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HG120162

Forderung

Zh Handelsgericht · 2014-06-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1.1. Die Kläger befanden sich seit dem Jahr 2009 (Kläger 1) bzw. 2001 (Kläger

2) in einem Anstellungsverhältnis mit der H''._____, wobei der Kläger 1 die Funk- tion des Chief Financial Officers und der Kläger 2 diejenige des Personaldirektors inne hatten (act. 1 Rz 22 f.). Als Mitglieder der Geschäftsführung waren die Kläger Aktionäre der H'._____. Während der Kläger 1 50 Aktien der H'._____ hielt, wel- che er im Jahr 2009 für einen Kaufpreis von über CHF 1 Mio erworben hatte, ver- einte der Kläger 2 22 Aktien der H'._____ auf sich, die er in den Jahren 2006 und 2009 für insgesamt CHF 340'000.– erworben hatte. Die bezahlten Preise entspra- chen dem vollen Wert (act. 1 Rz 24). 2.1.2. Im Jahr 2009 erwarben dann die Beklagten 61% der Aktien der H'._____ und somit die Aktienmehrheit der H._____ Gruppe, während mit den Klägern Ver- handlungen bezüglich der Vereinbarung einer Kaufoption zugunsten der Beklag- ten 1 und 2 eingeleitet worden sind (act. 1 Rz 28). Der Kläger 1 reinvestierte mit Abschluss des Call Option Agreements 100% seiner Aktien, also 50 Aktien der H'._____, indem er 27'150 Aktien der I._____ Holding AG erwarb (act. 1 Rz 28; act. 13 Rz 75). Die H._____ Aktien wurden vollständig der I._____ Holding AG zugewendet (act. 1 Rz 28; act. 13 Rz 75). Der Kläger 2 hingegen reinvestierte 50% seiner gehaltenen Aktien der H'._____ und erwarb damit 6'516 Aktien der I._____ Holding AG. Zusätzlich erwarb der Kläger 2 18'750 Aktien der I._____ Holding 2 AG (act. 1 Rz 28; act. 13 Rz 80 f.).

- 9 - 2.1.3. Mit den Call Option Agreements wurde beabsichtigt, den Beklagten 1 und 2 das Recht einzuräumen, im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwi- schen den Klägern und der H''._____, die von diesen gehaltenen Aktien der I._____ Holdinggesellschaften zu übernehmen (act. 1 Rz 32; act. 13 Rz 84). 2.1.4. Gemäss den Call Option Agreements sollte sich das Recht der Beklagten 1 und 2, die von den Klägern gehaltenen Aktien zu erwerben, im Zeitpunkt des Ausscheidens der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ("Cessation of Duties") reali- sieren, wobei zwischen guten, durchschnittlichen und schlechten Abgängern un- terschieden wurde ("Bad, Medium and Good Leaver") (act. 1 Rz 36; act. 13 Rz 82). Die Ausübung der Kaufoption sollte mittels einer Ausübungsanzeige er- folgen (act. 1 Rz 36). 2.1.5. Am 10. November 2011 schlossen dann die H''._____ und der Kläger 1 ei- ne Aufhebungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2012 auf- gehoben und der Kläger 1 per sofort von der Arbeitsverrichtung freigestellt wurde. Der Wunsch zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kam dabei von der H''._____ bzw. der Beklagten 1 als Mehrheitsaktionärin (act. 1 Rz 38). 2.1.6. Zwischen dem Kläger 2 und der H''._____ wurde am 13. Dezember 2011 eine ähnlich lautende Aufhebungsvereinbarung geschlossen, wonach das Ar- beitsverhältnis per 30. Juni 2012 enden sollte, der Kläger 2 jedoch ebenfalls per sofort freigestellt wurde. Auch hier kam die Initiative zur Aufhebung des Arbeits- verhältnisses ausschliesslich von der H''._____ bzw. der Beklagten 1 (act. 1 Rz 40). Hinsichtlich des Ausscheidens der Kläger bei der H''._____ besteht unter den Parteien insofern Einigkeit, als beide Kläger als "Medium Leaver" eingestuft wurden (act. 1 Rz 42; act. 13 Rz 98). 2.1.7. Mit schriftlichen Anzeigen vom 15. November 2011 bzw. 20. Dezember 2011 übte die Beklagte 1 gegenüber den Klägern jeweils die Kaufoption aus und kaufte die vom Kläger 1 gehaltenen 27'150 sowie die vom Kläger 2 gehaltenen 6'516 Aktien an der I._____ Holding AG bzw. die 18'750 Aktien an der I._____ Holding 2 AG ab, dies unter Anwendung von Ziff. 2.3 (ii) des Call Option Agree-

- 10 - ments, wonach sie berechtigt war, auch das Kaufrecht der Beklagten 2 auszu- üben (act. 1 Rz 41 f.). 2.1.8. Der zu bezahlende Kaufpreis sollte sich dann nach Ziffer 3 der Call Option Agreements berechnen, wobei die Festlegung des Verkaufspreises pro Aktie er- folgen sollte. Gemäss diesem Passus sollte je nachdem, ob der Management In- vestor, also die Kläger, als gute, durchschnittliche oder schlechte Abgänger zu qualifizieren waren, eine abstrakte Berechnungsformel massgebend sein, wobei als Eckpunkte der Berechnung der "Fair Market Value" und der "Subscription Pri- ce" dienen sollten (act. 1 Rz 43). Ziffer 3 der Call Option Agreements legt jedoch lediglich die Grundlage der Berechnung fest. Die konkrete Berechnung des Kauf- preises pro erworbene Aktie richtet sich vielmehr nach Annex A der Call Option Agreements, in welchem die massgebenden Berechnungsfaktoren in Form einer Berechnungsformel im Einzelnen festgelegt sind (act. 1 Rz 44; act. 13 Rz 99). 2.1.9. Für den – vorliegenden – Fall eines durchschnittlichen Abgangs auf einen Zeitpunkt nach dem zweiten, jedoch noch vor dem dritten Jahrestag des Ab- schlussdatums der Call Option Agreements, hält Ziffer 3 der Call Option Agree- ments fest, dass der Preis pro Aktie grundsätzlich und unbestrittenermassen unter Einbezug der folgenden Faktoren zu bestimmen ist: 50% des fairen Marktwertes erhöht um den tieferen Be- trag von entweder 50% des "Fair Market Value" oder 50% des "Subscription Price" pro Aktie zzgl. 3% Zinsen p.a. (act. 1 Rz 46). 2.1.10. Nach den Berechnungen des für die Kaufpreisberechnung zuständigen Verwaltungsrats der H'._____ wiesen die vom Kläger 1 gehaltenen 27'150 Aktien der I._____ Holding AG einen Kaufpreis von CHF 77.90 pro Aktie auf. Der Kauf- preis der vom Kläger 2 verkauften 6'516 Aktien der I._____ Holding AG wurde auf CHF 77.99 pro Aktie berechnet und der Kaufpreis der 18'750 Aktien der I._____ Holding 2 AG auf CHF 2.83 pro Aktie (act. 1 Rz 56; act. 106). Die so errechneten Kaufpreise wurden den Klägern 1 und 2 zusammen mit der Ausübungsanzeige mitgeteilt und auch ausbezahlt (act. 1 Rz 52).

- 11 - 2.2. Passivlegitimation der Beklagten 2 2.2.1. Während sich die Parteien einig sind, dass die Beklagte 1 als Verwaltungs- gesellschaft des Investmentfonds C'._____ FCPR passivlegitimiert ist (act. 1 Rz 18; act. 13 Rz 70), bestreitet die Beklagte 2, in der vorliegenden Angelegen- heit passivlegitimiert zu sein (act. 13 Rz 64). 2.2.2. Die Beklagte 2 stützt sich dabei auf Ziff. 2.3 (ii) des Call Option Agreements (act. 3/6-8) und macht geltend, dass entsprechend dieser Ziffer die Beklagte 1 für die Beklagte 2 sämtliche Rechte ausgeübt habe, was aus der Ausübungsanzeige hervorgehe (act. 13 Rz 18 und 64). Ein Kaufvertrag mit der Beklagten 2 sei somit nicht zustande gekommen, so dass es an jedwelchen Verpflichtungen der Beklag- ten 2 fehle. Ziffer 2.3 (iii) halte denn auch fest, dass derjenige Financial Investor, der sich nicht beteilige, von jeglicher Verpflichtung frei sei. Folglich sei die Beklag- te 2 in keinem Fall passivlegitimiert (act. 13 Rz 64). 2.2.3. Die Kläger hingegen bestreiten die beklagtische Argumentation und die Anwendbarkeit von Ziffer 2.3 (iii). Ziffer 2.3 (ii) sage nichts über die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung an sich aus und es werde auch keine Befreiung von den un- ter den Call Option Agreements geltenden Verpflichtungen festgehalten. Die bei- den Absätze würden nicht im Zusammenhang stehen und seien vorliegend auch nicht einschlägig (act. 24 Rz 16 f.). Das Verhältnis zwischen den Beklagten 1 und 2 könne nicht unter eine der in den Definitionen festgehaltenen Möglichkeiten der Affiliated Company oder des New Managers subsumiert werden, so dass es zu keiner Befreiung der Beklagten 2 von ihren Verpflichtungen gekommen sei (act. 24 Rz 18 ff.). 2.2.4. Hierauf entgegnet die Beklagte 2, dass es irrelevant sei, ob Ziffer 2.3 (iii) anwendbar sei oder nicht. Ausschlaggebend sei, dass die Beklagte 1 gestützt auf Ziffer 2.3 (ii) eigenständig Kaufverträge mit den Klägern abgeschlossen habe. Hieran sei die Beklagte 2 nicht beteiligt gewesen, so dass zwischen den Klägern und ihr auch kein Vertrag zustande gekommen sei. Folglich könnten ihr gegen- über auch keine Verpflichtungen aus dem nur mit der Beklagten 1 geschlossenen Kaufvertrag geltend gemacht werden (act. 30 Rz 3 ff.).

- 12 - 2.2.5. Fraglich ist somit nur noch, wie Ziffer 2.3 (ii) in Bezug auf die Ausübung der Kaufoption der Beklagten 1 an Stelle der Beklagten zu verstehen ist bzw. welche Rechtswirkungen daraus resultieren. 2.2.6. Ziel der richterlichen Vertragsauslegung ist die Feststellung des überein- stimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschwei- gend erklärt haben (subjektive Auslegung). Lässt sich dieser übereinstimmende wirkliche Wille feststellen, so bestimmt sich der Vertragsinhalt danach. Lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien indes nicht (mehr) mit Sicher- heit feststellen, hat der Richter durch objektivierte Auslegung denjenigen Ver- tragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat der Richter das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handeln- de Parteien unter den gegebenen, auch persönlichen Umständen durch die Ver- wendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Massgebend ist hier also der objektive Sinn des Erklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert: Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu suchen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (statt vieler GAUCH/SCHLUEP /SCHMID/EMMENEGGER, 9. Aufl. Zürich 2008, Bd. I, N 1200 f., BGE 131 III 611, 132 III 632, 119 II 372). Dabei ist jede einzelne Willenserklärung nach dem Vertrau- ensprinzip so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 1226 m.w.H). 2.2.7. Das primäre Auslegungsmittel ist der Wortlaut (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID /EMMENEGGER, a.a.O., N 1206). Der Wortlaut ist auch primäres Willensindiz (BK- KRAMER, Art. 18 OR N 22). Bei der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprachgebrauch zulegt, ent- scheidende Bedeutung zu (BGE 115 II 264 E. 5a S. 269; 116 II 189 E. 2a mit Hinweis). Erst in zweiter Linie sind die sog. ergänzenden Auslegungsmittel zu be- achten. Sie werden oft auch als die Umstände des Vertragsschlusses bezeichnet. Zu ihnen gehören namentlich die Vertragsverhandlungen, das Verhalten der Par- teien nach Vertragsschluss sowie der Vertragszweck (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID

- 13 - /EMMENEGGER, a.a.O., N 1212 ff.). Immer dann, wenn die ergänzenden Ausle- gungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (ZK-JÄGGI/GAUCH, Art. 18 OR N 369 m.w.H.). Für eine Auslegung sind im Weiteren die Umstände mit zu berücksichtigen, die den Parteien bei Ver- tragsschluss bekannt oder erkennbar waren. Es ist somit der Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses massgebend, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist. Später eintre- tende Umstände – wie das nachträgliche Verhalten der Parteien – lassen dage- gen erkennen, wie sie selbst den Vertrag seinerzeit gemeint bzw. ihre Erklärun- gen tatsächlich verstanden haben. Das ergibt aber den wirklichen, nicht den hypo- thetischen Parteiwillen (BGE 107 II 417 E. 6; BGE 129 III 675 E. 2.3). Von den Auslegungsregeln kommt derjenigen der sogenannten ganzheitlichen Auslegung eine überragende Bedeutung zu. Danach sind die einzelnen Vertragsbestimmun- gen unter Mitberücksichtigung des Vertragsganzen auszulegen. Dabei dient jede vertragliche Bestimmung zugleich als Auslegungshilfe für die andere (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 1229). 2.2.8. Der Wortlaut der fraglichen Klausel in Ziffer 2.3 (ii) der Call Option Agree- ments lautet wie folgt: "unless otherwise agreed between the Financial Investors prior to the sending of the Notice of Exercise, the number of Securities in respect of which each of the Financial Investors shall be entitled to exercise the Call Option shall be calculated taking into account the proportion of shares held by the Financial Investor in H'._____ against the total number of shares held by the Financial Investors in H'._____ (and their substitutes or assignees in compliance with the Shareholders' Agreement) at the date of the Notice of Exercise. In the event that one of the Financial Investors does not exercise the Call Option in re- lation to all or part of the Securities held by the Management Investor which it is entitled to purchase, the other Financial Investor shall be entitled to purchase the outstanding number of Securities not purcha- sed by such Financial Investor;"

- 14 - Zusammengefasst bestimmt der letzte Satz der streitgegenständlichen Klausel, dass für den Fall, dass einer der "Financial Investors" (also der Beklagten) das Kaufrecht nicht ausüben sollte, der andere berechtigt ist, die betreffende Anzahl Aktien zu kaufen, die der "Management Investor" (also der betreffende Kläger) hält und durch den Verzicht des einen "Financial Investors" zur Verfügung stehen. Mit der Klausel wird somit eine Eventualität geregelt, die sich dann aktualisiert, wenn das Kaufrecht vom primär ausübungsberechtigten Financial Investors nicht ausgeübt wird. Die Klausel eröffnet dem einen Financial Investors die Möglichkeit, die Aktien an Stelle des anderen Financial Investors zu kaufen. Dass mit der Aus- übung dieser Möglichkeit jedoch gemeint sein soll, dass der eine Financial Inves- tor zugunsten des verzichtenden Financial Investors ausübt und somit Vertrags- beziehungen zwischen dem Management Investor und dem verzichtenden Finan- cial Investor herstellt, lässt sich dem Wortlaut der Klausel nicht einmal ansatzwei- se entnehmen. Die klägerische Darstellung würde darauf hinauslaufen, dass es sich hierbei um ein Stellvertretungsverhältnis oder einen Vertragsschluss zuguns- ten Dritter handeln würde, was jedoch besondere Umstände, insbesondere eine entsprechende Ermächtigung, erfordern würde. Solche besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden von den Klägern auch nicht geltend ge- macht. Insbesondere lässt sich der von den Klägern eingereichten Vollmacht, mit welcher die Beklagte 2 die Beklagte 1 zur Ausübung der Kaufoption an ihrer Stelle ermächtigte, nichts dahingehend entnehmen (act. 3/38). Im Übrigen müsste man sich die Frage stellen, in welchen Situationen es überhaupt Sinn machen würde, dass der eine Financial Investor auf die Ausübung des Kaufrechts verzichtet, gleichzeitig aber den anderen Financial Investor zur stellvertretenden Ausübung ermächtigen oder sogar beauftragen würde. 2.2.9. Als ergänzendes Auslegungsmittel sind die Ausübungserklärungen heran- zuziehen (act. 3/39 und 3/40), in welchen die folgende Passage zu lesen ist: "In view of the above, C._____ and D._____ have agreed in accordance with Clause 2.3 of the Agreement prior to the date hereof that C._____ shall be entitled to purchase the Shares from the Management Investor pursuant to the terms and conditions of the Agreement;"

- 15 - Mit dieser Klausel, und unter Hinweis auf Ziffer 2.3 des Call Option Agreements, zeigten die Beklagten an, dass die Parteien übereingekommen sind, dass die Be- klagte 1 an Stelle der Beklagten 2 das Kaufrecht ausüben soll. Es deutet auch hier nichts darauf hin, dass die Beklagte 1 nicht "an Stelle" sondern "zugunsten" der Beklagten 2 ausgeübt haben soll. Dass die Beklagte 1 durch die ersatzweise Ausübung des Kaufrechts Vertragsbeziehungen zwischen den Klägern und der Beklagten 2 hergestellt haben soll, geht aus dieser Klausel ebenso wenig hervor, wie aus den Call Option Agreements selber. 2.2.10. Auch die von den Klägern eingereichten Zahlungsbelege für die Aktienpa- kete (act. 3/41 und 3/42) lassen keinen anderen Schluss zu. So wurden die Kauf- preise für die Aktienpakete sowohl gegenüber dem Kläger 1 wie auch gegenüber dem Kläger 2 von der Beklagten 1 bezahlt. Die Beklagte 2 hat sich an dem bis heute bezahlten Kaufpreis in keiner ersichtlichen Weise beteiligt, so dass auch dieser Umstand gegen die klägerische Argumentation spricht. 2.2.11. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass sich für die klägerischen Argumente keine Anhaltspunkte finden lassen. Weder wurden solche von den Klägern konkret dargelegt, noch sprechen die Call Option Agreements selber für eine Vertragsbeziehung zwischen den Klägern und der Beklagten 2. Es ist also davon auszugehen, dass zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten 2 andererseits keine Vertragsbeziehungen zustande gekommen sind, so dass die Passivlegitimation der Beklagten 2 zu verneinen und die Klage hinsichtlich der Ansprüche gegenüber der Beklagten 2 abzuweisen ist. Im Folgenden wird der Einfachheit halber nur noch von "der Beklagten" gespro- chen; gemeint ist damit ausschliesslich die Beklagte 1. 2.3. Hauptsächlicher Streitpunkt: Berechnung des Kaufpreises Die vorliegende Streitigkeit betrifft nun den zur Kaufpreisberechnung massgeben- den zeitlichen Anknüpfungspunkt. Während die Kläger die Meinung vertreten, dass auf das rechtliche Austrittsdatum der Kläger abgestellt werden müsse, hält die Beklagte dafür, dass auf den Ausübungszeitpunkt abzustellen sei. Diese Diffe-

- 16 - renz führt wiederum zu einer unterschiedlichen Berechnungsgrundlage, die schlussendlich zur eingeklagten bzw. gegebenenfalls noch zu bestimmenden Summe führt. 2.4. Parteistandpunkte 2.4.1. Die Parteien sind sich insofern einig, als zur Berechnung des Kaufpreises grundsätzlich Ziffer 3 der Call Option Agreements heranzuziehen ist (vgl. Rz 2.1.9; act. 1 Rz 43; act. 13 Rz 100). Der tatsächliche Marktwert ("Fair Market Va- lue") ist dabei unbestrittenermassen nach der im Annex A zu den Call Option Ag- reements aufgeführten Formel zu berechnen (act. 1 Rz 44; act. 13 Rz 42). Teil dieser Formel ist der EBITDA der H'._____ Gruppe, welcher Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen definiert (act. 1 Rz 50; act. 13 Rz 42). Zur Bestim- mung des EBITDA ist die folgende, sich in Ziffer 1 (i) des Annex A zu den Call Option Agreements findende Definition massgebend (act. 1 Rz 50 f.; act. 13 Rz 42; act. 3/6 S. 9): "EBITDA shall be: (i) the average (over two years) of (i) the Consolidated EBITDA of the H'._____ Group shown by the consolidated annual accounts of the H'._____ Group approved by the H'._____'s shareholders for the finan- cial year ("F-1") precending the Date of Cessation of Duties (as defined in Clause 4.1) (the "Consolidated Accounts") and (ii) the Consolidated EBITDA of the H'._____ Group shown by the consolidated annual ac- counts approved by the H'._____'s shareholders for the financial year immediately precending F-1." 2.4.2. Die Kläger stellen sich nun auf den Standpunkt, dass zufolge dieser Formel die Jahresabschlüsse der Jahre 2010 und 2011 als Basis für die Berechnung des massgeblichen EBITDA heranzuziehen seien, da die Arbeitsverhältnisse zwi- schen der H'._____ und dem Kläger 1 per 31. Mai 2012 und dasjenige mit dem Kläger 2 per 30. Juni 2012 geendet hatten. Entsprechend seien die Jahre 2010 und 2011 die dem Jahr 2012 vorangehenden und für die Berechnung massgebli- chen Geschäftsjahre (act. 1 Rz 56). Zwar sei der Abschluss des Jahres 2011 un-

- 17 - erwartet spät, nämlich erst im Mai 2012, genehmigt worden, jedoch habe der ge- nehmigte Abschluss am Stichtag, also dem 31. Mai bzw. 30. Juni 2012 vorgele- gen (act. 1 Rz 71). 2.4.3. Die Beklagte anerkennt die Verwendung des Jahresabschlusses 2010, ist jedoch der Ansicht, dass der zweite zur Berechnung des Kaufpreises relevante Jahresabschluss derjenige aus dem Jahr 2009 an Stelle des von den Klägern gel- tend gemachten Abschlusses aus dem Jahr 2011 sei (act. 13 Rz 43 f.). Dies er- gebe sich aus Ziffer 3 der Call Option Agreements, wonach der Kaufpreis der Ak- tien im Zeitpunkt der Ausübung der Call Option festzusetzen sei. Dies sei insbe- sondere deshalb wichtig, weil damit a priori nur im Zeitpunkt der Optionsausübung schon vollendete, nicht aber zukünftige Tatsachen bei der Festsetzung des Kauf- preises berücksichtigt werden könnten (act. 13 Rz 37). Die Kaufrechte seien am

