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HG140166

Vertragserfüllung

Zh Handelsgericht · 2017-02-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Unbestritten ist, dass die Parteien am 25. Juni 2014 einen Kaufvertrag über den Erwerb des Ladengeschäfts und des Inventars der Beklagten an der Bahn- hofstrasse … in Zürich durch die Klägerin zu einem Kaufpreis von CHF 370'000.– zuzüglich MWSt., exklusive Wareninventar im Wert von rund CHF 420'000.–, ab- geschlossen haben (act. 3/2; act. 1 Rz. 19 ff; act. 10 Rz. 28 und Rz. 64). In der Folge ist es der Klägerin gelungen, die Option für die Verlängerung des Mietver- trages über die Geschäftsräumlichkeiten zu veräussern. Dafür hat sie von dritter Seite CHF 5.3 Mio. erhalten (act. 3/8; act. 1 Rz. 23 f.; act. 10 Rz. 28 und Rz. 65). Dies hat sie mittels Pressemitteilung veröffentlicht (act. 3/9; act. 1 Rz. 25; act. 10 Rz. 28). Im Nachgang dazu und in Bezugnahme auf die Mitteilung hat die Beklag- te der Klägerin mit Schreiben vom 18. August 2014 angezeigt, dass sie die ge- schlossene Vereinbarung zufolge absichtlicher Täuschung und/oder Grundla- genirrtums für ungültig halte (act. 3/13; act. 1 Rz. 26 ff.; act. 10 Rz. 66). Nachdem die ursprüngliche Klage der Klägerin die (teilweise) Umsetzung des Kaufvertrages zum Inhalt hatte, einigten sich die Parteien am 17. November 2014 betreffend Übergabe des Ladenlokals und den Vollzug des Kaufvertrages. Darin wurde den ursprünglichen klägerischen Begehren Rechnung getragen. Die Parteien haben zudem festgehalten, dass der Kaufvertrag vom 25. Juni 2014 grundsätzlich gültig ist und sich die Anfechtung der Beklagten lediglich auf die Höhe des Kaufpreises beziehe (act. 25 Rz. 3; act. 10 Rz. 3). 2.2. Hauptstandpunkte der Parteien 2.2.1. Klägerin Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte sei im Zusam- menhang mit den Verhandlungen und dem Abschluss des Kaufvertrages weder

- 14 - getäuscht worden, noch sei sie einem relevanten Irrtum unterlegen. Die Beklagte habe zudem unter keinem Titel Anspruch auf einen Anteil an den CHF 5.3 Mio. (act. 1 Rz. 32 f.). Der Beklagten habe es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an einer bestimmten Vorstellung darüber, ob die Klägerin das Ladenlokal länger- fristig weiterführen wolle, gefehlt. Ein angebliches Interesse an der Aufrechterhal- tung sei nicht vorgespiegelt worden. Eine Aufklärungspflicht über die Entschädi- gungsvereinbarung habe nicht bestanden. Es sei nicht ihre Pflicht gewesen, die Beklagte über Tatsachen aufzuklären, die mit der Transaktion nichts zu tun hät- ten, aber die Gegenpartei dazu animieren könnten, einen höheren Preis zu for- dern (act. 21 Rz. 9 f.). Der von der Beklagten geltend gemachte Irrtum sei zudem kein wesentlicher im Sinne des Gesetzes, vielmehr handle es sich um einen irre- levanten Motivirrtum. Die Beklagte lege nicht dar, dass im Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses eine konkrete irrige Vorstellung vorgelegen haben soll. Ausser- dem beweise sie nicht, dass die fehlende Vorstellung für den Vertragsabschluss unerlässlich gewesen sein soll (act. 21 Rz. 11 ff.). In ihrer Replik präzisiert die Klägerin, es sei lediglich vereinbart worden, dass das Geschäft der Beklagten durch die Klägerin ohne Unterbruch weiterge- führt werden können müsse. Sie habe sich nicht verpflichtet, den Standort an der Bahnhofstrasse … selbst weiterzuführen. Diese Formulierung sei nicht in der Ab- sicht gewählt worden, die Beklagte zu täuschen. Immerhin habe die Klägerin ge- wusst, dass sie den Standort mindestens vier Monate, bis zu einer allfälligen Übergabe, weiter betreiben werde (act. 36 Rz. 8 ff.). Ein Verschweigen von Tat- sachen sei sodann nur verpönt, wenn eine Aufklärungspflicht bestehe. Vorliegend sei dies nicht der Fall gewesen. Einerseits habe die Klägerin in Bezug auf das Angebot einer Entschädigungszahlung der Geheimhaltungspflicht unterlegen. An- dererseits sei das Verhältnis zwischen den Parteien im damaligen Zeitpunkt be- reits zerrüttet gewesen, sodass nicht von einer über die Jahre gewachsenen Ver- trauensbeziehung gesprochen werden könne (act. 36 Rz. 13 ff.). In der Widerklageduplik wiederholt die Klägerin ihren Standpunkt. Sie habe der Beklagten keinen Eindruck vermittelt, den Standort an der Bahnhofstrasse weiter zu betreiben (act. 44 Rz. 7 ff.). Dieser wäre sodann für den Verkaufsent-

- 15 - schluss der Beklagten ohnehin nicht wesentlich gewesen (act. 44 Rz. 16 ff.). Eine Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten habe nicht bestanden. So sei die Entschädigungszahlung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch nicht festgelegt gewesen. Es habe somit keine Vereinbarung gegeben, über wel- che hätte aufgeklärt werden können (act. 44 Rz. 21 f.). Weiter habe der Unter- mietvertrag der Beklagten keine Verlängerungsoption über den tt. mm.2015 hin- aus gewährt, weshalb keine Aufklärungspflicht über eine Offerte für den Verzicht auf eine alleine der Klägerin zustehende Option bestanden habe. Die langjährige Geschäftsbeziehung habe alleine in Bezug auf den Miet- und den Boutiquenver- trag bestanden, nicht aber bezüglich des Kaufvertrages als einmaliges Aus- tauschgeschäft. Zudem sei auch die Beklagte nicht von einer gegenseitigen Auf- klärungspflicht ausgegangen, habe sie der Klägerin doch den Verkauf der Bou- tique in C._____ an einen Dritten verschwiegen (act. 44 Rz. 23 ff.). Schliesslich sei die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung mit der dritten Vertragspartnerin verpflichtet gewesen, die Entschädigungsvereinbarung geheim zu halten. Wieso diese gegenüber der Beklagten keine Wirkung hätte entfalten sollen, sei nicht er- sichtlich. Alleine aufgrund der Vereinbarung, dass allfällige Ansprüche eines Un- termieters in der Entschädigung enthalten seien, könne nicht davon ausgegangen werden. Immerhin sei die Entschädigung für Nachteile vorgesehen, die der Un- termieter durch den Verzicht erleide, solche seien bei der Beklagten nicht einge- treten. Vielmehr habe sie keinen Anspruch auf Verlängerung des Mietverhältnis- ses gehabt. Das Verhalten der Beklagten zeige schliesslich, dass das Interesse der Klägerin an einer Geheimhaltungsklausel gerechtfertigt gewesen sei (act. 44 Rz. 35 ff.). 2.2.2. Beklagte Die Beklagte macht geltend, dass sie beim Abschluss des Kaufvertrages durch die Klägerin getäuscht worden sei. Am 5. Juni 2014 habe eine Bespre- chung stattgefunden, an welcher die Klägerin sie über die zu erwartenden neuen Konditionen für eine Verlängerung des Mietvertrages aufgeklärt habe. Die Kläge- rin habe trotz verschlechterter Konditionen erklärt, am Standort festhalten zu wol- len. Für die Beklagte sei eine wirtschaftliche Fortführung des Geschäfts dagegen

- 16 - nicht mehr denkbar gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Möglichkeit disku- tiert worden, dass die Beklagte ihr Geschäft vorzeitig per tt.mm.jjjj beende und die Klägerin das nicht abverkaufte Wareninventar übernehme. Die Beklagte habe der Klägerin den unterzeichneten Kaufvertrag am 25. Juni 2014 zugestellt, welche den Empfang am 27. Juni 2014 bestätigt habe. Noch vor der Retournierung des Kaufvertrages habe die Klägerin auf ihrer Internetseite den Verkauf der Miet- rechtsoption und den dadurch erlösten Betrag von rund EUR 4 Mio. bekannt ge- geben. Die Beklagte sei sich in arglistiger Weise hintergangen vorgekommen. Ei- nerseits seien die kommunizierten Mietkonditionen abschreckend hoch gewesen, so dass der Eindruck entstanden sei, die Klägerin habe die Beklagte von der Ausübung ihrer Option abhalten wollen. Andererseits habe die vereinbarte Ent- schädigungssumme in keinem Verhältnis zu den offenen Investitionen gestanden. Die Klägerin habe der Beklagten falsche Tatsachen vorgespiegelt, indem sie er- klärt habe, am Standort festhalten zu wollen, obwohl sie bereits eine Vereinba- rung über den Verkauf der Mietrechtsoption ausgehandelt gehabt habe (act. 10 Rz. 26 ff.). Die Klägerin habe der Beklagten diese Vereinbarung verschwiegen, obwohl sie nach Treu und Glauben dazu verpflichtet gewesen wäre, darüber zu informieren. Die Beklagte macht geltend, sie hätte dem Vertrag bei Kenntnis die- ser Tatsachen nicht zugestimmt (act. 10 Rz. 39 ff.). In ihrer Duplik und Widerklagereplik hält die Beklagte daran fest, dass die Klägerin in der ganzen Phase der Optionsausübung bis zur Verhandlung vom

5. Juni 2014 den Eindruck vermittelt habe, am bisherigen Standort festhalten zu wollen (act. 40 Rz. 12 ff.). Zudem habe sie der Beklagten verschwiegen, dass sich die F._____ bereits drei Tage vor den Verhandlungen zur Leistung einer Ent- schädigungszahlung bereit erklärt habe. Es liege auf der Hand, dass die Verhand- lungen anders abgelaufen wären, wenn der Beklagten diese Tatsachen bekannt gewesen wären (act. 40 Rz. 18 ff.). Entgegen der Darstellung der Klägerin habe eine Aufklärungspflicht bestanden. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf die Geheimhaltungsklausel stützen und es hätten keine Umstände bestanden, die eine Aufklärungspflicht entfallen lassen hätten (act. 40 Rz. 22 ff. und Rz. 67 ff.). Eventualiter macht die Beklagte geltend, einem Grundlagenirrtum in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises unterlegen zu sein, zumal sie den Vertrag nicht zu glei-

- 17 - chen Konditionen eingegangen wäre, wenn sie von der Entschädigungszahlung und dem Nichtverbleiben der Klägerin in der Geschäftslokalität gewusst hätte (act. 40 Rz. 40 ff.). In ihrer Stellungnahme zur Widerklageduplik macht die Beklagte schliesslich geltend, dass das von der Klägerin eingereichte Addendum zum Mietvertrag nicht als Aufhebungsvereinbarung anzusehen sei. Dieses habe einzig der schriftlichen Festhaltung der neuen Mietdauer gedient. Im Übrigen sei keine Veränderung der Bestimmungen des Mietvertrages vereinbart worden, insbesondere nicht die Mög- lichkeit einer zweiten Option nach dem tt.mm.2015 (act. 50 Rz. 5 ff.). 2.3. Rechtliches Die Beklagte hat den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag gestützt auf einen Willensmangel angefochten. Die Willensmängel umfassen Si- tuationen, in denen der Wille einer Vertragspartei fehlerhaft gebildet oder geäus- sert wurde, sodass dem Erklärenden die Möglichkeit zu geben ist, sich von seiner Erklärung zu lösen (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Bern 2016, N 36.01). Zu unterscheiden ist dabei zwi- schen der Täuschung (sogleich E. 2.3.1) und den verschiedenen Arten des Irr- tums (hinten E. 2.3.2), wobei die Beklagte eine absichtliche Täuschung und even- tualiter einen Grundlagenirrtum geltend macht. 2.3.1. Absichtliche Täuschung Mit der Bestimmung über die absichtliche Täuschung wird - wie mit der Irr- tumsregelung - der freie Wille beim Vertragsabschluss geschützt. Dieser ist immer dann mangelhaft, wenn der Vertrag ohne die Störung nicht oder anders geschlos- sen worden wäre (BRUNO SCHMIDLIN, Berner Kommentar, Mängel des Vertragsab- schlusses, Art. 23-31 OR, Bern 2013, N 2 ff. zu Art. 28 OR). Eine absichtliche Täuschung liegt vor, wenn die Motivverfälschung durch die Gegenpartei durch Vortäuschung oder Ausnützung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsa- chen entsteht. Ein Schaden oder eine Schädigungsabsicht werden nicht voraus- gesetzt; es genügt das Wissen, dass der Vertrag ohne das täuschende Verhalten

- 18 - nicht oder anders abgeschlossen würde. Es wird sodann auch nicht verlangt, dass es sich beim dadurch hervorgerufenen Irrtum um einen wesentlichen Irrtum handelt; die kausale Wirkung auf den Vertragsschluss ist genügend (SCHMIDLIN, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.01). Die Täuschung muss eine irrige Vorstellung über einen Sachverhalt hervor- rufen, und kann aus der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder der Unterdrü- ckung wahrer Tatsachen bestehen, wobei ein konkludentes Verhalten genügt. Das Verschweigen einer Tatsache kann dabei nur dann als Täuschung im Rechtssinne gelten, wenn eine Aufklärungspflicht des Täuschenden bestehen würde (SCHMIDLIN, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.03 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine Aufklärungspflicht aus besonderer gesetzlicher Vorschrift oder aus Vertrag ergeben. Zudem besteht sie, wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden An- schauungen geboten ist. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall (BGE 116 II 431 E. 3a, Urteil vom 6. September 2000, 4C.26/2000 E. 2a.bb; vgl. SCHMIDLIN, a.a.O., N 30 zu Art. 28 OR m.w.H.). Die Täuschung muss eine bestehende oder in Aussicht gestellte Tatsache betreffen. Darunter sind auch zukünftige Sachverhalte zu subsumieren, soweit sie als vorweggenommenes Faktum dargestellt werden. Jedoch kann grundsätzlich nicht über von Natur aus ungewisse Tatsachen getäuscht werden (SCHMIDLIN, a.a.O., N 58 ff. zu Art. 28 OR). Die Täuschung muss absichtlich erfolgen. Dies ist gegeben, wenn der Täu- schende die Unrichtigkeit der vorgegebenen Tatsachen kannte und den Willen hatte, beim Vertragspartner einen Irrtum hervorzurufen und ihn so zum Vertrags- schluss zu bewegen. Ein Eventualvorsatz genügt (SCHMIDLIN, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.07 f.). Schliesslich wird verlangt, dass die Täuschung erfolgreich, also kausal für den Vertragsabschluss ist (SCHMIDLIN, a.a.O., N 74 zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.10). Die Beweislast trägt die getäuschte Partei. Sie hat zu beweisen, dass sie von der Gegenseite absichtlich getäuscht worden ist und insbesondere, dass zwi-

- 19 - schen Täuschung und Vertragsabschluss ein Kausalzusammenhang besteht. Auch hat sie darzulegen, dass überhaupt ein anderer Sachverhalt, als der beim Vertragsabschluss angenommene, vorliegt (SCHMIDLIN, a.a.O., N 162 zu Art. 28 OR). 2.3.2. Grundlagenirrtum Ein Irrtum ist die Abweichung der eigenen Sachverhaltsvorstellung vom normativ wirksamen Konsens (BRUNO SCHMIDLIN, a.a.O., N 7 zu Art. 23/24 OR). Dabei muss der Irrende von der Richtigkeit seiner Vorstellung überzeugt sein. Sobald er an deren Richtigkeit zweifelt, irrt er sich nicht (SCHMIDLIN, a.a.O., N 15 zu Art. 23/24 OR). Auch über eine ungewisse Tatsache bzw. ein ungewisses Rechtsverhältnis kann man sich nicht irren (SCHMIDLIN, a.a.O., N 16 zu Art. 23/24 OR). Zu unterscheiden ist zwischen den Erklärungsirrtümern und dem Grundla- genirrtum. Während bei ersteren der innere Wille nicht mit dem Erklärten überein- stimmt, betrifft letzterer das, was der Irrende als Grundlage des Vertrages be- trachtet (SCHMIDLIN, a.a.O., N 92 zu Art. 23/24 OR). Dabei handelt es sich um ei- nen Motivirrtum, der nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR qualifiziert ist (SCHMIDLIN, a.a.O., N 94 zu Art. 23/24 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 37.23). 2.3.3. Konkurrenz Die anfechtende Partei kann sich gleichzeitig auf eine absichtliche Täu- schung und einen Irrtum berufen, zumal der Willensmangel bei den beiden Institu- ten anders erfasst wird. Es ist nicht erforderlich, dass dies bereits in der Anfech- tungserklärung erfolgt. In erster Linie wird in der Regel die Täuschung geltend gemacht, da der Rechtsschutz bei dieser weiter reicht als beim Irrtum. Immerhin besteht zu Lasten des Irrenden eine Schadenersatzpflicht, wenn der Irrtum auf dessen Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Eine vergleichbare Regelung im Rah- men der Täuschung besteht dagegen nicht (SCHMIDLIN, a.a.O., N 134 ff. zu Art. 28 OR).

- 20 - 2.3.4. Vertragsanfechtung Erklärt die von einem Willensmangel betroffene Parte innert Jahresfrist, dass sie den Vertrag nicht halte, fällt dieser ex tunc dahin (Art. 31 Abs. 1 OR; SCHMID- LIN, a.a.O., N 12 und N 83 ff. zu Art. 31 OR). Als Anfechtungserklärung genügt ei- ne schlichte, ausdrückliche oder konkludente, empfangsbedürftige Willenserklä- rung. Der Anfechtungsgrund muss darin nicht spezifiziert werden (SCHMIDLIN, a.a.O., N 68 ff. zu Art. 31 OR). 2.4. Würdigung 2.4.1. Vertragsabschluss Die Parteien haben am 25. Juni 2015 einen schriftlichen Kaufvertrag betref- fend Übernahme des Ladengeschäfts und des Inventars an der Bahnhofstras- se ..., Zürich, abgeschlossen (act. 3/2). Der Vertrag ist formgültig und enthält die Willenseinigung über die Essentialia eines Kaufvertrages, womit er grundsätzlich zustande gekommen und gültig ist. Die Beklagte wirft der Klägerin in zwei Aspekten ein täuschendes Verhalten vor. Einerseits soll sie der Beklagten vorgespiegelt haben, den Betrieb der Bou- tique am bisherigen Standort, an der Bahnhofstrasse …, Zürich, weiterführen zu wollen. Andererseits habe sie der Beklagten verschwiegen, dass sie gleichzeitig über den Verzicht auf die Ausübung der Mietoption und eine dafür zu leistende Entschädigungszahlung verhandelt habe bzw. dass ihr bereits ein von einem Drit- ten unterschriebener entsprechender Vertrag vorgelegen habe. 2.4.2. Täuschung über den Verbleib in der Ladenlokalität 2.4.2.1. Täuschendes Verhalten

a. Die Beklagte nennt verschiedene Anhaltspunkte, weshalb sie von einem Verbleib der Klägerin in der bisherigen Liegenschaft ausgegangen sei. Die Kläge- rin habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen vom 5. Juni 2014 darüber infor- miert, dass eine Verlängerung des Mietverhältnisses möglich sei, wobei ein um rund das Dreifache höherer Mietzins und eine Mietzinsmarge zugunsten der Klä-

- 21 - gerin als Hauptmieterin verlangt werde (act. 10 Rz. 26). Die Klägerin habe zudem erklärt, dass sie am bisherigen Standort trotz der verschlechterten Konditionen festhalten wolle, da dieser strategisch wichtig sei. Dies habe die Beklagte nach- vollziehen können, da die Klägerin die ganze Verkaufsmarge behalten könne und die wirtschaftliche Situation damit eine andere sei. Im Hinblick auf die Fortführung habe sich die Klägerin auch bereit erklärt, sämtliche Mitarbeiterverträge zu über- nehmen, um die Stammkundinnen behalten und Kontinuität wahren zu können (act. 10 Rz. 27; act. 40 Rz. 13 f.). Die Klägerin bestreitet, diesbezügliche Aussa- gen gemacht zu haben. Der Standort an der Bahnhofstrasse … sei zu teuer, wes- halb sie sich zu einer Verlegung der Boutique an die H._____-Gasse entschieden habe. Korrekt sei einzig, dass die Klägerin am "Standort Zürich" habe festhalten wollen; eine verbindliche Aussage bezüglich der Bahnhofstrasse … sei damals aufgrund der noch nicht bekannten Konditionen gar nicht möglich gewesen (act. 21 Rz. 84; act. 36 Rz. 9; act. 44 Rz. 7 und Rz. 55 f.).

b. In Bezug auf die Äusserungen im Rahmen der Vertragsverhandlungen ste- hen sich zwei entgegenstehende Aussagen gegenüber. Immerhin gesteht die Klägerin ein, sich dahingehend geäussert zu haben, am Standort Zürich festhal- ten zu wollen (act. 36 Rz. 9; act. 44 Rz. 7). Es gilt daher zu prüfen, ob die Beklag- te dies - wie sie geltend macht - als unbedingtes Bekenntnis zur bisherigen Ge- schäftslokalität an der Bahnhofstrasse … verstehen durfte, oder ob - mit der Klä- gerin - lediglich der Betrieb einer Filiale in der Stadt Zürich gemeint war. Der positive Beweis der beklagtischen Darstellung liesse sich lediglich dann erbringen, wenn der genaue Wortlaut der Aussagen der klägerischen Vertreter im Rahmen der Vertragsverhandlungen rekonstruiert werden könnte und dieser Wortlaut keinen Raum für Interpretationen liesse. Dies ist mit den von den Partei- en offerierten Beweismitteln nicht möglich. Sie nennen für den Beweis des Ab- laufs der Verhandlungen und insbesondere der dabei gefallenen Äusserungen jeweils eine Parteibefragung der an der Verhandlung beteiligten Personen. Sei- tens der Klägerin war dies I._____ (act. 21 Rz. 84; act. 36 Rz. 9; act. 44 Rz. 13 und Rz. 56); seitens der Beklagten J._____ (act. 40 Rz. 14). Aufgrund der bishe- rigen Darstellungen der Parteien, muss in antizipierter Vorwegnahme des Be-

- 22 - weisergebnisses davon ausgegangen werden, dass die beiden von den Parteien offerierten Personen jeweils die eigene Parteidarstellung stützen werden. Insbe- sondere handelt es sich bei den zu befragenden Personen um Verwaltungsrats- mitglieder der jeweiligen Partei (act. 3/3; act. 3/5), womit sie grundsätzlich auch ein persönliches Interesse am Ausgang des Prozesses haben und wohl an der Instruktion der Rechtsvertreter beteiligt waren. Sie waren denn auch im Rahmen der Vergleichsverhandlung vom 7. Juli 2015 am Handelsgericht anwesend (Prot. S. 15). Entsprechend kann auf eine Befragung verzichtet werden und die Erklä- rung der Klägerin ist unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Umstände auszu- legen.

c. Weiter stützt sich die Beklagte auf die schriftliche vertragliche Vereinbarung an sich. Mit der Formulierung derselben habe die Klägerin ebenfalls zum Aus- druck gebracht, das Geschäft im gleichen Lokal weiterführen zu wollen. So bein- halte die Auflistung der zu übernehmenden Gegenstände neben dem Warenin- ventar auch sämtliches, sich am Standort Bahnhofstrasse befindliche Anlagever- mögen, was nur als Erklärung habe verstanden werden können, dass die Klägerin das Geschäft am bisherigen Standort weiterführen möchte. Ladeneinrichtungen, Innenausbauten und Mobilien seien an einem anderen Standort nicht brauchbar (act. 40 Rz. 15). Weiter sei festgehalten worden, dass auf eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verzichtet werde, weil das Geschäft durch die Klä- gerin weitergeführt werde. Auch diese Formulierung könne in guten Treuen nur als Erklärung verstanden werden, dass das Geschäft im bisherigen Lokal weiter- geführt werden soll. Ansonsten würde der Verzicht keinen Sinn machen (act. 40 Rz. 16). Die Klägerin habe nie offengelegt, dass sich die Weiterführung nur auf einen Zeitraum von vier Monaten beschränke. Insbesondere sei der von der Klä- gerin formulierte Wortlaut des Vertrages nie kommentiert worden (act. 40 Rz. 17). Nach dem Verständnis der Klägerin ist in diesen Bestimmungen - wie auch in der Bestimmung von Ziff. 8.2 des Kaufvertrages - keine bindende Verpflichtung zu sehen, das Geschäft an der Bahnhofstrasse … weiterzuführen. Die Parteien hätten sich lediglich zu einer reibungslosen Abwicklung der Transaktion verpflich- tet. Die Vereinbarung über den Verzicht auf den Rückbau des Ladenlokals sei zu

- 23 - Gunsten der Beklagten erfolgt, die ansonsten den ursprünglichen Zustand wieder hätte herstellen müssen (act. 36 Rz. 9; act. 44 Rz. 8 ff.). Im Zeitpunkt der Über- nahme habe gestützt auf den Mietvertrag mit der F._____ noch eine Restlaufzeit von vier Monaten bestanden. Die Übernahme des Inventars und der Verzicht auf den Rückbau seien für den Weiterbetrieb während der Restlaufzeit selbstver- ständlich gewesen. Hätte die Klägerin das Ladenlokal beibehalten wollen, so hät- te sie den Rückbau verlangt und sich neues Inventar angeschafft (act. 44 Rz. 11). Während der Vertragsverhandlungen habe die Beklagte nie auf die Fortführung des Standorts Bezug genommen und es habe für sie auch keine Rolle gespielt; insbesondere habe sie keine entsprechende Verpflichtung gewünscht (act. 44 Rz. 12 f.). Zudem habe die Beklagte gewusst, dass die Klägerin Gespräche mit der F._____ führe. Sie habe aufgrund der noch unsicheren Vertragskonditionen zumindest damit rechnen müssen, dass die Klägerin andere Optionen prüfen werde und nicht zwingend am Standort Bahnhofstrasse … festhalten werde (act. 44 Rz. 14). Der Wortlaut des Vertrages (act. 3/2) lässt keine eindeutige Aussage zu. Für eine Absicht der Klägerin, im Ladenlokal zu verbleiben sprach, dass die Überga- behandlungen gemäss Ziffer 1 im Ladengeschäft erfolgen sollten. Zudem wurde die Übernahme sowohl des Wareninventars (Ziff. 1.2) als auch des übrigen, sich an der Bahnhofstrasse … befindlichen, Inventars (Ziff. 1.1, insbesondere Laden- einrichtung, Infrastruktur, Mobilien etc.) vereinbart. Gerade letzteres spricht dafür, dass das Lokal weiter betrieben werden soll, ist doch das Inventar auf das spezifi- sche Ladenlokal ausgerichtet und für eine andere Lokalität nur beschränkt brauchbar. Für sich alleine kann die Übernahme aber keine Willensäusserung darstellen, zumal die Klägerin die Beklagte bereits mit Schreiben vom 9. April 2014 - für den Fall der Verlängerung des Untermietvertrages - zu einer Renovati- on der Räumlichkeiten verpflichten wollte (act. 11/14 S. 2). Auch ist in Art. 4 Abs. 5 des Boutiquenvertrages (act. 3/6) jeweils nach fünf Jahren eine Renovati- onspflicht vorgesehen (vgl. auch act. 10 Rz. 58a). Unter diesen Voraussetzungen erscheint nachvollziehbar, dass die Klägerin - wie behauptet (act. 44 Rz. 11) - das Geschäft bei einem Weiterbetrieb neu eingerichtet hätte. Die Übernahme von Mit- arbeitern (act. 3/2 Ziff. 1.4) und Kunden (Ziff. 1.5) deutet ebenfalls auf den weite-

- 24 - ren Betrieb der Boutique hin, kann aber keinen Beweis für einen dauernden Ver- bleib darstellen, da dies für einen Standort in der Nähe des bisherigen ebenfalls einen Vorteil darstellt würde. Dasselbe gilt für die Vereinbarung, dass das Ge- schäft ohne Unterbruch weitergeführt werden soll (Ziff. 8.2), zumal ein Umzug wohl mit einem Betriebsunterbruch verbunden wäre. Schliesslich spricht auch der im Zusammenhang mit der Aufhebung des Untermietvertrages vereinbarte Ver- zicht auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Ziff. 9.2) dafür, dass das Ladenlokal wie bisher betrieben werden soll. In dieser Bestimmung wird sodann explizit aufgeführt, dass das Geschäft von der Klägerin weiterbetrieben werde. Aus dem Gesagten erhellt, dass im - von der Klägerin aufgesetzten (act. 40 Rz. 15; act. 44 Rz. 57) - Kaufvertrag verschiedene Anhaltspunkte dafür enthalten sind, dass die Klägerin damals beabsichtige, das Geschäft der Beklagten in der bisherigen Ladenlokalität weiterzuführen. Allerdings befasst sich keiner dieser Hinweise damit, für welchen Zeitraum dies der Fall sein soll. Dass zumindest für eine Übergangsphase kein Umzug vorgesehen war, streitet auch die Klägerin nicht ab. Immerhin bestand ein Mietvertrag bis Ende mm.2015, während der Kaufvertrag bereits per tt.mm.jjjj vollzogen werden sollte (act. 3/2 Ziff. 1). Alleine deshalb erschien der zumindest vorübergehende Weiterbetrieb als einziges ver- nünftiges Vorgehen. Da der Beklagten diese Daten bekannt waren, hätte sie zu- mindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass es der Klägerin lediglich um den Weiterbetrieb in diesem Zeitraum geht. Allerdings stellt gerade diese eher kurze Zeitspanne gleichzeitig eine weitere Andeutung der Klägerin dar, im bishe- rigen Lokal verbleiben zu wollen. Wäre der geplante Umzug kommuniziert wor- den, hätten die Parteien tendenziell eher eine Übernahme per Ende mm.2015 vereinbart. Diese wäre mit dem Ablauf des Mietvertrages zusammengefallen und die Klägerin hätte nicht innert kurzer Zeit zwei für sie neue Ladenlokale in Betrieb nehmen müssen. Hinzu kommt die Bestimmung von Ziff. 9.2 des Kaufvertrages, welche ausdrücklich auf den Weiterbetrieb des Geschäfts durch die Klägerin ver- weist (act. 3/2 Ziff. 9.2) und mit welcher die Klägerin zumindest andeutete, dass sie gedenke, im Lokal zu verbleiben. Auch wenn keine ausdrückliche Zeitdauer genannt wurde, konnte aus dem Gesamtzusammenhang durchaus gefolgert wer-

- 25 - den, dass ein dauerhafter Betrieb am bisherigen Standort vorgesehen war. Insge- samt ergibt sich, dass die Klägerin ihren Verbleib im bisherigen Ladenlokal ange- deutet hatte.

d. Die Klägerin versucht mittels Verweis auf zahlreiche Schreiben der Beklag- ten darzulegen, dass für diese der Verbleib der Klägerin im bisherigen Ladenlokal gar nicht relevant gewesen sei (act. 44 Rz. 13). Allerdings stammen verschiedene Schreiben der Beklagten aus einem Zeitraum, in dem lediglich die Verlängerung des Untermietvertrages und damit die Beibehaltung des Ladenlokals der Beklag- ten diskutiert wurde (act. 11/7 vom 4. Mai 2013; act. 11/12 vom 13. Februar 2014, act. 11/15 vom 17. April 2014 und act. 45/3 vom 26. April 2014), womit diese oh- nehin keinen Beleg für ein Desinteresse der Beklagten darstellen können. Zutref- fend ist, dass die Beklagte in den genannten Schreiben keine Stellungnahme zur Zukunft des Geschäfts an der Bahnhofstrasse … verlangte, insbesondere keine ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin dort zu verbleiben (act. 45/2, act. 22/9). Alleine aus fehlendem Nachfragen kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass diese Tatsache für die Beklagte irrelevant gewesen wäre. Immerhin stützt sich die Beklagte auf Äusserungen in den Verhandlungen vom 5. Juni 2014, weshalb in der späteren Korrespondenz eine Nachfrage nicht zwingend angezeigt war.

e. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zu- mindest angedeutet hat, den Betrieb am bisherigen Standort weiterführen zu wol- len, wobei ihr diesbezüglich keine ausdrückliche Willensäusserung nachgewiesen werden kann. Da es - wie zu zeigen sein wird (hinten E. 2.4.2.4) - der Täuschung über den Verbleib in der Liegenschaft ohnehin an einem Kausalzusammenhang fehlt, kann offen bleiben, ob die Andeutungen der Klägerin als eigentliche Täu- schungshandlungen anzusehen sind. 2.4.2.2. Irrtum Aus der Darstellung der Beklagten ergibt sich, dass diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen ist, der von ihr zu verkaufende Betrieb werde am gleichen Ort weitergeführt (act. 40 Rz. 12). Anlass, an dieser Darstel- lung zu zweifeln besteht nicht. Insbesondere behauptet auch die Klägerin nicht,

- 26 - dass die Beklagte gar keinem Irrtum unterlegen sei; sie macht einzig die fehlende Wesentlichkeit geltend (act. 44 Rz. 16). Da der Irrtum bei einer absichtlichen Täu- schung kein wesentlicher sein muss, genügt auch ein einfacher Irrtum über eine untergeordnete Tatsache. Diese Voraussetzung ist demnach als erfüllt zu be- trachten. 2.4.2.3. Täuschungsabsicht Die Beklagte bestreitet, mit ihren Äusserungen und dem Vertragstext den Eindruck zu vermitteln gewollt zu haben, dass sie längere Zeit an der Bahn- hofstrasse … verbleiben wolle (act. 44 Rz. 15). Unbestrittenermassen wollte die Klägerin die Beklagte nicht über die laufen- den Verhandlungen betreffend den Verzicht auf die Ausübung der Mietoption in- formieren (act. 44 Rz. 38). Vor diesem Hintergrund muss der Klägerin vorgewor- fen werden, dass sie der Beklagten bewusst keine Informationen über den weite- ren Verbleib in der Mietliegenschaft geben wollte. Wie ausgeführt, hat sie kein eindeutiges Bekenntnis über den Verbleib gemacht, allerdings hat sie mit ihrem Verhalten auch keine Begehrlichkeiten der Beklagten wecken wollen. Dadurch hat sie einen Irrtum der Gegenseite zumindest bewusst in Kauf genommen. Unter dem Vorbehalt der Massgeblichkeit der Andeutungen der Klägerin ergibt sich aus dem Gesagten, dass sie eine Täuschung und den dadurch verur- sachten Irrtum zumindest in Kauf genommen hat. Entsprechend kann ihr eine Täuschungsabsicht vorgeworfen werden. 2.4.2.4. Kausalzusammenhang Eine absichtliche Täuschung kann lediglich dann zur Ungültigkeit des Ver- trages führen, wenn der dadurch verursachte Irrtum kausal war für den Abschluss des Vertrages. Diesen Kausalzusammenhang hat der Getäuschte zu behaupten und zu beweisen (vgl. vorne E. 2.3.1). Die Beklagte macht keine Ausführungen dazu, inwiefern alleine der Irrtum bezüglich der Tatsache, ob die Klägerin über den bestehenden Mietvertrag hinaus

- 27 - in der Ladenlokalität verbleibt, dazu geführt hätte, dass sie den Vertrag nicht oder nur mit anderem Inhalt abgeschlossen hätte. Ein Kausalzusammenhang zwischen der vorgenannten Täuschung und dem Vertragsabschluss ist auch nicht ersicht- lich. Wenn der Verbleib der Klägerin im Ladenlokal - abgesehen von der Entschä- digungszahlung, welche separat zu prüfen ist (sogleich E. 2.4.3) - einen Einfluss auf den Kaufpreis oder den Vertragsinhalt gehabt hätte, dann wäre zu erwarten, dass die Konsequenzen daraus für die Beklagte negativ gewesen wären. Nach- dem die Umbauten und das Inventar an einem neuen Standort kaum mehr ver- wendet werden können und damit für den übernehmenden Käufer an Wert verlie- ren, und die Verlegung eines Ladengeschäfts mit Kosten und Aufwand verbunden ist, hätte sich die Beklagte eher mit einem geringeren Kaufpreis begnügen müs- sen. Aus dem Gesagten erhellt, dass es der Beklagten - ohne Berücksichtigung der Entschädigungszahlung - nicht gelingt, einen Kausalzusammenhang zwi- schen der Vorspiegelung des Verbleibs im Ladenlokal und dem schliesslich er- folgten Abschluss des Kaufvertrages darzulegen. 2.4.2.5. Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin im Rahmen der Ver- tragsverhandlungen zumindest angedeutet hat, das bisherige Ladenlokal der Be- klagten weiter betreiben zu wollen. Dadurch rief sie bei der Beklagten einen Irrtum hervor, was sie zumindest billigend in Kauf genommen hatte, um ihre Verhand- lungen mit dem bisher nicht genannten Dritten zu verschleiern. Ob diese Andeu- tungen als Täuschung im Sinne von Art. 28 OR anzusehen sind, kann offen ge- lassen werden, zumal es der Beklagten nicht gelingt, einen Kausalzusammen- hang zwischen diesem Irrtum und dem Vertragsabschluss in der vorliegenden Form nachzuweisen. Ein solcher ist nicht gegeben, zumal der verschleierte Sach- verhalt für sich höchstens Auswirkungen zu Lasten der Beklagten gehabt hätte. Damit kann sich die Beklagte in Bezug auf die Vorspiegelung der Klägerin, im Mietobjekt verbleiben zu wollen, nicht auf eine absichtliche Täuschung berufen.

- 28 - 2.4.3. Verschweigen der laufenden Vertragsverhandlungen Unbestrittenermassen hat die Klägerin die Beklagte nicht über die parallel laufenden Vertragsverhandlungen betreffend eine Entschädigung für den Verzicht auf die Ausübung der Mietoption informiert. Wie ausgeführt (vorne E. 2.3.1), kann das Verschweigen einer Tatsache einzig dann eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR darstellen, wenn die täuschende Partei eine Aufklärungs- pflicht treffen würde. 2.4.3.1. Aufklärungspflicht der Klägerin 2.4.3.1.1. Parteidarstellungen

a. Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin nach Treu und Glauben ver- pflichtet gewesen wäre, sie über die Verhandlungen mit dem Dritten zu informie- ren (act. 10 Rz. 41). Entgegen der klägerischen Darstellung bestünden keine Um- stände, welche eine Aufklärungspflicht entfallen lassen würde. Die Parteien habe eine jahrzehntelange, erfolgreiche Geschäftsbeziehung verbunden. Bei den Ver- handlungen vom 5. Juni 2014 sei es nicht primär um den Abschluss eines neuen Vertrages gegangen, vielmehr um die genau so wichtige Neugestaltung der ver- traglichen Verpflichtungen einer langjährigen Partnerschaft. Die Klägerin sei nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die langjährige Vertragspartnerin über re- levante Umstände aufzuklären. Insbesondere habe ihr bewusst sein müssen, dass die Entschädigung für den Verzicht auf die Wahrnehmung der Verlänge- rungsoption für die Beklagte von entscheidender Bedeutung gewesen sei. An der Aufklärungspflicht ändere auch der Umstand nichts, dass das Verhältnis der Par- teien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr das Beste gewesen wäre. Dies vermöge die Verpflichtung zu einem Verhalten nach Treu und Glauben nicht zu beseitigen (act. 40 Rz. 23 f.). Ohnehin würden die aufgeführten Vorfälle bestrit- ten (act. 40 Rz. 25 ff.). Unzutreffend sei weiter, dass die Beklagte Kenntnis über die Verhandlungen der Klägerin zur Weiterführung des Mietvertrages gehabt habe. Unbestritten sei hingegen, dass der Beklagten klar gewesen sei, dass eine massive Mietzinserhö-

- 29 - hung für sie nicht tragbar sein würde. Über konkrete zukünftige Mietzinse sei sie erst anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2014 informiert worden. Ihr sei in Aussicht gestellt worden, dass diese nach dem Umbau mindestens das Dreifache des bisherigen Zinses betragen würde. Dies werde auch durch die klägerische EBIT-Berechnung gestützt. Erst als sie mit dieser Mietzinssteigerung konfrontiert worden sei, habe sich die Beklagte für einen Ausstieg aus dem Boutiquenge- schäft entschieden. Die Beklagte habe die Boutique weiterführen wollen, weshalb sie auch die Option ausgeübt habe. Durch das bewusste Verschweigen der Ver- einbarung und die Vorspiegelung von angeblich enorm hohen zukünftigen Miet- zinsen, sei die Beklagte zu einem unvorteilhaften Deal überredet worden (act. 40 Rz. 53 ff.).

b. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es habe keine Aufklärungspflicht bestanden. Eine langjähre Geschäftsbeziehung bestreite sie nicht, ebenso wenig, dass Aufklärungspflichten zwischen Parteien beim Abschluss von Verträgen über längerfristige Leistungen grundsätzlich höheren Anforderungen zu genügen ha- ben. Aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages könne nicht mehr von einer über Jahre ge- wachsenen Vertrauensbeziehung gesprochen werden. Zudem bestünden Aufklä- rungspflichten nur so weit, als dies zur Ausübung von Rechten und Pflichten rele- vant sei (act. 21 Rz. 79; act. 36 Rz. 14 i ff; act. 44 Rz. 23). Es könne nicht verlangt werden, dass im Geschäftsverkehr zwischen professionellen, sachkundigen und geschäftserfahrenen Gesellschaften, die sich auf Augenhöhe begegnen, eine Par- tei im Zusammenhang mit der Verhandlung eines M&A-Geschäfts verpflichtet werde, der Gegenpartei Tatsachen offen zu legen, die mit der in Frage stehenden Transaktion nichts zu tun hätten, welche die Gegenpartei aber animieren könnten, einen höheren Preis zu fordern (act. 21 Rz. 10). Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien sei durch zwei verschiede- ne synallagmatische Vertragsverhältnisse charakterisiert gewesen. Einerseits sei- en sie durch den Untermietvertrag für die Bahnhofstrasse … (und den damit zu- sammenhängenden Boutiquenvertrag) verbunden gewesen, andererseits durch den Kaufvertrag über das Geschäft. Daraus könne aber keine Aufklärungspflicht

- 30 - abgeleitet werden. Es seien nur jene Informationen zugänglich zu machen, die für die Ausübung von Rechten und Pflichten innerhalb des entsprechenden Dauer- schuldverhältnisses benötigt würden. Die Erneuerung des Mietverhältnisses sei im alleinigen Ermessen der Klägerin gestanden. Mangels Anspruchs der Beklag- ten auf Verlängerung des Untermietvertrages, habe die eigene Entscheidung über die Verlängerung des Hauptmietvertrages die Beklagte nicht betroffen. Beim Kaufvertrag habe es sich um ein neues Vertragsverhältnis gehandelt, bei wel- chem die Interessen entgegengesetzt verlaufen seien und das auf einen einmali- gen Austausch gerichtet gewesen sei. Die Kenntnis über die erhaltene Entschädi- gung sei zwar für die Beklagte von erheblichem Interesse gewesen, doch könne in dieser Konstellation eines zweiseitigen Austauschvertrages auf dem freien Markt eine Auskunftspflicht nicht konstruiert werden. Dies ginge sachlich zu weit, da dadurch die Wahrnehmung der eigenen Interessen verunmöglicht würde (act. 44 Rz. 24 ff.). Von einer Vereitelung oder Beeinträchtigung des erkennbaren Vertrags- zwecks, könne ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Beklagte habe den Aus- stieg aus dem Boutiquen-Geschäft beabsichtigt. Die Klägerin habe dazu Hand geboten, indem sie die Beklagte frühzeitig aus dem Untermietverhältnis entlassen und ihr für die Übernahme der Restware eine Entschädigung bezahlt habe (act. 44 Rz. 29). Beziehe man den Ablauf der Verhandlungen in die Einzelfallbeur- teilung mit ein, sei auch das Verhalten der Beklagten zu beurteilen. Diesbezüglich verweise sie auf die Replik. Insbesondere zeige der durch die Beklagte erfolgte Verkauf des Geschäfts in C._____ ohne Information der Klägerin, dass auch die Beklagte nicht von einer Aufklärungspflicht ausgegangen sei. Es sei zudem da- rauf hinzuweisen, dass die Verhandlungen zwischen erfahrenen Geschäftsleuten stattgefunden hätten; in solchen Konstellationen sei eine Aufklärungspflicht nicht leichthin anzunehmen (act. 44 Rz. 30 ff.). Darüber hinaus sei es der Klägerin aufgrund der im Vertrag enthaltenen Ge- heimhaltungsklausel untersagt gewesen, die Klägerin über den Vertrag mit der Drittpartei aufzuklären (act. 44 Rz. 35 ff).

- 31 - 2.4.3.1.2. Vorliegen einer Aufklärungspflicht

a. Die Boutique der Beklagten an der Bahnhofstrasse … in Zürich wurde nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Jahr jjjj eröffnet (act. 1 Rz. 15; act. 10 Rz. 12). Zwischen den Parteien bestand demnach im Zeitpunkt der Ver- tragsverhandlungen eine Geschäftsbeziehung die bereits rund neun Jahre ange- dauert hatte. Zudem hatte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin bereits im Jahr 1995 in C._____ eine Boutique eröffnet, wobei sie ebenfalls mit der Klägerin zusammenarbeitete (act. 10 Rz. 11). Dies stellt ohne Zweifel eine langjährige Ge- schäftsbeziehung dar. Eine solche hat nach Treu und Glauben zur Folge, dass an das Vorliegen einer Aufklärungspflicht geringere Anforderungen gestellt werden. Anders als bei Parteien die über einen einmaligen Vertrag verhandeln, sind sich langjährige Partner zu weitergehenden Auskünften verpflichtet. Dabei sind sämtli- che Umstände in Betracht zu ziehen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien von einer zerrütte- ten Beziehung sprechen (act. 36 Rz. 14; act. 10 Rz. 18), wodurch eine Aufklä- rungspflicht entfallen kann. Allerdings kann ein nicht (mehr) reibungsloser Verlauf der Zusammenarbeit alleine nicht rechtfertigen, dass dem Vertragspartner zentra- le Informationen für die weitere Vertragsbeziehung verschwiegen werden. Viel- mehr sind das langjährige Vertragsverhältnis, die dokumentierten Vorfälle und die Art der Informationen gegeneinander abzuwiegen.

b. Die Parteien haben gleichzeitig über die Verlängerung des langjährigen Mietvertrages und die Aufhebung desselben mittels Verkaufs des Geschäfts ver- handelt. Im Sinne der Ausführungen der Parteien ist von einem fliessenden Über- gang zwischen Verhandlungen über die Verlängerung und Verhandlungen über den Verkauf auszugehen. Die Parteien haben sich am 5. Juni 2014 getroffen, um über die Verlängerung und die entsprechenden Konditionen zu verhandeln. Nachdem klar wurde, dass die Weiterführung durch die Beklagte aufgrund der neuen Konditionen keine Option mehr darstellt, ging man direkt zu Verhandlungen über den Verkauf der Boutique über. Unter diesen Umständen kann sich die Klä- gerin nicht darauf berufen, dass es sich beim Kaufvertrag um ein einmaliges Aus- tauschverhältnis handelt. Immerhin ist gerade die Verlängerung des bereits lange

- 32 - bestehenden Mietvertrages als langfristiges Verhältnis anzusehen, weshalb die Vertragsverhandlungen als Ganzes zu beurteilen sind. Dies spricht für eine Ver- pflichtung der Klägerin zur Auskunft über sämtliche relevanten Informationen. Zur langjährigen Geschäftsbeziehung kommt im vorliegenden Fall die Ab- hängigkeit der Beklagten als Untermieterin von der Klägerin als Hauptmieterin. Aufgrund dieser Konstellation war es der Beklagten gar nicht möglich, sämtliche relevanten Informationen selbst erhältlich zu machen. Insbesondere kannte sie die genauen Konditionen einer Weitermiete der Ladenräumlichkeiten nicht. Auch konnte sie selbst keine diesbezüglichen Abklärungen treffen. Ebenso wenig konn- te sie mit der F._____ AG als Hauptvermieterin oder mit Dritten in Verhandlungen über einen Verzicht auf eine Weitermiete treten, da sie aufgrund der Mieterstel- lung der Klägerin einen Auszug nicht garantieren konnte. Sie war entsprechend im Rahmen der Verhandlungen auf die Angaben der Klägerin angewiesen. Gleichzeitig durfte sie aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung davon aus- gehen, dass die Klägerin ihr diesbezüglich sämtliche relevanten Informationen zugänglich macht, zumal sie der Klägerin bereits mit Schreiben vom 4. Mai 2013 mitgeteilt hatte, dass sie die Option für eine weitere Verlängerung von fünf Jahren wahrnehmen wolle und dies auch in mehreren späteren Schreiben wiederholte und betonte (act. 11/7; act. 11/11; act. 11/12). Auch ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass die ursprüngliche Zusammenarbeit auf längere Dauer ausge- legt war, zumal der Untermietvertrag vom 20. Juni 2005 eine fünfjährige Dauer und zwei Verlängerungsoptionen zu je fünf Jahren vorsah (act. 3/7).

c. Damit ergibt sich, dass die Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen grundsätzlich eine Aufklärungspflicht traf. Es stellt sich lediglich die Frage, ob die- se aufgrund des (von der Klägerin behaupteten) Verhaltens der Beklagten (so- gleich E. 2.4.3.1.3) oder aufgrund der konkreten Interessenlage (hinten E. 2.4.3.2) entfallen ist. 2.4.3.1.3. Entfallen der Aufklärungspflicht aufgrund des Verhaltens der Parteien

a. Die Klägerin bringt vor, dass das Verhältnis zwischen den Parteien im Zeit- punkt der Vertragsverhandlungen bereits erschüttert gewesen sei. Diesbezüglich

- 33 - verweist sie auf verschiedene Vorkommnisse, welche eine Auskunftspflicht als geradezu unzumutbar erscheinen lassen sollen (act. 36 Rz. 14 ii ff.).

b. Dass von einer seit Jahren erschütterten Vertrauensbeziehung ausgegan- gen werden muss, die eine Zusammenarbeit geradezu unzumutbar machen wür- de, wie die Klägerin suggerieren will (act. 36 Rz. 14 ii), trifft aus folgenden Grün- den nicht zu: Vorab ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Zusammenarbeit of- fenbar weitgehend erfolgreich verlaufen sein muss. Ansonsten hätte die Beklagte kaum weitere Boutiquen in verschiedenen Städten eröffnet. Insbesondere wäre die Boutique in Zürich, die aufgrund des Untermietverhältnisses eine engere Zu- sammenarbeit zwischen den Parteien erforderte, kaum eröffnet worden, wenn die Zusammenarbeit tatsächlich bereits seit Jahren schwierig gewesen wäre. Aber auch nach der Eröffnung der Boutique in Zürich hat sich die Klägerin bis 2012 re- gelmässig für die gute Zusammenarbeit bedankt (act. 41/1 S. 2 ff.). Auch wenn sie dies im Nachhinein als geschäftsübliche Floskeln abtun will (act. 44 Rz. 51), lassen sie schliessen, dass die gegenseitige Beziehung durch einen gewissen gegenseitigen Respekt geprägt war. Es zeigt sich denn auch, dass die Grussfor- mel nicht in jedem Schreiben an die Beklagten enthalten war (act. 41/1 S. 1, 9 und 10). Soweit sich die Klägerin auf das Verhalten von Herrn J._____ bezieht, ist dazu im Grundsatz festzuhalten, dass alleine das temperamentvolle Auftreten ei- nes Vertreters einer Partei nicht zu einer Zerrüttung des gegenseitigen Verhält- nisses führen kann. Zwar vermag dies auf persönlicher Ebene eine gewisse Kränkung hervorrufen, doch ist dies Teil der Persönlichkeit des Gegenübers und kann - gerade in einer langjährigen Beziehung - der Gegenpartei nicht vorgewor- fen werden; zumindest so lange die grundlegenden Umgangsformen gewahrt werden. Auch im geschäftlichen Verkehr sind einzelne Verfehlungen zu akzeptie- ren und vermögen eine langjährige Geschäftsbeziehung nicht zu zerrütten. Dass das Temperament von Herrn J._____ die Zusammenarbeit zwischen den Parteien so gestört haben soll, dass diese beinahe unzumutbar geworden wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Ohnehin könnte es der Klägerin alleine mit der Aussage eines Mitarbeiters nicht gelingen, dies rechtsgenüglich zu beweisen. Eine Befra-

- 34 - gung des besagten Mitarbeiters (K._____; act. 36 Rz. 14) kann folglich unterblei- ben. Auch die geschilderten einzelnen Episoden (act. 36 Rz. 14 ii) können, selbst wenn sich diese so zugetragen haben sollten, ein über Jahre aufgebautes Ver- trauensverhältnis nicht grundlegend zerrütten. Soweit sich Herr J._____ von der Beklagten weigerte, mit einem bestimmten Mitarbeiter der Klägerin zusammenzu- arbeiten, hätte dies die Zusammenarbeit zwar erschwert, doch handelt es sich bei der Klägerin um eine Tochterunternehmung eines Weltkonzerns, die wohl über mehrere Mitarbeiter verfügt, die die Geschäftsbeziehung pflegen konnten. Dies hat sich denn auch darin gezeigt, dass im Rahmen der vorliegend relevanten Ver- tragsverhandlungen andere Personen zugegen waren. Auch erscheint der Ärger von Herrn J._____ im Rahmen der geschilderten Gespräche verständlich, zumal die Klägerin nach eigenen Angaben die Rückerstattung von rund CHF 130'000.– verlangte (act. 36 S. 7), was nach ihren Angaben mehr als ein Jahresgewinn der Beklagten in Zürich war (act. 36 Rz. 29 i; act. 22/7). Kommt hinzu, dass diese Be- träge teilweise knapp 10 Jahre zuvor ausbezahlt (act. 37/1) und die Auszahlungen jeweils durch die bei der Klägerin verantwortlichen Personen berechnet und bewil- ligt worden waren (act. 41/1). Eine harsche Reaktion von Herrn J._____ - unab- hängig davon, ob die Forderung berechtigt war - war demnach in dieser Situation nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis derart zu beeinträchtigen, dass die Aus- kunftspflicht entfallen wäre. An dieser Betrachtungsweise vermöchte auch eine Befragung von Herrn K._____ nichts zu ändern (act. 36 S. 7). Diese kann folglich unterbleiben, da von einer Auskunftspflicht selbst dann auszugehen wäre, wenn auf die Darstellung der Klägerin abgestellt wird.

c. Die Klägerin macht weiter geltend, die Beklagte habe hinter ihrem Rücken direkt mit der F._____ AG einen Mietvertrag abschliessen wollen, was die F._____ AG nicht gewünscht habe (act. 36 Rz. 14 ii S. 7; act. 44 Rz. 70). Die Be- klagte bestreitet einen Direktkontakt und legt dar, dass sie lediglich von der F._____ AG - wie alle Mieter - über den Umbau der Liegenschaft informiert wor- den sei (act. 40 Rz. 30). Die Klägerin offeriert für ihre Behauptung einzig die Be- fragung von Herrn K._____ (act. 36 Rz. 14 ii S. 7, act. 44 Rz. 70). Da dieser nach

- 35 - der Darstellung der Klägerin in den behaupteten Kontakt gerade nicht eingebun- den war, ist seine Aussage auch nicht geeignet, einen entsprechenden Beweis zu erbringen. Selbst wenn aber von der (unsubstantiierten) Behauptung der Klägerin ausgegangen würde, könnte ein solches Verhalten der Beklagten keinen Grund für ein erschüttertes Vertrauensverhältnis darstellen. Mehr als eine einmalige An- frage, wie die F._____ AG zu einem direkten Mietverhältnis stehe, kann der Par- teibehauptung nicht entnommen werden. Insbesondere ergibt sich aus der Dar- stellung und den Verhandlungen bei Antritt des Mietverhältnisses (act. 21 Rz. 70) klar, dass die F._____ AG mit der Beklagten gar nicht erst über einen Mietvertrag verhandeln wollte. Eine einmalige Kontaktaufnahme, insbesondere im Zusam- menhang mit einem Umbau, welcher eine solche rechtfertigt, konnte aber das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht beschädigen, weshalb auch dieser Vor- gang als irrelevant anzusehen ist.

d. Problematischer erscheinen die unbestrittenen Betreibungen der Beklagten gegen die Klägerin für den Marketingbonus des Jahres 2013 (act. 36 Rz. 14 ii S. 7; act. 40 Rz. 37 ff.). Unbestritten ist dabei ebenfalls, dass die Klägerin im Zeit- punkt der Betreibungen die Forderungen - welche auf einer vertraglichen Grund- lage basierten - noch nicht bezahlt hatte. Trotzdem entspricht eine sofortige Be- treibung, in einem Fall gar mit Einreichen des Fortsetzungsbegehrens (act. 37/2-4), nicht dem Verhalten, welches gegenüber einem langjährigen Ge- schäftspartner an den Tag gelegt werden sollte. Selbst wenn die Forderungen zu- vor mündlich gemahnt wurden - was bestritten wird (act. 40 Rz. 39; act. 44 Rz. 82) - würde das Vertrauensverhältnis gebieten, zuerst einen Versuch einer einvernehmlichen Lösung zu unternehmen. Die Klägerin hält umgekehrt weiterhin daran fest, dass sie ihrer Meinung nach einen Anspruch auf Verrechnung der Forderungen mit früher zu viel bezahlten Beträgen gehabt habe (act. 36 Rz. 81). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zu Recht von einer Zahlungsverweigerung ausgegangen ist. Unter diesen Umständen erscheint eine Betreibung nicht in ei- nem Masse verwerflich, als dass dadurch das Vertrauensverhältnis ernsthaft er- schüttert werden konnte. Letztlich wird im Geschäftsverkehr regelmässig betrie- ben, wenn Zahlungen ausbleiben und die Klägerin macht auch keine weiteren aus den Betreibungen resultierende Nachteile geltend.

