opencaselaw.ch

HG150128

Forderung

Zh Handelsgericht · 2019-02-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (91 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit und anwendbares Recht

E. 1.1 Vorbemerkungen Der von den Parteien (insbesondere von der Klägerin und dem Beklagten 1) be- hauptete Sachverhalt erweist sich als sehr umfangreich und gleichermassen kom- plex. Der Sachverhalt wird deshalb an dieser Stelle lediglich im Sinne einer Über-

- 13 - sicht dargestellt. Weitere Ausführungen zum Sachverhalt erfolgen – soweit ent- scheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung.

E. 1.2 Konkursitin und ihre Organe

E. 1.2.1 Konkursitin Die Konkursitin (E1._____ AG in Liquidation) wurde am tt.mm.2001 (TR-Datum) im Handelsregister eingetragen und bezweckte zunächst Investitionen und Leasing im Bau- und Baunebengewerbe. Ab dem tt.mm.2005 (TR-Datum) und bis zur Kon- kurseröffnung am 7. Januar 2014 bezweckte die Konkursitin den Erwerb und die Auswertung von Patenten, Marken und anderen Schutzrechten sowie die Vergabe von Lizenzen, insbesondere im Bereich des Beschichtungs-Systems "K._____"; weiter umfasste der Zweck der Konkursitin auch die Anwendung der entsprechen- den Herstellungsverfahren (act. 3/12 S. 2).

E. 1.2.2 Verwaltungsräte der Konkursitin Vorgänger des Beklagten 1 war G._____ (gleichzeitig Vorstand der deutschen Mut- tergesellschaft der Konkursitin), welcher ab dem 28. Oktober 2005 (TR-Datum) zu- nächst als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Konkursitin und da- nach – d.h. vom 13. Dezember 2005 (TR-Datum) bis am 23. November 2009 (TR- Datum) – als deren (einziges) einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmit- glied fungierte (act. 3/12 S. 2 f.). In der Folge übernahm der Beklagte 1 die Funkti- on des (einzigen) einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieds der Kon- kursitin und zwar vom 23. November 2009 (TR-Datum; act. 3/12 S. 3) bis am

30. August 2013 (TR-Datum; act. 3/11 S. 2). Einziger Nachfolger des Beklagten 1 war H._____ in gleicher Funktion vom 30. August 2013 (TR-Datum) bis am

21. Oktober 2013 (TR-Datum; act. 3/11 S. 2 f.). Danach verfügte die Konkursitin über keinen Verwaltungsrat mehr. Zum Vorgänger des Beklagten 1, G._____ (fortan: G._____), ist noch Fol- gendes festzuhalten: Am 12. November 2009 schied G._____ als Vorstand der deutschen Muttergesellschaft der Konkursitin aus. Die Abwahl G._____s als Ver- waltungsrat der Konkursitin erfolgte noch gleichentags anlässlich der ausseror-

- 14 - dentlichen Generalversammlung der Konkursitin (vom 12. November 2009). In der Folge wurde G._____ von/bei der Konkursitin fristlos entlassen. Diese fristlose Ent- lassung hat zu einer langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen G._____ und der Konkursitin geführt, welche zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Konkursitin (d.h. am 7. Januar 2014) nach wie vor am Obergericht des Kantons Zürich anhängig war (und heute noch ist; act. 1 Rz. 75 ff.; act. 3/36-37; act. 58 Rz. 37 f., Rz. 559 f.; keine Bestreitung durch die Beklagte 2).

E. 1.2.3 Revisionsstellen der Konkursitin Die Beklagte 2 hatte zwei Vorgängerinnen: Zunächst die I._____ AG, welche vom

E. 1.2.4 Generalversammlung(en) der Konkursitin Für die nachfolgende Beurteilung – insbesondere des Schadens – wird namentlich die ordentliche Generalversammlung der Konkursitin für das Geschäftsjahr 2009

- 15 - relevant sein, welche am 17. November 2010 stattfand (act. 1 Rz. 118; act. 3/52; act. 56 Rz. 76; act. 58 Rz. 230). Auf die in den Jahren 2009 bis 2013 anderweitig durchgeführten Generalversammlungen – ordentliche und ausserordentliche – wird gegebenenfalls weiter unten einzugehen sein.

E. 1.3 Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Konkursitin Am 21./22. Mai 2007 schloss die Klägerin mit der Konkursitin – Letztere handelnd durch G._____ – einen Lizenzvertrag (fortan: Lizenzvertrag) betreffend ein zur Pa- tentierung angemeldetes Verfahren zur Beschichtung von metallischen und nicht- metallischen Substraten, mit welchem ein Chromglanzeffekt und verschiedene an- dere metallische Farbeffekte erzielt werden können (sog. "K._____s-Verfahren", fortan: K._____). Ursprüngliche Erfinder bzw. Entwickler des K._____ waren L._____ und M._____ (Letzterer war früher bei der Klägerin bzw. einer ihrer Grup- pengesellschaften angestellt); in der Folge wurden die Patentrechte auf die Kon- kursitin übertragen. Konkret räumte die Konkursitin der Klägerin eine weltweit aus- schliessliche Lizenz ein (a) an zwei Patenten und (b) am Know-how zur Herstel- lung, zum Anbieten, zum Gebrauch und zum Vertrieb von (näher umschriebenen) Vertragsprodukten. Zudem verpflichtete sich die Konkursitin dazu, die Klägerin bei der Erstellung einer sog. "K._____s-Anlage" für die Serienherstellung bzw. Serien- beschichtung (fortan: Serienanlage) zu unterstützen bzw. eine solche für die Kläge- rin erstellen und bis zur Serienreife einfahren zu lassen. Die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug zur Bezahlung einer Lizenzgebühr von € 2'750'000.– (zzgl. Um- satz- bzw. Mehrwertsteuer), zahlbar in vier Raten, sowie zur Übernahme der Inves- titionskosten der Serienanlage (mehr dazu unten Ziff. II.1.5.2). Für den Fall, dass die Serienanlage die definierten Abnahmekriterien nicht alle erfüllen würde, verein- barten die Klägerin und die Konkursitin die Rückzahlung der bereits entrichteten Li- zenzgebühren, wobei diese Rückzahlung erst nach einer erfolglosen Nachbesse- rung seitens der Konkursitin fällig werden sollte (act. 1 Rz. 29 ff., Rz. 42 ff.; act. 3/16 Präambel sowie Ziff. 1-5 und Ziff. 12; act. 56 Rz. 46 ff.; act. 58 Rz. 29 ff., Rz. 63 ff., Rz. 77 ff., Rz. 480 ff.; act. 71 Rz. 17 ff.; act. 77 Rz. 363 ff.; act. 79 Rz. 165).

- 16 - Rund zweieinhalb Jahre nach Unterzeichnung des obgenannten Lizenzver- trags wurden die diesem zugrunde liegenden Patent- und Schutzrechte von der Konkursitin mit Vertrag vom 16. Dezember 2009 (unterzeichnet durch den Beklag- ten 1) an ihre deutsche Muttergesellschaft verkauft und zwar zu einem Kaufpreis von CHF 3'500'000.–. Der Kaufpreis wurde teilweise durch Verrechnung getilgt, im Restbetrag wurde sie in der Buchhaltung der Konkursitin als Guthaben gegenüber ihrer deutschen Muttergesellschaft aufgeführt (act. 1 Rz. 79 ff.; act. 56 Rz. 64 ers- tes Lemma; act. 58 Rz. 192 ff., Rz. 382, Rz. 572 f.). Der genannte Kaufpreis von CHF 3'500'000.– (genauer: dessen Tilgung) wurde nach Konkurseröffnung (d.h. nach dem 7. Januar 2014) zum Gegenstand einer gerichtlichen Auseinanderset- zung zwischen der Klägerin und der deutschen Muttergesellschaft der Konkursitin vor dem Landgericht Hamburg und hernach vor dem Hanseatischen Oberlandes- gericht in Hamburg (act. 71 S. 62 Fn. 6; act. 77 Rz. 153 ff.; act. 78/6-8; act. 79 Rz. 75 ff.; act. 80/10-12; act. 81-82/1; act. 90 Rz. 41; act. 99-100/2).

E. 1.4 Erstellung der Serienanlage Am 4. Oktober 2007 bestellte die Klägerin über ihre Tochtergesellschaft, A1._____ s.r.o., … [Stadt], Tschechien, bei der Konkursitin die obgenannte Serienanlage (act. 1 Rz. 49; act. 3/19; act. 58 Rz. 88 ff.; act. 59/8-10 und 59/12). Erstellerin und Lieferantin der Serienanlage war N._____ GmbH & Co. KG (fortan: N._____; act. 1 Rz. 64; act. 58 Rz. 62). Die Serienanlage wurde im Februar 2008 zunächst auf dem Gelände von N._____ in … [Ort], Deutschland, aufgestellt; nach einigen Testläufen und der rein technischen Abnahme der Serienanlage im Juni 2008, wurde die Serienanlage ab- gebaut und an den Standort der klägerischen Tochtergesellschaft (A1._____ s.r.o., ... [Stadt], Tschechien) verlagert. Dort fand vom 3. bis 5. Februar 2009 ein weiterer Abnahmeversuch statt, welcher scheiterte. In der Folge wurde die Serienanlage nie abgenommen, insbesondere auch nicht innert einer Nachbesserungsfrist, welche aufgrund einer schiedsgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Konkursitin in Deutschland erst am 30. April 2011 endete (act. 1 Rz. 63 ff.; act. 3/32; act. 56 Rz. 58 ff.; act. 58 Rz. 106 f., Rz. 120; act. 59/13; act. 71 Rz. 147,

- 17 - Rz. 309, Rz. 316 ff., Rz. 343; act. 77 Rz. 165, Rz. 682 f., Rz. 702 ff.; act. 90 Rz. 14).

E. 1.5 Von der Klägerin bzw. ihrer tschechischen Tochtergesellschaft geleistete Zahlungen

E. 1.5.1 Lizenzgebühren Die Klägerin leistete zumindest einen Teil der vereinbarten Lizenzgebühren wie folgt an die Konkursitin, was unbestritten ist (act. 1 Rz. 48; act. 3/17-18; act. 56 Rz. 49; act. 58 Rz. 87, Rz. 95, Rz. 100, Rz. 131 ff.): − 29. Mai 2007: € 1'076'000.– − 9. Januar 2008: € 807'000.– − 28. Juli 2008: € 107'600.– ____________________________ Total € 1'990'600.–

E. 1.5.2 Kosten der Serienanlage Die tschechische Tochtergesellschaft der Klägerin, A1._____ s.r.o., ... [Stadt], be- zahlte die Kosten der Serienanlage wie folgt teilweise an die Konkursitin bzw. auf deren Anweisung hin infolge Abtretung teilweise an N._____, was unbestritten ist (act. 1 Rz. 49 f.; act. 3/20; act. 58 Rz. 102, Rz. 105 ff., Rz. 118 f., Rz. 126 f.): − 7. Februar 2008: € 489'600.– − 27. März 2008: € 489'600.– − [1]9. Mai 2008: € 43'800.– − [1]8. Juni 2008: € 489'600.– ____________________________ Total € 1'512'600.–

E. 1.6 Kündigungen und Schiedsverfahren

- 18 -

E. 1.6.1 2009: Kündigung durch die Klägerin und erstes Schiedsverfahren Im Nachgang zur gescheiterten Abnahme der Serienanlage in Tschechien (3. bis

5. Februar 2009) kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 5. März 2009 den Li- zenzvertrag gegenüber der Konkursitin aus wichtigem Grund und forderte unter anderem die bis dahin geleisteten Zahlungen zurück. Mit Schreiben vom 19. März 2009 erklärte die Klägerin gegenüber der Konkursitin den Rücktritt vom Werkver- trag betreffend Serienanlage; das rechtliche Zusammenspiel zwischen Lizenz- und Werkvertrag – gemischter Vertrag gemäss Klägerin vs. Vertragskomplex gemäss Beklagtem 1 – ist vorliegend strittig. Der Einfachheit halber wird nachfolgend zu- sammenfassend von der "Kündigung 2009" gesprochen. Die Kündigung 2009 wur- de von einem deutschen Schiedsgericht (Vorsitz: Dr. O._____; fortan: erstes Schiedsgericht und/oder erstes Schiedsverfahren) für ungültig bzw. unwirksam be- funden; stattdessen wurde der Konkursitin die oben in Ziff. II.1.4 genannte Nach- besserungsfrist (bis 30. April 2011) zugestanden und festgehalten, die Klägerin ha- be derzeit keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlungen. Weiter wurde die Klägerin verpflichtet, die Transportkosten für die Verlagerung der Seri- enanlage nach Tschechien zu bezahlen (Teilschiedsspruch vom 17. September 2010, Endschiedsspruch vom 13. Dezember 2010; act. 1 Rz. 68, Rz. 96, Rz. 121; act. 3/33-34 und 3/53-54; act. 58 Rz. 152, Rz. 155, Rz. 225, Rz. 267; act. 71 Rz. 21, Rz. 30, Rz. 38, Rz. 88 f., Rz. 93, Rz. 132, Rz. 741 und weitere; act. 77 Rz. 367, Rz. 382, Rz. 682, Rz. 826, Rz. 900, Rz. 956; act. 90 Rz. 148; keine Be- streitung durch die Beklagte 2).

E. 1.6.2 2011: Kündigung durch die Konkursitin und zweites Schiedsverfahren Am 17. Juni 2011 kündigte die Konkursitin den Lizenzvertrag aus wichtigem Grund (fortan: Kündigung 2011). Diese Kündigung wurde wiederum von einem deutschen Schiedsgericht (Vorsitz: Prof. P._____; fortan: zweites Schiedsgericht und/oder zweites Schiedsverfahren) für unwirksam erklärt. Zudem wurde die Konkursitin verpflichtet, der Klägerin einerseits den Betrag von € 1'990'690.– (Lizenzgebühren) zzgl. Zins und andererseits den Betrag von € 1'512'600.– (Serienanlage) zzgl. Zins Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Serienanlage zu bezahlen (Endschieds-

- 19 - spruch vom 5. Juli 2013; act. 1 Rz. 130, Rz. 163; act. 3/75; act. 58 Rz. 241, Rz. 265 ff.; act. 59/46; act. 71 Rz. 149, Rz. 423; act. 77 Rz. 854; act. 90 Rz. 157 f.).

E. 1.6.3 2013: Kündigung durch die Klägerin (kein Schiedsverfahren) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 kündigte die Klägerin den Lizenzvertrag (oben Ziff. II.1.3) erneut aus wichtigem Grund (fortan: Kündigung 2013). Die Kündi- gung 2013 erging einerseits an die Konkursitin, andererseits an deren deutsche Muttergesellschaft, was unstrittig ist (act. 77 Rz. 139 ff., Rz. 956; act. 78/3-4).

E. 1.7 Betreibung der Konkursitin, Überschuldungsanzeige und Konkurseröffnung Nach Rechtskraft des obgenannten Endschiedsspruches vom 5. Juli 2013 leitete die Klägerin gegen die Konkursitin zwei Betreibungen ein. Das Betreibungsamt Zü- rich 6 erliess darauf zwei Zahlungsbefehle: in der Betreibung Nr. 1 am 5. August 2013 und in der Betreibung Nr. 2 am 20. September 2013. Die Konkursitin erhob jeweils Rechtsvorschlag. Mit Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2013 wurde der Endschiedsspruch vom 5. Juli 2013 für vollstreckbar erklärt und der Klägerin in der genannten Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 5. August 2013) definitive Rechtsöff- nung erteilt (act. 1 Rz. 165 ff.; act. 3/76-78; act. 56 Rz. 97; act. 58 Rz. 287, Rz. 692 ff.). Am 2. Dezember 2013 zeigte die Beklagte 2 dem Konkursgericht des Be- zirksgerichts Zürich dann die Überschuldung der Konkursitin an (act. 1 Rz. 182; act. 3/90; act. 56 Rz. 99; act. 58 Rz. 289; act. 59/57). Mit Urteil vom 7. Januar 2014, 09.30 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Konkursitin und beauftragte das Kon- kursamt ...-Zürich mit dem Vollzug (act. 1 Rz. 183; act. 3/91; act. 56 Rz. 99 ff.; act. 58 Rz. 291). Das Inventar der Konkursitin datiert vom 28. Mai 2014 (act. 3/3 S.

13) und der Kollokationsplan vom 27. November 2014 (act. 3/4 S. 10). Der Vollständigkeit halber ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Nachdem die Muttergesellschaft der Konkursitin ihrerseits in Deutschland ein Insolvenzantrags-

- 20 - verfahren eingeleitet hatte, wurde diese vom Amtsgericht Marburg/Lahn am 4. Mai 2018, 09.00 Uhr, mit einem Verfügungsverbot belegt (act. 104 Rz. 6; act. 105/1). In der Folge wurde über die Muttergesellschaft der Konkursitin (und eine weitere Tochtergesellschaft derselben, nämlich die E2._____ ... GmbH, Deutschland) am

29. Juni 2018, 09.00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet (act. 104 Rz. 7, Rz. 9; act. 105/2-3). Gemäss Angaben der Klägerin wurde deshalb der oben unter Ziff. II.1.3 S. 15 erwähnte Prozess vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft der Konkursitin unterbrochen (act. 104 Rz. 8).

2. Schadenersatzanspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 Abs. 1 und Art. 755 Abs. 1 OR)

E. 2 Übrige Prozessvoraussetzungen der Klage Die übrigen Prozessvoraussetzungen der Klage, welche von Amtes wegen zu prü- fen sind (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO), erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten.

E. 2.1 Parteistandpunkte

E. 2.1.1 Standpunkt der Klägerin Die Klägerin wirft den Beklagten verschiedene Pflichtverletzungen vor, welche die- se in Ausübung ihrer jeweiligen Organfunktion begangen haben sollen (z.B. falsche buchhalterische Erfassung der durch die Klägerin bezahlten Lizenzgebühren, fakti- sche Liquidation der Konkursitin durch Patentverkauf an Muttergesellschaft etc.). Zusammengefasst geht es aber letztlich darum, dass die Klägerin den Beklagten zum Vorwurf macht, am 25. Juni 2010, eventualiter am 17. November 2010, sub- eventualiter am 27. Juni 2011 pflichtwidrig die Überschuldungsanzeige an den Richter gemäss Art. 725 Abs. 2 OR unterlassen zu haben. Dadurch hätten die Be- klagten die Eröffnung des Konkurses über die Konkursitin verschleppt und der Konkursitin einen Konkursverschleppungs- bzw. Fortführungsschaden verursacht. Deshalb seien die Beklagten solidarisch zum Ersatz des Gesamtschadens zu ver- pflichten. Nötigenfalls sei eine richterliche Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR vorzunehmen (zusammenfassend: act. 1 Rz. 29 f., Rz. 215 ff., Rz. 219 ff., Rz. 225 ff.; act. 71 Rz. 7 ff., Rz. 273 ff.; act. 90).

- 21 -

E. 2.1.2 Standpunkt der beiden Beklagten Beide Beklagten beantragen die vollumfängliche Abweisung der Klage. Sie bestrei- ten das Vorliegen sämtlicher Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Pflichtverlet- zung, Kausalzusammenhang, Verschulden). Namentlich bestreiten sie die von der Klägerin vorgenommene Schadensberechnung detailliert und umfangreich. Sie werfen der Klägerin dabei vor, sie sei hinsichtlich des Schadens ihrer Behaup- tungs-, Substantiierungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Ohnehin gehe die Klägerin betreffend die hypothetische Konkurseröffnung im Haupt- (25. Juni 2010), Eventual- (17. November 2010) und Subeventualstandpunkt (27. Juni 2011) von falschen Zeitpunkten aus. Ferner stellen die Beklagten eigene Berechnungen an und gelangen zum Schluss, dass nicht etwa Fortführungsschaden, sondern viel- mehr ein Fortführungsgewinn vorliege, weshalb die Klage selbst bei Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen abzuweisen wäre. Sodann seien die Vorausset- zungen für eine richterliche Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht er- füllt, weshalb eine solche auch nicht zu erfolgen habe (act. 56 Rz. 12 ff., Rz. 33 ff., Rz. 102 ff.; act. 58 Rz. 317 ff., Rz. 430 ff.; act. 77 Rz. 12 ff., Rz. 72 ff., Rz. 109 ff., Rz. 331 ff., Rz. 336 ff.; act. 79 Rz. 205 statt vieler).

E. 2.2 Haftungsvoraussetzungen im Allgemeinen und Sachlegitimation

E. 2.2.1 Nach Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Ge- sellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ih- rer Pflichten verursachen (Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidati- on).

E. 2.2.2 Nach Art. 755 Abs. 1 OR sind alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzern- rechnung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Ak- tionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Revisi- onshaftung).

- 22 -

E. 2.2.3 Nach der Konkurseröffnung ist in erster Linie der Konkursverwalter berech- tigt, die Verantwortlichkeitsansprüche (hier Art. 754 Abs. 1 und Art. 755 Abs. 1 OR) der konkursiten Gesellschaft gegenüber den verantwortlichen Organmitgliedern (darunter auch die Revisionsstelle) geltend zu machen. Verzichtet er darauf, kön- nen die Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger den Schaden der Gesellschaft ge- genüber den verantwortlichen Organen einklagen (Art. 757 Abs. 1 und 2 OR) – dies mit der Besonderheit, dass der Erlös der Klage zunächst zur Deckung der Forde- rungen des klagenden Gläubigers dient (Art. 757 Abs. 2 Satz 2 OR; so auch Art. 260 Abs. 2 SchKG). Art. 757 OR begründet nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit, wobei der in Art. 757 Abs. 3 OR enthaltene Vorbehalt der Abtretung von Ansprüchen der Ge- sellschaft gemäss Art. 260 SchKG keine weiteren Rechte verleiht. In materiellrecht- licher Hinsicht besteht kein Unterschied zwischen dem Anspruch, den sich ein Gläubiger nach Art. 260 SchKG abtreten lässt, und demjenigen, den die Aktionäre oder Gläubiger direkt aus Art. 757 Abs. 1 und 2 OR erheben. Der Gesellschafts- gläubiger macht den Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit im Namen der Gläubigergesamtheit geltend, sei es gestützt auf Art. 757 OR oder nach Art. 260 SchKG. Er tritt dabei als Prozessstandschafter, d.h. als Partei in eigenem Namen auf und nimmt die verfahrensrechtliche Stellung der Konkursmasse ein; die Masse ist nicht Partei, bleibt aber Rechtsträgerin der (behaupteten) Ansprüche (BGer 4A_384/2016 vom 1. Februar 2017, E. 2.1.1, m.w.H.).

E. 2.2.4 Die Klägerin ist, wie dargelegt, die einzig verbleibende Abtretungsgläubigerin der Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursmasse (Art. 260 SchKG). Ihre Aktiv- legitimation bzw. Prozessführungsbefugnis wird von den Beklagten nicht (mehr) bestritten.

E. 2.2.5 Der Beklagte 1 war, wie dargelegt, vom 23. November 2009 (TR-Datum) bis am 30. August 2013 (TR-Datum) einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunter- schrift der Konkursitin. Sodann ist die Beklagte 2, wie dargelegt, seit dem 8. Febru- ar 2010 (TR-Datum) bis dato als Revisionsstelle der Konkursitin im Handelsregister eingetragen. Die Beklagten sind daher grundsätzlich für Handlungen bzw. allfällige Pflichtverletzungen während ihrer jeweiligen Amtszeit verantwortlich, wobei die

- 23 - Klägerin den spätesten Zeitpunkt der angeblich begangenen Pflichtverletzungen (namentlich Unterlassung der Überschuldungsanzeige) auf den 27. Juni 2011 fest- legt (act. 71 Rz. 156 ff. statt vieler). Damit sind die Beklagten im vorliegenden Ver- fahren passivlegitimiert, was sie auch nicht bestreiten. Ob und inwiefern die Hand- lungen ihrer (nicht eingeklagten) Vorgänger – und im Falle des Beklagten 1 seines (nicht eingeklagten) Nachfolgers – für das vorliegende Verfahren relevant sind, wird im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung gegebenenfalls zu erörtern sein.

E. 2.2.6 Die Haftung beider Beklagten setzt, wie dargelegt, jeweils eine schuldhafte Pflichtverletzung, einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung und dem Schaden voraus. Es obliegt der Klägerin, welche die aktienrechtliche Verantwortlichkeit behauptet, diese kumulativen Vo- raussetzungen zu behaupten und zu beweisen (BGE 132 III 564, E. 4.2., m.w.H.). Als Erstes ist daher zu prüfen, ob überhaupt ein Schaden vorliegt, mithin ob ein solcher seitens der Klägerin rechtsgenüglich behauptet, gegebenenfalls hinrei- chend substantiiert und – sofern bestritten – bewiesen wurde. Sollte bereits die Haftungsvoraussetzung des Schadens verneint werden, würde sich die Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen erübrigen. Namentlich könnte die Frage, ob den Beklagten eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann und – bejahenden- falls –, auf welchen Zeitpunkt die hypothetische Konkurseröffnung festzusetzen wä- re, offen bleiben.

E. 2.3 Schaden

E. 2.3.1 Ausgangslage

E. 2.3.1.1 Hauptstandpunkt der Klägerin Gemäss der klägerischen Hauptbegründung hätten die Beklagten bei pflichtge- mässem Handeln am 25. Juni 2010 dem Richter die Überschuldung anzeigen und so die Konkurseröffnung herbeiführen müssen. Nachdem die Klägerin anfänglich eine (bestrittene; act. 56 Rz. 74 f., Rz. 103 ff.; act. 58 Rz. 616 f., Rz. 755) Über- schuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten von CHF 1'940'729.79 per

25. Juni 2010 vortrug (act. 1 Rz. 116, Rz. 211), korrigierte sie diesen Betrag in ihrer

- 24 - Replik erheblich und geht nun von einer Überschuldung der Konkursitin zu Liquida- tionswerten von CHF 2'911'337.– per 25. Juni 2010 aus (act. 71 Rz. 216 f.). Aus- gehend von einer angeblichen Überschuldung der Konkursitin im Zeitpunkt der tat- sächlichen Konkurseröffnung am 7. Januar 2014 von CHF 7'316'270.38 (act. 71 Rz. 197) gelangt die Klägerin schliesslich zu einer Differenz, mithin einem Fortfüh- rungsschaden von CHF 4'404'933.– (act. 71 S. 2 und Rz. 5, Rz. 217). Beide Beklagten bestreiten dies: Der Beklagte 1 geht per 25. Juni 2010 von einer Überschuldung von CHF 8'898'352.– aus und per 7. Januar 2014 von CHF 2'898'969.– (act. 77 Rz. 133, Rz. 194, Rz. 210, Rz. 269); in der Folge gelangt er zu einem Fortführungsgewinn von CHF 5'999'383.– (act. 77 Rz. 329). Die Beklagte 2 geht per 25. Juni 2010 von einer Überschuldung von CHF 8'863'208.25 aus und per 7. Januar 2014 von CHF 5'568'663.63 (act. 79 Rz. 73, Rz. 89 f., Rz. 116, Rz. 133); in der Folge gelangt sie zu einem Fortfüh- rungsgewinn von CHF 3'294'544.62 (act. 79 Rz. 133).

E. 2.3.1.2 Eventualstandpunkt der Klägerin Gemäss der klägerischen Eventualbegründung hätten die Beklagten bei pflichtge- mässem Handeln am 17. November 2010 dem Richter die Überschuldung anzei- gen und so die Konkurseröffnung herbeiführen müssen. Die Klägerin geht per

17. November 2010 von einer Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswer- ten von CHF 3'135'091.– aus (act. 71 Rz. 231). Ausgehend von einer angeblichen Überschuldung der Konkursitin im Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung am 7. Januar 2014 von CHF 7'316'270.38 (act. 71 Rz. 197) gelangt die Klägerin schliesslich zu einem Fortführungsschaden von CHF 4'181'179.– (act. 71 Rz. 232). Beide Beklagten bestreiten dies: Der Beklagte 1 geht per 17. November 2010 von einer Überschuldung von CHF 8'826'078.– aus und per 7. Januar 2014 von CHF 2'898'969.– (act. 77 Rz. 133, Rz. 194, Rz. 275, Rz. 298); in der Folge ge- langt er zu einem Fortführungsgewinn von CHF 5'927'109.– (act. 77 Rz. 329). Die Beklagte 2 geht per 17. November 2010 von einer Überschuldung von CHF 8'142'270.42 aus und per 7. Januar 2014 von CHF 5'568'663.63 (act. 79

- 25 - Rz. 73, Rz. 89, Rz. 117, Rz. 126, Rz. 133); in der Folge gelangt sie zu einem Fort- führungsgewinn von CHF 2'573'606.79 (act. 79 Rz. 133).

E. 2.3.1.3 Subeventualstandpunkt der Klägerin Gemäss der klägerischen Subeventualbegründung hätten die Beklagten bei pflicht- gemässem Handeln am 27. Juni 2011 dem Richter die Überschuldung anzeigen und so die Konkurseröffnung herbeiführen müssen. Die Klägerin geht per 27. Juni 2011 von einer Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten von CHF 3'951'301.– aus (act. 71 Rz. 248). Ausgehend von einer angeblichen Über- schuldung der Konkursitin im Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung am

E. 2.3.2 Schadensbegriff

E. 2.3.2.1 Nach dem allgemeinen Schadensbegriff, wie er in der Praxis des Bundes- gerichts verwendet wird, ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminde- rung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven (dam- num emergens) oder im entgangenen Gewinn (lucrum cessans) bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 139 V 176, E. 8.1; BGE 132 III 186, E. 8.1; BGE 132 III 359, E. 4; BGE 129 III 331, E. 2.1; BGE 127 III 73, E. 4a; je m.w.H.).

- 26 -

E. 2.3.2.2 Zu beachten ist indessen, dass der so definierte allgemeine Schadensbe- griff im Einzelfall konkretisiert werden muss, damit er brauchbare Kriterien für die Schadensberechnung liefern kann. Der Schaden, der durch eine verzögerte Kon- kurseröffnung entstanden ist – also der sogenannte Konkursverschleppungs- oder "Fortführungsschaden" (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 18 Rz. 369 f.) – kann in der Weise festgestellt werden, dass der aus den Buchhal- tungsunterlagen ersichtliche Saldo im Zeitpunkt der Verletzung der Benachrichti- gungspflicht mit dem (höheren) Verlust im Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Kon- kurseröffnung verglichen wird (BGer 4C.263/2004 vom 23. Mai 2005, E. 3, nicht publ. in: BGE 132 III 222; BGE 132 III 342, E. 2.3.3; BGE 132 III 564, E. 6.2; BSK OR II-GERICKE/WALLER, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 754 N 22 und Art. 755 N 9; SU- TER, Der Schaden bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, in: SSHW Bd. 295, S. 204 f.; LUTERBACHER, Die Schadenminderungspflicht unter besonderer Berück- sichtigung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, in: SSHW Bd. 238, N 155; LU- TERBACHER, Versicherung und Revisorenhaftung – Aspekte zur vorgeschlagenen Haftungsbeschränkung, in: ST 2006, S. 864-872, S. 867; BÖCKLI, a.a.O., § 18 N 176a). Dabei kann nur der Teil des Fortführungsschadens für die Ersatzpflicht re- levant sein, der (adäquat) kausal auf die Pflichtwidrigkeit des einzelnen Organs zu- rückzuführen ist (BÖCKLI, a.a.O., § 18 Rz. 369 f., m.w.H.). Es gilt also, den Vermö- gensstand der Konkursitin bei Konkurseröffnung mit demjenigen Vermögensstand zu jenem Zeitpunkt zu vergleichen, auf welchen die eingeklagten Organe nach klä- gerischer Behauptung die Konkurseröffnung bei pflichtgemässem Handeln hätten herbeiführen, d.h. die Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten beim Richter hätten deponieren müssen. Dabei kann der Überschuldungsgrad einzig gestützt auf Liquidationswerte ermittelt werden, da die Konkurseröffnung die Auflösung der Gesellschaft (Art. 736 Ziff. 3 OR) und deren Liquidation nach den Regeln des Kon- kursrechts (Art. 740 Abs. 5 OR) nach sich zieht. In diesem Stadium hat der Fortfüh- rungswert, da der gewöhnliche Geschäftsbetrieb eingestellt wird, nämlich diesbe- züglich seine Bedeutung verloren (BGE 136 III 322, E. 3.2; BGer 4A_324/2011 vom

16. Januar 2012, E. 2.1).

E. 2.3.2.3 Grundsätzlich sind die Liquidationswerte für den Zeitpunkt der hypotheti- schen Konkurseröffnung konkret zu ermitteln, wozu es schlüssige und substantiier-

- 27 - te Behauptungen der Klägerin braucht, welche sie im Bestreitungsfall zu beweisen hat. Sofern sich die Liquidationswerte für den Zeitpunkt der hypothetischen Kon- kurseröffnung nicht konkret ermitteln lassen, kann der Schaden gemäss bundesge- richtlicher Vorgabe nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden. In den meisten Fäl- len wird über die Liquidationswerte bei der hypothetischen Konkurseröffnung – so- fern rechtsgenüglich beantragt bzw. zum Beweis offeriert – ein gerichtliches Gut- achten zu erstellen sein (BGer 4A_97/2017 vom 4. Oktober 2017, E. 4.1.2, m.w.H.; LUTERBACHER, Die Schadenminderungspflicht unter besonderer Berücksichtigung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, in: SSHW Bd. 238, N 165). So oder anders

– d.h. gerade auch im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 OR – obliegt es daher der Kläge- rin, die Liquidationswerte für den Zeitpunkt der hypothetischen Konkurseröffnung (bzw. für den Zeitpunkt der Verletzung der Benachrichtigungspflicht) so konkret wie möglich (und zumutbar) zu behaupten und zu beweisen.

E. 2.3.2.4 Zur Ermittlung der Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten im Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung kann auf die Verteillisten abgestellt werden (BGer 4C.436/2006 vom 18. April 2007, E. 3.3). Die Gesamtheit der rechtskräftig kollozierten Forderungen bildet hingegen keine verbindliche Grundla- ge (BGer 4C.275/2000 vom 24. April 2001, E. 3a; GLASL, Die kollozierte Forderung im Verantwortlichkeitsprozess, SZW 2005, S. 157 ff., S. 163). Da aber der "Fortfüh- rungsschaden" auch belegt werden kann, indem man die effektive Konkursdividen- de mit der hypothetischen vergleicht, die bei rechtzeitiger Benachrichtigung des Richters zu erwarten gewesen wäre (BGer 4C.192/2003 vom 13. Oktober 2003 E. 3.3.; BÖCKLI, a.a.O., § 18 Rz. 369a S. 2488 mit Hinweisen), kann der Gesamtheit der rechtskräftig kollozierten Forderungen aber zumindest als Indiz für die Vergrös- serung der Überschuldung Bedeutung zukommen, insbesondere, wenn die mut- massliche Konkursdividende bereits im ersten Vergleichszeitpunkt bei nahezu 0 % liegt, so dass sich aus dem Vergleich der mutmasslichen mit der tatsächlichen Konkursdividende der nicht privilegierten Konkursgläubiger nichts über eine allfälli- ge Zunahme der Überschuldung infolge der Konkursverschleppung ableiten lässt (BGE 136 III 322, E. 3, m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Anwachsen der Verschuldung selbst dann für die Bestimmung des Schadens relevant, wenn die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt der hypothetischen Kon-

- 28 - kurseröffnung massiv überschuldet war und daher schon damals keine Aussicht auf Befriedigung der Gläubiger mehr bestand (BGer 4A_574/2015 vom 11. April 2016, E. 6.2, m.w.H.)

E. 2.3.2.5 Es erscheint sinnvoll, nachfolgend zunächst im Einzelnen auf die von der Klägerin vorgetragene(n) Überschuldung(en), mithin auf die dieser zugrunde lie- genden Aktiven und Passiven der Konkursitin zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010 (Hauptstandpunkt) und – gegebenenfalls – per 17. November 2010 (Eventu- alstandpunkt) bzw. per 27. Juni 2011 (Subeventualstandpunkt) einzugehen. Sofern nicht anders hervorgehoben, sind die fortan genannten Zahlen stets als Liquidati- onswerte zu verstehen.

E. 2.3.3 Würdigung: Überschuldung der Konkursitin per 25. Juni 2010 zu Liquidati- onswerten (Hauptbegründung der Klägerin)

E. 2.3.3.1 Vorbemerkungen zur Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast In der Klagebegründung machte die behauptungs-, substantiierungs- und beweis- belastete Klägerin nur kurze Ausführungen zum Schaden (act. 1 Rz. 106 ff., Rz. 209 ff.) und trug lediglich einen Standpunkt vor. In ihrer Replik reduziert sie, wie dargelegt, die eingeklagte Schadenssumme und macht umfangreiche Ausführun- gen zum Schaden bzw. dessen Berechnung, wobei sie neu einen Haupt-, einen Eventual- und einen Subeventualstandpunkt vertritt (act. 71 Rz. 176 ff.). Der Wür- digung dieser umfangreichen Ausführungen ist Folgendes zugrunde zu legen:

a) Die Behauptungslast folgt der Beweislast, d.h. sie darf nur derjenigen Partei überbunden werden, welche für die entsprechende Tatsache beweisbelastet ist (BGer 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012, E. 3.1; BGer 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 3), d.h. vorliegend die Klägerin. Die Behauptungslast verlangt, dass eine Partei diejenigen Tatsachen angibt, auf die sie ihre Begehren stützt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Behauptungslast beinhaltet insbesondere auch die Obliegenheit eines schlüssigen – d.h. widerspruchsfreien und vollständigen (SUTTER-SOMM/SCHRANK in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 N 21) – Tatsa- chenvortrages. Nur so wird klar, was Thema des Verfahrens sein soll. Im Rahmen

- 29 - des Verhandlungsgrundsatzes ist es mithin nicht Aufgabe des erkennenden Ge- richts, Sachverhaltselemente aus den Parteivorträgen und Beilagen zusammenzu- tragen und in ein stimmiges Gesamtbild einzufügen. Bei umfangreichen Urkunden ist daher die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO), namentlich bei Sammelbeilagen. Daraus folgt, dass Tatsachenbe- hauptungen substantiiert in der jeweiligen Rechtsschrift selber erfolgen müssen und die blosse Verweisung auf Aktenstücke ungenügend ist (BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018, E. 4.2, m.w.H.; BGer 4A_221/2015 vom 23. November 2015, E. 3.1, m.w.H.; BGer 4A_317/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 2.2, m.w.H.)

b) Die Substantiierungslast verlangt, dass die erforderlichen Tatsachenbehaup- tungen überdies konkret und bestimmt vorgebracht werden (BSK ZPO-WILLIS- egger, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 221 N 29, m.w.H.). Dabei bestimmt das materielle Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt inhaltlich zu substantiieren ist, damit er unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behaup- tungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsa- chen nicht (mehr) nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzule- gen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Mit anderen Worten trifft sie diesfalls eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Wie bereits erwähnt, genügt ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen den An- forderungen an Behauptung und Substantiierung nicht (BGer 4A_284/2017 vom

22. Januar 2018, E. 4.2 f.; BGer 4A_261/2017 vom 30. Oktober 2017, E. 4.3, m.w.H.; BGE 127 III 365 E. 2.b, m.w.H.; BGer 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012, E. 6.1, m.w.H.; BGer 4A_438/2010 vom 15. November 2010, E. 3.4.2.1, m.w.H.; SJZ 113/2017, S. 472, betreffend BGer 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017, m.w.H.). Eine Partei kann sich mithin nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweis- verfahren ergeben. Die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (BGer 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005, E. 4.1, m.w.H.; BGer 4P.241/2004 vom 22. März 2005, E. 4, m.w.H.).

- 30 -

c) Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird. Bezüglich unsubstantiiert vorge- tragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht sub- stantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt. Liegt demgegenüber keine genügende Bestreitung vor, so gilt eine Tatsache als unbestritten (BGer 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1; BGer 5P.210/2005 vom

21. Oktober 2005, E. 4.1, m.w.H.; BSK ZPO-WILLISEGGER, a.a.O., Art. 222 N 24, m.w.H.).

d) Sodann gibt Art. 8 ZGB der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtli- chen Zivilstreitigkeiten bloss dann einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht. Ein Be- weismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuord- nen lässt und umgekehrt (sog. Beweisverbindung). In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzufüh- ren, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4, m.w.H.).

E. 2.3.3.2 Vorbemerkungen zu den von der Klägerin eingereichten Privatgutachten Die Klägerin hat – namentlich zur Darlegung des angeblichen Fortführungsscha- dens – zwei Privatgutachten eingereicht, welche beide durch Prof. Dr. Q._____ er- stellt wurden; das Gutachten Q._____ I datiert vom 26. Juni 2015 (act. 3/26) und das Gutachten Q._____ II vom 3. Juli 2017 (act. 72/1). Die Klägerin verweist wie- derholt auf diese beiden Privatgutachten und offeriert diese auch zahlreiche Male zum Beweis. Diese beiden Privatgutachten stellen jedoch keine Beweismittel, son- dern blosse Parteibehauptungen dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.). Das Gut- achten Q._____ II baut auf dem Gutachten Q._____ I auf, wobei die beiden Gut- achten betreffend den Hauptstandpunkt (25. Juni 2010) erheblich voneinander ab-

- 31 - weichen (siehe act. 3/26 Rz. 41 [CHF 1'940'730.–] und act. 72/1 Rz. 39 [CHF 2'911'337.–]). Diese Diskrepanz ist auch dem Beklagten 1 aufgefallen (act. 77 Rz. 203 ff.); die Klägerin hat sich dazu nicht mehr geäussert (act. 90 Rz. 67 ff.). Der Inhalt beider Privatgutachten wird von den Beklagten (weitgehend) bestritten. Kommt hinzu, dass die Klägerin im Hauptstandpunkt (25. Juni 2010) nicht nur auf die Gutachten Q._____ I und II abstellt, welche auf der Grundlage der Bi- lanz der Konkursitin per 31. Dezember 2009 zu Fortführungswerten (act. 3/47) er- stellt wurden (act. 3/26 S. 15; act. 72/1 Rz. 5), sondern gemäss eigenen Angaben auch auf die "ausführliche Bilanz in act. 3/44" (act. 71 Rz. 198). Diese "ausführliche Bilanz in act. 3/44" datiert vom 20. September 2010 und weicht erheblich von der Jahresrechnung 2009 vom 25. Juni 2010 bzw. den dort bilanzierten Zahlen (act. 3/47 Blatt 2) ab. Ob und inwiefern diesen Diskrepanzen durch die Klägerin bzw. den Privatgutachter Rechnung getragen wurde, erhellt nicht. Sodann stellt der Privatgutachter verschiedentlich Annahmen und Vermu- tungen auf, wobei deren Grundlagen bzw. Prämissen weitgehend unerklärt bleiben. Weiter nennt der Privatgutachter regelmässig Zahlen, ohne dabei auf konkrete Be- lege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin Bezug zu neh- men; zwar findet sich im Gutachten Q._____ I eine Liste der verwendeten Unterla- gen (act. 3/26 S. 15), jedoch fehlt es in beiden Privatgutachten an spezifischen Verweisen auf diese Unterlagen. Das Gutachten Q._____ II enthält sodann keine Liste der verwendeten Unterlagen (act. 72/1 Annex). Auf all diese Umstände wird im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung – soweit entscheidrelevant – näher einzugehen sein.

E. 2.3.3.3 Aktiven der Konkursitin zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010 Die Klägerin beziffert die Aktiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 auf insgesamt CHF 3'802'177.– (act. 71 Rz. 207). Die Beklagten bestreiten dies; der Beklagte 1 geht von insgesamt CHF 369'958.– aus (act. 77 Rz. 210, Rz. 269) und die Beklag- te 2 von insgesamt CHF 414'400.32 (act. 79 Rz. 90, Rz. 116).

