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HG150064

Forderung

Zh Handelsgericht · 2017-08-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Formelles Die Gerichtsstandsvereinbarung im "Vertrag für Architektur- u. Landschaftsarchi- tekturleistungen" (act. 3/3 Ziff. 15) ist unbestrittenermassen höherrangig als ande- re Abreden (act. 10 N 228; act. 33 N 214). Deshalb verdrängt sie die in der "Offer- te Architekturhonorar" (act. 3/39 Ziff. 12.1) getroffene Mediationsabrede. Die Ein- leitung eines vorgängigen Mediationsverfahrens war somit – entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 10 N 228) – nicht erforderlich. Im Übrigen blieben die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich zu Recht unbestritten (act. 1 N 12 ff.; act. 10 N 225 ff.; Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 17 ZPO und Art. 31 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Auf die Klage ist einzutreten.

- 10 -

E. 2 Vertragsverletzung der Beklagten

E. 2.1 Streitpunkte Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte habe entgegen der von ihr übernommenen Verpflichtung keine Detailpläne erstellt (act. 33 N 12). Entsprechend habe sie umso mehr Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Werkstattpläne übernehmen müssen, welche jedoch in Bezug auf die Statik fehlerhaft gewesen seien (act. 33 N 12). Durch die Freistempelung der fehlerhaf- ten Werkstattpläne habe die Beklagte den Anschein geschaffen, dass sie diese einer vollständigen Prüfung unterzogen habe. Die Beklagte habe ihr insbesondere nicht den Beizug einer Fachperson angeraten (act. 1 N 27, 72, 298; act. 33 N 14 f., 122, 540). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Vertragsverletzung (act. 10 N 82 ff.; act. 39 N 310 ff.).

E. 2.2 Würdigung Die Ausführungen der Klägerin betreffend Vertragspflichten und -verletzungen der Beklagten sind stellenweise nicht schlüssig und widersprüchlich. Zur Illustration ist zunächst zu bemerken, dass bereits die Klageschrift der Klägerin mit Bezug auf die konkret vorgeworfene Unsorgfalt bzw. Vertragswidrigkeit aus folgenden Grün- den nicht kohärent ist: So deutet die Klägerin an, SIA-Normen durch die Wahl ei- ner ungenügenden bzw. falschen Konstruktionsart "direkt" verletzt zu haben (act. 1 N 290, N 293). In diese Richtung geht auch die Darstellung der Klägerin unter dem Titel "Ursprünglich (mangelhaft) ausgeführte Befestigung der Glasge- länder", wo sie unter Bezugnahme auf Ziff. 0 11 der SIA-Norm 358 geltend macht, dass solche Geländer sämtliche Anforderungen der einschlägigen technischen Normen zu erfüllen hätten und die Beklagte sicherzustellen gehabt habe, dass nicht nur die Geländer selbst, sondern auch deren Befestigungen einen genügen- den Tragwiderstand aufweisen (act. 1 N 60 ff.). Etwas anders gelagert ist die Be- hauptung der Klägerin, die Beklagte habe in Erfüllung ihrer vertraglichen Leis- tungspflichten die konstruktive Durchbildung der Befestigungen der Balkon- und Terrassenglasgeländer in ihren Ausschreibungsplänen festgelegt und danach die

- 11 - Werkstattpläne der Befestigungen, welche von der K._____ ag entworfen worden seien, kontrolliert, genehmigt und zur Ausführung freigegeben (act. 1 N 23). Die Beklagte sei als fachkundige Planerin dazu verpflichtet gewesen, die Pläne von Spezialisten und Unternehmern zu überprüfen, d.h. diese entweder selber zu überprüfen oder von einem Spezialisten überprüfen zu lassen und entsprechende Fehler zu verhindern. Sie habe übersehen, dass die Befestigungen der Balkon- und Terrassenglasgeländer gemäss den Werkstattplänen keinesfalls zu dem von den SIA-Normen geforderten Tragwiderstand führen würden. Die Beklagte habe ihre Kontrollaufgabe ungenügend wahrgenommen (act. 1 N 27). Nicht mehr von einem Kennenmüssen und Übersehen der relevanten Aspekte spricht die Kläge- rin, wenn sie sich auf den Architektenvertrag vom 28.12.2005/11.01.2006 sowie auf die darin übernommene SIA-Ordnung 102 beruft und nach Umschreibung der Leistungspflicht der Beklagten schliesst, dass diese in (mangelhafter) Erfüllung derselben die konstruktive Durchbildung der Befestigungen der Glasgeländer entworfen und in ihren Ausschreibungsplänen dargestellt habe und im Weiteren ausführt, die Beklagte habe alsdann die darauf basierenden Werkstattpläne bzw. Ausführungspläne der K._____ ag kontrolliert, genehmigt und zur Ausführung freigegeben ohne deren Fehlerhaftigkeit zu erkennen (act. 1 Rz 57 f.). Diese Dar- stellung könnte in Richtung eines Übernahmeverschuldens zielen. An anderer Stelle führt die Klägerin schliesslich wiederum abweichend aus, die Beklagte habe durch die Freigabe der Werkstattpläne die Verantwortung für deren Inhalt und die Einhaltung sämtlicher Anforderungen der einschlägigen technischen Normen (selber) übernommen (act. 1 N 72; vgl. auch act. 33 N 62). In der Replik wird der in der Klageschrift vertretene Standpunkt nicht ausdrücklich neu geordnet. Der von der Klägerin an die Beklagte gerichtete Vorwurf geht nun einerseits dahin, dass die Beklagte entgegen der von ihr übernommenen Verpflichtung keine De- tailpläne erstellt habe. Daraus schliesst die Klägerin, dass die Beklagte mit Bezug auf die Werkstattpläne, welche von der K._____ ag erstellt worden seien, umso mehr Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit habe übernehmen müssen (act. 33 N 12, N 93). Die Schlusskontrolle der Werkstattpläne sei allerdings un- sorgfältig und fehlerhaft gewesen. Obwohl die Beklagte gewusst habe oder zu- mindest habe wissen müssen, dass die Statik in Zusammenhang mit den Balkon-

- 12 - bzw. Terrassengeländer von zentraler Bedeutung sei, habe sie diese nicht über- prüft. Ebenso wenig habe sie die Klägerin darüber informiert, dass keine Prüfung in statischer Hinsicht erfolgt sei und noch vorgenommen werden müsste (act. 33 N 13, N 120). Die Beklagte hätte einen Vorbehalt machen müssen, dass nur eine eingeschränkte Prüfung erfolgt sei oder einen Hinweis, dass noch eine bestimmte Prüfung erfolgen müsse (act. 33 N 14, N 121). Der Beklagten sei bekannt gewe- sen bzw. hätte bekannt sein müssen, dass die Statik von zentraler Bedeutung sei. Da sie diese nicht überprüft habe, hätte sie die Klägerin auf die Notwendigkeit des Beizugs eines Sonderfachmannes, eines Ingenieurs, hinweisen müssen (act. 33 N 14, N 122, N 125). An anderer Stelle kommt die Klägerin wieder darauf zurück, dass die Beklagte als Architektin hätte sicherstellen müssen, dass die Glasgelän- der bzw. deren Befestigungen die Anforderungen der aktuellen SIA-Normen erfül- len (act. 33 N 19). Sie kritisiert ferner die Ausführungspläne der Beklagten aus- drücklich (act. 33 N 126, N 131 ff., N 262), ortet dann aber die Entstehung des Problems in der Phase nach Fertigstellung der Werkstattpläne (act. 33 N 127). Schliesslich stellt die Klägerin einen Zusammenhang zwischen der von der Be- klagten geplanten Konstruktion und ihren weitergehenden Pflichten her und macht geltend, die Beklagte hätte keine Konstruktion entwerfen dürfen, welche statisch heikel bzw. anspruchsvoll sei und zwingend statischer Berechnungen bedürfe, um sich dann aussen vor zu halten und zu hoffen, irgendjemand werde dann die Sta- tik schon noch überprüfen (act. 33 N 20, N 220). Auch in der Replik will sich die Klägerin somit nicht wirklich festlegen, ob die Beklagte die Statik selbst hätte überprüfen müssen und ihre eigenen Pläne fehlerhaft waren (vgl. auch act. 33 N 102 f.), ob sie Kontrollpflichten oder aber eine Pflicht, die Klägerin auf die aus- stehende Prüfung der Statik hinzuweisen, sie zu informieren bzw. zu beraten (vgl. auch act. 33 N 71 f., N 93, N 95, N 129, N 228) oder eine Pflicht abzuklären, ob es Spezialisten brauche bzw. der Klägerin anzuraten, einen Bauingenieur einzu- schalten (act. 33 N 96 f.), oder selbst einen beiziehen zu müssen (act. 33 N 138), verletzt hat. Entsprechende Darlegungen aus der Rechtsschrift der Klägerin wur- den hier zusammengestellt, zum Teil bereits ansatzweise interpretiert, und auf ei- nige Ausführungen wird weiter unten näher eingegangen. An dieser Stelle ist zu sagen, dass es im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes aber nicht Aufgabe

