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HG110230

Handelsgericht des Kantons Zürich — HG110230

Handelsgericht Zürich · 2016-06-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Das Vermögen, welches die Klägerin durch die Beklagte verwalten liess, stammt ursprünglich aus einer anderen Vermögensmasse: Die Rechtsvorgänge- rin der heutigen Klägerin war die "F._____ Familienstiftung" mit Sitz in ... (Fürs- tentum Liechtenstein). Sie wurde im Dezember 1993 gegründet (Gründungsur- kunde der F._____ Familienstiftung, act. 3/7). Erster Begünstigter und damit (al- leiniger) wirtschaftlich Berechtigter der F._____ Familienstiftung war E._____ (Reglement der F._____ Familienstiftung, Ziffer I, act. 3/8). Im Reglement der F._____ Familienstiftung wurde festgelegt, dass der Beklagten ein Verwaltungs- mandat erteilt werden und diesbezüglich der erste Begünstigte (E._____) gegen- über der F._____ Familienstiftung die volle Verantwortung übernehmen soll (Reg- lement, Ziffer VI, act. 3/8). Entsprechend kam zwischen der F._____ Familienstif- tung und der Beklagten der Verwaltungs-Auftrag vom 8. Dezember 1993 (nach- stehend "VV-Vertrag Nr. 1") zustande (act. 3/9). Depotbank war die C._____ (C._____; VV-Vertrag Nr. 1, Ingress, act. 3/8). Als die G._____ (damals Bank G._____) als neue Depotbank bestimmt und die Vermögenswerte der F._____ Familienstiftung auf ein dortiges Depot übertragen wurden, war dies der Anlass, um einen neuen Verwaltungsvertrag aufzusetzen. So wurde der zweite Vermö- gensverwaltungsvertrag vom 16. April 2004 unterzeichnet (nachstehend "VV- Vertrag Nr. 2", act. 3/11). Da die F._____ Familienstiftung in der Folge indes zu Problemen formeller Art führte, wurde beschlossen, die Klägerin mit Sitz in Panama zu gründen und das von der Beklagten verwaltete Depot auf diese neue Gesellschaft zu übertra- gen. Diese neue Sach- und Rechtslage hinsichtlich der (juristischen) Person des Auftraggebers bzw. (heutigen) Anspruchsberechtigten (Klägerin) nach erfolgter Übertragung des Vermögens wurde alsdann mit Verwaltungs-Auftrag vom 5. No-

- 13 - vember 2004 umgesetzt (nachstehend "VV-Vertrag Nr. 3"), welcher nunmehr die Klägerin als Vertragspartei der Beklagten aufführt (act. 3/6). Mit Einschreiben vom 31. August 2011 wurde der VV-Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten gegenüber der Beklagten mit sofortiger Wirkung wi- derrufen (act. 3/12). Dieses Einschreiben wurde der Beklagten am 1. September 2011 zugestellt (act. 3/13). Somit wurde das Vertragsverhältnis betreffend Ver- mögensverwaltung zwischen den Parteien per 1. September 2011 beendet (vgl. zum Ganzen act. 1 S. 8 ff. Rz. 19 ff.; act. 13 S. 6 f. Rz. 4 ff.). Die Parteien bezeichnen übereinstimmend E._____ als alleinigen wirtschaft- lich Berechtigten am Vermögen der Klägerin (vgl. act. 1 S. 11 Rz. 37, S. 14 Rz. 50, S. 16 Rz. 58, S. 37 Rz. 136, S. 39 Rz. 139, S. 50 Rz. 182 und S. 63 f. Rz. 243 ff.; act. 13 S. 35 Rz. 71 und S. 58 Rz. 133 ff.; act. 19 S. 27 Rz. 119, S. 38 Rz. 165, S. 39 Rz. 170, S. 59 Rz. 261 und S. 84 Rz. 342; act. 27 S. 3). Er ist hin- gegen nicht deren Organ (act. 3/3+4). Es behauptet jedoch keine der Parteien, dass sein Handeln nicht der Klägerin anzurechnen wäre bzw. er nicht berechtigt war, für diese zu handeln. Es bestand denn auch ein reger Kontakt, vorwiegend per E-Mail, zwischen E._____ und H._____, mandatsführendes Verwaltungsrats- mitglied der Beklagten mit Einzelzeichnungsberechtigung (act. 3/5), betreffend das "Depot L" (vgl. act. 3/83-94) und stets war der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, die einzige Ansprechperson (act. 1 S. 50 Rz. 182; act. 13 S. 48 Rz. 102). Nachdem die Klägerin dieses Verhalten von E._____ duldete und dagegen nicht einschritt, und auch keine der Parteien behauptet, dass dessen Handeln nicht der Klägerin anzurechnen sei, ist von einer stillschweigenden Ver- tretungsmacht von E._____ für die Klägerin auszugehen. 3.2. Vermögensverwaltung und Schadenersatz aus Vertragsverletzung Vermögensverwaltung bedeutet die Betreuung von Anlagen durch einen mit dieser Aufgabe betrauten Verwalter (häufig Banken, aber auch andere – so- genannte "unabhängige" bzw. "externe" – Vermögensverwalter). Die zu diesem Zweck abgeschlossene Vereinbarung bzw. die entsprechenden Standardverträge werden etwa als Verwaltungsauftrag, Vermögensverwaltungsvereinbarung, Anla-

- 14 - gevollmacht o.ä., bezeichnet. Der Vermögensverwalter übernimmt die umfassen- de Fürsorge für das anvertraute Vermögen, trifft selbstständig Anlageentscheide für den Kunden und ist verpflichtet, dessen Vermögen dauernd zu überwachen (GROSS, Fehlerhafte Vermögensverwaltung – Klage des Anlegers auf Schadener- satz, AJP 2006 S. 161 ff., S. 162). Gegenüber der Depotbank erhält er eine (be- schränkte) Verwaltungsvollmacht, damit er die notwendigen Dispositionen veran- lassen und benötigte Informationen erhalten kann (vgl. GUTZWILLER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, 2008, S. 12 f.). Der Vermögensverwalter hat das Kun- denvermögen nach den vertraglich vereinbarten Parametern anzulegen und erhält zu diesem Zweck gegebenenfalls eine entsprechende Vollmacht, im Namen und/oder auf Rechnung des Kunden insbesondere Wertschriften oder sonstige Instrumente auszuwählen, zu kaufen und zu verkaufen, wobei der Kunde weder bei den konkreten Anlageentscheiden noch bei deren konkreter Umsetzung direkt beteiligt ist (TRAUTMANN / VON DER CRONE, Die Know-Your-Customer-Rule im Ver- mögensverwaltungsvertrag, in: ZOBL et al., Anlegerschutz im Finanzmarktrecht kontrovers diskutiert, 2013, S. 135). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung untersteht die Vermögens- verwaltung den auftragsrechtlichen Regeln (Art. 394 ff. OR; Urteil des Bundesge- richts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 E.1.1). Durch die Annahme eines Auf- trages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auf- traggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäf- tes (Art. 398 Abs. 2 OR). Der Beauftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrages. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besor- gung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere Anforderungen sind an den Beauftragten zu stellten, der seine Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausübt. Dabei ist nach der Art des Auftrages zu differenzieren und auch den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Bestehen für eine Berufsart oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln

- 15 - und Usanzen, können sie bei der Bestimmung des Sorgfaltsmasses herangezo- gen werden (BGE 115 II 62 E.3.a S. 64; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.158/2006 vom 10. No- vember 2006 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 E.1.1). Wer Schadenersatzforderungen infolge Verletzung der Pflichten aus einem Auftragsverhältnis geltend macht, hat vorab den Bestand des Auftragsverhältnis- ses nachzuweisen. Anspruchsgrundlagen der Haftung bilden sodann eine Ver- tragsverletzung, das Vorliegen eines Schadens, ein adäquater Kausalzusammen- hang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden sowie ein Verschulden. Der Auftraggeber muss grundsätzlich die Vertragsverletzung, den Schaden und den Kausalzusammenhang beweisen; dem Beauftragten steht der Exkulpations- beweis offen (Art. 97 Abs. 1 OR). Allgemein gilt es bei Einzelproblemen, den aus Art. 8 ZGB fliessenden Grundsatz zu beachten, wonach derjenige das Vorhan- densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, welcher daraus Rechte ab- leitet. Es ist demnach im Folgenden zu prüfen, ob die Beklagte ihre aus dem un- streitig bestehenden Vermögensverwaltungsvertrag fliessenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Vorab ist die vereinbarte Anlagestrategie zu ermitteln. Dann sind die der Beklagten von der Klägerin vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen im Einzelnen zu untersuchen. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Klägerin daraus ein Schaden entstanden ist und ob ein adäquater Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden der Beklagten gegeben sind. 3.3. Vertraglich vereinbarte Anlagestrategie 3.3.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss Ziffer 2 des zwischen den Streitparteien geschlossenen VV- Vertrages Nr. 3 vom 5. November 2004 (act. 3/6) übt die Beklagte "die Verwal- tung, soweit in Ziffer 3 hiernach nicht besondere Anlagerichtlinien vereinbart wer- den, nach freiem Ermessen aus. Danach ist die B._____, vorbehaltlich Ziffer 3 hiernach, in der Wahl des Anlageobjektes und des Anlagezeitpunktes frei. Sie

- 16 - kann die Werte in Aktien, Bezugsrechten, Obligationen, Optionen, Anlage- fondsanteilen, Notes, Geldmarktpapieren, Festgeldern, Edelmetallen, derivativen, hybriden und strukturierten Produkten und allen anderen bankmässigen Anlagear- ten investieren und für Rechnung der Auftraggeberin Treuhandanlagen tätigen. Die B._____ ist befugt, bestehende Anlagen jederzeit und wiederholt abzuändern, einzuziehen und neu anzulegen, Wertschriften, Edelmetalle und dergleichen zu kaufen und zu verkaufen, das heisst, jede Verfügungshandlung mit Ausnahme der Verpfändung vorzunehmen. Die B._____ ist frei, Wertschriften börslich und aus- serbörslich zu erwerben und zu veräussern. Devisentermingeschäfte dürfen im normalen Rahmen ausgeführt werden. Die B._____ ist berechtigt, einen allfälligen von der Bank der Auftraggeberin eingeräumten Lombardkredit in Anspruch zu nehmen. Es steht in ihrem Ermessen, wie sie diese Kreditfazilitäten berücksichti- gen will." In Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) ist weiter festgehalten: "Die Auftraggeberin erteilt der B._____ zusätzlich folgende Anlagerichtlinien, bzw. ver- langt die Einhaltung folgender von Ziffer 2 hiervor abweichende Anlagepolitik: Das Portefeuille soll weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik verwaltet werden. Betref- fend angestrebter Asset-Allocation siehe Anhang." Der "Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3)" (act. 3/21) hält folgende As- set-Allocation fest: strategische taktische Ist Liquidität 0-20% 0% -15% Geldmarkt (bis 24 Monate) 0-30% 0% 0% Festverzinsliche 0-20% 0% 0% Immobilienfonds 0-20% 15% 17% Wandel-/Options-Anleihen 0-30% 10% 11% u.ä. strukturierte Produkte Alternative Strategien 10-40% 10% 0% Beteiligungspapiere:

- Spezialwerte 10-35% 35% 56%

- Energie-/Rohstoffwerte 10-25% 15% 14%

- Emerging Markets 10-25% 15% 17%

- 17 - 31.08.2004 31.03.2004 Die dargestellte Asset-Allocation trägt die Überschrift F._____ Familienstiftung, doch sind sich die Parteien einig, dass diese auch unter dem VV-Vertrag Nr. 3 weiterhin unverändert galt. So führt die Klägerin aus, der Anhang zum Verwal- tungsauftrag (Ziffer 3) sei im April 2004 schriftlich festgehalten worden (act. 1 S. 15 f. Rz. 56). Dieses Beiblatt sei anlässlich der Erstellung des VV-Vertrages Nr. 3 nicht erneuert worden (act. 1 S. 17 Rz. 61). Die Beklagte erklärt, der Anhang zum Verwaltungs-Auftrag habe nicht erneuert werden müssen. Die VV-Verträge Nr. 2 und Nr. 3 würden sich nur durch die Bezeichnung der Parteien unterschei- den. Auch der VV-Vertrag Nr. 3 nehme in Ziffer 3 Bezug auf den Anhang. Es gelte somit der gleiche Anhang und damit die gleiche Anlagestrategie wie unter dem VV-Vertrag Nr. 2 (act. 13 S. 5 Rz. 2, S. 7 Rz. 6 f. und S. 16 Rz. 30; act. 27 S. 11 Rz. 5). Die Klägerin geht ebenfalls davon aus, dass sich die VV-Verträge Nr. 2 und Nr. 3 einzig durch die Bezeichnung der Parteien unterscheiden (act. 19 S. 8 ff. Rz. 29 und Rz. 35 sowie S. 33 Rz. 145). Gemäss Ziffer 4 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) können "Änderungen der vorstehenden Anlagerichtlinien und spezielle Instruktionen seitens der Auftragge- berin schriftlich oder mündlich (die B._____ übernimmt keine Haftung für Kommu- nikationsfehler) erteilt werden.". Im Verwaltungs-Auftrag vom 8. Dezember 1993 (act. 3/9) war in Ziffer 3 festgehalten: "Die Auftraggeberin erteilt der B._____ zusätzlich folgende Anlage- richtlinien, bzw. verlangt die Einhaltung folgender von Ziffer 2 hiervor abweichen- de Anlagepolitik: durchschnittliche Risikobereitschaft (max. 50% Aktien)". Das B._____-Kundenstammblatt der Beklagten (act. 14/2) hält folgendes fest: Anlageprofil (Risikofähigkeit/-bereitschaft) V-A 8.12.1993: "durchschnittliche Risikobereitschaft (max. 50% Aktien) V-A 16.4.2004: "Das Portefeuille soll weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzie- lung von Kapitalgewinnen unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik verwaltet werden. Betreffend angestrebter Asset-Allocation siehe Anhang." Anhang: strategische A-A taktische A-A

- 18 - Liquidität 0-20% 0% Geldmarkt (bis 24 Monate) 0-30% 0% Festverzinsliche 0-20% 0% Immobilienfonds 0-20% 15% Wandel-/Options-Anleihen 0-30% 10% u.ä. strukturierte Produkte Alternative Strategien 10-40% 10% Beteiligungspapiere:

- Spezialwerte 10-35% 35%

- Energie-/Rohstoffwerte 10-25% 15%

- Emerging Markets 10-25% 15% V-A 5.11.2004: A._____ wie vorstehend Bemerkungen Risikofähigkeit überdurchschnittlich risikofähig aber beschränkt risikobereit Kaufkrafterhaltung im Vordergrund Verschiedentlich Diskussionen über Risikobegriff (Kursschwankungen vs. Wertverlust →"Realwertstrategie") 3.3.2. Parteistandpunkte 3.3.2.1. Klägerin Die Klägerin bringt vor, die in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 gewählte Um- schreibung ("…weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen") entspreche der typischen branchenüblichen Umschreibung ei- ner ausgewogenen Anlagestrategie. Diese zeichne sich dadurch aus, dass die Ziele Kapital-/Substanzerhalt und Kapitalvermehrung/-gewinne gleichzeitig ge- nannt würden. Ausserdem deute auch der Anlagehorizont von 5 Jahren auf ein durchschnittliches Risiko hin (act. 1 S. 13 Rz. 43 ff.; act. 19 S. 15 Rz. 59 und S. 16 Rz. 66). Diese Branchenübung finde ihren Niederschlag auch in der Um- schreibung einer ausgewogenen Anlagestrategie in der juristischen Speziallitera- tur, wobei dort die ausgewogene Anlagestrategie sogar noch etwas risikoerhöhter erscheine (act. 1 S. 14 Rz. 49). Eine Auslegung der vertraglichen Abreden zwischen den Parteien lasse nur den Schluss zu, dass angesichts des bezweckten Substanzerhalts des verwalteten Kapitals auch in den VV-Verträgen Nr. 2 und Nr. 3 an einer ausgewogenen Anla- gestrategie (mit konservativer Ausrichtung) festgehalten worden sei, wie sie be- reits im VV-Vertrag Nr. 1 vorgesehen gewesen sei (act. 1 S. 17 f. Rz. 62). Der VV- Vertrag Nr. 3 nehme an diversen Stellen auf den vormaligen VV-Vertrag Nr. 1 Be-

- 19 - zug bzw. übernehme bestimmte Regeln unverändert, sodass diese auch unter dem VV-Vertrag Nr. 3 Geltung beanspruchten (act. 1 S. 10 Rz. 28). Mit dem Wort "weiterhin" werde ausdrücklich auf die Anlagestrategie des früheren VV-Vertrages Nr. 1 verwiesen, was sich auch daran zeige, dass der VV-Vertrag Nr. 2 vom April 2004 über denselben Wortlaut verfüge. Die ursprüngliche, bereits im VV-Vertrag Nr. 1 vorgesehene Anlagestrategie sollte also beibehalten werden. Dieser vorma- lige VV-Vertrag Nr. 1, welcher gemäss Ziffer 12 des VV-Vertrages Nr. 2 unmittel- bar durch letzteren ersetzt worden sei, habe in Ziffer 3 eine entsprechend ausge- wogene Anlagestrategie vorgesehen: durchschnittliche Risikobereitschaft (max. 50% Aktien). Aus diesem Aspekt ergebe sich, dass es sich bei vorstehender Um- schreibung um nichts anderes als um die Festlegung einer sogenannten ausge- wogenen Anlagestrategie handle, ja sogar um eine (leicht) konservativere Varian- te hiervon (act. 1 S. 12 f. Rz. 41 f.; act. 19 S. 18 Rz. 71 und S. 40 Rz. 177). Die zu vereinbarende Anlagestrategie sei nach einem vorgängig zu erstellenden Kundenprofil (Risikoprofil) auszurichten (act. 1 S. 11 Rz. 35). Die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass die Klägerin bzw. E._____ lediglich beschränkt risiko- bereit sei. Auch habe sie hieraus den zutreffenden Schluss gezogen, es stehe die Kaufkrafterhaltung im Vordergrund. Die beschränkte Risikobereitschaft und die Kaufkrafterhaltung im Vordergrund hätten zwingend eine Strategie mit konservati- ver Ausrichtung indiziert. Unerheblich bleibe, dass die Beklagte die objektive Risi- kofähigkeit als überdurchschnittlich bewertet, dies jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe (Vermögensmasse der Klägerin als Rentenka- pital und Sicherheit von E._____); denn ausschlaggebend sei die subjektive Risi- kobereitschaft – gerade wenn diese unterhalb der Risikofähigkeit liege (act. 19 S. 11 Rz. 44 ff. und S. 13 Rz. 51). Die Behauptung der Beklagten, es hätte im Ap- ril 2004 Anlass für eine höhere Risikofähigkeit gegeben, notabene bei gleichblei- bender bzw. reduzierter (subjektiver) Risikobereitschaft, gehe in keiner Weise einher mit der in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 2/3 festgehaltenen Vorschrift, es seien "weiterhin" die Anlageziele Substanzerhaltung und (ferner) Kapitalgewinne zu verfolgen. Weshalb die Beklagte richtigerweise konzediere, dass sich der Wunsch nach Sicherheit bei E._____ nicht grundlegend geändert habe, dies je- doch nicht umgesetzt habe, sei nicht nachvollziehbar (act. 19 S. 19 Rz. 76 f.). Die

- 20 - ausgewogen vereinbarte Anlagestrategie weise auch eine konservative (sub- stanz-/kaufkrafterhaltende) Ausrichtung aus, weil neben der klaren vertraglichen Abmachung des Ziels der Substanzerhaltung, die Vermögensverwaltung auch, aber nicht nur bzw. untergeordnet, die Erzielung von Kapitalgewinnen hätte er- möglichen sollen. Das Anlageziel Substanzerhaltung habe gegenüber demjenigen des Kapitalgewinns Vorrang gehabt. Dies ergebe sich aus dem Risikoprofil, wel- ches die Beklagte erstellt habe (Kaufkrafterhaltung im Vordergrund), der mehrfach in der Korrespondenz zwischen den Parteien herausgestrichenen Substanzerhal- tung, der Weisung der Klägerin betreffend sukzessiver Umschichtung in kapitalga- rantierte Anlagen sowie aus entsprechenden Äusserungen der Beklagten ("zu Absicherungszwecken", "Portfolio Insurance") (act. 19 S. 14 ff. Rz. 58 ff.). Es sei aktenkundig, dass das Vermögen der Klägerin dem wirtschaftlich Berech- tigten, E._____, als Sicherheit und Rentenkapital bis zum Ableben dienen sollte und im noch vorhandenen Restumfang immer noch diene. Dies zeige auch die seitens der Beklagten unwidersprochen gebliebene E-Mail vom 16. April 2010 in aller Deutlichkeit auf (act. 1 S. 11 f. Rz. 37 f. und S. 15 Rz. 54; act. 19 S. 18 Rz. 72). Gestützt auf das hieraus abzuleitende Anlageziel, nämlich Sicherheit des Kapitals (Vermögens) der Klägerin mittels (Renten-)Kapitalerhalt, sei in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 vom 5. November 2004 eine hierzu passende Anlagestra- tegie vereinbart worden (act. 1 S. 12 Rz. 39). Ein Anlagehorizont von 5 Jahren sei entgegen der Beklagten kurzfristig bis (höchstens) mittelfristig, was indessen gleichermassen das Eingehen von Aktien- risiken fast vollständig ausschliesse (act. 19 S. 17 Rz. 69). Es habe nie Einigkeit über die Investition in "Papiere mit stärkeren Kursschwankungen" vorgelegen (act. 19 S. 17 Rz. 69). Massgeblich für die Frage, welche Anlagestrategie zwischen den Parteien verein- bart worden sei, sei in erster Linie der Vertragstext selbst, nicht das Beiblatt Asset Allocation. Ersterer bestimme vorab die Leitplanken der Anlagestrategie, das Bei- blatt vermöge dem nur (aber immerhin) konkretisierende Bandbreiten-Angaben hinzuzufügen. Mit der Umschreibung "Substanzerhaltung und Erzielung von Kapi- talgewinnen" sei somit eine ausgewogene Anlagestrategie im Vertragstext selbst

- 21 - festgelegt worden (act. 19 S. 15 Rz. 60 und S. 16 Rz. 66). Bereits die Betitelung dieses Beiblatts mit "Anhang" belege, dass es sich nicht um eine Modifikation oder Erweiterung (in Form einer Risikoerhöhung) der in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 2 festgelegten Anlagestrategie gegangen sei, sondern um die Definition von Bandbreiten gemäss der in Ziffer 3 des VV-Vertrages vertraglich festgehaltenen (ausgewogenen) Anlagestrategie. Diese Bandbreiten seien in der Spalte "strate- gisch" festgehalten worden (act. 1 S. 15 f. Rz. 56 f.). Bei näherer Betrachtung des Beiblattes lasse sich festhalten, dass sich die in der Spalte "strategisch" aufge- führten prozentualen Bandbreiten grundsätzlich innerhalb des durch die vertrag- lich vereinbarte (ausgewogene) Anlagestrategie gesetzten Rahmens befänden. So bewegten sich die einzelnen prozentualen Quoten betreffend Beteiligungspa- piere (Aktien) in einer Bandbreite von je 10-25% bzw. 10-35%, was klar unterhalb des für ausgewogene Anlagestrategien üblicherweise noch zulässigen 50% Akti- enanteils liege. Wesentlich sei ausserdem, dass es nicht anginge zu behaupten, die Beklagte dürfe gemäss diesem Beiblatt in sämtlichen drei Kategorien die Ma- ximalquote ausschöpfen, d.h. bis zu 85% in Aktien investieren (act. 1 S. 16 f. Rz. 59 f.). Gerade die Zurverfügungstellung entsprechender "Nominalwerte"- Bandbreiten mache eine Substanzerhaltung ohne Weiteres möglich (act. 19 S. 17 Rz. 68). Das Beiblatt Asset Allocation umschreibe die zulässigen Investitionsquo- ten in Liquidität, Geldmarkt, Anleihen, Aktien etc. gerade nicht präzise, sondern stelle hierfür vielmehr prozentuale Bandbreiten zur Verfügung, deren Inanspruch- nahme sich anhand der vertraglichen Vorgaben inkl. Risikoprofil und weiterer Umstände zu richten habe, welche sämtliche eine substanzerhaltende (ausgewo- gene) Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung indizierten (act. 19 S. 18 Rz. 70). Es werde bestritten, dass zwischen den Parteien schon 2004 von einer "Real- wertstrategie" die Rede gewesen sei. Erst ab März/April 2009 und lediglich zwi- schen den Zeilen sei plötzlich von einer "Realwertstrategie" die Rede gewesen (act. 19 S. 25 Rz. 106 f.). Darüber hinaus sei fraglich, wie sich eine solche "Real- wertstrategie" überhaupt hätte vertragen sollen mit dem konservativen Risikoprofil über E._____, dem "weiterhin" zu verfolgenden Anlageziel der Substanzerhal- tung, der Äusserungen der Beklagten "zu Absicherungszwecken", "Portfolio Insu-

- 22 - rance", den prozentualen Bandbreiten für Nominalwerte sowie den Durch- schnittswerten sämtlicher Anlageklassen gemäss Beiblatt Asset Allocation, schliesslich der Weisung der Klägerin betreffend sukzessive Umschichtung in ka- pitalgarantierte Anlagen. Was die in der Sparte "taktisch" aufgeführten prozentua- len Zahlen anbelange, so habe die Beklagte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. E._____ erklärt, diese Werte seien lediglich ein vorübergehen- der Zustand, eine Zwischenetappe, weil es nicht ratsam sei, diese (damaligen) Positionen allesamt innert kürzester Frist abzubauen. Jedoch werde man im Lauf der nächsten Wochen und Monate die "Portfolio Insurance" erreichen, welche die Klägerin wünsche (act. 19 S. 26 Rz. 110). Die von der Beklagten vorgenommene prozentuale Verteilung auf Real- und No- minalwerte stimme nicht mit den Angaben gemäss Asset-Allocation überein. Die Ermittlung der aufsummierten Durchschnittswerte der Rubrik Beteiligungspapiere (= Aktien) ergebe einen Gesamtdurchschnitt von 57.5% (Spezialwerte 22.5%, Energie-/Rohstoffwerte 17.5%, Emerging Markets 17.5%). Unter proportionaler Reduktion dieses Wertes würde ein Durchschnittswert für Beteiligungspapiere von rund 40% resultieren. Dieser Wert entspreche den branchenüblichen Quoten für Beteiligungspapiere in substanzerhaltenden, ausgewogenen Anlagestrategien (mit konservativer Ausrichtung) (act. 19 S. 27 Rz. 116 ff.). Selbst wenn zur Ak- tienquote von 40% noch der proportional reduzierte Durchschnittswert für Immobi- lienfonds von rund 7% dazugezählt würde, läge die Realwertquote noch immer bei lediglich 47%. Dem stünde alsdann eine proportional reduzierte Nominalwert- quote von rund 35% gegenüber (Liquidität 10%, Geldmarkt 15%, Festverzinsliche 10%, Wandel-/Optionsanleihen u.ä. strukturierte Produkte 15%). Da unter der mit alternative Strategien bezeichneten Kategorie Anlagen und Finanzinstrumente sowohl aus dem Bereich Nominalwerte als auch aus dem Bereich Realwerte sub- sumiert werden könnten, sei der entsprechend proportional reduzierte Durch- schnittswert von rund 17.5% je hälftig auf die vorstehend ermittelten Quoten für Nominal- und Realwerte aufzuteilen. Dies ergebe eine Realwertquote von rund 55.75% gegenüber einer Nominalwertquote von rund 43.75%. Gemäss dieser Be- rechnung stünden Nominal- und Realwerte in einem Verhältnis, welches der Auf- fassung der Klägerin, es sei eine substanzerhaltende, d.h. ausgewogene Anlage-

- 23 - strategie (mit konservativer Ausrichtung) vereinbart worden, gerade nicht entge- genstehe. Da die Beklagte die Energie- und Rohstoffwerte als Absicherung, Port- folio Insurance und Sicherheit qualifiziert habe, sei die entsprechende proportional reduzierte Durchschnittsquote von 17.5% zur Hälfte zur Nominalwertquote zu rechnen, sodass sich eine Nominalwertquote von rund 56% und eine Realwert- quote von rund 43.5% ergebe. Eine solche Quotenverteilung entspreche nichts anderem als einer substanzerhaltenden (ausgewogenen) Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) (act. 19 S. 28 f. Rz. 120 ff.). Es entspreche nicht den wahren Gegebenheiten, dass E._____ sich wegen des "unternehmerischen Anlagestils" für die Beklagte als Vermögensverwalterin ent- schieden habe und sich damit von allem Anfang bewusst gewesen sei, auf was er sich einlasse. Die Behauptung der Beklagten, E._____ habe H._____s "aktiver unternehmerischer Anlagestil" gefallen, qualifiziere sich als blosse Schutzbehaup- tung. Von einem "aktiven unternehmerischen Anlagestil" sei überhaupt nie die Rede gewesen. Vielmehr habe E._____ bzw. die Rechtsvorgängerin der Klägerin (F._____ Stiftung) die Beklagte beauftragt, eine ausgewogene Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung zu verfolgen (act. 19 S. 57 f. Rz. 251 ff.; act. 19 S. 62 Rz. 268). Zudem habe die Beklagte damals auch (noch) gar nicht einen entspre- chenden (hochriskanten) Anlagestil verfolgt, ganz im Gegenteil weise das von der Beklagten selbst als Vergleichsgrösse beigezogene Musterportfolio mittlerer Risi- koklasse einen Obligationenanteil von 65% (= Summe aus Obligationen Schwei- zerfranken und Obligationen Fremdwährung) gegenüber einem Aktienanteil von 35% (= Summe aus Aktien Schweiz und Aktien Ausland) aus. Diese Gewichtung entspreche nicht im Geringsten derjenigen eines "unternehmerischen Anlagestils" (act. 19 S. 58 Rz. 255). Weder sei die Verfolgung eines bestimmten Anlagestils das Motiv für die Kontaktnahme mit der Beklagten im Jahr 1993 gewesen noch habe die Beklagte damals bereits, sondern (erst) per und ab 30. Juni 2007 eine enorm risikoreiche Konzentrationsstrategie mit Bezug auf Aktien verfolgt (act. 19 S. 62 Rz. 268). Ausgangspunkt bzw. Massstab für eine Sorgfaltspflichtverletzung sei der VV-Vertrag Nr. 2/3 mitsamt sämtlichen Begleitumständen sowie die bran- chenübliche Sorgfalt und nicht die sogenannte "unternehmerische" Anlagepolitik der Beklagten (act. 19 S. 87 Rz. 351).

- 24 - 3.3.2.2. Beklagte Die Beklagte macht geltend, wie sich aus den abgeschlossenen Verträgen und dem Anhang ergebe, sei keine ausgewogene Anlagestrategie (mit konserva- tiver Ausrichtung) vereinbart gewesen (act. 13 S. 6 Rz. 4; act. 27 S. 11 Rz. 6). Wo im VV-Vertrag Nr. 3 an verschiedenen Stellen auf den vormaligen VV-Vertrag Nr. 1 Bezug genommen werde, führe die Klägerin nicht aus. Es gelte allein der VV-Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 sowie und vor allem der im Verhältnis zum VV-Vertrag Nr. 2 unveränderte Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 13 S. 7 Rz. 5 und Rz. 7). Das Wort "weiterhin" beziehe sich ausdrücklich auf die Anlageziele, nämlich "Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen", eine Zielsetzung, die für sich allein wenig besage. Immerhin würden Kapitalge- winne in der Regel mit Risikopapieren erzielt. Konkretisiert würden diese Ziele durch die Asset-Allocation im Anhang zum Vertrag (act. 13 S. 10 Rz. 15; act. 27 S. 12 Rz. 9). Mit den VV-Verträgen Nr. 2 und 3 und deren Anhang sei eine we- sentlich andere Anlagepolitik verfolgt worden, als im VV-Vertrag Nr. 1 ursprüng- lich vorgesehen gewesen sei. Die offensichtlich nicht in den Zusammenhang pas- sende Bemerkung "weiterhin" könne nicht dazu führen, den VV-Vertrag Nr. 1 als Auslegungshilfe anzuerkennen. Hierzu seien die vereinbarten Anlagestrategien schlichtweg zu verschieden (act. 27 S. 11 f. Rz. 8). Die Klägerin ziehe das Kundenstammblatt mit den zitierten Bemerkungen zur In- terpretation des im Vertrag niedergelegten Parteiwillens heran. Eine Interpretation sei indes nur dann am Platz, wenn der Vertrag einer Interpretation bedürfe, d.h. wenn der Parteiwille nicht bereits im Vertrag klar und eindeutig niedergelegt sei. Der VV-Vertrag Nr. 3 im Verein mit dem Anhang lasse jedoch keinen Interpretati- onsspielraum. Im Anhang als wesentlichem Bestandteil des Vertrages würden klare Grenzwerte (strategische Allokation) bzw. klare Sollwerte (taktische Allokati- on) für die einzelnen Anlagekategorien festgelegt. Aus dem Vertragstext in Ver- bindung mit dem Anhang gehe ohne Notwendigkeit weiterer "Vertragshilfen" klar und eindeutig hervor, dass von den Parteien nicht das habe gewollt sein können,

- 25 - was die Klägerin unter einer ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) verstehe (act. 27 S. 13 f. Rz. 14 ff.). Ein Rückgriff auf das Risikoprofil könne insbesondere dann für die Interpretation des Vertrages von Bedeutung sein, wenn die Anlagepolitik darin nur vage um- schrieben werde. Im vorliegenden Fall seien jedoch klare Grenzen, ja sogar Soll- werte, für die einzelnen Anlagekategorien umschrieben gewesen. Das Kunden- stammblatt sei bei Abschluss des VV-Vertrages Nr. 1 für die F._____ Familienstif- tung angelegt worden. Für diesen sei die Umschreibung "beschränkt risikobereit" (auch im Sinne wie es die Klägerin ausgelegt haben wolle) durchaus zutreffend, was auch in der Anlagestrategie, wie es im VV-Vertrag Nr. 1 niedergelegt sei, ih- ren Ausdruck finde. Mit dem Abschluss der VV-Verträge Nr. 2 und Nr. 3 habe sich jedoch die Risikobereitschaft erheblich geändert (act. 27 S. 4 und S. 14 Rz. 16). Die Bemerkung "beschränkt risikobereit" beziehe sich auf den Risikobegriff, den die Beklagte der Klägerin anlässlich der Besprechung des neuen VV-Vertrages und insbesondere des Anhangs mit der angestrebten Asset-Allocation am 16. Ap- ril 2004 im Detail auseinandergesetzt habe. Es gelte zu unterscheiden zwischen dem Risiko von Kursschwankungen (Volatilität) und dem Risiko, dass eine Anlage wertlos werde. Das beste Beispiel dazu sei Gold, welches zwar grossen Preis- schwankungen unterliege, aber alle Kriege, politischen und wirtschaftlichen Krisen inklusive Staatsbankrotte, Hyperinflation und Währungsreformen überstanden und die Kaufkraft erhalten habe (act. 13 S. 8 f. Rz. 11). Gehe man vom dargelegten Risikobegriff aus, so entspreche die im VV-Vertrag Nr. 3 im Zusammenhang mit dem Anhang vereinbarte Anlagepolitik durchaus der beschränkten Risikobereit- schaft von E._____ (act. 27 S. 13 Rz. 13). Im Übrigen verhalte die Klägerin sich widersprüchlich: Einerseits diskreditiere sie das Kundenstammblatt, andererseits verwende sie dasselbe Kundenstammblatt als Hauptstütze ihrer These, es sei eine ausgewogene Anlagestrategie (mit kon- servativer Ausrichtung) beabsichtigt gewesen. An dem Kundenstammblatt sei of- fenbar nur gerade das zutreffend, was die Klägerin zu ihren Gunsten verwenden zu können glaube. Das Kundenstammblatt, welches bei der Eröffnung der Kund- schaftsbeziehung angelegt worden sei, sei ein "work in progress" gewesen; je-

- 26 - doch möglicherweise nicht immer konsequent und in allen Einzelheiten neuen Gegebenheiten angepasst worden (act. 27 S. 14 f. Rz. 17 f.). Der Beklagten sei die Vermögenssituation von E._____ bekannt gewesen. Sie gehe auch aus dem B._____-Kundenstammblatt unter Vermögens- /Steuersituation hervor. Beide Parteien seien davon ausgegangen, dass nicht al- lein das von der B._____ verwaltete Depot als Sicherheit für sein Alter dienen würde. Hiervon sei zwischen den Parteien nie die Rede gewesen. Wenn dies zu- träfe, so wäre wohl eine andere Asset-Allocation als jene gemäss Anhang zum Verwaltungs-Auftrag gewählt worden. E._____ habe gewusst, dass die im An- hang zum VV-Vertrag Nr. 3 niedergelegte Vermögensanlage für das Ziel "Sicher- heit und Rentenkapital" nicht unbedingt geeignet gewesen sei. Die E-Mail vom

16. April 2010 stamme aus dem Jahre 2010 und stelle nicht Vertragsgrundlage, sondern eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung dar (act. 13 S. 9 Rz. 12). Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sei schon deshalb nicht einschlägig, da dort ein Sachverhalt vorgelegen habe, nachdem die Einkünfte aus dem fraglichen Vermögen fast ausschliesslich des Klägers zukünftiges Einkom- men bildeten. Dies sei bei E._____ mit Sicherheit nicht der Fall gewesen. Der Zweck der Sicherung der Altersvorsorge sei eine nachträgliche Behauptung, um die Thesen in der Klageschrift zu rechtfertigen (act. 13 S. 11 Rz. 18). Im Januar 2003 sei die F._____ Familienstiftung als Zweitbegünstigte der I._____ Stiftung (Vermögen EUR 2.7 Mio.) eingesetzt worden. Da die Erstbegünstigte der I._____ Stiftung, J._____, bereits 90-jährig und ein Pflegefall gewesen sei, habe es angesichts des bald zu erwartenden Vermögenszuwachses bei der F._____ Stiftung durchaus einen logischen Grund gegeben, weshalb bei der Festlegung der Asset-Allocation im April 2004 eine höhere Risikofähigkeit habe angenommen werden dürfen. Im Dezember 2006 sei J._____ verstorben, wodurch die F._____ Familienstiftung einen konkreten Vermögenszuwachs von EUR 2.7 Mio. bzw. ca. CHF 3.6 Mio. erfahren habe. Der Wunsch nach Sicherheit habe sich bei E._____ nicht grundlegend geändert, wohl aber seine objektive Risikofähigkeit (act. 13 S. 11 Rz. 20).

- 27 - Im Frühjahr 2004 habe aufgrund des Wechsels des Depots von der C._____ (C._____) zur Bank G._____ ohnehin ein neuer Verwaltungsauftrag erstellt wer- den müssen. Hierin sei den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auch der Erhöhung der Risikofähigkeit von E._____ durch die Anwartschaft I._____ Stiftung festgehalten worden (act. 13 S. 13 Rz. 23). Hierbei sei die Be- klagte, wie stets, folgendermassen vorgegangen: Gestützt auf die langfristigen Trends sowie die Risikofähigkeit und -bereitschaft des Anlegers werde in einem ersten Schritt zusammen mit dem Anleger die strategische Asset-Allocation fest- gelegt, d.h. es werde mit Bandbreiten die Struktur des Portfolios und damit der Rahmen für die Anlagepolitik abgesteckt. In einem zweiten Schritt werde unter Einbezug der Wirtschafts-, Inflations-, Zins- und Währungsprognosen sowie Markteinschätzungen für die verschiedenen Anlageklassen, Währungen etc. die im jeweiligen Zeitpunkt gewünschte tatsächliche Asset-Allocation (auch taktische Asset-Allocation genannt) festgelegt. Die taktische Asset-Allocation werde vom Vermögensverwalter je nach Bedarf den sich ändernden Einschätzungen und Marktverhältnissen im Rahmen der in der strategischen Asset-Allocation vorge- gebenen Bandbreiten angepasst (act. 13 S. 13 Rz. 23). Die gewählte Formulie- rung in Ziffer 3 des Vertrages sei für sich alleine nicht aussagekräftig. Sie bedürfe der Präzisierung und Konkretisierung durch Ausführungsbestimmungen, wie sie im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) niedergelegt seien. Bei der Asset- Allocation gemäss Anhang zum Verwaltungsauftrag handle es sich um eine Kon- kretisierung von Ziffer 3 desselben. E._____ habe diesen Anhang abgezeichnet und es sei nie behauptet worden, dass er Ziffer 3 des Vertrages widerspreche. Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag sei der Ist-Zustand, die in den nächsten Mona- ten anzustrebende taktische Asset-Allocation sowie insbesondere die strategische Asset-Allocation festgeschrieben worden. Dass sich hieraus eine ausgewogene Anlagepolitik mit konservativer Ausrichtung ableiten lasse, sei offensichtlich un- richtig (act. 13 S. 9 f. Rz. 13 f.; act. 13 S. 13 Rz. 23). Der Streit, ob fünf Jahre einen mittel- oder langfristigen Anlagehorizont darstell- ten, sei eine Definitionsfrage und irrelevant. Bei Unterzeichnung der neuen Ver- waltungsaufträge im Jahre 2004 seien die Parteien sich einig gewesen, dass Ka-

- 28 - pitalgewinne unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik anzustreben seien (act. 27 S. 16 Rz. 22). Die Einführung des Begriffs "Substanzerhaltung" diene der Klägerin als Interpreta- tionselement, mit dem sie ihre These der ausgewogenen Anlagepolitik begründen wolle, wobei sie hier nicht präzis definiere, welche Asset Allocation sie als ausge- wogen bezeichnen würde. Wenn sie damit ein Portefeuille mit einem Aktienanteil von ca. 50% gemeint habe, so sei offensichtlich gewesen, dass dies nicht dem Vertrag mit Anhang entsprochen habe. Was als ausgewogen gelten könne, sei nirgends verbindlich festgelegt. Die Beklagte sei der Ansicht, dass die von ihr ver- folgte Anlagepolitik mit den verschiedenen Absicherungselementen durchaus als ausgewogen gelten könne. Was der Beklagten wie auch der Klägerin bei Festle- gung der Asset Allocation als ausgewogen gegolten habe, ergebe sich aus dem Anhang zum VV-Vertrag Nr. 2/3 (act. 27 S. 15 Rz. 19). Die Klägerin weise selbst darauf hin, dass in Ziffer 3 der VV-Verträge Nr. 2/3 nicht nur von Substanzerhal- tung, sondern auch von Kapitalgewinnen die Rede sei. Damit verliere der Begriff Substanzerhaltung seine selbstständige Bedeutung, die er allenfalls dann gehabt hätte, wenn er allein als Ziel genannt worden wäre (act. 27 S. 17 Rz. 25). Eine Substanzerhaltung sei nur möglich gewesen, wenn die Grenzwerte in der Asset Allocation im Sinne einer Nominalwertstrategie ausgenützt worden wären. Doch sei die im Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 niedergelegte Anlagepolitik als Ganzes zu betrachten und zeige sich eine eindeutige Ausrichtung auf Realwerte (act. 27 S. 16 Rz. 21 und S. 24 Rz. 35). Die extrem expansive Geldpolitik des Federal Reserve, der US-Notenbank, nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 mit dem Ziel, die Wirtschaft durch tiefere Zinsen anzukurbeln, habe die Beklagte zunehmend veranlasst, in Realwerte (Beteiligungspapiere) zu investieren, was aus damaliger Sicht einer sinnvollen Anlagepolitik entsprochen habe und in E-Mails, den Halbjahresberich- ten sowie den regelmässigen Treffen ausführlich besprochen worden sei (act. 13 S. 12 Rz. 22). Dass sich die Vertragsparteien einig gewesen seien, dass in Papie- re mit stärkeren Kursschwankungen und/oder in solche, die nicht jederzeit und kurzfristig liquidiert werden können, investiert werden soll, zeige auch, dass ein

- 29 - Anlagehorizont von 5 Jahren festgelegt worden sei. Dass keine ausgewogene An- lagestrategie vereinbart worden sei, zeige sich schon in der Tatsache, dass in der strategischen wie auch taktischen Asset-Allocation gemäss Anhang zum Verwal- tungs-Auftrag keine (Mindest-)Allocation für Liquidität, Geldmarktanlagen sowie Festverzinsliche vorgenommen worden sei (act. 13 S. 10 Rz. 16). Stelle man in Rechnung, dass bei allen drei Nominalwertkategorien die Bandbreite bei 0% be- ginne, bei vier der sechs Realwertkategorien dagegen ein Minimum von je 10% vorgegeben sei, werde klar, dass schon 2004 eine "Realwertstrategie" (Schwer- gewicht bei Beteiligungspapieren) beabsichtigt gewesen sei. Dies werde durch die taktische (Soll-)Allokation bestätigt, welche 0% Nominalwerte und 100% Realwer- te (wovon 10% hybride Produkte; darunter sind Wandel- und Optionsanleihen und solchen ähnlich strukturierte Produkte zu verstehen, d.h. Zwitter zwischen Nomi- nalwert und Realwert wie z.B. Wandelobligationen, die in Aktien gewandelt wer- den könnten) vorsehe (act. 13 S. 14 f. Rz. 26; act. 27 S. 24 Rz. 35). Wie schon aus der taktischen Allocation im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag hervorgehe, sei die Anlagepolitik von Anbeginn darauf angelegt gewesen, Nominalwerte auf- grund der ungesunden Finanz-, Geld- und Währungspolitik in den grössten In- dustriestaaten (allen voran den USA) zu meiden (taktische Allokation Null) und stattdessen in Realwerten anzulegen (taktische Allokation 100%). Diese Allokati- on sei bis 2011 beibehalten worden (act. 27 S. 19 Rz. 28). Aus dem Anhang zum Verwaltungsauftrag gehe, was die Zielvorstellung betreffe (strategische Allokation), eindeutig hervor, dass das Hauptgewicht der Anlagen auf alternativen Strategien (d.h. Anlageklassen mit einer im Normalfall geringeren oder negativen Korrelation zu "Wallstreet & Co.") und Beteiligungspapieren liegen sollte (act. 13 S. 15 f. Rz. 29). Was von den Parteien mit dem Verwaltungs- Auftrag von 2004 gewollt gewesen sei, sei durch die Ausführungsbestimmungen (strategische Asset-Allocation) erkennbar, wie sie im Anhang zum Vertrag nieder- gelegt gewesen seien. Innerhalb dieses Rahmens habe sich die Beklagte bei ihrer Anlagepolitik bewegen dürfen. Betrachte man die im Anhang vorgegebene strate- gische und vor allem taktische Asset-Allocation (0% Nominalwerte und 100% Re- alwerte, wovon 10% hybride Produkte), so habe auch E._____ sofort klar werden müssen, dass keine ausgewogene Anlagestrategie mit einem Aktienanteil von

- 30 - maximal 50% vereinbart gewesen sei. Die Anlagestrategie gemäss Anhang zum Verwaltungsauftrag Nr. 2 habe jene gemäss Verwaltungs-Auftrag Nr. 1 (50% Ak- tienanteil) ersetzt. Dies habe auch der durch die Anwartschaft erhöhten Risikofä- higkeit der Klägerin entsprochen (act. 13 S. 16 Rz. 31). Summiere man in der Tabelle "strategisch" im Anhang zum Vertrag die Minima und Maxima der einzelnen Anlagekategorien, so erhalte man 40 bis 245%; die Addition der Mittelwerte ergebe 142.5%, wovon 35% auf Nominal- und 107.5% auf Realwerte entfielen. Reduziere man diese Mittelwerte proportional, damit das Total 100% ergebe, so entfielen auf Nominalwerte 24.6% und auf Realwerte 75.4%. Wie die Klägerin da noch von einer vereinbarten (ausgewogenen) Anlage- strategie (maximal 50% Aktien) sprechen könne, sei unverständlich. Die Aussage könne sich nur auf den VV-Vertrag Nr. 1 von 1993 beziehen. Entsprechend sei natürlich auch die Behauptung, dass nach dem Abbau der Aktienquote von 87% auf 70% ein weiterer Abbau auf 50% vorgesehen gewesen sei, völlig aus der Luft gegriffen. Aus dem gleichzeitig mit dem VV-Vertrag Nr. 2 unterzeichneten Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) sei nirgends ersichtlich, dass Risiken schritt- weise hätten abgebaut werden sollen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die tak- tische (Soll-)Allokation dies zum Ausdruck bringen müssen (act. 13 S. 11 Rz. 19 und S. 15 Rz. 27). Die Berechnungen der Klägerin betreffend die Durchschnittswerte der prozentua- len Bandbreite seien nichts als Spiele mit Zahlen und Begriffen. Es sei entgegen der Annahme der Klägerin eine substanzerhaltende (ausgewogene) Anlagestra- tegie, so wie sie es verstehe, von den Parteien weder beabsichtigt noch von der Beklagten durchgeführt worden. Entscheidend seien nicht die Mittelwerte der Bandbreite, sondern die als taktische Allokation tatsächlich angestrebten Sollwer- te. Jedem Leser und insbesondere einem interessierten Anleger falle auf, dass al- le Nominalwertkategorien auf Null gesetzt gewesen seien, d.h. dass von Anfang an eine Realwertstrategie und keine ausgewogene Anlagestrategie mit konserva- tiver Ausrichtung vereinbart worden sei (act. 27 S. 25 f. Rz. 40). Wie sich aus dem Anhang zum Vertrag (Asset Allocation) ergebe, habe die Be- klagte, auf den ersten Blick ersichtlich, eine unkonventionelle ("unternehmeri-

- 31 - sche") Anlagestrategie verfolgt, die jedoch auf einer wissenschaftlich anerkannten und mathematisch erhärteten Methode, der Modern Portfolio Selection Theory, beruhe. Sie gehe, auf den kürzesten Nenner gebracht, davon aus, dass die Risi- ken verschiedener Anlagekategorien in einer gegebenen wirtschaftlichen Situation nicht korrelierten, sondern sich allenfalls sogar gegenläufig verhielten und sich somit ausgleichen könnten. Es sei nachgewiesen, dass das systematische Risiko nicht durch eine Vielzahl von Positionen reduziert werden könne, sondern nur durch die Anlage in Titeln mit geringer Korrelation untereinander. Die dieser Me- thode innewohnende Logik sei auch für einen Laien erkennbar (act. 13 S. 42 Rz. 90; act. 27 S. 5). Dass die Anlagepolitik der Beklagten nicht dem entspreche, was üblicherweise Banken wie auch andere Vermögensverwalter ihren Kunden anböten, habe die Beklagte nie bestritten. Die von der Beklagten betriebene, un- ternehmerische Anlagepolitik setze besondere Akzente in Bereichen, in denen die Beklagte spezielle Erfahrungen besitze, wie beispielsweise Vietnam (act. 27 S. 36 Rz. 72). Als weiteres Beispiel für den unternehmerischen Anlagestil von H._____ diene das Investment in Arrowhead Research (act. 13 S. 25 Rz. 54). E._____ ha- be die Beklagte gerade wegen ihres unternehmerischen Anlagestils mit der Ver- waltung eines Teils seines Wertschriftenvermögens betraut (act. 13 S. 29 Rz. 59). Hätte die Klägerin einen Vermögensverwaltungsvertrag und eine entsprechende Anlagepolitik gewünscht, wie ihn die Banken und andere Vermögensverwalter formularmässig anböten (mit multiple choice-Risikostufen und Raum für zusätzli- che Bemerkungen), so hätte sie sich nicht an die Beklagte gewandt (act. 13 S. 26 Rz. 54). 3.3.3. Rechtliches Die Auslegung von Verträgen wird in Art. 18 OR geregelt. Ziel der Ausle- gung ist es zunächst, das von den Parteien übereinstimmend wirklich Gewollte zu ermitteln (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil,

4. Aufl. 2006, S. 251, N 33.01). Davon ausgehend, dass die gewählten Bezeich- nungen von den Vertragsparteien gewöhnlich in ihrer objektiven Bedeutung ver- wendet werden und den korrekten Sinn der Erklärung wiedergeben, hat ein klarer Wortlaut bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Vorrang vor weiteren

- 32 - Auslegungsmitteln. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es allerdings nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. So kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt. Gegenüber geschäftserfahrenen, im Gebrauch von Fachbegriffen ge- wandten Personen, kann allerdings eine strikte Auslegung nach dem Wortlaut an- gezeigt sein (BGE 129 III 702 E.2.4.1 S. 707 f.). Als weiteres oder ergänzendes Mittel zur Auslegung von Verträgen gilt alles, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsabschluss beizutragen. So bei- spielsweise die Entstehungsgeschichte des Vertrages (Verhandlungen und Mate- rialien), die Begleitumstände (Ort und Zeit), das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss, der Vertragszweck sowie Verkehrssitte und Usanzen (WIEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 26 ff. zu Art. 18 OR). Basierend auf den persönlichen Verhältnissen des Kunden und dessen Anlage- vorstellungen wird eine Anlagestrategie vereinbart, welche der Vermögensverwal- ter sorgfältig und getreu umzusetzen hat (ROTH, Die Spielregeln des Private Ban- king in der Schweiz, 3. Aufl. 2009, S. 38 f.; BERTSCHINGER, Sorgfaltspflichten der Bank bei Anlageberatung und Verwaltungsaufträgen, 1991, S. 87). Das Erstellen eines Kundenprofils, das zu den Sorgfaltspflichten des Vermögens- verwalters gehört und vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Vermögens- verwaltungsvertrages erfolgen muss, dient insbesondere dem Zweck, das Aus- mass des Risikos zu bestimmen, das der Kunde bei der Anlage des Geldes ein- gehen will und nach seinen Lebensumständen auch eingehen kann (sogenannte subjektive Risikofähigkeit und objektive Risikofähigkeit des Kunden). Das Kun- denprofil dient der Vorbereitung des Vertragsschlusses und hat hinsichtlich der Risikofrage keine selbstständige Bedeutung, falls die tatsächlich getroffenen ver- traglichen Abmachungen in diesem Punkt eindeutig sind (Urteile des Bundesge- richts 4C.158/2006 vom 10. November 2006 E.3.3.1. f., und 4A_140/2011 vom

27. Juni 2011 E.2.1; BERTSCHINGER, a.a.O., S. 85 f.; GROSS, a.a.O., S. 163). Als

- 33 - Risikofähigkeit wird die Fähigkeit eines Anlegers bezeichnet, den Verlust aus ei- ner Anlagestrategie (oder eines einzelnen Investments) aufgrund seiner finanziel- len Situation (Einkommen, Vermögen, Liquiditätserfordernisse, Verpflichtungen usw.) verkraften zu können. Als Risikobereitschaft beschreibt man die individuelle, mentale und emotionale Bereitschaft eines Investors, bei Anlageentscheidungen mit einem Mass an Unsicherheit dieses Risiko (Unsicherheit) bewusst einzuge- hen. Auch ein risikofähiger Anleger hat nicht immer die Risikobereitschaft, die aufgrund seiner Lebensumstände möglichen Risiken zu tragen (EMCH / RENZ / AR- PAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, N 1607 f.; TRAUTMANN / VON DER CRONE, a.a.O., S. 148). Dem Vermögensverwalter obliegt die Kontrolle der Kongruenz zwischen der Risikobereitschaft des Kunden und dem Risiko, das die vorgeschlagene Anlagestrategie beinhaltet (BERTSCHINGER, a.a.O., S. 91). Bei der Festlegung der Asset Allocation, der Aufteilung des Vermögens des Anle- gers auf verschiedene Anlagekategorien, spielt eine Rolle, welche Anlagestrate- gie dem Kunden entspricht. Bei der Bestimmung und Umsetzung der Asset Allo- cation gibt es eine strategische und eine taktische Phase. In der strategischen Phase wird die langfristige Anlagestrategie festgelegt. Die taktische Phase be- zieht sich auf einen kurzen Zeithorizont (BOEMLE / GSELL / JETZER / NYFFELER / THALMANN, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, 2002, Stichwort Asset Allocation, S. 74 f.). Die strategische Asset Allocation beinhaltet somit die Festlegung der langfristig gültigen Aufteilung der Anlagen auf die verschiedenen Anlagekategorien und ihre Teilbereiche, unter Berücksichtigung der Leistungsver- pflichtungen und der Risikofähigkeit. Die taktische Asset Allocation beinhaltet die Festlegung der kurz- bis mittelfristig gültigen Aufteilung der Anlagen auf die ver- schiedenen Anlagekategorien und ihre Teilbereiche, unter anderem basierend auf den Schwankungsbreiten innerhalb der strategischen Asset Allocation und den Marktprognosen über einen kurzen bis mittleren Zeithorizont (Quelle: http://www. pk.tg.ch/xml_95/internet/de/application/d7793/f7876.cfm, abgerufen am 20. Feb- ruar 2014).

- 34 - 3.3.4. Würdigung Die Parteien sind sich einig, dass die im VV-Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 (act. 3/6) und im Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) ver- einbarte Anlagestrategie gilt. Eine andere tatsächliche Willenseinigung wird von keiner der Parteien geltend gemacht. Es ist demnach von dem im VV-Vertrag Nr. 3 und dessen Anhang Vereinbarten auszugehen. Die Klägerin ermittelt weiter durch Auslegung, dass eine ausgewogene (leicht konservative) Anlagestrategie vereinbart worden sei. Die Beklagte ist dahingegen der Ansicht, daraus gehe nicht hervor, dass eine ausgewogene Anlagestrategie vereinbart worden sei. Sie vertritt weiter die Meinung, eine Auslegung sei nicht erforderlich, denn aus dem Ver- tragstext in Verbindung mit dem Anhang gehe ohne Notwendigkeit weiterer "Ver- tragshilfen" klar und eindeutig hervor, dass von den Parteien nicht das habe ge- wollt sein können, was die Klägerin unter einer ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) verstehe. Indes zeigt allein die Auseinanderset- zung der Parteien über das Verständnis der vereinbarten Anlagestrategie, dass eine Auslegung erforderlich ist. Gemäss dem Wortlaut der Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) soll das Portefeuille weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapi- talgewinnen unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik verwaltet werden. Betreffend angestrebte Asset-Allocation wird auf den Anhang (act. 3/21) verwiesen. Mit der Klägerin übereinstimmend ist festzuhalten, dass der Wortlaut des Vertragstextes grundsätzlich vorgeht. Er wird durch den Anhang erläutert. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Formulierung "Substanzerhaltung und Erzie- lung von Kapitalgewinnen" entspreche der branchenüblichen Umschreibung einer ausgewogenen Anlagestrategie und verweist auf Beiblätter der Credit Suisse (act.3/16) und der Bank Sarasin & Cie AG (act. 3/17). Bei der Credit Suisse hat das "Mixed Portfolio" reale Kapitalerhaltung und langfristige Kapitalerhöhung zum Anlageziel; die Risikoeinschätzung umfasst Vermögensschwankungen und mittle- res Risiko; der Anlagehorizont umfasst 5 bis 8 Jahre. Bei der Bank Sarasin wird bei der "Balanced Strategy" eine reale Erhaltung und die langfristige Vermehrung des Vermögens angestrebt, wobei das Risiko bei längerfristigem Anlagehorizont

- 35 - als durchschnittlich bezeichnet werden könne und bei kürzerem Anlagehorizont entsprechend ansteige. Damit kann der Klägerin zugestimmt werden; die Formu- lierung Kapitalerhaltung und langfristige Kapitalerhöhung kann mit einem ge- mischten Portfolio oder einer ausgeglichenen/ausgewogenen Anlagestrategie gleichgesetzt werden. In der juristischen Spezialliteratur strebt die ausgewogene Anlagestrategie eine langfristige Kapitalvermehrung durch Zinserträge und Kapitalgewinne an. Der Ak- tien- und Obligationenanteil liegt bei je etwa 50%, wobei Schwankungsbreiten vorgesehen sind. Der Fremdwährungsanteil ist in der Regel nicht über 50% (GUTZWILLER, a.a.O., S. 120; SCHALLER, Handbuch des Vermögensverwaltungs- rechts, 2013, N 55 und Fn. 144; EMCH / RENZ / ARPAGAUS, a.a.O., N 1707). Ver- lustbereitschaft ist dabei vorhanden (ROTH, a.a.O., S. 33). Auch diesbezüglich kann der Klägerin somit zugestimmt werden. Nach dem Wortlaut ist demnach davon auszugehen, dass die Parteien im VV- Vertrag Nr. 3 (act. 3/6) eine ausgewogene Anlagestrategie vereinbart haben. Letztlich führt auch die Beklagte aus, die von ihr verfolgte Anlagestrategie könne durchaus als ausgewogen gelten. Der Wortlaut des VV-Vertrages Nr. 3 stimmt mit demjenigen des VV-Vertrages Nr. 2 (act. 3/11) überein. Die Klägerin führt nicht aus, wo im VV-Vertrag Nr. 3 auf den vormaligen VV-Vertrag Nr. 1 Bezug genommen werde. Allein das Wort "wei- terhin" könnte auf vorgehende Verträge Bezug nehmen. Der Ausdruck kann je- doch allenfalls darauf bezogen werden, dass weiterhin das Ziel der Substanzer- haltung und Erzielung von Kapitalgewinnen gelten soll. Zum Zusatz "durchschnitt- liche Risikobereitschaft max. 50% Aktien", welcher im VV-Vertrag Nr. 1 vom

8. Dezember 1993 (act. 3/9) enthalten war, fehlt indes jeglicher Bezug. Im Gegen- teil wurde dieser Zusatz offensichtlich weggelassen und durch eine detailliertere Asset-Allocation im Anhang (act. 3/21) ersetzt, welche Bandbreiten zu verschie- denen Anlagekategorien festhält. Dieser ist grundsätzlich keine Beschränkung auf maximal 50% Aktien zu entnehmen. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass für den VV-Vertrag Nr. 3 eine Einschränkung aufgrund einer durch- schnittlichen Risikobereitschaft von maximal 50% Aktien gilt.

- 36 - Bezüglich des Kundenstammblattes führt die Klägerin zutreffend aus, dass fest- gehalten ist, sie sei zwar überdurchschnittlich risikofähig, aber beschränkt risiko- bereit. Die Ausführungen der Beklagten zur beschränkten Risikobereitschaft der Klägerin bzw. E._____s sind widersprüchlich. Einerseits soll sich die beschränkte Risikobereitschaft auf den ursprünglichen Vermögensverwaltungsvertrag bezie- hen und der dortigen Anlagestrategie entsprechen, andererseits soll die be- schränkte Risikobereitschaft sich auf den 2004 erläuterten Risikobegriff der Be- klagten beziehen und ausgehend von diesem Risikobegriff soll die Asset Allocati- on der beschränkten Risikobereitschaft der Klägerin bzw. von E._____ entspre- chen. Tatsache bleibt, dass im Kundenstammblatt eine beschränkte Risikobereit- schaft der Klägerin bzw. von E._____ festgeschrieben ist und diese offensichtlich im Zusammenhang mit den VV-Verträgen Nr. 2 und Nr. 3 nicht geändert wurde, sodass entgegen der Beklagten nicht gesagt werden kann, dies gelte nur für den VV-Vertrag Nr. 1. Wie die Beklagte selbst ausführt, hatte sich mit dem Vermö- genszuwachs von der I._____ Stiftung zwar die objektive Risikofähigkeit von E._____ geändert, nicht jedoch sein Wunsch nach Sicherheit (vgl. act. 13 S. 11 Rz. 20), mithin seine geringe Risikobereitschaft. Die Beklagte führt denn auch selbst aus, E._____ habe kein Risiko eingehen wollen (act. 27 S. 18 Rz. 25). Wei- ter wurde im Kundenstammblatt festgehalten, die Kaufkrafterhaltung stünde im Vordergrund. Im Lichte des Gesagten ist von einer beschränkten Risikobereit- schaft der Klägerin auszugehen. Welchen (besonderen?) Risikobegriff die Beklag- te der Klägerin erklärt haben will, was dieser beinhaltet und was sie daraus ablei- tet, legt sie nicht näher dar, weshalb dazu nichts weiter gesagt werden kann. Die Klägerin beanstandet verschiedene Punkte des B._____-Kundenstamm- blattes (act. 14/2) als ungenau oder gar falsch (act. 19 S. 13 f. Rz. 52 ff.), ohne daraus jedoch etwas Konkretes zu folgern. Insbesondere stellt sie – zumindest betreffend die Bemerkungen zum Anlageprofil und zur Risikofähigkeit – trotzdem selbst darauf ab. Sie offeriert auch keine Beweismittel, welche eine genauere Prü- fung der gerügten Punkte erlaubten. Somit ist auf das B._____-Kundenstammblatt (act. 14/2) abzustellen.

- 37 - Entsprechend ist festzuhalten, dass die Klägerin zwar risikofähig, aber beschränkt risikobereit war, was ebenfalls für eine Anlagestrategie mit geringerem Risiko spricht. Die Klägerin vertritt sodann die Ansicht, das Anlageziel "Substanzerhaltung" habe Vorrang gegenüber demjenigen des "Kapitalgewinns" und leitet daraus eine kon- servative Ausrichtung der Anlagestrategie ab. Sie verweist diesbezüglich auf die Bemerkung "Kaufkrafterhaltung im Vordergrund" unter dem Titel "Bemerkungen Risikofähigkeit" auf dem Kundenstammblatt (act. 14/2). Diese Bemerkung bezieht sich jedoch auf die vorstehende "überdurchschnittlich risikofähig aber beschränkt risikobereit" und soll die beschränkte Risikobereitschaft erklären. Ein Vorrang der Substanzerhaltung vor der Erzielung von Kapitalgewinnen lässt sich daraus nicht herauslesen. Die von der Klägerin erwähnte Korrespondenz (act. 3/15; act. 3/79; act. 3/80) lässt zwar erkennen, dass der Klägerin die Substanzerhaltung wichtig war, ein Vorrang gegenüber der Erzielung von Kapitalgewinnen lässt sich daraus aber nicht ableiten. Auch eine allfällige (spätere) Weisung der Klägerin, sukzessi- ve in kapitalgeschützte Anlagen umzuschichten, lässt nicht auf einen bei Ver- tragsabschluss bestehenden Vorrang der Substanzerhaltung schliessen. Ebenso wenig lassen Äusserungen der Beklagten wie, dass sie Anlagewerte zu "Absiche- rungszwecken" oder als "Portfolio Insurance" halte, einen Vorrang der Substanz- erhaltung folgern. Dass die vereinbarte ausgewogene Anlagestrategie eine kon- servative Ausrichtung haben sollte, ist demensprechend abzulehnen. Dass das Vermögen der Klägerin dem wirtschaftlich Berechtigten E._____ als Sicherheit und Rentenkapital bis zum Ableben dienen sollte, ergibt sich weder aus den VV-Verträgen und dem Anhang noch aus dem Kundenstammblatt. Die Klägerin verweist diesbezüglich einzig auf eine E-Mail von E._____ an H._____ von der Beklagten vom 16. April 2010 (act. 3/15), in welchem dieser ausführt, er habe seit Januar 1998 seinen Beruf an den Nagel gehängt und aus beruflicher Tätigkeit kein Einkommen mehr, was ihm (H._____) ja nicht fremd sei. Dieses Depot sollte seine Sicherheit sein und sein Einkommen bis zum Ableben garantie- ren, deshalb habe er anlässlich des geänderten Verwaltungsvertrages auch ver- langt, sukzessiv in kapitalgarantierte Produkte umzusteigen und nicht in Spezial-

- 38 - werte. Der aktuell geltende VV-Vertrag Nr. 3 datiert vom 5. November 2004 (act. 3/6). Zu diesem Zeitpunkt hatte E._____ seinen Beruf schon länger "an den Nagel gehängt". Dessen Vermögenssituation war der Beklagten nach ihren eige- nen Aussagen bekannt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass dies bei der Festlegung der erwähnten Anlagestrategie berücksichtigt wurde. Auf die Fra- ge des Bestandes einer besonderen Weisung betreffend sukzessiver Umschich- tung in kapitalgarantierte Produkte wird in Erwägung 3.5.3 eingegangen. Nach der Beklagten ist im Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 keine ausgewogene An- lagestrategie vereinbart worden, weil keine Mindestallocation für Liquidität, Geld- markt und Festverzinsliche festgehalten wurde. In der Tat sind die Bandbreiten der strategischen Allocation im Anhang sehr breit gefasst und beginnen für die erwähnten Kategorien bei Null. Bei den alternativen Strategien und den Beteili- gungspapieren sind dahingegen Mindestallocationen von 10% festgesetzt. Indes ist die Verfolgung einer ausgewogenen Anlagestrategie innerhalb dieser Band- breiten durchaus möglich. Sie liessen allerdings auch Raum für eine Strategie, die nicht mehr als ausgewogen bezeichnet werden könnte. Die breiten Bandbreiten sind indessen im Lichte des vereinbarten Vermögensverwaltungsvertrages und des massgeblichen Risikoprofils zu betrachten. Die Verfolgung einer nicht ausge- wogenen Strategie, wird durch die im Vertrag selbst festgehaltene Vorgabe "Sub- stanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen" ausgeschlossen. Die breiten Bandbreiten sprechen somit nicht gegen eine ausgewogene Anlagestrategie. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, da in der strategischen Asset-Allocation 24.6% auf Nominal- und 75.4% auf Realwerte entfielen, könne nicht von einer ausgewogenen Anlagestrategie gesprochen werden. Die Klägerin hält dagegen fest, es resultiere ein Durchschnittswert für Beteiligungspapiere von 40%, was der branchenüblichen Quote für Beteiligungspapiere bei ausgewogenen Anlagestra- tegien entspreche. Letzterem kann im Grundsatz zugestimmt werden. Indes wur- den in der Asset Allocation Bandbreiten festgelegt und keine Durchschnittswerte. Massgeblich ist somit, dass diese Bandbreiten eingehalten wurden und die effek- tiven Werte der vereinbarten (ausgewogenen) Anlagestrategie entsprachen. Ent-

- 39 - sprechend kann die Richtigkeit der unterschiedlichen Berechnungen der Parteien offen gelassen werden. Gemäss der Beklagten ist daraus, dass bei allen drei Nominalwertkategorien die Bandbreite bei 0% beginne, bei vier der sechs Realwertkategorien dagegen ein Minimum von je 10% vorgegeben sei und aus der taktischen (Soll-)Allocation, welche 0% Nominalwerte und 100% Realwerte (wovon 10% Wandel- und Opti- onsanleihen) vorsehe, ersichtlich, dass schon 2004 eine "Realwertstrategie" mit Schwergewicht bei Beteiligungspapieren vereinbart gewesen sei. Das bei der strategischen Asset Allocation keine Mindestwerte festgelegt wurden, im Gegen- satz zu den Beteiligungspapieren, wo je Kategorie ein Mindestwert von 10% fest- gelegt ist, ist in der Tat auffallend und wohl eher ungewöhnlich für eine ausgewo- gene Anlagestrategie. Allein daran lässt sich jedoch eine Vereinbarung einer "Re- alwertstrategie" nicht festmachen, fällt doch insgesamt auf, dass die festgelegten Bandbreiten sehr weit gefasst sind. Somit dürfen sie nicht isoliert betrachtet wer- den, sondern sind im Zusammenhang mit der im Vertrag festgelegten Anlagestra- tegie mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen mit einer langfristigen (5 Jahre) Optik zu lesen, welche gegen eine Strategie mit ei- nem Schwergewicht auf Beteiligungspapieren spricht. Dass der Ausdruck "Real- wertstrategie" im Kundenstammblatt (act. 14/2) bei den Bemerkungen zur Risiko- fähigkeit zu finden ist, lässt noch keine Rückschlüsse auf eine entsprechende Vereinbarung zu und noch weniger auf einen bestimmten Zeitpunkt, wurde das Kundenstammblatt laut der Beklagten doch laufend ergänzt und angepasst. Die im Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 angestrebte taktische Asset-Allocation wur- de offenbar bei deren Vereinbarung im April 2004 (Abschlussdatum des VV- Vertrages Nr. 2 war der 16. April 2004; act. 3/11) für August 2004 festgelegt. Ent- sprechend gilt sie nicht für unbegrenzte Zeit. Für einen längeren Zeithorizont (von 5 Jahren) ist die strategische Asset-Allocation massgebend. Allein weil die takti- sche Asset-Allocation ein Schwergewicht auf Realwerte legt, kann daher nicht ge- sagt werden, es sei grundsätzlich eine Realwertstrategie vereinbart worden. Die Beklagte erläutert selbst, dass sie zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Anhangs zum VV-Vertrag Nr. 2/3 bei "ist" gewesen seien, in den nächsten Monaten "tak-

- 40 - tisch" angestrebt hätten und sich die weitere Verwaltungstätigkeit bis zu einer Än- derung des Anhangs im Rahmen der festgelegten Bandbreiten bewegen werde (vgl. act. 13 S. 14 Rz. 25). Ob im Jahre 2004 mit der Asset-Allocation im Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 ein Risikoabbau vereinbart wurde, kann offen bleiben. Zur Beurteilung, ob die Beklagte ab 2007 die vereinbarte Anlagestrategie verletzt hat, ist nur die 2004 schlussendlich vereinbarte Anlagestrategie relevant. Da die Klä- gerin erst ab 2007 Sorgfaltspflichtverletzungen geltend macht, interessiert eine allfällige Nichtübereinstimmung des Depots mit einer ausgewogenen Anlagestra- tegie bei Vertragsabschluss 2004 nicht weiter. Der VV-Vertrag Nr. 3 (act. 3/6) geht von einem langfristigen 5-Jahreshorizont aus, sodass entgegen der Klägerin nicht auf einen kurzfristigen Anlagehorizont ge- schlossen werden kann. Die Beklagte bringt vor, sie habe eine unkonventionelle, jedoch auf einer wissen- schaftlich anerkannten und mathematisch erhärteten Methode, der Modern Port- folio Selection Theory beruhende, ("unternehmerische") Anlagestrategie verfolgt und verweist hierzu auf den Anhang zum Vertrag (Asset Allocation), ohne die ent- sprechende Urkunde als Beweismittel zu offerieren. Wofür die "unternehmeri- sche" Anlagestrategie steht, was sie beinhaltet und inwiefern sie sich von einer konventionellen auf der Modern Portfolio Selection Theory beruhenden Anlage- strategie unterscheidet, ergibt sich entgegen der Beklagten nicht aus dem Anhang zum Vertrag (Asset Allocation, act. 3/21), und wird von ihr auch nicht näher darge- legt. Dies obwohl die Beklagte selbst feststellt, dass eine zentrale Frage sei, ob die Klägerin mit dem unkonventionellen, wie die Beklagte es nenne "unternehme- rischen" Anlagestil mit all seinen Konsequenzen hinsichtlich allfälliger Klumpenri- siken einverstanden und sie zu jedem Zeitpunkt über dessen Chancen und Risi- ken informiert gewesen sei (act. 13 S. 5). Die Beklagte führt lediglich aus, dass sie besondere Akzente in Bereichen setze, in denen sie Erfahrungen besitze, wie beispielsweise Vietnam. Was "Akzente setzen" bedeutet und ob dies allenfalls die Bereitschaft zur Eingehung von Klumpenrisiken beinhaltet, erklärt die Beklagte in- des nicht. Ebenso wenig inwiefern das Investment Arrowhead als Beispiel für ih- ren "unternehmerischen" Anlagestil diene. Es handelt sich dabei jedoch weder um

- 41 - einen feststehenden Begriff aus der juristischen oder ökonomischen Literatur noch um eine (gerichts-)notorische Bezeichnung. Somit bleibt ungeklärt, was un- ter einer "unternehmerischen" Anlagestrategie zu verstehen ist. Da sich demzu- folge nicht ermitteln lässt, wie sich eine allfällige Vereinbarung einer "unternehme- rischen" Anlagestrategie auf die vorliegende Vermögensverwaltung konkret aus- gewirkt hätte, kann auch offen bleiben, ob die Parteien eine solche vereinbart ha- ben. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Parteien im VV- Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 (act. 3/6) mit der Formulierung: "Das Porte- feuille soll weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung vom Kapi- talgewinnen unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik verwaltet werden. Betreffend angestrebter Asset-Allocation siehe Anhang." eine ausgewogene Anlagestrategie vereinbart haben. Eine konservative Ausrichtung derselben oder ein Vorrang der Substanzerhaltung vor der Erzielung von Kapitalgewinnen lässt sich hingegen nicht erstellen. Auch einer ausgewogenen Anlagestrategie ist eine gewisse Ver- lustbereitschaft inhärent. Die Asset-Allocation wurde im Anhang zum Verwal- tungsauftrag Ziffer 3 (act. 3/21) festgelegt. Diese Bandbreiten sind eher weit ge- fasst, lassen aber die Verfolgung einer ausgewogenen Anlagestrategie durchaus zu. Sie lassen zwar auch Raum für eine risikoreichere Anlagepolitik, welcher je- doch in Anbetracht der im Vertrag selbst vereinbarten Zielsetzung der Substanz- erhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen grundsätzlich, d.h. vorbehalten all- fälliger besonderer Abreden, nicht ausgeschöpft werden durfte. Damit erübrigen sich Ausführungen zum klägerischen Eventualstandpunkt der mangelnden Aufklärung über die risikoreichere Anlagestrategie (vgl. act. 1 S. 18 Rz. 63 f.; act. 19 S. 34 ff. Rz. 148 ff.). 3.4. Gerügte Sorgfaltspflichtverletzungen 3.4.1. Aktienquote 3.4.1.1. Risikoexposition per 30. Juni 2007

a) Anteil Aktien am Gesamtdepotwert

- 42 - aa) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, bereits per 30. Juni 2007 seien die von der Beklagten mit dem klägerischen Vermögen eingegangenen Risiken gemessen an der ver- einbarten, ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Tendenz) zu hoch gewesen. In der Depotübersicht per 30. Juni 2007 werde der Anteil ausländischer Aktien zwar mit ("nur") 39.63% ausgewiesen. Gleichwohl sei das Aktienrisiko um ein Vielfaches höher und damit nicht mehr innerhalb der für ausgewogene Anla- gestrategien zulässigen Bandbreite (zumal mit konservativer Ausrichtung) gewe- sen. Bei den unter "Summe Edelmetalle" verbuchten 18.93% Anlagen handle es sich um nichts anderes als Aktien, was sich ohne Weiteres aus der entsprechen- den Bezeichnung in der Depotübersicht ergebe (act. 1 S. 19 Rz. 67 ff.). Gleiches gelte gemäss der entsprechenden Bezeichnung in der Depotübersicht für die 4.25% Aktienanteile der O._____ Ltd.; diese seien in der Depotübersicht jedoch der "Summe Anlagefonds" zugeordnet (act. 1 S. 19 Rz. 73). Weiter handle es sich bei dem in der Depotübersicht mit "Anteile" bezeichneten Bestand von 10.17% M._____-Anteilen gemessen am Gesamtdepot ebenfalls um nichts anderes als Aktien an der M._____ Ltd., welche ihrerseits wiederum in Aktien von vietnamesi- schen Gesellschaften investiere (act. 1 S. 19 Rz. 74). Selbiges gelte für die Aktien bzw. den entsprechenden prozentualen Anteil von 4.9% an der Beteiligungsge- sellschaft S._____ Ltd., welche ebenfalls den Erwerb von Aktienbeteiligungen in anderen Gesellschaften zum Zweck habe (act. 1 S. 20 Rz. 75). Identisch verhalte es sich schliesslich mit den Aktien der Beteiligungsgesellschaften T._____ (5.02%) und L._____ (7.16%) (act. 1 S. 20 Rz. 76). Der von der Beklagten vorge- nommene Abzug von Edelmetallwerten von 2%, Energietitel von 1% und Immobi- lienfonds von 3% von der Aktienquote der Discover-Investments sei ungerechtfer- tigt, seien doch sämtliche dieser Werte ebenfalls durch Aktien im Depot der Klä- gerin vertreten und damit der Volatilität der Aktienmärkte, mit entsprechendem Verlustrisiko, ausgesetzt gewesen (act. 19 S. 43 Rz. 183). Die von der Beklagten der Position Immobilienfonds zugerechneten Aktien der N._____ Ltd. im Umfang von 7.95% seien ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (act. 19 S. 44 Rz. 191).

- 43 - Das Aktienrisiko habe demnach per 30. Juni 2007 nicht bloss 39.63%, sondern vielmehr 98.01% (39.63% + 18.93% + 4.25% + 10.17% + 4.9% + 5.02% + 7.16% + 7.95%) betragen (act. 1 S. 20 Rz. 77; act. 19 S. 45 Rz. 198). bb) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte hält dem entgegen, es sei nie behauptet worden, dass der Ak- tienanteil per 30. Juni 2007 nur 39.63% betragen habe. Betrachte man die ge- mäss Anhang vereinbarte Asset-Allocation, so gebe es drei Kategorien von Betei- ligungspapieren, nämlich Spezialwerte, Energie-/Rohstoffwerte und Emerging Markets. Diese würden per 30. Juni 2007 (exklusive Arrowhead) gesamthaft einen Anteil von 51% am Depot ausmachen, nämlich 26% direkte Aktieninvestments und 25% indirekte Aktieninvestments via Anlagefonds (31% Anlagefonds minus die in L._____ und in T._____ enthaltenen Edelmetallwerte von 2%, Energietitel von 1% und Immobilienfonds von 3%) (act. 13 S. 19 Rz. 42; act. 27 S. 32 Rz. 59). cc) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 30. Juni 2007 (act. 3/22) machen die Aktien (Ausland) 39.63% des Gesamtwertes des Depots aus. Hiervon sind jedoch die Aktien Arrowhead vorerst abzuziehen, da sich die Parteien diesbezüglich streiten, ob es sich dabei um ein separat zu wertendes Sonderinvestment handelt (vgl. un- ten Erwägung b)). Es bleibt ein Aktienanteil von 26.16% des Gesamtdepotwertes. Nach den Ausführungen der Beklagten anerkennt sie, dass die unter den Anlage- fonds aufgeführten Anteile an O._____ (4.25%), Vietnam Fund (10.17%) und S._____ (4.9%) als Aktien zu werten sind. Es ergibt sich daraus ein Aktienanteil von 45.48% des Gesamtdepotwertes (26.16% + 4.25% + 10.17% + 4.9%). Von den ebenfalls bei den Anlagefonds aufgeführten Anteilen an L._____ von 7.16% und an T._____ von 5.02%, insgesamt 12.18%, will die Beklagte Edelmetallwerte von 2%, Energietitel von 1% und Immobilienfonds von 3%, mithin 6%, nicht zu den Aktienanteilen gewertet haben. Sie anerkennt demnach indes die Zurech- nung der übrigen 6.18% (12.18% - 6%) zum Aktienanteil. Es ergibt sich soweit ein Aktienanteil von mindestens 51.66% des Gesamtdepotwertes.

- 44 - Die Klägerin beruft sich bezüglich der Frage, ob die Anteile an L._____ und an T._____ zu den Aktien zu rechnen sind auf die entsprechenden Fact Sheets, wel- che oben rechts festhalten: "NAV pro Aktie per 31.3.2011 USD 11.26" bzw. "NAV pro Aktie per 31.3.2011 USD 6.29" (act. 3/25; act. 3/26). Dies spricht dafür, dass es sich bei diesen Werten um Aktien handelt. Die Beklagte will von den L._____ und den T._____ ohne weitere Begründung Edelmetallwerte von 2%, Energietitel von 1% und Immobilienfonds von 3%, nicht zu den Aktienanteilen gewertet ha- ben. Sie bringt insbesondere nicht vor, dass es sich dabei nicht um Aktien han- deln sollte. Es macht den Anschein, dass sie diese Werte nicht den Beteiligungs- papieren zurechnen will, weil sie deren Risiko anders betrachtet (vgl. Bericht vom

16. Juli 2007; act. 3/27). Von der Beklagten kann verlangt werden, eine Bestrei- tung tunlichst zu substanziieren. Dabei muss es genügen, wenn die Bestreitung ihrem Zweck entsprechend konkretisiert wird, um den Behauptenden zu der ihm obliegenden Beweisführung zu veranlassen. Es darf von der Belangten erwartet werden, dass sie rechtsrelevanten Sachvorbringen der Klägerin mit konkreten Angaben widerspricht (BGE 105 II 143 E.6.a.bb S. 146). Da es an konkreten wi- dersprechenden Behauptungen der Beklagten fehlt, ist nach den Ausführungen der Klägerin und gestützt auf die Fact Sheets davon auszugehen, dass es sich bei den L._____ und den T._____ um Aktien handelt. Folglich sind diese der Ak- tienquote im Depot der Klägerin zuzurechnen. Dies führt zu einer Aktienquote von 57.66% (26.16% + 4.25% + 10.17% + 4.9% + 7.16% +5.02%) des Gesamtdepot- wertes. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob es sich beim Arrowhead Research Investment um ein Sonderinvestment handelt oder ob diese Aktien zur Aktienquote zu zählen sind. Weiter ist zu untersuchen, ob die Edelmetallanlagen und die N._____ Ltd. Aktien anstatt zu den Alternativen Strategien bzw. den Immobilienfonds ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen sind.

b) Investment Arrowhead Research aa) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bestreitet, dass das Investment in Arrowhead-Aktien aus- serhalb der vereinbarten Allokation hätte geführt werden sollen. Im Februar 2004

- 45 - sei der Beklagten ein Teilbetrag (CHF 100'000.–) zur Verfügung gestellt worden, welcher der Vermögensmasse der Rechtsvorgängerin der Klägerin (F._____ Fa- milienstiftung) entnommen worden sei. Anlässlich des Gesprächs am 16. April 2004, an welchem Tag zwischen der F._____ Familienstiftung und der Beklagten der VV-Vertrag Nr. 2 mitsamt Beiblatt Asset Allokation zustande gekommen sei, habe E._____ der Beklagten einen weiteren Teilbetrag (CHF 27'500.–) überge- ben, welcher ebenfalls aus der Vermögensmasse der F._____ Stiftung gestammt habe (act. 19 S. 59 f. Rz. 259 ff.). Es sei somit stets um eine Investition innerhalb der Vermögensmasse F._____ Familienstiftung gegangen. Die Investition in Ar- rowhead sei somit stets Teil der vereinbarten Asset Allocation gewesen, zumal die Beklagte selbst erwähne, dass die Aktien im Oktober in das Depot F._____ eingegliedert worden seien (act. 19 S. 60 Rz. 265). Die Beklagte habe denn auch die Aktien Arrowhead stets in ihre halbjährlichen Rechenschaftsberichte bzw. Per- formance-Reports betreffend das anhand der VV-Verträge Nr. 2/3 zu verwaltende Depot der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) integriert, mithin nicht separat geführt (act. 19 S. 61 f. Rz. 267). Weder die Klägerin noch ihre Rechtsvorgängerin noch E._____ hätten in irgendeiner Weise ihre Zustimmung erteilt, dass das Ar- rowhead-Investment separat/ausserhalb des VV-Vertrages Nr. 2/3 mitsamt Bei- blatt Asset Allocation zu führen sei. Vielmehr sei stets die Meinung gewesen bzw. habe die Klägerin stets darauf vertraut, dass sämtliche Spezialwerte, zu welcher die Anlagekategorie Arrowhead unstreitig zähle, in ihrer prozentualen Gesamt- quote innerhalb der gemäss Beiblatt Asset Allocation angegebenen strategischen Bandbreite von 10 bis 35% hätten liegen sollen (act. 19 S. 60 f. Rz. 266 und S. 68 Rz. 288). Sodann habe es die Beklagte unterlassen, die Klägerin (bzw. damals deren Rechtsvorgängerin) über die Risiken dieser Investition in ein US-Nanotechno- logie-Unternehmen aufzuklären (act. 19 S. 59 f. Rz. 262). bb) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte macht geltend, die Aktien Arrowhead Research stellten ein Sonder-Investment dar, das ausserhalb der vereinbarten Asset-Allocation getätigt worden sei und für das E._____ im Februar 2004 speziell USD 150'000 zur Ver-

- 46 - fügung gestellt habe (act. 13 S. 19 Rz. 43; act. 27 S. 32 Rz. 60 und S. 44 f. Rz. 99). E._____ habe diesen Betrag im Februar 2004 separat und zweckgebun- den zur Verfügung gestellt. Die Aktien seien nach Lieferung und Registrierung im Oktober 2004 in das Depot F._____ eingeliefert worden. Der Depotanteil dieser Position habe per 30. Juni 2004, als der Anhang zum Verwaltungsvertrag (Ziffer

3) besprochen und in Kraft gesetzt worden sei, 34.2% des Depotwertes betragen und hätte damit die Obergrenze der Allokation Spezialwerte von 35% massiv überschritten (75%). Deshalb sei dieses Investment ausserhalb der vereinbarten Allocation geführt worden. Wäre Arrowhead im Rahmen der angestrebten Asset Allocation gewesen, hätten alle anderen Aktien umgehend verkauft werden müs- sen, was sicher nicht die Idee gewesen sei (act. 13 S. 25 f. Rz. 54; act. 27 S. 40 Rz. 86). Es sei den Parteien von vornherein klar gewesen, dass die Beklagte be- züglich Arrowhead aufgrund einer speziellen von ihr angeregten Weisung der Klägerin gehandelt habe und diese Anlage deshalb ausserhalb des durch den Anhang zum Vermögensverwaltungsvertrag gesetzten Rahmens gelegen habe. Die Anlage sei zwischen den Parteien speziell diskutiert und begründet worden. Die Tatsache, dass die Mittel aus der Vermögensmasse der F._____-Stiftung ge- stammt hätten, spreche noch keineswegs gegen die Aussage der Beklagten, ebenso wenig wie die Tatsache, dass sie in den Depotübersichten nicht separat aufgeführt worden seien (act. 27 S. 40 Rz. 85). cc) Würdigung Der Beweis dafür, dass den Parteien von vornherein klar gewesen sei, dass die Aktien Arrowhead Research ein Sonder-Investment darstellten, das ausserhalb der vereinbarten Asset-Allocation getätigt worden und zwischen den Parteien speziell diskutiert und begründet worden sei obliegt der Beklagten. Nach dem vor- liegend anwendbaren Regelbeweismass des strikten Beweises, gilt der Beweis als erbracht, wenn das Gericht aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Ver- wirklichung einer Sachbehauptung überzeugt ist und keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allfällige Zweifel als leicht erscheinen. Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwie- gende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht

- 47 - hat (BGE 130 III 321 E.3.2. S. 324; BGE 128 III 271 E.2.b.aa. S. 275; SCHMID, in: HONSELL / VOGT / GEISER, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N 17). Wie die Beklagte ausführt, ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Depotanteil der Arrowhead-Position per 30. Juni 2004 34.17% des Depotwertes betrug und damit die Obergrenze der Allokation für Spezialwerte von 35% fast erreicht wurde (act. 14/21). Zudem betrug der gesamte Aktienanteil 74.99% am Gesamtdepot (act. 14/21), dessen Gesamtbandbreite bei maximal 85% lag, sodass die Einhal- tung einer ausgewogenen Anlagestrategie wohl in Frage gestellt war und andere Aktien hätten verkauft werden müssen. Wären jedoch andere Aktien verkauft worden, hätten die dadurch freigewordenen finanziellen Mittel in Arrowhead Ak- tien investiert werden können und die Klägerin hätte nicht einen gesonderten In- vestitionsbetrag aufbringen müssen. Die unbestrittene Herkunft des Geldes aus der F._____ Familienstiftung spielt kaum eine Rolle, doch mag dies ein Indiz dafür sein, dass es sich nicht um ein Sonderinvestment handelte (act. 20/5+6). Viel wesentlicher ist indes, dass die Beklagte die Aktien Arrowhead in den halbjährlichen Depotauszügen des klägeri- schen Depots vom 30. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2009 und den Aufstel- lungen zur Wertentwicklung vom 30. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 und vom

31. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2011 stets unter der Kategorie Aktien Aus- land auflistete und sie nicht separat auswies (act. 3/22, 34-40). Es wäre jedoch zu erwarten, dass ein Sonderinvestment wenigstens in der Schlussübersicht separat ausgewiesen wird. Aus dem Verwaltungs-Auftrag vom 16. April 2004 (act. 3/11) und dem Beiblatt zum VV-Vertrag Nr. 2 (Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3)) vom 16. April 2004 (act. 3/21) ergibt sich nichts betreffend die Arrowhead Anteile. Weiter offeriert die Beklagte die Parteibefragung/Beweisaussage von H._____ zum Beweis. Dieser ist Verwaltungsrat der Beklagten und führte das Mandat der Klägerin. Die Klägerin offeriert ihrerseits die Einvernahme von E._____, dem al- leinigen wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin, als Zeuge zum Gegenbeweis.

- 48 - Der von der Beklagten zur Parteibefragung angebotene H._____ und der von der Klägerin als Zeuge angerufene E._____ sind beide vom vorliegenden Verfahren direkt betroffen. H._____ ist Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelzeich- nungsberechtigung der Beklagten. Neben ihm gehören zwei weitere Personen je mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien dem Verwaltungsrat an (vgl. Onli- ne-Handelsregisterauszug, www.zefix.ch, abgerufen am 20. Februar 2014). Der Beklagten droht im Falle einer Gutheissung der Klage eine bedeutende Schaden- ersatzforderung. H._____ hat somit ein unmittelbares Interesse daran, dass der Beklagten aufgrund des vorliegenden Verfahrens kein Schaden erwächst. Auf seine Angaben kann daher nur mit gebührender Vorsicht und Zurückhaltung ab- gestellt werden. Dies auch wenn er in der Parteiaussage unter Strafandrohung (Art. 306 StGB) auszusagen hatte. E._____ ist der einzige wirtschaftlich Berech- tigte der Klägerin. Im Falle einer Gutheissung der Klage profitiert er somit direkt von einer bedeutenden Schadenersatzzahlung der Beklagten an die Klägerin. Er hat somit ein unmittelbares Interesse am Prozessausgang. Auch auf seine Anga- ben kann daher nur mit gebührender Vorsicht und Zurückhaltung abgestellt wer- den. Dies auch wenn er als faktisches Organ der Klägerin in der Parteiaussage unter Strafandrohung (Art. 306 StGB) auszusagen hatte. Sowohl H._____ als auch E._____ sind zudem mit dem vorliegenden Verfahren nah vertraut. Sie wa- ren beide an der Vergleichsverhandlung vom 13. März 2013 anwesend (Prot. S. 18). Sie haben zudem ihre jeweiligen Rechtsvertreter für die Verfassung der Rechtsschriften instruiert. Auch verfügen sie über sämtliche Prozessakten. Sie wissen somit genau, wer wann was behauptet hat und welche Beweise dazu offe- riert wurden. In Bezug auf die Arrowhead Aktien beharrten im Rahmen der Parteibefragung vom 7. August 2015 sowohl H._____ als auch E._____ auf ihren bereits in den Rechtsschriften dargelegten gegenteiligen Standpunkten. So bejahte H._____ im Rahmen seiner Parteibefragung die beklagtische Behauptung, wonach die Aktien ein Sonderinvestment darstellten, das ausserhalb der vereinbarten Asset- Allocation getätigt und zwischen den Parteien speziell diskutiert und begründet worden sei (act. 80 S. 3 f.). E._____ führte demgegenüber aus, dass nie abge- macht worden sei, dass die Arrowhead Aktien ein Sonderinvestment darstellten

- 49 - (act. 81 S. 2). Aus den Aussagen von H._____, welche im Wesentlichen die das im Rahmen der Rechtsschriften Ausgeführte wiederholen, lässt sich nichts zu- gunsten der Beklagten ableiten. So vermag seine Argumentation, dass der Um- stand, dass die Aktien aus einer Privatplatzierung übernommen worden seien, für ein Sonderinvestment spreche, nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Herkunft der Aktien für das Vorliegen eines Sonderinvestments sprechen. H._____ bzw. die Beklagte erklärte den Zusammenhang auch nicht weiter. Insgesamt vermag das von der Beklagten zum angeblichen Sonderinvestment Dargelegte angesichts der Depotauszüge nicht zu überzeugen. Hätten die Ar- rowhead Aktien ein Sonderinvestment sein sollen, wären sie separat aufzulisten und nicht unter den Aktien Ausland aufzuführen gewesen. Somit vermag die Be- klagte den Beweis nicht zu erbringen, dass die Arrowhead Aktien ein Sonderin- vestment darstellten. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Arrowhead Ak- tien von 13.47% des Gesamtdepotwertes kein Sonderinvestment darstellen, son- dern den Beteiligungspapieren zuzurechnen sind. Die Aktienquote erhöht sich um 13.47% von 57.66% auf 71.13%. Im Übrigen sind sich die Parteien über den investierten Betrag nicht einig. Die Beklagte geht von USD 150'000.– aus, die Klägerin lediglich von USD 127'500.–. Der investierte Betrag ist jedoch vorliegend nicht relevant. Ent- scheidend ist allenfalls der Wertanteil dieser Aktien am Gesamtdepot, weshalb diese Frage offen bleiben kann. Die Fragen, ob die Arrowhead Aktien zu den Spezialwerten zu zählen sind und ob allenfalls die Bandbreite für die Spezialwerte verletzt wurde, werden hinten in Erwägung 3.4.2.3. geklärt.

c) Edelmetallanlagen aa) Vorbringen der Klägerin Die Edelmetallanlagen, so die Klägerin weiter, seien nichts anderes als Ak- tien gewesen (act. 1 S. 21 Rz. 79). Edelmetallanlagen seien zur Rubrik Beteili-

- 50 - gungspapiere, Unterrubrik Energie-/Rohstoffwerte und damit zur Aktienquote zu zählen, jedenfalls insoweit, als sie im Depot durch Minenaktien vertreten gewesen seien (act. 19 S. 43 Rz. 183 und S. 47 Rz. 200). Die Beklagte widerspreche sich, wenn sie behaupte, die Edelmetalle seien statt der Kategorie Rohstoff-/Energiewerte der Kategorie Alternative Anlagen zuzuord- nen, habe sie doch mit E-Mail vom 13. April 2004 die Energie- und Rohstoffwerte als "zu Absicherungszwecken" qualifiziert, was sie in ihrer späteren Korrespon- denz (E-Mail vom 19. August 2008, Schreiben vom 16. Juli 2007) mehrfach in ma- teriell identischer Begriffsverwendung (Portfolio Insurance) explizit auf die Edel- metall-/Minenanlagen bzw. -aktien beziehe. Die Gleichung Energie-/Rohstoffwerte = Edelmetall-/Minenanlagen sei mithin durch die beklagtische Korrespondenz be- legt (act. 19 S. 24 Rz. 102 f.). Weiter stehe die beklagtische Behauptung in Wi- derspruch zu ihrer eigenen Einteilung sämtlicher (Gold-/Silber- etc.)Minenaktien in die Kategorie Energie-/Rohstoffwerte (act. 19 S. 24 f. Rz. 104). In der einschlägigen ökonomischen Fachpresse werde der irrigen Auffassung, Edelmetallanlagen seien – gerade in Krisenzeiten – "sichere" Anlagen, eine deut- liche Absage erteilt. Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin o.ä. seien somit alles an- dere als eine "Portfolio Insurance". Vielmehr seien auch sie in Krisenzeiten nicht vor hohen Kursschwankungen (Volatilität) gefeit (act. 1 S. 21 f. Rz. 80 ff.; act. 19 S. 48 Rz. 204). Die Behauptung, solche Edelmetallanlagen, d.h. grösstenteils Mi- nenaktien, würden eine geringe oder sogar negative Korrelation zu den Aktien- märkten aufweisen, sei unzutreffend. Konsequent gedacht behaupte die Beklagte hier, (Minen-)Aktien würden mit anderen Aktien (Aktienmärkten) gering oder sogar negativ korrelieren. Diese Behauptung sei schlicht absurd (act. 19 S. 43 Rz. 186 f.). Der Kursverlauf von Rohstoff- und insbesondere Minenaktien stelle gerade nicht ein Abbild des Rohstoff-/Goldpreises dar, sondern ein an das unter- nehmerische Risiko der einzelnen Mine gebundenes Aktienrisiko. Rohstoff-/ Mi- nenaktien seien daher grundsätzlich mindestens denselben Risiken ausgesetzt wie andere Aktien auch, wenn nicht gar angesichts ihres Spekulationscharakters erhöhten Markt- und Kursrisiken. Denn gerade mit Bezug auf Minenaktien seien auch die Risiken von Währungsschwankungen, Produktionsausfällen, etwa auf-

- 51 - grund von Streiks oder Unfällen, und politische Instabilitäten zu beachten. Roh- stoff-/Minenaktien eigneten sich daher nur für entsprechend risikobereite Anleger mit langfristigem Anlagehorizont (act. 19 S. 48 f. Rz. 207). Der pauschalen und unbelegten Behauptung der Beklagten, die Kaufkraft von Nominalwertanlagen sei immer wieder durch Inflation und/oder Währungsrefor- men vernichtet worden, könne nicht zugestimmt werden. Auch wenn bei Investiti- onen in Anleihen und/oder strukturierten Produkten o.ä. ein gewisses Inflationsri- siko bestehe, könne von einer Wertvernichtung keine Rede sein. Nur falls die Teuerung so stark zulege, dass sie die Zinsen der Anleihe überstiegen, erleide der Investor eine Werteinbusse, die indes keineswegs einem Totalverlust gleich- komme. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, in sogenannt inflationsgeschützte Obligationen zu investieren. Daher bestehe für die Beklagte auch aus ökonomi- scher Warte kein Grund, von einer Investition in Nominalwerte grundsätzlich ab- zusehen (act. 19 S. 50 Rz. 213 f.). Der vorstehend erörterte Standpunkt der Klägerin hinsichtlich der hohen, übliche Aktienanlagen sogar noch übersteigenden Risiken von Minenaktien lasse sich anhand eines Performance-Vergleichs zweier ausgewählter Minenaktien im Depot der Klägerin, konkret Pacific North West sowie Hecla Mining mit den drei Aktien- indices S&P 500, EuroStoxx 50 sowie SMI belegen. Während diese Aktienindices im Jahr 2008 zwischen (-)34.3% und (-)39.5% an Wert eingebüsst hätten, habe der Wertverlust auf die Pacific North West-Aktien rund (-)83.3%, der Wertverlust auf die Hecla Mining-Aktien rund (-)72% betragen (act. 19 S. 49 Rz. 208 f.). So- wohl die Aktien der Pacific North West als auch der Hecla Mining hätten somit nicht bloss eine vollständige Korrelation mit den weltweiten Aktienmärkten aufge- wiesen. Vielmehr hätten sie die Kursrückgänge an den internationalen Aktien- märkten mit Verlustquoten von (-)83.3% (Pacific North West) und (-)72% (Hecla Mining) während eines einzigen Jahres (2008) jeweils noch übertroffen, und zwar überaus deutlich (act. 19 S. 49 Rz. 210 f.). Die von der Beklagten geäusserten Behauptungen stimmten in mehrfacher Hin- sicht nicht mit der herrschenden ökonomischen Anschauung überein. Der Auffas- sung der Beklagten, Kursvolatilität und Verlustrisiko seien nicht gleichzusetzen,

- 52 - stehe die herrschende ökonomische Anschauung gegenüber, wonach anerkann- ter hauptsächlicher Massstab für das inhärente Risiko einer Anlage die (Kurs-) Volatilität sei, welche das Risiko eines Kurs- und damit eines Wertverlustes indi- ziere. Volatilität zeige an, wie stark eine Anlage im Wert (Kurs) schwanke. Im Ge- gensatz hierzu stelle jedoch die Beklagte unter Einführung des Begriffs "Verlustri- siko", das Emittentenrisiko in den Vordergrund. Auch wenn das Emittentenrisiko selbstredend ein Teil des Gesamtrisikos einer Anlage darstelle, dürfe die Risi- koeinstufung einer Anlage nicht einzig hierauf gründen. Dazu komme, dass der Vergleichsmassstab für die Eignung einer Anlage die vertraglich vereinbarte An- lagestrategie darstelle, deren inhärentes Risiko jedoch nicht das Emittentenrisiko, sondern das vorstehend beschriebene Markt-/Kursrisiko zum Massstab nehme. Massgeblich für die Risikoeinstufung einer Anlage sowie die hieran folgende Ein- schätzung, ob eine Anlage zur gewählten Anlagestrategie passe oder nicht, sei somit das anhand der Volatilität bemessene Markt-/Kursrisiko, und nicht das Emit- tentenrisiko (act. 19 S. 50 f. Rz. 217 ff). Der Auffassung der Beklagten, Kurs- schwankungen seien zwar unerwünscht, aber in der heutigen Zeit unvermeidbar, stehe die herrschende ökonomische Anschauung gegenüber, wonach Kurs- schwankungen bei sämtlichen Anlagen möglich seien. Entscheidend sei aber das Ausmass solcher Kursschwankungen, welches sich nachgerade anhand der Vola- tilität bemesse: geringe Kursschwankungen bei Anleihen/Obligationen, hohe Kursschwankungen bei Aktien. Diese Erkenntnis betreffe im besonderen Aus- mass die im Depot der Klägerin eingesetzten Rohstoff-(Minen-)Aktien, Emerging Markets-Aktien sowie die Spezialwerte ("Small Caps") (act. 19 S. 51 Rz. 221 ff.). Nach der herrschenden ökonomischen Anschauung sei ein Anlagehorizont von 5 Jahren nicht langfristig, sondern im Gegenteil mittel- bis kurzfristig. Bei einem sol- chen mittel- bis kurzfristigen Anlagehorizont von 5 Jahren spielten Kursschwan- kungen eine überragende Rolle, weil der Anleger gerade nicht die Zeit habe, (ho- he) Kursschwankungen gegen unten (Verluste) "auszusitzen". Gerade das Depot der Klägerin habe ganz erhebliche Vermögenseinbussen erlitten. Von einem "Überstehen" der Finanzkrise könne in Anbetracht der enormen Verluste nicht ernsthaft die Rede sein (act. 19 S. 51 f. Rz. 225 ff.).

