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HG130100

Forderung

Zh Handelsgericht · 2014-11-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist gegeben. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage ein- zutreten.

E. 2 Tatfrage

E. 2.1 Einig sind sich die Parteien, dass die Klägerin im Oktober 2011 zu- nächst ein Grundstück von einer abzuparzellierenden Fläche von 1'650 m2 in der Industriezone in C._____ kaufen wollte und CHF 25'000.– zugunsten der Beklag- ten überwies. In der Folge einigten sich die Parteien für eine andere abzuparzel- lierende Fläche von 2'200 m2 für einen Kaufpreis von CHF 335'000.– an dersel- ben Örtlichkeit und unterzeichneten eine "Kaufzusage und Reservationsverpflich- tung" datiert vom 11. November 2011. Sodann überwies die Klägerin einen weite- ren Betrag von CHF 25'000.– zugunsten der Beklagten. Als in der Folge kein Grundstückskaufvertrag zustande kam, setzte die Klägerin der Beklagten schliesslich mit eingeschriebenem Brief vom 3. Februar 2012 eine Frist bis zum

8. Februar 2012, um den geleisteten Betrag von CHF 50'000.– zurück zu bezah- len (act. 1 S. 4 ff.; act. 10 S. 3; Prot. S. 7 ff.).

- 5 -

E. 2.2 Entscheidende, aber strittige Frage ist, wofür die Klägerin den geleiste- ten Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 50'000.– zugunsten der Beklagten überwies.

E. 2.2.1 Die Klägerin liess hierzu in ihrer Klageschrift ausführen, dass sie zu- nächst für eine Fläche von 1'650 m2 eine Teil-Reservationszahlung im Umfang von CHF 25'000.– überwiesen habe. In der Folge habe man sich jedoch auf ein anderes Vertragsobjekt festgelegt und sodann die "Kaufzusage und Reservati- onsverpflichtung" datiert vom 11. November 2011 abgeschlossen und unterzeich- net. Dabei sei unter anderem vereinbart worden, insgesamt CHF 50'000.– als Re- servationszahlung, wovon CHF 25'000.– bereits von der Klägerin geleistet worden seien, zu überweisen. Dies sei in der Folge auch getan worden. Anlässlich einer Besprechung bei der Gemeinde C._____ am 9. Dezember 2011 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass die Beklagte wohl kein Recht mehr habe, die entspre- chende Parzelle zu kaufen bzw. zu verkaufen, worauf sie (die Klägerin) der Be- klagten mit E-Mail vom 28. Dezember 2011 mitgeteilt habe, dass der Grund- stückskaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Nachdem die Klägerin im Janu- ar 2012 von der Gemeinde C._____ schliesslich erfahren habe, dass die Beklagte nicht mehr für den Kauf des entsprechenden Grundstücks vorgesehen sei, habe sie (die Klägerin) der Beklagten mitgeteilt, dass die "Kaufzusage und Reservati- onsverpflichtung" als aufgelöst gelte, weil der Kaufvertrag nicht bis am

25. November 2011 unterzeichnet worden sei (act. 1 S. 4 ff.). Die Beklagte liess hierzu in ihrer Klageantwort entgegenhalten, dass sie (die Be- klagte) für die Projektentwicklung zuständig gewesen sei und nach Absprache für die Realisierung der Immobilie durch Werkvertrag hätte beauftragt werden müs- sen. Die Anzahlung habe für die bis dahin geleisteten Arbeiten der Beklagten ge- dient und daher nichts mit dem Kaufvertrag zu tun gehabt. Nach dem Wechsel vom hinteren reservierten Land (1'600 m2) zum viel besser gelegenen vorderen Grundstück (2'200 m2) sei neu und in geändertem Mass übereinstimmend verein- bart worden, dass die Klägerin die bis anhin entstandenen Kosten aus den Pro- jektentwicklungsarbeiten der Beklagten bis Ende 2011 in der Höhe von CHF 102'045.18 übernehme. Die Anzahlung habe dabei angerechnet werden sol-

