Sachverhalt
Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 6/1-61; act. 10), ist von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Zwischen November 2013 und anfangs März 2014 buchten Mitarbeitende der Be- klagten, nämlich D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____, bei der Klä- gerin per E-Mail diverse Flüge und Hotelreservationen in einem Totalbetrag von insgesamt CHF 48'640.70. Dabei stellte die Klägerin der Beklagten die gebuchten Leistungen wie folgt in Rechnung: Betreffend D._____: … [Rechnungsnummern] (act. 6/1), … (act. 6/2), … (act. 6/4), … (act. 6/5), … (act. 6/6), … (act. 6/7), ... (act. 6/8), … (act. 6/9), … (act. 6/10), … (act. 6/12) und … (act. 6/13), abzüglich der Gutschriften … in der Höhe von CHF 4'486.50 (act. 6/11) sowie … in der Höhe von CHF 5'608.– (act. 10) was einen Betrag von CHF 13'917.40 ergibt. Betreffend E._____: … (act. 6/14), … (act. 6/16), … (act. 6/17), … (act. 6/18), … (act. 6/19), … (act. 6/20), … (act. 6/21), … (act. 6/22), … (act. 6/23), … (act. 6/24), … (act. 6/25), … (act. 6/26), … (act. 6/27), … (act. 6/28), …
- 7 - (act. 6/29), … (act. 6/30), … (act. 6/31), … (act. 6/32) und … (act. 6/33), was ei- nen Betrag von CHF 13'905.70 ergibt. Betreffend F._____: … (act. 6/34), … (act. 6/35), … (act. 6/36), … (act. 6/37), … (act. 6/38), … (act. 6/39), … (act. 6/40), … (act. 6/41) und … (act. 6/42), was ei- nen Betrag von CHF 7'001.70 ergibt. Betreffend G._____: ... (act. 6/45), … (act. 6/46), … (act. 6/47), … (act. 6/48), … (act. 6/49), … (act. 6/49a) und … (act. 6/50), was einen Betrag von CHF 11'968.10 ergibt. Betreffend H._____: … (act. 6/51), … (act. 6/52), … (act. 6/53), … (act. 6/54) und … (act. 6/55), abzüglich der Gutschrift … in der Höhe von CHF 81.– (act. 6/56), was einen Betrag von CHF 1'847.80 ergibt. Die Beklagte überwies der Klägerin insgesamt CHF 19'681.10, nämlich am
3. Dezember 2013 CHF 471.90 (act. 6/1a), CHF 1'057.– (act. 6/43), CHF 1'057.– (act. 6/44), CHF 903.– (act. 6/59) sowie CHF 259.40 (act. 6/60), und am 7. Januar 2014 CHF 1'220.– (act. 6/15), CHF 8'829.75 (act. 6/57) sowie CHF 5'883.05 (act. 6/58). Damit ist noch ein Betrag von insgesamt CHF 28'959.60 ausstehend.
3. Würdigung Für den Reisevertrag besteht im schweizerischen Recht keine besondere gesetz- liche Regelung. Grundsätzlich wird aber unterschieden zwischen dem Reisever- mittlungsvertrag, der als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifi- zieren ist, und dem Reiseveranstaltungsvertrag, welcher als Innominatkontrakt Elemente des einfachen Auftrags und des Werkvertrags aufweist (BGE 111 II 270 E. 4, mit Hinweisen). Daneben findet unter gewissen Umständen das Bundesge- setz vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen (SR 944.3) Anwendung. Werden – wie vorliegend – Geschäftsreisen vermittelt, ist hinsichtlich der rechtlichen Qualifi- kation des Vertrags stets auf den Einzelfall abzustellen. Grundsätzlich ist jedoch danach zu unterscheiden, ob die Vermittlung von Reiseleistungen nur gelegent- lich oder dauerhaft erfolgt. So kann bei der nur gelegentlichen Vermittlung von Reiseleistungen von einem Mäklervertrag nach Art. 412 ff. OR, bei der dauerhaf-
- 8 - ten Vermittlung dagegen von einem Agenturverhältnis nach Art. 418a ff. OR aus- gegangen werden. Regelmässig liegt jedoch ein einfacher Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR vor (WIEDE ANDREAS, Reiserecht, Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich 2014, N 37 ff.). Im Lichte dieser Erwä- gungen finden damit – zumindest subsidiär – stets die auftragsrechtlichen Be- stimmungen im Sinne von Art. 394 ff. OR Anwendung (vgl. Art. 412 Abs. 2 und Art. 418b OR). Vorliegend besteht der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten darin, dass sie sich die Kosten der von den Mitarbeitenden der Beklagten gebuchten Leistungen zurückerstatten lassen und darüber hinaus jeweils eine Gebühr für ih- ren Aufwand in Rechnung stellen kann. Dies ergibt sich zum einen aus den aufge- führten unbestrittenen Rechnungen der Klägerin und den jeweils dazugehörenden Buchungsanfragen der jeweiligen Mitarbeitenden der Beklagten per E-Mail. Und zum anderen erhellt dies aus dem Umstand, dass die Beklagte einen Teil der ge- nannten Rechnungen im jeweils ganzen Betrag, d.h. sowohl die gebuchten Leis- tungen als auch die je dazu erhobenen Gebühren, beglich, womit sie den generel- len Anspruch der Klägerin auf Kostenrückerstattung und Vergütung implizit aner- kannte. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in der Geschäftsreisevermitt- lungsbranche derartige Rechnungen, bestehend aus Kostenrückerstattung und Gebühr für den Aufwand, durchaus üblich sind. Im Lichte dieser Ausführungen braucht daher eine abschliessende Vertragsqualifikation nicht vorgenommen zu werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass – wie auch immer der entsprechende Vertrag rechtlich einzuordnen wäre – die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zur Kostenregelung den vorstehenden Erwägungen ohnehin nicht entgegenstünden. Aufgrund des Ausgeführten ist die Beklagte da- her zu verpflichten, der Klägerin den noch ausstehenden Betrag in der Höhe von CHF 28'959.60 zu bezahlen.
4. Kosten des Schlichtungsverfahrens Die Klägerin macht weiter Kosten von CHF 100.– für die Teilnahme an der Ver- handlung vor dem Friedensrichteramt geltend. Da das Schlichtungsverfahren für Klagen ans Handelsgericht entfällt (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 6 ZPO) und die Kosten
- 9 - weder aus der Klagebegründung noch aus den Akten hervorgehen, ist die Klage in diesem Mehrbetrag abzuweisen.
5. Beseitigung des Rechtsvorschlags Die Klägerin beantragt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungsbefehl vom 17. April 2014). Die Gläubigerin kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter anderem auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. BGE 125 III 45 E. 3b). Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 5. Mai 2014 zugestellt. Die Klage, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, wurde am 24. Juni 2014 und damit inner- halb eines Jahres eingereicht. Aufgrund dessen ist der Rechtsvorschlag im von der Klägerin zuzusprechenden Umfang (d.h. ohne Verzugszinsen) zu beseitigen.
- 10 -
6. Kostenfolge Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf drei Viertel der Grundgebühr, nämlich CHF 3'200.–, festzusetzen. Dabei gilt die Klägerin trotz des teilweisen Klagerückzugs in der Höhe von CHF 5'608.– sowie der Abweisung der Klage um die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 100.– nicht als teilweise unterliegend. Denn hinsichtlich des Klagerückzugs reduzierte die Klägerin ihre Klage nur deshalb, weil bei ihr nach Klageeinleitung eine Zahlung in der Höhe von CHF 5'608.– einging, womit es sich um ein neues Erkenntnis handelte, welches die Anpassung des Rechtsbegehrens gebot. Und hinsichtlich der Abweisung der Klage in der Höhe von CHF 100.– handelt es sich um einen derart geringfügigen Betrag, der in Bezug auf die gesamte Klage kaum ins Gewicht fällt. Damit sind der Beklagten als unterliegende Partei sämtliche Ge- richtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind dabei aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzu- räumen ist (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Eine Prozess- oder Umtriebsentschädigung hat die Klägerin nicht verlangt. Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Zustellungsfiktion Die Zustellung erfolgt an die dem Gericht bekannte Adresse der Parteien. Hat ei- ne Partei Kenntnis vom hängigen Verfahren und muss sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer gerichtlichen Sendung rechnen, ist sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diesfalls kann die zustellende Behörde davon ausgehen, dass die Zustellung an der von der Partei bekannt gegebenen Adresse erfolgen kann. Voraussetzung da- für ist aber in jedem Fall, dass die durch die Sendung betroffene Person ernsthaft mit der Zustellung von gerichtlichen Sendungen rechnen muss, was grundsätzlich längstens bis ein Jahr nach der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Fall