- 53 - Nach der herrschenden ökonomischen Anschauung handle es sich hierbei kei- neswegs um allgemeine Anlagegrundsätze, sondern um das (unzutreffende) öko- nomische Verständnis der Beklagten (act. 19 S. 52 Rz. 229 ff.). Die Gegenüber- stellung belege, wie die Beklagte bzw. ihr mandatsführender Verwaltungsrat H._____ ökonomisch "denke" und infolge dessen auch entsprechend und zum Schaden der Klägerin gehandelt habe (act. 19 S. 52 f. Rz. 233). Darüber hinaus habe die Beklagte mittels Erwerbs von Beteiligungen an soge- nannten "Junior-"Minenunternehmen das bereits äusserst hohe Minenaktien- Risiko noch weiter erhöht, indem sie nicht ausschliesslich in etablierte Produzen- ten investiert habe, sondern in Minenunternehmen, welche noch gar nicht produ- zierten (sog. "Juniors"). Der von der Beklagten verwendete Begriff "Emerging Producer" sei insoweit irreführend, weil er suggerieren könnte, die Produktion ha- be bereits begonnen, was nachgerade nicht der Fall sei. Die Beklagte beschönige das unternehmerische Risiko einer "Junior-"Mine erheblich, wenn sie meine, es sei stets nur noch eine Frage der Zeit, bis mit der Produktion begonnen werden könne. Denn auf dem Weg vom Explorer zum Produzenten könnten sich zahlrei- che unternehmerische (z.B. nicht genügend Kapital, nicht genügend Rohstoffvor- kommen), soziale (sozialer Unrast, Streiks etc.), politische (Unruhen, kriegerische Ereignisse) und währungsbedingte Risiken verwirklichen (act. 1 S. 22 f. Rz. 84; act. 19 S. 55 Rz. 243). Wiesen bereits Minenaktien etablierter Produzenten einen äusserst volatilen Charakter auf, so gelte dies erst recht für Aktien von "Junior"- Minenunternehmen (act. 19 S. 55 Rz. 244). Die Beklagte anerkenne zutreffend, betreffend Edelmetall-, wie alle anderen An- lagen keine Risikoaufklärung vorgenommen zu haben. Anhand der insoweit feh- lenden Fach- und Sachkenntnisse auf Seiten der Klägerin bzw. E._____ wäre je- doch eine hinreichende (und korrekte) Risikoaufklärung absolut notwendig gewe- sen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Beklagte bestimmte Anla- gekategorien wie Immobilien und Edelmetalle/Rohstoffe durch Investitionen in Ak- tien von Immobilien-Beteiligungsgesellschaften und Minenunternehmen abgebil- det habe und damit der Volatilität der Aktienmärkte preis gegeben habe. Weder

- 54 - habe die Klägerin bzw. E._____ die depotinhärenten Risiken gekannt noch hätte er diese kennen sollen oder müssen (act. 19 S. 53 f. Rz. 234 ff.). bb) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte führt aus, als alternative Anlagen bezeichne man heute nebst Private Equity Anlagen und Hedge Funds auch Emerging Markets und Rohstoffe (act. 27 S. 34 Rz. 66). Bei der Einführung eines neuen Portfolio-Management Systems 2010 habe die Kategorie Edelmetalle gefehlt, weshalb die Edelmetall- werte vorübergehend unter dem Oberbegriff "Energie-/Rohstoffwerte" hätten ge- bucht werden müssen (act. 27 S. 24 Rz. 34). In der Finanzpresse würden natur- gemäss verschiedene Meinungen geäussert. Ohne unterschiedliche Meinungen gäbe es zu einem bestimmten Preis nicht Käufer und Verkäufer und damit keinen Markt (act. 13 S. 21 Rz. 45). Die Edelmetallanlagen seien grossmehrheitlich in Form von Minenpapieren er- folgt, dazu seien eine "Gold-Note" und ein "Mini-Long" gekommen, weshalb die Beklagte (nicht nur) im Rechenschaftsbericht vom 16. Juli 2007 ausdrücklich von "Edelmetallanlagen i.w.S." geschrieben habe (act. 13 S. 20 Rz. 43). Alternative Anlagen (Edelmetalle und speziell Gold) wiesen unter normalen Umständen eine sehr geringe oder gar negative Korrelation zu anderen Anlageklassen (insbeson- dere Aktien) auf, weshalb sie einen grossen Diversifikationsnutzen böten und auch als "Portfolio-Insurance" bezeichnet würden. Gold (und auch der S&P GSCI Precious Metals Index) weise zu den bekannten Aktienindizes DAX, EuroSTOXX 50, Nasdaq 100, S&P 500 und Nikkei 225 eine äusserst geringe Korrelation von 0.00 bis 0.07 auf. Dies bedeute nicht, dass Gold keinen Kursschwankungen un- terliege. In Extremsituationen wie der globalen Finanzkrise 2008/09 oder der Ver- schuldens- und Eurokrise 2011/12, wo Investoren Panikverkäufe getätigt und al- les abgestossen hätten, was noch einen Markt besitze – Gold könne praktisch rund um die Uhr in jeder Menge verkauft werden – sei jedoch die Korrelation aller Anlageklassen praktisch 1, d.h. Gold werde als eine der wenigen liquiden Anlagen ebenfalls liquidiert. Im Gegensatz zu Nominalwertanlagen, deren Kaufkraft immer wieder durch Inflation und/oder Währungsreformen vernichtet worden sei, sei Gold seit Jahrtausenden das sicherste liquide Wertaufbewahrungsmittel. Immobi-

- 55 - lien seien, "nomen est omen", zwar sicher, aber völlig illiquid (act. 13 S. 21 f. Rz. 46; act. 27 S. 32 Rz. 61, S. 35 Rz. 69 f. und S. 38 Rz. 79). Nachdem Lehman Brothers am 16. September 2008 einen Konkursantrag habe stellen müssen und darauf die grösste US-Versicherungsgesellschaft, AIG, zusammen zu brechen gedroht habe, sei der Goldpreis innert 24 Stunden um über USD 100/oz gestie- gen. In der Folge sei es zu Panikverkäufen rund um den Globus gekommen und Hedge Funds seien mit Rücknahmebegehren überschwemmt worden. Um diese erfüllen zu können, hätten sie das einzige noch liquide Asset, Gold, in grossen Mengen verkaufen müssen – der open interest an der Comex sei von über 24 auf ca. 7 Mio. Unzen gefallen – wodurch der Kurs um rund 20% eingebrochen sei. Im Gegensatz zu den meisten anderen Anlageklassen habe sich der Goldpreis aber schnell erholt und bereits im 1. Quartal 2009 sei das Niveau vor Ausbruch der globalen Finanzkrise wieder erreicht worden (act. 13 S. 21 Rz. 45). Wie ferner der Vergleich des Kursverlaufs von physischem Gold und dem Gold- minenindex HUI von 2004 bis 2008 und erneut 2009 bis 2011 zeige, sei die Korre- lation zwischen diesen beiden Arten von Goldanlagen im Normalfall fast 1. Wäh- rend der Panikverkäufe im 4. Quartal 2008 und im 1. Quartal 2009 habe sich phy- sisches Gold nur deshalb wesentlich besser gehalten, weil Schmuckhersteller und Zentralbanken als Käufer aufgetreten seien (act. 27 S. 34 Rz. 67). Daraus ergebe sich, dass auch Goldminen eine alternative Anlage darstellten, welche zur Ver- besserung des Risikoprofils eines Portfolios eingesetzt werden könnten. Die vor- stehenden Aussagen würden z.B. im Artikel von Jan Schwalbe in der "Finanz und Wirtschaft" vom 27. Juli 2011 oder im Artikel von Werner Grundlehner in der "NZZ" vom 14. Juni 2012 bestätigt (act. 27 S. 38 Rz. 79). Beim Vergleich der Klägerin zwischen Aktienindices und Pacific Northwest und Hecla Mining handle es sich nur um zwei von der Klägerin ausgewählte Rohstoff- werte. In Extremsituationen (Panikverkäufen) tendiere die Korrelation praktisch al- ler Anlagen gegen 1, wie der Vergleich des Kursverlaufs von Gold und Gold- minenindex zeige, sei deren Korrelation im Normalfall sehr hoch (act. 27 S. 35 Rz. 68).

- 56 - Kursvolatilität und Verlustrisiko seien nicht gleichzusetzen. Kursschwankungen seien zwar unerwünscht, aber in der heutigen Zeit unvermeidbar. Bei einer lang- fristigen Anlagepolitik (Zeithorizont 5 Jahre) spielten Kursschwankungen jedoch eine untergeordnete Rolle, wichtig sei, dass die gewählten Anlagen auch eine globale Finanzkrise überstünden. So sei während der globalen Finanzkrise 2008 kein im Depot A._____ enthaltenes Unternehmen in Konkurs (wie z.B. Lehman Brothers) oder Nachlassstundung/Gläubigerschutz gegangen oder habe vom Staat gerettet werden müssen (wie z.B. AIG, Dexia Bank, Royal Bank of Scotland, UBS) (act. 13 S. 22 Rz. 47). Bestätigt sehe sich die Beklagte auch bei ihrer hohen Gewichtung des Emittentenrisikos, insbesondere wenn man in Betracht ziehe, dass gerade in jüngster Zeit sich Banken europaweit in gravierenden Schwierig- keiten befänden und auf diese oder jene Weise vom Staat geschützt werden müssten. Bekanntlich würden die von der Klägerin zeitweise im Vorschlag ge- brachten kapitalgeschützten Produkte von Finanzinstituten emittiert (act. 27 S. 36 Rz. 71 ff.). Die Beklagte sei von langfristigen Anlagezielen ausgegangen. Dies sei auch bei der Klägerin der Fall gewesen, habe doch E._____ die Anlagen als Teil seiner Reserve für den Ruhestand gesehen. Um jegliches Missverständnis auszu- schliessen, sei in den VV-Verträgen Nr. 2/3 "langfristig" mit "5 Jahre" klar definiert worden, weshalb sich die Diskussion, was unter langfristig zu verstehen sei, erüb- rige (act. 27 S. 36 f. Rz. 74 f.). Die Klägerin behaupte, bei den Edelmetallanlagen habe es sich überwiegend um sogenannte "Juniors" gehandelt, doch die Anlagepolitik der Beklagten in diesem Bereich halte professionellen Massstäben stand (act. 13 S. 22 f. Rz. 49 f.). Der im

2. Halbjahr 2008 eingetretene Verlust sei nicht auf ein starkes Engagement in Ju- niors zurückzuführen. Erst 2010/11, als sich immer mehr die "Finanzkrise 2.0" (exzessive Geldmengenexpansion durch "quantitative easing", Überschuldung verschiedener Staaten und Euro-Krise) abzuzeichnen begonnen habe, sei die Portfolio-Insurance in Absprache mit E._____ wieder erhöht worden und habe per

30. Juni 2011 schliesslich 25% produzierende Minen zu 9% Emerging Producer erreicht. Dem höheren Risiko von Emerging Producer sei also durch eine wesent-

- 57 - lich geringere Gewichtung seit je her Rechnung getragen worden (act. 13 S. 24 Rz. 50). Unternehmerische, soziale, politische und währungsbedingte Risiken seien unabhängig von der Einteilung in Explorer, Emerging Producer und Pro- ducer bzw. – wie von der Klägerin verwendet – Explorer, Juniors und Produzen- ten. Die Abgrenzung zwischen Juniors und Produzenten sei nicht feststehend (act. 27 S. 38 f. Rz. 79 ff.). Dass Edelmetalle, wie alle anderen Anlagen, Risiken in sich bergen würden, habe die Klägerin der Beklagten [recte wohl: die Beklagte der Klägerin] nicht zu erklä- ren brauchen. Dies habe natürlich auch E._____ gewusst (act. 13 S. 22 Rz. 48; act. 27 S. 37 Rz. 77). Die wiederholte Behauptung, E._____ sei über die Risiken der von der Beklagten verfolgten Anlagepolitik nicht aufgeklärt worden, sei bereits mehrfach widerlegt worden (act. 27 S. 37 Rz. 78). cc) Würdigung Die Klägerin ist der Ansicht, die Edelmetallanlagen seien keine Alternativen Anlagen, sondern nichts anderes als Aktien gewesen, daher zur Rubrik Beteili- gungspapiere, Unterrubrik Energie-/Rohstoffwerte und damit zur Aktienquote zu zählen, jedenfalls insoweit, als sie im Depot durch Minenaktien vertreten gewesen seien. Die Beklagte rechnet die 18.93% des Gesamtdepotwertes umfassenden Edelmetalle zu den Alternativen Strategien. Zu den Alternativen Anlagen lassen sich Private Equity, Hedge Funds, Commodities (Agrarprodukte, Metalle und Energie) sowie Real Estate (Immobi- lien) zählen (BOEMLE / GSELL / JETZER / NYFFELER / THALMANN, a.a.O., Stichwort Al- ternative Kapitalanlagen, S. 36 ff.). Es ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlos- sen, Edelmetallanlagen den Alternativen Anlagen zuzurechnen. In der Depotübersicht vom 30. Juni 2007 werden die unter der Rubrik Edel- metalle aufgeführten Depotwerte als Aktien bezeichnet (act. 3/22 S. 5), jedoch nicht zu den Aktien Ausland gezählt, sondern als eigene Kategorie Edelmetalle geführt (act. 3/22 S. 7). In der E-Mail vom 13. April 2004 hält H._____ von der Be- klagten fest, dass sie z.B. Energie- und Rohstoffwerte zu Absicherungszwecken halten würden (act. 14/12). Im Schreiben vom 16. Juli 2007 führt die Beklagte

- 58 - aus, die Gewichtung der Anlageklasse Edelmetalle sei – unter anderem – als Portfolio Insurance erhöht worden. Statt in physisches Metall hätten sie sich in ei- nem kapitalgarantierten Produkt mit Hebel sowie Minenwerten engagiert (act. 3/27 S. 3). Auch in der E-Mail vom 19. August 2008 erklärt H._____, Hecla Mining und Kinross Gold seien als Portfolio Insurance gekauft worden (act. 3/47). Dies zeigt, dass die Beklagte – zumindest bis dahin – Edelmetallwerte nicht der Kategorie Beteiligungspapiere zugeordnet hat. Entgegen der Argumentation der Klägerin, lässt sich hieraus jedoch nicht auf die Gleichung Energie- und Rohstoff- werte gleich Edelmetall-/Minenanlagen schliessen. Erst in den Wertentwicklungen vom 30. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 und vom 31. Dezember 2010 bis

30. Juni 2011 werden die zuvor in der Kategorie Edelmetalle aufgeführten Werte in der Kategorie Energie- und Rohstoffwerte aufgeführt (act. 3/39 S. 4; act. 3/40 S. 4). Die Beklagte erklärt dies damit, dass bei der Einführung eines neuen Portfo- lio-Management Systems 2010 diese Kategorie gefehlt habe, weshalb die Edel- metallwerte vorübergehend unter dem Oberbegriff Energie-/Rohstoffwerte hätten gebucht werden müssen. Aus dieser von den Parteien angerufenen Korrespon- denz lassen sich somit keine klaren Schlussfolgerungen ziehen. Die Klägerin hält dafür, dass der irrigen Auffassung, Edelmetallanlagen sei- en – gerade in Krisenzeiten – "sichere" Anlagen, in der einschlägigen ökonomi- schen Fachpresse eine deutliche Absage erteilt werde. Sie verweist hierzu auf ei- nen einzigen Artikel der Financial Times vom 1./2. Oktober 2011 (act. 3/28). Von einem einzigen Artikel kann jedoch nicht auf eine deutliche Aussage der gesam- ten Fachpresse geschlossen werden. Denn wie die Beklagte zutreffend entgegen hält, werden in der Finanzpresse naturgemäss verschiedene Meinungen geäus- sert. Die Parteien sind sich einig, dass die Edelmetallanlagen mehrheitlich in Mi- nenpapieren erfolgten. Strittig ist die Korrelation dieser Anlagen zu den Aktien- märkten und zum Goldpreis. Nach der Beklagten wiesen Alternative Anlagen (Edelmetalle und speziell Gold) unter normalen Umständen eine sehr geringe oder gar negative Korrelation zu anderen Anlageklassen (insbesondere Aktien) auf, weshalb sie einen grossen Diversifikationsnutzen böten und auch als "Portfo-

- 59 - lio-Insurance" bezeichnet würden. Weiter sei die Korrelation von physischem Gold und Goldminenanlagen im Normalfall fast 1. Die Beklagte sei von langfristigen An- lagezielen ausgegangen, denn um jegliches Missverständnis auszuschliessen, sei in den VV-Verträgen Nr. 2/3 "langfristig" mit "5 Jahre" klar definiert worden. Die Klägerin erachtet dies als falsch, der Kursverlauf von Rohstoff- und insbesondere Minenaktien stelle gerade nicht ein Abbild des Rohstoff-/Goldpreises dar, sondern ein an das unternehmerische Risiko der einzelnen Mine gebundenes Aktienrisiko, denn gerade mit Bezug auf Minenaktien seien auch die Risiken von Währungs- schwankungen, Produktionsausfällen (etwa aufgrund von Streiks oder Unfällen) und politische Instabilitäten zu beachten. Rohstoff-/Minenaktien eigneten sich da- her nur für entsprechend risikobereite Anleger mit langfristigem Anlagehorizont. Die Klägerin will ihren Standpunkt hinsichtlich der hohen, übliche Aktienanlagen sogar noch übersteigenden, Risiken von Minenaktien anhand eines Performance- Vergleichs zweier ausgewählter Minenaktien im Depot der Klägerin, konkret Pa- cific North West sowie Hecla Mining mit den drei Aktienindices S&P 500, Euro- Stoxx 50 sowie SMI belegen. Ein Vergleich lediglich zweier ausgewählter Aktien erscheint jedoch zum Beleg einer allgemein gültigen Aussage wenig geeignet. Aus der Korrelationsmatrix Goldman Sachs vom 29. März 2012 (act. 20/20) ergibt sich für die Korrelation von Gold zu den Aktienindizes DAX, EuroSTOXX 50, Nas- daq 100, S&P 500 und Nikkei 225 Werte von 0.00 bis 0.07 und für diejenige des S&P GSCI Precious Metals Index von 0.04 bis 0.11. Aus den Kursverläufen von Gold und dem Goldminenindex HUI lassen sich keine Korrelationswerte ablesen (act. 28/9). Die beiden von der Beklagten eingereichten Zeitungsartikel von Jan Schwalbe in der "Finanz und Wirtschaft" vom 27. Juli 2011 (act. 28/10) und von Werner Grundlehner in der "NZZ" vom 14. Juni 2012 bestätigt (act. 28/11) emp- fehlen Goldminenaktien, welche derzeit mehr Sicherheit böten als physisches Gold, zu kaufen. Diese Artikel halten jedoch lediglich einzelne Meinungen fest und sind daher wenig aussagekräftig. Zudem datieren sie von 2011 und 2012, wäh- rend es hier um das Jahr 2007 geht. Somit sind sie wohl nur bedingt beweiskräf- tig. Aus dem Goldpreischart 2007 bis 2011 (act. 14/14) lässt sich bezüglich der

- 60 - Korrelation von Edelmetallanlagen zum Goldpreis oder zu anderen Aktien nichts ablesen. Die Klägerin, welcher der Hauptbeweis obliegt, offerierte zur Klärung dieser Fragen sodann ein Gutachten. Prof. Dr. D._____ führt in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 (act. 64) zur Frage, ob der Kursverlauf von Rohstoff- und insbesondere Minenaktien ein Abbild des Rohstoff-/Goldpreises oder ein an das unternehmerische Risiko der einzelnen Mine gebundenes Aktienrisiko darstelle, Folgendes aus: Unter Rohstoffaktien verstehe man Anteile an börsennotierten Unternehmen, die einzelne oder mehrere Rohstoffe explorieren, produzieren, raffinieren oder han- deln würden. Der Kursverlauf einer Rohstoffaktie könne sich weitgehend losgelöst von den Preisen der tatsächlichen Rohstoffe entwickeln. Denn zum einen seien Rohstoffaktien - wie jede andere Aktie auch - systematischen Aktienmarktrisiken ausgesetzt. Zum anderen seien die Rohstoffpreise nur einer von vielen Faktoren für die Profitabilität von Rohstoffunternehmen. Wenn Rohstoffpreiserhöhungen beispielsweise auf eine Angebotsverknappung in Folge höherer Explorationskos- ten zurückzuführen seien, würden hieraus für die betroffenen Rohstoffunterneh- men nicht zwingend höhere Gewinne und hieraus folgende höhere Aktienkurse folgen. Investitionen in Goldminenunternehmen hätten nicht nur ein Goldpreisrisi- ko, sondern auch ein unternehmerisches Risiko im Hinblick auf die Produktions- möglichkeiten und -kapazität des entsprechenden Unternehmens, was zu einer "gehebelten" Abhängigkeit des Aktienpreises vom Goldpreis führe. Statistisch- empirische Studien würden zeigen, dass Aktien von Goldminenunternehmen überproportional auf Änderungen des Goldpreises reagieren würden. Finanztech- nisch heisse das, dass das Gold-Beta von Goldminenaktien tendenziell über eins liege. Verschiedene Studien kämen zum Schluss, dass die Preisentwicklung von Goldminenaktien auch stark vom allgemeinen Aktienmarkt abhänge und einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt sei, welches weder mit dem Goldpreis noch mit der Produktionsfähigkeit von Goldminenunternehmen zusammenhänge. Gold- minenaktien hätten zwischen 1987 und 2010 nur wenig Evidenz gezeigt, um als sog. "Safe Haven" bezeichnet werden zu können. Dies im Gegensatz zu physi-

- 61 - schem Gold, welches in vielen Krisenperioden als "Safe Haven" fungiert habe. Diesbezüglich seien die Risiken von Goldminenaktien vielschichtiger und ausge- prägter als jene von physischem Gold (act. 64 S. 2 f.). Zur Frage, ob bei Rohstoff- und insbesondere Minenaktien gegenüber anderen Aktien erhöhte Markt- und Kursrisiken bestünden, äusserte sich Prof. Dr. D._____ in seinem Gutachten wie folgt: Grundsätzlich würden Rohstoff- und insbesondere Minenaktien besonderen, hö- heren Risiken als der Aktienmarkt-Durchschnitt unterstehen. Minenaktien seien generell riskant, da die Produktion und Förderung der Edelmetallwerte aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse plötzlich einbrechen könnten (z.B. ein Wasserein- bruch in der Mine). Hinzu komme, dass der Rohstoffabbau vorzugsweise in Län- dern stattfinde, die politisch und wirtschaftlich überdurchschnittliche Risiken auf- wiesen. Unternehmen im Rohstoffabbau würden ausserdem einen hohen Fremd- finanzierungsgrad aufweisen, da die benötigten Maschinen und Instrumente für den Geschäftsbetrieb sehr kapitalintensiv seien. Ein hoher Fremdfinanzierungs- grad bedeute zugleich ein höheres Risiko für den Aktionär. Eine exemplarische Untersuchung im australischen Aktien- und Goldmarkt habe ergeben, dass das relevante durchschnittliche Aktienmarkt-Beta von Goldminenaktien bei 1.1 liege. Dies bedeute, dass die Goldminenaktien bei einer Veränderung des Aktienmarkts stärker reagieren würden als der Aktienmarkt selber. Ausserdem habe in einem Zeitraum von 1996 bis 2007 festgestellt werden können, dass Goldminenaktien- Indizes gegenüber dem Gesamtaktienmarkt eine deutlich höhere Wertschwan- kung aufgewiesen hätten, was auf ein höheres Risiko hinweise (act. 64 S. 3). Die Frage, ob sich Rohstoff-/Minenaktien nur für entsprechend risikobereite Anle- ger mit langfristigem Anlagehorizont eignen würden, beantwortete Prof. Dr. D._____ wie folgt: Für Goldminenaktien würden besondere Risiken und Abhängigkeiten gelten. Eine verbreitete Annahme für Aktienmärkte, dass ein genügend langer Anlagehorizont die Verlustwahrscheinlichkeit minimiere, gelte im speziellen Falle von Minenaktien nicht. Die Preisentwicklung von Goldminenaktien sei eine Funktion von physi-

- 62 - schem Goldpreis, von den Produktionskosten, vom Ausmass an Goldreserven sowie vom Anteil des Unternehmens, der nichts mit "Gold Mining" zu tun habe. Nicht zu vernachlässigen sei dabei die sog. "Finanzialisierung" der Rohstoffmärk- te. Darunter verstehe man den seit der Jahrtausendwende überproportionalen Anstieg ausstehender Warenterminkontrakte und Futures im Verhältnis zu den Basismärkten. Das Finanzkapital werde nicht direkt auf den Märkten eingesetzt, wo die tatsächliche Ware gehandelt werde (Spotmärkte), sondern auf den Märk- ten, wo die Kontrakte für Anrechte auf Lieferungen in der Zukunft (Futures) ge- handelt würden. Wichtiger Treiber der Rohstoffhausse seien auch neue Instru- mente (u.a. ETFs, ETCs, Futures/Forwards, Optionen/Warrants), die es einer breiten Investorenschicht erlauben würden, im Rohstoff-Segment (indirekt) zu in- vestieren. Die Möglichkeit des Kaufs von Rohstoffen in physischer Form (direkte Investition) sei begrenzt. Aufgrund der Kapitalzuflüsse in die Rohstoffmärkte durch eine breite (spekulative) Investorenschicht, bestehe der Verdacht, dass die- ses spekulative Verhalten der Finanzmarktakteure die Preisschwankungen ver- schärfen würde. Investitionen in (Gold-) Minenakten seien für sich alleine betrach- te deshalb insbesondere für Anleger einer hohen Risikofähigkeit sowie Risikobe- reitschaft geeignet. Aus einer Portfolio-Perspektive könnten (Gold-) Minenaktien allerdings auch für weniger risikofähige sowie risikobereite Anleger geeignet sein. Beispielsweise habe für Goldminenaktien gezeigt werden können, dass diese zwar keine "Safe Haven"-Anlagen seien (wie z.B. physisches Gold) und auch nicht als Absicherung dienten, allerdings zur Diversifikation eines gemischten Portfolios beitragen könnten (act. 64 S. 4 f.). Weiter nahm Prof. Dr. D._____ in seinem Gutachten eine Zuordnung der unter dem Titel "Edelmetalle" genannten Titel vor. Er ordnete die im Depotauszug per

31. Juni 2007 (act. 3/22) genannten Titel Royal Oak Mines Inc., Pacific North West, Jaguar Mining, Hecla Mining, Kinross Gold Corp. den Rohstoffaktien zu. Zudem gab Prof. Dr. D._____ einen Überblick über die Bezeichnungen Alternative Strategien, Alternative Investments und Traditionelle Investments. Bei Alternative- Investment-Produkten liessen sich vor allem Hedge Funds, Private Equity sowie Investitionen in physische Werte bzw. Realgüter unterscheiden. Produkte wie

- 63 - Hedge Funds und Private Equity würden als Alternative-Investment-Strategien bezeichnet. Diese seien von den sog. Real Assets zu unterscheiden, zu welchen unter anderem Immobilien sowie Rohstoffe, darunter Edelmetalle, Agrar- oder Energierohstoffe gehörten (act. 64 S. 5). Das Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien Würdigung des Gerichts (Art. 157 ZPO; BGE 136 II 214 E. 5 S. 223; BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2011 vom 30. August 2011 E. 4; Urteil des Bundes- gerichts 4A_82/2007 vom 29. Mai 2007 E. 4; RÜETSCHI, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N 40 zu Art. 183 ZPO). Zur Prüfung des Gutachtens gehören namentlich dessen ordnungsgemässe Erstellung sowie die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit (Klarheit) und Schlüssigkeit in Aufbau und Inhalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_77/2007 vom 10. Juli 2007 E. 4.2.1; Ur- teil des Bundesgerichts 5P.39/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.2; DOLGE, in: Bas- ler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 15 zu Art. 183 ZPO; RÜETSCHI, a.a.O., N 40 zu Art. 183 ZPO). Der Anspruch an die Vollständigkeit ist erfüllt, wenn alle gestellten Fragen beantwortet, die Anknüp- fungs- und Befundtatsachen sowie die daraus gezogenen Schlüsse umfassend dargestellt und alle wesentlichen Aktenstücke berücksichtigt worden sind. Obschon es Aufgabe der sachverständigen Person ist, dem Gericht dessen feh- lende Sachkunde zu vermitteln und dem Nachvollzug ihrer Gedankengänge und Untersuchungen gewisse Grenzen gesetzt sind, soll die Begutachtung wenigstens für die sachverständige oder sachverständig vertretene Prozesspartei (insbeson- dere für einen Privatgutachter) nachvollziehbar sein. Schlüssigkeit schliesslich ist gegeben, wenn die Schlussfolgerungen der Gutachtensperson nach den Geset- zen der Logik gestützt auf die Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollziehbar sind (RÜETSCHI, a.a.O., N 40 zu Art. 183 ZPO). Prof. Dr. D._____ begründet in seinem Gutachten eingehend und in nachvollzieh- barer Weise, weshalb die streitgegenständlichen Edelmetallanlagen den Beteili- gungspapieren und nicht den Alternativen Anlagen zuzuordnen sind. Die Beklagte hat in ihren Stellungnahmen vom 27. Februar 2015 (act. 69) und vom 12. Oktober 2015 (act. 86) keine begründeten Einwände gegen die Schlussfolgerungen des

- 64 - Gutachters erhoben. Sie hat lediglich Ergänzungsfragen formuliert, ohne darzule- gen, inwiefern deren Beantwortung relevant sein könnte bzw. zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Auf die Schlussfolgerungen des Gutachters ist daher abzustellen. Somit ergibt sich, dass die Edelmetallanlagen von 18.93% des Gesamtde- potwertes nicht den Alternativen Anlagen, sondern den Beteiligungspapieren zu- zurechnen sind, womit sich die Aktienquote um 18.93% von 57.66% auf 76.59% erhöht. Wie bereits bei der Ermittlung der Anlagestrategie erwogen, ist vorliegend von einem langfristigen Anlagehorizont von fünf Jahren auszugehen (vgl. Erw. 3.3.4.). Die von den Parteien hier aufgeworfene Frage, ob Nominalwertanlagen si- cher seien oder ob die Gefahr besteht, dass sie durch Inflation und/oder Wäh- rungsreformen vernichtet werden, kann offen gelassen werden, denn es geht le- diglich um die Frage, ob die Edelmetallanlagen als Alternative Anlagen zu werten oder zur Aktienquote zu zählen sind. Die Klägerin macht geltend, das ökonomische Verständnis der Beklagten stimme nicht mit der herrschenden ökonomischen Auffassung überein. Die Be- klagte bestreitet nicht, dass ihre "unternehmerische" Anlagepolitik nicht dem ent- spricht, was üblicherweise Banken wie auch andere Vermögensverwalter ihren Kunden anböten, ohne indes genauer auf ihre "unternehmerische" Anlagepolitik einzugehen (vgl. Erw. 3.3.4.). Der von der Klägerin dargestellte Vergleich ist damit obsolet. Die Klägerin macht weiter geltend, sie sei von der Beklagten nie darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte bestimmte Anlagekategorien wie Immobilien und Edelmetalle / Rohstoffe durch Investitionen in Aktien von Immobilien- Beteiligungsgesellschaften und Minenunternehmen abgebildet und damit der Volatilität der Aktienmärkte preisgegeben habe. Die Beklagte hält entgegen, sie habe der Klägerin nicht zu erklären brauchen, dass Edelmetall, wie alle anderen

- 65 - Anlagen, Risiken in sich bergen würde; dies habe natürlich auch E._____ ge- wusst. Somit kann davon ausgegangen werden, dass bezüglich der Edelmetall- und Rohstoffanlagen keine besondere Aufklärung erfolgte. Die Klägerin hält fest, die Beklagte habe innerhalb der Edelmetallanlagen überwiegend in "Junior-"Minen investiert, was das Risiko zusätzlich erhöht habe. Die Klägerin leitet aus der angeblich mehrheitlichen Beteiligung an "Junior- "Minenaktien ab, dass die Beklagte ein überhöhtes Risiko eingegangen ist. Dabei geht es um die Problematik Klumpenrisiko. Die Frage, ob bezüglich der Edelme- tallanlagen ein Klumpenrisiko bestand, wird hinten in Erwägung 3.4.2.4. abge- handelt.

d) Immobilienfonds aa) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Position Immobilienfonds von 16% [recte: 16.28%] setze sich aus zwei aus Risikoaspekten komplett verschiedenen Investi- tionen zusammen, einerseits aus der Investition in Anteile am FIR Fonds Immobi- lier Romand im Umfang von 8.33%, andererseits aus Aktien der vietnamesischen Immobilien(aktien)beteiligungsgesellschaft N._____ Ltd. im Umfang von 7.95% (act. 19 S. 44 Rz. 191). Während gegen die Zuteilung der FIR-Fonds-Anteile zur Rubrik Immobilienfonds nichts einzuwenden sei, entspreche die Einordnung der N._____ Aktien nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Vielmehr seien diese Ak- tien angesichts der Tatsache, dass es sich hier um eine (weitere) Investition in ei- nen Emerging Market (Vietnam) handle, in die Rubrik Beteiligungspapiere und dort zu den Emerging Marktes zuzuordnen. Im Gegensatz zu klassischen Immobi- lienfonds, an welchen die Anleger mittels Erwerb nicht börsenkotierter Anteile par- tizipierten, würden mit einer Investition in Immobilienaktien die Markt- und Kursri- siken der Aktienmärkte in das Depot geholt. Denn Titel kotierter Immobilien-AGs entwickelten sich ähnlich wie die Aktienmärkte und böten demzufolge gerade bei einem Börsencrash nur einen geringen Schutz (act. 19 S. 44 Rz. 192). Entspre- chend habe auch die Depotbank G._____ die N._____-Titel in die Rubrik "Aktien & ähnliche Anlagen" eingeordnet (act. 19 S. 45 Rz. 194).

- 66 - Der Performance-Vergleich der N._____-Aktien im Jahr 2008 mit den Aktienin- dices S&P 500, EuroStoxx50 und SMI belege den Standpunkt der Klägerin, dass es sich bei beiden Investitionen um eigentliche Aktienengagements gehandelt ha- be. Während die Aktienindices im Jahr 2008 zwischen (-)34.3% und (-)39.5% an Wert eingebüsst hätten, habe der Wertverlust auf die N._____-Titeln rund (-)67.8% betragen (act. 19 S. 45 Rz. 196). Die N._____-Aktien hätten somit nicht bloss eine vollständige Korrelation mit den weltweiten Aktienmärkten aufgewie- sen, vielmehr hätten sie beinahe doppelt so viel an Wert verloren (act. 19 S. 45 Rz. 197). Der Auffassung der Beklagten, Immobilien(anlagen) seien "sicher" ei- nerseits allgemein, andererseits mit konkretem Bezug auf das Depot der Klägerin, sei entgegenzutreten. Dass Immobilienanlagen ebenfalls hohe Wertschwankun- gen erleiden könnten, sei etwa durch die Immobilienkrise in der Schweiz zu Be- ginn der 90er-Jahre hinreichend belegt und gerichtsnotorisch. Ausserdem sei im Depot der Klägerin die Anlageklasse Immobilien nicht durch Direktanlagen oder Immobilienfonds abgebildet worden, sondern durch Aktien an (lmmobilien-) In- vestmentgesellschaften (Immobilien-AG), womit die Volatilitäten (Kursrisiken) der Aktienmärkte in das Depot der Klägerin geholt worden seien bzw. aufgrund der Ausrichtung auf Schwellenländer (Emerging Markets) mit nochmals höheren Akti- enrisiken (act. 19 S. 50 Rz. 215 f.). bb) Vorbringen der Beklagten N._____ tätige ausschliesslich direkte Immobilienanlagen und sei nicht wie behauptet eine Immobilien(aktien)beteiligungsgesellschaft. Deshalb führe die Be- klagte – wie auch die Bank – diesen Titel unter Immobilienfonds (act. 27 S. 33 Rz. 62). Dass dieser Fond überdurchschnittliche Einbussen der Börsenkurse im Gefolge der globalen Finanzkrise im 4. Quartal 2008 erlitten habe, habe nicht mit der Ent- wicklung des NAV zu tun, sondern mit den Panikverkäufen infolge der globalen Finanzkrise im Gefolge des Zusammenbruchs von Lehman Brothers (act. 27 S. 33 f. Rz. 64).

- 67 - Nicht die Anlagen, sondern der Sekundärmarktpreis des Fonds habe sich sehr negativ entwickelt, was auf die extrem negative Anlegerstimmung infolge der glo- balen Finanzkrise zurückzuführen sei (act. 27 S. 34 Rz. 65). cc) Würdigung Aus den von der Klägerin eingereichten Interim Results der N._____ Ltd. vom 15. Februar 2007 (act. 3/49) ergibt sich, dass es sich bei deren Anteile um Aktien handelt. Im Vermögensverzeichnis der G._____ per 31. Dezember 2007 (act. 28/5) wurden die N._____ Ltd. Aktien in der Kategorie Immobilienfonds ge- führt, im Vermögensverzeichnis per 31. August 2011 dahingegen in der Kategorie Aktien Cayman (act. 3/41). Weshalb dem so war, ergibt sich nicht aus den Ver- mögensverzeichnissen. Auch die Parteien äussern sich nicht zu diesem Unter- schied. Für die Betrachtung der Risikoexposition per 30. Juni 2007 erscheint es eher angebracht, das Vermögensverzeichnis per 31. Dezember 2007 (act. 28/5) heranzuziehen, was für eine Einordnung der N._____ Ltd. Aktien bei den Immobi- lienfonds spricht. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die N._____-Aktien seien angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Investition in einen Emerging Market (Vietnam) handle, in die Rubrik Beteiligungspapiere und dort zu den Emerging Markets zu- zuordnen. Im Gegensatz zu klassischen Immobilienfonds, an welchen die Anleger mittels Erwerb nicht börsenkotierter Anteile partizipierten, würden mit einer Inves- tition in Immobilienaktien die Markt- und Kursrisiken der Aktienmärkte in das De- pot geholt. Denn Titel kotierter Immobilien-AG entwickelten sich ähnlich wie die Aktienmärkte und böten demzufolge gerade bei einem Börsencrash nur einen ge- ringen Schutz. Die Klägerin offerierte hierzu ein Gutachten zur Frage, ob sich Titel kotierter Immobilien-AG ähnlich wie die Aktienmärkte entwickeln und demzufolge gerade bei einem Börsencrash nur einen geringen Schutz böten. Zur Frage, ob die N._____ Aktien in der Asset Allocation gemäss Anhang zum Verwaltungsauftrag zur Anlageklasse Immobilienfonds oder zu den Beteiligungs- papieren (und dort zu den Emerging Markets) zu zählen seien, führt der Gutachter Prof. Dr. D._____ Folgendes aus:

- 68 - Immobilien als Finanzinvestitionen könnten in der Form von direktem oder indirek- tem Immobilienbesitz auftreten. Indirekte Immobilieninvestitionen könnten die Form von Fondsanteilen, Aktien oder auch Pfandbriefe oder Hypotheken- Obligationen annehmen. N._____ sei ein Immobilienfonds mit Fokus Emerging Markets. Immobilienfonds würden aufgrund ihrer (Risiko-)Eigenschaften zu den Alternative Investments gehören. Deshalb seien die N._____ Anteile zur Katego- rie Immobilienfonds und übergeordnet den Alternative Investments anzugliedern. N._____ sei an der Londoner Börse im Segment "Alternative Investment Market" gelistet (act. 64 S. 6 f.). Die Klägerin wendet dagegen in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2015 (act. 67) ein, in Bezug auf die Klassifizierung der Beteiligung "N._____" seien die schweizerischen Sach-, Rechts- und Vertragsverhältnisse massgebend. Sie ver- weist auf die Passage des Gutachtens, wonach in der Schweiz, und speziell in der Pensionskassengesetzgebung, Immobilienanlagen in der Regel nicht zu den Alternativen Anlagen zählen würden. Sie leitet daraus zu Unrecht ab, dass die N._____-Beteiligung nicht zu den "Alternative Investment" zählen könne (act. 67 Rz. 15). Der Gutachter kam eindeutig zum Schluss, dass N._____ ein Immobilien- fonds mit Fokus Emerging Markets sei. Die Bemerkung, in der Schweiz würden Immobilienanlagen in der Regel nicht zu den Alternativen Anlagen zählen, ist all- gemeiner Natur und belässt Raum für Ausnahmen. Ausserdem ist N._____ nicht in der Schweiz, sondern an der Londoner Börse kotiert, weshalb nicht abwei- chende Schweizerische Begrifflichkeiten und Zuordnungen massgebend sein können. Es ist somit auf die vom Gutachter in nachvollziehbarer Weise erfolgte Klassifizierung der N._____-Beteiligung abzustellen. Die Klägerin nimmt sodann einen Performance-Vergleich der N._____- Aktien mit den Aktienindices S&P 500, EuroStoxx50 und SMI im Jahre 2008 vor. Aus den Depotübersichten vom 31. Dezember 2007 (act. 3/34) und 2008 (act. 3/36) ergibt sich ein Kurseinbruch der N._____-Aktien von über 60%. Die Werte der Indices und die von ihr vorgenommenen Vergleichsrechnungen legt die Klägerin jedoch nicht dar, weshalb sie nicht nachvollzogen werden können. Zu- dem erscheint die Betrachtung lediglich des Jahres 2008 für die Ziehung allge-

- 69 - meiner Schlüsse doch etwas knapp. Dies gilt auch für die von der Beklagten dar- gelegte Entwicklung des Kurses und des Net Asset Value für den nicht gänzlich vergleichbaren Zeitraum vom 30. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2009 (act. 3/37; act. 28/7; act. 28/8). Nach dem Gesagten sind die N._____-Aktien von 7.95% des Gesamtdepot- wertes den Immobilienfond und nicht den Beteiligungspapieren zuzurechnen. Die Aktienquote beträgt weiterhin 76.59%. Die P._____ Ltd. ist im Depot per 30. Juni 2007 (noch) nicht vertreten, wes- halb sich Ausführungen dazu hierorts erübrigen (vgl. act. 3/22).

e) Alternative Anlagen Die Klägerin bringt vor, der Anteil von strukturierten Produkten mit soge- nanntem Kapitalschutz (in der Depotübersicht mit Wandelanleihen Ausland be- zeichnet) habe lediglich 4.09% betragen, im Gegensatz zu einem Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von 90.06% (act. 1 S. 21 Rz. 79). Die Beklagte erwidert, zwischen dem Stichtag 30. Juni 2007 und dem Ver- fassen des Rechenschaftsberichtes vom 16. Juli 2007 seien zusätzlich drei kapi- talgarantierte Produkte erworben worden. Die Anlagen hätten sich daher per

30. Juni 2007 durchaus innerhalb der strategischen Asset-Allocation gemäss An- hang zum Vertrag bewegt (act. 13 S. 20 f. Rz. 44). Der Anteil der strukturierten Produkte befindet sich mit 4.09% des Gesamt- depotwertes grundsätzlich innerhalb der Bandbreite der Asset Allocation von 0 bis 30%. Selbstredend können die nach dem Stichtag 30. Juni 2007 von der Beklag- ten erworbenen kapitalgarantierten Produkte unter der Risikoexposition per

30. Juni 2007 nicht berücksichtigt werden.

f) Strukturierte Produkte Die Aussage der Klägerin, die Beklagte habe dem zu den Alternativen Stra- tegien zu rechnenden Produkt Fondvest Alternative Strategies Ltd. (Garantie

- 70 - SGA) 2004 keine Quote zugewiesen (act. 19 S. 47 Rz. 199 ff.), blieb unbestritten (act. 27 S. 33 f. Rz. 62 ff.).

g) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 30. Juni 2012 betrug 76.59%. 3.4.1.2. Risikoexposition per 31. Dezember 2007

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, per 31. Dezember 2007 habe der Anteil ausländi- scher Aktien gemäss der beklagtischen Depotübersicht 32.43% betragen. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil an Edelmetall-Anlagen (Aktien) von 18.63%, sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften O._____ Ltd. (3.87%), M._____ Ltd. (9.87%), S._____ Ltd. (6.35%), T._____ (5.69%) und L._____ (7.28%). Ebenso seien die N._____ Ltd. Aktien (7.79%) zur Aktienquote hinzuzurechnen (act. 1 S. 23 Rz. 86 f.; act. 19 S. 44 ff. Rz. 191 ff.). Darüber hinaus qualifiziere auch die Beteiligung an der P._____ Ltd. als Ak- tienengagement (act. 19 S. 44 Rz. 193). Entsprechend habe auch die Depotbank G._____ die P._____ Ltd.-Titel in die Rubrik "Aktien & ähnliche Anlagen" einge- ordnet (act. 19 S. 45 Rz. 194). Der Performance-Vergleich der P._____-Aktien im Jahr 2008 mit den Aktienindices S&P 500, EuroStoxx 50 und SMI belege den Standpunkt der Klägerin, dass es sich bei dieser Investition um ein eigentliches Aktienengagement gehandelt habe. Während die Aktienindices im Jahr 2008 zwi- schen (-)34.3% und (-)39.5% an Wert eingebüsst hätten, habe der Wertverlust auf die Aktien der P._____ Ltd. rund (-)65.8 % (vgl. Kurswert der 80'000 Aktien der P._____ Ltd. per 31. Dezember 2007 [= USD 86'043.42] im Vergleich per 31. De- zember 2008 [= USD 20'759.07]) betragen (act. 19 S. 45 Rz. 196). Die Aktien der P._____ Ltd. hätten somit nicht bloss eine vollständige Korrelation mit den welt- weiten Aktienmärkten aufgewiesen, vielmehr hätten sie sogar noch beinahe dop- pelt so viel an Wert verloren (act. 19 S. 45 Rz. 197). Es ergebe sich damit eine Aktienquote von 94.02% per 31. Dezember 2007 (+2.11% P._____), was gemessen an der vereinbarten ausgewogenen Anlage-

- 71 - strategie (mit konservativer Ausrichtung) immer noch zu hoch gewesen sei (act. 1 S. 23 Rz. 87; act. 19 S. 45 Rz. 198). Entgegen der Beklagten bedürfe es keiner weiteren Aufschlüsselung. Vielmehr sei bereits hinreichend aufgezeigt und belegt, dass beinahe sämtliche Anlageka- tegorien, also Immobilien, Emerging Markets, Spezialwerte und Rohstoff-/ Minenanlagen durch die Anlageklasse Aktien abgebildet worden seien. Die damit einhergehende, angesichts der strategischen (vertraglichen) Ausrichtung des De- pots viel zu hohe Aktienexposition fördere das Problem zu Tage, dass solche Ak- tien von Immobilien-AG (insbesondere in einem Emerging Market wie Vietnam), Minen und Small Caps bei einem Börsencrash nur einen sehr geringen Schutz böten, da sie sich ähnlich oder gleich wie die Aktienmärkte entwickelten (act. 19 S. 57 Rz. 250).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte erwidert (bezüglich aller folgender Risikoexpositionen), wie an- hand der tatsächlichen Asset Allocation per 30. Juli [recte: Juni] 2007 gezeigt, müssten die Positionen in Anlagefonds (insbesondere L._____ und T._____) wei- ter aufgeschlüsselt werden, um die (nach wirtschaftlichen Kriterien aufgeschlüs- selte) tatsächliche Asset Allocation und allfällige Abweichungen zur vorgegebe- nen strategischen Asset Allocation gemäss Anlage zum VV-Vertrag Nr. 2/3 fest- stellen zu können. Es sei nämlich allein entscheidend, ob die Beklagte die ver- traglich festgesetzte strategische Asset Allocation gemäss Anhang zum Vertrag verletzt habe (act. 13 S. 24 Rz. 51). P._____ investiere direkt und indirekt in Infrastrukturanlagen und -projekte in Vi- etnam. Analog zur Bank habe die Beklagte deshalb diesen Titel zusammen mit anderen Fonds in der Rubrik Anlagefonds geführt (act. 27 S. 33 Rz. 63). Dass dieser Fond überdurchschnittliche Einbussen der Börsenkurse im Gefolge der globalen Finanzkrise im 4. Quartal 2008 erlitten hätte, habe nicht mit der Entwick- lung des NAV zu tun, sondern mit den Panikverkäufen infolge der globalen Fi- nanzkrise im Gefolge des Zusammenbruchs von Lehman Brothers. Wie den De- potbewegungen und den Monatsreporten von P._____ (P._____) entnommen

- 72 - werden könne, hätten sich nicht die Anlagen, sondern der Sekundärmarktpreis des Fonds sehr negativ entwickelt, was auf die extrem negative Anlegerstimmung infolge der globalen Finanzkrise zurückzuführen sei (act. 27 S. 33 f. Rz. 64 f.). Es liege in der Natur der Sache, dass bei Panikverkäufen infolge Fast-Zusam- menbruchs des internationalen Banksystems (einem eigentlichen "Börsencrash") sämtliche Anlageklassen (nicht nur Aktien) betroffen sein könnten (act. 27 S. 39 Rz. 82).

c) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 31. Dezember 2007 (act. 3/34) machen die Aktien (Ausland) 32.43% des Gesamtwertes des Depots aus. Hierin sind die Ak- tien Arrowhead von 10.49% enthalten, da es sich dabei um kein separat zu wer- tendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Wie erwähnt, anerkennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (3.87%), Vietnam Fund (9.87%) und S._____ (6.35%) als Aktien zu werten sind (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Die Anteile an L._____ von 7.28% und an T._____ von 5.69% sind mangels substanziierter Be- streitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Weiter sind auch die Edelmetallanlagen von 18.63% hinzuzuzählen (vgl. dazu Erw. 3.4.1.1.c). Dies führt zu einer Aktienquote von 84.12% (32.43% + 3.87% + 9.87% + 6.35% + 7.28% + 5.69% + 18.63%) des Gesamtdepotwertes. Die Klägerin führt aus, auch die Beteiligung an der P._____ Ltd. sei als Ak- tienengagement zu qualifizieren (act. 19 S. 44 Rz. 193). Entsprechend habe auch die Depotbank G._____ die P._____ Ltd.-Titel in die Rubrik "Aktien & ähnliche Anlagen" eingeordnet. Die Beklagte hält dem entgegen, P._____ investiere direkt und indirekt in Infrastrukturanlagen und -projekte in Vietnam. Analog zur Bank ha- be sie deshalb diesen Titel zusammen mit anderen Fonds in der Rubrik Anlage- fonds geführt. Sowohl im Vermögensverzeichnis der G._____ per 31. Dezember 2007 (act. 28/6) – entgegen der Beklagten – als auch im Vermögensverzeichnis per

31. August 2011 (act. 3/41) wurden die P._____ Ltd. Aktien in der Kategorie Ak- tien & ähnliche Anlagen Cayman geführt. Dies spricht für eine Zurechnung der P._____ Ltd. Aktien bei der Aktienquote.

- 73 - Die Klägerin nimmt sodann einen Performance-Vergleich der P._____ Ltd. Aktien mit den Aktienindices S&P 500, EuroStoxx50 und SMI im Jahre 2008 vor. Aus den Depotübersichten vom 31. Dezember 2007 (act. 3/34) und 2008 (act. 3/36) ergibt sich ein Kurseinbruch der P._____ Ltd. Aktien von über 75%. Die Werte der Indices und die von ihr vorgenommenen Vergleichsrechnungen legt die Klägerin jedoch nicht dar, weshalb sie nicht nachvollzogen werden können. Zudem er- scheint die Betrachtung lediglich des Jahres 2008 für die Ziehung allgemeiner Schlüsse doch etwas knapp. Dies gilt auch für die von der Beklagten dargelegte Entwicklung des Kurses und des Net Asset Value für den nicht gänzlich ver- gleichbaren Zeitraum vom 30. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2009 (act. 3/37; act. 28/7; act. 28/8). Der Klägerin obliegt der Beweis dafür, dass die P._____ Ltd. Aktien in der Asset Allocation gemäss Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3) nicht zur Anlage- klasse Immobilienfonds, sondern zu den Beteiligungspapieren (und dort zu den Emerging Markets) zu zählen sind. Prof. Dr. D._____ führte in seinem Gutachten dazu aus, dass P._____ Limited ein geschlossener Anlagefonds sei, welcher an der Londoner Börse im Segment "Al- ternative Investment Markets" gelistet sei. P._____ Limited investiere in Infrastruk- turprojekte in den Regionen Vietnam, Kambodscha, Laos und China. P._____ Li- mited investiere hauptsächlich in private Unternehmen, wobei Projekte in ver- schiedenen Entwicklungsstadien in Frage kämen. Aufgrund dieser Charakteristi- ken seien Anteile von P._____ Limited nicht den Immobilienfonds zuzuordnen, sondern den Private Equity Investments. Die Zuordnung in die Beteiligungspapie- re (Emerging Markets) sei nicht grundsätzlich falsch, allerdings sei zu beachten, dass P._____ Limited auch Private-Equity-Investitionen tätige, weshalb es sich bei dieser Beteiligung nicht um ein traditionelles Investment handle, sondern um Alternative Investments mit deren spezifischen (Risiko-)Eigenschaften (act. 64 S. 7). Die Klägerin stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2015 (act. 67) auf den Standpunkt, der Anhang zum VV-Vertrag sehe die Kategorie Private Equity nicht vor. Es bedürfe daher einer ersatzweisen Zuteilung zu den Beteiligungspa-

- 74 - pieren der Kategorie der "Emerging Markets" (act. 67 Rz. 18). Die Beklagte nahm dazu nicht Stellung. Der Gutachter hat die Zuordnung zu den Immobilienfonds verneint. Eine Zuord- nung zu den Beteiligungspapieren hat er zwar nicht explizit bejaht. Eine Zuord- nung erachtete er aber auch nicht als grundsätzlich falsch. Zu beachten sei, dass P._____ Limited auch Private-Equity-Investitionen tätige, denen besondere Risi- koeigenschaften zukommen würden. Private Equity ist eine Form von Beteili- gungskapital, bei dem die vom Kapitalgeber eingegangene Beteiligung nicht an geregelten Märkten (Börsen) handelbar ist. Aufgrund der Risikoeigenschaften er- scheint es sachgerecht P._____ Limited eher den Beteiligungspapieren als den Immobilienfonds zuzuordnen. Somit sind die P._____ Ltd. Aktien von 2.11% in der Aktienquote zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich somit eine Aktienquote von 86.23% (84.12% + 2.11%) des Gesamtdepotwertes der Klägerin.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. Dezember 2007 betrug 86.23%. 3.4.1.3. Risikoexposition per 30. Juni 2008

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, per 30. Juni 2008 habe der Anteil ausländischer Ak- tien gemäss der Depotübersicht der Beklagten bei 28.82% gelegen. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil an Edelmetall-Anlagen (Aktien) von nunmehr be- reits 29.03% sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesell- schaften O._____ Ltd. (3.28%), M._____ Ltd. (5.99%), S._____ Ltd. (6.61%), T._____ (6.86%) und L._____ (5.96%). Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (8.03%) und P._____ Ltd. (1.57%) seien zur Aktienquote dazuzuzählen. Es ergebe sich ein prozentualer Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 96.15% per 30. Juni 2008, was gemessen an der vereinbarten ausgewogenen

- 75 - Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) nach wie vor zu hoch gewesen sei (act. 1 S. 23 f. Rz. 88 f.; act. 19 S. 45 Rz. 198).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 30. Juni 2008 (act. 3/35) machen die Aktien (Ausland) 28.82% des Gesamtwertes des Depots aus. Wie gesehen, sind die Ak- tien Arrowhead von 8.19% zu den Beteiligungspapieren zu zählen und stellen kein Sonderinvestment dar (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Der Anteil von 8.19% ist im Akti- enanteil vom 28.82% enthalten. Wie erwähnt, anerkennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (3.28%), Vietnam Fund (5.99%) und S._____ (6.61%) als Ak- tien zu werten sind. Es ergibt sich daraus ein Aktienanteil von 44.7% des Ge- samtdepotwertes. Die Anteile an L._____ von 5.96% und an T._____ von 6.86% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Wie sich vorstehend gezeigt hat (vgl. Erw. 3.4.1.1.c), sind auch die Edelmetallanlagen von 29.03% hinzuzuzählen. Schliess- lich sind auch die N._____ Aktien von 8.03% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.57% in der Aktienquote zu berücksichtigen, da diese nicht als Immobilienfonds, sondern als Beteiligungspapiere zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 96.15% (28.82% + 3.28% + 5.99% + 6.61% + 5.96% + 6.86% + 29.03% + 8.03%+1.57%) des Gesamtdepotwertes.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 30. Juni 2008 betrug 96.15%. 3.4.1.4. Risikoexposition per 31. Dezember 2008

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin äussert weiter, per 31. Dezember 2008 habe der Anteil auslän- discher Aktien gemäss beklagtischer Depotübersicht 45.07% betragen. Das be-

- 76 - deute, dass trotz den bereits in der Vorperiode bestehenden Risikoallokationen in Aktien und ähnliche Anlagen der Anteil ausländischer Aktien nochmals erheblich erhöht worden sei. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil an Edelmetall- Anlagen (Aktien) von nunmehr 6.94% sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften O._____ Ltd. (3.82%), M._____ Ltd. (10.99%), S._____ Ltd. (7.95%), T._____ (12.40%) und L._____ (6.78%). Auch die Ak- tienengagements N._____ Ltd. (8.08%) und P._____ Ltd. (1.64%) seien zur Ak- tienquote dazuzuzählen. Es ergebe sich ein prozentualer Anteil in Aktien und ähn- lichen Anlagen von insgesamt 103.67% per 31. Dezember 2008. Ein genaues Hinschauen und eine entsprechende Analyse ergebe somit, dass per 31. Dezem- ber 2008 beinahe das gesamte klägerische Depot einem Aktienrisiko ausgesetzt gewesen sei, und dies erneut entgegen der vereinbarten ausgewogenen Anlage- strategie (mit konservativer Ausrichtung) sowie der unmissverständlichen Rüge der Klägerin bzw. ihres wirtschaftlich Berechtigten zuhanden der Beklagten mit E- Mail vom 13. August 2008 (act. 1 S. 24 Rz. 90 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 31. Dezember 2008 (act. 3/36) machen die Aktien (Ausland) 45.07% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin sind die Ak- tien Arrowhead von 7.92% enthalten, da es sich dabei um kein Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Wie erwähnt, anerkennt die Beklagte, dass die Antei- le an O._____ (3.82%), Vietnam Fund (10.99%) und S._____ (7.95%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von 6.78% und an T._____ von 12.40% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Weiter sind auch die Edelmetallanlagen von 6.94% hinzuzuzählen, da diese den Aktien und nicht den Alternativen Anlagen zuzurechnen sind (vgl. Erw. 3.4.1.1.c). Schliesslich sind auch die N._____ Aktien von 8.08% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.64% in der Aktienquote zu berück- sichtigen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Immobilienfonds zu wer-

- 77 - ten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 103.67% (45.07% + 3.82% + 10.99% + 7.95% + 6.78% +12.40% + 6.94% + 8.08% + 1.64%) des Gesamtdepotwertes.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. Dezember 2008 betrug 103.67%. 3.4.1.5. Risikoexposition per 30. Juni 2009

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin legt dar, per 30. Juni 2009 sei der Anteil ausländischer Aktien gemäss der Depotübersicht der Beklagten nochmals erhöht worden, nunmehr auf 66.15%. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil an Edelmetall-Anlagen (Ak- tien) von nunmehr 4.99% sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteili- gungsgesellschaften O._____ Ltd. (3.84%), M._____ Ltd. (9.87%), S._____ Ltd. (3.63%), T._____ (9.61%) und L._____ (7.19%). Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (8.27%) und P._____ Ltd. (1.58%) seien zur Aktienquote dazuzu- zählen. Dies ergebe einen prozentualen Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 115.13% per 30. Juni 2009. Das heisse, dass per diesem Datum ein durch Devisentermin-Kontrakte (fremd-)finanziertes, das gesamte klägerische Depot sogar übersteigendes Aktienrisiko vorgelegen habe, und dies erneut ent- gegen der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Aus- richtung) (act. 1 S. 24 f. Rz. 92 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 30. Juni 2009 (act. 3/37) machen die Aktien (Ausland) 66.15% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin enthalten sind die Aktien Arrowhead von 2.66%, da sich dabei nicht um ein separat zu wertendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Wie erwähnt, anerkennt die Be- klagte, dass die Anteile an O._____ (3.84%), Vietnam Fund (9.87%) und S._____

- 78 - (3.63%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von 7.19% und an T._____ von 9.61% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten eben- falls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Weiter sind auch die Edel- metallanlagen von 4.99% hinzuzuzählen, da diese den Aktien und nicht den Al- ternativen Anlagen zuzurechnen sind (vgl. Erw. 3.4.1.1.c). Schliesslich sind auch die N._____ Aktien von 8.27% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.58% in der Ak- tienquote zu berücksichtigen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Im- mobilienfonds zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 115.13% (66.15% + 3.84% + 9.87% + 3.63% + 7.19% + 9.61% + 4.99% + 8.27% + 1.58%) des Gesamtdepotwertes.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 30. Juni 2009 betrug 115.13%. 3.4.1.6. Risikoexposition per 31. Dezember 2009

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin erklärt, per 31. Dezember 2009 habe sich der Anteil ausländi- scher Aktien gemäss beklagtischer Depotübersicht zwar deutlich reduziert, näm- lich auf 44.88%. Jedoch komme auch hier wiederum der prozentuale Anteil an Edelmetall-Anlagen (Aktien), der sich auf 15.14% erhöht habe, sowie die prozen- tualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften O._____ Ltd. (4.53%), M._____ Ltd. (17.73%), S._____ Il Ltd. (5.2%), T._____ (14.19%) und L._____ (10.6%) hinzu. Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (12.74%) und P._____ Ltd. (2.1%) seien zur Aktienquote dazuzuzählen. Dies ergebe einen prozentualen Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 127.11% per 31. Dezember

2009. Das bedeute, dass die Beklagte per 31. Dezember 2009, statt die Risiken endlich der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Aus- richtung) anzupassen, das erneut durch Devisentermin-Kontrakte (fremd-)finanzierte Aktienrisiko noch weiter erhöht habe (notabene trotz der längst erfolg- ten Reklamation der Klägerin bzw. ihres wirtschaftlich Berechtigten) (act. 1 S. 25 Rz. 94 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

- 79 -

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 31. Dezember 2009 (act. 3/38) machen die Aktien (Ausland) 44.88% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin sind die Ak- tien Arrowhead von 4.24% enthalten, da es sich dabei nicht um ein separat zu wertendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Wie erwähnt, aner- kennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (4.53%), Vietnam Fund (17.73%) und S._____ (5.20%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von 10.60% und an T._____ von 14.19% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Weiter sind auch die Edelmetallanlagen von 15.14% hinzuzuzählen, da diese den Aktien und nicht den Alternativen Anlagen zuzurechnen sind (vgl. Erw. 3.4.1.1.c). Schliesslich sind auch die N._____ Aktien von 12.74% und die P._____ Ltd. Aktien von 2.10% in der Aktienquote zu berücksichtigen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Immobilienfonds zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 127.11% (44.88% + 4.53% + 17.73% + 5.20% + 10.60% + 14.19% + 15.14% + 12.74% + 2.10%) des Gesamtdepotwertes.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. Dezember 2009 betrug 127.11%. 3.4.1.7. Risikoexposition per 31. Dezember 2010

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin schildert sodann, per 31. Dezember 2010 habe der Anteil aus- ländischer Aktien, nunmehr der Rubrik "Spezialwerte" zugeordnet, gemäss dem seitens der Beklagten neu gestalteten Rechenschaftsbericht ("Wertentwick- lung/Bewertung") 30.13% betragen. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil in (nunmehr sog.) "Energie/Rohstoffwerte" (Aktien) von nunmehr 26.10% sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften (nunmehr der

- 80 - Rubrik "Emerging Markets" zugeordnet) O._____ Ltd. (4.1%), M._____ Ltd. (7.58%), S._____ Il Ltd. (3.38%), T._____ (10.38%) und L._____ (7.87%). Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (9.37%) und P._____ Ltd. (1.41%) seien zur Aktienquote dazuzuzählen, was einen prozentualen Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 100.32% per 31. Dezember 2010 ergebe. Das heisse, dass per diesem Datum ein nach wie vor (durch Devisentermin-Kontrakte fremdfi- nanziertes) sehr hohes Aktienrisiko vorgelegen habe, welches nach wie vor in keiner Weise einer ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrich- tung) entsprochen habe (act. 1 S. 25 f. Rz. 96 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Wertentwicklung vom 31. Dezember 2010 (act. 3/39) machen die Spezialwerte 30.13% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin sind die Aktien Arrowhead von 4.23% enthalten, da es sich dabei nicht um ein separat zu wer- tendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Weiter machen die Ener- gie-/Rohstoffwerte 26.10% des Gesamtwertes des Depots aus. Wie erwähnt, an- erkennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (4.10%), Vietnam Fund (7.58%) und S._____ (3.38%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von 7.87% und an T._____ von 10.38% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Die Edelmetallanlagen wurden offenbar in dieser neu gestalteten Wertentwicklung nicht mehr separat aufgeführt (act. 3/39). Schliesslich sind auch die N._____ Ak- tien von 9.37% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.41% in der Aktienquote zu be- rücksichtigen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Immobilienfonds zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 100.32% (30.13% + 26.10% + 4.10% + 7.58% + 3.38% + 7.87% +10.38% + 9.37% + 1.41%) des Gesamtdepot- wertes.

- 81 -

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. Dezember 2010 betrug 100.32%. 3.4.1.8. Risikoexposition per 30. Juni 2011

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin erörtert weiter, per 30. Juni 2011 habe der Anteil ausländischer Aktien (Rubrik "Spezialwerte") gemäss dem Rechenschaftsbericht der Beklagten ("Wertentwicklung/Bewertung") 37.11% betragen. Dazuzuzählen seien auch hier der prozentuale Anteil in "Energie-/Rohstoffwerte" (Aktien) von nunmehr 36.83%, sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften (nun- mehr der Rubrik "Emerging Markets" zugeordnet) O._____ Ltd. (2.7%), M._____ Ltd. (6.43%), S._____ Ltd. (4.37%), T._____ (10.85%) und L._____ (6.09%). Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (7.26%) und P._____ Ltd. (1.14%) seien zur Aktienquote dazuzuzählen, was einen prozentualen Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 112.78% per 30. Juni 2011 ergebe. Das bedeu- te, dass auch per 30. Juni 2011 ein (immer noch durch Terminkontrakte fremdfi- nanziertes) enorm hohes Aktienrisiko vorgelegen habe, und dies erneut entgegen der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) (act. 1 S. 26 Rz. 98 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Wertentwicklung vom 30. Juni 2011 (act. 3/40) machen die Spezi- alwerte 37.11% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin sind die Aktien Ar- rowhead von 2.29% enthalten, da es sich dabei nicht um ein separat zu werten- des Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Weiter machen die Energie-/ Rohstoffwerte 36.83% des Gesamtwertes des Depots aus. Wie erwähnt, aner- kennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (2.7%), Vietnam Fund (6.43%) und S._____ (4.37%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von

- 82 - 6.09% und an T._____ von 10.85% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Die Edelme- tallanlagen wurden offenbar in dieser neu gestalteten Wertentwicklung nicht mehr separat aufgeführt (act. 3/40). Schliesslich sind auch die N._____ Aktien von 7.26% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.14% in der Aktienquote zu berücksichti- gen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Immobilienfonds zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 112.78% (37.11% + 36.83% + 2.7% + 6.43% + 4.37% + 6.09% + 10.85% + 7.26 + 1.14%) des Gesamtdepotwertes.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 30. Juni 2011 betrug 112.78%. 3.4.1.9. Risikoexposition per 31. August 2011

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt schliesslich zum Ausdruck, dass angesichts der vorste- henden Zahlen per 30. Juni 2011 und der damit einher gegangenen prozentualen (Risiko-)Verteilung im Depot der Klägerin auf dringendes Anraten des Rechtsan- waltes, sowie nach Ergebnislosigkeit eines persönlichen Gesprächs zwischen H._____ und dem Rechtsanwalt am 3. August 2011 einerseits, und einer letzten vorprozessualen Korrespondenz mitsamt Vergleichsofferte vom 11. August 2011 andererseits, der VV-Vertrag (Nr. 3) seitens der Klägerin mit Einschreiben vom

31. August 2011 widerrufen worden sei. An jenem Datum habe sich hinsichtlich der prozentualen Verteilung des Vermögens der Klägerin in die verschiedenen Anlageklassen folgendes, abschliessendes, der vereinbarten (ausgewogenen) Strategie (mit konservativer Ausrichtung) nunmehr geradezu diametral entgegen- gesetztes Bild gezeigt: Der (nach wie vor fremdfinanzierte Anteil an Aktien und ähnlichen Anlagen habe 103.56% betragen, wogegen lediglich marginale 5.3% in Obligationen und ähnliche Anlagen investiert gewesen seien (act. 1 S. 26 Rz. 100 ff.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198). Als erstes Zwischenfazit lasse sich festhalten, dass die Beklagte während der ge- samten Zeitperiode vom 30. Juni 2007 bis zur Auflösung des VV-Vertrages Nr. 3 per 1. September 2011 das Depot der Klägerin einer äusserst hohen Risikoexpo-

- 83 - sition (betreffend Risiken in Aktien und ähnliche Anlagen) ausgesetzt habe, wel- ches klar ausserhalb der im VV-Vertrag Nr. 2 bzw. Nr. 3 (i.V.m. VV-Vertrag Nr. 1) mitsamt Beiblatt vereinbarten, ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) gelegen habe (act. 1 S. 27 Rz. 104).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach dem Vermögensverzeichnis per 31. August 2011 (act. 3/41) betrug die Aktienquote 103.56%. Hierin wurden die Anteile an O._____ (2.06%), Vietnam Fund (6.07%), S._____ (3.90%), L._____ 6.04% und T._____ 10.85% sowie N._____ 6.77% und P._____ Ltd. 0.91% bereits eingerechnet. Darin sind auch die Aktien Arrowhead von 2.29% enthalten, da es sich dabei nicht um ein separat zu wertendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Die Edelmetallanlagen sind nicht separat aufgeführt (act. 3/41).

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. August 2011 betrug 103.56%. 3.4.1.10. Fazit zur Aktienquote Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktienquote des klägerischen Depots angesichts der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie spätestens ab Dezember 2007 deutlich zu hoch war. 3.4.2. Klumpenrisiken 3.4.2.1. Allgemeines Die Klägerin führt aus, die Beklagte habe nicht nur die Risiken vertrags- und weisungswidrig alloziert, indem sie in übermässigem Umfang in Aktien und ähnli- che Anlagen investiert habe. Vielmehr seien darüber hinaus erhebliche Klumpen- risiken gebildet worden (act. 1 S. 27 Rz. 106).

- 84 - Die Beklagte bestreitet nicht, dass bei Vermögensanlagen als Regel die Vermeidung von Klumpenrisiken gilt (act. 13 S. 26 Rz. 55). Das Risiko betreffend die Börsenentwicklung ist durch Wahl anerkannter An- lagestrategien zu minimieren, insbesondere ist für eine genügende Risikovertei- lung bzw. Diversifikation (nach Titeln, Anlagearten, Branchen, Währungen etc.) zu sorgen und sind damit Klumpenrisiken zu vermeiden (GROSS, a.a.O., S. 163). Die Parteien sind sich denn auch einig, dass Klumpenrisiken bei Vermögensanlagen grundsätzlich zu vermeiden sind. Anders verhält es sich einzig, wenn der Kunde sein Einverständnis erteilt hat zu einer Konzentration seiner Vermögenswerte auf einige wenige bzw. einzelne Titel. Ohne spezifische Vereinbarung gilt indes das Diversifikationsgebot (SCHALLER, a.a.O., N 310). Somit ist durchaus denkbar, dass der Kunde bewusst ein be- stimmtes Klumpenrisiko eingehen will, dies in Erwartung einer entsprechend er- höhten Rendite. Wichtig ist, dass der Anleger sich dessen bewusst ist, d.h. vom Vermögensverwalter entsprechend aufgeklärt wurde, falls sich eine solche Aufklä- rung entsprechend dem Erfahrungsstand des Kunden als notwendig erweist (GUTZWILLER, a.a.O., S. 127). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist vom Kun- den zu beweisen (GUTZWILLER, a.a.O., S. 133 ff.; ZR 105 [2006] Nr. 3 S. 8 ff., S. 13). Bei Investitionen von über 30% in eine Anlageklasse (Aktien, Obligationen, Geld- markt etc.; bei Rohstoffen und Immobilien ev. bereits bei 15% bis 20%), über 20% in einen Markt (Land) oder in eine Währung (mit Ausnahme der Referenzwäh- rung), über 10% in eine Branche und über 5% in einen Einzeltitel besteht (zumin- dest) ein Verdacht einer nicht hinreichenden Diversifikation, welcher indessen durch entsprechende vertragliche Abreden oder einen ökonomisch tragfähigen Grund (z.B. zu kleine Vermögensmasse für eine ausreichende Diversifikation) entkräftet werden kann (SCHALLER, a.a.O., N 315). Hat der Vermögensverwalter in Ausführung des Verwaltungsauftrags pflichtwidrig gehandelt, ist eine Genehmigung durch den Anleger erforderlich (GUTZWILLER, a.a.O., S. 228). Die rechtswirksame Genehmigung setzt genaue Kenntnis des zu

- 85 - genehmigenden Sachverhalts voraus, es muss sich somit um eine informierte Genehmigung handeln. Der Kunde muss wissen, dass und inwiefern vom Vertrag abgewichen bzw. eine Sorgfaltsregel, insbesondere die "allgemein anerkannten Verhaltensregeln", verletzt wurden. Dies setzt voraus, dass die Bank ihrer Infor- mationspflicht genügt hat. Das Mass der Information wiederum ist von der Sach- und Fachkunde des Anlegers und der Art des in Frage stehenden Anlagege- schäfts abhängig (GUTZWILLER, a.a.O., S. 232; SCHALLER, a.a.O., N 450; BGE 124 III 155 E.3.a S. 162; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011 E.3.1). Die Beklagte trägt für die zu ihrer Entlastung vorgebrachten Behauptung der Information die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. De- zember 2004; GUTZWILLER, a.a.O., S. 235; SCHALLER, a.a.O., N 450). Eine stillschweigende Genehmigung ist nur dann anzunehmen, wenn die Abwei- chung vom Vertrag für den Kunden ohne weiteres erkennbar ist. Wenn es um die Gliederung des Portefeuilles bezüglich Kategorien von Wertschriften, nach Wäh- rungen oder geographischer Herkunft geht, so wird eine separate zusammenfas- sende Aufstellung, wie sie von den Banken heute mit den periodischen Kontoaus- zügen regelmässig versandt wird, im Allgemeinen genügen. Bei Fehlen einer sol- chen Aufstellung wird man jedoch dem Kunden nicht zumuten dürfen, die Ver- tragsverletzung anhand eigener "Berechnungen" festzustellen, es sei denn, sie seien so eklatant, dass über die unmittelbare Erkennbarkeit für den betreffenden Kunden kein Zweifel bestehen kann. Der Vermögensverwalter ist verpflichtet, den Kunden auf Klumpenrisiken, die ausser in Extremfällen für den mit durchschnittli- chem Wissen ausgestatteten Kunden nicht ohne weiteres erkennbar sind, auf- merksam zu machen. Eine rechtswirksam erfolgte Genehmigung sollte nicht leichthin angenommen werden (GUTZWILLER, a.a.O., S. 234 f.; SCHALLER, a.a.O., N 450 f.). 3.4.2.2. Vietnam und Emerging Markets

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe durch die Investitionen in Viet- nam-Anlagen ihre vertraglichen Pflichten sowohl durch den Aufbau eines Klum- penrisikos Vietnam als auch durch Verletzung der strategischen Bandbreite für

- 86 - Emerging Markets verletzt (act. 19 S. 63 Rz. 275). In ihrem Depot hätten sich in Nachachtung des Verbots von Klumpenrisiken bzw. des Diversifikationsgebots zu viele Anlagen mit Bezug zum Schwellenland Vietnam befunden. Die Vietnam-Titel umfassten L._____, M._____ Ltd., O._____ Ltd., N._____ Ltd. und P._____ Ltd. (act. 1 S. 28 S. 112). Die konkrete prozentuale (Risiko-)Exposition in die erwähn- ten Vietnam-Anlagen habe insgesamt 25.95% per 30. Juni 2007, 27.28% per

31. Dezember 2007, 21.85% per 30. Juni 2008, 27.92% per 31. Dezember 2008, 27.15% per 30. Juni 2009, 42.4% per 31. Dezember 2009, 26.39% per 31. De- zember 2010, 20.53% per 30. Juni 2011 und 18.83% per 31. August 2011 betra- gen. Die Summen seien anhand des prozentualen Anteils der aufgelisteten Titel per jeweiligem Halbjahres-Stichtag unter Zugrundelegung der Zahlen und Anga- ben in den jeweiligen Depotübersichten bzw. Vermögensverzeichnissen errechnet worden. Der jeweilige prozentuale Anteil an L._____ sei stets entsprechend der Vietnam-Gewichtung von 49.9% je hälftig (50%) berücksichtigt und alsdann abge- rundet worden (act. 1 S. 28 f. Rz. 113). Diese Aufstellung belege, dass stets rund ein Viertel, per 31. Dezember 2009 gar fast die Hälfte (42.4%) des klägerischen Vermögens in Anlagen und Finanzinstrumente mit Bezug zu einem einzigen Schwellenland (Vietnam) investiert gewesen sei. Die Abnahme der prozentualen Anteile gegen das Ende der Vermögensverwaltung durch die Beklagte sei nicht etwa auf eine Risikoreduktion durch Veräusserung dieser Vietnam-Anlagen zu- rückzuführen, sondern beruhe einzig auf dem Umstand, dass die entsprechenden Titel stark an Wert eingebüsst hätten, was sich an der stets gleichbleibenden Ti- telzahl ersehen lasse (act. 1 S. 29 f. Rz. 114). Das Klumpenrisiko noch weiter verschärft habe der Umstand, dass die grösste Position im Portefeuille der L._____ die Beteiligung an der N._____ Ltd. darstellte, welche sich ihrerseits be- reits als Einzeltitel im Depot der Klägerin befunden habe (act. 1 S. 30 Rz. 115). Nähme man alleine das Beiblatt Asset Allocation zum Massstab, hätte die Beklagte höchstens 25% des klägerischen Vermögens in Emerging Markets in- vestieren dürfen (act. 19 S. 63 Rz. 277). Während der Zeitperiode 30. Juni 2007 bis 31. August 2010 sei die Emerging Markets Bandbreite verletzt worden und zwar überaus deutlich, nämlich mit 39.44% per 30. Juni 2007 (Gesamtquote An- lagefonds = 31.49% + 7.95% N._____); 42.95% per 31. Dezember 2007 (Ge-

- 87 - samtquote Anlagefonds = 35.16% + 7.79% N._____); 38.29% per 30. Juni 2008 (Gesamtquote Anlagefonds = 30.26% + 8.03% N._____); 51.66% per 31. De- zember 2008 (Gesamtquote Anlagefonds = 43.58% + 8.08% N._____); 43.99% per 30. Juni 2009 (Gesamtquote Anlagefonds = 35.72% + 8.27% N._____); 67.08% per 31. Dezember 2009 (Gesamtquote Anlagefonds = 54.34% + 12.74% N._____); 44.08% per 31. Dezember 2010 (Emerging Markets "Ant. %" insgesamt = 34.71% + 9.37% N._____); 38.83% per 30. Juni 2011 (Emerging Markets "Ant. %" insgesamt = 31.57% + 7.26% N._____); 36.6% per 31. August 2011 (Total Ak- tien & ähnl. Cayman = 30.53% + 6.07% M._____) (act. 19 S. 64 Rz. 279). Dazu komme, dass selbst eine maximale Ausnutzung der Bandbreite für Emerging Markets während längerer Zeit unzulässig gewesen wäre, da solches höchstens sporadisch geschehen dürfe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für längere Zeit am oberen Limit zu halten. Denn die Beklagte sei zur Verfolgung einer substanzerhaltenden (aus- gewogenen) Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung verpflichtet gewesen. Dem hätte eine andauernde bzw. länger dauernde Exposition von (auch "nur") 25% in Emerging Markets entgegengestanden (act. 19 S. 65 Rz. 280). Ein weiteres Klumpenrisiko habe die Beteiligung an der S._____ Ltd. darge- stellt, welche sich einerseits als Einzeltitel im klägerischen Depot befunden habe, andererseits als grösste Position im Portefeuille der T._____ vertreten gewesen sei (act. 1 S. 36 f. Rz. 133). Die Darstellung der Beklagten, man habe die Konzentration in Vietnam- Anlagen in regelmässiger Absprache mit E._____ aufgebaut bzw. dies sei regel- mässig besprochen und mit dessen Wissen und Einverständnis sukzessive auf- und ausgebaut worden, werde bestritten (act. 19 S. 62 Rz. 271). Weder im VV- Vertrag Nr. 2/3 noch auf dem Beiblatt Asset Allocation (noch sonst wo) sei ver- bindlich festgehalten worden, es sei ausschliesslich in Vietnam-Anlagen zu inves- tieren (act. 19 S. 63 Rz. 272). Vielmehr habe das Beiblatt Asset Allocation eine strategische Bandbreite für Emerging Markets (Plural) vorgesehen. Nur schon von daher hätte auch der Beklagten klar sein müssen, dass die vertragliche Vereinba- rung nicht dahingehend gelautet habe, den gemäss strategischer Bandbreite er-

- 88 - laubten Teil des klägerischen Vermögens in (fast) einen einzigen Emerging Mar- ket (Vietnam) zu investieren (act. 19 S. 63 Rz. 273 f.). Eine nachträgliche Genehmigung der Beklagten [recte: wohl der Klägerin] komme nicht in Frage. Einerseits hätten der Klägerin bzw. E._____ die erforderlichen spezifischen Sach- und Fachkenntnisse gefehlt (was die Beklagte gewusst habe), um die mit einer solchen Konzentration auf einen einzigen Emerging Market (Vi- etnam) einher gegangenen Risiken zu erkennen. Andererseits habe die Beklagte gerade nicht dazu beigetragen, dass sich die Klägerin dieser Risiken bewusst geworden wäre, im Gegenteil sei die Klägerin von der Beklagten nie adäquat und hinreichend über die depotinhärenten Risiken aufgeklärt worden. Das gelte auch mit Bezug auf Vietnam. Verschärfend komme noch hinzu, dass die Klägerin hier vielmehr "Opfer" einer diesbezüglichen Werbekampagne der Beklagten geworden sei (act. 19 S. 66 Rz. 281). Daher könne keine Rede davon sein, dass diese Kon- zentration selbst für einen Laien augenfällig gewesen sei. Auch habe eine eigent- liche Diskussion, die eine solche Bezeichnung auch verdient hätte, nämlich vor al- lem über die Risiken der Vietnam-Anlagen nie stattgefunden, vielmehr sei die Ge- sprächsausrichtung selbst auf Nachfragen von E._____ hin sehr einseitig und auf makroökonomische Tatbestände beschränkt gewesen. Eine rechtsgenügende Absprache betreffend eine derart hohe Konzentration in Vietnam habe daher nicht vorgelegen und auch nicht vorliegen können (act. 19 S. 66 Rz. 282). Es treffe zwar zu, dass von Mitte 2005 bis Mitte 2007 Gewinne erzielt worden sei- en. Jedoch seien der Klägerin und E._____ stets verborgen geblieben, welche Ri- siken mit einer je länger desto mehr auf Aktien fokussierten und spätestens ab

30. Juni 2007 nicht mehr den vertraglichen Vorgaben entsprechenden Anlagestra- tegie einhergegangen seien. Nicht nur habe die Beklagte die Klägerin bzw. E._____ nicht über die inhärenten Risiken aufgeklärt, sondern habe er sie diesbe- züglich wiederholt und mehrfach in die Irre geführt, was sich ohne Weiteres durch zahlreiche Zitate aus E-Mails und Schreiben der Beklagten nachweisen lasse (act. 19 S. 66 f. Rz. 283). Auch anlässlich der mündlichen Besprechungen habe die Beklagte die Risiken der investierten Anlagen nie erläutert, sondern immer nur deren Vorzüge und Chancen angepriesen und die Klägerin im Glauben gelassen,

- 89 - das Depot sei "sicher". Die Klägerin bzw. E._____ seien also seitens der Beklag- ten bewusst und gewollt im Glauben gelassen worden, dass die erzielten (Positiv- und Negativ-)Renditen stets mit einer risiko- und anlegergerechten, mithin ver- tragskonformen (substanzerhaltenden) ausgewogenen Anlagestrategie erzielt worden seien (act. 19 S. 67 f. Rz. 284).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte stimmt zu, dass eine starke Konzentration in vietnamesische Anlagen stattgefunden habe (act. 27 S. 41 Rz. 90). Dass es sich um Anlagen in Vietnam gehandelt habe, sei schon aus den Namen der Titel klar erkennbar (act. 27 S. 43 Rz. 94). Richtig sei auch, dass die Anlagekategorie Emerging Markets mehrheitlich durch vietnamesische Anlagewerte ausgeschöpft gewesen sei. Dass die Grenz- werte der vertraglichen Asset Allocation zeitweise erheblich überschritten worden seien, sei einerseits der günstigen Kursentwicklung dieser Papiere zu verdanken, andererseits auf die Wertentwicklung des Gesamtdepots zurückzuführen. Des- halb werde bei Anlagerestriktionen für Fonds regelmässig auf den Wert beim Er- werb abgestellt. So habe der Einstandswert der Emerging Markets Anlagen z.B. per 30. Juni 2007 CHF 1'017'061.67, der Kurswert dagegen CHF 1'441'793.29 oder 41.76% mehr (nicht realisierter Gewinn) betragen. Dies relativiere die Über- schreitung der Gewichtung laut Anhang zum Vertrag um 25.96% (act. 27 S. 42 Rz. 91). An der Zusammensetzung der Anlagen habe sich vom 30. Juni 2007 bis

31. August 2011 praktisch nichts geändert. Und auch bezüglich der Aktienstück- zahl der einzelnen Positionen habe es kaum Änderungen gegeben. Dass es trotz minimalen Positionsverschiebungen doch erhebliche Schwankungen in der Ge- wichtung der Positionen ergeben habe, belege, dass dies fast ausschliesslich auf Kursschwankungen im Depot zurückzuführen sei (act. 27 S. 42 Rz. 92). Weiter wendet die Beklagte ein, die starke Konzentration in vietnamesische Anlagen sei von der Beklagten empfohlen und in regelmässiger Absprache mit E._____ aufgebaut und mit ihm ausführlich besprochen worden sowie aus den Depotübersichten, die die Klägerin unbestrittenermassen erhalten habe, ohne

- 90 - Weiteres ersichtlich und damit genehmigt gewesen (act. 13 S. 26 f. Rz. 56; act. 27 S. 41 f. Rz. 90). Die Konzentration sei selbst für einen Laien, was E._____ mit Si- cherheit nicht sei, augenfällig (act. 13 S. 29 Rz. 59). Dadurch, dass es so geringe Positionsverschiebungen gegeben habe, sei es für E._____ sehr einfach gewe- sen, die Gewichtung der einzelnen Positionen wie auch der Emerging Markets als Ganzes zu verfolgen. Somit sei es völlig unglaubwürdig, dass anlässlich der stun- denlangen Besprechung der halbjährlichen Rechenschaftsberichte dies nicht be- sprochen worden sein soll und E._____ diese Übergewichtung nicht genehmigt habe, sondern diese erst nach vier Jahren bemerkt haben wolle (act. 27 S. 42 f. Rz. 93). Es sei schlichtweg unwahr, dass nicht auch auf die Risiken der Vietnam- Anlagen hingewiesen worden sei. Selbstverständlich habe sich auch E._____ in den zahlreichen Gesprächen nach den Risiken erkundigt. Mit Bestimmtheit habe die Beklagte nie behauptet, die empfohlenen Anlagen seien "sicher" (act. 27 S. 43 Rz. 96). Zusätzlich zu seinen Kommentaren im Rahmen der halbjährlichen Rechen- schaftsberichte habe H._____ im Anschluss an seine regelmässigen Asien- Reisen ausführliche Berichte verfasst und den Kunden zukommen lassen sowie ferner diese auch zu Vorträgen von Fondsmanagern zu Vietnam eingeladen. Das Vietnam-Engagement sei denn auch hauptverantwortlich gewesen für die weit überdurchschnittliche Performance des Depots "L" vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2007 (act. 13 S. 27 Rz. 57). Daraus ergebe sich, dass sich E._____ voll bewusst gewesen sei, dass hier für ihn Anlagen getätigt worden seien, die ausserhalb des Üblichen gelegen hätten, die jedoch auch besondere Chancen geboten hätten und von H._____ mit grossem Aufwand recherchiert worden seien. Deshalb liege keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. Es sei durchaus denkbar, dass der Kun- de bewusst ein bestimmtes Klumpenrisiko eingehen wolle, dies in Erwartung einer entsprechend erhöhten Rendite. Wichtig sei, dass der Anleger sich dessen be- wusst, d.h. vom Vermögensverwalter entsprechend aufgeklärt worden sei, falls sich eine solche Aufklärung entsprechend dem Erfahrungsstand des Kunden als notwendig erweise (act. 13 S. 28 Rz. 58). Die Beklagte habe auch nie behauptet, die Positiv- und Negativrenditen seien mit einer ausgewogenen im Sinne von konservativer Anlagestrategie erzielt worden (act. 27 S. 44 Rz. 98).

- 91 -

c) Würdigung Nach Ansicht der Klägerin sind die Titel L._____, M._____ Ltd., O._____ Ltd., N._____ Ltd. und P._____ Ltd. zu den Vietnam-Anlagen zu zählen. Die Be- klagte bestreitet dies nicht und erklärt, dass es sich um Anlagen in Vietnam ge- handelt habe, sei schon aus den Namen der Titel klar erkennbar. Sodann stimmt die Beklagte der Klägerin auch zu, dass eine starke Konzentration in vietnamesi- sche Anlagen stattgefunden habe. Auch die von der Klägerin vorgenommene Gewichtung, welche zu Werten zwischen knapp 20% und rund 40% führen, wird von der Beklagten nicht beanstandet. Entgegen der Klägerin ergibt sich durch die Investition von L._____ in N._____-Titel keine zusätzliche Verschärfung des Klumpenrisikos, da auch die L._____ Investment Anteile bereits bei den Vietnam- Anlagen berücksichtigt wurden (act. 3/26; act. 3/41). Allenfalls könnte dadurch ein Klumpenrisiko betreffend eines Einzeltitels entstehen, dies wurde von der Kläge- rin jedoch so nicht geltend gemacht. Die konkrete prozentuale (Risiko-)Exposition der Vietnam-Anlagen beträgt nach der unbestrittenen Berechnung der Klägerin unter jeweils rund hälftiger Berück- sichtigung des prozentualen Anteils an L._____ insgesamt 25.95% per 30. Juni 2007 (act. 3/22), 27.28% per 31. Dezember 2007 (act. 3/34), 21.85% per 30. Juni 2008 (act. 3/35), 27.92% per 31. Dezember 2008 (act. 3/36), 27.15% per 30. Juni 2009 (act. 3/37), 42.4% per 31. Dezember 2009 (act. 3/38), 26.39% per 31. De- zember 2010 (act. 3/39), 20.53% per 30. Juni 2011 (act. 3/40) und 18.83% per

31. August 2011 (act. 3/41). Im Allgemeinen (vgl. Erw. 3.4.2.1.) besteht bei Inves- titionen über 20% in einen Markt (Land) der Verdacht der ungenügenden Diversi- fikation, mithin eines Klumpenrisikos. Dieser Grenzwert wird vorliegend fast im- mer und zum Teil deutlich überschritten. Die Beklagte hat somit das Diversifikati- onsgebot und damit ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) wurde eine Band- breite von 10% bis 25% für Emerging Markets festgehalten. Nach den an sich un- bestrittenen Berechnungen der Klägerin wurde diese Bandbreite durchgehend überschritten und betrug 39.44% per 30. Juni 2007 (act. 3/22), 42.95% per

31. Dezember 2007 (act. 3/34), 38.29% per 30. Juni 2008 (act. 3/35), 51.66% per

- 92 -

31. Dezember 2008 (act. 3/36), 43.99% per 30. Juni 2009 (act. 3/37), 67.08% per

31. Dezember 2009 (act. 3/38), 44.08% per 31. Dezember 2010 (act. 3/39), 38.83% per 30. Juni 2011 (act. 3/40), 36.6% per 31. August 2011 (act. 3/41). Nach der Klägerin sind sämtliche unter Anlagefonds aufgeführten Anlagen, mithin S._____ Ltd., L._____, T._____ Investmens, M._____, O._____ und P._____, zu den Emerging Markets zu rechnen. Hinzu kommen gemäss der Klägerin die N._____-Titel. Unter den Ausführungen zur Aktienquote bestritt die Beklagte, dass die N._____ und die P._____ Titel zu den Beteiligungspapieren zu zählen sind und rechnete sie den Immobilienfonds zu. Doch auch ohne Berücksichtigung der N._____ und der P._____ Titel ergibt sich eine durchgehende Überschreitung der Bandbreite für Emerging Markets von 31.49% per 30. Juni 2007 (act. 3/22), 33.05% per 31. Dezember 2007 (act. 3/34), 28.69% per 30. Juni 2008 (act. 3/35), 41.94% per 31. Dezember 2008 (act. 3/36), 34.14% per 30. Juni 2009 (act. 3/37), 52.24% per 31. Dezember 2009 (act. 3/38), 32.76% per 31. Dezember 2010 (act. 3/39), 30.43% per 30. Juni 2011 (act. 3/40), 28.92% per 31. August 2011 (act. 3/41). Die Beklagte stellt denn auch nicht in Abrede, dass die Grenzwerte der vertragli- chen Asset Allocation zeitweise erheblich überschritten wurden, doch sei dies ei- nerseits der günstigen Kursentwicklung dieser Papiere zu verdanken, anderer- seits auf die Wertentwicklung des Gesamtdepots zurückzuführen, weshalb bei Anlagerestriktionen für Fonds regelmässig auf den Wert beim Erwerb abgestellt werde. Dem fügt sie ein einzelnes Berechnungsbeispiel an. Allein damit sind die Ausführungen und Berechnungen der Klägerin jedoch nicht rechtsgenüglich be- stritten. Im Übrigen geht die Beklagte andernorts (vgl. beispielsweise act. 13 S. 20 Rz. 42 und 44 sowie act. 27 S. 20 Rz. 28 im Vergleich zu act. 3/22, act. 3/34 und act. 3/35) zur Berechnung des Prozentanteils der Depotwerte im Zusammenhang mit der Asset Allocation auch vom Prozentanteil bezüglich Kurswert und nicht be- züglich Einstandswert aus. Entsprechend hat die Beklagte die im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) vereinbarte Bandbreite für Emerging Markets wiederholt deutlich überschritten und damit ihre Sorgfaltspflichten ver- letzt. Dass hierfür nach der Beklagten Kursschwankungen und nicht Positionsver-

- 93 - änderungen ursächlich sein sollen, ändert daran nichts. Kursveränderungen sind bei der Vermögensverwaltung miteinzubeziehen und erfordern allenfalls eine Re- aktion des Vermögensverwalters. Dies insbesondere, wenn es um lange anhal- tende starke Schwankungen geht, welche wie hier zu einer deutlichen Überschrei- tung der in der Asset Allocation vereinbarten Bandbreite über einen langen Zeit- raum führen. Die Frage, ob eine maximale Ausnutzung der Bandbreite für Emerging Markets während längerer Zeit zulässig gewesen wäre oder ob solches höchstens spora- disch geschehen dürfe, kann hier offen gelassen werden, da die Bandbreite vor- liegend über den gesamten relevanten Zeitraum deutlich überschritten und damit offensichtlich verletzt wurde. Sodann macht die Klägerin geltend, ein letztes zu erwähnendes Klumpenrisiko habe die Beteiligung an der S._____ Ltd. dargestellt. Sie legt jedoch nicht dar, in- wiefern bezüglich dieser Anteile ein Klumpenrisiko bestanden haben soll, sodass darauf nicht näher eingegangen werden kann. Die Beklagte wendet ein, das Vietnam-Engagement sei in regelmässiger Absprache mit E._____ aufgebaut und mit ihm anlässlich der Besprechung der halbjährlichen Rechenschaftsberichte ausführlich besprochen worden, wobei auch auf die Risiken hingewiesen worden sei. Die Beklagte habe jedoch nie be- hauptet, die empfohlenen Anlagen seien "sicher". Die Konzentration sei selbst für einen Laien, was E._____ mit Sicherheit nicht sei, augenfällig. Somit sei diese Übergewichtung von E._____ genehmigt worden. Die Klägerin bestreitet, dass die Konzentration in Vietnam-Anlagen in regelmässi- ger Absprache mit E._____ aufgebaut bzw. dies regelmässig besprochen und mit dessen Wissen und Einverständnis sukzessive auf- und ausgebaut worden sei. Eine nachträgliche Genehmigung komme nicht in Frage. Ihr bzw. E._____ hätten die Sach- und Fachkenntnisse gefehlt, um die mit einer solchen Konzentration auf einen einzigen Emerging Market (Vietnam) einher gegangenen Risiken zu erken- nen. Die Beklagte habe anlässlich der mündlichen Besprechungen nie die Risiken der investierten Anlagen erläutert, sondern immer nur deren Vorzüge und Chan-

- 94 - cen angepriesen und die Klägerin im Glauben gelassen, das Depot sei "sicher". Für die zur Genehmigung notwendige Information ist die Beklagte beweispflichtig. Aus den von der Beklagten zum Beweis einer regelmässigen Absprache mit E._____ betreffend das Vietnam-Engagement offerierten Artikel, "Vietnam – A ju- venile Tiger" aus der Independent Strategy vom 12. Januar 2005 (act. 14/22) und "Vietnam ist eine reizvolle Portfoliobeimischung" aus der Finanz und Wirtschaft vom 18. August 2004 (act. 14/23) lässt sich diesbezüglich nichts beweisen. Bei dem von der Beklagten erwähnten Reisebericht 2009/2010 vom 2. März 2010 (act. 3/58) handelt es sich um einen allgemeinen Bericht über das Potential und die Entwicklung asiatischer Staaten. Dies klärt nicht über eine konkrete Konzent- ration im Depot der Klägerin auf. Ebenso wenig geschieht dies durch das Schrei- ben "Vietnam Fonds mit grossem Discount zum NAV" vom 24. Juni 2010 (act. 3/56). Die gute Performance des klägerischen Depots von Mitte 2005 bis Mit- te 2007 ist unbestritten; doch trägt dies nichts zur Klärung der Frage der aufge- klärten Genehmigung durch die Klägerin bei. Weiter offeriert die Beklagte zum Beweis die Parteibefragung/Beweisaussage von H._____, dem mandatsführenden Verwaltungsrat der Beklagten. Die Klägerin of- feriert die Einvernahme von E._____, dem alleinigen wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin, als Zeuge zum Beweis. Anlässlich der Parteibefragung vom 7. August 2015 beharrten H._____ und E._____ auf ihren bereits in den Rechtsschriften dargelegten gegenteiligen Standpunkten (vgl. act. 78 S. 6; act. 80 S. 4 f.; act. 81 S. 3 f.). Aus den Aussagen von E._____ geht zwar hervor, dass Vietnam und vietnamesische Produkte ver- schiedentlich thematisiert wurden. Er stellt sich indes auf den Standpunkt, dass er nie über eine Konzentration und damit einhergehende Risiken aufgeklärt worden sei. Gestützt auf die gegenteiligen Aussagen und unter Berücksichtigung der Inte- ressen von H._____ und E._____ am Ausgang des vorliegenden Verfahrens kann nicht mit dem erforderlichen Regelbeweismass (vgl. Erw. 3.4.1.1.b.cc) eine Auf- klärung von E._____ über die Konzentration in vietnamesische Anlagen ange- nommen werden. Wie gesehen, vermögen auch die von der Beklagten offerierten Urkunden eine Aufklärung der Klägerin über die Risiken eines konzentrierten Vi-

- 95 - etnam-Engagements nicht zu beweisen. Eine informierte Genehmigung durch die Klägerin bzw. E._____ war damit nicht möglich. Der Beklagten war somit nur ein Engagement in Vietnam Anlagen im Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie und der Bandbreite für Emerging Markets erlaubt. Für die Eingehung eines Klum- penrisikos oder die Verletzung der Bandbreiten fehlte ihr jedoch eine informierte Genehmigung der Klägerin. Entsprechend verletzte die Beklagte ihre Sorgfalts- pflichten. Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe sie nicht nur über die inhä- renten Risiken nicht aufgeklärt, sondern habe sie diesbezüglich wiederholt und mehrfach in die Irre geführt. Sie verweist dazu auf verschiedene Korresponden- zen. Falsche oder irreführende Informationen sind letztlich keine Informationen. Wie gesehen, ist eine rechtsgenügliche Information der Klägerin durch die Be- klagte nicht bewiesen. Daher kann offengelassen werden, ob sie von der Beklag- ten in die Irre geführt wurde, zumal die Klägerin daraus auch nicht mehr ableitet als die fehlende Genehmigung. Eine stillschweigende Genehmigung kann nur dann angenommen werden, wenn die Abweichung vom Vertrag für den Kunden ohne weiteres erkennbar ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich weder das Total für die Vietnam- Anlagen noch dasjenige für die Emerging Markets ohne weiteres aus den Depot- übersichten (act. 3/22; act. 3/34-41). Die (unbestrittenen) Berechnungen der Klä- gerin zeigen, das das Total aus verschiedenen Positionen errechnet werden muss. Beim Fehlen einer Aufstellung der Wertschriften nach geographischer Her- kunft ist dem Kunden jedoch nicht zuzumuten eine Vertragsverletzung anhand ei- gener Berechnungen festzustellen. Insbesondere bei Klumpenrisiken ist der Ver- mögensverwalter verpflichtet, den mit durchschnittlichem Wissen ausgestatteten Kunden aufzuklären. Wie sich noch zeigen wird (vgl. Erw. 3.5.2.), ist E._____ kein sach- und fachkundiger Anleger, sondern allenfalls ein interessierter Laie. Eine stillschweigende Genehmigung konnte somit vorliegend nicht ergehen.