- 36 -

e. Zu weit ging demgegenüber die E-Mail von L._____, welche bei der Beklag- ten tätig war, an M._____, einen Mitarbeiter der Klägerin, in welcher erstere sich kritisch über die finanzielle Lage der Klägerin äusserte (act. 36 S. 8; act. 37/6+7). Eine solche Äusserung hat zweifellos rufschädigende Züge und ist grundsätzlich geeignet, die Vertrauensbasis zwischen Geschäftspartnern zu erschüttern. Bei den Bestreitungen durch die Beklagte (act. 40 Rz. 41 ff.) handelt es sich um Schutzbehauptungen. Die Beklagte hatte keinerlei Berechtigung, die Mitarbeiter der Klägerin über die Konkursandrohung aufzuklären. Selbst wenn es sich um ei- nen "netten Mitarbeiter" handeln sollte, so wären dessen Wertgegenstände nicht von einem Konkursbeschlag erfasst gewesen, zumal dieser lediglich das Vermö- gen des Konkursiten betroffen hätte (Art. 197 SchKG). Die Schutzbehauptungen können demnach nicht entkräften, dass die E-Mail in erster Linie dazu gedient haben muss, die Klägerin unter Druck zu setzen. Aufgrund der Reaktion der Klä- gerin kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Vertrauensver- hältnis durch diese Episode unwiderruflich erschüttert wurde. So hat sie die Be- klagte mit Schreiben vom 9. April 2014 formell verwarnt und dabei darauf hinge- wiesen, dass bei rufschädigenden Handlungen eine fristlose Kündigung des Bou- tiquenvertrages aus wichtigem Grunde möglich wäre (act. 37/5). Nach diesem Schreiben gab es unbestrittenermassen keine entsprechenden Äusserungen oder ähnliche Vorfälle seitens der Beklagten mehr, und seitens der Klägerin wurde der Vertrag explizit weitergeführt. Demgemäss war der Vorfall mit dem Schreiben of- fenbar erledigt und das Vertrauensverhältnis dadurch zwar beeinträchtigt aber nicht zerstört.

f. Die Klägerin nennt weiter die Aktivitäten der Beklagten bzw. von Herrn J._____ in der Boutique in C._____ als Gründe für ein erschüttertes Vertrauens- verhältnis (act. 36 Rz. 14 ii S. 8 f.). Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Boutique in C._____ nicht (mehr) durch die Beklagte, sondern durch die B._____ C._____ AG betrieben wurde, welche seit 2009 bestand (act. 41/8; Handelsregisterauszug der B._____ C._____ AG, www.zefix.ch). Die von der Klägerin behauptete späte- re Aufteilung in zwei Gesellschaften (act. 44 Rz. 72) ergibt sich aus den Akten nicht. Selbst wenn dieselben Personen für die B._____ C._____ AG wie für die Beklagte zeichnungsberechtigt waren und diese von der Beklagten finanziell ab-

- 37 - hängig war, handelte es sich um zwei voneinander unabhängige juristische Per- sonen. Entsprechend können die Handlungen der jeweils anderen Gesellschaft nicht zugerechnet werden. Insbesondere gilt dies für Entscheidungen, die die Ge- schäftspolitik der jeweiligen Boutique betrafen. Einzig das persönliche Verhalten der an beiden Gesellschaften beteiligten Personen könnte auch das Verhältnis zur Beklagten beeinträchtigt haben. Den Ausführungen der Klägerin können in Bezug darauf jedoch keine Umstände entnommen werden, welche das Verhältnis zwischen den Parteien erschüttert haben konnten (dazu auch vorne E. 2.4.3.1.3.b). Die von der Klägerin aufgeführten Unstimmigkeiten betrafen einzig die Ge- schäftspolitik der Boutique in C._____. So soll der Verkauf von Produkten der Klägerin zurückgefahren, ein Ausverkauf spezifischer Ware durchgeführt und ne- ben dem Sortiment der Klägerin Produkte anderer Anbieter verkauft worden sein (act. 36 Rz. 14 ii S. 8 f). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten, doch weist diese darauf hin, dass anders als in Zürich gerade kein Boutiquen-Vertrag be- standen habe, der der Klägerin eine Exklusivität garantiert hätte (act. 40 Rz. 45 ff.). Die Klägerin kann nicht belegen, dass die B._____ C._____ AG durch ihre Verkaufspolitik die Verträge mit ihr verletzt hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin in der Widerklageduplik, dass es sich beim Geschäft in C._____ gerade nicht um eine A._____-Boutique sondern um ein Multibrand- Geschäft handelte (act. 44 Rz. 88). Dass sich die Klägerin in der Replik noch auf den Standpunkt stellte, es handle sich um ein Monobrand-Geschäft (act. 36 Rz. 14 ii S. 9), zeigt höchstens, dass selbst sie nicht klar ausführen kann, inwie- fern die Beklagte bzw. die B._____ C._____ AG allenfalls bestehende Vereinba- rungen mit ihr verletzt haben soll. Daraus ergibt sich, dass - abgesehen davon, dass die Vorfälle ohnehin nicht die Beklagte betreffen - die vorgebrachten Vor- kommnisse im Zusammenhang mit der B._____ C._____ AG nicht geeignet sind, um ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zu widerlegen.

g. Die Klägerin führt zudem aus, die Beklagte sei selbst nicht von einer gegen- seitigen Auskunftspflicht ausgegangen, zumal sie die Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht über den geplanten Verkauf der Boutique in

- 38 - C._____ an eine Drittpartei informiert habe (act. 36 Rz. 14 iii). Wiederum gilt, dass dieser Vorgang nicht die Beklagte sondern die B._____ C._____ AG betroffen hat. Ohnehin kann die Klägerin daraus nichts herleiten. Wie verschiedene Schrei- ben der Beklagten bzw. der B._____ C._____ AG belegen, hat die Beklagte der Klägerin die Boutique in C._____ mehrmals zum Kauf angeboten (act. 40 Rz. 47 ff.; act. 37/13-16; act. 41/6-8). Die Klägerin hat eine Übernahme jeweils abgelehnt (act. 41/7+8). Damit war die B._____ C._____ AG nicht mehr verpflich- tet, die Klägerin über weitere Verkaufsgespräche zu unterrichten. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die letzte Absage der Klägerin vom

29. August 2012 stammte (act. 41/8), also knapp zwei Jahre vor den hier interes- sierenden Vertragsverhandlungen (act. 44 Rz. 90 f.). Immerhin wusste die Kläge- rin von den Verkaufsabsichten und hätte die Beklagte, soweit sie dies für den vor- liegenden Kaufvertrag als wesentlich erachtet hätte, auch auf die Situation an- sprechen müssen. Nicht zuletzt ist aber darauf hinzuweisen, dass aus einer gleichzeitigen Ver- letzung einer Aufklärungspflicht keine Rechtfertigung für eine eigene Verletzungs- handlung abgeleitet werden kann. Eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben trifft jede Partei einzeln. Alleine dass die eine Partei nicht jegliche Informationen weitergibt, befreit die Gegenpartei nicht von einem Verhalten nach Treu und Glauben. Es würde letzterer lediglich das Recht geben, den Vertrag ihrerseits ge- stützt auf Art. 23 ff. OR anzufechten, was die Klägerin unbestrittenermassen nicht gemacht hat.

h. Im Gesamtzusammenhang muss man sich aber auch vor Augen halten, dass die Klägerin auf eigenen Wunsch über eine Übernahme der Boutique ver- handelt hat. Unter der Voraussetzung, dass ohnehin per tt.mm.2015 die Boutique in einem neuen Lokal neu eröffnet wurde, hätte die Klägerin den Untermietvertrag auslaufen lassen können (oder der Beklagten den Entscheid über die Weiterfüh- rung zu weit schlechteren Konditionen überlassen können) und nach Ablauf des Mietvertrages eine neue Boutique eröffnen können. Zwar hätte sie unter diesen Umständen die Kunden und Mitarbeiter nicht übernehmen können, doch hätten sich wohl ohne Weiteres Mitarbeiter gefunden und die Stammkundschaft, die auf

- 39 - die Marke der Klägerin ausgerichtet war, hätte auch ohne spezifisches Anschrei- ben den Weg in die neue Boutique gefunden. Zugegebenermassen wären dafür wohl etwas höhere Personal- und Marketingkosten zu veranschlagen gewesen, dem wäre jedoch der Wegfall der Kaufpreiszahlung gegenüber zu stellen gewe- sen. Dies allein zeugt davon, dass die Vorarbeit der Beklagten weiter verwendet werden wollte und die Zusammenarbeit bis zu einem gewissen Grade weiterhin geschätzt wurde. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin geradezu als Wohltäterin verstanden haben will, macht sie doch geltend, dass sie der Beklagten mit dem Kauf der Boutique zu einem grosszügigen Kaufpreis den verlustfreien und einfa- chen Ausstieg aus dem Boutiquengeschäft habe ermöglichen wollen (u.a. act. 44 Rz. 29, Rz. 45 S. 23 und Rz. 102). Auch dies zeigt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht gänzlich zerstört war. Immerhin will die Klägerin der Beklagten weit entgegen gekommen sein, wozu bei einem zerstörten Vertrauens- verhältnis kein Anlass bestanden hätte.

i. Schliesslich kann die Tatsache, dass beide Parteien bei den Vertragsver- handlungen von geschäftserfahrenen Personen vertreten waren (act. 36 Rz. 14 vii), keine Ausnahme von der Aufklärungspflicht bewirken. Die Aufklä- rungspflicht umfasst verschiedene Aspekte. Einerseits sind geschäftsunerfahrene Personen über Tatsachen aufzuklären, die ihnen aufgrund der Geschäftsunerfah- renheit nicht bekannt sein können. Andererseits soll die Aufklärungspflicht in be- stimmten Situationen einen Wissensvorsprung der einen Partei ausgleichen. Da- bei ist für das Bestehen einer solchen Pflicht entscheidend, dass eine vertragsre- levante Information nur einer Partei zugänglich ist. Da gerade letzteres als Täu- schung geltend gemacht wird, ist die Geschäftserfahrenheit von Herrn J._____ für die Aufklärungspflicht der Klägerin nicht relevant. 2.4.3.1.4. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist vorliegend von einer lang- jährigen Geschäftsbeziehung auszugehen, welche zu einer erhöhten Aufklä- rungspflicht der Vertragsparteien führt. Dabei ist vor allem auch in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte in Bezug auf das Mietverhältnis gegenüber der Klägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis stand. Dies führte dazu, dass die Klägerin selbst

- 40 - bei einer nicht mehr intakten Geschäftsbeziehung gewisse Schutzpflichten trafen und sie in einem beschränkten Rahmen zur Auskunft verpflichtet war, solange von einer funktionierenden, wenn auch schwierigen Zusammenarbeit auszugehen war. Sie konnte sich nicht unter Berufung auf besagte Schwierigkeiten von der Auskunftspflicht befreien. Die Aufklärungspflicht umfasst jedoch nicht sämtliche Informationen, die nur einer Partei zur Verfügung stehen. Vielmehr ist der Umfang der Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben auszulegen. Unter diesen Prämis- sen besteht die Pflicht, über diejenigen Punkte Auskunft zu geben, welche in ei- nem direkten Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen stehen und damit einen Einfluss auf den Verkaufsentscheid - bzw. damit zusammenhängend auf den Kaufpreis - haben. 2.4.3.2. Täuschungshandlung Unbestrittenermassen hat die Klägerin die Beklagte nicht über die von dritter Seite geleistete Zahlung bzw. die kurz vor Abschluss stehenden Verhandlungen informiert. Dabei handelte es sich um einen für den Abschluss des Kaufvertrages wesentliche Tatsache, die den Verkaufsentschluss der Beklagten beeinflussen konnte. Insbesondere ist wahrscheinlich, dass die Beklagte bei Kenntnis der Ent- schädigungsvereinbarung den Vertrag in dieser Form nicht abgeschlossen hätte und ihren Betrieb gegen eine direkte Entschädigung der Drittpartei aufgegeben oder verlegt hätte. Nicht entscheidend ist, inwiefern die Täuschung den Wert der Boutique und damit den Kaufpreis konkret beeinflusst hat. Unabhängig vom Bestehen einer Auskunftspflicht, macht die Klägerin weiter geltend, dass sie die Beklagte über die Entschädigungszahlung der Drittpartei nicht habe aufklären müssen. Diesbezüglich bringt sie vor, dass sie einer Ge- heimhaltungspflicht unterlegen sei (sogleich E. 2.4.3.2.1), dass die Entschädi- gungszahlung vor dem Vertragsschluss noch nicht vereinbart gewesen sei (hinten E. 2.4.3.2.2) und dass die Beklagte gar kein Interesse an einer Information über die Entschädigungszahlung gehabt habe (hinten E. 2.4.3.2.3).

- 41 - 2.4.3.2.1. Geheimhaltungspflicht Die Klägerin führt aus, sie sei aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Drittpartei verpflichtet gewesen, die Entschädigungsvereinbarung gegen- über Dritten geheim zu halten (act. 36 Rz. 14 i; act. 44 Rz. 35 ff.). Dazu ist anzu- merken, dass es bei bestehender Aufklärungspflicht Sache der Klägerin gewesen wäre, dafür zu sorgen, die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können. Insbeson- dere wäre ihr zuzumuten gewesen, eine Entbindung von einer Geheimhaltungs- pflicht zu erwirken, wenn eine solche denn überhaupt im Interesse der Drittpartei vereinbart worden ist. Dass dies möglich gewesen wäre, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Klägerin der Beklagten nach dem Abschluss des Kaufver- trages auf erstes Verlangen eine teilweise geschwärzte Kopie der Vereinbarung zur Verfügung gestellt hat (act. 1 Rz. 30; act. 3/8; act. 3/14). Dass sie eine ent- sprechende Einwilligung der Drittpartei - unter Bindung der Beklagten an die Ge- heimhaltungsklausel, wie dies auch später erfolgt ist - vor dem Vertragsschluss nicht hätte einholen können, macht die Klägerin nicht geltend. Ohnehin ist aufgrund der vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass die Geheimhaltung gegenüber der Beklagten (zumindest teilweise) im Inte- resse der Klägerin lag. Dies zeigt sich ebenfalls darin, dass die Klägerin der Be- klagten nach Abschluss des Kaufvertrages ohne Weiteres eine geschwärzte Ko- pie der Vereinbarung zur Verfügung stellte. Demgegenüber hatte die Drittpartei in erster Linie ein Interesse, dass ihr Name nicht an die Öffentlichkeit gelangt, was wiederum - wie dies die Klägerin dann auch gemacht hat - mit einer Geheimhal- tungserklärung seitens der Beklagten oder einer Anonymisierung hätte verhindert werden können. Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die Klägerin nicht mittels Berufung auf die in der Entschädigungsvereinbarung enthaltene Geheimhal- tungspflicht von der Aufklärungspflicht befreien kann. 2.4.3.2.2. Fehlende rechtskräftige Vereinbarung der Entschädigungszahlung Weiter bringt die Klägerin vor, dass die Aufklärungspflicht nicht bestanden habe, weil die Entschädigungszahlung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten noch nicht rechtskräftig vereinbart gewesen sei. Der Klägerin sei

- 42 - am 12. Juni 2014 ein erster Entwurf der Aufhebungsvereinbarung per E-Mail zu- gestellt worden. Die finale Version sei am 27. Juni 2014 vorgelegen und gleichen- tags von ihr auch unterschrieben worden. Bei der Datierung der Unterschrift der Gegenseite handle es sich um ein Versehen; vielmehr sei die Unterzeichnung am

2. Juli 2014 erfolgt. Dies ergebe sich sowohl aus dem zeitlichen Ablauf der Ge- schehnisse als auch aus der E-Mail vom 2. Juli 2014, mit welcher der Klägerin die unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung zugestellt worden sei. Wieso die Beklag- te über eine Zahlung aufgeklärt werden müsse, die noch nicht rechtskräftig ver- einbart gewesen sei, sei nicht ersichtlich (act. 44 Rz. 21 f.). Dem ist entgegen zu halten, dass nicht nur der Abschluss der Entschädi- gungsvereinbarung als wesentliche Tatsache für die Vertragsverhandlungen an- gesehen werden kann. Bereits die Bereitschaft der F._____ AG bzw. einer belie- bigen Drittpartei, für den Verzicht auf die Verlängerung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu bezahlen, stellt vorliegend eine für die Vertragsverhandlungen wesentliche Tatsache dar. Dies umso mehr, als die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17. April 2014 den Verzicht auf eine Verlängerung gegen Entschädigung als mögliche Vorgehensweise erwähnt (act. 11/15 S. 3). Da ihr als Untermieterin ent- sprechende Verhandlungen nicht möglich waren, hätte die Klägerin sie zumindest darüber aufklären müssen, dass solche bereits liefen, was nach der Darstellung der Klägerin der Fall war (act. 44 Rz. 21 f.). Wie weit die Verhandlungen fortge- schritten waren, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. 2.4.3.2.3. Kein Recht der Beklagten auf Verlängerung des Untermietvertrages

a. Massgebend sei weiter, so die Klägerin, dass der Untermietvertrag der Be- klagten ausdrücklich keine Verlängerungsoption über den tt.mm.2015 enthalten habe. Der Entscheid über diese Verlängerung sei gemäss Untermietvertrag im al- leinigen Ermessen der Klägerin gelegen. Diese Möglichkeit sei sodann mit dem Addendum von 2009 ausgeschlossen worden (act. 44 Rz. 23). Die Beklagte be- streitet, dass mit dem Addendum von 2009 die Option auf eine zweite Verlänge- rung wegbedungen worden sei. Das Addendum übernehme die Formulierung des Mietvertrages und sehe eine befristete Verlängerung vor, die ohne Kündigung en-

- 43 - de. Die Verlängerungsoption sei demgegenüber explizit in Kraft geblieben (act. 53 Rz. 8 ff.). Die von der Klägerin zitierte Bestimmung des Mietvertrags befasst sich mit der Verlängerungsmöglichkeit des Vertrages, welche zwischen einer ersten Ver- längerung (ab tt.mm.2010) und einer zweiten Verlängerung (ab tt.mm.2015) un- terschied. Die Modalitäten waren für beide Verlängerungen gleich geregelt. Ein Unterschied bestand einzig insofern, als der Klägerin als Hauptmieterin nur eine einmalige Option gewährt wurde und sie daher einen Vorbehalt der Verlängerung des Hauptmietvertrages anbrachte (act. 3/7 Ziff. 3.3.1). Entgegen der Darstellung der Klägerin lässt sich daraus aber kein freies Ermessen ihrerseits herleiten. Für die zweite Verlängerung wurde auf die Modalitäten der ersten Verlängerung ver- wiesen, wo unbestrittenermassen ein unbedingtes Verlängerungsrecht einge- räumt wurde. Auch bei einer analogen Anwendung dieser Bestimmung ändert sich nichts daran, dass es sich um ein Vormietrecht, also eine eigentliche Verlän- gerungsoption handelte. Der einzige Unterschied bestand darin, dass die zweite Verlängerung davon abhängig gemacht wurde, dass der Hauptvermieter den Ver- trag gegenüber der Klägerin um eine weitere Vertragsdauer verlängern würde. Dabei handelte es sich um eine Bedingung, was sich aus der Formulierung der Vertragsklausel ergibt. Darin wurde festgehalten, "dass der Vermieter gemäss Hauptmietvertrag keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung hat und der Vermieter eine solche nur anbieten kann, wenn der Hauptvermieter den Mietver- trag mit dem Vermieter verlängert" (act. 3/7 Ziff. 3.3.2). Die Bestimmung trug da- mit dem Risiko Rechnung, dass der Hauptmietvertrag nicht über den tt.mm.2015 hinaus verlängert würde. Es ist aber kein Hinweis ersichtlich, welcher der Klägerin das Recht gegeben hätte, in eigenem Ermessen auf die Verlängerung zu verzich- ten. Insbesondere kann das Wort "kann" nicht als solcher Hinweis verstanden werden; vielmehr bezog sich dieses Wort auf die faktische Möglichkeit der Kläge- rin, die Liegenschaft zu vermieten. Diese besteht nur dann, wenn ihr Vertrag als Hauptmieterin verlängert würde. Soweit sie selbst nicht mehr Mieterin ist, kann sie die Liegenschaft auch nicht weitervermieten. Entscheidend ist, dass die Modalitä- ten der Verlängerung (Schriftliche Mitteilung, Einigung bis zu bestimmtem Zeit- punkt) auch für eine zweite Verlängerung genau festgelegt wurden. Darin findet

- 44 - sich keine Möglichkeit der Klägerin, auf eigene Veranlassung von einer Verlänge- rung abzusehen. Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der zweiten Verlängerung um ein bedingtes Recht handelte, das unter dem Vorbehalt der Verlängerung durch die Hauptvermieterin stand. Soweit diese Bedingung eintreten würde, hatte die Be- klagte jedoch eine Option auf eine zweite Verlängerung. Damit bestand im Zeit- punkt der Vertragsverhandlungen grundsätzlich ein Recht der Beklagten auf die Verlängerung des Mietverhältnisses und entsprechend auch ein Interesse an den geltend gemachten Auskünften.

b. Die Klägerin bringt sodann vor, mit dem Addendum vom 23. Dezember 2009 sei festgelegt worden, dass der Vertrag nach Ablauf der zweiten Mietdauer auto- matisch ende und ein Recht auf eine weitere Verlängerung ausgeschlossen sei (act. 44 S. 5 und Rz. 23). Dies wird von der Beklagten bestritten (act. 50 Rz. 8 ff.). Dem Vorbringen der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Mit dem Addendum vom 23. Dezember 2009 wurde das Untermietverhältnis im Sinne von Ziff. 3.3.1 Abs. 1 des ursprünglichen Mietvertrages (act. 3/7) um fünf Jahre verlängert (act. 45/1). Die dabei für die Mietdauer gewählte Formulierung, der Vertrag ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe (act. 45/1 S. 1), entsprach der üblichen Formulierung beim Abschluss eines befristeten Mietvertrages. So lautete auch der Untermietvertrag von 2005 gleich (act. 3/7 Ziff. 3.2), obwohl diesbezüglich unbe- stritten ist, dass eine Verlängerungsoption bestand. Entsprechend kann aus die- ser Formulierung nicht abgeleitet werden, dass auf eine weitere Verlängerung von vornherein verzichtet wurde. Hinzu kommt, dass im Addendum vom

23. Dezember 2009 ausdrücklich festgehalten wurde, dass die übrigen Bedingun- gen des Untermietvertrages vom 20. Juni 2005 weiterhin unverändert in Kraft blieben. Explizit wird dabei Ziff. 3.3.2 Abs. 2 genannt, welcher sich - wie ausge- führt - mit dem Recht auf eine zweite Verlängerung des Mietvertrages befasst (act. 45/1 S. 2). Auch dies zeigt, dass mit dem Addendum vom 23. Dezember 2009 nicht auf eine zweite Verlängerung verzichtet wurde.

- 45 -

c. Da die Beklagte damit gegenüber der Klägerin - unter dem Vorbehalt der Verlängerung durch die F._____ AG - einen Anspruch auf eine Verlängerung des Mietvertrages hatte, war die Klägerin verpflichtet, sie über die Verhandlungen be- züglich des Verzichts auf die Ausübung der Option aufzuklären. 2.4.3.2.4. Wissen der Beklagten um Vertragsverhandlung In ihrer Widerklageduplik beruft sich die Klägerin zudem darauf, dass die Beklagte über die Gespräche mit der F._____ AG im Bilde gewesen sei. Die Klä- gerin habe mit Schreiben vom 25. April 2014 über die laufenden Verhandlungen informiert. Aufgrund der unsicheren Vertragsbedingungen habe die Beklagte da- mit rechnen müssen, dass die Klägerin auf eine Verlängerung verzichte (act. 44 Rz. 14). Soweit die Klägerin damit geltend machen will, sie sei ihrer Aufklärungs- pflicht genügend nachgekommen, ist dem zu widersprechen. Aus dem Schreiben geht lediglich hervor, dass die F._____ AG die neuen Vertragsbedingungen bis Ende Juli 2014 bekannt geben müsse, wobei sich die Klägerin gegenüber der Be- klagten habe absichern wollen, dass diese die Konditionen unbeschränkt akzep- tiere (act. 11/16 S. 2). Auch sonst bezieht sich das Schreiben einzig auf die Ver- längerung des Haupt- und des Untermietvertrages. Dass auf eine solche verzich- tet werden könnte, wurde nicht angetönt und war zu jenem Zeitpunkt für die Par- teien auch keine Option. Vielmehr war damals noch die Weiterführung des Ge- schäfts durch die Beklagte und die Verlängerung des Mietvertrages geplant. Das Schreiben vom 25. April 2014 kann damit keine genügende Information über die laufenden Vertragsverhandlungen darstellen. Hinzu kommt, dass aufgrund der eingereichten Entschädigungsvereinbarung nicht klar ist, mit wem diese abge- schlossen worden ist (act. 3/8). Entsprechend kann die (allgemeine) Information über Verhandlungen mit der F._____ AG ohnehin keine Aufklärung über den (be- vorstehenden) Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung darstellen. 2.4.3.2.5. Eigene Interessen Schliesslich bringt die Klägerin vor, dass sie mit einer Aufklärung über die Vertragsverhandlungen ihre eigenen Interessen verletzt hätte (act. 44 Rz. 38).

- 46 - Das Bestehen einer Aufklärungspflicht und die darauf gestützte Bekanntga- be von Informationen steht praktisch immer in einem gewissen Widerspruch zu den Interessen des zur Aufklärung Verpflichteten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in erster Linie Informationen offen gelegt werden müssen, die den Vertrags- abschluss zu Gunsten der Gegenpartei beeinflussen können. Die Auskunftspflicht soll durch einen Informationsausgleich gerade bewirken, dass beide Verhand- lungspartner auf derselben Ebene diskutieren und damit frei über den Vertrag und die Konditionen entscheiden können. Demgegenüber werden Informationen, die sich zu Lasten der Gegenpartei auswirken, ohnehin freiwillig offen gelegt. Daraus lässt sich aber auch folgern, dass ein Interessenkonflikt das Verschweigen von re- levanten Informationen nicht rechtfertigen lässt. Zwar erscheinen die Ausführun- gen der Klägerin, sie habe sich vor dem Druck der Beklagten schützen wollen, nachvollziehbar und auch in gewissem Grade berechtigt, doch kann sie sich damit nicht von einem Handeln nach Treu und Glauben befreien. Sobald im Sinne von Art. 28 OR eine Auskunftspflicht besteht, kann sich die verpflichtete Partei ihrer nicht mit Verweis auf die eigenen Interessen entledigen. Mit Blick auf die eigenen Interessen der Klägerin hätte sich allenfalls ledig- lich eine Information der Klägerin an die Beklagte über die laufenden Gespräche, nicht aber über die erwartete Höhe der Entschädigungssumme gerechtfertigt, zu- mal diese noch nicht festgestanden hat und sich die Klägerin entsprechend noch nicht binden konnte. Bereits diese Information hätte es der Beklagten ermöglicht, einen täuschungsfreien Entscheid über den Verkauf des Geschäfts zu treffen und die Beteiligung an einer allfälligen Entschädigung zu vereinbaren. 2.4.3.2.6. Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Klägerin im Rahmen der Vertragsver- handlungen mit der Beklagten verpflichtet gewesen wäre, diese zumindest über die laufenden Verhandlungen über eine Entschädigungszahlung für den Verzicht auf die Mietoption aufzuklären. Indem sie dies unterliess, hat sie die Beklagte über eine wesentliche Vertragsgrundlage getäuscht.

- 47 - 2.4.3.3. Irrtum Wie ausgeführt ist unbestritten, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Vertra- ges keine Kenntnis von den Verhandlungen der Klägerin über eine Entschädi- gungszahlung hatte. Da der Irrtum bei einer absichtlichen Täuschung kein we- sentlicher sein muss, genügt auch ein einfacher Irrtum über eine untergeordnete Tatsache, weshalb die Wesentlichkeit des Irrtums nicht zu prüfen ist. 2.4.3.4. Täuschungsabsicht Die Beklagte führt weiter aus, die Klägerin sei darauf zu behaften, dass sie die Beklagte von einer Beteiligung an der Entschädigungszahlung habe fernhalten wollen. Damit gestehe diese ein, dass sie die Beklagte anlässlich der Vertrags- verhandlungen bewusst und absichtlich getäuscht habe. Sachlich berechtigte Gründe gegen eine Beteiligung der Beklagten bestünden nicht. Unzutreffend sei die Bezeichnung der Entschädigungszahlung als "windfall profit". Die Beklagte habe eine ihr vertraglich zustehende Option wahrgenommen, es liege auf der Hand, dass für einen Verzicht eine Entschädigung zu leisten wäre (act. 40 Rz. 55 f.). Die Klägerin bestreitet eine Täuschungsabsicht nur pauschal (act. 44 Rz. 98). Dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt, ergibt sich aus verschiedenen weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Klägerin. So macht diese geltend, man habe mit der Geheimhaltungsklausel verhindern wollen, dass die Beklagte den Vollzug des Kaufvertrages torpediere. Auch sollte vermie- den werden, dass die Beklagte Druck ausüben würde, um einen höheren Kauf- preis zu erzielen (act. 44 Rz. 38). Diese Ausführungen zeigen, dass die Klägerin die Vertragsverhandlungen bewusst verschwiegen hat und ihr klar war, dass die Tatsache den Verkaufsentschluss der Beklagten und die Vertragsverhandlungen beeinflussen könnte. Damit ist eine Täuschungsabsicht gegeben. 2.4.3.5. Kausalzusammenhang Zwischen der Täuschung und dem Abschluss des Vertrages muss ein Kau- salzusammenhang bestehen. Damit wird sichergestellt, dass nur diejenigen In-

- 48 - formationen offen gelegt werden müssen, die für den Vertragsschluss auch rele- vant sind. Aufgrund der Vorgeschichte kann im vorliegenden Fall ohne Weiteres ein Kausalzusammenhang bejaht werden. Die Beklagte hat ursprünglich die Mietopti- on wahrnehmen und die Boutique weiterführen wollen. Erst nachdem ihr schlech- tere Konditionen als zuvor in Aussicht gestellt wurden, schlug sie der Klägerin verschiedene Optionen vor, von welchen eine einen Verzicht auf die Mietoption gegen eine Entschädigung beinhaltete (act. 11/15 S. 3). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte auch einer Entschädigung und einer allfälligen Weiterführung der Zusammenarbeit offen gegenüber gestanden wäre. Aufgrund des Untermietverhältnisses war ihr aber eine entsprechende Vereinba- rung mit der Vermieterin nicht möglich; sie hat folglich gar nicht gewusst, dass diese Möglichkeit tatsächlich bestand. Hinzu kommt, dass der Verkaufspreis für ein Geschäft kein fester Wert ist, der eindeutig festgelegt werden kann. Vielmehr spielen bei den Vertragsverhandlungen verschiedenste Aspekte eine Rolle, wel- che den Wert der Unternehmung und damit den Kaufpreis beeinflussen können. Ein möglicher Aspekt ist dabei der Wert des Standortes, der sich nicht nur aus dem Immobilien- und dem Einrichtungswert ergibt, sondern in den auch eine Ent- schädigung wie die vorliegende einzurechnen wäre. Folglich sind Vertragsver- handlungen nach Treu und Glauben nur möglich, wenn solche Tatsachen bekannt sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Täuschung der Klägerin kausal auf die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausgewirkt hat. Dies anerkennt indirekt auch die Klägerin, wenn sie ausführt, dass die Kenntnis über die erhaltene Entschädigung für die Beklagte von erheblichem Interesse ge- wesen wäre (act. 44 Rz. 26). Damit liegt eine absichtliche Täuschung vor. 2.4.3.6. Zwischenfazit Die Klägerin hat die Beklagte unbestrittenermassen nicht darüber informiert, dass sie für den Verzicht auf die Verlängerung des Mietverhältnisses eine Ent-

- 49 - schädigungszahlung vereinbart hat bzw. darüber Verhandlungen geführt hat. Da sie einer Aufklärungspflicht unterlag, hat sie mit dem Verschweigen die Beklagte getäuscht. Diese Täuschung ist absichtlich erfolgt, zumal die Klägerin dadurch ih- re eigene Verhandlungsposition stärken wollte. Schliesslich handelte es sich bei der vorbehaltenen Information um eine für den Vertragsschluss relevante Informa- tion, weshalb eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR vorliegt. 2.4.4. Grundlagenirrtum Wie sich aus dem Gesagten ergibt, kann der Kaufvertrag gestützt auf eine absichtliche Täuschung der Klägerin angefochten werden. Da die Täuschungs- anfechtung einem Irrtum vorgeht, ist der von der Beklagten geltend gemachte Grundlagenirrtum (act. 10 Rz. 46) nicht näher zu prüfen. 2.4.5. Vertragsanfechtung Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und 2 OR hat die getäuschte Partei den Vertrag innert Jahresfrist anzufechten. Vorliegend ist unbestritten und belegt, dass die Beklagte mit Schreiben vom

18. August 2014 den am 25. Juni 2014 abgeschlossenen Kaufvertrag für ungültig erklärt hat (act. 3/13; act. 1 Rz. 26). Damit hat sie die Anfechtung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erklärt und diese ist gültig erfolgt. 2.5. Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beklagte beim Abschluss des streitge- genständlichen Kaufvertrags vom 25. Juni 2014 einem Irrtum unterlag, welcher auf eine absichtliche Täuschung der Klägerin in Sinne von Art. 28 OR zurückzu- führen war. Indem sie den Vertrag fristgerecht angefochten hat, ist dieser dahin- gefallen. Entsprechend ist die Klage der Klägerin auf Feststellung der Gültigkeit des Kaufvertrages abzuweisen.

- 50 -

3. Folgen der Ungültigkeit 3.1. Parteistandpunkte 3.1.1. Beklagte Die Beklagte hält fest, dass in analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR nur derjenige Teil des Vertrages ungültig ist, der durch den Irrtum oder die Täu- schung betroffen ist (act. 40 Rz. 79). Bei einer Teilnichtigkeit müsse ermittelt wer- den, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen der Mangel bei Vertrags- schluss bekannt gewesen wäre. Massgebend sei der hypothetische Parteiwille. Der vorliegende Sachverhalt enthalte ganz zentrale Elemente, aufgrund derer sich der hypothetische Parteiwille genügend deutlich ergänzen lasse. Es sei un- bestritten, dass über den Verkauf des Boutiquengeschäfts verhandelt worden sei. Wie die Klägerin selbst ausführe, seien bei Verkäufen nichtkotierter Unternehmen übliche EBIT-Multiplikatoren anerkannte Massstäbe für die Ermittlung angemes- sener Kaufpreise. Es könne deshalb in guten Treuen davon ausgegangen wer- den, dass sich die Parteien im Rahmen fairer Verhandlungen unter Verwendung dieser EBIT-Multiplikatoren zu einem für beide Parteien akzeptablen und fairen Preis gefunden hätten, welcher die ungedeckten Investitionen der Beklagten und einen Goodwill berücksichtigt hätte. Weiter stehe fest, dass die Parteien ursprüng- lich von einer 15-jährigen Zusammenarbeit ausgegangen seien. Die Beklagte hät- te so weitere fünf Jahre einen Betriebsgewinn erzielen können, welcher sich auf- grund der historischen Zahlen auf mindestens CHF 1.5 Mio. belaufen hätte. Da- nach wäre ein Verkauf weiterhin möglich gewesen (act. 40 Rz. 80 ff.). Die von der Klägerin subeventualiter gemachten Vorbringen würden bestrit- ten. Unrealistisch sei, dass die Klägerin an die Bahnhofstrasse zurückkehren wol- le. Auch die behauptete Lücke sei nicht massgeblich, ohnehin werde bestritten, dass die Beklagte Urheberin der Darstellung sei. Falsch sei, dass der Beklagten als einziger "leverage" die Drohung zur Verfügung gestanden hätte, das Geschäft nicht zu verlassen. Im Gegenteil hätte sie bei offenen Verhältnissen das Geschäft auch anderweitig verkaufen können. Der Kaufpreis sei in keiner Weise angemes- sen gewesen, der Verkauf des Geschäfts in C._____ und die zu Unrecht zurück-

- 51 - geforderten Marketingunterstützungen hätten keine Rolle gespielt und könnten auch im Rahmen einer richterlichen Vertragsergänzung nicht berücksichtigt wer- den (act. 40 Rz. 84 ff.). 3.1.2. Klägerin Die Klägerin führt im Eventualstandpunkt aus, dass eine richterliche Lücken- füllung nicht in jedem Fall zulässig sei, sondern nur, wenn sich ein eindeutiger Sinn ermitteln lasse. Vorliegend sei dies gerade nicht möglich. Beim Kaufpreis handle es sich um einen notwendigen Kernbestandteil eines Kaufvertrages, des- sen Höhe "willkürlich" von den Parteien festgesetzt werde. Es gebe folglich keinen objektiv richtigen oder plausiblen Preis (act. 36 Rz. 20 ff.; act. 44 Rz. 41 f.). Zu- dem würde es an objektiv bestimmbaren Anhaltspunkten fehlen, in welcher Höhe der neue Kaufpreis zu fixieren wäre. Sämtliche relevanten Faktoren zu berück- sichtigen, die für die Parteien im Rahmen der Preisverhandlungen relevant gewe- sen wären, sei im Rahmen einer richterlichen Vertragsergänzung nicht möglich (act. 44 Rz. 42). Subeventualiter macht sie geltend, dass die Parteien im Lichte des Zwecks des Kaufvertrages sowie der damaligen Umstände der Beklagten als vernünftige und redliche Vertragspartner lediglich einen geringen Anteil an der Entschädigung zugesprochen hätten. Für die Beklagte sei klar gewesen, dass sie aus dem Bou- tiquen-Business austeigen müsse und dies auch wollte. Auf der anderen Seite habe die Klägerin den Standort Zürich nicht aufgeben wollen, was sie auch nicht getan habe. Vor diesem Hintergrund sei redlichen Parteien klar, dass die Ent- schädigungszahlung an die Klägerin entrichtet wird, um sie für die sämtliche mit dem Verzicht auf die Weitermiete verbundenen Kosten und Nachteile zu entschä- digen. Dazu seien neben den Kosten für den Umzug an die H._____-Gasse auch diejenige für eine Rückkehr an die Bahnhofstrasse zu zählen. Die Beklagte habe beabsichtigt, verlustfrei aus dem Boutiquen-Geschäft auszusteigen. Dies habe sie mit dem Kaufpreis erreicht. Ein erheblicher Anteil der Beklagten an der Entschä- digungszahlung sei objektiv nicht zu rechtfertigen. Der einzige Grund für eine Be- teiligung sei der "leverage" der Klägerin, was keinen Rechtsschutz verdiene und nicht mit dem im Einklang stehe, was redliche Vertragsparteien vereinbart hätten

- 52 - (act. 36 Rz. 25 ff.; act. 44 Rz. 45 f.). Ohnehin sei der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von CHF 370'000.– fair bzw. sehr grosszügig. Der Kaufpreis habe rund das dreifache des Gewinns des Jahres 2014 betragen, obwohl klar gewesen sei, dass dieser Gewinn bei einer Erhöhung der Miete nicht mehr erreicht werden könne. Die Klägerin habe auch akzeptiert, dass ihr die Boutique in C._____ be- wusst nicht angeboten worden sei. Zudem habe sie akzeptiert, dass die Rückzah- lung der Marketingboni damit erledigt sei und verschiedene Positionen, die von der Beklagten geltend gemacht worden seien, nicht hinterfragt. Nach Treu und Glauben verhandelnde Parteien hätten unter diesen Umständen einen deutlich tieferen Kaufpreis vereinbart, wenn der Beklagten überhaupt ein Anteil an der Entschädigungszahlung zugehalten worden wäre (act. 36 Rz. 29 ff.). 3.2. Rechtliches Das Gestaltungrecht der Anfechtung ist unwiderruflich. Sie kann nicht zu- rückgenommen werden und das Gericht hat nicht danach zu forschen, wie die gegenseitigen Verpflichtungen unter anderen Gesichtspunkten zu beurteilen wä- ren (BGE 108 II 102 E. 2 S. 104). Wird die Anfechtung durch das Gericht abge- lehnt, fällt auch die Anfechtungserklärung ins Leere und der Vertrag gilt weiter (zum Ganzen SCHMIDLIN, a.a.O., N 72 f. zu Art. 31 OR). Davon zu unterscheiden ist eine einvernehmliche Änderung des Vertrages. Dabei wird der Willensmangel durch die Genehmigung der zurücknehmenden Partei behoben. Dies stellt einen endgültigen Verzicht auf das Gestaltungsrecht dar (SCHMIDLIN, a.a.O., N 76 f. zu Art. 31 OR). Soweit der Getäuschte den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, kommt eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn die täuschende Partei den Vertrag zu veränderten Bedingungen nicht geschlossen hätte. Das Gericht kann die vollständige Aufhebung verweigern und stattdessen die Gegenleistung entsprechend mindern (INGEBORG SCHWENZER in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, N 18 zu Art. 28 OR m.w.H.; CLAIRE HUGUENIN/BARBARA MEISE, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 66 zu Art. 19/20 OR). Im Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 2 OR ist der hy-

- 53 - pothetische Parteiwille entscheidend. Massgebend ist, was die Parteien verein- bart hätten, wenn ihnen der Teilmangel bereits bei Vertragsschluss bewusst ge- wesen wäre (BGE 138 III 29 E. 2.3.3, HUGUENIN/MEISE, a.a.O., N 63 zu Art. 19/20 OR). Dabei ist umstritten, ob der hypothetische Parteiwille nach den konkreten Umständen des Vertragsabschlusses massgeblich ist, oder ob auf den Willen von nach Treu und Glauben handelnden Vertragspartner unter den gegebenen Um- ständen abzustellen ist (HUGUENIN/MEISE, a.a.O., N 63 zu Art. 19/20 OR, mit Hin- weisen zu beiden Meinungen). Die neuere Rechtsprechung (u.a. BGE 123 III 297) stellt auf einen objektivierten Begriff des hypothetischen Parteiwillens ab. Dem ist zu folgen, zumal ein hypothetisches Handeln der konkreten Parteien ohnehin nie mit Sicherheit festgestellt werden kann. Demgegenüber lässt sich das Verhalten von nach Treu und Glauben handelnden Vertragspartnern nach allgemeinen Grundsätzen feststellen. Wie ausgeführt ist dabei die konkrete Situation in Be- tracht zu ziehen, welche auch das Handeln von redlich handelnden Personen be- einflussen kann. Mit dem Bundesgericht ist dabei davon auszugehen, dass sich die beiden Varianten unter diesen Voraussetzungen ohnehin angleichen (Urteil vom 17. August 2006 4C.156/2006 E. 3.3). Ergibt die Feststellung des hypothetischen Parteiwillens, dass sie Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit keine Vereinbarung getroffen hätten, ist Ganznich- tigkeit anzunehmen. Soweit Zweifel bestehen, ist der Teilnichtigkeit der Vorrang zu geben (ERNST A. KRAMER, Berner Kommentar Obligationenrecht, Inhalt des Vertrages, Art. 19-22 OR, Bern 1991, N 355 ff. zu Art. 19-20 OR; HUGUENIN/MEISE, a.a.O., N 64 zu Art. 19/20 OR). Ganznichtigkeit ist ausserdem anzunehmen, wenn sich der hypothetische Parteiwille nicht eruieren lässt (Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2006 4C.156/2006 E. 3.4; HUGUENIN/MEISE, a.a.O., N 65 zu Art. 19/20 OR). Bei der Bestimmung des hypothetischen Parteiwillens handelt es sich um eine Rechtsfrage. Diese basiert jedoch auf Tatsachen, welche von den Parteien in den Prozess einzubringen und zu beweisen sind (Urteil des Bundesgerichts vom

17. August 2006 4C.156/2006 E. 3.1; HUGUENIN/MEISE, a.a.O., N 71 zu Art. 19/20 OR; KRAMER, a.a.O., N 329 zu Art. 19-20 OR).

- 54 - 3.3. Würdigung 3.3.1. Teilungültigkeit Die Beklagte hat vorliegend den Vertrag innert der gesetzlichen Frist ge- stützt auf die Täuschung angefochten (vorne E. 2.1; act. 3/13; act. 1 Rz. 26 ff.). Damit ist der Vertrag grundsätzlich vollumfänglich unwirksam geworden. Mit Ver- einbarung vom 17. November 2014 haben die Parteien aber festgehalten, dass die von der Beklagten ausgesprochene Anfechtung lediglich den Kaufpreis betref- fe und der Vertrag im Übrigen gültig sei (act. 10 Rz. 3; act. 25 Rz. 3). Damit haben beide Parteien zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag auch unter verän- derten Bedingungen abgeschlossen hätten. Damit ist zu prüfen, ob eine richterli- che Vertragsergänzung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR zulässig und im konkre- ten Fall möglich ist. 3.3.2. Vertragsergänzung im Allgemeinen Wie ausgeführt, ist bei einer Teilungültigkeit des Vertrages unter analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR die richterliche Vertragsergänzung zulässig. Für die richterliche Vertragsergänzung ist relevant, wie sich nach Treu und Glau- ben handelnde Parteien verhalten hätten und welche Lösung sie vereinbart hät- ten. Dazu ist vorab festzuhalten, dass es gerade bei einem Unternehmenskauf keinen "richtigen" Kaufpreis gibt. Der Preis basiert immer auf Verhandlungen und den Einschätzungen der Zukunftsaussichten durch die Parteien. Der letztlich ver- einbarte Kaufpreis liegt im alleinigen Ermessen der Parteien. Soweit sie sich nicht auf eine eindeutige Berechnungsweise einigen und diese im Vertrag festschrei- ben, ist es kaum möglich, einen Kaufpreis nach objektiven Gesichtspunkten an- zupassen. Insbesondere kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die getäuschte Partei den Vertrag zu jedem Preis eingegangen wäre. Hinzu kommt, dass auch die Interessen der täuschenden Partei zu berücksichtigen sind. Gerade bei einem Irrtum in Bezug auf den Kaufpreis kann selbst dem Täuschenden keine Verpflichtung in unbeschränkter Höhe auferlegt werden.

- 55 - Bei der Frage, ob eine Ergänzung des Vertrages zulässig ist, sind auch die tatsächlichen Umstände des Vertragsschlusses und der Vertragsanfechtung zu berücksichtigen. Ausserdem ist die Interessenlage der Parteien mit einzubezie- hen. Mit ihrer Vereinbarung vom 17. November 2014 und der darauf folgenden Umsetzung des Kaufvertrages haben die Parteien Fakten geschaffen, die nicht ignoriert werden können. Die Parteien haben den Geschäftsbetrieb der Beklagten auf die Klägerin übertragen. Diese betreibt die Boutique unbestrittenermassen seit dem tt.mm.jj und ist mit dem Betrieb von der Bahnhofstrasse an die H._____- Gasse umgezogen. Das Geschäft und wohl auch die Einrichtung desselben be- steht in der damaligen Form heute nicht mehr. Auch das von der Klägerin erwor- bene Inventar ist wohl grossmehrheitlich abverkauft worden und könnte nicht mehr zurückübertragen werden. Aus tatsächlichen Gründen wäre damit eine Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht mehr umfassend möglich. Diesbezüglich ist festzuhalten, was die rechtlichen Folgen sind, wenn das Gericht keinen hypothetischen Willen feststellen kann. Da es sich bei Art. 20 Abs. 2 OR um eine Ausnahmebestimmung handelt, ist der Vertrag ohne gerichtli- che Ergänzung als Ganzer für ungültig zu erklären. Die von den Parteien am

17. November 2014 abgeschlossene Vereinbarung, dass die Anfechtung nur für den Kaufpreis gelte, kann diesbezüglich kein anderes Resultat bewirken. Bei ei- nem Kaufvertrag ist der Kaufpreis ein wesentliches Element; wenn darüber keine Einigung gefunden werden kann, kommt auch kein Kaufvertrag zu Stande (ALF- RED KOLLER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 184 OR). Entsprechend kann die Vereinbarung vom 17. November 2014, welche nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien gerade keinen Kaufpreis enthält, weder die Gültigkeit des ursprünglichen Kaufvertrages bewirken noch einen neu- en Kaufvertrag mit gleichbleibenden Konditionen darstellen. Es wäre folglich an den Parteien, die geschaffene faktische Lage mittels einer neuen Vereinbarung auch rechtlich umzusetzen. Bisher haben die Parteien jedoch keine Einigung über einen angemessenen Kaufpreis finden können. Sie haben aber schon mehrfach Gespräche darüber geführt. So ist anzunehmen, dass vor der Vereinbarung über den Vollzug auch Gespräche über den Preis stattgefunden haben. Weiter wurden anlässlich der Vergleichsverhandlung unter gerichtlicher Mitwirkung Gespräche

- 56 - geführt; der damals geschlossene Vergleich jedoch widerrufen (Prot. S. 15 ff.). Auch nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels fanden zwischen den Par- teien erneute Vergleichsgespräche statt, welche ohne Resultat endeten (act. 52-54; act. 58). Dass die Parteien sich nach der Aufhebung des Kaufvertra- ges plötzlich doch auf einen Kaufpreis einigen können, erscheint höchst unwahr- scheinlich. Insbesondere fehlt es aufgrund der Tatsachenlage weitgehend an An- reizen für den baldigen Abschluss eines neuen Vertrages. Auch ist das Verhältnis zwischen den Parteien mittlerweile wohl so zerrüttet, dass die Bereitschaft für Zu- geständnisse an die Gegenseite beidseits als minim anzusehen ist. Es ist aber im Interesse beider Parteien, dass die unsichere Situation beseitigt wird und der tat- sächlich bereits vollzogene Übergang des Boutiquengeschäfts auch in rechtlicher Hinsicht abgeschlossen werden kann. 3.3.3. Wert des Geschäfts Die Ausführungen der Beklagten zum Wert des Geschäfts, welcher als Grundlage für die Berechnung des Kaufpreises dienen soll, sind vorliegend nicht massgebend. Die Parteien haben im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen Kaufpreis vereinbart, den sie in Kenntnis aller relevanter Kennzahlen und auch der massgebenden Multiplikatoren errechnet haben. Diesbezüglich sind sämtliche Grundlagen offen gelegen, sodass kein Raum für eine richterliche Vertragsergän- zung besteht. Aufgrund der Täuschung durch die Klägerin stellt sich lediglich die Frage, inwiefern die von ihr verschwiegene Entschädigungsvereinbarung und der von der Beklagten verschwiegene Verkauf der Boutique in C._____ eine Ände- rung des vereinbarten Kaufpreises bewirkt hätten. Diesbezüglich ist es an den Parteien, die relevanten Grundlagen einer Vertragsergänzung darzulegen. 3.3.4. Verkauf der Boutique in C._____ Zum Verkauf der Boutique in C._____ macht die Klägerin lediglich gelten, dass sie dadurch Einbusse in ihrem EBIT erlitten habe. Inwiefern sich die Kennt- nis über den Verkauf auf den später vereinbarten Kaufpreis der Boutique in Zürich ausgewirkt hätte, führt sie hingegen nicht aus (act. 21 Rz. 14 v; act. 37/12). Sie unterlässt es somit Ausführungen zu machen, denen ein eindeutig bestimmbarer

- 57 - Betrag entnommen werden könnte. Da jegliche Anhaltspunkte für einen konkreten Betrag, der in den Vertragsverhandlungen berücksichtigt worden wäre, fehlen, kann dies auch bei der Ermittlung eines hypothetischen Parteiwillens nicht mitein- bezogen werden. 3.3.5. Entschädigungsvereinbarung Auch hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten an der von der Klägerin aus- gehandelten Entschädigung für den Verkauf der Mietoption kann nicht von einem klar berechenbaren Betrag ausgegangen werden. Immerhin ist aufgrund der Ver- einbarung mit der Drittpartei klar, dass eine Entschädigungssumme von CHF 5.3 Mio. zuzüglich MWSt. zwischen den Parteien verteilt werden muss. Im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu ermitteln, welchen Anteil nach Treu und Glauben handelnde Parteien in Vertragsverhand- lungen als Zuschlag zum Kaufpreis vereinbart hätten. Dabei steht dem Gericht ein weites Ermessen zu. Die Parteien machen nur spärliche Ausführungen dazu, wie die Vertragsver- handlungen verlaufen wären, wenn die Tatsachen offen gelegt worden wären. Die Beklagte hält fest, dass sie bei offenen Verhältnissen ihr Geschäft auch anderwei- tig hätte verkaufen können (act. 40 Rz. 88). Demgegenüber weist die Klägerin da- rauf hin, dass die Beklagte in Kenntnis dieser Tatsachen Druck auf die Klägerin ausgeübt hätte, um einen höheren Preis zu erzielen (act. 36 Rz. 17). Wie sich dies aus ihrer jeweiligen Sicht auf den vereinbarten Preis ausgewirkt hätte, führen beide Parteien nicht aus. Aus diesen Behauptungen ergibt sich lediglich, dass die Parteien wohl einen höheren Preis vereinbart hätten. Allerdings bestanden auf beiden Seiten Argumente, mit welchen Druck auf die Gegenpartei hätte ausgeübt werden können. Nun kann bei redlich handelnden Parteien gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Vertragsverhandlungen mit Druck führen und die Gegenpartei zu einem (nachteiligen) Vertragsschluss drängen werden. Die von den Parteien vorgebrachten Aspekte beeinflussen aber gleichzeitig den eige- nen Vertragswillen. So sind Verhandlungspartner regelmässig nicht bereit, zu je- dem Preis einen Vertrag abzuschliessen, können aber nur bei Kenntnis der ge- samten Umstände aus freiem Willen auf einen Vertragsschluss verzichten.

- 58 - Die Klägerin hatte als Hauptmieterin und als Vertragspartnerin in Bezug auf die Entschädigungsvereinbarung die stärkere Verhandlungsposition. Auch wenn sie selbst die sperrende Haltung der Beklagten hervorhebt, hing der Vertragsab- schluss und die Entschädigungszahlung alleine von ihrem Willen ab. Sie konnte folglich die Konditionen so festlegen, dass sie daraus einen Vorteil zieht, zumal sie bei einer Verlängerung des Mietverhältnisses zu den vorgeschlagenen Kondi- tionen ebenfalls einen Gewinn erzielt hätte. Demgegenüber hatte die Beklagte le- diglich bis zu einem gewissen Betrag und Zeitpunkt die Möglichkeit, die Verhand- lungen und den Verkauf zu verzögern, da sie ansonsten der Verlängerung des Mietvertrages hätte zustimmen müssen, was mit höheren Kosten verbunden ge- wesen wäre, oder in Gefahr gelaufen wäre, dass sie aufgrund des Ablaufs des befristeten Mietvertrages die Geschäftslokalität entschädigungslos hätte aufgeben müssen. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte bei Kenntnis der Verhandlungen einen höheren Kaufpreis verlangt hätte. Auf einen solchen wäre die Klägerin je- doch nur eingegangen, solange dies für sie ein insgesamt lohnendes Geschäft bedeutet hätte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beklagte nichts zu den Verhandlun- gen mit der Drittpartei beigetragen hat. Der erhältlich gemachte Betrag war alleine auf die Bemühungen der Klägerin zurückzuführen. Weiter hatte die Klägerin nach der Übernahme des Geschäfts von der Beklagten auch sämtliche mit dem Ver- zicht auf die Weitermiete verbundenen Kosten zu tragen. Der Beklagten entstan- den hingegen aufgrund des Ausstiegs aus dem Boutiquengeschäft keine weiteren Kosten. Welche Kosten bei der Klägerin angefallen sind, legt diese jedoch nicht substantiiert dar. Aufgrund der Vereinbarung mit der Drittpartei, welche explizit auch eine allfällige Entschädigung an die Untermieterin als abgegolten bezeich- net, muss aber davon ausgegangen werden, dass die Entschädigungssumme die tatsächlichen Kosten der Klägerin übersteigt. Die fehlende Darlegung der Kosten durch die Klägerin legt aber auch nahe, dass sie durch die Entschädigung nach Abzug ihrer Kosten einen markanten Gewinn erzielen konnte. Demzufolge war ei- ne Beteiligung der Beklagten zur Sicherung der Entschädigungsvereinbarung auch seitens der Klägerin sinnvoll.

- 59 - 3.3.6. Windfall Profit Schliesslich macht die Klägerin geltend, bei einer Beteiligung der Beklagten an der Entschädigungszahlung handle es sich um einen "windfall profit", da diese das Geschäft ohnehin habe aufgeben wollen. Eine Beteiligung sei daher nicht ge- rechtfertigt (act. 36 Rz. 14 xii). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Zwar mag zutreffen, dass die Beklagte aufgrund der neuen Konditionen aus dem Boutiquen- geschäft ausgestiegen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass sie den Verkaufs- preis ohne Wissen um die Entschädigungszahlung vereinbart hat. Wie ausgeführt, steht die Entschädigung für die entstandenen Kosten einzig der betroffenen Klä- gerin zu. Die Beklagte kann lediglich am (mutmasslichen) Gewinn der Klägerin partizipieren. Diesen hat die Klägerin aufgrund des Verzichts auf die Weitermiete erzielt, woran - zumindest indirekt - auch die Beklagte beteiligt war. Es besteht somit kein Grund, die Beklagte von der Beteiligung auszuschliessen. 3.3.7. Bestimmung des Kaufpreises Aus dem Gesagten erhellt, dass mit der Klägerin davon auszugehen ist, dass selbst bei einer Offenlegung der relevanten Tatsachen nur von einer gerin- gen Beteiligung der Beklagten an der Entschädigungszahlung über den festgeleg- ten Kaufpreis hinaus ausgegangen werden kann. Einerseits sind die Kosten nach dem Verkauf des Geschäfts bei der Klägerin entstanden, entsprechend steht auch ihr die dafür geleistete Entschädigung zu. Andererseits hatte die Klägerin die stär- kere Verhandlungsposition und musste der Beklagten nicht unbeschränkt entge- gen kommen. In welchem Umfang die Entschädigungszahlung durch redlich han- delnde Parteien bei der Preisverhandlung berücksichtigt worden wäre, kann nicht als fixer Betrag ausgedrückt werden. Es bestehen keine objektiven Grundsätze, welche eine solche Berechnung erlauben würden, auch dann nicht, wenn sämtli- che Kosten der Klägerin offen liegen würden, zumal die Aufteilung des übrig blei- benden Gewinns auch dann eine reine Ermessens- bzw. Verhandlungsfrage dar- stellt. Entsprechend kann in ähnlich gelagerten Fällen nie eine genaue Bestim- mung des hypothetischen Parteiwillens erfolgen. Diese Unsicherheit stellt aber kein absolutes Hindernis für eine gerichtliche Ergänzung des Vertrages dar.

- 60 - Obwohl die grundlegenden Zahlen für eine Ergänzung des Kaufvertrages nur spärlich vorliegen, erscheint vorliegend die Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR angebracht. Dies liegt auch im Interesse der Parteien, die sich trotz ihres Be- wusstseins um die Unsicherheit des Bestands des Kaufvertrages auf den Vollzug desselben geeinigt haben. Damit haben sie klar zum Ausdruck gebracht, dass der Kaufvertrag auch mit anderen Bedingungen abgeschlossen worden wäre und ihnen der Vollzug desselben wichtiger ist als der exakte Kaufpreis. Zieht man zu- dem in Betracht, dass eine blosse Feststellung der Ungültigkeit des Vertrages die Streitigkeit zwischen den Parteien nicht lösen kann und aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs auch nicht davon auszugehen ist, dass sich die Parteien in Zu- kunft über einen Kaufpreis einig werden können, liegt eine gerichtliche Ver- tragsergänzung im Interesse der Parteien bzw. dient dem Rechtsfrieden und ist damit zulässig. In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Verhandlungspo- sitionen und Möglichkeiten der Parteien, erscheint es angemessen, der Beklagten einen Anteil an der Entschädigungszahlung von 15% zufliessen zu lassen. 3.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Sach- darstellungen und der Ausführungen der Parteien ein hypothetischer Parteiwille über den Kaufpreis bei Offenlegung sämtlicher relevanten Tatsachen ausgelegt werden kann. Entsprechend obliegt es dem Gericht, den Vertrag im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR zu ergänzen. Daraus folgt, dass mit der Anfechtung der Beklag- ten und der Vereinbarung zwischen den Parteien der Kaufvertrag teilweise ungül- tig geworden ist. Entsprechend ist die Klage der Klägerin abzuweisen. Gleichzei- tig ist der Kaufpreis gemäss Kaufvertrag vom 25. Juni 2014 neu festzulegen. Als Grundlage dient dabei der von den Parteien vereinbarte angemessene Kaufpreis für das Geschäft der Klägerin. Dieser beträgt CHF 370'000.– zzgl. MWSt. (act. 3/2 Ziff. 2/1). Darüber hinaus erscheint es aus dem Blickwinkel red- lich handelnder Parteien angemessen, der Beklagten einen Anteil von 15% an der Entschädigungszahlung zuzusprechen. Dieses Vorgehen entspricht folglich dem

- 61 - hypothetischen Parteiwillen. Insgesamt ist der Kaufpreis damit auf CHF 1'165'000.– (15% von CHF 5'300'000.– + CHF 370'000.–) zzgl. MWSt. fest- zulegen.

4. Bereicherungsanspruch (Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klägerin) 4.1. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Klägerin aufgrund der verspäteten "Um- Schreibung" der Kreditkartenterminal-Daten gegenüber der Beklagten einen An- spruch auf Bezahlung von CHF 15'267.85 zuzüglich Zins seit 4. Juni 2015 hat (act. 36 Rz. 32 ff.; act. 40 Rz. 90). Bestritten ist dagegen eine Verrechnungsforde- rung der Beklagten. 4.2. Standpunkte der Parteien 4.2.1. Beklagte Die Beklagte macht eine Verrechnungsforderung von CHF 10'848.– zuzüg- lich Verzugszins und Mehrwertsteuer geltend. Die Parteien hätten sich auf einen Warenwert von CHF 361'592.– geeinigt; dieser Wert sei korrekt. Die Klägerin ha- be in der Folge beabsichtigt, ein Skonto von 3% sowie einen Umsatzbonus von 3.5% in Abzug zu bringen. Nachdem die Beklagte auf die Vertragswidrigkeit des Abzugs hingewiesen habe, habe die Klägerin die Gutschrift storniert und eine um den Umsatzbonus berichtigte Gutschrift getätigt. Die Richtigkeit der Korrektur werde nicht bestritten. Zudem habe die Klägerin in der Folge die abgezogenen Umsatzboni erstattet, nicht aber die Abzüge für die Skonti. Nach dem Kaufvertrag seien Skontoabzüge ungerechtfertigt. Darin sei lediglich ein Abzug für ältere Arti- kel erwähnt; e contrario seien alle anderen Abzüge vertragswidrig. Zudem hätten Boni und Skonti nichts mit dem eigentlichen Warenwert zu tun. Die Forderung von CHF 10'848.– sei mit der Forderung der Klägerin zu verrechnen (act. 40 Rz. 91 ff.).

- 62 - 4.2.2. Klägerin Die Klägerin bestreitet die Verrechnungsforderung. Korrekt sei, dass die Klägerin ein Skonto von 3% vom Warenwert in Abzug gebracht und diesen Betrag auf Verlangen der Beklagten nicht zurückerstattet habe. Dass diese Abzüge un- gerechtfertigt seien, treffe nicht zu und werde bestritten. Der Beklagten seien beim Einkauf der betreffenden Ware die fraglichen Rabatte gewährt worden. Dass die Klägerin anstelle des effektiven Nettowarenwertes den bei der Beklagten nicht angefallen Bruttowarenwert vergüten müsse, sei nicht vom übereinstimmenden Parteiwillen erfasst. Die Anlage II zum Boutiquenvertrag halte fest, dass sich die Klägerin im Umfang von max. 3% der Nettogesamteinkäufe beteilige, der Abzug sei demzufolge korrekt gewesen (act. 44 Rz. 43 f.). 4.3. Rechtliches Die Verrechnung setzt voraus, dass gegenseitige Forderungen bestehen, die fällig und gleichartig sind (WOLFGANG PETER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 120 OR). Damit die Verrechnung Wirkung entfalten kann, muss der Schuldner eine ausdrückliche Erklärung abgeben (PETER, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 124 OR). Die Verrechnung führt zum Erlöschen der Verrechnungs- und der Hauptforderung. Dabei wird die Verrechnung auf denjenigen Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem dem Verrechnenden die fällige Verrechnungsforde- rung und dem Verrechnungsgegner die erfüllbare Hauptforderung zugestanden ist (PETER, a.a.O. N 5 zu Art. 124 OR). Der Bestand der Verrechnungsforderung der Beklagten ist nach den Parteidarstellungen von der Auslegung des Kaufvertrages abhängig. Sind sich die Parteien - wie im vorliegenden Fall - über den Inhalt einer vertraglichen Bestim- mung nicht einig, so ist deren Inhalt mittels Auslegung zu ermitteln (PETER JÄG- GI/PETER GAUCH/STEPHAN HARTMANN, Zürcher Kommentar, Auslegung Ergänzung und Anpassung der Verträge; Simulation, Art. 18 OR, 4. Aufl., Zürich 2014, N 309). Dabei sind die Erklärungen der Vertragsparteien massgebend (JÄG- GI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 310). Ziel der Auslegung ist die Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, wobei es sich um eine objektivierte Ausle-

- 63 - gung handelt. Ermittelt wird der Vertragswille, den die Parteien mutmasslich ge- habt haben (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 314 ff.). Dabei kommt das Ver- trauensprinzip zur Anwendung. Demnach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID, Schweizerisches Obligationen- recht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl., Zürich 2014, N 207). 4.4. Würdigung 4.4.1. Hauptforderung der Klägerin Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten in der Höhe von CHF 15'267.85 besteht unbestrittenermassen. Zudem ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juni 2015 in Verzug gesetzt worden ist (act. 36 Rz. 35), womit Zins ab dem 4. Juni 2015 geschuldet ist. 4.4.2. Verrechnungsforderung der Beklagten Strittig ist einzig, ob der Beklagten eine Verrechnungsforderung in der Höhe von CHF 10'848.– zusteht. Dabei ist lediglich der Bestand, nicht aber die allfällige Höhe der Forderung bestritten. Für die Begründung der Rechtmässigkeit des Abzuges beziehen sich beide Parteien auf den Kaufvertrag vom 25. Juni 2014. Darin wurde vereinbart, dass die Klägerin die Waren übernimmt, wobei die aktuellen Artikel zum Einkaufswert und ältere Artikel zum Einkaufswert abzüglich 30% übernommen werden (act. 3/2 Ziff. 1.2). Eine Vereinbarung über weitere Abzüge bestand nicht. Der Skontobe- trag von 3%, der von der Klägerin geltend gemacht wird, ergibt sich einzig aus dem Anhang II zum Boutiquenvertrag (act. 41/4). Dabei ist festzuhalten, dass die Beklagte diesen Vertrag mit der A._____ Aktiengesellschaft, N._____ [Ort im Aus- land], geschlossen hat (act. 3/6 S. 1; vgl. auch hinten E. 5.3.2), womit der Anhang grundsätzlich für die Klägerin keine Wirkung erlangt hat, auch wenn sie darauf erwähnt ist. Weiter spricht der von der Klägerin ausgearbeitete Vertragstext des Kaufvertrages klar dafür, dass der Einkaufswert und nicht der Einkaufspreis mas- sgebend ist. Mit der Beklagten ist dabei davon auszugehen, dass es sich bei ei-

- 64 - nem Skonto um eine Massnahme der Kapitalbeschaffung handelt, die den Kun- den zu einer schnellen Zahlung bewegen soll (vgl. URS LEU, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 4 zu Art. 81 OR). Hingegen hat das gewährte Skonto keinen Einfluss auf den Warenwert, weshalb diesbezüglich er- forderlich wäre, dass ein entsprechender Abzug explizit im Vertrag erwähnt wird. Eine solche Erwähnung von Abzügen findet sich im Vertrag wie gesagt nicht. Auch wird nicht auf den Anhang zum Boutiquenvertrag verwiesen, welchen die Klägerin zur Rechtfertigung beiziehen möchte. Der Vertrag kann folglich nur so verstanden werden, dass für das Wareninventar der Einkaufswert ohne gewährte Rabatte etc. massgebend ist. Ein Abzug ist einzig für ältere Ware zulässig, was die im Streit stehende Forderung nicht betrifft. Die Gegenforderung der Beklagten wäre aber selbst dann gutzuheissen, wenn der Abzug grundsätzlich zulässig wäre. Im Gesamtzusammenhang des Kaufvertrages wäre es an der Klägerin, die den Abzug geltend macht, zu bewei- sen, dass der Beklagten die entsprechenden Abzüge für sämtliche übernomme- nen Artikel gewährt worden sind (Art. 8 ZGB). Da sie einen solchen Beweis nicht erbringt, wäre selbst nach ihrer Argumentation, dass von den Nettoeinkaufsprei- sen auszugehen sei, ein Abzug für (nicht gewährte) Skonti nicht gerechtfertigt. Daraus ergibt sich, dass aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Abzug von 3% Skonto auf dem Warenwert gemäss Inventar nicht zulässig ist. 4.4.3. Verrechnung Die Beklagte hat in ihrer Duplik die Verrechnung rechtsgültig erklärt. Diese ist möglich, zumal sich dieselben Parteien gegenüberstehen, beiden eine Geld- forderung zusteht und beide Forderungen fällig sind. Die Verrechnung wird folg- lich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Verrechnungsforderung und die Erfüllbar- keit der Hauptforderung zurückbezogen. Die Verrechnungsforderung war gemäss Vertrag am tt.mm.jjjj fällig. Die Hauptforderung ist als Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung sofort er- füllbar geworden und war damit ebenfalls bereits im mm.jjjj, nachdem die Beklag-

- 65 - te den Betrag gutgeschrieben erhalten hat, erfüllbar. Damit ist die Verrechnung auf den tt.mm.jjjj zurückzubeziehen. Die Forderungen sind in jenem Ausmass getilgt, als sie sich im gleichen Um- fang gegenüber stehen. Die Forderung der Klägerin beträgt CHF 15'267.85 (act. 36 Rz. 35). Diejenige der Beklagten beträgt lediglich CHF 11'715.85 (CHF 10'848.– + 8% MWSt). Daraus ergibt sich ein Saldo von CHF 3'552.–, in welchem Umfang die Forderung der Klägerin gutzuheissen ist. Wie ausgeführt (vorne E. 4.1) ist diese Forderung ab dem 4. Juni 2015 zu verzinsen. 4.5. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die Forderung der Klägerin als auch diejenige der Beklagten bestanden hat. Durch die durch die Beklagte erklär- te Verrechnung ist die Forderung der Beklagten vollständig und diejenige der Klä- gerin teilweise getilgt worden. Im Restbetrag von CHF 3'552.– ist die eingeklagte Forderung der Klägerin weiterhin geschuldet. Demgemäss ist die Klage in dieser Höhe, nebst Zins zu 5% seit 4. Juni 2015, gutzuheissen und im darüber hinaus gehenden Umfang abzuweisen.

