Erwägungen (63 Absätze)
E. 1 Aufhebungsgründe des Bundesgerichts Das Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 wurde durch das Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2014 vom 8. September 2014 teilweise aufgehoben (act. 1), und zwar aus den folgenden drei Gründen:
E. 1.1 Beschäftigungsgrad Das Bundesgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, für die Schadensberech- nung sei anzunehmen, die Klägerin hätte ohne den Unfall vom 25. Mai 1989 auch nach dem 25. Altersjahr bis zur Pensionierung zu 100 % gearbeitet (act. 1 E. 5.3.1).
E. 1.2 Künftige Reallohnsteigerung Überdies stellte das Bundesgericht fest, dass betreffend allfällige zukünftige all- gemeine Reallohnerhöhungen, welche nicht in den Statistiken berücksichtigt sei- en, im Urteil des Handelsgerichts eine Begründung fehle, in welcher Form diese einbezogen worden seien. Auch aus diesem Grund wies das Bundesgericht die Sache zu neuer Entscheidung zurück (act. 1 E. 6.2).
E. 1.3 Diskriminierung Schliesslich entschied das Bundesgericht gestützt auf einen Einwand der Beklag- ten und Beschwerdegegnerin, dass die tatsächlich bestehende Lohndiskriminie- rung von Frauen gegenüber Männern berücksichtigt werden müsse und für die Zukunft abzuschätzen sei, in welchem Mass infolge Bekämpfung der Diskriminie- rung eine Erhöhung des von der Klägerin ohne Unfall zu erzielenden Lohnes ein- getreten wäre (act. 1 E. 8.2). Auch diese Korrektur des Bundesgerichts ist im neuen Entscheid zu berücksichtigen.
- 7 -
E. 1.4 Teilweise Rechtskraft des Urteils vom 3. März 2014 Hinsichtlich derjenigen Erwägungen, welche unangefochten blieben oder durch das Bundesgericht in seinem Urteil bestätigt wurden, ist der Entscheid demge- genüber in Rechtskraft erwachsen, und es ist auf die entsprechende Begründung im Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 Geschäfts-Nr. HG110004 (act. 2/83) sowie im Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2014 vom 8. September 2014 (act. 1) zu verweisen.
E. 1.5 Vorgehen Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren nur noch diejenigen Punkte im Sin- ne der Erwägungen des Bundesgerichts erneut zu prüfen, welche Grund für die teilweise Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des hiesigen Urteils und die Rückweisung des Verfahrens bilden. Als Folge davon ist im Sinne der Erwä- gung 9. des Bundesgerichts der Rentenschaden gestützt auf die veränderten Grundlagen neu zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2014 vom
8. September 2014, act. 1). Dasselbe muss für den Schaden der Klägerin infolge der Pflicht zur Leistung von AHV-Beiträgen als Nichterwerbstätige gelten, welche von der Höhe des in diesem Verfahren zugesprochenen Schadenersatzes ab- hängen (vgl. act. 2/83 E. 6 S. 55 ff.). Der Schaden der Klägerin, für den die Beklagte voll haftet (act. 2/83 E. 2), ist so- mit unter Berücksichtigung der Aufhebungsgründe mit im Übrigen identischen Pa- rametern wie im Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 auf das neue Ur- teilsdatum hin (d.h. mit Rechnungstag 16. April 2015) neu zu berechnen.
E. 2 Anwendbares Prozessrecht Als Folge der Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts vom 3. März 2014 durch das Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2014 ist das Verfahren vor Handelsgericht nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund bleibt auf das hiesige Verfahren weiterhin, auch nach der Rückweisung, das bisherige kantonale Pro- zessrecht anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO).
- 8 -
E. 3 Antrag der Klägerin vom 9. Dezember 2014 Dem prozessualen Antrag der Klägerin, ihr vor Fällung eines neuen Urteils Gele- genheit zu geben, den Schaden auf den Zeitpunkt des Urteils hin neu zu berech- nen (act. 3), ist nicht nachzukommen, zumal die Klägerin ihre Berechnungsgrund- lagen im Einzelnen bereits in ihren Rechtsschriften des Verfahrens HG110004 dargetan hat und sie nicht geltend macht, dass die Neuberechnung Folge von zu- lässigen Noven (§§ 114 f. ZPO/ZH) wäre. Die von der Klägerin beantragte Mittei- lung der Zusammensetzung des Spruchkörpers erfolgte mit Verfügung vom
16. März 2015 (act. 5), insoweit sie gegenüber derjenigen beim Urteil vom 3. März 2014 (act. 2/83) eine Änderung erfuhr.
E. 4 Neuberechnung Erwerbs- resp. Lohnausfallschaden
E. 4.1 Invalideneinkommen Betreffend das Invalideneinkommen ist gemäss der unangefochtenen Erwägung
E. 4.2 Hypothetisches Valideneinkommen
E. 4.2.1 Abzug Arbeitnehmerbeiträge Sozialversicherungen Vom nachfolgend ermittelten hypothetischen Bruttoerwerbseinkommen sind je- weils die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen gemäss Erwägung 4.4.3.5. des Urteils des Handelsgerichts vom 3. März 2014 (act. 2/83 E. 4.4.3.5. S. 36 f.) in Abzug zu bringen. Demnach sind für AHV, IV, EV und ALV bis 2010 6.05 % und ab 2011 6.25 % abzuziehen. Für die berufliche Vorsorge ist zudem ab Alter 25 bis 34 Jahre 3.5 %, von 35 bis 44 Jahren 5 %, von 45 bis 54 Jahren 7.5 % und ab 55 Jahren 9 % vom koordinierten Lohn (nicht vom gesamten Lohn) abzuziehen.
E. 4.2.2 Vierjährige Lehre In Bezug auf das hypothetische Valideneinkommen der Klägerin während einer mutmasslich vierjährigen Lehre gemäss den Ausführungen der Klägerin ändern
- 9 - die Gründe für die Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts vom 3. März 2014 durch das Bundesgericht nichts an dessen Berechnung (vgl. act. 1 und act. 2/83 E. 4.4.3.6. S. 37 f.), weshalb die dortige Schätzung des hypothetischen Validen- einkommens auf CHF 39'459.– (nach Abzug der Arbeitnehmerbeträge an die So- zialversicherungen) für die Zeit von August 2004 bis August 2008 Bestand hat.
E. 4.2.3 Statistiken Die Schätzung des hypothetischen Valideneinkommens der Klägerin hat wiede- rum auf Grundlage der folgenden Statistiken zu erfolgen (act. 2/83 E. 4.4.3.1. S. 32 f.), deren Anwendung für den vorliegenden Fall vom Bundesgericht bestätigt wurde (act. 1 E. 3.4):
a. "Bruttoerwerbseinkommen pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen ISCO 88 (COM), Beschäftigungsgrad und Geschlecht, Stän- dige Wohnbevölkerung, Zentralwert in Franken 2012" des bfs (vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/key/erwerbs einkommen.html, besucht am 12. November 2013)
b. "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Lebensalter, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, privater und öffent- licher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zu- sammen, Schweiz 2008 resp. 2010" des bfs (vgl. http://www.bfs.admin. ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/01/06_01.html#5, Tabelle Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter - Privater und öffentlicher Sektor zusammen - Schweiz je-d-03.04.01.00.09 besucht am 12. November 2013) Beim Beschäftigungsgrad ist jedoch gemäss dem Urteil des Bundesgerichts von einer Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 100 % auch nach ihrem 25. Altersjahr bis zu ihrer Pensionierung auszugehen (act. 1 E. 5.3.1.), weshalb keine Statistiken zum Erwerbsgrad und Beschäftigungsgrad beigezogen werden müssen.
E. 4.2.4 Bisheriges hypothetisches Valideneinkommen
E. 4.2.4.1 Bis zum Urteilsdatum (16. April 2015) ist bei der Schätzung des hypothe- tischen Valideneinkommens durch das Gericht im Unterschied zum Urteil des
- 10 - Handelsgerichts vom 3. März 2014 gemäss Urteil des Bundesgerichts keine An- gleichung des Lohns wegen Diskriminierung der Frauen gegenüber Männern vor- zunehmen (act. 1 E. 8.2.), und es ist von einer Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden) der Klägerin auszugehen (act. 1 E. 2.3.2. und 5.3.1.). Die demnach massgeben- den Bruttojahreseinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis Alter 24 der Klägerin ergeben sich unter Gegenüberstellung der Parteibehaup- tungen mit der Schätzung des Gerichts aus der folgenden Tabelle (vgl. act. 2/83 E. 4.4.3.7. S. 38 ff.): Klägerin Beklagte Statistik Frauen Alter Bruttojahreseink. Bruttojahreseink. Bruttojahreseink. (40h) 20 CHF 53'900 CHF 50'000.00 CHF 54'852.00 21 CHF 55'440 CHF 50'750.00 CHF 56'015.33 22 CHF 56'980 CHF 51'511.25 CHF 56'328.00 23 CHF 58'520 CHF 52'283.92 CHF 56'874.03 24 CHF 60'060 CHF 53'068.18 CHF 57'441.89 Dies ergibt folgenden hypothetischen Nettolohn der Klägerin (unter der unange- fochtenen Annahme gemäss Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 [act. 2/83 E. 4.4.3.7. S. 38 ff.], dass die Anpassung an die Nominallohnentwick- lung jeweils auf den Geburtstag der Klägerin hin erfolgt wäre): von bis Bruttojahreslohn pro Rata Abzug Nettolohn pro Rata 01.08.2008 02.03.2009 CHF 53'900.00 CHF 31'741.11 6.05 % CHF 29'820.77 03.03.2009 02.03.2010 CHF 55'440.00 CHF 55'440.00 6.05 % CHF 52'085.88 03.03.2010 31.12.2010 CHF 56'328.00 CHF 46'627.07 6.05 % CHF 43'806.13 01.01.2011 02.03.2011 CHF 56'328.00 CHF 9'700.93 6.25 % CHF 9'094.62 03.03.2011 02.03.2012 CHF 56'874.03 CHF 56'874.03 6.25 % CHF 53'319.40 03.03.2012 02.03.2013 CHF 57'441.89 CHF 57'441.89 6.25 % CHF 53'851.77 01.08.2008 02.03.2013 Total CHF 241'978.57
E. 4.2.4.2 Ab Alter 25 der Klägerin (3. März 2013) und für die Zeit danach ist zudem im Unterschied zum Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 zusätzlich zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich die Nominallohnentwicklung für das Jahr
- 11 - 2013 (Basis 1939 = 100, Stand 2010 = 2579, Stand 2013 = 2648) bekannt ist. Dies führt zu einer entsprechenden Anpassung der Bruttolöhne im Vergleich zum Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 (act. 2/83 E. 4.4.3.8. S. 40 ff.): Alter Median Frauen Median Frauen 2010 Nominallohnentw. 2010-2013 Bruttolohn / Mt Bruttolohn / Jahr Bruttolohn / Jahr 25-29 CHF 4'694.00 CHF 56'328.00 CHF 57'835.03 30-39 CHF 6'033.00 CHF 72'396.00 CHF 74'332.92 40-49 CHF 6'024.00 CHF 72'288.00 CHF 74'222.03 50-54 CHF 6'069.00 CHF 72'828.00 CHF 74'776.48 55-64 CHF 6'069.00 CHF 72'828.00 CHF 74'776.48 Das hypothetische Valideneinkommen der Klägerin für die Zeit vom 3. März 2013 (25. Altersjahr) bis zum Urteilsdatum ist entsprechend wie folgt zu schätzen und das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeiträge an die ob- ligatorische berufliche Vorsorge pro Rata temporis zu berechnen (Koordinations- abzug von CHF 24'570.– für 2013 und 2014, CHF 24'675 ab Jahr 2015, Abzug Arbeitnehmerbeiträge BVG 3.5 % des koordinierten Lohnes von CHF 33'160 = CHF 1'160.60 und übrige Sozialversicherungen 6.25 % = CHF3'614.69): von bis Bruttolohn Abzug Nettolohn Nettolohn pro Rata 03.03.2013 02.03.2014 CHF 57'835.03 CHF 4'778.97 CHF 53'056.06 CHF 53'059.74 03.03.2014 31.12.2014 CHF 57'835.03 CHF 4'778.97 CHF 53'056.06 CHF 43'918.63 01.01.2015 15.04.2015 CHF 57'835.03 CHF 4'775.29 CHF 53'059.74 CHF 15'475.76 03.03.2013 15.04.2015 Total CHF 112'454.13 Die Schätzung der Klägerin für diese Zeit liegt demgegenüber über derjenigen des Gerichts (Jahreseinkommen CHF 61'600 brutto und mehr), während die Be- klagte annimmt, die Klägerin hätte ab dem 25. bis zum Ende des 29. Altersjahres nicht gearbeitet (vgl. Tabelle act. 2/83 S. 45). Es ist daher auf die Schätzung des Gerichts abzustellen.
- 12 -
E. 4.2.4.3 Damit ist von einem bisherigen hypothetischen Nettovalideneinkommen der Klägerin von CHF 393'891.70 (CHF 39'459 + CHF 241'978.57 + CHF112'454.13) auszugehen.
E. 4.2.5 Künftige allgemeine Reallohnsteigerungen
E. 4.2.5.1 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts können aus der herangezogenen Statistik Rückschlüsse auf die individuelle Lohnsteigerung für die Zukunft gezo- gen werden. Für die zukünftigen allgemeinen Reallohnsteigerungen gelte dies aber nicht, und das Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 lasse offen, wo- von bezüglich künftiger allgemeiner Reallohnsteigerungen ausgegangen werde (act. 1 E. 6.2.). Die Frage der künftigen allgemeinen Reallohnsteigerung ist daher vorliegend noch zu erörtern.
