Sachverhalt
Es ist unbestritten, dass die Klägerin durch einen Unfall, welcher durch den Be- trieb eines Motorfahrzeuges, dessen Lenker nicht ermittelt werden konnte, verur- sacht wurde, verletzt wurde und der Beklagte für einen allfälligen daraus resultie- renden Schaden grundsätzlich einzustehen hat (act. 1 Ziff. 3, act. 14 Rz. 3). 2.3. Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, sie habe durch den Unfall ein Schädelhirntrauma er- litten und leide seither an unfallkausalen gesundheitlichen Beschwerden. Diese würden sie in der Haushaltsführung beeinträchtigten, weshalb ihr im Zeitraum vom 25. Juni 2004 (Unfallzeitpunkt) bis Ende 2010 ein Haushaltsschaden ent- standen sei (act. 1 S. 2 ff.). Die Geltendmachung weiteren Schadens sowie einer Genugtuung behält sich die Klägerin ausdrücklich vor (act. 1 Ziff. 9). Der Beklagte bestreitet einen Haushaltsschaden. Er macht geltend, im klagerele- vanten Zeitraum hätten keine gesundheitlichen Beschwerden vorgelegen; even- tualiter seien diese spätestens nach Erstellung des SIVM-Gutachtens vom
23. Januar 2008 gänzlich weggefallen (act. 34 Rz. 6). Ferner hätten allfällig be- stehende Beschwerden nicht zu einer Beeinträchtigung der Klägerin in der Haus- haltsführung geführt (act. 14 Rz. 23 ff.). Es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall einerseits und den Beschwerden und der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich andererseits (act. 14 Rz. 46). 2.4. Würdigung Sollten die umstrittenen Haftungsvoraussetzungen (gesundheitliche Beeinträchti- gung, Haushaltsschaden und Kausalität) vorliegen, wäre der Beklagte gestützt auf Art. 76 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 SVG ersatzpflichtig. Bei der Prüfung der Haftungsvoraussetzungen ist auf die Vorbringen der Parteien – so- weit für die Entscheidfindung erforderlich – näher einzugehen.
- 9 -
3. Gesundheitliche Beeinträchtigung 3.1. Rechtliche Grundlagen Art. 62 SVG verweist für die Bestimmung von Art und Umfang des Schadenersat- zes auf die entsprechenden Vorschriften des Obligationenrechts. Eine Körperver- letzung im Sinne von Art. 46 OR ist die einen Schaden bewirkende Beeinträchti- gung der körperlichen oder psychischen Integrität. Es handelt sich somit um Ein- wirkungen, die im Körper anatomische Veränderungen oder auch psychische oder nervöse Störungen hervorrufen (GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrs- gesetz, 2008, N 1 und N 12 zu Art. 58). Die Beweislast für das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung obliegt der geschädigten Person. 3.2. Unbestrittener Sachverhalt Am 25. Juni 2004, um ca. 22.50 Uhr wollte die Klägerin zusammen mit D._____, ihrem heutigen Ehemann, in Zürich 1 zu Fuss einen Fussgängerstreifen überque- ren. Ein vor dem Fussgängerstreifen wartender Personenwagen nahm unvermit- telt die Fahrt auf. Die Klägerin wurde erfasst und auf die Kühlerhaube des Fahr- zeugs aufgeladen, von wo sie auf den Boden stürzte. Aufgrund der Kollision erlitt die Klägerin eine Schädelfraktur, eine Hirnblutung, Beinverletzungen sowie diver- se schwere Prellungen und blieb an der Unfallstelle bewusstlos liegen (act. 1 Ziff. 3). Die Klägerin wurde unmittelbar nach dem Unfall ins Universitätsspital Zü- rich eingewiesen, wo ein Glasgow Coma Score von 14 registriert wurde (act. 1 Ziff. 4, act. 1 S. 25). Sie wurde dort bis zum 9. Juli 2004 stationär hospitalisiert. Anschliessend folgte ein bis am 21. Juli 2004 dauernder Rehabilitationsaufenthalt im E._____, Medizinisches Zentrum, ... . Danach wurde sie ambulant weiterbe- handelt. Mit Datum vom 23. Januar 2008 wurde im Auftrag der Basler Versiche- rungsgesellschaft in deren Funktion als UVG-Versicherung ein interdisziplinäres Gutachten des Schweizerischen Instituts für Versicherungsmedizin (SIVM) er- stellt. Gestützt darauf wurde der Klägerin eine 50 prozentige UVG-Rente sowie eine halbe IV-Rente zugesprochen (act. 1 Ziff. 4).
- 10 - 3.3. Standpunkt der Klägerin In Bezug auf ihre gesundheitliche Beeinträchtigung gibt die Klägerin das interdis- ziplinäre SIVM-Gutachten in ihrer Klageschrift wörtlich wieder und erklärt dessen gesamten Inhalt zum klägerischen Vorbringen (act. 1 S. 9 ff.). Nachfolgend sind aus dem Gutachten nur die für die Beurteilung der klägerischen Forderung we- sentlichen Punkte zusammenzufassen: Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe ein Schädelhirntrauma mit einer Contusio cerebri (act. 1 S. 25 und 29) und einer Hirnschädigung erlitten. Als Folge leide sie an kognitiven Störungen, namentlich einer dauerhaften Hirnfunkti- onsstörung (act. 1 S. 29). Diese wirke sich in Beeinträchtigungen der Aufmerk- samkeit, der Merkspanne und des Arbeitsgedächtnisses aus (act. 1 S. 28). Dane- ben bestünden Nackenschmerzen und chronische posttraumatische Kopfschmer- zen, welche konstant vorhanden seien und ein bis zwei Mal pro Monat in Form von Kopfschmerzattacken aufträten. Sie leide ferner an erhöhter Ermüdbarkeit, welche zusammen mit den Kopfschmerzen zu Schwankungen der kognitiven Leistungsfähigkeit führe (act. 1 S. 28). Sodann habe sie ihren Geruchssinn verlo- ren und leide an Schwindelanfällen (act. 1 S. 27 und 29). Seit Erstellung des Gut- achtens vom 23. Januar 2008 sei in Bezug auf ihre Beschwerden keine Besse- rung eingetreten (act. 1 S. 8). Eine wesentliche Besserung der Symptome im Sin- ne einer Heilung sei im klagerelevanten Zeitraum auch nicht zu erwarten gewesen (act. 1 S. 27). 3.4. Standpunkt des Beklagten Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin. Eventualiter – für den Fall, dass diese anfänglich tatsächlich vor- handen gewesen sein sollten – macht er deren gänzlichen Wegfall spätestens nach Erstellung des Interdisziplinären SIVM-Gutachtens vom 23. Januar 2008 in- folge einer Besserung des Gesundheitszustandes geltend (act. 14 Rz. 7, act. 34 Rz. 6). Darüber hinaus macht der Beklagte geltend, dass bei der Klägerin eine nicht unfallkausale Schmerzverarbeitungsstörung bzw. somatoforme Schmerzstö- rung vorliege (act. 14 Rz. 46, act. 34 Rz. 23).
- 11 - 3.5. Beweismittel Die Klägerin offeriert zu ihren Behauptungen folgende Beweismittel: − Interdisziplinäres Gutachten des SIVM vom 23. Januar 2008 (act. 3/5) − Psychiatrisches Gutachten vom 21. Januar 2008 von med. pract. F._____ / PD Dr. med. G._____ (act. 3/11) − ORL-Gutachten von Frau Dr. med. H._____ vom 29. Oktober 2007 (act. 3/12) − Schriftlich festgehaltene Beobachtungen von D._____ vom 10. Januar 2006 zu den Unfallfolgen für das Privatleben der Klägerin (act. 1 Ziff. 28) − Dr. med. I._____, Dr. phil. J._____, med. pract. F._____, PD Dr. med. G._____, Dr. med H._____ als Zeugen zu ihren Beobachtungen anlässlich ihrer Untersuchung der Klägerin hinsichtlich deren Beschwerden (act. 1 Ziff. 8) Der Beklagte offeriert zum Gegenbeweis ein polydisziplinäres medizinisches Gut- achten (act. 14 Rz. 7). 3.6. Würdigung 3.6.1. Rechtliche Grundlagen In Bezug auf die Würdigung von medizinischen Unterlagen ist BGE 125 V 351 heranzuziehen, worin das Bundesgericht die Grundsätze der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit medizinischen Fragen festhielt. Der Entscheid erging zwar in sozialversicherungsrechtlichem Zusammenhang, was das Bundesgericht im Urteil 4A_178/2015 vom 11. September 2015 zu einer Klarstellung bewog. Diese be- zieht sich indessen nur auf Privatgutachten, welche vorliegend nicht relevant sind. Die in BGE 125 V 351 enthaltenen Grundsätze beanspruchen nach wie vor Gel- tung. Im erwähnten Entscheid ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass die Be- weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes sei weniger die Herkunft und die Bezeichnung eines Berichts entscheidend, son-
- 12 - dern vielmehr, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend sei, auf allsei- tigen Untersuchungen beruhe, auch die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sei, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet seien (BGE 125 V 351 E. 3a). Sodann nennt das Bundesgericht Richtlinien, welche bei der Würdigung medizini- scher Berichte und Gutachten zu beachten sind. In diesem Zusammenhang hält es fest, dass bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Ein- schätzung des medizinischen Experten abzuweichen sei. Ein Grund zum Abwei- chen könne vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich sei oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelange. Abweichende Beurteilung könne ferner gerechtfer- tigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351 E. 3b und 3c). 3.6.2. Interdisziplinäres SIVM-Gutachten vom 23. Januar 2008 Im SIVM-Gutachten wird in neurologischer Hinsicht festgehalten, die Klägerin ha- be ein Schädelhirntrauma, bestehend aus einer Schädelkalottenfraktur rechts, ei- nem Epiduralhämatom temporoparietal rechts, einer paramedianen bifrontalen Contusio cerebri und einer leichten diffusen axonalen Hirnschädigung, erlitten (act. 3/5 S. 16 und 20). Zudem bestünden chronische posttraumatische Kopf- schmerzen, die auf einer Skala von 1 bis 10 einen Grundpegel von ca. 2 bis 4 aufwiesen und unter körperlicher Anstrengung bis 8 oder noch mehr zunähmen. Weiter träten ein bis zwei Mal pro Monat migräniforme Attacken auf. Die Kopf- schmerzen seien wahrscheinlich zervikogen moduliert, was sich in den von der Klägerin geschilderten belastungsabhängigen Schulter- und Nackenschmerzen und den bei der Untersuchung gefundenen schmerzhaften Muskelverspannungen des oberen Rückens und Nackens geäussert habe (act. 3/5 S. 18). Hinzu komme eine erhöhte Ermüdbarkeit, was zusammen mit den Kopfschmerzen zu Schwan- kungen der kognitiven Leistungsfähigkeit führe (act. 3/5 S. 19). Ferner leide die Klägerin an einer Anosmie und posttraumatischem vestibulärem Schwindel, der
- 13 - insbesondere beim Aufsitzen aus Rückenlage und bei sagittalen Kopfbewegun- gen stark auftrete (act. 3/5 S. 20). Weiter wird im Gutachten festgehalten, die neuropsychologische Untersuchung habe leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit (Grundak- tivierung, geteilte Aufmerksamkeit) und mittelschwere Einschränkungen der ver- balen und visuellen Merkspanne sowie des verbalen und visuellen Arbeitsge- dächtnisses ergeben. Unter den Exekutivfunktionen sei die semantische Flüssig- keit deutlich und die nonverbale Flüssigkeit grenzwertig reduziert. Der Abruf aus dem verbal-episodischen Gedächtnis habe eine erhöhte Perseverationsneigung aufgewiesen. Hinzu komme eine erhöhte Ermüdbarkeit, welche im Verlauf der Untersuchung zu beobachten gewesen sei und zusammen mit den Kopfschmer- zen zu Schwankungen der kognitiven Leistungsfähigkeit geführt habe. Insgesamt sei von einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung auszugehen (act. 3/5 S. 19). Neurootologisch wurde der Klägerin eine zentralvestibuläre Funktionsstörung nach Commotio labyrinthi diagnostiziert (act. 3/5 S. 20). Weiter gelangten die Gutachter zum Schluss, dass eine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert nicht gestellt werden könne (act. 3/5 S. 20). Das Gutachten hält ferner fest, der Verlauf der neuropsychologischen Störungen habe eine Asymptote erreicht. Eine wesentliche spontane Besserung der Symp- tome im Sinne einer Heilung sei demnach nicht mehr zu erwarten. Aufgrund des jungen Alters der Klägerin und ihrer guten Bewältigungskapazität dürfte sich ihre Hauptbeschwerde – die verminderte Leistungsfähigkeit im Alltag – durch Kom- pensations- und gezielte Ausweichstrategien (strukturierter Alltag) noch verbes- sern. Wahrscheinlich handle es sich dabei aber um langfristige Veränderungen, die therapeutisch nicht bewirkt werden könnten, sondern dem natürlichen Verlauf überlassen werden müssten (act. 3/5 S. 18). Die neuropsychologischen Störun- gen, die belastungsabhängigen Kopf- und Nackenschmerzen, der Schwindel und der Verlust des Geruchssinns werden im Gutachten als permanente Folgen der Verletzungen durch den Unfall bezeichnet, welche einzeln und in ihrer Gesamtheit von erheblichem Ausmass seien (act. 3/5 S. 18).
- 14 - Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallver- sicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutach- ten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3 bb). Beim vorliegenden Interdisziplinären SIVM-Gutachten handelt es sich um ein von einem UVG-Privatversicherer eingeholtes Gutachten von Spezialärzten. Es basiert auf eingehenden Untersuchungen und seine Ergebnisse sind schlüssig und nachvoll- ziehbar. Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit dieses Gutachtens sprechen, liegen nicht vor. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten hat somit volle Beweiskraft. Der Umstand, dass die Klägerin das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten wörtlich in ihre Klageschrift integriert hat, ändert
– entgegen den Ausführungen der Beklagten – an dieser Beweiskraft nichts. 3.6.3. Psychiatrisches SIVM-Gutachten vom 21. Januar 2008 Im psychiatrischen SIVM-Gutachten wird festgehalten, dass die Klägerin an kei- ner psychischen Störung leide und weder in den Akten, noch den Vorgutachten oder in der Anamnese Hinweise auf eine vorbestehende psychische Erkrankung bestünden. Eine solche könne daher sicher ausgeschlossen werden. Die von der Klägerin beschriebene leichte Traurigkeit erfülle die diagnostischen Kriterien einer psychiatrischen Störung nicht, sondern sei Ausdruck einer adäquaten Verarbei- tungssituation (act. 3/11 S. 15). Weiter wird der Klägerin eine flexible und belast- bare Primärpersönlichkeit attestiert (act. 3/11 S. 16). Bezüglich der Beweiskraft des psychiatrischen SIVM-Gutachtens kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch diesem Gutachten kommt volle Beweiskraft zu, zumal keine Umstände vorliegen die gegen seine Zuverläs- sigkeit sprechen und solche auch nicht geltend gemacht werden.
- 15 - 3.6.4. Oto-Rhino-Laryngologisches (ORL)-Gutachten vom 29. Oktober 2007 Dr. med. H._____ stellte in ihrem ORL-Gutachten fest, dass sich bei der Klägerin beidseitig eine Anosmie nachweisen lasse. Diese habe vor dem Unfall nicht be- standen. Eine Erholung erscheine unwahrscheinlich. In Bezug auf die Schwindel- beschwerden lasse sich eindeutig eine vestibuläre Unterfunktion auf der rechten Seite nachweisen. Zusammen mit einer leichten Gehörsstörung ebenfalls rechts, und dem fehlenden Seitenüberwiegen deute dies auf eine Commotio labyrinthi hin. Diese solle bei der Gesamtbeurteilung einfliessen (act. 3/12 S. 2). Dr. med. H._____ wurde von Dr. med. I._____ (SIVM) im Rahmen von dessen Gutachtensauftrag mit der Teilbegutachtung im ORL-Bereich beauftragt. Ihr (Teil- )Gutachten geniesst aus den bereits ausgeführten Gründen ebenfalls volle Be- weiskraft, zumal keine Umstände vorliegen, die gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen und solche auch nicht geltend gemacht werden. 3.6.5. Die drei genannten Gutachten wurden von Fachexperten erstellt, und es kommt ihnen volle Beweiskraft zu. Sie sind nachvollziehbar und enthalten keine Widersprüchlichkeiten oder Unklarheiten. Sie stützen sich auf die Krankenakten sowie auf die persönliche Wahrnehmung der Klägerin und deren Schilderungen. Es liegen keine Gründe vor, die darin enthaltenen Erwägungen und Schlussfolge- rungen in Frage zu stellen. Darüber hinaus stützen sich die Gutachten gegensei- tig, soweit sie sich zu denselben Fragen äussern. Alle drei Gutachten bestätigen die Behauptungen der Klägerin in Bezug auf ihren Gesundheitszustand im Zeit- punkt der Begutachtung, namentlich ihr Verletzungsbild und ihre Beschwerden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein zweites Gutachten zu anderen Schlüssen kommen sollte, zumal sich auch dieses nur auf die Krankengeschichte und die Schilderungen der Klägerin stützen würde. Mit den drei genannten Gutachten hat die Klägerin demnach den Beweis dafür erbracht, dass sie – zumindest – in den jeweiligen Begutachtungszeitpunkten an den von ihr behaupteten Beschwerden gelitten hat. Ebenfalls erstellt ist, dass die Klägerin an keiner psychiatrischen Stö- rung gelitten hat. Diesbezüglich sind keine weiteren Beweisabnahmen nötig.
- 16 - 3.6.6. Das Interdisziplinäre Gutachten und das ORL-Gutachten äussern sich nicht nur zum Gesundheitszustand der Klägerin im Zeitpunkt der Begutachtung, son- dern auch über die zu erwartende Entwicklung. Das psychiatrische Gutachten äussert sich dazu naturgemäss nicht, da es zum Schluss gelangt, dass keine psychiatrische Störung vorliegt. In diesem Zusammenhang hält das Interdiszipli- näre SIVM-Gutachten fest, dass aufgrund des jungen Alters der Klägerin und ihrer guten Bewältigungskapazität ihre Hauptbeschwerde – die verminderte Leistungs- fähigkeit im Alltag – durch Kompensations- und gezielte Ausweichstrategien (strukturierter Alltag) noch verbessert werden dürfte. Diese Bemerkung hat den Beklagten zur Behauptung veranlasst, seit der Begutachtung habe sich der Ge- sundheitszustand der Klägerin verbessert. Der Beklagte verkennt aber, dass da- mit keine Verbesserung des Gesundheitszustandes gemeint war, sondern nur ei- ne bessere Anpassung an die bestehenden Beschwerden. Eine solche wäre al- lenfalls im Rahmen der Beurteilung des Ausmasses der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung zu berücksichtigen. Eine Verbesserung des Gesundheitszu- standes wird im Interdisziplinären SIVM-Gutachten indessen gerade ausge- schlossen, indem ausgeführt wird, dass mit einer spontanen Besserung der Symptome im Sinne einer Heilung nicht mehr zu rechnen sei. Sämtliche Be- schwerden werden denn auch als permanent bezeichnet (act. 3/5 S. 18). Diese Prognose ist nicht aus der Luft gegriffen, vielmehr stützt sich das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten dabei auf den bisherigen Verlauf der Symptome, welchen es als asymptotisch beurteilt (act. 3/5 S. 18). Die Frage, ob eine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität bestehe, beantwortet das Gutachten sodann auch klar mit Ja (act. 3/5 S. 21 f.). Das ORL-Gutachten bestä- tigt diese Einschätzung in Bezug auf die Anosmie (act. 3/12 S. 2). Nachdem bei- den Gutachten volle Beweiskraft zukommt und keine Umstände ersichtlich sind, die gegen die Zuverlässigkeit ihrer Beurteilung sprechen, gelingt der Klägerin der Beweis, dass die Beschwerden dauerhaft sind und seit der Begutachtung im Ja- nuar 2008 in den folgenden knapp drei Jahren (bis Ende 2010) keine relevante Besserung eingetreten ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein aktuelles Gutachten an diesem Beweisergebnis etwas ändern würde. Deshalb waren auch
- 17 - in Bezug auf die Frage, ob seit dem 23. Januar 2008 eine Besserung des Ge- sundheitszustandes eingetreten ist, keine weiteren Beweisabnahmen nötig. 3.6.7. Dass ein aktuelles Gutachten nicht zu einem anderen Schluss führen wür- de, zeigt das im vorliegenden Verfahren eingeholte gerichtliche Gutachten. Auch dieses Gutachten – auch wenn es nicht explizit zu dieser Frage eingeholt wurde – äussert sich zum Gesundheitszustand der Klägerin und diagnostiziert ihr eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung, persistierende Kopfschmer- zen, einen Belastungsschwindel bei dokumentierter peripher-vestibulärer Unter- funktion rechts und eine beidseitige Anosmie. Damit bestätigt dieses Gutachten die bereits vorliegenden Gutachten, insbesondere auch hinsichtlich der Persistenz der Beschwerden (act. 72 S. 14). Das gerichtliche Gutachten wurde von unab- hängigen Experten der Gebiete Neurologie und Neuropsychologie erarbeitet und basiert auf eingehenden eigenen Befragungen und Untersuchungen der Klägerin, einer umfassenden Anamnese und einer nachvollziehbaren und schlüssigen Be- urteilung der Erkenntnisse. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Begrün- detheit und Verlässlichkeit ihrer Schlüsse in Zweifel ziehen würden. 3.7. Fazit Gestützt auf die vorliegenden Gutachten steht fest, dass die Klägerin im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG verletzt wurde. Namentlich erlitt sie ein Schädelhirntrau- ma, welches zu den nachfolgenden Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Integri- tät führte, wobei die Beschwerden während des gesamten eingeklagten Zeitrau- mes bestanden: − Paramediane bifrontale Contusio cerebri mit leichter diffuser axonaler Hirn- schädigung mit der Folge einer dauerhaften leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung, namentlich mittelgradigen Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit, der Merkspanne und des Arbeitsgedächtnisses − Commotio labyrinthi mit der Folge einer vestibulären Unterfunktion, welche Schwindelanfälle verursacht − Anosmie
- 18 - − Chronische posttraumatische Kopfschmerzen Eine psychische Störung hingegen lag bei der Klägerin weder vor noch nach dem Unfall vor.
4. Haushaltsschaden 4.1. Rechtliche Grundlagen Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushaltshilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wert- verlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstan- den ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspru- chung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der "normativ", d.h. von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstan- denen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 132 III 321 E. 3.1, m.w.H.). Für die Berechnung des Haushaltsschadens sind drei Parameter massgebend: Der Zeitaufwand an Haushaltsarbeit, den die geschädigte Person ohne den Unfall und die daraus resultierende Gesundheitsschädigung betrieben hätte, die Auswirkung der medizinisch-theoretischen Invalidität auf die Fähigkeit, diese so bestimmten Haushaltsarbeiten auszuführen, und der Wert der Haus- haltsarbeit, welche nicht mehr ausgeführt werden kann (JAN HERRMANN, Haft- pflichtrechtliche Überlegungen zur Beeinträchtigung in der Haushaltsführung, HAVE 2013, S. 134). Für das Vorliegen eines Haushaltsschadens und somit für das Vorliegen aller schadensbegründenden Umstände trägt die Geschädigte die Beweislast. 4.2. Unbestrittener Sachverhalt Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt 31 Jahre alt, wohnte in einer 2 ½ Zimmer- Wohnung an der L._____-strasse, ... [Ort] und arbeitete in einem Vollzeitpensum
- 19 - von 100% als Pflegeassistentin im K._____ (heute K'._____). Nach dem Unfall wurde die Klägerin ins Universitätsspital Zürich eingewiesen, wo so sie vom
25. Juni 2004 bis zum 9. Juli 2004 stationär hospitalisiert war. Anschliessend folg- te ein Rehabilitationsaufenthalt bis am 21. Juli 2004 im E._____, .... Die weitere Behandlung erfolgte ambulant (act. 1 Ziff. 4). Die Klägerin war zunächst gänzlich arbeitsunfähig. Ein kurzer Arbeitsversuch mit einem Arbeitspensum von 50 % vom 16. bis 19. September 2004 scheiterte gänzlich. Am 8. November 2004 un- ternahm sie einen zweiten Arbeitsversuch mit einem Pensum von 30 %. Ab
1. Februar 2005 steigerte sie ihr Arbeitspensum dauerhaft auf 50 %, was ihrer nach dem Unfall verbleibenden Erwerbsfähigkeit entsprach (act. 1 Ziff. 23). Seit dem 1. Juli 2005 wohnte sie mit D._____, ihrem heutigen Ehemann, zusammen. Das Paar wohnte zunächst in einer 3 ½ Zimmer-Wohnung an der M._____- strasse in ... [Ort]. Am 1. September 2006 zogen sie in eine 2 ½ Zimmer- Wohnung an der L._____-strasse in ... [Ort]. Seit 1. Mai 2008 wohnen sie in einer 4 ½ Zimmer-Wohnung an der N._____-strasse in ... [Ort]. Am 27. August 2008 wurde die Klägerin Mutter von Zwillingen. Nach dem Mutterschaftsurlaub nahm sie ab Anfang 2009 ihre frühere Tätigkeit als Pflegeassistentin im K'._____ wieder auf, wobei sie ihr vorher unfallbedingt beschränktes Arbeitspensum familienbe- dingt auf 20 % reduzierte (act. 1 Ziff. 14 ff.). Vom Beklagten explizit anerkannt wurde sodann auch, dass die Klägerin stets Haushaltsarbeiten verrichtet hat (act. 34 Rz. 12). 4.3. Hypothetischer Zeitaufwand für Haushaltsarbeit ohne Unfall 4.3.1. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin berechnet gestützt auf die SAKE-Tabellen 2007 ihren hypothetischen Zeitaufwand für Haushaltsarbeit ohne den Unfall wie folgt: Haushalts- Hyp. Arbeits- Hyp. Aufwand Von Bis Alter Statistische Grundlage grösse pensum h./Woche 25.06.2004 31.01.2005 Einpersonen- 0 % - 50 % 30-44 18 2007 - T2.1.1 (Allein le- haushalt bende Frauen, Haus- haltstyp 1) 01.02.2005 31.06.2005 Einpersonen- 50 % 30-44 18 2007 - T2.1.1 (Allein le- haushalt bende Frauen, Haus- haltstyp 1)
- 20 - 01.07.2005 31.08.2008 Paarhaushalt 50 % 30-44 21.6 2007 - T2.2.1 (Frauen in Paarhaushalten, Haus- haltstyp 2) 01.09.2008 31.12.2010 Paarhaushalt 20 % 30-44 61.2 2007 - T2.3.2 Mütter in mit 2 Kindern Paarhaushalten mit 2 (0-2 jährig) Kindern, Haushaltstyp 4) Sie führt dazu aus, dass vorliegend von den Werten der SAKE-Tabellen ausge- gangen werden könne, da keine konkreten Umstände vorlägen, welche ein Ab- weichen von den statistischen Zahlen erfordern würden. Vielmehr habe die Kläge- rin immer einen in jeder Hinsicht üblichen Haushalt geführt, wie er durch die SAKE-Statistiken nach Geschlecht, Familiengrösse, Umfang der Berufstätigkeit und Alter der haushaltsführenden Person und der Kinder differenziert erhoben worden sei (act. 1 Ziff. 12). In Bezug auf den Erwerbsstatus geht die Klägerin von ihrer unfallbedingt reduzierten Arbeitsfähigkeit aus und reduziert diese für die Zeit ab Geburt ihrer Zwillinge um weitere 30 % (act. 1 Ziff. 16). Die SAKE-Zahlen 2007 seien anwendbar, weil die entsprechende statistische Erhebung ziemlich genau in der Mitte der Zeitperiode liege, für welche ein Haushaltschaden geltend gemacht werde. Im Sinne einer Vereinfachung sei es zweifellos zulässig, auf die SAKE- Tabelle 2007 abzustellen, dies nachdem die SAKE-Tabelle 2004 eher höhere Stundenzahlen ausweise als jene aus dem Jahr 2007 und die leicht tieferen Wer- te der SAKE-Tabelle 2010 nur noch für ein Jahr zu berücksichtigen wären (act. 27 Ziff. 20). In ihrer Replik errechnete die Klägerin den hypothetischen Stundenauf- wand sicherheitshalber dennoch anhand der jeweils aktuellen SAKE-Tabelle (act. 27 Ziff. 18). 4.3.2. Standpunkt des Beklagten Der Beklagte bestreitet die SAKE-Konformität des klägerischen Haushaltes. Die- ser weiche in mehreren Punkten vom statistischen SAKE-Haushalt ab. Es könne deshalb nicht nach der abstrakten Methode vorgegangen werden (act. 14 Rz. 12). Vielmehr müsse die konkrete Methode zur Anwendung gelangen. Daraus ergebe sich, dass im klägerischen Haushalt von einer hypothetischen wöchentlichen Va- liden-Haushaltsarbeit von neun (für den Ein- und Zweipersonenhaushalt) bzw. 30 Stunden (für den Paarhaushalt mit zwei Kindern) auszugehen sei (act. 14 Rz. 14
- 21 - ff.). Für den Fall, dass das Gericht dennoch die SAKE-Tabellen anwenden sollte, sei als hypothetischer Validenhaushalt gerade nicht der Haushalt einer nur Teil- zeit erwerbstätigen, sondern einer zu 100 % erwerbstätigen Frau von 30 bis 44 Jahren als Ausgangspunkt zu nehmen, weil davon auszugehen sei, dass die Klä- gerin ohne den Unfall weiterhin in einem Vollpensum von 100 % erwerbstätig ge- wesen wäre (act. 34 Rz. 14). In seiner Duplik macht der Beklagte sodann geltend, für den Fall, dass auf die SAKE-Zahlen abgestellt werden sollte, könne nicht – wie von der Klägerin vorgeschlagen – einfach auf die SAKE-Tabelle 2007 abgestellt werden, sondern es seien die jeweils aktuellen statistischen Zahlen zu verwenden (act. 34 Rz. 12). 4.3.3. Beweismittel Die Klägerin offeriert zum Nachweis ihrer bestrittenen Behauptungen die SAKE- Tabellen 2004 / 2007 / 2010 (act. 28/27) sowie ein gerichtliches Haushaltsgutach- ten zur SAKE-Konformität des klägerischen Haushaltes (act. 1 Ziff. 14 und 17). Der Beklagte beantragt zu seinen Behauptungen ein Haushaltsgutachten, d.h. ein Gutachten zum hypothetischen Zeitaufwand der Klägerin in den jeweiligen Vali- denhaushalten und zur SAKE-Konformität der klägerischen Validenhaushalte (act. 34 Rz. 12 und 20). 4.3.4. Rechtliche Grundlagen und Würdigung 4.3.4.1. Anwendbarkeit der abstrakten Methode Der hypothetische, d.h. ohne den Unfall erwartungsgemäss angefallene Aufwand im Haushalt kann entweder konkret oder abstrakt berechnet werden. Das Bun- desgericht hielt in einem Grundsatzentscheid fest, dass in Ermangelung genauer Angaben über den Einzelfall, welche oft nur schwer gemacht und billigerweise nicht gefordert werden könnten, soweit als möglich auf die durch die vorhandenen Untersuchungen und Statistiken abgestützte Lebenserfahrung abgestellt werden könne (BGE 108 II 434 E. 3.a = Pra 1983 Nr. 54). Seither hat das Bundesgericht in mehreren Entscheiden bestätigt, dass sich das Gericht zur Ermittlung der Ar- beitsstunden im Haushalt auf statistische Werte stützen kann (BGE 129 III 135 E.
- 22 - 4.2.1 = Pra 92 [2003] Nr. 69; Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom
14. September 2004, E. 5.1 und 5.2.; Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom
25. August 2006, E. 5.1 und 5.2 = Pra 96 [2007] Nr. 43; BGE 132 III 321 E. 3.6). Im Urteil 4A_98/2008 bestätigte das Bundesgericht sodann ausdrücklich die Wahlfreiheit des Richters zwischen den beiden gleichwertigen Methoden der abs- trakten und konkreten Berechnung (HERRMANN, a.a.O., S. 136; Urteil des Bun- desgerichts 4A_98/2008 vom 8. Mai 2008, E. 3.2). In BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1 = Pra 92 [2003] 69 hat das Bundesgericht sodann klargestellt, dass die SAKE eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des durchschnittlichen tatsächlichen Auf- wands der schweizerischen Bevölkerung für den Haushalt und zur Festsetzung der im individuellen Fall dem Haushalt gewidmeten Zeit biete. Aufgrund dieser klaren Praxis steht fest, dass es grundsätzlich zulässig ist, zur Berechnung des hypothetischen Haushaltsaufwandes auf die statistischen Werte der SAKE abzustellen. Ein Vorgehen nach der abstrakten Methode ist auch im Sinne der Verfahrensökonomie, denn die konkrete Berechnung würde zu einem umfangreichen Beweisverfahren führen, ohne dass an dessen Ende präzisere Resultate in Aussicht stünden als beim Vorgehen nach der abstrakten Methode. Da der Haushaltsaufwand für den hypothetischen Fall, in dem der Unfall wegge- dacht wird, zu errechnen ist und hypothetische Begebenheiten naturgemäss nicht wie tatsächlich eingetretene Umstände bewiesen werden können, ist man auch bei der Anwendung der konkreten Methode gezwungen, auf Erfahrungswerte ab- zustellen. Es ist daher vorliegend der abstrakten Methode zu folgen. 4.3.4.2. Substantiierung des hypothetischen Haushaltsaufwandes Das Bundesgericht verdeutlichte indessen aber auch, dass das Abstellen auf sta- tistische Werte nur zulässig sei, soweit sich darin auch der in Frage stehende Haushalt repräsentiert finde; gefordert sind deshalb genaue Angaben. Berufe sich der Geschädigte deshalb auf statistische Werte, habe er seinen Haushalt und die Rolle, die er darin spiele, mindestens so genau zu umschreiben, dass beurteilt werden könne, ob die betreffende Statistik auf Erhebungen von Haushalten beru- he, die nach ihren Eckdaten jenem des Geschädigten entsprächen (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 5.2 = Pra 96 [2007] Nr. 43;
- 23 - bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4A_259/2012 vom 13. September 2012, E. 3.1.2). Die SAKE-Tabellen zu den Haus- und Familienarbeiten, auf welche sich die Klägerin stützt, beruhen auf Erhebungen in der Schweizerischen Bevölkerung und enthalten Durchschnittswerte. Die Gesamtbevölkerung wird in den Tabellen anhand der wichtigsten vier Einflussfaktoren Geschlecht, Alter, Familien- und Er- werbssituation in mehrere Untergruppen aufgeteilt (JACQUELINE SCHÖN-BÜHLMANN, in: HAVE 2013, Statistische Eckdaten zur Haus- und Familienarbeit: SAKE- Tabellen 2010, S. 281 und 291). Als zentrale Parameter bezeichnete auch das Bundesgericht Haushaltsgrösse, Erwerbsstatus und Geschlecht sowie das Alter allfälliger Kinder (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14. September 2004, E. 5.1). Für die Substantiierung bedeutet dies, dass es genügen muss, wenn der Geschädigte Behauptungen zu diesen vier Parametern bzw. Eckdaten aufstellt. Weitere Parameter wurden bei der Erhebung nicht berücksichtigt (vgl. auch HERRMANN, a.a.O., S. 140 f.) und müssen demnach vom Geschädigten, der sich auf die SAKE-Tabelle stützt, auch nicht dargelegt werden. Der Beklagte macht geltend, die von der Klägerin dargelegten Eckdaten zu ihren jeweiligen Haushalten reichten nicht aus, um zu entscheiden, ob der zu beurtei- lende Haushalt der betreffenden SAKE-Tabelle auch wirklich entspreche. Dafür brauche es weitere Kriterien, wie z.B. Anzahl Zimmer und deren Grösse, Beschaf- fenheit des Bodenbelags, Angaben zu allfälligen Haustieren, Pflanzen und zur Grösse und Beschaffenheit eines allfälligen Gartens (act. 34 S. 6). Dieser Ansicht kann nach dem Ausgeführten jedoch nicht gefolgt werden, da weitere Parameter bei den Erhebungen nicht berücksichtigt wurden und somit auch nicht nötig sind, um den Haushalt der Klägerin einem Haushaltstyp zuzuordnen. Soll es dem Ge- schädigten erlaubt sein, bei der Bezifferung seines Zeitaufwandes für Haushalts- arbeit ohne den Unfall von statistischen Werten auszugehen, so wird dabei in Kauf genommen, dass diese Werte gerade nicht den konkreten Verhältnissen entsprechen, sondern der Geschädigte in bestimmten Tätigkeitsbereichen allen- falls mehr oder weniger (oder gar keine) Zeit aufwendet. Es wäre daher inkonse- quent, nun von der Klägerin zu verlangen, die statistischen Werte im Detail an ih- re konkreten Verhältnisse anzupassen. Zudem würde die Anpassung einzelner Werte nur scheinbar zu präziseren Ergebnissen führen, da es sich bei den Zahlen
- 24 - der SAKE-Tabellen wie gesagt um Durchschnittswerte handelt, deren stellenwei- se Abänderung höchstens verfälschend wirken würde. Die von der Klägerin ge- machten Angaben zu Geschlecht, Alter, Erwerbsstatus und Anzahl der Haus- haltsmitglieder sowie zu der jeweils einschlägigen SAKE-Tabelle reichen vollends aus, um ihren Haushalt einer SAKE-Untergruppe zuzuordnen; mehr ist nicht ge- fordert. Nachdem die Klägerin Angaben zu den genannten erforderlichen Parame- tern gemacht hat, sind ihre Behauptungen zum hypothetischen Haushaltsaufwand hinreichend substantiiert. 4.3.4.3. Massgebliche SAKE-Tabelle Die SAKE-Tabellen basieren auf Erhebungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und enthalten demnach auch unterschiedliche Zahlen. Nachdem sich die Zahlen der SAKE-Tabellen durchaus verändern können, beispielsweise wegen gesell- schaftlichen Veränderungen, und die Klägerin selber ausführt, dass die SAKE- Tabellen 2004, 2007 und 2010 unterschiedliche Werte enthalten (act. 27 Ziff. 20), ist dem Beklagten zuzustimmen, dass nicht für die gesamte Zeitspanne des ver- langten Haushaltschadens vereinfachend auf die SAKE-Tabelle 2007 abgestellt werden kann. Vielmehr sind die Zahlen der jeweils aktuellen Erhebung zu ver- wenden. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin in ihrer Replik für den Fall, dass sich der Beklagte der Vereinfachung widersetzen sollte, selber auf die je- weils aktuelle SAKE-Tabelle stützt. 4.3.4.4. Hypothetisches Arbeitspensum Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist zur Berechnung des hypothetischen Haushaltsaufwandes nicht auf das tatsächliche Arbeitspensum nach dem Unfall, sondern auf das hypothetische Arbeitspensum abzustellen, dem die Klägerin nachgegangen wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Diese Frage ist hypothetischer Natur und kann nur anhand der Begleitumstände und der allge- meinen Erfahrung beantwortet werden. Nachdem die Klägerin vor dem Unfall mit einem Pensum von 100 % gearbeitet hatte und die Akten keine Anzeichen einer Absicht zur Reduktion dieses Pensums enthalten und solche auch nicht geltend gemacht werden, ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall bis
- 25 - zur Geburt ihrer Kinder weiterhin mit einem Arbeitspensum von 100 % gearbeitet hätte. Bezüglich der Zeit nach der Geburt der Zwillinge ist zu beachten, dass sich die Klägerin im Rahmen ihrer Begutachtung vom 23. Januar 2008 dahingehend äusserte, dass sie ihre Arbeit gerne auch mit Kindern behalten wolle, da die Er- werbstätigkeit ihr Unabhängigkeit verschaffe und gleichzeitig eine zu starke Fo- kussierung auf die Kinder verhindern würde (act. 3/5 S. 14). Dieser Wille hat sich darin manifestiert, dass sie ihre Arbeitstätigkeit nach der Geburt der Zwillinge (und trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden) nicht gänzlich aufgegeben, sondern auf 20 % reduziert hat. Aus diesen Umständen kann geschlossen werden, dass die Klägerin auch ohne den Unfall nach der Geburt der Zwillinge weiterhin er- werbstätig geblieben wäre. Es wäre jedoch nicht gerechtfertigt, davon auszuge- hen, sie hätte ihr Arbeitspensum ohne den Unfall ebenfalls nur um 30 % reduziert. Da die Klägerin nach dem Unfall nur einem Arbeitspensum von 50 % nachging, konnte sie – auch wenn unfallbedingte Einschränkungen zu berücksichtigen sind
– die Zeit in welcher sie nicht arbeitete, massgeblich für die Kinderbetreuung auf- wenden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der allgemeinen Lebenser- fahrung rechtfertigt sich die hypothetische Annahme, dass die Klägerin ihr Ar- beitspensum ohne den Unfall nach der Geburt der Zwillinge um mehr als 50 % reduziert hätte. Davon auszugehen, eine Mutter von Zwillingen könnte in den ers- ten zwei Jahren nach deren Geburt mehr als 49 % arbeiten, würde der allgemei- nen Lebenserfahrung widersprechen. Dies deckt sich auch mit den statistischen Erhebungen, wonach Mütter in Paarhaushalten zwar mehrheitlich Teilzeit er- werbstätig sind, oft jedoch mit tiefem Arbeitspensum. So arbeiten 31,1 % unter 50 % und nur 25,9 % von 50 bis 89 %. Einer Vollzeitarbeit gehen 14 % der Mütter in Paarhaushalten nach (vgl. Bundesamt für Statistik, Familien in der Schweiz Sta- tistischer Bericht 2008, S. 66). Eine genauere Bestimmung des hypothetischen Arbeitspensums ist nicht nötig, da die SAKE-Tabellen ohnehin nur zwischen vier Kategorien von Erwerbssituationen (0 %, 1 - 49 %, 50 - 89 % und 90 - 100%) un- terscheiden und die Erwerbssituation der Klägerin nach dem Ausgeführten der zweiten Kategorie (1 - 49 %) zugeordnet werden kann.