- 6 - len. Dies sei in der Vereinbarung Art. IV Ziffer 5, Absatz 3 ausdrücklich so festge- halten. Die Beklagte habe die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass fortge- schrittene Verhandlungen für das vordere Grundstück im Gange gewesen seien. Deshalb habe die Klägerin beim Kauf des vorderen Grundstücks (2'200 m2) – an- ders als beim hinteren Grundstück (1'600 m2) – die bis anhin entstandenen Auf- wendungen aller Beteiligten für dieses Geschäft zu übernehmen und nebst einer zusätzlichen Anzahlung von CHF 25'000.– eine sofortige Reservations- und Kauf- zusage für dieses Land zu unterzeichnen gehabt (act. 10 S. 3 ff.). Replicando liess die Klägerin ergänzen, dass die Kosten, welche die Beklagte gel- tend mache, Projektkosten für ein früheres Projekt auf dem ganzen Grundstück von über 10'000 m2 seien. Die Klägerin sei aber lediglich interessiert gewesen, ei- nen Teil dieses Grundstücks zu erwerben. Die Beklagte habe darauf nichts pro- jektiert oder geplant. Die Anzahlung sei nur für den Kaufvertrag des (Teil-)Grundstücks gewesen. Mit den ausgeführten Projektierungskosten habe die Klägerin nichts zu tun. Es sei nicht vereinbart worden, dass die Klägerin die Kos- ten aus Projektentwicklungsarbeiten der Beklagten übernehme. Eine Verrechnung solcher Kosten sei daher unzulässig (Prot. S. 7 ff.). Duplicando liess die Beklagte darauf hinweisen, dass der Klägerin damals klar kommuniziert worden sei, dass es verschiedene Interessenten gebe, und sie sich entscheiden müsse; denn die anderen Interessenten seien bereit, eine gewisse Anzahlung zu leisten. Beim Wechsel vom hinteren (1'600 m2) zum vorderen Grundstück (2'200 m2) seien die Karten offen gelegt worden, dass die Klägerin die Kosten tragen müsse, sollte sie das Grundstück nicht kaufen. Dies habe dazu ge- führt, dass die Klägerin diesem Kauf zugesagt habe. Die Auftragssituation und Kostentragung hinsichtlich des zweiten Grundstücks (2'200 m2) sei klar gewesen, und die Klägerin habe dem auch zugestimmt (Prot. S. 11 f.).

E. 2.2.2 Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte erachten ihre jeweiligen Be- hauptungen durch die von ihnen am 11. November 2011 unterzeichnete "Kaufzu- sage und Reservationsverpflichtung" sowie durch den vorangegangen E-Mail- Verkehr als erwiesen, was in der Folge durch eine Vertragsauslegung zu prüfen ist.

- 7 - Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Ausle- gung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR; Tatfrage). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbe- wiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärun- gen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ih- rem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage). Der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten (normativen) Vertragsauslegung ergibt sich aus Art. 18 OR als Aus- legungsregel. Vorliegend besteht für eine objektivierte Vertragsauslegung kein Raum, da die Klägerin mit ihren ins Recht gelegten Urkunden ohne Weiteres den Beweis für ih- re Behauptung zu erbringen vermag. In der am 11. November 2011 getroffenen und unterzeichneten "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" wird nämlich mehrfach von einer Reservationszahlung von insgesamt CHF 50'000.–, die voll- umfänglich an den Kaufpreis von CHF 335'000.– anzurechnen ist, gesprochen. Auf diesen unmissverständlichen Begriff ist abzustellen, zumal von Seiten der Be- klagten nicht vorgebracht wurde, dass der Begriff "Reservationszahlung" irrtüm- lich verwendet worden sei. Auch die von der Klägerin ins Recht gelegte E-Mail- Dokumentation (act. 3/6-17; act. 3/19-22; act. 3/24-27) stützt ihre Behauptung. Dagegen vermag die Beklagte mit ihren Vorbringen sowie ihren Verweisen auf die eingereichten Beilagen ("Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" und E-Mail- Verkehr [act. 11/2 und act. 11/8-12]) nicht durchzudringen. Ungeachtet dessen, dass ihre diesbezüglichen Äusserungen wohl nicht dem Erfordernis einer sub- stantiierten Bestreitung genügen dürften, vermöchten die von ihr zu den Akten ge- reichten Urkunden ohnehin ihre Vorbringen in keiner Weise zu stützen. Denn we- der aus der getroffenen Vereinbarung ("Kaufzusage und Reservationsverspre- chung") noch dem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien geht hervor, dass sich die Klägerin verpflichtet hätte, Projektentwicklungskosten – geschweige denn sol- che für das gesamte Grundstück von 10'000 m2 – zu übernehmen. So trifft denn auch die beklagtische Äusserung, wonach die Übernahme der Projektentwick- lungskosten aus IV.5. (3. Absatz) der genannten Vereinbarung hervorgehe, nicht zu. Die entsprechende Vertragsklausel regelt nämlich lediglich den Fall eines all-

- 8 - fälligen Vertragsrücktritts, womit die Beklagte für den vorliegenden Prozess ohne- hin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Auch durch die angeführte E-Mail vom 14. November 2011 von der Beklagten an den Notar (act. 11/12) lässt sich ihre Behauptung in keiner Weise stützen, wurde doch auch nicht vorgebracht, dass die Klägerin vom Inhalt der genannten E-Mail in Kenntnis gesetzt worden sei.

E. 2.3 Im Ergebnis erbringt die Klägerin damit den Beweis, dass es sich beim von ihr geleisteten Betrag von insgesamt CHF 50'000.– um eine Reservations- zahlung handelt, die an den Kaufpreis anzurechnen gewesen wäre. Angesichts dieser Beweislage kann ein Beweisverfahren (betreffend die von der Klägerin of- ferierten Parteiaussagen) unterbleiben.