5. Anspruch auf Anteil an der Entschädigung (Widerklage) Widerklageweise macht die Beklagte geltend, sie habe einen Anspruch auf einen Anteil an der von der Klägerin erhältlich gemachten Entschädigung. Dabei geht sie von einem Betrag von mindestens CHF 2.5 Mio. aus (act. 10 S. 2). 5.1. Standpunkte 5.1.1. Beklagte Die Beklagte führt aus, vorliegend seien die Voraussetzungen eines Anspru- ches auf ein stellvertretendes Commodum erfüllt. Der Beklagten sei gemäss Ziff. 3.3.2 des Untermietsvertrages eine Option für eine zweite Verlängerung zu- gestanden. Die Voraussetzungen dafür seien erfüllt, da die Beklagte um die Ver- längerung ersucht habe und die Klägerin ihre Option in Bezug auf das Hauptmiet- verhältnis offensichtlich wahrgenommen habe. Entsprechend sei die Klägerin zu-

- 66 - mindest bedingt verpflichtet gewesen, den Untermietvertrag zu verlängern. Indem die Klägerin die Option bereits an die F._____ AG zurück verkauft habe, sei sie gar nicht mehr in der Lage gewesen die Verlängerung anzubieten (act. 10 Rz. 47 ff.). Die Behauptung, der Untermietvertrag sei einvernehmlich aufgehoben, treffe nicht zu. Die übermittelten Szenarien seien nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine Abfindung in Millionenhöhe erhalte, es könne damit nicht von ei- ner freiwillig erzielten Übereinkunft gesprochen werden. Zwar sei zutreffend, dass sich die Parteien nicht über die Konditionen für eine Verlängerung geeinigt hätten; dies sei aber nicht relevant, da die Klägerin von vornherein keiner Vertragsverlän- gerung habe zustimmen wollen. Die bezahlte Entschädigung stehe gemäss Wort- laut der Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Verlängerung. Ausdrücklich sei zudem erwähnt, dass auch eine Entschädigungszahlung an die Untermieterin damit abgegolten sei (act. 10 Rz. 51 ff.). Da die Beklagte einen An- spruch auf das stellvertretende Commodum erhoben habe, sei die Klägerin zu verpflichten, ein unabgedecktes Exemplar der Vereinbarung offen zu legen (act. 10 Rz. 54). Herauszugeben sei grundsätzlich das ganze stellvertretende Commodum, abzüglich dem Wert der vom Gläubiger geschuldeten Gegenleis- tung, weshalb sich die Beklagte im Zusammenhang mit der vorliegenden Wi- der(-teil-)klage auf CHF 2 Mio. beschränke, sich aber eine Klage auf den Rest vorbehalte (act. 10 Rz. 55). Eventualiter habe die Beklagte gestützt auf eine einfache Gesellschaft An- spruch auf die Hälfte der bezahlten Entschädigung. Durch den zusammen mit dem Untermietvertrag abgeschlossenen Boutiquenvertrag habe die Beklagte nicht nur eine Lizenz zum Betrieb einer Boutique eingeräumt bekommen; es handle sich auch nicht um ein Franchising. Vielmehr hätten die Klägerin und die Beklagte eine einfache Gesellschaft zum Betrieb der Boutique als einheitliches Unterneh- men begründet. Es sei eine Vielfalt von sachlichen und persönlichen Leistungen vereinbart worden, alle auf den gemeinsamen Betrieb der Boutique ausgerichtet. Hintergrund sei gewesen, dass die Klägerin eine Boutique in Zürich habe eröffnen und betreiben wollen, gleichzeitig aber keine Investitionen habe tätigen wollen. Al- leine die Tatsache, dass die Klägerin und nicht die Beklagte den Mietvertrag mit der F._____ abgeschlossen habe, belege die Absicht der Klägerin, selbst über

- 67 - den Standort bestimmen zu können. Sodann habe sich die Klägerin über den Boutiquenvertrag entscheidende Kontroll- und Mitbestimmungsrechte ausbedun- gen, mithin die Boutique indirekt selbst geführt. Die konkrete Geschäftsführung sei aufgrund der Vorgaben im Boutiquenvertrag bis ins Detail vorgegeben gewe- sen und in der Praxis auch kontrolliert worden. Die Boutique sei wie eine eigene Filiale der Klägerin geführt worden und die wirtschaftliche Selbständigkeit der Be- klagten sei äusserst eingeschränkt gewesen. Der Wortlaut des Boutiquenvertra- ges könne dem auch nicht entgegenstehen. Die Unabhängigkeit sei rein formell gewesen; entscheidend sei aber die faktische wirtschaftliche Situation. Die Par- teien hätten damit eine einfache Gesellschaft begründet, mit dem Zweck, gemein- sam eine A._____ Boutique zu betreiben. Zumindest in Bezug auf die bezahlte Entschädigung seien die Regeln der einfachen Gesellschaft anzuwenden. Nach diesen Grundsätzen habe jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust. Mit dem Verkauf der Verlängerungsoption habe die Klägerin faktisch die bis dahin bestandene ein- fache Gesellschaft liquidiert, weshalb der Beklagten die Hälfte des Gewinns zu- stehe (act. 10 Rz. 56 ff.). In der Duplik macht die Beklagte keine weiteren Ausfüh- rungen zur Widerklage. 5.1.2. Klägerin Die Klägerin bestreitet das Vorliegen eines stellvertretenden Commodums. Es handle sich bei der Zahlung nicht um eine Ersatzleistung für einen unterge- gangenen Vertragsgegenstand sondern um eine Entschädigung für die mit dem Verzicht auf die Weitermiete verbundenen Kosten und Nachteile. Diese seien für den Verzicht der Klägerin auf die gesicherte Mietverlängerungsmöglichkeit geleis- tet worden, nicht für die rein akzessorische Mietverlängerungsoption der Beklag- ten (act. 21 Rz. 20 ff.). Der Anspruch bestehe nur, wenn der Gläubiger seine Ver- tragsleistung erbringe. Dies offeriere die Beklagte in der Widerklage nicht. Viel- mehr habe die Beklagte ihre Vertragsposition verkauft und erbringe die Vertrags- leistungen als Untermieterin nicht mehr (act. 21 Rz. 25). Weiter sei die Leistung der Klägerin nicht unmöglich gewesen. Die Klägerin habe ihr Recht zur Verlänge- rung des Hauptmietvertrages um fünf Jahre fristgerecht ausgeübt, eine Fortset-

- 68 - zung des Mietverhältnisses wäre möglich gewesen, einzig die Konditionen seien noch nicht fixiert gewesen. Die Beklagte habe sich aber entschlossen, auf die Weitermiete zu verzichten. Es gebe keinen vernünftigen Grund, wieso sich die Klägerin hätte verpflichten müssen, bevor sie das Untermietverhältnis geregelt habe. Ansonsten wäre sie in Gefahr gelaufen, wirtschaftlich betrachtet selbst in den Mietvertrag eintreten zu müssen und dem Hauptvermieter schadenersatz- pflichtig zu werden (act. 21 Rz. 26 ff.). Die Klägerin hält weiter fest, dass die Voraussetzungen einer einfachen Ge- sellschaft vorliegend nicht erfüllt seien. Die Parteien hätten bezüglich des Ge- schäfts kein gemeinsames Ziel angestrebt. Auch sei die Klägerin nicht bereit ge- wesen, einen mit der Geschäftstätigkeit allenfalls verbundenen Misserfolg mitzu- tragen. Weiter sei bestritten, dass das Verhältnis einem Agenturverhältnis gleich- komme. Ohnehin sei ein Agenturverhältnis nicht als einfache Gesellschaft zu qua- lifizieren. Beim Boutiquenvertrag handle es sich um einen Franchisevertrag. Demnach seien die Normen des Gesellschaftsrechts nur relevant, wenn kein Un- terordnungsverhältnis bestehe. Ein solches liege aber gemäss den Schilderungen der Beklagten gerade vor, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einer einfa- chen Gesellschaft ausgegangen werden könne (act. 21 Rz. 41 ff.). 5.2. Rechtliches 5.2.1. Stellvertretendes Commodum Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen (Art. 119 Abs. 1 OR). Bei zweiseitigen Verträgen haftet der freigewordene Schuldner für die be- reits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung (Art. 119 Abs. 2 OR). Art. 119 OR regelt mithin die Folgen der (objektiven und subjektiven) nachträglichen, nicht vom Schuldner zu verantwortenden Unmöglichkeit und bildet eine Korrespondenznorm zu Art. 97 OR, welcher die Folgen der (objektiven und subjektiven) nachträgli- chen, vom Schuldner zu verantwortenden Unmöglichkeit regelt (WOLFGANG WIE- GAND, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 1 zu Art. 119 OR).

- 69 - Art. 119 OR enthält keine Regelung für den Fall, dass der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten erhält. Dieses sogenannte stellvertretende Commodum ist an den Gläubiger herauszu- geben. Voraussetzung ist nur, dass zwischen der Erlangung des stellvertretenden Commodums und dem Unmöglichkeitseintritt ein enger wirtschaftlicher, nicht un- bedingt aber ein rechtlicher und adäquater Zusammenhang besteht. Unerheblich ist im Kontext des stellvertretenden Commodums sodann, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu verantworten hat oder dem Gläubiger ein Schaden entstanden ist. Im Anwendungsbereich von Art. 119 OR beruht die Leistung des Surrogates auf der ursprünglichen Leistungspflicht. Der Gläubiger ist zur Annahme des Sur- rogates nicht verpflichtet; er kann darauf verzichten (z.B. weil ihm das Behalten der eigenen Leistung als angemessener erscheint). Nimmt er die Leistung jedoch entgegen oder macht er sie seinerseits geltend, so bleibt seine Leistungspflicht grundsätzlich bestehen. Art. 119 Abs. 2 OR findet dann keine Anwendung. Um- stritten ist, in welchem Ausmass dem Gläubiger die Ersatzleistung zusteht. Er- reicht sie den Wert der ursprünglichen Leistung nicht, so führt dies zu einer ver- hältnismässigen Reduktion der Gegenleistung des Gläubigers. Übersteigt sie je- doch den Wert der unmöglich gewordenen Leistung, so hat der Gläubiger nach herrschender Meinung ohne entsprechende Erhöhung seiner Leistung dennoch Anspruch auf die ganze Ersatzleistung (WIEGAND, a.a.O., N 15 f. zu Art. 119 OR m.w.H.). 5.2.2. Einfache Gesellschaft Eine Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehre- ren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen (Art. 530 Abs. 2 OR). Die einfache Gesellschaft ist eine vertragliche Verbindung, die formfrei ein- gegangen werden kann, auch durch konkludentes Verhalten der Beteiligten. Ge- genstand der Einigung ist ausschliesslich die gemeinsame Zweckverfolgung und

- 70 - die Tatsache der Beitragspflicht. Die Art und der Umfang der Beiträge müssen nicht von der vertraglichen Einigung umfasst sein; es gilt in diesen Fällen die Re- gel von Art. 531 Abs. 2 OR. Eine bewusste Gesellschaftsbildung ist nicht erforder- lich; die einfache Gesellschaft kann also auch entstehen, ohne dass sich die Be- teiligten bewusst mit dem Willen zusammenschliessen, eine einfache Gesellschaft zu bilden und sich den entsprechenden Normen zu unterwerfen. Vertragspartner können natürliche wie auch juristische Personen sein, ebenso Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Die einfache Gesellschaft ist eine Personengemein- schaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bzw. die Verbindung mehrerer Perso- nen zur gemeinsamen Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. In diesem ge- meinsamen animus societatis liegt das Wesensmerkmal der Gesellschaft und der Unterschied zum Austauschvertrag. Bei letzterem beschränkt sich der gemeinsa- me Zweck ausschliesslich auf das gemeinsame Interesse an der korrekten Ver- tragserfüllung, auf den Austausch der vertraglich vorgesehenen Leistungen; mit deren Erbringung ist er erreicht. Beim Gesellschaftsvertrag geht der gemeinsame Zweck weiter und über das gemeinsame Interesse an der Vertragserfüllung hin- aus: Die vertraglichen Pflichten im Gesellschaftsvertrag sind auf ein gemeinsa- mes Ziel gerichtet und sind das Mittel, dieses zu erreichen; der gesellschaftsbil- dende gemeinsame Zweck ist nicht durch die korrekte Erbringung der Vertrags- leistungen erfüllt, sondern wird mittels der vertraglich vorgesehenen Leistungen erreicht (LUKAS HANDSCHIN, in: HONSELL/VOGT/WATTER, Basler Kommentar, Obli- gationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016, N 1 ff. zu Art. 530 OR m.w.H.). 5.3. Würdigung 5.3.1. Stellvertretendes Commodum Im Kontext der streitgegenständlichen unechten Option auf Verlängerung des Untermietvertrages läge eine nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners (hier der Klägerin als Untervermieterin) nur dann vor, wenn ein neuer Untermietvertrag zustande gekommen wäre und die Klägerin diesen nicht hätte erfüllen können. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Unbestrittenermassen wurde kein neuer Mietvertrag abgeschlossen; weder vor noch nach dem Verkauf der Mietoption. Zwar hat die Klägerin ihr Recht auf Verlängerung des Mietvertra-

- 71 - ges gegenüber dem Hauptvermieter fristgerecht ausgeübt (act. 3/8 Ziff. 3.3.1), womit die Grundvoraussetzung für eine Verlängerung des Untermietvertrages ge- geben waren. Trotzdem haben sich die Parteien nicht auf einen neuen Untermiet- vertrag, sondern am 25. Juni 2014 auf einen Kaufvertrag geeinigt (act. 3/2). Damit hat die Beklagte selber gerade keine Willenserklärung auf Abschluss eines neuen Untermietvertrages abgegeben und auch keine solche Willenserklärung von der Klägerin eingefordert. Soweit die Beklagte sich darauf berufen will, dass die Klä- gerin eine Einigung wider Treu und Glauben verhindert haben soll, wäre aber ge- nau dies erforderlich. Die Klägerin hat denn im Rahmen der Vertragsverhandlun- gen auch nichts - so die Beklagte (act. 10 Rz. 49) - Unmögliches verlangt. Immer- hin bringt die Beklagte selbst vor, es sei von einem Jahresmietzins von CHF 800'000.– und einer Mietzinsmarge von 10% die Rede gewesen (act. 10 Rz. 26). Es wäre der Beklagten grundsätzlich möglich gewesen, diesen Konditio- nen zuzustimmen; dass sie dies nicht wollte, kann sie nicht der Klägerin anlasten. Dass jene ohnehin keinem Vertrag zugestimmt hätte, ist eine unbelegte und be- strittene (act. 21 Rz. 114) Behauptung und kann damit nicht weiter berücksichtigt werden. In der Folge wurde einvernehmlich auf den Abschluss eines neuen Unter- mietvertrages verzichtet und die Möglichkeit diskutiert, dass die Beklagte ihr Ge- schäft vorzeitig per tt.mm.jjjj beendet. Sodann wurde der Kaufvertrag am 25. Juni 2014 abgeschlossen. Zudem ist festzuhalten, dass die Klägerin die Entschädi- gungsvereinbarung erst am 27. Juni 2014 (act. 3/8) und damit nach dem Kaufver- trag mit der Beklagten unterzeichnet hat. Daraus ergibt sich auch, dass der Kläge- rin im Zeitpunkt der Vertragsverhandlung die Verlängerung des Mietvertrages noch möglich gewesen wäre. Damit fehlt es an einer entscheidenden Vorausset- zung für einen Anspruch auf ein stellvertretendes Commodum. Es besteht kein Vertrag, welcher der Beklagten einen Anspruch auf die - nach ihrem Dafürhalten - unmöglich gewordene Leistung einräumt. Ein solcher wurde auch nicht von der Klägerin wider Treu und Glauben verhindert. Da ein stellvertretendes Commodum bereits aufgrund der nicht erfolgten Verlängerung des Mietvertrages nicht geschuldet ist, kann die von der Beklagten

- 72 - beantragte Edition der Entschädigungsvereinbarung (act. 10 Rz. 54) und des Mietvertrages (act. 10 Rz. 68) unterbleiben. Auch wenn die Vereinbarung als Ganzes bekannt wäre, könnte dies nichts an der fehlenden vertraglichen Grund- lage ändern. Für diese Frage ist insbesondere die Identität des unbekannten Drit- ten nicht relevant. Das betreffende Beweismittel ist folglich nicht abzunehmen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagten kein Anspruch auf einen Anteil an der Entschädigungszahlung aus einem stellvertretenden Commo- dum zusteht. 5.3.2. Einfache Gesellschaft Zunächst ist festzustellen, dass der Boutiquenvertrag vom 20. Juni 2005 (act. 3/6) zwischen der Beklagten und der A._____ Aktiengesellschaft mit Sitz in N._____ [Ort im Ausland] abgeschlossen worden ist. Demgegenüber ist der Un- termietvertrag für das Geschäftslokal an der Bahnhofstrasse … vom 20. Juni 2005 (act. 3/7) zwischen der Beklagten und der Klägerin abgeschlossen worden. Soweit also eine einfache Gesellschaft gebildet worden wäre, hätte diese aus der A._____ Aktiengesellschaft mit Sitz in N._____ [Ort im Ausland] der Klägerin und der Beklagten bestanden. Die Beklagte behauptet aber selber nicht, dass sie mit der A._____ Aktiengesellschaft mit Sitz in N._____ [Ort im Ausland] eine einfache Gesellschaft gebildet habe. Von einer vertraglich vereinbarten gemeinsamen Zweckverfolgung mit ge- meinsamen Mitteln zwischen diesen drei juristischen Personen (A._____ Aktien- gesellschaft mit Sitz in N._____ [Ort im Ausland] Klägerin und Beklagte) kann aber so oder anders keine Rede sein. Die Beklagte behauptet schon gar nicht, dass sich alle drei juristischen Personen auf die gemeinsame Zweckerreichung mit gemeinsamen Mitteln geeinigt hätten. Es liegt namentlich auch kein schriftli- ches Dokument, an welchem alle drei mitgewirkt hätten, vor. Vielmehr liegen zwei reine Austauschverträge vor: Der Boutiquenvertrag vom 20. Juni 2005 (act. 3/6) zwischen der Beklagten und der A._____ Aktienge- sellschaft mit Sitz in N._____ [Ort im Ausland] ist als Franchisevertrag zu qualifi-

- 73 - zieren. Der Franchisevertrag ist bekanntlich ein gemischter Vertrag mit auftrags-, miet- bzw. pacht-, lizenz- und gegebenenfalls leasing- und arbeitsrechtlichen Elementen. Im Unterschied zur einfachen Gesellschaft besteht beim Franchise- vertrag keine Interessengemeinschaft, sondern lediglich eine Interessengleich- richtung im Hinblick auf den Gewinn. Daneben steht man aber vor dem für Aus- tauschverträge typischen Interessengegensatz (MARC AMSTUTZ/ARIANE MORIN, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 133 f. vor Art. 184 ff. OR m.w.H.). Das zeigt sich schon in der Umschreibung des Vertragsgegenstandes (act. 3/6 S. 2 Art. 1). Folgerichtig besteht die Hauptaufgabe der A._____ Aktien- gesellschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 Boutiquenvertrag darin, die in Artikel 1 genann- ten Rechte für die genannte Boutique einzuräumen. Die Hauptaufgabe der Be- klagten besteht gemäss Art. 3 Abs. 1 Boutiquenvertrag sodann darin, Aufmerk- samkeit und Bemühungen der Führung der Boutique zu widmen und die in Artikel 1 eingeräumten Rechte persönlich und umfassend und mit der Sorgfalt eines or- dentlichen Kaufmanns auszuüben und zu nutzen. Der Untermietvertrag für das Geschäftshaus Bahnhofstrasse … vom 20. Juni 2005 (act. 3/7) zwischen der Be- klagten und der Klägerin ist offenkundig ein reiner Austauschvertrag. Die einzige Verknüpfung der beiden Austauschverträge besteht darin, dass der Untermietvertrag auf eine feste Dauer abgeschlossen worden ist, allerdings im Falle, dass der Boutiquenvertrag zwischen der A._____ Aktiengesellschaft, N._____, und der Beklagten vor diesem Zeitpunkt endigt, ebenfalls endet (Unter- mietvertrag, act. 3/7 Ziff. 3.2). Ansonsten gibt es keine Verbindung und - wie ge- zeigt - keine gemeinsame Zweckerreichung mit gemeinsamen Mitteln, sondern nur eine gleichgerichtete Interessenbindung im Hinblick auf den Gewinn. Fehlt es aber am für eine einfache Gesellschaft charakteristischen animus societatis, so kann entsprechend nicht von einer einfachen Gesellschaft ausge- gangen werden. Dementsprechend hat die Beklagte auch keinen Anspruch auf ein allfälliges Liquidationsergebnis.

- 74 - 5.4. Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beklagte weder aus einem stellvertre- tenden Commodum noch aus dem Vorliegen einer einfachen Gesellschaft einen Anspruch auf einen Anteil an der an die Klägerin ausgerichteten Entschädigung für den Verzicht auf die Weitermiete des Geschäftslokals herleiten kann. Entspre- chend ist die Widerklage ebenfalls abzuweisen.

6. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Am 25. Juni 2014 haben die Parteien einen Kaufvertrag über die Boutique der Beklagten in Zürich abgeschlossen. Die Beklagte hat in der Folge den Kauf- vertrag wegen absichtlicher Täuschung angefochten. Eine Täuschung hat die Be- klagte darin gesehen, dass die Klägerin ihr vorgespiegelt haben soll, die bisherige Geschäftslokalität beizubehalten. Diesbezüglich muss davon ausgegangen wer- den, dass die Klägerin ihren Verbleib in der Liegenschaft zumindest angedeutet hat. Mangels eines belegten Kausalzusammenhangs zwischen dieser Tatsache und dem Vertragsschluss, ist darin keine Täuschung im Sinne von Art. 28 OR zu sehen (E. 2.4.2). Hingegen wäre die Klägerin aufgrund der langjährigen Ge- schäftsbeziehung und weil über die Auflösung eines mehrjährigen Vertrages ver- handelt wurde, verpflichtet gewesen, die Beklagte über die laufenden Gespräche betreffend die Entschädigungsvereinbarung aufzuklären. Gründe, welche die Klä- gerin von ihrer Auskunftspflicht befreien würde, bestehen keine. Die fehlende Auf- klärung stellt eine Täuschung im Sinne von Art. 28 OR dar (E. 2.4.3), weshalb der Kaufvertrag mit der Anfechtung der Beklagten ungültig geworden ist (E. 2.4.5). Die Anfechtung durch die Beklagte hat grundsätzlich die Ungültigkeit des Kaufvertrages zur Folge. Soweit eine richterliche Vertragsergänzung möglich ist, kann diese gestützt auf Art. 20 Abs. 2 OR erfolgen und so die Weitergeltung des Vertrages sichergestellt werden. Vorliegend haben die Parteien klar signalisiert, dass sie an einer Aufrechterhaltung des Vertrages interessiert sind. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände erscheint eine Ergänzung des Vertrages durch eine Neufestlegung des Kaufpreises der Situation angemessen. Insbeson- dere liegen Anhaltspunkte vor, die zur Festlegung des Kaufpreises beigezogen

- 75 - werden können. In Würdigung sämtlicher Aspekte ist der Kaufpreis um einen An- teil an der Entschädigung der Drittpartei von 15% zu erhöhen (E. 3.3). Dement- sprechend ist der Kaufpreis auf neu CHF 1'165'000.– zu erhöhen (E. 3.4). Die Forderung der Klägerin von CHF 15'267.85 ist unbestritten. Die von der Beklagten zur Verrechnung gestellte Gegenforderung von CHF 10'848.– zzgl. MWSt. ergibt sich aus dem Kaufvertrag. Damit ist die Hauptforderung in diesem Umfang getilgt und die Klage ist im Restbetrag von CHF 3'552.– nebst Zins zu 5% seit 5. Juni 2014 gutzuheissen (E. 4). Schliesslich machte die Beklagte geltend, sie habe gestützt auf ein stellver- tretendes Commodum oder eine einfache Gesellschaft ebenfalls einen Anspruch auf die Entschädigungszahlung oder zumindest einen Teil davon. Mangels un- möglicher Vertragsleistung der Klägerin liegt vorliegend kein stellvertretendes Commodum vor. Ausserdem haben die Klägerin und die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine einfache Gesellschaft gebildet, zumal sie keinen gemeinsamen Zweck verfolgt haben (E. 5).

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Streitwert Soweit das Rechtsbegehren nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lautet, ist der Streitwert in erster Linie durch die Parteien und in zweiter Linie durch das Gericht festzulegen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei der objektive Wert der geforderten Leistung (MATTHIAS STEIN-WIGGER in: SUTTER-SOMM/HASEN- BÖHLER/LEUENBERGER,Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 91 ZPO; MARTIN H. STERCHI in: HAUS- HEER/WALTER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 15 zu Art. 91 ZPO). Die Klägerin bezifferte ihre ursprüngliche Klage mit einem Streitwert von CHF 5.3 Mio. (act. 1 Rz. 9). Die Beklagte widersprach dieser Bezifferung nicht (act. 10 Rz. 9). Da zwischen den Parteien somit von einer Einigkeit über den Streitwert auszugehen ist, besteht keine gerichtliche Veranlassung, in die Streit-

- 76 - wertbestimmung einzugreifen (vgl. auch STEIN-WIGGER, a.a.O., N 27 zu Art. 91 ZPO; STERCHI, a.a.O., N 13 zu Art. 91 ZPO). Da die Klägerin einen Teil der Klage zurückgezogen hat, ist zu eruieren wel- cher Anteil am Streitwert den einzelnen Begehren zukommt. Die Parteien äussern sich dazu nicht. Bei der Ausscheidung des Streitwerts ist zu berücksichtigen, dass auch für die ursprünglichen Begehren die Feststellung der Gültigkeit des Kaufver- trages als zentrale Fragestellung anzusehen ist, zumal der Vollzug desselben di- rekt davon abhängig ist. Allerdings ist auch mit einzubeziehen, dass die Berech- nung des Streitwerts in erster Linie auf der Umsetzung der Entschädigungsver- einbarung basiert, welche die schnelle Einleitung der Klage erfordert hat. Es rechtfertigt sich deshalb, dem ursprünglichen Hauptbegehren wie dem aufrecht erhaltenen Feststellungsbegehren jeweils die Hälfte des Streitwerts zuzuschrei- ben. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klägerin gemäss Replik betrifft eine Geld- forderung von CHF 15'267.85 (act. 36 S. 2); dieser Betrag ist zum Streitwert zu addieren. Das Widerklagerechtsbegehren wird von der Beklagten auf CHF 2.5 Mio. beziffert (act. 10 S. 2 und Rz. 9). Gestützt auf Art. 94 Abs. 2 ZPO ist der Streitwert von Haupt- und Widerklage zusammenzurechnen, wenn sich die Begehren nicht gegenseitig ausschliessen (vgl. auch STEIN-WIGGER, a.a.O., N 10 zu Art. 94 ZPO). Vorliegend richtet sich die Hauptklage auf die Feststellung der Gültigkeit eines Kaufvertrages, während mit der Widerklage eine Forderung gestützt auf andere Rechtsgrundlagen durchgesetzt werden soll. Entsprechend schliessen sich die Rechtsbegehren nicht gegenseitig aus, was sich bereits aus der Abweisung so- wohl der Klage als auch der Widerklage ergibt; damit ist der Streitwert der Wider- klage mit demjenigen der Hauptklage zusammenzurechnen. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Streitwert der drei relevanten Rechts- begehren für die Bestimmung der Gerichtskosten nach der Addition der betreffen- den Beträge insgesamt CHF 7'815'267.85 beträgt.

- 77 - 7.2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Unter Berücksichti- gung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und der Schwierigkeit des Falles, ist die Ge- richtsgebühr auf etwa die Grundgebühr festzusetzen. Zu berücksichtigen bleibt, dass der Streit in Bezug auf die ursprünglichen Hauptbegehren, welchen wie ge- zeigt rund 1/3 des Streitwerts zukommt, durch Rückzug bzw. Gegenstandslosig- keit erledigt wurde. Entsprechend ist die Gerichtsgebühr für diesen Teil in Anwen- dung von § 10 Abs. 1 GebV OG angemessen zu reduzieren. und beträgt gerundet CHF 85'000.–. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Gerichtsgebühr den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Der Antrag der Klägerin lautet auf die Feststellung der Gültigkeit des gesamten Vertrages. Die umstrittene Gültigkeit des Vertrages wird zu Lasten der Klägerin entschieden, weshalb sie in der Haupt- klage als vollumfänglich unterliegend anzusehen ist. Dies gilt auch, wenn die Gül- tigkeit mit einer Ergänzung des Vertrages nach Art. 20 Abs. 2 OR gesichert wird, zumal eine solche alleine im Ermessen des Gerichts steht und nichts an der Tat- sache ändert, dass die Feststellungsklage an sich abzuweisen wäre. Die Klägerin gilt entsprechend in Bezug auf die zu beurteilenden Rechtsbegehren zur Hälfte als unterlegen. Demgegenüber unterliegt die Beklagte im Rahmen der Widerklage vollumfänglich, was ebenfalls einem Anteil von etwa der Hälfte entspricht. Das leicht abweichende Obsiegen in Bezug auf die Forderung der Klägerin aus unge- rechtfertigter Bereicherung kann aufgrund des äusserst geringen Streitwerts un- berücksichtigt bleiben. Bezüglich der ursprünglich gestellten Anträge der Klägerin ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass diese die Klage reduziert hat, was einem Rückzug gleichkommt (PAHUD, a.a.O., N 19 zu Art. 227 ZPO). Gleichzeitig ist in Betracht zu ziehen, dass der teilweise Klagerückzug nur erfolgt ist, weil sich die Parteien über den Vollzug des Kaufvertrages haben einigen können (act. 25 Rz. 3; act. 10

- 78 - Rz. 3). Demgemäss rechtfertigt sich im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO auch eine Verteilung der Kosten nach Ermessen, zumal die Parteien die Gegenstands- losigkeit mit ihrer Vereinbarung gemeinsam verursacht haben. Unter diesen Um- ständen ist sodann der potentielle Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen (DAVID JENNY, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., N 16 zu Art. 107 ZPO). Bei einer teilweise Ungültigerklärung des Vertrages wäre die Klage gutzuheissen gewesen, zumal der Vertrag ausser dem Kaufpreis in Kraft geblie- ben wäre. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass gerade die Vereinbarung vom 17. November 2014 als mitentscheidendes Element für die bloss teilweise Ungültigkeit anzusehen ist. Schliesslich ist auch zu erwägen, dass die Klägerin ih- re Klage nur gut zwei Wochen nach der Anfechtung durch die Beklagte einge- reicht hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich damit, die für den aufgrund des Rückzugs zufolge Gegenstandslosigkeit anfallenden Kosten den Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen. 7.3. Parteientschädigung Der Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach dem Obsiegen und Unterliegen. Da die Parteien vorliegend zu gleichen Teilen obsie- gen, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für die Hauptklage wird von der Beklagten nicht bestritten und ist gegeben

- 9 - (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; act. 3/2 Ziff. 11.11; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 43 f. GOG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für die Widerklage wird von der Klägerin ebenfalls nicht bestritten und ist ebenfalls gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 43 f. GOG).

E. 1.2 Zulässigkeit der Widerklage In ihrer Klageantwort hat die Beklagte eine Widerklage erhoben. Dies ist gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn dieselbe Verfahrensart wie für die Hauptklage anwendbar ist, was vorliegend der Fall ist. Sowohl die Hauptklage als auch die Widerklage sind aufgrund des jeweiligen Streitwerts im ordentlichen Ver- fahren zu führen. Insbesondere fällt die Widerklage nicht unter Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO. Zwar liegt der Streit im Bereich des Mietrechts, doch sind keine der im genannten Artikel aufgeführten Thematiken betroffen. Entsprechend ist die Wi- derklage vorliegend zulässig.

E. 1.3 Klageänderung

a. Mit Eingabe vom 18. März 2015 hat die Klägerin ihr Rechtsbegehren ange- passt. Anstelle der in der Klage einzeln aufgeführten Erfüllungshandlungen, zu welchen die Beklagte verpflichtet werden sollte, beantragt sie neu lediglich die Feststellung der Gültigkeit des Kaufvertrages zwischen den Parteien, was sie zu- vor im Eventualantrag geltend machte (act. 1 S. 2; act. 25 S. 2). In ihrer Replik vom 20. Oktober 2015 ergänzte die Klägerin die bisherige Klage um ein neues Rechtsbegehren. Sie forderte neu zusätzlich einen Betrag von CHF 15'267.85 (zuzüglich Verzugszins), wobei die Forderung in einem direk- ten Zusammenhang zum Hauptbegehren stehe (act. 36 S. 2 und Rz. 3). Die Beklagte nahm vom reduzierten Rechtsbegehren Kenntnis (act. 29 Rz. 1). Zur Zulässigkeit des neuen Rechtsbegehrens äusserte sie sich nicht.

- 10 -

b. Eine Klageänderung ist gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn die gleiche Verfahrensart anwendbar ist und der Anspruch in einem sachlichen Zu- sammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei der Änderung zustimmt (lit. b). Bei der Beurteilung der Verfahrensart ist der Gesamtstreitwert nach der Erhöhung massgebend. Entsprechend ist im ordentlichen Verfahren eine Klageerhöhung um einen an sich im vereinfachten Verfahren zu behandelnden Betrag zulässig (ERIC PAHUD, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 227 ZPO; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2016, 4A_150/2016 E. 4.2.3 f.). Dies gilt auch für die sachliche Zuständigkeit. Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zuläs- sig (Art. 227 Abs. 3 ZPO). Dies gilt als Rückzug eines Teils der Rechtsbegehren und entsprechend als Unterliegen, was im Rahmen der Kostenverteilung zu be- rücksichtigen ist (PAHUD, a.a.O., N 19 zu Art. 227 ZPO; ADRIAN URWYLER/MYRIAM GRÜTTER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, a.a.O., N 3 zu Art. 106 ZPO). Die Reduktion des klägerischen Rechtsbegehrens auf die Feststellung der Gültigkeit des Vertrages, ohne konkrete Vollzugsanordnung ist gestützt auf Art. 227 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zulässig. Zur Frage der Auswirkungen der Klagereduktion auf die Kostenverteilung ist auf die Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verweisen (hinten E. 7.2).

c. Bei der mit der Replik geltend gemachten Klageänderung handelt es sich um ein neues Begehren, mit welchem zusätzlich zur Feststellungsklage eine For- derung gegenüber der Beklagten geltend gemacht wird. Da es sich auch bei der Hauptklage um eine vermögensrechtliche Klage handelt, ist für die Bestimmung der Verfahrensart der gesamte Streitwert der neuen Begehren massgebend. Die- ser übersteigt die erforderlichen CHF 30'000.–, so dass eine Klageänderung die Verfahrensart nicht beeinflussen kann. Dasselbe gilt für die Streitwertgrenze der sachlichen Zuständigkeit, so dass die zusätzliche Forderung beim Handelsgericht geltend gemacht werden kann. Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit ist anzumerken, dass die Beklagte in- zwischen ihren Sitz verlegt hat (act. 3/5; Prot. S. 15), was für die örtliche Zustän- digkeit einer neu einzureichenden Klage relevant wäre. Indem sich die Beklagte

- 11 - im Rahmen der Klageduplik/Widerklagereplik einlässlich zur geänderten Forde- rung der Klägerin geäussert hat (act. 40 Rz. 90 ff.), hat sie sich im Sinne von Art. 18 ZPO auf das Verfahren eingelassen. Das Handelsgericht des Kantons Zü- rich ist folglich für die Beurteilung der ergänzten Klage vollumfänglich zuständig.

E. 1.4 Feststellungsklage

a. Das klägerische Rechtsbegehren richtet sich auf die Feststellung der Gültig- keit eines Vertrages (act. 25 S. 2). Die Beklagte anerkennt das Feststellungsinte- resse der Klägerin.

b. Dabei handelt es sich um eine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO. Eine solche ist nur zulässig, wenn die klagende Partei ein Feststellungsinteresse hat. Dies setzt voraus, dass eine Ungewissheit über den Bestand von Rechten und Rechtsverhältnissen besteht, dass ein Fortdauern der Ungewissheit unzumutbar ist und dass sich diese Unzumutbarkeit nicht durch ein Leistungs- oder Gestal- tungsbegehren beseitigen lässt (zum Ganzen DANIEL FÜLLEMANN, in: BRUN- NER/GASSER/SCHWANDER, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 88 ZPO).

c. Vorliegend hat die Klägerin unbestrittenermassen ein Interesse an der Fest- stellung der Gültigkeit des Vertrages. Die Ungewissheit besteht darin, dass die Beklagte den Kaufvertrag in Bezug auf den Kaufpreis angefochten hat (act. 25 Rz. 6 f.). Da der Vertrag aus Sicht der Parteien im Übrigen gültig und zumindest teilweise bereits vollzogen ist, besteht (beidseits) auch ein Interesse an der Besei- tigung dieser Unsicherheit (act. 25 Rz. 8 f.). Zudem ist es der Klägerin (wie auch der Beklagten) nicht möglich, eine Leistungs- oder eine Gestaltungsklage mit demselben Zweck zu führen (act. 25 Rz. 11). Immerhin ist gerade die Gültigkeit des Vertrages in Bezug auf den Kaufpreis umstritten, so dass eine Forderungs- klage mangels Grundlage der Forderung nicht durchdringen könnte. Aus dem Gesagten erhellt, dass im vorliegenden Fall eine Feststellungskla- ge zulässig und diese entsprechend zu behandeln ist.

- 12 -

E. 1.5 Stellungnahme zur Widerklageduplik

a. Mit Eingabe vom 7. April 2016 erstattete die Beklagte unaufgefordert eine Stellungnahme zur Widerklageduplik. Diese diene zur Klarstellung in Bezug auf die von der Klägerin in der Widerklageduplik erstmals vorgebrachten Ausführun- gen über das Addendum zum Untermietvertrag vom 23. Dezember 2009 (act. 50 Rz. 5).

b. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gewährt den Parteien gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 BV ein unbedingtes Replikrecht (BGE 138 I 484 E. 2.1). Dieses umfasst das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei unaufgefor- dert Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Be- hauptungen enthält. Das Replikrecht kann unabhängig von einer Fristansetzung des Gerichts ausgeübt werden. Die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2015, 5A_553/2015 E. 4.1.1). Auch steht die Möglichkeit, sich an einer allfälligen Haupt- verhandlung zu den Ausführungen der Gegenpartei zu äussern, dem Replikrecht nicht entgegen. Hingegen haben die Parteien keinen Anspruch auf Ansetzung ei- ner Frist zur Ausübung des Replikrechts (Urteil des Bundesgerichts vom

16. Dezember 2015, 5A_553/2015 E. 4.1.1).

c. Die Widerklageduplik ist der Beklagten am 29. März 2016 zugegangen (act. 46; act. 47/2). Ihre Stellungnahme datiert vom 7. April 2016 und erfolgte da- mit innerhalb der im Rahmen des Replikrechts verlangten kurzen Frist. Entspre- chend ist die Stellungnahme der Beklagten zur Widerklageduplik im vorliegenden Verfahren zu beachten.

E. 1.6 Streitverkündung In ihrer Klageantwort vom 12. Dezember 2014 hat die Beklagte der F._____ AG, … [Adresse] den Streit verkündet (act. 10 S. 2). Dies wurde der Streitberufe- nen mit Verfügung 16. Dezember 2014 angezeigt (act. 12). Nachdem die Streibe- rufene mitgeteilt hatte, dass sie dem Prozess nicht beitreten werde (act. 15), war

- 13 - und ist der Prozess ohne Rücksicht auf die Streitberufene weiterzuführen (Art. 79 Abs. 2 ZPO).

E. 2 Gültigkeit des Kaufvertrages

E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Parteien am 25. Juni 2014 einen Kaufvertrag über den Erwerb des Ladengeschäfts und des Inventars der Beklagten an der Bahn- hofstrasse … in Zürich durch die Klägerin zu einem Kaufpreis von CHF 370'000.– zuzüglich MWSt., exklusive Wareninventar im Wert von rund CHF 420'000.–, ab- geschlossen haben (act. 3/2; act. 1 Rz. 19 ff; act. 10 Rz. 28 und Rz. 64). In der Folge ist es der Klägerin gelungen, die Option für die Verlängerung des Mietver- trages über die Geschäftsräumlichkeiten zu veräussern. Dafür hat sie von dritter Seite CHF 5.3 Mio. erhalten (act. 3/8; act. 1 Rz. 23 f.; act. 10 Rz. 28 und Rz. 65). Dies hat sie mittels Pressemitteilung veröffentlicht (act. 3/9; act. 1 Rz. 25; act. 10 Rz. 28). Im Nachgang dazu und in Bezugnahme auf die Mitteilung hat die Beklag- te der Klägerin mit Schreiben vom 18. August 2014 angezeigt, dass sie die ge- schlossene Vereinbarung zufolge absichtlicher Täuschung und/oder Grundla- genirrtums für ungültig halte (act. 3/13; act. 1 Rz. 26 ff.; act. 10 Rz. 66). Nachdem die ursprüngliche Klage der Klägerin die (teilweise) Umsetzung des Kaufvertrages zum Inhalt hatte, einigten sich die Parteien am 17. November 2014 betreffend Übergabe des Ladenlokals und den Vollzug des Kaufvertrages. Darin wurde den ursprünglichen klägerischen Begehren Rechnung getragen. Die Parteien haben zudem festgehalten, dass der Kaufvertrag vom 25. Juni 2014 grundsätzlich gültig ist und sich die Anfechtung der Beklagten lediglich auf die Höhe des Kaufpreises beziehe (act. 25 Rz. 3; act. 10 Rz. 3).

E. 2.2 Hauptstandpunkte der Parteien

E. 2.2.1 Klägerin Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte sei im Zusam- menhang mit den Verhandlungen und dem Abschluss des Kaufvertrages weder

- 14 - getäuscht worden, noch sei sie einem relevanten Irrtum unterlegen. Die Beklagte habe zudem unter keinem Titel Anspruch auf einen Anteil an den CHF 5.3 Mio. (act. 1 Rz. 32 f.). Der Beklagten habe es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an einer bestimmten Vorstellung darüber, ob die Klägerin das Ladenlokal länger- fristig weiterführen wolle, gefehlt. Ein angebliches Interesse an der Aufrechterhal- tung sei nicht vorgespiegelt worden. Eine Aufklärungspflicht über die Entschädi- gungsvereinbarung habe nicht bestanden. Es sei nicht ihre Pflicht gewesen, die Beklagte über Tatsachen aufzuklären, die mit der Transaktion nichts zu tun hät- ten, aber die Gegenpartei dazu animieren könnten, einen höheren Preis zu for- dern (act. 21 Rz. 9 f.). Der von der Beklagten geltend gemachte Irrtum sei zudem kein wesentlicher im Sinne des Gesetzes, vielmehr handle es sich um einen irre- levanten Motivirrtum. Die Beklagte lege nicht dar, dass im Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses eine konkrete irrige Vorstellung vorgelegen haben soll. Ausser- dem beweise sie nicht, dass die fehlende Vorstellung für den Vertragsabschluss unerlässlich gewesen sein soll (act. 21 Rz. 11 ff.). In ihrer Replik präzisiert die Klägerin, es sei lediglich vereinbart worden, dass das Geschäft der Beklagten durch die Klägerin ohne Unterbruch weiterge- führt werden können müsse. Sie habe sich nicht verpflichtet, den Standort an der Bahnhofstrasse … selbst weiterzuführen. Diese Formulierung sei nicht in der Ab- sicht gewählt worden, die Beklagte zu täuschen. Immerhin habe die Klägerin ge- wusst, dass sie den Standort mindestens vier Monate, bis zu einer allfälligen Übergabe, weiter betreiben werde (act. 36 Rz. 8 ff.). Ein Verschweigen von Tat- sachen sei sodann nur verpönt, wenn eine Aufklärungspflicht bestehe. Vorliegend sei dies nicht der Fall gewesen. Einerseits habe die Klägerin in Bezug auf das Angebot einer Entschädigungszahlung der Geheimhaltungspflicht unterlegen. An- dererseits sei das Verhältnis zwischen den Parteien im damaligen Zeitpunkt be- reits zerrüttet gewesen, sodass nicht von einer über die Jahre gewachsenen Ver- trauensbeziehung gesprochen werden könne (act. 36 Rz. 13 ff.). In der Widerklageduplik wiederholt die Klägerin ihren Standpunkt. Sie habe der Beklagten keinen Eindruck vermittelt, den Standort an der Bahnhofstrasse weiter zu betreiben (act. 44 Rz. 7 ff.). Dieser wäre sodann für den Verkaufsent-

- 15 - schluss der Beklagten ohnehin nicht wesentlich gewesen (act. 44 Rz. 16 ff.). Eine Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten habe nicht bestanden. So sei die Entschädigungszahlung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch nicht festgelegt gewesen. Es habe somit keine Vereinbarung gegeben, über wel- che hätte aufgeklärt werden können (act. 44 Rz. 21 f.). Weiter habe der Unter- mietvertrag der Beklagten keine Verlängerungsoption über den tt. mm.2015 hin- aus gewährt, weshalb keine Aufklärungspflicht über eine Offerte für den Verzicht auf eine alleine der Klägerin zustehende Option bestanden habe. Die langjährige Geschäftsbeziehung habe alleine in Bezug auf den Miet- und den Boutiquenver- trag bestanden, nicht aber bezüglich des Kaufvertrages als einmaliges Aus- tauschgeschäft. Zudem sei auch die Beklagte nicht von einer gegenseitigen Auf- klärungspflicht ausgegangen, habe sie der Klägerin doch den Verkauf der Bou- tique in C._____ an einen Dritten verschwiegen (act. 44 Rz. 23 ff.). Schliesslich sei die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung mit der dritten Vertragspartnerin verpflichtet gewesen, die Entschädigungsvereinbarung geheim zu halten. Wieso diese gegenüber der Beklagten keine Wirkung hätte entfalten sollen, sei nicht er- sichtlich. Alleine aufgrund der Vereinbarung, dass allfällige Ansprüche eines Un- termieters in der Entschädigung enthalten seien, könne nicht davon ausgegangen werden. Immerhin sei die Entschädigung für Nachteile vorgesehen, die der Un- termieter durch den Verzicht erleide, solche seien bei der Beklagten nicht einge- treten. Vielmehr habe sie keinen Anspruch auf Verlängerung des Mietverhältnis- ses gehabt. Das Verhalten der Beklagten zeige schliesslich, dass das Interesse der Klägerin an einer Geheimhaltungsklausel gerechtfertigt gewesen sei (act. 44 Rz. 35 ff.).

E. 2.2.2 Beklagte Die Beklagte macht geltend, dass sie beim Abschluss des Kaufvertrages durch die Klägerin getäuscht worden sei. Am 5. Juni 2014 habe eine Bespre- chung stattgefunden, an welcher die Klägerin sie über die zu erwartenden neuen Konditionen für eine Verlängerung des Mietvertrages aufgeklärt habe. Die Kläge- rin habe trotz verschlechterter Konditionen erklärt, am Standort festhalten zu wol- len. Für die Beklagte sei eine wirtschaftliche Fortführung des Geschäfts dagegen

- 16 - nicht mehr denkbar gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Möglichkeit disku- tiert worden, dass die Beklagte ihr Geschäft vorzeitig per tt.mm.jjjj beende und die Klägerin das nicht abverkaufte Wareninventar übernehme. Die Beklagte habe der Klägerin den unterzeichneten Kaufvertrag am 25. Juni 2014 zugestellt, welche den Empfang am 27. Juni 2014 bestätigt habe. Noch vor der Retournierung des Kaufvertrages habe die Klägerin auf ihrer Internetseite den Verkauf der Miet- rechtsoption und den dadurch erlösten Betrag von rund EUR 4 Mio. bekannt ge- geben. Die Beklagte sei sich in arglistiger Weise hintergangen vorgekommen. Ei- nerseits seien die kommunizierten Mietkonditionen abschreckend hoch gewesen, so dass der Eindruck entstanden sei, die Klägerin habe die Beklagte von der Ausübung ihrer Option abhalten wollen. Andererseits habe die vereinbarte Ent- schädigungssumme in keinem Verhältnis zu den offenen Investitionen gestanden. Die Klägerin habe der Beklagten falsche Tatsachen vorgespiegelt, indem sie er- klärt habe, am Standort festhalten zu wollen, obwohl sie bereits eine Vereinba- rung über den Verkauf der Mietrechtsoption ausgehandelt gehabt habe (act. 10 Rz. 26 ff.). Die Klägerin habe der Beklagten diese Vereinbarung verschwiegen, obwohl sie nach Treu und Glauben dazu verpflichtet gewesen wäre, darüber zu informieren. Die Beklagte macht geltend, sie hätte dem Vertrag bei Kenntnis die- ser Tatsachen nicht zugestimmt (act. 10 Rz. 39 ff.). In ihrer Duplik und Widerklagereplik hält die Beklagte daran fest, dass die Klägerin in der ganzen Phase der Optionsausübung bis zur Verhandlung vom

E. 2.3 Rechtliches Die Beklagte hat den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag gestützt auf einen Willensmangel angefochten. Die Willensmängel umfassen Si- tuationen, in denen der Wille einer Vertragspartei fehlerhaft gebildet oder geäus- sert wurde, sodass dem Erklärenden die Möglichkeit zu geben ist, sich von seiner Erklärung zu lösen (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Bern 2016, N 36.01). Zu unterscheiden ist dabei zwi- schen der Täuschung (sogleich E. 2.3.1) und den verschiedenen Arten des Irr- tums (hinten E. 2.3.2), wobei die Beklagte eine absichtliche Täuschung und even- tualiter einen Grundlagenirrtum geltend macht.

E. 2.3.1 Absichtliche Täuschung Mit der Bestimmung über die absichtliche Täuschung wird - wie mit der Irr- tumsregelung - der freie Wille beim Vertragsabschluss geschützt. Dieser ist immer dann mangelhaft, wenn der Vertrag ohne die Störung nicht oder anders geschlos- sen worden wäre (BRUNO SCHMIDLIN, Berner Kommentar, Mängel des Vertragsab- schlusses, Art. 23-31 OR, Bern 2013, N 2 ff. zu Art. 28 OR). Eine absichtliche Täuschung liegt vor, wenn die Motivverfälschung durch die Gegenpartei durch Vortäuschung oder Ausnützung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsa- chen entsteht. Ein Schaden oder eine Schädigungsabsicht werden nicht voraus- gesetzt; es genügt das Wissen, dass der Vertrag ohne das täuschende Verhalten

- 18 - nicht oder anders abgeschlossen würde. Es wird sodann auch nicht verlangt, dass es sich beim dadurch hervorgerufenen Irrtum um einen wesentlichen Irrtum handelt; die kausale Wirkung auf den Vertragsschluss ist genügend (SCHMIDLIN, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.01). Die Täuschung muss eine irrige Vorstellung über einen Sachverhalt hervor- rufen, und kann aus der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder der Unterdrü- ckung wahrer Tatsachen bestehen, wobei ein konkludentes Verhalten genügt. Das Verschweigen einer Tatsache kann dabei nur dann als Täuschung im Rechtssinne gelten, wenn eine Aufklärungspflicht des Täuschenden bestehen würde (SCHMIDLIN, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.03 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine Aufklärungspflicht aus besonderer gesetzlicher Vorschrift oder aus Vertrag ergeben. Zudem besteht sie, wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden An- schauungen geboten ist. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall (BGE 116 II 431 E. 3a, Urteil vom 6. September 2000, 4C.26/2000 E. 2a.bb; vgl. SCHMIDLIN, a.a.O., N 30 zu Art. 28 OR m.w.H.). Die Täuschung muss eine bestehende oder in Aussicht gestellte Tatsache betreffen. Darunter sind auch zukünftige Sachverhalte zu subsumieren, soweit sie als vorweggenommenes Faktum dargestellt werden. Jedoch kann grundsätzlich nicht über von Natur aus ungewisse Tatsachen getäuscht werden (SCHMIDLIN, a.a.O., N 58 ff. zu Art. 28 OR). Die Täuschung muss absichtlich erfolgen. Dies ist gegeben, wenn der Täu- schende die Unrichtigkeit der vorgegebenen Tatsachen kannte und den Willen hatte, beim Vertragspartner einen Irrtum hervorzurufen und ihn so zum Vertrags- schluss zu bewegen. Ein Eventualvorsatz genügt (SCHMIDLIN, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.07 f.). Schliesslich wird verlangt, dass die Täuschung erfolgreich, also kausal für den Vertragsabschluss ist (SCHMIDLIN, a.a.O., N 74 zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.10). Die Beweislast trägt die getäuschte Partei. Sie hat zu beweisen, dass sie von der Gegenseite absichtlich getäuscht worden ist und insbesondere, dass zwi-

- 19 - schen Täuschung und Vertragsabschluss ein Kausalzusammenhang besteht. Auch hat sie darzulegen, dass überhaupt ein anderer Sachverhalt, als der beim Vertragsabschluss angenommene, vorliegt (SCHMIDLIN, a.a.O., N 162 zu Art. 28 OR).

E. 2.3.2 Grundlagenirrtum Ein Irrtum ist die Abweichung der eigenen Sachverhaltsvorstellung vom normativ wirksamen Konsens (BRUNO SCHMIDLIN, a.a.O., N 7 zu Art. 23/24 OR). Dabei muss der Irrende von der Richtigkeit seiner Vorstellung überzeugt sein. Sobald er an deren Richtigkeit zweifelt, irrt er sich nicht (SCHMIDLIN, a.a.O., N 15 zu Art. 23/24 OR). Auch über eine ungewisse Tatsache bzw. ein ungewisses Rechtsverhältnis kann man sich nicht irren (SCHMIDLIN, a.a.O., N 16 zu Art. 23/24 OR). Zu unterscheiden ist zwischen den Erklärungsirrtümern und dem Grundla- genirrtum. Während bei ersteren der innere Wille nicht mit dem Erklärten überein- stimmt, betrifft letzterer das, was der Irrende als Grundlage des Vertrages be- trachtet (SCHMIDLIN, a.a.O., N 92 zu Art. 23/24 OR). Dabei handelt es sich um ei- nen Motivirrtum, der nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR qualifiziert ist (SCHMIDLIN, a.a.O., N 94 zu Art. 23/24 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 37.23).

E. 2.3.3 Konkurrenz Die anfechtende Partei kann sich gleichzeitig auf eine absichtliche Täu- schung und einen Irrtum berufen, zumal der Willensmangel bei den beiden Institu- ten anders erfasst wird. Es ist nicht erforderlich, dass dies bereits in der Anfech- tungserklärung erfolgt. In erster Linie wird in der Regel die Täuschung geltend gemacht, da der Rechtsschutz bei dieser weiter reicht als beim Irrtum. Immerhin besteht zu Lasten des Irrenden eine Schadenersatzpflicht, wenn der Irrtum auf dessen Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Eine vergleichbare Regelung im Rah- men der Täuschung besteht dagegen nicht (SCHMIDLIN, a.a.O., N 134 ff. zu Art. 28 OR).

- 20 -

E. 2.3.4 Vertragsanfechtung Erklärt die von einem Willensmangel betroffene Parte innert Jahresfrist, dass sie den Vertrag nicht halte, fällt dieser ex tunc dahin (Art. 31 Abs. 1 OR; SCHMID- LIN, a.a.O., N 12 und N 83 ff. zu Art. 31 OR). Als Anfechtungserklärung genügt ei- ne schlichte, ausdrückliche oder konkludente, empfangsbedürftige Willenserklä- rung. Der Anfechtungsgrund muss darin nicht spezifiziert werden (SCHMIDLIN, a.a.O., N 68 ff. zu Art. 31 OR).

E. 2.4 Würdigung

E. 2.4.1 Vertragsabschluss Die Parteien haben am 25. Juni 2015 einen schriftlichen Kaufvertrag betref- fend Übernahme des Ladengeschäfts und des Inventars an der Bahnhofstras- se ..., Zürich, abgeschlossen (act. 3/2). Der Vertrag ist formgültig und enthält die Willenseinigung über die Essentialia eines Kaufvertrages, womit er grundsätzlich zustande gekommen und gültig ist. Die Beklagte wirft der Klägerin in zwei Aspekten ein täuschendes Verhalten vor. Einerseits soll sie der Beklagten vorgespiegelt haben, den Betrieb der Bou- tique am bisherigen Standort, an der Bahnhofstrasse …, Zürich, weiterführen zu wollen. Andererseits habe sie der Beklagten verschwiegen, dass sie gleichzeitig über den Verzicht auf die Ausübung der Mietoption und eine dafür zu leistende Entschädigungszahlung verhandelt habe bzw. dass ihr bereits ein von einem Drit- ten unterschriebener entsprechender Vertrag vorgelegen habe.

