Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Zuständigkeit und anwendbares Recht Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Klage ist gegeben (Art. 6 Ziff. 1 LugÜ; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) und blieb überdies unbestritten. Die Anwendbarkeit von Schweizer Recht ergibt sich vorliegend aus Art. 154 Abs. 1 IPRG und ist denn auch unbestritten.
E. 1.2 Streitgenossenschaft Zwischen den Klägern und den Beklagten sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen und Rechtsgründen beruhen. Die Be-
- 7 - klagten bilden hierbei eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO. Die Kläger ihrerseits machen in Prozessstandschaft Ansprüche für die F._____ AG geltend und haben dabei als uneigentlich notwendige Streitge- nossenschaft zu gelten (siehe unten Ziffer 2.2.1.).
E. 2 Rückerstattung aus ungerechtfertigter Gewinnausschüttung gemäss Art. 678 Abs. 1 OR
E. 2.1 Überblick Die Kläger stützen ihren Anspruch auf die verlangten Rückzahlungen an die F._____ AG auf Art. 678 Abs. 1 OR. Gemäss diesem Artikel ist der Empfänger von ungerechtfertigten Gewinnausschüttungen unter gewissen Voraussetzungen rückerstattungspflichtig. Gegenstand der Rückerstattungspflicht nach Abs. 1 von Art. 678 OR bilden Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse. Die Pflicht zur Rückerstattung steht unter zwei Voraussetzungen: (i) im objektiven Sinn die Ungerechtfertigtheit der Leistung; (ii) im subjektiven Sinn die Bösgläubig- keit des Empfängers (BSK OR II-VOGT, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 678 N 8 f. und 18). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Ausschüttungen von Art. 678 Abs. 1 OR erfasst werden und als ungerechtfertigt und bösgläubig bezo- gen zu qualifizieren sind.
E. 2.2 Aktiv- und Passivlegitimation
E. 2.2.1 Potenziell rückerstattungspflichtig und damit passivlegitimiert sind gemäss Art. 678 Abs. 1 OR die Empfänger der ungerechtfertigt bezogenen Gewinnanteile, also Aktionäre, Verwaltungsräte und ihnen nahe stehende Personen oder Gesell- schaften (BSK OR II-VOGT, 5. Aufl., Art. 678 N 29 f.). Die Passivlegitimation der Beklagten 1 und 2 als Aktionäre der F._____ AG ist vorliegend unbestritten. Zur Klage legitimiert ist gemäss Art. 678 Abs. 3 OR neben der Gesellschaft selbst auch jeder einzelne Aktionär, wobei die Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der Kla- geerhebung vorliegen muss. Die Klageberechtigung der Aktionäre ist allerdings insofern eingeschränkt, als diese gemäss Art. 678 Abs. 3 OR – analog der Rege-
- 8 - lung zur Geltendmachung von Ansprüchen aus aktienrechtlicher Verantwortlich- keit gemäss Art. 756 Abs. 1 OR – nur zur Klage auf Leistung an die Gesellschaft berechtigt sind. Dabei handelt es sich um ein Prozessführungsrecht für die Ge- sellschaft im Sinne einer Prozessstandschaft und nicht um ein materielles Recht des Aktionärs (VON DER CRONE, Aktienrecht, Zürich 2014, § 9 Rz 52). Da ein ma- terieller Anspruch aus Sicht der Gesellschaft geltend gemacht wird, ist nicht ent- scheidend, ob alle oder nur einzelne Aktionäre mittels Klage vorgehen. Klagen mehrere Aktionäre, bilden sie deshalb eine sogenannt uneigentlich notwendige Streitgenossenschaft: In dieser Konstellation muss die Rechtslage zwar für alle involvierten Parteien übereinstimmend beurteilt werden. Anders als in Fällen der notwendigen Streitgenossenschaft wird aber nicht verlangt, dass mehrere oder al- le dazu Berechtigten als aktive Streitgenossen Klage erheben (C. VON HOLZEN, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel 2006, S. 82 ff.; KuKo ZPO-DOMEJ, Art. 70 N 1; siehe für weitere Ausführungen dazu Zif- fer 3.3. der Verfügung vom 24. Juni 2016 [act. 33]). Vorliegend wird die Aktivlegitimation der Kläger 1-3 bzw. deren Aktionärsstellung von den Beklagten teilweise bestritten. Entsprechend dem oben Gesagten wäre die vorliegende Klage auch dann nicht abzuweisen, wenn nicht alle der Kläger 1-3 aktivlegitimiert sein sollten. Die Klageberechtigung eines Klägers ist zur vollum- fänglichen Beurteilung des klägerischen Anspruchs demnach ausreichend. Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass die fehlende Aktivlegiti- mation einzelner Kläger auch auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Auswirkung hätte, da der klägerische Anspruch einheitlich zu beurteilen ist und die Kläger 1-3 alle vom selben Anwalt vertreten werden (siehe unten Ziff. 3.3.).
E. 2.2.2 Die Kläger waren nach eigenen Angaben (im Zeitpunkt der Klageerhebung) Aktionäre der F._____ AG und somit aktivlegitimiert. Konkret sollen der Kläger 1 86'181, der Kläger 2 327'600 und der Kläger 3 10'000 der insgesamt 4'000'000 Inhaberaktien der F._____ AG besitzen (act. 1 Rz 9 ff.; act. 3/1). Zum Beweis rei- chen die Kläger unter anderem Kopien von Aktienzertifikaten ein, welche deren Inhaber als Berechtigte an den darauf genannten Aktien erklären; die Einreichung der Originale wurde vorbehalten (act. 3/9, act. 3/15 und act. 3/16).
- 9 - Die Beweislast für das Innehaben der Aktionärsstellung haben nach der allgemei- nen Regel (Art. 8 ZGB) die Kläger zu tragen. Dabei gilt das Regelbeweismass; demgemäss ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht von der Verwirklichung der umstrittenen Tatsache «überzeugt» ist. Die zu beweisende Tatsache muss nicht mit Sicherheit feststehen. Es genügt, wenn die (regelmässig auch) vorhandenen Zweifel als nicht erheblich erscheinen (DIKE Kommentar ZPO II-LEU, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 157 N 61).
E. 2.2.3 Während die Beklagte 1 die Aktivlegitimation der Kläger 1 und 3 anerkennt (act. 54 Rz 17 ff.), bestreitet die Beklagte 2 diese: die der Klageschrift beigelegten Kopien der Aktienzertifikate könnten die Aktionärsstellung der Kläger zum Zeit- punkt der Klageerhebung nicht beweisen. Es genüge aber auch nicht, dass die Kläger die Einreichung der Originale vorbehalten. Denn selbst wenn die Originale nachgereicht würden, bewiese dies bloss den Aktienbesitz der Kläger 1 und 3 zum Zeitpunkt der Vorlage der Originale, nicht aber zum Zeitpunkt der Klageerhe- bung (act. 18 S. 4 f.; act. 52 Rz 16). Zum Nachweis ihrer Aktionärsstellung reichen die Kläger 1 und 3 neben den Ko- pien der Aktienzertifikate weitere Urkunden ins Recht. Deren Echtheit und Inhalt sind nicht bestritten: Mit Schreiben vom 10. September 2015 (act. 3/14) – und somit einen Tag vor Klageeinleitung – haben die Kläger die F._____ AG über den von ihnen behaupteten Aktenbesitz informiert und um die Eintragung in das Ver- zeichnis über die Inhaberaktionäre gemäss Art. 697l OR gebeten (act. 1 Rz 9 ff.). Die F._____ AG, vertreten durch den Verwaltungsratspräsidenten O._____, hat daraufhin die Aufnahme der Kläger 1 und 3 ins besagte Verzeichnis mit Schreiben vom 19. Oktober 2014 (act. 46/54) schriftlich bestätigt. Weiter legen die Kläger ein Schreiben ins Recht, in welchem O._____ als Verwaltungsratspräsident dem Klä- ger 3 am 27. Oktober 2014 schriftlich in Aussicht stellt, er erhalte für jede der von ihm gehaltenen 10'000 Inhaberaktien eine Bruttodividende von CHF 0.70 (act. 3/47); die entsprechende Ausschüttung wurde dann unbestrittenermassen auch vorgenommen (act. 3/44). Es ist daher belegt, dass die F._____ AG die Ak- tionärsstellung der Kläger 1 und 3 zum Zeitpunkt der Klageerhebung und im Falle des Klägers 3 auch zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung anerkannt und
- 10 - bestätigt hat. Die Beklagte 2 äussert sich nicht dazu, inwiefern die Richtigkeit die- ser Bestätigung anzuzweifeln sein könnte; sie beschränkt sich darauf, die Aktio- närsstellung der Kläger 1 und 3 (zum Zeitpunkt der Klageerhebung) pauschal zu bestreiten. Mit Blick auf die Schreiben der F._____ AG und die Kopien der Ak- tenzertifikate verbleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Kläger 1 und 3 zum Zeitpunkt der Klageerhebung tatsächlich Aktionäre der F._____ AG waren. Auf die von den Klägern offerierte Einholung des Verzeichnisses über die Inha- beraktionäre bei der F._____ AG ist daher zu verzichten (act. 1 Rz 9). Die Kläger 1 und 3 sind nach dem Gesagten zur Klage aktivlegitimiert.