E. 3 Rechtsfrage

E. 3.1 Vorvertrag (Art. 22 OR) Mit der von den Parteien getroffenen und unterzeichneten "Kaufzusage und Re- servationsverpflichtung" wurde eine schuldrechtliche Verpflichtung begründet, ei- nen weiteren schuldrechtlichen Vertrag (Hauptvertrag), nämlich einen Grund- stückskaufvertrag, abzuschließen und eine Reservationszahlung zu leisten. Ge- mäss Lehre und Rechtsprechung ist eine solche Vereinbarung als Vorvertrag ge- mäss Art. 22 OR zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht von Belang ist, ob die Beklagte zivilrechtlich Eigentümerin des betreffenden Grund- stücks war. Dies deshalb, weil der Vorvertrag zwischen den Parteien geschlossen und die Reservationszahlung zugunsten der Beklagten im Hinblick auf den Ab- schluss eines künftigen Kaufvertrags geleistet wurde. Die diesbezüglichen Äusse- rungen der Parteien (Prot. S. 7 ff.) sind daher für die hier vorzunehmende Beurtei- lung unbeachtlich.

- 9 -

E. 3.2 Formzwang Vorverträge, welche einen Grundstückskaufvertrag zu begründen beabsichtigen, bedürfen ebenfalls der öffentlichen Beurkundung (vgl. Art. 216 Abs. 2 OR und Art. 22 Abs. 2 OR). Vom Formzwang erfasst sind dabei diejenigen Abreden, wel- che das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung des Kaufvertrags berühren. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung betreffen Reservations- zahlungen unmittelbar den Inhalt des Grundstückskaufvertrags, weshalb "bloss" schriftliche Reservationsvereinbarungen demzufolge nichtig, also für beide Par- teien gänzlich unverbindlich sind (vgl. BGE 116 II 700 E. 3b; 106 II 146 E. 3). Vorliegend handelt es sich um eine mit dem Kaufpreis zu verrechnende Reserva- tionszahlung und damit um einen wesentlichen Vertragsinhalt, welcher vom Formzwang erfasst ist. Es ist unbestritten, dass eine öffentliche Beurkundung un- terblieb und die Form demnach nicht eingehalten wurde. Somit erweist sich der Vorvertrag als nichtig.

E. 3.3 Rückerstattungsanspruch Da der vorliegende Vertrag keine Vertragswirkung entfaltet, kann die erbrachte Leistung grundsätzlich wegen ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff.) zurück- verlangt werden. Stellt eine Vertragspartei auf einen Formfehler ab, so kann sie sich aber nur dann darauf berufen, wenn es nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist, d.h. wenn ihre Einwendung nicht wegen besonderer Umstände gegen Treu und Glauben verstösst. Dabei ist der Rechtsmissbrauch nur insoweit von Amtes wegen zu beachten, als die tatsächlichen Voraussetzun- gen von einer Partei in der vom Prozessrecht vorgeschriebenen Weise vorgetra- gen worden sind und feststehen. Einer besonderen Einrede bedarf es dabei nicht (BGE 133 III 497 E. 5.1; 121 III 60 E. 3 d). Vorliegend liess die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift überzeugend darlegen, weshalb die Berufung auf den Formmangel nicht rechtsmissbräuchlich sei. So wurde unter Hinweis auf BGE 4P.195/2003 ausgeführt, dass der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt worden sei, und es D._____, welche als Organ für die Klä-

- 10 - gerin die damaligen Vertragsverhandlungen führte, an der Erfahrung auf dem Ge- biet des Immobilienrechts gefehlt habe (act. 1 S. 14). Die Beklagte liess dagegen nichts vorbringen, was zur tatsächlichen Feststellung eines allfälligen Rechts- missbrauchs beizutragen vermöchte. Im Ergebnis ist die Berufung auf den Form- mangel nicht rechtsmissbräuchlich, weshalb dem Rückerstattungsanspruch der Klägerin nichts entgegen steht.

E. 3.4 Verrechnungseinrede Auch unter der Annahme, dass die beklagtischen Vorbringen (Übernahme der Projektentwicklungskosten durch die Klägerin) eine Verrechnungseinrede darstell- ten, wäre der Beklagten kein Erfolg beschieden. Die Beklagte hätte dann nämlich den Bestand der Verrechnungsforderung zu beweisen. Es versteht sich von selbst, dass ihr dies angesichts der eben vorgenommenen Beweiswürdigung (siehe dazu Erw. II.2.2.2.) nicht gelingen würde.

