Sachverhalt
2.1. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____, welche den Erwerb, das Halten und die Veräusserung sowie die Verwal- tung und Finanzierung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Medizinaltechnik, bezweckt (Handelsregister- auszug der Beklagten: act. 3/1). Der Kläger ist seit Mai 2013 Inhaber von 86'181 der 4'000'000 Inhaberaktien zu CHF 0.03 der Beklagten, was etwa 2.5 % (recte 2.15 %) des Aktienkapitals von CHF 120'000.00 entspricht (Kläger: act. 1 Rz. 7 f.; Beklagte: act. 7 Rz. 9 ff.; Beilagen: act. 3/1, act. 3/3 f.). 2.2. Am 8. September 2014 erschien im Schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend SHAB) eine Einladung der Beklagten zur ordentlichen Generalver- sammlung am 2. Oktober 2014 mit folgenden wesentlichen Traktanden und An- trägen des Verwaltungsrates: Genehmigung des Geschäftsberichtes 2013/2014; Verwendung des Bilanzergebnisses (Antrag Dividendenausschüttung CHF 2'800'000.00 [CHF 0.70 je Aktie] und Gewinnvortrag CHF 13'669.44); Entlas-
- 4 - tung des Verwaltungsrates; Verkauf von C._____-Aktien; Auflösung der Gesell- schaft (act. 3/8). Es ist unbestritten, dass zur Generalversammlung vom 2. Okto- ber 2014 keine persönlichen Einladungen an die Aktionäre versandt wurden, na- mentlich auch nicht an den Kläger (Kläger: act. 1 Rz. 11, Rz. 18; Beklagte: act. 7 Rz. 10 f.; vgl. auch Protokoll der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 2. Oktober 2014: act. 8/5; Öffentliche Urkunde über die Auflösung mit Liqui- dation der Beklagten vom 2. Oktober 2014: act. 3/9). Anlässlich der am 2. Oktober 2014 durchgeführten ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlun- gen der Beklagten wurden Beschlüsse im Sinne der genannten Anträge des Ver- waltungsrates gefasst (Kläger: act. 1 Rz. 11, Rz. 14 f.; Beklagte: act. 7 Rz. 10 ff.; Beilagen: act. 3/9, act. 8/5). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 (act. 3/6) infor- mierte die Beklagte den Kläger über die anlässlich der Generalversammlung be- schlossene Dividendenausschüttung und ersuchte ihn in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe seiner Bankverbindung und um einen Nachweis der Anzahl Ak- tien in seinem Besitz (Kläger: act. 1 Rz. 12; Beklagte: act. 7 Rz. 9). Der Kläger macht geltend, er habe von der Durchführung der Generalversammlungen der Beklagten vom 2. Oktober 2014 erst aufgrund des Schreibens vom 10. Oktober 2014 erfahren (act. 1 Rz. 11 f.). 2.3. Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Aktionäre er- folgen gemäss Art. 20 Abs. 2 der Statuten der Beklagten in der gemäss Handels- registerauszug aktuellen Fassung vom 21. Januar 2011 durch Publikation im SHAB. Art. 7 Abs. 2 der Statuten sieht indessen vor, dass die Generalversamm- lung durch Brief an die Aktionäre und Nutzniesser - soweit bekannt - einberufen wird, im übrigen durch Veröffentlichung im SHAB mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag (act. 3/7 S. 3 und S. 6, vgl. auch act. 3/1). Während Art. 20 Abs. 2 der Statuten Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft im All- gemeinen betrifft, sieht Art. 7 Abs. 2 der Statuten als besondere Regelung in Be- zug auf die Einberufung der Generalversammlung somit in erster Linie eine Mittei- lung durch persönlichen Brief an die bekannten Aktionäre und Nutzniesser und erst in zweiter Linie eine Publikation im SHAB vor.
- 5 - 2.4. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die anlässlich der Generalversamm- lungen vom 2. Oktober 2014 gefassten Beschlüsse nichtig oder zumindest an- fechtbar seien, da er entgegen Art. 7 Abs. 2 der Statuten zu den Generalver- sammlungen vom 2. Oktober 2014 nicht mit einem an ihn gerichteten Brief einge- laden worden sei (act. 1 Rz. 9 ff., Rz. 16 ff.). Er äussert in seinem Begehren vom
2. Dezember 2014 die Befürchtung, dass die Beklagte nach Kenntnisnahme vom vorliegenden Verfahren die seiner Auffassung nach nichtigen bzw. anfechtbaren Generalversammlungsbeschlüsse vom 2. Oktober 2014 namentlich in Bezug auf den Aktienverkauf und die Dividendenausschüttung vollziehen könnte, zumal Dr. D._____, der Verwaltungsratspräsident der Beklagten, als Inhaber eines Akti- enanteils von 42 % an diesen Transaktionen ein persönliches finanzielles Interes- se habe (act. 1 Rz. 13, Rz. 21, Rz. 24, Rz. 27). 2.5. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr Verwaltungsrat die Aktionäre ordentlich zur Generalversammlung vom 2. Oktober 2014 eingeladen habe. Zu Art. 7 Abs. 2 der Statuten bringt sie vor, dass es sich dabei um eine für eine Gesellschaft mit Inhaberaktien untypische Bestimmung handle, indem die Statuten solcher Gesell- schaften normalerweise ausschliesslich eine Einladung der Aktionäre mittels Pub- likation im SHAB vorsehen würden. Art.7 Abs. 2 der Statuten sei lediglich für den Fall der Einführung von Namenaktien vorgesehen worden, da die Beklagte bei In- haberaktien im Zeitpunkt der Einladung zu einer Generalversammlung gar keine Kenntnis von der Aktionärsstellung von Aktionären haben könne. Kenntnis über die Aktionärsstellung des Klägers habe die Beklagte lediglich bei der Zustellung des Aktienzertifikates an diesen am 14. Mai 2013 gehabt (act. 7 Rz. 6 ff.). Zudem habe die Beklagte die C._____-Aktien verkauft; der Kaufvertrag sei bereits vollzo- gen worden (act. 7 Rz. 13). Auch seien schon Dividenden in der Höhe von CHF 2'420'361.70 ausgeschüttet worden. Damit seien lediglich noch Dividenden von netto CHF 73'137.18, wovon ein Nettobetrag von CHF 39'212.35 dem Kläger zu- kommen sollte, auszuschütten (act. 7 Rz. 14). In Bezug auf die beantragten vor- sorglichen Massnahmen fehle es an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers und im Übrigen an einem drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (act. 7 Rz. 12 ff.).
- 6 -
3. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für die Beurteilung der vorliegenden Klage einschliesslich des Erlasses vorsorgli- cher Massnahmen ist gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) und blieb auch unbe- stritten (act. 1 Rz. 1 ff., Rz. 22; act. 7 Rz. 3 f.).
4. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen 4.1. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). 4.2. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1).
5. Antrag auf Verbot der Liquidation weiterer Gesellschaftsaktiven der Beklagten 5.1. Der Kläger führt sinngemäss aus, die Beklagte sei eine reine Beteiligungs- gesellschaft ohne eigene Geschäftsaktivitäten, deren wesentliches Aktivum die von ihr gehaltenen C._____-Aktien seien (act. 1 Rz. 13, vgl. auch Rz. 24 f.). Be- reits diese Darstellung spricht dagegen, dass die Beklagte über weitere relevante Aktiven verfügen würde. Die Ausführungen der Beklagten (act. 7) geben ebenfalls keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von weiteren Gesellschaftsaktiven. Wie be- reits im Rahmen des Erlasses superprovisorischer Massnahmen (act. 4 Erw. 4 und Dispositiv-Ziffer 1) erweist sich das Rechtsbegehren des Klägers, der Beklag-
- 7 - ten sei zu verbieten, "weitere Aktiven der Gesellschaft zu liquidieren", als zu un- bestimmt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.2. Im Übrigen erweist sich Rechtsbegehren Ziff. 1 betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen als genügend bestimmt.