15. November 2011 bzw. 20. Dezember 2012 [recte wohl 20. Dezember 2011] ausgeübt worden, so dass die konsolidierte Jahresrechnung des Jahres 2010 die neuste von den Aktionären genehmigte Konzernrechnung und daher die dem "Date of Cessation" im Sinne von Annex A zu den Call Option Agreements vo- rausgehende gewesen sei (act. 13 Rz 43). Die Beklagte macht also geltend, das Jahr 2010 sei das in der Formel als F-1 bezeichnete Jahr, so dass das dem F-1 Jahr vorausgehende das Jahr 2009 gewesen sei, weshalb der EBITDA aufgrund der Rechnungen aus den Jahren 2009 und 2010 zu berechnen sei (act. 13 Rz 44). Zusammengefasst sei der Stichtag für die Preisbestimmung und insbe- sondere für den "Fair Market Value" nicht etwa das "Date of Cessation", sondern der Zeitpunkt der Ausübung des Kaufrechts (act. 13 Rz 109). 2.4.4. Replicando bestreiten die Kläger den von der Beklagten herangezogene zeitlichen Anknüpfungspunkt der faktischen Ausübung des Kaufrechts und ma- chen geltend, dass der massgebliche Anknüpfungspunkt in zeitlicher Hinsicht das rechtliche Austrittsdatum der Kläger sei, was das Auslaufen des Arbeitsverhält- nisses ("Date of Cessation of Duties") sei. Es entspreche nämlich dem Parteiwil- len, dass die Ausübung des Kaufrechts frühestens zum Zeitpunkt des Austritts des Managers hätte möglich sein sollen (act. 24 Rz 103 und 31 ff.). In den beiden Vertragsentwürfen sei als Stichtag für die Ausübung der Optionen das rechtliche

- 18 - Austrittsdatum des Managers festgelegt worden, was sich auch in der konkreten Berechnungsformel in Annex A wiederspiegle. Die Kaufoption sollte nicht vor die- sem Datum ausgeübt werden können, so dass auch die Berechnung der Ver- kaufspreise nicht vor diesem Zeitpunkt hätte erfolgen sollen. Von diesem Ver- ständnis seien die Kläger ausgegangen (act. 24 Rz 32). 2.4.5. Duplicando hält die Beklagte an ihrer Argumentation fest und moniert die Argumentationslinie der Kläger. Sie wirft ihnen zusammengefasst vor, replicando zum ersten Mal seit Ausbruch der Streitigkeit den Zeitpunkt der Ausübung der Op- tion als problematisch, ja sogar unzulässig zu thematisieren. Sie würden sich da- mit widersprüchlich verhalten und änderten ihre Argumentationslinie nur, um zum gewünschten Ergebnis zu kommen (act. 30 Rz 24 ff.). 2.5. Auslegung der Call Option Agreements 2.5.1. Auslegung nach dem Wortlaut 2.5.1.1. Können sich die Parteien über den Inhalt gewisser Vertragsklauseln nicht einigen, hat das Gericht, wenn sich der tatsächliche Parteiwille, wie er in den Er- klärungen zum Ausdruck kommt, nicht mehr eruieren lässt, durch Vertragsausle- gung das tatsächlich Vereinbarte zu ermitteln, wobei zunächst vom Wortlaut aus- zugehen ist (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, 9. Aufl. Zürich 2008, Bd. I, N 1200 f.) 2.5.1.2. Wie bereits erwähnt, sind sich die Parteien grundsätzlich einig, dass der Verkaufspreis nach Ziffer 3 der Call Option Agreements zu berechnen ist, die fol- gendermassen lautet: "In the event of exercise of the Call Option by the Financial Investors, the sale price per Security to be purchased by the Financial Investors shall be determined as of the date of the Notice of Exercise as follows: […]

- 19 - If the "Medium Leaver" Cessation of Duties occurs after the second anniversary date and before the third anniversary date of this Call Op- tion Agreement, the sale price per Security shall be: − fifty per cent (50%) of the Fair Market Value, increased by − the lower amount between:

• fifty per cent (50%) of the Fair Market Value; and

• fifty per cent (50%) of the Subscription Price for a Secu- rity plus interest at three per cent (3%) per annum. […]" Der zum Streit führende, relevante Parameter dieser Formel ist der "faire Markt- wert ("Fair Market Value"), welcher grundsätzlich unbestrittenermassen nach Zif- fer 1 des Annex A zu den Call Option Agreements zu bestimmen ist (act. 1 Rz 44; act. 13 Rz 104). Die in Ziffer 1 des Annex A festgehaltene Formel beinhaltet wie- derum den Parameter EBITDA, welcher im Annex A ebenfalls definiert ist (act. 3/6 S. 9, vgl. oben Rz 2.4.1). Darin wird die für die Preisberechnung massgebende konsolidierte Jahresrechnung "F-1" als diejenige definiert, die dem "Date of Ces- sation of Duties (as defined in Clause 4.1)" vorangeht (act. 3/6). Wie dieser Zeit- punkt "Date of Cessation of Duties" bestimmt wird, geht – gemäss dem Verweis – aus Ziffer 4.1 (v) klar hervor. Darin ist Folgendes zu lesen: "The Date of Cessation of Duties shall be: […] (v) in the event of dismissal for reasons other than gross negligence of wilful misconduct, the expiry date of the notice period, whether or not the Management Investor actually works during the notice period, or […]" 2.5.1.3. In diesen Definitionen finden sich die von den Parteien geltend gemach- ten Anknüpfungspunkte wieder, die jedoch – entgegen der klägerischen Auffas- sung – nicht unbedingt im Widerspruch stehen müssen. Ziffer 3 der Call Option Agreements sagt klar, dass der Kaufpreis auf den Zeitpunkt ("as of") der Aus- übungsanzeige zu bestimmen ist. Der von den Klägern geltend gemachte An-

- 20 - knüpfungszeitpunkt des Datums der tatsächlichen Niederlegung der Arbeitstätig- keit hingegen wird klar als Ablauf der Freistellungs-/Kündigungsfrist definiert, was vorliegend der 31. Mai bzw. 30. Juni 2012 wäre. Dieser Zeitpunkt hingegen ist für die Berechnung des Kaufpreises nur insofern relevant, als Ziffer 1 des Annex A besagt, dass der für die Kaufpreisberechnung anzuwendende EBITDA aufgrund der zwei konsolidierten Jahresrechnungen der H'._____ Group zu berechnen ist, die dem "Date of Cessation of Duties", also dem Ende der Freistellungsperiode, vorangehen ("preceding") und genehmigt ("approved") sind (act. 3/6 S. 9). 2.5.1.4. Der Wortlaut ist also insofern klar, als der Kaufpreis im Zeitpunkt der Ausübungsanzeige zu berechnen ist und in diesem Zeitpunkt im Sinne des Annex A zu eruieren ist, welche Jahresrechnungen zur Bestimmung des EBITDA heran- zuziehen sind, nämlich die dem Datum der tatsächlichen Arbeitsniederlegung vo- rangehenden zwei konsolidierten Rechnungen, die überdies von den Aktionären genehmigt worden sind. Ein Widerspruch innerhalb des Vertrages, wie ihn die Kläger geltend machen (act. 1 Rz 78), ist vorliegend somit nicht ersichtlich. 2.5.1.5. Mangels eines Widerspruchs zwischen dem Annex A und dem Call Opti- on Agreement sind auch die Bestimmungen des Annex A entgegen der klägeri- schen Meinung (act. 1 Rz 65) nicht als lex specialis zu betrachten, beinhaltet er in diesem Fall andere Definitionen zur Kaufpreisberechnung, jedoch keine Konkreti- sierungen in Bezug auf den Anknüpfungszeitpunkt zur Berechnung des Kaufprei- ses. 2.5.1.6. Auf das klägerische Vorbringen, wie der Begriff "formal knowledge", wie er in Ziffer 4.1 der Call Option Agreements enthalten ist und die Frist zur Aus- übung der Kaufrechte auslöst, zu verstehen ist, ist nicht weiter einzugehen. Egal, ob damit "formell", "tatsächlich" oder "offiziell" gemeint ist, Tatsache ist, dass der Kläger 2 in seiner Funktion als Personalchef das Ausscheiden des Klägers 1 am

11. November 2011 selber per E-Mail der Beklagten mitgeteilt hat (act. 14/2). In Bezug auf den Kläger 2 erfolgte die gleiche Mitteilung durch J._____ am

14. Dezember 2011, ebenfalls per E-Mail (act. 14/6). Hätte die Mitteilung in einer besonderen Form erfolgen müssen, so hätte dies entsprechend geregelt werden müssen.

- 21 - 2.5.1.7. Schliesslich ist zu bemerken, dass hinsichtlich des Wortes "vorausge- hend" kein Auslegungsspielraum besteht bzw. eine Auslegung unnötig ist, da die Beklagte – wie sich zeigen wird – die dem relevanten Zeitpunkt vorausgehenden Jahresrechnungen der Kaufpreisberechnung zugrunde gelegt hat und diesen so- mit korrekt berechnet hat. 2.5.2. Umstände des Vertragsschlusses 2.5.2.1. Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, dass auch der Blick auf die Vorverhandlungen bzw. die Vertragsentwürfe dafür spreche, die Geschäftsjahre 2010 und 2011 der Kaufpreisberechnung zugrunde zu legen (act. 1 Rz 77 ff.; act. 24 Rz 32). So sei im Vertragsentwurf 1 in Ziff. 4.1 festgehalten, dass die Be- klagten 1 und 2 die Kaufoption erst drei Monate nach der Aufgabe der Tätigkeit ("Date of Cessation of Duties") gemäss der Definition der Call Option Agreements ausüben könnten. Gemäss Ziff. 4.1 des Vertragsentwurfs 2 sei eine Frist von sechs Monaten seit dem genannten Stichtag vorgesehen gewesen. Gemäss der Vertragsentwürfe hätte es somit gar nicht dazu kommen können, dass die Aus- übung der Kaufoption zeitlich vor den Stichtag hätte fallen können (act. 1 Rz 78). Dies zeige klar, dass es der Wille der Parteien gewesen sei, dass für die Berech- nung der Kaufpreise sicher diejenigen Geschäftsjahre mit einbezogen werden sollten, welche dem genannten Stichtag und nicht dem Datum der Ausübungsan- zeige vorausgehen würden. Die Änderung der Ausübungsfrist bzw. das teilweise vorverlegen derselben vor den Stichtag sei im Rahmen kurzfristiger Vertragsan- passungen eingefügt worden. Dabei sei die nun eingetretene Situation schlicht nicht bedacht worden (act. 1 Rz 78). Die Kläger machen dabei geltend, dass, wenn die Parteien den zeitlichen Faktor der Berechnungsgrundlage hätten ändern wollen, so dass der Ausübungszeitpunkt der Kaufoption hätte massgebend sein sollen, sie den Wortlaut von Annex A Ziff. 1 (i) abgeändert hätten, nicht aber die Frist zur Ausübung der Kaufoption selbst (act. 1 Rz 78). 2.5.2.2. Die Beklagte anerkennt, dass die beiden Vertragsentwürfe noch keine Ausübung der Kaufoption zum Zeitpunkt der formellen Kenntnisnahme der Aufga- be der Tätigkeit gemäss Ziff. 4.1 der Call Option Agreements vorgesehen hatten (act. 13 Rz 128). Sie bestreitet jedoch die klägerische Interpretation dieses Um-

- 22 - standes, indem sie geltend macht, dass dies die einzige wichtige Änderung der definitiven Version der Call Option Agreements im Vergleich zu den Entwürfen gewesen sei, was darauf hindeute, dass die Parteien sich dieser Änderung sehr wohl bewusst gewesen seien. Es treffe insbesondere nicht zu, dass erst diese Änderung zu den von den Klägern geltend gemachten Auslegungsproblemen ge- führt habe (act. 13 Rz 128). 2.5.2.3. Replicando weisen die Kläger darauf hin, dass die Vertragsentwürfe we- sentliches Kriterium der Vertragsinterpretation seien. Ziffer 4.1 der Call Option Ag- reements hätte sicherstellen sollen – so die klägerische Interpretation –, dass die Beklagten bei Kenntnis des rechtlichen Austritts der Manager das Kaufrecht aus- üben sollten, um so die Frist zur Zahlung der Verkaufspreise so kurz wie möglich zu halten (act. 24 Rz 126). Dass auch die Beklagten von einem solchen Ver- ständnis ausgegangen seien, würden die Ausübungsanzeigen belegen, wonach die Berechnung gemäss Ziffer 3 (3) der Call Option Agreements gemacht worden seien (act. 24 Rz 126). Die Änderung der Ziffer 4.1 vom zweiten Vertragsentwurf zur unterzeichneten Version hätte nach dem Verständnis der Kläger die Frist in dem Sinne wieder verkürzen sollen, als die Ausübung der Kaufoption innerhalb dreier Monate seit Kenntnis des rechtlichen Austritts ausgeübt werden musste. Eine zeitliche Vorverlegung des Ausübungszeitpunktes vor den Zeitpunkt des rechtlichen Auslaufens des Arbeitsvertrages sei nicht beabsichtigt gewesen und auch nicht Teil der Vertragsverhandlungen gewesen (act. 24 Rz 39 und Rz 127). 2.5.2.4. Hierauf erwidert die Beklagte 1, dass der schliesslich unterzeichnete Ver- trag und nicht die Vertragsentwürfe die wahre Intention der Parteien wiedergebe. Diese Änderungen seien bewusst vorgenommen worden und stellten klare und für alle ersichtliche Änderungen gegenüber dem Entwurf dar (act. 30 Rz 151). 2.5.2.5. Unbestrittenermassen gingen den vorliegend im Streit liegenden Call Op- tion Agreements je zwei Vertragsentwürfe voran. In einem ersten Vertragsentwurf war in Ziffer 4.1 zu lesen, dass das Kaufrecht innerhalb von drei Monaten ab dem "Date of Cessation of Duties" ausgeübt werden könne bzw. müsse (act. 3/28 S. 5). In einem zweiten Vertragsentwurf wurde diese Frist von drei auf sechs Mo- nate verlängert (act. 3/29 S. 5), bevor die finale Version schlussendlich festhielt,

- 23 - dass das Kaufrecht innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der formellen Kenntnisnahme der Niederlegung der Tätigkeit, jedoch nicht später als sechs Mo- nate nach der effektiven Niederlegung der Tätigkeit ausgeübt werden muss. Mit anderen Worten haben sich die Parteien schliesslich dafür entschieden, die Frist zur Ausübung durch die Kenntnisnahme bzw. Kenntnisgabe der Niederlegung der Tätigkeit auszulösen und nicht wie in den Vertragsentwürfen an die tatsächliche Niederlegung der Tätigkeit anzuknüpfen. 2.5.2.6. Insbesondere die Tatsache, dass die Kläger dafür halten, dass die Bedin- gungen für die Berechnung der Kaufpreise der Aktien ein zentraler Punkt in der Verhandlungsphase gewesen sei (act. 1 Rz 77), lässt die klägerische Behaup- tung, dass der nun eingetretene Tatbestand schlicht nicht bedacht worden sei, unglaubwürdig erscheinen. Die klägerischen Vorbringen, dass ein zeitlicher Druck und ungleich starke Verhandlungspositionen bei der Auslegung der Verträge zu berücksichtigen seien, kann den Klägern dabei auch nicht weiter helfen, liegt es doch in der Natur von Vertragsverhandlungen, dass die Positionen teilweise nicht im Gleichgewicht stehen. Überdies waren die Kläger unbestrittenermassen bei den Vertragsverhandlungen anwaltlich vertreten, so dass in keiner Weise davon ausgegangen werden kann oder muss, dass die Kläger nach dem Motto "take it or leave it" hätten unterzeichnen müssen. Dass zwischen Verhandlungspartnern ein gewisses Machtgefälle vorliegen kann, das bei den Verhandlungen auch aus- gespielt wird, liegt in der Natur von Vertragsverhandlungen und erscheint regel- mässig erst dann problematisch, wenn eine Partei dadurch – z.B. zufolge starker Abhängigkeit von der anderen Partei – gleichsam zu einem für sie nachteiligen Vertragsabschluss gezwungen wird, wovon vorliegend keine Rede sein kann. Darüber hinaus werden gerade aus dem Grund, ein Machtgefälle auszuräumen, Rechtsanwälte mandatiert. Entsprechend kann aus dieser Argumentation nichts zugunsten der Kläger abgeleitet werden. 2.5.3. Interessenlage der Parteien 2.5.3.1. Die Kläger stellen sich in ihrer Klagebegründung auf den Standpunkt, dass der Zweck der Call Option Agreements in der Möglichkeit für die Beklagten bestand, die von den Klägern gehaltenen Aktien der I._____ Holding AG und der

- 24 - I._____ Holding 2 AG in einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen, wobei das Hauptinteresse der Kläger darin bestanden habe, einen möglichst guten Preis für die Aktien zu erhalten. Somit ergebe sich mit Blick auf die Interessenlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass die Kläger am erwirtschafteten Profit der H._____ Gruppe voll und ganz hätten partizipieren sollen bzw. wollen, so dass die korrekte Berechnungsgrundlage die Jahresabschlüsse 2011 und 2010 gewesen wären (act. 1 Rz 75 ff.). Replicando relativieren die Kläger sodann, dass es kei- neswegs darum gegangen sei, die Kläger zu belohnen oder ihnen grösstmögliche Wertsteigerungen zu gewährleisten. Es gehe darum, die Interessen der Kläger sowie diejenigen der Beklagten beiderseits gleichmässig zu berücksichtigen (act. 24 Rz 31). 2.5.3.2. Wie die Kläger in ihrer zweiten Rechtsschrift einräumen, ging es nicht da- rum, eine grösstmögliche Wertsteigerung zu gewährleisten, sondern darum, die Kläger an einer möglichen Wertsteigerung partizipieren zu lassen. Wie bereits zu- vor erwähnt, wird der Kaufpreisberechnungsmechanismus durch verschiedene zeitliche Anknüpfungspunkte (Kenntnisnahme des Austritts bzw. tatsächliche Nie- derlegung der Tätigkeit) bzw. Handlungen (Ausübung der Optionen) ausgelöst, so dass ein Bedenken sämtlicher eventuellen Tatbestände, die durch die Kaufpreis- berechnung resultieren können, bestimmt nicht einfach ist. Jedoch kann nun aus dem Umstand, dass die Auswirkungen kurzfristiger Vertragsanpassungen nicht bedacht resp. nicht erkannt worden seien, wie sich dies die Kläger eingestehen (act. 1 Rz 82), der Vertrag nicht einfach einseitig zu Gunsten der Kläger ausgelegt werden, wenn sich dieser Wille nicht aus dem Vertrag selbst erkennen lässt. Tat- sache ist, dass die Parteien eine Frist zur Ausübung der Kaufrechte vereinbart haben, denen je nach Ausübungszeitpunkt andere Berechnungsgrundlagen zu- grunde zu legen sind. Dies wiederum kann – wie sich vorliegend zeigt – uner- wünschte Ungewissheiten mit sich bringen, jedoch kann dies im Nachhinein nicht der Gegenpartei angelastet werden. Dieser Umstand war für die Kläger klar er- kennbar, waren diese ja unbestrittenermassen im Rahmen der Vertragsverhand- lungen anwaltlich vertreten. 2.5.4. Fazit der Vertragsauslegung

- 25 - Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die verschiedenen Me- thoden zur Vertragsauslegung zu keinem Ergebnis führen, die sich mit der kläge- rischen Interpretation der Verträge decken. 2.6. Mündliche Zusicherungen 2.6.1. Die Kläger machen weiter geltend, dass anlässlich des Austrittsgesprächs dem Kläger 1 vom Geschäftsführer der H'._____ J._____ zugesichert worden sei, dass nach Absprache mit K._____ die Geschäftsjahre 2010 und 2011 für die Be- rechnung der Verkaufspreise massgebend sein würden (act. 1 Rz 54). 2.6.2. Dieses Vorbringen wird von der Beklagten bestritten. Es habe weder K._____ noch J._____ eine solche Aussage gemacht. Dies zeige sich auch deut- lich in einer E-Mail, die der Kläger 1 an den Kläger 2 am 7. November 2011 ge- schickt habe, in welcher zu lesen sei, dass gewisse Aspekte im Aufhebungsver- trag geklärten werden müssten ("that would be open to interpretation"). Dort sei folgende Passage zu lesen gewesen: "that the 'F-1' consolidated Accounts used in the calculation of the Fair Market Value shall be those for the year ended in De- cember 31st, 2011". Im Übrigen sei eine Zusicherung von J._____ ohnehin irrele- vant, da dieser zwar ein Organ der H'._____ und der I._____ Holding AG und der I._____ Holding 2 AG sei, nicht jedoch der Beklagten 1 und 2 (act. 13 Rz 108). 2.6.3. Diesen Vorbringen entgegnen die Kläger, dass dem Kläger 1 aufgrund der Formulierung in Ziff. 4.1 der Call Option Agreements klar geworden sei, dass al- lenfalls Unklarheiten bei der Berechnung aufkommen könnten. Mit dem Text in der von der Beklagten genannten E-Mail hätten die Kläger diese Unklarheiten frühzeitig im Sinne einer Klausel in der Aufhebungsvereinbarung beseitigen wol- len (act. 24 Rz 108). 2.6.4. Unter dem Titel "Terms of Exercise" halten die Call Option Agreements in Ziffer 4.2 im zweiten Absatz fest, dass der Kaufpreis vom Verwaltungsrat der H'._____ festgelegt werden soll ("shall be fixed by the board of directors of H'._____"). Aus dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 2011 (act. 14/7), mit welchem der bezahlte Kaufpreis festgelegt wurde, geht die Zu-

- 26 - sammensetzung des damals für die Kaufpreisberechnung zuständigen Verwal- tungsrates hervor. J._____ gehörte damals nicht dem Verwaltungsrat an. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass eine von ihm allenfalls abgegebene Zusi- cherung irrelevant wäre, zumal die Bestimmung des Kaufpreises in keiner Weise in seinem Kompetenzbereich lag. Dass er vom Verwaltungsrat hierzu ermächtigt worden wäre, wird von den Klägern nicht behauptet. 2.6.5. Hinsichtlich einer etwaigen Zusicherung von K._____ muss ebenfalls davon ausgegangen werden, dass er zur Abgabe einer solchen Zusicherung nicht befugt gewesen wäre. Wie bereits erwähnt, ist nach dem Wortlaut der Call Option Ag- reements der Verwaltungsrat der H'._____ das zur Festsetzung des Kaufpreises kompetente Organ. Damit ist der Verwaltungsrat als Gremium zu verstehen; dass ein Verwaltungsratsmitglied alleine diese Befugnis haben soll, geht so aus den Vereinbarungen nicht hervor. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschluss, der schlussendlich den Kaufpreis festgelegt hat, vom Verwaltungsrat als Gremium gefasst worden ist, lässt keinen Raum für eine andere Interpretation. Dass eine entsprechende Ermächtigung zugunsten von K._____ zur Abgabe einer solchen Zusicherung vorgelegen hätte, wird überdies von den Klägern nicht geltend ge- macht. 2.6.6. Dass die beiden von den Klägern angerufenen Zeugen J._____ und K._____ nach den Bestimmungen der Call Option Agreements für die Abgabe ei- ner Zusicherung, wie sie von den Klägern geltend gemacht wird, nicht befugt ge- wesen wären, war überdies für die Kläger erkennbar, so dass ein Vertrauen da- rauf seitens der Kläger selbst dann keinen Schutz verdienen könnte, wenn denn solche Erklärungen tatsächlich abgegeben worden wären. Entsprechend erübrigt sich eine Befragung der von den Klägern angerufenen Zeugen. 2.6.7. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass keine rechtsgültige Zusiche- rung betreffend die Grundlagen der Kaufpreisberechnung vorgelegen haben kön- nen, zumal die Personen, welche – nach klägerischer Darstellung – die Zusiche- rungen abgegeben haben sollen, hierzu nicht befugt gewesen sind, was für die Kläger klar erkennbar gewesen war.