- 32 -

a) Flüssige Mittel Die Klägerin behauptet per 25. Juni 2010 flüssige Mittel von CHF 21'745.– (act. 71 Rz. 199). Die Beklagten bestreiten dies und gehen beide von einem Betrag von CHF 0.– aus (act. 77 Rz. 210, Rz. 212 ff.; act. 79 Rz. 90 ff.). Die Klägerin substanti- iert den Betrag von CHF 21'745.– nicht weiter, sondern begnügt sich mit einem pauschalen Verweis auf die "Buchhaltung und [die] entsprechenden Bankkontoun- terlagen", ohne die konkret gemeinten Stellen in den Beilagen zu bezeichnen. So- mit ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin auf flüssige Mittel im Betrag von CHF 21'745.– kommt, mithin hat die Klägerin flüssige Mittel von CHF 21'745.– nicht hinreichend substantiiert. Im Ergebnis sind die flüssigen Mittel per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt. Selbst wenn die Beweisofferte betreffend das Gutachten Q._____ II in act. 71 Rz. 199 als (genügende) Verweisung zu verstehen wäre, was sich nicht aus dieser Stelle der Replik, sondern bestenfalls aus der Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 76) ergibt, würde diese Verweisung (auf act. 72/1 Rz. 32 f.) den Anforderungen an die Behauptung bzw. Substantiierung nicht genügen: Der Privatgutachter nennt an der bezeichneten Stelle lediglich Zahlen, ohne auf konkrete Belege der Buchhal- tung und/oder der Konkursakten der Konkursitin Bezug zu nehmen. Die von der Klägerin in der Duplikstellungnahme gemachten Ausführungen, wonach der Privat- gutachter die flüssigen Mittel "im Detail und verständlich" aufgelistet und sich dabei auf die von der Beklagten 2 revidierte Buchhaltung des Beklagten 1 und die Konto- auszüge aus den Konkursakten abgestützt habe (act. 90 Rz. 76), finden daher im Gutachten Q._____ II (act. 72/1 Rz. 32 f.) keine hinreichende Stütze. Somit wäre auch bei Annahme einer (genügenden) Verweisung auf das Gutachten Q._____ II (act. 72/1 Rz. 32 f.) nicht nachvollziehbar, wie der Privatgutachter bzw. die Klägerin auf den Betrag von CHF 21'745.– kommt, mithin hätte die Klägerin die flüssigen Mittel von CHF 21'745.– nach wie vor nicht hinreichend substantiiert. Im Ergebnis wären die flüssigen Mittel per 25. Juni 2010 betragsmässig nach wie vor nicht er- stellt. Selbst wenn von einer hinreichenden Substantiierung auszugehen wäre; so stellte das zum Beweis offerierte Gutachten Q._____ II (act. 72/1) – wie auch das

- 33 - Gutachten Q._____ I (act. 3/26) – kein Beweismittel, sondern eine blosse Parteibe- hauptung dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.). Die in der Replik (redaktionell vor den Ausführungen zu den flüssigen Mitteln) pauschal zum Beweis offerierte 41- seitige Sammelbeilage (Konti der Buchhaltung der Konkursitin für das Geschäfts- jahr 2010; act. 71 Rz. 198; act. 72/16) gereichte der Klägerin – sofern von einer genügenden Beweisverbindung auszugehen wäre –, ebenfalls nicht zum Beweis von flüssigen Mitteln im Umfang von CHF 21'745.–, wie dies der Beklagte 1 zu Recht ausführt (act. 77 Rz. 212 f.). Weitere Beweismittel – namentlich ein gerichtli- ches Gutachten – offeriert die Klägerin zu den flüssigen Mitteln per 25. Juni 2010 nicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt wären die flüssigen Mittel per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt.

b) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Der von der Klägerin hierfür eingesetzte Betrag von CHF 0.– wird von den Beklag- ten gleichwertig übernommen, wobei beide Beklagten noch weitere Ausführungen machen, welche nachfolgend sogleich unter lit. d ("Andere Forderungen gegenüber Aktionären") zu berücksichtigen sein werden (act. 71 Rz. 200; act. 77 Rz. 210, Rz. 219 ff.; act. 79 Rz. 90, Rz. 92 ff.). Somit ist erstellt, dass die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen per

25. Juni 2010 CHF 0.– betragen haben.

c) Aktive Rechnungsabgrenzung Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von einer aktiven Rechnungsabgrenzung im Betrag von CHF 31'678.– aus (act. 71 Rz. 201), was die Beklagten bestreiten; sie gehen ihrerseits beide von CHF 0.– aus (act. 77 Rz. 210, Rz. 240 ff.; act. 79 Rz. 90, Rz. 99 f.). Die Klägerin substantiiert den Betrag von CHF 31'678.– nicht hinreichend, wenn sie ausführt, das Verrechnungssteuerguthaben von CHF 300.– sowie die Forderung gegenüber L._____ von rund CHF 26'000.– könnten in die Li- quidationsbilanz übernommen werden und seien "in der Liquidationsbilanz im Gut- achten Q._____ II in der Position 'Aktive Rechnungsabgrenzung' im Gesamtbetrag von CHF 31'768[.–] enthalten" (act. 71 Rz. 201). Der Konnex zu Anhang B des

- 34 - Gutachtens Q._____ II (act. 72/1 S. 16) findet sich erst in der nachfolgenden Be- weisofferte (act. 71 Rz. 201). Selbst wenn von einer (genügenden) Verweisung auf das Gutachten Q._____ II auszugehen wäre, führte dieses zwar zum Betrag CHF 31'678.–, jedoch lieferte dieser Anhang B keine Erklärung dafür, wie sich der Betrag von CHF 31'678.– zusammensetzt. Der Privatgutachter nimmt keinen Be- zug auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkur- sitin. Die von der Klägerin in der Duplikstellungnahme gemachten Ausführungen hierzu (act. 90 Rz. 87) erfolgten sodann nach Aktenschluss, mithin verspätet, und sind daher unbeachtlich, zumal die Klägerin nicht darlegt, dass und inwiefern es ihr unmöglich bzw. unzumutbar gewesen wäre, die Berechnungsgrundlagen der akti- ven Rechnungsabgrenzung bereits vor Aktenschluss darzulegen. Somit ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin auf eine aktive Rechnungsabgrenzung im Betrag von CHF 31'678.– kommt, mithin hat die Klägerin die aktive Rechnungsabgrenzung von CHF 31'678.– nicht hinreichend substantiiert. Im Ergebnis ist die aktive Rech- nungsabgrenzung per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt. Selbst wenn von einer hinreichenden Substantiierung auszugehen wäre, so gereichte die pauschal zum Beweis offerierte 41-seitige Sammelbeilage (Konti der Buchhaltung der Konkursitin für das Geschäftsjahr 2010; act. 71 Rz. 201; act. 72/16) der Klägerin nicht zum Beweis für eine aktive Rechnungsabgrenzung im Betrag von CHF 31'678.– per 25. Juni 2010. Das zusätzlich zum Beweis offerierte Gutachten Q._____ II (act. 71 Rz. 201; act. 72/1 Anhang B) stellt, wie dargelegt, kein Beweismittel dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.), womit eine aktive Rech- nungsabgrenzung im Betrag von CHF 31'678.– per 25. Juni 2010 bewiesen werden könnte. Weitere Beweismittel – namentlich ein gerichtliches Gutachten – offeriert die Klägerin zur aktiven Rechnungsabgrenzung per 25. Juni 2010 nicht. Entspre- chend wäre die aktive Rechnungsabgrenzung per 25. Juni 2010 betragsmässig nach wie vor nicht erstellt.

d) Andere Forderungen gegenüber Aktionären Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von anderen Forderungen gegenüber Aktionä- ren im Betrag von CHF 1'287'784.– aus (act. 71 Rz. 202), was die Beklagten um- fangreich bestreiten; sie gehen ihrerseits beide von CHF 0.– aus (act. 77 Rz. 210,

- 35 - Rz. 219 ff.; act. 79 Rz. 90, Rz. 92 ff.). Die Klägerin legt den Betrag von CHF 1'287'784.– nicht schlüssig dar: Sie macht geltend, dass die anderen Forde- rungen gegenüber Aktionären (von eben CHF 1'287'784.–), mithin gegenüber der Muttergesellschaft der Konkursitin als Alleinaktionärin, um CHF 220'100.– tiefer ausfielen als in der Schlussbilanz zu Fortführungswerten der Konkursitin per

31. Dezember 2009 (act. 71 Rz. 202 mit Verweis auf act. 3/47 [Bericht der Beklag- ten 2 vom 25. Juni 2010 zur Jahresrechnung 2009 der Konkursitin] und act. 3/26 [Gutachten Q._____ I] Anhang C). Die Klägerin erklärt an dieser Stelle (act. 71 Rz. 202) jedoch nicht, welche Forderung der Konkursitin gegenüber deren Mutter- gesellschaft dem Betrag von CHF 1'287'784.– konkret zugrunde liegen soll. Auch die Herleitung der Reduktion von CHF 220'100.– (CHF 289'830.– ./. CHF 69'730.–) ist unvollständig; es ist nämlich nicht ersichtlich, woraus die Klägerin konkret schliesst, dass der Betriebsaufwand der Konkursitin, welcher in der Zeit vom 1. Ja- nuar 2010 bis zum 25. Januar 2010 (bestrittenermassen) CHF 289'830.– betragen habe, nur im Umfang von CHF 69'730.– mit den flüssigen Mitteln gedeckt worden sein soll (act. 71 Rz. 202). Wenn die Klägerin zudem ausführt, dass CHF 200'100.– (sic!) "durch die Mutter, die E1._____ Europe AG[,]" zu tragen gewesen seien, was deren Forderung entsprechend reduziert habe (act. 71 Rz. 202 in fine), so ist nicht klar, weshalb sich nun plötzlich irgendeine Forderung der Muttergesellschaft der Konkursitin reduziert haben soll. Die Ausführungen der Klägerin in act. 71 Rz. 202 sind für sich allein nicht schlüssig. Selbst wenn die Beweisofferte betreffend das Gutachten Q._____ II in act. 71 Rz. 202 als (genügende) Verweisung zu verstehen wäre, würde diese Ver- weisung (auf act. 72/1 Rz. 32 und Anhang B) den Anforderungen an die Behaup- tung bzw. Substantiierung nicht genügen: Der Privatgutachter nennt an den be- zeichneten Stellen lediglich verschiedene Zahlen, ohne auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin Bezug zu nehmen. Der Betrag von CHF 1'287'784.– findet sich zwar in act. 72/1 Anhang B, allerdings ohne weitere Erläuterungen. Weshalb die anderen Forderungen gegenüber Aktionären, d.h. gegenüber der Muttergesellschaft der Konkursitin konkret um CHF 220'100.– tiefer ausfallen sollen als in der Schlussbilanz zu Fortführungswerten der Konkur- sitin per 31. Dezember 2009, erhellt aus dem Gutachten Q._____ II (act. 72/1

- 36 - Rz. 32 und Anhang B) nicht. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Gutachten Q._____ II (act. 72/1 Rz. 32 und Anhang B), gestützt auf welche Überlegungen der Privatgutachter dazu kommt, zu unterstellen, dass der Betriebsaufwand linear über Zeit anfällt, was auch die Beklagten einwenden (act. 77 Rz. 216; act. 79 Rz. 91). Die diesbezügliche Nachsubstantiierung der Klägerin in der Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 71 ff.) erfolgte sodann nach Aktenschluss, mithin verspätet, zumal die Klägerin nicht darlegt, dass und inwiefern es ihr unmöglich bzw. unzumutbar gewe- sen wäre, die Berechnungsgrundlagen des Betriebsaufwands bereits vor Akten- schluss darzulegen. Die Klägerin hat damit vor Aktenschluss nicht schlüssig darge- tan, weshalb der Betriebsaufwand linear zu berechnen sein soll. Entsprechend ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, welcher Betrag um CHF 220'100.– zu reduzie- ren sein soll bzw. weshalb die anderen Forderungen gegenüber Aktionären per

25. Juni 2010 im Betrag von CHF 1'287'784.– zu berücksichtigen sein sollen. Aus den Bestreitungen der Beklagten (act. 77 Rz. 221 ff.; act. 79 Rz. 92 ff.) lässt sich sodann ableiten, dass die Klägerin mit den anderen Forderungen gegen- über Aktionären von CHF 1'287'784.– auf die Restforderung nach erfolgter Ver- rechnung aus dem Patentverkauf der Konkursitin an ihre Muttergesellschaft im De- zember 2009 Bezug zu nehmen scheint (Gesamtforderung der Konkursitin gegen- über ihrer Muttergesellschaft aus dem Patentverkauf: CHF 3'500'000.–; siehe oben Ziff. II.1.3). In der Duplikstellungnahme stimmt die Klägerin der neuen Behauptung des Beklagten 1 (act. 77 Rz. 226) zu, dass der (bestrittene) Betrag von CHF 1'287'784.– nicht nur eine Forderung gegenüber der Muttergesellschaft der Konkursitin – gemeint wohl immer noch die Restforderung nach erfolgter Verrech- nung aus dem Patentverkauf – umfasst, sondern auch nicht näher substantiierte andere Forderungen gegenüber Dritten im Umfang von CHF 17'452.– (act. 90 Rz. 79, wobei die pauschalen Verweise auf act. 3/58 und act. 72/16 nicht genü- gen). Dies trägt jedoch nichts zur Nachvollziehbarkeit des Betrags von CHF 1'287'784.– per 25. Juni 2010 bei. Kommt hinzu, dass es – wie von den Be- klagten neu vorgebracht (act. 77 Rz. 227 ff.; act. 79 Rz. 95) – sehr wohl wider- sprüchlich ist, wenn die Klägerin die Verrechnung im Zusammenhang mit dem Pa- tentverkauf der Konkursitin an ihre Muttergesellschaft bestreitet (und damit sinn- gemäss von der Gesamtforderung der Konkursitin gegenüber ihrer Muttergesell-

- 37 - schaft im Betrag von CHF 3'500'000.– ausgeht; act. 71 Rz. 499), dann aber nur die aus dieser bestrittenen Verrechnung angeblich resultierende Restforderung von CHF 1'287'784.– per 25. Juni 2010 in Anschlag bringt (welche darüber hinaus noch irgendwelche andere Forderungen gegenüber Dritten im Betrag von CHF 17'452.– enthält). Die klägerischen Ausführungen in der Duplikstellungnahme, wonach eine Widersprüchlichkeit in ihrer Argumentation jedenfalls nicht auszumachen sei, ins- besondere weil die Frage der Wirksamkeit der Verrechnung in einem Null- Summenspiel ende (act. 90 Rz. 81 mit Verweis auf act. 90 Rz. 42 und Rz. 46), sind nicht stichhaltig: Die Ausführungen in act. 90 Rz. 42 und Rz. 46 beziehen sich nicht auf den Zeitpunkt der hypothetischen Konkurseröffnung per 25. Juni 2010, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung per 7. Januar 2014 bzw. die beklagtischen Ausführungen dazu (vgl. act. 90 S. 13, dort Verweis im Titel vor Rz. 39 "1.1.3 […]"). Zusammenfassend wurde der Betrag von CHF 1'287'784.– für andere Forderungen gegenüber Aktionären (und Dritten; act. 90 Rz. 79) per

25. Juni 2010 durch die Klägerin nicht schlüssig, geschweige denn hinreichend substantiiert vorgetragen. Im Ergebnis sind andere Forderungen gegenüber Aktio- nären (und Dritten; act. 90 Rz. 79) per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt. Selbst wenn von einer schlüssigen und hinreichend substantiierten Sach- darstellung auszugehen wäre, so gereichte die pauschal zum Beweis offerierte 41- seitige Sammelbeilage (Konti der Buchhaltung der Konkursitin für das Geschäfts- jahr 2010; act. 71 Rz. 202; act. 72/16) der Klägerin nicht zum Beweis für andere Forderungen gegenüber Aktionären (und Dritten; act. 90 Rz. 79) im Betrag von CHF 1'287'784.– per 25. Juni 2010. Das zusätzlich zum Beweis offerierte Gutach- ten Q._____ II (act. 71 Rz. 202; act. 72/1 Rz. 32 und Anhang B) stellt, wie darge- legt, kein Beweismittel dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.), womit andere Forde- rungen gegenüber Aktionären (und Dritten; act. 90 Rz. 79) im Betrag von CHF 1'287'784.– per 25. Juni 2010 bewiesen werden könnten. Weitere Beweismit- tel – namentlich ein gerichtliches Gutachten – offeriert die Klägerin zu den anderen Forderungen gegenüber Aktionären per 25. Juni 2010 nicht. Entsprechend wären andere Forderungen gegenüber Aktionären (und Dritten; act. 90 Rz. 79) per

25. Juni 2010 betragsmässig nach wie vor nicht erstellt.

- 38 -

e) Serienanlage Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 davon aus, dass die Serienanlage noch einen Wert von CHF 2'055'533.– gehabt habe (act. 1. Rz. 110 f.; act. 71 Rz. 204). Vom Beklagten 1 wurde die Klägerin in der Klageantwort zunächst noch darauf behaftet, dass die Serienanlage zum Betrag von CHF 2'055'533.– aktivierbar, nicht im Wert gemindert und per Ende Juni 2010 zu diesem Preis verkäuflich gewesen sei (act. 58 Rz. 628). In der Duplik bestreitet der Beklagte 1 nun aber den Betrag von CHF 2'055'533.– und geht von CHF 364'958.– aus (act. 77 Rz. 219, Rz. 243 ff.). Die Bestreitungen der Beklagten 2 in ihrer Klageantwort sind sehr knapp und pau- schal gehalten (act. 56 Rz. 74 f.). In der Duplik bestreitet die Beklagte 2 den Betrag von CHF 2'055'533.– aber explizit und umfangreich; sie geht von CHF 409'400.32 aus (act. 79 Rz. 90, Rz. 101 ff.). Im Sinne einer Eventualbegründung macht die Be- klagte 2 zudem neu geltend, die Serienanlage habe gar nicht im Eigentum der Konkursitin, sondern in jenem der Klägerin gestanden, weshalb die Serienanlage gar nicht als Aktivum der Konkursitin zu betrachten sei (act. 79 Rz. 134 f.). In der Duplikstellungnahme bestreitet die Klägerin die neuen Vorbringen der beiden Be- klagten und hält am Betrag von CHF 2'055'533.– fest (act. 90 Rz. 89 f.); auch die Eventualbegründung der Beklagten 2 bestreitet die Klägerin und wendet ein, selbst wenn die Serienanlage nicht als Aktivum der Konkursitin zu berücksichtigen wäre, so wäre ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Anlagebauer (d.h. N._____) in gleicher Höhe in die Aktiven der Konkursitin aufnehmen, woraus buchhalterisch (und für die Schadenshöhe) keine Änderungen entstehen würden (act. 90 Rz. 140). Die Klägerin bringt in ihrer Klageschrift (act. 1 Rz. 110 f.) im Kern das Glei- che vor wie in der Replik (act. 71 Rz. 203 f.), nämlich dass die Serienanlage per

25. Juni 2010 zum Herstellungswert von CHF 2'055'533.– verkäuflich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich, wenn der Beklagte 1 anfänglich die Klägerin auf diesem Betrag – und namentlich auch auf der fehlenden Wertminde- rung – behaften will, diesen Betrag dann aber in der Duplik bestreitet und einen Einschlag von 80 % geltend macht (act. 71 Rz. 247), ohne dass sich das klägeri- sche Behauptungssubstrat wesentlich geändert hätte. Die Ausführungen des Be-

- 39 - klagten 1 zum Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 sind demnach unbeachtlich (was aber letztlich keinen Unterschied macht, wie sich sogleich zeigt). Indessen kann für die weitere Beurteilung aber nicht einfach von den be- haupteten CHF 2'055'533.– ausgegangen werden, zumal die Beklagte 2 nicht in den gleichen Widerspruch verfällt wie der Beklagte 1. Vielmehr hat der behauptete Betrag von CHF 2'055'533.– aus Sicht der Beklagten 2 als bestritten zu gelten. Da die Klägerin zudem von beiden Beklagten solidarisch den Gesamtschaden einklagt, kann es bei der Beurteilung der Serienanlage per 25. Juni 2010 nur einen einzu- setzenden Liquidationswert geben (und nicht verschiedene Liquidationswerte für die einzelnen Beklagten). Für diesen Wert trägt die Klägerin, wie dargelegt, die Be- hauptungs- und Beweislast. Dabei ist vorab zu prüfen, ob die Klägerin den Liquida- tionswert von CHF 2'055'533.– schlüssig vorgetragen hat. In der Klagebegründung behauptet die Klägerin, die Schuld für die zu bau- ende und nie abnahmefähige Serienanlage sei in der Bilanz zu Liquidationswerten der Konkursitin mit CHF 2'055'533.– zu erfassen, da die Konkursitin die entspre- chenden Teilzahlungen (von € 1'512'600.– siehe oben Ziff. II.1.5.2) von der Kläge- rin angefordert habe und diese wieder zurückerstatten müsse. Im Gegenzug könne die Konkursitin die Serienanlage als Vermögenswert mit dem gleichen Betrag (von CHF 2'055'533.–) bilanzieren. Ein Erlös von mindestens CHF 2'055'533.– aus der Verwertung der Serienanlage sei eine plausible Annahme. Erfahrungsgemäss lies- sen sich komplexe Anlagen mit den entsprechenden Umsystemen (Fördersysteme etc.) relativ einfach von einer Technologie auf die andere umbauen, solange die Anlage noch neu sei, was im Jahr 2010 der Fall gewesen sei. Die Tatsache, dass das K._____s-Verfahren (K._____) auf der Serienanlage nicht abnahmefähig ge- wesen sei, bedeute nicht, dass die Serienanlage an sich im Wert gemindert gewe- sen sei (act. 1 Rz. 110 f.; act. 3/26 Rz. 34 f.). Aus den klägerischen Vorbringen (und der Verweisung auf das Gutachten Q._____ I; act. 3/26 Rz. 34 f.) ergibt sich nicht, auf welche bzw. wessen Erfahrungen sich die Klägerin bzw. der Privatgut- achter stützt und deshalb ein Erlös zum Herstellungswert von CHF 2'055'533.– plausibel sein soll, zumal die Serienanlage bereits im Februar 2008 in Deutschland hergestellt und im Februar 2009 nach Tschechien transportiert worden war, wo sie

- 40 - dann bis zum 25. Juni 2010 (und darüber hinaus) stand (siehe oben Ziff. II.1.4). Auch auf welche andere Technologie die Serienanlage hätte umgebaut werden können, legt die Klägerin nicht dar. In der Klagebegründung (act. 1 Rz. 110 f.; act. 3/26 Rz. 34 f.) hat die Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen, weshalb demnach der Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 mit einem Be- trag von CHF 2'055'533.– zu berücksichtigen sein soll. Auf die Bestreitungen der Beklagten 2 in der Klageantwort (act. 56 Rz. 74 f.) braucht daher nicht weiter ein- gegangen zu werden. In der Replik bringt die Klägerin vor, die Serienanlage sei bis im April 2011 in tadellosem Stand gehalten worden. Sie habe zwar nicht für den von der Klägerin bestellten Zweck funktioniert, aber habe keine Abnützungs- oder Standschäden aufgewiesen, so dass sie bis zu jenem Zeitpunkt sicherlich als gut funktionierende Nasslackierungsanlage zum Herstellungswert hätte verkauft werden können, ins- besondere durch die Konkursitin, deren Muttergesellschaft oder den Hersteller N._____, die alle den Markt in Europa für ein solches Produkt ja gut gekannt hät- ten. In der Folge, als keine Abnahme der Serienanlage zustande gekommen sei (bzw. kam), habe sich die Klägerin auch nicht mehr gemüssigt gesehen, Geld in die Wartung und Pflege der Serienanlage zu investieren. Schon alleine der Standplatz der Serienanlage habe die Klägerin monatlich einen immensen Betrag gekostet und letztlich sei es ja nicht an ihr gelegen, den Wert der Serienanlage zu erhalten, sondern an der Klägerin (sic!, gemeint wohl: Konkursitin), welche die Serienanlage ja habe zurücknehmen sollen (act. 71 Rz. 203). Sodann macht die Klägerin unter Verweis auf das Gutachten Q._____ II geltend, die Serienanlage sei bis zum April 2011 nur zu einem moderaten Satz abzuschreiben gewesen, ab April 2011 habe dann der Abschreibungssatz aufgrund der ausbleibenden Pflege und Wartung massiv erhöht werden müssen. Per 25. Juni 2010 sei der Serienanlage unter Be- rücksichtigung des entsprechenden EUR/CHF-Wechselkurses noch ein Wert von CHF 2'055'533.– zugekommen, d.h. rund CHF 366'000.– weniger als die Klägerin für die Serienanlage bezahlt gehabt habe. In der Schlussbilanz per 31. Dezember 2009 sei sie noch nicht verbucht gewesen (act. 71 Rz. 204; act. 72/1 Rz. 20 ff.).

- 41 - Dazu ist Folgendes festzuhalten: Selbst wenn seitens der Klägerin von einer genügenden Verweisung auf das Gutachten Q._____ II auszugehen wäre, würde diese Verweisung (auf act. 72/1 Rz. 20 ff.) den Anforderungen an die Behauptung bzw. Substantiierung abermals nicht genügen: In Rz. 20 ff. äussert sich das Gut- achten Q._____ II nicht dazu, wie der Betrag von CHF 2'055'533.– zustande ge- kommen sein soll. Der Privatgutachter nimmt keinen Bezug auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin. Aus den (nicht von der Verweisung umfassten) Rz. 17 f. des Gutachtens Q._____ II (sowie den Aus- führungen in der Klageschrift; act. 1 Rz. 110 f.) erhellt, dass die Klägerin den Her- stellungs- bzw. Anschaffungswert der Serienanlage von € 1'512'600.– zum ent- sprechenden EUR/CHF-Wechselkurs per 25. Juni 2010 umrechnet, woraus der Be- trag von CHF 2'055'533.– resultieren soll (act. 72/1 Rz. 17 f.). Entgegen dem Pri- vatgutachter und der Klägerin ist jedoch nicht klar, weshalb die dannzumal über zwei Jahre alte Serienanlage vor dem 25. Juni 2010 – abgesehen vom Kursverlust auf dem Währungspaar EUR/CHF – gar keiner Wertverminderung bzw. Abschrei- bung ausgesetzt gewesen sein soll, wie dies suggeriert wird (act. 71 Rz. 204 mit Verweis auf act. 72/1 Rz. 20 ff.; insbesondere Rz. 22, dort erste drei Tabellenzei- len, wo per 31. Dezember 2008 und 2009 jeweils keine korrekten Währungsum- rechnungen vorgenommen werden). Die Klägerin führt selber aus, die Serienanla- ge sei bis zum April 2011 zu einem moderaten Satz abzuschreiben gewesen (act. 71 Rz. 204), mithin auch schon an/vor dem 25. Juni 2010. Weiter ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin in act. 71 Rz. 203 Satz 2 behauptet, die Seri- enanlage hätte bis zu "jenem Zeitpunkt" – gemeint April 2011 (vgl. act. 71 Rz. 203 Satz 1) – als gut funktionierende Nasslackierungsanlage zum Herstellungswert (von eben CHF 2'055'533.–) verkauft werden können, wenn der Wert der Serienan- lage gemäss den Berechnungen des Privatgutachters in act. 72/1 Rz. 22 am

30. April 2011 aber nur noch CHF 1'858'135.– betragen haben soll. Mit anderen Worten behauptet die Klägerin damit, die Serienanlage sei sowohl per 25. Juni 2010 als auch per April 2011 zum Herstellungswert verkäuflich gewesen, was im Widerspruch zu ihren eigenen Vorbringen – und jenen des Privatgutachters – steht. Die Ausführungen der Klägerin zum Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni

- 42 - 2010 sind nicht schlüssig und damit unsubstantiiert. Im Ergebnis ist der Liquidati- onswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt. Selbst wenn betreffend den Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 von einer schlüssigen und hinreichend substantiierten Sachdarstellung durch die Klägerin auszugehen wäre, so bestreitet die Beklagte 2 diese Ausführungen in der Duplik im Einzelnen (act. 79 Rz. 101 ff.). In der Duplikstellungnahme geht die Klägerin auf die teilweise neuen Vorbringen der Beklagten 2 nur oberflächlich ein (act. 90 Rz. 89 f. mit Bezugnahme auf act. 79 Rz. 105 und Rz. 107); vorwiegend behandelt sie die Ausführungen des Beklagten 1 (act. 90 Rz. 89 f. unter Bezug- nahme auf act. 77 Rz. 243 ff.), welche, wie dargelegt, unbeachtlich sind (siehe oben Ziff. II.2.3.3.3 lit. e S. 37 f.). An den klägerischen Ausführungen zu den Be- streitungen der Beklagten 2 in der Duplik (act. 90 Rz. 89 f. mit Bezugnahme auf act. 79 Rz. 105 und Rz. 107) fällt Folgendes auf: Als Antwort auf den Vorwurf der Beklagten 2, wonach die Klägerin mögliche Kaufinteressenten für die Serienanlage nicht hinreichend substantiiert habe (act. 79 Rz. 105), bringt die Klägerin vor, N._____ sei verpflichtet gewesen, die Serienanlage gegen Zahlung zurückzuneh- men (act. 90 Rz. 89); in der Replik schrieb die Klägerin diese Verpflichtung noch der Konkursitin zu und machte diese deshalb ab April 2011 für die Wartung und Pflege der Serienanlage verantwortlich (act. 71 Rz. 203 in fine). Dies ist wider- sprüchlich und wird gegebenenfalls im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung noch eingehender zu berücksichtigen sein. Ungeachtet dessen hätten die klägeri- schen Ausführungen zum Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 als bestritten zu gelten, weshalb die Klägerin diesbezüglich den Beweis antreten müss- te. In der Klagebegründung offeriert die Klägerin keine Beweismittel (act. 1 Rz. 110 f.). Das in der Replik zum Beweis offerierte Gutachten Q._____ II (act. 71 Rz. 204; act. 72/1 Rz. 22) stellt, wie dargelegt, kein Beweismittel dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.), womit ein Liquidationswert der Serienanlage von CHF 2'055'533.– per 25. Juni 2010 bewiesen werden könnte. Weitere Beweismittel

– namentlich ein gerichtliches Gutachten – offeriert die Klägerin zum Liquidations- wert der Serienanlage per 25. Juni 2010 weder in der Replik noch in der Duplikstel- lungnahme (act. 71 Rz. 203 f.; act. 90 Rz. 89 f.). Entsprechend wäre der Liquidati-

- 43 - onswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 betragsmässig nach wie vor nicht er- stellt. Da die Klägerin zudem die von der Beklagten 2 in der Duplik vorgenommene Berechnung des Liquidationswerts der Serienanlage (act. 79 Rz. 106 f.) – und den daraus resultierenden Betrag von CHF 409'400.32 – bestreitet, kann auch nicht auf das von der Beklagten 2 Vorgetragene abgestellt werden (BRÖNNIMANN, Die Be- hauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1989, S. 37 f., m.w.H.; BGer 4C.36/2006 vom 29. März 2006; E. 3.1, m.w.H.). Sodann kann die Klägerin aus ihren Ausführungen in der Noveneingabe vom 25. September 2018 (act. 104 Rz. 15 f.; act. 105/8 S. 14 und S. 16) bzw. in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 (act. 113 Rz. 7) zum Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 nichts zu ihren Gunsten ableiten: In der Replik brachte die Klägerin, wie erwähnt, noch vor, die Serienanlage sei bis zum April 2011 zu einem moderaten Satz abzuschreiben gewesen (act. 71 Rz. 204; act. 72/1 Rz. 22), mithin auch schon an/vor dem 25. Juni 2010. In ihrer Noveneingabe vom

25. September 2018 führt die Klägerin nun anders aus, die Serienanlage habe erst nach April 2011 an Wert eingebüsst und "im Frühling 2011 auch noch die rund CHF 2 Mio. Wert" gehabt (act. 104 Rz. 15 f.). Dies ist widersprüchlich und verfängt nicht; vielmehr wird die klägerische Bewertung der Serienanlage dadurch zusätz- lich in Zweifel gezogen. Sodann ergibt sich aus dem Gutachten des Insolvenzver- walters betreffend die Muttergesellschaft der Konkursitin vom 25. Juni 2018 (act. 105/8 S. 14) – entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) – nicht, dass die Mutter- gesellschaft der Konkursitin konkret "noch im Jahre 2011 eine Lackieranlage benö- tigte und hierfür dann [gemeint wohl 2011] fast EUR 4 Mio. ausgegeben hatte". In der Folge kann – entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) und (sinngemäss) mit dem Beklagten 1 (act. 118 Rz. 7) – aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom

25. Juni 2018 nicht geschlossen werden, dass die Serienanlage "[…], vom Juni 2010 bis im April 2011 sicherlich noch einen Wert von rund CHF 2 Mio. aufgewie- sen haben musste". Entsprechend vermag die Klägerin mit dem Gutachten des In- solvenzverwalters vom 25. Juni 2018 die oben aufgezeigten Mängel im Gutachten Q._____ II (act. 72/1) nicht zu beheben. Entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) ist

- 44 - nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Gutachten des Insolvenzverwalters vom

25. Juni 2018 (act. 105/8) die im Gutachten Q._____ II (act. 72/1 Rz. 20 ff.) vorge- nommene Bewertung der Serienanlage beweisen soll. Zusammenfassend ist der Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt. Damit können die umstrittenen Eigentumsver- hältnisse an der Serienanlage (act. 79 Rz. 134 f.; act. 90 Rz. 140) offen bleiben.

f) Darlehensforderung gegenüber L._____ Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von einer Darlehensforderung gegenüber L._____ (Miterfinder des K._____; siehe oben Ziff. II.1.3; act. 1 Rz. 42; act. 56 Rz. 46; act. 58 Rz. 63) im Betrag von CHF 400'437.– aus (act. 71 Rz. 205 mit Ver- weis auf act. 72/1 Rz. 30). Die Beklagten räumen ein, dass diese Darlehensforde- rung bei der Konkursitin per 31. Dezember 2009 mit CHF 400'437.– bilanziert ge- wesen war, bestreiten jedoch, dass dieser Betrag per 25. Juni 2010 unverändert in die Liquidationsbilanz zu übernehmen sei. Vielmehr habe die Darlehensforderung per 25. Juni 2010 (umgerechnet von € 270'000.–) nur noch rund CHF 366'000.– betragen (Beklagter 1: CHF 366'914.–; Beklagte 2: CHF 365'391.–), sei aber per

25. Juni 2010 vollständig im Wert zu berichtigen, gemäss dem Beklagten 1 eventu- aliter aber mit einem Einschlag von 70 % zu versehen (act. 77 Rz. 210, Rz. 249 ff.; act. 79 Rz. 90, Rz. 108 ff.). In der Duplikstellungnahme hält die Klägerin an ihren Ausführungen fest (act. 90 Rz. 91). Es ist unbestritten, dass die Darlehensforderung der Konkursitin gegenüber L._____ ursprünglich € 270'000.– betrug (act. 71 Rz. 186 zweites Lemma; act. 77 Rz. 249; act. 79 Rz. 110). Den Beklagten ist dementsprechend zuzustimmen, dass die Klägerin nicht einfach den per 31. Dezember 2009 in CHF umgerechneten Be- trag unverändert in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 übernehmen kann, oh- ne die Kursveränderung auf dem Währungspaar EUR/CHF zu berücksichtigen. Die Klägerin liess die von den Beklagten vorgebrachte Umrechnung auf (rund) CHF 366'000.– unbestritten und erklärt auch nicht, weshalb per 25. Juni 2010 keine aktualisierte Umrechnung von EUR auf CHF vorgenommen werden soll (act. 90 Rz. 91). Damit ist die Darlehensforderung gegenüber L._____ grundsätzlich mit

- 45 - (rund) CHF 366'000.– in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen. Die Ausführungen beider Beklagten zur angeblich vorzunehmenden Wertberichtigung auf diesem Betrag sind bestritten (act. 90 Rz. 91). Mit der Klägerin ist nicht ersicht- lich – und dementsprechend nicht schlüssig –, weshalb eine Wertberichtigung vor- zunehmen sein soll, wenn über diese Darlehensforderung am 25. Juni 2010 noch gar kein Streit ausgebrochen war, was wiederum unbestritten ist (act. 71 Rz. 205; act. 77 Rz. 252; act. 79 Rz. 111). Für das bestrittene Vorbringen, L._____ hätte diese Darlehensforderung auch per 25. Juni 2010 schon nicht mehr bezahlt, wären die Beklagten zudem beweisbelastet. Der Beklagte 1 offeriert in act. 77 Rz. 252 zwar zwei Zeugen (bezeichnenderweise aber nicht L._____), jedoch ist nicht klar, für welche der verschiedenen Tatsachenbehauptungen in act. 77 Rz. 252 diese Zeugen angeboten werden; diese Beweisofferte erwiese sich – wäre denn entge- gen den vorstehenden Erwägungen überhaupt von einer schlüssigen Sachdarstel- lung des Beklagten 1 auszugehen – als ungenügend. Die Beklagte 2 offeriert in act. 79 Rz. 108 ff. gar keine Beweismittel. So oder anders ist daher die Darlehensforderung gegenüber L._____ mit dem vom Beklagten 1 vorgetragenen Betrag von CHF 366'914.– in die Liquidati- onsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen (€ 270'000.– = CHF 366'914.– zum Kurs von 1.35894 per 25. Juni 2010, worauf sich auch beide Beklagten unter Bezug- nahme auf act. 3/26 Rz. 31 [Gutachten Q._____ I] berufen; act. 77 Rz. 250; act. 79 Rz. 110).

g) Immaterialgüter Die von der Klägerin vorgetragenen Immaterialgüter von CHF 5'000.– per 25. Juni 2010 sind unbestritten und damit erstellt (act. 71 Rz. 206; act. 77 Rz. 210; act. 79 Rz. 90).

E. 2.3.3.4 Zwischenfazit Die seitens der Klägerin vorgetragenen Aktiven der Konkursitin zu Liquidationswer- ten per 25. Juni 2010 von insgesamt CHF 3'802'177.– (act. 71 Rz. 207), lassen sich, wie dargelegt, lediglich im Umfang von CHF 371'914.– (CHF 366'914.– für die

- 46 - Darlehensforderung gegenüber L._____ und CHF 5'000.– für Immaterialgüter) er- stellen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, die Aktiven der Konkursitin zu Liqui- dationswerten per 25. Juni 2010 betrügen insgesamt CHF 371'914.–: Die Vorbrin- gen der Klägerin zu den übrigen Aktivposten (flüssige Mittel, Forderungen aus Lie- ferungen und Leistungen, aktive Rechnungsabgrenzung, andere Forderungen ge- genüber Aktionären [und Dritten], Serienanlage), welche zwar in der Höhe, nicht aber im grundsätzlichen Bestand bestritten sind, erweisen sich, wie dargelegt, teil- weise als nicht schlüssig, teilweise als unsubstantiiert. Selbst wenn bezüglich die- ser übrigen Aktivposten von einem schlüssigen und substantiierten Vortrag auszu- gehen wäre, gelänge der Klägerin der Beweis der betreffenden Aktivposten, wie dargelegt, nicht. Namentlich hat die Klägerin zu keinem Aktivposten ein gerichtli- ches Gutachten offeriert; sie beschränkt sich darauf, einerseits ein bzw. zwei Pri- vatgutachten (act. 3/26 und act. 72/1) zu offerieren, welche keine Beweismittel, sondern Parteibehauptungen darstellen, andererseits nennt sie wiederholt eine 41- seitige Sammelbeilage (act. 72/16) pauschal als Beweismittel, ohne die dort rele- vanten Stellen zu bezeichnen bzw. hervorzuheben. So oder anders sind die Akti- ven der Liquidationsbilanz der Konkursitin per 25. Juni 2010 durch die Klägerin nur unvollständig dargetan worden. Bereits an dieser Stelle kann deshalb festgehalten werden, dass die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per

25. Juni 2010 im Betrag von CHF 2'911'337.–, welche angeblich aus der Differenz der Aktiven von CHF 3'802'177.– und der Passiven von CHF 6'713'514.– resultie- ren soll (act. 71 Rz. 216), nicht nachvollziehbar, geschweige denn erstellt ist. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Klägerin in ihrer Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 98) dann – anders als noch zuvor (act. 71 Rz. 207) – vorbringt, es seien "im Juni 2010" noch Aktiven im Umfang von CHF 2'460'970.– vorhanden gewesen. Der Grund für diese Diskrepanz erschliesst sich nicht.

E. 2.3.3.5 Passiven der Konkursitin zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010 Die Klägerin beziffert die Passiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 auf insgesamt CHF 6'713'514.– (act. 71 Rz. 215). Die Beklagten bestreiten dies; der Beklagte 1

- 47 - geht von insgesamt CHF 9'268'310.– aus (act. 77 Rz. 210, Rz. 269) und die Be- klagte 2 von insgesamt CHF 9'277'608.57 (act. 79 Rz. 90, Rz. 116).

- 48 -

a) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen im Umfang von CHF 856'567.– aus (act. 71 Rz. 208). Die Beklagten bestreiten diesen Betrag als zu tief, rechnen jeweils eine Forderung von N._____ im Betrag von CHF 704'253.– hinzu und gehen dann beide übereinstimmend von CHF 1'560'820.– aus (act. 77 Rz. 255 ff.; act. 79 Rz. 113). Der Betrag von CHF 856'567.– kann somit als unbestritten betrachtet wer- den. Was die Forderung von N._____ von CHF 704'253.– betrifft, so handelt es sich dabei unbestrittenermassen um eine Forderung, welche in der Buchhaltung der Konkursitin ursprünglich – d.h. im Jahr 2008 – nicht verbucht worden war (act. 1 Rz. 125 [dort aber unklar, ob es sich um dieselbe Forderung handelt, da kein Betrag genannt wird], Rz. 132, Rz. 213; act. 56 Rz. 78 ff., Rz. 103 ff.; act. 58 Rz. 248; act. 71 Rz. 208; act. 77 Rz. 47, Rz. 215, Rz. 256, Rz. 490; act. 79 Rz. 47, Rz. 113). Es ist widersprüchlich, wenn die Klägerin die buchhalterische Korrektur der Forderung von N._____ von CHF 704'253.– im Jahr 2010 als ausserordentli- chen Aufwand behauptet (act. 1 Rz. 132, Rz. 213), bzw. den Betrag von CHF 704'253.– als wesentlichen Fehler bezeichnet, der bereits in der Jahresrech- nung 2009 pflichtgemäss hätte korrigiert werden müssen (aber nicht wurde; act. 71 Rz. 119), dann aber den Betrag von CHF 704'253.– bei der Berechnung der Ver- bindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen unberücksichtigt lässt; Letzteres wird auch von den Beklagten gerügt (act. 77 Rz. 256; act. 79 Rz. 113). In diesem Zusammenhang ist – sinngemäss mit der Beklagten 2 (act. 79 Rz. 113) – nicht nachvollziehbar, was die Klägerin mit ihrem Vorbringen meint, wonach im Rahmen der Erstellung des Gutachtens Q._____ II festgestellt worden sei, dass eine Schuld von CHF 704'253.– (und 45 Rappen) gegenüber N._____ gar nicht verbucht gewe- sen sei, weshalb der Privatgutachter die Werte der Fortführungsbilanz per 31. De- zember 2009 für die Konti 2000, 2001, 2003 und 2004, d.h. im Gesamtbetrag von CHF 856'567.– belassen und diesen Betrag auch in die Liquidationsbilanz per

25. Juni 2010 ohne Abzug oder Ergänzung übernommen habe (act. 71 Rz. 208; act. 72/16). Vielmehr wusste die Klägerin bereits in der Klagebegründung von der Forderung von N._____ im Betrag von CHF 704'253.– (act. 1 Rz. 132, Rz. 213).

- 49 - Dass der Betrag von CHF 704'253.– bereits im unbestrittenen Teil der Verbindlich- keiten aus Lieferungen und Leistungen von CHF 856'567.– enthalten sei, behaup- tet die Klägerin nicht. Vielmehr macht die Klägerin in der Duplikstellungnahme nach Aktenschluss erstmals geltend, der Betrag von CHF 704'253.– sei bereits im "Rückerstattungs- anspruch Sachanlage" enthalten und könne nicht separat nochmals aufgeführt werden (act. 90 Rz. 92 ff. mit Verweis auf act. 71 Rz. 213). Davon war an der ent- sprechenden Stelle in der Replik (act. 71 Rz. 213) entgegen der Klägerin aber noch keine Rede. Die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin sind nicht schlüssig und

– da nach Aktenschluss erstmals erfolgt – ohnehin unbeachtlich, zumal die Kläge- rin nicht darlegt, dass und inwiefern diese ihre Ausführungen vor Aktenschluss un- möglich bzw. unzumutbar gewesen wären. So oder anders ergibt bzw. ergäbe sich aus den klägerischen Ausführungen nicht, dass und inwiefern der Betrag von CHF 704'253.– in irgendeinem anderen Betrag enthalten sein soll. Zudem bestrei- tet die Klägerin weder den von den Beklagten zu den Verbindlichkeiten aus Liefe- rungen und Leistungen übereinstimmend behaupteten Betrag von CHF 1'560'820.– hinreichend, noch das Vorbringen der Beklagten 2, wonach die Forderung von N._____ von CHF 704'253.– bei einem Konkurs der Konkursitin am 25. Juni 2010 fällig geworden wäre (act. 79 Rz. 113; act. 90 Rz. 92 ff.). Auch dass die Beklagten nicht in der Lage seien, darzulegen, welches die Grundlage für die Forderung von N._____ von CHF 704'253.– gewesen sein soll (act. 90 Rz. 93) bringt die Klägerin in der Duplikstellungnahme nach Aktenschluss erstmals vor; somit ist auch dieses Vorbringen der Klägerin unbeachtlich, zumal sie abermals nicht darlegt, dass und inwiefern ihr dieses Vorbringen vor Aktenschluss unmöglich bzw. unzumutbar ge- wesen wäre. Ohnehin wäre es widersprüchlich, wenn die Klägerin behauptet, der Betrag von CHF 704'253.– sei bereits im "Rückerstattungsanspruch Sachanlage" enthalten, womit sie den Bestand dieser Forderung grundsätzlich einräumt, dann aber vorbringt, die Beklagten könnten die Grundlage für diese Forderung nicht dar- legen. Damit bestehen per Aktenschluss nach wie vor keine Anhaltspunkte, die ge- gen den Bestand einer Forderung von N._____ in der Höhe von CHF 704'253.– sprechen würden, bzw. dafür, dass diese Forderung bereits in einem anderen Be- trag enthalten wäre. Ob die Forderung von CHF 704'253.– im Falle eines Konkur-

- 50 - ses am 25. Juni 2010 auch tatsächlich geltend gemacht worden wäre, wie der Be- klagte 1 behauptet (act. 77 Rz. 257), ist irrelevant, da die (unbestrittene) Fälligkeit dieser Forderung noch nicht deren Geltendmachung bedeutet, jedoch zumindest deren Aufnahme in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010. Damit hat es bei dem von den Beklagten für Verbindlichkeiten aus Lieferun- gen und Leistungen vorgetragenen Betrag von CHF 1'560'820.– (CHF 856'567.– plus CHF 704'253.–) per 25. Juni 2010 sein Bewenden.

b) Andere kurzfristige Verbindlichkeiten Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von anderen kurzfristigen Verbindlichkeiten im Umfang von CHF 36'013.– aus; sie bringt vor, eine Zinsschuld gegenüber N._____, welche im Gutachten Q._____ I herausgenommen worden sei, sei in dieser Positi- on zu belassen und nur die verbuchte Kontokorrentschuld gegenüber G._____ im Betrag von CHF 61'440.– auszubuchen, um die Position G._____ dem Kollokati- onsplan anzupassen (act. 71 Rz. 209 mit Verweis auf act. 3/4; act. 3/26 Anhang E und act. 72/1 Rz. 29). Der Beklagte 1 bestreitet die Streichung der Forderung von G._____ und bringt CHF 97'453.– in Anschlag (act. 77 Rz. 210, Rz. 258 f.). Die Beklagte 2 veranschlagt ebenfalls CHF 97'453.– und moniert, die Klägerin nehme eine unzulässige ex-post-Betrachtung vor, indem sie sich auf den Kollokationsplan stütze; zudem substantiiere sie ihre Behauptungen betreffend den Nichtbestand der Forderung von G._____ von CHF 61'440.– ungenügend (act. 79 Rz. 90, Rz. 114). In der Duplikstellungnahme bestreitet die Klägerin den von den Beklagten neu vorgebrachten Betrag von CHF 97'453.– (act. 90 Rz. 94). Die Beklagten bestreiten den Betrag von CHF 36'013.– nicht, sondern nur die Streichung der Forderung von G._____ von CHF 61'440.–. Damit kann zumin- dest der Betrag von CHF 36'013.– als unbestritten gelten. Auch ist unbestritten, dass es sich bei der Forderung von G._____ von CHF 61'440.– um eine realiter bestehende Schuld aus einem Kontokorrentverhältnis handelt (act. 71 Rz. 20; act. 77 Rz. 258 f.; act. 79 Rz. 114; act. 90 Rz. 94). Eine Zusammenrechnung der Beträge von CHF 36'013.– und von CHF 61'440.– ergibt die von den Beklagten be-

- 51 - haupteten CHF 97'453.–. Sodann sind Kontokorrentschulden ihrer Natur nach grundsätzlich zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten zu zählen. In der Replik stützt die Klägerin den Abzug der Forderung von G._____ von CHF 61'440.– auf eine Anpassung an den Kollokationsplan (act. 71 Rz. 209; act. 3/4). Zunächst ist nicht klar, was die Klägerin meint, wenn sie von einer Anpas- sung an den Kollokationsplan spricht; es ist nicht nachvollziehbar, was woran an- gepasst werden soll. Der Kollokationsplan betrifft zudem die tatsächliche Kon- kurseröffnung am 7. Januar 2014 (act. 3/4). Die Relevanz dieses Kollokationsplans für die hypothetische Konkurseröffnung am 25. Juni 2010 erschliesst sich nicht und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt; wie die Beklagte 2 zutreffend ausführt (act. 79 Rz. 114), nimmt die Klägerin damit eine unzulässige Betrachtung ex post vor. Die Klägerin kann aus ihren Ausführungen in der Replik (act. 71 Rz. 209) somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach Aktenschluss bringt die Klägerin in der Duplikstellungnahme dann erstmals vor, die Forderung gegenüber G._____ sei in dem Umfang, in dem er sie letztlich geltend gemacht habe, aufgenommen worden, d.h. im Betrag von CHF 828'536.–. In diesem Betrag sei die vorgenannte Kontokorrentschuld (von CHF 61'440.–) ebenfalls enthalten. Würde man dem Beklagten 1 folgen, würde dieser Betrag von CHF 61'440.– zwei Mal passiviert. Der Beklagte 1 habe der For- derung G._____ in Rz. 34 der Duplik aber übrigens nur gerade CHF 320'000.– zu- gestanden (act. 90 Rz. 94). Die Klägerin legt nicht dar, dass und inwiefern ihr diese Ausführungen vor Aktenschluss unmöglich bzw. unzumutbar gewesen wären; un- geachtet dessen ist aber Folgendes festzuhalten: Dass der Beklagte 1 der Forde- rung G._____ nur CHF 320'000.– zugestanden haben soll, ist für die Frage, ob die Kontokorrentschuld gegenüber G._____ von CHF 61'440.– zu den anderen kurz- fristigen Verbindlichkeiten zu zählen ist, irrelevant. Entgegen der Klägerin (act. 90 Rz. 94 mit Verweis auf act. 3/26 Rz. 39) äussert sich das Gutachten Q._____ I in Rz. 39 nicht dazu, dass und inwiefern die Kontokorrentschuld von CHF 61'440.– im Betrag von CHF 828'536.– enthalten sein soll. Der Privatgutachter nimmt keinen Bezug auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Kon- kursitin. Der Privatgutachter führt lediglich aus, für die Causa G._____ hätten in der

- 52 - Bilanz der Konkursitin per 31. Dezember 2009 Rückstellungen von € 944'000.– und andere Verbindlichkeiten von € 45'212.– bestanden; im Konkurs seien CHF 828'536.– kolloziert worden. Die Rückstellung sei auf diesen Betrag zu verrin- gern und die Verbindlichkeiten seien – da schon in der Rückstellung abgedeckt – integral auszubuchen (act. 3/26 Rz. 39). Dieses Vorgehen stellt bezüglich des 25. Juni 2010 abermals eine unzulässige Betrachtung ex post dar. Kommt hinzu, dass der Betrag von CHF 828'536.– im Kollokationsplan vom 27. November 2014 ge- stützt auf das Rechtsbegehren der Berufungsschrift vom 23. Oktober 2013 im Pro- zess von G._____ gegen die Konkursitin festgesetzt wurde (act. 3/4 S. 6 f.), mithin lange nach dem 25. Juni 2010. So oder anders ist über die konkrete Zusammen- setzung des Betrags von CHF 828'536.– nichts bekannt, sei es für den hypotheti- schen Zeitpunkt der Konkurseröffnung per 25. Juni 2010, sei es für den tatsächli- chen Zeitpunkt der Konkurseröffnung per 7. Januar 2014. Selbst wenn die Ausfüh- rungen der Klägerin in der Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 94) trotz Aktenschluss noch zu berücksichtigen wären, hätte die Klägerin nicht schlüssig dargetan, dass und inwiefern die grundsätzlich unbestrittene Kontokorrentschuld gegenüber G._____ von CHF 61'440.– im Betrag von CHF 828'536.– (welcher zumindest vom Beklagten 1 bestritten wird; mehr dazu sogleich unter "d) Rückstellungen") enthal- ten sein soll. Damit hat es bei dem von den Beklagten für andere kurzfristige Verbindlich- keiten vorgetragenen Betrag von CHF 97'453.– (CHF 36'013.– plus CHF 61'440.–) per 25. Juni 2010 sein Bewenden.

c) Passive Rechnungsabgrenzung Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von einer passiven Rechnungsabgrenzung im Betrag von CHF 29'805.– aus. Dieser könne aus der Bilanz zu Fortführungswerten per 31. Dezember 2009 übernommen werden, insbesondere weil sich aus der Buchhaltung keine Änderung aufdränge (act. 71 Rz. 210). Während die Beklagte 2 dem nichts entgegen setzt (act. 79 Rz. 90), bestreitet der Beklagte 1 die klägeri- schen Vorbringen zur passiven Rechnungsabgrenzung. Der Beklagte 1 wirft ein, der Privatgutachter habe im ersten Gutachten eine Korrektur der passiven Rech- nungsabgrenzung im Umfang von CHF 289'830.– vorgenommen, was einen Saldo

