Sachverhalt
3.1. Die Klägerin stellt den Sachverhalt der vorliegenden Klage wie folgt dar: Die Parteien hätten am 4. August 2010 basierend auf einer zwischen der Beklag- ten und der A1._____ GmbH … ausgehandelten Offerte den Vertrag "Purchase Order Form" geschlossen und ihn unterzeichnet. Integrale Bestandteile dieses Vertrages seien das sog. "Digital Printing "Super Click Charge" Product Program - Special Provisions Addendum" (nachfolgend "Addendum"), die "General Terms and Conditions Rental Products" sowie die "General Terms and Conditions Sup- port Services" gewesen. Gestützt auf diesen Vertrag habe die Klägerin der Be- klagten drei gebrauchte Printer des Typs E._____ 2500 aufgerüstet auf Typ 3000 samt einer für den üblichen Verbrauch angemessenen Menge Tinte und anderen Verbrauchsmaterialien zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug habe sich die Be- klagte zur Zahlung eines Entgelts in Höhe von EUR 0.085 (exkl. Steuern) pro Click, das heisst pro bedruckte A4-Seite, verpflichtet. Die Anzahl Clicks sei von einem in den Printern eingebauten Messgerät aufgezeichnet und von der Beklag- ten regelmässig wöchentlich an die Klägerin übermittelt worden. Gestützt darauf habe die Klägerin durch Multiplikation der Anzahl Ausdrucke pro Zeitraum mit dem Faktor 0.085 die Rechnungen ausgestellt, welche gemäss Vertrag innert ei- ner Frist von 30 Tagen seit Rechnungsdatum zur Zahlung fällig geworden seien (act. 1 S. 5 f., 9, act. 16 S. 7 f.). Die Klägerin habe gestützt auf die übermittelten Daten erstmals am 26. Oktober 2010 Rechnung über EUR 8'044.77 gestellt. Nach dieser Rechnung seien zahl- reiche weitere Rechnungen gefolgt, welche die Klägerin in einer Tabelle in der Replik einzeln aufführt (vgl. act. 16 S. 8). Allesamt seien sie von der Beklagten nicht bezahlt worden. Die Beklagte sei mehrfach an den Zahlungsausstand erin- nert worden. Mit Schreiben vom 14. März 2011 habe schliesslich die Klägerin der Beklagten für den in diesem Zeitpunkt ausstehenden Betrag von EUR 113'806.69
- 6 - eine Frist bis 31. März 2011 zur Zahlung angesetzt, ansonsten der Vertrag mit so- fortiger Wirkung per 31. März 2011 gekündigt werde. Die Beklagte habe nichts bezahlt, weshalb der Vertrag in Anwendung von Ziff. 4 des Addendums am
31. März 2011 geendet habe. Der Abtransport der Maschinen habe sich verzögert und sei am 28. und 29. Juli 2011 erfolgt. Nach Ende des Vertrages am 31. März 2011 bis zum Abtransport habe die Klägerin der Beklagten weiterhin anhand der ihr gemeldeten Anzahl Clicks Rechnung gestellt (act. 1 S. 8, act. 16 S. 8). Einzig am 19. April 2011 habe die Beklagte eine Teilzahlung von EUR 5'000 ge- leistet, welche die Klägerin an die erste fällige Rechnung vom 26. Oktober 2011 von EUR 8'044.77 angerechnet habe. Von den individuellen Rechnungen, wie sie in der Replik in einer Tabelle aufgeführt werden, seien insgesamt EUR 122'472.66 unbezahlt geblieben (act. 1 S. 4, act. 16 S. 8). Deren Zahlung klagt die Klägerin mit der vorliegenden Klage ein und verlangt auf den einzelnen Rechnungsbeträgen jeweils ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum Verzugszins zu 5 % (act. 1 S. 9 f.). 3.2. Die Beklagte hält in ihrer Klageantwort zu diesem von der Klägerin darge- legten Sachverhalt und Anspruch einzig fest, dass sie den geltend gemacht An- spruch im vollen Umfang nicht anerkenne (act. 11 S. 2). Weitere Ausführungen zum Sachverhalt macht die Beklagte nicht.
4. Zuständigkeit und Zustellung an die Beklagte 4.1. Örtliche Zuständigkeit 4.1.1. Die Klägerin stützt die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts auf eine Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien in den integralen Bestandteil des Ver- trages der Parteien bildenden "General Terms and Conditions Support Services", wonach die Gerichte von Zürich zur Streiterledigung örtlich zuständig seien. Sie hält fest, dass diese Zuständigkeitsvereinbarung den Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 LugÜ entspreche (act. 1 S. 3 f.).
- 7 - 4.1.2. Die Beklagte erklärt, sie sei nicht damit einverstanden, dass das Gericht in der Sache entscheide, ohne dass ihr ermöglicht sei, sich mit allen Dokumenten in ihrer Amtssprache vertraut zu machen. Sie verlange eine Übersetzung von allen Dokumenten durch eine Firma mit der Autorisierung zur Durchführung von Über- setzungen für rechtliche Zwecke und die Vorlage einer Gerichtsverfügung, die gemäss gerichtlichen Erfordernissen bestätigt sei (act. 11 S. 2). Zur örtlichen Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts äussert sie sich hingegen nicht. 4.1.3. Vorliegend handelt es sich aufgrund des Sitzes der Klägerin in der Schweiz und desjenigen der Beklagten in der C._____ um einen internationalen Sachver- halt. Beide Parteien haben ihren Sitz in einem durch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) gebun- denen Staat. Die Klage wurde nach Inkrafttreten des LugÜ in der Schweiz erho- ben (Art. 63 Ziff. 1 LugÜ) und hat eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 LugÜ zum Inhalt. Gemäss der von der Klägerin angerufenen Verein- barung haben die Parteien die Gerichte von Zürich prorogiert, womit auf diese Gerichtsstandsvereinbarung Art. 23 LugÜ anwendbar ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung hat einer der Formvarianten von Art. 23. Ziff. 1 lit. a - c LugÜ zu entsprechen. In den Bestandteil des von beiden Parteien unter- zeichneten Vertrages bildenden "General Terms and Conditions Support Ser- vices" (act. 3/4 S. 8 f.) ist unter Position 10.8 letzter Satz folgende Klausel enthal- ten "Customers hereby submits to the exclusive venue of the courts of Zurich." (übersetzt: "Kunden unterstellen sich hiermit der ausschliesslichen örtlichen Zu- ständigkeit der Gerichte von Zürich."). Zur Einhaltung des Erfordernisses der schriftlichen Vereinbarung des Gerichtsstandes nach Art. 23 Ziff. 1 lit. a LugÜ ge- nügt die Bezugnahme im von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag (act. 3/4 S. 1) auf die Bestandteil desselben bildenden "General Terms and Conditions Support Services", in welchen die ausschliessliche örtliche Zuständigkeit der Ge- richte von Zürich festgelegt wird (act. 3/4 S. 9; vgl. LAURENT KILIAS, in: Stämpflis Handkommentar Lugano Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N 93 zu Art. 23 LugÜ).
- 8 - Aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist daher die örtliche Zu- ständigkeit der Gerichte von Zürich und damit auch des Handelsgerichts des Kan- tons Zürich für die vorliegende Klage gegeben. 4.2. Die sachliche Zuständigkeit Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG ist das Handels- gerichts des Kantons Zürich für die vorliegende Klage sachlich zuständig. 4.3. Zustellung und Übersetzung 4.3.1. Die Beklagte verwahrt sich in ihrer Klageantwort wie erwähnt gegen einen Entscheid des Gerichts ohne Übersetzung sämtlicher Dokumente in ihre Amts- sprache durch eine speziell zu solchen Übersetzungen autorisierte Firma und ver- langt eine Gerichtsverfügung, die gemäss gerichtlichen Erfordernissen bestätigt ist (act. 11 S. 2). 4.3.2. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass zur rechtsgültigen Unterzeichnung der prozessleitenden Verfügung vom 23. Mai 2012 nach § 136 GOG die Unter- zeichnung entweder durch ein Mitglied des Gerichts oder durch eine Gerichts- schreiberin oder einen Gerichtsschreiber genügt. Ein Gerichtsstempel, dessen Fehlen die Beklagte moniert (act. 11 S. 1), ist dagegen nicht notwendig, und an- dere gerichtliche Erfordernisse bestehen nicht. Dass ihr die Verfügung vom
23. Mai 2012 unterschrieben zugestellt wurde, bestätigt die Beklagte in ihrer Kla- geantwort, selbst wenn die Unterschrift ihres Erachtens unleserlich ist (act. 11 S. 1). Demnach entspricht die der Beklagten zugestellte Verfügung vom 23. Mai 2012 den gerichtlichen Erfordernissen. 4.3.3. Mit ihren Einwendungen macht die Beklagte ausserdem sinngemäss gel- tend, die Zustellung der Verfügung vom 23. Mai 2012 auf dem Rechtshilfeweg sei formell mangelhaft gewesen. Der Beklagten wurden sowohl die Klageschrift vom 9. November 2011 als auch die Verfügung vom 23. Mai 2012 zusammen mit deren … Übersetzung [Sprache des Staates C._____] auf dem Rechtshilfeweg nach dem Übereinkommen über
- 9 - die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (HZUe65) am 31. Juli 2012 durch einfache Übergabe zugestellt (act. 8B S. 4). Bei einer solchen einfachen Übergabe nach Art. 5 Abs. 2 HZUe65 ist die Zustellung mit der Annahme durch den Empfänger rechtsgültig und das Fehlen einer Übersetzung stellt keinen Man- gel dar (vgl. BGE 129 III 750 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen und E. 3.2). Vorliegend waren überdies sogar die Kriterien betreffend Übersetzung für eine förmliche Zustellung erfüllt (vgl. MARTHA NIQUILLE, in: BREITENMOSER/EHREN- ZELLER, Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, Praxis der in- ternationalen Rechtshilfe in Zivilsachen - ausgewählte Fragen, 2009, S. 208 ff.). Die wesentlichen Schriftstücke, dies sind die Klageschrift vom 9. November 2011 und die Verfügung vom 23. Mai 2012, waren nämlich in die Amtssprache der Be- klagte übersetzt worden. Obwohl die Beklagte - ohne aber ihre Kritik zu konkreti- sieren - die mangelhafte Verständlichkeit dieser Übersetzungen rügt, bestreitet sie in ihrer Klageantwort den durch die Klage geltend gemachten Anspruch und macht Ausführungen zu der zwischen den Parteien erfolgten Kommunikation in englischer Sprache, welche nur hinsichtlich technischer Aspekte erfolgt und von einem Mitarbeiter geführt worden sei, welcher nicht mehr bei der Beklagten tätig sei (act. 11 S. 2). Die Beklagte erkannte also, um was für eine Kommunikation zwischen ihr und der Klägerin es ging. Demzufolge war die Beklagten aufgrund der ihr zugestellten Schriftstücke trotz allfälliger mangelhafter Verständlichkeit der Übersetzung in der Lage zu erkennen, dass in der Schweiz gegen sie ein gericht- liches Verfahren besteht und was Gegenstand und Grund des gegen sie gerichte- ten Antrags war. Und damit genügte die ihr zugestellte Übersetzung von Klage- schrift und Verfügung vom 23. Mai 2012 inhaltlich den Anforderungen an eine Übersetzung für eine formelle Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schrift- stücks (vgl. hierzu Urteil des EuGH Dritte Kammer vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-14/07, Rz 73 ff.). Ferner verlangt das HZUe65 entgegen der An- sicht der Beklagten auch bei einer förmlichen Zustellung nicht, dass eine speziell autorisierte Übersetzungsfirma die Übersetzung vorgenommen hat, und die bei- liegenden Parteiakten, welchen nur Beweisfunktion zukommt, müssen nicht eben- falls übersetzt werden (MARTHA NIQUILLE, a.a.O., S. 207 ff.).