- 27 - 2.7. Keine missbräuchliche Ausübung der Kaufoption 2.7.1. Im Eventualstandpunkt machen die Kläger geltend, dass die Ausübung der Kaufoption missbräuchlich erfolgt sei (act. 1 Rz 86). Die Kläger anerkennen, dass der Beklagten aufgrund des Zeitraums zur Ausübung der Kaufoption eine gewisse Entscheidungsfreiheit zugestanden hat, sie machen jedoch geltend, dass auch das der Beklagten zustehende Recht nicht missbräuchlich ausgeübt werden dür- fe. Die Kläger anerkennen, dass die Beklagte gemäss Ziffer 4.1 der Call Option Agreements nach formeller Kenntnisnahme über den Austritt der Kläger bis zum

10. Februar 2012 bzw. 13. März 2012 Zeit gehabt hätten, die Option auszuüben. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte bis zu einem Zeitpunkt hätte ausüben können, in welchem üblicherweise die Jahresabschlüsse des Vorjahres vorliegen würden. Daraus schliessen die Kläger, dass die unmittelbare Ausübung der Kauf- option mit dem Wissen, dass in den darauffolgenden zwei bis drei Monaten der Ausübungsfrist die für die Berechnung der Verkaufspreise massgebenden Jah- resabschlüssen vorliegen würden, ein offenbarer Rechtsmissbrauch darstelle (act. 1 Rz 87 ff.). Es sei kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Ausübung der Kaufoption unmittelbar zu erfolgen hatte. Aus dem Verhalten der Beklagten müsse somit geschlossen werden, dass ihr bewusst gewesen sei, dass sie den Klägern durch die unmittelbare Ausübung der Kaufoption das äus- serst erfolgreiche Geschäftsjahr 2011 für die Berechnung der Verkaufspreise ab- schneiden würde und dass dies überhaupt erst den Anlass für die unmittelbare Ausübung der Kaufoption gebildet habe (act. 1 Rz 89). 2.7.2. Die Beklagte verneint eine missbräuchliche Ausübung der Kaufoption und stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beklagten eine Dreimonatsfrist zur Aus- übung der Kaufoption zugestanden habe und sie innerhalb dieser Zeitperiode frei sei, wann sie die Kaufoption ausüben möchte (act. 13 Rz 136). Ferner sei das klägerische Vorbringen insofern irrelevant, als gemäss Annex A zu den Call Opti- on Agreements nicht das Datum des Vorliegens der jeweiligen Jahresabschlüsse massgebend sei, sondern vielmehr die Genehmigung dieser Jahresrechnungen durch die Aktionäre. Dieser Zeitpunkt der Genehmigung habe konstant im Mai oder Juni der jeweiligen Jahre gelegen (act. 13 Rz 137). Entsprechend hätte – so

- 28 - die Beklagte weiter – eine Ausübung erst am Ende der Ausübungsfrist zu keinem anderen Ergebnis geführt, da an den von den Klägern errechneten Daten kein von den Aktionären genehmigter Jahresabschluss des Jahres 2011 vorgelegen hätte (act. 13 Rz 138). 2.7.3. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Ver- wirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schüt- zen will (BGE 128 II 145, S. 151; BGE 121 I 367, S. 375; BGE 121 II 97, S. 103). Mit Art. 2 Abs. 2 ZGB soll die Durchsetzung bloss formaler Rechte verhindert werden, wenn diese in offensichtlichem Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen steht (BGE 131 V 97, S. 102; BGE 128 III 206; BGE 125 III 257, S. 261). Rechtsmissbrauch kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn ein Recht unnütz, also ohne jegliches Interesse, oder schikanös ausgeübt wird oder die Par- teien sich widersprüchlich verhalten, um nur einige Beispiele zu nennen. Mit an- deren Worten muss durch die Ausübung eines Rechts ein stossender Zustand geschafft werden, um von Rechtsmissbrauch sprechen zu können. 2.7.4. Vorliegend haben sich die Parteien darauf geeinigt, den möglichen Aus- übungszeitpunkt des Kaufrechts im Sinne einer Zeitperiode auszugestalten. Räumt man einer Partei eine Zeitspanne von mehreren Wochen oder Monaten ein, um ein Kaufrecht auszuüben, so muss der Gegenpartei auch zugestanden werden, den konkreten Zeitpunkt innerhalb dieser Frist frei zu bestimmen. Dass die Bestimmung des Zeitpunktes wiederum andere Konstanten in der teilweise fremdbestimmten Kaufpreisberechnung beeinflussen kann, war für die Parteien aufgrund der Vertragsausgestaltung erkennbar und wurde von diesen im Zeit- punkt der Vertragsunterzeichnung offensichtlich auch in Kauf genommen. 2.7.5. In zeitlicher Hinsicht kann der Beklagten insofern kein Vorwurf gemacht werden, als sie die Option kurze Zeit nach Kenntnisnahme des Austritts der Klä- ger ausgeübt hat, dies mit der Begründung, die Aktien künftigen Arbeitnehmern anbieten zu können. Sie hat somit nicht lange gezögert, sondern die Optionen rasch ausgeübt. Der Vorwurf, sie habe dies absichtlich gemacht, um nicht den äusserst erfolgreichen Jahresabschluss 2011 der Kaufpreisberechnung zugrunde legen zu müssen, ist insofern irrelevant, als die Beklagte zurecht darauf hinweist,

- 29 - dass zur Heranziehung des Jahresabschlusses nicht bloss das Vorliegen der konsolidierten Jahresrechnung durch die Call Option Agreements gefordert wird. Vielmehr muss diese Jahresrechnung durch die Aktionäre genehmigt worden sein. Diese Genehmigung erfolgte nach unbestritten gebliebener Aussage der Beklagten konstant im Mai oder Juni, so dass eine Ausübung der Kaufoption so- wohl im Dezember wie auch erst im darauffolgenden Februar keinen Einfluss auf die Grundlage für die Kaufpreisberechnung bildenden Jahresrechnungen gehabt hätte. So oder anders hätte die konsolidierte Jahresrechnung in genehmigter Form im Ausübungszeitpunkt nicht vorgelegen und wäre für die Kaufpreisberech- nung nicht massgebend. 2.7.6. Somit ist der klägerische Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch die Beklag- te zu verneinen. 2.8. Fazit Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der von den Klägern geltend gemachte Anspruch abzuweisen ist, zumal der Kaufpreisberechnung der von der Beklagten übernommenen Aktien im Sinne der Call Option Agreements korrekterweise die Rechnungen der Jahre 2009 und 2010 zugrunde gelegt wor- den sind. Auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ist zu verneinen, weil das Verhalten der Beklagten in keiner Weise gegen Treu und Glauben verstossen hat. Die Klage ist somit auch gegen die Beklagte 1 abzuweisen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegen- den Partei auferlegt. Die Höhe der Gerichtgebühr bestimmt sich dabei nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 und 5 Abs. 2 GebV OG). Die vorliegende Klage wurde als unbezifferte Forderungsklage eingereicht. Nach Art. 85 ZPO hat die klagende Partei einen Mindestwert anzuge-

- 30 - ben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Die Kläger haben vorliegend einen vorläufi- gen Streitwert beziffert, welchen sie anlässlich der Replik präzisierten. Diese Be- zifferung haben die Kläger aufgrund einer Grobbewertung aufgrund des im Inter- net publizierten Jahresabschlusses 2011 vorgenommen. Es rechtfertigt sich da- her, für die Berechnung der Gerichtskosten von dem in der Replik bezifferten Streitwert in der Höhe von CHF 1'325'963.– (vgl. modifiziertes Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) auszugehen. In Anwendung von § 4 und 5 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr somit auf CHF 34'000.– (ordentliche Gebühr) festzusetzen. 3.2. Entsprechend der Kostenverteilung hat die Klägerin den Beklagten eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird nach Er- messen festgesetzt. Die Grundgebühr ist mit der Klagebegründung verdient; für die Referentenaudienz und jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewäh- ren (§ 6 Abs. 1 lit. a und c AnwGebV). Angesichts der Tatsache, dass die Beklag- ten von denselben Rechtsvertretern vertreten wurden, rechtfertigt es sich, nur ei- ne volle Parteientschädigung zuzusprechen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (Praxis- änderung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005; ZR 104 (2005) Nr. 76, SJZ 101 (2005) 531 ff.). Insgesamt rechtfertigt es sich, den Beklagten eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 48'500.– zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (85 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit

E. 1.1.1 Internationale/örtliche Zuständigkeit Während die Kläger ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sind die Beklagten in Belgien bzw. Frankreich domiziliert. Es handelt sich somit um einen internationa- len Sachverhalt, weshalb die Frage nach der internationalen bzw. örtlichen Zu- ständigkeit zu klären ist. Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Internationale Pri- vatrecht (IPRG) bestimmt, dass völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind, so dass das Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) zur Anwendung gelangt. Art. 23 LugÜ sieht vor, dass der Gerichtsstand durch die Parteien mittels einer schriftlichen Vereinbarung bestimmt werden kann. Mit Datum vom 11. Dezember 2009 sowie 18. März 2010 wurden zwischen den Parteien insgesamt drei Call Option Agreements – je zwischen dem Kläger 1 und den Beklagten bzw. dem Kläger 2 und den Beklagten – abgeschlossen, gestützt worauf die vorliegenden Ansprüche geltend gemacht werden. Art. 8.2 der jeweili- gen Vereinbarung sieht hierfür die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte

- 6 - des Kantons Zürich vor (act. 3/6-8). Dies blieb im Übrigen unbestritten (act. 13 Rz 3).

E. 1.1.2 Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht des Kantons Zürich ergibt sich aus § 44 lit. b GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO (act. 1 Rz 7 und act. 13 Rz 4).

E. 1.2 Anwendbares Recht Nach Art. 116 IPRG, welches zur Bestimmung des anwendbaren Rechts mass- gebend ist, untersteht der Vertrag primär dem von den Parteien gewählten Recht. Eine solche Rechtswahl wurde in Ziffer 8.1 der streitgegenständlichen Call Option Agreements getroffen, wonach die genannten Vereinbarungen Schweizer Recht unterstellt worden sind (act. 3/6-8, jeweils in Ziff. 8.1).

E. 1.3 Unbezifferte Forderungsklage Gemäss Art. 85 ZPO kann die klagende Partei eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, was die Kläger vorliegend geltend machen. Für die genaue Bezifferung ihres Anspruches seien der konsolidierte Jahresab- schluss 2011 der H'._____ Gruppe sowie Informationen bezüglich der Struktur der bestehenden Verbindlichkeiten und der gebundenen Liquiditäten unabdingbar (act. 1 Rz 13). Der in den Rechtsschriften bezifferte Streitwert sei nach klägeri- scher Darstellung aufgrund einer Grobbewertung basierend auf dem im Internet publizierten Jahresabschluss 2011 beziffert worden (act. 1 Rz 57). Auf die Frage der genauen Bezifferung der Forderung wird – soweit nötig – zurückzukommen sein.

E. 1.4 Klageänderung

E. 1.4.1 Replicando ergänzten die Kläger ihre in der Klage gestellten Rechtsbegeh- ren, hielten jedoch fest, dass es sich nach wie vor um eine unbezifferte Forde- rungsklage handle (act. 24 Rz 10).

- 7 -

E. 1.4.2 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist wie der ursprüngliche (Art. 227 Abs. 1 ZPO) und entweder ein sachlicher Zusammenhang des geänderten oder neuen Anspruchs mit dem bisherigen Anspruch besteht, oder aber die Gegenpar- tei ihre Zustimmung hierzu erteilt (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 227 Rz 16 ff.).

E. 1.4.3 Die neuen Rechtsbegehren stützen sich auf denselben Lebenssachverhalt wie die in der Klageschrift gestellten Rechtsbegehren (act. 24 Rz 12), nämlich auf Forderungen aus den zwischen den Parteien geschlossenen Call Option Agree- ments. Daher ist die Klageänderung in Bezug auf ihren Inhalt zulässig. Auch wird trotz der Änderung der Rechtsbegehren die Verfahrensart beibehalten.

E. 1.4.4 Die Klageänderung erfolgte überdies anlässlich der Replik und somit vor Aktenschluss, weshalb sie auch in zeitlicher Hinsicht zulässig ist (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 227 Rz 26.).

E. 1.5 Streitgenossenschaft

E. 1.5.1 Die Kläger 1 und 2 beabsichtigen mit ihrer Klage, die Beklagte 1 und 2 gleichzeitig ins Recht zu fassen.

E. 1.5.2 Gemäss Art. 71 Abs. 1 ZPO können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden, wenn Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, sofern für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. Erforderlich ist dabei ein gewis- ser innerer Zusammenhang, so dass die Gemeinsamkeiten der Klagen ein ge- meinsames Verfahren im Interesse der Prozessökonomie als sinnvoll erscheinen lassen (STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 71 N 4 ff.).

E. 1.5.3 Vorliegend werden jeweils gleiche Ansprüche aus verschiedenen, aber gleichlautenden Call Option Agreements geltend gemacht, die jeweils zwischen dem Kläger 1 und den Beklagten bzw. dem Kläger 2 und den Beklagten abge- schlossen wurden. Die geltend gemachten Ansprüche beruhen somit auf gleichar-

- 8 - tigen Tatsachen bzw. Rechtsgründen, weshalb im Sinne der Prozessökonomie die Kläger bzw. die Beklagten eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO bilden sollen, unter Vorbehalt der nachfolgend zu beurteilen- den Passivlegitimation der Beklagten 2. Dagegen opponierten die Beklagten – un- ter Vorbehalt der Passivlegitimation der Beklagten 2 – grundsätzlich nicht (act. 13 Rz 72).

E. 2 könne nicht unter eine der in den Definitionen festgehaltenen Möglichkeiten der Affiliated Company oder des New Managers subsumiert werden, so dass es zu keiner Befreiung der Beklagten 2 von ihren Verpflichtungen gekommen sei (act. 24 Rz 18 ff.).

E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt

E. 2.1.1 Die Kläger befanden sich seit dem Jahr 2009 (Kläger 1) bzw. 2001 (Kläger

2) in einem Anstellungsverhältnis mit der H''._____, wobei der Kläger 1 die Funk- tion des Chief Financial Officers und der Kläger 2 diejenige des Personaldirektors inne hatten (act. 1 Rz 22 f.). Als Mitglieder der Geschäftsführung waren die Kläger Aktionäre der H'._____. Während der Kläger 1 50 Aktien der H'._____ hielt, wel- che er im Jahr 2009 für einen Kaufpreis von über CHF 1 Mio erworben hatte, ver- einte der Kläger 2 22 Aktien der H'._____ auf sich, die er in den Jahren 2006 und 2009 für insgesamt CHF 340'000.– erworben hatte. Die bezahlten Preise entspra- chen dem vollen Wert (act. 1 Rz 24).

E. 2.1.2 Im Jahr 2009 erwarben dann die Beklagten 61% der Aktien der H'._____ und somit die Aktienmehrheit der H._____ Gruppe, während mit den Klägern Ver- handlungen bezüglich der Vereinbarung einer Kaufoption zugunsten der Beklag- ten 1 und 2 eingeleitet worden sind (act. 1 Rz 28). Der Kläger 1 reinvestierte mit Abschluss des Call Option Agreements 100% seiner Aktien, also 50 Aktien der H'._____, indem er 27'150 Aktien der I._____ Holding AG erwarb (act. 1 Rz 28; act. 13 Rz 75). Die H._____ Aktien wurden vollständig der I._____ Holding AG zugewendet (act. 1 Rz 28; act. 13 Rz 75). Der Kläger 2 hingegen reinvestierte 50% seiner gehaltenen Aktien der H'._____ und erwarb damit 6'516 Aktien der I._____ Holding AG. Zusätzlich erwarb der Kläger 2 18'750 Aktien der I._____ Holding 2 AG (act. 1 Rz 28; act. 13 Rz 80 f.).

- 9 -

E. 2.1.3 Mit den Call Option Agreements wurde beabsichtigt, den Beklagten 1 und 2 das Recht einzuräumen, im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwi- schen den Klägern und der H''._____, die von diesen gehaltenen Aktien der I._____ Holdinggesellschaften zu übernehmen (act. 1 Rz 32; act. 13 Rz 84).

E. 2.1.4 Gemäss den Call Option Agreements sollte sich das Recht der Beklagten 1 und 2, die von den Klägern gehaltenen Aktien zu erwerben, im Zeitpunkt des Ausscheidens der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ("Cessation of Duties") reali- sieren, wobei zwischen guten, durchschnittlichen und schlechten Abgängern un- terschieden wurde ("Bad, Medium and Good Leaver") (act. 1 Rz 36; act. 13 Rz 82). Die Ausübung der Kaufoption sollte mittels einer Ausübungsanzeige er- folgen (act. 1 Rz 36).

E. 2.1.5 Am 10. November 2011 schlossen dann die H''._____ und der Kläger 1 ei- ne Aufhebungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2012 auf- gehoben und der Kläger 1 per sofort von der Arbeitsverrichtung freigestellt wurde. Der Wunsch zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kam dabei von der H''._____ bzw. der Beklagten 1 als Mehrheitsaktionärin (act. 1 Rz 38).

E. 2.1.6 Zwischen dem Kläger 2 und der H''._____ wurde am 13. Dezember 2011 eine ähnlich lautende Aufhebungsvereinbarung geschlossen, wonach das Ar- beitsverhältnis per 30. Juni 2012 enden sollte, der Kläger 2 jedoch ebenfalls per sofort freigestellt wurde. Auch hier kam die Initiative zur Aufhebung des Arbeits- verhältnisses ausschliesslich von der H''._____ bzw. der Beklagten 1 (act. 1 Rz 40). Hinsichtlich des Ausscheidens der Kläger bei der H''._____ besteht unter den Parteien insofern Einigkeit, als beide Kläger als "Medium Leaver" eingestuft wurden (act. 1 Rz 42; act. 13 Rz 98).

E. 2.1.7 Mit schriftlichen Anzeigen vom 15. November 2011 bzw. 20. Dezember 2011 übte die Beklagte 1 gegenüber den Klägern jeweils die Kaufoption aus und kaufte die vom Kläger 1 gehaltenen 27'150 sowie die vom Kläger 2 gehaltenen 6'516 Aktien an der I._____ Holding AG bzw. die 18'750 Aktien an der I._____ Holding 2 AG ab, dies unter Anwendung von Ziff. 2.3 (ii) des Call Option Agree-

- 10 - ments, wonach sie berechtigt war, auch das Kaufrecht der Beklagten 2 auszu- üben (act. 1 Rz 41 f.).

E. 2.1.8 Der zu bezahlende Kaufpreis sollte sich dann nach Ziffer 3 der Call Option Agreements berechnen, wobei die Festlegung des Verkaufspreises pro Aktie er- folgen sollte. Gemäss diesem Passus sollte je nachdem, ob der Management In- vestor, also die Kläger, als gute, durchschnittliche oder schlechte Abgänger zu qualifizieren waren, eine abstrakte Berechnungsformel massgebend sein, wobei als Eckpunkte der Berechnung der "Fair Market Value" und der "Subscription Pri- ce" dienen sollten (act. 1 Rz 43). Ziffer 3 der Call Option Agreements legt jedoch lediglich die Grundlage der Berechnung fest. Die konkrete Berechnung des Kauf- preises pro erworbene Aktie richtet sich vielmehr nach Annex A der Call Option Agreements, in welchem die massgebenden Berechnungsfaktoren in Form einer Berechnungsformel im Einzelnen festgelegt sind (act. 1 Rz 44; act. 13 Rz 99).

E. 2.1.9 Für den – vorliegenden – Fall eines durchschnittlichen Abgangs auf einen Zeitpunkt nach dem zweiten, jedoch noch vor dem dritten Jahrestag des Ab- schlussdatums der Call Option Agreements, hält Ziffer 3 der Call Option Agree- ments fest, dass der Preis pro Aktie grundsätzlich und unbestrittenermassen unter Einbezug der folgenden Faktoren zu bestimmen ist: 50% des fairen Marktwertes erhöht um den tieferen Be- trag von entweder 50% des "Fair Market Value" oder 50% des "Subscription Price" pro Aktie zzgl. 3% Zinsen p.a. (act. 1 Rz 46).

E. 2.1.10 Nach den Berechnungen des für die Kaufpreisberechnung zuständigen Verwaltungsrats der H'._____ wiesen die vom Kläger 1 gehaltenen 27'150 Aktien der I._____ Holding AG einen Kaufpreis von CHF 77.90 pro Aktie auf. Der Kauf- preis der vom Kläger 2 verkauften 6'516 Aktien der I._____ Holding AG wurde auf CHF 77.99 pro Aktie berechnet und der Kaufpreis der 18'750 Aktien der I._____ Holding 2 AG auf CHF 2.83 pro Aktie (act. 1 Rz 56; act. 106). Die so errechneten Kaufpreise wurden den Klägern 1 und 2 zusammen mit der Ausübungsanzeige mitgeteilt und auch ausbezahlt (act. 1 Rz 52).

- 11 -

E. 2.2 Passivlegitimation der Beklagten 2

E. 2.2.1 Während sich die Parteien einig sind, dass die Beklagte 1 als Verwaltungs- gesellschaft des Investmentfonds C'._____ FCPR passivlegitimiert ist (act. 1 Rz 18; act. 13 Rz 70), bestreitet die Beklagte 2, in der vorliegenden Angelegen- heit passivlegitimiert zu sein (act. 13 Rz 64).