E. 2.2.4 In Bezug auf den Kläger 2 bestreiten die Beklagten den von ihm behaupte- ten Aktienbesitz nicht. Dennoch komme ihm keine Aktionärsstellung zu, da ihm das in seinem Besitz befindliche Aktienzertifikat im Jahr 2012 bloss aufgrund ei- nes administrativen Fehlers zugestellt worden sei. Nach der Gründung der F._____ AG hätten alle Aktionäre der K._____ Corporation die Möglichkeit erhal- ten, im Verhältnis ihres Aktienbesitzes an der K._____ Corporation Aktien der F._____ AG zu erwerben. Der Kläger 2 habe aber weder den ihm zugestellten Optionsvertrag unterzeichnet, noch den darin festgelegten Aktienpreis bezahlt. Auch habe er selbst bestätigt, dass es mit ihm nie einen Optionsvertrag gegeben habe. Da er in der Folge trotz Aufforderung die Rückgabe des ihm fälschlicher- weise ausgehändigten Zertifikates verweigert habe, sei nun eine Klage auf Her- ausgabe angehoben worden (act. 52 Rz 21 ff.; act. 54 Rz 27 ff.). Der Kläger 2 be- hauptet seinerseits, bei der Gründung der F._____ AG seinen Beitrag zum Ak- tienerwerb direkt mit P._____ geregelt zu haben, als dessen Treuhänder O._____ die F._____ AG gegründet habe. In der Folge habe O._____ ihm das entspre- chende Zertifikat auf Anordnung von P._____ ausgehändigt (act. 45 Rz 11). Gemäss Art. 930 ZGB wird vom Besitzer einer Urkunde vermutet, dass er ihr Ei- gentümer ist. Zur Geltendmachung der Aktionärsrechte aus einer Inhaberaktie ist deshalb der Besitz des Aktientitels notwendig, aber auch genügend (VON DER CRONE, a.a.O., § 3 Rz 29). Bei unklaren und zweideutigen Verhältnissen kann die genannte Rechtsvermutung umgestossen werden. Je nach den Umständen ge- nügen dafür ein schwacher Gegenbeweis oder sogar erhebliche Zweifel an der
- 11 - Berechtigung des Besitzes. Dem richterlichen Ermessen kommt hierbei entschei- dende Bedeutung zu (BGer vom 5. Januar 2009, 5A_521/2008, E.5; vom
18. Dezember 2006, 5P.391/2006, E.6; BSK ZGB II-ERNST, Basel 2015, Art. 930 Rz 7 ff.; BK ZGB-STARK/LINDEMANN, 4. Auflage, Bern 2016, Art. 930 N 6). Der Kläger 2 macht Angaben zum Erwerb der Aktien, bietet jedoch keine diesbe- züglichen Beweise an. Dies schwächt den mit dem Besitz der Aktien verknüpften Rechtsschein des Eigentumsrechts etwas, zumal der Beweis des Erwerbs in Form eines Kaufvertrages oder einer Kaufquittung nicht schwer zu erbringen wä- re. Indes kann auch nicht gesagt werden, die klägerische Darstellung des Er- werbs sei nicht plausibel, zumal die Beklagten nicht ausführen, weshalb ein Er- werb der Aktien der F._____ AG ausschliesslich durch Optionsverträge und nicht auch in der vom Kläger 2 behaupteten Weise möglich gewesen sein sollte. Die Behauptungen der Beklagten genügen nicht, um erhebliche Zweifel am rechtmäs- sigen Besitz des Klägers 2 zu erwecken oder gar den Gegenbeweis zu erbringen. Die Vermutung gemäss Art. 930 ZGB bleibt somit bestehen, womit der Kläger 2 als Eigentümer der von ihm gehaltenen Inhaberaktien und als zur Klageerhebung legitimiert zu gelten hat. Selbst wenn der Kläger 2 nicht Aktionär wäre, müsste die Klage – wie dargelegt – geprüft werden, da an der Aktionärsstellung der Kläger 1 und 3 nicht zu zweifeln ist.
E. 2.3 Bezug von Gewinnanteilen Neben Dividenden, Tantiemen und Bauzinsen sind von Art. 678 Abs. 1 OR auch "andere Gewinnanteile" erfasst. Dazu gehören nach der herrschenden Lehre Li- quidationsanteile in dem Umfang, als sie aufgelaufene Gewinne und nicht Kapital- rückzahlungen darstellen; andernfalls wäre von "anderen Leistungen" i.S.v. Art. 678 Abs. 2 OR auszugehen (BSK OR II-VOGT, 5. Aufl., Art. 678 N 10; DEKKER in: Wibmer [Hrsg.], Aktienrecht Kommentar, Zürich 2016, Art. 678 N 16). Der Be- zug von Liquidationsanteilen liegt dann vor, wenn nach dem Auflösungsbeschluss der Generalversammlung Gesellschaftsvermögen an die Aktionäre ausbezahlt wird. Denn die Auflösung und der Übergang einer Gesellschaft in den Liquidati- onszustand treten unmittelbar mit dem Auflösungsbeschluss ein; die Eintragung der Auflösung in das Handelsregister ist dafür nicht konstitutiv (CALDERAN/GEISER,
- 12 - in: Wibmer [Hrsg.], Aktienrecht Kommentar, Zürich 2016, Art. 737 N 1). Während der Liquidationsphase einer Gesellschaft dürfen bis zu deren Beendigung keine Dividenden mehr ausgeschüttet werden (BGer 4C.139/2001 vom 13. August 2001, E. 3.d.; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 56 N 114; BÖCKLI, Aktienrecht, Zürich 2009, 4. Aufl.,§ 17 Rz 28; POSSA, Die Spezialität von OR-Liquidationen, in IWIR 2/1999, S. 67 ff., S. 69). Je- doch besteht die Möglichkeit, überschüssige Mittel vor dem Auflösungsbeschluss durch eine ordnungsgemäss beschlossene Substanzdividende vorweg an die Ak- tionäre auszuschütten. In diesem Fall liegt keine Auszahlung von Liquidationsan- teilen vor (BÖCKLI, a.a.O., § 17 N 70; BSK OR II-STÄUBLI, 5. Aufl., Art. 746 N 13; CALDERAN/GEISER, a.a.O., Art. 745 N 16). Die Unterscheidung ist vorliegend von Bedeutung, da von der Einordnung der betreffenden Leistung abhängt, welche Vorschriften bei der Prüfung des ungerechtfertigten Bezugs zu beachten sind. Die F._____ AG wurde mit Beschluss vom tt.mm.2014 aufgelöst; danach erfolg- ten die streitgegenständlichen Gewinnausschüttungen an die Beklagten am
15. bzw. 16. Oktober 2014. Entsprechend liegt in casu klarerweise eine Ausschüt- tung nach dem Auflösungsbeschluss vor. Daran ändert auch das beklagtische Vorbringen nichts, wonach die Ausschüttung gemäss Traktandenliste vor der Auf- lösung der F._____ AG beschlossen worden sei (act. 18 S. 28; act. 38 Rz 101). Zum einen ist es nicht von Bedeutung, wann die Ausschüttung beschlossen wird; abzustellen ist einzig auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung. Zum an- deren ist dem Protokoll der GV 2014 zu entnehmen, dass das Traktandum 5 (Auf- lösung der Gesellschaft) "vorgängig in Anwesenheit des Notars" behandelt wor- den sei, wie die Kläger zu Recht ausführen (act. 3/46; act. 45 Rz 40). Zudem er- klärt die Beklagte 2 in ihrer Duplik selbst, das Traktandum 5 sei vorgezogen und als erstes Traktandum behandelt worden (act. 52 Rz 99). Demnach sind die streitgegenständlichen Zahlungen nicht nur nach der Auflösung der F._____ AG ausgeschüttet, sondern auch erst danach beschlossen worden. Die ausgeschütte- ten Gewinnanteile sind nach dem Gesagten als Liquidationsanteile und nicht als Substanzdividende zu qualifizieren.
- 13 - Gemäss der Jahresrechnung 2013/2014 der F._____ AG (act. 3/26) und dem Protokoll der GV 2014 erfolgte die Gewinnausschüttung ausschliesslich aus Bi- lanzgewinn und nicht aus Kapitaleinlagen. Die Kläger bestreiten zwar, dass tat- sächlich ein Bilanzgewinn in für die vorgenommenen Ausschüttungen ausrei- chender Höhe vorhanden gewesen sei. Auf eine allfällige Aufteilung der ausbe- zahlten Leistungen in thesaurierte Gewinne (Gewinnanteile gemäss Abs. 1 von Art. 678 OR) und Kapitalrückzahlungen ("andere Leistungen" gemäss Abs. 2) kann vorliegend jedoch mangels Relevanz verzichtet werden. Denn im Falle des ungerechtfertigten Bezugs "anderer Leistungen" in Form von Liquidationsanteilen sind die zusätzlichen Voraussetzungen von Abs. 2 – nämlich das Leistungsmiss- verhältnis und das Missverhältnis der Leistung zur wirtschaftlichen Lage der Ge- sellschaft – ohnehin per se erfüllt, und es sind keine weiteren Prüfungen als die- jenigen gemäss Abs. 1 vorzunehmen (vgl. SPÖRRI, Die aktienrechtliche Rücker- stattungspflicht, Zürich 1996, § 11 Rz 123). Der einzige Unterschied liegt zu Abs. 1 in dem Fall darin, dass die Bösgläubigkeit der Leistungsempfänger bei Abs. 2 vermutet wird und dem Empfänger der Gegenbeweis auferlegt wird (BÖCK- LI, a.a.O., § 12 Rz 554). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist in casu ohnehin von der Bösgläubigkeit der Beklagten 1 und 2 auszugehen (siehe unten Ziffer 2.5). Somit hätte es keinen Einfluss auf den vorliegenden Entscheid, würden die streit- gegenständlichen Ausschüttungen in gewissem Umfang als Leistungen i.S.v. Art. 678 Abs. 2 OR erachtet. Die ausbezahlten Liquidationsanteile sind daher vollumfänglich als Gewinnanteile i.S.v. Art. 678 Abs. 1 OR zu qualifizieren.
