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HG150068

Forderung

Zh Handelsgericht · 2015-09-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin (act. 1), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein-

- 5 - stimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/3-42), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die A''._____, Zweigniederlassung Zürich, und die Beklagte schlossen am 1. No- vember 2010 einen Lizenzvertrag ab ("Video-on-Demand and Electronic Sell- Through (STB) Distribution License Agreement"; act. 3/5). Im Jahr 2011 wurde im Rahmen einer Konzernreorganisation der Geschäftsbereich des Filmverleihs von der A''._____ auf die Klägerin übertragen. Diese Übertragung wurde im November 2011 in einer Zusatzvereinbarung zum Lizenzvertrag geregelt, welche zwischen der Klägerin, der A''._____ und der Beklagten abgeschlossen wurde ("Deed of novation and amendment of contract"; act. 3/6). Die Klägerin übernahm gemäss dieser Zusatzvereinbarung sämtliche Rechte und Pflichten der A''._____ aus dem mit der Beklagten bestehenden Lizenzvertrag vom 1. November 2010. Im Lizenzvertrag vom 1. November 2010 wurde der Beklagten das Recht einge- räumt, die von der A'._____ vertriebenen Filmproduktionen über ihr "Video-on- Demand-System" an ihre Kunden in der Schweiz und in Liechtenstein zu vertrei- ben. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte unter anderem zur Zahlung von (nutzungsunabhängigen) Mindestlizenzgebühren, welche sich für das erste Ver- tragsjahr auf CHF 150'000.–, für das zweite Vertragsjahr auf CHF 200'000.– und für das dritte Vertragsjahr auf CHF 220'000.– beliefen (act. 3/5 Ziff. 11 lit. a S. 9 und S. 29). Darüber hinaus verpflichtete sich die Beklagte, eine nutzungsabhän- gige Vergütung an die A''._____ gemäss den Bestimmungen im Lizenzvertrag zu leisten. Diese war von der Art der an die Kunden der Beklagten ausgestrahlten Filme abhängig (act. 3/5 Ziff. 11. lit. b S. 9 ff.). Gemäss der im Dezember 2011 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung wurde vereinbart, dass die Lizenzgebühren in Euro und nicht mehr in Schweizer Franken geschuldet sind. Die Umrechnung der im ursprünglichen Lizenzvertrag in Schweizer Franken geregelten Guthaben sollte am jeweiligen Umrechnungstag zu den Kursen gemäss der Internetplattform "www.C._____.com" erfolgen (act. 3/6 Ziff. 3.1). Aufgrund von Zahlungsschwie- rigkeiten leistete die Beklagte die Lizenzzahlungen jeweils mit Verspätung. Per

31. Dezember 2013 waren gegenüber der Beklagten nutzungsunabhängige sowie nutzungsabhängige Lizenzgebühren im Betrag von EUR 380'472.44 offen (act. 1

- 6 - Rz. 11; act. 3/8-37). In der Folge leistete die Beklagte im Februar und März 2014 drei Teilzahlungen von insgesamt EUR 175'670.46 (act. 3/39), wobei sie damit einverstanden war, diese Teilzahlungen an die offene Kapitalschuld und nicht an die Zinsen anzurechnen (act. 1 Rz. 14). Die Forderung reduzierte sich damit von EUR 380'472.44 auf EUR 204'801.98. Dieser Betrag wurde von der Beklagten nie beanstandet und ist bis heute unbezahlt geblieben.

3. Rechtliches 3.1. Anwendbares Recht Sowohl der Lizenzvertrag als auch die Zusatzvereinbarung unterstehen dem von den Parteien gewählten schweizerischen Recht (Art. 116 Abs. 1 IPRG; act. 3/5 Ziff. 25 S. 27; act. 3/6 Ziff. 4 S. 3). 3.2. Forderung aus Lizenzvertrag Bei einem Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht an einem Immaterialgüterrecht zu gewähren, wofür er ein Entgelt bzw. eine Lizenzgebühr erhält (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2012, § 47 Rz. 3787 ff.). Vorliegend verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin für die Nutzung der vertraglich definierten Urheberrechte Lizenzgebühren zu entrichten. In der Zusatzvereinbarung (act. 3/6) wurde festge- halten, dass die Lizenzgebühren nicht mehr wie bis anhin in Schweizer Franken, sondern in Euro zu bezahlen sind (act. 3/6 Ziff. 3.1 S. 2). Die unbezahlt gebliebe- nen Lizenzgebühren sind demnach in EUR geschuldet (Art. 84 Abs. 1 OR; BGE 134 III 151 E. 2.4) und betragen unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzah- lungen unbestrittenermassen EUR 204'801.98. Nicht zu beanstanden ist die von den Parteien vereinbarte Anrechnung der geleisteten Teilzahlungen an die offene Kapitalschuld; Art. 85 Abs. 1 OR, wonach der Schuldner eine Teilzahlung nur in- soweit auf das Kapital anrechnen kann, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist, ist dispositiver Natur (URS LEU, in: Basler Kommentar OR I, 5 Aufl., 2011, N. 1 zu Art. 85 OR). 3.3. Verzugszins

