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HG150029

Forderung

Zh Handelsgericht · 2015-10-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/2-16), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

- 6 - Am 9. Juli 2012 schlossen die Parteien einen Vertrag, mit welchem die Beklagte die Klägerin beauftragte, Kapitaleinwerbung für das "Wohnungsportfolio D._____" zu strukturieren und das Projekt beratend zu begleiten. Eingeteilt wurde der Pro- jektablauf in drei Phasen: Phase 0 "Market Sounding", Phase 1 "Vorbereiten der Transaktionsunterlagen" und Phase 2 "Unterstützung bei der Kapitaleinwerbung" (act. 1 Rz. 12 f.; act. 3/2 S. 1 ff.). In Bezug auf das Honorar vereinbarten die Par- teien in Ziffer 6 des Vertrags, dass bei Auftragserteilung der Betrag von EUR 10'000.-- sofort fällig werde ("Committment Fee"). Weiter würden je angefangenen Monat EUR 10'000.-- jeweils zum 1. des Monats fällig ("Retainer"), sobald die Phase 0 des Projekts abgeschlossen worden sei (act. 1 Rz. 16; act. 3/2). Mit Schreiben vom 15. März 2013 sandte die Klägerin der Beklagten eine Rech- nung für erbrachte Dienstleistungen von September 2012 bis März 2013 in der Höhe von EUR 70'000.-- (act. 1 Rz. 17; act. 3/12). Im Oktober 2013 teilte die Be- klagte der Klägerin telefonisch mit, dass sie das Interesse am Projekt verloren habe (act. 1 Rz. 14; act. 3/9). Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin mit den Projektarbeiten in der Phase 2. So hatte sie unter anderem diverse Teaser, das "Investment Memorandum" und den Datenraum vollständig vorbereitet. Wei- ter waren mit diversen potenziellen Investoren Gespräche geführt und mit 15 von ihnen Geheimhaltungsvereinbarungen abgeschlossen worden (act. 1 Rz. 15; act. 3/10; act. 3/11). Mit E-Mail vom 21. Oktober 2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie (die Beklagte) für den Zeitraum April 2013 bis und mit Juli 2013 ein Honorar von EUR 40'000.-- schulde, womit sich der gesamte Ausstand auf EUR 110'000.-- be- laufe (act. 1 Rz. 19; act. 3/9). Mit E-Mail vom 19. Dezember 2014 schlug E._____ als Vertreter der Beklagten die Möglichkeit einer gütlichen Einigung vor und fasste die vorgängig mündlich geführten (Vergleichs-)Verhandlungen zusammen. Dem- gemäss wären die Parteien gegenseitig auseinandergesetzt gewesen, wenn die Beklagte im ersten Quartal 2014 den Betrag von EUR 70'000.-- bezahlt hätte. Die Bezahlung innert dieser Frist war Bedingung für die Gültigkeit des Vergleichs. In der Folge mahnte die Klägerin die Beklagte mehrfach. Mit Schreiben vom

17. September 2014 setzte die Klägerin der Beklagten eine letzte Frist bis

- 7 -

30. September 2014 zur Bezahlung des reduzierten Betrags, andernfalls der Ge- samtbetrag auf dem Klageweg geltend gemacht würde (act. 1 Rz. 20 ff.; act. 3/14- 16).

3. Anwendbares Recht In Bezug auf das anwendbare Recht beruft sich die Klägerin auf eine Rechts- wahlklausel in Art. 13.1 ihrer AGB. Demnach haben die Parteien ausschliesslich Schweizer Recht für anwendbar erklärt. Da die Beklagte diese Rechtswahlklausel durch Unterzeichnen des Beratungsvertrags vom 9. Juli 2012 akzeptiert hat (vgl. Ziff. 12 des Beratungsvertrags [act. 3/2] i.V.m. Art. 13.1 der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Klägerin [act. 3/3], untersteht der vorliegend zu beurtei- lende Vertrag dem von den Parteien gewählten Schweizer Recht (Art. 116 Abs. 1 und 2 IPRG).

4. Vergütungsforderung 4.1. Rechtliches Nach Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme ei- nes Auftrages, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Der Auftraggeber schuldet dem Beauftragten im Gegenzug eine Vergü- tung, wenn eine solche vereinbart wurde (Art. 394 Abs. 3 OR). In der Vereinba- rung einer Vergütung sind die Parteien grundsätzlich frei. Sie können beispiels- weise ein Pauschal-, Zeit- oder Erfolgshonorar vereinbaren (GEHRER/GIGER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (CHK), 2. Aufl. 2012, a.a.O., N 24 zu Art. 394 OR). Der Anspruch auf die Vergütung entsteht mit Vertragsabschluss bzw. allenfalls mit einer nachträglichen Entgeltlichkeitsabrede, wird indessen mangels abweichender Abrede erst fällig, wenn der grundsätzlich vorleistungs- pflichtige Beauftragte seine geschuldete Leistung erbracht hat (GEHRER/GIGER, a.a.O., N 26 zu Art. 394 OR). Bei Vertragsbeendigung gemäss Art. 404 OR ist die erbrachte Leistung voll zu vergüten (unabhängig davon, aus welchem Grund oder durch welche Partei die Beendigung erfolgt). Mit Vertragsbeendigung wird der Vergütungsanspruch in diesem Umfang fällig, im Übrigen geht er unter (GEH-