E. 2.4 Ungerechtfertigter Bezug Ungerechtfertigt ist eine Leistung, wenn sie in Verletzung von Gesetz und Statu- ten ausgerichtet wird. Die fehlende Rechtfertigung kann sich aus dem Verstoss gegen formelle oder materielle Ausschüttungsvorschriften ergeben. Als formelle Voraussetzung bedürfen die Gewinnausschüttungen insbesondere eines gültigen Beschlusses der Generalversammlung. An den materiellen Voraussetzungen für Gewinnanteile fehlt es grundsätzlich, wenn effektiv kein verteilbarer Bilanzgewinn und keine frei verfügbaren Reserven bestehen. Darüber hinaus können je nach Art der Gewinnausschüttung weitere materielle Erfordernisse bestehen (SPÖRRI,
- 14 - a.a.O., § 6 Rz 9 ff.). Ausschüttungen des Gesellschaftsvermögens an die Aktionä- re sind während der Liquidationsphasen nur noch unter Einhaltung der Regeln über die Verteilung von Liquidationsanteilen gemäss Art. 745 OR möglich (BSK OR II-STÄUBLI, 5. Auflage, Art. 745 N 1 ff.). Unrechtmässig sind daher alle Bezü- ge, die nach Auflösung der Gesellschaft und vor Ablauf der Sperrfrist nach Art. 745 Abs. 2 bzw. 3 OR erfolgen. Demgemäss darf eine Verteilung von Liquida- tionsanteilen frühestens ein Jahr nach dreimaligem Schuldenruf vorgenommen werden (Abs. 2). Eine Sperrfrist von bloss drei Monaten muss abgewartet werden, wenn ein Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden der Gesellschaft bezahlt sind (SPÖRRI, a.a.O., § 7 Rz 236; BSK OR II-STÄUBLI, 5. Aufl., Art. 745 Rz 6 ff.). Vorliegend ist offensichtlich, dass weder die einjährige noch die dreimonatige Sperrfrist i.S.v. Art. 745 Abs. 2-3 OR eingehalten wurden, erfolgten die streitge- genständlichen Gewinnausschüttungen doch bereits zwei Wochen nach dem Auf- lösungsbeschluss. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Gewinnausschüt- tungen ungerechtfertigt erfolgt sind. Es kann daher ungeprüft bleiben, ob noch weitere Gründe vorliegen, welche den Bezug der Liquidationsanteile als unge- rechtfertigt erscheinen liessen. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob die gesamten Beschlüsse und damit auch der Ausschüttungsbeschluss anlässlich der GV 2014 anfechtbar bzw. nichtig sind und ob die F._____ AG beim Gewinnausschüttungs- beschluss über den erforderlichen Bilanzgewinn oder die dafür gebildeten Reser- ven verfügt hat.
E. 2.5 Böser Glaube Schliesslich setzt Art. 678 Abs. 1 OR Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers voraus. Bösgläubigkeit ist gegeben, wenn der Empfänger im Moment des Emp- fangs die fehlende Rechtfertigung der Leistung kennt oder bei Anwendung gebüh- render Sorgfalt hätte kennen müssen (BSK OR II-VOGT, 5. Aufl., Art. 678 N 27; SPÖRRI, a.a.O., § 9 Rz 111). Massgebend ist dabei Art. 3 ZGB, wonach Gutgläu- bigkeit solange vermutet wird, als die betreffende Person keinen Anlass hatte, an der Rechtfertigung für die Ausschüttung zu zweifeln (VON DER CRONE, Aktienrecht, Zürich 2014, § 9 Rz 50). An den Nachweis der Bösgläubigkeit sind in casu jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Denn während gemäss der herr-
- 15 - schenden Lehre der böse Glaube insbesondere bei Dividenden schwierig zu be- stimmen sei, dürfe er im Falle von anderen Gewinnanteilen regelmässig vorliegen (DEKKER, a.a.O., Art. 678 N 29 m.w.H.; BÖCKLI, a.a.O., § 17 N 74). Handelt es sich beim Begünstigten um eine juristische Person, wird ihr das Wissen bzw. der böse oder gute Glaube des sie vertretenden Organmitglieds angerechnet, wenn dieses am betreffenden Geschäft mitgewirkt hat (BÖCKLI, a.a.O., § 13 Rz 513). Was die Beklagte 1 betrifft, ist offensichtlich von Bösgläubigkeit auszugehen. De- ren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer zum relevanten Zeitpunkt, O._____, nahm an der GV 2014 in einer Mehrfachfunktion teil. Einerseits hatte er als Verwaltungsratspräsident der F._____ AG den Vorsitz; andererseits vertrat er gleichzeitig als Geschäftsführer der Beklagten 1 auch rund 77% des Aktienkapi- tals der F._____ AG. Hinzu kommt, dass O._____ anlässlich der GV 2014 noch vor der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zum Liquidator der F._____ AG gewählt wurde (act. 3/46). Vom Wissen des Verwaltungsratspräsi- denten und Liquidators um die zu beachtenden Vorschriften im Liquidationsstadi- um einer Gesellschaft ist auszugehen, wie die Kläger zu Recht behaupten (act. 45 Rz 166). Demnach stimmte er als Vertreter der Beklagten 1 für eine Gewinnaus- schüttung, von der er wissen musste, dass sie aufgrund der Regelungen gemäss Art. 745 OR nicht rechtmässig war. Das Wissen von O._____ ist der Beklagten 1 ohne Weiteres zuzurechnen. Somit hat die Beklagte 1 die streitgegenständlichen Liquidationsanteile bösgläubig bezogen. An der GV 2014 nahm als damaliges Mitglied des Verwaltungsrats der F._____ AG und als Protokollführer (act. 3/46) auch Q._____ teil. Die Kläger sind der An- sicht, als einer von zwei Verwaltungsräten der F._____ AG habe auch er um die Unrechtmässigkeit der Ausschüttung wissen müssen (act. 1 Rz 80). Als beim Auf- lösungsbeschluss anwesender Protokollführer wusste er um den Eintritt der F._____ AG in die Liquidation. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass ihm als Verwaltungsrat der F._____ AG die Bestimmungen betreffend Liquidation einer Gesellschaft bekannt waren; zumindest hätten sie ihm bei gebührender Sorgfalt bekannt sein müssen. Den zutreffenden Ausführungen der Kläger folgend (act. 45 Rz 8 u. 178) ist Q._____s Wissen auch der Beklagten 2 zuzurechnen:
- 16 - Q._____ war zum relevanten Zeitpunkt Gesellschafter und einzelzeichnungsbe- rechtigter Vorsitzender der Geschäftsführung der E1._____ GmbH, mit Sitz in R._____ (act. 20/6). Die E1._____ GmbH ihrerseits ist die haftende Gesellschaf- terin der Beklagten 2 und stellt auch deren Vorstand, Leitungsorgan und alleinige Vertreterin dar. Dies wird im Übrigen von der Beklagten 2 selbst bestätigt (act. 18 S. 5). Daraus ergibt sich, dass das Wissen von Q._____ in einem ersten Schritt der E1._____ GmbH und in einem zweiten Schritt der Beklagten 2 zuzurechnen ist. Demnach wusste auch die Beklagte 2 im Zeitpunkt des Bezugs der Liquidati- onsanteile um dessen Unrechtmässigkeit und war dementsprechend bösgläubig.
E. 2.6 Rechtsmissbrauch Die Beklagte 1 wirft den Klägern widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, weshalb deren Rechtsschutzinteresse fehle. Die Kläger würden unbestrittenermassen im Interesse von P._____ klagen, welcher sich mit der F._____ AG im Streit befinde. Obwohl die Kläger vorliegend in Prozessstand- schaft auf Zahlung an die F._____ AG klagten, würden sie somit schlussendlich gegen die Interessen der F._____ AG und daher rechtsmissbräuchlich handeln. Weiter sei das Verhalten des Klägers 3 "venire contra factum proprium", indem er auf Rückzahlung der an die Beklagten ausgeschütteten Dividenden klage, sich selbst aber aktiv eine Dividende habe auszahlen lassen (act. 54 S. 6 Rz 4). Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Hiervon kann bei den Klägern jedoch nicht die Rede sein. Offenba- rer Rechtsmissbrauch ist bereits zu verneinen, wenn der Berechtigte irgendein sachliches Interesse an der Ausübung hat (HAUSHEER/AEBIE-MÜLLER, in: Haus- heer/Walter (Hrsg.), Berner Kommentar zum Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Band/Nr.I/1, Bern 2012, Art. 2 N 210). Die Schutzobjekte von Art. 678 OR sind das Gesellschaftsvermögen, die darauf be- zogenen Rechte der Aktionäre sowie das Haftungssubstrat der Gesellschaft. Die- se Bestimmung schützt also keineswegs bloss ausschliessliche Interessen der Gesellschaft selbst; sofern es solche denn überhaupt geben kann (BSK OR- VOGT, 5. Auflage, Art. 678 N 3). Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten hätten die F._____ AG mit den streitgegenständlichen Ausschüttungen ohne Beachtung
- 17 - der Gläubigerrechte um ihre ganze Substanz gebracht. Zudem seien aufgrund der an die Beklagten ausgeschütteten Beträge keine Mittel mehr vorhanden, um eine allfällige Dividende an den Kläger 2 auszuzahlen. Bereits diese geltend gemach- ten sachlichen Interessen der Kläger an einer Rückzahlung schliessen einen Rechtsmissbrauch aus. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass es im vorlie- genden Prozess aus Sicht der Kläger in erster Linie um P._____' veruntreutes Vermögen geht; hat dieser gemäss den Klägern doch das Aktienkapital der F._____ AG bei deren Gründung treuhänderisch zur Verfügung gestellt und ist zudem auch Gläubiger der F._____ AG (act. 45 Rz 5 und 144). Weiter ist im Rahmen von Art. 2 ZGB widersprüchliches Verhalten verboten, wie die Beklagten es dem Kläger 3 vorwerfen. Läuft die Ausübung eines Rechts of- fenkundig einer andern Verhaltensweise zuwider, muss sich der Betreffende bei dieser Verhaltensweise behaften lassen, sofern die Gegenpartei ein schutzwürdi- ges Interesse daran hat (BK ZGB-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 2 N 278). Der Kläger 3 hat unbestrittenermassen eine Dividende bezogen, gab indes bereits in der Klageschrift an, diese "selbstverständlich" zurück zu bezahlen, sobald die Beklagten ihren Anteil zurückführen würden (act. 1 Rz 48). Ein widersprüchliches Verhalten des Klägers 3 im oben genannten Sinne ist dabei nicht zu erblicken. Es ist daher festzuhalten, dass die Kläger die vorliegende Klage nicht in miss- bräuchlicher Weise erhoben haben und ihr Rechtsschutzinteresse daher intakt ist.