- 26 - 4.3.4.5. Haushaltsaufwand während des Klinikaufenthaltes Hat ein Geschädigter einen Einpersonenhaushalt geführt, kann er für den Zeit- raum, in dem er in einem Pflegeheim untergebracht ist, das alle Haushaltsleistun- gen erbringt, keine zusätzliche Entschädigung des Haushaltsschadens mehr be- anspruchen (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, Bern 2012, N 1949; Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26. März 2002, E. 5). Vom 25. Juni 2004 bis zum 21. Juli 2004 befand sich die damals noch allein le- bende und kinderlose Klägerin unbestrittenermassen im Spital bzw. in einer Re- habilitationsklinik. Erfahrungsgemäss werden in einem Spital bzw. einer Rehabili- tationsklinik alle Haushaltsarbeiten vom Spital bzw. der Klinik erbracht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im Einpersonenhaushalt der Klägerin während ihrer Klinikau- fenthalte dennoch Haushaltsarbeit angefallen sein soll. Die Klägerin macht auch keine konkreten Ausführungen hierzu (act. 1 Ziff. 23). Da im Zeitraum vom
25. Juni 2004 bis zum 21. Juli 2004 im Haushalt der Klägerin demnach keine Haushaltsarbeit angefallen ist, an deren Verrichtung sie verhindert gewesen wäre, ist ihr für diesen Zeitraum auch keine Entschädigung unter dem Titel Haushalts- schaden zuzusprechen. 4.3.4.6. Berechnung des hypothetischen Haushaltsaufwandes Der Beklagte bestreitet die Angaben der Klägerin bezüglich Geschlecht, Alter und Anzahl der Haushaltsmitglieder nicht, weshalb diese tatsächlichen Umstände er- stellt sind (vgl. Erw. 4.2.). Ebenso hat der Beklagte ausdrücklich anerkannt, dass die Klägerin stets einen Haushalt geführt hat (act. act. 34 Rz. 12). Die hypotheti- sche Erwerbssituation kann anhand der Umstände und der allgemeinen Le- benserfahrung festgelegt werden (vgl. Erw. 4.3.4.4.). Damit sind alle zur Berech- nung des hypothetischen Haushaltsaufwandes erforderlichen Parameter erstellt, so dass dieser ohne Abnahme weiterer Beweismittel ermittelt werden kann. Vom 22. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 führte die Klägerin einen Einpersonen- haushalt. Wie ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Un- fall in diesem Zeitraum noch immer mit einem Arbeitspensum von 100 % gearbei-
- 27 - tet hätte. Anhand dieser Angaben kann der Haushalt der Klägerin in diesem Zeit- raum dem Haushaltstyp 1 der einschlägigen SAKE-Tabelle T 3.6.2.3, 2004 zuge- ordnet werden. In einem solchen Haushalt werden durchschnittlich 14.8 Stunden pro Woche für Haushaltsarbeiten aufgewendet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall in dieser Periode 14.8 Stunden pro Woche für Haushaltsarbeiten aufgewendet hätte. Vom 1. Juli 2005 bis zum 31. August 2008 führte die Klägerin einen Paarhaushalt. Auch für diesen Zeitraum ist aus den genannten Gründen davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall mit einem Arbeitspensum von 100 % gearbeitet hätte. Ihr Haushalt ist für diese Periode demnach dem Haushaltstyp 2 zuzuord- nen. Für den Zeitraum von 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 ist auf die SAKE- Tabelle T 3.6.2.5, 2004 abzustellen, welche für diese Art von Haushalt einen durchschnittlichen Aufwand für Haushaltsarbeiten von 17.7 Stunden pro Woche ausweist. Für den Zeitraum von 1. Januar 2007 bis 31. August 2008 ist auf die SAKE-Tabelle T 3.6.2.5, 2007 abzustellen. Diese weist einen durchschnittlichen Aufwand für Haushaltsarbeiten von 18.2 Stunden pro Woche aus. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall für diese Perioden die jeweils ge- nannte Stundenzahl für Haushaltsarbeiten aufgewendet hätte. Vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 führte die Klägerin einen Paarhaushalt mit zwei Kindern im Alter von null bis zwei Jahren. Der klägerische Haushalt ist somit für diese Periode dem Haushaltstyp 4 zuzuordnen. Nach dem Ausgeführten ist nach der Geburt der Zwillinge von einem Arbeitspensum der Klägerin von 1 bis 49 % auszugehen. Für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2009 ist auf die SAKE-Tabelle T 3.6.2.8, 2007 abzustellen, welche für diese Art von Haushalt einen durchschnittlichen Aufwand für Haus- haltsarbeiten von 61.2 Stunden pro Woche ausweist. Für die Periode von 1. Ja- nuar 2010 bis 31. Dezember 2010 ist auf die SAKE-Tabelle T 3.6.2.8, 2010 abzu- stellen. Diese weist einen durchschnittlichen Aufwand für Haushaltsarbeiten von 53.9 Stunden pro Woche aus. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall diese Stundenzahl für Haushaltsarbeiten aufgewendet hätte.
- 28 - 4.3.4.7. Zusammenfassung hypothetischer Haushaltsaufwand Aus dem Ausgeführten ergibt sich folgende zusammenfassende Aufstellung: Statistische Grundlage: Haushalts- Hyp. Arbeits- Hyp. Aufwand Von Bis Alter SAKE-Tabellen zu Haus- grösse pensum Std./Woche und Familienarbeiten Alleinlebende 25.06.2004 21.07.2004 100 % 30-44 Klinikaufenthalt Frau Alleinlebende 22.07.2004 30.06.2005 100 % 30-44 14.8 Tabelle T 3.6.2.3, 2004 Frau 01.07.2005 31.12.2006 Paarhaushalt 100 % 30-44 17.7 Tabelle T 3.6.2.5, 2004 01.01.2007 31.08.2008 Paarhaushalt 100 % 30-44 18.2 Tabelle T 3.6.2.5, 2007 Paarhaushalt 01.09.2008 31.12.2009 mit 2 Kindern 1-49 % 30-44 61.2 Tabelle T 3.6.2.8, 2007 (0-2 jährig) Paarhaushalt 01.01.2010 31.12.2010 mit 2 Kindern 1-49 % 30-44 53.9 Tabelle T 3.6.2.8, 2010 (0-2 jährig) 4.4. Beeinträchtigung in der Haushaltsführung 4.4.1. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin macht geltend, ihre unfallbedingten Beschwerden würden ihr Schwierigkeiten bei den häuslichen Arbeiten bereiten. So führe ihre Vergesslich- keit dazu, dass sie beim Einkaufen anders als früher immer auf eine Einkaufsliste angewiesen sei. Sie könne sich auch nicht mehr so schnell einen Überblick ver- schaffen, z.B. über das Sortiment in einem Warenhaus. Das führe dazu, dass sie beim Einkaufen viel langsamer sei als früher. Zudem verliere sie rasch die Über- sicht und fühle sich überfordert. Das Schwindelgefühl trete vermehrt auf bei Tätig- keiten, bei welchen sie sich bücken oder über Kopf arbeiten müsse, z.B. beim Heben der Wäsche. Im Haushalt helfe ihr daher ihr Ehemann bei bestimmten Tä- tigkeiten, beispielsweise habe er das Wäschewaschen übernommen. Wenn der Schwindel intensiv sei, werde ihr übel. Einmal sei sie deswegen auch gestürzt. Aus Angst vor Schwindel habe sie ihr Auto verkauft, obwohl sie früher eine gute Autofahrerin gewesen sei. Auch Velofahren und zügiges Gehen gehe wegen Schwindelanfällen und Kopfschmerzen nicht mehr. Ermüdbarkeit und Anfälligkeit für Schwindel hätten dazu geführt, dass sie im Haushalt deutlich langsamer ge- worden sei. Auch die Kopfschmerzen schränkten sie insbesondere bei anstren-
- 29 - genden Tätigkeiten ein. Bei körperlicher Anstrengung nähmen die Kopfschmerzen zu und mit zunehmenden Kopfschmerzen reduziere sich ihre Leistungsfähigkeit. Wenn die Schmerzen zu stark würden, lege sie sich nach Möglichkeit hin, um sich zu entspannen. Die ein bis zwei Mal pro Monat auftretenden Kopfschmerzatta- cken zwängen sie zum Rückzug in ein ruhiges Umfeld, um einige Stunden zu schlafen. Auch bei Hektik und wenn sie unter vielen Menschen sei, sei sie über- anstrengt, müsse sich zurückziehen und brauche viel Schlaf, um sich vom Stress zu erholen. Der Verlust des Geruchssinns wirke sich auch auf ihre Kochgewohn- heiten aus, da sie Essen oder Getränke nicht rieche und die Würzung nicht richtig wahrnehme (act. 1 S. 16 ff., act. 1 S. 51 f.). Die prozentuale Beeinträchtigung im Haushalt beziffert die Klägerin für die Perio- de vom 25. Juni 2004 bis zum 1. Februar 2005 mit 50%. Dies berechnet sie wie folgt: Da das Arbeitspensum nach ihrer Hospitalisierung zunächst bis zur definiti- ven Aufnahme eines 50%-Pensums ab 1. Februar 2005 geschwankt habe, sei für die rund sechs Monate ab dem Unfallzeitpunkt (25. Juni 2004) bis zur dauerhaften Wiederaufnahme eines 50 %-Pensums ab 1. Februar 2005 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin in der Haushaltsführung von durchschnittlich 50 % ausgewiesen (act. 1 Ziff. 23). Für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. August 2008 macht die Kläge- rin eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 35 % geltend. Dem legt sie die ihr im SIVM-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % zugrunde, wobei die Belas- tung im Ein- resp. Zweipersonenhaushalt als leicht geringer zu bewerten sei als jene im Pflegeberuf der Klägerin, woraus eine 35 prozentige Beeinträchtigung re- sultiere (act. 1 Ziff. 25). Ab Geburt der Zwillinge (Periode vom 1. September 2008 bis 31. Dezember
2010) hätten die von der Klägerin zu verrichtenden Haushalts- und Kinderbetreu- ungsarbeiten weitgehend den Arbeiten entsprochen, welche sie als Betreue- rin/Pflegeassistentin demenzkranker Menschen im K'._____ zu verrichten gehabt habe, weshalb von einer annähernd identischen Belastung auszugehen sei. Die Beeinträchtigung im Haushalt betrage ab Geburt der Zwillinge demnach 45 % (act. 1 Ziff. 26). Weiter gibt die Klägerin in ihrer Klageschrift ein Schreiben von
- 30 - Dr. med. O._____ vom 16. Mai 2011 vollständig wieder, worin sich dieser detail- liert zu den prozentualen Einschränkungen bei konkreten Tätigkeiten im Haushalt äussert (act. 1 S. 54 ff.). Die darin enthaltene Beurteilung ist als klägerische Be- hauptung zu werten. Demnach macht die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Sep- tember 2008 bis zum 31. Dezember 2010 konkret folgende Einschränkungen im Haushalt geltend: Prozentuale Be- Tätigkeit Grund der Einschränkung einträchtigung Einschränkung durch Anosmie, kognitiv und Nacken- Mahlzeitenzubereitung 40% schmerzen Einschränkungen hauptsächlich wegen Bücken, Tra- Abwaschen/Tisch decken 20% gen, verbunden mit Schwindel Einkaufen/Post/chem. Reini- Durch Verlangsamung und kognitiven Störungen, so- 25% gung wie physischer Minderbelastbarkeit Putzen/Aufräumen 40% Behinderung durch Gewichte tragen, Schwindel, un- Waschen/Bügeln günstige Haltung (Maschine füllen, leeren, Wäsche 50% aufhängen) Einschränkungen bei monotonen Körperhaltungen, Handwerkliche Tätigkeiten 40% nur einfache Tätigkeiten auf Körperhöhe möglich Schrebergarten, ca. 40m2: Einschränkungen durch Haustie- Körperhaltungen, verbunden mit Schwindel beim Bü- 40% re/Pflanzenpflege/Garten cken. Zuhause wird eine kleine Giesskanne benützt Administrative Arbeiten Kognitive Einschränkungen, Verlangsamung 30% Schwierigkeiten beim Waschen der Kinder durch Kör- Kind füttern/waschen 30% perhaltung, Schmerzen und Schwindel Lärmempfindlichkeit, wodurch auch Kopfschmerzen Kind betreuen verstärkt werden. Störung der geteilten Aufmerksam- 50% keit bei der Kinderbetreuung erschwerend. Schwierigkeiten wenn Kinder wild oder trotzig sind, Kind an einen Ort begleiten dann schnell Überforderung mit Kopfschmerzen und 30% Schwindel Darüber hinaus trete an ca. fünf Tagen pro Monat infolge Schmerzen und Er- schöpfung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt ein (act. 1 S. 55). Ausgehend von einer generellen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von ca. 40 % und unter Berücksichtigung der zeitweise zusätzlich auftretenden Schwindel- und Schmerzattacken sei von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin als Mutter in einem Paarhaushalt mit zwei Kleinkindern von 45 % im Minimum auszugehen (act. 1 Ziff. 30).
- 31 - 4.4.2. Standpunkt des Beklagten Der Beklagte bestreitet auf den Unfall zurückzuführende Einschränkungen der Klägerin in der Haushaltsführung (act. 14 Rz. 23 ff.). Ferner könne nicht von der Arbeitsunfähigkeit auf eine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung geschlossen werden, da die Haushaltstätigkeit eine deutlich geringere Belastung als die Be- rufstätigkeit in der Pflege darstelle (act. 14 Rz. 26 f.). Es fehle daher an einem un- fallkausalen Haushaltsschaden (act. 14 Rz. 33). 4.4.3. Beweismittel 4.4.3.1. Klägerische Beweismittel Zur Ermittlung der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung offeriert die Klägerin folgende Beweismittel: − Für den Zeitraum vom 25. Juni 2004 bis zum 31. August 2008: Gerichtliches neurologisches Gutachten (act. 27 S. 24 und 33, act. 1 S. 46) − Für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010: − Medizinisches Gerichtsgutachten zur Arbeitsunfähigkeit in der Haus- haltsführung (act. 1 S. 58, act. 27 S. 24 und 33) − Fragebogen der IV "Beschreibung der individuellen Tätigkeit" vom
11. Mai 2006 (act. 1 Ziff. 26, act. 3/19) − P._____ als Zeugin zur Richtigkeit ihrer Festhaltungen vom 11. Mai 2006 im Fragebogen der Invalidenversicherung sowie generell zur re- duzierten Belastbarkeit der Klägerin nach dem Unfall (act. 1 Ziff. 27) − Beurteilung von Dr. med. O._____ 20. Mai 2011 (act. 1 Ziff. 30, act. 3/21) − Dr. med. O._____ als Zeuge zur Richtigkeit seiner Festhaltungen und Beurteilungen im Bericht vom 16. Mai 2011 sowie im Fragebogen vom
20. Mai 2011 (act. 1 Ziff. 31) − Schwiegereltern und Schwager der Klägerin als Zeugen zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit bei der Haushaltsführung (act. 1 Ziff. 31)
- 32 - − Parteibefragung der Klägerin zur Arbeitsunfähigkeit bei der Haushalts- führung (act. 1 Ziff. 31) 4.4.3.2. Beklagtische Beweismittel Der Beklagte offeriert zur Beeinträchtigung im Haushalt für die gesamte Beurtei- lungsperiode ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten mindestens in den Teilbereichen Neurologie und Psychiatrie (insb. act. 34 Rz. 7). 4.4.4. Rechtliche Grundlagen Zur Feststellung des Ausmasses der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung hat der Richter vom medizinischen (oder theoretischen) Invaliditätsgrad auszuge- hen und dessen Auswirkungen auf die Fähigkeit des Geschädigten, Haushaltsar- beiten auszuführen, zu prüfen. Es ist grundsätzlich möglich, dass die Behinderung des Geschädigten eine Haushaltsarbeit nicht ausschliesst oder dass sie lediglich gewisse Einschränkungen zur Folge hat. Umgekehrt ist es möglich, dass ein ge- wisses Leiden auf den Haushaltsschaden Auswirkungen hat, die mit dem betref- fenden medizinischen Invaliditätsgrad nicht vergleichbar sind (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 = Pra 92 [2003] 69). Erwerbs- und Hausarbeitsunfähigkeit beziehen sich auf unterschiedliche Arbeitsbereiche und sind deshalb klar voneinander zu unter- scheiden (LANDOLT, a. a. O., N 970). Das eine aus dem anderen abzuleiten, ist daher nicht möglich. Ob und inwieweit eine Beeinträchtigung der Hausarbeitsfähigkeit vorliegt, ist eine vom Geschädigten zu substantiierende und zu beweisende Tatfrage (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar zu Art. 46 OR, Zürich 2007, N 949). Dabei ist nicht erforder- lich, dass eine Liste mit allen vom Geschädigten ausgeführten Haushaltsarbeiten mit dem exakten Mass der jeweiligen Beeinträchtigung erstellt wird. Eine solche Vorgehensweise wurde vom Bundesgericht als kaum praktikabel und nicht ver- einbar mit der Festlegung des Stundenaufwandes nach statistischen Werten in der abstrakten Methode beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 4A.98/2008 vom
8. Mai 2008, E. 3.2.3). Bei der Ermittlung, welche Tätigkeiten im Haushalt auf- grund der Verletzungsfolgen nicht mehr oder nur noch beschränkt möglich sind,
- 33 - handelt es sich um eine Frage medizinischer Natur, die nicht vom Sachrichter und Rechtsanwender zu beurteilen ist. Vielmehr bedarf es hierzu des Beizuges von medizinischen Sachverständigen (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar zu Art. 46 OR, Zürich 2007, N 951; KYBURZ, in: HAVE 2013, S. 181; HERRMANN, in: HAVE 2013, S. 150). Mit Beweisbeschluss vom 3. Oktober 2013 wurde daher die Einholung des beid- seits offerierten gerichtlichen medizinischen Gutachtens zur Frage des Umfanges der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung und der Kausalität beschlossen (act. 38). Als Gutachterin wurde die Gutachtensstelle des Universitätsspitals Zü- rich (Klinik für Neurologie) unter der Leitung von Prof. Dr. med. C._____ ernannt (act. 53). Auf dieses Gutachten ist im Folgenden soweit nötig einzugehen. 4.4.5. Würdigung 4.4.5.1. Einwände der Parteien gegen das gerichtliche Gutachten 4.4.5.1.1. Die Beklagte (und teilweise auch die Klägerin, act. 86 Ziff. 7) bean- standet, dass im gerichtlichen Gutachten auf falsche SAKE-Tabellen abgestellt worden sei (act. 80 S. 2). Es ist zutreffend, dass bei der Berechnung der Beein- trächtigung im Anhang des Gutachtens Werte aus nicht zur Anwendung gelan- genden SAKE-Tabellen verwendet wurden. Dies wirkt sich jedoch aus folgenden Gründen nicht auf die Zuverlässigkeit des Gutachtens aus: Im Gutachten werden Angaben zum prozentualen Umfang der Beeinträchtigung in den einzelnen Haus- haltstätigkeiten (Mahlzeiten zubereiten, Abwaschen, Einkaufen etc.) gemacht. Die teilweise den (falschen) Tabellen entnommenen Werte des hypothetischen Zeit- aufwandes im Validenhaushalt haben auf die im Gutachten festgehaltenen pro- zentualen Einschränkungen in den einzelnen Haushaltstätigkeiten keinen Ein- fluss. Hingegen beeinflussen sie die Berechnung der gesamthaften prozentualen Einschränkung im Haushalt, da sie genau zu diesem Zweck herangezogen wur- den. Auf die im Gutachten erwähnte gesamthafte prozentuale Einschränkung kann daher nicht abgestellt werden. Dies ist jedoch nicht von Bedeutung, da die gesamthafte prozentuale Einschränkung in der Haushaltsführung anhand der im Gutachten angegebenen Einschränkung in den einzelnen Haushaltstätigkeiten
- 34 - und den richtigerweise zur Anwendung kommenden SAKE-Tabellen vom Gericht selber für die relevanten Zeiträume errechnet werden kann. Hierfür sind auch kei- ne medizinischen Fachkenntnisse nötig. Überdies weichen die Zahlen nach Anwendung der richtigen SAKE-Tabellen – wie in Erw. 4.6 noch zu zeigen ist – nur sehr geringfügig von den Ergebnissen des gerichtlichen Gutachtens ab. 4.4.5.1.2. Die Klägerin bezeichnet die aus dem gerichtlichen Gutachten resultie- rende Einschränkung in der Haushaltsführung als nicht nachvollziehbar. Zwischen dem Gesamtgutachten und dem neuropsychologischen Teilgutachten bestehe ei- ne Diskrepanz, welche nicht begründet werde. Prof. Dr. C._____ sei bei der Beur- teilung der Klägerin offensichtlich davon ausgegangen, dass diese rechtlich ver- pflichtet sei, Haushaltsarbeiten, welche sie z.B. wegen Kopfschmerzen oder Schwindel nicht wie an sich erforderlich am Morgen verrichten könne, am Abend oder am nächsten Tag erledigen müsse. Damit gehe Prof. Dr. C._____ von einer Schadenminderungspflicht aus, welche gemäss Rechtsprechung nicht bestehe (act. 79 S. 5 f., act. 86 Ziff. 3). Es trifft zwar zu, dass das neuropsychologische Teilgutachten in Bezug auf die gesamthafte prozentuale Einschränkung der Klägerin in der Haushaltsführung höhere Werte ausweist als das Interdisziplinäre Gutachten (act. 73 S. 5, act. 72 Anhang S. 1-3). Dem Gutachten ist die von der Klägerin behauptete Begründung dieser Differenz jedoch nicht zu entnehmen. Die vergleichsweise tiefen Werte werden im Gutachten (insb. S. 15) vielmehr eingehend damit begründet, dass sich namentlich die peripher-vestibuläre Unterfunktion nur punktuell und für kurze Momente bemerkbar gemacht habe, was nur eine geringe Einschränkung in der Haushaltsführung zu erklären vermöge, während die Anosmie nur für die Zuberei- tung von Mahlzeiten relevant sei. Sodann wird die Einschränkung in administrati- ven Aufgaben relativiert, da die Klägerin anlässlich der neurologischen Begutach- tung erwähnt habe, dass sie die administrativen Aufgaben immer selbständig durchgeführt habe. Bezüglich der Kopfschmerzen erachtet das interdisziplinäre Gutachten eine Einschränkung für die Zeiträume mit Exazerbation der Kopf- schmerzen für kognitiv oder körperlich anstrengende Arbeiten als gegeben. Die
- 35 - Angabe der Klägerin, wonach sie bestimmte Aufgaben gar nicht ausführen könne, erachtet das interdisziplinäre Gutachten als mit objektivierbaren neurologischen und neuropsychologischen Defiziten als nicht erklärbar. Vor diesem Hintergrund sind die Werte der prozentualen Einschränkung im gerichtlichen Gutachten durchaus nachvollziehbar. Das Gesamtgutachten wurde denn auch von den bei- den neuropsychologischen Gutachtern mitunterzeichnet, so dass davon auszuge- hen ist, dass dessen Ergebnis die Folge einer gemeinsamen Beurteilung ist und die neuropsychologischen Gutachter dieses Ergebnis mittragen und als richtig er- achten. 4.4.5.2. Zeitraum vom 25. Juni 2004 bis 31. Januar 2005 Für den Zeitraum vom 25. Juni 2004 bis 31. Januar 2005 macht die Klägerin eine Einschränkung in der Haushaltsführung von 50 % geltend. Die Klägerin hat dabei nicht für jede einzelne Haushaltstätigkeit das Mass der Beeinträchtigung festge- halten, was nach dem Ausgeführten aber auch nicht erforderlich ist. Sie hat in groben Zügen geschildert, wie sich ihre Beschwerden auf die Haushaltstätigkeit auswirken und die Beeinträchtigung mit 50 % beziffert. Damit ist sie ihren Sub- stantiierungspflichten nachgekommen. Nachdem der Beklagte diese Beeinträchti- gung bestreitet, ist sie von der Klägerin zu beweisen. Entgegen den diesbezügli- chen Ausführungen der Klägerin kann ihre Arbeitsunfähigkeit im Haushalt aber nicht aus dem Mass ihrer Erwerbsunfähigkeit abgeleitet werden, weshalb zu die- ser Frage das von beiden Parteien als Beweis offerierte gerichtliche medizinische Gutachten eingeholt wurde (vgl. Erw. 4.4.4.1). Da der Klägerin indessen für den Zeitraum vom 25. Juni 2004 bis zum 21. Juli 2004 aufgrund ihres damaligen Klini- kaufenthaltes ohnehin kein Ersatz für einen Haushaltsschaden zuzusprechen ist, war das Gutachten auf den verbleibenden Zeitraum (22. Juli 2004 bis 31. Januar
2005) zu beschränken. Das vorgeschlagene medizinische Gutachten ist hierfür geeignet. Nicht erforderlich ist hingegen ein polydisziplinäres Gutachten, welches die Beeinträchtigung zusätzlich aus der Warte der Psychiatrie beurteilt. Wie in Erw. 3.6.2 ff. bereits festgestellt, weisen die Beschwerden der Klägerin keine psy- chiatrische Komponente auf, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein solches Gutachten ins Leere laufen würde.
- 36 - Das gerichtliche Gutachten geht aufgrund der in der Anamnese glaubwürdig be- richteten Schwierigkeiten bei der Bewältigung von alltäglichen Anforderungen wie auch der im neuropsychologischen Bericht vom 5. Juli 2004 festgehaltenen neu- ropsychologischen Minderleistungen, insbesondere der reduzierten attentionalen, exekutiven und mnestischen Ressourcen davon aus, dass die Klägerin vom
22. Juli 2004 bis zum 31. Januar 2005 in der Führung ihres Haushaltes beein- trächtigt war (act. 72 S. 15). Aufgrund der raschen Ermüdbarkeit, der reduzierten Belastbarkeit und den Konzentrationsschwierigkeiten habe die Klägerin wiederholt längere Erholungspausen gebraucht und sei nicht in der Lage gewesen, über eine längere Zeit einer bestimmten Aktivität oder Tätigkeit nachzugehen. Sodann sei davon auszugehen, dass sich die reduzierten attentionalen, mnestischen und exekutiven Funktionen insbesondere negativ auf administrative Haushaltstätigkei- ten, Mahlzeitenzubereitungen sowie die Erledigung von Einkäufen ausgewirkt ha- ben, da diese ein höheres Mass dieser kognitiven Funktionen erforderten (act. 72 S. 15 f.). Die im Gutachten ermittelten Werte der Einschränkung für den Zeitraum vom 22. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 sind eingehend begründet, nachvollziehbar und schlüssig. Es ist daher darauf abzustellen und gestützt darauf die gesamthaf- te prozentuale Einschränkung in dieser Periode zu berechnen. Es ergibt sich fol- gende tabellarische Darstellung:
22. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt gemäss Gut- (h) (T 3.6.2.3, 2004, Frau alleinlebend, 30-44 Jahre, (h) achten (%) 100% erwerbstätig) Mahlzeiten zubereiten 3.6 25 % 0.90 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.7 20 % 0.34 Einkaufen 1.7 25 % 0.43 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.1 20 % 0.62 Waschen, bügeln 1.4 20 % 0.28 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.7 20 % 0.14 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 20 % 0.36 Administrative Aufgaben 0.9 50 % 0.45
- 37 - Total 14.8 23.78 % 3.52 Für den Zeitraum vom 22. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 ist demnach von einer Beeinträchtigung in der Haushaltsführung – unter Berücksichtigung der verschie- denen Einschränkungen – von 23.78 % auszugehen. 4.4.5.3. Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2008 Auch bezüglich dieses Zeitraumes sind die Ausführungen der Klägerin zur Beein- trächtigung hinreichend substantiiert. Nachdem der Beklagte die behauptete 35- prozentige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis
31. August 2008 bestritten hat, ist sie von der Klägerin zu beweisen. Eine Ablei- tung der Beeinträchtigung im Haushalt aus der Erwerbsunfähigkeit ist auch hier nicht möglich. Hingegen kann die Beeinträchtigung durch das vorgeschlagene medizinische Gutachten ermittelt werden. Aus bereits erwähnten Gründen ist hin- gegen ein polydisziplinäres Gutachten, welches die Beeinträchtigung zusätzlich aus der Warte der Psychiatrie beurteilt, nicht nötig (Vgl. Erw. 4.4.4.2). Das Aus- mass der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. August 2008 war durch ein gerichtliches medizinisches Gutachten fest- zustellen. Das gerichtliche interdisziplinäre Gutachten gelangt aufgrund der in der Anamne- se glaubwürdig berichteten Schwierigkeiten bei der Bewältigung von alltäglichen Anforderungen wie auch der im neuropsychologischen Bericht von Dr. Q._____ vom 1. Februar 2006 sowie dem Bericht von Dr. J._____ vom 23. Januar 2008 festgehaltenen neuropsychologischen Minderleistungen, insbesondere der redu- zierten attentionalen, exekutiven und mnestischen Ressourcen zum Schluss, dass die Klägerin in ihrer Haushaltsführung vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2008 beeinträchtigt war (act. 72 S. 16). Für diesen Zeitraum stützt sich das Gut- achten vor allem auf die neuropsychologischen Verlaufsbeurteilungen von Dr. Q._____ vom 1. Februar 2006 und das interdisziplinäre Gutachten des SIVM vom
23. Januar 2008. Die im Gutachten ermittelten Werte der Einschränkung sind ein- gehend begründet, nachvollziehbar und schlüssig. Es ist daher darauf abzustellen und gestützt darauf die gesamthafte prozentuale Einschränkung zu berechnen.
- 38 - Zur Berechnung der gesamthaften Einschränkung ist die Periode vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2008 aufgrund unterschiedlicher zur Anwendung gelangen- der SAKE-Tabellen in drei Teilperioden aufzuteilen. Die Ermittlung der gesamthaf- ten Einschränkung pro Periode ist nachfolgend tabellarisch dargestellt: Einschränkung
1. Februar 2005 bis 30. Juni 2005 Zeitaufwand gemäss Gut- Einschränkung Validenhaushalt achten (h) (T3.6.2.3, 2004, Frau alleinlebend, 30-44 Jahre, (h) (%) 100% erwerbstätig) Mahlzeiten zubereiten 3.6 10 % 0.36 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.7 10 % 0.17 Einkaufen 1.7 20 % 0.34 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.1 20 % 0.62 Waschen, bügeln 1.4 10 % 0.14 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.7 10 % 0.07 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 10 % 0.18 Administrative Aufgaben 0.9 50 % 0.45 Total 14.8 15.74 % 2.33 Einschränkung
1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 Zeitaufwand gemäss Gut- Einschränkung Validenhaushalt achten (h) (T3.6.2.5, 2004, Frau in Paarhaushalt, 30-44 Jahre, (h) (%) 100 % erwerbstätig) Mahlzeiten zubereiten 4.7 10 % 0.47 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.8 10 % 0.18 Einkaufen 2.1 20 % 0.42 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.3 20 % 0.66 Waschen, bügeln 2.0 10 % 0.20 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.6 10 % 0.06 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 2.1 10 % 0.21 Administrative Aufgaben 1.1 50 % 0.55
- 39 - Total 17.1 16.08 % 2.75 Einschränkung
1. Januar 2007 bis 31. August 2008 Zeitaufwand gemäss Gut- Einschränkung Validenhaushalt achten (h) (T3.6.2.5, 2007, Frau in Paarhaushalt, 30-44 Jahre, (h) (%) 100 % erwerbstätig) Mahlzeiten zubereiten 4.6 10 % 0.46 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.0 10 % 0.2 Einkaufen 1.9 20 % 0.38 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.2 20 % 0.64 Waschen, bügeln 2.3 10 % 0.23 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.4 10 % 0.04 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.1 10 % 0.31 Administrative Aufgaben 1.0 50 % 0.5 Total 18.2 15.16 % 2.76 4.4.5.4. Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 Bezüglich der Beeinträchtigung im Haushalt nach der Geburt der Zwillinge hat die Klägerin detaillierte Angaben dazu gemacht, in welchen Bereichen sie in welchem Umfang beeinträchtigt sei. Ihre Behauptungen sind hinsichtlich der Substantiie- rung nicht zu beanstanden. Da der Beklagte die behauptete 45-prozentige Ar- beitsunfähigkeit im Haushalt im geltend gemachten Zeitraum bestreitet, ist sie von der Klägerin zu beweisen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann ihre Arbeitsunfähigkeit im Haushalt auch nach der Geburt der Zwillinge nicht aus dem Mass ihrer Erwerbsunfähigkeit abgeleitet werden. Namentlich kann ihre Tätigkeit in einem Heim für Demenzkranke auch nicht mit ihrer Tätigkeit als Mutter von zwei Kleinkindern verglichen werden, da sich diese Tätigkeiten erfahrungsgemäss zu sehr unterscheiden. Demnach kann darauf verzichtet werden, die diesbezüg- lich eingereichten Beweismittel (IV-Fragebogen, act. 3/19) zu würdigen und die beantragten Beweismittel abzunehmen (Zeugenaussage von P._____ zur Rich- tigkeit ihrer Festhaltungen im IV-Fragebogen und generell zu ihren Beobachtun-
- 40 - gen hinsichtlich der reduzierten Belastbarkeit der Klägerin nach dem Unfall). Es kann auch auf die Abnahme der Zeugenaussagen der Schwiegereltern und des Schwagers verzichtet werden. Wie bereits ausgeführt, bedarf es zur Abklärung des Ausmasses der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung der Beurteilung ei- nes medizinischen Sachverständigen. Die Zeugenaussage der Schwiegereltern und des Schwagers der Klägerin zu ihren Wahrnehmungen wären daher von ver- nachlässigbarem Beweiswert. Die von der Klägerin weiter zu diesem Sachverhalt als Beweismittel eingereichte Beurteilung von Dr. med. O._____ bezeichnet die Beeinträchtigung der Klägerin in den meisten Kategorien von Haushaltsarbeit als erheblich und beziffert sie mit 30 bis 50 %. Zudem gelangt Dr. med. O._____ zum Schluss, dass die Klägerin darüber hinaus an ca. 4 bis 6 Tagen im Monat zu 100 % unfähig sei, Haushalts- arbeiten zu verrichten (act. 3/21). Insgesamt stützt der Bericht von Dr. med. O._____ die Behauptungen der Klägerin. Die Beurteilung hat jedoch aus ver- schiedenen Gründen eher geringen Beweiswert. Nach eigenen Angaben der Klä- gerin ist Dr. med. O._____ ihr behandelnder Arzt und der Auftrag zur Beurteilung wurde von der Klägerin allein gegeben. Dr. med. O._____ hat demnach eine auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung, welche die Gefahr birgt, er könnte in Zweifels- fällen eher zu Gunsten der Klägerin aussagen, was vom Gericht zu berücksichti- gen wäre (vgl. BGE 125 V 351 E. 3cc). Sodann ist die Beurteilung sehr kurz (zwei Seiten) und die Begründung der Ergebnisse ist knapp und teilweise nur stichwort- artig. Ein alleiniges Abstellen auf die Beurteilung von Dr. med. O._____ ist unter diesen Umständen nicht möglich. Bei der als Beweis beantragten Zeugenaussage von Dr. med. O._____ zur Richtigkeit seiner Festhaltungen ist zu beachten, dass es sich dabei um einen sachverständigen Zeugen handeln würde. In kontroversen Fällen sind die Ausführungen einer sachverständigen Person zur Würdigung des Sachverhalts kaum tragfähig und ersetzen ein eigentliches Gutachten grundsätz- lich nicht (MÜLLER, in: Dike-Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, N 10 zu Art. 175). Auf eine Einvernahme von Dr. med. O._____ als Zeuge ist demnach einstweilen zu verzichten, zumal das beidseits beantragte medizinische Gutachten zur Beurteilung der Beeinträchtigung geeignet ist und davon auszuge-
- 41 - hen ist, dass damit das Ausmass der Beeinträchtigung hinreichend festgestellt werden kann. Das gerichtliche Gutachten hält fest, dass aufgrund der in der Anamnese glaub- würdig berichteten Schwierigkeiten bei der Bewältigung von alltäglichen Anforde- rungen wie auch der in den neuropsychologischen Berichten von Dr. Q._____ vom 1. Februar 2006, sowie dem Bericht von Dr. J._____ vom 23. Januar 2008 festgehaltenen neuropsychologischen Minderleistungen, insbesondere der redu- zierten attentionalen, exekutiven und mnestischen Ressourcen, davon auszuge- hen sei, dass die Klägerin vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 in der Führung ihres Haushaltes beeinträchtigt war (act. 72 S. 16). Für diesen Zeit- raum stützt sich das Gutachten insbesondere auf das neuropsychologische Teil- gutachten und die Einschätzung von Dr. O._____ vom 16. Mai 2011. Die im Gut- achten ermittelten Werte der Einschränkung sind eingehend begründet, nachvoll- ziehbar und schlüssig. Es ist daher darauf abzustellen und gestützt darauf die ge- samthafte prozentuale Einschränkung zu berechnen. Zur Berechnung der ge- samthaften Einschränkung und aufgrund unterschiedlicher zu Anwendung gelan- gender SAKE-Tabellen ist die Periode vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2010 weiter aufzuteilen. Die Ermittlung der gesamthaften Einschränkung pro Pe- riode ist nachfolgend tabellarisch dargestellt: Einschränkung
1. September 2008 bis 31. Dezember 2009 Zeitaufwand gemäss Gut- Einschränkung Validenhaushalt achten (h) (T3.6.2.8, 2007, Mutter in Paarhaushalt, 30-44 Jahre, (h) (%) 1-49 % erwerbstätig, jüngstes Kind 0-2 Jahre) Mahlzeiten zubereiten 9.4 10 % 0.94 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 4.0 10 % 0.40 Einkaufen 3.4 20 % 0.68 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.7 10 % 0.67 Waschen, bügeln 3.4 10 % 0.34 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.9 10 % 0.09 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.4 10 % 0.34 Administrative Aufgaben 1.6 25 % 0.40
- 42 - Kinder Essen geben, waschen, ins Bett bringen 11.3 10 % 1.13 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 14.4 10 % 1.14 Kinder begleiten, transportieren 1.3 10 % 0.13 Total 61.2 10.23 % 6.26 Einschränkung
1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 Zeitaufwand gemäss Gut- Einschränkung Validenhaushalt achten (h) (T3.6.2.8, 2010, Mutter in Paarhaushalt, 30-44 Jahre, (h) (%) 1-49 % erwerbstätig, jüngstes Kind 0-2 Jahre) Mahlzeiten zubereiten 10.1 10 % 1.01 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 4.1 10 % 0.41 Einkaufen 3.5 20 % 0.7 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.3 10 % 0.63 Waschen, bügeln 3.1 10 % 0.31 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.5 10 % 0.05 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.5 10 % 0.15 Administrative Aufgaben 1.4 25 % 0.35 Kinder Essen geben, waschen, ins Bett bringen 10.9 10 % 1.09 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 12.9 10 % 1.29 Kinder begleiten, transportieren 1.3 10 % 0.13 Total 53.9 11.35 % 6.12 4.4.6. Fazit Es ist für die einzelnen Perioden von folgenden – aufgrund verschiedener Ein- schränkungen – rechnerisch ermittelten prozentualen Einschränkungen in der Haushaltsführung auszugehen: 23.78 %
22. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 15.74 %
1. Februar 2005 bis 30. Juni 2005 16.08 %
1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006
- 43 - 15.16 %
1. Januar 2007 bis 31. August 2008 10.23 %
1. September 2008 bis 31. Dezember 2009 11.35 %
1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 4.5. Stundenansatz 4.5.1. Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei von einem Stundenansatz von CHF 30.– auszugehen, weil dies dem Stundenansatz für eine Haushaltshilfe in der Region Zürich entspreche (act. 1 Ziff. 21 f.). Der Beklagte erachtet diesen Stundenansatz als zu hoch, es seien maximal CHF 25.– anzunehmen (act. 14 Rz. 22). 4.5.2. Rechtliches und Würdigung Der zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich ein- gesetzte Ersatzkraft verursachen würde. Es ist der Stundenansatz zu ermitteln, der in der Wohnregion des Geschädigten einer Ersatzkraft, die ihn so gut wie möglich ersetzt, bezahlt werden müsste. Welches der "richtige" Stundenlohnan- satz zur Berechnung des Haushaltsschadens ist, ist umstritten. Das Bundesge- richt zieht als Vergleichsgrösse den Lohn heran, der einer Haushaltshilfe oder Haushälterin bzw. für die Kinderbetreuung einem Kindermädchen in der Wohnge- gend der geschädigten Person bezahlt werden müsste. Die jeweils angenomme- nen Stundenansätze sind uneinheitlich und bewegten sich für die letzten Jahre zwischen CHF 25.– und CHF 30.–. Das Bundesgericht gesteht dem kantonalen Richter diesbezüglich einen grossen Ermessensspielraum zu. Festgehalten hat es immerhin, dass in einer ländlichen Umgebung tiefere Lohnkosten angenommen werden können als in städtischen Verhältnissen (FELLMANN/KOTTMANN, Schweize- risches Haftpflichtrecht, Bd. I, Bern 2012, N 1990 ff.). Für den Kanton Waadt er- wog das Bundesgericht, dass ein Stundenansatz von CHF 30.– angemessen sei.