- 10 - 4.3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 23. Mai 2012 und die Klageschrift vom 9. November 2011 der Beklagten am 31. Juli 2012 wirk- sam zugestellt wurden. Die Beklagte erhielt die Möglichkeit, ihre Rechte im vorlie- genden Prozess geltend zu machen. Die Zustellung am 31. Juli 2012 löste den Lauf der der Beklagten in der Verfü- gung vom 23. Mai 2012 angesetzten Fristen (Prot. S. 6) zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz und zur Einreichung der Klageantwort aus. Da die Beklagte in ihrer Klageantwort (act. 11) kein Zustellungsdomizil bezeichnete, erfolgten die Zustellungen an sie fortan rechtsgültig durch Publikation im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO).
5. Materielles 5.1. Globale Bestreitung der Beklagten Die Beklagte hat zum Sachverhalt keine Ausführungen gemacht, sondern einzig erklärt, dass sie den Anspruch der Klägerin nicht anerkenne (act. 11 S. 2). Diese globale Bestreitung genügt jedoch nicht, damit die detaillierte Tatsachenbehaup- tung der Klägerin gemäss Art. 222 Abs. 2 ZPO im Einzelnen als bestritten zu gel- tend hätte. Bei einer detailliert vorgetragenen Tatsachenbehauptung durch die klagende Partei darf von der Beklagten erwartet werden, dass sie ebenfalls detail- liert angibt, welche klägerischen Ausführungen sie bestreitet oder allenfalls aner- kennt. Tut sie das nicht, führt es nicht zu einer Rückweisung der Klageantwort zwecks Verbesserung (SYLVIA FREI/DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 10 und 18 zu Art. 222 ZPO). Viel- mehr bedeutet dies, dass der von der Klägerin dargestellte Sachverhalt, wie er unter Ziffer 3.1 wiedergegeben wurde, unbestritten blieb. Da an der Richtigkeit dieses Sachverhalts keine erheblichen Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO), ist ohne Erhebung von Beweisen von Amtes wegen von dem von der Klägerin dargestellten, unbestrittenen Sachverhalt auszugehen und zu prüfen, ob der von ihr gestützt darauf geltend gemachte Anspruch besteht.
- 11 - 5.2. Auf den Vertrag "Purchase Order Form" anwendbares Recht Die Klägerin stützt ihre Forderung auf den von den Parteien abgeschlossenen Vertrag "Purchase Order Form". Wegen des internationalen Sachverhalts ist zu- nächst das auf diesen Vertrag anwendbare Recht zu ermitteln. Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Parteien haben nach unbestrittener Darstellung der Klägerin in den integrierenden Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages bildenden General Terms and Condi- tions die Anwendbarkeit des Schweizerisches Rechts unter Ausschluss des Wie- ner Kaufrechts vereinbart (act. 1 S. 9). Diese Rechtswahl ergibt sich in der Tat eindeutig aus den "General Terms and Conditions Rental Products" und den "Ge- neral Terms and Conditions Support Services", in welchen steht: "These Terms and Conditions, the order and in general any business between A1._____ an the Customer are governed by the law of Switzerland, excluding its conflict of law rules. The United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods shall not apply." (act. 3/4 jeweils S. 2 der "General Terms and Conditions Rental Products" und S. 2 der "General Terms and Conditions Support Services"). Diese eindeutige Rechtswahl im schriftlichen Vertrag erfüllt die Formvorschrift von Art. 116 Abs. 2 IPRG. Damit ist aufgrund der gültigen Rechtswahl der Parteien auf den Vertrag "Purcha- se Order Form" das Schweizerische Recht unter Ausschluss des Wiener Kauf- rechts anwendbar. 5.3. Anspruch der Klägerin 5.3.1. Es ist unbestritten, dass die Beklagte für die ihr zur Verfügung gestellten 3 Drucker der Klägerin gemäss Vertrag der Parteien pro gedruckte Seite ein Entgelt von EUR 0.085 zu entrichten hatte und dass die Klägerin gestützt auf die von der Beklagten gemeldeten Seitenzahlen durch Multiplikation mit dem Faktor 0.085 die Beträge der insgesamt 40 Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 127'472.66 gemäss der Aufstellung in der Replik verrechnete. Auch die einzelnen gestützt auf
- 12 - die gemeldeten Seitenzahlen berechneten Rechnungsbeträge blieben unbestrit- ten. Trotz der Kündigung des Vertrages per 31. März 2011 durch die Klägerin meldete die Beklagte unstrittig auch danach bis zum Abtransport der Maschinen weiterhin die Anzahl gedruckter Seiten und die Klägerin stellte gestützt auf diese Meldun- gen pro Seite EUR 0.085 in Rechnung. Damit haben die Parteien den gekündig- ten Vertrag "Purchase Order Form" konkludent (Art. 1 Abs. 2 OR) bis zum Ab- transport der Maschinen weitergeführt, und die Beklagte schuldet auch für die Zeit ab 1. April 2011 pro gedruckte Seite ein Entgelt von EUR 0.085. Auch die Rech- nungen für die Zeit ab 1. April 2011 blieben wie dargelegt unbestritten. Demnach schuldete die Beklagte der Klägerin für die von ihr gedruckten Seiten unstrittig ein Entgelt von insgesamt EUR 127'472.66, wie es ihr von der Klägerin in Rechnung gestellt wurde. 5.3.2. Bezüglich der Zahlungsmodalitäten für das mit der Beklagten vereinbarte Programm der Verrechnung pro Click resp. gedruckte Seite verweist die Klägerin (act. 1 S. 9) auf Ziffer 6.1 der Bestandteil des Vertrages bildenden "General Terms and Conditions Support Services", wonach die entsprechenden Rechnun- gen innert einer Frist von 30 Tagen seit Rechnungsdatum zur Zahlung fällig wer- den, sofern wie hier weder im Addendum noch im "Purchase Order Form" etwas Abweichendes vereinbart wurde (act. 3/4 S. 1 der "General Terms and Conditions Support Services"). Die von der Klägerin an die Beklagte gestellten Rechnungen wurden demnach 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 5.3.3. Unstrittig hat die Beklagte von dem ihr in Rechnung gestellten Betrag einzig am 19. April 2011 EUR 5'000 bezahlt. Die Klägerin rechnet diese Zahlung an die erste fällige Rechnung an (act. 1 S. 6). Gemäss der Aufstellung der Klägerin (act. 16 S. 8) sind die ersten beiden Rechnungen gleichzeitig am 26. Oktober 2010 gestellt und auch gleichzeitig am 25. November 2010 fällig worden. In Über- einstimmung mit Art. 87 Abs. 1 und 2 OR ist daher mangels einer Erklärung der Schuldnerin bei Zahlung oder der Gläubigerin in der Quittung (Art. 86 OR) der be- zahlte Betrag von EUR 5'000.– an diese beiden Rechnungen verhältnismässig
- 13 - anzurechnen. Dennoch verbleibt aus diesen beiden Rechnungen insgesamt ein offener Betrag von EUR 10'893.67, wie er auch von der Klägerin in ihrem Rechts- begehren insgesamt unter den ersten beiden Positionen für diese beiden Rech- nungen geltend gemacht wird (act. 1 S. 2). Und auch die Gesamtforderung auf- grund der unbezahlten Rechnungsbeträge von EUR 122'472.66 wird dadurch nicht verändert. Die Beklagte schuldet der Klägerin somit gestützt auf den Vertrag "Purchase Order Form" für die gedruckten Seiten gesamthaft noch den eingeklag- ten Betrag von EUR 122'472.66. 5.3.4. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin einen Gesamtbetrag von EUR 122'472.66 zu bezahlen. 5.4. Zins Wie festgestellt, habe die Parteien die Fälligkeit der Rechnungsbeträge 30 Tage nach Rechnungsstellung vereinbart. Damit geriet die Beklagte jeweils ab dem
31. Tag nach Rechnungsdatum in Verzug. Wie von der Klägerin dargelegt, schul- det die Beklagte jeweils ab diesem Tag den gesetzlichen Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). In ihrer Übersicht (act. 16 S. 8) hat die Klägerin korrekt zu den einzelnen Rechnungen das Fälligkeitsdatum berechnet und im Rechtsbegeh- ren jeweils einzeln ab dem darauffolgenden Tag 5 % Verzugszins eingeklagt. Trotz der verhältnismässigen Anrechnung der Zahlung der Beklagten hat die Klä- gerin auch den Verzugszins betreffend den noch offenen Anteil der ersten beiden Rechnungen korrekt eingeklagt, zumal diese beiden Rechnungen am selben Tag gestellt und fällig wurden. Damit ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 5 % Verzugszins auf den offe- nen Rechnungsbeträgen wie im Rechtsbegehren beantragt zu bezahlen.