- 53 - von CHF 319'835.– ergeben habe. Ohne Begründung mache die Klägerin in der Replik geltend, es sei der Betrag aus der Bilanz zu Fortführungswerten per

31. Dezember 2009 zu übernehmen. Es dränge sich keine Änderung gegenüber dem Standpunkt auf, welchen die Klägerin noch in der Klage aufgestellt habe. Vielmehr stelle die Klägerin widersprüchliche Behauptungen auf, weshalb keine dieser Behauptungen als prozessual korrekt erhoben gelte. Die Klägerin werde bei ihrer Behauptung in der Klage behaftet und die passive Rechnungsabgrenzung sei daher im Betrag von CHF 319'835.– aufzunehmen (act. 77 Rz. 210, Rz. 260 ff.). Dass die Beklagte 2 der Klägerin hinsichtlich des Betrags von CHF 29'805.– nicht widerspricht, führt nicht automatisch zu dessen Einsetzung in die Liquidati- onsbilanz per 25. Juni 2010, zumal die Klägerin von beiden Beklagten den Ge- samtschaden in solidarischer Haftung einklagt. Deshalb kann es in der Liquidati- onsbilanz per 25. Juni 2010 für die passiven Rechnungsabgrenzungen nur einen einzusetzenden Betrag geben. Die Klägerin legt nicht dar, weshalb die passive Rechnungsabgrenzung per 31. Dezember 2009 derjenigen per 25. Juni 2010 ent- sprechen soll; dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal zwischen diesen Zeit- punkten rund sechs Monate liegen. Selbst wenn die Beweisofferte betreffend das Kontoblatt 2300 der Buchhaltung 2010 der Konkursitin als (genügende) Verwei- sung zu verstehen wäre (act. 71 Rz. 210; act. 72/16 S. 19), ergäbe sich daraus nicht, wie die Klägerin per 25. Juni 2010 auf einen Betrag von CHF 29'805.– kommt. Ein Saldovortrag aus dem Jahr 2009 ist dort nicht verbucht, am 1. Januar 2010 erfolgten mehrere Buchungen und der Stand des Kontos 2300 betrug daher per 25. Juni 2010 keinesfalls CHF 29'805.– (act. 72/16 S. 19). Dass sich, wie die Klägerin behauptet, aus der Buchhaltung 2010 keine Änderungen gegenüber der (unbekannten) passiven Rechnungsabgrenzung per 31. Dezember 2009 aufdräng- ten, trifft somit nicht zu. Mit dem Kontoblatt 2300 der Buchhaltung 2010 (act. 72/16 S. 19) – sei es nun als Verweisung und/oder als Beweismittel – kann die Klägerin eine passive Rechnungsabgrenzung im Betrag von CHF 29'805.– per 25. Juni 2010 nicht darlegen; vielmehr spricht das Kontoblatt 2300 gegen ihre Sachdarstel- lung. Das pauschal zum Beweis offerierte Gutachten Q._____ II (act. 71 Rz. 210; act. 72/1) stellt sodann kein Beweismittel (BGE 141 III 433; E. 2.3, m.w.H.) dar; oh- nehin hätte die Klägerin die dort relevante Stelle nicht bezeichnet. Die Ausführun-

- 54 - gen der Klägerin zum Betriebsaufwand von CHF 289'830.– in der Duplikstellung- nahme (act. 90 Rz. 95) sind – ungeachtet des Aktenschlusses – nicht nachvoll- ziehbar, zumal der Betrag von CHF 289'830.– im Gutachten Q._____ II (act. 72/1 Rz. 32) anders hergeleitet wird (siehe dazu auch oben Ziff. II.2.3.3.3 lit. a S. 31 und lit. d S. 34 f.). Damit hat die Klägerin die passive Rechnungsabgrenzung vor Aktenschluss nicht schlüssig – und mit dem Beklagten 1 (act. 77 Rz. 262) – im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen vorgetragen. Widersprüchliche Behauptungen gelten als nicht erfolgt. Auf die Vorbringen bzw. Bestreitungen des Beklagten 1 ist daher nicht weiter einzugehen. Ohnehin hätte die Klägerin den vom Beklagten 1 behaupteten Betrag von CHF 319'835.– bestritten, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (BRÖNNIMANN, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zi- vilprozessrecht, Diss. Bern 1989, S. 37 f., m.w.H.; BGer 4C.36/2006 vom 29. März 2006; E. 3.1, m.w.H.). Im Ergebnis ist die passive Rechnungsabgrenzung per

25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt.

d) Rückstellungen aa) In Sachen G._____ Die Klägerin macht geltend, per 31. Dezember 2009 hätten die Rückstellungen mit CHF 1'400'046.– zu Buche gestanden. Die Forderung G._____ habe aber nur ei- nen Umfang von CHF 828'536.– gehabt, weshalb (gestützt auf den Kollokations- plan vom 27. November 2014; act. 3/4) diese Position für die Liquidationsbilanz per "26.10.2010 um [CHF] 571'510.85 reduziert werden" müsse (act. 1 Rz. 114 mit Verweis auf Rz. 194; act. 71 Rz. 211 mit Verweis auf Rz. 192 sowie auf act. 3/26 Rz. 39 und Anhang E). Während die Beklagte 2 dem nichts entgegen setzt (act. 79 Rz. 90; dort aber CHF 828'535.–), bestreitet der Beklagte 1 die klägerischen Vor- bringen zu den Rückstellungen. Der Beklagte 1 wirft ein, die Klägerin nehme eine unzulässige ex-post-Betrachtung vor, und verkenne, dass die Kollokation für die Berechnung des Fortführungsschadens irrelevant sei. Die Rückstellungen seien beim Betrag von CHF 1'400'046.–, wie er per 31. Dezember 2009 bestanden habe, zu belassen (act. 77 Rz. 263 ff.). Dazu äussert sich die Klägerin in der Duplikstel-

- 55 - lungnahme eingehend und sie hält am Betrag von CHF 828'536.– fest; eventualiter sei von den CHF 1'400'046.– aber ein Betrag von € 261'290.– wegen einer Scha- denersatzforderung der Konkursitin gegen G._____ in Abzug zu bringen (act. 90 Rz. 96 ff.). Unbestritten ist damit zunächst, dass die Rückstellungen per 31. Dezember 2009 CHF 1'400'046.– betragen hatten und im Zusammenhang mit einem (Zivil-) Prozess der Konkursitin gegen G._____ gebildet wurden. Keine Partei behauptet, dass und inwiefern diese Rückstellungen schon per 31. Dezember 2009 zu hoch gewesen seien. Dass die Beklagte 2 der Klägerin hinsichtlich des Betrags von CHF 828'536.– nicht widerspricht, führt sodann nicht automatisch zu dessen Ein- setzung in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010, zumal die Klägerin von beiden Beklagten den Gesamtschaden in solidarischer Haftung einklagt. Deshalb kann es in der Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 für die Rückstellungen nur einen einzu- setzenden Betrag geben. Wieso die Klägerin plötzlich von einer "Liquidationsbilanz per 26.10.2010" spricht (act. 71 Rz. 211), erhellt nicht. Die klägerischen Ausfüh- rungen in der Replik (act. 71 Rz. 211 mit Verweis auf Rz. 192 sowie auf act. 3/26 Rz. 39 und Anhang E) sowie in der Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 96-99) stellen sodann abermals eine unzulässige Betrachtung ex post dar, da sie sich auf den Kollokationsplan vom 27. November 2014 beziehen. Kommt hinzu, dass die Liqui- dationsbilanz per 25. Juni 2010 einer hypothetischen Konkurseröffnung – und da- mit dem entsprechenden (hypothetischen) Kollokationsplan – chronologisch vor- geht bzw. vorgegangen wäre. Die Klägerin kann daher aus ihrem Argument, die Forderung von G._____ wäre dannzumal infolge einer Kollokationsklage überhaupt nicht kolloziert und deshalb auch nicht in die Konkursbilanz aufgenommen worden (act. 90 Rz. 98), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist diese Argumentation (a) widersprüchlich, zumal die Klägerin die Forderung von G._____ zuvor explizit in der Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 berücksichtigt haben wollte, und (b) ver- spätet, da die Klägerin nicht aufzeigt, dass und inwiefern es ihr unmöglich bzw. un- zumutbar gewesen wäre, die neuen Ausführungen in act. 90 Rz. 98 (Sätze 2-4) und Rz. 99 bereits vor Aktenschluss vorzutragen. Sodann würde die Nichtaufnah- me der Forderung von G._____ in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 die von der Klägerin vor Aktenschluss behauptete Überschuldung per 25. Juni 2010 zu-

- 56 - sätzlich in Frage stellen. Ungeachtet ihrer (hypothetischen) Kollokation ist daher die Forderung von G._____ als Rückstellung(en) in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen, wie dies auch die Beklagten grundsätzlich verlangen. Was die Höhe dieser Rückstellungen betrifft, so ergibt sich weder aus den Vorbringen der Klägerin, noch aus jenen des Privatgutachters (act. 1 Rz. 114; act. 3/26 Rz. 39 und Anhang E; act. 71 Rz. 211; act. 90 Rz. 96 ff.), weshalb die (per

31. Dezember 2009 unbestrittenen) Rückstellungen von CHF 1'400'046.– aus der Sicht des 25. Juni 2010 (d.h. ex ante) als zu hoch erscheinen sollen. Die Beklag- te 2 macht zum von der Klägerin behaupteten tieferen Betrag von CHF 828'536.– gar keine Ausführungen (siehe act. 79 Rz. 90, Rz. 113 ff.). Nicht schlüssig ist der klägerische Einwand, dass die Rückstellungen (per 25. Juni 2010) um den von G._____ im Rahmen eines Strafverfahrens (unbestritternemassen) geforderten Be- trag in der Höhe von € 261'290.– zu reduzieren seien, zumal die Klägerin kurz da- rauf vorbringt, die Forderung von € 261'290.– hätte per 25. Juni 2010 einen Aktiv- posten dargestellt (act. 90 Rz. 100): Entweder werden die Rückstellungen auf der Passivseite reduziert oder aber ein entsprechendes Guthaben auf der Aktivseite bi- lanziert; beides gleichzeitig geht nicht. Klarerweise ist bezüglich der Forderung von € 261'290.– aber von einem Aktivposten auszugehen, da dieser Betrag von der Konkursitin als Schadenersatz, mithin als Guthaben gegenüber G._____ in einem separat geführten Strafverfahren gegen diesen adhäsionsweise geltend gemacht wurde bzw. werden sollte (act. 90 Rz. 100 mit Verweis auf act. 78/12 S. 2; act. 78/14 S. 2 und act. 80/3 S. 2). Eine bilanzmässige Vermischung bzw. Verrech- nung dieses Guthabens mit den Rückstellungen für den anderen (Zivil-)Prozess der Konkursitin gegen G._____ (von CHF 1'400'046.–) würde dem Grundsatz der Klar- heit zuwiderlaufen. Die Bilanzierung der Forderung von € 261'290.– gegenüber G._____ auf der Aktivseite würde sodann die von der Klägerin vor Aktenschluss behaupteten Aktiven (und entsprechend die Überschuldung) der Konkursitin per

25. Juni 2010 zu Liquidationswerten massgeblich beeinflussen, d.h. verändern. Diesbezüglich macht die Klägerin jedoch keine (substantiierten) Ausführungen (vgl. act. 90 Rz. 100).

- 57 - Somit ist per 25. Juni 2010 von den seitens des Beklagten 1 vorgebrachten Rückstellungen von CHF 1'400'046.– auszugehen (wie sich dies auch aus dem von der Klägerin konkret zum Beweis offerierten Kontoblatt 2350 der Buchhaltung 2010 der Konkursitin ergibt (act. 71 Rz. 211; act. 72/16 S. 19). bb) In Sachen Schiedsverfahren O._____ Beide Beklagten machen in der Duplik neu geltend, für den von der Klägerin im Schiedsverfahren O._____ (unter anderem) eingeklagten Schadenersatzanspruch seien in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 Rückstellungen im Betrag von € 682'563.– (umgerechnet CHF 927'562.– gemäss dem Beklagten 1 bzw. CHF 923'712.51 gemäss der Beklagten 2) aufzunehmen (act. 77 Rz. 210 [dort im Betrag von CHF 2'327'608.– enthalten], Rz. 266 ff.; act. 79 Rz. 90, Rz. 115). Die Klägerin bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, es sei seit einem Hea- ring vom 16. Februar 2010 im ersten Schiedsverfahren bekannt, dass die (erste) Schiedsklage der Klägerin abgewiesen und ihr die geltend gemachte Schadener- satzforderung von € 682'563.– nicht zugesprochen werden würde, weil "derzeit nicht geschuldet". Es sei ausgeschlossen, dass die Klägerin ihre im Schiedsverfah- ren O._____ geltend gemachte Forderung von € 682'563.– bzw. umgerechnet CHF 927'562.– dannzumal (d.h. am 25. Juni 2010) in einem Konkurs der Konkur- sitin hätte anmelden und rechtskräftig kollozieren können (act. 90 Rz. 102 ff.). Es ist unbestritten, dass die Klägerin von der Konkursitin im ersten Schieds- verfahren (O._____) einen Betrag von € 682'563.– gefordert hatte. Der diese For- derung abweisende Teilschiedsspruch des Schiedsgerichts O._____ datiert vom

17. September 2010 (act. 3/53). Auch wenn der Klägerin bzw. der Konkursitin an- lässlich eines Hearings vom 16. Februar 2010 die Abweisung der Forderung von € 682'563.–, weil "derzeit" nicht geschuldet, in Aussicht gestellt worden sein sollte, ändert dies nichts am Umstand, dass am 25. Juni 2010 das erste Schiedsverfahren (O._____) nach wie vor hängig und vom Schiedsgericht (O._____) noch nicht über diese Forderung entschieden worden war. Nach dem Grundsatz der Wahrheit muss die Forderung von € 682'563.– bzw. umgerechnet CHF 927'562.– (EUR/CHF-Kurs von 1.35894 per 25. Juni 2010; www.oanda.com) daher in der Li-

- 58 - quidationsbilanz per 25. Juni 2010 Berücksichtigung finden, sei es unter der Positi- on "Rückstellungen" oder als (zumindest ungewisse) Verbindlichkeit. So oder anders erhöhen sich dadurch die Passiven der Konkursitin per

25. Juni 2010 um den Betrag von CHF 927'562.–. Ob und inwiefern diese Forde- rung dann in einem nachfolgenden hypothetischen Konkurs angemeldet bzw. rechtskräftig kolloziert worden wäre, ist irrelevant.

e) Langfristige Verbindlichkeiten Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von langfristigen Verbindlichkeiten im Betrag von CHF 393'022.– aus (act. 71 Rz. 212). Der Beklagte 1 übernimmt diesen Betrag kommentarlos (act. 77 Rz. 210). Die Beklagte 2 bestreitet den Betrag von CHF 393'022.– nicht, setzt in ihren Berechnungen unter der Position "Darlehen Dritte" aber lediglich CHF 358'624.50 ein, ohne dies näher zu begründen (act. 79 Rz. 90, Rz. 115). Damit sind die langfristigen Verbindlichkeiten mit CHF 393'022.– in die Li- quidationsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen.

f) Rückerstattungsanspruch Serienanlage Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von einem "Rückerstattungsanspruch Serien- anlage" (d.h. Kosten Serienanlage von € 1'512'600.–; siehe oben Ziff. II.1.5.2) im Betrag von umgerechnet CHF 2'055'533.– aus (act. 71 Rz. 213). Der Beklagte 1 übernimmt diesen Betrag kommentarlos (act. 77 Rz. 210). Weder die Klägerin noch der Beklagte 1 behaupten an den angegebenen Stellen einen EUR/CHF-Wechsel- kurs. Die Beklagte 2 bestreitet den Betrag von CHF 2'055'533.– nicht ausdrücklich, setzt unter der Position "Rückerstattungsanspruch Serienanlage" (neu) aber ledig- lich CHF 2'047'001.58 ein; dies aufgrund eines EUR/CHF-Wechselkurses von 1.3533 (act. 79 Rz. 90, Rz. 115). Wechselkurse gelten als (allgemein-)notorisch. Der EUR/CHF-Wechselkurs betrug per 25. Juni 2010 1.35894 (www.oanda.com). Entsprechend erweist sich

- 59 - der von der Klägerin und dem Beklagten 1 eingesetzte Betrag von CHF 2'055'533.– (€ 1'512'600.– x 1.35894) als korrekt. Damit ist der "Rückerstattungsanspruch Serienanlage" mit CHF 2'055'533.– in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen.

g) Erhaltene Anzahlungen Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von erhaltenen Anzahlungen (Lizenzgebühren von € 1'990'600.–, oben Ziff. II.1.5.1; vgl. auch act. 1 Rz. 48, Rz. 135) im Betrag von umgerechnet CHF 2'514'039.– aus (act. 71 Rz. 214). Der Beklagte 1 über- nimmt diesen Betrag kommentarlos (act. 77 Rz. 210). Weder die Klägerin noch der Beklagte 1 behaupten an den angegebenen Stellen einen EUR/CHF-Wechselkurs. Die Beklagte 2 setzt unter der Position "Erhaltene Anzahlungen" jedoch (neu) CHF 2'693'878.98 ein; dies aufgrund eines EUR/CHF-Wechselkurses von 1.3533 (act. 79 Rz. 90, Rz. 115). Wechselkurse gelten als (allgemein-)notorisch. Der EUR/CHF-Wechselkurs betrug per 25. Juni 2010 1.35894 (Mittelwert Interbankenrate; www.oanda.com). Damit erweist sich der von der Klägerin und dem Beklagten 1 eingesetzte Betrag von CHF 2'514'039.– als zu tief; vielmehr entsprachen € 1'990'600.– per 25. Juni 2010 einem Betrag von CHF 2'705'106.– (€ 1'990'600.– x 1.35894). Dieser Betrag wird jedoch von keiner Partei behauptet und weder die Klägerin noch der Beklag- te 1 bringen Einwendungen gegen den von der Beklagten 2 vorgetragenen Betrag von CHF 2'693'878.98 vor. Damit sind die erhaltenen Anzahlungen mit CHF 2'693'878.98 in die Liquida- tionsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen. Die von der Beklagten 2 in act. 79 Rz. 115 (Tabelle) weiter vorgebrachten Zahlen (CHF 46'149.– für Demontage und Transportkosten, CHF 14'979.– für Miet- kosten Lager sowie € 500'000.– bzw. CHF 676'650.– für entgangenen Gewinn) sind unbeachtlich, da sie erst Gegenstand des zweiten Schiedsverfahrens (P._____) waren, welches mit Schiedsklage vom 10. Oktober 2011 anhängig ge-

- 60 - macht wurde (vgl. dazu das von der Beklagten 2 angerufene act. 3/62), mithin nach dem 25. Juni 2010.

E. 2.3.3.6 Zwischenfazit Da die passive Rechnungsabgrenzung betragsmässig nicht erstellbar ist, können die Passiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 zu Liquidationswerten nicht ab- schliessend beurteilt werden. Soweit erstellbar belaufen sich die Passiven der Kon- kursitin per 25. Juni 2010 zu Liquidationswerten auf insgesamt CHF 9'128'314.98 (CHF 1'560'820.– für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; CHF 97'453.– für andere kurzfristige Verbindlichkeiten; CHF 1'400'046.– für Rück- stellungen; CHF 927'562.– für Schadenersatzforderung im Schiedsverfahren O._____; CHF 393'022.– für langfristige Verbindlichkeiten; CHF 2'055'533.– für "Rückerstattungsanspruch Sachanlage" und CHF 2'693'878.98 für erhaltene An- zahlungen). Dieser Betrag würde sich durch die, wie dargelegt, nicht erstellbare passive Rechnungsabgrenzung mutmasslich noch erhöhen. So oder anders ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz zu den durch die Klägerin behaupteten Passiven von CHF 6'713'514.– (act. 71 Rz. 215).

E. 2.3.3.7 Fortführungsschaden (Hauptbegründung der Klägerin) Nach dem Gesagten ist (erneut; siehe oben Ziff. II.2.3.3.4) festzuhalten, dass die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010 im Betrag von CHF 2'911'337.–, welche angeblich aus der Diffe- renz der Aktiven von CHF 3'802'177.– und der Passiven von CHF 6'713'514.– re- sultieren soll (act. 71 Rz. 216), nicht nachvollziehbar ist. Entsprechend hat die Klä- gerin den von ihr primär behaupteten Fortführungsschaden von CHF 4'404'933.– (act. 71 Rz. 217) nicht hinreichend dargetan. Würde nun per 25. Juni 2010 auf die jeweils nur unvollständig erstellbaren Aktiven von CHF 371'914.– (siehe oben Ziff. II.2.3.3.3 und II.2.3.3.4) bzw. Passiven von CHF 9'128'314.98 (siehe oben Ziff. II.2.3.3.5 und II.2.3.3.6) abgestellt, resultier- te aus deren Differenz eine Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010 von CHF 8'756'400.98. Unter der Hypothese, dass die von der

- 61 - Klägerin behauptete (und von den Beklagten bestrittene; act. 77 Rz. 133, Rz. 194; act. 79 Rz. 73, Rz. 89) Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per

E. 2.3.4 Würdigung: Überschuldung der Konkursitin per 17. November 2010 zu Liqui- dationswerten (Eventualbegründung der Klägerin)

E. 2.3.4.1 Als Eventualstandpunkt macht die Klägerin geltend, ein weiterer Zeitpunkt, an welchem die Beklagten die Notbremse hätten ziehen und den Konkurs beim Konkursrichter hätten anmelden müssen, sei die Generalversammlung der Konkur- sitin per 17. November 2010 gewesen. Für die Festlegung der Liquidationswerte der Bilanz zu jenem Zeitpunkt könne von der Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 ausgegangen werden, welche noch mit den Buchungen bis zur Generalversamm- lung vom 17. November 2010 zu korrigieren sei (act. 71 Rz. 218 ff.). Die Beklagten bestreiten auch diese Ausführungen der Klägerin (act. 77 Rz. 270 ff.; act. 79 Rz. 117 ff.); der Beklagte 1 macht geltend, da die behauptete Liquidationsbilanz per

25. Juni 2010 schon falsch sei, führe deren Fortschreibung bis zum 17. November 2010 auch nicht zu einer korrekten Bilanz (act. 77 Rz. 578); dies bringt die Beklag- te 2 (zumindest sinngemäss) ebenfalls vor (act. 79 Rz. 118, Rz. 125).

E. 2.3.4.2 Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 zu Liquidationswerten Die Klägerin beziffert die Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 auf ins- gesamt CHF 3'513'861.– (act. 71 Rz. 226). Die Beklagten bestreiten dies; der Be- klagte 1 geht von insgesamt CHF 364'742.– aus (act. 77 Rz. 210, Rz. 298) und die Beklagte 2 von insgesamt CHF 411'891.– (act. 79 Rz. 117, Rz. 126).

a) Wie dargelegt, hat die Klägerin die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 in mehrfacher Hinsicht ungenügend vorgetragen. Weder die von ihr behaupteten Ak- tiven bzw. Passiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 sind hinreichend nachvoll- ziehbar, geschweige denn, die von der Klägerin gestützt darauf ermittelte Über- schuldung per 25. Juni 2010 (oben Ziff. II.2.3.3.3 bis II.2.3.3.7). Den Beklagten ist daher zuzustimmen, dass die von der Klägerin behauptete Liquidationsbilanz per

25. Juni 2010 keine tragfähige Grundlage für die Liquidationsbilanz per 17. No- vember 2010 darstellt. Grundsätzlich kann auf die Erwägungen zu den Aktiven der

- 63 - Konkursitin per 25. Juni 2010 verwiesen werden (oben Ziff. II.2.3.3.3 und II.2.3.3.4), welche sinngemäss auch auf die Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 anwendbar sind.

b) Nichtsdestotrotz ist kurz auf die von der Klägerin behaupteten Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 einzugehen: Die Klägerin trägt sämtliche Aktiv- posten auf den 17. November 2010 vor, ohne dabei auf konkrete Stellen im Gut- achten Q._____ II (act. 72/1) zu verweisen; sie offeriert dieses Privatgutachten le- diglich zum Beweis (act. 71 Rz. 219-225). Wie bereits mehrfach dargelegt, stellen Privatgutachten keine Beweismittel, sondern Parteibehauptungen dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.). Selbst wenn die Beweisofferten betreffend das Gutachten Q._____ II in act. 71 Rz. 219-225 als (genügende) Verweisungen zu verstehen wä- ren, würden sich die dort gemachten Ausführungen des Privatgutachters (act. 72/1 Rz. 20-22, Rz. 30, Rz. 32-35, Rz. 38 und Anhang C) als ungenügend erweisen, da dort lediglich Zahlen ohne Bezugnahme auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin behauptet werden. Der Privatgutachter trifft verschiedentlich Vermutungen und Annahmen (namentlich in act. 72/1 Rz. 20- 22, Rz. 30, Rz. 32-35), ohne deren Grundlagen bzw. Prämissen darzutun. Damit erweisen sich die klägerischen Vorbringen als nicht schlüssig bzw. als nicht (hinrei- chend) substantiiert (siehe dazu auch oben Ziff. II.2.3.3.3 und II.2.3.3.4). Beispielhaft sei dazu Folgendes erwähnt: Betreffend die Serienanlage (act. 71 Rz. 223) bleibt nach wie vor ungeklärt, wieso klar sein soll, dass sich der Wert der Serienanlage erst nach dem 25. Juni 2010 vermindert habe. Weiter ist nicht ersichtlich, wie der Privatgutachter zur Aussage gelangt, dass (mutmasslich nach dem 25. Juni 2010) eine "monatliche Wertverminderung von 0.7 % auf dem Buchwert des Vormonats" eine sachgerechte Annahme für den Wertverlust der Se- rienanlage sei. Gleichermassen ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine monatliche Wertverminderung von 0.7 % einer jährlichen Abschreibung von 8.1 % entsprechen soll (act. 72/1 Rz. 20). Dies wenden auch die Beklagten ein (act. 77 Rz. 283; act. 79 Rz. 123). Sodann bleibt unbekannt, welches der massiv erhöhte Abschrei- bungssatz ab April 2011 gewesen sein soll (was aber für die Beurteilung des Liqui- dationswerts per 17. November 2010 ohnehin nicht relevant wäre; act. 72/1

- 64 - Rz. 20). Die Klägerin hat damit den von ihr behaupteten Liquidationswert der Seri- enanlage von CHF 1'984'589.– per 17. November 2010 (act. 71 Rz. 223; act. 72/1 Rz. 20-22) nicht schlüssig vorgetragen. Da die Klägerin zudem die abweichenden Berechnungen der Beklagten (act. 77 Rz. 283 ff.; act. 79 Rz. 123) ihrerseits in der Duplikstellungnahme bestreitet (act. 90 Rz. 116 ff.), kann aber auch nicht auf die Darstellung der beiden Beklagten abgestützt werden (BRÖNNIMANN, Die Behaup- tungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, a.a.O, S. 37 f., m.w.H.; BGer 4C.36/2006 vom 29. März 2006; E. 3.1, m.w.H.). Sodann kann die Klägerin aus ihren Ausführungen in der Noveneingabe vom 25. Septem- ber 2018 (act. 104 Rz. 15 f.; act. 105/8 S. 14 und S. 16) bzw. in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 (act. 113 Rz. 7) zum Liquidationswert der Serienanlage per

17. November 2010 nichts zu ihren Gunsten ableiten: In der Replik brachte die Klägerin, wie erwähnt, noch vor, die Serienanlage sei bis zum April 2011 zu einem moderaten Satz abzuschreiben gewesen (act. 71 Rz. 204; act. 72/1 Rz. 22), mithin auch schon an/vor dem 17. November 2010. In ihrer Noveneingabe vom 25. Sep- tember 2018 führt die Klägerin nun aus, die Serienanlage habe erst nach April 2011 an Wert eingebüsst und "im Frühling 2011 auch noch die rund CHF 2 Mio. Wert" gehabt (act. 104 Rz. 15 f.). Dies ist widersprüchlich und verfängt nicht; viel- mehr wird die klägerische Bewertung der Serienanlage dadurch zusätzlich in Zwei- fel gezogen. Sodann ergibt sich aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom

25. Juni 2018 (act. 105/8 S. 14) – entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) – nicht, dass die Muttergesellschaft der Konkursitin konkret "noch im Jahre 2011 eine La- ckieranlage benötigte und hierfür dann [gemeint wohl 2011] fast EUR 4 Mio. aus- gegeben hatte". In der Folge kann – entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) und (sinngemäss) mit dem Beklagten 1 (act. 118 Rz. 7) – aus dem Gutachten des In- solvenzverwalters vom 25. Juni 2018 nicht geschlossen werden, dass die Serien- anlage "[…], vom Juni 2010 bis im April 2011 sicherlich noch einen Wert von rund CHF 2 Mio. aufgewiesen haben musste". Entsprechend vermag die Klägerin mit dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 25. Juni 2018 die oben aufgezeigten Mängel im Gutachten Q._____ II (act. 72/1) nicht zu beheben. Entgegen der Kläge- rin (act. 113 Rz. 7) ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Gutachten des In- solvenzverwalters vom 25. Juni 2018 (act. 105/8) die im Gutachten Q._____ II

- 65 - (act. 72/1 Rz. 20 ff.) vorgenommene Bewertung der Serienanlage beweisen soll. Im Übrigen kann (sinngemäss) auf die Erwägungen zum Liquidationswert der Serien- anlage per 25. Juni 2010 verwiesen werden (oben Ziff. II.2.3.3.3 lit. e). Damit ist der Liquidationswert der Serienanlage auch per 17. November 2010 betragsmässig nicht erstellt. Nur schon deshalb sind die von der Klägerin behaupteten Aktiven von CHF 3'513'861.– per 17. November 2010 nicht nachvollziehbar. Im Weiteren erfolgten die klägerischen Behauptungen bzw. Nachsubstantiie- rungen in der Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 107-119) sodann nach Akten- schluss und sind unbeachtlich, da die Klägerin nicht darlegt, dass und inwiefern ihr diese Ausführungen vor Aktenschluss unmöglich bzw. unzumutbar gewesen wä- ren. Ausserdem bezeichnet die Klägerin die beklagtischen Ausführungen in der Duplik teilweise pauschal als neu (act. 90 Rz. 107-119) ohne konkret aufzuzeigen, welche Behauptungen der beiden Beklagten sie weshalb als neu – d.h. nicht nur als blosse Bestreitungen ihrer eigenen Sachdarstellung in der Replik – betrachtet.

c) Selbst wenn seitens der Klägerin von einer schlüssigen und hinreichend substantiierten Darstellung der Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 auszugehen wäre, so hätten die Beklagten diese bestritten (act. 77 Rz. 270 ff.; act. 79 Rz. 117 ff.). Entsprechend obläge der Klägerin die Beweislast für die ein- zelnen Aktivposten der Konkursitin per 17. November 2010. Nur ein einziges Mal offeriert die Klägerin in der Replik die Buchhaltung 2010 der Konkursitin zum Be- weis (von "anderen Forderungen gegenüber Aktionären"; act. 71 Rz. 221; act. 72/16), dies allerdings nur pauschal, d.h. ohne die relevanten Stellen in dieser 41-seitigen Sammelbeilage (act. 72/16) zu bezeichnen. Weitere Beweismittel, na- mentlich ein gerichtliches Gutachten zu den einzelnen Aktivposten offeriert die Klä- gerin nicht. Die pauschale Beweisofferte eines "vom Gericht einzuholende[n]" Gut- achtens zur Behauptung, dass sich der Gesamtwert der Aktiven zu Liquidations- werten per 17. November 2010 gemäss act. 71 Rz. 219-225 auf CHF 3'513'861.– belaufe (act. 71 Rz. 225), ist ungenügend, da (a) die Zusammenrechnung bzw. der Gesamtwert der von der Klägerin behaupteten Aktivposten eine einfache Addition darstellt, was nicht begutachtet werden muss, und (b) darüber hinaus nach wie vor keine genügende Beweisverbindung zu den einzelnen Aktivposten per 17. Novem-

- 66 - ber 2010 besteht. In der Duplikstellungnahme erfolgten sodann keine weiteren Be- weisofferten (act. 90 Rz. 107-119).

d) Zusammenfassend – und analog zu den Ausführungen zu den Aktiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 (siehe oben Ziff. II.2.3.3.3 und II.2.3.3.4) – sind die Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 lediglich im Umfang von CHF 366'730.– (CHF 361'730.– [€ 270'000.– zum Kurs von 1.33974 per 17. No- vember 2010; www.oanda.com] für die Darlehensforderung gegenüber L._____ und CHF 5'000.– für Immaterialgüter) erstellbar, darüber hinaus jedoch nicht. Demgemäss sind die von der Klägerin behaupteten Aktiven der Konkursitin von CHF 3'513'861.– per 17. November 2010 nicht nachvollziehbar, geschweige denn erstellt. Damit erweist sich auch die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Konkursitin von CHF 3'135'091.– per 17. November 2010 (act. 71 Rz. 231) bereits angesichts der mangelhaft behaupteten Aktiven als nicht nachvollziehbar.

E. 2.3.4.3 Passiven der Konkursitin per 17. November 2010 zu Liquidationswerten Die Klägerin beziffert die Passiven der Konkursitin per 17. November 2010 auf ins- gesamt CHF 6'648'952.– (act. 71 Rz. 230). Die Beklagten bestreiten dies; der Be- klagte 1 geht von insgesamt CHF 9'190'820.– aus (act. 77 Rz. 275, Rz. 298) und die Beklagte 2 von insgesamt CHF 8'554'161.42 (act. 79 Rz. 117, Rz. 126).

a) Die Klägerin übernimmt in ihrem Eventualstandpunkt grösstenteils die von ihr im Hauptstandpunkt vorgebrachten Zahlen (act. 71 Rz. 227; CHF 856'567.– für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; CHF 36'013.– für andere kurz- fristige Verbindlichkeiten; CHF 29'805.– für passive Rechnungsabgrenzung[en]; CHF 828'536.– für Rückstellungen und CHF 393'022.– für langfristige Verbindlich- keiten). Entsprechend kann hinsichtlich dieser Passivposten auf die Beurteilung der Passiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 verwiesen werden (oben Ziff. II.2.3.3.5 und II.2.3.3.6). Dabei ist die passive Rechnungsabgrenzung auch per 17. Novem- ber 2010 betragsmässig nicht erstellt. Entsprechend können die Passiven der Kon-

- 67 - kursitin per 17. November 2010 zu Liquidationswerten nicht abschliessend beurteilt werden.

b) Nichtsdestotrotz ist kurz auf die von der Klägerin behaupteten Passiven der Konkursitin per 17. November 2010 einzugehen: Nicht mehr in die Passiven per

17. November 2010 aufzunehmen ist die Schadenersatzforderung im Schiedsver- fahren O._____ im Betrag von € 682'563.–, da diese, wie erwähnt, mit Teilschieds- spruch vom 17. September 2010 abgewiesen wurde. Daraus resultiert eine Zwi- schensumme von insgesamt CHF 3'451'341.– (CHF 1'560'820.– für Verbindlichkei- ten aus Lieferungen und Leistungen; CHF 97'453.– für andere kurzfristige Verbind- lichkeiten; CHF 1'400'046.– für Rückstellungen und CHF 393'022.– für langfristige Verbindlichkeiten). Werden auf diese Zwischensumme nun die von der Klägerin behaupteten (und zumindest vom Beklagten 1 unwidersprochenen; act. 77 Rz. 275) Beträge für "Rückerstattungsanspruch Serienanlage" (CHF 2'026'491.–; act. 71 Rz. 228) und für erhaltene Anzahlungen (CHF 2'478'519.–; act. 71 Rz. 229) hinzugerechnet, ergibt dies – noch ohne Berücksichtigung der betragsmässig nicht erstellbaren passiven Rechnungsabgrenzungen – bereits Passiven der Konkursitin im Betrag von CHF 7'956'351.– per 17. November 2010. Wird – wie von der Be- klagten 2 zu Recht verlangt (act. 79 Rz. 117, Rz. 125 mit Verweis auf Rz. 115) und von der Klägerin bzw. dem Beklagten 1 unwidersprochen geblieben – bei den er- haltenen Anzahlungen (d.h. Lizenzgebühren von € 1'990'600.–, siehe oben Ziff. II.2.3.3.3 lit. g) noch der per 17. November 2010 aktuelle EUR/CHF-Wechselkurs von 1.33974 in Anschlag gebracht, was umgerechnet CHF 2'666'886.– anstatt CHF 2'478'519.– ergibt (jedenfalls aber nicht die von der Beklagten 2 behaupteten CHF 2'672'579.56 [act. 79 Rz. 117]; www.oanda.com), so erhöhen sich die Passi- ven der Konkursitin per 17. November 2010 gar auf CHF 8'144'718.–. Dieser Be- trag würde sich durch die, wie dargelegt, nicht erstellbare passive Rechnungsab- grenzung mutmasslich noch erhöhen. So oder anders ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz zu den durch die Klägerin behaupteten Passiven von CHF 6'648'952.– per 17. November 2010 (act. 71 Rz. 230).

- 68 -

E. 2.3.4.4 Fortführungsschaden (Eventualbegründung der Klägerin) Nach dem Gesagten ist (erneut; siehe oben Ziff. II.2.3.4.2 lit. d) festzuhalten, dass die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Konkursitin zu Liquidations- werten per 17. November 2010 im Betrag von CHF 3'135'091.–, welche angeblich aus der Differenz der Aktiven von CHF 3'513'861.– und der Passiven von CHF 6'648'952.– resultieren soll (act. 71 Rz. 226, Rz. 230 ff.), nicht nachvollziehbar ist. Entsprechend hat die Klägerin den von ihr eventualiter behaupteten Fortfüh- rungsschaden von CHF 4'181'179.– nicht hinreichend dargetan. Würde per 17. November 2010 auf die jeweils nur unvollständig erstellbaren Aktiven von CHF 366'730.– (siehe oben Ziff. II.2.3.4.2) bzw. Passiven von CHF 8'144'718.– (siehe oben Ziff. II.2.3.4.3) abgestellt, resultierte aus deren Diffe- renz eine Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 17. November 2010 von CHF 7'777'988.–. Unter der Hypothese, dass die von der Klägerin be- hauptete (und von den Beklagten bestrittene; act. 77 Rz. 133, Rz. 194; act. 79 Rz. 73, Rz. 89) Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 7. Januar 2014 von CHF 7'316'270.38 (act. 71 Rz. 197) richtig sei, wäre daher auch unter dem klägerischen Eventualstandpunkt (siehe oben Ziff. II.2.3.1.2) fraglich, ob sich zwischen dem 17. November 2010 und dem 7. Januar 2014 überhaupt eine Zu- nahme und nicht eher eine Abnahme der Überschuldung ergeben hat, was wiede- rum gegen den von der Klägerin behaupteten Fortführungsschaden von CHF 4'181'179.– (act. 71 Rz. 217) sprechen würde, wie dies auch die Beklagten behaupten (act. 77 Rz. 329; act. 79 Rz. 133). Letztlich kann aber nicht hinreichend beurteilt werden, ob und inwiefern ein Fortführungsschaden entstanden sein soll. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzumerken: Abermals offe- riert die Klägerin "ein durch das Gericht einzuholendes Gutachten" nur pauschal zu den Behauptungen, dass (i) sich der Gesamtwert der Aktiven zu Liquidationswerten per 17. November 2010 gemäss act. 71 Rz. 219-225 auf CHF 3'513'861.– belaufe (act. 71 Rz. 226), dass (ii) alle Schulden der Liquidationsbilanz gemäss act. 71 Rz. 227-229 zusammengezählt einen Gesamtbetrag von CHF 6'648'952.– ergäben (act. 71 Rz. 230), und dass (iii) die Aktiven abzüglich der Schulden gemäss act. 71

- 69 - Rz. 219 ff. und Rz. 227 ff. eine Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswer- ten per 17. November 2010 von CHF (-)3'135'091.– ergäben (act. 71 Rz. 231). Alle diese Beweisofferten (i-iii) sind ungenügend, da (a) die Zusammenrechnung bzw. der Gesamtwert der von der Klägerin behaupteten Liquidationswerten einfache Ad- ditionen darstellen und sich die Überschuldung letztlich aus einer einfachen Diffe- renzrechnung ergibt, was beides nicht begutachtet werden muss, und (b) darüber hinaus keine genügende Beweisverbindung zu den einzelnen Liquidationswerten per 17. November 2010 besteht. Dies fällt aber für die (fehlende) Nachvollziehbar- keit des Fortführungsschadens nicht ins Gewicht, da einerseits insbesondere die einzelnen Aktivposten per 17. November 2010 durch die Klägerin weitgehend ent- weder nicht schlüssig, oder dann aber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurden (siehe oben Ziff. II.2.3.4.2), weshalb die Klägerin diesbezüglich gar nicht zum Beweis zugelassen wäre, und andererseits die Passivposten per 17. No- vember 2010 – mit Ausnahme der nicht schlüssig vorgetragenen passiven Rech- nungsabgrenzung – wie dargelegt (siehe oben Ziff. II.2.3.4.3), erstellbar sind. Dementsprechend ist die Klage auch betreffend den klägerischen Eventual- standpunkt abzuweisen.

E. 2.3.5 Würdigung: Überschuldung der Konkursitin per 27. Juni 2011 zu Liquidati- onswerten (Subeventualbegründung der Klägerin)

E. 2.3.5.1 Als Subeventualstandpunkt macht die Klägerin geltend, der allerletzte Zeit- punkt, an dem die Beklagten den Konkurs der Konkursitin beim Konkursrichter hät- ten anmelden müssen, sei das Datum, an dem die Beklagte 2 ihren Revisionsbe- richt für das Geschäftsjahr 2010 verfasst und auch dem Beklagten 1 zur Kenntnis gebracht habe, mithin der 27. Juni 2011. Basis für die Festlegung der Liquidations- werte per 27. Juni 2011 sei – anders als im Haupt- und Eventualstandpunkt – die Bilanz zu Fortführungswerten per 31. Dezember 2010, welche unter Berücksichti- gung der Korrekturen des Gutachtens Q._____ I im Gutachten Q._____ II wieder- gegeben sei (act. 71 Rz. 233 f.; act. 3/26; act. 3/58 und act. 72/1). Der Beklagte 1 macht geltend, die Klägerin habe verschiedene Positionen in der Liquidationsbilanz per 27. Juni 2011 nicht richtig bewertet (act. 77 Rz. 300 ff.). Die Beklagte 2 bestrei- tet die klägerische Darstellung ebenfalls und wirft der Klägerin (teilweise) vor, sie

- 70 - stütze ihre Argumentation auf unbelegte Annahmen und Hypothesen (act. 79 Rz. 127 ff.).

E. 2.3.5.2 Aktiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 zu Liquidationswerten Die Klägerin beziffert die Aktiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 auf insgesamt CHF 2'955'526.– (act. 71 Rz. 242). Die Beklagten bestreiten dies; der Beklagte 1 geht von insgesamt CHF 229'576.– aus (act. 77 Rz. 304, Rz. 326) und die Beklag- te 2 von insgesamt CHF 348'040.– (act. 79 Rz. 127, Rz. 132).

a) Die Klägerin behauptet in act. 71 Rz. 235-241 viele Zahlen, ohne dabei kon- kret auf das Gutachten Q._____ II zu verweisen. Sie offeriert dieses lediglich zum Beweis, wozu es aber, wie bereits mehrfach dargelegt, nicht taugt. Selbst wenn die Beweisofferten betreffend das Gutachten Q._____ II als hinreichende Verweisun- gen zu verstehen wären, würden diese Verweisungen (auf act. 72/1 Rz. 21 f., Rz. 36 f. und Anhang D) den Anforderungen an die Behauptung bzw. Substantiie- rung nicht genügen: Der Privatgutachter nennt an den bezeichneten Stellen ledig- lich Zahlen, ohne auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin Bezug zu nehmen. Er trifft verschiedentlich Vermutungen und An- nahmen (namentlich in act. 72/1 Rz. 21 f. und Rz. 36 f.), ohne deren Grundlagen bzw. Prämissen darzutun. Zusammenfassend hat die Klägerin die Aktiven der Kon- kursitin per 27. Juni 2011 nicht schlüssig behauptet, geschweige denn substantiiert. Beispielhaft sei dazu Folgendes erwähnt: Betreffend die Serienanlage geht die Klägerin per 27. Juni 2011 von einem Liquidationswert von CHF 1'715'201.– aus (act. 71 Rz. 239; act. 72/1 Rz. 21 f.), dies gestützt auf einen massiv erhöhten (nicht näher substantiierten) Abschreibungssatz ab April 2011; davor sei die Serienanlage bis zum April 2011 zu einem moderaten Satz abzuschreiben gewesen (act. 71 Rz. 204; act. 72/1 Rz. 22). Wenn die Klägerin nun in ihrer Noveneingabe vom

25. September 2018 neu ausführt, die Serienanlage habe erst nach April 2011 an Wert eingebüsst und "im Frühling 2011 auch noch die rund CHF 2 Mio. Wert" ge- habt (act. 104 Rz. 15 f.), dann ist dies widersprüchlich und verfängt nicht. Kommt hinzu, dass aus dem von der Klägerin in der Noveneingabe vom 25. September 2018 genannten Gutachten des Insolvenzverwalters vom 25. Juni 2018 betreffend die Muttergesellschaft der Konkursitin (act. 104 Rz. 15; act. 105/8 S. 14 und 16) ge-

- 71 - rade nicht hervorgeht, "dass man bei der [Muttergesellschaft der Konkursitin] nach 2011 die Notwendigkeit einer eigenen […] Lackieranlage erkannte […]." Der Gut- achter spricht lediglich von einer "sich erst später abzeichnende[n] Notwendigkeit", wobei sich das Wort "später" auf den Zeitpunkt der Gründung der Muttergesell- schaft der Konkursitin (unbestrittenermassen 2008; act. 58 Rz. 20) bezieht und nicht auf "nach 2011" (act. 105/8 S. 14). Ungeachtet dieser Diskrepanz legt die Klägerin aber ohnehin nicht dar, wie sie gestützt auf ebendiese "Notwendigkeit" zum Schluss gelangt, dass die Serienanlage im Frühling 2011 noch einen Wert von "rund CHF 2 Mio." – welcher sich wiederum nicht mit dem Gutachten Q._____ II (act. 72/1 Rz. 21. f) deckt – gehabt haben soll (act. 104 Rz. 16). Die von der Kläge- rin und dem Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft der Konkursitin erwähnten Investitionen in "die Lackieranlage" von ca. EUR 270'000.– bis EUR 300'000.– (act. 104 Rz. 16; act. 105/8 S. 16) sind für die Bewertung des vorliegend relevanten Liquidationswerts der Serienanlage per 27. Juni 2011 gänzlich irrelevant. Sodann ergibt sich aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 25. Juni 2018 (act. 105/8 S. 14) – entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) – nicht, dass die Mutter- gesellschaft der Konkursitin konkret "noch im Jahre 2011 eine Lackieranlage benö- tigte und hierfür dann [gemeint wohl 2011] fast EUR 4 Mio. ausgegeben hatte". In der Folge kann – entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) und (sinngemäss) mit dem Beklagten 1 (act. 118 Rz. 7) – aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom

25. Juni 2018 nicht geschlossen werden, dass die Serienanlage "[…], vom Juni 2010 bis im April 2011 sicherlich noch einen Wert von rund CHF 2 Mio. aufgewie- sen haben musste" (was für den Liquidationswert der Serienanlage per 27. Juni 2011 aber ohnehin irrelevant ist). Entsprechend vermag die Klägerin mit dem Gut- achten des Insolvenzverwalters vom 25. Juni 2018 die oben aufgezeigten Mängel im Gutachten Q._____ II (act. 72/1) nicht zu beheben. Entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Gutachten des Insolvenz- verwalters vom 25. Juni 2018 (act. 105/8) die im Gutachten Q._____ II (act. 72/1 Rz. 20 ff.) vorgenommene Bewertung der Serienanlage beweisen soll. Im Übrigen kann (sinngemäss) auf die Erwägungen zum Liquidationswert der Serienanlage per

25. Juni 2010 bzw. per 17. November 2010 verwiesen werden (oben Ziff. II.2.3.3.3 lit. e und Ziff. II.2.3.4.2 lit. b S. 61 f.). So oder anders ist damit der Liquidationswert

- 72 - der Serienanlage auch per 27. Juni 2011 betragsmässig nicht erstellt. Nur schon deshalb sind die von der Klägerin behaupteten Aktiven von CHF 2'955'526.– per

27. Juni 2011 nicht nachvollziehbar. Da die Klägerin zudem die (teilweise neuen) abweichenden Vorbringen bzw. Bestreitungen beider Beklagten (act. 77 Rz. 304 ff.; act. 79 Rz. 127 ff.) ihrerseits in der Duplikstellungnahme bestreitet (act. 90 Rz. 127 ff.), kann auch nicht auf die Darstellung der beiden Beklagten abgestützt werden (BRÖNNIMANN, Die Behaup- tungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, a.a.O., S. 37 f., m.w.H.; BGer 4C.36/2006 vom 29. März 2006; E. 3.1, m.w.H.). Mit Aus- nahme des allseits unbestrittenen Betrags von CHF 5'000.– für Immaterialgüter (act. 71 Rz. 241; act. 77 Rz. 304; act. 79 Rz. 127) sind die Aktiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 nach den prozessualen Regeln nicht erstellbar.

b) Selbst wenn von einer hinreichend schlüssigen bzw. substantiierten Darstel- lung seitens der Klägerin auszugehen wäre, hätten die Beklagten – insbesondere der Beklagte 1 – diese bestritten (act. 77 Rz. 304 ff.; act. 79 Rz. 127 ff.). Entspre- chend obläge der Klägerin die Beweislast für die einzelnen Aktivposten der Kon- kursitin per 27. Juni 2011. Gerade zweimal offeriert die Klägerin in der Replik die Buchhaltung der Konkursitin zum Beweis – ein Mal 2010 (act. 72/16) und ein Mal 2011 (act. 72/17). Bei der in act. 71 Rz. 234 genannten pauschalen Beweisofferte betreffend act. 72/17 (Buchhaltung 2011) wäre unklar, was mit dieser 30-seitigen Sammelbeilage überhaupt bewiesen werden soll. Die Beweisofferte betreffend "andere[n] Forderungen" (act. 71 Rz. 237; act. 72/16) erfolgte sodann ebenfalls nur pauschal, d.h. ohne Bezeichnung der relevanten Stellen in dieser 41-seitigen Sammelbeilage (act. 72/16). Weitere Beweismittel, namentlich ein gerichtliches Gutachten zu den einzelnen Aktivposten offeriert die Klägerin nicht. Die pauschale Beweisofferte eines "vom Gericht einzuholende[n]" Gutachtens zur Behauptung, dass sich der Gesamtwert der Aktiven zu Liquidationswerten per 27. Juni 2011 gemäss act. 71 Rz. 235-241 auf CHF 2'955'526.– belaufe (act. 71 Rz. 242), ist un- genügend, da (a) die Zusammenrechnung bzw. der Gesamtwert der von der Kläge- rin behaupteten Aktivposten eine einfache Addition darstellt, was nicht begutachtet werden muss, und (b) darüber hinaus keine genügende Beweisverbindung zu den

- 73 - einzelnen Aktivposten per 27. Juni 2011 besteht. In der Duplikstellungnahme er- folgten keine weiteren Beweisofferten (act. 90 Rz. 127-136).

c) So oder anders sind die Aktiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 nicht er- stellt, mit Ausnahme der nach wie vor unbestrittenen Immaterialgüter im Betrag von CHF 5'000.–. Damit erweist sich auch die von der Klägerin behauptete Überschul- dung der Konkursitin von CHF 3'951'301.– per 27. Juni 2011 (act. 71 Rz. 248) be- reits an dieser Stelle als nicht nachvollziehbar.

