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HG150117

Marke

Zh Handelsgericht · 2016-03-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 4/3-11), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist Inhaberin diverser im schweizerischen Markenregister eingetra- gener Marken mit dem wesentlichen Bestandteil "A._____", u.a. der Wortmarke "A._____" (CH ...), der Wort-/Bildmarke A._____ (CH ...) sowie der Wort- /Bildmarke A._____ (CH ...), je Schutz beanspruchend (auch) für Uhren (act. 4/4, 4/5 und 4/6).

- 7 - Im Mai 2015 hielt die EZV unter dem Aktenzeichen ...; ... eine aus Honkong kom- mende und an den Beklagten adressierte Sendung mit zehn identischen, mut- masslich gefälschten A._____-Uhren zurück und informierte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Mai 2015 darüber (act. 4/7). Auf Ersuchen der Klägerin stellte ihr die EZV Fotografien der zurückbehaltenen Uhren sowie eine der zurückbehal- tenen Uhren zwecks Prüfung derer Authentizität zu. In der Folge erkannte der von der Klägerin mit einer entsprechenden Analyse beauftragte Verband der Schwei- zerischen Uhrenindustrie (FH) die betreffende Uhr als Fälschung des Uhrenmo- dells "A._____ C._____" (act. 4/11).

2. Würdigung 2.1. Verletzung der Markenrechte der Klägerin Nach Art. 13 Abs. 1 MschG verleiht das Markenrecht dem Inhaber das aus- schliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistun- gen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Der Markeninhaber kann insbesondere anderen verbieten, unter einem in den Schutzumfang seiner Marke fallenden Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzufüh- ren (Art. 13 Abs. 2 lit. d MschG), wobei ihm dieser Anspruch auch dann zusteht, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu priva- ten Zwecken erfolgt (Art. 13 Abs. 2bis MschG). Der Beklagte liess Uhren, welche mit den Marken der Klägerin gekennzeichnet sind, aber nicht von der Klägerin stammen, in die Schweiz einführen. Damit ver- letzte er die Markenrechte der Klägerin. 2.2. Vernichtungsanspruch der Klägerin Nach Art. 57 MschG kann der Richter die Einziehung von Gegenständen, die wi- derrechtlich mit einer Marke versehen sind, anordnen. Gleichzeitig entscheidet er darüber, ob die Marke unkenntlich zu machen ist oder ob die Gegenstände un- brauchbar zu machen, zu vernichten oder in einer bestimmten Weise zu verwen- den sind.

- 8 - Da die Klägerin bereits während der Hilfeleistung der EZV nach Art. 72c MschG die Vernichtung der zurückbehaltenen Waren beantragt hat, welches Begehren der Beklagte nicht ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. Art. 72d MschG), ist davon auszugehen, dass die EZV die betreffenden Uhren bereits vernichtet hat. Sollte dies bislang noch nicht geschehen sein, sind die zehn zurückbehaltenen Uhren, welche widerrechtlich mit Marken der Klägerin versehen wurden, antrags- gemäss einzuziehen. Da weder ein Unkenntlichmachen der Marken noch eine bestimmte gesetzmässige Verwendung in Frage kommt, sind sie diesfalls, inkl. Verpackungen und allfälligen Begleitpapieren, zu vernichten (vgl. STAUB, in: SHK- MschG, Art. 57 N 15 und 28 ff.), und die EZV ist zu ersuchen, die Vernichtung vorzunehmen (falls es noch nicht geschehen ist). 2.3. Anspruch auf ein Einfuhrverbot Wer in seinem Recht an der Marke verletzt oder gefährdet wird, kann vom Richter insbesondere verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Art. 55 Abs. 1 lit. a MschG). Eine solche Unterlassungsklage setzt eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr voraus. Der Kläger hat darzutun, dass der Beklagte entwe- der die Verletzungen bereits begangen hat und Wiederholungen nicht auszu- schliessen sind oder dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sie erstmals begehen wird (BGE 116 II 357 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 III 72 E. 2a S. 74). Eine Wiederholungsgefahr ist in der Regel schon dann anzu- nehmen, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 124 III 72 E. 2a S. 74; 116 II 357 E. 2a S. 359). Gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Klägerin ist angesichts der Anzahl der in der Sendung enthaltenen, identischen Uhren von einer gewerblich motivierten Einfuhr des Beklagten auszugehen und im Rahmen einer solchen Ein- fuhr mit weiteren, gleich gelagerten Einfuhren zu rechnen (act. 1 Rz 27 und 45). Weiter anerkannte der Beklagte nie die Unrechtmässigkeit seiner Handlung. Da-

- 9 - mit kann eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist das klägerische Unterlassungsbegehren grundsätzlich gutzuheissen. Die Klägerin beantragt zur Durchsetzung ihres Unterlassungsbegehrens die An- ordnung einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 5'000.– gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann bereits das Sachgericht Vollstreckungs- massnahmen anordnen (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Der Inhalt entsprechender Anord- nungen bei der Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden wird in Art. 343 Abs. 1 ZPO abschliessend geregelt. Dabei verzichtet das Gesetz auf eine Stufenfolge. Es ist die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu wählen, wobei das Gericht nicht an den Antrag der gesuchstellenden Partei gebunden ist und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat. Verschiedene Mass- nahmen können grundsätzlich kombiniert werden, eine gleichzeitige Androhung einer Strafe nach 292 StGB und Ordnungsbusse ist jedoch zu vermeiden (STAEHELIN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 343 N 13 ff.; KELLERHALS, in BK-ZPO, Bern 2012, Art. 343 N 10; für Unzulässigkeit dieser Kombination: BOMMER, in: SHK Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 343 N 5; ROHNER/JENNY, in BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, DIKE- Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 343 N 6). Zur Durchsetzung des auszusprechenden Einfuhrverbots erscheint die Anord- nung einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis CHF 10'000.–) am zweckmässigsten. Im Unterschied zur Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO hat diese Massnahme pönalen Charakter, was zur Sanktionierung eines verbotenen Verhaltens angemessen erscheint. Eine ent- sprechende Anordnung ist aufgrund der drohenden weiteren Markenrechtsverlet- zungen durch den Beklagten zudem auch verhältnismässig. Die Androhung einer zusätzlichen Ordnungsbusse ist daneben nicht auszusprechen. Eine solche er- wiese sich ohnehin als überschiessend.