6. Fazit Die Klage ist gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin − EUR 10'893.67 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. November 2010, − EUR 9'525.78 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Dezember 2010, − EUR 9'501.56 zuzüglich Zins zu 5% seit 6. Dezember 2010,
- 14 - − EUR 19'782.99 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. Dezember 2010, − EUR 17'513.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2010, − EUR 2'854.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Dezember 2010, − EUR 3'114.66 zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Januar 2011, − EUR 10'01 0.71 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Januar 2011, − EUR 3'948.34 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011, − EUR 1'508.35 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011, − EUR 7'706.53 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011, − EUR 2'801.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Januar 2011, − EUR 1'174.53 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1 '582.45 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1'073.98 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 707.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1'096.67 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. März 2011, − EUR 1'700.17 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. März 2011, − EUR 1'745.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. März 2011, − EUR 564.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 4. April 2011, − EUR 430.70 zuzüglich Zins zu 5% seit14. April 2011, − EUR 859.52 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. April 2011, − EUR 431.72 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2011, − EUR 460.62 zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Mai 2011, − EUR 589.56 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. Mai 2011, − EUR 793.96 zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Mai 2011, − EUR 623.05 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Mai 2011, − EUR 660.11 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Mai 2011, − EUR 703.63 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Juni 2011, − EUR 524.36 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Juni 2011, − EUR 697.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Juni 2011, − EUR 697.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Juni 2011. − EUR 504.31 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juni 2011, − EUR 455.52 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Juli 2011, − EUR 376.72 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Juli 2011,
- 15 - − EUR 666.66 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Juli 2011, − EUR 2'072.81 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. August 2011, − EUR 1'165.01 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. August 2011 und − EUR 952.51 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. August 2011 zu bezahlen.
7. Prozesskosten Der Streitwert beträgt CHF 150'952.45 (EUR 122'472.66, Wechselkurs am
11. November 2011: EUR 1 = CHF 1.23254; Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Gerichts- kosten sind in Anwendung von Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 4 Abs 1 GebV OG auf CHF 11'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen. Ausserdem ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 17'000.– zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 und 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Das Gericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin − EUR 10'893.67 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. November 2010, − EUR 9'525.78 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Dezember 2010, − EUR 9'501.56 zuzüglich Zins zu 5% seit 6. Dezember 2010, − EUR 19'782.99 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. Dezember 2010, − EUR 17'513.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2010, − EUR 2'854.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Dezember 2010, − EUR 3'114.66 zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Januar 2011, − EUR 10'01 0.71 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Januar 2011, − EUR 3'948.34 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011,
- 16 - − EUR 1'508.35 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011, − EUR 7'706.53 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011, − EUR 2'801.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Januar 2011, − EUR 1'174.53 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1 '582.45 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1'073.98 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 707.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1'096.67 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. März 2011, − EUR 1'700.17 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. März 2011, − EUR 1'745.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. März 2011, − EUR 564.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 4. April 2011, − EUR 430.70 zuzüglich Zins zu 5% seit14. April 2011, − EUR 859.52 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. April 2011, − EUR 431.72 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2011, − EUR 460.62 zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Mai 2011, − EUR 589.56 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. Mai 2011, − EUR 793.96 zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Mai 2011, − EUR 623.05 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Mai 2011, − EUR 660.11 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Mai 2011, − EUR 703.63 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Juni 2011, − EUR 524.36 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Juni 2011, − EUR 697.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Juni 2011, − EUR 697.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Juni 2011. − EUR 504.31 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juni 2011, − EUR 455.52 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Juli 2011, − EUR 376.72 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Juli 2011, − EUR 666.66 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Juli 2011, − EUR 2'072.81 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. August 2011, − EUR 1'165.01 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. August 2011 und − EUR 952.51 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. August 2011 zu bezahlen.
- 17 -
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'000.–, die weiteren Kosten betragen: CHF 1'960.95 Übersetzungskosten.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 17'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 150'952.45. Zürich, 30. Mai 2013 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Präsident: die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Peter Helm lic. iur. Claudia Marti
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Am 9. November 2011 machte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 11. No- vember 2011 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Ge- richtskosten sowie zur Einreichung weiterer Doppel von Klageschrift und Beilagen angesetzt (Prot. S. 2 f.). Nachdem die Klägerin den Vorschuss fristgerecht geleis- tet (act. 6) und die Doppel eingereicht hatte, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 Frist angesetzt zur Einreichung der Klageantwort und zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Prot. S. 4). Die Beklagte wies die Annahme der ihr unter Beilage der Verfügung vom 11. November 2011 sowie des Doppels der Klage vom 9. November 2011 samt Beilagen rechtshilfe- weise zugestellten Verfügung vom 6. Dezember 2011 zurück und verlangte eine Übersetzung in die … Sprache [des Staates C._____] (act. 7 B b).
E. 1.2 In der Folge wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2012 die Übersetzung der Klageschrift vom 9. November 2011 sowie ebendieser Verfügung angeordnet und der Beklagten darin erneut Frist angesetzt zur Einreichung der Klageantwort und zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz, wobei sie - wie bereits mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Prot. S. 4) - wiederum darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen, sollte sie diese Aufforderung nicht befolgen (Prot. S. 6 f.). Die Zustellung an die Beklagte erfolgte abermals auf dem Rechtshilfeweg (act. 8 B), und es wurden die Beilagen der Klägerin zur Kla- ge mitgeschickt, welche wegen deren englischer Sprache nicht übersetzt wurden (Prot. S. 6).
E. 1.3 Am 11. Oktober 2012 ging hierorts eine nicht datierte, als "Stellungnahme der Beklagten" bezeichnete Eingabe der Beklagten ein (act. 11). Diese wurde als Klageantwort entgegengenommen (Prot. S. 8). Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnete die Beklagte hingegen nicht, weshalb in Übereinstimmung
- 4 - mit dem Hinweis in der ins … übersetzten Verfügung [Sprache des Staates C._____] vom 23. Mai 2012 Zustellungen an die Beklagte fortan durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgten (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist für eine zweite Rechtsschrift angesetzt (Prot. S. 8 f.), welche die Klägerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 (act. 16) erstat- tete. Eine zweite Rechtsschrift der Beklagten ging innert der ihr mit Verfügung vom 7. Januar 2013 (Prot. S. 10) angesetzten Frist nicht ein. Die Beklagte ist säumig und daher gemäss dem Hinweis in der Verfügung vom 7. Januar 2013 (Prot. S. 10) davon auszugehen, sie verzichte auf eine weitere Rechtsschrift; der Prozess ist ohne zweite Rechtsschrift der Beklagten weiterzuführen (Art. 147 Abs.
E. 1.5 Den Parteien wurde mit Verfügung vom 3. April 2013 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung ver- zichten (Art. 233 ZPO), wobei bei Stillschweigen Verzicht auf Hauptverhandlung angenommen werde (act. 22). Innert Frist teilte die Klägerin mit, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichte (act. 26). Die Beklag- te liess sich nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Haupt- verhandlung anzunehmen ist. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Parteien
E. 2.1 Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz seit Januar 2013 in D._____ (act. 21). Sie gehört zur internationalen A1._____-Gruppe und bietet Dienstleistungen im Bereich Fotographie, Video und Film, aber auch in den Bereichen der graphischen Kommunikation, Publishing und professioneller Druckereianlagen an. Insbesondere offeriert sie auch digitale Druckmaschinen der Reihe E._____ zum Kauf bzw. zur Miete/Pacht (act. 1 S. 4, act. 21).
- 5 -
E. 2.2 Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in F._____ [im Staat C._____] und bezweckt unter anderem Tätigkeiten im Bereich des Druckerei- und Verlags- wesens (act. 1 S. 5, act. 3/3).
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Die Klägerin stellt den Sachverhalt der vorliegenden Klage wie folgt dar: Die Parteien hätten am 4. August 2010 basierend auf einer zwischen der Beklag- ten und der A1._____ GmbH … ausgehandelten Offerte den Vertrag "Purchase Order Form" geschlossen und ihn unterzeichnet. Integrale Bestandteile dieses Vertrages seien das sog. "Digital Printing "Super Click Charge" Product Program - Special Provisions Addendum" (nachfolgend "Addendum"), die "General Terms and Conditions Rental Products" sowie die "General Terms and Conditions Sup- port Services" gewesen. Gestützt auf diesen Vertrag habe die Klägerin der Be- klagten drei gebrauchte Printer des Typs E._____ 2500 aufgerüstet auf Typ 3000 samt einer für den üblichen Verbrauch angemessenen Menge Tinte und anderen Verbrauchsmaterialien zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug habe sich die Be- klagte zur Zahlung eines Entgelts in Höhe von EUR 0.085 (exkl. Steuern) pro Click, das heisst pro bedruckte A4-Seite, verpflichtet. Die Anzahl Clicks sei von einem in den Printern eingebauten Messgerät aufgezeichnet und von der Beklag- ten regelmässig wöchentlich an die Klägerin übermittelt worden. Gestützt darauf habe die Klägerin durch Multiplikation der Anzahl Ausdrucke pro Zeitraum mit dem Faktor 0.085 die Rechnungen ausgestellt, welche gemäss Vertrag innert ei- ner Frist von 30 Tagen seit Rechnungsdatum zur Zahlung fällig geworden seien (act. 1 S. 5 f., 9, act. 16 S. 7 f.). Die Klägerin habe gestützt auf die übermittelten Daten erstmals am 26. Oktober 2010 Rechnung über EUR 8'044.77 gestellt. Nach dieser Rechnung seien zahl- reiche weitere Rechnungen gefolgt, welche die Klägerin in einer Tabelle in der Replik einzeln aufführt (vgl. act. 16 S. 8). Allesamt seien sie von der Beklagten nicht bezahlt worden. Die Beklagte sei mehrfach an den Zahlungsausstand erin- nert worden. Mit Schreiben vom 14. März 2011 habe schliesslich die Klägerin der Beklagten für den in diesem Zeitpunkt ausstehenden Betrag von EUR 113'806.69
- 6 - eine Frist bis 31. März 2011 zur Zahlung angesetzt, ansonsten der Vertrag mit so- fortiger Wirkung per 31. März 2011 gekündigt werde. Die Beklagte habe nichts bezahlt, weshalb der Vertrag in Anwendung von Ziff. 4 des Addendums am
31. März 2011 geendet habe. Der Abtransport der Maschinen habe sich verzögert und sei am 28. und 29. Juli 2011 erfolgt. Nach Ende des Vertrages am 31. März 2011 bis zum Abtransport habe die Klägerin der Beklagten weiterhin anhand der ihr gemeldeten Anzahl Clicks Rechnung gestellt (act. 1 S. 8, act. 16 S. 8). Einzig am 19. April 2011 habe die Beklagte eine Teilzahlung von EUR 5'000 ge- leistet, welche die Klägerin an die erste fällige Rechnung vom 26. Oktober 2011 von EUR 8'044.77 angerechnet habe. Von den individuellen Rechnungen, wie sie in der Replik in einer Tabelle aufgeführt werden, seien insgesamt EUR 122'472.66 unbezahlt geblieben (act. 1 S. 4, act. 16 S. 8). Deren Zahlung klagt die Klägerin mit der vorliegenden Klage ein und verlangt auf den einzelnen Rechnungsbeträgen jeweils ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum Verzugszins zu 5 % (act. 1 S. 9 f.).