- 96 -

d) Zwischenfazit Nach dem Gesagten verletzte die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht, indem sie die Anlagen im Depot der Klägerin zu stark auf den Markt in Vietnam konzentrier- te. Sie missachtete dadurch das Diversifikationsgebot und ging ein Klumpenrisiko ein. Weiter überschritt die Beklagte während Jahren die gemäss Asset Allocation im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) vereinbarte Bandbreite von 10% bis 25% für Emerging Markets deutlich. Womit sie ebenfalls ihre Sorg- faltspflicht verletzte. Der Beklagten gelang es nicht, zu beweisen, dass sie die Klägerin über die Risi- ken einer starken Konzentration in Vietnam Anlagen aufgeklärt hat. Mangels In- formation konnte die Klägerin das Vorgehen der Beklagten nicht rechtsgültig ge- nehmigen. 3.4.2.3. Spezialwerte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt weiter aus, das sich in ihrem Depot befindliche Vermögen sei in erneuter Missachtung des Verbots von Klumpenrisiken bzw. des Diversifika- tionsgebots zu stark in Spezialwerte investiert worden. Zu den Spezialwerten zählten die Titel Arrowhead Research Corp., Hydrotec Ges. F. Wassertechnik, Acacia Research Corp. Technologies, Acacia Research Corp. Combimatrix und Local.com Corp. (act. 1 S. 30 f. Rz. 118; act. 19 S. 68 f. Rz. 290). Hinzu kämen Kiwibox.com, Cereplast, LBI International N.V., Synergy Pharmaceuticals und Sangui Biotech Intl. (act. 19 S. 69 Rz. 290). Dazu seien (vorübergehend) Investiti- onen in die Spezialwerte Magnitude Information System (per 31. Dezember 2008-

2009) und Matech Corp. (per 30. Juni 2009) gekommen (act. 19 S. 69 Rz. 291). Arrowhead Research sei nicht ausserhalb der normalen Asset-Allocation gelau- fen, sondern sei ein Bestandteil davon gewesen (act. 19 S. 68 Rz. 288). Die konkrete prozentuale (Risiko-)Exposition in die genannten Spezialwerte habe per 30. Juni 2007 13.47% Arrowhead, 3.51% Hydrotec, 6.65% (= Summe) Acacia und 5.21% Local.com betragen; per 31. Dezember 2007 10.49% Arrowhead, 4.68% Hydrotec, 2.99% Acacia und 3.75% Local.com; per 30. Juni 2008 8.91%

- 97 - Arrowhead, 5.68% Hydrotec, 1.77% Acacia und 3.43% Local.com; per 31. De- zember 2008 7.92% Arrowhead, 10.53% Hydrotec, 3.07% Acacia und 3.79% Lo- cal.com; per 30. Juni 2009 2.66% Arrowhead, 6.22% Hydrotec, 5.70% Acacia und 5.77% Local.com; per 31. Dezember 2009 4.24% Arrowhead, 4.70% Hydrotec, 8.74% Acacia und 9.11% Local.com; per 31. Dezember 2010 4.23% Arrowhead, 4.54% Hydrotec, 4.90% Acacia und 3.98% Local.com; per 30. Juni 2011 2.29 % Arrowhead, 6.01% Hydrotec, 6.85% Acacia und 2.03% Local.com; per 31. August 2011 2.46% Arrowhead, 5.88% Hydrotec, 7.86% Acacia und 1.56% Local.com (act. 1 S. 31 Rz. 119). Die konkrete prozentuale Exposition in die vorstehend aufgelisteten Spezialwerte habe per 30. Juni 2007 39.64%, per 31. Dezember 2007 32.43%, per 30. Juni 2008 28.82%, per 31. Dezember 2008 45.06%, per 30. Juni 2009 66.14%, per

31. Dezember 2009 44.88%, per 31. Dezember 2010 30.13%, per 30. Juni 2011 37.11% und per 31. August 2011 34.26% betragen (act. 19 S. 69 ff. Rz. 292). Zu ergänzen sei die vorstehende Liste nun insoweit, als es sich auch bei den "Ju- nior-"Minenunternehmen, in welche die Beklagte das Vermögen der Klägerin in teilweise erheblichem Ausmass investiert habe, um nichts anderes als weitere Small Caps gehandelt habe, sodass diese ebenfalls zur Spezialwerte-Quote ge- mäss vorstehender Aufstellung zu addieren seien (act. 19 S. 71 f. Rz. 293). Die Aufstellung belege, dass angesichts hoher prozentualer Anteile ein erhebli- ches Klumpenrisiko in Spezialwerten, einerseits insgesamt und andererseits auf Einzeltitelebene, bestanden habe (act. 1 S. 32 Rz. 120). Würde man allein das Beiblatt Asset Allocation zum Massstab nehmen, hätte die Beklagte höchstens 35% des klägerischen Vermögens in Spezialwerte investieren dürfen (act. 19 S. 68 Rz. 289). Statt also der erwähnten 35%-Limite betreffend Spezialwerte nachzuleben, habe die Beklagte das Vermögen der Klägerin in einem derartigen Umfang in Spezialwerte investiert, dass in der Zeitperiode 30. Juni 2007 bis

31. August 2011 die prozentuale Quote der Spezialwerte insgesamt beinahe durchwegs über der 35%-Limite gelegen habe, teilweise sogar überaus deutlich (etwa per 30. Juni 2009 mit 66.14% Spezialwerte i.e.S.) (act. 19 S. 72 Rz. 294). Nebst der Bildung von Klumpenrisiken in Einzeltitel der Kategorie Spezialwerte,

- 98 - welches für sich allein bereits ausreiche, um eine Sorgfaltspflichtverletzung (und damit eine Haftung) der Beklagten zu bejahen, sei somit ab dem 30. Juni 2007 bis zum 31. August 2011 auch die Spezialwerte-Bandbreite (teilweise überaus deut- lich) verletzt worden (act. 19 S. 72 Rz. 295). Dazu komme auch hier, dass selbst eine maximale Ausnutzung dieser Bandbreite für Spezialwerte während längerer Zeit unzulässig gewesen wäre, da solches höchstens sporadisch geschehen dür- fe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für längere Zeit am oberen Limit zu halten, denn die Beklagte sei zur Verfolgung einer substanzerhaltenden (ausgewogenen) Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) verpflichtet gewesen. Dem hätte eine andauernde bzw. länger dauernde Exposition von (auch "nur'') 35% in Beteiligungspapiere von Spezialwerten entgegengestanden (act. 19 S. 72 f. Rz. 296). Eine nachträgliche Genehmigung der Beklagten komme nicht in Frage. Der Klägerin bzw. E._____ hätten die erforderlichen spezifischen Sach- und Fach- kenntnisse gefehlt, um die mit einer solchen Konzentration auf Spezialwerte ins- gesamt sowie auf einzelne Small Caps im Speziellen einher gegangenen (Kon- zentrations-/Klumpen-)Risiken zu erkennen. Eine diesbezügliche (korrekte) Auf- klärung seitens der Beklagten sei nie erfolgt (act. 19 S. 73 Rz. 297).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte erwidert, bei Ausklammerung der ausserhalb der normalen As- set-Allocation laufenden Arrowhead Research liege das Engagement in Spezial- werten am Gesamtdepot im Bereich der im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Zif- fer 3) festgehaltenen strategischen Asset Allocation und es bestehe auch kein signifikantes Klumpenrisiko bei Einzeltiteln (act. 13 S. 29 Rz. 60). Arrowhead kön- ne nicht in die Asset Allocation einbezogen werden (act. 27 S. 44 Rz. 99). Minenwerte seien in erster Linie mit dem Goldpreis korreliert und nicht mit Bio- tech- oder Technologiewerten und hätten deshalb nichts in den Spezialwerten zu suchen. Hinzu komme, dass die Bezeichnung "Junior-" Minenunternehmen zu Abgrenzungsproblemen führe und deshalb zwischen Emerging Producers und Producers zu unterscheiden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, woher die Klägerin

- 99 - die Behauptung betreffend maximale Ausnutzung der Bandbreite ableite, eine Bandbreite sei eine Bandbreite (act. 27 S. 45 Rz. 99). Auch im Bereich Spezial- werte hätten praktisch keine Umschichtungen stattgefunden. Die Veränderungen im Depotanteil seien also vornehmlich auf Veränderungen des Titelkurses und des Gesamtwertes des Depots zurückzuführen (act. 27 S. 44 Rz. 99). Die Positi- on Matech per 30. Juni 2009 sei im Anschluss an die Besprechung vom 20. Ja- nuar 2009 mit E._____ zu USD 0.30 erworben worden. Bewerte man die Position Matech per 30. Juni 2009 zum Einstandskurs von USD 0.30 statt zur überhöhten Börsennotiz von USD 2.25, so mache diese Position 6.8% statt 34.0% des De- potwertes aus und der Depotanteil der Spezialwerte betrage dann noch 36.3% (act. 27 S. 44 f. Rz. 99). Das Engagement in Spezialwerten sei vorgängig mit E._____ diskutiert und abgesprochen worden. Die Konzentration sei selbst für einen Laien, was E._____ mit Sicherheit nicht sei, augenfällig und sei an den regelmässigen Besprechungen der Anlagepolitik und des Depots diskutiert und entsprechende Fragen beantwor- tet worden (act. 13 S. 29 Rz. 59). In regelmässigen Abständen seien sowohl die Anlagestrategie, die Asset Allocation und die einzelnen Positionen besprochen worden. Positionsgrössen von über 30%, wie es sie an gewissen Stichdaten bei Arrowhead und Matech gegeben habe, müssten einem interessierten Anleger in die Augen gesprungen sein und zu entsprechenden Fragen geführt haben. Mit anderen Worten sei E._____ informiert gewesen und habe diese Positionen ge- nehmigt (act. 27 S. 45 Rz. 99).

c) Würdigung Nach der Klägerin sind die Titel Arrowhead Research Corp., Hydrotec Ges. F. Wassertechnik, Acacia Research Corp. Technologies, Acacia Research Corp. Combimatrix und Local.com Corp., Kiwibox.com, Cereplast, LBI International N.V., Synergy Pharmaceuticals, Sangui Biotech Ind., Magnitude Information Sys- tem und Matech Corp. zu den Spezialwerten zu rechnen. Die Beklagte bestreitet lediglich den Einbezug der Arrowhead Aktien, welche ein Sonderinvestment dar- stellten. Betreffend die Frage, ob Arrowhead ein Sonderinvestment darstellte oder

- 100 - nicht, kann auf die Erwägung 3.4.1.1.b.cc. verwiesen werden. Es ergab sich dort, dass die Arrowhead Aktien kein Sonderinvestment darstellten. Im Allgemeinen (vgl. Erw. 3.4.2.1.) besteht bei Investitionen von über 5% in einen Einzeltitel (zumindest) ein Verdacht einer nicht hinreichenden Diversifikati- on. Die Klägerin macht nur für Titel Arrowhead, Hydratec, Arcacia und Local.com ein Klumpenrisiko geltend (act. 1 S. 31 Rz. 119 i.V.m. act. 19 S. 69 f. Rz. 291 f. und S. 72 Rz. 295). Der Anteil an Arrowhead-Titeln liegt ab 30. Juni 2007 bis

31. Dezember 2008 deutlich über 5%. Die Hydrotec-Titel liegen per 30. Juni 2008,

30. Juni 2009, 30. Juni 2011 und 31. August 2011 leicht, per 31. Dezember 2008 deutlich über 5% (act. 3/22; act. 3/34-42). Weshalb sie die Arcacia-Titel per

30. Juni 2007 zusammenzählt, begründet die Klägerin nicht. Die Arcacia Techno- logies-Titel übersteigen die 5% per 30. Juni 2009, 31. Dezember 2009, 30. Juni 2011 und 31. August 2011 (act. 3/22; act. 3/34-42). Die Local.com-Titel stehen per 30. Juni 2007, 30. Juni 2009 und 31. Dezember 2009 über den 5% (act. 3/22; act. 3/34-42). Die Matech-Titel bildeten mit einem Anteil von 33.96% am Gesamt- depotwert per 30. Juni 2009 ein Klumpenrisiko (act. 3/37). Die Magnitude-Titel liegen per 31. Dezember 2008 mit 6.06% ebenfalls über dem Wert von 5% (act. 3/36-38). Demnach können Klumpenrisiken in Einzeltitel bejaht werden. Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) wurde eine Band- breite von 10% bis 35% für Spezialwerte festgehalten. Aus den Berechnungen der Klägerin ergeben sich folgende Quoten für den Anteil an Spezialwerten: 39.64% per 30. Juni 2007, 32.43% per 31. Dezember 2007, 28.82% per 30. Juni 2008, 45.06% per 31. Dezember 2008, 66.14% per 30. Juni 2009, 44.88% per

31. Dezember 2009, 30.13% per 31. Dezember 2010, 37.11% per 30. Juni 2011 und 34.26% per 31. August 2011 (act. 3/22; act. 3/34-41). Abgesehen von der Einrechnung der Arrowhead Aktien bestreitet die Beklagte die Aufstellung und Be- rechnung der Klägerin nicht. Es ergibt sich daraus per 31. Dezember 2008,

30. Juni 2009 und 31. Dezember 2009 eine deutliche Überschreitung der verein- barten Bandbreite und damit eine Verletzung der beklagtischen Sorgfaltspflicht. Die Beklagte stellt auch hier nicht in Abrede, dass die Grenzwerte der vertragli- chen Asset Allocation überschritten wurden, doch sei dies einerseits der günsti-

- 101 - gen Kursentwicklung dieser Papiere zu verdanken, andererseits auf die Wertent- wicklung des Gesamtdepots zurückzuführen. Dem fügt sie bezüglich der Position Matech eine Berechnung zum Einstandswert an. Allein damit sind die Ausführun- gen und Berechnungen der Klägerin jedoch nicht rechtsgenüglich bestritten. Im Übrigen geht die Beklagte andernorts (vgl. z.B. act. 13 S. 20 Rz. 42 und 44 sowie act. 27 S. 20 Rz. 28 im Vergleich zu act. 3/22, act. 3/34 und act. 3/35) zur Be- rechnung des Prozentanteils der Depotwerte im Zusammenhang mit der Asset Al- location auch vom Prozentanteil bezüglich Kurswert und nicht bezüglich Ein- standswert aus. Die Klägerin will weiter auch die "Junior-"Minen-Titel zu den Spezialwerten ge- rechnet haben. Andernorts macht sie jedoch geltend, die (Junior-)Minen Titel sei- en als Energie-/Rohstoffwerte zu zählen (vgl. z.B. act. 19 S. 43 Rz. 183, S. 47 Rz. 200 und S. 73 f. Rz. 298 ff.). Junior-Minen-Titel können nicht gleichzeitig Spe- zialwerte und Energie-/Rohstoffwerte sein. Da die Klägerin mehrfach geltend macht, sie seien zu Letzteren zu zählen, sind sie bei den Spezialwerten nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin macht weiter geltend, dass selbst eine maximale Ausnutzung dieser Bandbreite für Spezialwerte während längerer Zeit unzulässig gewesen wäre, da solches höchstens sporadisch geschehen dürfe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für längere Zeit am oberen Limit zu halten, dem hätte die vereinbarte Anlagestrate- gie, das Risikoprofil von E._____ und die Weisungen der Klägerin entgegenge- standen. Die Beklagte äussert sich dazu nicht weiter. Vorliegend wurde bereits erstellt, dass bezüglich einzelner Titel der Spezialwerte von der Beklagten ein Klumpenrisiko eingegangen und zudem die vereinbarte Bandbreite der vereinbar- ten Asset Allocation verletzt wurde, sodass eine Sorgfaltspflichtverletzung zu be- jahen ist. Die Frage, ob zudem die Bandbreite über eine zu lange Zeit maximal ausgenutzt wurde, ist demnach nicht mehr entscheidend und kann daher offen gelassen werden. Die Beklagte wendet ein, das Engagement in Spezialwerte (wie Arrowhead) sei vorgängig mit E._____ diskutiert und abgesprochen sowie an den regelmässi-

- 102 - gen Besprechungen der Anlagepolitik und des Depots diskutiert und entspre- chende Fragen beantwortet worden. Die Klägerin bestreitet eine diesbezügliche (korrekte) Aufklärung seitens der Beklagten und eine nachträgliche Genehmi- gung. Beweismittel offeriert die für das Vorliegen einer informierten Genehmigung beweispflichtige Beklagte an dieser Stelle nicht. Mangels eines entsprechenden Beweises ist deshalb davon auszugehen, dass keine Information erfolgte. Somit konnte die Klägerin das sorgfaltspflichtwidrige Vorgehen der Beklagten nicht ge- nehmigen. Die Klägerin bestreitet spezifische Sach- und Fachkenntnisse ihrerseits oder sei- tens von E._____. Wie sich in der nachstehenden Erwägung 3.5.2. zeigen wird, ist E._____ kein sach- und fachkundiger Anleger, sondern allenfalls ein interes- sierter Laie. Es mag der Beklagten zuzustimmen sein, dass einem interessierten Anleger Positionsgrössen von über 30%, wie es sie an gewissen Stichdaten bei Arrowhead und Matech gegeben habe, in die Augen springen müssen. Auch ergibt sich aus dem Depotauszug vom 30. Juni 2009 (act. 3/37) klar, dass die Po- sition Matech 33.96% des Gesamtdepotwertes umfasste. Die Arrowhead Titel er- reichten hingegen in der vorliegend relevanten Zeitperiode vom 30. Juni 2007 bis

31. August 2011 nicht 30% des Gesamtdepotwertes. Das Klumpenrisiko bezüg- lich der Anlagekategorie Spezialwerte und das Überschreiten der entsprechenden Bandbreite ergibt sich jedoch aus den beklagtischen Depotauszügen nicht ohne Weiteres, wie die Aufstellung und Berechnung der Klägerin zeigt, sodass diesbe- züglich nicht von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen werden kann und ein sorgfaltspflichtwidriges Handeln der Beklagten vorliegt.

d) Zwischenfazit Nach dem Gesagten verletzte die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht, indem sie die Anlagen im Depot der Klägerin zu stark auf Spezialwerte konzentrierte. Sie missachtete dadurch das Diversifikationsgebot und ging ein Klumpenrisiko ein. Sie ging auch bezüglich verschiedener Einzeltitel ein Klumpenrisiko ein. Weiter überschritt die Beklagte zeitweise die gemäss Asset Allocation im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) vereinbarte Bandbreite von 10% bis 35% für Spezialwerte deutlich, womit sie ebenfalls ihre Sorgfaltspflicht verletzte.

- 103 - Die Beklagte hat die Klägerin über die Risiken einer starken Konzentration in Spezialwerte nicht aufgeklärt. Mangels Information konnte die Klägerin das Vor- gehen der Beklagten nicht rechtsgültig genehmigen. Aufgrund der fehlenden Sach- und Fachkenntnisse der Klägerin bzw. E._____ kann auch keine still- schweigende Genehmigung angenommen werden. 3.4.2.4. Rohstoffe

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin macht alsdann geltend, durch übermässige Investitionen in Rohstoff- (insbesondere Gold-) und Minenanlagen sei ein weiteres Klumpenrisiko aufgebaut worden, bestehend aus den Titeln Com. Royal Oak Mines Inc., Pacific North West Capital Corp., Jaguar Mining Inc., Hecla Mining, Kinross Gold Corp., European Goldfields Ltd., Avoca Resources, Andina Minerals Inc., Guyana Gold- fields Inc., Interoil Corp., Silvercorp Metals Inc., Alacer Gold Corp., Coeur d'Alene Mines Corp., Harmony Gold Mining Co Ltd. (act. 1 S. 32 Rz. 122). Dazu komme, dass zwei der aufgelisteten Titel, nämlich Alacer Gold Corp. und European Gold- fields Ltd., bereits massgeblicher Teil des Portefeuilles der Beteiligungsgesell- schaft T._____ gewesen seien, deren Aktien bekanntlich ihrerseits wiederum im Depot der Klägerin gelegen hätten, was das Klumpenrisiko insoweit noch mehr erhöht habe (act. 1 S. 33 Rz. 123). Zusätzlich habe die Beklagte ausserdem ein- zelne strukturierte Produkte in das Depot der Klägerin gelegt, deren Basiswert (Underlying) ebenfalls einen Bezug zu Rohstoffen bzw. Minen aufgewiesen habe, was das Klumpenrisiko in Rohstoff- und Minenanlagen noch weiter erhöht habe, nämlich Goldman Sachs Gold Excess 100% Protected (Goldmann Sachs Gold), Commodity Booster SG, und Platin-Note BoA-ML-2014 (bzw. Capital Protected Note Merrill Lynch (etc.) on Platinum) (act. 1 S. 33 Rz. 124). Das (Klumpen-)Risiko sei zwischenzeitlich noch zusätzlich durch die Investition in Hebelprodukte erhöht worden, welche sich ebenfalls auf Basiswerte mit Rohstoff-Charakter stütz- ten, nämlich SG Hebelprodukt auf Gold und Option S&P GSCI Natural Gas I (act. 1 S. 33 Rz. 125). Die prozentualen (Risiko-)Expositionen der vorstehend aufgelisteten Rohstoff-/ Minenaktien und -produkte (d.h. Basiswert mit Rohstoff-/Minenbezug) insgesamt,

- 104 - deren Summe sich anhand der prozentualen Anteile der einzelnen Anlagen per jeweiligen Halbjahres-Stichtag, unter Zugrundelegung der zugehörigen Depot- übersichten bzw. Vermögensverzeichnisse errechne, betrage 23.02% per 30. Juni 2007 (18.93% Edelmetalle + 4.09% Goldman Sachs Gold), 36.28% per 31. De- zember 2007 (18.63% Edelmetalle + 9.91% Goldman Sachs Gold + 7.74% Com- modity Booster SG), 57.02% per 30. Juni 2008 (29.03% Edelmetalle + 13.15% Goldman Sachs Gold + 10.80% Commodity Booster SG + 4.04% SG Hebelpro- dukt auf Gold), 6.94% per 31. Dezember 2008 (6.94% Edelmetalle), 7.78% per

30. Juni 2009 (4.99% Edelmetalle + 2.79% Option S&P GSCI Natural Gas I), 15.14% per 31. Dezember 2009 (15.14% Edelmetalle), 31.46% per 31. Dezember 2010 (26.10% Energie-/Rohstoffwerte + 5.36% Platin-Note BoA-ML-2014), 42.39% per 30. Juni 2011 (36.83 % Energie-/Rohstoffwerte + 5.56% Platin-Note BoA-ML-2014) und 44.07% per 31. August 2011 (25.61% Aktien & ähnl. Anlagen Kanada + 4.75% Harmony Gold Mining Co Ltd. + 4.53% Hecla Mining + 3.88% Coeur d'Alene Mines Corp. + 5.30% Capital Protected Note Merrill Lynch (etc.) on Platinum) (act. 1 S. 33 f. Rz. 126). Diese Aufstellung belege, dass erstens angesichts zumeist hoher zweistelliger Prozentwerte ein enormes Klumpenrisiko in Rohstoff-/Minenaktien und -produkte bestanden habe, zweitens durch die zusätzlich stark Kanada-orientierte Investiti- onspolitik der Beklagten ein weiteres Klumpenrisiko betreffend das Land Kanada geschaffen worden sei und drittens belege der starke Rückgang des prozentualen Anteils im 2. Halbjahr 2008 von 57.02% auf 6.94% den (u.a.) durch dieses Klum- penrisiko verursachten Wertzerfall in dieser Halbjahres-Periode. Dies habe die Beklagte jedoch nicht daran gehindert, ab dem 30. Juni 2009 erneut ein entspre- chendes Klumpenrisiko aufzubauen: von 7.78% per 30. Juni 2009 bis auf 44.07% per 31. August 2011, sodass per Datum des Widerrufs des VV-Vertrages wiede- rum fast die Hälfte des klägerischen Vermögens in Rohstoff-/Minenanlagen inves- tiert gewesen sei (act. 1 S. 34 f. Rz. 127 f.). Die Beklagte habe sich auch betreffend Rohstoff-/Minenpapiere nicht an die ver- traglichen Vorgaben gehalten. Nähme man allein das Beiblatt Asset Allocation zum Massstab, hätte die Beklagte höchstens 25% des klägerischen Vermögens in

- 105 - Energie-/Rohstoffwerte investieren dürfen (act. 19 S. 73 Rz. 298 f.). Stattdessen hätten die Investitionen in die aufgeführten Anlagen und Finanzinstrumente mit Rohstoff-/Minenbezug zwischen dem 30. Juni 2007 und dem 31. August 2011 zu einer Exposition in Rohstoff- und insbesondere Minenaktien geführt, die grössten- teils stets über der 25%-Limite gelegen habe, teilweise sogar sehr deutlich, etwa 57.02% per 30. Juni 2008 oder 44.07% per 31. August 2011 (act. 19 S. 74 Rz. 300). Nebst der Bildung eines entsprechenden Klumpenrisikos Rohstoff-/ Minenaktien und -produkte, welches für sich allein bereits ausreiche, um eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu bejahen, seien somit während der ge- samten massgeblichen Zeitperiode 30. Juni 2007 bis 31. August 2011 auch die im Beiblatt Asset Allocation vorgesehene Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte ver- letzt worden. Lediglich per 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 sei das Risiko in Schranken geblieben, jedoch anschliessend, unbeirrt von den Verwer- fungen in der 2. Jahreshälfte 2008, wieder aufgebaut worden (act. 19 S. 74 Rz. 301). Dazu komme, dass eine maximale Ausnutzung der Bandbreite für Energie-/Roh- stoffwerte während längerer Zeit unzulässig gewesen sei, da solches höchstens sporadisch geschehen dürfe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für längere Zeit am oberen Limit zu halten, denn die Beklagte sei zur Verfolgung einer substanzerhaltenden (aus- gewogenen) Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung verpflichtet gewesen. Dem hätte eine andauernde bzw. länger dauernde Exposition von (auch "nur'') 25% in Energie-/Rohstoffwerte entgegengestanden (act. 19 S. 74 f. Rz. 302). Eine nachträgliche Genehmigung der Beklagten komme auch hier nicht in Frage. Einerseits hätten der Klägerin bzw. E._____ die erforderlichen spezifi- schen Sach- und Fachkenntnisse gefehlt, um die mit einer solchen Konzentration auf Minenaktien einher gegangenen Risiken zu erkennen. Andererseits habe die Beklagte gerade nicht dazu beigetragen, dass sich die Klägerin dieser Risiken bewusst geworden wäre, im Gegenteil sei die Klägerin von der Beklagten nie adäquat und hinreichend über die depotinhärenten Risiken aufgeklärt worden. Das gelte auch und gerade mit Bezug auf Minenaktien. Denn diese seien der Klä-

- 106 - gerin als Portfolio Insurance verkauft worden, was Minenaktien aber gemäss an- erkannter ökonomischer Anschauung nachgerade nicht seien (act. 19 S. 75 Rz. 304 f.).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen über die Besonderheiten dieser Anlagen, die ein diesbezügliches Schwergewicht rechtfertigten (act. 13 S. 29 Rz. 61). Die Klägerin ordne die Goldminenpapiere der Klasse Energie- und Roh- stoffwerte zu. Rohstoffwerte würden allgemein als Alternative Investments be- zeichnet. Die Beklagte unterscheide zwischen Rohstoffen, welche konjunkturab- hängig seien und demzufolge mit Industriewerten korrelierten (Energie- und Ba- sis- oder Industriemetalle aber auch z.B. Palladium) und andererseits Edelmetal- len (insbesondere Gold), welche als "safe haven" betrachtet würden und eine ge- ringe Korrelation zu den wichtigen Aktienindizes aufwiesen. Die Goldminenwerte seien entsprechend im alten Portfoliomanagementsystem unter Edelmetalle ge- bucht und der Klasse Alternative Strategien zugerechnet worden (strategische Al- lokation 10-40%), andere Rohstoffwerte seien den Energie- und Rohstoffwerten (strategische Allokation 10-25%) zugerechnet worden. Die Klägerin behaupte, dass per 30. August 2008 57.02% des Depots in Rohstoff- und Minenwerten an- gelegt gewesen seien. In der Klasse Edelmetalle (via Goldminenwerte und ein Produkt auf Gold) seien es per 30. Juni 2008 aber lediglich 29.03% gewesen. Selbst wenn man kapitalgarantierte Produkte mit Gold- bzw. Rohstoffbezug hin- zuzählen würde (was sachlich falsch sei), komme man auf 52.98%. Mit anderen Worten konstruiere die Klägerin Überschreitungen, indem sie nach eigenem Gut- dünken neue Klassenabgrenzungen bilde (act. 27 S. 45 f. Rz. 100). Die monierte Konzentration auf Kanada entspreche nicht den Tatsachen. Es sei bekannt, dass Toronto die Hauptbörse von Rohstofftiteln ganz allgemein und Goldminenwerten im Besonderen sei. Um einen besseren Zugang zum Kapital- markt zu haben, werde deshalb für viele Projekte eine Gesellschaft mit Sitz und Listing in Kanada gewählt, auch wenn das Projekt oder die Tätigkeit des Unter- nehmens in einem ganz anderen Teil der Welt sei, d.h. es handle sich um reine Sitzgesellschaften (act. 13 S. 29 Rz. 62).

- 107 - Das Engagement in Goldminenwerte (als "Portfolio-Insurance") sei vorgän- gig mit E._____ diskutiert und abgesprochen worden. Die Konzentration sei selbst für einen Laien, was E._____ mit Sicherheit nicht sei, augenfällig und sei an den regelmässigen Besprechungen der Anlagepolitik und des Depots diskutiert und entsprechende Fragen beantwortet worden (act. 13 S. 29 Rz. 59).

c) Würdigung Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) wurde eine Band- breite von 10% bis 25% für Energie-/Rohstoffwerte festgehalten. Selbst wenn nach der Beklagten ein Schwergewicht gerechtfertigt wäre, hat sie sich an die in der Asset Allocation vereinbarten Bandbreiten zu halten, ausser es wäre eine ab- weichende Vereinbarung erfolgt, welche sie zu behaupten und zu beweisen hätte. Die Klägerin will die Edelmetallwerte zu den Energie-/Rohstoffwerten zählen, nach der Beklagten sind sie zu den Alternativen Strategien zu rechnen. Betreffend diese Frage kann auf die Erwägung 3.4.1.1. verwiesen werden. Es ergab sich dort, dass die Edelmetallwerte zu den Energie-/Rohstoffwerten und nicht zu den Alternativen Strategien zu rechnen sind. Die Klägerin macht geltend, Alacer Gold Corp. und European Goldfields Ltd. Titel seien bereits massgeblicher Teil des Portefeuilles der Beteiligungsgesell- schaft T._____ gewesen, deren Aktien ebenfalls im klägerischen Depot gelegen hätten, was das Klumpenrisiko noch mehr erhöht habe. Doch unterlässt es die Klägerin anzugeben, welche Anteile der T._____ auf Alacer Gold Corp. und Euro- pean Goldfields Ltd. Titel fallen. Sie führt auch nicht aus, inwiefern sich der Pro- zentsatz der Energie-/Rohstoffwerte im Vergleich zum Depotwert erhöht. Zudem hat die Klägerin T._____ Investements selbst vollumfänglich den Emerging Mar- kets zugerechnet. Eine Anlage kann nicht doppelt berücksichtigt werden. Eine Aufteilung hat die Klägerin wie gesagt nicht vorgenommen. Folglich kann auf die- ses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden. Die Klägerin bezeichnet selbst Goldmann Sachs Gold, Commodity Booster SG, und Platin-Note BoA-ML-2014 bzw. Capital Protected Note Merrill Lynch (etc.) on Platinum als strukturierte Produkte. Nur weil der Basiswert (Underlying)

- 108 - (allenfalls) einen Bezug zu Rohstoffen bzw. Minen aufweist, verändert dies die Art des Produktes nicht. Die erwähnten strukturierten Produkte werden somit nicht zu Beteiligungspapieren (Aktien). Die Klägerin hat denn auch bezüglich der Aktien- quote nicht geltend gemacht, die erwähnten strukturierten Produkte seien dazu- zuzählen (vgl. Erw. 3.4.1.1.). Auch in den Depotübersichten wurden diese Produk- te den Wandelanleihen bzw. strukturierten Produkten bzw. Obligationen und ähn- liche Anlagen zugerechnet (act. 3/22; act. 3/34+35; act. 3/39+40). Die Klägerin scheint hier in der Tat eine Überschreitung der Gewichtung konstruieren zu wol- len. Dasselbe gilt für die Hebelprodukte. Wobei hier anzumerken ist, dass die 4.04% SG Hebelprodukt auf Gold in der Depotübersicht vom 30. Juni 2008 (act. 3/35) bereits den Edelmetallen zugerechnet ist und somit selbstverständlich nicht ein zweites Mal gewertet werden darf. Da die Edelmetallwerte den Energie-/Rohstoffwerten zuzuordnen sind (vgl. Erw. 3.4.1.1. und insbesondere act. 64 S. 5 f., S. 12 f.), betragen die Prozentan- teile am Gesamtdepotwert per 30. Juni 2007 18.93% (act. 3/22), per 31. Dezem- ber 2007 18.63% (act. 3/34), per 30. Juni 2008 29.03% (act. 3/35), per 31. De- zember 2008 6.94% (act. 3/36), per 30. Juni 2009 4.99% (act. 3/37), per 31. De- zember 2009 15.14% (act. 3/38), per 31. Dezember 2010 26.10% (act. 3/39), per

30. Juni 2011 36.83% (act. 3/40), und per 31. August 2011 38.77% (25.61% "Ak- tien & ähnl. Anlagen Kanada" + 4.75% "Harmony Gold Mining Co Ltd." + 4.53% "Hecla Mining" + 3.88% "Coeur d'Alene Mines Corp.") (act. 3/41). Somit wurde die vertraglich vereinbarte Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte per

30. Juni 2008, 31. Dezember 2010, 30. Juni 2011 und 31. August 2011 über- schritten und es liegt entsprechend eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten vor. Per 31. Dezember 2008 und 30. Juni 2009 wurden die Bandbreiten unter- schritten, doch wird dies von der Klägerin nicht als Vertragsverletzung geltend gemacht. Die Klägerin macht weiter geltend, dass eine maximale Ausnutzung dieser Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte während längerer Zeit unzulässig gewesen wäre, da solches höchstens sporadisch geschehen dürfe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für

- 109 - längere Zeit am oberen Limit zu halten, dem hätte die vereinbarte Anlagestrate- gie, das Risikoprofil von E._____ und die Weisungen der Klägerin entgegenge- standen. Die Beklagte äussert sich dazu nicht weiter. Vorliegend wurde bereits erstellt, dass bezüglich der Energie-/Rohstoffwerte die vereinbarte Bandbreite der vereinbarten Asset Allocation von der Beklagten verletzt wurde, sodass eine Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen ist. Die Frage, ob zudem auch die Bandbrei- te über eine zu lange Zeit maximal ausgenutzt wurde, ist demnach nicht mehr zu entscheiden und kann daher offen gelassen werden. Die Klägerin bringt zudem vor, durch die zusätzlich stark Kanada-orientierte Investitionspolitik der Beklagten sei ein weiteres Klumpenrisiko betreffend das Land Kanada geschaffen worden. Sie legt indes nicht dar, welche der erwähnten Rohstoff-/Minentitel ein solches Klumpenrisiko bildeten, weshalb darauf nicht wei- ter eingegangen werden kann. Die Beklagte führt aus, das Engagement in Goldminenwerte (als "Portfolio- Insurance") sei vorgängig mit E._____ diskutiert und abgesprochen worden. Die Klägerin bestreitet eine adäquate und hinreichende Aufklärung seitens der Be- klagten und eine nachträgliche Genehmigung. Die Minenaktien seien der Klägerin als Portfolio Insurance verkauft worden, was sie aber nicht seien. Beweismittel of- feriert die für das Vorliegen einer informierten Genehmigung beweispflichtige Be- klagte an dieser Stelle nicht. Mangels eines entsprechenden Beweises ist deshalb davon auszugehen, dass keine Information erfolgte. Somit konnte die Klägerin das sorgfaltspflichtwidrige Vorgehen der Beklagten nicht genehmigen. Nach der Beklagten sei die Konzentration selbst für einen Laien, was E._____ mit Sicherheit nicht sei, augenfällig gewesen. Die Klägerin bestreitet spezifische Sach- und Fachkenntnisse ihrerseits oder seitens von E._____. Wie sich aus nachstehender Erwägung 3.5.2. zeigen wird, ist E._____ kein sach- und fachkun- diger Anleger, sondern allenfalls ein interessierter Laie. Das Klumpenrisiko bezüg- lich Rohstoffe-/Minentitel ergibt sich nicht ohne Weiteres aus den beklagtischen Depotauszügen, wie die Aufstellung und Berechnung der Klägerin zeigt, sodass diesbezüglich nicht von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen wer- den kann und ein sorgfaltspflichtwidriges Handeln der Beklagten vorliegt.

- 110 -

d) Zwischenfazit Nach dem Gesagten verletzte die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht, indem sie die Anlagen im Depot der Klägerin zu stark auf Rohstoffe konzentrierte und dabei zeitweise die gemäss Asset Allocation im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer

3) (act. 3/21) vereinbarte Bandbreite von 10% bis 25% für Rohstoffe überschritt. Die Beklagte hat die Klägerin über die Risiken einer starken Konzentration in Rohstoffe nicht aufgeklärt. Mangels Information konnte die Klägerin das Vorgehen der Beklagten nicht rechtsgültig genehmigen. Aufgrund der fehlenden Sach- und Fachkenntnisse der Klägerin bzw. E._____ kann auch keine stillschweigende Ge- nehmigung angenommen werden. 3.4.2.5. Währungen und Liquidität

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, im VV-Vertrag Nr. 2 vom 16. April 2004 sowie im VV- Vertrag Nr. 3 vom 9. November 2004 sei als Referenzwährung Schweizer Fran- ken vereinbart worden (act. 19 S. 75 Rz. 306 f.). Im Rahmen einer ausgewogenen Anlagestrategie müsse der Anteil an der Referenzwährung praxisgemäss stets mindestens 50% betragen. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Entsprechend bleibe der Beklagten kein Raum für eine (substantiierte) Bestrei- tung. Vielmehr wolle die Beklagte mehrere Rechtfertigungsgründe ins Feld führen (Währungsmanagement, Absicherung, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Ab- sprache mit E._____'), welche jedoch sämtliche nicht verfingen (act. 1 S. 36 Rz. 131; act. 19 S. 76 Rz. 308). Im Depot der Klägerin sei der zulässige Fremdwährungsanteil von 50% während der gesamten Zeitperiode allein durch die Investitionen in US Dollar erheblich überschritten worden. Die nachstehend aufgeführten, prozentualen Anteile in Fremdwährungen stellten daher eine Vertragsverletzung dar (act. 1 S. 36 Rz. 132). Durch übermässige Investitionen in Fremdwährungen, insbesondere (aber nicht nur) in den US Dollar sei ein weiteres Klumpenrisiko aufgebaut wor- den. Die konkrete prozentuale (positive) Exposition in Fremdwährungen per jewei- ligem Halbjahres-Stichtag (aufgeteilt nach Fremdwährung, jeweils summiert) be-

- 111 - trage: per 30. Juni 2007: 78.31% USD, 8.96% EUR, 8.83% kanadische Dollar, 6.27% Schwedische Kronen; per 31. Dezember 2007: 101.33% USD, 11.32% EUR, 1.94% kanadische Dollar, 3.73% Schwedische Kronen; per 30. Juni 2008: 105.52% USD, 16.68% EUR, 1.84% kanadische Dollar, 3.31% Schwedische Kro- nen; per 31. Dezember 2008: 79.88% USD, 18.9% EUR, 1.05% kanadische Dol- lar, 3.83% Schwedische Kronen; per 30. Juni 2009: 104.01% USD, 10.05% EUR, 0.95% kanadische Dollar, 2.92% Schwedische Kronen; per 31. Dezember 2009: 109.6% USD, 10.35% EUR, 2.78% kanadische Dollar, 4.37% Schwedische Kro- nen; per 31. Dezember 2010: 78.91% USD, 10.96% EUR, 11.28% kanadische Dollar, 3.41% australische Dollar; per 30. Juni 2011: 64.6 % USD, 11.5% EUR, 19.8% kanadische Dollar; per 31. August 2011: 63.1% USD, 10.7% EUR, 22.1% kanadische Dollar, 4.1% südafrikanische Rand (ZAR) (act. 1 S. 35 f. Rz. 130). Die Argumentation der Beklagten, eine Titelauswahl nach dem Gesichtspunkt ei- ner ausgewogenen Währungsverteilung mache bei der Anlage in Realwerten und insbesondere Unterbewertungssituationen wenig Sinn, füge sich nahtlos in das Bild der beklagtischen Vermögensverwaltung per und ab 30. Juni 2007 ein, näm- lich die Verfolgung einer komplett von den vertraglichen Vorgaben und dem be- stehenden Risikoprofil über E._____ losgelösten, stark aktienbasierten und damit völlig unausgewogenen Konzentrationsstrategie. Die Beklagte sei jedoch auch an dieser Stelle daran zu erinnern, dass eine solche Strategie gerade nie vereinbart worden sei. Also hätte bereits aus diesem Grund das Währungsmanagement gänzlich anders aussehen sollen, nämlich eine von allem Anfang an diversifizierte und ausgewogene Investition sowohl in Nominal- als auch Realwerte, wovon zu- mindest 50% in der Referenzwährung CHF (act. 19 S. 79 Rz. 319). Gerade weil der USD die Bewertungswährung der von der Beklagten angeführten Anlagen gewesen sei, hätte die Beklagte der hierdurch entstandenen Exposition in USD ein besonderes Augenmerk zukommen lassen sollen (act. 19 S. 79 Rz. 320). Eine USD-Absicherung mittels Kreditgeschäften/Terminkontrakten sei bereits ge- messen an den vertraglichen Vorgaben nicht zulässig gewesen, siehe doch das Beiblatt Asset Allocation für Liquidität eine strategische Bandbreite von 0-20% vor (act. 19 S. 76 Rz. 309). Zwar habe zwischen der Depotbank (damals noch Bank

- 112 - G._____) und der Klägerin offenbar ein Kreditrahmenvertrag datiert vom 2. De- zember 2006 bestanden. Seitens der Klägerin sei der Vertrag jedoch vom man- datsführenden Verwaltungsrat der Beklagten, H._____ unterzeichnet worden (act. 19 S. 76 Rz. 310). Die Beklagte habe sich also eigenhändig und eigenstän- dig einen Kreditrahmen zu Lasten der Klägerin verschafft. E._____ habe hiervon (zum damaligen Zeitpunkt) weder Kenntnis erhalten noch hierzu seine Zustim- mung erteilt (act. 19 S. 76 Rz. 311). Noch schwerer wiege jedoch, dass die Beklagte durch den Aufbau erheblicher Soll-Positionen und den Abschluss von Termingeschäften die für die Liquidität zur Verfügung stehende Bandbreite erneut durchbrochen, mithin verletzt habe, dies- mal "gegen unten", und sich damit eine weitere Pflicht-/Weisungsverletzung habe zuschulden kommen lassen. Dies ergebe sich aus folgenden, stets in erheblichem Ausmass im Minus liegenden prozentualen Quoten betreffend Liquidität sowie be- treffend Devisenterminkontrakte im Depot der Klägerin in der massgeblichen Zeit- periode 30. Juni 2007 bis 31. August 2011: per 30. Juni 2007 -10.17% Liquide Mittel sowie -25.79% Summe Devisenkontrakte, per 31. Dezember 2007 -27.60% Liquide Mittel sowie -25.90% US Dollar Devisenkontrakte, per 30. Juni 2008 -39.86% Liquide Mittel sowie -23.24% US Dollar Devisenkontrakte, per 31. De- zember 2008 -12.29% Liquide Mittel sowie -86.32% US Dollar Devisenkontrakte, per 30. Juni 2009 -19.36% Liquide Mittel sowie -59.59% US Dollar Devisenkon- trakte, per 31. Dezember 2009 -26.27% Liquide Mittel sowie -76.97% US Dollar Devisenkontrakte, per 31. Dezember 2010 -7.56% Liquidität sowie -60.97% (= -45.06% Devisentermin USD (Anfang Monat 10.02.2011) zzgl. -15.91% Devi- sentermin USD (Mitte Monat 16.03.2011)), per 30. Juni 2011 -20.50% Liquidität sowie -66.13 (= -48.43% Devisentermin USD (Anfang Monat 10.08.2011) zzgl. -17.70% Devisentermin USD (Mitte Monat 16.09.2011)), per 31. August 2011 -15.83% (= -11.36% Liquidität zzgl. -4.47% G/V aus pend. Terminkontrakten) (act. 19 S. 44 Rz. 190 und S. 76 ff. Rz. 312). Auch in diesem Punkt zeige sich, dass die Beklagte ab dem 30. Juni 2007 schlicht ihre eigene Strategie verfolgt habe, ohne Rücksicht auf die vertraglichen Abspra- chen mitsamt dem (konservativen) Risikoprofil über E._____. Hätte nämlich die

- 113 - Beklagte das ihr zur Verwaltung anvertraute Vermögen der Klägerin pflichtge- mäss, d.h. ausgewogen (auch) in CHF-Anlagen und Finanzinstrumente investiert, statt in risikoerhöhte Fremdwährungsanlagen, wäre eine entsprechende Absiche- rung gegen ebensolche Fremdwährungsrisiken überhaupt nicht notwendig gewe- sen, jedenfalls nicht in diesem Ausmass (act. 19 S. 79 Rz. 318). Somit sei auch unter dem Titel übermässig hohes Fremdwährungsengagement zu konstatieren, dass die Beklagte ihren Pflichten aus den VV-Verträgen Nr. 2 und 3 nicht nachge- kommen sei, sondern auch insoweit diese beiden Verträge verletzt habe (act. 19 S. 80 Rz. 322; act. 1 S. 37 Rz. 134 f.). Schliesslich werde auch diesbezüglich bestritten, dass das hohe Fremdwäh- rungs-/USD-Engagement in Absprache mit der Klägerin bzw. E._____ erfolgt sei, zumal die Klägerin bzw. E._____ auch hier die Risiken mitsamt der Kosten einer solchen kreditfinanzierten "Absicherungs"-Strategie mangels hinreichender und korrekter Aufklärung der Beklagten nicht habe erkennen können (act. 19 S. 79 f. Rz. 321).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte führt aus, es sei falsch, anzunehmen, dass ein Klumpenrisiko US-Dollar bestanden habe. Bei der Berechnung des Fremdwährungsengage- ments müsse die wirtschaftliche Betrachtungsweise angewandt werden: Nicht die Bewertungswährung bzw. die Währung, in welcher ein Titel gehandelt werde, sei entscheidend, sondern das Tätigkeitsgebiet. So würden z.B. die meisten in Asien anlegenden Fonds in USD bewertet, wirtschaftlich betrachtet lege man aber in entsprechenden Landeswährungen an (act. 27 S. 47 Rz. 104). Die Anlagen des T._____ lägen z.B. nicht im USD-Raum, sondern in Europa, der USD sei lediglich Bewertungswährung. Zu einem guten Teil gelte dies auch für L._____ sowie die Vietnam Fonds. Die Vietnam Fonds würden z.B. in Vietnam und damit in vietna- mesischen Dong (VND) anlegen. Weil diese Fonds aber im Ausland aufgelegt und an der Börse von London und teilweise Frankfurt gehandelt würden, werde der Net Asset Value (NAV) in USD berechnet, d.h. die VND-Anlagen würden zum Tageskurs in USD umgerechnet. Die Vietnam Fonds seien wirtschaftlich betrach- tet keine USD-Anlagen (act. 13 S. 30 Rz. 62)

- 114 - Bei der Anlage in Nominalwerten mache es Sinn, eine Währungsdiversifikation zu verfolgen. Bei der Anlage in Realwerten und insbesondere bei Unterbewertungs- situationen mache es wenig Sinn, die Titelauswahl nach dem Gesichtspunkt einer ausgewogenen Währungsverteilung vorzunehmen. Dem Währungsrisiko (mass- gebliche Abweichung der Anlage- von der Referenzwährung) sei vielmehr durch ein entsprechendes Währungsmanagement Rechnung zu tragen. Dies habe die Beklagte im vorliegenden Fall auch getan und das USD-Risiko dadurch stark re- duziert, dass das USD-Engagement in USD kreditfinanziert und/oder durch eine Hedging-Strategie (USD-Verkäufe gegen die Referenzwährung CHF) abgesichert worden sei (act. 13 S. 30 Rz. 62). Die älteste Kreditbestätigung der Bank (seinerzeit C._____) datiere vom 4. Okto- ber 1994, d.h. während praktisch der ganzen Dauer des Mandates sei Kredit in Anspruch genommen worden. Wer vor 18 Jahren die Kreditvereinbarung unter- zeichnet habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Die Ermächtigung dazu sei Bestandteil der Verwaltungsvollmacht, weshalb die Beklagte in späteren Jahren Änderungen der Kreditvereinbarungen bestätigt habe. Die über so viele Jahre an- dauernde Kreditbenutzung sei E._____, einem interessierten Anleger, bekannt gewesen (act. 27 S. 46 Rz. 101 f.). Die weitere Erhöhung des Kredits auf CHF 2'000'000 sei durch die Beklagte bestätigt worden. Diese Erhöhung habe da- rin begründet gelegen, dass die Beklagte Anlagen in USD bewusst unter Inan- spruchnahme eines USD-Kredit getätigt habe, um auf diese Weise eine Erhöhung des Währungsrisikos zu vermeiden, denn dadurch, dass einer Anlage ein Kredit in der gleichen Währung gegenübersteht, werde das Währungsrisiko auf die Bank ausgelagert. Dieses Vorgehen/Strategie sei mit E._____ verschiedentlich im Zu- sammenhang mit dem USD-Risiko besprochen worden (act. 27 S. 47 Rz. 102). Ein grosser Teil der Kreditbenutzung habe zur Vermeidung von Fremdwährungs- risiken ("währungskongruente Finanzierung") gedient. Betrachte man die langfris- tige Entwicklung des USD gegen die Referenzwährung CHF, so seien Währungs- absicherungen ein absolutes Muss gewesen (act. 27 S. 47 Rz. 103). Dass es im

4. Quartal zu einer Unterdeckung – nicht eine von der Beklagten angeführte Überschreitung der Kreditlimite – gekommen sei, sei darauf zurückzuführen, dass die CS aufgrund der stark erhöhten Volatilität an den Börsen nach dem Zusam-

- 115 - menbruch von Lehman Brothers die Belehnungswerte stark reduziert oder ganz gestrichen habe (act. 27 S. 47 Rz. 105). Die Entwicklung des USD und das USD- Engagement sowie die Absicherung desselben sei ein Dauerthema in den Re- chenschaftsberichten wie auch der anschliessenden Besprechung derselben ge- wesen (act. 13 S. 29 f. Rz. 62). Selbst ein nicht interessierter Anleger werde bei Durchsicht der jedem Rechenschaftsbericht beigelegten Depotübersicht sofort er- kennen, dass eine Kreditverpflichtung bestanden habe. Die Kreditbestätigungen seien zudem dem Kunden zugestellt worden (act. 27 S. 47 Rz. 103). Aus dem Gesagten werde ersichtlich, dass die Beklagte hinsichtlich des Engage- ments in Fremdwährungen kein pflichtwidriges mit dem Kunden nicht abgespro- chenes Klumpenrisiko eingegangen sei (act. 13 S. 32 Rz. 63).

c) Würdigung Als Referenzwährung wird in der Regel diejenige Währung gewählt, in wel- cher der Anleger "denkt" oder seinen Lebensunterhalt zu bestreiten hat. Auf diese Währung wird die Anlagestrategie ausgerichtet, und die Performance des Depots wird in aller Regel in der Referenzwährung ausgewiesen. Ausserdem wird zu- meist festgehalten, dass der überwiegende Teil des verwalteten Vermögens in der Referenzwährung investiert sein soll. Die Bestimmung einer Referenzwährung bedeutet aber nicht, dass ausschliesslich in dieser Währung angelegt werden soll (SCHALLER, a.a.O., N. 62; GUTZWILLER, a.a.O., S. 115 f.). Bei Investitionen von über 20% in eine Währung (mit Ausnahme der Referenzwährung) besteht zumin- dest ein Verdacht einer nicht hinreichenden Diversifikation, welcher indessen durch entsprechende vertragliche Abreden oder einen ökonomisch tragfähigen Grund (z.B. zu kleine Vermögensmasse für eine ausreichende Diversifikation) entkräftet werden kann (SCHALLER, a.a.O., N 315). Ziel einer Diversifikation ist die Erhöhung von Chancen und/oder ein Abbau von Risiken. In Bezug auf eine Wäh- rung soll eine Diversifikation das Währungsrisiko minimieren, also die aus Devi- senkursänderungen resultierende Gefahr von Verlusten. In Bezug auf dieses Ri- siko ist die Währung der Anlage und nicht das Tätigkeitsfeld des betreffenden Un- ternehmens massgebend.

- 116 - Bei der Kreditfinanzierung von Anlagen (Lombardkredite) hat der Vermögensver- walter den Kunden über die erhöhten Risiken (Kreditkosten, höheres Kurs-/ Währungsrisiko aufgrund Hebelwirkung, Nachschusspflicht des Kunden bei Un- terschreitung der Belehnungsmarge) aufzuklären (GROSS, a.a.O., S. 163). Die Referenzwährung der streitgegenständlichen Vermögensverwaltungsbezie- hung ist Schweizer Franken (act. 3/6). Nach der Klägerin muss der Anteil an der Referenzwährung im Rahmen einer ausgewogenen Anlagestrategie mindestens 50% betragen. Die Beklagte bestreitet dies nicht, weshalb davon auszugehen ist. Diese Limite wurde nach der ebenfalls unbestritten gebliebenen Aufstellung der Klägerin für USD mehrfach deutlich und für Kanadische Dollar einmal geringfügig überschritten, denn per 30. Juni 2007 beinhaltete das klägerische Depot 78.31% USD (act. 3/22), per 31. Dezember 2007 101.33% USD (act. 3/34), per 30. Juni 2008 105.52% USD (act. 3/35), per 31. Dezember 2008 79.88% USD (act. 3/36), per 30. Juni 2009 104.01% USD (act. 3/37), per 31. Dezember 2009 109.6% USD (act. 3/38), per 31. Dezember 2010 78.91% USD (act. 3/39), per 30. Juni 2011 64.6 % USD (act. 3/40) und per 31. August 2011 63.1% USD sowie 22.1% kana- dische Dollar (act. 3/41). Die Beklagte wendet jedoch ein, es sei falsch, anzunehmen, dass ein Klumpenri- siko US-Dollar bestanden habe. Nicht die Bewertungswährung sei entscheidend, sondern das Tätigkeitsgebiet. So würden z.B. die meisten in Asien anlegenden Fonds in USD bewertet, wirtschaftlich betrachtet lege man aber in entsprechen- den Landeswährungen an. Wie gesehen, ist aber die Währung der Anlage und nicht das Tätigkeitsfeld des betreffenden Unternehmens massgebend. Die Beklagte wendet weiter ein, bei der Anlage in Nominalwerten mache es Sinn, eine Währungsdiversifikation zu verfolgen, bei der Anlage in Realwerten und ins- besondere bei Unterbewertungssituationen jedoch nicht. Dem Währungsrisiko sei vielmehr durch ein entsprechendes Währungsmanagement Rechnung zu tragen, was die Beklagte getan habe. Die Klägerin wiederum hält fest, die von der Be- klagten verfolgte Strategie sei nie vereinbart worden und offeriert ein Gutachten, wie vorliegend das Währungsmanagement hätte aussehen sollen.

- 117 - Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine "Re- alwertstrategie" oder eine "unternehmerische" Anlagestrategie vereinbarten (vgl. Erw. 3.3.4.). Dem Einwand der Beklagten kann damit nicht gefolgt werden. Ent- sprechend hätte das klägerische Depot auch bezüglich der Währungen diversifi- ziert und Klumpenrisiken in einzelnen Währungen vermieden werden sollen. Die Beklagte kam dem nicht nach und hat somit ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Im Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) vereinbarten die Parteien betreffend Liquidität eine strategische Asset Allocation von 0 bis 20%. Die Klägerin macht geltend, diese Bandbreite sei wiederholt verletzt worden, denn das Depot habe per 30. Juni 2007 -10.17% Liquide Mittel sowie -25.79% Summe Devisenkontrakte (act. 3/22), per 31. Dezember 2007 -27.60% Liquide Mittel so- wie -25.90% US Dollar Devisenkontrakte (act. 3/34), per 30. Juni 2008 -39.86% Liquide Mittel sowie -23.24% US Dollar Devisenkontrakte (act. 3/35), per 31. De- zember 2008 -12.29% Liquide Mittel sowie -86.32% US Dollar Devisenkontrakte (act. 3/36), per 30. Juni 2009 -19.36% Liquide Mittel sowie -59.59% US Dollar Devisenkontrakte (act. 3/37), per 31. Dezember 2009 -26.27% Liquide Mittel so- wie -76.97% US Dollar Devisenkontrakte (act. 3/38), per 31. Dezember 2010 -7.56% Liquidität sowie -60.97% (= -45.06% Devisentermin USD (Anfang Monat 10.02.2011) zzgl. -15.91% Devisentermin USD (Mitte Monat 16.03.2011)) (act. 3/39), per 30. Juni 2011 -20.50% Liquidität sowie -66.13 (= -48.43% Devi- sentermin USD (Anfang Monat 10.08.2011) zzgl. -17.70% Devisentermin USD (Mitte Monat 16.09.2011) (act. 3/40) und per 31. August 2011 -15.83% (= - 11.36% Liquidität zzgl. -4.47% G/V aus pend. Terminkontrakten) enthalten (act. 341). Die im Verwaltungsvertrag vom 5. November 2004 (act. 3/6) festgehaltene Be- rechtigung der Beklagten, einen allfälligen von der Bank der Klägerin eingeräum- ten (Lombard-) Kredit in Anspruch zu nehmen (vgl. act. 20/7; act. 28/17), ändert nichts an der vereinbarten Bandbreite für Liquidität von 0 bis 20% und gibt der Beklagten insbesondere nicht ohne Weiteres die Erlaubnis diese Bandbreite nach unten zu überschreiten. Die Beklagte wendet indes ein, die über so viele Jahre andauernde Kreditbenutzung sei E._____, einem interessierten Anleger, bekannt

- 118 - und somit offensichtlich genehmigt gewesen. In der Tat ist bereits im Depotaus- zug per 30. Juni 2007 (act. 3/22) eine Liquidität von -10.17% des Gesamtdepot- wertes klar erkennbar. Der negative Wert der Liquiden Mittel zieht sich durch sämtliche folgenden Depotauszüge (act. 3/34-41) und ist, da es sich um eine ein- zelne Position handelt, auch klar erkennbar, selbst für einen Laien. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dies auch für E._____ ohne weiteres erkenn- bar war. Da er dagegen offenbar nie Einwände erhob, muss der über Jahre stets negative Wert für Liquide Mittel als genehmigt gelten. Die Beklagte wendet weiter ein, die Strategie, Anlagen in USD bewusst un- ter Inanspruchnahme eines USD-Kredits zu tätigen, um auf diese Weise eine Er- höhung des Währungsrisikos zu vermeiden, sei mit E._____ besprochen worden und ein Dauerthema in den Rechenschaftsberichten wie auch der anschliessen- den Besprechung derselben gewesen. Die Klägerin bestreitet eine entsprechende Absprache und fügt an, die Klägerin bzw. E._____ habe die Risiken einer kreditfi- nanzierten "Absicherungs"-Strategie mangels hinreichender und korrekter Aufklä- rung der Beklagten nicht erkennen können. Die Beklagte offeriert zum Beweis No- tizen einer Besprechung vom 9. August 2006 (act. 14/7), einen Rechenschaftsbe- richt vom 13. Juli 2006 (act. 14/15), einen Rechenschaftsbericht vom 25. Januar 2007 (act. 14/16), einen Rechenschaftsbericht vom 16. Juli 2007 (act. 14/17) und die Parteibefragung/Beweisaussage von H._____. Bei den "Notizen Besprechung vom 9. August 2006" (act. 14/7 S. 3) handelt es sich um zwei weisse Blätter, die mit Notizen und Skizzen versehen sind. Die Blät- ter weisen jedoch weder Datum noch einen Hinweis auf eine Besprechung mit E._____ auf. Es könnte sich um irgendwelche Notizen handeln. Sie sind daher für die Behauptung der Beklagten ohne Beweiskraft. Im Rechenschaftsbericht vom

13. Juli 2006 (act. 14/15 S. 3) ist erwähnt, dass echte USD-Bestände teilweise abgesichert worden seien. Im Rechenschaftsbericht vom 25. Januar 2007 (act. 14/16 S. 3) wurde ausgeführt, "Unser Bestreben war und ist es immer noch, Währungsrisiken soweit als möglich zu vermeiden, sei dies durch Hedge-/Swap- Geschäfte, sei dies dadurch, dass man z.B. die USD schuldig bleibe.". Der Re- chenschaftsbericht vom 16. Juli 2007 (act. 14/17 S. 3) hält fest, "Wir lagern des-

- 119 - halb das Währungsrisiko soweit tunlich auf die Bank aus indem wir USD-Sollsaldi nicht abdecken.". Hieraus ergibt sich, dass der USD und entsprechende Wäh- rungsrisiken in den Rechenschaftsberichten durchaus thematisiert wurden. Anlässlich der Parteibefragung vom 7. August 2015 verwies H._____ in Bezug auf die Aufklärung der Klägerin lediglich auf den Anhang zum Verwaltungsauftrag vom 9. November 2004, in welchem unter dem Titel Liquidität ein Ist-Zustand von -15% festgehalten wird. Daraus geht aber nicht hervor, dass die Strategie, Anla- gen in USD bewusst unter Inanspruchnahme eines USD-Kredits zu tätigen, um auf diese Weise eine Erhöhung des Währungsrisikos zu vermeiden, mit E._____ besprochen worden sei. E._____ führte im Rahmen seiner Parteibefragung aus, es sei thematisiert worden, dass USD abgesichert werden müssten, aber nicht wie. Diese Aussagen sind nicht geeignet, um mit dem erforderlichen Beweismass (vgl. Erw. 3.4.1.1.b.cc) den Beweis zu erbringen, dass die Strategie, Anlagen in USD bewusst unter Inanspruchnahme eines USD-Kredits zu tätigen, um auf diese Weise eine Erhöhung des Währungsrisikos zu vermeiden, mit E._____ bespro- chen wurde. Es bleibt somit bei den zum Beweis offerierten Urkunden. Diese hal- ten zwar beklagtische Methoden zur Vermeidung von Währungsrisiken fest, näm- lich USD schuldig bleiben bzw. USD-Sollsaldi bei den Banken nicht abdecken, sie klären den Leser jedoch nicht über die aus diesem Vorgehen fliessenden Risiken auf. Eine informierte Genehmigung durch die Klägerin bzw. E._____ war damit nicht möglich. Entsprechend verletzte die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten.

d) Zwischenfazit Ein Klumpenrisiko bezüglich USD ist zu bejahen. Das klägerische Depot hät- te auch bezüglich der Währungen diversifiziert und Klumpenrisiken in einzelnen Währungen vermieden werden sollen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien eine "Realwertstrategie" oder eine "unternehmerische" Anlage- strategie vereinbarten. Die Beklagte kam dem nicht nach und hat somit ihre Sorg- faltspflichten verletzt.

- 120 - Der negative Wert der Liquiden Mittel zieht sich durch sämtliche folgenden De- potauszüge (act. 3/34-41) und ist, da es sich um eine einzelne Position handelt, auch klar erkennbar, selbst für einen Laien. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dies auch für E._____ ohne weiteres erkennbar war. Da er dagegen offenbar nie Einwände erhob, muss der über Jahre stets negative Wert für Liquide Mittel als genehmigt gelten. Der Beklagten misslingt sodann der Beweis der Aufklärung der Klägerin bzw. von E._____ darüber, dass Anlagen in USD bewusst unter Inanspruchnahme eines USD-Kredits getätigt wurden, um auf diese Weise eine Erhöhung des Währungs- risikos zu vermeiden. Eine Genehmigung durch die Klägerin ist daher abzu- lehnen. 3.4.2.6. Fazit zu den Klumpenrisiken Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ein Klumpenrisiko bezüglich Vietnam. Zudem wurde die Bandbreite für Emerging Markets wiederholt deutlich überschritten. Der Beklagten gelang es nicht, zu beweisen, dass sie die Klägerin über die Risiken einer starken Konzentration in Vietnam Anlagen aufgeklärt hat. Mangels Information konnte die Klägerin das Vorgehen der Beklagten nicht rechtsgültig genehmigen. Es ergibt sich weiter, dass bezüglich verschiedener Einzeltitel im Depot der Klä- gerin ein Klumpenrisiko bestand. Sodann wurde die Bandbreite für Spezialwerte deutlich überschritten. Die Beklagte hat die Klägerin über die Risiken einer star- ken Konzentration in Spezialwerte nicht aufgeklärt. Mangels Information konnte die Klägerin das Vorgehen der Beklagten nicht rechtsgültig genehmigen. Auf- grund der fehlenden Sach- und Fachkenntnisse der Klägerin bzw. von E._____ kann auch keine stillschweigende Genehmigung angenommen werden. Weiter ergab sich, dass die Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte überschritten wurde. Die Beklagte hat die Klägerin über die Risiken einer starken Konzentration in Rohstoffwerte nicht aufgeklärt. Mangels Information konnte die Klägerin das Vorgehen der Beklagten nicht rechtsgültig genehmigen. Aufgrund der fehlenden

- 121 - Sach- und Fachkenntnisse der Klägerin bzw. von E._____ kann auch keine still- schweigende Genehmigung angenommen werden. Schliesslich ergab sich ein Klumpenrisiko betreffend Währungen. Der Beklagten misslang der Beweis der Aufklärung der Klägerin bzw. von E._____, sodass eine Genehmigung abzulehnen ist. 3.4.3. Weisung betreffend Umschichtung in kapitalgarantierte Produkte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, erstmals im Verlauf der Gespräche, welche zur Er- neuerung bzw. Ersetzung des VV-Vertrages Nr. 1 vorerst durch den VV-Vertrag Nr. 2 und ausserdem später durch den VV-Vertrag Nr. 3 geführt hätten, sei eine konkretisierende bzw. die Verwaltung der Beklagten rechtlich einschränkende Weisung erfolgt. Bereits in diesem Rahmen sowie auch mehrfach später habe der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, klar betont, er wolle das Risiko im Depot reduzieren, indem das Depot sukzessive in kapitalgarantierte Produkte umgeschichtet werden solle. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin F._____ Familienstiftung habe sich nicht bloss für kapitalgeschützte Produkte interessiert gezeigt (so aber die Beklagte), sondern eine entsprechende Umschichtung des Depots in aller Deutlichkeit verlangt (act. 1 S. 18 Rz. 65 und S. 37 Rz. 136; act. 19 S. 40 Rz. 176 und S. 80 f. Rz. 327). Die Beklagte habe denn auch bereits früher (im Jahr 2006) diese Weisung sowie die mehrfache Erteilung der Weisung bestä- tigt. Mit E-Mail vom 24. April 2010 habe E._____ nochmals ausdrücklich auf diese Weisung Bezug genommen und ausserdem nachgefragt, weshalb nicht längstens die erforderliche Umschichtung stattgefunden habe. Die Frage sei seitens der Be- klagten unbeantwortet geblieben (act. 1 S. 38 Rz. 137 ff.; act. 19 S. 40 Rz. 176). Die Beklagte habe diese Anordnung der Klägerin denn auch als verbindliche Wei- sung verstanden, habe sie doch zwischenzeitlich einige Positionen in strukturier- ten Produkten aufgebaut, wenn auch nur temporär, in quantitativ nicht ausrei- chendem Ausmass sowie lediglich unter Erhöhung der Exposition in Rohstoff- und Minenanlagen. Nunmehr nachträglich diesen durch die entsprechende Weisung klar zum Ausdruck gebrachten Willen der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin

- 122 - als zu diskutierendes Anliegen zu disqualifizieren, gehe nicht an (act. 19 S. 81 Rz. 328). Eine hinreichend bestimmte und klare Abmahnung der Beklagten (was vorab die Qualifikation der Weisung als unzweckmässig voraussetzen würde) an die Adres- se der Klägerin sei nie erfolgt. Und selbst wenn die Weisung als unzweckmässig zu qualifizieren und sodann seitens der Beklagten eine rechtsgenügende Abmah- nung erfolgt wäre (was beides bestritten werde), hätte die Beklagte der Weisung nachleben oder das Mandat niederlegen müssen. Denn die Klägerin bzw. E._____ habe stets und immer wieder darauf beharrt, dass eine entsprechende sukzessive Umschichtung in kapitalgarantierte Produkte und Anlagen klar gewollt sei und nunmehr auch erwartet werde (act. 19 S. 81 f. Rz. 330). Eine Diskussion über kapitalgeschützte Produkte habe eigentlich nicht stattgefun- den, sondern die Beklagte habe E._____ diese Kategorie von strukturierten Pro- dukten ausreden bzw. schlecht machen wollen, indem sie Kapitalschutzprodukte wegen des Emittentenrisikos als besonders riskant hingestellt habe (act. 19 S. 39 f. Rz. .174, S. 84 Rz. 339, S. 86 Rz. 347 und S. 87 Rz. 352). Statt der klaren und mehrfach wiederholten Weisung der Klägerin nachzukommen, sei sie von der Beklagten irreführend informiert worden, indem sie im Glauben gelassen worden sei, das Depot sei entsprechend abgesichert. Dies sei jedoch offensichtlich nicht der Fall gewesen (act. 1 S. 40 Rz. 140). Es treffe zu, dass eine Investition in kapitalgeschützte strukturierte Produkte auch an mündlichen Besprechungen zwischen den Parteien thematisiert worden sei. Gerade die Besprechungsnotiz der Beklagten [vom 9. August 2006] zeige jedoch, auf welch unzutreffende und irreführende Weise die Beklagte versucht habe, der Aufforderung der Klägerin, sukzessive in kapitalgarantierte Produkte und Anlagen umzuschichten, nicht nachkommen zu müssen (act. 19 S. 82 f. Rz. 332). Nach- dem die Beklagte auf S. 1 dieser Gesprächsnotiz (wohl) ihre Auffassung betref- fend sinkende Zinsen (obere Hälfte), Konstruktion und Rückzahlungsmodus eines kapitalgeschützten Produkts (Mitte) sowie (wohl) betreffend Banken als unsichere Emittenten darzustellen und damit kapitalgarantierte Produkte (wohl wegen der Bond-Komponente) schlecht zu machen versucht habe, habe sie auf der Rücksei-

- 123 - te (bzw. S. 2) dieser Gesprächsnotiz Werbung gemacht einerseits (a) für Emerging Markets, deren künftige Entwicklung gemäss Meinung der Beklagten nur in eine Richtung gehen könne, nämlich "nach oben" (was sich unterdessen als falsch erwiesen habe), andererseits (b) für die Anlageklassen Aktien und Edelmetall-Anlagen, indem beide dem Anlageziel "Sicherheit" zugeordnet worden seien (act. 19 S. 83 Rz. 333). Von einer ordentlichen, sorgfältigen und gewissen- haften Aufklärung seitens der Beklagten könne somit keine Rede sein (act. 19 S. 83 Rz. 334). Von besprechen bzw. besprochen und Diskussionen zu reden sei irreführend, weil damit der falsche Eindruck erweckt werde, es habe ein gleichgewichtetes, symmetrisches Gespräch zwischen der Beklagten (H._____) und E._____ statt- gefunden. Dem sei aber keineswegs so gewesen. Vielmehr habe es sich (immer bezogen auf die hier relevante Zeitperiode 30. Juni 2007 bis 31. August 2011) stets so verhalten, dass die Beklagte sehr ausführlich und weitschweifig über di- verse makroökonomische Entwicklungen referiert habe (act. 19 S. 85 Rz. 344). In der Tat hätten daher die Meetings teilweise stundenlang gedauert. E._____ sei also mit unzähligen Details überladen worden. Es sei für ihn unmöglich gewesen, hieraus die für sich und sein Depot bzw. das Depot der Klägerin relevanten Infor- mationen insbesondere bezüglich Risikoallokation und Risikoexposition herauszu- filtern. An eine Diskussion auf Augenhöhe sei daher nicht zu denken gewesen. Angesichts dieser verwirrenden Gemengelage an Informationen und der damit einhergehenden Des- bzw. Überinformationspolitik der Beklagten habe E._____ die Sitzungen überdies nicht besser bzw. hinreichend aufgeklärt, sondern viel- mehr verwirrt, verlassen. Hinzu komme, dass E._____, als ein selbstkritischer, d.h. sich selbst und seine Auffassungen auch hinterfragender Mensch, der Mei- nung gewesen sei, es liege wohl an ihm persönlich, dass er den Ausführungen der Beklagten nicht hinreichend folgen könne (act. 19 S. 85 Rz. 345). Dies treffe angesichts der fehlenden Sach- und Fachkunde in Börsen und Finanzmärkten sowie entsprechender Anlagen und Finanzinstrumenten durchaus auch zu (act. 19 S. 85 f. Rz. 346).

- 124 - Die Beklagte spreche davon, es sei ihr gelungen, E._____ zu überzeugen bzw. wenn dies nicht gelungen wäre, hätte sie das Mandat niedergelegt. In der Tat sei der Überredungs- und Überzeugungsdruck auf die Klägerin bzw. E._____ sehr hoch gewesen: entweder man (Klient) "macht mit" bei der von der Beklagten für richtig befundenen Strategie, oder man soll sich einen anderen Vermögensver- walter suchen. Die Anlagestrategie müsse jedoch dem Kunden, und nicht der Kunde der Strategie angepasst werden (act. 19 S. 86 f. Rz. 348 f.). Es treffe indes nicht zu, dass sich E._____ bzw. die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin F._____ Stiftung stets davon habe überzeugen lassen, von einer stärkeren Ge- wichtung solcher Produkte abzusehen oder dass kapitalgarantierte Anlagen (Ob- ligationen, Bonds, kapitalgeschützte strukturierte Produkte) nichts für sie seien (act. 19 S. 40 Rz. 176 und S. 81 Rz. 329). Eine konkrete Anlagepolitik der Beklagten sei der Klägerin bzw. E._____ nicht be- kannt gewesen, insbesondere nicht im Voraus. Ausserdem liesse sich selbst dann (noch) nicht von einer hinreichenden Genehmigung seitens der Klägerin spre- chen, da ihr die mit der mit Bezug auf das klägerische Depot per und ab 30. Juni 2007 eingegangenen Risiken nicht (korrekt) erläutert worden waren. Auch habe eine wie auch immer geartete Anlagepolitik der Beklagten keine Entsprechung im Vertrag selbst gefunden (act. 19 S. 87 Rz. 350).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte macht geltend, zunächst habe es sich im vorliegenden Fall hinsichtlich der Anlage in kapitalgeschützte Produkte nicht um Weisungen im Rechtssinn gehandelt, sondern lediglich um Anregungen (act. 13 S. 17 Rz. 35 und S. 32 Rz. 65; act. 27 S. 31 Rz. 56 und S. 53 Rz. 107). Es treffe zu, dass E._____ gegenüber der Beklagten sich an der Anlage in kapitalgeschützte Pro- dukte interessiert gezeigt habe. Keinesfalls verhalte es sich jedoch so, dass von E._____ eine Weisung erteilt worden sei, solche Produkte zu erwerben, welche die Beklagte in guten Treuen als verbindlich hätte erachten müssen. Es habe sich lediglich um ein zu diskutierendes Anliegen gehandelt. Dazu wäre zudem eine Änderung des Anhangs zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) notwendig gewesen, welche für diese Art von Instrumenten (Wandel-/Options-Anleihen u.ä. strukturier-

- 125 - te Produkte) eine strategische Asset-Allocation von 0-30% vorsehe (act. 13 S. 33 Rz. 67). E._____ behaupte, er habe schon anlässlich des geänderten Verwal- tungsvertrages (die Verträge wurden 2004 geändert) verlangt, in kapitalgeschütz- te Produkte "umzusteigen". Zu diesem Zeitpunkt (2004) sei von solchen Produk- ten nie die Rede gewesen und es sei für diese Anlageklasse ausdrücklich eine strategische Allokation von 0-30% festgelegt worden. Das E-Mail vom 16. April 2010 stelle eine nachträgliche, unglaubwürdige Behauptung auf (act. 27 S. 48 f. Rz. 108 f.). Dieses E-Mail beziehe sich auf einen Zeitpunkt, lange nachdem durch die globale Finanzkrise der eingeklagte Wertverlust bereits eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine sukzessive Umschichtung in kapitalgarantierte Pro- dukte auch nichts mehr genützt (act. 13 S. 17 Rz. 36). Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) seien unter "strategische Allocati- on" für strukturierte Produkte, auf Wunsch von E._____, 0-30%, zunächst aber (taktische Allocation 2004) 10% vorgesehen gewesen. Der Depotanteil sei in der Folge erhöht worden und habe Ende Juni 2008 31.22% erreicht. Eine höhere Gewichtung habe die Beklagte als nicht verantwortbar erachtet (act. 13 S. 35 Rz. 71). Nach dem Konkurs von Lehman Brothers habe die Beklagte im Depot A._____ die von Finanzinstituten ausgegebenen kapitalgeschützten Produkte fol- gerichtig vollständig abgebaut (act. 13 S. 35 Rz. 71). Erst im Jahre 2010 habe die Beklagte wieder eine 5.4%-Position in einem kapitalgeschützten Produkt aufge- baut (act. 13 S. 36 Rz. 73). Würde man die Meinungsäusserungen der Klägerin als Weisungen im Sinne von Art. 397 OR betrachten, so wären sie nach wohlbegründeter Ansicht der Beklag- ten unzweckmässig (act. 13 S. 32 Rz. 66). Aus diesem Grund sei die Beklagte zur Abmahnung verpflichtet gewesen. Konkret habe sich diese Abmahnung im vorlie- genden Fall dadurch geäussert, dass die Beklagte mit der Klägerin eingehend über die kapitalgeschützten Produkte diskutiert und auf die Nachteile aufmerksam gemacht habe, die eintreten könnten, wenn die Anregungen befolgt würden. So habe die Beklagte die Klägerin überzeugen können, dass diese Produkte entge- gen der Bezeichnung keine risikofreie Patentanlage seien und deshalb höchstens sehr begrenzt und unter genauer Abschätzung des Emittentenrisikos eingesetzt

- 126 - werden dürften (act. 13 S. 17 Rz. 35 und S. 32 Rz. 65 f.). Nach längerer Diskussi- on habe sich E._____ stets davon überzeugen lassen, von einer stärkeren Ge- wichtung solcher Produkte abzusehen (act. 13 S. 33 Rz. 67). Wäre es H._____ nicht gelungen, E._____ jeweils davon zu überzeugen, dass die von ihm ins Spiel gebrachte höhere Allokation in derartigen Produkten ein zu grosses Engagement im Finanzbereich und damit ein zu grosses Risiko schaffe, hätte die Beklagte das Mandat niedergelegt. Dass dies keine leere Behauptung sei, habe sich im Juli/August 2011 gezeigt. Aufgrund der Übertragung des Depots der I._____ Stiftung von der K._____ an G._____ zugunsten der F._____ Famili- enstiftung habe die Beklagte am 12. Februar 2011 an E._____ den Entwurf zu ei- nem neuen Vermögensverwaltungsvertrag basierend auf jenem mit der I._____ Stiftung gesandt. Der Rechtsberater der Klägerin habe am 13. Juli 2011 den von ihm überarbeiteten Vertragsentwurf zurückgesandt, wobei diese Überarbeitung nun folgende Depotstruktur vorgesehen habe: 25-45% Geldmarkt, 50-65% Obli- gationen (nur Investment-Grade) und 5-15% Aktien. Hierauf habe die Beklagte gleichentags geantwortet: "Ich bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen, dass der uns zugesandte Vorschlag für den Verwaltungs-Auftrag von Y so weit von unserer Geschäftspolitik und Anlagephilosophie entfernt ist, dass er für uns keine Ge- sprächsgrundlage bildet.". Diese Haltung habe die Beklagte am 3. August 2011 bei einer Besprechung mit dem Rechtsvertreter der Klägerin bekräftigt (act. 13 S. 36 f. Rz. 75). Die Klägerin behaupte, es sei auf E._____ ein Überredungs- und Überzeugungs- druck ausgeübt worden. Die Behauptung sei in dieser Form falsch. Selbstver- ständlich sei die Beklagte von ihrer Anlagestrategie überzeugt gewesen und habe auch ihre Kunden davon zu überzeugen versucht. Dies sei nichts als natürlich. Die Behauptung, es sei dabei Druck ausgeübt worden, gehe jedoch fehl. Sowenig der Kunde der Strategie angepasst werden solle, so wenig könne dieser erwarten, dass der Verwalter eine Strategie verfolgen solle, die er als falsch erachte oder mit der er sich nicht identifizieren könne. Für eine konventionelle, auf Nominalwer- te ausgerichtete Anlagepolitik sei die Beklagte schlichtweg die falsche Adresse

- 127 - gewesen. E._____ habe sich jedoch stets von den Überlegungen der Beklagten überzeugen lassen (act. 27 S. 51 f. Rz. 117). Die Beklagte habe die Klägerin nicht, wie diese behaupte, im Glauben gelassen, das Depot sei entsprechend abgesichert. Eine solche pauschale und diffuse Be- hauptung habe die Beklagte nie aufgestellt. Tatsächlich habe die Beklagte in der ersten Juli-Hälfte 2007 für das Depot "L" drei kapitalgarantierte Produkte erwor- ben (act. 13 S. 37 Rz. 78). Die von der Klägerin zitierte Aussage in der E-Mail vom 19. August 2008 sei zutreffend. Tatsächlich hätten sich zu diesem Zeitpunkt drei kapitalgeschützte Produkte im Depot befunden (act. 13 S. 38 Rz. 80). Wie die Lektüre des Zitates aus der E-Mail vom 19. August 2008 zeige, habe die Beklagte nie behauptet, dass die beiden indirekten Immobilienanlagen, nämlich FIR Fonds Immobilier Romand sowie N._____, kapitalgarantiert seien, sondern dass diese ein ähnliches Risikoprofil wie kapitalgarantierte Produkte aufwiesen. Dass die An- lageklasse Immobilien ein ähnliches wenn nicht ein besseres Risikoprofil als Schuldpapiere von Finanzinstituten aufwiesen, habe die globale Finanzkrise 2008 und der Zusammenbruch von Lehman Brothers gezeigt (act. 13 S. 38 Rz. 80). Hecla Mining sei einer der ältesten Silber- und Gold-Produzenten der USA. Kin- ross Gold sei der fünftgrösste Goldproduzent weltweit (act. 13 S. 38 f. Rz. 81). Schliesslich halte die Beklagte an der Aussage fest, dass Edelmetalle i.w.S. (d.h. Produzenten, welche namhafte Vorkommen besitzen) eine "Portfolio-Insurance" darstellten (act. 13 S. 38 Rz. 81). Die Behauptung, es habe keine gewissenhafte und sorgfältige Aufklärung stattge- funden, werde energisch bestritten. Die Problematik von kapitalgeschützten Pro- dukten insbesondere das Emittenten-Risiko habe die Beklagte mit E._____ in stundenlangen Diskussionen besprochen. Wenn nun behauptet werde, E._____ sei mit unzähligen Details überladen worden, so sei darauf hinzuweisen, dass E._____ als interessierter Anleger diese Details eben habe wissen wollen. Wenn die Klägerin zum Vorwurf mache, es habe keine Diskussion auf Augenhöhe statt- gefunden, so werde dies auch keineswegs bestritten. Schliesslich besitze der Vermögensverwalter naturgemäss auf dem fraglichen Gebiet einen Wissensvor- sprung, weshalb man sich ja an ihn wende. Die Frage sei, ob der Vermögensver-

- 128 - walter mit diesem Wissensvorsprung verantwortungsvoll umgehe und sich die Zeit nehme, um den Kunden hinsichtlich der Chancen und Risiken pflichtgemäss auf- zuklären. Dies habe im vorliegenden Fall in hohem Masse zugetroffen. Jedenfalls habe E._____ die teilweise langen Besprechungen stets befriedigt verlassen. Wenn in der Folge Fragen aufgetaucht seien, so habe er sich stets zu jeder Tag- und Nachtzeit per E-Mail an die Beklagte wenden können, was er, wie die lebhaf- te Korrespondenz zeige, denn auch ausgiebig getan habe, wie die von der Kläge- rin vorgelegten zahlreichen E-Mails belegten (act. 13 S. 36 Rz. 74; act. 27 S. 49 Rz. 112 und S. 50 f. Rz. 115 f.). E._____ sei die besondere Anlagephilosophie der Beklagten bekannt gewesen und sie habe dem Vertrag bzw. dem Anhang hierzu entsprochen. Im Übrigen sei sie ihm während der ganzen Vertragsdauer laufend erläutert worden. Entgegen der Annahme der Klägerin habe ihr die Beklagte die unternehmerische Anlagephi- losophie nicht aufgezwungen, sondern ihr diese eingehend erläutert (act. 13 S. 37 Rz. 76; act. 27 S. 52 Rz. 118).

c) Würdigung Eine Weisung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Auftraggeber während der Auftragsausführung gegenüber dem Be- auftragten die Art und Weise der Vertragserfüllung konkretisiert oder modifiziert (BURG, in: ZOBL / GIOVANOLI / WEBER, Kundenschutz bei externer Vermögensver- waltung – Geltendes Recht, Schwachstellen und Handlungsbedarf, 2013, N 121; GUTZWILLER, a.a.O., S. 211; BERTSCHINGER, a.a.O., S. 114). Von Weisungen zu unterscheiden sind Anregungen und Ratschläge des Auftraggebers an den Beauf- tragten. Ihnen fehlt der ausdrücklich kundgemachte Wille des Auftraggebers zur Verbindlichkeit. Im Zweifel dürfen unverbindliche Anregungen anzunehmen sein (GUTZWILLER, a.a.O., S. 212). Unberechtigtes Abweichen von Weisungen stellt mangelnde Sorgfalt und damit eine Vertragsverletzung dar (SCHALLER, a.a.O., N 291; GUTZWILLER, a.a.O., S. 223). Nach Art. 8 ZGB ist das Vorliegen einer Wei-

- 129 - sung von derjenigen Partei zu beweisen, die sich darauf beruft (BGE 128 III 271 E.2.a.aa, S. 273). Die Klägerin macht geltend, im Verlauf der Gespräche, welche zur Erneuerung bzw. Ersetzung des VV-Vertrages Nr. 1 durch den VV-Vertrag Nr. 2 und später durch den VV-Vertrag Nr. 3 geführt hätten, habe der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, klar betont, er wolle das Risiko im Depot reduzieren, indem das Depot sukzessive in kapitalgarantierte Produkte umgeschichtet werden solle. Zum Beweis dieser Behauptung offeriert sie E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien. Die Beklagte ist der Ansicht, es habe sich nicht um Weisungen im Rechtssinne gehandelt, sondern lediglich um Anregungen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Klägerin Weisung erteilt habe, massiv in kapitalgeschützte Produkte zu investieren und widerspreche zudem der vereinbarten strategischen Asset Alloca- tion. Sie offeriert H._____ zur Parteibefragung/Beweisaussage. Am 1. November 2006 schrieb H._____ an E._____ um 22:34 Uhr, Betreff: Gold linked USD Note 2010, (act. 3/45): " … Weil diese Gold linked Note ausgezeich- net in Ihr Depot passen und auch dem von Ihnen immer wieder geäusserten Wunsch nach kapitalgarantierten Produkten* entsprechen würde, ...". E._____ schreibt H._____ in der E-Mail vom 16. April 2010, 01:31:29 Uhr, Betreff: Re: De- pot "L" (act. 3/15): "… Dieses Depot sollte meine Sicherheit sein und mein Ein- kommen bis zum Ableben garantieren, deshalb hatte ich anlässlich des geänder- ten Verwaltungsvertrages auch verlangt, sukzessiv in kapitalgarantierte Produkte umzusteigen und nicht in Spezialwerte. Dieses Umsteigen in kapitalgarantierte Produkte habe ich Ihnen auch nach dem Ergebnis vom Juni 2007 nochmals na- hegelegt. Dies scheint mir nicht der Fall zu sein?". Sodann hält E._____ in der E- Mail vom 24. April 2010, 16:32:59 Uhr, Betreff: Re: Depot "L", (act. 3/46) an H._____ fest: "Ausser Frage steht, dass ich Sie gebeten habe, sukzessive in kapi- talgarantierte Produkte umzuschichten, gestern sagten Sie mir, dass man bei steigenden Märkten verkaufen müsse ... Meine Frage ist deshalb, wieso haben Sie, als das Depot im Steigflug war nicht verkauft und in kapitalgarantierte Pro- dukte investiert?".

- 130 - Aus dieser Korrespondenz geht hervor, dass die Klägerin – aus Sicht der Beklag- ten – den Wunsch nach kapitalgarantierten Produkten geäussert hat. Die Klägerin selbst hat verlangt, nahe gelegt bzw. gebeten, in kapitalgarantierte Produkte zu investieren. Diese Wortwahl spricht mehrheitlich für ein blosses Anliegen und nicht für eine, mit einer gewissen Bestimmtheit ausgesprochenen Weisung. Im Übrigen handelt es sich klägerischerseits um E-Mails aus dem Jahre 2010. Selbst wenn diese auf die Zeit des geänderten Verwaltungsvertrages und das Jahr 2007 Bezug nehmen, sind sie für eine Weisung, welche im Jahre 2004 ausgesprochen worden sein soll, nicht beweiskräftig. Die von der Klägerin offerierten Urkunden vermögen daher den Beweis des Bestandes einer Weisung, wonach das Depot sukzessive in kapitalgarantierte Produkte umgeschichtet werden solle, nicht zu erbringen. Auf die beklagtischerseits offerierte Befragung von H._____ kann da- her verzichtet werden. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der Klägerin eine Weisung an die Beklagte bestand, das Depot sukzessive in kapitalgarantierte Produkte umzuschichten. Folglich erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Parteien zu diesem Thema, wie der Frage der Zweckmässigkeit einer solchen Weisung, insbesondere wegen Kosten- und Emittentenrisiken, sowie der Aufklä- rung der Klägerin in verschiedener Hinsicht, näher einzugehen.

d) Fazit zu Nichtbefolgen der Weisung Es bestand keine Weisung der Klägerin, das Depot sukzessive in kapitalga- rantierte Produkte umzuschichten. Demnach kann der Beklagten diesbezüglich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. 3.4.4. Interessenskonflikte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Beklagte bzw. deren mandatsführender Verwal- tungsrat, H._____, habe in vielfacher Hinsicht die eigenen (monetären) Interessen denjenigen der Klägerin vorangestellt, mithin die Klägerin klar benachteiligt und damit die auftragsrechtliche Treuepflicht verletzt (act. 1 S. 42 Rz. 150 und S. 47 Rz. 167; act. 19 S. 97 Rz. 405).

- 131 - H._____ sei auf dem Fact Sheet des Anlagefonds L._____ als Mitglied des Auf- sichtsrats vermerkt, "alias Mr. ..." (act. 1 S. 42 Rz. 153). Er sei jedoch nicht bloss Direktor, sondern auch Anteilseigner (shareholder) des L._____, was den Interes- senkonflikt noch erheblich verschärfe, partizipierte H._____ doch damit direkt am Wert/Ergebnis des Fonds und habe damit ein direktes monetäres Interesse an der Platzierung der Aktien (u.a.) bei der Klägerin bzw. in deren Depot (act. 1 S. 42 Rz. 154 und S. 94 Rz. 386). Ebenfalls als Direktor und Anteilseigner sei H._____ im Annual Report der M._____ Ltd. vom September 2009 vermerkt (act. 1 S. 43 Rz. 155). Alsdann werde H._____ als Mitglied des Beratungsausschusses (Advi- sory Panel) der N._____ Ltd. geführt (act. 1 S. 43 Rz. 156). Bei der O._____ Ltd. sitze H._____ im Beraterstab (Advisory Council) (act. 1 S. 43 Rz. 157). Schliess- lich bestünden nachweislich Interessenverflechtungen betreffend die Beteili- gungsgesellschaft P._____ Limited (P._____), da ein Teil des Fonds- Managements, Q._____ und R._____, in Aufsichtsgremien Einsitz genommen hätten, in denen auch H._____ gesessen habe, z.B. bei der vorstehend erwähn- ten N._____ Ltd. (act. 1 S. 43 f. Rz. 158). H._____ sei auch auf der Website der S._____ Ltd. als Director aufgeführt. Weiter sei er auch hier Anteilseigner an der Gesellschaft gewesen (act. 1 S. 44 Rz. 159). Schliesslich sei H._____ Mitglied im Aufsichtsrat der T._____ sowie Anteilseigner (shareholder) gewesen (act. 1 S. 44 Rz. 160). Der Klägerin sei nicht bekannt, ob die von der Beklagten gemachten Ausführun- gen betreffend vorgängiges "Testen" und (erst) anschliessendes "Investieren" zu- träfen oder nicht. Sie müsse dies daher einstweilen (mit Nichtwissen) bestreiten. Auch kenne die Klägerin das private Engagement des mandatsführenden Verwal- tungsrates der Beklagten, H._____, nicht umfassend, sondern nur insoweit, als hierzu (nach zeitintensiver Recherche) teilweise hätten Informationen erhältlich gemacht werden können (act. 19 S. 90 Rz. 364). Unbestritten sei jedoch nun- mehr, dass H._____ ein erhebliches privates Engagement aufgewiesen habe, und zwar (gemäss eigener Darstellung in der Klageantwort) bei praktisch allen Spezi- alwerten, welche er für Kunden kaufe. Dies habe eine steigende kundenseitige Nachfrage nach Titeln, welche H._____ auch privat besessen habe, zur Konse- quenz gehabt, was unmittelbar zu einer Wertsteigerung seines eigenen (privaten)

- 132 - Portfolios geführt habe. Zudem habe die "künstlich", d.h. mittels Platzierungen durch H._____ als mandatsführender Verwaltungsrat der Beklagten, geschaffene Nachfrage teilweise zu einer Erhöhung der Depotwerte geführt, in welchen be- stimmte Titel bereits platziert gewesen seien, sodass die Beklagte ihrerseits über das Erfolgshonorar (Performance-Fee) ebenfalls hiervon einen monetären Vorteil erzielt habe. Sowohl H._____ als auch die Beklagte hätten also erhebliche mone- täre Anreize gehabt, möglichst viele Titel in den Depots der Kunden zu platzieren und auch dort zu behalten, um eine entsprechende Nachfrage mit wertsteigernder Wirkung zu generieren bzw. aufrecht zu erhalten (act. 19 S. 90 Rz. 365). Es treffe zu, dass ein Handel von Aktien von ("closed-end") Immobiliengesell- schaften keinen Einfluss auf das Fondsvermögen habe. Jedoch habe ein solcher Handel einen Einfluss auf den Kursverlauf der entsprechenden Aktien und damit unmittelbare Auswirkungen auf die von H._____ privat gehaltenen Positionen. Der Interessenkonflikt sei somit nicht konstruiert, wie die Beklagte meine, sondern tat- sächlich vorhanden, so auch in Verbindung mit dem Erfolgshonorar, welches die Beklagte zugute gehabt habe. Denn damit seien Anreize gesetzt worden, einer- seits die Nachfrage nach entsprechenden Titeln zur Erreichung eines positiven Kursverlaufs hoch zu halten, andererseits mit dem zur Verwaltung anvertrauten Vermögen übermässig hohe Risiken einzugehen, in der Hoffnung auf Erzielung einer hohen Rendite, welche hinwiederum ein entsprechendes Erfolgshonorar zu- gunsten der Beklagten (und zulasten der Klägerin) zur Folge gehabt habe. Von parallel laufenden Interessen zwischen der Beklagten und der Klägerin könne somit keine Rede sein (act. 19 S. 97 Rz. 402 f.). Als E._____ mit E-Mail vom 5. Mai 2010 H._____ mit seiner früher gemachten Aussage konfrontiert habe, Mitte 2007 hätten mit Bezug auf Vietnam-Anlagen "Marktübertreibungen gegen oben" stattgefunden und nachgefragt habe, weshalb er (H._____) denn nicht diese Gelegenheit genutzt hätte zum Verkauf der von "Marktübertreibungen gegen oben" betroffenen Vietnam-Anlagen, schliesslich hätte die Beklagte ja ihre Kommission bzw. Gewinnbeteiligung gleichwohl kas- siert, habe H._____ mit E-Mail vom 9. Mai 2010 geantwortet, dass durch das Er- folgshonorar das Interesse von E._____ und dasjenige der Beklagten identisch

- 133 - sei. Dabei sei angesichts der vorstehend aufgeführten Interessenbindungen gera- de das Gegenteil der Fall gewesen (act. 1 S. 46 Rz. 164 f.). Die Beklagte widerspreche sich, indem sie einerseits (zutreffend) attestiere, eben- falls monetäre Interessen wahrgenommen zu haben, andererseits vortrage, die Tatsache einer Einsitznahme von H._____ in den Leitungs-, Aufsichts- und/oder Beratungsgremien zahlreicher vietnamesischer (und weiterer Emerging Markets) Investment-Vehikel (nicht erwähnt werde an dieser Stelle, dass sich H._____ auch an mehreren dieser Vehikel beteiligt habe) hätte nicht seinen eigenen mone- tären Interessen gedient. Die Argumentation, die Verfolgung eigener Interessen habe letztlich im Interesse des Kunden gelegen, stelle eine klassische Rechtferti- gung bei Interessenkonflikten dar. Sie sei jedoch ebenso verkehrt wie falsch (act. 19 S. 89 Rz. 360 f.). Die Klägerin bzw. E._____ sei von der Beklagten bzw. H._____ nie über die zahlreichen Engagements und entsprechende Interessenverflechtungen und - kollisionen von H._____ in Kenntnis gesetzt worden, weder schriftlich noch münd- lich, sei es mit Bezug auf die Leitungs- oder Aufsichtsgremien, in welchen H._____ Einsitz genommen habe, sei es mit Bezug auf die (Aktien-) Beteiligungen an den entsprechenden Gesellschaften. Sämtliche Interessenverflechtungen von H._____ seien während der gesamten Mandatsdauer nicht bekannt gewesen. Erst durch die aufwändigen Recherchen des klägerischen Rechtsanwalts seien die Interessenverflechtungen ans Tageslicht gekommen (act. 1 S. 42 Rz. 151; act. 19 S. 93 Rz. 382, S. 94 Rz. 389 und act. 19 S. 95 Rz. 392 f.). Eine entspre- chende Aufklärung habe somit gefehlt (act. 19 S. 91 Rz. 373). Stattdessen habe die Beklagte versucht, die reellen Beweggründe (Interessen- konflikte) durch irreführende und/oder falsche Informationen gegenüber der Klä- gerin zu verschleiern. So sei etwa mit Schreiben vom 24. Juni 2010 die negative Kursentwicklung der Vietnam-Anlagen im Zuge einer längeren Erklärung (und in anlegerunfreundlich kleingedruckter Schrift) begründet worden – kein Wort hinge- gen von der wesentlichen Tatsache, dass H._____ Mitglied des Direktoriums der N._____ Ltd. (gewesen) sei. Eine weitere, angesichts des fehlenden Aufklärungs- und stattdessen übermässigen Werbecharakters ebenso unhaltbare Rechtferti-

- 134 - gung der Beteiligung N._____ Ltd. sei bereits im Schreiben vom 31. Januar 2009 erfolgt. Ebenfalls keine Hinweise auf die Interessenkollisionen betreffend N._____ fänden sich im Schreiben vom 16. Juli 2007 und im äusserst ausführlichen und weitschweifigen Reisebericht 2009/2010 vom 10. März 2010. Statt dessen bein- haltete dieser Reisebericht zahlreiche werbe-ähnliche Slogans (act. 1 S. 45 f. Rz. 161 ff.). Die Präsentation über N._____ habe die Klägerin bzw. E._____ weder gesehen noch (persönlich) übergeben oder sonst wie zugestellt erhalten, weder am von der Beklagten erwähnten Datum (3. Februar 2006) noch vorher oder danach (act. 19 S. 91 Rz. 375, S. 94 Rz. 388 und S. 95 Rz. 395). Zudem betreffe dieses "Paper" lediglich, wie sich aus der Fusszeile ergebe, die (sich – soweit ersichtlich

– nicht im Depot der Klägerin befundene) U._____ und die (im Depot vorhandene) N._____. Zu den zahlreichen anderen (weiteren) Spezialwerten und Vietnam- Vehikeln, in denen H._____ ebenfalls engagiert gewesen sei, sei es mittels Ein- sitznahme in Entscheidungs-, Aufsichts-/Beratungsgremien und/oder mittels In- vestition in die entsprechenden Titel, werde nichts gesagt (act. 19 S. 92 Rz. 376). Was die andere Präsentation betreffe, so beziehe sich diese zwar auf ein Invest- mentvehikel (O._____), dessen Aktien auch im Depot der Klägerin zu finden ge- wesen seien. Jedoch sei auch hier mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass diese Beilage weder mit der Klägerin noch mit E._____ jemals besprochen und/oder ei- ner dieser beiden Personen ausgehändigt worden sei, insbesondere nicht, wie die Beklagte fälschlicherweise behaupte, an einer Besprechung am 9. August 2006 (act. 19 S. 92 Rz. 377 und S. 96 Rz. 396). Das Fact Sheet über L._____ habe die Klägerin bzw. E._____ nicht von der Beklagten erhalten, sondern nachträglich (mittels Recherchen des klägerischen Rechtsanwaltes) erhältlich gemacht. Eine Offenlegung seitens der Beklagten sei auch in diesem Punkt nicht erfolgt (act. 19 S. 93 Rz. 384). Weiter sei darauf hinzuweisen, dass den Kunden/Anleger (hier die Klägerin bzw. E._____) weder eine Obliegenheit noch eine Pflicht treffe, von sich aus eigene (zeitaufwändige) Nachforschungen über allfällige Interessenbindungen seines Vermögensverwalters anzustellen. Vielmehr könne und dürfe der Kunde darauf

- 135 - vertrauen, dass ihn sein Vermögensverwalter hierüber ungefragt, pro-aktiv, um- fassend und richtig in Kenntnis setze. Dies sei vorliegend während der gesamten Mandatsdauer nie geschehen (act. 19 S. 92 Rz. 378).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte hält dem entgegen, dass der Beauftragte die Interessen des Auftraggebers mit bestem Wissen und Gewissen zu wahren habe, sei unbestrit- ten. Niemand behaupte jedoch, dass nicht auch der Beauftragte durchaus mone- täre Interessen wahrnehmen dürfe. Dass die Beklagte ihre eigenen monetären In- teressen jenen der Klägerin vorangestellt habe, behaupte die Klägerin anhand verschiedener Produkte, unterliege dabei jedoch einem grundlegenden Irrtum: Die von der Klägerin zum Beginn ihrer These angeführte Tatsache, dass H._____ in einigen Gremien der im Portefeuille vertretenen Produkte Einsitz genommen ha- be, habe nicht seinen eigenen monetären Interessen gedient, sondern letztlich je- nen der Klägerin (act. 13 S. 39 Rz. 82). H._____ sei von Kunden (so auch von E._____) immer wieder darauf angespro- chen worden, ob denn z.B. die Vietnam-Fonds seriös seien. Weil Vertrauen gut, Kontrolle bekanntlich besser sei, habe er Anlagen in Emerging Market Fonds (L._____, T._____, S._____) sowie in Vietnam-Fonds wenn immer möglich davon abhängig gemacht, dass er laufenden Einblick in die Tätigkeit dieser Fonds ge- habt habe und dass die Wertschriften nicht bei einer lokalen, sondern bei einer in- ternationalen Depotstelle aufbewahrt und deren Bücher durch eine anerkannte Revisionsgesellschaft geprüft worden seien (act. 13 S. 40 Rz. 83). Es beruhige die Kunden, dass die Beklagte den Aufwand nicht scheue, sich vor Ort die Unter- nehmen, in welche die Fonds angelegt hätten, zu besichtigen und die Fondsma- nager zu kontrollieren. Von einer Verletzung der Treuepflicht könne also keine Rede sein (act. 13 S. 40 Rz. 85). Da Vietnam von europäischen Banken in deren Research noch kaum abgedeckt werde, könne man nur durch eigenen Research vor Ort einen vertieften Einblick gewinnen. Aus diesem Grund besuche H._____ Vietnam im Schnitt dreimal pro Jahr. Dies habe ihm von der V._____ den Über- namen "Mr. ..." eingetragen und er werde auch immer wieder von Banken und anderen Vermögensverwaltern bezüglich Vietnam konsultiert und von Finanzma-

- 136 - gazinen und -zeitungen gebeten, Berichte zu Vietnam zu verfassen (act. 13 S. 40 f. Rz. 85). Weil die Beklagte in Spezialfonds (welche in Emerging Markets wie z.B. Vietnam tätig seien) investiere und deren Manager hierzulande unbe- kannt seien, werde sie von Kunden regelmässig über deren Qualität und die Ma- nager befragt. Auch E._____ habe diese Frage gestellt. Aufgrund seiner Sonder- kenntnisse sei H._____ in der Lage gewesen, diese Fragen zu beantworten. Wie bereits dargelegt, habe die Beklagte einen aktiven und unternehmerischen Anla- gestil verfolgt. Dies beinhalte auch, dass die Tätigkeit des Managers möglichst "real time" verfolgt und wenn nötig auch Einfluss genommen werde. Dies sei am effizientesten dann möglich, wenn die Beklagte in Gremien der betreffenden Ge- sellschaften Einsitz nehme (act. 13 S. 42 f. Rz. 90 und S. 43 Rz. 91). H._____ habe häufig mit eigenen Mitteln neue Investmentideen während einigen Monaten, teilweise sogar Jahren, getestet, bevor er Kundengelder zu investieren begonnen habe. Daraus folge, dass er ganz bewusst bei praktisch allen Spezial- werten, welche er für Kunden gekauft habe, auch privat engagiert sei. Für ihn ha- be der Grundsatz gegolten: Wenn ein Titel für ihn nicht gut genug sei, dann sei er es für einen Kunden erst recht nicht. Hierin liege also ein Schutz für den Kunden und nicht eine unzulässige Bevorzugung eigener monetärer Interessen (act. 13 S. 40 Rz. 84). Die Tatsache, dass die Beklagte sich teilweise in Firmen engagiert habe, die sie auch ihren Kunden empfohlen habe, zeige, dass sie aufgrund per- sönlicher Kenntnisse an diese Unternehmen geglaubt habe. Wenn der Wert die- ser Anlagen aufgrund einer richtigen Einschätzung gestiegen sei und sowohl sie als auch ihre Kunden davon profitiert hätten, sei dies keineswegs ein unzulässiger monetärer Vorteil. Das Eigeninteresse habe jenem der Kunden entsprochen, d.h. es habe Interessensübereinstimmung bestanden und nicht ein Interessenskon- flikt. Hierin habe sich die der Klägerin durchaus bekannte unternehmerische An- lagepolitik widerspiegelt. Die Beklagte habe keineswegs die Interessen ihrer Kun- den gegenüber eigenen Interessen hintan gestellt (act. 27 S. 56 Rz. 126). Die Be- klagte bestreite keineswegs, monetäre Interessen wahrgenommen zu haben. Schliesslich sei sie ein gewinnorientiertes Unternehmen wie jedes andere auch. Dass ein Vermögensverwalter in den gleichen Titeln wie sein Kunde investiert sei, beweise, dass er zu 100% von diesen Titeln überzeugt sei. Ein Interessenskonflikt

- 137 - bestehe deshalb nicht, vor allem wenn es sich um langfristige Investments handle (act. 27 S. 54 Rz. 123). Das Engagement in Vietnam habe der Beklagten beson- dere Kenntnisse über dieses Land verschafft, die auch den Kunden zugute ge- kommen seien. Sie habe solide und persönliche Kenntnisse der Fonds und Un- ternehmen gehabt, in die investiert worden sei (act. 27 S. 55 Rz. 124). Die unbe- strittenen persönlichen Engagements von H._____ hätten sich nicht zum Schaden der Klägerin ausgewirkt (act. 27 S. 63 Rz. 149). Da H._____ in der Gesellschaft L._____ persönlich engagiert gewesen sei, habe er sie besonders gut gekannt und habe sie auch Dritten empfehlen können. Die Beklagte habe übrigens für diese Anlagen keine Vertriebsentschädigungen oder Ähnliches bezogen wie dies bei Banken hinsichtlich eigener Fonds der Fall sei. Die Beklagte habe nie direkt d.h. in Form von Kommissionen davon profitiert, dass sie diese Anlagen ihren Kunden empfohlen habe (act. 13 S. 41 f. Rz. 88). Es sei allgemein bekannt, dass die Banken, dort wo sie ein Verwaltungsmandat be- sässen, ganz überwiegend in eigenen Produkten (Anlagefonds, strukturierte Pro- dukte) anlegten, wenn sie über eine entsprechende "Produktenpalette" verfügten. Sie täten dies, aus – wie es die Klägerin nenne – monetären Interessen, da sie mit diesen Produkten schlichtweg mehr verdienten als mit der Anlage in Fremd- produkten, selbst wenn sie natürlich behaupten würden, ihre Produkte seien für das betreffende Depot die geeignetsten. Dies werde seit vielen Jahren praktiziert und sei kaum je beanstandet worden. Im vorliegenden Fall sei teilweise in Pro- dukte investiert worden, für die sich die Beklagte tatsächlich persönlich und auch finanziell engagiert habe. Ein monetäres Interesse wie es im Fall der Anlage der Banken in Eigenprodukten zweifellos bestehe, habe die Klägerin hinsichtlich der Beklagten nie nachgewiesen und könne es auch nicht nachweisen, weil es nichts nachzuweisen gebe (act. 27 S. 59 Rz. 138). Dass H._____ dem Advisory Panel z.B. von N._____ angehört habe, habe ihn nie gehindert, Verkäufe und Käufe an der Börse zu tätigen. Da es sich um "closed- end" Produkte gehandelt habe, habe dies ohnehin keinen Einfluss auf das Fonds- vermögen gehabt. Die Klägerin konstruiere einen Interessenskonflikt, wo keiner sei. Über das (durchaus übliche) Erfolgshonorar habe die Beklagte ein klares

- 138 - wirtschaftliches Interesse an einer positiven Wertentwicklung der Kundenportfo- lios gehabt. Das liege in der Natur des Erfolgshonorars. Die Interessen zwischen Vermögensverwalter und Kunde liefen also parallel (act. 13 S. 44 Rz. 95). Dass das Engagement der Beklagten für Rechnung der Klägerin in Vietnam Fonds ei- nen Einfluss auf den Kursverlauf der entsprechenden Anlage genommen habe oder überhaupt habe nehmen können, werde energisch bestritten. Hierzu seien die Engagements im Verhältnis zum Gesamtvolumen des fraglichen Kapitals viel zu gering gewesen (act. 27 S. 62 f. Rz. 148). Die Kunden (so auch E._____) seien über die Tatsache, dass H._____ in den Aufsichts- und Beiräten etc. der von ihm empfohlenen Produkte vertreten war, informiert gewesen. Die Behauptung, H._____ habe seine Bindungen zu Vi- etnam und den von ihm empfohlenen Fonds und Gesellschaften nicht offen ge- legt, sei falsch, um nicht zu sagen böswillig (act. 13 S. 42 f. Rz. 90). E._____ ha- be genau gewusst, dass H._____ ebenfalls in den Vietnam Fonds investiert ge- wesen sei und diese als Mitglied des Aufsichts- oder Beirates sehr eng habe ver- folgen können. Bei der Besprechung neuer Engagements (z.B. N._____ am 3. Februar 2006 und O._____ am 9. August 2006) seien denn auch Kernfragen von E._____ gewesen, ob diese Fonds seriös seien und ob H._____ auch darin inves- tiere (act. 27 S. 54 Rz. 123). Über das persönliche Engagement von H._____ in den betreffenden Anlagen habe er die Klägerin gehörig aufgeklärt (act. 13 S. 44 Rz. 96). Dies gehe auch aus den der Klägerin übergebenen Präsentationen hervor (act. 13 S. 40 Rz. 85). Die Ausführungen der Klägerin zeigten, dass H._____ seine Tätig- keit für den L._____ offengelegt habe (act. 13 S. 41 Rz. 87). Das gleiche gelte für den M._____ Ltd. (act. 13 S. 42 Rz. 89). Auch im Fall N._____ und O._____ seien die persönlichen Verbindungen offen gelegt worden (act. 13 S. 42 Rz. 89; act. 27 S. 60 Rz. 139). Aufgrund der bekannten Affinität von E._____ für Immobilienanla- gen, sei anlässlich der Besprechung des Rechenschaftsberichtes per 31. Dezem- ber 2005 am 3. Februar 2006 das geplante Investment in N._____ ausführlich be- sprochen worden. Die Dokumentation inkl. Zusammensetzung des Board, Reviso- ren, Listing in London etc. habe H._____ E._____ als entsprechende Präsentation

- 139 - übergeben (act. 13 S. 43 Rz. 91). Aus Seite 34 der Präsentation gehe hervor, dass H._____ als Mitglied des Advisory Board vorgeschlagen gewesen sei. Dies gehe zudem aus der Biografie auf der Website der Beklagten sowie der Website der fraglichen Fonds hervor, sei also allgemein zugänglich. Auch bei O._____ sei der spezielle "Schweizer Set-up" (W._____ als Custodian, Prof. Dr. AA._____ im Aufsichtsrat, AB._____ als Chairman der Management-Gesellschaft, AC._____ als Managing Director, AD._____, ein gebürtiger Vietnamese mit Schweizerpass und HSG-Abschluss als Director, und H._____ als Mitglied des Advisory Council) mit E._____ am 9. August 2006 besprochen worden (act. 13 S. 42 Rz. 89 und S. 43 Rz. 92; act. 27 S. 60 f. Rz. 142). Immerhin sei richtig zu stellen, dass H._____ nicht im Direktorium von N._____ Einsitz genommen habe, sondern im Advisory Panel. H._____ sei auch nicht mit Q._____ und AE._____ als Mitglied des Aufsichtsrates (Board of Directors) von U._____ Funds tätig gewesen (act. 13 S. 41 Rz. 86 und S. 43 Rz. 93). Dass H._____ auf der Website der S._____ Ltd. als Director aufgeführt werde, zeige einmal mehr, dass dieses Engagement öf- fentlich und auch E._____ bekannt gewesen sei, zumal auf der Website der Be- klagten auf solche Verbindungen ausdrücklich hingewiesen worden sei und diese Kontrollfunktion auf entsprechende Fragen von E._____ von der Beklagten als Argument für die Seriosität angeführt worden sei (act. 13 S. 42 Rz. 89). Auch dass H._____ Aufsichtsrat und Anteileigner des Schwesterfonds T._____ gewe- sen sei, sei gegenüber E._____ nie verschwiegen worden und sei diesem (wie im Fall von L._____) bekannt gewesen (act. 13 S. 42 Rz. 89). Fact Sheets (und auch die Jahresberichte) über L._____ seien auf der Website frei zugänglich. Die Beklagte habe der Klägerin jeweils anlässlich der Erstanlage die Anlagepolitik erläutert, auf die Website hingewiesen und dabei auch darauf hingewiesen, dass H._____ dem Aufsichtsrat angehöre und damit vollen Einblick in die Anlagetätigkeit habe (act. 27 S. 58 Rz. 135). Die von der Klägerin erwähn- ten und alle anderen Fact Sheets seien zu nichts anderem als zur Aufklärung und Information der Investoren verfasst und selbstverständlich auch entsprechend verwendet worden (act. 27 S. 58 Rz. 135). Das persönliche Engagement hinsicht- lich der fraglichen Anlagen habe H._____ nie bestritten, ganz im Gegenteil: Er habe zum Zwecke der Aufklärung und Vertrauensbildung gegenüber der Klägerin

- 140 - (wie auch gegenüber den anderen Kunden) ausdrücklich darauf hingewiesen. Dieses Engagement bestehe übrigens seit 2005 und sei in jedem Jahresbericht ausdrücklich erwähnt (act. 27 S. 59 Rz. 136). Die erwähnten Präsentationen be- treffend Anlagen in Vietnam seien für die Kunden bestimmt gewesen, hätten als Gesprächsgrundlage gedient und seien der Klägerin anschliessend überlassen worden (act. 27 S. 57 Rz. 131). In ihnen seien allfällige Funktionen von H._____ stets ausdrücklich erwähnt worden, wie dies in derartigen Dokumenten üblich sei. Die Beklagte habe keinen Grund gehabt, irgend etwas zu verbergen. Insofern sei die diesbezügliche Information durchaus ungefragt, pro-aktiv, umfassend und richtig gewesen (act. 27 S. 57 Rz. 131).

