer und Fahrzeug (sog. g-Kräfte), die sonst im gewöhnli- chen Fahrbetrieb auf einer öffentlichen Strasse nicht annähernd auftre- ten. Es kommt hinzu, dass die Rennstrecke in den Kurven mit Rand- steinen (sog. curbs) begrenzt wird, die auf dem Nürburgring teilweise sehr hoch sind und welche die Fahrbahn vom Grünstreifen oder den Auslaufzonen abtrennen. Im Weiteren sind auf dieser Strecke auch sog. Rattersteine eingearbeitet, welche die gleiche Funktion haben. Das heftige Überfahren von curbs oder Rattersteinen – was beim Fah- ren im Grenzbereich auftreten kann – verursacht starke Schläge und Vibrationen, die verbunden mit hohen g-Kräften zu einer ausserge- wöhnlichen Belastung auf das Fahrzeug und seiner Systeme führen, denen es unter gewöhnlichen Bedingungen ohne weiteres standhält. Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass eine Kombination dieser äusseren Faktoren zum plötzlichen Versagen der Klippverbindung mit anschliessendem Treibstoffaustritt führte. Der un- mittelbar danach am Fahrzeug ausgebrochene Brand ist deshalb auf eine gewaltsame mechanische Einwirkung von aussen zurückzuführen, die durch die besonderen Bedingungen auf einer Rennstrecke kurzfris- tig aufgetreten sein musste." [Unterstreichung beigefügt]

- 17 - Unerheblich ist dabei, ob dieses "freie Fahren" zu Testzwecken für die vorge- nommenen Fahrzeugmodifikationen diente, als eigentliches Fahrtraining oder zu anderen Zwecken; auf jeden Fall wurden die hohen Belastungen für das Fahr- zeug und dementsprechend die absehbar erhöhte Gefahr von Fahrzeugschäden billigend hingenommen. Nebenbei ist ergänzend zu erwähnen, dass die Klägerin selber vorbringt, dass die für das Perfektionstraining vorgenommenen Fahrzeug- modifikationen zu Testzwecken erfolgten. Ein "Test" impliziert nun auch im Allge- meinen die Möglichkeit eines negativen Ergebnisses, hier spezifisch das Versa- gen der modifizierten Elemente. Überdies ist kein Ereignis ersichtlich, welches in einem abgrenzbaren Zeitrahmen und plötzlich eingetreten wäre, vielmehr wurde das fragliche Fahrzeug vor dem Brand offensichtlich während einer gewissen Dauer den extremen Belastungen (stark ändernde Geschwindigkeiten von teilwei- se über 250 km/h, häufige Richtungswechsel, heftiges Überfahren von sog. "curbs" und "Rattersteinen"; vgl. act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 13]) ausgesetzt. Weiter lässt sich in dem zugrundeliegenden Sachverhalt keine Programmwidrigkeit, kein ungewöhnlicher äusserer Faktor erkennen. Selbst falls man die – durch den Be- trieb des Fahrzeugs ausgelösten – physikalischen Kräfte als äusseren Faktor an- nimmt, so haben sich diese so ausgewirkt, wie aufgrund der beschriebenen kläge- rischen Fahrweise naturgemäss zu erwarten gewesen war. Das sog. freie Trai- ning hat sich objektiv programmgemäss abgespielt. Für die Annahme der Unge- wöhnlichkeit fehlt ein zusätzliches Ereignis; das Bundesgericht spricht auch vom sog. Zusatzgeschehen (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1; vgl. weiter zur Ungewöhnlich- keit: Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 131/03 vom 25. März 2004 E. 2.2, E. 3.4 und E. 3.5). Demzufolge ist weder eine Unfreiwilligkeit noch der plötzliche Eintritt oder eine Ungewöhnlichkeit gegeben. In Bezug auf die zweite Variante von AVB C4 Ziff. 1 ("innerer Defekt") kann wie- derum auf die übereinstimmend vorgebrachten Tatsachen und den erstellten Sachverhalt abgestellt werden: Den Parteivorbringen zufolge hat ein Versagen der "Klippverbindungen" im Treibstoffkreislauf zum Treibstoffaustritt im Motorraum geführt, welcher sich in der Folge entzündet hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund von AVB C4 Ziff. 1 sämtliche Feuerschäden ausgeschlossen wer- den können, welche – im weitesten Sinne – auf den Betrieb oder innere Defekte

- 18 - zurückzuführen sind, zumal dann wohl der grösste Teil von Feuerschäden gene- rell ausgeschlossen wäre, was wiederum im Widerspruch stünde zu AVB C1 Ziff. 16. Ein solcher Widerspruch dürfte indessen hauptsächlich beim "gewöhnli- chen Gebrauch" eines Fahrzeugs eine Rolle spielen, wo ein entsprechender De- ckungsausschluss eingehend zu begründen wäre. Von einer gewöhnlichen Ver- wendung des Fahrzeugs kann hier allerdings keine Rede mehr sein, nachdem es sich gemäss eigenen Angaben der Klägerin um ein Fahren mit, gegenüber dem normalen Fahrbetrieb auf einer öffentlichen Strasse, stark erhöhten Belastungen gehandelt hat und nicht etwa behauptet wurde, das Fahrzeug sei als (aus- schliessliches) Rennsportfahrzeug vorgesehen gewesen. Folglich deutet alles da- rauf hin, dass ein innerer Defekt vorliegt, welcher auf eine Überbeanspruchung, allenfalls einen Materialfehler oder eine Materialermüdung im Sinne von AVB C4 Ziff. 1 zurückzuführen ist. Bei einer solchen Verwendung des Fahrzeugs kann die Klägerin aber auch nicht mehr vernünftigerweise damit rechnen, dass – nicht un- fallmässig eingetretene – Brandschäden durch die Kaskoversicherung gedeckt sind. Wenig überzeugend ist ferner der klägerische Einwand, dass D._____ vor dem Schadenereignis problemlos noch mehrere Runden gefahren sein soll, ist es doch gerade typisch für Betriebsschäden, dass diese sich graduell verschlimmern und regelmässig erst nach einer gewissen Zeit auftreten. 4.2.5. Fazit Nachdem es sich vorliegend um einen von der Versicherungsdeckung ausge- schlossenen Betriebsschaden im Sinne von AVB C4 Ziff. 1 handelt, entfällt prinzi- piell der klägerische Anspruch aus Versicherungsvertrag. Im Zusammenhang mit der von der Beklagten abgegebenen Deckungsbestätigung (unten Ziff. 5.1.4.) wird noch zu prüfen sein, inwiefern die Gültigkeit des Deckungsausschlusses AVB C4 Ziff. 1 hiervon betroffen ist.

- 19 - 4.3. AVB C4 Ziff. 7 ("Fahrten ohne behördliche Bewilligung") 4.3.1. Unbestrittener Sachverhalt Anerkanntermassen war das Fahrzeug samt Modifikationen zum Zeitpunkt des Schadensereignisses (noch) nicht vom zuständigen Strassenverkehrsamt nach Massgabe von Art. 34 Abs. 2 VTS geprüft worden (act. 1 Rz. 3 [S. 5]; act. 13 Rz. 10, Rz. 26 und Rz. 28; act. 21: "Zu Rz.10" [S. 6] und "Zu Rz. 21" [S. 10]; act. 25 Rz. 14). 4.3.2. Parteistandpunkte Die Beklagte stützt sich auf AVB C4 Ziff. 7 und verneint eine Versicherungsde- ckung. Hierzu verweist sie auf Art. 34 Abs. 2 VTS und bringt vor, dass Änderun- gen am Fahrzeug der Zulassungsbehörde zu melden und vor der Weiterverwen- dung zu prüfen seien (act. 13 Rz. 23). Unter Verweis auf die Fahrordnung für das Befahren des Nürburgrings und die AGB der I._____ GmbH sowie die AGB für das Perfektionstraining der "…" (Beweisofferten: act. 14/10-12) lässt die Beklagte ausführen, dass das Befahren des Nürburgrings nur erlaubt sei, bei Einhaltung der (deutschen) Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie der deut- schen Strassenverkehrsregelverordnung (StVO) (act. 13 Rz. 24; act. 25 Rz. 18 und 41). Weiter bringt die Beklagte vor, gestützt auf § 3 Abs. 1 StVZO und § 20 Abs. 1 StVZO sowie Art. 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom

24. April 1926 über den Kraftfahrzeugverkehr hätte das klägerische Fahrzeug nicht auf dem Nürburgring verkehren dürfen (act. 13 Rz. 25 f.). Die Klägerin hält die Voraussetzungen für einen Deckungsausschluss gemäss AVB C4 Ziff. 7 für nicht gegeben und führt im Wesentlichen aus, dass sich der Geltungsbereich des SVG und der Verordnung über die technischen Anforderun- gen an Strassenfahrzeuge (VTS) sowie der Verkehrsregelnverordnung (VRV) auf den Verkehr auf öffentlichen Strassen beschränke (act. 1 Rz. 3 [S. 8 f.]). Das frag- liche Schadensereignis sei nun aber auf dem Nürburgring (DE), einer Motorsport- Rennstrecke, eingetreten. Bei einer Motorsport-Rennstrecke handle es sich klar- erweise nicht um eine öffentliche Strasse, womit die Anwendbarkeit des SVG und

- 20 - seinen Ausführungserlassen ausser Betracht falle (act. 1 Rz. 5 f. [S. 10]). Ausser- dem finde das SVG und die Ausführungserlasse ebenso gestützt auf das Territo- rialitätsprinzip keine Anwendung, da sich der ganze Sachverhalt in Deutschland, ohne Auswirkung auf das Territorium der Schweiz, zugetragen habe (act. 1 Rz. 7 [S. 10 f.]. Eine Melde- und Prüfungspflicht von Fahrzeugmodifikationen im Sinne des VTS gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde habe jedenfalls nicht bestanden, solange diese nur zu Testzwecken auf einer privaten Motorsport- Rennstrecke erfolgten (act. 1 Rz. 8 [S. 11 f.]). Im Weiteren stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die von der Beklagten zitierte Fahrordnung für das Be- fahren des Nürburgrings nicht einschlägig sei, da diese lediglich für sog. Touris- tenfahrten gelte, nicht aber für ein Perfektionstraining. Ebensowenig seien die AGB der I._____ GmbH anwendbar, da sich jene nur auf reine Fahrsicherheits- lehrgänge beziehen würden, nicht aber auf ein Perfektionstraining, in welchem das "freie Fahren" ein massgeblicher Teil ausmache (act. 21: "Zu Rz. 24" [S. 13 f.]). Schliesslich ziele genauso der beklagtische Verweis auf die AGB der "…" da- neben, da dort einzig die Vorgabe gemacht würde, dass reine Rennsportfahrzeu- ge nicht teilnahmeberechtigt seien (act. 21: "Zu Rz. 24" [S. 14 f.]). Zusammenge- fasst habe das klägerische Fahrzeug in jedem Fall an dem Perfektionstraining auf dem Nürburgring teilnehmen dürfen, da es sich um eine private Rennstrecke handle, auf welcher die [deutsche] StVZO nicht uneingeschränkt gelte und es sich um ein strassentaugliches Fahrzeug mit Zulassung handle. Eine behördliche Be- willigung für die Fahrzeugmodifikationen sei nicht erforderlich gewesen, im Übri- gen spreche nichts dafür, dass die Modifikationen nicht vom Strassenverkehrsamt abgenommen worden wären (act. 21: "Zu Rz. 26" [S. 15 f.]. 4.3.3. Rechtliches Art. 100 Abs. 1 VVG sieht die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Obligatio- nenrechts auf den Versicherungsvertrag vor, soweit das VVG keine Vorschriften aufweist. Betreffend Auslegung der vereinbarten Deckungsausschlüsse enthalten weder die vertraglichen Grundlagen selbst noch das VVG (abgesehen von dem auf Ausschlussklauseln anwendbaren Art. 33 VVG) allgemeine Regeln. Mithin sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar (MORITZ

- 21 - W. KUHN, a.a.O., N. 613; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.31/2006 vom

10. Juli 2006 E. 1). Wie gesehen (oben Ziff. 4.2.3.) werden AVB-Bestimmungen nach denselben Prinzipien ausgelegt wie andere vertragliche Bestimmungen, wo- bei, wenn sich keine tatsächliche Willensübereinstimmung (Art. 18 Abs. 1 OR) feststellen lässt, das Vertrauensprinzip heranzuziehen ist. Weiter ist die Geltung von AGB bzw. AVB-Bestimmungen durch die Ungewöhnlichkeitsregel einge- schränkt, wenn die global zustimmende Partei, wobei es sich um die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei handeln muss, nicht gesondert auf diese aufmerksam gemacht worden ist (BGE 138 III 411 E. 3.1; Urteil des Bundesge- richts 4A_119/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.; ROMAN PERRIG, in: Kramer/Probst/ Perrig [Hrsg.], Schweizerisches Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2016, N. 173 ff.). Generell ist ein gültiger Deckungsausschluss vom Versicherer genügend bestimmt und unzweideutig zu formulieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_288/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 2.3.). Nach Art. 1 SVG wird der Geltungsbereich des SVG und der Ausführungsvor- schriften grundsätzlich auf den Verkehr auf öffentlichen Strassen begrenzt. Dies gilt insbesondere für die Zulassung der Fahrzeuge und Fahrzeugführer nach Art. 7 bis 25 SVG, VTS, TGV sowie VZV (HANS GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Art. 1 SVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 VRV sind die Strassen öffent- lich, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Für die Einordnung des Charakters einer Strasse als öffentlich ist die Art und Weise ihres Gebrauchs ent- scheidend; dies trifft zu, wenn eine Verkehrsfläche einem unbestimmten Perso- nenkreis zur Verfügung steht (BGE 104 IV 105 E. 3; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., N. 7 zu Art. 1 SVG; HANS GIGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 1 SVG; IGNACIO MORENO, Der Versicherungsschutz im Strassenverkehr – Ein Blick in die Welt des Deckungsrechts, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahr- buch zum Strassenverkehrsrecht 2016, S. 76 f.). 4.3.4. Würdigung Wiederum obliegt es grundsätzlich der Beklagten darzulegen, inwiefern die rechtshindernde/rechtsvernichtende Tatsache einer Fahrt "ohne behördliche Be- willigung" vorliegt. Hierbei stützt sie sich auf den vertraglichen Versicherungsaus-

- 22 - schluss von AVB C4 Ziff. 7, wobei es sich zweifellos um eine vorformulierte Ver- tragsbedingung handelt. Die Klägerin scheint sich auf den Standpunkt stellen zu wollen, dass die Geltung von AVB C4 Ziff. 7 unter dem Aspekt der Ungewöhnlich- keitsregel in Frage steht. Dieser Einwand verfängt nicht. Zum einen handelt es sich bei der Klägerin bzw. D._____ anerkanntermassen nicht um eine branchen- fremde Person. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die betreffende Klausel ei- nen geschäftsfremden Inhalt aufweisen würde, d.h. weder führt AVB C4 Ziff. 7 zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters noch fällt sie in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus. Ob es sich ferner auch um eine branchenübliche Klausel handelt, kann offen bleiben. Vorrangig ist die massgebliche Interpretation der Klausel zwischen den Parteien umstritten, deren Gültigkeit ist davon nicht betroffen. Ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien wird nicht behauptet. Dies bedeutet, dass die Vertragsbedingung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen ist, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu- sammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden musste und durfte. Auszulegen ist der Begriff der "Fahrten ohne behördliche Bewilligung": Der Begriff der (behördlichen) Bewilligung findet sich v.a. im Verwaltungsrecht, wo zum Schutz von Polizeigütern Bewilligungspflichten statuiert werden; d.h. die notwen- dige Prüfung durch Behörden, ob im jeweiligen Fall die erforderlichen (gesetzli- chen) Voraussetzungen eingehalten werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 2650 ff.). An dieser Stelle bezieht sich die Vertragsbestimmung ohne Weiteres auf die nötigen behördlichen Bewilligun- gen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr. Die klägerische Argumentation stellt im Wesentlichen darauf ab, dass anlässlich des Perfektionstrainings die ein- schlägigen deutschen und schweizerischen Strassenverkehrsnormen gar nicht anwendbar gewesen seien und folglich die Voraussetzungen für eine Anwendung von AVB C4 Ziff. 7 nicht gegeben seien. Gleichwohl hätte das Fahrzeug den massgeblichen Zulassungsvoraussetzungen entsprochen. Die Klägerin bestritt an sich nicht, dass AVB C4 Ziff. 7 im Allgemeinen eine verständliche und klare Grundlage für einen Versicherungsausschluss darstellt, wenn eine Fahrt ohne behördliche Bewilligung vorliegt. Die Bestimmung ist insofern genügend bestimmt

- 23 - und unzweideutig. Die Klägerin behauptet nicht, dass die fraglichen Fahrzeugmo- difikationen vor dem Perfektionstraining effektiv angemeldet und von den zustän- digen Behörden geprüft worden waren, d.h. zum Zeitpunkt des Schadenseintritts lag für das Fahrzeug zweifelsohne keine entsprechende Zulassung des Strassen- verkehrsamtes vor. Bei der Teilnahme am Perfektionstraining bzw. dem sog. freien Fahren handelte es sich demzufolge in Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut von AVB C4 Ziff. 7 um eine Fahrt ohne behördliche Bewilligung. Zu prü- fen bleibt der Fall, dass gar keine behördliche Bewilligung vorausgesetzt war. Zumindest nach schweizerischem Verständnis dürfte es sich bei einer privaten Rennstrecke nicht um eine öffentliche Strasse handeln, womit die Anwendung der betreffenden Strassenverkehrsnormen (SVG, VTS, etc.), soweit hier von Interes- se, grundsätzlich ausser Betracht fällt. Im Übrigen wurde auch schon in der deut- schen Rechtsprechung in diesem Sinne entschieden, dass die Anwendbarkeit der StVZO (und StVO) auf einer für den öffentlichen Strassenverkehr abgeschlosse- nen Rennstrecke, die von einem privaten Veranstalter genutzt wird, eingeschränkt ist (Urteil des Landesgerichts Magdeburg 11 O 35/15 vom 31. März 2015 Ent- scheidungsgrund I.a). Unerheblich ist, inwiefern sich aus den vom Betreiber des Nürburgrings bzw. vom Veranstalter "…" aufgestellten Bedingungen eine An- wendbarkeit der Strassenverkehrsnormen ergeben soll, da es sich bei ihnen je- denfalls nicht um Behörden handelt. Unter diesen Gesichtspunkten lässt sich für das Fahren auf dem Nürburgring zusammenfassen, dass im Grunde keine be- hördliche Bewilligung vorausgesetzt war. Entscheidend ist hingegen, ob die Klägerin vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass der Ausschluss der Versicherungsdeckung von AVB C4 Ziff. 7 nicht zum Tragen kommen werde, wenn keine behördliche Bewilligung notwendig ist. Bei der Auslegung von AVB C4 Ziff. 7 ist vor Augen zu halten, dass es sich um eine privatrechtliche Vertragsklausel handelt, wo öffentlich-rechtliche Gesichts- punkte lediglich ergänzend zu berücksichtigen sind. Es liegt auf der Hand, dass nach Sinn und Zweck von AVB C4 Ziff. 7 Schäden ausgeschlossen werden sol- len, welche sich auf Sachlagen mit immanent erhöhtem Risiko zurückführen las- sen, in welchen keine behördliche Bewilligung die Einhaltung von gesetzlichen

- 24 - Voraussetzungen garantiert (bspw. Fahrten mit einem nicht zugelassenen Fahr- zeug oder ohne obligatorischen Führerausweis). Unter dem Aspekt von AVB C4 Ziff. 7 kann dem Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben gemeinhin nicht obliegen, dass er – falls die erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorliegen – jeweils selber noch eine Abschätzung vornimmt, ob die gesetzlichen Vorausset- zungen effektiv erfüllt sind; er darf sich vielmehr auf die behördliche Prüfung ver- lassen. Umgekehrt kann sich der Versicherungsnehmer aber nicht darauf berufen, dass zwar keine behördliche Bewilligung vorliegt, aber die (technischen respekti- ve gesetzlichen) Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen vorliegen wür- den. Läge es im Ermessen des Versicherungsnehmers, ob im Einzelfall eine be- hördliche Bewilligung einzuholen ist oder nicht, würde dies zu einer untragbaren Unsicherheit führen. Dies stünde überdies offenkundig im Widerspruch zu der kla- ren Bestimmung von AVB C4 Ziff. 7. Unerheblich ist somit, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts theoretisch eine behördliche Zulassung erhalten hätte. Der gleiche Fall liegt vor, wenn gar keine behördliche Bewilligung nötig ist. So konnte die Klägerin zwar davon ausgehen, dass die Anwendbarkeit der Strassen- verkehrsnormen für das Perfektionstraining eingeschränkt ist, allerdings ist wiede- rum der Sinn und Zweck von Bestimmung AVB C4 Ziff. 7 in Erinnerung zu rufen, welche das tendenziell erhöhte (Schadens-)Risiko ausschliessen will, wenn keine behördliche Bewilligung vorliegt. Dies war von der Klägerin umso mehr zu beden- ken, als dass bei dem Perfektionstraining bzw. dem anschliessenden "freien Fah- ren" infolge hoher Geschwindigkeiten und eingeschränkter Verkehrsregeln offen- bar generell ein erhöhtes Risiko in Kauf genommen werden sollte. Die Klägerin musste nach Treu und Glauben damit rechnen, dass sie ihrer Versicherungsde- ckung verlustig geht, wenn sie – entgegen der klaren Bestimmung von AVB C4 Ziff. 7 und ohne abweichende Individualabrede – an besagtem Training teilnimmt und nicht über alle (für den ordentlichen Betrieb des Fahrzeugs) notwendigen be- hördlichen Bewilligungen verfügt.