E. 4.2.5.2 Die Klägerin machte in ihren Rechtsschriften geltend, die Schätzung ge- mäss Statistiken sei mit jährlichen Reallohnsteigerungen entsprechend den indi- viduellen und generellen Lohnsteigerungen zu versehen (act. 2/72 S. 6). Nach ih- rer Ansicht sind die Löhne gemäss Statistik ab dem 30. Altersjahr einer mindes- tens 1 %-igen Reallohnsteigerung zu unterziehen, wobei ab dem 50. Altersjahr von einem gleichbleibenden Lohn auszugehen ist. Ihrer Schätzung zugrunde legt die Klägerin dabei ein Bruttojahreseinkommen von CHF 61'600 bei Alter 25, wel- ches sich bis zum Alter 30 auf CHF 69'300.– erhöht und ab Alter 30 CHF 77'000 ausmacht und eine 1 %-ige Reallohnerhöhung erfährt (act. 2/48 S. 47). Demge- genüber stützt die Beklagte ihre Berechnung des hypothetischen Valideneinkom- mens der Klägerin nach Statistiken auf die Annahme einer jährlichen Reallohn- steigerung von 1.5 % bis Alter 50 bei einem Bruttojahreseinkommen im Alter 20 von CHF 50'000.– (act. 2/9 S. 44).
E. 4.2.5.3 Nach Praxis des Bundesgerichts sind bei der Berechnung des Erwerbs- ausfallschadens, soweit dies möglich ist, konkrete Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche auf die hypothetische künftige individuelle Lohnentwick- lung schliessen lassen (act. 1 E. 6.1.; Urteil des Bundesgerichts 4A_116/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1., nicht publizierte Erwägung von BGE 134 III 489). Das Bundesgericht nimmt aber keine zusätzliche allgemeine Reallohnsteigerung an,
- 13 - wenn der künftigen hypothetischen Lohnentwicklung des Einzelfalles Rechnung getragen wird. Es sind somit gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht individuelle und allgemeine Reallohnsteigerung kumulativ zu berücksichtigen. Auch wurde von der Klägerin nicht dargelegt, weshalb in Zukunft die Einkommen kumulativ beiden Steigerungen unterliegen würden. Weil bei der Schätzung des hypotheti- schen Valideneinkommens der Klägerin gestützt auf die Statistiken in diesen die individuellen künftigen Lohnerhöhungen berücksichtigt werden (wie auch vom Bundesgericht bestätigt, act. 1 E. 6.2.), sind nicht zusätzlich allgemeine Reallohn- erhöhungen aufzuaddieren. Eine Berücksichtigung allgemeiner Reallohnerhöhun- gen hätte allenfalls dann zu erfolgen, wenn bezüglich des geschätzten Validen- einkommens der Klägerin auf dasjenige im Urteilszeitpunkt abgestellt und an- schliessend vom Urteilszeitpunkt an die von der Klägerin behauptete generelle Reallohnerhöhung von 1 % pro Jahr (die Beklagte rechnet mit 1.5 %) bis zum 50. Altersjahr angerechnet würde. Eine kumulative individuelle Erhöhung des Ein- kommens, wie sie die Klägerin für ihr 30. Altersjahr annimmt, hätte dann aber zu unterbleiben. Die Schätzung nach Statistiken mit Berücksichtigung der darin ent- haltenen individuellen Reallohnerhöhungen ist aber einer solchen unter Berück- sichtigung (nur) einer allgemeinen Reallohnerhöhung vorzuziehen.
E. 4.2.5.4 Zusammengefasst ist in die Einkommensschätzung nicht noch zusätzlich eine allgemeine Reallohnsteigerung einzurechnen.
E. 4.2.6 Diskriminierung
E. 4.2.6.1 Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, selbst wenn zur Zeit die Un- gleichbehandlung noch nicht habe beseitigt werden können, so sei den Vorgaben der Verfassung doch Nachachtung zu verschaffen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in Zukunft weitere Anstrengungen zur Beseitigung der Ungleich- behandlung zu unternehmen seien. Es sei daher abzuschätzen, in welchem Mas- se in Zukunft infolge Bekämpfung der Diskriminierung eine Erhöhung des von der Geschädigten ohne Unfall zu erzielenden Lohnes eingetreten wäre (act. 1 E. 8.2.).
- 14 -
E. 4.2.6.2 Die Klägerin legte in ihrer Stellungnahme zu den Statistiken dar, es seien das Diskriminierungsverbot und das Gleichstellungsgebot zu berücksichtigen, weshalb zwischen den Löhnen für Frauen und Männer nicht mehr zu unterschei- den sei (act. 2/72 und 2/78 S. 2). Die Beklagte hält demgegenüber fest, es gehe um die Berechnung für eine Frau und nicht für einen Mann (act. 2/75), und geht demnach davon aus, dass keine Angleichung zu erfolgen hat. Die Klägerin hat denn auch in ihrer eigenen Schätzung anhand von Statistiken keine Unterschei- dung nach Geschlecht vorgenommen ("Arbeitnehmer"; act. 2/48 S. 47), während die Beklagte sich auf Frauenlöhne abstützte (act. 2/9 S. 44).
E. 4.2.6.3 Gemäss der vom Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) und vom Bundesamt für Statistik (BFS) gemeinsam herausgegebenen Broschüre mit dem Titel "Auf dem Weg zur Lohngleichheit" vom Juni 2013 (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/publikationen. html?publicationID=5225, besucht am 25. Februar 2015) zeigte sich aufgrund der Kennzahlen des Jahres 2010 ein unerklärter Anteil des durchschnittlichen Lohnunterschiedes zwischen Männern und Frauen von 37.6 %, während der Anteil Lohndiskriminierung des durchschnittlichen Lohnunterschiedes zwischen Männern und Frauen 1998 noch 41.1 % betrug. Aufgrund der dort publizierten Zahlen wurde zudem festgehalten, dass sich der Anteil der Lohndiskriminierung an dem durchschnittlichen Lohnunterschied zwischen Männern und Frauen nach einem Anstieg im Jahr 2000 kontinuierlich reduziert hat (vgl. S. 12 der Broschüre). Dabei handelt es sich aber um eine sehr langsame Reduktion im Bereich von etwa 0.27 % pro Jahr über den erfassten Zeitraum von 13 Jahren. Aufgrund eines Wechsels in der Systematik der erfassten Wirtschaftszweige sind indessen die Werte der Jahre 2008 und 2010 nicht direkt mit denjenigen der Jahre 1998 bis 2006 vergleichbar, was allenfalls die Werte von 2006 (38.6 %) und 2008 (39.6 %) erklärt. Die insgesamt leichte, kontinuierliche Abnahme des unerklärten Lohn- unterschiedes seit 1998 wurde auch in der vergleichenden Analyse der Löhne von Frauen und Männern anhand der Lohnstrukturerhebungen 1998 bis 2006 sowie in der Analyse der Löhne von Frauen und Männern anhand der Lohnstruktur- erhebung 2008 (beide abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/ themen/03/04/blank/key/lohnstruktur/nach_geschlecht.html, besucht am 25. Feb-
- 15 - ruar 2015) sowie in der Analyse des salaires des femmes et des hommes sur la base des enquêtes sur la structure des salaires 2008 et 2010 (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/22/publ.html?publication ID=5189, besucht am 25. Februar 2015, S. 3 f.) festgestellt.
E. 4.2.6.4 Der Bundesrat kam aufgrund der Evaluation eines Ende Februar 2014 abgeschlossenen, fünfjährigen Projekts sowie gestützt auf zwei Studien zum Thema Lohngleichheit zum Schluss, dass freiwillige Massnahmen alleine nicht zum Ziel führen und es zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf gleichen Lohn zusätzliche staatliche Massnahmen brauche. Er schlägt daher vor, eine Pflicht zu einer regelmässigen betriebsinternen Lohnanalyse bei Arbeit- gebern mit 50 und mehr Mitarbeitenden einzuführen. Es ist vorgesehen, dass EJPD, EDI und WBF bis Mitte 2015 in Zusammenarbeit eine Vernehmlassungs- vorlage für eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung ausarbeiten (vgl. https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=54905, be- sucht am 25. Februar 2015).
E. 4.2.6.5 Gestützt auf die dargelegte Entwicklung der Lohndiskriminierung in der Vergangenheit erscheint es bei der Schätzung des hypothetischen Validenein- kommens der Klägerin durch das Gericht angemessen, auch für die Zukunft min- destens von einer kontinuierlichen Reduktion der Lohndiskriminierung um 0.27 % der Lohndifferenz pro Jahr auszugehen. Darüber hinaus ist aber in Erwägung zu ziehen, dass der Bundesrat zur Verwirklichung der Vorgaben der Verfassung die bisherigen freiwilligen Massnahmen als ungenügend erachtet und zusätzlich den Erlass gesetzlicher Massnahmen in die Wege geleitet hat. Mit diesem Vorgehen entspricht er auch der Verpflichtung, Massnahmen zur Beseitigung der Lohndis- kriminierung zu treffen, welche die Schweiz auf internationaler Ebene durch Rati- fizierung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (in Kraft getreten am 26. April 1997; SR 0.108) eingegangen ist. Gestützt darauf ist für die Zukunft eine Erhöhung der kontinuier- lichen Reduktion etwa ab Inkrafttreten der initiierten gesetzlichen Massnahme zu vermuten, was schätzungsweise nach abgeschlossenem Gesetzgebungsprozess im Jahre 2020 der Fall sein dürfte. Entsprechend ist ab 2020 und Alter 32 der
- 16 - Klägerin von einer kontinuierlichen Reduktion der Lohndifferenz um 0.4 % der Lohndifferenz anstelle von einer solchen um 0.27 % auszugehen.
E. 4.2.7 Künftiges hypothetisches Valideneinkommen
E. 4.2.7.1 Auch für die Schätzung des künftigen hypothetischen Valideneinkom- mens der Klägerin ist gemäss Urteil des Bundesgerichts eine Vollzeiterwerbstä- tigkeit bis zum Pensionierungsalter (40 Wochenstunden gemäss Statistik) anzu- nehmen (act. 1 E. 2.3.2. und 5.3.1.).
E. 4.2.7.2 Sodann ist gemäss dem Medianwert für alle Anforderungsniveaus bei Frauen der Statistik "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Lebensalter, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zu- sammen" des bfs für 2010 (vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/ the- men/03/04/ blank/data/01/06_01.html#5, Tabelle Monatlicher Bruttolohn nach Le- bensalter - Privater und öffentlicher Sektor zusammen - Schweiz je-d- 03.04.01.00.09 besucht am 12. November 2013) unter Berücksichtigung der No- minallohnentwicklung bis 2013 von 2579 auf 2648 (Basis 1939 = 100; die Nomi- nallohnentwicklung 2014 ist noch nicht verfügbar) von den nachfolgend darge- stellten Bruttoerwerbseinkommen für Frauen auszugehen und diesen die Medianwerte des Bruttoerwerbseinkommens von Männern gemäss derselben Statistik unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2013 gegenüber zu stellen (bei Männern von 2151 im Jahr 2010 auf 2204 im Jahr 2013, Basis 1939 = 100). Alter Median Frauen Median Frauen Nominallohnentw. 2010- Bruttolohn / Mt Bruttolohn / Jahr 2013 Bruttolohn / Jahr 25-29 CHF 4'694.00 CHF 56'328.00 CHF 57'835.03 30-39 CHF 6'033.00 CHF 72'396.00 CHF 74'332.92 40-49 CHF 6'024.00 CHF 72'288.00 CHF 74'222.03 50-54 CHF 6'069.00 CHF 72'828.00 CHF 74'776.48 55-64 CHF 6'069.00 CHF 72'828.00 CHF 74'776.48
- 17 - Alter Median Männer Median Männer Nominallohnentw. 2010- Differenz Bruttolohn / Mt Bruttolohn / Jahr 2013 Bruttolohn / Jahr Männer - Frauen 25-29 CHF 5'007.00 CHF 60'084.00 CHF 61'564.45 CHF 3'729.42 30-39 CHF 6'541.00 CHF 78'492.00 CHF 80'426.02 CHF 6'093.10 40-49 CHF 7'290.00 CHF 87'480.00 CHF 89'635.48 CHF 15'413.45 50-54 CHF 7'495.00 CHF 89'940.00 CHF 92'156.09 CHF 17'379.61 55-64 CHF 7'495.00 CHF 89'940.00 CHF 92'156.09 CHF 17'379.61 Für die Schätzung des künftigen hypothetischen Valideneinkommens der Klägerin sind ausgehend von 0.27 % der Differenz mit einer kontinuierlichen jährlichen Steigerung um 0.27 % sowie ab 2020 und Alter 32 der Klägerin um 0.4 % die Me- dianwerte des Bruttoerwerbseinkommens der Frauen an diejenigen der Männer anzugleichen, um die Lohndiskriminierung im geschätzten Umfang zu reduzieren.
E. 4.2.7.3 Die so durch das Gericht unter Berücksichtigung des Urteils des Bundes- gerichts (act. 1) geschätzten Bruttoerwerbseinkommen sind dann wiederum den Schätzungen der Parteien gegenüber zu stellen und wie im Urteil vom 3. März 2014 (act. 2/83 E. S. 45 f.) vorzugehen. Dabei zeigt sich, dass die Schätzung des Gerichts zwischen derjenigen der Klägerin und derjenigen der Beklagten zu liegen kommt, weshalb für das hypothetische künftige Valideneinkommen der Klägerin von der Schätzung des Bruttoerwerbseinkommens durch das Gericht auszugehen ist.