E. 2.3.5.3 Passiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 zu Liquidationswerten Die Klägerin beziffert den Gesamtwert der Passiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 nicht, sondern zählt lediglich die einzelnen Passivposten auf (act. 71 Rz. 243- 247). Aus den Vorbringen der Beklagten ergibt sich, dass der Gesamtwert der von der Klägerin behaupteten Passiven CHF 6'906'826.– bzw. CHF 6'906'825.– beträgt

– was bestritten wird (act. 77 Rz. 304 ff.; act. 79 Rz. 127 ff.). Der Beklagte 1 geht von insgesamt CHF 6'691'826.– aus (act. 77 Rz. 304, Rz. 326) und die Beklagte 2 von insgesamt CHF 7'791'364.57 (act. 79 Rz. 127, Rz. 132).

a) Der Klägerin (act. 90 Rz. 128) ist zuzustimmen, dass auf die Ausführungen der Beklagten 2 – insbesondere die Bilanz in act. 79 Rz. 127 – mangels näherer Begründung nicht abgestellt werden kann. Die von der Klägerin und dem Beklag- ten 1 vorgebrachten Passivposten der Konkursitin per 27. Juni 2011 stimmen weit- gehend überein (act. 71 Rz. 243-247; act. 77 Rz. 304); davon ausgenommen sind die Rückstellungen (act. 71 Rz. 304, Rz. 324). Die Ausführungen der Klägerin zu den Rückstellungen von CHF 1'043'536.– per 27. Juni 2011 (act. 71 Rz. 245) sind für sich allein nicht schlüssig. Selbst wenn die Beweisofferten betreffend das Gutachten Q._____ II als hinreichende Verwei- sung zu verstehen wäre, würde diese Verweisung (auf act. 72/1 Rz. 29 f. und An- hang D) den Anforderungen an die Behauptung bzw. Substantiierung nicht genü- gen: Einerseits nennt der Privatgutachter an den bezeichneten Stellen lediglich Zahlen, ohne auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin Bezug zu nehmen. Andererseits ist die Herleitung der vom Privatgut-

- 74 - achter berechneten Rückstellungen per 27. Juni 2011 von CHF 1'043'536.– nicht stichhaltig, da er die Rückstellung in Sachen G._____ aufgrund einer Betrachtung ex post mit CHF 828'536.– berücksichtigt (gemäss Kollokationsplan vom 27. No- vember 2014; act. 3/4 S. 6), was, wie bereits erwähnt, nicht zulässig ist. Auch der Beklagte 1 verfällt in eine solche unzulässige Betrachtung ex post (act. 77 Rz. 324). Da keine Partei Anhaltspunkte vorträgt, die eine Reduktion der ursprüng- lich vorgenommenen Rückstellungen von CHF 1'400'046.– rechtfertigen würden, sind die Rückstellungen in Sachen G._____ per 27. Juni 2011 – wie per 31. De- zember 2009, per 25. Juni 2010 und per 17. November 2010 (siehe oben Ziff. II.2.3.3.5 lit. d.aa, Ziff. II.2.3.4.3) – unverändert im Betrag von CHF 1'400'046.– zu übernehmen, zumal das Verfahren gegen G._____ nach wie vor hängig war. Unter Hinzurechnung der von der Klägerin bzw. dem Privatgutachter behaupteten Rückstellung betreffend L._____ von CHF 215'000.–, welche der Beklagte 1 nicht hinreichend bestreitet (act. 71 Rz. 324), resultieren damit Rückstellungen im Betrag von CHF 1'615'046.–, welche in die Liquidationsbilanz per 27. Juni 2011 zu über- nehmen sind.

b) Auf der Grundlage der von der Klägerin und dem Beklagten 1 im Übrigen übereinstimmend vorgetragenen Passivposten von insgesamt CHF 5'863'290.– (ohne Rückstellungen; vgl. act. 77 Rz. 304) ergeben sich unter Hinzurechnung der obgenannten Rückstellungen von CHF 1'615'046.– somit Passiven der Konkursitin von insgesamt CHF 7'478'336.– per 27. Juni 2011. Damit ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz zu den durch die Klägerin be- haupteten Passiven von CHF 6'906'826.– per 27. Juni 2011 (act. 71 Rz. 243-247).

E. 2.3.5.4 Fortführungsschaden (Subeventualbegründung der Klägerin) Nach dem Gesagten ist (erneut; siehe oben Ziff. II.2.3.5.2 lit. c) festzuhalten, dass die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Konkursitin zu Liquidations- werten per 27. Juni 2011 im Betrag von CHF (-)3'951'301.–, welche angeblich aus der Differenz der Aktiven von CHF 2'955'526.– und der Passiven von CHF 6'906'826.– resultieren soll (act. 71 Rz. 242, Rz. 243 ff., Rz. 248), nicht nach- vollziehbar ist. Entsprechend hat die Klägerin den von ihr subeventualiter behaup-

- 75 - teten Fortführungsschaden von CHF 3'364'969.– (act. 71 Rz. 249) nicht hinrei- chend dargetan. Würde per 27. Juni 2011 auf die nur unvollständig erstellbaren Aktiven von CHF 5'000.– (Immaterialgüter; siehe oben Ziff. II.2.3.5.2 lit. c) bzw. Passiven von CHF 7'478'336.– (siehe oben Ziff. II.2.3.5.3 lit. b) abgestellt, resultierte aus deren Differenz eine Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 27. Juni 2011 von CHF 7'473'336.–. Unter der Hypothese, dass die von der Klägerin be- hauptete (und von den Beklagten bestrittene; act. 77 Rz. 133, Rz. 194; act. 79 Rz. 73, Rz. 89) Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 7. Januar 2014 von CHF 7'316'270.38 (act. 71 Rz. 197) richtig sei, wäre daher auch unter dem klägerischen Subeventualstandpunkt (siehe oben Ziff. II.2.3.1.3) fraglich, ob sich zwischen dem 27. Juni 2011 und dem 7. Januar 2014 überhaupt eine Zunah- me und nicht eher eine Abnahme der Überschuldung ergeben hat, was wiederum gegen den von der Klägerin behaupteten Fortführungsschaden von CHF 3'364'969.– (act. 71 Rz. 249) sprechen würde, wie dies auch die Beklagten behaupten (act. 77 Rz. 329; act. 79 Rz. 133). Letztlich kann aber nicht hinreichend beurteilt werden, ob und inwiefern ein Fortführungsschaden entstanden sein soll. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzumerken: Abermals offeriert die Klägerin "ein durch das Gericht einzuholendes Gutachten" nur pauschal zu den Behauptungen, dass (i) sich der Gesamtwert der Aktiven zu Liquidationswerten per

27. Juni 2011 gemäss act. 71 Rz. 235-241 auf CHF 2'955'526.– belaufe (act. 71 Rz. 242; dazu bereits oben Ziff. II.2.3.5.2 lit. b), und dass (ii) die Überschuldung der Konkursitin, d.h. die Aktiven abzüglich der Schulden gemäss act. 71 Rz. 235 ff. und Rz. 243 ff., sich per 27. Juni 2011 auf CHF(-)3'951'301.– belaufe (act. 71 Rz. 248). Die Beweisofferte (i) wurde bereits oben abgehandelt (Ziff. II.2.3.5.2 lit. b) und hat sich als ungenügend erwiesen. Auch die Beweisofferte (ii) ist ungenügend, da (a) die von der Klägerin vorgenommene Rechnung (Aktiven abzüglich der Schulden gemäss act. 71 Rz. 235 ff. und Rz. 243 ff.) kein gerichtliches Gutachten braucht, zumal es sich um eine einfache Differenzrechnung handelt, und (b) darüber hinaus keine genügende Beweisverbindung zu den einzelnen Liquidationswerten per

27. Juni 2011 besteht. Dies fällt aber für die (fehlende) Nachvollziehbarkeit des

- 76 - Fortführungsschadens nicht ins Gewicht, da einerseits insbesondere die Aktiven per 27. Juni 2011 durch die Klägerin weder schlüssig, noch nicht hinreichend sub- stantiiert vorgetragen wurden (siehe oben Ziff. II.2.3.5.1 f.), weshalb die Klägerin diesbezüglich gar nicht zum Beweis zugelassen wäre, und andererseits die Passi- ven per 27. Juni 2011, wie dargelegt, erstellbar sind. Dementsprechend ist die Klage auch betreffend den klägerischen Subeventu- alstandpunkt abzuweisen.

E. 2.3.6 Richterliche Schadensschätzung

E. 2.3.6.1 Für den Fall, dass das Gericht den von der Klägerin eingeklagten Schaden nicht in allen Punkten als belegt und bewiesen betrachten sollte, verlangt die Klä- gerin eine richterliche Schadensschätzung (act. 1 Rz. 215 ff.; act. 71 Rz. 178, Rz. 790; act. 90 Rz. 28). Die Beklagten bestreiten beide, dass vorliegend die Vo- raussetzungen für eine richterliche Schadensschätzung gegeben seien; entspre- chend sei eine solche nicht möglich (act. 56 Rz. 105; act. 58 Rz. 762; act. 77 Rz. 199, Rz. 546; act. 79 Rz. 70, Rz. 136 ff., Rz. 205 lit. b.iii).

E. 2.3.6.2 Wie bereits ausgeführt, obliegt vorliegend der Klägerin, welche einen An- spruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit behauptet, nebst einer schuldhaften Pflichtverletzung, eines Kausalzusammenhangs insbesondere auch den Schaden so konkret wie möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 132 III 564, E. 4.2., m.w.H.; BGE 132 III 379, E. 3.1; BGE 127 III 365, E. 2b; BGE 115 II 1 E. 4). Art. 42 Abs. 2 OR sieht für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden eine Beweiserleichterung vor, was voraussetzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Selbst wenn diese Voraus- setzung erfüllt ist, erlaubt Art. 42 Abs. 2 OR dem Geschädigten, mithin der Kläge- rin, nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Viel- mehr sind auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu behaupten (und zu beweisen), die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben. Die Substantiierungsobliegenheit gilt unvermindert auch für den Fall, in dem zwar die Existenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sicher ist. Liefert die geschä-

- 77 - digte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung kommt nicht zum Zuge. Mit anderen Worten trifft das Ge- richt keine Schadensschätzungspflicht, wenn die Klägerin die für die Ermittlung des Schadens wesentlichen Informationen nicht zur Verfügung stellt. Sodann gilt, je genauer die Klägerin den Schaden umschreiben kann, desto geringer wird im Ver- hältnis zur Substantiierung das richterliche Ermessen für die Schätzung (BGer 4A_586/2017 vom 16. April 2018, E. 2.3, m.w.H.; FREY, Die Ermittlung des Scha- dens und anderer quantifizierbarer Werte im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 OR, Diss. Zürich 2017, S. 183 f. Rz. 318-319; PERINI, Richterliches Ermes- sen bei der Schadensberechnung, Diss. Zürich 1994, S. 114; ROSAT, Der Anlage- schaden – Schadensberechnung beim Vermögensverwaltungsvertrag, Diss. Bern 2009, S. 70 f., m.w.H. insbesondere auf die bundesgerichtliche und handelsgericht- liche Rechtsprechung).

E. 2.3.6.3 Der im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage geltend gemachte Schaden ist einer Schätzung grundsätzlich zugänglich. Die Klägerin scheint aber einerseits die Voraussetzungen und andererseits die Tragweite der richterlichen Schadens- schätzung zu verkennen, wenn sie unter Bezugnahme auf BGE 122 III 219, E. 3, S. 222, vorbringt, sie habe "das Entstehen des Schadens sowie dessen Grössen- ordnung vorliegend hinreichend behauptet und belegt (ansonsten ohnehin eine richterliche Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR zum Tragen käme […]"; Unterstreichung hinzugefügt; act. 90 Rz. 28). Entgegen der Klägerin (act. 90 Rz. 28) ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die rechtlichen Ausführungen der Beklagten 2 in act. 79 Rz. 136 falsch sein sollen. Vielmehr wäre die Klägerin gehal- ten gewesen, den Schaden so konkret wie möglich (und zumutbar) zu behaupten und zu beweisen, ansonsten eine richterliche Schadensschätzung eben gerade nicht zum Tragen kommt. Wie dargelegt, hat die Klägerin – insbesondere was die hypothetischen Überschuldungen per 25. Juni 2010 (Hauptstandpunkt), per 17. November 2010 (Eventualstandpunkt) und per 27. Juni 2011 (Subeventualstandpunkt) bzw. die von ihr ab diesem Zeitpunkt berechneten Fortführungsschäden betrifft – unter anderem

- 78 - die jeweiligen Aktivposten weitgehend entweder nicht schlüssig, oder aber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Damit ist sie bereits ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht ausreichend nachgekommen; entsprechend hat die Klä- gerin die von ihr vorgebrachten Überschuldungen und in der Folge die von ihr be- haupteten Fortführungsschäden nicht hinreichend dargetan. Vielmehr ist fraglich, ob und inwiefern ein Fortführungsschaden überhaupt eingetreten sein soll. Selbst wenn von einer hinreichenden Behauptung bzw. Substantiierung auszugehen wä- re, gelänge der Klägerin der Beweis der von ihr aufgestellten – und von den Be- klagten massgeblich bestrittenen – Behauptungen, wie ebenfalls dargelegt, nicht; sei es, weil die Klägerin untaugliche Beweismittel nennt, sich pauschal auf umfang- reiche Sammelbeilagen beruft und/oder keine genügende Verbindung zwischen den von ihr angebotenen Beweismitteln und den von ihr aufgestellten Tatsachen- behauptungen herstellt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Beweislast hätte die Klägerin demnach die von ihr vorgebrachten Überschuldungen und in der Folge die von ihr behaupteten Fortführungsschäden nicht hinreichend dargetan. Vielmehr wäre nach wie vor fraglich, ob und inwiefern ein Fortführungsschaden überhaupt eingetreten sein soll.

E. 2.3.6.4 Auf dieser Grundlage – d.h. gestützt auf das von der Klägerin vorgetragene Behauptungs-/Substantiierungs- und Beweissubstrat – sind die eingeklagten Be- träge lege artis weder hinreichend überprüf- noch einschätzbar. Folglich erwiese sich eine richterliche Schadensschätzung im Endeffekt als aleatorisch, mithin will- kürlich, was nicht angehen kann. Entsprechend hat eine gerichtliche Schadens- schätzung vorliegend zu unterbleiben. Dass die Klägerin den angeblich entstandenen Fortführungsschaden erst in der Replik abhandelt, diesen dort aber im Ergebnis, wie aufgezeigt, in massgebli- chen Punkten unschlüssig bzw. unsubstantiiert darlegt, liegt in ihrem Verantwor- tungsbereich. Das damit einhergehende Risiko, mit ihren umfangreichen Behaup- tungen bzw. Nachsubstantiierungen in der Duplikstellungnahme nach Aktenschluss (teilweise) nicht mehr gehört zu werden, hat sich vorliegend anschaulich verwirk- licht. Dies lässt sich auf dem Weg der richterlichen Schadensschätzung nicht be- heben.

- 79 -

E. 2.3.6.5 Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass – betreffend die hy- pothetischen Überschuldungen per 25. Juni 2010 (Hauptstandpunkt), per 17. No- vember 2010 (Eventualstandpunkt) und per 27. Juni 2011 (Subeventualstandpunkt) bzw. betreffend die durch die Klägerin ab diesem Zeitpunkt berechneten Fortfüh- rungsschäden – im Rahmen der obigen Erwägungen gestützt auf das klägerische Behauptungs-/Substantiierungs- und Beweissubstrat eine richterliche Schadens- schätzung zumindest faktisch (und soweit möglich) bereits stattgefunden hat. Wie dargelegt, hat sich dabei aber weder der Eintritt noch die Höhe eines allfälligen Fortführungsschadens ergeben.

E. 2.3.6.6 Damit bleibt es bei der vollumfänglichen Abweisung der Klage (soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist; siehe oben Ziff. I.3 und I.7).

E. 2.3.7 Weitere Bemerkungen

E. 2.3.7.1 An den klägerischen Ausführungen fällt noch Folgendes auf: Vorliegend klagt die Klägerin gemäss eigenen Angaben von beiden Beklagten (solidarisch) den Gesamtschaden ein (act.1 Rz. 225). Als Gesamtschaden gilt dabei der Scha- den, der durch gemeinsame adäquate Verursachung entstand oder sich aus meh- reren, verschiedenartig verursachten Einzelschäden zusammensetzt (BSK OR II- GERICKE/WALLER, a.a.O., Art. 759 N 7 ff., m.w.H.).

E. 2.3.7.2 Bereits in der Klagebegründung machte die Klägerin unter Verweis auf das Gutachten Q._____ I geltend, die Konkursitin sei bereits per Ende 2007 mit CHF 993'827.– und per Ende 2008 mit CHF 1'123'119.– überschuldet gewesen (act. 1 Rz. 62; act. 3/26 Rz. 17 f.; Rz. 21, Rz. 43 ff.). Dies würde gemäss der kläge- rischen Argumentationslinie bedeuten, dass bereits die damals verantwortlichen – vorliegend nicht eingeklagten – Organe der Konkursitin (siehe oben Ziff. II.1.2) die Überschuldungsanzeige an den Richter pflichtwidrig unterlassen hätten. Entspre- chend käme die chronologisch erste Ursache für Entstehung eines angeblichen Fortführungsschadens als Gesamtschaden auf einen Zeitraum bzw. -punkt zu lie- gen, als weder der Beklagte 1 noch die Beklagte 2 Organe der Konkursitin gewe- sen waren. Wie bereits erwähnt, kann nur der Teil des Fortführungsschadens für

- 80 - die Ersatzpflicht relevant sein, der (adäquat) kausal auf die Pflichtwidrigkeit des einzelnen Organs zurückzuführen ist (BÖCKLI, a.a.O., § 18 Rz. 369 f., m.w.H.).

E. 2.3.7.3 Es wäre daher fraglich, ob und inwiefern das Verhalten der vorliegend nicht eingeklagten Vorgänger/-innen der beiden Beklagten noch zu berücksichtigen wä- re. Denkbar sind dabei Einflüsse auf sämtliche Haftungsvoraussetzungen der ak- tienrechtlichen Verantwortlichkeit (d.h. Schaden bzw. dessen Berechnung, Pflicht- verletzung, Kausalzusammenhang und Verschulden). Weiter wäre fraglich, ob und inwiefern die vorliegend ins Recht gefasste "Beklagtengruppe" im Einklang mit der differenzierten Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 2 OR stünde. Da die Klägerin aber den von ihr verlangten Fortführungsschaden, wie gezeigt, nicht hinreichend darge- tan hat, kann die Beantwortung dieser Fragen offen bleiben.

3. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen / Gesamtfazit

E. 3 Beschränkung der Klage Die Klägerin reduzierte mit ihrer Replik ihr Rechtsbegehren um CHF 828'636.56 (act. 71 S. 2 und Rz. 5, Rz. 217), was jederzeit zulässig ist (Art. 227 Abs. 3 ZPO). Die Reduktion bzw. Beschränkung des Rechtsbegehrens bedeutet einen teilweisen Klagerückzug (NAEGELI/MAYHALL, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 227 N 35, m.w.H.). Entsprechend ist das Verfahren im Umfang von CHF 828'636.56 als durch Klagerückzug erledigt abzu- schreiben (Art. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO).

E. 3.1 Die Klage ist im Umfang von CHF 828'636.56 als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (oben Ziff. I.3 und I.7).

E. 3.2 Die Klägerin ist hinsichtlich der von ihr verschiedentlich behaupteten Fortfüh- rungsschäden ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht hinreichend nachgekommen. Namentlich die vorgetragenen Aktiven – und teilweise auch die Passiven –, welche den von der Klägerin verschiedentlich behaupteten Überschul- dungen zu Grunde liegen sollen, sind im Ergebnis nicht nachvollziehbar bzw. nicht (hinreichend) substantiiert. Selbst wenn die Klägerin die Anforderungen an Be- hauptung und Substantiierung hinreichend erfüllt hätte, so wäre sie hinsichtlich der von ihr behaupteten Fortführungsschäden ihrer Beweislast nicht hinreichend nach- gekommen, sei es, weil sie untaugliche Beweismittel nennt, sich pauschal auf um- fangreiche Sammelbeilagen beruft und/oder keine genügende Verbindung zwi- schen den von ihr angebotenen Beweismitteln und den von ihr aufgestellten Tatsa- chenbehauptungen herstellt. So oder anders hat die Klägerin die von ihr ver- schiedentlich behaupteten Fortführungsschäden (CHF 4'404'933.– im Hauptstand- punkt, CHF 4'181'179.– im Eventualstandpunkt und CHF 3'364'969.– im Subeven- tualstandpunkt) nicht hinreichend dargetan. Letztlich kann nicht hinreichend beur-

- 81 - teilt werden, ob und inwiefern ein Fortführungsschaden überhaupt entstanden sein soll (oben Ziff. II.2.3.3 bis II.2.3.5).

E. 3.3 Gestützt auf das von der Klägerin vorgetragene Behauptungs-/Substantiie- rungs- und Beweissubstrat sind die eingeklagten Beträge (CHF 4'404'933.– im Hauptstandpunkt, CHF 4'181'179.– im Eventualstandpunkt und CHF 3'364'969.– im Subeventualstandpunkt) lege artis weder hinreichend überprüf- noch einschätzbar. Folglich erwiese sich eine richterliche Schadensschätzung im Endeffekt als aleato- risch, mithin willkürlich, was nicht angehen kann. Entsprechend hat eine gerichtli- che Schadensschätzung vorliegend zu unterbleiben (oben Ziff. II.2.3.6).

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. Entsprechend erübrigt es sich, auf die weiteren Parteivorbringen einzugehen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Eventual- und Subeventualstandpunkt der Klägerin In Ergänzung zu ihrer Klageschrift trägt die Klägerin in ihrer Replik zusätzlich noch einen Eventual- und einen Subeventualstandpunkt vor: Für den Fall, dass ihrem Hauptstandpunkt nicht gefolgt würde, macht sie geltend, die Beklagten hätten der Konkursitin einen Fortführungsschaden von eventualiter CHF 4'181'179.– bzw. von subeventualiter CHF 3'364'969.– verursacht (act. 71 Rz. 14 statt vieler, Rz. 130 ff.; Rz. 146 ff., Rz. 232, Rz. 249 f.). Sowohl der Eventual- als auch der Subeventual- standpunkt der Klägerin haben keinen Eingang in das Rechtsbegehren gefunden (vgl. act. 71 S. 2). Dies ist – entgegen dem Beklagten 1 (act. 77 Rz. 7 ff.) und mit der Klägerin (act. 90 Rz. 141 f.) – nicht weiter schädlich, da der Eventual- und der Subeventualstandpunkt im Kern auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen wie der Hauptstandpunkt (Konkursverschleppung), zudem beide auf eine Geldzahlung gerichtet, beziffert und überdies betragsmässig geringer sind als der im Haupt- standpunkt eingeklagte Betrag von CHF 4'404'933.–. Mit anderen Worten sind der Eventual- und der Subeventualstandpunkt vom klägerischen Rechtsbegehren mit- umfasst.

- 11 -

E. 4.1 Kostenauflage und -liquidation im Allgemeinen Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Klageanerkennung die beklagte Par- tei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten (insbesondere die Gerichtsgebühr) und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kos- tenpflichtigen Person nachgefordert. Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen sowie die zugesprochene Parteient- schädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

- 82 -

E. 4.2 Streitwert Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerech- net (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (VAN DE GRAAF, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 91 N 10). Vorliegend beträgt der Streit- wert demnach CHF 5'233'569.56 (act. 1 S. 2).

E. 4.3 Gerichtskosten (Gerichtsgebühr)

E. 4.3.1 Die Gerichtsgebühr ist bei einem Streitwert von CHF 5'233'569.56 in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 GebV OG zunächst auf CHF 73'086.– festzusetzen. Die Par- teien haben insgesamt über 700 Seiten an Rechtsschriften verfasst (vgl. act. 1, 22, 24-25, 36, 40, 44, 46, 56, 58, 71, 77, 79, 81, 90, 95-96, 99, 104, 110, 112, 113,

118) und dabei insgesamt rund 250 Beilagen eingereicht. Die Rechtsschriften der Parteien enthalten zahlreiche Verweise, was bei der Bearbeitung erheblichen Mehraufwand mit sich brachte. Zudem ergingen noch vor Erstattung der beiden Klageantworten diverse prozessuale Anträge. Wie sich im Rahmen der Beurteilung gezeigt hat, stellten sich insbesondere hinsichtlich des Schadens bzw. dessen Be- rechnung komplexe Rechtsfragen. Zudem wurde eine Vergleichsverhandlung durchgeführt. Daher scheint es gerechtfertigt, die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um knapp 50 % zu erhöhen und die Gerichtsgebühr auf rund CHF 110'000.– festzusetzen.

E. 4.3.2 Wie dargelegt, unterliegt die Klägerin vollständig, sei es infolge des teilwei- sen Klagerückzugs, sei es infolge Klageabweisung. Ausgangs- und antragsgemäss ist die Gerichtsgebühr daher vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und, soweit möglich, aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss (CHF 73'000.–; act. 49) zu decken. Im Mehrbetrag (CHF 15'000.–) ist die Gerichtsgebühr von der Klägerin di- rekt einzufordern.

- 83 -

E. 4.4 Parteientschädigungen

E. 4.4.1 Gemäss Art. 759 Abs. 2 OR kann die Klägerin mehrere Beteiligte gemein- sam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass der Richter im glei- chen Verfahren die Ersatzpflicht jedes bzw. jeder einzelnen Beklagten festsetzt. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung im Lichte der Materialien und der Sys- tematik in dem Sinn ausgelegt, dass die Klägerin, die mehrere Verantwortliche für den Gesamtschaden gemeinsam einklagt, das Kosten- und Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei trägt und nicht gegenüber jedem bzw. jeder Be- klagten. Die Kostenverteilung nach Art. 759 Abs. 2 OR in diesem Sinne gilt indes nicht apodiktisch und ist nur für das erstinstanzliche Verfahren zwingend. Im Rechtsmittelverfahren können die allgemeinen kantonalen Prozessvorschriften für die Kostenliquidation Anwendung finden. Der Schutzzweck von Art. 759 Abs. 2 OR entfällt im Rechtsmittelverfahren, da dort die Unsicherheit bezüglich der ins Recht zu fassenden Beteiligten weitgehend ausgeräumt ist. Ausserdem ist die bundes- rechtliche Verfahrensvorschrift nicht dahingehend zu verstehen, dass der erstin- stanzliche Richter die Kosten und Entschädigungen ohne jeglichen Ermessens- spielraum auferlegen muss, sondern den Umständen des Einzelfalls durchaus Rechnung tragen darf. In BGE 125 III 138 (E. 2d) präzisierte das Bundesgericht, dass der in BGE 122 III 324 aufgestellte Grundsatz dann nicht befriedige, wenn mehrere beklagte Organe intern in einem Interessenkonflikt stünden und einem Anwalt standesrechtlich untersagt sei, alle Beklagten gemeinsam zu vertreten, weil sie sich gegenseitig belasteten. In diesen Fällen rechtfertige es sich, den beklagten Streitgenossen je eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGer 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012, E. 12.2, m.w.H.).

E. 4.4.2 Ähnlich wie in BGE 125 III 138 sind vorliegend einerseits ein (ehemaliger) Verwaltungsrat der Konkursitin und andererseits deren (bis zuletzt eingetragene) Revisionsstelle eingeklagt. Weder der Vorgänger (G._____), noch der Nachfolger (H._____) des Beklagten 1 wurden ins Recht gefasst, die Vorgängerinnen der Be- klagten 2 (I._____ AG, J._____ AG) ebenfalls nicht. Anders als in BGE 125 III 138 wurden somit vorliegend nicht Gruppen von Verwaltungsräten und Revisionsstellen gebildet, vielmehr hat die Klägerin hier die beiden Beklagten – einen Verwaltungs-

- 84 - rat und die Revisionsstelle – als Gruppe gefasst. Die Klägerin wirft ihnen beiden denn auch gestützt auf das im Kern gleiche Klagefundament verschiedene – gleichgelagerte bzw. ineinander verzahnte – Pflichtverletzungen vor und klagt bei- de solidarisch auf den Gesamtschaden ein. Soweit ersichtlich haben sich die Be- klagten im vorliegenden Verfahren auch nicht gegenseitig belastet und es haben sich konkret keine Interessenskonflikte zwischen den beiden Beklagten offenbart; es bestehen daher aus standesrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für eine ge- trennte anwaltliche Vertretung. Dass sich die Beklagten getrennt anwaltlich vertre- ten lassen haben, liegt vielmehr in ihrem Verantwortungsbereich. Die Beklagten machen ihrerseits keine Ausführungen, dass und inwiefern ihnen je eine separate Parteientschädigung zuzusprechen wäre. Es besteht daher kein Anlass, beiden Beklagten je eine separate Parteienschädigung zuzusprechen.

E. 4.4.3 Ausgangsgemäss ist den Beklagten also eine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die nach § 4 Abs. 1 GebV bestimmte Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr, auf die der Anspruch mit der Erarbeitung oder Beantwortung der Klage entsteht, deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätz- lichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften kann ein Einzel- oder Pauschalzuschlag berechnet werden (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundge- bühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt CHF 70'652.–. Vorliegend wurde eine Ver- gleichsverhandlung durchgeführt. Zudem haben die Parteien, wie dargelegt, (weite- re) umfangreiche Rechtsschriften, zahlreiche prozessuale Anträge und Novenein- gaben sowie (teilweise) Stellungnahmen dazu eingereicht (act. 1, 22, 24-25, 36, 40, 44, 46, 56, 58, 71, 77, 79, 81, 90, 95-96, 99, 104, 110, 112, 113, 118). Vor diesem Hintergrund ist die Parteientschädigung bei einem Streitwert von CHF 5'233'569.56 unter weiterer Berücksichtigung der dargelegten Komplexität des Falles in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 115'000.– festzu- setzen. Eine Erhöhung gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV ist nicht angezeigt.

- 85 -

E. 4.4.4 Zusammenfassend ist die Klägerin zu verpflichten, den Beklagten gemein- sam eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 115'000.– zu bezahlen. Die Verteilung dieser Parteientschädigung im internen Verhältnis ist Sache der beiden Beklagten.

E. 4.4.5 Mangels eines entsprechenden Antrags ist den Beklagten die Parteientschä- digung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 56, 58, 77 und 79, je S. 2; BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Das Handelsgericht beschliesst:

E. 5 Aktenschluss Der zweite Schriftenwechsel endete am 28. August 2017 (act. 66, 73 und 75/1 bis 76/4 sowie Prot. S. 23). Damit trat der Aktenschluss am 29. August 2017 ein (vgl. dazu BGE 140 III 312, E. 6.3.2, m.w.H.).

E. 6 Noveneingaben / Duplikstellungnahme

E. 6.1 Die Noveneingaben des Beklagten 1 vom 8. September 2017 (act. 81) bzw. vom 23. November 2017 (act. 99) betreffen beide ein zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft hängiges Zivilverfahren beim Hanseatischen Oberlandesge- richt in Hamburg (Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

21. Juli 2017, Az. 315 O 250/14). Die Klägerin opponierte in formeller Hinsicht nicht gegen die Noveneingaben des Beklagten 1 (act. 90 Rz. 41 betreffend act. 81; keine Stellungnahme der Klägerin zu act. 99). Auch von Amtes wegen besteht kein An- lass, die formelle Zulässigkeit der Noveneingaben des Beklagten 1 in Frage zu stel- len. Im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung wird auf den materiellen Gehalt dieser beiden Noveneingaben – soweit entscheidrelevant – näher einzugehen sein.

E. 6.2 Was die Duplikstellungnahme vom 5. Oktober 2017 (act. 90; Eingang nach Aktenschluss) betrifft, so haben die Beklagten sich dazu nach erfolgter Zustellung durch das Gericht – zumindest inhaltlich – nicht mehr geäussert (act. 95-96). Auch haben sie gegen die Verfügung vom 10. November 2017, wo nicht etwa von einem Antwortrecht, sondern explizit von einem Replikrecht ausgegangen wurde, dessen zeitgerechte Wahrung Sache der Parteien sei (act. 97 S. 2; vgl. BGE 142 III 48, E. 4, m.w.H.; BGer 4A_61/2017 vom 31. August 2017, E. 6.2, m.w.H.; Verfügung des hiesigen Handelsgerichts vom 22. September 2017 im Verfahren HG130073-O, S. 5), kein Rechtsmittel ergriffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern den Beklagten unter Säumnisandrohung förmlich Frist anzusetzen gewesen wäre, um sich zur Duplikstellungnahme (act. 90) zu äussern (vgl. act. 95- 96). Auf die formelle Zulässigkeit bzw. den materiellen Gehalt allfälliger Noven in der Duplikstellungnahme (act. 90) wird im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung

– soweit entscheidrelevant – näher einzugehen sein.

- 12 -

E. 6.3 Hinsichtlich der klägerischen Noveneingabe vom 25. September 2018 (act. 104) vertreten beide Beklagten den Standpunkt, die Klägerin habe diese bzw. die darin enthaltenen Noven verspätet in den Prozess eingebracht; deshalb sei die klägerische Noveneingabe vom 25. September 2018 nicht zuzulassen bzw. unbe- achtlich (act. 110 S. 2 und Rz. 2 ff.; act. 112 Rz. 1 ff.; act. 118). Der Beklagte 1 be- zeichnet die durch die Klägerin neu eingereichten Urkunden (act. 105/1-9) ferner als irrelevant, da die Klägerin gegen das Prinzip der Beweisverbindung verstosse (act. 110 Rz. 30 ff.; act. 118 Rz. 3). Eventualiter – d.h. für den Fall, dass das Ge- richt die durch die Klägerin vorgetragenen Noven als zulässig und entscheidrele- vant erachte – beantragen die Beklagten, es sei ihnen je Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 110 S. 2 und S. 7; act. 112 S. 3). Wie sich nachfolgend zeigt, kann auf eine förmliche Fristansetzung an die beiden Beklagten verzichtet werden; dieser Auffassung ist denn auch die Klägerin (act. 113 Rz. 32 f., Rz. 43). Im Übri- gen wird auf die formelle Zulässigkeit bzw. den materiellen Gehalt der durch die Klägerin mit Eingabe vom 25. September 2018 vorgetragenen Noven (act. 104 und 105/1-9) und die in der Folge ergangenen Stellungnahmen (act. 110-114/1 und

118) im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung – soweit entscheidrelevant – nä- her einzugehen sein.

E. 7 Januar 2014 von CHF 7'316'270.38 (act. 71 Rz. 197) richtig sei, wäre daher un- ter dem klägerischen Hauptstandpunkt (siehe oben Ziff. II.2.3.1.1) fraglich, ob sich zwischen dem 25. Juni 2010 und dem 7. Januar 2014 überhaupt eine Zunahme und nicht eher eine Abnahme der Überschuldung ergeben hat, was wiederum ge- gen den von der Klägerin behaupteten Fortführungsschaden von CHF 4'404'933.– (act. 71 Rz. 217) sprechen würde, was auch die Beklagten behaupten (act. 77 Rz. 329; act. 79 Rz. 133). Letztlich kann aber nicht hinreichend beurteilt werden, ob und inwiefern ein Fortführungsschaden entstanden sein soll. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzumerken: Erst unter dem Titel "Überschuldung der E1._____ AG [= Konkursitin] und ihr Schaden seit 25. Ju- ni 2010" offeriert die Klägerin zur Behauptung, dass die Aktiven abzüglich der Schulden gemäss act. 71 Rz. 207 und Rz. 215 eine Überschuldung zu Liquidati- onswerten per 25. Juni 2010 von CHF (-)2'911'337.– ergäben, – nebst dem Gut- achten Q._____ II, welches aber kein Beweismittel darstellt (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.) –, "ein vom Gericht einzuholendes Gutachten" (act. 71 Rz. 216). Für die von der Klägerin vorgenommene Rechnung (Aktiven abzüglich der Schulden gemäss act. 71 Rz. 207 und Rz. 215) braucht es kein gerichtliches Gutachten, handelt es sich doch um eine einfache Differenzrechnung. Vielmehr wäre die Klä- gerin im Zuge einer hinreichenden Beweisverbindung gehalten gewesen, jeweils zu den einzelnen von ihr über mehrere Seiten umfangreich behaupteten Aktiv- bzw. Passivposten per 25. Juni 2010 die Einholung eines gerichtlichen Gutachten zu beantragen, wie dies der Beklagte 1 zumindest sinngemäss ebenfalls vorbringt (act. 77 Rz. 196). Dies hat sie nicht getan, was aber für die (fehlende) Nachvoll- ziehbarkeit des Fortführungsschadens nicht ins Gewicht fällt, da einerseits insbe- sondere die einzelnen Aktivposten per 25. Juni 2010 durch die Klägerin weitgehend entweder nicht schlüssig, oder dann aber nicht hinreichend substantiiert vorgetra- gen wurden (siehe oben Ziff. II.2.3.3.3 und II.2.3.3.4), weshalb die Klägerin diesbe- züglich gar nicht zum Beweis zugelassen wäre, und andererseits die Passivposten per 25. Juni 2010 – mit Ausnahme der nicht schlüssig vorgetragenen passiven Rechnungsabgrenzung – wie dargelegt, erstellbar sind.

- 62 - Dementsprechend ist die Klage betreffend den klägerischen Hauptstand- punkt abzuweisen.

Dispositiv
  1. Die Klage wird im Umfang von CHF 828'636.56 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen so- wie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann:
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 110'000.–.
  5. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt und, soweit möglich, aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im Mehrbetrag wird die Gerichtsgebühr von der Klägerin direkt eingefordert.
  6. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten gemeinsam eine Parteientschä- digung von insgesamt CHF 115'000.– zu bezahlen. Die Verteilung dieser Par- teientschädigung im internen Verhältnis ist Sache der beiden Beklagten. - 86 -
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG150128-O U/ce Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Paul Geisser, Jean-Gaspard Comtesse und Ivo Eltschinger sowie Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer Urteil und Beschluss vom 13. Februar 2019 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen

1. B._____,

2. C._____ AG, Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 5'233'569.56 nebst Zins zu 5% seit 7. Januar 2014 zu leis- ten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Las- ten der Beklagten." Modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 71 S. 2) "1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 4'404'933 nebst Zins zu 5% seit 7. Januar 2014 zu leisten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Las- ten der Beklagten."

- 3 - Inhaltsverzeichnis: Verfahrensübersicht: ............................................................................................. 4 A. Beteiligte und Prozessgegenstand ........................................................ 4 B. Prozessverlauf ....................................................................................... 5 Erwägungen: ........................................................................................................... 8 I. Formelles.............................................................................................................. 8

1. Zuständigkeit und anwendbares Recht ................................................. 8

2. Übrige Prozessvoraussetzungen der Klage .......................................... 9

3. Beschränkung der Klage ....................................................................... 9

4. Eventual- und Subeventualstandpunkt der Klägerin .............................. 9

5. Aktenschluss ....................................................................................... 10

6. Noveneingaben / Duplikstellungnahme ............................................... 10

7. Zwischenfazit ....................................................................................... 11 II. Materielles ......................................................................................................... 11

1. Unbestrittener Sachverhalt (Übersicht) ........... Fehler! Textmarke nicht definiert. 1.1. Vorbemerkungen ................................................................................. 11 1.2. Konkursitin und ihre Organe ................................................................ 12 1.3. Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Konkursitin ........ 14 1.4. Erstellung der Serienanlage ................................................................ 15 1.5. Von der Klägerin bzw. ihrer tschechischen Tochtergesellschaft geleistete Zahlungen ........................................................................... 16 1.6. Kündigungen und Schiedsverfahren .................................................... 16 1.7. Betreibung der Konkursitin, Überschuldungsanzeige und Konkurseröffnung ................................................................................ 18

2. Schadenersatzanspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 Abs. 1 und Art. 755 Abs. 1 OR) ............................................ 19 2.1. Parteistandpunkte ................................................................................ 19 2.2. Haftungsvoraussetzungen im Allgemeinen und Sachlegitimation ....... 20 2.3. Schaden .............................................................................................. 22 2.3.1. Ausgangslage ...................................................................................... 22 2.3.2. Schadensbegriff ................................................................................... 24 2.3.3. Würdigung: Überschuldung der Konkursitin per 25. Juni 2010 zu Liquidationswerten (Hauptbegründung der Klägerin) .......................... 27 2.3.4. Würdigung: Überschuldung der Konkursitin per 17. November 2010 zu Liquidationswerten (Eventualbegründung der Klägerin) ................. 61 2.3.5. Würdigung: Überschuldung der Konkursitin per 27. Juni 2011 zu Liquidationswerten (Subeventualbegründung der Klägerin) ................ 68 2.3.6. Richterliche Schadensschätzung ......................................................... 75 2.3.7. Weitere Bemerkungen ......................................................................... 78

3. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen / Gesamtfazit ............. 79

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen ..................................................... 80 4.1. Kostenauflage und -liquidation im Allgemeinen ................................... 80 4.2. Streitwert ............................................................................................. 81 4.3. Gerichtskosten (Gerichtsgebühr) ......................................................... 81 4.4. Parteientschädigungen ........................................................................ 82

- 4 - Dispositiv .............................................................................................................. 84

- 5 - Verfahrensübersicht: A. Beteiligte und Prozessgegenstand

a. Parteien und ihre Stellung

i. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____ GR und bezweck- te (vor dem 25. April 2018) die Beteiligung an anderen Unternehmungen, insbe- sondere der Baubeschlägebranche sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen (act. 3/8 und act. 4/1; www.zefix.ch). Seit dem tt.mm.2018 (TR-Datum) ist der Zweck der Klägerin der Erwerb, die dauernde Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an … Unternehmen, insbesondere … der Baubeschlägebranche (www.zefix.ch). ii. Der Beklagte 1 – ein im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragener Rechtsanwalt und Inhaber des Notarpatents des Kantons Solothurn (act. 3/1; act. 58 Rz. 12; www.gerichte-zh.ch) – war vom 23. November 2009 (TR-Datum) bis am 30. August 2013 (einziges) Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der E1._____ AG in Liquidation (fortan: Konkursitin), welche ihren Sitz zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am tt.mm.2014 in Zürich hatte (bis am tt.mm.2010 Sitz in Zug; act. 3/11-12; act. 59/1-2; www.zefix.ch). Muttergesellschaft und Alleinaktionä- rin der Konkursitin war die E._____ Europe AG mit Sitz in Deutschland (fortan: Mut- tergesellschaft; act. 1 Rz. 36; act. 56 Rz. 44; act. 58 Rz. 449); der Beklagte 1 be- kleidete bei der Muttergesellschaft keine Funktion. iii. Die Beklagte 2 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt Dienstleistungen aller Art, die in den Tätigkeitsbereich einer Revisions- und Treu- handgesellschaft fallen, insbesondere die Durchführung von Buchprüfungen und … Expertisen, die Führung von Buchhaltungen, die Beratung in … sowie die Grün- dung … von Firmen (act. 3/15). Die Beklagte 2 ist seit dem tt.mm.2010 (TR-Datum) bis dato als Revisionsstelle der Konkursitin im Handelsregister eingetragen; sie ver- fügt über die Zulassung zur Durchführung von ordentlichen Revisionen (act. 1 Rz. 41; act. 3/11-12; act. 4/2; act. 56 Rz. 45; act. 58 Rz. 15; 59/1-2; www.zefix.ch).