E. 3.5 Verzugszinsen und Zahlungsbefehlskosten

E. 3.5.1 Die Klägerin macht für ihre Forderung Verzugszinsen von 5 % seit dem

25. November 2011 geltend. Für den Zeitpunkt beruft sie sich auf IV.2. der "Kauf- zusage und Reservationsverpflichtung" vom 11. November 2011, worin festgehal- ten wird, dass der notarielle Kaufvertrag bis spätestens zum 25. November 2011 zu unterzeichnen ist (act. 3/2 S. 2). Da dies nicht geschehen sei, habe sie (die Klägerin) die geleistete Reservationszahlung ab diesem Zeitpunkt zurückfordern können (act. 1 S. 14). Zur Bezahlung von Verzugszinsen ist der Schuldner verpflichtet, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Schuldner gerät in Verzug, wenn eine Forderung fällig ist und der Gläubiger ihn mahnt (Art. 102 Abs. 1 OR). Die Beklagte hat der Klägerin demnach Verzugszinsen zu bezahlen. Ob die Klä- gerin indessen aus Ziffer IV.2. der "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" für ihren Anspruch auf Verzugszinsen (hinsichtlich des Zeitpunkts) etwas abzulei- ten vermag, kann vorliegend offen bleiben. Denn unbestritten setzte die Klägerin

- 11 - der Beklagten mit eingeschriebener Postsendung vom 3. Februar 2012 noch eine letzte Frist bis zum 8. Februar 2012, um die geschuldeten CHF 50'000.– zurück zu bezahlen. Damit gewährte die Klägerin der Beklagten aber einen Zahlungsauf- schub (Stundung), weshalb Verzugszinsen erst ab dem 9. Februar 2012 geschul- det sind.

E. 3.5.2 Die Klägerin macht weiter Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.– gel- tend. Die Kosten des Zahlungsbefehls sind ausgewiesen (act. 3/5), weshalb sie der Klägerin zuzusprechen sind.

E. 3.6 Im Ergebnis ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 50'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 9. Februar 2012 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.– zu bezahlen. Im Mehrumfang ist das Zinsbegehren abzuweisen.

E. 4 Beseitigung des Rechtsvorschlags Die Klägerin beantragt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Aarau (Zahlungsbefehl vom 17. April 2013). Die Gläubigerin kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter anderem auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. BGE 125 III 45 E. 3b). Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 24. April 2013 zugestellt. Die Klage, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, wurde am 11. Juni 2013 und damit inner- halb eines Jahres eingereicht. Aufgrund dessen ist der Rechtsvorschlag im von der Klägerin zuzusprechenden Umfang zu beseitigen.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Streitwert beträgt CHF 50'000.–. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf CHF 5'600.– festzusetzen. Da die Abweisung des Zinsbegehrens im Mehrumfang nur geringfügig ins Gewicht fällt, sind der Beklagten als unterliegende Partei sämtliche Gerichtskosten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind aus dem von der Klägerin ge-

- 12 - leisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausserdem hat die Beklagte als unterliegende Partei der Klägerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 8'000.– zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV). Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies aufgrund der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (Vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2005, ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 50'000.– zzgl. Zins seit
  2. Februar 2012 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Verzugszinsen) wird die Klage abgewiesen.
  3. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Aarau (Zahlungsbefehl vom 17. April 2013) beseitigt.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'600.–.
  5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'000.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 13 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 50'000.–. Zürich, 27. November 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG130100-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexan- der Brunner, Handelsrichter Urs Stahlberger, Daniel Schindler und Christoph Pfenninger sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya Urteil vom 27. November 2014 in Sachen A._____ SA, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 50'000.--, zuzügl. Zins seit 25. November 2011 sowie Zahlungsbefehlskos- ten von CHF 103.-- zu bezahlen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Aarau, Mitteldorfstrasse 37, Postfach 20, 5033 Buchs AG, Zahlungsbefehl vom 17. April 2013, zu beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt. zulasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin (vormals A'._____ SA) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in … und bezweckt gemäss Handelsregisterauszug im Wesentlichen den Export europäi- scher Produkte (insbes. tierischer Produkte) für den ausländischen Markt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in …, wel- che gemäss Handelsregisterauszug im Wesentlichen im Immobilienbereich als General- bzw. Totalunternehmerin entsprechende Dienstleistungen bezweckt.

b. Prozessgegenstand Im Zuge eines von der Klägerin beabsichtigten Grundstückskaufs in C._____, wo- für die Parteien eine "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" datiert vom

11. November 2011 schlossen und unterzeichneten, überwies die Klägerin zu- gunsten der Beklagten insgesamt CHF 50'000.– in zwei Tranchen zu je CHF 25'000.–. Der beabsichtigte Grundstückskaufvertrag kam in der Folge jedoch nicht zustande. Die Klägerin fordert nun mit der vorliegenden Klage den erwähn- ten Betrag (CHF 50'000.–) von der Beklagten zurück.