- 18 - Klägerin Beklagte Frauen Differenz zu Angleichung Angleichung Gericht Alter (CHF) (CHF) (CHF) Männer (CHF) (% der Diff.) (CHF) (CHF) 27 64'680.00 0.00 57'835.03 3'729.42 0.27 10.07 57'845.10 28 66'220.00 0.00 57'835.03 3'729.42 0.54 20.14 57'855.17 29 69'300.00 0.00 57'835.03 3'729.42 0.81 30.21 57'865.24 30 77'000.00 19'342.35 74'332.92 6'093.10 1.08 65.81 74'398.73 31 77'770.00 19'632.48 74'332.92 6'093.10 1.35 82.26 74'415.18 32 78'547.70 19'926.97 74'332.92 6'093.10 1.75 106.63 74'439.55 33 79'333.18 20'225.87 74'332.92 6'093.10 2.15 131.00 74'463.92 34 80'126.51 20'529.26 74'332.92 6'093.10 2.55 155.37 74'488.29 35 80'927.77 41'674.40 74'332.92 6'093.10 2.95 179.75 74'512.67 36 81'737.05 42'299.52 74'332.92 6'093.10 3.35 204.12 74'537.04 37 82'554.42 42'934.01 74'332.92 6'093.10 3.75 228.49 74'561.41 38 83'379.97 43'578.02 74'332.92 6'093.10 4.15 252.86 74'585.78 39 84'213.77 44'231.69 74'332.92 6'093.10 4.55 277.24 74'610.16 40 85'055.90 40'405.65 74'222.03 15'413.45 4.95 762.97 74'985.00 41 85'906.46 41'011.73 74'222.03 15'413.45 5.35 824.62 75'046.65 42 86'765.53 41'626.91 74'222.03 15'413.45 5.75 886.27 75'108.30 43 87'633.18 42'251.31 74'222.03 15'413.45 6.15 947.93 75'169.96 44 88'509.51 42'885.08 74'222.03 15'413.45 6.55 1'009.58 75'231.61 45 89'394.61 43'528.36 74'222.03 15'413.45 6.95 1'071.23 75'293.26 46 90'288.56 44'181.29 74'222.03 15'413.45 7.35 1'132.89 75'354.92 47 91'191.44 44'844.01 74'222.03 15'413.45 7.75 1'194.54 75'416.57 48 92'103.36 45'516.67 74'222.03 15'413.45 8.15 1'256.20 75'478.23 49 93'024.39 46'199.42 74'222.03 15'413.45 8.55 1'317.85 75'539.88 50 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 8.95 1'555.48 76'331.96 51 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 9.35 1'624.99 76'401.47 52 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 9.75 1'694.51 76'470.99 53 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 10.15 1'764.03 76'540.51 54 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 10.55 1'833.55 76'610.03 55 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 10.95 1'903.07 76'679.55 56 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 11.35 1'972.59 76'749.07 57 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 11.75 2'042.10 76'818.58 58 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 12.15 2'111.62 76'888.10 59 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 12.55 2'181.14 76'957.62 60 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 12.95 2'250.66 77'027.14 61 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 13.35 2'320.18 77'096.66 62 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 13.75 2'389.70 77'166.18 63 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 14.15 2'459.22 77'235.70
- 19 - Als nächster Schritt sind zur Berechnung des jeweiligen hypothetischen Nettoer- werbseinkommens der Klägerin die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversiche- rungen von den derart ermittelten hypothetischen Bruttoerwerbseinkommen der Klägerin abzuziehen. Anschliessend ist für das hypothetische Nettoerwerbsein- kommen ab dem 16. April 2015 die Kapitalisierung nach Aktivität und temporär bis zum Erreichen des AHV-Alters vorzunehmen. Aufgrund des Einwandes der Be- klagten, wonach für die Kapitalisierung die Barwerttafeln massgebend seien (act. 2/9 S. 13), wird wiederum mit den Barwerttafeln gemäss STAUFF- FER/SCHAETZLE/WEBER, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Auflage 2013 kapitalisiert. Als Folge davon ist für die Kapitalisierung auf ganze Lebensjah- re zu runden (STAUFFFER/SCHAETZLE/WEBER, Barwerttafeln und Berechnungspro- gramme, 6. Auflage 2013, S. 29 f.). Da im Rechnungszeitpunkt erst knapp einein- halb Monate des 28. Lebensjahres der Klägerin verstrichen sind, ist demnach auf Alter 27 abzustellen und die Kapitalisierung gestützt darauf vorzunehmen. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt 20.34 gemäss Tafel A3y Temporäre Aktivitätsrente bis Alter 64 Frauen (STAUFFFER/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., S. 291), wobei auf- grund der jährlichen Veränderung wiederum über Tafel A2y Temporäre Aktivitäts- rente Frauen (bestimmte Dauer) (STAUFFFER/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., S. 275 ff) gerechnet wird (vgl. die entsprechende Tabelle im Urteil des Handelsgerichts vom
3. März 2014, act. 2/83 S. 45 f.). Dies ergibt ein kapitalisiertes, hypothetisches künftiges Valideneinkommen der Klägerin ab Rechnungstag bis zur Pensionie- rung von CHF 1'333'835.94. Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus der nachfolgenden Tabelle:
- 20 - Gericht = Ent- Koord. Abzug Abzug ANB übrige Nettoein- Kap. Betrag Aktivität, Alter Faktor scheid (CHF) Lohn (CHF) BVG (%) BVG (CHF) (6.25 %; CHF) kommen temporär bis 64 (CHF) 27 57'845.10 33'170.10 3.50 1'160.95 3'615.32 53'068.83 0.98 52'007.45 28 57'855.17 33'180.17 3.50 1'161.31 3'615.95 53'077.91 0.95 50'424.02 29 57'865.24 33'190.24 3.50 1'161.66 3'616.58 53'087.00 0.92 48'840.04 30 74'398.73 49'723.73 3.50 1'740.33 4'649.92 68'008.47 0.89 60'527.54 31 74'415.18 49'740.18 3.50 1'740.91 4'650.95 68'023.32 0.85 57'819.82 32 74'439.55 49'764.55 3.50 1'741.76 4'652.47 68'045.32 0.83 56'477.61 33 74'463.92 49'788.92 3.50 1'742.61 4'654.00 68'067.31 0.79 53'773.18 34 74'488.29 49'813.29 3.50 1'743.47 4'655.52 68'089.31 0.77 52'428.77 35 74'512.67 49'837.67 5.00 2'491.88 4'657.04 67'363.74 0.74 49'849.17 36 74'537.04 49'862.04 5.00 2'493.10 4'658.56 67'385.37 0.71 47'843.61 37 74'561.41 49'886.41 5.00 2'494.32 4'660.09 67'407.00 0.69 46'510.83 38 74'585.78 49'910.78 5.00 2'495.54 4'661.61 67'428.63 0.67 45'177.18 39 74'610.16 49'935.16 5.00 2'496.76 4'663.13 67'450.26 0.64 43'168.17 40 74'985.00 50'310.00 5.00 2'515.50 4'686.56 67'782.93 0.62 42'025.42 41 75'046.65 50'371.65 5.00 2'518.58 4'690.42 67'837.65 0.59 40'024.21 42 75'108.30 50'433.30 5.00 2'521.67 4'694.27 67'892.37 0.58 39'377.57 43 75'169.96 50'494.96 5.00 2'524.75 4'698.12 67'947.09 0.55 37'370.90 44 75'231.61 50'556.61 5.00 2'527.83 4'701.98 68'001.80 0.53 36'040.96 45 75'293.26 50'618.26 7.50 3'796.37 4'705.83 66'791.07 0.52 34'731.35 46 75'354.92 50'679.92 7.50 3'800.99 4'709.68 66'844.24 0.49 32'753.68 47 75'416.57 50'741.57 7.50 3'805.62 4'713.54 66'897.42 0.48 32'110.76 48 75'478.23 50'803.23 7.50 3'810.24 4'717.39 66'950.60 0.46 30'797.27 49 75'539.88 50'864.88 7.50 3'814.87 4'721.24 67'003.77 0.44 29'481.66
- 21 - Gericht = Ent- Koord. Abzug Abzug ANB übrige Nettoein- Kap. Betrag Aktivität, Alter Faktor scheid (CHF) Lohn (CHF) BVG (%) BVG (CHF) (6.25 %; CHF) kommen temporär bis 64 (CHF) 50 76'331.96 51'656.96 7.50 3'874.27 4'770.75 67'686.94 0.42 28'428.51 51 76'401.47 51'726.47 7.50 3'879.49 4'775.09 67'746.90 0.41 27'776.23 52 76'470.99 51'795.99 7.50 3'884.70 4'779.44 67'806.86 0.39 26'444.67 53 76'540.51 51'865.51 7.50 3'889.91 4'783.78 67'866.82 0.38 25'789.39 54 76'610.03 51'935.03 7.50 3'895.13 4'788.13 67'926.78 0.37 25'132.91 55 76'679.55 52'004.55 9.00 4'680.41 4'792.47 67'206.67 0.34 22'850.27 56 76'749.07 52'074.07 9.00 4'686.67 4'796.82 67'265.58 0.34 22'870.30 57 76'818.58 52'143.58 9.00 4'692.92 4'801.16 67'324.50 0.32 21'543.84 58 76'888.10 52'213.10 9.00 4'699.18 4'805.51 67'383.42 0.31 20'888.86 59 76'957.62 52'282.62 9.00 4'705.44 4'809.85 67'442.33 0.30 20'232.70 60 77'027.14 52'352.14 9.00 4'711.69 4'814.20 67'501.25 0.29 19'575.36 61 77'096.66 52'421.66 9.00 4'717.95 4'818.54 67'560.17 0.27 18'241.25 62 77'166.18 52'491.18 9.00 4'724.21 4'822.89 67'619.09 0.26 17'580.96 63 77'235.70 52'560.70 9.00 4'730.46 4'827.23 67'678.00 0.25 16'919.50 Total: CHF 1'333'835.94
- 22 -
E. 4.2.7.4 Demnach ist der künftige, kapitalisierte Nettoerwerbsausfall der Klägerin bei voller Erwerbstätigkeit bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Pensionierungsalter mit 64 Jahren entsprechend der obigen Tabelle auf CHF 1'333'835.94 zu schätzen.
E. 4.3 Anrechenbare Leistungen der Sozialversicherung
E. 4.3.1 Vom hypothetischen Valideneinkommen sind die an die Klägerin geleiste- ten IV-Renten in Abzug zu bringen (vgl. Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 E. 4.5., act. 2/83 S. 47 ff.). Vom 1. April 2006 bis 30. November 2012 hat die Klägerin die folgenden Leistungen erhalten (vgl. act. 2/83 E. 4.5.2. S. 47 f.): 01.04. - 31.12.2006 CHF 12'897.00 01.01. - 31.12.2007 CHF 17'676.00 01.01. - 31.12.2008 CHF 17'676.00 01.01. - 31.12.2009 CHF 18'240.00 01.01. - 31.12.2010 CHF 18'240.00 01.01. - 31.12.2011 CHF 18'564.00 01.01. - 30.11.2012 CHF 17'017.00 Total bis 30.11.2012 CHF 120'310.00 Ab 1. Dezember 2012 bis Ende 2014 hat die Klägerin einen weiteren Monat CHF 1'547.– sowie anschliessend 2 Jahre lang CHF 1'560.– pro Monat erhalten (vgl. act. 2/83 E. 4.5.3. S. 48), was insgesamt CHF 37'440.– ausmacht. Ab dem
1. Januar 2015 wurde der Mindestbetrag der monatlichen IV-Rente auf CHF 1'175.– festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, SR 831.108). Die Klägerin hat
- wie im Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 festgestellt - einen An- spruch auf eine IV-Rente im Umfang von 133 1/3 % dieses Betrages (act. 2/83 E. 4.5.3. S. 48), somit von CHF 1'567.–. Damit hat die Klägerin ab 1. Januar 2015 bis zum Rechnungstag pro Rata temporis weitere CHF 5'484.50 erhalten. Insge- samt macht dies bisherige Rentenleistungen der IV ab 1. April 2006 bis zum Ur-
- 23 - teilsdatum von CHF 164'781.50 (CHF 120'310.– + CHF 1'547.– + CHF 37'440.– + CHF 5'484.50). Dieser Betrag ist auf den bisherigen Erwerbsausfall der Klägerin anzurechnen.
E. 4.3.2 Die Klägerin wird auch künftig bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Pensi- onsalter am 1. April 2052 eine IV-Rente im Umfang von jährlich CHF 18'800.– (133 ⅓ % des Mindestbetrages) erhalten (vgl. act. 2/83 E. 4.5.4. S. 48). Dieser jährliche IV-Rentenbetrag ist für das (gerundete) Alter 27 der Klägerin mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % und dem Faktor 20.34 (Temporäre Aktivitäts- rente bis Alter 64, STAUFFFER/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., Tafel A3y, S. 291) zu kapitalisieren. Dies ergibt eine auf den künftigen Erwerbsausfall anrechenbare künftige IV-Rente von CHF 382'392.–.
E. 4.4 Anrechenbare Einsparungen Weiter sind die Einsparungen für das öffentliche Verkehrsmittel im Tarifverbund Nordwestschweiz im Umfang von CHF 17'615.– an den Erwerbsausfallschaden, davon CHF 14'892.– (CHF 730 x Kapitalisierungsfaktor 20.34; Temporäre Aktivi- tätsrente bis Alter 64 Frauen, STAUFFFER/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., Tafel A3y, S. 291) an den künftigen und CHF 2'723.– an den bisherigen Erwerbsausfall- schaden, anzurechnen (vgl. act. 2/83 E. 4.6. S. 49).