- 4 - ist. Kommt die Partei dieser Empfängerpflicht nicht nach, tritt bei Nichtabholung der Sendung die Zustellungsfiktion im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ein, was bedeutet, dass die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch erfolgt gilt (BGE 2C_554/2007 E. 2.2, 2P.120/2005 E. 5, 130 III 396 E. 1.2.3 m.w.H.; BORNATICO, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 138 N. 3, N. 4 und N. 18). Vorliegend konnten der Beklagten sowohl die Verfügung vom 26. Juni 2014 als auch die Verfügung vom 6. August 2014, mit welcher ihr Frist zur Klageantwort angesetzt wurde, rechtsgültig zugestellt werden (act. 3/2; act. 8/2). Damit ist die Beklagte in Kenntnis des bestehenden Prozesses und musste jederzeit mit der Zustellung einer gerichtlichen Sendung rechnen. Die Verfügung vom 21. Oktober 2014, mit welcher der Beklagten noch eine einmalige kurze Nachfrist zur Erstat- tung ihrer Klageantwort angesetzt wurde, konnte ihr jedoch nicht mehr zugestellt werden, da sie unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln war (act. 13/2). Damit ist die Beklagte ihrer Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr die gerichtlichen Sendungen zugestellt werden können, nicht nachgekommen, weshalb die Zustel- lungsfiktion eintritt. Die Verfügung vom 21. Oktober 2014 gilt damit als zugestellt.
E. 1.2 Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts-
- 5 - aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange- führt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur inso- weit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, a.a.O., Art. 223 N 21 ff., m.w.H.)
E. 1.3 Teilweiser Klagerückzug Nach Begründung der Rechtshängigkeit bildet jede inhaltliche Änderung der (bis- herigen) Rechtsbegehren, mit welcher mehr, zusätzliches oder anderes verlangt wird, eine Klageänderung (KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Bern 2012, Art. 227 N 7). Die Reduzierung des Rechtsbegeh- rens gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO stellt jedoch keine Klageänderung dar, sondern einen teilweisen Klagerückzug im Sinne von Art. 241 ZPO (WILLISEGGER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 227 N 50; KILLI- AS, a.a.O., Art. 227 N 43; VON ARX, Der Streitgegenstand im schweizerischen Zi- vilprozess, Basel 2007). Ein teilweiser Klagerückzug hat in diesem Umfang dabei die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, und das Gericht schreibt sodann in diesem Umfang das Verfahren ab (act. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat mit ihrer Eingabe vom 18. September 2014 die Forderungssum- me um CHF 5'608.– auf CHF 28'959.60 herabgesetzt (act. 9), womit von einem teilweisen Klagerückzug auszugehen ist. Aufgrund dessen ist das Verfahren im Umfang von CHF 5'608.– abzuschreiben.
- 6 -
E. 1.4 Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich, womit gemäss Art. 10 Abs.1 lit. b ZPO die Gerichte in Zürich örtlich zu- ständig sind. Da beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind, die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin betroffen ist und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG auch sachlich zuständig. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
E. 2 Unbestrittener Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 6/1-61; act. 10), ist von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Zwischen November 2013 und anfangs März 2014 buchten Mitarbeitende der Be- klagten, nämlich D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____, bei der Klä- gerin per E-Mail diverse Flüge und Hotelreservationen in einem Totalbetrag von insgesamt CHF 48'640.70. Dabei stellte die Klägerin der Beklagten die gebuchten Leistungen wie folgt in Rechnung: Betreffend D._____: … [Rechnungsnummern] (act. 6/1), … (act. 6/2), … (act. 6/4), … (act. 6/5), … (act. 6/6), … (act. 6/7), ... (act. 6/8), … (act. 6/9), … (act. 6/10), … (act. 6/12) und … (act. 6/13), abzüglich der Gutschriften … in der Höhe von CHF 4'486.50 (act. 6/11) sowie … in der Höhe von CHF 5'608.– (act. 10) was einen Betrag von CHF 13'917.40 ergibt. Betreffend E._____: … (act. 6/14), … (act. 6/16), … (act. 6/17), … (act. 6/18), … (act. 6/19), … (act. 6/20), … (act. 6/21), … (act. 6/22), … (act. 6/23), … (act. 6/24), … (act. 6/25), … (act. 6/26), … (act. 6/27), … (act. 6/28), …