- 10 - 2.4. Anspruch auf Auskunftserteilung Wer in seinem Recht an der Marke verletzt oder gefährdet wird, kann vom Richter verlangen, den Beklagten zu verpflichten, Herkunft und Menge der in seinem Be- sitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen (Art. 55 Abs. 1 lit. c MschG). Der Besitz muss nicht im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs beste- hen. Auch früherer Besitz reicht aus, da sich ansonsten der Beklagte recht ein- fach seiner Passivlegitimation entledigen könnte (STAUB, a.a.O., Art. 55 N 61). In gleicher Weise muss es auch ausreichen, wenn der Beklagte aufgrund einer Zu- rückhaltung durch die Zollbehörde gar nicht erst in eigentlichen Besitz der Gegen- stände gekommen ist. Die Klägerin hat damit einen Anspruch auf Auskunftsertei- lung gegenüber dem Beklagten, da dieser nachweislich gefälschte A._____- Uhren in die Schweiz eingeführt hat. Dieser Anspruch bezieht sich sowohl auf die von der Zollverwaltung zurückbehaltene Sendung als auch auf allfällige weitere Gegenstände, welche der Beklagte in Besitz hat bzw. hatte, welche die streitge- genständlichen Markenrechte der Klägerin verletzen. Inhalt des Auskunftsanspruchs ist einerseits die Herkunft der Ware (STAUB, a.a.O., Art. 55 N 66). Damit ist der Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, Aus- kunft über Herkunftsland, Einfuhr sowie den Kaufpreis der entsprechenden Ge- genstände zu geben. Weiter hat er Name und Adresse der ihm bekannten Her- steller, Lieferanten, Kontaktpersonen und Vorbesitzer der Gegenstände bekannt- zugeben. Andererseits hat der Besitzer Auskunft darüber zu geben, ob, an wen und in wel- chem Umfang er entsprechende Gegenstände weitergegeben hat. Da gegen pri- vate Abnehmer grundsätzlich keine Abwehransprüche geltend gemacht werden können, beschränkt sich dieser Anspruch allerdings auf die Auskunft über ge- werbliche Abnehmer (STAUB, a.a.O., Art. 55 N 68). Damit ist der Beklagte an- tragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin Name und Adresse der Personen oder Unternehmen bekanntzugeben, welchen er entsprechende Gegenstände zu ge-

- 11 - werblichen Zwecken weitergegeben hat. Weiter hat er Auskunft über die jeweili- gen Gegenleistungen, insbesondere den jeweiligen Verkaufspreis, zu erteilen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten, dass ihr dieser innert fünf Tagen schriftlich Auskunft erteile. Auch wenn sich der Auskunftsanspruch gemäss dem Gesetzes- wortlaut auf eine blosse Wissenserklärung richtet, kann zu Beweiszwecken eine schriftliche Erklärung verlangt werden (STAUB, a.a.O., Art. 55 N 69). Die verlangte Frist von lediglich fünf Tagen erscheint vorliegend jedoch unverhältnismässig kurz. Dem Beklagten ist vielmehr eine Frist von 30 Tagen einzuräumen. Weiter verlangt die Klägerin die Anordnung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung. In der Tat erscheint die Androhung eines solchen Zwangsgeldes vorliegend am besten geeignet, um der gerichtlichen Anordnung gehörig Nachdruck zu verleihen und den Beklagten zur Auskunftserteilung zu bewegen. Was die Höhe der Tagesbus- se betrifft, ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Beim von der Kläge- rin beantragten Betrag von CHF 1'000.– handelt es sich um den gesetzlich vorge- sehenen Höchstbetrag. Dieser erscheint vorliegend zu hoch. Unter Berücksichti- gung dessen, dass es sich beim Beklagten um eine Privatperson handelt und vor dem Hintergrund der konkreten Verletzungshandlung des Beklagten ist einstwei- len die Anordnung einer Tagesbusse in der Höhe von CHF 100.– angemessen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 100'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des ergangenen Massnahmeentscheids und in Anbetracht des konkreten Zeitaufwan- des auf rund drei Viertel der Grundgebühr festzusetzen. Die Klägerin unterlag teilweise mit ihrem Massnahmebegehren, und nur unwesentlich mit ihren Haupt- begehren. Damit sind die Kosten ausgangsgemäss der Klägerin zu 10 % und dem Beklagten zu 90 % aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO), jedoch vorab aus dem

- 12 - von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist für die dem Beklagten auferlegten und aus dem klägerischen Kostenvorschuss bezogenen Kosten das Rückgriffsrecht auf den Beklagten ein- zuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausserdem hat der Beklagte als überwiegend unterliegende Partei der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) fest- gesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begrün- dung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwen- dung von §§ 4 Abs. 1 und 2 und 11 AnwGebV ist die ordentliche Gebühr vorlie- gend auf CHF 11'000.– festzusetzen. Der Beklagte ist damit ausgangsgemäss zu verpflichten, der Klägerin eine um 10 % reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'900.– zu bezahlen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (ZR 104 [2005] Nr. 76, SJZ 101 [2005] 531 ff.). Das Handelsgericht erkennt:

1. Die von der Eidgenössischen Zollverwaltung, Zollinspektorat Zürich unter Aktenzeichen ...; ... zurückbehaltene Sendung, beinhaltend zehn Uhren (inkl. Verpackungen und allfällige Begleitpapiere), wird – sofern sie noch nicht vernichtet worden ist – eingezogen und vernichtet. Die Eidgenössische Zollverwaltung wird ersucht, die Vernichtung – nach Rechtskraft dieses Entscheides – vorzunehmen, sofern noch nicht gesche- hen.

2. Dem Beklagten wird, unter Androhung der Bestrafung im Falle einer Wider- handlung gemäss Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfall) verboten, Uhren, Uhrenteile (insbesondere Zifferblätter,

- 13 - Uhrenarmbänder und Uhrenbeweger) und Accessoires (insbesondere Uh- renetuis), welche mit einer oder mehreren der Marken gekennzeichnet sind und die nicht von der Klägerin stammen, in die Schweiz einzuführen oder über Dritte in die Schweiz einführen zu lassen, oder sich selbst oder sich über Dritte vom Ausland her auf dem Postweg in die Schweiz zusenden zu lassen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Bus- se bestraft."