E. 4.5 Fazit Erwerbsausfallschaden
E. 4.5.1 Der Klägerin ist durch den Unfall am 25. Mai 1989 ein bisheriger Erwerbs- ausfallschaden von CHF 393'891.70 und ein künftiger, kapitalisierter Erwerbsaus- fallschaden von CHF 1'333'835.95 (gerundet) entstanden. An den Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Ersatz des Erwerbsausfallschadens anzu- rechnen sind CHF 164'781.50 bisherige und CHF 382'392.– künftige IV-Renten. Ausserdem sind CHF 2'723.– bisherige und CHF 14'892.– künftige Einsparungen für Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel anzurechnen.
E. 4.5.2 Damit erlitt die Klägerin durch den Unfall vom 25. Mai 1989 einen bisherigen Erwerbsausfallschaden bis zum Rechnungstag von CHF 226'387.20 (CHF 393'891.70 minus CHF 164'781.50 minus CHF 2'723.–) und einen künftigen
- 24 - Erwerbsausfallschaden von CHF 936'551.95 (CHF 1'333'835.95 minus CHF 382'392.– minus CHF 14'892.–).
E. 4.5.3 Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin diesen Erwerbsausfallschaden in Höhe von insgesamt CHF 1'162'939.15 zu ersetzen.
E. 5 Neuberechnung des Rentenausfallschadens
E. 5.1 Grundlagen Entsprechend den Erwägungen im Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 (act. 2/83 E. 5. S. 51 ff.) zur Berechnung des Rentenausfallschadens der Kläge- rin, welche unangefochten blieben, ist von hypothetischen Altersrenten der Kläge- rin in der Höhe von 70 % ihres letzten Bruttovalideneinkommens auszugehen.
E. 5.2 Berechnung Das letzte hypothetische jährliche Bruttovalideneinkommen der Klägerin vor Pen- sionierung würde CHF 77'235.70 betragen; davon 70 % entspricht CHF 54'065.–. Zur Berechnung des Rentendirektschadens der Klägerin ist davon die der Kläge- rin nach Eintritt ins Pensionsalter ab 1. April 2052 ausgerichtete AHV-Rente von CHF 18'800.– jährlich (weiterhin 133 ⅓ % des Mindestbetrages, Art. 33bis Abs. 1 AHVG) abzuziehen. Die resultierenden CHF 35'265.– jährlich sind nach Tafel M4y aufgeschobene Leibrente bis Alter 64 Frauen mit Kapitalisierungszinsfuss 3.5 % von STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER (a.a.O., S. 213) zu kapitalisieren und folglich mit dem Faktor 4.47 zu multiplizieren. Dies ergibt einen Rentenausfallschaden der Klägerin von CHF 157'634.55.
E. 5.3 Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den Rentenausfallschaden von CHF 157'634.55 zu ersetzen.
- 25 -
E. 6 AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige
E. 6.1 Ersatzpflicht für AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige Die Beklagte hat der Klägerin auch die AHV-Beiträge, welche sie als Nichter- werbstätige zu leisten hat, zu ersetzen (vgl. Urteil des Handelsgerichts vom
3. März 2014, act. 2/83 E. 6.3. S. 56 ff.).
E. 6.2 AHV-Beiträge der Klägerin
E. 6.2.1 Die AHV-Beiträge der Klägerin als Nichterwerbstätige werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt (Art. 29 Abs. 1 AHVV) und bemessen sich allein nach ihrem Vermögen jeweils zum Stand am 31. Dezember (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 AHVV).
E. 6.2.2 Für die Jahre 2009 bis 2013 ist der Klägerin daraus insgesamt ein Schaden von CHF 2'350.– (CHF 1'870.– + CHF 480.–) entstanden (vgl. act. 2/83 E. 6.3.3.). Für das Jahr 2014 ist der Klägerin sodann gestützt auf das per 31. Dezember 2014 massgebliche, gleich gebliebene Vermögen von CHF 240'000.– ein AHV- Beitrag von CHF 480.– als Schaden angefallen (vgl. zur jeweiligen Höhe des Mindestbeitrages die Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO" für die entsprechenden Jahre).
E. 6.2.3 Ab Erledigung des vorliegenden Prozesses geht die Klägerin gestützt auf den eingeklagten Betrag von AHV-Beiträgen in Höhe von CHF 4'000.– jährlich aus. Aufgrund des vorliegenden Urteils wird das Vermögen der Klägerin per
31. Dezember 2015 auf rund 1'670'000.– (bisheriges Vermögen CHF 240'000.– plus CHF 1'391'268.45 nebst Zins zu 5 % ab dem 25. September 2014) ansteigen. Die Höhe der AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige richtet sich nach diesem Vermögen und beträgt gestützt darauf gemäss der Beitragstabelle für Nichterwerbstätige im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO" für 2015 jährlich CHF 3'296.–
- 26 - resp. CHF 824.10 pro Quartal. Der Akontobeitrag für das 1. Quartal 2015, fällig am 10. April 2015, müsste daher auf CHF 824.10 festgesetzt werden.
E. 6.2.4 Für den künftigen Schaden ist der aufgrund des Vermögens der Klägerin ermittelte AHV-Beitrag von jährlich CHF 3'296.– anhand der Tafel A3y von STAUF- FER/SCHAETZLE/WEBER (a.a.O.) bis zum ordentlichen Pensionsalter 64 bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % mit dem Faktor 20.34 zu kapitalisieren. Die Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klägerin für die künftigen AHV- Beiträge Schadenersatz in Höhe von CHF 67'040.65 zu bezahlen.
E. 6.2.5 Gesamthaft ist die Beklagte somit zu verpflichten, der Klägerin Schadener- satz für die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von CHF 70'694.75 (CHF 2'350.– + CHF 480.– + CHF 824.10 + CHF 67'040.65) zu bezahlen.
E. 7 Zins Die Klägerin verlangt auf ihrer gesamten Forderung Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2012 (act. 48 S. 2, 51). Die Beklagte äussert sich nicht zum Schadenszins. Die Forderung der Klägerin ist von der Beklagten ab dem mittleren Verfall der Ge- samtforderung zu 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) zu verzinsen. Der mittlere Verfall des bisherigen Erwerbsausfallschadens ist am 2. Dezember 2011 und der Verfall des künftigen Erwerbsausfallschadens am Urteilsdatum. Der Rentenausfallschaden wird ebenfalls am Urteilstag fällig. Der bisherige Schaden der Klägerin aufgrund der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige verfällt am 15. November 2012, der künf- tige am Urteilstag. Damit ist der mittlere Verfall der Gesamtforderung am 25. Sep- tember 2014 und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin auf dem Betrag von CHF 1'391'268.45 Zins zu 5 % ab dem 25. September 2014 zu bezahlen.
E. 8 Fazit Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den bisherigen und künftigen Erwerbsausfallschaden, für den Rentenausfallschaden sowie für die bisherigen und künftigen AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige Schadenersatz in Höhe von CHF 1'391'268.45 (Erwerbsausfallschaden CHF 1'162'939.15, Renten-
- 27 - ausfallschaden CHF 157'634.55 und AHV-Beiträge CHF 70'694.75) nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2014 zu bezahlen.
E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 9.1 Streitwert Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt CHF 2'816'087.–, wovon CHF 2'318'004.– streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; act. 2/17 und act. 2/83 E. 8.1. S. 59).
E. 9.2 Gerichtskosten
E. 9.2.1 Wie bereits im Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 dargelegt, ist aufgrund der Teilerledigung mit Beschluss vom 22. Juni 2011 (act. 2/17) im Rah- men des vorliegenden Urteils unter Einbezug der Kosten für den durch Vergleich vom 6. Juli 2012 erledigten Teil der Klage nur über einen Anteil von 56.4 % der Gerichtskosten zu entscheiden. Dabei ist die Gerichtsgebühr für den durch den Teilvergleich vom 6. Juli 2012 und die Teilerledigungsverfügung vom 12. Juli 2012 (act. 2/42; vgl. auch, act. 2/45) erledigten Teil (rund 20.3 % der Klage ausma- chend) auf CHF 5'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 aGGebV) und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 ZPO/ZH; vgl. act. 2/83 E. 8.2. S. 59 f.).
E. 9.2.2 Für den restlichen Teil der Klage, über den mit dem vorliegenden Urteil nach der Rückweisung neu zu entscheiden ist, ist die Gerichtsgebühr wiederum unter Berücksichtigung des Aufwands des Gerichts auf CHF 23'500.– festzuset- zen (§ 4 Abs. 1 und 2 aGGebV; vgl. act. 2/83 E. 8.2. S. 59 f.). Dieser Teil der Ge- richtskosten ist den Parteien nicht ausschliesslich nach dem betragsmässigen Obsiegen und Unterliegen, sondern unter Berücksichtigung des Veranlassungs- prinzips und des bei der Schadensschätzung wesentlichen richterlichen Ermes- sens zu einem Fünftel der Klägerin und zu vier Fünfteln der Beklagten aufzuerle- gen.
- 28 -
E. 9.2.3 Damit sind die Gerichtskosten auf CHF 28'500.– festzusetzen und insge- samt zu einem Viertel der Klägerin (entspricht rund 1/2 von CHF 5'000.– plus 1/5 von CHF 23'500) und zu drei Vierteln der Beklagten (entspricht rund 1/2 von CHF 5'000.– plus 4/5 von CHF 23'500) aufzuerlegen.
E. 9.3 Parteientschädigung Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin im gleichen Verhältnis, wie den Par- teien Gerichtskosten aufzuerlegen sind, eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH). Dabei ist jedoch nur auf denjenigen Anteil abzustellen, über welchen mit dem vorliegenden Urteil entschieden wird (§ 68 Abs. 2 ZPO/ZH). Die Parteientschädigung ist somit gestützt auf 36.1 % der Grundgebühr gemäss Streitwert zu berechnen (§ 3 Abs. 1 aAnwGebV) und unter Anwendung von § 6 Abs. 1 aAnwGebV zu erhöhen. Vom so ermittelten Betrag ist der Klägerin eine Parteientschädigung im Umfang von drei Fünfteln zuzuspre- chen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine redu- zierte Parteientschädigung von CHF 18'000.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'391'268.45 nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
- Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf CHF 28'500.–.
- Die Kosten werden der Klägerin zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Vierteln auferlegt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 18'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die FINMA, 3003 Bern. - 29 -
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 2'318'004.–. Zürich, 16. April 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG140240 (ehem. HG110004) U/ei Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, Oberrichterin Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher, Verena Preisig und Patrik Howald sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti Urteil vom 16. April 2015 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren der Hauptklage gemäss Klagebegründung: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF 2'816'087.– zu- züglich Zins zu 5 %
- ausmachend für die Zeit vom 25. Mai 1989 bis zum 31. Ok- tober 2010 CHF 328'106.–
- und ab dem 1. November 2010 auf CHF 2'816'087.– zu bezahlen. Die Mehrforderung wird vorbehalten.
2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Hauptklage gemäss Replik: (act. 48 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF 2'318'004.– zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2012 zu bezahlen.
2. Die Mehrforderung bleibt vorbehalten.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Widerklage: (act. 9 S. 2) "Antrag:
1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin CHF 640'814.– zu bezahlen.
2. Im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Widerklage:
3. Es sei festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin als Schaden- ersatz und Genugtuung insgesamt nicht mehr als CHF 640'814.– schuldet.
4. Es sei der Beklagten die Hinterlegung von CHF 640'814.– bei der Zürcher Kantonalbank zu bewilligen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."
- 3 - Inhaltsverzeichnis Sachverhaltsübersicht und Prozessverlauf....................................................................4 Erwägungen ........................................................................................................................6
1. Aufhebungsgründe des Bundesgerichts ..................................................................6 1.1. Beschäftigungsgrad ...........................................................................................6 1.2. Künftige Reallohnsteigerung ............................................................................6 1.3. Diskriminierung ...................................................................................................6 1.4. Teilweise Rechtskraft des Urteils vom 3. März 2014 ................................... 7 1.5. Vorgehen .............................................................................................................7
2. Anwendbares Prozessrecht .......................................................................................7
3. Antrag der Klägerin vom 9. Dezember 2014........................................................... 8
4. Neuberechnung Erwerbs- resp. Lohnausfallschaden............................................ 8 4.1. Invalideneinkommen..........................................................................................8 4.2. Hypothetisches Valideneinkommen ................................................................ 8 4.3. Anrechenbare Leistungen der Sozialversicherung.....................................22 4.4. Anrechenbare Einsparungen .........................................................................23 4.5. Fazit Erwerbsausfallschaden .........................................................................23
5. Neuberechnung des Rentenausfallschadens .......................................................24 5.1. Grundlagen .......................................................................................................24 5.2. Berechnung .......................................................................................................24 5.3. Fazit....................................................................................................................24
6. AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige .....................................................................25 6.1. Ersatzpflicht für AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige...............................25 6.2. AHV-Beiträge der Klägerin .............................................................................25
7. Zins ..............................................................................................................................26
8. Fazit .............................................................................................................................26
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................................27 9.1. Streitwert ...........................................................................................................27 9.2. Gerichtskosten..................................................................................................27 9.3. Parteientschädigung ........................................................................................28 Dispositiv ...........................................................................................................................28
- 4 - Sachverhaltsübersicht und Prozessverlauf
a. Die Klägerin erlitt am 25. Mai 1989 im Alter von vierzehn Monaten auf dem Bauernhof ihrer Eltern einen schweren Verkehrsunfall. Sie wurde mit einem im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lieferwagen, gelenkt von einem Angestellten des Fahrzeughalters, überfahren. Die Klägerin wurde von die- sem Lieferwagen beim Losfahren mit einem Rad (oder zwei Rädern) auf Höhe des Kopfes überrollt. Sie erlitt schwerste Hirnverletzungen, die sie irreversibel in- validisierten. Aufgrund dieses Unfalles wird die Klägerin nie eine Erwerbstätigkeit ausüben können und der dauernden Pflege bedürfen, darin sind sich die Parteien einig (act. 2/1 S. 2 f.; act. 2/9 S. 23). Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, war im Unfallzeitpunkt wie erwähnt der Motorfahrzeughaftpflichtversi- cherer des Unfallfahrzeuges (act. 2/1 S. 4 f.).
b. Gestützt auf diesen Sachverhalt reichte die Klägerin am hiesigen Gericht ei- ne Teilklage ein (Geschäfts-Nr. HG110004; act. 2/1). Auf die sodann erhobene Widerklage der Beklagten wurde nicht eingetreten und das Verfahren auf Antrag der Beklagten hin ans Bezirksgericht Zürich überwiesen. Gestützt auf einen Teil- vergleich der Parteien vom 6. Juli 2012 wurde das Verfahren mit Teilerledigungs- verfügung vom 12. Juli 2012 (act. 2/45) in Bezug auf die Schadenspositionen Ge- nugtuung inklusive Zins, bisheriger Betreuungs- und Pflegeschaden bis 31. März 2011 inklusive Zins sowie abzüglich der von der Beklagten geleisteten Akontozah- lungen im Umfang von CHF 205'000.– sowie deren Verzinsung und bis 31. De- zember 2011 aufgelaufene Kosten (Pflegeheim C._____ sowie Transportkosten inklusive Zins) als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Die Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen für den Teilvergleich wurde dabei dem Endent- scheid vorbehalten (act. 2/45). Prozessgegenstand blieben damit noch der aufge- laufene und künftige Erwerbsschaden, der Rentenschaden und die von der Kläge- rin als Nichterwerbstätige zu bezahlenden AHV-Beiträge sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug darauf und bezüglich des Teilver- gleichs.