- 6 -

b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin als Abtretungsgläubigerin im Sin- ne von Art. 260 Abs. 1 SchKG von den Beklagten – aufgrund deren (ehemaliger) Organfunktion bei der Konkursitin – Schadenersatz aus aktienrechtlicher Verant- wortlichkeit (Art. 754 Abs. 1 und Art. 755 Abs. 1 OR). Sie wirft den Beklagten vor, am 25. Juni 2010, eventualiter am 17. November 2010, subeventualiter am 27. Juni 2011 pflichtwidrig die Überschuldungsanzeige an den Richter gemäss Art. 725 Abs. 2 OR unterlassen zu haben. Dadurch hätten die Beklagten die Eröffnung des Konkurses über die Konkursitin verschleppt und der Konkursitin einen Konkursver- schleppungs- bzw. Fortführungsschaden verursacht, weshalb die Beklagten solida- risch zum Ersatz des Gesamtschadens zu verpflichten seien. B. Prozessverlauf

a. Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Dabei stellte sie den prozessualen Antrag, den weite- ren Abtretungsgläubigern (F._____ und Muttergesellschaft) "sei Frist bis zum

31. Juli 2015 anzusetzen, um nachzuweisen, dass sie die in der Abtretungsverfü- gung [des Konkursamtes] angesetzte Frist zur gerichtlichen Geltendmachung ge- wahrt haben, und um ihre Klageschrift gegen die Beklagten 1 und 2 dem Handels- gericht des Kantons Zürich einzureichen oder zu erklären, dass sie auf die Gel- tendmachung der abgetretenen Ansprüche definitiv verzichten, unter Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf die Geltendmachung angenommen wird" (act. 1 S. 2). In der Folge ergaben sich aufgrund dieses Antrags zahlreiche prozessuale Wei- terungen, wobei das Verfahren zwei Mal sistiert bzw. wieder aufgenommen wurde (act. 5-46). Nachdem feststand, dass die Klägerin die einzig verbleibende Abtre- tungsgläubigerin ist, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 8. April 2016 eine ein- malige Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 73'000.– zu leisten (act. 47), welcher fristgerecht einging (act. 49). Mit Verfü- gung vom 20. April 2016 wurde den Beklagten je Frist zur Einreichung der Kla- geantwort angesetzt (act. 50). Innert Nachfrist (act. 52-54) erstatteten die Beklag- ten ihre Klageantworten wie folgt: die Beklagte 2 mit Eingabe vom 30. Juni 2016

- 7 - (Datum Poststempel; act. 56) und der Beklagte 1 mit Eingabe vom 4. Juli 2016 (Da- tum Poststempel; act. 58).

b. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wurde die Prozessleitung an Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner als Instruktionsrichter delegiert (act. 60). In der Folge wurden die Parteien auf den 13. Dezember 2016 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 64A/1-6), welche zu keiner Einigung führte (Prot. S. 20 f.).

c. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Einreichung der Replik angesetzt (act. 66). Mit Eingabe vom 6. April 2017 (Datum Poststempel) erstattete die Klägerin fristge- recht ihre Replik und modifizierte ihr Rechtsbegehren wie eingangs aufgeführt (act. 69-71). Mit Verfügung vom 11. April 2017 wurde den Beklagten Frist zu Ein- reichung der Duplik angesetzt (act. 73). Innert erstreckter Frist (act. 75/1-76/4; Prot. S. 23) erstatteten die Beklagten ihre Dupliken wie folgt: der Beklagte 1 mit Eingabe vom 28. August 2017 (Datum Überbringung; act. 77) und die Beklagte 2 ebenfalls mit Eingabe vom 28. August 2017 (Datum Poststempel; act. 79). Mit Noveneingabe vom 8. September 2017 (Datum Poststempel) brachte der Beklagte 1 eine neue Behauptung vor, reichte eine Urkunde ein und stellte weitere Beweisanträge (act. 81 und 82/1). Mit Verfügung vom 11. September 2017 wurden die Doppel der Dupliken sowie der Noveneingabe vom 8. September 2017 samt Beilage der Klä- gerin bzw. dem/der jeweiligen Mitbeklagten zugestellt und gleichzeitig der Akten- schluss festgehalten (act. 83). Mit Eingabe vom 20. September 2017 (Datum Post- stempel) teilte die Klägerin dem Gericht mit, von ihrem Replikrecht Gebrauch ma- chen zu wollen und ersuchte (sinngemäss) um Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur Stellungnahme zu den Dupliken (act. 85). Mit Verfügung vom 22. September 2017 wurde von einer solchen Fristansetzung abgesehen (act. 86). Mit Eingabe vom 6. April 2017 (recte: 5. Oktober 2017; Datum Überbringung; vgl. dazu act. 92) reichte die Klägerin ihre Stellungnahme zu den Dupliken (fortan: Duplikstellung- nahme) samt dreier Urkunden und weiteren Beweisanträgen ein (act. 90 und 91/1- 3). Die Beklagte 2 äusserte sich nicht zur Noveneingabe vom 8. September 2017. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wurde die Duplikstellungnahme samt Beila- gen den Beklagten zugestellt (act. 93). Mit Eingaben vom 8. bzw. 9. November

- 8 - 2017 (jeweils Datum Poststempel) stellten die Beklagten je den prozessualen An- trag, es sei ihnen Frist anzusetzen, um zur Duplikstellungnahme ihrerseits Stellung zu nehmen (act. 95-96). Mit Verfügung vom 10. November 2017 erging der Hinweis an die Beklagten, dass die zeitgerechte Wahrung des Replikrechts Sache der Par- teien sei und das Gericht diesbezüglich weder Zusicherungen abgebe, noch Fristansetzungen verfüge, sondern später die gehörige Fristwahrung prüfen werde; gleichzeitig wurden die Doppel der beklagtischen Eingaben vom 8. bzw. 9. No- vember 2017 der Klägerin zugestellt (act. 97). Mit Noveneingabe vom 23. Novem- ber 2017 (Datum Poststempel) brachte der Beklagte 1 neue Behauptungen vor, reichte zwei Urkunden ein und stellte weitere Beweisanträge (act. 99 und 100/1-2); die Doppel dieser Noveneingabe samt Beilagen wurden der Klägerin und der Be- klagten 2 umgehend zugestellt (act. 101/1-2; Prot. S. 30), wobei sich weder die Klägerin, noch die Beklagte 2 freiwillig dazu äusserten.

d. Mit Verfügung vom 26. September 2018 wurde den Parteien Frist angesetzt, um einen allfälligen Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhand- lung zu erklären (act. 102). Am Folgetag (27. September 2018) ging die Novenein- gabe der Klägerin vom 25. September 2018 (Datum Poststempel) ein; die Klägerin brachte neue Behauptungen vor, reichte neun Urkunden ein und stellte weitere Beweisanträge (act. 104 und 105/1-9); die Doppel dieser Noveneingabe samt Bei- lagen wurden den Beklagten umgehend zugestellt (act. 106/1-2; Prot. S. 34). In der Folge verzichteten beide Beklagten auf die mündliche Hauptverhandlung (act. 107 und 108), während die Klägerin ausdrücklich deren Durchführung verlangte (act. 109). Mit Eingaben vom 10. bzw. 11. Oktober 2018 (jeweils Datum Poststem- pel) nahmen die Beklagten zudem zur klägerischen Noveneingabe vom 25. Sep- tember 2018 freiwillig Stellung (act. 110-112). Die Doppel der beklagtischen Einga- ben vom 10. bzw. 11. Oktober 2018 samt Beilage wurden darauf der Klägerin und dem/der jeweiligen Mitbeklagten zugestellt (Prot. S. 35). Mit Eingabe vom 24. Ok- tober 2018 (Datum Poststempel) äusserte sich die Klägerin freiwillig zu den beklag- tischen Eingaben vom 10. bzw. 11. Oktober 2018, reichte eine weitere Urkunde ein und stellte weitere Beweisanträge (act. 113 und 114/1). Mit Verfügung vom 26. Ok- tober 2018 wurden Doppel der klägerischen Eingabe vom 24. Oktober 2018 und der Beilage dazu den beiden Beklagten zugestellt (act. 115). In der Folge wurden

- 9 - die Parteien auf den 13. Februar 2019 zur mündlichen Hauptverhandlung vorgela- den (act. 117). Danach nahm der Beklagte 1 mit Eingabe vom 6. November 2018 (Datum Poststempel) freiwillig Stellung zur klägerischen Eingabe vom 24. Oktober 2018 (act. 118); Doppel dieser Eingabe wurden umgehend an die Klägerin und die Beklagte 2 zugestellt (Prot. S. 40). Die Beklagte 2 äusserte sich nicht zur klägeri- schen Eingabe vom 24. Oktober 2018. Weitere Eingaben ergingen nicht.

e. Die Hauptverhandlung fand am 13. Februar 2019 statt (Prot. S. 41 f.).

f. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

g. Beide Parteien haben umfangreiche Beweismittel eingereicht. Diese werden im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung – soweit entscheidrelevant – miteinbe- zogen. Erwägungen: I. Formelles

1. Zuständigkeit und anwendbares Recht 1.1. Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist für die vorliegende Klage sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 40 und Art. 6 Abs. 4 ZPO sowie § 44 lit. b GOG), was unbestritten ist (act. 1 Rz. 2 ff.; act. 56 Rz. 5; act. 58 Rz. 4). 1.2. Auf den vorliegenden Fall ist schweizerisches Recht anzuwenden, zumal al- le Parteien und die Konkursitin (Wohn-)Sitz in der Schweiz haben bzw. hatten; ein allfälliger Anspruch auf Schadenersatz aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit ist daher grundsätzlich nach dem schweizerischen Obligationenrecht zu beurteilen.

- 10 -

2. Übrige Prozessvoraussetzungen der Klage Die übrigen Prozessvoraussetzungen der Klage, welche von Amtes wegen zu prü- fen sind (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO), erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten.

3. Beschränkung der Klage Die Klägerin reduzierte mit ihrer Replik ihr Rechtsbegehren um CHF 828'636.56 (act. 71 S. 2 und Rz. 5, Rz. 217), was jederzeit zulässig ist (Art. 227 Abs. 3 ZPO). Die Reduktion bzw. Beschränkung des Rechtsbegehrens bedeutet einen teilweisen Klagerückzug (NAEGELI/MAYHALL, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 227 N 35, m.w.H.). Entsprechend ist das Verfahren im Umfang von CHF 828'636.56 als durch Klagerückzug erledigt abzu- schreiben (Art. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO).

4. Eventual- und Subeventualstandpunkt der Klägerin In Ergänzung zu ihrer Klageschrift trägt die Klägerin in ihrer Replik zusätzlich noch einen Eventual- und einen Subeventualstandpunkt vor: Für den Fall, dass ihrem Hauptstandpunkt nicht gefolgt würde, macht sie geltend, die Beklagten hätten der Konkursitin einen Fortführungsschaden von eventualiter CHF 4'181'179.– bzw. von subeventualiter CHF 3'364'969.– verursacht (act. 71 Rz. 14 statt vieler, Rz. 130 ff.; Rz. 146 ff., Rz. 232, Rz. 249 f.). Sowohl der Eventual- als auch der Subeventual- standpunkt der Klägerin haben keinen Eingang in das Rechtsbegehren gefunden (vgl. act. 71 S. 2). Dies ist – entgegen dem Beklagten 1 (act. 77 Rz. 7 ff.) und mit der Klägerin (act. 90 Rz. 141 f.) – nicht weiter schädlich, da der Eventual- und der Subeventualstandpunkt im Kern auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen wie der Hauptstandpunkt (Konkursverschleppung), zudem beide auf eine Geldzahlung gerichtet, beziffert und überdies betragsmässig geringer sind als der im Haupt- standpunkt eingeklagte Betrag von CHF 4'404'933.–. Mit anderen Worten sind der Eventual- und der Subeventualstandpunkt vom klägerischen Rechtsbegehren mit- umfasst.

- 11 -

5. Aktenschluss Der zweite Schriftenwechsel endete am 28. August 2017 (act. 66, 73 und 75/1 bis 76/4 sowie Prot. S. 23). Damit trat der Aktenschluss am 29. August 2017 ein (vgl. dazu BGE 140 III 312, E. 6.3.2, m.w.H.).

6. Noveneingaben / Duplikstellungnahme 6.1. Die Noveneingaben des Beklagten 1 vom 8. September 2017 (act. 81) bzw. vom 23. November 2017 (act. 99) betreffen beide ein zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft hängiges Zivilverfahren beim Hanseatischen Oberlandesge- richt in Hamburg (Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

21. Juli 2017, Az. 315 O 250/14). Die Klägerin opponierte in formeller Hinsicht nicht gegen die Noveneingaben des Beklagten 1 (act. 90 Rz. 41 betreffend act. 81; keine Stellungnahme der Klägerin zu act. 99). Auch von Amtes wegen besteht kein An- lass, die formelle Zulässigkeit der Noveneingaben des Beklagten 1 in Frage zu stel- len. Im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung wird auf den materiellen Gehalt dieser beiden Noveneingaben – soweit entscheidrelevant – näher einzugehen sein. 6.2. Was die Duplikstellungnahme vom 5. Oktober 2017 (act. 90; Eingang nach Aktenschluss) betrifft, so haben die Beklagten sich dazu nach erfolgter Zustellung durch das Gericht – zumindest inhaltlich – nicht mehr geäussert (act. 95-96). Auch haben sie gegen die Verfügung vom 10. November 2017, wo nicht etwa von einem Antwortrecht, sondern explizit von einem Replikrecht ausgegangen wurde, dessen zeitgerechte Wahrung Sache der Parteien sei (act. 97 S. 2; vgl. BGE 142 III 48, E. 4, m.w.H.; BGer 4A_61/2017 vom 31. August 2017, E. 6.2, m.w.H.; Verfügung des hiesigen Handelsgerichts vom 22. September 2017 im Verfahren HG130073-O, S. 5), kein Rechtsmittel ergriffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern den Beklagten unter Säumnisandrohung förmlich Frist anzusetzen gewesen wäre, um sich zur Duplikstellungnahme (act. 90) zu äussern (vgl. act. 95- 96). Auf die formelle Zulässigkeit bzw. den materiellen Gehalt allfälliger Noven in der Duplikstellungnahme (act. 90) wird im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung

– soweit entscheidrelevant – näher einzugehen sein.

- 12 - 6.3. Hinsichtlich der klägerischen Noveneingabe vom 25. September 2018 (act. 104) vertreten beide Beklagten den Standpunkt, die Klägerin habe diese bzw. die darin enthaltenen Noven verspätet in den Prozess eingebracht; deshalb sei die klägerische Noveneingabe vom 25. September 2018 nicht zuzulassen bzw. unbe- achtlich (act. 110 S. 2 und Rz. 2 ff.; act. 112 Rz. 1 ff.; act. 118). Der Beklagte 1 be- zeichnet die durch die Klägerin neu eingereichten Urkunden (act. 105/1-9) ferner als irrelevant, da die Klägerin gegen das Prinzip der Beweisverbindung verstosse (act. 110 Rz. 30 ff.; act. 118 Rz. 3). Eventualiter – d.h. für den Fall, dass das Ge- richt die durch die Klägerin vorgetragenen Noven als zulässig und entscheidrele- vant erachte – beantragen die Beklagten, es sei ihnen je Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 110 S. 2 und S. 7; act. 112 S. 3). Wie sich nachfolgend zeigt, kann auf eine förmliche Fristansetzung an die beiden Beklagten verzichtet werden; dieser Auffassung ist denn auch die Klägerin (act. 113 Rz. 32 f., Rz. 43). Im Übri- gen wird auf die formelle Zulässigkeit bzw. den materiellen Gehalt der durch die Klägerin mit Eingabe vom 25. September 2018 vorgetragenen Noven (act. 104 und 105/1-9) und die in der Folge ergangenen Stellungnahmen (act. 110-114/1 und

118) im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung – soweit entscheidrelevant – nä- her einzugehen sein.

7. Zwischenfazit Im Umfang von CHF 828'636.56 ist das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben. Im Übrigen ist auf die Klage einzutreten. II. Materielles

1. Sachverhaltsübersicht 1.1. Vorbemerkungen Der von den Parteien (insbesondere von der Klägerin und dem Beklagten 1) be- hauptete Sachverhalt erweist sich als sehr umfangreich und gleichermassen kom- plex. Der Sachverhalt wird deshalb an dieser Stelle lediglich im Sinne einer Über-

- 13 - sicht dargestellt. Weitere Ausführungen zum Sachverhalt erfolgen – soweit ent- scheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung. 1.2. Konkursitin und ihre Organe 1.2.1. Konkursitin Die Konkursitin (E1._____ AG in Liquidation) wurde am tt.mm.2001 (TR-Datum) im Handelsregister eingetragen und bezweckte zunächst Investitionen und Leasing im Bau- und Baunebengewerbe. Ab dem tt.mm.2005 (TR-Datum) und bis zur Kon- kurseröffnung am 7. Januar 2014 bezweckte die Konkursitin den Erwerb und die Auswertung von Patenten, Marken und anderen Schutzrechten sowie die Vergabe von Lizenzen, insbesondere im Bereich des Beschichtungs-Systems "K._____"; weiter umfasste der Zweck der Konkursitin auch die Anwendung der entsprechen- den Herstellungsverfahren (act. 3/12 S. 2). 1.2.2. Verwaltungsräte der Konkursitin Vorgänger des Beklagten 1 war G._____ (gleichzeitig Vorstand der deutschen Mut- tergesellschaft der Konkursitin), welcher ab dem 28. Oktober 2005 (TR-Datum) zu- nächst als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Konkursitin und da- nach – d.h. vom 13. Dezember 2005 (TR-Datum) bis am 23. November 2009 (TR- Datum) – als deren (einziges) einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmit- glied fungierte (act. 3/12 S. 2 f.). In der Folge übernahm der Beklagte 1 die Funkti- on des (einzigen) einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieds der Kon- kursitin und zwar vom 23. November 2009 (TR-Datum; act. 3/12 S. 3) bis am

30. August 2013 (TR-Datum; act. 3/11 S. 2). Einziger Nachfolger des Beklagten 1 war H._____ in gleicher Funktion vom 30. August 2013 (TR-Datum) bis am

21. Oktober 2013 (TR-Datum; act. 3/11 S. 2 f.). Danach verfügte die Konkursitin über keinen Verwaltungsrat mehr. Zum Vorgänger des Beklagten 1, G._____ (fortan: G._____), ist noch Fol- gendes festzuhalten: Am 12. November 2009 schied G._____ als Vorstand der deutschen Muttergesellschaft der Konkursitin aus. Die Abwahl G._____s als Ver- waltungsrat der Konkursitin erfolgte noch gleichentags anlässlich der ausseror-

- 14 - dentlichen Generalversammlung der Konkursitin (vom 12. November 2009). In der Folge wurde G._____ von/bei der Konkursitin fristlos entlassen. Diese fristlose Ent- lassung hat zu einer langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen G._____ und der Konkursitin geführt, welche zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Konkursitin (d.h. am 7. Januar 2014) nach wie vor am Obergericht des Kantons Zürich anhängig war (und heute noch ist; act. 1 Rz. 75 ff.; act. 3/36-37; act. 58 Rz. 37 f., Rz. 559 f.; keine Bestreitung durch die Beklagte 2). 1.2.3. Revisionsstellen der Konkursitin Die Beklagte 2 hatte zwei Vorgängerinnen: Zunächst die I._____ AG, welche vom

7. August 2001 (TR-Datum) bis am 13. März 2009 (TR-Datum) als Revisionsstelle der Konkursitin eingetragen war (act. 3/12 S. 2 f.). Die I._____ AG erstellte die Jah- resrechnung 2007 der Konkursitin und erstattete darüber am 3. April 2008 Bericht (act. 1 Rz. 37; act. 3/25; act. 56 Rz. 16; act. 58 Rz. 110). Darauf folgte die J._____ AG, welche vom 13. März 2009 (TR-Datum) bis am 8. Februar 2010 (TR-Datum) als Revisionsstelle der Konkursitin eingetragen war (act. 3/12 S. 2 f.). Die J._____ AG erstellte die Jahresrechnung 2008 der Kon- kursitin und erstattete darüber am 4. Juni 2009 Bericht (act. 1 Rz. 37; act. 3/29; act. 56 Rz. 17; act. 58 Rz. 165). Schliesslich wurde die Beklagte 2 am 8. Februar 2010 (TR-Datum) als Revi- sionsstelle der Konkursitin eingetragen, was bis zur Konkurseröffnung am 7. Janu- ar 2014 (und darüber hinaus) unverändert geblieben ist (act. 3/11 S. 2; act. 3/12 S. 3; www.zefix.ch). Die Beklagte 2 erstellte die Jahresrechnungen 2009, 2010, 2011 sowie 2012 der Konkursitin und erstattete darüber entsprechend am 25. Juni 2010 (2009), am 27. Juni 2011 (2010), am 13. Juni 2012 (2011) und am 16. April 2013 (2012) Bericht (act. 3/46-47; act. 56 Rz. 19 ff.; act. 58 Rz. 205, Rz. 215, Rz. 243, Rz. 255, Rz. 262; act. 59/47, 59/50, 59/53). 1.2.4. Generalversammlung(en) der Konkursitin Für die nachfolgende Beurteilung – insbesondere des Schadens – wird namentlich die ordentliche Generalversammlung der Konkursitin für das Geschäftsjahr 2009

- 15 - relevant sein, welche am 17. November 2010 stattfand (act. 1 Rz. 118; act. 3/52; act. 56 Rz. 76; act. 58 Rz. 230). Auf die in den Jahren 2009 bis 2013 anderweitig durchgeführten Generalversammlungen – ordentliche und ausserordentliche – wird gegebenenfalls weiter unten einzugehen sein. 1.3. Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Konkursitin Am 21./22. Mai 2007 schloss die Klägerin mit der Konkursitin – Letztere handelnd durch G._____ – einen Lizenzvertrag (fortan: Lizenzvertrag) betreffend ein zur Pa- tentierung angemeldetes Verfahren zur Beschichtung von metallischen und nicht- metallischen Substraten, mit welchem ein Chromglanzeffekt und verschiedene an- dere metallische Farbeffekte erzielt werden können (sog. "K._____s-Verfahren", fortan: K._____). Ursprüngliche Erfinder bzw. Entwickler des K._____ waren L._____ und M._____ (Letzterer war früher bei der Klägerin bzw. einer ihrer Grup- pengesellschaften angestellt); in der Folge wurden die Patentrechte auf die Kon- kursitin übertragen. Konkret räumte die Konkursitin der Klägerin eine weltweit aus- schliessliche Lizenz ein (a) an zwei Patenten und (b) am Know-how zur Herstel- lung, zum Anbieten, zum Gebrauch und zum Vertrieb von (näher umschriebenen) Vertragsprodukten. Zudem verpflichtete sich die Konkursitin dazu, die Klägerin bei der Erstellung einer sog. "K._____s-Anlage" für die Serienherstellung bzw. Serien- beschichtung (fortan: Serienanlage) zu unterstützen bzw. eine solche für die Kläge- rin erstellen und bis zur Serienreife einfahren zu lassen. Die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug zur Bezahlung einer Lizenzgebühr von € 2'750'000.– (zzgl. Um- satz- bzw. Mehrwertsteuer), zahlbar in vier Raten, sowie zur Übernahme der Inves- titionskosten der Serienanlage (mehr dazu unten Ziff. II.1.5.2). Für den Fall, dass die Serienanlage die definierten Abnahmekriterien nicht alle erfüllen würde, verein- barten die Klägerin und die Konkursitin die Rückzahlung der bereits entrichteten Li- zenzgebühren, wobei diese Rückzahlung erst nach einer erfolglosen Nachbesse- rung seitens der Konkursitin fällig werden sollte (act. 1 Rz. 29 ff., Rz. 42 ff.; act. 3/16 Präambel sowie Ziff. 1-5 und Ziff. 12; act. 56 Rz. 46 ff.; act. 58 Rz. 29 ff., Rz. 63 ff., Rz. 77 ff., Rz. 480 ff.; act. 71 Rz. 17 ff.; act. 77 Rz. 363 ff.; act. 79 Rz. 165).

- 16 - Rund zweieinhalb Jahre nach Unterzeichnung des obgenannten Lizenzver- trags wurden die diesem zugrunde liegenden Patent- und Schutzrechte von der Konkursitin mit Vertrag vom 16. Dezember 2009 (unterzeichnet durch den Beklag- ten 1) an ihre deutsche Muttergesellschaft verkauft und zwar zu einem Kaufpreis von CHF 3'500'000.–. Der Kaufpreis wurde teilweise durch Verrechnung getilgt, im Restbetrag wurde sie in der Buchhaltung der Konkursitin als Guthaben gegenüber ihrer deutschen Muttergesellschaft aufgeführt (act. 1 Rz. 79 ff.; act. 56 Rz. 64 ers- tes Lemma; act. 58 Rz. 192 ff., Rz. 382, Rz. 572 f.). Der genannte Kaufpreis von CHF 3'500'000.– (genauer: dessen Tilgung) wurde nach Konkurseröffnung (d.h. nach dem 7. Januar 2014) zum Gegenstand einer gerichtlichen Auseinanderset- zung zwischen der Klägerin und der deutschen Muttergesellschaft der Konkursitin vor dem Landgericht Hamburg und hernach vor dem Hanseatischen Oberlandes- gericht in Hamburg (act. 71 S. 62 Fn. 6; act. 77 Rz. 153 ff.; act. 78/6-8; act. 79 Rz. 75 ff.; act. 80/10-12; act. 81-82/1; act. 90 Rz. 41; act. 99-100/2). 1.4. Erstellung der Serienanlage Am 4. Oktober 2007 bestellte die Klägerin über ihre Tochtergesellschaft, A1._____ s.r.o., … [Stadt], Tschechien, bei der Konkursitin die obgenannte Serienanlage (act. 1 Rz. 49; act. 3/19; act. 58 Rz. 88 ff.; act. 59/8-10 und 59/12). Erstellerin und Lieferantin der Serienanlage war N._____ GmbH & Co. KG (fortan: N._____; act. 1 Rz. 64; act. 58 Rz. 62). Die Serienanlage wurde im Februar 2008 zunächst auf dem Gelände von N._____ in … [Ort], Deutschland, aufgestellt; nach einigen Testläufen und der rein technischen Abnahme der Serienanlage im Juni 2008, wurde die Serienanlage ab- gebaut und an den Standort der klägerischen Tochtergesellschaft (A1._____ s.r.o., ... [Stadt], Tschechien) verlagert. Dort fand vom 3. bis 5. Februar 2009 ein weiterer Abnahmeversuch statt, welcher scheiterte. In der Folge wurde die Serienanlage nie abgenommen, insbesondere auch nicht innert einer Nachbesserungsfrist, welche aufgrund einer schiedsgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Konkursitin in Deutschland erst am 30. April 2011 endete (act. 1 Rz. 63 ff.; act. 3/32; act. 56 Rz. 58 ff.; act. 58 Rz. 106 f., Rz. 120; act. 59/13; act. 71 Rz. 147,

- 17 - Rz. 309, Rz. 316 ff., Rz. 343; act. 77 Rz. 165, Rz. 682 f., Rz. 702 ff.; act. 90 Rz. 14). 1.5. Von der Klägerin bzw. ihrer tschechischen Tochtergesellschaft geleistete Zahlungen 1.5.1. Lizenzgebühren Die Klägerin leistete zumindest einen Teil der vereinbarten Lizenzgebühren wie folgt an die Konkursitin, was unbestritten ist (act. 1 Rz. 48; act. 3/17-18; act. 56 Rz. 49; act. 58 Rz. 87, Rz. 95, Rz. 100, Rz. 131 ff.): − 29. Mai 2007: € 1'076'000.– − 9. Januar 2008: € 807'000.– − 28. Juli 2008: € 107'600.– ____________________________ Total € 1'990'600.– 1.5.2. Kosten der Serienanlage Die tschechische Tochtergesellschaft der Klägerin, A1._____ s.r.o., ... [Stadt], be- zahlte die Kosten der Serienanlage wie folgt teilweise an die Konkursitin bzw. auf deren Anweisung hin infolge Abtretung teilweise an N._____, was unbestritten ist (act. 1 Rz. 49 f.; act. 3/20; act. 58 Rz. 102, Rz. 105 ff., Rz. 118 f., Rz. 126 f.): − 7. Februar 2008: € 489'600.– − 27. März 2008: € 489'600.– − [1]9. Mai 2008: € 43'800.– − [1]8. Juni 2008: € 489'600.– ____________________________ Total € 1'512'600.– 1.6. Kündigungen und Schiedsverfahren

- 18 - 1.6.1. 2009: Kündigung durch die Klägerin und erstes Schiedsverfahren Im Nachgang zur gescheiterten Abnahme der Serienanlage in Tschechien (3. bis

5. Februar 2009) kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 5. März 2009 den Li- zenzvertrag gegenüber der Konkursitin aus wichtigem Grund und forderte unter anderem die bis dahin geleisteten Zahlungen zurück. Mit Schreiben vom 19. März 2009 erklärte die Klägerin gegenüber der Konkursitin den Rücktritt vom Werkver- trag betreffend Serienanlage; das rechtliche Zusammenspiel zwischen Lizenz- und Werkvertrag – gemischter Vertrag gemäss Klägerin vs. Vertragskomplex gemäss Beklagtem 1 – ist vorliegend strittig. Der Einfachheit halber wird nachfolgend zu- sammenfassend von der "Kündigung 2009" gesprochen. Die Kündigung 2009 wur- de von einem deutschen Schiedsgericht (Vorsitz: Dr. O._____; fortan: erstes Schiedsgericht und/oder erstes Schiedsverfahren) für ungültig bzw. unwirksam be- funden; stattdessen wurde der Konkursitin die oben in Ziff. II.1.4 genannte Nach- besserungsfrist (bis 30. April 2011) zugestanden und festgehalten, die Klägerin ha- be derzeit keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlungen. Weiter wurde die Klägerin verpflichtet, die Transportkosten für die Verlagerung der Seri- enanlage nach Tschechien zu bezahlen (Teilschiedsspruch vom 17. September 2010, Endschiedsspruch vom 13. Dezember 2010; act. 1 Rz. 68, Rz. 96, Rz. 121; act. 3/33-34 und 3/53-54; act. 58 Rz. 152, Rz. 155, Rz. 225, Rz. 267; act. 71 Rz. 21, Rz. 30, Rz. 38, Rz. 88 f., Rz. 93, Rz. 132, Rz. 741 und weitere; act. 77 Rz. 367, Rz. 382, Rz. 682, Rz. 826, Rz. 900, Rz. 956; act. 90 Rz. 148; keine Be- streitung durch die Beklagte 2). 1.6.2. 2011: Kündigung durch die Konkursitin und zweites Schiedsverfahren Am 17. Juni 2011 kündigte die Konkursitin den Lizenzvertrag aus wichtigem Grund (fortan: Kündigung 2011). Diese Kündigung wurde wiederum von einem deutschen Schiedsgericht (Vorsitz: Prof. P._____; fortan: zweites Schiedsgericht und/oder zweites Schiedsverfahren) für unwirksam erklärt. Zudem wurde die Konkursitin verpflichtet, der Klägerin einerseits den Betrag von € 1'990'690.– (Lizenzgebühren) zzgl. Zins und andererseits den Betrag von € 1'512'600.– (Serienanlage) zzgl. Zins Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Serienanlage zu bezahlen (Endschieds-

- 19 - spruch vom 5. Juli 2013; act. 1 Rz. 130, Rz. 163; act. 3/75; act. 58 Rz. 241, Rz. 265 ff.; act. 59/46; act. 71 Rz. 149, Rz. 423; act. 77 Rz. 854; act. 90 Rz. 157 f.). 1.6.3. 2013: Kündigung durch die Klägerin (kein Schiedsverfahren) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 kündigte die Klägerin den Lizenzvertrag (oben Ziff. II.1.3) erneut aus wichtigem Grund (fortan: Kündigung 2013). Die Kündi- gung 2013 erging einerseits an die Konkursitin, andererseits an deren deutsche Muttergesellschaft, was unstrittig ist (act. 77 Rz. 139 ff., Rz. 956; act. 78/3-4). 1.7. Betreibung der Konkursitin, Überschuldungsanzeige und Konkurseröffnung Nach Rechtskraft des obgenannten Endschiedsspruches vom 5. Juli 2013 leitete die Klägerin gegen die Konkursitin zwei Betreibungen ein. Das Betreibungsamt Zü- rich 6 erliess darauf zwei Zahlungsbefehle: in der Betreibung Nr. 1 am 5. August 2013 und in der Betreibung Nr. 2 am 20. September 2013. Die Konkursitin erhob jeweils Rechtsvorschlag. Mit Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2013 wurde der Endschiedsspruch vom 5. Juli 2013 für vollstreckbar erklärt und der Klägerin in der genannten Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 5. August 2013) definitive Rechtsöff- nung erteilt (act. 1 Rz. 165 ff.; act. 3/76-78; act. 56 Rz. 97; act. 58 Rz. 287, Rz. 692 ff.). Am 2. Dezember 2013 zeigte die Beklagte 2 dem Konkursgericht des Be- zirksgerichts Zürich dann die Überschuldung der Konkursitin an (act. 1 Rz. 182; act. 3/90; act. 56 Rz. 99; act. 58 Rz. 289; act. 59/57). Mit Urteil vom 7. Januar 2014, 09.30 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Konkursitin und beauftragte das Kon- kursamt ...-Zürich mit dem Vollzug (act. 1 Rz. 183; act. 3/91; act. 56 Rz. 99 ff.; act. 58 Rz. 291). Das Inventar der Konkursitin datiert vom 28. Mai 2014 (act. 3/3 S.

13) und der Kollokationsplan vom 27. November 2014 (act. 3/4 S. 10). Der Vollständigkeit halber ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Nachdem die Muttergesellschaft der Konkursitin ihrerseits in Deutschland ein Insolvenzantrags-

- 20 - verfahren eingeleitet hatte, wurde diese vom Amtsgericht Marburg/Lahn am 4. Mai 2018, 09.00 Uhr, mit einem Verfügungsverbot belegt (act. 104 Rz. 6; act. 105/1). In der Folge wurde über die Muttergesellschaft der Konkursitin (und eine weitere Tochtergesellschaft derselben, nämlich die E2._____ ... GmbH, Deutschland) am

29. Juni 2018, 09.00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet (act. 104 Rz. 7, Rz. 9; act. 105/2-3). Gemäss Angaben der Klägerin wurde deshalb der oben unter Ziff. II.1.3 S. 15 erwähnte Prozess vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft der Konkursitin unterbrochen (act. 104 Rz. 8).

2. Schadenersatzanspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 Abs. 1 und Art. 755 Abs. 1 OR) 2.1. Parteistandpunkte 2.1.1. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin wirft den Beklagten verschiedene Pflichtverletzungen vor, welche die- se in Ausübung ihrer jeweiligen Organfunktion begangen haben sollen (z.B. falsche buchhalterische Erfassung der durch die Klägerin bezahlten Lizenzgebühren, fakti- sche Liquidation der Konkursitin durch Patentverkauf an Muttergesellschaft etc.). Zusammengefasst geht es aber letztlich darum, dass die Klägerin den Beklagten zum Vorwurf macht, am 25. Juni 2010, eventualiter am 17. November 2010, sub- eventualiter am 27. Juni 2011 pflichtwidrig die Überschuldungsanzeige an den Richter gemäss Art. 725 Abs. 2 OR unterlassen zu haben. Dadurch hätten die Be- klagten die Eröffnung des Konkurses über die Konkursitin verschleppt und der Konkursitin einen Konkursverschleppungs- bzw. Fortführungsschaden verursacht. Deshalb seien die Beklagten solidarisch zum Ersatz des Gesamtschadens zu ver- pflichten. Nötigenfalls sei eine richterliche Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR vorzunehmen (zusammenfassend: act. 1 Rz. 29 f., Rz. 215 ff., Rz. 219 ff., Rz. 225 ff.; act. 71 Rz. 7 ff., Rz. 273 ff.; act. 90).

- 21 - 2.1.2. Standpunkt der beiden Beklagten Beide Beklagten beantragen die vollumfängliche Abweisung der Klage. Sie bestrei- ten das Vorliegen sämtlicher Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Pflichtverlet- zung, Kausalzusammenhang, Verschulden). Namentlich bestreiten sie die von der Klägerin vorgenommene Schadensberechnung detailliert und umfangreich. Sie werfen der Klägerin dabei vor, sie sei hinsichtlich des Schadens ihrer Behaup- tungs-, Substantiierungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Ohnehin gehe die Klägerin betreffend die hypothetische Konkurseröffnung im Haupt- (25. Juni 2010), Eventual- (17. November 2010) und Subeventualstandpunkt (27. Juni 2011) von falschen Zeitpunkten aus. Ferner stellen die Beklagten eigene Berechnungen an und gelangen zum Schluss, dass nicht etwa Fortführungsschaden, sondern viel- mehr ein Fortführungsgewinn vorliege, weshalb die Klage selbst bei Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen abzuweisen wäre. Sodann seien die Vorausset- zungen für eine richterliche Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht er- füllt, weshalb eine solche auch nicht zu erfolgen habe (act. 56 Rz. 12 ff., Rz. 33 ff., Rz. 102 ff.; act. 58 Rz. 317 ff., Rz. 430 ff.; act. 77 Rz. 12 ff., Rz. 72 ff., Rz. 109 ff., Rz. 331 ff., Rz. 336 ff.; act. 79 Rz. 205 statt vieler). 2.2. Haftungsvoraussetzungen im Allgemeinen und Sachlegitimation 2.2.1. Nach Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Ge- sellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ih- rer Pflichten verursachen (Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidati- on). 2.2.2. Nach Art. 755 Abs. 1 OR sind alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzern- rechnung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Ak- tionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Revisi- onshaftung).

- 22 - 2.2.3. Nach der Konkurseröffnung ist in erster Linie der Konkursverwalter berech- tigt, die Verantwortlichkeitsansprüche (hier Art. 754 Abs. 1 und Art. 755 Abs. 1 OR) der konkursiten Gesellschaft gegenüber den verantwortlichen Organmitgliedern (darunter auch die Revisionsstelle) geltend zu machen. Verzichtet er darauf, kön- nen die Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger den Schaden der Gesellschaft ge- genüber den verantwortlichen Organen einklagen (Art. 757 Abs. 1 und 2 OR) – dies mit der Besonderheit, dass der Erlös der Klage zunächst zur Deckung der Forde- rungen des klagenden Gläubigers dient (Art. 757 Abs. 2 Satz 2 OR; so auch Art. 260 Abs. 2 SchKG). Art. 757 OR begründet nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit, wobei der in Art. 757 Abs. 3 OR enthaltene Vorbehalt der Abtretung von Ansprüchen der Ge- sellschaft gemäss Art. 260 SchKG keine weiteren Rechte verleiht. In materiellrecht- licher Hinsicht besteht kein Unterschied zwischen dem Anspruch, den sich ein Gläubiger nach Art. 260 SchKG abtreten lässt, und demjenigen, den die Aktionäre oder Gläubiger direkt aus Art. 757 Abs. 1 und 2 OR erheben. Der Gesellschafts- gläubiger macht den Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit im Namen der Gläubigergesamtheit geltend, sei es gestützt auf Art. 757 OR oder nach Art. 260 SchKG. Er tritt dabei als Prozessstandschafter, d.h. als Partei in eigenem Namen auf und nimmt die verfahrensrechtliche Stellung der Konkursmasse ein; die Masse ist nicht Partei, bleibt aber Rechtsträgerin der (behaupteten) Ansprüche (BGer 4A_384/2016 vom 1. Februar 2017, E. 2.1.1, m.w.H.). 2.2.4. Die Klägerin ist, wie dargelegt, die einzig verbleibende Abtretungsgläubigerin der Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursmasse (Art. 260 SchKG). Ihre Aktiv- legitimation bzw. Prozessführungsbefugnis wird von den Beklagten nicht (mehr) bestritten. 2.2.5. Der Beklagte 1 war, wie dargelegt, vom 23. November 2009 (TR-Datum) bis am 30. August 2013 (TR-Datum) einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunter- schrift der Konkursitin. Sodann ist die Beklagte 2, wie dargelegt, seit dem 8. Febru- ar 2010 (TR-Datum) bis dato als Revisionsstelle der Konkursitin im Handelsregister eingetragen. Die Beklagten sind daher grundsätzlich für Handlungen bzw. allfällige Pflichtverletzungen während ihrer jeweiligen Amtszeit verantwortlich, wobei die

- 23 - Klägerin den spätesten Zeitpunkt der angeblich begangenen Pflichtverletzungen (namentlich Unterlassung der Überschuldungsanzeige) auf den 27. Juni 2011 fest- legt (act. 71 Rz. 156 ff. statt vieler). Damit sind die Beklagten im vorliegenden Ver- fahren passivlegitimiert, was sie auch nicht bestreiten. Ob und inwiefern die Hand- lungen ihrer (nicht eingeklagten) Vorgänger – und im Falle des Beklagten 1 seines (nicht eingeklagten) Nachfolgers – für das vorliegende Verfahren relevant sind, wird im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung gegebenenfalls zu erörtern sein. 2.2.6. Die Haftung beider Beklagten setzt, wie dargelegt, jeweils eine schuldhafte Pflichtverletzung, einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung und dem Schaden voraus. Es obliegt der Klägerin, welche die aktienrechtliche Verantwortlichkeit behauptet, diese kumulativen Vo- raussetzungen zu behaupten und zu beweisen (BGE 132 III 564, E. 4.2., m.w.H.). Als Erstes ist daher zu prüfen, ob überhaupt ein Schaden vorliegt, mithin ob ein solcher seitens der Klägerin rechtsgenüglich behauptet, gegebenenfalls hinrei- chend substantiiert und – sofern bestritten – bewiesen wurde. Sollte bereits die Haftungsvoraussetzung des Schadens verneint werden, würde sich die Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen erübrigen. Namentlich könnte die Frage, ob den Beklagten eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann und – bejahenden- falls –, auf welchen Zeitpunkt die hypothetische Konkurseröffnung festzusetzen wä- re, offen bleiben. 2.3. Schaden 2.3.1. Ausgangslage 2.3.1.1. Hauptstandpunkt der Klägerin Gemäss der klägerischen Hauptbegründung hätten die Beklagten bei pflichtge- mässem Handeln am 25. Juni 2010 dem Richter die Überschuldung anzeigen und so die Konkurseröffnung herbeiführen müssen. Nachdem die Klägerin anfänglich eine (bestrittene; act. 56 Rz. 74 f., Rz. 103 ff.; act. 58 Rz. 616 f., Rz. 755) Über- schuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten von CHF 1'940'729.79 per

25. Juni 2010 vortrug (act. 1 Rz. 116, Rz. 211), korrigierte sie diesen Betrag in ihrer

- 24 - Replik erheblich und geht nun von einer Überschuldung der Konkursitin zu Liquida- tionswerten von CHF 2'911'337.– per 25. Juni 2010 aus (act. 71 Rz. 216 f.). Aus- gehend von einer angeblichen Überschuldung der Konkursitin im Zeitpunkt der tat- sächlichen Konkurseröffnung am 7. Januar 2014 von CHF 7'316'270.38 (act. 71 Rz. 197) gelangt die Klägerin schliesslich zu einer Differenz, mithin einem Fortfüh- rungsschaden von CHF 4'404'933.– (act. 71 S. 2 und Rz. 5, Rz. 217). Beide Beklagten bestreiten dies: Der Beklagte 1 geht per 25. Juni 2010 von einer Überschuldung von CHF 8'898'352.– aus und per 7. Januar 2014 von CHF 2'898'969.– (act. 77 Rz. 133, Rz. 194, Rz. 210, Rz. 269); in der Folge gelangt er zu einem Fortführungsgewinn von CHF 5'999'383.– (act. 77 Rz. 329). Die Beklagte 2 geht per 25. Juni 2010 von einer Überschuldung von CHF 8'863'208.25 aus und per 7. Januar 2014 von CHF 5'568'663.63 (act. 79 Rz. 73, Rz. 89 f., Rz. 116, Rz. 133); in der Folge gelangt sie zu einem Fortfüh- rungsgewinn von CHF 3'294'544.62 (act. 79 Rz. 133). 2.3.1.2. Eventualstandpunkt der Klägerin Gemäss der klägerischen Eventualbegründung hätten die Beklagten bei pflichtge- mässem Handeln am 17. November 2010 dem Richter die Überschuldung anzei- gen und so die Konkurseröffnung herbeiführen müssen. Die Klägerin geht per

17. November 2010 von einer Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswer- ten von CHF 3'135'091.– aus (act. 71 Rz. 231). Ausgehend von einer angeblichen Überschuldung der Konkursitin im Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung am 7. Januar 2014 von CHF 7'316'270.38 (act. 71 Rz. 197) gelangt die Klägerin schliesslich zu einem Fortführungsschaden von CHF 4'181'179.– (act. 71 Rz. 232). Beide Beklagten bestreiten dies: Der Beklagte 1 geht per 17. November 2010 von einer Überschuldung von CHF 8'826'078.– aus und per 7. Januar 2014 von CHF 2'898'969.– (act. 77 Rz. 133, Rz. 194, Rz. 275, Rz. 298); in der Folge ge- langt er zu einem Fortführungsgewinn von CHF 5'927'109.– (act. 77 Rz. 329). Die Beklagte 2 geht per 17. November 2010 von einer Überschuldung von CHF 8'142'270.42 aus und per 7. Januar 2014 von CHF 5'568'663.63 (act. 79

- 25 - Rz. 73, Rz. 89, Rz. 117, Rz. 126, Rz. 133); in der Folge gelangt sie zu einem Fort- führungsgewinn von CHF 2'573'606.79 (act. 79 Rz. 133). 2.3.1.3. Subeventualstandpunkt der Klägerin Gemäss der klägerischen Subeventualbegründung hätten die Beklagten bei pflicht- gemässem Handeln am 27. Juni 2011 dem Richter die Überschuldung anzeigen und so die Konkurseröffnung herbeiführen müssen. Die Klägerin geht per 27. Juni 2011 von einer Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten von CHF 3'951'301.– aus (act. 71 Rz. 248). Ausgehend von einer angeblichen Über- schuldung der Konkursitin im Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung am

7. Januar 2014 von CHF 7'316'270.38 (act. 71 Rz. 197) gelangt die Klägerin schliesslich zu einem Fortführungsschaden von CHF 3'364'969.– (act. 71 Rz. 249). Beide Beklagten bestreiten dies: Der Beklagte 1 geht per 27. Juni 2011 von einer Überschuldung von CHF 6'462'250.– aus und per 7. Januar 2014 von CHF 2'898'969.– (act. 77 Rz. 133, Rz. 194, Rz. 304, Rz. 326); in der Folge gelangt er zu einem Fortführungsgewinn von CHF 3'563'281.– (act. 77 Rz. 329). Die Beklagte 2 geht per 27. Juni 2011 von einer Überschuldung von CHF 7'443'324.57 aus und per 7. Januar 2014 von CHF 5'568'663.63 (act. 79 Rz. 73, Rz. 89, Rz. 127, Rz. 132 f.); in der Folge gelangt sie zu einem Fortfüh- rungsgewinn von CHF 1'874'660.94 (act. 79 Rz. 133). 2.3.2. Schadensbegriff 2.3.2.1. Nach dem allgemeinen Schadensbegriff, wie er in der Praxis des Bundes- gerichts verwendet wird, ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminde- rung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven (dam- num emergens) oder im entgangenen Gewinn (lucrum cessans) bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 139 V 176, E. 8.1; BGE 132 III 186, E. 8.1; BGE 132 III 359, E. 4; BGE 129 III 331, E. 2.1; BGE 127 III 73, E. 4a; je m.w.H.).