3. Der Beklagte wird, unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von CHF 100.– für jeden Tag der Nichterfüllung, verpflich- tet, der Klägerin zu den Gegenständen der Sendung gemäss Dispositiv- Ziffer 1 sowie zu sämtlichen Gegenständen, die sich in seinem Besitz befin- den bzw. befanden und die mit einer oder mehreren der unter Dispositiv- Ziffer 2 genannten Marken gekennzeichnet sind, jedoch nicht von der Kläge- rin stammen, folgende Angaben innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vor- liegenden Urteils schriftlich zukommen zu lassen: − Herkunftsland und Zeitpunkt der Einfuhr; − Name und Adresse der Hersteller, Lieferanten, Kontaktpersonen und Vorbesitzer dieser Gegenstände;

- 14 - − Kaufpreis; − Name und Adresse der Personen oder der Unternehmen, an die Ge- genstände zu gewerblichen Zwecken weitergegeben wurden sowie die jeweils erhaltenen Gegenleistungen.

4. Im Übrigen werden die Anträge der Klägerin abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 7'000.– festgesetzt.

6. Die Kosten werden der Klägerin zu 10 % und dem Beklagten zu 90 % aufer- legt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. Für die dem Beklagten auferlegten und aus dem klägerischen Vor- schuss bezogenen Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Be- klagten eingeräumt.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine (reduzierte) Parteientschä- digung von CHF 9'900.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv-Auszug gemäss Ziffern 1 und 8 an die Eidgenössische Zollverwal- tung EZV, Zollinspektorat Zürich, Dienstabteilung Post, Zürcherstrasse 161, Postfach 24, 8010 Zürich-Mülligen.

9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.–.

- 15 - Zürich, 10. März 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Dr. George Daetwyler Rafael Rutgers

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zustellung Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten wurden sämtliche gerichtliche Sendungen postalisch rechtswirksam zugestellt (act. 6/2 [Verfügung vom 19. Juni 2015 inkl. Klage und Beilagen]; act. 11/2 [Verfügung vom 16. Juli 2015]; act. 15/2 [Be- schluss vom 13. Oktober 2015]; act. 18/2 [Verfügung vom 21. Dezember 2015]).

E. 1.2 Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Dabei gelten die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten (LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 223 N 5). Damit eine Angelegenheit spruchreif ist, muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt wer- den kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchrei- fe, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinrei- chend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist

- 6 - die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshin- dernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es insbesondere dann, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbe- stimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 223 N 20 ff., m.w.H.).

E. 1.3 Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Diese sind vorliegend gegeben (Art. 59 Abs. 1 und 2 ZPO). Insbe- sondere ist das Handelsgericht des Kantons Zürich sowohl sachlich (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG) als auch örtlich (Art. 36 ZPO) zuständig. Damit ist auf die Klage einzutreten. Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 4/3-11), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist Inhaberin diverser im schweizerischen Markenregister eingetra- gener Marken mit dem wesentlichen Bestandteil "A._____", u.a. der Wortmarke "A._____" (CH ...), der Wort-/Bildmarke A._____ (CH ...) sowie der Wort- /Bildmarke A._____ (CH ...), je Schutz beanspruchend (auch) für Uhren (act. 4/4, 4/5 und 4/6).

- 7 - Im Mai 2015 hielt die EZV unter dem Aktenzeichen ...; ... eine aus Honkong kom- mende und an den Beklagten adressierte Sendung mit zehn identischen, mut- masslich gefälschten A._____-Uhren zurück und informierte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Mai 2015 darüber (act. 4/7). Auf Ersuchen der Klägerin stellte ihr die EZV Fotografien der zurückbehaltenen Uhren sowie eine der zurückbehal- tenen Uhren zwecks Prüfung derer Authentizität zu. In der Folge erkannte der von der Klägerin mit einer entsprechenden Analyse beauftragte Verband der Schwei- zerischen Uhrenindustrie (FH) die betreffende Uhr als Fälschung des Uhrenmo- dells "A._____ C._____" (act. 4/11).

E. 2 Würdigung

E. 2.1 Verletzung der Markenrechte der Klägerin Nach Art. 13 Abs. 1 MschG verleiht das Markenrecht dem Inhaber das aus- schliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistun- gen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Der Markeninhaber kann insbesondere anderen verbieten, unter einem in den Schutzumfang seiner Marke fallenden Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzufüh- ren (Art. 13 Abs. 2 lit. d MschG), wobei ihm dieser Anspruch auch dann zusteht, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu priva- ten Zwecken erfolgt (Art. 13 Abs. 2bis MschG). Der Beklagte liess Uhren, welche mit den Marken der Klägerin gekennzeichnet sind, aber nicht von der Klägerin stammen, in die Schweiz einführen. Damit ver- letzte er die Markenrechte der Klägerin.

E. 2.2 Vernichtungsanspruch der Klägerin Nach Art. 57 MschG kann der Richter die Einziehung von Gegenständen, die wi- derrechtlich mit einer Marke versehen sind, anordnen. Gleichzeitig entscheidet er darüber, ob die Marke unkenntlich zu machen ist oder ob die Gegenstände un- brauchbar zu machen, zu vernichten oder in einer bestimmten Weise zu verwen- den sind.

- 8 - Da die Klägerin bereits während der Hilfeleistung der EZV nach Art. 72c MschG die Vernichtung der zurückbehaltenen Waren beantragt hat, welches Begehren der Beklagte nicht ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. Art. 72d MschG), ist davon auszugehen, dass die EZV die betreffenden Uhren bereits vernichtet hat. Sollte dies bislang noch nicht geschehen sein, sind die zehn zurückbehaltenen Uhren, welche widerrechtlich mit Marken der Klägerin versehen wurden, antrags- gemäss einzuziehen. Da weder ein Unkenntlichmachen der Marken noch eine bestimmte gesetzmässige Verwendung in Frage kommt, sind sie diesfalls, inkl. Verpackungen und allfälligen Begleitpapieren, zu vernichten (vgl. STAUB, in: SHK- MschG, Art. 57 N 15 und 28 ff.), und die EZV ist zu ersuchen, die Vernichtung vorzunehmen (falls es noch nicht geschehen ist).