- 44 - In einem anderen Entscheid bezeichnete es auch einen Stundenansatz von CHF 25.– als angemessen, hielt dazu jedoch fest, dass dieser Betrag im unteren Bereich liege und nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Geschädigte in einer länd- lichen Umgebung wohne. In einem weiteren Entscheid, hat das Bundesgericht die Annahme eines Stundentarifs von CHF 30.– für Genf als ermessenskonform be- stätigt (BGE 131 III 360 E. 8.3 = Pra 2006 Nr. 18 E. 8.3, mit Hinweisen). Die Klägerin wohnte nach dem Unfall in Schlieren, Zug und Birmensdorf. Wäh- rend Schlieren und Zug städtische Regionen sind, ist Birmensdorf eher ländlich. Insgesamt rechtfertigt es sich aber, das Lohnniveau an den Wohnorten der Kläge- rin mit jenen in Waadt und Genf zu vergleichen. Der Umstand, dass Birmensdorf eher ländlich ist, wird dadurch ausgeglichen, dass im Haushalt in Birmensdorf auch Kleinkinder zu versorgen waren und die Stundenansätze für die Kleinkindbe- treuung im Vergleich zu den übrigen Haushaltsarbeiten erfahrungsgemäss eher etwas höher sein dürften. Es rechtfertigt sich demnach, davon auszugehen, dass eine entgeltliche Ersatz- kraft für Haushalt und Kinderbetreuung die Klägerin CHF 30.– pro Stunde kosten würde. 4.6. Berechnung des Haushaltsschadens Zur Ermittlung des Haushaltsschadens ist vom hypothetischen, anhand der SAKE-Tabellen eruierten Zeitaufwand für Haushaltsarbeiten in den jeweiligen Zeitabschnitten auszugehen. Unter Verwendung dieses Wertes ist die gutachter- lich festgestellte prozentuale Einschränkung in der Haushaltsführung in Stunden pro Tag umzurechnen. Diese Stundenzahl pro Tag ist auf die Stundenanzahl pro Periode umzurechnen und das Ergebnis multipliziert mit dem ermittelten Stun- denansatz ergibt den Haushaltsschaden der Klägerin. Tabellarisch dargestellt sieht diese Berechnung wie folgt aus:
- 45 - Zeitaufwand Anzahl Beeinträchtigung Stundenan- Von Bis Validenhaushalt Haushaltsschaden Tage (%) satz (h pro Woche) 25.06.2004 21.07.2004 26 - - - CHF 0.– 22.07.2004 31.01.2005 193 14.8 23.78 % CHF 30.– CHF 2'911.10 01.02.2005 30.06.2005 149 14.8 15.74 % CHF 30.– CHF 1'487.55 01.07.2005 31.12.2006 183 17.7 16.08 % CHF 30.– CHF 2'232.20 01.01.2007 31.08.2008 608 18.2 15.16 % CHF 30.– CHF 7'189.50 01.09.2008 31.12.2009 486 61.2 10.23 % CHF 30.– CHF 13'040.30 01.01.2010 31.12.2010 364 53.9 11.35 % CHF 30.– CHF 9'543.55 22.07.2004 31.12.2010 CHF 36'404.20 4.7. Fazit Der Klägerin hat in der Periode vom 25. Juni 2004 bis 31. Dezember 2010 einen Haushaltsschaden von CHF 36'404.20 erlitten.
5. Kausalität 5.1. Rechtliche Grundlagen Die Leistungspflicht eines Unfallverursachers bzw. seiner Haftpflichtversicherung setzt voraus, dass zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein na- türlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau- salzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausal- zusammenhangs ist damit nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä- digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis- tige Integrität des Geschädigten beeinträchtigt hat, der Unfall also nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
- 46 - entfiele oder anders ausgefallen wäre (BGE 131 III 12 ff. = Urteil des Bundesge- richts 4C.222/2004 vom 14. September 2004, E. 2.1). Der Geschädigte trägt die Beweislast für den natürlichen Kausalzusammenhang (Art. 8 ZGB). Dabei genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines bestimm- ten Kausalverlaufs. Der Beweis gilt somit als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massge- blich in Betracht fallen (BGE 131 III 12 ff. = Urteil 4C.222/2004 vom 14. Septem- ber 2004, E. 2.). Nebst dem natürlichen Kausalzusammenhang muss ein adäquater Kausalzu- sammenhang vorliegen. Dieser ist gegeben, wenn das pflichtwidrige Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Der Ein- tritt dieses Erfolges muss durch das Verhalten allgemein begünstigt erscheinen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist eine Rechtsfrage (SCHNYDER, in: BSK OR-I, N 16 zu Art. 41). 5.2. Parteistandpunkte Die Klägerin behauptet, ihre Invalidisierung und ihre dadurch bedingte Einschrän- kung in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung sei die alleinige Folge ihres Unfalls. Vorzustände oder sonstige Drittursachen hätten nicht mitgewirkt. Der na- türliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Invalidisierung wer- de durch das SIVM-Gutachten vorbehaltlos bestätigt. Dieser Kausalzusammen- hang gelte klarerweise auch für die Behinderung in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung. Zudem entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Unfälle und Verletzungen, wie sie die Klägerin erlitten habe, regelmässig zu einer bleibenden Invalidisierung, wie sie bei der Klägerin eingetreten sei, führen könn- ten. Deshalb sei die Adäquanz ohne weiteres gegeben (act. 1 Rz. 46). Der Beklagte bestreitet die Unfallkausalität allfälliger klägerischer Beschwerden und allfälliger Einschränkungen im Haushalt und in der Kinderbetreuung. Entge-
- 47 - gen der Beurteilung im interdisziplinären SIVM-Gutachten liege eine Schmerzver- arbeitungsstörung bzw. somatoforme Schmerzstörung vor. Allfällige klägerische Beschwerden und Einschränkungen seien zudem nicht adäquat kausal (act. 14 Rz. 46). 5.3. Beweismittel Die Klägerin offeriert zum Beweis ihrer Behauptungen das Gutachten des SIVM vom 23. Januar 2008 (act. 3/5) sowie ein gerichtliches medizinisches Gutachten (act. 1 Ziff. 46, act. 27 Ziff. 33). Der Beklagte beantragt ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten mindestens in den Teilbereichen Neurologie und Psychiatrie (act. 14 Rz. 46, act. 34 Rz. 46). 5.4. Würdigung 5.4.1. Natürlicher Kausalzusammenhang Im SIVM-Gutachten wird festgestellt, dass die Beschwerden der Klägerin über- wiegend wahrscheinliche Folgen des Unfalls vom 25. Juni 2004 seien. Die Mitwir- kung anderer Krankheiten, krankhafter Vorzustände oder anderer unfallfremder Zustände oder Folgen früherer Unfälle wird im Gutachten ausgeschlossen (act. 3/5 S. 20). Das ORL-Gutachten hält fest, dass die diagnostizierte Anosmie in eindeutigem Zusammenhang mit dem durchgemachten Schädel-Hirntrauma ste- he, zumal die Geruchsempfindung vorher normal gewesen sei. Auch die Schwin- delbeschwerden stünden eindeutig in Zusammenhang mit dem Unfall (act. 3/12 S. 2). Wie in Erw. 3.6.1 ausgeführt, kommt dem Interdisziplinären SIVM-Gutachten und dem ORL-Gutachten volle Beweiskraft zu. Sie sind in Bezug auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs nachvollziehbar, klar und widerspruchsfrei. Darüber hinaus stützen sich die Gutachten gegenseitig, soweit sie sich zu den- selben Fragen äussern. Es liegen demnach keine Gründe vor, die Schlussfolge- rungen dieser Gutachten in Frage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein zweites Gutachten zu anderen Schlüssen kommen sollte. Daher wurde diese
- 48 - Frage den Gutachtern des gerichtlichen Interdisziplinären Gutachtens auch nicht vorgelegt. Sie äusserten sich dennoch dazu und gelangten ebenfalls zum Schluss, dass die Beschwerden der Klägerin auf den Unfall zurückzuführen seien (act. 72 S. 17). Die Gutachten bestätigen die Behauptungen der Klägerin. Die Klägerin hat demnach den Beweis dafür erbracht, dass zwischen ihren gesund- heitlichen Beschwerden und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Da sich weder das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten noch das ORL-Gutachten dazu äusserten, ob die unfallbedingten Beschwerden eine Beeinträchtigung der Klägerin in der Haushaltsführung verursacht haben, war die Einholung des offe- rierten gerichtlichen medizinischen Gutachtens notwendig. Darin wird ausgeführt, dass sowohl durch die wiederholt im Rahmen neuropsychologischer Testungen dokumentierten leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen als auch durch den Belastungsschwindel bei anzunehmender Contusio labyrinthi und der Exazerbation der posttraumatischen Kopfschmerzen relevante Einschränkun- gen in der Haushaltsführung begründet seien (act. 72 S. 14). Etwas weiter hinten im Gutachten wird sodann der Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitli- chen Beschwerden der Klägerin und ihrer Beeinträchtigung in der Haushaltsfüh- rung explizit bejaht (act. 72 S. 17). Der Beklagte moniert indessen, die Kausali- tätsbeurteilung durch die Gutachter sei offensichtlich allein aufgrund der nicht zu- lässigen Maxime "post hoc ergo propter hoc" bzw. aufgrund der Angaben der Klägerin getroffenen Annahme, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt beschwerde- frei war, zustande gekommen. In diesem Zusammenhang macht der Beklagte er- neut geltend, dass bei der Klägerin eine Schmerzverarbeitungsstörung bzw. eine somatoforme Schmerzstörung vorliege und der nicht erfolgte Beizug eines Psy- chiaters einen erheblichen Mangel des Gutachtens darstelle (act. 80 S. 2). Der Beklagte macht keine näheren Ausführungen dazu, inwiefern sich die be- hauptete Schmerzverarbeitungsstörung bzw. somatoforme Schmerzstörung auf die Kausalität auswirken soll. Die entsprechende Argumentationslinie des Beklag- ten kann höchstens erahnt werden. Mangels einer konkreten Behauptung, ist über diese Frage auch kein Beweis abzunehmen. Darüber hinaus ist gestützt auf das
- 49 - interdisziplinäre SIVM-Gutachten und das psychiatrische Gutachten davon aus- zugehen ist, dass die Klägerin weder vor noch nach dem Unfall an einer psychi- schen Störung litt, weshalb sich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erübrigte. 5.4.2. Adäquater Kausalzusammenhang Beim Unfall vom 25. Juni 2004 wurde die Klägerin beim Überqueren des Fuss- gängerstreifens von einem zunächst wartenden und dann unvermittelt losfahren- den Personenwagen auf die Kühlerhaube aufgeladen, von wo sie auf den Boden stürzte. Dabei erlitt sie eine Schädelfraktur, eine Hirnblutung, Beinverletzungen sowie diverse schwere Prellungen und blieb an der Unfallstelle bewusstlos liegen. Ein Unfall dieser Schwere ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der all- gemeinen Lebenserfahrung geeignet, Beschwerden wie in Erw. 3.7. festgehalten im dort beschriebenen Ausmass und für den erwähnten Zeitraum zu verursachen oder deren Eintritt zumindest zu begünstigen. Die Beschwerden ihrerseits sind geeignet, sich beeinträchtigend auf die Führung des Haushalts auszuwirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist demnach zu bejahen. 5.5. Fazit Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden der Klä- gerin ist gestützt auf das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten und das ORL- Gutachten zu bejahen, deren Schlussfolgerungen auch vom gerichtlichen Inter- disziplinären Gutachten bestätigt werden. Auch der Kausalzusammenhang zwi- schen den gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin und ihrer Beeinträchti- gung in der Haushaltsführung ist gestützt auf das gerichtliche Interdisziplinäre Gutachten zu bejahen. Überdies liegt auch ein adäquater Kausalzusammenhang vor.
- 50 -
6. Schadenersatzbemessung 6.1. Schadenminderungspflicht 6.1.1. Der Beklagte macht geltend, die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 2 ZGB und Art. 44 Abs. 1 OR führe dazu, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann ei- ne Arbeitsaufteilung vorzunehmen habe, welche zu einem möglichst geringen Ar- beitsausfall bei ihr führe. Der Ehemann habe zwar keinen grösseren zeitlichen Aufwand zu betreiben als er ohne den Unfall betrieben hätte, er habe aber mög- lichst viele derjenigen Tätigkeiten zu übernehmen, welche die Klägerin nicht mehr ausführen könne. Im Gegenzug habe die Klägerin im gleichen zeitlichen Umfang jene Arbeiten von ihrem Ehemann zu übernehmen, die ihr weiterhin zumutbar seien. Auf diese Weise könne erreicht werden, dass überhaupt kein Haushalts- schaden entstehe (act. 14 Rz. 42, act. 34 Rz. 42). Eine weitere Folge der Scha- denminderungspflicht der Klägerin bestehe darin, dass Optimierungen durch den Einsatz von Hilfsmitteln soweit wie möglich vorzunehmen seien, was bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Haushaltsbereich zu berücksichtigen sei (act. 34 Rz. 42). 6.1.2. Die Klägerin wendet dagegen ein, der Beklagte verkenne, dass nach gel- tender Rechtsprechung der wirtschaftliche Wertverlust zu entschädigen sei, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstehe. Dies gelte unabhängig davon, ob dieser Verlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehr- tem Aufwand des Verletzten, zu zusätzlicher Beanspruchung von Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führe. Die Klägerin sei demnach nicht verpflichtet, mehr Zeit in den Haushalt zu investieren, als ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt entspreche (act. 27 Ziff. 28). 6.1.3. Aus der Beistands-, Unterhalts- und Unterstützungspflicht kann keine Schadenminderungs- bzw. Schadenselbsttragungspflicht der Angehörigen des Verletzten abgeleitet werden. Insbesondere aus dem Umstand, dass Angehörige im Zusammenhang mit der verletzungsbedingt mitunter erforderlichen Umorgani- sation des Haushalts gewisse Nachteile zu tragen haben, kann nicht gefolgert
- 51 - werden, dass sie verpflichtet sind, den Schaden ihres Familienmitglieds zu tragen und vermehrt im Haushalt mitzuarbeiten (LANDOLT, in: Jahrbuch zum Strassen- verkehrsrecht 2012, N. 50 f.). 6.1.4. Mangels einer Schadenminderungspflicht des Ehemannes der Klägerin, kann von diesem nicht verlangt werden, mehr Haushaltsarbeiten zu übernehmen als vor dem Unfall. Selbst wenn er bereits vor dem Unfall Haushaltsarbeit verrich- tet hätte, hätte sich eine neue Verteilung der Haushaltsarbeiten entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht auf den Schaden ausgewirkt. Die Klägerin macht im Wesentlichen nämlich nicht geltend, dass sie gewisse Haushaltsarbei- ten überhaupt nicht mehr verrichten könne, sondern vielmehr, dass sie bei der gesamten Haushaltsarbeit langsamer sei als vor dem Unfall und die Qualität der Arbeit abgenommen habe. Ein Abtausch von Arbeiten würde deshalb zu keiner nennenswerten Entlastung der Klägerin führen. Auf die Behauptung, der Schaden hätte durch geeignete Hilfsmittel reduziert werden können, ist nicht einzugehen, zumal der Beklagte nicht ausführt, mit welchen Hilfsmitteln der hier im Vorder- grund stehenden allgemeinen Verlangsamung bei der Verrichtung von Haushalts- arbeiten hätte begegnet werden können. Abgesehen davon wären die Kosten für die Anschaffung solcher Hilfsmittel ebenfalls vom Schädiger zu tragen. 6.2. Akontozahlung Nach den Ausführungen der Klägerin hat der Beklagte eine Akontozahlung von CHF 5'000.– geleistet (act. 1 Ziff. 36). Der Beklagte bestätigt, dass er am 13. April 2005 eine Akontozahlung an den Haushaltsschaden in dieser Höhe geleistet hat (act. 14 Rz. 36, act. 34 Rz. 33). Die Zahlung von CHF 5'000.– ist demnach von der Schadenersatzforderung der Klägerin abzuziehen. Es resultiert ein zu erset- zender Haushaltsschaden von CHF 31'404.20.
7. Schadenszins 7.1. Parteistandpunkte Die Klägerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren "per Rechnungstag Ende 2012" aufgerechnete Schadenszinsen (act. 1 S. 2). In der Klagebegründung verlangt
- 52 - sie, dass der Schadenersatz zuzüglich der Schadenszinsen bis zum tatsächlichen Urteilszeitpunkt zuzusprechen sei (act. 1 Ziff. 47). Der Beklagte beantragt die Ab- weisung der gesamten Schadenersatzforderung. Zu den Zinsen im Besonderen äussert er sich nicht. 7.2. Rechtliche Grundlagen Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dabei gilt der Grundsatz, dass Zin- sen linear auf dem Kapital bis zur Bezahlung anwachsen. In Bezug auf die Scha- densentstehung rechtfertigt es sich bei periodisch anfallendem Schaden aus Praktikabilitätsgründen einen mittleren Verfall anzunehmen, soweit die Scha- denshöhe konstant bleibt, oder den Verfalltag aufgrund der gewichteten Scha- denshöhe festzulegen (BGE 131 III 12 E. 9). 7.3. Würdigung In ihrem Rechtsbegehren hat die Klägerin den Schadenszins ausgerechnet und auf die Forderung geschlagen. Daher lässt sich dem Rechtsbegehren insbeson- dere der behauptete Beginn des Zinsenlaufes nicht entnehmen. Auch aus der Klagebegründung ergibt sich keine konkrete Behauptung, wann der Zinsenlauf begonnen haben soll. Die Klägerin berechnet zwar Schadenszinsen (act. 1 Rz. 33 ff.), erläutert diese Berechnungen jedoch nicht, so dass sie nicht nachvollziehbar sind. Anhand der vorliegenden klägerischen Behauptungen kann jedenfalls nicht überprüft werden, ob sie eine der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtspre- chung entsprechende Berechnung der Schadenszinse vorgenommen hat. Hinzu kommt, dass sich auch Unklarheiten bezüglich der Beendigung des Zinsenlaufes ergeben. Während im Rechtsbegehren ein Schadenszins bis Ende 2012 verlangt wird, beantragt die Klägerin in der Klagebegründung Schadenszins bis zum Ur- teilszeitpunkt (act. 1 Rz. 47). Mangels schlüssiger und hinreichender Angaben zum Zinsenlauf ist die Klage bezüglich der Schadenszinsen abzuweisen.
- 53 -
8. Zusammenfassung Beim Unfall vom 25. Juni 2004 hat die Klägerin ein Schädelhirntrauma erlitten. Im von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum bis Ende 2010 litt sie an unfallbe- dingten gesundheitlichen Beschwerden, welche ihre Fähigkeit, Haushaltsarbeiten zu verrichten, beeinträchtigten. Hierfür hat der Beklagte Ersatz zu leisten. Die Hö- he des Schadenersatzes ist anhand der von der Klägerin hypothetisch ohne Un- fall geleisteten Haushaltsarbeit, dem Ausmass der Beeinträchtigung in der Haus- haltsarbeit und dem Stundenansatz für eine Hilfskraft zu berechnen. Auf diese Weise lässt sich ein Haushaltsschaden von CHF 36'404.20 errechnen, wovon die am 13. April 2005 geleistete Akontozahlung von CHF 5'000.– in Abzug zu bringen ist. Der Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz im Um- fang von CHF 31'404.20 zu bezahlen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermes- sen verteilen, insbesondere wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Er- messen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Häufiges Beispiel hierfür ist der Haftpflichtprozess, wenn so- wohl die Haftung als auch das Quantitativ umstritten sind. Im Grundsatz – Haftung wird bejaht – obsiegt die Klägerin, im Quantitativ und damit im Ergebnis unterliegt sie aber zum grösseren Teil; das Obsiegen im Grundsatz muss gegenüber der allgemeinen Verteilungsregel als massgebender Korrekturfaktor berücksichtigt werden (SCHMID, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl., N 2 zu Art. 107). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1
- 54 - lit. a GebV OG). Da die Schadenszinsen nicht zum Streitwert hinzuzurechnen sind (BGE 118 II 363) beträgt der Streitwert vorliegend CHF 143'777.– (act. 1 S. 61). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und da ein auf- wendiges Beweisverfahren durchgeführt wurde, ist die Gerichtsgebühr auf rund CHF 21'000.– festzusetzen (die Herabsetzung auf Fr. 20'999.35 vereinfacht rech- nerisch die Schlussabrechnung). Hinzu kommen die Kosten für das gerichtliche Gutachten (CHF 19'000.65). Insgesamt ergeben sich damit Gerichtskosten von gerundet CHF 40'000.–. Die Klägerin obsiegt zahlenmässig lediglich im Umfang von CHF 31'404.20, jedoch obsiegt sie im Grundsatz, d.h. der Haftungsfrage, vollumfänglich, was im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, da die Bezifferung ihres Haushaltsschadens aufgrund des bei Klageanhebung noch unklaren Ergebnisses der gerichtlichen Begutachtung schwierig war. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühren zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin leistete einen Vorschuss für die Gerichtskosten und beide Parteien leisteten Vorschüsse für die Beweisfüh- rung. Die Kosten sind aus diesen Vorschüssen zu beziehen. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die kos- tenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte hat von den gesamthaften Kosten [CHF 40'000.–] drei Viertel zu tragen, also CHF 30'000.–. Dies ist mit dem von ihm bereits geleisteten Vorschuss von CHF 9'500.– zu verrechnen. Es resultiert eine Restschuld des Beklagten von CHF 20'500.–. Die Klägerin hat von den ge- samthaften Kosten einen Viertel zu tragen, also CHF 10'000.–. Sie hat bereits Vorschüsse von insgesamt CHF 24'900.– geleistet. Die Restschuld des Beklagten ist vorab ebenfalls aus dem (verbleibenden) Vorschuss der Klägerin zu beziehen. Hierfür steht der Klägerin aber ein Rückgriffsrecht gegen den Beklagten im Um- fang von CHF 14'900.– zu. Am Ende verbleibt ein Fehlbetrag von CHF 5'600.–, welcher direkt von der Beklagten einzufordern ist. 9.2. Die Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Be- antwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu
- 55 - gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Vorliegend ist für die weiteren Rechts- schriften nach der Klageantwort ein Zuschlag von 50 % zu gewähren. Der Beklag- te hat die Klägerin im Umfang ihres Unterliegens zu entschädigen. Er ist daher zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 10'300.– zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1 Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 38 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 3 ZPO; act. 14 Ziff. 2).
E. 2 Haftungsvoraussetzungen
E. 2.1 Rechtliche Grundlagen Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Die Haftpflicht des Motorfahrzeughalters setzt einen Personen- oder Sach- schaden, die Verursachung des Schadens durch den Betrieb eines Motorfahr- zeugs, Widerrechtlichkeit sowie einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Betrieb des Motorfahrzeugs und dem Schaden voraus (REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, N 1272 ff.). Die Haftpflicht des Halters wird durch dessen obligatorische Haft- pflichtversicherung gedeckt (Art. 63 Abs. 1 und 2 SVG). Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein unmittelbares Forderungs- recht gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG). Die Haftpflicht für einen Scha- den, der durch ein nicht ermitteltes Motorfahrzeug in der Schweiz verursacht wur- de, wird vom Nationalen Garantiefonds Schweiz (B._____) gedeckt (Art. 76 Abs. 2 SVG).
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E. 2.2 Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Klägerin durch einen Unfall, welcher durch den Be- trieb eines Motorfahrzeuges, dessen Lenker nicht ermittelt werden konnte, verur- sacht wurde, verletzt wurde und der Beklagte für einen allfälligen daraus resultie- renden Schaden grundsätzlich einzustehen hat (act. 1 Ziff. 3, act. 14 Rz. 3).
E. 2.3 Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, sie habe durch den Unfall ein Schädelhirntrauma er- litten und leide seither an unfallkausalen gesundheitlichen Beschwerden. Diese würden sie in der Haushaltsführung beeinträchtigten, weshalb ihr im Zeitraum vom 25. Juni 2004 (Unfallzeitpunkt) bis Ende 2010 ein Haushaltsschaden ent- standen sei (act. 1 S. 2 ff.). Die Geltendmachung weiteren Schadens sowie einer Genugtuung behält sich die Klägerin ausdrücklich vor (act. 1 Ziff. 9). Der Beklagte bestreitet einen Haushaltsschaden. Er macht geltend, im klagerele- vanten Zeitraum hätten keine gesundheitlichen Beschwerden vorgelegen; even- tualiter seien diese spätestens nach Erstellung des SIVM-Gutachtens vom
23. Januar 2008 gänzlich weggefallen (act. 34 Rz. 6). Ferner hätten allfällig be- stehende Beschwerden nicht zu einer Beeinträchtigung der Klägerin in der Haus- haltsführung geführt (act. 14 Rz. 23 ff.). Es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall einerseits und den Beschwerden und der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich andererseits (act. 14 Rz. 46).
E. 2.4 Würdigung Sollten die umstrittenen Haftungsvoraussetzungen (gesundheitliche Beeinträchti- gung, Haushaltsschaden und Kausalität) vorliegen, wäre der Beklagte gestützt auf Art. 76 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 SVG ersatzpflichtig. Bei der Prüfung der Haftungsvoraussetzungen ist auf die Vorbringen der Parteien – so- weit für die Entscheidfindung erforderlich – näher einzugehen.
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E. 3 Gesundheitliche Beeinträchtigung
E. 3.1 Rechtliche Grundlagen Art. 62 SVG verweist für die Bestimmung von Art und Umfang des Schadenersat- zes auf die entsprechenden Vorschriften des Obligationenrechts. Eine Körperver- letzung im Sinne von Art. 46 OR ist die einen Schaden bewirkende Beeinträchti- gung der körperlichen oder psychischen Integrität. Es handelt sich somit um Ein- wirkungen, die im Körper anatomische Veränderungen oder auch psychische oder nervöse Störungen hervorrufen (GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrs- gesetz, 2008, N 1 und N 12 zu Art. 58). Die Beweislast für das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung obliegt der geschädigten Person.
E. 3.2 Unbestrittener Sachverhalt Am 25. Juni 2004, um ca. 22.50 Uhr wollte die Klägerin zusammen mit D._____, ihrem heutigen Ehemann, in Zürich 1 zu Fuss einen Fussgängerstreifen überque- ren. Ein vor dem Fussgängerstreifen wartender Personenwagen nahm unvermit- telt die Fahrt auf. Die Klägerin wurde erfasst und auf die Kühlerhaube des Fahr- zeugs aufgeladen, von wo sie auf den Boden stürzte. Aufgrund der Kollision erlitt die Klägerin eine Schädelfraktur, eine Hirnblutung, Beinverletzungen sowie diver- se schwere Prellungen und blieb an der Unfallstelle bewusstlos liegen (act. 1 Ziff. 3). Die Klägerin wurde unmittelbar nach dem Unfall ins Universitätsspital Zü- rich eingewiesen, wo ein Glasgow Coma Score von 14 registriert wurde (act. 1 Ziff. 4, act. 1 S. 25). Sie wurde dort bis zum 9. Juli 2004 stationär hospitalisiert. Anschliessend folgte ein bis am 21. Juli 2004 dauernder Rehabilitationsaufenthalt im E._____, Medizinisches Zentrum, ... . Danach wurde sie ambulant weiterbe- handelt. Mit Datum vom 23. Januar 2008 wurde im Auftrag der Basler Versiche- rungsgesellschaft in deren Funktion als UVG-Versicherung ein interdisziplinäres Gutachten des Schweizerischen Instituts für Versicherungsmedizin (SIVM) er- stellt. Gestützt darauf wurde der Klägerin eine 50 prozentige UVG-Rente sowie eine halbe IV-Rente zugesprochen (act. 1 Ziff. 4).
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E. 3.3 Standpunkt der Klägerin In Bezug auf ihre gesundheitliche Beeinträchtigung gibt die Klägerin das interdis- ziplinäre SIVM-Gutachten in ihrer Klageschrift wörtlich wieder und erklärt dessen gesamten Inhalt zum klägerischen Vorbringen (act. 1 S. 9 ff.). Nachfolgend sind aus dem Gutachten nur die für die Beurteilung der klägerischen Forderung we- sentlichen Punkte zusammenzufassen: Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe ein Schädelhirntrauma mit einer Contusio cerebri (act. 1 S. 25 und 29) und einer Hirnschädigung erlitten. Als Folge leide sie an kognitiven Störungen, namentlich einer dauerhaften Hirnfunkti- onsstörung (act. 1 S. 29). Diese wirke sich in Beeinträchtigungen der Aufmerk- samkeit, der Merkspanne und des Arbeitsgedächtnisses aus (act. 1 S. 28). Dane- ben bestünden Nackenschmerzen und chronische posttraumatische Kopfschmer- zen, welche konstant vorhanden seien und ein bis zwei Mal pro Monat in Form von Kopfschmerzattacken aufträten. Sie leide ferner an erhöhter Ermüdbarkeit, welche zusammen mit den Kopfschmerzen zu Schwankungen der kognitiven Leistungsfähigkeit führe (act. 1 S. 28). Sodann habe sie ihren Geruchssinn verlo- ren und leide an Schwindelanfällen (act. 1 S. 27 und 29). Seit Erstellung des Gut- achtens vom 23. Januar 2008 sei in Bezug auf ihre Beschwerden keine Besse- rung eingetreten (act. 1 S. 8). Eine wesentliche Besserung der Symptome im Sin- ne einer Heilung sei im klagerelevanten Zeitraum auch nicht zu erwarten gewesen (act. 1 S. 27).
E. 3.4 Standpunkt des Beklagten Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin. Eventualiter – für den Fall, dass diese anfänglich tatsächlich vor- handen gewesen sein sollten – macht er deren gänzlichen Wegfall spätestens nach Erstellung des Interdisziplinären SIVM-Gutachtens vom 23. Januar 2008 in- folge einer Besserung des Gesundheitszustandes geltend (act. 14 Rz. 7, act. 34 Rz. 6). Darüber hinaus macht der Beklagte geltend, dass bei der Klägerin eine nicht unfallkausale Schmerzverarbeitungsstörung bzw. somatoforme Schmerzstö- rung vorliege (act. 14 Rz. 46, act. 34 Rz. 23).
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E. 3.5 Beweismittel Die Klägerin offeriert zu ihren Behauptungen folgende Beweismittel: − Interdisziplinäres Gutachten des SIVM vom 23. Januar 2008 (act. 3/5) − Psychiatrisches Gutachten vom 21. Januar 2008 von med. pract. F._____ / PD Dr. med. G._____ (act. 3/11) − ORL-Gutachten von Frau Dr. med. H._____ vom 29. Oktober 2007 (act. 3/12) − Schriftlich festgehaltene Beobachtungen von D._____ vom 10. Januar 2006 zu den Unfallfolgen für das Privatleben der Klägerin (act. 1 Ziff. 28) − Dr. med. I._____, Dr. phil. J._____, med. pract. F._____, PD Dr. med. G._____, Dr. med H._____ als Zeugen zu ihren Beobachtungen anlässlich ihrer Untersuchung der Klägerin hinsichtlich deren Beschwerden (act. 1 Ziff. 8) Der Beklagte offeriert zum Gegenbeweis ein polydisziplinäres medizinisches Gut- achten (act. 14 Rz. 7).
E. 3.6 Würdigung
E. 3.6.1 Rechtliche Grundlagen In Bezug auf die Würdigung von medizinischen Unterlagen ist BGE 125 V 351 heranzuziehen, worin das Bundesgericht die Grundsätze der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit medizinischen Fragen festhielt. Der Entscheid erging zwar in sozialversicherungsrechtlichem Zusammenhang, was das Bundesgericht im Urteil 4A_178/2015 vom 11. September 2015 zu einer Klarstellung bewog. Diese be- zieht sich indessen nur auf Privatgutachten, welche vorliegend nicht relevant sind. Die in BGE 125 V 351 enthaltenen Grundsätze beanspruchen nach wie vor Gel- tung. Im erwähnten Entscheid ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass die Be- weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes sei weniger die Herkunft und die Bezeichnung eines Berichts entscheidend, son-
- 12 - dern vielmehr, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend sei, auf allsei- tigen Untersuchungen beruhe, auch die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sei, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet seien (BGE 125 V 351 E. 3a). Sodann nennt das Bundesgericht Richtlinien, welche bei der Würdigung medizini- scher Berichte und Gutachten zu beachten sind. In diesem Zusammenhang hält es fest, dass bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Ein- schätzung des medizinischen Experten abzuweichen sei. Ein Grund zum Abwei- chen könne vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich sei oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelange. Abweichende Beurteilung könne ferner gerechtfer- tigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351 E. 3b und 3c).
E. 3.6.2 Interdisziplinäres SIVM-Gutachten vom 23. Januar 2008 Im SIVM-Gutachten wird in neurologischer Hinsicht festgehalten, die Klägerin ha- be ein Schädelhirntrauma, bestehend aus einer Schädelkalottenfraktur rechts, ei- nem Epiduralhämatom temporoparietal rechts, einer paramedianen bifrontalen Contusio cerebri und einer leichten diffusen axonalen Hirnschädigung, erlitten (act. 3/5 S. 16 und 20). Zudem bestünden chronische posttraumatische Kopf- schmerzen, die auf einer Skala von 1 bis 10 einen Grundpegel von ca. 2 bis 4 aufwiesen und unter körperlicher Anstrengung bis 8 oder noch mehr zunähmen. Weiter träten ein bis zwei Mal pro Monat migräniforme Attacken auf. Die Kopf- schmerzen seien wahrscheinlich zervikogen moduliert, was sich in den von der Klägerin geschilderten belastungsabhängigen Schulter- und Nackenschmerzen und den bei der Untersuchung gefundenen schmerzhaften Muskelverspannungen des oberen Rückens und Nackens geäussert habe (act. 3/5 S. 18). Hinzu komme eine erhöhte Ermüdbarkeit, was zusammen mit den Kopfschmerzen zu Schwan- kungen der kognitiven Leistungsfähigkeit führe (act. 3/5 S. 19). Ferner leide die Klägerin an einer Anosmie und posttraumatischem vestibulärem Schwindel, der
- 13 - insbesondere beim Aufsitzen aus Rückenlage und bei sagittalen Kopfbewegun- gen stark auftrete (act. 3/5 S. 20). Weiter wird im Gutachten festgehalten, die neuropsychologische Untersuchung habe leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit (Grundak- tivierung, geteilte Aufmerksamkeit) und mittelschwere Einschränkungen der ver- balen und visuellen Merkspanne sowie des verbalen und visuellen Arbeitsge- dächtnisses ergeben. Unter den Exekutivfunktionen sei die semantische Flüssig- keit deutlich und die nonverbale Flüssigkeit grenzwertig reduziert. Der Abruf aus dem verbal-episodischen Gedächtnis habe eine erhöhte Perseverationsneigung aufgewiesen. Hinzu komme eine erhöhte Ermüdbarkeit, welche im Verlauf der Untersuchung zu beobachten gewesen sei und zusammen mit den Kopfschmer- zen zu Schwankungen der kognitiven Leistungsfähigkeit geführt habe. Insgesamt sei von einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung auszugehen (act. 3/5 S. 19). Neurootologisch wurde der Klägerin eine zentralvestibuläre Funktionsstörung nach Commotio labyrinthi diagnostiziert (act. 3/5 S. 20). Weiter gelangten die Gutachter zum Schluss, dass eine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert nicht gestellt werden könne (act. 3/5 S. 20). Das Gutachten hält ferner fest, der Verlauf der neuropsychologischen Störungen habe eine Asymptote erreicht. Eine wesentliche spontane Besserung der Symp- tome im Sinne einer Heilung sei demnach nicht mehr zu erwarten. Aufgrund des jungen Alters der Klägerin und ihrer guten Bewältigungskapazität dürfte sich ihre Hauptbeschwerde – die verminderte Leistungsfähigkeit im Alltag – durch Kom- pensations- und gezielte Ausweichstrategien (strukturierter Alltag) noch verbes- sern. Wahrscheinlich handle es sich dabei aber um langfristige Veränderungen, die therapeutisch nicht bewirkt werden könnten, sondern dem natürlichen Verlauf überlassen werden müssten (act. 3/5 S. 18). Die neuropsychologischen Störun- gen, die belastungsabhängigen Kopf- und Nackenschmerzen, der Schwindel und der Verlust des Geruchssinns werden im Gutachten als permanente Folgen der Verletzungen durch den Unfall bezeichnet, welche einzeln und in ihrer Gesamtheit von erheblichem Ausmass seien (act. 3/5 S. 18).
- 14 - Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallver- sicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutach- ten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3 bb). Beim vorliegenden Interdisziplinären SIVM-Gutachten handelt es sich um ein von einem UVG-Privatversicherer eingeholtes Gutachten von Spezialärzten. Es basiert auf eingehenden Untersuchungen und seine Ergebnisse sind schlüssig und nachvoll- ziehbar. Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit dieses Gutachtens sprechen, liegen nicht vor. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten hat somit volle Beweiskraft. Der Umstand, dass die Klägerin das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten wörtlich in ihre Klageschrift integriert hat, ändert
– entgegen den Ausführungen der Beklagten – an dieser Beweiskraft nichts.
E. 3.6.3 Psychiatrisches SIVM-Gutachten vom 21. Januar 2008 Im psychiatrischen SIVM-Gutachten wird festgehalten, dass die Klägerin an kei- ner psychischen Störung leide und weder in den Akten, noch den Vorgutachten oder in der Anamnese Hinweise auf eine vorbestehende psychische Erkrankung bestünden. Eine solche könne daher sicher ausgeschlossen werden. Die von der Klägerin beschriebene leichte Traurigkeit erfülle die diagnostischen Kriterien einer psychiatrischen Störung nicht, sondern sei Ausdruck einer adäquaten Verarbei- tungssituation (act. 3/11 S. 15). Weiter wird der Klägerin eine flexible und belast- bare Primärpersönlichkeit attestiert (act. 3/11 S. 16). Bezüglich der Beweiskraft des psychiatrischen SIVM-Gutachtens kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch diesem Gutachten kommt volle Beweiskraft zu, zumal keine Umstände vorliegen die gegen seine Zuverläs- sigkeit sprechen und solche auch nicht geltend gemacht werden.
- 15 -
E. 3.6.4 Oto-Rhino-Laryngologisches (ORL)-Gutachten vom 29. Oktober 2007 Dr. med. H._____ stellte in ihrem ORL-Gutachten fest, dass sich bei der Klägerin beidseitig eine Anosmie nachweisen lasse. Diese habe vor dem Unfall nicht be- standen. Eine Erholung erscheine unwahrscheinlich. In Bezug auf die Schwindel- beschwerden lasse sich eindeutig eine vestibuläre Unterfunktion auf der rechten Seite nachweisen. Zusammen mit einer leichten Gehörsstörung ebenfalls rechts, und dem fehlenden Seitenüberwiegen deute dies auf eine Commotio labyrinthi hin. Diese solle bei der Gesamtbeurteilung einfliessen (act. 3/12 S. 2). Dr. med. H._____ wurde von Dr. med. I._____ (SIVM) im Rahmen von dessen Gutachtensauftrag mit der Teilbegutachtung im ORL-Bereich beauftragt. Ihr (Teil- )Gutachten geniesst aus den bereits ausgeführten Gründen ebenfalls volle Be- weiskraft, zumal keine Umstände vorliegen, die gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen und solche auch nicht geltend gemacht werden.