- 25 - 4.3.5. Fazit Die Leistungspflicht der Beklagten entfällt (auch), da der Schaden anlässlich einer Fahrt mit einem Fahrzeug ohne behördliche Bewilligung nach AVB C4 Ziff. 7 ein- getreten ist. Zu prüfen ist wiederum nachfolgend die Wirkung der Deckungsbestä- tigung (unten Ziff. 5.1.4.). 4.4. AVB A4 bzw. Art. 28 VVG ("Informationspflicht" / "Gefahrserhöhung") 4.4.1. Vorbemerkung Inwiefern die Leistungspflicht der Beklagten (zudem) gestützt auf AVB A4 bzw. Art. 28 VVG entfällt, könnte an sich offen bleiben, da aus den bereits dargestellten Gründen (oben Ziff. 4.2.5. und 4.3.5.) keine Leistungspflicht besteht. Der Voll- ständigkeit halber ist der weitere beklagtische Einwand dennoch (zusammenfas- send) zu erörtern. 4.4.2. Zusammengefasste Parteistandpunkte Nachdem die Klägerin am Fahrzeug erwiesenermassen leistungssteigernde Modi- fikationen (Erhöhung PS) vorgenommen hatte (act. 13 Rz. 6 passim; act. 21: "Zu Rz. 12" [S. 6 f.] und "Zu Rz. 39" f. [S. 20]; act. 25 Rz. 23 passim), worüber die Be- klagte vor dem Schadensereignis vom 24. April 2014 anerkanntermassen nicht entsprechend informiert wurde (act. 13 Rz. 41; act. 21: "Zu Rz. 40-43" [S. 20 f.]), stellt sich die Beklagte nun auf den Standpunkt, dass es sich um eine wesentliche Gefahrserhöhung gemäss Art. 28 VVG handle. Da sie über die Gefahrserhöhung nicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt worden sei, entfalle ihre Leistungspflicht (act. 13 Rz. 38 ff.). Die Klägerin bestreitet einerseits, dass die Erhöhung der Motorleistung eine we- sentliche Gefahrserhöhung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 VVG darstellt, anderer- seits bringt sie vor, dass die Modifikationen den schweizerischen Vorschriften entsprochen und jedenfalls nicht zu einer Überbelastung der Benzinleitungen und dem Versagen der Klippverbindungen geführt hätten, weshalb zumindest die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen nach Art. 32 Ziff. 1 VVG nicht ein-

- 26 - träten (act. 21: "Zu Rz. 12" [S. 6 f.] und "Zu Rz. 40-43" [S. 20 f.]). Für die Behaup- tung der fehlenden Kausalität zwischen den leistungssteigernden Massnahmen und dem Schadenseintritt beruft sich die Klägerin auf das Einholen eines Gutach- tens einer sachverständigen Fachstelle (act. 21: "Zu Rz. 14" [S. 8]). 4.4.3. Rechtliches Im Zusammenhang mit Art. 28 VVG bedeutet "Zutun" das Setzen der adäquat kausalen Ursache für den Eintritt der Gefahrserhöhung durch den Versicherungs- nehmer bzw. ein Organ, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist (STEPHAN FUHRER, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundes- gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), 2001, N. 2 und 9 zu Art. 28 VVG, nachfolgend zit.: FUHRER, VVG-Komm.; ROELLI/ KELLER, a.a.O., S. 405; vgl. auch ANDREA CANTIENI, Gefahrserhöhung mit Zutun des Versicherungsnehmers nach Art. 28 VVG, 1994, S. 42 ff.). Da einzig die von der Klägerin bzw. D._____ (Organ der Klägerin) veranlassten Fahrzeugmodifikationen ("Tuning") als Tatbestand der Gefahrserhöhung zur Diskussion stehen, kann sogleich festgestellt werden, dass allein eine Gefahrserhöhung mit Zutun des Versicherungsnehmers (Art. 28 VVG) in Betracht kommt. Die Bestimmungen des VVG zur Gefahrserhöhung sollen ver- hindern, dass der Versicherer aufgrund einer durch ihn nicht beeinflussbaren Än- derung der versicherten Gefahr Leistungen erbringen muss, zu deren Übernahme er sich überhaupt nicht oder nicht zum vereinbarten Entgelt verpflichten wollte (FUHRER, VVG-Komm., N. 8 Vorbem. zu Art. 28-35 VVG). Das Vorliegen einer Gefahrserhöhung nach Art. 28 VVG wird in drei Schritten geprüft: Erstens ist festzustellen, ob eine im Laufe der Versicherung eingetretene wesentliche Gefahrserhöhung vorliegt, zweitens, ob einer der (echten) Ausnahmetatbestände (Art. 32 VVG) gegeben ist und drittens, ob die besonderen Tatbestandsmerkmale von Art. 28 VVG erfüllt sind (FUHRER, VVG-Komm., N. 1 zu Art. 28 VVG). Eine Gefahrserhöhung liegt dabei vor, wenn sich (i) Gefahrstatsachen (siehe Art. 4 VVG) verändert haben, welche (ii) zu einer Erhöhung des Risikos führen und (iii) ein neuer Gefahrszustand geschaffen wird, welcher sich etabliert bzw. stabilisiert haben muss (FUHRER, VVG Komm., N. 17 Vorbem. zu Art. 28-35 VVG; ANDREA CANTIENI, a.a.O., S. 23 ff.). Die Erhöhung der Gefahr kann zweierlei

- 27 - bedeuten: einerseits, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird, andererseits, dass der Umfang des möglichen Schadens grösser wird (ANDREA CANTIENI, a.a.O., S. 21). Das Merkmal der Wesentlichkeit (der Gefahrserhöhung nach Art. 28 Abs. 2 VVG) enthält eine materielle und eine formelle Komponente: Eine Gefahrserhöhung ist materiell wesentlich, wenn die fraglichen Gefahrstatsachen geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (FUHRER, VVG-Komm., N. 48 Vorbem. zu Art. 28-35 VVG; BGE 122 III 458 E.aa = PRA 86 [1997] Nr. 90). Neben der materiellen Wesentlichkeit muss eine formelle treten, d.h. es müssen Gefahrstatsachen betroffen sein, deren Umfang die Parteien bei Vertrags- abschluss (schriftlich i.S.v. Art. 4 Abs. 1 VVG) festgestellt haben (FUHRER, VVG- Komm., N. 56 ff. Vorbem. zu Art. 28-35 VVG; BGE 99 II 67 E. 4c). Wie erwähnt ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ein Tatbestand von Art. 32 VVG vorliegt. Nach Art. 32 Ziff. 1 VVG treten die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen bei fehlender Kausalität nicht ein, wobei die Beweislast hierfür laut h.L. dem Versicherungsnehmer obliegt (ROELLI/KELLER, a.a.O., S. 425; FUHRER, VVG-Komm., N. 3 zu Art. 32 VVG). 4.4.4. Würdigung und Fazit Der von der Beklagten ins Feld geführte Einwand der Verletzung der Informati- onspflicht ist hier insofern unbehelflich, als dass weder in den zugrundeliegenden AVB noch der Versicherungspolice eine Sanktionsordnung (bspw. Kürzung oder Verweigerung der Leistung; siehe MORITZ W. KUHN, a.a.O., N. 730) ersichtlich ist, was indessen, bei Beachtung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 29 Abs. 2 und Art. 45 VVG), grundsätzlich hätte vorgesehen werden können (Urteil des Bundesgerichts 5C.89/2000 vom 5. November 2001 E. 4a, nicht publ. in: BGE 128 III 34; vgl. ferner BGE 122 III 118 E. 2c/aa). Die in Art. 28 Abs. 1 VVG vorgesehene Rechtsfolge tritt jedenfalls unabhängig davon ein, ob eine vertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde oder nicht (ANDREA CANTIENI, a.a.O., S. 107 f.).

- 28 - Die Klägerin hat unzweifelhaft eine deutliche Leistungssteigerung herbeigeführt; ob man nun von einer Erhöhung von ursprünglich 486 PS auf rund 730 PS oder 880 PS ausgeht, ist dabei unerheblich. Ohne Weiteres ist nachvollziehbar, dass die deutliche Leistungssteigerung eines Fahrzeugs in der Regel zu einer Erhö- hung des Risikos eines Schadenseintritts führt. Erfahrungsgemäss führen (sehr) stark motorisierte Fahrzeuge zu einer tendenziell erhöhten Unfallgefahr (vgl. zu dieser Frage bzgl. eines wesentlich leistungsfähigeren Motorrades, als das ur- sprünglich bei Vertragsabschluss deklarierte: FUHRER, VVG-Komm., N. 2 zu Art. 32 VVG unter Hinweis auf SVA XII 1960-1966, Nr. 38 bzw. Nr. 106). Die Ge- fahrserhöhung liegt in diesem Zusammenhang in der Erhöhung der Eintrittswahr- scheinlichkeit des Versicherungsfalles. Der zugrundeliegenden Versicherungs- police sowie dem entsprechenden Antrag lässt sich entnehmen, dass die "DIN- PS" für das betreffende Fahrzeug bei Abschluss des Versicherungsvertrages schriftlich festgehalten worden sind (act. 3/4 [S. 2]; act. 14/13 [S. 2]). Dass die technischen Angaben, spezifisch die Motorleistung, eines Fahrzeugs einen we- sentlichen Einfluss auf den Vertragsabschluss und die Bedingungen einer Kasko- versicherung ausüben, ist nachvollziehbar und nicht weiter zu begründen. Die ma- terielle und formelle Wesentlichkeit ist gegeben. Die Fahrzeugmodifikationen wur- den sodann unbestrittenermassen nach Abschluss des Versicherungsvertrages vorgenommen. Ferner hat die Klägerin nicht ausdrücklich bestritten, dass sich die Leistungssteigerung (der gefahrerhöhende Zustand) mindestens für eine gewisse Zeit etabliert hatte (act. 13 Rz. 41; act. 21: "Zu Rz. 12" [S. 6 f.] und "Zu Rz. 40-43" [S. 20]). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass (auch) eine Gefahrserhöhung im Sinne von Art. 28 VVG vorliegt, worüber die Beklagte nicht in Kenntnis gesetzt worden war. Bei diesem Ergebnis stünde der Klägerin immerhin noch der Beweis des feh- lenden Kausalzusammenhangs gemäss Art. 32 Ziff. 1 VVG offen. Inwiefern die von der Klägerin vorgenommenen Fahrzeugmodifikationen letztendlich kausal ei- nen Einfluss auf das Schadensereignis ausgeübt haben, kann nicht ohne weitere Abklärungen abschliessend beurteilt werden. Da aus den dargestellten Gründen bereits keine Leistungspflicht der Beklagten besteht, erübrigt sich freilich eine ver-

- 29 - tiefte Prüfung und es kann offen bleiben, ob der geforderte Konnex zwischen den Modifikationen und dem Schadensereignis besteht.

5. "Deckungsbestätigung" 5.1.1. Unbestrittener Sachverhalt Die Klägerin hat von der Beklagten eine sog. Deckungsbestätigung für das Per- fektionstraining vom 23./24. April 2014 verlangt, welche diese mit Schreiben vom

10. April 2014 gewährte (act. 1 Rz. 2 [S. 4]; act. 13 Rz. 3 und Rz. 29; act. 3/5). Nicht strittig ist, dass die in der Police vereinbarte Kasko- und Unfalldeckung – zumindest im Hinblick auf AVB C4 Ziff. 3 – für das Perfektionstraining ihre Gültig- keit behielt (act. 3/5; act. 13 Rz. 30; act. 25 Rz. 51). 5.1.2. Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich zudem auf den Standpunkt, es sei mit der Deckungsbestä- tigung ausdrücklich die volle Versicherungsdeckung – ausser Fahrten unter Zeit- messung – für das Perfektionstraining gewährt worden (act. 1 Rz. 9 f. [S. 12 f.]; act. 21: "Zu Rz. 3" [S. 3] und "Zu Rz. 31" [S. 17]). Weiter bringt die Klägerin vor, dass sich die Beklagte widersprüchlich und sogar rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn sie nun ihre eigene Deckungszusage nicht mehr gelten lassen wolle. Mit dieser Deckungsbestätigung habe sie bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen geweckt, dass die Kasko- und Unfalldeckung ebenfalls für das Fahrtraining be- stünde (act. 1 Rz. 10 [S. 13]). Ausserdem sei in der Deckungsbestätigung nicht erwähnt, dass eine gültige Strassenzulassung für das Fahrzeug vorausgesetzt würde (act. 21: "Zu Rz. 30" [S. 17]). Die Beklagte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass mit der De- ckungsbestätigung allein die Berufung auf die Bestimmung AVB C4 Ziff. 3 ausge- schlossen werden sollte (act. 13 Rz. 3 und Rz. 29; act. 25 Rz. 51). Zwar hätte das klägerische Fahrzeug am Perfektionstraining teilnehmen dürfen, aber nur unter der Bedingung, dass eine gültige Strassenzulassung bestünde; ein widersprüchli- ches Verhalten ihrerseits liege nicht vor (act. 13 Rz. 30 ff.). Beim Perfektionstrai- ning sei die [deutsche] Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (STVZO) jeden-

- 30 - falls nicht aufgehoben gewesen, was auch die AVB des Veranstalters vorgesehen hätten. Schliesslich bringt die Beklagte vor, dass die Deckungsbestätigung mit keinem Wort erwähne, dass das Ausprobieren von Tuning-Massnahmen und Fah- ren ohne gültige Strassenzulassung erlaubt sei (act. 25 Rz. 51 f.). 5.1.3. Rechtliches Im Gegensatz zu AGB werden sog. Individualabreden von den beteiligten Ver- tragsparteien im Einzelnen ausgehandelt (ROMAN PERRIG, a.a.O., N. 248). Ge- mäss Rechtsprechung sowie h.L. geht eine Individualabrede abweichenden AGB bzw. AVB prinzipiell vor (BGE 135 III 225 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_512/2015 vom 14. April 2016 E. 3.1.). In jedem Fall ist vorab durch Auslegung der Sinn der streitigen AGB-Klausel sowie der Individualabrede zu ermitteln und zu prüfen, ob sich die beiden Sinngehalte tatsächlich nicht miteinander vereinba- ren lassen (ROMAN PERRIG, a.a.O., N. 246). Die Auslegung der Deckungsbestäti- gung ist analog wie bei sonstigen vertraglichen Bestimmungen oder AVB vorzu- nehmen: d.h. es ist zuerst zu prüfen, ob sich eine tatsächliche Willensüberein- stimmung feststellen lässt und in einem zweiten Schritt ist das Vertrauensprinzip heranzuziehen (vgl. oben Ziff. 4.2.3.).

- 31 - 5.1.4. Würdigung Bei der Deckungsbestätigung (act. 3/5) handelt es sich klarerweise um eine Indi- vidualabrede, welche folgende relevante Bestimmungen vorsieht: Wie erwähnt ist unangefochten, dass die Beklagte mit Abgabe der Deckungs- bestätigung explizit den AVB-Ausschluss C4 Ziff. 3 – ausgenommen in Bezug auf eigentliche Rennen – für nicht anwendbar erklärte. Ohne Individualabrede würde AVB C4 Ziff. 3 demgegenüber die Versicherungsdeckung für ein solches Perfekti- onstraining gerade ausschliessen. Ob die Deckungsbestätigung daneben als Indi- vidualabrede weitere AVB-Bestimmungen tangiert, ist umstritten; eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Parteien lässt sich nicht feststellen. Interpretationsbedürftig ist der Einleitungssatz der Deckungsbestätigung, wo die vereinbarte Kasko- und Unfalldeckung für das Perfektionstraining als grundsätz- lich gültig bezeichnet wird, inkl. u.a. "Fahrten ohne Instruktorenaufsicht […] bei dem die üblichen Verkehrsregeln […] aufgehoben werden". Die Klägerin will diese Ausführungen sinngemäss als umfassende Deckungszusage für anlässlich des

- 32 - Perfektionstrainings erlittene Schäden verstanden wissen. Eine solche umfassen- de Interpretation findet indessen schwerlich eine Stütze im Schreiben der Beklag- ten. Allenfalls könnte man sich bei einem definitionsgemässen Unfallschaden, bspw. infolge erhöhter Geschwindigkeit oder Missachtung der üblichen Verkehrs- regeln, fragen, inwiefern die Versicherungsdeckung auf diese Fälle ausgedehnt worden ist und ob sich die Beklagte ihre Formulierungen (in dubio contra stipula- torem) entgegenhalten lassen müsste. Zumindest für den vorliegenden Fall fällt eine solche Diskussion – wie sogleich zu zeigen ist – ausser Betracht. Gemäss klarem Wortlaut der Deckungsbestätigung wird nur die Gültigkeit der in der Police vereinbarten Kasko- und Unfalldeckung auf das Perfektionstraining ausgedehnt. Nicht enthalten sind Ausführungen zu einer erweiterten Versiche- rungsdeckung. So wird denn auch Bezug genommen auf die (ursprünglich) zu- grundeliegenden Vertragsbestimmungen; dass diese hätten materiell geändert oder ergänzt werden sollen, lässt sich nicht erkennen. Der Einleitungssatz ist im Zusammenhang mit der Regelung betreffend AVB C4 Ziff. 3 zu sehen, welche si- cherstellen soll, dass lediglich die Teilnahme am Perfektionstraining nicht automa- tisch zu einem Ausschluss der Versicherungsdeckung führt. Diese einleitenden Ausführungen erläutern die grundsätzliche Gültigkeit der Versicherungsdeckung in Bezug auf die einzelnen Bestandteile des Kurses. Anschliessend wird das ent- sprechende Perfektionstraining näher beschrieben und identifiziert sowie letztlich in einem weiteren Abschnitt explizit AVB C4 Ziff. 3 ausgeschlossen. Die verschie- denen Abschnitte der Deckungsbestätigung sind systematisch übereinstimmend und betreffen ausschliesslich das Thema der Teilnahme am Perfektionstraining. Demzufolge scheint auch die sinngemässe Interpretation abwegig, dass die Be- klagte mit der Deckungsbestätigung eine garantieähnliche Deckungszusage für jegliche während dem Perfektionstraining erlittenen Schäden abgegeben hätte. Die Klägerin konnte nicht ernstlich davon ausgehen, dass die Beklagte mit Abga- be der Deckungsbestätigung generell auf jegliche Einreden verzichten würde, wenn ein Schadenfall eintritt.

- 33 - Zu den beklagtischen Einwänden im Einzelnen: (a) Betriebsschäden (vgl. oben Ziff. 4.2.) Nichts deutet darauf hin, dass mit der Deckungsbestätigung etwas an der Definiti- on und Abgrenzung von Unfall- und Betriebsschäden im Sinne von AVB C4 Ziff. 1 hätte geändert werden sollen. (b) Fahrten ohne behördliche Bewilligung (vgl. oben Ziff. 4.3.) In der Deckungsbestätigung wird lediglich der Fall erwähnt, dass die üblichen Verkehrsregeln aufgehoben sind. Dass damit genauso Verkehrsgesetze und gleichermassen AVB C4 Ziff. 7 hätten gemeint sein sollen, wird von der Klägerin nicht behauptet und wäre auch nicht nachvollziehbar. Nicht zielführend ist der klägerische Einwand, dass in der Deckungsbestätigung explizit hätte vorgesehen sein sollen, dass eine gültige Strassenzulassung vorausgesetzt wird. Erstens tan- giert die Deckungsbestätigung wie dargelegt die übrigen zugrundeliegenden Ver- tragsbestimmungen gar nicht. Zweitens ist erstellt, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Verfassens der Deckungsbestätigung keine Kenntnis von Fahrzeugmodifika- tionen hatte, es bestand für die Beklagte folglich keine Veranlassung dies zu er- wähnen und regeln. (c) Informationspflicht und Gefahrserhöhung (vgl. oben Ziff. 4.4.) Wie gesehen ergeben sich die Voraussetzungen zur Gefahrserhöhung und Infor- mationspflicht aus dem Gesetz sowie den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsgrundlagen. Wiederum deutet nichts darauf hin, dass die Deckungsbestä- tigung daran etwas hätte ändern sollen. 5.1.5. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin aus der Deckungsbestätigung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Insbesondere vermag das Schreiben nichts an den erstellten Einwänden der Beklagten (Ziff. 4.2. bis 4.4.) zu verän- dern. Es bleibt dabei, dass keine Leistungspflicht der Beklagten besteht.

- 34 -

6. Zusammenfassung Obschon an sich der Eintritt des Versicherungsfalls nach Massgabe der verein- barten Motorfahrzeugversicherung gegeben ist (Ziff. 3.3.), hat die Beklagte über- zeugend dargelegt, dass die Versicherungsdeckung für den vorliegenden Scha- denfall in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben ist. Einerseits hat sich ergeben, dass es sich um einen sog. Betriebsschaden handelt, welcher zufolge vereinbarter AVB-Bestimmung C4 Ziff. 1 von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen ist (Ziff. 4.2.5.), andererseits hat sich ergeben, dass es sich zum Zeitpunkt des Schadenseintritts um eine Fahrt ohne behördliche Bewilligung im Sinne von AVB C4 Ziff. 7 handelte (Ziff. 4.3.5.). Ob zudem der beklagtische Einwand der Verlet- zung der Informationspflicht und der Gefahrserhöhung nach AVB A4 bzw. Art. 28 VVG gegeben ist, kann unter diesen Umständen letztlich offen bleiben (Ziff. 4.4.4.). Schliesslich ändert die von der Klägerin ins Recht gelegte De- ckungsbestätigung der Beklagten nichts an den vorhandenen Ausschlüssen der Versicherungsdeckung; eine Leistungspflicht der Beklagten besteht nicht (Ziff. 5.1.5.). Die Klage ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 180'000.–. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrades und des Aufwandes rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG auf CHF 18'000.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 GebV OG).

- 35 - Bei der Festsetzung der Parteientschädigung an die Beklagte ist die Anzahl der eingereichten Rechtsschriften zu berücksichtigen (§§ 4 und 11 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist auf CHF 20'216.– festzusetzen. Zusätzlich hat die Be- klagte – unter Verweis auf Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG – einen Mehrwertsteu- erzuschlag von 8 % auf die Parteientschädigung verlangt (act. 13: Rechtsbegeh- ren-Ziff. 2 [S. 2] sowie Rz. 45). Nachdem die Beklagte ihren Antrag begründet hat, wogegen die Klägerin nicht opponierte, vermag dies den Voraussetzungen für die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes zur Parteientschädigung zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5 unter Hinweis auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 bzw. 17. September 2010; vgl. ferner ZR 104 [2005] Nr. 76). Demzufolge ist der Beklagten eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zuzu- sprechen (CHF 20'216.– zuzüglich 8 % MwSt. = rund CHF 22'000). Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit Der geltend gemachte Anspruch basiert auf dem zwischen den Parteien per

E. 4 Einwendungen der Beklagten

E. 4.1 Allgemeines zur Leistungskürzung bzw. -verweigerung Wie erwähnt obliegt es grundsätzlich dem Versicherer, diejenigen (rechtshindern- den bzw. rechtsvernichtenden) Tatsachen zu beweisen, welche ihn zu einer Kür- zung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (BGE 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_552/ 2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.4.). Im Folgenden betrifft dies namentlich die AVB Ausschlüsse C4 Ziff. 1 und Ziff. 7 so- wie AVB A4. Nach dem Gesagten trifft somit die Behauptungs- und Substantiie- rungslast den Versicherer bzw. die Beklagte. Der Versicherer kann sich dabei für seinen Hauptbeweis unter Umständen ebenfalls auf das Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit berufen (Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3.; gl.M. JÜRG NEF, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), 2001, N. 25 zu

- 10 - Art. 39 VVG). Der Klägerin wiederum steht dort ein aus Art. 8 ZGB abgeleitetes Recht auf Gegenbeweis zu (BGE 130 III 321 E. 3.4).