E. 2.3 Anspruch auf ein Einfuhrverbot Wer in seinem Recht an der Marke verletzt oder gefährdet wird, kann vom Richter insbesondere verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Art. 55 Abs. 1 lit. a MschG). Eine solche Unterlassungsklage setzt eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr voraus. Der Kläger hat darzutun, dass der Beklagte entwe- der die Verletzungen bereits begangen hat und Wiederholungen nicht auszu- schliessen sind oder dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sie erstmals begehen wird (BGE 116 II 357 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 III 72 E. 2a S. 74). Eine Wiederholungsgefahr ist in der Regel schon dann anzu- nehmen, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 124 III 72 E. 2a S. 74; 116 II 357 E. 2a S. 359). Gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Klägerin ist angesichts der Anzahl der in der Sendung enthaltenen, identischen Uhren von einer gewerblich motivierten Einfuhr des Beklagten auszugehen und im Rahmen einer solchen Ein- fuhr mit weiteren, gleich gelagerten Einfuhren zu rechnen (act. 1 Rz 27 und 45). Weiter anerkannte der Beklagte nie die Unrechtmässigkeit seiner Handlung. Da-

- 9 - mit kann eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist das klägerische Unterlassungsbegehren grundsätzlich gutzuheissen. Die Klägerin beantragt zur Durchsetzung ihres Unterlassungsbegehrens die An- ordnung einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 5'000.– gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann bereits das Sachgericht Vollstreckungs- massnahmen anordnen (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Der Inhalt entsprechender Anord- nungen bei der Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden wird in Art. 343 Abs. 1 ZPO abschliessend geregelt. Dabei verzichtet das Gesetz auf eine Stufenfolge. Es ist die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu wählen, wobei das Gericht nicht an den Antrag der gesuchstellenden Partei gebunden ist und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat. Verschiedene Mass- nahmen können grundsätzlich kombiniert werden, eine gleichzeitige Androhung einer Strafe nach 292 StGB und Ordnungsbusse ist jedoch zu vermeiden (STAEHELIN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 343 N 13 ff.; KELLERHALS, in BK-ZPO, Bern 2012, Art. 343 N 10; für Unzulässigkeit dieser Kombination: BOMMER, in: SHK Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 343 N 5; ROHNER/JENNY, in BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, DIKE- Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 343 N 6). Zur Durchsetzung des auszusprechenden Einfuhrverbots erscheint die Anord- nung einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis CHF 10'000.–) am zweckmässigsten. Im Unterschied zur Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO hat diese Massnahme pönalen Charakter, was zur Sanktionierung eines verbotenen Verhaltens angemessen erscheint. Eine ent- sprechende Anordnung ist aufgrund der drohenden weiteren Markenrechtsverlet- zungen durch den Beklagten zudem auch verhältnismässig. Die Androhung einer zusätzlichen Ordnungsbusse ist daneben nicht auszusprechen. Eine solche er- wiese sich ohnehin als überschiessend.

- 10 -

E. 2.4 Anspruch auf Auskunftserteilung Wer in seinem Recht an der Marke verletzt oder gefährdet wird, kann vom Richter verlangen, den Beklagten zu verpflichten, Herkunft und Menge der in seinem Be- sitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen (Art. 55 Abs. 1 lit. c MschG). Der Besitz muss nicht im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs beste- hen. Auch früherer Besitz reicht aus, da sich ansonsten der Beklagte recht ein- fach seiner Passivlegitimation entledigen könnte (STAUB, a.a.O., Art. 55 N 61). In gleicher Weise muss es auch ausreichen, wenn der Beklagte aufgrund einer Zu- rückhaltung durch die Zollbehörde gar nicht erst in eigentlichen Besitz der Gegen- stände gekommen ist. Die Klägerin hat damit einen Anspruch auf Auskunftsertei- lung gegenüber dem Beklagten, da dieser nachweislich gefälschte A._____- Uhren in die Schweiz eingeführt hat. Dieser Anspruch bezieht sich sowohl auf die von der Zollverwaltung zurückbehaltene Sendung als auch auf allfällige weitere Gegenstände, welche der Beklagte in Besitz hat bzw. hatte, welche die streitge- genständlichen Markenrechte der Klägerin verletzen. Inhalt des Auskunftsanspruchs ist einerseits die Herkunft der Ware (STAUB, a.a.O., Art. 55 N 66). Damit ist der Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, Aus- kunft über Herkunftsland, Einfuhr sowie den Kaufpreis der entsprechenden Ge- genstände zu geben. Weiter hat er Name und Adresse der ihm bekannten Her- steller, Lieferanten, Kontaktpersonen und Vorbesitzer der Gegenstände bekannt- zugeben. Andererseits hat der Besitzer Auskunft darüber zu geben, ob, an wen und in wel- chem Umfang er entsprechende Gegenstände weitergegeben hat. Da gegen pri- vate Abnehmer grundsätzlich keine Abwehransprüche geltend gemacht werden können, beschränkt sich dieser Anspruch allerdings auf die Auskunft über ge- werbliche Abnehmer (STAUB, a.a.O., Art. 55 N 68). Damit ist der Beklagte an- tragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin Name und Adresse der Personen oder Unternehmen bekanntzugeben, welchen er entsprechende Gegenstände zu ge-

- 11 - werblichen Zwecken weitergegeben hat. Weiter hat er Auskunft über die jeweili- gen Gegenleistungen, insbesondere den jeweiligen Verkaufspreis, zu erteilen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten, dass ihr dieser innert fünf Tagen schriftlich Auskunft erteile. Auch wenn sich der Auskunftsanspruch gemäss dem Gesetzes- wortlaut auf eine blosse Wissenserklärung richtet, kann zu Beweiszwecken eine schriftliche Erklärung verlangt werden (STAUB, a.a.O., Art. 55 N 69). Die verlangte Frist von lediglich fünf Tagen erscheint vorliegend jedoch unverhältnismässig kurz. Dem Beklagten ist vielmehr eine Frist von 30 Tagen einzuräumen. Weiter verlangt die Klägerin die Anordnung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung. In der Tat erscheint die Androhung eines solchen Zwangsgeldes vorliegend am besten geeignet, um der gerichtlichen Anordnung gehörig Nachdruck zu verleihen und den Beklagten zur Auskunftserteilung zu bewegen. Was die Höhe der Tagesbus- se betrifft, ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Beim von der Kläge- rin beantragten Betrag von CHF 1'000.– handelt es sich um den gesetzlich vorge- sehenen Höchstbetrag. Dieser erscheint vorliegend zu hoch. Unter Berücksichti- gung dessen, dass es sich beim Beklagten um eine Privatperson handelt und vor dem Hintergrund der konkreten Verletzungshandlung des Beklagten ist einstwei- len die Anordnung einer Tagesbusse in der Höhe von CHF 100.– angemessen.