E. 3.6.5 Die drei genannten Gutachten wurden von Fachexperten erstellt, und es kommt ihnen volle Beweiskraft zu. Sie sind nachvollziehbar und enthalten keine Widersprüchlichkeiten oder Unklarheiten. Sie stützen sich auf die Krankenakten sowie auf die persönliche Wahrnehmung der Klägerin und deren Schilderungen. Es liegen keine Gründe vor, die darin enthaltenen Erwägungen und Schlussfolge- rungen in Frage zu stellen. Darüber hinaus stützen sich die Gutachten gegensei- tig, soweit sie sich zu denselben Fragen äussern. Alle drei Gutachten bestätigen die Behauptungen der Klägerin in Bezug auf ihren Gesundheitszustand im Zeit- punkt der Begutachtung, namentlich ihr Verletzungsbild und ihre Beschwerden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein zweites Gutachten zu anderen Schlüssen kommen sollte, zumal sich auch dieses nur auf die Krankengeschichte und die Schilderungen der Klägerin stützen würde. Mit den drei genannten Gutachten hat die Klägerin demnach den Beweis dafür erbracht, dass sie – zumindest – in den jeweiligen Begutachtungszeitpunkten an den von ihr behaupteten Beschwerden gelitten hat. Ebenfalls erstellt ist, dass die Klägerin an keiner psychiatrischen Stö- rung gelitten hat. Diesbezüglich sind keine weiteren Beweisabnahmen nötig.
- 16 -
E. 3.6.6 Das Interdisziplinäre Gutachten und das ORL-Gutachten äussern sich nicht nur zum Gesundheitszustand der Klägerin im Zeitpunkt der Begutachtung, son- dern auch über die zu erwartende Entwicklung. Das psychiatrische Gutachten äussert sich dazu naturgemäss nicht, da es zum Schluss gelangt, dass keine psychiatrische Störung vorliegt. In diesem Zusammenhang hält das Interdiszipli- näre SIVM-Gutachten fest, dass aufgrund des jungen Alters der Klägerin und ihrer guten Bewältigungskapazität ihre Hauptbeschwerde – die verminderte Leistungs- fähigkeit im Alltag – durch Kompensations- und gezielte Ausweichstrategien (strukturierter Alltag) noch verbessert werden dürfte. Diese Bemerkung hat den Beklagten zur Behauptung veranlasst, seit der Begutachtung habe sich der Ge- sundheitszustand der Klägerin verbessert. Der Beklagte verkennt aber, dass da- mit keine Verbesserung des Gesundheitszustandes gemeint war, sondern nur ei- ne bessere Anpassung an die bestehenden Beschwerden. Eine solche wäre al- lenfalls im Rahmen der Beurteilung des Ausmasses der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung zu berücksichtigen. Eine Verbesserung des Gesundheitszu- standes wird im Interdisziplinären SIVM-Gutachten indessen gerade ausge- schlossen, indem ausgeführt wird, dass mit einer spontanen Besserung der Symptome im Sinne einer Heilung nicht mehr zu rechnen sei. Sämtliche Be- schwerden werden denn auch als permanent bezeichnet (act. 3/5 S. 18). Diese Prognose ist nicht aus der Luft gegriffen, vielmehr stützt sich das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten dabei auf den bisherigen Verlauf der Symptome, welchen es als asymptotisch beurteilt (act. 3/5 S. 18). Die Frage, ob eine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität bestehe, beantwortet das Gutachten sodann auch klar mit Ja (act. 3/5 S. 21 f.). Das ORL-Gutachten bestä- tigt diese Einschätzung in Bezug auf die Anosmie (act. 3/12 S. 2). Nachdem bei- den Gutachten volle Beweiskraft zukommt und keine Umstände ersichtlich sind, die gegen die Zuverlässigkeit ihrer Beurteilung sprechen, gelingt der Klägerin der Beweis, dass die Beschwerden dauerhaft sind und seit der Begutachtung im Ja- nuar 2008 in den folgenden knapp drei Jahren (bis Ende 2010) keine relevante Besserung eingetreten ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein aktuelles Gutachten an diesem Beweisergebnis etwas ändern würde. Deshalb waren auch
- 17 - in Bezug auf die Frage, ob seit dem 23. Januar 2008 eine Besserung des Ge- sundheitszustandes eingetreten ist, keine weiteren Beweisabnahmen nötig.
E. 3.6.7 Dass ein aktuelles Gutachten nicht zu einem anderen Schluss führen wür- de, zeigt das im vorliegenden Verfahren eingeholte gerichtliche Gutachten. Auch dieses Gutachten – auch wenn es nicht explizit zu dieser Frage eingeholt wurde – äussert sich zum Gesundheitszustand der Klägerin und diagnostiziert ihr eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung, persistierende Kopfschmer- zen, einen Belastungsschwindel bei dokumentierter peripher-vestibulärer Unter- funktion rechts und eine beidseitige Anosmie. Damit bestätigt dieses Gutachten die bereits vorliegenden Gutachten, insbesondere auch hinsichtlich der Persistenz der Beschwerden (act. 72 S. 14). Das gerichtliche Gutachten wurde von unab- hängigen Experten der Gebiete Neurologie und Neuropsychologie erarbeitet und basiert auf eingehenden eigenen Befragungen und Untersuchungen der Klägerin, einer umfassenden Anamnese und einer nachvollziehbaren und schlüssigen Be- urteilung der Erkenntnisse. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Begrün- detheit und Verlässlichkeit ihrer Schlüsse in Zweifel ziehen würden.
E. 3.7 Fazit Gestützt auf die vorliegenden Gutachten steht fest, dass die Klägerin im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG verletzt wurde. Namentlich erlitt sie ein Schädelhirntrau- ma, welches zu den nachfolgenden Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Integri- tät führte, wobei die Beschwerden während des gesamten eingeklagten Zeitrau- mes bestanden: − Paramediane bifrontale Contusio cerebri mit leichter diffuser axonaler Hirn- schädigung mit der Folge einer dauerhaften leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung, namentlich mittelgradigen Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit, der Merkspanne und des Arbeitsgedächtnisses − Commotio labyrinthi mit der Folge einer vestibulären Unterfunktion, welche Schwindelanfälle verursacht − Anosmie
- 18 - − Chronische posttraumatische Kopfschmerzen Eine psychische Störung hingegen lag bei der Klägerin weder vor noch nach dem Unfall vor.
E. 4 ½ Zimmer-Wohnung an der N._____-strasse in ... [Ort]. Am 27. August 2008 wurde die Klägerin Mutter von Zwillingen. Nach dem Mutterschaftsurlaub nahm sie ab Anfang 2009 ihre frühere Tätigkeit als Pflegeassistentin im K'._____ wieder auf, wobei sie ihr vorher unfallbedingt beschränktes Arbeitspensum familienbe- dingt auf 20 % reduzierte (act. 1 Ziff. 14 ff.). Vom Beklagten explizit anerkannt wurde sodann auch, dass die Klägerin stets Haushaltsarbeiten verrichtet hat (act. 34 Rz. 12).
E. 4.1 Rechtliche Grundlagen Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushaltshilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wert- verlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstan- den ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspru- chung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der "normativ", d.h. von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstan- denen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 132 III 321 E. 3.1, m.w.H.). Für die Berechnung des Haushaltsschadens sind drei Parameter massgebend: Der Zeitaufwand an Haushaltsarbeit, den die geschädigte Person ohne den Unfall und die daraus resultierende Gesundheitsschädigung betrieben hätte, die Auswirkung der medizinisch-theoretischen Invalidität auf die Fähigkeit, diese so bestimmten Haushaltsarbeiten auszuführen, und der Wert der Haus- haltsarbeit, welche nicht mehr ausgeführt werden kann (JAN HERRMANN, Haft- pflichtrechtliche Überlegungen zur Beeinträchtigung in der Haushaltsführung, HAVE 2013, S. 134). Für das Vorliegen eines Haushaltsschadens und somit für das Vorliegen aller schadensbegründenden Umstände trägt die Geschädigte die Beweislast.
E. 4.2 Unbestrittener Sachverhalt Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt 31 Jahre alt, wohnte in einer 2 ½ Zimmer- Wohnung an der L._____-strasse, ... [Ort] und arbeitete in einem Vollzeitpensum
- 19 - von 100% als Pflegeassistentin im K._____ (heute K'._____). Nach dem Unfall wurde die Klägerin ins Universitätsspital Zürich eingewiesen, wo so sie vom
25. Juni 2004 bis zum 9. Juli 2004 stationär hospitalisiert war. Anschliessend folg- te ein Rehabilitationsaufenthalt bis am 21. Juli 2004 im E._____, .... Die weitere Behandlung erfolgte ambulant (act. 1 Ziff. 4). Die Klägerin war zunächst gänzlich arbeitsunfähig. Ein kurzer Arbeitsversuch mit einem Arbeitspensum von 50 % vom 16. bis 19. September 2004 scheiterte gänzlich. Am 8. November 2004 un- ternahm sie einen zweiten Arbeitsversuch mit einem Pensum von 30 %. Ab
1. Februar 2005 steigerte sie ihr Arbeitspensum dauerhaft auf 50 %, was ihrer nach dem Unfall verbleibenden Erwerbsfähigkeit entsprach (act. 1 Ziff. 23). Seit dem 1. Juli 2005 wohnte sie mit D._____, ihrem heutigen Ehemann, zusammen. Das Paar wohnte zunächst in einer 3 ½ Zimmer-Wohnung an der M._____- strasse in ... [Ort]. Am 1. September 2006 zogen sie in eine 2 ½ Zimmer- Wohnung an der L._____-strasse in ... [Ort]. Seit 1. Mai 2008 wohnen sie in einer
E. 4.2.1 = Pra 92 [2003] Nr. 69; Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom
14. September 2004, E. 5.1 und 5.2.; Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom
25. August 2006, E. 5.1 und 5.2 = Pra 96 [2007] Nr. 43; BGE 132 III 321 E. 3.6). Im Urteil 4A_98/2008 bestätigte das Bundesgericht sodann ausdrücklich die Wahlfreiheit des Richters zwischen den beiden gleichwertigen Methoden der abs- trakten und konkreten Berechnung (HERRMANN, a.a.O., S. 136; Urteil des Bun- desgerichts 4A_98/2008 vom 8. Mai 2008, E. 3.2). In BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1 = Pra 92 [2003] 69 hat das Bundesgericht sodann klargestellt, dass die SAKE eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des durchschnittlichen tatsächlichen Auf- wands der schweizerischen Bevölkerung für den Haushalt und zur Festsetzung der im individuellen Fall dem Haushalt gewidmeten Zeit biete. Aufgrund dieser klaren Praxis steht fest, dass es grundsätzlich zulässig ist, zur Berechnung des hypothetischen Haushaltsaufwandes auf die statistischen Werte der SAKE abzustellen. Ein Vorgehen nach der abstrakten Methode ist auch im Sinne der Verfahrensökonomie, denn die konkrete Berechnung würde zu einem umfangreichen Beweisverfahren führen, ohne dass an dessen Ende präzisere Resultate in Aussicht stünden als beim Vorgehen nach der abstrakten Methode. Da der Haushaltsaufwand für den hypothetischen Fall, in dem der Unfall wegge- dacht wird, zu errechnen ist und hypothetische Begebenheiten naturgemäss nicht wie tatsächlich eingetretene Umstände bewiesen werden können, ist man auch bei der Anwendung der konkreten Methode gezwungen, auf Erfahrungswerte ab- zustellen. Es ist daher vorliegend der abstrakten Methode zu folgen.
E. 4.3 Hypothetischer Zeitaufwand für Haushaltsarbeit ohne Unfall
E. 4.3.1 Standpunkt der Klägerin Die Klägerin berechnet gestützt auf die SAKE-Tabellen 2007 ihren hypothetischen Zeitaufwand für Haushaltsarbeit ohne den Unfall wie folgt: Haushalts- Hyp. Arbeits- Hyp. Aufwand Von Bis Alter Statistische Grundlage grösse pensum h./Woche 25.06.2004 31.01.2005 Einpersonen- 0 % - 50 % 30-44 18 2007 - T2.1.1 (Allein le- haushalt bende Frauen, Haus- haltstyp 1) 01.02.2005 31.06.2005 Einpersonen- 50 % 30-44 18 2007 - T2.1.1 (Allein le- haushalt bende Frauen, Haus- haltstyp 1)
- 20 - 01.07.2005 31.08.2008 Paarhaushalt 50 % 30-44 21.6 2007 - T2.2.1 (Frauen in Paarhaushalten, Haus- haltstyp 2) 01.09.2008 31.12.2010 Paarhaushalt 20 % 30-44 61.2 2007 - T2.3.2 Mütter in mit 2 Kindern Paarhaushalten mit 2 (0-2 jährig) Kindern, Haushaltstyp 4) Sie führt dazu aus, dass vorliegend von den Werten der SAKE-Tabellen ausge- gangen werden könne, da keine konkreten Umstände vorlägen, welche ein Ab- weichen von den statistischen Zahlen erfordern würden. Vielmehr habe die Kläge- rin immer einen in jeder Hinsicht üblichen Haushalt geführt, wie er durch die SAKE-Statistiken nach Geschlecht, Familiengrösse, Umfang der Berufstätigkeit und Alter der haushaltsführenden Person und der Kinder differenziert erhoben worden sei (act. 1 Ziff. 12). In Bezug auf den Erwerbsstatus geht die Klägerin von ihrer unfallbedingt reduzierten Arbeitsfähigkeit aus und reduziert diese für die Zeit ab Geburt ihrer Zwillinge um weitere 30 % (act. 1 Ziff. 16). Die SAKE-Zahlen 2007 seien anwendbar, weil die entsprechende statistische Erhebung ziemlich genau in der Mitte der Zeitperiode liege, für welche ein Haushaltschaden geltend gemacht werde. Im Sinne einer Vereinfachung sei es zweifellos zulässig, auf die SAKE- Tabelle 2007 abzustellen, dies nachdem die SAKE-Tabelle 2004 eher höhere Stundenzahlen ausweise als jene aus dem Jahr 2007 und die leicht tieferen Wer- te der SAKE-Tabelle 2010 nur noch für ein Jahr zu berücksichtigen wären (act. 27 Ziff. 20). In ihrer Replik errechnete die Klägerin den hypothetischen Stundenauf- wand sicherheitshalber dennoch anhand der jeweils aktuellen SAKE-Tabelle (act. 27 Ziff. 18).
E. 4.3.2 Standpunkt des Beklagten Der Beklagte bestreitet die SAKE-Konformität des klägerischen Haushaltes. Die- ser weiche in mehreren Punkten vom statistischen SAKE-Haushalt ab. Es könne deshalb nicht nach der abstrakten Methode vorgegangen werden (act. 14 Rz. 12). Vielmehr müsse die konkrete Methode zur Anwendung gelangen. Daraus ergebe sich, dass im klägerischen Haushalt von einer hypothetischen wöchentlichen Va- liden-Haushaltsarbeit von neun (für den Ein- und Zweipersonenhaushalt) bzw. 30 Stunden (für den Paarhaushalt mit zwei Kindern) auszugehen sei (act. 14 Rz. 14
- 21 - ff.). Für den Fall, dass das Gericht dennoch die SAKE-Tabellen anwenden sollte, sei als hypothetischer Validenhaushalt gerade nicht der Haushalt einer nur Teil- zeit erwerbstätigen, sondern einer zu 100 % erwerbstätigen Frau von 30 bis 44 Jahren als Ausgangspunkt zu nehmen, weil davon auszugehen sei, dass die Klä- gerin ohne den Unfall weiterhin in einem Vollpensum von 100 % erwerbstätig ge- wesen wäre (act. 34 Rz. 14). In seiner Duplik macht der Beklagte sodann geltend, für den Fall, dass auf die SAKE-Zahlen abgestellt werden sollte, könne nicht – wie von der Klägerin vorgeschlagen – einfach auf die SAKE-Tabelle 2007 abgestellt werden, sondern es seien die jeweils aktuellen statistischen Zahlen zu verwenden (act. 34 Rz. 12).
E. 4.3.3 Beweismittel Die Klägerin offeriert zum Nachweis ihrer bestrittenen Behauptungen die SAKE- Tabellen 2004 / 2007 / 2010 (act. 28/27) sowie ein gerichtliches Haushaltsgutach- ten zur SAKE-Konformität des klägerischen Haushaltes (act. 1 Ziff. 14 und 17). Der Beklagte beantragt zu seinen Behauptungen ein Haushaltsgutachten, d.h. ein Gutachten zum hypothetischen Zeitaufwand der Klägerin in den jeweiligen Vali- denhaushalten und zur SAKE-Konformität der klägerischen Validenhaushalte (act. 34 Rz. 12 und 20).
E. 4.3.4 Rechtliche Grundlagen und Würdigung
E. 4.3.4.1 Anwendbarkeit der abstrakten Methode Der hypothetische, d.h. ohne den Unfall erwartungsgemäss angefallene Aufwand im Haushalt kann entweder konkret oder abstrakt berechnet werden. Das Bun- desgericht hielt in einem Grundsatzentscheid fest, dass in Ermangelung genauer Angaben über den Einzelfall, welche oft nur schwer gemacht und billigerweise nicht gefordert werden könnten, soweit als möglich auf die durch die vorhandenen Untersuchungen und Statistiken abgestützte Lebenserfahrung abgestellt werden könne (BGE 108 II 434 E. 3.a = Pra 1983 Nr. 54). Seither hat das Bundesgericht in mehreren Entscheiden bestätigt, dass sich das Gericht zur Ermittlung der Ar- beitsstunden im Haushalt auf statistische Werte stützen kann (BGE 129 III 135 E.
- 22 -
E. 4.3.4.2 Substantiierung des hypothetischen Haushaltsaufwandes Das Bundesgericht verdeutlichte indessen aber auch, dass das Abstellen auf sta- tistische Werte nur zulässig sei, soweit sich darin auch der in Frage stehende Haushalt repräsentiert finde; gefordert sind deshalb genaue Angaben. Berufe sich der Geschädigte deshalb auf statistische Werte, habe er seinen Haushalt und die Rolle, die er darin spiele, mindestens so genau zu umschreiben, dass beurteilt werden könne, ob die betreffende Statistik auf Erhebungen von Haushalten beru- he, die nach ihren Eckdaten jenem des Geschädigten entsprächen (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 5.2 = Pra 96 [2007] Nr. 43;
- 23 - bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4A_259/2012 vom 13. September 2012, E. 3.1.2). Die SAKE-Tabellen zu den Haus- und Familienarbeiten, auf welche sich die Klägerin stützt, beruhen auf Erhebungen in der Schweizerischen Bevölkerung und enthalten Durchschnittswerte. Die Gesamtbevölkerung wird in den Tabellen anhand der wichtigsten vier Einflussfaktoren Geschlecht, Alter, Familien- und Er- werbssituation in mehrere Untergruppen aufgeteilt (JACQUELINE SCHÖN-BÜHLMANN, in: HAVE 2013, Statistische Eckdaten zur Haus- und Familienarbeit: SAKE- Tabellen 2010, S. 281 und 291). Als zentrale Parameter bezeichnete auch das Bundesgericht Haushaltsgrösse, Erwerbsstatus und Geschlecht sowie das Alter allfälliger Kinder (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14. September 2004, E. 5.1). Für die Substantiierung bedeutet dies, dass es genügen muss, wenn der Geschädigte Behauptungen zu diesen vier Parametern bzw. Eckdaten aufstellt. Weitere Parameter wurden bei der Erhebung nicht berücksichtigt (vgl. auch HERRMANN, a.a.O., S. 140 f.) und müssen demnach vom Geschädigten, der sich auf die SAKE-Tabelle stützt, auch nicht dargelegt werden. Der Beklagte macht geltend, die von der Klägerin dargelegten Eckdaten zu ihren jeweiligen Haushalten reichten nicht aus, um zu entscheiden, ob der zu beurtei- lende Haushalt der betreffenden SAKE-Tabelle auch wirklich entspreche. Dafür brauche es weitere Kriterien, wie z.B. Anzahl Zimmer und deren Grösse, Beschaf- fenheit des Bodenbelags, Angaben zu allfälligen Haustieren, Pflanzen und zur Grösse und Beschaffenheit eines allfälligen Gartens (act. 34 S. 6). Dieser Ansicht kann nach dem Ausgeführten jedoch nicht gefolgt werden, da weitere Parameter bei den Erhebungen nicht berücksichtigt wurden und somit auch nicht nötig sind, um den Haushalt der Klägerin einem Haushaltstyp zuzuordnen. Soll es dem Ge- schädigten erlaubt sein, bei der Bezifferung seines Zeitaufwandes für Haushalts- arbeit ohne den Unfall von statistischen Werten auszugehen, so wird dabei in Kauf genommen, dass diese Werte gerade nicht den konkreten Verhältnissen entsprechen, sondern der Geschädigte in bestimmten Tätigkeitsbereichen allen- falls mehr oder weniger (oder gar keine) Zeit aufwendet. Es wäre daher inkonse- quent, nun von der Klägerin zu verlangen, die statistischen Werte im Detail an ih- re konkreten Verhältnisse anzupassen. Zudem würde die Anpassung einzelner Werte nur scheinbar zu präziseren Ergebnissen führen, da es sich bei den Zahlen
- 24 - der SAKE-Tabellen wie gesagt um Durchschnittswerte handelt, deren stellenwei- se Abänderung höchstens verfälschend wirken würde. Die von der Klägerin ge- machten Angaben zu Geschlecht, Alter, Erwerbsstatus und Anzahl der Haus- haltsmitglieder sowie zu der jeweils einschlägigen SAKE-Tabelle reichen vollends aus, um ihren Haushalt einer SAKE-Untergruppe zuzuordnen; mehr ist nicht ge- fordert. Nachdem die Klägerin Angaben zu den genannten erforderlichen Parame- tern gemacht hat, sind ihre Behauptungen zum hypothetischen Haushaltsaufwand hinreichend substantiiert.
E. 4.3.4.3 Massgebliche SAKE-Tabelle Die SAKE-Tabellen basieren auf Erhebungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und enthalten demnach auch unterschiedliche Zahlen. Nachdem sich die Zahlen der SAKE-Tabellen durchaus verändern können, beispielsweise wegen gesell- schaftlichen Veränderungen, und die Klägerin selber ausführt, dass die SAKE- Tabellen 2004, 2007 und 2010 unterschiedliche Werte enthalten (act. 27 Ziff. 20), ist dem Beklagten zuzustimmen, dass nicht für die gesamte Zeitspanne des ver- langten Haushaltschadens vereinfachend auf die SAKE-Tabelle 2007 abgestellt werden kann. Vielmehr sind die Zahlen der jeweils aktuellen Erhebung zu ver- wenden. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin in ihrer Replik für den Fall, dass sich der Beklagte der Vereinfachung widersetzen sollte, selber auf die je- weils aktuelle SAKE-Tabelle stützt.
E. 4.3.4.4 Hypothetisches Arbeitspensum Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist zur Berechnung des hypothetischen Haushaltsaufwandes nicht auf das tatsächliche Arbeitspensum nach dem Unfall, sondern auf das hypothetische Arbeitspensum abzustellen, dem die Klägerin nachgegangen wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Diese Frage ist hypothetischer Natur und kann nur anhand der Begleitumstände und der allge- meinen Erfahrung beantwortet werden. Nachdem die Klägerin vor dem Unfall mit einem Pensum von 100 % gearbeitet hatte und die Akten keine Anzeichen einer Absicht zur Reduktion dieses Pensums enthalten und solche auch nicht geltend gemacht werden, ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall bis
- 25 - zur Geburt ihrer Kinder weiterhin mit einem Arbeitspensum von 100 % gearbeitet hätte. Bezüglich der Zeit nach der Geburt der Zwillinge ist zu beachten, dass sich die Klägerin im Rahmen ihrer Begutachtung vom 23. Januar 2008 dahingehend äusserte, dass sie ihre Arbeit gerne auch mit Kindern behalten wolle, da die Er- werbstätigkeit ihr Unabhängigkeit verschaffe und gleichzeitig eine zu starke Fo- kussierung auf die Kinder verhindern würde (act. 3/5 S. 14). Dieser Wille hat sich darin manifestiert, dass sie ihre Arbeitstätigkeit nach der Geburt der Zwillinge (und trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden) nicht gänzlich aufgegeben, sondern auf 20 % reduziert hat. Aus diesen Umständen kann geschlossen werden, dass die Klägerin auch ohne den Unfall nach der Geburt der Zwillinge weiterhin er- werbstätig geblieben wäre. Es wäre jedoch nicht gerechtfertigt, davon auszuge- hen, sie hätte ihr Arbeitspensum ohne den Unfall ebenfalls nur um 30 % reduziert. Da die Klägerin nach dem Unfall nur einem Arbeitspensum von 50 % nachging, konnte sie – auch wenn unfallbedingte Einschränkungen zu berücksichtigen sind
– die Zeit in welcher sie nicht arbeitete, massgeblich für die Kinderbetreuung auf- wenden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der allgemeinen Lebenser- fahrung rechtfertigt sich die hypothetische Annahme, dass die Klägerin ihr Ar- beitspensum ohne den Unfall nach der Geburt der Zwillinge um mehr als 50 % reduziert hätte. Davon auszugehen, eine Mutter von Zwillingen könnte in den ers- ten zwei Jahren nach deren Geburt mehr als 49 % arbeiten, würde der allgemei- nen Lebenserfahrung widersprechen. Dies deckt sich auch mit den statistischen Erhebungen, wonach Mütter in Paarhaushalten zwar mehrheitlich Teilzeit er- werbstätig sind, oft jedoch mit tiefem Arbeitspensum. So arbeiten 31,1 % unter 50 % und nur 25,9 % von 50 bis 89 %. Einer Vollzeitarbeit gehen 14 % der Mütter in Paarhaushalten nach (vgl. Bundesamt für Statistik, Familien in der Schweiz Sta- tistischer Bericht 2008, S. 66). Eine genauere Bestimmung des hypothetischen Arbeitspensums ist nicht nötig, da die SAKE-Tabellen ohnehin nur zwischen vier Kategorien von Erwerbssituationen (0 %, 1 - 49 %, 50 - 89 % und 90 - 100%) un- terscheiden und die Erwerbssituation der Klägerin nach dem Ausgeführten der zweiten Kategorie (1 - 49 %) zugeordnet werden kann.
- 26 -
E. 4.3.4.5 Haushaltsaufwand während des Klinikaufenthaltes Hat ein Geschädigter einen Einpersonenhaushalt geführt, kann er für den Zeit- raum, in dem er in einem Pflegeheim untergebracht ist, das alle Haushaltsleistun- gen erbringt, keine zusätzliche Entschädigung des Haushaltsschadens mehr be- anspruchen (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, Bern 2012, N 1949; Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26. März 2002, E. 5). Vom 25. Juni 2004 bis zum 21. Juli 2004 befand sich die damals noch allein le- bende und kinderlose Klägerin unbestrittenermassen im Spital bzw. in einer Re- habilitationsklinik. Erfahrungsgemäss werden in einem Spital bzw. einer Rehabili- tationsklinik alle Haushaltsarbeiten vom Spital bzw. der Klinik erbracht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im Einpersonenhaushalt der Klägerin während ihrer Klinikau- fenthalte dennoch Haushaltsarbeit angefallen sein soll. Die Klägerin macht auch keine konkreten Ausführungen hierzu (act. 1 Ziff. 23). Da im Zeitraum vom
25. Juni 2004 bis zum 21. Juli 2004 im Haushalt der Klägerin demnach keine Haushaltsarbeit angefallen ist, an deren Verrichtung sie verhindert gewesen wäre, ist ihr für diesen Zeitraum auch keine Entschädigung unter dem Titel Haushalts- schaden zuzusprechen.
E. 4.3.4.6 Berechnung des hypothetischen Haushaltsaufwandes Der Beklagte bestreitet die Angaben der Klägerin bezüglich Geschlecht, Alter und Anzahl der Haushaltsmitglieder nicht, weshalb diese tatsächlichen Umstände er- stellt sind (vgl. Erw. 4.2.). Ebenso hat der Beklagte ausdrücklich anerkannt, dass die Klägerin stets einen Haushalt geführt hat (act. act. 34 Rz. 12). Die hypotheti- sche Erwerbssituation kann anhand der Umstände und der allgemeinen Le- benserfahrung festgelegt werden (vgl. Erw. 4.3.4.4.). Damit sind alle zur Berech- nung des hypothetischen Haushaltsaufwandes erforderlichen Parameter erstellt, so dass dieser ohne Abnahme weiterer Beweismittel ermittelt werden kann. Vom 22. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 führte die Klägerin einen Einpersonen- haushalt. Wie ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Un- fall in diesem Zeitraum noch immer mit einem Arbeitspensum von 100 % gearbei-
- 27 - tet hätte. Anhand dieser Angaben kann der Haushalt der Klägerin in diesem Zeit- raum dem Haushaltstyp 1 der einschlägigen SAKE-Tabelle T 3.6.2.3, 2004 zuge- ordnet werden. In einem solchen Haushalt werden durchschnittlich 14.8 Stunden pro Woche für Haushaltsarbeiten aufgewendet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall in dieser Periode 14.8 Stunden pro Woche für Haushaltsarbeiten aufgewendet hätte. Vom 1. Juli 2005 bis zum 31. August 2008 führte die Klägerin einen Paarhaushalt. Auch für diesen Zeitraum ist aus den genannten Gründen davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall mit einem Arbeitspensum von 100 % gearbeitet hätte. Ihr Haushalt ist für diese Periode demnach dem Haushaltstyp 2 zuzuord- nen. Für den Zeitraum von 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 ist auf die SAKE- Tabelle T 3.6.2.5, 2004 abzustellen, welche für diese Art von Haushalt einen durchschnittlichen Aufwand für Haushaltsarbeiten von 17.7 Stunden pro Woche ausweist. Für den Zeitraum von 1. Januar 2007 bis 31. August 2008 ist auf die SAKE-Tabelle T 3.6.2.5, 2007 abzustellen. Diese weist einen durchschnittlichen Aufwand für Haushaltsarbeiten von 18.2 Stunden pro Woche aus. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall für diese Perioden die jeweils ge- nannte Stundenzahl für Haushaltsarbeiten aufgewendet hätte. Vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 führte die Klägerin einen Paarhaushalt mit zwei Kindern im Alter von null bis zwei Jahren. Der klägerische Haushalt ist somit für diese Periode dem Haushaltstyp 4 zuzuordnen. Nach dem Ausgeführten ist nach der Geburt der Zwillinge von einem Arbeitspensum der Klägerin von 1 bis 49 % auszugehen. Für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2009 ist auf die SAKE-Tabelle T 3.6.2.8, 2007 abzustellen, welche für diese Art von Haushalt einen durchschnittlichen Aufwand für Haus- haltsarbeiten von 61.2 Stunden pro Woche ausweist. Für die Periode von 1. Ja- nuar 2010 bis 31. Dezember 2010 ist auf die SAKE-Tabelle T 3.6.2.8, 2010 abzu- stellen. Diese weist einen durchschnittlichen Aufwand für Haushaltsarbeiten von 53.9 Stunden pro Woche aus. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall diese Stundenzahl für Haushaltsarbeiten aufgewendet hätte.
- 28 -
E. 4.3.4.7 Zusammenfassung hypothetischer Haushaltsaufwand Aus dem Ausgeführten ergibt sich folgende zusammenfassende Aufstellung: Statistische Grundlage: Haushalts- Hyp. Arbeits- Hyp. Aufwand Von Bis Alter SAKE-Tabellen zu Haus- grösse pensum Std./Woche und Familienarbeiten Alleinlebende 25.06.2004 21.07.2004 100 % 30-44 Klinikaufenthalt Frau Alleinlebende 22.07.2004 30.06.2005 100 % 30-44 14.8 Tabelle T 3.6.2.3, 2004 Frau 01.07.2005 31.12.2006 Paarhaushalt 100 % 30-44 17.7 Tabelle T 3.6.2.5, 2004 01.01.2007 31.08.2008 Paarhaushalt 100 % 30-44 18.2 Tabelle T 3.6.2.5, 2007 Paarhaushalt 01.09.2008 31.12.2009 mit 2 Kindern 1-49 % 30-44 61.2 Tabelle T 3.6.2.8, 2007 (0-2 jährig) Paarhaushalt 01.01.2010 31.12.2010 mit 2 Kindern 1-49 % 30-44 53.9 Tabelle T 3.6.2.8, 2010 (0-2 jährig)
E. 4.4 Beeinträchtigung in der Haushaltsführung
E. 4.4.1 Standpunkt der Klägerin Die Klägerin macht geltend, ihre unfallbedingten Beschwerden würden ihr Schwierigkeiten bei den häuslichen Arbeiten bereiten. So führe ihre Vergesslich- keit dazu, dass sie beim Einkaufen anders als früher immer auf eine Einkaufsliste angewiesen sei. Sie könne sich auch nicht mehr so schnell einen Überblick ver- schaffen, z.B. über das Sortiment in einem Warenhaus. Das führe dazu, dass sie beim Einkaufen viel langsamer sei als früher. Zudem verliere sie rasch die Über- sicht und fühle sich überfordert. Das Schwindelgefühl trete vermehrt auf bei Tätig- keiten, bei welchen sie sich bücken oder über Kopf arbeiten müsse, z.B. beim Heben der Wäsche. Im Haushalt helfe ihr daher ihr Ehemann bei bestimmten Tä- tigkeiten, beispielsweise habe er das Wäschewaschen übernommen. Wenn der Schwindel intensiv sei, werde ihr übel. Einmal sei sie deswegen auch gestürzt. Aus Angst vor Schwindel habe sie ihr Auto verkauft, obwohl sie früher eine gute Autofahrerin gewesen sei. Auch Velofahren und zügiges Gehen gehe wegen Schwindelanfällen und Kopfschmerzen nicht mehr. Ermüdbarkeit und Anfälligkeit für Schwindel hätten dazu geführt, dass sie im Haushalt deutlich langsamer ge- worden sei. Auch die Kopfschmerzen schränkten sie insbesondere bei anstren-
- 29 - genden Tätigkeiten ein. Bei körperlicher Anstrengung nähmen die Kopfschmerzen zu und mit zunehmenden Kopfschmerzen reduziere sich ihre Leistungsfähigkeit. Wenn die Schmerzen zu stark würden, lege sie sich nach Möglichkeit hin, um sich zu entspannen. Die ein bis zwei Mal pro Monat auftretenden Kopfschmerzatta- cken zwängen sie zum Rückzug in ein ruhiges Umfeld, um einige Stunden zu schlafen. Auch bei Hektik und wenn sie unter vielen Menschen sei, sei sie über- anstrengt, müsse sich zurückziehen und brauche viel Schlaf, um sich vom Stress zu erholen. Der Verlust des Geruchssinns wirke sich auch auf ihre Kochgewohn- heiten aus, da sie Essen oder Getränke nicht rieche und die Würzung nicht richtig wahrnehme (act. 1 S. 16 ff., act. 1 S. 51 f.). Die prozentuale Beeinträchtigung im Haushalt beziffert die Klägerin für die Perio- de vom 25. Juni 2004 bis zum 1. Februar 2005 mit 50%. Dies berechnet sie wie folgt: Da das Arbeitspensum nach ihrer Hospitalisierung zunächst bis zur definiti- ven Aufnahme eines 50%-Pensums ab 1. Februar 2005 geschwankt habe, sei für die rund sechs Monate ab dem Unfallzeitpunkt (25. Juni 2004) bis zur dauerhaften Wiederaufnahme eines 50 %-Pensums ab 1. Februar 2005 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin in der Haushaltsführung von durchschnittlich 50 % ausgewiesen (act. 1 Ziff. 23). Für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. August 2008 macht die Kläge- rin eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 35 % geltend. Dem legt sie die ihr im SIVM-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % zugrunde, wobei die Belas- tung im Ein- resp. Zweipersonenhaushalt als leicht geringer zu bewerten sei als jene im Pflegeberuf der Klägerin, woraus eine 35 prozentige Beeinträchtigung re- sultiere (act. 1 Ziff. 25). Ab Geburt der Zwillinge (Periode vom 1. September 2008 bis 31. Dezember
2010) hätten die von der Klägerin zu verrichtenden Haushalts- und Kinderbetreu- ungsarbeiten weitgehend den Arbeiten entsprochen, welche sie als Betreue- rin/Pflegeassistentin demenzkranker Menschen im K'._____ zu verrichten gehabt habe, weshalb von einer annähernd identischen Belastung auszugehen sei. Die Beeinträchtigung im Haushalt betrage ab Geburt der Zwillinge demnach 45 % (act. 1 Ziff. 26). Weiter gibt die Klägerin in ihrer Klageschrift ein Schreiben von
- 30 - Dr. med. O._____ vom 16. Mai 2011 vollständig wieder, worin sich dieser detail- liert zu den prozentualen Einschränkungen bei konkreten Tätigkeiten im Haushalt äussert (act. 1 S. 54 ff.). Die darin enthaltene Beurteilung ist als klägerische Be- hauptung zu werten. Demnach macht die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Sep- tember 2008 bis zum 31. Dezember 2010 konkret folgende Einschränkungen im Haushalt geltend: Prozentuale Be- Tätigkeit Grund der Einschränkung einträchtigung Einschränkung durch Anosmie, kognitiv und Nacken- Mahlzeitenzubereitung 40% schmerzen Einschränkungen hauptsächlich wegen Bücken, Tra- Abwaschen/Tisch decken 20% gen, verbunden mit Schwindel Einkaufen/Post/chem. Reini- Durch Verlangsamung und kognitiven Störungen, so- 25% gung wie physischer Minderbelastbarkeit Putzen/Aufräumen 40% Behinderung durch Gewichte tragen, Schwindel, un- Waschen/Bügeln günstige Haltung (Maschine füllen, leeren, Wäsche 50% aufhängen) Einschränkungen bei monotonen Körperhaltungen, Handwerkliche Tätigkeiten 40% nur einfache Tätigkeiten auf Körperhöhe möglich Schrebergarten, ca. 40m2: Einschränkungen durch Haustie- Körperhaltungen, verbunden mit Schwindel beim Bü- 40% re/Pflanzenpflege/Garten cken. Zuhause wird eine kleine Giesskanne benützt Administrative Arbeiten Kognitive Einschränkungen, Verlangsamung 30% Schwierigkeiten beim Waschen der Kinder durch Kör- Kind füttern/waschen 30% perhaltung, Schmerzen und Schwindel Lärmempfindlichkeit, wodurch auch Kopfschmerzen Kind betreuen verstärkt werden. Störung der geteilten Aufmerksam- 50% keit bei der Kinderbetreuung erschwerend. Schwierigkeiten wenn Kinder wild oder trotzig sind, Kind an einen Ort begleiten dann schnell Überforderung mit Kopfschmerzen und 30% Schwindel Darüber hinaus trete an ca. fünf Tagen pro Monat infolge Schmerzen und Er- schöpfung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt ein (act. 1 S. 55). Ausgehend von einer generellen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von ca. 40 % und unter Berücksichtigung der zeitweise zusätzlich auftretenden Schwindel- und Schmerzattacken sei von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin als Mutter in einem Paarhaushalt mit zwei Kleinkindern von 45 % im Minimum auszugehen (act. 1 Ziff. 30).
- 31 -
E. 4.4.2 Standpunkt des Beklagten Der Beklagte bestreitet auf den Unfall zurückzuführende Einschränkungen der Klägerin in der Haushaltsführung (act. 14 Rz. 23 ff.). Ferner könne nicht von der Arbeitsunfähigkeit auf eine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung geschlossen werden, da die Haushaltstätigkeit eine deutlich geringere Belastung als die Be- rufstätigkeit in der Pflege darstelle (act. 14 Rz. 26 f.). Es fehle daher an einem un- fallkausalen Haushaltsschaden (act. 14 Rz. 33).
E. 4.4.3 Beweismittel
E. 4.4.3.1 Klägerische Beweismittel Zur Ermittlung der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung offeriert die Klägerin folgende Beweismittel: − Für den Zeitraum vom 25. Juni 2004 bis zum 31. August 2008: Gerichtliches neurologisches Gutachten (act. 27 S. 24 und 33, act. 1 S. 46) − Für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010: − Medizinisches Gerichtsgutachten zur Arbeitsunfähigkeit in der Haus- haltsführung (act. 1 S. 58, act. 27 S. 24 und 33) − Fragebogen der IV "Beschreibung der individuellen Tätigkeit" vom
11. Mai 2006 (act. 1 Ziff. 26, act. 3/19) − P._____ als Zeugin zur Richtigkeit ihrer Festhaltungen vom 11. Mai 2006 im Fragebogen der Invalidenversicherung sowie generell zur re- duzierten Belastbarkeit der Klägerin nach dem Unfall (act. 1 Ziff. 27) − Beurteilung von Dr. med. O._____ 20. Mai 2011 (act. 1 Ziff. 30, act. 3/21) − Dr. med. O._____ als Zeuge zur Richtigkeit seiner Festhaltungen und Beurteilungen im Bericht vom 16. Mai 2011 sowie im Fragebogen vom
20. Mai 2011 (act. 1 Ziff. 31) − Schwiegereltern und Schwager der Klägerin als Zeugen zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit bei der Haushaltsführung (act. 1 Ziff. 31)
- 32 - − Parteibefragung der Klägerin zur Arbeitsunfähigkeit bei der Haushalts- führung (act. 1 Ziff. 31)
E. 4.4.3.2 Beklagtische Beweismittel Der Beklagte offeriert zur Beeinträchtigung im Haushalt für die gesamte Beurtei- lungsperiode ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten mindestens in den Teilbereichen Neurologie und Psychiatrie (insb. act. 34 Rz. 7).