E. 2.4.2 Täuschung über den Verbleib in der Ladenlokalität

E. 2.4.2.1 Täuschendes Verhalten

a. Die Beklagte nennt verschiedene Anhaltspunkte, weshalb sie von einem Verbleib der Klägerin in der bisherigen Liegenschaft ausgegangen sei. Die Kläge- rin habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen vom 5. Juni 2014 darüber infor- miert, dass eine Verlängerung des Mietverhältnisses möglich sei, wobei ein um rund das Dreifache höherer Mietzins und eine Mietzinsmarge zugunsten der Klä-

- 21 - gerin als Hauptmieterin verlangt werde (act. 10 Rz. 26). Die Klägerin habe zudem erklärt, dass sie am bisherigen Standort trotz der verschlechterten Konditionen festhalten wolle, da dieser strategisch wichtig sei. Dies habe die Beklagte nach- vollziehen können, da die Klägerin die ganze Verkaufsmarge behalten könne und die wirtschaftliche Situation damit eine andere sei. Im Hinblick auf die Fortführung habe sich die Klägerin auch bereit erklärt, sämtliche Mitarbeiterverträge zu über- nehmen, um die Stammkundinnen behalten und Kontinuität wahren zu können (act. 10 Rz. 27; act. 40 Rz. 13 f.). Die Klägerin bestreitet, diesbezügliche Aussa- gen gemacht zu haben. Der Standort an der Bahnhofstrasse … sei zu teuer, wes- halb sie sich zu einer Verlegung der Boutique an die H._____-Gasse entschieden habe. Korrekt sei einzig, dass die Klägerin am "Standort Zürich" habe festhalten wollen; eine verbindliche Aussage bezüglich der Bahnhofstrasse … sei damals aufgrund der noch nicht bekannten Konditionen gar nicht möglich gewesen (act. 21 Rz. 84; act. 36 Rz. 9; act. 44 Rz. 7 und Rz. 55 f.).

b. In Bezug auf die Äusserungen im Rahmen der Vertragsverhandlungen ste- hen sich zwei entgegenstehende Aussagen gegenüber. Immerhin gesteht die Klägerin ein, sich dahingehend geäussert zu haben, am Standort Zürich festhal- ten zu wollen (act. 36 Rz. 9; act. 44 Rz. 7). Es gilt daher zu prüfen, ob die Beklag- te dies - wie sie geltend macht - als unbedingtes Bekenntnis zur bisherigen Ge- schäftslokalität an der Bahnhofstrasse … verstehen durfte, oder ob - mit der Klä- gerin - lediglich der Betrieb einer Filiale in der Stadt Zürich gemeint war. Der positive Beweis der beklagtischen Darstellung liesse sich lediglich dann erbringen, wenn der genaue Wortlaut der Aussagen der klägerischen Vertreter im Rahmen der Vertragsverhandlungen rekonstruiert werden könnte und dieser Wortlaut keinen Raum für Interpretationen liesse. Dies ist mit den von den Partei- en offerierten Beweismitteln nicht möglich. Sie nennen für den Beweis des Ab- laufs der Verhandlungen und insbesondere der dabei gefallenen Äusserungen jeweils eine Parteibefragung der an der Verhandlung beteiligten Personen. Sei- tens der Klägerin war dies I._____ (act. 21 Rz. 84; act. 36 Rz. 9; act. 44 Rz. 13 und Rz. 56); seitens der Beklagten J._____ (act. 40 Rz. 14). Aufgrund der bishe- rigen Darstellungen der Parteien, muss in antizipierter Vorwegnahme des Be-

- 22 - weisergebnisses davon ausgegangen werden, dass die beiden von den Parteien offerierten Personen jeweils die eigene Parteidarstellung stützen werden. Insbe- sondere handelt es sich bei den zu befragenden Personen um Verwaltungsrats- mitglieder der jeweiligen Partei (act. 3/3; act. 3/5), womit sie grundsätzlich auch ein persönliches Interesse am Ausgang des Prozesses haben und wohl an der Instruktion der Rechtsvertreter beteiligt waren. Sie waren denn auch im Rahmen der Vergleichsverhandlung vom 7. Juli 2015 am Handelsgericht anwesend (Prot. S. 15). Entsprechend kann auf eine Befragung verzichtet werden und die Erklä- rung der Klägerin ist unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Umstände auszu- legen.

c. Weiter stützt sich die Beklagte auf die schriftliche vertragliche Vereinbarung an sich. Mit der Formulierung derselben habe die Klägerin ebenfalls zum Aus- druck gebracht, das Geschäft im gleichen Lokal weiterführen zu wollen. So bein- halte die Auflistung der zu übernehmenden Gegenstände neben dem Warenin- ventar auch sämtliches, sich am Standort Bahnhofstrasse befindliche Anlagever- mögen, was nur als Erklärung habe verstanden werden können, dass die Klägerin das Geschäft am bisherigen Standort weiterführen möchte. Ladeneinrichtungen, Innenausbauten und Mobilien seien an einem anderen Standort nicht brauchbar (act. 40 Rz. 15). Weiter sei festgehalten worden, dass auf eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verzichtet werde, weil das Geschäft durch die Klä- gerin weitergeführt werde. Auch diese Formulierung könne in guten Treuen nur als Erklärung verstanden werden, dass das Geschäft im bisherigen Lokal weiter- geführt werden soll. Ansonsten würde der Verzicht keinen Sinn machen (act. 40 Rz. 16). Die Klägerin habe nie offengelegt, dass sich die Weiterführung nur auf einen Zeitraum von vier Monaten beschränke. Insbesondere sei der von der Klä- gerin formulierte Wortlaut des Vertrages nie kommentiert worden (act. 40 Rz. 17). Nach dem Verständnis der Klägerin ist in diesen Bestimmungen - wie auch in der Bestimmung von Ziff. 8.2 des Kaufvertrages - keine bindende Verpflichtung zu sehen, das Geschäft an der Bahnhofstrasse … weiterzuführen. Die Parteien hätten sich lediglich zu einer reibungslosen Abwicklung der Transaktion verpflich- tet. Die Vereinbarung über den Verzicht auf den Rückbau des Ladenlokals sei zu

- 23 - Gunsten der Beklagten erfolgt, die ansonsten den ursprünglichen Zustand wieder hätte herstellen müssen (act. 36 Rz. 9; act. 44 Rz. 8 ff.). Im Zeitpunkt der Über- nahme habe gestützt auf den Mietvertrag mit der F._____ noch eine Restlaufzeit von vier Monaten bestanden. Die Übernahme des Inventars und der Verzicht auf den Rückbau seien für den Weiterbetrieb während der Restlaufzeit selbstver- ständlich gewesen. Hätte die Klägerin das Ladenlokal beibehalten wollen, so hät- te sie den Rückbau verlangt und sich neues Inventar angeschafft (act. 44 Rz. 11). Während der Vertragsverhandlungen habe die Beklagte nie auf die Fortführung des Standorts Bezug genommen und es habe für sie auch keine Rolle gespielt; insbesondere habe sie keine entsprechende Verpflichtung gewünscht (act. 44 Rz. 12 f.). Zudem habe die Beklagte gewusst, dass die Klägerin Gespräche mit der F._____ führe. Sie habe aufgrund der noch unsicheren Vertragskonditionen zumindest damit rechnen müssen, dass die Klägerin andere Optionen prüfen werde und nicht zwingend am Standort Bahnhofstrasse … festhalten werde (act. 44 Rz. 14). Der Wortlaut des Vertrages (act. 3/2) lässt keine eindeutige Aussage zu. Für eine Absicht der Klägerin, im Ladenlokal zu verbleiben sprach, dass die Überga- behandlungen gemäss Ziffer 1 im Ladengeschäft erfolgen sollten. Zudem wurde die Übernahme sowohl des Wareninventars (Ziff. 1.2) als auch des übrigen, sich an der Bahnhofstrasse … befindlichen, Inventars (Ziff. 1.1, insbesondere Laden- einrichtung, Infrastruktur, Mobilien etc.) vereinbart. Gerade letzteres spricht dafür, dass das Lokal weiter betrieben werden soll, ist doch das Inventar auf das spezifi- sche Ladenlokal ausgerichtet und für eine andere Lokalität nur beschränkt brauchbar. Für sich alleine kann die Übernahme aber keine Willensäusserung darstellen, zumal die Klägerin die Beklagte bereits mit Schreiben vom 9. April 2014 - für den Fall der Verlängerung des Untermietvertrages - zu einer Renovati- on der Räumlichkeiten verpflichten wollte (act. 11/14 S. 2). Auch ist in Art. 4 Abs. 5 des Boutiquenvertrages (act. 3/6) jeweils nach fünf Jahren eine Renovati- onspflicht vorgesehen (vgl. auch act. 10 Rz. 58a). Unter diesen Voraussetzungen erscheint nachvollziehbar, dass die Klägerin - wie behauptet (act. 44 Rz. 11) - das Geschäft bei einem Weiterbetrieb neu eingerichtet hätte. Die Übernahme von Mit- arbeitern (act. 3/2 Ziff. 1.4) und Kunden (Ziff. 1.5) deutet ebenfalls auf den weite-

- 24 - ren Betrieb der Boutique hin, kann aber keinen Beweis für einen dauernden Ver- bleib darstellen, da dies für einen Standort in der Nähe des bisherigen ebenfalls einen Vorteil darstellt würde. Dasselbe gilt für die Vereinbarung, dass das Ge- schäft ohne Unterbruch weitergeführt werden soll (Ziff. 8.2), zumal ein Umzug wohl mit einem Betriebsunterbruch verbunden wäre. Schliesslich spricht auch der im Zusammenhang mit der Aufhebung des Untermietvertrages vereinbarte Ver- zicht auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Ziff. 9.2) dafür, dass das Ladenlokal wie bisher betrieben werden soll. In dieser Bestimmung wird sodann explizit aufgeführt, dass das Geschäft von der Klägerin weiterbetrieben werde. Aus dem Gesagten erhellt, dass im - von der Klägerin aufgesetzten (act. 40 Rz. 15; act. 44 Rz. 57) - Kaufvertrag verschiedene Anhaltspunkte dafür enthalten sind, dass die Klägerin damals beabsichtige, das Geschäft der Beklagten in der bisherigen Ladenlokalität weiterzuführen. Allerdings befasst sich keiner dieser Hinweise damit, für welchen Zeitraum dies der Fall sein soll. Dass zumindest für eine Übergangsphase kein Umzug vorgesehen war, streitet auch die Klägerin nicht ab. Immerhin bestand ein Mietvertrag bis Ende mm.2015, während der Kaufvertrag bereits per tt.mm.jjjj vollzogen werden sollte (act. 3/2 Ziff. 1). Alleine deshalb erschien der zumindest vorübergehende Weiterbetrieb als einziges ver- nünftiges Vorgehen. Da der Beklagten diese Daten bekannt waren, hätte sie zu- mindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass es der Klägerin lediglich um den Weiterbetrieb in diesem Zeitraum geht. Allerdings stellt gerade diese eher kurze Zeitspanne gleichzeitig eine weitere Andeutung der Klägerin dar, im bishe- rigen Lokal verbleiben zu wollen. Wäre der geplante Umzug kommuniziert wor- den, hätten die Parteien tendenziell eher eine Übernahme per Ende mm.2015 vereinbart. Diese wäre mit dem Ablauf des Mietvertrages zusammengefallen und die Klägerin hätte nicht innert kurzer Zeit zwei für sie neue Ladenlokale in Betrieb nehmen müssen. Hinzu kommt die Bestimmung von Ziff. 9.2 des Kaufvertrages, welche ausdrücklich auf den Weiterbetrieb des Geschäfts durch die Klägerin ver- weist (act. 3/2 Ziff. 9.2) und mit welcher die Klägerin zumindest andeutete, dass sie gedenke, im Lokal zu verbleiben. Auch wenn keine ausdrückliche Zeitdauer genannt wurde, konnte aus dem Gesamtzusammenhang durchaus gefolgert wer-

- 25 - den, dass ein dauerhafter Betrieb am bisherigen Standort vorgesehen war. Insge- samt ergibt sich, dass die Klägerin ihren Verbleib im bisherigen Ladenlokal ange- deutet hatte.

d. Die Klägerin versucht mittels Verweis auf zahlreiche Schreiben der Beklag- ten darzulegen, dass für diese der Verbleib der Klägerin im bisherigen Ladenlokal gar nicht relevant gewesen sei (act. 44 Rz. 13). Allerdings stammen verschiedene Schreiben der Beklagten aus einem Zeitraum, in dem lediglich die Verlängerung des Untermietvertrages und damit die Beibehaltung des Ladenlokals der Beklag- ten diskutiert wurde (act. 11/7 vom 4. Mai 2013; act. 11/12 vom 13. Februar 2014, act. 11/15 vom 17. April 2014 und act. 45/3 vom 26. April 2014), womit diese oh- nehin keinen Beleg für ein Desinteresse der Beklagten darstellen können. Zutref- fend ist, dass die Beklagte in den genannten Schreiben keine Stellungnahme zur Zukunft des Geschäfts an der Bahnhofstrasse … verlangte, insbesondere keine ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin dort zu verbleiben (act. 45/2, act. 22/9). Alleine aus fehlendem Nachfragen kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass diese Tatsache für die Beklagte irrelevant gewesen wäre. Immerhin stützt sich die Beklagte auf Äusserungen in den Verhandlungen vom 5. Juni 2014, weshalb in der späteren Korrespondenz eine Nachfrage nicht zwingend angezeigt war.

e. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zu- mindest angedeutet hat, den Betrieb am bisherigen Standort weiterführen zu wol- len, wobei ihr diesbezüglich keine ausdrückliche Willensäusserung nachgewiesen werden kann. Da es - wie zu zeigen sein wird (hinten E. 2.4.2.4) - der Täuschung über den Verbleib in der Liegenschaft ohnehin an einem Kausalzusammenhang fehlt, kann offen bleiben, ob die Andeutungen der Klägerin als eigentliche Täu- schungshandlungen anzusehen sind.

E. 2.4.2.2 Irrtum Aus der Darstellung der Beklagten ergibt sich, dass diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen ist, der von ihr zu verkaufende Betrieb werde am gleichen Ort weitergeführt (act. 40 Rz. 12). Anlass, an dieser Darstel- lung zu zweifeln besteht nicht. Insbesondere behauptet auch die Klägerin nicht,

- 26 - dass die Beklagte gar keinem Irrtum unterlegen sei; sie macht einzig die fehlende Wesentlichkeit geltend (act. 44 Rz. 16). Da der Irrtum bei einer absichtlichen Täu- schung kein wesentlicher sein muss, genügt auch ein einfacher Irrtum über eine untergeordnete Tatsache. Diese Voraussetzung ist demnach als erfüllt zu be- trachten.

E. 2.4.2.3 Täuschungsabsicht Die Beklagte bestreitet, mit ihren Äusserungen und dem Vertragstext den Eindruck zu vermitteln gewollt zu haben, dass sie längere Zeit an der Bahn- hofstrasse … verbleiben wolle (act. 44 Rz. 15). Unbestrittenermassen wollte die Klägerin die Beklagte nicht über die laufen- den Verhandlungen betreffend den Verzicht auf die Ausübung der Mietoption in- formieren (act. 44 Rz. 38). Vor diesem Hintergrund muss der Klägerin vorgewor- fen werden, dass sie der Beklagten bewusst keine Informationen über den weite- ren Verbleib in der Mietliegenschaft geben wollte. Wie ausgeführt, hat sie kein eindeutiges Bekenntnis über den Verbleib gemacht, allerdings hat sie mit ihrem Verhalten auch keine Begehrlichkeiten der Beklagten wecken wollen. Dadurch hat sie einen Irrtum der Gegenseite zumindest bewusst in Kauf genommen. Unter dem Vorbehalt der Massgeblichkeit der Andeutungen der Klägerin ergibt sich aus dem Gesagten, dass sie eine Täuschung und den dadurch verur- sachten Irrtum zumindest in Kauf genommen hat. Entsprechend kann ihr eine Täuschungsabsicht vorgeworfen werden.

E. 2.4.2.4 Kausalzusammenhang Eine absichtliche Täuschung kann lediglich dann zur Ungültigkeit des Ver- trages führen, wenn der dadurch verursachte Irrtum kausal war für den Abschluss des Vertrages. Diesen Kausalzusammenhang hat der Getäuschte zu behaupten und zu beweisen (vgl. vorne E. 2.3.1). Die Beklagte macht keine Ausführungen dazu, inwiefern alleine der Irrtum bezüglich der Tatsache, ob die Klägerin über den bestehenden Mietvertrag hinaus

- 27 - in der Ladenlokalität verbleibt, dazu geführt hätte, dass sie den Vertrag nicht oder nur mit anderem Inhalt abgeschlossen hätte. Ein Kausalzusammenhang zwischen der vorgenannten Täuschung und dem Vertragsabschluss ist auch nicht ersicht- lich. Wenn der Verbleib der Klägerin im Ladenlokal - abgesehen von der Entschä- digungszahlung, welche separat zu prüfen ist (sogleich E. 2.4.3) - einen Einfluss auf den Kaufpreis oder den Vertragsinhalt gehabt hätte, dann wäre zu erwarten, dass die Konsequenzen daraus für die Beklagte negativ gewesen wären. Nach- dem die Umbauten und das Inventar an einem neuen Standort kaum mehr ver- wendet werden können und damit für den übernehmenden Käufer an Wert verlie- ren, und die Verlegung eines Ladengeschäfts mit Kosten und Aufwand verbunden ist, hätte sich die Beklagte eher mit einem geringeren Kaufpreis begnügen müs- sen. Aus dem Gesagten erhellt, dass es der Beklagten - ohne Berücksichtigung der Entschädigungszahlung - nicht gelingt, einen Kausalzusammenhang zwi- schen der Vorspiegelung des Verbleibs im Ladenlokal und dem schliesslich er- folgten Abschluss des Kaufvertrages darzulegen.

E. 2.4.2.5 Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin im Rahmen der Ver- tragsverhandlungen zumindest angedeutet hat, das bisherige Ladenlokal der Be- klagten weiter betreiben zu wollen. Dadurch rief sie bei der Beklagten einen Irrtum hervor, was sie zumindest billigend in Kauf genommen hatte, um ihre Verhand- lungen mit dem bisher nicht genannten Dritten zu verschleiern. Ob diese Andeu- tungen als Täuschung im Sinne von Art. 28 OR anzusehen sind, kann offen ge- lassen werden, zumal es der Beklagten nicht gelingt, einen Kausalzusammen- hang zwischen diesem Irrtum und dem Vertragsabschluss in der vorliegenden Form nachzuweisen. Ein solcher ist nicht gegeben, zumal der verschleierte Sach- verhalt für sich höchstens Auswirkungen zu Lasten der Beklagten gehabt hätte. Damit kann sich die Beklagte in Bezug auf die Vorspiegelung der Klägerin, im Mietobjekt verbleiben zu wollen, nicht auf eine absichtliche Täuschung berufen.

- 28 -

E. 2.4.3 Verschweigen der laufenden Vertragsverhandlungen Unbestrittenermassen hat die Klägerin die Beklagte nicht über die parallel laufenden Vertragsverhandlungen betreffend eine Entschädigung für den Verzicht auf die Ausübung der Mietoption informiert. Wie ausgeführt (vorne E. 2.3.1), kann das Verschweigen einer Tatsache einzig dann eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR darstellen, wenn die täuschende Partei eine Aufklärungs- pflicht treffen würde.

E. 2.4.3.1 Aufklärungspflicht der Klägerin 2.4.3.1.1. Parteidarstellungen

a. Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin nach Treu und Glauben ver- pflichtet gewesen wäre, sie über die Verhandlungen mit dem Dritten zu informie- ren (act. 10 Rz. 41). Entgegen der klägerischen Darstellung bestünden keine Um- stände, welche eine Aufklärungspflicht entfallen lassen würde. Die Parteien habe eine jahrzehntelange, erfolgreiche Geschäftsbeziehung verbunden. Bei den Ver- handlungen vom 5. Juni 2014 sei es nicht primär um den Abschluss eines neuen Vertrages gegangen, vielmehr um die genau so wichtige Neugestaltung der ver- traglichen Verpflichtungen einer langjährigen Partnerschaft. Die Klägerin sei nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die langjährige Vertragspartnerin über re- levante Umstände aufzuklären. Insbesondere habe ihr bewusst sein müssen, dass die Entschädigung für den Verzicht auf die Wahrnehmung der Verlänge- rungsoption für die Beklagte von entscheidender Bedeutung gewesen sei. An der Aufklärungspflicht ändere auch der Umstand nichts, dass das Verhältnis der Par- teien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr das Beste gewesen wäre. Dies vermöge die Verpflichtung zu einem Verhalten nach Treu und Glauben nicht zu beseitigen (act. 40 Rz. 23 f.). Ohnehin würden die aufgeführten Vorfälle bestrit- ten (act. 40 Rz. 25 ff.). Unzutreffend sei weiter, dass die Beklagte Kenntnis über die Verhandlungen der Klägerin zur Weiterführung des Mietvertrages gehabt habe. Unbestritten sei hingegen, dass der Beklagten klar gewesen sei, dass eine massive Mietzinserhö-

- 29 - hung für sie nicht tragbar sein würde. Über konkrete zukünftige Mietzinse sei sie erst anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2014 informiert worden. Ihr sei in Aussicht gestellt worden, dass diese nach dem Umbau mindestens das Dreifache des bisherigen Zinses betragen würde. Dies werde auch durch die klägerische EBIT-Berechnung gestützt. Erst als sie mit dieser Mietzinssteigerung konfrontiert worden sei, habe sich die Beklagte für einen Ausstieg aus dem Boutiquenge- schäft entschieden. Die Beklagte habe die Boutique weiterführen wollen, weshalb sie auch die Option ausgeübt habe. Durch das bewusste Verschweigen der Ver- einbarung und die Vorspiegelung von angeblich enorm hohen zukünftigen Miet- zinsen, sei die Beklagte zu einem unvorteilhaften Deal überredet worden (act. 40 Rz. 53 ff.).

b. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es habe keine Aufklärungspflicht bestanden. Eine langjähre Geschäftsbeziehung bestreite sie nicht, ebenso wenig, dass Aufklärungspflichten zwischen Parteien beim Abschluss von Verträgen über längerfristige Leistungen grundsätzlich höheren Anforderungen zu genügen ha- ben. Aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages könne nicht mehr von einer über Jahre ge- wachsenen Vertrauensbeziehung gesprochen werden. Zudem bestünden Aufklä- rungspflichten nur so weit, als dies zur Ausübung von Rechten und Pflichten rele- vant sei (act. 21 Rz. 79; act. 36 Rz. 14 i ff; act. 44 Rz. 23). Es könne nicht verlangt werden, dass im Geschäftsverkehr zwischen professionellen, sachkundigen und geschäftserfahrenen Gesellschaften, die sich auf Augenhöhe begegnen, eine Par- tei im Zusammenhang mit der Verhandlung eines M&A-Geschäfts verpflichtet werde, der Gegenpartei Tatsachen offen zu legen, die mit der in Frage stehenden Transaktion nichts zu tun hätten, welche die Gegenpartei aber animieren könnten, einen höheren Preis zu fordern (act. 21 Rz. 10). Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien sei durch zwei verschiede- ne synallagmatische Vertragsverhältnisse charakterisiert gewesen. Einerseits sei- en sie durch den Untermietvertrag für die Bahnhofstrasse … (und den damit zu- sammenhängenden Boutiquenvertrag) verbunden gewesen, andererseits durch den Kaufvertrag über das Geschäft. Daraus könne aber keine Aufklärungspflicht

- 30 - abgeleitet werden. Es seien nur jene Informationen zugänglich zu machen, die für die Ausübung von Rechten und Pflichten innerhalb des entsprechenden Dauer- schuldverhältnisses benötigt würden. Die Erneuerung des Mietverhältnisses sei im alleinigen Ermessen der Klägerin gestanden. Mangels Anspruchs der Beklag- ten auf Verlängerung des Untermietvertrages, habe die eigene Entscheidung über die Verlängerung des Hauptmietvertrages die Beklagte nicht betroffen. Beim Kaufvertrag habe es sich um ein neues Vertragsverhältnis gehandelt, bei wel- chem die Interessen entgegengesetzt verlaufen seien und das auf einen einmali- gen Austausch gerichtet gewesen sei. Die Kenntnis über die erhaltene Entschädi- gung sei zwar für die Beklagte von erheblichem Interesse gewesen, doch könne in dieser Konstellation eines zweiseitigen Austauschvertrages auf dem freien Markt eine Auskunftspflicht nicht konstruiert werden. Dies ginge sachlich zu weit, da dadurch die Wahrnehmung der eigenen Interessen verunmöglicht würde (act. 44 Rz. 24 ff.). Von einer Vereitelung oder Beeinträchtigung des erkennbaren Vertrags- zwecks, könne ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Beklagte habe den Aus- stieg aus dem Boutiquen-Geschäft beabsichtigt. Die Klägerin habe dazu Hand geboten, indem sie die Beklagte frühzeitig aus dem Untermietverhältnis entlassen und ihr für die Übernahme der Restware eine Entschädigung bezahlt habe (act. 44 Rz. 29). Beziehe man den Ablauf der Verhandlungen in die Einzelfallbeur- teilung mit ein, sei auch das Verhalten der Beklagten zu beurteilen. Diesbezüglich verweise sie auf die Replik. Insbesondere zeige der durch die Beklagte erfolgte Verkauf des Geschäfts in C._____ ohne Information der Klägerin, dass auch die Beklagte nicht von einer Aufklärungspflicht ausgegangen sei. Es sei zudem da- rauf hinzuweisen, dass die Verhandlungen zwischen erfahrenen Geschäftsleuten stattgefunden hätten; in solchen Konstellationen sei eine Aufklärungspflicht nicht leichthin anzunehmen (act. 44 Rz. 30 ff.). Darüber hinaus sei es der Klägerin aufgrund der im Vertrag enthaltenen Ge- heimhaltungsklausel untersagt gewesen, die Klägerin über den Vertrag mit der Drittpartei aufzuklären (act. 44 Rz. 35 ff).

- 31 - 2.4.3.1.2. Vorliegen einer Aufklärungspflicht

a. Die Boutique der Beklagten an der Bahnhofstrasse … in Zürich wurde nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Jahr jjjj eröffnet (act. 1 Rz. 15; act. 10 Rz. 12). Zwischen den Parteien bestand demnach im Zeitpunkt der Ver- tragsverhandlungen eine Geschäftsbeziehung die bereits rund neun Jahre ange- dauert hatte. Zudem hatte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin bereits im Jahr 1995 in C._____ eine Boutique eröffnet, wobei sie ebenfalls mit der Klägerin zusammenarbeitete (act. 10 Rz. 11). Dies stellt ohne Zweifel eine langjährige Ge- schäftsbeziehung dar. Eine solche hat nach Treu und Glauben zur Folge, dass an das Vorliegen einer Aufklärungspflicht geringere Anforderungen gestellt werden. Anders als bei Parteien die über einen einmaligen Vertrag verhandeln, sind sich langjährige Partner zu weitergehenden Auskünften verpflichtet. Dabei sind sämtli- che Umstände in Betracht zu ziehen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien von einer zerrütte- ten Beziehung sprechen (act. 36 Rz. 14; act. 10 Rz. 18), wodurch eine Aufklä- rungspflicht entfallen kann. Allerdings kann ein nicht (mehr) reibungsloser Verlauf der Zusammenarbeit alleine nicht rechtfertigen, dass dem Vertragspartner zentra- le Informationen für die weitere Vertragsbeziehung verschwiegen werden. Viel- mehr sind das langjährige Vertragsverhältnis, die dokumentierten Vorfälle und die Art der Informationen gegeneinander abzuwiegen.

b. Die Parteien haben gleichzeitig über die Verlängerung des langjährigen Mietvertrages und die Aufhebung desselben mittels Verkaufs des Geschäfts ver- handelt. Im Sinne der Ausführungen der Parteien ist von einem fliessenden Über- gang zwischen Verhandlungen über die Verlängerung und Verhandlungen über den Verkauf auszugehen. Die Parteien haben sich am 5. Juni 2014 getroffen, um über die Verlängerung und die entsprechenden Konditionen zu verhandeln. Nachdem klar wurde, dass die Weiterführung durch die Beklagte aufgrund der neuen Konditionen keine Option mehr darstellt, ging man direkt zu Verhandlungen über den Verkauf der Boutique über. Unter diesen Umständen kann sich die Klä- gerin nicht darauf berufen, dass es sich beim Kaufvertrag um ein einmaliges Aus- tauschverhältnis handelt. Immerhin ist gerade die Verlängerung des bereits lange

- 32 - bestehenden Mietvertrages als langfristiges Verhältnis anzusehen, weshalb die Vertragsverhandlungen als Ganzes zu beurteilen sind. Dies spricht für eine Ver- pflichtung der Klägerin zur Auskunft über sämtliche relevanten Informationen. Zur langjährigen Geschäftsbeziehung kommt im vorliegenden Fall die Ab- hängigkeit der Beklagten als Untermieterin von der Klägerin als Hauptmieterin. Aufgrund dieser Konstellation war es der Beklagten gar nicht möglich, sämtliche relevanten Informationen selbst erhältlich zu machen. Insbesondere kannte sie die genauen Konditionen einer Weitermiete der Ladenräumlichkeiten nicht. Auch konnte sie selbst keine diesbezüglichen Abklärungen treffen. Ebenso wenig konn- te sie mit der F._____ AG als Hauptvermieterin oder mit Dritten in Verhandlungen über einen Verzicht auf eine Weitermiete treten, da sie aufgrund der Mieterstel- lung der Klägerin einen Auszug nicht garantieren konnte. Sie war entsprechend im Rahmen der Verhandlungen auf die Angaben der Klägerin angewiesen. Gleichzeitig durfte sie aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung davon aus- gehen, dass die Klägerin ihr diesbezüglich sämtliche relevanten Informationen zugänglich macht, zumal sie der Klägerin bereits mit Schreiben vom 4. Mai 2013 mitgeteilt hatte, dass sie die Option für eine weitere Verlängerung von fünf Jahren wahrnehmen wolle und dies auch in mehreren späteren Schreiben wiederholte und betonte (act. 11/7; act. 11/11; act. 11/12). Auch ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass die ursprüngliche Zusammenarbeit auf längere Dauer ausge- legt war, zumal der Untermietvertrag vom 20. Juni 2005 eine fünfjährige Dauer und zwei Verlängerungsoptionen zu je fünf Jahren vorsah (act. 3/7).

c. Damit ergibt sich, dass die Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen grundsätzlich eine Aufklärungspflicht traf. Es stellt sich lediglich die Frage, ob die- se aufgrund des (von der Klägerin behaupteten) Verhaltens der Beklagten (so- gleich E. 2.4.3.1.3) oder aufgrund der konkreten Interessenlage (hinten E. 2.4.3.2) entfallen ist. 2.4.3.1.3. Entfallen der Aufklärungspflicht aufgrund des Verhaltens der Parteien

a. Die Klägerin bringt vor, dass das Verhältnis zwischen den Parteien im Zeit- punkt der Vertragsverhandlungen bereits erschüttert gewesen sei. Diesbezüglich

- 33 - verweist sie auf verschiedene Vorkommnisse, welche eine Auskunftspflicht als geradezu unzumutbar erscheinen lassen sollen (act. 36 Rz. 14 ii ff.).

b. Dass von einer seit Jahren erschütterten Vertrauensbeziehung ausgegan- gen werden muss, die eine Zusammenarbeit geradezu unzumutbar machen wür- de, wie die Klägerin suggerieren will (act. 36 Rz. 14 ii), trifft aus folgenden Grün- den nicht zu: Vorab ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Zusammenarbeit of- fenbar weitgehend erfolgreich verlaufen sein muss. Ansonsten hätte die Beklagte kaum weitere Boutiquen in verschiedenen Städten eröffnet. Insbesondere wäre die Boutique in Zürich, die aufgrund des Untermietverhältnisses eine engere Zu- sammenarbeit zwischen den Parteien erforderte, kaum eröffnet worden, wenn die Zusammenarbeit tatsächlich bereits seit Jahren schwierig gewesen wäre. Aber auch nach der Eröffnung der Boutique in Zürich hat sich die Klägerin bis 2012 re- gelmässig für die gute Zusammenarbeit bedankt (act. 41/1 S. 2 ff.). Auch wenn sie dies im Nachhinein als geschäftsübliche Floskeln abtun will (act. 44 Rz. 51), lassen sie schliessen, dass die gegenseitige Beziehung durch einen gewissen gegenseitigen Respekt geprägt war. Es zeigt sich denn auch, dass die Grussfor- mel nicht in jedem Schreiben an die Beklagten enthalten war (act. 41/1 S. 1, 9 und 10). Soweit sich die Klägerin auf das Verhalten von Herrn J._____ bezieht, ist dazu im Grundsatz festzuhalten, dass alleine das temperamentvolle Auftreten ei- nes Vertreters einer Partei nicht zu einer Zerrüttung des gegenseitigen Verhält- nisses führen kann. Zwar vermag dies auf persönlicher Ebene eine gewisse Kränkung hervorrufen, doch ist dies Teil der Persönlichkeit des Gegenübers und kann - gerade in einer langjährigen Beziehung - der Gegenpartei nicht vorgewor- fen werden; zumindest so lange die grundlegenden Umgangsformen gewahrt werden. Auch im geschäftlichen Verkehr sind einzelne Verfehlungen zu akzeptie- ren und vermögen eine langjährige Geschäftsbeziehung nicht zu zerrütten. Dass das Temperament von Herrn J._____ die Zusammenarbeit zwischen den Parteien so gestört haben soll, dass diese beinahe unzumutbar geworden wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Ohnehin könnte es der Klägerin alleine mit der Aussage eines Mitarbeiters nicht gelingen, dies rechtsgenüglich zu beweisen. Eine Befra-

- 34 - gung des besagten Mitarbeiters (K._____; act. 36 Rz. 14) kann folglich unterblei- ben. Auch die geschilderten einzelnen Episoden (act. 36 Rz. 14 ii) können, selbst wenn sich diese so zugetragen haben sollten, ein über Jahre aufgebautes Ver- trauensverhältnis nicht grundlegend zerrütten. Soweit sich Herr J._____ von der Beklagten weigerte, mit einem bestimmten Mitarbeiter der Klägerin zusammenzu- arbeiten, hätte dies die Zusammenarbeit zwar erschwert, doch handelt es sich bei der Klägerin um eine Tochterunternehmung eines Weltkonzerns, die wohl über mehrere Mitarbeiter verfügt, die die Geschäftsbeziehung pflegen konnten. Dies hat sich denn auch darin gezeigt, dass im Rahmen der vorliegend relevanten Ver- tragsverhandlungen andere Personen zugegen waren. Auch erscheint der Ärger von Herrn J._____ im Rahmen der geschilderten Gespräche verständlich, zumal die Klägerin nach eigenen Angaben die Rückerstattung von rund CHF 130'000.– verlangte (act. 36 S. 7), was nach ihren Angaben mehr als ein Jahresgewinn der Beklagten in Zürich war (act. 36 Rz. 29 i; act. 22/7). Kommt hinzu, dass diese Be- träge teilweise knapp 10 Jahre zuvor ausbezahlt (act. 37/1) und die Auszahlungen jeweils durch die bei der Klägerin verantwortlichen Personen berechnet und bewil- ligt worden waren (act. 41/1). Eine harsche Reaktion von Herrn J._____ - unab- hängig davon, ob die Forderung berechtigt war - war demnach in dieser Situation nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis derart zu beeinträchtigen, dass die Aus- kunftspflicht entfallen wäre. An dieser Betrachtungsweise vermöchte auch eine Befragung von Herrn K._____ nichts zu ändern (act. 36 S. 7). Diese kann folglich unterbleiben, da von einer Auskunftspflicht selbst dann auszugehen wäre, wenn auf die Darstellung der Klägerin abgestellt wird.

c. Die Klägerin macht weiter geltend, die Beklagte habe hinter ihrem Rücken direkt mit der F._____ AG einen Mietvertrag abschliessen wollen, was die F._____ AG nicht gewünscht habe (act. 36 Rz. 14 ii S. 7; act. 44 Rz. 70). Die Be- klagte bestreitet einen Direktkontakt und legt dar, dass sie lediglich von der F._____ AG - wie alle Mieter - über den Umbau der Liegenschaft informiert wor- den sei (act. 40 Rz. 30). Die Klägerin offeriert für ihre Behauptung einzig die Be- fragung von Herrn K._____ (act. 36 Rz. 14 ii S. 7, act. 44 Rz. 70). Da dieser nach

- 35 - der Darstellung der Klägerin in den behaupteten Kontakt gerade nicht eingebun- den war, ist seine Aussage auch nicht geeignet, einen entsprechenden Beweis zu erbringen. Selbst wenn aber von der (unsubstantiierten) Behauptung der Klägerin ausgegangen würde, könnte ein solches Verhalten der Beklagten keinen Grund für ein erschüttertes Vertrauensverhältnis darstellen. Mehr als eine einmalige An- frage, wie die F._____ AG zu einem direkten Mietverhältnis stehe, kann der Par- teibehauptung nicht entnommen werden. Insbesondere ergibt sich aus der Dar- stellung und den Verhandlungen bei Antritt des Mietverhältnisses (act. 21 Rz. 70) klar, dass die F._____ AG mit der Beklagten gar nicht erst über einen Mietvertrag verhandeln wollte. Eine einmalige Kontaktaufnahme, insbesondere im Zusam- menhang mit einem Umbau, welcher eine solche rechtfertigt, konnte aber das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht beschädigen, weshalb auch dieser Vor- gang als irrelevant anzusehen ist.

d. Problematischer erscheinen die unbestrittenen Betreibungen der Beklagten gegen die Klägerin für den Marketingbonus des Jahres 2013 (act. 36 Rz. 14 ii S. 7; act. 40 Rz. 37 ff.). Unbestritten ist dabei ebenfalls, dass die Klägerin im Zeit- punkt der Betreibungen die Forderungen - welche auf einer vertraglichen Grund- lage basierten - noch nicht bezahlt hatte. Trotzdem entspricht eine sofortige Be- treibung, in einem Fall gar mit Einreichen des Fortsetzungsbegehrens (act. 37/2-4), nicht dem Verhalten, welches gegenüber einem langjährigen Ge- schäftspartner an den Tag gelegt werden sollte. Selbst wenn die Forderungen zu- vor mündlich gemahnt wurden - was bestritten wird (act. 40 Rz. 39; act. 44 Rz. 82) - würde das Vertrauensverhältnis gebieten, zuerst einen Versuch einer einvernehmlichen Lösung zu unternehmen. Die Klägerin hält umgekehrt weiterhin daran fest, dass sie ihrer Meinung nach einen Anspruch auf Verrechnung der Forderungen mit früher zu viel bezahlten Beträgen gehabt habe (act. 36 Rz. 81). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zu Recht von einer Zahlungsverweigerung ausgegangen ist. Unter diesen Umständen erscheint eine Betreibung nicht in ei- nem Masse verwerflich, als dass dadurch das Vertrauensverhältnis ernsthaft er- schüttert werden konnte. Letztlich wird im Geschäftsverkehr regelmässig betrie- ben, wenn Zahlungen ausbleiben und die Klägerin macht auch keine weiteren aus den Betreibungen resultierende Nachteile geltend.

- 36 -

e. Zu weit ging demgegenüber die E-Mail von L._____, welche bei der Beklag- ten tätig war, an M._____, einen Mitarbeiter der Klägerin, in welcher erstere sich kritisch über die finanzielle Lage der Klägerin äusserte (act. 36 S. 8; act. 37/6+7). Eine solche Äusserung hat zweifellos rufschädigende Züge und ist grundsätzlich geeignet, die Vertrauensbasis zwischen Geschäftspartnern zu erschüttern. Bei den Bestreitungen durch die Beklagte (act. 40 Rz. 41 ff.) handelt es sich um Schutzbehauptungen. Die Beklagte hatte keinerlei Berechtigung, die Mitarbeiter der Klägerin über die Konkursandrohung aufzuklären. Selbst wenn es sich um ei- nen "netten Mitarbeiter" handeln sollte, so wären dessen Wertgegenstände nicht von einem Konkursbeschlag erfasst gewesen, zumal dieser lediglich das Vermö- gen des Konkursiten betroffen hätte (Art. 197 SchKG). Die Schutzbehauptungen können demnach nicht entkräften, dass die E-Mail in erster Linie dazu gedient haben muss, die Klägerin unter Druck zu setzen. Aufgrund der Reaktion der Klä- gerin kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Vertrauensver- hältnis durch diese Episode unwiderruflich erschüttert wurde. So hat sie die Be- klagte mit Schreiben vom 9. April 2014 formell verwarnt und dabei darauf hinge- wiesen, dass bei rufschädigenden Handlungen eine fristlose Kündigung des Bou- tiquenvertrages aus wichtigem Grunde möglich wäre (act. 37/5). Nach diesem Schreiben gab es unbestrittenermassen keine entsprechenden Äusserungen oder ähnliche Vorfälle seitens der Beklagten mehr, und seitens der Klägerin wurde der Vertrag explizit weitergeführt. Demgemäss war der Vorfall mit dem Schreiben of- fenbar erledigt und das Vertrauensverhältnis dadurch zwar beeinträchtigt aber nicht zerstört.

f. Die Klägerin nennt weiter die Aktivitäten der Beklagten bzw. von Herrn J._____ in der Boutique in C._____ als Gründe für ein erschüttertes Vertrauens- verhältnis (act. 36 Rz. 14 ii S. 8 f.). Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Boutique in C._____ nicht (mehr) durch die Beklagte, sondern durch die B._____ C._____ AG betrieben wurde, welche seit 2009 bestand (act. 41/8; Handelsregisterauszug der B._____ C._____ AG, www.zefix.ch). Die von der Klägerin behauptete späte- re Aufteilung in zwei Gesellschaften (act. 44 Rz. 72) ergibt sich aus den Akten nicht. Selbst wenn dieselben Personen für die B._____ C._____ AG wie für die Beklagte zeichnungsberechtigt waren und diese von der Beklagten finanziell ab-

- 37 - hängig war, handelte es sich um zwei voneinander unabhängige juristische Per- sonen. Entsprechend können die Handlungen der jeweils anderen Gesellschaft nicht zugerechnet werden. Insbesondere gilt dies für Entscheidungen, die die Ge- schäftspolitik der jeweiligen Boutique betrafen. Einzig das persönliche Verhalten der an beiden Gesellschaften beteiligten Personen könnte auch das Verhältnis zur Beklagten beeinträchtigt haben. Den Ausführungen der Klägerin können in Bezug darauf jedoch keine Umstände entnommen werden, welche das Verhältnis zwischen den Parteien erschüttert haben konnten (dazu auch vorne E. 2.4.3.1.3.b). Die von der Klägerin aufgeführten Unstimmigkeiten betrafen einzig die Ge- schäftspolitik der Boutique in C._____. So soll der Verkauf von Produkten der Klägerin zurückgefahren, ein Ausverkauf spezifischer Ware durchgeführt und ne- ben dem Sortiment der Klägerin Produkte anderer Anbieter verkauft worden sein (act. 36 Rz. 14 ii S. 8 f). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten, doch weist diese darauf hin, dass anders als in Zürich gerade kein Boutiquen-Vertrag be- standen habe, der der Klägerin eine Exklusivität garantiert hätte (act. 40 Rz. 45 ff.). Die Klägerin kann nicht belegen, dass die B._____ C._____ AG durch ihre Verkaufspolitik die Verträge mit ihr verletzt hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin in der Widerklageduplik, dass es sich beim Geschäft in C._____ gerade nicht um eine A._____-Boutique sondern um ein Multibrand- Geschäft handelte (act. 44 Rz. 88). Dass sich die Klägerin in der Replik noch auf den Standpunkt stellte, es handle sich um ein Monobrand-Geschäft (act. 36 Rz. 14 ii S. 9), zeigt höchstens, dass selbst sie nicht klar ausführen kann, inwie- fern die Beklagte bzw. die B._____ C._____ AG allenfalls bestehende Vereinba- rungen mit ihr verletzt haben soll. Daraus ergibt sich, dass - abgesehen davon, dass die Vorfälle ohnehin nicht die Beklagte betreffen - die vorgebrachten Vor- kommnisse im Zusammenhang mit der B._____ C._____ AG nicht geeignet sind, um ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zu widerlegen.

g. Die Klägerin führt zudem aus, die Beklagte sei selbst nicht von einer gegen- seitigen Auskunftspflicht ausgegangen, zumal sie die Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht über den geplanten Verkauf der Boutique in

- 38 - C._____ an eine Drittpartei informiert habe (act. 36 Rz. 14 iii). Wiederum gilt, dass dieser Vorgang nicht die Beklagte sondern die B._____ C._____ AG betroffen hat. Ohnehin kann die Klägerin daraus nichts herleiten. Wie verschiedene Schrei- ben der Beklagten bzw. der B._____ C._____ AG belegen, hat die Beklagte der Klägerin die Boutique in C._____ mehrmals zum Kauf angeboten (act. 40 Rz. 47 ff.; act. 37/13-16; act. 41/6-8). Die Klägerin hat eine Übernahme jeweils abgelehnt (act. 41/7+8). Damit war die B._____ C._____ AG nicht mehr verpflich- tet, die Klägerin über weitere Verkaufsgespräche zu unterrichten. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die letzte Absage der Klägerin vom

29. August 2012 stammte (act. 41/8), also knapp zwei Jahre vor den hier interes- sierenden Vertragsverhandlungen (act. 44 Rz. 90 f.). Immerhin wusste die Kläge- rin von den Verkaufsabsichten und hätte die Beklagte, soweit sie dies für den vor- liegenden Kaufvertrag als wesentlich erachtet hätte, auch auf die Situation an- sprechen müssen. Nicht zuletzt ist aber darauf hinzuweisen, dass aus einer gleichzeitigen Ver- letzung einer Aufklärungspflicht keine Rechtfertigung für eine eigene Verletzungs- handlung abgeleitet werden kann. Eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben trifft jede Partei einzeln. Alleine dass die eine Partei nicht jegliche Informationen weitergibt, befreit die Gegenpartei nicht von einem Verhalten nach Treu und Glauben. Es würde letzterer lediglich das Recht geben, den Vertrag ihrerseits ge- stützt auf Art. 23 ff. OR anzufechten, was die Klägerin unbestrittenermassen nicht gemacht hat.

h. Im Gesamtzusammenhang muss man sich aber auch vor Augen halten, dass die Klägerin auf eigenen Wunsch über eine Übernahme der Boutique ver- handelt hat. Unter der Voraussetzung, dass ohnehin per tt.mm.2015 die Boutique in einem neuen Lokal neu eröffnet wurde, hätte die Klägerin den Untermietvertrag auslaufen lassen können (oder der Beklagten den Entscheid über die Weiterfüh- rung zu weit schlechteren Konditionen überlassen können) und nach Ablauf des Mietvertrages eine neue Boutique eröffnen können. Zwar hätte sie unter diesen Umständen die Kunden und Mitarbeiter nicht übernehmen können, doch hätten sich wohl ohne Weiteres Mitarbeiter gefunden und die Stammkundschaft, die auf

- 39 - die Marke der Klägerin ausgerichtet war, hätte auch ohne spezifisches Anschrei- ben den Weg in die neue Boutique gefunden. Zugegebenermassen wären dafür wohl etwas höhere Personal- und Marketingkosten zu veranschlagen gewesen, dem wäre jedoch der Wegfall der Kaufpreiszahlung gegenüber zu stellen gewe- sen. Dies allein zeugt davon, dass die Vorarbeit der Beklagten weiter verwendet werden wollte und die Zusammenarbeit bis zu einem gewissen Grade weiterhin geschätzt wurde. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin geradezu als Wohltäterin verstanden haben will, macht sie doch geltend, dass sie der Beklagten mit dem Kauf der Boutique zu einem grosszügigen Kaufpreis den verlustfreien und einfa- chen Ausstieg aus dem Boutiquengeschäft habe ermöglichen wollen (u.a. act. 44 Rz. 29, Rz. 45 S. 23 und Rz. 102). Auch dies zeigt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht gänzlich zerstört war. Immerhin will die Klägerin der Beklagten weit entgegen gekommen sein, wozu bei einem zerstörten Vertrauens- verhältnis kein Anlass bestanden hätte.

i. Schliesslich kann die Tatsache, dass beide Parteien bei den Vertragsver- handlungen von geschäftserfahrenen Personen vertreten waren (act. 36 Rz. 14 vii), keine Ausnahme von der Aufklärungspflicht bewirken. Die Aufklä- rungspflicht umfasst verschiedene Aspekte. Einerseits sind geschäftsunerfahrene Personen über Tatsachen aufzuklären, die ihnen aufgrund der Geschäftsunerfah- renheit nicht bekannt sein können. Andererseits soll die Aufklärungspflicht in be- stimmten Situationen einen Wissensvorsprung der einen Partei ausgleichen. Da- bei ist für das Bestehen einer solchen Pflicht entscheidend, dass eine vertragsre- levante Information nur einer Partei zugänglich ist. Da gerade letzteres als Täu- schung geltend gemacht wird, ist die Geschäftserfahrenheit von Herrn J._____ für die Aufklärungspflicht der Klägerin nicht relevant. 2.4.3.1.4. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist vorliegend von einer lang- jährigen Geschäftsbeziehung auszugehen, welche zu einer erhöhten Aufklä- rungspflicht der Vertragsparteien führt. Dabei ist vor allem auch in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte in Bezug auf das Mietverhältnis gegenüber der Klägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis stand. Dies führte dazu, dass die Klägerin selbst

- 40 - bei einer nicht mehr intakten Geschäftsbeziehung gewisse Schutzpflichten trafen und sie in einem beschränkten Rahmen zur Auskunft verpflichtet war, solange von einer funktionierenden, wenn auch schwierigen Zusammenarbeit auszugehen war. Sie konnte sich nicht unter Berufung auf besagte Schwierigkeiten von der Auskunftspflicht befreien. Die Aufklärungspflicht umfasst jedoch nicht sämtliche Informationen, die nur einer Partei zur Verfügung stehen. Vielmehr ist der Umfang der Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben auszulegen. Unter diesen Prämis- sen besteht die Pflicht, über diejenigen Punkte Auskunft zu geben, welche in ei- nem direkten Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen stehen und damit einen Einfluss auf den Verkaufsentscheid - bzw. damit zusammenhängend auf den Kaufpreis - haben.

E. 2.4.3.2 Täuschungshandlung Unbestrittenermassen hat die Klägerin die Beklagte nicht über die von dritter Seite geleistete Zahlung bzw. die kurz vor Abschluss stehenden Verhandlungen informiert. Dabei handelte es sich um einen für den Abschluss des Kaufvertrages wesentliche Tatsache, die den Verkaufsentschluss der Beklagten beeinflussen konnte. Insbesondere ist wahrscheinlich, dass die Beklagte bei Kenntnis der Ent- schädigungsvereinbarung den Vertrag in dieser Form nicht abgeschlossen hätte und ihren Betrieb gegen eine direkte Entschädigung der Drittpartei aufgegeben oder verlegt hätte. Nicht entscheidend ist, inwiefern die Täuschung den Wert der Boutique und damit den Kaufpreis konkret beeinflusst hat. Unabhängig vom Bestehen einer Auskunftspflicht, macht die Klägerin weiter geltend, dass sie die Beklagte über die Entschädigungszahlung der Drittpartei nicht habe aufklären müssen. Diesbezüglich bringt sie vor, dass sie einer Ge- heimhaltungspflicht unterlegen sei (sogleich E. 2.4.3.2.1), dass die Entschädi- gungszahlung vor dem Vertragsschluss noch nicht vereinbart gewesen sei (hinten E. 2.4.3.2.2) und dass die Beklagte gar kein Interesse an einer Information über die Entschädigungszahlung gehabt habe (hinten E. 2.4.3.2.3).

- 41 - 2.4.3.2.1. Geheimhaltungspflicht Die Klägerin führt aus, sie sei aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Drittpartei verpflichtet gewesen, die Entschädigungsvereinbarung gegen- über Dritten geheim zu halten (act. 36 Rz. 14 i; act. 44 Rz. 35 ff.). Dazu ist anzu- merken, dass es bei bestehender Aufklärungspflicht Sache der Klägerin gewesen wäre, dafür zu sorgen, die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können. Insbeson- dere wäre ihr zuzumuten gewesen, eine Entbindung von einer Geheimhaltungs- pflicht zu erwirken, wenn eine solche denn überhaupt im Interesse der Drittpartei vereinbart worden ist. Dass dies möglich gewesen wäre, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Klägerin der Beklagten nach dem Abschluss des Kaufver- trages auf erstes Verlangen eine teilweise geschwärzte Kopie der Vereinbarung zur Verfügung gestellt hat (act. 1 Rz. 30; act. 3/8; act. 3/14). Dass sie eine ent- sprechende Einwilligung der Drittpartei - unter Bindung der Beklagten an die Ge- heimhaltungsklausel, wie dies auch später erfolgt ist - vor dem Vertragsschluss nicht hätte einholen können, macht die Klägerin nicht geltend. Ohnehin ist aufgrund der vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass die Geheimhaltung gegenüber der Beklagten (zumindest teilweise) im Inte- resse der Klägerin lag. Dies zeigt sich ebenfalls darin, dass die Klägerin der Be- klagten nach Abschluss des Kaufvertrages ohne Weiteres eine geschwärzte Ko- pie der Vereinbarung zur Verfügung stellte. Demgegenüber hatte die Drittpartei in erster Linie ein Interesse, dass ihr Name nicht an die Öffentlichkeit gelangt, was wiederum - wie dies die Klägerin dann auch gemacht hat - mit einer Geheimhal- tungserklärung seitens der Beklagten oder einer Anonymisierung hätte verhindert werden können. Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die Klägerin nicht mittels Berufung auf die in der Entschädigungsvereinbarung enthaltene Geheimhal- tungspflicht von der Aufklärungspflicht befreien kann. 2.4.3.2.2. Fehlende rechtskräftige Vereinbarung der Entschädigungszahlung Weiter bringt die Klägerin vor, dass die Aufklärungspflicht nicht bestanden habe, weil die Entschädigungszahlung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten noch nicht rechtskräftig vereinbart gewesen sei. Der Klägerin sei

- 42 - am 12. Juni 2014 ein erster Entwurf der Aufhebungsvereinbarung per E-Mail zu- gestellt worden. Die finale Version sei am 27. Juni 2014 vorgelegen und gleichen- tags von ihr auch unterschrieben worden. Bei der Datierung der Unterschrift der Gegenseite handle es sich um ein Versehen; vielmehr sei die Unterzeichnung am

2. Juli 2014 erfolgt. Dies ergebe sich sowohl aus dem zeitlichen Ablauf der Ge- schehnisse als auch aus der E-Mail vom 2. Juli 2014, mit welcher der Klägerin die unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung zugestellt worden sei. Wieso die Beklag- te über eine Zahlung aufgeklärt werden müsse, die noch nicht rechtskräftig ver- einbart gewesen sei, sei nicht ersichtlich (act. 44 Rz. 21 f.). Dem ist entgegen zu halten, dass nicht nur der Abschluss der Entschädi- gungsvereinbarung als wesentliche Tatsache für die Vertragsverhandlungen an- gesehen werden kann. Bereits die Bereitschaft der F._____ AG bzw. einer belie- bigen Drittpartei, für den Verzicht auf die Verlängerung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu bezahlen, stellt vorliegend eine für die Vertragsverhandlungen wesentliche Tatsache dar. Dies umso mehr, als die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17. April 2014 den Verzicht auf eine Verlängerung gegen Entschädigung als mögliche Vorgehensweise erwähnt (act. 11/15 S. 3). Da ihr als Untermieterin ent- sprechende Verhandlungen nicht möglich waren, hätte die Klägerin sie zumindest darüber aufklären müssen, dass solche bereits liefen, was nach der Darstellung der Klägerin der Fall war (act. 44 Rz. 21 f.). Wie weit die Verhandlungen fortge- schritten waren, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. 2.4.3.2.3. Kein Recht der Beklagten auf Verlängerung des Untermietvertrages

a. Massgebend sei weiter, so die Klägerin, dass der Untermietvertrag der Be- klagten ausdrücklich keine Verlängerungsoption über den tt.mm.2015 enthalten habe. Der Entscheid über diese Verlängerung sei gemäss Untermietvertrag im al- leinigen Ermessen der Klägerin gelegen. Diese Möglichkeit sei sodann mit dem Addendum von 2009 ausgeschlossen worden (act. 44 Rz. 23). Die Beklagte be- streitet, dass mit dem Addendum von 2009 die Option auf eine zweite Verlänge- rung wegbedungen worden sei. Das Addendum übernehme die Formulierung des Mietvertrages und sehe eine befristete Verlängerung vor, die ohne Kündigung en-

- 43 - de. Die Verlängerungsoption sei demgegenüber explizit in Kraft geblieben (act. 53 Rz. 8 ff.). Die von der Klägerin zitierte Bestimmung des Mietvertrags befasst sich mit der Verlängerungsmöglichkeit des Vertrages, welche zwischen einer ersten Ver- längerung (ab tt.mm.2010) und einer zweiten Verlängerung (ab tt.mm.2015) un- terschied. Die Modalitäten waren für beide Verlängerungen gleich geregelt. Ein Unterschied bestand einzig insofern, als der Klägerin als Hauptmieterin nur eine einmalige Option gewährt wurde und sie daher einen Vorbehalt der Verlängerung des Hauptmietvertrages anbrachte (act. 3/7 Ziff. 3.3.1). Entgegen der Darstellung der Klägerin lässt sich daraus aber kein freies Ermessen ihrerseits herleiten. Für die zweite Verlängerung wurde auf die Modalitäten der ersten Verlängerung ver- wiesen, wo unbestrittenermassen ein unbedingtes Verlängerungsrecht einge- räumt wurde. Auch bei einer analogen Anwendung dieser Bestimmung ändert sich nichts daran, dass es sich um ein Vormietrecht, also eine eigentliche Verlän- gerungsoption handelte. Der einzige Unterschied bestand darin, dass die zweite Verlängerung davon abhängig gemacht wurde, dass der Hauptvermieter den Ver- trag gegenüber der Klägerin um eine weitere Vertragsdauer verlängern würde. Dabei handelte es sich um eine Bedingung, was sich aus der Formulierung der Vertragsklausel ergibt. Darin wurde festgehalten, "dass der Vermieter gemäss Hauptmietvertrag keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung hat und der Vermieter eine solche nur anbieten kann, wenn der Hauptvermieter den Mietver- trag mit dem Vermieter verlängert" (act. 3/7 Ziff. 3.3.2). Die Bestimmung trug da- mit dem Risiko Rechnung, dass der Hauptmietvertrag nicht über den tt.mm.2015 hinaus verlängert würde. Es ist aber kein Hinweis ersichtlich, welcher der Klägerin das Recht gegeben hätte, in eigenem Ermessen auf die Verlängerung zu verzich- ten. Insbesondere kann das Wort "kann" nicht als solcher Hinweis verstanden werden; vielmehr bezog sich dieses Wort auf die faktische Möglichkeit der Kläge- rin, die Liegenschaft zu vermieten. Diese besteht nur dann, wenn ihr Vertrag als Hauptmieterin verlängert würde. Soweit sie selbst nicht mehr Mieterin ist, kann sie die Liegenschaft auch nicht weitervermieten. Entscheidend ist, dass die Modalitä- ten der Verlängerung (Schriftliche Mitteilung, Einigung bis zu bestimmtem Zeit- punkt) auch für eine zweite Verlängerung genau festgelegt wurden. Darin findet

- 44 - sich keine Möglichkeit der Klägerin, auf eigene Veranlassung von einer Verlänge- rung abzusehen. Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der zweiten Verlängerung um ein bedingtes Recht handelte, das unter dem Vorbehalt der Verlängerung durch die Hauptvermieterin stand. Soweit diese Bedingung eintreten würde, hatte die Be- klagte jedoch eine Option auf eine zweite Verlängerung. Damit bestand im Zeit- punkt der Vertragsverhandlungen grundsätzlich ein Recht der Beklagten auf die Verlängerung des Mietverhältnisses und entsprechend auch ein Interesse an den geltend gemachten Auskünften.

b. Die Klägerin bringt sodann vor, mit dem Addendum vom 23. Dezember 2009 sei festgelegt worden, dass der Vertrag nach Ablauf der zweiten Mietdauer auto- matisch ende und ein Recht auf eine weitere Verlängerung ausgeschlossen sei (act. 44 S. 5 und Rz. 23). Dies wird von der Beklagten bestritten (act. 50 Rz. 8 ff.). Dem Vorbringen der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Mit dem Addendum vom 23. Dezember 2009 wurde das Untermietverhältnis im Sinne von Ziff. 3.3.1 Abs. 1 des ursprünglichen Mietvertrages (act. 3/7) um fünf Jahre verlängert (act. 45/1). Die dabei für die Mietdauer gewählte Formulierung, der Vertrag ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe (act. 45/1 S. 1), entsprach der üblichen Formulierung beim Abschluss eines befristeten Mietvertrages. So lautete auch der Untermietvertrag von 2005 gleich (act. 3/7 Ziff. 3.2), obwohl diesbezüglich unbe- stritten ist, dass eine Verlängerungsoption bestand. Entsprechend kann aus die- ser Formulierung nicht abgeleitet werden, dass auf eine weitere Verlängerung von vornherein verzichtet wurde. Hinzu kommt, dass im Addendum vom

23. Dezember 2009 ausdrücklich festgehalten wurde, dass die übrigen Bedingun- gen des Untermietvertrages vom 20. Juni 2005 weiterhin unverändert in Kraft blieben. Explizit wird dabei Ziff. 3.3.2 Abs. 2 genannt, welcher sich - wie ausge- führt - mit dem Recht auf eine zweite Verlängerung des Mietvertrages befasst (act. 45/1 S. 2). Auch dies zeigt, dass mit dem Addendum vom 23. Dezember 2009 nicht auf eine zweite Verlängerung verzichtet wurde.

- 45 -

c. Da die Beklagte damit gegenüber der Klägerin - unter dem Vorbehalt der Verlängerung durch die F._____ AG - einen Anspruch auf eine Verlängerung des Mietvertrages hatte, war die Klägerin verpflichtet, sie über die Verhandlungen be- züglich des Verzichts auf die Ausübung der Option aufzuklären. 2.4.3.2.4. Wissen der Beklagten um Vertragsverhandlung In ihrer Widerklageduplik beruft sich die Klägerin zudem darauf, dass die Beklagte über die Gespräche mit der F._____ AG im Bilde gewesen sei. Die Klä- gerin habe mit Schreiben vom 25. April 2014 über die laufenden Verhandlungen informiert. Aufgrund der unsicheren Vertragsbedingungen habe die Beklagte da- mit rechnen müssen, dass die Klägerin auf eine Verlängerung verzichte (act. 44 Rz. 14). Soweit die Klägerin damit geltend machen will, sie sei ihrer Aufklärungs- pflicht genügend nachgekommen, ist dem zu widersprechen. Aus dem Schreiben geht lediglich hervor, dass die F._____ AG die neuen Vertragsbedingungen bis Ende Juli 2014 bekannt geben müsse, wobei sich die Klägerin gegenüber der Be- klagten habe absichern wollen, dass diese die Konditionen unbeschränkt akzep- tiere (act. 11/16 S. 2). Auch sonst bezieht sich das Schreiben einzig auf die Ver- längerung des Haupt- und des Untermietvertrages. Dass auf eine solche verzich- tet werden könnte, wurde nicht angetönt und war zu jenem Zeitpunkt für die Par- teien auch keine Option. Vielmehr war damals noch die Weiterführung des Ge- schäfts durch die Beklagte und die Verlängerung des Mietvertrages geplant. Das Schreiben vom 25. April 2014 kann damit keine genügende Information über die laufenden Vertragsverhandlungen darstellen. Hinzu kommt, dass aufgrund der eingereichten Entschädigungsvereinbarung nicht klar ist, mit wem diese abge- schlossen worden ist (act. 3/8). Entsprechend kann die (allgemeine) Information über Verhandlungen mit der F._____ AG ohnehin keine Aufklärung über den (be- vorstehenden) Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung darstellen. 2.4.3.2.5. Eigene Interessen Schliesslich bringt die Klägerin vor, dass sie mit einer Aufklärung über die Vertragsverhandlungen ihre eigenen Interessen verletzt hätte (act. 44 Rz. 38).

- 46 - Das Bestehen einer Aufklärungspflicht und die darauf gestützte Bekanntga- be von Informationen steht praktisch immer in einem gewissen Widerspruch zu den Interessen des zur Aufklärung Verpflichteten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in erster Linie Informationen offen gelegt werden müssen, die den Vertrags- abschluss zu Gunsten der Gegenpartei beeinflussen können. Die Auskunftspflicht soll durch einen Informationsausgleich gerade bewirken, dass beide Verhand- lungspartner auf derselben Ebene diskutieren und damit frei über den Vertrag und die Konditionen entscheiden können. Demgegenüber werden Informationen, die sich zu Lasten der Gegenpartei auswirken, ohnehin freiwillig offen gelegt. Daraus lässt sich aber auch folgern, dass ein Interessenkonflikt das Verschweigen von re- levanten Informationen nicht rechtfertigen lässt. Zwar erscheinen die Ausführun- gen der Klägerin, sie habe sich vor dem Druck der Beklagten schützen wollen, nachvollziehbar und auch in gewissem Grade berechtigt, doch kann sie sich damit nicht von einem Handeln nach Treu und Glauben befreien. Sobald im Sinne von Art. 28 OR eine Auskunftspflicht besteht, kann sich die verpflichtete Partei ihrer nicht mit Verweis auf die eigenen Interessen entledigen. Mit Blick auf die eigenen Interessen der Klägerin hätte sich allenfalls ledig- lich eine Information der Klägerin an die Beklagte über die laufenden Gespräche, nicht aber über die erwartete Höhe der Entschädigungssumme gerechtfertigt, zu- mal diese noch nicht festgestanden hat und sich die Klägerin entsprechend noch nicht binden konnte. Bereits diese Information hätte es der Beklagten ermöglicht, einen täuschungsfreien Entscheid über den Verkauf des Geschäfts zu treffen und die Beteiligung an einer allfälligen Entschädigung zu vereinbaren. 2.4.3.2.6. Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Klägerin im Rahmen der Vertragsver- handlungen mit der Beklagten verpflichtet gewesen wäre, diese zumindest über die laufenden Verhandlungen über eine Entschädigungszahlung für den Verzicht auf die Mietoption aufzuklären. Indem sie dies unterliess, hat sie die Beklagte über eine wesentliche Vertragsgrundlage getäuscht.

- 47 -

E. 2.4.3.3 Irrtum Wie ausgeführt ist unbestritten, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Vertra- ges keine Kenntnis von den Verhandlungen der Klägerin über eine Entschädi- gungszahlung hatte. Da der Irrtum bei einer absichtlichen Täuschung kein we- sentlicher sein muss, genügt auch ein einfacher Irrtum über eine untergeordnete Tatsache, weshalb die Wesentlichkeit des Irrtums nicht zu prüfen ist.

E. 2.4.3.4 Täuschungsabsicht Die Beklagte führt weiter aus, die Klägerin sei darauf zu behaften, dass sie die Beklagte von einer Beteiligung an der Entschädigungszahlung habe fernhalten wollen. Damit gestehe diese ein, dass sie die Beklagte anlässlich der Vertrags- verhandlungen bewusst und absichtlich getäuscht habe. Sachlich berechtigte Gründe gegen eine Beteiligung der Beklagten bestünden nicht. Unzutreffend sei die Bezeichnung der Entschädigungszahlung als "windfall profit". Die Beklagte habe eine ihr vertraglich zustehende Option wahrgenommen, es liege auf der Hand, dass für einen Verzicht eine Entschädigung zu leisten wäre (act. 40 Rz. 55 f.). Die Klägerin bestreitet eine Täuschungsabsicht nur pauschal (act. 44 Rz. 98). Dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt, ergibt sich aus verschiedenen weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Klägerin. So macht diese geltend, man habe mit der Geheimhaltungsklausel verhindern wollen, dass die Beklagte den Vollzug des Kaufvertrages torpediere. Auch sollte vermie- den werden, dass die Beklagte Druck ausüben würde, um einen höheren Kauf- preis zu erzielen (act. 44 Rz. 38). Diese Ausführungen zeigen, dass die Klägerin die Vertragsverhandlungen bewusst verschwiegen hat und ihr klar war, dass die Tatsache den Verkaufsentschluss der Beklagten und die Vertragsverhandlungen beeinflussen könnte. Damit ist eine Täuschungsabsicht gegeben.

E. 2.4.3.5 Kausalzusammenhang Zwischen der Täuschung und dem Abschluss des Vertrages muss ein Kau- salzusammenhang bestehen. Damit wird sichergestellt, dass nur diejenigen In-

- 48 - formationen offen gelegt werden müssen, die für den Vertragsschluss auch rele- vant sind. Aufgrund der Vorgeschichte kann im vorliegenden Fall ohne Weiteres ein Kausalzusammenhang bejaht werden. Die Beklagte hat ursprünglich die Mietopti- on wahrnehmen und die Boutique weiterführen wollen. Erst nachdem ihr schlech- tere Konditionen als zuvor in Aussicht gestellt wurden, schlug sie der Klägerin verschiedene Optionen vor, von welchen eine einen Verzicht auf die Mietoption gegen eine Entschädigung beinhaltete (act. 11/15 S. 3). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte auch einer Entschädigung und einer allfälligen Weiterführung der Zusammenarbeit offen gegenüber gestanden wäre. Aufgrund des Untermietverhältnisses war ihr aber eine entsprechende Vereinba- rung mit der Vermieterin nicht möglich; sie hat folglich gar nicht gewusst, dass diese Möglichkeit tatsächlich bestand. Hinzu kommt, dass der Verkaufspreis für ein Geschäft kein fester Wert ist, der eindeutig festgelegt werden kann. Vielmehr spielen bei den Vertragsverhandlungen verschiedenste Aspekte eine Rolle, wel- che den Wert der Unternehmung und damit den Kaufpreis beeinflussen können. Ein möglicher Aspekt ist dabei der Wert des Standortes, der sich nicht nur aus dem Immobilien- und dem Einrichtungswert ergibt, sondern in den auch eine Ent- schädigung wie die vorliegende einzurechnen wäre. Folglich sind Vertragsver- handlungen nach Treu und Glauben nur möglich, wenn solche Tatsachen bekannt sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Täuschung der Klägerin kausal auf die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausgewirkt hat. Dies anerkennt indirekt auch die Klägerin, wenn sie ausführt, dass die Kenntnis über die erhaltene Entschädigung für die Beklagte von erheblichem Interesse ge- wesen wäre (act. 44 Rz. 26). Damit liegt eine absichtliche Täuschung vor.