E. 3 Der Beklagte wird, unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von CHF 100.– für jeden Tag der Nichterfüllung, verpflich- tet, der Klägerin zu den Gegenständen der Sendung gemäss Dispositiv- Ziffer 1 sowie zu sämtlichen Gegenständen, die sich in seinem Besitz befin- den bzw. befanden und die mit einer oder mehreren der unter Dispositiv- Ziffer 2 genannten Marken gekennzeichnet sind, jedoch nicht von der Kläge- rin stammen, folgende Angaben innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vor- liegenden Urteils schriftlich zukommen zu lassen: − Herkunftsland und Zeitpunkt der Einfuhr; − Name und Adresse der Hersteller, Lieferanten, Kontaktpersonen und Vorbesitzer dieser Gegenstände;

- 14 - − Kaufpreis; − Name und Adresse der Personen oder der Unternehmen, an die Ge- genstände zu gewerblichen Zwecken weitergegeben wurden sowie die jeweils erhaltenen Gegenleistungen.

E. 4 Im Übrigen werden die Anträge der Klägerin abgewiesen.

E. 5 Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 7'000.– festgesetzt.

E. 6 Die Kosten werden der Klägerin zu 10 % und dem Beklagten zu 90 % aufer- legt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. Für die dem Beklagten auferlegten und aus dem klägerischen Vor- schuss bezogenen Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Be- klagten eingeräumt.

E. 7 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine (reduzierte) Parteientschä- digung von CHF 9'900.– zu bezahlen.

E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv-Auszug gemäss Ziffern 1 und 8 an die Eidgenössische Zollverwal- tung EZV, Zollinspektorat Zürich, Dienstabteilung Post, Zürcherstrasse 161, Postfach 24, 8010 Zürich-Mülligen.

E. 9 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.–.

- 15 - Zürich, 10. März 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Dr. George Daetwyler Rafael Rutgers

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG150117-O U/dz Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Diego Brüesch, Dr. Martin Liebi und Thomas Jürg Andermatt sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers Urteil vom 10. März 2016 in Sachen A._____ SA, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et sc. nat. ETH X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen B._____, Beklagter betreffend Marke

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Die von der Eidg. Zollverwaltung, Zollinspektorat Zürich unter Ak- tenzeichen ...; ... zurückbehaltene Sendung, beinhaltend zehn Uh- ren (inkl. Verpackungen und allfällige Begleitpapiere), sei einzuzie- hen und zu vernichten;

2. Dem Beklagten sei, unter Androhung der Bestrafung im Falle einer jeden Widerhandlung gemäss Art. 292 StGB (Busse) sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO von CHF 5'000.–, zu verbieten, Uhren, Uhrenteile (insbesondere Zifferblätter, Uhrenarmbänder und Uhrenbeweger) und Acces- soires (insbesondere Uhrenetuis), welche mit einer oder mehreren der Marken gekennzeichnet sind und die nicht von der Klägerin stammen, d.h. weder durch die Klägerin selbst noch durch Dritte mit Zustimmung der Klägerin hergestellt wurden, also Nachmachungen sind, in die Schweiz einzuführen, d.h. körperlich vom Ausland in die Schweiz zu verbringen, oder über Dritte in die Schweiz einführen zu lassen, oder sich selbst oder sich über Dritte vom Ausland her auf dem Postweg in die Schweiz zusenden zu lassen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken.

3. Der Beklagte sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nicht- erfüllung, zu verpflichten, der Klägerin zu den Gegenständen der unter Aktenzeichen ...; ... von der Eidg. Zollverwaltung, Zollinspek- torat Zürich zurückbehaltenen Sendung sowie zu sämtlichen in seinem Besitz befindlichen Gegenständen, die mit einer oder meh- reren der unter Rechtsbegehren 2 genannten Marken gekenn- zeichnet sind und die nicht von der Klägerin stammen, d.h. weder durch die Klägerin selbst noch durch Dritte mit Zustimmung der Klägerin hergestellt wurden, also Nachmachungen sind, folgende Angaben innert 5 Tagen schriftlich zukommen zu lassen:

- Herkunftsland und Zeitpunkt der Einfuhr;

- 3 -

- Identifikation (Name und Adresse) der Hersteller, Lieferanten, Kontaktpersonen und Vorbesitzer dieser Gegenstände;

- Kaufpreis;

- (soweit der Gegenstand nicht mehr im Besitze des Beklagten ist) Identifikation (Name und Adresse) der Person oder des Unter- nehmens, an die bzw. das der Gegenstand zu gewerblichen Zwecken weitergegeben wurde sowie die jeweils erhaltenen Gegenleistungen, insbesondere - soweit vereinbart - Verkaufs- preis oder andere entgeltliche Gegenleistungen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten.