- 7 - Für die für das zweite und dritte Vertragsjahr geschuldeten Mindestlizenzgebüh- ren von CHF 200'000.00 zzgl. MWST (entsprechend EUR 179'835.15 inkl. MWST; act. 3/8) und CHF 220'000.00 zzgl. MWST (entsprechend EUR 196'396.10 inkl. MWST; act. 3/9) sieht der Lizenzvertrag als Fälligkeitsdatum den 1. November 2011 für das zweite Vertragsjahr und den 1. November 2012 für das dritte Vertragsjahr vor (act. 3/5 Ziff. 13 lit. a. S. 12). Dabei handelt es sich um bestimmte Verfalltage nach Art. 102 Abs. 2 OR, weshalb die Beklagte mit Ablauf dieser Tage in Verzug kam. Die Klägerin stellt für den Verzugseintritt auf die spä- ter erfolgte Rechnungsstellung am 20. Juli 2012 und am 30. November 2012 ab, was nicht zu beanstanden ist (act. 1 Rz. 24 ff.; act. 3/8; act. 3/9). Somit sind Ver- zugszinsen zu 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) auf dem Betrag von EUR 179'835.15 seit dem 20. Juli 2012 (Mindestlizenzgebühr für das zweite Vertragsjahr) und zu 5 % auf dem Betrag von EUR 196'396.10 seit dem 30. November 2012 (Mindestli- zenzgebühr für das dritte Vertragsjahr) geschuldet. Für die variablen nutzungsabähngigen Lizenzgebühren sieht der Lizenzvertrag eine Pflicht zur Zahlung innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung vor (act. 3/5 Ziff. 13 lit. b. S. 12), wobei es sich diesbezüglich ebenfalls um bestimmte Verfalltage nach Art. 102 Abs. 2 OR handelt. Die letzte Rechnungsstellung betreffend die va- riablen Lizenzgebühren erfolgte am 31. Dezember 2013 (act. 3/35-37). Die Kläge- rin verlangt der Einfachheit halber Verzugszinsen für alle noch offenen Rechnun- gen aus variablen Lizenzgebühren seit 31. Januar 2014 (act. 1 Rz. 27), was eben- falls nicht zu beanstanden ist. Damit sind Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von EUR 4'241.19 (Total variable Lizenzgebühren; act. 1 Rz. 11 und 29) seit dem

31. Januar 2014 geschuldet. Bei der Zinsberechnung sind sodann die von der Beklagten geleisteten Teilzah- lungen zu berücksichtigen. Vom 20. Juli 2012 bis zum 3. Februar 2014 (Datum der ersten Teilzahlung) liefen Verzugszinsen von insgesamt EUR 25'352.38 auf (act. 1 Rz. 29). Die erste Teilzahlung belief sich auf EUR 65'242.10 (act. 3/39). Durch die Anrechnung an die am frühesten fällig gewordene Kapitalschuld bzw. an die Mindestlizenzgebühr für das zweite Jahr (Art. 87 Abs. 1 OR) reduzierte sich diese von EUR 179'835.15 um den Betrag der geleisteten Teilzahlung auf

- 8 - neu EUR 114'593.05. Für die Zeit vom 3. Februar 2014 bis zum 4. März 2014 lie- fen damit gesamthaft weitere Verzugszinsen in Höhe von EUR 1'357.24 auf (act. 1 Rz. 31). Die zweite Teilzahlung vom 4. März 2014 belief sich auf EUR 82'029.70 (act. 3/39). Durch die Anrechnung der zweiten Teilzahlung an die Mindestlizenzgebühr für das zweite Vertragsjahr reduzierte sich diese von EUR 114'593.05 auf EUR 32'563.35. In der Zeit vom 4. März 2014 bis zum

6. März 2014 liefen damit gesamthaft weitere Verzugszinsen in Höhe von EUR 64.78 auf (act. 1 Rz. 33). Die dritte Teilzahlung vom 6. März 2014 von EUR 28'398.66 ist ebenfalls an die Mindestlizenzgebühr für das zweite Vertrags- jahr anzurechnen, welche sich somit von EUR 32'563.35 auf neu EUR 4'164.69 reduziert. Aufgerechnet bis 6. März 2014 sind damit Verzugszinsen von EUR 26'774.40 (EUR 25'352.38 zzgl. EUR 1'357.24 zzgl. EUR 64.78) geschuldet. Ab dem 6. März 2014 sind folglich Verzugszinsen von 5 % auf dem gesamten noch offenen Kapitalbetrag von EUR 204'801.98 (Mindestlizenzgebühr für das zweite Vertragsjahr in der Höhe von EUR 4'164.69 zzgl. Mindestlizenzgebühr für das dritte Vertragsjahr in der Höhe von EUR 196'396.10 zzgl. variable nutzungs- abhängige Lizenzgebühr in der Höhe von EUR 4'241.19) geschuldet (act. 1 Rz. 35). Zusammengefasst schuldet die Beklagte der Klägerin somit Verzugszins in Höhe von EUR 26'774.40 (aufgerechnet bis 6. März 2014) sowie 5 % Verzugszins auf EUR 204'801.98 seit dem 6. März 2014.

4. Rechtsvorschlag 4.1. Die Klägerin verlangt die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Genf, Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2014, im Umfang von CHF 271'567.42 zzgl. Verzugszins von 5 % auf CHF 246'575.44 seit dem 6. März 2014 (act. 1 Rz. 45 ff.). 4.2. Der Gläubiger kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, auf Aner- kennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Klägerin hat die Klage am 16. April 2015 rechtzeitig eingereicht, um

- 9 - den Rechtsvorschlag zu beseitigen; der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am

7. Januar 2015 zugestellt (act. 3/41). 4.3. Im Betreibungsverfahren erfolgt die Umrechnung einer Fremdwährungsfor- derung in Schweizer Franken zum Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Im Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens (6. November 2014; act. 1 Rz. 46) betrug der Umrechnungskurs CHF / EUR 1.20397 (act. 3/42). Die Hauptforderung von EUR 204'801.98 ergibt damit umgerechnet CHF 246'575.44. Der aufgelaufene Verzugszins von EUR 26'774.40 entspricht umgerechnet CHF 32'235.57. Zusammengerechnet resultieren CHF 278'811.01 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf CHF 246'575.44 seit dem 6. März 2014. Der Rechtsvorschlag könnte in diesem Umfang aufgehoben werden. Der in Be- treibung gesetzte (tiefere) Betrag lautet indes CHF 271'567.42 (CHF 251'567.42 zzgl. CHF 20'000.–) zzgl. Zins von 5 % auf CHF 251'567.42 seit 20. Juli 2012 (act. 3/41). Damit kann der Rechtsvorschlag antragsgemäss nur im Umfang des in Betreibung gesetzten tieferen Betrags von CHF 271'567.42 zzgl. 5 % Verzugs- zins auf CHF 246'575.44 seit dem 6. März 2014 aufgehoben werden.