6. Antrag auf Verkaufsverbot für C._____-Aktien 6.1. Der Kläger hatte in seinem Begehren vom 2. Dezember 2014 glaubhaft dar- getan, dass ein Verkauf der von der Beklagten gehaltenen C._____-Aktien bevor- stehen könnte (act. 1 Rz. 13, Rz. 24 ff.). In der Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde erwogen, dass zwar denkbar sei, dass der Verkauf der C._____-Aktien zumindest teilweise bereits erfolgt sein könnte, die Voraussetzungen für den Er- lass superprovisorischer Massnahmen indessen gegeben seien, soweit der Ak- tienverkauf noch nicht vollzogen worden sei. Dementsprechend wurde hinsichtlich der C._____-Aktien superprovisorisch ein Verkaufsverbot erlassen (act. 4 Erw. 8
f. und Dispositiv-Ziffer 2). 6.2. Die Beklagte legt in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 dar, sie habe die C._____-Aktien bereits vor Erlass der superprovisorischen Massnahmen verkauft. Der Kaufpreis sei ihr am 3. September 2014 überwiesen und der C._____ die unterzeichnete "Stock Power" zwecks Ausstellung eines neuen Zerti- fikats zugesandt worden. Der Kaufvertrag sei damit vollzogen, weshalb an der Aufrechterhaltung des Verkaufsverbotes kein Rechtsschutzinteresse des Klägers bestehe (act. 7 Rz. 13). 6.3. Dem Auszug aus dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der F._____ GmbH & Co. KGaA mit Sitz in .../Deutschland (nachfolgend F._____) vom 1. Sep- tember 2014 ist zu entnehmen, dass F._____ alle 305'000 C._____-Aktien von der Beklagten zu erwerben beabsichtige. Der Kaufpreis setzt sich aus einem so- fort fälligen festen Anteil und einem bei Erfüllung bestimmter Bedingungen fälligen variablen Anteil zusammen (act. 8/2). Gemäss Gutschriftsanzeige der G._____ überwies die F._____ mit Valuta 3. September 2014 CHF 2'440'000.00 betreffend Kaufpreis für 305'000 Aktien der C._____ gemäss Kaufvertrag vom 1. September
- 8 - 2014 auf das Kontokorrentkonto der Beklagten (act. 8/3). Anlässlich der ordentli- chen Generalversammlung der Beklagten vom 2. Oktober 2014 wurde dem Ver- kauf der C._____-Aktien nachträglich zugestimmt (act. 8/5 S. 2). 6.4. Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist u.a., dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Gemeint ist ein Nachteil, der in der Zukunft droht, nicht ein schon in der Vergangenheit eingetretener Nachteil. Ist der Nachteil bereits eingetreten und droht er sich auch nicht zu vergrössern, be- steht kein Anspruch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, weil es dann nichts mehr vorzusorgen gibt (SPRECHER, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N 25 und N 28a zu Art. 261 ZPO; ZÜRCHER, in: DIKE Kommentar zur ZPO, 2011, N 20 zu Art. 261 ZPO; GÜNGERICH, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, 2012, N 35 zu Art. 261 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_331/2008 vom 15. September 2008 E. 2.1.1). 6.5. Es ist unbestritten, dass der Verkauf der C._____-Aktien bereits vollzogen worden ist. Damit fehlt es an einem drohenden, nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteil und somit an einer Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Mas- snahmen. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob der am 2. Oktober 2014 gefasste Generalversammlungsbeschluss in Bezug auf den Verkauf der C._____-Aktien nichtig oder anfechtbar ist. Das mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 superpro- visorisch angeordnete Verkaufsverbot in Bezug auf die C._____-Aktien ist aufzu- heben und das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen in dieser Hinsicht abzuweisen.
7. Antrag auf Verbot der Dividendenausschüttung 7.1. In seinem Begehren vom 2. Dezember 2014 hatte der Kläger glaubhaft dar- getan, dass bei der Beklagten eine Dividendenausschüttung in der Höhe von CHF 2'800'000.00 bevorstehen könnte (act. 1 Rz. 24 ff.). In der Verfügung vom
4. Dezember 2014 wurde erwogen, dass zwar denkbar sei, dass die Dividenden- ausschüttung zumindest teilweise bereits erfolgt sein könnte, die Voraussetzun- gen für den Erlass superprovisorischer Massnahmen indessen gegeben seien, in- soweit die Dividenden noch nicht ausbezahlt worden seien. Daher wurde super-
- 9 - provisorisch ein Verbot zur Dividendenausschüttung erlassen (act. 4 Erw. 8 f. und Dispositiv-Ziffer 2). 7.2. Die Beklagte führt in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 aus, es seien bereits vor Erlass der superprovisorischen Massnahmen Dividenden in der Höhe von CHF 2'420'361.70 ausgeschüttet worden. Die Verrechnungssteuern von CHF 306'501.12 an die Eidgenössische Steuerverwaltung und von CHF 673'498.85 an die H._____ GmbH, für welche der Verkauf eine qualifizierte Beteiligung dargestellt habe, seien schon überwiesen worden. Damit seien ledig- lich noch Dividenden von netto CHF 73'137.18, wovon ein Nettobetrag von CHF 39'212.35 dem Kläger zukommen sollte, auszuschütten (act. 7 Rz. 14 ff.). 7.3. Dem Protokoll der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom
2. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass die Dividendenausschüttung in der Höhe von brutto CHF 2'800'000.00 beschlossen und die Dividendenfälligkeit auf den
15. Oktober 2014 festgesetzt worden war (act. 8/5 S. 2). Gemäss Kontoblatt der Beklagten wurden im Zeitraum vom 15. Oktober bis 12. November 2014 bereits Dividenden einschliesslich Verrechnungssteuern in der Höhe von CHF 2'420'361.70 ausbezahlt, wobei der grösste Teil der H._____ GmbH zukam. Es verbleibt ein Saldo in der Höhe von CHF 73'137.18 (act. 8/4). 7.4. Soweit die Dividenden und Verrechnungssteuern bereits ausbezahlt wurden, liegt kein drohender, sondern höchstens ein bereits eingetretener Nachteil vor, so dass es an einer Voraussetzung zum Erlass vorsorglicher Massnahmen fehlt (vgl. dazu vorstehend 6.4.). Zu prüfen bleibt, ob in Bezug auf den noch nicht ausbezahlten Dividendenanteil in der Höhe von CHF 73'137.18 ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt. 7.5. Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil, der nach Eintritt der Rechtskraft des Hauptsacheentscheids nicht mehr ermittelt, bemessen oder er- setzt werden kann (SPRECHER, a.a.O., N 34 zu Art. 261 ZPO; ZÜRCHER, a.a.O., N 24 zu Art. 261 ZPO). In dieser Hinsicht hat die klagende Partei glaubhaft zu
- 10 - machen, dass bei Zuwarten bis zum Entscheid im Hauptprozess die Realvollstre- ckung ihres zivilrechtlichen Anspruchs vereitelt würde oder die gehörige Befriedi- gung dieses Anspruchs wesentlich erschwert wäre, oder dass ihr ungeachtet der Möglichkeit des nachträglichen Vollzugs ein nicht leicht zu ersetzender Schaden oder anderer Nachteil droht (SPRECHER, a.a.O., N 16 und N 55 zu Art. 261 ZPO). 7.6. Zur Begründung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils führt der Kläger in seinem Begehren vom 2. Dezember 2014 im Wesentlichen aus, es sei ein Verkauf der C._____-Aktien zu Schleuderpreisen zu befürchten, was zu einem Wertverlust der Aktien der Beklagten führen könnte. Eine Rückabwicklung des C._____-Aktienverkaufs und der Dividendenausschüttung dürfte kaum möglich sein (act. 1 Rz. 25 f., vgl. auch Rz. 13). Die Beklagte wendet in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 ein, soweit ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen wäre, fehle es an einem Nachteil für den Kläger, da die C._____-Aktien zum Marktpreis verkauft worden seien, ansonsten der Verwaltungsratspräsident Dr. D._____, welcher über die H._____ GmbH indi- rekt an der Beklagten beteiligt sei, kaum für den Verkauf der C._____-Aktien und die Ausschüttung der entsprechenden Dividenden votiert hätte. Somit habe der Aktienverkauf keinen Einfluss auf den Wert der Aktien der Beklagten (act. 7 Rz. 15 f.). 7.7. Weshalb dem Kläger durch die Ausschüttung einer Dividende von CHF 39'212.35 an ihn selber ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ent- stehen sollte, ist nicht ersichtlich. Sodann hat sich der Kläger abgesehen von der pauschalen Behauptung der kaum möglichen Rückführung der Dividendenaus- schüttung nicht dazu geäussert, weshalb die Beklagte den restlichen Betrag von rund CHF 33'925.00 nicht sollte zurückfordern können. Hinzu kommt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb dieser Betrag, der lediglich 1.2 % der gesamten Divi- dendenausschüttung entspricht, einen relevanten Einfluss auf den Wert der Ak- tien der Beklagten haben sollte. Selbst wenn eine allfällige Rückführung des betreffenden Dividendenanteils nicht möglich wäre, bedeutete dies nicht ohne Weiteres, dass der Beklagten ein Scha-