- 26 - 2.3.2.2. Zu beachten ist indessen, dass der so definierte allgemeine Schadensbe- griff im Einzelfall konkretisiert werden muss, damit er brauchbare Kriterien für die Schadensberechnung liefern kann. Der Schaden, der durch eine verzögerte Kon- kurseröffnung entstanden ist – also der sogenannte Konkursverschleppungs- oder "Fortführungsschaden" (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 18 Rz. 369 f.) – kann in der Weise festgestellt werden, dass der aus den Buchhal- tungsunterlagen ersichtliche Saldo im Zeitpunkt der Verletzung der Benachrichti- gungspflicht mit dem (höheren) Verlust im Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Kon- kurseröffnung verglichen wird (BGer 4C.263/2004 vom 23. Mai 2005, E. 3, nicht publ. in: BGE 132 III 222; BGE 132 III 342, E. 2.3.3; BGE 132 III 564, E. 6.2; BSK OR II-GERICKE/WALLER, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 754 N 22 und Art. 755 N 9; SU- TER, Der Schaden bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, in: SSHW Bd. 295, S. 204 f.; LUTERBACHER, Die Schadenminderungspflicht unter besonderer Berück- sichtigung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, in: SSHW Bd. 238, N 155; LU- TERBACHER, Versicherung und Revisorenhaftung – Aspekte zur vorgeschlagenen Haftungsbeschränkung, in: ST 2006, S. 864-872, S. 867; BÖCKLI, a.a.O., § 18 N 176a). Dabei kann nur der Teil des Fortführungsschadens für die Ersatzpflicht re- levant sein, der (adäquat) kausal auf die Pflichtwidrigkeit des einzelnen Organs zu- rückzuführen ist (BÖCKLI, a.a.O., § 18 Rz. 369 f., m.w.H.). Es gilt also, den Vermö- gensstand der Konkursitin bei Konkurseröffnung mit demjenigen Vermögensstand zu jenem Zeitpunkt zu vergleichen, auf welchen die eingeklagten Organe nach klä- gerischer Behauptung die Konkurseröffnung bei pflichtgemässem Handeln hätten herbeiführen, d.h. die Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten beim Richter hätten deponieren müssen. Dabei kann der Überschuldungsgrad einzig gestützt auf Liquidationswerte ermittelt werden, da die Konkurseröffnung die Auflösung der Gesellschaft (Art. 736 Ziff. 3 OR) und deren Liquidation nach den Regeln des Kon- kursrechts (Art. 740 Abs. 5 OR) nach sich zieht. In diesem Stadium hat der Fortfüh- rungswert, da der gewöhnliche Geschäftsbetrieb eingestellt wird, nämlich diesbe- züglich seine Bedeutung verloren (BGE 136 III 322, E. 3.2; BGer 4A_324/2011 vom

16. Januar 2012, E. 2.1). 2.3.2.3. Grundsätzlich sind die Liquidationswerte für den Zeitpunkt der hypotheti- schen Konkurseröffnung konkret zu ermitteln, wozu es schlüssige und substantiier-

- 27 - te Behauptungen der Klägerin braucht, welche sie im Bestreitungsfall zu beweisen hat. Sofern sich die Liquidationswerte für den Zeitpunkt der hypothetischen Kon- kurseröffnung nicht konkret ermitteln lassen, kann der Schaden gemäss bundesge- richtlicher Vorgabe nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden. In den meisten Fäl- len wird über die Liquidationswerte bei der hypothetischen Konkurseröffnung – so- fern rechtsgenüglich beantragt bzw. zum Beweis offeriert – ein gerichtliches Gut- achten zu erstellen sein (BGer 4A_97/2017 vom 4. Oktober 2017, E. 4.1.2, m.w.H.; LUTERBACHER, Die Schadenminderungspflicht unter besonderer Berücksichtigung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, in: SSHW Bd. 238, N 165). So oder anders

– d.h. gerade auch im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 OR – obliegt es daher der Kläge- rin, die Liquidationswerte für den Zeitpunkt der hypothetischen Konkurseröffnung (bzw. für den Zeitpunkt der Verletzung der Benachrichtigungspflicht) so konkret wie möglich (und zumutbar) zu behaupten und zu beweisen. 2.3.2.4. Zur Ermittlung der Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten im Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung kann auf die Verteillisten abgestellt werden (BGer 4C.436/2006 vom 18. April 2007, E. 3.3). Die Gesamtheit der rechtskräftig kollozierten Forderungen bildet hingegen keine verbindliche Grundla- ge (BGer 4C.275/2000 vom 24. April 2001, E. 3a; GLASL, Die kollozierte Forderung im Verantwortlichkeitsprozess, SZW 2005, S. 157 ff., S. 163). Da aber der "Fortfüh- rungsschaden" auch belegt werden kann, indem man die effektive Konkursdividen- de mit der hypothetischen vergleicht, die bei rechtzeitiger Benachrichtigung des Richters zu erwarten gewesen wäre (BGer 4C.192/2003 vom 13. Oktober 2003 E. 3.3.; BÖCKLI, a.a.O., § 18 Rz. 369a S. 2488 mit Hinweisen), kann der Gesamtheit der rechtskräftig kollozierten Forderungen aber zumindest als Indiz für die Vergrös- serung der Überschuldung Bedeutung zukommen, insbesondere, wenn die mut- massliche Konkursdividende bereits im ersten Vergleichszeitpunkt bei nahezu 0 % liegt, so dass sich aus dem Vergleich der mutmasslichen mit der tatsächlichen Konkursdividende der nicht privilegierten Konkursgläubiger nichts über eine allfälli- ge Zunahme der Überschuldung infolge der Konkursverschleppung ableiten lässt (BGE 136 III 322, E. 3, m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Anwachsen der Verschuldung selbst dann für die Bestimmung des Schadens relevant, wenn die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt der hypothetischen Kon-

- 28 - kurseröffnung massiv überschuldet war und daher schon damals keine Aussicht auf Befriedigung der Gläubiger mehr bestand (BGer 4A_574/2015 vom 11. April 2016, E. 6.2, m.w.H.) 2.3.2.5. Es erscheint sinnvoll, nachfolgend zunächst im Einzelnen auf die von der Klägerin vorgetragene(n) Überschuldung(en), mithin auf die dieser zugrunde lie- genden Aktiven und Passiven der Konkursitin zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010 (Hauptstandpunkt) und – gegebenenfalls – per 17. November 2010 (Eventu- alstandpunkt) bzw. per 27. Juni 2011 (Subeventualstandpunkt) einzugehen. Sofern nicht anders hervorgehoben, sind die fortan genannten Zahlen stets als Liquidati- onswerte zu verstehen. 2.3.3. Würdigung: Überschuldung der Konkursitin per 25. Juni 2010 zu Liquidati- onswerten (Hauptbegründung der Klägerin) 2.3.3.1. Vorbemerkungen zur Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast In der Klagebegründung machte die behauptungs-, substantiierungs- und beweis- belastete Klägerin nur kurze Ausführungen zum Schaden (act. 1 Rz. 106 ff., Rz. 209 ff.) und trug lediglich einen Standpunkt vor. In ihrer Replik reduziert sie, wie dargelegt, die eingeklagte Schadenssumme und macht umfangreiche Ausführun- gen zum Schaden bzw. dessen Berechnung, wobei sie neu einen Haupt-, einen Eventual- und einen Subeventualstandpunkt vertritt (act. 71 Rz. 176 ff.). Der Wür- digung dieser umfangreichen Ausführungen ist Folgendes zugrunde zu legen:

a) Die Behauptungslast folgt der Beweislast, d.h. sie darf nur derjenigen Partei überbunden werden, welche für die entsprechende Tatsache beweisbelastet ist (BGer 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012, E. 3.1; BGer 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 3), d.h. vorliegend die Klägerin. Die Behauptungslast verlangt, dass eine Partei diejenigen Tatsachen angibt, auf die sie ihre Begehren stützt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Behauptungslast beinhaltet insbesondere auch die Obliegenheit eines schlüssigen – d.h. widerspruchsfreien und vollständigen (SUTTER-SOMM/SCHRANK in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 N 21) – Tatsa- chenvortrages. Nur so wird klar, was Thema des Verfahrens sein soll. Im Rahmen

- 29 - des Verhandlungsgrundsatzes ist es mithin nicht Aufgabe des erkennenden Ge- richts, Sachverhaltselemente aus den Parteivorträgen und Beilagen zusammenzu- tragen und in ein stimmiges Gesamtbild einzufügen. Bei umfangreichen Urkunden ist daher die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO), namentlich bei Sammelbeilagen. Daraus folgt, dass Tatsachenbe- hauptungen substantiiert in der jeweiligen Rechtsschrift selber erfolgen müssen und die blosse Verweisung auf Aktenstücke ungenügend ist (BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018, E. 4.2, m.w.H.; BGer 4A_221/2015 vom 23. November 2015, E. 3.1, m.w.H.; BGer 4A_317/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 2.2, m.w.H.)

b) Die Substantiierungslast verlangt, dass die erforderlichen Tatsachenbehaup- tungen überdies konkret und bestimmt vorgebracht werden (BSK ZPO-WILLIS- egger, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 221 N 29, m.w.H.). Dabei bestimmt das materielle Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt inhaltlich zu substantiieren ist, damit er unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behaup- tungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsa- chen nicht (mehr) nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzule- gen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Mit anderen Worten trifft sie diesfalls eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Wie bereits erwähnt, genügt ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen den An- forderungen an Behauptung und Substantiierung nicht (BGer 4A_284/2017 vom

22. Januar 2018, E. 4.2 f.; BGer 4A_261/2017 vom 30. Oktober 2017, E. 4.3, m.w.H.; BGE 127 III 365 E. 2.b, m.w.H.; BGer 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012, E. 6.1, m.w.H.; BGer 4A_438/2010 vom 15. November 2010, E. 3.4.2.1, m.w.H.; SJZ 113/2017, S. 472, betreffend BGer 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017, m.w.H.). Eine Partei kann sich mithin nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweis- verfahren ergeben. Die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (BGer 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005, E. 4.1, m.w.H.; BGer 4P.241/2004 vom 22. März 2005, E. 4, m.w.H.).

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c) Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird. Bezüglich unsubstantiiert vorge- tragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht sub- stantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt. Liegt demgegenüber keine genügende Bestreitung vor, so gilt eine Tatsache als unbestritten (BGer 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1; BGer 5P.210/2005 vom

21. Oktober 2005, E. 4.1, m.w.H.; BSK ZPO-WILLISEGGER, a.a.O., Art. 222 N 24, m.w.H.).

d) Sodann gibt Art. 8 ZGB der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtli- chen Zivilstreitigkeiten bloss dann einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht. Ein Be- weismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuord- nen lässt und umgekehrt (sog. Beweisverbindung). In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzufüh- ren, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4, m.w.H.). 2.3.3.2. Vorbemerkungen zu den von der Klägerin eingereichten Privatgutachten Die Klägerin hat – namentlich zur Darlegung des angeblichen Fortführungsscha- dens – zwei Privatgutachten eingereicht, welche beide durch Prof. Dr. Q._____ er- stellt wurden; das Gutachten Q._____ I datiert vom 26. Juni 2015 (act. 3/26) und das Gutachten Q._____ II vom 3. Juli 2017 (act. 72/1). Die Klägerin verweist wie- derholt auf diese beiden Privatgutachten und offeriert diese auch zahlreiche Male zum Beweis. Diese beiden Privatgutachten stellen jedoch keine Beweismittel, son- dern blosse Parteibehauptungen dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.). Das Gut- achten Q._____ II baut auf dem Gutachten Q._____ I auf, wobei die beiden Gut- achten betreffend den Hauptstandpunkt (25. Juni 2010) erheblich voneinander ab-

- 31 - weichen (siehe act. 3/26 Rz. 41 [CHF 1'940'730.–] und act. 72/1 Rz. 39 [CHF 2'911'337.–]). Diese Diskrepanz ist auch dem Beklagten 1 aufgefallen (act. 77 Rz. 203 ff.); die Klägerin hat sich dazu nicht mehr geäussert (act. 90 Rz. 67 ff.). Der Inhalt beider Privatgutachten wird von den Beklagten (weitgehend) bestritten. Kommt hinzu, dass die Klägerin im Hauptstandpunkt (25. Juni 2010) nicht nur auf die Gutachten Q._____ I und II abstellt, welche auf der Grundlage der Bi- lanz der Konkursitin per 31. Dezember 2009 zu Fortführungswerten (act. 3/47) er- stellt wurden (act. 3/26 S. 15; act. 72/1 Rz. 5), sondern gemäss eigenen Angaben auch auf die "ausführliche Bilanz in act. 3/44" (act. 71 Rz. 198). Diese "ausführliche Bilanz in act. 3/44" datiert vom 20. September 2010 und weicht erheblich von der Jahresrechnung 2009 vom 25. Juni 2010 bzw. den dort bilanzierten Zahlen (act. 3/47 Blatt 2) ab. Ob und inwiefern diesen Diskrepanzen durch die Klägerin bzw. den Privatgutachter Rechnung getragen wurde, erhellt nicht. Sodann stellt der Privatgutachter verschiedentlich Annahmen und Vermu- tungen auf, wobei deren Grundlagen bzw. Prämissen weitgehend unerklärt bleiben. Weiter nennt der Privatgutachter regelmässig Zahlen, ohne dabei auf konkrete Be- lege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin Bezug zu neh- men; zwar findet sich im Gutachten Q._____ I eine Liste der verwendeten Unterla- gen (act. 3/26 S. 15), jedoch fehlt es in beiden Privatgutachten an spezifischen Verweisen auf diese Unterlagen. Das Gutachten Q._____ II enthält sodann keine Liste der verwendeten Unterlagen (act. 72/1 Annex). Auf all diese Umstände wird im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung – soweit entscheidrelevant – näher einzugehen sein. 2.3.3.3. Aktiven der Konkursitin zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010 Die Klägerin beziffert die Aktiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 auf insgesamt CHF 3'802'177.– (act. 71 Rz. 207). Die Beklagten bestreiten dies; der Beklagte 1 geht von insgesamt CHF 369'958.– aus (act. 77 Rz. 210, Rz. 269) und die Beklag- te 2 von insgesamt CHF 414'400.32 (act. 79 Rz. 90, Rz. 116).

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a) Flüssige Mittel Die Klägerin behauptet per 25. Juni 2010 flüssige Mittel von CHF 21'745.– (act. 71 Rz. 199). Die Beklagten bestreiten dies und gehen beide von einem Betrag von CHF 0.– aus (act. 77 Rz. 210, Rz. 212 ff.; act. 79 Rz. 90 ff.). Die Klägerin substanti- iert den Betrag von CHF 21'745.– nicht weiter, sondern begnügt sich mit einem pauschalen Verweis auf die "Buchhaltung und [die] entsprechenden Bankkontoun- terlagen", ohne die konkret gemeinten Stellen in den Beilagen zu bezeichnen. So- mit ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin auf flüssige Mittel im Betrag von CHF 21'745.– kommt, mithin hat die Klägerin flüssige Mittel von CHF 21'745.– nicht hinreichend substantiiert. Im Ergebnis sind die flüssigen Mittel per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt. Selbst wenn die Beweisofferte betreffend das Gutachten Q._____ II in act. 71 Rz. 199 als (genügende) Verweisung zu verstehen wäre, was sich nicht aus dieser Stelle der Replik, sondern bestenfalls aus der Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 76) ergibt, würde diese Verweisung (auf act. 72/1 Rz. 32 f.) den Anforderungen an die Behauptung bzw. Substantiierung nicht genügen: Der Privatgutachter nennt an der bezeichneten Stelle lediglich Zahlen, ohne auf konkrete Belege der Buchhal- tung und/oder der Konkursakten der Konkursitin Bezug zu nehmen. Die von der Klägerin in der Duplikstellungnahme gemachten Ausführungen, wonach der Privat- gutachter die flüssigen Mittel "im Detail und verständlich" aufgelistet und sich dabei auf die von der Beklagten 2 revidierte Buchhaltung des Beklagten 1 und die Konto- auszüge aus den Konkursakten abgestützt habe (act. 90 Rz. 76), finden daher im Gutachten Q._____ II (act. 72/1 Rz. 32 f.) keine hinreichende Stütze. Somit wäre auch bei Annahme einer (genügenden) Verweisung auf das Gutachten Q._____ II (act. 72/1 Rz. 32 f.) nicht nachvollziehbar, wie der Privatgutachter bzw. die Klägerin auf den Betrag von CHF 21'745.– kommt, mithin hätte die Klägerin die flüssigen Mittel von CHF 21'745.– nach wie vor nicht hinreichend substantiiert. Im Ergebnis wären die flüssigen Mittel per 25. Juni 2010 betragsmässig nach wie vor nicht er- stellt. Selbst wenn von einer hinreichenden Substantiierung auszugehen wäre; so stellte das zum Beweis offerierte Gutachten Q._____ II (act. 72/1) – wie auch das

- 33 - Gutachten Q._____ I (act. 3/26) – kein Beweismittel, sondern eine blosse Parteibe- hauptung dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.). Die in der Replik (redaktionell vor den Ausführungen zu den flüssigen Mitteln) pauschal zum Beweis offerierte 41- seitige Sammelbeilage (Konti der Buchhaltung der Konkursitin für das Geschäfts- jahr 2010; act. 71 Rz. 198; act. 72/16) gereichte der Klägerin – sofern von einer genügenden Beweisverbindung auszugehen wäre –, ebenfalls nicht zum Beweis von flüssigen Mitteln im Umfang von CHF 21'745.–, wie dies der Beklagte 1 zu Recht ausführt (act. 77 Rz. 212 f.). Weitere Beweismittel – namentlich ein gerichtli- ches Gutachten – offeriert die Klägerin zu den flüssigen Mitteln per 25. Juni 2010 nicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt wären die flüssigen Mittel per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt.

b) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Der von der Klägerin hierfür eingesetzte Betrag von CHF 0.– wird von den Beklag- ten gleichwertig übernommen, wobei beide Beklagten noch weitere Ausführungen machen, welche nachfolgend sogleich unter lit. d ("Andere Forderungen gegenüber Aktionären") zu berücksichtigen sein werden (act. 71 Rz. 200; act. 77 Rz. 210, Rz. 219 ff.; act. 79 Rz. 90, Rz. 92 ff.). Somit ist erstellt, dass die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen per

25. Juni 2010 CHF 0.– betragen haben.

c) Aktive Rechnungsabgrenzung Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von einer aktiven Rechnungsabgrenzung im Betrag von CHF 31'678.– aus (act. 71 Rz. 201), was die Beklagten bestreiten; sie gehen ihrerseits beide von CHF 0.– aus (act. 77 Rz. 210, Rz. 240 ff.; act. 79 Rz. 90, Rz. 99 f.). Die Klägerin substantiiert den Betrag von CHF 31'678.– nicht hinreichend, wenn sie ausführt, das Verrechnungssteuerguthaben von CHF 300.– sowie die Forderung gegenüber L._____ von rund CHF 26'000.– könnten in die Li- quidationsbilanz übernommen werden und seien "in der Liquidationsbilanz im Gut- achten Q._____ II in der Position 'Aktive Rechnungsabgrenzung' im Gesamtbetrag von CHF 31'768[.–] enthalten" (act. 71 Rz. 201). Der Konnex zu Anhang B des

- 34 - Gutachtens Q._____ II (act. 72/1 S. 16) findet sich erst in der nachfolgenden Be- weisofferte (act. 71 Rz. 201). Selbst wenn von einer (genügenden) Verweisung auf das Gutachten Q._____ II auszugehen wäre, führte dieses zwar zum Betrag CHF 31'678.–, jedoch lieferte dieser Anhang B keine Erklärung dafür, wie sich der Betrag von CHF 31'678.– zusammensetzt. Der Privatgutachter nimmt keinen Be- zug auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkur- sitin. Die von der Klägerin in der Duplikstellungnahme gemachten Ausführungen hierzu (act. 90 Rz. 87) erfolgten sodann nach Aktenschluss, mithin verspätet, und sind daher unbeachtlich, zumal die Klägerin nicht darlegt, dass und inwiefern es ihr unmöglich bzw. unzumutbar gewesen wäre, die Berechnungsgrundlagen der akti- ven Rechnungsabgrenzung bereits vor Aktenschluss darzulegen. Somit ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin auf eine aktive Rechnungsabgrenzung im Betrag von CHF 31'678.– kommt, mithin hat die Klägerin die aktive Rechnungsabgrenzung von CHF 31'678.– nicht hinreichend substantiiert. Im Ergebnis ist die aktive Rech- nungsabgrenzung per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt. Selbst wenn von einer hinreichenden Substantiierung auszugehen wäre, so gereichte die pauschal zum Beweis offerierte 41-seitige Sammelbeilage (Konti der Buchhaltung der Konkursitin für das Geschäftsjahr 2010; act. 71 Rz. 201; act. 72/16) der Klägerin nicht zum Beweis für eine aktive Rechnungsabgrenzung im Betrag von CHF 31'678.– per 25. Juni 2010. Das zusätzlich zum Beweis offerierte Gutachten Q._____ II (act. 71 Rz. 201; act. 72/1 Anhang B) stellt, wie dargelegt, kein Beweismittel dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.), womit eine aktive Rech- nungsabgrenzung im Betrag von CHF 31'678.– per 25. Juni 2010 bewiesen werden könnte. Weitere Beweismittel – namentlich ein gerichtliches Gutachten – offeriert die Klägerin zur aktiven Rechnungsabgrenzung per 25. Juni 2010 nicht. Entspre- chend wäre die aktive Rechnungsabgrenzung per 25. Juni 2010 betragsmässig nach wie vor nicht erstellt.

d) Andere Forderungen gegenüber Aktionären Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von anderen Forderungen gegenüber Aktionä- ren im Betrag von CHF 1'287'784.– aus (act. 71 Rz. 202), was die Beklagten um- fangreich bestreiten; sie gehen ihrerseits beide von CHF 0.– aus (act. 77 Rz. 210,

- 35 - Rz. 219 ff.; act. 79 Rz. 90, Rz. 92 ff.). Die Klägerin legt den Betrag von CHF 1'287'784.– nicht schlüssig dar: Sie macht geltend, dass die anderen Forde- rungen gegenüber Aktionären (von eben CHF 1'287'784.–), mithin gegenüber der Muttergesellschaft der Konkursitin als Alleinaktionärin, um CHF 220'100.– tiefer ausfielen als in der Schlussbilanz zu Fortführungswerten der Konkursitin per

31. Dezember 2009 (act. 71 Rz. 202 mit Verweis auf act. 3/47 [Bericht der Beklag- ten 2 vom 25. Juni 2010 zur Jahresrechnung 2009 der Konkursitin] und act. 3/26 [Gutachten Q._____ I] Anhang C). Die Klägerin erklärt an dieser Stelle (act. 71 Rz. 202) jedoch nicht, welche Forderung der Konkursitin gegenüber deren Mutter- gesellschaft dem Betrag von CHF 1'287'784.– konkret zugrunde liegen soll. Auch die Herleitung der Reduktion von CHF 220'100.– (CHF 289'830.– ./. CHF 69'730.–) ist unvollständig; es ist nämlich nicht ersichtlich, woraus die Klägerin konkret schliesst, dass der Betriebsaufwand der Konkursitin, welcher in der Zeit vom 1. Ja- nuar 2010 bis zum 25. Januar 2010 (bestrittenermassen) CHF 289'830.– betragen habe, nur im Umfang von CHF 69'730.– mit den flüssigen Mitteln gedeckt worden sein soll (act. 71 Rz. 202). Wenn die Klägerin zudem ausführt, dass CHF 200'100.– (sic!) "durch die Mutter, die E1._____ Europe AG[,]" zu tragen gewesen seien, was deren Forderung entsprechend reduziert habe (act. 71 Rz. 202 in fine), so ist nicht klar, weshalb sich nun plötzlich irgendeine Forderung der Muttergesellschaft der Konkursitin reduziert haben soll. Die Ausführungen der Klägerin in act. 71 Rz. 202 sind für sich allein nicht schlüssig. Selbst wenn die Beweisofferte betreffend das Gutachten Q._____ II in act. 71 Rz. 202 als (genügende) Verweisung zu verstehen wäre, würde diese Ver- weisung (auf act. 72/1 Rz. 32 und Anhang B) den Anforderungen an die Behaup- tung bzw. Substantiierung nicht genügen: Der Privatgutachter nennt an den be- zeichneten Stellen lediglich verschiedene Zahlen, ohne auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin Bezug zu nehmen. Der Betrag von CHF 1'287'784.– findet sich zwar in act. 72/1 Anhang B, allerdings ohne weitere Erläuterungen. Weshalb die anderen Forderungen gegenüber Aktionären, d.h. gegenüber der Muttergesellschaft der Konkursitin konkret um CHF 220'100.– tiefer ausfallen sollen als in der Schlussbilanz zu Fortführungswerten der Konkur- sitin per 31. Dezember 2009, erhellt aus dem Gutachten Q._____ II (act. 72/1

- 36 - Rz. 32 und Anhang B) nicht. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Gutachten Q._____ II (act. 72/1 Rz. 32 und Anhang B), gestützt auf welche Überlegungen der Privatgutachter dazu kommt, zu unterstellen, dass der Betriebsaufwand linear über Zeit anfällt, was auch die Beklagten einwenden (act. 77 Rz. 216; act. 79 Rz. 91). Die diesbezügliche Nachsubstantiierung der Klägerin in der Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 71 ff.) erfolgte sodann nach Aktenschluss, mithin verspätet, zumal die Klägerin nicht darlegt, dass und inwiefern es ihr unmöglich bzw. unzumutbar gewe- sen wäre, die Berechnungsgrundlagen des Betriebsaufwands bereits vor Akten- schluss darzulegen. Die Klägerin hat damit vor Aktenschluss nicht schlüssig darge- tan, weshalb der Betriebsaufwand linear zu berechnen sein soll. Entsprechend ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, welcher Betrag um CHF 220'100.– zu reduzie- ren sein soll bzw. weshalb die anderen Forderungen gegenüber Aktionären per

25. Juni 2010 im Betrag von CHF 1'287'784.– zu berücksichtigen sein sollen. Aus den Bestreitungen der Beklagten (act. 77 Rz. 221 ff.; act. 79 Rz. 92 ff.) lässt sich sodann ableiten, dass die Klägerin mit den anderen Forderungen gegen- über Aktionären von CHF 1'287'784.– auf die Restforderung nach erfolgter Ver- rechnung aus dem Patentverkauf der Konkursitin an ihre Muttergesellschaft im De- zember 2009 Bezug zu nehmen scheint (Gesamtforderung der Konkursitin gegen- über ihrer Muttergesellschaft aus dem Patentverkauf: CHF 3'500'000.–; siehe oben Ziff. II.1.3). In der Duplikstellungnahme stimmt die Klägerin der neuen Behauptung des Beklagten 1 (act. 77 Rz. 226) zu, dass der (bestrittene) Betrag von CHF 1'287'784.– nicht nur eine Forderung gegenüber der Muttergesellschaft der Konkursitin – gemeint wohl immer noch die Restforderung nach erfolgter Verrech- nung aus dem Patentverkauf – umfasst, sondern auch nicht näher substantiierte andere Forderungen gegenüber Dritten im Umfang von CHF 17'452.– (act. 90 Rz. 79, wobei die pauschalen Verweise auf act. 3/58 und act. 72/16 nicht genü- gen). Dies trägt jedoch nichts zur Nachvollziehbarkeit des Betrags von CHF 1'287'784.– per 25. Juni 2010 bei. Kommt hinzu, dass es – wie von den Be- klagten neu vorgebracht (act. 77 Rz. 227 ff.; act. 79 Rz. 95) – sehr wohl wider- sprüchlich ist, wenn die Klägerin die Verrechnung im Zusammenhang mit dem Pa- tentverkauf der Konkursitin an ihre Muttergesellschaft bestreitet (und damit sinn- gemäss von der Gesamtforderung der Konkursitin gegenüber ihrer Muttergesell-

- 37 - schaft im Betrag von CHF 3'500'000.– ausgeht; act. 71 Rz. 499), dann aber nur die aus dieser bestrittenen Verrechnung angeblich resultierende Restforderung von CHF 1'287'784.– per 25. Juni 2010 in Anschlag bringt (welche darüber hinaus noch irgendwelche andere Forderungen gegenüber Dritten im Betrag von CHF 17'452.– enthält). Die klägerischen Ausführungen in der Duplikstellungnahme, wonach eine Widersprüchlichkeit in ihrer Argumentation jedenfalls nicht auszumachen sei, ins- besondere weil die Frage der Wirksamkeit der Verrechnung in einem Null- Summenspiel ende (act. 90 Rz. 81 mit Verweis auf act. 90 Rz. 42 und Rz. 46), sind nicht stichhaltig: Die Ausführungen in act. 90 Rz. 42 und Rz. 46 beziehen sich nicht auf den Zeitpunkt der hypothetischen Konkurseröffnung per 25. Juni 2010, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung per 7. Januar 2014 bzw. die beklagtischen Ausführungen dazu (vgl. act. 90 S. 13, dort Verweis im Titel vor Rz. 39 "1.1.3 […]"). Zusammenfassend wurde der Betrag von CHF 1'287'784.– für andere Forderungen gegenüber Aktionären (und Dritten; act. 90 Rz. 79) per

25. Juni 2010 durch die Klägerin nicht schlüssig, geschweige denn hinreichend substantiiert vorgetragen. Im Ergebnis sind andere Forderungen gegenüber Aktio- nären (und Dritten; act. 90 Rz. 79) per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt. Selbst wenn von einer schlüssigen und hinreichend substantiierten Sach- darstellung auszugehen wäre, so gereichte die pauschal zum Beweis offerierte 41- seitige Sammelbeilage (Konti der Buchhaltung der Konkursitin für das Geschäfts- jahr 2010; act. 71 Rz. 202; act. 72/16) der Klägerin nicht zum Beweis für andere Forderungen gegenüber Aktionären (und Dritten; act. 90 Rz. 79) im Betrag von CHF 1'287'784.– per 25. Juni 2010. Das zusätzlich zum Beweis offerierte Gutach- ten Q._____ II (act. 71 Rz. 202; act. 72/1 Rz. 32 und Anhang B) stellt, wie darge- legt, kein Beweismittel dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.), womit andere Forde- rungen gegenüber Aktionären (und Dritten; act. 90 Rz. 79) im Betrag von CHF 1'287'784.– per 25. Juni 2010 bewiesen werden könnten. Weitere Beweismit- tel – namentlich ein gerichtliches Gutachten – offeriert die Klägerin zu den anderen Forderungen gegenüber Aktionären per 25. Juni 2010 nicht. Entsprechend wären andere Forderungen gegenüber Aktionären (und Dritten; act. 90 Rz. 79) per

25. Juni 2010 betragsmässig nach wie vor nicht erstellt.

- 38 -

e) Serienanlage Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 davon aus, dass die Serienanlage noch einen Wert von CHF 2'055'533.– gehabt habe (act. 1. Rz. 110 f.; act. 71 Rz. 204). Vom Beklagten 1 wurde die Klägerin in der Klageantwort zunächst noch darauf behaftet, dass die Serienanlage zum Betrag von CHF 2'055'533.– aktivierbar, nicht im Wert gemindert und per Ende Juni 2010 zu diesem Preis verkäuflich gewesen sei (act. 58 Rz. 628). In der Duplik bestreitet der Beklagte 1 nun aber den Betrag von CHF 2'055'533.– und geht von CHF 364'958.– aus (act. 77 Rz. 219, Rz. 243 ff.). Die Bestreitungen der Beklagten 2 in ihrer Klageantwort sind sehr knapp und pau- schal gehalten (act. 56 Rz. 74 f.). In der Duplik bestreitet die Beklagte 2 den Betrag von CHF 2'055'533.– aber explizit und umfangreich; sie geht von CHF 409'400.32 aus (act. 79 Rz. 90, Rz. 101 ff.). Im Sinne einer Eventualbegründung macht die Be- klagte 2 zudem neu geltend, die Serienanlage habe gar nicht im Eigentum der Konkursitin, sondern in jenem der Klägerin gestanden, weshalb die Serienanlage gar nicht als Aktivum der Konkursitin zu betrachten sei (act. 79 Rz. 134 f.). In der Duplikstellungnahme bestreitet die Klägerin die neuen Vorbringen der beiden Be- klagten und hält am Betrag von CHF 2'055'533.– fest (act. 90 Rz. 89 f.); auch die Eventualbegründung der Beklagten 2 bestreitet die Klägerin und wendet ein, selbst wenn die Serienanlage nicht als Aktivum der Konkursitin zu berücksichtigen wäre, so wäre ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Anlagebauer (d.h. N._____) in gleicher Höhe in die Aktiven der Konkursitin aufnehmen, woraus buchhalterisch (und für die Schadenshöhe) keine Änderungen entstehen würden (act. 90 Rz. 140). Die Klägerin bringt in ihrer Klageschrift (act. 1 Rz. 110 f.) im Kern das Glei- che vor wie in der Replik (act. 71 Rz. 203 f.), nämlich dass die Serienanlage per

25. Juni 2010 zum Herstellungswert von CHF 2'055'533.– verkäuflich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich, wenn der Beklagte 1 anfänglich die Klägerin auf diesem Betrag – und namentlich auch auf der fehlenden Wertminde- rung – behaften will, diesen Betrag dann aber in der Duplik bestreitet und einen Einschlag von 80 % geltend macht (act. 71 Rz. 247), ohne dass sich das klägeri- sche Behauptungssubstrat wesentlich geändert hätte. Die Ausführungen des Be-

- 39 - klagten 1 zum Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 sind demnach unbeachtlich (was aber letztlich keinen Unterschied macht, wie sich sogleich zeigt). Indessen kann für die weitere Beurteilung aber nicht einfach von den be- haupteten CHF 2'055'533.– ausgegangen werden, zumal die Beklagte 2 nicht in den gleichen Widerspruch verfällt wie der Beklagte 1. Vielmehr hat der behauptete Betrag von CHF 2'055'533.– aus Sicht der Beklagten 2 als bestritten zu gelten. Da die Klägerin zudem von beiden Beklagten solidarisch den Gesamtschaden einklagt, kann es bei der Beurteilung der Serienanlage per 25. Juni 2010 nur einen einzu- setzenden Liquidationswert geben (und nicht verschiedene Liquidationswerte für die einzelnen Beklagten). Für diesen Wert trägt die Klägerin, wie dargelegt, die Be- hauptungs- und Beweislast. Dabei ist vorab zu prüfen, ob die Klägerin den Liquida- tionswert von CHF 2'055'533.– schlüssig vorgetragen hat. In der Klagebegründung behauptet die Klägerin, die Schuld für die zu bau- ende und nie abnahmefähige Serienanlage sei in der Bilanz zu Liquidationswerten der Konkursitin mit CHF 2'055'533.– zu erfassen, da die Konkursitin die entspre- chenden Teilzahlungen (von € 1'512'600.– siehe oben Ziff. II.1.5.2) von der Kläge- rin angefordert habe und diese wieder zurückerstatten müsse. Im Gegenzug könne die Konkursitin die Serienanlage als Vermögenswert mit dem gleichen Betrag (von CHF 2'055'533.–) bilanzieren. Ein Erlös von mindestens CHF 2'055'533.– aus der Verwertung der Serienanlage sei eine plausible Annahme. Erfahrungsgemäss lies- sen sich komplexe Anlagen mit den entsprechenden Umsystemen (Fördersysteme etc.) relativ einfach von einer Technologie auf die andere umbauen, solange die Anlage noch neu sei, was im Jahr 2010 der Fall gewesen sei. Die Tatsache, dass das K._____s-Verfahren (K._____) auf der Serienanlage nicht abnahmefähig ge- wesen sei, bedeute nicht, dass die Serienanlage an sich im Wert gemindert gewe- sen sei (act. 1 Rz. 110 f.; act. 3/26 Rz. 34 f.). Aus den klägerischen Vorbringen (und der Verweisung auf das Gutachten Q._____ I; act. 3/26 Rz. 34 f.) ergibt sich nicht, auf welche bzw. wessen Erfahrungen sich die Klägerin bzw. der Privatgut- achter stützt und deshalb ein Erlös zum Herstellungswert von CHF 2'055'533.– plausibel sein soll, zumal die Serienanlage bereits im Februar 2008 in Deutschland hergestellt und im Februar 2009 nach Tschechien transportiert worden war, wo sie

- 40 - dann bis zum 25. Juni 2010 (und darüber hinaus) stand (siehe oben Ziff. II.1.4). Auch auf welche andere Technologie die Serienanlage hätte umgebaut werden können, legt die Klägerin nicht dar. In der Klagebegründung (act. 1 Rz. 110 f.; act. 3/26 Rz. 34 f.) hat die Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen, weshalb demnach der Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 mit einem Be- trag von CHF 2'055'533.– zu berücksichtigen sein soll. Auf die Bestreitungen der Beklagten 2 in der Klageantwort (act. 56 Rz. 74 f.) braucht daher nicht weiter ein- gegangen zu werden. In der Replik bringt die Klägerin vor, die Serienanlage sei bis im April 2011 in tadellosem Stand gehalten worden. Sie habe zwar nicht für den von der Klägerin bestellten Zweck funktioniert, aber habe keine Abnützungs- oder Standschäden aufgewiesen, so dass sie bis zu jenem Zeitpunkt sicherlich als gut funktionierende Nasslackierungsanlage zum Herstellungswert hätte verkauft werden können, ins- besondere durch die Konkursitin, deren Muttergesellschaft oder den Hersteller N._____, die alle den Markt in Europa für ein solches Produkt ja gut gekannt hät- ten. In der Folge, als keine Abnahme der Serienanlage zustande gekommen sei (bzw. kam), habe sich die Klägerin auch nicht mehr gemüssigt gesehen, Geld in die Wartung und Pflege der Serienanlage zu investieren. Schon alleine der Standplatz der Serienanlage habe die Klägerin monatlich einen immensen Betrag gekostet und letztlich sei es ja nicht an ihr gelegen, den Wert der Serienanlage zu erhalten, sondern an der Klägerin (sic!, gemeint wohl: Konkursitin), welche die Serienanlage ja habe zurücknehmen sollen (act. 71 Rz. 203). Sodann macht die Klägerin unter Verweis auf das Gutachten Q._____ II geltend, die Serienanlage sei bis zum April 2011 nur zu einem moderaten Satz abzuschreiben gewesen, ab April 2011 habe dann der Abschreibungssatz aufgrund der ausbleibenden Pflege und Wartung massiv erhöht werden müssen. Per 25. Juni 2010 sei der Serienanlage unter Be- rücksichtigung des entsprechenden EUR/CHF-Wechselkurses noch ein Wert von CHF 2'055'533.– zugekommen, d.h. rund CHF 366'000.– weniger als die Klägerin für die Serienanlage bezahlt gehabt habe. In der Schlussbilanz per 31. Dezember 2009 sei sie noch nicht verbucht gewesen (act. 71 Rz. 204; act. 72/1 Rz. 20 ff.).

- 41 - Dazu ist Folgendes festzuhalten: Selbst wenn seitens der Klägerin von einer genügenden Verweisung auf das Gutachten Q._____ II auszugehen wäre, würde diese Verweisung (auf act. 72/1 Rz. 20 ff.) den Anforderungen an die Behauptung bzw. Substantiierung abermals nicht genügen: In Rz. 20 ff. äussert sich das Gut- achten Q._____ II nicht dazu, wie der Betrag von CHF 2'055'533.– zustande ge- kommen sein soll. Der Privatgutachter nimmt keinen Bezug auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin. Aus den (nicht von der Verweisung umfassten) Rz. 17 f. des Gutachtens Q._____ II (sowie den Aus- führungen in der Klageschrift; act. 1 Rz. 110 f.) erhellt, dass die Klägerin den Her- stellungs- bzw. Anschaffungswert der Serienanlage von € 1'512'600.– zum ent- sprechenden EUR/CHF-Wechselkurs per 25. Juni 2010 umrechnet, woraus der Be- trag von CHF 2'055'533.– resultieren soll (act. 72/1 Rz. 17 f.). Entgegen dem Pri- vatgutachter und der Klägerin ist jedoch nicht klar, weshalb die dannzumal über zwei Jahre alte Serienanlage vor dem 25. Juni 2010 – abgesehen vom Kursverlust auf dem Währungspaar EUR/CHF – gar keiner Wertverminderung bzw. Abschrei- bung ausgesetzt gewesen sein soll, wie dies suggeriert wird (act. 71 Rz. 204 mit Verweis auf act. 72/1 Rz. 20 ff.; insbesondere Rz. 22, dort erste drei Tabellenzei- len, wo per 31. Dezember 2008 und 2009 jeweils keine korrekten Währungsum- rechnungen vorgenommen werden). Die Klägerin führt selber aus, die Serienanla- ge sei bis zum April 2011 zu einem moderaten Satz abzuschreiben gewesen (act. 71 Rz. 204), mithin auch schon an/vor dem 25. Juni 2010. Weiter ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin in act. 71 Rz. 203 Satz 2 behauptet, die Seri- enanlage hätte bis zu "jenem Zeitpunkt" – gemeint April 2011 (vgl. act. 71 Rz. 203 Satz 1) – als gut funktionierende Nasslackierungsanlage zum Herstellungswert (von eben CHF 2'055'533.–) verkauft werden können, wenn der Wert der Serienan- lage gemäss den Berechnungen des Privatgutachters in act. 72/1 Rz. 22 am

30. April 2011 aber nur noch CHF 1'858'135.– betragen haben soll. Mit anderen Worten behauptet die Klägerin damit, die Serienanlage sei sowohl per 25. Juni 2010 als auch per April 2011 zum Herstellungswert verkäuflich gewesen, was im Widerspruch zu ihren eigenen Vorbringen – und jenen des Privatgutachters – steht. Die Ausführungen der Klägerin zum Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni

- 42 - 2010 sind nicht schlüssig und damit unsubstantiiert. Im Ergebnis ist der Liquidati- onswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt. Selbst wenn betreffend den Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 von einer schlüssigen und hinreichend substantiierten Sachdarstellung durch die Klägerin auszugehen wäre, so bestreitet die Beklagte 2 diese Ausführungen in der Duplik im Einzelnen (act. 79 Rz. 101 ff.). In der Duplikstellungnahme geht die Klägerin auf die teilweise neuen Vorbringen der Beklagten 2 nur oberflächlich ein (act. 90 Rz. 89 f. mit Bezugnahme auf act. 79 Rz. 105 und Rz. 107); vorwiegend behandelt sie die Ausführungen des Beklagten 1 (act. 90 Rz. 89 f. unter Bezug- nahme auf act. 77 Rz. 243 ff.), welche, wie dargelegt, unbeachtlich sind (siehe oben Ziff. II.2.3.3.3 lit. e S. 37 f.). An den klägerischen Ausführungen zu den Be- streitungen der Beklagten 2 in der Duplik (act. 90 Rz. 89 f. mit Bezugnahme auf act. 79 Rz. 105 und Rz. 107) fällt Folgendes auf: Als Antwort auf den Vorwurf der Beklagten 2, wonach die Klägerin mögliche Kaufinteressenten für die Serienanlage nicht hinreichend substantiiert habe (act. 79 Rz. 105), bringt die Klägerin vor, N._____ sei verpflichtet gewesen, die Serienanlage gegen Zahlung zurückzuneh- men (act. 90 Rz. 89); in der Replik schrieb die Klägerin diese Verpflichtung noch der Konkursitin zu und machte diese deshalb ab April 2011 für die Wartung und Pflege der Serienanlage verantwortlich (act. 71 Rz. 203 in fine). Dies ist wider- sprüchlich und wird gegebenenfalls im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung noch eingehender zu berücksichtigen sein. Ungeachtet dessen hätten die klägeri- schen Ausführungen zum Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 als bestritten zu gelten, weshalb die Klägerin diesbezüglich den Beweis antreten müss- te. In der Klagebegründung offeriert die Klägerin keine Beweismittel (act. 1 Rz. 110 f.). Das in der Replik zum Beweis offerierte Gutachten Q._____ II (act. 71 Rz. 204; act. 72/1 Rz. 22) stellt, wie dargelegt, kein Beweismittel dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.), womit ein Liquidationswert der Serienanlage von CHF 2'055'533.– per 25. Juni 2010 bewiesen werden könnte. Weitere Beweismittel

– namentlich ein gerichtliches Gutachten – offeriert die Klägerin zum Liquidations- wert der Serienanlage per 25. Juni 2010 weder in der Replik noch in der Duplikstel- lungnahme (act. 71 Rz. 203 f.; act. 90 Rz. 89 f.). Entsprechend wäre der Liquidati-

- 43 - onswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 betragsmässig nach wie vor nicht er- stellt. Da die Klägerin zudem die von der Beklagten 2 in der Duplik vorgenommene Berechnung des Liquidationswerts der Serienanlage (act. 79 Rz. 106 f.) – und den daraus resultierenden Betrag von CHF 409'400.32 – bestreitet, kann auch nicht auf das von der Beklagten 2 Vorgetragene abgestellt werden (BRÖNNIMANN, Die Be- hauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1989, S. 37 f., m.w.H.; BGer 4C.36/2006 vom 29. März 2006; E. 3.1, m.w.H.). Sodann kann die Klägerin aus ihren Ausführungen in der Noveneingabe vom 25. September 2018 (act. 104 Rz. 15 f.; act. 105/8 S. 14 und S. 16) bzw. in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 (act. 113 Rz. 7) zum Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 nichts zu ihren Gunsten ableiten: In der Replik brachte die Klägerin, wie erwähnt, noch vor, die Serienanlage sei bis zum April 2011 zu einem moderaten Satz abzuschreiben gewesen (act. 71 Rz. 204; act. 72/1 Rz. 22), mithin auch schon an/vor dem 25. Juni 2010. In ihrer Noveneingabe vom

25. September 2018 führt die Klägerin nun anders aus, die Serienanlage habe erst nach April 2011 an Wert eingebüsst und "im Frühling 2011 auch noch die rund CHF 2 Mio. Wert" gehabt (act. 104 Rz. 15 f.). Dies ist widersprüchlich und verfängt nicht; vielmehr wird die klägerische Bewertung der Serienanlage dadurch zusätz- lich in Zweifel gezogen. Sodann ergibt sich aus dem Gutachten des Insolvenzver- walters betreffend die Muttergesellschaft der Konkursitin vom 25. Juni 2018 (act. 105/8 S. 14) – entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) – nicht, dass die Mutter- gesellschaft der Konkursitin konkret "noch im Jahre 2011 eine Lackieranlage benö- tigte und hierfür dann [gemeint wohl 2011] fast EUR 4 Mio. ausgegeben hatte". In der Folge kann – entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) und (sinngemäss) mit dem Beklagten 1 (act. 118 Rz. 7) – aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom

25. Juni 2018 nicht geschlossen werden, dass die Serienanlage "[…], vom Juni 2010 bis im April 2011 sicherlich noch einen Wert von rund CHF 2 Mio. aufgewie- sen haben musste". Entsprechend vermag die Klägerin mit dem Gutachten des In- solvenzverwalters vom 25. Juni 2018 die oben aufgezeigten Mängel im Gutachten Q._____ II (act. 72/1) nicht zu beheben. Entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) ist

- 44 - nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Gutachten des Insolvenzverwalters vom

25. Juni 2018 (act. 105/8) die im Gutachten Q._____ II (act. 72/1 Rz. 20 ff.) vorge- nommene Bewertung der Serienanlage beweisen soll. Zusammenfassend ist der Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt. Damit können die umstrittenen Eigentumsver- hältnisse an der Serienanlage (act. 79 Rz. 134 f.; act. 90 Rz. 140) offen bleiben.

f) Darlehensforderung gegenüber L._____ Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von einer Darlehensforderung gegenüber L._____ (Miterfinder des K._____; siehe oben Ziff. II.1.3; act. 1 Rz. 42; act. 56 Rz. 46; act. 58 Rz. 63) im Betrag von CHF 400'437.– aus (act. 71 Rz. 205 mit Ver- weis auf act. 72/1 Rz. 30). Die Beklagten räumen ein, dass diese Darlehensforde- rung bei der Konkursitin per 31. Dezember 2009 mit CHF 400'437.– bilanziert ge- wesen war, bestreiten jedoch, dass dieser Betrag per 25. Juni 2010 unverändert in die Liquidationsbilanz zu übernehmen sei. Vielmehr habe die Darlehensforderung per 25. Juni 2010 (umgerechnet von € 270'000.–) nur noch rund CHF 366'000.– betragen (Beklagter 1: CHF 366'914.–; Beklagte 2: CHF 365'391.–), sei aber per

25. Juni 2010 vollständig im Wert zu berichtigen, gemäss dem Beklagten 1 eventu- aliter aber mit einem Einschlag von 70 % zu versehen (act. 77 Rz. 210, Rz. 249 ff.; act. 79 Rz. 90, Rz. 108 ff.). In der Duplikstellungnahme hält die Klägerin an ihren Ausführungen fest (act. 90 Rz. 91). Es ist unbestritten, dass die Darlehensforderung der Konkursitin gegenüber L._____ ursprünglich € 270'000.– betrug (act. 71 Rz. 186 zweites Lemma; act. 77 Rz. 249; act. 79 Rz. 110). Den Beklagten ist dementsprechend zuzustimmen, dass die Klägerin nicht einfach den per 31. Dezember 2009 in CHF umgerechneten Be- trag unverändert in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 übernehmen kann, oh- ne die Kursveränderung auf dem Währungspaar EUR/CHF zu berücksichtigen. Die Klägerin liess die von den Beklagten vorgebrachte Umrechnung auf (rund) CHF 366'000.– unbestritten und erklärt auch nicht, weshalb per 25. Juni 2010 keine aktualisierte Umrechnung von EUR auf CHF vorgenommen werden soll (act. 90 Rz. 91). Damit ist die Darlehensforderung gegenüber L._____ grundsätzlich mit

- 45 - (rund) CHF 366'000.– in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen. Die Ausführungen beider Beklagten zur angeblich vorzunehmenden Wertberichtigung auf diesem Betrag sind bestritten (act. 90 Rz. 91). Mit der Klägerin ist nicht ersicht- lich – und dementsprechend nicht schlüssig –, weshalb eine Wertberichtigung vor- zunehmen sein soll, wenn über diese Darlehensforderung am 25. Juni 2010 noch gar kein Streit ausgebrochen war, was wiederum unbestritten ist (act. 71 Rz. 205; act. 77 Rz. 252; act. 79 Rz. 111). Für das bestrittene Vorbringen, L._____ hätte diese Darlehensforderung auch per 25. Juni 2010 schon nicht mehr bezahlt, wären die Beklagten zudem beweisbelastet. Der Beklagte 1 offeriert in act. 77 Rz. 252 zwar zwei Zeugen (bezeichnenderweise aber nicht L._____), jedoch ist nicht klar, für welche der verschiedenen Tatsachenbehauptungen in act. 77 Rz. 252 diese Zeugen angeboten werden; diese Beweisofferte erwiese sich – wäre denn entge- gen den vorstehenden Erwägungen überhaupt von einer schlüssigen Sachdarstel- lung des Beklagten 1 auszugehen – als ungenügend. Die Beklagte 2 offeriert in act. 79 Rz. 108 ff. gar keine Beweismittel. So oder anders ist daher die Darlehensforderung gegenüber L._____ mit dem vom Beklagten 1 vorgetragenen Betrag von CHF 366'914.– in die Liquidati- onsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen (€ 270'000.– = CHF 366'914.– zum Kurs von 1.35894 per 25. Juni 2010, worauf sich auch beide Beklagten unter Bezug- nahme auf act. 3/26 Rz. 31 [Gutachten Q._____ I] berufen; act. 77 Rz. 250; act. 79 Rz. 110).

g) Immaterialgüter Die von der Klägerin vorgetragenen Immaterialgüter von CHF 5'000.– per 25. Juni 2010 sind unbestritten und damit erstellt (act. 71 Rz. 206; act. 77 Rz. 210; act. 79 Rz. 90). 2.3.3.4. Zwischenfazit Die seitens der Klägerin vorgetragenen Aktiven der Konkursitin zu Liquidationswer- ten per 25. Juni 2010 von insgesamt CHF 3'802'177.– (act. 71 Rz. 207), lassen sich, wie dargelegt, lediglich im Umfang von CHF 371'914.– (CHF 366'914.– für die

- 46 - Darlehensforderung gegenüber L._____ und CHF 5'000.– für Immaterialgüter) er- stellen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, die Aktiven der Konkursitin zu Liqui- dationswerten per 25. Juni 2010 betrügen insgesamt CHF 371'914.–: Die Vorbrin- gen der Klägerin zu den übrigen Aktivposten (flüssige Mittel, Forderungen aus Lie- ferungen und Leistungen, aktive Rechnungsabgrenzung, andere Forderungen ge- genüber Aktionären [und Dritten], Serienanlage), welche zwar in der Höhe, nicht aber im grundsätzlichen Bestand bestritten sind, erweisen sich, wie dargelegt, teil- weise als nicht schlüssig, teilweise als unsubstantiiert. Selbst wenn bezüglich die- ser übrigen Aktivposten von einem schlüssigen und substantiierten Vortrag auszu- gehen wäre, gelänge der Klägerin der Beweis der betreffenden Aktivposten, wie dargelegt, nicht. Namentlich hat die Klägerin zu keinem Aktivposten ein gerichtli- ches Gutachten offeriert; sie beschränkt sich darauf, einerseits ein bzw. zwei Pri- vatgutachten (act. 3/26 und act. 72/1) zu offerieren, welche keine Beweismittel, sondern Parteibehauptungen darstellen, andererseits nennt sie wiederholt eine 41- seitige Sammelbeilage (act. 72/16) pauschal als Beweismittel, ohne die dort rele- vanten Stellen zu bezeichnen bzw. hervorzuheben. So oder anders sind die Akti- ven der Liquidationsbilanz der Konkursitin per 25. Juni 2010 durch die Klägerin nur unvollständig dargetan worden. Bereits an dieser Stelle kann deshalb festgehalten werden, dass die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per

25. Juni 2010 im Betrag von CHF 2'911'337.–, welche angeblich aus der Differenz der Aktiven von CHF 3'802'177.– und der Passiven von CHF 6'713'514.– resultie- ren soll (act. 71 Rz. 216), nicht nachvollziehbar, geschweige denn erstellt ist. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Klägerin in ihrer Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 98) dann – anders als noch zuvor (act. 71 Rz. 207) – vorbringt, es seien "im Juni 2010" noch Aktiven im Umfang von CHF 2'460'970.– vorhanden gewesen. Der Grund für diese Diskrepanz erschliesst sich nicht. 2.3.3.5. Passiven der Konkursitin zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010 Die Klägerin beziffert die Passiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 auf insgesamt CHF 6'713'514.– (act. 71 Rz. 215). Die Beklagten bestreiten dies; der Beklagte 1

- 47 - geht von insgesamt CHF 9'268'310.– aus (act. 77 Rz. 210, Rz. 269) und die Be- klagte 2 von insgesamt CHF 9'277'608.57 (act. 79 Rz. 90, Rz. 116).