E. 4.2 AVB C4 Ziff. 1 ("Betriebsschäden")

E. 4.2.1 Unbestrittener Sachverhalt Zum Schadenshergang sind sich die Parteien insofern einig, als dass sehr wahr- scheinlich ein Versagen einer "Klippverbindung" im Treibstoffkreislauf zum Treib- stoffaustritt im Motorraum führte, welcher sich in der Folge entzündete und zum Brand ausweitete (act. 1 Rz. 4 [S. 5]; act. 13 Rz. 13 f. und Rz. 37; act. 14/6; act. 21: "Zu Rz. 13" [S. 7] sowie "Zu Rz. 37" [S. 19]; act. 25 Rz. 25 und Rz. 59).

E. 4.2.2 Parteistandpunkte Die Beklagte stellt unter Berufung auf die Feststellungen von Ing. G._____ (act. 14/6-7) in den Raum, dass die sog. Klippverbinder bei nicht korrekter Monta- ge undicht werden können, was nicht zwingend zu einem sofortigen Benzinaustritt mit anschliessender Brandauslösung führen müsse. In der Praxis würden regel- mässig technische Probleme angetroffen, welche zeitversetzt zum Versagen von Bauteilen führten (act. 25 Rz. 25). Ausserdem seien durch die von der Klägerin vorgenommenen Modifikationen höhere Belastungen auf diese Klippverbindun- gen, welche insbesondere durch Reparatur- und Umbauarbeiten äusserst anfällig würden, verursacht worden (act. 13 Rz. 13 und Rz. 21; act. 25 Rz. 25). In diesem Zusammenhang führt die Beklagte folgende Beweisofferten an: Bericht von Ing. G._____ [act. 14/6] und seine gutachterliche Stellungnahme [act. 14/7] sowie dessen Einvernahme als sachverständiger Zeuge und die Konformitätsbeglaubi- gung KL-0709/13 [act. 3/6] (act. 13 Rz. 21). Bei der Ursache des Fahrzeugbrands handle es sich zweifelsohne um einen gemäss AVB C4 Ziff. 1 nicht gedeckten Be- triebsschaden (act. 13 Rz. 22). Der Brand sei zurückzuführen auf die von der Klä- gerin zu verantwortenden Modifikationen. Die gesteigerte Benzinzufuhr habe zu einem Fehler oder der Ermüdung bzw. der Überbeanspruchung der Klippverbin- dungen sowie zu einer erhöhten Wärmeentwicklung im Motorraum geführt (act. 13 Rz. 22; act. 25 Rz. 36). Weiter entspreche die Treibstoffmenge aufgrund

- 11 - der Verwendung anderer Einspritzdüsen und Benzinpumpen nicht denjenigen ei- nes Serienfahrzeugs, es würde ein massiv höherer Volumenstrom des Treibstoffs generiert, womit eine höhere Motorenleistung erreicht würde, was in der Folge – auch bei einer Drucküberwachung – zu einer erhöhten Belastung führe (act. 25 Rz. 27). Zusammengefasst deute nichts auf einen Unfallschaden hin, es sei aus- geschlossen, dass der Fahrzeugbrand auf eine gewaltsame mechanische Einwir- kung von aussen zurückzuführen sei (act. 25 Rz. 39). Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Versagen der Klippverbin- dungen nicht auf einen Montagefehler zurückzuführen sei, da eine fehlerhafte Montage zu einem sofortigen Kraftstoffaustritt geführt hätte, dem aber entgegen- stehe, dass D._____ vor dem Brand ohne Probleme 13 Runden auf dem Nürburg- ring absolviert habe (act. 21: "Zu Rz. 13" [S. 7]). Auf jeden Fall könne der Brand keinesfalls auf gesteigerte Benzinzufuhr zurückgeführt werden, da eine Druck- überwachung der Benzinleitungen unabhängig von der Motorleistung für einen gleichmässigen Volumenstrom im Kraftstoffsystem sorge und dadurch Druckspit- zen bzw. -belastungen auf das System bzw. seine Komponenten verhindere (act. 21: "Zu Rz. 13" [S. 7] und "Zu Rz. 22" [S. 11]). Zum Betriebsschaden im Sin- ne von AVB C4 Ziff. 1 bringt die Klägerin vor, dieser sei allein bei durch das Fahr- zeug selber verursachten Schäden bzw. durch allgemeine Abnutzung gegeben (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 11]). Im vorliegenden Fall spreche hingegen gegen das Vorliegen eines Betriebsschadens, dass D._____ vor dem Schadenereignis ohne Zwischenfall bereits 13 Runden gefahren sei und keinen Benzingeruch habe fest- stellen können; ein Problem an der Klippverbindung hätte zwingend zu einem so- fortigen Benzinaustritt führen müssen (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 11]). Überdies hät- ten die verwendeten Bauteile nicht zu einer Überbeanspruchung der Klippverbin- dung geführt, nachdem mit dem Fahrzeug 270 km problemlos zurückgelegt wor- den seien. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte für eine Materialermüdung an der Klippverbindung, zumal die Revisionsarbeiten am Fahrzeug erst am Vortag des Perfektionstrainings abgeschlossen und alle Komponenten nochmals sorgfäl- tig geprüft worden seien. Eine Klippverbindung müsse einem (theoretischen) Druck von mindestens 20 bar standhalten, obwohl der tatsächliche Benzindruck bloss ca. 4 bar betrage (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 12]). Eine betriebsbedingte Ursa-

- 12 - che für den Schaden sei auszuschliessen, es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Schaden durch eine plötzliche, äussere Einwirkung auf das Fahrzeug bewirkt worden sei, wobei sich die Klippverbindung im Motorraum gelöst haben müsse (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 12]). Zu berücksichtigen sei, dass sich der Scha- den während des sog. freien Fahrens ereignet habe, wo Geschwindigkeiten von über 250 km/h gefahren würden und die ständigen Änderungen der Geschwindig- keiten und Richtungswechsel – im Unterschied zum gewöhnlichen Fahrbetrieb – erhebliche Belastungen für Fahrer und Fahrzeug bedeuteten. Zusammengefasst müsse von einem Unfallschaden ausgegangen werden, da eine Kombination von äusseren Faktoren (starke Schläge, Vibrationen und g-Kräfte), d.h. eine gewalt- same mechanische Einwirkung von aussen, zu einem plötzlichen Versagen der Klippverbindungen geführt haben müsse (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 13]).

E. 4.2.3 Rechtliches und Begriff des "Betriebsschadens" In der zugrundeliegenden Bestimmung AVB C4 Ziff. 1 (act. 3/17 [S. 12]) findet sich folgender Ausschluss: Für die Beurteilung der Versicherungsdeckung sind in erster Linie die zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen massgebend. Vorformulierte allgemei- ne Geschäftsbedingungen (AGB bzw. AVB) sind, wenn sie in Verträge übernom- men werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 135 III 1 E. 2; vgl. zuletzt BGE 4A_10/2016 E. 3.3.; vgl. ferner zum Versicherungsvertrag MORITZ W. KUHN, a.a.O., N. 608). Erst wenn sich keine tatsächliche Willensübereinstimmung (Art. 18 Abs. 1 OR)

- 13 - feststellen lässt, ist das Vertrauensprinzip heranzuziehen (BGE 140 III 391 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 4A_512/2015 vom 14. April 2016 E. 4.2. sowie 4A_585/2012 vom 1. März 2013 E. 3). In den einschlägigen rechtlichen Grundlagen findet sich keine Definition des "Be- triebsschadens". Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Unfalldefinition nach Art. 4 ATSG – zur Abgrenzung von Betriebsschäden – grundsätzlich analog im Privatversicherungsrecht gelte (Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2012 vom

31. Juli 2012 E. 2.4, zusammengefasst in: STEPHAN FUHRER, HAVE 2013, Anmer- kungen zu privatversicherungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichts, S. 143). Dem erwähnten Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kas- koversicherer eines Bootes die Schadensübernahme – unter Berufung auf eine praktisch wortwörtlich gleiche AVB-Bestimmung wie C4 Ziff. 1 – ablehnte, nach- dem es infolge Entzündens eines Feuerzeugs zur Explosion einer Gasblase ge- kommen war und das versicherte Boot einen Totalschaden erlitten hatte. Das Bundesgericht nahm in diesem Zusammenhang eine (analoge) Prüfung der Merkmale von Art. 4 ATSG vor und bejahte anschliessend das Vorliegen eines unfallmässig eingetretenen Ereignisses. Im Einklang mit diesen Erwägungen gilt gemäss Art. 4 ATSG als unfallmässig eingetretener Schaden ein plötzlich eintre- tendes, nicht beabsichtigtes, durch einen äusseren Faktor bewirktes, ungewöhnli- ches Ereignis. Das in Art. 4 ATSG enthaltene Kriterium der Plötzlichkeit, verlangt eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums. Das Merkmal der Unfreiwilligkeit schliesst das vorsätzliche und eventualvorsätzliche Vorgehen aus (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 17 und 21 zu Art. 4 ATSG). Weiter liegt Ungewöhnlichkeit im Sinne von Art. 4 ATSG generell vor, wenn ein entsprechendes Ereignis den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltägli- chen oder Üblichen überschreitet (BGE 134 V 72 E. 4.1). Hauptsächlich tritt die Ungewöhnlichkeit in einer sog. Programmwidrigkeit auf, wobei nicht die Wirkung des betreffenden Faktors, sondern dieser selbst ungewöhnlich ist (UELI KIESER, a.a.O., N. 34 ff. zu Art. 4 ATSG; BGE 134 V 72 E. 4.3.1). Der nach Art. 4 ATSG vorausgesetzte äussere Faktor besteht darin, dass vom menschlichen Körper (bzw. analog vom Fahrzeug) unabhängige Kräfte auf diesen einwirken (UELI KIE- SER, a.a.O., N. 60 zu Art. 4 ATSG).

- 14 - In gleicher Weise wird im deutschen und österreichischen Recht für die Kasko- versicherung zwischen gedeckten Unfallschäden und ungedeckten Betriebsschä- den unterschieden (bspw. für das deutsche Recht: ULRICH KNAPPMANN, in: Prölss/ Martin, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl., München 2015, AKB 2008 [350] A.2.3, N. 2; STIEFEL/HOFMANN, Kommentar zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, 15. Aufl., München 1992, § 12 AKB, N. 63 ff.). Als Betriebsschäden seien dabei diejenigen Schäden anzusehen, "die der Betrieb des Kraftfahrzeuges üblicherweise mit sich bringe und deshalb vom Versicherungsnehmer als Betriebskosten ohne weiteres kalkulierbar seien, insbe- sondere alle Schäden durch Verschleiß, Materialermüdung und Gebrauchsabnut- zung"; ein Unfallschaden liege demgegenüber vor, bei einem "unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignis" (Urteil des deutschen BGH vom 23. Oktober 1968, Az.: IV ZR 515/68, in: VersR 1969 S. 32; vgl. weiter zum Begriff des Betriebsschadens: Urteil des deutschen BGH vom

E. 4.2.4 Würdigung Vorab zum Sachverhalt ist festzuhalten, dass entgegen der beklagtischen An- nahme zwar die Brandursache nicht restlos anerkannt und geklärt ist, gleichwohl aber die wesentlichen Elemente der Kausalkette nicht mehr strittig sind (Versagen der Klippverbindungen, Treibstoffaustritt und Brand im Motorraum). Lediglich die Frage nach dem ursächlichen Grund für das Versagen der Klippverbindungen respektive die Verantwortung hierfür ist im Detail unklar und umstritten. Die effek- tive (technische) Ursache des Fahrzeugbrandes lässt sich nicht abschliessend aus den vorliegenden Akten eruieren, wobei aufgrund des Brandschadens zwei- felhaft ist, ob sich derselbe im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch definitiv be- stimmen liesse. Wie nachfolgend dargestellt, ist der rechtlich erhebliche Sachver- halt jedoch unbestritten und erstellt; ein Beweisverfahren ist nicht erforderlich. Der von der Beklagten angeführte Deckungsausschluss AVB C4 Ziff. 1 beschlägt im Wesentlichen (Betriebs-)Schäden, welche erfolgten: (a) ohne gewaltsame

- 15 - äussere Einwirkung sowie (b) Schäden aufgrund eines inneren Defekts (z.B. […] Materialfehler und -ermüdung, Abnützung, Überbeanspruchung […]). Dass diese Bestimmung ungewöhnlich sei oder nicht zum Vertragsinhalt geworden wäre, wurde von der Klägerin nicht behauptet; die Gültigkeit derselben steht somit nicht zur Diskussion. Angesichts der in AVB C4 Ziff. 1 statuierten Definitionen e contra- rio sowie gemäss übereinstimmender Parteivorbringen sind "unfallmässige Schä- den" von der Versicherungspolice gedeckt. Obwohl sich die Parteien demnach über die Auslegung von AVB C4 Ziff. 1 zumindest teilweise einig sind, divergieren die Parteimeinungen auf der anderen Seite, insbesondere zur Abgrenzung Be- triebsschaden-Unfallschaden, offensichtlich erheblich. Ein übereinstimmender wirklicher Wille lässt sich dort nicht feststellen, was bedeutet, dass die Bestim- mung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen ist, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden musste und durfte. Auch wenn für die Versicherungsdeckung alleine die zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen massgebend sind, rechtfertigt es sich, im Einklang mit dem erwähnten Bundesgerichtsurteil, u.a. die zu Art. 4 ATSG entwi- ckelten Kriterien bezüglich "Unfall" zur Auslegung herbeizuziehen. Die für die Prüfung der ersten Variante ("ohne gewaltsame äussere Einwirkung") relevanten Tatsachen und Umstände stehen soweit fest und sind zu würdigen: Unbestrittenermassen ist es nicht zu einer Kollision des Fahrzeugs gekommen, weder mit anderen Fahrzeugen noch mit Teilen der Rennstrecke oder sonstigen Gegenständen. Weder den Unterlagen noch den Darstellungen der Parteien lässt sich ein nachvollziehbarer Hinweis entnehmen, dass ein spezifisches äusseres Ereignis bzw. ein externer Faktor mechanisch auf das Fahrzeug eingewirkt haben könnte. Die klägerischen Mutmassungen betreffend "Kombination von äusseren Faktoren" stellen jedenfalls keine substantiierten Behauptungen dar; gestützt auf die Nähe zum Sachverhalt und die Mitwirkungspflicht wäre es dagegen – obwohl hier die Behauptungs- und Beweislast primär der Beklagten obliegt – an ihr gele- gen, eine spezifische gewaltsame äussere Einwirkung darzustellen, was nicht er- folgte. Es ist denn auch schwer vorstellbar, was von aussen auf die Klippverbin- dungen, welche unstrittig als Ursprung des Brandes identifiziert wurden, einge- wirkt haben könnte, zumal sich diese im Motorraum und somit im Inneren des

- 16 - Fahrzeugs befinden. Selbst falls man von der klägerischen Interpretation ausgeht, dass physikalische Kräfte (Fliehkräfte, g-Kräfte, Vibrationen, "Schläge") zum Ver- sagen der Klippverbindungen und schliesslich zum Brand geführt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es sich hierbei um eine gewaltsame äussere (me- chanische) Einwirkung handeln sollte, da diese Kräfte ausschliesslich auf den Be- trieb des Fahrzeugs bzw. die Fahrweise zurückzuführen sind und nicht unabhän- gig davon ihre Wirkung entfalten konnten. Der Schaden wurde letztlich allein durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht. Neben der fehlenden gewaltsamen äusseren Einwirkung sind zudem die weite- ren, für einen gedeckten unfallmässigen Schaden nötigen Merkmale (analog zu Art. 4 ATSG) nicht gegeben. So ist schon zweifelhaft, ob das Element der Unfrei- willigkeit noch vorliegt: D._____ hat das Fahrzeug freiwillig den erheblichen phy- sikalischen Kräften ausgesetzt, indem er an dem sog. freien Fahren teilnahm. Die Klägerin beschreibt das sog. freie Fahren, bei dem Geschwindigkeiten von 250 km/h gefahren wurden, in der Replik wie folgt (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 13]): "Durch die ständigen starken Änderungen der Geschwindigkeiten ver- bunden mit vielen Richtungswechseln entstehen erhebliche Belastun- gen auf Fahrer und Fahrzeug (sog. g-Kräfte), die sonst im gewöhnli- chen Fahrbetrieb auf einer öffentlichen Strasse nicht annähernd auftre- ten. Es kommt hinzu, dass die Rennstrecke in den Kurven mit Rand- steinen (sog. curbs) begrenzt wird, die auf dem Nürburgring teilweise sehr hoch sind und welche die Fahrbahn vom Grünstreifen oder den Auslaufzonen abtrennen. Im Weiteren sind auf dieser Strecke auch sog. Rattersteine eingearbeitet, welche die gleiche Funktion haben. Das heftige Überfahren von curbs oder Rattersteinen – was beim Fah- ren im Grenzbereich auftreten kann – verursacht starke Schläge und Vibrationen, die verbunden mit hohen g-Kräften zu einer ausserge- wöhnlichen Belastung auf das Fahrzeug und seiner Systeme führen, denen es unter gewöhnlichen Bedingungen ohne weiteres standhält. Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass eine Kombination dieser äusseren Faktoren zum plötzlichen Versagen der Klippverbindung mit anschliessendem Treibstoffaustritt führte. Der un- mittelbar danach am Fahrzeug ausgebrochene Brand ist deshalb auf eine gewaltsame mechanische Einwirkung von aussen zurückzuführen, die durch die besonderen Bedingungen auf einer Rennstrecke kurzfris- tig aufgetreten sein musste." [Unterstreichung beigefügt]

- 17 - Unerheblich ist dabei, ob dieses "freie Fahren" zu Testzwecken für die vorge- nommenen Fahrzeugmodifikationen diente, als eigentliches Fahrtraining oder zu anderen Zwecken; auf jeden Fall wurden die hohen Belastungen für das Fahr- zeug und dementsprechend die absehbar erhöhte Gefahr von Fahrzeugschäden billigend hingenommen. Nebenbei ist ergänzend zu erwähnen, dass die Klägerin selber vorbringt, dass die für das Perfektionstraining vorgenommenen Fahrzeug- modifikationen zu Testzwecken erfolgten. Ein "Test" impliziert nun auch im Allge- meinen die Möglichkeit eines negativen Ergebnisses, hier spezifisch das Versa- gen der modifizierten Elemente. Überdies ist kein Ereignis ersichtlich, welches in einem abgrenzbaren Zeitrahmen und plötzlich eingetreten wäre, vielmehr wurde das fragliche Fahrzeug vor dem Brand offensichtlich während einer gewissen Dauer den extremen Belastungen (stark ändernde Geschwindigkeiten von teilwei- se über 250 km/h, häufige Richtungswechsel, heftiges Überfahren von sog. "curbs" und "Rattersteinen"; vgl. act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 13]) ausgesetzt. Weiter lässt sich in dem zugrundeliegenden Sachverhalt keine Programmwidrigkeit, kein ungewöhnlicher äusserer Faktor erkennen. Selbst falls man die – durch den Be- trieb des Fahrzeugs ausgelösten – physikalischen Kräfte als äusseren Faktor an- nimmt, so haben sich diese so ausgewirkt, wie aufgrund der beschriebenen kläge- rischen Fahrweise naturgemäss zu erwarten gewesen war. Das sog. freie Trai- ning hat sich objektiv programmgemäss abgespielt. Für die Annahme der Unge- wöhnlichkeit fehlt ein zusätzliches Ereignis; das Bundesgericht spricht auch vom sog. Zusatzgeschehen (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1; vgl. weiter zur Ungewöhnlich- keit: Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 131/03 vom 25. März 2004 E. 2.2, E. 3.4 und E. 3.5). Demzufolge ist weder eine Unfreiwilligkeit noch der plötzliche Eintritt oder eine Ungewöhnlichkeit gegeben. In Bezug auf die zweite Variante von AVB C4 Ziff. 1 ("innerer Defekt") kann wie- derum auf die übereinstimmend vorgebrachten Tatsachen und den erstellten Sachverhalt abgestellt werden: Den Parteivorbringen zufolge hat ein Versagen der "Klippverbindungen" im Treibstoffkreislauf zum Treibstoffaustritt im Motorraum geführt, welcher sich in der Folge entzündet hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund von AVB C4 Ziff. 1 sämtliche Feuerschäden ausgeschlossen wer- den können, welche – im weitesten Sinne – auf den Betrieb oder innere Defekte

- 18 - zurückzuführen sind, zumal dann wohl der grösste Teil von Feuerschäden gene- rell ausgeschlossen wäre, was wiederum im Widerspruch stünde zu AVB C1 Ziff. 16. Ein solcher Widerspruch dürfte indessen hauptsächlich beim "gewöhnli- chen Gebrauch" eines Fahrzeugs eine Rolle spielen, wo ein entsprechender De- ckungsausschluss eingehend zu begründen wäre. Von einer gewöhnlichen Ver- wendung des Fahrzeugs kann hier allerdings keine Rede mehr sein, nachdem es sich gemäss eigenen Angaben der Klägerin um ein Fahren mit, gegenüber dem normalen Fahrbetrieb auf einer öffentlichen Strasse, stark erhöhten Belastungen gehandelt hat und nicht etwa behauptet wurde, das Fahrzeug sei als (aus- schliessliches) Rennsportfahrzeug vorgesehen gewesen. Folglich deutet alles da- rauf hin, dass ein innerer Defekt vorliegt, welcher auf eine Überbeanspruchung, allenfalls einen Materialfehler oder eine Materialermüdung im Sinne von AVB C4 Ziff. 1 zurückzuführen ist. Bei einer solchen Verwendung des Fahrzeugs kann die Klägerin aber auch nicht mehr vernünftigerweise damit rechnen, dass – nicht un- fallmässig eingetretene – Brandschäden durch die Kaskoversicherung gedeckt sind. Wenig überzeugend ist ferner der klägerische Einwand, dass D._____ vor dem Schadenereignis problemlos noch mehrere Runden gefahren sein soll, ist es doch gerade typisch für Betriebsschäden, dass diese sich graduell verschlimmern und regelmässig erst nach einer gewissen Zeit auftreten.

E. 4.2.5 Fazit Nachdem es sich vorliegend um einen von der Versicherungsdeckung ausge- schlossenen Betriebsschaden im Sinne von AVB C4 Ziff. 1 handelt, entfällt prinzi- piell der klägerische Anspruch aus Versicherungsvertrag. Im Zusammenhang mit der von der Beklagten abgegebenen Deckungsbestätigung (unten Ziff. 5.1.4.) wird noch zu prüfen sein, inwiefern die Gültigkeit des Deckungsausschlusses AVB C4 Ziff. 1 hiervon betroffen ist.

- 19 -

E. 4.3 AVB C4 Ziff. 7 ("Fahrten ohne behördliche Bewilligung")

E. 4.3.1 Unbestrittener Sachverhalt Anerkanntermassen war das Fahrzeug samt Modifikationen zum Zeitpunkt des Schadensereignisses (noch) nicht vom zuständigen Strassenverkehrsamt nach Massgabe von Art. 34 Abs. 2 VTS geprüft worden (act. 1 Rz. 3 [S. 5]; act. 13 Rz. 10, Rz. 26 und Rz. 28; act. 21: "Zu Rz.10" [S. 6] und "Zu Rz. 21" [S. 10]; act. 25 Rz. 14).