E. 4.4.4 Rechtliche Grundlagen Zur Feststellung des Ausmasses der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung hat der Richter vom medizinischen (oder theoretischen) Invaliditätsgrad auszuge- hen und dessen Auswirkungen auf die Fähigkeit des Geschädigten, Haushaltsar- beiten auszuführen, zu prüfen. Es ist grundsätzlich möglich, dass die Behinderung des Geschädigten eine Haushaltsarbeit nicht ausschliesst oder dass sie lediglich gewisse Einschränkungen zur Folge hat. Umgekehrt ist es möglich, dass ein ge- wisses Leiden auf den Haushaltsschaden Auswirkungen hat, die mit dem betref- fenden medizinischen Invaliditätsgrad nicht vergleichbar sind (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 = Pra 92 [2003] 69). Erwerbs- und Hausarbeitsunfähigkeit beziehen sich auf unterschiedliche Arbeitsbereiche und sind deshalb klar voneinander zu unter- scheiden (LANDOLT, a. a. O., N 970). Das eine aus dem anderen abzuleiten, ist daher nicht möglich. Ob und inwieweit eine Beeinträchtigung der Hausarbeitsfähigkeit vorliegt, ist eine vom Geschädigten zu substantiierende und zu beweisende Tatfrage (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar zu Art. 46 OR, Zürich 2007, N 949). Dabei ist nicht erforder- lich, dass eine Liste mit allen vom Geschädigten ausgeführten Haushaltsarbeiten mit dem exakten Mass der jeweiligen Beeinträchtigung erstellt wird. Eine solche Vorgehensweise wurde vom Bundesgericht als kaum praktikabel und nicht ver- einbar mit der Festlegung des Stundenaufwandes nach statistischen Werten in der abstrakten Methode beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 4A.98/2008 vom
E. 4.4.5 Würdigung
E. 4.4.5.1 Einwände der Parteien gegen das gerichtliche Gutachten 4.4.5.1.1. Die Beklagte (und teilweise auch die Klägerin, act. 86 Ziff. 7) bean- standet, dass im gerichtlichen Gutachten auf falsche SAKE-Tabellen abgestellt worden sei (act. 80 S. 2). Es ist zutreffend, dass bei der Berechnung der Beein- trächtigung im Anhang des Gutachtens Werte aus nicht zur Anwendung gelan- genden SAKE-Tabellen verwendet wurden. Dies wirkt sich jedoch aus folgenden Gründen nicht auf die Zuverlässigkeit des Gutachtens aus: Im Gutachten werden Angaben zum prozentualen Umfang der Beeinträchtigung in den einzelnen Haus- haltstätigkeiten (Mahlzeiten zubereiten, Abwaschen, Einkaufen etc.) gemacht. Die teilweise den (falschen) Tabellen entnommenen Werte des hypothetischen Zeit- aufwandes im Validenhaushalt haben auf die im Gutachten festgehaltenen pro- zentualen Einschränkungen in den einzelnen Haushaltstätigkeiten keinen Ein- fluss. Hingegen beeinflussen sie die Berechnung der gesamthaften prozentualen Einschränkung im Haushalt, da sie genau zu diesem Zweck herangezogen wur- den. Auf die im Gutachten erwähnte gesamthafte prozentuale Einschränkung kann daher nicht abgestellt werden. Dies ist jedoch nicht von Bedeutung, da die gesamthafte prozentuale Einschränkung in der Haushaltsführung anhand der im Gutachten angegebenen Einschränkung in den einzelnen Haushaltstätigkeiten
- 34 - und den richtigerweise zur Anwendung kommenden SAKE-Tabellen vom Gericht selber für die relevanten Zeiträume errechnet werden kann. Hierfür sind auch kei- ne medizinischen Fachkenntnisse nötig. Überdies weichen die Zahlen nach Anwendung der richtigen SAKE-Tabellen – wie in Erw. 4.6 noch zu zeigen ist – nur sehr geringfügig von den Ergebnissen des gerichtlichen Gutachtens ab. 4.4.5.1.2. Die Klägerin bezeichnet die aus dem gerichtlichen Gutachten resultie- rende Einschränkung in der Haushaltsführung als nicht nachvollziehbar. Zwischen dem Gesamtgutachten und dem neuropsychologischen Teilgutachten bestehe ei- ne Diskrepanz, welche nicht begründet werde. Prof. Dr. C._____ sei bei der Beur- teilung der Klägerin offensichtlich davon ausgegangen, dass diese rechtlich ver- pflichtet sei, Haushaltsarbeiten, welche sie z.B. wegen Kopfschmerzen oder Schwindel nicht wie an sich erforderlich am Morgen verrichten könne, am Abend oder am nächsten Tag erledigen müsse. Damit gehe Prof. Dr. C._____ von einer Schadenminderungspflicht aus, welche gemäss Rechtsprechung nicht bestehe (act. 79 S. 5 f., act. 86 Ziff. 3). Es trifft zwar zu, dass das neuropsychologische Teilgutachten in Bezug auf die gesamthafte prozentuale Einschränkung der Klägerin in der Haushaltsführung höhere Werte ausweist als das Interdisziplinäre Gutachten (act. 73 S. 5, act. 72 Anhang S. 1-3). Dem Gutachten ist die von der Klägerin behauptete Begründung dieser Differenz jedoch nicht zu entnehmen. Die vergleichsweise tiefen Werte werden im Gutachten (insb. S. 15) vielmehr eingehend damit begründet, dass sich namentlich die peripher-vestibuläre Unterfunktion nur punktuell und für kurze Momente bemerkbar gemacht habe, was nur eine geringe Einschränkung in der Haushaltsführung zu erklären vermöge, während die Anosmie nur für die Zuberei- tung von Mahlzeiten relevant sei. Sodann wird die Einschränkung in administrati- ven Aufgaben relativiert, da die Klägerin anlässlich der neurologischen Begutach- tung erwähnt habe, dass sie die administrativen Aufgaben immer selbständig durchgeführt habe. Bezüglich der Kopfschmerzen erachtet das interdisziplinäre Gutachten eine Einschränkung für die Zeiträume mit Exazerbation der Kopf- schmerzen für kognitiv oder körperlich anstrengende Arbeiten als gegeben. Die
- 35 - Angabe der Klägerin, wonach sie bestimmte Aufgaben gar nicht ausführen könne, erachtet das interdisziplinäre Gutachten als mit objektivierbaren neurologischen und neuropsychologischen Defiziten als nicht erklärbar. Vor diesem Hintergrund sind die Werte der prozentualen Einschränkung im gerichtlichen Gutachten durchaus nachvollziehbar. Das Gesamtgutachten wurde denn auch von den bei- den neuropsychologischen Gutachtern mitunterzeichnet, so dass davon auszuge- hen ist, dass dessen Ergebnis die Folge einer gemeinsamen Beurteilung ist und die neuropsychologischen Gutachter dieses Ergebnis mittragen und als richtig er- achten.
E. 4.4.5.2 Zeitraum vom 25. Juni 2004 bis 31. Januar 2005 Für den Zeitraum vom 25. Juni 2004 bis 31. Januar 2005 macht die Klägerin eine Einschränkung in der Haushaltsführung von 50 % geltend. Die Klägerin hat dabei nicht für jede einzelne Haushaltstätigkeit das Mass der Beeinträchtigung festge- halten, was nach dem Ausgeführten aber auch nicht erforderlich ist. Sie hat in groben Zügen geschildert, wie sich ihre Beschwerden auf die Haushaltstätigkeit auswirken und die Beeinträchtigung mit 50 % beziffert. Damit ist sie ihren Sub- stantiierungspflichten nachgekommen. Nachdem der Beklagte diese Beeinträchti- gung bestreitet, ist sie von der Klägerin zu beweisen. Entgegen den diesbezügli- chen Ausführungen der Klägerin kann ihre Arbeitsunfähigkeit im Haushalt aber nicht aus dem Mass ihrer Erwerbsunfähigkeit abgeleitet werden, weshalb zu die- ser Frage das von beiden Parteien als Beweis offerierte gerichtliche medizinische Gutachten eingeholt wurde (vgl. Erw. 4.4.4.1). Da der Klägerin indessen für den Zeitraum vom 25. Juni 2004 bis zum 21. Juli 2004 aufgrund ihres damaligen Klini- kaufenthaltes ohnehin kein Ersatz für einen Haushaltsschaden zuzusprechen ist, war das Gutachten auf den verbleibenden Zeitraum (22. Juli 2004 bis 31. Januar
2005) zu beschränken. Das vorgeschlagene medizinische Gutachten ist hierfür geeignet. Nicht erforderlich ist hingegen ein polydisziplinäres Gutachten, welches die Beeinträchtigung zusätzlich aus der Warte der Psychiatrie beurteilt. Wie in Erw. 3.6.2 ff. bereits festgestellt, weisen die Beschwerden der Klägerin keine psy- chiatrische Komponente auf, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein solches Gutachten ins Leere laufen würde.
- 36 - Das gerichtliche Gutachten geht aufgrund der in der Anamnese glaubwürdig be- richteten Schwierigkeiten bei der Bewältigung von alltäglichen Anforderungen wie auch der im neuropsychologischen Bericht vom 5. Juli 2004 festgehaltenen neu- ropsychologischen Minderleistungen, insbesondere der reduzierten attentionalen, exekutiven und mnestischen Ressourcen davon aus, dass die Klägerin vom
22. Juli 2004 bis zum 31. Januar 2005 in der Führung ihres Haushaltes beein- trächtigt war (act. 72 S. 15). Aufgrund der raschen Ermüdbarkeit, der reduzierten Belastbarkeit und den Konzentrationsschwierigkeiten habe die Klägerin wiederholt längere Erholungspausen gebraucht und sei nicht in der Lage gewesen, über eine längere Zeit einer bestimmten Aktivität oder Tätigkeit nachzugehen. Sodann sei davon auszugehen, dass sich die reduzierten attentionalen, mnestischen und exekutiven Funktionen insbesondere negativ auf administrative Haushaltstätigkei- ten, Mahlzeitenzubereitungen sowie die Erledigung von Einkäufen ausgewirkt ha- ben, da diese ein höheres Mass dieser kognitiven Funktionen erforderten (act. 72 S. 15 f.). Die im Gutachten ermittelten Werte der Einschränkung für den Zeitraum vom 22. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 sind eingehend begründet, nachvollziehbar und schlüssig. Es ist daher darauf abzustellen und gestützt darauf die gesamthaf- te prozentuale Einschränkung in dieser Periode zu berechnen. Es ergibt sich fol- gende tabellarische Darstellung:
22. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt gemäss Gut- (h) (T 3.6.2.3, 2004, Frau alleinlebend, 30-44 Jahre, (h) achten (%) 100% erwerbstätig) Mahlzeiten zubereiten 3.6 25 % 0.90 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.7 20 % 0.34 Einkaufen 1.7 25 % 0.43 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.1 20 % 0.62 Waschen, bügeln 1.4 20 % 0.28 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.7 20 % 0.14 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 20 % 0.36 Administrative Aufgaben 0.9 50 % 0.45
- 37 - Total 14.8 23.78 % 3.52 Für den Zeitraum vom 22. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 ist demnach von einer Beeinträchtigung in der Haushaltsführung – unter Berücksichtigung der verschie- denen Einschränkungen – von 23.78 % auszugehen.
E. 4.4.5.3 Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2008 Auch bezüglich dieses Zeitraumes sind die Ausführungen der Klägerin zur Beein- trächtigung hinreichend substantiiert. Nachdem der Beklagte die behauptete 35- prozentige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis
31. August 2008 bestritten hat, ist sie von der Klägerin zu beweisen. Eine Ablei- tung der Beeinträchtigung im Haushalt aus der Erwerbsunfähigkeit ist auch hier nicht möglich. Hingegen kann die Beeinträchtigung durch das vorgeschlagene medizinische Gutachten ermittelt werden. Aus bereits erwähnten Gründen ist hin- gegen ein polydisziplinäres Gutachten, welches die Beeinträchtigung zusätzlich aus der Warte der Psychiatrie beurteilt, nicht nötig (Vgl. Erw. 4.4.4.2). Das Aus- mass der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. August 2008 war durch ein gerichtliches medizinisches Gutachten fest- zustellen. Das gerichtliche interdisziplinäre Gutachten gelangt aufgrund der in der Anamne- se glaubwürdig berichteten Schwierigkeiten bei der Bewältigung von alltäglichen Anforderungen wie auch der im neuropsychologischen Bericht von Dr. Q._____ vom 1. Februar 2006 sowie dem Bericht von Dr. J._____ vom 23. Januar 2008 festgehaltenen neuropsychologischen Minderleistungen, insbesondere der redu- zierten attentionalen, exekutiven und mnestischen Ressourcen zum Schluss, dass die Klägerin in ihrer Haushaltsführung vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2008 beeinträchtigt war (act. 72 S. 16). Für diesen Zeitraum stützt sich das Gut- achten vor allem auf die neuropsychologischen Verlaufsbeurteilungen von Dr. Q._____ vom 1. Februar 2006 und das interdisziplinäre Gutachten des SIVM vom
23. Januar 2008. Die im Gutachten ermittelten Werte der Einschränkung sind ein- gehend begründet, nachvollziehbar und schlüssig. Es ist daher darauf abzustellen und gestützt darauf die gesamthafte prozentuale Einschränkung zu berechnen.
- 38 - Zur Berechnung der gesamthaften Einschränkung ist die Periode vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2008 aufgrund unterschiedlicher zur Anwendung gelangen- der SAKE-Tabellen in drei Teilperioden aufzuteilen. Die Ermittlung der gesamthaf- ten Einschränkung pro Periode ist nachfolgend tabellarisch dargestellt: Einschränkung
1. Februar 2005 bis 30. Juni 2005 Zeitaufwand gemäss Gut- Einschränkung Validenhaushalt achten (h) (T3.6.2.3, 2004, Frau alleinlebend, 30-44 Jahre, (h) (%) 100% erwerbstätig) Mahlzeiten zubereiten 3.6 10 % 0.36 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.7 10 % 0.17 Einkaufen 1.7 20 % 0.34 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.1 20 % 0.62 Waschen, bügeln 1.4 10 % 0.14 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.7 10 % 0.07 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 10 % 0.18 Administrative Aufgaben 0.9 50 % 0.45 Total 14.8 15.74 % 2.33 Einschränkung
1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 Zeitaufwand gemäss Gut- Einschränkung Validenhaushalt achten (h) (T3.6.2.5, 2004, Frau in Paarhaushalt, 30-44 Jahre, (h) (%) 100 % erwerbstätig) Mahlzeiten zubereiten 4.7 10 % 0.47 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.8 10 % 0.18 Einkaufen 2.1 20 % 0.42 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.3 20 % 0.66 Waschen, bügeln 2.0 10 % 0.20 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.6 10 % 0.06 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 2.1 10 % 0.21 Administrative Aufgaben 1.1 50 % 0.55
- 39 - Total 17.1 16.08 % 2.75 Einschränkung
1. Januar 2007 bis 31. August 2008 Zeitaufwand gemäss Gut- Einschränkung Validenhaushalt achten (h) (T3.6.2.5, 2007, Frau in Paarhaushalt, 30-44 Jahre, (h) (%) 100 % erwerbstätig) Mahlzeiten zubereiten 4.6 10 % 0.46 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.0 10 % 0.2 Einkaufen 1.9 20 % 0.38 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.2 20 % 0.64 Waschen, bügeln 2.3 10 % 0.23 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.4 10 % 0.04 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.1 10 % 0.31 Administrative Aufgaben 1.0 50 % 0.5 Total 18.2 15.16 % 2.76
E. 4.4.5.4 Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 Bezüglich der Beeinträchtigung im Haushalt nach der Geburt der Zwillinge hat die Klägerin detaillierte Angaben dazu gemacht, in welchen Bereichen sie in welchem Umfang beeinträchtigt sei. Ihre Behauptungen sind hinsichtlich der Substantiie- rung nicht zu beanstanden. Da der Beklagte die behauptete 45-prozentige Ar- beitsunfähigkeit im Haushalt im geltend gemachten Zeitraum bestreitet, ist sie von der Klägerin zu beweisen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann ihre Arbeitsunfähigkeit im Haushalt auch nach der Geburt der Zwillinge nicht aus dem Mass ihrer Erwerbsunfähigkeit abgeleitet werden. Namentlich kann ihre Tätigkeit in einem Heim für Demenzkranke auch nicht mit ihrer Tätigkeit als Mutter von zwei Kleinkindern verglichen werden, da sich diese Tätigkeiten erfahrungsgemäss zu sehr unterscheiden. Demnach kann darauf verzichtet werden, die diesbezüg- lich eingereichten Beweismittel (IV-Fragebogen, act. 3/19) zu würdigen und die beantragten Beweismittel abzunehmen (Zeugenaussage von P._____ zur Rich- tigkeit ihrer Festhaltungen im IV-Fragebogen und generell zu ihren Beobachtun-
- 40 - gen hinsichtlich der reduzierten Belastbarkeit der Klägerin nach dem Unfall). Es kann auch auf die Abnahme der Zeugenaussagen der Schwiegereltern und des Schwagers verzichtet werden. Wie bereits ausgeführt, bedarf es zur Abklärung des Ausmasses der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung der Beurteilung ei- nes medizinischen Sachverständigen. Die Zeugenaussage der Schwiegereltern und des Schwagers der Klägerin zu ihren Wahrnehmungen wären daher von ver- nachlässigbarem Beweiswert. Die von der Klägerin weiter zu diesem Sachverhalt als Beweismittel eingereichte Beurteilung von Dr. med. O._____ bezeichnet die Beeinträchtigung der Klägerin in den meisten Kategorien von Haushaltsarbeit als erheblich und beziffert sie mit 30 bis 50 %. Zudem gelangt Dr. med. O._____ zum Schluss, dass die Klägerin darüber hinaus an ca. 4 bis 6 Tagen im Monat zu 100 % unfähig sei, Haushalts- arbeiten zu verrichten (act. 3/21). Insgesamt stützt der Bericht von Dr. med. O._____ die Behauptungen der Klägerin. Die Beurteilung hat jedoch aus ver- schiedenen Gründen eher geringen Beweiswert. Nach eigenen Angaben der Klä- gerin ist Dr. med. O._____ ihr behandelnder Arzt und der Auftrag zur Beurteilung wurde von der Klägerin allein gegeben. Dr. med. O._____ hat demnach eine auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung, welche die Gefahr birgt, er könnte in Zweifels- fällen eher zu Gunsten der Klägerin aussagen, was vom Gericht zu berücksichti- gen wäre (vgl. BGE 125 V 351 E. 3cc). Sodann ist die Beurteilung sehr kurz (zwei Seiten) und die Begründung der Ergebnisse ist knapp und teilweise nur stichwort- artig. Ein alleiniges Abstellen auf die Beurteilung von Dr. med. O._____ ist unter diesen Umständen nicht möglich. Bei der als Beweis beantragten Zeugenaussage von Dr. med. O._____ zur Richtigkeit seiner Festhaltungen ist zu beachten, dass es sich dabei um einen sachverständigen Zeugen handeln würde. In kontroversen Fällen sind die Ausführungen einer sachverständigen Person zur Würdigung des Sachverhalts kaum tragfähig und ersetzen ein eigentliches Gutachten grundsätz- lich nicht (MÜLLER, in: Dike-Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, N 10 zu Art. 175). Auf eine Einvernahme von Dr. med. O._____ als Zeuge ist demnach einstweilen zu verzichten, zumal das beidseits beantragte medizinische Gutachten zur Beurteilung der Beeinträchtigung geeignet ist und davon auszuge-
- 41 - hen ist, dass damit das Ausmass der Beeinträchtigung hinreichend festgestellt werden kann. Das gerichtliche Gutachten hält fest, dass aufgrund der in der Anamnese glaub- würdig berichteten Schwierigkeiten bei der Bewältigung von alltäglichen Anforde- rungen wie auch der in den neuropsychologischen Berichten von Dr. Q._____ vom 1. Februar 2006, sowie dem Bericht von Dr. J._____ vom 23. Januar 2008 festgehaltenen neuropsychologischen Minderleistungen, insbesondere der redu- zierten attentionalen, exekutiven und mnestischen Ressourcen, davon auszuge- hen sei, dass die Klägerin vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 in der Führung ihres Haushaltes beeinträchtigt war (act. 72 S. 16). Für diesen Zeit- raum stützt sich das Gutachten insbesondere auf das neuropsychologische Teil- gutachten und die Einschätzung von Dr. O._____ vom 16. Mai 2011. Die im Gut- achten ermittelten Werte der Einschränkung sind eingehend begründet, nachvoll- ziehbar und schlüssig. Es ist daher darauf abzustellen und gestützt darauf die ge- samthafte prozentuale Einschränkung zu berechnen. Zur Berechnung der ge- samthaften Einschränkung und aufgrund unterschiedlicher zu Anwendung gelan- gender SAKE-Tabellen ist die Periode vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2010 weiter aufzuteilen. Die Ermittlung der gesamthaften Einschränkung pro Pe- riode ist nachfolgend tabellarisch dargestellt: Einschränkung
1. September 2008 bis 31. Dezember 2009 Zeitaufwand gemäss Gut- Einschränkung Validenhaushalt achten (h) (T3.6.2.8, 2007, Mutter in Paarhaushalt, 30-44 Jahre, (h) (%) 1-49 % erwerbstätig, jüngstes Kind 0-2 Jahre) Mahlzeiten zubereiten 9.4 10 % 0.94 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 4.0 10 % 0.40 Einkaufen 3.4 20 % 0.68 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.7 10 % 0.67 Waschen, bügeln 3.4 10 % 0.34 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.9 10 % 0.09 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.4 10 % 0.34 Administrative Aufgaben 1.6 25 % 0.40
- 42 - Kinder Essen geben, waschen, ins Bett bringen 11.3 10 % 1.13 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 14.4 10 % 1.14 Kinder begleiten, transportieren 1.3 10 % 0.13 Total 61.2 10.23 % 6.26 Einschränkung
1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 Zeitaufwand gemäss Gut- Einschränkung Validenhaushalt achten (h) (T3.6.2.8, 2010, Mutter in Paarhaushalt, 30-44 Jahre, (h) (%) 1-49 % erwerbstätig, jüngstes Kind 0-2 Jahre) Mahlzeiten zubereiten 10.1 10 % 1.01 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 4.1 10 % 0.41 Einkaufen 3.5 20 % 0.7 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.3 10 % 0.63 Waschen, bügeln 3.1 10 % 0.31 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.5 10 % 0.05 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.5 10 % 0.15 Administrative Aufgaben 1.4 25 % 0.35 Kinder Essen geben, waschen, ins Bett bringen 10.9 10 % 1.09 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 12.9 10 % 1.29 Kinder begleiten, transportieren 1.3 10 % 0.13 Total 53.9 11.35 % 6.12
E. 4.4.6 Fazit Es ist für die einzelnen Perioden von folgenden – aufgrund verschiedener Ein- schränkungen – rechnerisch ermittelten prozentualen Einschränkungen in der Haushaltsführung auszugehen: 23.78 %
22. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 15.74 %
1. Februar 2005 bis 30. Juni 2005 16.08 %
1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006
- 43 - 15.16 %
1. Januar 2007 bis 31. August 2008 10.23 %
1. September 2008 bis 31. Dezember 2009 11.35 %
1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010
E. 4.5 Stundenansatz
E. 4.5.1 Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei von einem Stundenansatz von CHF 30.– auszugehen, weil dies dem Stundenansatz für eine Haushaltshilfe in der Region Zürich entspreche (act. 1 Ziff. 21 f.). Der Beklagte erachtet diesen Stundenansatz als zu hoch, es seien maximal CHF 25.– anzunehmen (act. 14 Rz. 22).
E. 4.5.2 Rechtliches und Würdigung Der zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich ein- gesetzte Ersatzkraft verursachen würde. Es ist der Stundenansatz zu ermitteln, der in der Wohnregion des Geschädigten einer Ersatzkraft, die ihn so gut wie möglich ersetzt, bezahlt werden müsste. Welches der "richtige" Stundenlohnan- satz zur Berechnung des Haushaltsschadens ist, ist umstritten. Das Bundesge- richt zieht als Vergleichsgrösse den Lohn heran, der einer Haushaltshilfe oder Haushälterin bzw. für die Kinderbetreuung einem Kindermädchen in der Wohnge- gend der geschädigten Person bezahlt werden müsste. Die jeweils angenomme- nen Stundenansätze sind uneinheitlich und bewegten sich für die letzten Jahre zwischen CHF 25.– und CHF 30.–. Das Bundesgericht gesteht dem kantonalen Richter diesbezüglich einen grossen Ermessensspielraum zu. Festgehalten hat es immerhin, dass in einer ländlichen Umgebung tiefere Lohnkosten angenommen werden können als in städtischen Verhältnissen (FELLMANN/KOTTMANN, Schweize- risches Haftpflichtrecht, Bd. I, Bern 2012, N 1990 ff.). Für den Kanton Waadt er- wog das Bundesgericht, dass ein Stundenansatz von CHF 30.– angemessen sei.
- 44 - In einem anderen Entscheid bezeichnete es auch einen Stundenansatz von CHF 25.– als angemessen, hielt dazu jedoch fest, dass dieser Betrag im unteren Bereich liege und nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Geschädigte in einer länd- lichen Umgebung wohne. In einem weiteren Entscheid, hat das Bundesgericht die Annahme eines Stundentarifs von CHF 30.– für Genf als ermessenskonform be- stätigt (BGE 131 III 360 E. 8.3 = Pra 2006 Nr. 18 E. 8.3, mit Hinweisen). Die Klägerin wohnte nach dem Unfall in Schlieren, Zug und Birmensdorf. Wäh- rend Schlieren und Zug städtische Regionen sind, ist Birmensdorf eher ländlich. Insgesamt rechtfertigt es sich aber, das Lohnniveau an den Wohnorten der Kläge- rin mit jenen in Waadt und Genf zu vergleichen. Der Umstand, dass Birmensdorf eher ländlich ist, wird dadurch ausgeglichen, dass im Haushalt in Birmensdorf auch Kleinkinder zu versorgen waren und die Stundenansätze für die Kleinkindbe- treuung im Vergleich zu den übrigen Haushaltsarbeiten erfahrungsgemäss eher etwas höher sein dürften. Es rechtfertigt sich demnach, davon auszugehen, dass eine entgeltliche Ersatz- kraft für Haushalt und Kinderbetreuung die Klägerin CHF 30.– pro Stunde kosten würde.
E. 4.6 Berechnung des Haushaltsschadens Zur Ermittlung des Haushaltsschadens ist vom hypothetischen, anhand der SAKE-Tabellen eruierten Zeitaufwand für Haushaltsarbeiten in den jeweiligen Zeitabschnitten auszugehen. Unter Verwendung dieses Wertes ist die gutachter- lich festgestellte prozentuale Einschränkung in der Haushaltsführung in Stunden pro Tag umzurechnen. Diese Stundenzahl pro Tag ist auf die Stundenanzahl pro Periode umzurechnen und das Ergebnis multipliziert mit dem ermittelten Stun- denansatz ergibt den Haushaltsschaden der Klägerin. Tabellarisch dargestellt sieht diese Berechnung wie folgt aus:
- 45 - Zeitaufwand Anzahl Beeinträchtigung Stundenan- Von Bis Validenhaushalt Haushaltsschaden Tage (%) satz (h pro Woche) 25.06.2004 21.07.2004 26 - - - CHF 0.– 22.07.2004 31.01.2005 193 14.8 23.78 % CHF 30.– CHF 2'911.10 01.02.2005 30.06.2005 149 14.8 15.74 % CHF 30.– CHF 1'487.55 01.07.2005 31.12.2006 183 17.7 16.08 % CHF 30.– CHF 2'232.20 01.01.2007 31.08.2008 608 18.2 15.16 % CHF 30.– CHF 7'189.50 01.09.2008 31.12.2009 486 61.2 10.23 % CHF 30.– CHF 13'040.30 01.01.2010 31.12.2010 364 53.9 11.35 % CHF 30.– CHF 9'543.55 22.07.2004 31.12.2010 CHF 36'404.20
E. 4.7 Fazit Der Klägerin hat in der Periode vom 25. Juni 2004 bis 31. Dezember 2010 einen Haushaltsschaden von CHF 36'404.20 erlitten.
5. Kausalität 5.1. Rechtliche Grundlagen Die Leistungspflicht eines Unfallverursachers bzw. seiner Haftpflichtversicherung setzt voraus, dass zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein na- türlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau- salzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausal- zusammenhangs ist damit nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä- digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis- tige Integrität des Geschädigten beeinträchtigt hat, der Unfall also nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
- 46 - entfiele oder anders ausgefallen wäre (BGE 131 III 12 ff. = Urteil des Bundesge- richts 4C.222/2004 vom 14. September 2004, E. 2.1). Der Geschädigte trägt die Beweislast für den natürlichen Kausalzusammenhang (Art. 8 ZGB). Dabei genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines bestimm- ten Kausalverlaufs. Der Beweis gilt somit als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massge- blich in Betracht fallen (BGE 131 III 12 ff. = Urteil 4C.222/2004 vom 14. Septem- ber 2004, E. 2.). Nebst dem natürlichen Kausalzusammenhang muss ein adäquater Kausalzu- sammenhang vorliegen. Dieser ist gegeben, wenn das pflichtwidrige Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Der Ein- tritt dieses Erfolges muss durch das Verhalten allgemein begünstigt erscheinen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist eine Rechtsfrage (SCHNYDER, in: BSK OR-I, N 16 zu Art. 41). 5.2. Parteistandpunkte Die Klägerin behauptet, ihre Invalidisierung und ihre dadurch bedingte Einschrän- kung in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung sei die alleinige Folge ihres Unfalls. Vorzustände oder sonstige Drittursachen hätten nicht mitgewirkt. Der na- türliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Invalidisierung wer- de durch das SIVM-Gutachten vorbehaltlos bestätigt. Dieser Kausalzusammen- hang gelte klarerweise auch für die Behinderung in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung. Zudem entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Unfälle und Verletzungen, wie sie die Klägerin erlitten habe, regelmässig zu einer bleibenden Invalidisierung, wie sie bei der Klägerin eingetreten sei, führen könn- ten. Deshalb sei die Adäquanz ohne weiteres gegeben (act. 1 Rz. 46). Der Beklagte bestreitet die Unfallkausalität allfälliger klägerischer Beschwerden und allfälliger Einschränkungen im Haushalt und in der Kinderbetreuung. Entge-
- 47 - gen der Beurteilung im interdisziplinären SIVM-Gutachten liege eine Schmerzver- arbeitungsstörung bzw. somatoforme Schmerzstörung vor. Allfällige klägerische Beschwerden und Einschränkungen seien zudem nicht adäquat kausal (act. 14 Rz. 46). 5.3. Beweismittel Die Klägerin offeriert zum Beweis ihrer Behauptungen das Gutachten des SIVM vom 23. Januar 2008 (act. 3/5) sowie ein gerichtliches medizinisches Gutachten (act. 1 Ziff. 46, act. 27 Ziff. 33). Der Beklagte beantragt ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten mindestens in den Teilbereichen Neurologie und Psychiatrie (act. 14 Rz. 46, act. 34 Rz. 46). 5.4. Würdigung 5.4.1. Natürlicher Kausalzusammenhang Im SIVM-Gutachten wird festgestellt, dass die Beschwerden der Klägerin über- wiegend wahrscheinliche Folgen des Unfalls vom 25. Juni 2004 seien. Die Mitwir- kung anderer Krankheiten, krankhafter Vorzustände oder anderer unfallfremder Zustände oder Folgen früherer Unfälle wird im Gutachten ausgeschlossen (act. 3/5 S. 20). Das ORL-Gutachten hält fest, dass die diagnostizierte Anosmie in eindeutigem Zusammenhang mit dem durchgemachten Schädel-Hirntrauma ste- he, zumal die Geruchsempfindung vorher normal gewesen sei. Auch die Schwin- delbeschwerden stünden eindeutig in Zusammenhang mit dem Unfall (act. 3/12 S. 2). Wie in Erw. 3.6.1 ausgeführt, kommt dem Interdisziplinären SIVM-Gutachten und dem ORL-Gutachten volle Beweiskraft zu. Sie sind in Bezug auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs nachvollziehbar, klar und widerspruchsfrei. Darüber hinaus stützen sich die Gutachten gegenseitig, soweit sie sich zu den- selben Fragen äussern. Es liegen demnach keine Gründe vor, die Schlussfolge- rungen dieser Gutachten in Frage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein zweites Gutachten zu anderen Schlüssen kommen sollte. Daher wurde diese
- 48 - Frage den Gutachtern des gerichtlichen Interdisziplinären Gutachtens auch nicht vorgelegt. Sie äusserten sich dennoch dazu und gelangten ebenfalls zum Schluss, dass die Beschwerden der Klägerin auf den Unfall zurückzuführen seien (act. 72 S. 17). Die Gutachten bestätigen die Behauptungen der Klägerin. Die Klägerin hat demnach den Beweis dafür erbracht, dass zwischen ihren gesund- heitlichen Beschwerden und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Da sich weder das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten noch das ORL-Gutachten dazu äusserten, ob die unfallbedingten Beschwerden eine Beeinträchtigung der Klägerin in der Haushaltsführung verursacht haben, war die Einholung des offe- rierten gerichtlichen medizinischen Gutachtens notwendig. Darin wird ausgeführt, dass sowohl durch die wiederholt im Rahmen neuropsychologischer Testungen dokumentierten leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen als auch durch den Belastungsschwindel bei anzunehmender Contusio labyrinthi und der Exazerbation der posttraumatischen Kopfschmerzen relevante Einschränkun- gen in der Haushaltsführung begründet seien (act. 72 S. 14). Etwas weiter hinten im Gutachten wird sodann der Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitli- chen Beschwerden der Klägerin und ihrer Beeinträchtigung in der Haushaltsfüh- rung explizit bejaht (act. 72 S. 17). Der Beklagte moniert indessen, die Kausali- tätsbeurteilung durch die Gutachter sei offensichtlich allein aufgrund der nicht zu- lässigen Maxime "post hoc ergo propter hoc" bzw. aufgrund der Angaben der Klägerin getroffenen Annahme, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt beschwerde- frei war, zustande gekommen. In diesem Zusammenhang macht der Beklagte er- neut geltend, dass bei der Klägerin eine Schmerzverarbeitungsstörung bzw. eine somatoforme Schmerzstörung vorliege und der nicht erfolgte Beizug eines Psy- chiaters einen erheblichen Mangel des Gutachtens darstelle (act. 80 S. 2). Der Beklagte macht keine näheren Ausführungen dazu, inwiefern sich die be- hauptete Schmerzverarbeitungsstörung bzw. somatoforme Schmerzstörung auf die Kausalität auswirken soll. Die entsprechende Argumentationslinie des Beklag- ten kann höchstens erahnt werden. Mangels einer konkreten Behauptung, ist über diese Frage auch kein Beweis abzunehmen. Darüber hinaus ist gestützt auf das
- 49 - interdisziplinäre SIVM-Gutachten und das psychiatrische Gutachten davon aus- zugehen ist, dass die Klägerin weder vor noch nach dem Unfall an einer psychi- schen Störung litt, weshalb sich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erübrigte. 5.4.2. Adäquater Kausalzusammenhang Beim Unfall vom 25. Juni 2004 wurde die Klägerin beim Überqueren des Fuss- gängerstreifens von einem zunächst wartenden und dann unvermittelt losfahren- den Personenwagen auf die Kühlerhaube aufgeladen, von wo sie auf den Boden stürzte. Dabei erlitt sie eine Schädelfraktur, eine Hirnblutung, Beinverletzungen sowie diverse schwere Prellungen und blieb an der Unfallstelle bewusstlos liegen. Ein Unfall dieser Schwere ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der all- gemeinen Lebenserfahrung geeignet, Beschwerden wie in Erw. 3.7. festgehalten im dort beschriebenen Ausmass und für den erwähnten Zeitraum zu verursachen oder deren Eintritt zumindest zu begünstigen. Die Beschwerden ihrerseits sind geeignet, sich beeinträchtigend auf die Führung des Haushalts auszuwirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist demnach zu bejahen. 5.5. Fazit Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden der Klä- gerin ist gestützt auf das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten und das ORL- Gutachten zu bejahen, deren Schlussfolgerungen auch vom gerichtlichen Inter- disziplinären Gutachten bestätigt werden. Auch der Kausalzusammenhang zwi- schen den gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin und ihrer Beeinträchti- gung in der Haushaltsführung ist gestützt auf das gerichtliche Interdisziplinäre Gutachten zu bejahen. Überdies liegt auch ein adäquater Kausalzusammenhang vor.
- 50 -
6. Schadenersatzbemessung 6.1. Schadenminderungspflicht 6.1.1. Der Beklagte macht geltend, die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 2 ZGB und Art. 44 Abs. 1 OR führe dazu, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann ei- ne Arbeitsaufteilung vorzunehmen habe, welche zu einem möglichst geringen Ar- beitsausfall bei ihr führe. Der Ehemann habe zwar keinen grösseren zeitlichen Aufwand zu betreiben als er ohne den Unfall betrieben hätte, er habe aber mög- lichst viele derjenigen Tätigkeiten zu übernehmen, welche die Klägerin nicht mehr ausführen könne. Im Gegenzug habe die Klägerin im gleichen zeitlichen Umfang jene Arbeiten von ihrem Ehemann zu übernehmen, die ihr weiterhin zumutbar seien. Auf diese Weise könne erreicht werden, dass überhaupt kein Haushalts- schaden entstehe (act. 14 Rz. 42, act. 34 Rz. 42). Eine weitere Folge der Scha- denminderungspflicht der Klägerin bestehe darin, dass Optimierungen durch den Einsatz von Hilfsmitteln soweit wie möglich vorzunehmen seien, was bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Haushaltsbereich zu berücksichtigen sei (act. 34 Rz. 42). 6.1.2. Die Klägerin wendet dagegen ein, der Beklagte verkenne, dass nach gel- tender Rechtsprechung der wirtschaftliche Wertverlust zu entschädigen sei, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstehe. Dies gelte unabhängig davon, ob dieser Verlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehr- tem Aufwand des Verletzten, zu zusätzlicher Beanspruchung von Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führe. Die Klägerin sei demnach nicht verpflichtet, mehr Zeit in den Haushalt zu investieren, als ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt entspreche (act. 27 Ziff. 28). 6.1.3. Aus der Beistands-, Unterhalts- und Unterstützungspflicht kann keine Schadenminderungs- bzw. Schadenselbsttragungspflicht der Angehörigen des Verletzten abgeleitet werden. Insbesondere aus dem Umstand, dass Angehörige im Zusammenhang mit der verletzungsbedingt mitunter erforderlichen Umorgani- sation des Haushalts gewisse Nachteile zu tragen haben, kann nicht gefolgert
- 51 - werden, dass sie verpflichtet sind, den Schaden ihres Familienmitglieds zu tragen und vermehrt im Haushalt mitzuarbeiten (LANDOLT, in: Jahrbuch zum Strassen- verkehrsrecht 2012, N. 50 f.). 6.1.4. Mangels einer Schadenminderungspflicht des Ehemannes der Klägerin, kann von diesem nicht verlangt werden, mehr Haushaltsarbeiten zu übernehmen als vor dem Unfall. Selbst wenn er bereits vor dem Unfall Haushaltsarbeit verrich- tet hätte, hätte sich eine neue Verteilung der Haushaltsarbeiten entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht auf den Schaden ausgewirkt. Die Klägerin macht im Wesentlichen nämlich nicht geltend, dass sie gewisse Haushaltsarbei- ten überhaupt nicht mehr verrichten könne, sondern vielmehr, dass sie bei der gesamten Haushaltsarbeit langsamer sei als vor dem Unfall und die Qualität der Arbeit abgenommen habe. Ein Abtausch von Arbeiten würde deshalb zu keiner nennenswerten Entlastung der Klägerin führen. Auf die Behauptung, der Schaden hätte durch geeignete Hilfsmittel reduziert werden können, ist nicht einzugehen, zumal der Beklagte nicht ausführt, mit welchen Hilfsmitteln der hier im Vorder- grund stehenden allgemeinen Verlangsamung bei der Verrichtung von Haushalts- arbeiten hätte begegnet werden können. Abgesehen davon wären die Kosten für die Anschaffung solcher Hilfsmittel ebenfalls vom Schädiger zu tragen. 6.2. Akontozahlung Nach den Ausführungen der Klägerin hat der Beklagte eine Akontozahlung von CHF 5'000.– geleistet (act. 1 Ziff. 36). Der Beklagte bestätigt, dass er am 13. April 2005 eine Akontozahlung an den Haushaltsschaden in dieser Höhe geleistet hat (act. 14 Rz. 36, act. 34 Rz. 33). Die Zahlung von CHF 5'000.– ist demnach von der Schadenersatzforderung der Klägerin abzuziehen. Es resultiert ein zu erset- zender Haushaltsschaden von CHF 31'404.20.