- 11 - den entstünde, zumal dann die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprü- chen in Betracht käme. In dieser Hinsicht ist weder ersichtlich noch wurde vom Kläger geltend gemacht, dass allfällige Verantwortlichkeitsansprüche in Bezug auf den vorliegend relevanten Dividendenanteil am Insolvenzrisiko der Verwaltungs- räte der Beklagten scheitern würden. 7.8. In der Praxis des Bundesgerichts wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Nachteile in Betracht zu ziehen sind, welche sich bei den Varianten Anordnung oder Nichtan- ordnung der vorsorglichen Massnahmen für die jeweils betroffene Partei ergeben. Dabei sind auch allfällige Interessen Dritter miteinzubeziehen (ZÜRCHER, a.a.O., N 28 zu Art. 261 ZPO; SPRECHER, a.a.O., N 10 zu Art. 261 ZPO; BGE 131 III 473 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_367/2008 vom 14. November 2008 E. 4.2; ZR 111 [2012] Nr. 67 E. 5). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass von insgesamt CHF 2.8 Mio. bereits 97.4 % an Dividenden und Verrechnungssteuern ausbezahlt wurden. Neben der für den Kläger vorgesehenen Dividende ist damit lediglich noch ein Dividendenan- teil von 1.2 % für die Ausschüttung an einen oder mehrere weitere Aktionäre der Beklagten vorgesehen. Eine Aufrechterhaltung des Verbotes der Dividendenaus- schüttung würde angesichts des relativ geringen noch ausschüttenden Dividen- denanteils zu einer unverhältnismässigen Benachteiligung derjenigen Aktionäre führen, welche bis anhin noch keine Dividende erhalten haben. 7.9. Zusammenfassend hat der Kläger nicht glaubhaft dargetan, dass ihm durch die Ausschüttung des verbleibenden Dividendenanteils in der Höhe von CHF 73'137.18 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Zudem würde die Aufrechterhaltung des betreffenden Verbotes für diejenigen Aktionäre, welche noch keine Dividende erhalten haben, zu einer unverhältnismässige Be- nachteiligung führen. Es erübrigt sich daher im Rahmen der Beurteilung des Be- gehrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu prüfen, ob der anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 2. Oktober 2014 gefasste Beschluss betreffend Dividendenausschüttung nichtig oder anfechtbar ist. Das mit
- 12 - Verfügung vom 4. Dezember 2014 superprovisorisch angeordnete Verbot zur Ausschüttung von Dividenden ist aufzuheben und das Begehren um Erlass vor- sorglicher Massnahmen in dieser Hinsicht abzuweisen.
8. Fazit Zusammenfassend ist das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit entfällt auch die Grundlage für die in Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 4. Dezember 2014 angeordneten super- provisorischen Massnahmen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Gemäss den Erwägungen in der Verfügung vom 4. Dezember 2014 ist vor- liegend einstweilen von einem Streitwert von CHF 2'800'000.00 auszugehen (act. 4 Erw. 10). 9.2. Über die Prozesskosten ist zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Das Gericht beschliesst:
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 (Datum Poststempel), hierorts einge- gangen am 3. Dezember 2014, reichte der Kläger die vorliegende Klage mit fol- genden Rechtsbegehren ein (act. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse nichtig sind, welche die Beklagte an ihren (ordentlichen und ausserordentlichen) Generalver- sammlungen am 2. Oktober 2014 gefasst hat, namentlich die Genehmi- gung des Geschäftsberichtes 2013/2014, die Dividendenausschüttung, die Entlastung des Verwaltungsrates, der Verkauf von Aktien an der C._____ Corp. sowie die Auflösung der Gesellschaft unter Bestellung des Verwaltungsratspräsidenten Dr. D._____ als Liquidator.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde auf das Begehren des Klägers, der Beklagten superprovisorisch zu verbieten, weitere Aktiven der Gesellschaft zu
- 3 - liquidieren, nicht eingetreten. Sodann wurde der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung verboten, gestützt auf die Generalversammlungsbeschlüsse vom 2. Oktober 2014 Dividenden auszuschütten und / oder von ihr gehaltene Ak- tien an der C._____ Corporation (nachfolgend C._____) zu veräussern. Gleichzei- tig wurde der Beklagten Frist zu Beantwortung des Massnahmebegehrens und dem Kläger zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 49'000.00 angesetzt (act. 4). Der Gerichtskostenvorschuss wurde am
15. Januar 2015 fristgerecht geleistet (act. 10). In der Massnahmeantwort vom
12. Dezember 2014 beantragte die Beklagte die Aufhebung der superprovisorisch angeordneten Massnahmen und die Abweisung der klägerischen Anträge in Be- zug auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 7). Die Massnahmeantwort wurde dem Kläger am 15. Dezember 2014 zugestellt (Prot. S. 4; act. 9). Nachdem keine weiteren Stellungnahmen eingingen, ist in Bezug auf das Begehren um Er- lass vorsorglicher Massnahmen nunmehr abschliessend zu entscheiden.
2. Parteien und Sachverhalt
E. 2 Eventualiter seien sämtliche Beschlüsse aufzuheben, welche die Be- klagte an ihren (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalver- sammlungen am 2. Oktober 2014 gefasst hat, namentlich die Genehmi- gung des Geschäftsberichtes 2013/2014, die Dividendenausschüttung, die Entlastung des Verwaltungsrates, der Verkauf von Aktien an der C._____ Corp. sowie die Auflösung der Gesellschaft unter Bestellung des Verwaltungsratspräsidenten Dr. D._____ als Liquidator.
E. 2.1 Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____, welche den Erwerb, das Halten und die Veräusserung sowie die Verwal- tung und Finanzierung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Medizinaltechnik, bezweckt (Handelsregister- auszug der Beklagten: act. 3/1). Der Kläger ist seit Mai 2013 Inhaber von 86'181 der 4'000'000 Inhaberaktien zu CHF 0.03 der Beklagten, was etwa 2.5 % (recte
E. 2.2 Am 8. September 2014 erschien im Schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend SHAB) eine Einladung der Beklagten zur ordentlichen Generalver- sammlung am 2. Oktober 2014 mit folgenden wesentlichen Traktanden und An- trägen des Verwaltungsrates: Genehmigung des Geschäftsberichtes 2013/2014; Verwendung des Bilanzergebnisses (Antrag Dividendenausschüttung CHF 2'800'000.00 [CHF 0.70 je Aktie] und Gewinnvortrag CHF 13'669.44); Entlas-
- 4 - tung des Verwaltungsrates; Verkauf von C._____-Aktien; Auflösung der Gesell- schaft (act. 3/8). Es ist unbestritten, dass zur Generalversammlung vom 2. Okto- ber 2014 keine persönlichen Einladungen an die Aktionäre versandt wurden, na- mentlich auch nicht an den Kläger (Kläger: act. 1 Rz. 11, Rz. 18; Beklagte: act. 7 Rz. 10 f.; vgl. auch Protokoll der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 2. Oktober 2014: act. 8/5; Öffentliche Urkunde über die Auflösung mit Liqui- dation der Beklagten vom 2. Oktober 2014: act. 3/9). Anlässlich der am 2. Oktober 2014 durchgeführten ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlun- gen der Beklagten wurden Beschlüsse im Sinne der genannten Anträge des Ver- waltungsrates gefasst (Kläger: act. 1 Rz. 11, Rz. 14 f.; Beklagte: act. 7 Rz. 10 ff.; Beilagen: act. 3/9, act. 8/5). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 (act. 3/6) infor- mierte die Beklagte den Kläger über die anlässlich der Generalversammlung be- schlossene Dividendenausschüttung und ersuchte ihn in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe seiner Bankverbindung und um einen Nachweis der Anzahl Ak- tien in seinem Besitz (Kläger: act. 1 Rz. 12; Beklagte: act. 7 Rz. 9). Der Kläger macht geltend, er habe von der Durchführung der Generalversammlungen der Beklagten vom 2. Oktober 2014 erst aufgrund des Schreibens vom 10. Oktober 2014 erfahren (act. 1 Rz. 11 f.).