E. 2.2.2 Die Beklagte 2 stützt sich dabei auf Ziff. 2.3 (ii) des Call Option Agreements (act. 3/6-8) und macht geltend, dass entsprechend dieser Ziffer die Beklagte 1 für die Beklagte 2 sämtliche Rechte ausgeübt habe, was aus der Ausübungsanzeige hervorgehe (act. 13 Rz 18 und 64). Ein Kaufvertrag mit der Beklagten 2 sei somit nicht zustande gekommen, so dass es an jedwelchen Verpflichtungen der Beklag- ten 2 fehle. Ziffer 2.3 (iii) halte denn auch fest, dass derjenige Financial Investor, der sich nicht beteilige, von jeglicher Verpflichtung frei sei. Folglich sei die Beklag- te 2 in keinem Fall passivlegitimiert (act. 13 Rz 64).

E. 2.2.3 Die Kläger hingegen bestreiten die beklagtische Argumentation und die Anwendbarkeit von Ziffer 2.3 (iii). Ziffer 2.3 (ii) sage nichts über die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung an sich aus und es werde auch keine Befreiung von den un- ter den Call Option Agreements geltenden Verpflichtungen festgehalten. Die bei- den Absätze würden nicht im Zusammenhang stehen und seien vorliegend auch nicht einschlägig (act. 24 Rz 16 f.). Das Verhältnis zwischen den Beklagten 1 und

E. 2.2.4 Hierauf entgegnet die Beklagte 2, dass es irrelevant sei, ob Ziffer 2.3 (iii) anwendbar sei oder nicht. Ausschlaggebend sei, dass die Beklagte 1 gestützt auf Ziffer 2.3 (ii) eigenständig Kaufverträge mit den Klägern abgeschlossen habe. Hieran sei die Beklagte 2 nicht beteiligt gewesen, so dass zwischen den Klägern und ihr auch kein Vertrag zustande gekommen sei. Folglich könnten ihr gegen- über auch keine Verpflichtungen aus dem nur mit der Beklagten 1 geschlossenen Kaufvertrag geltend gemacht werden (act. 30 Rz 3 ff.).

- 12 -

E. 2.2.5 Fraglich ist somit nur noch, wie Ziffer 2.3 (ii) in Bezug auf die Ausübung der Kaufoption der Beklagten 1 an Stelle der Beklagten zu verstehen ist bzw. welche Rechtswirkungen daraus resultieren.

E. 2.2.6 Ziel der richterlichen Vertragsauslegung ist die Feststellung des überein- stimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschwei- gend erklärt haben (subjektive Auslegung). Lässt sich dieser übereinstimmende wirkliche Wille feststellen, so bestimmt sich der Vertragsinhalt danach. Lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien indes nicht (mehr) mit Sicher- heit feststellen, hat der Richter durch objektivierte Auslegung denjenigen Ver- tragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat der Richter das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handeln- de Parteien unter den gegebenen, auch persönlichen Umständen durch die Ver- wendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Massgebend ist hier also der objektive Sinn des Erklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert: Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu suchen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (statt vieler GAUCH/SCHLUEP /SCHMID/EMMENEGGER, 9. Aufl. Zürich 2008, Bd. I, N 1200 f., BGE 131 III 611, 132 III 632, 119 II 372). Dabei ist jede einzelne Willenserklärung nach dem Vertrau- ensprinzip so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 1226 m.w.H).

E. 2.2.7 Das primäre Auslegungsmittel ist der Wortlaut (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID /EMMENEGGER, a.a.O., N 1206). Der Wortlaut ist auch primäres Willensindiz (BK- KRAMER, Art. 18 OR N 22). Bei der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprachgebrauch zulegt, ent- scheidende Bedeutung zu (BGE 115 II 264 E. 5a S. 269; 116 II 189 E. 2a mit Hinweis). Erst in zweiter Linie sind die sog. ergänzenden Auslegungsmittel zu be- achten. Sie werden oft auch als die Umstände des Vertragsschlusses bezeichnet. Zu ihnen gehören namentlich die Vertragsverhandlungen, das Verhalten der Par- teien nach Vertragsschluss sowie der Vertragszweck (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID

- 13 - /EMMENEGGER, a.a.O., N 1212 ff.). Immer dann, wenn die ergänzenden Ausle- gungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (ZK-JÄGGI/GAUCH, Art. 18 OR N 369 m.w.H.). Für eine Auslegung sind im Weiteren die Umstände mit zu berücksichtigen, die den Parteien bei Ver- tragsschluss bekannt oder erkennbar waren. Es ist somit der Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses massgebend, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist. Später eintre- tende Umstände – wie das nachträgliche Verhalten der Parteien – lassen dage- gen erkennen, wie sie selbst den Vertrag seinerzeit gemeint bzw. ihre Erklärun- gen tatsächlich verstanden haben. Das ergibt aber den wirklichen, nicht den hypo- thetischen Parteiwillen (BGE 107 II 417 E. 6; BGE 129 III 675 E. 2.3). Von den Auslegungsregeln kommt derjenigen der sogenannten ganzheitlichen Auslegung eine überragende Bedeutung zu. Danach sind die einzelnen Vertragsbestimmun- gen unter Mitberücksichtigung des Vertragsganzen auszulegen. Dabei dient jede vertragliche Bestimmung zugleich als Auslegungshilfe für die andere (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 1229).

E. 2.2.8 Der Wortlaut der fraglichen Klausel in Ziffer 2.3 (ii) der Call Option Agree- ments lautet wie folgt: "unless otherwise agreed between the Financial Investors prior to the sending of the Notice of Exercise, the number of Securities in respect of which each of the Financial Investors shall be entitled to exercise the Call Option shall be calculated taking into account the proportion of shares held by the Financial Investor in H'._____ against the total number of shares held by the Financial Investors in H'._____ (and their substitutes or assignees in compliance with the Shareholders' Agreement) at the date of the Notice of Exercise. In the event that one of the Financial Investors does not exercise the Call Option in re- lation to all or part of the Securities held by the Management Investor which it is entitled to purchase, the other Financial Investor shall be entitled to purchase the outstanding number of Securities not purcha- sed by such Financial Investor;"

- 14 - Zusammengefasst bestimmt der letzte Satz der streitgegenständlichen Klausel, dass für den Fall, dass einer der "Financial Investors" (also der Beklagten) das Kaufrecht nicht ausüben sollte, der andere berechtigt ist, die betreffende Anzahl Aktien zu kaufen, die der "Management Investor" (also der betreffende Kläger) hält und durch den Verzicht des einen "Financial Investors" zur Verfügung stehen. Mit der Klausel wird somit eine Eventualität geregelt, die sich dann aktualisiert, wenn das Kaufrecht vom primär ausübungsberechtigten Financial Investors nicht ausgeübt wird. Die Klausel eröffnet dem einen Financial Investors die Möglichkeit, die Aktien an Stelle des anderen Financial Investors zu kaufen. Dass mit der Aus- übung dieser Möglichkeit jedoch gemeint sein soll, dass der eine Financial Inves- tor zugunsten des verzichtenden Financial Investors ausübt und somit Vertrags- beziehungen zwischen dem Management Investor und dem verzichtenden Finan- cial Investor herstellt, lässt sich dem Wortlaut der Klausel nicht einmal ansatzwei- se entnehmen. Die klägerische Darstellung würde darauf hinauslaufen, dass es sich hierbei um ein Stellvertretungsverhältnis oder einen Vertragsschluss zuguns- ten Dritter handeln würde, was jedoch besondere Umstände, insbesondere eine entsprechende Ermächtigung, erfordern würde. Solche besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden von den Klägern auch nicht geltend ge- macht. Insbesondere lässt sich der von den Klägern eingereichten Vollmacht, mit welcher die Beklagte 2 die Beklagte 1 zur Ausübung der Kaufoption an ihrer Stelle ermächtigte, nichts dahingehend entnehmen (act. 3/38). Im Übrigen müsste man sich die Frage stellen, in welchen Situationen es überhaupt Sinn machen würde, dass der eine Financial Investor auf die Ausübung des Kaufrechts verzichtet, gleichzeitig aber den anderen Financial Investor zur stellvertretenden Ausübung ermächtigen oder sogar beauftragen würde.

E. 2.2.9 Als ergänzendes Auslegungsmittel sind die Ausübungserklärungen heran- zuziehen (act. 3/39 und 3/40), in welchen die folgende Passage zu lesen ist: "In view of the above, C._____ and D._____ have agreed in accordance with Clause 2.3 of the Agreement prior to the date hereof that C._____ shall be entitled to purchase the Shares from the Management Investor pursuant to the terms and conditions of the Agreement;"

- 15 - Mit dieser Klausel, und unter Hinweis auf Ziffer 2.3 des Call Option Agreements, zeigten die Beklagten an, dass die Parteien übereingekommen sind, dass die Be- klagte 1 an Stelle der Beklagten 2 das Kaufrecht ausüben soll. Es deutet auch hier nichts darauf hin, dass die Beklagte 1 nicht "an Stelle" sondern "zugunsten" der Beklagten 2 ausgeübt haben soll. Dass die Beklagte 1 durch die ersatzweise Ausübung des Kaufrechts Vertragsbeziehungen zwischen den Klägern und der Beklagten 2 hergestellt haben soll, geht aus dieser Klausel ebenso wenig hervor, wie aus den Call Option Agreements selber.

E. 2.2.10 Auch die von den Klägern eingereichten Zahlungsbelege für die Aktienpa- kete (act. 3/41 und 3/42) lassen keinen anderen Schluss zu. So wurden die Kauf- preise für die Aktienpakete sowohl gegenüber dem Kläger 1 wie auch gegenüber dem Kläger 2 von der Beklagten 1 bezahlt. Die Beklagte 2 hat sich an dem bis heute bezahlten Kaufpreis in keiner ersichtlichen Weise beteiligt, so dass auch dieser Umstand gegen die klägerische Argumentation spricht.

E. 2.2.11 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass sich für die klägerischen Argumente keine Anhaltspunkte finden lassen. Weder wurden solche von den Klägern konkret dargelegt, noch sprechen die Call Option Agreements selber für eine Vertragsbeziehung zwischen den Klägern und der Beklagten 2. Es ist also davon auszugehen, dass zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten 2 andererseits keine Vertragsbeziehungen zustande gekommen sind, so dass die Passivlegitimation der Beklagten 2 zu verneinen und die Klage hinsichtlich der Ansprüche gegenüber der Beklagten 2 abzuweisen ist. Im Folgenden wird der Einfachheit halber nur noch von "der Beklagten" gespro- chen; gemeint ist damit ausschliesslich die Beklagte 1.

E. 2.3 Hauptsächlicher Streitpunkt: Berechnung des Kaufpreises Die vorliegende Streitigkeit betrifft nun den zur Kaufpreisberechnung massgeben- den zeitlichen Anknüpfungspunkt. Während die Kläger die Meinung vertreten, dass auf das rechtliche Austrittsdatum der Kläger abgestellt werden müsse, hält die Beklagte dafür, dass auf den Ausübungszeitpunkt abzustellen sei. Diese Diffe-

- 16 - renz führt wiederum zu einer unterschiedlichen Berechnungsgrundlage, die schlussendlich zur eingeklagten bzw. gegebenenfalls noch zu bestimmenden Summe führt.

E. 2.4 Parteistandpunkte

E. 2.4.1 Die Parteien sind sich insofern einig, als zur Berechnung des Kaufpreises grundsätzlich Ziffer 3 der Call Option Agreements heranzuziehen ist (vgl. Rz 2.1.9; act. 1 Rz 43; act. 13 Rz 100). Der tatsächliche Marktwert ("Fair Market Va- lue") ist dabei unbestrittenermassen nach der im Annex A zu den Call Option Ag- reements aufgeführten Formel zu berechnen (act. 1 Rz 44; act. 13 Rz 42). Teil dieser Formel ist der EBITDA der H'._____ Gruppe, welcher Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen definiert (act. 1 Rz 50; act. 13 Rz 42). Zur Bestim- mung des EBITDA ist die folgende, sich in Ziffer 1 (i) des Annex A zu den Call Option Agreements findende Definition massgebend (act. 1 Rz 50 f.; act. 13 Rz 42; act. 3/6 S. 9): "EBITDA shall be: (i) the average (over two years) of (i) the Consolidated EBITDA of the H'._____ Group shown by the consolidated annual accounts of the H'._____ Group approved by the H'._____'s shareholders for the finan- cial year ("F-1") precending the Date of Cessation of Duties (as defined in Clause 4.1) (the "Consolidated Accounts") and (ii) the Consolidated EBITDA of the H'._____ Group shown by the consolidated annual ac- counts approved by the H'._____'s shareholders for the financial year immediately precending F-1."

E. 2.4.2 Die Kläger stellen sich nun auf den Standpunkt, dass zufolge dieser Formel die Jahresabschlüsse der Jahre 2010 und 2011 als Basis für die Berechnung des massgeblichen EBITDA heranzuziehen seien, da die Arbeitsverhältnisse zwi- schen der H'._____ und dem Kläger 1 per 31. Mai 2012 und dasjenige mit dem Kläger 2 per 30. Juni 2012 geendet hatten. Entsprechend seien die Jahre 2010 und 2011 die dem Jahr 2012 vorangehenden und für die Berechnung massgebli- chen Geschäftsjahre (act. 1 Rz 56). Zwar sei der Abschluss des Jahres 2011 un-

- 17 - erwartet spät, nämlich erst im Mai 2012, genehmigt worden, jedoch habe der ge- nehmigte Abschluss am Stichtag, also dem 31. Mai bzw. 30. Juni 2012 vorgele- gen (act. 1 Rz 71).

E. 2.4.3 Die Beklagte anerkennt die Verwendung des Jahresabschlusses 2010, ist jedoch der Ansicht, dass der zweite zur Berechnung des Kaufpreises relevante Jahresabschluss derjenige aus dem Jahr 2009 an Stelle des von den Klägern gel- tend gemachten Abschlusses aus dem Jahr 2011 sei (act. 13 Rz 43 f.). Dies er- gebe sich aus Ziffer 3 der Call Option Agreements, wonach der Kaufpreis der Ak- tien im Zeitpunkt der Ausübung der Call Option festzusetzen sei. Dies sei insbe- sondere deshalb wichtig, weil damit a priori nur im Zeitpunkt der Optionsausübung schon vollendete, nicht aber zukünftige Tatsachen bei der Festsetzung des Kauf- preises berücksichtigt werden könnten (act. 13 Rz 37). Die Kaufrechte seien am

15. November 2011 bzw. 20. Dezember 2012 [recte wohl 20. Dezember 2011] ausgeübt worden, so dass die konsolidierte Jahresrechnung des Jahres 2010 die neuste von den Aktionären genehmigte Konzernrechnung und daher die dem "Date of Cessation" im Sinne von Annex A zu den Call Option Agreements vo- rausgehende gewesen sei (act. 13 Rz 43). Die Beklagte macht also geltend, das Jahr 2010 sei das in der Formel als F-1 bezeichnete Jahr, so dass das dem F-1 Jahr vorausgehende das Jahr 2009 gewesen sei, weshalb der EBITDA aufgrund der Rechnungen aus den Jahren 2009 und 2010 zu berechnen sei (act. 13 Rz 44). Zusammengefasst sei der Stichtag für die Preisbestimmung und insbe- sondere für den "Fair Market Value" nicht etwa das "Date of Cessation", sondern der Zeitpunkt der Ausübung des Kaufrechts (act. 13 Rz 109).

E. 2.4.4 Replicando bestreiten die Kläger den von der Beklagten herangezogene zeitlichen Anknüpfungspunkt der faktischen Ausübung des Kaufrechts und ma- chen geltend, dass der massgebliche Anknüpfungspunkt in zeitlicher Hinsicht das rechtliche Austrittsdatum der Kläger sei, was das Auslaufen des Arbeitsverhält- nisses ("Date of Cessation of Duties") sei. Es entspreche nämlich dem Parteiwil- len, dass die Ausübung des Kaufrechts frühestens zum Zeitpunkt des Austritts des Managers hätte möglich sein sollen (act. 24 Rz 103 und 31 ff.). In den beiden Vertragsentwürfen sei als Stichtag für die Ausübung der Optionen das rechtliche

- 18 - Austrittsdatum des Managers festgelegt worden, was sich auch in der konkreten Berechnungsformel in Annex A wiederspiegle. Die Kaufoption sollte nicht vor die- sem Datum ausgeübt werden können, so dass auch die Berechnung der Ver- kaufspreise nicht vor diesem Zeitpunkt hätte erfolgen sollen. Von diesem Ver- ständnis seien die Kläger ausgegangen (act. 24 Rz 32).

E. 2.4.5 Duplicando hält die Beklagte an ihrer Argumentation fest und moniert die Argumentationslinie der Kläger. Sie wirft ihnen zusammengefasst vor, replicando zum ersten Mal seit Ausbruch der Streitigkeit den Zeitpunkt der Ausübung der Op- tion als problematisch, ja sogar unzulässig zu thematisieren. Sie würden sich da- mit widersprüchlich verhalten und änderten ihre Argumentationslinie nur, um zum gewünschten Ergebnis zu kommen (act. 30 Rz 24 ff.).

E. 2.5 Auslegung der Call Option Agreements

E. 2.5.1 Auslegung nach dem Wortlaut

E. 2.5.1.1 Können sich die Parteien über den Inhalt gewisser Vertragsklauseln nicht einigen, hat das Gericht, wenn sich der tatsächliche Parteiwille, wie er in den Er- klärungen zum Ausdruck kommt, nicht mehr eruieren lässt, durch Vertragsausle- gung das tatsächlich Vereinbarte zu ermitteln, wobei zunächst vom Wortlaut aus- zugehen ist (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, 9. Aufl. Zürich 2008, Bd. I, N 1200 f.)

E. 2.5.1.2 Wie bereits erwähnt, sind sich die Parteien grundsätzlich einig, dass der Verkaufspreis nach Ziffer 3 der Call Option Agreements zu berechnen ist, die fol- gendermassen lautet: "In the event of exercise of the Call Option by the Financial Investors, the sale price per Security to be purchased by the Financial Investors shall be determined as of the date of the Notice of Exercise as follows: […]

- 19 - If the "Medium Leaver" Cessation of Duties occurs after the second anniversary date and before the third anniversary date of this Call Op- tion Agreement, the sale price per Security shall be: − fifty per cent (50%) of the Fair Market Value, increased by − the lower amount between:

• fifty per cent (50%) of the Fair Market Value; and

• fifty per cent (50%) of the Subscription Price for a Secu- rity plus interest at three per cent (3%) per annum. […]" Der zum Streit führende, relevante Parameter dieser Formel ist der "faire Markt- wert ("Fair Market Value"), welcher grundsätzlich unbestrittenermassen nach Zif- fer 1 des Annex A zu den Call Option Agreements zu bestimmen ist (act. 1 Rz 44; act. 13 Rz 104). Die in Ziffer 1 des Annex A festgehaltene Formel beinhaltet wie- derum den Parameter EBITDA, welcher im Annex A ebenfalls definiert ist (act. 3/6 S. 9, vgl. oben Rz 2.4.1). Darin wird die für die Preisberechnung massgebende konsolidierte Jahresrechnung "F-1" als diejenige definiert, die dem "Date of Ces- sation of Duties (as defined in Clause 4.1)" vorangeht (act. 3/6). Wie dieser Zeit- punkt "Date of Cessation of Duties" bestimmt wird, geht – gemäss dem Verweis – aus Ziffer 4.1 (v) klar hervor. Darin ist Folgendes zu lesen: "The Date of Cessation of Duties shall be: […] (v) in the event of dismissal for reasons other than gross negligence of wilful misconduct, the expiry date of the notice period, whether or not the Management Investor actually works during the notice period, or […]"

E. 2.5.1.3 In diesen Definitionen finden sich die von den Parteien geltend gemach- ten Anknüpfungspunkte wieder, die jedoch – entgegen der klägerischen Auffas- sung – nicht unbedingt im Widerspruch stehen müssen. Ziffer 3 der Call Option Agreements sagt klar, dass der Kaufpreis auf den Zeitpunkt ("as of") der Aus- übungsanzeige zu bestimmen ist. Der von den Klägern geltend gemachte An-

- 20 - knüpfungszeitpunkt des Datums der tatsächlichen Niederlegung der Arbeitstätig- keit hingegen wird klar als Ablauf der Freistellungs-/Kündigungsfrist definiert, was vorliegend der 31. Mai bzw. 30. Juni 2012 wäre. Dieser Zeitpunkt hingegen ist für die Berechnung des Kaufpreises nur insofern relevant, als Ziffer 1 des Annex A besagt, dass der für die Kaufpreisberechnung anzuwendende EBITDA aufgrund der zwei konsolidierten Jahresrechnungen der H'._____ Group zu berechnen ist, die dem "Date of Cessation of Duties", also dem Ende der Freistellungsperiode, vorangehen ("preceding") und genehmigt ("approved") sind (act. 3/6 S. 9).

E. 2.5.1.4 Der Wortlaut ist also insofern klar, als der Kaufpreis im Zeitpunkt der Ausübungsanzeige zu berechnen ist und in diesem Zeitpunkt im Sinne des Annex A zu eruieren ist, welche Jahresrechnungen zur Bestimmung des EBITDA heran- zuziehen sind, nämlich die dem Datum der tatsächlichen Arbeitsniederlegung vo- rangehenden zwei konsolidierten Rechnungen, die überdies von den Aktionären genehmigt worden sind. Ein Widerspruch innerhalb des Vertrages, wie ihn die Kläger geltend machen (act. 1 Rz 78), ist vorliegend somit nicht ersichtlich.

E. 2.5.1.5 Mangels eines Widerspruchs zwischen dem Annex A und dem Call Opti- on Agreement sind auch die Bestimmungen des Annex A entgegen der klägeri- schen Meinung (act. 1 Rz 65) nicht als lex specialis zu betrachten, beinhaltet er in diesem Fall andere Definitionen zur Kaufpreisberechnung, jedoch keine Konkreti- sierungen in Bezug auf den Anknüpfungszeitpunkt zur Berechnung des Kaufprei- ses.

E. 2.5.1.6 Auf das klägerische Vorbringen, wie der Begriff "formal knowledge", wie er in Ziffer 4.1 der Call Option Agreements enthalten ist und die Frist zur Aus- übung der Kaufrechte auslöst, zu verstehen ist, ist nicht weiter einzugehen. Egal, ob damit "formell", "tatsächlich" oder "offiziell" gemeint ist, Tatsache ist, dass der Kläger 2 in seiner Funktion als Personalchef das Ausscheiden des Klägers 1 am

11. November 2011 selber per E-Mail der Beklagten mitgeteilt hat (act. 14/2). In Bezug auf den Kläger 2 erfolgte die gleiche Mitteilung durch J._____ am

14. Dezember 2011, ebenfalls per E-Mail (act. 14/6). Hätte die Mitteilung in einer besonderen Form erfolgen müssen, so hätte dies entsprechend geregelt werden müssen.