E. 2.7 Zinsen Die Kläger machen auf die Forderungsbeträge je 5 % Verzugszins seit dem jewei- ligen Ausschüttungsdatum geltend. Die Beklagten beantragen zwar die Abwei- sung des Zinsbegehrens, begründen dies aber nicht. Die Zinsforderung wurde damit nicht substantiiert bestritten, weshalb sie als vollumfänglich ausgewiesen zu erachten ist.
E. 2.8 Fazit Nach dem Gesagten haben die Beklagten 1 und 2 die streitgegenständlichen Li- quidationsanteile ungerechtfertigt und mit bösem Glauben bezogen, weshalb sie
- 18 - von ihnen antragsgemäss i.S.v. Art. 678 Abs. 1 OR vollumfänglich an die F._____ AG zurückzuerstatten sind.
E. 3 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 56'000.–.
E. 3.1 Die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) werden gemäss Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss wer- den somit die Beklagten 1 und 2 kosten- und entschädigungspflichtig. Der Anteil der Beklagten 1 und 2 an den Prozesskosten ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 ZPO im Verhältnis ihrer Beteiligung am gesamten Streitwert zu bestimmen (BSK ZPO-RÜEGG, 2. Aufl. 2013, N 9 zu Art. 106 ZPO). Dementspre- chend hat die Beklagte 1 9/10 und die Beklagte 2 1/10 der Prozesskosten zu tra- gen. In diesem Verhältnis ist den Klägern auch das Rückgriffsrecht auf die Be- klagten einzuräumen, soweit die Gerichtskosten aus dem von den Klägern geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 42'000.– gedeckt werden.
E. 3.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in ers- ter Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 GebV OG). Der gesamte Streitwert beträgt CHF 2'099'840.15 (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend aufgrund des Umfangs der Akten (Klageschrift, zwei Klageantworten, Replik, zwei Dupliken, drei Noven- eingaben, einschliesslich der zahlreichen Beilagen zu den Rechtsschriften), der objektiven und subjektiven Klagenhäufung und der Komplexität der sich stellen- den Rechtsfragen sowie in Nachachtung der erlassenen aufwendigen Verfügung vom 24. Juni 2016 betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung (act. 33) un- ter Erhöhung der Grundgebühr um einen Drittel auf gerundet CHF 56'000.– fest- zusetzen. Entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung am gesamten Streitwert hat die Beklagte 1 einen Betrag von CHF 50'400.– und die Beklagte 2 einen von CHF 5'600.– zu übernehmen.
- 19 -
E. 3.3 Antragsgemäss ist den Klägern eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Mehraufwands für die Vertretung der drei Kläger ist diese Parteientschä- digung nicht nach § 8 AnwGebV zu erhöhen. Die Grundgebühr, auf die der An- spruch mit der Erarbeitung oder Beantwortung der Klage entsteht, deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und weiteren notwendigen Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von jeweils höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet; die- se darf insgesamt jedoch nicht überschritten werden (§ 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Vorliegend haben die Kläger nach dem ersten Schriftenwechsel zwei und die Be- klagten gesamthaft fünf weitere Rechtsschriften eingereicht (act. 54, 52, 54, 61, 64 und 65), weshalb die Grundgebühr zu erhöhen ist. Unter weiterer Berücksich- tigung des Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Falls ist die von den Beklag- ten zu bezahlende Parteientschädigung, mithin in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 AnwGebV, auf gesamthaft CHF 51'000.– festzusetzen. Da sich alle Kläger durch denselben Rechtsvertreter haben vertreten lassen, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung gesamthaft zu berechnen. Entspre- chend dem Verhältnis ihrer Beteiligung am gesamten Streitwert hat die Beklagte 1 einen Betrag von CHF 45'900.– und die Beklagte 2 einen solchen von CHF 5'100.– zu übernehmen.
E. 3.4 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Kläger 2 die geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung (CHF 13'480.–) zurückzuerstatten.
- 20 - Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der F._____ AG in Liquidation
- CHF 25'480.– zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Oktober 2014,
- CHF 1'225'303.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Oktober 2014 sowie
- CHF 673'498.85 zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Oktober 2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der F._____ AG in Liquidation CHF 175'557.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Oktober 2014 zu bezahlen.
E. 4 Die Kosten werden der Beklagten 1 in Höhe von 50'400.– und der Beklag- ten 2 in Höhe von CHF 5'600.– auferlegt und vorab teilweise aus dem von den Klägern 1-3 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 42'000.– gedeckt. Den Klägern 1-3 wird im Umfang von CHF 37'800.– das Rückgriffsrecht auf die Beklagte 1 und im Umfang von CHF 4'200.– auf die Beklagte 2 einge- räumt. Im nicht durch den klägerischen Kostenvorschuss gedeckten Betrag wird die Gerichtsgebühr von den Beklagten 1 und 2 nachgefordert (Beklag- te 1: CHF 12'600.–; Beklagte 2: 1'400.–).
E. 5 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Klägern 1-3 eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 45'900.– zu bezahlen. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, den Klägern 1-3 eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 5'100.– zu bezahlen.
E. 6 Dem Kläger 2 wird die geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung von CHF 13'480.– nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- 21 -
E. 8 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 2'099'840.15. Zürich, 9. März 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Dr. George Daetwyler Leonard Suter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG150193-O U/dz Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Caspar Comtesse und Ivo Eltschinger, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter Urteil vom 9. März 2018 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Kläger 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. D._____ GmbH,
2. E._____ GmbH & Co. KGaA, Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der F._____ AG in Liquidation
a. CHF 25'480.– zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Oktober 2014,
b. CHF 1'225'303.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Oktober 2014 sowie
c. CHF 673'498.85 zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Oktober 2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, der F._____ AG in Liquidation CHF 175'557.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Oktober 2014 zu bezahlen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien/Beteiligte und ihre Stellung Die Kläger 1 (Wohnsitz in G._____ [Gemeinde im Kanton Zürich]), 2 (Wohnsitz in H._____, USA) und 3 (Wohnsitz in I._____, Deutschland) sind gemäss eigenen Angaben allesamt Aktionäre der F._____ AG in Liq. Bei der F._____ AG in Liq. (nachfolgend F._____ AG) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in J._____, welche den Erwerb, das Halten und die Veräusserung sowie die Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der …-technik, bezweckt (act. 3/1). Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom tt. Ok- tober 2014 wurde die Auflösung und Liquidation der F._____ AG beschlossen (act. 3/45). Die K._____ Corporation mit Sitz in L._____, … [Amerikanischer Bundesstaat], ist eine US-amerikanische Gesellschaft, welche auf Entwicklung, Herstellung und
- 3 - Vertrieb von Instrumenten, Kathetern, Geräten, Implantaten sowie auf Systeme für … spezialisiert ist. Am tt. Februar 2016 wurde die K._____ Corporation an die M._____ LLP verkauft (act. 45 Rz 57; act. 46 Rz 113). Bei der Beklagten 1 handelt es sich um eine Schweizer Gesellschaft mit be- schränkter Haftung mit Sitz in J._____ ZH, welche die Verwaltung von Beteiligun- gen, Finanzierungen von … und … sowie … bezweckt (act. 1 Rz 12, act. 3/2). Die Beklagte 1 ist die Hauptaktionärin der F._____ AG und hält 77.17% der Aktien (act. 1 Rz 41). Die Beklagte 2 schliesslich ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in N._____, Deutschland, deren Zweck Erwerb, Halten, Verwaltung und Veräusse- rung von Beteiligungen an Unternehmen und Investitionen in Venture Capital Be- teiligungen ist (act. 1 Rz 13; act. 20/4). Auch die Beklagte 2 ist Aktionärin der F._____ AG.
b. Prozessgegenstand Soweit rechtlich relevant, ist folgender Sachverhalt zwischen den Parteien unbe- stritten: Mit Kaufvertrag vom tt. September 2014 verkaufte die F._____ AG die insgesamt 305'000 von ihr gehaltenen Aktien der K._____ Corporation an die Beklagte 2. Dabei wurde als fester Anteil ein Kaufpreis von EUR 8.00 pro Aktie vereinbart. Entsprechend überwies die Beklagte 2 der F._____ AG am tt. September 2014 den Betrag EUR 2'440'000.00 als Kaufpreis. Zusätzlich sah der Kaufvertrag noch einen variablen Anteil des Kaufpreises vor, welcher fällig geworden wäre, wenn die Beklagte 2 die Aktien der K._____ Corporation bis zum 31. Dezember 2015 an einen Dritten zu einem den festen Anteil übersteigenden Preis verkauft hätte. Dies ist innert der vereinbarten Frist jedoch nicht passiert, weshalb es zu keinen zusätzlichen Kaufpreiszahlungen gekommen ist (act. 18 S. 12; act. 38 Rz 37; act. 45 Rz 31; act. 3/33; act. 20/14). Am tt.mm.2014 (Publikationsdatum) lud der Verwaltungsrat der F._____ AG die Aktionäre durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zur ordentli-
- 4 - chen Generalversammlung vom tt.mm.2014 ein (fortan GV 2014; act. 3/43). An- lässlich dieser wurden unter anderem die Auflösung und Liquidation der F._____ AG und eine Dividendenausschüttung in der Höhe von CHF 2'800'000.– (brutto) beschlossen, deren Fälligkeit auf den 15. Oktober 2014 festgelegt wurde (act. 3/46). Im Zeitraum vom 15. Oktober bis 11. November 2014 wurden CHF 2'420'361.70 der Nettodividende an Aktionäre der F._____ AG verteilt. Der verbleibende Dividendenanteil von CHF 73'137.18 wurde bis heute nicht ausbe- zahlt. Soweit für das vorliegende Verfahren von Belang, wurden am 15. bzw.