- 3 - B. Prozessverlauf Die Klägerin liess am 11. Juni 2013 (Datum Poststempel) die vorliegende Klage einreichen (act. 1). Den von ihr mit Verfügung vom 13. Juni 2013 geforderten Vor- schuss für die Gerichtskosten leistete sie fristgemäss (act. 5; act. 7). Die Kla- geantwort vom 25. September 2013 wurde innert angesetzter Frist eingereicht (act. 8; act. 10; act. 12). Nachdem die auf den 27. November 2013 anberaumte Vergleichsverhandlung auf Gesuch der Beklagten verschoben wurde (act. 14), fand schliesslich am 16. Januar 2014 eine Instruktionsverhandlung nach Art. 226 ZPO statt, anlässlich welcher die Parteien mündlich ihre Replik bzw. Duplik erstat- teten und ihre jeweiligen Beweismittel abschliessend vorbrachten. In der Folge kam es zu keiner Einigung (Prot. S. 7 ff.). Beide Parteien haben ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet (act. 22; act. 27). C. Wesentliche Prozesserklärungen der Parteien Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich beim von ihr geleisteten Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 50'000.– um eine Reservationszahlung für das ent- sprechende (Teil-)Grundstück (2'200 m2) gehandelt habe. Dabei hätte dieser Be- trag an den noch zu bezahlenden Kaufpreis angerechnet werden sollen. Da in der Folge jedoch kein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden sei, sei ihr der genannte Betrag mangels gültigen Vorvertrags wegen fehlender öffentlicher Be- urkundung zurückzuerstatten (act. 1 S. 4 ff.; Prot. S. 8). Demgegenüber vertritt die Beklagte die Meinung, dass die von der Klägerin ge- leistete Zahlung von insgesamt CHF 50'000.– nichts mit dem Kaufvertrag zu tun gehabt habe. Vielmehr habe sich die Klägerin einverstanden erklärt, mit dem (Teil-)Grundstückskauf (2'200 m2) zusätzlich sämtliche bei der Beklagten angefal- lenen Kosten für Projektentwicklungsarbeiten auf dem gesamten Grundstück (10'000 m2) in einem Betrag von CHF 102'045.18 zu übernehmen. Die Klägerin könne daher die von ihr geleisteten CHF 50'000.– nicht zurückverlangen (act. 10 S. 3 f.).

- 4 - D. Beweisvorbringen der Parteien Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte beschränken ihre Beweismittel grund- sätzlich auf Urkunden, welche sie beide form- und fristgerecht zu den Akten reich- ten (act. 3/2-37; act. 11/1-17; Prot. S. 11; act. 16; act. 17/1-3). Anlässlich der In- struktionsverhandlung vom 16. Januar 2014 offerierte die Klägerin zudem den Beweis zweier Parteiaussagen (Prot. S. 10). Wie zu zeigen sein wird, ist ein Beweisverfahren nicht notwendig. Der Prozess erweist sich als spruchreif. Erwägungen

1. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist gegeben. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage ein- zutreten.

2. Tatfrage 2.1. Einig sind sich die Parteien, dass die Klägerin im Oktober 2011 zu- nächst ein Grundstück von einer abzuparzellierenden Fläche von 1'650 m2 in der Industriezone in C._____ kaufen wollte und CHF 25'000.– zugunsten der Beklag- ten überwies. In der Folge einigten sich die Parteien für eine andere abzuparzel- lierende Fläche von 2'200 m2 für einen Kaufpreis von CHF 335'000.– an dersel- ben Örtlichkeit und unterzeichneten eine "Kaufzusage und Reservationsverpflich- tung" datiert vom 11. November 2011. Sodann überwies die Klägerin einen weite- ren Betrag von CHF 25'000.– zugunsten der Beklagten. Als in der Folge kein Grundstückskaufvertrag zustande kam, setzte die Klägerin der Beklagten schliesslich mit eingeschriebenem Brief vom 3. Februar 2012 eine Frist bis zum

8. Februar 2012, um den geleisteten Betrag von CHF 50'000.– zurück zu bezah- len (act. 1 S. 4 ff.; act. 10 S. 3; Prot. S. 7 ff.).

- 5 - 2.2. Entscheidende, aber strittige Frage ist, wofür die Klägerin den geleiste- ten Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 50'000.– zugunsten der Beklagten überwies. 2.2.1. Die Klägerin liess hierzu in ihrer Klageschrift ausführen, dass sie zu- nächst für eine Fläche von 1'650 m2 eine Teil-Reservationszahlung im Umfang von CHF 25'000.– überwiesen habe. In der Folge habe man sich jedoch auf ein anderes Vertragsobjekt festgelegt und sodann die "Kaufzusage und Reservati- onsverpflichtung" datiert vom 11. November 2011 abgeschlossen und unterzeich- net. Dabei sei unter anderem vereinbart worden, insgesamt CHF 50'000.– als Re- servationszahlung, wovon CHF 25'000.– bereits von der Klägerin geleistet worden seien, zu überweisen. Dies sei in der Folge auch getan worden. Anlässlich einer Besprechung bei der Gemeinde C._____ am 9. Dezember 2011 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass die Beklagte wohl kein Recht mehr habe, die entspre- chende Parzelle zu kaufen bzw. zu verkaufen, worauf sie (die Klägerin) der Be- klagten mit E-Mail vom 28. Dezember 2011 mitgeteilt habe, dass der Grund- stückskaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Nachdem die Klägerin im Janu- ar 2012 von der Gemeinde C._____ schliesslich erfahren habe, dass die Beklagte nicht mehr für den Kauf des entsprechenden Grundstücks vorgesehen sei, habe sie (die Klägerin) der Beklagten mitgeteilt, dass die "Kaufzusage und Reservati- onsverpflichtung" als aufgelöst gelte, weil der Kaufvertrag nicht bis am