c) Rechtliches Die Treuepflicht gehört neben der Sorgfaltspflicht zu den grundlegenden Merkmalen des Auftrages (Art. 398 Abs. 2 OR). Aus ihr folgt die Interessenwah- rungspflicht. Der Beauftragte ist zur umfassenden Interessenwahrung verpflichtet. Er hat die Interessen des Auftraggebers seinen eigenen vorzuziehen. Aus der In- teressenwahrungspflicht folgt das Verbot der Benachteiligung des Kunden (ZOBL, in: FORSTMOSER / TERCIER / ZÄCH, Innominatverträge, Festgabe zum 60. Geburts- tag von Walter R. Schluep, 1988, S. 327 f.). Verletzt der Beauftragte diese Pflich- ten, so liegt eine Vertragsverletzung vor, die eine Schadenersatzpflicht auslösen kann (ZOBL, a.a.O., S. 332). Aus der Kasuistik ergeben sich folgende mögliche Interessenskonflikte zwischen Bank und Vermögensverwaltungskunden: Um das Aktivgeschäft günstig finanzie- ren zu können, legt die Bank dem Kunden schwergewichtig eigene Kassenobliga- tionen ins Depot; um den Kommissionsertrag zu erhöhen, werden ohne jede wirt- schaftliche Notwendigkeit übermässig viele Börsentransaktionen durchgeführt; um im Rahmen einer schlecht gelaufenen Emission fest übernommene Titel dennoch platzieren zu können, werden diese zu einem grossen Teil den Vermögensverwal- tungsdepots einverleibt; die Bank legt dem Kunden Aktien bzw. Obligationen ins Depot, welche aufgrund einer besonderen Kurspflege, die den eigenen Effekten- beständen der Bank dient, einen überhöhten Wert aufweisen, der nicht dem effek- tiven Marktwert entspricht; die Bank übernimmt aus einem Depot im Steigen be-

- 141 - griffene Effekten, um diese ihrem Nostrobestand einverleiben zu können; die Bank hat Kenntnis von einem künftigen Kurszerfall eines bestimmten Titels und baut ihren diesbezüglichen Nostrobestand ab, indem sie die entsprechenden Titel ihren Kunden zuweist (ZOBL, a.a.O., S. 328 f.; vgl. auch GUTZWILLER, a.a.O., S. 168). Aus der Interessenswahrungspflicht darf nicht der Schluss gezogen werden, die Bank dürfe an der einzelnen Transaktion keine eigenen Interessen haben. Viel- mehr muss davon ausgegangen werden, dass die Bank als kaufmännisches Un- ternehmen an der Durchführung von Vermögensverwaltungsaufträgen ein erheb- liches wirtschaftliches Interesse hat. Während das Interesse des Kunden je nach Anlegerziel mehr auf Zinsertrag oder Wertzuwachs gerichtet ist, besteht das Hauptinteresse der Bank in der Einnahme von Kommissionen, Courtagen und Depotgebühren. Dazu gesellen sich sekundäre Interessen wie Erhöhung des Platzierungspotentials, Hoffnung auf Anschlussgeschäfte u.a.m. Der ausschlag- gebende Grund für die Durchführung von einzelnen Anlagen darf aber niemals in der Erzielung von Kommissionen und Courtagen allein bestehen, vielmehr muss das Kundeninteresse die entsprechende Disposition gebieten. Geschäfte, die le- diglich darauf abzielen, der Bank einen Vorteil auf Kosten des Kunden zu ver- schaffen, sind somit unzulässig. Wesentlich ist, das der Kunde durch die entspre- chenden Transaktionen nicht benachteiligt wird (ZOBL, a.a.O., S. 332 f.). Verträgt sich die getätigte Anlage mit den Kundeninteressen, indem sie dem vom Kunden festgelegten Anlegerziel entspricht und dieser somit nicht benachteiligt wird, so spielt es keine Rolle, wenn für den Anlageentscheid noch andere Interes- sen der Bank ausschlaggebend waren (ZOBL, a.a.O., S. 333; GUTZWILLER, a.a.O., S. 171). Stellt man somit fest, dass die Interessen der Bank einen auffallend gros- sen Stellenwert aufweisen, hat man in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Kunde dadurch benachteiligt wird. Trifft letzteres zu, so ist der Interessenkonflikt zu Lasten der Bank zu entscheiden. Sind die Interessen des Kunden aber gleich- wohl gewahrt, indem dieser nicht benachteiligt ist, so erweist sich der Interes- senskonflikt als unerheblich. In Fällen, wo eine aus Sicht des Kunden unzulässige Interessenkollision vorliegt, kann gleichzeitig eine Verletzung der auftragsrechtli-

- 142 - chen Sorgfaltspflichten der Bank gegeben sein (ZOBL, a.a.O., S. 335; GUTZWILLER, a.a.O., S. 171). Der Vermögensverwalter hat auf bestehende oder sich im Laufe der Geschäfts- besorgung ergebende Interessenkonflikte hinzuweisen, da diese die Zielerrei- chung potentiell gefährden (BURG, in: ZOBL / GIOVANOLI / WEBER, a.a.O., N 248; SCHALLER, a.a.O., N 157). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist vom Kunden zu beweisen (GUTZWILLER, a.a.O., S. 133 ff.; ZR 105 [2006] Nr. 3 S. 8 ff., S. 13).

d) Würdigung Vorliegend ist unbestritten, dass sich H._____, Verwaltungsrat der Beklag- ten und Betreuer der klägerischen Vermögensverwaltungsmandates, ver- schiedentlich persönlich in Anlagen in Emerging Markets, insbesondere Vietnam, engagiert hat, sei es als Mitglied im Direktorium, Aufsichtsrat oder Beratungsaus- schuss und/oder auch als Anteilseigner. Dies ergibt sich auch aus den Akten (act. 3/25+26; act. 3/49-55). Uneinig sind sich die Parteien hingegen über die Interessenlage. Während die Klägerin der Ansicht ist, die Beklagte bzw. H._____ habe eigene (monetäre) Inte- ressen denjenigen der Klägerin vorangestellt und die Klägerin benachteiligt, meint die Beklagte, es habe Interessenübereinstimmung bestanden, sie habe sowohl eigene monetäre Interessen wahrgenommen als auch diejenigen der Kunden. Sie verweist insbesondere auf N._____ und legt dar, dass es sich dabei um closed- end Produkte gehandelt habe, weshalb Käufe und Verkäufe an der Börse keinen Einfluss auf das Fondsvermögen gehabt hätten. Die Klägerin hält entgegen, der Handel habe jedoch Einfluss auf den Kursverlauf der entsprechenden Aktien und damit unmittelbar Auswirkungen auf die von H._____ privat gehaltenen Positio- nen. Wie nachfolgende Erwägungen zeigen, kann die Frage nach dem Vorliegen effek- tiver Interessenkonflikte letztlich offen gelassen werden. Die Klägerin wurde ihrer Ansicht nach von der Beklagten bzw. H._____ nie über dessen Engagements und Interessensverflechtungen aufgeklärt. Stattdessen ha-

- 143 - be die Beklagte durch irreführende Informationen ihre reellen Beweggründe zu verschleiern versucht und die Klägerin mit werbeähnlichen Unterlagen eingelullt. Die Beklagte wehrt sich gegen diesen Vorwurf. Ihre Kunden seien informiert ge- wesen, dass H._____ in Aufsichts- und Beiräten etc. der von ihm empfohlenen Produkte vertreten sei. Die Klägerin offeriert zum Beweis verschiedene Urkunden, in welchen keine Hin- weise auf Interessenskollisionen, sondern lediglich werbeähnliche Aussagen zu finden seien. Das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 16. Juli 2007 (act. 3/27, Seite 3 untere Hälfte) hält fest: "Unser Favorit ist N._____, hat diese doch einige äusserst interessante Investitionen getätigt und sich insbesondere ei- ne riesige Baulandreserve zugelegt". Ein Hinweis auf eine Interessenskollision ist in dieser Aussage nicht enthalten. Im Reisebericht 2009/2010 vom 10. März 2010 (act. 3/58, Seite 3 und Seite 4) macht die Beklagte verschiedene Aussagen zu Vi- etnam. Informationen bezüglich möglicher Interessenkonflikte fehlen. Insbesonde- re in den von der Klägerin herausgestrichenen Bemerkungen (Seite 3, zweitletzter Absatz: "... was einen Kauftsunami auslösen dürfte"; Seite 3 unten/Seite 4 oben: "Und ich erwarte, dass sich der P._____-Index in den nächsten 2 Jahren verdop- pelt! Geduld bringt also Rosen!"; Seite 4, letzter Absatz: "Der im Jahre 2006 auf- gelegte N._____ (N._____) ... konnte dank guter Beziehungen und seiner Finanz- kraft ... eine fast einmalige Baulandreserve von rund 55 Mio. m2 zu sensationell günstigen Preisen aufbauen."; Seite 4, letzter Absatz: "Deshalb bietet der N._____ m.E. ein sensationell günstiges Chance/Risiko-Verhältnis und sollte in keinem Portfolio fehlen!"). Auch das Schreiben vom 31. Januar 2009 (act. 3/57 Seite 4), wonach die Rahmenbedingungen und Aussichten für Immobilienanlagen "exzellent" seien, die Nachfrage das Angebot "bei weitem" übersteige, es sich um eine "Korrektur von spekulativen Übertreibungen" handle und man ausserdem "äusserst bullish" betreffend die Aktien der N._____ sei, informierte die Klägerin nicht über allfällige Interessenkollisionen der Beklagten. Dasselbe gilt für das Schreiben vom 24. Juni 2010 (act. 3/56). Die Beklagte verweist auf drei Auszüge aus Präsentationen, welche der Klägerin übergeben worden seien. Der Auszug betreffend N._____ und U._____

- 144 - (act. 14/34) weist darauf hin, das H._____ dem Advisory Board angehört. Gemäss dem Präsentationsauszug AF._____ Fund und U._____ (act. 14/35) ist H._____ Mitglied des Board of Directors. Zudem gehört H._____ dem Advisory Council der O._____ an, wie dem entsprechenden Auszug aus der Präsentation (act. 14/36) zu entnehmen ist. Die Klägerin bestreitet, diese Präsentationen erhalten zu haben. Weitere Be- weismittel zum Thema Aufklärung über Interessenskonflikte offeriert sie jedoch nicht, insbesondere keine Zeugenbefragung von E._____. Der klägerischen Bestreitung hält die Beklagte entgegen, die erwähnten Präsen- tationen betreffend die Anlagen in Vietnam seien für die Kunden bestimmt gewe- sen, hätten als Gesprächsgrundlage gedient und seien der Klägerin anschlies- send überlassen worden. Fact Sheets (und auch die Jahresberichte) über L._____ seien auf der Website frei zugänglich. Die Beklagte habe der Klägerin jeweils anlässlich der Erstanlage die Anlagepolitik erläutert, auf die Website hin- gewiesen und dabei auch darauf hingewiesen, dass H._____ dem Aufsichtsrat angehöre und damit vollen Einblick in die Anlagetätigkeit habe. Das persönliche Engagement hinsichtlich der fraglichen Anlagen habe H._____ nie bestritten, ganz im Gegenteil: Er habe zum Zwecke der Aufklärung und Vertrauensbildung gegenüber der Klägerin (wie auch gegenüber den anderen Kunden) ausdrücklich darauf hingewiesen. Dieses Engagement bestehe übrigens seit 2005 und sei in jedem Jahresbericht ausdrücklich erwähnt. Auch im Fall N._____ und O._____ seien die persönlichen Verbindungen offen gelegt worden. Zum Beweis offeriert sie H._____ zur Parteibefragung/Beweisaussage. Auf diese Befragung kann in- des in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass H._____ die bisherigen beklagtischen Behaup- tungen bestätigen wird. Die Klägerin stützt sich somit zum Beweis der fehlenden Aufklärung über die Inte- ressenkonflikte lediglich auf drei wenig aussagekräftige Urkunden. Die Dokumen- te der Beklagten erwecken erhebliche Zweifel an einer fehlenden Aufklärung über die Interessenskonflikte, zumal davon ausgegangen werden kann, dass H._____ bei einer Parteibefragung deren Übergabe ohne Weiteres bestätigt. Bei einer Ge-

- 145 - samtwürdigung der vorliegenden Beweislage gelingt daher der Klägerin der Be- weis der fehlenden Information über die Interessenskonflikte nicht. Es ist dem- nach davon auszugehen, dass die Beklagte sie entsprechend informiert hat. Die Klägerin macht verschiedentlich geltend, die Dokumente der Beklagten ent- hielten irreführende, falsche und werbeähnliche Aussagen. Sie bezeichnet zwar einzelne solche Aussagen konkret, führt aber nicht weiter aus, weshalb diese zum damaligen Zeitpunkt irreführend oder falsch gewesen seien, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden kann.

d) Fazit zu den Interessenkonflikten Die Frage nach Interessenkonflikten kann vorliegend offengelassen werden, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte die Klägerin über die persönlichen Engagements von H._____ informiert hat, mithin die Klägerin über mögliche Inte- ressenkonflikte Bescheid wusste. 3.4.5. Illiquide Anlagen

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, für die Frage der Liquidität/Handelbarkeit komme es auf die Tagesvolumina an. Dies scheine auch die Beklagte nicht zu bestreiten, nehme sie sich doch im Schreiben vom 4. Oktober 2011 sowie in der Aufstellung der benötigten Handelstage zur Liquidation der Position explizit den durchschnitt- lichen Tagesumsatz zum Massstab (act. 19 S. 99 f. Rz. 413). Die erforderliche Marktliquidität fehle bei zahlreichen Anlagen, welche die Beklagte in das Depot der Klägerin integriert habe. Diese Titel verfügten über derart tiefe Tagesvolumi- na, dass eine Veräusserung der jeweiligen Positionen (durch den jetzigen neuen Vermögensverwalter des Depots der Klägerin) nur unter Inkaufnahme hoher Ver- luste möglich sei. Der neue Vermögensverwalter der Klägerin habe für die Liqui- dation der nachstehend aufgeführten Positionen mehrere Tage und Wochen be- nötigt (act. 1 S. 47 f. Rz. 172). Problembeladene Positionen in solche "Small Caps" mit geringer (Tages-) Liquidität seien LBI International, Hydrotec Ges. f. Wassertechnik, S._____ Ltd.,

- 146 - Andina Minerals, Arrowhead Research, Local.com Corp, CombiMatrix Corp, Sy- nergy Pharmaceuticals, Kiwibox.com Inc., Cereplast Inc. (act. 1 S. 48 Rz. 174). Alsdann hätten sich zwischenzeitlich auch noch die Investitionen in Pacific North West und N._____ Ltd. als illiquid erwiesen (act. 19 S. 100 f. Rz. 418). Während somit der Massstab für die Frage, ob Handelbarkeit/Liquidität vorliege oder nicht, zwischen den Parteien nicht bestritten sei, komme es entgegen der Darstellung der Beklagten nicht darauf an, ob die Gesamtposition im Depot der Klägerin kleiner sei (bzw. gewesen sei) als der durchschnittliche Tagesumsatz. Auch sei nicht relevant, ob bei strukturierten Produkten die Emittentin rechtlich gesehen verpflichtet wäre, die ausgegebenen Produkte täglich zurückzukaufen bzw. ob Fondsanteile zur Rücknahme angemeldet werden können (act. 19 S. 100 Rz. 414). Relevant sei vielmehr, ob ein ausreichend liquider Markt mit möglichst geringen Geld-/Brief-Spannen ("Spreads'') bestehe. Denn wenn dies nicht der Fall sei, müsse der Anleger bei einem Verkauf mit erheblichen Verlusten rechnen. Als branchenweit anerkannt gelte, dass ein Titel bzw. der Markt für einen solchen Ti- tel dann als liquide gelte, wenn ein durchschnittlicher Tagesumsatz von 1'000'000 Stk./Titel erreicht werde (act. 19 S. 100 Rz. 415). Selbst wenn man also die be- klagtische Darstellung zum Massstab nähme, wäre solches (Liquidität) lediglich bei Kiwibox.com der Fall gewesen, und auch nur in der Spanne "12 Monate" (act. 19 S. 100 Rz. 416). Eine Aufstellung, welche der jetzige Vermögensverwalter der Klägerin erstellt habe, weise durchschnittliche Tagesvolumina ("Av. Volume'') auf den aufgelisteten Spezialwerten von marginalen 3'807 Stk. (CombiMatrix) bis immer noch viel zu geringen 756'641 Stk. (Kiwibox.com) aus (act. 19 S. 100 Rz. 417). Ausserdem sei der guten Ordnung halber festzuhalten, dass die Klägerin (bzw. E._____) seitens der Beklagten während der Mandatsdauer nie über die fehlende Liquidität der vorstehend erwähnten Titel aufgeklärt worden sei (act. 19 S. 101 Rz. 419). Mit den Investitionen in die vorstehend aufgelisteten illiquiden Titel habe die Be- klagte die sich aus der Sorgfaltspflicht ergebende Pflicht zur Investition in leicht handelbare Anlagen und Finanzinstrumente verletzt sowie über diesen Umstand

- 147 - die Klägerin nicht aufgeklärt (act. 1 S. 48 Rz. 175; act. 19 S. 101 Rz. 420). Hier- durch habe die Beklagte einen zusätzlichen Schaden zulasten der Klägerin verur- sacht, welchen Letztere zu einer entsprechenden (zusätzlichen) Ersatzforderung (= Rechtsbegehren Ziff. 5) berechtige (act. 1 S. 48 Rz. 173; act. 19 S. 101 Rz. 420).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte bringt vor, in einem Schreiben vom 4. Oktober 2011 des Rechtsvertreters der Klägerin habe die Beklagte bereits ausgeführt: "Zunächst ist festzuhalten, dass bei einer auf langfristige (5 Jahre) Kapitalgewinne ausgerichte- ten Anlagepolitik eine tägliche Liquidierbarkeit des ganzen Portfolios nicht anzu- streben ist. Wie beiliegende Aufstellung zeigt, waren jedoch zehn der dreizehn von Ihnen als "illiquid" bezeichneten Positionen kleiner als ein durchschnittlicher Tagesumsatz der letzten zwölf Monate und neun davon auch kleiner als der durchschnittliche Tagesumsatz vom 1. bis 16. September 2011. Bei zwei weiteren von Ihnen als "illiquid" bezeichneten Positionen handelt es sich um kapitalgaran- tierte Produkte, welche vom Emittenten bei "orderly market conditions" börsentäg- lich zurückgekauft werden müssen. Die letzten beiden Positionen (Discover Funds) sind offene Fonds, welche dem Fonds zum Rückkauf zum NAV angemel- det werden können." Die Aufstellung in der Anlage sei selbstredend (act. 13 S. 45 f. Rz. 100). Der Vorwurf der Illiquidität der getätigten Anlagen erweise sich somit als klar widerlegt (act. 27 S. 64 Rz. 153). Die Klägerin behaupte, Liquidität sei nur bei einem durchschnittlichen Tagesum- satz von einer Million Titel vorhanden. Eine solche Faustregel sei unsinnig, seien doch 1 Mio. Aktien von einem Penny-Stock mit einem Kurs von z.B. 2 Cents ge- rade einmal USD 20'000, 1 Mio. Aktien z.B. von Apple hingegen ca. USD 675'000'000. Liquidität sei immer relativ. Wenn jemand 10 Mio. Aktien eines Unternehmens mit einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 1 Mio. Aktien be- sitze, habe er eine illiquide Position. Besitze er hingegen 10'000 Aktien einer Ge- sellschaft mit einem durchschnittlichen Tagesumsatz von "nur" 100'000 Aktien, so dürfte er kein Problem haben, diese Position innert einem Tag zu liquidieren. Die von der Beklagten erstellte Übersicht über die benötigten Handelstage zur Liqui-

- 148 - dation des Depots bezogen auf den durchschnittlichen Umsatz in den 12 Monaten sowie 12 Wochen vor Erstellung im September 2011 gebe ein zuverlässiges Bild über die Liquidierbarkeit des Depots. Die Liste Investments (Kurse und Anzahl der Investments gemäss Vermögensverzeichnis per 31.08.2011 der G._____ AG) sei nicht nachvollziehbar und damit auch nicht kommentierbar, fehle doch die Anga- be, auf welchen Zeitraum sich der dort angegebene durchschnittliche Umsatz ("Av. Volume") beziehe (act. 27 S. 65 Rz. 154). Selbst wenn man den ausserbörslichen Blockhandel nicht berücksichtige, habe die Position N._____ im Depot nur ca. 1/3 eines durchschnittlichen Tagesumsat- zes über die letzten 12 Monate betragen, habe also innert eines Tages problem- los liquidiert werden können. Bei Pacific North West sei der durchschnittliche Ta- gesumsatz ebenfalls grösser als die Position im Depot L gewesen, wie der ange- fügte Bloomberg-Ausdruck zeige. Falls die Liquidation dieser Position – wie die Klägerin behaupte – fünfzig Tage in Anspruch genommen habe, dann habe dies nichts mit der Liquidität, sondern mit dem ungeschickten Setzen der Verkaufslimi- ten zu tun (act. 27 S. 65 Rz. 154). Da keine Illiquidität bestanden habe, habe die Beklagte auch nicht darüber spezi- ell aufklären müssen (act. 27 S. 66 Rz. 154).

c) Rechtliches Nach Ziffer 10 der Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge, welche als "aufsichtsrechtlicher Mindeststandard" als Standesregeln zum objektiven, allge- mein verbindlichen Recht gehören (vgl. GUTZWILLER, a.a.O., S. 145 f.), beschränkt sich die Vermögensanlage auf leicht handelbare Anlageinstrumente. Kriterium für "leichte Handelbarkeit" ist die Kotierung an einer Börse oder das Bestehen eines repräsentativen Marktes, es sei denn, es handle sich um in Anlegerkreisen aner- kannte, stark verbreitete, jedoch beschränkt marktfähige Produkte, Over-the- Counter-Produkte von anerkannter Bonität mit marktkonformen Kursen oder In- strumente der Kollektivanlage mit angemessener Kündbarkeit. Das Erfordernis der "leichten Handelbarkeit" bezieht sich auf sämtliche Anlagen in Wertpapieren (GUTZWILLER, a.a.O., S. 147). Die erforderliche Marktliquidität fehlt etwa dann,

- 149 - wenn einzelne Titel im Depot des Anlegers über derart tiefe Tagesvolumina ver- fügen, dass eine Veräusserung der jeweiligen Positionen wegen des dadurch verursachten Angebotsüberhangs nur unter Inkaufnahme von (hohen) Verlusten möglich ist (SCHALLER, a.a.O., N 442). Die Pflicht zur Investition in entsprechend fungible Anlagen und Finanzinstrumen- te ist Teilgehalt der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR. Investitionen in Titel, bei denen ein nicht ausreichender (liquider) Handel stattfindet, sodass ein Verkauf (der gesamten Position) nicht oder nur zu schlechten Kursen möglich ist, verletzen die Sorgfaltspflicht und führen damit bei Kursverlusten zu einer Haftung (SCHALLER, a.a.O., N 441). Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht ist vom Kunden zu beweisen (GUTZWILLER, a.a.O., S. 133 ff.; ZR 105 [2006] Nr. 3 S. 8 ff., S. 13).

d) Würdigung Die Parteien sind sich offenbar einig, dass die Beurteilung der leichten Han- delbarkeit von den Tagesvolumina abhängt, gehen doch beide in ihren Ausfüh- rungen davon aus. Fraglich ist indes, ob nach der Klägerin als branchenweit an- erkannt gilt, dass ein Titel bzw. der Markt für einen solchen Titel dann als liquide gilt, wenn ein durchschnittlicher Tagesumsatz von 1'000'000 Stk./Titel erreicht werde. Die Beklagte bestreitet dies. Die Klägerin offeriert ein Gutachten zur Fra- ge, ab welchem durchschnittlichen Tagesumsatz ein Titel bzw. der Markt für einen solchen Titel als liquide zu betrachten ist. Prof. Dr. D._____ äusserte sich in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 (act. 64) zu dieser Frage wie folgt: Der Tagesumsatz könne durchaus ein Indikator zur Bestimmung der Liquidität sein, wobei weitere Faktoren relevant seien. Eine der wichtigsten Fragen sei, ob ein effizienter Markt mit Nachfrager und Anbieter bestehe. Dies sei z.B. bei einem Fund oder Hedge Fund oft der Fall. Eine weitere Frage sei, ob eine Anlage offizi- ell täglich gehandelt oder z.B. nur monatliche oder gar halbjährliche Kaufs- und Verkaufsmöglichkeiten bestünden. Es stelle sich die weitere Frage, ob die Anlage

- 150 - an einer Börse gehandelt oder ausserbörslich gehandelt werde. Zur Bestimmung, ob ein Titel liquide sei oder nicht, reiche eine alleinige Betrachtung der gehandel- ten Stückzahlen nicht. Der durchschnittliche Tagesumsatz sei relativ zu der An- zahl im Depot gehaltenen Stückzahlen zu betrachten. Würden sich Schwierigkei- ten ergeben, die Anlagen im Depot innert einer angemessenen Frist zu veräus- sern, sei der Titel als nicht liquide zu betrachten. Die Schlussfolgerungen des Gutachters, wonach eine alleinige Betrachtung der gehandelten Stückzahlen zur Bestimmung der Liquidität nicht ausreiche, erscheint plausibel. Der Klägerin kann somit nicht beigepflichtet werden, wenn sie behaup- tet, ein Titel sei nur dann als liquide zu erachten, wenn ein durchschnittlicher Ta- gesumsatz von 1 Mio. Stück pro Titel erreicht werde. Der Tagesumsatz ist viel- mehr, wie der Gutachter nachvollziehbar ausführt, relativ zur Anzahl im Depot ge- haltenen Stückzahlen zu betrachten. Für die Beurteilung der Liquidität sind so- dann weitere Faktoren relevant. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann für die Titel Local.com Corp und Cereplast Inc. nicht von fehlender leichter Handelbarkeit ausgegangen werden, sind diese Positionen doch auch nach der klägerischen Liste (act. 3/63) kleiner als das "Av. Volume" und wurden sie offenbar nicht mit Verlust verkauft, zumal sie nicht in der entsprechenden Aufstellung der Klägerin (act. 20/15) figurieren. Die Klägerin gibt weiter für die Titel LBI International, Andina Minerals und Syner- gy Pharmaceuticals selbst an, dass diese Positionen kleiner waren als das "Av. Volume" (act. 3/63), was gegen eine fehlende leichte Handelbarkeit spricht. Die Verluste beim Verkauf (vgl. act. 20/15) sind demnach auf andere Ursachen zu- rückzuführen. Im Gegensatz zur Darstellung der Beklagten (act. 14/39) ist die Position Ar- rowhead Research nach der klägerischen Aufstellung grösser als das "Av. Volu- me" (act. 3/63). Die beweispflichtige Klägerin erklärt diesen Widerspruch nicht, weshalb ihre Behauptung der fehlenden leichten Handelbarkeit nicht bewiesen ist.

- 151 - Die Position N._____ Ltd. umfasst nach der Aufstellung der Klägerin (act. 20/15) 750'000 Stück, nach dem Vermögensverzeichnis per 31. August 2011 (act. 3/41), welches auch Grundlage für die klägerische Aufstellung sein soll (vgl. Vermerk Kurse und Anzahl der Investments gemäss Vermögensverzeichnis per 31. August 20011 der G._____ AG) lediglich 200'000. Auch die Beklagte geht von 200'000 aus (act. 14/39). Die Klägerin erklärt diese Differenz nicht. Da sich beide Parteien im vorliegenden Prozess mehrfach auf das Vermögensverzeichnis (act. 3/41) stützen, ist von dessen Zahlen auszugehen. Entgegen der Klägerin ist somit die Position von 200'000 kleiner als das Volumen von 553'523 gemäss Systemaus- zug (act. 28/29). Entsprechend kann hier nicht von fehlender leichter Handelbar- keit ausgegangen werden. Die Positionen Hydrotec Ges. f. Wassertechnik, S._____ Ltd., CombiMatrix Corp und Kiwibox.com Inc. sind sowohl nach der Darstellung der Klägerin (act. 3/63) als auch nach derjenigen der Beklagten grösser als das gehandelte Volumen (act. 14/38+39), weshalb ohne Weiteres von fehlender leichten Handelbarkeit ausgegangen werden kann. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist weiter die Position Pacific North West von 272'000 Titeln (act. 20/15; act. 3/41) grösser als das Volumen von 204'533 (act. 28/29), weshalb von fehlender leichter Han- delbarkeit auszugehen ist. Bei diesen Titeln hält auch Prof. Dr. D._____ in seinem Gutachten fest, dass der Depotwert über dem durchschnittlichen Tagesumsatz liege, was darauf hin deute, dass die entsprechenden Anlagen nicht bzw. nur schwierig innerhalb einer akzeptablen Frist und zu akzeptablem Preisen veräus- sert werden könnten (act. 64 S. 9). Die Klägerin macht weiter geltend, sie bzw. E._____ seien nie über die fehlende leichte Handelbarkeit der erwähnten Titel aufgeklärt worden. Die Beklagte vertritt die Ansicht, da keine Illiquidität bestanden habe, habe sie nicht aufklären müssen. Sie bestreitet damit nicht, dass sie die Klägerin bzw. E._____ nicht über die Prob- lematik der fehlenden leichten Handelbarkeit aufgeklärt hat, obwohl sich selbst aus ihrer Darstellung ergibt, dass die Positionen einiger Titel im Depot der Kläge- rin höher waren als der Durchschnittsumsatz. Es ist somit davon auszugehen,

- 152 - dass die Klägerin bzw. E._____ nie über die fehlende leichte Handelbarkeit eini- ger Titel in ihrem Depot aufgeklärt wurde.

d) Fazit zu den illiquiden Anlagen Nach dem Gesagten hat die Beklagte das Depot der Klägerin teilweise in nicht leicht handelbare Titel angelegt und damit ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Zu- dem hat die Beklagte die Klägerin bzw. E._____ nicht über die fehlende leichte Handelbarkeit einiger Titel in ihrem Depot aufgeklärt. 3.4.6. Fazit zu den gerügten Sorgfaltspflichtverletzungen Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktienquote des klägerischen Depots angesichts der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie spätestens ab Dezember 2007 deutlich zu hoch war. Weiter ging die Beklagte ein Klumpenri- siko bezüglich Vietnam ein und verletzte die im Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) abgemachte Bandbreite für Emerging Markets. Zudem be- stand bezüglich verschiedener Einzeltitel im Depot der Klägerin ein Klumpenrisi- ko. Sodann wurde die Bandbreite für Spezialwerte überschritten. Auch diesbezüg- lich informierte die Beklagte die Klägerin nicht genügend, sodass nicht von einer Genehmigung ausgegangen werden kann. Weiter ergab sich, dass die Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte überschritten wurde. Sodann ergab sich ein Klumpen- risiko betreffend Währungen. Schliesslich tätigte die Beklagte teilweise illiquide Anlagen. Damit hat die Beklagte die aus dem Vermögensverwaltungsvertrag fliessenden Sorgfaltspflichten verletzt. Eine Weisung der Klägerin, vermehrt in kapitalgeschützte Produkte zu investie- ren, konnte hingegen nicht nachgewiesen werden. 3.5. Aufklärung und Genehmigung 3.5.1. Allgemeines Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass die Klägerin über die Anlagepoli- tik der Beklagten zu jedem Zeitpunkt orientiert war und die von ihr getroffenen Dispositionen genehmigt hat (act. 13 S. 61 Rz. 138).

- 153 - Die Klägerin macht geltend, E._____ habe nie und in keiner Weise die durch die Beklagte tatsächlich verfolgte pflicht- und weisungswidrige Anlagestrategie genehmigt (act. 1 S. 51 Rz. 183). Mit der Genehmigung billigt der Auftraggeber ein Verhalten des Beauftrag- ten nachträglich, das nicht vertragsgemäss war oder Sorgfaltspflichten verletzte (GUTZWILLER, a.a.O., S. 230). Die rechtswirksame Genehmigung setzt genaue Kenntnis des zu genehmigenden Sachverhalts voraus, es muss sich somit um ei- ne informierte Genehmigung handeln. Der Kunde muss wissen, dass und inwie- fern vom Vertrag abgewichen bzw. eine Sorgfaltsregel, insbesondere die allge- mein anerkannten Verhaltensregeln, verletzt wurden. Dies setzt voraus, dass die Bank ihrer Informationspflicht genügt hat. Das Mass der Information wiederum ist von der Sach- und Fachkunde des Anlegers und der Art des in Frage stehenden Anlagegeschäfts abhängig (GUTZWILLER, a.a.O., S. 232; SCHALLER, a.a.O., N 450; BGE 124 III 155, E.3.a, S. 162; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom

27. Juni 2011, E.3.1). Der Beklagte trägt für die zu seiner Entlastung vorgebrachte Behauptung der Information die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004; GUTZWILLER, a.a.O., S. 235; SCHALLER, a.a.O., N 450). Demnach ist im Folgenden vorab zu prüfen, ob der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, welcher unbestritten die einzige Ansprechperson der Be- klagten bzw. des mandatsführenden Verwaltungsrats H._____ war (act. 1 S. 51 Rz. 186; act. 13 S. 48 Rz. 102), Laie oder erfahrener Anleger war. Anschliessend ist zu prüfen, ob die Klägerin bzw. E._____ genügend aufgeklärt wurde und die Anlagen der Beklagten genehmigt hat. 3.5.2. Sach- und Fachkunde

a) Vorbingen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, sei ausgebildeter Rechenmaschinen-Mechaniker. Nach Abschluss der Hotelfach- schule sei E._____ Verkaufsleiter Schweiz der AG._____ Hotelgruppe geworden und dort für die Akquisition von Kunden zuständig gewesen. Nach einem Wechsel

- 154 - des Arbeitgebers sei er bei der AH._____ AG für Immobilienverkäufe zuständig gewesen, bevor er sich als Immobilienvermittler selbstständig gemacht habe. Seit Januar 1998 befinde sich E._____ in Frührente (act. 1 S. 63 Rz. 234). Seit seiner vorzeitigen Pensionierung sei E._____ auf Reisen. Momentan halte er sich häufig in Thailand auf. In die Schweiz komme er hin und wieder, um seine Eltern sowie Bekannte zu treffen. Ergebe sich bei diesen Kontakten ein Immobiliengeschäft, so versuche er, dieses wahrzunehmen. Insoweit sei er auch heute noch seiner frühe- ren Tätigkeit als selbstständiger Immobilienvermittler verbunden. Mit Börsen- und Anlagegeschäften beschäftige er sich indessen nicht und habe sich nie beschäf- tigt. Sein Vermögen lasse er nach wie vor von dritter Seite, d.h. von externen Vermögensverwaltern betreuen (act. 19 S. 119 Rz. 503). Damals habe es sich bei der Hotelfachschule noch um eine Fachschule für Gast- ronomie (zur Erlangung des Wirtepatents) mit den Bereichen Küche, Service und Buchhaltung gehandelt. Eine Management-Ausbildung habe dies jedoch nicht be- inhaltet; die Schule habe seither ihr Leitbild stark geändert und biete heute (im Gegensatz zu damals/früher) auch eine Management-Ausbildung an. Eine kauf- männische Ausbildung habe E._____ somit nie erhalten. Vielmehr habe er sich die für die Immobilien- und WIR-Geld-Vermittlung erforderlichen Kenntnisse teil- weise autodidaktisch, teilweise (und grösstenteils) durch seine praktische Tätig- keit als Immobilienvermittler angeeignet (act. 19 S. 121 f. Rz. 514). Es sei klarzu- stellen, dass E._____ Liegenschaften nicht eigentlich gehandelt, sondern viel- mehr vermittelt habe. Diejenigen Liegenschaften, welche er selbst besessen ha- be, habe er vor seiner Abmeldung per Ende 1997 verkauft (act. 19 S. 118 Rz. 499). E._____ sei kein "im Bereich der Vermögensanlage erfahrener Kauf- mann" (so aber die Beklagte). Vielmehr verfüge er angesichts seiner Ausbildung und seines Werdegangs lediglich (aber immerhin) über ausgewiesene Sach- und Fachkunde im Bereich Rechenmaschinen-Mechanik und Immobilienvermittlung (act. 19 S. 118 Rz. 498). Es treffe zu, dass E._____ WIR-Geld vermittelt habe (act. 19 S. 119 Rz. 504). Er habe denjenigen Teilnehmern, welche zu viel WIR hatten, solches abgekauft, und zwar mit einem Einschlag (teilweise bis zu 50%) und das WIR-Geld mit einem

- 155 - Gewinn weiter verkauft an solche, die WIR-Geld benötigten (act. 19 S. 119 f. Rz. 505). Es werde bestritten, dass E._____ sich hierdurch die erforderliche Sach- und Fachkunde zur Erkennung der unzutreffenden Risikoauffassung und -aufklärung der Beklagten sowie der depotinhärenten Risiken, welche die Beklag- te im Zeitraum 30. Juni 2007 bis 31. August 2011 gebildet habe, angeeignet hätte. Denn die Vermittlung von WIR-Geld habe mit den vorliegend relevanten, äusserst komplexen ökonomischen Fragestellungen nichts zu tun (act. 19 S. 119 Rz. 504 und S. 120 Rz. 507). Die auf die Vermittlung von WIR-Geld beschränkte Tätigkeit von E._____ habe komplett ausserhalb des hier relevanten Marktes von Börsen- anlagen und Finanzinstrumenten stattgefunden. Insbesondere habe WIR-Geld nichts zu tun mit den vorliegend zur Diskussion stehenden, komplexen Anlagen und Finanzinstrumenten, welche die Beklagte in das Depot der Klägerin integriert habe, sowie mit den damit eingegangen (Klumpen-)Risiken, Korrelationen, Diver- sifikationsüberlegungen etc. Vielmehr habe es sich bei der WIR-Vermittlung um ein gänzlich simples Geschäft gehandelt, bei welchem eine Ware etwas günstiger eingekauft und mit einem Gewinn weiterverkauft werde, sei es nun Getreide, Kaf- fee, Boote oder eben WIR-Geld (act. 19 S. 120 Rz. 506 und S. 122 Rz. 515). Die vorliegende Beschreibung der WIR-Geld-Vermittlung zeige vielmehr (und zusätz- lich noch) etwas ganz anderes auf: E._____ habe durch den beschriebenen An- kauf von WIR-Geld mit Einschlag und den Weiterverkauf mit Gewinn seinerzeit eine Marktlücke entdeckt, die es ihm erlaubt habe, weitgehend risikolose Gewinne zu erwirtschaften. Die auf Börsen und Finanzmärkte bezogene Erfahrung, dass Gewinne nur unter Eingebung ebensolcher Risiken erzielt werden können, sei E._____ somit gerade verwehrt geblieben. Dieser Umstand untermauere die Tat- sache, dass E._____ die für das (sichere) Erkennen der verschiedenen Pflicht- und Weisungsverletzungen der Beklagten erforderlichen Fach- und Sachkunde in Börsenanlagen und Finanzinstrumenten nicht besessen habe (act. 19 S. 120 f. Rz. 508 f.). Zutreffend sei hingegen, dass E._____ durch seine Tätigkeit als Vermittler von Immobilien und WIR-Geld ein gewisses Vermögen habe erwirtschaften können. Nicht statthaft sei jedoch, von der erfolgreichen Erwirtschaftung eines Vermögens auf Fachkunde im Bereich Börsen und Märkte zu schliessen (act. 19 S. 118 f.

- 156 - Rz. 500). Der vorliegende Fall ähnle stark demjenigen im Entscheid des Handels- gerichts des Kantons Zürich, wo es ebenfalls um einen Anleger gegangen sei (dort sogar mit kaufmännischer Ausbildung), der sich zwar (genau wie hier) als "interessierter Laie in Anlagefragen" entpuppt habe, jedoch "keine fachspezifische Ausbildung oder Tätigkeit, etwa Ökonomiestudium oder Tätigkeit in einem Finanz- institut" aufgewiesen habe. Die dort vom Handelsgericht gezogene Schlussfolge- rung erscheine daher auch hier angebracht: "Er kann deshalb auch nicht als er- fahrener Anleger bezeichnet werden" (act. 1 S. 63 f. Rz. 235). E._____ habe gegenüber der Beklagten mehrfach schriftlich klargestellt, dass er selbst nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse in Börsenanlagen und Märk- ten verfüge (act. 1 S. 62 Rz. 228). E._____ habe ausserdem auch in den persön- lichen Besprechungen, welche immer nach demselben Muster abgelaufen seien, nämlich eine mündliche "Eindeckung" des wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin durch unzählige Details über Märkte, Produkte, Investitionsmöglichkeiten etc. sei- tens der Beklagten (H._____), auch mündlich stets aufs Neue betont, dass er da- von nichts verstehe und dass H._____ wissen müsse, was richtig sei, da er der Fachmann sei (act. 1 S. 62 Rz. 229).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte führt aus, die Tätigkeit als Verkaufsleiter Schweiz der AG._____ Hotelgruppe zeige, dass E._____ an der Hotelfachschule eine Ma- nagementausbildung genossen habe. Seine anschliessende Beschäftigung im Immobiliensektor und seine langjährige Tätigkeit als selbstständiger Immobilien- vermittler zeigten, dass er über solide kaufmännische Kenntnisse verfügen müs- se. Und dass er sich mit 43 Jahren mit einem stattlichen Vermögen in "Pension" habe begeben können, beweise, dass er auch überdurchschnittlich erfolgreich gewesen sei (act. 13 S. 58 f. Rz. 133). Fest stehe jedenfalls, dass E._____ mit dem Handel, der Vermittlung und Finan- zierungen von Liegenschaften, sowie dem An- und Verkauf von WIR-Geld ein Vermögen gemacht habe. Er habe somit ganz allgemein im Finanzbereich solide Kenntnisse besessen. Zugestanden habe die Klägerin auch, dass E._____ ein in-

- 157 - teressierter Anleger gewesen sei, der auch einschlägige Berichte in der Finanz- presse zur Kenntnis genommen habe. Sein lebhaftes Interesse in Fragen der Vermögensanlage zeige sich auch in der umfangreichen Korrespondenz zwi- schen den Parteien. Kaufmännische Erfahrung im Finanzbereich gepaart mit re- gem Interesse in Anlagefragen hätten somit E._____ in die Lage gesetzt, die von der Beklagten verfolgte Anlagepolitik auch in ihren Risiken zu verstehen und kri- tisch zu hinterfragen und aus den umfassenden Informationen über die allgemei- ne Wirtschaftslage und die Entwicklung seines Depots das für ihn Wesentliche zu verstehen. Natürlich habe E._____ nicht die Kenntnisse eines professionellen Vermögensverwalters besessen, weshalb er sich ja auch an die Beklagte ge- wandt habe. Aber er habe, was Kenntnisse und Interesse betreffe, alle Voraus- setzungen besessen, den vereinbarten Vertragstext (inklusive Anhang) zu verste- hen, die Besonderheiten der Vereinbarung in Abweichung konventioneller Anla- gestrategien zur Kenntnis zu nehmen, Chancen und Risiken, vor allem auch im Hinblick auf die Konzentrationen auf bestimmte Anlageklassen richtig abzuschät- zen und über all dies mit der Beklagten sachgerecht zu diskutieren (act. 13 S. 57 f. Rz. 130; act. 27 S. 77 f. Rz. 183). Im Übrigen erfordern Geschäfte innerhalb des WIR-Systems, die sich nicht auf die Beschaffung von Finanzierungen für den eigenen Betrieb beschränken, grosses finanzielles Geschick, wenn man damit ein Vermögen verdienen wolle (act. 27 S. 78 f. Rz. 186). Inwieweit E._____ seine Ausbildung im AI._____ für seine spä- tere Karriere im Finanzbereich genützt habe, könne nicht beurteilt werden. Im- merhin gebe es bekanntlich Menschen, die mit relativ bescheidenem Schulsack dank Fleiss, Ausdauer, Intelligenz und Wissbegierde erheblichen wirtschaftlichen Erfolg hätten. So auch E._____. Wer im Finanzbereich ein Vermögen erworben habe, interessiere sich in aller Regel auch intensiv für dessen Anlage. Dieses re- ge Interesse habe die Klägerin denn auch nie bestritten (act. 27 S. 80 Rz. 189). Dass der Kunde einer Bank oder eines Vermögensverwalters, um als erfahrener Anleger zu gelten, eine fachspezifische Ausbildung oder Tätigkeit, etwa Ökono- miestudium oder Tätigkeit bei einem Finanzinstitut aufweisen müsse, sei so all- gemein wohl doch etwas hoch gegriffen. Es gebe zahlreiche Personen, die sich aufgrund ihrer intensiven Beschäftigung mit der Materie hervorragend, bspw. in

- 158 - der Literatur auskennen würden, ohne an der Universität studiert oder bei einem Verlag oder einer Buchhandlung gearbeitet zu haben. Letztlich komme es darauf an, wie intensiv die betreffende Person sich mit der Materie auseinander gesetzt habe und ob er seinem beruflichen Werdegang und seinen intellektuellen Fähig- keiten nach hierzu fähig sei und verstehe, um was es gehe. Diese Voraussetzun- gen seien bei E._____ erfüllt gewesen (act. 13 S. 59 Rz. 134). Der von der Kläge- rin zitierte Auszug aus dem bezeichneten Handelsgerichtsentscheid sei nicht ein- schlägig: hier habe es sich offenbar um einen jungen Mann gehandelt, der durch eine Innovation im Informationsbereich in kurzer Zeit ein Millionenvermögen ge- macht habe. Hierzu brauche man gewiss kein Finanzspezialist zu sein. E._____ habe sein Vermögen im Finanzbereich und auch nicht in kurzer Zeit gemacht, sondern habe sich über einen längeren Zeitraum hinweg, nämlich mindestens während der Vertragsdauer von 18 Jahren und sicher schon zuvor, lebhaft für Fragen der Vermögensanlage interessiert (act. 27 S. 78 Rz. 184).

c) Rechtliches Unter dem Begriff Aufklärungspflicht wird gemeinhin die Pflicht verstanden, den anderen unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informie- ren. Der Kunde ist hinsichtlich der Risiken der beabsichtigten Investitionen aufzu- klären (TRAUTMANN / VON DER CRONE, a.a.O., S. 153; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011, E.3.1). Der Massstab der Aufklärungspflichten richtet sich einerseits nach dem Erfahrungsstand des Kunden, wobei sich die Bank durch Befragung einlässlich über den Wissensstand des Kunden zu infor- mieren hat (ROTH, a.a.O., S. 34; GUTZWILLER, a.a.O., S. 103; SCHALLER, a.a.O., N 126). Andererseits wird die Aufklärungspflicht durch die Art des in Frage ste- henden Anlagegeschäfts bestimmt (BGE 124 III 155, E.3.a, S. 162; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011, E.3.1; TRAUTMANN / VON DER CRONE, a.a.O., S. 153 f.). Die Aufklärungspflicht ist demnach bei sach- bzw. fachkundigen Anlegern einge- schränkt. Für einen Privatanleger bedarf es hierzu einer über den allgemeinen Wissensstand hinausgehenden Sach- oder Fachkunde mit spezifischem Bezug auf Börsen, Märkte, Anlagen und Finanzinstrumente. Anlegerspezifische Sach-

- 159 - und Fachkunde indizieren können die Ausbildung (Banklehre, Hoch- oder Fach- hochschulabschluss mit wirtschaftsrechtlichem Bezug), der Beruf (Bankmitarbei- ter, Mitarbeiter bei unabhängigem Vermögensverwalter, Unternehmer/Kaufmann mit Sachwissen und Erfahrung mit Bezug auf Börsen und (Finanz-)Märkte), Ne- bentätigkeiten (privater Börsenhandel), Affinität (Personen mit Affinität zu Börsen und Märkten und/oder bestimmten Anlagen und Produkten) oder die Korrespon- denz (Verwendung von Fachbegriffen) (SCHALLER, a.a.O., N 131 und 133 f.). Das Bundesgericht bejahte die Sachkunde einer Anlegerin, die studierte Volks- und Betriebswirtin war und eines Anlegers, der das Amt eines Aufsichtsrats einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Lichtenstein ausgeübt hatte (Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011, E.3.2). Ebenfalls wurde die Sachkunde bejaht bei einem Anleger, der zwar kein Finanz-Spezialist war, aber ein beträchtliches Vermögen mit Finanzgeschäften erwirtschaftet hatte (Urteil des Bundesgerichts 4A_90/2011 vom 22. Juni 2011, E.2.3). Auch ein Anleger der in- ternational tätiger Unternehmer und Inhaber mehrerer Unternehmen war, die Schiffe und Transportkapazitäten vermitteln, kann als sachkundiger Anleger be- trachtet werden (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG090121 vom

19. Mai 2011, Erw. III.6.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2011 vom 2. April 2012, E.5.1.2). Ist die Anlegerin durch einen Betriebswirt mit Universitätsab- schluss vertreten, der während 17 Jahren eine Unternehmensberatung geführt und dabei namhafte Unternehmen – u.a. auch bezüglich des Anlagegeschäftes – beraten hat, kann ebenfalls Sachkunde angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 4C.151/2011 vom 23. Oktober 2001, E.3.b). Auch ein börsenerfahrener Kaufmann verfügt über Sachkunde (Urteil des Bundesgerichts 4C.250/1989 vom 1. Juni 1990, publ. in: SZW 1991, S. 274 f.). Dahingegen lässt sich aus der blossen Tatsache, dass die Anlegerinnen weitere Vermögensverwaltungsverträge (mit der Portefeuille-Struktur "ausgewogen") ab- geschlossen hatten, nicht schliessen, sie seien erfahren in Anlagefragen (ZR 105 [2006] Nr. 4 S. 17 ff., S. 21). Und nur weil sich ein Anleger als Informatiker ein Mil- lionenvermögen erwirtschaftet hat, ist er noch lange kein Finanzspezialist, son- dern ist von einem geschäftsunerfahrenen Kunden auszugehen (Urteil des Han-

- 160 - delsgerichts des Kantons Zürich HG990214 vom 22. November 2001, Erw.IV.B.3.1.3.a.bb). Auch ein Anleger mit kaufmännischer Ausbildung, Ge- schäftsführer in der Büromaschinenbranche, mit eigenem Annoncenbüro, Privati- er, interessierter Laie in Anlagefragen, aber ohne fachspezifische Ausbildung oder Tätigkeit, wie Ökonomiestudium oder Tätigkeit in einem Finanzinstitut, kann nicht als erfahrener Anleger bezeichnet werden (ZR 91/92 [1992/1993] Nr. 84 S. 300 ff., S. 302 f.).

d) Würdigung Der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, verfügt über keine kaufmännische Ausbildung, aber allenfalls solide kaufmännische Kenntnisse. Er erwarb sich sein "gewisses" Vermögen durch die Vermittlung von Immobilien und WIR-Geld. Vor dem Hintergrund der dargestellten Kasuistik, kann selbst bei einer kaufmännischen Ausbildung nicht auf Sachkunde geschlossen werden. Auch die Erwirtschaftung eines Vermögens lässt nicht ohne Weiteres darauf schliessen. Sodann kann aus der Vermittlung von WIR-Geld nicht auf solide Kenntnisse all- gemein im Finanzbereich und noch weniger im Bereich Börsen und Märkte ge- schlossen werden. Das WIR-Verrechnungssystem beinhaltet bargeldlosen Zah- lungsverkehr unter den WIR-Teilnehmern. Es ist ein eigenes System ohne Zu- gang zu konventionellen Börsen und Märkten. Wer sich mit WIR-Geld auskennt, muss sich somit noch lange nicht mit Börsenhandel und Anlagefragen auseinan- dersetzen. E._____ war aber unbestritten ein interessierter Laie in Anlagefragen. Blosses Interesse setzt aber noch keine fundierten Kenntnisse voraus. 3.5.3. Information Die Klägerin nimmt den möglichen Einwand der Beklagten der informierten Genehmigung vorweg und wirft ihr vor, sie habe die Klägerin bzw. E._____ mit übermässigen, verwirrenden, stark beschönigenden, vielfach irreführenden oder gar unzutreffenden Informationen bedient, die zahlreichen Fragen und Reklamati- onen der Klägerin ausweichend oder unzutreffend beantwortet und zudem sei es schwierig gewesen, Gesprächstermine zu erhalten (act. 1 S. 51 Rz. 183; ferner act. 1 S. 51 ff. Rz. 184 ff., act. 19 S. 101 ff. Rz. 422 ff.).

- 161 - Die Beklagte bestreitet die Vorwürfe, die sie als pauschal bezeichnet, geht im Einzelnen darauf ein (act. 13 S. 47 ff. Rz. 102 ff.; act. 27 S. 66 Rz. 156 ff.) und hält schliesslich fest, sie vertrete den Standpunkt, dass die Klägerin über die An- lagepolitik der Beklagten zu jedem Zeitpunkt orientiert gewesen sei und die von ihr getroffenen Dispositionen genehmigt habe (act. 13 S. 61 Rz. 138). Die Kläge- rin sei regelmässig schriftlich und mündlich über die Anlagepolitik, den Stand des Depots und die involvierten Risiken aufgeklärt worden und sei somit zu jedem Zeitpunkt darüber informiert gewesen (act. 27 S. 66 Rz. 156). Die Beklagte ge- steht zu, dass sie "eigene Investmentideen" verfolgt habe, doch sei die Klägerin hierüber stets orientiert gewesen und habe ihnen zugestimmt (act. 27 S. 67 Rz. 158). Sie hält weiter fest, sie habe den Beweis erbracht, dass die Klägerin zu jedem Zeitpunkt durch schriftliche Berichte, den Schriftverkehr (unzählige E-Mails) und ausführliche mündliche Besprechungen umfassend informiert worden sei (act. 27 S. 67 Rz. 159). Das Argument der informierten Genehmigung wird von der Beklagten als entlastender Einwand vorgebracht. Sie hat demnach die genügende Information der Klägerin und die Genehmigung zuerst zu behaupten und dann zu beweisen. Ihr obliegt damit der Hauptbeweis. Der Klägerin steht es frei, den Gegenbeweis anzutreten, dass keine oder eine übermässige, verwirrende, stark beschönigende, vielfach irreführende oder gar unzutreffende Information erfolgt sei. Der Gegen- beweis wird jedoch nur relevant, wenn der Hauptbeweis angetreten wird und nicht scheitert. Die Beklagte behauptet zwar pauschal, sie habe die Klägerin bzw. E._____ durch schriftliche Berichte, unzählige E-Mails und ausführliche mündliche Besprechun- gen immer über alles informiert, konkrete diesbezügliche Angaben sind ihren Aus- führungen jedoch nicht zu entnehmen und Beweise für diese Behauptungen offe- riert sie keine. Sie bestreitet ausführlich die (Gegen-)Behauptungen der Klägerin, dass keine Information erfolgt sei, macht Ausführungen, um diese zu entkräften und nennt diesbezüglich auch einzelne Beweismittel. Doch an (substanziierten) eigenen Ausführungen wann, wie und wo die Klägerin bzw. E._____ über die ver- folgte Anlagestrategie, einzelne Engagements oder besondere Risiken etc. auf-

- 162 - geklärt wurde, fehlt es. Ebenso fehlen jegliche Beweisofferten hierzu wie Ge- sprächsprotokolle, E-Mails, schriftliche Berichte oder Zeugen. Mangels rechts- genüglicher Behauptungen und entsprechender Beweisofferten gelingt es der beweisbelasteten Beklagten nicht, die korrekte, rechtsgenügende Information der Klägerin zu beweisen. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass keine korrekte, rechtsgenügende Information erfolgte. Damit war keine Genehmigung der sorgfaltspflichtwidrigen Anlagegeschäfte der Beklagten durch die Klägerin möglich. 3.6. Schaden 3.6.1. Parteistandpunkte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, für die Schadensberechnung sei die Zeitperiode vom

30. Juni 2007 bis 1. September 2011 relevant. Der Schaden könne nicht bereits ab Mandatsbeginn berechnet werden, wenn ein Vermögensverwalter zu Beginn des Mandates seinen vertraglichen Pflichten nachkomme, sondern frühestens ab Eintritt der 1. Pflichtverletzung (act. 19 S. 124 Rz. 523). Die Beklagte habe nicht während der gesamten Vertragsdauer eine einheitliche Anlagepolitik betrieben, wie sie behaupte, vielmehr sei das Risiko im Depot der Klägerin erst per und ab

30. Juni 2007 gleichsam exponentiell erhöht und (erst) dadurch der in selber Zeit- periode entstandene und vorliegend eingeklagte Schaden im Depot der Klägerin verursacht worden (act. 19 S. 129 Rz. 548). Edelmetall- und Minenaktien und -produkte hätten sich von ursprünglich 7.73% per 31. Dezember 2004 und 6.62% per 31. Dezember 2005 zuerst auf 23.02% per 30. Juni 2007 erhöht und seien anschliessend bis auf über die Hälfte des Depotwertes angestiegen, nämlich 57.02% per 30. Juni 2008 (act. 19 S. 130 Rz. 550). Nach einem Einbruch zufolge starker Werteinbusse auf 6.94% habe die Beklagte erneut ein Klumpenrisiko auf 44.07% per 31. August 2011 aufgebaut (act. 19 S. 132 Rz. 556). Die Emerging Markets seien von ursprünglich 17.42% per 31. Dezember 2004 und 20.46% per

31. Dezember 2005 zuerst auf 39.44% per 30. Juni 2007 und anschliessend bis auf 67.08% per 31. Dezember 2002 angestiegen (act. 1 S. 130 Rz. 551). Die Vi-

- 163 - etnam Anlagen seien von ursprünglich 7.25% per 31. Dezember 2004 und 12.51% per 31. Dezember 2005 zuerst auf 25.95% per 30. Juni 2007 und an- schliessend bis auf 42.4% per 31. Dezember 2009 angestiegen (act. 19 S. 131 Rz. 552). Die Spezialwerte seien schliesslich von 39.64% per 30. Juni 2007 bis auf 66.14% per 30. Juni 2009 angestiegen (act. 19 S. 131 Rz. 553). Im Rahmen der vorliegenden Vermögensverwaltung durch die Beklagte seien in halbjährlichem Rhythmus Rechenschaftsberichte mitsamt Performance- Ausweisen und einer Honorarabrechnung erfolgt, so insbesondere auch per

30. Juni 2007 (act. 1 S. 75 Rz. 263 f.). Gemäss herrschender Lehre sowie der Rechtsprechung des angerufenen Handelsgerichts des Kantons Zürich würden Gewinnperioden durch das Erstellen solcher Rechenschaftsberichte (auch "Sum- mary of Performance" genannt) gegenüber dem Kunden als abgeschlossen ge- kennzeichnet. Es handle sich hierbei um eine Saldoziehung (act. 1 S. 75 Rz. 265). Es gehe somit nicht an, (allfällige) Gewinne aus Vorperioden, d.h. vor dem mass- geblichen Zeitpunkt 30. Juni 2007, an den hernach entstandenen Schaden anzu- rechnen (act. 19 S. 128 Rz. 541). Es gelte als zulässige Vorgehensweise, für die Berechnung eines im Porte- feuille des Anlegers entstandenen Schadens, verursacht durch pflicht-/weisungs- widrige Vermögensverwaltung, als Referenzwert die Performance eines Strategie- fonds beizuziehen (act. 1 S. 72 f. Rz. 251). Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls anerbiete sich der Vergleich mit dem "UBS (Lux) Strategy Fund Balanced (CHF) P-acc", welcher bezeichnungsgemäss eine ausgewogene Anlagestrategie abbilde, da einerseits das klägerische Portefeuille ebenso ge- mäss einer solch ausgewogenen Anlagestrategie hätte verwaltet werden sollen, andererseits als Referenzwährung gleichermassen Schweizer Franken (CHF) vorgesehen gewesen sei (act. 1 S. 73 Rz. 252; act. 19 S. 125 Rz. 528). Zudem verkörpere dieser Fonds mit einem Aktienanteil von 33-55% eine ebensolche substanzerhaltende (ausgewogene) Anlagestrategie (mit konservativer Ausrich- tung) (act. 19 S. 125 f. Rz. 529). Es handle sich dabei nicht um einen unverhält- nismässig günstigen Strategiefonds, wie die Beklagte vorwerfe, sondern schlicht

- 164 - um denjenigen, welcher angesichts seiner strategischen Ausrichtung am besten zur vereinbarten Anlagestrategie passe (act. 19 S. 127 Rz. 535). Ausserdem wäre die Klägerin gar berechtigt, ihr Depot mit einem Strategiefonds zu vergleichen, welcher über eine defensivere (konservativere) Anlagestrategie verfüge, sei doch als Anlagestrategie eine ausgewogene Strategie mit konservati- ver Ausrichtung vereinbart worden, was sich aus dem explizit vorgesehenen und entsprechend zu gewichtenden Anlageziel der Substanzerhaltung, dem konserva- tiven Risikoprofil von E._____ und der im April 2004 erteilten Weisung, sukzessi- ve in kapitalgarantierte Produkte umzusteigen, ergebe. Der "UBS (Lux) Strategy Fund – Yield (CHF) P-acc" weise mit einer Aktienquote von 10-33% eine entspre- chende Ausrichtung auf. Der Schaden wäre unter Zugrundelegung dieses Refe- renzwerts nochmals höher (act. 1 S. 73 Rz. 253; act. 19 S. 126 Rz. 530 ff.). Einen Vergleich mit dem von der Beklagten erwähnten Referenzwert "BCV Fonds Strategique" sei abzulehnen, da dieser angesichts der erhöhten Risikoausrichtung des Fonds (= "Balanced (50%-66% equities)") nicht den vertraglichen Vorgaben im vorliegenden Fall entspreche und daher unzutreffend sei (act. 19 S. 138 Rz. 579). Was den Fonds "DWS (CH) – Balance Global" betreffe, so gelte es auch mit Bezug auf die Risikoausrichtung dieses Fonds darauf hinzuweisen, dass diese nicht den vorliegend einschlägigen vertraglichen Vorgaben entspreche, sondern ein erhöhtes Risikoprofil aufweise (bis zu 66% Aktien). Sodann sei der Fonds nicht thesaurierend, sondern schütte die Erträge aus. Daher erweise sich auch dieser Fonds als für einen Performance-Vergleich mit dem klägerischen De- pot ungeeignet (act. 19 S. 138 f. Rz. 580 ff.). Für den Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 1. September 2011 ergäbe sich gemessen am für vorliegenden Fall einschlägigen Referenzwert UBS (Lux) Stra- tegy Fund – Balanced (CHF) P-acc eine Performance-Differenz von (-)20.17% zuungunsten des klägerischen Depots (act. 19 S. 139 Rz. 584). Die (um Mittelzu- und Abflüsse bereinigte) Vermögensveränderung (Verlust) in dieser Zeitperiode betrage CHF (-)547'131.–, was einer (Negativ-)Rendite von (-)22.01% entspreche (act. 19 S. 139 Rz. 585). Demgegenüber betrage die Rendite des Referenzwertes (-)1.84% (act. 19 S. 139 Rz. 586). Das Depot der Klägerin habe somit um

- 165 - (-)20.17% schlechter abgeschnitten als der Referenzwert. Es resultiere ein Scha- den von CHF 501'391.74 (act. 19 S. 139 Rz. 587). Die Klägerin macht einen zusätzlichen Schaden wegen Investitionen in illi- quide Anlagen geltend. Sie habe einen Anspruch, vermögensmässig so gestellt zu werden, als ob die Beklagte lediglich in ausreichend liquide Anlagen investiert hätte (Erfüllungsinteresse). Der Schaden (je Titel) bestehe gemäss der Aufstel- lung – Verkäufe small caps, Vietnam Investments, vom 16. Mai 2012 aus der je- weiligen Differenz zwischen dem Kurs des Titels bei Vertragsauflösung per

31. August 2011 und dem jeweiligen Verkaufskurs desselben Titels per tatsächli- chem Verkaufstag, multipliziert mit der jeweiligen Anzahl verkaufter Titel pro Stichtag (act. 19 S. 147 Rz. 615 ff.). Insgesamt sei der Klägerin somit aus den sei- tens der Beklagten in ihr Depot gelegten illiquiden Anlagen ein zusätzlicher Scha- den in Höhe von CHF 182'325.93 entstanden (= Summe sämtlicher wegen Illiqui- dität erlittener Verluste aus den [Teil-]Verkäufen der Beteiligungen LBI Internatio- nal, Hydrotec Ges. f. Wassertechnik, S._____, Andina Minerals, Pacific North West, Arrowhead Research, CombiMatrix Corp, Synergy Pharmaceuticals, Kiwi- box.com, N._____) (act. 19 S. 148 Rz. 620).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte bringt vor, der Schaden sei über die gesamte Dauer des Ver- trages, d.h. vom Vertragsschluss im November 2004 bis zur Auflösung des Ver- trages im Jahr 2011 zu berechnen. Es gehe nicht an, einen Zeitpunkt zum Aus- gangspunkt zu nehmen, zu dem der Wert des Depots infolge ausserordentlicher Gewinne insbesondere mit dem Vietnam-Engagement am höchsten gewesen sei und von dort den Verlust zu berechnen. Um dies begründen zu können, müsste die Klägerin beweisen, dass um den 30. Juni 2007 eine entscheidende Wende in der Anlagepolitik der Beklagten eingetreten sei (act. 13 S. 61 Rz. 139 und S. 63 Rz. 141; act. 27 S. 83 Rz. 198 f. und S. 84 Rz. 204). Die Klägerin gehe von "ab- geschlossenen Phasen" der Vermögensverwaltung aus, die sie so ansetze, dass für sie eine möglichst günstige Schadensberechnung herausschaue. Sie nehme ein Datum zum Ausgangspunkt, zu dem angeblich die Anlagepolitik geändert ha- ben soll. Es sei jedoch über die ganze Vertragsdauer hin eine einheitliche Anla-

- 166 - gepolitik betrieben worden. Wenn eine Pflichtverletzung begangen worden wäre, so hätte sie sich über die ganze Vertragsdauer erstreckt (act. 13 S. 63 f. Rz. 141; act. 27 S. 83 f. Rz. 200 f.). Hierin liege die fundamentale Falschannahme der Klägerin, die offenbar die Periode, da hohe Gewinne erzielt worden seien, als ab- geschlossen betrachte und von dort aus rechne. Dies führe zu einer völligen Ver- zerrung des Bildes. Wollte man von abgeschlossenen Perioden sprechen, so könne man z.B. nach jedem Halbjahresbericht der Beklagten von einer abge- schlossenen Periode sprechen. Dies führe zu offensichtlich unsinnigen Ergebnis- sen (act. 13 S. 65 Rz. 144). Der zitierte Entscheid gehe von dem jeweils per Jah- resende berechneten "Summary of Performance" aus und wolle verhindern, dass ein Gewinn des Vorjahres mit einem Verlust des laufenden Jahres verrechnet werde (act. 13 S. 63 f. Rz. 141). Es könne nicht sein, dass die Klägerin während der Phase, als die, wie sie zu Unrecht behaupte, irrtümlich verfolgte "Realwert- strategie" ihr ausserordentliche Gewinne beschert habe, davon den Nutzen habe, während in der Phase, als diese ausserordentliche Verluste gebracht habe, die Beklagte allein dafür verantwortlich sei. Gehe man jedoch vom richtigen Zeitpunkt aus und berechne den über die ganze Vertragszeitdauer eingetretenen Schaden, so löse sich das ganze, von der Klägerin mit grossem Aufwand zelebrierte Prob- lem der Vorteilsanrechnung in Luft auf (act. 13 S. 64 Rz. 143). Der Stichtag

30. Juni 2007 lasse sich weder mit dem Beginn einer vertragswidrigen Verwaltung (diese werde ja selbst in der Klageschrift als "schleichend" bezeichnet) noch mit einer "abgeschlossenen Periode" begründen (act. 13 S. 65 f. Rz. 144). Dass ein Strategiefonds zum Vergleich herangezogen werde, könne durch- aus sinnvoll sein. Die Frage sei einfach, auf welchen Strategiefonds Bezug ge- nommen werde. Da zwischen den Parteien keine ausgewogene Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung vereinbart worden sei, sei der gewählte Referenz- fonds von vorneherein ungeeignet (act. 13 S. 62 Rz. 140). Der von der Klägerin als Referenzwert vorgeschlagene UBS (Lux) Strategy Fund – Balanced (CHF) P- acc mit einem Aktienanteil von 33-50% entspreche der Anlagezielsetzung (Sub- stanzerhaltung und Kapitalgewinn) nicht. Betrachte man die im Anhang festgeleg- te taktische Asset Allocation, dann sei dieser UBS-Fonds meilenweit von der ver- traglich vereinbarten Anlagestrategie und taktischen Asset Allocation entfernt

- 167 - (act. 27 S. 86 Rz. 207). Sein Aktienanteil betrage nur 33 - 50%, wogegen die ver- traglich vereinbarte taktische Allokation gemäss Anhang einen Realwertanteil von 100% vorsehe (act. 27 S. 91 f. Rz. 212 f.). Die Klägerin habe auch noch einen für sie unverhältnismässig günstigen Ver- gleichsfonds ausgewählt (act. 13 S. 62 Rz. 141). Sie ziehe [bezogen auf den Zeit- raum 30. Juni 2007 bis 31. August 2011] den Fonds mit der besten Performance (UBS (Lux.) Strategy Fund – Balanced (CHF) P-acc) unter den thesaurierenden Strategiefonds mit einem Aktienanteil von maximal 50% heran. Weitere thesaurie- rende Strategiefonds mit einem Aktienanteil von maximal 50% wiesen [bezogen auf den Zeitraum 30. Juni 2007 bis 31. August 2011] Performances von -24.62% (CS Portfolio Fd. (Lux.) Balanced (CHF) B), -25.17% (JB Strategy Balanced (CHF) B (Lux.)) oder -24.00% (Vontobel Defensive Balanced Portfolio (CHF) B) auf (act. 13 S. 62 f. Rz. 141). Die Klägerin habe keinen einzigen Grund angeführt, weshalb der UBS-Fonds der bessere bzw. passendere Referenzwert wäre als die Fonds mit gleicher Ausrichtung von Credit Suisse, Julius Bär oder Vontobel (act. 27 S. 87 Rz. 207). Auch die beiden Strategiefonds von Banque Cantonale Vaudoise (BCV Fonds Strategique - Eqipondéré) und des aus dem Hause der Deutschen Bank stammenden DWS (CH) – Balance Global seien mit 50-66% Ak- tienanteil nur beschränkt vergleichbar (act. 27 S. 91 Rz. 212). Auf dem Markt gebe es zahlreiche Strategiefonds mit der Qualifikation "ausgewo- gen". Da sie nicht alle gleich zusammen gesetzt seien, ergäben Berechnungen aufgrund dieser Fonds notwendigerweise Abweichungen. Swiss Fund Data kenne zwei Kategorien von "balanced" Fonds. Solche mit einem Aktienanteil von 33- 50% und solche mit einem Aktienanteil von 50-66%. Bei der Kategorie "Growth" betrage der Aktienanteil 66-90% (act. 27 S. 85 Rz. 206). Bei der Credit Suisse be- inhalte die Asset-Allocation für "Balanced" 64% Realwerte und für "Capital Gain" 84% Realwerte (act. 27 S. 85 f. Rz. 206). Dem Anlageziel "Substanzerhaltung und Kapitalgewinn" gemäss Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 und auch der gemäss An- hang dazu vereinbarten taktischen Asset Allocation entspreche "Growth" laut De- finition Swiss Fund Data bzw. "Capital Gain" gemäss Definition der Credit Suisse am ehesten (act. 27 S. 86 Rz. 206).

- 168 - Stünden Strategiefonds mit 66-90% Aktien- oder Realwertanteil über diese Zeit- spanne zur Verfügung (um einen tatsächlich fairen Vergleich mit der gemäss An- hang vereinbarten Asset Allocation vornehmen zu können), so würden diese mit Sicherheit eine noch höhere Volatilität aufweisen (act. 27 S. 91 Rz. 212). Betrachte man die Entwicklung des Depots "L" vom 31. Dezember 2004 (per

5. November 2004 sei keine Bewertung vorgenommen worden) bis 1. September 2011, so ergebe sich ein Verlust von CHF 435'039 oder -19.71%. Dieser verglei- che sich mit einem Verlust von durchschnittlich (-)13.93% der laut Swiss Fund Da- ta einzigen zwei ausgewogenen, thesaurierenden Strategiefonds in CHF von be- kannten Schweizer Anbietern, die vor dem 31. Dezember 2004 aufgelegt worden seien (BCV Fonds Stategique – Eqipondéré und DWS (CH) – Balance Global). Die Performance-Differenz betrage also noch (-)5.78%, was, bezogen auf den Ausgangswert von CHF 2'121'668.–, CHF 122'632.– entspreche (act. 13 S. 64 f. Rz. 143 und S. 91 Rz. 212 f.). Die Performance-Berechnungen der Bank seien falsch. Zwar habe sich ge- zeigt, dass die Bank die monatlichen Bezüge von CHF 18'000.– entgegen der Vermutung der Beklagten richtig erfasst habe. Doch habe sie bei LgZ-Geschäften den Kurs am Einlieferungstag und nicht den effektiv bezahlten Kaufpreis als per- formanceneutralen Mittelfluss erfasst. Die Differenz von ca. CHF 90'000.– (ent- spreche zufälligerweise etwa fünf monatlichen Bezügen von CHF 18'000.–) sei darauf zurückzuführen, dass die Bank die Einlieferung von 20'000 Aktien Synergy Pharma gegen Zahlung von USD 83'000.– fälschlicherweise einerseits als Titel- einlieferung Ende Juni mit Wert CHF 178'720.– und anderseits die Zahlung An- fang Juli zu CHF 88'167.– verbucht habe (Differenz CHF 90'533.–). Die Bank ha- be somit den Kurs am Einlieferungstag und nicht den effektiv bezahlten Kaufpreis als performanceneutralen Mittelfluss erfasst (act. 27 S. 73 Rz. 174 und S. 87 Rz. 208). Zum Schaden betreffend illiquide Anlagen hält die Beklagte fest, betrachte man die Aufstellung über die tatsächlich getätigten Verkäufe, so falle auf, dass die Verkäufe erst ein bis zwei Wochen nach Vertragsauflösung begonnen hätten und dass diese zum Teil in grossen Abständen getätigt worden seien und sich deshalb

- 169 - teilweise bis Mitte November 2011 hingezogen hätten. Es sei verständlich, dass der neue Vermögensverwalter eine gewisse Zeit benötigt habe, um sich mit den Anlagen vertraut zu machen und dass er dann nicht einfach einen Bestens- Auftrag zum Verkauf der Anlagen erteilt, sondern mit Limiten den Verkaufserlös zu optimieren versucht habe. Bei einem nachgebenden Markt könne dies aller- dings ins Auge gehen. Der wahre Grund für den bei der Liquidation des Portfolios eingetretenen Verlust sei auf eine allgemein rückläufige Börsentendenz zurückzu- führen. Dafür könne jedoch die Beklagte nicht haftbar gemacht werden (act. 27 S. 94 Rz. 217). 3.6.2. Rechtliches Nach dem allgemeinen Schadensbegriff, wie er in der Praxis des Bundesge- richts verwendet wird, ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Zu beachten ist indessen, dass der so definierte all- gemeine Schadensbegriff im Einzelfall konkretisiert werden muss, damit er brauchbare Kriterien für die Schadensberechnung liefern kann. So wird für den Bereich der Vermögensverwaltung in der Lehre zutreffend die Meinung vertreten, dass zum einen nicht das Gesamtvermögen der geschädigten Person massge- bend ist, sondern das im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages überge- bene Vermögen, und dass zum andern zwischen den Fällen zu differenzieren ist, wo im Prozess von der geschädigten Person dem Vermögensverwalter eine Schädigung allgemein durch Verfolgung einer pflichtwidrigen Anlagestrategie (sorgfaltswidrige Verwaltung des gesamten Portefeuille) oder durch pflichtwidrige Einzelanlagen (sorgfaltswidriges Verhalten im Zusammenhang mit einzelnen Pos- ten des Portefeuille) vorgeworfen wird. Im ersten Fall ist auf das gesamte zur Verwaltung übergebene Vermögen abzustellen, im zweiten Fall dagegen bloss auf den Teil des Vermögens, der für die sorgfaltswidrigen Anlagen eingesetzt wurde (Urteil des Bundesgerichts 4C.158/2006 vom 10. November 2006, E.4.3).

- 170 - Beim Vermögensverwaltungsmandat ist im Falle einer Schädigung durch Schlechtleistung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OR grundsätzlich das Erfüllungsinte- resse zu ersetzen. Grundlage der Schadensberechnung bildet deshalb der Ver- gleich zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand des Auftraggebers und je- nem, der vorliegen würde, falls der sorgfaltswidrig angelegte Teil des Vermögens vertragskonform verwendet worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 4C.158/2006 vom 10. November 2006, E.4.4.2). 3.6.3. Würdigung Die Parteien gehen bei ihren Ausführungen zum Schaden stillschweigend vom gesamten von der Beklagten für die Klägerin verwalteten Vermögen und da- mit einer pflichtwidrigen Verwaltung des gesamten Portefeuilles und nicht von ei- ner pflichtwidrigen Einzelanlage aus. Die Parteien gehen weiter richtigerweise davon aus, dass das Erfüllungsin- teresse zu ersetzen ist. Während die Klägerin für die Schadensberechnung nur von der nach ihr re- levanten Zeitperiode vom 30. Juni 2007 bis 1. September 2011 ausgehen will, ist die Beklagte der Meinung, dass die gesamte Vertragsdauer (5. November 2004 bis 1. September 2011) einbezogen werden muss. Die Parteien sind sich also über den zeitlichen Endpunkt (1. September 2011) einig, vertreten aber verschie- dene Meinungen zum relevanten Anfangszeitpunkt. Das Bundesgericht stellte im Entscheid 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 bei der Schadensberechnung auf eine Zeitspanne von Ende Dezember 1999 bis zur Vertragsauflösung im August 2001 ab, da die Vorinstanz zum Schluss gekommen war, dass ab Ende 1999 nicht mehr von einem konservativen Anlageverhalten der Klägerin gesprochen werden könne und dieser zeitliche Rahmen von den Partei- en nicht beanstandet wurde. Es stellt sich somit in vorliegendem Fall die Frage, ob die Pflichtverletzungen der Beklagten ab einem bestimmten Zeitpunkt began- nen, sodass auf diesen abgestellt werden könnte.

- 171 - Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe nicht während der gesamten Ver- tragsdauer eine einheitliche Anlagepolitik betrieben, vielmehr sei das Risiko im Depot der Klägerin erst per und ab 30. Juni 2007 gleichsam exponentiell erhöht und (erst) dadurch der in selber Zeitperiode entstandene und vorliegend einge- klagte Schaden im Depot der Klägerin verursacht worden. Die Beklagte hält dem entgegen, es habe kein Strategiewechsel stattgefunden wie die Klägerin glauben machen wolle, weil sich der Depotwert am 30. Juni 2007 auf dem Höchststand befunden habe. Die Beklagte habe von 2004 bis 2011 eine "Realwertstrategie" gemäss Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 verfolgt und damit die Gewinne und Verluste vor und nach dem 30. Juni 2007 erzielt. In diesem Zusammenhang sind diverse Bemerkungen der Klägerin zum massge- blichen Zeitpunkt festzuhalten: So führt die Klägerin aus, der Wechsel von einer vorab pflichtgemässen zu einer pflichtwidrigen Verwaltung der klägerischen Ver- mögens sei nicht abrupt erfolgt, sondern fliessend (act. 1 S. 9 Rz. 25); die Risiko- erhöhung sei schleichend gewesen (act. 1 S. 76 Rz. 266). Sie bringt weiter vor, das klägerische Depot sei insbesondere ab 30. Juni 2007 einer übermässigen Ri- sikoexposition ausgesetzt worden (act. 1 S. 19 Rz. 67), bereits per 30. Juni 2007 seien die von der Beklagten mit dem klägerischen Vermögen eingegangenen Ri- siken zu hoch gewesen (act. 1 S. 19 Rz. 69) und sie spricht von tatsächlich ein- gegangenen Aktien- und Klumpenrisiken und hieraus resultierenden Kursschwan- kungen während der gesamten Laufzeit des Vertrages, insbesondere in der vor- liegend relevanten Zeitspanne vom 30. Juni 2007 bis 31. August 2011 (act. 1 S. 71 Rz. 245). Damit hält die Klägerin mehrfach fest, dass sich die Anlagestrate- gie der Beklagten allmählich von einer pflichtgemässen zu einer pflichtwidrigen wandelte. Der Wandel soll dann am 30. Juni 2007 exponentiell geworden sein. Aus der zahlenmässigen Darstellung der Klägerin könnte zwar geschlossen wer- den, dass die Gesamtdepotwerte für Edelmetall- und Minenprodukte, für Emerging Markets Titel, Vietnam Anlagen und Spezialwerte per 30. Juni 2007 im Vergleich zum 31. Dezember 2004 und zum 31. Dezember 2005 stark anstiegen, doch fällt auf, dass die Klägerin das Jahr 2006 völlig ausser Acht lässt. Es fehlen jegliche Zahlen und Belege für dieses Jahr. Es wäre somit gut möglich, dass der

- 172 - grosse Anstieg bereits im Jahr 2006 stattgefunden hat. Somit ist es nicht möglich eine erste Pflichtverletzung festzusetzen, die Klägerin tut es denn auch nicht, und es besteht kein Anlass von den wiederholten Ausführungen der Klägerin abzu- weichen, wonach sich der Wechsel von einer pflichtgemässen zu einer pflichtwid- rigen Vermögensverwaltung der Beklagten allmählich ergab. Dem steht auch die Aussage der Beklagten nicht entgegen, dass kein Strategiewechsel stattgefunden habe. Mag sich auch die Strategie der Beklagten ihrer Ansicht nach im Gesamten nicht geändert haben, so hat sie doch in diversen Anlagekategorien durch Einge- hen von Klumpenrisiken und Verletzung der in der Asset Allocation vereinbarten Bandbreiten pflichtwidrig gehandelt. Da nach dem Gesagten anders als im erwähnten Bundesgerichtsentscheid kein Stichtag für den Beginn der beklagtischen Sorgfaltspflichtverletzungen genannt werden kann, rechtfertigt es sich, für die Schadensberechnung von der gesamten Vertragsdauer auszugehen. Die Klägerin bringt weiter vor, sie habe halbjährlich Performance-Ausweise erhalten, so auch per 30. Juni 2007, wodurch die entsprechende Periode abge- schlossen worden sei. Die Beklagte erwidert, wolle man von abgeschlossenen Perioden sprechen, so könne man nach jedem Halbjahresbericht der Beklagten von einer abgeschlosse- nen Periode sprechen. Dies führe zu offensichtlich unsinnigen Ergebnissen, da die Klägerin die Periode, in welcher hohe Gewinne erzielt worden seien, als ab- geschlossen betrachte und von dort aus rechne. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hielt in einem älteren Entscheid fest, mit der Zustellung eines "Summary of Performance" werde die entsprechende Perio- de abgeschlossen. Damit lege der Vermögensverwalter Rechenschaft ab und es werde zum Ausdruck gebracht, dass eine bestimmte Tätigkeitsperiode beendet sei (ZR 91 [1992] Nr. 84 S. 300 ff., E.4.f., S. 304). Dem "Summary of Perfor- mance" kommt damit eine bindende Wirkung analog der Saldoziehung zu (ROSAT, Der Anlageschaden, Schadensberechnung beim Vermögensverwaltungsvertrag, 2009, S. 121). Zu beachten ist jedoch, dass es in diesem Entscheid um ein Ver-

- 173 - mögensverwaltungsmandat ging, welches im Jahr 1985 begann, 1986 mit pflicht- widrigen Anlagen einen Gewinn erzielte, 1987 hingegen ein Verlust brachte. Frag- lich war die Anrechnung dieses Gewinns. Im vorliegenden Fall begann das Man- dat im Jahre 2004 und endete 2011. Die Klägerin erhielt jedes Halbjahr einen Per- formance-Ausweis. Sie könnte sich demnach den für sie günstigsten Halbjahres- abschluss aussuchen, sofern – wie vorliegend – der Beginn der Pflichtverletzun- gen nicht klar ermittelbar ist, was nicht angeht. Im Übrigen geht es im streitgegen- ständlichen Mandat nicht um einzelne nicht pflichtgemässe Anlagen, sondern um eine gesamthaft sorgfaltswidrige Vermögensverwaltung. Es lässt sich somit nicht sagen, welche Gewinne mit sorgfältigen und welche mit pflichtwidrigen Anlagen erwirtschaftet wurden. Auch dies rechtfertigt eine Gesamtbetrachtung. In vorliegendem Fall erscheint es daher insgesamt sachgerechter die gesamte Vertragsdauer in die Schadensberechnung miteinzubeziehen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Vorteilsanrechnung. Der Anfangszeitpunkt entspricht an sich dem Datum des Vertragsschlusses zwi- schen den Parteien vom 5. November 2004 (act. 3/6). Entgegen der Klägerin (act. 19 S. 136 f. Rz. 570 ff.) kann der Zeitraum vor dem 5. November 2004 im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da der Vertrag zwischen den Parteien erst per diesem Datum geschlossen und allfällige Ansprüche der F._____ Familienstiftung soweit ersichtlich nicht an die Klägerin übertragen wur- den (vgl. hierzu die Ausführungen hinten in Erw. 4.4.1.). Da per diesem Datum kein Performanceausweis vorliegt, ist der Einfachheit halber vom 31. Dezember 2004 auszugehen. Für die Schadensberechnung ist somit die Zeitperiode vom

31. Dezember 2004 bis 1. September 2011 massgebend. Die Klägerin möchte zur Schadensberechnung als Referenzwert die Perfor- mance eines Strategiefonds beiziehen und wählt dazu den UBS Strategy Balan- ced (CHF) P-acc, da dieser eine ausgewogene Anlagestrategie abbilde und die Referenzwährung CHF sei. Die Beklagte erachtet es grundsätzlich als sinnvoll einen Strategiefonds zum Ver- gleich heranzuziehen, nur sei der von der Klägerin gewählte ungeeignet, weil zwi-

- 174 - schen den Parteien keine ausgewogene Anlagestrategie mit konservativer Aus- richtung vereinbart worden sei. Die Klägerin habe zudem einen für sie unverhält- nismässig günstigen Vergleichsfonds ausgewählt. Anlagefonds können als Referenzwerte bei der Schadensberechnung verwendet werden, wobei sich Strategiefonds besonders eignen. Um einen möglichst reprä- sentativen Referenzwert zu erhalten, rechtfertigt es sich, den Durchschnittswert mehrerer passender Anlagefonds zu ermitteln (ROSAT, a.a.O., S. 102; SCHALLER, a.a.O., N 475; GUTZWILLER, a.a.O., S. 257). Da die Parteien diesbezüglich einig gehen, spricht nichts dagegen, zur Berech- nung des Schadens einen Strategiefonds zum Vergleich heranzuziehen. Entge- gen der Ansicht der Klägerin wäre der Vergleich mit einem konservativen Strate- giefonds (UBS (Lux.) Strategy Fund – Yield (CHF) P-acc) jedoch nicht angemes- sen, da vorliegend nicht von der Vereinbarung einer konservativen Anlagestrate- gie ausgegangen werden kann (vgl. Erw. 3.3.4.). Der Beklagten ist entgegenzu- halten, dass Strategiefonds der Kategorien "growth" oder "capital gain" ebenfalls nicht der vereinbarten Anlagestrategie entsprechen. Es muss sich um ausgewo- gene Strategiefonds handeln, welche auch dem Anlageziel Substanzerhaltung Rechnung tragen, nicht nur dem Kapitalgewinn (vgl. Erw. 3.3.4.). Weiter ist der taktischen Asset Allocation (wohl gemäss Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Zif- fer 3), act. 3/21) kein Realwertanteil von 100% zu entnehmen. Im Übrigen wäre die strategische, nicht die taktische Allokation massgeblich. Ein Vergleichsfonds mit einem Aktienanteil von 66-90% wäre daher nicht sachgerecht. Der von der Klägerin gewählte Fonds UBS (Lux.) Strategy Fund – Balanced (CHF) P-acc (act. 3/125; act. 20/29) verfolgt eine ausgewogene Anlagestrategie mit einem Aktienanteil von 33-50%. Der Fonds BCV Fonds Strategique – Eqi- pondéré (act. 20/37) verfolgt ebenfalls eine ausgewogene Anlagestrategie, jedoch mit einem Aktienanteil von 50-66%. Die Beklagte erwähnt drei weitere Fonds (CS Portfolio Fd. (Lux.) Balanced (CHF) B, JB Strategy Balanced (CHF) B (Lux.) und Vontobel Defensive Balanced Portfolio (CHF) B), welche als Vergleichsgrössen in Frage kämen, da auch sie einer ausgewogenen Anlagestrategie entsprechen. Es mangelt jedoch an Angaben zu den Performancewerten für den als relevant er-

- 175 - kannten Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 1. September 2011, weshalb diese Fonds nicht berücksichtigt werden können. Es lässt sich daher auch nicht beurtei- len, ob der UBS (Lux.) Strategy Fund – Balanced (CHF) P-acc für den massgebli- chen Zeitraum besonders günstig ist. Der Fonds DWS (CH) – Balance Global (act. 20/39+40) kann mangels Thesaurierung nicht als Vergleichswert herangezo- gen werden. Es bleibt somit bei den beiden möglichen Vergleichsfonds UBS (Lux.) Strategy Fund – Balanced (CHF) P-acc und BCV Fonds Strategique – Eqipondéré. Beide verfolgen eine ausgewogene Anlagestrategie, wobei die Anteile an Aktien unter- schiedlich gewichtet werden (33-50% bzw. 50-66%). Da der Aktienanteil bei einer ausgewogenen Anlagestrategie nach der Theorie bei etwa 50% liegen soll (vgl. Erw. 3.3.4.), erscheint es als sachgerecht, von einem Durchschnittswert dieser beiden Fonds auszugehen. Der UBS (Lux.) Strategy Fund – Balanced (CHF) P- acc weist für den als massgeblich erkannten Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis 1. September 2011 eine Performance von (-)1.84% auf (act. 20/41), der BCV Fonds Strategique – Eqipondéré eine solche von (-)2.01% (act. 14/56). Der Durchschnittswert beträgt (-)1.925%. Die Klägerin stützt sich für ihre Schadensberechnung auf den Performance Ausweis der G._____ für den Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 31. August 2011 (act. 20/35), welcher eine Performance von (-)22.01% ausweist. Die Beklagte stützt sich auf ihre Wertentwicklung für den Bewertungszeitraum 31. Dezember 2004 bis 1. September 2011 (act. 14/55) und geht von einer Performance von (-)19.71% aus. Die Beklagte beanstandet die Performance Ausweise der G._____ ver- schiedentlich, zieht jedoch einen Teil der Vorwürfe wieder zurück. Ihr Vorwurf, die Bank habe bezüglich der Einlieferung von 20'000 Aktien Synergy Pharma den Kurs am Einlieferungstag und nicht den effektiv bezahlten Kaufpreis als perfor- manceneutralen Mittelfluss erfasst, was zu einer Differenz von rund CHF 90'000.– führe, lässt sich anhand des Performance Ausweises der G._____ für den Zeit- raum 31. Dezember 2004 bis 31. August 2011 (act. 20/35) nicht nachvollziehen. Der Vorwurf betreffend die Arrowhead Titel betrifft das laufende Jahr 2004

- 176 - (act. 27 S. 89 f. Rz. 212), weshalb sie für den Zeitraum ab 31. Dezember 2004 nicht relevant sind. Weitere Ausführungen macht die Beklagte nicht; auch nicht zur restlichen Differenz zwischen dem von der G._____ ausgewiesenen Verlust und demjenigen der Beklagten von insgesamt rund CHF 112'000.–. Die Differenz ist somit nicht erklärbar. Mangels nachvollziehbarer Beanstandungen der Beklag- ten besteht jedoch kein Anlass, an der Richtigkeit des Performance Ausweises der G._____ für den Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 31. August 2011 (act. 20/35) zu zweifeln. Dementsprechend kann auf die dort ausgewiesene Per- formance von (-)22.01% abgestellt werden. Der Verlust der Klägerin betrug gemäss dem Performance Ausweis der G._____ für den Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 31. August 2011 (act. 20/35) bei einer Rendite von (-)22.01% CHF (-)547'131.–. Bei einer Rendite von (-)1.925% hätte der Verlust CHF (-)47'852.20 betragen. Der Verlust wäre somit um CHF 499'278.80 (CHF (-)547'131.– - CHF (-)47'852.20) geringer ausgefallen. Der Schaden der Klägerin beträgt demnach CHF 499'278.80. Die Klägerin macht einen zusätzlichen Schaden wegen Investitionen in illi- quide Anlagen geltend. Die Beklagte hält dieser Forderung entgegen, der wahre Grund für den bei der Liquidation des Portfolios eingetretenen Verlust sei auf eine rückläufige Börsentendenz zurückzuführen, wofür sie nicht haftbar gemacht wer- den könne. Verkauft der Anleger die pflichtwidrigen Anlagen unmittelbar nach der Auflösung des Vermögensverwaltungsvertrages mit dem Ziel, den vertragswidrigen Zustand zu beenden, ist die Wertentwicklung bis zum Verkauf bei der Schadensberech- nung noch zu berücksichtigen (ROSAT, a.a.O., S. 80). Die Beklagte bestreitet nicht, dass bei der Liquidation des klägerischen Portfolios ein Verlust eintrat, sie sieht dafür lediglich einen anderen Grund. Illiquide Anlagen sind grundsätzlich schwer zu verkaufen. Eine allfällige rückläufige Börsentendenz könnte dies zusätzlich erschweren. Der Verlust könnte daher teilweise auf die rückläufige Börsentendenz zurückzuführen sein, sicher aber nicht in vollem Um- fang. Die Beklagte führt indes nicht aus, inwiefern die Kurse der betroffenen Titel

- 177 - rückläufig waren und welcher Verlustanteil auf der rückläufigen Börsentendenz beruht, sodass dies nicht beurteilt werden kann. Daher ist davon auszugehen, dass der gesamte Verlust auf die fehlende leichte Handelbarkeit zurückzuführen ist. Nach den vorstehenden Erwägungen (vgl. Erw. 3.4.5.) handelt es sich bei den Positionen Hydrotec Ges. f. Wassertechnik, S._____ Ltd., CombiMatrix Corp, Ki- wibox.com Inc. und Pacific North West um illiquide Anlagen. Gemäss der Aufstel- lung – Verkäufe small caps, Vietnam Investments vom 16. Mai 2012 (act. 20/15), erlitt die Klägerin betreffend Hydrotec Ges. f. Wassertechnik einen Verlust von CHF 29'533.24, bezüglich S._____ Ltd. CHF 34'011.04, hinsichtlich CombiMatrix Corp CHF 2'053.47, betreffend Kiwibox.com Inc. CHF 34'365.11 und bezüglich Pacific North West CHF 12'016.56. Der Schaden der Klägerin im Zusammenhang mit illiquiden Anlagen beträgt demnach CHF 111'979.42. Die Klägerin verlangt auf ihren Schadenersatzforderungen einen Schadens- zins von 5%. Der Zeitpunkt für die Berechnung des Schadens sei der Tag des Er- halts des Widerrufsschreibens seitens der Beklagten, d.h. der 1. September 2011. An diesem Datum habe sich der Klägerin erstmals in ganzer Härte präsentiert, was nach der pflicht- und weisungswidrigen Verwaltung ihres Vermögens übrig geblieben sei und damit sei die erlittene Vermögensverminderung in ihrer Ge- samtheit erstmals richtig greifbar geworden, womit sich spätestens per dann der eingetretene Vermögensverlust im Umfang des ersatzfähigen Schadens zulasten der Klägerin finanziell ausgewirkt habe. Daher verlange die Klägerin 5% Scha- denszins ab dem 1. September 2011 (act. 1 S. 79 f Rz. 286 ff.). Für den Scha- densbetrag betreffend die illiquiden Anlagen werde ein Schadenszins von 5% ab

14. November 2011 verlangt, dem Valutatag, an welchem die letzten Restanzen illiquider Anlagen hätten veräussert werden können (act. 19 S. 151 Rz. 635). Die Beklagte meint, da kein der Klägerin anrechenbarer Schaden entstanden sei, seien auch keine Schadenszinsen fällig (act. 13 S. 67 Rz. 148). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist neben dem Schadenersatz ein Schadenszins ab dem Zeitpunkt, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell

- 178 - ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung geschuldet, wobei im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des Gläubigers noch ein Verzug des Schuld- ners vorausgesetzt ist. Der Zinssatz beträgt in Analogie zu Art. 73 OR 5% (BGE 122 III 53 E.4.a. und b. S. 54). Das Begehren der Klägerin ist damit nicht zu beanstanden und ihr auf dem Betrag von CHF 499'278.80 ein Zins von 5% seit dem 1. September 2011 und auf dem Betrag von CHF 111'979.42 ein Zins von 5% seit dem 14. November 2011 zuzu- sprechen. Der Klägerin entstand demzufolge ein Schaden von CHF 499'278.80 zu- züglich Zins von 5% seit dem 1. September 2011 und von CHF 111'979.42 zu- züglich Zins von 5% seit dem 14. November 2011. 3.7. Kausalzusammenhang 3.7.1. Parteistandpunkte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, der Beklagten werde vorgeworfen, das Depot der Klägerin nicht pflichtgemäss bzw. nicht weisungskonform verwaltet zu haben. Es gehe somit um eine Unterlassung, sodass sich die Frage der hypothetischen Kausalität stelle, d.h. ob bei rechtmässigem Handeln (sorgfältige, weisungs- und pflichtgemässe Vermögensverwaltung) der eingetretene Schaden nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung hätte vermie- den werden können. Der Vergleich zwischen der Performance des nicht pflicht- und weisungskonform verwalteten Depots der Klägerin und der Performance ei- nes Musterportfolios (UBS Strategiefonds "balanced"), welches von der Zusam- mensetzung und der Risikoallokation her einem pflichtgemäss verwalteten Portfo- lio entspreche, zeige in hinreichender Deutlichkeit auf, dass wenn das klägerische Depot pflichtgemäss und entsprechend ihren Weisungen verwaltet worden wäre, der Klägerin der mit dieser Klage geltend gemachte Schaden gerade nicht ent- standen wäre. Die Hypothese, dass der vorliegend eingeklagte Schaden bei pflicht- und weisungsgemässer Verwaltung des klägerischen Vermögens durch die Beklagte nicht entstanden wäre, sei somit nicht nur bloss überwiegend wahr-

- 179 - scheinlich, sondern annähernd sicher (act. 1 S. 77 f. Rz. 273 ff.; act. 19 S. 148 Rz. 622). Hätte die Beklagte zudem nicht einen erheblichen Teil des klägerischen Vermö- gens in die aufgeführten illiquiden Anlagen investiert, sondern (so die Hypothese) in (ausreichend) liquide Titel, wären die im Depot der Klägerin eingetretenen Ver- luste nicht entstanden. Denn eine insoweit pflichtkonforme Vermögensverwaltung der Beklagten hätte es der Klägerin nach Auflösung des Mandates per 1. Sep- tember 2011 ermöglicht, sich umgehend von den entsprechend (hypothetisch) li- quiden Anlagen zu trennen, was die Klägerin auch getan hätte (act. 19 S. 149 f. Rz. 629).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte vertritt im Hauptstandpunkt die Ansicht, dass sie keine Ver- trags- oder Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe, sodass sich die Frage der Kausalität nicht stelle (act. 19 S. 67 Rz. 147; act. 27 S. 95 f. Rz. 218). Im Eventualstandpunkt meint die Beklagte, dass selbst bei der Verfolgung einer ausgewogenen Anlagestrategie, wie sie die Klägerin als pflichtgemäss betrachte, während des massgeblichen Zeitraums ein vergleichbarer Verlust entstanden wä- re. Dies lasse sich anhand eines adäquaten Vergleichsmassstabs (Strategie- fonds) nachweisen. Der Verlust sei somit nicht davon abhängig, ob eine ausge- wogene oder die von der Beklagten tatsächlich verfolgte Anlagestrategie ange- wendet worden sei. Die Strategie sei somit für den eingetretenen Verlust nicht kausal (act. 27 S. 96 Rz. 219). 3.7.2. Rechtliches Zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem eingetretenen Schaden muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die natürli- che Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer conditio sine qua non für den Eintritt des Schadens ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.68/2007 vom 13. Juni 2008 E.8.1). Ein Ereignis hat sodann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der

- 180 - allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom

3. Dezember 2004 E.3.1). Soweit Unterlassungen in Frage stehen, erfolgt die Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einer Unterlassung und einem Schaden durch Zuzug einer Hypothese (hypothetischer Kausalzusammenhang): Das tatsächliche Ergebnis wird mit dem hypothetischen Resultat verglichen, das vorliegen würde, wenn die erwünschte Handlung statt der Unterlassung erfolgt wäre (SCHWENZER, a.a.O., N 19.01; GAUCH / SCHLUEP / SCHMID / EMMENEGGER, Schweizerisches Obli- gationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 9. Aufl. 2008, N 2947). Der adäquate Kausalzusammenhang kann ebenfalls zwischen einem Schaden und einer Unterlassung bestehen. Hier stellt das Gericht – wie für die natürliche Kausalität – die Hypothese auf, dass die (in Wirklichkeit unterlassene) pflichtge- mässe Handlung tatsächlich vorgenommen worden wäre. Wenn dann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schaden nicht entstanden wäre, so ist die Adä- quanz der Unterlassung zu bejahen. Anders formuliert, ist der adäquate Kausal- zusammenhang dann gegeben, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfällt. In der Regel ist es nicht mehr notwendig, die Adäquanz einer Unterlassung zu untersuchen, wenn die natürliche Kausalität bereits bejaht worden ist, denn beide Prüfungen basieren auf derselben Hypothese des "gewöhnlichen Laufs der Dinge" (SCHWENZER, a.a.O., N 19.03). Der Klägerin obliegt die Behauptungs- und Beweislast bezüglich des hypo- thetischen Kausalzusammenhangs zwischen der von ihr dargestellten Unterlas- sung der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden (Art. 8 ZGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung braucht der Geschädigte den na- türlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachzuweisen. Es muss vielmehr genügen, wenn das Gericht in Fäl- len, wo der Natur der Sache nach ein direkter Beweis nicht geführt werden kann, die Überzeugung gewinnt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen

- 181 - bestimmten Kausalverlauf spricht. Die Adäquanz zwischen einem fraglichen Er- eignis und dem Schaden kann somit nur verneint werden, wenn die Mitwirkung dieses Ereignisses nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens höchst unwahrscheinlich ist (BGE 128 III 271 E.2.b.aa S. 276; BGE 107 II 269 E.1.b. S. 273; Urteil des Bundesgerichts 5C.125/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 4.3). 3.7.3. Würdigung Wie der Vergleich zwischen der Performance des pflichtwidrig verwalteten klägerischen Depots und derjenigen von pflichtgemäss verwalteten vergleichba- ren Strategiefonds in vorstehender Erwägung zeigt, wäre der Schaden der Kläge- rin bei sorgfältiger und pflichtgemässer Verwaltung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit geringer gewesen. Entgegen der Beklagten besteht kein An- lass zur Annahme, dass bei Verfolgung einer ausgewogenen Strategie, wie es bei den vergleichbaren Strategiefonds der Fall war, ein ebenso grosser Verlust einge- treten wäre. Da entsprechende Hinweise fehlen, ist dies unwahrscheinlich. Die Unterlassungen der Beklagten waren somit für den Verlust im klägerischen Depot durchaus kausal. Hätte weiter die Beklagte nicht in verschiedene nicht leicht handelbare Anla- gen investiert, welche die Klägerin nach Beendigung des Mandates nicht zeitnah verkaufen konnte, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit auch der Schaden betreffend die illiquiden Anlagen nicht entstanden. Auch diese Unter- lassung war demnach für den klägerischen Verlust kausal. Die sorgfaltspflichtwidrige Vermögensverwaltung der Beklagten war somit für den der Klägerin entstandenen Schaden kausal.

- 182 - 3.8. Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit und Verschulden 3.8.1. Parteistandpunkte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe sich in Ziffer 6 des VV-Vertrages Nr. 3 zu einer Vermögensverwaltung nach bestem Wissen und Gewissen bzw. zu derselben Sorgfalt, die sie in ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, verpflichtet. Diese als diligentia quam in suis bezeichnete Sorgfalt entspreche im Bereich der Vermögensverwaltung der ohnehin gesetzlich in Art. 398 Abs. 2 OR normierten Sorgfalts- und Treuepflicht. Eine Reduktion der geschuldeten Sorgfalt gehe damit nicht einher (act. 1 S. 10 f. Rz. 32 f.). Replicando äusserte die Kläge- rin, die Ausführungen der Beklagten zur diligentia quam in suis wichen von der herrschenden Lehre ab; diligentia quam in suis genüge nicht (act. 19 S. 10 Rz. 40). Die Klägerin führt weiter aus, ein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten sei vorliegend trotz der Ziffer 6 des VV-Vertrages Nr. 3, in welcher sich die Beklagte von einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit habe freizeichnen wollen, zu bejahen, da die Beklagte nicht bloss für rechtswidrige Absicht eine Haftung anerkannt habe, sondern auch für blosse Absicht, wozu auch die Eventualabsicht bzw. der Eventualvorsatz zähle. Seitens der Beklagten sei durch die aufgezeigten Pflicht- und Weisungsverletzungen das Risiko im Depot der Klägerin derart über- höht und gesteigert worden, dass solches ohne gleichzeitige Inkaufnahme eines erheblichen Schadens bei anderer als der erhofften Kursentwicklung nicht erklär- bar erscheine (act. 1 S. 78 f. Rz. 279 ff.; act. 19 S. 150 f. Rz. 633). Im Eventualstandpunkt werde auf Grobfahrlässigkeit plädiert. Der Disclaimer zeichne die Beklagte auch hiervon nicht frei. Die in Verletzung des VV-Vertrages Nr. 3 mitsamt der dort vereinbarten Anlagestrategie klar übermässige Aktienrisi- koexposition des der Beklagten zur Verwaltung übergebenen Vermögens der Klägerin sowie die damit, teilweise unter Ausnutzung vorbestehender Interes- senskonflikte, eingegangenen Klumpenrisiken, die übermässige Investition in nicht leicht handelbare Anlagen und die Nichtbeachtung von Weisungen der Klä- gerin verstiessen je für sich sowie insgesamt gegen die elementarsten Sorgfalts-

- 183 - regeln, welche für den Beruf eines Vermögensverwalters Geltung beanspruchten (act. 1 S. 79 Rz. 283 f.; act. 19 S. 150 f. Rz. 633).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte erklärt, es sei korrekt, dass sie sich im VV-Vertrag Nr. 3 (wie schon in den früheren VV-Verträgen) verpflichtet habe, alle Verwaltungshandlun- gen nach bestem Wissen und Gewissen, d.h. mit derselben Sorgfalt, die sie in ih- ren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege, auszuüben (act. 13 S. 7 Rz. 8). Die Beklagte habe im vorliegenden Fall die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Ange- legenheiten angewandt. Dies zeige sich schon in der von der Klägerin unbestrit- tenen Tatsache, dass die Beklagte für das eigene Portefeuille vielfach in die glei- chen Werte investiert habe, wie für dasjenige der Klägerin. Die Haftungsbe- schränkung sei somit wirksam (act. 13 S. 67 Rz. 148; act. 27 S. 12 f. Rz. 12 und S. 97 Rz. 222). Nach herrschender Lehre bedeute die diligentia quam in suis, dass Fahrlässigkeit minder beurteilt werden solle. Aus dem Wortlaut von Ziffer 6 des Vertrages gehe jedenfalls klar hervor, dass die Beklagte für die Einhaltung der Anlagerichtlinien gemäss Ziffer 3 inklusive Anhang (Asset-Allocation) sowie für grobe Fahrlässigkeit haften soll. Daraus könne geschlossen werden, dass bei Einhaltung der Anlagerichtlinien die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausge- schlossen sei. Eine solche Haftungsbeschränkung sei nach der Gerichtspraxis zu- lässig, es sei denn, es handle sich beim Haftpflichtigen um ein obrigkeitliches konzessioniertes Gewerbe, d.h. hier eine Bank (act. 13 S. 8 Rz. 9). Immerhin gel- te der vertragliche Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit (act. 13 S. 8 Rz. 9). Die Beklagte vertritt im Hauptstandpunkt die Auffassung, dass sie vertrags- gemäss und sorgfältig gehandelt habe, sodass sich die Frage des Verschuldens nicht stelle (act. 13 S. 67 Rz. 148; act. 27 S. 96 Rz. 220). Im Eventualstandpunkt vertrete die Beklagte die Auffassung, dass kein Schaden entstanden sei, für den die Beklagte verantwortlich gemacht werden könne, denn hätte sie das Vermögen der Klägerin so angelegt, wie diese es als vertragsge- mäss und sorgfältig bezeichne, nämlich nach dem Grundsatz ausgewogen, hätten

- 184 - sich in etwa die gleichen Verluste ergeben. Mangels eines Schadens stelle sich auch hier die Frage des Verschuldens nicht (act. 27 S. 96 Rz. 220). Die Beklagte vertrete im Eventualstandpunkt weiter, dass die Klägerin ein schwe- res Selbstverschulden treffe. Sie sei zu jedem Zeitpunkt der Vertragsdauer über die von der Beklagten getroffenen Massnahmen, d.h. die Anlagen, die für das Depot vorgenommen worden seien, orientiert gewesen und habe diese gebilligt. Anhand der Umstände müsse das Verschulden als schwerwiegend bezeichnet werden, was zu einer erheblichen Reduktion des Schadenersatzes von mindes- tens 50% führen müsse (act. 27 S. 97 Rz. 221). 3.8.2. Rechtliches Die Bezugnahme auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis) beinhaltet keine Haftungsbeschränkung. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass Banken wie auch die übrigen professionellen Vermögensver- walter bei ihren eigenen Angelegenheiten höchste Sorgfalt walten lassen. Somit ist die Bank (oder der professionelle Vermögensverwalter) an einem hohen Sorg- faltsmassstab zu messen (ROTH, a.a.O., S. 6 f.; ZIMMERMANN, Die Haftung der Bank aus Verwaltungsauftrag, SJZ 81 [1985] S. 137 ff, S. 143; GUTZWILLER, a.a.O., 2008, S. 272; SCHALLER, a.a.O., 2013, N 239). Ob im Rahmen der Auswahl üblicher Anlagen die ausgesprochene Wegbe- dingung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit möglich ist, ist in der Lehre umstrit- ten. Indes gehört die Sorgfalt beim Auftrag begriffsnotwendig zum Vertragstypus; denn durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR); er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2 OR). Die Sorgfalt gehört dem- nach begriffstypisch zur Auftragserfüllung. Der Beauftragte kann den Auftrag nur sorgfältig oder eben gar nicht erfüllen. Es fragt sich denn auch, wer sich einen leicht fahrlässigen und teuer bezahlten Spezialisten wünscht. Der Kunde könnte sich überlegen, ob er nicht leicht fahrlässig sein Vermögen selbst verwalten könn- te (BGE 124 III 155 E.3.b S. 165; ROTH, a.a.O., S. 6 f.; GUTZWILLER, a.a.O.,

- 185 - S. 267 ff., mit weiteren Hinweisen; SCHALLER, a.a.O., 2013, N 278). Im Lichte des- sen ist die Zulässigkeit der Freizeichnung von leichter Fahrlässigkeit im Auftrags- recht abzulehnen. Der Beauftragte hat darzutun, dass ihn kein Verschulden trifft, er trägt mithin das Beweisrisiko hinsichtlich der mangelnden Vorwerfbarkeit seines Fehlverhal- tens (WEBER, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2007, N 32 zu Art. 398 OR). Soweit keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, fehlt es auch an ei- nem Verschulden. Soweit eine solche bejaht werden kann, wird durch diese auch das Verschulden indiziert, da fehlende Sorgfalt den Schuldvorwurf der Fahrlässig- keit begründet (vgl. SCHWENZER, a.a.O., N 22.21; GAUCH / SCHLUEP / SCHMID / EM- MENEGGER, a.a.O., N 2997 und N 2999). Nach Art. 44 Abs. 1 OR stellt das Selbstverschulden (Mitverschulden) des Ge- schädigten einen Reduktionsgrund dar. Wer selbst zur Schadensentstehung bei- getragen hat, soll den Schädiger nicht auf vollen Schadenersatz in Anspruch nehmen können (SCHWENZER, a.a.O., N 16.04). 3.8.3. Würdigung Gemäss Ziffer 6 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) übt die Beklagte "alle Verwaltungshandlungen nach bestem Gewissen, d.h. mit derselben Sorgfalt aus, die sie in ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Sie haftet nur für die Missachtung der in Ziffer 3 hiervor festgelegten zusätzlichen Richtlinien sowie für grobfahrlässiges Handeln.". Nach dem vorstehend Gesagten ist im Verweis auf die diligentia quam in suis in Ziffer 6 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) kein vertraglicher Ausschluss der Haf- tung für leichte Fahrlässigkeit zu sehen. Ein solcher ist denn auch im Auftrags- recht nicht zulässig. Folglich haftet die Beklagte der Klägerin für die Missachtung der in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 festgelegten Asset-Allocation sowie für Fahrlässigkeit jeder Stufe.