- 5 -
c. Nach durchgeführtem Hauptverfahren wurde die Beklagte mit Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 verpflichtet, der Klägerin CHF 725'391.20 nebst Zins zu 5 % auf 175'663.90 seit 1. Dezember 2012 und auf CHF 549'727.30 seit 3. März 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (act. 2/83). Die Klägerin erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bun- desgericht (act. 2/86). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
8. September 2014 (Verfahren 4A_260/2014) teilweise gut, hob den angefochte- nen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung ans hiesige Gericht zurück (act. 1). Das begründete Urteil des Bundesgerichts ging hierorts am 9. De- zember 2014 ein (act. 1).
d. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 ersuchte die Klägerin darum, ihr vor- gängig zur Fällung eines neuen Entscheides Gelegenheit zu geben, auf den Ur- teilszeitpunkt hin eine nach Massgabe der bundesgerichtlichen Erwägungen ak- tualisierte Schadensberechnung einzureichen sowie die Zusammensetzung des Spruchkörpers rechtzeitig bekannt zu geben (act. 3; vgl. dazu nachfolgend Erwä- gung 3.). Mit Schreiben vom 13. März 2015 erklärte Handelsrichterin Dr. D._____ den Ausstand wegen eines nach Fällung des Urteils vom 3. März 2014 im Verfah- ren HG110004 eingetretenen Ausstandsgrundes (act. 4). Das Schreiben wurde den Parteien mit Verfügung vom 16. März 2015 (act. 5) zugestellt, und es wurde ihnen Handelsrichter Patrik Howald als neues Mitglied des Spruchkörpers be- kannt gegeben, sofern keine der Parteien innert Frist begründete Einwendungen erhebt. Von den Parteien wurden keine Einwendungen erhoben.
e. Zur Übersicht über die Standpunkte der Parteien und zum Verlauf des Ver- fahrens HG110004 wird auf das Urteil vom 3. März 2014 verwiesen (act. 2/83 Sei- te 4 lit. A).
f. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 6 - Erwägungen
1. Aufhebungsgründe des Bundesgerichts Das Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 wurde durch das Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2014 vom 8. September 2014 teilweise aufgehoben (act. 1), und zwar aus den folgenden drei Gründen: 1.1. Beschäftigungsgrad Das Bundesgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, für die Schadensberech- nung sei anzunehmen, die Klägerin hätte ohne den Unfall vom 25. Mai 1989 auch nach dem 25. Altersjahr bis zur Pensionierung zu 100 % gearbeitet (act. 1 E. 5.3.1). 1.2. Künftige Reallohnsteigerung Überdies stellte das Bundesgericht fest, dass betreffend allfällige zukünftige all- gemeine Reallohnerhöhungen, welche nicht in den Statistiken berücksichtigt sei- en, im Urteil des Handelsgerichts eine Begründung fehle, in welcher Form diese einbezogen worden seien. Auch aus diesem Grund wies das Bundesgericht die Sache zu neuer Entscheidung zurück (act. 1 E. 6.2). 1.3. Diskriminierung Schliesslich entschied das Bundesgericht gestützt auf einen Einwand der Beklag- ten und Beschwerdegegnerin, dass die tatsächlich bestehende Lohndiskriminie- rung von Frauen gegenüber Männern berücksichtigt werden müsse und für die Zukunft abzuschätzen sei, in welchem Mass infolge Bekämpfung der Diskriminie- rung eine Erhöhung des von der Klägerin ohne Unfall zu erzielenden Lohnes ein- getreten wäre (act. 1 E. 8.2). Auch diese Korrektur des Bundesgerichts ist im neuen Entscheid zu berücksichtigen.
- 7 - 1.4. Teilweise Rechtskraft des Urteils vom 3. März 2014 Hinsichtlich derjenigen Erwägungen, welche unangefochten blieben oder durch das Bundesgericht in seinem Urteil bestätigt wurden, ist der Entscheid demge- genüber in Rechtskraft erwachsen, und es ist auf die entsprechende Begründung im Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 Geschäfts-Nr. HG110004 (act. 2/83) sowie im Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2014 vom 8. September 2014 (act. 1) zu verweisen. 1.5. Vorgehen Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren nur noch diejenigen Punkte im Sin- ne der Erwägungen des Bundesgerichts erneut zu prüfen, welche Grund für die teilweise Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des hiesigen Urteils und die Rückweisung des Verfahrens bilden. Als Folge davon ist im Sinne der Erwä- gung 9. des Bundesgerichts der Rentenschaden gestützt auf die veränderten Grundlagen neu zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2014 vom
8. September 2014, act. 1). Dasselbe muss für den Schaden der Klägerin infolge der Pflicht zur Leistung von AHV-Beiträgen als Nichterwerbstätige gelten, welche von der Höhe des in diesem Verfahren zugesprochenen Schadenersatzes ab- hängen (vgl. act. 2/83 E. 6 S. 55 ff.). Der Schaden der Klägerin, für den die Beklagte voll haftet (act. 2/83 E. 2), ist so- mit unter Berücksichtigung der Aufhebungsgründe mit im Übrigen identischen Pa- rametern wie im Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 auf das neue Ur- teilsdatum hin (d.h. mit Rechnungstag 16. April 2015) neu zu berechnen.
2. Anwendbares Prozessrecht Als Folge der Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts vom 3. März 2014 durch das Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2014 ist das Verfahren vor Handelsgericht nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund bleibt auf das hiesige Verfahren weiterhin, auch nach der Rückweisung, das bisherige kantonale Pro- zessrecht anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO).
- 8 -
3. Antrag der Klägerin vom 9. Dezember 2014 Dem prozessualen Antrag der Klägerin, ihr vor Fällung eines neuen Urteils Gele- genheit zu geben, den Schaden auf den Zeitpunkt des Urteils hin neu zu berech- nen (act. 3), ist nicht nachzukommen, zumal die Klägerin ihre Berechnungsgrund- lagen im Einzelnen bereits in ihren Rechtsschriften des Verfahrens HG110004 dargetan hat und sie nicht geltend macht, dass die Neuberechnung Folge von zu- lässigen Noven (§§ 114 f. ZPO/ZH) wäre. Die von der Klägerin beantragte Mittei- lung der Zusammensetzung des Spruchkörpers erfolgte mit Verfügung vom
16. März 2015 (act. 5), insoweit sie gegenüber derjenigen beim Urteil vom 3. März 2014 (act. 2/83) eine Änderung erfuhr.
4. Neuberechnung Erwerbs- resp. Lohnausfallschaden 4.1. Invalideneinkommen Betreffend das Invalideneinkommen ist gemäss der unangefochtenen Erwägung 4.3. des Urteils des Handelsgerichts vom 3. März 2014 davon auszugehen, dass die Klägerin kein Invalideneinkommen erzielen kann (act. 2/83 E. 4.3. S. 23). 4.2. Hypothetisches Valideneinkommen 4.2.1. Abzug Arbeitnehmerbeiträge Sozialversicherungen Vom nachfolgend ermittelten hypothetischen Bruttoerwerbseinkommen sind je- weils die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen gemäss Erwägung 4.4.3.5. des Urteils des Handelsgerichts vom 3. März 2014 (act. 2/83 E. 4.4.3.5. S. 36 f.) in Abzug zu bringen. Demnach sind für AHV, IV, EV und ALV bis 2010 6.05 % und ab 2011 6.25 % abzuziehen. Für die berufliche Vorsorge ist zudem ab Alter 25 bis 34 Jahre 3.5 %, von 35 bis 44 Jahren 5 %, von 45 bis 54 Jahren 7.5 % und ab 55 Jahren 9 % vom koordinierten Lohn (nicht vom gesamten Lohn) abzuziehen. 4.2.2. Vierjährige Lehre In Bezug auf das hypothetische Valideneinkommen der Klägerin während einer mutmasslich vierjährigen Lehre gemäss den Ausführungen der Klägerin ändern
- 9 - die Gründe für die Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts vom 3. März 2014 durch das Bundesgericht nichts an dessen Berechnung (vgl. act. 1 und act. 2/83 E. 4.4.3.6. S. 37 f.), weshalb die dortige Schätzung des hypothetischen Validen- einkommens auf CHF 39'459.– (nach Abzug der Arbeitnehmerbeträge an die So- zialversicherungen) für die Zeit von August 2004 bis August 2008 Bestand hat. 4.2.3. Statistiken Die Schätzung des hypothetischen Valideneinkommens der Klägerin hat wiede- rum auf Grundlage der folgenden Statistiken zu erfolgen (act. 2/83 E. 4.4.3.1. S. 32 f.), deren Anwendung für den vorliegenden Fall vom Bundesgericht bestätigt wurde (act. 1 E. 3.4):
a. "Bruttoerwerbseinkommen pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen ISCO 88 (COM), Beschäftigungsgrad und Geschlecht, Stän- dige Wohnbevölkerung, Zentralwert in Franken 2012" des bfs (vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/key/erwerbs einkommen.html, besucht am 12. November 2013)
b. "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Lebensalter, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, privater und öffent- licher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zu- sammen, Schweiz 2008 resp. 2010" des bfs (vgl. http://www.bfs.admin. ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/01/06_01.html#5, Tabelle Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter - Privater und öffentlicher Sektor zusammen - Schweiz je-d-03.04.01.00.09 besucht am 12. November 2013) Beim Beschäftigungsgrad ist jedoch gemäss dem Urteil des Bundesgerichts von einer Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 100 % auch nach ihrem 25. Altersjahr bis zu ihrer Pensionierung auszugehen (act. 1 E. 5.3.1.), weshalb keine Statistiken zum Erwerbsgrad und Beschäftigungsgrad beigezogen werden müssen. 4.2.4. Bisheriges hypothetisches Valideneinkommen 4.2.4.1. Bis zum Urteilsdatum (16. April 2015) ist bei der Schätzung des hypothe- tischen Valideneinkommens durch das Gericht im Unterschied zum Urteil des
- 10 - Handelsgerichts vom 3. März 2014 gemäss Urteil des Bundesgerichts keine An- gleichung des Lohns wegen Diskriminierung der Frauen gegenüber Männern vor- zunehmen (act. 1 E. 8.2.), und es ist von einer Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden) der Klägerin auszugehen (act. 1 E. 2.3.2. und 5.3.1.). Die demnach massgeben- den Bruttojahreseinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis Alter 24 der Klägerin ergeben sich unter Gegenüberstellung der Parteibehaup- tungen mit der Schätzung des Gerichts aus der folgenden Tabelle (vgl. act. 2/83 E. 4.4.3.7. S. 38 ff.): Klägerin Beklagte Statistik Frauen Alter Bruttojahreseink. Bruttojahreseink. Bruttojahreseink. (40h) 20 CHF 53'900 CHF 50'000.00 CHF 54'852.00 21 CHF 55'440 CHF 50'750.00 CHF 56'015.33 22 CHF 56'980 CHF 51'511.25 CHF 56'328.00 23 CHF 58'520 CHF 52'283.92 CHF 56'874.03 24 CHF 60'060 CHF 53'068.18 CHF 57'441.89 Dies ergibt folgenden hypothetischen Nettolohn der Klägerin (unter der unange- fochtenen Annahme gemäss Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 [act. 2/83 E. 4.4.3.7. S. 38 ff.], dass die Anpassung an die Nominallohnentwick- lung jeweils auf den Geburtstag der Klägerin hin erfolgt wäre): von bis Bruttojahreslohn pro Rata Abzug Nettolohn pro Rata 01.08.2008 02.03.2009 CHF 53'900.00 CHF 31'741.11 6.05 % CHF 29'820.77 03.03.2009 02.03.2010 CHF 55'440.00 CHF 55'440.00 6.05 % CHF 52'085.88 03.03.2010 31.12.2010 CHF 56'328.00 CHF 46'627.07 6.05 % CHF 43'806.13 01.01.2011 02.03.2011 CHF 56'328.00 CHF 9'700.93 6.25 % CHF 9'094.62 03.03.2011 02.03.2012 CHF 56'874.03 CHF 56'874.03 6.25 % CHF 53'319.40 03.03.2012 02.03.2013 CHF 57'441.89 CHF 57'441.89 6.25 % CHF 53'851.77 01.08.2008 02.03.2013 Total CHF 241'978.57 4.2.4.2. Ab Alter 25 der Klägerin (3. März 2013) und für die Zeit danach ist zudem im Unterschied zum Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 zusätzlich zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich die Nominallohnentwicklung für das Jahr
- 11 - 2013 (Basis 1939 = 100, Stand 2010 = 2579, Stand 2013 = 2648) bekannt ist. Dies führt zu einer entsprechenden Anpassung der Bruttolöhne im Vergleich zum Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 (act. 2/83 E. 4.4.3.8. S. 40 ff.): Alter Median Frauen Median Frauen 2010 Nominallohnentw. 2010-2013 Bruttolohn / Mt Bruttolohn / Jahr Bruttolohn / Jahr 25-29 CHF 4'694.00 CHF 56'328.00 CHF 57'835.03 30-39 CHF 6'033.00 CHF 72'396.00 CHF 74'332.92 40-49 CHF 6'024.00 CHF 72'288.00 CHF 74'222.03 50-54 CHF 6'069.00 CHF 72'828.00 CHF 74'776.48 55-64 CHF 6'069.00 CHF 72'828.00 CHF 74'776.48 Das hypothetische Valideneinkommen der Klägerin für die Zeit vom 3. März 2013 (25. Altersjahr) bis zum Urteilsdatum ist entsprechend wie folgt zu schätzen und das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeiträge an die ob- ligatorische berufliche Vorsorge pro Rata temporis zu berechnen (Koordinations- abzug von CHF 24'570.– für 2013 und 2014, CHF 24'675 ab Jahr 2015, Abzug Arbeitnehmerbeiträge BVG 3.5 % des koordinierten Lohnes von CHF 33'160 = CHF 1'160.60 und übrige Sozialversicherungen 6.25 % = CHF3'614.69): von bis Bruttolohn Abzug Nettolohn Nettolohn pro Rata 03.03.2013 02.03.2014 CHF 57'835.03 CHF 4'778.97 CHF 53'056.06 CHF 53'059.74 03.03.2014 31.12.2014 CHF 57'835.03 CHF 4'778.97 CHF 53'056.06 CHF 43'918.63 01.01.2015 15.04.2015 CHF 57'835.03 CHF 4'775.29 CHF 53'059.74 CHF 15'475.76 03.03.2013 15.04.2015 Total CHF 112'454.13 Die Schätzung der Klägerin für diese Zeit liegt demgegenüber über derjenigen des Gerichts (Jahreseinkommen CHF 61'600 brutto und mehr), während die Be- klagte annimmt, die Klägerin hätte ab dem 25. bis zum Ende des 29. Altersjahres nicht gearbeitet (vgl. Tabelle act. 2/83 S. 45). Es ist daher auf die Schätzung des Gerichts abzustellen.