- 7 - (act. 6/29), … (act. 6/30), … (act. 6/31), … (act. 6/32) und … (act. 6/33), was ei- nen Betrag von CHF 13'905.70 ergibt. Betreffend F._____: … (act. 6/34), … (act. 6/35), … (act. 6/36), … (act. 6/37), … (act. 6/38), … (act. 6/39), … (act. 6/40), … (act. 6/41) und … (act. 6/42), was ei- nen Betrag von CHF 7'001.70 ergibt. Betreffend G._____: ... (act. 6/45), … (act. 6/46), … (act. 6/47), … (act. 6/48), … (act. 6/49), … (act. 6/49a) und … (act. 6/50), was einen Betrag von CHF 11'968.10 ergibt. Betreffend H._____: … (act. 6/51), … (act. 6/52), … (act. 6/53), … (act. 6/54) und … (act. 6/55), abzüglich der Gutschrift … in der Höhe von CHF 81.– (act. 6/56), was einen Betrag von CHF 1'847.80 ergibt. Die Beklagte überwies der Klägerin insgesamt CHF 19'681.10, nämlich am
E. 3 Würdigung Für den Reisevertrag besteht im schweizerischen Recht keine besondere gesetz- liche Regelung. Grundsätzlich wird aber unterschieden zwischen dem Reisever- mittlungsvertrag, der als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifi- zieren ist, und dem Reiseveranstaltungsvertrag, welcher als Innominatkontrakt Elemente des einfachen Auftrags und des Werkvertrags aufweist (BGE 111 II 270 E. 4, mit Hinweisen). Daneben findet unter gewissen Umständen das Bundesge- setz vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen (SR 944.3) Anwendung. Werden – wie vorliegend – Geschäftsreisen vermittelt, ist hinsichtlich der rechtlichen Qualifi- kation des Vertrags stets auf den Einzelfall abzustellen. Grundsätzlich ist jedoch danach zu unterscheiden, ob die Vermittlung von Reiseleistungen nur gelegent- lich oder dauerhaft erfolgt. So kann bei der nur gelegentlichen Vermittlung von Reiseleistungen von einem Mäklervertrag nach Art. 412 ff. OR, bei der dauerhaf-
- 8 - ten Vermittlung dagegen von einem Agenturverhältnis nach Art. 418a ff. OR aus- gegangen werden. Regelmässig liegt jedoch ein einfacher Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR vor (WIEDE ANDREAS, Reiserecht, Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich 2014, N 37 ff.). Im Lichte dieser Erwä- gungen finden damit – zumindest subsidiär – stets die auftragsrechtlichen Be- stimmungen im Sinne von Art. 394 ff. OR Anwendung (vgl. Art. 412 Abs. 2 und Art. 418b OR). Vorliegend besteht der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten darin, dass sie sich die Kosten der von den Mitarbeitenden der Beklagten gebuchten Leistungen zurückerstatten lassen und darüber hinaus jeweils eine Gebühr für ih- ren Aufwand in Rechnung stellen kann. Dies ergibt sich zum einen aus den aufge- führten unbestrittenen Rechnungen der Klägerin und den jeweils dazugehörenden Buchungsanfragen der jeweiligen Mitarbeitenden der Beklagten per E-Mail. Und zum anderen erhellt dies aus dem Umstand, dass die Beklagte einen Teil der ge- nannten Rechnungen im jeweils ganzen Betrag, d.h. sowohl die gebuchten Leis- tungen als auch die je dazu erhobenen Gebühren, beglich, womit sie den generel- len Anspruch der Klägerin auf Kostenrückerstattung und Vergütung implizit aner- kannte. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in der Geschäftsreisevermitt- lungsbranche derartige Rechnungen, bestehend aus Kostenrückerstattung und Gebühr für den Aufwand, durchaus üblich sind. Im Lichte dieser Ausführungen braucht daher eine abschliessende Vertragsqualifikation nicht vorgenommen zu werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass – wie auch immer der entsprechende Vertrag rechtlich einzuordnen wäre – die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zur Kostenregelung den vorstehenden Erwägungen ohnehin nicht entgegenstünden. Aufgrund des Ausgeführten ist die Beklagte da- her zu verpflichten, der Klägerin den noch ausstehenden Betrag in der Höhe von CHF 28'959.60 zu bezahlen.