7. Schadenszins 7.1. Parteistandpunkte Die Klägerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren "per Rechnungstag Ende 2012" aufgerechnete Schadenszinsen (act. 1 S. 2). In der Klagebegründung verlangt
- 52 - sie, dass der Schadenersatz zuzüglich der Schadenszinsen bis zum tatsächlichen Urteilszeitpunkt zuzusprechen sei (act. 1 Ziff. 47). Der Beklagte beantragt die Ab- weisung der gesamten Schadenersatzforderung. Zu den Zinsen im Besonderen äussert er sich nicht. 7.2. Rechtliche Grundlagen Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dabei gilt der Grundsatz, dass Zin- sen linear auf dem Kapital bis zur Bezahlung anwachsen. In Bezug auf die Scha- densentstehung rechtfertigt es sich bei periodisch anfallendem Schaden aus Praktikabilitätsgründen einen mittleren Verfall anzunehmen, soweit die Scha- denshöhe konstant bleibt, oder den Verfalltag aufgrund der gewichteten Scha- denshöhe festzulegen (BGE 131 III 12 E. 9). 7.3. Würdigung In ihrem Rechtsbegehren hat die Klägerin den Schadenszins ausgerechnet und auf die Forderung geschlagen. Daher lässt sich dem Rechtsbegehren insbeson- dere der behauptete Beginn des Zinsenlaufes nicht entnehmen. Auch aus der Klagebegründung ergibt sich keine konkrete Behauptung, wann der Zinsenlauf begonnen haben soll. Die Klägerin berechnet zwar Schadenszinsen (act. 1 Rz. 33 ff.), erläutert diese Berechnungen jedoch nicht, so dass sie nicht nachvollziehbar sind. Anhand der vorliegenden klägerischen Behauptungen kann jedenfalls nicht überprüft werden, ob sie eine der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtspre- chung entsprechende Berechnung der Schadenszinse vorgenommen hat. Hinzu kommt, dass sich auch Unklarheiten bezüglich der Beendigung des Zinsenlaufes ergeben. Während im Rechtsbegehren ein Schadenszins bis Ende 2012 verlangt wird, beantragt die Klägerin in der Klagebegründung Schadenszins bis zum Ur- teilszeitpunkt (act. 1 Rz. 47). Mangels schlüssiger und hinreichender Angaben zum Zinsenlauf ist die Klage bezüglich der Schadenszinsen abzuweisen.
- 53 -
E. 8 Zusammenfassung Beim Unfall vom 25. Juni 2004 hat die Klägerin ein Schädelhirntrauma erlitten. Im von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum bis Ende 2010 litt sie an unfallbe- dingten gesundheitlichen Beschwerden, welche ihre Fähigkeit, Haushaltsarbeiten zu verrichten, beeinträchtigten. Hierfür hat der Beklagte Ersatz zu leisten. Die Hö- he des Schadenersatzes ist anhand der von der Klägerin hypothetisch ohne Un- fall geleisteten Haushaltsarbeit, dem Ausmass der Beeinträchtigung in der Haus- haltsarbeit und dem Stundenansatz für eine Hilfskraft zu berechnen. Auf diese Weise lässt sich ein Haushaltsschaden von CHF 36'404.20 errechnen, wovon die am 13. April 2005 geleistete Akontozahlung von CHF 5'000.– in Abzug zu bringen ist. Der Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz im Um- fang von CHF 31'404.20 zu bezahlen.
E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 9.1 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermes- sen verteilen, insbesondere wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Er- messen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Häufiges Beispiel hierfür ist der Haftpflichtprozess, wenn so- wohl die Haftung als auch das Quantitativ umstritten sind. Im Grundsatz – Haftung wird bejaht – obsiegt die Klägerin, im Quantitativ und damit im Ergebnis unterliegt sie aber zum grösseren Teil; das Obsiegen im Grundsatz muss gegenüber der allgemeinen Verteilungsregel als massgebender Korrekturfaktor berücksichtigt werden (SCHMID, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl., N 2 zu Art. 107). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1
- 54 - lit. a GebV OG). Da die Schadenszinsen nicht zum Streitwert hinzuzurechnen sind (BGE 118 II 363) beträgt der Streitwert vorliegend CHF 143'777.– (act. 1 S. 61). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und da ein auf- wendiges Beweisverfahren durchgeführt wurde, ist die Gerichtsgebühr auf rund CHF 21'000.– festzusetzen (die Herabsetzung auf Fr. 20'999.35 vereinfacht rech- nerisch die Schlussabrechnung). Hinzu kommen die Kosten für das gerichtliche Gutachten (CHF 19'000.65). Insgesamt ergeben sich damit Gerichtskosten von gerundet CHF 40'000.–. Die Klägerin obsiegt zahlenmässig lediglich im Umfang von CHF 31'404.20, jedoch obsiegt sie im Grundsatz, d.h. der Haftungsfrage, vollumfänglich, was im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, da die Bezifferung ihres Haushaltsschadens aufgrund des bei Klageanhebung noch unklaren Ergebnisses der gerichtlichen Begutachtung schwierig war. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühren zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin leistete einen Vorschuss für die Gerichtskosten und beide Parteien leisteten Vorschüsse für die Beweisfüh- rung. Die Kosten sind aus diesen Vorschüssen zu beziehen. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die kos- tenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte hat von den gesamthaften Kosten [CHF 40'000.–] drei Viertel zu tragen, also CHF 30'000.–. Dies ist mit dem von ihm bereits geleisteten Vorschuss von CHF 9'500.– zu verrechnen. Es resultiert eine Restschuld des Beklagten von CHF 20'500.–. Die Klägerin hat von den ge- samthaften Kosten einen Viertel zu tragen, also CHF 10'000.–. Sie hat bereits Vorschüsse von insgesamt CHF 24'900.– geleistet. Die Restschuld des Beklagten ist vorab ebenfalls aus dem (verbleibenden) Vorschuss der Klägerin zu beziehen. Hierfür steht der Klägerin aber ein Rückgriffsrecht gegen den Beklagten im Um- fang von CHF 14'900.– zu. Am Ende verbleibt ein Fehlbetrag von CHF 5'600.–, welcher direkt von der Beklagten einzufordern ist.
E. 9.2 Die Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Be- antwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu
- 55 - gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Vorliegend ist für die weiteren Rechts- schriften nach der Klageantwort ein Zuschlag von 50 % zu gewähren. Der Beklag- te hat die Klägerin im Umfang ihres Unterliegens zu entschädigen. Er ist daher zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 10'300.– zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 31'404.20 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'999.35. Die weiteren Kosten (Barauslagen) betragen CHF 19'000.65 für das medizi- nische Gutachten.
- Die Kosten werden zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln dem Beklagten auferlegt und aus den Vorschüssen gedeckt. Im Umfang von CHF 14'900.– steht der Klägerin ein Rückgriffsrecht auf den Beklagten zu. Der Fehlbetrag (CHF 5'600.–) wird vom Beklagten nachgefordert.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 10'300.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 143'777.–. - 56 - Zürich, 26. Januar 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. George Daetwyler Claudia Feier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. HG120057-O U Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter Roland Schmid, die Handelsrichter Dr. Alexander Müller und Patrick Lerch, Handelsrichterin Nathalie Lang sowie Gerichtsschreiberin Claudia Feier Urteil vom 26. Januar 2016 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung
- 2 - Inhaltsverzeichnis Rechtsbegehren ...............................................................................................................4 Sachverhalt und Verfahren ...........................................................................................5
a. Parteien und ihre Stellung.....................................................................................5
b. Prozessgegenstand ...............................................................................................5 Erwägungen ......................................................................................................................7
1. Formelles................................................................................................................7
2. Haftungsvoraussetzungen ................................................................................7 2.1. Rechtliche Grundlagen ..........................................................................................7 2.2. Unbestrittener Sachverhalt ...................................................................................8 2.3. Parteistandpunkte ..................................................................................................8 2.4. Würdigung ...............................................................................................................8
3. Gesundheitliche Beeinträchtigung ................................................................. 9 3.1. Rechtliche Grundlagen ..........................................................................................9 3.2. Unbestrittener Sachverhalt ...................................................................................9 3.3. Standpunkt der Klägerin......................................................................................10 3.4. Standpunkt des Beklagten ..................................................................................10 3.5. Beweismittel ..........................................................................................................11 3.6. Würdigung .............................................................................................................11 3.7. Fazit ........................................................................................................................17
4. Haushaltsschaden .............................................................................................18 4.1. Rechtliche Grundlagen ........................................................................................18 4.2. Unbestrittener Sachverhalt .................................................................................18 4.3. Hypothetischer Zeitaufwand für Haushaltsarbeit ohne Unfall .......................19 4.4. Beeinträchtigung in der Haushaltsführung .......................................................28 4.5. Stundenansatz ......................................................................................................43 4.6. Berechnung des Haushaltsschadens ...............................................................44 4.7. Fazit ........................................................................................................................45
5. Kausalität .............................................................................................................45 5.1. Rechtliche Grundlagen ........................................................................................45 5.2. Parteistandpunkte ................................................................................................46 5.3. Beweismittel ..........................................................................................................47 5.4. Würdigung .............................................................................................................47 5.5. Fazit ........................................................................................................................49
6. Schadenersatzbemessung ..............................................................................50 6.1. Schadenminderungspflicht .................................................................................50 6.2. Akontozahlung ......................................................................................................51
- 3 -
7. Schadenszins ......................................................................................................51 7.1. Parteistandpunkte ................................................................................................51 7.2. Rechtliche Grundlagen ........................................................................................52 7.3. Würdigung .............................................................................................................52
8. Zusammenfassung ............................................................................................53
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen .............................................................53
- 4 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " Es sei der beklagte B._____ (B._____) zu verpflichten, der Klägerin unter dem Titel "Haushaltsschaden ab Unfall vom 25. Juni 2004 bis Ende 2010" per Rechnungstag Ende 2012 inklusive Schadenszinse den Betrag von Fr. 169'892.– zu bezahlen; alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."
- 5 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin wurde am 25. Juni 2004 von einem Personenwagen angefahren und verletzt, dessen Lenker nicht ermittelt werden konnte. Beim Beklagten handelt es sich um einen im Handelsregister eingetragenen Verein mit Sitz in Zürich. Zweck dieses Vereins ist gemäss Art. 76 Abs. 2 SVG, Schäden zu decken, die durch un- bekannte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge verursacht wurden.
b. Prozessgegenstand Die Klägerin macht auf den Unfall zurückzuführende gesundheitliche Beschwer- den geltend, welche sie bei der Führung des Haushalts beeinträchtigen würden, so dass ihr ein Haushaltsschaden entstanden sei. Dieser sei vom Beklagten zu ersetzen. Der Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage we- gen fehlender Haftungsvoraussetzungen. B. Prozessverlauf Am 15. März 2012 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1). Nachdem die Klägerin der ihr auferlegten Pflicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses nachgekommen war, erstattete der Beklagte mit Eingabe vom 20. Juni 2012 fristgerecht die Kla- geantwort (act. 14). Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 erklärte der Handelsrichter R._____ nach einem Ausstandsgesuch des Beklagten den Ausstand (act. 22), weshalb der Handelsrichter Dr. Alexander Müller mit Verfügung vom 16. Juli 2012 als neuer Referent ernannt wurde (Prot. S. 10). Am 27. September 2012 fand eine Vergleichsverhandlung statt (Prot. S. 11 f.). Da diese zu keiner Einigung führte, wurde mit Verfügung vom 27. September 2012 die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens angeordnet (Prot. S. 13). Die fristgerechte Replikschrift der Klägerin datiert vom 9. November 2012 (act. 27). Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 reichte
- 6 - der Beklagte innert Frist die Duplikschrift ein (act. 34). Mit Datum vom 3. Oktober 2013 erging der Beweisbeschluss (act. 38). Nach Einholung entsprechender Stel- lungnahmen der Parteien wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2014 die Gutach- tensstelle der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich unter der Leitung von Prof. Dr. med. C._____ als Gutachterin ernannt (act. 53). Nachdem die Par- teien Gelegenheit erhalten hatten, sich zum vorgesehenen Fragekatalog zu äus- sern, wurde mit Schreiben vom 4. März 2014 die Experteninstruktion zugestellt (act. 60). Das interdisziplinäre Gutachten datiert vom 16. Januar 2015 (act. 72), das neuropsychologische Teilgutachten vom 23. Mai 2014 (act. 73). Mit Eingaben vom 12. März 2015 nahmen die Parteien zum Gutachten Stellung (act. 79 und 80). Die prozessualen Anträge in den Stellungnahmen wurden mit Verfügung vom
18. März 2015 abgewiesen (act. 81). Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hatten, wurde ihnen Frist zur Einreichung der Schlussvorträge angesetzt (act. 83 und 84). Die Schlussvorträge datieren vom
12. und 15. Mai 2015 (act. 86 bis 89). Der Antrag der Beklagten auf Ansetzung einer Frist zur weiteren Stellungnahme wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2015 abgewiesen (act. 91 und 92). Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein, welche der Klägerin zugestellt wurde (act. 94 und Prot. S. 34). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Es ist an dieser Stelle auf personelle Veränderungen in der Bearbeitung des vor- liegenden Prozesses hinzuweisen. An der Vergleichsverhandlung vom 27. Sep- tember 2012 wirkten mit: Ersatzoberrichterin Flurina Schorta als Instruktionsrich- terin, Handelsrichter Dr. Alexander Müller als Referent sowie Gerichtsschreiberin Claudia Marti. In der Folge fanden personelle Veränderungen statt. Ersatzober- richterin Flurina Schorta wurde Oberrichterin und verliess das Handelsgericht. Ge- richtsschreiberin Claudia Marti ist beurlaubt. Beim massgeblichen Beweisbe- schluss vom 3. Oktober 2013 wirkten sodann mit: Oberrichter Dr. Heinrich Andre- as Müller, Vizepräsident, und Oberrichter Roland Schmid, die Handelsrichter Dr. Alexander Müller und Patrick Lerch, die Handelsrichterin Nathalie Lang sowie neu die Gerichtsschreiberin Claudia Feier. Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller verliess in der Folge das Handelsgericht. Entsprechend ist die Besetzung des Ur- teils neu wie folgt: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter
- 7 - Roland Schmid, die Handelsrichter Dr. Alexander Müller und Patrick Lerch, die Handelsrichterin Nathalie Lang sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier. Eine solche personelle Veränderung ist, weil begründet, zulässig (Urteil des Bundesge- richts 4A_271/2015 vom 29. September 2015, Erw. 8.2). Erwägungen
1. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 38 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 3 ZPO; act. 14 Ziff. 2).
2. Haftungsvoraussetzungen 2.1. Rechtliche Grundlagen Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Die Haftpflicht des Motorfahrzeughalters setzt einen Personen- oder Sach- schaden, die Verursachung des Schadens durch den Betrieb eines Motorfahr- zeugs, Widerrechtlichkeit sowie einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Betrieb des Motorfahrzeugs und dem Schaden voraus (REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, N 1272 ff.). Die Haftpflicht des Halters wird durch dessen obligatorische Haft- pflichtversicherung gedeckt (Art. 63 Abs. 1 und 2 SVG). Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein unmittelbares Forderungs- recht gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG). Die Haftpflicht für einen Scha- den, der durch ein nicht ermitteltes Motorfahrzeug in der Schweiz verursacht wur- de, wird vom Nationalen Garantiefonds Schweiz (B._____) gedeckt (Art. 76 Abs. 2 SVG).
- 8 - 2.2. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Klägerin durch einen Unfall, welcher durch den Be- trieb eines Motorfahrzeuges, dessen Lenker nicht ermittelt werden konnte, verur- sacht wurde, verletzt wurde und der Beklagte für einen allfälligen daraus resultie- renden Schaden grundsätzlich einzustehen hat (act. 1 Ziff. 3, act. 14 Rz. 3). 2.3. Parteistandpunkte Die Klägerin macht geltend, sie habe durch den Unfall ein Schädelhirntrauma er- litten und leide seither an unfallkausalen gesundheitlichen Beschwerden. Diese würden sie in der Haushaltsführung beeinträchtigten, weshalb ihr im Zeitraum vom 25. Juni 2004 (Unfallzeitpunkt) bis Ende 2010 ein Haushaltsschaden ent- standen sei (act. 1 S. 2 ff.). Die Geltendmachung weiteren Schadens sowie einer Genugtuung behält sich die Klägerin ausdrücklich vor (act. 1 Ziff. 9). Der Beklagte bestreitet einen Haushaltsschaden. Er macht geltend, im klagerele- vanten Zeitraum hätten keine gesundheitlichen Beschwerden vorgelegen; even- tualiter seien diese spätestens nach Erstellung des SIVM-Gutachtens vom
23. Januar 2008 gänzlich weggefallen (act. 34 Rz. 6). Ferner hätten allfällig be- stehende Beschwerden nicht zu einer Beeinträchtigung der Klägerin in der Haus- haltsführung geführt (act. 14 Rz. 23 ff.). Es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall einerseits und den Beschwerden und der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich andererseits (act. 14 Rz. 46). 2.4. Würdigung Sollten die umstrittenen Haftungsvoraussetzungen (gesundheitliche Beeinträchti- gung, Haushaltsschaden und Kausalität) vorliegen, wäre der Beklagte gestützt auf Art. 76 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 SVG ersatzpflichtig. Bei der Prüfung der Haftungsvoraussetzungen ist auf die Vorbringen der Parteien – so- weit für die Entscheidfindung erforderlich – näher einzugehen.
- 9 -
3. Gesundheitliche Beeinträchtigung 3.1. Rechtliche Grundlagen Art. 62 SVG verweist für die Bestimmung von Art und Umfang des Schadenersat- zes auf die entsprechenden Vorschriften des Obligationenrechts. Eine Körperver- letzung im Sinne von Art. 46 OR ist die einen Schaden bewirkende Beeinträchti- gung der körperlichen oder psychischen Integrität. Es handelt sich somit um Ein- wirkungen, die im Körper anatomische Veränderungen oder auch psychische oder nervöse Störungen hervorrufen (GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrs- gesetz, 2008, N 1 und N 12 zu Art. 58). Die Beweislast für das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung obliegt der geschädigten Person. 3.2. Unbestrittener Sachverhalt Am 25. Juni 2004, um ca. 22.50 Uhr wollte die Klägerin zusammen mit D._____, ihrem heutigen Ehemann, in Zürich 1 zu Fuss einen Fussgängerstreifen überque- ren. Ein vor dem Fussgängerstreifen wartender Personenwagen nahm unvermit- telt die Fahrt auf. Die Klägerin wurde erfasst und auf die Kühlerhaube des Fahr- zeugs aufgeladen, von wo sie auf den Boden stürzte. Aufgrund der Kollision erlitt die Klägerin eine Schädelfraktur, eine Hirnblutung, Beinverletzungen sowie diver- se schwere Prellungen und blieb an der Unfallstelle bewusstlos liegen (act. 1 Ziff. 3). Die Klägerin wurde unmittelbar nach dem Unfall ins Universitätsspital Zü- rich eingewiesen, wo ein Glasgow Coma Score von 14 registriert wurde (act. 1 Ziff. 4, act. 1 S. 25). Sie wurde dort bis zum 9. Juli 2004 stationär hospitalisiert. Anschliessend folgte ein bis am 21. Juli 2004 dauernder Rehabilitationsaufenthalt im E._____, Medizinisches Zentrum, ... . Danach wurde sie ambulant weiterbe- handelt. Mit Datum vom 23. Januar 2008 wurde im Auftrag der Basler Versiche- rungsgesellschaft in deren Funktion als UVG-Versicherung ein interdisziplinäres Gutachten des Schweizerischen Instituts für Versicherungsmedizin (SIVM) er- stellt. Gestützt darauf wurde der Klägerin eine 50 prozentige UVG-Rente sowie eine halbe IV-Rente zugesprochen (act. 1 Ziff. 4).
- 10 - 3.3. Standpunkt der Klägerin In Bezug auf ihre gesundheitliche Beeinträchtigung gibt die Klägerin das interdis- ziplinäre SIVM-Gutachten in ihrer Klageschrift wörtlich wieder und erklärt dessen gesamten Inhalt zum klägerischen Vorbringen (act. 1 S. 9 ff.). Nachfolgend sind aus dem Gutachten nur die für die Beurteilung der klägerischen Forderung we- sentlichen Punkte zusammenzufassen: Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe ein Schädelhirntrauma mit einer Contusio cerebri (act. 1 S. 25 und 29) und einer Hirnschädigung erlitten. Als Folge leide sie an kognitiven Störungen, namentlich einer dauerhaften Hirnfunkti- onsstörung (act. 1 S. 29). Diese wirke sich in Beeinträchtigungen der Aufmerk- samkeit, der Merkspanne und des Arbeitsgedächtnisses aus (act. 1 S. 28). Dane- ben bestünden Nackenschmerzen und chronische posttraumatische Kopfschmer- zen, welche konstant vorhanden seien und ein bis zwei Mal pro Monat in Form von Kopfschmerzattacken aufträten. Sie leide ferner an erhöhter Ermüdbarkeit, welche zusammen mit den Kopfschmerzen zu Schwankungen der kognitiven Leistungsfähigkeit führe (act. 1 S. 28). Sodann habe sie ihren Geruchssinn verlo- ren und leide an Schwindelanfällen (act. 1 S. 27 und 29). Seit Erstellung des Gut- achtens vom 23. Januar 2008 sei in Bezug auf ihre Beschwerden keine Besse- rung eingetreten (act. 1 S. 8). Eine wesentliche Besserung der Symptome im Sin- ne einer Heilung sei im klagerelevanten Zeitraum auch nicht zu erwarten gewesen (act. 1 S. 27). 3.4. Standpunkt des Beklagten Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin. Eventualiter – für den Fall, dass diese anfänglich tatsächlich vor- handen gewesen sein sollten – macht er deren gänzlichen Wegfall spätestens nach Erstellung des Interdisziplinären SIVM-Gutachtens vom 23. Januar 2008 in- folge einer Besserung des Gesundheitszustandes geltend (act. 14 Rz. 7, act. 34 Rz. 6). Darüber hinaus macht der Beklagte geltend, dass bei der Klägerin eine nicht unfallkausale Schmerzverarbeitungsstörung bzw. somatoforme Schmerzstö- rung vorliege (act. 14 Rz. 46, act. 34 Rz. 23).
- 11 - 3.5. Beweismittel Die Klägerin offeriert zu ihren Behauptungen folgende Beweismittel: − Interdisziplinäres Gutachten des SIVM vom 23. Januar 2008 (act. 3/5) − Psychiatrisches Gutachten vom 21. Januar 2008 von med. pract. F._____ / PD Dr. med. G._____ (act. 3/11) − ORL-Gutachten von Frau Dr. med. H._____ vom 29. Oktober 2007 (act. 3/12) − Schriftlich festgehaltene Beobachtungen von D._____ vom 10. Januar 2006 zu den Unfallfolgen für das Privatleben der Klägerin (act. 1 Ziff. 28) − Dr. med. I._____, Dr. phil. J._____, med. pract. F._____, PD Dr. med. G._____, Dr. med H._____ als Zeugen zu ihren Beobachtungen anlässlich ihrer Untersuchung der Klägerin hinsichtlich deren Beschwerden (act. 1 Ziff. 8) Der Beklagte offeriert zum Gegenbeweis ein polydisziplinäres medizinisches Gut- achten (act. 14 Rz. 7). 3.6. Würdigung 3.6.1. Rechtliche Grundlagen In Bezug auf die Würdigung von medizinischen Unterlagen ist BGE 125 V 351 heranzuziehen, worin das Bundesgericht die Grundsätze der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit medizinischen Fragen festhielt. Der Entscheid erging zwar in sozialversicherungsrechtlichem Zusammenhang, was das Bundesgericht im Urteil 4A_178/2015 vom 11. September 2015 zu einer Klarstellung bewog. Diese be- zieht sich indessen nur auf Privatgutachten, welche vorliegend nicht relevant sind. Die in BGE 125 V 351 enthaltenen Grundsätze beanspruchen nach wie vor Gel- tung. Im erwähnten Entscheid ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass die Be- weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes sei weniger die Herkunft und die Bezeichnung eines Berichts entscheidend, son-
- 12 - dern vielmehr, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend sei, auf allsei- tigen Untersuchungen beruhe, auch die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sei, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet seien (BGE 125 V 351 E. 3a). Sodann nennt das Bundesgericht Richtlinien, welche bei der Würdigung medizini- scher Berichte und Gutachten zu beachten sind. In diesem Zusammenhang hält es fest, dass bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Ein- schätzung des medizinischen Experten abzuweichen sei. Ein Grund zum Abwei- chen könne vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich sei oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelange. Abweichende Beurteilung könne ferner gerechtfer- tigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351 E. 3b und 3c). 3.6.2. Interdisziplinäres SIVM-Gutachten vom 23. Januar 2008 Im SIVM-Gutachten wird in neurologischer Hinsicht festgehalten, die Klägerin ha- be ein Schädelhirntrauma, bestehend aus einer Schädelkalottenfraktur rechts, ei- nem Epiduralhämatom temporoparietal rechts, einer paramedianen bifrontalen Contusio cerebri und einer leichten diffusen axonalen Hirnschädigung, erlitten (act. 3/5 S. 16 und 20). Zudem bestünden chronische posttraumatische Kopf- schmerzen, die auf einer Skala von 1 bis 10 einen Grundpegel von ca. 2 bis 4 aufwiesen und unter körperlicher Anstrengung bis 8 oder noch mehr zunähmen. Weiter träten ein bis zwei Mal pro Monat migräniforme Attacken auf. Die Kopf- schmerzen seien wahrscheinlich zervikogen moduliert, was sich in den von der Klägerin geschilderten belastungsabhängigen Schulter- und Nackenschmerzen und den bei der Untersuchung gefundenen schmerzhaften Muskelverspannungen des oberen Rückens und Nackens geäussert habe (act. 3/5 S. 18). Hinzu komme eine erhöhte Ermüdbarkeit, was zusammen mit den Kopfschmerzen zu Schwan- kungen der kognitiven Leistungsfähigkeit führe (act. 3/5 S. 19). Ferner leide die Klägerin an einer Anosmie und posttraumatischem vestibulärem Schwindel, der
- 13 - insbesondere beim Aufsitzen aus Rückenlage und bei sagittalen Kopfbewegun- gen stark auftrete (act. 3/5 S. 20). Weiter wird im Gutachten festgehalten, die neuropsychologische Untersuchung habe leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit (Grundak- tivierung, geteilte Aufmerksamkeit) und mittelschwere Einschränkungen der ver- balen und visuellen Merkspanne sowie des verbalen und visuellen Arbeitsge- dächtnisses ergeben. Unter den Exekutivfunktionen sei die semantische Flüssig- keit deutlich und die nonverbale Flüssigkeit grenzwertig reduziert. Der Abruf aus dem verbal-episodischen Gedächtnis habe eine erhöhte Perseverationsneigung aufgewiesen. Hinzu komme eine erhöhte Ermüdbarkeit, welche im Verlauf der Untersuchung zu beobachten gewesen sei und zusammen mit den Kopfschmer- zen zu Schwankungen der kognitiven Leistungsfähigkeit geführt habe. Insgesamt sei von einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung auszugehen (act. 3/5 S. 19). Neurootologisch wurde der Klägerin eine zentralvestibuläre Funktionsstörung nach Commotio labyrinthi diagnostiziert (act. 3/5 S. 20). Weiter gelangten die Gutachter zum Schluss, dass eine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert nicht gestellt werden könne (act. 3/5 S. 20). Das Gutachten hält ferner fest, der Verlauf der neuropsychologischen Störungen habe eine Asymptote erreicht. Eine wesentliche spontane Besserung der Symp- tome im Sinne einer Heilung sei demnach nicht mehr zu erwarten. Aufgrund des jungen Alters der Klägerin und ihrer guten Bewältigungskapazität dürfte sich ihre Hauptbeschwerde – die verminderte Leistungsfähigkeit im Alltag – durch Kom- pensations- und gezielte Ausweichstrategien (strukturierter Alltag) noch verbes- sern. Wahrscheinlich handle es sich dabei aber um langfristige Veränderungen, die therapeutisch nicht bewirkt werden könnten, sondern dem natürlichen Verlauf überlassen werden müssten (act. 3/5 S. 18). Die neuropsychologischen Störun- gen, die belastungsabhängigen Kopf- und Nackenschmerzen, der Schwindel und der Verlust des Geruchssinns werden im Gutachten als permanente Folgen der Verletzungen durch den Unfall bezeichnet, welche einzeln und in ihrer Gesamtheit von erheblichem Ausmass seien (act. 3/5 S. 18).
- 14 - Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallver- sicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutach- ten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3 bb). Beim vorliegenden Interdisziplinären SIVM-Gutachten handelt es sich um ein von einem UVG-Privatversicherer eingeholtes Gutachten von Spezialärzten. Es basiert auf eingehenden Untersuchungen und seine Ergebnisse sind schlüssig und nachvoll- ziehbar. Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit dieses Gutachtens sprechen, liegen nicht vor. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten hat somit volle Beweiskraft. Der Umstand, dass die Klägerin das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten wörtlich in ihre Klageschrift integriert hat, ändert
– entgegen den Ausführungen der Beklagten – an dieser Beweiskraft nichts. 3.6.3. Psychiatrisches SIVM-Gutachten vom 21. Januar 2008 Im psychiatrischen SIVM-Gutachten wird festgehalten, dass die Klägerin an kei- ner psychischen Störung leide und weder in den Akten, noch den Vorgutachten oder in der Anamnese Hinweise auf eine vorbestehende psychische Erkrankung bestünden. Eine solche könne daher sicher ausgeschlossen werden. Die von der Klägerin beschriebene leichte Traurigkeit erfülle die diagnostischen Kriterien einer psychiatrischen Störung nicht, sondern sei Ausdruck einer adäquaten Verarbei- tungssituation (act. 3/11 S. 15). Weiter wird der Klägerin eine flexible und belast- bare Primärpersönlichkeit attestiert (act. 3/11 S. 16). Bezüglich der Beweiskraft des psychiatrischen SIVM-Gutachtens kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch diesem Gutachten kommt volle Beweiskraft zu, zumal keine Umstände vorliegen die gegen seine Zuverläs- sigkeit sprechen und solche auch nicht geltend gemacht werden.
- 15 - 3.6.4. Oto-Rhino-Laryngologisches (ORL)-Gutachten vom 29. Oktober 2007 Dr. med. H._____ stellte in ihrem ORL-Gutachten fest, dass sich bei der Klägerin beidseitig eine Anosmie nachweisen lasse. Diese habe vor dem Unfall nicht be- standen. Eine Erholung erscheine unwahrscheinlich. In Bezug auf die Schwindel- beschwerden lasse sich eindeutig eine vestibuläre Unterfunktion auf der rechten Seite nachweisen. Zusammen mit einer leichten Gehörsstörung ebenfalls rechts, und dem fehlenden Seitenüberwiegen deute dies auf eine Commotio labyrinthi hin. Diese solle bei der Gesamtbeurteilung einfliessen (act. 3/12 S. 2). Dr. med. H._____ wurde von Dr. med. I._____ (SIVM) im Rahmen von dessen Gutachtensauftrag mit der Teilbegutachtung im ORL-Bereich beauftragt. Ihr (Teil- )Gutachten geniesst aus den bereits ausgeführten Gründen ebenfalls volle Be- weiskraft, zumal keine Umstände vorliegen, die gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen und solche auch nicht geltend gemacht werden. 3.6.5. Die drei genannten Gutachten wurden von Fachexperten erstellt, und es kommt ihnen volle Beweiskraft zu. Sie sind nachvollziehbar und enthalten keine Widersprüchlichkeiten oder Unklarheiten. Sie stützen sich auf die Krankenakten sowie auf die persönliche Wahrnehmung der Klägerin und deren Schilderungen. Es liegen keine Gründe vor, die darin enthaltenen Erwägungen und Schlussfolge- rungen in Frage zu stellen. Darüber hinaus stützen sich die Gutachten gegensei- tig, soweit sie sich zu denselben Fragen äussern. Alle drei Gutachten bestätigen die Behauptungen der Klägerin in Bezug auf ihren Gesundheitszustand im Zeit- punkt der Begutachtung, namentlich ihr Verletzungsbild und ihre Beschwerden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein zweites Gutachten zu anderen Schlüssen kommen sollte, zumal sich auch dieses nur auf die Krankengeschichte und die Schilderungen der Klägerin stützen würde. Mit den drei genannten Gutachten hat die Klägerin demnach den Beweis dafür erbracht, dass sie – zumindest – in den jeweiligen Begutachtungszeitpunkten an den von ihr behaupteten Beschwerden gelitten hat. Ebenfalls erstellt ist, dass die Klägerin an keiner psychiatrischen Stö- rung gelitten hat. Diesbezüglich sind keine weiteren Beweisabnahmen nötig.
- 16 - 3.6.6. Das Interdisziplinäre Gutachten und das ORL-Gutachten äussern sich nicht nur zum Gesundheitszustand der Klägerin im Zeitpunkt der Begutachtung, son- dern auch über die zu erwartende Entwicklung. Das psychiatrische Gutachten äussert sich dazu naturgemäss nicht, da es zum Schluss gelangt, dass keine psychiatrische Störung vorliegt. In diesem Zusammenhang hält das Interdiszipli- näre SIVM-Gutachten fest, dass aufgrund des jungen Alters der Klägerin und ihrer guten Bewältigungskapazität ihre Hauptbeschwerde – die verminderte Leistungs- fähigkeit im Alltag – durch Kompensations- und gezielte Ausweichstrategien (strukturierter Alltag) noch verbessert werden dürfte. Diese Bemerkung hat den Beklagten zur Behauptung veranlasst, seit der Begutachtung habe sich der Ge- sundheitszustand der Klägerin verbessert. Der Beklagte verkennt aber, dass da- mit keine Verbesserung des Gesundheitszustandes gemeint war, sondern nur ei- ne bessere Anpassung an die bestehenden Beschwerden. Eine solche wäre al- lenfalls im Rahmen der Beurteilung des Ausmasses der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung zu berücksichtigen. Eine Verbesserung des Gesundheitszu- standes wird im Interdisziplinären SIVM-Gutachten indessen gerade ausge- schlossen, indem ausgeführt wird, dass mit einer spontanen Besserung der Symptome im Sinne einer Heilung nicht mehr zu rechnen sei. Sämtliche Be- schwerden werden denn auch als permanent bezeichnet (act. 3/5 S. 18). Diese Prognose ist nicht aus der Luft gegriffen, vielmehr stützt sich das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten dabei auf den bisherigen Verlauf der Symptome, welchen es als asymptotisch beurteilt (act. 3/5 S. 18). Die Frage, ob eine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität bestehe, beantwortet das Gutachten sodann auch klar mit Ja (act. 3/5 S. 21 f.). Das ORL-Gutachten bestä- tigt diese Einschätzung in Bezug auf die Anosmie (act. 3/12 S. 2). Nachdem bei- den Gutachten volle Beweiskraft zukommt und keine Umstände ersichtlich sind, die gegen die Zuverlässigkeit ihrer Beurteilung sprechen, gelingt der Klägerin der Beweis, dass die Beschwerden dauerhaft sind und seit der Begutachtung im Ja- nuar 2008 in den folgenden knapp drei Jahren (bis Ende 2010) keine relevante Besserung eingetreten ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein aktuelles Gutachten an diesem Beweisergebnis etwas ändern würde. Deshalb waren auch
- 17 - in Bezug auf die Frage, ob seit dem 23. Januar 2008 eine Besserung des Ge- sundheitszustandes eingetreten ist, keine weiteren Beweisabnahmen nötig. 3.6.7. Dass ein aktuelles Gutachten nicht zu einem anderen Schluss führen wür- de, zeigt das im vorliegenden Verfahren eingeholte gerichtliche Gutachten. Auch dieses Gutachten – auch wenn es nicht explizit zu dieser Frage eingeholt wurde – äussert sich zum Gesundheitszustand der Klägerin und diagnostiziert ihr eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung, persistierende Kopfschmer- zen, einen Belastungsschwindel bei dokumentierter peripher-vestibulärer Unter- funktion rechts und eine beidseitige Anosmie. Damit bestätigt dieses Gutachten die bereits vorliegenden Gutachten, insbesondere auch hinsichtlich der Persistenz der Beschwerden (act. 72 S. 14). Das gerichtliche Gutachten wurde von unab- hängigen Experten der Gebiete Neurologie und Neuropsychologie erarbeitet und basiert auf eingehenden eigenen Befragungen und Untersuchungen der Klägerin, einer umfassenden Anamnese und einer nachvollziehbaren und schlüssigen Be- urteilung der Erkenntnisse. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Begrün- detheit und Verlässlichkeit ihrer Schlüsse in Zweifel ziehen würden. 3.7. Fazit Gestützt auf die vorliegenden Gutachten steht fest, dass die Klägerin im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG verletzt wurde. Namentlich erlitt sie ein Schädelhirntrau- ma, welches zu den nachfolgenden Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Integri- tät führte, wobei die Beschwerden während des gesamten eingeklagten Zeitrau- mes bestanden: − Paramediane bifrontale Contusio cerebri mit leichter diffuser axonaler Hirn- schädigung mit der Folge einer dauerhaften leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung, namentlich mittelgradigen Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit, der Merkspanne und des Arbeitsgedächtnisses − Commotio labyrinthi mit der Folge einer vestibulären Unterfunktion, welche Schwindelanfälle verursacht − Anosmie
- 18 - − Chronische posttraumatische Kopfschmerzen Eine psychische Störung hingegen lag bei der Klägerin weder vor noch nach dem Unfall vor.