- 186 - Der Beklagten ist eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vorzuwerfen (vgl. Erw.3.4.). Das Ausserachtlassen der erforderlichen Sorgfalt begründet zumindest Fahrlässigkeit, mithin ein Verschulden der Beklagten. Da bereits leichte Fahrlässigkeit für die Begründung eines Verschuldens genügt, kann offen gelassen werden, ob der Beklagten grobe Fahrlässigkeit oder gar Eventualvorsatz vorzuwerfen ist. Der beklagtische Vorwurf betreffend Selbstverschulden läuft ins Leere. Wie vor- stehend erwogen, ist der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, nicht sach- und fachkundig (vgl. Erw. 3.5.2.). Er hätte demnach von der Beklagten über ihre sorgfaltswidrigen Tätigkeiten aufgeklärt werden müssen, um diese genehmi- gen zu können. Wie dargelegt (vgl. Erw. 3.5.3.), fehlen genügend konkrete Vor- bringen der beweispflichtigen Beklagten zum Thema Aufklärung der Klägerin und entsprechende Beweisofferten, sodass angenommen werden muss, dass keine rechtsgenügliche Aufklärung erfolgte. Dementsprechend ist auch eine Genehmi- gung nicht möglich. Mangels entsprechenden Wissens konnte E._____ der Be- klagten auch nicht entgegentreten. Ihm kann somit kein Selbstverschulden vor- geworfen werden.

4. Retrozessionen 4.1. Unbestrittener Sachverhalt Die Parteien vereinbarten in Ziffer 8 des VV-Vertrages Nr. 3 vom 5. Novem- ber 2004: "Die Auftraggeberin entrichtet der B._____ für die Vermögensverwal- tung halbjährlich ein Honorar, welches in beiliegendem Anhang, welcher einen in- tegrierenden Bestandteil dieses Verwaltungs-Auftrags bildet, festgelegt ist. Sie ermächtigt die B._____, das Honorar sowie allfällige Auslagen direkt ihrem Gut- haben bei der Bank zu belasten." (act. 3/6). Im Anhang zu Ziffer 8 des VV-Vertrages Nr. 3 vom 5. November 2004 ist das "Verwaltungshonorar der B._____" geregelt. Nach Ziffer 1 betreffend Umfang, Ziffer 2 betreffend Berechnung und Ziffer 3 betreffend Fälligkeit ist festgehalten: "PS. Die der B._____ von Banken oder anderen Geschäftspartnern im Zusam-

- 187 - menhang mit der Vermögensverwaltung für einzelne oder mehrere Kunden aus- gerichteten Kommissionen etc. stehen ausschliesslich der B._____ zu." (act. 3/131). 4.2. Parteistandpunkte 4.2.1. Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, weder sie noch ihre Rechtsvorgängerin, die F._____ Familienstiftung, habe auf die Herausgabe von Retrozessionen im weitesten Sin- ne, umfassend Retrozessionen im engeren Sinne, Bestandespflegekommissio- nen, Finder's Fees, Kick-Backs, Vertriebsentschädigungen o.ä., irgendwann oder irgendwie (rechtswirksam) verzichtet (act. 1 S. 8 Rz. 290 f.). Der VV-Vertrag Nr. 1 vom 8. Dezember 1993 beinhalte überhaupt keine Verzichtsklausel. Selbiges gelte für das zugehörige Beiblatt "Verwaltungshonorar der B._____" als Anhang zu Ziff. 7 dieses VV-Vertrages Nr. 1 (Beiblatt Nr. 1); auch dort sei keine Verzichtsklausel vorhanden. Somit seien bereits sämtliche, unter diesem (früheren) Vertrag von der Beklagten vereinnahmten und bis anhin weder an die Rechtsvorgängerin der Klägerin (F._____ Familienstiftung) noch an die Klägerin selbst vergüteten Retrozessionen ohne weiteres an die Klägerin ab- zuliefern. Hierunter fielen einerseits sämtliche seitens der (vormaligen) Depotbank C._____ in der Zeitperiode 30. Juni 2001 bis und mit dem 2. Quartal 2004 entrich- teten Retrozessionen in Höhe von insgesamt CHF 14'354.55. Diese Summe er- rechne sich aus sämtlichen Beträgen, welche auf der Aufstellung der C._____ in den jeweiligen Zeilen "F._____ Familienstiftung" einerseits, in Verbindung mit den Spalten "Retro-Zahlung" und "Courtage" andererseits aufgeführt seien (act. 1 S. 9 Rz. 23 f. und S. 81 Rz. 293). Wie sich dieser Darstellung zweifelsohne entnehmen lasse, werde indessen keine Auskunft erteilt über seitens der Beklagten vereinnahmte Retrozessionen im weitesten Sinne, welche ihr von der C._____ aufgrund deren Geschäftsbeziehung mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der F._____ Familienstiftung, in der Zeit- periode vor 30. Juni 2001, d.h. ab Beginn der Laufzeit des VV-Vertrages Nr. 1 ab

8. Dezember 1993 bis zum 30. Juni 2001 ausbezahlt worden seien. Die Klägerin

- 188 - habe aber ein Recht auf eine Auskunft hierüber sowie auf anschliessende Her- ausgabe der in dieser Zeitperiode vereinnahmten Retrozessionen. Weder sei der Auskunfts- noch der Ablieferungsanspruch bereits verjährt; die Verjährungsfrist von 10 Jahren beginne erst mit Beendigung des VV-Mandates zu laufen. Dieses Recht habe die Klägerin gegenüber der Beklagten bereits in einem entsprechen- den (Ein-)Schreiben vom 10. Oktober 2011 geltend gemacht. Das Schreiben sei indessen unbeantwortet geblieben. Daher sei die Beklagte zu entsprechender Auskunftserteilung über sowie Ablieferung der vereinnahmten Retrozessionen im Sinne der Rechtsbegehren Ziff. 4. a) und 4. b) zu verpflichten, eventualiter (d.h. bei nicht erfolgter und/oder nicht hinreichend erfolgter Auskunftserteilung seitens der Beklagten) zu einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Summe Geldes für die besagte Zeitperiode 8. Dezember 1993 bis 30. Juni 2001 (act. 1 S. 81 f. Rz. 294 f.). Die Beklagte schulde sämtliche geltend gemachten Retrozes- sionen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2-4b) sowie teilweise ergänzend noch Auskunft (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4a), sei doch der Übergang bzw. die Übertragung des gesamten streitgegenständlichen Depots von der früheren F._____ Stiftung auf die heutige Klägerin unbestritten geblieben. Die Ausführungen der Beklagten lie- fen daher ins Leere (act. 19 S. 153 Rz. 647). Zusätzlich seien alsdann diejenigen Retrozessionen im weitesten Sinne an die Klägerin abzuliefern, welche unter der Geltung der VV-Verträge Nr. 2 vom

16. April 2004 und Nr. 3 vom 5. November 2004 von der Beklagten vereinnahmt worden seien. Die in den zu den VV-Verträgen Nr. 2 und Nr. 3 zugehörigen Bei- blätter (nachstehend Beiblatt Nr. 2 bzw. Nr. 3) im Gegensatz zum vorstehenden Beiblatt Nr. 1 enthaltene post scriptum-Bemerkung halte den Anforderungen an einen rechtswirksamen Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen aus mehreren Gründen nicht stand. Die Klausel sei unklar formuliert: es werde über- haupt nicht klar, was mit "Kommissionen etc." gemeint sei, d.h. ob überhaupt und wenn ja, welche Arten von Retrozessionen hiervon umfasst sein sollten. Die Klä- gerin bestreite vorsorglich, dass die mit vorliegender Klage verlangten Retrozes- sionen darunter fallen würden. Die Platzierung einer Klausel, mit welcher der Vermögensverwalter beabsichtige, den Kunden auf sämtliche Retrozessionen verzichten zu lassen, am Ende eines Beiblatts zu einem Vertrag sei unter AGB-

- 189 - Gesichtspunkten ungewöhnlich und damit ungültig. Ein Anleger müsse sich – auch angesichts der Tragweite einer solchen Verzichtserklärung, wäre sie denn gültig – nicht eine Klausel entgegen halten lassen, welche sich weder im eigentli- chen Vertragstext noch im (Haupt-)Text des angehängten Beiblatts befinde, son- dern erst an deren Ende, zumal noch "verniedlicht" mit einem "PS:". Mit diesem Kürzel würden Beiläufigkeiten, Nebensächlichkeiten eingeleitet, nicht jedoch eine derart gravierende Verzichtserklärung. Die gegenteilige Auffassung würde dem- entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufen. Die Klägerin sei weiter von Seiten der Beklagten zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise über die ungefähre Höhe künftig zu erwartender Retrozessionen aufgeklärt worden. Vielmehr habe die Beklagte die Retrozessionen bzw. die damit einhergehenden Mechanismen und Parameter überhaupt nie thematisiert (act. 1 S. 82 f. Rz. 297 ff.). Weder habe die Klägerin Bescheid über die Eckwerte der bestehen- den Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten noch über die Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen gewusst. Insbesondere sei ihr auch keine Pro- zentbandbreite indiziert worden (act. 1 S. 83 Rz. 304). Die Klägerin bestreitet, jemals von der Beklagten über die Details, insbeson- dere über die ungefähre Höhe der zu erwartenden Retrozessionen in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten, sie habe der Klägerin bzw. E._____ auf Nachfrage hin Schätzwerte angegeben, sei nachge- schoben und qualifiziere sich daher als blosse Schutzbehauptung. Auch bestreite die Klägerin, dass die Beklagte ihr die auf der Rückseite von Klageantwort- Beilage 6 (act. 14/6) handschriftlich notierten Prozentbandbreiten jemals von der Beklagten erklärt bzw. sie diese überhaupt zu Gesicht bekommen habe. Konkret habe es sich folgendermassen verhalten: Die Beklagte habe in den (teilweise in der Tat stundenlangen) Gesprächen weitschweifig über makroökonomische Ent- wicklungen doziert und so versucht, die Klägerin bzw. E._____ von ihrer Risiko- auffassung betreffend Investitionen in einzelne Spezialwerte, Vietnam und Roh- stoff-/Minenaktien zu überzeugen. Es sei daher weder Raum noch Zeit für Erläu- terungen zur Thematik von Retrozessionen im weitesten Sinne geblieben. Das Thema Retrozessionen sei von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt angeschnitten worden, d.h. weder vor noch nach dem besagten 16. April 2004 (Vertragsschluss

- 190 - VV-Vertrag Nr. 2) bzw. dem 5. November 2004 (Vertragsschluss VV-Vertrag Nr. 3). Insbesondere sei keine Aufklärung über die Hintergründe von Retrozessio- nen etc., Rückvergütungssätzen sowie über die ungefähre Bandbreite der künftig zu erwartenden Retrozessionen etc. erfolgt (act. 19 S. 151 f. Rz. 636 ff.). Vorläufig (Klageänderung bzw. Klageerweiterung einstweilen vorbehalten) verlange die Klägerin die Herausgabe der seitens G._____ entrichteten Retrozes- sionen: Aus der Aufstellung der G._____ ergäben sich Retrozessions-zahlungen an die Beklagte in Höhe von CHF 65'937.90; CHF 60'901.65 gemäss Aufstellung Retrozahlungen G._____ betreffend A._____ Holding sowie CHF 5'036.25 ge- mäss Aufstellung Retrozahlungen der G._____ betreffend F._____ Familienstif- tung (act. 1 S. 83 f. Rz. 306 f.). Diese Retrozessionszahlungen von der Depotbank G._____ an die Beklagte sei- en der Klägerin mangels rechtswirksamer Verzichtserklärung vollumfänglich zu erstatten. Die Beklagte sei somit zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR vereinnahmte Retrozessionen in Höhe von CHF 14'354.55 (gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2) und CHF 65'937.90 (gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3) zu bezahlen; dazu kämen die noch festzulegenden Retrozessionen gemäss Rechts- begehren Ziff. 4. b) im Nachgang zu einer Auskunftserteilung bzw. Rechen- schaftsablage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4. a). Ausserdem verlange die Kläge- rin auf sämtlichen Retrozessions-Erträgen gestützt auf Art. 400 Abs. 2 OR einen Zins zu 5%, einstweilen entgegenkommenderweise berechnet ab Datum der Ein- reichung der vorliegenden Klageschrift (1. November 2011). Klageänderung in ei- nem späteren Zeitpunkt des Verfahrens werde (auch) in diesem Punkt ausdrück- lich vorbehalten (act. 1 S. 84 Rz. 308 ff.). 4.2.2. Vorbringen der Beklagten Die Beklagte entgegnet, Klägerin sei die A._____ Holding AG. Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits sei der Verwaltungsauftrag vom 5. November 2004 zwischen der B._____ Vermögensverwaltungsgesellschaft Zürich AG und der A._____ Holding AG. Beauftragter nach Art. 400 Abs. 1 OR und "schuldig auf Verlangen jederzeit über die Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles

- 191 - was ihm infolge derselben aus irgend einem Grund zugekommen ist, zu erstat- ten", sei die B._____. Auftraggeberin sei nach dem genannten Vertrag die A._____ Holding AG. Anspruch, wenn überhaupt, habe die Klägerin nur auf Ret- rozessionen, die seit dem 5. November 2004 angefallen seien. Es bestehe kein Anhaltspunkt über allfällige Vereinbarungen zwischen der F._____ Familien- Stiftung einerseits und der A._____ Holding AG andererseits, dass diese Forde- rungen aus Art. 400 Abs. 1 OR gegenüber der Beklagten abgetreten worden sei- en (act. 13 S. 68 Rz. 150). Die Beklagte habe den bundesgerichtlichen Anforderungen soweit möglich Genüge getan. Anlässlich der Besprechung des neuen VV-Vertrages Nr. 2 am

16. April 2004 sei der neue Passus im Anhang 1 zur Sprache gekommen. H._____ habe E._____ erklärt, dass anhand der Börsenabrechnungen sowie Be- lastungen der Administrationspauschale die Retrozessionen nicht berechnet wer- den könnten, weil die fremden Kommissionen und Depotgebühren nicht bekannt seien und dass die Bank G._____ zudem die Retrozessionen nicht nach Kunden spezifiziert ausweise (bis Ende 2009). Um einen riesigen Berechnungsaufwand zu vermeiden, würde er einen Verzicht auf die Retrozessionen vorschlagen, was es ihm im Gegenzug ermögliche, an den im Branchenvergleich tiefen Fixgebüh- ren festzuhalten. Auf Nachfrage von E._____ sei dieser darüber informiert wor- den, dass typischerweise 50% der eigenen Kommissionen sowie 25% der eige- nen Depotgebühren von der Bank an die Beklagte bezahlt würden, da diese der Bank verschiedene Aufgaben und Arbeiten abnehme. Aufgrund der langfristigen und strategischen Anlagepolitik und damit geringen Umschlagshäufigkeit habe H._____ den Betrag auf 0.3 – 0.5% des Depotwertes geschätzt. Wie sich nun im Nachhinein herausgestellt habe, sei diese Schätzung sogar zu hoch gewesen, hätten die Rückvergütungen tatsächlich doch nur etwa 0.25% des Depotwertes betragen (act. 13 S. 67 f. Rz. 149; act. 27 S. 97 f.). Die Beklagte habe dem Rechtsvertreter von E._____ Aufstellungen über die für das Depot "L" vereinnahmten Retrozessionen mit Schreiben vom 30. August 2011 geliefert. Wie vorstehend dargelegt, seien Hintergrund, Rückvergütungssätze so- wie voraussichtliche Höhe (da diese von der Depotgrösse und der schwankenden

- 192 - Depotumschlagshäufigkeit abhänge, könne kein CHF-Betrag, sondern nur ein prozentualer Anteil des Depotwertes als Bandbreite geschätzt werden) E._____ am 16. April 2004 erläutert worden. Entgegen der Behauptung habe dieser somit rechtswirksam auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichtet (act. 13 S. 68 f. Rz. 150 f.). 4.3. Rechtliches In der Bankenbranche wird unter Retrozessionen der Vorgang bezeichnet, dass eine Bank gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung einem Dritten (ins- besondere einem Vermittler im Vermögensverwaltungs- und Kapitalanlagege- schäft) einen Anteil einer vereinnahmten Kommission weitergibt (BGE 132 III 460 E.4. S. 463, m.w.H.). 4.3.1. Rechenschaftsablage und Herausgabepflicht des Beauftragten Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen je- derzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Die Ab- lieferungspflicht betrifft nicht nur diejenigen Vermögenswerte, die der Beauftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags erhält, sondern auch indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zu- kommen. Der Beauftragte soll durch den Auftrag – abgesehen von einem allfälli- gen Honorar – weder gewinnen noch verlieren; er muss daher alle Vermögens- werte herausgeben, welche in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsaus- führung stehen; behalten darf er nur, was er lediglich bei Gelegenheit der Auf- tragsausführung, ohne inneren Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag, von Dritten erhält. Retrozessionen werden dem Beauftragten ausgerichtet, weil er im Rahmen des Auftrags bestimmte Verwaltungshandlungen vornimmt oder veran- lasst; sie fallen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens an und un- terliegen der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR (BGE 132 III 460 E.4.1 S. 464, m.w.H.).

- 193 - 4.3.2. Verzicht auf Ablieferung Art. 400 OR enthält kein ausdrückliches Verzichtsverbot und es sind auch keine Gründe erkennbar, welche gegen die dispositive Natur der Ablieferungs- pflicht sprechen. Die Gültigkeit einer Vereinbarung, wonach der Auftraggeber auf die Ablieferung bestimmter, auch künftig anfallender Werte verzichtet, ist daher zu bejahen. Immerhin ergeben sich Schranken aus der eigentlichen Fremdnützigkeit des Auftrags, welche durch eine entsprechende Vereinbarung nicht aufgehoben werden kann. Der Auftraggeber muss über zu erwartende Retrozessionen voll- ständig und wahrheitsgetreu informiert sein, und sein Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, muss aus der Vereinbarung entsprechend klar hervorgehen (BGE 132 III 460 E.4.2 S. 465 f. m.w.H.). Die sich aus den Schranken der Fremdnützig- keit des Auftrags ergebenden Schranken sind gewahrt, sofern der Auftraggeber den Umfang sowie die Berechnungsgrundlagen der Retrozessionen kennt, die es ihm erlauben, die Kostenstruktur des Vermögensverwaltungsmandats zu erfassen sowie die damit verbundenen Interessenkonflikte des Vermögensverwalters zu erkennen, und er im Wissen darum dem konkreten Entschädigungsmodell zu- stimmt. Damit ein Vorausverzicht auf die Ablieferung gültig ist, muss der Auftrag- geber die Parameter kennen, die zur Berechnung des Gesamtbetrages der Ret- rozessionen notwendig sind und einen Vergleich mit dem vereinbarten Vermö- gensverwaltungshonorar erlauben. Eine genauere Bezifferung ist bei einem vor- gängigen Verzicht nicht möglich, da sich der Gesamtbetrag des verwalteten Ver- mögens laufend verändert und die genaue Anzahl bzw. der Umfang der durchzu- führenden Transaktionen im Zeitpunkt des Verzichts unbekannt ist. Damit der Kunde den Umfang der zu erwartenden Retrozessionen erfassen und dem ver- einbarten Honorar gegenüberstellen kann, muss er zumindest die Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten sowie die Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen kennen. Letzterem Erfordernis wird beim Vorausverzicht genüge getan, wenn die Höhe der erwarteten Rückvergütung in einer Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens angegeben wird (BGE 137 III 393 E.2.4. S. 398 f., m.w.H.).

- 194 - 4.3.3. Aufklärung des Auftraggebers Eine Pflicht, den Kunden im Hinblick auf eine Verzichtserklärung unaufge- fordert über den Umstand der zufliessenden Retrozessionen zu informieren, der für diesen angesichts der damit verbundenen Gefahr von Interessenskonflikten zweifellos von Bedeutung ist, folgt bei der Ausführung des Auftrags aus der Treu- epflicht des Beauftragten, ergibt sich jedoch bereits vor Abschluss des Vertrages aus dessen vorvertraglicher Aufklärungspflicht. Inwieweit eine aktive Aufklärung erforderlich ist, damit die Kenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Retrozessi- onen für einen Verzicht ausreicht, ist im Einzelfall zu bestimmen, wobei auch der Geschäftserfahrenheit des Auftraggebers Rechnung zu tragen ist. Während ein gänzlich unerfahrener und unwissender Kunde vom Vermögensverwalter über sämtliche erwähnten Punkte aufzuklären und auf die entsprechenden Zusam- menhänge im Einzelnen aufmerksam zu machen ist, aus denen sich angesichts des Empfangs von Leistungen Dritter Interessenkonflikte ergeben können, reicht beim erfahrenen und in finanziellen Angelegenheiten sachkundigen Vermögens- träger ein Hinweis auf die technischen Eckwerte der bestehenden Retrozessions- vereinbarungen mit Dritten sowie auf das zu erwartende Transaktionsvolumen bzw. die Angabe der erwarteten Rückvergütungen als Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens aus. Die Aufklärung muss dabei weder im einen noch im anderen Fall in einer besonderen Form erfolgen. Hat der Auftraggeber hingegen – etwa aufgrund einer vorbestehenden Geschäftsbeziehung oder infolge Informati- on durch Dritte – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Kenntnis der mass- gebenden Berechnungsgrundlagen, besteht kein Informationsbedarf und der er- klärte Verzicht ist auch ohne besondere Aufklärung durch den Vermögensverwal- ter gültig. Ein bloss allgemeiner Hinweis, wonach der Vermögensverwalter mög- licherweise Rückvergütungen von Dritten erhält, lässt den Auftraggeber die Trag- weite des Verzichts nicht erkennen und ist daher nicht ausreichend (BGE 137 III 393 E.2.5. S. 400 f. m.w.H.). 4.3.4. Beweislast Der Beauftragte, der dem Herausgabeanspruch des Kunden dessen Ver- zicht auf die Ablieferung zugeflossener Rückvergütungen entgegenhalten will, hat

- 195 - nach Art. 8 ZGB zu beweisen, das die Voraussetzung der hinreichenden Informa- tion beim Auftraggeber vorlag (BGE 137 III 393 E.2.5. S. 401). 4.3.5. Teilnichtigkeit des Vermögensverwaltungsvertrages Ohne rechtswirksamen Verzicht, ist der abgeschlossene Vertrag teilnichtig (Art. 20 Abs. 2 OR); er gilt, jedoch ohne den Herausgabeverzicht. Damit hat der Auftraggeber Anspruch auf Herausgabe der Retrozessionen, die dem Vermö- gensverwalter im Zusammenhang mit der vereinbarten Vermögensverwaltung zu- geflossen sind (vgl. BGE 137 III 393 E.5. S. 402). 4.4. Würdigung 4.4.1. Retrozessionen vom 30. Juni 2001 bis und mit dem 2. Quartal 2004 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von in der Zeitperio- de vom 30. Juni 2001 bis und mit dem 2. Quartal 2004 von der Depotbank C._____ entrichteten Retrozessionen in der Höhe von CHF 14'354.55 (Rechtsbe- gehren Ziffer 2). Zur Begründung verweist sie auf den VV-Vertrag Nr. 1 vom

8. Dezember 1993, welcher keine Verzichtsklausel beinhalte. Der VV-Vertrag Nr. 1 vom 8. Dezember 1993 (act. 3/9) wurde zwischen der F._____ Familienstiftung und der Beklagten abgeschlossen. Nach der Darstellung der Klägerin handelt es sich bei der F._____ Familienstiftung um die Rechtsvor- gängerin der Klägerin (act. 1 S. 8 Rz. 20); aufgrund von Problemen formeller Art sei das gesamte von der Beklagten verwaltete streitgegenständliche Depot von der F._____ Stiftung auf die neu gegründete Klägerin übertragen und in der Folge ein neuer VV-Vertrag (Nr. 3) abgeschlossen worden (act. 1 S. 10 Rz. 27; act. 19 S. 154 Rz. 647). Die Beklagte macht geltend, es bestünde kein Anhaltspunkt über allfällige Vereinbarungen zwischen der F._____ Familienstiftung und der Klägerin, wonach Forderungen aus Art. 400 Abs. 1 OR gegenüber der Beklagten abgetre- ten worden seien (act. 13 S. 68 Rz. 150). Entgegen der Klägerin (act. 19 S. 33 Rz. 145) vermag die Aussage der Beklagten, die VV-Verträge Nr. 2 und Nr. 3 un- terschieden sich nur in der Bezeichnung der Parteien, nichts daran zu ändern (act. 13 S. 16 Rz. 31), da sie sich damit lediglich auf den Inhalt der Verträge be- zog (act. 27 S. 26 Rz. 43).

- 196 - Die Klägerin legt in keiner Weise dar, in welcher Form die geltend gemachte Rechtsnachfolge von statten ging und wie allfällige Ansprüche auf Entrichtung von Retrozessionen der F._____ Familienstiftung auf sie übergegangen sein sollen. Es lässt sich somit weder ermitteln, welches Recht im gegebenen internationalen Verhältnis auf diese Frage(n) anwendbar ist, noch ist es möglich zu beurteilen, ob allfällige Ansprüche auf Entrichtung von Retrozessionen tatsächlich auf die Kläge- rin übergegangen sind. Sofern schweizerisches Recht anwendbar wäre, könnte eine Übernahme eines Vermögens nach Art. 181 OR erfolgt sein. Nach Art. 181 Abs. 1 OR können Veräusserer und Erwerber mittels Übernahmevertrag verein- baren, dass ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven vom einen auf den anderen übergehen soll. Die Aktiven müssen dabei in der Regel nach dem Prinzip der Singularsukzession übertragen werden. Die Bedeutung von Art. 181 OR wird durch das Fusionsgesetz (FusG) relativiert. Gemäss Art. 181 Abs. 4 OR richtet sich die Vermögens- und Geschäftsübernahme von eingetrage- nen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzel- firmen nach den Art. 69 ff. FusG. Ein zentraler Unterschied zwischen der Vermö- gens- und Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR und der Vermögensübertra- gung nach Art. 69 ff. FusG besteht darin, dass Art. 73 Abs. 2 FusG nicht mehr nur die Passiven, sondern auch die Aktiven von Gesetzes wegen – und zwar nach dem Prinzip der Universalsukzession – auf den Erwerber übergehen lässt. Die Aktiven müssen somit nicht – wie nach Art. 181 OR – nach dem Prinzip der Sin- gularsukzession übertragen werden (HUGUENIN ET AL., Obligationenrecht Allge- meiner und Besonderer Teil, 2012, N 1459). Demnach ist sowohl möglich, dass das Depot mittels Universalsukzession auf die Klägerin übertragen wurde, als auch, dass die einzelnen Vermögenswerte durch Singularsukzession übertragen werden mussten. So oder anders hätte die Klägerin den Rechtsübergang darzu- tun gehabt, damit ihre bestrittene Berechtigung an der Geltendmachung allfälliger Ansprüche auf Entrichtung von Retrozessionen hätte beurteilt werden können. Mangels entsprechender Ausführungen ist die klägerische Berechtigung nicht dargetan. Folglich kann die Klägerin diesen Anspruch nicht geltend machen. Dementsprechend ist das Rechtsbegehren Ziffer 2 abzuweisen.

- 197 - 4.4.2. Retrozessionen vom 1. Juli 2004 bis 31. August 2011 Weiter verlangt die Klägerin diejenigen Retrozessionen (im weitesten Sinne) seien an sie abzuliefern, welche unter der Geltung der VV-Verträge Nr. 2 vom

16. April 2004 (CHF 5'036.25) und Nr. 3 vom 5. November 2004 (CHF 60'901.65) von der Beklagten vereinnahmt worden seien (Rechtsbegehren Ziffer 3). Bezüglich des VV-Vertrages Nr. 2 vom 16. April 2004, dessen Vertragspar- teien die F._____ Familienstiftung und die Beklagte sind, gilt das oben ausgeführ- te (vgl. Erw. 4.4.1). Demzufolge ist das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 3 im entsprechenden Umfang von CHF 5'036.25 ebenso abzuweisen. Der VV-Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossen (act. 3/6). In Ziffer 8 dieses Vertrages wird be- treffend das Honorar der Beklagten auf einen Vertragsanhang verwiesen. Dieser enthält am Ende eine PS-Klausel, gemäss welcher die der Beklagten von Banken oder anderen Geschäftspartnern im Zusammenhang mit der Vermögensverwal- tung für einzelne oder mehrerer Kunden ausgerichteten Kommissionen etc. aus- schliesslich der Beklagten zustehen. Die Klägerin ist der Ansicht, diese Klausel sei unklar formuliert, es werde nicht klar, was mit "Kommissionen etc." gemeint sei, weiter sei die Klausel unter AGB-Gesichtspunkten ungewöhnlich und damit ungültig und zudem sei die Kläge- rin seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise über die unge- fähre Höhe künftig zu erwartender Retrozessionen aufgeklärt worden; vielmehr habe die Beklagte die Retrozessionen bzw. die damit einhergehenden Mecha- nismen und Parameter überhaupt nie thematisiert (act. 1 S. 82 f. Rz. 297 ff.). Die Beklagte entgegnet, anlässlich der Besprechung des neuen VV-Vertrages Nr. 2 am 16. April 2004 habe H._____ E._____ Hintergrund, Rückvergütungssätze so- wie voraussichtliche Höhe der Retrozessionen erläutert (act. 13 S. 67 f. Rz. 149 und S. 69 Rz. 151; act. 27 S. 97 f.). Die Klägerin bestreitet dieses Gespräch (act. 19 S. 151 Rz. 636). Die Beklagte, welche als Beauftragte dem Herausgabeanspruch der Kläge- rin deren Verzicht auf die Ablieferung zugeflossener Rückvergütungen entgegen-

- 198 - halten will, hat nach Art. 8 ZGB zu beweisen, dass die Voraussetzung der hinrei- chenden Information bei der Klägerin vorlag. Die Beklagte offeriert zum Beweis des Gesprächs vom 16. April 2004, welches sie in den Randziffern 149 und 151 ihrer Klageantwortschrift sowie auf den Seiten 97 folgende ihrer Duplik erwähnt, keine Beweise. Der Vorschlag für "Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3)" mit Handnotizen, welchen sie in der Randziffer 150 erwähnt, in der sie Ausführungen zu den Vertragsparteien und zur Abtretung macht, enthält zwar auf der Rückseite handschriftliche Notizen zu den 25% eige- ne Depotgebühren und 50% eigene Courtagen, doch ist dieses Dokument nicht datiert (act. 14/6). Damit ist ein Gespräch zwischen den Parteien am 16. April 2004 nicht bewiesen. Im Übrigen hätte ein Gespräch vom 16. April 2004 wohl an- lässlich des Abschlusses des VV-Vertrages Nr. 2 an diesem Datum stattgefun- den. Dessen Vertragsparteien sind die F._____ Familienstiftung und die Beklagte. Die Klägerin war an diesem Vertrag nicht beteiligt. Sie wurde auch erst am tt. Ok- tober 2004 im panamaischen Handelsregister eingetragen (act. 3/3, "Fecha de Registro tt-10-2004"). Es ist somit unwahrscheinlich, dass die Klägerin bereits im April 2004 an einem Gespräch mit der Beklagten teilgenommen hat. Eine ander- weitige Aufklärung wurde nicht behauptet. Demzufolge gelingt es der Beklagten nicht, ein Gespräch am 16. April 2004, anlässlich welchem die Klägerin rechtsge- nügend über die Retrozessionen aufgeklärt worden sei, zu beweisen. Die Fragen der Ungültigkeit und der Ungewöhnlichkeit der vorliegenden Klausel können dem- nach offen bleiben. Da nicht von vollständiger und wahrheitsgetreuer Information über die zu erwartenden Retrozessionen ausgegangen werden kann, konnte ein Verzicht der Klägerin auf Entrichtung derselben nicht rechtsgültig erfolgen. Ohne rechtswirksamen Verzicht ist der VV-Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 (act. 3/6) nach Art. 20 Abs. 2 OR teilnichtig. Er gilt, jedoch ohne den Her- ausgabeverzicht. Damit hat die Klägerin Anspruch auf Herausgabe der Retrozes- sionen, die der Beklagten im Zusammenhang mit der vereinbarten Vermögens- verwaltung im Zeitraum vom 5. November 2004 bis zur Beendigung per 1. Sep- tember 2011 zugeflossen sind. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ihr zugeflossenen Retrozessionen aus dem VV-Vertrag Nr. 3 vom

- 199 -

5. November 2004 im Betrag von CHF 60'901.65 gemäss Aufstellung Retrozah- lungen G._____ betreffend A._____ Holding (act. 3/13) zu bezahlen. 4.4.3. Retrozessionen vom 8. Dezember 1993 bis 30. Juni 2001 Schliesslich verlangt die Klägerin Auskunft über seitens der Beklagten ver- einnahmte Retrozessionen im weitesten Sinne, welche dieser von der C._____ aufgrund deren Geschäftsbeziehung mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der F._____ Familienstiftung, ab Beginn der Laufzeit des VV-Vertrages Nr. 1 am

8. Dezember 1993 bis zum 30. Juni 2001 ausbezahlt wurden sowie die Abliefe- rung derselben, eventualiter einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Summe. Wie in vorstehender Erwägung 4.4.1 ausgeführt, legt die Klägerin ihre Be- rechtigung an der Geltendmachung allfälliger Ansprüche der F._____ Familienstif- tung auf Entrichtung von Retrozessionen oder Auskunft diesbezüglich in keiner Weise dar, weshalb diese nicht beurteilt werden können. Mangels entsprechender Ausführungen ist die klägerische Berechtigung nicht dargetan. Dementsprechend sind die Rechtsbegehren Ziffer 4 a) und b) der Klägerin ebenfalls abzuweisen. 4.4.4. Verjährung Die Beklagte macht die teilweise Verjährung der klägerischen Forderung geltend (act. 43 S. 18). Nach Art. 142 OR darf das Gericht die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. Der Schuldner muss sie also im Prozess durch Erhebung einer Einrede geltend machen (BGE 80 III 41 E.2 S. 52). Die Verjährungseinrede muss im Rahmen der zivilprozessualen Eventualmaxime während des Schriftenwech- sels vor erster Instanz erhoben werden, ansonsten sie vom Gericht wegen Ver- spätung unberücksichtigt bleiben darf (DÄPPEN, in: HONSELL / VOGT / WIEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 4 zu Art. 142 OR). Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels können neue Tatsachen und Beweis- mittel, d.h. Noven, nur noch beschränkt vorgebracht werden; grundsätzlich be- steht in diesem Zeitpunkt Aktenschluss (Art. 229 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; LEUEN-

- 200 - BERGER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, a.a.O., N 4 zu Art. 229 ZPO). Der Schriftenwechsel war im vorliegenden Verfahren mit den ersten vier Rechtsschriften grundsätzlich geschlossen (act. 1; act. 13; act. 19; act. 27). Die Parteien reichten im Anschluss noch je eine weitere (Noven-)Stellungnahme ein (act. 38; act. 43). Die Beklagte machte die teilweise Verjährung der klägerischen Forderung erst in der Stellungnahme zur Stellungnahme der Klägerin zu den Dup- liknoven geltend (act. 43 S. 18), dies obwohl die Verjährung von der Klägerin be- reits in der Klageschrift angesprochen wurde (act. 1 S. 81 Rz. 294). Die Beklagte machte auch nicht geltend, weshalb und inwiefern es sich bei der vorgebrachten Einrede der Verjährung um ein Novum handeln sollte. Die Einrede der Verjährung wurde demnach von der Beklagten verspätet vorgebracht, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 4.4.5. Zins Die Klägerin verlangt auf sämtlichen Retrozessions-Erträgen einen Zins zu 5% ab 1. November 2011. Die diesbezüglich vorbehaltene Klageänderung nahm sie nicht vor (act. 1 S. 84 Rz. 310). Die Beklagte äussert sich nicht zur Zinsforde- rung (act. 13 S. 69 Rz. 151). Der Beauftragte, der sich mit der Ablieferung von Geldern im Rückstand be- findet, hat diese zu verzinsen (Art. 400 Abs. 2 OR). Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR beträgt der Verzugszins 5%. Da der Schuldner erst mit der Mahnung des Gläubi- gers in Verzug gesetzt wird (Art. 102 Abs. 1 OR), als Mahnung auch die Erhebung einer Leistungsklage gilt (WIEGAND, in: HONSELL / VOGT / WIEGAND, a.a.O., N 9 zu Art. 102 OR) und die Klägerin die Zinsleistung ab dem Datum der Klageeinleitung am 11. November 2011 verlangt, ist dagegen nichts einzuwenden. Der Klägerin ist somit auf der ausgewiesenen Forderung ein Zins von 5% seit

11. November 2011 zuzusprechen.

- 201 -

5. Ergebnis 5.1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 1, ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz wegen Sorgfaltspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung im Betrag von CHF 499'278.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. September 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist das Rechtsbegehren Ziffer 1 abzuweisen. Weiter ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 5 zu verpflichten, der Klägerin im Zu- sammenhang mit der Anlage in nicht leicht handelbare Titel Schadenersatz in der Höhe von CHF 111'979.42 zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. November 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist das Rechtsbegehren Ziffer 5 abzuweisen. 5.2. Die Rechtsbegehren Ziffer 2 sowie 4 a) und b) betreffend Retrozessionen und diesbezüglicher Auskunftserteilung sind abzuweisen. In teilweiser Gutheis- sung des Rechtsbegehrens Ziffer 3 ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ihr zugeflossenen Retrozessionen aus dem VV-Vertrag Nr. 3 vom 5. Novem- ber 2004 im Betrag von CHF 60'901.65 gemäss Aufstellung Retrozahlungen G._____ betreffend A._____ Holding (act. 3/13) zuzüglich Zins von 5% seit

11. November 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist das Rechtsbegehren Ziffer 3 ab- zuweisen. 5.3. Insgesamt ist demnach die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin CHF 499'278.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem

1. September 2011, CHF 111'979.42 zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. Novem- ber 2011 und CHF 60'901.65 zuzüglich Zins von 5% seit 11. November 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Streitwert 6.1.1. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Demzufolge beträgt der für die Bemessung der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung massgebende Streitwert der vorliegenden Klage CHF 2'184'651.38 (act. 1 S. 2; act. 19 S. 3).

- 202 - 6.1.2. Der für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln entscheidende Streitwert beträgt ebenfalls CHF 2'184'651.38 (Art. 91 Abs. 2 ZPO; Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). 6.2. Gerichtsgebühr und Parteientschädigung 6.2.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Prozess festzulegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). 6.2.2. Die Klage wird im Umfang von CHF 672'159.87 gutgeheissen, was einem Anteil von rund 30% entspricht. Somit obsiegt die Klägerin im Umfang von 30% und unterliegt zu 70%. Entsprechend hat sie 70% der Kosten zu tragen. Die Be- klagte hat 30% zu übernehmen. Weiter hat die Klägerin der Beklagten eine leicht reduzierte Parteientschädigung von 40% zu bezahlen. Die Klägerin leistete in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Vorschuss für die Ge- richtskosten (Prot. S. 2 f.; act. 5). Die Kosten werden aus diesem Vorschuss ge- deckt. Für den der Beklagten auferlegten Anteil der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 6.2.3. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Unter Berück- sichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie der Tatsachen, dass zahlreiche Stellungnahmen eingegangen sind sowie ein Beweisverfahren durchzuführen war, indem ein Gutachten eingeholt und Parteien zu befragen waren, ist die Ge- richtsgebühr auf das Doppelte der Grundgebühr festzusetzen. Die Kosten werden vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss für die Gerichtskosten ge- deckt. Für den der Beklagten auferlegten Anteil der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 6.2.4. Im Zusammenhang mit der Einholung des Gutachtens sind Barauslagen des Gerichts im Umfang von CHF 10'000.– entstanden (act. 62). Die Barauslagen

- 203 - sind den Parteien im gleichen Verhältnis wie die Gerichtskosten aufzuerlegen und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss für die Einholung des Gut- achtens in der Höhe von CHF 10'000.– zu decken. Entsprechend hat die Klägerin 70% der Kosten zu tragen. Die Beklagte hat 30% zu übernehmen. Für den der Beklagten auferlegten Anteil der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 6.2.5. Die Parteientschädigung bestimmt sich nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) und richtet sich ebenfalls nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Be- antwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechtsschrift des Rechtsvertreters ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Zur Berechnung der reduzierten Parteientschädigung ist daher von 150% der Grundgebühr auszuge- hen.

7. Minderheitsmeinung Eine Minderheit des Gerichts vertritt in Bezug auf die Begründung und Erkenntnis eine abweichende Meinung (act. 89). Diese ist den Parteien – unter Zustellung des schriftlich ausgefertigten Minderheitsantrags – mitzuteilen. Das Gericht beschliesst:

Erwägungen (174 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit

E. 1.1.1 Die Klägerin ist in Panama domiziliert; die Beklagte hat ihren Sitz in der Schweiz. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit schweizeri- scher Gerichte grundsätzlich nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG), wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Als solcher

- 9 - kommt das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom

30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) in Betracht. Das LugÜ ist sachlich und zeitlich anwendbar, zumal es sich bei der Klage, welche nach In- krafttreten für die Schweiz am 1. Januar 2011 erhoben wurde, um eine Zivil- oder Handelssache handelt. Gemäss Art. 23 Abs. 1 LugÜ ist ein Gericht oder sind die Gerichte eines Staates zuständig, wenn die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates hat, schriftlich vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines durch das LugÜ gebundenen Staates über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsver- hältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen. Juristische Personen haben für die Anwendung des LugÜ nach Art. 60 Abs. 1 lit. a ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmässiger Sitz befindet. Vorliegend hat die Beklagte (Schweiz), nicht jedoch die Klägerin (Panama) ihren Sitz in einem Vertragsstaat, was ausreichend ist. Die Gerichtsstandsklausel ("Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zürich") wurde weiter im Rahmen des Ver- mögensverwaltungsvertrages vom 5. November 2004 (act. 3/6) schriftlich verfasst und betrifft eine aus diesem entspringende Rechtsstreitigkeit. Sodann besteht für diese Klage keine ausschliessliche Zuständigkeit nach Art. 22 LugÜ. Demnach sind die Gerichte in Zürich örtlich zuständig.

E. 1.1.2 Nachdem die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten betroffen ist, gegen den Entscheid bei einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.– die Beschwerde in Zi- vilsachen an das Bundesgericht offen steht und die Beklagte im schweizerischen Handelsregister (act. 3/5) sowie die Klägerin in einem vergleichbaren ausländi- schen Register eingetragen ist (act. 3/3; act. 3/4), mithin eine handelsrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist das angerufene Handelsgericht auch in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).

E. 1.1.3 Die Zuständigkeit blieb denn auch zu Recht unbestritten (act. 1 S. 5 ff. Rz. 3 ff.; act. 13 S. 3).

- 10 -

E. 1.2 Klageänderung

E. 1.2.1 Die Klägerin ergänzt die Klage replicando hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 1 mit einem neuen Eventual- und Subeventualbegehren sowie mit einem zusätzlichen Rechtsbegehren Ziffer 5 (act. 19 S. 2 und S. 3 Rz. 5 ff.).

E. 1.2.2 Eine Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht.

E. 1.2.3 Die eventuellen sowie das neue Begehren der Klägerin beinhalten vermö- gensrechtliche Streitigkeiten mit Streitwerten über CHF 30'000.–, welche (eben- falls) im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind (vgl. Art. 243 und Art. 248 ZPO). Die Klägerin stützt sie zudem auch auf den zwischen den Parteien beste- henden Vermögensverwaltungsvertrag, sodass der erforderliche sachliche Zu- sammenhang ebenso gegeben ist. Die Klageänderung ist demnach zulässig.

E. 1.3 Stellungnahmen zu Noven

E. 1.3.1 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 wurde die Klägerin aufgefordert, sich zu neuen Behauptungen bzw. Beilagen der Duplik zu äussern (Prot. S. 15; act. 32). Die Stellungnahme erging am 26. November 2012 (act. 38). Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 brachte die Beklagte vor, die Klägerin nehme weitgehend nicht zu Noven Stellung, lege vielmehr eine Art "Mini-Triplik" vor. Die Beklagte stelle daher den Antrag, die entsprechend bezeichneten Ausführungen der Kläge- rin aus dem Recht zu weisen (act. 43 S. 1 Rz. 1). Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 machte die Klägerin geltend, die Stellungnahme der Beklagten enthalte un- zulässige Noven und beantragte Fristansetzung zur Stellungnahme, falls dies als erforderlich erachtet werde (act. 47).

E. 1.3.2 Die Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme zu Noven in der Dup- lik der Beklagten enthalten – bezogen auf die nachfolgenden Erwägungen – nichts Neues oder Ausschlaggebendes zu beklagtischen Noven. Es braucht da- her nicht weiter darauf eingegangen zu werden und kann dahingestellt bleiben, ob sie gesamthaft oder zumindest weitgehend aus dem Recht zu weisen wäre. Das-

- 11 - selbe gilt für die Stellungnahme der Beklagten, abgesehen von der Problematik der Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe der Retrozessionen, welche in der Erwägung 4.4.4. behandelt wird. Entsprechend erübrigt sich eine Fristansetzung zur Stellungnahme an die Klägerin.

E. 1.4 Editionsbegehren der Klägerin

E. 1.4.1 Die Klägerin stellt replicando ein prozessuales Editionsbegehren (act. 19 S. 6 ff. Rz. 24 ff.). Sie verlangt die Edition sämtlicher Prüf- und Revisionsberichte der beklagtischen Treuhandgesellschaft, sämtliche Korrespondenz und sämtliche Gesprächs- und Aktennotizen in Bezug auf die allgemeine Mandatsabwicklung und im besonderen mit Bezug auf die Klägerin (act. 19 S. 8 Rz. 25).

E. 1.4.2 Ein Editionsantrag muss durch das Beweiserfordernis gerechtfertigt sein und darf nicht auf eine Ausforschung der Gegenpartei herauslaufen. Eine Edition muss sich weiter auf verhältnismässig wenige und bestimmt zu bezeichnende Ak- tenstücke beziehen. Ein Antrag auf Vorlage der "gesamten Korrespondenz" oder der "sämtlichen Geschäftsbücher" ist unzulässig (SPÜHLER / TENCHIO / INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 24 zu Art. 160 ZPO).

E. 1.4.3 Der klägerische Editionsantrag ist zu umfassend und damit unzulässig. Im Übrigen ist auch nicht überzeugend dargelegt, weshalb die entsprechenden Ur- kunden für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein sollten. Damit ist der pro- zessuale Editionsantrag der Klägerin abzuweisen.

E. 2 Anwendbares Recht Die Bestimmung des anwendbaren Rechts richtet sich im internationalen Verhältnis nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG). Nach Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht, wobei die Rechts- wahl ausdrücklich sein und sich eindeutig aus dem Vertrag ergeben muss (Art. 116 Abs. 2 IPRG). Die Parteien trafen in Ziffer 11 des Vermögensverwal- tungsvertrages vom 5. November 2004 (act. 3/6) eine ausdrückliche und eindeuti- ge Wahl des Schweizerischen Rechts ("Alle Rechtsbeziehungen zwischen beiden

- 12 - Parteien unterstehen schweizerischem Recht"). Der streitgegenständliche Ver- mögensverwaltungsvertrag untersteht somit dem Schweizerischen Recht. Die Parteien gehen denn auch von diesem aus.

E. 3 Vermögensverwaltung

E. 3.1 Unbestrittener Sachverhalt Das Vermögen, welches die Klägerin durch die Beklagte verwalten liess, stammt ursprünglich aus einer anderen Vermögensmasse: Die Rechtsvorgänge- rin der heutigen Klägerin war die "F._____ Familienstiftung" mit Sitz in ... (Fürs- tentum Liechtenstein). Sie wurde im Dezember 1993 gegründet (Gründungsur- kunde der F._____ Familienstiftung, act. 3/7). Erster Begünstigter und damit (al- leiniger) wirtschaftlich Berechtigter der F._____ Familienstiftung war E._____ (Reglement der F._____ Familienstiftung, Ziffer I, act. 3/8). Im Reglement der F._____ Familienstiftung wurde festgelegt, dass der Beklagten ein Verwaltungs- mandat erteilt werden und diesbezüglich der erste Begünstigte (E._____) gegen- über der F._____ Familienstiftung die volle Verantwortung übernehmen soll (Reg- lement, Ziffer VI, act. 3/8). Entsprechend kam zwischen der F._____ Familienstif- tung und der Beklagten der Verwaltungs-Auftrag vom 8. Dezember 1993 (nach- stehend "VV-Vertrag Nr. 1") zustande (act. 3/9). Depotbank war die C._____ (C._____; VV-Vertrag Nr. 1, Ingress, act. 3/8). Als die G._____ (damals Bank G._____) als neue Depotbank bestimmt und die Vermögenswerte der F._____ Familienstiftung auf ein dortiges Depot übertragen wurden, war dies der Anlass, um einen neuen Verwaltungsvertrag aufzusetzen. So wurde der zweite Vermö- gensverwaltungsvertrag vom 16. April 2004 unterzeichnet (nachstehend "VV- Vertrag Nr. 2", act. 3/11). Da die F._____ Familienstiftung in der Folge indes zu Problemen formeller Art führte, wurde beschlossen, die Klägerin mit Sitz in Panama zu gründen und das von der Beklagten verwaltete Depot auf diese neue Gesellschaft zu übertra- gen. Diese neue Sach- und Rechtslage hinsichtlich der (juristischen) Person des Auftraggebers bzw. (heutigen) Anspruchsberechtigten (Klägerin) nach erfolgter Übertragung des Vermögens wurde alsdann mit Verwaltungs-Auftrag vom 5. No-

- 13 - vember 2004 umgesetzt (nachstehend "VV-Vertrag Nr. 3"), welcher nunmehr die Klägerin als Vertragspartei der Beklagten aufführt (act. 3/6). Mit Einschreiben vom 31. August 2011 wurde der VV-Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten gegenüber der Beklagten mit sofortiger Wirkung wi- derrufen (act. 3/12). Dieses Einschreiben wurde der Beklagten am 1. September 2011 zugestellt (act. 3/13). Somit wurde das Vertragsverhältnis betreffend Ver- mögensverwaltung zwischen den Parteien per 1. September 2011 beendet (vgl. zum Ganzen act. 1 S. 8 ff. Rz. 19 ff.; act. 13 S. 6 f. Rz. 4 ff.). Die Parteien bezeichnen übereinstimmend E._____ als alleinigen wirtschaft- lich Berechtigten am Vermögen der Klägerin (vgl. act. 1 S. 11 Rz. 37, S. 14 Rz. 50, S. 16 Rz. 58, S. 37 Rz. 136, S. 39 Rz. 139, S. 50 Rz. 182 und S. 63 f. Rz. 243 ff.; act. 13 S. 35 Rz. 71 und S. 58 Rz. 133 ff.; act. 19 S. 27 Rz. 119, S. 38 Rz. 165, S. 39 Rz. 170, S. 59 Rz. 261 und S. 84 Rz. 342; act. 27 S. 3). Er ist hin- gegen nicht deren Organ (act. 3/3+4). Es behauptet jedoch keine der Parteien, dass sein Handeln nicht der Klägerin anzurechnen wäre bzw. er nicht berechtigt war, für diese zu handeln. Es bestand denn auch ein reger Kontakt, vorwiegend per E-Mail, zwischen E._____ und H._____, mandatsführendes Verwaltungsrats- mitglied der Beklagten mit Einzelzeichnungsberechtigung (act. 3/5), betreffend das "Depot L" (vgl. act. 3/83-94) und stets war der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, die einzige Ansprechperson (act. 1 S. 50 Rz. 182; act. 13 S. 48 Rz. 102). Nachdem die Klägerin dieses Verhalten von E._____ duldete und dagegen nicht einschritt, und auch keine der Parteien behauptet, dass dessen Handeln nicht der Klägerin anzurechnen sei, ist von einer stillschweigenden Ver- tretungsmacht von E._____ für die Klägerin auszugehen.

E. 3.2 Vermögensverwaltung und Schadenersatz aus Vertragsverletzung Vermögensverwaltung bedeutet die Betreuung von Anlagen durch einen mit dieser Aufgabe betrauten Verwalter (häufig Banken, aber auch andere – so- genannte "unabhängige" bzw. "externe" – Vermögensverwalter). Die zu diesem Zweck abgeschlossene Vereinbarung bzw. die entsprechenden Standardverträge werden etwa als Verwaltungsauftrag, Vermögensverwaltungsvereinbarung, Anla-

- 14 - gevollmacht o.ä., bezeichnet. Der Vermögensverwalter übernimmt die umfassen- de Fürsorge für das anvertraute Vermögen, trifft selbstständig Anlageentscheide für den Kunden und ist verpflichtet, dessen Vermögen dauernd zu überwachen (GROSS, Fehlerhafte Vermögensverwaltung – Klage des Anlegers auf Schadener- satz, AJP 2006 S. 161 ff., S. 162). Gegenüber der Depotbank erhält er eine (be- schränkte) Verwaltungsvollmacht, damit er die notwendigen Dispositionen veran- lassen und benötigte Informationen erhalten kann (vgl. GUTZWILLER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, 2008, S. 12 f.). Der Vermögensverwalter hat das Kun- denvermögen nach den vertraglich vereinbarten Parametern anzulegen und erhält zu diesem Zweck gegebenenfalls eine entsprechende Vollmacht, im Namen und/oder auf Rechnung des Kunden insbesondere Wertschriften oder sonstige Instrumente auszuwählen, zu kaufen und zu verkaufen, wobei der Kunde weder bei den konkreten Anlageentscheiden noch bei deren konkreter Umsetzung direkt beteiligt ist (TRAUTMANN / VON DER CRONE, Die Know-Your-Customer-Rule im Ver- mögensverwaltungsvertrag, in: ZOBL et al., Anlegerschutz im Finanzmarktrecht kontrovers diskutiert, 2013, S. 135). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung untersteht die Vermögens- verwaltung den auftragsrechtlichen Regeln (Art. 394 ff. OR; Urteil des Bundesge- richts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 E.1.1). Durch die Annahme eines Auf- trages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auf- traggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäf- tes (Art. 398 Abs. 2 OR). Der Beauftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrages. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besor- gung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere Anforderungen sind an den Beauftragten zu stellten, der seine Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausübt. Dabei ist nach der Art des Auftrages zu differenzieren und auch den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Bestehen für eine Berufsart oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln

- 15 - und Usanzen, können sie bei der Bestimmung des Sorgfaltsmasses herangezo- gen werden (BGE 115 II 62 E.3.a S. 64; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.158/2006 vom 10. No- vember 2006 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 E.1.1). Wer Schadenersatzforderungen infolge Verletzung der Pflichten aus einem Auftragsverhältnis geltend macht, hat vorab den Bestand des Auftragsverhältnis- ses nachzuweisen. Anspruchsgrundlagen der Haftung bilden sodann eine Ver- tragsverletzung, das Vorliegen eines Schadens, ein adäquater Kausalzusammen- hang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden sowie ein Verschulden. Der Auftraggeber muss grundsätzlich die Vertragsverletzung, den Schaden und den Kausalzusammenhang beweisen; dem Beauftragten steht der Exkulpations- beweis offen (Art. 97 Abs. 1 OR). Allgemein gilt es bei Einzelproblemen, den aus Art. 8 ZGB fliessenden Grundsatz zu beachten, wonach derjenige das Vorhan- densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, welcher daraus Rechte ab- leitet. Es ist demnach im Folgenden zu prüfen, ob die Beklagte ihre aus dem un- streitig bestehenden Vermögensverwaltungsvertrag fliessenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Vorab ist die vereinbarte Anlagestrategie zu ermitteln. Dann sind die der Beklagten von der Klägerin vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen im Einzelnen zu untersuchen. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Klägerin daraus ein Schaden entstanden ist und ob ein adäquater Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden der Beklagten gegeben sind.

E. 3.3 Vertraglich vereinbarte Anlagestrategie

E. 3.3.1 Unbestrittener Sachverhalt Gemäss Ziffer 2 des zwischen den Streitparteien geschlossenen VV- Vertrages Nr. 3 vom 5. November 2004 (act. 3/6) übt die Beklagte "die Verwal- tung, soweit in Ziffer 3 hiernach nicht besondere Anlagerichtlinien vereinbart wer- den, nach freiem Ermessen aus. Danach ist die B._____, vorbehaltlich Ziffer 3 hiernach, in der Wahl des Anlageobjektes und des Anlagezeitpunktes frei. Sie

- 16 - kann die Werte in Aktien, Bezugsrechten, Obligationen, Optionen, Anlage- fondsanteilen, Notes, Geldmarktpapieren, Festgeldern, Edelmetallen, derivativen, hybriden und strukturierten Produkten und allen anderen bankmässigen Anlagear- ten investieren und für Rechnung der Auftraggeberin Treuhandanlagen tätigen. Die B._____ ist befugt, bestehende Anlagen jederzeit und wiederholt abzuändern, einzuziehen und neu anzulegen, Wertschriften, Edelmetalle und dergleichen zu kaufen und zu verkaufen, das heisst, jede Verfügungshandlung mit Ausnahme der Verpfändung vorzunehmen. Die B._____ ist frei, Wertschriften börslich und aus- serbörslich zu erwerben und zu veräussern. Devisentermingeschäfte dürfen im normalen Rahmen ausgeführt werden. Die B._____ ist berechtigt, einen allfälligen von der Bank der Auftraggeberin eingeräumten Lombardkredit in Anspruch zu nehmen. Es steht in ihrem Ermessen, wie sie diese Kreditfazilitäten berücksichti- gen will." In Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) ist weiter festgehalten: "Die Auftraggeberin erteilt der B._____ zusätzlich folgende Anlagerichtlinien, bzw. ver- langt die Einhaltung folgender von Ziffer 2 hiervor abweichende Anlagepolitik: Das Portefeuille soll weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik verwaltet werden. Betref- fend angestrebter Asset-Allocation siehe Anhang." Der "Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3)" (act. 3/21) hält folgende As- set-Allocation fest: strategische taktische Ist Liquidität 0-20% 0% -15% Geldmarkt (bis 24 Monate) 0-30% 0% 0% Festverzinsliche 0-20% 0% 0% Immobilienfonds 0-20% 15% 17% Wandel-/Options-Anleihen 0-30% 10% 11% u.ä. strukturierte Produkte Alternative Strategien 10-40% 10% 0% Beteiligungspapiere:

- Spezialwerte 10-35% 35% 56%

- Energie-/Rohstoffwerte 10-25% 15% 14%

- Emerging Markets 10-25% 15% 17%

- 17 - 31.08.2004 31.03.2004 Die dargestellte Asset-Allocation trägt die Überschrift F._____ Familienstiftung, doch sind sich die Parteien einig, dass diese auch unter dem VV-Vertrag Nr. 3 weiterhin unverändert galt. So führt die Klägerin aus, der Anhang zum Verwal- tungsauftrag (Ziffer 3) sei im April 2004 schriftlich festgehalten worden (act. 1 S. 15 f. Rz. 56). Dieses Beiblatt sei anlässlich der Erstellung des VV-Vertrages Nr. 3 nicht erneuert worden (act. 1 S. 17 Rz. 61). Die Beklagte erklärt, der Anhang zum Verwaltungs-Auftrag habe nicht erneuert werden müssen. Die VV-Verträge Nr. 2 und Nr. 3 würden sich nur durch die Bezeichnung der Parteien unterschei- den. Auch der VV-Vertrag Nr. 3 nehme in Ziffer 3 Bezug auf den Anhang. Es gelte somit der gleiche Anhang und damit die gleiche Anlagestrategie wie unter dem VV-Vertrag Nr. 2 (act. 13 S. 5 Rz. 2, S. 7 Rz. 6 f. und S. 16 Rz. 30; act. 27 S. 11 Rz. 5). Die Klägerin geht ebenfalls davon aus, dass sich die VV-Verträge Nr. 2 und Nr. 3 einzig durch die Bezeichnung der Parteien unterscheiden (act. 19 S. 8 ff. Rz. 29 und Rz. 35 sowie S. 33 Rz. 145). Gemäss Ziffer 4 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) können "Änderungen der vorstehenden Anlagerichtlinien und spezielle Instruktionen seitens der Auftragge- berin schriftlich oder mündlich (die B._____ übernimmt keine Haftung für Kommu- nikationsfehler) erteilt werden.". Im Verwaltungs-Auftrag vom 8. Dezember 1993 (act. 3/9) war in Ziffer 3 festgehalten: "Die Auftraggeberin erteilt der B._____ zusätzlich folgende Anlage- richtlinien, bzw. verlangt die Einhaltung folgender von Ziffer 2 hiervor abweichen- de Anlagepolitik: durchschnittliche Risikobereitschaft (max. 50% Aktien)". Das B._____-Kundenstammblatt der Beklagten (act. 14/2) hält folgendes fest: Anlageprofil (Risikofähigkeit/-bereitschaft) V-A 8.12.1993: "durchschnittliche Risikobereitschaft (max. 50% Aktien) V-A 16.4.2004: "Das Portefeuille soll weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzie- lung von Kapitalgewinnen unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik verwaltet werden. Betreffend angestrebter Asset-Allocation siehe Anhang." Anhang: strategische A-A taktische A-A

- 18 - Liquidität 0-20% 0% Geldmarkt (bis 24 Monate) 0-30% 0% Festverzinsliche 0-20% 0% Immobilienfonds 0-20% 15% Wandel-/Options-Anleihen 0-30% 10% u.ä. strukturierte Produkte Alternative Strategien 10-40% 10% Beteiligungspapiere:

- Spezialwerte 10-35% 35%

- Energie-/Rohstoffwerte 10-25% 15%

- Emerging Markets 10-25% 15% V-A 5.11.2004: A._____ wie vorstehend Bemerkungen Risikofähigkeit überdurchschnittlich risikofähig aber beschränkt risikobereit Kaufkrafterhaltung im Vordergrund Verschiedentlich Diskussionen über Risikobegriff (Kursschwankungen vs. Wertverlust →"Realwertstrategie")

E. 3.3.2 Parteistandpunkte

E. 3.3.2.1 Klägerin Die Klägerin bringt vor, die in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 gewählte Um- schreibung ("…weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen") entspreche der typischen branchenüblichen Umschreibung ei- ner ausgewogenen Anlagestrategie. Diese zeichne sich dadurch aus, dass die Ziele Kapital-/Substanzerhalt und Kapitalvermehrung/-gewinne gleichzeitig ge- nannt würden. Ausserdem deute auch der Anlagehorizont von 5 Jahren auf ein durchschnittliches Risiko hin (act. 1 S. 13 Rz. 43 ff.; act. 19 S. 15 Rz. 59 und S. 16 Rz. 66). Diese Branchenübung finde ihren Niederschlag auch in der Um- schreibung einer ausgewogenen Anlagestrategie in der juristischen Speziallitera- tur, wobei dort die ausgewogene Anlagestrategie sogar noch etwas risikoerhöhter erscheine (act. 1 S. 14 Rz. 49). Eine Auslegung der vertraglichen Abreden zwischen den Parteien lasse nur den Schluss zu, dass angesichts des bezweckten Substanzerhalts des verwalteten Kapitals auch in den VV-Verträgen Nr. 2 und Nr. 3 an einer ausgewogenen Anla- gestrategie (mit konservativer Ausrichtung) festgehalten worden sei, wie sie be- reits im VV-Vertrag Nr. 1 vorgesehen gewesen sei (act. 1 S. 17 f. Rz. 62). Der VV- Vertrag Nr. 3 nehme an diversen Stellen auf den vormaligen VV-Vertrag Nr. 1 Be-

- 19 - zug bzw. übernehme bestimmte Regeln unverändert, sodass diese auch unter dem VV-Vertrag Nr. 3 Geltung beanspruchten (act. 1 S. 10 Rz. 28). Mit dem Wort "weiterhin" werde ausdrücklich auf die Anlagestrategie des früheren VV-Vertrages Nr. 1 verwiesen, was sich auch daran zeige, dass der VV-Vertrag Nr. 2 vom April 2004 über denselben Wortlaut verfüge. Die ursprüngliche, bereits im VV-Vertrag Nr. 1 vorgesehene Anlagestrategie sollte also beibehalten werden. Dieser vorma- lige VV-Vertrag Nr. 1, welcher gemäss Ziffer 12 des VV-Vertrages Nr. 2 unmittel- bar durch letzteren ersetzt worden sei, habe in Ziffer 3 eine entsprechend ausge- wogene Anlagestrategie vorgesehen: durchschnittliche Risikobereitschaft (max. 50% Aktien). Aus diesem Aspekt ergebe sich, dass es sich bei vorstehender Um- schreibung um nichts anderes als um die Festlegung einer sogenannten ausge- wogenen Anlagestrategie handle, ja sogar um eine (leicht) konservativere Varian- te hiervon (act. 1 S. 12 f. Rz. 41 f.; act. 19 S. 18 Rz. 71 und S. 40 Rz. 177). Die zu vereinbarende Anlagestrategie sei nach einem vorgängig zu erstellenden Kundenprofil (Risikoprofil) auszurichten (act. 1 S. 11 Rz. 35). Die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass die Klägerin bzw. E._____ lediglich beschränkt risiko- bereit sei. Auch habe sie hieraus den zutreffenden Schluss gezogen, es stehe die Kaufkrafterhaltung im Vordergrund. Die beschränkte Risikobereitschaft und die Kaufkrafterhaltung im Vordergrund hätten zwingend eine Strategie mit konservati- ver Ausrichtung indiziert. Unerheblich bleibe, dass die Beklagte die objektive Risi- kofähigkeit als überdurchschnittlich bewertet, dies jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe (Vermögensmasse der Klägerin als Rentenka- pital und Sicherheit von E._____); denn ausschlaggebend sei die subjektive Risi- kobereitschaft – gerade wenn diese unterhalb der Risikofähigkeit liege (act. 19 S. 11 Rz. 44 ff. und S. 13 Rz. 51). Die Behauptung der Beklagten, es hätte im Ap- ril 2004 Anlass für eine höhere Risikofähigkeit gegeben, notabene bei gleichblei- bender bzw. reduzierter (subjektiver) Risikobereitschaft, gehe in keiner Weise einher mit der in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 2/3 festgehaltenen Vorschrift, es seien "weiterhin" die Anlageziele Substanzerhaltung und (ferner) Kapitalgewinne zu verfolgen. Weshalb die Beklagte richtigerweise konzediere, dass sich der Wunsch nach Sicherheit bei E._____ nicht grundlegend geändert habe, dies je- doch nicht umgesetzt habe, sei nicht nachvollziehbar (act. 19 S. 19 Rz. 76 f.). Die

- 20 - ausgewogen vereinbarte Anlagestrategie weise auch eine konservative (sub- stanz-/kaufkrafterhaltende) Ausrichtung aus, weil neben der klaren vertraglichen Abmachung des Ziels der Substanzerhaltung, die Vermögensverwaltung auch, aber nicht nur bzw. untergeordnet, die Erzielung von Kapitalgewinnen hätte er- möglichen sollen. Das Anlageziel Substanzerhaltung habe gegenüber demjenigen des Kapitalgewinns Vorrang gehabt. Dies ergebe sich aus dem Risikoprofil, wel- ches die Beklagte erstellt habe (Kaufkrafterhaltung im Vordergrund), der mehrfach in der Korrespondenz zwischen den Parteien herausgestrichenen Substanzerhal- tung, der Weisung der Klägerin betreffend sukzessiver Umschichtung in kapitalga- rantierte Anlagen sowie aus entsprechenden Äusserungen der Beklagten ("zu Absicherungszwecken", "Portfolio Insurance") (act. 19 S. 14 ff. Rz. 58 ff.). Es sei aktenkundig, dass das Vermögen der Klägerin dem wirtschaftlich Berech- tigten, E._____, als Sicherheit und Rentenkapital bis zum Ableben dienen sollte und im noch vorhandenen Restumfang immer noch diene. Dies zeige auch die seitens der Beklagten unwidersprochen gebliebene E-Mail vom 16. April 2010 in aller Deutlichkeit auf (act. 1 S. 11 f. Rz. 37 f. und S. 15 Rz. 54; act. 19 S. 18 Rz. 72). Gestützt auf das hieraus abzuleitende Anlageziel, nämlich Sicherheit des Kapitals (Vermögens) der Klägerin mittels (Renten-)Kapitalerhalt, sei in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 vom 5. November 2004 eine hierzu passende Anlagestra- tegie vereinbart worden (act. 1 S. 12 Rz. 39). Ein Anlagehorizont von 5 Jahren sei entgegen der Beklagten kurzfristig bis (höchstens) mittelfristig, was indessen gleichermassen das Eingehen von Aktien- risiken fast vollständig ausschliesse (act. 19 S. 17 Rz. 69). Es habe nie Einigkeit über die Investition in "Papiere mit stärkeren Kursschwankungen" vorgelegen (act. 19 S. 17 Rz. 69). Massgeblich für die Frage, welche Anlagestrategie zwischen den Parteien verein- bart worden sei, sei in erster Linie der Vertragstext selbst, nicht das Beiblatt Asset Allocation. Ersterer bestimme vorab die Leitplanken der Anlagestrategie, das Bei- blatt vermöge dem nur (aber immerhin) konkretisierende Bandbreiten-Angaben hinzuzufügen. Mit der Umschreibung "Substanzerhaltung und Erzielung von Kapi- talgewinnen" sei somit eine ausgewogene Anlagestrategie im Vertragstext selbst

- 21 - festgelegt worden (act. 19 S. 15 Rz. 60 und S. 16 Rz. 66). Bereits die Betitelung dieses Beiblatts mit "Anhang" belege, dass es sich nicht um eine Modifikation oder Erweiterung (in Form einer Risikoerhöhung) der in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 2 festgelegten Anlagestrategie gegangen sei, sondern um die Definition von Bandbreiten gemäss der in Ziffer 3 des VV-Vertrages vertraglich festgehaltenen (ausgewogenen) Anlagestrategie. Diese Bandbreiten seien in der Spalte "strate- gisch" festgehalten worden (act. 1 S. 15 f. Rz. 56 f.). Bei näherer Betrachtung des Beiblattes lasse sich festhalten, dass sich die in der Spalte "strategisch" aufge- führten prozentualen Bandbreiten grundsätzlich innerhalb des durch die vertrag- lich vereinbarte (ausgewogene) Anlagestrategie gesetzten Rahmens befänden. So bewegten sich die einzelnen prozentualen Quoten betreffend Beteiligungspa- piere (Aktien) in einer Bandbreite von je 10-25% bzw. 10-35%, was klar unterhalb des für ausgewogene Anlagestrategien üblicherweise noch zulässigen 50% Akti- enanteils liege. Wesentlich sei ausserdem, dass es nicht anginge zu behaupten, die Beklagte dürfe gemäss diesem Beiblatt in sämtlichen drei Kategorien die Ma- ximalquote ausschöpfen, d.h. bis zu 85% in Aktien investieren (act. 1 S. 16 f. Rz. 59 f.). Gerade die Zurverfügungstellung entsprechender "Nominalwerte"- Bandbreiten mache eine Substanzerhaltung ohne Weiteres möglich (act. 19 S. 17 Rz. 68). Das Beiblatt Asset Allocation umschreibe die zulässigen Investitionsquo- ten in Liquidität, Geldmarkt, Anleihen, Aktien etc. gerade nicht präzise, sondern stelle hierfür vielmehr prozentuale Bandbreiten zur Verfügung, deren Inanspruch- nahme sich anhand der vertraglichen Vorgaben inkl. Risikoprofil und weiterer Umstände zu richten habe, welche sämtliche eine substanzerhaltende (ausgewo- gene) Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung indizierten (act. 19 S. 18 Rz. 70). Es werde bestritten, dass zwischen den Parteien schon 2004 von einer "Real- wertstrategie" die Rede gewesen sei. Erst ab März/April 2009 und lediglich zwi- schen den Zeilen sei plötzlich von einer "Realwertstrategie" die Rede gewesen (act. 19 S. 25 Rz. 106 f.). Darüber hinaus sei fraglich, wie sich eine solche "Real- wertstrategie" überhaupt hätte vertragen sollen mit dem konservativen Risikoprofil über E._____, dem "weiterhin" zu verfolgenden Anlageziel der Substanzerhal- tung, der Äusserungen der Beklagten "zu Absicherungszwecken", "Portfolio Insu-

- 22 - rance", den prozentualen Bandbreiten für Nominalwerte sowie den Durch- schnittswerten sämtlicher Anlageklassen gemäss Beiblatt Asset Allocation, schliesslich der Weisung der Klägerin betreffend sukzessive Umschichtung in ka- pitalgarantierte Anlagen. Was die in der Sparte "taktisch" aufgeführten prozentua- len Zahlen anbelange, so habe die Beklagte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. E._____ erklärt, diese Werte seien lediglich ein vorübergehen- der Zustand, eine Zwischenetappe, weil es nicht ratsam sei, diese (damaligen) Positionen allesamt innert kürzester Frist abzubauen. Jedoch werde man im Lauf der nächsten Wochen und Monate die "Portfolio Insurance" erreichen, welche die Klägerin wünsche (act. 19 S. 26 Rz. 110). Die von der Beklagten vorgenommene prozentuale Verteilung auf Real- und No- minalwerte stimme nicht mit den Angaben gemäss Asset-Allocation überein. Die Ermittlung der aufsummierten Durchschnittswerte der Rubrik Beteiligungspapiere (= Aktien) ergebe einen Gesamtdurchschnitt von 57.5% (Spezialwerte 22.5%, Energie-/Rohstoffwerte 17.5%, Emerging Markets 17.5%). Unter proportionaler Reduktion dieses Wertes würde ein Durchschnittswert für Beteiligungspapiere von rund 40% resultieren. Dieser Wert entspreche den branchenüblichen Quoten für Beteiligungspapiere in substanzerhaltenden, ausgewogenen Anlagestrategien (mit konservativer Ausrichtung) (act. 19 S. 27 Rz. 116 ff.). Selbst wenn zur Ak- tienquote von 40% noch der proportional reduzierte Durchschnittswert für Immobi- lienfonds von rund 7% dazugezählt würde, läge die Realwertquote noch immer bei lediglich 47%. Dem stünde alsdann eine proportional reduzierte Nominalwert- quote von rund 35% gegenüber (Liquidität 10%, Geldmarkt 15%, Festverzinsliche 10%, Wandel-/Optionsanleihen u.ä. strukturierte Produkte 15%). Da unter der mit alternative Strategien bezeichneten Kategorie Anlagen und Finanzinstrumente sowohl aus dem Bereich Nominalwerte als auch aus dem Bereich Realwerte sub- sumiert werden könnten, sei der entsprechend proportional reduzierte Durch- schnittswert von rund 17.5% je hälftig auf die vorstehend ermittelten Quoten für Nominal- und Realwerte aufzuteilen. Dies ergebe eine Realwertquote von rund 55.75% gegenüber einer Nominalwertquote von rund 43.75%. Gemäss dieser Be- rechnung stünden Nominal- und Realwerte in einem Verhältnis, welches der Auf- fassung der Klägerin, es sei eine substanzerhaltende, d.h. ausgewogene Anlage-

- 23 - strategie (mit konservativer Ausrichtung) vereinbart worden, gerade nicht entge- genstehe. Da die Beklagte die Energie- und Rohstoffwerte als Absicherung, Port- folio Insurance und Sicherheit qualifiziert habe, sei die entsprechende proportional reduzierte Durchschnittsquote von 17.5% zur Hälfte zur Nominalwertquote zu rechnen, sodass sich eine Nominalwertquote von rund 56% und eine Realwert- quote von rund 43.5% ergebe. Eine solche Quotenverteilung entspreche nichts anderem als einer substanzerhaltenden (ausgewogenen) Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) (act. 19 S. 28 f. Rz. 120 ff.). Es entspreche nicht den wahren Gegebenheiten, dass E._____ sich wegen des "unternehmerischen Anlagestils" für die Beklagte als Vermögensverwalterin ent- schieden habe und sich damit von allem Anfang bewusst gewesen sei, auf was er sich einlasse. Die Behauptung der Beklagten, E._____ habe H._____s "aktiver unternehmerischer Anlagestil" gefallen, qualifiziere sich als blosse Schutzbehaup- tung. Von einem "aktiven unternehmerischen Anlagestil" sei überhaupt nie die Rede gewesen. Vielmehr habe E._____ bzw. die Rechtsvorgängerin der Klägerin (F._____ Stiftung) die Beklagte beauftragt, eine ausgewogene Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung zu verfolgen (act. 19 S. 57 f. Rz. 251 ff.; act. 19 S. 62 Rz. 268). Zudem habe die Beklagte damals auch (noch) gar nicht einen entspre- chenden (hochriskanten) Anlagestil verfolgt, ganz im Gegenteil weise das von der Beklagten selbst als Vergleichsgrösse beigezogene Musterportfolio mittlerer Risi- koklasse einen Obligationenanteil von 65% (= Summe aus Obligationen Schwei- zerfranken und Obligationen Fremdwährung) gegenüber einem Aktienanteil von 35% (= Summe aus Aktien Schweiz und Aktien Ausland) aus. Diese Gewichtung entspreche nicht im Geringsten derjenigen eines "unternehmerischen Anlagestils" (act. 19 S. 58 Rz. 255). Weder sei die Verfolgung eines bestimmten Anlagestils das Motiv für die Kontaktnahme mit der Beklagten im Jahr 1993 gewesen noch habe die Beklagte damals bereits, sondern (erst) per und ab 30. Juni 2007 eine enorm risikoreiche Konzentrationsstrategie mit Bezug auf Aktien verfolgt (act. 19 S. 62 Rz. 268). Ausgangspunkt bzw. Massstab für eine Sorgfaltspflichtverletzung sei der VV-Vertrag Nr. 2/3 mitsamt sämtlichen Begleitumständen sowie die bran- chenübliche Sorgfalt und nicht die sogenannte "unternehmerische" Anlagepolitik der Beklagten (act. 19 S. 87 Rz. 351).

- 24 -

E. 3.3.2.2 Beklagte Die Beklagte macht geltend, wie sich aus den abgeschlossenen Verträgen und dem Anhang ergebe, sei keine ausgewogene Anlagestrategie (mit konserva- tiver Ausrichtung) vereinbart gewesen (act. 13 S. 6 Rz. 4; act. 27 S. 11 Rz. 6). Wo im VV-Vertrag Nr. 3 an verschiedenen Stellen auf den vormaligen VV-Vertrag Nr. 1 Bezug genommen werde, führe die Klägerin nicht aus. Es gelte allein der VV-Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 sowie und vor allem der im Verhältnis zum VV-Vertrag Nr. 2 unveränderte Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 13 S. 7 Rz. 5 und Rz. 7). Das Wort "weiterhin" beziehe sich ausdrücklich auf die Anlageziele, nämlich "Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen", eine Zielsetzung, die für sich allein wenig besage. Immerhin würden Kapitalge- winne in der Regel mit Risikopapieren erzielt. Konkretisiert würden diese Ziele durch die Asset-Allocation im Anhang zum Vertrag (act. 13 S. 10 Rz. 15; act. 27 S. 12 Rz. 9). Mit den VV-Verträgen Nr. 2 und 3 und deren Anhang sei eine we- sentlich andere Anlagepolitik verfolgt worden, als im VV-Vertrag Nr. 1 ursprüng- lich vorgesehen gewesen sei. Die offensichtlich nicht in den Zusammenhang pas- sende Bemerkung "weiterhin" könne nicht dazu führen, den VV-Vertrag Nr. 1 als Auslegungshilfe anzuerkennen. Hierzu seien die vereinbarten Anlagestrategien schlichtweg zu verschieden (act. 27 S. 11 f. Rz. 8). Die Klägerin ziehe das Kundenstammblatt mit den zitierten Bemerkungen zur In- terpretation des im Vertrag niedergelegten Parteiwillens heran. Eine Interpretation sei indes nur dann am Platz, wenn der Vertrag einer Interpretation bedürfe, d.h. wenn der Parteiwille nicht bereits im Vertrag klar und eindeutig niedergelegt sei. Der VV-Vertrag Nr. 3 im Verein mit dem Anhang lasse jedoch keinen Interpretati- onsspielraum. Im Anhang als wesentlichem Bestandteil des Vertrages würden klare Grenzwerte (strategische Allokation) bzw. klare Sollwerte (taktische Allokati- on) für die einzelnen Anlagekategorien festgelegt. Aus dem Vertragstext in Ver- bindung mit dem Anhang gehe ohne Notwendigkeit weiterer "Vertragshilfen" klar und eindeutig hervor, dass von den Parteien nicht das habe gewollt sein können,

- 25 - was die Klägerin unter einer ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) verstehe (act. 27 S. 13 f. Rz. 14 ff.). Ein Rückgriff auf das Risikoprofil könne insbesondere dann für die Interpretation des Vertrages von Bedeutung sein, wenn die Anlagepolitik darin nur vage um- schrieben werde. Im vorliegenden Fall seien jedoch klare Grenzen, ja sogar Soll- werte, für die einzelnen Anlagekategorien umschrieben gewesen. Das Kunden- stammblatt sei bei Abschluss des VV-Vertrages Nr. 1 für die F._____ Familienstif- tung angelegt worden. Für diesen sei die Umschreibung "beschränkt risikobereit" (auch im Sinne wie es die Klägerin ausgelegt haben wolle) durchaus zutreffend, was auch in der Anlagestrategie, wie es im VV-Vertrag Nr. 1 niedergelegt sei, ih- ren Ausdruck finde. Mit dem Abschluss der VV-Verträge Nr. 2 und Nr. 3 habe sich jedoch die Risikobereitschaft erheblich geändert (act. 27 S. 4 und S. 14 Rz. 16). Die Bemerkung "beschränkt risikobereit" beziehe sich auf den Risikobegriff, den die Beklagte der Klägerin anlässlich der Besprechung des neuen VV-Vertrages und insbesondere des Anhangs mit der angestrebten Asset-Allocation am 16. Ap- ril 2004 im Detail auseinandergesetzt habe. Es gelte zu unterscheiden zwischen dem Risiko von Kursschwankungen (Volatilität) und dem Risiko, dass eine Anlage wertlos werde. Das beste Beispiel dazu sei Gold, welches zwar grossen Preis- schwankungen unterliege, aber alle Kriege, politischen und wirtschaftlichen Krisen inklusive Staatsbankrotte, Hyperinflation und Währungsreformen überstanden und die Kaufkraft erhalten habe (act. 13 S. 8 f. Rz. 11). Gehe man vom dargelegten Risikobegriff aus, so entspreche die im VV-Vertrag Nr. 3 im Zusammenhang mit dem Anhang vereinbarte Anlagepolitik durchaus der beschränkten Risikobereit- schaft von E._____ (act. 27 S. 13 Rz. 13). Im Übrigen verhalte die Klägerin sich widersprüchlich: Einerseits diskreditiere sie das Kundenstammblatt, andererseits verwende sie dasselbe Kundenstammblatt als Hauptstütze ihrer These, es sei eine ausgewogene Anlagestrategie (mit kon- servativer Ausrichtung) beabsichtigt gewesen. An dem Kundenstammblatt sei of- fenbar nur gerade das zutreffend, was die Klägerin zu ihren Gunsten verwenden zu können glaube. Das Kundenstammblatt, welches bei der Eröffnung der Kund- schaftsbeziehung angelegt worden sei, sei ein "work in progress" gewesen; je-

- 26 - doch möglicherweise nicht immer konsequent und in allen Einzelheiten neuen Gegebenheiten angepasst worden (act. 27 S. 14 f. Rz. 17 f.). Der Beklagten sei die Vermögenssituation von E._____ bekannt gewesen. Sie gehe auch aus dem B._____-Kundenstammblatt unter Vermögens- /Steuersituation hervor. Beide Parteien seien davon ausgegangen, dass nicht al- lein das von der B._____ verwaltete Depot als Sicherheit für sein Alter dienen würde. Hiervon sei zwischen den Parteien nie die Rede gewesen. Wenn dies zu- träfe, so wäre wohl eine andere Asset-Allocation als jene gemäss Anhang zum Verwaltungs-Auftrag gewählt worden. E._____ habe gewusst, dass die im An- hang zum VV-Vertrag Nr. 3 niedergelegte Vermögensanlage für das Ziel "Sicher- heit und Rentenkapital" nicht unbedingt geeignet gewesen sei. Die E-Mail vom

16. April 2010 stamme aus dem Jahre 2010 und stelle nicht Vertragsgrundlage, sondern eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung dar (act. 13 S. 9 Rz. 12). Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sei schon deshalb nicht einschlägig, da dort ein Sachverhalt vorgelegen habe, nachdem die Einkünfte aus dem fraglichen Vermögen fast ausschliesslich des Klägers zukünftiges Einkom- men bildeten. Dies sei bei E._____ mit Sicherheit nicht der Fall gewesen. Der Zweck der Sicherung der Altersvorsorge sei eine nachträgliche Behauptung, um die Thesen in der Klageschrift zu rechtfertigen (act. 13 S. 11 Rz. 18). Im Januar 2003 sei die F._____ Familienstiftung als Zweitbegünstigte der I._____ Stiftung (Vermögen EUR 2.7 Mio.) eingesetzt worden. Da die Erstbegünstigte der I._____ Stiftung, J._____, bereits 90-jährig und ein Pflegefall gewesen sei, habe es angesichts des bald zu erwartenden Vermögenszuwachses bei der F._____ Stiftung durchaus einen logischen Grund gegeben, weshalb bei der Festlegung der Asset-Allocation im April 2004 eine höhere Risikofähigkeit habe angenommen werden dürfen. Im Dezember 2006 sei J._____ verstorben, wodurch die F._____ Familienstiftung einen konkreten Vermögenszuwachs von EUR 2.7 Mio. bzw. ca. CHF 3.6 Mio. erfahren habe. Der Wunsch nach Sicherheit habe sich bei E._____ nicht grundlegend geändert, wohl aber seine objektive Risikofähigkeit (act. 13 S. 11 Rz. 20).

- 27 - Im Frühjahr 2004 habe aufgrund des Wechsels des Depots von der C._____ (C._____) zur Bank G._____ ohnehin ein neuer Verwaltungsauftrag erstellt wer- den müssen. Hierin sei den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auch der Erhöhung der Risikofähigkeit von E._____ durch die Anwartschaft I._____ Stiftung festgehalten worden (act. 13 S. 13 Rz. 23). Hierbei sei die Be- klagte, wie stets, folgendermassen vorgegangen: Gestützt auf die langfristigen Trends sowie die Risikofähigkeit und -bereitschaft des Anlegers werde in einem ersten Schritt zusammen mit dem Anleger die strategische Asset-Allocation fest- gelegt, d.h. es werde mit Bandbreiten die Struktur des Portfolios und damit der Rahmen für die Anlagepolitik abgesteckt. In einem zweiten Schritt werde unter Einbezug der Wirtschafts-, Inflations-, Zins- und Währungsprognosen sowie Markteinschätzungen für die verschiedenen Anlageklassen, Währungen etc. die im jeweiligen Zeitpunkt gewünschte tatsächliche Asset-Allocation (auch taktische Asset-Allocation genannt) festgelegt. Die taktische Asset-Allocation werde vom Vermögensverwalter je nach Bedarf den sich ändernden Einschätzungen und Marktverhältnissen im Rahmen der in der strategischen Asset-Allocation vorge- gebenen Bandbreiten angepasst (act. 13 S. 13 Rz. 23). Die gewählte Formulie- rung in Ziffer 3 des Vertrages sei für sich alleine nicht aussagekräftig. Sie bedürfe der Präzisierung und Konkretisierung durch Ausführungsbestimmungen, wie sie im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) niedergelegt seien. Bei der Asset- Allocation gemäss Anhang zum Verwaltungsauftrag handle es sich um eine Kon- kretisierung von Ziffer 3 desselben. E._____ habe diesen Anhang abgezeichnet und es sei nie behauptet worden, dass er Ziffer 3 des Vertrages widerspreche. Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag sei der Ist-Zustand, die in den nächsten Mona- ten anzustrebende taktische Asset-Allocation sowie insbesondere die strategische Asset-Allocation festgeschrieben worden. Dass sich hieraus eine ausgewogene Anlagepolitik mit konservativer Ausrichtung ableiten lasse, sei offensichtlich un- richtig (act. 13 S. 9 f. Rz. 13 f.; act. 13 S. 13 Rz. 23). Der Streit, ob fünf Jahre einen mittel- oder langfristigen Anlagehorizont darstell- ten, sei eine Definitionsfrage und irrelevant. Bei Unterzeichnung der neuen Ver- waltungsaufträge im Jahre 2004 seien die Parteien sich einig gewesen, dass Ka-

- 28 - pitalgewinne unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik anzustreben seien (act. 27 S. 16 Rz. 22). Die Einführung des Begriffs "Substanzerhaltung" diene der Klägerin als Interpreta- tionselement, mit dem sie ihre These der ausgewogenen Anlagepolitik begründen wolle, wobei sie hier nicht präzis definiere, welche Asset Allocation sie als ausge- wogen bezeichnen würde. Wenn sie damit ein Portefeuille mit einem Aktienanteil von ca. 50% gemeint habe, so sei offensichtlich gewesen, dass dies nicht dem Vertrag mit Anhang entsprochen habe. Was als ausgewogen gelten könne, sei nirgends verbindlich festgelegt. Die Beklagte sei der Ansicht, dass die von ihr ver- folgte Anlagepolitik mit den verschiedenen Absicherungselementen durchaus als ausgewogen gelten könne. Was der Beklagten wie auch der Klägerin bei Festle- gung der Asset Allocation als ausgewogen gegolten habe, ergebe sich aus dem Anhang zum VV-Vertrag Nr. 2/3 (act. 27 S. 15 Rz. 19). Die Klägerin weise selbst darauf hin, dass in Ziffer 3 der VV-Verträge Nr. 2/3 nicht nur von Substanzerhal- tung, sondern auch von Kapitalgewinnen die Rede sei. Damit verliere der Begriff Substanzerhaltung seine selbstständige Bedeutung, die er allenfalls dann gehabt hätte, wenn er allein als Ziel genannt worden wäre (act. 27 S. 17 Rz. 25). Eine Substanzerhaltung sei nur möglich gewesen, wenn die Grenzwerte in der Asset Allocation im Sinne einer Nominalwertstrategie ausgenützt worden wären. Doch sei die im Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 niedergelegte Anlagepolitik als Ganzes zu betrachten und zeige sich eine eindeutige Ausrichtung auf Realwerte (act. 27 S. 16 Rz. 21 und S. 24 Rz. 35). Die extrem expansive Geldpolitik des Federal Reserve, der US-Notenbank, nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 mit dem Ziel, die Wirtschaft durch tiefere Zinsen anzukurbeln, habe die Beklagte zunehmend veranlasst, in Realwerte (Beteiligungspapiere) zu investieren, was aus damaliger Sicht einer sinnvollen Anlagepolitik entsprochen habe und in E-Mails, den Halbjahresberich- ten sowie den regelmässigen Treffen ausführlich besprochen worden sei (act. 13 S. 12 Rz. 22). Dass sich die Vertragsparteien einig gewesen seien, dass in Papie- re mit stärkeren Kursschwankungen und/oder in solche, die nicht jederzeit und kurzfristig liquidiert werden können, investiert werden soll, zeige auch, dass ein

- 29 - Anlagehorizont von 5 Jahren festgelegt worden sei. Dass keine ausgewogene An- lagestrategie vereinbart worden sei, zeige sich schon in der Tatsache, dass in der strategischen wie auch taktischen Asset-Allocation gemäss Anhang zum Verwal- tungs-Auftrag keine (Mindest-)Allocation für Liquidität, Geldmarktanlagen sowie Festverzinsliche vorgenommen worden sei (act. 13 S. 10 Rz. 16). Stelle man in Rechnung, dass bei allen drei Nominalwertkategorien die Bandbreite bei 0% be- ginne, bei vier der sechs Realwertkategorien dagegen ein Minimum von je 10% vorgegeben sei, werde klar, dass schon 2004 eine "Realwertstrategie" (Schwer- gewicht bei Beteiligungspapieren) beabsichtigt gewesen sei. Dies werde durch die taktische (Soll-)Allokation bestätigt, welche 0% Nominalwerte und 100% Realwer- te (wovon 10% hybride Produkte; darunter sind Wandel- und Optionsanleihen und solchen ähnlich strukturierte Produkte zu verstehen, d.h. Zwitter zwischen Nomi- nalwert und Realwert wie z.B. Wandelobligationen, die in Aktien gewandelt wer- den könnten) vorsehe (act. 13 S. 14 f. Rz. 26; act. 27 S. 24 Rz. 35). Wie schon aus der taktischen Allocation im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag hervorgehe, sei die Anlagepolitik von Anbeginn darauf angelegt gewesen, Nominalwerte auf- grund der ungesunden Finanz-, Geld- und Währungspolitik in den grössten In- dustriestaaten (allen voran den USA) zu meiden (taktische Allokation Null) und stattdessen in Realwerten anzulegen (taktische Allokation 100%). Diese Allokati- on sei bis 2011 beibehalten worden (act. 27 S. 19 Rz. 28). Aus dem Anhang zum Verwaltungsauftrag gehe, was die Zielvorstellung betreffe (strategische Allokation), eindeutig hervor, dass das Hauptgewicht der Anlagen auf alternativen Strategien (d.h. Anlageklassen mit einer im Normalfall geringeren oder negativen Korrelation zu "Wallstreet & Co.") und Beteiligungspapieren liegen sollte (act. 13 S. 15 f. Rz. 29). Was von den Parteien mit dem Verwaltungs- Auftrag von 2004 gewollt gewesen sei, sei durch die Ausführungsbestimmungen (strategische Asset-Allocation) erkennbar, wie sie im Anhang zum Vertrag nieder- gelegt gewesen seien. Innerhalb dieses Rahmens habe sich die Beklagte bei ihrer Anlagepolitik bewegen dürfen. Betrachte man die im Anhang vorgegebene strate- gische und vor allem taktische Asset-Allocation (0% Nominalwerte und 100% Re- alwerte, wovon 10% hybride Produkte), so habe auch E._____ sofort klar werden müssen, dass keine ausgewogene Anlagestrategie mit einem Aktienanteil von

- 30 - maximal 50% vereinbart gewesen sei. Die Anlagestrategie gemäss Anhang zum Verwaltungsauftrag Nr. 2 habe jene gemäss Verwaltungs-Auftrag Nr. 1 (50% Ak- tienanteil) ersetzt. Dies habe auch der durch die Anwartschaft erhöhten Risikofä- higkeit der Klägerin entsprochen (act. 13 S. 16 Rz. 31). Summiere man in der Tabelle "strategisch" im Anhang zum Vertrag die Minima und Maxima der einzelnen Anlagekategorien, so erhalte man 40 bis 245%; die Addition der Mittelwerte ergebe 142.5%, wovon 35% auf Nominal- und 107.5% auf Realwerte entfielen. Reduziere man diese Mittelwerte proportional, damit das Total 100% ergebe, so entfielen auf Nominalwerte 24.6% und auf Realwerte 75.4%. Wie die Klägerin da noch von einer vereinbarten (ausgewogenen) Anlage- strategie (maximal 50% Aktien) sprechen könne, sei unverständlich. Die Aussage könne sich nur auf den VV-Vertrag Nr. 1 von 1993 beziehen. Entsprechend sei natürlich auch die Behauptung, dass nach dem Abbau der Aktienquote von 87% auf 70% ein weiterer Abbau auf 50% vorgesehen gewesen sei, völlig aus der Luft gegriffen. Aus dem gleichzeitig mit dem VV-Vertrag Nr. 2 unterzeichneten Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) sei nirgends ersichtlich, dass Risiken schritt- weise hätten abgebaut werden sollen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die tak- tische (Soll-)Allokation dies zum Ausdruck bringen müssen (act. 13 S. 11 Rz. 19 und S. 15 Rz. 27). Die Berechnungen der Klägerin betreffend die Durchschnittswerte der prozentua- len Bandbreite seien nichts als Spiele mit Zahlen und Begriffen. Es sei entgegen der Annahme der Klägerin eine substanzerhaltende (ausgewogene) Anlagestra- tegie, so wie sie es verstehe, von den Parteien weder beabsichtigt noch von der Beklagten durchgeführt worden. Entscheidend seien nicht die Mittelwerte der Bandbreite, sondern die als taktische Allokation tatsächlich angestrebten Sollwer- te. Jedem Leser und insbesondere einem interessierten Anleger falle auf, dass al- le Nominalwertkategorien auf Null gesetzt gewesen seien, d.h. dass von Anfang an eine Realwertstrategie und keine ausgewogene Anlagestrategie mit konserva- tiver Ausrichtung vereinbart worden sei (act. 27 S. 25 f. Rz. 40). Wie sich aus dem Anhang zum Vertrag (Asset Allocation) ergebe, habe die Be- klagte, auf den ersten Blick ersichtlich, eine unkonventionelle ("unternehmeri-

- 31 - sche") Anlagestrategie verfolgt, die jedoch auf einer wissenschaftlich anerkannten und mathematisch erhärteten Methode, der Modern Portfolio Selection Theory, beruhe. Sie gehe, auf den kürzesten Nenner gebracht, davon aus, dass die Risi- ken verschiedener Anlagekategorien in einer gegebenen wirtschaftlichen Situation nicht korrelierten, sondern sich allenfalls sogar gegenläufig verhielten und sich somit ausgleichen könnten. Es sei nachgewiesen, dass das systematische Risiko nicht durch eine Vielzahl von Positionen reduziert werden könne, sondern nur durch die Anlage in Titeln mit geringer Korrelation untereinander. Die dieser Me- thode innewohnende Logik sei auch für einen Laien erkennbar (act. 13 S. 42 Rz. 90; act. 27 S. 5). Dass die Anlagepolitik der Beklagten nicht dem entspreche, was üblicherweise Banken wie auch andere Vermögensverwalter ihren Kunden anböten, habe die Beklagte nie bestritten. Die von der Beklagten betriebene, un- ternehmerische Anlagepolitik setze besondere Akzente in Bereichen, in denen die Beklagte spezielle Erfahrungen besitze, wie beispielsweise Vietnam (act. 27 S. 36 Rz. 72). Als weiteres Beispiel für den unternehmerischen Anlagestil von H._____ diene das Investment in Arrowhead Research (act. 13 S. 25 Rz. 54). E._____ ha- be die Beklagte gerade wegen ihres unternehmerischen Anlagestils mit der Ver- waltung eines Teils seines Wertschriftenvermögens betraut (act. 13 S. 29 Rz. 59). Hätte die Klägerin einen Vermögensverwaltungsvertrag und eine entsprechende Anlagepolitik gewünscht, wie ihn die Banken und andere Vermögensverwalter formularmässig anböten (mit multiple choice-Risikostufen und Raum für zusätzli- che Bemerkungen), so hätte sie sich nicht an die Beklagte gewandt (act. 13 S. 26 Rz. 54).

E. 3.3.3 Rechtliches Die Auslegung von Verträgen wird in Art. 18 OR geregelt. Ziel der Ausle- gung ist es zunächst, das von den Parteien übereinstimmend wirklich Gewollte zu ermitteln (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil,

E. 3.3.4 Würdigung Die Parteien sind sich einig, dass die im VV-Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 (act. 3/6) und im Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) ver- einbarte Anlagestrategie gilt. Eine andere tatsächliche Willenseinigung wird von keiner der Parteien geltend gemacht. Es ist demnach von dem im VV-Vertrag Nr. 3 und dessen Anhang Vereinbarten auszugehen. Die Klägerin ermittelt weiter durch Auslegung, dass eine ausgewogene (leicht konservative) Anlagestrategie vereinbart worden sei. Die Beklagte ist dahingegen der Ansicht, daraus gehe nicht hervor, dass eine ausgewogene Anlagestrategie vereinbart worden sei. Sie vertritt weiter die Meinung, eine Auslegung sei nicht erforderlich, denn aus dem Ver- tragstext in Verbindung mit dem Anhang gehe ohne Notwendigkeit weiterer "Ver- tragshilfen" klar und eindeutig hervor, dass von den Parteien nicht das habe ge- wollt sein können, was die Klägerin unter einer ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) verstehe. Indes zeigt allein die Auseinanderset- zung der Parteien über das Verständnis der vereinbarten Anlagestrategie, dass eine Auslegung erforderlich ist. Gemäss dem Wortlaut der Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) soll das Portefeuille weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapi- talgewinnen unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik verwaltet werden. Betreffend angestrebte Asset-Allocation wird auf den Anhang (act. 3/21) verwiesen. Mit der Klägerin übereinstimmend ist festzuhalten, dass der Wortlaut des Vertragstextes grundsätzlich vorgeht. Er wird durch den Anhang erläutert. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Formulierung "Substanzerhaltung und Erzie- lung von Kapitalgewinnen" entspreche der branchenüblichen Umschreibung einer ausgewogenen Anlagestrategie und verweist auf Beiblätter der Credit Suisse (act.3/16) und der Bank Sarasin & Cie AG (act. 3/17). Bei der Credit Suisse hat das "Mixed Portfolio" reale Kapitalerhaltung und langfristige Kapitalerhöhung zum Anlageziel; die Risikoeinschätzung umfasst Vermögensschwankungen und mittle- res Risiko; der Anlagehorizont umfasst 5 bis 8 Jahre. Bei der Bank Sarasin wird bei der "Balanced Strategy" eine reale Erhaltung und die langfristige Vermehrung des Vermögens angestrebt, wobei das Risiko bei längerfristigem Anlagehorizont

- 35 - als durchschnittlich bezeichnet werden könne und bei kürzerem Anlagehorizont entsprechend ansteige. Damit kann der Klägerin zugestimmt werden; die Formu- lierung Kapitalerhaltung und langfristige Kapitalerhöhung kann mit einem ge- mischten Portfolio oder einer ausgeglichenen/ausgewogenen Anlagestrategie gleichgesetzt werden. In der juristischen Spezialliteratur strebt die ausgewogene Anlagestrategie eine langfristige Kapitalvermehrung durch Zinserträge und Kapitalgewinne an. Der Ak- tien- und Obligationenanteil liegt bei je etwa 50%, wobei Schwankungsbreiten vorgesehen sind. Der Fremdwährungsanteil ist in der Regel nicht über 50% (GUTZWILLER, a.a.O., S. 120; SCHALLER, Handbuch des Vermögensverwaltungs- rechts, 2013, N 55 und Fn. 144; EMCH / RENZ / ARPAGAUS, a.a.O., N 1707). Ver- lustbereitschaft ist dabei vorhanden (ROTH, a.a.O., S. 33). Auch diesbezüglich kann der Klägerin somit zugestimmt werden. Nach dem Wortlaut ist demnach davon auszugehen, dass die Parteien im VV- Vertrag Nr. 3 (act. 3/6) eine ausgewogene Anlagestrategie vereinbart haben. Letztlich führt auch die Beklagte aus, die von ihr verfolgte Anlagestrategie könne durchaus als ausgewogen gelten. Der Wortlaut des VV-Vertrages Nr. 3 stimmt mit demjenigen des VV-Vertrages Nr. 2 (act. 3/11) überein. Die Klägerin führt nicht aus, wo im VV-Vertrag Nr. 3 auf den vormaligen VV-Vertrag Nr. 1 Bezug genommen werde. Allein das Wort "wei- terhin" könnte auf vorgehende Verträge Bezug nehmen. Der Ausdruck kann je- doch allenfalls darauf bezogen werden, dass weiterhin das Ziel der Substanzer- haltung und Erzielung von Kapitalgewinnen gelten soll. Zum Zusatz "durchschnitt- liche Risikobereitschaft max. 50% Aktien", welcher im VV-Vertrag Nr. 1 vom

8. Dezember 1993 (act. 3/9) enthalten war, fehlt indes jeglicher Bezug. Im Gegen- teil wurde dieser Zusatz offensichtlich weggelassen und durch eine detailliertere Asset-Allocation im Anhang (act. 3/21) ersetzt, welche Bandbreiten zu verschie- denen Anlagekategorien festhält. Dieser ist grundsätzlich keine Beschränkung auf maximal 50% Aktien zu entnehmen. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass für den VV-Vertrag Nr. 3 eine Einschränkung aufgrund einer durch- schnittlichen Risikobereitschaft von maximal 50% Aktien gilt.