E. 4 Kosten des Schlichtungsverfahrens Die Klägerin macht weiter Kosten von CHF 100.– für die Teilnahme an der Ver- handlung vor dem Friedensrichteramt geltend. Da das Schlichtungsverfahren für Klagen ans Handelsgericht entfällt (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 6 ZPO) und die Kosten
- 9 - weder aus der Klagebegründung noch aus den Akten hervorgehen, ist die Klage in diesem Mehrbetrag abzuweisen.
E. 5 Beseitigung des Rechtsvorschlags Die Klägerin beantragt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungsbefehl vom 17. April 2014). Die Gläubigerin kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter anderem auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. BGE 125 III 45 E. 3b). Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 5. Mai 2014 zugestellt. Die Klage, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, wurde am 24. Juni 2014 und damit inner- halb eines Jahres eingereicht. Aufgrund dessen ist der Rechtsvorschlag im von der Klägerin zuzusprechenden Umfang (d.h. ohne Verzugszinsen) zu beseitigen.
- 10 -
E. 6 Kostenfolge Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf drei Viertel der Grundgebühr, nämlich CHF 3'200.–, festzusetzen. Dabei gilt die Klägerin trotz des teilweisen Klagerückzugs in der Höhe von CHF 5'608.– sowie der Abweisung der Klage um die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 100.– nicht als teilweise unterliegend. Denn hinsichtlich des Klagerückzugs reduzierte die Klägerin ihre Klage nur deshalb, weil bei ihr nach Klageeinleitung eine Zahlung in der Höhe von CHF 5'608.– einging, womit es sich um ein neues Erkenntnis handelte, welches die Anpassung des Rechtsbegehrens gebot. Und hinsichtlich der Abweisung der Klage in der Höhe von CHF 100.– handelt es sich um einen derart geringfügigen Betrag, der in Bezug auf die gesamte Klage kaum ins Gewicht fällt. Damit sind der Beklagten als unterliegende Partei sämtliche Ge- richtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind dabei aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzu- räumen ist (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Eine Prozess- oder Umtriebsentschädigung hat die Klägerin nicht verlangt. Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird im Umfang von CHF 5'608.– als durch Klagerückzug er- ledigt abgeschrieben.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 28'959.60 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Kosten des Schlichtungsverfahrens) wird die Klage abgewie- sen.
- In diesem Umfang (CHF 28'959.60) wird der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungsbefehl vom 17. April 2014) beseitigt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'200.–. - 11 -
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 34'567.60. Zürich, 11. Dezember 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG140108-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexan- der Brunner, die Handelsrichter Patrik Howald, Dr. Thomas Lört- scher und Jakob Frei sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya Urteil vom 11. Dezember 2014 in Sachen A._____ AG, Klägerin gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1) " 1. Die Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten, uns den Betrag von CHF 34'567.60 zu vergüten.
2. Die Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten, uns den Betrag von CHF 100'00 für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Frie- densrichteramt zu vergüten.
3. Der Rechtsvorschlag gegen unsere Betreibung Nr. … vom 14.05.2014 sei zu beseitigen.
4. Alle weiteren Kosten und Gebühren seien der Gesuchsbeklagten zu belasten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____/ZG und ist unter ande- rem als Dienstleisterin im Geschäftsreisemarkt tätig. Die Beklagte ist eine Aktien- gesellschaft mit Sitz in Zürich/ZH und erbringt vor allem Beratungs- und andere Dienstleistungen im Bereich der Holzproduktion und -industrie sowie des Holz- handels.