E. 3.2 Die Beklagte hält in ihrer Klageantwort zu diesem von der Klägerin darge- legten Sachverhalt und Anspruch einzig fest, dass sie den geltend gemacht An- spruch im vollen Umfang nicht anerkenne (act. 11 S. 2). Weitere Ausführungen zum Sachverhalt macht die Beklagte nicht.
E. 4 Zuständigkeit und Zustellung an die Beklagte
E. 4.1 Örtliche Zuständigkeit
E. 4.1.1 Die Klägerin stützt die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts auf eine Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien in den integralen Bestandteil des Ver- trages der Parteien bildenden "General Terms and Conditions Support Services", wonach die Gerichte von Zürich zur Streiterledigung örtlich zuständig seien. Sie hält fest, dass diese Zuständigkeitsvereinbarung den Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 LugÜ entspreche (act. 1 S. 3 f.).
- 7 -
E. 4.1.2 Die Beklagte erklärt, sie sei nicht damit einverstanden, dass das Gericht in der Sache entscheide, ohne dass ihr ermöglicht sei, sich mit allen Dokumenten in ihrer Amtssprache vertraut zu machen. Sie verlange eine Übersetzung von allen Dokumenten durch eine Firma mit der Autorisierung zur Durchführung von Über- setzungen für rechtliche Zwecke und die Vorlage einer Gerichtsverfügung, die gemäss gerichtlichen Erfordernissen bestätigt sei (act. 11 S. 2). Zur örtlichen Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts äussert sie sich hingegen nicht.
E. 4.1.3 Vorliegend handelt es sich aufgrund des Sitzes der Klägerin in der Schweiz und desjenigen der Beklagten in der C._____ um einen internationalen Sachver- halt. Beide Parteien haben ihren Sitz in einem durch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) gebun- denen Staat. Die Klage wurde nach Inkrafttreten des LugÜ in der Schweiz erho- ben (Art. 63 Ziff. 1 LugÜ) und hat eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 LugÜ zum Inhalt. Gemäss der von der Klägerin angerufenen Verein- barung haben die Parteien die Gerichte von Zürich prorogiert, womit auf diese Gerichtsstandsvereinbarung Art. 23 LugÜ anwendbar ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung hat einer der Formvarianten von Art. 23. Ziff. 1 lit. a - c LugÜ zu entsprechen. In den Bestandteil des von beiden Parteien unter- zeichneten Vertrages bildenden "General Terms and Conditions Support Ser- vices" (act. 3/4 S. 8 f.) ist unter Position 10.8 letzter Satz folgende Klausel enthal- ten "Customers hereby submits to the exclusive venue of the courts of Zurich." (übersetzt: "Kunden unterstellen sich hiermit der ausschliesslichen örtlichen Zu- ständigkeit der Gerichte von Zürich."). Zur Einhaltung des Erfordernisses der schriftlichen Vereinbarung des Gerichtsstandes nach Art. 23 Ziff. 1 lit. a LugÜ ge- nügt die Bezugnahme im von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag (act. 3/4 S. 1) auf die Bestandteil desselben bildenden "General Terms and Conditions Support Services", in welchen die ausschliessliche örtliche Zuständigkeit der Ge- richte von Zürich festgelegt wird (act. 3/4 S. 9; vgl. LAURENT KILIAS, in: Stämpflis Handkommentar Lugano Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N 93 zu Art. 23 LugÜ).
- 8 - Aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist daher die örtliche Zu- ständigkeit der Gerichte von Zürich und damit auch des Handelsgerichts des Kan- tons Zürich für die vorliegende Klage gegeben.
E. 4.2 Die sachliche Zuständigkeit Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG ist das Handels- gerichts des Kantons Zürich für die vorliegende Klage sachlich zuständig.
E. 4.3 Zustellung und Übersetzung
E. 4.3.1 Die Beklagte verwahrt sich in ihrer Klageantwort wie erwähnt gegen einen Entscheid des Gerichts ohne Übersetzung sämtlicher Dokumente in ihre Amts- sprache durch eine speziell zu solchen Übersetzungen autorisierte Firma und ver- langt eine Gerichtsverfügung, die gemäss gerichtlichen Erfordernissen bestätigt ist (act. 11 S. 2).
E. 4.3.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass zur rechtsgültigen Unterzeichnung der prozessleitenden Verfügung vom 23. Mai 2012 nach § 136 GOG die Unter- zeichnung entweder durch ein Mitglied des Gerichts oder durch eine Gerichts- schreiberin oder einen Gerichtsschreiber genügt. Ein Gerichtsstempel, dessen Fehlen die Beklagte moniert (act. 11 S. 1), ist dagegen nicht notwendig, und an- dere gerichtliche Erfordernisse bestehen nicht. Dass ihr die Verfügung vom
23. Mai 2012 unterschrieben zugestellt wurde, bestätigt die Beklagte in ihrer Kla- geantwort, selbst wenn die Unterschrift ihres Erachtens unleserlich ist (act. 11 S. 1). Demnach entspricht die der Beklagten zugestellte Verfügung vom 23. Mai 2012 den gerichtlichen Erfordernissen.
E. 4.3.3 Mit ihren Einwendungen macht die Beklagte ausserdem sinngemäss gel- tend, die Zustellung der Verfügung vom 23. Mai 2012 auf dem Rechtshilfeweg sei formell mangelhaft gewesen. Der Beklagten wurden sowohl die Klageschrift vom 9. November 2011 als auch die Verfügung vom 23. Mai 2012 zusammen mit deren … Übersetzung [Sprache des Staates C._____] auf dem Rechtshilfeweg nach dem Übereinkommen über
- 9 - die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (HZUe65) am 31. Juli 2012 durch einfache Übergabe zugestellt (act. 8B S. 4). Bei einer solchen einfachen Übergabe nach Art. 5 Abs. 2 HZUe65 ist die Zustellung mit der Annahme durch den Empfänger rechtsgültig und das Fehlen einer Übersetzung stellt keinen Man- gel dar (vgl. BGE 129 III 750 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen und E. 3.2). Vorliegend waren überdies sogar die Kriterien betreffend Übersetzung für eine förmliche Zustellung erfüllt (vgl. MARTHA NIQUILLE, in: BREITENMOSER/EHREN- ZELLER, Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, Praxis der in- ternationalen Rechtshilfe in Zivilsachen - ausgewählte Fragen, 2009, S. 208 ff.). Die wesentlichen Schriftstücke, dies sind die Klageschrift vom 9. November 2011 und die Verfügung vom 23. Mai 2012, waren nämlich in die Amtssprache der Be- klagte übersetzt worden. Obwohl die Beklagte - ohne aber ihre Kritik zu konkreti- sieren - die mangelhafte Verständlichkeit dieser Übersetzungen rügt, bestreitet sie in ihrer Klageantwort den durch die Klage geltend gemachten Anspruch und macht Ausführungen zu der zwischen den Parteien erfolgten Kommunikation in englischer Sprache, welche nur hinsichtlich technischer Aspekte erfolgt und von einem Mitarbeiter geführt worden sei, welcher nicht mehr bei der Beklagten tätig sei (act. 11 S. 2). Die Beklagte erkannte also, um was für eine Kommunikation zwischen ihr und der Klägerin es ging. Demzufolge war die Beklagten aufgrund der ihr zugestellten Schriftstücke trotz allfälliger mangelhafter Verständlichkeit der Übersetzung in der Lage zu erkennen, dass in der Schweiz gegen sie ein gericht- liches Verfahren besteht und was Gegenstand und Grund des gegen sie gerichte- ten Antrags war. Und damit genügte die ihr zugestellte Übersetzung von Klage- schrift und Verfügung vom 23. Mai 2012 inhaltlich den Anforderungen an eine Übersetzung für eine formelle Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schrift- stücks (vgl. hierzu Urteil des EuGH Dritte Kammer vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-14/07, Rz 73 ff.). Ferner verlangt das HZUe65 entgegen der An- sicht der Beklagten auch bei einer förmlichen Zustellung nicht, dass eine speziell autorisierte Übersetzungsfirma die Übersetzung vorgenommen hat, und die bei- liegenden Parteiakten, welchen nur Beweisfunktion zukommt, müssen nicht eben- falls übersetzt werden (MARTHA NIQUILLE, a.a.O., S. 207 ff.).