- 36 - Bezüglich des Kundenstammblattes führt die Klägerin zutreffend aus, dass fest- gehalten ist, sie sei zwar überdurchschnittlich risikofähig, aber beschränkt risiko- bereit. Die Ausführungen der Beklagten zur beschränkten Risikobereitschaft der Klägerin bzw. E._____s sind widersprüchlich. Einerseits soll sich die beschränkte Risikobereitschaft auf den ursprünglichen Vermögensverwaltungsvertrag bezie- hen und der dortigen Anlagestrategie entsprechen, andererseits soll die be- schränkte Risikobereitschaft sich auf den 2004 erläuterten Risikobegriff der Be- klagten beziehen und ausgehend von diesem Risikobegriff soll die Asset Allocati- on der beschränkten Risikobereitschaft der Klägerin bzw. von E._____ entspre- chen. Tatsache bleibt, dass im Kundenstammblatt eine beschränkte Risikobereit- schaft der Klägerin bzw. von E._____ festgeschrieben ist und diese offensichtlich im Zusammenhang mit den VV-Verträgen Nr. 2 und Nr. 3 nicht geändert wurde, sodass entgegen der Beklagten nicht gesagt werden kann, dies gelte nur für den VV-Vertrag Nr. 1. Wie die Beklagte selbst ausführt, hatte sich mit dem Vermö- genszuwachs von der I._____ Stiftung zwar die objektive Risikofähigkeit von E._____ geändert, nicht jedoch sein Wunsch nach Sicherheit (vgl. act. 13 S. 11 Rz. 20), mithin seine geringe Risikobereitschaft. Die Beklagte führt denn auch selbst aus, E._____ habe kein Risiko eingehen wollen (act. 27 S. 18 Rz. 25). Wei- ter wurde im Kundenstammblatt festgehalten, die Kaufkrafterhaltung stünde im Vordergrund. Im Lichte des Gesagten ist von einer beschränkten Risikobereit- schaft der Klägerin auszugehen. Welchen (besonderen?) Risikobegriff die Beklag- te der Klägerin erklärt haben will, was dieser beinhaltet und was sie daraus ablei- tet, legt sie nicht näher dar, weshalb dazu nichts weiter gesagt werden kann. Die Klägerin beanstandet verschiedene Punkte des B._____-Kundenstamm- blattes (act. 14/2) als ungenau oder gar falsch (act. 19 S. 13 f. Rz. 52 ff.), ohne daraus jedoch etwas Konkretes zu folgern. Insbesondere stellt sie – zumindest betreffend die Bemerkungen zum Anlageprofil und zur Risikofähigkeit – trotzdem selbst darauf ab. Sie offeriert auch keine Beweismittel, welche eine genauere Prü- fung der gerügten Punkte erlaubten. Somit ist auf das B._____-Kundenstammblatt (act. 14/2) abzustellen.

- 37 - Entsprechend ist festzuhalten, dass die Klägerin zwar risikofähig, aber beschränkt risikobereit war, was ebenfalls für eine Anlagestrategie mit geringerem Risiko spricht. Die Klägerin vertritt sodann die Ansicht, das Anlageziel "Substanzerhaltung" habe Vorrang gegenüber demjenigen des "Kapitalgewinns" und leitet daraus eine kon- servative Ausrichtung der Anlagestrategie ab. Sie verweist diesbezüglich auf die Bemerkung "Kaufkrafterhaltung im Vordergrund" unter dem Titel "Bemerkungen Risikofähigkeit" auf dem Kundenstammblatt (act. 14/2). Diese Bemerkung bezieht sich jedoch auf die vorstehende "überdurchschnittlich risikofähig aber beschränkt risikobereit" und soll die beschränkte Risikobereitschaft erklären. Ein Vorrang der Substanzerhaltung vor der Erzielung von Kapitalgewinnen lässt sich daraus nicht herauslesen. Die von der Klägerin erwähnte Korrespondenz (act. 3/15; act. 3/79; act. 3/80) lässt zwar erkennen, dass der Klägerin die Substanzerhaltung wichtig war, ein Vorrang gegenüber der Erzielung von Kapitalgewinnen lässt sich daraus aber nicht ableiten. Auch eine allfällige (spätere) Weisung der Klägerin, sukzessi- ve in kapitalgeschützte Anlagen umzuschichten, lässt nicht auf einen bei Ver- tragsabschluss bestehenden Vorrang der Substanzerhaltung schliessen. Ebenso wenig lassen Äusserungen der Beklagten wie, dass sie Anlagewerte zu "Absiche- rungszwecken" oder als "Portfolio Insurance" halte, einen Vorrang der Substanz- erhaltung folgern. Dass die vereinbarte ausgewogene Anlagestrategie eine kon- servative Ausrichtung haben sollte, ist demensprechend abzulehnen. Dass das Vermögen der Klägerin dem wirtschaftlich Berechtigten E._____ als Sicherheit und Rentenkapital bis zum Ableben dienen sollte, ergibt sich weder aus den VV-Verträgen und dem Anhang noch aus dem Kundenstammblatt. Die Klägerin verweist diesbezüglich einzig auf eine E-Mail von E._____ an H._____ von der Beklagten vom 16. April 2010 (act. 3/15), in welchem dieser ausführt, er habe seit Januar 1998 seinen Beruf an den Nagel gehängt und aus beruflicher Tätigkeit kein Einkommen mehr, was ihm (H._____) ja nicht fremd sei. Dieses Depot sollte seine Sicherheit sein und sein Einkommen bis zum Ableben garantie- ren, deshalb habe er anlässlich des geänderten Verwaltungsvertrages auch ver- langt, sukzessiv in kapitalgarantierte Produkte umzusteigen und nicht in Spezial-

- 38 - werte. Der aktuell geltende VV-Vertrag Nr. 3 datiert vom 5. November 2004 (act. 3/6). Zu diesem Zeitpunkt hatte E._____ seinen Beruf schon länger "an den Nagel gehängt". Dessen Vermögenssituation war der Beklagten nach ihren eige- nen Aussagen bekannt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass dies bei der Festlegung der erwähnten Anlagestrategie berücksichtigt wurde. Auf die Fra- ge des Bestandes einer besonderen Weisung betreffend sukzessiver Umschich- tung in kapitalgarantierte Produkte wird in Erwägung 3.5.3 eingegangen. Nach der Beklagten ist im Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 keine ausgewogene An- lagestrategie vereinbart worden, weil keine Mindestallocation für Liquidität, Geld- markt und Festverzinsliche festgehalten wurde. In der Tat sind die Bandbreiten der strategischen Allocation im Anhang sehr breit gefasst und beginnen für die erwähnten Kategorien bei Null. Bei den alternativen Strategien und den Beteili- gungspapieren sind dahingegen Mindestallocationen von 10% festgesetzt. Indes ist die Verfolgung einer ausgewogenen Anlagestrategie innerhalb dieser Band- breiten durchaus möglich. Sie liessen allerdings auch Raum für eine Strategie, die nicht mehr als ausgewogen bezeichnet werden könnte. Die breiten Bandbreiten sind indessen im Lichte des vereinbarten Vermögensverwaltungsvertrages und des massgeblichen Risikoprofils zu betrachten. Die Verfolgung einer nicht ausge- wogenen Strategie, wird durch die im Vertrag selbst festgehaltene Vorgabe "Sub- stanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen" ausgeschlossen. Die breiten Bandbreiten sprechen somit nicht gegen eine ausgewogene Anlagestrategie. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, da in der strategischen Asset-Allocation 24.6% auf Nominal- und 75.4% auf Realwerte entfielen, könne nicht von einer ausgewogenen Anlagestrategie gesprochen werden. Die Klägerin hält dagegen fest, es resultiere ein Durchschnittswert für Beteiligungspapiere von 40%, was der branchenüblichen Quote für Beteiligungspapiere bei ausgewogenen Anlagestra- tegien entspreche. Letzterem kann im Grundsatz zugestimmt werden. Indes wur- den in der Asset Allocation Bandbreiten festgelegt und keine Durchschnittswerte. Massgeblich ist somit, dass diese Bandbreiten eingehalten wurden und die effek- tiven Werte der vereinbarten (ausgewogenen) Anlagestrategie entsprachen. Ent-

- 39 - sprechend kann die Richtigkeit der unterschiedlichen Berechnungen der Parteien offen gelassen werden. Gemäss der Beklagten ist daraus, dass bei allen drei Nominalwertkategorien die Bandbreite bei 0% beginne, bei vier der sechs Realwertkategorien dagegen ein Minimum von je 10% vorgegeben sei und aus der taktischen (Soll-)Allocation, welche 0% Nominalwerte und 100% Realwerte (wovon 10% Wandel- und Opti- onsanleihen) vorsehe, ersichtlich, dass schon 2004 eine "Realwertstrategie" mit Schwergewicht bei Beteiligungspapieren vereinbart gewesen sei. Das bei der strategischen Asset Allocation keine Mindestwerte festgelegt wurden, im Gegen- satz zu den Beteiligungspapieren, wo je Kategorie ein Mindestwert von 10% fest- gelegt ist, ist in der Tat auffallend und wohl eher ungewöhnlich für eine ausgewo- gene Anlagestrategie. Allein daran lässt sich jedoch eine Vereinbarung einer "Re- alwertstrategie" nicht festmachen, fällt doch insgesamt auf, dass die festgelegten Bandbreiten sehr weit gefasst sind. Somit dürfen sie nicht isoliert betrachtet wer- den, sondern sind im Zusammenhang mit der im Vertrag festgelegten Anlagestra- tegie mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen mit einer langfristigen (5 Jahre) Optik zu lesen, welche gegen eine Strategie mit ei- nem Schwergewicht auf Beteiligungspapieren spricht. Dass der Ausdruck "Real- wertstrategie" im Kundenstammblatt (act. 14/2) bei den Bemerkungen zur Risiko- fähigkeit zu finden ist, lässt noch keine Rückschlüsse auf eine entsprechende Vereinbarung zu und noch weniger auf einen bestimmten Zeitpunkt, wurde das Kundenstammblatt laut der Beklagten doch laufend ergänzt und angepasst. Die im Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 angestrebte taktische Asset-Allocation wur- de offenbar bei deren Vereinbarung im April 2004 (Abschlussdatum des VV- Vertrages Nr. 2 war der 16. April 2004; act. 3/11) für August 2004 festgelegt. Ent- sprechend gilt sie nicht für unbegrenzte Zeit. Für einen längeren Zeithorizont (von 5 Jahren) ist die strategische Asset-Allocation massgebend. Allein weil die takti- sche Asset-Allocation ein Schwergewicht auf Realwerte legt, kann daher nicht ge- sagt werden, es sei grundsätzlich eine Realwertstrategie vereinbart worden. Die Beklagte erläutert selbst, dass sie zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Anhangs zum VV-Vertrag Nr. 2/3 bei "ist" gewesen seien, in den nächsten Monaten "tak-

- 40 - tisch" angestrebt hätten und sich die weitere Verwaltungstätigkeit bis zu einer Än- derung des Anhangs im Rahmen der festgelegten Bandbreiten bewegen werde (vgl. act. 13 S. 14 Rz. 25). Ob im Jahre 2004 mit der Asset-Allocation im Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 ein Risikoabbau vereinbart wurde, kann offen bleiben. Zur Beurteilung, ob die Beklagte ab 2007 die vereinbarte Anlagestrategie verletzt hat, ist nur die 2004 schlussendlich vereinbarte Anlagestrategie relevant. Da die Klä- gerin erst ab 2007 Sorgfaltspflichtverletzungen geltend macht, interessiert eine allfällige Nichtübereinstimmung des Depots mit einer ausgewogenen Anlagestra- tegie bei Vertragsabschluss 2004 nicht weiter. Der VV-Vertrag Nr. 3 (act. 3/6) geht von einem langfristigen 5-Jahreshorizont aus, sodass entgegen der Klägerin nicht auf einen kurzfristigen Anlagehorizont ge- schlossen werden kann. Die Beklagte bringt vor, sie habe eine unkonventionelle, jedoch auf einer wissen- schaftlich anerkannten und mathematisch erhärteten Methode, der Modern Port- folio Selection Theory beruhende, ("unternehmerische") Anlagestrategie verfolgt und verweist hierzu auf den Anhang zum Vertrag (Asset Allocation), ohne die ent- sprechende Urkunde als Beweismittel zu offerieren. Wofür die "unternehmeri- sche" Anlagestrategie steht, was sie beinhaltet und inwiefern sie sich von einer konventionellen auf der Modern Portfolio Selection Theory beruhenden Anlage- strategie unterscheidet, ergibt sich entgegen der Beklagten nicht aus dem Anhang zum Vertrag (Asset Allocation, act. 3/21), und wird von ihr auch nicht näher darge- legt. Dies obwohl die Beklagte selbst feststellt, dass eine zentrale Frage sei, ob die Klägerin mit dem unkonventionellen, wie die Beklagte es nenne "unternehme- rischen" Anlagestil mit all seinen Konsequenzen hinsichtlich allfälliger Klumpenri- siken einverstanden und sie zu jedem Zeitpunkt über dessen Chancen und Risi- ken informiert gewesen sei (act. 13 S. 5). Die Beklagte führt lediglich aus, dass sie besondere Akzente in Bereichen setze, in denen sie Erfahrungen besitze, wie beispielsweise Vietnam. Was "Akzente setzen" bedeutet und ob dies allenfalls die Bereitschaft zur Eingehung von Klumpenrisiken beinhaltet, erklärt die Beklagte in- des nicht. Ebenso wenig inwiefern das Investment Arrowhead als Beispiel für ih- ren "unternehmerischen" Anlagestil diene. Es handelt sich dabei jedoch weder um

- 41 - einen feststehenden Begriff aus der juristischen oder ökonomischen Literatur noch um eine (gerichts-)notorische Bezeichnung. Somit bleibt ungeklärt, was un- ter einer "unternehmerischen" Anlagestrategie zu verstehen ist. Da sich demzu- folge nicht ermitteln lässt, wie sich eine allfällige Vereinbarung einer "unternehme- rischen" Anlagestrategie auf die vorliegende Vermögensverwaltung konkret aus- gewirkt hätte, kann auch offen bleiben, ob die Parteien eine solche vereinbart ha- ben. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Parteien im VV- Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 (act. 3/6) mit der Formulierung: "Das Porte- feuille soll weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung vom Kapi- talgewinnen unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik verwaltet werden. Betreffend angestrebter Asset-Allocation siehe Anhang." eine ausgewogene Anlagestrategie vereinbart haben. Eine konservative Ausrichtung derselben oder ein Vorrang der Substanzerhaltung vor der Erzielung von Kapitalgewinnen lässt sich hingegen nicht erstellen. Auch einer ausgewogenen Anlagestrategie ist eine gewisse Ver- lustbereitschaft inhärent. Die Asset-Allocation wurde im Anhang zum Verwal- tungsauftrag Ziffer 3 (act. 3/21) festgelegt. Diese Bandbreiten sind eher weit ge- fasst, lassen aber die Verfolgung einer ausgewogenen Anlagestrategie durchaus zu. Sie lassen zwar auch Raum für eine risikoreichere Anlagepolitik, welcher je- doch in Anbetracht der im Vertrag selbst vereinbarten Zielsetzung der Substanz- erhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen grundsätzlich, d.h. vorbehalten all- fälliger besonderer Abreden, nicht ausgeschöpft werden durfte. Damit erübrigen sich Ausführungen zum klägerischen Eventualstandpunkt der mangelnden Aufklärung über die risikoreichere Anlagestrategie (vgl. act. 1 S. 18 Rz. 63 f.; act. 19 S. 34 ff. Rz. 148 ff.).

E. 3.4 Gerügte Sorgfaltspflichtverletzungen

E. 3.4.1 Aktienquote

E. 3.4.1.1 Risikoexposition per 30. Juni 2007

a) Anteil Aktien am Gesamtdepotwert

- 42 - aa) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, bereits per 30. Juni 2007 seien die von der Beklagten mit dem klägerischen Vermögen eingegangenen Risiken gemessen an der ver- einbarten, ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Tendenz) zu hoch gewesen. In der Depotübersicht per 30. Juni 2007 werde der Anteil ausländischer Aktien zwar mit ("nur") 39.63% ausgewiesen. Gleichwohl sei das Aktienrisiko um ein Vielfaches höher und damit nicht mehr innerhalb der für ausgewogene Anla- gestrategien zulässigen Bandbreite (zumal mit konservativer Ausrichtung) gewe- sen. Bei den unter "Summe Edelmetalle" verbuchten 18.93% Anlagen handle es sich um nichts anderes als Aktien, was sich ohne Weiteres aus der entsprechen- den Bezeichnung in der Depotübersicht ergebe (act. 1 S. 19 Rz. 67 ff.). Gleiches gelte gemäss der entsprechenden Bezeichnung in der Depotübersicht für die 4.25% Aktienanteile der O._____ Ltd.; diese seien in der Depotübersicht jedoch der "Summe Anlagefonds" zugeordnet (act. 1 S. 19 Rz. 73). Weiter handle es sich bei dem in der Depotübersicht mit "Anteile" bezeichneten Bestand von 10.17% M._____-Anteilen gemessen am Gesamtdepot ebenfalls um nichts anderes als Aktien an der M._____ Ltd., welche ihrerseits wiederum in Aktien von vietnamesi- schen Gesellschaften investiere (act. 1 S. 19 Rz. 74). Selbiges gelte für die Aktien bzw. den entsprechenden prozentualen Anteil von 4.9% an der Beteiligungsge- sellschaft S._____ Ltd., welche ebenfalls den Erwerb von Aktienbeteiligungen in anderen Gesellschaften zum Zweck habe (act. 1 S. 20 Rz. 75). Identisch verhalte es sich schliesslich mit den Aktien der Beteiligungsgesellschaften T._____ (5.02%) und L._____ (7.16%) (act. 1 S. 20 Rz. 76). Der von der Beklagten vorge- nommene Abzug von Edelmetallwerten von 2%, Energietitel von 1% und Immobi- lienfonds von 3% von der Aktienquote der Discover-Investments sei ungerechtfer- tigt, seien doch sämtliche dieser Werte ebenfalls durch Aktien im Depot der Klä- gerin vertreten und damit der Volatilität der Aktienmärkte, mit entsprechendem Verlustrisiko, ausgesetzt gewesen (act. 19 S. 43 Rz. 183). Die von der Beklagten der Position Immobilienfonds zugerechneten Aktien der N._____ Ltd. im Umfang von 7.95% seien ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (act. 19 S. 44 Rz. 191).

- 43 - Das Aktienrisiko habe demnach per 30. Juni 2007 nicht bloss 39.63%, sondern vielmehr 98.01% (39.63% + 18.93% + 4.25% + 10.17% + 4.9% + 5.02% + 7.16% + 7.95%) betragen (act. 1 S. 20 Rz. 77; act. 19 S. 45 Rz. 198). bb) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte hält dem entgegen, es sei nie behauptet worden, dass der Ak- tienanteil per 30. Juni 2007 nur 39.63% betragen habe. Betrachte man die ge- mäss Anhang vereinbarte Asset-Allocation, so gebe es drei Kategorien von Betei- ligungspapieren, nämlich Spezialwerte, Energie-/Rohstoffwerte und Emerging Markets. Diese würden per 30. Juni 2007 (exklusive Arrowhead) gesamthaft einen Anteil von 51% am Depot ausmachen, nämlich 26% direkte Aktieninvestments und 25% indirekte Aktieninvestments via Anlagefonds (31% Anlagefonds minus die in L._____ und in T._____ enthaltenen Edelmetallwerte von 2%, Energietitel von 1% und Immobilienfonds von 3%) (act. 13 S. 19 Rz. 42; act. 27 S. 32 Rz. 59). cc) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 30. Juni 2007 (act. 3/22) machen die Aktien (Ausland) 39.63% des Gesamtwertes des Depots aus. Hiervon sind jedoch die Aktien Arrowhead vorerst abzuziehen, da sich die Parteien diesbezüglich streiten, ob es sich dabei um ein separat zu wertendes Sonderinvestment handelt (vgl. un- ten Erwägung b)). Es bleibt ein Aktienanteil von 26.16% des Gesamtdepotwertes. Nach den Ausführungen der Beklagten anerkennt sie, dass die unter den Anlage- fonds aufgeführten Anteile an O._____ (4.25%), Vietnam Fund (10.17%) und S._____ (4.9%) als Aktien zu werten sind. Es ergibt sich daraus ein Aktienanteil von 45.48% des Gesamtdepotwertes (26.16% + 4.25% + 10.17% + 4.9%). Von den ebenfalls bei den Anlagefonds aufgeführten Anteilen an L._____ von 7.16% und an T._____ von 5.02%, insgesamt 12.18%, will die Beklagte Edelmetallwerte von 2%, Energietitel von 1% und Immobilienfonds von 3%, mithin 6%, nicht zu den Aktienanteilen gewertet haben. Sie anerkennt demnach indes die Zurech- nung der übrigen 6.18% (12.18% - 6%) zum Aktienanteil. Es ergibt sich soweit ein Aktienanteil von mindestens 51.66% des Gesamtdepotwertes.

- 44 - Die Klägerin beruft sich bezüglich der Frage, ob die Anteile an L._____ und an T._____ zu den Aktien zu rechnen sind auf die entsprechenden Fact Sheets, wel- che oben rechts festhalten: "NAV pro Aktie per 31.3.2011 USD 11.26" bzw. "NAV pro Aktie per 31.3.2011 USD 6.29" (act. 3/25; act. 3/26). Dies spricht dafür, dass es sich bei diesen Werten um Aktien handelt. Die Beklagte will von den L._____ und den T._____ ohne weitere Begründung Edelmetallwerte von 2%, Energietitel von 1% und Immobilienfonds von 3%, nicht zu den Aktienanteilen gewertet ha- ben. Sie bringt insbesondere nicht vor, dass es sich dabei nicht um Aktien han- deln sollte. Es macht den Anschein, dass sie diese Werte nicht den Beteiligungs- papieren zurechnen will, weil sie deren Risiko anders betrachtet (vgl. Bericht vom

16. Juli 2007; act. 3/27). Von der Beklagten kann verlangt werden, eine Bestrei- tung tunlichst zu substanziieren. Dabei muss es genügen, wenn die Bestreitung ihrem Zweck entsprechend konkretisiert wird, um den Behauptenden zu der ihm obliegenden Beweisführung zu veranlassen. Es darf von der Belangten erwartet werden, dass sie rechtsrelevanten Sachvorbringen der Klägerin mit konkreten Angaben widerspricht (BGE 105 II 143 E.6.a.bb S. 146). Da es an konkreten wi- dersprechenden Behauptungen der Beklagten fehlt, ist nach den Ausführungen der Klägerin und gestützt auf die Fact Sheets davon auszugehen, dass es sich bei den L._____ und den T._____ um Aktien handelt. Folglich sind diese der Ak- tienquote im Depot der Klägerin zuzurechnen. Dies führt zu einer Aktienquote von 57.66% (26.16% + 4.25% + 10.17% + 4.9% + 7.16% +5.02%) des Gesamtdepot- wertes. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob es sich beim Arrowhead Research Investment um ein Sonderinvestment handelt oder ob diese Aktien zur Aktienquote zu zählen sind. Weiter ist zu untersuchen, ob die Edelmetallanlagen und die N._____ Ltd. Aktien anstatt zu den Alternativen Strategien bzw. den Immobilienfonds ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen sind.

b) Investment Arrowhead Research aa) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bestreitet, dass das Investment in Arrowhead-Aktien aus- serhalb der vereinbarten Allokation hätte geführt werden sollen. Im Februar 2004

- 45 - sei der Beklagten ein Teilbetrag (CHF 100'000.–) zur Verfügung gestellt worden, welcher der Vermögensmasse der Rechtsvorgängerin der Klägerin (F._____ Fa- milienstiftung) entnommen worden sei. Anlässlich des Gesprächs am 16. April 2004, an welchem Tag zwischen der F._____ Familienstiftung und der Beklagten der VV-Vertrag Nr. 2 mitsamt Beiblatt Asset Allokation zustande gekommen sei, habe E._____ der Beklagten einen weiteren Teilbetrag (CHF 27'500.–) überge- ben, welcher ebenfalls aus der Vermögensmasse der F._____ Stiftung gestammt habe (act. 19 S. 59 f. Rz. 259 ff.). Es sei somit stets um eine Investition innerhalb der Vermögensmasse F._____ Familienstiftung gegangen. Die Investition in Ar- rowhead sei somit stets Teil der vereinbarten Asset Allocation gewesen, zumal die Beklagte selbst erwähne, dass die Aktien im Oktober in das Depot F._____ eingegliedert worden seien (act. 19 S. 60 Rz. 265). Die Beklagte habe denn auch die Aktien Arrowhead stets in ihre halbjährlichen Rechenschaftsberichte bzw. Per- formance-Reports betreffend das anhand der VV-Verträge Nr. 2/3 zu verwaltende Depot der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) integriert, mithin nicht separat geführt (act. 19 S. 61 f. Rz. 267). Weder die Klägerin noch ihre Rechtsvorgängerin noch E._____ hätten in irgendeiner Weise ihre Zustimmung erteilt, dass das Ar- rowhead-Investment separat/ausserhalb des VV-Vertrages Nr. 2/3 mitsamt Bei- blatt Asset Allocation zu führen sei. Vielmehr sei stets die Meinung gewesen bzw. habe die Klägerin stets darauf vertraut, dass sämtliche Spezialwerte, zu welcher die Anlagekategorie Arrowhead unstreitig zähle, in ihrer prozentualen Gesamt- quote innerhalb der gemäss Beiblatt Asset Allocation angegebenen strategischen Bandbreite von 10 bis 35% hätten liegen sollen (act. 19 S. 60 f. Rz. 266 und S. 68 Rz. 288). Sodann habe es die Beklagte unterlassen, die Klägerin (bzw. damals deren Rechtsvorgängerin) über die Risiken dieser Investition in ein US-Nanotechno- logie-Unternehmen aufzuklären (act. 19 S. 59 f. Rz. 262). bb) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte macht geltend, die Aktien Arrowhead Research stellten ein Sonder-Investment dar, das ausserhalb der vereinbarten Asset-Allocation getätigt worden sei und für das E._____ im Februar 2004 speziell USD 150'000 zur Ver-

- 46 - fügung gestellt habe (act. 13 S. 19 Rz. 43; act. 27 S. 32 Rz. 60 und S. 44 f. Rz. 99). E._____ habe diesen Betrag im Februar 2004 separat und zweckgebun- den zur Verfügung gestellt. Die Aktien seien nach Lieferung und Registrierung im Oktober 2004 in das Depot F._____ eingeliefert worden. Der Depotanteil dieser Position habe per 30. Juni 2004, als der Anhang zum Verwaltungsvertrag (Ziffer

3) besprochen und in Kraft gesetzt worden sei, 34.2% des Depotwertes betragen und hätte damit die Obergrenze der Allokation Spezialwerte von 35% massiv überschritten (75%). Deshalb sei dieses Investment ausserhalb der vereinbarten Allocation geführt worden. Wäre Arrowhead im Rahmen der angestrebten Asset Allocation gewesen, hätten alle anderen Aktien umgehend verkauft werden müs- sen, was sicher nicht die Idee gewesen sei (act. 13 S. 25 f. Rz. 54; act. 27 S. 40 Rz. 86). Es sei den Parteien von vornherein klar gewesen, dass die Beklagte be- züglich Arrowhead aufgrund einer speziellen von ihr angeregten Weisung der Klägerin gehandelt habe und diese Anlage deshalb ausserhalb des durch den Anhang zum Vermögensverwaltungsvertrag gesetzten Rahmens gelegen habe. Die Anlage sei zwischen den Parteien speziell diskutiert und begründet worden. Die Tatsache, dass die Mittel aus der Vermögensmasse der F._____-Stiftung ge- stammt hätten, spreche noch keineswegs gegen die Aussage der Beklagten, ebenso wenig wie die Tatsache, dass sie in den Depotübersichten nicht separat aufgeführt worden seien (act. 27 S. 40 Rz. 85). cc) Würdigung Der Beweis dafür, dass den Parteien von vornherein klar gewesen sei, dass die Aktien Arrowhead Research ein Sonder-Investment darstellten, das ausserhalb der vereinbarten Asset-Allocation getätigt worden und zwischen den Parteien speziell diskutiert und begründet worden sei obliegt der Beklagten. Nach dem vor- liegend anwendbaren Regelbeweismass des strikten Beweises, gilt der Beweis als erbracht, wenn das Gericht aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Ver- wirklichung einer Sachbehauptung überzeugt ist und keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allfällige Zweifel als leicht erscheinen. Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwie- gende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht

- 47 - hat (BGE 130 III 321 E.3.2. S. 324; BGE 128 III 271 E.2.b.aa. S. 275; SCHMID, in: HONSELL / VOGT / GEISER, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N 17). Wie die Beklagte ausführt, ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Depotanteil der Arrowhead-Position per 30. Juni 2004 34.17% des Depotwertes betrug und damit die Obergrenze der Allokation für Spezialwerte von 35% fast erreicht wurde (act. 14/21). Zudem betrug der gesamte Aktienanteil 74.99% am Gesamtdepot (act. 14/21), dessen Gesamtbandbreite bei maximal 85% lag, sodass die Einhal- tung einer ausgewogenen Anlagestrategie wohl in Frage gestellt war und andere Aktien hätten verkauft werden müssen. Wären jedoch andere Aktien verkauft worden, hätten die dadurch freigewordenen finanziellen Mittel in Arrowhead Ak- tien investiert werden können und die Klägerin hätte nicht einen gesonderten In- vestitionsbetrag aufbringen müssen. Die unbestrittene Herkunft des Geldes aus der F._____ Familienstiftung spielt kaum eine Rolle, doch mag dies ein Indiz dafür sein, dass es sich nicht um ein Sonderinvestment handelte (act. 20/5+6). Viel wesentlicher ist indes, dass die Beklagte die Aktien Arrowhead in den halbjährlichen Depotauszügen des klägeri- schen Depots vom 30. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2009 und den Aufstel- lungen zur Wertentwicklung vom 30. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 und vom

31. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2011 stets unter der Kategorie Aktien Aus- land auflistete und sie nicht separat auswies (act. 3/22, 34-40). Es wäre jedoch zu erwarten, dass ein Sonderinvestment wenigstens in der Schlussübersicht separat ausgewiesen wird. Aus dem Verwaltungs-Auftrag vom 16. April 2004 (act. 3/11) und dem Beiblatt zum VV-Vertrag Nr. 2 (Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3)) vom 16. April 2004 (act. 3/21) ergibt sich nichts betreffend die Arrowhead Anteile. Weiter offeriert die Beklagte die Parteibefragung/Beweisaussage von H._____ zum Beweis. Dieser ist Verwaltungsrat der Beklagten und führte das Mandat der Klägerin. Die Klägerin offeriert ihrerseits die Einvernahme von E._____, dem al- leinigen wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin, als Zeuge zum Gegenbeweis.

- 48 - Der von der Beklagten zur Parteibefragung angebotene H._____ und der von der Klägerin als Zeuge angerufene E._____ sind beide vom vorliegenden Verfahren direkt betroffen. H._____ ist Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelzeich- nungsberechtigung der Beklagten. Neben ihm gehören zwei weitere Personen je mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien dem Verwaltungsrat an (vgl. Onli- ne-Handelsregisterauszug, www.zefix.ch, abgerufen am 20. Februar 2014). Der Beklagten droht im Falle einer Gutheissung der Klage eine bedeutende Schaden- ersatzforderung. H._____ hat somit ein unmittelbares Interesse daran, dass der Beklagten aufgrund des vorliegenden Verfahrens kein Schaden erwächst. Auf seine Angaben kann daher nur mit gebührender Vorsicht und Zurückhaltung ab- gestellt werden. Dies auch wenn er in der Parteiaussage unter Strafandrohung (Art. 306 StGB) auszusagen hatte. E._____ ist der einzige wirtschaftlich Berech- tigte der Klägerin. Im Falle einer Gutheissung der Klage profitiert er somit direkt von einer bedeutenden Schadenersatzzahlung der Beklagten an die Klägerin. Er hat somit ein unmittelbares Interesse am Prozessausgang. Auch auf seine Anga- ben kann daher nur mit gebührender Vorsicht und Zurückhaltung abgestellt wer- den. Dies auch wenn er als faktisches Organ der Klägerin in der Parteiaussage unter Strafandrohung (Art. 306 StGB) auszusagen hatte. Sowohl H._____ als auch E._____ sind zudem mit dem vorliegenden Verfahren nah vertraut. Sie wa- ren beide an der Vergleichsverhandlung vom 13. März 2013 anwesend (Prot. S. 18). Sie haben zudem ihre jeweiligen Rechtsvertreter für die Verfassung der Rechtsschriften instruiert. Auch verfügen sie über sämtliche Prozessakten. Sie wissen somit genau, wer wann was behauptet hat und welche Beweise dazu offe- riert wurden. In Bezug auf die Arrowhead Aktien beharrten im Rahmen der Parteibefragung vom 7. August 2015 sowohl H._____ als auch E._____ auf ihren bereits in den Rechtsschriften dargelegten gegenteiligen Standpunkten. So bejahte H._____ im Rahmen seiner Parteibefragung die beklagtische Behauptung, wonach die Aktien ein Sonderinvestment darstellten, das ausserhalb der vereinbarten Asset- Allocation getätigt und zwischen den Parteien speziell diskutiert und begründet worden sei (act. 80 S. 3 f.). E._____ führte demgegenüber aus, dass nie abge- macht worden sei, dass die Arrowhead Aktien ein Sonderinvestment darstellten

- 49 - (act. 81 S. 2). Aus den Aussagen von H._____, welche im Wesentlichen die das im Rahmen der Rechtsschriften Ausgeführte wiederholen, lässt sich nichts zu- gunsten der Beklagten ableiten. So vermag seine Argumentation, dass der Um- stand, dass die Aktien aus einer Privatplatzierung übernommen worden seien, für ein Sonderinvestment spreche, nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Herkunft der Aktien für das Vorliegen eines Sonderinvestments sprechen. H._____ bzw. die Beklagte erklärte den Zusammenhang auch nicht weiter. Insgesamt vermag das von der Beklagten zum angeblichen Sonderinvestment Dargelegte angesichts der Depotauszüge nicht zu überzeugen. Hätten die Ar- rowhead Aktien ein Sonderinvestment sein sollen, wären sie separat aufzulisten und nicht unter den Aktien Ausland aufzuführen gewesen. Somit vermag die Be- klagte den Beweis nicht zu erbringen, dass die Arrowhead Aktien ein Sonderin- vestment darstellten. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Arrowhead Ak- tien von 13.47% des Gesamtdepotwertes kein Sonderinvestment darstellen, son- dern den Beteiligungspapieren zuzurechnen sind. Die Aktienquote erhöht sich um 13.47% von 57.66% auf 71.13%. Im Übrigen sind sich die Parteien über den investierten Betrag nicht einig. Die Beklagte geht von USD 150'000.– aus, die Klägerin lediglich von USD 127'500.–. Der investierte Betrag ist jedoch vorliegend nicht relevant. Ent- scheidend ist allenfalls der Wertanteil dieser Aktien am Gesamtdepot, weshalb diese Frage offen bleiben kann. Die Fragen, ob die Arrowhead Aktien zu den Spezialwerten zu zählen sind und ob allenfalls die Bandbreite für die Spezialwerte verletzt wurde, werden hinten in Erwägung 3.4.2.3. geklärt.

c) Edelmetallanlagen aa) Vorbringen der Klägerin Die Edelmetallanlagen, so die Klägerin weiter, seien nichts anderes als Ak- tien gewesen (act. 1 S. 21 Rz. 79). Edelmetallanlagen seien zur Rubrik Beteili-

- 50 - gungspapiere, Unterrubrik Energie-/Rohstoffwerte und damit zur Aktienquote zu zählen, jedenfalls insoweit, als sie im Depot durch Minenaktien vertreten gewesen seien (act. 19 S. 43 Rz. 183 und S. 47 Rz. 200). Die Beklagte widerspreche sich, wenn sie behaupte, die Edelmetalle seien statt der Kategorie Rohstoff-/Energiewerte der Kategorie Alternative Anlagen zuzuord- nen, habe sie doch mit E-Mail vom 13. April 2004 die Energie- und Rohstoffwerte als "zu Absicherungszwecken" qualifiziert, was sie in ihrer späteren Korrespon- denz (E-Mail vom 19. August 2008, Schreiben vom 16. Juli 2007) mehrfach in ma- teriell identischer Begriffsverwendung (Portfolio Insurance) explizit auf die Edel- metall-/Minenanlagen bzw. -aktien beziehe. Die Gleichung Energie-/Rohstoffwerte = Edelmetall-/Minenanlagen sei mithin durch die beklagtische Korrespondenz be- legt (act. 19 S. 24 Rz. 102 f.). Weiter stehe die beklagtische Behauptung in Wi- derspruch zu ihrer eigenen Einteilung sämtlicher (Gold-/Silber- etc.)Minenaktien in die Kategorie Energie-/Rohstoffwerte (act. 19 S. 24 f. Rz. 104). In der einschlägigen ökonomischen Fachpresse werde der irrigen Auffassung, Edelmetallanlagen seien – gerade in Krisenzeiten – "sichere" Anlagen, eine deut- liche Absage erteilt. Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin o.ä. seien somit alles an- dere als eine "Portfolio Insurance". Vielmehr seien auch sie in Krisenzeiten nicht vor hohen Kursschwankungen (Volatilität) gefeit (act. 1 S. 21 f. Rz. 80 ff.; act. 19 S. 48 Rz. 204). Die Behauptung, solche Edelmetallanlagen, d.h. grösstenteils Mi- nenaktien, würden eine geringe oder sogar negative Korrelation zu den Aktien- märkten aufweisen, sei unzutreffend. Konsequent gedacht behaupte die Beklagte hier, (Minen-)Aktien würden mit anderen Aktien (Aktienmärkten) gering oder sogar negativ korrelieren. Diese Behauptung sei schlicht absurd (act. 19 S. 43 Rz. 186 f.). Der Kursverlauf von Rohstoff- und insbesondere Minenaktien stelle gerade nicht ein Abbild des Rohstoff-/Goldpreises dar, sondern ein an das unter- nehmerische Risiko der einzelnen Mine gebundenes Aktienrisiko. Rohstoff-/ Mi- nenaktien seien daher grundsätzlich mindestens denselben Risiken ausgesetzt wie andere Aktien auch, wenn nicht gar angesichts ihres Spekulationscharakters erhöhten Markt- und Kursrisiken. Denn gerade mit Bezug auf Minenaktien seien auch die Risiken von Währungsschwankungen, Produktionsausfällen, etwa auf-

- 51 - grund von Streiks oder Unfällen, und politische Instabilitäten zu beachten. Roh- stoff-/Minenaktien eigneten sich daher nur für entsprechend risikobereite Anleger mit langfristigem Anlagehorizont (act. 19 S. 48 f. Rz. 207). Der pauschalen und unbelegten Behauptung der Beklagten, die Kaufkraft von Nominalwertanlagen sei immer wieder durch Inflation und/oder Währungsrefor- men vernichtet worden, könne nicht zugestimmt werden. Auch wenn bei Investiti- onen in Anleihen und/oder strukturierten Produkten o.ä. ein gewisses Inflationsri- siko bestehe, könne von einer Wertvernichtung keine Rede sein. Nur falls die Teuerung so stark zulege, dass sie die Zinsen der Anleihe überstiegen, erleide der Investor eine Werteinbusse, die indes keineswegs einem Totalverlust gleich- komme. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, in sogenannt inflationsgeschützte Obligationen zu investieren. Daher bestehe für die Beklagte auch aus ökonomi- scher Warte kein Grund, von einer Investition in Nominalwerte grundsätzlich ab- zusehen (act. 19 S. 50 Rz. 213 f.). Der vorstehend erörterte Standpunkt der Klägerin hinsichtlich der hohen, übliche Aktienanlagen sogar noch übersteigenden Risiken von Minenaktien lasse sich anhand eines Performance-Vergleichs zweier ausgewählter Minenaktien im Depot der Klägerin, konkret Pacific North West sowie Hecla Mining mit den drei Aktien- indices S&P 500, EuroStoxx 50 sowie SMI belegen. Während diese Aktienindices im Jahr 2008 zwischen (-)34.3% und (-)39.5% an Wert eingebüsst hätten, habe der Wertverlust auf die Pacific North West-Aktien rund (-)83.3%, der Wertverlust auf die Hecla Mining-Aktien rund (-)72% betragen (act. 19 S. 49 Rz. 208 f.). So- wohl die Aktien der Pacific North West als auch der Hecla Mining hätten somit nicht bloss eine vollständige Korrelation mit den weltweiten Aktienmärkten aufge- wiesen. Vielmehr hätten sie die Kursrückgänge an den internationalen Aktien- märkten mit Verlustquoten von (-)83.3% (Pacific North West) und (-)72% (Hecla Mining) während eines einzigen Jahres (2008) jeweils noch übertroffen, und zwar überaus deutlich (act. 19 S. 49 Rz. 210 f.). Die von der Beklagten geäusserten Behauptungen stimmten in mehrfacher Hin- sicht nicht mit der herrschenden ökonomischen Anschauung überein. Der Auffas- sung der Beklagten, Kursvolatilität und Verlustrisiko seien nicht gleichzusetzen,

- 52 - stehe die herrschende ökonomische Anschauung gegenüber, wonach anerkann- ter hauptsächlicher Massstab für das inhärente Risiko einer Anlage die (Kurs-) Volatilität sei, welche das Risiko eines Kurs- und damit eines Wertverlustes indi- ziere. Volatilität zeige an, wie stark eine Anlage im Wert (Kurs) schwanke. Im Ge- gensatz hierzu stelle jedoch die Beklagte unter Einführung des Begriffs "Verlustri- siko", das Emittentenrisiko in den Vordergrund. Auch wenn das Emittentenrisiko selbstredend ein Teil des Gesamtrisikos einer Anlage darstelle, dürfe die Risi- koeinstufung einer Anlage nicht einzig hierauf gründen. Dazu komme, dass der Vergleichsmassstab für die Eignung einer Anlage die vertraglich vereinbarte An- lagestrategie darstelle, deren inhärentes Risiko jedoch nicht das Emittentenrisiko, sondern das vorstehend beschriebene Markt-/Kursrisiko zum Massstab nehme. Massgeblich für die Risikoeinstufung einer Anlage sowie die hieran folgende Ein- schätzung, ob eine Anlage zur gewählten Anlagestrategie passe oder nicht, sei somit das anhand der Volatilität bemessene Markt-/Kursrisiko, und nicht das Emit- tentenrisiko (act. 19 S. 50 f. Rz. 217 ff). Der Auffassung der Beklagten, Kurs- schwankungen seien zwar unerwünscht, aber in der heutigen Zeit unvermeidbar, stehe die herrschende ökonomische Anschauung gegenüber, wonach Kurs- schwankungen bei sämtlichen Anlagen möglich seien. Entscheidend sei aber das Ausmass solcher Kursschwankungen, welches sich nachgerade anhand der Vola- tilität bemesse: geringe Kursschwankungen bei Anleihen/Obligationen, hohe Kursschwankungen bei Aktien. Diese Erkenntnis betreffe im besonderen Aus- mass die im Depot der Klägerin eingesetzten Rohstoff-(Minen-)Aktien, Emerging Markets-Aktien sowie die Spezialwerte ("Small Caps") (act. 19 S. 51 Rz. 221 ff.). Nach der herrschenden ökonomischen Anschauung sei ein Anlagehorizont von 5 Jahren nicht langfristig, sondern im Gegenteil mittel- bis kurzfristig. Bei einem sol- chen mittel- bis kurzfristigen Anlagehorizont von 5 Jahren spielten Kursschwan- kungen eine überragende Rolle, weil der Anleger gerade nicht die Zeit habe, (ho- he) Kursschwankungen gegen unten (Verluste) "auszusitzen". Gerade das Depot der Klägerin habe ganz erhebliche Vermögenseinbussen erlitten. Von einem "Überstehen" der Finanzkrise könne in Anbetracht der enormen Verluste nicht ernsthaft die Rede sein (act. 19 S. 51 f. Rz. 225 ff.).

- 53 - Nach der herrschenden ökonomischen Anschauung handle es sich hierbei kei- neswegs um allgemeine Anlagegrundsätze, sondern um das (unzutreffende) öko- nomische Verständnis der Beklagten (act. 19 S. 52 Rz. 229 ff.). Die Gegenüber- stellung belege, wie die Beklagte bzw. ihr mandatsführender Verwaltungsrat H._____ ökonomisch "denke" und infolge dessen auch entsprechend und zum Schaden der Klägerin gehandelt habe (act. 19 S. 52 f. Rz. 233). Darüber hinaus habe die Beklagte mittels Erwerbs von Beteiligungen an soge- nannten "Junior-"Minenunternehmen das bereits äusserst hohe Minenaktien- Risiko noch weiter erhöht, indem sie nicht ausschliesslich in etablierte Produzen- ten investiert habe, sondern in Minenunternehmen, welche noch gar nicht produ- zierten (sog. "Juniors"). Der von der Beklagten verwendete Begriff "Emerging Producer" sei insoweit irreführend, weil er suggerieren könnte, die Produktion ha- be bereits begonnen, was nachgerade nicht der Fall sei. Die Beklagte beschönige das unternehmerische Risiko einer "Junior-"Mine erheblich, wenn sie meine, es sei stets nur noch eine Frage der Zeit, bis mit der Produktion begonnen werden könne. Denn auf dem Weg vom Explorer zum Produzenten könnten sich zahlrei- che unternehmerische (z.B. nicht genügend Kapital, nicht genügend Rohstoffvor- kommen), soziale (sozialer Unrast, Streiks etc.), politische (Unruhen, kriegerische Ereignisse) und währungsbedingte Risiken verwirklichen (act. 1 S. 22 f. Rz. 84; act. 19 S. 55 Rz. 243). Wiesen bereits Minenaktien etablierter Produzenten einen äusserst volatilen Charakter auf, so gelte dies erst recht für Aktien von "Junior"- Minenunternehmen (act. 19 S. 55 Rz. 244). Die Beklagte anerkenne zutreffend, betreffend Edelmetall-, wie alle anderen An- lagen keine Risikoaufklärung vorgenommen zu haben. Anhand der insoweit feh- lenden Fach- und Sachkenntnisse auf Seiten der Klägerin bzw. E._____ wäre je- doch eine hinreichende (und korrekte) Risikoaufklärung absolut notwendig gewe- sen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Beklagte bestimmte Anla- gekategorien wie Immobilien und Edelmetalle/Rohstoffe durch Investitionen in Ak- tien von Immobilien-Beteiligungsgesellschaften und Minenunternehmen abgebil- det habe und damit der Volatilität der Aktienmärkte preis gegeben habe. Weder

- 54 - habe die Klägerin bzw. E._____ die depotinhärenten Risiken gekannt noch hätte er diese kennen sollen oder müssen (act. 19 S. 53 f. Rz. 234 ff.). bb) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte führt aus, als alternative Anlagen bezeichne man heute nebst Private Equity Anlagen und Hedge Funds auch Emerging Markets und Rohstoffe (act. 27 S. 34 Rz. 66). Bei der Einführung eines neuen Portfolio-Management Systems 2010 habe die Kategorie Edelmetalle gefehlt, weshalb die Edelmetall- werte vorübergehend unter dem Oberbegriff "Energie-/Rohstoffwerte" hätten ge- bucht werden müssen (act. 27 S. 24 Rz. 34). In der Finanzpresse würden natur- gemäss verschiedene Meinungen geäussert. Ohne unterschiedliche Meinungen gäbe es zu einem bestimmten Preis nicht Käufer und Verkäufer und damit keinen Markt (act. 13 S. 21 Rz. 45). Die Edelmetallanlagen seien grossmehrheitlich in Form von Minenpapieren er- folgt, dazu seien eine "Gold-Note" und ein "Mini-Long" gekommen, weshalb die Beklagte (nicht nur) im Rechenschaftsbericht vom 16. Juli 2007 ausdrücklich von "Edelmetallanlagen i.w.S." geschrieben habe (act. 13 S. 20 Rz. 43). Alternative Anlagen (Edelmetalle und speziell Gold) wiesen unter normalen Umständen eine sehr geringe oder gar negative Korrelation zu anderen Anlageklassen (insbeson- dere Aktien) auf, weshalb sie einen grossen Diversifikationsnutzen böten und auch als "Portfolio-Insurance" bezeichnet würden. Gold (und auch der S&P GSCI Precious Metals Index) weise zu den bekannten Aktienindizes DAX, EuroSTOXX 50, Nasdaq 100, S&P 500 und Nikkei 225 eine äusserst geringe Korrelation von 0.00 bis 0.07 auf. Dies bedeute nicht, dass Gold keinen Kursschwankungen un- terliege. In Extremsituationen wie der globalen Finanzkrise 2008/09 oder der Ver- schuldens- und Eurokrise 2011/12, wo Investoren Panikverkäufe getätigt und al- les abgestossen hätten, was noch einen Markt besitze – Gold könne praktisch rund um die Uhr in jeder Menge verkauft werden – sei jedoch die Korrelation aller Anlageklassen praktisch 1, d.h. Gold werde als eine der wenigen liquiden Anlagen ebenfalls liquidiert. Im Gegensatz zu Nominalwertanlagen, deren Kaufkraft immer wieder durch Inflation und/oder Währungsreformen vernichtet worden sei, sei Gold seit Jahrtausenden das sicherste liquide Wertaufbewahrungsmittel. Immobi-

- 55 - lien seien, "nomen est omen", zwar sicher, aber völlig illiquid (act. 13 S. 21 f. Rz. 46; act. 27 S. 32 Rz. 61, S. 35 Rz. 69 f. und S. 38 Rz. 79). Nachdem Lehman Brothers am 16. September 2008 einen Konkursantrag habe stellen müssen und darauf die grösste US-Versicherungsgesellschaft, AIG, zusammen zu brechen gedroht habe, sei der Goldpreis innert 24 Stunden um über USD 100/oz gestie- gen. In der Folge sei es zu Panikverkäufen rund um den Globus gekommen und Hedge Funds seien mit Rücknahmebegehren überschwemmt worden. Um diese erfüllen zu können, hätten sie das einzige noch liquide Asset, Gold, in grossen Mengen verkaufen müssen – der open interest an der Comex sei von über 24 auf ca. 7 Mio. Unzen gefallen – wodurch der Kurs um rund 20% eingebrochen sei. Im Gegensatz zu den meisten anderen Anlageklassen habe sich der Goldpreis aber schnell erholt und bereits im 1. Quartal 2009 sei das Niveau vor Ausbruch der globalen Finanzkrise wieder erreicht worden (act. 13 S. 21 Rz. 45). Wie ferner der Vergleich des Kursverlaufs von physischem Gold und dem Gold- minenindex HUI von 2004 bis 2008 und erneut 2009 bis 2011 zeige, sei die Korre- lation zwischen diesen beiden Arten von Goldanlagen im Normalfall fast 1. Wäh- rend der Panikverkäufe im 4. Quartal 2008 und im 1. Quartal 2009 habe sich phy- sisches Gold nur deshalb wesentlich besser gehalten, weil Schmuckhersteller und Zentralbanken als Käufer aufgetreten seien (act. 27 S. 34 Rz. 67). Daraus ergebe sich, dass auch Goldminen eine alternative Anlage darstellten, welche zur Ver- besserung des Risikoprofils eines Portfolios eingesetzt werden könnten. Die vor- stehenden Aussagen würden z.B. im Artikel von Jan Schwalbe in der "Finanz und Wirtschaft" vom 27. Juli 2011 oder im Artikel von Werner Grundlehner in der "NZZ" vom 14. Juni 2012 bestätigt (act. 27 S. 38 Rz. 79). Beim Vergleich der Klägerin zwischen Aktienindices und Pacific Northwest und Hecla Mining handle es sich nur um zwei von der Klägerin ausgewählte Rohstoff- werte. In Extremsituationen (Panikverkäufen) tendiere die Korrelation praktisch al- ler Anlagen gegen 1, wie der Vergleich des Kursverlaufs von Gold und Gold- minenindex zeige, sei deren Korrelation im Normalfall sehr hoch (act. 27 S. 35 Rz. 68).

- 56 - Kursvolatilität und Verlustrisiko seien nicht gleichzusetzen. Kursschwankungen seien zwar unerwünscht, aber in der heutigen Zeit unvermeidbar. Bei einer lang- fristigen Anlagepolitik (Zeithorizont 5 Jahre) spielten Kursschwankungen jedoch eine untergeordnete Rolle, wichtig sei, dass die gewählten Anlagen auch eine globale Finanzkrise überstünden. So sei während der globalen Finanzkrise 2008 kein im Depot A._____ enthaltenes Unternehmen in Konkurs (wie z.B. Lehman Brothers) oder Nachlassstundung/Gläubigerschutz gegangen oder habe vom Staat gerettet werden müssen (wie z.B. AIG, Dexia Bank, Royal Bank of Scotland, UBS) (act. 13 S. 22 Rz. 47). Bestätigt sehe sich die Beklagte auch bei ihrer hohen Gewichtung des Emittentenrisikos, insbesondere wenn man in Betracht ziehe, dass gerade in jüngster Zeit sich Banken europaweit in gravierenden Schwierig- keiten befänden und auf diese oder jene Weise vom Staat geschützt werden müssten. Bekanntlich würden die von der Klägerin zeitweise im Vorschlag ge- brachten kapitalgeschützten Produkte von Finanzinstituten emittiert (act. 27 S. 36 Rz. 71 ff.). Die Beklagte sei von langfristigen Anlagezielen ausgegangen. Dies sei auch bei der Klägerin der Fall gewesen, habe doch E._____ die Anlagen als Teil seiner Reserve für den Ruhestand gesehen. Um jegliches Missverständnis auszu- schliessen, sei in den VV-Verträgen Nr. 2/3 "langfristig" mit "5 Jahre" klar definiert worden, weshalb sich die Diskussion, was unter langfristig zu verstehen sei, erüb- rige (act. 27 S. 36 f. Rz. 74 f.). Die Klägerin behaupte, bei den Edelmetallanlagen habe es sich überwiegend um sogenannte "Juniors" gehandelt, doch die Anlagepolitik der Beklagten in diesem Bereich halte professionellen Massstäben stand (act. 13 S. 22 f. Rz. 49 f.). Der im

2. Halbjahr 2008 eingetretene Verlust sei nicht auf ein starkes Engagement in Ju- niors zurückzuführen. Erst 2010/11, als sich immer mehr die "Finanzkrise 2.0" (exzessive Geldmengenexpansion durch "quantitative easing", Überschuldung verschiedener Staaten und Euro-Krise) abzuzeichnen begonnen habe, sei die Portfolio-Insurance in Absprache mit E._____ wieder erhöht worden und habe per

30. Juni 2011 schliesslich 25% produzierende Minen zu 9% Emerging Producer erreicht. Dem höheren Risiko von Emerging Producer sei also durch eine wesent-

- 57 - lich geringere Gewichtung seit je her Rechnung getragen worden (act. 13 S. 24 Rz. 50). Unternehmerische, soziale, politische und währungsbedingte Risiken seien unabhängig von der Einteilung in Explorer, Emerging Producer und Pro- ducer bzw. – wie von der Klägerin verwendet – Explorer, Juniors und Produzen- ten. Die Abgrenzung zwischen Juniors und Produzenten sei nicht feststehend (act. 27 S. 38 f. Rz. 79 ff.). Dass Edelmetalle, wie alle anderen Anlagen, Risiken in sich bergen würden, habe die Klägerin der Beklagten [recte wohl: die Beklagte der Klägerin] nicht zu erklä- ren brauchen. Dies habe natürlich auch E._____ gewusst (act. 13 S. 22 Rz. 48; act. 27 S. 37 Rz. 77). Die wiederholte Behauptung, E._____ sei über die Risiken der von der Beklagten verfolgten Anlagepolitik nicht aufgeklärt worden, sei bereits mehrfach widerlegt worden (act. 27 S. 37 Rz. 78). cc) Würdigung Die Klägerin ist der Ansicht, die Edelmetallanlagen seien keine Alternativen Anlagen, sondern nichts anderes als Aktien gewesen, daher zur Rubrik Beteili- gungspapiere, Unterrubrik Energie-/Rohstoffwerte und damit zur Aktienquote zu zählen, jedenfalls insoweit, als sie im Depot durch Minenaktien vertreten gewesen seien. Die Beklagte rechnet die 18.93% des Gesamtdepotwertes umfassenden Edelmetalle zu den Alternativen Strategien. Zu den Alternativen Anlagen lassen sich Private Equity, Hedge Funds, Commodities (Agrarprodukte, Metalle und Energie) sowie Real Estate (Immobi- lien) zählen (BOEMLE / GSELL / JETZER / NYFFELER / THALMANN, a.a.O., Stichwort Al- ternative Kapitalanlagen, S. 36 ff.). Es ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlos- sen, Edelmetallanlagen den Alternativen Anlagen zuzurechnen. In der Depotübersicht vom 30. Juni 2007 werden die unter der Rubrik Edel- metalle aufgeführten Depotwerte als Aktien bezeichnet (act. 3/22 S. 5), jedoch nicht zu den Aktien Ausland gezählt, sondern als eigene Kategorie Edelmetalle geführt (act. 3/22 S. 7). In der E-Mail vom 13. April 2004 hält H._____ von der Be- klagten fest, dass sie z.B. Energie- und Rohstoffwerte zu Absicherungszwecken halten würden (act. 14/12). Im Schreiben vom 16. Juli 2007 führt die Beklagte

- 58 - aus, die Gewichtung der Anlageklasse Edelmetalle sei – unter anderem – als Portfolio Insurance erhöht worden. Statt in physisches Metall hätten sie sich in ei- nem kapitalgarantierten Produkt mit Hebel sowie Minenwerten engagiert (act. 3/27 S. 3). Auch in der E-Mail vom 19. August 2008 erklärt H._____, Hecla Mining und Kinross Gold seien als Portfolio Insurance gekauft worden (act. 3/47). Dies zeigt, dass die Beklagte – zumindest bis dahin – Edelmetallwerte nicht der Kategorie Beteiligungspapiere zugeordnet hat. Entgegen der Argumentation der Klägerin, lässt sich hieraus jedoch nicht auf die Gleichung Energie- und Rohstoff- werte gleich Edelmetall-/Minenanlagen schliessen. Erst in den Wertentwicklungen vom 30. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 und vom 31. Dezember 2010 bis

30. Juni 2011 werden die zuvor in der Kategorie Edelmetalle aufgeführten Werte in der Kategorie Energie- und Rohstoffwerte aufgeführt (act. 3/39 S. 4; act. 3/40 S. 4). Die Beklagte erklärt dies damit, dass bei der Einführung eines neuen Portfo- lio-Management Systems 2010 diese Kategorie gefehlt habe, weshalb die Edel- metallwerte vorübergehend unter dem Oberbegriff Energie-/Rohstoffwerte hätten gebucht werden müssen. Aus dieser von den Parteien angerufenen Korrespon- denz lassen sich somit keine klaren Schlussfolgerungen ziehen. Die Klägerin hält dafür, dass der irrigen Auffassung, Edelmetallanlagen sei- en – gerade in Krisenzeiten – "sichere" Anlagen, in der einschlägigen ökonomi- schen Fachpresse eine deutliche Absage erteilt werde. Sie verweist hierzu auf ei- nen einzigen Artikel der Financial Times vom 1./2. Oktober 2011 (act. 3/28). Von einem einzigen Artikel kann jedoch nicht auf eine deutliche Aussage der gesam- ten Fachpresse geschlossen werden. Denn wie die Beklagte zutreffend entgegen hält, werden in der Finanzpresse naturgemäss verschiedene Meinungen geäus- sert. Die Parteien sind sich einig, dass die Edelmetallanlagen mehrheitlich in Mi- nenpapieren erfolgten. Strittig ist die Korrelation dieser Anlagen zu den Aktien- märkten und zum Goldpreis. Nach der Beklagten wiesen Alternative Anlagen (Edelmetalle und speziell Gold) unter normalen Umständen eine sehr geringe oder gar negative Korrelation zu anderen Anlageklassen (insbesondere Aktien) auf, weshalb sie einen grossen Diversifikationsnutzen böten und auch als "Portfo-

- 59 - lio-Insurance" bezeichnet würden. Weiter sei die Korrelation von physischem Gold und Goldminenanlagen im Normalfall fast 1. Die Beklagte sei von langfristigen An- lagezielen ausgegangen, denn um jegliches Missverständnis auszuschliessen, sei in den VV-Verträgen Nr. 2/3 "langfristig" mit "5 Jahre" klar definiert worden. Die Klägerin erachtet dies als falsch, der Kursverlauf von Rohstoff- und insbesondere Minenaktien stelle gerade nicht ein Abbild des Rohstoff-/Goldpreises dar, sondern ein an das unternehmerische Risiko der einzelnen Mine gebundenes Aktienrisiko, denn gerade mit Bezug auf Minenaktien seien auch die Risiken von Währungs- schwankungen, Produktionsausfällen (etwa aufgrund von Streiks oder Unfällen) und politische Instabilitäten zu beachten. Rohstoff-/Minenaktien eigneten sich da- her nur für entsprechend risikobereite Anleger mit langfristigem Anlagehorizont. Die Klägerin will ihren Standpunkt hinsichtlich der hohen, übliche Aktienanlagen sogar noch übersteigenden, Risiken von Minenaktien anhand eines Performance- Vergleichs zweier ausgewählter Minenaktien im Depot der Klägerin, konkret Pa- cific North West sowie Hecla Mining mit den drei Aktienindices S&P 500, Euro- Stoxx 50 sowie SMI belegen. Ein Vergleich lediglich zweier ausgewählter Aktien erscheint jedoch zum Beleg einer allgemein gültigen Aussage wenig geeignet. Aus der Korrelationsmatrix Goldman Sachs vom 29. März 2012 (act. 20/20) ergibt sich für die Korrelation von Gold zu den Aktienindizes DAX, EuroSTOXX 50, Nas- daq 100, S&P 500 und Nikkei 225 Werte von 0.00 bis 0.07 und für diejenige des S&P GSCI Precious Metals Index von 0.04 bis 0.11. Aus den Kursverläufen von Gold und dem Goldminenindex HUI lassen sich keine Korrelationswerte ablesen (act. 28/9). Die beiden von der Beklagten eingereichten Zeitungsartikel von Jan Schwalbe in der "Finanz und Wirtschaft" vom 27. Juli 2011 (act. 28/10) und von Werner Grundlehner in der "NZZ" vom 14. Juni 2012 bestätigt (act. 28/11) emp- fehlen Goldminenaktien, welche derzeit mehr Sicherheit böten als physisches Gold, zu kaufen. Diese Artikel halten jedoch lediglich einzelne Meinungen fest und sind daher wenig aussagekräftig. Zudem datieren sie von 2011 und 2012, wäh- rend es hier um das Jahr 2007 geht. Somit sind sie wohl nur bedingt beweiskräf- tig. Aus dem Goldpreischart 2007 bis 2011 (act. 14/14) lässt sich bezüglich der

- 60 - Korrelation von Edelmetallanlagen zum Goldpreis oder zu anderen Aktien nichts ablesen. Die Klägerin, welcher der Hauptbeweis obliegt, offerierte zur Klärung dieser Fragen sodann ein Gutachten. Prof. Dr. D._____ führt in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 (act. 64) zur Frage, ob der Kursverlauf von Rohstoff- und insbesondere Minenaktien ein Abbild des Rohstoff-/Goldpreises oder ein an das unternehmerische Risiko der einzelnen Mine gebundenes Aktienrisiko darstelle, Folgendes aus: Unter Rohstoffaktien verstehe man Anteile an börsennotierten Unternehmen, die einzelne oder mehrere Rohstoffe explorieren, produzieren, raffinieren oder han- deln würden. Der Kursverlauf einer Rohstoffaktie könne sich weitgehend losgelöst von den Preisen der tatsächlichen Rohstoffe entwickeln. Denn zum einen seien Rohstoffaktien - wie jede andere Aktie auch - systematischen Aktienmarktrisiken ausgesetzt. Zum anderen seien die Rohstoffpreise nur einer von vielen Faktoren für die Profitabilität von Rohstoffunternehmen. Wenn Rohstoffpreiserhöhungen beispielsweise auf eine Angebotsverknappung in Folge höherer Explorationskos- ten zurückzuführen seien, würden hieraus für die betroffenen Rohstoffunterneh- men nicht zwingend höhere Gewinne und hieraus folgende höhere Aktienkurse folgen. Investitionen in Goldminenunternehmen hätten nicht nur ein Goldpreisrisi- ko, sondern auch ein unternehmerisches Risiko im Hinblick auf die Produktions- möglichkeiten und -kapazität des entsprechenden Unternehmens, was zu einer "gehebelten" Abhängigkeit des Aktienpreises vom Goldpreis führe. Statistisch- empirische Studien würden zeigen, dass Aktien von Goldminenunternehmen überproportional auf Änderungen des Goldpreises reagieren würden. Finanztech- nisch heisse das, dass das Gold-Beta von Goldminenaktien tendenziell über eins liege. Verschiedene Studien kämen zum Schluss, dass die Preisentwicklung von Goldminenaktien auch stark vom allgemeinen Aktienmarkt abhänge und einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt sei, welches weder mit dem Goldpreis noch mit der Produktionsfähigkeit von Goldminenunternehmen zusammenhänge. Gold- minenaktien hätten zwischen 1987 und 2010 nur wenig Evidenz gezeigt, um als sog. "Safe Haven" bezeichnet werden zu können. Dies im Gegensatz zu physi-

- 61 - schem Gold, welches in vielen Krisenperioden als "Safe Haven" fungiert habe. Diesbezüglich seien die Risiken von Goldminenaktien vielschichtiger und ausge- prägter als jene von physischem Gold (act. 64 S. 2 f.). Zur Frage, ob bei Rohstoff- und insbesondere Minenaktien gegenüber anderen Aktien erhöhte Markt- und Kursrisiken bestünden, äusserte sich Prof. Dr. D._____ in seinem Gutachten wie folgt: Grundsätzlich würden Rohstoff- und insbesondere Minenaktien besonderen, hö- heren Risiken als der Aktienmarkt-Durchschnitt unterstehen. Minenaktien seien generell riskant, da die Produktion und Förderung der Edelmetallwerte aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse plötzlich einbrechen könnten (z.B. ein Wasserein- bruch in der Mine). Hinzu komme, dass der Rohstoffabbau vorzugsweise in Län- dern stattfinde, die politisch und wirtschaftlich überdurchschnittliche Risiken auf- wiesen. Unternehmen im Rohstoffabbau würden ausserdem einen hohen Fremd- finanzierungsgrad aufweisen, da die benötigten Maschinen und Instrumente für den Geschäftsbetrieb sehr kapitalintensiv seien. Ein hoher Fremdfinanzierungs- grad bedeute zugleich ein höheres Risiko für den Aktionär. Eine exemplarische Untersuchung im australischen Aktien- und Goldmarkt habe ergeben, dass das relevante durchschnittliche Aktienmarkt-Beta von Goldminenaktien bei 1.1 liege. Dies bedeute, dass die Goldminenaktien bei einer Veränderung des Aktienmarkts stärker reagieren würden als der Aktienmarkt selber. Ausserdem habe in einem Zeitraum von 1996 bis 2007 festgestellt werden können, dass Goldminenaktien- Indizes gegenüber dem Gesamtaktienmarkt eine deutlich höhere Wertschwan- kung aufgewiesen hätten, was auf ein höheres Risiko hinweise (act. 64 S. 3). Die Frage, ob sich Rohstoff-/Minenaktien nur für entsprechend risikobereite Anle- ger mit langfristigem Anlagehorizont eignen würden, beantwortete Prof. Dr. D._____ wie folgt: Für Goldminenaktien würden besondere Risiken und Abhängigkeiten gelten. Eine verbreitete Annahme für Aktienmärkte, dass ein genügend langer Anlagehorizont die Verlustwahrscheinlichkeit minimiere, gelte im speziellen Falle von Minenaktien nicht. Die Preisentwicklung von Goldminenaktien sei eine Funktion von physi-

- 62 - schem Goldpreis, von den Produktionskosten, vom Ausmass an Goldreserven sowie vom Anteil des Unternehmens, der nichts mit "Gold Mining" zu tun habe. Nicht zu vernachlässigen sei dabei die sog. "Finanzialisierung" der Rohstoffmärk- te. Darunter verstehe man den seit der Jahrtausendwende überproportionalen Anstieg ausstehender Warenterminkontrakte und Futures im Verhältnis zu den Basismärkten. Das Finanzkapital werde nicht direkt auf den Märkten eingesetzt, wo die tatsächliche Ware gehandelt werde (Spotmärkte), sondern auf den Märk- ten, wo die Kontrakte für Anrechte auf Lieferungen in der Zukunft (Futures) ge- handelt würden. Wichtiger Treiber der Rohstoffhausse seien auch neue Instru- mente (u.a. ETFs, ETCs, Futures/Forwards, Optionen/Warrants), die es einer breiten Investorenschicht erlauben würden, im Rohstoff-Segment (indirekt) zu in- vestieren. Die Möglichkeit des Kaufs von Rohstoffen in physischer Form (direkte Investition) sei begrenzt. Aufgrund der Kapitalzuflüsse in die Rohstoffmärkte durch eine breite (spekulative) Investorenschicht, bestehe der Verdacht, dass die- ses spekulative Verhalten der Finanzmarktakteure die Preisschwankungen ver- schärfen würde. Investitionen in (Gold-) Minenakten seien für sich alleine betrach- te deshalb insbesondere für Anleger einer hohen Risikofähigkeit sowie Risikobe- reitschaft geeignet. Aus einer Portfolio-Perspektive könnten (Gold-) Minenaktien allerdings auch für weniger risikofähige sowie risikobereite Anleger geeignet sein. Beispielsweise habe für Goldminenaktien gezeigt werden können, dass diese zwar keine "Safe Haven"-Anlagen seien (wie z.B. physisches Gold) und auch nicht als Absicherung dienten, allerdings zur Diversifikation eines gemischten Portfolios beitragen könnten (act. 64 S. 4 f.). Weiter nahm Prof. Dr. D._____ in seinem Gutachten eine Zuordnung der unter dem Titel "Edelmetalle" genannten Titel vor. Er ordnete die im Depotauszug per

31. Juni 2007 (act. 3/22) genannten Titel Royal Oak Mines Inc., Pacific North West, Jaguar Mining, Hecla Mining, Kinross Gold Corp. den Rohstoffaktien zu. Zudem gab Prof. Dr. D._____ einen Überblick über die Bezeichnungen Alternative Strategien, Alternative Investments und Traditionelle Investments. Bei Alternative- Investment-Produkten liessen sich vor allem Hedge Funds, Private Equity sowie Investitionen in physische Werte bzw. Realgüter unterscheiden. Produkte wie

- 63 - Hedge Funds und Private Equity würden als Alternative-Investment-Strategien bezeichnet. Diese seien von den sog. Real Assets zu unterscheiden, zu welchen unter anderem Immobilien sowie Rohstoffe, darunter Edelmetalle, Agrar- oder Energierohstoffe gehörten (act. 64 S. 5). Das Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien Würdigung des Gerichts (Art. 157 ZPO; BGE 136 II 214 E. 5 S. 223; BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2011 vom 30. August 2011 E. 4; Urteil des Bundes- gerichts 4A_82/2007 vom 29. Mai 2007 E. 4; RÜETSCHI, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N 40 zu Art. 183 ZPO). Zur Prüfung des Gutachtens gehören namentlich dessen ordnungsgemässe Erstellung sowie die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit (Klarheit) und Schlüssigkeit in Aufbau und Inhalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_77/2007 vom 10. Juli 2007 E. 4.2.1; Ur- teil des Bundesgerichts 5P.39/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.2; DOLGE, in: Bas- ler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 15 zu Art. 183 ZPO; RÜETSCHI, a.a.O., N 40 zu Art. 183 ZPO). Der Anspruch an die Vollständigkeit ist erfüllt, wenn alle gestellten Fragen beantwortet, die Anknüp- fungs- und Befundtatsachen sowie die daraus gezogenen Schlüsse umfassend dargestellt und alle wesentlichen Aktenstücke berücksichtigt worden sind. Obschon es Aufgabe der sachverständigen Person ist, dem Gericht dessen feh- lende Sachkunde zu vermitteln und dem Nachvollzug ihrer Gedankengänge und Untersuchungen gewisse Grenzen gesetzt sind, soll die Begutachtung wenigstens für die sachverständige oder sachverständig vertretene Prozesspartei (insbeson- dere für einen Privatgutachter) nachvollziehbar sein. Schlüssigkeit schliesslich ist gegeben, wenn die Schlussfolgerungen der Gutachtensperson nach den Geset- zen der Logik gestützt auf die Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollziehbar sind (RÜETSCHI, a.a.O., N 40 zu Art. 183 ZPO). Prof. Dr. D._____ begründet in seinem Gutachten eingehend und in nachvollzieh- barer Weise, weshalb die streitgegenständlichen Edelmetallanlagen den Beteili- gungspapieren und nicht den Alternativen Anlagen zuzuordnen sind. Die Beklagte hat in ihren Stellungnahmen vom 27. Februar 2015 (act. 69) und vom 12. Oktober 2015 (act. 86) keine begründeten Einwände gegen die Schlussfolgerungen des

- 64 - Gutachters erhoben. Sie hat lediglich Ergänzungsfragen formuliert, ohne darzule- gen, inwiefern deren Beantwortung relevant sein könnte bzw. zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Auf die Schlussfolgerungen des Gutachters ist daher abzustellen. Somit ergibt sich, dass die Edelmetallanlagen von 18.93% des Gesamtde- potwertes nicht den Alternativen Anlagen, sondern den Beteiligungspapieren zu- zurechnen sind, womit sich die Aktienquote um 18.93% von 57.66% auf 76.59% erhöht. Wie bereits bei der Ermittlung der Anlagestrategie erwogen, ist vorliegend von einem langfristigen Anlagehorizont von fünf Jahren auszugehen (vgl. Erw. 3.3.4.). Die von den Parteien hier aufgeworfene Frage, ob Nominalwertanlagen si- cher seien oder ob die Gefahr besteht, dass sie durch Inflation und/oder Wäh- rungsreformen vernichtet werden, kann offen gelassen werden, denn es geht le- diglich um die Frage, ob die Edelmetallanlagen als Alternative Anlagen zu werten oder zur Aktienquote zu zählen sind. Die Klägerin macht geltend, das ökonomische Verständnis der Beklagten stimme nicht mit der herrschenden ökonomischen Auffassung überein. Die Be- klagte bestreitet nicht, dass ihre "unternehmerische" Anlagepolitik nicht dem ent- spricht, was üblicherweise Banken wie auch andere Vermögensverwalter ihren Kunden anböten, ohne indes genauer auf ihre "unternehmerische" Anlagepolitik einzugehen (vgl. Erw. 3.3.4.). Der von der Klägerin dargestellte Vergleich ist damit obsolet. Die Klägerin macht weiter geltend, sie sei von der Beklagten nie darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte bestimmte Anlagekategorien wie Immobilien und Edelmetalle / Rohstoffe durch Investitionen in Aktien von Immobilien- Beteiligungsgesellschaften und Minenunternehmen abgebildet und damit der Volatilität der Aktienmärkte preisgegeben habe. Die Beklagte hält entgegen, sie habe der Klägerin nicht zu erklären brauchen, dass Edelmetall, wie alle anderen

- 65 - Anlagen, Risiken in sich bergen würde; dies habe natürlich auch E._____ ge- wusst. Somit kann davon ausgegangen werden, dass bezüglich der Edelmetall- und Rohstoffanlagen keine besondere Aufklärung erfolgte. Die Klägerin hält fest, die Beklagte habe innerhalb der Edelmetallanlagen überwiegend in "Junior-"Minen investiert, was das Risiko zusätzlich erhöht habe. Die Klägerin leitet aus der angeblich mehrheitlichen Beteiligung an "Junior- "Minenaktien ab, dass die Beklagte ein überhöhtes Risiko eingegangen ist. Dabei geht es um die Problematik Klumpenrisiko. Die Frage, ob bezüglich der Edelme- tallanlagen ein Klumpenrisiko bestand, wird hinten in Erwägung 3.4.2.4. abge- handelt.

d) Immobilienfonds aa) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Position Immobilienfonds von 16% [recte: 16.28%] setze sich aus zwei aus Risikoaspekten komplett verschiedenen Investi- tionen zusammen, einerseits aus der Investition in Anteile am FIR Fonds Immobi- lier Romand im Umfang von 8.33%, andererseits aus Aktien der vietnamesischen Immobilien(aktien)beteiligungsgesellschaft N._____ Ltd. im Umfang von 7.95% (act. 19 S. 44 Rz. 191). Während gegen die Zuteilung der FIR-Fonds-Anteile zur Rubrik Immobilienfonds nichts einzuwenden sei, entspreche die Einordnung der N._____ Aktien nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Vielmehr seien diese Ak- tien angesichts der Tatsache, dass es sich hier um eine (weitere) Investition in ei- nen Emerging Market (Vietnam) handle, in die Rubrik Beteiligungspapiere und dort zu den Emerging Marktes zuzuordnen. Im Gegensatz zu klassischen Immobi- lienfonds, an welchen die Anleger mittels Erwerb nicht börsenkotierter Anteile par- tizipierten, würden mit einer Investition in Immobilienaktien die Markt- und Kursri- siken der Aktienmärkte in das Depot geholt. Denn Titel kotierter Immobilien-AGs entwickelten sich ähnlich wie die Aktienmärkte und böten demzufolge gerade bei einem Börsencrash nur einen geringen Schutz (act. 19 S. 44 Rz. 192). Entspre- chend habe auch die Depotbank G._____ die N._____-Titel in die Rubrik "Aktien & ähnliche Anlagen" eingeordnet (act. 19 S. 45 Rz. 194).

- 66 - Der Performance-Vergleich der N._____-Aktien im Jahr 2008 mit den Aktienin- dices S&P 500, EuroStoxx50 und SMI belege den Standpunkt der Klägerin, dass es sich bei beiden Investitionen um eigentliche Aktienengagements gehandelt ha- be. Während die Aktienindices im Jahr 2008 zwischen (-)34.3% und (-)39.5% an Wert eingebüsst hätten, habe der Wertverlust auf die N._____-Titeln rund (-)67.8% betragen (act. 19 S. 45 Rz. 196). Die N._____-Aktien hätten somit nicht bloss eine vollständige Korrelation mit den weltweiten Aktienmärkten aufgewie- sen, vielmehr hätten sie beinahe doppelt so viel an Wert verloren (act. 19 S. 45 Rz. 197). Der Auffassung der Beklagten, Immobilien(anlagen) seien "sicher" ei- nerseits allgemein, andererseits mit konkretem Bezug auf das Depot der Klägerin, sei entgegenzutreten. Dass Immobilienanlagen ebenfalls hohe Wertschwankun- gen erleiden könnten, sei etwa durch die Immobilienkrise in der Schweiz zu Be- ginn der 90er-Jahre hinreichend belegt und gerichtsnotorisch. Ausserdem sei im Depot der Klägerin die Anlageklasse Immobilien nicht durch Direktanlagen oder Immobilienfonds abgebildet worden, sondern durch Aktien an (lmmobilien-) In- vestmentgesellschaften (Immobilien-AG), womit die Volatilitäten (Kursrisiken) der Aktienmärkte in das Depot der Klägerin geholt worden seien bzw. aufgrund der Ausrichtung auf Schwellenländer (Emerging Markets) mit nochmals höheren Akti- enrisiken (act. 19 S. 50 Rz. 215 f.). bb) Vorbringen der Beklagten N._____ tätige ausschliesslich direkte Immobilienanlagen und sei nicht wie behauptet eine Immobilien(aktien)beteiligungsgesellschaft. Deshalb führe die Be- klagte – wie auch die Bank – diesen Titel unter Immobilienfonds (act. 27 S. 33 Rz. 62). Dass dieser Fond überdurchschnittliche Einbussen der Börsenkurse im Gefolge der globalen Finanzkrise im 4. Quartal 2008 erlitten habe, habe nicht mit der Ent- wicklung des NAV zu tun, sondern mit den Panikverkäufen infolge der globalen Finanzkrise im Gefolge des Zusammenbruchs von Lehman Brothers (act. 27 S. 33 f. Rz. 64).

- 67 - Nicht die Anlagen, sondern der Sekundärmarktpreis des Fonds habe sich sehr negativ entwickelt, was auf die extrem negative Anlegerstimmung infolge der glo- balen Finanzkrise zurückzuführen sei (act. 27 S. 34 Rz. 65). cc) Würdigung Aus den von der Klägerin eingereichten Interim Results der N._____ Ltd. vom 15. Februar 2007 (act. 3/49) ergibt sich, dass es sich bei deren Anteile um Aktien handelt. Im Vermögensverzeichnis der G._____ per 31. Dezember 2007 (act. 28/5) wurden die N._____ Ltd. Aktien in der Kategorie Immobilienfonds ge- führt, im Vermögensverzeichnis per 31. August 2011 dahingegen in der Kategorie Aktien Cayman (act. 3/41). Weshalb dem so war, ergibt sich nicht aus den Ver- mögensverzeichnissen. Auch die Parteien äussern sich nicht zu diesem Unter- schied. Für die Betrachtung der Risikoexposition per 30. Juni 2007 erscheint es eher angebracht, das Vermögensverzeichnis per 31. Dezember 2007 (act. 28/5) heranzuziehen, was für eine Einordnung der N._____ Ltd. Aktien bei den Immobi- lienfonds spricht. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die N._____-Aktien seien angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Investition in einen Emerging Market (Vietnam) handle, in die Rubrik Beteiligungspapiere und dort zu den Emerging Markets zu- zuordnen. Im Gegensatz zu klassischen Immobilienfonds, an welchen die Anleger mittels Erwerb nicht börsenkotierter Anteile partizipierten, würden mit einer Inves- tition in Immobilienaktien die Markt- und Kursrisiken der Aktienmärkte in das De- pot geholt. Denn Titel kotierter Immobilien-AG entwickelten sich ähnlich wie die Aktienmärkte und böten demzufolge gerade bei einem Börsencrash nur einen ge- ringen Schutz. Die Klägerin offerierte hierzu ein Gutachten zur Frage, ob sich Titel kotierter Immobilien-AG ähnlich wie die Aktienmärkte entwickeln und demzufolge gerade bei einem Börsencrash nur einen geringen Schutz böten. Zur Frage, ob die N._____ Aktien in der Asset Allocation gemäss Anhang zum Verwaltungsauftrag zur Anlageklasse Immobilienfonds oder zu den Beteiligungs- papieren (und dort zu den Emerging Markets) zu zählen seien, führt der Gutachter Prof. Dr. D._____ Folgendes aus:

- 68 - Immobilien als Finanzinvestitionen könnten in der Form von direktem oder indirek- tem Immobilienbesitz auftreten. Indirekte Immobilieninvestitionen könnten die Form von Fondsanteilen, Aktien oder auch Pfandbriefe oder Hypotheken- Obligationen annehmen. N._____ sei ein Immobilienfonds mit Fokus Emerging Markets. Immobilienfonds würden aufgrund ihrer (Risiko-)Eigenschaften zu den Alternative Investments gehören. Deshalb seien die N._____ Anteile zur Katego- rie Immobilienfonds und übergeordnet den Alternative Investments anzugliedern. N._____ sei an der Londoner Börse im Segment "Alternative Investment Market" gelistet (act. 64 S. 6 f.). Die Klägerin wendet dagegen in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2015 (act. 67) ein, in Bezug auf die Klassifizierung der Beteiligung "N._____" seien die schweizerischen Sach-, Rechts- und Vertragsverhältnisse massgebend. Sie ver- weist auf die Passage des Gutachtens, wonach in der Schweiz, und speziell in der Pensionskassengesetzgebung, Immobilienanlagen in der Regel nicht zu den Alternativen Anlagen zählen würden. Sie leitet daraus zu Unrecht ab, dass die N._____-Beteiligung nicht zu den "Alternative Investment" zählen könne (act. 67 Rz. 15). Der Gutachter kam eindeutig zum Schluss, dass N._____ ein Immobilien- fonds mit Fokus Emerging Markets sei. Die Bemerkung, in der Schweiz würden Immobilienanlagen in der Regel nicht zu den Alternativen Anlagen zählen, ist all- gemeiner Natur und belässt Raum für Ausnahmen. Ausserdem ist N._____ nicht in der Schweiz, sondern an der Londoner Börse kotiert, weshalb nicht abwei- chende Schweizerische Begrifflichkeiten und Zuordnungen massgebend sein können. Es ist somit auf die vom Gutachter in nachvollziehbarer Weise erfolgte Klassifizierung der N._____-Beteiligung abzustellen. Die Klägerin nimmt sodann einen Performance-Vergleich der N._____- Aktien mit den Aktienindices S&P 500, EuroStoxx50 und SMI im Jahre 2008 vor. Aus den Depotübersichten vom 31. Dezember 2007 (act. 3/34) und 2008 (act. 3/36) ergibt sich ein Kurseinbruch der N._____-Aktien von über 60%. Die Werte der Indices und die von ihr vorgenommenen Vergleichsrechnungen legt die Klägerin jedoch nicht dar, weshalb sie nicht nachvollzogen werden können. Zu- dem erscheint die Betrachtung lediglich des Jahres 2008 für die Ziehung allge-

- 69 - meiner Schlüsse doch etwas knapp. Dies gilt auch für die von der Beklagten dar- gelegte Entwicklung des Kurses und des Net Asset Value für den nicht gänzlich vergleichbaren Zeitraum vom 30. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2009 (act. 3/37; act. 28/7; act. 28/8). Nach dem Gesagten sind die N._____-Aktien von 7.95% des Gesamtdepot- wertes den Immobilienfond und nicht den Beteiligungspapieren zuzurechnen. Die Aktienquote beträgt weiterhin 76.59%. Die P._____ Ltd. ist im Depot per 30. Juni 2007 (noch) nicht vertreten, wes- halb sich Ausführungen dazu hierorts erübrigen (vgl. act. 3/22).

e) Alternative Anlagen Die Klägerin bringt vor, der Anteil von strukturierten Produkten mit soge- nanntem Kapitalschutz (in der Depotübersicht mit Wandelanleihen Ausland be- zeichnet) habe lediglich 4.09% betragen, im Gegensatz zu einem Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von 90.06% (act. 1 S. 21 Rz. 79). Die Beklagte erwidert, zwischen dem Stichtag 30. Juni 2007 und dem Ver- fassen des Rechenschaftsberichtes vom 16. Juli 2007 seien zusätzlich drei kapi- talgarantierte Produkte erworben worden. Die Anlagen hätten sich daher per

30. Juni 2007 durchaus innerhalb der strategischen Asset-Allocation gemäss An- hang zum Vertrag bewegt (act. 13 S. 20 f. Rz. 44). Der Anteil der strukturierten Produkte befindet sich mit 4.09% des Gesamt- depotwertes grundsätzlich innerhalb der Bandbreite der Asset Allocation von 0 bis 30%. Selbstredend können die nach dem Stichtag 30. Juni 2007 von der Beklag- ten erworbenen kapitalgarantierten Produkte unter der Risikoexposition per

30. Juni 2007 nicht berücksichtigt werden.

f) Strukturierte Produkte Die Aussage der Klägerin, die Beklagte habe dem zu den Alternativen Stra- tegien zu rechnenden Produkt Fondvest Alternative Strategies Ltd. (Garantie

- 70 - SGA) 2004 keine Quote zugewiesen (act. 19 S. 47 Rz. 199 ff.), blieb unbestritten (act. 27 S. 33 f. Rz. 62 ff.).

g) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 30. Juni 2012 betrug 76.59%.

E. 3.4.1.1a Anteil Aktien am Gesamtdepotwert

- 42 - aa) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, bereits per 30. Juni 2007 seien die von der Beklagten mit dem klägerischen Vermögen eingegangenen Risiken gemessen an der ver- einbarten, ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Tendenz) zu hoch gewesen. In der Depotübersicht per 30. Juni 2007 werde der Anteil ausländischer Aktien zwar mit ("nur") 39.63% ausgewiesen. Gleichwohl sei das Aktienrisiko um ein Vielfaches höher und damit nicht mehr innerhalb der für ausgewogene Anla- gestrategien zulässigen Bandbreite (zumal mit konservativer Ausrichtung) gewe- sen. Bei den unter "Summe Edelmetalle" verbuchten 18.93% Anlagen handle es sich um nichts anderes als Aktien, was sich ohne Weiteres aus der entsprechen- den Bezeichnung in der Depotübersicht ergebe (act. 1 S. 19 Rz. 67 ff.). Gleiches gelte gemäss der entsprechenden Bezeichnung in der Depotübersicht für die 4.25% Aktienanteile der O._____ Ltd.; diese seien in der Depotübersicht jedoch der "Summe Anlagefonds" zugeordnet (act. 1 S. 19 Rz. 73). Weiter handle es sich bei dem in der Depotübersicht mit "Anteile" bezeichneten Bestand von 10.17% M._____-Anteilen gemessen am Gesamtdepot ebenfalls um nichts anderes als Aktien an der M._____ Ltd., welche ihrerseits wiederum in Aktien von vietnamesi- schen Gesellschaften investiere (act. 1 S. 19 Rz. 74). Selbiges gelte für die Aktien bzw. den entsprechenden prozentualen Anteil von 4.9% an der Beteiligungsge- sellschaft S._____ Ltd., welche ebenfalls den Erwerb von Aktienbeteiligungen in anderen Gesellschaften zum Zweck habe (act. 1 S. 20 Rz. 75). Identisch verhalte es sich schliesslich mit den Aktien der Beteiligungsgesellschaften T._____ (5.02%) und L._____ (7.16%) (act. 1 S. 20 Rz. 76). Der von der Beklagten vorge- nommene Abzug von Edelmetallwerten von 2%, Energietitel von 1% und Immobi- lienfonds von 3% von der Aktienquote der Discover-Investments sei ungerechtfer- tigt, seien doch sämtliche dieser Werte ebenfalls durch Aktien im Depot der Klä- gerin vertreten und damit der Volatilität der Aktienmärkte, mit entsprechendem Verlustrisiko, ausgesetzt gewesen (act. 19 S. 43 Rz. 183). Die von der Beklagten der Position Immobilienfonds zugerechneten Aktien der N._____ Ltd. im Umfang von 7.95% seien ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (act. 19 S. 44 Rz. 191).

- 43 - Das Aktienrisiko habe demnach per 30. Juni 2007 nicht bloss 39.63%, sondern vielmehr 98.01% (39.63% + 18.93% + 4.25% + 10.17% + 4.9% + 5.02% + 7.16% + 7.95%) betragen (act. 1 S. 20 Rz. 77; act. 19 S. 45 Rz. 198). bb) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte hält dem entgegen, es sei nie behauptet worden, dass der Ak- tienanteil per 30. Juni 2007 nur 39.63% betragen habe. Betrachte man die ge- mäss Anhang vereinbarte Asset-Allocation, so gebe es drei Kategorien von Betei- ligungspapieren, nämlich Spezialwerte, Energie-/Rohstoffwerte und Emerging Markets. Diese würden per 30. Juni 2007 (exklusive Arrowhead) gesamthaft einen Anteil von 51% am Depot ausmachen, nämlich 26% direkte Aktieninvestments und 25% indirekte Aktieninvestments via Anlagefonds (31% Anlagefonds minus die in L._____ und in T._____ enthaltenen Edelmetallwerte von 2%, Energietitel von 1% und Immobilienfonds von 3%) (act. 13 S. 19 Rz. 42; act. 27 S. 32 Rz. 59). cc) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 30. Juni 2007 (act. 3/22) machen die Aktien (Ausland) 39.63% des Gesamtwertes des Depots aus. Hiervon sind jedoch die Aktien Arrowhead vorerst abzuziehen, da sich die Parteien diesbezüglich streiten, ob es sich dabei um ein separat zu wertendes Sonderinvestment handelt (vgl. un- ten Erwägung b)). Es bleibt ein Aktienanteil von 26.16% des Gesamtdepotwertes. Nach den Ausführungen der Beklagten anerkennt sie, dass die unter den Anlage- fonds aufgeführten Anteile an O._____ (4.25%), Vietnam Fund (10.17%) und S._____ (4.9%) als Aktien zu werten sind. Es ergibt sich daraus ein Aktienanteil von 45.48% des Gesamtdepotwertes (26.16% + 4.25% + 10.17% + 4.9%). Von den ebenfalls bei den Anlagefonds aufgeführten Anteilen an L._____ von 7.16% und an T._____ von 5.02%, insgesamt 12.18%, will die Beklagte Edelmetallwerte von 2%, Energietitel von 1% und Immobilienfonds von 3%, mithin 6%, nicht zu den Aktienanteilen gewertet haben. Sie anerkennt demnach indes die Zurech- nung der übrigen 6.18% (12.18% - 6%) zum Aktienanteil. Es ergibt sich soweit ein Aktienanteil von mindestens 51.66% des Gesamtdepotwertes.

- 44 - Die Klägerin beruft sich bezüglich der Frage, ob die Anteile an L._____ und an T._____ zu den Aktien zu rechnen sind auf die entsprechenden Fact Sheets, wel- che oben rechts festhalten: "NAV pro Aktie per 31.3.2011 USD 11.26" bzw. "NAV pro Aktie per 31.3.2011 USD 6.29" (act. 3/25; act. 3/26). Dies spricht dafür, dass es sich bei diesen Werten um Aktien handelt. Die Beklagte will von den L._____ und den T._____ ohne weitere Begründung Edelmetallwerte von 2%, Energietitel von 1% und Immobilienfonds von 3%, nicht zu den Aktienanteilen gewertet ha- ben. Sie bringt insbesondere nicht vor, dass es sich dabei nicht um Aktien han- deln sollte. Es macht den Anschein, dass sie diese Werte nicht den Beteiligungs- papieren zurechnen will, weil sie deren Risiko anders betrachtet (vgl. Bericht vom

16. Juli 2007; act. 3/27). Von der Beklagten kann verlangt werden, eine Bestrei- tung tunlichst zu substanziieren. Dabei muss es genügen, wenn die Bestreitung ihrem Zweck entsprechend konkretisiert wird, um den Behauptenden zu der ihm obliegenden Beweisführung zu veranlassen. Es darf von der Belangten erwartet werden, dass sie rechtsrelevanten Sachvorbringen der Klägerin mit konkreten Angaben widerspricht (BGE 105 II 143 E.6.a.bb S. 146). Da es an konkreten wi- dersprechenden Behauptungen der Beklagten fehlt, ist nach den Ausführungen der Klägerin und gestützt auf die Fact Sheets davon auszugehen, dass es sich bei den L._____ und den T._____ um Aktien handelt. Folglich sind diese der Ak- tienquote im Depot der Klägerin zuzurechnen. Dies führt zu einer Aktienquote von 57.66% (26.16% + 4.25% + 10.17% + 4.9% + 7.16% +5.02%) des Gesamtdepot- wertes. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob es sich beim Arrowhead Research Investment um ein Sonderinvestment handelt oder ob diese Aktien zur Aktienquote zu zählen sind. Weiter ist zu untersuchen, ob die Edelmetallanlagen und die N._____ Ltd. Aktien anstatt zu den Alternativen Strategien bzw. den Immobilienfonds ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen sind.

E. 3.4.1.1a/aa Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, bereits per 30. Juni 2007 seien die von der Beklagten mit dem klägerischen Vermögen eingegangenen Risiken gemessen an der ver- einbarten, ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Tendenz) zu hoch gewesen. In der Depotübersicht per 30. Juni 2007 werde der Anteil ausländischer Aktien zwar mit ("nur") 39.63% ausgewiesen. Gleichwohl sei das Aktienrisiko um ein Vielfaches höher und damit nicht mehr innerhalb der für ausgewogene Anla- gestrategien zulässigen Bandbreite (zumal mit konservativer Ausrichtung) gewe- sen. Bei den unter "Summe Edelmetalle" verbuchten 18.93% Anlagen handle es sich um nichts anderes als Aktien, was sich ohne Weiteres aus der entsprechen- den Bezeichnung in der Depotübersicht ergebe (act. 1 S. 19 Rz. 67 ff.). Gleiches gelte gemäss der entsprechenden Bezeichnung in der Depotübersicht für die 4.25% Aktienanteile der O._____ Ltd.; diese seien in der Depotübersicht jedoch der "Summe Anlagefonds" zugeordnet (act. 1 S. 19 Rz. 73). Weiter handle es sich bei dem in der Depotübersicht mit "Anteile" bezeichneten Bestand von 10.17% M._____-Anteilen gemessen am Gesamtdepot ebenfalls um nichts anderes als Aktien an der M._____ Ltd., welche ihrerseits wiederum in Aktien von vietnamesi- schen Gesellschaften investiere (act. 1 S. 19 Rz. 74). Selbiges gelte für die Aktien bzw. den entsprechenden prozentualen Anteil von 4.9% an der Beteiligungsge- sellschaft S._____ Ltd., welche ebenfalls den Erwerb von Aktienbeteiligungen in anderen Gesellschaften zum Zweck habe (act. 1 S. 20 Rz. 75). Identisch verhalte es sich schliesslich mit den Aktien der Beteiligungsgesellschaften T._____ (5.02%) und L._____ (7.16%) (act. 1 S. 20 Rz. 76). Der von der Beklagten vorge- nommene Abzug von Edelmetallwerten von 2%, Energietitel von 1% und Immobi- lienfonds von 3% von der Aktienquote der Discover-Investments sei ungerechtfer- tigt, seien doch sämtliche dieser Werte ebenfalls durch Aktien im Depot der Klä- gerin vertreten und damit der Volatilität der Aktienmärkte, mit entsprechendem Verlustrisiko, ausgesetzt gewesen (act. 19 S. 43 Rz. 183). Die von der Beklagten der Position Immobilienfonds zugerechneten Aktien der N._____ Ltd. im Umfang von 7.95% seien ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (act. 19 S. 44 Rz. 191).

- 43 - Das Aktienrisiko habe demnach per 30. Juni 2007 nicht bloss 39.63%, sondern vielmehr 98.01% (39.63% + 18.93% + 4.25% + 10.17% + 4.9% + 5.02% + 7.16% + 7.95%) betragen (act. 1 S. 20 Rz. 77; act. 19 S. 45 Rz. 198).

E. 3.4.1.1a/bb Vorbringen der Beklagten Die Beklagte hält dem entgegen, es sei nie behauptet worden, dass der Ak- tienanteil per 30. Juni 2007 nur 39.63% betragen habe. Betrachte man die ge- mäss Anhang vereinbarte Asset-Allocation, so gebe es drei Kategorien von Betei- ligungspapieren, nämlich Spezialwerte, Energie-/Rohstoffwerte und Emerging Markets. Diese würden per 30. Juni 2007 (exklusive Arrowhead) gesamthaft einen Anteil von 51% am Depot ausmachen, nämlich 26% direkte Aktieninvestments und 25% indirekte Aktieninvestments via Anlagefonds (31% Anlagefonds minus die in L._____ und in T._____ enthaltenen Edelmetallwerte von 2%, Energietitel von 1% und Immobilienfonds von 3%) (act. 13 S. 19 Rz. 42; act. 27 S. 32 Rz. 59).

E. 3.4.1.1a/cc Würdigung Nach der Depotübersicht vom 30. Juni 2007 (act. 3/22) machen die Aktien (Ausland) 39.63% des Gesamtwertes des Depots aus. Hiervon sind jedoch die Aktien Arrowhead vorerst abzuziehen, da sich die Parteien diesbezüglich streiten, ob es sich dabei um ein separat zu wertendes Sonderinvestment handelt (vgl. un- ten Erwägung b)). Es bleibt ein Aktienanteil von 26.16% des Gesamtdepotwertes. Nach den Ausführungen der Beklagten anerkennt sie, dass die unter den Anlage- fonds aufgeführten Anteile an O._____ (4.25%), Vietnam Fund (10.17%) und S._____ (4.9%) als Aktien zu werten sind. Es ergibt sich daraus ein Aktienanteil von 45.48% des Gesamtdepotwertes (26.16% + 4.25% + 10.17% + 4.9%). Von den ebenfalls bei den Anlagefonds aufgeführten Anteilen an L._____ von 7.16% und an T._____ von 5.02%, insgesamt 12.18%, will die Beklagte Edelmetallwerte von 2%, Energietitel von 1% und Immobilienfonds von 3%, mithin 6%, nicht zu den Aktienanteilen gewertet haben. Sie anerkennt demnach indes die Zurech- nung der übrigen 6.18% (12.18% - 6%) zum Aktienanteil. Es ergibt sich soweit ein Aktienanteil von mindestens 51.66% des Gesamtdepotwertes.

- 44 - Die Klägerin beruft sich bezüglich der Frage, ob die Anteile an L._____ und an T._____ zu den Aktien zu rechnen sind auf die entsprechenden Fact Sheets, wel- che oben rechts festhalten: "NAV pro Aktie per 31.3.2011 USD 11.26" bzw. "NAV pro Aktie per 31.3.2011 USD 6.29" (act. 3/25; act. 3/26). Dies spricht dafür, dass es sich bei diesen Werten um Aktien handelt. Die Beklagte will von den L._____ und den T._____ ohne weitere Begründung Edelmetallwerte von 2%, Energietitel von 1% und Immobilienfonds von 3%, nicht zu den Aktienanteilen gewertet ha- ben. Sie bringt insbesondere nicht vor, dass es sich dabei nicht um Aktien han- deln sollte. Es macht den Anschein, dass sie diese Werte nicht den Beteiligungs- papieren zurechnen will, weil sie deren Risiko anders betrachtet (vgl. Bericht vom

16. Juli 2007; act. 3/27). Von der Beklagten kann verlangt werden, eine Bestrei- tung tunlichst zu substanziieren. Dabei muss es genügen, wenn die Bestreitung ihrem Zweck entsprechend konkretisiert wird, um den Behauptenden zu der ihm obliegenden Beweisführung zu veranlassen. Es darf von der Belangten erwartet werden, dass sie rechtsrelevanten Sachvorbringen der Klägerin mit konkreten Angaben widerspricht (BGE 105 II 143 E.6.a.bb S. 146). Da es an konkreten wi- dersprechenden Behauptungen der Beklagten fehlt, ist nach den Ausführungen der Klägerin und gestützt auf die Fact Sheets davon auszugehen, dass es sich bei den L._____ und den T._____ um Aktien handelt. Folglich sind diese der Ak- tienquote im Depot der Klägerin zuzurechnen. Dies führt zu einer Aktienquote von 57.66% (26.16% + 4.25% + 10.17% + 4.9% + 7.16% +5.02%) des Gesamtdepot- wertes. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob es sich beim Arrowhead Research Investment um ein Sonderinvestment handelt oder ob diese Aktien zur Aktienquote zu zählen sind. Weiter ist zu untersuchen, ob die Edelmetallanlagen und die N._____ Ltd. Aktien anstatt zu den Alternativen Strategien bzw. den Immobilienfonds ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen sind.

E. 3.4.1.1b Investment Arrowhead Research aa) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bestreitet, dass das Investment in Arrowhead-Aktien aus- serhalb der vereinbarten Allokation hätte geführt werden sollen. Im Februar 2004

- 45 - sei der Beklagten ein Teilbetrag (CHF 100'000.–) zur Verfügung gestellt worden, welcher der Vermögensmasse der Rechtsvorgängerin der Klägerin (F._____ Fa- milienstiftung) entnommen worden sei. Anlässlich des Gesprächs am 16. April 2004, an welchem Tag zwischen der F._____ Familienstiftung und der Beklagten der VV-Vertrag Nr. 2 mitsamt Beiblatt Asset Allokation zustande gekommen sei, habe E._____ der Beklagten einen weiteren Teilbetrag (CHF 27'500.–) überge- ben, welcher ebenfalls aus der Vermögensmasse der F._____ Stiftung gestammt habe (act. 19 S. 59 f. Rz. 259 ff.). Es sei somit stets um eine Investition innerhalb der Vermögensmasse F._____ Familienstiftung gegangen. Die Investition in Ar- rowhead sei somit stets Teil der vereinbarten Asset Allocation gewesen, zumal die Beklagte selbst erwähne, dass die Aktien im Oktober in das Depot F._____ eingegliedert worden seien (act. 19 S. 60 Rz. 265). Die Beklagte habe denn auch die Aktien Arrowhead stets in ihre halbjährlichen Rechenschaftsberichte bzw. Per- formance-Reports betreffend das anhand der VV-Verträge Nr. 2/3 zu verwaltende Depot der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) integriert, mithin nicht separat geführt (act. 19 S. 61 f. Rz. 267). Weder die Klägerin noch ihre Rechtsvorgängerin noch E._____ hätten in irgendeiner Weise ihre Zustimmung erteilt, dass das Ar- rowhead-Investment separat/ausserhalb des VV-Vertrages Nr. 2/3 mitsamt Bei- blatt Asset Allocation zu führen sei. Vielmehr sei stets die Meinung gewesen bzw. habe die Klägerin stets darauf vertraut, dass sämtliche Spezialwerte, zu welcher die Anlagekategorie Arrowhead unstreitig zähle, in ihrer prozentualen Gesamt- quote innerhalb der gemäss Beiblatt Asset Allocation angegebenen strategischen Bandbreite von 10 bis 35% hätten liegen sollen (act. 19 S. 60 f. Rz. 266 und S. 68 Rz. 288). Sodann habe es die Beklagte unterlassen, die Klägerin (bzw. damals deren Rechtsvorgängerin) über die Risiken dieser Investition in ein US-Nanotechno- logie-Unternehmen aufzuklären (act. 19 S. 59 f. Rz. 262). bb) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte macht geltend, die Aktien Arrowhead Research stellten ein Sonder-Investment dar, das ausserhalb der vereinbarten Asset-Allocation getätigt worden sei und für das E._____ im Februar 2004 speziell USD 150'000 zur Ver-

- 46 - fügung gestellt habe (act. 13 S. 19 Rz. 43; act. 27 S. 32 Rz. 60 und S. 44 f. Rz. 99). E._____ habe diesen Betrag im Februar 2004 separat und zweckgebun- den zur Verfügung gestellt. Die Aktien seien nach Lieferung und Registrierung im Oktober 2004 in das Depot F._____ eingeliefert worden. Der Depotanteil dieser Position habe per 30. Juni 2004, als der Anhang zum Verwaltungsvertrag (Ziffer

3) besprochen und in Kraft gesetzt worden sei, 34.2% des Depotwertes betragen und hätte damit die Obergrenze der Allokation Spezialwerte von 35% massiv überschritten (75%). Deshalb sei dieses Investment ausserhalb der vereinbarten Allocation geführt worden. Wäre Arrowhead im Rahmen der angestrebten Asset Allocation gewesen, hätten alle anderen Aktien umgehend verkauft werden müs- sen, was sicher nicht die Idee gewesen sei (act. 13 S. 25 f. Rz. 54; act. 27 S. 40 Rz. 86). Es sei den Parteien von vornherein klar gewesen, dass die Beklagte be- züglich Arrowhead aufgrund einer speziellen von ihr angeregten Weisung der Klägerin gehandelt habe und diese Anlage deshalb ausserhalb des durch den Anhang zum Vermögensverwaltungsvertrag gesetzten Rahmens gelegen habe. Die Anlage sei zwischen den Parteien speziell diskutiert und begründet worden. Die Tatsache, dass die Mittel aus der Vermögensmasse der F._____-Stiftung ge- stammt hätten, spreche noch keineswegs gegen die Aussage der Beklagten, ebenso wenig wie die Tatsache, dass sie in den Depotübersichten nicht separat aufgeführt worden seien (act. 27 S. 40 Rz. 85). cc) Würdigung Der Beweis dafür, dass den Parteien von vornherein klar gewesen sei, dass die Aktien Arrowhead Research ein Sonder-Investment darstellten, das ausserhalb der vereinbarten Asset-Allocation getätigt worden und zwischen den Parteien speziell diskutiert und begründet worden sei obliegt der Beklagten. Nach dem vor- liegend anwendbaren Regelbeweismass des strikten Beweises, gilt der Beweis als erbracht, wenn das Gericht aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Ver- wirklichung einer Sachbehauptung überzeugt ist und keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allfällige Zweifel als leicht erscheinen. Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwie- gende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht

- 47 - hat (BGE 130 III 321 E.3.2. S. 324; BGE 128 III 271 E.2.b.aa. S. 275; SCHMID, in: HONSELL / VOGT / GEISER, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N 17). Wie die Beklagte ausführt, ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Depotanteil der Arrowhead-Position per 30. Juni 2004 34.17% des Depotwertes betrug und damit die Obergrenze der Allokation für Spezialwerte von 35% fast erreicht wurde (act. 14/21). Zudem betrug der gesamte Aktienanteil 74.99% am Gesamtdepot (act. 14/21), dessen Gesamtbandbreite bei maximal 85% lag, sodass die Einhal- tung einer ausgewogenen Anlagestrategie wohl in Frage gestellt war und andere Aktien hätten verkauft werden müssen. Wären jedoch andere Aktien verkauft worden, hätten die dadurch freigewordenen finanziellen Mittel in Arrowhead Ak- tien investiert werden können und die Klägerin hätte nicht einen gesonderten In- vestitionsbetrag aufbringen müssen. Die unbestrittene Herkunft des Geldes aus der F._____ Familienstiftung spielt kaum eine Rolle, doch mag dies ein Indiz dafür sein, dass es sich nicht um ein Sonderinvestment handelte (act. 20/5+6). Viel wesentlicher ist indes, dass die Beklagte die Aktien Arrowhead in den halbjährlichen Depotauszügen des klägeri- schen Depots vom 30. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2009 und den Aufstel- lungen zur Wertentwicklung vom 30. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 und vom

31. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2011 stets unter der Kategorie Aktien Aus- land auflistete und sie nicht separat auswies (act. 3/22, 34-40). Es wäre jedoch zu erwarten, dass ein Sonderinvestment wenigstens in der Schlussübersicht separat ausgewiesen wird. Aus dem Verwaltungs-Auftrag vom 16. April 2004 (act. 3/11) und dem Beiblatt zum VV-Vertrag Nr. 2 (Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3)) vom 16. April 2004 (act. 3/21) ergibt sich nichts betreffend die Arrowhead Anteile. Weiter offeriert die Beklagte die Parteibefragung/Beweisaussage von H._____ zum Beweis. Dieser ist Verwaltungsrat der Beklagten und führte das Mandat der Klägerin. Die Klägerin offeriert ihrerseits die Einvernahme von E._____, dem al- leinigen wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin, als Zeuge zum Gegenbeweis.