E. 2.4.3.6 Zwischenfazit Die Klägerin hat die Beklagte unbestrittenermassen nicht darüber informiert, dass sie für den Verzicht auf die Verlängerung des Mietverhältnisses eine Ent-

- 49 - schädigungszahlung vereinbart hat bzw. darüber Verhandlungen geführt hat. Da sie einer Aufklärungspflicht unterlag, hat sie mit dem Verschweigen die Beklagte getäuscht. Diese Täuschung ist absichtlich erfolgt, zumal die Klägerin dadurch ih- re eigene Verhandlungsposition stärken wollte. Schliesslich handelte es sich bei der vorbehaltenen Information um eine für den Vertragsschluss relevante Informa- tion, weshalb eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR vorliegt.

E. 2.4.4 Grundlagenirrtum Wie sich aus dem Gesagten ergibt, kann der Kaufvertrag gestützt auf eine absichtliche Täuschung der Klägerin angefochten werden. Da die Täuschungs- anfechtung einem Irrtum vorgeht, ist der von der Beklagten geltend gemachte Grundlagenirrtum (act. 10 Rz. 46) nicht näher zu prüfen.

E. 2.4.5 Vertragsanfechtung Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und 2 OR hat die getäuschte Partei den Vertrag innert Jahresfrist anzufechten. Vorliegend ist unbestritten und belegt, dass die Beklagte mit Schreiben vom

18. August 2014 den am 25. Juni 2014 abgeschlossenen Kaufvertrag für ungültig erklärt hat (act. 3/13; act. 1 Rz. 26). Damit hat sie die Anfechtung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erklärt und diese ist gültig erfolgt.

E. 2.5 Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beklagte beim Abschluss des streitge- genständlichen Kaufvertrags vom 25. Juni 2014 einem Irrtum unterlag, welcher auf eine absichtliche Täuschung der Klägerin in Sinne von Art. 28 OR zurückzu- führen war. Indem sie den Vertrag fristgerecht angefochten hat, ist dieser dahin- gefallen. Entsprechend ist die Klage der Klägerin auf Feststellung der Gültigkeit des Kaufvertrages abzuweisen.

- 50 -

3. Folgen der Ungültigkeit 3.1. Parteistandpunkte 3.1.1. Beklagte Die Beklagte hält fest, dass in analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR nur derjenige Teil des Vertrages ungültig ist, der durch den Irrtum oder die Täu- schung betroffen ist (act. 40 Rz. 79). Bei einer Teilnichtigkeit müsse ermittelt wer- den, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen der Mangel bei Vertrags- schluss bekannt gewesen wäre. Massgebend sei der hypothetische Parteiwille. Der vorliegende Sachverhalt enthalte ganz zentrale Elemente, aufgrund derer sich der hypothetische Parteiwille genügend deutlich ergänzen lasse. Es sei un- bestritten, dass über den Verkauf des Boutiquengeschäfts verhandelt worden sei. Wie die Klägerin selbst ausführe, seien bei Verkäufen nichtkotierter Unternehmen übliche EBIT-Multiplikatoren anerkannte Massstäbe für die Ermittlung angemes- sener Kaufpreise. Es könne deshalb in guten Treuen davon ausgegangen wer- den, dass sich die Parteien im Rahmen fairer Verhandlungen unter Verwendung dieser EBIT-Multiplikatoren zu einem für beide Parteien akzeptablen und fairen Preis gefunden hätten, welcher die ungedeckten Investitionen der Beklagten und einen Goodwill berücksichtigt hätte. Weiter stehe fest, dass die Parteien ursprüng- lich von einer 15-jährigen Zusammenarbeit ausgegangen seien. Die Beklagte hät- te so weitere fünf Jahre einen Betriebsgewinn erzielen können, welcher sich auf- grund der historischen Zahlen auf mindestens CHF 1.5 Mio. belaufen hätte. Da- nach wäre ein Verkauf weiterhin möglich gewesen (act. 40 Rz. 80 ff.). Die von der Klägerin subeventualiter gemachten Vorbringen würden bestrit- ten. Unrealistisch sei, dass die Klägerin an die Bahnhofstrasse zurückkehren wol- le. Auch die behauptete Lücke sei nicht massgeblich, ohnehin werde bestritten, dass die Beklagte Urheberin der Darstellung sei. Falsch sei, dass der Beklagten als einziger "leverage" die Drohung zur Verfügung gestanden hätte, das Geschäft nicht zu verlassen. Im Gegenteil hätte sie bei offenen Verhältnissen das Geschäft auch anderweitig verkaufen können. Der Kaufpreis sei in keiner Weise angemes- sen gewesen, der Verkauf des Geschäfts in C._____ und die zu Unrecht zurück-

- 51 - geforderten Marketingunterstützungen hätten keine Rolle gespielt und könnten auch im Rahmen einer richterlichen Vertragsergänzung nicht berücksichtigt wer- den (act. 40 Rz. 84 ff.). 3.1.2. Klägerin Die Klägerin führt im Eventualstandpunkt aus, dass eine richterliche Lücken- füllung nicht in jedem Fall zulässig sei, sondern nur, wenn sich ein eindeutiger Sinn ermitteln lasse. Vorliegend sei dies gerade nicht möglich. Beim Kaufpreis handle es sich um einen notwendigen Kernbestandteil eines Kaufvertrages, des- sen Höhe "willkürlich" von den Parteien festgesetzt werde. Es gebe folglich keinen objektiv richtigen oder plausiblen Preis (act. 36 Rz. 20 ff.; act. 44 Rz. 41 f.). Zu- dem würde es an objektiv bestimmbaren Anhaltspunkten fehlen, in welcher Höhe der neue Kaufpreis zu fixieren wäre. Sämtliche relevanten Faktoren zu berück- sichtigen, die für die Parteien im Rahmen der Preisverhandlungen relevant gewe- sen wären, sei im Rahmen einer richterlichen Vertragsergänzung nicht möglich (act. 44 Rz. 42). Subeventualiter macht sie geltend, dass die Parteien im Lichte des Zwecks des Kaufvertrages sowie der damaligen Umstände der Beklagten als vernünftige und redliche Vertragspartner lediglich einen geringen Anteil an der Entschädigung zugesprochen hätten. Für die Beklagte sei klar gewesen, dass sie aus dem Bou- tiquen-Business austeigen müsse und dies auch wollte. Auf der anderen Seite habe die Klägerin den Standort Zürich nicht aufgeben wollen, was sie auch nicht getan habe. Vor diesem Hintergrund sei redlichen Parteien klar, dass die Ent- schädigungszahlung an die Klägerin entrichtet wird, um sie für die sämtliche mit dem Verzicht auf die Weitermiete verbundenen Kosten und Nachteile zu entschä- digen. Dazu seien neben den Kosten für den Umzug an die H._____-Gasse auch diejenige für eine Rückkehr an die Bahnhofstrasse zu zählen. Die Beklagte habe beabsichtigt, verlustfrei aus dem Boutiquen-Geschäft auszusteigen. Dies habe sie mit dem Kaufpreis erreicht. Ein erheblicher Anteil der Beklagten an der Entschä- digungszahlung sei objektiv nicht zu rechtfertigen. Der einzige Grund für eine Be- teiligung sei der "leverage" der Klägerin, was keinen Rechtsschutz verdiene und nicht mit dem im Einklang stehe, was redliche Vertragsparteien vereinbart hätten

- 52 - (act. 36 Rz. 25 ff.; act. 44 Rz. 45 f.). Ohnehin sei der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von CHF 370'000.– fair bzw. sehr grosszügig. Der Kaufpreis habe rund das dreifache des Gewinns des Jahres 2014 betragen, obwohl klar gewesen sei, dass dieser Gewinn bei einer Erhöhung der Miete nicht mehr erreicht werden könne. Die Klägerin habe auch akzeptiert, dass ihr die Boutique in C._____ be- wusst nicht angeboten worden sei. Zudem habe sie akzeptiert, dass die Rückzah- lung der Marketingboni damit erledigt sei und verschiedene Positionen, die von der Beklagten geltend gemacht worden seien, nicht hinterfragt. Nach Treu und Glauben verhandelnde Parteien hätten unter diesen Umständen einen deutlich tieferen Kaufpreis vereinbart, wenn der Beklagten überhaupt ein Anteil an der Entschädigungszahlung zugehalten worden wäre (act. 36 Rz. 29 ff.). 3.2. Rechtliches Das Gestaltungrecht der Anfechtung ist unwiderruflich. Sie kann nicht zu- rückgenommen werden und das Gericht hat nicht danach zu forschen, wie die gegenseitigen Verpflichtungen unter anderen Gesichtspunkten zu beurteilen wä- ren (BGE 108 II 102 E. 2 S. 104). Wird die Anfechtung durch das Gericht abge- lehnt, fällt auch die Anfechtungserklärung ins Leere und der Vertrag gilt weiter (zum Ganzen SCHMIDLIN, a.a.O., N 72 f. zu Art. 31 OR). Davon zu unterscheiden ist eine einvernehmliche Änderung des Vertrages. Dabei wird der Willensmangel durch die Genehmigung der zurücknehmenden Partei behoben. Dies stellt einen endgültigen Verzicht auf das Gestaltungsrecht dar (SCHMIDLIN, a.a.O., N 76 f. zu Art. 31 OR). Soweit der Getäuschte den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, kommt eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn die täuschende Partei den Vertrag zu veränderten Bedingungen nicht geschlossen hätte. Das Gericht kann die vollständige Aufhebung verweigern und stattdessen die Gegenleistung entsprechend mindern (INGEBORG SCHWENZER in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, N 18 zu Art. 28 OR m.w.H.; CLAIRE HUGUENIN/BARBARA MEISE, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 66 zu Art. 19/20 OR). Im Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 2 OR ist der hy-

- 53 - pothetische Parteiwille entscheidend. Massgebend ist, was die Parteien verein- bart hätten, wenn ihnen der Teilmangel bereits bei Vertragsschluss bewusst ge- wesen wäre (BGE 138 III 29 E. 2.3.3, HUGUENIN/MEISE, a.a.O., N 63 zu Art. 19/20 OR). Dabei ist umstritten, ob der hypothetische Parteiwille nach den konkreten Umständen des Vertragsabschlusses massgeblich ist, oder ob auf den Willen von nach Treu und Glauben handelnden Vertragspartner unter den gegebenen Um- ständen abzustellen ist (HUGUENIN/MEISE, a.a.O., N 63 zu Art. 19/20 OR, mit Hin- weisen zu beiden Meinungen). Die neuere Rechtsprechung (u.a. BGE 123 III 297) stellt auf einen objektivierten Begriff des hypothetischen Parteiwillens ab. Dem ist zu folgen, zumal ein hypothetisches Handeln der konkreten Parteien ohnehin nie mit Sicherheit festgestellt werden kann. Demgegenüber lässt sich das Verhalten von nach Treu und Glauben handelnden Vertragspartnern nach allgemeinen Grundsätzen feststellen. Wie ausgeführt ist dabei die konkrete Situation in Be- tracht zu ziehen, welche auch das Handeln von redlich handelnden Personen be- einflussen kann. Mit dem Bundesgericht ist dabei davon auszugehen, dass sich die beiden Varianten unter diesen Voraussetzungen ohnehin angleichen (Urteil vom 17. August 2006 4C.156/2006 E. 3.3). Ergibt die Feststellung des hypothetischen Parteiwillens, dass sie Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit keine Vereinbarung getroffen hätten, ist Ganznich- tigkeit anzunehmen. Soweit Zweifel bestehen, ist der Teilnichtigkeit der Vorrang zu geben (ERNST A. KRAMER, Berner Kommentar Obligationenrecht, Inhalt des Vertrages, Art. 19-22 OR, Bern 1991, N 355 ff. zu Art. 19-20 OR; HUGUENIN/MEISE, a.a.O., N 64 zu Art. 19/20 OR). Ganznichtigkeit ist ausserdem anzunehmen, wenn sich der hypothetische Parteiwille nicht eruieren lässt (Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2006 4C.156/2006 E. 3.4; HUGUENIN/MEISE, a.a.O., N 65 zu Art. 19/20 OR). Bei der Bestimmung des hypothetischen Parteiwillens handelt es sich um eine Rechtsfrage. Diese basiert jedoch auf Tatsachen, welche von den Parteien in den Prozess einzubringen und zu beweisen sind (Urteil des Bundesgerichts vom

17. August 2006 4C.156/2006 E. 3.1; HUGUENIN/MEISE, a.a.O., N 71 zu Art. 19/20 OR; KRAMER, a.a.O., N 329 zu Art. 19-20 OR).

- 54 - 3.3. Würdigung 3.3.1. Teilungültigkeit Die Beklagte hat vorliegend den Vertrag innert der gesetzlichen Frist ge- stützt auf die Täuschung angefochten (vorne E. 2.1; act. 3/13; act. 1 Rz. 26 ff.). Damit ist der Vertrag grundsätzlich vollumfänglich unwirksam geworden. Mit Ver- einbarung vom 17. November 2014 haben die Parteien aber festgehalten, dass die von der Beklagten ausgesprochene Anfechtung lediglich den Kaufpreis betref- fe und der Vertrag im Übrigen gültig sei (act. 10 Rz. 3; act. 25 Rz. 3). Damit haben beide Parteien zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag auch unter verän- derten Bedingungen abgeschlossen hätten. Damit ist zu prüfen, ob eine richterli- che Vertragsergänzung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR zulässig und im konkre- ten Fall möglich ist. 3.3.2. Vertragsergänzung im Allgemeinen Wie ausgeführt, ist bei einer Teilungültigkeit des Vertrages unter analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR die richterliche Vertragsergänzung zulässig. Für die richterliche Vertragsergänzung ist relevant, wie sich nach Treu und Glau- ben handelnde Parteien verhalten hätten und welche Lösung sie vereinbart hät- ten. Dazu ist vorab festzuhalten, dass es gerade bei einem Unternehmenskauf keinen "richtigen" Kaufpreis gibt. Der Preis basiert immer auf Verhandlungen und den Einschätzungen der Zukunftsaussichten durch die Parteien. Der letztlich ver- einbarte Kaufpreis liegt im alleinigen Ermessen der Parteien. Soweit sie sich nicht auf eine eindeutige Berechnungsweise einigen und diese im Vertrag festschrei- ben, ist es kaum möglich, einen Kaufpreis nach objektiven Gesichtspunkten an- zupassen. Insbesondere kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die getäuschte Partei den Vertrag zu jedem Preis eingegangen wäre. Hinzu kommt, dass auch die Interessen der täuschenden Partei zu berücksichtigen sind. Gerade bei einem Irrtum in Bezug auf den Kaufpreis kann selbst dem Täuschenden keine Verpflichtung in unbeschränkter Höhe auferlegt werden.

- 55 - Bei der Frage, ob eine Ergänzung des Vertrages zulässig ist, sind auch die tatsächlichen Umstände des Vertragsschlusses und der Vertragsanfechtung zu berücksichtigen. Ausserdem ist die Interessenlage der Parteien mit einzubezie- hen. Mit ihrer Vereinbarung vom 17. November 2014 und der darauf folgenden Umsetzung des Kaufvertrages haben die Parteien Fakten geschaffen, die nicht ignoriert werden können. Die Parteien haben den Geschäftsbetrieb der Beklagten auf die Klägerin übertragen. Diese betreibt die Boutique unbestrittenermassen seit dem tt.mm.jj und ist mit dem Betrieb von der Bahnhofstrasse an die H._____- Gasse umgezogen. Das Geschäft und wohl auch die Einrichtung desselben be- steht in der damaligen Form heute nicht mehr. Auch das von der Klägerin erwor- bene Inventar ist wohl grossmehrheitlich abverkauft worden und könnte nicht mehr zurückübertragen werden. Aus tatsächlichen Gründen wäre damit eine Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht mehr umfassend möglich. Diesbezüglich ist festzuhalten, was die rechtlichen Folgen sind, wenn das Gericht keinen hypothetischen Willen feststellen kann. Da es sich bei Art. 20 Abs. 2 OR um eine Ausnahmebestimmung handelt, ist der Vertrag ohne gerichtli- che Ergänzung als Ganzer für ungültig zu erklären. Die von den Parteien am

17. November 2014 abgeschlossene Vereinbarung, dass die Anfechtung nur für den Kaufpreis gelte, kann diesbezüglich kein anderes Resultat bewirken. Bei ei- nem Kaufvertrag ist der Kaufpreis ein wesentliches Element; wenn darüber keine Einigung gefunden werden kann, kommt auch kein Kaufvertrag zu Stande (ALF- RED KOLLER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 184 OR). Entsprechend kann die Vereinbarung vom 17. November 2014, welche nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien gerade keinen Kaufpreis enthält, weder die Gültigkeit des ursprünglichen Kaufvertrages bewirken noch einen neu- en Kaufvertrag mit gleichbleibenden Konditionen darstellen. Es wäre folglich an den Parteien, die geschaffene faktische Lage mittels einer neuen Vereinbarung auch rechtlich umzusetzen. Bisher haben die Parteien jedoch keine Einigung über einen angemessenen Kaufpreis finden können. Sie haben aber schon mehrfach Gespräche darüber geführt. So ist anzunehmen, dass vor der Vereinbarung über den Vollzug auch Gespräche über den Preis stattgefunden haben. Weiter wurden anlässlich der Vergleichsverhandlung unter gerichtlicher Mitwirkung Gespräche

- 56 - geführt; der damals geschlossene Vergleich jedoch widerrufen (Prot. S. 15 ff.). Auch nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels fanden zwischen den Par- teien erneute Vergleichsgespräche statt, welche ohne Resultat endeten (act. 52-54; act. 58). Dass die Parteien sich nach der Aufhebung des Kaufvertra- ges plötzlich doch auf einen Kaufpreis einigen können, erscheint höchst unwahr- scheinlich. Insbesondere fehlt es aufgrund der Tatsachenlage weitgehend an An- reizen für den baldigen Abschluss eines neuen Vertrages. Auch ist das Verhältnis zwischen den Parteien mittlerweile wohl so zerrüttet, dass die Bereitschaft für Zu- geständnisse an die Gegenseite beidseits als minim anzusehen ist. Es ist aber im Interesse beider Parteien, dass die unsichere Situation beseitigt wird und der tat- sächlich bereits vollzogene Übergang des Boutiquengeschäfts auch in rechtlicher Hinsicht abgeschlossen werden kann. 3.3.3. Wert des Geschäfts Die Ausführungen der Beklagten zum Wert des Geschäfts, welcher als Grundlage für die Berechnung des Kaufpreises dienen soll, sind vorliegend nicht massgebend. Die Parteien haben im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen Kaufpreis vereinbart, den sie in Kenntnis aller relevanter Kennzahlen und auch der massgebenden Multiplikatoren errechnet haben. Diesbezüglich sind sämtliche Grundlagen offen gelegen, sodass kein Raum für eine richterliche Vertragsergän- zung besteht. Aufgrund der Täuschung durch die Klägerin stellt sich lediglich die Frage, inwiefern die von ihr verschwiegene Entschädigungsvereinbarung und der von der Beklagten verschwiegene Verkauf der Boutique in C._____ eine Ände- rung des vereinbarten Kaufpreises bewirkt hätten. Diesbezüglich ist es an den Parteien, die relevanten Grundlagen einer Vertragsergänzung darzulegen. 3.3.4. Verkauf der Boutique in C._____ Zum Verkauf der Boutique in C._____ macht die Klägerin lediglich gelten, dass sie dadurch Einbusse in ihrem EBIT erlitten habe. Inwiefern sich die Kennt- nis über den Verkauf auf den später vereinbarten Kaufpreis der Boutique in Zürich ausgewirkt hätte, führt sie hingegen nicht aus (act. 21 Rz. 14 v; act. 37/12). Sie unterlässt es somit Ausführungen zu machen, denen ein eindeutig bestimmbarer

- 57 - Betrag entnommen werden könnte. Da jegliche Anhaltspunkte für einen konkreten Betrag, der in den Vertragsverhandlungen berücksichtigt worden wäre, fehlen, kann dies auch bei der Ermittlung eines hypothetischen Parteiwillens nicht mitein- bezogen werden. 3.3.5. Entschädigungsvereinbarung Auch hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten an der von der Klägerin aus- gehandelten Entschädigung für den Verkauf der Mietoption kann nicht von einem klar berechenbaren Betrag ausgegangen werden. Immerhin ist aufgrund der Ver- einbarung mit der Drittpartei klar, dass eine Entschädigungssumme von CHF 5.3 Mio. zuzüglich MWSt. zwischen den Parteien verteilt werden muss. Im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu ermitteln, welchen Anteil nach Treu und Glauben handelnde Parteien in Vertragsverhand- lungen als Zuschlag zum Kaufpreis vereinbart hätten. Dabei steht dem Gericht ein weites Ermessen zu. Die Parteien machen nur spärliche Ausführungen dazu, wie die Vertragsver- handlungen verlaufen wären, wenn die Tatsachen offen gelegt worden wären. Die Beklagte hält fest, dass sie bei offenen Verhältnissen ihr Geschäft auch anderwei- tig hätte verkaufen können (act. 40 Rz. 88). Demgegenüber weist die Klägerin da- rauf hin, dass die Beklagte in Kenntnis dieser Tatsachen Druck auf die Klägerin ausgeübt hätte, um einen höheren Preis zu erzielen (act. 36 Rz. 17). Wie sich dies aus ihrer jeweiligen Sicht auf den vereinbarten Preis ausgewirkt hätte, führen beide Parteien nicht aus. Aus diesen Behauptungen ergibt sich lediglich, dass die Parteien wohl einen höheren Preis vereinbart hätten. Allerdings bestanden auf beiden Seiten Argumente, mit welchen Druck auf die Gegenpartei hätte ausgeübt werden können. Nun kann bei redlich handelnden Parteien gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Vertragsverhandlungen mit Druck führen und die Gegenpartei zu einem (nachteiligen) Vertragsschluss drängen werden. Die von den Parteien vorgebrachten Aspekte beeinflussen aber gleichzeitig den eige- nen Vertragswillen. So sind Verhandlungspartner regelmässig nicht bereit, zu je- dem Preis einen Vertrag abzuschliessen, können aber nur bei Kenntnis der ge- samten Umstände aus freiem Willen auf einen Vertragsschluss verzichten.

- 58 - Die Klägerin hatte als Hauptmieterin und als Vertragspartnerin in Bezug auf die Entschädigungsvereinbarung die stärkere Verhandlungsposition. Auch wenn sie selbst die sperrende Haltung der Beklagten hervorhebt, hing der Vertragsab- schluss und die Entschädigungszahlung alleine von ihrem Willen ab. Sie konnte folglich die Konditionen so festlegen, dass sie daraus einen Vorteil zieht, zumal sie bei einer Verlängerung des Mietverhältnisses zu den vorgeschlagenen Kondi- tionen ebenfalls einen Gewinn erzielt hätte. Demgegenüber hatte die Beklagte le- diglich bis zu einem gewissen Betrag und Zeitpunkt die Möglichkeit, die Verhand- lungen und den Verkauf zu verzögern, da sie ansonsten der Verlängerung des Mietvertrages hätte zustimmen müssen, was mit höheren Kosten verbunden ge- wesen wäre, oder in Gefahr gelaufen wäre, dass sie aufgrund des Ablaufs des befristeten Mietvertrages die Geschäftslokalität entschädigungslos hätte aufgeben müssen. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte bei Kenntnis der Verhandlungen einen höheren Kaufpreis verlangt hätte. Auf einen solchen wäre die Klägerin je- doch nur eingegangen, solange dies für sie ein insgesamt lohnendes Geschäft bedeutet hätte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beklagte nichts zu den Verhandlun- gen mit der Drittpartei beigetragen hat. Der erhältlich gemachte Betrag war alleine auf die Bemühungen der Klägerin zurückzuführen. Weiter hatte die Klägerin nach der Übernahme des Geschäfts von der Beklagten auch sämtliche mit dem Ver- zicht auf die Weitermiete verbundenen Kosten zu tragen. Der Beklagten entstan- den hingegen aufgrund des Ausstiegs aus dem Boutiquengeschäft keine weiteren Kosten. Welche Kosten bei der Klägerin angefallen sind, legt diese jedoch nicht substantiiert dar. Aufgrund der Vereinbarung mit der Drittpartei, welche explizit auch eine allfällige Entschädigung an die Untermieterin als abgegolten bezeich- net, muss aber davon ausgegangen werden, dass die Entschädigungssumme die tatsächlichen Kosten der Klägerin übersteigt. Die fehlende Darlegung der Kosten durch die Klägerin legt aber auch nahe, dass sie durch die Entschädigung nach Abzug ihrer Kosten einen markanten Gewinn erzielen konnte. Demzufolge war ei- ne Beteiligung der Beklagten zur Sicherung der Entschädigungsvereinbarung auch seitens der Klägerin sinnvoll.

- 59 - 3.3.6. Windfall Profit Schliesslich macht die Klägerin geltend, bei einer Beteiligung der Beklagten an der Entschädigungszahlung handle es sich um einen "windfall profit", da diese das Geschäft ohnehin habe aufgeben wollen. Eine Beteiligung sei daher nicht ge- rechtfertigt (act. 36 Rz. 14 xii). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Zwar mag zutreffen, dass die Beklagte aufgrund der neuen Konditionen aus dem Boutiquen- geschäft ausgestiegen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass sie den Verkaufs- preis ohne Wissen um die Entschädigungszahlung vereinbart hat. Wie ausgeführt, steht die Entschädigung für die entstandenen Kosten einzig der betroffenen Klä- gerin zu. Die Beklagte kann lediglich am (mutmasslichen) Gewinn der Klägerin partizipieren. Diesen hat die Klägerin aufgrund des Verzichts auf die Weitermiete erzielt, woran - zumindest indirekt - auch die Beklagte beteiligt war. Es besteht somit kein Grund, die Beklagte von der Beteiligung auszuschliessen. 3.3.7. Bestimmung des Kaufpreises Aus dem Gesagten erhellt, dass mit der Klägerin davon auszugehen ist, dass selbst bei einer Offenlegung der relevanten Tatsachen nur von einer gerin- gen Beteiligung der Beklagten an der Entschädigungszahlung über den festgeleg- ten Kaufpreis hinaus ausgegangen werden kann. Einerseits sind die Kosten nach dem Verkauf des Geschäfts bei der Klägerin entstanden, entsprechend steht auch ihr die dafür geleistete Entschädigung zu. Andererseits hatte die Klägerin die stär- kere Verhandlungsposition und musste der Beklagten nicht unbeschränkt entge- gen kommen. In welchem Umfang die Entschädigungszahlung durch redlich han- delnde Parteien bei der Preisverhandlung berücksichtigt worden wäre, kann nicht als fixer Betrag ausgedrückt werden. Es bestehen keine objektiven Grundsätze, welche eine solche Berechnung erlauben würden, auch dann nicht, wenn sämtli- che Kosten der Klägerin offen liegen würden, zumal die Aufteilung des übrig blei- benden Gewinns auch dann eine reine Ermessens- bzw. Verhandlungsfrage dar- stellt. Entsprechend kann in ähnlich gelagerten Fällen nie eine genaue Bestim- mung des hypothetischen Parteiwillens erfolgen. Diese Unsicherheit stellt aber kein absolutes Hindernis für eine gerichtliche Ergänzung des Vertrages dar.

- 60 - Obwohl die grundlegenden Zahlen für eine Ergänzung des Kaufvertrages nur spärlich vorliegen, erscheint vorliegend die Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR angebracht. Dies liegt auch im Interesse der Parteien, die sich trotz ihres Be- wusstseins um die Unsicherheit des Bestands des Kaufvertrages auf den Vollzug desselben geeinigt haben. Damit haben sie klar zum Ausdruck gebracht, dass der Kaufvertrag auch mit anderen Bedingungen abgeschlossen worden wäre und ihnen der Vollzug desselben wichtiger ist als der exakte Kaufpreis. Zieht man zu- dem in Betracht, dass eine blosse Feststellung der Ungültigkeit des Vertrages die Streitigkeit zwischen den Parteien nicht lösen kann und aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs auch nicht davon auszugehen ist, dass sich die Parteien in Zu- kunft über einen Kaufpreis einig werden können, liegt eine gerichtliche Ver- tragsergänzung im Interesse der Parteien bzw. dient dem Rechtsfrieden und ist damit zulässig. In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Verhandlungspo- sitionen und Möglichkeiten der Parteien, erscheint es angemessen, der Beklagten einen Anteil an der Entschädigungszahlung von 15% zufliessen zu lassen. 3.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Sach- darstellungen und der Ausführungen der Parteien ein hypothetischer Parteiwille über den Kaufpreis bei Offenlegung sämtlicher relevanten Tatsachen ausgelegt werden kann. Entsprechend obliegt es dem Gericht, den Vertrag im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR zu ergänzen. Daraus folgt, dass mit der Anfechtung der Beklag- ten und der Vereinbarung zwischen den Parteien der Kaufvertrag teilweise ungül- tig geworden ist. Entsprechend ist die Klage der Klägerin abzuweisen. Gleichzei- tig ist der Kaufpreis gemäss Kaufvertrag vom 25. Juni 2014 neu festzulegen. Als Grundlage dient dabei der von den Parteien vereinbarte angemessene Kaufpreis für das Geschäft der Klägerin. Dieser beträgt CHF 370'000.– zzgl. MWSt. (act. 3/2 Ziff. 2/1). Darüber hinaus erscheint es aus dem Blickwinkel red- lich handelnder Parteien angemessen, der Beklagten einen Anteil von 15% an der Entschädigungszahlung zuzusprechen. Dieses Vorgehen entspricht folglich dem

- 61 - hypothetischen Parteiwillen. Insgesamt ist der Kaufpreis damit auf CHF 1'165'000.– (15% von CHF 5'300'000.– + CHF 370'000.–) zzgl. MWSt. fest- zulegen.

4. Bereicherungsanspruch (Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klägerin) 4.1. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Klägerin aufgrund der verspäteten "Um- Schreibung" der Kreditkartenterminal-Daten gegenüber der Beklagten einen An- spruch auf Bezahlung von CHF 15'267.85 zuzüglich Zins seit 4. Juni 2015 hat (act. 36 Rz. 32 ff.; act. 40 Rz. 90). Bestritten ist dagegen eine Verrechnungsforde- rung der Beklagten. 4.2. Standpunkte der Parteien 4.2.1. Beklagte Die Beklagte macht eine Verrechnungsforderung von CHF 10'848.– zuzüg- lich Verzugszins und Mehrwertsteuer geltend. Die Parteien hätten sich auf einen Warenwert von CHF 361'592.– geeinigt; dieser Wert sei korrekt. Die Klägerin ha- be in der Folge beabsichtigt, ein Skonto von 3% sowie einen Umsatzbonus von 3.5% in Abzug zu bringen. Nachdem die Beklagte auf die Vertragswidrigkeit des Abzugs hingewiesen habe, habe die Klägerin die Gutschrift storniert und eine um den Umsatzbonus berichtigte Gutschrift getätigt. Die Richtigkeit der Korrektur werde nicht bestritten. Zudem habe die Klägerin in der Folge die abgezogenen Umsatzboni erstattet, nicht aber die Abzüge für die Skonti. Nach dem Kaufvertrag seien Skontoabzüge ungerechtfertigt. Darin sei lediglich ein Abzug für ältere Arti- kel erwähnt; e contrario seien alle anderen Abzüge vertragswidrig. Zudem hätten Boni und Skonti nichts mit dem eigentlichen Warenwert zu tun. Die Forderung von CHF 10'848.– sei mit der Forderung der Klägerin zu verrechnen (act. 40 Rz. 91 ff.).

- 62 - 4.2.2. Klägerin Die Klägerin bestreitet die Verrechnungsforderung. Korrekt sei, dass die Klägerin ein Skonto von 3% vom Warenwert in Abzug gebracht und diesen Betrag auf Verlangen der Beklagten nicht zurückerstattet habe. Dass diese Abzüge un- gerechtfertigt seien, treffe nicht zu und werde bestritten. Der Beklagten seien beim Einkauf der betreffenden Ware die fraglichen Rabatte gewährt worden. Dass die Klägerin anstelle des effektiven Nettowarenwertes den bei der Beklagten nicht angefallen Bruttowarenwert vergüten müsse, sei nicht vom übereinstimmenden Parteiwillen erfasst. Die Anlage II zum Boutiquenvertrag halte fest, dass sich die Klägerin im Umfang von max. 3% der Nettogesamteinkäufe beteilige, der Abzug sei demzufolge korrekt gewesen (act. 44 Rz. 43 f.). 4.3. Rechtliches Die Verrechnung setzt voraus, dass gegenseitige Forderungen bestehen, die fällig und gleichartig sind (WOLFGANG PETER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 120 OR). Damit die Verrechnung Wirkung entfalten kann, muss der Schuldner eine ausdrückliche Erklärung abgeben (PETER, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 124 OR). Die Verrechnung führt zum Erlöschen der Verrechnungs- und der Hauptforderung. Dabei wird die Verrechnung auf denjenigen Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem dem Verrechnenden die fällige Verrechnungsforde- rung und dem Verrechnungsgegner die erfüllbare Hauptforderung zugestanden ist (PETER, a.a.O. N 5 zu Art. 124 OR). Der Bestand der Verrechnungsforderung der Beklagten ist nach den Parteidarstellungen von der Auslegung des Kaufvertrages abhängig. Sind sich die Parteien - wie im vorliegenden Fall - über den Inhalt einer vertraglichen Bestim- mung nicht einig, so ist deren Inhalt mittels Auslegung zu ermitteln (PETER JÄG- GI/PETER GAUCH/STEPHAN HARTMANN, Zürcher Kommentar, Auslegung Ergänzung und Anpassung der Verträge; Simulation, Art. 18 OR, 4. Aufl., Zürich 2014, N 309). Dabei sind die Erklärungen der Vertragsparteien massgebend (JÄG- GI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 310). Ziel der Auslegung ist die Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, wobei es sich um eine objektivierte Ausle-

- 63 - gung handelt. Ermittelt wird der Vertragswille, den die Parteien mutmasslich ge- habt haben (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 314 ff.). Dabei kommt das Ver- trauensprinzip zur Anwendung. Demnach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID, Schweizerisches Obligationen- recht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl., Zürich 2014, N 207). 4.4. Würdigung 4.4.1. Hauptforderung der Klägerin Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten in der Höhe von CHF 15'267.85 besteht unbestrittenermassen. Zudem ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juni 2015 in Verzug gesetzt worden ist (act. 36 Rz. 35), womit Zins ab dem 4. Juni 2015 geschuldet ist. 4.4.2. Verrechnungsforderung der Beklagten Strittig ist einzig, ob der Beklagten eine Verrechnungsforderung in der Höhe von CHF 10'848.– zusteht. Dabei ist lediglich der Bestand, nicht aber die allfällige Höhe der Forderung bestritten. Für die Begründung der Rechtmässigkeit des Abzuges beziehen sich beide Parteien auf den Kaufvertrag vom 25. Juni 2014. Darin wurde vereinbart, dass die Klägerin die Waren übernimmt, wobei die aktuellen Artikel zum Einkaufswert und ältere Artikel zum Einkaufswert abzüglich 30% übernommen werden (act. 3/2 Ziff. 1.2). Eine Vereinbarung über weitere Abzüge bestand nicht. Der Skontobe- trag von 3%, der von der Klägerin geltend gemacht wird, ergibt sich einzig aus dem Anhang II zum Boutiquenvertrag (act. 41/4). Dabei ist festzuhalten, dass die Beklagte diesen Vertrag mit der A._____ Aktiengesellschaft, N._____ [Ort im Aus- land], geschlossen hat (act. 3/6 S. 1; vgl. auch hinten E. 5.3.2), womit der Anhang grundsätzlich für die Klägerin keine Wirkung erlangt hat, auch wenn sie darauf erwähnt ist. Weiter spricht der von der Klägerin ausgearbeitete Vertragstext des Kaufvertrages klar dafür, dass der Einkaufswert und nicht der Einkaufspreis mas- sgebend ist. Mit der Beklagten ist dabei davon auszugehen, dass es sich bei ei-

- 64 - nem Skonto um eine Massnahme der Kapitalbeschaffung handelt, die den Kun- den zu einer schnellen Zahlung bewegen soll (vgl. URS LEU, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 4 zu Art. 81 OR). Hingegen hat das gewährte Skonto keinen Einfluss auf den Warenwert, weshalb diesbezüglich er- forderlich wäre, dass ein entsprechender Abzug explizit im Vertrag erwähnt wird. Eine solche Erwähnung von Abzügen findet sich im Vertrag wie gesagt nicht. Auch wird nicht auf den Anhang zum Boutiquenvertrag verwiesen, welchen die Klägerin zur Rechtfertigung beiziehen möchte. Der Vertrag kann folglich nur so verstanden werden, dass für das Wareninventar der Einkaufswert ohne gewährte Rabatte etc. massgebend ist. Ein Abzug ist einzig für ältere Ware zulässig, was die im Streit stehende Forderung nicht betrifft. Die Gegenforderung der Beklagten wäre aber selbst dann gutzuheissen, wenn der Abzug grundsätzlich zulässig wäre. Im Gesamtzusammenhang des Kaufvertrages wäre es an der Klägerin, die den Abzug geltend macht, zu bewei- sen, dass der Beklagten die entsprechenden Abzüge für sämtliche übernomme- nen Artikel gewährt worden sind (Art. 8 ZGB). Da sie einen solchen Beweis nicht erbringt, wäre selbst nach ihrer Argumentation, dass von den Nettoeinkaufsprei- sen auszugehen sei, ein Abzug für (nicht gewährte) Skonti nicht gerechtfertigt. Daraus ergibt sich, dass aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Abzug von 3% Skonto auf dem Warenwert gemäss Inventar nicht zulässig ist. 4.4.3. Verrechnung Die Beklagte hat in ihrer Duplik die Verrechnung rechtsgültig erklärt. Diese ist möglich, zumal sich dieselben Parteien gegenüberstehen, beiden eine Geld- forderung zusteht und beide Forderungen fällig sind. Die Verrechnung wird folg- lich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Verrechnungsforderung und die Erfüllbar- keit der Hauptforderung zurückbezogen. Die Verrechnungsforderung war gemäss Vertrag am tt.mm.jjjj fällig. Die Hauptforderung ist als Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung sofort er- füllbar geworden und war damit ebenfalls bereits im mm.jjjj, nachdem die Beklag-

- 65 - te den Betrag gutgeschrieben erhalten hat, erfüllbar. Damit ist die Verrechnung auf den tt.mm.jjjj zurückzubeziehen. Die Forderungen sind in jenem Ausmass getilgt, als sie sich im gleichen Um- fang gegenüber stehen. Die Forderung der Klägerin beträgt CHF 15'267.85 (act. 36 Rz. 35). Diejenige der Beklagten beträgt lediglich CHF 11'715.85 (CHF 10'848.– + 8% MWSt). Daraus ergibt sich ein Saldo von CHF 3'552.–, in welchem Umfang die Forderung der Klägerin gutzuheissen ist. Wie ausgeführt (vorne E. 4.1) ist diese Forderung ab dem 4. Juni 2015 zu verzinsen. 4.5. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die Forderung der Klägerin als auch diejenige der Beklagten bestanden hat. Durch die durch die Beklagte erklär- te Verrechnung ist die Forderung der Beklagten vollständig und diejenige der Klä- gerin teilweise getilgt worden. Im Restbetrag von CHF 3'552.– ist die eingeklagte Forderung der Klägerin weiterhin geschuldet. Demgemäss ist die Klage in dieser Höhe, nebst Zins zu 5% seit 4. Juni 2015, gutzuheissen und im darüber hinaus gehenden Umfang abzuweisen.

E. 5 Anspruch auf Anteil an der Entschädigung (Widerklage) Widerklageweise macht die Beklagte geltend, sie habe einen Anspruch auf einen Anteil an der von der Klägerin erhältlich gemachten Entschädigung. Dabei geht sie von einem Betrag von mindestens CHF 2.5 Mio. aus (act. 10 S. 2).

E. 5.1 Standpunkte

E. 5.1.1 Beklagte Die Beklagte führt aus, vorliegend seien die Voraussetzungen eines Anspru- ches auf ein stellvertretendes Commodum erfüllt. Der Beklagten sei gemäss Ziff. 3.3.2 des Untermietsvertrages eine Option für eine zweite Verlängerung zu- gestanden. Die Voraussetzungen dafür seien erfüllt, da die Beklagte um die Ver- längerung ersucht habe und die Klägerin ihre Option in Bezug auf das Hauptmiet- verhältnis offensichtlich wahrgenommen habe. Entsprechend sei die Klägerin zu-

- 66 - mindest bedingt verpflichtet gewesen, den Untermietvertrag zu verlängern. Indem die Klägerin die Option bereits an die F._____ AG zurück verkauft habe, sei sie gar nicht mehr in der Lage gewesen die Verlängerung anzubieten (act. 10 Rz. 47 ff.). Die Behauptung, der Untermietvertrag sei einvernehmlich aufgehoben, treffe nicht zu. Die übermittelten Szenarien seien nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine Abfindung in Millionenhöhe erhalte, es könne damit nicht von ei- ner freiwillig erzielten Übereinkunft gesprochen werden. Zwar sei zutreffend, dass sich die Parteien nicht über die Konditionen für eine Verlängerung geeinigt hätten; dies sei aber nicht relevant, da die Klägerin von vornherein keiner Vertragsverlän- gerung habe zustimmen wollen. Die bezahlte Entschädigung stehe gemäss Wort- laut der Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Verlängerung. Ausdrücklich sei zudem erwähnt, dass auch eine Entschädigungszahlung an die Untermieterin damit abgegolten sei (act. 10 Rz. 51 ff.). Da die Beklagte einen An- spruch auf das stellvertretende Commodum erhoben habe, sei die Klägerin zu verpflichten, ein unabgedecktes Exemplar der Vereinbarung offen zu legen (act. 10 Rz. 54). Herauszugeben sei grundsätzlich das ganze stellvertretende Commodum, abzüglich dem Wert der vom Gläubiger geschuldeten Gegenleis- tung, weshalb sich die Beklagte im Zusammenhang mit der vorliegenden Wi- der(-teil-)klage auf CHF 2 Mio. beschränke, sich aber eine Klage auf den Rest vorbehalte (act. 10 Rz. 55). Eventualiter habe die Beklagte gestützt auf eine einfache Gesellschaft An- spruch auf die Hälfte der bezahlten Entschädigung. Durch den zusammen mit dem Untermietvertrag abgeschlossenen Boutiquenvertrag habe die Beklagte nicht nur eine Lizenz zum Betrieb einer Boutique eingeräumt bekommen; es handle sich auch nicht um ein Franchising. Vielmehr hätten die Klägerin und die Beklagte eine einfache Gesellschaft zum Betrieb der Boutique als einheitliches Unterneh- men begründet. Es sei eine Vielfalt von sachlichen und persönlichen Leistungen vereinbart worden, alle auf den gemeinsamen Betrieb der Boutique ausgerichtet. Hintergrund sei gewesen, dass die Klägerin eine Boutique in Zürich habe eröffnen und betreiben wollen, gleichzeitig aber keine Investitionen habe tätigen wollen. Al- leine die Tatsache, dass die Klägerin und nicht die Beklagte den Mietvertrag mit der F._____ abgeschlossen habe, belege die Absicht der Klägerin, selbst über

- 67 - den Standort bestimmen zu können. Sodann habe sich die Klägerin über den Boutiquenvertrag entscheidende Kontroll- und Mitbestimmungsrechte ausbedun- gen, mithin die Boutique indirekt selbst geführt. Die konkrete Geschäftsführung sei aufgrund der Vorgaben im Boutiquenvertrag bis ins Detail vorgegeben gewe- sen und in der Praxis auch kontrolliert worden. Die Boutique sei wie eine eigene Filiale der Klägerin geführt worden und die wirtschaftliche Selbständigkeit der Be- klagten sei äusserst eingeschränkt gewesen. Der Wortlaut des Boutiquenvertra- ges könne dem auch nicht entgegenstehen. Die Unabhängigkeit sei rein formell gewesen; entscheidend sei aber die faktische wirtschaftliche Situation. Die Par- teien hätten damit eine einfache Gesellschaft begründet, mit dem Zweck, gemein- sam eine A._____ Boutique zu betreiben. Zumindest in Bezug auf die bezahlte Entschädigung seien die Regeln der einfachen Gesellschaft anzuwenden. Nach diesen Grundsätzen habe jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust. Mit dem Verkauf der Verlängerungsoption habe die Klägerin faktisch die bis dahin bestandene ein- fache Gesellschaft liquidiert, weshalb der Beklagten die Hälfte des Gewinns zu- stehe (act. 10 Rz. 56 ff.). In der Duplik macht die Beklagte keine weiteren Ausfüh- rungen zur Widerklage.

E. 5.1.2 Klägerin Die Klägerin bestreitet das Vorliegen eines stellvertretenden Commodums. Es handle sich bei der Zahlung nicht um eine Ersatzleistung für einen unterge- gangenen Vertragsgegenstand sondern um eine Entschädigung für die mit dem Verzicht auf die Weitermiete verbundenen Kosten und Nachteile. Diese seien für den Verzicht der Klägerin auf die gesicherte Mietverlängerungsmöglichkeit geleis- tet worden, nicht für die rein akzessorische Mietverlängerungsoption der Beklag- ten (act. 21 Rz. 20 ff.). Der Anspruch bestehe nur, wenn der Gläubiger seine Ver- tragsleistung erbringe. Dies offeriere die Beklagte in der Widerklage nicht. Viel- mehr habe die Beklagte ihre Vertragsposition verkauft und erbringe die Vertrags- leistungen als Untermieterin nicht mehr (act. 21 Rz. 25). Weiter sei die Leistung der Klägerin nicht unmöglich gewesen. Die Klägerin habe ihr Recht zur Verlänge- rung des Hauptmietvertrages um fünf Jahre fristgerecht ausgeübt, eine Fortset-

- 68 - zung des Mietverhältnisses wäre möglich gewesen, einzig die Konditionen seien noch nicht fixiert gewesen. Die Beklagte habe sich aber entschlossen, auf die Weitermiete zu verzichten. Es gebe keinen vernünftigen Grund, wieso sich die Klägerin hätte verpflichten müssen, bevor sie das Untermietverhältnis geregelt habe. Ansonsten wäre sie in Gefahr gelaufen, wirtschaftlich betrachtet selbst in den Mietvertrag eintreten zu müssen und dem Hauptvermieter schadenersatz- pflichtig zu werden (act. 21 Rz. 26 ff.). Die Klägerin hält weiter fest, dass die Voraussetzungen einer einfachen Ge- sellschaft vorliegend nicht erfüllt seien. Die Parteien hätten bezüglich des Ge- schäfts kein gemeinsames Ziel angestrebt. Auch sei die Klägerin nicht bereit ge- wesen, einen mit der Geschäftstätigkeit allenfalls verbundenen Misserfolg mitzu- tragen. Weiter sei bestritten, dass das Verhältnis einem Agenturverhältnis gleich- komme. Ohnehin sei ein Agenturverhältnis nicht als einfache Gesellschaft zu qua- lifizieren. Beim Boutiquenvertrag handle es sich um einen Franchisevertrag. Demnach seien die Normen des Gesellschaftsrechts nur relevant, wenn kein Un- terordnungsverhältnis bestehe. Ein solches liege aber gemäss den Schilderungen der Beklagten gerade vor, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einer einfa- chen Gesellschaft ausgegangen werden könne (act. 21 Rz. 41 ff.).

E. 5.2 Rechtliches

E. 5.2.1 Stellvertretendes Commodum Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen (Art. 119 Abs. 1 OR). Bei zweiseitigen Verträgen haftet der freigewordene Schuldner für die be- reits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung (Art. 119 Abs. 2 OR). Art. 119 OR regelt mithin die Folgen der (objektiven und subjektiven) nachträglichen, nicht vom Schuldner zu verantwortenden Unmöglichkeit und bildet eine Korrespondenznorm zu Art. 97 OR, welcher die Folgen der (objektiven und subjektiven) nachträgli- chen, vom Schuldner zu verantwortenden Unmöglichkeit regelt (WOLFGANG WIE- GAND, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 1 zu Art. 119 OR).

- 69 - Art. 119 OR enthält keine Regelung für den Fall, dass der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten erhält. Dieses sogenannte stellvertretende Commodum ist an den Gläubiger herauszu- geben. Voraussetzung ist nur, dass zwischen der Erlangung des stellvertretenden Commodums und dem Unmöglichkeitseintritt ein enger wirtschaftlicher, nicht un- bedingt aber ein rechtlicher und adäquater Zusammenhang besteht. Unerheblich ist im Kontext des stellvertretenden Commodums sodann, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu verantworten hat oder dem Gläubiger ein Schaden entstanden ist. Im Anwendungsbereich von Art. 119 OR beruht die Leistung des Surrogates auf der ursprünglichen Leistungspflicht. Der Gläubiger ist zur Annahme des Sur- rogates nicht verpflichtet; er kann darauf verzichten (z.B. weil ihm das Behalten der eigenen Leistung als angemessener erscheint). Nimmt er die Leistung jedoch entgegen oder macht er sie seinerseits geltend, so bleibt seine Leistungspflicht grundsätzlich bestehen. Art. 119 Abs. 2 OR findet dann keine Anwendung. Um- stritten ist, in welchem Ausmass dem Gläubiger die Ersatzleistung zusteht. Er- reicht sie den Wert der ursprünglichen Leistung nicht, so führt dies zu einer ver- hältnismässigen Reduktion der Gegenleistung des Gläubigers. Übersteigt sie je- doch den Wert der unmöglich gewordenen Leistung, so hat der Gläubiger nach herrschender Meinung ohne entsprechende Erhöhung seiner Leistung dennoch Anspruch auf die ganze Ersatzleistung (WIEGAND, a.a.O., N 15 f. zu Art. 119 OR m.w.H.).

E. 5.2.2 Einfache Gesellschaft Eine Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehre- ren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen (Art. 530 Abs. 2 OR). Die einfache Gesellschaft ist eine vertragliche Verbindung, die formfrei ein- gegangen werden kann, auch durch konkludentes Verhalten der Beteiligten. Ge- genstand der Einigung ist ausschliesslich die gemeinsame Zweckverfolgung und

- 70 - die Tatsache der Beitragspflicht. Die Art und der Umfang der Beiträge müssen nicht von der vertraglichen Einigung umfasst sein; es gilt in diesen Fällen die Re- gel von Art. 531 Abs. 2 OR. Eine bewusste Gesellschaftsbildung ist nicht erforder- lich; die einfache Gesellschaft kann also auch entstehen, ohne dass sich die Be- teiligten bewusst mit dem Willen zusammenschliessen, eine einfache Gesellschaft zu bilden und sich den entsprechenden Normen zu unterwerfen. Vertragspartner können natürliche wie auch juristische Personen sein, ebenso Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Die einfache Gesellschaft ist eine Personengemein- schaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bzw. die Verbindung mehrerer Perso- nen zur gemeinsamen Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. In diesem ge- meinsamen animus societatis liegt das Wesensmerkmal der Gesellschaft und der Unterschied zum Austauschvertrag. Bei letzterem beschränkt sich der gemeinsa- me Zweck ausschliesslich auf das gemeinsame Interesse an der korrekten Ver- tragserfüllung, auf den Austausch der vertraglich vorgesehenen Leistungen; mit deren Erbringung ist er erreicht. Beim Gesellschaftsvertrag geht der gemeinsame Zweck weiter und über das gemeinsame Interesse an der Vertragserfüllung hin- aus: Die vertraglichen Pflichten im Gesellschaftsvertrag sind auf ein gemeinsa- mes Ziel gerichtet und sind das Mittel, dieses zu erreichen; der gesellschaftsbil- dende gemeinsame Zweck ist nicht durch die korrekte Erbringung der Vertrags- leistungen erfüllt, sondern wird mittels der vertraglich vorgesehenen Leistungen erreicht (LUKAS HANDSCHIN, in: HONSELL/VOGT/WATTER, Basler Kommentar, Obli- gationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016, N 1 ff. zu Art. 530 OR m.w.H.).

E. 5.3 Würdigung

E. 5.3.1 Stellvertretendes Commodum Im Kontext der streitgegenständlichen unechten Option auf Verlängerung des Untermietvertrages läge eine nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners (hier der Klägerin als Untervermieterin) nur dann vor, wenn ein neuer Untermietvertrag zustande gekommen wäre und die Klägerin diesen nicht hätte erfüllen können. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Unbestrittenermassen wurde kein neuer Mietvertrag abgeschlossen; weder vor noch nach dem Verkauf der Mietoption. Zwar hat die Klägerin ihr Recht auf Verlängerung des Mietvertra-

- 71 - ges gegenüber dem Hauptvermieter fristgerecht ausgeübt (act. 3/8 Ziff. 3.3.1), womit die Grundvoraussetzung für eine Verlängerung des Untermietvertrages ge- geben waren. Trotzdem haben sich die Parteien nicht auf einen neuen Untermiet- vertrag, sondern am 25. Juni 2014 auf einen Kaufvertrag geeinigt (act. 3/2). Damit hat die Beklagte selber gerade keine Willenserklärung auf Abschluss eines neuen Untermietvertrages abgegeben und auch keine solche Willenserklärung von der Klägerin eingefordert. Soweit die Beklagte sich darauf berufen will, dass die Klä- gerin eine Einigung wider Treu und Glauben verhindert haben soll, wäre aber ge- nau dies erforderlich. Die Klägerin hat denn im Rahmen der Vertragsverhandlun- gen auch nichts - so die Beklagte (act. 10 Rz. 49) - Unmögliches verlangt. Immer- hin bringt die Beklagte selbst vor, es sei von einem Jahresmietzins von CHF 800'000.– und einer Mietzinsmarge von 10% die Rede gewesen (act. 10 Rz. 26). Es wäre der Beklagten grundsätzlich möglich gewesen, diesen Konditio- nen zuzustimmen; dass sie dies nicht wollte, kann sie nicht der Klägerin anlasten. Dass jene ohnehin keinem Vertrag zugestimmt hätte, ist eine unbelegte und be- strittene (act. 21 Rz. 114) Behauptung und kann damit nicht weiter berücksichtigt werden. In der Folge wurde einvernehmlich auf den Abschluss eines neuen Unter- mietvertrages verzichtet und die Möglichkeit diskutiert, dass die Beklagte ihr Ge- schäft vorzeitig per tt.mm.jjjj beendet. Sodann wurde der Kaufvertrag am 25. Juni 2014 abgeschlossen. Zudem ist festzuhalten, dass die Klägerin die Entschädi- gungsvereinbarung erst am 27. Juni 2014 (act. 3/8) und damit nach dem Kaufver- trag mit der Beklagten unterzeichnet hat. Daraus ergibt sich auch, dass der Kläge- rin im Zeitpunkt der Vertragsverhandlung die Verlängerung des Mietvertrages noch möglich gewesen wäre. Damit fehlt es an einer entscheidenden Vorausset- zung für einen Anspruch auf ein stellvertretendes Commodum. Es besteht kein Vertrag, welcher der Beklagten einen Anspruch auf die - nach ihrem Dafürhalten - unmöglich gewordene Leistung einräumt. Ein solcher wurde auch nicht von der Klägerin wider Treu und Glauben verhindert. Da ein stellvertretendes Commodum bereits aufgrund der nicht erfolgten Verlängerung des Mietvertrages nicht geschuldet ist, kann die von der Beklagten

- 72 - beantragte Edition der Entschädigungsvereinbarung (act. 10 Rz. 54) und des Mietvertrages (act. 10 Rz. 68) unterbleiben. Auch wenn die Vereinbarung als Ganzes bekannt wäre, könnte dies nichts an der fehlenden vertraglichen Grund- lage ändern. Für diese Frage ist insbesondere die Identität des unbekannten Drit- ten nicht relevant. Das betreffende Beweismittel ist folglich nicht abzunehmen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagten kein Anspruch auf einen Anteil an der Entschädigungszahlung aus einem stellvertretenden Commo- dum zusteht.

E. 5.3.2 Einfache Gesellschaft Zunächst ist festzustellen, dass der Boutiquenvertrag vom 20. Juni 2005 (act. 3/6) zwischen der Beklagten und der A._____ Aktiengesellschaft mit Sitz in N._____ [Ort im Ausland] abgeschlossen worden ist. Demgegenüber ist der Un- termietvertrag für das Geschäftslokal an der Bahnhofstrasse … vom 20. Juni 2005 (act. 3/7) zwischen der Beklagten und der Klägerin abgeschlossen worden. Soweit also eine einfache Gesellschaft gebildet worden wäre, hätte diese aus der A._____ Aktiengesellschaft mit Sitz in N._____ [Ort im Ausland] der Klägerin und der Beklagten bestanden. Die Beklagte behauptet aber selber nicht, dass sie mit der A._____ Aktiengesellschaft mit Sitz in N._____ [Ort im Ausland] eine einfache Gesellschaft gebildet habe. Von einer vertraglich vereinbarten gemeinsamen Zweckverfolgung mit ge- meinsamen Mitteln zwischen diesen drei juristischen Personen (A._____ Aktien- gesellschaft mit Sitz in N._____ [Ort im Ausland] Klägerin und Beklagte) kann aber so oder anders keine Rede sein. Die Beklagte behauptet schon gar nicht, dass sich alle drei juristischen Personen auf die gemeinsame Zweckerreichung mit gemeinsamen Mitteln geeinigt hätten. Es liegt namentlich auch kein schriftli- ches Dokument, an welchem alle drei mitgewirkt hätten, vor. Vielmehr liegen zwei reine Austauschverträge vor: Der Boutiquenvertrag vom 20. Juni 2005 (act. 3/6) zwischen der Beklagten und der A._____ Aktienge- sellschaft mit Sitz in N._____ [Ort im Ausland] ist als Franchisevertrag zu qualifi-

- 73 - zieren. Der Franchisevertrag ist bekanntlich ein gemischter Vertrag mit auftrags-, miet- bzw. pacht-, lizenz- und gegebenenfalls leasing- und arbeitsrechtlichen Elementen. Im Unterschied zur einfachen Gesellschaft besteht beim Franchise- vertrag keine Interessengemeinschaft, sondern lediglich eine Interessengleich- richtung im Hinblick auf den Gewinn. Daneben steht man aber vor dem für Aus- tauschverträge typischen Interessengegensatz (MARC AMSTUTZ/ARIANE MORIN, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 133 f. vor Art. 184 ff. OR m.w.H.). Das zeigt sich schon in der Umschreibung des Vertragsgegenstandes (act. 3/6 S. 2 Art. 1). Folgerichtig besteht die Hauptaufgabe der A._____ Aktien- gesellschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 Boutiquenvertrag darin, die in Artikel 1 genann- ten Rechte für die genannte Boutique einzuräumen. Die Hauptaufgabe der Be- klagten besteht gemäss Art. 3 Abs. 1 Boutiquenvertrag sodann darin, Aufmerk- samkeit und Bemühungen der Führung der Boutique zu widmen und die in Artikel 1 eingeräumten Rechte persönlich und umfassend und mit der Sorgfalt eines or- dentlichen Kaufmanns auszuüben und zu nutzen. Der Untermietvertrag für das Geschäftshaus Bahnhofstrasse … vom 20. Juni 2005 (act. 3/7) zwischen der Be- klagten und der Klägerin ist offenkundig ein reiner Austauschvertrag. Die einzige Verknüpfung der beiden Austauschverträge besteht darin, dass der Untermietvertrag auf eine feste Dauer abgeschlossen worden ist, allerdings im Falle, dass der Boutiquenvertrag zwischen der A._____ Aktiengesellschaft, N._____, und der Beklagten vor diesem Zeitpunkt endigt, ebenfalls endet (Unter- mietvertrag, act. 3/7 Ziff. 3.2). Ansonsten gibt es keine Verbindung und - wie ge- zeigt - keine gemeinsame Zweckerreichung mit gemeinsamen Mitteln, sondern nur eine gleichgerichtete Interessenbindung im Hinblick auf den Gewinn. Fehlt es aber am für eine einfache Gesellschaft charakteristischen animus societatis, so kann entsprechend nicht von einer einfachen Gesellschaft ausge- gangen werden. Dementsprechend hat die Beklagte auch keinen Anspruch auf ein allfälliges Liquidationsergebnis.

- 74 -

E. 5.4 Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beklagte weder aus einem stellvertre- tenden Commodum noch aus dem Vorliegen einer einfachen Gesellschaft einen Anspruch auf einen Anteil an der an die Klägerin ausgerichteten Entschädigung für den Verzicht auf die Weitermiete des Geschäftslokals herleiten kann. Entspre- chend ist die Widerklage ebenfalls abzuweisen.

E. 6 Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Am 25. Juni 2014 haben die Parteien einen Kaufvertrag über die Boutique der Beklagten in Zürich abgeschlossen. Die Beklagte hat in der Folge den Kauf- vertrag wegen absichtlicher Täuschung angefochten. Eine Täuschung hat die Be- klagte darin gesehen, dass die Klägerin ihr vorgespiegelt haben soll, die bisherige Geschäftslokalität beizubehalten. Diesbezüglich muss davon ausgegangen wer- den, dass die Klägerin ihren Verbleib in der Liegenschaft zumindest angedeutet hat. Mangels eines belegten Kausalzusammenhangs zwischen dieser Tatsache und dem Vertragsschluss, ist darin keine Täuschung im Sinne von Art. 28 OR zu sehen (E. 2.4.2). Hingegen wäre die Klägerin aufgrund der langjährigen Ge- schäftsbeziehung und weil über die Auflösung eines mehrjährigen Vertrages ver- handelt wurde, verpflichtet gewesen, die Beklagte über die laufenden Gespräche betreffend die Entschädigungsvereinbarung aufzuklären. Gründe, welche die Klä- gerin von ihrer Auskunftspflicht befreien würde, bestehen keine. Die fehlende Auf- klärung stellt eine Täuschung im Sinne von Art. 28 OR dar (E. 2.4.3), weshalb der Kaufvertrag mit der Anfechtung der Beklagten ungültig geworden ist (E. 2.4.5). Die Anfechtung durch die Beklagte hat grundsätzlich die Ungültigkeit des Kaufvertrages zur Folge. Soweit eine richterliche Vertragsergänzung möglich ist, kann diese gestützt auf Art. 20 Abs. 2 OR erfolgen und so die Weitergeltung des Vertrages sichergestellt werden. Vorliegend haben die Parteien klar signalisiert, dass sie an einer Aufrechterhaltung des Vertrages interessiert sind. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände erscheint eine Ergänzung des Vertrages durch eine Neufestlegung des Kaufpreises der Situation angemessen. Insbeson- dere liegen Anhaltspunkte vor, die zur Festlegung des Kaufpreises beigezogen

- 75 - werden können. In Würdigung sämtlicher Aspekte ist der Kaufpreis um einen An- teil an der Entschädigung der Drittpartei von 15% zu erhöhen (E. 3.3). Dement- sprechend ist der Kaufpreis auf neu CHF 1'165'000.– zu erhöhen (E. 3.4). Die Forderung der Klägerin von CHF 15'267.85 ist unbestritten. Die von der Beklagten zur Verrechnung gestellte Gegenforderung von CHF 10'848.– zzgl. MWSt. ergibt sich aus dem Kaufvertrag. Damit ist die Hauptforderung in diesem Umfang getilgt und die Klage ist im Restbetrag von CHF 3'552.– nebst Zins zu 5% seit 5. Juni 2014 gutzuheissen (E. 4). Schliesslich machte die Beklagte geltend, sie habe gestützt auf ein stellver- tretendes Commodum oder eine einfache Gesellschaft ebenfalls einen Anspruch auf die Entschädigungszahlung oder zumindest einen Teil davon. Mangels un- möglicher Vertragsleistung der Klägerin liegt vorliegend kein stellvertretendes Commodum vor. Ausserdem haben die Klägerin und die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine einfache Gesellschaft gebildet, zumal sie keinen gemeinsamen Zweck verfolgt haben (E. 5).