- 8 - RER/GIGER, a.a.O., N 36 zu Art. 394 OR). Fälligkeit bedeutet, dass der Schuldner die Leistung erbringen muss (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, N 65.06). 4.2. Würdigung Die Klägerin hat sich im Beratungsvertrag vom 9. Juli 2012 zur Erbringung von Beratungsdienstleistungen, die Beklagte zur Bezahlung eines Honorars verpflich- tet (act. 3/2). Somit ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Beratungsver- trag als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren. Betreffend das Ho- norar vereinbarten die Parteien, dass der Betrag von EUR 10'000.-- bei Auf- tragserteilung sofort fällig werde (act. 1 Rz. 16; act. 3/2 Ziff. 6.1: "Committment Fee"). Am 9. Juli 2012 wurde somit der Betrag von EUR 10'000.-- sofort fällig. Weiter wurde vereinbart, dass für jeden Monat der Vertragslaufzeit ein Betrag von EUR 10'000.-- (jeweils per 1. jeden Monats) fällig werde, sobald die Phase 0 des Projekts abgeschlossen sei (act. 1 Rz. 16; act. 3/2 Ziff. 6.1: "Retainer"). Die Klä- gerin macht im Zusammenhang mit diesen "Retainern" einen Betrag von EUR 100'000.-- geltend für die Monate Oktober 2012 bis und mit Juli 2013. Damit behauptet sie implizit, dass spätestens per 1. Oktober 2012 die Phase 0 des Pro- jekts abgeschlossen war. Ab diesem Zeitpunkt wurden bis und mit 1. Juli 2013 jeweils per 1. jeden Monats EUR 10'000.-- fällig. Am 1. Juli 2013 belief sich der fällige, von der Beklagten zu bezahlende Honoraranspruch der Klägerin im Zu- sammenhang mit den "Retainern" auf EUR 100'000.--. Somit beläuft sich die ver- traglich vereinbarte und fällige Vergütungsforderung der Klägerin auf insgesamt EUR 110'000.--. Die Beklagte hat diesen Betrag gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin bis dato nicht bezahlt. Im Rahmen einer gütlichen Eini- gung vereinbarten die Parteien zwar, dass der von der Beklagten zu bezahlende Betrag auf EUR 70'000.-- reduziert werde. Die Gültigkeit dieser Vereinbarung stand unter der Bedingung, dass der Betrag von der Beklagten im ersten Quartal 2014 bezahlt würde. Nachdem die Beklagte den Betrag von EUR 70'000.-- im ers- ten Quartal 2014 unbestrittenermassen nicht bezahlt hatte, mit anderen Worten die Bedingung für die Reduzierung der Vergütungsforderung nicht eingetreten ist,

- 9 - lebte die ursprüngliche Vereinbarung wieder auf, womit der gesamte fällige Betrag von EUR 110'000.-- geschuldet ist. Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 110'000.-- zu bezahlen.

5. Zinsforderung 5.1. Rechtliches Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubi- gers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Eine Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, durch die er ihn unmissverständ- lich dazu auffordert, die fällige Leistung unverzüglich zu erbringen (BGE 129 III 535 E. 3.2 S. 541 f.). Der Schuldner gerät unmittelbar mit dem Eintreffen dieser Mahnung in Verzug (vgl. BGE 103 II 102 E. 1a S. 105). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so gerät der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinsen weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR). 5.2. Würdigung Die Klägerin macht einen Zins von 5% auf dem Forderungsbetrag von EUR 110'000.-- seit 3. Juni 2013 geltend. Die Klägerin führt in diesem Zusam- menhang aus, der 3. Juni 2013 sei als mittleren Verfalltag zu erachten. Die Be- klagte sei mit Rechnungsstellung vom 15. März 2013 mit der Bezahlung des Be- trags von EUR 70'000.-- sowie mit Erhalt der E-Mail vom 21. Oktober 2013 mit der Bezahlung des Betrags von EUR 40'000.-- in Verzug geraten (act. 1 Rz. 24). In der Rechnung vom 15. März 2013 (act. 3/12) wird festgehalten, dass der Betrag von EUR 70'000.-- sofort zahlbar sei. Hierbei handelt es sich um einen bestimm- ten Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR. Gleiches gilt in Bezug auf den 21. Oktober 2013, da die Beklagte mit E-Mail vom 21. Oktober 2013 (act. 3/9) zur sofortigen Bezahlung des Betrags von EUR 40'000.-- aufgefordert wurde.

- 10 - Die Beklagte ist somit mit den ausstehend gebliebenen Vergütungszahlungen in Verzug geraten. Der mittlere Verfall ist der 3. Juni 2013. Antragsgemäss ist der Klägerin ein Zins von 5% auf EUR 110'000.-- seit 3. Juni 2013 zuzusprechen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG] (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert umgerechnet gerundet CHF 117'600.-- (EUR 110'000.-- x 1,06909). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund 7/10 der Grundgebühr festzusetzen. Die Gebühr beträgt gerundet CHF 7'000.-- und ist der Beklagten aufzuerlegen, aber vorab aus dem Kostenvorschuss der Klägerin zu beziehen. 6.2. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage bildet der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist für die Begründung bzw. die Beantwortung einer Klage geschuldet (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu ei- nem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Angesichts des geringen Umfanges der Klageschrift ist die Parteientschädigung auf rund 2/3 der Grundgebühr festzusetzen. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'000.-- zu bezahlen.