E. 4.3.2 Parteistandpunkte Die Beklagte stützt sich auf AVB C4 Ziff. 7 und verneint eine Versicherungsde- ckung. Hierzu verweist sie auf Art. 34 Abs. 2 VTS und bringt vor, dass Änderun- gen am Fahrzeug der Zulassungsbehörde zu melden und vor der Weiterverwen- dung zu prüfen seien (act. 13 Rz. 23). Unter Verweis auf die Fahrordnung für das Befahren des Nürburgrings und die AGB der I._____ GmbH sowie die AGB für das Perfektionstraining der "…" (Beweisofferten: act. 14/10-12) lässt die Beklagte ausführen, dass das Befahren des Nürburgrings nur erlaubt sei, bei Einhaltung der (deutschen) Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie der deut- schen Strassenverkehrsregelverordnung (StVO) (act. 13 Rz. 24; act. 25 Rz. 18 und 41). Weiter bringt die Beklagte vor, gestützt auf § 3 Abs. 1 StVZO und § 20 Abs. 1 StVZO sowie Art. 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom

24. April 1926 über den Kraftfahrzeugverkehr hätte das klägerische Fahrzeug nicht auf dem Nürburgring verkehren dürfen (act. 13 Rz. 25 f.). Die Klägerin hält die Voraussetzungen für einen Deckungsausschluss gemäss AVB C4 Ziff. 7 für nicht gegeben und führt im Wesentlichen aus, dass sich der Geltungsbereich des SVG und der Verordnung über die technischen Anforderun- gen an Strassenfahrzeuge (VTS) sowie der Verkehrsregelnverordnung (VRV) auf den Verkehr auf öffentlichen Strassen beschränke (act. 1 Rz. 3 [S. 8 f.]). Das frag- liche Schadensereignis sei nun aber auf dem Nürburgring (DE), einer Motorsport- Rennstrecke, eingetreten. Bei einer Motorsport-Rennstrecke handle es sich klar- erweise nicht um eine öffentliche Strasse, womit die Anwendbarkeit des SVG und

- 20 - seinen Ausführungserlassen ausser Betracht falle (act. 1 Rz. 5 f. [S. 10]). Ausser- dem finde das SVG und die Ausführungserlasse ebenso gestützt auf das Territo- rialitätsprinzip keine Anwendung, da sich der ganze Sachverhalt in Deutschland, ohne Auswirkung auf das Territorium der Schweiz, zugetragen habe (act. 1 Rz. 7 [S. 10 f.]. Eine Melde- und Prüfungspflicht von Fahrzeugmodifikationen im Sinne des VTS gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde habe jedenfalls nicht bestanden, solange diese nur zu Testzwecken auf einer privaten Motorsport- Rennstrecke erfolgten (act. 1 Rz. 8 [S. 11 f.]). Im Weiteren stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die von der Beklagten zitierte Fahrordnung für das Be- fahren des Nürburgrings nicht einschlägig sei, da diese lediglich für sog. Touris- tenfahrten gelte, nicht aber für ein Perfektionstraining. Ebensowenig seien die AGB der I._____ GmbH anwendbar, da sich jene nur auf reine Fahrsicherheits- lehrgänge beziehen würden, nicht aber auf ein Perfektionstraining, in welchem das "freie Fahren" ein massgeblicher Teil ausmache (act. 21: "Zu Rz. 24" [S. 13 f.]). Schliesslich ziele genauso der beklagtische Verweis auf die AGB der "…" da- neben, da dort einzig die Vorgabe gemacht würde, dass reine Rennsportfahrzeu- ge nicht teilnahmeberechtigt seien (act. 21: "Zu Rz. 24" [S. 14 f.]). Zusammenge- fasst habe das klägerische Fahrzeug in jedem Fall an dem Perfektionstraining auf dem Nürburgring teilnehmen dürfen, da es sich um eine private Rennstrecke handle, auf welcher die [deutsche] StVZO nicht uneingeschränkt gelte und es sich um ein strassentaugliches Fahrzeug mit Zulassung handle. Eine behördliche Be- willigung für die Fahrzeugmodifikationen sei nicht erforderlich gewesen, im Übri- gen spreche nichts dafür, dass die Modifikationen nicht vom Strassenverkehrsamt abgenommen worden wären (act. 21: "Zu Rz. 26" [S. 15 f.].

E. 4.3.3 Rechtliches Art. 100 Abs. 1 VVG sieht die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Obligatio- nenrechts auf den Versicherungsvertrag vor, soweit das VVG keine Vorschriften aufweist. Betreffend Auslegung der vereinbarten Deckungsausschlüsse enthalten weder die vertraglichen Grundlagen selbst noch das VVG (abgesehen von dem auf Ausschlussklauseln anwendbaren Art. 33 VVG) allgemeine Regeln. Mithin sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar (MORITZ

- 21 - W. KUHN, a.a.O., N. 613; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.31/2006 vom

E. 4.3.4 Würdigung Wiederum obliegt es grundsätzlich der Beklagten darzulegen, inwiefern die rechtshindernde/rechtsvernichtende Tatsache einer Fahrt "ohne behördliche Be- willigung" vorliegt. Hierbei stützt sie sich auf den vertraglichen Versicherungsaus-

- 22 - schluss von AVB C4 Ziff. 7, wobei es sich zweifellos um eine vorformulierte Ver- tragsbedingung handelt. Die Klägerin scheint sich auf den Standpunkt stellen zu wollen, dass die Geltung von AVB C4 Ziff. 7 unter dem Aspekt der Ungewöhnlich- keitsregel in Frage steht. Dieser Einwand verfängt nicht. Zum einen handelt es sich bei der Klägerin bzw. D._____ anerkanntermassen nicht um eine branchen- fremde Person. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die betreffende Klausel ei- nen geschäftsfremden Inhalt aufweisen würde, d.h. weder führt AVB C4 Ziff. 7 zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters noch fällt sie in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus. Ob es sich ferner auch um eine branchenübliche Klausel handelt, kann offen bleiben. Vorrangig ist die massgebliche Interpretation der Klausel zwischen den Parteien umstritten, deren Gültigkeit ist davon nicht betroffen. Ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien wird nicht behauptet. Dies bedeutet, dass die Vertragsbedingung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen ist, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu- sammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden musste und durfte. Auszulegen ist der Begriff der "Fahrten ohne behördliche Bewilligung": Der Begriff der (behördlichen) Bewilligung findet sich v.a. im Verwaltungsrecht, wo zum Schutz von Polizeigütern Bewilligungspflichten statuiert werden; d.h. die notwen- dige Prüfung durch Behörden, ob im jeweiligen Fall die erforderlichen (gesetzli- chen) Voraussetzungen eingehalten werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 2650 ff.). An dieser Stelle bezieht sich die Vertragsbestimmung ohne Weiteres auf die nötigen behördlichen Bewilligun- gen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr. Die klägerische Argumentation stellt im Wesentlichen darauf ab, dass anlässlich des Perfektionstrainings die ein- schlägigen deutschen und schweizerischen Strassenverkehrsnormen gar nicht anwendbar gewesen seien und folglich die Voraussetzungen für eine Anwendung von AVB C4 Ziff. 7 nicht gegeben seien. Gleichwohl hätte das Fahrzeug den massgeblichen Zulassungsvoraussetzungen entsprochen. Die Klägerin bestritt an sich nicht, dass AVB C4 Ziff. 7 im Allgemeinen eine verständliche und klare Grundlage für einen Versicherungsausschluss darstellt, wenn eine Fahrt ohne behördliche Bewilligung vorliegt. Die Bestimmung ist insofern genügend bestimmt

- 23 - und unzweideutig. Die Klägerin behauptet nicht, dass die fraglichen Fahrzeugmo- difikationen vor dem Perfektionstraining effektiv angemeldet und von den zustän- digen Behörden geprüft worden waren, d.h. zum Zeitpunkt des Schadenseintritts lag für das Fahrzeug zweifelsohne keine entsprechende Zulassung des Strassen- verkehrsamtes vor. Bei der Teilnahme am Perfektionstraining bzw. dem sog. freien Fahren handelte es sich demzufolge in Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut von AVB C4 Ziff. 7 um eine Fahrt ohne behördliche Bewilligung. Zu prü- fen bleibt der Fall, dass gar keine behördliche Bewilligung vorausgesetzt war. Zumindest nach schweizerischem Verständnis dürfte es sich bei einer privaten Rennstrecke nicht um eine öffentliche Strasse handeln, womit die Anwendung der betreffenden Strassenverkehrsnormen (SVG, VTS, etc.), soweit hier von Interes- se, grundsätzlich ausser Betracht fällt. Im Übrigen wurde auch schon in der deut- schen Rechtsprechung in diesem Sinne entschieden, dass die Anwendbarkeit der StVZO (und StVO) auf einer für den öffentlichen Strassenverkehr abgeschlosse- nen Rennstrecke, die von einem privaten Veranstalter genutzt wird, eingeschränkt ist (Urteil des Landesgerichts Magdeburg 11 O 35/15 vom 31. März 2015 Ent- scheidungsgrund I.a). Unerheblich ist, inwiefern sich aus den vom Betreiber des Nürburgrings bzw. vom Veranstalter "…" aufgestellten Bedingungen eine An- wendbarkeit der Strassenverkehrsnormen ergeben soll, da es sich bei ihnen je- denfalls nicht um Behörden handelt. Unter diesen Gesichtspunkten lässt sich für das Fahren auf dem Nürburgring zusammenfassen, dass im Grunde keine be- hördliche Bewilligung vorausgesetzt war. Entscheidend ist hingegen, ob die Klägerin vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass der Ausschluss der Versicherungsdeckung von AVB C4 Ziff. 7 nicht zum Tragen kommen werde, wenn keine behördliche Bewilligung notwendig ist. Bei der Auslegung von AVB C4 Ziff. 7 ist vor Augen zu halten, dass es sich um eine privatrechtliche Vertragsklausel handelt, wo öffentlich-rechtliche Gesichts- punkte lediglich ergänzend zu berücksichtigen sind. Es liegt auf der Hand, dass nach Sinn und Zweck von AVB C4 Ziff. 7 Schäden ausgeschlossen werden sol- len, welche sich auf Sachlagen mit immanent erhöhtem Risiko zurückführen las- sen, in welchen keine behördliche Bewilligung die Einhaltung von gesetzlichen

- 24 - Voraussetzungen garantiert (bspw. Fahrten mit einem nicht zugelassenen Fahr- zeug oder ohne obligatorischen Führerausweis). Unter dem Aspekt von AVB C4 Ziff. 7 kann dem Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben gemeinhin nicht obliegen, dass er – falls die erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorliegen – jeweils selber noch eine Abschätzung vornimmt, ob die gesetzlichen Vorausset- zungen effektiv erfüllt sind; er darf sich vielmehr auf die behördliche Prüfung ver- lassen. Umgekehrt kann sich der Versicherungsnehmer aber nicht darauf berufen, dass zwar keine behördliche Bewilligung vorliegt, aber die (technischen respekti- ve gesetzlichen) Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen vorliegen wür- den. Läge es im Ermessen des Versicherungsnehmers, ob im Einzelfall eine be- hördliche Bewilligung einzuholen ist oder nicht, würde dies zu einer untragbaren Unsicherheit führen. Dies stünde überdies offenkundig im Widerspruch zu der kla- ren Bestimmung von AVB C4 Ziff. 7. Unerheblich ist somit, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts theoretisch eine behördliche Zulassung erhalten hätte. Der gleiche Fall liegt vor, wenn gar keine behördliche Bewilligung nötig ist. So konnte die Klägerin zwar davon ausgehen, dass die Anwendbarkeit der Strassen- verkehrsnormen für das Perfektionstraining eingeschränkt ist, allerdings ist wiede- rum der Sinn und Zweck von Bestimmung AVB C4 Ziff. 7 in Erinnerung zu rufen, welche das tendenziell erhöhte (Schadens-)Risiko ausschliessen will, wenn keine behördliche Bewilligung vorliegt. Dies war von der Klägerin umso mehr zu beden- ken, als dass bei dem Perfektionstraining bzw. dem anschliessenden "freien Fah- ren" infolge hoher Geschwindigkeiten und eingeschränkter Verkehrsregeln offen- bar generell ein erhöhtes Risiko in Kauf genommen werden sollte. Die Klägerin musste nach Treu und Glauben damit rechnen, dass sie ihrer Versicherungsde- ckung verlustig geht, wenn sie – entgegen der klaren Bestimmung von AVB C4 Ziff. 7 und ohne abweichende Individualabrede – an besagtem Training teilnimmt und nicht über alle (für den ordentlichen Betrieb des Fahrzeugs) notwendigen be- hördlichen Bewilligungen verfügt.

- 25 -

E. 4.3.5 Fazit Die Leistungspflicht der Beklagten entfällt (auch), da der Schaden anlässlich einer Fahrt mit einem Fahrzeug ohne behördliche Bewilligung nach AVB C4 Ziff. 7 ein- getreten ist. Zu prüfen ist wiederum nachfolgend die Wirkung der Deckungsbestä- tigung (unten Ziff. 5.1.4.).

E. 4.4 AVB A4 bzw. Art. 28 VVG ("Informationspflicht" / "Gefahrserhöhung")

E. 4.4.1 Vorbemerkung Inwiefern die Leistungspflicht der Beklagten (zudem) gestützt auf AVB A4 bzw. Art. 28 VVG entfällt, könnte an sich offen bleiben, da aus den bereits dargestellten Gründen (oben Ziff. 4.2.5. und 4.3.5.) keine Leistungspflicht besteht. Der Voll- ständigkeit halber ist der weitere beklagtische Einwand dennoch (zusammenfas- send) zu erörtern.

E. 4.4.2 Zusammengefasste Parteistandpunkte Nachdem die Klägerin am Fahrzeug erwiesenermassen leistungssteigernde Modi- fikationen (Erhöhung PS) vorgenommen hatte (act. 13 Rz. 6 passim; act. 21: "Zu Rz. 12" [S. 6 f.] und "Zu Rz. 39" f. [S. 20]; act. 25 Rz. 23 passim), worüber die Be- klagte vor dem Schadensereignis vom 24. April 2014 anerkanntermassen nicht entsprechend informiert wurde (act. 13 Rz. 41; act. 21: "Zu Rz. 40-43" [S. 20 f.]), stellt sich die Beklagte nun auf den Standpunkt, dass es sich um eine wesentliche Gefahrserhöhung gemäss Art. 28 VVG handle. Da sie über die Gefahrserhöhung nicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt worden sei, entfalle ihre Leistungspflicht (act. 13 Rz. 38 ff.). Die Klägerin bestreitet einerseits, dass die Erhöhung der Motorleistung eine we- sentliche Gefahrserhöhung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 VVG darstellt, anderer- seits bringt sie vor, dass die Modifikationen den schweizerischen Vorschriften entsprochen und jedenfalls nicht zu einer Überbelastung der Benzinleitungen und dem Versagen der Klippverbindungen geführt hätten, weshalb zumindest die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen nach Art. 32 Ziff. 1 VVG nicht ein-

- 26 - träten (act. 21: "Zu Rz. 12" [S. 6 f.] und "Zu Rz. 40-43" [S. 20 f.]). Für die Behaup- tung der fehlenden Kausalität zwischen den leistungssteigernden Massnahmen und dem Schadenseintritt beruft sich die Klägerin auf das Einholen eines Gutach- tens einer sachverständigen Fachstelle (act. 21: "Zu Rz. 14" [S. 8]).

E. 4.4.3 Rechtliches Im Zusammenhang mit Art. 28 VVG bedeutet "Zutun" das Setzen der adäquat kausalen Ursache für den Eintritt der Gefahrserhöhung durch den Versicherungs- nehmer bzw. ein Organ, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist (STEPHAN FUHRER, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundes- gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), 2001, N. 2 und 9 zu Art. 28 VVG, nachfolgend zit.: FUHRER, VVG-Komm.; ROELLI/ KELLER, a.a.O., S. 405; vgl. auch ANDREA CANTIENI, Gefahrserhöhung mit Zutun des Versicherungsnehmers nach Art. 28 VVG, 1994, S. 42 ff.). Da einzig die von der Klägerin bzw. D._____ (Organ der Klägerin) veranlassten Fahrzeugmodifikationen ("Tuning") als Tatbestand der Gefahrserhöhung zur Diskussion stehen, kann sogleich festgestellt werden, dass allein eine Gefahrserhöhung mit Zutun des Versicherungsnehmers (Art. 28 VVG) in Betracht kommt. Die Bestimmungen des VVG zur Gefahrserhöhung sollen ver- hindern, dass der Versicherer aufgrund einer durch ihn nicht beeinflussbaren Än- derung der versicherten Gefahr Leistungen erbringen muss, zu deren Übernahme er sich überhaupt nicht oder nicht zum vereinbarten Entgelt verpflichten wollte (FUHRER, VVG-Komm., N. 8 Vorbem. zu Art. 28-35 VVG). Das Vorliegen einer Gefahrserhöhung nach Art. 28 VVG wird in drei Schritten geprüft: Erstens ist festzustellen, ob eine im Laufe der Versicherung eingetretene wesentliche Gefahrserhöhung vorliegt, zweitens, ob einer der (echten) Ausnahmetatbestände (Art. 32 VVG) gegeben ist und drittens, ob die besonderen Tatbestandsmerkmale von Art. 28 VVG erfüllt sind (FUHRER, VVG-Komm., N. 1 zu Art. 28 VVG). Eine Gefahrserhöhung liegt dabei vor, wenn sich (i) Gefahrstatsachen (siehe Art. 4 VVG) verändert haben, welche (ii) zu einer Erhöhung des Risikos führen und (iii) ein neuer Gefahrszustand geschaffen wird, welcher sich etabliert bzw. stabilisiert haben muss (FUHRER, VVG Komm., N. 17 Vorbem. zu Art. 28-35 VVG; ANDREA CANTIENI, a.a.O., S. 23 ff.). Die Erhöhung der Gefahr kann zweierlei

- 27 - bedeuten: einerseits, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird, andererseits, dass der Umfang des möglichen Schadens grösser wird (ANDREA CANTIENI, a.a.O., S. 21). Das Merkmal der Wesentlichkeit (der Gefahrserhöhung nach Art. 28 Abs. 2 VVG) enthält eine materielle und eine formelle Komponente: Eine Gefahrserhöhung ist materiell wesentlich, wenn die fraglichen Gefahrstatsachen geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (FUHRER, VVG-Komm., N. 48 Vorbem. zu Art. 28-35 VVG; BGE 122 III 458 E.aa = PRA 86 [1997] Nr. 90). Neben der materiellen Wesentlichkeit muss eine formelle treten, d.h. es müssen Gefahrstatsachen betroffen sein, deren Umfang die Parteien bei Vertrags- abschluss (schriftlich i.S.v. Art. 4 Abs. 1 VVG) festgestellt haben (FUHRER, VVG- Komm., N. 56 ff. Vorbem. zu Art. 28-35 VVG; BGE 99 II 67 E. 4c). Wie erwähnt ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ein Tatbestand von Art. 32 VVG vorliegt. Nach Art. 32 Ziff. 1 VVG treten die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen bei fehlender Kausalität nicht ein, wobei die Beweislast hierfür laut h.L. dem Versicherungsnehmer obliegt (ROELLI/KELLER, a.a.O., S. 425; FUHRER, VVG-Komm., N. 3 zu Art. 32 VVG).

E. 4.4.4 Würdigung und Fazit Der von der Beklagten ins Feld geführte Einwand der Verletzung der Informati- onspflicht ist hier insofern unbehelflich, als dass weder in den zugrundeliegenden AVB noch der Versicherungspolice eine Sanktionsordnung (bspw. Kürzung oder Verweigerung der Leistung; siehe MORITZ W. KUHN, a.a.O., N. 730) ersichtlich ist, was indessen, bei Beachtung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 29 Abs. 2 und Art. 45 VVG), grundsätzlich hätte vorgesehen werden können (Urteil des Bundesgerichts 5C.89/2000 vom 5. November 2001 E. 4a, nicht publ. in: BGE 128 III 34; vgl. ferner BGE 122 III 118 E. 2c/aa). Die in Art. 28 Abs. 1 VVG vorgesehene Rechtsfolge tritt jedenfalls unabhängig davon ein, ob eine vertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde oder nicht (ANDREA CANTIENI, a.a.O., S. 107 f.).

- 28 - Die Klägerin hat unzweifelhaft eine deutliche Leistungssteigerung herbeigeführt; ob man nun von einer Erhöhung von ursprünglich 486 PS auf rund 730 PS oder 880 PS ausgeht, ist dabei unerheblich. Ohne Weiteres ist nachvollziehbar, dass die deutliche Leistungssteigerung eines Fahrzeugs in der Regel zu einer Erhö- hung des Risikos eines Schadenseintritts führt. Erfahrungsgemäss führen (sehr) stark motorisierte Fahrzeuge zu einer tendenziell erhöhten Unfallgefahr (vgl. zu dieser Frage bzgl. eines wesentlich leistungsfähigeren Motorrades, als das ur- sprünglich bei Vertragsabschluss deklarierte: FUHRER, VVG-Komm., N. 2 zu Art. 32 VVG unter Hinweis auf SVA XII 1960-1966, Nr. 38 bzw. Nr. 106). Die Ge- fahrserhöhung liegt in diesem Zusammenhang in der Erhöhung der Eintrittswahr- scheinlichkeit des Versicherungsfalles. Der zugrundeliegenden Versicherungs- police sowie dem entsprechenden Antrag lässt sich entnehmen, dass die "DIN- PS" für das betreffende Fahrzeug bei Abschluss des Versicherungsvertrages schriftlich festgehalten worden sind (act. 3/4 [S. 2]; act. 14/13 [S. 2]). Dass die technischen Angaben, spezifisch die Motorleistung, eines Fahrzeugs einen we- sentlichen Einfluss auf den Vertragsabschluss und die Bedingungen einer Kasko- versicherung ausüben, ist nachvollziehbar und nicht weiter zu begründen. Die ma- terielle und formelle Wesentlichkeit ist gegeben. Die Fahrzeugmodifikationen wur- den sodann unbestrittenermassen nach Abschluss des Versicherungsvertrages vorgenommen. Ferner hat die Klägerin nicht ausdrücklich bestritten, dass sich die Leistungssteigerung (der gefahrerhöhende Zustand) mindestens für eine gewisse Zeit etabliert hatte (act. 13 Rz. 41; act. 21: "Zu Rz. 12" [S. 6 f.] und "Zu Rz. 40-43" [S. 20]). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass (auch) eine Gefahrserhöhung im Sinne von Art. 28 VVG vorliegt, worüber die Beklagte nicht in Kenntnis gesetzt worden war. Bei diesem Ergebnis stünde der Klägerin immerhin noch der Beweis des feh- lenden Kausalzusammenhangs gemäss Art. 32 Ziff. 1 VVG offen. Inwiefern die von der Klägerin vorgenommenen Fahrzeugmodifikationen letztendlich kausal ei- nen Einfluss auf das Schadensereignis ausgeübt haben, kann nicht ohne weitere Abklärungen abschliessend beurteilt werden. Da aus den dargestellten Gründen bereits keine Leistungspflicht der Beklagten besteht, erübrigt sich freilich eine ver-

- 29 - tiefte Prüfung und es kann offen bleiben, ob der geforderte Konnex zwischen den Modifikationen und dem Schadensereignis besteht.