5. Ergebnis Die Beklagte schuldet der Klägerin EUR 204'801.98 zuzüglich Verzugszins in der Höhe von EUR 26'774.40 (aufgerechnet bis 6. März 2014) sowie zuzüglich Ver- zugszins von 5 % auf EUR 204'801.98.– seit dem 6. März 2014. Der Rechtsvor- schlag ist antragsgemäss aufzuheben.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). 6.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m.

- 10 - § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). So- wohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 6.3. Der Streitwert wird gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht hinzugerech- net werden. Für den Streitwert ist von EUR 204'801.98 auszugehen, wobei zum Zeitpunkt der Klageeinleitung der Kurs EUR / CHF 1.033 betrug. Damit resultiert umgerechnet ein Streitwert von CHF 211'560.–. 6.4. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Ge- richtsgebühr beträgt rund CHF 13'000.–. Vorliegend erscheint es insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts angemessen, die Grund- gebühr gemäss § 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG um rund einen Viertel zu reduzieren und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 ZPO). 6.5. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt rund CHF 16'500.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht u.a. mit der Erar- beitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Dementsprechend ist die Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 16'500.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus –, dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe-

- 4 - bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur soweit be- rücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prü- fenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erfor- derlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvoll- ständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 223 m.w.H.; LEUENBERGER, IN: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/ LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 5 zu Art. 223). Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, erweist sich die Angelegenheit als spruchreif, weshalb androhungsgemäss ein Endentscheid zu fällen ist.

E. 1.2 Prozessvoraussetzungen Die Klägerin ist in einem mit dem schweizerischen Handelsregister vergleichbaren ausländischen Register eingetragen (act. 3/3), der hier zu beurteilende Streit be- trifft die geschäftliche Tätigkeit der Parteien und der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–. Das Handelsgericht ist damit in jedem Fall sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG), weshalb offen gelassen werden kann, ob die vorliegende Streitigkeit unter Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO zu subsumieren wäre (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG). Im Lizenzvertrag und in der Zu- satzvereinbarung haben die Parteien den Gerichtsstand Zürich vereinbart, wes- halb das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Art. 23 Abs. 1 LugÜ; act. 3/5 Ziff. 25 S. 27; act. 3/6 Ziff. 4 S. 3). Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind vor- liegend erfüllt.

E. 2 Unbestrittener Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin (act. 1), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein-

- 5 - stimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/3-42), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die A''._____, Zweigniederlassung Zürich, und die Beklagte schlossen am 1. No- vember 2010 einen Lizenzvertrag ab ("Video-on-Demand and Electronic Sell- Through (STB) Distribution License Agreement"; act. 3/5). Im Jahr 2011 wurde im Rahmen einer Konzernreorganisation der Geschäftsbereich des Filmverleihs von der A''._____ auf die Klägerin übertragen. Diese Übertragung wurde im November 2011 in einer Zusatzvereinbarung zum Lizenzvertrag geregelt, welche zwischen der Klägerin, der A''._____ und der Beklagten abgeschlossen wurde ("Deed of novation and amendment of contract"; act. 3/6). Die Klägerin übernahm gemäss dieser Zusatzvereinbarung sämtliche Rechte und Pflichten der A''._____ aus dem mit der Beklagten bestehenden Lizenzvertrag vom 1. November 2010. Im Lizenzvertrag vom 1. November 2010 wurde der Beklagten das Recht einge- räumt, die von der A'._____ vertriebenen Filmproduktionen über ihr "Video-on- Demand-System" an ihre Kunden in der Schweiz und in Liechtenstein zu vertrei- ben. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte unter anderem zur Zahlung von (nutzungsunabhängigen) Mindestlizenzgebühren, welche sich für das erste Ver- tragsjahr auf CHF 150'000.–, für das zweite Vertragsjahr auf CHF 200'000.– und für das dritte Vertragsjahr auf CHF 220'000.– beliefen (act. 3/5 Ziff. 11 lit. a S. 9 und S. 29). Darüber hinaus verpflichtete sich die Beklagte, eine nutzungsabhän- gige Vergütung an die A''._____ gemäss den Bestimmungen im Lizenzvertrag zu leisten. Diese war von der Art der an die Kunden der Beklagten ausgestrahlten Filme abhängig (act. 3/5 Ziff. 11. lit. b S. 9 ff.). Gemäss der im Dezember 2011 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung wurde vereinbart, dass die Lizenzgebühren in Euro und nicht mehr in Schweizer Franken geschuldet sind. Die Umrechnung der im ursprünglichen Lizenzvertrag in Schweizer Franken geregelten Guthaben sollte am jeweiligen Umrechnungstag zu den Kursen gemäss der Internetplattform "www.C._____.com" erfolgen (act. 3/6 Ziff. 3.1). Aufgrund von Zahlungsschwie- rigkeiten leistete die Beklagte die Lizenzzahlungen jeweils mit Verspätung. Per

31. Dezember 2013 waren gegenüber der Beklagten nutzungsunabhängige sowie nutzungsabhängige Lizenzgebühren im Betrag von EUR 380'472.44 offen (act. 1

- 6 - Rz. 11; act. 3/8-37). In der Folge leistete die Beklagte im Februar und März 2014 drei Teilzahlungen von insgesamt EUR 175'670.46 (act. 3/39), wobei sie damit einverstanden war, diese Teilzahlungen an die offene Kapitalschuld und nicht an die Zinsen anzurechnen (act. 1 Rz. 14). Die Forderung reduzierte sich damit von EUR 380'472.44 auf EUR 204'801.98. Dieser Betrag wurde von der Beklagten nie beanstandet und ist bis heute unbezahlt geblieben.