b. Prozessgegenstand Zwischen November 2013 und anfangs März 2014 buchten Mitarbeitende der Be- klagten bei der Klägerin per E-Mail diverse Flüge und Hotelübernachtungen. Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin die ausstehenden Beträge von der Beklagten. B. Prozessverlauf Am 24. Juni 2014 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Kla- ge beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom
26. Juni 2014 wurde ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sowie
- 3 - zur Verbesserung der Klagebeilagen (Durchnummerierung, zweifache Ausferti- gung und Einreichung von Beilagen-/Aktenverzeichnissen) angesetzt (act. 2). Die Klägerin leistete den Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig und reichte fristgerecht ihre verbesserten Klagebeilagen ein (act. 4; act. 5; act. 6/1-61). Am 6. August 2014 wurde der Beklagten Frist bis zum 17. Oktober 2014 für die Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Die Beklagte nahm diese Verfügung, nach zwei- ter Zustellung, am 3. September 2014, entgegen (act. 8/2). Mit Eingabe vom
18. September 2014 reduzierte die Klägerin ihre Forderung auf CHF 28'959.60 (act. 9). Da die Beklagte innert der ihr angesetzten Frist keine Klageantwort ein- reichte, wurde ihr mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 (act. 12) eine kurze Nach- frist bis zum 11. November 2014 angesetzt unter der Androhung, dass bei Säum- nis ein Endentscheid getroffen werden könne. Die Beklagte konnte indessen für die Zustellung nicht mehr ermittelt werden (act. 13/2). Da sich die Angelegenheit – wie zu zeigen sein wird – als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Erwägungen
1. Formelles 1.1. Zustellungsfiktion Die Zustellung erfolgt an die dem Gericht bekannte Adresse der Parteien. Hat ei- ne Partei Kenntnis vom hängigen Verfahren und muss sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer gerichtlichen Sendung rechnen, ist sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diesfalls kann die zustellende Behörde davon ausgehen, dass die Zustellung an der von der Partei bekannt gegebenen Adresse erfolgen kann. Voraussetzung da- für ist aber in jedem Fall, dass die durch die Sendung betroffene Person ernsthaft mit der Zustellung von gerichtlichen Sendungen rechnen muss, was grundsätzlich längstens bis ein Jahr nach der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Fall
- 4 - ist. Kommt die Partei dieser Empfängerpflicht nicht nach, tritt bei Nichtabholung der Sendung die Zustellungsfiktion im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ein, was bedeutet, dass die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch erfolgt gilt (BGE 2C_554/2007 E. 2.2, 2P.120/2005 E. 5, 130 III 396 E. 1.2.3 m.w.H.; BORNATICO, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 138 N. 3, N. 4 und N. 18). Vorliegend konnten der Beklagten sowohl die Verfügung vom 26. Juni 2014 als auch die Verfügung vom 6. August 2014, mit welcher ihr Frist zur Klageantwort angesetzt wurde, rechtsgültig zugestellt werden (act. 3/2; act. 8/2). Damit ist die Beklagte in Kenntnis des bestehenden Prozesses und musste jederzeit mit der Zustellung einer gerichtlichen Sendung rechnen. Die Verfügung vom 21. Oktober 2014, mit welcher der Beklagten noch eine einmalige kurze Nachfrist zur Erstat- tung ihrer Klageantwort angesetzt wurde, konnte ihr jedoch nicht mehr zugestellt werden, da sie unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln war (act. 13/2). Damit ist die Beklagte ihrer Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr die gerichtlichen Sendungen zugestellt werden können, nicht nachgekommen, weshalb die Zustel- lungsfiktion eintritt. Die Verfügung vom 21. Oktober 2014 gilt damit als zugestellt. 1.2. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts-
- 5 - aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange- führt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur inso- weit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, a.a.O., Art. 223 N 21 ff., m.w.H.) 1.3. Teilweiser Klagerückzug Nach Begründung der Rechtshängigkeit bildet jede inhaltliche Änderung der (bis- herigen) Rechtsbegehren, mit welcher mehr, zusätzliches oder anderes verlangt wird, eine Klageänderung (KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Bern 2012, Art. 227 N 7). Die Reduzierung des Rechtsbegeh- rens gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO stellt jedoch keine Klageänderung dar, sondern einen teilweisen Klagerückzug im Sinne von Art. 241 ZPO (WILLISEGGER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 227 N 50; KILLI- AS, a.a.O., Art. 227 N 43; VON ARX, Der Streitgegenstand im schweizerischen Zi- vilprozess, Basel 2007). Ein teilweiser Klagerückzug hat in diesem Umfang dabei die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, und das Gericht schreibt sodann in diesem Umfang das Verfahren ab (act. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat mit ihrer Eingabe vom 18. September 2014 die Forderungssum- me um CHF 5'608.– auf CHF 28'959.60 herabgesetzt (act. 9), womit von einem teilweisen Klagerückzug auszugehen ist. Aufgrund dessen ist das Verfahren im Umfang von CHF 5'608.– abzuschreiben.