- 10 -
E. 4.3.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 23. Mai 2012 und die Klageschrift vom 9. November 2011 der Beklagten am 31. Juli 2012 wirk- sam zugestellt wurden. Die Beklagte erhielt die Möglichkeit, ihre Rechte im vorlie- genden Prozess geltend zu machen. Die Zustellung am 31. Juli 2012 löste den Lauf der der Beklagten in der Verfü- gung vom 23. Mai 2012 angesetzten Fristen (Prot. S. 6) zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz und zur Einreichung der Klageantwort aus. Da die Beklagte in ihrer Klageantwort (act. 11) kein Zustellungsdomizil bezeichnete, erfolgten die Zustellungen an sie fortan rechtsgültig durch Publikation im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 5 Materielles
E. 5.1 Globale Bestreitung der Beklagten Die Beklagte hat zum Sachverhalt keine Ausführungen gemacht, sondern einzig erklärt, dass sie den Anspruch der Klägerin nicht anerkenne (act. 11 S. 2). Diese globale Bestreitung genügt jedoch nicht, damit die detaillierte Tatsachenbehaup- tung der Klägerin gemäss Art. 222 Abs. 2 ZPO im Einzelnen als bestritten zu gel- tend hätte. Bei einer detailliert vorgetragenen Tatsachenbehauptung durch die klagende Partei darf von der Beklagten erwartet werden, dass sie ebenfalls detail- liert angibt, welche klägerischen Ausführungen sie bestreitet oder allenfalls aner- kennt. Tut sie das nicht, führt es nicht zu einer Rückweisung der Klageantwort zwecks Verbesserung (SYLVIA FREI/DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 10 und 18 zu Art. 222 ZPO). Viel- mehr bedeutet dies, dass der von der Klägerin dargestellte Sachverhalt, wie er unter Ziffer 3.1 wiedergegeben wurde, unbestritten blieb. Da an der Richtigkeit dieses Sachverhalts keine erheblichen Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO), ist ohne Erhebung von Beweisen von Amtes wegen von dem von der Klägerin dargestellten, unbestrittenen Sachverhalt auszugehen und zu prüfen, ob der von ihr gestützt darauf geltend gemachte Anspruch besteht.
- 11 -
E. 5.2 Auf den Vertrag "Purchase Order Form" anwendbares Recht Die Klägerin stützt ihre Forderung auf den von den Parteien abgeschlossenen Vertrag "Purchase Order Form". Wegen des internationalen Sachverhalts ist zu- nächst das auf diesen Vertrag anwendbare Recht zu ermitteln. Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Parteien haben nach unbestrittener Darstellung der Klägerin in den integrierenden Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages bildenden General Terms and Condi- tions die Anwendbarkeit des Schweizerisches Rechts unter Ausschluss des Wie- ner Kaufrechts vereinbart (act. 1 S. 9). Diese Rechtswahl ergibt sich in der Tat eindeutig aus den "General Terms and Conditions Rental Products" und den "Ge- neral Terms and Conditions Support Services", in welchen steht: "These Terms and Conditions, the order and in general any business between A1._____ an the Customer are governed by the law of Switzerland, excluding its conflict of law rules. The United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods shall not apply." (act. 3/4 jeweils S. 2 der "General Terms and Conditions Rental Products" und S. 2 der "General Terms and Conditions Support Services"). Diese eindeutige Rechtswahl im schriftlichen Vertrag erfüllt die Formvorschrift von Art. 116 Abs. 2 IPRG. Damit ist aufgrund der gültigen Rechtswahl der Parteien auf den Vertrag "Purcha- se Order Form" das Schweizerische Recht unter Ausschluss des Wiener Kauf- rechts anwendbar.
E. 5.3 Anspruch der Klägerin
E. 5.3.1 Es ist unbestritten, dass die Beklagte für die ihr zur Verfügung gestellten 3 Drucker der Klägerin gemäss Vertrag der Parteien pro gedruckte Seite ein Entgelt von EUR 0.085 zu entrichten hatte und dass die Klägerin gestützt auf die von der Beklagten gemeldeten Seitenzahlen durch Multiplikation mit dem Faktor 0.085 die Beträge der insgesamt 40 Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 127'472.66 gemäss der Aufstellung in der Replik verrechnete. Auch die einzelnen gestützt auf
- 12 - die gemeldeten Seitenzahlen berechneten Rechnungsbeträge blieben unbestrit- ten. Trotz der Kündigung des Vertrages per 31. März 2011 durch die Klägerin meldete die Beklagte unstrittig auch danach bis zum Abtransport der Maschinen weiterhin die Anzahl gedruckter Seiten und die Klägerin stellte gestützt auf diese Meldun- gen pro Seite EUR 0.085 in Rechnung. Damit haben die Parteien den gekündig- ten Vertrag "Purchase Order Form" konkludent (Art. 1 Abs. 2 OR) bis zum Ab- transport der Maschinen weitergeführt, und die Beklagte schuldet auch für die Zeit ab 1. April 2011 pro gedruckte Seite ein Entgelt von EUR 0.085. Auch die Rech- nungen für die Zeit ab 1. April 2011 blieben wie dargelegt unbestritten. Demnach schuldete die Beklagte der Klägerin für die von ihr gedruckten Seiten unstrittig ein Entgelt von insgesamt EUR 127'472.66, wie es ihr von der Klägerin in Rechnung gestellt wurde.
E. 5.3.2 Bezüglich der Zahlungsmodalitäten für das mit der Beklagten vereinbarte Programm der Verrechnung pro Click resp. gedruckte Seite verweist die Klägerin (act. 1 S. 9) auf Ziffer 6.1 der Bestandteil des Vertrages bildenden "General Terms and Conditions Support Services", wonach die entsprechenden Rechnun- gen innert einer Frist von 30 Tagen seit Rechnungsdatum zur Zahlung fällig wer- den, sofern wie hier weder im Addendum noch im "Purchase Order Form" etwas Abweichendes vereinbart wurde (act. 3/4 S. 1 der "General Terms and Conditions Support Services"). Die von der Klägerin an die Beklagte gestellten Rechnungen wurden demnach 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
E. 5.3.3 Unstrittig hat die Beklagte von dem ihr in Rechnung gestellten Betrag einzig am 19. April 2011 EUR 5'000 bezahlt. Die Klägerin rechnet diese Zahlung an die erste fällige Rechnung an (act. 1 S. 6). Gemäss der Aufstellung der Klägerin (act. 16 S. 8) sind die ersten beiden Rechnungen gleichzeitig am 26. Oktober 2010 gestellt und auch gleichzeitig am 25. November 2010 fällig worden. In Über- einstimmung mit Art. 87 Abs. 1 und 2 OR ist daher mangels einer Erklärung der Schuldnerin bei Zahlung oder der Gläubigerin in der Quittung (Art. 86 OR) der be- zahlte Betrag von EUR 5'000.– an diese beiden Rechnungen verhältnismässig
- 13 - anzurechnen. Dennoch verbleibt aus diesen beiden Rechnungen insgesamt ein offener Betrag von EUR 10'893.67, wie er auch von der Klägerin in ihrem Rechts- begehren insgesamt unter den ersten beiden Positionen für diese beiden Rech- nungen geltend gemacht wird (act. 1 S. 2). Und auch die Gesamtforderung auf- grund der unbezahlten Rechnungsbeträge von EUR 122'472.66 wird dadurch nicht verändert. Die Beklagte schuldet der Klägerin somit gestützt auf den Vertrag "Purchase Order Form" für die gedruckten Seiten gesamthaft noch den eingeklag- ten Betrag von EUR 122'472.66.
E. 5.3.4 Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin einen Gesamtbetrag von EUR 122'472.66 zu bezahlen.
E. 5.4 Zins Wie festgestellt, habe die Parteien die Fälligkeit der Rechnungsbeträge 30 Tage nach Rechnungsstellung vereinbart. Damit geriet die Beklagte jeweils ab dem
31. Tag nach Rechnungsdatum in Verzug. Wie von der Klägerin dargelegt, schul- det die Beklagte jeweils ab diesem Tag den gesetzlichen Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). In ihrer Übersicht (act. 16 S. 8) hat die Klägerin korrekt zu den einzelnen Rechnungen das Fälligkeitsdatum berechnet und im Rechtsbegeh- ren jeweils einzeln ab dem darauffolgenden Tag 5 % Verzugszins eingeklagt. Trotz der verhältnismässigen Anrechnung der Zahlung der Beklagten hat die Klä- gerin auch den Verzugszins betreffend den noch offenen Anteil der ersten beiden Rechnungen korrekt eingeklagt, zumal diese beiden Rechnungen am selben Tag gestellt und fällig wurden. Damit ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 5 % Verzugszins auf den offe- nen Rechnungsbeträgen wie im Rechtsbegehren beantragt zu bezahlen.
E. 6 Fazit Die Klage ist gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin − EUR 10'893.67 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. November 2010, − EUR 9'525.78 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Dezember 2010, − EUR 9'501.56 zuzüglich Zins zu 5% seit 6. Dezember 2010,
- 14 - − EUR 19'782.99 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. Dezember 2010, − EUR 17'513.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2010, − EUR 2'854.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Dezember 2010, − EUR 3'114.66 zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Januar 2011, − EUR 10'01 0.71 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Januar 2011, − EUR 3'948.34 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011, − EUR 1'508.35 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011, − EUR 7'706.53 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011, − EUR 2'801.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Januar 2011, − EUR 1'174.53 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1 '582.45 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1'073.98 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 707.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1'096.67 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. März 2011, − EUR 1'700.17 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. März 2011, − EUR 1'745.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. März 2011, − EUR 564.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 4. April 2011, − EUR 430.70 zuzüglich Zins zu 5% seit14. April 2011, − EUR 859.52 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. April 2011, − EUR 431.72 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2011, − EUR 460.62 zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Mai 2011, − EUR 589.56 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. Mai 2011, − EUR 793.96 zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Mai 2011, − EUR 623.05 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Mai 2011, − EUR 660.11 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Mai 2011, − EUR 703.63 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Juni 2011, − EUR 524.36 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Juni 2011, − EUR 697.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Juni 2011, − EUR 697.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Juni 2011. − EUR 504.31 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juni 2011, − EUR 455.52 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Juli 2011, − EUR 376.72 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Juli 2011,
- 15 - − EUR 666.66 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Juli 2011, − EUR 2'072.81 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. August 2011, − EUR 1'165.01 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. August 2011 und − EUR 952.51 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. August 2011 zu bezahlen.