E. 3 Rechtliches

E. 3.1 Anwendbares Recht Sowohl der Lizenzvertrag als auch die Zusatzvereinbarung unterstehen dem von den Parteien gewählten schweizerischen Recht (Art. 116 Abs. 1 IPRG; act. 3/5 Ziff. 25 S. 27; act. 3/6 Ziff. 4 S. 3).

E. 3.2 Forderung aus Lizenzvertrag Bei einem Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht an einem Immaterialgüterrecht zu gewähren, wofür er ein Entgelt bzw. eine Lizenzgebühr erhält (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2012, § 47 Rz. 3787 ff.). Vorliegend verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin für die Nutzung der vertraglich definierten Urheberrechte Lizenzgebühren zu entrichten. In der Zusatzvereinbarung (act. 3/6) wurde festge- halten, dass die Lizenzgebühren nicht mehr wie bis anhin in Schweizer Franken, sondern in Euro zu bezahlen sind (act. 3/6 Ziff. 3.1 S. 2). Die unbezahlt gebliebe- nen Lizenzgebühren sind demnach in EUR geschuldet (Art. 84 Abs. 1 OR; BGE 134 III 151 E. 2.4) und betragen unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzah- lungen unbestrittenermassen EUR 204'801.98. Nicht zu beanstanden ist die von den Parteien vereinbarte Anrechnung der geleisteten Teilzahlungen an die offene Kapitalschuld; Art. 85 Abs. 1 OR, wonach der Schuldner eine Teilzahlung nur in- soweit auf das Kapital anrechnen kann, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist, ist dispositiver Natur (URS LEU, in: Basler Kommentar OR I,

E. 3.3 Verzugszins

- 7 - Für die für das zweite und dritte Vertragsjahr geschuldeten Mindestlizenzgebüh- ren von CHF 200'000.00 zzgl. MWST (entsprechend EUR 179'835.15 inkl. MWST; act. 3/8) und CHF 220'000.00 zzgl. MWST (entsprechend EUR 196'396.10 inkl. MWST; act. 3/9) sieht der Lizenzvertrag als Fälligkeitsdatum den 1. November 2011 für das zweite Vertragsjahr und den 1. November 2012 für das dritte Vertragsjahr vor (act. 3/5 Ziff. 13 lit. a. S. 12). Dabei handelt es sich um bestimmte Verfalltage nach Art. 102 Abs. 2 OR, weshalb die Beklagte mit Ablauf dieser Tage in Verzug kam. Die Klägerin stellt für den Verzugseintritt auf die spä- ter erfolgte Rechnungsstellung am 20. Juli 2012 und am 30. November 2012 ab, was nicht zu beanstanden ist (act. 1 Rz. 24 ff.; act. 3/8; act. 3/9). Somit sind Ver- zugszinsen zu 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) auf dem Betrag von EUR 179'835.15 seit dem 20. Juli 2012 (Mindestlizenzgebühr für das zweite Vertragsjahr) und zu 5 % auf dem Betrag von EUR 196'396.10 seit dem 30. November 2012 (Mindestli- zenzgebühr für das dritte Vertragsjahr) geschuldet. Für die variablen nutzungsabähngigen Lizenzgebühren sieht der Lizenzvertrag eine Pflicht zur Zahlung innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung vor (act. 3/5 Ziff. 13 lit. b. S. 12), wobei es sich diesbezüglich ebenfalls um bestimmte Verfalltage nach Art. 102 Abs. 2 OR handelt. Die letzte Rechnungsstellung betreffend die va- riablen Lizenzgebühren erfolgte am 31. Dezember 2013 (act. 3/35-37). Die Kläge- rin verlangt der Einfachheit halber Verzugszinsen für alle noch offenen Rechnun- gen aus variablen Lizenzgebühren seit 31. Januar 2014 (act. 1 Rz. 27), was eben- falls nicht zu beanstanden ist. Damit sind Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von EUR 4'241.19 (Total variable Lizenzgebühren; act. 1 Rz. 11 und 29) seit dem

31. Januar 2014 geschuldet. Bei der Zinsberechnung sind sodann die von der Beklagten geleisteten Teilzah- lungen zu berücksichtigen. Vom 20. Juli 2012 bis zum 3. Februar 2014 (Datum der ersten Teilzahlung) liefen Verzugszinsen von insgesamt EUR 25'352.38 auf (act. 1 Rz. 29). Die erste Teilzahlung belief sich auf EUR 65'242.10 (act. 3/39). Durch die Anrechnung an die am frühesten fällig gewordene Kapitalschuld bzw. an die Mindestlizenzgebühr für das zweite Jahr (Art. 87 Abs. 1 OR) reduzierte sich diese von EUR 179'835.15 um den Betrag der geleisteten Teilzahlung auf