E. 2.3 Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Aktionäre er- folgen gemäss Art. 20 Abs. 2 der Statuten der Beklagten in der gemäss Handels- registerauszug aktuellen Fassung vom 21. Januar 2011 durch Publikation im SHAB. Art. 7 Abs. 2 der Statuten sieht indessen vor, dass die Generalversamm- lung durch Brief an die Aktionäre und Nutzniesser - soweit bekannt - einberufen wird, im übrigen durch Veröffentlichung im SHAB mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag (act. 3/7 S. 3 und S. 6, vgl. auch act. 3/1). Während Art. 20 Abs. 2 der Statuten Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft im All- gemeinen betrifft, sieht Art. 7 Abs. 2 der Statuten als besondere Regelung in Be- zug auf die Einberufung der Generalversammlung somit in erster Linie eine Mittei- lung durch persönlichen Brief an die bekannten Aktionäre und Nutzniesser und erst in zweiter Linie eine Publikation im SHAB vor.
- 5 -
E. 2.4 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die anlässlich der Generalversamm- lungen vom 2. Oktober 2014 gefassten Beschlüsse nichtig oder zumindest an- fechtbar seien, da er entgegen Art. 7 Abs. 2 der Statuten zu den Generalver- sammlungen vom 2. Oktober 2014 nicht mit einem an ihn gerichteten Brief einge- laden worden sei (act. 1 Rz. 9 ff., Rz. 16 ff.). Er äussert in seinem Begehren vom
2. Dezember 2014 die Befürchtung, dass die Beklagte nach Kenntnisnahme vom vorliegenden Verfahren die seiner Auffassung nach nichtigen bzw. anfechtbaren Generalversammlungsbeschlüsse vom 2. Oktober 2014 namentlich in Bezug auf den Aktienverkauf und die Dividendenausschüttung vollziehen könnte, zumal Dr. D._____, der Verwaltungsratspräsident der Beklagten, als Inhaber eines Akti- enanteils von 42 % an diesen Transaktionen ein persönliches finanzielles Interes- se habe (act. 1 Rz. 13, Rz. 21, Rz. 24, Rz. 27).
E. 2.5 Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr Verwaltungsrat die Aktionäre ordentlich zur Generalversammlung vom 2. Oktober 2014 eingeladen habe. Zu Art. 7 Abs. 2 der Statuten bringt sie vor, dass es sich dabei um eine für eine Gesellschaft mit Inhaberaktien untypische Bestimmung handle, indem die Statuten solcher Gesell- schaften normalerweise ausschliesslich eine Einladung der Aktionäre mittels Pub- likation im SHAB vorsehen würden. Art.7 Abs. 2 der Statuten sei lediglich für den Fall der Einführung von Namenaktien vorgesehen worden, da die Beklagte bei In- haberaktien im Zeitpunkt der Einladung zu einer Generalversammlung gar keine Kenntnis von der Aktionärsstellung von Aktionären haben könne. Kenntnis über die Aktionärsstellung des Klägers habe die Beklagte lediglich bei der Zustellung des Aktienzertifikates an diesen am 14. Mai 2013 gehabt (act. 7 Rz. 6 ff.). Zudem habe die Beklagte die C._____-Aktien verkauft; der Kaufvertrag sei bereits vollzo- gen worden (act. 7 Rz. 13). Auch seien schon Dividenden in der Höhe von CHF 2'420'361.70 ausgeschüttet worden. Damit seien lediglich noch Dividenden von netto CHF 73'137.18, wovon ein Nettobetrag von CHF 39'212.35 dem Kläger zu- kommen sollte, auszuschütten (act. 7 Rz. 14). In Bezug auf die beantragten vor- sorglichen Massnahmen fehle es an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers und im Übrigen an einem drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (act. 7 Rz. 12 ff.).
- 6 -
3. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für die Beurteilung der vorliegenden Klage einschliesslich des Erlasses vorsorgli- cher Massnahmen ist gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) und blieb auch unbe- stritten (act. 1 Rz. 1 ff., Rz. 22; act. 7 Rz. 3 f.).
E. 2.15 %) des Aktienkapitals von CHF 120'000.00 entspricht (Kläger: act. 1 Rz. 7 f.; Beklagte: act. 7 Rz. 9 ff.; Beilagen: act. 3/1, act. 3/3 f.).
E. 3 Dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei mitzuteilen, dass die Auflösung der Beklagten ungültig ist.
E. 4 Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen
E. 4.1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO).
E. 4.2 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1).
E. 5 Antrag auf Verbot der Liquidation weiterer Gesellschaftsaktiven der Beklagten
E. 5.1 Der Kläger führt sinngemäss aus, die Beklagte sei eine reine Beteiligungs- gesellschaft ohne eigene Geschäftsaktivitäten, deren wesentliches Aktivum die von ihr gehaltenen C._____-Aktien seien (act. 1 Rz. 13, vgl. auch Rz. 24 f.). Be- reits diese Darstellung spricht dagegen, dass die Beklagte über weitere relevante Aktiven verfügen würde. Die Ausführungen der Beklagten (act. 7) geben ebenfalls keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von weiteren Gesellschaftsaktiven. Wie be- reits im Rahmen des Erlasses superprovisorischer Massnahmen (act. 4 Erw. 4 und Dispositiv-Ziffer 1) erweist sich das Rechtsbegehren des Klägers, der Beklag-
- 7 - ten sei zu verbieten, "weitere Aktiven der Gesellschaft zu liquidieren", als zu un- bestimmt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 5.2 Im Übrigen erweist sich Rechtsbegehren Ziff. 1 betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen als genügend bestimmt.
E. 6 Antrag auf Verkaufsverbot für C._____-Aktien
E. 6.1 Der Kläger hatte in seinem Begehren vom 2. Dezember 2014 glaubhaft dar- getan, dass ein Verkauf der von der Beklagten gehaltenen C._____-Aktien bevor- stehen könnte (act. 1 Rz. 13, Rz. 24 ff.). In der Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde erwogen, dass zwar denkbar sei, dass der Verkauf der C._____-Aktien zumindest teilweise bereits erfolgt sein könnte, die Voraussetzungen für den Er- lass superprovisorischer Massnahmen indessen gegeben seien, soweit der Ak- tienverkauf noch nicht vollzogen worden sei. Dementsprechend wurde hinsichtlich der C._____-Aktien superprovisorisch ein Verkaufsverbot erlassen (act. 4 Erw. 8
f. und Dispositiv-Ziffer 2).
E. 6.2 Die Beklagte legt in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 dar, sie habe die C._____-Aktien bereits vor Erlass der superprovisorischen Massnahmen verkauft. Der Kaufpreis sei ihr am 3. September 2014 überwiesen und der C._____ die unterzeichnete "Stock Power" zwecks Ausstellung eines neuen Zerti- fikats zugesandt worden. Der Kaufvertrag sei damit vollzogen, weshalb an der Aufrechterhaltung des Verkaufsverbotes kein Rechtsschutzinteresse des Klägers bestehe (act. 7 Rz. 13).
E. 6.3 Dem Auszug aus dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der F._____ GmbH & Co. KGaA mit Sitz in .../Deutschland (nachfolgend F._____) vom 1. Sep- tember 2014 ist zu entnehmen, dass F._____ alle 305'000 C._____-Aktien von der Beklagten zu erwerben beabsichtige. Der Kaufpreis setzt sich aus einem so- fort fälligen festen Anteil und einem bei Erfüllung bestimmter Bedingungen fälligen variablen Anteil zusammen (act. 8/2). Gemäss Gutschriftsanzeige der G._____ überwies die F._____ mit Valuta 3. September 2014 CHF 2'440'000.00 betreffend Kaufpreis für 305'000 Aktien der C._____ gemäss Kaufvertrag vom 1. September
- 8 - 2014 auf das Kontokorrentkonto der Beklagten (act. 8/3). Anlässlich der ordentli- chen Generalversammlung der Beklagten vom 2. Oktober 2014 wurde dem Ver- kauf der C._____-Aktien nachträglich zugestimmt (act. 8/5 S. 2).