- 13 - des erkennenden Gerichts ist, Sachverhaltselemente aus den Parteivorträgen und Beilagen zusammenzutragen und in ein stimmiges Gesamtbild einzufügen (in die- sem Sinne: BGE 141 III 549, nicht publ. E. 3.1; Urteil und Beschluss des Han- delsgerichts des Kantons Zürich HG140077-O vom 6. April 2016 E. 2.2 unter Hinweis auf Urteil BGer 4C.304/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2 und Urteil BGer 4C.351/2000 vom 20. Juli 2001 E. 5a). Schon angesichts dieser Grundlage kann eine Vertragsverletzung nicht bejaht werden. Immerhin hat die Klägerin Folgendes zugestanden: act. 33 N 108: "Die Klägerin hat nie behauptet, dass sich die Beklagte explizit vertraglich dazu verpflichtet hätte, die Statik der Glasgeländer zu planen. Dies entbindet die Be- klagte jedoch nicht davon, bei der Ausführungsplanung die einschlägigen SIA- Normen zu beachten, da dies zu ihren Pflichten gehört." act. 33 N 112: "Die Vorbringen der Beklagten sind sodann insofern irrelevant, da die Klägerin nie behauptet hat, dass die Beklagte auch die Statik in den Ausschreibungs- sowie den Ausführungsplänen selbst hätte ausführen müssen; das Wissen der Beklagten geht aber so weit, dass sie – als sie in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten die Werkstattpläne überprüfte – auf die Problematik der Statik hätte aufmerksam werden müssen; schliesslich spielt diese bei Bauten (und umso mehr bei Geländern) stets eine entscheidende Rolle, was auch die Beklagte als erfahrene Architektin wusste." act. 33 N 120: "Dass sodann statische Angaben von der Beklagten verlangt worden wären, wird bestritten und stimmt nicht. Die Klägerin verlangte von der Beklagten nie das gemäss deren Angaben offenbar Unmögliche, nämlich statische Arbeiten, welche das Fachwissen der Beklagten übersteigen würden." Diese Ausführungen zeigen, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass stati- sche Arbeiten, Berechnungen oder Prüfungen nicht Sache der Beklagten waren. Insofern liegt entsprechend ein natürlicher Konsens vor. Mit anderen Worten gilt, was die Beklagte zutreffend hervorhebt (z.B. act. 39 N 366, 381), das Folgende: Statische Arbeiten wurden vertraglich nicht durch die Beklagte geschuldet. Dem- nach lag die Gesamtverantwortung mangels vertraglicher Delegation an die Be- klagte weiterhin bei der Klägerin selber. Selbst ohne Berücksichtigung der vorgenannten Zugeständnisse der Klägerin würde man zum gleichen Resultat gelangen. Sowohl im "Vertrag für Architektur-

- 14 -

u. Landschaftsarchitekturleistungen" samt Beilagen (act. 3/3; act. 3/39) als auch in der unbestrittenermassen vertraglich übernommenen SIA-Norm 102 (act. 3/38; act. 1 N 26, 47; 250; act. 10 N 83, 628) findet sich keine die Statik betreffende Verpflichtung, welcher die Beklagte zu entsprechen hätte. E contrario wurden sta- tische Arbeiten nicht Vertragsbestandteil. Mit der Statik würde sich nämlich die – nicht vereinbarte – SIA-Norm 103 befassen. Wenn nun aber der Klägerin von Anfang bekannt war, dass die Beklagte keine statischen Arbeiten schuldete, so überzeugen ihre Erläuterungen zu einer ent- sprechenden beklagtischen Aufklärungspflicht nicht. Die Parteien waren nämlich hinsichtlich ihres Fachwissens bezüglich Statik in ei- ner absolut identischen Ausgangslage. Weder die Klägerin noch die Beklagte wa- ren Bauingenieurinnen bzw. Statik-Expertinnen (vgl. act. 10 N 115; act. 33 N 97, 138). Die Klägerin übersieht diese Zusammenhänge, wenn sie ausführt, die Be- klagte "wusste oder hätte wissen müssen, dass die Statik in Bezug auf die Befes- tigung der Geländer zentral war" (act. 33 N 120). Dieses laienhafte Grundwissen am Rande der Gerichtsnotorietät gilt nämlich ebenso für die Klägerin selber. Die Klägerin unterlässt es dementsprechend substantiiert aufzuzeigen, warum schlussendlich die Beklagte unter den konkreten Gegebenheiten eine derart weit- gehende Aufklärungspflicht treffen sollte. So führt sie in ihren umfangreichen Par- teivorträgen beispielsweise oft lediglich ihre subjektive Erwartungshaltung an "ei- ne Architektin" aus (z.B. act. 33 N 122: "Ein Architekt wird sogar generell in der Fähigkeit geschult, Statiken zu lesen und zu verstehen"). Eine subjektive Erwar- tungshaltung einer einzigen Vertragspartei begründet aber noch keine vertragli- che Aufklärungspflicht. Eine solche fusst vielmehr auf gegenseitigen, überein- stimmenden Willenserklärungen beider Parteien im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR. Mit anderen Worten ist es – ohne Konsens bzw. Akzept durch die Beklagte – irre- levant, worüber die Klägerin durch die Beklagte gerne aufgeklärt worden wäre. Ohne Bestehen einer vertraglichen Hauptpflicht könnte einer untergeordneten Pflicht, wie der Aufklärungspflicht, jedenfalls nicht die Bedeutung zukommen, die ihr die Klägerin beimessen möchte. Das klägerische Verständnis hätte vielmehr in letzter Konsequenz zur Folge, dass die Beklagte über den Umweg der Aufklä-

- 15 - rungspflicht gleichwohl für statische Arbeiten verantwortlich gemacht würde. Dies erscheint kaum praktikabel und hätte zur Folge, dass die Beklagte als Architektin praktisch stets haftbar gemacht werden könnte. Will man sich der Sprache der Klägerin bedienen, so lässt sich vereinfachend festhalten (act. 33 N 122): Der Kardiologe ist einzig für das Herz des Patienten verantwortlich und nicht auch noch für das Wohlbefinden von dessen Niere. Das Ausgeführte wird durch einen weiteren Umstand verdeutlicht. Aufgrund der übereinstimmenden Parteivorbringen ist erstellt, dass in das streitgegenständliche Bauprojekt mit der AA._____ AG (act. 10 N 19, 115, act. 33 N 30 f.) eine Bauin- genieurin, mithin eine Statik-Expertin (z.B. act. 10 N 115; act. 33 N 15, N 17, N 72, N 97, 138), involviert war. Warum soll die Beklagte eine Aufklärungspflicht hinsichtlich einer Statik-Expertin treffen, wenn bereits eine Statik-Expertin beige- zogen wurde? Den klägerischen Parteivorbringen ist diesbezüglich nichts Schlüs- siges zu entnehmen, so dass ihr insgesamt der Beweis einer beklagtischen Auf- klärungspflicht misslingt. Es muss so nicht einmal geprüft werden, welche Arbei- ten die AA._____ AG genau ausführte. Denn auch die Klägerin begründet die durch die Beklagte angeblich begangene Vertragsverletzung einzig und alleine mit der Nicht-Nennung respektive dem Nicht-Vorhandensein einer Statik-Expertin. Diese war in der Person der AA._____ AG aber gerade vorhanden. Wenn aber das Vorhandensein der Statik-Expertin für die Verneinung einer Vertragsverlet- zung genügt, braucht kein Beweisverfahren über ihr Tätigwerden durchgeführt zu werden. Gleichzeitig zeigen diese Erwägungen, wie widersprüchlich der klägeri- sche Standpunkt ist: Selbst nach ihrer Argumentation kann keine Vertragsverlet- zung mehr vorliegen, war doch (mit oder ohne Nennung durch die Beklagte) im Ergebnis eine Statik-Expertin für sie verfügbar. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich. Mangels bewiesener und bestehender Aufklärungspflicht besteht auch keine Ab- mahnungspflicht oder eine Pflicht der Beklagten, der Klägerin irgendwelche Sta- tik-Experten zu nennen. Die diesbezügliche Argumentation der Klägerin fusst im Kern wiederum auf der falschen Annahme, die Beklagte hafte jetzt doch für die Statik.