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 7.1 Streitwert Soweit das Rechtsbegehren nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lautet, ist der Streitwert in erster Linie durch die Parteien und in zweiter Linie durch das Gericht festzulegen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei der objektive Wert der geforderten Leistung (MATTHIAS STEIN-WIGGER in: SUTTER-SOMM/HASEN- BÖHLER/LEUENBERGER,Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 91 ZPO; MARTIN H. STERCHI in: HAUS- HEER/WALTER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 15 zu Art. 91 ZPO). Die Klägerin bezifferte ihre ursprüngliche Klage mit einem Streitwert von CHF 5.3 Mio. (act. 1 Rz. 9). Die Beklagte widersprach dieser Bezifferung nicht (act. 10 Rz. 9). Da zwischen den Parteien somit von einer Einigkeit über den Streitwert auszugehen ist, besteht keine gerichtliche Veranlassung, in die Streit-

- 76 - wertbestimmung einzugreifen (vgl. auch STEIN-WIGGER, a.a.O., N 27 zu Art. 91 ZPO; STERCHI, a.a.O., N 13 zu Art. 91 ZPO). Da die Klägerin einen Teil der Klage zurückgezogen hat, ist zu eruieren wel- cher Anteil am Streitwert den einzelnen Begehren zukommt. Die Parteien äussern sich dazu nicht. Bei der Ausscheidung des Streitwerts ist zu berücksichtigen, dass auch für die ursprünglichen Begehren die Feststellung der Gültigkeit des Kaufver- trages als zentrale Fragestellung anzusehen ist, zumal der Vollzug desselben di- rekt davon abhängig ist. Allerdings ist auch mit einzubeziehen, dass die Berech- nung des Streitwerts in erster Linie auf der Umsetzung der Entschädigungsver- einbarung basiert, welche die schnelle Einleitung der Klage erfordert hat. Es rechtfertigt sich deshalb, dem ursprünglichen Hauptbegehren wie dem aufrecht erhaltenen Feststellungsbegehren jeweils die Hälfte des Streitwerts zuzuschrei- ben. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klägerin gemäss Replik betrifft eine Geld- forderung von CHF 15'267.85 (act. 36 S. 2); dieser Betrag ist zum Streitwert zu addieren. Das Widerklagerechtsbegehren wird von der Beklagten auf CHF 2.5 Mio. beziffert (act. 10 S. 2 und Rz. 9). Gestützt auf Art. 94 Abs. 2 ZPO ist der Streitwert von Haupt- und Widerklage zusammenzurechnen, wenn sich die Begehren nicht gegenseitig ausschliessen (vgl. auch STEIN-WIGGER, a.a.O., N 10 zu Art. 94 ZPO). Vorliegend richtet sich die Hauptklage auf die Feststellung der Gültigkeit eines Kaufvertrages, während mit der Widerklage eine Forderung gestützt auf andere Rechtsgrundlagen durchgesetzt werden soll. Entsprechend schliessen sich die Rechtsbegehren nicht gegenseitig aus, was sich bereits aus der Abweisung so- wohl der Klage als auch der Widerklage ergibt; damit ist der Streitwert der Wider- klage mit demjenigen der Hauptklage zusammenzurechnen. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Streitwert der drei relevanten Rechts- begehren für die Bestimmung der Gerichtskosten nach der Addition der betreffen- den Beträge insgesamt CHF 7'815'267.85 beträgt.

- 77 -

E. 7.2 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Unter Berücksichti- gung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und der Schwierigkeit des Falles, ist die Ge- richtsgebühr auf etwa die Grundgebühr festzusetzen. Zu berücksichtigen bleibt, dass der Streit in Bezug auf die ursprünglichen Hauptbegehren, welchen wie ge- zeigt rund 1/3 des Streitwerts zukommt, durch Rückzug bzw. Gegenstandslosig- keit erledigt wurde. Entsprechend ist die Gerichtsgebühr für diesen Teil in Anwen- dung von § 10 Abs. 1 GebV OG angemessen zu reduzieren. und beträgt gerundet CHF 85'000.–. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Gerichtsgebühr den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Der Antrag der Klägerin lautet auf die Feststellung der Gültigkeit des gesamten Vertrages. Die umstrittene Gültigkeit des Vertrages wird zu Lasten der Klägerin entschieden, weshalb sie in der Haupt- klage als vollumfänglich unterliegend anzusehen ist. Dies gilt auch, wenn die Gül- tigkeit mit einer Ergänzung des Vertrages nach Art. 20 Abs. 2 OR gesichert wird, zumal eine solche alleine im Ermessen des Gerichts steht und nichts an der Tat- sache ändert, dass die Feststellungsklage an sich abzuweisen wäre. Die Klägerin gilt entsprechend in Bezug auf die zu beurteilenden Rechtsbegehren zur Hälfte als unterlegen. Demgegenüber unterliegt die Beklagte im Rahmen der Widerklage vollumfänglich, was ebenfalls einem Anteil von etwa der Hälfte entspricht. Das leicht abweichende Obsiegen in Bezug auf die Forderung der Klägerin aus unge- rechtfertigter Bereicherung kann aufgrund des äusserst geringen Streitwerts un- berücksichtigt bleiben. Bezüglich der ursprünglich gestellten Anträge der Klägerin ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass diese die Klage reduziert hat, was einem Rückzug gleichkommt (PAHUD, a.a.O., N 19 zu Art. 227 ZPO). Gleichzeitig ist in Betracht zu ziehen, dass der teilweise Klagerückzug nur erfolgt ist, weil sich die Parteien über den Vollzug des Kaufvertrages haben einigen können (act. 25 Rz. 3; act. 10

- 78 - Rz. 3). Demgemäss rechtfertigt sich im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO auch eine Verteilung der Kosten nach Ermessen, zumal die Parteien die Gegenstands- losigkeit mit ihrer Vereinbarung gemeinsam verursacht haben. Unter diesen Um- ständen ist sodann der potentielle Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen (DAVID JENNY, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., N 16 zu Art. 107 ZPO). Bei einer teilweise Ungültigerklärung des Vertrages wäre die Klage gutzuheissen gewesen, zumal der Vertrag ausser dem Kaufpreis in Kraft geblie- ben wäre. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass gerade die Vereinbarung vom 17. November 2014 als mitentscheidendes Element für die bloss teilweise Ungültigkeit anzusehen ist. Schliesslich ist auch zu erwägen, dass die Klägerin ih- re Klage nur gut zwei Wochen nach der Anfechtung durch die Beklagte einge- reicht hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich damit, die für den aufgrund des Rückzugs zufolge Gegenstandslosigkeit anfallenden Kosten den Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen.

E. 7.3 Parteientschädigung Der Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach dem Obsiegen und Unterliegen. Da die Parteien vorliegend zu gleichen Teilen obsie- gen, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Das Begehren der Klägerin auf Vollzug des Kaufvertrages vom 25. Juni 2014 wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt:
  3. Es wird festgestellt, dass der Kaufvertrag vom 25. Juni 2014 in Bezug auf den Kaufpreis ungültig ist. - 79 -
  4. Der Kaufvertrag vom 25. Juni 2014 wird wie folgt ergänzt: "2.1. Die Parteien vereinbaren einen Kaufpreis für die Kaufgegenstände exkl. übernommene Waren (vgl. Ziff. 1.1) von CHF 1'165'000.–, netto zzgl. MWST." Im Übrigen bleibt der Kaufvertrag unverändert gültig.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 3'552.– nebst Zins zu 5% seit 4. Juni 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 abgewiesen.
  6. Die Widerklage wird abgewiesen.
  7. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 85'000.–.
  8. Die Gerichtsgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.
  9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  11. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 7'815'267.85. - 80 - Zürich, 16. Februar 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: lic.iur. Roland Schmid Dr. Benjamin Büchler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG140166-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Ersatzoberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Markus Koch, Peter Leuteneg- ger und Robert Ober sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 16. Februar 2017 in Sachen A._____ (Schweiz) AG, Klägerin und Widerbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Widerklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Vertragserfüllung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte bzw. deren Organe unter Hinweis auf die Strafan- drohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, den Kaufvertrag zwi- schen der Klägerin und der Beklagten vom 25. Juni 2014 vertragsge- mäss zu erfüllen, namentlich: (i) Der Klägerin unverzüglich die Liste über das Anlagevermögen der Beklagten (Anhang 1.1 zum Kaufvertrag) auszuhändigen; (ii) Der Klägerin unverzüglich die Liste mit sämtlichen Mitarbeitern der Beklagten samt Kopien ihrer Arbeitsverträge (Anhang 2 zum Kaufvertrag) auszuhändigen; (iii) Der Klägerin unverzüglich die Verträge mit den Lieferanten der Beklagten sowie sämtliche Verträge, welche mit den erworbenen Aktiven zusammenhängen (Anhang 3 zum Kaufvertrag), auszu- händigen; (iv) Der Klägerin unverzüglich ein Bankkonto zur Überweisung des ersten Teils des Kaufpreises (CHF 111'000 netto zuzüglich Mehrwertsteuer) anzugeben; (v) Unverzüglich am Mehrwertsteuerverfahren gemäss Artikel 7.2 des Kaufvertrags mitzuwirken, namentlich das von der Klägerin vorbereitete Mehrwertsteuerformular auszufüllen und zu unter- zeichnen; (vi) Am tt.mm.jjjj, um 09:00 Uhr, sämtliche im Kaufvertrag vereinbar- ten Übergabehandlungen zu vollziehen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Kaufvertrag zwischen der Klä- gerin und der Beklagten vom 25. Juni 2014 gültig ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Reduziertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 36 S. 2). "Es sei festzustellen, dass der Kaufvertrag zwischen der Klägerin bzw. Widerbeklagten und der Beklagten bzw. Widerklägerin vom 25. Juni 2014 gültig ist. Die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen. Die Beklagte und Widerklägerin sei zu verurteilen, der Klägerin und Widerbeklagten CHF 15'267 nebst Verzugszins zu 5% seit 4. Juni 2015 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten und Widerklägerin."

- 3 - Widerklagerechtsbegehren: (act. 10 S. 2) "1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei die Klägerin resp. Widerbeklagte zu verpflichten, der Be- klagten resp. Widerklägerin einen Betrag von CHF 2,5 Mio. zu bezahlen.

3. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass es sich bei der vorlie- genden Widerklage nur um eine Teilklage handelt und die Gel- tendmachung weiterer Forderungen ausdrücklich vorbehalten bleibt.

4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzli- cher MWSt. zu Lasten der Klägerin resp. Widerbeklagten." Anträge der Beklagten gemäss Klageduplik/Widerklagereplik: (act. 40 S. 2) "1. An den prozessualen und materiellen Rechtsbegehren der Kla- geantwort / Widerklage wird vollumfänglich festgehalten.

2. Die von der Klägerin im Rahmen der Replik geltend gemachte Forderung von CHF 15'267.85 (zuzüglich 5% Verzugszins seit

4. Juni 2015) sei im Umfang von CHF 10'848.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer und 5% Verzugszins seit 1. Februar 2015) abzu- weisen.

3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klä- gerin resp. Widerklägerin." Anträge der Klägerin zur Widerklage: (act. 21 S. 2) "Die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten und Widerklägerin."

- 4 - Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren................................................................................................ 6 A. Sachverhaltsübersicht .............................................................................................. 6

a. Parteien und ihre Stellung .................................................................................... 6

b. Prozessgegenstand .............................................................................................. 6 B. Prozessverlauf .......................................................................................................... 6 Erwägungen ........................................................................................................................ 8

1. Formelles .................................................................................................................. 8 1.1. Zuständigkeit..................................................................................................... 8 1.2. Zulässigkeit der Widerklage ............................................................................. 9 1.3. Klageänderung ................................................................................................. 9 1.4. Feststellungsklage .......................................................................................... 11 1.5. Stellungnahme zur Widerklageduplik ............................................................. 12 1.6. Streitverkündung............................................................................................. 12

2. Gültigkeit des Kaufvertrages .................................................................................. 13 2.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................................. 13 2.2. Hauptstandpunkte der Parteien...................................................................... 13 2.2.1. Klägerin............................................................................................................. 13 2.2.2. Beklagte ............................................................................................................ 15 2.3. Rechtliches ..................................................................................................... 17 2.3.1. Absichtliche Täuschung ................................................................................... 17 2.3.2. Grundlagenirrtum.............................................................................................. 19 2.3.3. Konkurrenz ....................................................................................................... 19 2.3.4. Vertragsanfechtung .......................................................................................... 20 2.4. Würdigung....................................................................................................... 20 2.4.1. Vertragsabschluss ............................................................................................ 20 2.4.2. Täuschung über den Verbleib in der Ladenlokalität ........................................ 20 2.4.2.1. Täuschendes Verhalten ................................................................................ 20 2.4.2.2. Irrtum.............................................................................................................. 25 2.4.2.3. Täuschungsabsicht........................................................................................ 26 2.4.2.4. Kausalzusammenhang .................................................................................. 26 2.4.2.5. Zwischenfazit ................................................................................................. 27 2.4.3. Verschweigen der laufenden Vertragsverhandlungen..................................... 28 2.4.3.1. Aufklärungspflicht der Klägerin ..................................................................... 28 2.4.3.2. Täuschungshandlung .................................................................................... 40 2.4.3.3. Irrtum.............................................................................................................. 47 2.4.3.4. Täuschungsabsicht........................................................................................ 47 2.4.3.5. Kausalzusammenhang .................................................................................. 47 2.4.3.6. Zwischenfazit ................................................................................................. 48 2.4.4. Grundlagenirrtum.............................................................................................. 49 2.4.5. Vertragsanfechtung .......................................................................................... 49 2.5. Fazit ................................................................................................................ 49

3. Folgen der Ungültigkeit........................................................................................... 50 3.1. Parteistandpunkte ........................................................................................... 50

- 5 - 3.1.1. Beklagte ............................................................................................................ 50 3.1.2. Klägerin............................................................................................................. 51 3.2. Rechtliches ..................................................................................................... 52 3.3. Würdigung....................................................................................................... 54 3.3.1. Teilungültigkeit.................................................................................................. 54 3.3.2. Vertragsergänzung im Allgemeinen ................................................................. 54 3.3.3. Wert des Geschäfts .......................................................................................... 56 3.3.4. Verkauf der Boutique in C._____ ..................................................................... 56 3.3.5. Entschädigungsvereinbarung........................................................................... 57 3.3.6. Windfall Profit.................................................................................................... 59 3.3.7. Bestimmung des Kaufpreises .......................................................................... 59 3.4. Fazit ................................................................................................................ 60

4. Bereicherungsanspruch (Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klägerin) .......................... 61 4.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................................. 61 4.2. Standpunkte der Parteien ............................................................................... 61 4.2.1. Beklagte ............................................................................................................ 61 4.2.2. Klägerin............................................................................................................. 62 4.3. Rechtliches ..................................................................................................... 62 4.4. Würdigung....................................................................................................... 63 4.4.1. Hauptforderung der Klägerin ............................................................................ 63 4.4.2. Verrechnungsforderung der Beklagten ............................................................ 63 4.4.3. Verrechnung ..................................................................................................... 64 4.5. Fazit ................................................................................................................ 65

5. Anspruch auf Anteil an der Entschädigung (Widerklage) ...................................... 65 5.1. Standpunkte .................................................................................................... 65 5.1.1. Beklagte ............................................................................................................ 65 5.1.2. Klägerin............................................................................................................. 67 5.2. Rechtliches ..................................................................................................... 68 5.2.1. Stellvertretendes Commodum.......................................................................... 68 5.2.2. Einfache Gesellschaft....................................................................................... 69 5.3. Würdigung....................................................................................................... 70 5.3.1. Stellvertretendes Commodum.......................................................................... 70 5.3.2. Einfache Gesellschaft....................................................................................... 72 5.4. Fazit ................................................................................................................ 74

6. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen ..................................................... 74

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen ....................................................................... 75 7.1. Streitwert ......................................................................................................... 75 7.2. Gerichtskosten ................................................................................................ 77 7.3. Parteientschädigung ....................................................................................... 78 Dispositiv ........................................................................................................................... 78

- 6 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin und Widerbeklagten (fortan: Klägerin) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____. Sie bezweckt den Vertrieb von Texti- lien aller Art und verwandten Produkten, insbesondere unter der Marke "A._____" (act. 3/3). Die Beklagte und Widerklägerin (fortan: Beklagte) ist eine Aktiengesell- schaft mit Sitz in E._____, die den Betrieb und die Beratung von Detailhandelsun- ternehmen im Textilbereich bezweckt (act. 3/4).

b. Prozessgegenstand Die Beklagte hat bis … jjjj an der Bahnhofstrasse … in Zürich eine A._____ Boutique geführt. Dabei war sie Untermieterin der Klägerin, welche die Räumlich- keiten von der F._____ gemietet hatte. Per tt.mm.jjjj hat die Beklagte das Laden- geschäft an die Klägerin verkauft. In der Folge hat die Klägerin darauf verzichtet, eine Option zur Verlängerung des befristeten Mietvertrages auszuüben und wurde dafür von einem Dritten mit CHF 5.3 Mio. entschädigt. Als die Beklagte davon Kenntnis erlangte, focht sie den Kaufvertrag wegen absichtlicher Täuschung an. Die Klägerin beantragte deshalb die Abwicklung des Kaufvertrages. Seit der Kla- geeinreichung haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass lediglich eine Teilanfechtung des Vertrages in Bezug auf den Kaufpreis in Frage stehe; der Ver- trag ist im Übrigen erfüllt worden. Entsprechend verlangt die Klägerin neu die Feststellung der Gültigkeit des Kaufvertrages. Widerklageweise erhebt die Be- klagte eine Forderungsklage, wobei sie einen Teil der von der Klägerin erhältlich gemachten Zahlung über CHF 5.3 Mio. fordert. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 5. September 2014 (Datum Poststempel) machte die Klä- gerin die Klage mit obgenannten Rechtsbegehren beim Handelsgericht des Kan- tons Zürich anhängig (act. 1). Nachdem die Klägerin den von ihr mit Verfügung vom 10. September 2014 einverlangten Kostenvorschuss von CHF 74'000.– ge-

- 7 - leistet hatte (act. 4; act. 6), wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Kla- geantwort angesetzt (act. 7). Die Klageantwort erging mit Eingabe vom

12. Dezember 2014. Darin erhob die Beklagte Widerklage mit obgenannten Rechtsbegehren und verkündete der F._____ AG den Streit (act. 10). Mit Verfü- gung vom 16. Dezember 2014 wurde von der Beklagten ein Kostenvorschuss von CHF 46'000.– einverlangt, welchen diese fristgerecht leistete (act. 12; act. 14). Zudem wurde der F._____ AG die Streitverkündung angezeigt (act. 12). Letztere teilte dem Gericht mit Eingabe vom 5. Januar 2015 mit, dass sie dem Verfahren nicht beitrete (act. 15). In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom

19. Januar 2015 Frist zur Erstattung der Widerklageantwort angesetzt (act. 19), welche mit Eingabe vom 3. März 2015 erging (act. 21) und der Beklagten zuge- stellt wurde (act. 23). Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses an Oberrichterin Dr. G._____ als Instruktionsrichterin de- legiert (act. 17). Mit Eingabe vom tt.mm.2015 reduzierte die Klägerin ihr Rechts- begehren (act. 25). Innert angesetzter Frist (act. 27) nahm die Beklagte dazu Stel- lung (act. 29). Am 7. Juli 2015 fand eine Vergleichsverhandlung statt, an welcher beide Parteien vertreten waren (Prot. S. 15 ff.) und anlässlich derer die Parteien einen Vergleich schlossen (act. 32). Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 widerrief die Kläge- rin den Vergleich innert vereinbarter Frist (act. 33). Daraufhin wurde mit Verfü- gung vom 29. Juli 2015 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt (act. 34). Die klägerische Replik erging am 20. Oktober 2015 (act. 36), die beklagtische Duplik und Widerklagereplik innert angesetzter Frist am 8. Januar 2016 (act. 40). Gleichzeitig mit der Fristansetzung für die Wi- derklageduplik wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. Januar 2016 mitgeteilt, dass Oberrichterin Dr. G._____ bis auf Weiteres durch Ersatzoberrichterin Nicole Klausner vertreten werde (act. 42). Dieser Wechsel war aufgrund einer bis heute andauernden Erkrankung der Instruktionsrichterin notwendig. Die Klägerin erstat- te sodann mit Eingabe vom 14. März 2016 fristgerecht ihre Widerklageduplik (act. 44). Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 23. März 2016 der Akten- schluss angezeigt wurde (act. 46), stellte die Beklagte eine Stellungnahme zur Widerklageduplik in Aussicht (act. 48), welche mit Eingabe vom 7. April 2016

- 8 - erging (act. 50). Diese wurde der Klägerin am 13. April 2016 zugestellt (Prot. S. 23). Auf telefonische Nachfrage erklärten die Parteien, dass sie keine weitere gerichtliche Vergleichsverhandlung wünschen (act. 49). Mit Eingaben vom 6. Juni 2016 (Beklagte, act. 53) und vom 7. Juni 2016 (Klägerin, act. 54) informierten sich die Parteien über den weiteren Verfahrensverlauf. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 10. Juni 2016 beantwortet (act. 55). Am 22. Juni 2016 orientierte der Vertreter der Klägerin über die Aufnahme aussergerichtlicher Vergleichsge- spräche, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass das gerichtliche Verfahren derweilen fortgesetzt werde (act. 57). Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 informierte der Vertreter der Beklagten das Gericht darüber, dass die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche gescheitert seien (act. 58). Ein von der Klägerin mit Eingabe vom 8. August 2016 gestelltes Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Stellung- nahme zur beklagtischen Eingabe vom 7. April 2016 (act. 59), wurde mit Verfü- gung vom 9. August 2016 abgewiesen (act. 60). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie - unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfah- rens - auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichten (act. 62). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 (Klägerin, act. 65) bzw. vom

21. Dezember 2016 (Beklagte, act. 64) verzichteten beide Parteien auf die Durch- führung einer mündlichen Hauptverhandlung. Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb das Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten wird - soweit für die Entscheidfindung notwendig und relevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Erwägungen

1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für die Hauptklage wird von der Beklagten nicht bestritten und ist gegeben

- 9 - (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; act. 3/2 Ziff. 11.11; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 43 f. GOG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für die Widerklage wird von der Klägerin ebenfalls nicht bestritten und ist ebenfalls gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 43 f. GOG). 1.2. Zulässigkeit der Widerklage In ihrer Klageantwort hat die Beklagte eine Widerklage erhoben. Dies ist gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn dieselbe Verfahrensart wie für die Hauptklage anwendbar ist, was vorliegend der Fall ist. Sowohl die Hauptklage als auch die Widerklage sind aufgrund des jeweiligen Streitwerts im ordentlichen Ver- fahren zu führen. Insbesondere fällt die Widerklage nicht unter Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO. Zwar liegt der Streit im Bereich des Mietrechts, doch sind keine der im genannten Artikel aufgeführten Thematiken betroffen. Entsprechend ist die Wi- derklage vorliegend zulässig. 1.3. Klageänderung

a. Mit Eingabe vom 18. März 2015 hat die Klägerin ihr Rechtsbegehren ange- passt. Anstelle der in der Klage einzeln aufgeführten Erfüllungshandlungen, zu welchen die Beklagte verpflichtet werden sollte, beantragt sie neu lediglich die Feststellung der Gültigkeit des Kaufvertrages zwischen den Parteien, was sie zu- vor im Eventualantrag geltend machte (act. 1 S. 2; act. 25 S. 2). In ihrer Replik vom 20. Oktober 2015 ergänzte die Klägerin die bisherige Klage um ein neues Rechtsbegehren. Sie forderte neu zusätzlich einen Betrag von CHF 15'267.85 (zuzüglich Verzugszins), wobei die Forderung in einem direk- ten Zusammenhang zum Hauptbegehren stehe (act. 36 S. 2 und Rz. 3). Die Beklagte nahm vom reduzierten Rechtsbegehren Kenntnis (act. 29 Rz. 1). Zur Zulässigkeit des neuen Rechtsbegehrens äusserte sie sich nicht.

- 10 -

b. Eine Klageänderung ist gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn die gleiche Verfahrensart anwendbar ist und der Anspruch in einem sachlichen Zu- sammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei der Änderung zustimmt (lit. b). Bei der Beurteilung der Verfahrensart ist der Gesamtstreitwert nach der Erhöhung massgebend. Entsprechend ist im ordentlichen Verfahren eine Klageerhöhung um einen an sich im vereinfachten Verfahren zu behandelnden Betrag zulässig (ERIC PAHUD, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 227 ZPO; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2016, 4A_150/2016 E. 4.2.3 f.). Dies gilt auch für die sachliche Zuständigkeit. Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zuläs- sig (Art. 227 Abs. 3 ZPO). Dies gilt als Rückzug eines Teils der Rechtsbegehren und entsprechend als Unterliegen, was im Rahmen der Kostenverteilung zu be- rücksichtigen ist (PAHUD, a.a.O., N 19 zu Art. 227 ZPO; ADRIAN URWYLER/MYRIAM GRÜTTER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, a.a.O., N 3 zu Art. 106 ZPO). Die Reduktion des klägerischen Rechtsbegehrens auf die Feststellung der Gültigkeit des Vertrages, ohne konkrete Vollzugsanordnung ist gestützt auf Art. 227 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zulässig. Zur Frage der Auswirkungen der Klagereduktion auf die Kostenverteilung ist auf die Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verweisen (hinten E. 7.2).

c. Bei der mit der Replik geltend gemachten Klageänderung handelt es sich um ein neues Begehren, mit welchem zusätzlich zur Feststellungsklage eine For- derung gegenüber der Beklagten geltend gemacht wird. Da es sich auch bei der Hauptklage um eine vermögensrechtliche Klage handelt, ist für die Bestimmung der Verfahrensart der gesamte Streitwert der neuen Begehren massgebend. Die- ser übersteigt die erforderlichen CHF 30'000.–, so dass eine Klageänderung die Verfahrensart nicht beeinflussen kann. Dasselbe gilt für die Streitwertgrenze der sachlichen Zuständigkeit, so dass die zusätzliche Forderung beim Handelsgericht geltend gemacht werden kann. Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit ist anzumerken, dass die Beklagte in- zwischen ihren Sitz verlegt hat (act. 3/5; Prot. S. 15), was für die örtliche Zustän- digkeit einer neu einzureichenden Klage relevant wäre. Indem sich die Beklagte

- 11 - im Rahmen der Klageduplik/Widerklagereplik einlässlich zur geänderten Forde- rung der Klägerin geäussert hat (act. 40 Rz. 90 ff.), hat sie sich im Sinne von Art. 18 ZPO auf das Verfahren eingelassen. Das Handelsgericht des Kantons Zü- rich ist folglich für die Beurteilung der ergänzten Klage vollumfänglich zuständig. 1.4. Feststellungsklage

a. Das klägerische Rechtsbegehren richtet sich auf die Feststellung der Gültig- keit eines Vertrages (act. 25 S. 2). Die Beklagte anerkennt das Feststellungsinte- resse der Klägerin.

b. Dabei handelt es sich um eine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO. Eine solche ist nur zulässig, wenn die klagende Partei ein Feststellungsinteresse hat. Dies setzt voraus, dass eine Ungewissheit über den Bestand von Rechten und Rechtsverhältnissen besteht, dass ein Fortdauern der Ungewissheit unzumutbar ist und dass sich diese Unzumutbarkeit nicht durch ein Leistungs- oder Gestal- tungsbegehren beseitigen lässt (zum Ganzen DANIEL FÜLLEMANN, in: BRUN- NER/GASSER/SCHWANDER, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 88 ZPO).

c. Vorliegend hat die Klägerin unbestrittenermassen ein Interesse an der Fest- stellung der Gültigkeit des Vertrages. Die Ungewissheit besteht darin, dass die Beklagte den Kaufvertrag in Bezug auf den Kaufpreis angefochten hat (act. 25 Rz. 6 f.). Da der Vertrag aus Sicht der Parteien im Übrigen gültig und zumindest teilweise bereits vollzogen ist, besteht (beidseits) auch ein Interesse an der Besei- tigung dieser Unsicherheit (act. 25 Rz. 8 f.). Zudem ist es der Klägerin (wie auch der Beklagten) nicht möglich, eine Leistungs- oder eine Gestaltungsklage mit demselben Zweck zu führen (act. 25 Rz. 11). Immerhin ist gerade die Gültigkeit des Vertrages in Bezug auf den Kaufpreis umstritten, so dass eine Forderungs- klage mangels Grundlage der Forderung nicht durchdringen könnte. Aus dem Gesagten erhellt, dass im vorliegenden Fall eine Feststellungskla- ge zulässig und diese entsprechend zu behandeln ist.

- 12 - 1.5. Stellungnahme zur Widerklageduplik

a. Mit Eingabe vom 7. April 2016 erstattete die Beklagte unaufgefordert eine Stellungnahme zur Widerklageduplik. Diese diene zur Klarstellung in Bezug auf die von der Klägerin in der Widerklageduplik erstmals vorgebrachten Ausführun- gen über das Addendum zum Untermietvertrag vom 23. Dezember 2009 (act. 50 Rz. 5).

b. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gewährt den Parteien gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 BV ein unbedingtes Replikrecht (BGE 138 I 484 E. 2.1). Dieses umfasst das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei unaufgefor- dert Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Be- hauptungen enthält. Das Replikrecht kann unabhängig von einer Fristansetzung des Gerichts ausgeübt werden. Die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2015, 5A_553/2015 E. 4.1.1). Auch steht die Möglichkeit, sich an einer allfälligen Haupt- verhandlung zu den Ausführungen der Gegenpartei zu äussern, dem Replikrecht nicht entgegen. Hingegen haben die Parteien keinen Anspruch auf Ansetzung ei- ner Frist zur Ausübung des Replikrechts (Urteil des Bundesgerichts vom

16. Dezember 2015, 5A_553/2015 E. 4.1.1).

c. Die Widerklageduplik ist der Beklagten am 29. März 2016 zugegangen (act. 46; act. 47/2). Ihre Stellungnahme datiert vom 7. April 2016 und erfolgte da- mit innerhalb der im Rahmen des Replikrechts verlangten kurzen Frist. Entspre- chend ist die Stellungnahme der Beklagten zur Widerklageduplik im vorliegenden Verfahren zu beachten. 1.6. Streitverkündung In ihrer Klageantwort vom 12. Dezember 2014 hat die Beklagte der F._____ AG, … [Adresse] den Streit verkündet (act. 10 S. 2). Dies wurde der Streitberufe- nen mit Verfügung 16. Dezember 2014 angezeigt (act. 12). Nachdem die Streibe- rufene mitgeteilt hatte, dass sie dem Prozess nicht beitreten werde (act. 15), war

- 13 - und ist der Prozess ohne Rücksicht auf die Streitberufene weiterzuführen (Art. 79 Abs. 2 ZPO).

2. Gültigkeit des Kaufvertrages 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Parteien am 25. Juni 2014 einen Kaufvertrag über den Erwerb des Ladengeschäfts und des Inventars der Beklagten an der Bahn- hofstrasse … in Zürich durch die Klägerin zu einem Kaufpreis von CHF 370'000.– zuzüglich MWSt., exklusive Wareninventar im Wert von rund CHF 420'000.–, ab- geschlossen haben (act. 3/2; act. 1 Rz. 19 ff; act. 10 Rz. 28 und Rz. 64). In der Folge ist es der Klägerin gelungen, die Option für die Verlängerung des Mietver- trages über die Geschäftsräumlichkeiten zu veräussern. Dafür hat sie von dritter Seite CHF 5.3 Mio. erhalten (act. 3/8; act. 1 Rz. 23 f.; act. 10 Rz. 28 und Rz. 65). Dies hat sie mittels Pressemitteilung veröffentlicht (act. 3/9; act. 1 Rz. 25; act. 10 Rz. 28). Im Nachgang dazu und in Bezugnahme auf die Mitteilung hat die Beklag- te der Klägerin mit Schreiben vom 18. August 2014 angezeigt, dass sie die ge- schlossene Vereinbarung zufolge absichtlicher Täuschung und/oder Grundla- genirrtums für ungültig halte (act. 3/13; act. 1 Rz. 26 ff.; act. 10 Rz. 66). Nachdem die ursprüngliche Klage der Klägerin die (teilweise) Umsetzung des Kaufvertrages zum Inhalt hatte, einigten sich die Parteien am 17. November 2014 betreffend Übergabe des Ladenlokals und den Vollzug des Kaufvertrages. Darin wurde den ursprünglichen klägerischen Begehren Rechnung getragen. Die Parteien haben zudem festgehalten, dass der Kaufvertrag vom 25. Juni 2014 grundsätzlich gültig ist und sich die Anfechtung der Beklagten lediglich auf die Höhe des Kaufpreises beziehe (act. 25 Rz. 3; act. 10 Rz. 3). 2.2. Hauptstandpunkte der Parteien 2.2.1. Klägerin Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte sei im Zusam- menhang mit den Verhandlungen und dem Abschluss des Kaufvertrages weder

- 14 - getäuscht worden, noch sei sie einem relevanten Irrtum unterlegen. Die Beklagte habe zudem unter keinem Titel Anspruch auf einen Anteil an den CHF 5.3 Mio. (act. 1 Rz. 32 f.). Der Beklagten habe es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an einer bestimmten Vorstellung darüber, ob die Klägerin das Ladenlokal länger- fristig weiterführen wolle, gefehlt. Ein angebliches Interesse an der Aufrechterhal- tung sei nicht vorgespiegelt worden. Eine Aufklärungspflicht über die Entschädi- gungsvereinbarung habe nicht bestanden. Es sei nicht ihre Pflicht gewesen, die Beklagte über Tatsachen aufzuklären, die mit der Transaktion nichts zu tun hät- ten, aber die Gegenpartei dazu animieren könnten, einen höheren Preis zu for- dern (act. 21 Rz. 9 f.). Der von der Beklagten geltend gemachte Irrtum sei zudem kein wesentlicher im Sinne des Gesetzes, vielmehr handle es sich um einen irre- levanten Motivirrtum. Die Beklagte lege nicht dar, dass im Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses eine konkrete irrige Vorstellung vorgelegen haben soll. Ausser- dem beweise sie nicht, dass die fehlende Vorstellung für den Vertragsabschluss unerlässlich gewesen sein soll (act. 21 Rz. 11 ff.). In ihrer Replik präzisiert die Klägerin, es sei lediglich vereinbart worden, dass das Geschäft der Beklagten durch die Klägerin ohne Unterbruch weiterge- führt werden können müsse. Sie habe sich nicht verpflichtet, den Standort an der Bahnhofstrasse … selbst weiterzuführen. Diese Formulierung sei nicht in der Ab- sicht gewählt worden, die Beklagte zu täuschen. Immerhin habe die Klägerin ge- wusst, dass sie den Standort mindestens vier Monate, bis zu einer allfälligen Übergabe, weiter betreiben werde (act. 36 Rz. 8 ff.). Ein Verschweigen von Tat- sachen sei sodann nur verpönt, wenn eine Aufklärungspflicht bestehe. Vorliegend sei dies nicht der Fall gewesen. Einerseits habe die Klägerin in Bezug auf das Angebot einer Entschädigungszahlung der Geheimhaltungspflicht unterlegen. An- dererseits sei das Verhältnis zwischen den Parteien im damaligen Zeitpunkt be- reits zerrüttet gewesen, sodass nicht von einer über die Jahre gewachsenen Ver- trauensbeziehung gesprochen werden könne (act. 36 Rz. 13 ff.). In der Widerklageduplik wiederholt die Klägerin ihren Standpunkt. Sie habe der Beklagten keinen Eindruck vermittelt, den Standort an der Bahnhofstrasse weiter zu betreiben (act. 44 Rz. 7 ff.). Dieser wäre sodann für den Verkaufsent-

- 15 - schluss der Beklagten ohnehin nicht wesentlich gewesen (act. 44 Rz. 16 ff.). Eine Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten habe nicht bestanden. So sei die Entschädigungszahlung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch nicht festgelegt gewesen. Es habe somit keine Vereinbarung gegeben, über wel- che hätte aufgeklärt werden können (act. 44 Rz. 21 f.). Weiter habe der Unter- mietvertrag der Beklagten keine Verlängerungsoption über den tt. mm.2015 hin- aus gewährt, weshalb keine Aufklärungspflicht über eine Offerte für den Verzicht auf eine alleine der Klägerin zustehende Option bestanden habe. Die langjährige Geschäftsbeziehung habe alleine in Bezug auf den Miet- und den Boutiquenver- trag bestanden, nicht aber bezüglich des Kaufvertrages als einmaliges Aus- tauschgeschäft. Zudem sei auch die Beklagte nicht von einer gegenseitigen Auf- klärungspflicht ausgegangen, habe sie der Klägerin doch den Verkauf der Bou- tique in C._____ an einen Dritten verschwiegen (act. 44 Rz. 23 ff.). Schliesslich sei die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung mit der dritten Vertragspartnerin verpflichtet gewesen, die Entschädigungsvereinbarung geheim zu halten. Wieso diese gegenüber der Beklagten keine Wirkung hätte entfalten sollen, sei nicht er- sichtlich. Alleine aufgrund der Vereinbarung, dass allfällige Ansprüche eines Un- termieters in der Entschädigung enthalten seien, könne nicht davon ausgegangen werden. Immerhin sei die Entschädigung für Nachteile vorgesehen, die der Un- termieter durch den Verzicht erleide, solche seien bei der Beklagten nicht einge- treten. Vielmehr habe sie keinen Anspruch auf Verlängerung des Mietverhältnis- ses gehabt. Das Verhalten der Beklagten zeige schliesslich, dass das Interesse der Klägerin an einer Geheimhaltungsklausel gerechtfertigt gewesen sei (act. 44 Rz. 35 ff.). 2.2.2. Beklagte Die Beklagte macht geltend, dass sie beim Abschluss des Kaufvertrages durch die Klägerin getäuscht worden sei. Am 5. Juni 2014 habe eine Bespre- chung stattgefunden, an welcher die Klägerin sie über die zu erwartenden neuen Konditionen für eine Verlängerung des Mietvertrages aufgeklärt habe. Die Kläge- rin habe trotz verschlechterter Konditionen erklärt, am Standort festhalten zu wol- len. Für die Beklagte sei eine wirtschaftliche Fortführung des Geschäfts dagegen

- 16 - nicht mehr denkbar gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Möglichkeit disku- tiert worden, dass die Beklagte ihr Geschäft vorzeitig per tt.mm.jjjj beende und die Klägerin das nicht abverkaufte Wareninventar übernehme. Die Beklagte habe der Klägerin den unterzeichneten Kaufvertrag am 25. Juni 2014 zugestellt, welche den Empfang am 27. Juni 2014 bestätigt habe. Noch vor der Retournierung des Kaufvertrages habe die Klägerin auf ihrer Internetseite den Verkauf der Miet- rechtsoption und den dadurch erlösten Betrag von rund EUR 4 Mio. bekannt ge- geben. Die Beklagte sei sich in arglistiger Weise hintergangen vorgekommen. Ei- nerseits seien die kommunizierten Mietkonditionen abschreckend hoch gewesen, so dass der Eindruck entstanden sei, die Klägerin habe die Beklagte von der Ausübung ihrer Option abhalten wollen. Andererseits habe die vereinbarte Ent- schädigungssumme in keinem Verhältnis zu den offenen Investitionen gestanden. Die Klägerin habe der Beklagten falsche Tatsachen vorgespiegelt, indem sie er- klärt habe, am Standort festhalten zu wollen, obwohl sie bereits eine Vereinba- rung über den Verkauf der Mietrechtsoption ausgehandelt gehabt habe (act. 10 Rz. 26 ff.). Die Klägerin habe der Beklagten diese Vereinbarung verschwiegen, obwohl sie nach Treu und Glauben dazu verpflichtet gewesen wäre, darüber zu informieren. Die Beklagte macht geltend, sie hätte dem Vertrag bei Kenntnis die- ser Tatsachen nicht zugestimmt (act. 10 Rz. 39 ff.). In ihrer Duplik und Widerklagereplik hält die Beklagte daran fest, dass die Klägerin in der ganzen Phase der Optionsausübung bis zur Verhandlung vom

5. Juni 2014 den Eindruck vermittelt habe, am bisherigen Standort festhalten zu wollen (act. 40 Rz. 12 ff.). Zudem habe sie der Beklagten verschwiegen, dass sich die F._____ bereits drei Tage vor den Verhandlungen zur Leistung einer Ent- schädigungszahlung bereit erklärt habe. Es liege auf der Hand, dass die Verhand- lungen anders abgelaufen wären, wenn der Beklagten diese Tatsachen bekannt gewesen wären (act. 40 Rz. 18 ff.). Entgegen der Darstellung der Klägerin habe eine Aufklärungspflicht bestanden. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf die Geheimhaltungsklausel stützen und es hätten keine Umstände bestanden, die eine Aufklärungspflicht entfallen lassen hätten (act. 40 Rz. 22 ff. und Rz. 67 ff.). Eventualiter macht die Beklagte geltend, einem Grundlagenirrtum in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises unterlegen zu sein, zumal sie den Vertrag nicht zu glei-

- 17 - chen Konditionen eingegangen wäre, wenn sie von der Entschädigungszahlung und dem Nichtverbleiben der Klägerin in der Geschäftslokalität gewusst hätte (act. 40 Rz. 40 ff.). In ihrer Stellungnahme zur Widerklageduplik macht die Beklagte schliesslich geltend, dass das von der Klägerin eingereichte Addendum zum Mietvertrag nicht als Aufhebungsvereinbarung anzusehen sei. Dieses habe einzig der schriftlichen Festhaltung der neuen Mietdauer gedient. Im Übrigen sei keine Veränderung der Bestimmungen des Mietvertrages vereinbart worden, insbesondere nicht die Mög- lichkeit einer zweiten Option nach dem tt.mm.2015 (act. 50 Rz. 5 ff.). 2.3. Rechtliches Die Beklagte hat den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag gestützt auf einen Willensmangel angefochten. Die Willensmängel umfassen Si- tuationen, in denen der Wille einer Vertragspartei fehlerhaft gebildet oder geäus- sert wurde, sodass dem Erklärenden die Möglichkeit zu geben ist, sich von seiner Erklärung zu lösen (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Bern 2016, N 36.01). Zu unterscheiden ist dabei zwi- schen der Täuschung (sogleich E. 2.3.1) und den verschiedenen Arten des Irr- tums (hinten E. 2.3.2), wobei die Beklagte eine absichtliche Täuschung und even- tualiter einen Grundlagenirrtum geltend macht. 2.3.1. Absichtliche Täuschung Mit der Bestimmung über die absichtliche Täuschung wird - wie mit der Irr- tumsregelung - der freie Wille beim Vertragsabschluss geschützt. Dieser ist immer dann mangelhaft, wenn der Vertrag ohne die Störung nicht oder anders geschlos- sen worden wäre (BRUNO SCHMIDLIN, Berner Kommentar, Mängel des Vertragsab- schlusses, Art. 23-31 OR, Bern 2013, N 2 ff. zu Art. 28 OR). Eine absichtliche Täuschung liegt vor, wenn die Motivverfälschung durch die Gegenpartei durch Vortäuschung oder Ausnützung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsa- chen entsteht. Ein Schaden oder eine Schädigungsabsicht werden nicht voraus- gesetzt; es genügt das Wissen, dass der Vertrag ohne das täuschende Verhalten

- 18 - nicht oder anders abgeschlossen würde. Es wird sodann auch nicht verlangt, dass es sich beim dadurch hervorgerufenen Irrtum um einen wesentlichen Irrtum handelt; die kausale Wirkung auf den Vertragsschluss ist genügend (SCHMIDLIN, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.01). Die Täuschung muss eine irrige Vorstellung über einen Sachverhalt hervor- rufen, und kann aus der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder der Unterdrü- ckung wahrer Tatsachen bestehen, wobei ein konkludentes Verhalten genügt. Das Verschweigen einer Tatsache kann dabei nur dann als Täuschung im Rechtssinne gelten, wenn eine Aufklärungspflicht des Täuschenden bestehen würde (SCHMIDLIN, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.03 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine Aufklärungspflicht aus besonderer gesetzlicher Vorschrift oder aus Vertrag ergeben. Zudem besteht sie, wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden An- schauungen geboten ist. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall (BGE 116 II 431 E. 3a, Urteil vom 6. September 2000, 4C.26/2000 E. 2a.bb; vgl. SCHMIDLIN, a.a.O., N 30 zu Art. 28 OR m.w.H.). Die Täuschung muss eine bestehende oder in Aussicht gestellte Tatsache betreffen. Darunter sind auch zukünftige Sachverhalte zu subsumieren, soweit sie als vorweggenommenes Faktum dargestellt werden. Jedoch kann grundsätzlich nicht über von Natur aus ungewisse Tatsachen getäuscht werden (SCHMIDLIN, a.a.O., N 58 ff. zu Art. 28 OR). Die Täuschung muss absichtlich erfolgen. Dies ist gegeben, wenn der Täu- schende die Unrichtigkeit der vorgegebenen Tatsachen kannte und den Willen hatte, beim Vertragspartner einen Irrtum hervorzurufen und ihn so zum Vertrags- schluss zu bewegen. Ein Eventualvorsatz genügt (SCHMIDLIN, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.07 f.). Schliesslich wird verlangt, dass die Täuschung erfolgreich, also kausal für den Vertragsabschluss ist (SCHMIDLIN, a.a.O., N 74 zu Art. 28 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 38.10). Die Beweislast trägt die getäuschte Partei. Sie hat zu beweisen, dass sie von der Gegenseite absichtlich getäuscht worden ist und insbesondere, dass zwi-

- 19 - schen Täuschung und Vertragsabschluss ein Kausalzusammenhang besteht. Auch hat sie darzulegen, dass überhaupt ein anderer Sachverhalt, als der beim Vertragsabschluss angenommene, vorliegt (SCHMIDLIN, a.a.O., N 162 zu Art. 28 OR). 2.3.2. Grundlagenirrtum Ein Irrtum ist die Abweichung der eigenen Sachverhaltsvorstellung vom normativ wirksamen Konsens (BRUNO SCHMIDLIN, a.a.O., N 7 zu Art. 23/24 OR). Dabei muss der Irrende von der Richtigkeit seiner Vorstellung überzeugt sein. Sobald er an deren Richtigkeit zweifelt, irrt er sich nicht (SCHMIDLIN, a.a.O., N 15 zu Art. 23/24 OR). Auch über eine ungewisse Tatsache bzw. ein ungewisses Rechtsverhältnis kann man sich nicht irren (SCHMIDLIN, a.a.O., N 16 zu Art. 23/24 OR). Zu unterscheiden ist zwischen den Erklärungsirrtümern und dem Grundla- genirrtum. Während bei ersteren der innere Wille nicht mit dem Erklärten überein- stimmt, betrifft letzterer das, was der Irrende als Grundlage des Vertrages be- trachtet (SCHMIDLIN, a.a.O., N 92 zu Art. 23/24 OR). Dabei handelt es sich um ei- nen Motivirrtum, der nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR qualifiziert ist (SCHMIDLIN, a.a.O., N 94 zu Art. 23/24 OR; SCHWENZER, a.a.O., N 37.23). 2.3.3. Konkurrenz Die anfechtende Partei kann sich gleichzeitig auf eine absichtliche Täu- schung und einen Irrtum berufen, zumal der Willensmangel bei den beiden Institu- ten anders erfasst wird. Es ist nicht erforderlich, dass dies bereits in der Anfech- tungserklärung erfolgt. In erster Linie wird in der Regel die Täuschung geltend gemacht, da der Rechtsschutz bei dieser weiter reicht als beim Irrtum. Immerhin besteht zu Lasten des Irrenden eine Schadenersatzpflicht, wenn der Irrtum auf dessen Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Eine vergleichbare Regelung im Rah- men der Täuschung besteht dagegen nicht (SCHMIDLIN, a.a.O., N 134 ff. zu Art. 28 OR).

- 20 - 2.3.4. Vertragsanfechtung Erklärt die von einem Willensmangel betroffene Parte innert Jahresfrist, dass sie den Vertrag nicht halte, fällt dieser ex tunc dahin (Art. 31 Abs. 1 OR; SCHMID- LIN, a.a.O., N 12 und N 83 ff. zu Art. 31 OR). Als Anfechtungserklärung genügt ei- ne schlichte, ausdrückliche oder konkludente, empfangsbedürftige Willenserklä- rung. Der Anfechtungsgrund muss darin nicht spezifiziert werden (SCHMIDLIN, a.a.O., N 68 ff. zu Art. 31 OR). 2.4. Würdigung 2.4.1. Vertragsabschluss Die Parteien haben am 25. Juni 2015 einen schriftlichen Kaufvertrag betref- fend Übernahme des Ladengeschäfts und des Inventars an der Bahnhofstras- se ..., Zürich, abgeschlossen (act. 3/2). Der Vertrag ist formgültig und enthält die Willenseinigung über die Essentialia eines Kaufvertrages, womit er grundsätzlich zustande gekommen und gültig ist. Die Beklagte wirft der Klägerin in zwei Aspekten ein täuschendes Verhalten vor. Einerseits soll sie der Beklagten vorgespiegelt haben, den Betrieb der Bou- tique am bisherigen Standort, an der Bahnhofstrasse …, Zürich, weiterführen zu wollen. Andererseits habe sie der Beklagten verschwiegen, dass sie gleichzeitig über den Verzicht auf die Ausübung der Mietoption und eine dafür zu leistende Entschädigungszahlung verhandelt habe bzw. dass ihr bereits ein von einem Drit- ten unterschriebener entsprechender Vertrag vorgelegen habe. 2.4.2. Täuschung über den Verbleib in der Ladenlokalität 2.4.2.1. Täuschendes Verhalten

a. Die Beklagte nennt verschiedene Anhaltspunkte, weshalb sie von einem Verbleib der Klägerin in der bisherigen Liegenschaft ausgegangen sei. Die Kläge- rin habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen vom 5. Juni 2014 darüber infor- miert, dass eine Verlängerung des Mietverhältnisses möglich sei, wobei ein um rund das Dreifache höherer Mietzins und eine Mietzinsmarge zugunsten der Klä-

- 21 - gerin als Hauptmieterin verlangt werde (act. 10 Rz. 26). Die Klägerin habe zudem erklärt, dass sie am bisherigen Standort trotz der verschlechterten Konditionen festhalten wolle, da dieser strategisch wichtig sei. Dies habe die Beklagte nach- vollziehen können, da die Klägerin die ganze Verkaufsmarge behalten könne und die wirtschaftliche Situation damit eine andere sei. Im Hinblick auf die Fortführung habe sich die Klägerin auch bereit erklärt, sämtliche Mitarbeiterverträge zu über- nehmen, um die Stammkundinnen behalten und Kontinuität wahren zu können (act. 10 Rz. 27; act. 40 Rz. 13 f.). Die Klägerin bestreitet, diesbezügliche Aussa- gen gemacht zu haben. Der Standort an der Bahnhofstrasse … sei zu teuer, wes- halb sie sich zu einer Verlegung der Boutique an die H._____-Gasse entschieden habe. Korrekt sei einzig, dass die Klägerin am "Standort Zürich" habe festhalten wollen; eine verbindliche Aussage bezüglich der Bahnhofstrasse … sei damals aufgrund der noch nicht bekannten Konditionen gar nicht möglich gewesen (act. 21 Rz. 84; act. 36 Rz. 9; act. 44 Rz. 7 und Rz. 55 f.).

b. In Bezug auf die Äusserungen im Rahmen der Vertragsverhandlungen ste- hen sich zwei entgegenstehende Aussagen gegenüber. Immerhin gesteht die Klägerin ein, sich dahingehend geäussert zu haben, am Standort Zürich festhal- ten zu wollen (act. 36 Rz. 9; act. 44 Rz. 7). Es gilt daher zu prüfen, ob die Beklag- te dies - wie sie geltend macht - als unbedingtes Bekenntnis zur bisherigen Ge- schäftslokalität an der Bahnhofstrasse … verstehen durfte, oder ob - mit der Klä- gerin - lediglich der Betrieb einer Filiale in der Stadt Zürich gemeint war. Der positive Beweis der beklagtischen Darstellung liesse sich lediglich dann erbringen, wenn der genaue Wortlaut der Aussagen der klägerischen Vertreter im Rahmen der Vertragsverhandlungen rekonstruiert werden könnte und dieser Wortlaut keinen Raum für Interpretationen liesse. Dies ist mit den von den Partei- en offerierten Beweismitteln nicht möglich. Sie nennen für den Beweis des Ab- laufs der Verhandlungen und insbesondere der dabei gefallenen Äusserungen jeweils eine Parteibefragung der an der Verhandlung beteiligten Personen. Sei- tens der Klägerin war dies I._____ (act. 21 Rz. 84; act. 36 Rz. 9; act. 44 Rz. 13 und Rz. 56); seitens der Beklagten J._____ (act. 40 Rz. 14). Aufgrund der bishe- rigen Darstellungen der Parteien, muss in antizipierter Vorwegnahme des Be-

- 22 - weisergebnisses davon ausgegangen werden, dass die beiden von den Parteien offerierten Personen jeweils die eigene Parteidarstellung stützen werden. Insbe- sondere handelt es sich bei den zu befragenden Personen um Verwaltungsrats- mitglieder der jeweiligen Partei (act. 3/3; act. 3/5), womit sie grundsätzlich auch ein persönliches Interesse am Ausgang des Prozesses haben und wohl an der Instruktion der Rechtsvertreter beteiligt waren. Sie waren denn auch im Rahmen der Vergleichsverhandlung vom 7. Juli 2015 am Handelsgericht anwesend (Prot. S. 15). Entsprechend kann auf eine Befragung verzichtet werden und die Erklä- rung der Klägerin ist unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Umstände auszu- legen.

c. Weiter stützt sich die Beklagte auf die schriftliche vertragliche Vereinbarung an sich. Mit der Formulierung derselben habe die Klägerin ebenfalls zum Aus- druck gebracht, das Geschäft im gleichen Lokal weiterführen zu wollen. So bein- halte die Auflistung der zu übernehmenden Gegenstände neben dem Warenin- ventar auch sämtliches, sich am Standort Bahnhofstrasse befindliche Anlagever- mögen, was nur als Erklärung habe verstanden werden können, dass die Klägerin das Geschäft am bisherigen Standort weiterführen möchte. Ladeneinrichtungen, Innenausbauten und Mobilien seien an einem anderen Standort nicht brauchbar (act. 40 Rz. 15). Weiter sei festgehalten worden, dass auf eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verzichtet werde, weil das Geschäft durch die Klä- gerin weitergeführt werde. Auch diese Formulierung könne in guten Treuen nur als Erklärung verstanden werden, dass das Geschäft im bisherigen Lokal weiter- geführt werden soll. Ansonsten würde der Verzicht keinen Sinn machen (act. 40 Rz. 16). Die Klägerin habe nie offengelegt, dass sich die Weiterführung nur auf einen Zeitraum von vier Monaten beschränke. Insbesondere sei der von der Klä- gerin formulierte Wortlaut des Vertrages nie kommentiert worden (act. 40 Rz. 17). Nach dem Verständnis der Klägerin ist in diesen Bestimmungen - wie auch in der Bestimmung von Ziff. 8.2 des Kaufvertrages - keine bindende Verpflichtung zu sehen, das Geschäft an der Bahnhofstrasse … weiterzuführen. Die Parteien hätten sich lediglich zu einer reibungslosen Abwicklung der Transaktion verpflich- tet. Die Vereinbarung über den Verzicht auf den Rückbau des Ladenlokals sei zu

- 23 - Gunsten der Beklagten erfolgt, die ansonsten den ursprünglichen Zustand wieder hätte herstellen müssen (act. 36 Rz. 9; act. 44 Rz. 8 ff.). Im Zeitpunkt der Über- nahme habe gestützt auf den Mietvertrag mit der F._____ noch eine Restlaufzeit von vier Monaten bestanden. Die Übernahme des Inventars und der Verzicht auf den Rückbau seien für den Weiterbetrieb während der Restlaufzeit selbstver- ständlich gewesen. Hätte die Klägerin das Ladenlokal beibehalten wollen, so hät- te sie den Rückbau verlangt und sich neues Inventar angeschafft (act. 44 Rz. 11). Während der Vertragsverhandlungen habe die Beklagte nie auf die Fortführung des Standorts Bezug genommen und es habe für sie auch keine Rolle gespielt; insbesondere habe sie keine entsprechende Verpflichtung gewünscht (act. 44 Rz. 12 f.). Zudem habe die Beklagte gewusst, dass die Klägerin Gespräche mit der F._____ führe. Sie habe aufgrund der noch unsicheren Vertragskonditionen zumindest damit rechnen müssen, dass die Klägerin andere Optionen prüfen werde und nicht zwingend am Standort Bahnhofstrasse … festhalten werde (act. 44 Rz. 14). Der Wortlaut des Vertrages (act. 3/2) lässt keine eindeutige Aussage zu. Für eine Absicht der Klägerin, im Ladenlokal zu verbleiben sprach, dass die Überga- behandlungen gemäss Ziffer 1 im Ladengeschäft erfolgen sollten. Zudem wurde die Übernahme sowohl des Wareninventars (Ziff. 1.2) als auch des übrigen, sich an der Bahnhofstrasse … befindlichen, Inventars (Ziff. 1.1, insbesondere Laden- einrichtung, Infrastruktur, Mobilien etc.) vereinbart. Gerade letzteres spricht dafür, dass das Lokal weiter betrieben werden soll, ist doch das Inventar auf das spezifi- sche Ladenlokal ausgerichtet und für eine andere Lokalität nur beschränkt brauchbar. Für sich alleine kann die Übernahme aber keine Willensäusserung darstellen, zumal die Klägerin die Beklagte bereits mit Schreiben vom 9. April 2014 - für den Fall der Verlängerung des Untermietvertrages - zu einer Renovati- on der Räumlichkeiten verpflichten wollte (act. 11/14 S. 2). Auch ist in Art. 4 Abs. 5 des Boutiquenvertrages (act. 3/6) jeweils nach fünf Jahren eine Renovati- onspflicht vorgesehen (vgl. auch act. 10 Rz. 58a). Unter diesen Voraussetzungen erscheint nachvollziehbar, dass die Klägerin - wie behauptet (act. 44 Rz. 11) - das Geschäft bei einem Weiterbetrieb neu eingerichtet hätte. Die Übernahme von Mit- arbeitern (act. 3/2 Ziff. 1.4) und Kunden (Ziff. 1.5) deutet ebenfalls auf den weite-

- 24 - ren Betrieb der Boutique hin, kann aber keinen Beweis für einen dauernden Ver- bleib darstellen, da dies für einen Standort in der Nähe des bisherigen ebenfalls einen Vorteil darstellt würde. Dasselbe gilt für die Vereinbarung, dass das Ge- schäft ohne Unterbruch weitergeführt werden soll (Ziff. 8.2), zumal ein Umzug wohl mit einem Betriebsunterbruch verbunden wäre. Schliesslich spricht auch der im Zusammenhang mit der Aufhebung des Untermietvertrages vereinbarte Ver- zicht auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Ziff. 9.2) dafür, dass das Ladenlokal wie bisher betrieben werden soll. In dieser Bestimmung wird sodann explizit aufgeführt, dass das Geschäft von der Klägerin weiterbetrieben werde. Aus dem Gesagten erhellt, dass im - von der Klägerin aufgesetzten (act. 40 Rz. 15; act. 44 Rz. 57) - Kaufvertrag verschiedene Anhaltspunkte dafür enthalten sind, dass die Klägerin damals beabsichtige, das Geschäft der Beklagten in der bisherigen Ladenlokalität weiterzuführen. Allerdings befasst sich keiner dieser Hinweise damit, für welchen Zeitraum dies der Fall sein soll. Dass zumindest für eine Übergangsphase kein Umzug vorgesehen war, streitet auch die Klägerin nicht ab. Immerhin bestand ein Mietvertrag bis Ende mm.2015, während der Kaufvertrag bereits per tt.mm.jjjj vollzogen werden sollte (act. 3/2 Ziff. 1). Alleine deshalb erschien der zumindest vorübergehende Weiterbetrieb als einziges ver- nünftiges Vorgehen. Da der Beklagten diese Daten bekannt waren, hätte sie zu- mindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass es der Klägerin lediglich um den Weiterbetrieb in diesem Zeitraum geht. Allerdings stellt gerade diese eher kurze Zeitspanne gleichzeitig eine weitere Andeutung der Klägerin dar, im bishe- rigen Lokal verbleiben zu wollen. Wäre der geplante Umzug kommuniziert wor- den, hätten die Parteien tendenziell eher eine Übernahme per Ende mm.2015 vereinbart. Diese wäre mit dem Ablauf des Mietvertrages zusammengefallen und die Klägerin hätte nicht innert kurzer Zeit zwei für sie neue Ladenlokale in Betrieb nehmen müssen. Hinzu kommt die Bestimmung von Ziff. 9.2 des Kaufvertrages, welche ausdrücklich auf den Weiterbetrieb des Geschäfts durch die Klägerin ver- weist (act. 3/2 Ziff. 9.2) und mit welcher die Klägerin zumindest andeutete, dass sie gedenke, im Lokal zu verbleiben. Auch wenn keine ausdrückliche Zeitdauer genannt wurde, konnte aus dem Gesamtzusammenhang durchaus gefolgert wer-

- 25 - den, dass ein dauerhafter Betrieb am bisherigen Standort vorgesehen war. Insge- samt ergibt sich, dass die Klägerin ihren Verbleib im bisherigen Ladenlokal ange- deutet hatte.

d. Die Klägerin versucht mittels Verweis auf zahlreiche Schreiben der Beklag- ten darzulegen, dass für diese der Verbleib der Klägerin im bisherigen Ladenlokal gar nicht relevant gewesen sei (act. 44 Rz. 13). Allerdings stammen verschiedene Schreiben der Beklagten aus einem Zeitraum, in dem lediglich die Verlängerung des Untermietvertrages und damit die Beibehaltung des Ladenlokals der Beklag- ten diskutiert wurde (act. 11/7 vom 4. Mai 2013; act. 11/12 vom 13. Februar 2014, act. 11/15 vom 17. April 2014 und act. 45/3 vom 26. April 2014), womit diese oh- nehin keinen Beleg für ein Desinteresse der Beklagten darstellen können. Zutref- fend ist, dass die Beklagte in den genannten Schreiben keine Stellungnahme zur Zukunft des Geschäfts an der Bahnhofstrasse … verlangte, insbesondere keine ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin dort zu verbleiben (act. 45/2, act. 22/9). Alleine aus fehlendem Nachfragen kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass diese Tatsache für die Beklagte irrelevant gewesen wäre. Immerhin stützt sich die Beklagte auf Äusserungen in den Verhandlungen vom 5. Juni 2014, weshalb in der späteren Korrespondenz eine Nachfrage nicht zwingend angezeigt war.

e. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zu- mindest angedeutet hat, den Betrieb am bisherigen Standort weiterführen zu wol- len, wobei ihr diesbezüglich keine ausdrückliche Willensäusserung nachgewiesen werden kann. Da es - wie zu zeigen sein wird (hinten E. 2.4.2.4) - der Täuschung über den Verbleib in der Liegenschaft ohnehin an einem Kausalzusammenhang fehlt, kann offen bleiben, ob die Andeutungen der Klägerin als eigentliche Täu- schungshandlungen anzusehen sind. 2.4.2.2. Irrtum Aus der Darstellung der Beklagten ergibt sich, dass diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen ist, der von ihr zu verkaufende Betrieb werde am gleichen Ort weitergeführt (act. 40 Rz. 12). Anlass, an dieser Darstel- lung zu zweifeln besteht nicht. Insbesondere behauptet auch die Klägerin nicht,

- 26 - dass die Beklagte gar keinem Irrtum unterlegen sei; sie macht einzig die fehlende Wesentlichkeit geltend (act. 44 Rz. 16). Da der Irrtum bei einer absichtlichen Täu- schung kein wesentlicher sein muss, genügt auch ein einfacher Irrtum über eine untergeordnete Tatsache. Diese Voraussetzung ist demnach als erfüllt zu be- trachten. 2.4.2.3. Täuschungsabsicht Die Beklagte bestreitet, mit ihren Äusserungen und dem Vertragstext den Eindruck zu vermitteln gewollt zu haben, dass sie längere Zeit an der Bahn- hofstrasse … verbleiben wolle (act. 44 Rz. 15). Unbestrittenermassen wollte die Klägerin die Beklagte nicht über die laufen- den Verhandlungen betreffend den Verzicht auf die Ausübung der Mietoption in- formieren (act. 44 Rz. 38). Vor diesem Hintergrund muss der Klägerin vorgewor- fen werden, dass sie der Beklagten bewusst keine Informationen über den weite- ren Verbleib in der Mietliegenschaft geben wollte. Wie ausgeführt, hat sie kein eindeutiges Bekenntnis über den Verbleib gemacht, allerdings hat sie mit ihrem Verhalten auch keine Begehrlichkeiten der Beklagten wecken wollen. Dadurch hat sie einen Irrtum der Gegenseite zumindest bewusst in Kauf genommen. Unter dem Vorbehalt der Massgeblichkeit der Andeutungen der Klägerin ergibt sich aus dem Gesagten, dass sie eine Täuschung und den dadurch verur- sachten Irrtum zumindest in Kauf genommen hat. Entsprechend kann ihr eine Täuschungsabsicht vorgeworfen werden. 2.4.2.4. Kausalzusammenhang Eine absichtliche Täuschung kann lediglich dann zur Ungültigkeit des Ver- trages führen, wenn der dadurch verursachte Irrtum kausal war für den Abschluss des Vertrages. Diesen Kausalzusammenhang hat der Getäuschte zu behaupten und zu beweisen (vgl. vorne E. 2.3.1). Die Beklagte macht keine Ausführungen dazu, inwiefern alleine der Irrtum bezüglich der Tatsache, ob die Klägerin über den bestehenden Mietvertrag hinaus

- 27 - in der Ladenlokalität verbleibt, dazu geführt hätte, dass sie den Vertrag nicht oder nur mit anderem Inhalt abgeschlossen hätte. Ein Kausalzusammenhang zwischen der vorgenannten Täuschung und dem Vertragsabschluss ist auch nicht ersicht- lich. Wenn der Verbleib der Klägerin im Ladenlokal - abgesehen von der Entschä- digungszahlung, welche separat zu prüfen ist (sogleich E. 2.4.3) - einen Einfluss auf den Kaufpreis oder den Vertragsinhalt gehabt hätte, dann wäre zu erwarten, dass die Konsequenzen daraus für die Beklagte negativ gewesen wären. Nach- dem die Umbauten und das Inventar an einem neuen Standort kaum mehr ver- wendet werden können und damit für den übernehmenden Käufer an Wert verlie- ren, und die Verlegung eines Ladengeschäfts mit Kosten und Aufwand verbunden ist, hätte sich die Beklagte eher mit einem geringeren Kaufpreis begnügen müs- sen. Aus dem Gesagten erhellt, dass es der Beklagten - ohne Berücksichtigung der Entschädigungszahlung - nicht gelingt, einen Kausalzusammenhang zwi- schen der Vorspiegelung des Verbleibs im Ladenlokal und dem schliesslich er- folgten Abschluss des Kaufvertrages darzulegen. 2.4.2.5. Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin im Rahmen der Ver- tragsverhandlungen zumindest angedeutet hat, das bisherige Ladenlokal der Be- klagten weiter betreiben zu wollen. Dadurch rief sie bei der Beklagten einen Irrtum hervor, was sie zumindest billigend in Kauf genommen hatte, um ihre Verhand- lungen mit dem bisher nicht genannten Dritten zu verschleiern. Ob diese Andeu- tungen als Täuschung im Sinne von Art. 28 OR anzusehen sind, kann offen ge- lassen werden, zumal es der Beklagten nicht gelingt, einen Kausalzusammen- hang zwischen diesem Irrtum und dem Vertragsabschluss in der vorliegenden Form nachzuweisen. Ein solcher ist nicht gegeben, zumal der verschleierte Sach- verhalt für sich höchstens Auswirkungen zu Lasten der Beklagten gehabt hätte. Damit kann sich die Beklagte in Bezug auf die Vorspiegelung der Klägerin, im Mietobjekt verbleiben zu wollen, nicht auf eine absichtliche Täuschung berufen.