- 21 -

E. 2.5.1.7 Schliesslich ist zu bemerken, dass hinsichtlich des Wortes "vorausge- hend" kein Auslegungsspielraum besteht bzw. eine Auslegung unnötig ist, da die Beklagte – wie sich zeigen wird – die dem relevanten Zeitpunkt vorausgehenden Jahresrechnungen der Kaufpreisberechnung zugrunde gelegt hat und diesen so- mit korrekt berechnet hat.

E. 2.5.2 Umstände des Vertragsschlusses

E. 2.5.2.1 Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, dass auch der Blick auf die Vorverhandlungen bzw. die Vertragsentwürfe dafür spreche, die Geschäftsjahre 2010 und 2011 der Kaufpreisberechnung zugrunde zu legen (act. 1 Rz 77 ff.; act. 24 Rz 32). So sei im Vertragsentwurf 1 in Ziff. 4.1 festgehalten, dass die Be- klagten 1 und 2 die Kaufoption erst drei Monate nach der Aufgabe der Tätigkeit ("Date of Cessation of Duties") gemäss der Definition der Call Option Agreements ausüben könnten. Gemäss Ziff. 4.1 des Vertragsentwurfs 2 sei eine Frist von sechs Monaten seit dem genannten Stichtag vorgesehen gewesen. Gemäss der Vertragsentwürfe hätte es somit gar nicht dazu kommen können, dass die Aus- übung der Kaufoption zeitlich vor den Stichtag hätte fallen können (act. 1 Rz 78). Dies zeige klar, dass es der Wille der Parteien gewesen sei, dass für die Berech- nung der Kaufpreise sicher diejenigen Geschäftsjahre mit einbezogen werden sollten, welche dem genannten Stichtag und nicht dem Datum der Ausübungsan- zeige vorausgehen würden. Die Änderung der Ausübungsfrist bzw. das teilweise vorverlegen derselben vor den Stichtag sei im Rahmen kurzfristiger Vertragsan- passungen eingefügt worden. Dabei sei die nun eingetretene Situation schlicht nicht bedacht worden (act. 1 Rz 78). Die Kläger machen dabei geltend, dass, wenn die Parteien den zeitlichen Faktor der Berechnungsgrundlage hätten ändern wollen, so dass der Ausübungszeitpunkt der Kaufoption hätte massgebend sein sollen, sie den Wortlaut von Annex A Ziff. 1 (i) abgeändert hätten, nicht aber die Frist zur Ausübung der Kaufoption selbst (act. 1 Rz 78).

E. 2.5.2.2 Die Beklagte anerkennt, dass die beiden Vertragsentwürfe noch keine Ausübung der Kaufoption zum Zeitpunkt der formellen Kenntnisnahme der Aufga- be der Tätigkeit gemäss Ziff. 4.1 der Call Option Agreements vorgesehen hatten (act. 13 Rz 128). Sie bestreitet jedoch die klägerische Interpretation dieses Um-

- 22 - standes, indem sie geltend macht, dass dies die einzige wichtige Änderung der definitiven Version der Call Option Agreements im Vergleich zu den Entwürfen gewesen sei, was darauf hindeute, dass die Parteien sich dieser Änderung sehr wohl bewusst gewesen seien. Es treffe insbesondere nicht zu, dass erst diese Änderung zu den von den Klägern geltend gemachten Auslegungsproblemen ge- führt habe (act. 13 Rz 128).

E. 2.5.2.3 Replicando weisen die Kläger darauf hin, dass die Vertragsentwürfe we- sentliches Kriterium der Vertragsinterpretation seien. Ziffer 4.1 der Call Option Ag- reements hätte sicherstellen sollen – so die klägerische Interpretation –, dass die Beklagten bei Kenntnis des rechtlichen Austritts der Manager das Kaufrecht aus- üben sollten, um so die Frist zur Zahlung der Verkaufspreise so kurz wie möglich zu halten (act. 24 Rz 126). Dass auch die Beklagten von einem solchen Ver- ständnis ausgegangen seien, würden die Ausübungsanzeigen belegen, wonach die Berechnung gemäss Ziffer 3 (3) der Call Option Agreements gemacht worden seien (act. 24 Rz 126). Die Änderung der Ziffer 4.1 vom zweiten Vertragsentwurf zur unterzeichneten Version hätte nach dem Verständnis der Kläger die Frist in dem Sinne wieder verkürzen sollen, als die Ausübung der Kaufoption innerhalb dreier Monate seit Kenntnis des rechtlichen Austritts ausgeübt werden musste. Eine zeitliche Vorverlegung des Ausübungszeitpunktes vor den Zeitpunkt des rechtlichen Auslaufens des Arbeitsvertrages sei nicht beabsichtigt gewesen und auch nicht Teil der Vertragsverhandlungen gewesen (act. 24 Rz 39 und Rz 127).

E. 2.5.2.4 Hierauf erwidert die Beklagte 1, dass der schliesslich unterzeichnete Ver- trag und nicht die Vertragsentwürfe die wahre Intention der Parteien wiedergebe. Diese Änderungen seien bewusst vorgenommen worden und stellten klare und für alle ersichtliche Änderungen gegenüber dem Entwurf dar (act. 30 Rz 151).

E. 2.5.2.5 Unbestrittenermassen gingen den vorliegend im Streit liegenden Call Op- tion Agreements je zwei Vertragsentwürfe voran. In einem ersten Vertragsentwurf war in Ziffer 4.1 zu lesen, dass das Kaufrecht innerhalb von drei Monaten ab dem "Date of Cessation of Duties" ausgeübt werden könne bzw. müsse (act. 3/28 S. 5). In einem zweiten Vertragsentwurf wurde diese Frist von drei auf sechs Mo- nate verlängert (act. 3/29 S. 5), bevor die finale Version schlussendlich festhielt,

- 23 - dass das Kaufrecht innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der formellen Kenntnisnahme der Niederlegung der Tätigkeit, jedoch nicht später als sechs Mo- nate nach der effektiven Niederlegung der Tätigkeit ausgeübt werden muss. Mit anderen Worten haben sich die Parteien schliesslich dafür entschieden, die Frist zur Ausübung durch die Kenntnisnahme bzw. Kenntnisgabe der Niederlegung der Tätigkeit auszulösen und nicht wie in den Vertragsentwürfen an die tatsächliche Niederlegung der Tätigkeit anzuknüpfen.

E. 2.5.2.6 Insbesondere die Tatsache, dass die Kläger dafür halten, dass die Bedin- gungen für die Berechnung der Kaufpreise der Aktien ein zentraler Punkt in der Verhandlungsphase gewesen sei (act. 1 Rz 77), lässt die klägerische Behaup- tung, dass der nun eingetretene Tatbestand schlicht nicht bedacht worden sei, unglaubwürdig erscheinen. Die klägerischen Vorbringen, dass ein zeitlicher Druck und ungleich starke Verhandlungspositionen bei der Auslegung der Verträge zu berücksichtigen seien, kann den Klägern dabei auch nicht weiter helfen, liegt es doch in der Natur von Vertragsverhandlungen, dass die Positionen teilweise nicht im Gleichgewicht stehen. Überdies waren die Kläger unbestrittenermassen bei den Vertragsverhandlungen anwaltlich vertreten, so dass in keiner Weise davon ausgegangen werden kann oder muss, dass die Kläger nach dem Motto "take it or leave it" hätten unterzeichnen müssen. Dass zwischen Verhandlungspartnern ein gewisses Machtgefälle vorliegen kann, das bei den Verhandlungen auch aus- gespielt wird, liegt in der Natur von Vertragsverhandlungen und erscheint regel- mässig erst dann problematisch, wenn eine Partei dadurch – z.B. zufolge starker Abhängigkeit von der anderen Partei – gleichsam zu einem für sie nachteiligen Vertragsabschluss gezwungen wird, wovon vorliegend keine Rede sein kann. Darüber hinaus werden gerade aus dem Grund, ein Machtgefälle auszuräumen, Rechtsanwälte mandatiert. Entsprechend kann aus dieser Argumentation nichts zugunsten der Kläger abgeleitet werden.

E. 2.5.3 Interessenlage der Parteien

E. 2.5.3.1 Die Kläger stellen sich in ihrer Klagebegründung auf den Standpunkt, dass der Zweck der Call Option Agreements in der Möglichkeit für die Beklagten bestand, die von den Klägern gehaltenen Aktien der I._____ Holding AG und der

- 24 - I._____ Holding 2 AG in einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen, wobei das Hauptinteresse der Kläger darin bestanden habe, einen möglichst guten Preis für die Aktien zu erhalten. Somit ergebe sich mit Blick auf die Interessenlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass die Kläger am erwirtschafteten Profit der H._____ Gruppe voll und ganz hätten partizipieren sollen bzw. wollen, so dass die korrekte Berechnungsgrundlage die Jahresabschlüsse 2011 und 2010 gewesen wären (act. 1 Rz 75 ff.). Replicando relativieren die Kläger sodann, dass es kei- neswegs darum gegangen sei, die Kläger zu belohnen oder ihnen grösstmögliche Wertsteigerungen zu gewährleisten. Es gehe darum, die Interessen der Kläger sowie diejenigen der Beklagten beiderseits gleichmässig zu berücksichtigen (act. 24 Rz 31).

E. 2.5.3.2 Wie die Kläger in ihrer zweiten Rechtsschrift einräumen, ging es nicht da- rum, eine grösstmögliche Wertsteigerung zu gewährleisten, sondern darum, die Kläger an einer möglichen Wertsteigerung partizipieren zu lassen. Wie bereits zu- vor erwähnt, wird der Kaufpreisberechnungsmechanismus durch verschiedene zeitliche Anknüpfungspunkte (Kenntnisnahme des Austritts bzw. tatsächliche Nie- derlegung der Tätigkeit) bzw. Handlungen (Ausübung der Optionen) ausgelöst, so dass ein Bedenken sämtlicher eventuellen Tatbestände, die durch die Kaufpreis- berechnung resultieren können, bestimmt nicht einfach ist. Jedoch kann nun aus dem Umstand, dass die Auswirkungen kurzfristiger Vertragsanpassungen nicht bedacht resp. nicht erkannt worden seien, wie sich dies die Kläger eingestehen (act. 1 Rz 82), der Vertrag nicht einfach einseitig zu Gunsten der Kläger ausgelegt werden, wenn sich dieser Wille nicht aus dem Vertrag selbst erkennen lässt. Tat- sache ist, dass die Parteien eine Frist zur Ausübung der Kaufrechte vereinbart haben, denen je nach Ausübungszeitpunkt andere Berechnungsgrundlagen zu- grunde zu legen sind. Dies wiederum kann – wie sich vorliegend zeigt – uner- wünschte Ungewissheiten mit sich bringen, jedoch kann dies im Nachhinein nicht der Gegenpartei angelastet werden. Dieser Umstand war für die Kläger klar er- kennbar, waren diese ja unbestrittenermassen im Rahmen der Vertragsverhand- lungen anwaltlich vertreten.

E. 2.5.4 Fazit der Vertragsauslegung

- 25 - Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die verschiedenen Me- thoden zur Vertragsauslegung zu keinem Ergebnis führen, die sich mit der kläge- rischen Interpretation der Verträge decken.

E. 2.6 Mündliche Zusicherungen

E. 2.6.1 Die Kläger machen weiter geltend, dass anlässlich des Austrittsgesprächs dem Kläger 1 vom Geschäftsführer der H'._____ J._____ zugesichert worden sei, dass nach Absprache mit K._____ die Geschäftsjahre 2010 und 2011 für die Be- rechnung der Verkaufspreise massgebend sein würden (act. 1 Rz 54).

E. 2.6.2 Dieses Vorbringen wird von der Beklagten bestritten. Es habe weder K._____ noch J._____ eine solche Aussage gemacht. Dies zeige sich auch deut- lich in einer E-Mail, die der Kläger 1 an den Kläger 2 am 7. November 2011 ge- schickt habe, in welcher zu lesen sei, dass gewisse Aspekte im Aufhebungsver- trag geklärten werden müssten ("that would be open to interpretation"). Dort sei folgende Passage zu lesen gewesen: "that the 'F-1' consolidated Accounts used in the calculation of the Fair Market Value shall be those for the year ended in De- cember 31st, 2011". Im Übrigen sei eine Zusicherung von J._____ ohnehin irrele- vant, da dieser zwar ein Organ der H'._____ und der I._____ Holding AG und der I._____ Holding 2 AG sei, nicht jedoch der Beklagten 1 und 2 (act. 13 Rz 108).

E. 2.6.3 Diesen Vorbringen entgegnen die Kläger, dass dem Kläger 1 aufgrund der Formulierung in Ziff. 4.1 der Call Option Agreements klar geworden sei, dass al- lenfalls Unklarheiten bei der Berechnung aufkommen könnten. Mit dem Text in der von der Beklagten genannten E-Mail hätten die Kläger diese Unklarheiten frühzeitig im Sinne einer Klausel in der Aufhebungsvereinbarung beseitigen wol- len (act. 24 Rz 108).

E. 2.6.4 Unter dem Titel "Terms of Exercise" halten die Call Option Agreements in Ziffer 4.2 im zweiten Absatz fest, dass der Kaufpreis vom Verwaltungsrat der H'._____ festgelegt werden soll ("shall be fixed by the board of directors of H'._____"). Aus dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 2011 (act. 14/7), mit welchem der bezahlte Kaufpreis festgelegt wurde, geht die Zu-

- 26 - sammensetzung des damals für die Kaufpreisberechnung zuständigen Verwal- tungsrates hervor. J._____ gehörte damals nicht dem Verwaltungsrat an. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass eine von ihm allenfalls abgegebene Zusi- cherung irrelevant wäre, zumal die Bestimmung des Kaufpreises in keiner Weise in seinem Kompetenzbereich lag. Dass er vom Verwaltungsrat hierzu ermächtigt worden wäre, wird von den Klägern nicht behauptet.

E. 2.6.5 Hinsichtlich einer etwaigen Zusicherung von K._____ muss ebenfalls davon ausgegangen werden, dass er zur Abgabe einer solchen Zusicherung nicht befugt gewesen wäre. Wie bereits erwähnt, ist nach dem Wortlaut der Call Option Ag- reements der Verwaltungsrat der H'._____ das zur Festsetzung des Kaufpreises kompetente Organ. Damit ist der Verwaltungsrat als Gremium zu verstehen; dass ein Verwaltungsratsmitglied alleine diese Befugnis haben soll, geht so aus den Vereinbarungen nicht hervor. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschluss, der schlussendlich den Kaufpreis festgelegt hat, vom Verwaltungsrat als Gremium gefasst worden ist, lässt keinen Raum für eine andere Interpretation. Dass eine entsprechende Ermächtigung zugunsten von K._____ zur Abgabe einer solchen Zusicherung vorgelegen hätte, wird überdies von den Klägern nicht geltend ge- macht.

E. 2.6.6 Dass die beiden von den Klägern angerufenen Zeugen J._____ und K._____ nach den Bestimmungen der Call Option Agreements für die Abgabe ei- ner Zusicherung, wie sie von den Klägern geltend gemacht wird, nicht befugt ge- wesen wären, war überdies für die Kläger erkennbar, so dass ein Vertrauen da- rauf seitens der Kläger selbst dann keinen Schutz verdienen könnte, wenn denn solche Erklärungen tatsächlich abgegeben worden wären. Entsprechend erübrigt sich eine Befragung der von den Klägern angerufenen Zeugen.

E. 2.6.7 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass keine rechtsgültige Zusiche- rung betreffend die Grundlagen der Kaufpreisberechnung vorgelegen haben kön- nen, zumal die Personen, welche – nach klägerischer Darstellung – die Zusiche- rungen abgegeben haben sollen, hierzu nicht befugt gewesen sind, was für die Kläger klar erkennbar gewesen war.

- 27 -

E. 2.7 Keine missbräuchliche Ausübung der Kaufoption

E. 2.7.1 Im Eventualstandpunkt machen die Kläger geltend, dass die Ausübung der Kaufoption missbräuchlich erfolgt sei (act. 1 Rz 86). Die Kläger anerkennen, dass der Beklagten aufgrund des Zeitraums zur Ausübung der Kaufoption eine gewisse Entscheidungsfreiheit zugestanden hat, sie machen jedoch geltend, dass auch das der Beklagten zustehende Recht nicht missbräuchlich ausgeübt werden dür- fe. Die Kläger anerkennen, dass die Beklagte gemäss Ziffer 4.1 der Call Option Agreements nach formeller Kenntnisnahme über den Austritt der Kläger bis zum

10. Februar 2012 bzw. 13. März 2012 Zeit gehabt hätten, die Option auszuüben. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte bis zu einem Zeitpunkt hätte ausüben können, in welchem üblicherweise die Jahresabschlüsse des Vorjahres vorliegen würden. Daraus schliessen die Kläger, dass die unmittelbare Ausübung der Kauf- option mit dem Wissen, dass in den darauffolgenden zwei bis drei Monaten der Ausübungsfrist die für die Berechnung der Verkaufspreise massgebenden Jah- resabschlüssen vorliegen würden, ein offenbarer Rechtsmissbrauch darstelle (act. 1 Rz 87 ff.). Es sei kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Ausübung der Kaufoption unmittelbar zu erfolgen hatte. Aus dem Verhalten der Beklagten müsse somit geschlossen werden, dass ihr bewusst gewesen sei, dass sie den Klägern durch die unmittelbare Ausübung der Kaufoption das äus- serst erfolgreiche Geschäftsjahr 2011 für die Berechnung der Verkaufspreise ab- schneiden würde und dass dies überhaupt erst den Anlass für die unmittelbare Ausübung der Kaufoption gebildet habe (act. 1 Rz 89).

E. 2.7.2 Die Beklagte verneint eine missbräuchliche Ausübung der Kaufoption und stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beklagten eine Dreimonatsfrist zur Aus- übung der Kaufoption zugestanden habe und sie innerhalb dieser Zeitperiode frei sei, wann sie die Kaufoption ausüben möchte (act. 13 Rz 136). Ferner sei das klägerische Vorbringen insofern irrelevant, als gemäss Annex A zu den Call Opti- on Agreements nicht das Datum des Vorliegens der jeweiligen Jahresabschlüsse massgebend sei, sondern vielmehr die Genehmigung dieser Jahresrechnungen durch die Aktionäre. Dieser Zeitpunkt der Genehmigung habe konstant im Mai oder Juni der jeweiligen Jahre gelegen (act. 13 Rz 137). Entsprechend hätte – so

- 28 - die Beklagte weiter – eine Ausübung erst am Ende der Ausübungsfrist zu keinem anderen Ergebnis geführt, da an den von den Klägern errechneten Daten kein von den Aktionären genehmigter Jahresabschluss des Jahres 2011 vorgelegen hätte (act. 13 Rz 138).

E. 2.7.3 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Ver- wirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schüt- zen will (BGE 128 II 145, S. 151; BGE 121 I 367, S. 375; BGE 121 II 97, S. 103). Mit Art. 2 Abs. 2 ZGB soll die Durchsetzung bloss formaler Rechte verhindert werden, wenn diese in offensichtlichem Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen steht (BGE 131 V 97, S. 102; BGE 128 III 206; BGE 125 III 257, S. 261). Rechtsmissbrauch kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn ein Recht unnütz, also ohne jegliches Interesse, oder schikanös ausgeübt wird oder die Par- teien sich widersprüchlich verhalten, um nur einige Beispiele zu nennen. Mit an- deren Worten muss durch die Ausübung eines Rechts ein stossender Zustand geschafft werden, um von Rechtsmissbrauch sprechen zu können.

E. 2.7.4 Vorliegend haben sich die Parteien darauf geeinigt, den möglichen Aus- übungszeitpunkt des Kaufrechts im Sinne einer Zeitperiode auszugestalten. Räumt man einer Partei eine Zeitspanne von mehreren Wochen oder Monaten ein, um ein Kaufrecht auszuüben, so muss der Gegenpartei auch zugestanden werden, den konkreten Zeitpunkt innerhalb dieser Frist frei zu bestimmen. Dass die Bestimmung des Zeitpunktes wiederum andere Konstanten in der teilweise fremdbestimmten Kaufpreisberechnung beeinflussen kann, war für die Parteien aufgrund der Vertragsausgestaltung erkennbar und wurde von diesen im Zeit- punkt der Vertragsunterzeichnung offensichtlich auch in Kauf genommen.

E. 2.7.5 In zeitlicher Hinsicht kann der Beklagten insofern kein Vorwurf gemacht werden, als sie die Option kurze Zeit nach Kenntnisnahme des Austritts der Klä- ger ausgeübt hat, dies mit der Begründung, die Aktien künftigen Arbeitnehmern anbieten zu können. Sie hat somit nicht lange gezögert, sondern die Optionen rasch ausgeübt. Der Vorwurf, sie habe dies absichtlich gemacht, um nicht den äusserst erfolgreichen Jahresabschluss 2011 der Kaufpreisberechnung zugrunde legen zu müssen, ist insofern irrelevant, als die Beklagte zurecht darauf hinweist,

- 29 - dass zur Heranziehung des Jahresabschlusses nicht bloss das Vorliegen der konsolidierten Jahresrechnung durch die Call Option Agreements gefordert wird. Vielmehr muss diese Jahresrechnung durch die Aktionäre genehmigt worden sein. Diese Genehmigung erfolgte nach unbestritten gebliebener Aussage der Beklagten konstant im Mai oder Juni, so dass eine Ausübung der Kaufoption so- wohl im Dezember wie auch erst im darauffolgenden Februar keinen Einfluss auf die Grundlage für die Kaufpreisberechnung bildenden Jahresrechnungen gehabt hätte. So oder anders hätte die konsolidierte Jahresrechnung in genehmigter Form im Ausübungszeitpunkt nicht vorgelegen und wäre für die Kaufpreisberech- nung nicht massgebend.

E. 2.7.6 Somit ist der klägerische Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch die Beklag- te zu verneinen.

E. 2.8 Fazit Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der von den Klägern geltend gemachte Anspruch abzuweisen ist, zumal der Kaufpreisberechnung der von der Beklagten übernommenen Aktien im Sinne der Call Option Agreements korrekterweise die Rechnungen der Jahre 2009 und 2010 zugrunde gelegt wor- den sind. Auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ist zu verneinen, weil das Verhalten der Beklagten in keiner Weise gegen Treu und Glauben verstossen hat. Die Klage ist somit auch gegen die Beklagte 1 abzuweisen.