- 12 - 4.2.4.3. Damit ist von einem bisherigen hypothetischen Nettovalideneinkommen der Klägerin von CHF 393'891.70 (CHF 39'459 + CHF 241'978.57 + CHF112'454.13) auszugehen. 4.2.5. Künftige allgemeine Reallohnsteigerungen 4.2.5.1. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts können aus der herangezogenen Statistik Rückschlüsse auf die individuelle Lohnsteigerung für die Zukunft gezo- gen werden. Für die zukünftigen allgemeinen Reallohnsteigerungen gelte dies aber nicht, und das Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 lasse offen, wo- von bezüglich künftiger allgemeiner Reallohnsteigerungen ausgegangen werde (act. 1 E. 6.2.). Die Frage der künftigen allgemeinen Reallohnsteigerung ist daher vorliegend noch zu erörtern. 4.2.5.2. Die Klägerin machte in ihren Rechtsschriften geltend, die Schätzung ge- mäss Statistiken sei mit jährlichen Reallohnsteigerungen entsprechend den indi- viduellen und generellen Lohnsteigerungen zu versehen (act. 2/72 S. 6). Nach ih- rer Ansicht sind die Löhne gemäss Statistik ab dem 30. Altersjahr einer mindes- tens 1 %-igen Reallohnsteigerung zu unterziehen, wobei ab dem 50. Altersjahr von einem gleichbleibenden Lohn auszugehen ist. Ihrer Schätzung zugrunde legt die Klägerin dabei ein Bruttojahreseinkommen von CHF 61'600 bei Alter 25, wel- ches sich bis zum Alter 30 auf CHF 69'300.– erhöht und ab Alter 30 CHF 77'000 ausmacht und eine 1 %-ige Reallohnerhöhung erfährt (act. 2/48 S. 47). Demge- genüber stützt die Beklagte ihre Berechnung des hypothetischen Valideneinkom- mens der Klägerin nach Statistiken auf die Annahme einer jährlichen Reallohn- steigerung von 1.5 % bis Alter 50 bei einem Bruttojahreseinkommen im Alter 20 von CHF 50'000.– (act. 2/9 S. 44). 4.2.5.3. Nach Praxis des Bundesgerichts sind bei der Berechnung des Erwerbs- ausfallschadens, soweit dies möglich ist, konkrete Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche auf die hypothetische künftige individuelle Lohnentwick- lung schliessen lassen (act. 1 E. 6.1.; Urteil des Bundesgerichts 4A_116/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1., nicht publizierte Erwägung von BGE 134 III 489). Das Bundesgericht nimmt aber keine zusätzliche allgemeine Reallohnsteigerung an,
- 13 - wenn der künftigen hypothetischen Lohnentwicklung des Einzelfalles Rechnung getragen wird. Es sind somit gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht individuelle und allgemeine Reallohnsteigerung kumulativ zu berücksichtigen. Auch wurde von der Klägerin nicht dargelegt, weshalb in Zukunft die Einkommen kumulativ beiden Steigerungen unterliegen würden. Weil bei der Schätzung des hypotheti- schen Valideneinkommens der Klägerin gestützt auf die Statistiken in diesen die individuellen künftigen Lohnerhöhungen berücksichtigt werden (wie auch vom Bundesgericht bestätigt, act. 1 E. 6.2.), sind nicht zusätzlich allgemeine Reallohn- erhöhungen aufzuaddieren. Eine Berücksichtigung allgemeiner Reallohnerhöhun- gen hätte allenfalls dann zu erfolgen, wenn bezüglich des geschätzten Validen- einkommens der Klägerin auf dasjenige im Urteilszeitpunkt abgestellt und an- schliessend vom Urteilszeitpunkt an die von der Klägerin behauptete generelle Reallohnerhöhung von 1 % pro Jahr (die Beklagte rechnet mit 1.5 %) bis zum 50. Altersjahr angerechnet würde. Eine kumulative individuelle Erhöhung des Ein- kommens, wie sie die Klägerin für ihr 30. Altersjahr annimmt, hätte dann aber zu unterbleiben. Die Schätzung nach Statistiken mit Berücksichtigung der darin ent- haltenen individuellen Reallohnerhöhungen ist aber einer solchen unter Berück- sichtigung (nur) einer allgemeinen Reallohnerhöhung vorzuziehen. 4.2.5.4. Zusammengefasst ist in die Einkommensschätzung nicht noch zusätzlich eine allgemeine Reallohnsteigerung einzurechnen. 4.2.6. Diskriminierung 4.2.6.1. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, selbst wenn zur Zeit die Un- gleichbehandlung noch nicht habe beseitigt werden können, so sei den Vorgaben der Verfassung doch Nachachtung zu verschaffen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in Zukunft weitere Anstrengungen zur Beseitigung der Ungleich- behandlung zu unternehmen seien. Es sei daher abzuschätzen, in welchem Mas- se in Zukunft infolge Bekämpfung der Diskriminierung eine Erhöhung des von der Geschädigten ohne Unfall zu erzielenden Lohnes eingetreten wäre (act. 1 E. 8.2.).
- 14 - 4.2.6.2. Die Klägerin legte in ihrer Stellungnahme zu den Statistiken dar, es seien das Diskriminierungsverbot und das Gleichstellungsgebot zu berücksichtigen, weshalb zwischen den Löhnen für Frauen und Männer nicht mehr zu unterschei- den sei (act. 2/72 und 2/78 S. 2). Die Beklagte hält demgegenüber fest, es gehe um die Berechnung für eine Frau und nicht für einen Mann (act. 2/75), und geht demnach davon aus, dass keine Angleichung zu erfolgen hat. Die Klägerin hat denn auch in ihrer eigenen Schätzung anhand von Statistiken keine Unterschei- dung nach Geschlecht vorgenommen ("Arbeitnehmer"; act. 2/48 S. 47), während die Beklagte sich auf Frauenlöhne abstützte (act. 2/9 S. 44). 4.2.6.3. Gemäss der vom Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) und vom Bundesamt für Statistik (BFS) gemeinsam herausgegebenen Broschüre mit dem Titel "Auf dem Weg zur Lohngleichheit" vom Juni 2013 (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/publikationen. html?publicationID=5225, besucht am 25. Februar 2015) zeigte sich aufgrund der Kennzahlen des Jahres 2010 ein unerklärter Anteil des durchschnittlichen Lohnunterschiedes zwischen Männern und Frauen von 37.6 %, während der Anteil Lohndiskriminierung des durchschnittlichen Lohnunterschiedes zwischen Männern und Frauen 1998 noch 41.1 % betrug. Aufgrund der dort publizierten Zahlen wurde zudem festgehalten, dass sich der Anteil der Lohndiskriminierung an dem durchschnittlichen Lohnunterschied zwischen Männern und Frauen nach einem Anstieg im Jahr 2000 kontinuierlich reduziert hat (vgl. S. 12 der Broschüre). Dabei handelt es sich aber um eine sehr langsame Reduktion im Bereich von etwa 0.27 % pro Jahr über den erfassten Zeitraum von 13 Jahren. Aufgrund eines Wechsels in der Systematik der erfassten Wirtschaftszweige sind indessen die Werte der Jahre 2008 und 2010 nicht direkt mit denjenigen der Jahre 1998 bis 2006 vergleichbar, was allenfalls die Werte von 2006 (38.6 %) und 2008 (39.6 %) erklärt. Die insgesamt leichte, kontinuierliche Abnahme des unerklärten Lohn- unterschiedes seit 1998 wurde auch in der vergleichenden Analyse der Löhne von Frauen und Männern anhand der Lohnstrukturerhebungen 1998 bis 2006 sowie in der Analyse der Löhne von Frauen und Männern anhand der Lohnstruktur- erhebung 2008 (beide abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/ themen/03/04/blank/key/lohnstruktur/nach_geschlecht.html, besucht am 25. Feb-
- 15 - ruar 2015) sowie in der Analyse des salaires des femmes et des hommes sur la base des enquêtes sur la structure des salaires 2008 et 2010 (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/22/publ.html?publication ID=5189, besucht am 25. Februar 2015, S. 3 f.) festgestellt. 4.2.6.4. Der Bundesrat kam aufgrund der Evaluation eines Ende Februar 2014 abgeschlossenen, fünfjährigen Projekts sowie gestützt auf zwei Studien zum Thema Lohngleichheit zum Schluss, dass freiwillige Massnahmen alleine nicht zum Ziel führen und es zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf gleichen Lohn zusätzliche staatliche Massnahmen brauche. Er schlägt daher vor, eine Pflicht zu einer regelmässigen betriebsinternen Lohnanalyse bei Arbeit- gebern mit 50 und mehr Mitarbeitenden einzuführen. Es ist vorgesehen, dass EJPD, EDI und WBF bis Mitte 2015 in Zusammenarbeit eine Vernehmlassungs- vorlage für eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung ausarbeiten (vgl. https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=54905, be- sucht am 25. Februar 2015). 4.2.6.5. Gestützt auf die dargelegte Entwicklung der Lohndiskriminierung in der Vergangenheit erscheint es bei der Schätzung des hypothetischen Validenein- kommens der Klägerin durch das Gericht angemessen, auch für die Zukunft min- destens von einer kontinuierlichen Reduktion der Lohndiskriminierung um 0.27 % der Lohndifferenz pro Jahr auszugehen. Darüber hinaus ist aber in Erwägung zu ziehen, dass der Bundesrat zur Verwirklichung der Vorgaben der Verfassung die bisherigen freiwilligen Massnahmen als ungenügend erachtet und zusätzlich den Erlass gesetzlicher Massnahmen in die Wege geleitet hat. Mit diesem Vorgehen entspricht er auch der Verpflichtung, Massnahmen zur Beseitigung der Lohndis- kriminierung zu treffen, welche die Schweiz auf internationaler Ebene durch Rati- fizierung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (in Kraft getreten am 26. April 1997; SR 0.108) eingegangen ist. Gestützt darauf ist für die Zukunft eine Erhöhung der kontinuier- lichen Reduktion etwa ab Inkrafttreten der initiierten gesetzlichen Massnahme zu vermuten, was schätzungsweise nach abgeschlossenem Gesetzgebungsprozess im Jahre 2020 der Fall sein dürfte. Entsprechend ist ab 2020 und Alter 32 der
- 16 - Klägerin von einer kontinuierlichen Reduktion der Lohndifferenz um 0.4 % der Lohndifferenz anstelle von einer solchen um 0.27 % auszugehen. 4.2.7. Künftiges hypothetisches Valideneinkommen 4.2.7.1. Auch für die Schätzung des künftigen hypothetischen Valideneinkom- mens der Klägerin ist gemäss Urteil des Bundesgerichts eine Vollzeiterwerbstä- tigkeit bis zum Pensionierungsalter (40 Wochenstunden gemäss Statistik) anzu- nehmen (act. 1 E. 2.3.2. und 5.3.1.). 4.2.7.2. Sodann ist gemäss dem Medianwert für alle Anforderungsniveaus bei Frauen der Statistik "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Lebensalter, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zu- sammen" des bfs für 2010 (vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/ the- men/03/04/ blank/data/01/06_01.html#5, Tabelle Monatlicher Bruttolohn nach Le- bensalter - Privater und öffentlicher Sektor zusammen - Schweiz je-d- 03.04.01.00.09 besucht am 12. November 2013) unter Berücksichtigung der No- minallohnentwicklung bis 2013 von 2579 auf 2648 (Basis 1939 = 100; die Nomi- nallohnentwicklung 2014 ist noch nicht verfügbar) von den nachfolgend darge- stellten Bruttoerwerbseinkommen für Frauen auszugehen und diesen die Medianwerte des Bruttoerwerbseinkommens von Männern gemäss derselben Statistik unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2013 gegenüber zu stellen (bei Männern von 2151 im Jahr 2010 auf 2204 im Jahr 2013, Basis 1939 = 100). Alter Median Frauen Median Frauen Nominallohnentw. 2010- Bruttolohn / Mt Bruttolohn / Jahr 2013 Bruttolohn / Jahr 25-29 CHF 4'694.00 CHF 56'328.00 CHF 57'835.03 30-39 CHF 6'033.00 CHF 72'396.00 CHF 74'332.92 40-49 CHF 6'024.00 CHF 72'288.00 CHF 74'222.03 50-54 CHF 6'069.00 CHF 72'828.00 CHF 74'776.48 55-64 CHF 6'069.00 CHF 72'828.00 CHF 74'776.48
- 17 - Alter Median Männer Median Männer Nominallohnentw. 2010- Differenz Bruttolohn / Mt Bruttolohn / Jahr 2013 Bruttolohn / Jahr Männer - Frauen 25-29 CHF 5'007.00 CHF 60'084.00 CHF 61'564.45 CHF 3'729.42 30-39 CHF 6'541.00 CHF 78'492.00 CHF 80'426.02 CHF 6'093.10 40-49 CHF 7'290.00 CHF 87'480.00 CHF 89'635.48 CHF 15'413.45 50-54 CHF 7'495.00 CHF 89'940.00 CHF 92'156.09 CHF 17'379.61 55-64 CHF 7'495.00 CHF 89'940.00 CHF 92'156.09 CHF 17'379.61 Für die Schätzung des künftigen hypothetischen Valideneinkommens der Klägerin sind ausgehend von 0.27 % der Differenz mit einer kontinuierlichen jährlichen Steigerung um 0.27 % sowie ab 2020 und Alter 32 der Klägerin um 0.4 % die Me- dianwerte des Bruttoerwerbseinkommens der Frauen an diejenigen der Männer anzugleichen, um die Lohndiskriminierung im geschätzten Umfang zu reduzieren. 4.2.7.3. Die so durch das Gericht unter Berücksichtigung des Urteils des Bundes- gerichts (act. 1) geschätzten Bruttoerwerbseinkommen sind dann wiederum den Schätzungen der Parteien gegenüber zu stellen und wie im Urteil vom 3. März 2014 (act. 2/83 E. S. 45 f.) vorzugehen. Dabei zeigt sich, dass die Schätzung des Gerichts zwischen derjenigen der Klägerin und derjenigen der Beklagten zu liegen kommt, weshalb für das hypothetische künftige Valideneinkommen der Klägerin von der Schätzung des Bruttoerwerbseinkommens durch das Gericht auszugehen ist.