E. 6.4 Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist u.a., dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Gemeint ist ein Nachteil, der in der Zukunft droht, nicht ein schon in der Vergangenheit eingetretener Nachteil. Ist der Nachteil bereits eingetreten und droht er sich auch nicht zu vergrössern, be- steht kein Anspruch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, weil es dann nichts mehr vorzusorgen gibt (SPRECHER, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N 25 und N 28a zu Art. 261 ZPO; ZÜRCHER, in: DIKE Kommentar zur ZPO, 2011, N 20 zu Art. 261 ZPO; GÜNGERICH, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, 2012, N 35 zu Art. 261 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_331/2008 vom 15. September 2008 E. 2.1.1).
E. 6.5 Es ist unbestritten, dass der Verkauf der C._____-Aktien bereits vollzogen worden ist. Damit fehlt es an einem drohenden, nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteil und somit an einer Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Mas- snahmen. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob der am 2. Oktober 2014 gefasste Generalversammlungsbeschluss in Bezug auf den Verkauf der C._____-Aktien nichtig oder anfechtbar ist. Das mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 superpro- visorisch angeordnete Verkaufsverbot in Bezug auf die C._____-Aktien ist aufzu- heben und das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen in dieser Hinsicht abzuweisen.
E. 7 Antrag auf Verbot der Dividendenausschüttung
E. 7.1 In seinem Begehren vom 2. Dezember 2014 hatte der Kläger glaubhaft dar- getan, dass bei der Beklagten eine Dividendenausschüttung in der Höhe von CHF 2'800'000.00 bevorstehen könnte (act. 1 Rz. 24 ff.). In der Verfügung vom
4. Dezember 2014 wurde erwogen, dass zwar denkbar sei, dass die Dividenden- ausschüttung zumindest teilweise bereits erfolgt sein könnte, die Voraussetzun- gen für den Erlass superprovisorischer Massnahmen indessen gegeben seien, in- soweit die Dividenden noch nicht ausbezahlt worden seien. Daher wurde super-
- 9 - provisorisch ein Verbot zur Dividendenausschüttung erlassen (act. 4 Erw. 8 f. und Dispositiv-Ziffer 2).
E. 7.2 Die Beklagte führt in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 aus, es seien bereits vor Erlass der superprovisorischen Massnahmen Dividenden in der Höhe von CHF 2'420'361.70 ausgeschüttet worden. Die Verrechnungssteuern von CHF 306'501.12 an die Eidgenössische Steuerverwaltung und von CHF 673'498.85 an die H._____ GmbH, für welche der Verkauf eine qualifizierte Beteiligung dargestellt habe, seien schon überwiesen worden. Damit seien ledig- lich noch Dividenden von netto CHF 73'137.18, wovon ein Nettobetrag von CHF 39'212.35 dem Kläger zukommen sollte, auszuschütten (act. 7 Rz. 14 ff.).
E. 7.3 Dem Protokoll der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom
2. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass die Dividendenausschüttung in der Höhe von brutto CHF 2'800'000.00 beschlossen und die Dividendenfälligkeit auf den
15. Oktober 2014 festgesetzt worden war (act. 8/5 S. 2). Gemäss Kontoblatt der Beklagten wurden im Zeitraum vom 15. Oktober bis 12. November 2014 bereits Dividenden einschliesslich Verrechnungssteuern in der Höhe von CHF 2'420'361.70 ausbezahlt, wobei der grösste Teil der H._____ GmbH zukam. Es verbleibt ein Saldo in der Höhe von CHF 73'137.18 (act. 8/4).
E. 7.4 Soweit die Dividenden und Verrechnungssteuern bereits ausbezahlt wurden, liegt kein drohender, sondern höchstens ein bereits eingetretener Nachteil vor, so dass es an einer Voraussetzung zum Erlass vorsorglicher Massnahmen fehlt (vgl. dazu vorstehend 6.4.). Zu prüfen bleibt, ob in Bezug auf den noch nicht ausbezahlten Dividendenanteil in der Höhe von CHF 73'137.18 ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt.
E. 7.5 Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil, der nach Eintritt der Rechtskraft des Hauptsacheentscheids nicht mehr ermittelt, bemessen oder er- setzt werden kann (SPRECHER, a.a.O., N 34 zu Art. 261 ZPO; ZÜRCHER, a.a.O., N 24 zu Art. 261 ZPO). In dieser Hinsicht hat die klagende Partei glaubhaft zu
- 10 - machen, dass bei Zuwarten bis zum Entscheid im Hauptprozess die Realvollstre- ckung ihres zivilrechtlichen Anspruchs vereitelt würde oder die gehörige Befriedi- gung dieses Anspruchs wesentlich erschwert wäre, oder dass ihr ungeachtet der Möglichkeit des nachträglichen Vollzugs ein nicht leicht zu ersetzender Schaden oder anderer Nachteil droht (SPRECHER, a.a.O., N 16 und N 55 zu Art. 261 ZPO).
E. 7.6 Zur Begründung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils führt der Kläger in seinem Begehren vom 2. Dezember 2014 im Wesentlichen aus, es sei ein Verkauf der C._____-Aktien zu Schleuderpreisen zu befürchten, was zu einem Wertverlust der Aktien der Beklagten führen könnte. Eine Rückabwicklung des C._____-Aktienverkaufs und der Dividendenausschüttung dürfte kaum möglich sein (act. 1 Rz. 25 f., vgl. auch Rz. 13). Die Beklagte wendet in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 ein, soweit ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen wäre, fehle es an einem Nachteil für den Kläger, da die C._____-Aktien zum Marktpreis verkauft worden seien, ansonsten der Verwaltungsratspräsident Dr. D._____, welcher über die H._____ GmbH indi- rekt an der Beklagten beteiligt sei, kaum für den Verkauf der C._____-Aktien und die Ausschüttung der entsprechenden Dividenden votiert hätte. Somit habe der Aktienverkauf keinen Einfluss auf den Wert der Aktien der Beklagten (act. 7 Rz. 15 f.).
E. 7.7 Weshalb dem Kläger durch die Ausschüttung einer Dividende von CHF 39'212.35 an ihn selber ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ent- stehen sollte, ist nicht ersichtlich. Sodann hat sich der Kläger abgesehen von der pauschalen Behauptung der kaum möglichen Rückführung der Dividendenaus- schüttung nicht dazu geäussert, weshalb die Beklagte den restlichen Betrag von rund CHF 33'925.00 nicht sollte zurückfordern können. Hinzu kommt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb dieser Betrag, der lediglich 1.2 % der gesamten Divi- dendenausschüttung entspricht, einen relevanten Einfluss auf den Wert der Ak- tien der Beklagten haben sollte. Selbst wenn eine allfällige Rückführung des betreffenden Dividendenanteils nicht möglich wäre, bedeutete dies nicht ohne Weiteres, dass der Beklagten ein Scha-
- 11 - den entstünde, zumal dann die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprü- chen in Betracht käme. In dieser Hinsicht ist weder ersichtlich noch wurde vom Kläger geltend gemacht, dass allfällige Verantwortlichkeitsansprüche in Bezug auf den vorliegend relevanten Dividendenanteil am Insolvenzrisiko der Verwaltungs- räte der Beklagten scheitern würden.
E. 7.8 In der Praxis des Bundesgerichts wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Nachteile in Betracht zu ziehen sind, welche sich bei den Varianten Anordnung oder Nichtan- ordnung der vorsorglichen Massnahmen für die jeweils betroffene Partei ergeben. Dabei sind auch allfällige Interessen Dritter miteinzubeziehen (ZÜRCHER, a.a.O., N 28 zu Art. 261 ZPO; SPRECHER, a.a.O., N 10 zu Art. 261 ZPO; BGE 131 III 473 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_367/2008 vom 14. November 2008 E. 4.2; ZR 111 [2012] Nr. 67 E. 5). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass von insgesamt CHF 2.8 Mio. bereits 97.4 % an Dividenden und Verrechnungssteuern ausbezahlt wurden. Neben der für den Kläger vorgesehenen Dividende ist damit lediglich noch ein Dividendenan- teil von 1.2 % für die Ausschüttung an einen oder mehrere weitere Aktionäre der Beklagten vorgesehen. Eine Aufrechterhaltung des Verbotes der Dividendenaus- schüttung würde angesichts des relativ geringen noch ausschüttenden Dividen- denanteils zu einer unverhältnismässigen Benachteiligung derjenigen Aktionäre führen, welche bis anhin noch keine Dividende erhalten haben.