4. Haushaltsschaden 4.1. Rechtliche Grundlagen Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushaltshilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wert- verlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstan- den ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspru- chung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der "normativ", d.h. von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstan- denen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 132 III 321 E. 3.1, m.w.H.). Für die Berechnung des Haushaltsschadens sind drei Parameter massgebend: Der Zeitaufwand an Haushaltsarbeit, den die geschädigte Person ohne den Unfall und die daraus resultierende Gesundheitsschädigung betrieben hätte, die Auswirkung der medizinisch-theoretischen Invalidität auf die Fähigkeit, diese so bestimmten Haushaltsarbeiten auszuführen, und der Wert der Haus- haltsarbeit, welche nicht mehr ausgeführt werden kann (JAN HERRMANN, Haft- pflichtrechtliche Überlegungen zur Beeinträchtigung in der Haushaltsführung, HAVE 2013, S. 134). Für das Vorliegen eines Haushaltsschadens und somit für das Vorliegen aller schadensbegründenden Umstände trägt die Geschädigte die Beweislast. 4.2. Unbestrittener Sachverhalt Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt 31 Jahre alt, wohnte in einer 2 ½ Zimmer- Wohnung an der L._____-strasse, ... [Ort] und arbeitete in einem Vollzeitpensum
- 19 - von 100% als Pflegeassistentin im K._____ (heute K'._____). Nach dem Unfall wurde die Klägerin ins Universitätsspital Zürich eingewiesen, wo so sie vom
25. Juni 2004 bis zum 9. Juli 2004 stationär hospitalisiert war. Anschliessend folg- te ein Rehabilitationsaufenthalt bis am 21. Juli 2004 im E._____, .... Die weitere Behandlung erfolgte ambulant (act. 1 Ziff. 4). Die Klägerin war zunächst gänzlich arbeitsunfähig. Ein kurzer Arbeitsversuch mit einem Arbeitspensum von 50 % vom 16. bis 19. September 2004 scheiterte gänzlich. Am 8. November 2004 un- ternahm sie einen zweiten Arbeitsversuch mit einem Pensum von 30 %. Ab
1. Februar 2005 steigerte sie ihr Arbeitspensum dauerhaft auf 50 %, was ihrer nach dem Unfall verbleibenden Erwerbsfähigkeit entsprach (act. 1 Ziff. 23). Seit dem 1. Juli 2005 wohnte sie mit D._____, ihrem heutigen Ehemann, zusammen. Das Paar wohnte zunächst in einer 3 ½ Zimmer-Wohnung an der M._____- strasse in ... [Ort]. Am 1. September 2006 zogen sie in eine 2 ½ Zimmer- Wohnung an der L._____-strasse in ... [Ort]. Seit 1. Mai 2008 wohnen sie in einer 4 ½ Zimmer-Wohnung an der N._____-strasse in ... [Ort]. Am 27. August 2008 wurde die Klägerin Mutter von Zwillingen. Nach dem Mutterschaftsurlaub nahm sie ab Anfang 2009 ihre frühere Tätigkeit als Pflegeassistentin im K'._____ wieder auf, wobei sie ihr vorher unfallbedingt beschränktes Arbeitspensum familienbe- dingt auf 20 % reduzierte (act. 1 Ziff. 14 ff.). Vom Beklagten explizit anerkannt wurde sodann auch, dass die Klägerin stets Haushaltsarbeiten verrichtet hat (act. 34 Rz. 12). 4.3. Hypothetischer Zeitaufwand für Haushaltsarbeit ohne Unfall 4.3.1. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin berechnet gestützt auf die SAKE-Tabellen 2007 ihren hypothetischen Zeitaufwand für Haushaltsarbeit ohne den Unfall wie folgt: Haushalts- Hyp. Arbeits- Hyp. Aufwand Von Bis Alter Statistische Grundlage grösse pensum h./Woche 25.06.2004 31.01.2005 Einpersonen- 0 % - 50 % 30-44 18 2007 - T2.1.1 (Allein le- haushalt bende Frauen, Haus- haltstyp 1) 01.02.2005 31.06.2005 Einpersonen- 50 % 30-44 18 2007 - T2.1.1 (Allein le- haushalt bende Frauen, Haus- haltstyp 1)
- 20 - 01.07.2005 31.08.2008 Paarhaushalt 50 % 30-44 21.6 2007 - T2.2.1 (Frauen in Paarhaushalten, Haus- haltstyp 2) 01.09.2008 31.12.2010 Paarhaushalt 20 % 30-44 61.2 2007 - T2.3.2 Mütter in mit 2 Kindern Paarhaushalten mit 2 (0-2 jährig) Kindern, Haushaltstyp 4) Sie führt dazu aus, dass vorliegend von den Werten der SAKE-Tabellen ausge- gangen werden könne, da keine konkreten Umstände vorlägen, welche ein Ab- weichen von den statistischen Zahlen erfordern würden. Vielmehr habe die Kläge- rin immer einen in jeder Hinsicht üblichen Haushalt geführt, wie er durch die SAKE-Statistiken nach Geschlecht, Familiengrösse, Umfang der Berufstätigkeit und Alter der haushaltsführenden Person und der Kinder differenziert erhoben worden sei (act. 1 Ziff. 12). In Bezug auf den Erwerbsstatus geht die Klägerin von ihrer unfallbedingt reduzierten Arbeitsfähigkeit aus und reduziert diese für die Zeit ab Geburt ihrer Zwillinge um weitere 30 % (act. 1 Ziff. 16). Die SAKE-Zahlen 2007 seien anwendbar, weil die entsprechende statistische Erhebung ziemlich genau in der Mitte der Zeitperiode liege, für welche ein Haushaltschaden geltend gemacht werde. Im Sinne einer Vereinfachung sei es zweifellos zulässig, auf die SAKE- Tabelle 2007 abzustellen, dies nachdem die SAKE-Tabelle 2004 eher höhere Stundenzahlen ausweise als jene aus dem Jahr 2007 und die leicht tieferen Wer- te der SAKE-Tabelle 2010 nur noch für ein Jahr zu berücksichtigen wären (act. 27 Ziff. 20). In ihrer Replik errechnete die Klägerin den hypothetischen Stundenauf- wand sicherheitshalber dennoch anhand der jeweils aktuellen SAKE-Tabelle (act. 27 Ziff. 18). 4.3.2. Standpunkt des Beklagten Der Beklagte bestreitet die SAKE-Konformität des klägerischen Haushaltes. Die- ser weiche in mehreren Punkten vom statistischen SAKE-Haushalt ab. Es könne deshalb nicht nach der abstrakten Methode vorgegangen werden (act. 14 Rz. 12). Vielmehr müsse die konkrete Methode zur Anwendung gelangen. Daraus ergebe sich, dass im klägerischen Haushalt von einer hypothetischen wöchentlichen Va- liden-Haushaltsarbeit von neun (für den Ein- und Zweipersonenhaushalt) bzw. 30 Stunden (für den Paarhaushalt mit zwei Kindern) auszugehen sei (act. 14 Rz. 14
- 21 - ff.). Für den Fall, dass das Gericht dennoch die SAKE-Tabellen anwenden sollte, sei als hypothetischer Validenhaushalt gerade nicht der Haushalt einer nur Teil- zeit erwerbstätigen, sondern einer zu 100 % erwerbstätigen Frau von 30 bis 44 Jahren als Ausgangspunkt zu nehmen, weil davon auszugehen sei, dass die Klä- gerin ohne den Unfall weiterhin in einem Vollpensum von 100 % erwerbstätig ge- wesen wäre (act. 34 Rz. 14). In seiner Duplik macht der Beklagte sodann geltend, für den Fall, dass auf die SAKE-Zahlen abgestellt werden sollte, könne nicht – wie von der Klägerin vorgeschlagen – einfach auf die SAKE-Tabelle 2007 abgestellt werden, sondern es seien die jeweils aktuellen statistischen Zahlen zu verwenden (act. 34 Rz. 12). 4.3.3. Beweismittel Die Klägerin offeriert zum Nachweis ihrer bestrittenen Behauptungen die SAKE- Tabellen 2004 / 2007 / 2010 (act. 28/27) sowie ein gerichtliches Haushaltsgutach- ten zur SAKE-Konformität des klägerischen Haushaltes (act. 1 Ziff. 14 und 17). Der Beklagte beantragt zu seinen Behauptungen ein Haushaltsgutachten, d.h. ein Gutachten zum hypothetischen Zeitaufwand der Klägerin in den jeweiligen Vali- denhaushalten und zur SAKE-Konformität der klägerischen Validenhaushalte (act. 34 Rz. 12 und 20). 4.3.4. Rechtliche Grundlagen und Würdigung 4.3.4.1. Anwendbarkeit der abstrakten Methode Der hypothetische, d.h. ohne den Unfall erwartungsgemäss angefallene Aufwand im Haushalt kann entweder konkret oder abstrakt berechnet werden. Das Bun- desgericht hielt in einem Grundsatzentscheid fest, dass in Ermangelung genauer Angaben über den Einzelfall, welche oft nur schwer gemacht und billigerweise nicht gefordert werden könnten, soweit als möglich auf die durch die vorhandenen Untersuchungen und Statistiken abgestützte Lebenserfahrung abgestellt werden könne (BGE 108 II 434 E. 3.a = Pra 1983 Nr. 54). Seither hat das Bundesgericht in mehreren Entscheiden bestätigt, dass sich das Gericht zur Ermittlung der Ar- beitsstunden im Haushalt auf statistische Werte stützen kann (BGE 129 III 135 E.
- 22 - 4.2.1 = Pra 92 [2003] Nr. 69; Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom
14. September 2004, E. 5.1 und 5.2.; Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom
25. August 2006, E. 5.1 und 5.2 = Pra 96 [2007] Nr. 43; BGE 132 III 321 E. 3.6). Im Urteil 4A_98/2008 bestätigte das Bundesgericht sodann ausdrücklich die Wahlfreiheit des Richters zwischen den beiden gleichwertigen Methoden der abs- trakten und konkreten Berechnung (HERRMANN, a.a.O., S. 136; Urteil des Bun- desgerichts 4A_98/2008 vom 8. Mai 2008, E. 3.2). In BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1 = Pra 92 [2003] 69 hat das Bundesgericht sodann klargestellt, dass die SAKE eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des durchschnittlichen tatsächlichen Auf- wands der schweizerischen Bevölkerung für den Haushalt und zur Festsetzung der im individuellen Fall dem Haushalt gewidmeten Zeit biete. Aufgrund dieser klaren Praxis steht fest, dass es grundsätzlich zulässig ist, zur Berechnung des hypothetischen Haushaltsaufwandes auf die statistischen Werte der SAKE abzustellen. Ein Vorgehen nach der abstrakten Methode ist auch im Sinne der Verfahrensökonomie, denn die konkrete Berechnung würde zu einem umfangreichen Beweisverfahren führen, ohne dass an dessen Ende präzisere Resultate in Aussicht stünden als beim Vorgehen nach der abstrakten Methode. Da der Haushaltsaufwand für den hypothetischen Fall, in dem der Unfall wegge- dacht wird, zu errechnen ist und hypothetische Begebenheiten naturgemäss nicht wie tatsächlich eingetretene Umstände bewiesen werden können, ist man auch bei der Anwendung der konkreten Methode gezwungen, auf Erfahrungswerte ab- zustellen. Es ist daher vorliegend der abstrakten Methode zu folgen. 4.3.4.2. Substantiierung des hypothetischen Haushaltsaufwandes Das Bundesgericht verdeutlichte indessen aber auch, dass das Abstellen auf sta- tistische Werte nur zulässig sei, soweit sich darin auch der in Frage stehende Haushalt repräsentiert finde; gefordert sind deshalb genaue Angaben. Berufe sich der Geschädigte deshalb auf statistische Werte, habe er seinen Haushalt und die Rolle, die er darin spiele, mindestens so genau zu umschreiben, dass beurteilt werden könne, ob die betreffende Statistik auf Erhebungen von Haushalten beru- he, die nach ihren Eckdaten jenem des Geschädigten entsprächen (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 5.2 = Pra 96 [2007] Nr. 43;
- 23 - bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4A_259/2012 vom 13. September 2012, E. 3.1.2). Die SAKE-Tabellen zu den Haus- und Familienarbeiten, auf welche sich die Klägerin stützt, beruhen auf Erhebungen in der Schweizerischen Bevölkerung und enthalten Durchschnittswerte. Die Gesamtbevölkerung wird in den Tabellen anhand der wichtigsten vier Einflussfaktoren Geschlecht, Alter, Familien- und Er- werbssituation in mehrere Untergruppen aufgeteilt (JACQUELINE SCHÖN-BÜHLMANN, in: HAVE 2013, Statistische Eckdaten zur Haus- und Familienarbeit: SAKE- Tabellen 2010, S. 281 und 291). Als zentrale Parameter bezeichnete auch das Bundesgericht Haushaltsgrösse, Erwerbsstatus und Geschlecht sowie das Alter allfälliger Kinder (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14. September 2004, E. 5.1). Für die Substantiierung bedeutet dies, dass es genügen muss, wenn der Geschädigte Behauptungen zu diesen vier Parametern bzw. Eckdaten aufstellt. Weitere Parameter wurden bei der Erhebung nicht berücksichtigt (vgl. auch HERRMANN, a.a.O., S. 140 f.) und müssen demnach vom Geschädigten, der sich auf die SAKE-Tabelle stützt, auch nicht dargelegt werden. Der Beklagte macht geltend, die von der Klägerin dargelegten Eckdaten zu ihren jeweiligen Haushalten reichten nicht aus, um zu entscheiden, ob der zu beurtei- lende Haushalt der betreffenden SAKE-Tabelle auch wirklich entspreche. Dafür brauche es weitere Kriterien, wie z.B. Anzahl Zimmer und deren Grösse, Beschaf- fenheit des Bodenbelags, Angaben zu allfälligen Haustieren, Pflanzen und zur Grösse und Beschaffenheit eines allfälligen Gartens (act. 34 S. 6). Dieser Ansicht kann nach dem Ausgeführten jedoch nicht gefolgt werden, da weitere Parameter bei den Erhebungen nicht berücksichtigt wurden und somit auch nicht nötig sind, um den Haushalt der Klägerin einem Haushaltstyp zuzuordnen. Soll es dem Ge- schädigten erlaubt sein, bei der Bezifferung seines Zeitaufwandes für Haushalts- arbeit ohne den Unfall von statistischen Werten auszugehen, so wird dabei in Kauf genommen, dass diese Werte gerade nicht den konkreten Verhältnissen entsprechen, sondern der Geschädigte in bestimmten Tätigkeitsbereichen allen- falls mehr oder weniger (oder gar keine) Zeit aufwendet. Es wäre daher inkonse- quent, nun von der Klägerin zu verlangen, die statistischen Werte im Detail an ih- re konkreten Verhältnisse anzupassen. Zudem würde die Anpassung einzelner Werte nur scheinbar zu präziseren Ergebnissen führen, da es sich bei den Zahlen
- 24 - der SAKE-Tabellen wie gesagt um Durchschnittswerte handelt, deren stellenwei- se Abänderung höchstens verfälschend wirken würde. Die von der Klägerin ge- machten Angaben zu Geschlecht, Alter, Erwerbsstatus und Anzahl der Haus- haltsmitglieder sowie zu der jeweils einschlägigen SAKE-Tabelle reichen vollends aus, um ihren Haushalt einer SAKE-Untergruppe zuzuordnen; mehr ist nicht ge- fordert. Nachdem die Klägerin Angaben zu den genannten erforderlichen Parame- tern gemacht hat, sind ihre Behauptungen zum hypothetischen Haushaltsaufwand hinreichend substantiiert. 4.3.4.3. Massgebliche SAKE-Tabelle Die SAKE-Tabellen basieren auf Erhebungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und enthalten demnach auch unterschiedliche Zahlen. Nachdem sich die Zahlen der SAKE-Tabellen durchaus verändern können, beispielsweise wegen gesell- schaftlichen Veränderungen, und die Klägerin selber ausführt, dass die SAKE- Tabellen 2004, 2007 und 2010 unterschiedliche Werte enthalten (act. 27 Ziff. 20), ist dem Beklagten zuzustimmen, dass nicht für die gesamte Zeitspanne des ver- langten Haushaltschadens vereinfachend auf die SAKE-Tabelle 2007 abgestellt werden kann. Vielmehr sind die Zahlen der jeweils aktuellen Erhebung zu ver- wenden. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin in ihrer Replik für den Fall, dass sich der Beklagte der Vereinfachung widersetzen sollte, selber auf die je- weils aktuelle SAKE-Tabelle stützt. 4.3.4.4. Hypothetisches Arbeitspensum Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist zur Berechnung des hypothetischen Haushaltsaufwandes nicht auf das tatsächliche Arbeitspensum nach dem Unfall, sondern auf das hypothetische Arbeitspensum abzustellen, dem die Klägerin nachgegangen wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Diese Frage ist hypothetischer Natur und kann nur anhand der Begleitumstände und der allge- meinen Erfahrung beantwortet werden. Nachdem die Klägerin vor dem Unfall mit einem Pensum von 100 % gearbeitet hatte und die Akten keine Anzeichen einer Absicht zur Reduktion dieses Pensums enthalten und solche auch nicht geltend gemacht werden, ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall bis
- 25 - zur Geburt ihrer Kinder weiterhin mit einem Arbeitspensum von 100 % gearbeitet hätte. Bezüglich der Zeit nach der Geburt der Zwillinge ist zu beachten, dass sich die Klägerin im Rahmen ihrer Begutachtung vom 23. Januar 2008 dahingehend äusserte, dass sie ihre Arbeit gerne auch mit Kindern behalten wolle, da die Er- werbstätigkeit ihr Unabhängigkeit verschaffe und gleichzeitig eine zu starke Fo- kussierung auf die Kinder verhindern würde (act. 3/5 S. 14). Dieser Wille hat sich darin manifestiert, dass sie ihre Arbeitstätigkeit nach der Geburt der Zwillinge (und trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden) nicht gänzlich aufgegeben, sondern auf 20 % reduziert hat. Aus diesen Umständen kann geschlossen werden, dass die Klägerin auch ohne den Unfall nach der Geburt der Zwillinge weiterhin er- werbstätig geblieben wäre. Es wäre jedoch nicht gerechtfertigt, davon auszuge- hen, sie hätte ihr Arbeitspensum ohne den Unfall ebenfalls nur um 30 % reduziert. Da die Klägerin nach dem Unfall nur einem Arbeitspensum von 50 % nachging, konnte sie – auch wenn unfallbedingte Einschränkungen zu berücksichtigen sind
– die Zeit in welcher sie nicht arbeitete, massgeblich für die Kinderbetreuung auf- wenden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der allgemeinen Lebenser- fahrung rechtfertigt sich die hypothetische Annahme, dass die Klägerin ihr Ar- beitspensum ohne den Unfall nach der Geburt der Zwillinge um mehr als 50 % reduziert hätte. Davon auszugehen, eine Mutter von Zwillingen könnte in den ers- ten zwei Jahren nach deren Geburt mehr als 49 % arbeiten, würde der allgemei- nen Lebenserfahrung widersprechen. Dies deckt sich auch mit den statistischen Erhebungen, wonach Mütter in Paarhaushalten zwar mehrheitlich Teilzeit er- werbstätig sind, oft jedoch mit tiefem Arbeitspensum. So arbeiten 31,1 % unter 50 % und nur 25,9 % von 50 bis 89 %. Einer Vollzeitarbeit gehen 14 % der Mütter in Paarhaushalten nach (vgl. Bundesamt für Statistik, Familien in der Schweiz Sta- tistischer Bericht 2008, S. 66). Eine genauere Bestimmung des hypothetischen Arbeitspensums ist nicht nötig, da die SAKE-Tabellen ohnehin nur zwischen vier Kategorien von Erwerbssituationen (0 %, 1 - 49 %, 50 - 89 % und 90 - 100%) un- terscheiden und die Erwerbssituation der Klägerin nach dem Ausgeführten der zweiten Kategorie (1 - 49 %) zugeordnet werden kann.
- 26 - 4.3.4.5. Haushaltsaufwand während des Klinikaufenthaltes Hat ein Geschädigter einen Einpersonenhaushalt geführt, kann er für den Zeit- raum, in dem er in einem Pflegeheim untergebracht ist, das alle Haushaltsleistun- gen erbringt, keine zusätzliche Entschädigung des Haushaltsschadens mehr be- anspruchen (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, Bern 2012, N 1949; Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26. März 2002, E. 5). Vom 25. Juni 2004 bis zum 21. Juli 2004 befand sich die damals noch allein le- bende und kinderlose Klägerin unbestrittenermassen im Spital bzw. in einer Re- habilitationsklinik. Erfahrungsgemäss werden in einem Spital bzw. einer Rehabili- tationsklinik alle Haushaltsarbeiten vom Spital bzw. der Klinik erbracht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im Einpersonenhaushalt der Klägerin während ihrer Klinikau- fenthalte dennoch Haushaltsarbeit angefallen sein soll. Die Klägerin macht auch keine konkreten Ausführungen hierzu (act. 1 Ziff. 23). Da im Zeitraum vom
25. Juni 2004 bis zum 21. Juli 2004 im Haushalt der Klägerin demnach keine Haushaltsarbeit angefallen ist, an deren Verrichtung sie verhindert gewesen wäre, ist ihr für diesen Zeitraum auch keine Entschädigung unter dem Titel Haushalts- schaden zuzusprechen. 4.3.4.6. Berechnung des hypothetischen Haushaltsaufwandes Der Beklagte bestreitet die Angaben der Klägerin bezüglich Geschlecht, Alter und Anzahl der Haushaltsmitglieder nicht, weshalb diese tatsächlichen Umstände er- stellt sind (vgl. Erw. 4.2.). Ebenso hat der Beklagte ausdrücklich anerkannt, dass die Klägerin stets einen Haushalt geführt hat (act. act. 34 Rz. 12). Die hypotheti- sche Erwerbssituation kann anhand der Umstände und der allgemeinen Le- benserfahrung festgelegt werden (vgl. Erw. 4.3.4.4.). Damit sind alle zur Berech- nung des hypothetischen Haushaltsaufwandes erforderlichen Parameter erstellt, so dass dieser ohne Abnahme weiterer Beweismittel ermittelt werden kann. Vom 22. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 führte die Klägerin einen Einpersonen- haushalt. Wie ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Un- fall in diesem Zeitraum noch immer mit einem Arbeitspensum von 100 % gearbei-
- 27 - tet hätte. Anhand dieser Angaben kann der Haushalt der Klägerin in diesem Zeit- raum dem Haushaltstyp 1 der einschlägigen SAKE-Tabelle T 3.6.2.3, 2004 zuge- ordnet werden. In einem solchen Haushalt werden durchschnittlich 14.8 Stunden pro Woche für Haushaltsarbeiten aufgewendet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall in dieser Periode 14.8 Stunden pro Woche für Haushaltsarbeiten aufgewendet hätte. Vom 1. Juli 2005 bis zum 31. August 2008 führte die Klägerin einen Paarhaushalt. Auch für diesen Zeitraum ist aus den genannten Gründen davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall mit einem Arbeitspensum von 100 % gearbeitet hätte. Ihr Haushalt ist für diese Periode demnach dem Haushaltstyp 2 zuzuord- nen. Für den Zeitraum von 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 ist auf die SAKE- Tabelle T 3.6.2.5, 2004 abzustellen, welche für diese Art von Haushalt einen durchschnittlichen Aufwand für Haushaltsarbeiten von 17.7 Stunden pro Woche ausweist. Für den Zeitraum von 1. Januar 2007 bis 31. August 2008 ist auf die SAKE-Tabelle T 3.6.2.5, 2007 abzustellen. Diese weist einen durchschnittlichen Aufwand für Haushaltsarbeiten von 18.2 Stunden pro Woche aus. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall für diese Perioden die jeweils ge- nannte Stundenzahl für Haushaltsarbeiten aufgewendet hätte. Vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 führte die Klägerin einen Paarhaushalt mit zwei Kindern im Alter von null bis zwei Jahren. Der klägerische Haushalt ist somit für diese Periode dem Haushaltstyp 4 zuzuordnen. Nach dem Ausgeführten ist nach der Geburt der Zwillinge von einem Arbeitspensum der Klägerin von 1 bis 49 % auszugehen. Für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2009 ist auf die SAKE-Tabelle T 3.6.2.8, 2007 abzustellen, welche für diese Art von Haushalt einen durchschnittlichen Aufwand für Haus- haltsarbeiten von 61.2 Stunden pro Woche ausweist. Für die Periode von 1. Ja- nuar 2010 bis 31. Dezember 2010 ist auf die SAKE-Tabelle T 3.6.2.8, 2010 abzu- stellen. Diese weist einen durchschnittlichen Aufwand für Haushaltsarbeiten von 53.9 Stunden pro Woche aus. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall diese Stundenzahl für Haushaltsarbeiten aufgewendet hätte.
- 28 - 4.3.4.7. Zusammenfassung hypothetischer Haushaltsaufwand Aus dem Ausgeführten ergibt sich folgende zusammenfassende Aufstellung: Statistische Grundlage: Haushalts- Hyp. Arbeits- Hyp. Aufwand Von Bis Alter SAKE-Tabellen zu Haus- grösse pensum Std./Woche und Familienarbeiten Alleinlebende 25.06.2004 21.07.2004 100 % 30-44 Klinikaufenthalt Frau Alleinlebende 22.07.2004 30.06.2005 100 % 30-44 14.8 Tabelle T 3.6.2.3, 2004 Frau 01.07.2005 31.12.2006 Paarhaushalt 100 % 30-44 17.7 Tabelle T 3.6.2.5, 2004 01.01.2007 31.08.2008 Paarhaushalt 100 % 30-44 18.2 Tabelle T 3.6.2.5, 2007 Paarhaushalt 01.09.2008 31.12.2009 mit 2 Kindern 1-49 % 30-44 61.2 Tabelle T 3.6.2.8, 2007 (0-2 jährig) Paarhaushalt 01.01.2010 31.12.2010 mit 2 Kindern 1-49 % 30-44 53.9 Tabelle T 3.6.2.8, 2010 (0-2 jährig) 4.4. Beeinträchtigung in der Haushaltsführung 4.4.1. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin macht geltend, ihre unfallbedingten Beschwerden würden ihr Schwierigkeiten bei den häuslichen Arbeiten bereiten. So führe ihre Vergesslich- keit dazu, dass sie beim Einkaufen anders als früher immer auf eine Einkaufsliste angewiesen sei. Sie könne sich auch nicht mehr so schnell einen Überblick ver- schaffen, z.B. über das Sortiment in einem Warenhaus. Das führe dazu, dass sie beim Einkaufen viel langsamer sei als früher. Zudem verliere sie rasch die Über- sicht und fühle sich überfordert. Das Schwindelgefühl trete vermehrt auf bei Tätig- keiten, bei welchen sie sich bücken oder über Kopf arbeiten müsse, z.B. beim Heben der Wäsche. Im Haushalt helfe ihr daher ihr Ehemann bei bestimmten Tä- tigkeiten, beispielsweise habe er das Wäschewaschen übernommen. Wenn der Schwindel intensiv sei, werde ihr übel. Einmal sei sie deswegen auch gestürzt. Aus Angst vor Schwindel habe sie ihr Auto verkauft, obwohl sie früher eine gute Autofahrerin gewesen sei. Auch Velofahren und zügiges Gehen gehe wegen Schwindelanfällen und Kopfschmerzen nicht mehr. Ermüdbarkeit und Anfälligkeit für Schwindel hätten dazu geführt, dass sie im Haushalt deutlich langsamer ge- worden sei. Auch die Kopfschmerzen schränkten sie insbesondere bei anstren-
- 29 - genden Tätigkeiten ein. Bei körperlicher Anstrengung nähmen die Kopfschmerzen zu und mit zunehmenden Kopfschmerzen reduziere sich ihre Leistungsfähigkeit. Wenn die Schmerzen zu stark würden, lege sie sich nach Möglichkeit hin, um sich zu entspannen. Die ein bis zwei Mal pro Monat auftretenden Kopfschmerzatta- cken zwängen sie zum Rückzug in ein ruhiges Umfeld, um einige Stunden zu schlafen. Auch bei Hektik und wenn sie unter vielen Menschen sei, sei sie über- anstrengt, müsse sich zurückziehen und brauche viel Schlaf, um sich vom Stress zu erholen. Der Verlust des Geruchssinns wirke sich auch auf ihre Kochgewohn- heiten aus, da sie Essen oder Getränke nicht rieche und die Würzung nicht richtig wahrnehme (act. 1 S. 16 ff., act. 1 S. 51 f.). Die prozentuale Beeinträchtigung im Haushalt beziffert die Klägerin für die Perio- de vom 25. Juni 2004 bis zum 1. Februar 2005 mit 50%. Dies berechnet sie wie folgt: Da das Arbeitspensum nach ihrer Hospitalisierung zunächst bis zur definiti- ven Aufnahme eines 50%-Pensums ab 1. Februar 2005 geschwankt habe, sei für die rund sechs Monate ab dem Unfallzeitpunkt (25. Juni 2004) bis zur dauerhaften Wiederaufnahme eines 50 %-Pensums ab 1. Februar 2005 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin in der Haushaltsführung von durchschnittlich 50 % ausgewiesen (act. 1 Ziff. 23). Für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. August 2008 macht die Kläge- rin eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 35 % geltend. Dem legt sie die ihr im SIVM-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % zugrunde, wobei die Belas- tung im Ein- resp. Zweipersonenhaushalt als leicht geringer zu bewerten sei als jene im Pflegeberuf der Klägerin, woraus eine 35 prozentige Beeinträchtigung re- sultiere (act. 1 Ziff. 25). Ab Geburt der Zwillinge (Periode vom 1. September 2008 bis 31. Dezember
2010) hätten die von der Klägerin zu verrichtenden Haushalts- und Kinderbetreu- ungsarbeiten weitgehend den Arbeiten entsprochen, welche sie als Betreue- rin/Pflegeassistentin demenzkranker Menschen im K'._____ zu verrichten gehabt habe, weshalb von einer annähernd identischen Belastung auszugehen sei. Die Beeinträchtigung im Haushalt betrage ab Geburt der Zwillinge demnach 45 % (act. 1 Ziff. 26). Weiter gibt die Klägerin in ihrer Klageschrift ein Schreiben von
- 30 - Dr. med. O._____ vom 16. Mai 2011 vollständig wieder, worin sich dieser detail- liert zu den prozentualen Einschränkungen bei konkreten Tätigkeiten im Haushalt äussert (act. 1 S. 54 ff.). Die darin enthaltene Beurteilung ist als klägerische Be- hauptung zu werten. Demnach macht die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Sep- tember 2008 bis zum 31. Dezember 2010 konkret folgende Einschränkungen im Haushalt geltend: Prozentuale Be- Tätigkeit Grund der Einschränkung einträchtigung Einschränkung durch Anosmie, kognitiv und Nacken- Mahlzeitenzubereitung 40% schmerzen Einschränkungen hauptsächlich wegen Bücken, Tra- Abwaschen/Tisch decken 20% gen, verbunden mit Schwindel Einkaufen/Post/chem. Reini- Durch Verlangsamung und kognitiven Störungen, so- 25% gung wie physischer Minderbelastbarkeit Putzen/Aufräumen 40% Behinderung durch Gewichte tragen, Schwindel, un- Waschen/Bügeln günstige Haltung (Maschine füllen, leeren, Wäsche 50% aufhängen) Einschränkungen bei monotonen Körperhaltungen, Handwerkliche Tätigkeiten 40% nur einfache Tätigkeiten auf Körperhöhe möglich Schrebergarten, ca. 40m2: Einschränkungen durch Haustie- Körperhaltungen, verbunden mit Schwindel beim Bü- 40% re/Pflanzenpflege/Garten cken. Zuhause wird eine kleine Giesskanne benützt Administrative Arbeiten Kognitive Einschränkungen, Verlangsamung 30% Schwierigkeiten beim Waschen der Kinder durch Kör- Kind füttern/waschen 30% perhaltung, Schmerzen und Schwindel Lärmempfindlichkeit, wodurch auch Kopfschmerzen Kind betreuen verstärkt werden. Störung der geteilten Aufmerksam- 50% keit bei der Kinderbetreuung erschwerend. Schwierigkeiten wenn Kinder wild oder trotzig sind, Kind an einen Ort begleiten dann schnell Überforderung mit Kopfschmerzen und 30% Schwindel Darüber hinaus trete an ca. fünf Tagen pro Monat infolge Schmerzen und Er- schöpfung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt ein (act. 1 S. 55). Ausgehend von einer generellen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von ca. 40 % und unter Berücksichtigung der zeitweise zusätzlich auftretenden Schwindel- und Schmerzattacken sei von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin als Mutter in einem Paarhaushalt mit zwei Kleinkindern von 45 % im Minimum auszugehen (act. 1 Ziff. 30).
- 31 - 4.4.2. Standpunkt des Beklagten Der Beklagte bestreitet auf den Unfall zurückzuführende Einschränkungen der Klägerin in der Haushaltsführung (act. 14 Rz. 23 ff.). Ferner könne nicht von der Arbeitsunfähigkeit auf eine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung geschlossen werden, da die Haushaltstätigkeit eine deutlich geringere Belastung als die Be- rufstätigkeit in der Pflege darstelle (act. 14 Rz. 26 f.). Es fehle daher an einem un- fallkausalen Haushaltsschaden (act. 14 Rz. 33). 4.4.3. Beweismittel 4.4.3.1. Klägerische Beweismittel Zur Ermittlung der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung offeriert die Klägerin folgende Beweismittel: − Für den Zeitraum vom 25. Juni 2004 bis zum 31. August 2008: Gerichtliches neurologisches Gutachten (act. 27 S. 24 und 33, act. 1 S. 46) − Für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010: − Medizinisches Gerichtsgutachten zur Arbeitsunfähigkeit in der Haus- haltsführung (act. 1 S. 58, act. 27 S. 24 und 33) − Fragebogen der IV "Beschreibung der individuellen Tätigkeit" vom
11. Mai 2006 (act. 1 Ziff. 26, act. 3/19) − P._____ als Zeugin zur Richtigkeit ihrer Festhaltungen vom 11. Mai 2006 im Fragebogen der Invalidenversicherung sowie generell zur re- duzierten Belastbarkeit der Klägerin nach dem Unfall (act. 1 Ziff. 27) − Beurteilung von Dr. med. O._____ 20. Mai 2011 (act. 1 Ziff. 30, act. 3/21) − Dr. med. O._____ als Zeuge zur Richtigkeit seiner Festhaltungen und Beurteilungen im Bericht vom 16. Mai 2011 sowie im Fragebogen vom
20. Mai 2011 (act. 1 Ziff. 31) − Schwiegereltern und Schwager der Klägerin als Zeugen zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit bei der Haushaltsführung (act. 1 Ziff. 31)
- 32 - − Parteibefragung der Klägerin zur Arbeitsunfähigkeit bei der Haushalts- führung (act. 1 Ziff. 31) 4.4.3.2. Beklagtische Beweismittel Der Beklagte offeriert zur Beeinträchtigung im Haushalt für die gesamte Beurtei- lungsperiode ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten mindestens in den Teilbereichen Neurologie und Psychiatrie (insb. act. 34 Rz. 7). 4.4.4. Rechtliche Grundlagen Zur Feststellung des Ausmasses der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung hat der Richter vom medizinischen (oder theoretischen) Invaliditätsgrad auszuge- hen und dessen Auswirkungen auf die Fähigkeit des Geschädigten, Haushaltsar- beiten auszuführen, zu prüfen. Es ist grundsätzlich möglich, dass die Behinderung des Geschädigten eine Haushaltsarbeit nicht ausschliesst oder dass sie lediglich gewisse Einschränkungen zur Folge hat. Umgekehrt ist es möglich, dass ein ge- wisses Leiden auf den Haushaltsschaden Auswirkungen hat, die mit dem betref- fenden medizinischen Invaliditätsgrad nicht vergleichbar sind (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 = Pra 92 [2003] 69). Erwerbs- und Hausarbeitsunfähigkeit beziehen sich auf unterschiedliche Arbeitsbereiche und sind deshalb klar voneinander zu unter- scheiden (LANDOLT, a. a. O., N 970). Das eine aus dem anderen abzuleiten, ist daher nicht möglich. Ob und inwieweit eine Beeinträchtigung der Hausarbeitsfähigkeit vorliegt, ist eine vom Geschädigten zu substantiierende und zu beweisende Tatfrage (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar zu Art. 46 OR, Zürich 2007, N 949). Dabei ist nicht erforder- lich, dass eine Liste mit allen vom Geschädigten ausgeführten Haushaltsarbeiten mit dem exakten Mass der jeweiligen Beeinträchtigung erstellt wird. Eine solche Vorgehensweise wurde vom Bundesgericht als kaum praktikabel und nicht ver- einbar mit der Festlegung des Stundenaufwandes nach statistischen Werten in der abstrakten Methode beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 4A.98/2008 vom
8. Mai 2008, E. 3.2.3). Bei der Ermittlung, welche Tätigkeiten im Haushalt auf- grund der Verletzungsfolgen nicht mehr oder nur noch beschränkt möglich sind,
- 33 - handelt es sich um eine Frage medizinischer Natur, die nicht vom Sachrichter und Rechtsanwender zu beurteilen ist. Vielmehr bedarf es hierzu des Beizuges von medizinischen Sachverständigen (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar zu Art. 46 OR, Zürich 2007, N 951; KYBURZ, in: HAVE 2013, S. 181; HERRMANN, in: HAVE 2013, S. 150). Mit Beweisbeschluss vom 3. Oktober 2013 wurde daher die Einholung des beid- seits offerierten gerichtlichen medizinischen Gutachtens zur Frage des Umfanges der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung und der Kausalität beschlossen (act. 38). Als Gutachterin wurde die Gutachtensstelle des Universitätsspitals Zü- rich (Klinik für Neurologie) unter der Leitung von Prof. Dr. med. C._____ ernannt (act. 53). Auf dieses Gutachten ist im Folgenden soweit nötig einzugehen. 4.4.5. Würdigung 4.4.5.1. Einwände der Parteien gegen das gerichtliche Gutachten 4.4.5.1.1. Die Beklagte (und teilweise auch die Klägerin, act. 86 Ziff. 7) bean- standet, dass im gerichtlichen Gutachten auf falsche SAKE-Tabellen abgestellt worden sei (act. 80 S. 2). Es ist zutreffend, dass bei der Berechnung der Beein- trächtigung im Anhang des Gutachtens Werte aus nicht zur Anwendung gelan- genden SAKE-Tabellen verwendet wurden. Dies wirkt sich jedoch aus folgenden Gründen nicht auf die Zuverlässigkeit des Gutachtens aus: Im Gutachten werden Angaben zum prozentualen Umfang der Beeinträchtigung in den einzelnen Haus- haltstätigkeiten (Mahlzeiten zubereiten, Abwaschen, Einkaufen etc.) gemacht. Die teilweise den (falschen) Tabellen entnommenen Werte des hypothetischen Zeit- aufwandes im Validenhaushalt haben auf die im Gutachten festgehaltenen pro- zentualen Einschränkungen in den einzelnen Haushaltstätigkeiten keinen Ein- fluss. Hingegen beeinflussen sie die Berechnung der gesamthaften prozentualen Einschränkung im Haushalt, da sie genau zu diesem Zweck herangezogen wur- den. Auf die im Gutachten erwähnte gesamthafte prozentuale Einschränkung kann daher nicht abgestellt werden. Dies ist jedoch nicht von Bedeutung, da die gesamthafte prozentuale Einschränkung in der Haushaltsführung anhand der im Gutachten angegebenen Einschränkung in den einzelnen Haushaltstätigkeiten
- 34 - und den richtigerweise zur Anwendung kommenden SAKE-Tabellen vom Gericht selber für die relevanten Zeiträume errechnet werden kann. Hierfür sind auch kei- ne medizinischen Fachkenntnisse nötig. Überdies weichen die Zahlen nach Anwendung der richtigen SAKE-Tabellen – wie in Erw. 4.6 noch zu zeigen ist – nur sehr geringfügig von den Ergebnissen des gerichtlichen Gutachtens ab. 4.4.5.1.2. Die Klägerin bezeichnet die aus dem gerichtlichen Gutachten resultie- rende Einschränkung in der Haushaltsführung als nicht nachvollziehbar. Zwischen dem Gesamtgutachten und dem neuropsychologischen Teilgutachten bestehe ei- ne Diskrepanz, welche nicht begründet werde. Prof. Dr. C._____ sei bei der Beur- teilung der Klägerin offensichtlich davon ausgegangen, dass diese rechtlich ver- pflichtet sei, Haushaltsarbeiten, welche sie z.B. wegen Kopfschmerzen oder Schwindel nicht wie an sich erforderlich am Morgen verrichten könne, am Abend oder am nächsten Tag erledigen müsse. Damit gehe Prof. Dr. C._____ von einer Schadenminderungspflicht aus, welche gemäss Rechtsprechung nicht bestehe (act. 79 S. 5 f., act. 86 Ziff. 3). Es trifft zwar zu, dass das neuropsychologische Teilgutachten in Bezug auf die gesamthafte prozentuale Einschränkung der Klägerin in der Haushaltsführung höhere Werte ausweist als das Interdisziplinäre Gutachten (act. 73 S. 5, act. 72 Anhang S. 1-3). Dem Gutachten ist die von der Klägerin behauptete Begründung dieser Differenz jedoch nicht zu entnehmen. Die vergleichsweise tiefen Werte werden im Gutachten (insb. S. 15) vielmehr eingehend damit begründet, dass sich namentlich die peripher-vestibuläre Unterfunktion nur punktuell und für kurze Momente bemerkbar gemacht habe, was nur eine geringe Einschränkung in der Haushaltsführung zu erklären vermöge, während die Anosmie nur für die Zuberei- tung von Mahlzeiten relevant sei. Sodann wird die Einschränkung in administrati- ven Aufgaben relativiert, da die Klägerin anlässlich der neurologischen Begutach- tung erwähnt habe, dass sie die administrativen Aufgaben immer selbständig durchgeführt habe. Bezüglich der Kopfschmerzen erachtet das interdisziplinäre Gutachten eine Einschränkung für die Zeiträume mit Exazerbation der Kopf- schmerzen für kognitiv oder körperlich anstrengende Arbeiten als gegeben. Die
- 35 - Angabe der Klägerin, wonach sie bestimmte Aufgaben gar nicht ausführen könne, erachtet das interdisziplinäre Gutachten als mit objektivierbaren neurologischen und neuropsychologischen Defiziten als nicht erklärbar. Vor diesem Hintergrund sind die Werte der prozentualen Einschränkung im gerichtlichen Gutachten durchaus nachvollziehbar. Das Gesamtgutachten wurde denn auch von den bei- den neuropsychologischen Gutachtern mitunterzeichnet, so dass davon auszuge- hen ist, dass dessen Ergebnis die Folge einer gemeinsamen Beurteilung ist und die neuropsychologischen Gutachter dieses Ergebnis mittragen und als richtig er- achten. 4.4.5.2. Zeitraum vom 25. Juni 2004 bis 31. Januar 2005 Für den Zeitraum vom 25. Juni 2004 bis 31. Januar 2005 macht die Klägerin eine Einschränkung in der Haushaltsführung von 50 % geltend. Die Klägerin hat dabei nicht für jede einzelne Haushaltstätigkeit das Mass der Beeinträchtigung festge- halten, was nach dem Ausgeführten aber auch nicht erforderlich ist. Sie hat in groben Zügen geschildert, wie sich ihre Beschwerden auf die Haushaltstätigkeit auswirken und die Beeinträchtigung mit 50 % beziffert. Damit ist sie ihren Sub- stantiierungspflichten nachgekommen. Nachdem der Beklagte diese Beeinträchti- gung bestreitet, ist sie von der Klägerin zu beweisen. Entgegen den diesbezügli- chen Ausführungen der Klägerin kann ihre Arbeitsunfähigkeit im Haushalt aber nicht aus dem Mass ihrer Erwerbsunfähigkeit abgeleitet werden, weshalb zu die- ser Frage das von beiden Parteien als Beweis offerierte gerichtliche medizinische Gutachten eingeholt wurde (vgl. Erw. 4.4.4.1). Da der Klägerin indessen für den Zeitraum vom 25. Juni 2004 bis zum 21. Juli 2004 aufgrund ihres damaligen Klini- kaufenthaltes ohnehin kein Ersatz für einen Haushaltsschaden zuzusprechen ist, war das Gutachten auf den verbleibenden Zeitraum (22. Juli 2004 bis 31. Januar
2005) zu beschränken. Das vorgeschlagene medizinische Gutachten ist hierfür geeignet. Nicht erforderlich ist hingegen ein polydisziplinäres Gutachten, welches die Beeinträchtigung zusätzlich aus der Warte der Psychiatrie beurteilt. Wie in Erw. 3.6.2 ff. bereits festgestellt, weisen die Beschwerden der Klägerin keine psy- chiatrische Komponente auf, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein solches Gutachten ins Leere laufen würde.