- 48 -

a) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen im Umfang von CHF 856'567.– aus (act. 71 Rz. 208). Die Beklagten bestreiten diesen Betrag als zu tief, rechnen jeweils eine Forderung von N._____ im Betrag von CHF 704'253.– hinzu und gehen dann beide übereinstimmend von CHF 1'560'820.– aus (act. 77 Rz. 255 ff.; act. 79 Rz. 113). Der Betrag von CHF 856'567.– kann somit als unbestritten betrachtet wer- den. Was die Forderung von N._____ von CHF 704'253.– betrifft, so handelt es sich dabei unbestrittenermassen um eine Forderung, welche in der Buchhaltung der Konkursitin ursprünglich – d.h. im Jahr 2008 – nicht verbucht worden war (act. 1 Rz. 125 [dort aber unklar, ob es sich um dieselbe Forderung handelt, da kein Betrag genannt wird], Rz. 132, Rz. 213; act. 56 Rz. 78 ff., Rz. 103 ff.; act. 58 Rz. 248; act. 71 Rz. 208; act. 77 Rz. 47, Rz. 215, Rz. 256, Rz. 490; act. 79 Rz. 47, Rz. 113). Es ist widersprüchlich, wenn die Klägerin die buchhalterische Korrektur der Forderung von N._____ von CHF 704'253.– im Jahr 2010 als ausserordentli- chen Aufwand behauptet (act. 1 Rz. 132, Rz. 213), bzw. den Betrag von CHF 704'253.– als wesentlichen Fehler bezeichnet, der bereits in der Jahresrech- nung 2009 pflichtgemäss hätte korrigiert werden müssen (aber nicht wurde; act. 71 Rz. 119), dann aber den Betrag von CHF 704'253.– bei der Berechnung der Ver- bindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen unberücksichtigt lässt; Letzteres wird auch von den Beklagten gerügt (act. 77 Rz. 256; act. 79 Rz. 113). In diesem Zusammenhang ist – sinngemäss mit der Beklagten 2 (act. 79 Rz. 113) – nicht nachvollziehbar, was die Klägerin mit ihrem Vorbringen meint, wonach im Rahmen der Erstellung des Gutachtens Q._____ II festgestellt worden sei, dass eine Schuld von CHF 704'253.– (und 45 Rappen) gegenüber N._____ gar nicht verbucht gewe- sen sei, weshalb der Privatgutachter die Werte der Fortführungsbilanz per 31. De- zember 2009 für die Konti 2000, 2001, 2003 und 2004, d.h. im Gesamtbetrag von CHF 856'567.– belassen und diesen Betrag auch in die Liquidationsbilanz per

25. Juni 2010 ohne Abzug oder Ergänzung übernommen habe (act. 71 Rz. 208; act. 72/16). Vielmehr wusste die Klägerin bereits in der Klagebegründung von der Forderung von N._____ im Betrag von CHF 704'253.– (act. 1 Rz. 132, Rz. 213).

- 49 - Dass der Betrag von CHF 704'253.– bereits im unbestrittenen Teil der Verbindlich- keiten aus Lieferungen und Leistungen von CHF 856'567.– enthalten sei, behaup- tet die Klägerin nicht. Vielmehr macht die Klägerin in der Duplikstellungnahme nach Aktenschluss erstmals geltend, der Betrag von CHF 704'253.– sei bereits im "Rückerstattungs- anspruch Sachanlage" enthalten und könne nicht separat nochmals aufgeführt werden (act. 90 Rz. 92 ff. mit Verweis auf act. 71 Rz. 213). Davon war an der ent- sprechenden Stelle in der Replik (act. 71 Rz. 213) entgegen der Klägerin aber noch keine Rede. Die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin sind nicht schlüssig und

– da nach Aktenschluss erstmals erfolgt – ohnehin unbeachtlich, zumal die Kläge- rin nicht darlegt, dass und inwiefern diese ihre Ausführungen vor Aktenschluss un- möglich bzw. unzumutbar gewesen wären. So oder anders ergibt bzw. ergäbe sich aus den klägerischen Ausführungen nicht, dass und inwiefern der Betrag von CHF 704'253.– in irgendeinem anderen Betrag enthalten sein soll. Zudem bestrei- tet die Klägerin weder den von den Beklagten zu den Verbindlichkeiten aus Liefe- rungen und Leistungen übereinstimmend behaupteten Betrag von CHF 1'560'820.– hinreichend, noch das Vorbringen der Beklagten 2, wonach die Forderung von N._____ von CHF 704'253.– bei einem Konkurs der Konkursitin am 25. Juni 2010 fällig geworden wäre (act. 79 Rz. 113; act. 90 Rz. 92 ff.). Auch dass die Beklagten nicht in der Lage seien, darzulegen, welches die Grundlage für die Forderung von N._____ von CHF 704'253.– gewesen sein soll (act. 90 Rz. 93) bringt die Klägerin in der Duplikstellungnahme nach Aktenschluss erstmals vor; somit ist auch dieses Vorbringen der Klägerin unbeachtlich, zumal sie abermals nicht darlegt, dass und inwiefern ihr dieses Vorbringen vor Aktenschluss unmöglich bzw. unzumutbar ge- wesen wäre. Ohnehin wäre es widersprüchlich, wenn die Klägerin behauptet, der Betrag von CHF 704'253.– sei bereits im "Rückerstattungsanspruch Sachanlage" enthalten, womit sie den Bestand dieser Forderung grundsätzlich einräumt, dann aber vorbringt, die Beklagten könnten die Grundlage für diese Forderung nicht dar- legen. Damit bestehen per Aktenschluss nach wie vor keine Anhaltspunkte, die ge- gen den Bestand einer Forderung von N._____ in der Höhe von CHF 704'253.– sprechen würden, bzw. dafür, dass diese Forderung bereits in einem anderen Be- trag enthalten wäre. Ob die Forderung von CHF 704'253.– im Falle eines Konkur-

- 50 - ses am 25. Juni 2010 auch tatsächlich geltend gemacht worden wäre, wie der Be- klagte 1 behauptet (act. 77 Rz. 257), ist irrelevant, da die (unbestrittene) Fälligkeit dieser Forderung noch nicht deren Geltendmachung bedeutet, jedoch zumindest deren Aufnahme in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010. Damit hat es bei dem von den Beklagten für Verbindlichkeiten aus Lieferun- gen und Leistungen vorgetragenen Betrag von CHF 1'560'820.– (CHF 856'567.– plus CHF 704'253.–) per 25. Juni 2010 sein Bewenden.

b) Andere kurzfristige Verbindlichkeiten Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von anderen kurzfristigen Verbindlichkeiten im Umfang von CHF 36'013.– aus; sie bringt vor, eine Zinsschuld gegenüber N._____, welche im Gutachten Q._____ I herausgenommen worden sei, sei in dieser Positi- on zu belassen und nur die verbuchte Kontokorrentschuld gegenüber G._____ im Betrag von CHF 61'440.– auszubuchen, um die Position G._____ dem Kollokati- onsplan anzupassen (act. 71 Rz. 209 mit Verweis auf act. 3/4; act. 3/26 Anhang E und act. 72/1 Rz. 29). Der Beklagte 1 bestreitet die Streichung der Forderung von G._____ und bringt CHF 97'453.– in Anschlag (act. 77 Rz. 210, Rz. 258 f.). Die Beklagte 2 veranschlagt ebenfalls CHF 97'453.– und moniert, die Klägerin nehme eine unzulässige ex-post-Betrachtung vor, indem sie sich auf den Kollokationsplan stütze; zudem substantiiere sie ihre Behauptungen betreffend den Nichtbestand der Forderung von G._____ von CHF 61'440.– ungenügend (act. 79 Rz. 90, Rz. 114). In der Duplikstellungnahme bestreitet die Klägerin den von den Beklagten neu vorgebrachten Betrag von CHF 97'453.– (act. 90 Rz. 94). Die Beklagten bestreiten den Betrag von CHF 36'013.– nicht, sondern nur die Streichung der Forderung von G._____ von CHF 61'440.–. Damit kann zumin- dest der Betrag von CHF 36'013.– als unbestritten gelten. Auch ist unbestritten, dass es sich bei der Forderung von G._____ von CHF 61'440.– um eine realiter bestehende Schuld aus einem Kontokorrentverhältnis handelt (act. 71 Rz. 20; act. 77 Rz. 258 f.; act. 79 Rz. 114; act. 90 Rz. 94). Eine Zusammenrechnung der Beträge von CHF 36'013.– und von CHF 61'440.– ergibt die von den Beklagten be-

- 51 - haupteten CHF 97'453.–. Sodann sind Kontokorrentschulden ihrer Natur nach grundsätzlich zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten zu zählen. In der Replik stützt die Klägerin den Abzug der Forderung von G._____ von CHF 61'440.– auf eine Anpassung an den Kollokationsplan (act. 71 Rz. 209; act. 3/4). Zunächst ist nicht klar, was die Klägerin meint, wenn sie von einer Anpas- sung an den Kollokationsplan spricht; es ist nicht nachvollziehbar, was woran an- gepasst werden soll. Der Kollokationsplan betrifft zudem die tatsächliche Kon- kurseröffnung am 7. Januar 2014 (act. 3/4). Die Relevanz dieses Kollokationsplans für die hypothetische Konkurseröffnung am 25. Juni 2010 erschliesst sich nicht und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt; wie die Beklagte 2 zutreffend ausführt (act. 79 Rz. 114), nimmt die Klägerin damit eine unzulässige Betrachtung ex post vor. Die Klägerin kann aus ihren Ausführungen in der Replik (act. 71 Rz. 209) somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach Aktenschluss bringt die Klägerin in der Duplikstellungnahme dann erstmals vor, die Forderung gegenüber G._____ sei in dem Umfang, in dem er sie letztlich geltend gemacht habe, aufgenommen worden, d.h. im Betrag von CHF 828'536.–. In diesem Betrag sei die vorgenannte Kontokorrentschuld (von CHF 61'440.–) ebenfalls enthalten. Würde man dem Beklagten 1 folgen, würde dieser Betrag von CHF 61'440.– zwei Mal passiviert. Der Beklagte 1 habe der For- derung G._____ in Rz. 34 der Duplik aber übrigens nur gerade CHF 320'000.– zu- gestanden (act. 90 Rz. 94). Die Klägerin legt nicht dar, dass und inwiefern ihr diese Ausführungen vor Aktenschluss unmöglich bzw. unzumutbar gewesen wären; un- geachtet dessen ist aber Folgendes festzuhalten: Dass der Beklagte 1 der Forde- rung G._____ nur CHF 320'000.– zugestanden haben soll, ist für die Frage, ob die Kontokorrentschuld gegenüber G._____ von CHF 61'440.– zu den anderen kurz- fristigen Verbindlichkeiten zu zählen ist, irrelevant. Entgegen der Klägerin (act. 90 Rz. 94 mit Verweis auf act. 3/26 Rz. 39) äussert sich das Gutachten Q._____ I in Rz. 39 nicht dazu, dass und inwiefern die Kontokorrentschuld von CHF 61'440.– im Betrag von CHF 828'536.– enthalten sein soll. Der Privatgutachter nimmt keinen Bezug auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Kon- kursitin. Der Privatgutachter führt lediglich aus, für die Causa G._____ hätten in der

- 52 - Bilanz der Konkursitin per 31. Dezember 2009 Rückstellungen von € 944'000.– und andere Verbindlichkeiten von € 45'212.– bestanden; im Konkurs seien CHF 828'536.– kolloziert worden. Die Rückstellung sei auf diesen Betrag zu verrin- gern und die Verbindlichkeiten seien – da schon in der Rückstellung abgedeckt – integral auszubuchen (act. 3/26 Rz. 39). Dieses Vorgehen stellt bezüglich des 25. Juni 2010 abermals eine unzulässige Betrachtung ex post dar. Kommt hinzu, dass der Betrag von CHF 828'536.– im Kollokationsplan vom 27. November 2014 ge- stützt auf das Rechtsbegehren der Berufungsschrift vom 23. Oktober 2013 im Pro- zess von G._____ gegen die Konkursitin festgesetzt wurde (act. 3/4 S. 6 f.), mithin lange nach dem 25. Juni 2010. So oder anders ist über die konkrete Zusammen- setzung des Betrags von CHF 828'536.– nichts bekannt, sei es für den hypotheti- schen Zeitpunkt der Konkurseröffnung per 25. Juni 2010, sei es für den tatsächli- chen Zeitpunkt der Konkurseröffnung per 7. Januar 2014. Selbst wenn die Ausfüh- rungen der Klägerin in der Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 94) trotz Aktenschluss noch zu berücksichtigen wären, hätte die Klägerin nicht schlüssig dargetan, dass und inwiefern die grundsätzlich unbestrittene Kontokorrentschuld gegenüber G._____ von CHF 61'440.– im Betrag von CHF 828'536.– (welcher zumindest vom Beklagten 1 bestritten wird; mehr dazu sogleich unter "d) Rückstellungen") enthal- ten sein soll. Damit hat es bei dem von den Beklagten für andere kurzfristige Verbindlich- keiten vorgetragenen Betrag von CHF 97'453.– (CHF 36'013.– plus CHF 61'440.–) per 25. Juni 2010 sein Bewenden.

c) Passive Rechnungsabgrenzung Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von einer passiven Rechnungsabgrenzung im Betrag von CHF 29'805.– aus. Dieser könne aus der Bilanz zu Fortführungswerten per 31. Dezember 2009 übernommen werden, insbesondere weil sich aus der Buchhaltung keine Änderung aufdränge (act. 71 Rz. 210). Während die Beklagte 2 dem nichts entgegen setzt (act. 79 Rz. 90), bestreitet der Beklagte 1 die klägeri- schen Vorbringen zur passiven Rechnungsabgrenzung. Der Beklagte 1 wirft ein, der Privatgutachter habe im ersten Gutachten eine Korrektur der passiven Rech- nungsabgrenzung im Umfang von CHF 289'830.– vorgenommen, was einen Saldo

- 53 - von CHF 319'835.– ergeben habe. Ohne Begründung mache die Klägerin in der Replik geltend, es sei der Betrag aus der Bilanz zu Fortführungswerten per

31. Dezember 2009 zu übernehmen. Es dränge sich keine Änderung gegenüber dem Standpunkt auf, welchen die Klägerin noch in der Klage aufgestellt habe. Vielmehr stelle die Klägerin widersprüchliche Behauptungen auf, weshalb keine dieser Behauptungen als prozessual korrekt erhoben gelte. Die Klägerin werde bei ihrer Behauptung in der Klage behaftet und die passive Rechnungsabgrenzung sei daher im Betrag von CHF 319'835.– aufzunehmen (act. 77 Rz. 210, Rz. 260 ff.). Dass die Beklagte 2 der Klägerin hinsichtlich des Betrags von CHF 29'805.– nicht widerspricht, führt nicht automatisch zu dessen Einsetzung in die Liquidati- onsbilanz per 25. Juni 2010, zumal die Klägerin von beiden Beklagten den Ge- samtschaden in solidarischer Haftung einklagt. Deshalb kann es in der Liquidati- onsbilanz per 25. Juni 2010 für die passiven Rechnungsabgrenzungen nur einen einzusetzenden Betrag geben. Die Klägerin legt nicht dar, weshalb die passive Rechnungsabgrenzung per 31. Dezember 2009 derjenigen per 25. Juni 2010 ent- sprechen soll; dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal zwischen diesen Zeit- punkten rund sechs Monate liegen. Selbst wenn die Beweisofferte betreffend das Kontoblatt 2300 der Buchhaltung 2010 der Konkursitin als (genügende) Verwei- sung zu verstehen wäre (act. 71 Rz. 210; act. 72/16 S. 19), ergäbe sich daraus nicht, wie die Klägerin per 25. Juni 2010 auf einen Betrag von CHF 29'805.– kommt. Ein Saldovortrag aus dem Jahr 2009 ist dort nicht verbucht, am 1. Januar 2010 erfolgten mehrere Buchungen und der Stand des Kontos 2300 betrug daher per 25. Juni 2010 keinesfalls CHF 29'805.– (act. 72/16 S. 19). Dass sich, wie die Klägerin behauptet, aus der Buchhaltung 2010 keine Änderungen gegenüber der (unbekannten) passiven Rechnungsabgrenzung per 31. Dezember 2009 aufdräng- ten, trifft somit nicht zu. Mit dem Kontoblatt 2300 der Buchhaltung 2010 (act. 72/16 S. 19) – sei es nun als Verweisung und/oder als Beweismittel – kann die Klägerin eine passive Rechnungsabgrenzung im Betrag von CHF 29'805.– per 25. Juni 2010 nicht darlegen; vielmehr spricht das Kontoblatt 2300 gegen ihre Sachdarstel- lung. Das pauschal zum Beweis offerierte Gutachten Q._____ II (act. 71 Rz. 210; act. 72/1) stellt sodann kein Beweismittel (BGE 141 III 433; E. 2.3, m.w.H.) dar; oh- nehin hätte die Klägerin die dort relevante Stelle nicht bezeichnet. Die Ausführun-

- 54 - gen der Klägerin zum Betriebsaufwand von CHF 289'830.– in der Duplikstellung- nahme (act. 90 Rz. 95) sind – ungeachtet des Aktenschlusses – nicht nachvoll- ziehbar, zumal der Betrag von CHF 289'830.– im Gutachten Q._____ II (act. 72/1 Rz. 32) anders hergeleitet wird (siehe dazu auch oben Ziff. II.2.3.3.3 lit. a S. 31 und lit. d S. 34 f.). Damit hat die Klägerin die passive Rechnungsabgrenzung vor Aktenschluss nicht schlüssig – und mit dem Beklagten 1 (act. 77 Rz. 262) – im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen vorgetragen. Widersprüchliche Behauptungen gelten als nicht erfolgt. Auf die Vorbringen bzw. Bestreitungen des Beklagten 1 ist daher nicht weiter einzugehen. Ohnehin hätte die Klägerin den vom Beklagten 1 behaupteten Betrag von CHF 319'835.– bestritten, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (BRÖNNIMANN, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zi- vilprozessrecht, Diss. Bern 1989, S. 37 f., m.w.H.; BGer 4C.36/2006 vom 29. März 2006; E. 3.1, m.w.H.). Im Ergebnis ist die passive Rechnungsabgrenzung per

25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt.

d) Rückstellungen aa) In Sachen G._____ Die Klägerin macht geltend, per 31. Dezember 2009 hätten die Rückstellungen mit CHF 1'400'046.– zu Buche gestanden. Die Forderung G._____ habe aber nur ei- nen Umfang von CHF 828'536.– gehabt, weshalb (gestützt auf den Kollokations- plan vom 27. November 2014; act. 3/4) diese Position für die Liquidationsbilanz per "26.10.2010 um [CHF] 571'510.85 reduziert werden" müsse (act. 1 Rz. 114 mit Verweis auf Rz. 194; act. 71 Rz. 211 mit Verweis auf Rz. 192 sowie auf act. 3/26 Rz. 39 und Anhang E). Während die Beklagte 2 dem nichts entgegen setzt (act. 79 Rz. 90; dort aber CHF 828'535.–), bestreitet der Beklagte 1 die klägerischen Vor- bringen zu den Rückstellungen. Der Beklagte 1 wirft ein, die Klägerin nehme eine unzulässige ex-post-Betrachtung vor, und verkenne, dass die Kollokation für die Berechnung des Fortführungsschadens irrelevant sei. Die Rückstellungen seien beim Betrag von CHF 1'400'046.–, wie er per 31. Dezember 2009 bestanden habe, zu belassen (act. 77 Rz. 263 ff.). Dazu äussert sich die Klägerin in der Duplikstel-

- 55 - lungnahme eingehend und sie hält am Betrag von CHF 828'536.– fest; eventualiter sei von den CHF 1'400'046.– aber ein Betrag von € 261'290.– wegen einer Scha- denersatzforderung der Konkursitin gegen G._____ in Abzug zu bringen (act. 90 Rz. 96 ff.). Unbestritten ist damit zunächst, dass die Rückstellungen per 31. Dezember 2009 CHF 1'400'046.– betragen hatten und im Zusammenhang mit einem (Zivil-) Prozess der Konkursitin gegen G._____ gebildet wurden. Keine Partei behauptet, dass und inwiefern diese Rückstellungen schon per 31. Dezember 2009 zu hoch gewesen seien. Dass die Beklagte 2 der Klägerin hinsichtlich des Betrags von CHF 828'536.– nicht widerspricht, führt sodann nicht automatisch zu dessen Ein- setzung in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010, zumal die Klägerin von beiden Beklagten den Gesamtschaden in solidarischer Haftung einklagt. Deshalb kann es in der Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 für die Rückstellungen nur einen einzu- setzenden Betrag geben. Wieso die Klägerin plötzlich von einer "Liquidationsbilanz per 26.10.2010" spricht (act. 71 Rz. 211), erhellt nicht. Die klägerischen Ausfüh- rungen in der Replik (act. 71 Rz. 211 mit Verweis auf Rz. 192 sowie auf act. 3/26 Rz. 39 und Anhang E) sowie in der Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 96-99) stellen sodann abermals eine unzulässige Betrachtung ex post dar, da sie sich auf den Kollokationsplan vom 27. November 2014 beziehen. Kommt hinzu, dass die Liqui- dationsbilanz per 25. Juni 2010 einer hypothetischen Konkurseröffnung – und da- mit dem entsprechenden (hypothetischen) Kollokationsplan – chronologisch vor- geht bzw. vorgegangen wäre. Die Klägerin kann daher aus ihrem Argument, die Forderung von G._____ wäre dannzumal infolge einer Kollokationsklage überhaupt nicht kolloziert und deshalb auch nicht in die Konkursbilanz aufgenommen worden (act. 90 Rz. 98), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist diese Argumentation (a) widersprüchlich, zumal die Klägerin die Forderung von G._____ zuvor explizit in der Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 berücksichtigt haben wollte, und (b) ver- spätet, da die Klägerin nicht aufzeigt, dass und inwiefern es ihr unmöglich bzw. un- zumutbar gewesen wäre, die neuen Ausführungen in act. 90 Rz. 98 (Sätze 2-4) und Rz. 99 bereits vor Aktenschluss vorzutragen. Sodann würde die Nichtaufnah- me der Forderung von G._____ in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 die von der Klägerin vor Aktenschluss behauptete Überschuldung per 25. Juni 2010 zu-

- 56 - sätzlich in Frage stellen. Ungeachtet ihrer (hypothetischen) Kollokation ist daher die Forderung von G._____ als Rückstellung(en) in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen, wie dies auch die Beklagten grundsätzlich verlangen. Was die Höhe dieser Rückstellungen betrifft, so ergibt sich weder aus den Vorbringen der Klägerin, noch aus jenen des Privatgutachters (act. 1 Rz. 114; act. 3/26 Rz. 39 und Anhang E; act. 71 Rz. 211; act. 90 Rz. 96 ff.), weshalb die (per

31. Dezember 2009 unbestrittenen) Rückstellungen von CHF 1'400'046.– aus der Sicht des 25. Juni 2010 (d.h. ex ante) als zu hoch erscheinen sollen. Die Beklag- te 2 macht zum von der Klägerin behaupteten tieferen Betrag von CHF 828'536.– gar keine Ausführungen (siehe act. 79 Rz. 90, Rz. 113 ff.). Nicht schlüssig ist der klägerische Einwand, dass die Rückstellungen (per 25. Juni 2010) um den von G._____ im Rahmen eines Strafverfahrens (unbestritternemassen) geforderten Be- trag in der Höhe von € 261'290.– zu reduzieren seien, zumal die Klägerin kurz da- rauf vorbringt, die Forderung von € 261'290.– hätte per 25. Juni 2010 einen Aktiv- posten dargestellt (act. 90 Rz. 100): Entweder werden die Rückstellungen auf der Passivseite reduziert oder aber ein entsprechendes Guthaben auf der Aktivseite bi- lanziert; beides gleichzeitig geht nicht. Klarerweise ist bezüglich der Forderung von € 261'290.– aber von einem Aktivposten auszugehen, da dieser Betrag von der Konkursitin als Schadenersatz, mithin als Guthaben gegenüber G._____ in einem separat geführten Strafverfahren gegen diesen adhäsionsweise geltend gemacht wurde bzw. werden sollte (act. 90 Rz. 100 mit Verweis auf act. 78/12 S. 2; act. 78/14 S. 2 und act. 80/3 S. 2). Eine bilanzmässige Vermischung bzw. Verrech- nung dieses Guthabens mit den Rückstellungen für den anderen (Zivil-)Prozess der Konkursitin gegen G._____ (von CHF 1'400'046.–) würde dem Grundsatz der Klar- heit zuwiderlaufen. Die Bilanzierung der Forderung von € 261'290.– gegenüber G._____ auf der Aktivseite würde sodann die von der Klägerin vor Aktenschluss behaupteten Aktiven (und entsprechend die Überschuldung) der Konkursitin per

25. Juni 2010 zu Liquidationswerten massgeblich beeinflussen, d.h. verändern. Diesbezüglich macht die Klägerin jedoch keine (substantiierten) Ausführungen (vgl. act. 90 Rz. 100).

- 57 - Somit ist per 25. Juni 2010 von den seitens des Beklagten 1 vorgebrachten Rückstellungen von CHF 1'400'046.– auszugehen (wie sich dies auch aus dem von der Klägerin konkret zum Beweis offerierten Kontoblatt 2350 der Buchhaltung 2010 der Konkursitin ergibt (act. 71 Rz. 211; act. 72/16 S. 19). bb) In Sachen Schiedsverfahren O._____ Beide Beklagten machen in der Duplik neu geltend, für den von der Klägerin im Schiedsverfahren O._____ (unter anderem) eingeklagten Schadenersatzanspruch seien in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 Rückstellungen im Betrag von € 682'563.– (umgerechnet CHF 927'562.– gemäss dem Beklagten 1 bzw. CHF 923'712.51 gemäss der Beklagten 2) aufzunehmen (act. 77 Rz. 210 [dort im Betrag von CHF 2'327'608.– enthalten], Rz. 266 ff.; act. 79 Rz. 90, Rz. 115). Die Klägerin bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, es sei seit einem Hea- ring vom 16. Februar 2010 im ersten Schiedsverfahren bekannt, dass die (erste) Schiedsklage der Klägerin abgewiesen und ihr die geltend gemachte Schadener- satzforderung von € 682'563.– nicht zugesprochen werden würde, weil "derzeit nicht geschuldet". Es sei ausgeschlossen, dass die Klägerin ihre im Schiedsverfah- ren O._____ geltend gemachte Forderung von € 682'563.– bzw. umgerechnet CHF 927'562.– dannzumal (d.h. am 25. Juni 2010) in einem Konkurs der Konkur- sitin hätte anmelden und rechtskräftig kollozieren können (act. 90 Rz. 102 ff.). Es ist unbestritten, dass die Klägerin von der Konkursitin im ersten Schieds- verfahren (O._____) einen Betrag von € 682'563.– gefordert hatte. Der diese For- derung abweisende Teilschiedsspruch des Schiedsgerichts O._____ datiert vom

17. September 2010 (act. 3/53). Auch wenn der Klägerin bzw. der Konkursitin an- lässlich eines Hearings vom 16. Februar 2010 die Abweisung der Forderung von € 682'563.–, weil "derzeit" nicht geschuldet, in Aussicht gestellt worden sein sollte, ändert dies nichts am Umstand, dass am 25. Juni 2010 das erste Schiedsverfahren (O._____) nach wie vor hängig und vom Schiedsgericht (O._____) noch nicht über diese Forderung entschieden worden war. Nach dem Grundsatz der Wahrheit muss die Forderung von € 682'563.– bzw. umgerechnet CHF 927'562.– (EUR/CHF-Kurs von 1.35894 per 25. Juni 2010; www.oanda.com) daher in der Li-

- 58 - quidationsbilanz per 25. Juni 2010 Berücksichtigung finden, sei es unter der Positi- on "Rückstellungen" oder als (zumindest ungewisse) Verbindlichkeit. So oder anders erhöhen sich dadurch die Passiven der Konkursitin per

25. Juni 2010 um den Betrag von CHF 927'562.–. Ob und inwiefern diese Forde- rung dann in einem nachfolgenden hypothetischen Konkurs angemeldet bzw. rechtskräftig kolloziert worden wäre, ist irrelevant.

e) Langfristige Verbindlichkeiten Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von langfristigen Verbindlichkeiten im Betrag von CHF 393'022.– aus (act. 71 Rz. 212). Der Beklagte 1 übernimmt diesen Betrag kommentarlos (act. 77 Rz. 210). Die Beklagte 2 bestreitet den Betrag von CHF 393'022.– nicht, setzt in ihren Berechnungen unter der Position "Darlehen Dritte" aber lediglich CHF 358'624.50 ein, ohne dies näher zu begründen (act. 79 Rz. 90, Rz. 115). Damit sind die langfristigen Verbindlichkeiten mit CHF 393'022.– in die Li- quidationsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen.

f) Rückerstattungsanspruch Serienanlage Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von einem "Rückerstattungsanspruch Serien- anlage" (d.h. Kosten Serienanlage von € 1'512'600.–; siehe oben Ziff. II.1.5.2) im Betrag von umgerechnet CHF 2'055'533.– aus (act. 71 Rz. 213). Der Beklagte 1 übernimmt diesen Betrag kommentarlos (act. 77 Rz. 210). Weder die Klägerin noch der Beklagte 1 behaupten an den angegebenen Stellen einen EUR/CHF-Wechsel- kurs. Die Beklagte 2 bestreitet den Betrag von CHF 2'055'533.– nicht ausdrücklich, setzt unter der Position "Rückerstattungsanspruch Serienanlage" (neu) aber ledig- lich CHF 2'047'001.58 ein; dies aufgrund eines EUR/CHF-Wechselkurses von 1.3533 (act. 79 Rz. 90, Rz. 115). Wechselkurse gelten als (allgemein-)notorisch. Der EUR/CHF-Wechselkurs betrug per 25. Juni 2010 1.35894 (www.oanda.com). Entsprechend erweist sich

- 59 - der von der Klägerin und dem Beklagten 1 eingesetzte Betrag von CHF 2'055'533.– (€ 1'512'600.– x 1.35894) als korrekt. Damit ist der "Rückerstattungsanspruch Serienanlage" mit CHF 2'055'533.– in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen.

g) Erhaltene Anzahlungen Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von erhaltenen Anzahlungen (Lizenzgebühren von € 1'990'600.–, oben Ziff. II.1.5.1; vgl. auch act. 1 Rz. 48, Rz. 135) im Betrag von umgerechnet CHF 2'514'039.– aus (act. 71 Rz. 214). Der Beklagte 1 über- nimmt diesen Betrag kommentarlos (act. 77 Rz. 210). Weder die Klägerin noch der Beklagte 1 behaupten an den angegebenen Stellen einen EUR/CHF-Wechselkurs. Die Beklagte 2 setzt unter der Position "Erhaltene Anzahlungen" jedoch (neu) CHF 2'693'878.98 ein; dies aufgrund eines EUR/CHF-Wechselkurses von 1.3533 (act. 79 Rz. 90, Rz. 115). Wechselkurse gelten als (allgemein-)notorisch. Der EUR/CHF-Wechselkurs betrug per 25. Juni 2010 1.35894 (Mittelwert Interbankenrate; www.oanda.com). Damit erweist sich der von der Klägerin und dem Beklagten 1 eingesetzte Betrag von CHF 2'514'039.– als zu tief; vielmehr entsprachen € 1'990'600.– per 25. Juni 2010 einem Betrag von CHF 2'705'106.– (€ 1'990'600.– x 1.35894). Dieser Betrag wird jedoch von keiner Partei behauptet und weder die Klägerin noch der Beklag- te 1 bringen Einwendungen gegen den von der Beklagten 2 vorgetragenen Betrag von CHF 2'693'878.98 vor. Damit sind die erhaltenen Anzahlungen mit CHF 2'693'878.98 in die Liquida- tionsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen. Die von der Beklagten 2 in act. 79 Rz. 115 (Tabelle) weiter vorgebrachten Zahlen (CHF 46'149.– für Demontage und Transportkosten, CHF 14'979.– für Miet- kosten Lager sowie € 500'000.– bzw. CHF 676'650.– für entgangenen Gewinn) sind unbeachtlich, da sie erst Gegenstand des zweiten Schiedsverfahrens (P._____) waren, welches mit Schiedsklage vom 10. Oktober 2011 anhängig ge-

- 60 - macht wurde (vgl. dazu das von der Beklagten 2 angerufene act. 3/62), mithin nach dem 25. Juni 2010. 2.3.3.6. Zwischenfazit Da die passive Rechnungsabgrenzung betragsmässig nicht erstellbar ist, können die Passiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 zu Liquidationswerten nicht ab- schliessend beurteilt werden. Soweit erstellbar belaufen sich die Passiven der Kon- kursitin per 25. Juni 2010 zu Liquidationswerten auf insgesamt CHF 9'128'314.98 (CHF 1'560'820.– für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; CHF 97'453.– für andere kurzfristige Verbindlichkeiten; CHF 1'400'046.– für Rück- stellungen; CHF 927'562.– für Schadenersatzforderung im Schiedsverfahren O._____; CHF 393'022.– für langfristige Verbindlichkeiten; CHF 2'055'533.– für "Rückerstattungsanspruch Sachanlage" und CHF 2'693'878.98 für erhaltene An- zahlungen). Dieser Betrag würde sich durch die, wie dargelegt, nicht erstellbare passive Rechnungsabgrenzung mutmasslich noch erhöhen. So oder anders ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz zu den durch die Klägerin behaupteten Passiven von CHF 6'713'514.– (act. 71 Rz. 215). 2.3.3.7. Fortführungsschaden (Hauptbegründung der Klägerin) Nach dem Gesagten ist (erneut; siehe oben Ziff. II.2.3.3.4) festzuhalten, dass die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010 im Betrag von CHF 2'911'337.–, welche angeblich aus der Diffe- renz der Aktiven von CHF 3'802'177.– und der Passiven von CHF 6'713'514.– re- sultieren soll (act. 71 Rz. 216), nicht nachvollziehbar ist. Entsprechend hat die Klä- gerin den von ihr primär behaupteten Fortführungsschaden von CHF 4'404'933.– (act. 71 Rz. 217) nicht hinreichend dargetan. Würde nun per 25. Juni 2010 auf die jeweils nur unvollständig erstellbaren Aktiven von CHF 371'914.– (siehe oben Ziff. II.2.3.3.3 und II.2.3.3.4) bzw. Passiven von CHF 9'128'314.98 (siehe oben Ziff. II.2.3.3.5 und II.2.3.3.6) abgestellt, resultier- te aus deren Differenz eine Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010 von CHF 8'756'400.98. Unter der Hypothese, dass die von der

- 61 - Klägerin behauptete (und von den Beklagten bestrittene; act. 77 Rz. 133, Rz. 194; act. 79 Rz. 73, Rz. 89) Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per

7. Januar 2014 von CHF 7'316'270.38 (act. 71 Rz. 197) richtig sei, wäre daher un- ter dem klägerischen Hauptstandpunkt (siehe oben Ziff. II.2.3.1.1) fraglich, ob sich zwischen dem 25. Juni 2010 und dem 7. Januar 2014 überhaupt eine Zunahme und nicht eher eine Abnahme der Überschuldung ergeben hat, was wiederum ge- gen den von der Klägerin behaupteten Fortführungsschaden von CHF 4'404'933.– (act. 71 Rz. 217) sprechen würde, was auch die Beklagten behaupten (act. 77 Rz. 329; act. 79 Rz. 133). Letztlich kann aber nicht hinreichend beurteilt werden, ob und inwiefern ein Fortführungsschaden entstanden sein soll. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzumerken: Erst unter dem Titel "Überschuldung der E1._____ AG [= Konkursitin] und ihr Schaden seit 25. Ju- ni 2010" offeriert die Klägerin zur Behauptung, dass die Aktiven abzüglich der Schulden gemäss act. 71 Rz. 207 und Rz. 215 eine Überschuldung zu Liquidati- onswerten per 25. Juni 2010 von CHF (-)2'911'337.– ergäben, – nebst dem Gut- achten Q._____ II, welches aber kein Beweismittel darstellt (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.) –, "ein vom Gericht einzuholendes Gutachten" (act. 71 Rz. 216). Für die von der Klägerin vorgenommene Rechnung (Aktiven abzüglich der Schulden gemäss act. 71 Rz. 207 und Rz. 215) braucht es kein gerichtliches Gutachten, handelt es sich doch um eine einfache Differenzrechnung. Vielmehr wäre die Klä- gerin im Zuge einer hinreichenden Beweisverbindung gehalten gewesen, jeweils zu den einzelnen von ihr über mehrere Seiten umfangreich behaupteten Aktiv- bzw. Passivposten per 25. Juni 2010 die Einholung eines gerichtlichen Gutachten zu beantragen, wie dies der Beklagte 1 zumindest sinngemäss ebenfalls vorbringt (act. 77 Rz. 196). Dies hat sie nicht getan, was aber für die (fehlende) Nachvoll- ziehbarkeit des Fortführungsschadens nicht ins Gewicht fällt, da einerseits insbe- sondere die einzelnen Aktivposten per 25. Juni 2010 durch die Klägerin weitgehend entweder nicht schlüssig, oder dann aber nicht hinreichend substantiiert vorgetra- gen wurden (siehe oben Ziff. II.2.3.3.3 und II.2.3.3.4), weshalb die Klägerin diesbe- züglich gar nicht zum Beweis zugelassen wäre, und andererseits die Passivposten per 25. Juni 2010 – mit Ausnahme der nicht schlüssig vorgetragenen passiven Rechnungsabgrenzung – wie dargelegt, erstellbar sind.

- 62 - Dementsprechend ist die Klage betreffend den klägerischen Hauptstand- punkt abzuweisen. 2.3.4. Würdigung: Überschuldung der Konkursitin per 17. November 2010 zu Liqui- dationswerten (Eventualbegründung der Klägerin) 2.3.4.1. Als Eventualstandpunkt macht die Klägerin geltend, ein weiterer Zeitpunkt, an welchem die Beklagten die Notbremse hätten ziehen und den Konkurs beim Konkursrichter hätten anmelden müssen, sei die Generalversammlung der Konkur- sitin per 17. November 2010 gewesen. Für die Festlegung der Liquidationswerte der Bilanz zu jenem Zeitpunkt könne von der Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 ausgegangen werden, welche noch mit den Buchungen bis zur Generalversamm- lung vom 17. November 2010 zu korrigieren sei (act. 71 Rz. 218 ff.). Die Beklagten bestreiten auch diese Ausführungen der Klägerin (act. 77 Rz. 270 ff.; act. 79 Rz. 117 ff.); der Beklagte 1 macht geltend, da die behauptete Liquidationsbilanz per

25. Juni 2010 schon falsch sei, führe deren Fortschreibung bis zum 17. November 2010 auch nicht zu einer korrekten Bilanz (act. 77 Rz. 578); dies bringt die Beklag- te 2 (zumindest sinngemäss) ebenfalls vor (act. 79 Rz. 118, Rz. 125). 2.3.4.2. Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 zu Liquidationswerten Die Klägerin beziffert die Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 auf ins- gesamt CHF 3'513'861.– (act. 71 Rz. 226). Die Beklagten bestreiten dies; der Be- klagte 1 geht von insgesamt CHF 364'742.– aus (act. 77 Rz. 210, Rz. 298) und die Beklagte 2 von insgesamt CHF 411'891.– (act. 79 Rz. 117, Rz. 126).

a) Wie dargelegt, hat die Klägerin die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 in mehrfacher Hinsicht ungenügend vorgetragen. Weder die von ihr behaupteten Ak- tiven bzw. Passiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 sind hinreichend nachvoll- ziehbar, geschweige denn, die von der Klägerin gestützt darauf ermittelte Über- schuldung per 25. Juni 2010 (oben Ziff. II.2.3.3.3 bis II.2.3.3.7). Den Beklagten ist daher zuzustimmen, dass die von der Klägerin behauptete Liquidationsbilanz per

25. Juni 2010 keine tragfähige Grundlage für die Liquidationsbilanz per 17. No- vember 2010 darstellt. Grundsätzlich kann auf die Erwägungen zu den Aktiven der

- 63 - Konkursitin per 25. Juni 2010 verwiesen werden (oben Ziff. II.2.3.3.3 und II.2.3.3.4), welche sinngemäss auch auf die Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 anwendbar sind.

b) Nichtsdestotrotz ist kurz auf die von der Klägerin behaupteten Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 einzugehen: Die Klägerin trägt sämtliche Aktiv- posten auf den 17. November 2010 vor, ohne dabei auf konkrete Stellen im Gut- achten Q._____ II (act. 72/1) zu verweisen; sie offeriert dieses Privatgutachten le- diglich zum Beweis (act. 71 Rz. 219-225). Wie bereits mehrfach dargelegt, stellen Privatgutachten keine Beweismittel, sondern Parteibehauptungen dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.). Selbst wenn die Beweisofferten betreffend das Gutachten Q._____ II in act. 71 Rz. 219-225 als (genügende) Verweisungen zu verstehen wä- ren, würden sich die dort gemachten Ausführungen des Privatgutachters (act. 72/1 Rz. 20-22, Rz. 30, Rz. 32-35, Rz. 38 und Anhang C) als ungenügend erweisen, da dort lediglich Zahlen ohne Bezugnahme auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin behauptet werden. Der Privatgutachter trifft verschiedentlich Vermutungen und Annahmen (namentlich in act. 72/1 Rz. 20- 22, Rz. 30, Rz. 32-35), ohne deren Grundlagen bzw. Prämissen darzutun. Damit erweisen sich die klägerischen Vorbringen als nicht schlüssig bzw. als nicht (hinrei- chend) substantiiert (siehe dazu auch oben Ziff. II.2.3.3.3 und II.2.3.3.4). Beispielhaft sei dazu Folgendes erwähnt: Betreffend die Serienanlage (act. 71 Rz. 223) bleibt nach wie vor ungeklärt, wieso klar sein soll, dass sich der Wert der Serienanlage erst nach dem 25. Juni 2010 vermindert habe. Weiter ist nicht ersichtlich, wie der Privatgutachter zur Aussage gelangt, dass (mutmasslich nach dem 25. Juni 2010) eine "monatliche Wertverminderung von 0.7 % auf dem Buchwert des Vormonats" eine sachgerechte Annahme für den Wertverlust der Se- rienanlage sei. Gleichermassen ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine monatliche Wertverminderung von 0.7 % einer jährlichen Abschreibung von 8.1 % entsprechen soll (act. 72/1 Rz. 20). Dies wenden auch die Beklagten ein (act. 77 Rz. 283; act. 79 Rz. 123). Sodann bleibt unbekannt, welches der massiv erhöhte Abschrei- bungssatz ab April 2011 gewesen sein soll (was aber für die Beurteilung des Liqui- dationswerts per 17. November 2010 ohnehin nicht relevant wäre; act. 72/1

- 64 - Rz. 20). Die Klägerin hat damit den von ihr behaupteten Liquidationswert der Seri- enanlage von CHF 1'984'589.– per 17. November 2010 (act. 71 Rz. 223; act. 72/1 Rz. 20-22) nicht schlüssig vorgetragen. Da die Klägerin zudem die abweichenden Berechnungen der Beklagten (act. 77 Rz. 283 ff.; act. 79 Rz. 123) ihrerseits in der Duplikstellungnahme bestreitet (act. 90 Rz. 116 ff.), kann aber auch nicht auf die Darstellung der beiden Beklagten abgestützt werden (BRÖNNIMANN, Die Behaup- tungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, a.a.O, S. 37 f., m.w.H.; BGer 4C.36/2006 vom 29. März 2006; E. 3.1, m.w.H.). Sodann kann die Klägerin aus ihren Ausführungen in der Noveneingabe vom 25. Septem- ber 2018 (act. 104 Rz. 15 f.; act. 105/8 S. 14 und S. 16) bzw. in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 (act. 113 Rz. 7) zum Liquidationswert der Serienanlage per

17. November 2010 nichts zu ihren Gunsten ableiten: In der Replik brachte die Klägerin, wie erwähnt, noch vor, die Serienanlage sei bis zum April 2011 zu einem moderaten Satz abzuschreiben gewesen (act. 71 Rz. 204; act. 72/1 Rz. 22), mithin auch schon an/vor dem 17. November 2010. In ihrer Noveneingabe vom 25. Sep- tember 2018 führt die Klägerin nun aus, die Serienanlage habe erst nach April 2011 an Wert eingebüsst und "im Frühling 2011 auch noch die rund CHF 2 Mio. Wert" gehabt (act. 104 Rz. 15 f.). Dies ist widersprüchlich und verfängt nicht; viel- mehr wird die klägerische Bewertung der Serienanlage dadurch zusätzlich in Zwei- fel gezogen. Sodann ergibt sich aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom

25. Juni 2018 (act. 105/8 S. 14) – entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) – nicht, dass die Muttergesellschaft der Konkursitin konkret "noch im Jahre 2011 eine La- ckieranlage benötigte und hierfür dann [gemeint wohl 2011] fast EUR 4 Mio. aus- gegeben hatte". In der Folge kann – entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) und (sinngemäss) mit dem Beklagten 1 (act. 118 Rz. 7) – aus dem Gutachten des In- solvenzverwalters vom 25. Juni 2018 nicht geschlossen werden, dass die Serien- anlage "[…], vom Juni 2010 bis im April 2011 sicherlich noch einen Wert von rund CHF 2 Mio. aufgewiesen haben musste". Entsprechend vermag die Klägerin mit dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 25. Juni 2018 die oben aufgezeigten Mängel im Gutachten Q._____ II (act. 72/1) nicht zu beheben. Entgegen der Kläge- rin (act. 113 Rz. 7) ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Gutachten des In- solvenzverwalters vom 25. Juni 2018 (act. 105/8) die im Gutachten Q._____ II

- 65 - (act. 72/1 Rz. 20 ff.) vorgenommene Bewertung der Serienanlage beweisen soll. Im Übrigen kann (sinngemäss) auf die Erwägungen zum Liquidationswert der Serien- anlage per 25. Juni 2010 verwiesen werden (oben Ziff. II.2.3.3.3 lit. e). Damit ist der Liquidationswert der Serienanlage auch per 17. November 2010 betragsmässig nicht erstellt. Nur schon deshalb sind die von der Klägerin behaupteten Aktiven von CHF 3'513'861.– per 17. November 2010 nicht nachvollziehbar. Im Weiteren erfolgten die klägerischen Behauptungen bzw. Nachsubstantiie- rungen in der Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 107-119) sodann nach Akten- schluss und sind unbeachtlich, da die Klägerin nicht darlegt, dass und inwiefern ihr diese Ausführungen vor Aktenschluss unmöglich bzw. unzumutbar gewesen wä- ren. Ausserdem bezeichnet die Klägerin die beklagtischen Ausführungen in der Duplik teilweise pauschal als neu (act. 90 Rz. 107-119) ohne konkret aufzuzeigen, welche Behauptungen der beiden Beklagten sie weshalb als neu – d.h. nicht nur als blosse Bestreitungen ihrer eigenen Sachdarstellung in der Replik – betrachtet.

c) Selbst wenn seitens der Klägerin von einer schlüssigen und hinreichend substantiierten Darstellung der Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 auszugehen wäre, so hätten die Beklagten diese bestritten (act. 77 Rz. 270 ff.; act. 79 Rz. 117 ff.). Entsprechend obläge der Klägerin die Beweislast für die ein- zelnen Aktivposten der Konkursitin per 17. November 2010. Nur ein einziges Mal offeriert die Klägerin in der Replik die Buchhaltung 2010 der Konkursitin zum Be- weis (von "anderen Forderungen gegenüber Aktionären"; act. 71 Rz. 221; act. 72/16), dies allerdings nur pauschal, d.h. ohne die relevanten Stellen in dieser 41-seitigen Sammelbeilage (act. 72/16) zu bezeichnen. Weitere Beweismittel, na- mentlich ein gerichtliches Gutachten zu den einzelnen Aktivposten offeriert die Klä- gerin nicht. Die pauschale Beweisofferte eines "vom Gericht einzuholende[n]" Gut- achtens zur Behauptung, dass sich der Gesamtwert der Aktiven zu Liquidations- werten per 17. November 2010 gemäss act. 71 Rz. 219-225 auf CHF 3'513'861.– belaufe (act. 71 Rz. 225), ist ungenügend, da (a) die Zusammenrechnung bzw. der Gesamtwert der von der Klägerin behaupteten Aktivposten eine einfache Addition darstellt, was nicht begutachtet werden muss, und (b) darüber hinaus nach wie vor keine genügende Beweisverbindung zu den einzelnen Aktivposten per 17. Novem-

- 66 - ber 2010 besteht. In der Duplikstellungnahme erfolgten sodann keine weiteren Be- weisofferten (act. 90 Rz. 107-119).

d) Zusammenfassend – und analog zu den Ausführungen zu den Aktiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 (siehe oben Ziff. II.2.3.3.3 und II.2.3.3.4) – sind die Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 lediglich im Umfang von CHF 366'730.– (CHF 361'730.– [€ 270'000.– zum Kurs von 1.33974 per 17. No- vember 2010; www.oanda.com] für die Darlehensforderung gegenüber L._____ und CHF 5'000.– für Immaterialgüter) erstellbar, darüber hinaus jedoch nicht. Demgemäss sind die von der Klägerin behaupteten Aktiven der Konkursitin von CHF 3'513'861.– per 17. November 2010 nicht nachvollziehbar, geschweige denn erstellt. Damit erweist sich auch die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Konkursitin von CHF 3'135'091.– per 17. November 2010 (act. 71 Rz. 231) bereits angesichts der mangelhaft behaupteten Aktiven als nicht nachvollziehbar. 2.3.4.3. Passiven der Konkursitin per 17. November 2010 zu Liquidationswerten Die Klägerin beziffert die Passiven der Konkursitin per 17. November 2010 auf ins- gesamt CHF 6'648'952.– (act. 71 Rz. 230). Die Beklagten bestreiten dies; der Be- klagte 1 geht von insgesamt CHF 9'190'820.– aus (act. 77 Rz. 275, Rz. 298) und die Beklagte 2 von insgesamt CHF 8'554'161.42 (act. 79 Rz. 117, Rz. 126).

a) Die Klägerin übernimmt in ihrem Eventualstandpunkt grösstenteils die von ihr im Hauptstandpunkt vorgebrachten Zahlen (act. 71 Rz. 227; CHF 856'567.– für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; CHF 36'013.– für andere kurz- fristige Verbindlichkeiten; CHF 29'805.– für passive Rechnungsabgrenzung[en]; CHF 828'536.– für Rückstellungen und CHF 393'022.– für langfristige Verbindlich- keiten). Entsprechend kann hinsichtlich dieser Passivposten auf die Beurteilung der Passiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 verwiesen werden (oben Ziff. II.2.3.3.5 und II.2.3.3.6). Dabei ist die passive Rechnungsabgrenzung auch per 17. Novem- ber 2010 betragsmässig nicht erstellt. Entsprechend können die Passiven der Kon-

- 67 - kursitin per 17. November 2010 zu Liquidationswerten nicht abschliessend beurteilt werden.

b) Nichtsdestotrotz ist kurz auf die von der Klägerin behaupteten Passiven der Konkursitin per 17. November 2010 einzugehen: Nicht mehr in die Passiven per

17. November 2010 aufzunehmen ist die Schadenersatzforderung im Schiedsver- fahren O._____ im Betrag von € 682'563.–, da diese, wie erwähnt, mit Teilschieds- spruch vom 17. September 2010 abgewiesen wurde. Daraus resultiert eine Zwi- schensumme von insgesamt CHF 3'451'341.– (CHF 1'560'820.– für Verbindlichkei- ten aus Lieferungen und Leistungen; CHF 97'453.– für andere kurzfristige Verbind- lichkeiten; CHF 1'400'046.– für Rückstellungen und CHF 393'022.– für langfristige Verbindlichkeiten). Werden auf diese Zwischensumme nun die von der Klägerin behaupteten (und zumindest vom Beklagten 1 unwidersprochenen; act. 77 Rz. 275) Beträge für "Rückerstattungsanspruch Serienanlage" (CHF 2'026'491.–; act. 71 Rz. 228) und für erhaltene Anzahlungen (CHF 2'478'519.–; act. 71 Rz. 229) hinzugerechnet, ergibt dies – noch ohne Berücksichtigung der betragsmässig nicht erstellbaren passiven Rechnungsabgrenzungen – bereits Passiven der Konkursitin im Betrag von CHF 7'956'351.– per 17. November 2010. Wird – wie von der Be- klagten 2 zu Recht verlangt (act. 79 Rz. 117, Rz. 125 mit Verweis auf Rz. 115) und von der Klägerin bzw. dem Beklagten 1 unwidersprochen geblieben – bei den er- haltenen Anzahlungen (d.h. Lizenzgebühren von € 1'990'600.–, siehe oben Ziff. II.2.3.3.3 lit. g) noch der per 17. November 2010 aktuelle EUR/CHF-Wechselkurs von 1.33974 in Anschlag gebracht, was umgerechnet CHF 2'666'886.– anstatt CHF 2'478'519.– ergibt (jedenfalls aber nicht die von der Beklagten 2 behaupteten CHF 2'672'579.56 [act. 79 Rz. 117]; www.oanda.com), so erhöhen sich die Passi- ven der Konkursitin per 17. November 2010 gar auf CHF 8'144'718.–. Dieser Be- trag würde sich durch die, wie dargelegt, nicht erstellbare passive Rechnungsab- grenzung mutmasslich noch erhöhen. So oder anders ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz zu den durch die Klägerin behaupteten Passiven von CHF 6'648'952.– per 17. November 2010 (act. 71 Rz. 230).