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegen- den Partei auferlegt. Die Höhe der Gerichtgebühr bestimmt sich dabei nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 und 5 Abs. 2 GebV OG). Die vorliegende Klage wurde als unbezifferte Forderungsklage eingereicht. Nach Art. 85 ZPO hat die klagende Partei einen Mindestwert anzuge-

- 30 - ben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Die Kläger haben vorliegend einen vorläufi- gen Streitwert beziffert, welchen sie anlässlich der Replik präzisierten. Diese Be- zifferung haben die Kläger aufgrund einer Grobbewertung aufgrund des im Inter- net publizierten Jahresabschlusses 2011 vorgenommen. Es rechtfertigt sich da- her, für die Berechnung der Gerichtskosten von dem in der Replik bezifferten Streitwert in der Höhe von CHF 1'325'963.– (vgl. modifiziertes Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) auszugehen. In Anwendung von § 4 und 5 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr somit auf CHF 34'000.– (ordentliche Gebühr) festzusetzen.

E. 3.2 Entsprechend der Kostenverteilung hat die Klägerin den Beklagten eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird nach Er- messen festgesetzt. Die Grundgebühr ist mit der Klagebegründung verdient; für die Referentenaudienz und jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewäh- ren (§ 6 Abs. 1 lit. a und c AnwGebV). Angesichts der Tatsache, dass die Beklag- ten von denselben Rechtsvertretern vertreten wurden, rechtfertigt es sich, nur ei- ne volle Parteientschädigung zuzusprechen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (Praxis- änderung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005; ZR 104 (2005) Nr. 76, SJZ 101 (2005) 531 ff.). Insgesamt rechtfertigt es sich, den Beklagten eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 48'500.– zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 34'000.–.
  3. Die Kosten werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss bezogen. - 31 -
  4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten (Solidargläubigerschaft) eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 48'500.– zu bezahlen.
  5. Mitteilung an die Parteien.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'325'963.–. Zürich, 16. Juni 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG120162-O U/ei Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Thomas Klein, Patrik Howald und Robert Ober sowie die Gerichtsschreiberin Kerstin Habegger Urteil vom 16. Juni 2014 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen

1. C._____ Partners,

2. D._____ S.A., Beklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. et Dr. oec. Y2._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es seien die Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger 1 einen noch zu beziffernden Betrag, mindestens aber CHF 800'000.– zu bezahlen.

2. Es seien die Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger 2 einen noch zu beziffernden Betrag, mindestens aber CHF 200'000.– zu bezahlen.

3. Eventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger 1 ei- nen noch zu beziffernden Betrag, mindestens aber CHF 700'000.– und dem Kläger 2 einen ebenfalls noch zu bezif- fernden Betrag, mindestens aber CHF 170'000.– zu bezahlen.

4. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger 1 ei- nen noch zu beziffernden Betrag, mindestens aber CHF 100'000.– und dem Kläger 2 einen ebenfalls noch zu bezif- fernden Betrag, mindestens aber CHF 30'000.– zu bezahlen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 und 2." anlässlich der Replik modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 24 S. 2) " 1. Es seien die Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger 1 einen Betrag von CHF 1'039'472.– zu bezahlen.

2. Es seien die Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 286'491.– zu be- zahlen.

3. Eventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger 1 ei- nen Betrag von CHF 894'361.70 und dem Kläger 2 einen Betrag von CHF 246'496.85 zu bezahlen.

4. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger 1 ei- nen Betrag von CHF 145'110.29 und dem Kläger 2 einen Betrag von CHF 39'994.14 zu bezahlen.

5. Subeventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger 1 einen Betrag von CHF 1'039'472.– zu bezahlen.

6. Subeventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger 2 einen Betrag von CHF 286'491.– zu bezahlen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 und 2."

- 3 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger 1 ist britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in E._____ [Ort im Kanton Schwyz], während der Kläger 2 Schweizer Staatsangehöriger ist und sei- nen Wohnsitz in F._____/NE hat (act. 1 Rz 2 f.). Bei der Beklagten 1 handelt es sich um eine nach französischem Recht gebildete Kapitalgesellschaft, welche als Verwaltungsgesellschaft des ebenfalls nach fran- zösischem Recht gegründeten Investmentfonds C'._____ FCPR (fonds commun de placement à risques) handelt und im französischen Handelsregister eingetra- gen ist. Ihr Sitz befindet sich in Paris, Frankreich (act. 1 Rz 4; act. 3/3 und 3/4). Die Beklagte 2 ist eine nach belgischem Recht gegründete Aktiengesellschaft, welche im belgischen Handelsregister eingetragen ist und als Unternehmensbe- teiligungsgesellschaft ausgestaltet ist. Ihr Sitz befindet sich in G._____, Belgien (act. 1 Rz 5; act. 3/5). Der Einfach- und Klarheit halber sei erwähnt, dass die Kläger im Rahmen der streitgegenständlichen Call Option Agreements als "Management Investors" und die Beklagten als "Financial Investors" bezeichnet werden (act. 3/6 und 3/8). Als weiteres involviertes Unternehmen ist die H._____ International SA (nachfol- gend "H'._____") zu nennen, welche als Holdinggesellschaft gegenüber ihrer ope- rativen Tochtergesellschaft der H._____ SA (nachfolgend "H''._____") fungiert. Bei der H''._____ handelt es sich um den ehemaligen direkten Arbeitgeber der Kläger 1 und 2 (nachfolgend "Kläger"), welche als Mitglieder der Geschäftsfüh- rung bei der H''._____ angestellt waren (act. 1 Rz 16). Als Investitionsvehikel der H'._____ fungieren die beiden Holdinggesellschaften I._____ Holding AG und I._____ Holding 2 AG, jeweils mit Sitz in Zug (act. 3/11 und 3/12). Wie nachfolgend noch im Detail zu zeigen sein wird, bildet das Kauf-

- 4 - recht der Beklagten an den von den Klägern zum massgeblichen Zeitpunkt gehal- tenen Aktien der I._____ Holding AG sowie der I._____ Holding 2 AG Gegen- stand der vorliegenden Call Option Agreements (act. 1 Rz 16 f.).

b. Prozessgegenstand Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bildet die Art und Weise der Be- rechnung des Kaufpreises der von den Klägern gehaltenen Aktien, welche durch Ausübung des Kaufrechts durch die Beklagten bzw. die Beklagte 1 auf diese übertragen wurden. Während die Kläger geltend machen, dass der in den Call Option Agreements festgehaltenen Formel zur Berechnung des Kaufpreises die Abschlüsse der Jahre 2011 und 2010 zugrunde zu legen seien, stellen sich die Beklagten im Wesentli- chen auf den Standpunkt, dass die Abschlüsse der Jahre 2010 und 2009 heran- zuziehen seien. Je nachdem, welche Jahresabschlüsse man für die Kaufpreisbe- rechnung als massgebend heranzieht, hat dies nach klägerischer Ansicht einen um die eingeklagte Summe höheren Kaufpreis zur Folge. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 (Datum Poststempel) wurde die Klage beim hiesi- gen Gericht rechtshängig gemacht (act. 1). Mit Verfügung vom 7. September 2012 wurde der Beklagten 1 Frist angesetzt, um die Klageantwort zu erstatten (Prot. S. 4). Zeitgleich wurde die Beklagte 2 aufgefordert, innert Frist ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz zu benennen, welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 nachgekommen ist (act. 8 und 9). In der Folge wurde auch der Beklagen 2 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 6). Mit Eingabe vom 9. November 2012 reichten die Beklagten 1 und 2 ihre gemeinsame Klageantwort innert Frist ein (act. 13). Am 12. April 2013 fand sodann eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich wel- cher jedoch keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Prot. S. 9).

- 5 - Im Anschluss wurde das Verfahren schriftlich fortgesetzt und den Klägern mit Ver- fügung vom 18. April 2013 Frist zur Erstattung der Replik angesetzt, welche sie mit Eingabe vom 24. Juni 2013 einreichten (Prot. S. 11; act. 24). Mit Zustellung der Replik an die Beklagten wurde diesen Frist zur Erstattung der Duplik ange- setzt (Prot. S. 11). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 reichten die Beklagten ihre Duplik fristgerecht ein (act. 30), welche den Klägern mit Verfügung vom

7. Oktober 2013 und unter Hinweis auf ihr unbedingtes Replikrecht zugestellt wurde (Prot. S. 13 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen

1. Formelles 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Internationale/örtliche Zuständigkeit Während die Kläger ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sind die Beklagten in Belgien bzw. Frankreich domiziliert. Es handelt sich somit um einen internationa- len Sachverhalt, weshalb die Frage nach der internationalen bzw. örtlichen Zu- ständigkeit zu klären ist. Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Internationale Pri- vatrecht (IPRG) bestimmt, dass völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind, so dass das Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) zur Anwendung gelangt. Art. 23 LugÜ sieht vor, dass der Gerichtsstand durch die Parteien mittels einer schriftlichen Vereinbarung bestimmt werden kann. Mit Datum vom 11. Dezember 2009 sowie 18. März 2010 wurden zwischen den Parteien insgesamt drei Call Option Agreements – je zwischen dem Kläger 1 und den Beklagten bzw. dem Kläger 2 und den Beklagten – abgeschlossen, gestützt worauf die vorliegenden Ansprüche geltend gemacht werden. Art. 8.2 der jeweili- gen Vereinbarung sieht hierfür die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte

- 6 - des Kantons Zürich vor (act. 3/6-8). Dies blieb im Übrigen unbestritten (act. 13 Rz 3). 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht des Kantons Zürich ergibt sich aus § 44 lit. b GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO (act. 1 Rz 7 und act. 13 Rz 4). 1.2. Anwendbares Recht Nach Art. 116 IPRG, welches zur Bestimmung des anwendbaren Rechts mass- gebend ist, untersteht der Vertrag primär dem von den Parteien gewählten Recht. Eine solche Rechtswahl wurde in Ziffer 8.1 der streitgegenständlichen Call Option Agreements getroffen, wonach die genannten Vereinbarungen Schweizer Recht unterstellt worden sind (act. 3/6-8, jeweils in Ziff. 8.1). 1.3. Unbezifferte Forderungsklage Gemäss Art. 85 ZPO kann die klagende Partei eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, was die Kläger vorliegend geltend machen. Für die genaue Bezifferung ihres Anspruches seien der konsolidierte Jahresab- schluss 2011 der H'._____ Gruppe sowie Informationen bezüglich der Struktur der bestehenden Verbindlichkeiten und der gebundenen Liquiditäten unabdingbar (act. 1 Rz 13). Der in den Rechtsschriften bezifferte Streitwert sei nach klägeri- scher Darstellung aufgrund einer Grobbewertung basierend auf dem im Internet publizierten Jahresabschluss 2011 beziffert worden (act. 1 Rz 57). Auf die Frage der genauen Bezifferung der Forderung wird – soweit nötig – zurückzukommen sein. 1.4. Klageänderung 1.4.1. Replicando ergänzten die Kläger ihre in der Klage gestellten Rechtsbegeh- ren, hielten jedoch fest, dass es sich nach wie vor um eine unbezifferte Forde- rungsklage handle (act. 24 Rz 10).

- 7 - 1.4.2. Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist wie der ursprüngliche (Art. 227 Abs. 1 ZPO) und entweder ein sachlicher Zusammenhang des geänderten oder neuen Anspruchs mit dem bisherigen Anspruch besteht, oder aber die Gegenpar- tei ihre Zustimmung hierzu erteilt (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 227 Rz 16 ff.). 1.4.3. Die neuen Rechtsbegehren stützen sich auf denselben Lebenssachverhalt wie die in der Klageschrift gestellten Rechtsbegehren (act. 24 Rz 12), nämlich auf Forderungen aus den zwischen den Parteien geschlossenen Call Option Agree- ments. Daher ist die Klageänderung in Bezug auf ihren Inhalt zulässig. Auch wird trotz der Änderung der Rechtsbegehren die Verfahrensart beibehalten. 1.4.4. Die Klageänderung erfolgte überdies anlässlich der Replik und somit vor Aktenschluss, weshalb sie auch in zeitlicher Hinsicht zulässig ist (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 227 Rz 26.). 1.5. Streitgenossenschaft 1.5.1. Die Kläger 1 und 2 beabsichtigen mit ihrer Klage, die Beklagte 1 und 2 gleichzeitig ins Recht zu fassen. 1.5.2. Gemäss Art. 71 Abs. 1 ZPO können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden, wenn Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, sofern für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. Erforderlich ist dabei ein gewis- ser innerer Zusammenhang, so dass die Gemeinsamkeiten der Klagen ein ge- meinsames Verfahren im Interesse der Prozessökonomie als sinnvoll erscheinen lassen (STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 71 N 4 ff.). 1.5.3. Vorliegend werden jeweils gleiche Ansprüche aus verschiedenen, aber gleichlautenden Call Option Agreements geltend gemacht, die jeweils zwischen dem Kläger 1 und den Beklagten bzw. dem Kläger 2 und den Beklagten abge- schlossen wurden. Die geltend gemachten Ansprüche beruhen somit auf gleichar-

- 8 - tigen Tatsachen bzw. Rechtsgründen, weshalb im Sinne der Prozessökonomie die Kläger bzw. die Beklagten eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO bilden sollen, unter Vorbehalt der nachfolgend zu beurteilen- den Passivlegitimation der Beklagten 2. Dagegen opponierten die Beklagten – un- ter Vorbehalt der Passivlegitimation der Beklagten 2 – grundsätzlich nicht (act. 13 Rz 72).

2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt 2.1.1. Die Kläger befanden sich seit dem Jahr 2009 (Kläger 1) bzw. 2001 (Kläger

2) in einem Anstellungsverhältnis mit der H''._____, wobei der Kläger 1 die Funk- tion des Chief Financial Officers und der Kläger 2 diejenige des Personaldirektors inne hatten (act. 1 Rz 22 f.). Als Mitglieder der Geschäftsführung waren die Kläger Aktionäre der H'._____. Während der Kläger 1 50 Aktien der H'._____ hielt, wel- che er im Jahr 2009 für einen Kaufpreis von über CHF 1 Mio erworben hatte, ver- einte der Kläger 2 22 Aktien der H'._____ auf sich, die er in den Jahren 2006 und 2009 für insgesamt CHF 340'000.– erworben hatte. Die bezahlten Preise entspra- chen dem vollen Wert (act. 1 Rz 24). 2.1.2. Im Jahr 2009 erwarben dann die Beklagten 61% der Aktien der H'._____ und somit die Aktienmehrheit der H._____ Gruppe, während mit den Klägern Ver- handlungen bezüglich der Vereinbarung einer Kaufoption zugunsten der Beklag- ten 1 und 2 eingeleitet worden sind (act. 1 Rz 28). Der Kläger 1 reinvestierte mit Abschluss des Call Option Agreements 100% seiner Aktien, also 50 Aktien der H'._____, indem er 27'150 Aktien der I._____ Holding AG erwarb (act. 1 Rz 28; act. 13 Rz 75). Die H._____ Aktien wurden vollständig der I._____ Holding AG zugewendet (act. 1 Rz 28; act. 13 Rz 75). Der Kläger 2 hingegen reinvestierte 50% seiner gehaltenen Aktien der H'._____ und erwarb damit 6'516 Aktien der I._____ Holding AG. Zusätzlich erwarb der Kläger 2 18'750 Aktien der I._____ Holding 2 AG (act. 1 Rz 28; act. 13 Rz 80 f.).

- 9 - 2.1.3. Mit den Call Option Agreements wurde beabsichtigt, den Beklagten 1 und 2 das Recht einzuräumen, im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwi- schen den Klägern und der H''._____, die von diesen gehaltenen Aktien der I._____ Holdinggesellschaften zu übernehmen (act. 1 Rz 32; act. 13 Rz 84). 2.1.4. Gemäss den Call Option Agreements sollte sich das Recht der Beklagten 1 und 2, die von den Klägern gehaltenen Aktien zu erwerben, im Zeitpunkt des Ausscheidens der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ("Cessation of Duties") reali- sieren, wobei zwischen guten, durchschnittlichen und schlechten Abgängern un- terschieden wurde ("Bad, Medium and Good Leaver") (act. 1 Rz 36; act. 13 Rz 82). Die Ausübung der Kaufoption sollte mittels einer Ausübungsanzeige er- folgen (act. 1 Rz 36). 2.1.5. Am 10. November 2011 schlossen dann die H''._____ und der Kläger 1 ei- ne Aufhebungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2012 auf- gehoben und der Kläger 1 per sofort von der Arbeitsverrichtung freigestellt wurde. Der Wunsch zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kam dabei von der H''._____ bzw. der Beklagten 1 als Mehrheitsaktionärin (act. 1 Rz 38). 2.1.6. Zwischen dem Kläger 2 und der H''._____ wurde am 13. Dezember 2011 eine ähnlich lautende Aufhebungsvereinbarung geschlossen, wonach das Ar- beitsverhältnis per 30. Juni 2012 enden sollte, der Kläger 2 jedoch ebenfalls per sofort freigestellt wurde. Auch hier kam die Initiative zur Aufhebung des Arbeits- verhältnisses ausschliesslich von der H''._____ bzw. der Beklagten 1 (act. 1 Rz 40). Hinsichtlich des Ausscheidens der Kläger bei der H''._____ besteht unter den Parteien insofern Einigkeit, als beide Kläger als "Medium Leaver" eingestuft wurden (act. 1 Rz 42; act. 13 Rz 98). 2.1.7. Mit schriftlichen Anzeigen vom 15. November 2011 bzw. 20. Dezember 2011 übte die Beklagte 1 gegenüber den Klägern jeweils die Kaufoption aus und kaufte die vom Kläger 1 gehaltenen 27'150 sowie die vom Kläger 2 gehaltenen 6'516 Aktien an der I._____ Holding AG bzw. die 18'750 Aktien an der I._____ Holding 2 AG ab, dies unter Anwendung von Ziff. 2.3 (ii) des Call Option Agree-

- 10 - ments, wonach sie berechtigt war, auch das Kaufrecht der Beklagten 2 auszu- üben (act. 1 Rz 41 f.). 2.1.8. Der zu bezahlende Kaufpreis sollte sich dann nach Ziffer 3 der Call Option Agreements berechnen, wobei die Festlegung des Verkaufspreises pro Aktie er- folgen sollte. Gemäss diesem Passus sollte je nachdem, ob der Management In- vestor, also die Kläger, als gute, durchschnittliche oder schlechte Abgänger zu qualifizieren waren, eine abstrakte Berechnungsformel massgebend sein, wobei als Eckpunkte der Berechnung der "Fair Market Value" und der "Subscription Pri- ce" dienen sollten (act. 1 Rz 43). Ziffer 3 der Call Option Agreements legt jedoch lediglich die Grundlage der Berechnung fest. Die konkrete Berechnung des Kauf- preises pro erworbene Aktie richtet sich vielmehr nach Annex A der Call Option Agreements, in welchem die massgebenden Berechnungsfaktoren in Form einer Berechnungsformel im Einzelnen festgelegt sind (act. 1 Rz 44; act. 13 Rz 99). 2.1.9. Für den – vorliegenden – Fall eines durchschnittlichen Abgangs auf einen Zeitpunkt nach dem zweiten, jedoch noch vor dem dritten Jahrestag des Ab- schlussdatums der Call Option Agreements, hält Ziffer 3 der Call Option Agree- ments fest, dass der Preis pro Aktie grundsätzlich und unbestrittenermassen unter Einbezug der folgenden Faktoren zu bestimmen ist: 50% des fairen Marktwertes erhöht um den tieferen Be- trag von entweder 50% des "Fair Market Value" oder 50% des "Subscription Price" pro Aktie zzgl. 3% Zinsen p.a. (act. 1 Rz 46). 2.1.10. Nach den Berechnungen des für die Kaufpreisberechnung zuständigen Verwaltungsrats der H'._____ wiesen die vom Kläger 1 gehaltenen 27'150 Aktien der I._____ Holding AG einen Kaufpreis von CHF 77.90 pro Aktie auf. Der Kauf- preis der vom Kläger 2 verkauften 6'516 Aktien der I._____ Holding AG wurde auf CHF 77.99 pro Aktie berechnet und der Kaufpreis der 18'750 Aktien der I._____ Holding 2 AG auf CHF 2.83 pro Aktie (act. 1 Rz 56; act. 106). Die so errechneten Kaufpreise wurden den Klägern 1 und 2 zusammen mit der Ausübungsanzeige mitgeteilt und auch ausbezahlt (act. 1 Rz 52).

- 11 - 2.2. Passivlegitimation der Beklagten 2 2.2.1. Während sich die Parteien einig sind, dass die Beklagte 1 als Verwaltungs- gesellschaft des Investmentfonds C'._____ FCPR passivlegitimiert ist (act. 1 Rz 18; act. 13 Rz 70), bestreitet die Beklagte 2, in der vorliegenden Angelegen- heit passivlegitimiert zu sein (act. 13 Rz 64). 2.2.2. Die Beklagte 2 stützt sich dabei auf Ziff. 2.3 (ii) des Call Option Agreements (act. 3/6-8) und macht geltend, dass entsprechend dieser Ziffer die Beklagte 1 für die Beklagte 2 sämtliche Rechte ausgeübt habe, was aus der Ausübungsanzeige hervorgehe (act. 13 Rz 18 und 64). Ein Kaufvertrag mit der Beklagten 2 sei somit nicht zustande gekommen, so dass es an jedwelchen Verpflichtungen der Beklag- ten 2 fehle. Ziffer 2.3 (iii) halte denn auch fest, dass derjenige Financial Investor, der sich nicht beteilige, von jeglicher Verpflichtung frei sei. Folglich sei die Beklag- te 2 in keinem Fall passivlegitimiert (act. 13 Rz 64). 2.2.3. Die Kläger hingegen bestreiten die beklagtische Argumentation und die Anwendbarkeit von Ziffer 2.3 (iii). Ziffer 2.3 (ii) sage nichts über die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung an sich aus und es werde auch keine Befreiung von den un- ter den Call Option Agreements geltenden Verpflichtungen festgehalten. Die bei- den Absätze würden nicht im Zusammenhang stehen und seien vorliegend auch nicht einschlägig (act. 24 Rz 16 f.). Das Verhältnis zwischen den Beklagten 1 und 2 könne nicht unter eine der in den Definitionen festgehaltenen Möglichkeiten der Affiliated Company oder des New Managers subsumiert werden, so dass es zu keiner Befreiung der Beklagten 2 von ihren Verpflichtungen gekommen sei (act. 24 Rz 18 ff.). 2.2.4. Hierauf entgegnet die Beklagte 2, dass es irrelevant sei, ob Ziffer 2.3 (iii) anwendbar sei oder nicht. Ausschlaggebend sei, dass die Beklagte 1 gestützt auf Ziffer 2.3 (ii) eigenständig Kaufverträge mit den Klägern abgeschlossen habe. Hieran sei die Beklagte 2 nicht beteiligt gewesen, so dass zwischen den Klägern und ihr auch kein Vertrag zustande gekommen sei. Folglich könnten ihr gegen- über auch keine Verpflichtungen aus dem nur mit der Beklagten 1 geschlossenen Kaufvertrag geltend gemacht werden (act. 30 Rz 3 ff.).