E. 7 Prozesskosten Der Streitwert beträgt CHF 150'952.45 (EUR 122'472.66, Wechselkurs am
E. 11 November 2011: EUR 1 = CHF 1.23254; Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Gerichts- kosten sind in Anwendung von Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 4 Abs 1 GebV OG auf CHF 11'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen. Ausserdem ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 17'000.– zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 und 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Das Gericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin − EUR 10'893.67 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. November 2010, − EUR 9'525.78 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Dezember 2010, − EUR 9'501.56 zuzüglich Zins zu 5% seit 6. Dezember 2010, − EUR 19'782.99 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. Dezember 2010, − EUR 17'513.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2010, − EUR 2'854.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Dezember 2010, − EUR 3'114.66 zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Januar 2011, − EUR 10'01 0.71 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Januar 2011, − EUR 3'948.34 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011,
- 16 - − EUR 1'508.35 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011, − EUR 7'706.53 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011, − EUR 2'801.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Januar 2011, − EUR 1'174.53 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1 '582.45 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1'073.98 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 707.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1'096.67 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. März 2011, − EUR 1'700.17 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. März 2011, − EUR 1'745.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. März 2011, − EUR 564.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 4. April 2011, − EUR 430.70 zuzüglich Zins zu 5% seit14. April 2011, − EUR 859.52 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. April 2011, − EUR 431.72 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2011, − EUR 460.62 zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Mai 2011, − EUR 589.56 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. Mai 2011, − EUR 793.96 zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Mai 2011, − EUR 623.05 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Mai 2011, − EUR 660.11 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Mai 2011, − EUR 703.63 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Juni 2011, − EUR 524.36 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Juni 2011, − EUR 697.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Juni 2011, − EUR 697.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Juni 2011. − EUR 504.31 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juni 2011, − EUR 455.52 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Juli 2011, − EUR 376.72 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Juli 2011, − EUR 666.66 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Juli 2011, − EUR 2'072.81 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. August 2011, − EUR 1'165.01 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. August 2011 und − EUR 952.51 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. August 2011 zu bezahlen.
- 17 -
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'000.–, die weiteren Kosten betragen: CHF 1'960.95 Übersetzungskosten.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 17'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 150'952.45. Zürich, 30. Mai 2013 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Präsident: die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Peter Helm lic. iur. Claudia Marti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG110238-O U/ei Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Ersatzoberrichter Roland Schmid, die Handelsrichter Attila Mathé, Rony Müller und Hans-Jürg Roth sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti Urteil vom 30. Mai 2013 in Sachen A._____ Sàrl, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ gegen B._____ s.r.o., Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
- 3 - Erwägungen:
1. Prozessverlauf 1.1. Am 9. November 2011 machte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 11. No- vember 2011 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Ge- richtskosten sowie zur Einreichung weiterer Doppel von Klageschrift und Beilagen angesetzt (Prot. S. 2 f.). Nachdem die Klägerin den Vorschuss fristgerecht geleis- tet (act. 6) und die Doppel eingereicht hatte, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 Frist angesetzt zur Einreichung der Klageantwort und zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Prot. S. 4). Die Beklagte wies die Annahme der ihr unter Beilage der Verfügung vom 11. November 2011 sowie des Doppels der Klage vom 9. November 2011 samt Beilagen rechtshilfe- weise zugestellten Verfügung vom 6. Dezember 2011 zurück und verlangte eine Übersetzung in die … Sprache [des Staates C._____] (act. 7 B b). 1.2. In der Folge wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2012 die Übersetzung der Klageschrift vom 9. November 2011 sowie ebendieser Verfügung angeordnet und der Beklagten darin erneut Frist angesetzt zur Einreichung der Klageantwort und zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz, wobei sie - wie bereits mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Prot. S. 4) - wiederum darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen, sollte sie diese Aufforderung nicht befolgen (Prot. S. 6 f.). Die Zustellung an die Beklagte erfolgte abermals auf dem Rechtshilfeweg (act. 8 B), und es wurden die Beilagen der Klägerin zur Kla- ge mitgeschickt, welche wegen deren englischer Sprache nicht übersetzt wurden (Prot. S. 6). 1.3. Am 11. Oktober 2012 ging hierorts eine nicht datierte, als "Stellungnahme der Beklagten" bezeichnete Eingabe der Beklagten ein (act. 11). Diese wurde als Klageantwort entgegengenommen (Prot. S. 8). Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnete die Beklagte hingegen nicht, weshalb in Übereinstimmung
- 4 - mit dem Hinweis in der ins … übersetzten Verfügung [Sprache des Staates C._____] vom 23. Mai 2012 Zustellungen an die Beklagte fortan durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgten (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). 1.4. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist für eine zweite Rechtsschrift angesetzt (Prot. S. 8 f.), welche die Klägerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 (act. 16) erstat- tete. Eine zweite Rechtsschrift der Beklagten ging innert der ihr mit Verfügung vom 7. Januar 2013 (Prot. S. 10) angesetzten Frist nicht ein. Die Beklagte ist säumig und daher gemäss dem Hinweis in der Verfügung vom 7. Januar 2013 (Prot. S. 10) davon auszugehen, sie verzichte auf eine weitere Rechtsschrift; der Prozess ist ohne zweite Rechtsschrift der Beklagten weiterzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO). 1.5. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 3. April 2013 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung ver- zichten (Art. 233 ZPO), wobei bei Stillschweigen Verzicht auf Hauptverhandlung angenommen werde (act. 22). Innert Frist teilte die Klägerin mit, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichte (act. 26). Die Beklag- te liess sich nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Haupt- verhandlung anzunehmen ist. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Parteien 2.1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz seit Januar 2013 in D._____ (act. 21). Sie gehört zur internationalen A1._____-Gruppe und bietet Dienstleistungen im Bereich Fotographie, Video und Film, aber auch in den Bereichen der graphischen Kommunikation, Publishing und professioneller Druckereianlagen an. Insbesondere offeriert sie auch digitale Druckmaschinen der Reihe E._____ zum Kauf bzw. zur Miete/Pacht (act. 1 S. 4, act. 21).
- 5 - 2.2. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in F._____ [im Staat C._____] und bezweckt unter anderem Tätigkeiten im Bereich des Druckerei- und Verlags- wesens (act. 1 S. 5, act. 3/3).
3. Sachverhalt 3.1. Die Klägerin stellt den Sachverhalt der vorliegenden Klage wie folgt dar: Die Parteien hätten am 4. August 2010 basierend auf einer zwischen der Beklag- ten und der A1._____ GmbH … ausgehandelten Offerte den Vertrag "Purchase Order Form" geschlossen und ihn unterzeichnet. Integrale Bestandteile dieses Vertrages seien das sog. "Digital Printing "Super Click Charge" Product Program - Special Provisions Addendum" (nachfolgend "Addendum"), die "General Terms and Conditions Rental Products" sowie die "General Terms and Conditions Sup- port Services" gewesen. Gestützt auf diesen Vertrag habe die Klägerin der Be- klagten drei gebrauchte Printer des Typs E._____ 2500 aufgerüstet auf Typ 3000 samt einer für den üblichen Verbrauch angemessenen Menge Tinte und anderen Verbrauchsmaterialien zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug habe sich die Be- klagte zur Zahlung eines Entgelts in Höhe von EUR 0.085 (exkl. Steuern) pro Click, das heisst pro bedruckte A4-Seite, verpflichtet. Die Anzahl Clicks sei von einem in den Printern eingebauten Messgerät aufgezeichnet und von der Beklag- ten regelmässig wöchentlich an die Klägerin übermittelt worden. Gestützt darauf habe die Klägerin durch Multiplikation der Anzahl Ausdrucke pro Zeitraum mit dem Faktor 0.085 die Rechnungen ausgestellt, welche gemäss Vertrag innert ei- ner Frist von 30 Tagen seit Rechnungsdatum zur Zahlung fällig geworden seien (act. 1 S. 5 f., 9, act. 16 S. 7 f.). Die Klägerin habe gestützt auf die übermittelten Daten erstmals am 26. Oktober 2010 Rechnung über EUR 8'044.77 gestellt. Nach dieser Rechnung seien zahl- reiche weitere Rechnungen gefolgt, welche die Klägerin in einer Tabelle in der Replik einzeln aufführt (vgl. act. 16 S. 8). Allesamt seien sie von der Beklagten nicht bezahlt worden. Die Beklagte sei mehrfach an den Zahlungsausstand erin- nert worden. Mit Schreiben vom 14. März 2011 habe schliesslich die Klägerin der Beklagten für den in diesem Zeitpunkt ausstehenden Betrag von EUR 113'806.69
- 6 - eine Frist bis 31. März 2011 zur Zahlung angesetzt, ansonsten der Vertrag mit so- fortiger Wirkung per 31. März 2011 gekündigt werde. Die Beklagte habe nichts bezahlt, weshalb der Vertrag in Anwendung von Ziff. 4 des Addendums am
31. März 2011 geendet habe. Der Abtransport der Maschinen habe sich verzögert und sei am 28. und 29. Juli 2011 erfolgt. Nach Ende des Vertrages am 31. März 2011 bis zum Abtransport habe die Klägerin der Beklagten weiterhin anhand der ihr gemeldeten Anzahl Clicks Rechnung gestellt (act. 1 S. 8, act. 16 S. 8). Einzig am 19. April 2011 habe die Beklagte eine Teilzahlung von EUR 5'000 ge- leistet, welche die Klägerin an die erste fällige Rechnung vom 26. Oktober 2011 von EUR 8'044.77 angerechnet habe. Von den individuellen Rechnungen, wie sie in der Replik in einer Tabelle aufgeführt werden, seien insgesamt EUR 122'472.66 unbezahlt geblieben (act. 1 S. 4, act. 16 S. 8). Deren Zahlung klagt die Klägerin mit der vorliegenden Klage ein und verlangt auf den einzelnen Rechnungsbeträgen jeweils ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum Verzugszins zu 5 % (act. 1 S. 9 f.). 3.2. Die Beklagte hält in ihrer Klageantwort zu diesem von der Klägerin darge- legten Sachverhalt und Anspruch einzig fest, dass sie den geltend gemacht An- spruch im vollen Umfang nicht anerkenne (act. 11 S. 2). Weitere Ausführungen zum Sachverhalt macht die Beklagte nicht.