16. Oktober 2014 die folgenden Beträge ausgeschüttet (act. 1 Rz 47 ff.; act. 3/44; act. 18 S. 21; act. 38 Rz 66): an die Beklagte 1: CHF 25'480.00 CHF 1'225'303.65 CHF 673'498.85 an die Beklagte 2: CHF 175'557.65 Zwischen den Parteien strittig sind im Wesentlichen die folgenden Punkte: Nach Ansicht der Kläger sind die vorgenannten Ausschüttungen aufgrund ver- schiedener Verstösse gegen materiellrechtliche Ausschüttungsregeln ungerecht- fertigt. Zudem seien der Dividendenbeschluss sowie auch alle anderen anlässlich der GV 2014 gefassten Beschlüsse aufgrund formeller Mängel ohnehin nichtig (act. 1 Rz 53 ff.; 45 Rz 66). Die Kläger behaupten weiter, dass bei Gültigkeit der genannten Beschlüsse der Liquidationsbeschluss das Sperrjahr i.S.v. Art. 745 Abs. 2 OR ausgelöst hätte. Gemäss dieser Bestimmung dürfe das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft erst nach Tilgung ihrer Schulden und nach Ablauf eines Jahres seit dem dritten Schuldenruf an die Aktionäre verteilt werden. Diese Vor- schriften habe die F._____ AG gröblich verletzt. Eine Verteilung der überschüssi- gen Mittel vor dem Auflösungsbeschluss wäre gemäss den Klägern grundsätzlich zulässig gewesen, jedoch seien die streitgegenständlichen Ausschüttungen erst danach vorgenommen worden (act. 1 Rz 77 ff.). Die Kläger beantragen, es seien die von den Beklagten 1 und 2 am 15. bzw. 16. Oktober 2014 bezogenen Divi- denden gemäss Art. 678 Abs. 1 OR wieder der F._____ AG zurückzuerstatten.
- 5 - Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, die streitgegenständlichen Leis- tungen gerechtfertigt bezogen zu haben. Die Sperrwirkung i.S.v. Art. 745 Abs. 2 OR sei vorliegend nicht einschlägig, da anlässlich der GV 2014 die Dividenden- ausschüttung vor dem Liquidationsbeschluss beschlossen worden sei, was sich aus der Reihenfolge der Traktanden ergebe. Es handle sich daher um eine ohne Weiteres zulässige Vorausschüttung bzw. Substanzdividende (act. 18 S. 28; act. 38 Rz 101 f.). Darüber hinaus haben die Parteien diverse Behauptungen zu weiteren Sachver- halten aufgestellt. Dabei geht es insbesondere um die zwischen den Parteien strittigen Fragen, ob O._____ die F._____ AG treuhänderisch für P._____ ge- gründet habe und inwiefern es in der Folge zur Veruntreuung von P._____s Ver- mögen gekommen sei. Rund um diesen Fragenkomplex sind denn auch weitere Verfahren anhängig gemacht worden (act. 1 Rz 8; act. 45 Rz 6; act. 18 S. 4; act. 38 Rz 14 ff.; act. 54 Rz 1). Da diese Sachverhalte für das vorliegende Verfah- ren jedoch keine rechtliche Relevanz haben, ist darauf nicht einzugehen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien (act. 1; act. 18; act. 38; act. 52; act. 54; act. 61; act. 64; act. 65; act. 67) Bezug genommen. Auf deren Darstellun- gen ist in den Erwägungen einzugehen, soweit diese für die Entscheidungsfin- dung wesentlich sind. B. Prozessverlauf Die Kläger reichten am 11. September 2015 (Datum Poststempel) die vorliegende Klage ein (act. 1). Den von ihnen geforderten Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 42'000.– leisteten sie fristgerecht (act. 4; act. 7). Die Klageantworten der Beklagten 1 vom 5. September 2016 (act. 38) und der Beklagten 2 vom
25. Januar 2016 (act. 18) wurden innert angesetzter Frist bzw. Nachfrist einge- reicht (act. 8; act. 16; act. 36). In Gutheissung des Antrags der Beklagten 1 wurde alsdann der Kläger 2 zur Sicherstellung der Parteientschädigung von CHF 13'500.– verpflichtet (act. 26; act. 33). Die entsprechende Sicherstellung wurde rechtzeitig geleistet (act. 35). Im weiteren Verlauf wurde der zweite Schrif- tenwechsel angeordnet (act. 42). Sowohl die Replik vom 17. März 2017 (act. 45)
- 6 - als auch die Dupliken der Beklagten 1 und 2 vom 13. bzw. 27. Juni 2017 ergingen rechtzeitig (act. 52; act. 54). Daraufhin reichten die Kläger am 29. September 2017 eine Noveneingabe ein (act. 58, act. 59), zu welcher die Beklagten 1 und 2 mit Eingaben vom 13. bzw. 16. Oktober 2017 Stellung nahmen; die Beklagte 2 reichte zudem gleichzeitig ihrerseits eine Noveneingabe ein (act. 64, act. 65 und act. 66/71). Die Stellungnahme der Kläger hierzu (act. 67) wurde den Beklagten zugestellt (Prot. S. 24). Schon zuvor hatte die Beklagte 1 eine vom 10. Oktober 2017 datierende Noveneingabe eingereicht, welche danach den Klägern zuge- stellt worden war (act. 61; Prot. S. 23). Weitere Eingaben ergingen nicht. Mit Ver- fügung vom 12. Januar 2018 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde, unter Andro- hung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf die Hauptverhandlung angenommen würde (act. 68). Die Parteien verzichteten innert Frist ausdrücklich auf die Durch- führung einer Hauptverhandlung (act. 70, act. 71 und act. 72). Der Prozess er- weist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen
1. Formelles 1.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Klage ist gegeben (Art. 6 Ziff. 1 LugÜ; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) und blieb überdies unbestritten. Die Anwendbarkeit von Schweizer Recht ergibt sich vorliegend aus Art. 154 Abs. 1 IPRG und ist denn auch unbestritten. 1.2. Streitgenossenschaft Zwischen den Klägern und den Beklagten sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen und Rechtsgründen beruhen. Die Be-
- 7 - klagten bilden hierbei eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO. Die Kläger ihrerseits machen in Prozessstandschaft Ansprüche für die F._____ AG geltend und haben dabei als uneigentlich notwendige Streitge- nossenschaft zu gelten (siehe unten Ziffer 2.2.1.).
2. Rückerstattung aus ungerechtfertigter Gewinnausschüttung gemäss Art. 678 Abs. 1 OR 2.1. Überblick Die Kläger stützen ihren Anspruch auf die verlangten Rückzahlungen an die F._____ AG auf Art. 678 Abs. 1 OR. Gemäss diesem Artikel ist der Empfänger von ungerechtfertigten Gewinnausschüttungen unter gewissen Voraussetzungen rückerstattungspflichtig. Gegenstand der Rückerstattungspflicht nach Abs. 1 von Art. 678 OR bilden Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse. Die Pflicht zur Rückerstattung steht unter zwei Voraussetzungen: (i) im objektiven Sinn die Ungerechtfertigtheit der Leistung; (ii) im subjektiven Sinn die Bösgläubig- keit des Empfängers (BSK OR II-VOGT, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 678 N 8 f. und 18). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Ausschüttungen von Art. 678 Abs. 1 OR erfasst werden und als ungerechtfertigt und bösgläubig bezo- gen zu qualifizieren sind. 2.2. Aktiv- und Passivlegitimation 2.2.1. Potenziell rückerstattungspflichtig und damit passivlegitimiert sind gemäss Art. 678 Abs. 1 OR die Empfänger der ungerechtfertigt bezogenen Gewinnanteile, also Aktionäre, Verwaltungsräte und ihnen nahe stehende Personen oder Gesell- schaften (BSK OR II-VOGT, 5. Aufl., Art. 678 N 29 f.). Die Passivlegitimation der Beklagten 1 und 2 als Aktionäre der F._____ AG ist vorliegend unbestritten. Zur Klage legitimiert ist gemäss Art. 678 Abs. 3 OR neben der Gesellschaft selbst auch jeder einzelne Aktionär, wobei die Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der Kla- geerhebung vorliegen muss. Die Klageberechtigung der Aktionäre ist allerdings insofern eingeschränkt, als diese gemäss Art. 678 Abs. 3 OR – analog der Rege-
- 8 - lung zur Geltendmachung von Ansprüchen aus aktienrechtlicher Verantwortlich- keit gemäss Art. 756 Abs. 1 OR – nur zur Klage auf Leistung an die Gesellschaft berechtigt sind. Dabei handelt es sich um ein Prozessführungsrecht für die Ge- sellschaft im Sinne einer Prozessstandschaft und nicht um ein materielles Recht des Aktionärs (VON DER CRONE, Aktienrecht, Zürich 2014, § 9 Rz 52). Da ein ma- terieller Anspruch aus Sicht der Gesellschaft geltend gemacht wird, ist nicht ent- scheidend, ob alle oder nur einzelne Aktionäre mittels Klage vorgehen. Klagen mehrere Aktionäre, bilden sie deshalb eine sogenannt uneigentlich notwendige Streitgenossenschaft: In dieser Konstellation muss die Rechtslage zwar für alle involvierten Parteien übereinstimmend beurteilt werden. Anders als in Fällen der notwendigen Streitgenossenschaft wird aber nicht verlangt, dass mehrere oder al- le dazu Berechtigten als aktive Streitgenossen Klage erheben (C. VON HOLZEN, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel 2006, S. 82 ff.; KuKo ZPO-DOMEJ, Art. 70 N 1; siehe für weitere Ausführungen dazu Zif- fer 3.3. der Verfügung vom 24. Juni 2016 [act. 33]). Vorliegend wird die Aktivlegitimation der Kläger 1-3 bzw. deren Aktionärsstellung von den Beklagten teilweise bestritten. Entsprechend dem oben Gesagten wäre die vorliegende Klage auch dann nicht abzuweisen, wenn nicht alle der Kläger 1-3 aktivlegitimiert sein sollten. Die Klageberechtigung eines Klägers ist zur vollum- fänglichen Beurteilung des klägerischen Anspruchs demnach ausreichend. Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass die fehlende Aktivlegiti- mation einzelner Kläger auch auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Auswirkung hätte, da der klägerische Anspruch einheitlich zu beurteilen ist und die Kläger 1-3 alle vom selben Anwalt vertreten werden (siehe unten Ziff. 3.3.). 2.2.2. Die Kläger waren nach eigenen Angaben (im Zeitpunkt der Klageerhebung) Aktionäre der F._____ AG und somit aktivlegitimiert. Konkret sollen der Kläger 1 86'181, der Kläger 2 327'600 und der Kläger 3 10'000 der insgesamt 4'000'000 Inhaberaktien der F._____ AG besitzen (act. 1 Rz 9 ff.; act. 3/1). Zum Beweis rei- chen die Kläger unter anderem Kopien von Aktienzertifikaten ein, welche deren Inhaber als Berechtigte an den darauf genannten Aktien erklären; die Einreichung der Originale wurde vorbehalten (act. 3/9, act. 3/15 und act. 3/16).