25. November 2011 unterzeichnet worden sei (act. 1 S. 4 ff.). Die Beklagte liess hierzu in ihrer Klageantwort entgegenhalten, dass sie (die Be- klagte) für die Projektentwicklung zuständig gewesen sei und nach Absprache für die Realisierung der Immobilie durch Werkvertrag hätte beauftragt werden müs- sen. Die Anzahlung habe für die bis dahin geleisteten Arbeiten der Beklagten ge- dient und daher nichts mit dem Kaufvertrag zu tun gehabt. Nach dem Wechsel vom hinteren reservierten Land (1'600 m2) zum viel besser gelegenen vorderen Grundstück (2'200 m2) sei neu und in geändertem Mass übereinstimmend verein- bart worden, dass die Klägerin die bis anhin entstandenen Kosten aus den Pro- jektentwicklungsarbeiten der Beklagten bis Ende 2011 in der Höhe von CHF 102'045.18 übernehme. Die Anzahlung habe dabei angerechnet werden sol-

- 6 - len. Dies sei in der Vereinbarung Art. IV Ziffer 5, Absatz 3 ausdrücklich so festge- halten. Die Beklagte habe die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass fortge- schrittene Verhandlungen für das vordere Grundstück im Gange gewesen seien. Deshalb habe die Klägerin beim Kauf des vorderen Grundstücks (2'200 m2) – an- ders als beim hinteren Grundstück (1'600 m2) – die bis anhin entstandenen Auf- wendungen aller Beteiligten für dieses Geschäft zu übernehmen und nebst einer zusätzlichen Anzahlung von CHF 25'000.– eine sofortige Reservations- und Kauf- zusage für dieses Land zu unterzeichnen gehabt (act. 10 S. 3 ff.). Replicando liess die Klägerin ergänzen, dass die Kosten, welche die Beklagte gel- tend mache, Projektkosten für ein früheres Projekt auf dem ganzen Grundstück von über 10'000 m2 seien. Die Klägerin sei aber lediglich interessiert gewesen, ei- nen Teil dieses Grundstücks zu erwerben. Die Beklagte habe darauf nichts pro- jektiert oder geplant. Die Anzahlung sei nur für den Kaufvertrag des (Teil-)Grundstücks gewesen. Mit den ausgeführten Projektierungskosten habe die Klägerin nichts zu tun. Es sei nicht vereinbart worden, dass die Klägerin die Kos- ten aus Projektentwicklungsarbeiten der Beklagten übernehme. Eine Verrechnung solcher Kosten sei daher unzulässig (Prot. S. 7 ff.). Duplicando liess die Beklagte darauf hinweisen, dass der Klägerin damals klar kommuniziert worden sei, dass es verschiedene Interessenten gebe, und sie sich entscheiden müsse; denn die anderen Interessenten seien bereit, eine gewisse Anzahlung zu leisten. Beim Wechsel vom hinteren (1'600 m2) zum vorderen Grundstück (2'200 m2) seien die Karten offen gelegt worden, dass die Klägerin die Kosten tragen müsse, sollte sie das Grundstück nicht kaufen. Dies habe dazu ge- führt, dass die Klägerin diesem Kauf zugesagt habe. Die Auftragssituation und Kostentragung hinsichtlich des zweiten Grundstücks (2'200 m2) sei klar gewesen, und die Klägerin habe dem auch zugestimmt (Prot. S. 11 f.). 2.2.2. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte erachten ihre jeweiligen Be- hauptungen durch die von ihnen am 11. November 2011 unterzeichnete "Kaufzu- sage und Reservationsverpflichtung" sowie durch den vorangegangen E-Mail- Verkehr als erwiesen, was in der Folge durch eine Vertragsauslegung zu prüfen ist.