- 18 - Klägerin Beklagte Frauen Differenz zu Angleichung Angleichung Gericht Alter (CHF) (CHF) (CHF) Männer (CHF) (% der Diff.) (CHF) (CHF) 27 64'680.00 0.00 57'835.03 3'729.42 0.27 10.07 57'845.10 28 66'220.00 0.00 57'835.03 3'729.42 0.54 20.14 57'855.17 29 69'300.00 0.00 57'835.03 3'729.42 0.81 30.21 57'865.24 30 77'000.00 19'342.35 74'332.92 6'093.10 1.08 65.81 74'398.73 31 77'770.00 19'632.48 74'332.92 6'093.10 1.35 82.26 74'415.18 32 78'547.70 19'926.97 74'332.92 6'093.10 1.75 106.63 74'439.55 33 79'333.18 20'225.87 74'332.92 6'093.10 2.15 131.00 74'463.92 34 80'126.51 20'529.26 74'332.92 6'093.10 2.55 155.37 74'488.29 35 80'927.77 41'674.40 74'332.92 6'093.10 2.95 179.75 74'512.67 36 81'737.05 42'299.52 74'332.92 6'093.10 3.35 204.12 74'537.04 37 82'554.42 42'934.01 74'332.92 6'093.10 3.75 228.49 74'561.41 38 83'379.97 43'578.02 74'332.92 6'093.10 4.15 252.86 74'585.78 39 84'213.77 44'231.69 74'332.92 6'093.10 4.55 277.24 74'610.16 40 85'055.90 40'405.65 74'222.03 15'413.45 4.95 762.97 74'985.00 41 85'906.46 41'011.73 74'222.03 15'413.45 5.35 824.62 75'046.65 42 86'765.53 41'626.91 74'222.03 15'413.45 5.75 886.27 75'108.30 43 87'633.18 42'251.31 74'222.03 15'413.45 6.15 947.93 75'169.96 44 88'509.51 42'885.08 74'222.03 15'413.45 6.55 1'009.58 75'231.61 45 89'394.61 43'528.36 74'222.03 15'413.45 6.95 1'071.23 75'293.26 46 90'288.56 44'181.29 74'222.03 15'413.45 7.35 1'132.89 75'354.92 47 91'191.44 44'844.01 74'222.03 15'413.45 7.75 1'194.54 75'416.57 48 92'103.36 45'516.67 74'222.03 15'413.45 8.15 1'256.20 75'478.23 49 93'024.39 46'199.42 74'222.03 15'413.45 8.55 1'317.85 75'539.88 50 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 8.95 1'555.48 76'331.96 51 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 9.35 1'624.99 76'401.47 52 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 9.75 1'694.51 76'470.99 53 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 10.15 1'764.03 76'540.51 54 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 10.55 1'833.55 76'610.03 55 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 10.95 1'903.07 76'679.55 56 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 11.35 1'972.59 76'749.07 57 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 11.75 2'042.10 76'818.58 58 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 12.15 2'111.62 76'888.10 59 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 12.55 2'181.14 76'957.62 60 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 12.95 2'250.66 77'027.14 61 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 13.35 2'320.18 77'096.66 62 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 13.75 2'389.70 77'166.18 63 93'954.63 46'200.00 74'776.48 17'379.61 14.15 2'459.22 77'235.70
- 19 - Als nächster Schritt sind zur Berechnung des jeweiligen hypothetischen Nettoer- werbseinkommens der Klägerin die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversiche- rungen von den derart ermittelten hypothetischen Bruttoerwerbseinkommen der Klägerin abzuziehen. Anschliessend ist für das hypothetische Nettoerwerbsein- kommen ab dem 16. April 2015 die Kapitalisierung nach Aktivität und temporär bis zum Erreichen des AHV-Alters vorzunehmen. Aufgrund des Einwandes der Be- klagten, wonach für die Kapitalisierung die Barwerttafeln massgebend seien (act. 2/9 S. 13), wird wiederum mit den Barwerttafeln gemäss STAUFF- FER/SCHAETZLE/WEBER, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Auflage 2013 kapitalisiert. Als Folge davon ist für die Kapitalisierung auf ganze Lebensjah- re zu runden (STAUFFFER/SCHAETZLE/WEBER, Barwerttafeln und Berechnungspro- gramme, 6. Auflage 2013, S. 29 f.). Da im Rechnungszeitpunkt erst knapp einein- halb Monate des 28. Lebensjahres der Klägerin verstrichen sind, ist demnach auf Alter 27 abzustellen und die Kapitalisierung gestützt darauf vorzunehmen. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt 20.34 gemäss Tafel A3y Temporäre Aktivitätsrente bis Alter 64 Frauen (STAUFFFER/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., S. 291), wobei auf- grund der jährlichen Veränderung wiederum über Tafel A2y Temporäre Aktivitäts- rente Frauen (bestimmte Dauer) (STAUFFFER/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., S. 275 ff) gerechnet wird (vgl. die entsprechende Tabelle im Urteil des Handelsgerichts vom
3. März 2014, act. 2/83 S. 45 f.). Dies ergibt ein kapitalisiertes, hypothetisches künftiges Valideneinkommen der Klägerin ab Rechnungstag bis zur Pensionie- rung von CHF 1'333'835.94. Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus der nachfolgenden Tabelle:
- 20 - Gericht = Ent- Koord. Abzug Abzug ANB übrige Nettoein- Kap. Betrag Aktivität, Alter Faktor scheid (CHF) Lohn (CHF) BVG (%) BVG (CHF) (6.25 %; CHF) kommen temporär bis 64 (CHF) 27 57'845.10 33'170.10 3.50 1'160.95 3'615.32 53'068.83 0.98 52'007.45 28 57'855.17 33'180.17 3.50 1'161.31 3'615.95 53'077.91 0.95 50'424.02 29 57'865.24 33'190.24 3.50 1'161.66 3'616.58 53'087.00 0.92 48'840.04 30 74'398.73 49'723.73 3.50 1'740.33 4'649.92 68'008.47 0.89 60'527.54 31 74'415.18 49'740.18 3.50 1'740.91 4'650.95 68'023.32 0.85 57'819.82 32 74'439.55 49'764.55 3.50 1'741.76 4'652.47 68'045.32 0.83 56'477.61 33 74'463.92 49'788.92 3.50 1'742.61 4'654.00 68'067.31 0.79 53'773.18 34 74'488.29 49'813.29 3.50 1'743.47 4'655.52 68'089.31 0.77 52'428.77 35 74'512.67 49'837.67 5.00 2'491.88 4'657.04 67'363.74 0.74 49'849.17 36 74'537.04 49'862.04 5.00 2'493.10 4'658.56 67'385.37 0.71 47'843.61 37 74'561.41 49'886.41 5.00 2'494.32 4'660.09 67'407.00 0.69 46'510.83 38 74'585.78 49'910.78 5.00 2'495.54 4'661.61 67'428.63 0.67 45'177.18 39 74'610.16 49'935.16 5.00 2'496.76 4'663.13 67'450.26 0.64 43'168.17 40 74'985.00 50'310.00 5.00 2'515.50 4'686.56 67'782.93 0.62 42'025.42 41 75'046.65 50'371.65 5.00 2'518.58 4'690.42 67'837.65 0.59 40'024.21 42 75'108.30 50'433.30 5.00 2'521.67 4'694.27 67'892.37 0.58 39'377.57 43 75'169.96 50'494.96 5.00 2'524.75 4'698.12 67'947.09 0.55 37'370.90 44 75'231.61 50'556.61 5.00 2'527.83 4'701.98 68'001.80 0.53 36'040.96 45 75'293.26 50'618.26 7.50 3'796.37 4'705.83 66'791.07 0.52 34'731.35 46 75'354.92 50'679.92 7.50 3'800.99 4'709.68 66'844.24 0.49 32'753.68 47 75'416.57 50'741.57 7.50 3'805.62 4'713.54 66'897.42 0.48 32'110.76 48 75'478.23 50'803.23 7.50 3'810.24 4'717.39 66'950.60 0.46 30'797.27 49 75'539.88 50'864.88 7.50 3'814.87 4'721.24 67'003.77 0.44 29'481.66
- 21 - Gericht = Ent- Koord. Abzug Abzug ANB übrige Nettoein- Kap. Betrag Aktivität, Alter Faktor scheid (CHF) Lohn (CHF) BVG (%) BVG (CHF) (6.25 %; CHF) kommen temporär bis 64 (CHF) 50 76'331.96 51'656.96 7.50 3'874.27 4'770.75 67'686.94 0.42 28'428.51 51 76'401.47 51'726.47 7.50 3'879.49 4'775.09 67'746.90 0.41 27'776.23 52 76'470.99 51'795.99 7.50 3'884.70 4'779.44 67'806.86 0.39 26'444.67 53 76'540.51 51'865.51 7.50 3'889.91 4'783.78 67'866.82 0.38 25'789.39 54 76'610.03 51'935.03 7.50 3'895.13 4'788.13 67'926.78 0.37 25'132.91 55 76'679.55 52'004.55 9.00 4'680.41 4'792.47 67'206.67 0.34 22'850.27 56 76'749.07 52'074.07 9.00 4'686.67 4'796.82 67'265.58 0.34 22'870.30 57 76'818.58 52'143.58 9.00 4'692.92 4'801.16 67'324.50 0.32 21'543.84 58 76'888.10 52'213.10 9.00 4'699.18 4'805.51 67'383.42 0.31 20'888.86 59 76'957.62 52'282.62 9.00 4'705.44 4'809.85 67'442.33 0.30 20'232.70 60 77'027.14 52'352.14 9.00 4'711.69 4'814.20 67'501.25 0.29 19'575.36 61 77'096.66 52'421.66 9.00 4'717.95 4'818.54 67'560.17 0.27 18'241.25 62 77'166.18 52'491.18 9.00 4'724.21 4'822.89 67'619.09 0.26 17'580.96 63 77'235.70 52'560.70 9.00 4'730.46 4'827.23 67'678.00 0.25 16'919.50 Total: CHF 1'333'835.94
- 22 - 4.2.7.4. Demnach ist der künftige, kapitalisierte Nettoerwerbsausfall der Klägerin bei voller Erwerbstätigkeit bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Pensionierungsalter mit 64 Jahren entsprechend der obigen Tabelle auf CHF 1'333'835.94 zu schätzen. 4.3. Anrechenbare Leistungen der Sozialversicherung 4.3.1. Vom hypothetischen Valideneinkommen sind die an die Klägerin geleiste- ten IV-Renten in Abzug zu bringen (vgl. Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 E. 4.5., act. 2/83 S. 47 ff.). Vom 1. April 2006 bis 30. November 2012 hat die Klägerin die folgenden Leistungen erhalten (vgl. act. 2/83 E. 4.5.2. S. 47 f.): 01.04. - 31.12.2006 CHF 12'897.00 01.01. - 31.12.2007 CHF 17'676.00 01.01. - 31.12.2008 CHF 17'676.00 01.01. - 31.12.2009 CHF 18'240.00 01.01. - 31.12.2010 CHF 18'240.00 01.01. - 31.12.2011 CHF 18'564.00 01.01. - 30.11.2012 CHF 17'017.00 Total bis 30.11.2012 CHF 120'310.00 Ab 1. Dezember 2012 bis Ende 2014 hat die Klägerin einen weiteren Monat CHF 1'547.– sowie anschliessend 2 Jahre lang CHF 1'560.– pro Monat erhalten (vgl. act. 2/83 E. 4.5.3. S. 48), was insgesamt CHF 37'440.– ausmacht. Ab dem
1. Januar 2015 wurde der Mindestbetrag der monatlichen IV-Rente auf CHF 1'175.– festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, SR 831.108). Die Klägerin hat
- wie im Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 festgestellt - einen An- spruch auf eine IV-Rente im Umfang von 133 1/3 % dieses Betrages (act. 2/83 E. 4.5.3. S. 48), somit von CHF 1'567.–. Damit hat die Klägerin ab 1. Januar 2015 bis zum Rechnungstag pro Rata temporis weitere CHF 5'484.50 erhalten. Insge- samt macht dies bisherige Rentenleistungen der IV ab 1. April 2006 bis zum Ur-