E. 7.9 Zusammenfassend hat der Kläger nicht glaubhaft dargetan, dass ihm durch die Ausschüttung des verbleibenden Dividendenanteils in der Höhe von CHF 73'137.18 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Zudem würde die Aufrechterhaltung des betreffenden Verbotes für diejenigen Aktionäre, welche noch keine Dividende erhalten haben, zu einer unverhältnismässige Be- nachteiligung führen. Es erübrigt sich daher im Rahmen der Beurteilung des Be- gehrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu prüfen, ob der anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 2. Oktober 2014 gefasste Beschluss betreffend Dividendenausschüttung nichtig oder anfechtbar ist. Das mit
- 12 - Verfügung vom 4. Dezember 2014 superprovisorisch angeordnete Verbot zur Ausschüttung von Dividenden ist aufzuheben und das Begehren um Erlass vor- sorglicher Massnahmen in dieser Hinsicht abzuweisen.
E. 8 Fazit Zusammenfassend ist das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit entfällt auch die Grundlage für die in Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 4. Dezember 2014 angeordneten super- provisorischen Massnahmen.
E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 9.1 Gemäss den Erwägungen in der Verfügung vom 4. Dezember 2014 ist vor- liegend einstweilen von einem Streitwert von CHF 2'800'000.00 auszugehen (act. 4 Erw. 10).
E. 9.2 Über die Prozesskosten ist zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird. Das in Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom
- Dezember 2014 angeordnete Verbot wird aufgehoben.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für diesen Beschluss werden dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 13 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 2'800'000.00. Zürich, 27. März 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin: Helene Lampel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG140234-O Z02/ei Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Erich Just, Ulrich Ritter und Thomas Wirth sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel Beschluss vom 27. März 2015 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG in Liquidation, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Nichtigkeit / Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 (Datum Poststempel), hierorts einge- gangen am 3. Dezember 2014, reichte der Kläger die vorliegende Klage mit fol- genden Rechtsbegehren ein (act. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse nichtig sind, welche die Beklagte an ihren (ordentlichen und ausserordentlichen) Generalver- sammlungen am 2. Oktober 2014 gefasst hat, namentlich die Genehmi- gung des Geschäftsberichtes 2013/2014, die Dividendenausschüttung, die Entlastung des Verwaltungsrates, der Verkauf von Aktien an der C._____ Corp. sowie die Auflösung der Gesellschaft unter Bestellung des Verwaltungsratspräsidenten Dr. D._____ als Liquidator.
2. Eventualiter seien sämtliche Beschlüsse aufzuheben, welche die Be- klagte an ihren (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalver- sammlungen am 2. Oktober 2014 gefasst hat, namentlich die Genehmi- gung des Geschäftsberichtes 2013/2014, die Dividendenausschüttung, die Entlastung des Verwaltungsrates, der Verkauf von Aktien an der C._____ Corp. sowie die Auflösung der Gesellschaft unter Bestellung des Verwaltungsratspräsidenten Dr. D._____ als Liquidator.
3. Dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei mitzuteilen, dass die Auflösung der Beklagten ungültig ist.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Gleichzeitig stellte der Kläger folgende Anträge um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 1 S. 2 f.): "1. Bis zum Urteil in der Sache sei der Beklagten zu verbieten, Dividenden auszuschütten, Aktien an der C._____ Corp. zu veräussern oder weite- re Aktiven der Gesellschaft zu liquidieren.
2. Das Verbot sei ohne Anhörung der Beklagten superprovisorisch auszu- sprechen.
3. Für die Übertretung des Verbots sei den Verwaltungsräten der Beklag- ten Haft oder Busse in Anwendung von Art. 292 StGB anzudrohen.
4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien im Hauptverfahren festzu- setzen." 1.2. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde auf das Begehren des Klägers, der Beklagten superprovisorisch zu verbieten, weitere Aktiven der Gesellschaft zu
- 3 - liquidieren, nicht eingetreten. Sodann wurde der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung verboten, gestützt auf die Generalversammlungsbeschlüsse vom 2. Oktober 2014 Dividenden auszuschütten und / oder von ihr gehaltene Ak- tien an der C._____ Corporation (nachfolgend C._____) zu veräussern. Gleichzei- tig wurde der Beklagten Frist zu Beantwortung des Massnahmebegehrens und dem Kläger zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 49'000.00 angesetzt (act. 4). Der Gerichtskostenvorschuss wurde am
15. Januar 2015 fristgerecht geleistet (act. 10). In der Massnahmeantwort vom
12. Dezember 2014 beantragte die Beklagte die Aufhebung der superprovisorisch angeordneten Massnahmen und die Abweisung der klägerischen Anträge in Be- zug auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 7). Die Massnahmeantwort wurde dem Kläger am 15. Dezember 2014 zugestellt (Prot. S. 4; act. 9). Nachdem keine weiteren Stellungnahmen eingingen, ist in Bezug auf das Begehren um Er- lass vorsorglicher Massnahmen nunmehr abschliessend zu entscheiden.
2. Parteien und Sachverhalt 2.1. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____, welche den Erwerb, das Halten und die Veräusserung sowie die Verwal- tung und Finanzierung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Medizinaltechnik, bezweckt (Handelsregister- auszug der Beklagten: act. 3/1). Der Kläger ist seit Mai 2013 Inhaber von 86'181 der 4'000'000 Inhaberaktien zu CHF 0.03 der Beklagten, was etwa 2.5 % (recte 2.15 %) des Aktienkapitals von CHF 120'000.00 entspricht (Kläger: act. 1 Rz. 7 f.; Beklagte: act. 7 Rz. 9 ff.; Beilagen: act. 3/1, act. 3/3 f.). 2.2. Am 8. September 2014 erschien im Schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend SHAB) eine Einladung der Beklagten zur ordentlichen Generalver- sammlung am 2. Oktober 2014 mit folgenden wesentlichen Traktanden und An- trägen des Verwaltungsrates: Genehmigung des Geschäftsberichtes 2013/2014; Verwendung des Bilanzergebnisses (Antrag Dividendenausschüttung CHF 2'800'000.00 [CHF 0.70 je Aktie] und Gewinnvortrag CHF 13'669.44); Entlas-
- 4 - tung des Verwaltungsrates; Verkauf von C._____-Aktien; Auflösung der Gesell- schaft (act. 3/8). Es ist unbestritten, dass zur Generalversammlung vom 2. Okto- ber 2014 keine persönlichen Einladungen an die Aktionäre versandt wurden, na- mentlich auch nicht an den Kläger (Kläger: act. 1 Rz. 11, Rz. 18; Beklagte: act. 7 Rz. 10 f.; vgl. auch Protokoll der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 2. Oktober 2014: act. 8/5; Öffentliche Urkunde über die Auflösung mit Liqui- dation der Beklagten vom 2. Oktober 2014: act. 3/9). Anlässlich der am 2. Oktober 2014 durchgeführten ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlun- gen der Beklagten wurden Beschlüsse im Sinne der genannten Anträge des Ver- waltungsrates gefasst (Kläger: act. 1 Rz. 11, Rz. 14 f.; Beklagte: act. 7 Rz. 10 ff.; Beilagen: act. 3/9, act. 8/5). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 (act. 3/6) infor- mierte die Beklagte den Kläger über die anlässlich der Generalversammlung be- schlossene Dividendenausschüttung und ersuchte ihn in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe seiner Bankverbindung und um einen Nachweis der Anzahl Ak- tien in seinem Besitz (Kläger: act. 1 Rz. 12; Beklagte: act. 7 Rz. 9). Der Kläger macht geltend, er habe von der Durchführung der Generalversammlungen der Beklagten vom 2. Oktober 2014 erst aufgrund des Schreibens vom 10. Oktober 2014 erfahren (act. 1 Rz. 11 f.). 2.3. Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Aktionäre er- folgen gemäss Art. 20 Abs. 2 der Statuten der Beklagten in der gemäss Handels- registerauszug aktuellen Fassung vom 21. Januar 2011 durch Publikation im SHAB. Art. 7 Abs. 2 der Statuten sieht indessen vor, dass die Generalversamm- lung durch Brief an die Aktionäre und Nutzniesser - soweit bekannt - einberufen wird, im übrigen durch Veröffentlichung im SHAB mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag (act. 3/7 S. 3 und S. 6, vgl. auch act. 3/1). Während Art. 20 Abs. 2 der Statuten Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft im All- gemeinen betrifft, sieht Art. 7 Abs. 2 der Statuten als besondere Regelung in Be- zug auf die Einberufung der Generalversammlung somit in erster Linie eine Mittei- lung durch persönlichen Brief an die bekannten Aktionäre und Nutzniesser und erst in zweiter Linie eine Publikation im SHAB vor.