4. Zuständigkeit und Zustellung an die Beklagte 4.1. Örtliche Zuständigkeit 4.1.1. Die Klägerin stützt die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts auf eine Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien in den integralen Bestandteil des Ver- trages der Parteien bildenden "General Terms and Conditions Support Services", wonach die Gerichte von Zürich zur Streiterledigung örtlich zuständig seien. Sie hält fest, dass diese Zuständigkeitsvereinbarung den Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 LugÜ entspreche (act. 1 S. 3 f.).
- 7 - 4.1.2. Die Beklagte erklärt, sie sei nicht damit einverstanden, dass das Gericht in der Sache entscheide, ohne dass ihr ermöglicht sei, sich mit allen Dokumenten in ihrer Amtssprache vertraut zu machen. Sie verlange eine Übersetzung von allen Dokumenten durch eine Firma mit der Autorisierung zur Durchführung von Über- setzungen für rechtliche Zwecke und die Vorlage einer Gerichtsverfügung, die gemäss gerichtlichen Erfordernissen bestätigt sei (act. 11 S. 2). Zur örtlichen Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts äussert sie sich hingegen nicht. 4.1.3. Vorliegend handelt es sich aufgrund des Sitzes der Klägerin in der Schweiz und desjenigen der Beklagten in der C._____ um einen internationalen Sachver- halt. Beide Parteien haben ihren Sitz in einem durch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) gebun- denen Staat. Die Klage wurde nach Inkrafttreten des LugÜ in der Schweiz erho- ben (Art. 63 Ziff. 1 LugÜ) und hat eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 LugÜ zum Inhalt. Gemäss der von der Klägerin angerufenen Verein- barung haben die Parteien die Gerichte von Zürich prorogiert, womit auf diese Gerichtsstandsvereinbarung Art. 23 LugÜ anwendbar ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung hat einer der Formvarianten von Art. 23. Ziff. 1 lit. a - c LugÜ zu entsprechen. In den Bestandteil des von beiden Parteien unter- zeichneten Vertrages bildenden "General Terms and Conditions Support Ser- vices" (act. 3/4 S. 8 f.) ist unter Position 10.8 letzter Satz folgende Klausel enthal- ten "Customers hereby submits to the exclusive venue of the courts of Zurich." (übersetzt: "Kunden unterstellen sich hiermit der ausschliesslichen örtlichen Zu- ständigkeit der Gerichte von Zürich."). Zur Einhaltung des Erfordernisses der schriftlichen Vereinbarung des Gerichtsstandes nach Art. 23 Ziff. 1 lit. a LugÜ ge- nügt die Bezugnahme im von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag (act. 3/4 S. 1) auf die Bestandteil desselben bildenden "General Terms and Conditions Support Services", in welchen die ausschliessliche örtliche Zuständigkeit der Ge- richte von Zürich festgelegt wird (act. 3/4 S. 9; vgl. LAURENT KILIAS, in: Stämpflis Handkommentar Lugano Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N 93 zu Art. 23 LugÜ).
- 8 - Aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist daher die örtliche Zu- ständigkeit der Gerichte von Zürich und damit auch des Handelsgerichts des Kan- tons Zürich für die vorliegende Klage gegeben. 4.2. Die sachliche Zuständigkeit Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG ist das Handels- gerichts des Kantons Zürich für die vorliegende Klage sachlich zuständig. 4.3. Zustellung und Übersetzung 4.3.1. Die Beklagte verwahrt sich in ihrer Klageantwort wie erwähnt gegen einen Entscheid des Gerichts ohne Übersetzung sämtlicher Dokumente in ihre Amts- sprache durch eine speziell zu solchen Übersetzungen autorisierte Firma und ver- langt eine Gerichtsverfügung, die gemäss gerichtlichen Erfordernissen bestätigt ist (act. 11 S. 2). 4.3.2. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass zur rechtsgültigen Unterzeichnung der prozessleitenden Verfügung vom 23. Mai 2012 nach § 136 GOG die Unter- zeichnung entweder durch ein Mitglied des Gerichts oder durch eine Gerichts- schreiberin oder einen Gerichtsschreiber genügt. Ein Gerichtsstempel, dessen Fehlen die Beklagte moniert (act. 11 S. 1), ist dagegen nicht notwendig, und an- dere gerichtliche Erfordernisse bestehen nicht. Dass ihr die Verfügung vom
23. Mai 2012 unterschrieben zugestellt wurde, bestätigt die Beklagte in ihrer Kla- geantwort, selbst wenn die Unterschrift ihres Erachtens unleserlich ist (act. 11 S. 1). Demnach entspricht die der Beklagten zugestellte Verfügung vom 23. Mai 2012 den gerichtlichen Erfordernissen. 4.3.3. Mit ihren Einwendungen macht die Beklagte ausserdem sinngemäss gel- tend, die Zustellung der Verfügung vom 23. Mai 2012 auf dem Rechtshilfeweg sei formell mangelhaft gewesen. Der Beklagten wurden sowohl die Klageschrift vom 9. November 2011 als auch die Verfügung vom 23. Mai 2012 zusammen mit deren … Übersetzung [Sprache des Staates C._____] auf dem Rechtshilfeweg nach dem Übereinkommen über
- 9 - die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (HZUe65) am 31. Juli 2012 durch einfache Übergabe zugestellt (act. 8B S. 4). Bei einer solchen einfachen Übergabe nach Art. 5 Abs. 2 HZUe65 ist die Zustellung mit der Annahme durch den Empfänger rechtsgültig und das Fehlen einer Übersetzung stellt keinen Man- gel dar (vgl. BGE 129 III 750 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen und E. 3.2). Vorliegend waren überdies sogar die Kriterien betreffend Übersetzung für eine förmliche Zustellung erfüllt (vgl. MARTHA NIQUILLE, in: BREITENMOSER/EHREN- ZELLER, Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, Praxis der in- ternationalen Rechtshilfe in Zivilsachen - ausgewählte Fragen, 2009, S. 208 ff.). Die wesentlichen Schriftstücke, dies sind die Klageschrift vom 9. November 2011 und die Verfügung vom 23. Mai 2012, waren nämlich in die Amtssprache der Be- klagte übersetzt worden. Obwohl die Beklagte - ohne aber ihre Kritik zu konkreti- sieren - die mangelhafte Verständlichkeit dieser Übersetzungen rügt, bestreitet sie in ihrer Klageantwort den durch die Klage geltend gemachten Anspruch und macht Ausführungen zu der zwischen den Parteien erfolgten Kommunikation in englischer Sprache, welche nur hinsichtlich technischer Aspekte erfolgt und von einem Mitarbeiter geführt worden sei, welcher nicht mehr bei der Beklagten tätig sei (act. 11 S. 2). Die Beklagte erkannte also, um was für eine Kommunikation zwischen ihr und der Klägerin es ging. Demzufolge war die Beklagten aufgrund der ihr zugestellten Schriftstücke trotz allfälliger mangelhafter Verständlichkeit der Übersetzung in der Lage zu erkennen, dass in der Schweiz gegen sie ein gericht- liches Verfahren besteht und was Gegenstand und Grund des gegen sie gerichte- ten Antrags war. Und damit genügte die ihr zugestellte Übersetzung von Klage- schrift und Verfügung vom 23. Mai 2012 inhaltlich den Anforderungen an eine Übersetzung für eine formelle Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schrift- stücks (vgl. hierzu Urteil des EuGH Dritte Kammer vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-14/07, Rz 73 ff.). Ferner verlangt das HZUe65 entgegen der An- sicht der Beklagten auch bei einer förmlichen Zustellung nicht, dass eine speziell autorisierte Übersetzungsfirma die Übersetzung vorgenommen hat, und die bei- liegenden Parteiakten, welchen nur Beweisfunktion zukommt, müssen nicht eben- falls übersetzt werden (MARTHA NIQUILLE, a.a.O., S. 207 ff.).
- 10 - 4.3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 23. Mai 2012 und die Klageschrift vom 9. November 2011 der Beklagten am 31. Juli 2012 wirk- sam zugestellt wurden. Die Beklagte erhielt die Möglichkeit, ihre Rechte im vorlie- genden Prozess geltend zu machen. Die Zustellung am 31. Juli 2012 löste den Lauf der der Beklagten in der Verfü- gung vom 23. Mai 2012 angesetzten Fristen (Prot. S. 6) zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz und zur Einreichung der Klageantwort aus. Da die Beklagte in ihrer Klageantwort (act. 11) kein Zustellungsdomizil bezeichnete, erfolgten die Zustellungen an sie fortan rechtsgültig durch Publikation im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO).
5. Materielles 5.1. Globale Bestreitung der Beklagten Die Beklagte hat zum Sachverhalt keine Ausführungen gemacht, sondern einzig erklärt, dass sie den Anspruch der Klägerin nicht anerkenne (act. 11 S. 2). Diese globale Bestreitung genügt jedoch nicht, damit die detaillierte Tatsachenbehaup- tung der Klägerin gemäss Art. 222 Abs. 2 ZPO im Einzelnen als bestritten zu gel- tend hätte. Bei einer detailliert vorgetragenen Tatsachenbehauptung durch die klagende Partei darf von der Beklagten erwartet werden, dass sie ebenfalls detail- liert angibt, welche klägerischen Ausführungen sie bestreitet oder allenfalls aner- kennt. Tut sie das nicht, führt es nicht zu einer Rückweisung der Klageantwort zwecks Verbesserung (SYLVIA FREI/DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 10 und 18 zu Art. 222 ZPO). Viel- mehr bedeutet dies, dass der von der Klägerin dargestellte Sachverhalt, wie er unter Ziffer 3.1 wiedergegeben wurde, unbestritten blieb. Da an der Richtigkeit dieses Sachverhalts keine erheblichen Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO), ist ohne Erhebung von Beweisen von Amtes wegen von dem von der Klägerin dargestellten, unbestrittenen Sachverhalt auszugehen und zu prüfen, ob der von ihr gestützt darauf geltend gemachte Anspruch besteht.