- 9 - Die Beweislast für das Innehaben der Aktionärsstellung haben nach der allgemei- nen Regel (Art. 8 ZGB) die Kläger zu tragen. Dabei gilt das Regelbeweismass; demgemäss ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht von der Verwirklichung der umstrittenen Tatsache «überzeugt» ist. Die zu beweisende Tatsache muss nicht mit Sicherheit feststehen. Es genügt, wenn die (regelmässig auch) vorhandenen Zweifel als nicht erheblich erscheinen (DIKE Kommentar ZPO II-LEU, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 157 N 61). 2.2.3. Während die Beklagte 1 die Aktivlegitimation der Kläger 1 und 3 anerkennt (act. 54 Rz 17 ff.), bestreitet die Beklagte 2 diese: die der Klageschrift beigelegten Kopien der Aktienzertifikate könnten die Aktionärsstellung der Kläger zum Zeit- punkt der Klageerhebung nicht beweisen. Es genüge aber auch nicht, dass die Kläger die Einreichung der Originale vorbehalten. Denn selbst wenn die Originale nachgereicht würden, bewiese dies bloss den Aktienbesitz der Kläger 1 und 3 zum Zeitpunkt der Vorlage der Originale, nicht aber zum Zeitpunkt der Klageerhe- bung (act. 18 S. 4 f.; act. 52 Rz 16). Zum Nachweis ihrer Aktionärsstellung reichen die Kläger 1 und 3 neben den Ko- pien der Aktienzertifikate weitere Urkunden ins Recht. Deren Echtheit und Inhalt sind nicht bestritten: Mit Schreiben vom 10. September 2015 (act. 3/14) – und somit einen Tag vor Klageeinleitung – haben die Kläger die F._____ AG über den von ihnen behaupteten Aktenbesitz informiert und um die Eintragung in das Ver- zeichnis über die Inhaberaktionäre gemäss Art. 697l OR gebeten (act. 1 Rz 9 ff.). Die F._____ AG, vertreten durch den Verwaltungsratspräsidenten O._____, hat daraufhin die Aufnahme der Kläger 1 und 3 ins besagte Verzeichnis mit Schreiben vom 19. Oktober 2014 (act. 46/54) schriftlich bestätigt. Weiter legen die Kläger ein Schreiben ins Recht, in welchem O._____ als Verwaltungsratspräsident dem Klä- ger 3 am 27. Oktober 2014 schriftlich in Aussicht stellt, er erhalte für jede der von ihm gehaltenen 10'000 Inhaberaktien eine Bruttodividende von CHF 0.70 (act. 3/47); die entsprechende Ausschüttung wurde dann unbestrittenermassen auch vorgenommen (act. 3/44). Es ist daher belegt, dass die F._____ AG die Ak- tionärsstellung der Kläger 1 und 3 zum Zeitpunkt der Klageerhebung und im Falle des Klägers 3 auch zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung anerkannt und
- 10 - bestätigt hat. Die Beklagte 2 äussert sich nicht dazu, inwiefern die Richtigkeit die- ser Bestätigung anzuzweifeln sein könnte; sie beschränkt sich darauf, die Aktio- närsstellung der Kläger 1 und 3 (zum Zeitpunkt der Klageerhebung) pauschal zu bestreiten. Mit Blick auf die Schreiben der F._____ AG und die Kopien der Ak- tenzertifikate verbleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Kläger 1 und 3 zum Zeitpunkt der Klageerhebung tatsächlich Aktionäre der F._____ AG waren. Auf die von den Klägern offerierte Einholung des Verzeichnisses über die Inha- beraktionäre bei der F._____ AG ist daher zu verzichten (act. 1 Rz 9). Die Kläger 1 und 3 sind nach dem Gesagten zur Klage aktivlegitimiert. 2.2.4. In Bezug auf den Kläger 2 bestreiten die Beklagten den von ihm behaupte- ten Aktienbesitz nicht. Dennoch komme ihm keine Aktionärsstellung zu, da ihm das in seinem Besitz befindliche Aktienzertifikat im Jahr 2012 bloss aufgrund ei- nes administrativen Fehlers zugestellt worden sei. Nach der Gründung der F._____ AG hätten alle Aktionäre der K._____ Corporation die Möglichkeit erhal- ten, im Verhältnis ihres Aktienbesitzes an der K._____ Corporation Aktien der F._____ AG zu erwerben. Der Kläger 2 habe aber weder den ihm zugestellten Optionsvertrag unterzeichnet, noch den darin festgelegten Aktienpreis bezahlt. Auch habe er selbst bestätigt, dass es mit ihm nie einen Optionsvertrag gegeben habe. Da er in der Folge trotz Aufforderung die Rückgabe des ihm fälschlicher- weise ausgehändigten Zertifikates verweigert habe, sei nun eine Klage auf Her- ausgabe angehoben worden (act. 52 Rz 21 ff.; act. 54 Rz 27 ff.). Der Kläger 2 be- hauptet seinerseits, bei der Gründung der F._____ AG seinen Beitrag zum Ak- tienerwerb direkt mit P._____ geregelt zu haben, als dessen Treuhänder O._____ die F._____ AG gegründet habe. In der Folge habe O._____ ihm das entspre- chende Zertifikat auf Anordnung von P._____ ausgehändigt (act. 45 Rz 11). Gemäss Art. 930 ZGB wird vom Besitzer einer Urkunde vermutet, dass er ihr Ei- gentümer ist. Zur Geltendmachung der Aktionärsrechte aus einer Inhaberaktie ist deshalb der Besitz des Aktientitels notwendig, aber auch genügend (VON DER CRONE, a.a.O., § 3 Rz 29). Bei unklaren und zweideutigen Verhältnissen kann die genannte Rechtsvermutung umgestossen werden. Je nach den Umständen ge- nügen dafür ein schwacher Gegenbeweis oder sogar erhebliche Zweifel an der
- 11 - Berechtigung des Besitzes. Dem richterlichen Ermessen kommt hierbei entschei- dende Bedeutung zu (BGer vom 5. Januar 2009, 5A_521/2008, E.5; vom
18. Dezember 2006, 5P.391/2006, E.6; BSK ZGB II-ERNST, Basel 2015, Art. 930 Rz 7 ff.; BK ZGB-STARK/LINDEMANN, 4. Auflage, Bern 2016, Art. 930 N 6). Der Kläger 2 macht Angaben zum Erwerb der Aktien, bietet jedoch keine diesbe- züglichen Beweise an. Dies schwächt den mit dem Besitz der Aktien verknüpften Rechtsschein des Eigentumsrechts etwas, zumal der Beweis des Erwerbs in Form eines Kaufvertrages oder einer Kaufquittung nicht schwer zu erbringen wä- re. Indes kann auch nicht gesagt werden, die klägerische Darstellung des Er- werbs sei nicht plausibel, zumal die Beklagten nicht ausführen, weshalb ein Er- werb der Aktien der F._____ AG ausschliesslich durch Optionsverträge und nicht auch in der vom Kläger 2 behaupteten Weise möglich gewesen sein sollte. Die Behauptungen der Beklagten genügen nicht, um erhebliche Zweifel am rechtmäs- sigen Besitz des Klägers 2 zu erwecken oder gar den Gegenbeweis zu erbringen. Die Vermutung gemäss Art. 930 ZGB bleibt somit bestehen, womit der Kläger 2 als Eigentümer der von ihm gehaltenen Inhaberaktien und als zur Klageerhebung legitimiert zu gelten hat. Selbst wenn der Kläger 2 nicht Aktionär wäre, müsste die Klage – wie dargelegt – geprüft werden, da an der Aktionärsstellung der Kläger 1 und 3 nicht zu zweifeln ist. 2.3. Bezug von Gewinnanteilen Neben Dividenden, Tantiemen und Bauzinsen sind von Art. 678 Abs. 1 OR auch "andere Gewinnanteile" erfasst. Dazu gehören nach der herrschenden Lehre Li- quidationsanteile in dem Umfang, als sie aufgelaufene Gewinne und nicht Kapital- rückzahlungen darstellen; andernfalls wäre von "anderen Leistungen" i.S.v. Art. 678 Abs. 2 OR auszugehen (BSK OR II-VOGT, 5. Aufl., Art. 678 N 10; DEKKER in: Wibmer [Hrsg.], Aktienrecht Kommentar, Zürich 2016, Art. 678 N 16). Der Be- zug von Liquidationsanteilen liegt dann vor, wenn nach dem Auflösungsbeschluss der Generalversammlung Gesellschaftsvermögen an die Aktionäre ausbezahlt wird. Denn die Auflösung und der Übergang einer Gesellschaft in den Liquidati- onszustand treten unmittelbar mit dem Auflösungsbeschluss ein; die Eintragung der Auflösung in das Handelsregister ist dafür nicht konstitutiv (CALDERAN/GEISER,
- 12 - in: Wibmer [Hrsg.], Aktienrecht Kommentar, Zürich 2016, Art. 737 N 1). Während der Liquidationsphase einer Gesellschaft dürfen bis zu deren Beendigung keine Dividenden mehr ausgeschüttet werden (BGer 4C.139/2001 vom 13. August 2001, E. 3.d.; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 56 N 114; BÖCKLI, Aktienrecht, Zürich 2009, 4. Aufl.,§ 17 Rz 28; POSSA, Die Spezialität von OR-Liquidationen, in IWIR 2/1999, S. 67 ff., S. 69). Je- doch besteht die Möglichkeit, überschüssige Mittel vor dem Auflösungsbeschluss durch eine ordnungsgemäss beschlossene Substanzdividende vorweg an die Ak- tionäre auszuschütten. In diesem Fall liegt keine Auszahlung von Liquidationsan- teilen vor (BÖCKLI, a.a.O., § 17 N 70; BSK OR II-STÄUBLI, 5. Aufl., Art. 746 N 13; CALDERAN/GEISER, a.a.O., Art. 745 N 16). Die Unterscheidung ist vorliegend von Bedeutung, da von der Einordnung der betreffenden Leistung abhängt, welche Vorschriften bei der Prüfung des ungerechtfertigten Bezugs zu beachten sind. Die F._____ AG wurde mit Beschluss vom tt.mm.2014 aufgelöst; danach erfolg- ten die streitgegenständlichen Gewinnausschüttungen an die Beklagten am
15. bzw. 16. Oktober 2014. Entsprechend liegt in casu klarerweise eine Ausschüt- tung nach dem Auflösungsbeschluss vor. Daran ändert auch das beklagtische Vorbringen nichts, wonach die Ausschüttung gemäss Traktandenliste vor der Auf- lösung der F._____ AG beschlossen worden sei (act. 18 S. 28; act. 38 Rz 101). Zum einen ist es nicht von Bedeutung, wann die Ausschüttung beschlossen wird; abzustellen ist einzig auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung. Zum an- deren ist dem Protokoll der GV 2014 zu entnehmen, dass das Traktandum 5 (Auf- lösung der Gesellschaft) "vorgängig in Anwesenheit des Notars" behandelt wor- den sei, wie die Kläger zu Recht ausführen (act. 3/46; act. 45 Rz 40). Zudem er- klärt die Beklagte 2 in ihrer Duplik selbst, das Traktandum 5 sei vorgezogen und als erstes Traktandum behandelt worden (act. 52 Rz 99). Demnach sind die streitgegenständlichen Zahlungen nicht nur nach der Auflösung der F._____ AG ausgeschüttet, sondern auch erst danach beschlossen worden. Die ausgeschütte- ten Gewinnanteile sind nach dem Gesagten als Liquidationsanteile und nicht als Substanzdividende zu qualifizieren.