5. "Deckungsbestätigung" 5.1.1. Unbestrittener Sachverhalt Die Klägerin hat von der Beklagten eine sog. Deckungsbestätigung für das Per- fektionstraining vom 23./24. April 2014 verlangt, welche diese mit Schreiben vom

E. 5 November 1997, Az.: IV ZR 1/97, in: VersR 1998, S. 197; Urteil OLG Thüringen 4 U 812/03 vom 24. März 2004, in: VersR 2004, S. 1261; Entscheid OGH [Öster- reich] 7Ob47/88 vom 15. Dezember 1988).

E. 10 April 2014 gewährte (act. 1 Rz. 2 [S. 4]; act. 13 Rz. 3 und Rz. 29; act. 3/5). Nicht strittig ist, dass die in der Police vereinbarte Kasko- und Unfalldeckung – zumindest im Hinblick auf AVB C4 Ziff. 3 – für das Perfektionstraining ihre Gültig- keit behielt (act. 3/5; act. 13 Rz. 30; act. 25 Rz. 51). 5.1.2. Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich zudem auf den Standpunkt, es sei mit der Deckungsbestä- tigung ausdrücklich die volle Versicherungsdeckung – ausser Fahrten unter Zeit- messung – für das Perfektionstraining gewährt worden (act. 1 Rz. 9 f. [S. 12 f.]; act. 21: "Zu Rz. 3" [S. 3] und "Zu Rz. 31" [S. 17]). Weiter bringt die Klägerin vor, dass sich die Beklagte widersprüchlich und sogar rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn sie nun ihre eigene Deckungszusage nicht mehr gelten lassen wolle. Mit dieser Deckungsbestätigung habe sie bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen geweckt, dass die Kasko- und Unfalldeckung ebenfalls für das Fahrtraining be- stünde (act. 1 Rz. 10 [S. 13]). Ausserdem sei in der Deckungsbestätigung nicht erwähnt, dass eine gültige Strassenzulassung für das Fahrzeug vorausgesetzt würde (act. 21: "Zu Rz. 30" [S. 17]). Die Beklagte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass mit der De- ckungsbestätigung allein die Berufung auf die Bestimmung AVB C4 Ziff. 3 ausge- schlossen werden sollte (act. 13 Rz. 3 und Rz. 29; act. 25 Rz. 51). Zwar hätte das klägerische Fahrzeug am Perfektionstraining teilnehmen dürfen, aber nur unter der Bedingung, dass eine gültige Strassenzulassung bestünde; ein widersprüchli- ches Verhalten ihrerseits liege nicht vor (act. 13 Rz. 30 ff.). Beim Perfektionstrai- ning sei die [deutsche] Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (STVZO) jeden-

- 30 - falls nicht aufgehoben gewesen, was auch die AVB des Veranstalters vorgesehen hätten. Schliesslich bringt die Beklagte vor, dass die Deckungsbestätigung mit keinem Wort erwähne, dass das Ausprobieren von Tuning-Massnahmen und Fah- ren ohne gültige Strassenzulassung erlaubt sei (act. 25 Rz. 51 f.). 5.1.3. Rechtliches Im Gegensatz zu AGB werden sog. Individualabreden von den beteiligten Ver- tragsparteien im Einzelnen ausgehandelt (ROMAN PERRIG, a.a.O., N. 248). Ge- mäss Rechtsprechung sowie h.L. geht eine Individualabrede abweichenden AGB bzw. AVB prinzipiell vor (BGE 135 III 225 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_512/2015 vom 14. April 2016 E. 3.1.). In jedem Fall ist vorab durch Auslegung der Sinn der streitigen AGB-Klausel sowie der Individualabrede zu ermitteln und zu prüfen, ob sich die beiden Sinngehalte tatsächlich nicht miteinander vereinba- ren lassen (ROMAN PERRIG, a.a.O., N. 246). Die Auslegung der Deckungsbestäti- gung ist analog wie bei sonstigen vertraglichen Bestimmungen oder AVB vorzu- nehmen: d.h. es ist zuerst zu prüfen, ob sich eine tatsächliche Willensüberein- stimmung feststellen lässt und in einem zweiten Schritt ist das Vertrauensprinzip heranzuziehen (vgl. oben Ziff. 4.2.3.).

- 31 - 5.1.4. Würdigung Bei der Deckungsbestätigung (act. 3/5) handelt es sich klarerweise um eine Indi- vidualabrede, welche folgende relevante Bestimmungen vorsieht: Wie erwähnt ist unangefochten, dass die Beklagte mit Abgabe der Deckungs- bestätigung explizit den AVB-Ausschluss C4 Ziff. 3 – ausgenommen in Bezug auf eigentliche Rennen – für nicht anwendbar erklärte. Ohne Individualabrede würde AVB C4 Ziff. 3 demgegenüber die Versicherungsdeckung für ein solches Perfekti- onstraining gerade ausschliessen. Ob die Deckungsbestätigung daneben als Indi- vidualabrede weitere AVB-Bestimmungen tangiert, ist umstritten; eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Parteien lässt sich nicht feststellen. Interpretationsbedürftig ist der Einleitungssatz der Deckungsbestätigung, wo die vereinbarte Kasko- und Unfalldeckung für das Perfektionstraining als grundsätz- lich gültig bezeichnet wird, inkl. u.a. "Fahrten ohne Instruktorenaufsicht […] bei dem die üblichen Verkehrsregeln […] aufgehoben werden". Die Klägerin will diese Ausführungen sinngemäss als umfassende Deckungszusage für anlässlich des

- 32 - Perfektionstrainings erlittene Schäden verstanden wissen. Eine solche umfassen- de Interpretation findet indessen schwerlich eine Stütze im Schreiben der Beklag- ten. Allenfalls könnte man sich bei einem definitionsgemässen Unfallschaden, bspw. infolge erhöhter Geschwindigkeit oder Missachtung der üblichen Verkehrs- regeln, fragen, inwiefern die Versicherungsdeckung auf diese Fälle ausgedehnt worden ist und ob sich die Beklagte ihre Formulierungen (in dubio contra stipula- torem) entgegenhalten lassen müsste. Zumindest für den vorliegenden Fall fällt eine solche Diskussion – wie sogleich zu zeigen ist – ausser Betracht. Gemäss klarem Wortlaut der Deckungsbestätigung wird nur die Gültigkeit der in der Police vereinbarten Kasko- und Unfalldeckung auf das Perfektionstraining ausgedehnt. Nicht enthalten sind Ausführungen zu einer erweiterten Versiche- rungsdeckung. So wird denn auch Bezug genommen auf die (ursprünglich) zu- grundeliegenden Vertragsbestimmungen; dass diese hätten materiell geändert oder ergänzt werden sollen, lässt sich nicht erkennen. Der Einleitungssatz ist im Zusammenhang mit der Regelung betreffend AVB C4 Ziff. 3 zu sehen, welche si- cherstellen soll, dass lediglich die Teilnahme am Perfektionstraining nicht automa- tisch zu einem Ausschluss der Versicherungsdeckung führt. Diese einleitenden Ausführungen erläutern die grundsätzliche Gültigkeit der Versicherungsdeckung in Bezug auf die einzelnen Bestandteile des Kurses. Anschliessend wird das ent- sprechende Perfektionstraining näher beschrieben und identifiziert sowie letztlich in einem weiteren Abschnitt explizit AVB C4 Ziff. 3 ausgeschlossen. Die verschie- denen Abschnitte der Deckungsbestätigung sind systematisch übereinstimmend und betreffen ausschliesslich das Thema der Teilnahme am Perfektionstraining. Demzufolge scheint auch die sinngemässe Interpretation abwegig, dass die Be- klagte mit der Deckungsbestätigung eine garantieähnliche Deckungszusage für jegliche während dem Perfektionstraining erlittenen Schäden abgegeben hätte. Die Klägerin konnte nicht ernstlich davon ausgehen, dass die Beklagte mit Abga- be der Deckungsbestätigung generell auf jegliche Einreden verzichten würde, wenn ein Schadenfall eintritt.

- 33 - Zu den beklagtischen Einwänden im Einzelnen: (a) Betriebsschäden (vgl. oben Ziff. 4.2.) Nichts deutet darauf hin, dass mit der Deckungsbestätigung etwas an der Definiti- on und Abgrenzung von Unfall- und Betriebsschäden im Sinne von AVB C4 Ziff. 1 hätte geändert werden sollen. (b) Fahrten ohne behördliche Bewilligung (vgl. oben Ziff. 4.3.) In der Deckungsbestätigung wird lediglich der Fall erwähnt, dass die üblichen Verkehrsregeln aufgehoben sind. Dass damit genauso Verkehrsgesetze und gleichermassen AVB C4 Ziff. 7 hätten gemeint sein sollen, wird von der Klägerin nicht behauptet und wäre auch nicht nachvollziehbar. Nicht zielführend ist der klägerische Einwand, dass in der Deckungsbestätigung explizit hätte vorgesehen sein sollen, dass eine gültige Strassenzulassung vorausgesetzt wird. Erstens tan- giert die Deckungsbestätigung wie dargelegt die übrigen zugrundeliegenden Ver- tragsbestimmungen gar nicht. Zweitens ist erstellt, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Verfassens der Deckungsbestätigung keine Kenntnis von Fahrzeugmodifika- tionen hatte, es bestand für die Beklagte folglich keine Veranlassung dies zu er- wähnen und regeln. (c) Informationspflicht und Gefahrserhöhung (vgl. oben Ziff. 4.4.) Wie gesehen ergeben sich die Voraussetzungen zur Gefahrserhöhung und Infor- mationspflicht aus dem Gesetz sowie den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsgrundlagen. Wiederum deutet nichts darauf hin, dass die Deckungsbestä- tigung daran etwas hätte ändern sollen. 5.1.5. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin aus der Deckungsbestätigung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Insbesondere vermag das Schreiben nichts an den erstellten Einwänden der Beklagten (Ziff. 4.2. bis 4.4.) zu verän- dern. Es bleibt dabei, dass keine Leistungspflicht der Beklagten besteht.

- 34 -

6. Zusammenfassung Obschon an sich der Eintritt des Versicherungsfalls nach Massgabe der verein- barten Motorfahrzeugversicherung gegeben ist (Ziff. 3.3.), hat die Beklagte über- zeugend dargelegt, dass die Versicherungsdeckung für den vorliegenden Scha- denfall in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben ist. Einerseits hat sich ergeben, dass es sich um einen sog. Betriebsschaden handelt, welcher zufolge vereinbarter AVB-Bestimmung C4 Ziff. 1 von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen ist (Ziff. 4.2.5.), andererseits hat sich ergeben, dass es sich zum Zeitpunkt des Schadenseintritts um eine Fahrt ohne behördliche Bewilligung im Sinne von AVB C4 Ziff. 7 handelte (Ziff. 4.3.5.). Ob zudem der beklagtische Einwand der Verlet- zung der Informationspflicht und der Gefahrserhöhung nach AVB A4 bzw. Art. 28 VVG gegeben ist, kann unter diesen Umständen letztlich offen bleiben (Ziff. 4.4.4.). Schliesslich ändert die von der Klägerin ins Recht gelegte De- ckungsbestätigung der Beklagten nichts an den vorhandenen Ausschlüssen der Versicherungsdeckung; eine Leistungspflicht der Beklagten besteht nicht (Ziff. 5.1.5.). Die Klage ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 180'000.–. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrades und des Aufwandes rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG auf CHF 18'000.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 GebV OG).

- 35 - Bei der Festsetzung der Parteientschädigung an die Beklagte ist die Anzahl der eingereichten Rechtsschriften zu berücksichtigen (§§ 4 und 11 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist auf CHF 20'216.– festzusetzen. Zusätzlich hat die Be- klagte – unter Verweis auf Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG – einen Mehrwertsteu- erzuschlag von 8 % auf die Parteientschädigung verlangt (act. 13: Rechtsbegeh- ren-Ziff. 2 [S. 2] sowie Rz. 45). Nachdem die Beklagte ihren Antrag begründet hat, wogegen die Klägerin nicht opponierte, vermag dies den Voraussetzungen für die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes zur Parteientschädigung zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5 unter Hinweis auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 bzw. 17. September 2010; vgl. ferner ZR 104 [2005] Nr. 76). Demzufolge ist der Beklagten eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zuzu- sprechen (CHF 20'216.– zuzüglich 8 % MwSt. = rund CHF 22'000). Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 18'000.–.
  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und teilweise aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im nicht gedeckten Betrag (CHF 6'000.–) werden die Kosten von der Klägerin bezogen.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 22'000.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht FINMA, 3003 Bern.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 36 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 180'000.–. Zürich, 5. Juli 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. George Daetwyler Christian Markutt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG150257-O U Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler Dienst, die Handelsrichter Dr. Alexander Mül- ler, Dr. Thomas Lörtscher und Thomas Klein sowie der Gerichts- schreiber Christian Markutt Urteil vom 5. Juli 2017 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen B._____ Versicherungen AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 180'000.00 zu- züglich 5 % Zins zu bezahlen.

2. Im Bestreitungsfall sei auf Anordnung des Gerichts ein Gutachten über die Schadenursache einzuholen.

3. Es sei der C._____ AG, … [Adresse], im Sinne von Art. 78 ZPO der Streit zu verkünden, bzw. die Streitverkündigung gerichtlich mitzuteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit dem Zweck der Herstellung und des Ver- triebs von EDV-Programmen sowie der Beratung im EDV-Bereich, hatte bei der Beklagten Versicherungen für mehrere Motorfahrzeuge abgeschlossen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, welches den Betrieb jeder Art von Versicherung sowie aller damit zusammenhängender Geschäfte bezweckt.

b. Prozessgegenstand Die Klägerin als Halterin des Personenwagens Nissan GT-R SpecV 3.8 V6 BiT, Fahrgestell-Nr. … (nachfolgend: [das] Fahrzeug), hat mit der Beklagten per 4. Juli 2012 eine Motorfahrzeugversicherung abgeschlossen. D._____, Geschäftsführer der Klägerin/Fahrzeughalterin, beabsichtigte, am tt. und tt. April 2014 mit dem Fahrzeug ein sog. "Perfektionstraining" auf dem Nürburgring (DE) zu absolvieren. Für diese Veranstaltung wurde von der Klägerin eine spezifische Deckungsbestä- tigung bei der Beklagten (act. 3/5) eingeholt. Nachdem besagtes Fahrzeug am

- 3 - tt. April 2014 – im Rahmen des Perfektionstrainings – infolge eines Fahrzeug- brandes einen Totalschaden erlitten hat, fordert die Klägerin nun von der Beklag- ten gestützt auf den Versicherungsvertrag die Übernahme des Schadens respek- tive die Bezahlung von CHF 180'000.– zuzüglich Zins von 5 %. Die Beklagte weigert sich aus diversen Gründen zur Übernahme des Schadens: Unter Verweis auf die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedin- gungen und die daraus folgenden Deckungsausschlüsse stellt sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass (i) sog. Betriebsschäden nicht versi- chert seien, (ii) es sich – trotz Deckungsbestätigung – um eine "Fahrt ohne be- hördliche Genehmigung" gehandelt habe, für welche die Versicherungsdeckung ausgeschlossen sei, sowie (iii) die Klägerin infolge "Tuning-Massnahmen" am Fahrzeug – ohne in Kenntnis setzen der Beklagten – eine wesentliche Gefahrser- höhung herbeigeführt habe, was zum Ausschluss der Leistungspflicht führe. Schliesslich sei der Zeitwert des Fahrzeugs inkl. Zusatzausrüstung und Zubehör- teile im Zeitpunkt des Schadenfalls nicht auf CHF 180'000.–, sondern auf noch ca. CHF 120'000.– zu beziffern. Zusammengefasst liege für den Fahrzeugscha- den weder eine Versicherungsdeckung noch ein klägerischer Leistungsanspruch vor. B. Prozessverlauf Am 16. November 2015 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein, mit welcher sie zudem der C._____ AG nach Art. 78 Abs. 1 ZPO den Streit verkündete (act. 1). Mit Verfügung vom 19. November 2015 wurde der Klä- gerin Frist angesetzt zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 12'000.–; weiter wurde von der Streitverkündung Vormerk genommen (act. 4). Die Streitberufene hat sich nicht zum Prozess erklärt. Nach rechtzeitiger Leistung des geforderten Gerichtskostenvorschusses (act. 6) wurde der Beklag- ten Frist angesetzt, um die Klageantwort einzureichen (act. 11). Die Klageantwort vom 21. Januar 2016 (Datum Poststempel) wurde innert angesetzter Frist einge- reicht (act. 13). Nach Durchführung der Vergleichsverhandlung vom 8. April 2016, anlässlich welcher keine Einigung zustande kam (Prot. S. 6 f.), wurde mit Verfü- gung vom 12. April 2016 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 19). In der

- 4 - Folge erstattete die Klägerin innert Frist am 15. Juni 2016 (Datum Poststempel) die Replik (act. 21). Die Duplik der Beklagten vom 22. September 2016 wurde in- nert Frist eingereicht (act. 23 bzw. act. 25). Die Duplik wurde der Klägerin unter Hinweis auf den Aktenschluss zugestellt (act. 28). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 ersuchte die Klägerin um Fristansetzung bis zum 24. Oktober 2016, um zu den beklagtischen Vorbringen in der Duplik Rz. 4/5 S. 3 f. (act. 25) Stellung neh- men zu können (act. 30). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 wurde der klägeri- sche Antrag auf Fristansetzung zur Stellungnahme abgewiesen (act. 32). Mit Ver- fügung vom 27. Februar 2016 (act. 34) wurde den Parteien Frist angesetzt zur Er- klärung, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung – vorbe- halten der Durchführung eines Beweisverfahrens – verzichteten. Mit Eingabe vom

10. März 2017 verlangte die Klägerin die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 37); die Beklagte erklärte, auf deren Durchführung zu verzichten (act. 36). Die Hauptverhandlung fand am 5. Juli 2017 statt. Zulässige Noven wurden keine vorgebracht (Prot. S. 16 ff.). C. Beweisvorbringen der Parteien Die Parteien offerierten ihre Beweismittel form- und fristgerecht, jeweils versehen mit Beweismittelverzeichnissen. Die Klägerin offeriert zum Beweis ihrer Behaup- tungen diverse Urkunden (act. 3/2-18; act. 10; act. 22/19-21), das Einholen eines Gutachtens zum Thema: "Ermittlung der Brandursache am Nissan GT-R SpecV 3.8 V6 BiT anlässlich des Perfektionstrainings vom tt.04.2014 auf dem Nürburg- ring" (act. 10) und die Einvernahme der Zeugen D._____, E._____ sowie F._____ (act. 22/19-21: S. 19). Die Beklagte offeriert zum Beweis ihrer Darstellungen den Zeugen G._____ sowie diverse Urkunden (act. 14/1-15; act. 26; act. 27/1-2). Wie zu zeigen sein wird, ist ein Beweisverfahren nicht notwendig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 - Erwägungen I. Formelles

1. Zuständigkeit Der geltend gemachte Anspruch basiert auf dem zwischen den Parteien per

4. Juli 2012 abgeschlossenen Versicherungsvertrag (act. 3/4 und act. 3/17 i.V.m. act. 14/13). Gestützt auf Art. 31 ZPO ist für Klagen aus Vertrag das Gericht am Sitz der Beklagten, vorliegend … (Kanton Zürich), örtlich zuständig. Das hiesige Gericht ist sodann für die Klage gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO sach- lich zuständig, da die Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind, aufgrund des Streitwertes von CHF 180'000.– gegen den Entscheid die Be- schwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und sich die Streitigkeit auf einen Versicherungsvertrag bezieht, womit die geschäftliche Tätigkeit der Be- klagten betroffen ist. Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist damit sowohl ört- lich als auch sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 31 ZPO sowie § 44 lit. b GOG), was im Übrigen unbestritten blieb. Das Verfahren wurde zudem mit- tels Klage gehörig eingeleitet (Art. 220 ZPO); ein Schlichtungsverfahren entfiel (Art. 198 lit. f ZPO). Vollmachten wurden beigebracht (act. 2; act. 8). Die Klägerin hat ebenfalls den von ihr geforderten Kostenvorschuss firstgerecht geleistet (act. 6). Auf die Klage ist daher einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

2. Internationales Verhältnis und anwendbares Recht Vorab stellt sich die Frage, ob es sich um ein internationales Verhältnis handelt, nachdem die Parteien ihren Sitz zwar beide in der Schweiz haben, indessen das gegenständliche Schadensereignis in Deutschland eingetreten ist. Die Parteien haben auf einschlägige – zumindest explizite – Ausführungen zum internationalen Verhältnis und anwendbaren Recht verzichtet. Das Bundesgericht ist in einem Fall, in welchem alle Parteien ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten und sich das

- 6 - umstrittene Unfallereignis im Ausland ereignete, für welches der Kläger einen ver- traglichen (Haftungs-)Anspruch geltend machte, von einem internationalen Ver- hältnis ausgegangen (Urteil des Bundesgerichts 4A_420/2013 vom 22. Januar 2014 E. 4; vgl. auch JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, IPRG/LugÜ Kommentar, 2015, N. 3 zu Art. 1 IPRG unter Hinweis auf BGE 134 III 420 E. 2). Angesichts der bun- desrechtlichen Erwägungen ist hier gleichermassen von einem internationalen Verhältnis auszugehen, wodurch sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Das anwendbare Recht ist vom Gericht von Amtes wegen nach der lex fori, d.h. nach dem schweizerischen IPRG, zu prüfen (Art. 57 ZPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 IPRG; BGE 137 III 481 E. 2.1 = PRA 101 [2012] Nr. 29). Das ansonsten auf Strassenverkehrsunfälle anwendbare Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 (SR 0.741.31; Art. 134 IPRG) kommt nicht in Betracht, da sich das Übereinkom- men gemäss Artikel 1 ausschliesslich auf die ausservertragliche zivilrechtliche Haftung bezieht (vgl. auch BGE 134 III 420 E. 3.1); vorliegend wird hingegen eine vertragliche Anspruchsgrundlage geltend gemacht. Zur Anwendung kommen Art. 116 f. und 120 IPRG (MÖNNICH/HEISS, in: Basler Kommentar, Versicherungs- vertragsgesetz [Nachführungsband], 2012, ad N. 29 Vor Art. 101a-c VVG). Der dem Streit zugrundeliegende Versicherungsvertrag samt Verweis auf die "Allge- meinen Vertragsbedingungen" (nachfolgend: AVB) statuiert in AVB A14 die An- wendbarkeit von schweizerischem Recht, worauf ebenso die gesamten Vertrags- umstände hindeuten (act. 3/4 und act. 3/17 i.V.m. act. 14/13). Schliesslich indizie- ren daneben die Parteivorbringen eine Rechtswahl zugunsten Schweizer Recht im Sinne von Art. 116 Abs. 2 bzw. 3 IPRG (BGE 130 III 417 E. 2.2 = PRA 94 [2005] Nr. 30; AMSTUTZ/WANG, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht,

3. Aufl. 2013, N. 43 zu Art. 116 IPRG). Nachdem unabhängig von einer allfälligen Rechtswahl keine Kollisionsnorm ersichtlich ist, welche für eine abweichende An- wendung von ausländischem Recht sprechen würde, ist Schweizer Recht an- wendbar.