- 16 - Art. 3.1.4 SIA-Norm 102 und Art. 4.51 SIA-Norm 102 sind damit nicht einschlägig. Gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 4.51 SIA-Norm 102 besteht eine Leitungspflicht der Beklagten ohnehin nur im Rahmen von Art. 3.1.4 SIA-Norm 102, wie die Beklagte zu Recht ausführt (act. 39 N 329: "lex specialis"). Mit ande- ren Worten besteht ohne eine Nennungspflicht von Experten (Art. 3.1.4 SIA-Norm

102) auch keine Leitungspflicht (Art. 4.51 SIA-Norm 102), mithin auch keine Pflicht der Beklagten, sich über die beigezogenen Experten zu informieren. Nicht zu verfangen vermag ferner die Argumentation der Klägerin, die Beklagte habe keine Detailpläne erstellt. Sämtliche durch die Klägerin dargelegten Scha- denspositionen basieren nämlich auf einer angeblich mangelhaften statischen Grundkonstruktion der Geländer. Die Klägerin vermag nicht darzutun, warum die Erstellung der Detailpläne durch die Beklagte die Erstellung der mutmasslich mangelhaften Geländer verhindert hätte. Die Beklagte musste ja gerade nicht für die Statik einstehen oder in den Worten der Klägerin (act. 33 N 108): "Die Kläge- rin hat nie behauptet, dass sich die Beklagte explizit vertraglich dazu verpflichtet hätte, die Statik der Glasgeländer zu planen". Es besteht demnach auch in dies- bezüglicher Hinsicht keine relevante beklagtische Vertragsverletzung. Schliesslich ist in der "Freistempelung" (act. 33 N 107) keine Vertragsverletzung durch die Beklagte begründet. Wenn der Klägerin – wie erstellt und eingestanden

– nämlich bekannt war, dass die Beklagte keine statischen Arbeiten schuldete, konnte die Beklagte durch die Stempel-Freigabe auch keinen Anschein mehr ge- schaffen haben, die Werkstattpläne umfassend überprüft zu haben (in diesem Sinne: BGE 142 III 84 E. 3.5). Ihre Kontrolle bezog sich also nicht auf statische Aspekte. Nichts anderes ergibt sich aus der beklagtischen E-Mail vom 13. Juni 2007 (act. 3/37). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch keine quasivertragliche An- spruchsgrundlage, wie eine ausserhalb des Vertrages stehende Aufklärungs- pflicht der Beklagten, bestünde. Eine solche wäre einerseits in tatsächlicher Hin- sicht durch die Klägerin nicht vorgebracht worden und andererseits könnte sie dogmatisch nicht weitergehen als das eigentlich vertraglich Vereinbarte. Nicht einschlägig ist aus diesem Blickwinkel der klägerische Hinweis auf das Urteil des

- 17 - Bundesgerichts C.420/1983 vom 19. Juni 1984. Das Bundesgericht bejahte im genannten Entscheid lediglich eine ausservertragliche Haftung einer Architekten- gesellschaft (a.a.O E. 1 b). In casu bestehen aber vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien, wonach die Beklagte eben nicht für die Statik einzustehen hat. Sowohl die Dogmatik als auch der Sachverhalt unterscheiden sich damit vom bundesgerichtlichen Präjudiz. Es ist deshalb nicht einschlägig.

E. 2.3 Fazit Die klägerischen Vorbringen sind teilweise nicht schlüssig und widersprüchlich. Bereits aus diesem Grund wäre eine Vertragsverletzung zu verneinen. Aufgrund des erstellten und zugestandenen Sachverhalts schuldete die Beklagte keine sta- tischen Arbeiten. Der Klägerin misslingt alsdann der Beweis einer Vertragsverlet- zung. Weder besteht seitens der Beklagten eine Aufklärungspflicht noch eine sonstige Pflicht, welche zur Folge hätte, dass sie für das Risiko der Statik im Er- gebnis gleichwohl einzustehen hätte.

E. 3 Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Mangels beklagtischer Vertragsverletzung ist die Klage vollumfänglich abzuwei- sen.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsäch- lichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorlie- gend CHF 1'788'053.25, woraus eine Grundgebühr von rund CHF 39'000.– resul- tiert. Angesichts des sehr grossen Aktenumfangs, der Komplexität der Fragen und unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 60'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen

- 18 - (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 4.2 Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei einem Streitwert von CHF 1'788'053.25 beträgt die Grundgebühr rund CHF 40'000.–. Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung ab. Für die Teil- nahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschrif- ten wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass beide Parteien umfangreiche Rechtsschriften verfassten. Dies führt in Anwendung von §§ 4 und 11 AnwGebV zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 61'500.–. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei wie der Beklagten eine Parteientschädi- gung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Be- rücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Par- tei nicht im vollen Umfange zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteient- schädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA040176 vom 19. Juli 2005 = ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Beklag- te verlangt zwar die Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüglich Mehrwert- steuer (act. 10 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwert- steuer erforderlichen, aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist ihr die Parteient- schädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

- 19 - Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 60'000.–.
  3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die nicht gedeckten Kosten werden nachgefordert.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 61'500.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'788'053.25. Zürich, 28. August 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsident: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Dr. Moritz Vischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG150064-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Ersatzoberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Michael Küttel und Jakob Frei, Handelsrichterin Astrid Fontana sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer Urteil vom 28. August 2017 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y3._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 33 S. 2 ff.) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'788'053.25 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% pro Jahr seit dem − 24. November 2012 auf dem Betrag von CHF 7'685.50 (Rech- nung Nr. … der C._____ AG vom 25. Oktober 2012); − 15. August 2013 auf dem Betrag von CHF 425.00 (Rechnung von Herrn D._____ vom 16. Juli 2013); − 19. September 2012 auf dem Betrag von CHF 16'740.00 (Rech- nung der E._____, F._____ vom 20. August 2012); − 12. Oktober 2012 auf dem Betrag von CHF 8'100.00 (Rechnung der E._____, F._____ vom 12. September 2012); − 29. Dezember 2012 auf dem Betrag von CHF 2'160.00 (Rech- nung der E._____, F._____ vom 29. November 2012); − 20. Januar 2013 auf dem Betrag von CHF 2'160.00 (Rechnung der E._____, F._____ vom 21. Dezember 2012); − 20. Januar 2013 auf dem Betrag von CHF 2'538.00 (Rechnung der E._____, F._____ vom 21. Dezember 2012); − 20. Januar 2013 auf dem Betrag von CHF 3'708.00 (Rechnung der E._____, F._____ vom 21. Dezember 2012); − 22. März 2013 auf dem Betrag von CHF 810.00 (Rechnung der E._____, F._____ vom 20. Februar 2013); − 22. März 2013 auf dem Betrag von CHF 10'800.00 (Rechnung der E._____, F._____ vom 20. Februar 2013); − 12. Juni 2013 auf dem Betrag von CHF 5'940.00 (Rechnung der E._____, F._____ vom 13. März 2013); − 15. Mai 2013 auf dem Betrag von CHF 13'467.60 (Rechnung der E._____, F._____ vom 15. April 2013); − 31. Oktober 2013 auf dem Betrag von CHF 1'674.00 (Rechnung der E._____, F._____ vom 1. Oktober 2013); − 24. September 2013 auf dem Betrag von CHF 383.80 (Rechnung Nr. … der G._____ AG vom 25. August 2013); − 31. Mai 2013 auf dem Betrag von CHF 16'200.00 (Rechnung Nr. … der G._____ AG vom 1. Mai 2013); − 9. Juni 2013 auf dem Betrag von CHF 3'722.60 (Rechnung Nr. … der G._____ AG vom 10. Mai 2013); − 9. Juni 2013 auf dem Betrag von CHF 4'007.35 (Rechnung Nr. … der G._____ AG vom 10. Mai 2013);