- 13 - Gemäss der Jahresrechnung 2013/2014 der F._____ AG (act. 3/26) und dem Protokoll der GV 2014 erfolgte die Gewinnausschüttung ausschliesslich aus Bi- lanzgewinn und nicht aus Kapitaleinlagen. Die Kläger bestreiten zwar, dass tat- sächlich ein Bilanzgewinn in für die vorgenommenen Ausschüttungen ausrei- chender Höhe vorhanden gewesen sei. Auf eine allfällige Aufteilung der ausbe- zahlten Leistungen in thesaurierte Gewinne (Gewinnanteile gemäss Abs. 1 von Art. 678 OR) und Kapitalrückzahlungen ("andere Leistungen" gemäss Abs. 2) kann vorliegend jedoch mangels Relevanz verzichtet werden. Denn im Falle des ungerechtfertigten Bezugs "anderer Leistungen" in Form von Liquidationsanteilen sind die zusätzlichen Voraussetzungen von Abs. 2 – nämlich das Leistungsmiss- verhältnis und das Missverhältnis der Leistung zur wirtschaftlichen Lage der Ge- sellschaft – ohnehin per se erfüllt, und es sind keine weiteren Prüfungen als die- jenigen gemäss Abs. 1 vorzunehmen (vgl. SPÖRRI, Die aktienrechtliche Rücker- stattungspflicht, Zürich 1996, § 11 Rz 123). Der einzige Unterschied liegt zu Abs. 1 in dem Fall darin, dass die Bösgläubigkeit der Leistungsempfänger bei Abs. 2 vermutet wird und dem Empfänger der Gegenbeweis auferlegt wird (BÖCK- LI, a.a.O., § 12 Rz 554). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist in casu ohnehin von der Bösgläubigkeit der Beklagten 1 und 2 auszugehen (siehe unten Ziffer 2.5). Somit hätte es keinen Einfluss auf den vorliegenden Entscheid, würden die streit- gegenständlichen Ausschüttungen in gewissem Umfang als Leistungen i.S.v. Art. 678 Abs. 2 OR erachtet. Die ausbezahlten Liquidationsanteile sind daher vollumfänglich als Gewinnanteile i.S.v. Art. 678 Abs. 1 OR zu qualifizieren. 2.4. Ungerechtfertigter Bezug Ungerechtfertigt ist eine Leistung, wenn sie in Verletzung von Gesetz und Statu- ten ausgerichtet wird. Die fehlende Rechtfertigung kann sich aus dem Verstoss gegen formelle oder materielle Ausschüttungsvorschriften ergeben. Als formelle Voraussetzung bedürfen die Gewinnausschüttungen insbesondere eines gültigen Beschlusses der Generalversammlung. An den materiellen Voraussetzungen für Gewinnanteile fehlt es grundsätzlich, wenn effektiv kein verteilbarer Bilanzgewinn und keine frei verfügbaren Reserven bestehen. Darüber hinaus können je nach Art der Gewinnausschüttung weitere materielle Erfordernisse bestehen (SPÖRRI,
- 14 - a.a.O., § 6 Rz 9 ff.). Ausschüttungen des Gesellschaftsvermögens an die Aktionä- re sind während der Liquidationsphasen nur noch unter Einhaltung der Regeln über die Verteilung von Liquidationsanteilen gemäss Art. 745 OR möglich (BSK OR II-STÄUBLI, 5. Auflage, Art. 745 N 1 ff.). Unrechtmässig sind daher alle Bezü- ge, die nach Auflösung der Gesellschaft und vor Ablauf der Sperrfrist nach Art. 745 Abs. 2 bzw. 3 OR erfolgen. Demgemäss darf eine Verteilung von Liquida- tionsanteilen frühestens ein Jahr nach dreimaligem Schuldenruf vorgenommen werden (Abs. 2). Eine Sperrfrist von bloss drei Monaten muss abgewartet werden, wenn ein Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden der Gesellschaft bezahlt sind (SPÖRRI, a.a.O., § 7 Rz 236; BSK OR II-STÄUBLI, 5. Aufl., Art. 745 Rz 6 ff.). Vorliegend ist offensichtlich, dass weder die einjährige noch die dreimonatige Sperrfrist i.S.v. Art. 745 Abs. 2-3 OR eingehalten wurden, erfolgten die streitge- genständlichen Gewinnausschüttungen doch bereits zwei Wochen nach dem Auf- lösungsbeschluss. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Gewinnausschüt- tungen ungerechtfertigt erfolgt sind. Es kann daher ungeprüft bleiben, ob noch weitere Gründe vorliegen, welche den Bezug der Liquidationsanteile als unge- rechtfertigt erscheinen liessen. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob die gesamten Beschlüsse und damit auch der Ausschüttungsbeschluss anlässlich der GV 2014 anfechtbar bzw. nichtig sind und ob die F._____ AG beim Gewinnausschüttungs- beschluss über den erforderlichen Bilanzgewinn oder die dafür gebildeten Reser- ven verfügt hat. 2.5. Böser Glaube Schliesslich setzt Art. 678 Abs. 1 OR Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers voraus. Bösgläubigkeit ist gegeben, wenn der Empfänger im Moment des Emp- fangs die fehlende Rechtfertigung der Leistung kennt oder bei Anwendung gebüh- render Sorgfalt hätte kennen müssen (BSK OR II-VOGT, 5. Aufl., Art. 678 N 27; SPÖRRI, a.a.O., § 9 Rz 111). Massgebend ist dabei Art. 3 ZGB, wonach Gutgläu- bigkeit solange vermutet wird, als die betreffende Person keinen Anlass hatte, an der Rechtfertigung für die Ausschüttung zu zweifeln (VON DER CRONE, Aktienrecht, Zürich 2014, § 9 Rz 50). An den Nachweis der Bösgläubigkeit sind in casu jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Denn während gemäss der herr-
- 15 - schenden Lehre der böse Glaube insbesondere bei Dividenden schwierig zu be- stimmen sei, dürfe er im Falle von anderen Gewinnanteilen regelmässig vorliegen (DEKKER, a.a.O., Art. 678 N 29 m.w.H.; BÖCKLI, a.a.O., § 17 N 74). Handelt es sich beim Begünstigten um eine juristische Person, wird ihr das Wissen bzw. der böse oder gute Glaube des sie vertretenden Organmitglieds angerechnet, wenn dieses am betreffenden Geschäft mitgewirkt hat (BÖCKLI, a.a.O., § 13 Rz 513). Was die Beklagte 1 betrifft, ist offensichtlich von Bösgläubigkeit auszugehen. De- ren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer zum relevanten Zeitpunkt, O._____, nahm an der GV 2014 in einer Mehrfachfunktion teil. Einerseits hatte er als Verwaltungsratspräsident der F._____ AG den Vorsitz; andererseits vertrat er gleichzeitig als Geschäftsführer der Beklagten 1 auch rund 77% des Aktienkapi- tals der F._____ AG. Hinzu kommt, dass O._____ anlässlich der GV 2014 noch vor der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zum Liquidator der F._____ AG gewählt wurde (act. 3/46). Vom Wissen des Verwaltungsratspräsi- denten und Liquidators um die zu beachtenden Vorschriften im Liquidationsstadi- um einer Gesellschaft ist auszugehen, wie die Kläger zu Recht behaupten (act. 45 Rz 166). Demnach stimmte er als Vertreter der Beklagten 1 für eine Gewinnaus- schüttung, von der er wissen musste, dass sie aufgrund der Regelungen gemäss Art. 745 OR nicht rechtmässig war. Das Wissen von O._____ ist der Beklagten 1 ohne Weiteres zuzurechnen. Somit hat die Beklagte 1 die streitgegenständlichen Liquidationsanteile bösgläubig bezogen. An der GV 2014 nahm als damaliges Mitglied des Verwaltungsrats der F._____ AG und als Protokollführer (act. 3/46) auch Q._____ teil. Die Kläger sind der An- sicht, als einer von zwei Verwaltungsräten der F._____ AG habe auch er um die Unrechtmässigkeit der Ausschüttung wissen müssen (act. 1 Rz 80). Als beim Auf- lösungsbeschluss anwesender Protokollführer wusste er um den Eintritt der F._____ AG in die Liquidation. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass ihm als Verwaltungsrat der F._____ AG die Bestimmungen betreffend Liquidation einer Gesellschaft bekannt waren; zumindest hätten sie ihm bei gebührender Sorgfalt bekannt sein müssen. Den zutreffenden Ausführungen der Kläger folgend (act. 45 Rz 8 u. 178) ist Q._____s Wissen auch der Beklagten 2 zuzurechnen:
- 16 - Q._____ war zum relevanten Zeitpunkt Gesellschafter und einzelzeichnungsbe- rechtigter Vorsitzender der Geschäftsführung der E1._____ GmbH, mit Sitz in R._____ (act. 20/6). Die E1._____ GmbH ihrerseits ist die haftende Gesellschaf- terin der Beklagten 2 und stellt auch deren Vorstand, Leitungsorgan und alleinige Vertreterin dar. Dies wird im Übrigen von der Beklagten 2 selbst bestätigt (act. 18 S. 5). Daraus ergibt sich, dass das Wissen von Q._____ in einem ersten Schritt der E1._____ GmbH und in einem zweiten Schritt der Beklagten 2 zuzurechnen ist. Demnach wusste auch die Beklagte 2 im Zeitpunkt des Bezugs der Liquidati- onsanteile um dessen Unrechtmässigkeit und war dementsprechend bösgläubig. 2.6. Rechtsmissbrauch Die Beklagte 1 wirft den Klägern widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, weshalb deren Rechtsschutzinteresse fehle. Die Kläger würden unbestrittenermassen im Interesse von P._____ klagen, welcher sich mit der F._____ AG im Streit befinde. Obwohl die Kläger vorliegend in Prozessstand- schaft auf Zahlung an die F._____ AG klagten, würden sie somit schlussendlich gegen die Interessen der F._____ AG und daher rechtsmissbräuchlich handeln. Weiter sei das Verhalten des Klägers 3 "venire contra factum proprium", indem er auf Rückzahlung der an die Beklagten ausgeschütteten Dividenden klage, sich selbst aber aktiv eine Dividende habe auszahlen lassen (act. 54 S. 6 Rz 4). Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Hiervon kann bei den Klägern jedoch nicht die Rede sein. Offenba- rer Rechtsmissbrauch ist bereits zu verneinen, wenn der Berechtigte irgendein sachliches Interesse an der Ausübung hat (HAUSHEER/AEBIE-MÜLLER, in: Haus- heer/Walter (Hrsg.), Berner Kommentar zum Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Band/Nr.I/1, Bern 2012, Art. 2 N 210). Die Schutzobjekte von Art. 678 OR sind das Gesellschaftsvermögen, die darauf be- zogenen Rechte der Aktionäre sowie das Haftungssubstrat der Gesellschaft. Die- se Bestimmung schützt also keineswegs bloss ausschliessliche Interessen der Gesellschaft selbst; sofern es solche denn überhaupt geben kann (BSK OR- VOGT, 5. Auflage, Art. 678 N 3). Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten hätten die F._____ AG mit den streitgegenständlichen Ausschüttungen ohne Beachtung