- 48 - Der von der Beklagten zur Parteibefragung angebotene H._____ und der von der Klägerin als Zeuge angerufene E._____ sind beide vom vorliegenden Verfahren direkt betroffen. H._____ ist Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelzeich- nungsberechtigung der Beklagten. Neben ihm gehören zwei weitere Personen je mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien dem Verwaltungsrat an (vgl. Onli- ne-Handelsregisterauszug, www.zefix.ch, abgerufen am 20. Februar 2014). Der Beklagten droht im Falle einer Gutheissung der Klage eine bedeutende Schaden- ersatzforderung. H._____ hat somit ein unmittelbares Interesse daran, dass der Beklagten aufgrund des vorliegenden Verfahrens kein Schaden erwächst. Auf seine Angaben kann daher nur mit gebührender Vorsicht und Zurückhaltung ab- gestellt werden. Dies auch wenn er in der Parteiaussage unter Strafandrohung (Art. 306 StGB) auszusagen hatte. E._____ ist der einzige wirtschaftlich Berech- tigte der Klägerin. Im Falle einer Gutheissung der Klage profitiert er somit direkt von einer bedeutenden Schadenersatzzahlung der Beklagten an die Klägerin. Er hat somit ein unmittelbares Interesse am Prozessausgang. Auch auf seine Anga- ben kann daher nur mit gebührender Vorsicht und Zurückhaltung abgestellt wer- den. Dies auch wenn er als faktisches Organ der Klägerin in der Parteiaussage unter Strafandrohung (Art. 306 StGB) auszusagen hatte. Sowohl H._____ als auch E._____ sind zudem mit dem vorliegenden Verfahren nah vertraut. Sie wa- ren beide an der Vergleichsverhandlung vom 13. März 2013 anwesend (Prot. S. 18). Sie haben zudem ihre jeweiligen Rechtsvertreter für die Verfassung der Rechtsschriften instruiert. Auch verfügen sie über sämtliche Prozessakten. Sie wissen somit genau, wer wann was behauptet hat und welche Beweise dazu offe- riert wurden. In Bezug auf die Arrowhead Aktien beharrten im Rahmen der Parteibefragung vom 7. August 2015 sowohl H._____ als auch E._____ auf ihren bereits in den Rechtsschriften dargelegten gegenteiligen Standpunkten. So bejahte H._____ im Rahmen seiner Parteibefragung die beklagtische Behauptung, wonach die Aktien ein Sonderinvestment darstellten, das ausserhalb der vereinbarten Asset- Allocation getätigt und zwischen den Parteien speziell diskutiert und begründet worden sei (act. 80 S. 3 f.). E._____ führte demgegenüber aus, dass nie abge- macht worden sei, dass die Arrowhead Aktien ein Sonderinvestment darstellten

- 49 - (act. 81 S. 2). Aus den Aussagen von H._____, welche im Wesentlichen die das im Rahmen der Rechtsschriften Ausgeführte wiederholen, lässt sich nichts zu- gunsten der Beklagten ableiten. So vermag seine Argumentation, dass der Um- stand, dass die Aktien aus einer Privatplatzierung übernommen worden seien, für ein Sonderinvestment spreche, nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Herkunft der Aktien für das Vorliegen eines Sonderinvestments sprechen. H._____ bzw. die Beklagte erklärte den Zusammenhang auch nicht weiter. Insgesamt vermag das von der Beklagten zum angeblichen Sonderinvestment Dargelegte angesichts der Depotauszüge nicht zu überzeugen. Hätten die Ar- rowhead Aktien ein Sonderinvestment sein sollen, wären sie separat aufzulisten und nicht unter den Aktien Ausland aufzuführen gewesen. Somit vermag die Be- klagte den Beweis nicht zu erbringen, dass die Arrowhead Aktien ein Sonderin- vestment darstellten. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Arrowhead Ak- tien von 13.47% des Gesamtdepotwertes kein Sonderinvestment darstellen, son- dern den Beteiligungspapieren zuzurechnen sind. Die Aktienquote erhöht sich um 13.47% von 57.66% auf 71.13%. Im Übrigen sind sich die Parteien über den investierten Betrag nicht einig. Die Beklagte geht von USD 150'000.– aus, die Klägerin lediglich von USD 127'500.–. Der investierte Betrag ist jedoch vorliegend nicht relevant. Ent- scheidend ist allenfalls der Wertanteil dieser Aktien am Gesamtdepot, weshalb diese Frage offen bleiben kann. Die Fragen, ob die Arrowhead Aktien zu den Spezialwerten zu zählen sind und ob allenfalls die Bandbreite für die Spezialwerte verletzt wurde, werden hinten in Erwägung 3.4.2.3. geklärt.

E. 3.4.1.1b/aa Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bestreitet, dass das Investment in Arrowhead-Aktien aus- serhalb der vereinbarten Allokation hätte geführt werden sollen. Im Februar 2004

- 45 - sei der Beklagten ein Teilbetrag (CHF 100'000.–) zur Verfügung gestellt worden, welcher der Vermögensmasse der Rechtsvorgängerin der Klägerin (F._____ Fa- milienstiftung) entnommen worden sei. Anlässlich des Gesprächs am 16. April 2004, an welchem Tag zwischen der F._____ Familienstiftung und der Beklagten der VV-Vertrag Nr. 2 mitsamt Beiblatt Asset Allokation zustande gekommen sei, habe E._____ der Beklagten einen weiteren Teilbetrag (CHF 27'500.–) überge- ben, welcher ebenfalls aus der Vermögensmasse der F._____ Stiftung gestammt habe (act. 19 S. 59 f. Rz. 259 ff.). Es sei somit stets um eine Investition innerhalb der Vermögensmasse F._____ Familienstiftung gegangen. Die Investition in Ar- rowhead sei somit stets Teil der vereinbarten Asset Allocation gewesen, zumal die Beklagte selbst erwähne, dass die Aktien im Oktober in das Depot F._____ eingegliedert worden seien (act. 19 S. 60 Rz. 265). Die Beklagte habe denn auch die Aktien Arrowhead stets in ihre halbjährlichen Rechenschaftsberichte bzw. Per- formance-Reports betreffend das anhand der VV-Verträge Nr. 2/3 zu verwaltende Depot der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) integriert, mithin nicht separat geführt (act. 19 S. 61 f. Rz. 267). Weder die Klägerin noch ihre Rechtsvorgängerin noch E._____ hätten in irgendeiner Weise ihre Zustimmung erteilt, dass das Ar- rowhead-Investment separat/ausserhalb des VV-Vertrages Nr. 2/3 mitsamt Bei- blatt Asset Allocation zu führen sei. Vielmehr sei stets die Meinung gewesen bzw. habe die Klägerin stets darauf vertraut, dass sämtliche Spezialwerte, zu welcher die Anlagekategorie Arrowhead unstreitig zähle, in ihrer prozentualen Gesamt- quote innerhalb der gemäss Beiblatt Asset Allocation angegebenen strategischen Bandbreite von 10 bis 35% hätten liegen sollen (act. 19 S. 60 f. Rz. 266 und S. 68 Rz. 288). Sodann habe es die Beklagte unterlassen, die Klägerin (bzw. damals deren Rechtsvorgängerin) über die Risiken dieser Investition in ein US-Nanotechno- logie-Unternehmen aufzuklären (act. 19 S. 59 f. Rz. 262).

E. 3.4.1.1b/bb Vorbringen der Beklagten Die Beklagte macht geltend, die Aktien Arrowhead Research stellten ein Sonder-Investment dar, das ausserhalb der vereinbarten Asset-Allocation getätigt worden sei und für das E._____ im Februar 2004 speziell USD 150'000 zur Ver-

- 46 - fügung gestellt habe (act. 13 S. 19 Rz. 43; act. 27 S. 32 Rz. 60 und S. 44 f. Rz. 99). E._____ habe diesen Betrag im Februar 2004 separat und zweckgebun- den zur Verfügung gestellt. Die Aktien seien nach Lieferung und Registrierung im Oktober 2004 in das Depot F._____ eingeliefert worden. Der Depotanteil dieser Position habe per 30. Juni 2004, als der Anhang zum Verwaltungsvertrag (Ziffer

3) besprochen und in Kraft gesetzt worden sei, 34.2% des Depotwertes betragen und hätte damit die Obergrenze der Allokation Spezialwerte von 35% massiv überschritten (75%). Deshalb sei dieses Investment ausserhalb der vereinbarten Allocation geführt worden. Wäre Arrowhead im Rahmen der angestrebten Asset Allocation gewesen, hätten alle anderen Aktien umgehend verkauft werden müs- sen, was sicher nicht die Idee gewesen sei (act. 13 S. 25 f. Rz. 54; act. 27 S. 40 Rz. 86). Es sei den Parteien von vornherein klar gewesen, dass die Beklagte be- züglich Arrowhead aufgrund einer speziellen von ihr angeregten Weisung der Klägerin gehandelt habe und diese Anlage deshalb ausserhalb des durch den Anhang zum Vermögensverwaltungsvertrag gesetzten Rahmens gelegen habe. Die Anlage sei zwischen den Parteien speziell diskutiert und begründet worden. Die Tatsache, dass die Mittel aus der Vermögensmasse der F._____-Stiftung ge- stammt hätten, spreche noch keineswegs gegen die Aussage der Beklagten, ebenso wenig wie die Tatsache, dass sie in den Depotübersichten nicht separat aufgeführt worden seien (act. 27 S. 40 Rz. 85).

E. 3.4.1.1b/cc Würdigung Der Beweis dafür, dass den Parteien von vornherein klar gewesen sei, dass die Aktien Arrowhead Research ein Sonder-Investment darstellten, das ausserhalb der vereinbarten Asset-Allocation getätigt worden und zwischen den Parteien speziell diskutiert und begründet worden sei obliegt der Beklagten. Nach dem vor- liegend anwendbaren Regelbeweismass des strikten Beweises, gilt der Beweis als erbracht, wenn das Gericht aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Ver- wirklichung einer Sachbehauptung überzeugt ist und keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allfällige Zweifel als leicht erscheinen. Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwie- gende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht

- 47 - hat (BGE 130 III 321 E.3.2. S. 324; BGE 128 III 271 E.2.b.aa. S. 275; SCHMID, in: HONSELL / VOGT / GEISER, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N 17). Wie die Beklagte ausführt, ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Depotanteil der Arrowhead-Position per 30. Juni 2004 34.17% des Depotwertes betrug und damit die Obergrenze der Allokation für Spezialwerte von 35% fast erreicht wurde (act. 14/21). Zudem betrug der gesamte Aktienanteil 74.99% am Gesamtdepot (act. 14/21), dessen Gesamtbandbreite bei maximal 85% lag, sodass die Einhal- tung einer ausgewogenen Anlagestrategie wohl in Frage gestellt war und andere Aktien hätten verkauft werden müssen. Wären jedoch andere Aktien verkauft worden, hätten die dadurch freigewordenen finanziellen Mittel in Arrowhead Ak- tien investiert werden können und die Klägerin hätte nicht einen gesonderten In- vestitionsbetrag aufbringen müssen. Die unbestrittene Herkunft des Geldes aus der F._____ Familienstiftung spielt kaum eine Rolle, doch mag dies ein Indiz dafür sein, dass es sich nicht um ein Sonderinvestment handelte (act. 20/5+6). Viel wesentlicher ist indes, dass die Beklagte die Aktien Arrowhead in den halbjährlichen Depotauszügen des klägeri- schen Depots vom 30. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2009 und den Aufstel- lungen zur Wertentwicklung vom 30. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 und vom

31. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2011 stets unter der Kategorie Aktien Aus- land auflistete und sie nicht separat auswies (act. 3/22, 34-40). Es wäre jedoch zu erwarten, dass ein Sonderinvestment wenigstens in der Schlussübersicht separat ausgewiesen wird. Aus dem Verwaltungs-Auftrag vom 16. April 2004 (act. 3/11) und dem Beiblatt zum VV-Vertrag Nr. 2 (Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3)) vom 16. April 2004 (act. 3/21) ergibt sich nichts betreffend die Arrowhead Anteile. Weiter offeriert die Beklagte die Parteibefragung/Beweisaussage von H._____ zum Beweis. Dieser ist Verwaltungsrat der Beklagten und führte das Mandat der Klägerin. Die Klägerin offeriert ihrerseits die Einvernahme von E._____, dem al- leinigen wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin, als Zeuge zum Gegenbeweis.

- 48 - Der von der Beklagten zur Parteibefragung angebotene H._____ und der von der Klägerin als Zeuge angerufene E._____ sind beide vom vorliegenden Verfahren direkt betroffen. H._____ ist Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelzeich- nungsberechtigung der Beklagten. Neben ihm gehören zwei weitere Personen je mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien dem Verwaltungsrat an (vgl. Onli- ne-Handelsregisterauszug, www.zefix.ch, abgerufen am 20. Februar 2014). Der Beklagten droht im Falle einer Gutheissung der Klage eine bedeutende Schaden- ersatzforderung. H._____ hat somit ein unmittelbares Interesse daran, dass der Beklagten aufgrund des vorliegenden Verfahrens kein Schaden erwächst. Auf seine Angaben kann daher nur mit gebührender Vorsicht und Zurückhaltung ab- gestellt werden. Dies auch wenn er in der Parteiaussage unter Strafandrohung (Art. 306 StGB) auszusagen hatte. E._____ ist der einzige wirtschaftlich Berech- tigte der Klägerin. Im Falle einer Gutheissung der Klage profitiert er somit direkt von einer bedeutenden Schadenersatzzahlung der Beklagten an die Klägerin. Er hat somit ein unmittelbares Interesse am Prozessausgang. Auch auf seine Anga- ben kann daher nur mit gebührender Vorsicht und Zurückhaltung abgestellt wer- den. Dies auch wenn er als faktisches Organ der Klägerin in der Parteiaussage unter Strafandrohung (Art. 306 StGB) auszusagen hatte. Sowohl H._____ als auch E._____ sind zudem mit dem vorliegenden Verfahren nah vertraut. Sie wa- ren beide an der Vergleichsverhandlung vom 13. März 2013 anwesend (Prot. S. 18). Sie haben zudem ihre jeweiligen Rechtsvertreter für die Verfassung der Rechtsschriften instruiert. Auch verfügen sie über sämtliche Prozessakten. Sie wissen somit genau, wer wann was behauptet hat und welche Beweise dazu offe- riert wurden. In Bezug auf die Arrowhead Aktien beharrten im Rahmen der Parteibefragung vom 7. August 2015 sowohl H._____ als auch E._____ auf ihren bereits in den Rechtsschriften dargelegten gegenteiligen Standpunkten. So bejahte H._____ im Rahmen seiner Parteibefragung die beklagtische Behauptung, wonach die Aktien ein Sonderinvestment darstellten, das ausserhalb der vereinbarten Asset- Allocation getätigt und zwischen den Parteien speziell diskutiert und begründet worden sei (act. 80 S. 3 f.). E._____ führte demgegenüber aus, dass nie abge- macht worden sei, dass die Arrowhead Aktien ein Sonderinvestment darstellten

- 49 - (act. 81 S. 2). Aus den Aussagen von H._____, welche im Wesentlichen die das im Rahmen der Rechtsschriften Ausgeführte wiederholen, lässt sich nichts zu- gunsten der Beklagten ableiten. So vermag seine Argumentation, dass der Um- stand, dass die Aktien aus einer Privatplatzierung übernommen worden seien, für ein Sonderinvestment spreche, nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Herkunft der Aktien für das Vorliegen eines Sonderinvestments sprechen. H._____ bzw. die Beklagte erklärte den Zusammenhang auch nicht weiter. Insgesamt vermag das von der Beklagten zum angeblichen Sonderinvestment Dargelegte angesichts der Depotauszüge nicht zu überzeugen. Hätten die Ar- rowhead Aktien ein Sonderinvestment sein sollen, wären sie separat aufzulisten und nicht unter den Aktien Ausland aufzuführen gewesen. Somit vermag die Be- klagte den Beweis nicht zu erbringen, dass die Arrowhead Aktien ein Sonderin- vestment darstellten. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Arrowhead Ak- tien von 13.47% des Gesamtdepotwertes kein Sonderinvestment darstellen, son- dern den Beteiligungspapieren zuzurechnen sind. Die Aktienquote erhöht sich um 13.47% von 57.66% auf 71.13%. Im Übrigen sind sich die Parteien über den investierten Betrag nicht einig. Die Beklagte geht von USD 150'000.– aus, die Klägerin lediglich von USD 127'500.–. Der investierte Betrag ist jedoch vorliegend nicht relevant. Ent- scheidend ist allenfalls der Wertanteil dieser Aktien am Gesamtdepot, weshalb diese Frage offen bleiben kann. Die Fragen, ob die Arrowhead Aktien zu den Spezialwerten zu zählen sind und ob allenfalls die Bandbreite für die Spezialwerte verletzt wurde, werden hinten in Erwägung 3.4.2.3. geklärt.

E. 3.4.1.1c Edelmetallanlagen aa) Vorbringen der Klägerin Die Edelmetallanlagen, so die Klägerin weiter, seien nichts anderes als Ak- tien gewesen (act. 1 S. 21 Rz. 79). Edelmetallanlagen seien zur Rubrik Beteili-

- 50 - gungspapiere, Unterrubrik Energie-/Rohstoffwerte und damit zur Aktienquote zu zählen, jedenfalls insoweit, als sie im Depot durch Minenaktien vertreten gewesen seien (act. 19 S. 43 Rz. 183 und S. 47 Rz. 200). Die Beklagte widerspreche sich, wenn sie behaupte, die Edelmetalle seien statt der Kategorie Rohstoff-/Energiewerte der Kategorie Alternative Anlagen zuzuord- nen, habe sie doch mit E-Mail vom 13. April 2004 die Energie- und Rohstoffwerte als "zu Absicherungszwecken" qualifiziert, was sie in ihrer späteren Korrespon- denz (E-Mail vom 19. August 2008, Schreiben vom 16. Juli 2007) mehrfach in ma- teriell identischer Begriffsverwendung (Portfolio Insurance) explizit auf die Edel- metall-/Minenanlagen bzw. -aktien beziehe. Die Gleichung Energie-/Rohstoffwerte = Edelmetall-/Minenanlagen sei mithin durch die beklagtische Korrespondenz be- legt (act. 19 S. 24 Rz. 102 f.). Weiter stehe die beklagtische Behauptung in Wi- derspruch zu ihrer eigenen Einteilung sämtlicher (Gold-/Silber- etc.)Minenaktien in die Kategorie Energie-/Rohstoffwerte (act. 19 S. 24 f. Rz. 104). In der einschlägigen ökonomischen Fachpresse werde der irrigen Auffassung, Edelmetallanlagen seien – gerade in Krisenzeiten – "sichere" Anlagen, eine deut- liche Absage erteilt. Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin o.ä. seien somit alles an- dere als eine "Portfolio Insurance". Vielmehr seien auch sie in Krisenzeiten nicht vor hohen Kursschwankungen (Volatilität) gefeit (act. 1 S. 21 f. Rz. 80 ff.; act. 19 S. 48 Rz. 204). Die Behauptung, solche Edelmetallanlagen, d.h. grösstenteils Mi- nenaktien, würden eine geringe oder sogar negative Korrelation zu den Aktien- märkten aufweisen, sei unzutreffend. Konsequent gedacht behaupte die Beklagte hier, (Minen-)Aktien würden mit anderen Aktien (Aktienmärkten) gering oder sogar negativ korrelieren. Diese Behauptung sei schlicht absurd (act. 19 S. 43 Rz. 186 f.). Der Kursverlauf von Rohstoff- und insbesondere Minenaktien stelle gerade nicht ein Abbild des Rohstoff-/Goldpreises dar, sondern ein an das unter- nehmerische Risiko der einzelnen Mine gebundenes Aktienrisiko. Rohstoff-/ Mi- nenaktien seien daher grundsätzlich mindestens denselben Risiken ausgesetzt wie andere Aktien auch, wenn nicht gar angesichts ihres Spekulationscharakters erhöhten Markt- und Kursrisiken. Denn gerade mit Bezug auf Minenaktien seien auch die Risiken von Währungsschwankungen, Produktionsausfällen, etwa auf-

- 51 - grund von Streiks oder Unfällen, und politische Instabilitäten zu beachten. Roh- stoff-/Minenaktien eigneten sich daher nur für entsprechend risikobereite Anleger mit langfristigem Anlagehorizont (act. 19 S. 48 f. Rz. 207). Der pauschalen und unbelegten Behauptung der Beklagten, die Kaufkraft von Nominalwertanlagen sei immer wieder durch Inflation und/oder Währungsrefor- men vernichtet worden, könne nicht zugestimmt werden. Auch wenn bei Investiti- onen in Anleihen und/oder strukturierten Produkten o.ä. ein gewisses Inflationsri- siko bestehe, könne von einer Wertvernichtung keine Rede sein. Nur falls die Teuerung so stark zulege, dass sie die Zinsen der Anleihe überstiegen, erleide der Investor eine Werteinbusse, die indes keineswegs einem Totalverlust gleich- komme. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, in sogenannt inflationsgeschützte Obligationen zu investieren. Daher bestehe für die Beklagte auch aus ökonomi- scher Warte kein Grund, von einer Investition in Nominalwerte grundsätzlich ab- zusehen (act. 19 S. 50 Rz. 213 f.). Der vorstehend erörterte Standpunkt der Klägerin hinsichtlich der hohen, übliche Aktienanlagen sogar noch übersteigenden Risiken von Minenaktien lasse sich anhand eines Performance-Vergleichs zweier ausgewählter Minenaktien im Depot der Klägerin, konkret Pacific North West sowie Hecla Mining mit den drei Aktien- indices S&P 500, EuroStoxx 50 sowie SMI belegen. Während diese Aktienindices im Jahr 2008 zwischen (-)34.3% und (-)39.5% an Wert eingebüsst hätten, habe der Wertverlust auf die Pacific North West-Aktien rund (-)83.3%, der Wertverlust auf die Hecla Mining-Aktien rund (-)72% betragen (act. 19 S. 49 Rz. 208 f.). So- wohl die Aktien der Pacific North West als auch der Hecla Mining hätten somit nicht bloss eine vollständige Korrelation mit den weltweiten Aktienmärkten aufge- wiesen. Vielmehr hätten sie die Kursrückgänge an den internationalen Aktien- märkten mit Verlustquoten von (-)83.3% (Pacific North West) und (-)72% (Hecla Mining) während eines einzigen Jahres (2008) jeweils noch übertroffen, und zwar überaus deutlich (act. 19 S. 49 Rz. 210 f.). Die von der Beklagten geäusserten Behauptungen stimmten in mehrfacher Hin- sicht nicht mit der herrschenden ökonomischen Anschauung überein. Der Auffas- sung der Beklagten, Kursvolatilität und Verlustrisiko seien nicht gleichzusetzen,

- 52 - stehe die herrschende ökonomische Anschauung gegenüber, wonach anerkann- ter hauptsächlicher Massstab für das inhärente Risiko einer Anlage die (Kurs-) Volatilität sei, welche das Risiko eines Kurs- und damit eines Wertverlustes indi- ziere. Volatilität zeige an, wie stark eine Anlage im Wert (Kurs) schwanke. Im Ge- gensatz hierzu stelle jedoch die Beklagte unter Einführung des Begriffs "Verlustri- siko", das Emittentenrisiko in den Vordergrund. Auch wenn das Emittentenrisiko selbstredend ein Teil des Gesamtrisikos einer Anlage darstelle, dürfe die Risi- koeinstufung einer Anlage nicht einzig hierauf gründen. Dazu komme, dass der Vergleichsmassstab für die Eignung einer Anlage die vertraglich vereinbarte An- lagestrategie darstelle, deren inhärentes Risiko jedoch nicht das Emittentenrisiko, sondern das vorstehend beschriebene Markt-/Kursrisiko zum Massstab nehme. Massgeblich für die Risikoeinstufung einer Anlage sowie die hieran folgende Ein- schätzung, ob eine Anlage zur gewählten Anlagestrategie passe oder nicht, sei somit das anhand der Volatilität bemessene Markt-/Kursrisiko, und nicht das Emit- tentenrisiko (act. 19 S. 50 f. Rz. 217 ff). Der Auffassung der Beklagten, Kurs- schwankungen seien zwar unerwünscht, aber in der heutigen Zeit unvermeidbar, stehe die herrschende ökonomische Anschauung gegenüber, wonach Kurs- schwankungen bei sämtlichen Anlagen möglich seien. Entscheidend sei aber das Ausmass solcher Kursschwankungen, welches sich nachgerade anhand der Vola- tilität bemesse: geringe Kursschwankungen bei Anleihen/Obligationen, hohe Kursschwankungen bei Aktien. Diese Erkenntnis betreffe im besonderen Aus- mass die im Depot der Klägerin eingesetzten Rohstoff-(Minen-)Aktien, Emerging Markets-Aktien sowie die Spezialwerte ("Small Caps") (act. 19 S. 51 Rz. 221 ff.). Nach der herrschenden ökonomischen Anschauung sei ein Anlagehorizont von 5 Jahren nicht langfristig, sondern im Gegenteil mittel- bis kurzfristig. Bei einem sol- chen mittel- bis kurzfristigen Anlagehorizont von 5 Jahren spielten Kursschwan- kungen eine überragende Rolle, weil der Anleger gerade nicht die Zeit habe, (ho- he) Kursschwankungen gegen unten (Verluste) "auszusitzen". Gerade das Depot der Klägerin habe ganz erhebliche Vermögenseinbussen erlitten. Von einem "Überstehen" der Finanzkrise könne in Anbetracht der enormen Verluste nicht ernsthaft die Rede sein (act. 19 S. 51 f. Rz. 225 ff.).

- 53 - Nach der herrschenden ökonomischen Anschauung handle es sich hierbei kei- neswegs um allgemeine Anlagegrundsätze, sondern um das (unzutreffende) öko- nomische Verständnis der Beklagten (act. 19 S. 52 Rz. 229 ff.). Die Gegenüber- stellung belege, wie die Beklagte bzw. ihr mandatsführender Verwaltungsrat H._____ ökonomisch "denke" und infolge dessen auch entsprechend und zum Schaden der Klägerin gehandelt habe (act. 19 S. 52 f. Rz. 233). Darüber hinaus habe die Beklagte mittels Erwerbs von Beteiligungen an soge- nannten "Junior-"Minenunternehmen das bereits äusserst hohe Minenaktien- Risiko noch weiter erhöht, indem sie nicht ausschliesslich in etablierte Produzen- ten investiert habe, sondern in Minenunternehmen, welche noch gar nicht produ- zierten (sog. "Juniors"). Der von der Beklagten verwendete Begriff "Emerging Producer" sei insoweit irreführend, weil er suggerieren könnte, die Produktion ha- be bereits begonnen, was nachgerade nicht der Fall sei. Die Beklagte beschönige das unternehmerische Risiko einer "Junior-"Mine erheblich, wenn sie meine, es sei stets nur noch eine Frage der Zeit, bis mit der Produktion begonnen werden könne. Denn auf dem Weg vom Explorer zum Produzenten könnten sich zahlrei- che unternehmerische (z.B. nicht genügend Kapital, nicht genügend Rohstoffvor- kommen), soziale (sozialer Unrast, Streiks etc.), politische (Unruhen, kriegerische Ereignisse) und währungsbedingte Risiken verwirklichen (act. 1 S. 22 f. Rz. 84; act. 19 S. 55 Rz. 243). Wiesen bereits Minenaktien etablierter Produzenten einen äusserst volatilen Charakter auf, so gelte dies erst recht für Aktien von "Junior"- Minenunternehmen (act. 19 S. 55 Rz. 244). Die Beklagte anerkenne zutreffend, betreffend Edelmetall-, wie alle anderen An- lagen keine Risikoaufklärung vorgenommen zu haben. Anhand der insoweit feh- lenden Fach- und Sachkenntnisse auf Seiten der Klägerin bzw. E._____ wäre je- doch eine hinreichende (und korrekte) Risikoaufklärung absolut notwendig gewe- sen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Beklagte bestimmte Anla- gekategorien wie Immobilien und Edelmetalle/Rohstoffe durch Investitionen in Ak- tien von Immobilien-Beteiligungsgesellschaften und Minenunternehmen abgebil- det habe und damit der Volatilität der Aktienmärkte preis gegeben habe. Weder

- 54 - habe die Klägerin bzw. E._____ die depotinhärenten Risiken gekannt noch hätte er diese kennen sollen oder müssen (act. 19 S. 53 f. Rz. 234 ff.). bb) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte führt aus, als alternative Anlagen bezeichne man heute nebst Private Equity Anlagen und Hedge Funds auch Emerging Markets und Rohstoffe (act. 27 S. 34 Rz. 66). Bei der Einführung eines neuen Portfolio-Management Systems 2010 habe die Kategorie Edelmetalle gefehlt, weshalb die Edelmetall- werte vorübergehend unter dem Oberbegriff "Energie-/Rohstoffwerte" hätten ge- bucht werden müssen (act. 27 S. 24 Rz. 34). In der Finanzpresse würden natur- gemäss verschiedene Meinungen geäussert. Ohne unterschiedliche Meinungen gäbe es zu einem bestimmten Preis nicht Käufer und Verkäufer und damit keinen Markt (act. 13 S. 21 Rz. 45). Die Edelmetallanlagen seien grossmehrheitlich in Form von Minenpapieren er- folgt, dazu seien eine "Gold-Note" und ein "Mini-Long" gekommen, weshalb die Beklagte (nicht nur) im Rechenschaftsbericht vom 16. Juli 2007 ausdrücklich von "Edelmetallanlagen i.w.S." geschrieben habe (act. 13 S. 20 Rz. 43). Alternative Anlagen (Edelmetalle und speziell Gold) wiesen unter normalen Umständen eine sehr geringe oder gar negative Korrelation zu anderen Anlageklassen (insbeson- dere Aktien) auf, weshalb sie einen grossen Diversifikationsnutzen böten und auch als "Portfolio-Insurance" bezeichnet würden. Gold (und auch der S&P GSCI Precious Metals Index) weise zu den bekannten Aktienindizes DAX, EuroSTOXX 50, Nasdaq 100, S&P 500 und Nikkei 225 eine äusserst geringe Korrelation von 0.00 bis 0.07 auf. Dies bedeute nicht, dass Gold keinen Kursschwankungen un- terliege. In Extremsituationen wie der globalen Finanzkrise 2008/09 oder der Ver- schuldens- und Eurokrise 2011/12, wo Investoren Panikverkäufe getätigt und al- les abgestossen hätten, was noch einen Markt besitze – Gold könne praktisch rund um die Uhr in jeder Menge verkauft werden – sei jedoch die Korrelation aller Anlageklassen praktisch 1, d.h. Gold werde als eine der wenigen liquiden Anlagen ebenfalls liquidiert. Im Gegensatz zu Nominalwertanlagen, deren Kaufkraft immer wieder durch Inflation und/oder Währungsreformen vernichtet worden sei, sei Gold seit Jahrtausenden das sicherste liquide Wertaufbewahrungsmittel. Immobi-

- 55 - lien seien, "nomen est omen", zwar sicher, aber völlig illiquid (act. 13 S. 21 f. Rz. 46; act. 27 S. 32 Rz. 61, S. 35 Rz. 69 f. und S. 38 Rz. 79). Nachdem Lehman Brothers am 16. September 2008 einen Konkursantrag habe stellen müssen und darauf die grösste US-Versicherungsgesellschaft, AIG, zusammen zu brechen gedroht habe, sei der Goldpreis innert 24 Stunden um über USD 100/oz gestie- gen. In der Folge sei es zu Panikverkäufen rund um den Globus gekommen und Hedge Funds seien mit Rücknahmebegehren überschwemmt worden. Um diese erfüllen zu können, hätten sie das einzige noch liquide Asset, Gold, in grossen Mengen verkaufen müssen – der open interest an der Comex sei von über 24 auf ca. 7 Mio. Unzen gefallen – wodurch der Kurs um rund 20% eingebrochen sei. Im Gegensatz zu den meisten anderen Anlageklassen habe sich der Goldpreis aber schnell erholt und bereits im 1. Quartal 2009 sei das Niveau vor Ausbruch der globalen Finanzkrise wieder erreicht worden (act. 13 S. 21 Rz. 45). Wie ferner der Vergleich des Kursverlaufs von physischem Gold und dem Gold- minenindex HUI von 2004 bis 2008 und erneut 2009 bis 2011 zeige, sei die Korre- lation zwischen diesen beiden Arten von Goldanlagen im Normalfall fast 1. Wäh- rend der Panikverkäufe im 4. Quartal 2008 und im 1. Quartal 2009 habe sich phy- sisches Gold nur deshalb wesentlich besser gehalten, weil Schmuckhersteller und Zentralbanken als Käufer aufgetreten seien (act. 27 S. 34 Rz. 67). Daraus ergebe sich, dass auch Goldminen eine alternative Anlage darstellten, welche zur Ver- besserung des Risikoprofils eines Portfolios eingesetzt werden könnten. Die vor- stehenden Aussagen würden z.B. im Artikel von Jan Schwalbe in der "Finanz und Wirtschaft" vom 27. Juli 2011 oder im Artikel von Werner Grundlehner in der "NZZ" vom 14. Juni 2012 bestätigt (act. 27 S. 38 Rz. 79). Beim Vergleich der Klägerin zwischen Aktienindices und Pacific Northwest und Hecla Mining handle es sich nur um zwei von der Klägerin ausgewählte Rohstoff- werte. In Extremsituationen (Panikverkäufen) tendiere die Korrelation praktisch al- ler Anlagen gegen 1, wie der Vergleich des Kursverlaufs von Gold und Gold- minenindex zeige, sei deren Korrelation im Normalfall sehr hoch (act. 27 S. 35 Rz. 68).

- 56 - Kursvolatilität und Verlustrisiko seien nicht gleichzusetzen. Kursschwankungen seien zwar unerwünscht, aber in der heutigen Zeit unvermeidbar. Bei einer lang- fristigen Anlagepolitik (Zeithorizont 5 Jahre) spielten Kursschwankungen jedoch eine untergeordnete Rolle, wichtig sei, dass die gewählten Anlagen auch eine globale Finanzkrise überstünden. So sei während der globalen Finanzkrise 2008 kein im Depot A._____ enthaltenes Unternehmen in Konkurs (wie z.B. Lehman Brothers) oder Nachlassstundung/Gläubigerschutz gegangen oder habe vom Staat gerettet werden müssen (wie z.B. AIG, Dexia Bank, Royal Bank of Scotland, UBS) (act. 13 S. 22 Rz. 47). Bestätigt sehe sich die Beklagte auch bei ihrer hohen Gewichtung des Emittentenrisikos, insbesondere wenn man in Betracht ziehe, dass gerade in jüngster Zeit sich Banken europaweit in gravierenden Schwierig- keiten befänden und auf diese oder jene Weise vom Staat geschützt werden müssten. Bekanntlich würden die von der Klägerin zeitweise im Vorschlag ge- brachten kapitalgeschützten Produkte von Finanzinstituten emittiert (act. 27 S. 36 Rz. 71 ff.). Die Beklagte sei von langfristigen Anlagezielen ausgegangen. Dies sei auch bei der Klägerin der Fall gewesen, habe doch E._____ die Anlagen als Teil seiner Reserve für den Ruhestand gesehen. Um jegliches Missverständnis auszu- schliessen, sei in den VV-Verträgen Nr. 2/3 "langfristig" mit "5 Jahre" klar definiert worden, weshalb sich die Diskussion, was unter langfristig zu verstehen sei, erüb- rige (act. 27 S. 36 f. Rz. 74 f.). Die Klägerin behaupte, bei den Edelmetallanlagen habe es sich überwiegend um sogenannte "Juniors" gehandelt, doch die Anlagepolitik der Beklagten in diesem Bereich halte professionellen Massstäben stand (act. 13 S. 22 f. Rz. 49 f.). Der im

2. Halbjahr 2008 eingetretene Verlust sei nicht auf ein starkes Engagement in Ju- niors zurückzuführen. Erst 2010/11, als sich immer mehr die "Finanzkrise 2.0" (exzessive Geldmengenexpansion durch "quantitative easing", Überschuldung verschiedener Staaten und Euro-Krise) abzuzeichnen begonnen habe, sei die Portfolio-Insurance in Absprache mit E._____ wieder erhöht worden und habe per

30. Juni 2011 schliesslich 25% produzierende Minen zu 9% Emerging Producer erreicht. Dem höheren Risiko von Emerging Producer sei also durch eine wesent-

- 57 - lich geringere Gewichtung seit je her Rechnung getragen worden (act. 13 S. 24 Rz. 50). Unternehmerische, soziale, politische und währungsbedingte Risiken seien unabhängig von der Einteilung in Explorer, Emerging Producer und Pro- ducer bzw. – wie von der Klägerin verwendet – Explorer, Juniors und Produzen- ten. Die Abgrenzung zwischen Juniors und Produzenten sei nicht feststehend (act. 27 S. 38 f. Rz. 79 ff.). Dass Edelmetalle, wie alle anderen Anlagen, Risiken in sich bergen würden, habe die Klägerin der Beklagten [recte wohl: die Beklagte der Klägerin] nicht zu erklä- ren brauchen. Dies habe natürlich auch E._____ gewusst (act. 13 S. 22 Rz. 48; act. 27 S. 37 Rz. 77). Die wiederholte Behauptung, E._____ sei über die Risiken der von der Beklagten verfolgten Anlagepolitik nicht aufgeklärt worden, sei bereits mehrfach widerlegt worden (act. 27 S. 37 Rz. 78). cc) Würdigung Die Klägerin ist der Ansicht, die Edelmetallanlagen seien keine Alternativen Anlagen, sondern nichts anderes als Aktien gewesen, daher zur Rubrik Beteili- gungspapiere, Unterrubrik Energie-/Rohstoffwerte und damit zur Aktienquote zu zählen, jedenfalls insoweit, als sie im Depot durch Minenaktien vertreten gewesen seien. Die Beklagte rechnet die 18.93% des Gesamtdepotwertes umfassenden Edelmetalle zu den Alternativen Strategien. Zu den Alternativen Anlagen lassen sich Private Equity, Hedge Funds, Commodities (Agrarprodukte, Metalle und Energie) sowie Real Estate (Immobi- lien) zählen (BOEMLE / GSELL / JETZER / NYFFELER / THALMANN, a.a.O., Stichwort Al- ternative Kapitalanlagen, S. 36 ff.). Es ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlos- sen, Edelmetallanlagen den Alternativen Anlagen zuzurechnen. In der Depotübersicht vom 30. Juni 2007 werden die unter der Rubrik Edel- metalle aufgeführten Depotwerte als Aktien bezeichnet (act. 3/22 S. 5), jedoch nicht zu den Aktien Ausland gezählt, sondern als eigene Kategorie Edelmetalle geführt (act. 3/22 S. 7). In der E-Mail vom 13. April 2004 hält H._____ von der Be- klagten fest, dass sie z.B. Energie- und Rohstoffwerte zu Absicherungszwecken halten würden (act. 14/12). Im Schreiben vom 16. Juli 2007 führt die Beklagte

- 58 - aus, die Gewichtung der Anlageklasse Edelmetalle sei – unter anderem – als Portfolio Insurance erhöht worden. Statt in physisches Metall hätten sie sich in ei- nem kapitalgarantierten Produkt mit Hebel sowie Minenwerten engagiert (act. 3/27 S. 3). Auch in der E-Mail vom 19. August 2008 erklärt H._____, Hecla Mining und Kinross Gold seien als Portfolio Insurance gekauft worden (act. 3/47). Dies zeigt, dass die Beklagte – zumindest bis dahin – Edelmetallwerte nicht der Kategorie Beteiligungspapiere zugeordnet hat. Entgegen der Argumentation der Klägerin, lässt sich hieraus jedoch nicht auf die Gleichung Energie- und Rohstoff- werte gleich Edelmetall-/Minenanlagen schliessen. Erst in den Wertentwicklungen vom 30. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 und vom 31. Dezember 2010 bis

30. Juni 2011 werden die zuvor in der Kategorie Edelmetalle aufgeführten Werte in der Kategorie Energie- und Rohstoffwerte aufgeführt (act. 3/39 S. 4; act. 3/40 S. 4). Die Beklagte erklärt dies damit, dass bei der Einführung eines neuen Portfo- lio-Management Systems 2010 diese Kategorie gefehlt habe, weshalb die Edel- metallwerte vorübergehend unter dem Oberbegriff Energie-/Rohstoffwerte hätten gebucht werden müssen. Aus dieser von den Parteien angerufenen Korrespon- denz lassen sich somit keine klaren Schlussfolgerungen ziehen. Die Klägerin hält dafür, dass der irrigen Auffassung, Edelmetallanlagen sei- en – gerade in Krisenzeiten – "sichere" Anlagen, in der einschlägigen ökonomi- schen Fachpresse eine deutliche Absage erteilt werde. Sie verweist hierzu auf ei- nen einzigen Artikel der Financial Times vom 1./2. Oktober 2011 (act. 3/28). Von einem einzigen Artikel kann jedoch nicht auf eine deutliche Aussage der gesam- ten Fachpresse geschlossen werden. Denn wie die Beklagte zutreffend entgegen hält, werden in der Finanzpresse naturgemäss verschiedene Meinungen geäus- sert. Die Parteien sind sich einig, dass die Edelmetallanlagen mehrheitlich in Mi- nenpapieren erfolgten. Strittig ist die Korrelation dieser Anlagen zu den Aktien- märkten und zum Goldpreis. Nach der Beklagten wiesen Alternative Anlagen (Edelmetalle und speziell Gold) unter normalen Umständen eine sehr geringe oder gar negative Korrelation zu anderen Anlageklassen (insbesondere Aktien) auf, weshalb sie einen grossen Diversifikationsnutzen böten und auch als "Portfo-

- 59 - lio-Insurance" bezeichnet würden. Weiter sei die Korrelation von physischem Gold und Goldminenanlagen im Normalfall fast 1. Die Beklagte sei von langfristigen An- lagezielen ausgegangen, denn um jegliches Missverständnis auszuschliessen, sei in den VV-Verträgen Nr. 2/3 "langfristig" mit "5 Jahre" klar definiert worden. Die Klägerin erachtet dies als falsch, der Kursverlauf von Rohstoff- und insbesondere Minenaktien stelle gerade nicht ein Abbild des Rohstoff-/Goldpreises dar, sondern ein an das unternehmerische Risiko der einzelnen Mine gebundenes Aktienrisiko, denn gerade mit Bezug auf Minenaktien seien auch die Risiken von Währungs- schwankungen, Produktionsausfällen (etwa aufgrund von Streiks oder Unfällen) und politische Instabilitäten zu beachten. Rohstoff-/Minenaktien eigneten sich da- her nur für entsprechend risikobereite Anleger mit langfristigem Anlagehorizont. Die Klägerin will ihren Standpunkt hinsichtlich der hohen, übliche Aktienanlagen sogar noch übersteigenden, Risiken von Minenaktien anhand eines Performance- Vergleichs zweier ausgewählter Minenaktien im Depot der Klägerin, konkret Pa- cific North West sowie Hecla Mining mit den drei Aktienindices S&P 500, Euro- Stoxx 50 sowie SMI belegen. Ein Vergleich lediglich zweier ausgewählter Aktien erscheint jedoch zum Beleg einer allgemein gültigen Aussage wenig geeignet. Aus der Korrelationsmatrix Goldman Sachs vom 29. März 2012 (act. 20/20) ergibt sich für die Korrelation von Gold zu den Aktienindizes DAX, EuroSTOXX 50, Nas- daq 100, S&P 500 und Nikkei 225 Werte von 0.00 bis 0.07 und für diejenige des S&P GSCI Precious Metals Index von 0.04 bis 0.11. Aus den Kursverläufen von Gold und dem Goldminenindex HUI lassen sich keine Korrelationswerte ablesen (act. 28/9). Die beiden von der Beklagten eingereichten Zeitungsartikel von Jan Schwalbe in der "Finanz und Wirtschaft" vom 27. Juli 2011 (act. 28/10) und von Werner Grundlehner in der "NZZ" vom 14. Juni 2012 bestätigt (act. 28/11) emp- fehlen Goldminenaktien, welche derzeit mehr Sicherheit böten als physisches Gold, zu kaufen. Diese Artikel halten jedoch lediglich einzelne Meinungen fest und sind daher wenig aussagekräftig. Zudem datieren sie von 2011 und 2012, wäh- rend es hier um das Jahr 2007 geht. Somit sind sie wohl nur bedingt beweiskräf- tig. Aus dem Goldpreischart 2007 bis 2011 (act. 14/14) lässt sich bezüglich der

- 60 - Korrelation von Edelmetallanlagen zum Goldpreis oder zu anderen Aktien nichts ablesen. Die Klägerin, welcher der Hauptbeweis obliegt, offerierte zur Klärung dieser Fragen sodann ein Gutachten. Prof. Dr. D._____ führt in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 (act. 64) zur Frage, ob der Kursverlauf von Rohstoff- und insbesondere Minenaktien ein Abbild des Rohstoff-/Goldpreises oder ein an das unternehmerische Risiko der einzelnen Mine gebundenes Aktienrisiko darstelle, Folgendes aus: Unter Rohstoffaktien verstehe man Anteile an börsennotierten Unternehmen, die einzelne oder mehrere Rohstoffe explorieren, produzieren, raffinieren oder han- deln würden. Der Kursverlauf einer Rohstoffaktie könne sich weitgehend losgelöst von den Preisen der tatsächlichen Rohstoffe entwickeln. Denn zum einen seien Rohstoffaktien - wie jede andere Aktie auch - systematischen Aktienmarktrisiken ausgesetzt. Zum anderen seien die Rohstoffpreise nur einer von vielen Faktoren für die Profitabilität von Rohstoffunternehmen. Wenn Rohstoffpreiserhöhungen beispielsweise auf eine Angebotsverknappung in Folge höherer Explorationskos- ten zurückzuführen seien, würden hieraus für die betroffenen Rohstoffunterneh- men nicht zwingend höhere Gewinne und hieraus folgende höhere Aktienkurse folgen. Investitionen in Goldminenunternehmen hätten nicht nur ein Goldpreisrisi- ko, sondern auch ein unternehmerisches Risiko im Hinblick auf die Produktions- möglichkeiten und -kapazität des entsprechenden Unternehmens, was zu einer "gehebelten" Abhängigkeit des Aktienpreises vom Goldpreis führe. Statistisch- empirische Studien würden zeigen, dass Aktien von Goldminenunternehmen überproportional auf Änderungen des Goldpreises reagieren würden. Finanztech- nisch heisse das, dass das Gold-Beta von Goldminenaktien tendenziell über eins liege. Verschiedene Studien kämen zum Schluss, dass die Preisentwicklung von Goldminenaktien auch stark vom allgemeinen Aktienmarkt abhänge und einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt sei, welches weder mit dem Goldpreis noch mit der Produktionsfähigkeit von Goldminenunternehmen zusammenhänge. Gold- minenaktien hätten zwischen 1987 und 2010 nur wenig Evidenz gezeigt, um als sog. "Safe Haven" bezeichnet werden zu können. Dies im Gegensatz zu physi-

- 61 - schem Gold, welches in vielen Krisenperioden als "Safe Haven" fungiert habe. Diesbezüglich seien die Risiken von Goldminenaktien vielschichtiger und ausge- prägter als jene von physischem Gold (act. 64 S. 2 f.). Zur Frage, ob bei Rohstoff- und insbesondere Minenaktien gegenüber anderen Aktien erhöhte Markt- und Kursrisiken bestünden, äusserte sich Prof. Dr. D._____ in seinem Gutachten wie folgt: Grundsätzlich würden Rohstoff- und insbesondere Minenaktien besonderen, hö- heren Risiken als der Aktienmarkt-Durchschnitt unterstehen. Minenaktien seien generell riskant, da die Produktion und Förderung der Edelmetallwerte aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse plötzlich einbrechen könnten (z.B. ein Wasserein- bruch in der Mine). Hinzu komme, dass der Rohstoffabbau vorzugsweise in Län- dern stattfinde, die politisch und wirtschaftlich überdurchschnittliche Risiken auf- wiesen. Unternehmen im Rohstoffabbau würden ausserdem einen hohen Fremd- finanzierungsgrad aufweisen, da die benötigten Maschinen und Instrumente für den Geschäftsbetrieb sehr kapitalintensiv seien. Ein hoher Fremdfinanzierungs- grad bedeute zugleich ein höheres Risiko für den Aktionär. Eine exemplarische Untersuchung im australischen Aktien- und Goldmarkt habe ergeben, dass das relevante durchschnittliche Aktienmarkt-Beta von Goldminenaktien bei 1.1 liege. Dies bedeute, dass die Goldminenaktien bei einer Veränderung des Aktienmarkts stärker reagieren würden als der Aktienmarkt selber. Ausserdem habe in einem Zeitraum von 1996 bis 2007 festgestellt werden können, dass Goldminenaktien- Indizes gegenüber dem Gesamtaktienmarkt eine deutlich höhere Wertschwan- kung aufgewiesen hätten, was auf ein höheres Risiko hinweise (act. 64 S. 3). Die Frage, ob sich Rohstoff-/Minenaktien nur für entsprechend risikobereite Anle- ger mit langfristigem Anlagehorizont eignen würden, beantwortete Prof. Dr. D._____ wie folgt: Für Goldminenaktien würden besondere Risiken und Abhängigkeiten gelten. Eine verbreitete Annahme für Aktienmärkte, dass ein genügend langer Anlagehorizont die Verlustwahrscheinlichkeit minimiere, gelte im speziellen Falle von Minenaktien nicht. Die Preisentwicklung von Goldminenaktien sei eine Funktion von physi-

- 62 - schem Goldpreis, von den Produktionskosten, vom Ausmass an Goldreserven sowie vom Anteil des Unternehmens, der nichts mit "Gold Mining" zu tun habe. Nicht zu vernachlässigen sei dabei die sog. "Finanzialisierung" der Rohstoffmärk- te. Darunter verstehe man den seit der Jahrtausendwende überproportionalen Anstieg ausstehender Warenterminkontrakte und Futures im Verhältnis zu den Basismärkten. Das Finanzkapital werde nicht direkt auf den Märkten eingesetzt, wo die tatsächliche Ware gehandelt werde (Spotmärkte), sondern auf den Märk- ten, wo die Kontrakte für Anrechte auf Lieferungen in der Zukunft (Futures) ge- handelt würden. Wichtiger Treiber der Rohstoffhausse seien auch neue Instru- mente (u.a. ETFs, ETCs, Futures/Forwards, Optionen/Warrants), die es einer breiten Investorenschicht erlauben würden, im Rohstoff-Segment (indirekt) zu in- vestieren. Die Möglichkeit des Kaufs von Rohstoffen in physischer Form (direkte Investition) sei begrenzt. Aufgrund der Kapitalzuflüsse in die Rohstoffmärkte durch eine breite (spekulative) Investorenschicht, bestehe der Verdacht, dass die- ses spekulative Verhalten der Finanzmarktakteure die Preisschwankungen ver- schärfen würde. Investitionen in (Gold-) Minenakten seien für sich alleine betrach- te deshalb insbesondere für Anleger einer hohen Risikofähigkeit sowie Risikobe- reitschaft geeignet. Aus einer Portfolio-Perspektive könnten (Gold-) Minenaktien allerdings auch für weniger risikofähige sowie risikobereite Anleger geeignet sein. Beispielsweise habe für Goldminenaktien gezeigt werden können, dass diese zwar keine "Safe Haven"-Anlagen seien (wie z.B. physisches Gold) und auch nicht als Absicherung dienten, allerdings zur Diversifikation eines gemischten Portfolios beitragen könnten (act. 64 S. 4 f.). Weiter nahm Prof. Dr. D._____ in seinem Gutachten eine Zuordnung der unter dem Titel "Edelmetalle" genannten Titel vor. Er ordnete die im Depotauszug per

31. Juni 2007 (act. 3/22) genannten Titel Royal Oak Mines Inc., Pacific North West, Jaguar Mining, Hecla Mining, Kinross Gold Corp. den Rohstoffaktien zu. Zudem gab Prof. Dr. D._____ einen Überblick über die Bezeichnungen Alternative Strategien, Alternative Investments und Traditionelle Investments. Bei Alternative- Investment-Produkten liessen sich vor allem Hedge Funds, Private Equity sowie Investitionen in physische Werte bzw. Realgüter unterscheiden. Produkte wie

- 63 - Hedge Funds und Private Equity würden als Alternative-Investment-Strategien bezeichnet. Diese seien von den sog. Real Assets zu unterscheiden, zu welchen unter anderem Immobilien sowie Rohstoffe, darunter Edelmetalle, Agrar- oder Energierohstoffe gehörten (act. 64 S. 5). Das Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien Würdigung des Gerichts (Art. 157 ZPO; BGE 136 II 214 E. 5 S. 223; BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2011 vom 30. August 2011 E. 4; Urteil des Bundes- gerichts 4A_82/2007 vom 29. Mai 2007 E. 4; RÜETSCHI, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N 40 zu Art. 183 ZPO). Zur Prüfung des Gutachtens gehören namentlich dessen ordnungsgemässe Erstellung sowie die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit (Klarheit) und Schlüssigkeit in Aufbau und Inhalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_77/2007 vom 10. Juli 2007 E. 4.2.1; Ur- teil des Bundesgerichts 5P.39/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.2; DOLGE, in: Bas- ler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 15 zu Art. 183 ZPO; RÜETSCHI, a.a.O., N 40 zu Art. 183 ZPO). Der Anspruch an die Vollständigkeit ist erfüllt, wenn alle gestellten Fragen beantwortet, die Anknüp- fungs- und Befundtatsachen sowie die daraus gezogenen Schlüsse umfassend dargestellt und alle wesentlichen Aktenstücke berücksichtigt worden sind. Obschon es Aufgabe der sachverständigen Person ist, dem Gericht dessen feh- lende Sachkunde zu vermitteln und dem Nachvollzug ihrer Gedankengänge und Untersuchungen gewisse Grenzen gesetzt sind, soll die Begutachtung wenigstens für die sachverständige oder sachverständig vertretene Prozesspartei (insbeson- dere für einen Privatgutachter) nachvollziehbar sein. Schlüssigkeit schliesslich ist gegeben, wenn die Schlussfolgerungen der Gutachtensperson nach den Geset- zen der Logik gestützt auf die Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollziehbar sind (RÜETSCHI, a.a.O., N 40 zu Art. 183 ZPO). Prof. Dr. D._____ begründet in seinem Gutachten eingehend und in nachvollzieh- barer Weise, weshalb die streitgegenständlichen Edelmetallanlagen den Beteili- gungspapieren und nicht den Alternativen Anlagen zuzuordnen sind. Die Beklagte hat in ihren Stellungnahmen vom 27. Februar 2015 (act. 69) und vom 12. Oktober 2015 (act. 86) keine begründeten Einwände gegen die Schlussfolgerungen des

- 64 - Gutachters erhoben. Sie hat lediglich Ergänzungsfragen formuliert, ohne darzule- gen, inwiefern deren Beantwortung relevant sein könnte bzw. zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Auf die Schlussfolgerungen des Gutachters ist daher abzustellen. Somit ergibt sich, dass die Edelmetallanlagen von 18.93% des Gesamtde- potwertes nicht den Alternativen Anlagen, sondern den Beteiligungspapieren zu- zurechnen sind, womit sich die Aktienquote um 18.93% von 57.66% auf 76.59% erhöht. Wie bereits bei der Ermittlung der Anlagestrategie erwogen, ist vorliegend von einem langfristigen Anlagehorizont von fünf Jahren auszugehen (vgl. Erw. 3.3.4.). Die von den Parteien hier aufgeworfene Frage, ob Nominalwertanlagen si- cher seien oder ob die Gefahr besteht, dass sie durch Inflation und/oder Wäh- rungsreformen vernichtet werden, kann offen gelassen werden, denn es geht le- diglich um die Frage, ob die Edelmetallanlagen als Alternative Anlagen zu werten oder zur Aktienquote zu zählen sind. Die Klägerin macht geltend, das ökonomische Verständnis der Beklagten stimme nicht mit der herrschenden ökonomischen Auffassung überein. Die Be- klagte bestreitet nicht, dass ihre "unternehmerische" Anlagepolitik nicht dem ent- spricht, was üblicherweise Banken wie auch andere Vermögensverwalter ihren Kunden anböten, ohne indes genauer auf ihre "unternehmerische" Anlagepolitik einzugehen (vgl. Erw. 3.3.4.). Der von der Klägerin dargestellte Vergleich ist damit obsolet. Die Klägerin macht weiter geltend, sie sei von der Beklagten nie darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte bestimmte Anlagekategorien wie Immobilien und Edelmetalle / Rohstoffe durch Investitionen in Aktien von Immobilien- Beteiligungsgesellschaften und Minenunternehmen abgebildet und damit der Volatilität der Aktienmärkte preisgegeben habe. Die Beklagte hält entgegen, sie habe der Klägerin nicht zu erklären brauchen, dass Edelmetall, wie alle anderen

- 65 - Anlagen, Risiken in sich bergen würde; dies habe natürlich auch E._____ ge- wusst. Somit kann davon ausgegangen werden, dass bezüglich der Edelmetall- und Rohstoffanlagen keine besondere Aufklärung erfolgte. Die Klägerin hält fest, die Beklagte habe innerhalb der Edelmetallanlagen überwiegend in "Junior-"Minen investiert, was das Risiko zusätzlich erhöht habe. Die Klägerin leitet aus der angeblich mehrheitlichen Beteiligung an "Junior- "Minenaktien ab, dass die Beklagte ein überhöhtes Risiko eingegangen ist. Dabei geht es um die Problematik Klumpenrisiko. Die Frage, ob bezüglich der Edelme- tallanlagen ein Klumpenrisiko bestand, wird hinten in Erwägung 3.4.2.4. abge- handelt.

E. 3.4.1.1d Immobilienfonds aa) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Position Immobilienfonds von 16% [recte: 16.28%] setze sich aus zwei aus Risikoaspekten komplett verschiedenen Investi- tionen zusammen, einerseits aus der Investition in Anteile am FIR Fonds Immobi- lier Romand im Umfang von 8.33%, andererseits aus Aktien der vietnamesischen Immobilien(aktien)beteiligungsgesellschaft N._____ Ltd. im Umfang von 7.95% (act. 19 S. 44 Rz. 191). Während gegen die Zuteilung der FIR-Fonds-Anteile zur Rubrik Immobilienfonds nichts einzuwenden sei, entspreche die Einordnung der N._____ Aktien nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Vielmehr seien diese Ak- tien angesichts der Tatsache, dass es sich hier um eine (weitere) Investition in ei- nen Emerging Market (Vietnam) handle, in die Rubrik Beteiligungspapiere und dort zu den Emerging Marktes zuzuordnen. Im Gegensatz zu klassischen Immobi- lienfonds, an welchen die Anleger mittels Erwerb nicht börsenkotierter Anteile par- tizipierten, würden mit einer Investition in Immobilienaktien die Markt- und Kursri- siken der Aktienmärkte in das Depot geholt. Denn Titel kotierter Immobilien-AGs entwickelten sich ähnlich wie die Aktienmärkte und böten demzufolge gerade bei einem Börsencrash nur einen geringen Schutz (act. 19 S. 44 Rz. 192). Entspre- chend habe auch die Depotbank G._____ die N._____-Titel in die Rubrik "Aktien & ähnliche Anlagen" eingeordnet (act. 19 S. 45 Rz. 194).

- 66 - Der Performance-Vergleich der N._____-Aktien im Jahr 2008 mit den Aktienin- dices S&P 500, EuroStoxx50 und SMI belege den Standpunkt der Klägerin, dass es sich bei beiden Investitionen um eigentliche Aktienengagements gehandelt ha- be. Während die Aktienindices im Jahr 2008 zwischen (-)34.3% und (-)39.5% an Wert eingebüsst hätten, habe der Wertverlust auf die N._____-Titeln rund (-)67.8% betragen (act. 19 S. 45 Rz. 196). Die N._____-Aktien hätten somit nicht bloss eine vollständige Korrelation mit den weltweiten Aktienmärkten aufgewie- sen, vielmehr hätten sie beinahe doppelt so viel an Wert verloren (act. 19 S. 45 Rz. 197). Der Auffassung der Beklagten, Immobilien(anlagen) seien "sicher" ei- nerseits allgemein, andererseits mit konkretem Bezug auf das Depot der Klägerin, sei entgegenzutreten. Dass Immobilienanlagen ebenfalls hohe Wertschwankun- gen erleiden könnten, sei etwa durch die Immobilienkrise in der Schweiz zu Be- ginn der 90er-Jahre hinreichend belegt und gerichtsnotorisch. Ausserdem sei im Depot der Klägerin die Anlageklasse Immobilien nicht durch Direktanlagen oder Immobilienfonds abgebildet worden, sondern durch Aktien an (lmmobilien-) In- vestmentgesellschaften (Immobilien-AG), womit die Volatilitäten (Kursrisiken) der Aktienmärkte in das Depot der Klägerin geholt worden seien bzw. aufgrund der Ausrichtung auf Schwellenländer (Emerging Markets) mit nochmals höheren Akti- enrisiken (act. 19 S. 50 Rz. 215 f.). bb) Vorbringen der Beklagten N._____ tätige ausschliesslich direkte Immobilienanlagen und sei nicht wie behauptet eine Immobilien(aktien)beteiligungsgesellschaft. Deshalb führe die Be- klagte – wie auch die Bank – diesen Titel unter Immobilienfonds (act. 27 S. 33 Rz. 62). Dass dieser Fond überdurchschnittliche Einbussen der Börsenkurse im Gefolge der globalen Finanzkrise im 4. Quartal 2008 erlitten habe, habe nicht mit der Ent- wicklung des NAV zu tun, sondern mit den Panikverkäufen infolge der globalen Finanzkrise im Gefolge des Zusammenbruchs von Lehman Brothers (act. 27 S. 33 f. Rz. 64).

- 67 - Nicht die Anlagen, sondern der Sekundärmarktpreis des Fonds habe sich sehr negativ entwickelt, was auf die extrem negative Anlegerstimmung infolge der glo- balen Finanzkrise zurückzuführen sei (act. 27 S. 34 Rz. 65). cc) Würdigung Aus den von der Klägerin eingereichten Interim Results der N._____ Ltd. vom 15. Februar 2007 (act. 3/49) ergibt sich, dass es sich bei deren Anteile um Aktien handelt. Im Vermögensverzeichnis der G._____ per 31. Dezember 2007 (act. 28/5) wurden die N._____ Ltd. Aktien in der Kategorie Immobilienfonds ge- führt, im Vermögensverzeichnis per 31. August 2011 dahingegen in der Kategorie Aktien Cayman (act. 3/41). Weshalb dem so war, ergibt sich nicht aus den Ver- mögensverzeichnissen. Auch die Parteien äussern sich nicht zu diesem Unter- schied. Für die Betrachtung der Risikoexposition per 30. Juni 2007 erscheint es eher angebracht, das Vermögensverzeichnis per 31. Dezember 2007 (act. 28/5) heranzuziehen, was für eine Einordnung der N._____ Ltd. Aktien bei den Immobi- lienfonds spricht. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die N._____-Aktien seien angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Investition in einen Emerging Market (Vietnam) handle, in die Rubrik Beteiligungspapiere und dort zu den Emerging Markets zu- zuordnen. Im Gegensatz zu klassischen Immobilienfonds, an welchen die Anleger mittels Erwerb nicht börsenkotierter Anteile partizipierten, würden mit einer Inves- tition in Immobilienaktien die Markt- und Kursrisiken der Aktienmärkte in das De- pot geholt. Denn Titel kotierter Immobilien-AG entwickelten sich ähnlich wie die Aktienmärkte und böten demzufolge gerade bei einem Börsencrash nur einen ge- ringen Schutz. Die Klägerin offerierte hierzu ein Gutachten zur Frage, ob sich Titel kotierter Immobilien-AG ähnlich wie die Aktienmärkte entwickeln und demzufolge gerade bei einem Börsencrash nur einen geringen Schutz böten. Zur Frage, ob die N._____ Aktien in der Asset Allocation gemäss Anhang zum Verwaltungsauftrag zur Anlageklasse Immobilienfonds oder zu den Beteiligungs- papieren (und dort zu den Emerging Markets) zu zählen seien, führt der Gutachter Prof. Dr. D._____ Folgendes aus:

- 68 - Immobilien als Finanzinvestitionen könnten in der Form von direktem oder indirek- tem Immobilienbesitz auftreten. Indirekte Immobilieninvestitionen könnten die Form von Fondsanteilen, Aktien oder auch Pfandbriefe oder Hypotheken- Obligationen annehmen. N._____ sei ein Immobilienfonds mit Fokus Emerging Markets. Immobilienfonds würden aufgrund ihrer (Risiko-)Eigenschaften zu den Alternative Investments gehören. Deshalb seien die N._____ Anteile zur Katego- rie Immobilienfonds und übergeordnet den Alternative Investments anzugliedern. N._____ sei an der Londoner Börse im Segment "Alternative Investment Market" gelistet (act. 64 S. 6 f.). Die Klägerin wendet dagegen in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2015 (act. 67) ein, in Bezug auf die Klassifizierung der Beteiligung "N._____" seien die schweizerischen Sach-, Rechts- und Vertragsverhältnisse massgebend. Sie ver- weist auf die Passage des Gutachtens, wonach in der Schweiz, und speziell in der Pensionskassengesetzgebung, Immobilienanlagen in der Regel nicht zu den Alternativen Anlagen zählen würden. Sie leitet daraus zu Unrecht ab, dass die N._____-Beteiligung nicht zu den "Alternative Investment" zählen könne (act. 67 Rz. 15). Der Gutachter kam eindeutig zum Schluss, dass N._____ ein Immobilien- fonds mit Fokus Emerging Markets sei. Die Bemerkung, in der Schweiz würden Immobilienanlagen in der Regel nicht zu den Alternativen Anlagen zählen, ist all- gemeiner Natur und belässt Raum für Ausnahmen. Ausserdem ist N._____ nicht in der Schweiz, sondern an der Londoner Börse kotiert, weshalb nicht abwei- chende Schweizerische Begrifflichkeiten und Zuordnungen massgebend sein können. Es ist somit auf die vom Gutachter in nachvollziehbarer Weise erfolgte Klassifizierung der N._____-Beteiligung abzustellen. Die Klägerin nimmt sodann einen Performance-Vergleich der N._____- Aktien mit den Aktienindices S&P 500, EuroStoxx50 und SMI im Jahre 2008 vor. Aus den Depotübersichten vom 31. Dezember 2007 (act. 3/34) und 2008 (act. 3/36) ergibt sich ein Kurseinbruch der N._____-Aktien von über 60%. Die Werte der Indices und die von ihr vorgenommenen Vergleichsrechnungen legt die Klägerin jedoch nicht dar, weshalb sie nicht nachvollzogen werden können. Zu- dem erscheint die Betrachtung lediglich des Jahres 2008 für die Ziehung allge-

- 69 - meiner Schlüsse doch etwas knapp. Dies gilt auch für die von der Beklagten dar- gelegte Entwicklung des Kurses und des Net Asset Value für den nicht gänzlich vergleichbaren Zeitraum vom 30. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2009 (act. 3/37; act. 28/7; act. 28/8). Nach dem Gesagten sind die N._____-Aktien von 7.95% des Gesamtdepot- wertes den Immobilienfond und nicht den Beteiligungspapieren zuzurechnen. Die Aktienquote beträgt weiterhin 76.59%. Die P._____ Ltd. ist im Depot per 30. Juni 2007 (noch) nicht vertreten, wes- halb sich Ausführungen dazu hierorts erübrigen (vgl. act. 3/22).

E. 3.4.1.1d/aa Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Position Immobilienfonds von 16% [recte: 16.28%] setze sich aus zwei aus Risikoaspekten komplett verschiedenen Investi- tionen zusammen, einerseits aus der Investition in Anteile am FIR Fonds Immobi- lier Romand im Umfang von 8.33%, andererseits aus Aktien der vietnamesischen Immobilien(aktien)beteiligungsgesellschaft N._____ Ltd. im Umfang von 7.95% (act. 19 S. 44 Rz. 191). Während gegen die Zuteilung der FIR-Fonds-Anteile zur Rubrik Immobilienfonds nichts einzuwenden sei, entspreche die Einordnung der N._____ Aktien nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Vielmehr seien diese Ak- tien angesichts der Tatsache, dass es sich hier um eine (weitere) Investition in ei- nen Emerging Market (Vietnam) handle, in die Rubrik Beteiligungspapiere und dort zu den Emerging Marktes zuzuordnen. Im Gegensatz zu klassischen Immobi- lienfonds, an welchen die Anleger mittels Erwerb nicht börsenkotierter Anteile par- tizipierten, würden mit einer Investition in Immobilienaktien die Markt- und Kursri- siken der Aktienmärkte in das Depot geholt. Denn Titel kotierter Immobilien-AGs entwickelten sich ähnlich wie die Aktienmärkte und böten demzufolge gerade bei einem Börsencrash nur einen geringen Schutz (act. 19 S. 44 Rz. 192). Entspre- chend habe auch die Depotbank G._____ die N._____-Titel in die Rubrik "Aktien & ähnliche Anlagen" eingeordnet (act. 19 S. 45 Rz. 194).

- 66 - Der Performance-Vergleich der N._____-Aktien im Jahr 2008 mit den Aktienin- dices S&P 500, EuroStoxx50 und SMI belege den Standpunkt der Klägerin, dass es sich bei beiden Investitionen um eigentliche Aktienengagements gehandelt ha- be. Während die Aktienindices im Jahr 2008 zwischen (-)34.3% und (-)39.5% an Wert eingebüsst hätten, habe der Wertverlust auf die N._____-Titeln rund (-)67.8% betragen (act. 19 S. 45 Rz. 196). Die N._____-Aktien hätten somit nicht bloss eine vollständige Korrelation mit den weltweiten Aktienmärkten aufgewie- sen, vielmehr hätten sie beinahe doppelt so viel an Wert verloren (act. 19 S. 45 Rz. 197). Der Auffassung der Beklagten, Immobilien(anlagen) seien "sicher" ei- nerseits allgemein, andererseits mit konkretem Bezug auf das Depot der Klägerin, sei entgegenzutreten. Dass Immobilienanlagen ebenfalls hohe Wertschwankun- gen erleiden könnten, sei etwa durch die Immobilienkrise in der Schweiz zu Be- ginn der 90er-Jahre hinreichend belegt und gerichtsnotorisch. Ausserdem sei im Depot der Klägerin die Anlageklasse Immobilien nicht durch Direktanlagen oder Immobilienfonds abgebildet worden, sondern durch Aktien an (lmmobilien-) In- vestmentgesellschaften (Immobilien-AG), womit die Volatilitäten (Kursrisiken) der Aktienmärkte in das Depot der Klägerin geholt worden seien bzw. aufgrund der Ausrichtung auf Schwellenländer (Emerging Markets) mit nochmals höheren Akti- enrisiken (act. 19 S. 50 Rz. 215 f.).

E. 3.4.1.1d/bb Vorbringen der Beklagten N._____ tätige ausschliesslich direkte Immobilienanlagen und sei nicht wie behauptet eine Immobilien(aktien)beteiligungsgesellschaft. Deshalb führe die Be- klagte – wie auch die Bank – diesen Titel unter Immobilienfonds (act. 27 S. 33 Rz. 62). Dass dieser Fond überdurchschnittliche Einbussen der Börsenkurse im Gefolge der globalen Finanzkrise im 4. Quartal 2008 erlitten habe, habe nicht mit der Ent- wicklung des NAV zu tun, sondern mit den Panikverkäufen infolge der globalen Finanzkrise im Gefolge des Zusammenbruchs von Lehman Brothers (act. 27 S. 33 f. Rz. 64).

- 67 - Nicht die Anlagen, sondern der Sekundärmarktpreis des Fonds habe sich sehr negativ entwickelt, was auf die extrem negative Anlegerstimmung infolge der glo- balen Finanzkrise zurückzuführen sei (act. 27 S. 34 Rz. 65).

E. 3.4.1.1d/cc Würdigung Aus den von der Klägerin eingereichten Interim Results der N._____ Ltd. vom 15. Februar 2007 (act. 3/49) ergibt sich, dass es sich bei deren Anteile um Aktien handelt. Im Vermögensverzeichnis der G._____ per 31. Dezember 2007 (act. 28/5) wurden die N._____ Ltd. Aktien in der Kategorie Immobilienfonds ge- führt, im Vermögensverzeichnis per 31. August 2011 dahingegen in der Kategorie Aktien Cayman (act. 3/41). Weshalb dem so war, ergibt sich nicht aus den Ver- mögensverzeichnissen. Auch die Parteien äussern sich nicht zu diesem Unter- schied. Für die Betrachtung der Risikoexposition per 30. Juni 2007 erscheint es eher angebracht, das Vermögensverzeichnis per 31. Dezember 2007 (act. 28/5) heranzuziehen, was für eine Einordnung der N._____ Ltd. Aktien bei den Immobi- lienfonds spricht. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die N._____-Aktien seien angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Investition in einen Emerging Market (Vietnam) handle, in die Rubrik Beteiligungspapiere und dort zu den Emerging Markets zu- zuordnen. Im Gegensatz zu klassischen Immobilienfonds, an welchen die Anleger mittels Erwerb nicht börsenkotierter Anteile partizipierten, würden mit einer Inves- tition in Immobilienaktien die Markt- und Kursrisiken der Aktienmärkte in das De- pot geholt. Denn Titel kotierter Immobilien-AG entwickelten sich ähnlich wie die Aktienmärkte und böten demzufolge gerade bei einem Börsencrash nur einen ge- ringen Schutz. Die Klägerin offerierte hierzu ein Gutachten zur Frage, ob sich Titel kotierter Immobilien-AG ähnlich wie die Aktienmärkte entwickeln und demzufolge gerade bei einem Börsencrash nur einen geringen Schutz böten. Zur Frage, ob die N._____ Aktien in der Asset Allocation gemäss Anhang zum Verwaltungsauftrag zur Anlageklasse Immobilienfonds oder zu den Beteiligungs- papieren (und dort zu den Emerging Markets) zu zählen seien, führt der Gutachter Prof. Dr. D._____ Folgendes aus:

- 68 - Immobilien als Finanzinvestitionen könnten in der Form von direktem oder indirek- tem Immobilienbesitz auftreten. Indirekte Immobilieninvestitionen könnten die Form von Fondsanteilen, Aktien oder auch Pfandbriefe oder Hypotheken- Obligationen annehmen. N._____ sei ein Immobilienfonds mit Fokus Emerging Markets. Immobilienfonds würden aufgrund ihrer (Risiko-)Eigenschaften zu den Alternative Investments gehören. Deshalb seien die N._____ Anteile zur Katego- rie Immobilienfonds und übergeordnet den Alternative Investments anzugliedern. N._____ sei an der Londoner Börse im Segment "Alternative Investment Market" gelistet (act. 64 S. 6 f.). Die Klägerin wendet dagegen in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2015 (act. 67) ein, in Bezug auf die Klassifizierung der Beteiligung "N._____" seien die schweizerischen Sach-, Rechts- und Vertragsverhältnisse massgebend. Sie ver- weist auf die Passage des Gutachtens, wonach in der Schweiz, und speziell in der Pensionskassengesetzgebung, Immobilienanlagen in der Regel nicht zu den Alternativen Anlagen zählen würden. Sie leitet daraus zu Unrecht ab, dass die N._____-Beteiligung nicht zu den "Alternative Investment" zählen könne (act. 67 Rz. 15). Der Gutachter kam eindeutig zum Schluss, dass N._____ ein Immobilien- fonds mit Fokus Emerging Markets sei. Die Bemerkung, in der Schweiz würden Immobilienanlagen in der Regel nicht zu den Alternativen Anlagen zählen, ist all- gemeiner Natur und belässt Raum für Ausnahmen. Ausserdem ist N._____ nicht in der Schweiz, sondern an der Londoner Börse kotiert, weshalb nicht abwei- chende Schweizerische Begrifflichkeiten und Zuordnungen massgebend sein können. Es ist somit auf die vom Gutachter in nachvollziehbarer Weise erfolgte Klassifizierung der N._____-Beteiligung abzustellen. Die Klägerin nimmt sodann einen Performance-Vergleich der N._____- Aktien mit den Aktienindices S&P 500, EuroStoxx50 und SMI im Jahre 2008 vor. Aus den Depotübersichten vom 31. Dezember 2007 (act. 3/34) und 2008 (act. 3/36) ergibt sich ein Kurseinbruch der N._____-Aktien von über 60%. Die Werte der Indices und die von ihr vorgenommenen Vergleichsrechnungen legt die Klägerin jedoch nicht dar, weshalb sie nicht nachvollzogen werden können. Zu- dem erscheint die Betrachtung lediglich des Jahres 2008 für die Ziehung allge-

- 69 - meiner Schlüsse doch etwas knapp. Dies gilt auch für die von der Beklagten dar- gelegte Entwicklung des Kurses und des Net Asset Value für den nicht gänzlich vergleichbaren Zeitraum vom 30. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2009 (act. 3/37; act. 28/7; act. 28/8). Nach dem Gesagten sind die N._____-Aktien von 7.95% des Gesamtdepot- wertes den Immobilienfond und nicht den Beteiligungspapieren zuzurechnen. Die Aktienquote beträgt weiterhin 76.59%. Die P._____ Ltd. ist im Depot per 30. Juni 2007 (noch) nicht vertreten, wes- halb sich Ausführungen dazu hierorts erübrigen (vgl. act. 3/22).

E. 3.4.1.1e Alternative Anlagen Die Klägerin bringt vor, der Anteil von strukturierten Produkten mit soge- nanntem Kapitalschutz (in der Depotübersicht mit Wandelanleihen Ausland be- zeichnet) habe lediglich 4.09% betragen, im Gegensatz zu einem Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von 90.06% (act. 1 S. 21 Rz. 79). Die Beklagte erwidert, zwischen dem Stichtag 30. Juni 2007 und dem Ver- fassen des Rechenschaftsberichtes vom 16. Juli 2007 seien zusätzlich drei kapi- talgarantierte Produkte erworben worden. Die Anlagen hätten sich daher per

30. Juni 2007 durchaus innerhalb der strategischen Asset-Allocation gemäss An- hang zum Vertrag bewegt (act. 13 S. 20 f. Rz. 44). Der Anteil der strukturierten Produkte befindet sich mit 4.09% des Gesamt- depotwertes grundsätzlich innerhalb der Bandbreite der Asset Allocation von 0 bis 30%. Selbstredend können die nach dem Stichtag 30. Juni 2007 von der Beklag- ten erworbenen kapitalgarantierten Produkte unter der Risikoexposition per

30. Juni 2007 nicht berücksichtigt werden.

E. 3.4.1.1f Strukturierte Produkte Die Aussage der Klägerin, die Beklagte habe dem zu den Alternativen Stra- tegien zu rechnenden Produkt Fondvest Alternative Strategies Ltd. (Garantie

- 70 - SGA) 2004 keine Quote zugewiesen (act. 19 S. 47 Rz. 199 ff.), blieb unbestritten (act. 27 S. 33 f. Rz. 62 ff.).

E. 3.4.1.1g Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 30. Juni 2012 betrug 76.59%.

E. 3.4.1.2 Risikoexposition per 31. Dezember 2007

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, per 31. Dezember 2007 habe der Anteil ausländi- scher Aktien gemäss der beklagtischen Depotübersicht 32.43% betragen. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil an Edelmetall-Anlagen (Aktien) von 18.63%, sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften O._____ Ltd. (3.87%), M._____ Ltd. (9.87%), S._____ Ltd. (6.35%), T._____ (5.69%) und L._____ (7.28%). Ebenso seien die N._____ Ltd. Aktien (7.79%) zur Aktienquote hinzuzurechnen (act. 1 S. 23 Rz. 86 f.; act. 19 S. 44 ff. Rz. 191 ff.). Darüber hinaus qualifiziere auch die Beteiligung an der P._____ Ltd. als Ak- tienengagement (act. 19 S. 44 Rz. 193). Entsprechend habe auch die Depotbank G._____ die P._____ Ltd.-Titel in die Rubrik "Aktien & ähnliche Anlagen" einge- ordnet (act. 19 S. 45 Rz. 194). Der Performance-Vergleich der P._____-Aktien im Jahr 2008 mit den Aktienindices S&P 500, EuroStoxx 50 und SMI belege den Standpunkt der Klägerin, dass es sich bei dieser Investition um ein eigentliches Aktienengagement gehandelt habe. Während die Aktienindices im Jahr 2008 zwi- schen (-)34.3% und (-)39.5% an Wert eingebüsst hätten, habe der Wertverlust auf die Aktien der P._____ Ltd. rund (-)65.8 % (vgl. Kurswert der 80'000 Aktien der P._____ Ltd. per 31. Dezember 2007 [= USD 86'043.42] im Vergleich per 31. De- zember 2008 [= USD 20'759.07]) betragen (act. 19 S. 45 Rz. 196). Die Aktien der P._____ Ltd. hätten somit nicht bloss eine vollständige Korrelation mit den welt- weiten Aktienmärkten aufgewiesen, vielmehr hätten sie sogar noch beinahe dop- pelt so viel an Wert verloren (act. 19 S. 45 Rz. 197). Es ergebe sich damit eine Aktienquote von 94.02% per 31. Dezember 2007 (+2.11% P._____), was gemessen an der vereinbarten ausgewogenen Anlage-

- 71 - strategie (mit konservativer Ausrichtung) immer noch zu hoch gewesen sei (act. 1 S. 23 Rz. 87; act. 19 S. 45 Rz. 198). Entgegen der Beklagten bedürfe es keiner weiteren Aufschlüsselung. Vielmehr sei bereits hinreichend aufgezeigt und belegt, dass beinahe sämtliche Anlageka- tegorien, also Immobilien, Emerging Markets, Spezialwerte und Rohstoff-/ Minenanlagen durch die Anlageklasse Aktien abgebildet worden seien. Die damit einhergehende, angesichts der strategischen (vertraglichen) Ausrichtung des De- pots viel zu hohe Aktienexposition fördere das Problem zu Tage, dass solche Ak- tien von Immobilien-AG (insbesondere in einem Emerging Market wie Vietnam), Minen und Small Caps bei einem Börsencrash nur einen sehr geringen Schutz böten, da sie sich ähnlich oder gleich wie die Aktienmärkte entwickelten (act. 19 S. 57 Rz. 250).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte erwidert (bezüglich aller folgender Risikoexpositionen), wie an- hand der tatsächlichen Asset Allocation per 30. Juli [recte: Juni] 2007 gezeigt, müssten die Positionen in Anlagefonds (insbesondere L._____ und T._____) wei- ter aufgeschlüsselt werden, um die (nach wirtschaftlichen Kriterien aufgeschlüs- selte) tatsächliche Asset Allocation und allfällige Abweichungen zur vorgegebe- nen strategischen Asset Allocation gemäss Anlage zum VV-Vertrag Nr. 2/3 fest- stellen zu können. Es sei nämlich allein entscheidend, ob die Beklagte die ver- traglich festgesetzte strategische Asset Allocation gemäss Anhang zum Vertrag verletzt habe (act. 13 S. 24 Rz. 51). P._____ investiere direkt und indirekt in Infrastrukturanlagen und -projekte in Vi- etnam. Analog zur Bank habe die Beklagte deshalb diesen Titel zusammen mit anderen Fonds in der Rubrik Anlagefonds geführt (act. 27 S. 33 Rz. 63). Dass dieser Fond überdurchschnittliche Einbussen der Börsenkurse im Gefolge der globalen Finanzkrise im 4. Quartal 2008 erlitten hätte, habe nicht mit der Entwick- lung des NAV zu tun, sondern mit den Panikverkäufen infolge der globalen Fi- nanzkrise im Gefolge des Zusammenbruchs von Lehman Brothers. Wie den De- potbewegungen und den Monatsreporten von P._____ (P._____) entnommen

- 72 - werden könne, hätten sich nicht die Anlagen, sondern der Sekundärmarktpreis des Fonds sehr negativ entwickelt, was auf die extrem negative Anlegerstimmung infolge der globalen Finanzkrise zurückzuführen sei (act. 27 S. 33 f. Rz. 64 f.). Es liege in der Natur der Sache, dass bei Panikverkäufen infolge Fast-Zusam- menbruchs des internationalen Banksystems (einem eigentlichen "Börsencrash") sämtliche Anlageklassen (nicht nur Aktien) betroffen sein könnten (act. 27 S. 39 Rz. 82).

c) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 31. Dezember 2007 (act. 3/34) machen die Aktien (Ausland) 32.43% des Gesamtwertes des Depots aus. Hierin sind die Ak- tien Arrowhead von 10.49% enthalten, da es sich dabei um kein separat zu wer- tendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Wie erwähnt, anerkennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (3.87%), Vietnam Fund (9.87%) und S._____ (6.35%) als Aktien zu werten sind (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Die Anteile an L._____ von 7.28% und an T._____ von 5.69% sind mangels substanziierter Be- streitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Weiter sind auch die Edelmetallanlagen von 18.63% hinzuzuzählen (vgl. dazu Erw. 3.4.1.1.c). Dies führt zu einer Aktienquote von 84.12% (32.43% + 3.87% + 9.87% + 6.35% + 7.28% + 5.69% + 18.63%) des Gesamtdepotwertes. Die Klägerin führt aus, auch die Beteiligung an der P._____ Ltd. sei als Ak- tienengagement zu qualifizieren (act. 19 S. 44 Rz. 193). Entsprechend habe auch die Depotbank G._____ die P._____ Ltd.-Titel in die Rubrik "Aktien & ähnliche Anlagen" eingeordnet. Die Beklagte hält dem entgegen, P._____ investiere direkt und indirekt in Infrastrukturanlagen und -projekte in Vietnam. Analog zur Bank ha- be sie deshalb diesen Titel zusammen mit anderen Fonds in der Rubrik Anlage- fonds geführt. Sowohl im Vermögensverzeichnis der G._____ per 31. Dezember 2007 (act. 28/6) – entgegen der Beklagten – als auch im Vermögensverzeichnis per

31. August 2011 (act. 3/41) wurden die P._____ Ltd. Aktien in der Kategorie Ak- tien & ähnliche Anlagen Cayman geführt. Dies spricht für eine Zurechnung der P._____ Ltd. Aktien bei der Aktienquote.

- 73 - Die Klägerin nimmt sodann einen Performance-Vergleich der P._____ Ltd. Aktien mit den Aktienindices S&P 500, EuroStoxx50 und SMI im Jahre 2008 vor. Aus den Depotübersichten vom 31. Dezember 2007 (act. 3/34) und 2008 (act. 3/36) ergibt sich ein Kurseinbruch der P._____ Ltd. Aktien von über 75%. Die Werte der Indices und die von ihr vorgenommenen Vergleichsrechnungen legt die Klägerin jedoch nicht dar, weshalb sie nicht nachvollzogen werden können. Zudem er- scheint die Betrachtung lediglich des Jahres 2008 für die Ziehung allgemeiner Schlüsse doch etwas knapp. Dies gilt auch für die von der Beklagten dargelegte Entwicklung des Kurses und des Net Asset Value für den nicht gänzlich ver- gleichbaren Zeitraum vom 30. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2009 (act. 3/37; act. 28/7; act. 28/8). Der Klägerin obliegt der Beweis dafür, dass die P._____ Ltd. Aktien in der Asset Allocation gemäss Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3) nicht zur Anlage- klasse Immobilienfonds, sondern zu den Beteiligungspapieren (und dort zu den Emerging Markets) zu zählen sind. Prof. Dr. D._____ führte in seinem Gutachten dazu aus, dass P._____ Limited ein geschlossener Anlagefonds sei, welcher an der Londoner Börse im Segment "Al- ternative Investment Markets" gelistet sei. P._____ Limited investiere in Infrastruk- turprojekte in den Regionen Vietnam, Kambodscha, Laos und China. P._____ Li- mited investiere hauptsächlich in private Unternehmen, wobei Projekte in ver- schiedenen Entwicklungsstadien in Frage kämen. Aufgrund dieser Charakteristi- ken seien Anteile von P._____ Limited nicht den Immobilienfonds zuzuordnen, sondern den Private Equity Investments. Die Zuordnung in die Beteiligungspapie- re (Emerging Markets) sei nicht grundsätzlich falsch, allerdings sei zu beachten, dass P._____ Limited auch Private-Equity-Investitionen tätige, weshalb es sich bei dieser Beteiligung nicht um ein traditionelles Investment handle, sondern um Alternative Investments mit deren spezifischen (Risiko-)Eigenschaften (act. 64 S. 7). Die Klägerin stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2015 (act. 67) auf den Standpunkt, der Anhang zum VV-Vertrag sehe die Kategorie Private Equity nicht vor. Es bedürfe daher einer ersatzweisen Zuteilung zu den Beteiligungspa-

- 74 - pieren der Kategorie der "Emerging Markets" (act. 67 Rz. 18). Die Beklagte nahm dazu nicht Stellung. Der Gutachter hat die Zuordnung zu den Immobilienfonds verneint. Eine Zuord- nung zu den Beteiligungspapieren hat er zwar nicht explizit bejaht. Eine Zuord- nung erachtete er aber auch nicht als grundsätzlich falsch. Zu beachten sei, dass P._____ Limited auch Private-Equity-Investitionen tätige, denen besondere Risi- koeigenschaften zukommen würden. Private Equity ist eine Form von Beteili- gungskapital, bei dem die vom Kapitalgeber eingegangene Beteiligung nicht an geregelten Märkten (Börsen) handelbar ist. Aufgrund der Risikoeigenschaften er- scheint es sachgerecht P._____ Limited eher den Beteiligungspapieren als den Immobilienfonds zuzuordnen. Somit sind die P._____ Ltd. Aktien von 2.11% in der Aktienquote zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich somit eine Aktienquote von 86.23% (84.12% + 2.11%) des Gesamtdepotwertes der Klägerin.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. Dezember 2007 betrug 86.23%.

E. 3.4.1.2a Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, per 31. Dezember 2007 habe der Anteil ausländi- scher Aktien gemäss der beklagtischen Depotübersicht 32.43% betragen. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil an Edelmetall-Anlagen (Aktien) von 18.63%, sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften O._____ Ltd. (3.87%), M._____ Ltd. (9.87%), S._____ Ltd. (6.35%), T._____ (5.69%) und L._____ (7.28%). Ebenso seien die N._____ Ltd. Aktien (7.79%) zur Aktienquote hinzuzurechnen (act. 1 S. 23 Rz. 86 f.; act. 19 S. 44 ff. Rz. 191 ff.). Darüber hinaus qualifiziere auch die Beteiligung an der P._____ Ltd. als Ak- tienengagement (act. 19 S. 44 Rz. 193). Entsprechend habe auch die Depotbank G._____ die P._____ Ltd.-Titel in die Rubrik "Aktien & ähnliche Anlagen" einge- ordnet (act. 19 S. 45 Rz. 194). Der Performance-Vergleich der P._____-Aktien im Jahr 2008 mit den Aktienindices S&P 500, EuroStoxx 50 und SMI belege den Standpunkt der Klägerin, dass es sich bei dieser Investition um ein eigentliches Aktienengagement gehandelt habe. Während die Aktienindices im Jahr 2008 zwi- schen (-)34.3% und (-)39.5% an Wert eingebüsst hätten, habe der Wertverlust auf die Aktien der P._____ Ltd. rund (-)65.8 % (vgl. Kurswert der 80'000 Aktien der P._____ Ltd. per 31. Dezember 2007 [= USD 86'043.42] im Vergleich per 31. De- zember 2008 [= USD 20'759.07]) betragen (act. 19 S. 45 Rz. 196). Die Aktien der P._____ Ltd. hätten somit nicht bloss eine vollständige Korrelation mit den welt- weiten Aktienmärkten aufgewiesen, vielmehr hätten sie sogar noch beinahe dop- pelt so viel an Wert verloren (act. 19 S. 45 Rz. 197). Es ergebe sich damit eine Aktienquote von 94.02% per 31. Dezember 2007 (+2.11% P._____), was gemessen an der vereinbarten ausgewogenen Anlage-

- 71 - strategie (mit konservativer Ausrichtung) immer noch zu hoch gewesen sei (act. 1 S. 23 Rz. 87; act. 19 S. 45 Rz. 198). Entgegen der Beklagten bedürfe es keiner weiteren Aufschlüsselung. Vielmehr sei bereits hinreichend aufgezeigt und belegt, dass beinahe sämtliche Anlageka- tegorien, also Immobilien, Emerging Markets, Spezialwerte und Rohstoff-/ Minenanlagen durch die Anlageklasse Aktien abgebildet worden seien. Die damit einhergehende, angesichts der strategischen (vertraglichen) Ausrichtung des De- pots viel zu hohe Aktienexposition fördere das Problem zu Tage, dass solche Ak- tien von Immobilien-AG (insbesondere in einem Emerging Market wie Vietnam), Minen und Small Caps bei einem Börsencrash nur einen sehr geringen Schutz böten, da sie sich ähnlich oder gleich wie die Aktienmärkte entwickelten (act. 19 S. 57 Rz. 250).

E. 3.4.1.2b Vorbringen der Beklagten Die Beklagte erwidert (bezüglich aller folgender Risikoexpositionen), wie an- hand der tatsächlichen Asset Allocation per 30. Juli [recte: Juni] 2007 gezeigt, müssten die Positionen in Anlagefonds (insbesondere L._____ und T._____) wei- ter aufgeschlüsselt werden, um die (nach wirtschaftlichen Kriterien aufgeschlüs- selte) tatsächliche Asset Allocation und allfällige Abweichungen zur vorgegebe- nen strategischen Asset Allocation gemäss Anlage zum VV-Vertrag Nr. 2/3 fest- stellen zu können. Es sei nämlich allein entscheidend, ob die Beklagte die ver- traglich festgesetzte strategische Asset Allocation gemäss Anhang zum Vertrag verletzt habe (act. 13 S. 24 Rz. 51). P._____ investiere direkt und indirekt in Infrastrukturanlagen und -projekte in Vi- etnam. Analog zur Bank habe die Beklagte deshalb diesen Titel zusammen mit anderen Fonds in der Rubrik Anlagefonds geführt (act. 27 S. 33 Rz. 63). Dass dieser Fond überdurchschnittliche Einbussen der Börsenkurse im Gefolge der globalen Finanzkrise im 4. Quartal 2008 erlitten hätte, habe nicht mit der Entwick- lung des NAV zu tun, sondern mit den Panikverkäufen infolge der globalen Fi- nanzkrise im Gefolge des Zusammenbruchs von Lehman Brothers. Wie den De- potbewegungen und den Monatsreporten von P._____ (P._____) entnommen

- 72 - werden könne, hätten sich nicht die Anlagen, sondern der Sekundärmarktpreis des Fonds sehr negativ entwickelt, was auf die extrem negative Anlegerstimmung infolge der globalen Finanzkrise zurückzuführen sei (act. 27 S. 33 f. Rz. 64 f.). Es liege in der Natur der Sache, dass bei Panikverkäufen infolge Fast-Zusam- menbruchs des internationalen Banksystems (einem eigentlichen "Börsencrash") sämtliche Anlageklassen (nicht nur Aktien) betroffen sein könnten (act. 27 S. 39 Rz. 82).

E. 3.4.1.2c Würdigung Nach der Depotübersicht vom 31. Dezember 2007 (act. 3/34) machen die Aktien (Ausland) 32.43% des Gesamtwertes des Depots aus. Hierin sind die Ak- tien Arrowhead von 10.49% enthalten, da es sich dabei um kein separat zu wer- tendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Wie erwähnt, anerkennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (3.87%), Vietnam Fund (9.87%) und S._____ (6.35%) als Aktien zu werten sind (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Die Anteile an L._____ von 7.28% und an T._____ von 5.69% sind mangels substanziierter Be- streitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Weiter sind auch die Edelmetallanlagen von 18.63% hinzuzuzählen (vgl. dazu Erw. 3.4.1.1.c). Dies führt zu einer Aktienquote von 84.12% (32.43% + 3.87% + 9.87% + 6.35% + 7.28% + 5.69% + 18.63%) des Gesamtdepotwertes. Die Klägerin führt aus, auch die Beteiligung an der P._____ Ltd. sei als Ak- tienengagement zu qualifizieren (act. 19 S. 44 Rz. 193). Entsprechend habe auch die Depotbank G._____ die P._____ Ltd.-Titel in die Rubrik "Aktien & ähnliche Anlagen" eingeordnet. Die Beklagte hält dem entgegen, P._____ investiere direkt und indirekt in Infrastrukturanlagen und -projekte in Vietnam. Analog zur Bank ha- be sie deshalb diesen Titel zusammen mit anderen Fonds in der Rubrik Anlage- fonds geführt. Sowohl im Vermögensverzeichnis der G._____ per 31. Dezember 2007 (act. 28/6) – entgegen der Beklagten – als auch im Vermögensverzeichnis per

31. August 2011 (act. 3/41) wurden die P._____ Ltd. Aktien in der Kategorie Ak- tien & ähnliche Anlagen Cayman geführt. Dies spricht für eine Zurechnung der P._____ Ltd. Aktien bei der Aktienquote.

- 73 - Die Klägerin nimmt sodann einen Performance-Vergleich der P._____ Ltd. Aktien mit den Aktienindices S&P 500, EuroStoxx50 und SMI im Jahre 2008 vor. Aus den Depotübersichten vom 31. Dezember 2007 (act. 3/34) und 2008 (act. 3/36) ergibt sich ein Kurseinbruch der P._____ Ltd. Aktien von über 75%. Die Werte der Indices und die von ihr vorgenommenen Vergleichsrechnungen legt die Klägerin jedoch nicht dar, weshalb sie nicht nachvollzogen werden können. Zudem er- scheint die Betrachtung lediglich des Jahres 2008 für die Ziehung allgemeiner Schlüsse doch etwas knapp. Dies gilt auch für die von der Beklagten dargelegte Entwicklung des Kurses und des Net Asset Value für den nicht gänzlich ver- gleichbaren Zeitraum vom 30. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2009 (act. 3/37; act. 28/7; act. 28/8). Der Klägerin obliegt der Beweis dafür, dass die P._____ Ltd. Aktien in der Asset Allocation gemäss Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3) nicht zur Anlage- klasse Immobilienfonds, sondern zu den Beteiligungspapieren (und dort zu den Emerging Markets) zu zählen sind. Prof. Dr. D._____ führte in seinem Gutachten dazu aus, dass P._____ Limited ein geschlossener Anlagefonds sei, welcher an der Londoner Börse im Segment "Al- ternative Investment Markets" gelistet sei. P._____ Limited investiere in Infrastruk- turprojekte in den Regionen Vietnam, Kambodscha, Laos und China. P._____ Li- mited investiere hauptsächlich in private Unternehmen, wobei Projekte in ver- schiedenen Entwicklungsstadien in Frage kämen. Aufgrund dieser Charakteristi- ken seien Anteile von P._____ Limited nicht den Immobilienfonds zuzuordnen, sondern den Private Equity Investments. Die Zuordnung in die Beteiligungspapie- re (Emerging Markets) sei nicht grundsätzlich falsch, allerdings sei zu beachten, dass P._____ Limited auch Private-Equity-Investitionen tätige, weshalb es sich bei dieser Beteiligung nicht um ein traditionelles Investment handle, sondern um Alternative Investments mit deren spezifischen (Risiko-)Eigenschaften (act. 64 S. 7). Die Klägerin stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2015 (act. 67) auf den Standpunkt, der Anhang zum VV-Vertrag sehe die Kategorie Private Equity nicht vor. Es bedürfe daher einer ersatzweisen Zuteilung zu den Beteiligungspa-

- 74 - pieren der Kategorie der "Emerging Markets" (act. 67 Rz. 18). Die Beklagte nahm dazu nicht Stellung. Der Gutachter hat die Zuordnung zu den Immobilienfonds verneint. Eine Zuord- nung zu den Beteiligungspapieren hat er zwar nicht explizit bejaht. Eine Zuord- nung erachtete er aber auch nicht als grundsätzlich falsch. Zu beachten sei, dass P._____ Limited auch Private-Equity-Investitionen tätige, denen besondere Risi- koeigenschaften zukommen würden. Private Equity ist eine Form von Beteili- gungskapital, bei dem die vom Kapitalgeber eingegangene Beteiligung nicht an geregelten Märkten (Börsen) handelbar ist. Aufgrund der Risikoeigenschaften er- scheint es sachgerecht P._____ Limited eher den Beteiligungspapieren als den Immobilienfonds zuzuordnen. Somit sind die P._____ Ltd. Aktien von 2.11% in der Aktienquote zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich somit eine Aktienquote von 86.23% (84.12% + 2.11%) des Gesamtdepotwertes der Klägerin.

E. 3.4.1.2d Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. Dezember 2007 betrug 86.23%.

E. 3.4.1.3 Risikoexposition per 30. Juni 2008

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, per 30. Juni 2008 habe der Anteil ausländischer Ak- tien gemäss der Depotübersicht der Beklagten bei 28.82% gelegen. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil an Edelmetall-Anlagen (Aktien) von nunmehr be- reits 29.03% sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesell- schaften O._____ Ltd. (3.28%), M._____ Ltd. (5.99%), S._____ Ltd. (6.61%), T._____ (6.86%) und L._____ (5.96%). Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (8.03%) und P._____ Ltd. (1.57%) seien zur Aktienquote dazuzuzählen. Es ergebe sich ein prozentualer Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 96.15% per 30. Juni 2008, was gemessen an der vereinbarten ausgewogenen

- 75 - Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) nach wie vor zu hoch gewesen sei (act. 1 S. 23 f. Rz. 88 f.; act. 19 S. 45 Rz. 198).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 30. Juni 2008 (act. 3/35) machen die Aktien (Ausland) 28.82% des Gesamtwertes des Depots aus. Wie gesehen, sind die Ak- tien Arrowhead von 8.19% zu den Beteiligungspapieren zu zählen und stellen kein Sonderinvestment dar (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Der Anteil von 8.19% ist im Akti- enanteil vom 28.82% enthalten. Wie erwähnt, anerkennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (3.28%), Vietnam Fund (5.99%) und S._____ (6.61%) als Ak- tien zu werten sind. Es ergibt sich daraus ein Aktienanteil von 44.7% des Ge- samtdepotwertes. Die Anteile an L._____ von 5.96% und an T._____ von 6.86% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Wie sich vorstehend gezeigt hat (vgl. Erw. 3.4.1.1.c), sind auch die Edelmetallanlagen von 29.03% hinzuzuzählen. Schliess- lich sind auch die N._____ Aktien von 8.03% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.57% in der Aktienquote zu berücksichtigen, da diese nicht als Immobilienfonds, sondern als Beteiligungspapiere zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 96.15% (28.82% + 3.28% + 5.99% + 6.61% + 5.96% + 6.86% + 29.03% + 8.03%+1.57%) des Gesamtdepotwertes.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 30. Juni 2008 betrug 96.15%.

E. 3.4.1.3a Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, per 30. Juni 2008 habe der Anteil ausländischer Ak- tien gemäss der Depotübersicht der Beklagten bei 28.82% gelegen. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil an Edelmetall-Anlagen (Aktien) von nunmehr be- reits 29.03% sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesell- schaften O._____ Ltd. (3.28%), M._____ Ltd. (5.99%), S._____ Ltd. (6.61%), T._____ (6.86%) und L._____ (5.96%). Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (8.03%) und P._____ Ltd. (1.57%) seien zur Aktienquote dazuzuzählen. Es ergebe sich ein prozentualer Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 96.15% per 30. Juni 2008, was gemessen an der vereinbarten ausgewogenen

- 75 - Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) nach wie vor zu hoch gewesen sei (act. 1 S. 23 f. Rz. 88 f.; act. 19 S. 45 Rz. 198).

E. 3.4.1.3b Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

E. 3.4.1.3c Würdigung Nach der Depotübersicht vom 30. Juni 2008 (act. 3/35) machen die Aktien (Ausland) 28.82% des Gesamtwertes des Depots aus. Wie gesehen, sind die Ak- tien Arrowhead von 8.19% zu den Beteiligungspapieren zu zählen und stellen kein Sonderinvestment dar (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Der Anteil von 8.19% ist im Akti- enanteil vom 28.82% enthalten. Wie erwähnt, anerkennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (3.28%), Vietnam Fund (5.99%) und S._____ (6.61%) als Ak- tien zu werten sind. Es ergibt sich daraus ein Aktienanteil von 44.7% des Ge- samtdepotwertes. Die Anteile an L._____ von 5.96% und an T._____ von 6.86% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Wie sich vorstehend gezeigt hat (vgl. Erw. 3.4.1.1.c), sind auch die Edelmetallanlagen von 29.03% hinzuzuzählen. Schliess- lich sind auch die N._____ Aktien von 8.03% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.57% in der Aktienquote zu berücksichtigen, da diese nicht als Immobilienfonds, sondern als Beteiligungspapiere zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 96.15% (28.82% + 3.28% + 5.99% + 6.61% + 5.96% + 6.86% + 29.03% + 8.03%+1.57%) des Gesamtdepotwertes.

E. 3.4.1.3d Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 30. Juni 2008 betrug 96.15%.

E. 3.4.1.4 Risikoexposition per 31. Dezember 2008

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin äussert weiter, per 31. Dezember 2008 habe der Anteil auslän- discher Aktien gemäss beklagtischer Depotübersicht 45.07% betragen. Das be-

- 76 - deute, dass trotz den bereits in der Vorperiode bestehenden Risikoallokationen in Aktien und ähnliche Anlagen der Anteil ausländischer Aktien nochmals erheblich erhöht worden sei. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil an Edelmetall- Anlagen (Aktien) von nunmehr 6.94% sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften O._____ Ltd. (3.82%), M._____ Ltd. (10.99%), S._____ Ltd. (7.95%), T._____ (12.40%) und L._____ (6.78%). Auch die Ak- tienengagements N._____ Ltd. (8.08%) und P._____ Ltd. (1.64%) seien zur Ak- tienquote dazuzuzählen. Es ergebe sich ein prozentualer Anteil in Aktien und ähn- lichen Anlagen von insgesamt 103.67% per 31. Dezember 2008. Ein genaues Hinschauen und eine entsprechende Analyse ergebe somit, dass per 31. Dezem- ber 2008 beinahe das gesamte klägerische Depot einem Aktienrisiko ausgesetzt gewesen sei, und dies erneut entgegen der vereinbarten ausgewogenen Anlage- strategie (mit konservativer Ausrichtung) sowie der unmissverständlichen Rüge der Klägerin bzw. ihres wirtschaftlich Berechtigten zuhanden der Beklagten mit E- Mail vom 13. August 2008 (act. 1 S. 24 Rz. 90 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 31. Dezember 2008 (act. 3/36) machen die Aktien (Ausland) 45.07% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin sind die Ak- tien Arrowhead von 7.92% enthalten, da es sich dabei um kein Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Wie erwähnt, anerkennt die Beklagte, dass die Antei- le an O._____ (3.82%), Vietnam Fund (10.99%) und S._____ (7.95%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von 6.78% und an T._____ von 12.40% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Weiter sind auch die Edelmetallanlagen von 6.94% hinzuzuzählen, da diese den Aktien und nicht den Alternativen Anlagen zuzurechnen sind (vgl. Erw. 3.4.1.1.c). Schliesslich sind auch die N._____ Aktien von 8.08% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.64% in der Aktienquote zu berück- sichtigen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Immobilienfonds zu wer-

- 77 - ten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 103.67% (45.07% + 3.82% + 10.99% + 7.95% + 6.78% +12.40% + 6.94% + 8.08% + 1.64%) des Gesamtdepotwertes.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. Dezember 2008 betrug 103.67%.