- 3 - − 27. Juli 2013 auf dem Betrag von CHF 1'028.80 (Rechnung Nr. … der G._____ AG vom 27. Juni 2013); − 27. Juli 2013 auf dem Betrag von CHF 2'624.80 (Rechnung Nr. … der G._____ AG vom 27. Juni 2013); − 27. Juli 2013 auf dem Betrag von CHF 278.30 (Rechnung Nr. … der G._____ AG vom 27. Juni 2013); − 27. Juli 2013 auf dem Betrag von CHF 400.55 (Rechnung Nr. … der G._____ AG vom 27. Juni 2013); − 24. September 2013 auf dem Betrag von CHF 480.30 (Rechnung Nr. … der G._____ AG vom 25. August 2013); − 24. September 2013 auf dem Betrag von CHF 2'323.75 (Rech- nung Nr. … der G._____ AG vom 25. August 2013); − 6. Juli 2013 auf dem Betrag von CHF 6'256.00 (Rechnung Nr. … der H._____ AG an Frau I._____ vom 17. Mai 2013); − 14. September 2012 auf dem Betrag von CHF 1'144.80 (Rech- nung Nr. … der J._____ AG vom 15. August 2012); − 13. Oktober 2012 auf dem Betrag von CHF 388.80 (Rechnung Nr. … der J._____ AG vom 13. September 2012); − 17. November 2012 auf dem Betrag von CHF 388.80 (Rechnung Nr. … der J._____ AG vom 18. Oktober 2012); − 15. Dezember 2012 auf dem Betrag von CHF 388.80 (Rechnung Nr. … der J._____ AG vom 15. November 2012); − 18. Januar 2013 auf dem Betrag von CHF 843.80 (Rechnung Nr. … der J._____ AG vom 19. Dezember 2012); − 17. Oktober 2012 auf dem Betrag von CHF 411.15 (Rechnung Nr. … der J1._____ vom 17. September 2012); − 30. November 2012 auf dem Betrag von CHF 649.85 (Rechnung Nr. … der J1._____ vom 31. Oktober 2012); − 30. Dezember 2012 auf dem Betrag von CHF 331.55 (Rechnung Nr. … der J1._____ vom 30. November 2012); − 23. Januar 2013 auf dem Betrag von CHF 139.25 (Rechnung Nr. … der J1._____ vom 24. Dezember 2012); − 2. März 2013 auf dem Betrag von CHF 119.35 (Rechnung Nr. … der J1._____ vom 31. Januar 2013); − 30. März 2013 auf dem Betrag von CHF 185.65 (Rechnung Nr. … der J1._____ vom 28. Februar 2013); − 28. April 2013 auf dem Betrag von CHF 205.55 (Rechnung Nr. … der J1._____ vom 29. März 2013); − 30. Mai 2013 auf dem Betrag von CHF 198.95 (Rechnung Nr. … der J1._____ vom 30. April 2013);

- 4 - − 5. Juli 2013 auf dem Betrag von CHF 198.95 (Rechnung Nr…. der J1._____ vom 5. Juni 2013); − 11. September 2012 auf dem Betrag von CHF 32'400.00 (Rech- nung Nr. … der K._____ ag vom 12. August 2012); − 7. Oktober 2012 auf dem Betrag von CHF 54'000.00 (Rechnung Nr. … der K._____ ag vom 7. September 2012); − 14. Oktober 2012 auf dem Betrag von CHF 32'400.00 (Rechnung Nr. … der K._____ ag vom 14. September 2012); − 3. November 2012 auf dem Betrag von CHF 16'200.00 (Rech- nung Nr. … der K._____ ag vom 4. Oktober 2012); − 20. Dezember 2012 auf dem Betrag von CHF 10'000.00 (Rech- nung Nr. … der K._____ ag vom 20. November 2012); − 8. Februar 2012 auf dem Betrag von CHF 5'021.50 (Rechnung Nr. … der L._____ Verwaltungs-AG vom 9. Januar 2012); − 18. März 2012 auf dem Betrag von CHF 1'005.00 (Rechnung Nr. … der L._____ Verwaltungs-AG vom 17. Februar 2012); − 12. Mai 2012 auf dem Betrag von CHF 692.50 (Rechnung Nr. … der L._____ Verwaltungs-AG vom 12. April 2012); − 10. Juni 2012 auf dem Betrag von CHF 1'182.50 (Rechnung Nr. … der L._____ Verwaltungs-AG vom 11. Mai 2012); − 14. Juli 2012 auf dem Betrag von CHF 2'802.50 (Rechnung Nr. … der L._____ Verwaltungs-AG vom 14. Juni 2012); − 8. August 2012 auf dem Betrag von CHF 430.00 (Rechnung Nr. … der L._____ Verwaltungs-AG vom 9. Juli 2012); − 13. September 2012 auf dem Betrag von CHF 577.50 (Rechnung Nr. … der L._____ Verwaltungs-AG vom 14. August 2012); − 11. Oktober 2012 auf dem Betrag von CHF 4'447.50 (Rechnung Nr. … der L._____ Verwaltungs-AG vom 11. September 2012); − 9. November 2012 auf dem Betrag von CHF 11'015.00 (Rech- nung Nr. … der L._____ Verwaltungs-AG vom 10. Oktober 2012); − 27. Dezember 2012 auf dem Betrag von CHF 5'670.00 (Rech- nung Nr. … der L._____ Verwaltungs-AG vom 27. November 2012); − 12. Januar 2013 auf dem Betrag von CHF 417.50 (Rechnung Nr. … der L._____ Verwaltungs-AG vom 13. Dezember 2012); − 3. Februar 2013 auf dem Betrag von CHF 4'287.50 (Rechnung Nr. … der L._____ Verwaltungs-AG vom 4. Januar 2013); − 8. Mai 2013 auf dem Betrag von CHF 92.50 (Rechnung Nr. … der L._____ Verwaltungs-AG vom 8. April 2013);