- 12 - 2.2.5. Fraglich ist somit nur noch, wie Ziffer 2.3 (ii) in Bezug auf die Ausübung der Kaufoption der Beklagten 1 an Stelle der Beklagten zu verstehen ist bzw. welche Rechtswirkungen daraus resultieren. 2.2.6. Ziel der richterlichen Vertragsauslegung ist die Feststellung des überein- stimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschwei- gend erklärt haben (subjektive Auslegung). Lässt sich dieser übereinstimmende wirkliche Wille feststellen, so bestimmt sich der Vertragsinhalt danach. Lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien indes nicht (mehr) mit Sicher- heit feststellen, hat der Richter durch objektivierte Auslegung denjenigen Ver- tragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat der Richter das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handeln- de Parteien unter den gegebenen, auch persönlichen Umständen durch die Ver- wendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Massgebend ist hier also der objektive Sinn des Erklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert: Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu suchen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (statt vieler GAUCH/SCHLUEP /SCHMID/EMMENEGGER, 9. Aufl. Zürich 2008, Bd. I, N 1200 f., BGE 131 III 611, 132 III 632, 119 II 372). Dabei ist jede einzelne Willenserklärung nach dem Vertrau- ensprinzip so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 1226 m.w.H). 2.2.7. Das primäre Auslegungsmittel ist der Wortlaut (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID /EMMENEGGER, a.a.O., N 1206). Der Wortlaut ist auch primäres Willensindiz (BK- KRAMER, Art. 18 OR N 22). Bei der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprachgebrauch zulegt, ent- scheidende Bedeutung zu (BGE 115 II 264 E. 5a S. 269; 116 II 189 E. 2a mit Hinweis). Erst in zweiter Linie sind die sog. ergänzenden Auslegungsmittel zu be- achten. Sie werden oft auch als die Umstände des Vertragsschlusses bezeichnet. Zu ihnen gehören namentlich die Vertragsverhandlungen, das Verhalten der Par- teien nach Vertragsschluss sowie der Vertragszweck (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID

- 13 - /EMMENEGGER, a.a.O., N 1212 ff.). Immer dann, wenn die ergänzenden Ausle- gungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (ZK-JÄGGI/GAUCH, Art. 18 OR N 369 m.w.H.). Für eine Auslegung sind im Weiteren die Umstände mit zu berücksichtigen, die den Parteien bei Ver- tragsschluss bekannt oder erkennbar waren. Es ist somit der Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses massgebend, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist. Später eintre- tende Umstände – wie das nachträgliche Verhalten der Parteien – lassen dage- gen erkennen, wie sie selbst den Vertrag seinerzeit gemeint bzw. ihre Erklärun- gen tatsächlich verstanden haben. Das ergibt aber den wirklichen, nicht den hypo- thetischen Parteiwillen (BGE 107 II 417 E. 6; BGE 129 III 675 E. 2.3). Von den Auslegungsregeln kommt derjenigen der sogenannten ganzheitlichen Auslegung eine überragende Bedeutung zu. Danach sind die einzelnen Vertragsbestimmun- gen unter Mitberücksichtigung des Vertragsganzen auszulegen. Dabei dient jede vertragliche Bestimmung zugleich als Auslegungshilfe für die andere (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 1229). 2.2.8. Der Wortlaut der fraglichen Klausel in Ziffer 2.3 (ii) der Call Option Agree- ments lautet wie folgt: "unless otherwise agreed between the Financial Investors prior to the sending of the Notice of Exercise, the number of Securities in respect of which each of the Financial Investors shall be entitled to exercise the Call Option shall be calculated taking into account the proportion of shares held by the Financial Investor in H'._____ against the total number of shares held by the Financial Investors in H'._____ (and their substitutes or assignees in compliance with the Shareholders' Agreement) at the date of the Notice of Exercise. In the event that one of the Financial Investors does not exercise the Call Option in re- lation to all or part of the Securities held by the Management Investor which it is entitled to purchase, the other Financial Investor shall be entitled to purchase the outstanding number of Securities not purcha- sed by such Financial Investor;"

- 14 - Zusammengefasst bestimmt der letzte Satz der streitgegenständlichen Klausel, dass für den Fall, dass einer der "Financial Investors" (also der Beklagten) das Kaufrecht nicht ausüben sollte, der andere berechtigt ist, die betreffende Anzahl Aktien zu kaufen, die der "Management Investor" (also der betreffende Kläger) hält und durch den Verzicht des einen "Financial Investors" zur Verfügung stehen. Mit der Klausel wird somit eine Eventualität geregelt, die sich dann aktualisiert, wenn das Kaufrecht vom primär ausübungsberechtigten Financial Investors nicht ausgeübt wird. Die Klausel eröffnet dem einen Financial Investors die Möglichkeit, die Aktien an Stelle des anderen Financial Investors zu kaufen. Dass mit der Aus- übung dieser Möglichkeit jedoch gemeint sein soll, dass der eine Financial Inves- tor zugunsten des verzichtenden Financial Investors ausübt und somit Vertrags- beziehungen zwischen dem Management Investor und dem verzichtenden Finan- cial Investor herstellt, lässt sich dem Wortlaut der Klausel nicht einmal ansatzwei- se entnehmen. Die klägerische Darstellung würde darauf hinauslaufen, dass es sich hierbei um ein Stellvertretungsverhältnis oder einen Vertragsschluss zuguns- ten Dritter handeln würde, was jedoch besondere Umstände, insbesondere eine entsprechende Ermächtigung, erfordern würde. Solche besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden von den Klägern auch nicht geltend ge- macht. Insbesondere lässt sich der von den Klägern eingereichten Vollmacht, mit welcher die Beklagte 2 die Beklagte 1 zur Ausübung der Kaufoption an ihrer Stelle ermächtigte, nichts dahingehend entnehmen (act. 3/38). Im Übrigen müsste man sich die Frage stellen, in welchen Situationen es überhaupt Sinn machen würde, dass der eine Financial Investor auf die Ausübung des Kaufrechts verzichtet, gleichzeitig aber den anderen Financial Investor zur stellvertretenden Ausübung ermächtigen oder sogar beauftragen würde. 2.2.9. Als ergänzendes Auslegungsmittel sind die Ausübungserklärungen heran- zuziehen (act. 3/39 und 3/40), in welchen die folgende Passage zu lesen ist: "In view of the above, C._____ and D._____ have agreed in accordance with Clause 2.3 of the Agreement prior to the date hereof that C._____ shall be entitled to purchase the Shares from the Management Investor pursuant to the terms and conditions of the Agreement;"

- 15 - Mit dieser Klausel, und unter Hinweis auf Ziffer 2.3 des Call Option Agreements, zeigten die Beklagten an, dass die Parteien übereingekommen sind, dass die Be- klagte 1 an Stelle der Beklagten 2 das Kaufrecht ausüben soll. Es deutet auch hier nichts darauf hin, dass die Beklagte 1 nicht "an Stelle" sondern "zugunsten" der Beklagten 2 ausgeübt haben soll. Dass die Beklagte 1 durch die ersatzweise Ausübung des Kaufrechts Vertragsbeziehungen zwischen den Klägern und der Beklagten 2 hergestellt haben soll, geht aus dieser Klausel ebenso wenig hervor, wie aus den Call Option Agreements selber. 2.2.10. Auch die von den Klägern eingereichten Zahlungsbelege für die Aktienpa- kete (act. 3/41 und 3/42) lassen keinen anderen Schluss zu. So wurden die Kauf- preise für die Aktienpakete sowohl gegenüber dem Kläger 1 wie auch gegenüber dem Kläger 2 von der Beklagten 1 bezahlt. Die Beklagte 2 hat sich an dem bis heute bezahlten Kaufpreis in keiner ersichtlichen Weise beteiligt, so dass auch dieser Umstand gegen die klägerische Argumentation spricht. 2.2.11. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass sich für die klägerischen Argumente keine Anhaltspunkte finden lassen. Weder wurden solche von den Klägern konkret dargelegt, noch sprechen die Call Option Agreements selber für eine Vertragsbeziehung zwischen den Klägern und der Beklagten 2. Es ist also davon auszugehen, dass zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten 2 andererseits keine Vertragsbeziehungen zustande gekommen sind, so dass die Passivlegitimation der Beklagten 2 zu verneinen und die Klage hinsichtlich der Ansprüche gegenüber der Beklagten 2 abzuweisen ist. Im Folgenden wird der Einfachheit halber nur noch von "der Beklagten" gespro- chen; gemeint ist damit ausschliesslich die Beklagte 1. 2.3. Hauptsächlicher Streitpunkt: Berechnung des Kaufpreises Die vorliegende Streitigkeit betrifft nun den zur Kaufpreisberechnung massgeben- den zeitlichen Anknüpfungspunkt. Während die Kläger die Meinung vertreten, dass auf das rechtliche Austrittsdatum der Kläger abgestellt werden müsse, hält die Beklagte dafür, dass auf den Ausübungszeitpunkt abzustellen sei. Diese Diffe-

- 16 - renz führt wiederum zu einer unterschiedlichen Berechnungsgrundlage, die schlussendlich zur eingeklagten bzw. gegebenenfalls noch zu bestimmenden Summe führt. 2.4. Parteistandpunkte 2.4.1. Die Parteien sind sich insofern einig, als zur Berechnung des Kaufpreises grundsätzlich Ziffer 3 der Call Option Agreements heranzuziehen ist (vgl. Rz 2.1.9; act. 1 Rz 43; act. 13 Rz 100). Der tatsächliche Marktwert ("Fair Market Va- lue") ist dabei unbestrittenermassen nach der im Annex A zu den Call Option Ag- reements aufgeführten Formel zu berechnen (act. 1 Rz 44; act. 13 Rz 42). Teil dieser Formel ist der EBITDA der H'._____ Gruppe, welcher Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen definiert (act. 1 Rz 50; act. 13 Rz 42). Zur Bestim- mung des EBITDA ist die folgende, sich in Ziffer 1 (i) des Annex A zu den Call Option Agreements findende Definition massgebend (act. 1 Rz 50 f.; act. 13 Rz 42; act. 3/6 S. 9): "EBITDA shall be: (i) the average (over two years) of (i) the Consolidated EBITDA of the H'._____ Group shown by the consolidated annual accounts of the H'._____ Group approved by the H'._____'s shareholders for the finan- cial year ("F-1") precending the Date of Cessation of Duties (as defined in Clause 4.1) (the "Consolidated Accounts") and (ii) the Consolidated EBITDA of the H'._____ Group shown by the consolidated annual ac- counts approved by the H'._____'s shareholders for the financial year immediately precending F-1." 2.4.2. Die Kläger stellen sich nun auf den Standpunkt, dass zufolge dieser Formel die Jahresabschlüsse der Jahre 2010 und 2011 als Basis für die Berechnung des massgeblichen EBITDA heranzuziehen seien, da die Arbeitsverhältnisse zwi- schen der H'._____ und dem Kläger 1 per 31. Mai 2012 und dasjenige mit dem Kläger 2 per 30. Juni 2012 geendet hatten. Entsprechend seien die Jahre 2010 und 2011 die dem Jahr 2012 vorangehenden und für die Berechnung massgebli- chen Geschäftsjahre (act. 1 Rz 56). Zwar sei der Abschluss des Jahres 2011 un-

- 17 - erwartet spät, nämlich erst im Mai 2012, genehmigt worden, jedoch habe der ge- nehmigte Abschluss am Stichtag, also dem 31. Mai bzw. 30. Juni 2012 vorgele- gen (act. 1 Rz 71). 2.4.3. Die Beklagte anerkennt die Verwendung des Jahresabschlusses 2010, ist jedoch der Ansicht, dass der zweite zur Berechnung des Kaufpreises relevante Jahresabschluss derjenige aus dem Jahr 2009 an Stelle des von den Klägern gel- tend gemachten Abschlusses aus dem Jahr 2011 sei (act. 13 Rz 43 f.). Dies er- gebe sich aus Ziffer 3 der Call Option Agreements, wonach der Kaufpreis der Ak- tien im Zeitpunkt der Ausübung der Call Option festzusetzen sei. Dies sei insbe- sondere deshalb wichtig, weil damit a priori nur im Zeitpunkt der Optionsausübung schon vollendete, nicht aber zukünftige Tatsachen bei der Festsetzung des Kauf- preises berücksichtigt werden könnten (act. 13 Rz 37). Die Kaufrechte seien am

15. November 2011 bzw. 20. Dezember 2012 [recte wohl 20. Dezember 2011] ausgeübt worden, so dass die konsolidierte Jahresrechnung des Jahres 2010 die neuste von den Aktionären genehmigte Konzernrechnung und daher die dem "Date of Cessation" im Sinne von Annex A zu den Call Option Agreements vo- rausgehende gewesen sei (act. 13 Rz 43). Die Beklagte macht also geltend, das Jahr 2010 sei das in der Formel als F-1 bezeichnete Jahr, so dass das dem F-1 Jahr vorausgehende das Jahr 2009 gewesen sei, weshalb der EBITDA aufgrund der Rechnungen aus den Jahren 2009 und 2010 zu berechnen sei (act. 13 Rz 44). Zusammengefasst sei der Stichtag für die Preisbestimmung und insbe- sondere für den "Fair Market Value" nicht etwa das "Date of Cessation", sondern der Zeitpunkt der Ausübung des Kaufrechts (act. 13 Rz 109). 2.4.4. Replicando bestreiten die Kläger den von der Beklagten herangezogene zeitlichen Anknüpfungspunkt der faktischen Ausübung des Kaufrechts und ma- chen geltend, dass der massgebliche Anknüpfungspunkt in zeitlicher Hinsicht das rechtliche Austrittsdatum der Kläger sei, was das Auslaufen des Arbeitsverhält- nisses ("Date of Cessation of Duties") sei. Es entspreche nämlich dem Parteiwil- len, dass die Ausübung des Kaufrechts frühestens zum Zeitpunkt des Austritts des Managers hätte möglich sein sollen (act. 24 Rz 103 und 31 ff.). In den beiden Vertragsentwürfen sei als Stichtag für die Ausübung der Optionen das rechtliche

- 18 - Austrittsdatum des Managers festgelegt worden, was sich auch in der konkreten Berechnungsformel in Annex A wiederspiegle. Die Kaufoption sollte nicht vor die- sem Datum ausgeübt werden können, so dass auch die Berechnung der Ver- kaufspreise nicht vor diesem Zeitpunkt hätte erfolgen sollen. Von diesem Ver- ständnis seien die Kläger ausgegangen (act. 24 Rz 32). 2.4.5. Duplicando hält die Beklagte an ihrer Argumentation fest und moniert die Argumentationslinie der Kläger. Sie wirft ihnen zusammengefasst vor, replicando zum ersten Mal seit Ausbruch der Streitigkeit den Zeitpunkt der Ausübung der Op- tion als problematisch, ja sogar unzulässig zu thematisieren. Sie würden sich da- mit widersprüchlich verhalten und änderten ihre Argumentationslinie nur, um zum gewünschten Ergebnis zu kommen (act. 30 Rz 24 ff.). 2.5. Auslegung der Call Option Agreements 2.5.1. Auslegung nach dem Wortlaut 2.5.1.1. Können sich die Parteien über den Inhalt gewisser Vertragsklauseln nicht einigen, hat das Gericht, wenn sich der tatsächliche Parteiwille, wie er in den Er- klärungen zum Ausdruck kommt, nicht mehr eruieren lässt, durch Vertragsausle- gung das tatsächlich Vereinbarte zu ermitteln, wobei zunächst vom Wortlaut aus- zugehen ist (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, 9. Aufl. Zürich 2008, Bd. I, N 1200 f.) 2.5.1.2. Wie bereits erwähnt, sind sich die Parteien grundsätzlich einig, dass der Verkaufspreis nach Ziffer 3 der Call Option Agreements zu berechnen ist, die fol- gendermassen lautet: "In the event of exercise of the Call Option by the Financial Investors, the sale price per Security to be purchased by the Financial Investors shall be determined as of the date of the Notice of Exercise as follows: […]

- 19 - If the "Medium Leaver" Cessation of Duties occurs after the second anniversary date and before the third anniversary date of this Call Op- tion Agreement, the sale price per Security shall be: − fifty per cent (50%) of the Fair Market Value, increased by − the lower amount between:

• fifty per cent (50%) of the Fair Market Value; and

• fifty per cent (50%) of the Subscription Price for a Secu- rity plus interest at three per cent (3%) per annum. […]" Der zum Streit führende, relevante Parameter dieser Formel ist der "faire Markt- wert ("Fair Market Value"), welcher grundsätzlich unbestrittenermassen nach Zif- fer 1 des Annex A zu den Call Option Agreements zu bestimmen ist (act. 1 Rz 44; act. 13 Rz 104). Die in Ziffer 1 des Annex A festgehaltene Formel beinhaltet wie- derum den Parameter EBITDA, welcher im Annex A ebenfalls definiert ist (act. 3/6 S. 9, vgl. oben Rz 2.4.1). Darin wird die für die Preisberechnung massgebende konsolidierte Jahresrechnung "F-1" als diejenige definiert, die dem "Date of Ces- sation of Duties (as defined in Clause 4.1)" vorangeht (act. 3/6). Wie dieser Zeit- punkt "Date of Cessation of Duties" bestimmt wird, geht – gemäss dem Verweis – aus Ziffer 4.1 (v) klar hervor. Darin ist Folgendes zu lesen: "The Date of Cessation of Duties shall be: […] (v) in the event of dismissal for reasons other than gross negligence of wilful misconduct, the expiry date of the notice period, whether or not the Management Investor actually works during the notice period, or […]" 2.5.1.3. In diesen Definitionen finden sich die von den Parteien geltend gemach- ten Anknüpfungspunkte wieder, die jedoch – entgegen der klägerischen Auffas- sung – nicht unbedingt im Widerspruch stehen müssen. Ziffer 3 der Call Option Agreements sagt klar, dass der Kaufpreis auf den Zeitpunkt ("as of") der Aus- übungsanzeige zu bestimmen ist. Der von den Klägern geltend gemachte An-

- 20 - knüpfungszeitpunkt des Datums der tatsächlichen Niederlegung der Arbeitstätig- keit hingegen wird klar als Ablauf der Freistellungs-/Kündigungsfrist definiert, was vorliegend der 31. Mai bzw. 30. Juni 2012 wäre. Dieser Zeitpunkt hingegen ist für die Berechnung des Kaufpreises nur insofern relevant, als Ziffer 1 des Annex A besagt, dass der für die Kaufpreisberechnung anzuwendende EBITDA aufgrund der zwei konsolidierten Jahresrechnungen der H'._____ Group zu berechnen ist, die dem "Date of Cessation of Duties", also dem Ende der Freistellungsperiode, vorangehen ("preceding") und genehmigt ("approved") sind (act. 3/6 S. 9). 2.5.1.4. Der Wortlaut ist also insofern klar, als der Kaufpreis im Zeitpunkt der Ausübungsanzeige zu berechnen ist und in diesem Zeitpunkt im Sinne des Annex A zu eruieren ist, welche Jahresrechnungen zur Bestimmung des EBITDA heran- zuziehen sind, nämlich die dem Datum der tatsächlichen Arbeitsniederlegung vo- rangehenden zwei konsolidierten Rechnungen, die überdies von den Aktionären genehmigt worden sind. Ein Widerspruch innerhalb des Vertrages, wie ihn die Kläger geltend machen (act. 1 Rz 78), ist vorliegend somit nicht ersichtlich. 2.5.1.5. Mangels eines Widerspruchs zwischen dem Annex A und dem Call Opti- on Agreement sind auch die Bestimmungen des Annex A entgegen der klägeri- schen Meinung (act. 1 Rz 65) nicht als lex specialis zu betrachten, beinhaltet er in diesem Fall andere Definitionen zur Kaufpreisberechnung, jedoch keine Konkreti- sierungen in Bezug auf den Anknüpfungszeitpunkt zur Berechnung des Kaufprei- ses. 2.5.1.6. Auf das klägerische Vorbringen, wie der Begriff "formal knowledge", wie er in Ziffer 4.1 der Call Option Agreements enthalten ist und die Frist zur Aus- übung der Kaufrechte auslöst, zu verstehen ist, ist nicht weiter einzugehen. Egal, ob damit "formell", "tatsächlich" oder "offiziell" gemeint ist, Tatsache ist, dass der Kläger 2 in seiner Funktion als Personalchef das Ausscheiden des Klägers 1 am

11. November 2011 selber per E-Mail der Beklagten mitgeteilt hat (act. 14/2). In Bezug auf den Kläger 2 erfolgte die gleiche Mitteilung durch J._____ am

14. Dezember 2011, ebenfalls per E-Mail (act. 14/6). Hätte die Mitteilung in einer besonderen Form erfolgen müssen, so hätte dies entsprechend geregelt werden müssen.