- 11 - Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (ZR 104 (2005) Nr. 76, SJZ 101 (2005) 531 ff.). Der mehrwertsteuerpflichtigen Klägerin ist die Parteientschädigung somit ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Prozessrecht Das anwendbare Prozessrecht richtet sich nach der lex fori. Da die Parteien rechtsgültig die zuständige Gerichtsbarkeit im Kanton Zürich prorogiert haben (vgl. Erwägung-Ziff. 1.3), findet schweizerisches Prozessrecht Anwendung. In prozessualer Hinsicht kommen somit die Bestimmungen der ZPO zur Anwen- dung.

E. 1.2 Säumnisfolgen Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem

- 4 - Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substanziiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehaup- tungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebe- nen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsa- chen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Pro- zessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 12 ff. zu Art. 223 OR, m.w.H.).

E. 1.3 Zuständigkeit

E. 1.3.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die örtli- che und sachliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Parteien haben ihren jeweiligen statutarischen Sitz in zwei unterschiedlichen Ländern, weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliegt (FELIX DASSER, in: Das- ser/Oberhammer, SHK Lugano Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N 10 zu Art. 1 LugÜ). In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit stützt sich die Klägerin auf eine Ge- richtsstandsvereinbarung. Die Parteien haben im Beratungsvertrag vom 9. Juli 2012 die Gerichte von Zürich für örtlich zuständig erklärt (vgl. Ziff. 12 des Bera- tungsvertrags [act. 3/2] i.V.m. Art. 13.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin [act. 3/3]). Die Zulässigkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarung beur- teilt sich vorliegend nach Art. 23 LugÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, SR 0.275.12), da sowohl die Schweiz als auch Deutschland

- 5 - Signatarstaaten des LugÜ sind. Der Streit ist als Zivil- und Handelssache im Sin- ne von Art. 1 LugÜ zu qualifizieren, weshalb er auch in den sachlichen Zuständig- keitsbereich des LugÜ fällt. Der Beratungsvertrag definiert das Rechtsverhältnis und ist genügend bestimmt. Zudem werden durch die Parteien Gerichtsstände in der Schweiz, einem Signatarstaat des LugÜ, prorogiert. Die Voraussetzungen von Art. 23 LugÜ sind damit erfüllt und die Gerichtsstandsvereinbarung ist gültig. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist somit gegeben.

E. 1.3.2 Eine Streitigkeit gilt nach Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG dann als handelsrechtlich, wenn kumulativ die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im schweizerischen Han- delsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (lit. c). Eine Beschwerde in Zivilsachen ist gegen Entscheide letzter kantona- ler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Handelt es sich um eine vermögens- rechtliche Streitigkeit, so muss zudem ein Streitwert von CHF 30'000.-- erreicht werden (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die vorliegende Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien, wel- che im schweizerischen bzw. im deutschen Handelsregister rechtsgültig eingetra- gen sind. Der behauptete Anspruch ist vermögensrechtlicher Natur und übersteigt die Streitwertgrenze von CHF 30'000.--. Entscheide des Handelsgerichts können zudem als Entscheide letzter kantonaler Instanz mittels Beschwerde in Zivilsa- chen an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das Handelsgericht des Kan- tons Zürich ist somit auch sachlich zuständig.

E. 2 Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/2-16), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

- 6 - Am 9. Juli 2012 schlossen die Parteien einen Vertrag, mit welchem die Beklagte die Klägerin beauftragte, Kapitaleinwerbung für das "Wohnungsportfolio D._____" zu strukturieren und das Projekt beratend zu begleiten. Eingeteilt wurde der Pro- jektablauf in drei Phasen: Phase 0 "Market Sounding", Phase 1 "Vorbereiten der Transaktionsunterlagen" und Phase 2 "Unterstützung bei der Kapitaleinwerbung" (act. 1 Rz. 12 f.; act. 3/2 S. 1 ff.). In Bezug auf das Honorar vereinbarten die Par- teien in Ziffer 6 des Vertrags, dass bei Auftragserteilung der Betrag von EUR 10'000.-- sofort fällig werde ("Committment Fee"). Weiter würden je angefangenen Monat EUR 10'000.-- jeweils zum 1. des Monats fällig ("Retainer"), sobald die Phase 0 des Projekts abgeschlossen worden sei (act. 1 Rz. 16; act. 3/2). Mit Schreiben vom 15. März 2013 sandte die Klägerin der Beklagten eine Rech- nung für erbrachte Dienstleistungen von September 2012 bis März 2013 in der Höhe von EUR 70'000.-- (act. 1 Rz. 17; act. 3/12). Im Oktober 2013 teilte die Be- klagte der Klägerin telefonisch mit, dass sie das Interesse am Projekt verloren habe (act. 1 Rz. 14; act. 3/9). Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin mit den Projektarbeiten in der Phase 2. So hatte sie unter anderem diverse Teaser, das "Investment Memorandum" und den Datenraum vollständig vorbereitet. Wei- ter waren mit diversen potenziellen Investoren Gespräche geführt und mit 15 von ihnen Geheimhaltungsvereinbarungen abgeschlossen worden (act. 1 Rz. 15; act. 3/10; act. 3/11). Mit E-Mail vom 21. Oktober 2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie (die Beklagte) für den Zeitraum April 2013 bis und mit Juli 2013 ein Honorar von EUR 40'000.-- schulde, womit sich der gesamte Ausstand auf EUR 110'000.-- be- laufe (act. 1 Rz. 19; act. 3/9). Mit E-Mail vom 19. Dezember 2014 schlug E._____ als Vertreter der Beklagten die Möglichkeit einer gütlichen Einigung vor und fasste die vorgängig mündlich geführten (Vergleichs-)Verhandlungen zusammen. Dem- gemäss wären die Parteien gegenseitig auseinandergesetzt gewesen, wenn die Beklagte im ersten Quartal 2014 den Betrag von EUR 70'000.-- bezahlt hätte. Die Bezahlung innert dieser Frist war Bedingung für die Gültigkeit des Vergleichs. In der Folge mahnte die Klägerin die Beklagte mehrfach. Mit Schreiben vom