- 28 - 2.4.3. Verschweigen der laufenden Vertragsverhandlungen Unbestrittenermassen hat die Klägerin die Beklagte nicht über die parallel laufenden Vertragsverhandlungen betreffend eine Entschädigung für den Verzicht auf die Ausübung der Mietoption informiert. Wie ausgeführt (vorne E. 2.3.1), kann das Verschweigen einer Tatsache einzig dann eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR darstellen, wenn die täuschende Partei eine Aufklärungs- pflicht treffen würde. 2.4.3.1. Aufklärungspflicht der Klägerin 2.4.3.1.1. Parteidarstellungen

a. Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin nach Treu und Glauben ver- pflichtet gewesen wäre, sie über die Verhandlungen mit dem Dritten zu informie- ren (act. 10 Rz. 41). Entgegen der klägerischen Darstellung bestünden keine Um- stände, welche eine Aufklärungspflicht entfallen lassen würde. Die Parteien habe eine jahrzehntelange, erfolgreiche Geschäftsbeziehung verbunden. Bei den Ver- handlungen vom 5. Juni 2014 sei es nicht primär um den Abschluss eines neuen Vertrages gegangen, vielmehr um die genau so wichtige Neugestaltung der ver- traglichen Verpflichtungen einer langjährigen Partnerschaft. Die Klägerin sei nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die langjährige Vertragspartnerin über re- levante Umstände aufzuklären. Insbesondere habe ihr bewusst sein müssen, dass die Entschädigung für den Verzicht auf die Wahrnehmung der Verlänge- rungsoption für die Beklagte von entscheidender Bedeutung gewesen sei. An der Aufklärungspflicht ändere auch der Umstand nichts, dass das Verhältnis der Par- teien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr das Beste gewesen wäre. Dies vermöge die Verpflichtung zu einem Verhalten nach Treu und Glauben nicht zu beseitigen (act. 40 Rz. 23 f.). Ohnehin würden die aufgeführten Vorfälle bestrit- ten (act. 40 Rz. 25 ff.). Unzutreffend sei weiter, dass die Beklagte Kenntnis über die Verhandlungen der Klägerin zur Weiterführung des Mietvertrages gehabt habe. Unbestritten sei hingegen, dass der Beklagten klar gewesen sei, dass eine massive Mietzinserhö-

- 29 - hung für sie nicht tragbar sein würde. Über konkrete zukünftige Mietzinse sei sie erst anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2014 informiert worden. Ihr sei in Aussicht gestellt worden, dass diese nach dem Umbau mindestens das Dreifache des bisherigen Zinses betragen würde. Dies werde auch durch die klägerische EBIT-Berechnung gestützt. Erst als sie mit dieser Mietzinssteigerung konfrontiert worden sei, habe sich die Beklagte für einen Ausstieg aus dem Boutiquenge- schäft entschieden. Die Beklagte habe die Boutique weiterführen wollen, weshalb sie auch die Option ausgeübt habe. Durch das bewusste Verschweigen der Ver- einbarung und die Vorspiegelung von angeblich enorm hohen zukünftigen Miet- zinsen, sei die Beklagte zu einem unvorteilhaften Deal überredet worden (act. 40 Rz. 53 ff.).

b. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es habe keine Aufklärungspflicht bestanden. Eine langjähre Geschäftsbeziehung bestreite sie nicht, ebenso wenig, dass Aufklärungspflichten zwischen Parteien beim Abschluss von Verträgen über längerfristige Leistungen grundsätzlich höheren Anforderungen zu genügen ha- ben. Aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages könne nicht mehr von einer über Jahre ge- wachsenen Vertrauensbeziehung gesprochen werden. Zudem bestünden Aufklä- rungspflichten nur so weit, als dies zur Ausübung von Rechten und Pflichten rele- vant sei (act. 21 Rz. 79; act. 36 Rz. 14 i ff; act. 44 Rz. 23). Es könne nicht verlangt werden, dass im Geschäftsverkehr zwischen professionellen, sachkundigen und geschäftserfahrenen Gesellschaften, die sich auf Augenhöhe begegnen, eine Par- tei im Zusammenhang mit der Verhandlung eines M&A-Geschäfts verpflichtet werde, der Gegenpartei Tatsachen offen zu legen, die mit der in Frage stehenden Transaktion nichts zu tun hätten, welche die Gegenpartei aber animieren könnten, einen höheren Preis zu fordern (act. 21 Rz. 10). Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien sei durch zwei verschiede- ne synallagmatische Vertragsverhältnisse charakterisiert gewesen. Einerseits sei- en sie durch den Untermietvertrag für die Bahnhofstrasse … (und den damit zu- sammenhängenden Boutiquenvertrag) verbunden gewesen, andererseits durch den Kaufvertrag über das Geschäft. Daraus könne aber keine Aufklärungspflicht

- 30 - abgeleitet werden. Es seien nur jene Informationen zugänglich zu machen, die für die Ausübung von Rechten und Pflichten innerhalb des entsprechenden Dauer- schuldverhältnisses benötigt würden. Die Erneuerung des Mietverhältnisses sei im alleinigen Ermessen der Klägerin gestanden. Mangels Anspruchs der Beklag- ten auf Verlängerung des Untermietvertrages, habe die eigene Entscheidung über die Verlängerung des Hauptmietvertrages die Beklagte nicht betroffen. Beim Kaufvertrag habe es sich um ein neues Vertragsverhältnis gehandelt, bei wel- chem die Interessen entgegengesetzt verlaufen seien und das auf einen einmali- gen Austausch gerichtet gewesen sei. Die Kenntnis über die erhaltene Entschädi- gung sei zwar für die Beklagte von erheblichem Interesse gewesen, doch könne in dieser Konstellation eines zweiseitigen Austauschvertrages auf dem freien Markt eine Auskunftspflicht nicht konstruiert werden. Dies ginge sachlich zu weit, da dadurch die Wahrnehmung der eigenen Interessen verunmöglicht würde (act. 44 Rz. 24 ff.). Von einer Vereitelung oder Beeinträchtigung des erkennbaren Vertrags- zwecks, könne ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Beklagte habe den Aus- stieg aus dem Boutiquen-Geschäft beabsichtigt. Die Klägerin habe dazu Hand geboten, indem sie die Beklagte frühzeitig aus dem Untermietverhältnis entlassen und ihr für die Übernahme der Restware eine Entschädigung bezahlt habe (act. 44 Rz. 29). Beziehe man den Ablauf der Verhandlungen in die Einzelfallbeur- teilung mit ein, sei auch das Verhalten der Beklagten zu beurteilen. Diesbezüglich verweise sie auf die Replik. Insbesondere zeige der durch die Beklagte erfolgte Verkauf des Geschäfts in C._____ ohne Information der Klägerin, dass auch die Beklagte nicht von einer Aufklärungspflicht ausgegangen sei. Es sei zudem da- rauf hinzuweisen, dass die Verhandlungen zwischen erfahrenen Geschäftsleuten stattgefunden hätten; in solchen Konstellationen sei eine Aufklärungspflicht nicht leichthin anzunehmen (act. 44 Rz. 30 ff.). Darüber hinaus sei es der Klägerin aufgrund der im Vertrag enthaltenen Ge- heimhaltungsklausel untersagt gewesen, die Klägerin über den Vertrag mit der Drittpartei aufzuklären (act. 44 Rz. 35 ff).

- 31 - 2.4.3.1.2. Vorliegen einer Aufklärungspflicht

a. Die Boutique der Beklagten an der Bahnhofstrasse … in Zürich wurde nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Jahr jjjj eröffnet (act. 1 Rz. 15; act. 10 Rz. 12). Zwischen den Parteien bestand demnach im Zeitpunkt der Ver- tragsverhandlungen eine Geschäftsbeziehung die bereits rund neun Jahre ange- dauert hatte. Zudem hatte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin bereits im Jahr 1995 in C._____ eine Boutique eröffnet, wobei sie ebenfalls mit der Klägerin zusammenarbeitete (act. 10 Rz. 11). Dies stellt ohne Zweifel eine langjährige Ge- schäftsbeziehung dar. Eine solche hat nach Treu und Glauben zur Folge, dass an das Vorliegen einer Aufklärungspflicht geringere Anforderungen gestellt werden. Anders als bei Parteien die über einen einmaligen Vertrag verhandeln, sind sich langjährige Partner zu weitergehenden Auskünften verpflichtet. Dabei sind sämtli- che Umstände in Betracht zu ziehen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien von einer zerrütte- ten Beziehung sprechen (act. 36 Rz. 14; act. 10 Rz. 18), wodurch eine Aufklä- rungspflicht entfallen kann. Allerdings kann ein nicht (mehr) reibungsloser Verlauf der Zusammenarbeit alleine nicht rechtfertigen, dass dem Vertragspartner zentra- le Informationen für die weitere Vertragsbeziehung verschwiegen werden. Viel- mehr sind das langjährige Vertragsverhältnis, die dokumentierten Vorfälle und die Art der Informationen gegeneinander abzuwiegen.

b. Die Parteien haben gleichzeitig über die Verlängerung des langjährigen Mietvertrages und die Aufhebung desselben mittels Verkaufs des Geschäfts ver- handelt. Im Sinne der Ausführungen der Parteien ist von einem fliessenden Über- gang zwischen Verhandlungen über die Verlängerung und Verhandlungen über den Verkauf auszugehen. Die Parteien haben sich am 5. Juni 2014 getroffen, um über die Verlängerung und die entsprechenden Konditionen zu verhandeln. Nachdem klar wurde, dass die Weiterführung durch die Beklagte aufgrund der neuen Konditionen keine Option mehr darstellt, ging man direkt zu Verhandlungen über den Verkauf der Boutique über. Unter diesen Umständen kann sich die Klä- gerin nicht darauf berufen, dass es sich beim Kaufvertrag um ein einmaliges Aus- tauschverhältnis handelt. Immerhin ist gerade die Verlängerung des bereits lange

- 32 - bestehenden Mietvertrages als langfristiges Verhältnis anzusehen, weshalb die Vertragsverhandlungen als Ganzes zu beurteilen sind. Dies spricht für eine Ver- pflichtung der Klägerin zur Auskunft über sämtliche relevanten Informationen. Zur langjährigen Geschäftsbeziehung kommt im vorliegenden Fall die Ab- hängigkeit der Beklagten als Untermieterin von der Klägerin als Hauptmieterin. Aufgrund dieser Konstellation war es der Beklagten gar nicht möglich, sämtliche relevanten Informationen selbst erhältlich zu machen. Insbesondere kannte sie die genauen Konditionen einer Weitermiete der Ladenräumlichkeiten nicht. Auch konnte sie selbst keine diesbezüglichen Abklärungen treffen. Ebenso wenig konn- te sie mit der F._____ AG als Hauptvermieterin oder mit Dritten in Verhandlungen über einen Verzicht auf eine Weitermiete treten, da sie aufgrund der Mieterstel- lung der Klägerin einen Auszug nicht garantieren konnte. Sie war entsprechend im Rahmen der Verhandlungen auf die Angaben der Klägerin angewiesen. Gleichzeitig durfte sie aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung davon aus- gehen, dass die Klägerin ihr diesbezüglich sämtliche relevanten Informationen zugänglich macht, zumal sie der Klägerin bereits mit Schreiben vom 4. Mai 2013 mitgeteilt hatte, dass sie die Option für eine weitere Verlängerung von fünf Jahren wahrnehmen wolle und dies auch in mehreren späteren Schreiben wiederholte und betonte (act. 11/7; act. 11/11; act. 11/12). Auch ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass die ursprüngliche Zusammenarbeit auf längere Dauer ausge- legt war, zumal der Untermietvertrag vom 20. Juni 2005 eine fünfjährige Dauer und zwei Verlängerungsoptionen zu je fünf Jahren vorsah (act. 3/7).

c. Damit ergibt sich, dass die Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen grundsätzlich eine Aufklärungspflicht traf. Es stellt sich lediglich die Frage, ob die- se aufgrund des (von der Klägerin behaupteten) Verhaltens der Beklagten (so- gleich E. 2.4.3.1.3) oder aufgrund der konkreten Interessenlage (hinten E. 2.4.3.2) entfallen ist. 2.4.3.1.3. Entfallen der Aufklärungspflicht aufgrund des Verhaltens der Parteien

a. Die Klägerin bringt vor, dass das Verhältnis zwischen den Parteien im Zeit- punkt der Vertragsverhandlungen bereits erschüttert gewesen sei. Diesbezüglich

- 33 - verweist sie auf verschiedene Vorkommnisse, welche eine Auskunftspflicht als geradezu unzumutbar erscheinen lassen sollen (act. 36 Rz. 14 ii ff.).

b. Dass von einer seit Jahren erschütterten Vertrauensbeziehung ausgegan- gen werden muss, die eine Zusammenarbeit geradezu unzumutbar machen wür- de, wie die Klägerin suggerieren will (act. 36 Rz. 14 ii), trifft aus folgenden Grün- den nicht zu: Vorab ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Zusammenarbeit of- fenbar weitgehend erfolgreich verlaufen sein muss. Ansonsten hätte die Beklagte kaum weitere Boutiquen in verschiedenen Städten eröffnet. Insbesondere wäre die Boutique in Zürich, die aufgrund des Untermietverhältnisses eine engere Zu- sammenarbeit zwischen den Parteien erforderte, kaum eröffnet worden, wenn die Zusammenarbeit tatsächlich bereits seit Jahren schwierig gewesen wäre. Aber auch nach der Eröffnung der Boutique in Zürich hat sich die Klägerin bis 2012 re- gelmässig für die gute Zusammenarbeit bedankt (act. 41/1 S. 2 ff.). Auch wenn sie dies im Nachhinein als geschäftsübliche Floskeln abtun will (act. 44 Rz. 51), lassen sie schliessen, dass die gegenseitige Beziehung durch einen gewissen gegenseitigen Respekt geprägt war. Es zeigt sich denn auch, dass die Grussfor- mel nicht in jedem Schreiben an die Beklagten enthalten war (act. 41/1 S. 1, 9 und 10). Soweit sich die Klägerin auf das Verhalten von Herrn J._____ bezieht, ist dazu im Grundsatz festzuhalten, dass alleine das temperamentvolle Auftreten ei- nes Vertreters einer Partei nicht zu einer Zerrüttung des gegenseitigen Verhält- nisses führen kann. Zwar vermag dies auf persönlicher Ebene eine gewisse Kränkung hervorrufen, doch ist dies Teil der Persönlichkeit des Gegenübers und kann - gerade in einer langjährigen Beziehung - der Gegenpartei nicht vorgewor- fen werden; zumindest so lange die grundlegenden Umgangsformen gewahrt werden. Auch im geschäftlichen Verkehr sind einzelne Verfehlungen zu akzeptie- ren und vermögen eine langjährige Geschäftsbeziehung nicht zu zerrütten. Dass das Temperament von Herrn J._____ die Zusammenarbeit zwischen den Parteien so gestört haben soll, dass diese beinahe unzumutbar geworden wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Ohnehin könnte es der Klägerin alleine mit der Aussage eines Mitarbeiters nicht gelingen, dies rechtsgenüglich zu beweisen. Eine Befra-

- 34 - gung des besagten Mitarbeiters (K._____; act. 36 Rz. 14) kann folglich unterblei- ben. Auch die geschilderten einzelnen Episoden (act. 36 Rz. 14 ii) können, selbst wenn sich diese so zugetragen haben sollten, ein über Jahre aufgebautes Ver- trauensverhältnis nicht grundlegend zerrütten. Soweit sich Herr J._____ von der Beklagten weigerte, mit einem bestimmten Mitarbeiter der Klägerin zusammenzu- arbeiten, hätte dies die Zusammenarbeit zwar erschwert, doch handelt es sich bei der Klägerin um eine Tochterunternehmung eines Weltkonzerns, die wohl über mehrere Mitarbeiter verfügt, die die Geschäftsbeziehung pflegen konnten. Dies hat sich denn auch darin gezeigt, dass im Rahmen der vorliegend relevanten Ver- tragsverhandlungen andere Personen zugegen waren. Auch erscheint der Ärger von Herrn J._____ im Rahmen der geschilderten Gespräche verständlich, zumal die Klägerin nach eigenen Angaben die Rückerstattung von rund CHF 130'000.– verlangte (act. 36 S. 7), was nach ihren Angaben mehr als ein Jahresgewinn der Beklagten in Zürich war (act. 36 Rz. 29 i; act. 22/7). Kommt hinzu, dass diese Be- träge teilweise knapp 10 Jahre zuvor ausbezahlt (act. 37/1) und die Auszahlungen jeweils durch die bei der Klägerin verantwortlichen Personen berechnet und bewil- ligt worden waren (act. 41/1). Eine harsche Reaktion von Herrn J._____ - unab- hängig davon, ob die Forderung berechtigt war - war demnach in dieser Situation nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis derart zu beeinträchtigen, dass die Aus- kunftspflicht entfallen wäre. An dieser Betrachtungsweise vermöchte auch eine Befragung von Herrn K._____ nichts zu ändern (act. 36 S. 7). Diese kann folglich unterbleiben, da von einer Auskunftspflicht selbst dann auszugehen wäre, wenn auf die Darstellung der Klägerin abgestellt wird.

c. Die Klägerin macht weiter geltend, die Beklagte habe hinter ihrem Rücken direkt mit der F._____ AG einen Mietvertrag abschliessen wollen, was die F._____ AG nicht gewünscht habe (act. 36 Rz. 14 ii S. 7; act. 44 Rz. 70). Die Be- klagte bestreitet einen Direktkontakt und legt dar, dass sie lediglich von der F._____ AG - wie alle Mieter - über den Umbau der Liegenschaft informiert wor- den sei (act. 40 Rz. 30). Die Klägerin offeriert für ihre Behauptung einzig die Be- fragung von Herrn K._____ (act. 36 Rz. 14 ii S. 7, act. 44 Rz. 70). Da dieser nach

- 35 - der Darstellung der Klägerin in den behaupteten Kontakt gerade nicht eingebun- den war, ist seine Aussage auch nicht geeignet, einen entsprechenden Beweis zu erbringen. Selbst wenn aber von der (unsubstantiierten) Behauptung der Klägerin ausgegangen würde, könnte ein solches Verhalten der Beklagten keinen Grund für ein erschüttertes Vertrauensverhältnis darstellen. Mehr als eine einmalige An- frage, wie die F._____ AG zu einem direkten Mietverhältnis stehe, kann der Par- teibehauptung nicht entnommen werden. Insbesondere ergibt sich aus der Dar- stellung und den Verhandlungen bei Antritt des Mietverhältnisses (act. 21 Rz. 70) klar, dass die F._____ AG mit der Beklagten gar nicht erst über einen Mietvertrag verhandeln wollte. Eine einmalige Kontaktaufnahme, insbesondere im Zusam- menhang mit einem Umbau, welcher eine solche rechtfertigt, konnte aber das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht beschädigen, weshalb auch dieser Vor- gang als irrelevant anzusehen ist.

d. Problematischer erscheinen die unbestrittenen Betreibungen der Beklagten gegen die Klägerin für den Marketingbonus des Jahres 2013 (act. 36 Rz. 14 ii S. 7; act. 40 Rz. 37 ff.). Unbestritten ist dabei ebenfalls, dass die Klägerin im Zeit- punkt der Betreibungen die Forderungen - welche auf einer vertraglichen Grund- lage basierten - noch nicht bezahlt hatte. Trotzdem entspricht eine sofortige Be- treibung, in einem Fall gar mit Einreichen des Fortsetzungsbegehrens (act. 37/2-4), nicht dem Verhalten, welches gegenüber einem langjährigen Ge- schäftspartner an den Tag gelegt werden sollte. Selbst wenn die Forderungen zu- vor mündlich gemahnt wurden - was bestritten wird (act. 40 Rz. 39; act. 44 Rz. 82) - würde das Vertrauensverhältnis gebieten, zuerst einen Versuch einer einvernehmlichen Lösung zu unternehmen. Die Klägerin hält umgekehrt weiterhin daran fest, dass sie ihrer Meinung nach einen Anspruch auf Verrechnung der Forderungen mit früher zu viel bezahlten Beträgen gehabt habe (act. 36 Rz. 81). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zu Recht von einer Zahlungsverweigerung ausgegangen ist. Unter diesen Umständen erscheint eine Betreibung nicht in ei- nem Masse verwerflich, als dass dadurch das Vertrauensverhältnis ernsthaft er- schüttert werden konnte. Letztlich wird im Geschäftsverkehr regelmässig betrie- ben, wenn Zahlungen ausbleiben und die Klägerin macht auch keine weiteren aus den Betreibungen resultierende Nachteile geltend.

- 36 -

e. Zu weit ging demgegenüber die E-Mail von L._____, welche bei der Beklag- ten tätig war, an M._____, einen Mitarbeiter der Klägerin, in welcher erstere sich kritisch über die finanzielle Lage der Klägerin äusserte (act. 36 S. 8; act. 37/6+7). Eine solche Äusserung hat zweifellos rufschädigende Züge und ist grundsätzlich geeignet, die Vertrauensbasis zwischen Geschäftspartnern zu erschüttern. Bei den Bestreitungen durch die Beklagte (act. 40 Rz. 41 ff.) handelt es sich um Schutzbehauptungen. Die Beklagte hatte keinerlei Berechtigung, die Mitarbeiter der Klägerin über die Konkursandrohung aufzuklären. Selbst wenn es sich um ei- nen "netten Mitarbeiter" handeln sollte, so wären dessen Wertgegenstände nicht von einem Konkursbeschlag erfasst gewesen, zumal dieser lediglich das Vermö- gen des Konkursiten betroffen hätte (Art. 197 SchKG). Die Schutzbehauptungen können demnach nicht entkräften, dass die E-Mail in erster Linie dazu gedient haben muss, die Klägerin unter Druck zu setzen. Aufgrund der Reaktion der Klä- gerin kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Vertrauensver- hältnis durch diese Episode unwiderruflich erschüttert wurde. So hat sie die Be- klagte mit Schreiben vom 9. April 2014 formell verwarnt und dabei darauf hinge- wiesen, dass bei rufschädigenden Handlungen eine fristlose Kündigung des Bou- tiquenvertrages aus wichtigem Grunde möglich wäre (act. 37/5). Nach diesem Schreiben gab es unbestrittenermassen keine entsprechenden Äusserungen oder ähnliche Vorfälle seitens der Beklagten mehr, und seitens der Klägerin wurde der Vertrag explizit weitergeführt. Demgemäss war der Vorfall mit dem Schreiben of- fenbar erledigt und das Vertrauensverhältnis dadurch zwar beeinträchtigt aber nicht zerstört.

f. Die Klägerin nennt weiter die Aktivitäten der Beklagten bzw. von Herrn J._____ in der Boutique in C._____ als Gründe für ein erschüttertes Vertrauens- verhältnis (act. 36 Rz. 14 ii S. 8 f.). Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Boutique in C._____ nicht (mehr) durch die Beklagte, sondern durch die B._____ C._____ AG betrieben wurde, welche seit 2009 bestand (act. 41/8; Handelsregisterauszug der B._____ C._____ AG, www.zefix.ch). Die von der Klägerin behauptete späte- re Aufteilung in zwei Gesellschaften (act. 44 Rz. 72) ergibt sich aus den Akten nicht. Selbst wenn dieselben Personen für die B._____ C._____ AG wie für die Beklagte zeichnungsberechtigt waren und diese von der Beklagten finanziell ab-

- 37 - hängig war, handelte es sich um zwei voneinander unabhängige juristische Per- sonen. Entsprechend können die Handlungen der jeweils anderen Gesellschaft nicht zugerechnet werden. Insbesondere gilt dies für Entscheidungen, die die Ge- schäftspolitik der jeweiligen Boutique betrafen. Einzig das persönliche Verhalten der an beiden Gesellschaften beteiligten Personen könnte auch das Verhältnis zur Beklagten beeinträchtigt haben. Den Ausführungen der Klägerin können in Bezug darauf jedoch keine Umstände entnommen werden, welche das Verhältnis zwischen den Parteien erschüttert haben konnten (dazu auch vorne E. 2.4.3.1.3.b). Die von der Klägerin aufgeführten Unstimmigkeiten betrafen einzig die Ge- schäftspolitik der Boutique in C._____. So soll der Verkauf von Produkten der Klägerin zurückgefahren, ein Ausverkauf spezifischer Ware durchgeführt und ne- ben dem Sortiment der Klägerin Produkte anderer Anbieter verkauft worden sein (act. 36 Rz. 14 ii S. 8 f). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten, doch weist diese darauf hin, dass anders als in Zürich gerade kein Boutiquen-Vertrag be- standen habe, der der Klägerin eine Exklusivität garantiert hätte (act. 40 Rz. 45 ff.). Die Klägerin kann nicht belegen, dass die B._____ C._____ AG durch ihre Verkaufspolitik die Verträge mit ihr verletzt hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin in der Widerklageduplik, dass es sich beim Geschäft in C._____ gerade nicht um eine A._____-Boutique sondern um ein Multibrand- Geschäft handelte (act. 44 Rz. 88). Dass sich die Klägerin in der Replik noch auf den Standpunkt stellte, es handle sich um ein Monobrand-Geschäft (act. 36 Rz. 14 ii S. 9), zeigt höchstens, dass selbst sie nicht klar ausführen kann, inwie- fern die Beklagte bzw. die B._____ C._____ AG allenfalls bestehende Vereinba- rungen mit ihr verletzt haben soll. Daraus ergibt sich, dass - abgesehen davon, dass die Vorfälle ohnehin nicht die Beklagte betreffen - die vorgebrachten Vor- kommnisse im Zusammenhang mit der B._____ C._____ AG nicht geeignet sind, um ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zu widerlegen.

g. Die Klägerin führt zudem aus, die Beklagte sei selbst nicht von einer gegen- seitigen Auskunftspflicht ausgegangen, zumal sie die Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht über den geplanten Verkauf der Boutique in

- 38 - C._____ an eine Drittpartei informiert habe (act. 36 Rz. 14 iii). Wiederum gilt, dass dieser Vorgang nicht die Beklagte sondern die B._____ C._____ AG betroffen hat. Ohnehin kann die Klägerin daraus nichts herleiten. Wie verschiedene Schrei- ben der Beklagten bzw. der B._____ C._____ AG belegen, hat die Beklagte der Klägerin die Boutique in C._____ mehrmals zum Kauf angeboten (act. 40 Rz. 47 ff.; act. 37/13-16; act. 41/6-8). Die Klägerin hat eine Übernahme jeweils abgelehnt (act. 41/7+8). Damit war die B._____ C._____ AG nicht mehr verpflich- tet, die Klägerin über weitere Verkaufsgespräche zu unterrichten. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die letzte Absage der Klägerin vom

29. August 2012 stammte (act. 41/8), also knapp zwei Jahre vor den hier interes- sierenden Vertragsverhandlungen (act. 44 Rz. 90 f.). Immerhin wusste die Kläge- rin von den Verkaufsabsichten und hätte die Beklagte, soweit sie dies für den vor- liegenden Kaufvertrag als wesentlich erachtet hätte, auch auf die Situation an- sprechen müssen. Nicht zuletzt ist aber darauf hinzuweisen, dass aus einer gleichzeitigen Ver- letzung einer Aufklärungspflicht keine Rechtfertigung für eine eigene Verletzungs- handlung abgeleitet werden kann. Eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben trifft jede Partei einzeln. Alleine dass die eine Partei nicht jegliche Informationen weitergibt, befreit die Gegenpartei nicht von einem Verhalten nach Treu und Glauben. Es würde letzterer lediglich das Recht geben, den Vertrag ihrerseits ge- stützt auf Art. 23 ff. OR anzufechten, was die Klägerin unbestrittenermassen nicht gemacht hat.

h. Im Gesamtzusammenhang muss man sich aber auch vor Augen halten, dass die Klägerin auf eigenen Wunsch über eine Übernahme der Boutique ver- handelt hat. Unter der Voraussetzung, dass ohnehin per tt.mm.2015 die Boutique in einem neuen Lokal neu eröffnet wurde, hätte die Klägerin den Untermietvertrag auslaufen lassen können (oder der Beklagten den Entscheid über die Weiterfüh- rung zu weit schlechteren Konditionen überlassen können) und nach Ablauf des Mietvertrages eine neue Boutique eröffnen können. Zwar hätte sie unter diesen Umständen die Kunden und Mitarbeiter nicht übernehmen können, doch hätten sich wohl ohne Weiteres Mitarbeiter gefunden und die Stammkundschaft, die auf

- 39 - die Marke der Klägerin ausgerichtet war, hätte auch ohne spezifisches Anschrei- ben den Weg in die neue Boutique gefunden. Zugegebenermassen wären dafür wohl etwas höhere Personal- und Marketingkosten zu veranschlagen gewesen, dem wäre jedoch der Wegfall der Kaufpreiszahlung gegenüber zu stellen gewe- sen. Dies allein zeugt davon, dass die Vorarbeit der Beklagten weiter verwendet werden wollte und die Zusammenarbeit bis zu einem gewissen Grade weiterhin geschätzt wurde. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin geradezu als Wohltäterin verstanden haben will, macht sie doch geltend, dass sie der Beklagten mit dem Kauf der Boutique zu einem grosszügigen Kaufpreis den verlustfreien und einfa- chen Ausstieg aus dem Boutiquengeschäft habe ermöglichen wollen (u.a. act. 44 Rz. 29, Rz. 45 S. 23 und Rz. 102). Auch dies zeigt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht gänzlich zerstört war. Immerhin will die Klägerin der Beklagten weit entgegen gekommen sein, wozu bei einem zerstörten Vertrauens- verhältnis kein Anlass bestanden hätte.

i. Schliesslich kann die Tatsache, dass beide Parteien bei den Vertragsver- handlungen von geschäftserfahrenen Personen vertreten waren (act. 36 Rz. 14 vii), keine Ausnahme von der Aufklärungspflicht bewirken. Die Aufklä- rungspflicht umfasst verschiedene Aspekte. Einerseits sind geschäftsunerfahrene Personen über Tatsachen aufzuklären, die ihnen aufgrund der Geschäftsunerfah- renheit nicht bekannt sein können. Andererseits soll die Aufklärungspflicht in be- stimmten Situationen einen Wissensvorsprung der einen Partei ausgleichen. Da- bei ist für das Bestehen einer solchen Pflicht entscheidend, dass eine vertragsre- levante Information nur einer Partei zugänglich ist. Da gerade letzteres als Täu- schung geltend gemacht wird, ist die Geschäftserfahrenheit von Herrn J._____ für die Aufklärungspflicht der Klägerin nicht relevant. 2.4.3.1.4. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist vorliegend von einer lang- jährigen Geschäftsbeziehung auszugehen, welche zu einer erhöhten Aufklä- rungspflicht der Vertragsparteien führt. Dabei ist vor allem auch in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte in Bezug auf das Mietverhältnis gegenüber der Klägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis stand. Dies führte dazu, dass die Klägerin selbst

- 40 - bei einer nicht mehr intakten Geschäftsbeziehung gewisse Schutzpflichten trafen und sie in einem beschränkten Rahmen zur Auskunft verpflichtet war, solange von einer funktionierenden, wenn auch schwierigen Zusammenarbeit auszugehen war. Sie konnte sich nicht unter Berufung auf besagte Schwierigkeiten von der Auskunftspflicht befreien. Die Aufklärungspflicht umfasst jedoch nicht sämtliche Informationen, die nur einer Partei zur Verfügung stehen. Vielmehr ist der Umfang der Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben auszulegen. Unter diesen Prämis- sen besteht die Pflicht, über diejenigen Punkte Auskunft zu geben, welche in ei- nem direkten Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen stehen und damit einen Einfluss auf den Verkaufsentscheid - bzw. damit zusammenhängend auf den Kaufpreis - haben. 2.4.3.2. Täuschungshandlung Unbestrittenermassen hat die Klägerin die Beklagte nicht über die von dritter Seite geleistete Zahlung bzw. die kurz vor Abschluss stehenden Verhandlungen informiert. Dabei handelte es sich um einen für den Abschluss des Kaufvertrages wesentliche Tatsache, die den Verkaufsentschluss der Beklagten beeinflussen konnte. Insbesondere ist wahrscheinlich, dass die Beklagte bei Kenntnis der Ent- schädigungsvereinbarung den Vertrag in dieser Form nicht abgeschlossen hätte und ihren Betrieb gegen eine direkte Entschädigung der Drittpartei aufgegeben oder verlegt hätte. Nicht entscheidend ist, inwiefern die Täuschung den Wert der Boutique und damit den Kaufpreis konkret beeinflusst hat. Unabhängig vom Bestehen einer Auskunftspflicht, macht die Klägerin weiter geltend, dass sie die Beklagte über die Entschädigungszahlung der Drittpartei nicht habe aufklären müssen. Diesbezüglich bringt sie vor, dass sie einer Ge- heimhaltungspflicht unterlegen sei (sogleich E. 2.4.3.2.1), dass die Entschädi- gungszahlung vor dem Vertragsschluss noch nicht vereinbart gewesen sei (hinten E. 2.4.3.2.2) und dass die Beklagte gar kein Interesse an einer Information über die Entschädigungszahlung gehabt habe (hinten E. 2.4.3.2.3).

- 41 - 2.4.3.2.1. Geheimhaltungspflicht Die Klägerin führt aus, sie sei aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Drittpartei verpflichtet gewesen, die Entschädigungsvereinbarung gegen- über Dritten geheim zu halten (act. 36 Rz. 14 i; act. 44 Rz. 35 ff.). Dazu ist anzu- merken, dass es bei bestehender Aufklärungspflicht Sache der Klägerin gewesen wäre, dafür zu sorgen, die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können. Insbeson- dere wäre ihr zuzumuten gewesen, eine Entbindung von einer Geheimhaltungs- pflicht zu erwirken, wenn eine solche denn überhaupt im Interesse der Drittpartei vereinbart worden ist. Dass dies möglich gewesen wäre, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Klägerin der Beklagten nach dem Abschluss des Kaufver- trages auf erstes Verlangen eine teilweise geschwärzte Kopie der Vereinbarung zur Verfügung gestellt hat (act. 1 Rz. 30; act. 3/8; act. 3/14). Dass sie eine ent- sprechende Einwilligung der Drittpartei - unter Bindung der Beklagten an die Ge- heimhaltungsklausel, wie dies auch später erfolgt ist - vor dem Vertragsschluss nicht hätte einholen können, macht die Klägerin nicht geltend. Ohnehin ist aufgrund der vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass die Geheimhaltung gegenüber der Beklagten (zumindest teilweise) im Inte- resse der Klägerin lag. Dies zeigt sich ebenfalls darin, dass die Klägerin der Be- klagten nach Abschluss des Kaufvertrages ohne Weiteres eine geschwärzte Ko- pie der Vereinbarung zur Verfügung stellte. Demgegenüber hatte die Drittpartei in erster Linie ein Interesse, dass ihr Name nicht an die Öffentlichkeit gelangt, was wiederum - wie dies die Klägerin dann auch gemacht hat - mit einer Geheimhal- tungserklärung seitens der Beklagten oder einer Anonymisierung hätte verhindert werden können. Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die Klägerin nicht mittels Berufung auf die in der Entschädigungsvereinbarung enthaltene Geheimhal- tungspflicht von der Aufklärungspflicht befreien kann. 2.4.3.2.2. Fehlende rechtskräftige Vereinbarung der Entschädigungszahlung Weiter bringt die Klägerin vor, dass die Aufklärungspflicht nicht bestanden habe, weil die Entschädigungszahlung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten noch nicht rechtskräftig vereinbart gewesen sei. Der Klägerin sei

- 42 - am 12. Juni 2014 ein erster Entwurf der Aufhebungsvereinbarung per E-Mail zu- gestellt worden. Die finale Version sei am 27. Juni 2014 vorgelegen und gleichen- tags von ihr auch unterschrieben worden. Bei der Datierung der Unterschrift der Gegenseite handle es sich um ein Versehen; vielmehr sei die Unterzeichnung am

2. Juli 2014 erfolgt. Dies ergebe sich sowohl aus dem zeitlichen Ablauf der Ge- schehnisse als auch aus der E-Mail vom 2. Juli 2014, mit welcher der Klägerin die unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung zugestellt worden sei. Wieso die Beklag- te über eine Zahlung aufgeklärt werden müsse, die noch nicht rechtskräftig ver- einbart gewesen sei, sei nicht ersichtlich (act. 44 Rz. 21 f.). Dem ist entgegen zu halten, dass nicht nur der Abschluss der Entschädi- gungsvereinbarung als wesentliche Tatsache für die Vertragsverhandlungen an- gesehen werden kann. Bereits die Bereitschaft der F._____ AG bzw. einer belie- bigen Drittpartei, für den Verzicht auf die Verlängerung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu bezahlen, stellt vorliegend eine für die Vertragsverhandlungen wesentliche Tatsache dar. Dies umso mehr, als die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17. April 2014 den Verzicht auf eine Verlängerung gegen Entschädigung als mögliche Vorgehensweise erwähnt (act. 11/15 S. 3). Da ihr als Untermieterin ent- sprechende Verhandlungen nicht möglich waren, hätte die Klägerin sie zumindest darüber aufklären müssen, dass solche bereits liefen, was nach der Darstellung der Klägerin der Fall war (act. 44 Rz. 21 f.). Wie weit die Verhandlungen fortge- schritten waren, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. 2.4.3.2.3. Kein Recht der Beklagten auf Verlängerung des Untermietvertrages

a. Massgebend sei weiter, so die Klägerin, dass der Untermietvertrag der Be- klagten ausdrücklich keine Verlängerungsoption über den tt.mm.2015 enthalten habe. Der Entscheid über diese Verlängerung sei gemäss Untermietvertrag im al- leinigen Ermessen der Klägerin gelegen. Diese Möglichkeit sei sodann mit dem Addendum von 2009 ausgeschlossen worden (act. 44 Rz. 23). Die Beklagte be- streitet, dass mit dem Addendum von 2009 die Option auf eine zweite Verlänge- rung wegbedungen worden sei. Das Addendum übernehme die Formulierung des Mietvertrages und sehe eine befristete Verlängerung vor, die ohne Kündigung en-

- 43 - de. Die Verlängerungsoption sei demgegenüber explizit in Kraft geblieben (act. 53 Rz. 8 ff.). Die von der Klägerin zitierte Bestimmung des Mietvertrags befasst sich mit der Verlängerungsmöglichkeit des Vertrages, welche zwischen einer ersten Ver- längerung (ab tt.mm.2010) und einer zweiten Verlängerung (ab tt.mm.2015) un- terschied. Die Modalitäten waren für beide Verlängerungen gleich geregelt. Ein Unterschied bestand einzig insofern, als der Klägerin als Hauptmieterin nur eine einmalige Option gewährt wurde und sie daher einen Vorbehalt der Verlängerung des Hauptmietvertrages anbrachte (act. 3/7 Ziff. 3.3.1). Entgegen der Darstellung der Klägerin lässt sich daraus aber kein freies Ermessen ihrerseits herleiten. Für die zweite Verlängerung wurde auf die Modalitäten der ersten Verlängerung ver- wiesen, wo unbestrittenermassen ein unbedingtes Verlängerungsrecht einge- räumt wurde. Auch bei einer analogen Anwendung dieser Bestimmung ändert sich nichts daran, dass es sich um ein Vormietrecht, also eine eigentliche Verlän- gerungsoption handelte. Der einzige Unterschied bestand darin, dass die zweite Verlängerung davon abhängig gemacht wurde, dass der Hauptvermieter den Ver- trag gegenüber der Klägerin um eine weitere Vertragsdauer verlängern würde. Dabei handelte es sich um eine Bedingung, was sich aus der Formulierung der Vertragsklausel ergibt. Darin wurde festgehalten, "dass der Vermieter gemäss Hauptmietvertrag keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung hat und der Vermieter eine solche nur anbieten kann, wenn der Hauptvermieter den Mietver- trag mit dem Vermieter verlängert" (act. 3/7 Ziff. 3.3.2). Die Bestimmung trug da- mit dem Risiko Rechnung, dass der Hauptmietvertrag nicht über den tt.mm.2015 hinaus verlängert würde. Es ist aber kein Hinweis ersichtlich, welcher der Klägerin das Recht gegeben hätte, in eigenem Ermessen auf die Verlängerung zu verzich- ten. Insbesondere kann das Wort "kann" nicht als solcher Hinweis verstanden werden; vielmehr bezog sich dieses Wort auf die faktische Möglichkeit der Kläge- rin, die Liegenschaft zu vermieten. Diese besteht nur dann, wenn ihr Vertrag als Hauptmieterin verlängert würde. Soweit sie selbst nicht mehr Mieterin ist, kann sie die Liegenschaft auch nicht weitervermieten. Entscheidend ist, dass die Modalitä- ten der Verlängerung (Schriftliche Mitteilung, Einigung bis zu bestimmtem Zeit- punkt) auch für eine zweite Verlängerung genau festgelegt wurden. Darin findet

- 44 - sich keine Möglichkeit der Klägerin, auf eigene Veranlassung von einer Verlänge- rung abzusehen. Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der zweiten Verlängerung um ein bedingtes Recht handelte, das unter dem Vorbehalt der Verlängerung durch die Hauptvermieterin stand. Soweit diese Bedingung eintreten würde, hatte die Be- klagte jedoch eine Option auf eine zweite Verlängerung. Damit bestand im Zeit- punkt der Vertragsverhandlungen grundsätzlich ein Recht der Beklagten auf die Verlängerung des Mietverhältnisses und entsprechend auch ein Interesse an den geltend gemachten Auskünften.

b. Die Klägerin bringt sodann vor, mit dem Addendum vom 23. Dezember 2009 sei festgelegt worden, dass der Vertrag nach Ablauf der zweiten Mietdauer auto- matisch ende und ein Recht auf eine weitere Verlängerung ausgeschlossen sei (act. 44 S. 5 und Rz. 23). Dies wird von der Beklagten bestritten (act. 50 Rz. 8 ff.). Dem Vorbringen der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Mit dem Addendum vom 23. Dezember 2009 wurde das Untermietverhältnis im Sinne von Ziff. 3.3.1 Abs. 1 des ursprünglichen Mietvertrages (act. 3/7) um fünf Jahre verlängert (act. 45/1). Die dabei für die Mietdauer gewählte Formulierung, der Vertrag ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe (act. 45/1 S. 1), entsprach der üblichen Formulierung beim Abschluss eines befristeten Mietvertrages. So lautete auch der Untermietvertrag von 2005 gleich (act. 3/7 Ziff. 3.2), obwohl diesbezüglich unbe- stritten ist, dass eine Verlängerungsoption bestand. Entsprechend kann aus die- ser Formulierung nicht abgeleitet werden, dass auf eine weitere Verlängerung von vornherein verzichtet wurde. Hinzu kommt, dass im Addendum vom

23. Dezember 2009 ausdrücklich festgehalten wurde, dass die übrigen Bedingun- gen des Untermietvertrages vom 20. Juni 2005 weiterhin unverändert in Kraft blieben. Explizit wird dabei Ziff. 3.3.2 Abs. 2 genannt, welcher sich - wie ausge- führt - mit dem Recht auf eine zweite Verlängerung des Mietvertrages befasst (act. 45/1 S. 2). Auch dies zeigt, dass mit dem Addendum vom 23. Dezember 2009 nicht auf eine zweite Verlängerung verzichtet wurde.

- 45 -

c. Da die Beklagte damit gegenüber der Klägerin - unter dem Vorbehalt der Verlängerung durch die F._____ AG - einen Anspruch auf eine Verlängerung des Mietvertrages hatte, war die Klägerin verpflichtet, sie über die Verhandlungen be- züglich des Verzichts auf die Ausübung der Option aufzuklären. 2.4.3.2.4. Wissen der Beklagten um Vertragsverhandlung In ihrer Widerklageduplik beruft sich die Klägerin zudem darauf, dass die Beklagte über die Gespräche mit der F._____ AG im Bilde gewesen sei. Die Klä- gerin habe mit Schreiben vom 25. April 2014 über die laufenden Verhandlungen informiert. Aufgrund der unsicheren Vertragsbedingungen habe die Beklagte da- mit rechnen müssen, dass die Klägerin auf eine Verlängerung verzichte (act. 44 Rz. 14). Soweit die Klägerin damit geltend machen will, sie sei ihrer Aufklärungs- pflicht genügend nachgekommen, ist dem zu widersprechen. Aus dem Schreiben geht lediglich hervor, dass die F._____ AG die neuen Vertragsbedingungen bis Ende Juli 2014 bekannt geben müsse, wobei sich die Klägerin gegenüber der Be- klagten habe absichern wollen, dass diese die Konditionen unbeschränkt akzep- tiere (act. 11/16 S. 2). Auch sonst bezieht sich das Schreiben einzig auf die Ver- längerung des Haupt- und des Untermietvertrages. Dass auf eine solche verzich- tet werden könnte, wurde nicht angetönt und war zu jenem Zeitpunkt für die Par- teien auch keine Option. Vielmehr war damals noch die Weiterführung des Ge- schäfts durch die Beklagte und die Verlängerung des Mietvertrages geplant. Das Schreiben vom 25. April 2014 kann damit keine genügende Information über die laufenden Vertragsverhandlungen darstellen. Hinzu kommt, dass aufgrund der eingereichten Entschädigungsvereinbarung nicht klar ist, mit wem diese abge- schlossen worden ist (act. 3/8). Entsprechend kann die (allgemeine) Information über Verhandlungen mit der F._____ AG ohnehin keine Aufklärung über den (be- vorstehenden) Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung darstellen. 2.4.3.2.5. Eigene Interessen Schliesslich bringt die Klägerin vor, dass sie mit einer Aufklärung über die Vertragsverhandlungen ihre eigenen Interessen verletzt hätte (act. 44 Rz. 38).

- 46 - Das Bestehen einer Aufklärungspflicht und die darauf gestützte Bekanntga- be von Informationen steht praktisch immer in einem gewissen Widerspruch zu den Interessen des zur Aufklärung Verpflichteten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in erster Linie Informationen offen gelegt werden müssen, die den Vertrags- abschluss zu Gunsten der Gegenpartei beeinflussen können. Die Auskunftspflicht soll durch einen Informationsausgleich gerade bewirken, dass beide Verhand- lungspartner auf derselben Ebene diskutieren und damit frei über den Vertrag und die Konditionen entscheiden können. Demgegenüber werden Informationen, die sich zu Lasten der Gegenpartei auswirken, ohnehin freiwillig offen gelegt. Daraus lässt sich aber auch folgern, dass ein Interessenkonflikt das Verschweigen von re- levanten Informationen nicht rechtfertigen lässt. Zwar erscheinen die Ausführun- gen der Klägerin, sie habe sich vor dem Druck der Beklagten schützen wollen, nachvollziehbar und auch in gewissem Grade berechtigt, doch kann sie sich damit nicht von einem Handeln nach Treu und Glauben befreien. Sobald im Sinne von Art. 28 OR eine Auskunftspflicht besteht, kann sich die verpflichtete Partei ihrer nicht mit Verweis auf die eigenen Interessen entledigen. Mit Blick auf die eigenen Interessen der Klägerin hätte sich allenfalls ledig- lich eine Information der Klägerin an die Beklagte über die laufenden Gespräche, nicht aber über die erwartete Höhe der Entschädigungssumme gerechtfertigt, zu- mal diese noch nicht festgestanden hat und sich die Klägerin entsprechend noch nicht binden konnte. Bereits diese Information hätte es der Beklagten ermöglicht, einen täuschungsfreien Entscheid über den Verkauf des Geschäfts zu treffen und die Beteiligung an einer allfälligen Entschädigung zu vereinbaren. 2.4.3.2.6. Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Klägerin im Rahmen der Vertragsver- handlungen mit der Beklagten verpflichtet gewesen wäre, diese zumindest über die laufenden Verhandlungen über eine Entschädigungszahlung für den Verzicht auf die Mietoption aufzuklären. Indem sie dies unterliess, hat sie die Beklagte über eine wesentliche Vertragsgrundlage getäuscht.

- 47 - 2.4.3.3. Irrtum Wie ausgeführt ist unbestritten, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Vertra- ges keine Kenntnis von den Verhandlungen der Klägerin über eine Entschädi- gungszahlung hatte. Da der Irrtum bei einer absichtlichen Täuschung kein we- sentlicher sein muss, genügt auch ein einfacher Irrtum über eine untergeordnete Tatsache, weshalb die Wesentlichkeit des Irrtums nicht zu prüfen ist. 2.4.3.4. Täuschungsabsicht Die Beklagte führt weiter aus, die Klägerin sei darauf zu behaften, dass sie die Beklagte von einer Beteiligung an der Entschädigungszahlung habe fernhalten wollen. Damit gestehe diese ein, dass sie die Beklagte anlässlich der Vertrags- verhandlungen bewusst und absichtlich getäuscht habe. Sachlich berechtigte Gründe gegen eine Beteiligung der Beklagten bestünden nicht. Unzutreffend sei die Bezeichnung der Entschädigungszahlung als "windfall profit". Die Beklagte habe eine ihr vertraglich zustehende Option wahrgenommen, es liege auf der Hand, dass für einen Verzicht eine Entschädigung zu leisten wäre (act. 40 Rz. 55 f.). Die Klägerin bestreitet eine Täuschungsabsicht nur pauschal (act. 44 Rz. 98). Dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt, ergibt sich aus verschiedenen weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Klägerin. So macht diese geltend, man habe mit der Geheimhaltungsklausel verhindern wollen, dass die Beklagte den Vollzug des Kaufvertrages torpediere. Auch sollte vermie- den werden, dass die Beklagte Druck ausüben würde, um einen höheren Kauf- preis zu erzielen (act. 44 Rz. 38). Diese Ausführungen zeigen, dass die Klägerin die Vertragsverhandlungen bewusst verschwiegen hat und ihr klar war, dass die Tatsache den Verkaufsentschluss der Beklagten und die Vertragsverhandlungen beeinflussen könnte. Damit ist eine Täuschungsabsicht gegeben. 2.4.3.5. Kausalzusammenhang Zwischen der Täuschung und dem Abschluss des Vertrages muss ein Kau- salzusammenhang bestehen. Damit wird sichergestellt, dass nur diejenigen In-

- 48 - formationen offen gelegt werden müssen, die für den Vertragsschluss auch rele- vant sind. Aufgrund der Vorgeschichte kann im vorliegenden Fall ohne Weiteres ein Kausalzusammenhang bejaht werden. Die Beklagte hat ursprünglich die Mietopti- on wahrnehmen und die Boutique weiterführen wollen. Erst nachdem ihr schlech- tere Konditionen als zuvor in Aussicht gestellt wurden, schlug sie der Klägerin verschiedene Optionen vor, von welchen eine einen Verzicht auf die Mietoption gegen eine Entschädigung beinhaltete (act. 11/15 S. 3). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte auch einer Entschädigung und einer allfälligen Weiterführung der Zusammenarbeit offen gegenüber gestanden wäre. Aufgrund des Untermietverhältnisses war ihr aber eine entsprechende Vereinba- rung mit der Vermieterin nicht möglich; sie hat folglich gar nicht gewusst, dass diese Möglichkeit tatsächlich bestand. Hinzu kommt, dass der Verkaufspreis für ein Geschäft kein fester Wert ist, der eindeutig festgelegt werden kann. Vielmehr spielen bei den Vertragsverhandlungen verschiedenste Aspekte eine Rolle, wel- che den Wert der Unternehmung und damit den Kaufpreis beeinflussen können. Ein möglicher Aspekt ist dabei der Wert des Standortes, der sich nicht nur aus dem Immobilien- und dem Einrichtungswert ergibt, sondern in den auch eine Ent- schädigung wie die vorliegende einzurechnen wäre. Folglich sind Vertragsver- handlungen nach Treu und Glauben nur möglich, wenn solche Tatsachen bekannt sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Täuschung der Klägerin kausal auf die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausgewirkt hat. Dies anerkennt indirekt auch die Klägerin, wenn sie ausführt, dass die Kenntnis über die erhaltene Entschädigung für die Beklagte von erheblichem Interesse ge- wesen wäre (act. 44 Rz. 26). Damit liegt eine absichtliche Täuschung vor. 2.4.3.6. Zwischenfazit Die Klägerin hat die Beklagte unbestrittenermassen nicht darüber informiert, dass sie für den Verzicht auf die Verlängerung des Mietverhältnisses eine Ent-

- 49 - schädigungszahlung vereinbart hat bzw. darüber Verhandlungen geführt hat. Da sie einer Aufklärungspflicht unterlag, hat sie mit dem Verschweigen die Beklagte getäuscht. Diese Täuschung ist absichtlich erfolgt, zumal die Klägerin dadurch ih- re eigene Verhandlungsposition stärken wollte. Schliesslich handelte es sich bei der vorbehaltenen Information um eine für den Vertragsschluss relevante Informa- tion, weshalb eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR vorliegt. 2.4.4. Grundlagenirrtum Wie sich aus dem Gesagten ergibt, kann der Kaufvertrag gestützt auf eine absichtliche Täuschung der Klägerin angefochten werden. Da die Täuschungs- anfechtung einem Irrtum vorgeht, ist der von der Beklagten geltend gemachte Grundlagenirrtum (act. 10 Rz. 46) nicht näher zu prüfen. 2.4.5. Vertragsanfechtung Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und 2 OR hat die getäuschte Partei den Vertrag innert Jahresfrist anzufechten. Vorliegend ist unbestritten und belegt, dass die Beklagte mit Schreiben vom

18. August 2014 den am 25. Juni 2014 abgeschlossenen Kaufvertrag für ungültig erklärt hat (act. 3/13; act. 1 Rz. 26). Damit hat sie die Anfechtung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erklärt und diese ist gültig erfolgt. 2.5. Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beklagte beim Abschluss des streitge- genständlichen Kaufvertrags vom 25. Juni 2014 einem Irrtum unterlag, welcher auf eine absichtliche Täuschung der Klägerin in Sinne von Art. 28 OR zurückzu- führen war. Indem sie den Vertrag fristgerecht angefochten hat, ist dieser dahin- gefallen. Entsprechend ist die Klage der Klägerin auf Feststellung der Gültigkeit des Kaufvertrages abzuweisen.

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3. Folgen der Ungültigkeit 3.1. Parteistandpunkte 3.1.1. Beklagte Die Beklagte hält fest, dass in analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR nur derjenige Teil des Vertrages ungültig ist, der durch den Irrtum oder die Täu- schung betroffen ist (act. 40 Rz. 79). Bei einer Teilnichtigkeit müsse ermittelt wer- den, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen der Mangel bei Vertrags- schluss bekannt gewesen wäre. Massgebend sei der hypothetische Parteiwille. Der vorliegende Sachverhalt enthalte ganz zentrale Elemente, aufgrund derer sich der hypothetische Parteiwille genügend deutlich ergänzen lasse. Es sei un- bestritten, dass über den Verkauf des Boutiquengeschäfts verhandelt worden sei. Wie die Klägerin selbst ausführe, seien bei Verkäufen nichtkotierter Unternehmen übliche EBIT-Multiplikatoren anerkannte Massstäbe für die Ermittlung angemes- sener Kaufpreise. Es könne deshalb in guten Treuen davon ausgegangen wer- den, dass sich die Parteien im Rahmen fairer Verhandlungen unter Verwendung dieser EBIT-Multiplikatoren zu einem für beide Parteien akzeptablen und fairen Preis gefunden hätten, welcher die ungedeckten Investitionen der Beklagten und einen Goodwill berücksichtigt hätte. Weiter stehe fest, dass die Parteien ursprüng- lich von einer 15-jährigen Zusammenarbeit ausgegangen seien. Die Beklagte hät- te so weitere fünf Jahre einen Betriebsgewinn erzielen können, welcher sich auf- grund der historischen Zahlen auf mindestens CHF 1.5 Mio. belaufen hätte. Da- nach wäre ein Verkauf weiterhin möglich gewesen (act. 40 Rz. 80 ff.). Die von der Klägerin subeventualiter gemachten Vorbringen würden bestrit- ten. Unrealistisch sei, dass die Klägerin an die Bahnhofstrasse zurückkehren wol- le. Auch die behauptete Lücke sei nicht massgeblich, ohnehin werde bestritten, dass die Beklagte Urheberin der Darstellung sei. Falsch sei, dass der Beklagten als einziger "leverage" die Drohung zur Verfügung gestanden hätte, das Geschäft nicht zu verlassen. Im Gegenteil hätte sie bei offenen Verhältnissen das Geschäft auch anderweitig verkaufen können. Der Kaufpreis sei in keiner Weise angemes- sen gewesen, der Verkauf des Geschäfts in C._____ und die zu Unrecht zurück-

- 51 - geforderten Marketingunterstützungen hätten keine Rolle gespielt und könnten auch im Rahmen einer richterlichen Vertragsergänzung nicht berücksichtigt wer- den (act. 40 Rz. 84 ff.). 3.1.2. Klägerin Die Klägerin führt im Eventualstandpunkt aus, dass eine richterliche Lücken- füllung nicht in jedem Fall zulässig sei, sondern nur, wenn sich ein eindeutiger Sinn ermitteln lasse. Vorliegend sei dies gerade nicht möglich. Beim Kaufpreis handle es sich um einen notwendigen Kernbestandteil eines Kaufvertrages, des- sen Höhe "willkürlich" von den Parteien festgesetzt werde. Es gebe folglich keinen objektiv richtigen oder plausiblen Preis (act. 36 Rz. 20 ff.; act. 44 Rz. 41 f.). Zu- dem würde es an objektiv bestimmbaren Anhaltspunkten fehlen, in welcher Höhe der neue Kaufpreis zu fixieren wäre. Sämtliche relevanten Faktoren zu berück- sichtigen, die für die Parteien im Rahmen der Preisverhandlungen relevant gewe- sen wären, sei im Rahmen einer richterlichen Vertragsergänzung nicht möglich (act. 44 Rz. 42). Subeventualiter macht sie geltend, dass die Parteien im Lichte des Zwecks des Kaufvertrages sowie der damaligen Umstände der Beklagten als vernünftige und redliche Vertragspartner lediglich einen geringen Anteil an der Entschädigung zugesprochen hätten. Für die Beklagte sei klar gewesen, dass sie aus dem Bou- tiquen-Business austeigen müsse und dies auch wollte. Auf der anderen Seite habe die Klägerin den Standort Zürich nicht aufgeben wollen, was sie auch nicht getan habe. Vor diesem Hintergrund sei redlichen Parteien klar, dass die Ent- schädigungszahlung an die Klägerin entrichtet wird, um sie für die sämtliche mit dem Verzicht auf die Weitermiete verbundenen Kosten und Nachteile zu entschä- digen. Dazu seien neben den Kosten für den Umzug an die H._____-Gasse auch diejenige für eine Rückkehr an die Bahnhofstrasse zu zählen. Die Beklagte habe beabsichtigt, verlustfrei aus dem Boutiquen-Geschäft auszusteigen. Dies habe sie mit dem Kaufpreis erreicht. Ein erheblicher Anteil der Beklagten an der Entschä- digungszahlung sei objektiv nicht zu rechtfertigen. Der einzige Grund für eine Be- teiligung sei der "leverage" der Klägerin, was keinen Rechtsschutz verdiene und nicht mit dem im Einklang stehe, was redliche Vertragsparteien vereinbart hätten

- 52 - (act. 36 Rz. 25 ff.; act. 44 Rz. 45 f.). Ohnehin sei der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von CHF 370'000.– fair bzw. sehr grosszügig. Der Kaufpreis habe rund das dreifache des Gewinns des Jahres 2014 betragen, obwohl klar gewesen sei, dass dieser Gewinn bei einer Erhöhung der Miete nicht mehr erreicht werden könne. Die Klägerin habe auch akzeptiert, dass ihr die Boutique in C._____ be- wusst nicht angeboten worden sei. Zudem habe sie akzeptiert, dass die Rückzah- lung der Marketingboni damit erledigt sei und verschiedene Positionen, die von der Beklagten geltend gemacht worden seien, nicht hinterfragt. Nach Treu und Glauben verhandelnde Parteien hätten unter diesen Umständen einen deutlich tieferen Kaufpreis vereinbart, wenn der Beklagten überhaupt ein Anteil an der Entschädigungszahlung zugehalten worden wäre (act. 36 Rz. 29 ff.). 3.2. Rechtliches Das Gestaltungrecht der Anfechtung ist unwiderruflich. Sie kann nicht zu- rückgenommen werden und das Gericht hat nicht danach zu forschen, wie die gegenseitigen Verpflichtungen unter anderen Gesichtspunkten zu beurteilen wä- ren (BGE 108 II 102 E. 2 S. 104). Wird die Anfechtung durch das Gericht abge- lehnt, fällt auch die Anfechtungserklärung ins Leere und der Vertrag gilt weiter (zum Ganzen SCHMIDLIN, a.a.O., N 72 f. zu Art. 31 OR). Davon zu unterscheiden ist eine einvernehmliche Änderung des Vertrages. Dabei wird der Willensmangel durch die Genehmigung der zurücknehmenden Partei behoben. Dies stellt einen endgültigen Verzicht auf das Gestaltungsrecht dar (SCHMIDLIN, a.a.O., N 76 f. zu Art. 31 OR). Soweit der Getäuschte den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, kommt eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn die täuschende Partei den Vertrag zu veränderten Bedingungen nicht geschlossen hätte. Das Gericht kann die vollständige Aufhebung verweigern und stattdessen die Gegenleistung entsprechend mindern (INGEBORG SCHWENZER in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, N 18 zu Art. 28 OR m.w.H.; CLAIRE HUGUENIN/BARBARA MEISE, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 66 zu Art. 19/20 OR). Im Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 2 OR ist der hy-

- 53 - pothetische Parteiwille entscheidend. Massgebend ist, was die Parteien verein- bart hätten, wenn ihnen der Teilmangel bereits bei Vertragsschluss bewusst ge- wesen wäre (BGE 138 III 29 E. 2.3.3, HUGUENIN/MEISE, a.a.O., N 63 zu Art. 19/20 OR). Dabei ist umstritten, ob der hypothetische Parteiwille nach den konkreten Umständen des Vertragsabschlusses massgeblich ist, oder ob auf den Willen von nach Treu und Glauben handelnden Vertragspartner unter den gegebenen Um- ständen abzustellen ist (HUGUENIN/MEISE, a.a.O., N 63 zu Art. 19/20 OR, mit Hin- weisen zu beiden Meinungen). Die neuere Rechtsprechung (u.a. BGE 123 III 297) stellt auf einen objektivierten Begriff des hypothetischen Parteiwillens ab. Dem ist zu folgen, zumal ein hypothetisches Handeln der konkreten Parteien ohnehin nie mit Sicherheit festgestellt werden kann. Demgegenüber lässt sich das Verhalten von nach Treu und Glauben handelnden Vertragspartnern nach allgemeinen Grundsätzen feststellen. Wie ausgeführt ist dabei die konkrete Situation in Be- tracht zu ziehen, welche auch das Handeln von redlich handelnden Personen be- einflussen kann. Mit dem Bundesgericht ist dabei davon auszugehen, dass sich die beiden Varianten unter diesen Voraussetzungen ohnehin angleichen (Urteil vom 17. August 2006 4C.156/2006 E. 3.3). Ergibt die Feststellung des hypothetischen Parteiwillens, dass sie Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit keine Vereinbarung getroffen hätten, ist Ganznich- tigkeit anzunehmen. Soweit Zweifel bestehen, ist der Teilnichtigkeit der Vorrang zu geben (ERNST A. KRAMER, Berner Kommentar Obligationenrecht, Inhalt des Vertrages, Art. 19-22 OR, Bern 1991, N 355 ff. zu Art. 19-20 OR; HUGUENIN/MEISE, a.a.O., N 64 zu Art. 19/20 OR). Ganznichtigkeit ist ausserdem anzunehmen, wenn sich der hypothetische Parteiwille nicht eruieren lässt (Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2006 4C.156/2006 E. 3.4; HUGUENIN/MEISE, a.a.O., N 65 zu Art. 19/20 OR). Bei der Bestimmung des hypothetischen Parteiwillens handelt es sich um eine Rechtsfrage. Diese basiert jedoch auf Tatsachen, welche von den Parteien in den Prozess einzubringen und zu beweisen sind (Urteil des Bundesgerichts vom

17. August 2006 4C.156/2006 E. 3.1; HUGUENIN/MEISE, a.a.O., N 71 zu Art. 19/20 OR; KRAMER, a.a.O., N 329 zu Art. 19-20 OR).