- 5 - 2.4. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die anlässlich der Generalversamm- lungen vom 2. Oktober 2014 gefassten Beschlüsse nichtig oder zumindest an- fechtbar seien, da er entgegen Art. 7 Abs. 2 der Statuten zu den Generalver- sammlungen vom 2. Oktober 2014 nicht mit einem an ihn gerichteten Brief einge- laden worden sei (act. 1 Rz. 9 ff., Rz. 16 ff.). Er äussert in seinem Begehren vom
2. Dezember 2014 die Befürchtung, dass die Beklagte nach Kenntnisnahme vom vorliegenden Verfahren die seiner Auffassung nach nichtigen bzw. anfechtbaren Generalversammlungsbeschlüsse vom 2. Oktober 2014 namentlich in Bezug auf den Aktienverkauf und die Dividendenausschüttung vollziehen könnte, zumal Dr. D._____, der Verwaltungsratspräsident der Beklagten, als Inhaber eines Akti- enanteils von 42 % an diesen Transaktionen ein persönliches finanzielles Interes- se habe (act. 1 Rz. 13, Rz. 21, Rz. 24, Rz. 27). 2.5. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr Verwaltungsrat die Aktionäre ordentlich zur Generalversammlung vom 2. Oktober 2014 eingeladen habe. Zu Art. 7 Abs. 2 der Statuten bringt sie vor, dass es sich dabei um eine für eine Gesellschaft mit Inhaberaktien untypische Bestimmung handle, indem die Statuten solcher Gesell- schaften normalerweise ausschliesslich eine Einladung der Aktionäre mittels Pub- likation im SHAB vorsehen würden. Art.7 Abs. 2 der Statuten sei lediglich für den Fall der Einführung von Namenaktien vorgesehen worden, da die Beklagte bei In- haberaktien im Zeitpunkt der Einladung zu einer Generalversammlung gar keine Kenntnis von der Aktionärsstellung von Aktionären haben könne. Kenntnis über die Aktionärsstellung des Klägers habe die Beklagte lediglich bei der Zustellung des Aktienzertifikates an diesen am 14. Mai 2013 gehabt (act. 7 Rz. 6 ff.). Zudem habe die Beklagte die C._____-Aktien verkauft; der Kaufvertrag sei bereits vollzo- gen worden (act. 7 Rz. 13). Auch seien schon Dividenden in der Höhe von CHF 2'420'361.70 ausgeschüttet worden. Damit seien lediglich noch Dividenden von netto CHF 73'137.18, wovon ein Nettobetrag von CHF 39'212.35 dem Kläger zu- kommen sollte, auszuschütten (act. 7 Rz. 14). In Bezug auf die beantragten vor- sorglichen Massnahmen fehle es an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers und im Übrigen an einem drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (act. 7 Rz. 12 ff.).
- 6 -
3. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für die Beurteilung der vorliegenden Klage einschliesslich des Erlasses vorsorgli- cher Massnahmen ist gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) und blieb auch unbe- stritten (act. 1 Rz. 1 ff., Rz. 22; act. 7 Rz. 3 f.).
4. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen 4.1. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). 4.2. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1).
5. Antrag auf Verbot der Liquidation weiterer Gesellschaftsaktiven der Beklagten 5.1. Der Kläger führt sinngemäss aus, die Beklagte sei eine reine Beteiligungs- gesellschaft ohne eigene Geschäftsaktivitäten, deren wesentliches Aktivum die von ihr gehaltenen C._____-Aktien seien (act. 1 Rz. 13, vgl. auch Rz. 24 f.). Be- reits diese Darstellung spricht dagegen, dass die Beklagte über weitere relevante Aktiven verfügen würde. Die Ausführungen der Beklagten (act. 7) geben ebenfalls keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von weiteren Gesellschaftsaktiven. Wie be- reits im Rahmen des Erlasses superprovisorischer Massnahmen (act. 4 Erw. 4 und Dispositiv-Ziffer 1) erweist sich das Rechtsbegehren des Klägers, der Beklag-
- 7 - ten sei zu verbieten, "weitere Aktiven der Gesellschaft zu liquidieren", als zu un- bestimmt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.2. Im Übrigen erweist sich Rechtsbegehren Ziff. 1 betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen als genügend bestimmt.
6. Antrag auf Verkaufsverbot für C._____-Aktien 6.1. Der Kläger hatte in seinem Begehren vom 2. Dezember 2014 glaubhaft dar- getan, dass ein Verkauf der von der Beklagten gehaltenen C._____-Aktien bevor- stehen könnte (act. 1 Rz. 13, Rz. 24 ff.). In der Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde erwogen, dass zwar denkbar sei, dass der Verkauf der C._____-Aktien zumindest teilweise bereits erfolgt sein könnte, die Voraussetzungen für den Er- lass superprovisorischer Massnahmen indessen gegeben seien, soweit der Ak- tienverkauf noch nicht vollzogen worden sei. Dementsprechend wurde hinsichtlich der C._____-Aktien superprovisorisch ein Verkaufsverbot erlassen (act. 4 Erw. 8
f. und Dispositiv-Ziffer 2). 6.2. Die Beklagte legt in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 dar, sie habe die C._____-Aktien bereits vor Erlass der superprovisorischen Massnahmen verkauft. Der Kaufpreis sei ihr am 3. September 2014 überwiesen und der C._____ die unterzeichnete "Stock Power" zwecks Ausstellung eines neuen Zerti- fikats zugesandt worden. Der Kaufvertrag sei damit vollzogen, weshalb an der Aufrechterhaltung des Verkaufsverbotes kein Rechtsschutzinteresse des Klägers bestehe (act. 7 Rz. 13). 6.3. Dem Auszug aus dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der F._____ GmbH & Co. KGaA mit Sitz in .../Deutschland (nachfolgend F._____) vom 1. Sep- tember 2014 ist zu entnehmen, dass F._____ alle 305'000 C._____-Aktien von der Beklagten zu erwerben beabsichtige. Der Kaufpreis setzt sich aus einem so- fort fälligen festen Anteil und einem bei Erfüllung bestimmter Bedingungen fälligen variablen Anteil zusammen (act. 8/2). Gemäss Gutschriftsanzeige der G._____ überwies die F._____ mit Valuta 3. September 2014 CHF 2'440'000.00 betreffend Kaufpreis für 305'000 Aktien der C._____ gemäss Kaufvertrag vom 1. September
- 8 - 2014 auf das Kontokorrentkonto der Beklagten (act. 8/3). Anlässlich der ordentli- chen Generalversammlung der Beklagten vom 2. Oktober 2014 wurde dem Ver- kauf der C._____-Aktien nachträglich zugestimmt (act. 8/5 S. 2). 6.4. Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist u.a., dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Gemeint ist ein Nachteil, der in der Zukunft droht, nicht ein schon in der Vergangenheit eingetretener Nachteil. Ist der Nachteil bereits eingetreten und droht er sich auch nicht zu vergrössern, be- steht kein Anspruch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, weil es dann nichts mehr vorzusorgen gibt (SPRECHER, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N 25 und N 28a zu Art. 261 ZPO; ZÜRCHER, in: DIKE Kommentar zur ZPO, 2011, N 20 zu Art. 261 ZPO; GÜNGERICH, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, 2012, N 35 zu Art. 261 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_331/2008 vom 15. September 2008 E. 2.1.1). 6.5. Es ist unbestritten, dass der Verkauf der C._____-Aktien bereits vollzogen worden ist. Damit fehlt es an einem drohenden, nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteil und somit an einer Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Mas- snahmen. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob der am 2. Oktober 2014 gefasste Generalversammlungsbeschluss in Bezug auf den Verkauf der C._____-Aktien nichtig oder anfechtbar ist. Das mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 superpro- visorisch angeordnete Verkaufsverbot in Bezug auf die C._____-Aktien ist aufzu- heben und das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen in dieser Hinsicht abzuweisen.