- 6 - 1.4. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich, womit gemäss Art. 10 Abs.1 lit. b ZPO die Gerichte in Zürich örtlich zu- ständig sind. Da beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind, die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin betroffen ist und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG auch sachlich zuständig. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 6/1-61; act. 10), ist von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Zwischen November 2013 und anfangs März 2014 buchten Mitarbeitende der Be- klagten, nämlich D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____, bei der Klä- gerin per E-Mail diverse Flüge und Hotelreservationen in einem Totalbetrag von insgesamt CHF 48'640.70. Dabei stellte die Klägerin der Beklagten die gebuchten Leistungen wie folgt in Rechnung: Betreffend D._____: … [Rechnungsnummern] (act. 6/1), … (act. 6/2), … (act. 6/4), … (act. 6/5), … (act. 6/6), … (act. 6/7), ... (act. 6/8), … (act. 6/9), … (act. 6/10), … (act. 6/12) und … (act. 6/13), abzüglich der Gutschriften … in der Höhe von CHF 4'486.50 (act. 6/11) sowie … in der Höhe von CHF 5'608.– (act. 10) was einen Betrag von CHF 13'917.40 ergibt. Betreffend E._____: … (act. 6/14), … (act. 6/16), … (act. 6/17), … (act. 6/18), … (act. 6/19), … (act. 6/20), … (act. 6/21), … (act. 6/22), … (act. 6/23), … (act. 6/24), … (act. 6/25), … (act. 6/26), … (act. 6/27), … (act. 6/28), …
- 7 - (act. 6/29), … (act. 6/30), … (act. 6/31), … (act. 6/32) und … (act. 6/33), was ei- nen Betrag von CHF 13'905.70 ergibt. Betreffend F._____: … (act. 6/34), … (act. 6/35), … (act. 6/36), … (act. 6/37), … (act. 6/38), … (act. 6/39), … (act. 6/40), … (act. 6/41) und … (act. 6/42), was ei- nen Betrag von CHF 7'001.70 ergibt. Betreffend G._____: ... (act. 6/45), … (act. 6/46), … (act. 6/47), … (act. 6/48), … (act. 6/49), … (act. 6/49a) und … (act. 6/50), was einen Betrag von CHF 11'968.10 ergibt. Betreffend H._____: … (act. 6/51), … (act. 6/52), … (act. 6/53), … (act. 6/54) und … (act. 6/55), abzüglich der Gutschrift … in der Höhe von CHF 81.– (act. 6/56), was einen Betrag von CHF 1'847.80 ergibt. Die Beklagte überwies der Klägerin insgesamt CHF 19'681.10, nämlich am
3. Dezember 2013 CHF 471.90 (act. 6/1a), CHF 1'057.– (act. 6/43), CHF 1'057.– (act. 6/44), CHF 903.– (act. 6/59) sowie CHF 259.40 (act. 6/60), und am 7. Januar 2014 CHF 1'220.– (act. 6/15), CHF 8'829.75 (act. 6/57) sowie CHF 5'883.05 (act. 6/58). Damit ist noch ein Betrag von insgesamt CHF 28'959.60 ausstehend.
3. Würdigung Für den Reisevertrag besteht im schweizerischen Recht keine besondere gesetz- liche Regelung. Grundsätzlich wird aber unterschieden zwischen dem Reisever- mittlungsvertrag, der als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifi- zieren ist, und dem Reiseveranstaltungsvertrag, welcher als Innominatkontrakt Elemente des einfachen Auftrags und des Werkvertrags aufweist (BGE 111 II 270 E. 4, mit Hinweisen). Daneben findet unter gewissen Umständen das Bundesge- setz vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen (SR 944.3) Anwendung. Werden – wie vorliegend – Geschäftsreisen vermittelt, ist hinsichtlich der rechtlichen Qualifi- kation des Vertrags stets auf den Einzelfall abzustellen. Grundsätzlich ist jedoch danach zu unterscheiden, ob die Vermittlung von Reiseleistungen nur gelegent- lich oder dauerhaft erfolgt. So kann bei der nur gelegentlichen Vermittlung von Reiseleistungen von einem Mäklervertrag nach Art. 412 ff. OR, bei der dauerhaf-
- 8 - ten Vermittlung dagegen von einem Agenturverhältnis nach Art. 418a ff. OR aus- gegangen werden. Regelmässig liegt jedoch ein einfacher Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR vor (WIEDE ANDREAS, Reiserecht, Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich 2014, N 37 ff.). Im Lichte dieser Erwä- gungen finden damit – zumindest subsidiär – stets die auftragsrechtlichen Be- stimmungen im Sinne von Art. 394 ff. OR Anwendung (vgl. Art. 412 Abs. 2 und Art. 418b OR). Vorliegend besteht der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten darin, dass sie sich die Kosten der von den Mitarbeitenden der Beklagten gebuchten Leistungen zurückerstatten lassen und darüber hinaus jeweils eine Gebühr für ih- ren Aufwand in Rechnung stellen kann. Dies ergibt sich zum einen aus den aufge- führten unbestrittenen Rechnungen der Klägerin und den jeweils dazugehörenden Buchungsanfragen der jeweiligen Mitarbeitenden der Beklagten per E-Mail. Und zum anderen erhellt dies aus dem Umstand, dass die Beklagte einen Teil der ge- nannten Rechnungen im jeweils ganzen Betrag, d.h. sowohl die gebuchten Leis- tungen als auch die je dazu erhobenen Gebühren, beglich, womit sie den generel- len Anspruch der Klägerin auf Kostenrückerstattung und Vergütung implizit aner- kannte. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in der Geschäftsreisevermitt- lungsbranche derartige Rechnungen, bestehend aus Kostenrückerstattung und Gebühr für den Aufwand, durchaus üblich sind. Im Lichte dieser Ausführungen braucht daher eine abschliessende Vertragsqualifikation nicht vorgenommen zu werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass – wie auch immer der entsprechende Vertrag rechtlich einzuordnen wäre – die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zur Kostenregelung den vorstehenden Erwägungen ohnehin nicht entgegenstünden. Aufgrund des Ausgeführten ist die Beklagte da- her zu verpflichten, der Klägerin den noch ausstehenden Betrag in der Höhe von CHF 28'959.60 zu bezahlen.
4. Kosten des Schlichtungsverfahrens Die Klägerin macht weiter Kosten von CHF 100.– für die Teilnahme an der Ver- handlung vor dem Friedensrichteramt geltend. Da das Schlichtungsverfahren für Klagen ans Handelsgericht entfällt (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 6 ZPO) und die Kosten
- 9 - weder aus der Klagebegründung noch aus den Akten hervorgehen, ist die Klage in diesem Mehrbetrag abzuweisen.
5. Beseitigung des Rechtsvorschlags Die Klägerin beantragt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungsbefehl vom 17. April 2014). Die Gläubigerin kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter anderem auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. BGE 125 III 45 E. 3b). Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 5. Mai 2014 zugestellt. Die Klage, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, wurde am 24. Juni 2014 und damit inner- halb eines Jahres eingereicht. Aufgrund dessen ist der Rechtsvorschlag im von der Klägerin zuzusprechenden Umfang (d.h. ohne Verzugszinsen) zu beseitigen.
- 10 -
6. Kostenfolge Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf drei Viertel der Grundgebühr, nämlich CHF 3'200.–, festzusetzen. Dabei gilt die Klägerin trotz des teilweisen Klagerückzugs in der Höhe von CHF 5'608.– sowie der Abweisung der Klage um die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 100.– nicht als teilweise unterliegend. Denn hinsichtlich des Klagerückzugs reduzierte die Klägerin ihre Klage nur deshalb, weil bei ihr nach Klageeinleitung eine Zahlung in der Höhe von CHF 5'608.– einging, womit es sich um ein neues Erkenntnis handelte, welches die Anpassung des Rechtsbegehrens gebot. Und hinsichtlich der Abweisung der Klage in der Höhe von CHF 100.– handelt es sich um einen derart geringfügigen Betrag, der in Bezug auf die gesamte Klage kaum ins Gewicht fällt. Damit sind der Beklagten als unterliegende Partei sämtliche Ge- richtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind dabei aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzu- räumen ist (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Eine Prozess- oder Umtriebsentschädigung hat die Klägerin nicht verlangt. Das Handelsgericht erkennt:
1. Das Verfahren wird im Umfang von CHF 5'608.– als durch Klagerückzug er- ledigt abgeschrieben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 28'959.60 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Kosten des Schlichtungsverfahrens) wird die Klage abgewie- sen.
3. In diesem Umfang (CHF 28'959.60) wird der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungsbefehl vom 17. April
2014) beseitigt.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'200.–.
- 11 -
5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 34'567.60. Zürich, 11. Dezember 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Peter Helm Roman Kariya