- 54 - 3.3. Würdigung 3.3.1. Teilungültigkeit Die Beklagte hat vorliegend den Vertrag innert der gesetzlichen Frist ge- stützt auf die Täuschung angefochten (vorne E. 2.1; act. 3/13; act. 1 Rz. 26 ff.). Damit ist der Vertrag grundsätzlich vollumfänglich unwirksam geworden. Mit Ver- einbarung vom 17. November 2014 haben die Parteien aber festgehalten, dass die von der Beklagten ausgesprochene Anfechtung lediglich den Kaufpreis betref- fe und der Vertrag im Übrigen gültig sei (act. 10 Rz. 3; act. 25 Rz. 3). Damit haben beide Parteien zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag auch unter verän- derten Bedingungen abgeschlossen hätten. Damit ist zu prüfen, ob eine richterli- che Vertragsergänzung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR zulässig und im konkre- ten Fall möglich ist. 3.3.2. Vertragsergänzung im Allgemeinen Wie ausgeführt, ist bei einer Teilungültigkeit des Vertrages unter analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR die richterliche Vertragsergänzung zulässig. Für die richterliche Vertragsergänzung ist relevant, wie sich nach Treu und Glau- ben handelnde Parteien verhalten hätten und welche Lösung sie vereinbart hät- ten. Dazu ist vorab festzuhalten, dass es gerade bei einem Unternehmenskauf keinen "richtigen" Kaufpreis gibt. Der Preis basiert immer auf Verhandlungen und den Einschätzungen der Zukunftsaussichten durch die Parteien. Der letztlich ver- einbarte Kaufpreis liegt im alleinigen Ermessen der Parteien. Soweit sie sich nicht auf eine eindeutige Berechnungsweise einigen und diese im Vertrag festschrei- ben, ist es kaum möglich, einen Kaufpreis nach objektiven Gesichtspunkten an- zupassen. Insbesondere kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die getäuschte Partei den Vertrag zu jedem Preis eingegangen wäre. Hinzu kommt, dass auch die Interessen der täuschenden Partei zu berücksichtigen sind. Gerade bei einem Irrtum in Bezug auf den Kaufpreis kann selbst dem Täuschenden keine Verpflichtung in unbeschränkter Höhe auferlegt werden.

- 55 - Bei der Frage, ob eine Ergänzung des Vertrages zulässig ist, sind auch die tatsächlichen Umstände des Vertragsschlusses und der Vertragsanfechtung zu berücksichtigen. Ausserdem ist die Interessenlage der Parteien mit einzubezie- hen. Mit ihrer Vereinbarung vom 17. November 2014 und der darauf folgenden Umsetzung des Kaufvertrages haben die Parteien Fakten geschaffen, die nicht ignoriert werden können. Die Parteien haben den Geschäftsbetrieb der Beklagten auf die Klägerin übertragen. Diese betreibt die Boutique unbestrittenermassen seit dem tt.mm.jj und ist mit dem Betrieb von der Bahnhofstrasse an die H._____- Gasse umgezogen. Das Geschäft und wohl auch die Einrichtung desselben be- steht in der damaligen Form heute nicht mehr. Auch das von der Klägerin erwor- bene Inventar ist wohl grossmehrheitlich abverkauft worden und könnte nicht mehr zurückübertragen werden. Aus tatsächlichen Gründen wäre damit eine Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht mehr umfassend möglich. Diesbezüglich ist festzuhalten, was die rechtlichen Folgen sind, wenn das Gericht keinen hypothetischen Willen feststellen kann. Da es sich bei Art. 20 Abs. 2 OR um eine Ausnahmebestimmung handelt, ist der Vertrag ohne gerichtli- che Ergänzung als Ganzer für ungültig zu erklären. Die von den Parteien am

17. November 2014 abgeschlossene Vereinbarung, dass die Anfechtung nur für den Kaufpreis gelte, kann diesbezüglich kein anderes Resultat bewirken. Bei ei- nem Kaufvertrag ist der Kaufpreis ein wesentliches Element; wenn darüber keine Einigung gefunden werden kann, kommt auch kein Kaufvertrag zu Stande (ALF- RED KOLLER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 184 OR). Entsprechend kann die Vereinbarung vom 17. November 2014, welche nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien gerade keinen Kaufpreis enthält, weder die Gültigkeit des ursprünglichen Kaufvertrages bewirken noch einen neu- en Kaufvertrag mit gleichbleibenden Konditionen darstellen. Es wäre folglich an den Parteien, die geschaffene faktische Lage mittels einer neuen Vereinbarung auch rechtlich umzusetzen. Bisher haben die Parteien jedoch keine Einigung über einen angemessenen Kaufpreis finden können. Sie haben aber schon mehrfach Gespräche darüber geführt. So ist anzunehmen, dass vor der Vereinbarung über den Vollzug auch Gespräche über den Preis stattgefunden haben. Weiter wurden anlässlich der Vergleichsverhandlung unter gerichtlicher Mitwirkung Gespräche

- 56 - geführt; der damals geschlossene Vergleich jedoch widerrufen (Prot. S. 15 ff.). Auch nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels fanden zwischen den Par- teien erneute Vergleichsgespräche statt, welche ohne Resultat endeten (act. 52-54; act. 58). Dass die Parteien sich nach der Aufhebung des Kaufvertra- ges plötzlich doch auf einen Kaufpreis einigen können, erscheint höchst unwahr- scheinlich. Insbesondere fehlt es aufgrund der Tatsachenlage weitgehend an An- reizen für den baldigen Abschluss eines neuen Vertrages. Auch ist das Verhältnis zwischen den Parteien mittlerweile wohl so zerrüttet, dass die Bereitschaft für Zu- geständnisse an die Gegenseite beidseits als minim anzusehen ist. Es ist aber im Interesse beider Parteien, dass die unsichere Situation beseitigt wird und der tat- sächlich bereits vollzogene Übergang des Boutiquengeschäfts auch in rechtlicher Hinsicht abgeschlossen werden kann. 3.3.3. Wert des Geschäfts Die Ausführungen der Beklagten zum Wert des Geschäfts, welcher als Grundlage für die Berechnung des Kaufpreises dienen soll, sind vorliegend nicht massgebend. Die Parteien haben im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen Kaufpreis vereinbart, den sie in Kenntnis aller relevanter Kennzahlen und auch der massgebenden Multiplikatoren errechnet haben. Diesbezüglich sind sämtliche Grundlagen offen gelegen, sodass kein Raum für eine richterliche Vertragsergän- zung besteht. Aufgrund der Täuschung durch die Klägerin stellt sich lediglich die Frage, inwiefern die von ihr verschwiegene Entschädigungsvereinbarung und der von der Beklagten verschwiegene Verkauf der Boutique in C._____ eine Ände- rung des vereinbarten Kaufpreises bewirkt hätten. Diesbezüglich ist es an den Parteien, die relevanten Grundlagen einer Vertragsergänzung darzulegen. 3.3.4. Verkauf der Boutique in C._____ Zum Verkauf der Boutique in C._____ macht die Klägerin lediglich gelten, dass sie dadurch Einbusse in ihrem EBIT erlitten habe. Inwiefern sich die Kennt- nis über den Verkauf auf den später vereinbarten Kaufpreis der Boutique in Zürich ausgewirkt hätte, führt sie hingegen nicht aus (act. 21 Rz. 14 v; act. 37/12). Sie unterlässt es somit Ausführungen zu machen, denen ein eindeutig bestimmbarer

- 57 - Betrag entnommen werden könnte. Da jegliche Anhaltspunkte für einen konkreten Betrag, der in den Vertragsverhandlungen berücksichtigt worden wäre, fehlen, kann dies auch bei der Ermittlung eines hypothetischen Parteiwillens nicht mitein- bezogen werden. 3.3.5. Entschädigungsvereinbarung Auch hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten an der von der Klägerin aus- gehandelten Entschädigung für den Verkauf der Mietoption kann nicht von einem klar berechenbaren Betrag ausgegangen werden. Immerhin ist aufgrund der Ver- einbarung mit der Drittpartei klar, dass eine Entschädigungssumme von CHF 5.3 Mio. zuzüglich MWSt. zwischen den Parteien verteilt werden muss. Im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu ermitteln, welchen Anteil nach Treu und Glauben handelnde Parteien in Vertragsverhand- lungen als Zuschlag zum Kaufpreis vereinbart hätten. Dabei steht dem Gericht ein weites Ermessen zu. Die Parteien machen nur spärliche Ausführungen dazu, wie die Vertragsver- handlungen verlaufen wären, wenn die Tatsachen offen gelegt worden wären. Die Beklagte hält fest, dass sie bei offenen Verhältnissen ihr Geschäft auch anderwei- tig hätte verkaufen können (act. 40 Rz. 88). Demgegenüber weist die Klägerin da- rauf hin, dass die Beklagte in Kenntnis dieser Tatsachen Druck auf die Klägerin ausgeübt hätte, um einen höheren Preis zu erzielen (act. 36 Rz. 17). Wie sich dies aus ihrer jeweiligen Sicht auf den vereinbarten Preis ausgewirkt hätte, führen beide Parteien nicht aus. Aus diesen Behauptungen ergibt sich lediglich, dass die Parteien wohl einen höheren Preis vereinbart hätten. Allerdings bestanden auf beiden Seiten Argumente, mit welchen Druck auf die Gegenpartei hätte ausgeübt werden können. Nun kann bei redlich handelnden Parteien gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Vertragsverhandlungen mit Druck führen und die Gegenpartei zu einem (nachteiligen) Vertragsschluss drängen werden. Die von den Parteien vorgebrachten Aspekte beeinflussen aber gleichzeitig den eige- nen Vertragswillen. So sind Verhandlungspartner regelmässig nicht bereit, zu je- dem Preis einen Vertrag abzuschliessen, können aber nur bei Kenntnis der ge- samten Umstände aus freiem Willen auf einen Vertragsschluss verzichten.

- 58 - Die Klägerin hatte als Hauptmieterin und als Vertragspartnerin in Bezug auf die Entschädigungsvereinbarung die stärkere Verhandlungsposition. Auch wenn sie selbst die sperrende Haltung der Beklagten hervorhebt, hing der Vertragsab- schluss und die Entschädigungszahlung alleine von ihrem Willen ab. Sie konnte folglich die Konditionen so festlegen, dass sie daraus einen Vorteil zieht, zumal sie bei einer Verlängerung des Mietverhältnisses zu den vorgeschlagenen Kondi- tionen ebenfalls einen Gewinn erzielt hätte. Demgegenüber hatte die Beklagte le- diglich bis zu einem gewissen Betrag und Zeitpunkt die Möglichkeit, die Verhand- lungen und den Verkauf zu verzögern, da sie ansonsten der Verlängerung des Mietvertrages hätte zustimmen müssen, was mit höheren Kosten verbunden ge- wesen wäre, oder in Gefahr gelaufen wäre, dass sie aufgrund des Ablaufs des befristeten Mietvertrages die Geschäftslokalität entschädigungslos hätte aufgeben müssen. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte bei Kenntnis der Verhandlungen einen höheren Kaufpreis verlangt hätte. Auf einen solchen wäre die Klägerin je- doch nur eingegangen, solange dies für sie ein insgesamt lohnendes Geschäft bedeutet hätte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beklagte nichts zu den Verhandlun- gen mit der Drittpartei beigetragen hat. Der erhältlich gemachte Betrag war alleine auf die Bemühungen der Klägerin zurückzuführen. Weiter hatte die Klägerin nach der Übernahme des Geschäfts von der Beklagten auch sämtliche mit dem Ver- zicht auf die Weitermiete verbundenen Kosten zu tragen. Der Beklagten entstan- den hingegen aufgrund des Ausstiegs aus dem Boutiquengeschäft keine weiteren Kosten. Welche Kosten bei der Klägerin angefallen sind, legt diese jedoch nicht substantiiert dar. Aufgrund der Vereinbarung mit der Drittpartei, welche explizit auch eine allfällige Entschädigung an die Untermieterin als abgegolten bezeich- net, muss aber davon ausgegangen werden, dass die Entschädigungssumme die tatsächlichen Kosten der Klägerin übersteigt. Die fehlende Darlegung der Kosten durch die Klägerin legt aber auch nahe, dass sie durch die Entschädigung nach Abzug ihrer Kosten einen markanten Gewinn erzielen konnte. Demzufolge war ei- ne Beteiligung der Beklagten zur Sicherung der Entschädigungsvereinbarung auch seitens der Klägerin sinnvoll.

- 59 - 3.3.6. Windfall Profit Schliesslich macht die Klägerin geltend, bei einer Beteiligung der Beklagten an der Entschädigungszahlung handle es sich um einen "windfall profit", da diese das Geschäft ohnehin habe aufgeben wollen. Eine Beteiligung sei daher nicht ge- rechtfertigt (act. 36 Rz. 14 xii). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Zwar mag zutreffen, dass die Beklagte aufgrund der neuen Konditionen aus dem Boutiquen- geschäft ausgestiegen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass sie den Verkaufs- preis ohne Wissen um die Entschädigungszahlung vereinbart hat. Wie ausgeführt, steht die Entschädigung für die entstandenen Kosten einzig der betroffenen Klä- gerin zu. Die Beklagte kann lediglich am (mutmasslichen) Gewinn der Klägerin partizipieren. Diesen hat die Klägerin aufgrund des Verzichts auf die Weitermiete erzielt, woran - zumindest indirekt - auch die Beklagte beteiligt war. Es besteht somit kein Grund, die Beklagte von der Beteiligung auszuschliessen. 3.3.7. Bestimmung des Kaufpreises Aus dem Gesagten erhellt, dass mit der Klägerin davon auszugehen ist, dass selbst bei einer Offenlegung der relevanten Tatsachen nur von einer gerin- gen Beteiligung der Beklagten an der Entschädigungszahlung über den festgeleg- ten Kaufpreis hinaus ausgegangen werden kann. Einerseits sind die Kosten nach dem Verkauf des Geschäfts bei der Klägerin entstanden, entsprechend steht auch ihr die dafür geleistete Entschädigung zu. Andererseits hatte die Klägerin die stär- kere Verhandlungsposition und musste der Beklagten nicht unbeschränkt entge- gen kommen. In welchem Umfang die Entschädigungszahlung durch redlich han- delnde Parteien bei der Preisverhandlung berücksichtigt worden wäre, kann nicht als fixer Betrag ausgedrückt werden. Es bestehen keine objektiven Grundsätze, welche eine solche Berechnung erlauben würden, auch dann nicht, wenn sämtli- che Kosten der Klägerin offen liegen würden, zumal die Aufteilung des übrig blei- benden Gewinns auch dann eine reine Ermessens- bzw. Verhandlungsfrage dar- stellt. Entsprechend kann in ähnlich gelagerten Fällen nie eine genaue Bestim- mung des hypothetischen Parteiwillens erfolgen. Diese Unsicherheit stellt aber kein absolutes Hindernis für eine gerichtliche Ergänzung des Vertrages dar.

- 60 - Obwohl die grundlegenden Zahlen für eine Ergänzung des Kaufvertrages nur spärlich vorliegen, erscheint vorliegend die Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR angebracht. Dies liegt auch im Interesse der Parteien, die sich trotz ihres Be- wusstseins um die Unsicherheit des Bestands des Kaufvertrages auf den Vollzug desselben geeinigt haben. Damit haben sie klar zum Ausdruck gebracht, dass der Kaufvertrag auch mit anderen Bedingungen abgeschlossen worden wäre und ihnen der Vollzug desselben wichtiger ist als der exakte Kaufpreis. Zieht man zu- dem in Betracht, dass eine blosse Feststellung der Ungültigkeit des Vertrages die Streitigkeit zwischen den Parteien nicht lösen kann und aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs auch nicht davon auszugehen ist, dass sich die Parteien in Zu- kunft über einen Kaufpreis einig werden können, liegt eine gerichtliche Ver- tragsergänzung im Interesse der Parteien bzw. dient dem Rechtsfrieden und ist damit zulässig. In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Verhandlungspo- sitionen und Möglichkeiten der Parteien, erscheint es angemessen, der Beklagten einen Anteil an der Entschädigungszahlung von 15% zufliessen zu lassen. 3.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Sach- darstellungen und der Ausführungen der Parteien ein hypothetischer Parteiwille über den Kaufpreis bei Offenlegung sämtlicher relevanten Tatsachen ausgelegt werden kann. Entsprechend obliegt es dem Gericht, den Vertrag im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR zu ergänzen. Daraus folgt, dass mit der Anfechtung der Beklag- ten und der Vereinbarung zwischen den Parteien der Kaufvertrag teilweise ungül- tig geworden ist. Entsprechend ist die Klage der Klägerin abzuweisen. Gleichzei- tig ist der Kaufpreis gemäss Kaufvertrag vom 25. Juni 2014 neu festzulegen. Als Grundlage dient dabei der von den Parteien vereinbarte angemessene Kaufpreis für das Geschäft der Klägerin. Dieser beträgt CHF 370'000.– zzgl. MWSt. (act. 3/2 Ziff. 2/1). Darüber hinaus erscheint es aus dem Blickwinkel red- lich handelnder Parteien angemessen, der Beklagten einen Anteil von 15% an der Entschädigungszahlung zuzusprechen. Dieses Vorgehen entspricht folglich dem

- 61 - hypothetischen Parteiwillen. Insgesamt ist der Kaufpreis damit auf CHF 1'165'000.– (15% von CHF 5'300'000.– + CHF 370'000.–) zzgl. MWSt. fest- zulegen.

4. Bereicherungsanspruch (Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klägerin) 4.1. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Klägerin aufgrund der verspäteten "Um- Schreibung" der Kreditkartenterminal-Daten gegenüber der Beklagten einen An- spruch auf Bezahlung von CHF 15'267.85 zuzüglich Zins seit 4. Juni 2015 hat (act. 36 Rz. 32 ff.; act. 40 Rz. 90). Bestritten ist dagegen eine Verrechnungsforde- rung der Beklagten. 4.2. Standpunkte der Parteien 4.2.1. Beklagte Die Beklagte macht eine Verrechnungsforderung von CHF 10'848.– zuzüg- lich Verzugszins und Mehrwertsteuer geltend. Die Parteien hätten sich auf einen Warenwert von CHF 361'592.– geeinigt; dieser Wert sei korrekt. Die Klägerin ha- be in der Folge beabsichtigt, ein Skonto von 3% sowie einen Umsatzbonus von 3.5% in Abzug zu bringen. Nachdem die Beklagte auf die Vertragswidrigkeit des Abzugs hingewiesen habe, habe die Klägerin die Gutschrift storniert und eine um den Umsatzbonus berichtigte Gutschrift getätigt. Die Richtigkeit der Korrektur werde nicht bestritten. Zudem habe die Klägerin in der Folge die abgezogenen Umsatzboni erstattet, nicht aber die Abzüge für die Skonti. Nach dem Kaufvertrag seien Skontoabzüge ungerechtfertigt. Darin sei lediglich ein Abzug für ältere Arti- kel erwähnt; e contrario seien alle anderen Abzüge vertragswidrig. Zudem hätten Boni und Skonti nichts mit dem eigentlichen Warenwert zu tun. Die Forderung von CHF 10'848.– sei mit der Forderung der Klägerin zu verrechnen (act. 40 Rz. 91 ff.).

- 62 - 4.2.2. Klägerin Die Klägerin bestreitet die Verrechnungsforderung. Korrekt sei, dass die Klägerin ein Skonto von 3% vom Warenwert in Abzug gebracht und diesen Betrag auf Verlangen der Beklagten nicht zurückerstattet habe. Dass diese Abzüge un- gerechtfertigt seien, treffe nicht zu und werde bestritten. Der Beklagten seien beim Einkauf der betreffenden Ware die fraglichen Rabatte gewährt worden. Dass die Klägerin anstelle des effektiven Nettowarenwertes den bei der Beklagten nicht angefallen Bruttowarenwert vergüten müsse, sei nicht vom übereinstimmenden Parteiwillen erfasst. Die Anlage II zum Boutiquenvertrag halte fest, dass sich die Klägerin im Umfang von max. 3% der Nettogesamteinkäufe beteilige, der Abzug sei demzufolge korrekt gewesen (act. 44 Rz. 43 f.). 4.3. Rechtliches Die Verrechnung setzt voraus, dass gegenseitige Forderungen bestehen, die fällig und gleichartig sind (WOLFGANG PETER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 120 OR). Damit die Verrechnung Wirkung entfalten kann, muss der Schuldner eine ausdrückliche Erklärung abgeben (PETER, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 124 OR). Die Verrechnung führt zum Erlöschen der Verrechnungs- und der Hauptforderung. Dabei wird die Verrechnung auf denjenigen Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem dem Verrechnenden die fällige Verrechnungsforde- rung und dem Verrechnungsgegner die erfüllbare Hauptforderung zugestanden ist (PETER, a.a.O. N 5 zu Art. 124 OR). Der Bestand der Verrechnungsforderung der Beklagten ist nach den Parteidarstellungen von der Auslegung des Kaufvertrages abhängig. Sind sich die Parteien - wie im vorliegenden Fall - über den Inhalt einer vertraglichen Bestim- mung nicht einig, so ist deren Inhalt mittels Auslegung zu ermitteln (PETER JÄG- GI/PETER GAUCH/STEPHAN HARTMANN, Zürcher Kommentar, Auslegung Ergänzung und Anpassung der Verträge; Simulation, Art. 18 OR, 4. Aufl., Zürich 2014, N 309). Dabei sind die Erklärungen der Vertragsparteien massgebend (JÄG- GI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 310). Ziel der Auslegung ist die Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, wobei es sich um eine objektivierte Ausle-

- 63 - gung handelt. Ermittelt wird der Vertragswille, den die Parteien mutmasslich ge- habt haben (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, a.a.O., N 314 ff.). Dabei kommt das Ver- trauensprinzip zur Anwendung. Demnach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID, Schweizerisches Obligationen- recht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl., Zürich 2014, N 207). 4.4. Würdigung 4.4.1. Hauptforderung der Klägerin Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten in der Höhe von CHF 15'267.85 besteht unbestrittenermassen. Zudem ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juni 2015 in Verzug gesetzt worden ist (act. 36 Rz. 35), womit Zins ab dem 4. Juni 2015 geschuldet ist. 4.4.2. Verrechnungsforderung der Beklagten Strittig ist einzig, ob der Beklagten eine Verrechnungsforderung in der Höhe von CHF 10'848.– zusteht. Dabei ist lediglich der Bestand, nicht aber die allfällige Höhe der Forderung bestritten. Für die Begründung der Rechtmässigkeit des Abzuges beziehen sich beide Parteien auf den Kaufvertrag vom 25. Juni 2014. Darin wurde vereinbart, dass die Klägerin die Waren übernimmt, wobei die aktuellen Artikel zum Einkaufswert und ältere Artikel zum Einkaufswert abzüglich 30% übernommen werden (act. 3/2 Ziff. 1.2). Eine Vereinbarung über weitere Abzüge bestand nicht. Der Skontobe- trag von 3%, der von der Klägerin geltend gemacht wird, ergibt sich einzig aus dem Anhang II zum Boutiquenvertrag (act. 41/4). Dabei ist festzuhalten, dass die Beklagte diesen Vertrag mit der A._____ Aktiengesellschaft, N._____ [Ort im Aus- land], geschlossen hat (act. 3/6 S. 1; vgl. auch hinten E. 5.3.2), womit der Anhang grundsätzlich für die Klägerin keine Wirkung erlangt hat, auch wenn sie darauf erwähnt ist. Weiter spricht der von der Klägerin ausgearbeitete Vertragstext des Kaufvertrages klar dafür, dass der Einkaufswert und nicht der Einkaufspreis mas- sgebend ist. Mit der Beklagten ist dabei davon auszugehen, dass es sich bei ei-

- 64 - nem Skonto um eine Massnahme der Kapitalbeschaffung handelt, die den Kun- den zu einer schnellen Zahlung bewegen soll (vgl. URS LEU, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 4 zu Art. 81 OR). Hingegen hat das gewährte Skonto keinen Einfluss auf den Warenwert, weshalb diesbezüglich er- forderlich wäre, dass ein entsprechender Abzug explizit im Vertrag erwähnt wird. Eine solche Erwähnung von Abzügen findet sich im Vertrag wie gesagt nicht. Auch wird nicht auf den Anhang zum Boutiquenvertrag verwiesen, welchen die Klägerin zur Rechtfertigung beiziehen möchte. Der Vertrag kann folglich nur so verstanden werden, dass für das Wareninventar der Einkaufswert ohne gewährte Rabatte etc. massgebend ist. Ein Abzug ist einzig für ältere Ware zulässig, was die im Streit stehende Forderung nicht betrifft. Die Gegenforderung der Beklagten wäre aber selbst dann gutzuheissen, wenn der Abzug grundsätzlich zulässig wäre. Im Gesamtzusammenhang des Kaufvertrages wäre es an der Klägerin, die den Abzug geltend macht, zu bewei- sen, dass der Beklagten die entsprechenden Abzüge für sämtliche übernomme- nen Artikel gewährt worden sind (Art. 8 ZGB). Da sie einen solchen Beweis nicht erbringt, wäre selbst nach ihrer Argumentation, dass von den Nettoeinkaufsprei- sen auszugehen sei, ein Abzug für (nicht gewährte) Skonti nicht gerechtfertigt. Daraus ergibt sich, dass aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Abzug von 3% Skonto auf dem Warenwert gemäss Inventar nicht zulässig ist. 4.4.3. Verrechnung Die Beklagte hat in ihrer Duplik die Verrechnung rechtsgültig erklärt. Diese ist möglich, zumal sich dieselben Parteien gegenüberstehen, beiden eine Geld- forderung zusteht und beide Forderungen fällig sind. Die Verrechnung wird folg- lich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Verrechnungsforderung und die Erfüllbar- keit der Hauptforderung zurückbezogen. Die Verrechnungsforderung war gemäss Vertrag am tt.mm.jjjj fällig. Die Hauptforderung ist als Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung sofort er- füllbar geworden und war damit ebenfalls bereits im mm.jjjj, nachdem die Beklag-

- 65 - te den Betrag gutgeschrieben erhalten hat, erfüllbar. Damit ist die Verrechnung auf den tt.mm.jjjj zurückzubeziehen. Die Forderungen sind in jenem Ausmass getilgt, als sie sich im gleichen Um- fang gegenüber stehen. Die Forderung der Klägerin beträgt CHF 15'267.85 (act. 36 Rz. 35). Diejenige der Beklagten beträgt lediglich CHF 11'715.85 (CHF 10'848.– + 8% MWSt). Daraus ergibt sich ein Saldo von CHF 3'552.–, in welchem Umfang die Forderung der Klägerin gutzuheissen ist. Wie ausgeführt (vorne E. 4.1) ist diese Forderung ab dem 4. Juni 2015 zu verzinsen. 4.5. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die Forderung der Klägerin als auch diejenige der Beklagten bestanden hat. Durch die durch die Beklagte erklär- te Verrechnung ist die Forderung der Beklagten vollständig und diejenige der Klä- gerin teilweise getilgt worden. Im Restbetrag von CHF 3'552.– ist die eingeklagte Forderung der Klägerin weiterhin geschuldet. Demgemäss ist die Klage in dieser Höhe, nebst Zins zu 5% seit 4. Juni 2015, gutzuheissen und im darüber hinaus gehenden Umfang abzuweisen.

5. Anspruch auf Anteil an der Entschädigung (Widerklage) Widerklageweise macht die Beklagte geltend, sie habe einen Anspruch auf einen Anteil an der von der Klägerin erhältlich gemachten Entschädigung. Dabei geht sie von einem Betrag von mindestens CHF 2.5 Mio. aus (act. 10 S. 2). 5.1. Standpunkte 5.1.1. Beklagte Die Beklagte führt aus, vorliegend seien die Voraussetzungen eines Anspru- ches auf ein stellvertretendes Commodum erfüllt. Der Beklagten sei gemäss Ziff. 3.3.2 des Untermietsvertrages eine Option für eine zweite Verlängerung zu- gestanden. Die Voraussetzungen dafür seien erfüllt, da die Beklagte um die Ver- längerung ersucht habe und die Klägerin ihre Option in Bezug auf das Hauptmiet- verhältnis offensichtlich wahrgenommen habe. Entsprechend sei die Klägerin zu-

- 66 - mindest bedingt verpflichtet gewesen, den Untermietvertrag zu verlängern. Indem die Klägerin die Option bereits an die F._____ AG zurück verkauft habe, sei sie gar nicht mehr in der Lage gewesen die Verlängerung anzubieten (act. 10 Rz. 47 ff.). Die Behauptung, der Untermietvertrag sei einvernehmlich aufgehoben, treffe nicht zu. Die übermittelten Szenarien seien nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine Abfindung in Millionenhöhe erhalte, es könne damit nicht von ei- ner freiwillig erzielten Übereinkunft gesprochen werden. Zwar sei zutreffend, dass sich die Parteien nicht über die Konditionen für eine Verlängerung geeinigt hätten; dies sei aber nicht relevant, da die Klägerin von vornherein keiner Vertragsverlän- gerung habe zustimmen wollen. Die bezahlte Entschädigung stehe gemäss Wort- laut der Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Verlängerung. Ausdrücklich sei zudem erwähnt, dass auch eine Entschädigungszahlung an die Untermieterin damit abgegolten sei (act. 10 Rz. 51 ff.). Da die Beklagte einen An- spruch auf das stellvertretende Commodum erhoben habe, sei die Klägerin zu verpflichten, ein unabgedecktes Exemplar der Vereinbarung offen zu legen (act. 10 Rz. 54). Herauszugeben sei grundsätzlich das ganze stellvertretende Commodum, abzüglich dem Wert der vom Gläubiger geschuldeten Gegenleis- tung, weshalb sich die Beklagte im Zusammenhang mit der vorliegenden Wi- der(-teil-)klage auf CHF 2 Mio. beschränke, sich aber eine Klage auf den Rest vorbehalte (act. 10 Rz. 55). Eventualiter habe die Beklagte gestützt auf eine einfache Gesellschaft An- spruch auf die Hälfte der bezahlten Entschädigung. Durch den zusammen mit dem Untermietvertrag abgeschlossenen Boutiquenvertrag habe die Beklagte nicht nur eine Lizenz zum Betrieb einer Boutique eingeräumt bekommen; es handle sich auch nicht um ein Franchising. Vielmehr hätten die Klägerin und die Beklagte eine einfache Gesellschaft zum Betrieb der Boutique als einheitliches Unterneh- men begründet. Es sei eine Vielfalt von sachlichen und persönlichen Leistungen vereinbart worden, alle auf den gemeinsamen Betrieb der Boutique ausgerichtet. Hintergrund sei gewesen, dass die Klägerin eine Boutique in Zürich habe eröffnen und betreiben wollen, gleichzeitig aber keine Investitionen habe tätigen wollen. Al- leine die Tatsache, dass die Klägerin und nicht die Beklagte den Mietvertrag mit der F._____ abgeschlossen habe, belege die Absicht der Klägerin, selbst über

- 67 - den Standort bestimmen zu können. Sodann habe sich die Klägerin über den Boutiquenvertrag entscheidende Kontroll- und Mitbestimmungsrechte ausbedun- gen, mithin die Boutique indirekt selbst geführt. Die konkrete Geschäftsführung sei aufgrund der Vorgaben im Boutiquenvertrag bis ins Detail vorgegeben gewe- sen und in der Praxis auch kontrolliert worden. Die Boutique sei wie eine eigene Filiale der Klägerin geführt worden und die wirtschaftliche Selbständigkeit der Be- klagten sei äusserst eingeschränkt gewesen. Der Wortlaut des Boutiquenvertra- ges könne dem auch nicht entgegenstehen. Die Unabhängigkeit sei rein formell gewesen; entscheidend sei aber die faktische wirtschaftliche Situation. Die Par- teien hätten damit eine einfache Gesellschaft begründet, mit dem Zweck, gemein- sam eine A._____ Boutique zu betreiben. Zumindest in Bezug auf die bezahlte Entschädigung seien die Regeln der einfachen Gesellschaft anzuwenden. Nach diesen Grundsätzen habe jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust. Mit dem Verkauf der Verlängerungsoption habe die Klägerin faktisch die bis dahin bestandene ein- fache Gesellschaft liquidiert, weshalb der Beklagten die Hälfte des Gewinns zu- stehe (act. 10 Rz. 56 ff.). In der Duplik macht die Beklagte keine weiteren Ausfüh- rungen zur Widerklage. 5.1.2. Klägerin Die Klägerin bestreitet das Vorliegen eines stellvertretenden Commodums. Es handle sich bei der Zahlung nicht um eine Ersatzleistung für einen unterge- gangenen Vertragsgegenstand sondern um eine Entschädigung für die mit dem Verzicht auf die Weitermiete verbundenen Kosten und Nachteile. Diese seien für den Verzicht der Klägerin auf die gesicherte Mietverlängerungsmöglichkeit geleis- tet worden, nicht für die rein akzessorische Mietverlängerungsoption der Beklag- ten (act. 21 Rz. 20 ff.). Der Anspruch bestehe nur, wenn der Gläubiger seine Ver- tragsleistung erbringe. Dies offeriere die Beklagte in der Widerklage nicht. Viel- mehr habe die Beklagte ihre Vertragsposition verkauft und erbringe die Vertrags- leistungen als Untermieterin nicht mehr (act. 21 Rz. 25). Weiter sei die Leistung der Klägerin nicht unmöglich gewesen. Die Klägerin habe ihr Recht zur Verlänge- rung des Hauptmietvertrages um fünf Jahre fristgerecht ausgeübt, eine Fortset-

- 68 - zung des Mietverhältnisses wäre möglich gewesen, einzig die Konditionen seien noch nicht fixiert gewesen. Die Beklagte habe sich aber entschlossen, auf die Weitermiete zu verzichten. Es gebe keinen vernünftigen Grund, wieso sich die Klägerin hätte verpflichten müssen, bevor sie das Untermietverhältnis geregelt habe. Ansonsten wäre sie in Gefahr gelaufen, wirtschaftlich betrachtet selbst in den Mietvertrag eintreten zu müssen und dem Hauptvermieter schadenersatz- pflichtig zu werden (act. 21 Rz. 26 ff.). Die Klägerin hält weiter fest, dass die Voraussetzungen einer einfachen Ge- sellschaft vorliegend nicht erfüllt seien. Die Parteien hätten bezüglich des Ge- schäfts kein gemeinsames Ziel angestrebt. Auch sei die Klägerin nicht bereit ge- wesen, einen mit der Geschäftstätigkeit allenfalls verbundenen Misserfolg mitzu- tragen. Weiter sei bestritten, dass das Verhältnis einem Agenturverhältnis gleich- komme. Ohnehin sei ein Agenturverhältnis nicht als einfache Gesellschaft zu qua- lifizieren. Beim Boutiquenvertrag handle es sich um einen Franchisevertrag. Demnach seien die Normen des Gesellschaftsrechts nur relevant, wenn kein Un- terordnungsverhältnis bestehe. Ein solches liege aber gemäss den Schilderungen der Beklagten gerade vor, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einer einfa- chen Gesellschaft ausgegangen werden könne (act. 21 Rz. 41 ff.). 5.2. Rechtliches 5.2.1. Stellvertretendes Commodum Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen (Art. 119 Abs. 1 OR). Bei zweiseitigen Verträgen haftet der freigewordene Schuldner für die be- reits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung (Art. 119 Abs. 2 OR). Art. 119 OR regelt mithin die Folgen der (objektiven und subjektiven) nachträglichen, nicht vom Schuldner zu verantwortenden Unmöglichkeit und bildet eine Korrespondenznorm zu Art. 97 OR, welcher die Folgen der (objektiven und subjektiven) nachträgli- chen, vom Schuldner zu verantwortenden Unmöglichkeit regelt (WOLFGANG WIE- GAND, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 1 zu Art. 119 OR).

- 69 - Art. 119 OR enthält keine Regelung für den Fall, dass der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten erhält. Dieses sogenannte stellvertretende Commodum ist an den Gläubiger herauszu- geben. Voraussetzung ist nur, dass zwischen der Erlangung des stellvertretenden Commodums und dem Unmöglichkeitseintritt ein enger wirtschaftlicher, nicht un- bedingt aber ein rechtlicher und adäquater Zusammenhang besteht. Unerheblich ist im Kontext des stellvertretenden Commodums sodann, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu verantworten hat oder dem Gläubiger ein Schaden entstanden ist. Im Anwendungsbereich von Art. 119 OR beruht die Leistung des Surrogates auf der ursprünglichen Leistungspflicht. Der Gläubiger ist zur Annahme des Sur- rogates nicht verpflichtet; er kann darauf verzichten (z.B. weil ihm das Behalten der eigenen Leistung als angemessener erscheint). Nimmt er die Leistung jedoch entgegen oder macht er sie seinerseits geltend, so bleibt seine Leistungspflicht grundsätzlich bestehen. Art. 119 Abs. 2 OR findet dann keine Anwendung. Um- stritten ist, in welchem Ausmass dem Gläubiger die Ersatzleistung zusteht. Er- reicht sie den Wert der ursprünglichen Leistung nicht, so führt dies zu einer ver- hältnismässigen Reduktion der Gegenleistung des Gläubigers. Übersteigt sie je- doch den Wert der unmöglich gewordenen Leistung, so hat der Gläubiger nach herrschender Meinung ohne entsprechende Erhöhung seiner Leistung dennoch Anspruch auf die ganze Ersatzleistung (WIEGAND, a.a.O., N 15 f. zu Art. 119 OR m.w.H.). 5.2.2. Einfache Gesellschaft Eine Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehre- ren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen (Art. 530 Abs. 2 OR). Die einfache Gesellschaft ist eine vertragliche Verbindung, die formfrei ein- gegangen werden kann, auch durch konkludentes Verhalten der Beteiligten. Ge- genstand der Einigung ist ausschliesslich die gemeinsame Zweckverfolgung und

- 70 - die Tatsache der Beitragspflicht. Die Art und der Umfang der Beiträge müssen nicht von der vertraglichen Einigung umfasst sein; es gilt in diesen Fällen die Re- gel von Art. 531 Abs. 2 OR. Eine bewusste Gesellschaftsbildung ist nicht erforder- lich; die einfache Gesellschaft kann also auch entstehen, ohne dass sich die Be- teiligten bewusst mit dem Willen zusammenschliessen, eine einfache Gesellschaft zu bilden und sich den entsprechenden Normen zu unterwerfen. Vertragspartner können natürliche wie auch juristische Personen sein, ebenso Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Die einfache Gesellschaft ist eine Personengemein- schaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bzw. die Verbindung mehrerer Perso- nen zur gemeinsamen Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. In diesem ge- meinsamen animus societatis liegt das Wesensmerkmal der Gesellschaft und der Unterschied zum Austauschvertrag. Bei letzterem beschränkt sich der gemeinsa- me Zweck ausschliesslich auf das gemeinsame Interesse an der korrekten Ver- tragserfüllung, auf den Austausch der vertraglich vorgesehenen Leistungen; mit deren Erbringung ist er erreicht. Beim Gesellschaftsvertrag geht der gemeinsame Zweck weiter und über das gemeinsame Interesse an der Vertragserfüllung hin- aus: Die vertraglichen Pflichten im Gesellschaftsvertrag sind auf ein gemeinsa- mes Ziel gerichtet und sind das Mittel, dieses zu erreichen; der gesellschaftsbil- dende gemeinsame Zweck ist nicht durch die korrekte Erbringung der Vertrags- leistungen erfüllt, sondern wird mittels der vertraglich vorgesehenen Leistungen erreicht (LUKAS HANDSCHIN, in: HONSELL/VOGT/WATTER, Basler Kommentar, Obli- gationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016, N 1 ff. zu Art. 530 OR m.w.H.). 5.3. Würdigung 5.3.1. Stellvertretendes Commodum Im Kontext der streitgegenständlichen unechten Option auf Verlängerung des Untermietvertrages läge eine nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners (hier der Klägerin als Untervermieterin) nur dann vor, wenn ein neuer Untermietvertrag zustande gekommen wäre und die Klägerin diesen nicht hätte erfüllen können. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Unbestrittenermassen wurde kein neuer Mietvertrag abgeschlossen; weder vor noch nach dem Verkauf der Mietoption. Zwar hat die Klägerin ihr Recht auf Verlängerung des Mietvertra-

- 71 - ges gegenüber dem Hauptvermieter fristgerecht ausgeübt (act. 3/8 Ziff. 3.3.1), womit die Grundvoraussetzung für eine Verlängerung des Untermietvertrages ge- geben waren. Trotzdem haben sich die Parteien nicht auf einen neuen Untermiet- vertrag, sondern am 25. Juni 2014 auf einen Kaufvertrag geeinigt (act. 3/2). Damit hat die Beklagte selber gerade keine Willenserklärung auf Abschluss eines neuen Untermietvertrages abgegeben und auch keine solche Willenserklärung von der Klägerin eingefordert. Soweit die Beklagte sich darauf berufen will, dass die Klä- gerin eine Einigung wider Treu und Glauben verhindert haben soll, wäre aber ge- nau dies erforderlich. Die Klägerin hat denn im Rahmen der Vertragsverhandlun- gen auch nichts - so die Beklagte (act. 10 Rz. 49) - Unmögliches verlangt. Immer- hin bringt die Beklagte selbst vor, es sei von einem Jahresmietzins von CHF 800'000.– und einer Mietzinsmarge von 10% die Rede gewesen (act. 10 Rz. 26). Es wäre der Beklagten grundsätzlich möglich gewesen, diesen Konditio- nen zuzustimmen; dass sie dies nicht wollte, kann sie nicht der Klägerin anlasten. Dass jene ohnehin keinem Vertrag zugestimmt hätte, ist eine unbelegte und be- strittene (act. 21 Rz. 114) Behauptung und kann damit nicht weiter berücksichtigt werden. In der Folge wurde einvernehmlich auf den Abschluss eines neuen Unter- mietvertrages verzichtet und die Möglichkeit diskutiert, dass die Beklagte ihr Ge- schäft vorzeitig per tt.mm.jjjj beendet. Sodann wurde der Kaufvertrag am 25. Juni 2014 abgeschlossen. Zudem ist festzuhalten, dass die Klägerin die Entschädi- gungsvereinbarung erst am 27. Juni 2014 (act. 3/8) und damit nach dem Kaufver- trag mit der Beklagten unterzeichnet hat. Daraus ergibt sich auch, dass der Kläge- rin im Zeitpunkt der Vertragsverhandlung die Verlängerung des Mietvertrages noch möglich gewesen wäre. Damit fehlt es an einer entscheidenden Vorausset- zung für einen Anspruch auf ein stellvertretendes Commodum. Es besteht kein Vertrag, welcher der Beklagten einen Anspruch auf die - nach ihrem Dafürhalten - unmöglich gewordene Leistung einräumt. Ein solcher wurde auch nicht von der Klägerin wider Treu und Glauben verhindert. Da ein stellvertretendes Commodum bereits aufgrund der nicht erfolgten Verlängerung des Mietvertrages nicht geschuldet ist, kann die von der Beklagten

- 72 - beantragte Edition der Entschädigungsvereinbarung (act. 10 Rz. 54) und des Mietvertrages (act. 10 Rz. 68) unterbleiben. Auch wenn die Vereinbarung als Ganzes bekannt wäre, könnte dies nichts an der fehlenden vertraglichen Grund- lage ändern. Für diese Frage ist insbesondere die Identität des unbekannten Drit- ten nicht relevant. Das betreffende Beweismittel ist folglich nicht abzunehmen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagten kein Anspruch auf einen Anteil an der Entschädigungszahlung aus einem stellvertretenden Commo- dum zusteht. 5.3.2. Einfache Gesellschaft Zunächst ist festzustellen, dass der Boutiquenvertrag vom 20. Juni 2005 (act. 3/6) zwischen der Beklagten und der A._____ Aktiengesellschaft mit Sitz in N._____ [Ort im Ausland] abgeschlossen worden ist. Demgegenüber ist der Un- termietvertrag für das Geschäftslokal an der Bahnhofstrasse … vom 20. Juni 2005 (act. 3/7) zwischen der Beklagten und der Klägerin abgeschlossen worden. Soweit also eine einfache Gesellschaft gebildet worden wäre, hätte diese aus der A._____ Aktiengesellschaft mit Sitz in N._____ [Ort im Ausland] der Klägerin und der Beklagten bestanden. Die Beklagte behauptet aber selber nicht, dass sie mit der A._____ Aktiengesellschaft mit Sitz in N._____ [Ort im Ausland] eine einfache Gesellschaft gebildet habe. Von einer vertraglich vereinbarten gemeinsamen Zweckverfolgung mit ge- meinsamen Mitteln zwischen diesen drei juristischen Personen (A._____ Aktien- gesellschaft mit Sitz in N._____ [Ort im Ausland] Klägerin und Beklagte) kann aber so oder anders keine Rede sein. Die Beklagte behauptet schon gar nicht, dass sich alle drei juristischen Personen auf die gemeinsame Zweckerreichung mit gemeinsamen Mitteln geeinigt hätten. Es liegt namentlich auch kein schriftli- ches Dokument, an welchem alle drei mitgewirkt hätten, vor. Vielmehr liegen zwei reine Austauschverträge vor: Der Boutiquenvertrag vom 20. Juni 2005 (act. 3/6) zwischen der Beklagten und der A._____ Aktienge- sellschaft mit Sitz in N._____ [Ort im Ausland] ist als Franchisevertrag zu qualifi-

- 73 - zieren. Der Franchisevertrag ist bekanntlich ein gemischter Vertrag mit auftrags-, miet- bzw. pacht-, lizenz- und gegebenenfalls leasing- und arbeitsrechtlichen Elementen. Im Unterschied zur einfachen Gesellschaft besteht beim Franchise- vertrag keine Interessengemeinschaft, sondern lediglich eine Interessengleich- richtung im Hinblick auf den Gewinn. Daneben steht man aber vor dem für Aus- tauschverträge typischen Interessengegensatz (MARC AMSTUTZ/ARIANE MORIN, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, BSK OR I, a.a.O., N 133 f. vor Art. 184 ff. OR m.w.H.). Das zeigt sich schon in der Umschreibung des Vertragsgegenstandes (act. 3/6 S. 2 Art. 1). Folgerichtig besteht die Hauptaufgabe der A._____ Aktien- gesellschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 Boutiquenvertrag darin, die in Artikel 1 genann- ten Rechte für die genannte Boutique einzuräumen. Die Hauptaufgabe der Be- klagten besteht gemäss Art. 3 Abs. 1 Boutiquenvertrag sodann darin, Aufmerk- samkeit und Bemühungen der Führung der Boutique zu widmen und die in Artikel 1 eingeräumten Rechte persönlich und umfassend und mit der Sorgfalt eines or- dentlichen Kaufmanns auszuüben und zu nutzen. Der Untermietvertrag für das Geschäftshaus Bahnhofstrasse … vom 20. Juni 2005 (act. 3/7) zwischen der Be- klagten und der Klägerin ist offenkundig ein reiner Austauschvertrag. Die einzige Verknüpfung der beiden Austauschverträge besteht darin, dass der Untermietvertrag auf eine feste Dauer abgeschlossen worden ist, allerdings im Falle, dass der Boutiquenvertrag zwischen der A._____ Aktiengesellschaft, N._____, und der Beklagten vor diesem Zeitpunkt endigt, ebenfalls endet (Unter- mietvertrag, act. 3/7 Ziff. 3.2). Ansonsten gibt es keine Verbindung und - wie ge- zeigt - keine gemeinsame Zweckerreichung mit gemeinsamen Mitteln, sondern nur eine gleichgerichtete Interessenbindung im Hinblick auf den Gewinn. Fehlt es aber am für eine einfache Gesellschaft charakteristischen animus societatis, so kann entsprechend nicht von einer einfachen Gesellschaft ausge- gangen werden. Dementsprechend hat die Beklagte auch keinen Anspruch auf ein allfälliges Liquidationsergebnis.

- 74 - 5.4. Fazit Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beklagte weder aus einem stellvertre- tenden Commodum noch aus dem Vorliegen einer einfachen Gesellschaft einen Anspruch auf einen Anteil an der an die Klägerin ausgerichteten Entschädigung für den Verzicht auf die Weitermiete des Geschäftslokals herleiten kann. Entspre- chend ist die Widerklage ebenfalls abzuweisen.

6. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Am 25. Juni 2014 haben die Parteien einen Kaufvertrag über die Boutique der Beklagten in Zürich abgeschlossen. Die Beklagte hat in der Folge den Kauf- vertrag wegen absichtlicher Täuschung angefochten. Eine Täuschung hat die Be- klagte darin gesehen, dass die Klägerin ihr vorgespiegelt haben soll, die bisherige Geschäftslokalität beizubehalten. Diesbezüglich muss davon ausgegangen wer- den, dass die Klägerin ihren Verbleib in der Liegenschaft zumindest angedeutet hat. Mangels eines belegten Kausalzusammenhangs zwischen dieser Tatsache und dem Vertragsschluss, ist darin keine Täuschung im Sinne von Art. 28 OR zu sehen (E. 2.4.2). Hingegen wäre die Klägerin aufgrund der langjährigen Ge- schäftsbeziehung und weil über die Auflösung eines mehrjährigen Vertrages ver- handelt wurde, verpflichtet gewesen, die Beklagte über die laufenden Gespräche betreffend die Entschädigungsvereinbarung aufzuklären. Gründe, welche die Klä- gerin von ihrer Auskunftspflicht befreien würde, bestehen keine. Die fehlende Auf- klärung stellt eine Täuschung im Sinne von Art. 28 OR dar (E. 2.4.3), weshalb der Kaufvertrag mit der Anfechtung der Beklagten ungültig geworden ist (E. 2.4.5). Die Anfechtung durch die Beklagte hat grundsätzlich die Ungültigkeit des Kaufvertrages zur Folge. Soweit eine richterliche Vertragsergänzung möglich ist, kann diese gestützt auf Art. 20 Abs. 2 OR erfolgen und so die Weitergeltung des Vertrages sichergestellt werden. Vorliegend haben die Parteien klar signalisiert, dass sie an einer Aufrechterhaltung des Vertrages interessiert sind. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände erscheint eine Ergänzung des Vertrages durch eine Neufestlegung des Kaufpreises der Situation angemessen. Insbeson- dere liegen Anhaltspunkte vor, die zur Festlegung des Kaufpreises beigezogen

- 75 - werden können. In Würdigung sämtlicher Aspekte ist der Kaufpreis um einen An- teil an der Entschädigung der Drittpartei von 15% zu erhöhen (E. 3.3). Dement- sprechend ist der Kaufpreis auf neu CHF 1'165'000.– zu erhöhen (E. 3.4). Die Forderung der Klägerin von CHF 15'267.85 ist unbestritten. Die von der Beklagten zur Verrechnung gestellte Gegenforderung von CHF 10'848.– zzgl. MWSt. ergibt sich aus dem Kaufvertrag. Damit ist die Hauptforderung in diesem Umfang getilgt und die Klage ist im Restbetrag von CHF 3'552.– nebst Zins zu 5% seit 5. Juni 2014 gutzuheissen (E. 4). Schliesslich machte die Beklagte geltend, sie habe gestützt auf ein stellver- tretendes Commodum oder eine einfache Gesellschaft ebenfalls einen Anspruch auf die Entschädigungszahlung oder zumindest einen Teil davon. Mangels un- möglicher Vertragsleistung der Klägerin liegt vorliegend kein stellvertretendes Commodum vor. Ausserdem haben die Klägerin und die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine einfache Gesellschaft gebildet, zumal sie keinen gemeinsamen Zweck verfolgt haben (E. 5).

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Streitwert Soweit das Rechtsbegehren nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lautet, ist der Streitwert in erster Linie durch die Parteien und in zweiter Linie durch das Gericht festzulegen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei der objektive Wert der geforderten Leistung (MATTHIAS STEIN-WIGGER in: SUTTER-SOMM/HASEN- BÖHLER/LEUENBERGER,Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 91 ZPO; MARTIN H. STERCHI in: HAUS- HEER/WALTER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 15 zu Art. 91 ZPO). Die Klägerin bezifferte ihre ursprüngliche Klage mit einem Streitwert von CHF 5.3 Mio. (act. 1 Rz. 9). Die Beklagte widersprach dieser Bezifferung nicht (act. 10 Rz. 9). Da zwischen den Parteien somit von einer Einigkeit über den Streitwert auszugehen ist, besteht keine gerichtliche Veranlassung, in die Streit-

- 76 - wertbestimmung einzugreifen (vgl. auch STEIN-WIGGER, a.a.O., N 27 zu Art. 91 ZPO; STERCHI, a.a.O., N 13 zu Art. 91 ZPO). Da die Klägerin einen Teil der Klage zurückgezogen hat, ist zu eruieren wel- cher Anteil am Streitwert den einzelnen Begehren zukommt. Die Parteien äussern sich dazu nicht. Bei der Ausscheidung des Streitwerts ist zu berücksichtigen, dass auch für die ursprünglichen Begehren die Feststellung der Gültigkeit des Kaufver- trages als zentrale Fragestellung anzusehen ist, zumal der Vollzug desselben di- rekt davon abhängig ist. Allerdings ist auch mit einzubeziehen, dass die Berech- nung des Streitwerts in erster Linie auf der Umsetzung der Entschädigungsver- einbarung basiert, welche die schnelle Einleitung der Klage erfordert hat. Es rechtfertigt sich deshalb, dem ursprünglichen Hauptbegehren wie dem aufrecht erhaltenen Feststellungsbegehren jeweils die Hälfte des Streitwerts zuzuschrei- ben. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klägerin gemäss Replik betrifft eine Geld- forderung von CHF 15'267.85 (act. 36 S. 2); dieser Betrag ist zum Streitwert zu addieren. Das Widerklagerechtsbegehren wird von der Beklagten auf CHF 2.5 Mio. beziffert (act. 10 S. 2 und Rz. 9). Gestützt auf Art. 94 Abs. 2 ZPO ist der Streitwert von Haupt- und Widerklage zusammenzurechnen, wenn sich die Begehren nicht gegenseitig ausschliessen (vgl. auch STEIN-WIGGER, a.a.O., N 10 zu Art. 94 ZPO). Vorliegend richtet sich die Hauptklage auf die Feststellung der Gültigkeit eines Kaufvertrages, während mit der Widerklage eine Forderung gestützt auf andere Rechtsgrundlagen durchgesetzt werden soll. Entsprechend schliessen sich die Rechtsbegehren nicht gegenseitig aus, was sich bereits aus der Abweisung so- wohl der Klage als auch der Widerklage ergibt; damit ist der Streitwert der Wider- klage mit demjenigen der Hauptklage zusammenzurechnen. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Streitwert der drei relevanten Rechts- begehren für die Bestimmung der Gerichtskosten nach der Addition der betreffen- den Beträge insgesamt CHF 7'815'267.85 beträgt.

- 77 - 7.2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Unter Berücksichti- gung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und der Schwierigkeit des Falles, ist die Ge- richtsgebühr auf etwa die Grundgebühr festzusetzen. Zu berücksichtigen bleibt, dass der Streit in Bezug auf die ursprünglichen Hauptbegehren, welchen wie ge- zeigt rund 1/3 des Streitwerts zukommt, durch Rückzug bzw. Gegenstandslosig- keit erledigt wurde. Entsprechend ist die Gerichtsgebühr für diesen Teil in Anwen- dung von § 10 Abs. 1 GebV OG angemessen zu reduzieren. und beträgt gerundet CHF 85'000.–. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Gerichtsgebühr den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Der Antrag der Klägerin lautet auf die Feststellung der Gültigkeit des gesamten Vertrages. Die umstrittene Gültigkeit des Vertrages wird zu Lasten der Klägerin entschieden, weshalb sie in der Haupt- klage als vollumfänglich unterliegend anzusehen ist. Dies gilt auch, wenn die Gül- tigkeit mit einer Ergänzung des Vertrages nach Art. 20 Abs. 2 OR gesichert wird, zumal eine solche alleine im Ermessen des Gerichts steht und nichts an der Tat- sache ändert, dass die Feststellungsklage an sich abzuweisen wäre. Die Klägerin gilt entsprechend in Bezug auf die zu beurteilenden Rechtsbegehren zur Hälfte als unterlegen. Demgegenüber unterliegt die Beklagte im Rahmen der Widerklage vollumfänglich, was ebenfalls einem Anteil von etwa der Hälfte entspricht. Das leicht abweichende Obsiegen in Bezug auf die Forderung der Klägerin aus unge- rechtfertigter Bereicherung kann aufgrund des äusserst geringen Streitwerts un- berücksichtigt bleiben. Bezüglich der ursprünglich gestellten Anträge der Klägerin ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass diese die Klage reduziert hat, was einem Rückzug gleichkommt (PAHUD, a.a.O., N 19 zu Art. 227 ZPO). Gleichzeitig ist in Betracht zu ziehen, dass der teilweise Klagerückzug nur erfolgt ist, weil sich die Parteien über den Vollzug des Kaufvertrages haben einigen können (act. 25 Rz. 3; act. 10

- 78 - Rz. 3). Demgemäss rechtfertigt sich im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO auch eine Verteilung der Kosten nach Ermessen, zumal die Parteien die Gegenstands- losigkeit mit ihrer Vereinbarung gemeinsam verursacht haben. Unter diesen Um- ständen ist sodann der potentielle Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen (DAVID JENNY, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., N 16 zu Art. 107 ZPO). Bei einer teilweise Ungültigerklärung des Vertrages wäre die Klage gutzuheissen gewesen, zumal der Vertrag ausser dem Kaufpreis in Kraft geblie- ben wäre. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass gerade die Vereinbarung vom 17. November 2014 als mitentscheidendes Element für die bloss teilweise Ungültigkeit anzusehen ist. Schliesslich ist auch zu erwägen, dass die Klägerin ih- re Klage nur gut zwei Wochen nach der Anfechtung durch die Beklagte einge- reicht hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich damit, die für den aufgrund des Rückzugs zufolge Gegenstandslosigkeit anfallenden Kosten den Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen. 7.3. Parteientschädigung Der Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach dem Obsiegen und Unterliegen. Da die Parteien vorliegend zu gleichen Teilen obsie- gen, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Handelsgericht beschliesst:

1. Das Begehren der Klägerin auf Vollzug des Kaufvertrages vom 25. Juni 2014 wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt:

1. Es wird festgestellt, dass der Kaufvertrag vom 25. Juni 2014 in Bezug auf den Kaufpreis ungültig ist.

- 79 -

2. Der Kaufvertrag vom 25. Juni 2014 wird wie folgt ergänzt: "2.1. Die Parteien vereinbaren einen Kaufpreis für die Kaufgegenstände exkl. übernommene Waren (vgl. Ziff. 1.1) von CHF 1'165'000.–, netto zzgl. MWST." Im Übrigen bleibt der Kaufvertrag unverändert gültig.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 3'552.– nebst Zins zu 5% seit 4. Juni 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 85'000.–.

6. Die Gerichtsgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 7'815'267.85.

- 80 - Zürich, 16. Februar 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: lic.iur. Roland Schmid Dr. Benjamin Büchler