- 5 - − 20. Juni 2013 auf dem Betrag von CHF 1'940.00 (Rechnung Nr. … der L._____ Verwaltungs-AG vom 21. Mai 2013); − 14. August 2013 auf dem Betrag von CHF 210.00 (Rechnung Nr. … der L._____ Verwaltungs-AG vom 15. Juli 2013); − 31. August 2013 auf dem Betrag von CHF 7'765.20 (Rechnung Nr. … der L._____ Verwaltungs-AG vom 5. August 2013); − 4. Oktober 2013 auf dem Betrag von CHF 1'797.50 (Rechnung Nr. … der L._____ Verwaltungs-AG vom 4. September 2013); − 30. Juni 2013 auf dem Betrag von CHF 19'961.40 (Rechnung Nr. … der M._____ AG vom 31. Mai 2013); − 4. November 2012 auf dem Betrag von CHF 43'200.00 (Rech- nung Nr. … der N._____ AG vom 5. Oktober 2012); − 14. November 2012 auf dem Betrag von CHF 54'000.00 (Rech- nung Nr. … der N._____ AG vom 15. Oktober 2012); − 28. November 2012 auf dem Betrag von CHF 32'400.00 (Rech- nung Nr. … der N._____ AG vom 29. Oktober 2012); − 5. Dezember 2012 auf dem Betrag von CHF 32'400.00 (Rech- nung Nr. … der N._____ AG vom 5. November 2012); − 12. Dezember 2012 auf dem Betrag von CHF 43'200.00 (Rech- nung Nr. … der N._____ AG vom 12. November 2012); − 4. Januar 2013 auf dem Betrag von CHF 8'050.20 (Rechnung Nr. … der N._____ AG vom 5. Dezember 2012); − 17. Januar 2013 auf dem Betrag von CHF 21.30 (Rechnung Nr. … der O._____ AG vom 18. Dezember 2012); − 18. Januar 2013 auf dem Betrag von CHF 162.00 (Rechnung Nr. … der O._____ AG vom 19. Dezember 2012); − 29. Dezember 2012 auf dem Betrag von CHF 2'397.60 (Rech- nung Nr. … von P._____ vom 29. November 2012); − 15. Februar 2013 auf dem Betrag von CHF 5'405.40 (Rechnung Nr. … von P._____ vom 16. Januar 2013); − 30. Mai 2013 auf dem Betrag von CHF 7'689.50 (Rechnung Nr. … von Q._____ Rechtsanwälte vom 30. April 2013); − 1. August 2013 auf dem Betrag von CHF 14'945.10 (Rechnung Nr. … von Q._____ Rechtsanwälte vom 2. Juli 2013); − 26. Januar 2014 auf dem Betrag von CHF 1'852.15 (Rechnung Nr. … von Q._____ Rechtsanwälte vom 27. Dezember 2013) − 6. Februar 2014 auf dem Betrag von CHF 500.60 (Rechnung Nr. … von Q._____ Rechtsanwälte vom 7. Januar 2014); − 29. März 2014 auf dem Betrag von CHF 2'836.60 (Rechnung Nr. … von Q._____ Rechtsanwälte vom 27. Februar 2014);

- 6 - − 27. September 2012 auf dem Betrag von CHF 24'000.00 (Rech- nung Nr. … der R._____ AG vom 28. August 2012); − 21. Dezember 2012 auf dem Betrag von CHF 13'219.10 (Rech- nung Nr. … der R._____ AG vom 21. November 2012); − 13. Mai 2013 auf dem Betrag von CHF 13'000.00 (Rechnung Nr. … der R._____ AG vom 9. April 2013); − 13. September 2013 auf dem Betrag von CHF 1'947.05 (Rech- nung Nr. … der R._____ AG vom 14. August 2013); − 6. Oktober 2012 auf dem Betrag von CHF 2'200.00 (Rechnung Nr. … der S._____ vom 6. September 2012); − 29. September 2012 auf dem Betrag von CHF 73'872.00 (Rech- nung Nr. … der T._____ AG vom 31. August 2012); − 26. Oktober 2012 auf dem Betrag von CHF 193'914.00 (Rech- nung Nr. … der T._____ AG vom 26. September 2012); − 28. November 2012 auf dem Betrag von CHF 120'042.00 (Rech- nung Nr. … der T._____ AG vom 29. Oktober 2012); − 17. Januar 2013 auf dem Betrag von CHF 71'340.65 (Rechnung Nr. … der T._____ AG vom 18. Dezember 2012); − 7. November 2012 auf dem Betrag von CHF 3'302.20 (Rechnung Nr. … der U._____ GmbH vom 8. Oktober 2012); − 21. September 2012 auf dem Betrag von CHF 50'000.00 (Rech- nung Nr. … der V._____ AG vom 22. August 2012); − 4. Oktober 2012 auf dem Betrag von CHF 50'000.00 (Rechnung Nr. … der V._____ AG vom 4. September 2012); − 20. Oktober 2012 auf dem Betrag von CHF 50'000.00 (Rechnung Nr. … der V._____ AG vom 20. September 2012); − 28. Oktober 2012 auf dem Betrag von CHF 50'000.00 (Rechnung Nr. … der V._____ AG vom 28. September 2012); − 9. November 2012 auf dem Betrag von CHF 80'000.00 (Rech- nung Nr. … der V._____ AG vom 10. Oktober 2012); − 28. November 2012 auf dem Betrag von CHF 50'000.00 (Rech- nung Nr. … der V._____ AG vom 29. Oktober 2012); − 8. Dezember 2012 auf dem Betrag von CHF 30'000.00 (Rech- nung Nr. … der V._____ AG vom 8. November 2012); − 28. Dezember 2012 auf dem Betrag von CHF 30'000.00 (Rech- nung Nr. … der V._____ AG vom 28. November 2012); − 13. Januar 2013 auf dem Betrag von CHF 25'000.00 (Rechnung Nr. … der V._____ AG vom 14. Dezember 2012); − 1. März 2013 auf dem Betrag von CHF 31'173.70 (Rechnung Nr. … der V._____ AG vom 30. Januar 2013);

- 7 - − 8. Juli 2013 auf dem Betrag von CHF 1'822.50 (Rechnung Nr. … der W._____ GmbH vom 3. Juni 2013); − 14. November 2013 auf dem Betrag von CHF 3'037.50 (Rech- nung Nr. … der W._____ GmbH vom 14. Oktober 2013); − 15. Januar 2014 auf dem Betrag von CHF 2'430 (Rechnung Nr. … der W._____ GmbH vom 16. Dezember 2013); − 16. Februar 2014 auf dem Betrag von CHF 3'037.50 (Rechnung Nr. … der W._____ GmbH vom 17. Januar 2014); − 12. März 2014 auf dem Betrag von CHF 6'075 (Rechnung Nr. … der W._____ GmbH vom 12. Februar 2014); − 3. April 2014 auf dem Betrag von CHF 3'645 (Rechnung Nr. … der W._____ GmbH vom 3. März 2014); − 10. Mai 2014 auf dem Betrag von CHF 6'075 (Rechnung Nr. … der W._____ GmbH vom 10. April 2014); − 15. Juni 2014 auf dem Betrag von CHF 14'580 (Rechnung Nr. … der W._____ GmbH vom 15. Mai 2014); − 3. Juli 2014 auf dem Betrag von CHF 11'542.50 (Rechnung Nr. … der W._____ GmbH vom 3. Juni 2014); − 4. August 2014 auf dem Betrag von CHF 3'037.50 (Rechnung Nr. … der W._____ GmbH vom 4. Juli 2014); − 30. August 2014 auf dem Betrag von CHF 3'645 (Rechnung Nr. … der W._____ GmbH vom 30. Juli 2014); − 6. November 2014 auf dem Betrag von CHF 6'075 (Rechnung Nr. … der W._____ GmbH vom 6. Oktober 2014); − 4. Dezember 2014 auf dem Betrag von CHF 1'822.50 (Rechnung Nr. … der W._____ GmbH vom 4. November 2014); − 1. Januar 2015 auf dem Betrag von CHF 1'125 (Rechnung Nr. … der W._____ GmbH vom 1. Dezember 2014); − 5. Februar 2015 auf dem Betrag von CHF 2'430 (Rechnung Nr. … der W._____ GmbH vom 5. Januar 2015); − 30. Dezember 2012 auf dem Betrag von CHF 139'495.30 (zusätz- licher Personalaufwand der Klägerin) und − 28. Juni 2016 auf dem Betrag von CHF 8'316.00 (Offerte der C._____ AG vom 25. Juni 2016).

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MwSt. auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Beklagten."

- 8 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Grundstücken und Immobi- lien bezweckt. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, deren Zweck im Betrieb eines Architek- turbüros besteht.

b. Prozessgegenstand In den Jahren 2006 und 2007 realisierte die Klägerin eine aus vier Mehrfamilien- häusern bestehende Wohnüberbauung "…" in …. Die Beklagte fungierte dabei im Rahmen der ARGE … als Architektin und war insbesondere in die Planung der Balkon- und Terrassenglasgeländer, wie namentlich die Genehmigung der seitens der K._____ ag hierfür entworfenen Werkstattpläne, involviert. Die Geländer soll- ten ohne sichtbare vertikale oder horizontale Stützelemente auskommen, um eine freie Sicht auf den Zürichsee zu ermöglichen. Nach Dafürhalten der Klägerin er- füllten die in der Folge erstellten Geländer die Anforderungen der SIA-Normen an den Tragwiderstand (bei Belastung durch Wind und Personen) nicht, weshalb sie die Geländer umfassend habe sanieren müssen. Während die Klägerin die Be- klagte für die Sanierungs- und Sanierungsfolgekosten – im Wesentlichen auf- grund einer pflichtwidrigen Genehmigung der Werkstattpläne – in die Pflicht neh- men möchte, weist die Beklagte jegliche Verantwortung von sich. Das Total der klageweise eingeforderten Sanierungskosten und damit Schadenersatzansprüche beläuft sich auf CHF 1'788'053.25 zuzüglich Zins. B. Prozessverlauf Am 16. April 2015 (gleichentags persönlich überbracht) reichte die Klägerin die Klage samt Beilagen mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act.