5. Die Eidg. Zollverwaltung, Zollinspektorat Zürich (Fax-Nr. +41 58 461 40 39), sei superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung des Gesuchsgegners, anzuweisen, die von ihr unter Aktenzeichen ...; ... zurückbehaltene Sendung, beinhaltend zehn Uhren (inkl. Verpackungen und allfällige Begleitpapiere), soweit sie nicht nach Art. 72c ff. MSchG vernichtet wird, bis zum rechtskräftigen Ab- schluss der vorliegenden Streitsache weiterhin zurück zu behalten, insbesondere sie nicht an den Gesuchsgegner oder Dritte heraus- zugeben;

6. Das Verbot gemäss Rechtsbegehren 2 sei im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme anzuordnen.

7. Die Auskunftspflicht gemäss Rechtsbegehren 3 sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine schweizerische Uhrenmanufaktur in der Form einer Aktien- gesellschaft mit Sitz in Genf (GE). Beim Beklagten handelt es sich um eine natür- liche Person mit Wohnsitz in Olten (SO).

b. Prozessgegenstand Die eidgenössische Zollverwaltung hielt im Mai 2015 eine an den Beklagten adressierte Sendung mit zehn identischen, mutmasslich gefälschten A._____- Uhren zurück. Die Klägerin verlangt die Einziehung und Vernichtung dieser Uhren

- 4 - und die Anordnung eines Verbots für den Beklagten, weiterhin unter ihren Marken gefälschte Uhren in die Schweiz einzuführen. Zudem beantragt die Klägerin, den Beklagten zur Auskunftserteilung über die zurückbehaltene Sendung sowie sämt- liche in seinem Besitz befindlichen Gegenstände der klägerischen Marken zu ver- pflichten. B. Prozessverlauf Am 18. Juni 2015 (überbracht) reichte die Klägerin die Klage mit obigem Rechts- begehren hierorts ein. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 wurde dem superproviso- rischen Begehren stattgegeben und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) er- sucht, die zurückbehaltene Sendung, soweit sie nicht nach Art. 72c ff. MSchG vernichtet werde, weiterhin zurückzubehalten / aufzubewahren. Gleichzeitig wur- de der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt, welchen diese fristgerecht bezahlte (act. 5; act. 12). Nachdem die EZV mitgeteilt hatte, dass der Beklagte in vorliegender Angelegenheit nie ausdrücklich schriftlich die Vernichtung der zurückbehaltenen Ware abgelehnt habe (act. 9; Prot. S. 4), wurde den Parteien mit Verfügung vom 16. Juli 2015, unter dem Hinweis, dass bei Vernichtung der streitgegenständlichen Sendung durch das Zollinspektorat Zürich das Rechtsbegehren und das Massnahmebegehren teilweise gegen- standslos würden, Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 10). Mit Eingabe vom

24. August 2015 hielt die Klägerin an sämtlichen gestellten Rechtsbegehren fest (act. 13). Mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 wurde über die vorsorglich gestell- ten Anträge der Klägerin entschieden. Dem Beklagten wurde vorsorglich unter Strafandrohung untersagt, mit einer streitgegenständlichen Marke gekennzeich- nete Uhren, Uhrenteile und Accessoires in die Schweiz einführen zu lassen, sich selbst oder sich über Dritte vom Ausland her auf dem Postweg in die Schweiz zu- senden zu lassen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken, sofern diese nicht von der Klägerin stammten. Im Übrigen wurde das Massnahmegesuch ab- gewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung der Klageant- wort angesetzt (act. 14). Nachdem sich der Beklagte innert Frist nicht hatte ver- nehmen lassen, wurde ihm mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 eine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt, unter der Androhung, dass bei

- 5 - Säumnis ein Endentscheid getroffen werden könne (act. 17). Auch diese Nachfrist blieb vom Beklagten ungenutzt. Da sich die Angelegenheit – wie zu zeigen sein wird – als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Erwägungen

1. Formelles 1.1. Zustellung Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten wurden sämtliche gerichtliche Sendungen postalisch rechtswirksam zugestellt (act. 6/2 [Verfügung vom 19. Juni 2015 inkl. Klage und Beilagen]; act. 11/2 [Verfügung vom 16. Juli 2015]; act. 15/2 [Be- schluss vom 13. Oktober 2015]; act. 18/2 [Verfügung vom 21. Dezember 2015]). 1.2. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Dabei gelten die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten (LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 223 N 5). Damit eine Angelegenheit spruchreif ist, muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt wer- den kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchrei- fe, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinrei- chend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist

- 6 - die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshin- dernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es insbesondere dann, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbe- stimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 223 N 20 ff., m.w.H.). 1.3. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Diese sind vorliegend gegeben (Art. 59 Abs. 1 und 2 ZPO). Insbe- sondere ist das Handelsgericht des Kantons Zürich sowohl sachlich (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG) als auch örtlich (Art. 36 ZPO) zuständig. Damit ist auf die Klage einzutreten. Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 4/3-11), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist Inhaberin diverser im schweizerischen Markenregister eingetra- gener Marken mit dem wesentlichen Bestandteil "A._____", u.a. der Wortmarke "A._____" (CH ...), der Wort-/Bildmarke A._____ (CH ...) sowie der Wort- /Bildmarke A._____ (CH ...), je Schutz beanspruchend (auch) für Uhren (act. 4/4, 4/5 und 4/6).

- 7 - Im Mai 2015 hielt die EZV unter dem Aktenzeichen ...; ... eine aus Honkong kom- mende und an den Beklagten adressierte Sendung mit zehn identischen, mut- masslich gefälschten A._____-Uhren zurück und informierte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Mai 2015 darüber (act. 4/7). Auf Ersuchen der Klägerin stellte ihr die EZV Fotografien der zurückbehaltenen Uhren sowie eine der zurückbehal- tenen Uhren zwecks Prüfung derer Authentizität zu. In der Folge erkannte der von der Klägerin mit einer entsprechenden Analyse beauftragte Verband der Schwei- zerischen Uhrenindustrie (FH) die betreffende Uhr als Fälschung des Uhrenmo- dells "A._____ C._____" (act. 4/11).

2. Würdigung 2.1. Verletzung der Markenrechte der Klägerin Nach Art. 13 Abs. 1 MschG verleiht das Markenrecht dem Inhaber das aus- schliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistun- gen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Der Markeninhaber kann insbesondere anderen verbieten, unter einem in den Schutzumfang seiner Marke fallenden Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzufüh- ren (Art. 13 Abs. 2 lit. d MschG), wobei ihm dieser Anspruch auch dann zusteht, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu priva- ten Zwecken erfolgt (Art. 13 Abs. 2bis MschG). Der Beklagte liess Uhren, welche mit den Marken der Klägerin gekennzeichnet sind, aber nicht von der Klägerin stammen, in die Schweiz einführen. Damit ver- letzte er die Markenrechte der Klägerin. 2.2. Vernichtungsanspruch der Klägerin Nach Art. 57 MschG kann der Richter die Einziehung von Gegenständen, die wi- derrechtlich mit einer Marke versehen sind, anordnen. Gleichzeitig entscheidet er darüber, ob die Marke unkenntlich zu machen ist oder ob die Gegenstände un- brauchbar zu machen, zu vernichten oder in einer bestimmten Weise zu verwen- den sind.