17. September 2014 setzte die Klägerin der Beklagten eine letzte Frist bis

- 7 -

30. September 2014 zur Bezahlung des reduzierten Betrags, andernfalls der Ge- samtbetrag auf dem Klageweg geltend gemacht würde (act. 1 Rz. 20 ff.; act. 3/14- 16).

E. 3 Anwendbares Recht In Bezug auf das anwendbare Recht beruft sich die Klägerin auf eine Rechts- wahlklausel in Art. 13.1 ihrer AGB. Demnach haben die Parteien ausschliesslich Schweizer Recht für anwendbar erklärt. Da die Beklagte diese Rechtswahlklausel durch Unterzeichnen des Beratungsvertrags vom 9. Juli 2012 akzeptiert hat (vgl. Ziff. 12 des Beratungsvertrags [act. 3/2] i.V.m. Art. 13.1 der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Klägerin [act. 3/3], untersteht der vorliegend zu beurtei- lende Vertrag dem von den Parteien gewählten Schweizer Recht (Art. 116 Abs. 1 und 2 IPRG).

E. 4 Vergütungsforderung

E. 4.1 Rechtliches Nach Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme ei- nes Auftrages, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Der Auftraggeber schuldet dem Beauftragten im Gegenzug eine Vergü- tung, wenn eine solche vereinbart wurde (Art. 394 Abs. 3 OR). In der Vereinba- rung einer Vergütung sind die Parteien grundsätzlich frei. Sie können beispiels- weise ein Pauschal-, Zeit- oder Erfolgshonorar vereinbaren (GEHRER/GIGER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (CHK), 2. Aufl. 2012, a.a.O., N 24 zu Art. 394 OR). Der Anspruch auf die Vergütung entsteht mit Vertragsabschluss bzw. allenfalls mit einer nachträglichen Entgeltlichkeitsabrede, wird indessen mangels abweichender Abrede erst fällig, wenn der grundsätzlich vorleistungs- pflichtige Beauftragte seine geschuldete Leistung erbracht hat (GEHRER/GIGER, a.a.O., N 26 zu Art. 394 OR). Bei Vertragsbeendigung gemäss Art. 404 OR ist die erbrachte Leistung voll zu vergüten (unabhängig davon, aus welchem Grund oder durch welche Partei die Beendigung erfolgt). Mit Vertragsbeendigung wird der Vergütungsanspruch in diesem Umfang fällig, im Übrigen geht er unter (GEH-

- 8 - RER/GIGER, a.a.O., N 36 zu Art. 394 OR). Fälligkeit bedeutet, dass der Schuldner die Leistung erbringen muss (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, N 65.06).

E. 4.2 Würdigung Die Klägerin hat sich im Beratungsvertrag vom 9. Juli 2012 zur Erbringung von Beratungsdienstleistungen, die Beklagte zur Bezahlung eines Honorars verpflich- tet (act. 3/2). Somit ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Beratungsver- trag als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren. Betreffend das Ho- norar vereinbarten die Parteien, dass der Betrag von EUR 10'000.-- bei Auf- tragserteilung sofort fällig werde (act. 1 Rz. 16; act. 3/2 Ziff. 6.1: "Committment Fee"). Am 9. Juli 2012 wurde somit der Betrag von EUR 10'000.-- sofort fällig. Weiter wurde vereinbart, dass für jeden Monat der Vertragslaufzeit ein Betrag von EUR 10'000.-- (jeweils per 1. jeden Monats) fällig werde, sobald die Phase 0 des Projekts abgeschlossen sei (act. 1 Rz. 16; act. 3/2 Ziff. 6.1: "Retainer"). Die Klä- gerin macht im Zusammenhang mit diesen "Retainern" einen Betrag von EUR 100'000.-- geltend für die Monate Oktober 2012 bis und mit Juli 2013. Damit behauptet sie implizit, dass spätestens per 1. Oktober 2012 die Phase 0 des Pro- jekts abgeschlossen war. Ab diesem Zeitpunkt wurden bis und mit 1. Juli 2013 jeweils per 1. jeden Monats EUR 10'000.-- fällig. Am 1. Juli 2013 belief sich der fällige, von der Beklagten zu bezahlende Honoraranspruch der Klägerin im Zu- sammenhang mit den "Retainern" auf EUR 100'000.--. Somit beläuft sich die ver- traglich vereinbarte und fällige Vergütungsforderung der Klägerin auf insgesamt EUR 110'000.--. Die Beklagte hat diesen Betrag gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin bis dato nicht bezahlt. Im Rahmen einer gütlichen Eini- gung vereinbarten die Parteien zwar, dass der von der Beklagten zu bezahlende Betrag auf EUR 70'000.-- reduziert werde. Die Gültigkeit dieser Vereinbarung stand unter der Bedingung, dass der Betrag von der Beklagten im ersten Quartal 2014 bezahlt würde. Nachdem die Beklagte den Betrag von EUR 70'000.-- im ers- ten Quartal 2014 unbestrittenermassen nicht bezahlt hatte, mit anderen Worten die Bedingung für die Reduzierung der Vergütungsforderung nicht eingetreten ist,