- 9 - 3/2-332). Den ihr mit Verfügung vom 17. April 2015 (act. 5) auferlegten Gerichts- kostenvorschuss leistete sie fristgerecht (act. 7). Mit Verfügung vom 29. April 2015 (act. 8) wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort ange- setzt. Deren Erstattung samt Beilagen erfolgte am 1. Juli 2015 (act. 10; act. 11; act. 12/2-31). Mit Eingabe vom 28. September 2015 entsprach die Klägerin freiwil- lig einem Teil der beklagtischen Editionsanträge und reichte entsprechend weitere Unterlagen hierorts ein (act. 16; act. 17/333-341). Die Vergleichsverhandlung vom

19. April 2016 führte zu keiner Einigung (Prot. S. 9 f.), weshalb mit Verfügung vom

25. April 2016 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (act. 26). Nachdem der klägerische Antrag auf Verfahrensbeschränkung mit Verfügung vom 29. April 2015 abgewiesen wurde (act. 30), reichte die Klägerin am 28. April 2016 die Rep- lik ein (act. 33; act. 34/342-372). Die Duplik datiert vom 10. Oktober 2016 (act. 39; act. 40/32-47). Mit Eingabe vom 24. April 2017 verlangte die Klägerin die Durch- führung der Hauptverhandlung (act. 47). Diese fand am 28. August 2017 statt (Prot. S. 17). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden nur soweit für die Entscheidfindung notwendig einzugehen. Erwägungen

1. Formelles Die Gerichtsstandsvereinbarung im "Vertrag für Architektur- u. Landschaftsarchi- tekturleistungen" (act. 3/3 Ziff. 15) ist unbestrittenermassen höherrangig als ande- re Abreden (act. 10 N 228; act. 33 N 214). Deshalb verdrängt sie die in der "Offer- te Architekturhonorar" (act. 3/39 Ziff. 12.1) getroffene Mediationsabrede. Die Ein- leitung eines vorgängigen Mediationsverfahrens war somit – entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 10 N 228) – nicht erforderlich. Im Übrigen blieben die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich zu Recht unbestritten (act. 1 N 12 ff.; act. 10 N 225 ff.; Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 17 ZPO und Art. 31 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Auf die Klage ist einzutreten.

- 10 -

2. Vertragsverletzung der Beklagten 2.1. Streitpunkte Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte habe entgegen der von ihr übernommenen Verpflichtung keine Detailpläne erstellt (act. 33 N 12). Entsprechend habe sie umso mehr Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Werkstattpläne übernehmen müssen, welche jedoch in Bezug auf die Statik fehlerhaft gewesen seien (act. 33 N 12). Durch die Freistempelung der fehlerhaf- ten Werkstattpläne habe die Beklagte den Anschein geschaffen, dass sie diese einer vollständigen Prüfung unterzogen habe. Die Beklagte habe ihr insbesondere nicht den Beizug einer Fachperson angeraten (act. 1 N 27, 72, 298; act. 33 N 14 f., 122, 540). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Vertragsverletzung (act. 10 N 82 ff.; act. 39 N 310 ff.). 2.2. Würdigung Die Ausführungen der Klägerin betreffend Vertragspflichten und -verletzungen der Beklagten sind stellenweise nicht schlüssig und widersprüchlich. Zur Illustration ist zunächst zu bemerken, dass bereits die Klageschrift der Klägerin mit Bezug auf die konkret vorgeworfene Unsorgfalt bzw. Vertragswidrigkeit aus folgenden Grün- den nicht kohärent ist: So deutet die Klägerin an, SIA-Normen durch die Wahl ei- ner ungenügenden bzw. falschen Konstruktionsart "direkt" verletzt zu haben (act. 1 N 290, N 293). In diese Richtung geht auch die Darstellung der Klägerin unter dem Titel "Ursprünglich (mangelhaft) ausgeführte Befestigung der Glasge- länder", wo sie unter Bezugnahme auf Ziff. 0 11 der SIA-Norm 358 geltend macht, dass solche Geländer sämtliche Anforderungen der einschlägigen technischen Normen zu erfüllen hätten und die Beklagte sicherzustellen gehabt habe, dass nicht nur die Geländer selbst, sondern auch deren Befestigungen einen genügen- den Tragwiderstand aufweisen (act. 1 N 60 ff.). Etwas anders gelagert ist die Be- hauptung der Klägerin, die Beklagte habe in Erfüllung ihrer vertraglichen Leis- tungspflichten die konstruktive Durchbildung der Befestigungen der Balkon- und Terrassenglasgeländer in ihren Ausschreibungsplänen festgelegt und danach die

- 11 - Werkstattpläne der Befestigungen, welche von der K._____ ag entworfen worden seien, kontrolliert, genehmigt und zur Ausführung freigegeben (act. 1 N 23). Die Beklagte sei als fachkundige Planerin dazu verpflichtet gewesen, die Pläne von Spezialisten und Unternehmern zu überprüfen, d.h. diese entweder selber zu überprüfen oder von einem Spezialisten überprüfen zu lassen und entsprechende Fehler zu verhindern. Sie habe übersehen, dass die Befestigungen der Balkon- und Terrassenglasgeländer gemäss den Werkstattplänen keinesfalls zu dem von den SIA-Normen geforderten Tragwiderstand führen würden. Die Beklagte habe ihre Kontrollaufgabe ungenügend wahrgenommen (act. 1 N 27). Nicht mehr von einem Kennenmüssen und Übersehen der relevanten Aspekte spricht die Kläge- rin, wenn sie sich auf den Architektenvertrag vom 28.12.2005/11.01.2006 sowie auf die darin übernommene SIA-Ordnung 102 beruft und nach Umschreibung der Leistungspflicht der Beklagten schliesst, dass diese in (mangelhafter) Erfüllung derselben die konstruktive Durchbildung der Befestigungen der Glasgeländer entworfen und in ihren Ausschreibungsplänen dargestellt habe und im Weiteren ausführt, die Beklagte habe alsdann die darauf basierenden Werkstattpläne bzw. Ausführungspläne der K._____ ag kontrolliert, genehmigt und zur Ausführung freigegeben ohne deren Fehlerhaftigkeit zu erkennen (act. 1 Rz 57 f.). Diese Dar- stellung könnte in Richtung eines Übernahmeverschuldens zielen. An anderer Stelle führt die Klägerin schliesslich wiederum abweichend aus, die Beklagte habe durch die Freigabe der Werkstattpläne die Verantwortung für deren Inhalt und die Einhaltung sämtlicher Anforderungen der einschlägigen technischen Normen (selber) übernommen (act. 1 N 72; vgl. auch act. 33 N 62). In der Replik wird der in der Klageschrift vertretene Standpunkt nicht ausdrücklich neu geordnet. Der von der Klägerin an die Beklagte gerichtete Vorwurf geht nun einerseits dahin, dass die Beklagte entgegen der von ihr übernommenen Verpflichtung keine De- tailpläne erstellt habe. Daraus schliesst die Klägerin, dass die Beklagte mit Bezug auf die Werkstattpläne, welche von der K._____ ag erstellt worden seien, umso mehr Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit habe übernehmen müssen (act. 33 N 12, N 93). Die Schlusskontrolle der Werkstattpläne sei allerdings un- sorgfältig und fehlerhaft gewesen. Obwohl die Beklagte gewusst habe oder zu- mindest habe wissen müssen, dass die Statik in Zusammenhang mit den Balkon-