- 8 - neu EUR 114'593.05. Für die Zeit vom 3. Februar 2014 bis zum 4. März 2014 lie- fen damit gesamthaft weitere Verzugszinsen in Höhe von EUR 1'357.24 auf (act. 1 Rz. 31). Die zweite Teilzahlung vom 4. März 2014 belief sich auf EUR 82'029.70 (act. 3/39). Durch die Anrechnung der zweiten Teilzahlung an die Mindestlizenzgebühr für das zweite Vertragsjahr reduzierte sich diese von EUR 114'593.05 auf EUR 32'563.35. In der Zeit vom 4. März 2014 bis zum

E. 5 Aufl., 2011, N. 1 zu Art. 85 OR).

E. 6 März 2014 liefen damit gesamthaft weitere Verzugszinsen in Höhe von EUR 64.78 auf (act. 1 Rz. 33). Die dritte Teilzahlung vom 6. März 2014 von EUR 28'398.66 ist ebenfalls an die Mindestlizenzgebühr für das zweite Vertrags- jahr anzurechnen, welche sich somit von EUR 32'563.35 auf neu EUR 4'164.69 reduziert. Aufgerechnet bis 6. März 2014 sind damit Verzugszinsen von EUR 26'774.40 (EUR 25'352.38 zzgl. EUR 1'357.24 zzgl. EUR 64.78) geschuldet. Ab dem 6. März 2014 sind folglich Verzugszinsen von 5 % auf dem gesamten noch offenen Kapitalbetrag von EUR 204'801.98 (Mindestlizenzgebühr für das zweite Vertragsjahr in der Höhe von EUR 4'164.69 zzgl. Mindestlizenzgebühr für das dritte Vertragsjahr in der Höhe von EUR 196'396.10 zzgl. variable nutzungs- abhängige Lizenzgebühr in der Höhe von EUR 4'241.19) geschuldet (act. 1 Rz. 35). Zusammengefasst schuldet die Beklagte der Klägerin somit Verzugszins in Höhe von EUR 26'774.40 (aufgerechnet bis 6. März 2014) sowie 5 % Verzugszins auf EUR 204'801.98 seit dem 6. März 2014.

4. Rechtsvorschlag 4.1. Die Klägerin verlangt die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Genf, Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2014, im Umfang von CHF 271'567.42 zzgl. Verzugszins von 5 % auf CHF 246'575.44 seit dem 6. März 2014 (act. 1 Rz. 45 ff.). 4.2. Der Gläubiger kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, auf Aner- kennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Klägerin hat die Klage am 16. April 2015 rechtzeitig eingereicht, um

- 9 - den Rechtsvorschlag zu beseitigen; der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am

E. 6.1 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO).

E. 6.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m.

- 10 - § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). So- wohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

E. 6.3 Der Streitwert wird gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht hinzugerech- net werden. Für den Streitwert ist von EUR 204'801.98 auszugehen, wobei zum Zeitpunkt der Klageeinleitung der Kurs EUR / CHF 1.033 betrug. Damit resultiert umgerechnet ein Streitwert von CHF 211'560.–.

E. 6.4 Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Ge- richtsgebühr beträgt rund CHF 13'000.–. Vorliegend erscheint es insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts angemessen, die Grund- gebühr gemäss § 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG um rund einen Viertel zu reduzieren und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 ZPO).

E. 6.5 Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt rund CHF 16'500.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht u.a. mit der Erar- beitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Dementsprechend ist die Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 16'500.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:

E. 7 Januar 2015 zugestellt (act. 3/41). 4.3. Im Betreibungsverfahren erfolgt die Umrechnung einer Fremdwährungsfor- derung in Schweizer Franken zum Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Im Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens (6. November 2014; act. 1 Rz. 46) betrug der Umrechnungskurs CHF / EUR 1.20397 (act. 3/42). Die Hauptforderung von EUR 204'801.98 ergibt damit umgerechnet CHF 246'575.44. Der aufgelaufene Verzugszins von EUR 26'774.40 entspricht umgerechnet CHF 32'235.57. Zusammengerechnet resultieren CHF 278'811.01 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf CHF 246'575.44 seit dem 6. März 2014. Der Rechtsvorschlag könnte in diesem Umfang aufgehoben werden. Der in Be- treibung gesetzte (tiefere) Betrag lautet indes CHF 271'567.42 (CHF 251'567.42 zzgl. CHF 20'000.–) zzgl. Zins von 5 % auf CHF 251'567.42 seit 20. Juli 2012 (act. 3/41). Damit kann der Rechtsvorschlag antragsgemäss nur im Umfang des in Betreibung gesetzten tieferen Betrags von CHF 271'567.42 zzgl. 5 % Verzugs- zins auf CHF 246'575.44 seit dem 6. März 2014 aufgehoben werden.

5. Ergebnis Die Beklagte schuldet der Klägerin EUR 204'801.98 zuzüglich Verzugszins in der Höhe von EUR 26'774.40 (aufgerechnet bis 6. März 2014) sowie zuzüglich Ver- zugszins von 5 % auf EUR 204'801.98.– seit dem 6. März 2014. Der Rechtsvor- schlag ist antragsgemäss aufzuheben.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 204'801.98 zuzüglich Ver- zugszins von EUR 26'774.40 (aufgerechnet bis 6. März 2014) sowie zuzüg- lich Verzugszins von 5 % auf EUR 204'801.98 seit dem 6. März 2014 zu be- zahlen. - 11 -
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Genf (Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2014) wird im Umfang von CHF 271'567.42 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 246'575.44 seit dem 6. März 2014 aufgehoben.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–.
  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 16'500.– zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 211'560.–. Zürich, 22. September 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG150068-O U/ei Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Werner Furrer, Werner Heim und Patrik Howald sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss Urteil vom 22. September 2015 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____ SA, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 204'801.98 zuzüglich Verzugszins von EUR 26'774.40 (für die Zeit bis 6. März 2014) sowie zuzüglich Verzugszins von 5% p.a. auf EUR 204'801.98 seit 6. März 2014 zu bezahlen.