- 11 - 5.2. Auf den Vertrag "Purchase Order Form" anwendbares Recht Die Klägerin stützt ihre Forderung auf den von den Parteien abgeschlossenen Vertrag "Purchase Order Form". Wegen des internationalen Sachverhalts ist zu- nächst das auf diesen Vertrag anwendbare Recht zu ermitteln. Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Parteien haben nach unbestrittener Darstellung der Klägerin in den integrierenden Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages bildenden General Terms and Condi- tions die Anwendbarkeit des Schweizerisches Rechts unter Ausschluss des Wie- ner Kaufrechts vereinbart (act. 1 S. 9). Diese Rechtswahl ergibt sich in der Tat eindeutig aus den "General Terms and Conditions Rental Products" und den "Ge- neral Terms and Conditions Support Services", in welchen steht: "These Terms and Conditions, the order and in general any business between A1._____ an the Customer are governed by the law of Switzerland, excluding its conflict of law rules. The United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods shall not apply." (act. 3/4 jeweils S. 2 der "General Terms and Conditions Rental Products" und S. 2 der "General Terms and Conditions Support Services"). Diese eindeutige Rechtswahl im schriftlichen Vertrag erfüllt die Formvorschrift von Art. 116 Abs. 2 IPRG. Damit ist aufgrund der gültigen Rechtswahl der Parteien auf den Vertrag "Purcha- se Order Form" das Schweizerische Recht unter Ausschluss des Wiener Kauf- rechts anwendbar. 5.3. Anspruch der Klägerin 5.3.1. Es ist unbestritten, dass die Beklagte für die ihr zur Verfügung gestellten 3 Drucker der Klägerin gemäss Vertrag der Parteien pro gedruckte Seite ein Entgelt von EUR 0.085 zu entrichten hatte und dass die Klägerin gestützt auf die von der Beklagten gemeldeten Seitenzahlen durch Multiplikation mit dem Faktor 0.085 die Beträge der insgesamt 40 Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 127'472.66 gemäss der Aufstellung in der Replik verrechnete. Auch die einzelnen gestützt auf
- 12 - die gemeldeten Seitenzahlen berechneten Rechnungsbeträge blieben unbestrit- ten. Trotz der Kündigung des Vertrages per 31. März 2011 durch die Klägerin meldete die Beklagte unstrittig auch danach bis zum Abtransport der Maschinen weiterhin die Anzahl gedruckter Seiten und die Klägerin stellte gestützt auf diese Meldun- gen pro Seite EUR 0.085 in Rechnung. Damit haben die Parteien den gekündig- ten Vertrag "Purchase Order Form" konkludent (Art. 1 Abs. 2 OR) bis zum Ab- transport der Maschinen weitergeführt, und die Beklagte schuldet auch für die Zeit ab 1. April 2011 pro gedruckte Seite ein Entgelt von EUR 0.085. Auch die Rech- nungen für die Zeit ab 1. April 2011 blieben wie dargelegt unbestritten. Demnach schuldete die Beklagte der Klägerin für die von ihr gedruckten Seiten unstrittig ein Entgelt von insgesamt EUR 127'472.66, wie es ihr von der Klägerin in Rechnung gestellt wurde. 5.3.2. Bezüglich der Zahlungsmodalitäten für das mit der Beklagten vereinbarte Programm der Verrechnung pro Click resp. gedruckte Seite verweist die Klägerin (act. 1 S. 9) auf Ziffer 6.1 der Bestandteil des Vertrages bildenden "General Terms and Conditions Support Services", wonach die entsprechenden Rechnun- gen innert einer Frist von 30 Tagen seit Rechnungsdatum zur Zahlung fällig wer- den, sofern wie hier weder im Addendum noch im "Purchase Order Form" etwas Abweichendes vereinbart wurde (act. 3/4 S. 1 der "General Terms and Conditions Support Services"). Die von der Klägerin an die Beklagte gestellten Rechnungen wurden demnach 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 5.3.3. Unstrittig hat die Beklagte von dem ihr in Rechnung gestellten Betrag einzig am 19. April 2011 EUR 5'000 bezahlt. Die Klägerin rechnet diese Zahlung an die erste fällige Rechnung an (act. 1 S. 6). Gemäss der Aufstellung der Klägerin (act. 16 S. 8) sind die ersten beiden Rechnungen gleichzeitig am 26. Oktober 2010 gestellt und auch gleichzeitig am 25. November 2010 fällig worden. In Über- einstimmung mit Art. 87 Abs. 1 und 2 OR ist daher mangels einer Erklärung der Schuldnerin bei Zahlung oder der Gläubigerin in der Quittung (Art. 86 OR) der be- zahlte Betrag von EUR 5'000.– an diese beiden Rechnungen verhältnismässig
- 13 - anzurechnen. Dennoch verbleibt aus diesen beiden Rechnungen insgesamt ein offener Betrag von EUR 10'893.67, wie er auch von der Klägerin in ihrem Rechts- begehren insgesamt unter den ersten beiden Positionen für diese beiden Rech- nungen geltend gemacht wird (act. 1 S. 2). Und auch die Gesamtforderung auf- grund der unbezahlten Rechnungsbeträge von EUR 122'472.66 wird dadurch nicht verändert. Die Beklagte schuldet der Klägerin somit gestützt auf den Vertrag "Purchase Order Form" für die gedruckten Seiten gesamthaft noch den eingeklag- ten Betrag von EUR 122'472.66. 5.3.4. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin einen Gesamtbetrag von EUR 122'472.66 zu bezahlen. 5.4. Zins Wie festgestellt, habe die Parteien die Fälligkeit der Rechnungsbeträge 30 Tage nach Rechnungsstellung vereinbart. Damit geriet die Beklagte jeweils ab dem
31. Tag nach Rechnungsdatum in Verzug. Wie von der Klägerin dargelegt, schul- det die Beklagte jeweils ab diesem Tag den gesetzlichen Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). In ihrer Übersicht (act. 16 S. 8) hat die Klägerin korrekt zu den einzelnen Rechnungen das Fälligkeitsdatum berechnet und im Rechtsbegeh- ren jeweils einzeln ab dem darauffolgenden Tag 5 % Verzugszins eingeklagt. Trotz der verhältnismässigen Anrechnung der Zahlung der Beklagten hat die Klä- gerin auch den Verzugszins betreffend den noch offenen Anteil der ersten beiden Rechnungen korrekt eingeklagt, zumal diese beiden Rechnungen am selben Tag gestellt und fällig wurden. Damit ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 5 % Verzugszins auf den offe- nen Rechnungsbeträgen wie im Rechtsbegehren beantragt zu bezahlen.
6. Fazit Die Klage ist gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin − EUR 10'893.67 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. November 2010, − EUR 9'525.78 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Dezember 2010, − EUR 9'501.56 zuzüglich Zins zu 5% seit 6. Dezember 2010,
- 14 - − EUR 19'782.99 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. Dezember 2010, − EUR 17'513.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2010, − EUR 2'854.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Dezember 2010, − EUR 3'114.66 zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Januar 2011, − EUR 10'01 0.71 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Januar 2011, − EUR 3'948.34 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011, − EUR 1'508.35 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011, − EUR 7'706.53 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011, − EUR 2'801.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Januar 2011, − EUR 1'174.53 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1 '582.45 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1'073.98 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 707.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1'096.67 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. März 2011, − EUR 1'700.17 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. März 2011, − EUR 1'745.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. März 2011, − EUR 564.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 4. April 2011, − EUR 430.70 zuzüglich Zins zu 5% seit14. April 2011, − EUR 859.52 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. April 2011, − EUR 431.72 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2011, − EUR 460.62 zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Mai 2011, − EUR 589.56 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. Mai 2011, − EUR 793.96 zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Mai 2011, − EUR 623.05 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Mai 2011, − EUR 660.11 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Mai 2011, − EUR 703.63 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Juni 2011, − EUR 524.36 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Juni 2011, − EUR 697.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Juni 2011, − EUR 697.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Juni 2011. − EUR 504.31 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juni 2011, − EUR 455.52 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Juli 2011, − EUR 376.72 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Juli 2011,
- 15 - − EUR 666.66 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Juli 2011, − EUR 2'072.81 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. August 2011, − EUR 1'165.01 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. August 2011 und − EUR 952.51 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. August 2011 zu bezahlen.
7. Prozesskosten Der Streitwert beträgt CHF 150'952.45 (EUR 122'472.66, Wechselkurs am
11. November 2011: EUR 1 = CHF 1.23254; Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Gerichts- kosten sind in Anwendung von Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 4 Abs 1 GebV OG auf CHF 11'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen. Ausserdem ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 17'000.– zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 und 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Das Gericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin − EUR 10'893.67 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. November 2010, − EUR 9'525.78 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Dezember 2010, − EUR 9'501.56 zuzüglich Zins zu 5% seit 6. Dezember 2010, − EUR 19'782.99 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. Dezember 2010, − EUR 17'513.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2010, − EUR 2'854.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Dezember 2010, − EUR 3'114.66 zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Januar 2011, − EUR 10'01 0.71 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Januar 2011, − EUR 3'948.34 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011,
- 16 - − EUR 1'508.35 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011, − EUR 7'706.53 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Januar 2011, − EUR 2'801.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Januar 2011, − EUR 1'174.53 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1 '582.45 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1'073.98 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 707.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Februar 2011, − EUR 1'096.67 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. März 2011, − EUR 1'700.17 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. März 2011, − EUR 1'745.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. März 2011, − EUR 564.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 4. April 2011, − EUR 430.70 zuzüglich Zins zu 5% seit14. April 2011, − EUR 859.52 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. April 2011, − EUR 431.72 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2011, − EUR 460.62 zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Mai 2011, − EUR 589.56 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. Mai 2011, − EUR 793.96 zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Mai 2011, − EUR 623.05 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Mai 2011, − EUR 660.11 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Mai 2011, − EUR 703.63 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Juni 2011, − EUR 524.36 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Juni 2011, − EUR 697.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Juni 2011, − EUR 697.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Juni 2011. − EUR 504.31 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juni 2011, − EUR 455.52 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Juli 2011, − EUR 376.72 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Juli 2011, − EUR 666.66 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Juli 2011, − EUR 2'072.81 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. August 2011, − EUR 1'165.01 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. August 2011 und − EUR 952.51 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. August 2011 zu bezahlen.
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2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'000.–, die weiteren Kosten betragen: CHF 1'960.95 Übersetzungskosten.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 17'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 150'952.45. Zürich, 30. Mai 2013 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Präsident: die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Peter Helm lic. iur. Claudia Marti