- 7 - II. Materielles

3. Anspruch aus Versicherungsvertrag? 3.1. Vertragliche Grundlage Nach übereinstimmender Ansicht der Parteien liegt dem vorliegenden Streit eine Motorfahrzeugversicherung zugrunde. Dem diesbezüglichen Versicherungsan- trag sowie der Police Nr. … lässt sich entnehmen, dass die allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten zum Vertragsinhalt erklärt wurden (AVB "H._____", Ausgabe 06.2011 bzw. BVB). Versichert wurden dabei die Risiken Haftpflicht, (Voll-)Kasko sowie Unfall gemäss dem Versicherungs- produkt "H._____ OPTIMA" (act. 1 Rz. 1 [S. 4]; act. 13 Rz. 1; act. 3/4; act. 3/17; act. 14/13); folglich handelt sich um eine sog. Sachversicherung, welche dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegt (vgl. CHRISTIAN BOLL, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), 2001, N. 9 zu Art. 48 VVG). 3.2. Grundlegendes und Beweislast In einem Leitentscheid hat das Bundesgericht in BGE 130 III 321 E. 3.5 die Rechtsprechung zum Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls zusammenge- fasst und festgestellt, dass (i) wer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebe, für den Eintritt des Versicherungsfalls behauptungs- und beweispflichtig sei (E. 3.1), (ii) das erforderliche Beweismass auf die überwiegende Wahrschein- lichkeit herabgesetzt sei (E. 3.3), (iii) dem Versicherer gestützt auf Art. 8 ZGB das Recht auf Gegenbeweis zustehe, welcher erbracht sei, wenn der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten erschüttert werde (E. 3.4). Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 130 III 321 E. 3.1) hat die Klägerin somit namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrages zu beweisen, den Eintritt des Versicherungsfalls bzw. des befürchteten Ereignisses (BGE 129 III 510 E. 3.2; BGE 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 3.5.) und den Umfang des Anspruchs. Die Beklagte hat demgegenüber diejenigen Tatsa-

- 8 - chen zu beweisen, welche zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen. 3.3. Versicherungsfall / Eintritt des befürchteten Ereignisses Mit dem Versicherungsvertrag trifft eine Person Vorsorge für den Fall, dass sich künftig ein bestimmter Tatbestand, eine versicherte Gefahr bzw. ein Risiko ver- wirklichen wird (ALFRED MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,

3. Aufl. 1995, S. 166 f.). Das VVG spricht demgegenüber vom Eintritt oder der Herbeiführung des befürchteten Ereignisses (ALFRED MAURER, a.a.O., S. 167; ROELLI/KELLER, Kommentar zum VVG, Bd. 1, 2. Aufl. 1968, S. 233 ff.; vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts 5C.89/2000 vom 5. November 2001 E. 2bb, nicht publ. in: BGE 128 III 34). Wenn sich die versicherte Gefahr hinsichtlich des versicherten Gegenstandes konkret verwirklicht, so spricht man auch vom Eintritt des Versi- cherungsfalls (BGE 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 3.5. f. m.w.H.; STE- PHAN FUHRER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011, N. 11.2 ff.; MO- RITZ W. KUHN, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 2010, N. 796; WILLY KOENIG, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1967, S. 260 ff.). Nach allgemeinem Begriffsverständnis in der Versicherungsbranche umfasst die (Teil-)Kaskoversicherung im Rahmen von Motorfahrzeugversicherungen in der Regel die Zerstörung, Beschädigung, Entwertung oder den Verlust bzw. das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs (MORITZ W. KUHN, a.a.O., N. 439; ALFRED MAURER, a.a.O., S. 520). Im vorliegenden Zusammenhang sind konkret Schäden am versicherten Fahrzeug gedeckt, welche sich nach Massgabe der Vertragsbedingungen und vereinbarten Abreden auf die direkte Einwirkung von definierten Ereignissen zurückführen lassen (act. 3/4 [S. 3] und act. 3/17: C1 "Versicherungsschutz" Ziff. 1-26 [S. 10] i.V.m. act. 14/13 [S. 3]). Der Deckungs- umfang kann durch die Aufzählung der versicherten Risiken ("Enumerations- methode") definiert werden (STEPHAN FUHRER, a.a.O., N. 11.73). Die hier mass- gebende Kaskoversicherung ist gleichermassen aufgebaut, in der Versicherungs- police bzw. den AVB sowie dem Versicherungsantrag wird die Deckung für einzelne versicherte Ereignisse – u.a. in Bezug auf "Feuer" – definiert.

- 9 - Vorliegend betrifft das befürchtete Ereignis den durch Feuer ausgelösten Schaden am klägerischen Fahrzeug. Da weder der Brand noch der Schaden am Fahrzeug, d.h. die konkrete Verwirklichung der versicherten Gefahr am versi- cherten Gegenstand, bestritten wurde, ist der Eintritt des Versicherungsfalles im Prinzip gegeben (act. 1 Rz. 4 [S. 5]; act. 13 Rz. 9 f.; vgl. zum Eintritt des Ver- sicherungsfalls bei einem Fahrzeugbrand: KELLER LEUTHARDT/VILLARD, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz [Nachführungsband], 2012, ad N. 35 zu Art. 39 VVG unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_431/2010 vom 17. November 2010). Ebensowenig hat die Beklagte in Frage gestellt, dass der erwähnte Brand den (Total-)Schaden des Fahrzeugs kausal verursacht hat. Die beklagtische Argumentation beschränkt sich vielmehr auf den Ausschluss der Versicherungsdeckung bzw. die Frage der Gefahrserhöhung, etc. (vgl. act. 13 Rz. 44). Im Folgenden sind die entsprechenden Einwände der Beklagten, für welche sie die Behauptungs- und Beweislast trägt, zu prüfen. Abschliessend wird noch zu erörtern sein, wie die Deckungsbestätigung vom 10. April 2014 (act. 3/5) einzuordnen ist und ob hierdurch allenfalls die beklagtischen Einwände betroffen sind.

4. Einwendungen der Beklagten 4.1. Allgemeines zur Leistungskürzung bzw. -verweigerung Wie erwähnt obliegt es grundsätzlich dem Versicherer, diejenigen (rechtshindern- den bzw. rechtsvernichtenden) Tatsachen zu beweisen, welche ihn zu einer Kür- zung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (BGE 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_552/ 2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.4.). Im Folgenden betrifft dies namentlich die AVB Ausschlüsse C4 Ziff. 1 und Ziff. 7 so- wie AVB A4. Nach dem Gesagten trifft somit die Behauptungs- und Substantiie- rungslast den Versicherer bzw. die Beklagte. Der Versicherer kann sich dabei für seinen Hauptbeweis unter Umständen ebenfalls auf das Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit berufen (Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3.; gl.M. JÜRG NEF, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), 2001, N. 25 zu

- 10 - Art. 39 VVG). Der Klägerin wiederum steht dort ein aus Art. 8 ZGB abgeleitetes Recht auf Gegenbeweis zu (BGE 130 III 321 E. 3.4). 4.2. AVB C4 Ziff. 1 ("Betriebsschäden") 4.2.1. Unbestrittener Sachverhalt Zum Schadenshergang sind sich die Parteien insofern einig, als dass sehr wahr- scheinlich ein Versagen einer "Klippverbindung" im Treibstoffkreislauf zum Treib- stoffaustritt im Motorraum führte, welcher sich in der Folge entzündete und zum Brand ausweitete (act. 1 Rz. 4 [S. 5]; act. 13 Rz. 13 f. und Rz. 37; act. 14/6; act. 21: "Zu Rz. 13" [S. 7] sowie "Zu Rz. 37" [S. 19]; act. 25 Rz. 25 und Rz. 59). 4.2.2. Parteistandpunkte Die Beklagte stellt unter Berufung auf die Feststellungen von Ing. G._____ (act. 14/6-7) in den Raum, dass die sog. Klippverbinder bei nicht korrekter Monta- ge undicht werden können, was nicht zwingend zu einem sofortigen Benzinaustritt mit anschliessender Brandauslösung führen müsse. In der Praxis würden regel- mässig technische Probleme angetroffen, welche zeitversetzt zum Versagen von Bauteilen führten (act. 25 Rz. 25). Ausserdem seien durch die von der Klägerin vorgenommenen Modifikationen höhere Belastungen auf diese Klippverbindun- gen, welche insbesondere durch Reparatur- und Umbauarbeiten äusserst anfällig würden, verursacht worden (act. 13 Rz. 13 und Rz. 21; act. 25 Rz. 25). In diesem Zusammenhang führt die Beklagte folgende Beweisofferten an: Bericht von Ing. G._____ [act. 14/6] und seine gutachterliche Stellungnahme [act. 14/7] sowie dessen Einvernahme als sachverständiger Zeuge und die Konformitätsbeglaubi- gung KL-0709/13 [act. 3/6] (act. 13 Rz. 21). Bei der Ursache des Fahrzeugbrands handle es sich zweifelsohne um einen gemäss AVB C4 Ziff. 1 nicht gedeckten Be- triebsschaden (act. 13 Rz. 22). Der Brand sei zurückzuführen auf die von der Klä- gerin zu verantwortenden Modifikationen. Die gesteigerte Benzinzufuhr habe zu einem Fehler oder der Ermüdung bzw. der Überbeanspruchung der Klippverbin- dungen sowie zu einer erhöhten Wärmeentwicklung im Motorraum geführt (act. 13 Rz. 22; act. 25 Rz. 36). Weiter entspreche die Treibstoffmenge aufgrund

- 11 - der Verwendung anderer Einspritzdüsen und Benzinpumpen nicht denjenigen ei- nes Serienfahrzeugs, es würde ein massiv höherer Volumenstrom des Treibstoffs generiert, womit eine höhere Motorenleistung erreicht würde, was in der Folge – auch bei einer Drucküberwachung – zu einer erhöhten Belastung führe (act. 25 Rz. 27). Zusammengefasst deute nichts auf einen Unfallschaden hin, es sei aus- geschlossen, dass der Fahrzeugbrand auf eine gewaltsame mechanische Einwir- kung von aussen zurückzuführen sei (act. 25 Rz. 39). Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Versagen der Klippverbin- dungen nicht auf einen Montagefehler zurückzuführen sei, da eine fehlerhafte Montage zu einem sofortigen Kraftstoffaustritt geführt hätte, dem aber entgegen- stehe, dass D._____ vor dem Brand ohne Probleme 13 Runden auf dem Nürburg- ring absolviert habe (act. 21: "Zu Rz. 13" [S. 7]). Auf jeden Fall könne der Brand keinesfalls auf gesteigerte Benzinzufuhr zurückgeführt werden, da eine Druck- überwachung der Benzinleitungen unabhängig von der Motorleistung für einen gleichmässigen Volumenstrom im Kraftstoffsystem sorge und dadurch Druckspit- zen bzw. -belastungen auf das System bzw. seine Komponenten verhindere (act. 21: "Zu Rz. 13" [S. 7] und "Zu Rz. 22" [S. 11]). Zum Betriebsschaden im Sin- ne von AVB C4 Ziff. 1 bringt die Klägerin vor, dieser sei allein bei durch das Fahr- zeug selber verursachten Schäden bzw. durch allgemeine Abnutzung gegeben (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 11]). Im vorliegenden Fall spreche hingegen gegen das Vorliegen eines Betriebsschadens, dass D._____ vor dem Schadenereignis ohne Zwischenfall bereits 13 Runden gefahren sei und keinen Benzingeruch habe fest- stellen können; ein Problem an der Klippverbindung hätte zwingend zu einem so- fortigen Benzinaustritt führen müssen (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 11]). Überdies hät- ten die verwendeten Bauteile nicht zu einer Überbeanspruchung der Klippverbin- dung geführt, nachdem mit dem Fahrzeug 270 km problemlos zurückgelegt wor- den seien. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte für eine Materialermüdung an der Klippverbindung, zumal die Revisionsarbeiten am Fahrzeug erst am Vortag des Perfektionstrainings abgeschlossen und alle Komponenten nochmals sorgfäl- tig geprüft worden seien. Eine Klippverbindung müsse einem (theoretischen) Druck von mindestens 20 bar standhalten, obwohl der tatsächliche Benzindruck bloss ca. 4 bar betrage (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 12]). Eine betriebsbedingte Ursa-

- 12 - che für den Schaden sei auszuschliessen, es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Schaden durch eine plötzliche, äussere Einwirkung auf das Fahrzeug bewirkt worden sei, wobei sich die Klippverbindung im Motorraum gelöst haben müsse (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 12]). Zu berücksichtigen sei, dass sich der Scha- den während des sog. freien Fahrens ereignet habe, wo Geschwindigkeiten von über 250 km/h gefahren würden und die ständigen Änderungen der Geschwindig- keiten und Richtungswechsel – im Unterschied zum gewöhnlichen Fahrbetrieb – erhebliche Belastungen für Fahrer und Fahrzeug bedeuteten. Zusammengefasst müsse von einem Unfallschaden ausgegangen werden, da eine Kombination von äusseren Faktoren (starke Schläge, Vibrationen und g-Kräfte), d.h. eine gewalt- same mechanische Einwirkung von aussen, zu einem plötzlichen Versagen der Klippverbindungen geführt haben müsse (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 13]). 4.2.3. Rechtliches und Begriff des "Betriebsschadens" In der zugrundeliegenden Bestimmung AVB C4 Ziff. 1 (act. 3/17 [S. 12]) findet sich folgender Ausschluss: Für die Beurteilung der Versicherungsdeckung sind in erster Linie die zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen massgebend. Vorformulierte allgemei- ne Geschäftsbedingungen (AGB bzw. AVB) sind, wenn sie in Verträge übernom- men werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 135 III 1 E. 2; vgl. zuletzt BGE 4A_10/2016 E. 3.3.; vgl. ferner zum Versicherungsvertrag MORITZ W. KUHN, a.a.O., N. 608). Erst wenn sich keine tatsächliche Willensübereinstimmung (Art. 18 Abs. 1 OR)

- 13 - feststellen lässt, ist das Vertrauensprinzip heranzuziehen (BGE 140 III 391 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 4A_512/2015 vom 14. April 2016 E. 4.2. sowie 4A_585/2012 vom 1. März 2013 E. 3). In den einschlägigen rechtlichen Grundlagen findet sich keine Definition des "Be- triebsschadens". Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Unfalldefinition nach Art. 4 ATSG – zur Abgrenzung von Betriebsschäden – grundsätzlich analog im Privatversicherungsrecht gelte (Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2012 vom

31. Juli 2012 E. 2.4, zusammengefasst in: STEPHAN FUHRER, HAVE 2013, Anmer- kungen zu privatversicherungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichts, S. 143). Dem erwähnten Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kas- koversicherer eines Bootes die Schadensübernahme – unter Berufung auf eine praktisch wortwörtlich gleiche AVB-Bestimmung wie C4 Ziff. 1 – ablehnte, nach- dem es infolge Entzündens eines Feuerzeugs zur Explosion einer Gasblase ge- kommen war und das versicherte Boot einen Totalschaden erlitten hatte. Das Bundesgericht nahm in diesem Zusammenhang eine (analoge) Prüfung der Merkmale von Art. 4 ATSG vor und bejahte anschliessend das Vorliegen eines unfallmässig eingetretenen Ereignisses. Im Einklang mit diesen Erwägungen gilt gemäss Art. 4 ATSG als unfallmässig eingetretener Schaden ein plötzlich eintre- tendes, nicht beabsichtigtes, durch einen äusseren Faktor bewirktes, ungewöhnli- ches Ereignis. Das in Art. 4 ATSG enthaltene Kriterium der Plötzlichkeit, verlangt eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums. Das Merkmal der Unfreiwilligkeit schliesst das vorsätzliche und eventualvorsätzliche Vorgehen aus (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 17 und 21 zu Art. 4 ATSG). Weiter liegt Ungewöhnlichkeit im Sinne von Art. 4 ATSG generell vor, wenn ein entsprechendes Ereignis den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltägli- chen oder Üblichen überschreitet (BGE 134 V 72 E. 4.1). Hauptsächlich tritt die Ungewöhnlichkeit in einer sog. Programmwidrigkeit auf, wobei nicht die Wirkung des betreffenden Faktors, sondern dieser selbst ungewöhnlich ist (UELI KIESER, a.a.O., N. 34 ff. zu Art. 4 ATSG; BGE 134 V 72 E. 4.3.1). Der nach Art. 4 ATSG vorausgesetzte äussere Faktor besteht darin, dass vom menschlichen Körper (bzw. analog vom Fahrzeug) unabhängige Kräfte auf diesen einwirken (UELI KIE- SER, a.a.O., N. 60 zu Art. 4 ATSG).

- 14 - In gleicher Weise wird im deutschen und österreichischen Recht für die Kasko- versicherung zwischen gedeckten Unfallschäden und ungedeckten Betriebsschä- den unterschieden (bspw. für das deutsche Recht: ULRICH KNAPPMANN, in: Prölss/ Martin, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl., München 2015, AKB 2008 [350] A.2.3, N. 2; STIEFEL/HOFMANN, Kommentar zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, 15. Aufl., München 1992, § 12 AKB, N. 63 ff.). Als Betriebsschäden seien dabei diejenigen Schäden anzusehen, "die der Betrieb des Kraftfahrzeuges üblicherweise mit sich bringe und deshalb vom Versicherungsnehmer als Betriebskosten ohne weiteres kalkulierbar seien, insbe- sondere alle Schäden durch Verschleiß, Materialermüdung und Gebrauchsabnut- zung"; ein Unfallschaden liege demgegenüber vor, bei einem "unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignis" (Urteil des deutschen BGH vom 23. Oktober 1968, Az.: IV ZR 515/68, in: VersR 1969 S. 32; vgl. weiter zum Begriff des Betriebsschadens: Urteil des deutschen BGH vom

5. November 1997, Az.: IV ZR 1/97, in: VersR 1998, S. 197; Urteil OLG Thüringen 4 U 812/03 vom 24. März 2004, in: VersR 2004, S. 1261; Entscheid OGH [Öster- reich] 7Ob47/88 vom 15. Dezember 1988). 4.2.4. Würdigung Vorab zum Sachverhalt ist festzuhalten, dass entgegen der beklagtischen An- nahme zwar die Brandursache nicht restlos anerkannt und geklärt ist, gleichwohl aber die wesentlichen Elemente der Kausalkette nicht mehr strittig sind (Versagen der Klippverbindungen, Treibstoffaustritt und Brand im Motorraum). Lediglich die Frage nach dem ursächlichen Grund für das Versagen der Klippverbindungen respektive die Verantwortung hierfür ist im Detail unklar und umstritten. Die effek- tive (technische) Ursache des Fahrzeugbrandes lässt sich nicht abschliessend aus den vorliegenden Akten eruieren, wobei aufgrund des Brandschadens zwei- felhaft ist, ob sich derselbe im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch definitiv be- stimmen liesse. Wie nachfolgend dargestellt, ist der rechtlich erhebliche Sachver- halt jedoch unbestritten und erstellt; ein Beweisverfahren ist nicht erforderlich. Der von der Beklagten angeführte Deckungsausschluss AVB C4 Ziff. 1 beschlägt im Wesentlichen (Betriebs-)Schäden, welche erfolgten: (a) ohne gewaltsame

- 15 - äussere Einwirkung sowie (b) Schäden aufgrund eines inneren Defekts (z.B. […] Materialfehler und -ermüdung, Abnützung, Überbeanspruchung […]). Dass diese Bestimmung ungewöhnlich sei oder nicht zum Vertragsinhalt geworden wäre, wurde von der Klägerin nicht behauptet; die Gültigkeit derselben steht somit nicht zur Diskussion. Angesichts der in AVB C4 Ziff. 1 statuierten Definitionen e contra- rio sowie gemäss übereinstimmender Parteivorbringen sind "unfallmässige Schä- den" von der Versicherungspolice gedeckt. Obwohl sich die Parteien demnach über die Auslegung von AVB C4 Ziff. 1 zumindest teilweise einig sind, divergieren die Parteimeinungen auf der anderen Seite, insbesondere zur Abgrenzung Be- triebsschaden-Unfallschaden, offensichtlich erheblich. Ein übereinstimmender wirklicher Wille lässt sich dort nicht feststellen, was bedeutet, dass die Bestim- mung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen ist, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden musste und durfte. Auch wenn für die Versicherungsdeckung alleine die zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen massgebend sind, rechtfertigt es sich, im Einklang mit dem erwähnten Bundesgerichtsurteil, u.a. die zu Art. 4 ATSG entwi- ckelten Kriterien bezüglich "Unfall" zur Auslegung herbeizuziehen. Die für die Prüfung der ersten Variante ("ohne gewaltsame äussere Einwirkung") relevanten Tatsachen und Umstände stehen soweit fest und sind zu würdigen: Unbestrittenermassen ist es nicht zu einer Kollision des Fahrzeugs gekommen, weder mit anderen Fahrzeugen noch mit Teilen der Rennstrecke oder sonstigen Gegenständen. Weder den Unterlagen noch den Darstellungen der Parteien lässt sich ein nachvollziehbarer Hinweis entnehmen, dass ein spezifisches äusseres Ereignis bzw. ein externer Faktor mechanisch auf das Fahrzeug eingewirkt haben könnte. Die klägerischen Mutmassungen betreffend "Kombination von äusseren Faktoren" stellen jedenfalls keine substantiierten Behauptungen dar; gestützt auf die Nähe zum Sachverhalt und die Mitwirkungspflicht wäre es dagegen – obwohl hier die Behauptungs- und Beweislast primär der Beklagten obliegt – an ihr gele- gen, eine spezifische gewaltsame äussere Einwirkung darzustellen, was nicht er- folgte. Es ist denn auch schwer vorstellbar, was von aussen auf die Klippverbin- dungen, welche unstrittig als Ursprung des Brandes identifiziert wurden, einge- wirkt haben könnte, zumal sich diese im Motorraum und somit im Inneren des