- 12 - bzw. Terrassengeländer von zentraler Bedeutung sei, habe sie diese nicht über- prüft. Ebenso wenig habe sie die Klägerin darüber informiert, dass keine Prüfung in statischer Hinsicht erfolgt sei und noch vorgenommen werden müsste (act. 33 N 13, N 120). Die Beklagte hätte einen Vorbehalt machen müssen, dass nur eine eingeschränkte Prüfung erfolgt sei oder einen Hinweis, dass noch eine bestimmte Prüfung erfolgen müsse (act. 33 N 14, N 121). Der Beklagten sei bekannt gewe- sen bzw. hätte bekannt sein müssen, dass die Statik von zentraler Bedeutung sei. Da sie diese nicht überprüft habe, hätte sie die Klägerin auf die Notwendigkeit des Beizugs eines Sonderfachmannes, eines Ingenieurs, hinweisen müssen (act. 33 N 14, N 122, N 125). An anderer Stelle kommt die Klägerin wieder darauf zurück, dass die Beklagte als Architektin hätte sicherstellen müssen, dass die Glasgelän- der bzw. deren Befestigungen die Anforderungen der aktuellen SIA-Normen erfül- len (act. 33 N 19). Sie kritisiert ferner die Ausführungspläne der Beklagten aus- drücklich (act. 33 N 126, N 131 ff., N 262), ortet dann aber die Entstehung des Problems in der Phase nach Fertigstellung der Werkstattpläne (act. 33 N 127). Schliesslich stellt die Klägerin einen Zusammenhang zwischen der von der Be- klagten geplanten Konstruktion und ihren weitergehenden Pflichten her und macht geltend, die Beklagte hätte keine Konstruktion entwerfen dürfen, welche statisch heikel bzw. anspruchsvoll sei und zwingend statischer Berechnungen bedürfe, um sich dann aussen vor zu halten und zu hoffen, irgendjemand werde dann die Sta- tik schon noch überprüfen (act. 33 N 20, N 220). Auch in der Replik will sich die Klägerin somit nicht wirklich festlegen, ob die Beklagte die Statik selbst hätte überprüfen müssen und ihre eigenen Pläne fehlerhaft waren (vgl. auch act. 33 N 102 f.), ob sie Kontrollpflichten oder aber eine Pflicht, die Klägerin auf die aus- stehende Prüfung der Statik hinzuweisen, sie zu informieren bzw. zu beraten (vgl. auch act. 33 N 71 f., N 93, N 95, N 129, N 228) oder eine Pflicht abzuklären, ob es Spezialisten brauche bzw. der Klägerin anzuraten, einen Bauingenieur einzu- schalten (act. 33 N 96 f.), oder selbst einen beiziehen zu müssen (act. 33 N 138), verletzt hat. Entsprechende Darlegungen aus der Rechtsschrift der Klägerin wur- den hier zusammengestellt, zum Teil bereits ansatzweise interpretiert, und auf ei- nige Ausführungen wird weiter unten näher eingegangen. An dieser Stelle ist zu sagen, dass es im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes aber nicht Aufgabe

- 13 - des erkennenden Gerichts ist, Sachverhaltselemente aus den Parteivorträgen und Beilagen zusammenzutragen und in ein stimmiges Gesamtbild einzufügen (in die- sem Sinne: BGE 141 III 549, nicht publ. E. 3.1; Urteil und Beschluss des Han- delsgerichts des Kantons Zürich HG140077-O vom 6. April 2016 E. 2.2 unter Hinweis auf Urteil BGer 4C.304/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2 und Urteil BGer 4C.351/2000 vom 20. Juli 2001 E. 5a). Schon angesichts dieser Grundlage kann eine Vertragsverletzung nicht bejaht werden. Immerhin hat die Klägerin Folgendes zugestanden: act. 33 N 108: "Die Klägerin hat nie behauptet, dass sich die Beklagte explizit vertraglich dazu verpflichtet hätte, die Statik der Glasgeländer zu planen. Dies entbindet die Be- klagte jedoch nicht davon, bei der Ausführungsplanung die einschlägigen SIA- Normen zu beachten, da dies zu ihren Pflichten gehört." act. 33 N 112: "Die Vorbringen der Beklagten sind sodann insofern irrelevant, da die Klägerin nie behauptet hat, dass die Beklagte auch die Statik in den Ausschreibungs- sowie den Ausführungsplänen selbst hätte ausführen müssen; das Wissen der Beklagten geht aber so weit, dass sie – als sie in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten die Werkstattpläne überprüfte – auf die Problematik der Statik hätte aufmerksam werden müssen; schliesslich spielt diese bei Bauten (und umso mehr bei Geländern) stets eine entscheidende Rolle, was auch die Beklagte als erfahrene Architektin wusste." act. 33 N 120: "Dass sodann statische Angaben von der Beklagten verlangt worden wären, wird bestritten und stimmt nicht. Die Klägerin verlangte von der Beklagten nie das gemäss deren Angaben offenbar Unmögliche, nämlich statische Arbeiten, welche das Fachwissen der Beklagten übersteigen würden." Diese Ausführungen zeigen, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass stati- sche Arbeiten, Berechnungen oder Prüfungen nicht Sache der Beklagten waren. Insofern liegt entsprechend ein natürlicher Konsens vor. Mit anderen Worten gilt, was die Beklagte zutreffend hervorhebt (z.B. act. 39 N 366, 381), das Folgende: Statische Arbeiten wurden vertraglich nicht durch die Beklagte geschuldet. Dem- nach lag die Gesamtverantwortung mangels vertraglicher Delegation an die Be- klagte weiterhin bei der Klägerin selber. Selbst ohne Berücksichtigung der vorgenannten Zugeständnisse der Klägerin würde man zum gleichen Resultat gelangen. Sowohl im "Vertrag für Architektur-

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u. Landschaftsarchitekturleistungen" samt Beilagen (act. 3/3; act. 3/39) als auch in der unbestrittenermassen vertraglich übernommenen SIA-Norm 102 (act. 3/38; act. 1 N 26, 47; 250; act. 10 N 83, 628) findet sich keine die Statik betreffende Verpflichtung, welcher die Beklagte zu entsprechen hätte. E contrario wurden sta- tische Arbeiten nicht Vertragsbestandteil. Mit der Statik würde sich nämlich die – nicht vereinbarte – SIA-Norm 103 befassen. Wenn nun aber der Klägerin von Anfang bekannt war, dass die Beklagte keine statischen Arbeiten schuldete, so überzeugen ihre Erläuterungen zu einer ent- sprechenden beklagtischen Aufklärungspflicht nicht. Die Parteien waren nämlich hinsichtlich ihres Fachwissens bezüglich Statik in ei- ner absolut identischen Ausgangslage. Weder die Klägerin noch die Beklagte wa- ren Bauingenieurinnen bzw. Statik-Expertinnen (vgl. act. 10 N 115; act. 33 N 97, 138). Die Klägerin übersieht diese Zusammenhänge, wenn sie ausführt, die Be- klagte "wusste oder hätte wissen müssen, dass die Statik in Bezug auf die Befes- tigung der Geländer zentral war" (act. 33 N 120). Dieses laienhafte Grundwissen am Rande der Gerichtsnotorietät gilt nämlich ebenso für die Klägerin selber. Die Klägerin unterlässt es dementsprechend substantiiert aufzuzeigen, warum schlussendlich die Beklagte unter den konkreten Gegebenheiten eine derart weit- gehende Aufklärungspflicht treffen sollte. So führt sie in ihren umfangreichen Par- teivorträgen beispielsweise oft lediglich ihre subjektive Erwartungshaltung an "ei- ne Architektin" aus (z.B. act. 33 N 122: "Ein Architekt wird sogar generell in der Fähigkeit geschult, Statiken zu lesen und zu verstehen"). Eine subjektive Erwar- tungshaltung einer einzigen Vertragspartei begründet aber noch keine vertragli- che Aufklärungspflicht. Eine solche fusst vielmehr auf gegenseitigen, überein- stimmenden Willenserklärungen beider Parteien im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR. Mit anderen Worten ist es – ohne Konsens bzw. Akzept durch die Beklagte – irre- levant, worüber die Klägerin durch die Beklagte gerne aufgeklärt worden wäre. Ohne Bestehen einer vertraglichen Hauptpflicht könnte einer untergeordneten Pflicht, wie der Aufklärungspflicht, jedenfalls nicht die Bedeutung zukommen, die ihr die Klägerin beimessen möchte. Das klägerische Verständnis hätte vielmehr in letzter Konsequenz zur Folge, dass die Beklagte über den Umweg der Aufklä-