2. Eventualiter zu Ziffer 1: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klä- gerin den Betrag von CHF 244'465.64 zuzüglich Verzugszins von CHF 32'258.63 (für die Zeit bis 6. März 2014) sowie zuzüglich Verzugszins von 5% p.a. auf CHF 244'465.64 seit 6. März 2014 zu bezahlen.

3. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung der Kläge- rin beim Betreibungsamt Genf, Betreibung Nr. ... sei im Umfang von CHF 271'567.42 zuzüglich Verzugszins von 5% p.a. auf CHF 246'575.44 seit 6. März 2014 zu beseitigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in ... (act. 3/3). Sie gehört zur A'._____, einer US-amerikanischen Film- und Fernsehgesellschaft und kümmert sich unter anderem um den Verleih und die Vorführung von in- und ausländischen Filmen in Europa (act. 1 Rz. 4). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ... (act. 3/4). Sie betreibt eine Plattform für den Download von Film- und Fernsehproduktionen ("Video-on- Demand") für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins (act. 1 Rz. 6).

b. Prozessgegenstand

- 3 - Gegenstand der vorliegenden Klage bilden Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten aus einem Lizenzvertrag. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Lizenzgebühren für die Nutzung von urheberrechtlich ge- schützten Filmproduktionen. B. Prozessverlauf Am 16. April 2015 (Datum Poststempel) reichte die Beklagte hierorts Klage ein (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 20. April 2015 (act. 5) auferlegten Vorschuss für die Gerichtskosten leistete sie fristgemäss (act. 7). Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen (act. 8). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 21. Juli 2015 eine Nachfrist angesetzt unter der Androhung, dass bei Säumnis das Gericht einen Endentscheid trifft, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (act. 10). Die Beklagte reichte auch innert der Nachfrist keine Klageantwort ein. Erwägungen

1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus –, dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe-

- 4 - bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur soweit be- rücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prü- fenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erfor- derlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvoll- ständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 223 m.w.H.; LEUENBERGER, IN: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/ LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 5 zu Art. 223). Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, erweist sich die Angelegenheit als spruchreif, weshalb androhungsgemäss ein Endentscheid zu fällen ist. 1.2. Prozessvoraussetzungen Die Klägerin ist in einem mit dem schweizerischen Handelsregister vergleichbaren ausländischen Register eingetragen (act. 3/3), der hier zu beurteilende Streit be- trifft die geschäftliche Tätigkeit der Parteien und der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–. Das Handelsgericht ist damit in jedem Fall sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG), weshalb offen gelassen werden kann, ob die vorliegende Streitigkeit unter Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO zu subsumieren wäre (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG). Im Lizenzvertrag und in der Zu- satzvereinbarung haben die Parteien den Gerichtsstand Zürich vereinbart, wes- halb das Handelsgericht örtlich zuständig ist (Art. 23 Abs. 1 LugÜ; act. 3/5 Ziff. 25 S. 27; act. 3/6 Ziff. 4 S. 3). Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind vor- liegend erfüllt.

2. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin (act. 1), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein-

- 5 - stimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/3-42), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die A''._____, Zweigniederlassung Zürich, und die Beklagte schlossen am 1. No- vember 2010 einen Lizenzvertrag ab ("Video-on-Demand and Electronic Sell- Through (STB) Distribution License Agreement"; act. 3/5). Im Jahr 2011 wurde im Rahmen einer Konzernreorganisation der Geschäftsbereich des Filmverleihs von der A''._____ auf die Klägerin übertragen. Diese Übertragung wurde im November 2011 in einer Zusatzvereinbarung zum Lizenzvertrag geregelt, welche zwischen der Klägerin, der A''._____ und der Beklagten abgeschlossen wurde ("Deed of novation and amendment of contract"; act. 3/6). Die Klägerin übernahm gemäss dieser Zusatzvereinbarung sämtliche Rechte und Pflichten der A''._____ aus dem mit der Beklagten bestehenden Lizenzvertrag vom 1. November 2010. Im Lizenzvertrag vom 1. November 2010 wurde der Beklagten das Recht einge- räumt, die von der A'._____ vertriebenen Filmproduktionen über ihr "Video-on- Demand-System" an ihre Kunden in der Schweiz und in Liechtenstein zu vertrei- ben. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte unter anderem zur Zahlung von (nutzungsunabhängigen) Mindestlizenzgebühren, welche sich für das erste Ver- tragsjahr auf CHF 150'000.–, für das zweite Vertragsjahr auf CHF 200'000.– und für das dritte Vertragsjahr auf CHF 220'000.– beliefen (act. 3/5 Ziff. 11 lit. a S. 9 und S. 29). Darüber hinaus verpflichtete sich die Beklagte, eine nutzungsabhän- gige Vergütung an die A''._____ gemäss den Bestimmungen im Lizenzvertrag zu leisten. Diese war von der Art der an die Kunden der Beklagten ausgestrahlten Filme abhängig (act. 3/5 Ziff. 11. lit. b S. 9 ff.). Gemäss der im Dezember 2011 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung wurde vereinbart, dass die Lizenzgebühren in Euro und nicht mehr in Schweizer Franken geschuldet sind. Die Umrechnung der im ursprünglichen Lizenzvertrag in Schweizer Franken geregelten Guthaben sollte am jeweiligen Umrechnungstag zu den Kursen gemäss der Internetplattform "www.C._____.com" erfolgen (act. 3/6 Ziff. 3.1). Aufgrund von Zahlungsschwie- rigkeiten leistete die Beklagte die Lizenzzahlungen jeweils mit Verspätung. Per