- 16 - Fahrzeugs befinden. Selbst falls man von der klägerischen Interpretation ausgeht, dass physikalische Kräfte (Fliehkräfte, g-Kräfte, Vibrationen, "Schläge") zum Ver- sagen der Klippverbindungen und schliesslich zum Brand geführt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es sich hierbei um eine gewaltsame äussere (me- chanische) Einwirkung handeln sollte, da diese Kräfte ausschliesslich auf den Be- trieb des Fahrzeugs bzw. die Fahrweise zurückzuführen sind und nicht unabhän- gig davon ihre Wirkung entfalten konnten. Der Schaden wurde letztlich allein durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht. Neben der fehlenden gewaltsamen äusseren Einwirkung sind zudem die weite- ren, für einen gedeckten unfallmässigen Schaden nötigen Merkmale (analog zu Art. 4 ATSG) nicht gegeben. So ist schon zweifelhaft, ob das Element der Unfrei- willigkeit noch vorliegt: D._____ hat das Fahrzeug freiwillig den erheblichen phy- sikalischen Kräften ausgesetzt, indem er an dem sog. freien Fahren teilnahm. Die Klägerin beschreibt das sog. freie Fahren, bei dem Geschwindigkeiten von 250 km/h gefahren wurden, in der Replik wie folgt (act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 13]): "Durch die ständigen starken Änderungen der Geschwindigkeiten ver- bunden mit vielen Richtungswechseln entstehen erhebliche Belastun- gen auf Fahrer und Fahrzeug (sog. g-Kräfte), die sonst im gewöhnli- chen Fahrbetrieb auf einer öffentlichen Strasse nicht annähernd auftre- ten. Es kommt hinzu, dass die Rennstrecke in den Kurven mit Rand- steinen (sog. curbs) begrenzt wird, die auf dem Nürburgring teilweise sehr hoch sind und welche die Fahrbahn vom Grünstreifen oder den Auslaufzonen abtrennen. Im Weiteren sind auf dieser Strecke auch sog. Rattersteine eingearbeitet, welche die gleiche Funktion haben. Das heftige Überfahren von curbs oder Rattersteinen – was beim Fah- ren im Grenzbereich auftreten kann – verursacht starke Schläge und Vibrationen, die verbunden mit hohen g-Kräften zu einer ausserge- wöhnlichen Belastung auf das Fahrzeug und seiner Systeme führen, denen es unter gewöhnlichen Bedingungen ohne weiteres standhält. Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass eine Kombination dieser äusseren Faktoren zum plötzlichen Versagen der Klippverbindung mit anschliessendem Treibstoffaustritt führte. Der un- mittelbar danach am Fahrzeug ausgebrochene Brand ist deshalb auf eine gewaltsame mechanische Einwirkung von aussen zurückzuführen, die durch die besonderen Bedingungen auf einer Rennstrecke kurzfris- tig aufgetreten sein musste." [Unterstreichung beigefügt]

- 17 - Unerheblich ist dabei, ob dieses "freie Fahren" zu Testzwecken für die vorge- nommenen Fahrzeugmodifikationen diente, als eigentliches Fahrtraining oder zu anderen Zwecken; auf jeden Fall wurden die hohen Belastungen für das Fahr- zeug und dementsprechend die absehbar erhöhte Gefahr von Fahrzeugschäden billigend hingenommen. Nebenbei ist ergänzend zu erwähnen, dass die Klägerin selber vorbringt, dass die für das Perfektionstraining vorgenommenen Fahrzeug- modifikationen zu Testzwecken erfolgten. Ein "Test" impliziert nun auch im Allge- meinen die Möglichkeit eines negativen Ergebnisses, hier spezifisch das Versa- gen der modifizierten Elemente. Überdies ist kein Ereignis ersichtlich, welches in einem abgrenzbaren Zeitrahmen und plötzlich eingetreten wäre, vielmehr wurde das fragliche Fahrzeug vor dem Brand offensichtlich während einer gewissen Dauer den extremen Belastungen (stark ändernde Geschwindigkeiten von teilwei- se über 250 km/h, häufige Richtungswechsel, heftiges Überfahren von sog. "curbs" und "Rattersteinen"; vgl. act. 21: "Zu Rz. 22" [S. 13]) ausgesetzt. Weiter lässt sich in dem zugrundeliegenden Sachverhalt keine Programmwidrigkeit, kein ungewöhnlicher äusserer Faktor erkennen. Selbst falls man die – durch den Be- trieb des Fahrzeugs ausgelösten – physikalischen Kräfte als äusseren Faktor an- nimmt, so haben sich diese so ausgewirkt, wie aufgrund der beschriebenen kläge- rischen Fahrweise naturgemäss zu erwarten gewesen war. Das sog. freie Trai- ning hat sich objektiv programmgemäss abgespielt. Für die Annahme der Unge- wöhnlichkeit fehlt ein zusätzliches Ereignis; das Bundesgericht spricht auch vom sog. Zusatzgeschehen (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1; vgl. weiter zur Ungewöhnlich- keit: Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 131/03 vom 25. März 2004 E. 2.2, E. 3.4 und E. 3.5). Demzufolge ist weder eine Unfreiwilligkeit noch der plötzliche Eintritt oder eine Ungewöhnlichkeit gegeben. In Bezug auf die zweite Variante von AVB C4 Ziff. 1 ("innerer Defekt") kann wie- derum auf die übereinstimmend vorgebrachten Tatsachen und den erstellten Sachverhalt abgestellt werden: Den Parteivorbringen zufolge hat ein Versagen der "Klippverbindungen" im Treibstoffkreislauf zum Treibstoffaustritt im Motorraum geführt, welcher sich in der Folge entzündet hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund von AVB C4 Ziff. 1 sämtliche Feuerschäden ausgeschlossen wer- den können, welche – im weitesten Sinne – auf den Betrieb oder innere Defekte

- 18 - zurückzuführen sind, zumal dann wohl der grösste Teil von Feuerschäden gene- rell ausgeschlossen wäre, was wiederum im Widerspruch stünde zu AVB C1 Ziff. 16. Ein solcher Widerspruch dürfte indessen hauptsächlich beim "gewöhnli- chen Gebrauch" eines Fahrzeugs eine Rolle spielen, wo ein entsprechender De- ckungsausschluss eingehend zu begründen wäre. Von einer gewöhnlichen Ver- wendung des Fahrzeugs kann hier allerdings keine Rede mehr sein, nachdem es sich gemäss eigenen Angaben der Klägerin um ein Fahren mit, gegenüber dem normalen Fahrbetrieb auf einer öffentlichen Strasse, stark erhöhten Belastungen gehandelt hat und nicht etwa behauptet wurde, das Fahrzeug sei als (aus- schliessliches) Rennsportfahrzeug vorgesehen gewesen. Folglich deutet alles da- rauf hin, dass ein innerer Defekt vorliegt, welcher auf eine Überbeanspruchung, allenfalls einen Materialfehler oder eine Materialermüdung im Sinne von AVB C4 Ziff. 1 zurückzuführen ist. Bei einer solchen Verwendung des Fahrzeugs kann die Klägerin aber auch nicht mehr vernünftigerweise damit rechnen, dass – nicht un- fallmässig eingetretene – Brandschäden durch die Kaskoversicherung gedeckt sind. Wenig überzeugend ist ferner der klägerische Einwand, dass D._____ vor dem Schadenereignis problemlos noch mehrere Runden gefahren sein soll, ist es doch gerade typisch für Betriebsschäden, dass diese sich graduell verschlimmern und regelmässig erst nach einer gewissen Zeit auftreten. 4.2.5. Fazit Nachdem es sich vorliegend um einen von der Versicherungsdeckung ausge- schlossenen Betriebsschaden im Sinne von AVB C4 Ziff. 1 handelt, entfällt prinzi- piell der klägerische Anspruch aus Versicherungsvertrag. Im Zusammenhang mit der von der Beklagten abgegebenen Deckungsbestätigung (unten Ziff. 5.1.4.) wird noch zu prüfen sein, inwiefern die Gültigkeit des Deckungsausschlusses AVB C4 Ziff. 1 hiervon betroffen ist.

- 19 - 4.3. AVB C4 Ziff. 7 ("Fahrten ohne behördliche Bewilligung") 4.3.1. Unbestrittener Sachverhalt Anerkanntermassen war das Fahrzeug samt Modifikationen zum Zeitpunkt des Schadensereignisses (noch) nicht vom zuständigen Strassenverkehrsamt nach Massgabe von Art. 34 Abs. 2 VTS geprüft worden (act. 1 Rz. 3 [S. 5]; act. 13 Rz. 10, Rz. 26 und Rz. 28; act. 21: "Zu Rz.10" [S. 6] und "Zu Rz. 21" [S. 10]; act. 25 Rz. 14). 4.3.2. Parteistandpunkte Die Beklagte stützt sich auf AVB C4 Ziff. 7 und verneint eine Versicherungsde- ckung. Hierzu verweist sie auf Art. 34 Abs. 2 VTS und bringt vor, dass Änderun- gen am Fahrzeug der Zulassungsbehörde zu melden und vor der Weiterverwen- dung zu prüfen seien (act. 13 Rz. 23). Unter Verweis auf die Fahrordnung für das Befahren des Nürburgrings und die AGB der I._____ GmbH sowie die AGB für das Perfektionstraining der "…" (Beweisofferten: act. 14/10-12) lässt die Beklagte ausführen, dass das Befahren des Nürburgrings nur erlaubt sei, bei Einhaltung der (deutschen) Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie der deut- schen Strassenverkehrsregelverordnung (StVO) (act. 13 Rz. 24; act. 25 Rz. 18 und 41). Weiter bringt die Beklagte vor, gestützt auf § 3 Abs. 1 StVZO und § 20 Abs. 1 StVZO sowie Art. 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom

24. April 1926 über den Kraftfahrzeugverkehr hätte das klägerische Fahrzeug nicht auf dem Nürburgring verkehren dürfen (act. 13 Rz. 25 f.). Die Klägerin hält die Voraussetzungen für einen Deckungsausschluss gemäss AVB C4 Ziff. 7 für nicht gegeben und führt im Wesentlichen aus, dass sich der Geltungsbereich des SVG und der Verordnung über die technischen Anforderun- gen an Strassenfahrzeuge (VTS) sowie der Verkehrsregelnverordnung (VRV) auf den Verkehr auf öffentlichen Strassen beschränke (act. 1 Rz. 3 [S. 8 f.]). Das frag- liche Schadensereignis sei nun aber auf dem Nürburgring (DE), einer Motorsport- Rennstrecke, eingetreten. Bei einer Motorsport-Rennstrecke handle es sich klar- erweise nicht um eine öffentliche Strasse, womit die Anwendbarkeit des SVG und

- 20 - seinen Ausführungserlassen ausser Betracht falle (act. 1 Rz. 5 f. [S. 10]). Ausser- dem finde das SVG und die Ausführungserlasse ebenso gestützt auf das Territo- rialitätsprinzip keine Anwendung, da sich der ganze Sachverhalt in Deutschland, ohne Auswirkung auf das Territorium der Schweiz, zugetragen habe (act. 1 Rz. 7 [S. 10 f.]. Eine Melde- und Prüfungspflicht von Fahrzeugmodifikationen im Sinne des VTS gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde habe jedenfalls nicht bestanden, solange diese nur zu Testzwecken auf einer privaten Motorsport- Rennstrecke erfolgten (act. 1 Rz. 8 [S. 11 f.]). Im Weiteren stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die von der Beklagten zitierte Fahrordnung für das Be- fahren des Nürburgrings nicht einschlägig sei, da diese lediglich für sog. Touris- tenfahrten gelte, nicht aber für ein Perfektionstraining. Ebensowenig seien die AGB der I._____ GmbH anwendbar, da sich jene nur auf reine Fahrsicherheits- lehrgänge beziehen würden, nicht aber auf ein Perfektionstraining, in welchem das "freie Fahren" ein massgeblicher Teil ausmache (act. 21: "Zu Rz. 24" [S. 13 f.]). Schliesslich ziele genauso der beklagtische Verweis auf die AGB der "…" da- neben, da dort einzig die Vorgabe gemacht würde, dass reine Rennsportfahrzeu- ge nicht teilnahmeberechtigt seien (act. 21: "Zu Rz. 24" [S. 14 f.]). Zusammenge- fasst habe das klägerische Fahrzeug in jedem Fall an dem Perfektionstraining auf dem Nürburgring teilnehmen dürfen, da es sich um eine private Rennstrecke handle, auf welcher die [deutsche] StVZO nicht uneingeschränkt gelte und es sich um ein strassentaugliches Fahrzeug mit Zulassung handle. Eine behördliche Be- willigung für die Fahrzeugmodifikationen sei nicht erforderlich gewesen, im Übri- gen spreche nichts dafür, dass die Modifikationen nicht vom Strassenverkehrsamt abgenommen worden wären (act. 21: "Zu Rz. 26" [S. 15 f.]. 4.3.3. Rechtliches Art. 100 Abs. 1 VVG sieht die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Obligatio- nenrechts auf den Versicherungsvertrag vor, soweit das VVG keine Vorschriften aufweist. Betreffend Auslegung der vereinbarten Deckungsausschlüsse enthalten weder die vertraglichen Grundlagen selbst noch das VVG (abgesehen von dem auf Ausschlussklauseln anwendbaren Art. 33 VVG) allgemeine Regeln. Mithin sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar (MORITZ

- 21 - W. KUHN, a.a.O., N. 613; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.31/2006 vom

10. Juli 2006 E. 1). Wie gesehen (oben Ziff. 4.2.3.) werden AVB-Bestimmungen nach denselben Prinzipien ausgelegt wie andere vertragliche Bestimmungen, wo- bei, wenn sich keine tatsächliche Willensübereinstimmung (Art. 18 Abs. 1 OR) feststellen lässt, das Vertrauensprinzip heranzuziehen ist. Weiter ist die Geltung von AGB bzw. AVB-Bestimmungen durch die Ungewöhnlichkeitsregel einge- schränkt, wenn die global zustimmende Partei, wobei es sich um die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei handeln muss, nicht gesondert auf diese aufmerksam gemacht worden ist (BGE 138 III 411 E. 3.1; Urteil des Bundesge- richts 4A_119/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.; ROMAN PERRIG, in: Kramer/Probst/ Perrig [Hrsg.], Schweizerisches Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2016, N. 173 ff.). Generell ist ein gültiger Deckungsausschluss vom Versicherer genügend bestimmt und unzweideutig zu formulieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_288/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 2.3.). Nach Art. 1 SVG wird der Geltungsbereich des SVG und der Ausführungsvor- schriften grundsätzlich auf den Verkehr auf öffentlichen Strassen begrenzt. Dies gilt insbesondere für die Zulassung der Fahrzeuge und Fahrzeugführer nach Art. 7 bis 25 SVG, VTS, TGV sowie VZV (HANS GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Art. 1 SVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 VRV sind die Strassen öffent- lich, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Für die Einordnung des Charakters einer Strasse als öffentlich ist die Art und Weise ihres Gebrauchs ent- scheidend; dies trifft zu, wenn eine Verkehrsfläche einem unbestimmten Perso- nenkreis zur Verfügung steht (BGE 104 IV 105 E. 3; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., N. 7 zu Art. 1 SVG; HANS GIGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 1 SVG; IGNACIO MORENO, Der Versicherungsschutz im Strassenverkehr – Ein Blick in die Welt des Deckungsrechts, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahr- buch zum Strassenverkehrsrecht 2016, S. 76 f.). 4.3.4. Würdigung Wiederum obliegt es grundsätzlich der Beklagten darzulegen, inwiefern die rechtshindernde/rechtsvernichtende Tatsache einer Fahrt "ohne behördliche Be- willigung" vorliegt. Hierbei stützt sie sich auf den vertraglichen Versicherungsaus-

- 22 - schluss von AVB C4 Ziff. 7, wobei es sich zweifellos um eine vorformulierte Ver- tragsbedingung handelt. Die Klägerin scheint sich auf den Standpunkt stellen zu wollen, dass die Geltung von AVB C4 Ziff. 7 unter dem Aspekt der Ungewöhnlich- keitsregel in Frage steht. Dieser Einwand verfängt nicht. Zum einen handelt es sich bei der Klägerin bzw. D._____ anerkanntermassen nicht um eine branchen- fremde Person. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die betreffende Klausel ei- nen geschäftsfremden Inhalt aufweisen würde, d.h. weder führt AVB C4 Ziff. 7 zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters noch fällt sie in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus. Ob es sich ferner auch um eine branchenübliche Klausel handelt, kann offen bleiben. Vorrangig ist die massgebliche Interpretation der Klausel zwischen den Parteien umstritten, deren Gültigkeit ist davon nicht betroffen. Ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien wird nicht behauptet. Dies bedeutet, dass die Vertragsbedingung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen ist, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu- sammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden musste und durfte. Auszulegen ist der Begriff der "Fahrten ohne behördliche Bewilligung": Der Begriff der (behördlichen) Bewilligung findet sich v.a. im Verwaltungsrecht, wo zum Schutz von Polizeigütern Bewilligungspflichten statuiert werden; d.h. die notwen- dige Prüfung durch Behörden, ob im jeweiligen Fall die erforderlichen (gesetzli- chen) Voraussetzungen eingehalten werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 2650 ff.). An dieser Stelle bezieht sich die Vertragsbestimmung ohne Weiteres auf die nötigen behördlichen Bewilligun- gen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr. Die klägerische Argumentation stellt im Wesentlichen darauf ab, dass anlässlich des Perfektionstrainings die ein- schlägigen deutschen und schweizerischen Strassenverkehrsnormen gar nicht anwendbar gewesen seien und folglich die Voraussetzungen für eine Anwendung von AVB C4 Ziff. 7 nicht gegeben seien. Gleichwohl hätte das Fahrzeug den massgeblichen Zulassungsvoraussetzungen entsprochen. Die Klägerin bestritt an sich nicht, dass AVB C4 Ziff. 7 im Allgemeinen eine verständliche und klare Grundlage für einen Versicherungsausschluss darstellt, wenn eine Fahrt ohne behördliche Bewilligung vorliegt. Die Bestimmung ist insofern genügend bestimmt

- 23 - und unzweideutig. Die Klägerin behauptet nicht, dass die fraglichen Fahrzeugmo- difikationen vor dem Perfektionstraining effektiv angemeldet und von den zustän- digen Behörden geprüft worden waren, d.h. zum Zeitpunkt des Schadenseintritts lag für das Fahrzeug zweifelsohne keine entsprechende Zulassung des Strassen- verkehrsamtes vor. Bei der Teilnahme am Perfektionstraining bzw. dem sog. freien Fahren handelte es sich demzufolge in Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut von AVB C4 Ziff. 7 um eine Fahrt ohne behördliche Bewilligung. Zu prü- fen bleibt der Fall, dass gar keine behördliche Bewilligung vorausgesetzt war. Zumindest nach schweizerischem Verständnis dürfte es sich bei einer privaten Rennstrecke nicht um eine öffentliche Strasse handeln, womit die Anwendung der betreffenden Strassenverkehrsnormen (SVG, VTS, etc.), soweit hier von Interes- se, grundsätzlich ausser Betracht fällt. Im Übrigen wurde auch schon in der deut- schen Rechtsprechung in diesem Sinne entschieden, dass die Anwendbarkeit der StVZO (und StVO) auf einer für den öffentlichen Strassenverkehr abgeschlosse- nen Rennstrecke, die von einem privaten Veranstalter genutzt wird, eingeschränkt ist (Urteil des Landesgerichts Magdeburg 11 O 35/15 vom 31. März 2015 Ent- scheidungsgrund I.a). Unerheblich ist, inwiefern sich aus den vom Betreiber des Nürburgrings bzw. vom Veranstalter "…" aufgestellten Bedingungen eine An- wendbarkeit der Strassenverkehrsnormen ergeben soll, da es sich bei ihnen je- denfalls nicht um Behörden handelt. Unter diesen Gesichtspunkten lässt sich für das Fahren auf dem Nürburgring zusammenfassen, dass im Grunde keine be- hördliche Bewilligung vorausgesetzt war. Entscheidend ist hingegen, ob die Klägerin vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass der Ausschluss der Versicherungsdeckung von AVB C4 Ziff. 7 nicht zum Tragen kommen werde, wenn keine behördliche Bewilligung notwendig ist. Bei der Auslegung von AVB C4 Ziff. 7 ist vor Augen zu halten, dass es sich um eine privatrechtliche Vertragsklausel handelt, wo öffentlich-rechtliche Gesichts- punkte lediglich ergänzend zu berücksichtigen sind. Es liegt auf der Hand, dass nach Sinn und Zweck von AVB C4 Ziff. 7 Schäden ausgeschlossen werden sol- len, welche sich auf Sachlagen mit immanent erhöhtem Risiko zurückführen las- sen, in welchen keine behördliche Bewilligung die Einhaltung von gesetzlichen

- 24 - Voraussetzungen garantiert (bspw. Fahrten mit einem nicht zugelassenen Fahr- zeug oder ohne obligatorischen Führerausweis). Unter dem Aspekt von AVB C4 Ziff. 7 kann dem Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben gemeinhin nicht obliegen, dass er – falls die erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorliegen – jeweils selber noch eine Abschätzung vornimmt, ob die gesetzlichen Vorausset- zungen effektiv erfüllt sind; er darf sich vielmehr auf die behördliche Prüfung ver- lassen. Umgekehrt kann sich der Versicherungsnehmer aber nicht darauf berufen, dass zwar keine behördliche Bewilligung vorliegt, aber die (technischen respekti- ve gesetzlichen) Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen vorliegen wür- den. Läge es im Ermessen des Versicherungsnehmers, ob im Einzelfall eine be- hördliche Bewilligung einzuholen ist oder nicht, würde dies zu einer untragbaren Unsicherheit führen. Dies stünde überdies offenkundig im Widerspruch zu der kla- ren Bestimmung von AVB C4 Ziff. 7. Unerheblich ist somit, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts theoretisch eine behördliche Zulassung erhalten hätte. Der gleiche Fall liegt vor, wenn gar keine behördliche Bewilligung nötig ist. So konnte die Klägerin zwar davon ausgehen, dass die Anwendbarkeit der Strassen- verkehrsnormen für das Perfektionstraining eingeschränkt ist, allerdings ist wiede- rum der Sinn und Zweck von Bestimmung AVB C4 Ziff. 7 in Erinnerung zu rufen, welche das tendenziell erhöhte (Schadens-)Risiko ausschliessen will, wenn keine behördliche Bewilligung vorliegt. Dies war von der Klägerin umso mehr zu beden- ken, als dass bei dem Perfektionstraining bzw. dem anschliessenden "freien Fah- ren" infolge hoher Geschwindigkeiten und eingeschränkter Verkehrsregeln offen- bar generell ein erhöhtes Risiko in Kauf genommen werden sollte. Die Klägerin musste nach Treu und Glauben damit rechnen, dass sie ihrer Versicherungsde- ckung verlustig geht, wenn sie – entgegen der klaren Bestimmung von AVB C4 Ziff. 7 und ohne abweichende Individualabrede – an besagtem Training teilnimmt und nicht über alle (für den ordentlichen Betrieb des Fahrzeugs) notwendigen be- hördlichen Bewilligungen verfügt.