- 15 - rungspflicht gleichwohl für statische Arbeiten verantwortlich gemacht würde. Dies erscheint kaum praktikabel und hätte zur Folge, dass die Beklagte als Architektin praktisch stets haftbar gemacht werden könnte. Will man sich der Sprache der Klägerin bedienen, so lässt sich vereinfachend festhalten (act. 33 N 122): Der Kardiologe ist einzig für das Herz des Patienten verantwortlich und nicht auch noch für das Wohlbefinden von dessen Niere. Das Ausgeführte wird durch einen weiteren Umstand verdeutlicht. Aufgrund der übereinstimmenden Parteivorbringen ist erstellt, dass in das streitgegenständliche Bauprojekt mit der AA._____ AG (act. 10 N 19, 115, act. 33 N 30 f.) eine Bauin- genieurin, mithin eine Statik-Expertin (z.B. act. 10 N 115; act. 33 N 15, N 17, N 72, N 97, 138), involviert war. Warum soll die Beklagte eine Aufklärungspflicht hinsichtlich einer Statik-Expertin treffen, wenn bereits eine Statik-Expertin beige- zogen wurde? Den klägerischen Parteivorbringen ist diesbezüglich nichts Schlüs- siges zu entnehmen, so dass ihr insgesamt der Beweis einer beklagtischen Auf- klärungspflicht misslingt. Es muss so nicht einmal geprüft werden, welche Arbei- ten die AA._____ AG genau ausführte. Denn auch die Klägerin begründet die durch die Beklagte angeblich begangene Vertragsverletzung einzig und alleine mit der Nicht-Nennung respektive dem Nicht-Vorhandensein einer Statik-Expertin. Diese war in der Person der AA._____ AG aber gerade vorhanden. Wenn aber das Vorhandensein der Statik-Expertin für die Verneinung einer Vertragsverlet- zung genügt, braucht kein Beweisverfahren über ihr Tätigwerden durchgeführt zu werden. Gleichzeitig zeigen diese Erwägungen, wie widersprüchlich der klägeri- sche Standpunkt ist: Selbst nach ihrer Argumentation kann keine Vertragsverlet- zung mehr vorliegen, war doch (mit oder ohne Nennung durch die Beklagte) im Ergebnis eine Statik-Expertin für sie verfügbar. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich. Mangels bewiesener und bestehender Aufklärungspflicht besteht auch keine Ab- mahnungspflicht oder eine Pflicht der Beklagten, der Klägerin irgendwelche Sta- tik-Experten zu nennen. Die diesbezügliche Argumentation der Klägerin fusst im Kern wiederum auf der falschen Annahme, die Beklagte hafte jetzt doch für die Statik.

- 16 - Art. 3.1.4 SIA-Norm 102 und Art. 4.51 SIA-Norm 102 sind damit nicht einschlägig. Gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 4.51 SIA-Norm 102 besteht eine Leitungspflicht der Beklagten ohnehin nur im Rahmen von Art. 3.1.4 SIA-Norm 102, wie die Beklagte zu Recht ausführt (act. 39 N 329: "lex specialis"). Mit ande- ren Worten besteht ohne eine Nennungspflicht von Experten (Art. 3.1.4 SIA-Norm

102) auch keine Leitungspflicht (Art. 4.51 SIA-Norm 102), mithin auch keine Pflicht der Beklagten, sich über die beigezogenen Experten zu informieren. Nicht zu verfangen vermag ferner die Argumentation der Klägerin, die Beklagte habe keine Detailpläne erstellt. Sämtliche durch die Klägerin dargelegten Scha- denspositionen basieren nämlich auf einer angeblich mangelhaften statischen Grundkonstruktion der Geländer. Die Klägerin vermag nicht darzutun, warum die Erstellung der Detailpläne durch die Beklagte die Erstellung der mutmasslich mangelhaften Geländer verhindert hätte. Die Beklagte musste ja gerade nicht für die Statik einstehen oder in den Worten der Klägerin (act. 33 N 108): "Die Kläge- rin hat nie behauptet, dass sich die Beklagte explizit vertraglich dazu verpflichtet hätte, die Statik der Glasgeländer zu planen". Es besteht demnach auch in dies- bezüglicher Hinsicht keine relevante beklagtische Vertragsverletzung. Schliesslich ist in der "Freistempelung" (act. 33 N 107) keine Vertragsverletzung durch die Beklagte begründet. Wenn der Klägerin – wie erstellt und eingestanden

– nämlich bekannt war, dass die Beklagte keine statischen Arbeiten schuldete, konnte die Beklagte durch die Stempel-Freigabe auch keinen Anschein mehr ge- schaffen haben, die Werkstattpläne umfassend überprüft zu haben (in diesem Sinne: BGE 142 III 84 E. 3.5). Ihre Kontrolle bezog sich also nicht auf statische Aspekte. Nichts anderes ergibt sich aus der beklagtischen E-Mail vom 13. Juni 2007 (act. 3/37). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch keine quasivertragliche An- spruchsgrundlage, wie eine ausserhalb des Vertrages stehende Aufklärungs- pflicht der Beklagten, bestünde. Eine solche wäre einerseits in tatsächlicher Hin- sicht durch die Klägerin nicht vorgebracht worden und andererseits könnte sie dogmatisch nicht weitergehen als das eigentlich vertraglich Vereinbarte. Nicht einschlägig ist aus diesem Blickwinkel der klägerische Hinweis auf das Urteil des

- 17 - Bundesgerichts C.420/1983 vom 19. Juni 1984. Das Bundesgericht bejahte im genannten Entscheid lediglich eine ausservertragliche Haftung einer Architekten- gesellschaft (a.a.O E. 1 b). In casu bestehen aber vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien, wonach die Beklagte eben nicht für die Statik einzustehen hat. Sowohl die Dogmatik als auch der Sachverhalt unterscheiden sich damit vom bundesgerichtlichen Präjudiz. Es ist deshalb nicht einschlägig. 2.3. Fazit Die klägerischen Vorbringen sind teilweise nicht schlüssig und widersprüchlich. Bereits aus diesem Grund wäre eine Vertragsverletzung zu verneinen. Aufgrund des erstellten und zugestandenen Sachverhalts schuldete die Beklagte keine sta- tischen Arbeiten. Der Klägerin misslingt alsdann der Beweis einer Vertragsverlet- zung. Weder besteht seitens der Beklagten eine Aufklärungspflicht noch eine sonstige Pflicht, welche zur Folge hätte, dass sie für das Risiko der Statik im Er- gebnis gleichwohl einzustehen hätte.

3. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Mangels beklagtischer Vertragsverletzung ist die Klage vollumfänglich abzuwei- sen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsäch- lichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorlie- gend CHF 1'788'053.25, woraus eine Grundgebühr von rund CHF 39'000.– resul- tiert. Angesichts des sehr grossen Aktenumfangs, der Komplexität der Fragen und unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 60'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen

- 18 - (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei einem Streitwert von CHF 1'788'053.25 beträgt die Grundgebühr rund CHF 40'000.–. Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung ab. Für die Teil- nahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschrif- ten wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass beide Parteien umfangreiche Rechtsschriften verfassten. Dies führt in Anwendung von §§ 4 und 11 AnwGebV zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 61'500.–. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei wie der Beklagten eine Parteientschädi- gung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Be- rücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Par- tei nicht im vollen Umfange zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteient- schädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA040176 vom 19. Juli 2005 = ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Beklag- te verlangt zwar die Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüglich Mehrwert- steuer (act. 10 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwert- steuer erforderlichen, aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist ihr die Parteient- schädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

- 19 - Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 60'000.–.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die nicht gedeckten Kosten werden nachgefordert.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 61'500.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'788'053.25. Zürich, 28. August 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsident: Gerichtsschreiber: Roland Schmid Dr. Moritz Vischer