- 9 - lebte die ursprüngliche Vereinbarung wieder auf, womit der gesamte fällige Betrag von EUR 110'000.-- geschuldet ist. Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 110'000.-- zu bezahlen.

E. 5 Zinsforderung

E. 5.1 Rechtliches Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubi- gers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Eine Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, durch die er ihn unmissverständ- lich dazu auffordert, die fällige Leistung unverzüglich zu erbringen (BGE 129 III 535 E. 3.2 S. 541 f.). Der Schuldner gerät unmittelbar mit dem Eintreffen dieser Mahnung in Verzug (vgl. BGE 103 II 102 E. 1a S. 105). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so gerät der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinsen weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR).

E. 5.2 Würdigung Die Klägerin macht einen Zins von 5% auf dem Forderungsbetrag von EUR 110'000.-- seit 3. Juni 2013 geltend. Die Klägerin führt in diesem Zusam- menhang aus, der 3. Juni 2013 sei als mittleren Verfalltag zu erachten. Die Be- klagte sei mit Rechnungsstellung vom 15. März 2013 mit der Bezahlung des Be- trags von EUR 70'000.-- sowie mit Erhalt der E-Mail vom 21. Oktober 2013 mit der Bezahlung des Betrags von EUR 40'000.-- in Verzug geraten (act. 1 Rz. 24). In der Rechnung vom 15. März 2013 (act. 3/12) wird festgehalten, dass der Betrag von EUR 70'000.-- sofort zahlbar sei. Hierbei handelt es sich um einen bestimm- ten Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR. Gleiches gilt in Bezug auf den 21. Oktober 2013, da die Beklagte mit E-Mail vom 21. Oktober 2013 (act. 3/9) zur sofortigen Bezahlung des Betrags von EUR 40'000.-- aufgefordert wurde.

- 10 - Die Beklagte ist somit mit den ausstehend gebliebenen Vergütungszahlungen in Verzug geraten. Der mittlere Verfall ist der 3. Juni 2013. Antragsgemäss ist der Klägerin ein Zins von 5% auf EUR 110'000.-- seit 3. Juni 2013 zuzusprechen.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 6.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG] (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert umgerechnet gerundet CHF 117'600.-- (EUR 110'000.-- x 1,06909). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund 7/10 der Grundgebühr festzusetzen. Die Gebühr beträgt gerundet CHF 7'000.-- und ist der Beklagten aufzuerlegen, aber vorab aus dem Kostenvorschuss der Klägerin zu beziehen.

E. 6.2 Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage bildet der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist für die Begründung bzw. die Beantwortung einer Klage geschuldet (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu ei- nem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Angesichts des geringen Umfanges der Klageschrift ist die Parteientschädigung auf rund 2/3 der Grundgebühr festzusetzen. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'000.-- zu bezahlen.

- 11 - Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (ZR 104 (2005) Nr. 76, SJZ 101 (2005) 531 ff.). Der mehrwertsteuerpflichtigen Klägerin ist die Parteientschädigung somit ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 110'000.-- zuzüglich Zinsen zu 5% seit 3. Juni 2013 zu bezahlen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.--.
  3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'000.-- zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 117'600.--. - 12 - Zürich, 21. Oktober 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. George Daetwyler Isabelle Monferrini
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG150029-O U/dz Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, und Oberrichter Roland Schmid, die Handelsrichter Thomas Huonder und Hans Dietschweiler, die Handelsrichterin Ursula Suter sowie die Gerichts- schreiberin Isabelle Monferrini Urteil vom 21. Oktober 2015 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ GmbH & Co. KG, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von € 110'000.– zzgl. Zins von 5% seit 3. Juni 2013 zu bezahlen;

2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche die Übernahme und Durchführung von Prüfungs-, Beratungs- und Treuhandmandaten sowie aller damit direkt oder indirekt zusammenhängenden Aufgaben und Tätigkeiten be- zweckt (act. 1 Rz. 10; act. 3/6). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränk- ter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) mit Sitz in Hamburg (D), deren persönlich haftende Gesellschafterin die "B1._____ Verwal- tungsgesellschaft …", Hamburg, ist. Diese Gesellschaft wird wiederum von C._____ mit Einzelzeichnungsberechtigung vertreten (act. 1 Rz. 11; act. 3/7-8).