31. Dezember 2013 waren gegenüber der Beklagten nutzungsunabhängige sowie nutzungsabhängige Lizenzgebühren im Betrag von EUR 380'472.44 offen (act. 1

- 6 - Rz. 11; act. 3/8-37). In der Folge leistete die Beklagte im Februar und März 2014 drei Teilzahlungen von insgesamt EUR 175'670.46 (act. 3/39), wobei sie damit einverstanden war, diese Teilzahlungen an die offene Kapitalschuld und nicht an die Zinsen anzurechnen (act. 1 Rz. 14). Die Forderung reduzierte sich damit von EUR 380'472.44 auf EUR 204'801.98. Dieser Betrag wurde von der Beklagten nie beanstandet und ist bis heute unbezahlt geblieben.

3. Rechtliches 3.1. Anwendbares Recht Sowohl der Lizenzvertrag als auch die Zusatzvereinbarung unterstehen dem von den Parteien gewählten schweizerischen Recht (Art. 116 Abs. 1 IPRG; act. 3/5 Ziff. 25 S. 27; act. 3/6 Ziff. 4 S. 3). 3.2. Forderung aus Lizenzvertrag Bei einem Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht an einem Immaterialgüterrecht zu gewähren, wofür er ein Entgelt bzw. eine Lizenzgebühr erhält (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2012, § 47 Rz. 3787 ff.). Vorliegend verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin für die Nutzung der vertraglich definierten Urheberrechte Lizenzgebühren zu entrichten. In der Zusatzvereinbarung (act. 3/6) wurde festge- halten, dass die Lizenzgebühren nicht mehr wie bis anhin in Schweizer Franken, sondern in Euro zu bezahlen sind (act. 3/6 Ziff. 3.1 S. 2). Die unbezahlt gebliebe- nen Lizenzgebühren sind demnach in EUR geschuldet (Art. 84 Abs. 1 OR; BGE 134 III 151 E. 2.4) und betragen unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzah- lungen unbestrittenermassen EUR 204'801.98. Nicht zu beanstanden ist die von den Parteien vereinbarte Anrechnung der geleisteten Teilzahlungen an die offene Kapitalschuld; Art. 85 Abs. 1 OR, wonach der Schuldner eine Teilzahlung nur in- soweit auf das Kapital anrechnen kann, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist, ist dispositiver Natur (URS LEU, in: Basler Kommentar OR I, 5 Aufl., 2011, N. 1 zu Art. 85 OR). 3.3. Verzugszins

- 7 - Für die für das zweite und dritte Vertragsjahr geschuldeten Mindestlizenzgebüh- ren von CHF 200'000.00 zzgl. MWST (entsprechend EUR 179'835.15 inkl. MWST; act. 3/8) und CHF 220'000.00 zzgl. MWST (entsprechend EUR 196'396.10 inkl. MWST; act. 3/9) sieht der Lizenzvertrag als Fälligkeitsdatum den 1. November 2011 für das zweite Vertragsjahr und den 1. November 2012 für das dritte Vertragsjahr vor (act. 3/5 Ziff. 13 lit. a. S. 12). Dabei handelt es sich um bestimmte Verfalltage nach Art. 102 Abs. 2 OR, weshalb die Beklagte mit Ablauf dieser Tage in Verzug kam. Die Klägerin stellt für den Verzugseintritt auf die spä- ter erfolgte Rechnungsstellung am 20. Juli 2012 und am 30. November 2012 ab, was nicht zu beanstanden ist (act. 1 Rz. 24 ff.; act. 3/8; act. 3/9). Somit sind Ver- zugszinsen zu 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) auf dem Betrag von EUR 179'835.15 seit dem 20. Juli 2012 (Mindestlizenzgebühr für das zweite Vertragsjahr) und zu 5 % auf dem Betrag von EUR 196'396.10 seit dem 30. November 2012 (Mindestli- zenzgebühr für das dritte Vertragsjahr) geschuldet. Für die variablen nutzungsabähngigen Lizenzgebühren sieht der Lizenzvertrag eine Pflicht zur Zahlung innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung vor (act. 3/5 Ziff. 13 lit. b. S. 12), wobei es sich diesbezüglich ebenfalls um bestimmte Verfalltage nach Art. 102 Abs. 2 OR handelt. Die letzte Rechnungsstellung betreffend die va- riablen Lizenzgebühren erfolgte am 31. Dezember 2013 (act. 3/35-37). Die Kläge- rin verlangt der Einfachheit halber Verzugszinsen für alle noch offenen Rechnun- gen aus variablen Lizenzgebühren seit 31. Januar 2014 (act. 1 Rz. 27), was eben- falls nicht zu beanstanden ist. Damit sind Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von EUR 4'241.19 (Total variable Lizenzgebühren; act. 1 Rz. 11 und 29) seit dem

31. Januar 2014 geschuldet. Bei der Zinsberechnung sind sodann die von der Beklagten geleisteten Teilzah- lungen zu berücksichtigen. Vom 20. Juli 2012 bis zum 3. Februar 2014 (Datum der ersten Teilzahlung) liefen Verzugszinsen von insgesamt EUR 25'352.38 auf (act. 1 Rz. 29). Die erste Teilzahlung belief sich auf EUR 65'242.10 (act. 3/39). Durch die Anrechnung an die am frühesten fällig gewordene Kapitalschuld bzw. an die Mindestlizenzgebühr für das zweite Jahr (Art. 87 Abs. 1 OR) reduzierte sich diese von EUR 179'835.15 um den Betrag der geleisteten Teilzahlung auf