7. Antrag auf Verbot der Dividendenausschüttung 7.1. In seinem Begehren vom 2. Dezember 2014 hatte der Kläger glaubhaft dar- getan, dass bei der Beklagten eine Dividendenausschüttung in der Höhe von CHF 2'800'000.00 bevorstehen könnte (act. 1 Rz. 24 ff.). In der Verfügung vom
4. Dezember 2014 wurde erwogen, dass zwar denkbar sei, dass die Dividenden- ausschüttung zumindest teilweise bereits erfolgt sein könnte, die Voraussetzun- gen für den Erlass superprovisorischer Massnahmen indessen gegeben seien, in- soweit die Dividenden noch nicht ausbezahlt worden seien. Daher wurde super-
- 9 - provisorisch ein Verbot zur Dividendenausschüttung erlassen (act. 4 Erw. 8 f. und Dispositiv-Ziffer 2). 7.2. Die Beklagte führt in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 aus, es seien bereits vor Erlass der superprovisorischen Massnahmen Dividenden in der Höhe von CHF 2'420'361.70 ausgeschüttet worden. Die Verrechnungssteuern von CHF 306'501.12 an die Eidgenössische Steuerverwaltung und von CHF 673'498.85 an die H._____ GmbH, für welche der Verkauf eine qualifizierte Beteiligung dargestellt habe, seien schon überwiesen worden. Damit seien ledig- lich noch Dividenden von netto CHF 73'137.18, wovon ein Nettobetrag von CHF 39'212.35 dem Kläger zukommen sollte, auszuschütten (act. 7 Rz. 14 ff.). 7.3. Dem Protokoll der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom
2. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass die Dividendenausschüttung in der Höhe von brutto CHF 2'800'000.00 beschlossen und die Dividendenfälligkeit auf den
15. Oktober 2014 festgesetzt worden war (act. 8/5 S. 2). Gemäss Kontoblatt der Beklagten wurden im Zeitraum vom 15. Oktober bis 12. November 2014 bereits Dividenden einschliesslich Verrechnungssteuern in der Höhe von CHF 2'420'361.70 ausbezahlt, wobei der grösste Teil der H._____ GmbH zukam. Es verbleibt ein Saldo in der Höhe von CHF 73'137.18 (act. 8/4). 7.4. Soweit die Dividenden und Verrechnungssteuern bereits ausbezahlt wurden, liegt kein drohender, sondern höchstens ein bereits eingetretener Nachteil vor, so dass es an einer Voraussetzung zum Erlass vorsorglicher Massnahmen fehlt (vgl. dazu vorstehend 6.4.). Zu prüfen bleibt, ob in Bezug auf den noch nicht ausbezahlten Dividendenanteil in der Höhe von CHF 73'137.18 ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt. 7.5. Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil, der nach Eintritt der Rechtskraft des Hauptsacheentscheids nicht mehr ermittelt, bemessen oder er- setzt werden kann (SPRECHER, a.a.O., N 34 zu Art. 261 ZPO; ZÜRCHER, a.a.O., N 24 zu Art. 261 ZPO). In dieser Hinsicht hat die klagende Partei glaubhaft zu
- 10 - machen, dass bei Zuwarten bis zum Entscheid im Hauptprozess die Realvollstre- ckung ihres zivilrechtlichen Anspruchs vereitelt würde oder die gehörige Befriedi- gung dieses Anspruchs wesentlich erschwert wäre, oder dass ihr ungeachtet der Möglichkeit des nachträglichen Vollzugs ein nicht leicht zu ersetzender Schaden oder anderer Nachteil droht (SPRECHER, a.a.O., N 16 und N 55 zu Art. 261 ZPO). 7.6. Zur Begründung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils führt der Kläger in seinem Begehren vom 2. Dezember 2014 im Wesentlichen aus, es sei ein Verkauf der C._____-Aktien zu Schleuderpreisen zu befürchten, was zu einem Wertverlust der Aktien der Beklagten führen könnte. Eine Rückabwicklung des C._____-Aktienverkaufs und der Dividendenausschüttung dürfte kaum möglich sein (act. 1 Rz. 25 f., vgl. auch Rz. 13). Die Beklagte wendet in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 ein, soweit ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen wäre, fehle es an einem Nachteil für den Kläger, da die C._____-Aktien zum Marktpreis verkauft worden seien, ansonsten der Verwaltungsratspräsident Dr. D._____, welcher über die H._____ GmbH indi- rekt an der Beklagten beteiligt sei, kaum für den Verkauf der C._____-Aktien und die Ausschüttung der entsprechenden Dividenden votiert hätte. Somit habe der Aktienverkauf keinen Einfluss auf den Wert der Aktien der Beklagten (act. 7 Rz. 15 f.). 7.7. Weshalb dem Kläger durch die Ausschüttung einer Dividende von CHF 39'212.35 an ihn selber ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ent- stehen sollte, ist nicht ersichtlich. Sodann hat sich der Kläger abgesehen von der pauschalen Behauptung der kaum möglichen Rückführung der Dividendenaus- schüttung nicht dazu geäussert, weshalb die Beklagte den restlichen Betrag von rund CHF 33'925.00 nicht sollte zurückfordern können. Hinzu kommt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb dieser Betrag, der lediglich 1.2 % der gesamten Divi- dendenausschüttung entspricht, einen relevanten Einfluss auf den Wert der Ak- tien der Beklagten haben sollte. Selbst wenn eine allfällige Rückführung des betreffenden Dividendenanteils nicht möglich wäre, bedeutete dies nicht ohne Weiteres, dass der Beklagten ein Scha-
- 11 - den entstünde, zumal dann die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprü- chen in Betracht käme. In dieser Hinsicht ist weder ersichtlich noch wurde vom Kläger geltend gemacht, dass allfällige Verantwortlichkeitsansprüche in Bezug auf den vorliegend relevanten Dividendenanteil am Insolvenzrisiko der Verwaltungs- räte der Beklagten scheitern würden. 7.8. In der Praxis des Bundesgerichts wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Nachteile in Betracht zu ziehen sind, welche sich bei den Varianten Anordnung oder Nichtan- ordnung der vorsorglichen Massnahmen für die jeweils betroffene Partei ergeben. Dabei sind auch allfällige Interessen Dritter miteinzubeziehen (ZÜRCHER, a.a.O., N 28 zu Art. 261 ZPO; SPRECHER, a.a.O., N 10 zu Art. 261 ZPO; BGE 131 III 473 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_367/2008 vom 14. November 2008 E. 4.2; ZR 111 [2012] Nr. 67 E. 5). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass von insgesamt CHF 2.8 Mio. bereits 97.4 % an Dividenden und Verrechnungssteuern ausbezahlt wurden. Neben der für den Kläger vorgesehenen Dividende ist damit lediglich noch ein Dividendenan- teil von 1.2 % für die Ausschüttung an einen oder mehrere weitere Aktionäre der Beklagten vorgesehen. Eine Aufrechterhaltung des Verbotes der Dividendenaus- schüttung würde angesichts des relativ geringen noch ausschüttenden Dividen- denanteils zu einer unverhältnismässigen Benachteiligung derjenigen Aktionäre führen, welche bis anhin noch keine Dividende erhalten haben. 7.9. Zusammenfassend hat der Kläger nicht glaubhaft dargetan, dass ihm durch die Ausschüttung des verbleibenden Dividendenanteils in der Höhe von CHF 73'137.18 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Zudem würde die Aufrechterhaltung des betreffenden Verbotes für diejenigen Aktionäre, welche noch keine Dividende erhalten haben, zu einer unverhältnismässige Be- nachteiligung führen. Es erübrigt sich daher im Rahmen der Beurteilung des Be- gehrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu prüfen, ob der anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 2. Oktober 2014 gefasste Beschluss betreffend Dividendenausschüttung nichtig oder anfechtbar ist. Das mit
- 12 - Verfügung vom 4. Dezember 2014 superprovisorisch angeordnete Verbot zur Ausschüttung von Dividenden ist aufzuheben und das Begehren um Erlass vor- sorglicher Massnahmen in dieser Hinsicht abzuweisen.
8. Fazit Zusammenfassend ist das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit entfällt auch die Grundlage für die in Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 4. Dezember 2014 angeordneten super- provisorischen Massnahmen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Gemäss den Erwägungen in der Verfügung vom 4. Dezember 2014 ist vor- liegend einstweilen von einem Streitwert von CHF 2'800'000.00 auszugehen (act. 4 Erw. 10). 9.2. Über die Prozesskosten ist zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Das Gericht beschliesst:
1. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird. Das in Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom
4. Dezember 2014 angeordnete Verbot wird aufgehoben.
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für diesen Beschluss werden dem Endentscheid vorbehalten.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 13 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 2'800'000.00. Zürich, 27. März 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin: Helene Lampel