- 23 - teilsdatum von CHF 164'781.50 (CHF 120'310.– + CHF 1'547.– + CHF 37'440.– + CHF 5'484.50). Dieser Betrag ist auf den bisherigen Erwerbsausfall der Klägerin anzurechnen. 4.3.2. Die Klägerin wird auch künftig bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Pensi- onsalter am 1. April 2052 eine IV-Rente im Umfang von jährlich CHF 18'800.– (133 ⅓ % des Mindestbetrages) erhalten (vgl. act. 2/83 E. 4.5.4. S. 48). Dieser jährliche IV-Rentenbetrag ist für das (gerundete) Alter 27 der Klägerin mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % und dem Faktor 20.34 (Temporäre Aktivitäts- rente bis Alter 64, STAUFFFER/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., Tafel A3y, S. 291) zu kapitalisieren. Dies ergibt eine auf den künftigen Erwerbsausfall anrechenbare künftige IV-Rente von CHF 382'392.–. 4.4. Anrechenbare Einsparungen Weiter sind die Einsparungen für das öffentliche Verkehrsmittel im Tarifverbund Nordwestschweiz im Umfang von CHF 17'615.– an den Erwerbsausfallschaden, davon CHF 14'892.– (CHF 730 x Kapitalisierungsfaktor 20.34; Temporäre Aktivi- tätsrente bis Alter 64 Frauen, STAUFFFER/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., Tafel A3y, S. 291) an den künftigen und CHF 2'723.– an den bisherigen Erwerbsausfall- schaden, anzurechnen (vgl. act. 2/83 E. 4.6. S. 49). 4.5. Fazit Erwerbsausfallschaden 4.5.1. Der Klägerin ist durch den Unfall am 25. Mai 1989 ein bisheriger Erwerbs- ausfallschaden von CHF 393'891.70 und ein künftiger, kapitalisierter Erwerbsaus- fallschaden von CHF 1'333'835.95 (gerundet) entstanden. An den Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Ersatz des Erwerbsausfallschadens anzu- rechnen sind CHF 164'781.50 bisherige und CHF 382'392.– künftige IV-Renten. Ausserdem sind CHF 2'723.– bisherige und CHF 14'892.– künftige Einsparungen für Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel anzurechnen. 4.5.2. Damit erlitt die Klägerin durch den Unfall vom 25. Mai 1989 einen bisherigen Erwerbsausfallschaden bis zum Rechnungstag von CHF 226'387.20 (CHF 393'891.70 minus CHF 164'781.50 minus CHF 2'723.–) und einen künftigen
- 24 - Erwerbsausfallschaden von CHF 936'551.95 (CHF 1'333'835.95 minus CHF 382'392.– minus CHF 14'892.–). 4.5.3. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin diesen Erwerbsausfallschaden in Höhe von insgesamt CHF 1'162'939.15 zu ersetzen.
5. Neuberechnung des Rentenausfallschadens 5.1. Grundlagen Entsprechend den Erwägungen im Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 (act. 2/83 E. 5. S. 51 ff.) zur Berechnung des Rentenausfallschadens der Kläge- rin, welche unangefochten blieben, ist von hypothetischen Altersrenten der Kläge- rin in der Höhe von 70 % ihres letzten Bruttovalideneinkommens auszugehen. 5.2. Berechnung Das letzte hypothetische jährliche Bruttovalideneinkommen der Klägerin vor Pen- sionierung würde CHF 77'235.70 betragen; davon 70 % entspricht CHF 54'065.–. Zur Berechnung des Rentendirektschadens der Klägerin ist davon die der Kläge- rin nach Eintritt ins Pensionsalter ab 1. April 2052 ausgerichtete AHV-Rente von CHF 18'800.– jährlich (weiterhin 133 ⅓ % des Mindestbetrages, Art. 33bis Abs. 1 AHVG) abzuziehen. Die resultierenden CHF 35'265.– jährlich sind nach Tafel M4y aufgeschobene Leibrente bis Alter 64 Frauen mit Kapitalisierungszinsfuss 3.5 % von STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER (a.a.O., S. 213) zu kapitalisieren und folglich mit dem Faktor 4.47 zu multiplizieren. Dies ergibt einen Rentenausfallschaden der Klägerin von CHF 157'634.55. 5.3. Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den Rentenausfallschaden von CHF 157'634.55 zu ersetzen.
- 25 -
6. AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige 6.1. Ersatzpflicht für AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige Die Beklagte hat der Klägerin auch die AHV-Beiträge, welche sie als Nichter- werbstätige zu leisten hat, zu ersetzen (vgl. Urteil des Handelsgerichts vom
3. März 2014, act. 2/83 E. 6.3. S. 56 ff.). 6.2. AHV-Beiträge der Klägerin 6.2.1. Die AHV-Beiträge der Klägerin als Nichterwerbstätige werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt (Art. 29 Abs. 1 AHVV) und bemessen sich allein nach ihrem Vermögen jeweils zum Stand am 31. Dezember (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 AHVV). 6.2.2. Für die Jahre 2009 bis 2013 ist der Klägerin daraus insgesamt ein Schaden von CHF 2'350.– (CHF 1'870.– + CHF 480.–) entstanden (vgl. act. 2/83 E. 6.3.3.). Für das Jahr 2014 ist der Klägerin sodann gestützt auf das per 31. Dezember 2014 massgebliche, gleich gebliebene Vermögen von CHF 240'000.– ein AHV- Beitrag von CHF 480.– als Schaden angefallen (vgl. zur jeweiligen Höhe des Mindestbeitrages die Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO" für die entsprechenden Jahre). 6.2.3. Ab Erledigung des vorliegenden Prozesses geht die Klägerin gestützt auf den eingeklagten Betrag von AHV-Beiträgen in Höhe von CHF 4'000.– jährlich aus. Aufgrund des vorliegenden Urteils wird das Vermögen der Klägerin per
31. Dezember 2015 auf rund 1'670'000.– (bisheriges Vermögen CHF 240'000.– plus CHF 1'391'268.45 nebst Zins zu 5 % ab dem 25. September 2014) ansteigen. Die Höhe der AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige richtet sich nach diesem Vermögen und beträgt gestützt darauf gemäss der Beitragstabelle für Nichterwerbstätige im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO" für 2015 jährlich CHF 3'296.–
- 26 - resp. CHF 824.10 pro Quartal. Der Akontobeitrag für das 1. Quartal 2015, fällig am 10. April 2015, müsste daher auf CHF 824.10 festgesetzt werden. 6.2.4. Für den künftigen Schaden ist der aufgrund des Vermögens der Klägerin ermittelte AHV-Beitrag von jährlich CHF 3'296.– anhand der Tafel A3y von STAUF- FER/SCHAETZLE/WEBER (a.a.O.) bis zum ordentlichen Pensionsalter 64 bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % mit dem Faktor 20.34 zu kapitalisieren. Die Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klägerin für die künftigen AHV- Beiträge Schadenersatz in Höhe von CHF 67'040.65 zu bezahlen. 6.2.5. Gesamthaft ist die Beklagte somit zu verpflichten, der Klägerin Schadener- satz für die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von CHF 70'694.75 (CHF 2'350.– + CHF 480.– + CHF 824.10 + CHF 67'040.65) zu bezahlen.
7. Zins Die Klägerin verlangt auf ihrer gesamten Forderung Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2012 (act. 48 S. 2, 51). Die Beklagte äussert sich nicht zum Schadenszins. Die Forderung der Klägerin ist von der Beklagten ab dem mittleren Verfall der Ge- samtforderung zu 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) zu verzinsen. Der mittlere Verfall des bisherigen Erwerbsausfallschadens ist am 2. Dezember 2011 und der Verfall des künftigen Erwerbsausfallschadens am Urteilsdatum. Der Rentenausfallschaden wird ebenfalls am Urteilstag fällig. Der bisherige Schaden der Klägerin aufgrund der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige verfällt am 15. November 2012, der künf- tige am Urteilstag. Damit ist der mittlere Verfall der Gesamtforderung am 25. Sep- tember 2014 und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin auf dem Betrag von CHF 1'391'268.45 Zins zu 5 % ab dem 25. September 2014 zu bezahlen.
8. Fazit Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den bisherigen und künftigen Erwerbsausfallschaden, für den Rentenausfallschaden sowie für die bisherigen und künftigen AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige Schadenersatz in Höhe von CHF 1'391'268.45 (Erwerbsausfallschaden CHF 1'162'939.15, Renten-
- 27 - ausfallschaden CHF 157'634.55 und AHV-Beiträge CHF 70'694.75) nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2014 zu bezahlen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Streitwert Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt CHF 2'816'087.–, wovon CHF 2'318'004.– streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; act. 2/17 und act. 2/83 E. 8.1. S. 59). 9.2. Gerichtskosten 9.2.1. Wie bereits im Urteil des Handelsgerichts vom 3. März 2014 dargelegt, ist aufgrund der Teilerledigung mit Beschluss vom 22. Juni 2011 (act. 2/17) im Rah- men des vorliegenden Urteils unter Einbezug der Kosten für den durch Vergleich vom 6. Juli 2012 erledigten Teil der Klage nur über einen Anteil von 56.4 % der Gerichtskosten zu entscheiden. Dabei ist die Gerichtsgebühr für den durch den Teilvergleich vom 6. Juli 2012 und die Teilerledigungsverfügung vom 12. Juli 2012 (act. 2/42; vgl. auch, act. 2/45) erledigten Teil (rund 20.3 % der Klage ausma- chend) auf CHF 5'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 aGGebV) und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 ZPO/ZH; vgl. act. 2/83 E. 8.2. S. 59 f.). 9.2.2. Für den restlichen Teil der Klage, über den mit dem vorliegenden Urteil nach der Rückweisung neu zu entscheiden ist, ist die Gerichtsgebühr wiederum unter Berücksichtigung des Aufwands des Gerichts auf CHF 23'500.– festzuset- zen (§ 4 Abs. 1 und 2 aGGebV; vgl. act. 2/83 E. 8.2. S. 59 f.). Dieser Teil der Ge- richtskosten ist den Parteien nicht ausschliesslich nach dem betragsmässigen Obsiegen und Unterliegen, sondern unter Berücksichtigung des Veranlassungs- prinzips und des bei der Schadensschätzung wesentlichen richterlichen Ermes- sens zu einem Fünftel der Klägerin und zu vier Fünfteln der Beklagten aufzuerle- gen.
- 28 - 9.2.3. Damit sind die Gerichtskosten auf CHF 28'500.– festzusetzen und insge- samt zu einem Viertel der Klägerin (entspricht rund 1/2 von CHF 5'000.– plus 1/5 von CHF 23'500) und zu drei Vierteln der Beklagten (entspricht rund 1/2 von CHF 5'000.– plus 4/5 von CHF 23'500) aufzuerlegen. 9.3. Parteientschädigung Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin im gleichen Verhältnis, wie den Par- teien Gerichtskosten aufzuerlegen sind, eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH). Dabei ist jedoch nur auf denjenigen Anteil abzustellen, über welchen mit dem vorliegenden Urteil entschieden wird (§ 68 Abs. 2 ZPO/ZH). Die Parteientschädigung ist somit gestützt auf 36.1 % der Grundgebühr gemäss Streitwert zu berechnen (§ 3 Abs. 1 aAnwGebV) und unter Anwendung von § 6 Abs. 1 aAnwGebV zu erhöhen. Vom so ermittelten Betrag ist der Klägerin eine Parteientschädigung im Umfang von drei Fünfteln zuzuspre- chen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine redu- zierte Parteientschädigung von CHF 18'000.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'391'268.45 nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf CHF 28'500.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Vierteln auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 18'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die FINMA, 3003 Bern.
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6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 2'318'004.–. Zürich, 16. April 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Peter Helm Claudia Marti