- 68 - 2.3.4.4. Fortführungsschaden (Eventualbegründung der Klägerin) Nach dem Gesagten ist (erneut; siehe oben Ziff. II.2.3.4.2 lit. d) festzuhalten, dass die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Konkursitin zu Liquidations- werten per 17. November 2010 im Betrag von CHF 3'135'091.–, welche angeblich aus der Differenz der Aktiven von CHF 3'513'861.– und der Passiven von CHF 6'648'952.– resultieren soll (act. 71 Rz. 226, Rz. 230 ff.), nicht nachvollziehbar ist. Entsprechend hat die Klägerin den von ihr eventualiter behaupteten Fortfüh- rungsschaden von CHF 4'181'179.– nicht hinreichend dargetan. Würde per 17. November 2010 auf die jeweils nur unvollständig erstellbaren Aktiven von CHF 366'730.– (siehe oben Ziff. II.2.3.4.2) bzw. Passiven von CHF 8'144'718.– (siehe oben Ziff. II.2.3.4.3) abgestellt, resultierte aus deren Diffe- renz eine Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 17. November 2010 von CHF 7'777'988.–. Unter der Hypothese, dass die von der Klägerin be- hauptete (und von den Beklagten bestrittene; act. 77 Rz. 133, Rz. 194; act. 79 Rz. 73, Rz. 89) Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 7. Januar 2014 von CHF 7'316'270.38 (act. 71 Rz. 197) richtig sei, wäre daher auch unter dem klägerischen Eventualstandpunkt (siehe oben Ziff. II.2.3.1.2) fraglich, ob sich zwischen dem 17. November 2010 und dem 7. Januar 2014 überhaupt eine Zu- nahme und nicht eher eine Abnahme der Überschuldung ergeben hat, was wiede- rum gegen den von der Klägerin behaupteten Fortführungsschaden von CHF 4'181'179.– (act. 71 Rz. 217) sprechen würde, wie dies auch die Beklagten behaupten (act. 77 Rz. 329; act. 79 Rz. 133). Letztlich kann aber nicht hinreichend beurteilt werden, ob und inwiefern ein Fortführungsschaden entstanden sein soll. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzumerken: Abermals offe- riert die Klägerin "ein durch das Gericht einzuholendes Gutachten" nur pauschal zu den Behauptungen, dass (i) sich der Gesamtwert der Aktiven zu Liquidationswerten per 17. November 2010 gemäss act. 71 Rz. 219-225 auf CHF 3'513'861.– belaufe (act. 71 Rz. 226), dass (ii) alle Schulden der Liquidationsbilanz gemäss act. 71 Rz. 227-229 zusammengezählt einen Gesamtbetrag von CHF 6'648'952.– ergäben (act. 71 Rz. 230), und dass (iii) die Aktiven abzüglich der Schulden gemäss act. 71

- 69 - Rz. 219 ff. und Rz. 227 ff. eine Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswer- ten per 17. November 2010 von CHF (-)3'135'091.– ergäben (act. 71 Rz. 231). Alle diese Beweisofferten (i-iii) sind ungenügend, da (a) die Zusammenrechnung bzw. der Gesamtwert der von der Klägerin behaupteten Liquidationswerten einfache Ad- ditionen darstellen und sich die Überschuldung letztlich aus einer einfachen Diffe- renzrechnung ergibt, was beides nicht begutachtet werden muss, und (b) darüber hinaus keine genügende Beweisverbindung zu den einzelnen Liquidationswerten per 17. November 2010 besteht. Dies fällt aber für die (fehlende) Nachvollziehbar- keit des Fortführungsschadens nicht ins Gewicht, da einerseits insbesondere die einzelnen Aktivposten per 17. November 2010 durch die Klägerin weitgehend ent- weder nicht schlüssig, oder dann aber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurden (siehe oben Ziff. II.2.3.4.2), weshalb die Klägerin diesbezüglich gar nicht zum Beweis zugelassen wäre, und andererseits die Passivposten per 17. No- vember 2010 – mit Ausnahme der nicht schlüssig vorgetragenen passiven Rech- nungsabgrenzung – wie dargelegt (siehe oben Ziff. II.2.3.4.3), erstellbar sind. Dementsprechend ist die Klage auch betreffend den klägerischen Eventual- standpunkt abzuweisen. 2.3.5. Würdigung: Überschuldung der Konkursitin per 27. Juni 2011 zu Liquidati- onswerten (Subeventualbegründung der Klägerin) 2.3.5.1. Als Subeventualstandpunkt macht die Klägerin geltend, der allerletzte Zeit- punkt, an dem die Beklagten den Konkurs der Konkursitin beim Konkursrichter hät- ten anmelden müssen, sei das Datum, an dem die Beklagte 2 ihren Revisionsbe- richt für das Geschäftsjahr 2010 verfasst und auch dem Beklagten 1 zur Kenntnis gebracht habe, mithin der 27. Juni 2011. Basis für die Festlegung der Liquidations- werte per 27. Juni 2011 sei – anders als im Haupt- und Eventualstandpunkt – die Bilanz zu Fortführungswerten per 31. Dezember 2010, welche unter Berücksichti- gung der Korrekturen des Gutachtens Q._____ I im Gutachten Q._____ II wieder- gegeben sei (act. 71 Rz. 233 f.; act. 3/26; act. 3/58 und act. 72/1). Der Beklagte 1 macht geltend, die Klägerin habe verschiedene Positionen in der Liquidationsbilanz per 27. Juni 2011 nicht richtig bewertet (act. 77 Rz. 300 ff.). Die Beklagte 2 bestrei- tet die klägerische Darstellung ebenfalls und wirft der Klägerin (teilweise) vor, sie

- 70 - stütze ihre Argumentation auf unbelegte Annahmen und Hypothesen (act. 79 Rz. 127 ff.). 2.3.5.2. Aktiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 zu Liquidationswerten Die Klägerin beziffert die Aktiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 auf insgesamt CHF 2'955'526.– (act. 71 Rz. 242). Die Beklagten bestreiten dies; der Beklagte 1 geht von insgesamt CHF 229'576.– aus (act. 77 Rz. 304, Rz. 326) und die Beklag- te 2 von insgesamt CHF 348'040.– (act. 79 Rz. 127, Rz. 132).

a) Die Klägerin behauptet in act. 71 Rz. 235-241 viele Zahlen, ohne dabei kon- kret auf das Gutachten Q._____ II zu verweisen. Sie offeriert dieses lediglich zum Beweis, wozu es aber, wie bereits mehrfach dargelegt, nicht taugt. Selbst wenn die Beweisofferten betreffend das Gutachten Q._____ II als hinreichende Verweisun- gen zu verstehen wären, würden diese Verweisungen (auf act. 72/1 Rz. 21 f., Rz. 36 f. und Anhang D) den Anforderungen an die Behauptung bzw. Substantiie- rung nicht genügen: Der Privatgutachter nennt an den bezeichneten Stellen ledig- lich Zahlen, ohne auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin Bezug zu nehmen. Er trifft verschiedentlich Vermutungen und An- nahmen (namentlich in act. 72/1 Rz. 21 f. und Rz. 36 f.), ohne deren Grundlagen bzw. Prämissen darzutun. Zusammenfassend hat die Klägerin die Aktiven der Kon- kursitin per 27. Juni 2011 nicht schlüssig behauptet, geschweige denn substantiiert. Beispielhaft sei dazu Folgendes erwähnt: Betreffend die Serienanlage geht die Klägerin per 27. Juni 2011 von einem Liquidationswert von CHF 1'715'201.– aus (act. 71 Rz. 239; act. 72/1 Rz. 21 f.), dies gestützt auf einen massiv erhöhten (nicht näher substantiierten) Abschreibungssatz ab April 2011; davor sei die Serienanlage bis zum April 2011 zu einem moderaten Satz abzuschreiben gewesen (act. 71 Rz. 204; act. 72/1 Rz. 22). Wenn die Klägerin nun in ihrer Noveneingabe vom

25. September 2018 neu ausführt, die Serienanlage habe erst nach April 2011 an Wert eingebüsst und "im Frühling 2011 auch noch die rund CHF 2 Mio. Wert" ge- habt (act. 104 Rz. 15 f.), dann ist dies widersprüchlich und verfängt nicht. Kommt hinzu, dass aus dem von der Klägerin in der Noveneingabe vom 25. September 2018 genannten Gutachten des Insolvenzverwalters vom 25. Juni 2018 betreffend die Muttergesellschaft der Konkursitin (act. 104 Rz. 15; act. 105/8 S. 14 und 16) ge-

- 71 - rade nicht hervorgeht, "dass man bei der [Muttergesellschaft der Konkursitin] nach 2011 die Notwendigkeit einer eigenen […] Lackieranlage erkannte […]." Der Gut- achter spricht lediglich von einer "sich erst später abzeichnende[n] Notwendigkeit", wobei sich das Wort "später" auf den Zeitpunkt der Gründung der Muttergesell- schaft der Konkursitin (unbestrittenermassen 2008; act. 58 Rz. 20) bezieht und nicht auf "nach 2011" (act. 105/8 S. 14). Ungeachtet dieser Diskrepanz legt die Klägerin aber ohnehin nicht dar, wie sie gestützt auf ebendiese "Notwendigkeit" zum Schluss gelangt, dass die Serienanlage im Frühling 2011 noch einen Wert von "rund CHF 2 Mio." – welcher sich wiederum nicht mit dem Gutachten Q._____ II (act. 72/1 Rz. 21. f) deckt – gehabt haben soll (act. 104 Rz. 16). Die von der Kläge- rin und dem Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft der Konkursitin erwähnten Investitionen in "die Lackieranlage" von ca. EUR 270'000.– bis EUR 300'000.– (act. 104 Rz. 16; act. 105/8 S. 16) sind für die Bewertung des vorliegend relevanten Liquidationswerts der Serienanlage per 27. Juni 2011 gänzlich irrelevant. Sodann ergibt sich aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 25. Juni 2018 (act. 105/8 S. 14) – entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) – nicht, dass die Mutter- gesellschaft der Konkursitin konkret "noch im Jahre 2011 eine Lackieranlage benö- tigte und hierfür dann [gemeint wohl 2011] fast EUR 4 Mio. ausgegeben hatte". In der Folge kann – entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) und (sinngemäss) mit dem Beklagten 1 (act. 118 Rz. 7) – aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom

25. Juni 2018 nicht geschlossen werden, dass die Serienanlage "[…], vom Juni 2010 bis im April 2011 sicherlich noch einen Wert von rund CHF 2 Mio. aufgewie- sen haben musste" (was für den Liquidationswert der Serienanlage per 27. Juni 2011 aber ohnehin irrelevant ist). Entsprechend vermag die Klägerin mit dem Gut- achten des Insolvenzverwalters vom 25. Juni 2018 die oben aufgezeigten Mängel im Gutachten Q._____ II (act. 72/1) nicht zu beheben. Entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Gutachten des Insolvenz- verwalters vom 25. Juni 2018 (act. 105/8) die im Gutachten Q._____ II (act. 72/1 Rz. 20 ff.) vorgenommene Bewertung der Serienanlage beweisen soll. Im Übrigen kann (sinngemäss) auf die Erwägungen zum Liquidationswert der Serienanlage per

25. Juni 2010 bzw. per 17. November 2010 verwiesen werden (oben Ziff. II.2.3.3.3 lit. e und Ziff. II.2.3.4.2 lit. b S. 61 f.). So oder anders ist damit der Liquidationswert

- 72 - der Serienanlage auch per 27. Juni 2011 betragsmässig nicht erstellt. Nur schon deshalb sind die von der Klägerin behaupteten Aktiven von CHF 2'955'526.– per

27. Juni 2011 nicht nachvollziehbar. Da die Klägerin zudem die (teilweise neuen) abweichenden Vorbringen bzw. Bestreitungen beider Beklagten (act. 77 Rz. 304 ff.; act. 79 Rz. 127 ff.) ihrerseits in der Duplikstellungnahme bestreitet (act. 90 Rz. 127 ff.), kann auch nicht auf die Darstellung der beiden Beklagten abgestützt werden (BRÖNNIMANN, Die Behaup- tungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, a.a.O., S. 37 f., m.w.H.; BGer 4C.36/2006 vom 29. März 2006; E. 3.1, m.w.H.). Mit Aus- nahme des allseits unbestrittenen Betrags von CHF 5'000.– für Immaterialgüter (act. 71 Rz. 241; act. 77 Rz. 304; act. 79 Rz. 127) sind die Aktiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 nach den prozessualen Regeln nicht erstellbar.

b) Selbst wenn von einer hinreichend schlüssigen bzw. substantiierten Darstel- lung seitens der Klägerin auszugehen wäre, hätten die Beklagten – insbesondere der Beklagte 1 – diese bestritten (act. 77 Rz. 304 ff.; act. 79 Rz. 127 ff.). Entspre- chend obläge der Klägerin die Beweislast für die einzelnen Aktivposten der Kon- kursitin per 27. Juni 2011. Gerade zweimal offeriert die Klägerin in der Replik die Buchhaltung der Konkursitin zum Beweis – ein Mal 2010 (act. 72/16) und ein Mal 2011 (act. 72/17). Bei der in act. 71 Rz. 234 genannten pauschalen Beweisofferte betreffend act. 72/17 (Buchhaltung 2011) wäre unklar, was mit dieser 30-seitigen Sammelbeilage überhaupt bewiesen werden soll. Die Beweisofferte betreffend "andere[n] Forderungen" (act. 71 Rz. 237; act. 72/16) erfolgte sodann ebenfalls nur pauschal, d.h. ohne Bezeichnung der relevanten Stellen in dieser 41-seitigen Sammelbeilage (act. 72/16). Weitere Beweismittel, namentlich ein gerichtliches Gutachten zu den einzelnen Aktivposten offeriert die Klägerin nicht. Die pauschale Beweisofferte eines "vom Gericht einzuholende[n]" Gutachtens zur Behauptung, dass sich der Gesamtwert der Aktiven zu Liquidationswerten per 27. Juni 2011 gemäss act. 71 Rz. 235-241 auf CHF 2'955'526.– belaufe (act. 71 Rz. 242), ist un- genügend, da (a) die Zusammenrechnung bzw. der Gesamtwert der von der Kläge- rin behaupteten Aktivposten eine einfache Addition darstellt, was nicht begutachtet werden muss, und (b) darüber hinaus keine genügende Beweisverbindung zu den

- 73 - einzelnen Aktivposten per 27. Juni 2011 besteht. In der Duplikstellungnahme er- folgten keine weiteren Beweisofferten (act. 90 Rz. 127-136).

c) So oder anders sind die Aktiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 nicht er- stellt, mit Ausnahme der nach wie vor unbestrittenen Immaterialgüter im Betrag von CHF 5'000.–. Damit erweist sich auch die von der Klägerin behauptete Überschul- dung der Konkursitin von CHF 3'951'301.– per 27. Juni 2011 (act. 71 Rz. 248) be- reits an dieser Stelle als nicht nachvollziehbar. 2.3.5.3. Passiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 zu Liquidationswerten Die Klägerin beziffert den Gesamtwert der Passiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 nicht, sondern zählt lediglich die einzelnen Passivposten auf (act. 71 Rz. 243- 247). Aus den Vorbringen der Beklagten ergibt sich, dass der Gesamtwert der von der Klägerin behaupteten Passiven CHF 6'906'826.– bzw. CHF 6'906'825.– beträgt

– was bestritten wird (act. 77 Rz. 304 ff.; act. 79 Rz. 127 ff.). Der Beklagte 1 geht von insgesamt CHF 6'691'826.– aus (act. 77 Rz. 304, Rz. 326) und die Beklagte 2 von insgesamt CHF 7'791'364.57 (act. 79 Rz. 127, Rz. 132).

a) Der Klägerin (act. 90 Rz. 128) ist zuzustimmen, dass auf die Ausführungen der Beklagten 2 – insbesondere die Bilanz in act. 79 Rz. 127 – mangels näherer Begründung nicht abgestellt werden kann. Die von der Klägerin und dem Beklag- ten 1 vorgebrachten Passivposten der Konkursitin per 27. Juni 2011 stimmen weit- gehend überein (act. 71 Rz. 243-247; act. 77 Rz. 304); davon ausgenommen sind die Rückstellungen (act. 71 Rz. 304, Rz. 324). Die Ausführungen der Klägerin zu den Rückstellungen von CHF 1'043'536.– per 27. Juni 2011 (act. 71 Rz. 245) sind für sich allein nicht schlüssig. Selbst wenn die Beweisofferten betreffend das Gutachten Q._____ II als hinreichende Verwei- sung zu verstehen wäre, würde diese Verweisung (auf act. 72/1 Rz. 29 f. und An- hang D) den Anforderungen an die Behauptung bzw. Substantiierung nicht genü- gen: Einerseits nennt der Privatgutachter an den bezeichneten Stellen lediglich Zahlen, ohne auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin Bezug zu nehmen. Andererseits ist die Herleitung der vom Privatgut-

- 74 - achter berechneten Rückstellungen per 27. Juni 2011 von CHF 1'043'536.– nicht stichhaltig, da er die Rückstellung in Sachen G._____ aufgrund einer Betrachtung ex post mit CHF 828'536.– berücksichtigt (gemäss Kollokationsplan vom 27. No- vember 2014; act. 3/4 S. 6), was, wie bereits erwähnt, nicht zulässig ist. Auch der Beklagte 1 verfällt in eine solche unzulässige Betrachtung ex post (act. 77 Rz. 324). Da keine Partei Anhaltspunkte vorträgt, die eine Reduktion der ursprüng- lich vorgenommenen Rückstellungen von CHF 1'400'046.– rechtfertigen würden, sind die Rückstellungen in Sachen G._____ per 27. Juni 2011 – wie per 31. De- zember 2009, per 25. Juni 2010 und per 17. November 2010 (siehe oben Ziff. II.2.3.3.5 lit. d.aa, Ziff. II.2.3.4.3) – unverändert im Betrag von CHF 1'400'046.– zu übernehmen, zumal das Verfahren gegen G._____ nach wie vor hängig war. Unter Hinzurechnung der von der Klägerin bzw. dem Privatgutachter behaupteten Rückstellung betreffend L._____ von CHF 215'000.–, welche der Beklagte 1 nicht hinreichend bestreitet (act. 71 Rz. 324), resultieren damit Rückstellungen im Betrag von CHF 1'615'046.–, welche in die Liquidationsbilanz per 27. Juni 2011 zu über- nehmen sind.

b) Auf der Grundlage der von der Klägerin und dem Beklagten 1 im Übrigen übereinstimmend vorgetragenen Passivposten von insgesamt CHF 5'863'290.– (ohne Rückstellungen; vgl. act. 77 Rz. 304) ergeben sich unter Hinzurechnung der obgenannten Rückstellungen von CHF 1'615'046.– somit Passiven der Konkursitin von insgesamt CHF 7'478'336.– per 27. Juni 2011. Damit ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz zu den durch die Klägerin be- haupteten Passiven von CHF 6'906'826.– per 27. Juni 2011 (act. 71 Rz. 243-247). 2.3.5.4. Fortführungsschaden (Subeventualbegründung der Klägerin) Nach dem Gesagten ist (erneut; siehe oben Ziff. II.2.3.5.2 lit. c) festzuhalten, dass die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Konkursitin zu Liquidations- werten per 27. Juni 2011 im Betrag von CHF (-)3'951'301.–, welche angeblich aus der Differenz der Aktiven von CHF 2'955'526.– und der Passiven von CHF 6'906'826.– resultieren soll (act. 71 Rz. 242, Rz. 243 ff., Rz. 248), nicht nach- vollziehbar ist. Entsprechend hat die Klägerin den von ihr subeventualiter behaup-

- 75 - teten Fortführungsschaden von CHF 3'364'969.– (act. 71 Rz. 249) nicht hinrei- chend dargetan. Würde per 27. Juni 2011 auf die nur unvollständig erstellbaren Aktiven von CHF 5'000.– (Immaterialgüter; siehe oben Ziff. II.2.3.5.2 lit. c) bzw. Passiven von CHF 7'478'336.– (siehe oben Ziff. II.2.3.5.3 lit. b) abgestellt, resultierte aus deren Differenz eine Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 27. Juni 2011 von CHF 7'473'336.–. Unter der Hypothese, dass die von der Klägerin be- hauptete (und von den Beklagten bestrittene; act. 77 Rz. 133, Rz. 194; act. 79 Rz. 73, Rz. 89) Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 7. Januar 2014 von CHF 7'316'270.38 (act. 71 Rz. 197) richtig sei, wäre daher auch unter dem klägerischen Subeventualstandpunkt (siehe oben Ziff. II.2.3.1.3) fraglich, ob sich zwischen dem 27. Juni 2011 und dem 7. Januar 2014 überhaupt eine Zunah- me und nicht eher eine Abnahme der Überschuldung ergeben hat, was wiederum gegen den von der Klägerin behaupteten Fortführungsschaden von CHF 3'364'969.– (act. 71 Rz. 249) sprechen würde, wie dies auch die Beklagten behaupten (act. 77 Rz. 329; act. 79 Rz. 133). Letztlich kann aber nicht hinreichend beurteilt werden, ob und inwiefern ein Fortführungsschaden entstanden sein soll. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzumerken: Abermals offeriert die Klägerin "ein durch das Gericht einzuholendes Gutachten" nur pauschal zu den Behauptungen, dass (i) sich der Gesamtwert der Aktiven zu Liquidationswerten per

27. Juni 2011 gemäss act. 71 Rz. 235-241 auf CHF 2'955'526.– belaufe (act. 71 Rz. 242; dazu bereits oben Ziff. II.2.3.5.2 lit. b), und dass (ii) die Überschuldung der Konkursitin, d.h. die Aktiven abzüglich der Schulden gemäss act. 71 Rz. 235 ff. und Rz. 243 ff., sich per 27. Juni 2011 auf CHF(-)3'951'301.– belaufe (act. 71 Rz. 248). Die Beweisofferte (i) wurde bereits oben abgehandelt (Ziff. II.2.3.5.2 lit. b) und hat sich als ungenügend erwiesen. Auch die Beweisofferte (ii) ist ungenügend, da (a) die von der Klägerin vorgenommene Rechnung (Aktiven abzüglich der Schulden gemäss act. 71 Rz. 235 ff. und Rz. 243 ff.) kein gerichtliches Gutachten braucht, zumal es sich um eine einfache Differenzrechnung handelt, und (b) darüber hinaus keine genügende Beweisverbindung zu den einzelnen Liquidationswerten per

27. Juni 2011 besteht. Dies fällt aber für die (fehlende) Nachvollziehbarkeit des

- 76 - Fortführungsschadens nicht ins Gewicht, da einerseits insbesondere die Aktiven per 27. Juni 2011 durch die Klägerin weder schlüssig, noch nicht hinreichend sub- stantiiert vorgetragen wurden (siehe oben Ziff. II.2.3.5.1 f.), weshalb die Klägerin diesbezüglich gar nicht zum Beweis zugelassen wäre, und andererseits die Passi- ven per 27. Juni 2011, wie dargelegt, erstellbar sind. Dementsprechend ist die Klage auch betreffend den klägerischen Subeventu- alstandpunkt abzuweisen. 2.3.6. Richterliche Schadensschätzung 2.3.6.1. Für den Fall, dass das Gericht den von der Klägerin eingeklagten Schaden nicht in allen Punkten als belegt und bewiesen betrachten sollte, verlangt die Klä- gerin eine richterliche Schadensschätzung (act. 1 Rz. 215 ff.; act. 71 Rz. 178, Rz. 790; act. 90 Rz. 28). Die Beklagten bestreiten beide, dass vorliegend die Vo- raussetzungen für eine richterliche Schadensschätzung gegeben seien; entspre- chend sei eine solche nicht möglich (act. 56 Rz. 105; act. 58 Rz. 762; act. 77 Rz. 199, Rz. 546; act. 79 Rz. 70, Rz. 136 ff., Rz. 205 lit. b.iii). 2.3.6.2. Wie bereits ausgeführt, obliegt vorliegend der Klägerin, welche einen An- spruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit behauptet, nebst einer schuldhaften Pflichtverletzung, eines Kausalzusammenhangs insbesondere auch den Schaden so konkret wie möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 132 III 564, E. 4.2., m.w.H.; BGE 132 III 379, E. 3.1; BGE 127 III 365, E. 2b; BGE 115 II 1 E. 4). Art. 42 Abs. 2 OR sieht für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden eine Beweiserleichterung vor, was voraussetzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Selbst wenn diese Voraus- setzung erfüllt ist, erlaubt Art. 42 Abs. 2 OR dem Geschädigten, mithin der Kläge- rin, nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Viel- mehr sind auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu behaupten (und zu beweisen), die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben. Die Substantiierungsobliegenheit gilt unvermindert auch für den Fall, in dem zwar die Existenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sicher ist. Liefert die geschä-

- 77 - digte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung kommt nicht zum Zuge. Mit anderen Worten trifft das Ge- richt keine Schadensschätzungspflicht, wenn die Klägerin die für die Ermittlung des Schadens wesentlichen Informationen nicht zur Verfügung stellt. Sodann gilt, je genauer die Klägerin den Schaden umschreiben kann, desto geringer wird im Ver- hältnis zur Substantiierung das richterliche Ermessen für die Schätzung (BGer 4A_586/2017 vom 16. April 2018, E. 2.3, m.w.H.; FREY, Die Ermittlung des Scha- dens und anderer quantifizierbarer Werte im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 OR, Diss. Zürich 2017, S. 183 f. Rz. 318-319; PERINI, Richterliches Ermes- sen bei der Schadensberechnung, Diss. Zürich 1994, S. 114; ROSAT, Der Anlage- schaden – Schadensberechnung beim Vermögensverwaltungsvertrag, Diss. Bern 2009, S. 70 f., m.w.H. insbesondere auf die bundesgerichtliche und handelsgericht- liche Rechtsprechung). 2.3.6.3. Der im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage geltend gemachte Schaden ist einer Schätzung grundsätzlich zugänglich. Die Klägerin scheint aber einerseits die Voraussetzungen und andererseits die Tragweite der richterlichen Schadens- schätzung zu verkennen, wenn sie unter Bezugnahme auf BGE 122 III 219, E. 3, S. 222, vorbringt, sie habe "das Entstehen des Schadens sowie dessen Grössen- ordnung vorliegend hinreichend behauptet und belegt (ansonsten ohnehin eine richterliche Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR zum Tragen käme […]"; Unterstreichung hinzugefügt; act. 90 Rz. 28). Entgegen der Klägerin (act. 90 Rz. 28) ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die rechtlichen Ausführungen der Beklagten 2 in act. 79 Rz. 136 falsch sein sollen. Vielmehr wäre die Klägerin gehal- ten gewesen, den Schaden so konkret wie möglich (und zumutbar) zu behaupten und zu beweisen, ansonsten eine richterliche Schadensschätzung eben gerade nicht zum Tragen kommt. Wie dargelegt, hat die Klägerin – insbesondere was die hypothetischen Überschuldungen per 25. Juni 2010 (Hauptstandpunkt), per 17. November 2010 (Eventualstandpunkt) und per 27. Juni 2011 (Subeventualstandpunkt) bzw. die von ihr ab diesem Zeitpunkt berechneten Fortführungsschäden betrifft – unter anderem

- 78 - die jeweiligen Aktivposten weitgehend entweder nicht schlüssig, oder aber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Damit ist sie bereits ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht ausreichend nachgekommen; entsprechend hat die Klä- gerin die von ihr vorgebrachten Überschuldungen und in der Folge die von ihr be- haupteten Fortführungsschäden nicht hinreichend dargetan. Vielmehr ist fraglich, ob und inwiefern ein Fortführungsschaden überhaupt eingetreten sein soll. Selbst wenn von einer hinreichenden Behauptung bzw. Substantiierung auszugehen wä- re, gelänge der Klägerin der Beweis der von ihr aufgestellten – und von den Be- klagten massgeblich bestrittenen – Behauptungen, wie ebenfalls dargelegt, nicht; sei es, weil die Klägerin untaugliche Beweismittel nennt, sich pauschal auf umfang- reiche Sammelbeilagen beruft und/oder keine genügende Verbindung zwischen den von ihr angebotenen Beweismitteln und den von ihr aufgestellten Tatsachen- behauptungen herstellt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Beweislast hätte die Klägerin demnach die von ihr vorgebrachten Überschuldungen und in der Folge die von ihr behaupteten Fortführungsschäden nicht hinreichend dargetan. Vielmehr wäre nach wie vor fraglich, ob und inwiefern ein Fortführungsschaden überhaupt eingetreten sein soll. 2.3.6.4. Auf dieser Grundlage – d.h. gestützt auf das von der Klägerin vorgetragene Behauptungs-/Substantiierungs- und Beweissubstrat – sind die eingeklagten Be- träge lege artis weder hinreichend überprüf- noch einschätzbar. Folglich erwiese sich eine richterliche Schadensschätzung im Endeffekt als aleatorisch, mithin will- kürlich, was nicht angehen kann. Entsprechend hat eine gerichtliche Schadens- schätzung vorliegend zu unterbleiben. Dass die Klägerin den angeblich entstandenen Fortführungsschaden erst in der Replik abhandelt, diesen dort aber im Ergebnis, wie aufgezeigt, in massgebli- chen Punkten unschlüssig bzw. unsubstantiiert darlegt, liegt in ihrem Verantwor- tungsbereich. Das damit einhergehende Risiko, mit ihren umfangreichen Behaup- tungen bzw. Nachsubstantiierungen in der Duplikstellungnahme nach Aktenschluss (teilweise) nicht mehr gehört zu werden, hat sich vorliegend anschaulich verwirk- licht. Dies lässt sich auf dem Weg der richterlichen Schadensschätzung nicht be- heben.

- 79 - 2.3.6.5. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass – betreffend die hy- pothetischen Überschuldungen per 25. Juni 2010 (Hauptstandpunkt), per 17. No- vember 2010 (Eventualstandpunkt) und per 27. Juni 2011 (Subeventualstandpunkt) bzw. betreffend die durch die Klägerin ab diesem Zeitpunkt berechneten Fortfüh- rungsschäden – im Rahmen der obigen Erwägungen gestützt auf das klägerische Behauptungs-/Substantiierungs- und Beweissubstrat eine richterliche Schadens- schätzung zumindest faktisch (und soweit möglich) bereits stattgefunden hat. Wie dargelegt, hat sich dabei aber weder der Eintritt noch die Höhe eines allfälligen Fortführungsschadens ergeben. 2.3.6.6. Damit bleibt es bei der vollumfänglichen Abweisung der Klage (soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist; siehe oben Ziff. I.3 und I.7). 2.3.7. Weitere Bemerkungen 2.3.7.1. An den klägerischen Ausführungen fällt noch Folgendes auf: Vorliegend klagt die Klägerin gemäss eigenen Angaben von beiden Beklagten (solidarisch) den Gesamtschaden ein (act.1 Rz. 225). Als Gesamtschaden gilt dabei der Scha- den, der durch gemeinsame adäquate Verursachung entstand oder sich aus meh- reren, verschiedenartig verursachten Einzelschäden zusammensetzt (BSK OR II- GERICKE/WALLER, a.a.O., Art. 759 N 7 ff., m.w.H.). 2.3.7.2. Bereits in der Klagebegründung machte die Klägerin unter Verweis auf das Gutachten Q._____ I geltend, die Konkursitin sei bereits per Ende 2007 mit CHF 993'827.– und per Ende 2008 mit CHF 1'123'119.– überschuldet gewesen (act. 1 Rz. 62; act. 3/26 Rz. 17 f.; Rz. 21, Rz. 43 ff.). Dies würde gemäss der kläge- rischen Argumentationslinie bedeuten, dass bereits die damals verantwortlichen – vorliegend nicht eingeklagten – Organe der Konkursitin (siehe oben Ziff. II.1.2) die Überschuldungsanzeige an den Richter pflichtwidrig unterlassen hätten. Entspre- chend käme die chronologisch erste Ursache für Entstehung eines angeblichen Fortführungsschadens als Gesamtschaden auf einen Zeitraum bzw. -punkt zu lie- gen, als weder der Beklagte 1 noch die Beklagte 2 Organe der Konkursitin gewe- sen waren. Wie bereits erwähnt, kann nur der Teil des Fortführungsschadens für

- 80 - die Ersatzpflicht relevant sein, der (adäquat) kausal auf die Pflichtwidrigkeit des einzelnen Organs zurückzuführen ist (BÖCKLI, a.a.O., § 18 Rz. 369 f., m.w.H.). 2.3.7.3. Es wäre daher fraglich, ob und inwiefern das Verhalten der vorliegend nicht eingeklagten Vorgänger/-innen der beiden Beklagten noch zu berücksichtigen wä- re. Denkbar sind dabei Einflüsse auf sämtliche Haftungsvoraussetzungen der ak- tienrechtlichen Verantwortlichkeit (d.h. Schaden bzw. dessen Berechnung, Pflicht- verletzung, Kausalzusammenhang und Verschulden). Weiter wäre fraglich, ob und inwiefern die vorliegend ins Recht gefasste "Beklagtengruppe" im Einklang mit der differenzierten Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 2 OR stünde. Da die Klägerin aber den von ihr verlangten Fortführungsschaden, wie gezeigt, nicht hinreichend darge- tan hat, kann die Beantwortung dieser Fragen offen bleiben.

3. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen / Gesamtfazit 3.1. Die Klage ist im Umfang von CHF 828'636.56 als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (oben Ziff. I.3 und I.7). 3.2. Die Klägerin ist hinsichtlich der von ihr verschiedentlich behaupteten Fortfüh- rungsschäden ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht hinreichend nachgekommen. Namentlich die vorgetragenen Aktiven – und teilweise auch die Passiven –, welche den von der Klägerin verschiedentlich behaupteten Überschul- dungen zu Grunde liegen sollen, sind im Ergebnis nicht nachvollziehbar bzw. nicht (hinreichend) substantiiert. Selbst wenn die Klägerin die Anforderungen an Be- hauptung und Substantiierung hinreichend erfüllt hätte, so wäre sie hinsichtlich der von ihr behaupteten Fortführungsschäden ihrer Beweislast nicht hinreichend nach- gekommen, sei es, weil sie untaugliche Beweismittel nennt, sich pauschal auf um- fangreiche Sammelbeilagen beruft und/oder keine genügende Verbindung zwi- schen den von ihr angebotenen Beweismitteln und den von ihr aufgestellten Tatsa- chenbehauptungen herstellt. So oder anders hat die Klägerin die von ihr ver- schiedentlich behaupteten Fortführungsschäden (CHF 4'404'933.– im Hauptstand- punkt, CHF 4'181'179.– im Eventualstandpunkt und CHF 3'364'969.– im Subeven- tualstandpunkt) nicht hinreichend dargetan. Letztlich kann nicht hinreichend beur-

- 81 - teilt werden, ob und inwiefern ein Fortführungsschaden überhaupt entstanden sein soll (oben Ziff. II.2.3.3 bis II.2.3.5). 3.3. Gestützt auf das von der Klägerin vorgetragene Behauptungs-/Substantiie- rungs- und Beweissubstrat sind die eingeklagten Beträge (CHF 4'404'933.– im Hauptstandpunkt, CHF 4'181'179.– im Eventualstandpunkt und CHF 3'364'969.– im Subeventualstandpunkt) lege artis weder hinreichend überprüf- noch einschätzbar. Folglich erwiese sich eine richterliche Schadensschätzung im Endeffekt als aleato- risch, mithin willkürlich, was nicht angehen kann. Entsprechend hat eine gerichtli- che Schadensschätzung vorliegend zu unterbleiben (oben Ziff. II.2.3.6). 3.4. Nach dem Gesagten ist die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. Entsprechend erübrigt es sich, auf die weiteren Parteivorbringen einzugehen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Kostenauflage und -liquidation im Allgemeinen Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Klageanerkennung die beklagte Par- tei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten (insbesondere die Gerichtsgebühr) und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kos- tenpflichtigen Person nachgefordert. Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen sowie die zugesprochene Parteient- schädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

- 82 - 4.2. Streitwert Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerech- net (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (VAN DE GRAAF, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 91 N 10). Vorliegend beträgt der Streit- wert demnach CHF 5'233'569.56 (act. 1 S. 2). 4.3. Gerichtskosten (Gerichtsgebühr) 4.3.1. Die Gerichtsgebühr ist bei einem Streitwert von CHF 5'233'569.56 in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 GebV OG zunächst auf CHF 73'086.– festzusetzen. Die Par- teien haben insgesamt über 700 Seiten an Rechtsschriften verfasst (vgl. act. 1, 22, 24-25, 36, 40, 44, 46, 56, 58, 71, 77, 79, 81, 90, 95-96, 99, 104, 110, 112, 113,

118) und dabei insgesamt rund 250 Beilagen eingereicht. Die Rechtsschriften der Parteien enthalten zahlreiche Verweise, was bei der Bearbeitung erheblichen Mehraufwand mit sich brachte. Zudem ergingen noch vor Erstattung der beiden Klageantworten diverse prozessuale Anträge. Wie sich im Rahmen der Beurteilung gezeigt hat, stellten sich insbesondere hinsichtlich des Schadens bzw. dessen Be- rechnung komplexe Rechtsfragen. Zudem wurde eine Vergleichsverhandlung durchgeführt. Daher scheint es gerechtfertigt, die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um knapp 50 % zu erhöhen und die Gerichtsgebühr auf rund CHF 110'000.– festzusetzen. 4.3.2. Wie dargelegt, unterliegt die Klägerin vollständig, sei es infolge des teilwei- sen Klagerückzugs, sei es infolge Klageabweisung. Ausgangs- und antragsgemäss ist die Gerichtsgebühr daher vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und, soweit möglich, aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss (CHF 73'000.–; act. 49) zu decken. Im Mehrbetrag (CHF 15'000.–) ist die Gerichtsgebühr von der Klägerin di- rekt einzufordern.

- 83 - 4.4. Parteientschädigungen 4.4.1. Gemäss Art. 759 Abs. 2 OR kann die Klägerin mehrere Beteiligte gemein- sam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass der Richter im glei- chen Verfahren die Ersatzpflicht jedes bzw. jeder einzelnen Beklagten festsetzt. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung im Lichte der Materialien und der Sys- tematik in dem Sinn ausgelegt, dass die Klägerin, die mehrere Verantwortliche für den Gesamtschaden gemeinsam einklagt, das Kosten- und Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei trägt und nicht gegenüber jedem bzw. jeder Be- klagten. Die Kostenverteilung nach Art. 759 Abs. 2 OR in diesem Sinne gilt indes nicht apodiktisch und ist nur für das erstinstanzliche Verfahren zwingend. Im Rechtsmittelverfahren können die allgemeinen kantonalen Prozessvorschriften für die Kostenliquidation Anwendung finden. Der Schutzzweck von Art. 759 Abs. 2 OR entfällt im Rechtsmittelverfahren, da dort die Unsicherheit bezüglich der ins Recht zu fassenden Beteiligten weitgehend ausgeräumt ist. Ausserdem ist die bundes- rechtliche Verfahrensvorschrift nicht dahingehend zu verstehen, dass der erstin- stanzliche Richter die Kosten und Entschädigungen ohne jeglichen Ermessens- spielraum auferlegen muss, sondern den Umständen des Einzelfalls durchaus Rechnung tragen darf. In BGE 125 III 138 (E. 2d) präzisierte das Bundesgericht, dass der in BGE 122 III 324 aufgestellte Grundsatz dann nicht befriedige, wenn mehrere beklagte Organe intern in einem Interessenkonflikt stünden und einem Anwalt standesrechtlich untersagt sei, alle Beklagten gemeinsam zu vertreten, weil sie sich gegenseitig belasteten. In diesen Fällen rechtfertige es sich, den beklagten Streitgenossen je eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGer 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012, E. 12.2, m.w.H.). 4.4.2. Ähnlich wie in BGE 125 III 138 sind vorliegend einerseits ein (ehemaliger) Verwaltungsrat der Konkursitin und andererseits deren (bis zuletzt eingetragene) Revisionsstelle eingeklagt. Weder der Vorgänger (G._____), noch der Nachfolger (H._____) des Beklagten 1 wurden ins Recht gefasst, die Vorgängerinnen der Be- klagten 2 (I._____ AG, J._____ AG) ebenfalls nicht. Anders als in BGE 125 III 138 wurden somit vorliegend nicht Gruppen von Verwaltungsräten und Revisionsstellen gebildet, vielmehr hat die Klägerin hier die beiden Beklagten – einen Verwaltungs-

- 84 - rat und die Revisionsstelle – als Gruppe gefasst. Die Klägerin wirft ihnen beiden denn auch gestützt auf das im Kern gleiche Klagefundament verschiedene – gleichgelagerte bzw. ineinander verzahnte – Pflichtverletzungen vor und klagt bei- de solidarisch auf den Gesamtschaden ein. Soweit ersichtlich haben sich die Be- klagten im vorliegenden Verfahren auch nicht gegenseitig belastet und es haben sich konkret keine Interessenskonflikte zwischen den beiden Beklagten offenbart; es bestehen daher aus standesrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte für eine ge- trennte anwaltliche Vertretung. Dass sich die Beklagten getrennt anwaltlich vertre- ten lassen haben, liegt vielmehr in ihrem Verantwortungsbereich. Die Beklagten machen ihrerseits keine Ausführungen, dass und inwiefern ihnen je eine separate Parteientschädigung zuzusprechen wäre. Es besteht daher kein Anlass, beiden Beklagten je eine separate Parteienschädigung zuzusprechen. 4.4.3. Ausgangsgemäss ist den Beklagten also eine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die nach § 4 Abs. 1 GebV bestimmte Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr, auf die der Anspruch mit der Erarbeitung oder Beantwortung der Klage entsteht, deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätz- lichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften kann ein Einzel- oder Pauschalzuschlag berechnet werden (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundge- bühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt CHF 70'652.–. Vorliegend wurde eine Ver- gleichsverhandlung durchgeführt. Zudem haben die Parteien, wie dargelegt, (weite- re) umfangreiche Rechtsschriften, zahlreiche prozessuale Anträge und Novenein- gaben sowie (teilweise) Stellungnahmen dazu eingereicht (act. 1, 22, 24-25, 36, 40, 44, 46, 56, 58, 71, 77, 79, 81, 90, 95-96, 99, 104, 110, 112, 113, 118). Vor diesem Hintergrund ist die Parteientschädigung bei einem Streitwert von CHF 5'233'569.56 unter weiterer Berücksichtigung der dargelegten Komplexität des Falles in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 115'000.– festzu- setzen. Eine Erhöhung gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV ist nicht angezeigt.

- 85 - 4.4.4. Zusammenfassend ist die Klägerin zu verpflichten, den Beklagten gemein- sam eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 115'000.– zu bezahlen. Die Verteilung dieser Parteientschädigung im internen Verhältnis ist Sache der beiden Beklagten. 4.4.5. Mangels eines entsprechenden Antrags ist den Beklagten die Parteientschä- digung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 56, 58, 77 und 79, je S. 2; BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Das Handelsgericht beschliesst:

1. Die Klage wird im Umfang von CHF 828'636.56 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen so- wie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann:

1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 110'000.–.

3. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt und, soweit möglich, aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im Mehrbetrag wird die Gerichtsgebühr von der Klägerin direkt eingefordert.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten gemeinsam eine Parteientschä- digung von insgesamt CHF 115'000.– zu bezahlen. Die Verteilung dieser Par- teientschädigung im internen Verhältnis ist Sache der beiden Beklagten.

- 86 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 5'233'569.56. Zürich, 13. Februar 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Dr. Moritz Vischer