- 17 - der Gläubigerrechte um ihre ganze Substanz gebracht. Zudem seien aufgrund der an die Beklagten ausgeschütteten Beträge keine Mittel mehr vorhanden, um eine allfällige Dividende an den Kläger 2 auszuzahlen. Bereits diese geltend gemach- ten sachlichen Interessen der Kläger an einer Rückzahlung schliessen einen Rechtsmissbrauch aus. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass es im vorlie- genden Prozess aus Sicht der Kläger in erster Linie um P._____' veruntreutes Vermögen geht; hat dieser gemäss den Klägern doch das Aktienkapital der F._____ AG bei deren Gründung treuhänderisch zur Verfügung gestellt und ist zudem auch Gläubiger der F._____ AG (act. 45 Rz 5 und 144). Weiter ist im Rahmen von Art. 2 ZGB widersprüchliches Verhalten verboten, wie die Beklagten es dem Kläger 3 vorwerfen. Läuft die Ausübung eines Rechts of- fenkundig einer andern Verhaltensweise zuwider, muss sich der Betreffende bei dieser Verhaltensweise behaften lassen, sofern die Gegenpartei ein schutzwürdi- ges Interesse daran hat (BK ZGB-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 2 N 278). Der Kläger 3 hat unbestrittenermassen eine Dividende bezogen, gab indes bereits in der Klageschrift an, diese "selbstverständlich" zurück zu bezahlen, sobald die Beklagten ihren Anteil zurückführen würden (act. 1 Rz 48). Ein widersprüchliches Verhalten des Klägers 3 im oben genannten Sinne ist dabei nicht zu erblicken. Es ist daher festzuhalten, dass die Kläger die vorliegende Klage nicht in miss- bräuchlicher Weise erhoben haben und ihr Rechtsschutzinteresse daher intakt ist. 2.7. Zinsen Die Kläger machen auf die Forderungsbeträge je 5 % Verzugszins seit dem jewei- ligen Ausschüttungsdatum geltend. Die Beklagten beantragen zwar die Abwei- sung des Zinsbegehrens, begründen dies aber nicht. Die Zinsforderung wurde damit nicht substantiiert bestritten, weshalb sie als vollumfänglich ausgewiesen zu erachten ist. 2.8. Fazit Nach dem Gesagten haben die Beklagten 1 und 2 die streitgegenständlichen Li- quidationsanteile ungerechtfertigt und mit bösem Glauben bezogen, weshalb sie
- 18 - von ihnen antragsgemäss i.S.v. Art. 678 Abs. 1 OR vollumfänglich an die F._____ AG zurückzuerstatten sind.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) werden gemäss Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss wer- den somit die Beklagten 1 und 2 kosten- und entschädigungspflichtig. Der Anteil der Beklagten 1 und 2 an den Prozesskosten ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 ZPO im Verhältnis ihrer Beteiligung am gesamten Streitwert zu bestimmen (BSK ZPO-RÜEGG, 2. Aufl. 2013, N 9 zu Art. 106 ZPO). Dementspre- chend hat die Beklagte 1 9/10 und die Beklagte 2 1/10 der Prozesskosten zu tra- gen. In diesem Verhältnis ist den Klägern auch das Rückgriffsrecht auf die Be- klagten einzuräumen, soweit die Gerichtskosten aus dem von den Klägern geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 42'000.– gedeckt werden. 3.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in ers- ter Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 GebV OG). Der gesamte Streitwert beträgt CHF 2'099'840.15 (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend aufgrund des Umfangs der Akten (Klageschrift, zwei Klageantworten, Replik, zwei Dupliken, drei Noven- eingaben, einschliesslich der zahlreichen Beilagen zu den Rechtsschriften), der objektiven und subjektiven Klagenhäufung und der Komplexität der sich stellen- den Rechtsfragen sowie in Nachachtung der erlassenen aufwendigen Verfügung vom 24. Juni 2016 betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung (act. 33) un- ter Erhöhung der Grundgebühr um einen Drittel auf gerundet CHF 56'000.– fest- zusetzen. Entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung am gesamten Streitwert hat die Beklagte 1 einen Betrag von CHF 50'400.– und die Beklagte 2 einen von CHF 5'600.– zu übernehmen.
- 19 - 3.3. Antragsgemäss ist den Klägern eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Mehraufwands für die Vertretung der drei Kläger ist diese Parteientschä- digung nicht nach § 8 AnwGebV zu erhöhen. Die Grundgebühr, auf die der An- spruch mit der Erarbeitung oder Beantwortung der Klage entsteht, deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und weiteren notwendigen Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von jeweils höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet; die- se darf insgesamt jedoch nicht überschritten werden (§ 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Vorliegend haben die Kläger nach dem ersten Schriftenwechsel zwei und die Be- klagten gesamthaft fünf weitere Rechtsschriften eingereicht (act. 54, 52, 54, 61, 64 und 65), weshalb die Grundgebühr zu erhöhen ist. Unter weiterer Berücksich- tigung des Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Falls ist die von den Beklag- ten zu bezahlende Parteientschädigung, mithin in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 AnwGebV, auf gesamthaft CHF 51'000.– festzusetzen. Da sich alle Kläger durch denselben Rechtsvertreter haben vertreten lassen, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung gesamthaft zu berechnen. Entspre- chend dem Verhältnis ihrer Beteiligung am gesamten Streitwert hat die Beklagte 1 einen Betrag von CHF 45'900.– und die Beklagte 2 einen solchen von CHF 5'100.– zu übernehmen. 3.4. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Kläger 2 die geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung (CHF 13'480.–) zurückzuerstatten.
- 20 - Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der F._____ AG in Liquidation
- CHF 25'480.– zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Oktober 2014,
- CHF 1'225'303.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Oktober 2014 sowie
- CHF 673'498.85 zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Oktober 2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der F._____ AG in Liquidation CHF 175'557.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Oktober 2014 zu bezahlen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 56'000.–.
4. Die Kosten werden der Beklagten 1 in Höhe von 50'400.– und der Beklag- ten 2 in Höhe von CHF 5'600.– auferlegt und vorab teilweise aus dem von den Klägern 1-3 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 42'000.– gedeckt. Den Klägern 1-3 wird im Umfang von CHF 37'800.– das Rückgriffsrecht auf die Beklagte 1 und im Umfang von CHF 4'200.– auf die Beklagte 2 einge- räumt. Im nicht durch den klägerischen Kostenvorschuss gedeckten Betrag wird die Gerichtsgebühr von den Beklagten 1 und 2 nachgefordert (Beklag- te 1: CHF 12'600.–; Beklagte 2: 1'400.–).
5. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Klägern 1-3 eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 45'900.– zu bezahlen. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, den Klägern 1-3 eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 5'100.– zu bezahlen.
6. Dem Kläger 2 wird die geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung von CHF 13'480.– nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- 21 -
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 2'099'840.15. Zürich, 9. März 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Dr. George Daetwyler Leonard Suter