- 7 - Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Ausle- gung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR; Tatfrage). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbe- wiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärun- gen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ih- rem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage). Der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten (normativen) Vertragsauslegung ergibt sich aus Art. 18 OR als Aus- legungsregel. Vorliegend besteht für eine objektivierte Vertragsauslegung kein Raum, da die Klägerin mit ihren ins Recht gelegten Urkunden ohne Weiteres den Beweis für ih- re Behauptung zu erbringen vermag. In der am 11. November 2011 getroffenen und unterzeichneten "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" wird nämlich mehrfach von einer Reservationszahlung von insgesamt CHF 50'000.–, die voll- umfänglich an den Kaufpreis von CHF 335'000.– anzurechnen ist, gesprochen. Auf diesen unmissverständlichen Begriff ist abzustellen, zumal von Seiten der Be- klagten nicht vorgebracht wurde, dass der Begriff "Reservationszahlung" irrtüm- lich verwendet worden sei. Auch die von der Klägerin ins Recht gelegte E-Mail- Dokumentation (act. 3/6-17; act. 3/19-22; act. 3/24-27) stützt ihre Behauptung. Dagegen vermag die Beklagte mit ihren Vorbringen sowie ihren Verweisen auf die eingereichten Beilagen ("Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" und E-Mail- Verkehr [act. 11/2 und act. 11/8-12]) nicht durchzudringen. Ungeachtet dessen, dass ihre diesbezüglichen Äusserungen wohl nicht dem Erfordernis einer sub- stantiierten Bestreitung genügen dürften, vermöchten die von ihr zu den Akten ge- reichten Urkunden ohnehin ihre Vorbringen in keiner Weise zu stützen. Denn we- der aus der getroffenen Vereinbarung ("Kaufzusage und Reservationsverspre- chung") noch dem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien geht hervor, dass sich die Klägerin verpflichtet hätte, Projektentwicklungskosten – geschweige denn sol- che für das gesamte Grundstück von 10'000 m2 – zu übernehmen. So trifft denn auch die beklagtische Äusserung, wonach die Übernahme der Projektentwick- lungskosten aus IV.5. (3. Absatz) der genannten Vereinbarung hervorgehe, nicht zu. Die entsprechende Vertragsklausel regelt nämlich lediglich den Fall eines all-

- 8 - fälligen Vertragsrücktritts, womit die Beklagte für den vorliegenden Prozess ohne- hin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Auch durch die angeführte E-Mail vom 14. November 2011 von der Beklagten an den Notar (act. 11/12) lässt sich ihre Behauptung in keiner Weise stützen, wurde doch auch nicht vorgebracht, dass die Klägerin vom Inhalt der genannten E-Mail in Kenntnis gesetzt worden sei. 2.3. Im Ergebnis erbringt die Klägerin damit den Beweis, dass es sich beim von ihr geleisteten Betrag von insgesamt CHF 50'000.– um eine Reservations- zahlung handelt, die an den Kaufpreis anzurechnen gewesen wäre. Angesichts dieser Beweislage kann ein Beweisverfahren (betreffend die von der Klägerin of- ferierten Parteiaussagen) unterbleiben.

3. Rechtsfrage 3.1. Vorvertrag (Art. 22 OR) Mit der von den Parteien getroffenen und unterzeichneten "Kaufzusage und Re- servationsverpflichtung" wurde eine schuldrechtliche Verpflichtung begründet, ei- nen weiteren schuldrechtlichen Vertrag (Hauptvertrag), nämlich einen Grund- stückskaufvertrag, abzuschließen und eine Reservationszahlung zu leisten. Ge- mäss Lehre und Rechtsprechung ist eine solche Vereinbarung als Vorvertrag ge- mäss Art. 22 OR zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht von Belang ist, ob die Beklagte zivilrechtlich Eigentümerin des betreffenden Grund- stücks war. Dies deshalb, weil der Vorvertrag zwischen den Parteien geschlossen und die Reservationszahlung zugunsten der Beklagten im Hinblick auf den Ab- schluss eines künftigen Kaufvertrags geleistet wurde. Die diesbezüglichen Äusse- rungen der Parteien (Prot. S. 7 ff.) sind daher für die hier vorzunehmende Beurtei- lung unbeachtlich.

- 9 - 3.2. Formzwang Vorverträge, welche einen Grundstückskaufvertrag zu begründen beabsichtigen, bedürfen ebenfalls der öffentlichen Beurkundung (vgl. Art. 216 Abs. 2 OR und Art. 22 Abs. 2 OR). Vom Formzwang erfasst sind dabei diejenigen Abreden, wel- che das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung des Kaufvertrags berühren. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung betreffen Reservations- zahlungen unmittelbar den Inhalt des Grundstückskaufvertrags, weshalb "bloss" schriftliche Reservationsvereinbarungen demzufolge nichtig, also für beide Par- teien gänzlich unverbindlich sind (vgl. BGE 116 II 700 E. 3b; 106 II 146 E. 3). Vorliegend handelt es sich um eine mit dem Kaufpreis zu verrechnende Reserva- tionszahlung und damit um einen wesentlichen Vertragsinhalt, welcher vom Formzwang erfasst ist. Es ist unbestritten, dass eine öffentliche Beurkundung un- terblieb und die Form demnach nicht eingehalten wurde. Somit erweist sich der Vorvertrag als nichtig. 3.3. Rückerstattungsanspruch Da der vorliegende Vertrag keine Vertragswirkung entfaltet, kann die erbrachte Leistung grundsätzlich wegen ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff.) zurück- verlangt werden. Stellt eine Vertragspartei auf einen Formfehler ab, so kann sie sich aber nur dann darauf berufen, wenn es nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist, d.h. wenn ihre Einwendung nicht wegen besonderer Umstände gegen Treu und Glauben verstösst. Dabei ist der Rechtsmissbrauch nur insoweit von Amtes wegen zu beachten, als die tatsächlichen Voraussetzun- gen von einer Partei in der vom Prozessrecht vorgeschriebenen Weise vorgetra- gen worden sind und feststehen. Einer besonderen Einrede bedarf es dabei nicht (BGE 133 III 497 E. 5.1; 121 III 60 E. 3 d). Vorliegend liess die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift überzeugend darlegen, weshalb die Berufung auf den Formmangel nicht rechtsmissbräuchlich sei. So wurde unter Hinweis auf BGE 4P.195/2003 ausgeführt, dass der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt worden sei, und es D._____, welche als Organ für die Klä-