b. Prozessgegenstand Die Klägerin macht gegen die Beklagte Vergütungsforderungen in der Höhe von EUR 110'000.--, gestützt auf einen am 9. Juli 2012 zwischen den Parteien abge- schlossenen Beratungsvertrag, geltend. B. Prozessverlauf Die Klägerin reichte die Klage am 18. Februar 2015 (Datum Poststempel) hierorts ein (act. 1). Nachdem sie den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss fristge- recht geleistet hatte (act. 4; act. 6), wurde der Beklagten mit Verfügung vom

23. März 2015 (act. 7) eine einmalige Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen. Die nämliche Frist wur-

- 3 - de ihr angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Die Beklagte wurde ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie während der ge- samten Prozessdauer dafür besorgt sein müsse, in der Schweiz einen Rechtsver- treter oder zumindest ein Zustellungsdomizil zu haben. Die Beklagte wurde so- dann darauf hingewiesen, dass, wenn sie die genannte Aufforderung nicht befol- gen sollte, die Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden. Die Verfügung konnte der Beklagten auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe zugestellt werden (act. 8B). Mit Verfügung vom 21. August 2015 (act. 9) wurde der Beklagten eine kurze Nachfrist angesetzt, um den genannten Aufforderungen nachzukommen. Da die Beklagte auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, ist – da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist – androhungsgemäss darüber zu ent- scheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Da sie innert Nachfrist weder einen Rechtsvertre- ter noch ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat, ist ihr dieses Urteil durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zuzustellen. Erwägungen:

1. Formelles 1.1. Prozessrecht Das anwendbare Prozessrecht richtet sich nach der lex fori. Da die Parteien rechtsgültig die zuständige Gerichtsbarkeit im Kanton Zürich prorogiert haben (vgl. Erwägung-Ziff. 1.3), findet schweizerisches Prozessrecht Anwendung. In prozessualer Hinsicht kommen somit die Bestimmungen der ZPO zur Anwen- dung. 1.2. Säumnisfolgen Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem

- 4 - Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substanziiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehaup- tungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebe- nen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsa- chen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Pro- zessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 12 ff. zu Art. 223 OR, m.w.H.). 1.3. Zuständigkeit 1.3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die örtli- che und sachliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Parteien haben ihren jeweiligen statutarischen Sitz in zwei unterschiedlichen Ländern, weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliegt (FELIX DASSER, in: Das- ser/Oberhammer, SHK Lugano Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N 10 zu Art. 1 LugÜ). In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit stützt sich die Klägerin auf eine Ge- richtsstandsvereinbarung. Die Parteien haben im Beratungsvertrag vom 9. Juli 2012 die Gerichte von Zürich für örtlich zuständig erklärt (vgl. Ziff. 12 des Bera- tungsvertrags [act. 3/2] i.V.m. Art. 13.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin [act. 3/3]). Die Zulässigkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarung beur- teilt sich vorliegend nach Art. 23 LugÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, SR 0.275.12), da sowohl die Schweiz als auch Deutschland

- 5 - Signatarstaaten des LugÜ sind. Der Streit ist als Zivil- und Handelssache im Sin- ne von Art. 1 LugÜ zu qualifizieren, weshalb er auch in den sachlichen Zuständig- keitsbereich des LugÜ fällt. Der Beratungsvertrag definiert das Rechtsverhältnis und ist genügend bestimmt. Zudem werden durch die Parteien Gerichtsstände in der Schweiz, einem Signatarstaat des LugÜ, prorogiert. Die Voraussetzungen von Art. 23 LugÜ sind damit erfüllt und die Gerichtsstandsvereinbarung ist gültig. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist somit gegeben. 1.3.2. Eine Streitigkeit gilt nach Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG dann als handelsrechtlich, wenn kumulativ die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im schweizerischen Han- delsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (lit. c). Eine Beschwerde in Zivilsachen ist gegen Entscheide letzter kantona- ler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Handelt es sich um eine vermögens- rechtliche Streitigkeit, so muss zudem ein Streitwert von CHF 30'000.-- erreicht werden (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die vorliegende Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien, wel- che im schweizerischen bzw. im deutschen Handelsregister rechtsgültig eingetra- gen sind. Der behauptete Anspruch ist vermögensrechtlicher Natur und übersteigt die Streitwertgrenze von CHF 30'000.--. Entscheide des Handelsgerichts können zudem als Entscheide letzter kantonaler Instanz mittels Beschwerde in Zivilsa- chen an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das Handelsgericht des Kan- tons Zürich ist somit auch sachlich zuständig.

2. Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/2-16), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

- 6 - Am 9. Juli 2012 schlossen die Parteien einen Vertrag, mit welchem die Beklagte die Klägerin beauftragte, Kapitaleinwerbung für das "Wohnungsportfolio D._____" zu strukturieren und das Projekt beratend zu begleiten. Eingeteilt wurde der Pro- jektablauf in drei Phasen: Phase 0 "Market Sounding", Phase 1 "Vorbereiten der Transaktionsunterlagen" und Phase 2 "Unterstützung bei der Kapitaleinwerbung" (act. 1 Rz. 12 f.; act. 3/2 S. 1 ff.). In Bezug auf das Honorar vereinbarten die Par- teien in Ziffer 6 des Vertrags, dass bei Auftragserteilung der Betrag von EUR 10'000.-- sofort fällig werde ("Committment Fee"). Weiter würden je angefangenen Monat EUR 10'000.-- jeweils zum 1. des Monats fällig ("Retainer"), sobald die Phase 0 des Projekts abgeschlossen worden sei (act. 1 Rz. 16; act. 3/2). Mit Schreiben vom 15. März 2013 sandte die Klägerin der Beklagten eine Rech- nung für erbrachte Dienstleistungen von September 2012 bis März 2013 in der Höhe von EUR 70'000.-- (act. 1 Rz. 17; act. 3/12). Im Oktober 2013 teilte die Be- klagte der Klägerin telefonisch mit, dass sie das Interesse am Projekt verloren habe (act. 1 Rz. 14; act. 3/9). Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin mit den Projektarbeiten in der Phase 2. So hatte sie unter anderem diverse Teaser, das "Investment Memorandum" und den Datenraum vollständig vorbereitet. Wei- ter waren mit diversen potenziellen Investoren Gespräche geführt und mit 15 von ihnen Geheimhaltungsvereinbarungen abgeschlossen worden (act. 1 Rz. 15; act. 3/10; act. 3/11). Mit E-Mail vom 21. Oktober 2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie (die Beklagte) für den Zeitraum April 2013 bis und mit Juli 2013 ein Honorar von EUR 40'000.-- schulde, womit sich der gesamte Ausstand auf EUR 110'000.-- be- laufe (act. 1 Rz. 19; act. 3/9). Mit E-Mail vom 19. Dezember 2014 schlug E._____ als Vertreter der Beklagten die Möglichkeit einer gütlichen Einigung vor und fasste die vorgängig mündlich geführten (Vergleichs-)Verhandlungen zusammen. Dem- gemäss wären die Parteien gegenseitig auseinandergesetzt gewesen, wenn die Beklagte im ersten Quartal 2014 den Betrag von EUR 70'000.-- bezahlt hätte. Die Bezahlung innert dieser Frist war Bedingung für die Gültigkeit des Vergleichs. In der Folge mahnte die Klägerin die Beklagte mehrfach. Mit Schreiben vom

17. September 2014 setzte die Klägerin der Beklagten eine letzte Frist bis

- 7 -

30. September 2014 zur Bezahlung des reduzierten Betrags, andernfalls der Ge- samtbetrag auf dem Klageweg geltend gemacht würde (act. 1 Rz. 20 ff.; act. 3/14- 16).

3. Anwendbares Recht In Bezug auf das anwendbare Recht beruft sich die Klägerin auf eine Rechts- wahlklausel in Art. 13.1 ihrer AGB. Demnach haben die Parteien ausschliesslich Schweizer Recht für anwendbar erklärt. Da die Beklagte diese Rechtswahlklausel durch Unterzeichnen des Beratungsvertrags vom 9. Juli 2012 akzeptiert hat (vgl. Ziff. 12 des Beratungsvertrags [act. 3/2] i.V.m. Art. 13.1 der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Klägerin [act. 3/3], untersteht der vorliegend zu beurtei- lende Vertrag dem von den Parteien gewählten Schweizer Recht (Art. 116 Abs. 1 und 2 IPRG).

4. Vergütungsforderung 4.1. Rechtliches Nach Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme ei- nes Auftrages, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Der Auftraggeber schuldet dem Beauftragten im Gegenzug eine Vergü- tung, wenn eine solche vereinbart wurde (Art. 394 Abs. 3 OR). In der Vereinba- rung einer Vergütung sind die Parteien grundsätzlich frei. Sie können beispiels- weise ein Pauschal-, Zeit- oder Erfolgshonorar vereinbaren (GEHRER/GIGER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (CHK), 2. Aufl. 2012, a.a.O., N 24 zu Art. 394 OR). Der Anspruch auf die Vergütung entsteht mit Vertragsabschluss bzw. allenfalls mit einer nachträglichen Entgeltlichkeitsabrede, wird indessen mangels abweichender Abrede erst fällig, wenn der grundsätzlich vorleistungs- pflichtige Beauftragte seine geschuldete Leistung erbracht hat (GEHRER/GIGER, a.a.O., N 26 zu Art. 394 OR). Bei Vertragsbeendigung gemäss Art. 404 OR ist die erbrachte Leistung voll zu vergüten (unabhängig davon, aus welchem Grund oder durch welche Partei die Beendigung erfolgt). Mit Vertragsbeendigung wird der Vergütungsanspruch in diesem Umfang fällig, im Übrigen geht er unter (GEH-