- 8 - Da die Klägerin bereits während der Hilfeleistung der EZV nach Art. 72c MschG die Vernichtung der zurückbehaltenen Waren beantragt hat, welches Begehren der Beklagte nicht ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. Art. 72d MschG), ist davon auszugehen, dass die EZV die betreffenden Uhren bereits vernichtet hat. Sollte dies bislang noch nicht geschehen sein, sind die zehn zurückbehaltenen Uhren, welche widerrechtlich mit Marken der Klägerin versehen wurden, antrags- gemäss einzuziehen. Da weder ein Unkenntlichmachen der Marken noch eine bestimmte gesetzmässige Verwendung in Frage kommt, sind sie diesfalls, inkl. Verpackungen und allfälligen Begleitpapieren, zu vernichten (vgl. STAUB, in: SHK- MschG, Art. 57 N 15 und 28 ff.), und die EZV ist zu ersuchen, die Vernichtung vorzunehmen (falls es noch nicht geschehen ist). 2.3. Anspruch auf ein Einfuhrverbot Wer in seinem Recht an der Marke verletzt oder gefährdet wird, kann vom Richter insbesondere verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Art. 55 Abs. 1 lit. a MschG). Eine solche Unterlassungsklage setzt eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr voraus. Der Kläger hat darzutun, dass der Beklagte entwe- der die Verletzungen bereits begangen hat und Wiederholungen nicht auszu- schliessen sind oder dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sie erstmals begehen wird (BGE 116 II 357 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 III 72 E. 2a S. 74). Eine Wiederholungsgefahr ist in der Regel schon dann anzu- nehmen, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 124 III 72 E. 2a S. 74; 116 II 357 E. 2a S. 359). Gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Klägerin ist angesichts der Anzahl der in der Sendung enthaltenen, identischen Uhren von einer gewerblich motivierten Einfuhr des Beklagten auszugehen und im Rahmen einer solchen Ein- fuhr mit weiteren, gleich gelagerten Einfuhren zu rechnen (act. 1 Rz 27 und 45). Weiter anerkannte der Beklagte nie die Unrechtmässigkeit seiner Handlung. Da-

- 9 - mit kann eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist das klägerische Unterlassungsbegehren grundsätzlich gutzuheissen. Die Klägerin beantragt zur Durchsetzung ihres Unterlassungsbegehrens die An- ordnung einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 5'000.– gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann bereits das Sachgericht Vollstreckungs- massnahmen anordnen (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Der Inhalt entsprechender Anord- nungen bei der Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden wird in Art. 343 Abs. 1 ZPO abschliessend geregelt. Dabei verzichtet das Gesetz auf eine Stufenfolge. Es ist die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu wählen, wobei das Gericht nicht an den Antrag der gesuchstellenden Partei gebunden ist und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat. Verschiedene Mass- nahmen können grundsätzlich kombiniert werden, eine gleichzeitige Androhung einer Strafe nach 292 StGB und Ordnungsbusse ist jedoch zu vermeiden (STAEHELIN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 343 N 13 ff.; KELLERHALS, in BK-ZPO, Bern 2012, Art. 343 N 10; für Unzulässigkeit dieser Kombination: BOMMER, in: SHK Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 343 N 5; ROHNER/JENNY, in BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, DIKE- Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 343 N 6). Zur Durchsetzung des auszusprechenden Einfuhrverbots erscheint die Anord- nung einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis CHF 10'000.–) am zweckmässigsten. Im Unterschied zur Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO hat diese Massnahme pönalen Charakter, was zur Sanktionierung eines verbotenen Verhaltens angemessen erscheint. Eine ent- sprechende Anordnung ist aufgrund der drohenden weiteren Markenrechtsverlet- zungen durch den Beklagten zudem auch verhältnismässig. Die Androhung einer zusätzlichen Ordnungsbusse ist daneben nicht auszusprechen. Eine solche er- wiese sich ohnehin als überschiessend.

- 10 - 2.4. Anspruch auf Auskunftserteilung Wer in seinem Recht an der Marke verletzt oder gefährdet wird, kann vom Richter verlangen, den Beklagten zu verpflichten, Herkunft und Menge der in seinem Be- sitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen (Art. 55 Abs. 1 lit. c MschG). Der Besitz muss nicht im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs beste- hen. Auch früherer Besitz reicht aus, da sich ansonsten der Beklagte recht ein- fach seiner Passivlegitimation entledigen könnte (STAUB, a.a.O., Art. 55 N 61). In gleicher Weise muss es auch ausreichen, wenn der Beklagte aufgrund einer Zu- rückhaltung durch die Zollbehörde gar nicht erst in eigentlichen Besitz der Gegen- stände gekommen ist. Die Klägerin hat damit einen Anspruch auf Auskunftsertei- lung gegenüber dem Beklagten, da dieser nachweislich gefälschte A._____- Uhren in die Schweiz eingeführt hat. Dieser Anspruch bezieht sich sowohl auf die von der Zollverwaltung zurückbehaltene Sendung als auch auf allfällige weitere Gegenstände, welche der Beklagte in Besitz hat bzw. hatte, welche die streitge- genständlichen Markenrechte der Klägerin verletzen. Inhalt des Auskunftsanspruchs ist einerseits die Herkunft der Ware (STAUB, a.a.O., Art. 55 N 66). Damit ist der Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, Aus- kunft über Herkunftsland, Einfuhr sowie den Kaufpreis der entsprechenden Ge- genstände zu geben. Weiter hat er Name und Adresse der ihm bekannten Her- steller, Lieferanten, Kontaktpersonen und Vorbesitzer der Gegenstände bekannt- zugeben. Andererseits hat der Besitzer Auskunft darüber zu geben, ob, an wen und in wel- chem Umfang er entsprechende Gegenstände weitergegeben hat. Da gegen pri- vate Abnehmer grundsätzlich keine Abwehransprüche geltend gemacht werden können, beschränkt sich dieser Anspruch allerdings auf die Auskunft über ge- werbliche Abnehmer (STAUB, a.a.O., Art. 55 N 68). Damit ist der Beklagte an- tragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin Name und Adresse der Personen oder Unternehmen bekanntzugeben, welchen er entsprechende Gegenstände zu ge-