- 10 - gerin die damaligen Vertragsverhandlungen führte, an der Erfahrung auf dem Ge- biet des Immobilienrechts gefehlt habe (act. 1 S. 14). Die Beklagte liess dagegen nichts vorbringen, was zur tatsächlichen Feststellung eines allfälligen Rechts- missbrauchs beizutragen vermöchte. Im Ergebnis ist die Berufung auf den Form- mangel nicht rechtsmissbräuchlich, weshalb dem Rückerstattungsanspruch der Klägerin nichts entgegen steht. 3.4. Verrechnungseinrede Auch unter der Annahme, dass die beklagtischen Vorbringen (Übernahme der Projektentwicklungskosten durch die Klägerin) eine Verrechnungseinrede darstell- ten, wäre der Beklagten kein Erfolg beschieden. Die Beklagte hätte dann nämlich den Bestand der Verrechnungsforderung zu beweisen. Es versteht sich von selbst, dass ihr dies angesichts der eben vorgenommenen Beweiswürdigung (siehe dazu Erw. II.2.2.2.) nicht gelingen würde. 3.5. Verzugszinsen und Zahlungsbefehlskosten 3.5.1. Die Klägerin macht für ihre Forderung Verzugszinsen von 5 % seit dem

25. November 2011 geltend. Für den Zeitpunkt beruft sie sich auf IV.2. der "Kauf- zusage und Reservationsverpflichtung" vom 11. November 2011, worin festgehal- ten wird, dass der notarielle Kaufvertrag bis spätestens zum 25. November 2011 zu unterzeichnen ist (act. 3/2 S. 2). Da dies nicht geschehen sei, habe sie (die Klägerin) die geleistete Reservationszahlung ab diesem Zeitpunkt zurückfordern können (act. 1 S. 14). Zur Bezahlung von Verzugszinsen ist der Schuldner verpflichtet, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Schuldner gerät in Verzug, wenn eine Forderung fällig ist und der Gläubiger ihn mahnt (Art. 102 Abs. 1 OR). Die Beklagte hat der Klägerin demnach Verzugszinsen zu bezahlen. Ob die Klä- gerin indessen aus Ziffer IV.2. der "Kaufzusage und Reservationsverpflichtung" für ihren Anspruch auf Verzugszinsen (hinsichtlich des Zeitpunkts) etwas abzulei- ten vermag, kann vorliegend offen bleiben. Denn unbestritten setzte die Klägerin

- 11 - der Beklagten mit eingeschriebener Postsendung vom 3. Februar 2012 noch eine letzte Frist bis zum 8. Februar 2012, um die geschuldeten CHF 50'000.– zurück zu bezahlen. Damit gewährte die Klägerin der Beklagten aber einen Zahlungsauf- schub (Stundung), weshalb Verzugszinsen erst ab dem 9. Februar 2012 geschul- det sind. 3.5.2. Die Klägerin macht weiter Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.– gel- tend. Die Kosten des Zahlungsbefehls sind ausgewiesen (act. 3/5), weshalb sie der Klägerin zuzusprechen sind. 3.6. Im Ergebnis ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 50'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 9. Februar 2012 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.– zu bezahlen. Im Mehrumfang ist das Zinsbegehren abzuweisen.

4. Beseitigung des Rechtsvorschlags Die Klägerin beantragt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Aarau (Zahlungsbefehl vom 17. April 2013). Die Gläubigerin kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter anderem auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. BGE 125 III 45 E. 3b). Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 24. April 2013 zugestellt. Die Klage, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, wurde am 11. Juni 2013 und damit inner- halb eines Jahres eingereicht. Aufgrund dessen ist der Rechtsvorschlag im von der Klägerin zuzusprechenden Umfang zu beseitigen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Streitwert beträgt CHF 50'000.–. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf CHF 5'600.– festzusetzen. Da die Abweisung des Zinsbegehrens im Mehrumfang nur geringfügig ins Gewicht fällt, sind der Beklagten als unterliegende Partei sämtliche Gerichtskosten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind aus dem von der Klägerin ge-

- 12 - leisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausserdem hat die Beklagte als unterliegende Partei der Klägerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 8'000.– zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV). Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies aufgrund der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (Vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2005, ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 50'000.– zzgl. Zins seit

9. Februar 2012 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Verzugszinsen) wird die Klage abgewiesen.

2. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Aarau (Zahlungsbefehl vom 17. April 2013) beseitigt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'600.–.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 13 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 50'000.–. Zürich, 27. November 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Peter Helm Roman Kariya