- 8 - RER/GIGER, a.a.O., N 36 zu Art. 394 OR). Fälligkeit bedeutet, dass der Schuldner die Leistung erbringen muss (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, N 65.06). 4.2. Würdigung Die Klägerin hat sich im Beratungsvertrag vom 9. Juli 2012 zur Erbringung von Beratungsdienstleistungen, die Beklagte zur Bezahlung eines Honorars verpflich- tet (act. 3/2). Somit ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Beratungsver- trag als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren. Betreffend das Ho- norar vereinbarten die Parteien, dass der Betrag von EUR 10'000.-- bei Auf- tragserteilung sofort fällig werde (act. 1 Rz. 16; act. 3/2 Ziff. 6.1: "Committment Fee"). Am 9. Juli 2012 wurde somit der Betrag von EUR 10'000.-- sofort fällig. Weiter wurde vereinbart, dass für jeden Monat der Vertragslaufzeit ein Betrag von EUR 10'000.-- (jeweils per 1. jeden Monats) fällig werde, sobald die Phase 0 des Projekts abgeschlossen sei (act. 1 Rz. 16; act. 3/2 Ziff. 6.1: "Retainer"). Die Klä- gerin macht im Zusammenhang mit diesen "Retainern" einen Betrag von EUR 100'000.-- geltend für die Monate Oktober 2012 bis und mit Juli 2013. Damit behauptet sie implizit, dass spätestens per 1. Oktober 2012 die Phase 0 des Pro- jekts abgeschlossen war. Ab diesem Zeitpunkt wurden bis und mit 1. Juli 2013 jeweils per 1. jeden Monats EUR 10'000.-- fällig. Am 1. Juli 2013 belief sich der fällige, von der Beklagten zu bezahlende Honoraranspruch der Klägerin im Zu- sammenhang mit den "Retainern" auf EUR 100'000.--. Somit beläuft sich die ver- traglich vereinbarte und fällige Vergütungsforderung der Klägerin auf insgesamt EUR 110'000.--. Die Beklagte hat diesen Betrag gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin bis dato nicht bezahlt. Im Rahmen einer gütlichen Eini- gung vereinbarten die Parteien zwar, dass der von der Beklagten zu bezahlende Betrag auf EUR 70'000.-- reduziert werde. Die Gültigkeit dieser Vereinbarung stand unter der Bedingung, dass der Betrag von der Beklagten im ersten Quartal 2014 bezahlt würde. Nachdem die Beklagte den Betrag von EUR 70'000.-- im ers- ten Quartal 2014 unbestrittenermassen nicht bezahlt hatte, mit anderen Worten die Bedingung für die Reduzierung der Vergütungsforderung nicht eingetreten ist,

- 9 - lebte die ursprüngliche Vereinbarung wieder auf, womit der gesamte fällige Betrag von EUR 110'000.-- geschuldet ist. Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 110'000.-- zu bezahlen.

5. Zinsforderung 5.1. Rechtliches Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubi- gers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Eine Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, durch die er ihn unmissverständ- lich dazu auffordert, die fällige Leistung unverzüglich zu erbringen (BGE 129 III 535 E. 3.2 S. 541 f.). Der Schuldner gerät unmittelbar mit dem Eintreffen dieser Mahnung in Verzug (vgl. BGE 103 II 102 E. 1a S. 105). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so gerät der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinsen weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR). 5.2. Würdigung Die Klägerin macht einen Zins von 5% auf dem Forderungsbetrag von EUR 110'000.-- seit 3. Juni 2013 geltend. Die Klägerin führt in diesem Zusam- menhang aus, der 3. Juni 2013 sei als mittleren Verfalltag zu erachten. Die Be- klagte sei mit Rechnungsstellung vom 15. März 2013 mit der Bezahlung des Be- trags von EUR 70'000.-- sowie mit Erhalt der E-Mail vom 21. Oktober 2013 mit der Bezahlung des Betrags von EUR 40'000.-- in Verzug geraten (act. 1 Rz. 24). In der Rechnung vom 15. März 2013 (act. 3/12) wird festgehalten, dass der Betrag von EUR 70'000.-- sofort zahlbar sei. Hierbei handelt es sich um einen bestimm- ten Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR. Gleiches gilt in Bezug auf den 21. Oktober 2013, da die Beklagte mit E-Mail vom 21. Oktober 2013 (act. 3/9) zur sofortigen Bezahlung des Betrags von EUR 40'000.-- aufgefordert wurde.

- 10 - Die Beklagte ist somit mit den ausstehend gebliebenen Vergütungszahlungen in Verzug geraten. Der mittlere Verfall ist der 3. Juni 2013. Antragsgemäss ist der Klägerin ein Zins von 5% auf EUR 110'000.-- seit 3. Juni 2013 zuzusprechen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG] (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert umgerechnet gerundet CHF 117'600.-- (EUR 110'000.-- x 1,06909). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund 7/10 der Grundgebühr festzusetzen. Die Gebühr beträgt gerundet CHF 7'000.-- und ist der Beklagten aufzuerlegen, aber vorab aus dem Kostenvorschuss der Klägerin zu beziehen. 6.2. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage bildet der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist für die Begründung bzw. die Beantwortung einer Klage geschuldet (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu ei- nem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Angesichts des geringen Umfanges der Klageschrift ist die Parteientschädigung auf rund 2/3 der Grundgebühr festzusetzen. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'000.-- zu bezahlen.

- 11 - Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (ZR 104 (2005) Nr. 76, SJZ 101 (2005) 531 ff.). Der mehrwertsteuerpflichtigen Klägerin ist die Parteientschädigung somit ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 110'000.-- zuzüglich Zinsen zu 5% seit 3. Juni 2013 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.--.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'000.-- zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 117'600.--.

- 12 - Zürich, 21. Oktober 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. George Daetwyler Isabelle Monferrini