- 11 - werblichen Zwecken weitergegeben hat. Weiter hat er Auskunft über die jeweili- gen Gegenleistungen, insbesondere den jeweiligen Verkaufspreis, zu erteilen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten, dass ihr dieser innert fünf Tagen schriftlich Auskunft erteile. Auch wenn sich der Auskunftsanspruch gemäss dem Gesetzes- wortlaut auf eine blosse Wissenserklärung richtet, kann zu Beweiszwecken eine schriftliche Erklärung verlangt werden (STAUB, a.a.O., Art. 55 N 69). Die verlangte Frist von lediglich fünf Tagen erscheint vorliegend jedoch unverhältnismässig kurz. Dem Beklagten ist vielmehr eine Frist von 30 Tagen einzuräumen. Weiter verlangt die Klägerin die Anordnung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung. In der Tat erscheint die Androhung eines solchen Zwangsgeldes vorliegend am besten geeignet, um der gerichtlichen Anordnung gehörig Nachdruck zu verleihen und den Beklagten zur Auskunftserteilung zu bewegen. Was die Höhe der Tagesbus- se betrifft, ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Beim von der Kläge- rin beantragten Betrag von CHF 1'000.– handelt es sich um den gesetzlich vorge- sehenen Höchstbetrag. Dieser erscheint vorliegend zu hoch. Unter Berücksichti- gung dessen, dass es sich beim Beklagten um eine Privatperson handelt und vor dem Hintergrund der konkreten Verletzungshandlung des Beklagten ist einstwei- len die Anordnung einer Tagesbusse in der Höhe von CHF 100.– angemessen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 100'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des ergangenen Massnahmeentscheids und in Anbetracht des konkreten Zeitaufwan- des auf rund drei Viertel der Grundgebühr festzusetzen. Die Klägerin unterlag teilweise mit ihrem Massnahmebegehren, und nur unwesentlich mit ihren Haupt- begehren. Damit sind die Kosten ausgangsgemäss der Klägerin zu 10 % und dem Beklagten zu 90 % aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO), jedoch vorab aus dem

- 12 - von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist für die dem Beklagten auferlegten und aus dem klägerischen Kostenvorschuss bezogenen Kosten das Rückgriffsrecht auf den Beklagten ein- zuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausserdem hat der Beklagte als überwiegend unterliegende Partei der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) fest- gesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begrün- dung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwen- dung von §§ 4 Abs. 1 und 2 und 11 AnwGebV ist die ordentliche Gebühr vorlie- gend auf CHF 11'000.– festzusetzen. Der Beklagte ist damit ausgangsgemäss zu verpflichten, der Klägerin eine um 10 % reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'900.– zu bezahlen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (ZR 104 [2005] Nr. 76, SJZ 101 [2005] 531 ff.). Das Handelsgericht erkennt:

1. Die von der Eidgenössischen Zollverwaltung, Zollinspektorat Zürich unter Aktenzeichen ...; ... zurückbehaltene Sendung, beinhaltend zehn Uhren (inkl. Verpackungen und allfällige Begleitpapiere), wird – sofern sie noch nicht vernichtet worden ist – eingezogen und vernichtet. Die Eidgenössische Zollverwaltung wird ersucht, die Vernichtung – nach Rechtskraft dieses Entscheides – vorzunehmen, sofern noch nicht gesche- hen.

2. Dem Beklagten wird, unter Androhung der Bestrafung im Falle einer Wider- handlung gemäss Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfall) verboten, Uhren, Uhrenteile (insbesondere Zifferblätter,

- 13 - Uhrenarmbänder und Uhrenbeweger) und Accessoires (insbesondere Uh- renetuis), welche mit einer oder mehreren der Marken gekennzeichnet sind und die nicht von der Klägerin stammen, in die Schweiz einzuführen oder über Dritte in die Schweiz einführen zu lassen, oder sich selbst oder sich über Dritte vom Ausland her auf dem Postweg in die Schweiz zusenden zu lassen oder bei einer dieser Handlungen mitzuwirken. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Bus- se bestraft."

3. Der Beklagte wird, unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von CHF 100.– für jeden Tag der Nichterfüllung, verpflich- tet, der Klägerin zu den Gegenständen der Sendung gemäss Dispositiv- Ziffer 1 sowie zu sämtlichen Gegenständen, die sich in seinem Besitz befin- den bzw. befanden und die mit einer oder mehreren der unter Dispositiv- Ziffer 2 genannten Marken gekennzeichnet sind, jedoch nicht von der Kläge- rin stammen, folgende Angaben innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vor- liegenden Urteils schriftlich zukommen zu lassen: − Herkunftsland und Zeitpunkt der Einfuhr; − Name und Adresse der Hersteller, Lieferanten, Kontaktpersonen und Vorbesitzer dieser Gegenstände;

- 14 - − Kaufpreis; − Name und Adresse der Personen oder der Unternehmen, an die Ge- genstände zu gewerblichen Zwecken weitergegeben wurden sowie die jeweils erhaltenen Gegenleistungen.

4. Im Übrigen werden die Anträge der Klägerin abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 7'000.– festgesetzt.

6. Die Kosten werden der Klägerin zu 10 % und dem Beklagten zu 90 % aufer- legt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. Für die dem Beklagten auferlegten und aus dem klägerischen Vor- schuss bezogenen Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Be- klagten eingeräumt.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine (reduzierte) Parteientschä- digung von CHF 9'900.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv-Auszug gemäss Ziffern 1 und 8 an die Eidgenössische Zollverwal- tung EZV, Zollinspektorat Zürich, Dienstabteilung Post, Zürcherstrasse 161, Postfach 24, 8010 Zürich-Mülligen.

9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.–.

- 15 - Zürich, 10. März 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Dr. George Daetwyler Rafael Rutgers