- 8 - neu EUR 114'593.05. Für die Zeit vom 3. Februar 2014 bis zum 4. März 2014 lie- fen damit gesamthaft weitere Verzugszinsen in Höhe von EUR 1'357.24 auf (act. 1 Rz. 31). Die zweite Teilzahlung vom 4. März 2014 belief sich auf EUR 82'029.70 (act. 3/39). Durch die Anrechnung der zweiten Teilzahlung an die Mindestlizenzgebühr für das zweite Vertragsjahr reduzierte sich diese von EUR 114'593.05 auf EUR 32'563.35. In der Zeit vom 4. März 2014 bis zum

6. März 2014 liefen damit gesamthaft weitere Verzugszinsen in Höhe von EUR 64.78 auf (act. 1 Rz. 33). Die dritte Teilzahlung vom 6. März 2014 von EUR 28'398.66 ist ebenfalls an die Mindestlizenzgebühr für das zweite Vertrags- jahr anzurechnen, welche sich somit von EUR 32'563.35 auf neu EUR 4'164.69 reduziert. Aufgerechnet bis 6. März 2014 sind damit Verzugszinsen von EUR 26'774.40 (EUR 25'352.38 zzgl. EUR 1'357.24 zzgl. EUR 64.78) geschuldet. Ab dem 6. März 2014 sind folglich Verzugszinsen von 5 % auf dem gesamten noch offenen Kapitalbetrag von EUR 204'801.98 (Mindestlizenzgebühr für das zweite Vertragsjahr in der Höhe von EUR 4'164.69 zzgl. Mindestlizenzgebühr für das dritte Vertragsjahr in der Höhe von EUR 196'396.10 zzgl. variable nutzungs- abhängige Lizenzgebühr in der Höhe von EUR 4'241.19) geschuldet (act. 1 Rz. 35). Zusammengefasst schuldet die Beklagte der Klägerin somit Verzugszins in Höhe von EUR 26'774.40 (aufgerechnet bis 6. März 2014) sowie 5 % Verzugszins auf EUR 204'801.98 seit dem 6. März 2014.

4. Rechtsvorschlag 4.1. Die Klägerin verlangt die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Genf, Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2014, im Umfang von CHF 271'567.42 zzgl. Verzugszins von 5 % auf CHF 246'575.44 seit dem 6. März 2014 (act. 1 Rz. 45 ff.). 4.2. Der Gläubiger kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, auf Aner- kennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Klägerin hat die Klage am 16. April 2015 rechtzeitig eingereicht, um

- 9 - den Rechtsvorschlag zu beseitigen; der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am

7. Januar 2015 zugestellt (act. 3/41). 4.3. Im Betreibungsverfahren erfolgt die Umrechnung einer Fremdwährungsfor- derung in Schweizer Franken zum Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Im Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens (6. November 2014; act. 1 Rz. 46) betrug der Umrechnungskurs CHF / EUR 1.20397 (act. 3/42). Die Hauptforderung von EUR 204'801.98 ergibt damit umgerechnet CHF 246'575.44. Der aufgelaufene Verzugszins von EUR 26'774.40 entspricht umgerechnet CHF 32'235.57. Zusammengerechnet resultieren CHF 278'811.01 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf CHF 246'575.44 seit dem 6. März 2014. Der Rechtsvorschlag könnte in diesem Umfang aufgehoben werden. Der in Be- treibung gesetzte (tiefere) Betrag lautet indes CHF 271'567.42 (CHF 251'567.42 zzgl. CHF 20'000.–) zzgl. Zins von 5 % auf CHF 251'567.42 seit 20. Juli 2012 (act. 3/41). Damit kann der Rechtsvorschlag antragsgemäss nur im Umfang des in Betreibung gesetzten tieferen Betrags von CHF 271'567.42 zzgl. 5 % Verzugs- zins auf CHF 246'575.44 seit dem 6. März 2014 aufgehoben werden.

5. Ergebnis Die Beklagte schuldet der Klägerin EUR 204'801.98 zuzüglich Verzugszins in der Höhe von EUR 26'774.40 (aufgerechnet bis 6. März 2014) sowie zuzüglich Ver- zugszins von 5 % auf EUR 204'801.98.– seit dem 6. März 2014. Der Rechtsvor- schlag ist antragsgemäss aufzuheben.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). 6.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m.

- 10 - § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). So- wohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 6.3. Der Streitwert wird gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht hinzugerech- net werden. Für den Streitwert ist von EUR 204'801.98 auszugehen, wobei zum Zeitpunkt der Klageeinleitung der Kurs EUR / CHF 1.033 betrug. Damit resultiert umgerechnet ein Streitwert von CHF 211'560.–. 6.4. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Ge- richtsgebühr beträgt rund CHF 13'000.–. Vorliegend erscheint es insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts angemessen, die Grund- gebühr gemäss § 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG um rund einen Viertel zu reduzieren und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 ZPO). 6.5. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt rund CHF 16'500.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht u.a. mit der Erar- beitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Dementsprechend ist die Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 16'500.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 204'801.98 zuzüglich Ver- zugszins von EUR 26'774.40 (aufgerechnet bis 6. März 2014) sowie zuzüg- lich Verzugszins von 5 % auf EUR 204'801.98 seit dem 6. März 2014 zu be- zahlen.

- 11 -

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Genf (Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2014) wird im Umfang von CHF 271'567.42 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 246'575.44 seit dem 6. März 2014 aufgehoben.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 16'500.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 211'560.–. Zürich, 22. September 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Peter Helm Adrian Joss