- 36 - Das gerichtliche Gutachten geht aufgrund der in der Anamnese glaubwürdig be- richteten Schwierigkeiten bei der Bewältigung von alltäglichen Anforderungen wie auch der im neuropsychologischen Bericht vom 5. Juli 2004 festgehaltenen neu- ropsychologischen Minderleistungen, insbesondere der reduzierten attentionalen, exekutiven und mnestischen Ressourcen davon aus, dass die Klägerin vom
22. Juli 2004 bis zum 31. Januar 2005 in der Führung ihres Haushaltes beein- trächtigt war (act. 72 S. 15). Aufgrund der raschen Ermüdbarkeit, der reduzierten Belastbarkeit und den Konzentrationsschwierigkeiten habe die Klägerin wiederholt längere Erholungspausen gebraucht und sei nicht in der Lage gewesen, über eine längere Zeit einer bestimmten Aktivität oder Tätigkeit nachzugehen. Sodann sei davon auszugehen, dass sich die reduzierten attentionalen, mnestischen und exekutiven Funktionen insbesondere negativ auf administrative Haushaltstätigkei- ten, Mahlzeitenzubereitungen sowie die Erledigung von Einkäufen ausgewirkt ha- ben, da diese ein höheres Mass dieser kognitiven Funktionen erforderten (act. 72 S. 15 f.). Die im Gutachten ermittelten Werte der Einschränkung für den Zeitraum vom 22. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 sind eingehend begründet, nachvollziehbar und schlüssig. Es ist daher darauf abzustellen und gestützt darauf die gesamthaf- te prozentuale Einschränkung in dieser Periode zu berechnen. Es ergibt sich fol- gende tabellarische Darstellung:
22. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt gemäss Gut- (h) (T 3.6.2.3, 2004, Frau alleinlebend, 30-44 Jahre, (h) achten (%) 100% erwerbstätig) Mahlzeiten zubereiten 3.6 25 % 0.90 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.7 20 % 0.34 Einkaufen 1.7 25 % 0.43 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.1 20 % 0.62 Waschen, bügeln 1.4 20 % 0.28 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.7 20 % 0.14 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 20 % 0.36 Administrative Aufgaben 0.9 50 % 0.45
- 37 - Total 14.8 23.78 % 3.52 Für den Zeitraum vom 22. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 ist demnach von einer Beeinträchtigung in der Haushaltsführung – unter Berücksichtigung der verschie- denen Einschränkungen – von 23.78 % auszugehen. 4.4.5.3. Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2008 Auch bezüglich dieses Zeitraumes sind die Ausführungen der Klägerin zur Beein- trächtigung hinreichend substantiiert. Nachdem der Beklagte die behauptete 35- prozentige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis
31. August 2008 bestritten hat, ist sie von der Klägerin zu beweisen. Eine Ablei- tung der Beeinträchtigung im Haushalt aus der Erwerbsunfähigkeit ist auch hier nicht möglich. Hingegen kann die Beeinträchtigung durch das vorgeschlagene medizinische Gutachten ermittelt werden. Aus bereits erwähnten Gründen ist hin- gegen ein polydisziplinäres Gutachten, welches die Beeinträchtigung zusätzlich aus der Warte der Psychiatrie beurteilt, nicht nötig (Vgl. Erw. 4.4.4.2). Das Aus- mass der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. August 2008 war durch ein gerichtliches medizinisches Gutachten fest- zustellen. Das gerichtliche interdisziplinäre Gutachten gelangt aufgrund der in der Anamne- se glaubwürdig berichteten Schwierigkeiten bei der Bewältigung von alltäglichen Anforderungen wie auch der im neuropsychologischen Bericht von Dr. Q._____ vom 1. Februar 2006 sowie dem Bericht von Dr. J._____ vom 23. Januar 2008 festgehaltenen neuropsychologischen Minderleistungen, insbesondere der redu- zierten attentionalen, exekutiven und mnestischen Ressourcen zum Schluss, dass die Klägerin in ihrer Haushaltsführung vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2008 beeinträchtigt war (act. 72 S. 16). Für diesen Zeitraum stützt sich das Gut- achten vor allem auf die neuropsychologischen Verlaufsbeurteilungen von Dr. Q._____ vom 1. Februar 2006 und das interdisziplinäre Gutachten des SIVM vom
23. Januar 2008. Die im Gutachten ermittelten Werte der Einschränkung sind ein- gehend begründet, nachvollziehbar und schlüssig. Es ist daher darauf abzustellen und gestützt darauf die gesamthafte prozentuale Einschränkung zu berechnen.
- 38 - Zur Berechnung der gesamthaften Einschränkung ist die Periode vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2008 aufgrund unterschiedlicher zur Anwendung gelangen- der SAKE-Tabellen in drei Teilperioden aufzuteilen. Die Ermittlung der gesamthaf- ten Einschränkung pro Periode ist nachfolgend tabellarisch dargestellt: Einschränkung
1. Februar 2005 bis 30. Juni 2005 Zeitaufwand gemäss Gut- Einschränkung Validenhaushalt achten (h) (T3.6.2.3, 2004, Frau alleinlebend, 30-44 Jahre, (h) (%) 100% erwerbstätig) Mahlzeiten zubereiten 3.6 10 % 0.36 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.7 10 % 0.17 Einkaufen 1.7 20 % 0.34 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.1 20 % 0.62 Waschen, bügeln 1.4 10 % 0.14 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.7 10 % 0.07 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 10 % 0.18 Administrative Aufgaben 0.9 50 % 0.45 Total 14.8 15.74 % 2.33 Einschränkung
1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 Zeitaufwand gemäss Gut- Einschränkung Validenhaushalt achten (h) (T3.6.2.5, 2004, Frau in Paarhaushalt, 30-44 Jahre, (h) (%) 100 % erwerbstätig) Mahlzeiten zubereiten 4.7 10 % 0.47 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.8 10 % 0.18 Einkaufen 2.1 20 % 0.42 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.3 20 % 0.66 Waschen, bügeln 2.0 10 % 0.20 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.6 10 % 0.06 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 2.1 10 % 0.21 Administrative Aufgaben 1.1 50 % 0.55
- 39 - Total 17.1 16.08 % 2.75 Einschränkung
1. Januar 2007 bis 31. August 2008 Zeitaufwand gemäss Gut- Einschränkung Validenhaushalt achten (h) (T3.6.2.5, 2007, Frau in Paarhaushalt, 30-44 Jahre, (h) (%) 100 % erwerbstätig) Mahlzeiten zubereiten 4.6 10 % 0.46 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.0 10 % 0.2 Einkaufen 1.9 20 % 0.38 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.2 20 % 0.64 Waschen, bügeln 2.3 10 % 0.23 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.4 10 % 0.04 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.1 10 % 0.31 Administrative Aufgaben 1.0 50 % 0.5 Total 18.2 15.16 % 2.76 4.4.5.4. Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 Bezüglich der Beeinträchtigung im Haushalt nach der Geburt der Zwillinge hat die Klägerin detaillierte Angaben dazu gemacht, in welchen Bereichen sie in welchem Umfang beeinträchtigt sei. Ihre Behauptungen sind hinsichtlich der Substantiie- rung nicht zu beanstanden. Da der Beklagte die behauptete 45-prozentige Ar- beitsunfähigkeit im Haushalt im geltend gemachten Zeitraum bestreitet, ist sie von der Klägerin zu beweisen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann ihre Arbeitsunfähigkeit im Haushalt auch nach der Geburt der Zwillinge nicht aus dem Mass ihrer Erwerbsunfähigkeit abgeleitet werden. Namentlich kann ihre Tätigkeit in einem Heim für Demenzkranke auch nicht mit ihrer Tätigkeit als Mutter von zwei Kleinkindern verglichen werden, da sich diese Tätigkeiten erfahrungsgemäss zu sehr unterscheiden. Demnach kann darauf verzichtet werden, die diesbezüg- lich eingereichten Beweismittel (IV-Fragebogen, act. 3/19) zu würdigen und die beantragten Beweismittel abzunehmen (Zeugenaussage von P._____ zur Rich- tigkeit ihrer Festhaltungen im IV-Fragebogen und generell zu ihren Beobachtun-
- 40 - gen hinsichtlich der reduzierten Belastbarkeit der Klägerin nach dem Unfall). Es kann auch auf die Abnahme der Zeugenaussagen der Schwiegereltern und des Schwagers verzichtet werden. Wie bereits ausgeführt, bedarf es zur Abklärung des Ausmasses der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung der Beurteilung ei- nes medizinischen Sachverständigen. Die Zeugenaussage der Schwiegereltern und des Schwagers der Klägerin zu ihren Wahrnehmungen wären daher von ver- nachlässigbarem Beweiswert. Die von der Klägerin weiter zu diesem Sachverhalt als Beweismittel eingereichte Beurteilung von Dr. med. O._____ bezeichnet die Beeinträchtigung der Klägerin in den meisten Kategorien von Haushaltsarbeit als erheblich und beziffert sie mit 30 bis 50 %. Zudem gelangt Dr. med. O._____ zum Schluss, dass die Klägerin darüber hinaus an ca. 4 bis 6 Tagen im Monat zu 100 % unfähig sei, Haushalts- arbeiten zu verrichten (act. 3/21). Insgesamt stützt der Bericht von Dr. med. O._____ die Behauptungen der Klägerin. Die Beurteilung hat jedoch aus ver- schiedenen Gründen eher geringen Beweiswert. Nach eigenen Angaben der Klä- gerin ist Dr. med. O._____ ihr behandelnder Arzt und der Auftrag zur Beurteilung wurde von der Klägerin allein gegeben. Dr. med. O._____ hat demnach eine auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung, welche die Gefahr birgt, er könnte in Zweifels- fällen eher zu Gunsten der Klägerin aussagen, was vom Gericht zu berücksichti- gen wäre (vgl. BGE 125 V 351 E. 3cc). Sodann ist die Beurteilung sehr kurz (zwei Seiten) und die Begründung der Ergebnisse ist knapp und teilweise nur stichwort- artig. Ein alleiniges Abstellen auf die Beurteilung von Dr. med. O._____ ist unter diesen Umständen nicht möglich. Bei der als Beweis beantragten Zeugenaussage von Dr. med. O._____ zur Richtigkeit seiner Festhaltungen ist zu beachten, dass es sich dabei um einen sachverständigen Zeugen handeln würde. In kontroversen Fällen sind die Ausführungen einer sachverständigen Person zur Würdigung des Sachverhalts kaum tragfähig und ersetzen ein eigentliches Gutachten grundsätz- lich nicht (MÜLLER, in: Dike-Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, N 10 zu Art. 175). Auf eine Einvernahme von Dr. med. O._____ als Zeuge ist demnach einstweilen zu verzichten, zumal das beidseits beantragte medizinische Gutachten zur Beurteilung der Beeinträchtigung geeignet ist und davon auszuge-
- 41 - hen ist, dass damit das Ausmass der Beeinträchtigung hinreichend festgestellt werden kann. Das gerichtliche Gutachten hält fest, dass aufgrund der in der Anamnese glaub- würdig berichteten Schwierigkeiten bei der Bewältigung von alltäglichen Anforde- rungen wie auch der in den neuropsychologischen Berichten von Dr. Q._____ vom 1. Februar 2006, sowie dem Bericht von Dr. J._____ vom 23. Januar 2008 festgehaltenen neuropsychologischen Minderleistungen, insbesondere der redu- zierten attentionalen, exekutiven und mnestischen Ressourcen, davon auszuge- hen sei, dass die Klägerin vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 in der Führung ihres Haushaltes beeinträchtigt war (act. 72 S. 16). Für diesen Zeit- raum stützt sich das Gutachten insbesondere auf das neuropsychologische Teil- gutachten und die Einschätzung von Dr. O._____ vom 16. Mai 2011. Die im Gut- achten ermittelten Werte der Einschränkung sind eingehend begründet, nachvoll- ziehbar und schlüssig. Es ist daher darauf abzustellen und gestützt darauf die ge- samthafte prozentuale Einschränkung zu berechnen. Zur Berechnung der ge- samthaften Einschränkung und aufgrund unterschiedlicher zu Anwendung gelan- gender SAKE-Tabellen ist die Periode vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2010 weiter aufzuteilen. Die Ermittlung der gesamthaften Einschränkung pro Pe- riode ist nachfolgend tabellarisch dargestellt: Einschränkung
1. September 2008 bis 31. Dezember 2009 Zeitaufwand gemäss Gut- Einschränkung Validenhaushalt achten (h) (T3.6.2.8, 2007, Mutter in Paarhaushalt, 30-44 Jahre, (h) (%) 1-49 % erwerbstätig, jüngstes Kind 0-2 Jahre) Mahlzeiten zubereiten 9.4 10 % 0.94 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 4.0 10 % 0.40 Einkaufen 3.4 20 % 0.68 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.7 10 % 0.67 Waschen, bügeln 3.4 10 % 0.34 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.9 10 % 0.09 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.4 10 % 0.34 Administrative Aufgaben 1.6 25 % 0.40
- 42 - Kinder Essen geben, waschen, ins Bett bringen 11.3 10 % 1.13 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 14.4 10 % 1.14 Kinder begleiten, transportieren 1.3 10 % 0.13 Total 61.2 10.23 % 6.26 Einschränkung
1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 Zeitaufwand gemäss Gut- Einschränkung Validenhaushalt achten (h) (T3.6.2.8, 2010, Mutter in Paarhaushalt, 30-44 Jahre, (h) (%) 1-49 % erwerbstätig, jüngstes Kind 0-2 Jahre) Mahlzeiten zubereiten 10.1 10 % 1.01 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 4.1 10 % 0.41 Einkaufen 3.5 20 % 0.7 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.3 10 % 0.63 Waschen, bügeln 3.1 10 % 0.31 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.5 10 % 0.05 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.5 10 % 0.15 Administrative Aufgaben 1.4 25 % 0.35 Kinder Essen geben, waschen, ins Bett bringen 10.9 10 % 1.09 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 12.9 10 % 1.29 Kinder begleiten, transportieren 1.3 10 % 0.13 Total 53.9 11.35 % 6.12 4.4.6. Fazit Es ist für die einzelnen Perioden von folgenden – aufgrund verschiedener Ein- schränkungen – rechnerisch ermittelten prozentualen Einschränkungen in der Haushaltsführung auszugehen: 23.78 %
22. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 15.74 %
1. Februar 2005 bis 30. Juni 2005 16.08 %
1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006
- 43 - 15.16 %
1. Januar 2007 bis 31. August 2008 10.23 %
1. September 2008 bis 31. Dezember 2009 11.35 %
1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 4.5. Stundenansatz 4.5.1. Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei von einem Stundenansatz von CHF 30.– auszugehen, weil dies dem Stundenansatz für eine Haushaltshilfe in der Region Zürich entspreche (act. 1 Ziff. 21 f.). Der Beklagte erachtet diesen Stundenansatz als zu hoch, es seien maximal CHF 25.– anzunehmen (act. 14 Rz. 22). 4.5.2. Rechtliches und Würdigung Der zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich ein- gesetzte Ersatzkraft verursachen würde. Es ist der Stundenansatz zu ermitteln, der in der Wohnregion des Geschädigten einer Ersatzkraft, die ihn so gut wie möglich ersetzt, bezahlt werden müsste. Welches der "richtige" Stundenlohnan- satz zur Berechnung des Haushaltsschadens ist, ist umstritten. Das Bundesge- richt zieht als Vergleichsgrösse den Lohn heran, der einer Haushaltshilfe oder Haushälterin bzw. für die Kinderbetreuung einem Kindermädchen in der Wohnge- gend der geschädigten Person bezahlt werden müsste. Die jeweils angenomme- nen Stundenansätze sind uneinheitlich und bewegten sich für die letzten Jahre zwischen CHF 25.– und CHF 30.–. Das Bundesgericht gesteht dem kantonalen Richter diesbezüglich einen grossen Ermessensspielraum zu. Festgehalten hat es immerhin, dass in einer ländlichen Umgebung tiefere Lohnkosten angenommen werden können als in städtischen Verhältnissen (FELLMANN/KOTTMANN, Schweize- risches Haftpflichtrecht, Bd. I, Bern 2012, N 1990 ff.). Für den Kanton Waadt er- wog das Bundesgericht, dass ein Stundenansatz von CHF 30.– angemessen sei.
- 44 - In einem anderen Entscheid bezeichnete es auch einen Stundenansatz von CHF 25.– als angemessen, hielt dazu jedoch fest, dass dieser Betrag im unteren Bereich liege und nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Geschädigte in einer länd- lichen Umgebung wohne. In einem weiteren Entscheid, hat das Bundesgericht die Annahme eines Stundentarifs von CHF 30.– für Genf als ermessenskonform be- stätigt (BGE 131 III 360 E. 8.3 = Pra 2006 Nr. 18 E. 8.3, mit Hinweisen). Die Klägerin wohnte nach dem Unfall in Schlieren, Zug und Birmensdorf. Wäh- rend Schlieren und Zug städtische Regionen sind, ist Birmensdorf eher ländlich. Insgesamt rechtfertigt es sich aber, das Lohnniveau an den Wohnorten der Kläge- rin mit jenen in Waadt und Genf zu vergleichen. Der Umstand, dass Birmensdorf eher ländlich ist, wird dadurch ausgeglichen, dass im Haushalt in Birmensdorf auch Kleinkinder zu versorgen waren und die Stundenansätze für die Kleinkindbe- treuung im Vergleich zu den übrigen Haushaltsarbeiten erfahrungsgemäss eher etwas höher sein dürften. Es rechtfertigt sich demnach, davon auszugehen, dass eine entgeltliche Ersatz- kraft für Haushalt und Kinderbetreuung die Klägerin CHF 30.– pro Stunde kosten würde. 4.6. Berechnung des Haushaltsschadens Zur Ermittlung des Haushaltsschadens ist vom hypothetischen, anhand der SAKE-Tabellen eruierten Zeitaufwand für Haushaltsarbeiten in den jeweiligen Zeitabschnitten auszugehen. Unter Verwendung dieses Wertes ist die gutachter- lich festgestellte prozentuale Einschränkung in der Haushaltsführung in Stunden pro Tag umzurechnen. Diese Stundenzahl pro Tag ist auf die Stundenanzahl pro Periode umzurechnen und das Ergebnis multipliziert mit dem ermittelten Stun- denansatz ergibt den Haushaltsschaden der Klägerin. Tabellarisch dargestellt sieht diese Berechnung wie folgt aus:
- 45 - Zeitaufwand Anzahl Beeinträchtigung Stundenan- Von Bis Validenhaushalt Haushaltsschaden Tage (%) satz (h pro Woche) 25.06.2004 21.07.2004 26 - - - CHF 0.– 22.07.2004 31.01.2005 193 14.8 23.78 % CHF 30.– CHF 2'911.10 01.02.2005 30.06.2005 149 14.8 15.74 % CHF 30.– CHF 1'487.55 01.07.2005 31.12.2006 183 17.7 16.08 % CHF 30.– CHF 2'232.20 01.01.2007 31.08.2008 608 18.2 15.16 % CHF 30.– CHF 7'189.50 01.09.2008 31.12.2009 486 61.2 10.23 % CHF 30.– CHF 13'040.30 01.01.2010 31.12.2010 364 53.9 11.35 % CHF 30.– CHF 9'543.55 22.07.2004 31.12.2010 CHF 36'404.20 4.7. Fazit Der Klägerin hat in der Periode vom 25. Juni 2004 bis 31. Dezember 2010 einen Haushaltsschaden von CHF 36'404.20 erlitten.
5. Kausalität 5.1. Rechtliche Grundlagen Die Leistungspflicht eines Unfallverursachers bzw. seiner Haftpflichtversicherung setzt voraus, dass zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein na- türlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau- salzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausal- zusammenhangs ist damit nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä- digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis- tige Integrität des Geschädigten beeinträchtigt hat, der Unfall also nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
- 46 - entfiele oder anders ausgefallen wäre (BGE 131 III 12 ff. = Urteil des Bundesge- richts 4C.222/2004 vom 14. September 2004, E. 2.1). Der Geschädigte trägt die Beweislast für den natürlichen Kausalzusammenhang (Art. 8 ZGB). Dabei genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines bestimm- ten Kausalverlaufs. Der Beweis gilt somit als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massge- blich in Betracht fallen (BGE 131 III 12 ff. = Urteil 4C.222/2004 vom 14. Septem- ber 2004, E. 2.). Nebst dem natürlichen Kausalzusammenhang muss ein adäquater Kausalzu- sammenhang vorliegen. Dieser ist gegeben, wenn das pflichtwidrige Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Der Ein- tritt dieses Erfolges muss durch das Verhalten allgemein begünstigt erscheinen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist eine Rechtsfrage (SCHNYDER, in: BSK OR-I, N 16 zu Art. 41). 5.2. Parteistandpunkte Die Klägerin behauptet, ihre Invalidisierung und ihre dadurch bedingte Einschrän- kung in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung sei die alleinige Folge ihres Unfalls. Vorzustände oder sonstige Drittursachen hätten nicht mitgewirkt. Der na- türliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Invalidisierung wer- de durch das SIVM-Gutachten vorbehaltlos bestätigt. Dieser Kausalzusammen- hang gelte klarerweise auch für die Behinderung in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung. Zudem entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Unfälle und Verletzungen, wie sie die Klägerin erlitten habe, regelmässig zu einer bleibenden Invalidisierung, wie sie bei der Klägerin eingetreten sei, führen könn- ten. Deshalb sei die Adäquanz ohne weiteres gegeben (act. 1 Rz. 46). Der Beklagte bestreitet die Unfallkausalität allfälliger klägerischer Beschwerden und allfälliger Einschränkungen im Haushalt und in der Kinderbetreuung. Entge-
- 47 - gen der Beurteilung im interdisziplinären SIVM-Gutachten liege eine Schmerzver- arbeitungsstörung bzw. somatoforme Schmerzstörung vor. Allfällige klägerische Beschwerden und Einschränkungen seien zudem nicht adäquat kausal (act. 14 Rz. 46). 5.3. Beweismittel Die Klägerin offeriert zum Beweis ihrer Behauptungen das Gutachten des SIVM vom 23. Januar 2008 (act. 3/5) sowie ein gerichtliches medizinisches Gutachten (act. 1 Ziff. 46, act. 27 Ziff. 33). Der Beklagte beantragt ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten mindestens in den Teilbereichen Neurologie und Psychiatrie (act. 14 Rz. 46, act. 34 Rz. 46). 5.4. Würdigung 5.4.1. Natürlicher Kausalzusammenhang Im SIVM-Gutachten wird festgestellt, dass die Beschwerden der Klägerin über- wiegend wahrscheinliche Folgen des Unfalls vom 25. Juni 2004 seien. Die Mitwir- kung anderer Krankheiten, krankhafter Vorzustände oder anderer unfallfremder Zustände oder Folgen früherer Unfälle wird im Gutachten ausgeschlossen (act. 3/5 S. 20). Das ORL-Gutachten hält fest, dass die diagnostizierte Anosmie in eindeutigem Zusammenhang mit dem durchgemachten Schädel-Hirntrauma ste- he, zumal die Geruchsempfindung vorher normal gewesen sei. Auch die Schwin- delbeschwerden stünden eindeutig in Zusammenhang mit dem Unfall (act. 3/12 S. 2). Wie in Erw. 3.6.1 ausgeführt, kommt dem Interdisziplinären SIVM-Gutachten und dem ORL-Gutachten volle Beweiskraft zu. Sie sind in Bezug auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs nachvollziehbar, klar und widerspruchsfrei. Darüber hinaus stützen sich die Gutachten gegenseitig, soweit sie sich zu den- selben Fragen äussern. Es liegen demnach keine Gründe vor, die Schlussfolge- rungen dieser Gutachten in Frage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein zweites Gutachten zu anderen Schlüssen kommen sollte. Daher wurde diese
- 48 - Frage den Gutachtern des gerichtlichen Interdisziplinären Gutachtens auch nicht vorgelegt. Sie äusserten sich dennoch dazu und gelangten ebenfalls zum Schluss, dass die Beschwerden der Klägerin auf den Unfall zurückzuführen seien (act. 72 S. 17). Die Gutachten bestätigen die Behauptungen der Klägerin. Die Klägerin hat demnach den Beweis dafür erbracht, dass zwischen ihren gesund- heitlichen Beschwerden und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Da sich weder das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten noch das ORL-Gutachten dazu äusserten, ob die unfallbedingten Beschwerden eine Beeinträchtigung der Klägerin in der Haushaltsführung verursacht haben, war die Einholung des offe- rierten gerichtlichen medizinischen Gutachtens notwendig. Darin wird ausgeführt, dass sowohl durch die wiederholt im Rahmen neuropsychologischer Testungen dokumentierten leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen als auch durch den Belastungsschwindel bei anzunehmender Contusio labyrinthi und der Exazerbation der posttraumatischen Kopfschmerzen relevante Einschränkun- gen in der Haushaltsführung begründet seien (act. 72 S. 14). Etwas weiter hinten im Gutachten wird sodann der Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitli- chen Beschwerden der Klägerin und ihrer Beeinträchtigung in der Haushaltsfüh- rung explizit bejaht (act. 72 S. 17). Der Beklagte moniert indessen, die Kausali- tätsbeurteilung durch die Gutachter sei offensichtlich allein aufgrund der nicht zu- lässigen Maxime "post hoc ergo propter hoc" bzw. aufgrund der Angaben der Klägerin getroffenen Annahme, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt beschwerde- frei war, zustande gekommen. In diesem Zusammenhang macht der Beklagte er- neut geltend, dass bei der Klägerin eine Schmerzverarbeitungsstörung bzw. eine somatoforme Schmerzstörung vorliege und der nicht erfolgte Beizug eines Psy- chiaters einen erheblichen Mangel des Gutachtens darstelle (act. 80 S. 2). Der Beklagte macht keine näheren Ausführungen dazu, inwiefern sich die be- hauptete Schmerzverarbeitungsstörung bzw. somatoforme Schmerzstörung auf die Kausalität auswirken soll. Die entsprechende Argumentationslinie des Beklag- ten kann höchstens erahnt werden. Mangels einer konkreten Behauptung, ist über diese Frage auch kein Beweis abzunehmen. Darüber hinaus ist gestützt auf das
- 49 - interdisziplinäre SIVM-Gutachten und das psychiatrische Gutachten davon aus- zugehen ist, dass die Klägerin weder vor noch nach dem Unfall an einer psychi- schen Störung litt, weshalb sich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erübrigte. 5.4.2. Adäquater Kausalzusammenhang Beim Unfall vom 25. Juni 2004 wurde die Klägerin beim Überqueren des Fuss- gängerstreifens von einem zunächst wartenden und dann unvermittelt losfahren- den Personenwagen auf die Kühlerhaube aufgeladen, von wo sie auf den Boden stürzte. Dabei erlitt sie eine Schädelfraktur, eine Hirnblutung, Beinverletzungen sowie diverse schwere Prellungen und blieb an der Unfallstelle bewusstlos liegen. Ein Unfall dieser Schwere ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der all- gemeinen Lebenserfahrung geeignet, Beschwerden wie in Erw. 3.7. festgehalten im dort beschriebenen Ausmass und für den erwähnten Zeitraum zu verursachen oder deren Eintritt zumindest zu begünstigen. Die Beschwerden ihrerseits sind geeignet, sich beeinträchtigend auf die Führung des Haushalts auszuwirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist demnach zu bejahen. 5.5. Fazit Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden der Klä- gerin ist gestützt auf das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten und das ORL- Gutachten zu bejahen, deren Schlussfolgerungen auch vom gerichtlichen Inter- disziplinären Gutachten bestätigt werden. Auch der Kausalzusammenhang zwi- schen den gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin und ihrer Beeinträchti- gung in der Haushaltsführung ist gestützt auf das gerichtliche Interdisziplinäre Gutachten zu bejahen. Überdies liegt auch ein adäquater Kausalzusammenhang vor.
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6. Schadenersatzbemessung 6.1. Schadenminderungspflicht 6.1.1. Der Beklagte macht geltend, die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 2 ZGB und Art. 44 Abs. 1 OR führe dazu, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann ei- ne Arbeitsaufteilung vorzunehmen habe, welche zu einem möglichst geringen Ar- beitsausfall bei ihr führe. Der Ehemann habe zwar keinen grösseren zeitlichen Aufwand zu betreiben als er ohne den Unfall betrieben hätte, er habe aber mög- lichst viele derjenigen Tätigkeiten zu übernehmen, welche die Klägerin nicht mehr ausführen könne. Im Gegenzug habe die Klägerin im gleichen zeitlichen Umfang jene Arbeiten von ihrem Ehemann zu übernehmen, die ihr weiterhin zumutbar seien. Auf diese Weise könne erreicht werden, dass überhaupt kein Haushalts- schaden entstehe (act. 14 Rz. 42, act. 34 Rz. 42). Eine weitere Folge der Scha- denminderungspflicht der Klägerin bestehe darin, dass Optimierungen durch den Einsatz von Hilfsmitteln soweit wie möglich vorzunehmen seien, was bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Haushaltsbereich zu berücksichtigen sei (act. 34 Rz. 42). 6.1.2. Die Klägerin wendet dagegen ein, der Beklagte verkenne, dass nach gel- tender Rechtsprechung der wirtschaftliche Wertverlust zu entschädigen sei, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstehe. Dies gelte unabhängig davon, ob dieser Verlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehr- tem Aufwand des Verletzten, zu zusätzlicher Beanspruchung von Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führe. Die Klägerin sei demnach nicht verpflichtet, mehr Zeit in den Haushalt zu investieren, als ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt entspreche (act. 27 Ziff. 28). 6.1.3. Aus der Beistands-, Unterhalts- und Unterstützungspflicht kann keine Schadenminderungs- bzw. Schadenselbsttragungspflicht der Angehörigen des Verletzten abgeleitet werden. Insbesondere aus dem Umstand, dass Angehörige im Zusammenhang mit der verletzungsbedingt mitunter erforderlichen Umorgani- sation des Haushalts gewisse Nachteile zu tragen haben, kann nicht gefolgert
- 51 - werden, dass sie verpflichtet sind, den Schaden ihres Familienmitglieds zu tragen und vermehrt im Haushalt mitzuarbeiten (LANDOLT, in: Jahrbuch zum Strassen- verkehrsrecht 2012, N. 50 f.). 6.1.4. Mangels einer Schadenminderungspflicht des Ehemannes der Klägerin, kann von diesem nicht verlangt werden, mehr Haushaltsarbeiten zu übernehmen als vor dem Unfall. Selbst wenn er bereits vor dem Unfall Haushaltsarbeit verrich- tet hätte, hätte sich eine neue Verteilung der Haushaltsarbeiten entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht auf den Schaden ausgewirkt. Die Klägerin macht im Wesentlichen nämlich nicht geltend, dass sie gewisse Haushaltsarbei- ten überhaupt nicht mehr verrichten könne, sondern vielmehr, dass sie bei der gesamten Haushaltsarbeit langsamer sei als vor dem Unfall und die Qualität der Arbeit abgenommen habe. Ein Abtausch von Arbeiten würde deshalb zu keiner nennenswerten Entlastung der Klägerin führen. Auf die Behauptung, der Schaden hätte durch geeignete Hilfsmittel reduziert werden können, ist nicht einzugehen, zumal der Beklagte nicht ausführt, mit welchen Hilfsmitteln der hier im Vorder- grund stehenden allgemeinen Verlangsamung bei der Verrichtung von Haushalts- arbeiten hätte begegnet werden können. Abgesehen davon wären die Kosten für die Anschaffung solcher Hilfsmittel ebenfalls vom Schädiger zu tragen. 6.2. Akontozahlung Nach den Ausführungen der Klägerin hat der Beklagte eine Akontozahlung von CHF 5'000.– geleistet (act. 1 Ziff. 36). Der Beklagte bestätigt, dass er am 13. April 2005 eine Akontozahlung an den Haushaltsschaden in dieser Höhe geleistet hat (act. 14 Rz. 36, act. 34 Rz. 33). Die Zahlung von CHF 5'000.– ist demnach von der Schadenersatzforderung der Klägerin abzuziehen. Es resultiert ein zu erset- zender Haushaltsschaden von CHF 31'404.20.
7. Schadenszins 7.1. Parteistandpunkte Die Klägerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren "per Rechnungstag Ende 2012" aufgerechnete Schadenszinsen (act. 1 S. 2). In der Klagebegründung verlangt
- 52 - sie, dass der Schadenersatz zuzüglich der Schadenszinsen bis zum tatsächlichen Urteilszeitpunkt zuzusprechen sei (act. 1 Ziff. 47). Der Beklagte beantragt die Ab- weisung der gesamten Schadenersatzforderung. Zu den Zinsen im Besonderen äussert er sich nicht. 7.2. Rechtliche Grundlagen Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dabei gilt der Grundsatz, dass Zin- sen linear auf dem Kapital bis zur Bezahlung anwachsen. In Bezug auf die Scha- densentstehung rechtfertigt es sich bei periodisch anfallendem Schaden aus Praktikabilitätsgründen einen mittleren Verfall anzunehmen, soweit die Scha- denshöhe konstant bleibt, oder den Verfalltag aufgrund der gewichteten Scha- denshöhe festzulegen (BGE 131 III 12 E. 9). 7.3. Würdigung In ihrem Rechtsbegehren hat die Klägerin den Schadenszins ausgerechnet und auf die Forderung geschlagen. Daher lässt sich dem Rechtsbegehren insbeson- dere der behauptete Beginn des Zinsenlaufes nicht entnehmen. Auch aus der Klagebegründung ergibt sich keine konkrete Behauptung, wann der Zinsenlauf begonnen haben soll. Die Klägerin berechnet zwar Schadenszinsen (act. 1 Rz. 33 ff.), erläutert diese Berechnungen jedoch nicht, so dass sie nicht nachvollziehbar sind. Anhand der vorliegenden klägerischen Behauptungen kann jedenfalls nicht überprüft werden, ob sie eine der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtspre- chung entsprechende Berechnung der Schadenszinse vorgenommen hat. Hinzu kommt, dass sich auch Unklarheiten bezüglich der Beendigung des Zinsenlaufes ergeben. Während im Rechtsbegehren ein Schadenszins bis Ende 2012 verlangt wird, beantragt die Klägerin in der Klagebegründung Schadenszins bis zum Ur- teilszeitpunkt (act. 1 Rz. 47). Mangels schlüssiger und hinreichender Angaben zum Zinsenlauf ist die Klage bezüglich der Schadenszinsen abzuweisen.
- 53 -
8. Zusammenfassung Beim Unfall vom 25. Juni 2004 hat die Klägerin ein Schädelhirntrauma erlitten. Im von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum bis Ende 2010 litt sie an unfallbe- dingten gesundheitlichen Beschwerden, welche ihre Fähigkeit, Haushaltsarbeiten zu verrichten, beeinträchtigten. Hierfür hat der Beklagte Ersatz zu leisten. Die Hö- he des Schadenersatzes ist anhand der von der Klägerin hypothetisch ohne Un- fall geleisteten Haushaltsarbeit, dem Ausmass der Beeinträchtigung in der Haus- haltsarbeit und dem Stundenansatz für eine Hilfskraft zu berechnen. Auf diese Weise lässt sich ein Haushaltsschaden von CHF 36'404.20 errechnen, wovon die am 13. April 2005 geleistete Akontozahlung von CHF 5'000.– in Abzug zu bringen ist. Der Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz im Um- fang von CHF 31'404.20 zu bezahlen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermes- sen verteilen, insbesondere wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Er- messen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Häufiges Beispiel hierfür ist der Haftpflichtprozess, wenn so- wohl die Haftung als auch das Quantitativ umstritten sind. Im Grundsatz – Haftung wird bejaht – obsiegt die Klägerin, im Quantitativ und damit im Ergebnis unterliegt sie aber zum grösseren Teil; das Obsiegen im Grundsatz muss gegenüber der allgemeinen Verteilungsregel als massgebender Korrekturfaktor berücksichtigt werden (SCHMID, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl., N 2 zu Art. 107). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1
- 54 - lit. a GebV OG). Da die Schadenszinsen nicht zum Streitwert hinzuzurechnen sind (BGE 118 II 363) beträgt der Streitwert vorliegend CHF 143'777.– (act. 1 S. 61). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und da ein auf- wendiges Beweisverfahren durchgeführt wurde, ist die Gerichtsgebühr auf rund CHF 21'000.– festzusetzen (die Herabsetzung auf Fr. 20'999.35 vereinfacht rech- nerisch die Schlussabrechnung). Hinzu kommen die Kosten für das gerichtliche Gutachten (CHF 19'000.65). Insgesamt ergeben sich damit Gerichtskosten von gerundet CHF 40'000.–. Die Klägerin obsiegt zahlenmässig lediglich im Umfang von CHF 31'404.20, jedoch obsiegt sie im Grundsatz, d.h. der Haftungsfrage, vollumfänglich, was im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, da die Bezifferung ihres Haushaltsschadens aufgrund des bei Klageanhebung noch unklaren Ergebnisses der gerichtlichen Begutachtung schwierig war. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühren zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin leistete einen Vorschuss für die Gerichtskosten und beide Parteien leisteten Vorschüsse für die Beweisfüh- rung. Die Kosten sind aus diesen Vorschüssen zu beziehen. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die kos- tenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte hat von den gesamthaften Kosten [CHF 40'000.–] drei Viertel zu tragen, also CHF 30'000.–. Dies ist mit dem von ihm bereits geleisteten Vorschuss von CHF 9'500.– zu verrechnen. Es resultiert eine Restschuld des Beklagten von CHF 20'500.–. Die Klägerin hat von den ge- samthaften Kosten einen Viertel zu tragen, also CHF 10'000.–. Sie hat bereits Vorschüsse von insgesamt CHF 24'900.– geleistet. Die Restschuld des Beklagten ist vorab ebenfalls aus dem (verbleibenden) Vorschuss der Klägerin zu beziehen. Hierfür steht der Klägerin aber ein Rückgriffsrecht gegen den Beklagten im Um- fang von CHF 14'900.– zu. Am Ende verbleibt ein Fehlbetrag von CHF 5'600.–, welcher direkt von der Beklagten einzufordern ist. 9.2. Die Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Be- antwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu
- 55 - gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Vorliegend ist für die weiteren Rechts- schriften nach der Klageantwort ein Zuschlag von 50 % zu gewähren. Der Beklag- te hat die Klägerin im Umfang ihres Unterliegens zu entschädigen. Er ist daher zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 10'300.– zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 31'404.20 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'999.35. Die weiteren Kosten (Barauslagen) betragen CHF 19'000.65 für das medizi- nische Gutachten.
3. Die Kosten werden zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln dem Beklagten auferlegt und aus den Vorschüssen gedeckt. Im Umfang von CHF 14'900.– steht der Klägerin ein Rückgriffsrecht auf den Beklagten zu. Der Fehlbetrag (CHF 5'600.–) wird vom Beklagten nachgefordert.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 10'300.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 143'777.–.
- 56 - Zürich, 26. Januar 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. George Daetwyler Claudia Feier