- 25 - 4.3.5. Fazit Die Leistungspflicht der Beklagten entfällt (auch), da der Schaden anlässlich einer Fahrt mit einem Fahrzeug ohne behördliche Bewilligung nach AVB C4 Ziff. 7 ein- getreten ist. Zu prüfen ist wiederum nachfolgend die Wirkung der Deckungsbestä- tigung (unten Ziff. 5.1.4.). 4.4. AVB A4 bzw. Art. 28 VVG ("Informationspflicht" / "Gefahrserhöhung") 4.4.1. Vorbemerkung Inwiefern die Leistungspflicht der Beklagten (zudem) gestützt auf AVB A4 bzw. Art. 28 VVG entfällt, könnte an sich offen bleiben, da aus den bereits dargestellten Gründen (oben Ziff. 4.2.5. und 4.3.5.) keine Leistungspflicht besteht. Der Voll- ständigkeit halber ist der weitere beklagtische Einwand dennoch (zusammenfas- send) zu erörtern. 4.4.2. Zusammengefasste Parteistandpunkte Nachdem die Klägerin am Fahrzeug erwiesenermassen leistungssteigernde Modi- fikationen (Erhöhung PS) vorgenommen hatte (act. 13 Rz. 6 passim; act. 21: "Zu Rz. 12" [S. 6 f.] und "Zu Rz. 39" f. [S. 20]; act. 25 Rz. 23 passim), worüber die Be- klagte vor dem Schadensereignis vom 24. April 2014 anerkanntermassen nicht entsprechend informiert wurde (act. 13 Rz. 41; act. 21: "Zu Rz. 40-43" [S. 20 f.]), stellt sich die Beklagte nun auf den Standpunkt, dass es sich um eine wesentliche Gefahrserhöhung gemäss Art. 28 VVG handle. Da sie über die Gefahrserhöhung nicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt worden sei, entfalle ihre Leistungspflicht (act. 13 Rz. 38 ff.). Die Klägerin bestreitet einerseits, dass die Erhöhung der Motorleistung eine we- sentliche Gefahrserhöhung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 VVG darstellt, anderer- seits bringt sie vor, dass die Modifikationen den schweizerischen Vorschriften entsprochen und jedenfalls nicht zu einer Überbelastung der Benzinleitungen und dem Versagen der Klippverbindungen geführt hätten, weshalb zumindest die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen nach Art. 32 Ziff. 1 VVG nicht ein-

- 26 - träten (act. 21: "Zu Rz. 12" [S. 6 f.] und "Zu Rz. 40-43" [S. 20 f.]). Für die Behaup- tung der fehlenden Kausalität zwischen den leistungssteigernden Massnahmen und dem Schadenseintritt beruft sich die Klägerin auf das Einholen eines Gutach- tens einer sachverständigen Fachstelle (act. 21: "Zu Rz. 14" [S. 8]). 4.4.3. Rechtliches Im Zusammenhang mit Art. 28 VVG bedeutet "Zutun" das Setzen der adäquat kausalen Ursache für den Eintritt der Gefahrserhöhung durch den Versicherungs- nehmer bzw. ein Organ, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist (STEPHAN FUHRER, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundes- gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), 2001, N. 2 und 9 zu Art. 28 VVG, nachfolgend zit.: FUHRER, VVG-Komm.; ROELLI/ KELLER, a.a.O., S. 405; vgl. auch ANDREA CANTIENI, Gefahrserhöhung mit Zutun des Versicherungsnehmers nach Art. 28 VVG, 1994, S. 42 ff.). Da einzig die von der Klägerin bzw. D._____ (Organ der Klägerin) veranlassten Fahrzeugmodifikationen ("Tuning") als Tatbestand der Gefahrserhöhung zur Diskussion stehen, kann sogleich festgestellt werden, dass allein eine Gefahrserhöhung mit Zutun des Versicherungsnehmers (Art. 28 VVG) in Betracht kommt. Die Bestimmungen des VVG zur Gefahrserhöhung sollen ver- hindern, dass der Versicherer aufgrund einer durch ihn nicht beeinflussbaren Än- derung der versicherten Gefahr Leistungen erbringen muss, zu deren Übernahme er sich überhaupt nicht oder nicht zum vereinbarten Entgelt verpflichten wollte (FUHRER, VVG-Komm., N. 8 Vorbem. zu Art. 28-35 VVG). Das Vorliegen einer Gefahrserhöhung nach Art. 28 VVG wird in drei Schritten geprüft: Erstens ist festzustellen, ob eine im Laufe der Versicherung eingetretene wesentliche Gefahrserhöhung vorliegt, zweitens, ob einer der (echten) Ausnahmetatbestände (Art. 32 VVG) gegeben ist und drittens, ob die besonderen Tatbestandsmerkmale von Art. 28 VVG erfüllt sind (FUHRER, VVG-Komm., N. 1 zu Art. 28 VVG). Eine Gefahrserhöhung liegt dabei vor, wenn sich (i) Gefahrstatsachen (siehe Art. 4 VVG) verändert haben, welche (ii) zu einer Erhöhung des Risikos führen und (iii) ein neuer Gefahrszustand geschaffen wird, welcher sich etabliert bzw. stabilisiert haben muss (FUHRER, VVG Komm., N. 17 Vorbem. zu Art. 28-35 VVG; ANDREA CANTIENI, a.a.O., S. 23 ff.). Die Erhöhung der Gefahr kann zweierlei

- 27 - bedeuten: einerseits, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird, andererseits, dass der Umfang des möglichen Schadens grösser wird (ANDREA CANTIENI, a.a.O., S. 21). Das Merkmal der Wesentlichkeit (der Gefahrserhöhung nach Art. 28 Abs. 2 VVG) enthält eine materielle und eine formelle Komponente: Eine Gefahrserhöhung ist materiell wesentlich, wenn die fraglichen Gefahrstatsachen geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (FUHRER, VVG-Komm., N. 48 Vorbem. zu Art. 28-35 VVG; BGE 122 III 458 E.aa = PRA 86 [1997] Nr. 90). Neben der materiellen Wesentlichkeit muss eine formelle treten, d.h. es müssen Gefahrstatsachen betroffen sein, deren Umfang die Parteien bei Vertrags- abschluss (schriftlich i.S.v. Art. 4 Abs. 1 VVG) festgestellt haben (FUHRER, VVG- Komm., N. 56 ff. Vorbem. zu Art. 28-35 VVG; BGE 99 II 67 E. 4c). Wie erwähnt ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ein Tatbestand von Art. 32 VVG vorliegt. Nach Art. 32 Ziff. 1 VVG treten die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen bei fehlender Kausalität nicht ein, wobei die Beweislast hierfür laut h.L. dem Versicherungsnehmer obliegt (ROELLI/KELLER, a.a.O., S. 425; FUHRER, VVG-Komm., N. 3 zu Art. 32 VVG). 4.4.4. Würdigung und Fazit Der von der Beklagten ins Feld geführte Einwand der Verletzung der Informati- onspflicht ist hier insofern unbehelflich, als dass weder in den zugrundeliegenden AVB noch der Versicherungspolice eine Sanktionsordnung (bspw. Kürzung oder Verweigerung der Leistung; siehe MORITZ W. KUHN, a.a.O., N. 730) ersichtlich ist, was indessen, bei Beachtung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 29 Abs. 2 und Art. 45 VVG), grundsätzlich hätte vorgesehen werden können (Urteil des Bundesgerichts 5C.89/2000 vom 5. November 2001 E. 4a, nicht publ. in: BGE 128 III 34; vgl. ferner BGE 122 III 118 E. 2c/aa). Die in Art. 28 Abs. 1 VVG vorgesehene Rechtsfolge tritt jedenfalls unabhängig davon ein, ob eine vertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde oder nicht (ANDREA CANTIENI, a.a.O., S. 107 f.).

- 28 - Die Klägerin hat unzweifelhaft eine deutliche Leistungssteigerung herbeigeführt; ob man nun von einer Erhöhung von ursprünglich 486 PS auf rund 730 PS oder 880 PS ausgeht, ist dabei unerheblich. Ohne Weiteres ist nachvollziehbar, dass die deutliche Leistungssteigerung eines Fahrzeugs in der Regel zu einer Erhö- hung des Risikos eines Schadenseintritts führt. Erfahrungsgemäss führen (sehr) stark motorisierte Fahrzeuge zu einer tendenziell erhöhten Unfallgefahr (vgl. zu dieser Frage bzgl. eines wesentlich leistungsfähigeren Motorrades, als das ur- sprünglich bei Vertragsabschluss deklarierte: FUHRER, VVG-Komm., N. 2 zu Art. 32 VVG unter Hinweis auf SVA XII 1960-1966, Nr. 38 bzw. Nr. 106). Die Ge- fahrserhöhung liegt in diesem Zusammenhang in der Erhöhung der Eintrittswahr- scheinlichkeit des Versicherungsfalles. Der zugrundeliegenden Versicherungs- police sowie dem entsprechenden Antrag lässt sich entnehmen, dass die "DIN- PS" für das betreffende Fahrzeug bei Abschluss des Versicherungsvertrages schriftlich festgehalten worden sind (act. 3/4 [S. 2]; act. 14/13 [S. 2]). Dass die technischen Angaben, spezifisch die Motorleistung, eines Fahrzeugs einen we- sentlichen Einfluss auf den Vertragsabschluss und die Bedingungen einer Kasko- versicherung ausüben, ist nachvollziehbar und nicht weiter zu begründen. Die ma- terielle und formelle Wesentlichkeit ist gegeben. Die Fahrzeugmodifikationen wur- den sodann unbestrittenermassen nach Abschluss des Versicherungsvertrages vorgenommen. Ferner hat die Klägerin nicht ausdrücklich bestritten, dass sich die Leistungssteigerung (der gefahrerhöhende Zustand) mindestens für eine gewisse Zeit etabliert hatte (act. 13 Rz. 41; act. 21: "Zu Rz. 12" [S. 6 f.] und "Zu Rz. 40-43" [S. 20]). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass (auch) eine Gefahrserhöhung im Sinne von Art. 28 VVG vorliegt, worüber die Beklagte nicht in Kenntnis gesetzt worden war. Bei diesem Ergebnis stünde der Klägerin immerhin noch der Beweis des feh- lenden Kausalzusammenhangs gemäss Art. 32 Ziff. 1 VVG offen. Inwiefern die von der Klägerin vorgenommenen Fahrzeugmodifikationen letztendlich kausal ei- nen Einfluss auf das Schadensereignis ausgeübt haben, kann nicht ohne weitere Abklärungen abschliessend beurteilt werden. Da aus den dargestellten Gründen bereits keine Leistungspflicht der Beklagten besteht, erübrigt sich freilich eine ver-

- 29 - tiefte Prüfung und es kann offen bleiben, ob der geforderte Konnex zwischen den Modifikationen und dem Schadensereignis besteht.

5. "Deckungsbestätigung" 5.1.1. Unbestrittener Sachverhalt Die Klägerin hat von der Beklagten eine sog. Deckungsbestätigung für das Per- fektionstraining vom 23./24. April 2014 verlangt, welche diese mit Schreiben vom

10. April 2014 gewährte (act. 1 Rz. 2 [S. 4]; act. 13 Rz. 3 und Rz. 29; act. 3/5). Nicht strittig ist, dass die in der Police vereinbarte Kasko- und Unfalldeckung – zumindest im Hinblick auf AVB C4 Ziff. 3 – für das Perfektionstraining ihre Gültig- keit behielt (act. 3/5; act. 13 Rz. 30; act. 25 Rz. 51). 5.1.2. Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich zudem auf den Standpunkt, es sei mit der Deckungsbestä- tigung ausdrücklich die volle Versicherungsdeckung – ausser Fahrten unter Zeit- messung – für das Perfektionstraining gewährt worden (act. 1 Rz. 9 f. [S. 12 f.]; act. 21: "Zu Rz. 3" [S. 3] und "Zu Rz. 31" [S. 17]). Weiter bringt die Klägerin vor, dass sich die Beklagte widersprüchlich und sogar rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn sie nun ihre eigene Deckungszusage nicht mehr gelten lassen wolle. Mit dieser Deckungsbestätigung habe sie bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen geweckt, dass die Kasko- und Unfalldeckung ebenfalls für das Fahrtraining be- stünde (act. 1 Rz. 10 [S. 13]). Ausserdem sei in der Deckungsbestätigung nicht erwähnt, dass eine gültige Strassenzulassung für das Fahrzeug vorausgesetzt würde (act. 21: "Zu Rz. 30" [S. 17]). Die Beklagte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass mit der De- ckungsbestätigung allein die Berufung auf die Bestimmung AVB C4 Ziff. 3 ausge- schlossen werden sollte (act. 13 Rz. 3 und Rz. 29; act. 25 Rz. 51). Zwar hätte das klägerische Fahrzeug am Perfektionstraining teilnehmen dürfen, aber nur unter der Bedingung, dass eine gültige Strassenzulassung bestünde; ein widersprüchli- ches Verhalten ihrerseits liege nicht vor (act. 13 Rz. 30 ff.). Beim Perfektionstrai- ning sei die [deutsche] Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (STVZO) jeden-

- 30 - falls nicht aufgehoben gewesen, was auch die AVB des Veranstalters vorgesehen hätten. Schliesslich bringt die Beklagte vor, dass die Deckungsbestätigung mit keinem Wort erwähne, dass das Ausprobieren von Tuning-Massnahmen und Fah- ren ohne gültige Strassenzulassung erlaubt sei (act. 25 Rz. 51 f.). 5.1.3. Rechtliches Im Gegensatz zu AGB werden sog. Individualabreden von den beteiligten Ver- tragsparteien im Einzelnen ausgehandelt (ROMAN PERRIG, a.a.O., N. 248). Ge- mäss Rechtsprechung sowie h.L. geht eine Individualabrede abweichenden AGB bzw. AVB prinzipiell vor (BGE 135 III 225 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_512/2015 vom 14. April 2016 E. 3.1.). In jedem Fall ist vorab durch Auslegung der Sinn der streitigen AGB-Klausel sowie der Individualabrede zu ermitteln und zu prüfen, ob sich die beiden Sinngehalte tatsächlich nicht miteinander vereinba- ren lassen (ROMAN PERRIG, a.a.O., N. 246). Die Auslegung der Deckungsbestäti- gung ist analog wie bei sonstigen vertraglichen Bestimmungen oder AVB vorzu- nehmen: d.h. es ist zuerst zu prüfen, ob sich eine tatsächliche Willensüberein- stimmung feststellen lässt und in einem zweiten Schritt ist das Vertrauensprinzip heranzuziehen (vgl. oben Ziff. 4.2.3.).

- 31 - 5.1.4. Würdigung Bei der Deckungsbestätigung (act. 3/5) handelt es sich klarerweise um eine Indi- vidualabrede, welche folgende relevante Bestimmungen vorsieht: Wie erwähnt ist unangefochten, dass die Beklagte mit Abgabe der Deckungs- bestätigung explizit den AVB-Ausschluss C4 Ziff. 3 – ausgenommen in Bezug auf eigentliche Rennen – für nicht anwendbar erklärte. Ohne Individualabrede würde AVB C4 Ziff. 3 demgegenüber die Versicherungsdeckung für ein solches Perfekti- onstraining gerade ausschliessen. Ob die Deckungsbestätigung daneben als Indi- vidualabrede weitere AVB-Bestimmungen tangiert, ist umstritten; eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Parteien lässt sich nicht feststellen. Interpretationsbedürftig ist der Einleitungssatz der Deckungsbestätigung, wo die vereinbarte Kasko- und Unfalldeckung für das Perfektionstraining als grundsätz- lich gültig bezeichnet wird, inkl. u.a. "Fahrten ohne Instruktorenaufsicht […] bei dem die üblichen Verkehrsregeln […] aufgehoben werden". Die Klägerin will diese Ausführungen sinngemäss als umfassende Deckungszusage für anlässlich des

- 32 - Perfektionstrainings erlittene Schäden verstanden wissen. Eine solche umfassen- de Interpretation findet indessen schwerlich eine Stütze im Schreiben der Beklag- ten. Allenfalls könnte man sich bei einem definitionsgemässen Unfallschaden, bspw. infolge erhöhter Geschwindigkeit oder Missachtung der üblichen Verkehrs- regeln, fragen, inwiefern die Versicherungsdeckung auf diese Fälle ausgedehnt worden ist und ob sich die Beklagte ihre Formulierungen (in dubio contra stipula- torem) entgegenhalten lassen müsste. Zumindest für den vorliegenden Fall fällt eine solche Diskussion – wie sogleich zu zeigen ist – ausser Betracht. Gemäss klarem Wortlaut der Deckungsbestätigung wird nur die Gültigkeit der in der Police vereinbarten Kasko- und Unfalldeckung auf das Perfektionstraining ausgedehnt. Nicht enthalten sind Ausführungen zu einer erweiterten Versiche- rungsdeckung. So wird denn auch Bezug genommen auf die (ursprünglich) zu- grundeliegenden Vertragsbestimmungen; dass diese hätten materiell geändert oder ergänzt werden sollen, lässt sich nicht erkennen. Der Einleitungssatz ist im Zusammenhang mit der Regelung betreffend AVB C4 Ziff. 3 zu sehen, welche si- cherstellen soll, dass lediglich die Teilnahme am Perfektionstraining nicht automa- tisch zu einem Ausschluss der Versicherungsdeckung führt. Diese einleitenden Ausführungen erläutern die grundsätzliche Gültigkeit der Versicherungsdeckung in Bezug auf die einzelnen Bestandteile des Kurses. Anschliessend wird das ent- sprechende Perfektionstraining näher beschrieben und identifiziert sowie letztlich in einem weiteren Abschnitt explizit AVB C4 Ziff. 3 ausgeschlossen. Die verschie- denen Abschnitte der Deckungsbestätigung sind systematisch übereinstimmend und betreffen ausschliesslich das Thema der Teilnahme am Perfektionstraining. Demzufolge scheint auch die sinngemässe Interpretation abwegig, dass die Be- klagte mit der Deckungsbestätigung eine garantieähnliche Deckungszusage für jegliche während dem Perfektionstraining erlittenen Schäden abgegeben hätte. Die Klägerin konnte nicht ernstlich davon ausgehen, dass die Beklagte mit Abga- be der Deckungsbestätigung generell auf jegliche Einreden verzichten würde, wenn ein Schadenfall eintritt.

- 33 - Zu den beklagtischen Einwänden im Einzelnen: (a) Betriebsschäden (vgl. oben Ziff. 4.2.) Nichts deutet darauf hin, dass mit der Deckungsbestätigung etwas an der Definiti- on und Abgrenzung von Unfall- und Betriebsschäden im Sinne von AVB C4 Ziff. 1 hätte geändert werden sollen. (b) Fahrten ohne behördliche Bewilligung (vgl. oben Ziff. 4.3.) In der Deckungsbestätigung wird lediglich der Fall erwähnt, dass die üblichen Verkehrsregeln aufgehoben sind. Dass damit genauso Verkehrsgesetze und gleichermassen AVB C4 Ziff. 7 hätten gemeint sein sollen, wird von der Klägerin nicht behauptet und wäre auch nicht nachvollziehbar. Nicht zielführend ist der klägerische Einwand, dass in der Deckungsbestätigung explizit hätte vorgesehen sein sollen, dass eine gültige Strassenzulassung vorausgesetzt wird. Erstens tan- giert die Deckungsbestätigung wie dargelegt die übrigen zugrundeliegenden Ver- tragsbestimmungen gar nicht. Zweitens ist erstellt, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Verfassens der Deckungsbestätigung keine Kenntnis von Fahrzeugmodifika- tionen hatte, es bestand für die Beklagte folglich keine Veranlassung dies zu er- wähnen und regeln. (c) Informationspflicht und Gefahrserhöhung (vgl. oben Ziff. 4.4.) Wie gesehen ergeben sich die Voraussetzungen zur Gefahrserhöhung und Infor- mationspflicht aus dem Gesetz sowie den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsgrundlagen. Wiederum deutet nichts darauf hin, dass die Deckungsbestä- tigung daran etwas hätte ändern sollen. 5.1.5. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin aus der Deckungsbestätigung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Insbesondere vermag das Schreiben nichts an den erstellten Einwänden der Beklagten (Ziff. 4.2. bis 4.4.) zu verän- dern. Es bleibt dabei, dass keine Leistungspflicht der Beklagten besteht.

- 34 -

6. Zusammenfassung Obschon an sich der Eintritt des Versicherungsfalls nach Massgabe der verein- barten Motorfahrzeugversicherung gegeben ist (Ziff. 3.3.), hat die Beklagte über- zeugend dargelegt, dass die Versicherungsdeckung für den vorliegenden Scha- denfall in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben ist. Einerseits hat sich ergeben, dass es sich um einen sog. Betriebsschaden handelt, welcher zufolge vereinbarter AVB-Bestimmung C4 Ziff. 1 von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen ist (Ziff. 4.2.5.), andererseits hat sich ergeben, dass es sich zum Zeitpunkt des Schadenseintritts um eine Fahrt ohne behördliche Bewilligung im Sinne von AVB C4 Ziff. 7 handelte (Ziff. 4.3.5.). Ob zudem der beklagtische Einwand der Verlet- zung der Informationspflicht und der Gefahrserhöhung nach AVB A4 bzw. Art. 28 VVG gegeben ist, kann unter diesen Umständen letztlich offen bleiben (Ziff. 4.4.4.). Schliesslich ändert die von der Klägerin ins Recht gelegte De- ckungsbestätigung der Beklagten nichts an den vorhandenen Ausschlüssen der Versicherungsdeckung; eine Leistungspflicht der Beklagten besteht nicht (Ziff. 5.1.5.). Die Klage ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 180'000.–. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrades und des Aufwandes rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG auf CHF 18'000.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 GebV OG).

- 35 - Bei der Festsetzung der Parteientschädigung an die Beklagte ist die Anzahl der eingereichten Rechtsschriften zu berücksichtigen (§§ 4 und 11 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist auf CHF 20'216.– festzusetzen. Zusätzlich hat die Be- klagte – unter Verweis auf Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG – einen Mehrwertsteu- erzuschlag von 8 % auf die Parteientschädigung verlangt (act. 13: Rechtsbegeh- ren-Ziff. 2 [S. 2] sowie Rz. 45). Nachdem die Beklagte ihren Antrag begründet hat, wogegen die Klägerin nicht opponierte, vermag dies den Voraussetzungen für die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes zur Parteientschädigung zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5 unter Hinweis auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 bzw. 17. September 2010; vgl. ferner ZR 104 [2005] Nr. 76). Demzufolge ist der Beklagten eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zuzu- sprechen (CHF 20'216.– zuzüglich 8 % MwSt. = rund CHF 22'000). Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 18'000.–.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und teilweise aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im nicht gedeckten Betrag (CHF 6'000.–) werden die Kosten von der Klägerin bezogen.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 22'000.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht FINMA, 3003 Bern.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 36 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 180'000.–. Zürich, 5. Juli 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. George Daetwyler Christian Markutt