- 21 - 2.5.1.7. Schliesslich ist zu bemerken, dass hinsichtlich des Wortes "vorausge- hend" kein Auslegungsspielraum besteht bzw. eine Auslegung unnötig ist, da die Beklagte – wie sich zeigen wird – die dem relevanten Zeitpunkt vorausgehenden Jahresrechnungen der Kaufpreisberechnung zugrunde gelegt hat und diesen so- mit korrekt berechnet hat. 2.5.2. Umstände des Vertragsschlusses 2.5.2.1. Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, dass auch der Blick auf die Vorverhandlungen bzw. die Vertragsentwürfe dafür spreche, die Geschäftsjahre 2010 und 2011 der Kaufpreisberechnung zugrunde zu legen (act. 1 Rz 77 ff.; act. 24 Rz 32). So sei im Vertragsentwurf 1 in Ziff. 4.1 festgehalten, dass die Be- klagten 1 und 2 die Kaufoption erst drei Monate nach der Aufgabe der Tätigkeit ("Date of Cessation of Duties") gemäss der Definition der Call Option Agreements ausüben könnten. Gemäss Ziff. 4.1 des Vertragsentwurfs 2 sei eine Frist von sechs Monaten seit dem genannten Stichtag vorgesehen gewesen. Gemäss der Vertragsentwürfe hätte es somit gar nicht dazu kommen können, dass die Aus- übung der Kaufoption zeitlich vor den Stichtag hätte fallen können (act. 1 Rz 78). Dies zeige klar, dass es der Wille der Parteien gewesen sei, dass für die Berech- nung der Kaufpreise sicher diejenigen Geschäftsjahre mit einbezogen werden sollten, welche dem genannten Stichtag und nicht dem Datum der Ausübungsan- zeige vorausgehen würden. Die Änderung der Ausübungsfrist bzw. das teilweise vorverlegen derselben vor den Stichtag sei im Rahmen kurzfristiger Vertragsan- passungen eingefügt worden. Dabei sei die nun eingetretene Situation schlicht nicht bedacht worden (act. 1 Rz 78). Die Kläger machen dabei geltend, dass, wenn die Parteien den zeitlichen Faktor der Berechnungsgrundlage hätten ändern wollen, so dass der Ausübungszeitpunkt der Kaufoption hätte massgebend sein sollen, sie den Wortlaut von Annex A Ziff. 1 (i) abgeändert hätten, nicht aber die Frist zur Ausübung der Kaufoption selbst (act. 1 Rz 78). 2.5.2.2. Die Beklagte anerkennt, dass die beiden Vertragsentwürfe noch keine Ausübung der Kaufoption zum Zeitpunkt der formellen Kenntnisnahme der Aufga- be der Tätigkeit gemäss Ziff. 4.1 der Call Option Agreements vorgesehen hatten (act. 13 Rz 128). Sie bestreitet jedoch die klägerische Interpretation dieses Um-

- 22 - standes, indem sie geltend macht, dass dies die einzige wichtige Änderung der definitiven Version der Call Option Agreements im Vergleich zu den Entwürfen gewesen sei, was darauf hindeute, dass die Parteien sich dieser Änderung sehr wohl bewusst gewesen seien. Es treffe insbesondere nicht zu, dass erst diese Änderung zu den von den Klägern geltend gemachten Auslegungsproblemen ge- führt habe (act. 13 Rz 128). 2.5.2.3. Replicando weisen die Kläger darauf hin, dass die Vertragsentwürfe we- sentliches Kriterium der Vertragsinterpretation seien. Ziffer 4.1 der Call Option Ag- reements hätte sicherstellen sollen – so die klägerische Interpretation –, dass die Beklagten bei Kenntnis des rechtlichen Austritts der Manager das Kaufrecht aus- üben sollten, um so die Frist zur Zahlung der Verkaufspreise so kurz wie möglich zu halten (act. 24 Rz 126). Dass auch die Beklagten von einem solchen Ver- ständnis ausgegangen seien, würden die Ausübungsanzeigen belegen, wonach die Berechnung gemäss Ziffer 3 (3) der Call Option Agreements gemacht worden seien (act. 24 Rz 126). Die Änderung der Ziffer 4.1 vom zweiten Vertragsentwurf zur unterzeichneten Version hätte nach dem Verständnis der Kläger die Frist in dem Sinne wieder verkürzen sollen, als die Ausübung der Kaufoption innerhalb dreier Monate seit Kenntnis des rechtlichen Austritts ausgeübt werden musste. Eine zeitliche Vorverlegung des Ausübungszeitpunktes vor den Zeitpunkt des rechtlichen Auslaufens des Arbeitsvertrages sei nicht beabsichtigt gewesen und auch nicht Teil der Vertragsverhandlungen gewesen (act. 24 Rz 39 und Rz 127). 2.5.2.4. Hierauf erwidert die Beklagte 1, dass der schliesslich unterzeichnete Ver- trag und nicht die Vertragsentwürfe die wahre Intention der Parteien wiedergebe. Diese Änderungen seien bewusst vorgenommen worden und stellten klare und für alle ersichtliche Änderungen gegenüber dem Entwurf dar (act. 30 Rz 151). 2.5.2.5. Unbestrittenermassen gingen den vorliegend im Streit liegenden Call Op- tion Agreements je zwei Vertragsentwürfe voran. In einem ersten Vertragsentwurf war in Ziffer 4.1 zu lesen, dass das Kaufrecht innerhalb von drei Monaten ab dem "Date of Cessation of Duties" ausgeübt werden könne bzw. müsse (act. 3/28 S. 5). In einem zweiten Vertragsentwurf wurde diese Frist von drei auf sechs Mo- nate verlängert (act. 3/29 S. 5), bevor die finale Version schlussendlich festhielt,

- 23 - dass das Kaufrecht innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der formellen Kenntnisnahme der Niederlegung der Tätigkeit, jedoch nicht später als sechs Mo- nate nach der effektiven Niederlegung der Tätigkeit ausgeübt werden muss. Mit anderen Worten haben sich die Parteien schliesslich dafür entschieden, die Frist zur Ausübung durch die Kenntnisnahme bzw. Kenntnisgabe der Niederlegung der Tätigkeit auszulösen und nicht wie in den Vertragsentwürfen an die tatsächliche Niederlegung der Tätigkeit anzuknüpfen. 2.5.2.6. Insbesondere die Tatsache, dass die Kläger dafür halten, dass die Bedin- gungen für die Berechnung der Kaufpreise der Aktien ein zentraler Punkt in der Verhandlungsphase gewesen sei (act. 1 Rz 77), lässt die klägerische Behaup- tung, dass der nun eingetretene Tatbestand schlicht nicht bedacht worden sei, unglaubwürdig erscheinen. Die klägerischen Vorbringen, dass ein zeitlicher Druck und ungleich starke Verhandlungspositionen bei der Auslegung der Verträge zu berücksichtigen seien, kann den Klägern dabei auch nicht weiter helfen, liegt es doch in der Natur von Vertragsverhandlungen, dass die Positionen teilweise nicht im Gleichgewicht stehen. Überdies waren die Kläger unbestrittenermassen bei den Vertragsverhandlungen anwaltlich vertreten, so dass in keiner Weise davon ausgegangen werden kann oder muss, dass die Kläger nach dem Motto "take it or leave it" hätten unterzeichnen müssen. Dass zwischen Verhandlungspartnern ein gewisses Machtgefälle vorliegen kann, das bei den Verhandlungen auch aus- gespielt wird, liegt in der Natur von Vertragsverhandlungen und erscheint regel- mässig erst dann problematisch, wenn eine Partei dadurch – z.B. zufolge starker Abhängigkeit von der anderen Partei – gleichsam zu einem für sie nachteiligen Vertragsabschluss gezwungen wird, wovon vorliegend keine Rede sein kann. Darüber hinaus werden gerade aus dem Grund, ein Machtgefälle auszuräumen, Rechtsanwälte mandatiert. Entsprechend kann aus dieser Argumentation nichts zugunsten der Kläger abgeleitet werden. 2.5.3. Interessenlage der Parteien 2.5.3.1. Die Kläger stellen sich in ihrer Klagebegründung auf den Standpunkt, dass der Zweck der Call Option Agreements in der Möglichkeit für die Beklagten bestand, die von den Klägern gehaltenen Aktien der I._____ Holding AG und der

- 24 - I._____ Holding 2 AG in einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen, wobei das Hauptinteresse der Kläger darin bestanden habe, einen möglichst guten Preis für die Aktien zu erhalten. Somit ergebe sich mit Blick auf die Interessenlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass die Kläger am erwirtschafteten Profit der H._____ Gruppe voll und ganz hätten partizipieren sollen bzw. wollen, so dass die korrekte Berechnungsgrundlage die Jahresabschlüsse 2011 und 2010 gewesen wären (act. 1 Rz 75 ff.). Replicando relativieren die Kläger sodann, dass es kei- neswegs darum gegangen sei, die Kläger zu belohnen oder ihnen grösstmögliche Wertsteigerungen zu gewährleisten. Es gehe darum, die Interessen der Kläger sowie diejenigen der Beklagten beiderseits gleichmässig zu berücksichtigen (act. 24 Rz 31). 2.5.3.2. Wie die Kläger in ihrer zweiten Rechtsschrift einräumen, ging es nicht da- rum, eine grösstmögliche Wertsteigerung zu gewährleisten, sondern darum, die Kläger an einer möglichen Wertsteigerung partizipieren zu lassen. Wie bereits zu- vor erwähnt, wird der Kaufpreisberechnungsmechanismus durch verschiedene zeitliche Anknüpfungspunkte (Kenntnisnahme des Austritts bzw. tatsächliche Nie- derlegung der Tätigkeit) bzw. Handlungen (Ausübung der Optionen) ausgelöst, so dass ein Bedenken sämtlicher eventuellen Tatbestände, die durch die Kaufpreis- berechnung resultieren können, bestimmt nicht einfach ist. Jedoch kann nun aus dem Umstand, dass die Auswirkungen kurzfristiger Vertragsanpassungen nicht bedacht resp. nicht erkannt worden seien, wie sich dies die Kläger eingestehen (act. 1 Rz 82), der Vertrag nicht einfach einseitig zu Gunsten der Kläger ausgelegt werden, wenn sich dieser Wille nicht aus dem Vertrag selbst erkennen lässt. Tat- sache ist, dass die Parteien eine Frist zur Ausübung der Kaufrechte vereinbart haben, denen je nach Ausübungszeitpunkt andere Berechnungsgrundlagen zu- grunde zu legen sind. Dies wiederum kann – wie sich vorliegend zeigt – uner- wünschte Ungewissheiten mit sich bringen, jedoch kann dies im Nachhinein nicht der Gegenpartei angelastet werden. Dieser Umstand war für die Kläger klar er- kennbar, waren diese ja unbestrittenermassen im Rahmen der Vertragsverhand- lungen anwaltlich vertreten. 2.5.4. Fazit der Vertragsauslegung

- 25 - Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die verschiedenen Me- thoden zur Vertragsauslegung zu keinem Ergebnis führen, die sich mit der kläge- rischen Interpretation der Verträge decken. 2.6. Mündliche Zusicherungen 2.6.1. Die Kläger machen weiter geltend, dass anlässlich des Austrittsgesprächs dem Kläger 1 vom Geschäftsführer der H'._____ J._____ zugesichert worden sei, dass nach Absprache mit K._____ die Geschäftsjahre 2010 und 2011 für die Be- rechnung der Verkaufspreise massgebend sein würden (act. 1 Rz 54). 2.6.2. Dieses Vorbringen wird von der Beklagten bestritten. Es habe weder K._____ noch J._____ eine solche Aussage gemacht. Dies zeige sich auch deut- lich in einer E-Mail, die der Kläger 1 an den Kläger 2 am 7. November 2011 ge- schickt habe, in welcher zu lesen sei, dass gewisse Aspekte im Aufhebungsver- trag geklärten werden müssten ("that would be open to interpretation"). Dort sei folgende Passage zu lesen gewesen: "that the 'F-1' consolidated Accounts used in the calculation of the Fair Market Value shall be those for the year ended in De- cember 31st, 2011". Im Übrigen sei eine Zusicherung von J._____ ohnehin irrele- vant, da dieser zwar ein Organ der H'._____ und der I._____ Holding AG und der I._____ Holding 2 AG sei, nicht jedoch der Beklagten 1 und 2 (act. 13 Rz 108). 2.6.3. Diesen Vorbringen entgegnen die Kläger, dass dem Kläger 1 aufgrund der Formulierung in Ziff. 4.1 der Call Option Agreements klar geworden sei, dass al- lenfalls Unklarheiten bei der Berechnung aufkommen könnten. Mit dem Text in der von der Beklagten genannten E-Mail hätten die Kläger diese Unklarheiten frühzeitig im Sinne einer Klausel in der Aufhebungsvereinbarung beseitigen wol- len (act. 24 Rz 108). 2.6.4. Unter dem Titel "Terms of Exercise" halten die Call Option Agreements in Ziffer 4.2 im zweiten Absatz fest, dass der Kaufpreis vom Verwaltungsrat der H'._____ festgelegt werden soll ("shall be fixed by the board of directors of H'._____"). Aus dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 2011 (act. 14/7), mit welchem der bezahlte Kaufpreis festgelegt wurde, geht die Zu-

- 26 - sammensetzung des damals für die Kaufpreisberechnung zuständigen Verwal- tungsrates hervor. J._____ gehörte damals nicht dem Verwaltungsrat an. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass eine von ihm allenfalls abgegebene Zusi- cherung irrelevant wäre, zumal die Bestimmung des Kaufpreises in keiner Weise in seinem Kompetenzbereich lag. Dass er vom Verwaltungsrat hierzu ermächtigt worden wäre, wird von den Klägern nicht behauptet. 2.6.5. Hinsichtlich einer etwaigen Zusicherung von K._____ muss ebenfalls davon ausgegangen werden, dass er zur Abgabe einer solchen Zusicherung nicht befugt gewesen wäre. Wie bereits erwähnt, ist nach dem Wortlaut der Call Option Ag- reements der Verwaltungsrat der H'._____ das zur Festsetzung des Kaufpreises kompetente Organ. Damit ist der Verwaltungsrat als Gremium zu verstehen; dass ein Verwaltungsratsmitglied alleine diese Befugnis haben soll, geht so aus den Vereinbarungen nicht hervor. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschluss, der schlussendlich den Kaufpreis festgelegt hat, vom Verwaltungsrat als Gremium gefasst worden ist, lässt keinen Raum für eine andere Interpretation. Dass eine entsprechende Ermächtigung zugunsten von K._____ zur Abgabe einer solchen Zusicherung vorgelegen hätte, wird überdies von den Klägern nicht geltend ge- macht. 2.6.6. Dass die beiden von den Klägern angerufenen Zeugen J._____ und K._____ nach den Bestimmungen der Call Option Agreements für die Abgabe ei- ner Zusicherung, wie sie von den Klägern geltend gemacht wird, nicht befugt ge- wesen wären, war überdies für die Kläger erkennbar, so dass ein Vertrauen da- rauf seitens der Kläger selbst dann keinen Schutz verdienen könnte, wenn denn solche Erklärungen tatsächlich abgegeben worden wären. Entsprechend erübrigt sich eine Befragung der von den Klägern angerufenen Zeugen. 2.6.7. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass keine rechtsgültige Zusiche- rung betreffend die Grundlagen der Kaufpreisberechnung vorgelegen haben kön- nen, zumal die Personen, welche – nach klägerischer Darstellung – die Zusiche- rungen abgegeben haben sollen, hierzu nicht befugt gewesen sind, was für die Kläger klar erkennbar gewesen war.

- 27 - 2.7. Keine missbräuchliche Ausübung der Kaufoption 2.7.1. Im Eventualstandpunkt machen die Kläger geltend, dass die Ausübung der Kaufoption missbräuchlich erfolgt sei (act. 1 Rz 86). Die Kläger anerkennen, dass der Beklagten aufgrund des Zeitraums zur Ausübung der Kaufoption eine gewisse Entscheidungsfreiheit zugestanden hat, sie machen jedoch geltend, dass auch das der Beklagten zustehende Recht nicht missbräuchlich ausgeübt werden dür- fe. Die Kläger anerkennen, dass die Beklagte gemäss Ziffer 4.1 der Call Option Agreements nach formeller Kenntnisnahme über den Austritt der Kläger bis zum

10. Februar 2012 bzw. 13. März 2012 Zeit gehabt hätten, die Option auszuüben. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte bis zu einem Zeitpunkt hätte ausüben können, in welchem üblicherweise die Jahresabschlüsse des Vorjahres vorliegen würden. Daraus schliessen die Kläger, dass die unmittelbare Ausübung der Kauf- option mit dem Wissen, dass in den darauffolgenden zwei bis drei Monaten der Ausübungsfrist die für die Berechnung der Verkaufspreise massgebenden Jah- resabschlüssen vorliegen würden, ein offenbarer Rechtsmissbrauch darstelle (act. 1 Rz 87 ff.). Es sei kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Ausübung der Kaufoption unmittelbar zu erfolgen hatte. Aus dem Verhalten der Beklagten müsse somit geschlossen werden, dass ihr bewusst gewesen sei, dass sie den Klägern durch die unmittelbare Ausübung der Kaufoption das äus- serst erfolgreiche Geschäftsjahr 2011 für die Berechnung der Verkaufspreise ab- schneiden würde und dass dies überhaupt erst den Anlass für die unmittelbare Ausübung der Kaufoption gebildet habe (act. 1 Rz 89). 2.7.2. Die Beklagte verneint eine missbräuchliche Ausübung der Kaufoption und stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beklagten eine Dreimonatsfrist zur Aus- übung der Kaufoption zugestanden habe und sie innerhalb dieser Zeitperiode frei sei, wann sie die Kaufoption ausüben möchte (act. 13 Rz 136). Ferner sei das klägerische Vorbringen insofern irrelevant, als gemäss Annex A zu den Call Opti- on Agreements nicht das Datum des Vorliegens der jeweiligen Jahresabschlüsse massgebend sei, sondern vielmehr die Genehmigung dieser Jahresrechnungen durch die Aktionäre. Dieser Zeitpunkt der Genehmigung habe konstant im Mai oder Juni der jeweiligen Jahre gelegen (act. 13 Rz 137). Entsprechend hätte – so

- 28 - die Beklagte weiter – eine Ausübung erst am Ende der Ausübungsfrist zu keinem anderen Ergebnis geführt, da an den von den Klägern errechneten Daten kein von den Aktionären genehmigter Jahresabschluss des Jahres 2011 vorgelegen hätte (act. 13 Rz 138). 2.7.3. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Ver- wirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schüt- zen will (BGE 128 II 145, S. 151; BGE 121 I 367, S. 375; BGE 121 II 97, S. 103). Mit Art. 2 Abs. 2 ZGB soll die Durchsetzung bloss formaler Rechte verhindert werden, wenn diese in offensichtlichem Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen steht (BGE 131 V 97, S. 102; BGE 128 III 206; BGE 125 III 257, S. 261). Rechtsmissbrauch kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn ein Recht unnütz, also ohne jegliches Interesse, oder schikanös ausgeübt wird oder die Par- teien sich widersprüchlich verhalten, um nur einige Beispiele zu nennen. Mit an- deren Worten muss durch die Ausübung eines Rechts ein stossender Zustand geschafft werden, um von Rechtsmissbrauch sprechen zu können. 2.7.4. Vorliegend haben sich die Parteien darauf geeinigt, den möglichen Aus- übungszeitpunkt des Kaufrechts im Sinne einer Zeitperiode auszugestalten. Räumt man einer Partei eine Zeitspanne von mehreren Wochen oder Monaten ein, um ein Kaufrecht auszuüben, so muss der Gegenpartei auch zugestanden werden, den konkreten Zeitpunkt innerhalb dieser Frist frei zu bestimmen. Dass die Bestimmung des Zeitpunktes wiederum andere Konstanten in der teilweise fremdbestimmten Kaufpreisberechnung beeinflussen kann, war für die Parteien aufgrund der Vertragsausgestaltung erkennbar und wurde von diesen im Zeit- punkt der Vertragsunterzeichnung offensichtlich auch in Kauf genommen. 2.7.5. In zeitlicher Hinsicht kann der Beklagten insofern kein Vorwurf gemacht werden, als sie die Option kurze Zeit nach Kenntnisnahme des Austritts der Klä- ger ausgeübt hat, dies mit der Begründung, die Aktien künftigen Arbeitnehmern anbieten zu können. Sie hat somit nicht lange gezögert, sondern die Optionen rasch ausgeübt. Der Vorwurf, sie habe dies absichtlich gemacht, um nicht den äusserst erfolgreichen Jahresabschluss 2011 der Kaufpreisberechnung zugrunde legen zu müssen, ist insofern irrelevant, als die Beklagte zurecht darauf hinweist,

- 29 - dass zur Heranziehung des Jahresabschlusses nicht bloss das Vorliegen der konsolidierten Jahresrechnung durch die Call Option Agreements gefordert wird. Vielmehr muss diese Jahresrechnung durch die Aktionäre genehmigt worden sein. Diese Genehmigung erfolgte nach unbestritten gebliebener Aussage der Beklagten konstant im Mai oder Juni, so dass eine Ausübung der Kaufoption so- wohl im Dezember wie auch erst im darauffolgenden Februar keinen Einfluss auf die Grundlage für die Kaufpreisberechnung bildenden Jahresrechnungen gehabt hätte. So oder anders hätte die konsolidierte Jahresrechnung in genehmigter Form im Ausübungszeitpunkt nicht vorgelegen und wäre für die Kaufpreisberech- nung nicht massgebend. 2.7.6. Somit ist der klägerische Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch die Beklag- te zu verneinen. 2.8. Fazit Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der von den Klägern geltend gemachte Anspruch abzuweisen ist, zumal der Kaufpreisberechnung der von der Beklagten übernommenen Aktien im Sinne der Call Option Agreements korrekterweise die Rechnungen der Jahre 2009 und 2010 zugrunde gelegt wor- den sind. Auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ist zu verneinen, weil das Verhalten der Beklagten in keiner Weise gegen Treu und Glauben verstossen hat. Die Klage ist somit auch gegen die Beklagte 1 abzuweisen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegen- den Partei auferlegt. Die Höhe der Gerichtgebühr bestimmt sich dabei nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 und 5 Abs. 2 GebV OG). Die vorliegende Klage wurde als unbezifferte Forderungsklage eingereicht. Nach Art. 85 ZPO hat die klagende Partei einen Mindestwert anzuge-

- 30 - ben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Die Kläger haben vorliegend einen vorläufi- gen Streitwert beziffert, welchen sie anlässlich der Replik präzisierten. Diese Be- zifferung haben die Kläger aufgrund einer Grobbewertung aufgrund des im Inter- net publizierten Jahresabschlusses 2011 vorgenommen. Es rechtfertigt sich da- her, für die Berechnung der Gerichtskosten von dem in der Replik bezifferten Streitwert in der Höhe von CHF 1'325'963.– (vgl. modifiziertes Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) auszugehen. In Anwendung von § 4 und 5 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr somit auf CHF 34'000.– (ordentliche Gebühr) festzusetzen. 3.2. Entsprechend der Kostenverteilung hat die Klägerin den Beklagten eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird nach Er- messen festgesetzt. Die Grundgebühr ist mit der Klagebegründung verdient; für die Referentenaudienz und jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewäh- ren (§ 6 Abs. 1 lit. a und c AnwGebV). Angesichts der Tatsache, dass die Beklag- ten von denselben Rechtsvertretern vertreten wurden, rechtfertigt es sich, nur ei- ne volle Parteientschädigung zuzusprechen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (Praxis- änderung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005; ZR 104 (2005) Nr. 76, SJZ 101 (2005) 531 ff.). Insgesamt rechtfertigt es sich, den Beklagten eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 48'500.– zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 34'000.–.

3. Die Kosten werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

- 31 -

4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten (Solidargläubigerschaft) eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 48'500.– zu bezahlen.

5. Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'325'963.–. Zürich, 16. Juni 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Peter Helm Kerstin Habegger