E. 3.4.1.4a Vorbringen der Klägerin Die Klägerin äussert weiter, per 31. Dezember 2008 habe der Anteil auslän- discher Aktien gemäss beklagtischer Depotübersicht 45.07% betragen. Das be-

- 76 - deute, dass trotz den bereits in der Vorperiode bestehenden Risikoallokationen in Aktien und ähnliche Anlagen der Anteil ausländischer Aktien nochmals erheblich erhöht worden sei. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil an Edelmetall- Anlagen (Aktien) von nunmehr 6.94% sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften O._____ Ltd. (3.82%), M._____ Ltd. (10.99%), S._____ Ltd. (7.95%), T._____ (12.40%) und L._____ (6.78%). Auch die Ak- tienengagements N._____ Ltd. (8.08%) und P._____ Ltd. (1.64%) seien zur Ak- tienquote dazuzuzählen. Es ergebe sich ein prozentualer Anteil in Aktien und ähn- lichen Anlagen von insgesamt 103.67% per 31. Dezember 2008. Ein genaues Hinschauen und eine entsprechende Analyse ergebe somit, dass per 31. Dezem- ber 2008 beinahe das gesamte klägerische Depot einem Aktienrisiko ausgesetzt gewesen sei, und dies erneut entgegen der vereinbarten ausgewogenen Anlage- strategie (mit konservativer Ausrichtung) sowie der unmissverständlichen Rüge der Klägerin bzw. ihres wirtschaftlich Berechtigten zuhanden der Beklagten mit E- Mail vom 13. August 2008 (act. 1 S. 24 Rz. 90 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

E. 3.4.1.4b Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

E. 3.4.1.4c Würdigung Nach der Depotübersicht vom 31. Dezember 2008 (act. 3/36) machen die Aktien (Ausland) 45.07% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin sind die Ak- tien Arrowhead von 7.92% enthalten, da es sich dabei um kein Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Wie erwähnt, anerkennt die Beklagte, dass die Antei- le an O._____ (3.82%), Vietnam Fund (10.99%) und S._____ (7.95%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von 6.78% und an T._____ von 12.40% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Weiter sind auch die Edelmetallanlagen von 6.94% hinzuzuzählen, da diese den Aktien und nicht den Alternativen Anlagen zuzurechnen sind (vgl. Erw. 3.4.1.1.c). Schliesslich sind auch die N._____ Aktien von 8.08% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.64% in der Aktienquote zu berück- sichtigen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Immobilienfonds zu wer-

- 77 - ten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 103.67% (45.07% + 3.82% + 10.99% + 7.95% + 6.78% +12.40% + 6.94% + 8.08% + 1.64%) des Gesamtdepotwertes.

E. 3.4.1.4d Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. Dezember 2008 betrug 103.67%.

E. 3.4.1.5 Risikoexposition per 30. Juni 2009

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin legt dar, per 30. Juni 2009 sei der Anteil ausländischer Aktien gemäss der Depotübersicht der Beklagten nochmals erhöht worden, nunmehr auf 66.15%. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil an Edelmetall-Anlagen (Ak- tien) von nunmehr 4.99% sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteili- gungsgesellschaften O._____ Ltd. (3.84%), M._____ Ltd. (9.87%), S._____ Ltd. (3.63%), T._____ (9.61%) und L._____ (7.19%). Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (8.27%) und P._____ Ltd. (1.58%) seien zur Aktienquote dazuzu- zählen. Dies ergebe einen prozentualen Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 115.13% per 30. Juni 2009. Das heisse, dass per diesem Datum ein durch Devisentermin-Kontrakte (fremd-)finanziertes, das gesamte klägerische Depot sogar übersteigendes Aktienrisiko vorgelegen habe, und dies erneut ent- gegen der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Aus- richtung) (act. 1 S. 24 f. Rz. 92 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 30. Juni 2009 (act. 3/37) machen die Aktien (Ausland) 66.15% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin enthalten sind die Aktien Arrowhead von 2.66%, da sich dabei nicht um ein separat zu wertendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Wie erwähnt, anerkennt die Be- klagte, dass die Anteile an O._____ (3.84%), Vietnam Fund (9.87%) und S._____

- 78 - (3.63%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von 7.19% und an T._____ von 9.61% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten eben- falls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Weiter sind auch die Edel- metallanlagen von 4.99% hinzuzuzählen, da diese den Aktien und nicht den Al- ternativen Anlagen zuzurechnen sind (vgl. Erw. 3.4.1.1.c). Schliesslich sind auch die N._____ Aktien von 8.27% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.58% in der Ak- tienquote zu berücksichtigen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Im- mobilienfonds zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 115.13% (66.15% + 3.84% + 9.87% + 3.63% + 7.19% + 9.61% + 4.99% + 8.27% + 1.58%) des Gesamtdepotwertes.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 30. Juni 2009 betrug 115.13%.

E. 3.4.1.5a Vorbringen der Klägerin Die Klägerin legt dar, per 30. Juni 2009 sei der Anteil ausländischer Aktien gemäss der Depotübersicht der Beklagten nochmals erhöht worden, nunmehr auf 66.15%. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil an Edelmetall-Anlagen (Ak- tien) von nunmehr 4.99% sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteili- gungsgesellschaften O._____ Ltd. (3.84%), M._____ Ltd. (9.87%), S._____ Ltd. (3.63%), T._____ (9.61%) und L._____ (7.19%). Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (8.27%) und P._____ Ltd. (1.58%) seien zur Aktienquote dazuzu- zählen. Dies ergebe einen prozentualen Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 115.13% per 30. Juni 2009. Das heisse, dass per diesem Datum ein durch Devisentermin-Kontrakte (fremd-)finanziertes, das gesamte klägerische Depot sogar übersteigendes Aktienrisiko vorgelegen habe, und dies erneut ent- gegen der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Aus- richtung) (act. 1 S. 24 f. Rz. 92 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

E. 3.4.1.5b Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

E. 3.4.1.5c Würdigung Nach der Depotübersicht vom 30. Juni 2009 (act. 3/37) machen die Aktien (Ausland) 66.15% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin enthalten sind die Aktien Arrowhead von 2.66%, da sich dabei nicht um ein separat zu wertendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Wie erwähnt, anerkennt die Be- klagte, dass die Anteile an O._____ (3.84%), Vietnam Fund (9.87%) und S._____

- 78 - (3.63%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von 7.19% und an T._____ von 9.61% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten eben- falls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Weiter sind auch die Edel- metallanlagen von 4.99% hinzuzuzählen, da diese den Aktien und nicht den Al- ternativen Anlagen zuzurechnen sind (vgl. Erw. 3.4.1.1.c). Schliesslich sind auch die N._____ Aktien von 8.27% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.58% in der Ak- tienquote zu berücksichtigen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Im- mobilienfonds zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 115.13% (66.15% + 3.84% + 9.87% + 3.63% + 7.19% + 9.61% + 4.99% + 8.27% + 1.58%) des Gesamtdepotwertes.

E. 3.4.1.5d Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 30. Juni 2009 betrug 115.13%.

E. 3.4.1.6 Risikoexposition per 31. Dezember 2009

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin erklärt, per 31. Dezember 2009 habe sich der Anteil ausländi- scher Aktien gemäss beklagtischer Depotübersicht zwar deutlich reduziert, näm- lich auf 44.88%. Jedoch komme auch hier wiederum der prozentuale Anteil an Edelmetall-Anlagen (Aktien), der sich auf 15.14% erhöht habe, sowie die prozen- tualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften O._____ Ltd. (4.53%), M._____ Ltd. (17.73%), S._____ Il Ltd. (5.2%), T._____ (14.19%) und L._____ (10.6%) hinzu. Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (12.74%) und P._____ Ltd. (2.1%) seien zur Aktienquote dazuzuzählen. Dies ergebe einen prozentualen Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 127.11% per 31. Dezember

2009. Das bedeute, dass die Beklagte per 31. Dezember 2009, statt die Risiken endlich der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Aus- richtung) anzupassen, das erneut durch Devisentermin-Kontrakte (fremd-)finanzierte Aktienrisiko noch weiter erhöht habe (notabene trotz der längst erfolg- ten Reklamation der Klägerin bzw. ihres wirtschaftlich Berechtigten) (act. 1 S. 25 Rz. 94 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

- 79 -

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 31. Dezember 2009 (act. 3/38) machen die Aktien (Ausland) 44.88% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin sind die Ak- tien Arrowhead von 4.24% enthalten, da es sich dabei nicht um ein separat zu wertendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Wie erwähnt, aner- kennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (4.53%), Vietnam Fund (17.73%) und S._____ (5.20%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von 10.60% und an T._____ von 14.19% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Weiter sind auch die Edelmetallanlagen von 15.14% hinzuzuzählen, da diese den Aktien und nicht den Alternativen Anlagen zuzurechnen sind (vgl. Erw. 3.4.1.1.c). Schliesslich sind auch die N._____ Aktien von 12.74% und die P._____ Ltd. Aktien von 2.10% in der Aktienquote zu berücksichtigen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Immobilienfonds zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 127.11% (44.88% + 4.53% + 17.73% + 5.20% + 10.60% + 14.19% + 15.14% + 12.74% + 2.10%) des Gesamtdepotwertes.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. Dezember 2009 betrug 127.11%.

E. 3.4.1.6a Vorbringen der Klägerin Die Klägerin erklärt, per 31. Dezember 2009 habe sich der Anteil ausländi- scher Aktien gemäss beklagtischer Depotübersicht zwar deutlich reduziert, näm- lich auf 44.88%. Jedoch komme auch hier wiederum der prozentuale Anteil an Edelmetall-Anlagen (Aktien), der sich auf 15.14% erhöht habe, sowie die prozen- tualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften O._____ Ltd. (4.53%), M._____ Ltd. (17.73%), S._____ Il Ltd. (5.2%), T._____ (14.19%) und L._____ (10.6%) hinzu. Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (12.74%) und P._____ Ltd. (2.1%) seien zur Aktienquote dazuzuzählen. Dies ergebe einen prozentualen Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 127.11% per 31. Dezember

2009. Das bedeute, dass die Beklagte per 31. Dezember 2009, statt die Risiken endlich der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Aus- richtung) anzupassen, das erneut durch Devisentermin-Kontrakte (fremd-)finanzierte Aktienrisiko noch weiter erhöht habe (notabene trotz der längst erfolg- ten Reklamation der Klägerin bzw. ihres wirtschaftlich Berechtigten) (act. 1 S. 25 Rz. 94 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

- 79 -

E. 3.4.1.6b Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

E. 3.4.1.6c Würdigung Nach der Depotübersicht vom 31. Dezember 2009 (act. 3/38) machen die Aktien (Ausland) 44.88% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin sind die Ak- tien Arrowhead von 4.24% enthalten, da es sich dabei nicht um ein separat zu wertendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Wie erwähnt, aner- kennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (4.53%), Vietnam Fund (17.73%) und S._____ (5.20%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von 10.60% und an T._____ von 14.19% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Weiter sind auch die Edelmetallanlagen von 15.14% hinzuzuzählen, da diese den Aktien und nicht den Alternativen Anlagen zuzurechnen sind (vgl. Erw. 3.4.1.1.c). Schliesslich sind auch die N._____ Aktien von 12.74% und die P._____ Ltd. Aktien von 2.10% in der Aktienquote zu berücksichtigen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Immobilienfonds zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 127.11% (44.88% + 4.53% + 17.73% + 5.20% + 10.60% + 14.19% + 15.14% + 12.74% + 2.10%) des Gesamtdepotwertes.

E. 3.4.1.6d Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. Dezember 2009 betrug 127.11%.

E. 3.4.1.7 Risikoexposition per 31. Dezember 2010

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin schildert sodann, per 31. Dezember 2010 habe der Anteil aus- ländischer Aktien, nunmehr der Rubrik "Spezialwerte" zugeordnet, gemäss dem seitens der Beklagten neu gestalteten Rechenschaftsbericht ("Wertentwick- lung/Bewertung") 30.13% betragen. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil in (nunmehr sog.) "Energie/Rohstoffwerte" (Aktien) von nunmehr 26.10% sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften (nunmehr der

- 80 - Rubrik "Emerging Markets" zugeordnet) O._____ Ltd. (4.1%), M._____ Ltd. (7.58%), S._____ Il Ltd. (3.38%), T._____ (10.38%) und L._____ (7.87%). Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (9.37%) und P._____ Ltd. (1.41%) seien zur Aktienquote dazuzuzählen, was einen prozentualen Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 100.32% per 31. Dezember 2010 ergebe. Das heisse, dass per diesem Datum ein nach wie vor (durch Devisentermin-Kontrakte fremdfi- nanziertes) sehr hohes Aktienrisiko vorgelegen habe, welches nach wie vor in keiner Weise einer ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrich- tung) entsprochen habe (act. 1 S. 25 f. Rz. 96 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Wertentwicklung vom 31. Dezember 2010 (act. 3/39) machen die Spezialwerte 30.13% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin sind die Aktien Arrowhead von 4.23% enthalten, da es sich dabei nicht um ein separat zu wer- tendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Weiter machen die Ener- gie-/Rohstoffwerte 26.10% des Gesamtwertes des Depots aus. Wie erwähnt, an- erkennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (4.10%), Vietnam Fund (7.58%) und S._____ (3.38%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von 7.87% und an T._____ von 10.38% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Die Edelmetallanlagen wurden offenbar in dieser neu gestalteten Wertentwicklung nicht mehr separat aufgeführt (act. 3/39). Schliesslich sind auch die N._____ Ak- tien von 9.37% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.41% in der Aktienquote zu be- rücksichtigen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Immobilienfonds zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 100.32% (30.13% + 26.10% + 4.10% + 7.58% + 3.38% + 7.87% +10.38% + 9.37% + 1.41%) des Gesamtdepot- wertes.

- 81 -

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. Dezember 2010 betrug 100.32%.

E. 3.4.1.7a Vorbringen der Klägerin Die Klägerin schildert sodann, per 31. Dezember 2010 habe der Anteil aus- ländischer Aktien, nunmehr der Rubrik "Spezialwerte" zugeordnet, gemäss dem seitens der Beklagten neu gestalteten Rechenschaftsbericht ("Wertentwick- lung/Bewertung") 30.13% betragen. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil in (nunmehr sog.) "Energie/Rohstoffwerte" (Aktien) von nunmehr 26.10% sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften (nunmehr der

- 80 - Rubrik "Emerging Markets" zugeordnet) O._____ Ltd. (4.1%), M._____ Ltd. (7.58%), S._____ Il Ltd. (3.38%), T._____ (10.38%) und L._____ (7.87%). Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (9.37%) und P._____ Ltd. (1.41%) seien zur Aktienquote dazuzuzählen, was einen prozentualen Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 100.32% per 31. Dezember 2010 ergebe. Das heisse, dass per diesem Datum ein nach wie vor (durch Devisentermin-Kontrakte fremdfi- nanziertes) sehr hohes Aktienrisiko vorgelegen habe, welches nach wie vor in keiner Weise einer ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrich- tung) entsprochen habe (act. 1 S. 25 f. Rz. 96 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

E. 3.4.1.7b Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

E. 3.4.1.7c Würdigung Nach der Wertentwicklung vom 31. Dezember 2010 (act. 3/39) machen die Spezialwerte 30.13% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin sind die Aktien Arrowhead von 4.23% enthalten, da es sich dabei nicht um ein separat zu wer- tendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Weiter machen die Ener- gie-/Rohstoffwerte 26.10% des Gesamtwertes des Depots aus. Wie erwähnt, an- erkennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (4.10%), Vietnam Fund (7.58%) und S._____ (3.38%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von 7.87% und an T._____ von 10.38% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Die Edelmetallanlagen wurden offenbar in dieser neu gestalteten Wertentwicklung nicht mehr separat aufgeführt (act. 3/39). Schliesslich sind auch die N._____ Ak- tien von 9.37% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.41% in der Aktienquote zu be- rücksichtigen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Immobilienfonds zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 100.32% (30.13% + 26.10% + 4.10% + 7.58% + 3.38% + 7.87% +10.38% + 9.37% + 1.41%) des Gesamtdepot- wertes.

- 81 -

E. 3.4.1.7d Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. Dezember 2010 betrug 100.32%.

E. 3.4.1.8 Risikoexposition per 30. Juni 2011

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin erörtert weiter, per 30. Juni 2011 habe der Anteil ausländischer Aktien (Rubrik "Spezialwerte") gemäss dem Rechenschaftsbericht der Beklagten ("Wertentwicklung/Bewertung") 37.11% betragen. Dazuzuzählen seien auch hier der prozentuale Anteil in "Energie-/Rohstoffwerte" (Aktien) von nunmehr 36.83%, sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften (nun- mehr der Rubrik "Emerging Markets" zugeordnet) O._____ Ltd. (2.7%), M._____ Ltd. (6.43%), S._____ Ltd. (4.37%), T._____ (10.85%) und L._____ (6.09%). Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (7.26%) und P._____ Ltd. (1.14%) seien zur Aktienquote dazuzuzählen, was einen prozentualen Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 112.78% per 30. Juni 2011 ergebe. Das bedeu- te, dass auch per 30. Juni 2011 ein (immer noch durch Terminkontrakte fremdfi- nanziertes) enorm hohes Aktienrisiko vorgelegen habe, und dies erneut entgegen der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) (act. 1 S. 26 Rz. 98 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Wertentwicklung vom 30. Juni 2011 (act. 3/40) machen die Spezi- alwerte 37.11% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin sind die Aktien Ar- rowhead von 2.29% enthalten, da es sich dabei nicht um ein separat zu werten- des Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Weiter machen die Energie-/ Rohstoffwerte 36.83% des Gesamtwertes des Depots aus. Wie erwähnt, aner- kennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (2.7%), Vietnam Fund (6.43%) und S._____ (4.37%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von

- 82 - 6.09% und an T._____ von 10.85% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Die Edelme- tallanlagen wurden offenbar in dieser neu gestalteten Wertentwicklung nicht mehr separat aufgeführt (act. 3/40). Schliesslich sind auch die N._____ Aktien von 7.26% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.14% in der Aktienquote zu berücksichti- gen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Immobilienfonds zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 112.78% (37.11% + 36.83% + 2.7% + 6.43% + 4.37% + 6.09% + 10.85% + 7.26 + 1.14%) des Gesamtdepotwertes.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 30. Juni 2011 betrug 112.78%.

E. 3.4.1.8a Vorbringen der Klägerin Die Klägerin erörtert weiter, per 30. Juni 2011 habe der Anteil ausländischer Aktien (Rubrik "Spezialwerte") gemäss dem Rechenschaftsbericht der Beklagten ("Wertentwicklung/Bewertung") 37.11% betragen. Dazuzuzählen seien auch hier der prozentuale Anteil in "Energie-/Rohstoffwerte" (Aktien) von nunmehr 36.83%, sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften (nun- mehr der Rubrik "Emerging Markets" zugeordnet) O._____ Ltd. (2.7%), M._____ Ltd. (6.43%), S._____ Ltd. (4.37%), T._____ (10.85%) und L._____ (6.09%). Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (7.26%) und P._____ Ltd. (1.14%) seien zur Aktienquote dazuzuzählen, was einen prozentualen Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 112.78% per 30. Juni 2011 ergebe. Das bedeu- te, dass auch per 30. Juni 2011 ein (immer noch durch Terminkontrakte fremdfi- nanziertes) enorm hohes Aktienrisiko vorgelegen habe, und dies erneut entgegen der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) (act. 1 S. 26 Rz. 98 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

E. 3.4.1.8b Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

E. 3.4.1.8c Würdigung Nach der Wertentwicklung vom 30. Juni 2011 (act. 3/40) machen die Spezi- alwerte 37.11% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin sind die Aktien Ar- rowhead von 2.29% enthalten, da es sich dabei nicht um ein separat zu werten- des Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Weiter machen die Energie-/ Rohstoffwerte 36.83% des Gesamtwertes des Depots aus. Wie erwähnt, aner- kennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (2.7%), Vietnam Fund (6.43%) und S._____ (4.37%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von

- 82 - 6.09% und an T._____ von 10.85% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Die Edelme- tallanlagen wurden offenbar in dieser neu gestalteten Wertentwicklung nicht mehr separat aufgeführt (act. 3/40). Schliesslich sind auch die N._____ Aktien von 7.26% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.14% in der Aktienquote zu berücksichti- gen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Immobilienfonds zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 112.78% (37.11% + 36.83% + 2.7% + 6.43% + 4.37% + 6.09% + 10.85% + 7.26 + 1.14%) des Gesamtdepotwertes.

E. 3.4.1.8d Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 30. Juni 2011 betrug 112.78%.

E. 3.4.1.9 Risikoexposition per 31. August 2011

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt schliesslich zum Ausdruck, dass angesichts der vorste- henden Zahlen per 30. Juni 2011 und der damit einher gegangenen prozentualen (Risiko-)Verteilung im Depot der Klägerin auf dringendes Anraten des Rechtsan- waltes, sowie nach Ergebnislosigkeit eines persönlichen Gesprächs zwischen H._____ und dem Rechtsanwalt am 3. August 2011 einerseits, und einer letzten vorprozessualen Korrespondenz mitsamt Vergleichsofferte vom 11. August 2011 andererseits, der VV-Vertrag (Nr. 3) seitens der Klägerin mit Einschreiben vom

31. August 2011 widerrufen worden sei. An jenem Datum habe sich hinsichtlich der prozentualen Verteilung des Vermögens der Klägerin in die verschiedenen Anlageklassen folgendes, abschliessendes, der vereinbarten (ausgewogenen) Strategie (mit konservativer Ausrichtung) nunmehr geradezu diametral entgegen- gesetztes Bild gezeigt: Der (nach wie vor fremdfinanzierte Anteil an Aktien und ähnlichen Anlagen habe 103.56% betragen, wogegen lediglich marginale 5.3% in Obligationen und ähnliche Anlagen investiert gewesen seien (act. 1 S. 26 Rz. 100 ff.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198). Als erstes Zwischenfazit lasse sich festhalten, dass die Beklagte während der ge- samten Zeitperiode vom 30. Juni 2007 bis zur Auflösung des VV-Vertrages Nr. 3 per 1. September 2011 das Depot der Klägerin einer äusserst hohen Risikoexpo-

- 83 - sition (betreffend Risiken in Aktien und ähnliche Anlagen) ausgesetzt habe, wel- ches klar ausserhalb der im VV-Vertrag Nr. 2 bzw. Nr. 3 (i.V.m. VV-Vertrag Nr. 1) mitsamt Beiblatt vereinbarten, ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) gelegen habe (act. 1 S. 27 Rz. 104).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach dem Vermögensverzeichnis per 31. August 2011 (act. 3/41) betrug die Aktienquote 103.56%. Hierin wurden die Anteile an O._____ (2.06%), Vietnam Fund (6.07%), S._____ (3.90%), L._____ 6.04% und T._____ 10.85% sowie N._____ 6.77% und P._____ Ltd. 0.91% bereits eingerechnet. Darin sind auch die Aktien Arrowhead von 2.29% enthalten, da es sich dabei nicht um ein separat zu wertendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Die Edelmetallanlagen sind nicht separat aufgeführt (act. 3/41).

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. August 2011 betrug 103.56%.

E. 3.4.1.9a Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt schliesslich zum Ausdruck, dass angesichts der vorste- henden Zahlen per 30. Juni 2011 und der damit einher gegangenen prozentualen (Risiko-)Verteilung im Depot der Klägerin auf dringendes Anraten des Rechtsan- waltes, sowie nach Ergebnislosigkeit eines persönlichen Gesprächs zwischen H._____ und dem Rechtsanwalt am 3. August 2011 einerseits, und einer letzten vorprozessualen Korrespondenz mitsamt Vergleichsofferte vom 11. August 2011 andererseits, der VV-Vertrag (Nr. 3) seitens der Klägerin mit Einschreiben vom

31. August 2011 widerrufen worden sei. An jenem Datum habe sich hinsichtlich der prozentualen Verteilung des Vermögens der Klägerin in die verschiedenen Anlageklassen folgendes, abschliessendes, der vereinbarten (ausgewogenen) Strategie (mit konservativer Ausrichtung) nunmehr geradezu diametral entgegen- gesetztes Bild gezeigt: Der (nach wie vor fremdfinanzierte Anteil an Aktien und ähnlichen Anlagen habe 103.56% betragen, wogegen lediglich marginale 5.3% in Obligationen und ähnliche Anlagen investiert gewesen seien (act. 1 S. 26 Rz. 100 ff.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198). Als erstes Zwischenfazit lasse sich festhalten, dass die Beklagte während der ge- samten Zeitperiode vom 30. Juni 2007 bis zur Auflösung des VV-Vertrages Nr. 3 per 1. September 2011 das Depot der Klägerin einer äusserst hohen Risikoexpo-

- 83 - sition (betreffend Risiken in Aktien und ähnliche Anlagen) ausgesetzt habe, wel- ches klar ausserhalb der im VV-Vertrag Nr. 2 bzw. Nr. 3 (i.V.m. VV-Vertrag Nr. 1) mitsamt Beiblatt vereinbarten, ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) gelegen habe (act. 1 S. 27 Rz. 104).

E. 3.4.1.9b Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

E. 3.4.1.9c Würdigung Nach dem Vermögensverzeichnis per 31. August 2011 (act. 3/41) betrug die Aktienquote 103.56%. Hierin wurden die Anteile an O._____ (2.06%), Vietnam Fund (6.07%), S._____ (3.90%), L._____ 6.04% und T._____ 10.85% sowie N._____ 6.77% und P._____ Ltd. 0.91% bereits eingerechnet. Darin sind auch die Aktien Arrowhead von 2.29% enthalten, da es sich dabei nicht um ein separat zu wertendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Die Edelmetallanlagen sind nicht separat aufgeführt (act. 3/41).

E. 3.4.1.9d Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. August 2011 betrug 103.56%.

E. 3.4.1.10 Fazit zur Aktienquote Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktienquote des klägerischen Depots angesichts der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie spätestens ab Dezember 2007 deutlich zu hoch war.

E. 3.4.2 Klumpenrisiken

E. 3.4.2.1 Allgemeines Die Klägerin führt aus, die Beklagte habe nicht nur die Risiken vertrags- und weisungswidrig alloziert, indem sie in übermässigem Umfang in Aktien und ähnli- che Anlagen investiert habe. Vielmehr seien darüber hinaus erhebliche Klumpen- risiken gebildet worden (act. 1 S. 27 Rz. 106).

- 84 - Die Beklagte bestreitet nicht, dass bei Vermögensanlagen als Regel die Vermeidung von Klumpenrisiken gilt (act. 13 S. 26 Rz. 55). Das Risiko betreffend die Börsenentwicklung ist durch Wahl anerkannter An- lagestrategien zu minimieren, insbesondere ist für eine genügende Risikovertei- lung bzw. Diversifikation (nach Titeln, Anlagearten, Branchen, Währungen etc.) zu sorgen und sind damit Klumpenrisiken zu vermeiden (GROSS, a.a.O., S. 163). Die Parteien sind sich denn auch einig, dass Klumpenrisiken bei Vermögensanlagen grundsätzlich zu vermeiden sind. Anders verhält es sich einzig, wenn der Kunde sein Einverständnis erteilt hat zu einer Konzentration seiner Vermögenswerte auf einige wenige bzw. einzelne Titel. Ohne spezifische Vereinbarung gilt indes das Diversifikationsgebot (SCHALLER, a.a.O., N 310). Somit ist durchaus denkbar, dass der Kunde bewusst ein be- stimmtes Klumpenrisiko eingehen will, dies in Erwartung einer entsprechend er- höhten Rendite. Wichtig ist, dass der Anleger sich dessen bewusst ist, d.h. vom Vermögensverwalter entsprechend aufgeklärt wurde, falls sich eine solche Aufklä- rung entsprechend dem Erfahrungsstand des Kunden als notwendig erweist (GUTZWILLER, a.a.O., S. 127). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist vom Kun- den zu beweisen (GUTZWILLER, a.a.O., S. 133 ff.; ZR 105 [2006] Nr. 3 S. 8 ff., S. 13). Bei Investitionen von über 30% in eine Anlageklasse (Aktien, Obligationen, Geld- markt etc.; bei Rohstoffen und Immobilien ev. bereits bei 15% bis 20%), über 20% in einen Markt (Land) oder in eine Währung (mit Ausnahme der Referenzwäh- rung), über 10% in eine Branche und über 5% in einen Einzeltitel besteht (zumin- dest) ein Verdacht einer nicht hinreichenden Diversifikation, welcher indessen durch entsprechende vertragliche Abreden oder einen ökonomisch tragfähigen Grund (z.B. zu kleine Vermögensmasse für eine ausreichende Diversifikation) entkräftet werden kann (SCHALLER, a.a.O., N 315). Hat der Vermögensverwalter in Ausführung des Verwaltungsauftrags pflichtwidrig gehandelt, ist eine Genehmigung durch den Anleger erforderlich (GUTZWILLER, a.a.O., S. 228). Die rechtswirksame Genehmigung setzt genaue Kenntnis des zu

- 85 - genehmigenden Sachverhalts voraus, es muss sich somit um eine informierte Genehmigung handeln. Der Kunde muss wissen, dass und inwiefern vom Vertrag abgewichen bzw. eine Sorgfaltsregel, insbesondere die "allgemein anerkannten Verhaltensregeln", verletzt wurden. Dies setzt voraus, dass die Bank ihrer Infor- mationspflicht genügt hat. Das Mass der Information wiederum ist von der Sach- und Fachkunde des Anlegers und der Art des in Frage stehenden Anlagege- schäfts abhängig (GUTZWILLER, a.a.O., S. 232; SCHALLER, a.a.O., N 450; BGE 124 III 155 E.3.a S. 162; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011 E.3.1). Die Beklagte trägt für die zu ihrer Entlastung vorgebrachten Behauptung der Information die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. De- zember 2004; GUTZWILLER, a.a.O., S. 235; SCHALLER, a.a.O., N 450). Eine stillschweigende Genehmigung ist nur dann anzunehmen, wenn die Abwei- chung vom Vertrag für den Kunden ohne weiteres erkennbar ist. Wenn es um die Gliederung des Portefeuilles bezüglich Kategorien von Wertschriften, nach Wäh- rungen oder geographischer Herkunft geht, so wird eine separate zusammenfas- sende Aufstellung, wie sie von den Banken heute mit den periodischen Kontoaus- zügen regelmässig versandt wird, im Allgemeinen genügen. Bei Fehlen einer sol- chen Aufstellung wird man jedoch dem Kunden nicht zumuten dürfen, die Ver- tragsverletzung anhand eigener "Berechnungen" festzustellen, es sei denn, sie seien so eklatant, dass über die unmittelbare Erkennbarkeit für den betreffenden Kunden kein Zweifel bestehen kann. Der Vermögensverwalter ist verpflichtet, den Kunden auf Klumpenrisiken, die ausser in Extremfällen für den mit durchschnittli- chem Wissen ausgestatteten Kunden nicht ohne weiteres erkennbar sind, auf- merksam zu machen. Eine rechtswirksam erfolgte Genehmigung sollte nicht leichthin angenommen werden (GUTZWILLER, a.a.O., S. 234 f.; SCHALLER, a.a.O., N 450 f.).

E. 3.4.2.2 Vietnam und Emerging Markets

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe durch die Investitionen in Viet- nam-Anlagen ihre vertraglichen Pflichten sowohl durch den Aufbau eines Klum- penrisikos Vietnam als auch durch Verletzung der strategischen Bandbreite für

- 86 - Emerging Markets verletzt (act. 19 S. 63 Rz. 275). In ihrem Depot hätten sich in Nachachtung des Verbots von Klumpenrisiken bzw. des Diversifikationsgebots zu viele Anlagen mit Bezug zum Schwellenland Vietnam befunden. Die Vietnam-Titel umfassten L._____, M._____ Ltd., O._____ Ltd., N._____ Ltd. und P._____ Ltd. (act. 1 S. 28 S. 112). Die konkrete prozentuale (Risiko-)Exposition in die erwähn- ten Vietnam-Anlagen habe insgesamt 25.95% per 30. Juni 2007, 27.28% per

31. Dezember 2007, 21.85% per 30. Juni 2008, 27.92% per 31. Dezember 2008, 27.15% per 30. Juni 2009, 42.4% per 31. Dezember 2009, 26.39% per 31. De- zember 2010, 20.53% per 30. Juni 2011 und 18.83% per 31. August 2011 betra- gen. Die Summen seien anhand des prozentualen Anteils der aufgelisteten Titel per jeweiligem Halbjahres-Stichtag unter Zugrundelegung der Zahlen und Anga- ben in den jeweiligen Depotübersichten bzw. Vermögensverzeichnissen errechnet worden. Der jeweilige prozentuale Anteil an L._____ sei stets entsprechend der Vietnam-Gewichtung von 49.9% je hälftig (50%) berücksichtigt und alsdann abge- rundet worden (act. 1 S. 28 f. Rz. 113). Diese Aufstellung belege, dass stets rund ein Viertel, per 31. Dezember 2009 gar fast die Hälfte (42.4%) des klägerischen Vermögens in Anlagen und Finanzinstrumente mit Bezug zu einem einzigen Schwellenland (Vietnam) investiert gewesen sei. Die Abnahme der prozentualen Anteile gegen das Ende der Vermögensverwaltung durch die Beklagte sei nicht etwa auf eine Risikoreduktion durch Veräusserung dieser Vietnam-Anlagen zu- rückzuführen, sondern beruhe einzig auf dem Umstand, dass die entsprechenden Titel stark an Wert eingebüsst hätten, was sich an der stets gleichbleibenden Ti- telzahl ersehen lasse (act. 1 S. 29 f. Rz. 114). Das Klumpenrisiko noch weiter verschärft habe der Umstand, dass die grösste Position im Portefeuille der L._____ die Beteiligung an der N._____ Ltd. darstellte, welche sich ihrerseits be- reits als Einzeltitel im Depot der Klägerin befunden habe (act. 1 S. 30 Rz. 115). Nähme man alleine das Beiblatt Asset Allocation zum Massstab, hätte die Beklagte höchstens 25% des klägerischen Vermögens in Emerging Markets in- vestieren dürfen (act. 19 S. 63 Rz. 277). Während der Zeitperiode 30. Juni 2007 bis 31. August 2010 sei die Emerging Markets Bandbreite verletzt worden und zwar überaus deutlich, nämlich mit 39.44% per 30. Juni 2007 (Gesamtquote An- lagefonds = 31.49% + 7.95% N._____); 42.95% per 31. Dezember 2007 (Ge-

- 87 - samtquote Anlagefonds = 35.16% + 7.79% N._____); 38.29% per 30. Juni 2008 (Gesamtquote Anlagefonds = 30.26% + 8.03% N._____); 51.66% per 31. De- zember 2008 (Gesamtquote Anlagefonds = 43.58% + 8.08% N._____); 43.99% per 30. Juni 2009 (Gesamtquote Anlagefonds = 35.72% + 8.27% N._____); 67.08% per 31. Dezember 2009 (Gesamtquote Anlagefonds = 54.34% + 12.74% N._____); 44.08% per 31. Dezember 2010 (Emerging Markets "Ant. %" insgesamt = 34.71% + 9.37% N._____); 38.83% per 30. Juni 2011 (Emerging Markets "Ant. %" insgesamt = 31.57% + 7.26% N._____); 36.6% per 31. August 2011 (Total Ak- tien & ähnl. Cayman = 30.53% + 6.07% M._____) (act. 19 S. 64 Rz. 279). Dazu komme, dass selbst eine maximale Ausnutzung der Bandbreite für Emerging Markets während längerer Zeit unzulässig gewesen wäre, da solches höchstens sporadisch geschehen dürfe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für längere Zeit am oberen Limit zu halten. Denn die Beklagte sei zur Verfolgung einer substanzerhaltenden (aus- gewogenen) Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung verpflichtet gewesen. Dem hätte eine andauernde bzw. länger dauernde Exposition von (auch "nur") 25% in Emerging Markets entgegengestanden (act. 19 S. 65 Rz. 280). Ein weiteres Klumpenrisiko habe die Beteiligung an der S._____ Ltd. darge- stellt, welche sich einerseits als Einzeltitel im klägerischen Depot befunden habe, andererseits als grösste Position im Portefeuille der T._____ vertreten gewesen sei (act. 1 S. 36 f. Rz. 133). Die Darstellung der Beklagten, man habe die Konzentration in Vietnam- Anlagen in regelmässiger Absprache mit E._____ aufgebaut bzw. dies sei regel- mässig besprochen und mit dessen Wissen und Einverständnis sukzessive auf- und ausgebaut worden, werde bestritten (act. 19 S. 62 Rz. 271). Weder im VV- Vertrag Nr. 2/3 noch auf dem Beiblatt Asset Allocation (noch sonst wo) sei ver- bindlich festgehalten worden, es sei ausschliesslich in Vietnam-Anlagen zu inves- tieren (act. 19 S. 63 Rz. 272). Vielmehr habe das Beiblatt Asset Allocation eine strategische Bandbreite für Emerging Markets (Plural) vorgesehen. Nur schon von daher hätte auch der Beklagten klar sein müssen, dass die vertragliche Vereinba- rung nicht dahingehend gelautet habe, den gemäss strategischer Bandbreite er-

- 88 - laubten Teil des klägerischen Vermögens in (fast) einen einzigen Emerging Mar- ket (Vietnam) zu investieren (act. 19 S. 63 Rz. 273 f.). Eine nachträgliche Genehmigung der Beklagten [recte: wohl der Klägerin] komme nicht in Frage. Einerseits hätten der Klägerin bzw. E._____ die erforderlichen spezifischen Sach- und Fachkenntnisse gefehlt (was die Beklagte gewusst habe), um die mit einer solchen Konzentration auf einen einzigen Emerging Market (Vi- etnam) einher gegangenen Risiken zu erkennen. Andererseits habe die Beklagte gerade nicht dazu beigetragen, dass sich die Klägerin dieser Risiken bewusst geworden wäre, im Gegenteil sei die Klägerin von der Beklagten nie adäquat und hinreichend über die depotinhärenten Risiken aufgeklärt worden. Das gelte auch mit Bezug auf Vietnam. Verschärfend komme noch hinzu, dass die Klägerin hier vielmehr "Opfer" einer diesbezüglichen Werbekampagne der Beklagten geworden sei (act. 19 S. 66 Rz. 281). Daher könne keine Rede davon sein, dass diese Kon- zentration selbst für einen Laien augenfällig gewesen sei. Auch habe eine eigent- liche Diskussion, die eine solche Bezeichnung auch verdient hätte, nämlich vor al- lem über die Risiken der Vietnam-Anlagen nie stattgefunden, vielmehr sei die Ge- sprächsausrichtung selbst auf Nachfragen von E._____ hin sehr einseitig und auf makroökonomische Tatbestände beschränkt gewesen. Eine rechtsgenügende Absprache betreffend eine derart hohe Konzentration in Vietnam habe daher nicht vorgelegen und auch nicht vorliegen können (act. 19 S. 66 Rz. 282). Es treffe zwar zu, dass von Mitte 2005 bis Mitte 2007 Gewinne erzielt worden sei- en. Jedoch seien der Klägerin und E._____ stets verborgen geblieben, welche Ri- siken mit einer je länger desto mehr auf Aktien fokussierten und spätestens ab

30. Juni 2007 nicht mehr den vertraglichen Vorgaben entsprechenden Anlagestra- tegie einhergegangen seien. Nicht nur habe die Beklagte die Klägerin bzw. E._____ nicht über die inhärenten Risiken aufgeklärt, sondern habe er sie diesbe- züglich wiederholt und mehrfach in die Irre geführt, was sich ohne Weiteres durch zahlreiche Zitate aus E-Mails und Schreiben der Beklagten nachweisen lasse (act. 19 S. 66 f. Rz. 283). Auch anlässlich der mündlichen Besprechungen habe die Beklagte die Risiken der investierten Anlagen nie erläutert, sondern immer nur deren Vorzüge und Chancen angepriesen und die Klägerin im Glauben gelassen,

- 89 - das Depot sei "sicher". Die Klägerin bzw. E._____ seien also seitens der Beklag- ten bewusst und gewollt im Glauben gelassen worden, dass die erzielten (Positiv- und Negativ-)Renditen stets mit einer risiko- und anlegergerechten, mithin ver- tragskonformen (substanzerhaltenden) ausgewogenen Anlagestrategie erzielt worden seien (act. 19 S. 67 f. Rz. 284).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte stimmt zu, dass eine starke Konzentration in vietnamesische Anlagen stattgefunden habe (act. 27 S. 41 Rz. 90). Dass es sich um Anlagen in Vietnam gehandelt habe, sei schon aus den Namen der Titel klar erkennbar (act. 27 S. 43 Rz. 94). Richtig sei auch, dass die Anlagekategorie Emerging Markets mehrheitlich durch vietnamesische Anlagewerte ausgeschöpft gewesen sei. Dass die Grenz- werte der vertraglichen Asset Allocation zeitweise erheblich überschritten worden seien, sei einerseits der günstigen Kursentwicklung dieser Papiere zu verdanken, andererseits auf die Wertentwicklung des Gesamtdepots zurückzuführen. Des- halb werde bei Anlagerestriktionen für Fonds regelmässig auf den Wert beim Er- werb abgestellt. So habe der Einstandswert der Emerging Markets Anlagen z.B. per 30. Juni 2007 CHF 1'017'061.67, der Kurswert dagegen CHF 1'441'793.29 oder 41.76% mehr (nicht realisierter Gewinn) betragen. Dies relativiere die Über- schreitung der Gewichtung laut Anhang zum Vertrag um 25.96% (act. 27 S. 42 Rz. 91). An der Zusammensetzung der Anlagen habe sich vom 30. Juni 2007 bis

31. August 2011 praktisch nichts geändert. Und auch bezüglich der Aktienstück- zahl der einzelnen Positionen habe es kaum Änderungen gegeben. Dass es trotz minimalen Positionsverschiebungen doch erhebliche Schwankungen in der Ge- wichtung der Positionen ergeben habe, belege, dass dies fast ausschliesslich auf Kursschwankungen im Depot zurückzuführen sei (act. 27 S. 42 Rz. 92). Weiter wendet die Beklagte ein, die starke Konzentration in vietnamesische Anlagen sei von der Beklagten empfohlen und in regelmässiger Absprache mit E._____ aufgebaut und mit ihm ausführlich besprochen worden sowie aus den Depotübersichten, die die Klägerin unbestrittenermassen erhalten habe, ohne

- 90 - Weiteres ersichtlich und damit genehmigt gewesen (act. 13 S. 26 f. Rz. 56; act. 27 S. 41 f. Rz. 90). Die Konzentration sei selbst für einen Laien, was E._____ mit Si- cherheit nicht sei, augenfällig (act. 13 S. 29 Rz. 59). Dadurch, dass es so geringe Positionsverschiebungen gegeben habe, sei es für E._____ sehr einfach gewe- sen, die Gewichtung der einzelnen Positionen wie auch der Emerging Markets als Ganzes zu verfolgen. Somit sei es völlig unglaubwürdig, dass anlässlich der stun- denlangen Besprechung der halbjährlichen Rechenschaftsberichte dies nicht be- sprochen worden sein soll und E._____ diese Übergewichtung nicht genehmigt habe, sondern diese erst nach vier Jahren bemerkt haben wolle (act. 27 S. 42 f. Rz. 93). Es sei schlichtweg unwahr, dass nicht auch auf die Risiken der Vietnam- Anlagen hingewiesen worden sei. Selbstverständlich habe sich auch E._____ in den zahlreichen Gesprächen nach den Risiken erkundigt. Mit Bestimmtheit habe die Beklagte nie behauptet, die empfohlenen Anlagen seien "sicher" (act. 27 S. 43 Rz. 96). Zusätzlich zu seinen Kommentaren im Rahmen der halbjährlichen Rechen- schaftsberichte habe H._____ im Anschluss an seine regelmässigen Asien- Reisen ausführliche Berichte verfasst und den Kunden zukommen lassen sowie ferner diese auch zu Vorträgen von Fondsmanagern zu Vietnam eingeladen. Das Vietnam-Engagement sei denn auch hauptverantwortlich gewesen für die weit überdurchschnittliche Performance des Depots "L" vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2007 (act. 13 S. 27 Rz. 57). Daraus ergebe sich, dass sich E._____ voll bewusst gewesen sei, dass hier für ihn Anlagen getätigt worden seien, die ausserhalb des Üblichen gelegen hätten, die jedoch auch besondere Chancen geboten hätten und von H._____ mit grossem Aufwand recherchiert worden seien. Deshalb liege keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. Es sei durchaus denkbar, dass der Kun- de bewusst ein bestimmtes Klumpenrisiko eingehen wolle, dies in Erwartung einer entsprechend erhöhten Rendite. Wichtig sei, dass der Anleger sich dessen be- wusst, d.h. vom Vermögensverwalter entsprechend aufgeklärt worden sei, falls sich eine solche Aufklärung entsprechend dem Erfahrungsstand des Kunden als notwendig erweise (act. 13 S. 28 Rz. 58). Die Beklagte habe auch nie behauptet, die Positiv- und Negativrenditen seien mit einer ausgewogenen im Sinne von konservativer Anlagestrategie erzielt worden (act. 27 S. 44 Rz. 98).

- 91 -

c) Würdigung Nach Ansicht der Klägerin sind die Titel L._____, M._____ Ltd., O._____ Ltd., N._____ Ltd. und P._____ Ltd. zu den Vietnam-Anlagen zu zählen. Die Be- klagte bestreitet dies nicht und erklärt, dass es sich um Anlagen in Vietnam ge- handelt habe, sei schon aus den Namen der Titel klar erkennbar. Sodann stimmt die Beklagte der Klägerin auch zu, dass eine starke Konzentration in vietnamesi- sche Anlagen stattgefunden habe. Auch die von der Klägerin vorgenommene Gewichtung, welche zu Werten zwischen knapp 20% und rund 40% führen, wird von der Beklagten nicht beanstandet. Entgegen der Klägerin ergibt sich durch die Investition von L._____ in N._____-Titel keine zusätzliche Verschärfung des Klumpenrisikos, da auch die L._____ Investment Anteile bereits bei den Vietnam- Anlagen berücksichtigt wurden (act. 3/26; act. 3/41). Allenfalls könnte dadurch ein Klumpenrisiko betreffend eines Einzeltitels entstehen, dies wurde von der Kläge- rin jedoch so nicht geltend gemacht. Die konkrete prozentuale (Risiko-)Exposition der Vietnam-Anlagen beträgt nach der unbestrittenen Berechnung der Klägerin unter jeweils rund hälftiger Berück- sichtigung des prozentualen Anteils an L._____ insgesamt 25.95% per 30. Juni 2007 (act. 3/22), 27.28% per 31. Dezember 2007 (act. 3/34), 21.85% per 30. Juni 2008 (act. 3/35), 27.92% per 31. Dezember 2008 (act. 3/36), 27.15% per 30. Juni 2009 (act. 3/37), 42.4% per 31. Dezember 2009 (act. 3/38), 26.39% per 31. De- zember 2010 (act. 3/39), 20.53% per 30. Juni 2011 (act. 3/40) und 18.83% per

31. August 2011 (act. 3/41). Im Allgemeinen (vgl. Erw. 3.4.2.1.) besteht bei Inves- titionen über 20% in einen Markt (Land) der Verdacht der ungenügenden Diversi- fikation, mithin eines Klumpenrisikos. Dieser Grenzwert wird vorliegend fast im- mer und zum Teil deutlich überschritten. Die Beklagte hat somit das Diversifikati- onsgebot und damit ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) wurde eine Band- breite von 10% bis 25% für Emerging Markets festgehalten. Nach den an sich un- bestrittenen Berechnungen der Klägerin wurde diese Bandbreite durchgehend überschritten und betrug 39.44% per 30. Juni 2007 (act. 3/22), 42.95% per

31. Dezember 2007 (act. 3/34), 38.29% per 30. Juni 2008 (act. 3/35), 51.66% per

- 92 -

31. Dezember 2008 (act. 3/36), 43.99% per 30. Juni 2009 (act. 3/37), 67.08% per

31. Dezember 2009 (act. 3/38), 44.08% per 31. Dezember 2010 (act. 3/39), 38.83% per 30. Juni 2011 (act. 3/40), 36.6% per 31. August 2011 (act. 3/41). Nach der Klägerin sind sämtliche unter Anlagefonds aufgeführten Anlagen, mithin S._____ Ltd., L._____, T._____ Investmens, M._____, O._____ und P._____, zu den Emerging Markets zu rechnen. Hinzu kommen gemäss der Klägerin die N._____-Titel. Unter den Ausführungen zur Aktienquote bestritt die Beklagte, dass die N._____ und die P._____ Titel zu den Beteiligungspapieren zu zählen sind und rechnete sie den Immobilienfonds zu. Doch auch ohne Berücksichtigung der N._____ und der P._____ Titel ergibt sich eine durchgehende Überschreitung der Bandbreite für Emerging Markets von 31.49% per 30. Juni 2007 (act. 3/22), 33.05% per 31. Dezember 2007 (act. 3/34), 28.69% per 30. Juni 2008 (act. 3/35), 41.94% per 31. Dezember 2008 (act. 3/36), 34.14% per 30. Juni 2009 (act. 3/37), 52.24% per 31. Dezember 2009 (act. 3/38), 32.76% per 31. Dezember 2010 (act. 3/39), 30.43% per 30. Juni 2011 (act. 3/40), 28.92% per 31. August 2011 (act. 3/41). Die Beklagte stellt denn auch nicht in Abrede, dass die Grenzwerte der vertragli- chen Asset Allocation zeitweise erheblich überschritten wurden, doch sei dies ei- nerseits der günstigen Kursentwicklung dieser Papiere zu verdanken, anderer- seits auf die Wertentwicklung des Gesamtdepots zurückzuführen, weshalb bei Anlagerestriktionen für Fonds regelmässig auf den Wert beim Erwerb abgestellt werde. Dem fügt sie ein einzelnes Berechnungsbeispiel an. Allein damit sind die Ausführungen und Berechnungen der Klägerin jedoch nicht rechtsgenüglich be- stritten. Im Übrigen geht die Beklagte andernorts (vgl. beispielsweise act. 13 S. 20 Rz. 42 und 44 sowie act. 27 S. 20 Rz. 28 im Vergleich zu act. 3/22, act. 3/34 und act. 3/35) zur Berechnung des Prozentanteils der Depotwerte im Zusammenhang mit der Asset Allocation auch vom Prozentanteil bezüglich Kurswert und nicht be- züglich Einstandswert aus. Entsprechend hat die Beklagte die im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) vereinbarte Bandbreite für Emerging Markets wiederholt deutlich überschritten und damit ihre Sorgfaltspflichten ver- letzt. Dass hierfür nach der Beklagten Kursschwankungen und nicht Positionsver-

- 93 - änderungen ursächlich sein sollen, ändert daran nichts. Kursveränderungen sind bei der Vermögensverwaltung miteinzubeziehen und erfordern allenfalls eine Re- aktion des Vermögensverwalters. Dies insbesondere, wenn es um lange anhal- tende starke Schwankungen geht, welche wie hier zu einer deutlichen Überschrei- tung der in der Asset Allocation vereinbarten Bandbreite über einen langen Zeit- raum führen. Die Frage, ob eine maximale Ausnutzung der Bandbreite für Emerging Markets während längerer Zeit zulässig gewesen wäre oder ob solches höchstens spora- disch geschehen dürfe, kann hier offen gelassen werden, da die Bandbreite vor- liegend über den gesamten relevanten Zeitraum deutlich überschritten und damit offensichtlich verletzt wurde. Sodann macht die Klägerin geltend, ein letztes zu erwähnendes Klumpenrisiko habe die Beteiligung an der S._____ Ltd. dargestellt. Sie legt jedoch nicht dar, in- wiefern bezüglich dieser Anteile ein Klumpenrisiko bestanden haben soll, sodass darauf nicht näher eingegangen werden kann. Die Beklagte wendet ein, das Vietnam-Engagement sei in regelmässiger Absprache mit E._____ aufgebaut und mit ihm anlässlich der Besprechung der halbjährlichen Rechenschaftsberichte ausführlich besprochen worden, wobei auch auf die Risiken hingewiesen worden sei. Die Beklagte habe jedoch nie be- hauptet, die empfohlenen Anlagen seien "sicher". Die Konzentration sei selbst für einen Laien, was E._____ mit Sicherheit nicht sei, augenfällig. Somit sei diese Übergewichtung von E._____ genehmigt worden. Die Klägerin bestreitet, dass die Konzentration in Vietnam-Anlagen in regelmässi- ger Absprache mit E._____ aufgebaut bzw. dies regelmässig besprochen und mit dessen Wissen und Einverständnis sukzessive auf- und ausgebaut worden sei. Eine nachträgliche Genehmigung komme nicht in Frage. Ihr bzw. E._____ hätten die Sach- und Fachkenntnisse gefehlt, um die mit einer solchen Konzentration auf einen einzigen Emerging Market (Vietnam) einher gegangenen Risiken zu erken- nen. Die Beklagte habe anlässlich der mündlichen Besprechungen nie die Risiken der investierten Anlagen erläutert, sondern immer nur deren Vorzüge und Chan-

- 94 - cen angepriesen und die Klägerin im Glauben gelassen, das Depot sei "sicher". Für die zur Genehmigung notwendige Information ist die Beklagte beweispflichtig. Aus den von der Beklagten zum Beweis einer regelmässigen Absprache mit E._____ betreffend das Vietnam-Engagement offerierten Artikel, "Vietnam – A ju- venile Tiger" aus der Independent Strategy vom 12. Januar 2005 (act. 14/22) und "Vietnam ist eine reizvolle Portfoliobeimischung" aus der Finanz und Wirtschaft vom 18. August 2004 (act. 14/23) lässt sich diesbezüglich nichts beweisen. Bei dem von der Beklagten erwähnten Reisebericht 2009/2010 vom 2. März 2010 (act. 3/58) handelt es sich um einen allgemeinen Bericht über das Potential und die Entwicklung asiatischer Staaten. Dies klärt nicht über eine konkrete Konzent- ration im Depot der Klägerin auf. Ebenso wenig geschieht dies durch das Schrei- ben "Vietnam Fonds mit grossem Discount zum NAV" vom 24. Juni 2010 (act. 3/56). Die gute Performance des klägerischen Depots von Mitte 2005 bis Mit- te 2007 ist unbestritten; doch trägt dies nichts zur Klärung der Frage der aufge- klärten Genehmigung durch die Klägerin bei. Weiter offeriert die Beklagte zum Beweis die Parteibefragung/Beweisaussage von H._____, dem mandatsführenden Verwaltungsrat der Beklagten. Die Klägerin of- feriert die Einvernahme von E._____, dem alleinigen wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin, als Zeuge zum Beweis. Anlässlich der Parteibefragung vom 7. August 2015 beharrten H._____ und E._____ auf ihren bereits in den Rechtsschriften dargelegten gegenteiligen Standpunkten (vgl. act. 78 S. 6; act. 80 S. 4 f.; act. 81 S. 3 f.). Aus den Aussagen von E._____ geht zwar hervor, dass Vietnam und vietnamesische Produkte ver- schiedentlich thematisiert wurden. Er stellt sich indes auf den Standpunkt, dass er nie über eine Konzentration und damit einhergehende Risiken aufgeklärt worden sei. Gestützt auf die gegenteiligen Aussagen und unter Berücksichtigung der Inte- ressen von H._____ und E._____ am Ausgang des vorliegenden Verfahrens kann nicht mit dem erforderlichen Regelbeweismass (vgl. Erw. 3.4.1.1.b.cc) eine Auf- klärung von E._____ über die Konzentration in vietnamesische Anlagen ange- nommen werden. Wie gesehen, vermögen auch die von der Beklagten offerierten Urkunden eine Aufklärung der Klägerin über die Risiken eines konzentrierten Vi-

- 95 - etnam-Engagements nicht zu beweisen. Eine informierte Genehmigung durch die Klägerin bzw. E._____ war damit nicht möglich. Der Beklagten war somit nur ein Engagement in Vietnam Anlagen im Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie und der Bandbreite für Emerging Markets erlaubt. Für die Eingehung eines Klum- penrisikos oder die Verletzung der Bandbreiten fehlte ihr jedoch eine informierte Genehmigung der Klägerin. Entsprechend verletzte die Beklagte ihre Sorgfalts- pflichten. Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe sie nicht nur über die inhä- renten Risiken nicht aufgeklärt, sondern habe sie diesbezüglich wiederholt und mehrfach in die Irre geführt. Sie verweist dazu auf verschiedene Korresponden- zen. Falsche oder irreführende Informationen sind letztlich keine Informationen. Wie gesehen, ist eine rechtsgenügliche Information der Klägerin durch die Be- klagte nicht bewiesen. Daher kann offengelassen werden, ob sie von der Beklag- ten in die Irre geführt wurde, zumal die Klägerin daraus auch nicht mehr ableitet als die fehlende Genehmigung. Eine stillschweigende Genehmigung kann nur dann angenommen werden, wenn die Abweichung vom Vertrag für den Kunden ohne weiteres erkennbar ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich weder das Total für die Vietnam- Anlagen noch dasjenige für die Emerging Markets ohne weiteres aus den Depot- übersichten (act. 3/22; act. 3/34-41). Die (unbestrittenen) Berechnungen der Klä- gerin zeigen, das das Total aus verschiedenen Positionen errechnet werden muss. Beim Fehlen einer Aufstellung der Wertschriften nach geographischer Her- kunft ist dem Kunden jedoch nicht zuzumuten eine Vertragsverletzung anhand ei- gener Berechnungen festzustellen. Insbesondere bei Klumpenrisiken ist der Ver- mögensverwalter verpflichtet, den mit durchschnittlichem Wissen ausgestatteten Kunden aufzuklären. Wie sich noch zeigen wird (vgl. Erw. 3.5.2.), ist E._____ kein sach- und fachkundiger Anleger, sondern allenfalls ein interessierter Laie. Eine stillschweigende Genehmigung konnte somit vorliegend nicht ergehen.

- 96 -

d) Zwischenfazit Nach dem Gesagten verletzte die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht, indem sie die Anlagen im Depot der Klägerin zu stark auf den Markt in Vietnam konzentrier- te. Sie missachtete dadurch das Diversifikationsgebot und ging ein Klumpenrisiko ein. Weiter überschritt die Beklagte während Jahren die gemäss Asset Allocation im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) vereinbarte Bandbreite von 10% bis 25% für Emerging Markets deutlich. Womit sie ebenfalls ihre Sorg- faltspflicht verletzte. Der Beklagten gelang es nicht, zu beweisen, dass sie die Klägerin über die Risi- ken einer starken Konzentration in Vietnam Anlagen aufgeklärt hat. Mangels In- formation konnte die Klägerin das Vorgehen der Beklagten nicht rechtsgültig ge- nehmigen.

E. 3.4.2.2a Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe durch die Investitionen in Viet- nam-Anlagen ihre vertraglichen Pflichten sowohl durch den Aufbau eines Klum- penrisikos Vietnam als auch durch Verletzung der strategischen Bandbreite für

- 86 - Emerging Markets verletzt (act. 19 S. 63 Rz. 275). In ihrem Depot hätten sich in Nachachtung des Verbots von Klumpenrisiken bzw. des Diversifikationsgebots zu viele Anlagen mit Bezug zum Schwellenland Vietnam befunden. Die Vietnam-Titel umfassten L._____, M._____ Ltd., O._____ Ltd., N._____ Ltd. und P._____ Ltd. (act. 1 S. 28 S. 112). Die konkrete prozentuale (Risiko-)Exposition in die erwähn- ten Vietnam-Anlagen habe insgesamt 25.95% per 30. Juni 2007, 27.28% per

31. Dezember 2007, 21.85% per 30. Juni 2008, 27.92% per 31. Dezember 2008, 27.15% per 30. Juni 2009, 42.4% per 31. Dezember 2009, 26.39% per 31. De- zember 2010, 20.53% per 30. Juni 2011 und 18.83% per 31. August 2011 betra- gen. Die Summen seien anhand des prozentualen Anteils der aufgelisteten Titel per jeweiligem Halbjahres-Stichtag unter Zugrundelegung der Zahlen und Anga- ben in den jeweiligen Depotübersichten bzw. Vermögensverzeichnissen errechnet worden. Der jeweilige prozentuale Anteil an L._____ sei stets entsprechend der Vietnam-Gewichtung von 49.9% je hälftig (50%) berücksichtigt und alsdann abge- rundet worden (act. 1 S. 28 f. Rz. 113). Diese Aufstellung belege, dass stets rund ein Viertel, per 31. Dezember 2009 gar fast die Hälfte (42.4%) des klägerischen Vermögens in Anlagen und Finanzinstrumente mit Bezug zu einem einzigen Schwellenland (Vietnam) investiert gewesen sei. Die Abnahme der prozentualen Anteile gegen das Ende der Vermögensverwaltung durch die Beklagte sei nicht etwa auf eine Risikoreduktion durch Veräusserung dieser Vietnam-Anlagen zu- rückzuführen, sondern beruhe einzig auf dem Umstand, dass die entsprechenden Titel stark an Wert eingebüsst hätten, was sich an der stets gleichbleibenden Ti- telzahl ersehen lasse (act. 1 S. 29 f. Rz. 114). Das Klumpenrisiko noch weiter verschärft habe der Umstand, dass die grösste Position im Portefeuille der L._____ die Beteiligung an der N._____ Ltd. darstellte, welche sich ihrerseits be- reits als Einzeltitel im Depot der Klägerin befunden habe (act. 1 S. 30 Rz. 115). Nähme man alleine das Beiblatt Asset Allocation zum Massstab, hätte die Beklagte höchstens 25% des klägerischen Vermögens in Emerging Markets in- vestieren dürfen (act. 19 S. 63 Rz. 277). Während der Zeitperiode 30. Juni 2007 bis 31. August 2010 sei die Emerging Markets Bandbreite verletzt worden und zwar überaus deutlich, nämlich mit 39.44% per 30. Juni 2007 (Gesamtquote An- lagefonds = 31.49% + 7.95% N._____); 42.95% per 31. Dezember 2007 (Ge-

- 87 - samtquote Anlagefonds = 35.16% + 7.79% N._____); 38.29% per 30. Juni 2008 (Gesamtquote Anlagefonds = 30.26% + 8.03% N._____); 51.66% per 31. De- zember 2008 (Gesamtquote Anlagefonds = 43.58% + 8.08% N._____); 43.99% per 30. Juni 2009 (Gesamtquote Anlagefonds = 35.72% + 8.27% N._____); 67.08% per 31. Dezember 2009 (Gesamtquote Anlagefonds = 54.34% + 12.74% N._____); 44.08% per 31. Dezember 2010 (Emerging Markets "Ant. %" insgesamt = 34.71% + 9.37% N._____); 38.83% per 30. Juni 2011 (Emerging Markets "Ant. %" insgesamt = 31.57% + 7.26% N._____); 36.6% per 31. August 2011 (Total Ak- tien & ähnl. Cayman = 30.53% + 6.07% M._____) (act. 19 S. 64 Rz. 279). Dazu komme, dass selbst eine maximale Ausnutzung der Bandbreite für Emerging Markets während längerer Zeit unzulässig gewesen wäre, da solches höchstens sporadisch geschehen dürfe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für längere Zeit am oberen Limit zu halten. Denn die Beklagte sei zur Verfolgung einer substanzerhaltenden (aus- gewogenen) Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung verpflichtet gewesen. Dem hätte eine andauernde bzw. länger dauernde Exposition von (auch "nur") 25% in Emerging Markets entgegengestanden (act. 19 S. 65 Rz. 280). Ein weiteres Klumpenrisiko habe die Beteiligung an der S._____ Ltd. darge- stellt, welche sich einerseits als Einzeltitel im klägerischen Depot befunden habe, andererseits als grösste Position im Portefeuille der T._____ vertreten gewesen sei (act. 1 S. 36 f. Rz. 133). Die Darstellung der Beklagten, man habe die Konzentration in Vietnam- Anlagen in regelmässiger Absprache mit E._____ aufgebaut bzw. dies sei regel- mässig besprochen und mit dessen Wissen und Einverständnis sukzessive auf- und ausgebaut worden, werde bestritten (act. 19 S. 62 Rz. 271). Weder im VV- Vertrag Nr. 2/3 noch auf dem Beiblatt Asset Allocation (noch sonst wo) sei ver- bindlich festgehalten worden, es sei ausschliesslich in Vietnam-Anlagen zu inves- tieren (act. 19 S. 63 Rz. 272). Vielmehr habe das Beiblatt Asset Allocation eine strategische Bandbreite für Emerging Markets (Plural) vorgesehen. Nur schon von daher hätte auch der Beklagten klar sein müssen, dass die vertragliche Vereinba- rung nicht dahingehend gelautet habe, den gemäss strategischer Bandbreite er-

- 88 - laubten Teil des klägerischen Vermögens in (fast) einen einzigen Emerging Mar- ket (Vietnam) zu investieren (act. 19 S. 63 Rz. 273 f.). Eine nachträgliche Genehmigung der Beklagten [recte: wohl der Klägerin] komme nicht in Frage. Einerseits hätten der Klägerin bzw. E._____ die erforderlichen spezifischen Sach- und Fachkenntnisse gefehlt (was die Beklagte gewusst habe), um die mit einer solchen Konzentration auf einen einzigen Emerging Market (Vi- etnam) einher gegangenen Risiken zu erkennen. Andererseits habe die Beklagte gerade nicht dazu beigetragen, dass sich die Klägerin dieser Risiken bewusst geworden wäre, im Gegenteil sei die Klägerin von der Beklagten nie adäquat und hinreichend über die depotinhärenten Risiken aufgeklärt worden. Das gelte auch mit Bezug auf Vietnam. Verschärfend komme noch hinzu, dass die Klägerin hier vielmehr "Opfer" einer diesbezüglichen Werbekampagne der Beklagten geworden sei (act. 19 S. 66 Rz. 281). Daher könne keine Rede davon sein, dass diese Kon- zentration selbst für einen Laien augenfällig gewesen sei. Auch habe eine eigent- liche Diskussion, die eine solche Bezeichnung auch verdient hätte, nämlich vor al- lem über die Risiken der Vietnam-Anlagen nie stattgefunden, vielmehr sei die Ge- sprächsausrichtung selbst auf Nachfragen von E._____ hin sehr einseitig und auf makroökonomische Tatbestände beschränkt gewesen. Eine rechtsgenügende Absprache betreffend eine derart hohe Konzentration in Vietnam habe daher nicht vorgelegen und auch nicht vorliegen können (act. 19 S. 66 Rz. 282). Es treffe zwar zu, dass von Mitte 2005 bis Mitte 2007 Gewinne erzielt worden sei- en. Jedoch seien der Klägerin und E._____ stets verborgen geblieben, welche Ri- siken mit einer je länger desto mehr auf Aktien fokussierten und spätestens ab

30. Juni 2007 nicht mehr den vertraglichen Vorgaben entsprechenden Anlagestra- tegie einhergegangen seien. Nicht nur habe die Beklagte die Klägerin bzw. E._____ nicht über die inhärenten Risiken aufgeklärt, sondern habe er sie diesbe- züglich wiederholt und mehrfach in die Irre geführt, was sich ohne Weiteres durch zahlreiche Zitate aus E-Mails und Schreiben der Beklagten nachweisen lasse (act. 19 S. 66 f. Rz. 283). Auch anlässlich der mündlichen Besprechungen habe die Beklagte die Risiken der investierten Anlagen nie erläutert, sondern immer nur deren Vorzüge und Chancen angepriesen und die Klägerin im Glauben gelassen,

- 89 - das Depot sei "sicher". Die Klägerin bzw. E._____ seien also seitens der Beklag- ten bewusst und gewollt im Glauben gelassen worden, dass die erzielten (Positiv- und Negativ-)Renditen stets mit einer risiko- und anlegergerechten, mithin ver- tragskonformen (substanzerhaltenden) ausgewogenen Anlagestrategie erzielt worden seien (act. 19 S. 67 f. Rz. 284).

E. 3.4.2.2b Vorbringen der Beklagten Die Beklagte stimmt zu, dass eine starke Konzentration in vietnamesische Anlagen stattgefunden habe (act. 27 S. 41 Rz. 90). Dass es sich um Anlagen in Vietnam gehandelt habe, sei schon aus den Namen der Titel klar erkennbar (act. 27 S. 43 Rz. 94). Richtig sei auch, dass die Anlagekategorie Emerging Markets mehrheitlich durch vietnamesische Anlagewerte ausgeschöpft gewesen sei. Dass die Grenz- werte der vertraglichen Asset Allocation zeitweise erheblich überschritten worden seien, sei einerseits der günstigen Kursentwicklung dieser Papiere zu verdanken, andererseits auf die Wertentwicklung des Gesamtdepots zurückzuführen. Des- halb werde bei Anlagerestriktionen für Fonds regelmässig auf den Wert beim Er- werb abgestellt. So habe der Einstandswert der Emerging Markets Anlagen z.B. per 30. Juni 2007 CHF 1'017'061.67, der Kurswert dagegen CHF 1'441'793.29 oder 41.76% mehr (nicht realisierter Gewinn) betragen. Dies relativiere die Über- schreitung der Gewichtung laut Anhang zum Vertrag um 25.96% (act. 27 S. 42 Rz. 91). An der Zusammensetzung der Anlagen habe sich vom 30. Juni 2007 bis

31. August 2011 praktisch nichts geändert. Und auch bezüglich der Aktienstück- zahl der einzelnen Positionen habe es kaum Änderungen gegeben. Dass es trotz minimalen Positionsverschiebungen doch erhebliche Schwankungen in der Ge- wichtung der Positionen ergeben habe, belege, dass dies fast ausschliesslich auf Kursschwankungen im Depot zurückzuführen sei (act. 27 S. 42 Rz. 92). Weiter wendet die Beklagte ein, die starke Konzentration in vietnamesische Anlagen sei von der Beklagten empfohlen und in regelmässiger Absprache mit E._____ aufgebaut und mit ihm ausführlich besprochen worden sowie aus den Depotübersichten, die die Klägerin unbestrittenermassen erhalten habe, ohne

- 90 - Weiteres ersichtlich und damit genehmigt gewesen (act. 13 S. 26 f. Rz. 56; act. 27 S. 41 f. Rz. 90). Die Konzentration sei selbst für einen Laien, was E._____ mit Si- cherheit nicht sei, augenfällig (act. 13 S. 29 Rz. 59). Dadurch, dass es so geringe Positionsverschiebungen gegeben habe, sei es für E._____ sehr einfach gewe- sen, die Gewichtung der einzelnen Positionen wie auch der Emerging Markets als Ganzes zu verfolgen. Somit sei es völlig unglaubwürdig, dass anlässlich der stun- denlangen Besprechung der halbjährlichen Rechenschaftsberichte dies nicht be- sprochen worden sein soll und E._____ diese Übergewichtung nicht genehmigt habe, sondern diese erst nach vier Jahren bemerkt haben wolle (act. 27 S. 42 f. Rz. 93). Es sei schlichtweg unwahr, dass nicht auch auf die Risiken der Vietnam- Anlagen hingewiesen worden sei. Selbstverständlich habe sich auch E._____ in den zahlreichen Gesprächen nach den Risiken erkundigt. Mit Bestimmtheit habe die Beklagte nie behauptet, die empfohlenen Anlagen seien "sicher" (act. 27 S. 43 Rz. 96). Zusätzlich zu seinen Kommentaren im Rahmen der halbjährlichen Rechen- schaftsberichte habe H._____ im Anschluss an seine regelmässigen Asien- Reisen ausführliche Berichte verfasst und den Kunden zukommen lassen sowie ferner diese auch zu Vorträgen von Fondsmanagern zu Vietnam eingeladen. Das Vietnam-Engagement sei denn auch hauptverantwortlich gewesen für die weit überdurchschnittliche Performance des Depots "L" vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2007 (act. 13 S. 27 Rz. 57). Daraus ergebe sich, dass sich E._____ voll bewusst gewesen sei, dass hier für ihn Anlagen getätigt worden seien, die ausserhalb des Üblichen gelegen hätten, die jedoch auch besondere Chancen geboten hätten und von H._____ mit grossem Aufwand recherchiert worden seien. Deshalb liege keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. Es sei durchaus denkbar, dass der Kun- de bewusst ein bestimmtes Klumpenrisiko eingehen wolle, dies in Erwartung einer entsprechend erhöhten Rendite. Wichtig sei, dass der Anleger sich dessen be- wusst, d.h. vom Vermögensverwalter entsprechend aufgeklärt worden sei, falls sich eine solche Aufklärung entsprechend dem Erfahrungsstand des Kunden als notwendig erweise (act. 13 S. 28 Rz. 58). Die Beklagte habe auch nie behauptet, die Positiv- und Negativrenditen seien mit einer ausgewogenen im Sinne von konservativer Anlagestrategie erzielt worden (act. 27 S. 44 Rz. 98).

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E. 3.4.2.2c Würdigung Nach Ansicht der Klägerin sind die Titel L._____, M._____ Ltd., O._____ Ltd., N._____ Ltd. und P._____ Ltd. zu den Vietnam-Anlagen zu zählen. Die Be- klagte bestreitet dies nicht und erklärt, dass es sich um Anlagen in Vietnam ge- handelt habe, sei schon aus den Namen der Titel klar erkennbar. Sodann stimmt die Beklagte der Klägerin auch zu, dass eine starke Konzentration in vietnamesi- sche Anlagen stattgefunden habe. Auch die von der Klägerin vorgenommene Gewichtung, welche zu Werten zwischen knapp 20% und rund 40% führen, wird von der Beklagten nicht beanstandet. Entgegen der Klägerin ergibt sich durch die Investition von L._____ in N._____-Titel keine zusätzliche Verschärfung des Klumpenrisikos, da auch die L._____ Investment Anteile bereits bei den Vietnam- Anlagen berücksichtigt wurden (act. 3/26; act. 3/41). Allenfalls könnte dadurch ein Klumpenrisiko betreffend eines Einzeltitels entstehen, dies wurde von der Kläge- rin jedoch so nicht geltend gemacht. Die konkrete prozentuale (Risiko-)Exposition der Vietnam-Anlagen beträgt nach der unbestrittenen Berechnung der Klägerin unter jeweils rund hälftiger Berück- sichtigung des prozentualen Anteils an L._____ insgesamt 25.95% per 30. Juni 2007 (act. 3/22), 27.28% per 31. Dezember 2007 (act. 3/34), 21.85% per 30. Juni 2008 (act. 3/35), 27.92% per 31. Dezember 2008 (act. 3/36), 27.15% per 30. Juni 2009 (act. 3/37), 42.4% per 31. Dezember 2009 (act. 3/38), 26.39% per 31. De- zember 2010 (act. 3/39), 20.53% per 30. Juni 2011 (act. 3/40) und 18.83% per

31. August 2011 (act. 3/41). Im Allgemeinen (vgl. Erw. 3.4.2.1.) besteht bei Inves- titionen über 20% in einen Markt (Land) der Verdacht der ungenügenden Diversi- fikation, mithin eines Klumpenrisikos. Dieser Grenzwert wird vorliegend fast im- mer und zum Teil deutlich überschritten. Die Beklagte hat somit das Diversifikati- onsgebot und damit ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) wurde eine Band- breite von 10% bis 25% für Emerging Markets festgehalten. Nach den an sich un- bestrittenen Berechnungen der Klägerin wurde diese Bandbreite durchgehend überschritten und betrug 39.44% per 30. Juni 2007 (act. 3/22), 42.95% per

31. Dezember 2007 (act. 3/34), 38.29% per 30. Juni 2008 (act. 3/35), 51.66% per

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31. Dezember 2008 (act. 3/36), 43.99% per 30. Juni 2009 (act. 3/37), 67.08% per

31. Dezember 2009 (act. 3/38), 44.08% per 31. Dezember 2010 (act. 3/39), 38.83% per 30. Juni 2011 (act. 3/40), 36.6% per 31. August 2011 (act. 3/41). Nach der Klägerin sind sämtliche unter Anlagefonds aufgeführten Anlagen, mithin S._____ Ltd., L._____, T._____ Investmens, M._____, O._____ und P._____, zu den Emerging Markets zu rechnen. Hinzu kommen gemäss der Klägerin die N._____-Titel. Unter den Ausführungen zur Aktienquote bestritt die Beklagte, dass die N._____ und die P._____ Titel zu den Beteiligungspapieren zu zählen sind und rechnete sie den Immobilienfonds zu. Doch auch ohne Berücksichtigung der N._____ und der P._____ Titel ergibt sich eine durchgehende Überschreitung der Bandbreite für Emerging Markets von 31.49% per 30. Juni 2007 (act. 3/22), 33.05% per 31. Dezember 2007 (act. 3/34), 28.69% per 30. Juni 2008 (act. 3/35), 41.94% per 31. Dezember 2008 (act. 3/36), 34.14% per 30. Juni 2009 (act. 3/37), 52.24% per 31. Dezember 2009 (act. 3/38), 32.76% per 31. Dezember 2010 (act. 3/39), 30.43% per 30. Juni 2011 (act. 3/40), 28.92% per 31. August 2011 (act. 3/41). Die Beklagte stellt denn auch nicht in Abrede, dass die Grenzwerte der vertragli- chen Asset Allocation zeitweise erheblich überschritten wurden, doch sei dies ei- nerseits der günstigen Kursentwicklung dieser Papiere zu verdanken, anderer- seits auf die Wertentwicklung des Gesamtdepots zurückzuführen, weshalb bei Anlagerestriktionen für Fonds regelmässig auf den Wert beim Erwerb abgestellt werde. Dem fügt sie ein einzelnes Berechnungsbeispiel an. Allein damit sind die Ausführungen und Berechnungen der Klägerin jedoch nicht rechtsgenüglich be- stritten. Im Übrigen geht die Beklagte andernorts (vgl. beispielsweise act. 13 S. 20 Rz. 42 und 44 sowie act. 27 S. 20 Rz. 28 im Vergleich zu act. 3/22, act. 3/34 und act. 3/35) zur Berechnung des Prozentanteils der Depotwerte im Zusammenhang mit der Asset Allocation auch vom Prozentanteil bezüglich Kurswert und nicht be- züglich Einstandswert aus. Entsprechend hat die Beklagte die im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) vereinbarte Bandbreite für Emerging Markets wiederholt deutlich überschritten und damit ihre Sorgfaltspflichten ver- letzt. Dass hierfür nach der Beklagten Kursschwankungen und nicht Positionsver-

- 93 - änderungen ursächlich sein sollen, ändert daran nichts. Kursveränderungen sind bei der Vermögensverwaltung miteinzubeziehen und erfordern allenfalls eine Re- aktion des Vermögensverwalters. Dies insbesondere, wenn es um lange anhal- tende starke Schwankungen geht, welche wie hier zu einer deutlichen Überschrei- tung der in der Asset Allocation vereinbarten Bandbreite über einen langen Zeit- raum führen. Die Frage, ob eine maximale Ausnutzung der Bandbreite für Emerging Markets während längerer Zeit zulässig gewesen wäre oder ob solches höchstens spora- disch geschehen dürfe, kann hier offen gelassen werden, da die Bandbreite vor- liegend über den gesamten relevanten Zeitraum deutlich überschritten und damit offensichtlich verletzt wurde. Sodann macht die Klägerin geltend, ein letztes zu erwähnendes Klumpenrisiko habe die Beteiligung an der S._____ Ltd. dargestellt. Sie legt jedoch nicht dar, in- wiefern bezüglich dieser Anteile ein Klumpenrisiko bestanden haben soll, sodass darauf nicht näher eingegangen werden kann. Die Beklagte wendet ein, das Vietnam-Engagement sei in regelmässiger Absprache mit E._____ aufgebaut und mit ihm anlässlich der Besprechung der halbjährlichen Rechenschaftsberichte ausführlich besprochen worden, wobei auch auf die Risiken hingewiesen worden sei. Die Beklagte habe jedoch nie be- hauptet, die empfohlenen Anlagen seien "sicher". Die Konzentration sei selbst für einen Laien, was E._____ mit Sicherheit nicht sei, augenfällig. Somit sei diese Übergewichtung von E._____ genehmigt worden. Die Klägerin bestreitet, dass die Konzentration in Vietnam-Anlagen in regelmässi- ger Absprache mit E._____ aufgebaut bzw. dies regelmässig besprochen und mit dessen Wissen und Einverständnis sukzessive auf- und ausgebaut worden sei. Eine nachträgliche Genehmigung komme nicht in Frage. Ihr bzw. E._____ hätten die Sach- und Fachkenntnisse gefehlt, um die mit einer solchen Konzentration auf einen einzigen Emerging Market (Vietnam) einher gegangenen Risiken zu erken- nen. Die Beklagte habe anlässlich der mündlichen Besprechungen nie die Risiken der investierten Anlagen erläutert, sondern immer nur deren Vorzüge und Chan-

- 94 - cen angepriesen und die Klägerin im Glauben gelassen, das Depot sei "sicher". Für die zur Genehmigung notwendige Information ist die Beklagte beweispflichtig. Aus den von der Beklagten zum Beweis einer regelmässigen Absprache mit E._____ betreffend das Vietnam-Engagement offerierten Artikel, "Vietnam – A ju- venile Tiger" aus der Independent Strategy vom 12. Januar 2005 (act. 14/22) und "Vietnam ist eine reizvolle Portfoliobeimischung" aus der Finanz und Wirtschaft vom 18. August 2004 (act. 14/23) lässt sich diesbezüglich nichts beweisen. Bei dem von der Beklagten erwähnten Reisebericht 2009/2010 vom 2. März 2010 (act. 3/58) handelt es sich um einen allgemeinen Bericht über das Potential und die Entwicklung asiatischer Staaten. Dies klärt nicht über eine konkrete Konzent- ration im Depot der Klägerin auf. Ebenso wenig geschieht dies durch das Schrei- ben "Vietnam Fonds mit grossem Discount zum NAV" vom 24. Juni 2010 (act. 3/56). Die gute Performance des klägerischen Depots von Mitte 2005 bis Mit- te 2007 ist unbestritten; doch trägt dies nichts zur Klärung der Frage der aufge- klärten Genehmigung durch die Klägerin bei. Weiter offeriert die Beklagte zum Beweis die Parteibefragung/Beweisaussage von H._____, dem mandatsführenden Verwaltungsrat der Beklagten. Die Klägerin of- feriert die Einvernahme von E._____, dem alleinigen wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin, als Zeuge zum Beweis. Anlässlich der Parteibefragung vom 7. August 2015 beharrten H._____ und E._____ auf ihren bereits in den Rechtsschriften dargelegten gegenteiligen Standpunkten (vgl. act. 78 S. 6; act. 80 S. 4 f.; act. 81 S. 3 f.). Aus den Aussagen von E._____ geht zwar hervor, dass Vietnam und vietnamesische Produkte ver- schiedentlich thematisiert wurden. Er stellt sich indes auf den Standpunkt, dass er nie über eine Konzentration und damit einhergehende Risiken aufgeklärt worden sei. Gestützt auf die gegenteiligen Aussagen und unter Berücksichtigung der Inte- ressen von H._____ und E._____ am Ausgang des vorliegenden Verfahrens kann nicht mit dem erforderlichen Regelbeweismass (vgl. Erw. 3.4.1.1.b.cc) eine Auf- klärung von E._____ über die Konzentration in vietnamesische Anlagen ange- nommen werden. Wie gesehen, vermögen auch die von der Beklagten offerierten Urkunden eine Aufklärung der Klägerin über die Risiken eines konzentrierten Vi-

- 95 - etnam-Engagements nicht zu beweisen. Eine informierte Genehmigung durch die Klägerin bzw. E._____ war damit nicht möglich. Der Beklagten war somit nur ein Engagement in Vietnam Anlagen im Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie und der Bandbreite für Emerging Markets erlaubt. Für die Eingehung eines Klum- penrisikos oder die Verletzung der Bandbreiten fehlte ihr jedoch eine informierte Genehmigung der Klägerin. Entsprechend verletzte die Beklagte ihre Sorgfalts- pflichten. Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe sie nicht nur über die inhä- renten Risiken nicht aufgeklärt, sondern habe sie diesbezüglich wiederholt und mehrfach in die Irre geführt. Sie verweist dazu auf verschiedene Korresponden- zen. Falsche oder irreführende Informationen sind letztlich keine Informationen. Wie gesehen, ist eine rechtsgenügliche Information der Klägerin durch die Be- klagte nicht bewiesen. Daher kann offengelassen werden, ob sie von der Beklag- ten in die Irre geführt wurde, zumal die Klägerin daraus auch nicht mehr ableitet als die fehlende Genehmigung. Eine stillschweigende Genehmigung kann nur dann angenommen werden, wenn die Abweichung vom Vertrag für den Kunden ohne weiteres erkennbar ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich weder das Total für die Vietnam- Anlagen noch dasjenige für die Emerging Markets ohne weiteres aus den Depot- übersichten (act. 3/22; act. 3/34-41). Die (unbestrittenen) Berechnungen der Klä- gerin zeigen, das das Total aus verschiedenen Positionen errechnet werden muss. Beim Fehlen einer Aufstellung der Wertschriften nach geographischer Her- kunft ist dem Kunden jedoch nicht zuzumuten eine Vertragsverletzung anhand ei- gener Berechnungen festzustellen. Insbesondere bei Klumpenrisiken ist der Ver- mögensverwalter verpflichtet, den mit durchschnittlichem Wissen ausgestatteten Kunden aufzuklären. Wie sich noch zeigen wird (vgl. Erw. 3.5.2.), ist E._____ kein sach- und fachkundiger Anleger, sondern allenfalls ein interessierter Laie. Eine stillschweigende Genehmigung konnte somit vorliegend nicht ergehen.

- 96 -

E. 3.4.2.2d Zwischenfazit Nach dem Gesagten verletzte die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht, indem sie die Anlagen im Depot der Klägerin zu stark auf den Markt in Vietnam konzentrier- te. Sie missachtete dadurch das Diversifikationsgebot und ging ein Klumpenrisiko ein. Weiter überschritt die Beklagte während Jahren die gemäss Asset Allocation im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) vereinbarte Bandbreite von 10% bis 25% für Emerging Markets deutlich. Womit sie ebenfalls ihre Sorg- faltspflicht verletzte. Der Beklagten gelang es nicht, zu beweisen, dass sie die Klägerin über die Risi- ken einer starken Konzentration in Vietnam Anlagen aufgeklärt hat. Mangels In- formation konnte die Klägerin das Vorgehen der Beklagten nicht rechtsgültig ge- nehmigen.

E. 3.4.2.3 Spezialwerte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt weiter aus, das sich in ihrem Depot befindliche Vermögen sei in erneuter Missachtung des Verbots von Klumpenrisiken bzw. des Diversifika- tionsgebots zu stark in Spezialwerte investiert worden. Zu den Spezialwerten zählten die Titel Arrowhead Research Corp., Hydrotec Ges. F. Wassertechnik, Acacia Research Corp. Technologies, Acacia Research Corp. Combimatrix und Local.com Corp. (act. 1 S. 30 f. Rz. 118; act. 19 S. 68 f. Rz. 290). Hinzu kämen Kiwibox.com, Cereplast, LBI International N.V., Synergy Pharmaceuticals und Sangui Biotech Intl. (act. 19 S. 69 Rz. 290). Dazu seien (vorübergehend) Investiti- onen in die Spezialwerte Magnitude Information System (per 31. Dezember 2008-

2009) und Matech Corp. (per 30. Juni 2009) gekommen (act. 19 S. 69 Rz. 291). Arrowhead Research sei nicht ausserhalb der normalen Asset-Allocation gelau- fen, sondern sei ein Bestandteil davon gewesen (act. 19 S. 68 Rz. 288). Die konkrete prozentuale (Risiko-)Exposition in die genannten Spezialwerte habe per 30. Juni 2007 13.47% Arrowhead, 3.51% Hydrotec, 6.65% (= Summe) Acacia und 5.21% Local.com betragen; per 31. Dezember 2007 10.49% Arrowhead, 4.68% Hydrotec, 2.99% Acacia und 3.75% Local.com; per 30. Juni 2008 8.91%

- 97 - Arrowhead, 5.68% Hydrotec, 1.77% Acacia und 3.43% Local.com; per 31. De- zember 2008 7.92% Arrowhead, 10.53% Hydrotec, 3.07% Acacia und 3.79% Lo- cal.com; per 30. Juni 2009 2.66% Arrowhead, 6.22% Hydrotec, 5.70% Acacia und 5.77% Local.com; per 31. Dezember 2009 4.24% Arrowhead, 4.70% Hydrotec, 8.74% Acacia und 9.11% Local.com; per 31. Dezember 2010 4.23% Arrowhead, 4.54% Hydrotec, 4.90% Acacia und 3.98% Local.com; per 30. Juni 2011 2.29 % Arrowhead, 6.01% Hydrotec, 6.85% Acacia und 2.03% Local.com; per 31. August 2011 2.46% Arrowhead, 5.88% Hydrotec, 7.86% Acacia und 1.56% Local.com (act. 1 S. 31 Rz. 119). Die konkrete prozentuale Exposition in die vorstehend aufgelisteten Spezialwerte habe per 30. Juni 2007 39.64%, per 31. Dezember 2007 32.43%, per 30. Juni 2008 28.82%, per 31. Dezember 2008 45.06%, per 30. Juni 2009 66.14%, per

31. Dezember 2009 44.88%, per 31. Dezember 2010 30.13%, per 30. Juni 2011 37.11% und per 31. August 2011 34.26% betragen (act. 19 S. 69 ff. Rz. 292). Zu ergänzen sei die vorstehende Liste nun insoweit, als es sich auch bei den "Ju- nior-"Minenunternehmen, in welche die Beklagte das Vermögen der Klägerin in teilweise erheblichem Ausmass investiert habe, um nichts anderes als weitere Small Caps gehandelt habe, sodass diese ebenfalls zur Spezialwerte-Quote ge- mäss vorstehender Aufstellung zu addieren seien (act. 19 S. 71 f. Rz. 293). Die Aufstellung belege, dass angesichts hoher prozentualer Anteile ein erhebli- ches Klumpenrisiko in Spezialwerten, einerseits insgesamt und andererseits auf Einzeltitelebene, bestanden habe (act. 1 S. 32 Rz. 120). Würde man allein das Beiblatt Asset Allocation zum Massstab nehmen, hätte die Beklagte höchstens 35% des klägerischen Vermögens in Spezialwerte investieren dürfen (act. 19 S. 68 Rz. 289). Statt also der erwähnten 35%-Limite betreffend Spezialwerte nachzuleben, habe die Beklagte das Vermögen der Klägerin in einem derartigen Umfang in Spezialwerte investiert, dass in der Zeitperiode 30. Juni 2007 bis

31. August 2011 die prozentuale Quote der Spezialwerte insgesamt beinahe durchwegs über der 35%-Limite gelegen habe, teilweise sogar überaus deutlich (etwa per 30. Juni 2009 mit 66.14% Spezialwerte i.e.S.) (act. 19 S. 72 Rz. 294). Nebst der Bildung von Klumpenrisiken in Einzeltitel der Kategorie Spezialwerte,

- 98 - welches für sich allein bereits ausreiche, um eine Sorgfaltspflichtverletzung (und damit eine Haftung) der Beklagten zu bejahen, sei somit ab dem 30. Juni 2007 bis zum 31. August 2011 auch die Spezialwerte-Bandbreite (teilweise überaus deut- lich) verletzt worden (act. 19 S. 72 Rz. 295). Dazu komme auch hier, dass selbst eine maximale Ausnutzung dieser Bandbreite für Spezialwerte während längerer Zeit unzulässig gewesen wäre, da solches höchstens sporadisch geschehen dür- fe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für längere Zeit am oberen Limit zu halten, denn die Beklagte sei zur Verfolgung einer substanzerhaltenden (ausgewogenen) Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) verpflichtet gewesen. Dem hätte eine andauernde bzw. länger dauernde Exposition von (auch "nur'') 35% in Beteiligungspapiere von Spezialwerten entgegengestanden (act. 19 S. 72 f. Rz. 296). Eine nachträgliche Genehmigung der Beklagten komme nicht in Frage. Der Klägerin bzw. E._____ hätten die erforderlichen spezifischen Sach- und Fach- kenntnisse gefehlt, um die mit einer solchen Konzentration auf Spezialwerte ins- gesamt sowie auf einzelne Small Caps im Speziellen einher gegangenen (Kon- zentrations-/Klumpen-)Risiken zu erkennen. Eine diesbezügliche (korrekte) Auf- klärung seitens der Beklagten sei nie erfolgt (act. 19 S. 73 Rz. 297).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte erwidert, bei Ausklammerung der ausserhalb der normalen As- set-Allocation laufenden Arrowhead Research liege das Engagement in Spezial- werten am Gesamtdepot im Bereich der im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Zif- fer 3) festgehaltenen strategischen Asset Allocation und es bestehe auch kein signifikantes Klumpenrisiko bei Einzeltiteln (act. 13 S. 29 Rz. 60). Arrowhead kön- ne nicht in die Asset Allocation einbezogen werden (act. 27 S. 44 Rz. 99). Minenwerte seien in erster Linie mit dem Goldpreis korreliert und nicht mit Bio- tech- oder Technologiewerten und hätten deshalb nichts in den Spezialwerten zu suchen. Hinzu komme, dass die Bezeichnung "Junior-" Minenunternehmen zu Abgrenzungsproblemen führe und deshalb zwischen Emerging Producers und Producers zu unterscheiden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, woher die Klägerin

- 99 - die Behauptung betreffend maximale Ausnutzung der Bandbreite ableite, eine Bandbreite sei eine Bandbreite (act. 27 S. 45 Rz. 99). Auch im Bereich Spezial- werte hätten praktisch keine Umschichtungen stattgefunden. Die Veränderungen im Depotanteil seien also vornehmlich auf Veränderungen des Titelkurses und des Gesamtwertes des Depots zurückzuführen (act. 27 S. 44 Rz. 99). Die Positi- on Matech per 30. Juni 2009 sei im Anschluss an die Besprechung vom 20. Ja- nuar 2009 mit E._____ zu USD 0.30 erworben worden. Bewerte man die Position Matech per 30. Juni 2009 zum Einstandskurs von USD 0.30 statt zur überhöhten Börsennotiz von USD 2.25, so mache diese Position 6.8% statt 34.0% des De- potwertes aus und der Depotanteil der Spezialwerte betrage dann noch 36.3% (act. 27 S. 44 f. Rz. 99). Das Engagement in Spezialwerten sei vorgängig mit E._____ diskutiert und abgesprochen worden. Die Konzentration sei selbst für einen Laien, was E._____ mit Sicherheit nicht sei, augenfällig und sei an den regelmässigen Besprechungen der Anlagepolitik und des Depots diskutiert und entsprechende Fragen beantwor- tet worden (act. 13 S. 29 Rz. 59). In regelmässigen Abständen seien sowohl die Anlagestrategie, die Asset Allocation und die einzelnen Positionen besprochen worden. Positionsgrössen von über 30%, wie es sie an gewissen Stichdaten bei Arrowhead und Matech gegeben habe, müssten einem interessierten Anleger in die Augen gesprungen sein und zu entsprechenden Fragen geführt haben. Mit anderen Worten sei E._____ informiert gewesen und habe diese Positionen ge- nehmigt (act. 27 S. 45 Rz. 99).

c) Würdigung Nach der Klägerin sind die Titel Arrowhead Research Corp., Hydrotec Ges. F. Wassertechnik, Acacia Research Corp. Technologies, Acacia Research Corp. Combimatrix und Local.com Corp., Kiwibox.com, Cereplast, LBI International N.V., Synergy Pharmaceuticals, Sangui Biotech Ind., Magnitude Information Sys- tem und Matech Corp. zu den Spezialwerten zu rechnen. Die Beklagte bestreitet lediglich den Einbezug der Arrowhead Aktien, welche ein Sonderinvestment dar- stellten. Betreffend die Frage, ob Arrowhead ein Sonderinvestment darstellte oder

- 100 - nicht, kann auf die Erwägung 3.4.1.1.b.cc. verwiesen werden. Es ergab sich dort, dass die Arrowhead Aktien kein Sonderinvestment darstellten. Im Allgemeinen (vgl. Erw. 3.4.2.1.) besteht bei Investitionen von über 5% in einen Einzeltitel (zumindest) ein Verdacht einer nicht hinreichenden Diversifikati- on. Die Klägerin macht nur für Titel Arrowhead, Hydratec, Arcacia und Local.com ein Klumpenrisiko geltend (act. 1 S. 31 Rz. 119 i.V.m. act. 19 S. 69 f. Rz. 291 f. und S. 72 Rz. 295). Der Anteil an Arrowhead-Titeln liegt ab 30. Juni 2007 bis

31. Dezember 2008 deutlich über 5%. Die Hydrotec-Titel liegen per 30. Juni 2008,

30. Juni 2009, 30. Juni 2011 und 31. August 2011 leicht, per 31. Dezember 2008 deutlich über 5% (act. 3/22; act. 3/34-42). Weshalb sie die Arcacia-Titel per

30. Juni 2007 zusammenzählt, begründet die Klägerin nicht. Die Arcacia Techno- logies-Titel übersteigen die 5% per 30. Juni 2009, 31. Dezember 2009, 30. Juni 2011 und 31. August 2011 (act. 3/22; act. 3/34-42). Die Local.com-Titel stehen per 30. Juni 2007, 30. Juni 2009 und 31. Dezember 2009 über den 5% (act. 3/22; act. 3/34-42). Die Matech-Titel bildeten mit einem Anteil von 33.96% am Gesamt- depotwert per 30. Juni 2009 ein Klumpenrisiko (act. 3/37). Die Magnitude-Titel liegen per 31. Dezember 2008 mit 6.06% ebenfalls über dem Wert von 5% (act. 3/36-38). Demnach können Klumpenrisiken in Einzeltitel bejaht werden. Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) wurde eine Band- breite von 10% bis 35% für Spezialwerte festgehalten. Aus den Berechnungen der Klägerin ergeben sich folgende Quoten für den Anteil an Spezialwerten: 39.64% per 30. Juni 2007, 32.43% per 31. Dezember 2007, 28.82% per 30. Juni 2008, 45.06% per 31. Dezember 2008, 66.14% per 30. Juni 2009, 44.88% per

31. Dezember 2009, 30.13% per 31. Dezember 2010, 37.11% per 30. Juni 2011 und 34.26% per 31. August 2011 (act. 3/22; act. 3/34-41). Abgesehen von der Einrechnung der Arrowhead Aktien bestreitet die Beklagte die Aufstellung und Be- rechnung der Klägerin nicht. Es ergibt sich daraus per 31. Dezember 2008,

30. Juni 2009 und 31. Dezember 2009 eine deutliche Überschreitung der verein- barten Bandbreite und damit eine Verletzung der beklagtischen Sorgfaltspflicht. Die Beklagte stellt auch hier nicht in Abrede, dass die Grenzwerte der vertragli- chen Asset Allocation überschritten wurden, doch sei dies einerseits der günsti-

- 101 - gen Kursentwicklung dieser Papiere zu verdanken, andererseits auf die Wertent- wicklung des Gesamtdepots zurückzuführen. Dem fügt sie bezüglich der Position Matech eine Berechnung zum Einstandswert an. Allein damit sind die Ausführun- gen und Berechnungen der Klägerin jedoch nicht rechtsgenüglich bestritten. Im Übrigen geht die Beklagte andernorts (vgl. z.B. act. 13 S. 20 Rz. 42 und 44 sowie act. 27 S. 20 Rz. 28 im Vergleich zu act. 3/22, act. 3/34 und act. 3/35) zur Be- rechnung des Prozentanteils der Depotwerte im Zusammenhang mit der Asset Al- location auch vom Prozentanteil bezüglich Kurswert und nicht bezüglich Ein- standswert aus. Die Klägerin will weiter auch die "Junior-"Minen-Titel zu den Spezialwerten ge- rechnet haben. Andernorts macht sie jedoch geltend, die (Junior-)Minen Titel sei- en als Energie-/Rohstoffwerte zu zählen (vgl. z.B. act. 19 S. 43 Rz. 183, S. 47 Rz. 200 und S. 73 f. Rz. 298 ff.). Junior-Minen-Titel können nicht gleichzeitig Spe- zialwerte und Energie-/Rohstoffwerte sein. Da die Klägerin mehrfach geltend macht, sie seien zu Letzteren zu zählen, sind sie bei den Spezialwerten nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin macht weiter geltend, dass selbst eine maximale Ausnutzung dieser Bandbreite für Spezialwerte während längerer Zeit unzulässig gewesen wäre, da solches höchstens sporadisch geschehen dürfe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für längere Zeit am oberen Limit zu halten, dem hätte die vereinbarte Anlagestrate- gie, das Risikoprofil von E._____ und die Weisungen der Klägerin entgegenge- standen. Die Beklagte äussert sich dazu nicht weiter. Vorliegend wurde bereits erstellt, dass bezüglich einzelner Titel der Spezialwerte von der Beklagten ein Klumpenrisiko eingegangen und zudem die vereinbarte Bandbreite der vereinbar- ten Asset Allocation verletzt wurde, sodass eine Sorgfaltspflichtverletzung zu be- jahen ist. Die Frage, ob zudem die Bandbreite über eine zu lange Zeit maximal ausgenutzt wurde, ist demnach nicht mehr entscheidend und kann daher offen gelassen werden. Die Beklagte wendet ein, das Engagement in Spezialwerte (wie Arrowhead) sei vorgängig mit E._____ diskutiert und abgesprochen sowie an den regelmässi-

- 102 - gen Besprechungen der Anlagepolitik und des Depots diskutiert und entspre- chende Fragen beantwortet worden. Die Klägerin bestreitet eine diesbezügliche (korrekte) Aufklärung seitens der Beklagten und eine nachträgliche Genehmi- gung. Beweismittel offeriert die für das Vorliegen einer informierten Genehmigung beweispflichtige Beklagte an dieser Stelle nicht. Mangels eines entsprechenden Beweises ist deshalb davon auszugehen, dass keine Information erfolgte. Somit konnte die Klägerin das sorgfaltspflichtwidrige Vorgehen der Beklagten nicht ge- nehmigen. Die Klägerin bestreitet spezifische Sach- und Fachkenntnisse ihrerseits oder sei- tens von E._____. Wie sich in der nachstehenden Erwägung 3.5.2. zeigen wird, ist E._____ kein sach- und fachkundiger Anleger, sondern allenfalls ein interes- sierter Laie. Es mag der Beklagten zuzustimmen sein, dass einem interessierten Anleger Positionsgrössen von über 30%, wie es sie an gewissen Stichdaten bei Arrowhead und Matech gegeben habe, in die Augen springen müssen. Auch ergibt sich aus dem Depotauszug vom 30. Juni 2009 (act. 3/37) klar, dass die Po- sition Matech 33.96% des Gesamtdepotwertes umfasste. Die Arrowhead Titel er- reichten hingegen in der vorliegend relevanten Zeitperiode vom 30. Juni 2007 bis

31. August 2011 nicht 30% des Gesamtdepotwertes. Das Klumpenrisiko bezüg- lich der Anlagekategorie Spezialwerte und das Überschreiten der entsprechenden Bandbreite ergibt sich jedoch aus den beklagtischen Depotauszügen nicht ohne Weiteres, wie die Aufstellung und Berechnung der Klägerin zeigt, sodass diesbe- züglich nicht von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen werden kann und ein sorgfaltspflichtwidriges Handeln der Beklagten vorliegt.

d) Zwischenfazit Nach dem Gesagten verletzte die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht, indem sie die Anlagen im Depot der Klägerin zu stark auf Spezialwerte konzentrierte. Sie missachtete dadurch das Diversifikationsgebot und ging ein Klumpenrisiko ein. Sie ging auch bezüglich verschiedener Einzeltitel ein Klumpenrisiko ein. Weiter überschritt die Beklagte zeitweise die gemäss Asset Allocation im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) vereinbarte Bandbreite von 10% bis 35% für Spezialwerte deutlich, womit sie ebenfalls ihre Sorgfaltspflicht verletzte.

- 103 - Die Beklagte hat die Klägerin über die Risiken einer starken Konzentration in Spezialwerte nicht aufgeklärt. Mangels Information konnte die Klägerin das Vor- gehen der Beklagten nicht rechtsgültig genehmigen. Aufgrund der fehlenden Sach- und Fachkenntnisse der Klägerin bzw. E._____ kann auch keine still- schweigende Genehmigung angenommen werden.

E. 3.4.2.3a Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt weiter aus, das sich in ihrem Depot befindliche Vermögen sei in erneuter Missachtung des Verbots von Klumpenrisiken bzw. des Diversifika- tionsgebots zu stark in Spezialwerte investiert worden. Zu den Spezialwerten zählten die Titel Arrowhead Research Corp., Hydrotec Ges. F. Wassertechnik, Acacia Research Corp. Technologies, Acacia Research Corp. Combimatrix und Local.com Corp. (act. 1 S. 30 f. Rz. 118; act. 19 S. 68 f. Rz. 290). Hinzu kämen Kiwibox.com, Cereplast, LBI International N.V., Synergy Pharmaceuticals und Sangui Biotech Intl. (act. 19 S. 69 Rz. 290). Dazu seien (vorübergehend) Investiti- onen in die Spezialwerte Magnitude Information System (per 31. Dezember 2008-

2009) und Matech Corp. (per 30. Juni 2009) gekommen (act. 19 S. 69 Rz. 291). Arrowhead Research sei nicht ausserhalb der normalen Asset-Allocation gelau- fen, sondern sei ein Bestandteil davon gewesen (act. 19 S. 68 Rz. 288). Die konkrete prozentuale (Risiko-)Exposition in die genannten Spezialwerte habe per 30. Juni 2007 13.47% Arrowhead, 3.51% Hydrotec, 6.65% (= Summe) Acacia und 5.21% Local.com betragen; per 31. Dezember 2007 10.49% Arrowhead, 4.68% Hydrotec, 2.99% Acacia und 3.75% Local.com; per 30. Juni 2008 8.91%

- 97 - Arrowhead, 5.68% Hydrotec, 1.77% Acacia und 3.43% Local.com; per 31. De- zember 2008 7.92% Arrowhead, 10.53% Hydrotec, 3.07% Acacia und 3.79% Lo- cal.com; per 30. Juni 2009 2.66% Arrowhead, 6.22% Hydrotec, 5.70% Acacia und 5.77% Local.com; per 31. Dezember 2009 4.24% Arrowhead, 4.70% Hydrotec, 8.74% Acacia und 9.11% Local.com; per 31. Dezember 2010 4.23% Arrowhead, 4.54% Hydrotec, 4.90% Acacia und 3.98% Local.com; per 30. Juni 2011 2.29 % Arrowhead, 6.01% Hydrotec, 6.85% Acacia und 2.03% Local.com; per 31. August 2011 2.46% Arrowhead, 5.88% Hydrotec, 7.86% Acacia und 1.56% Local.com (act. 1 S. 31 Rz. 119). Die konkrete prozentuale Exposition in die vorstehend aufgelisteten Spezialwerte habe per 30. Juni 2007 39.64%, per 31. Dezember 2007 32.43%, per 30. Juni 2008 28.82%, per 31. Dezember 2008 45.06%, per 30. Juni 2009 66.14%, per

31. Dezember 2009 44.88%, per 31. Dezember 2010 30.13%, per 30. Juni 2011 37.11% und per 31. August 2011 34.26% betragen (act. 19 S. 69 ff. Rz. 292). Zu ergänzen sei die vorstehende Liste nun insoweit, als es sich auch bei den "Ju- nior-"Minenunternehmen, in welche die Beklagte das Vermögen der Klägerin in teilweise erheblichem Ausmass investiert habe, um nichts anderes als weitere Small Caps gehandelt habe, sodass diese ebenfalls zur Spezialwerte-Quote ge- mäss vorstehender Aufstellung zu addieren seien (act. 19 S. 71 f. Rz. 293). Die Aufstellung belege, dass angesichts hoher prozentualer Anteile ein erhebli- ches Klumpenrisiko in Spezialwerten, einerseits insgesamt und andererseits auf Einzeltitelebene, bestanden habe (act. 1 S. 32 Rz. 120). Würde man allein das Beiblatt Asset Allocation zum Massstab nehmen, hätte die Beklagte höchstens 35% des klägerischen Vermögens in Spezialwerte investieren dürfen (act. 19 S. 68 Rz. 289). Statt also der erwähnten 35%-Limite betreffend Spezialwerte nachzuleben, habe die Beklagte das Vermögen der Klägerin in einem derartigen Umfang in Spezialwerte investiert, dass in der Zeitperiode 30. Juni 2007 bis

31. August 2011 die prozentuale Quote der Spezialwerte insgesamt beinahe durchwegs über der 35%-Limite gelegen habe, teilweise sogar überaus deutlich (etwa per 30. Juni 2009 mit 66.14% Spezialwerte i.e.S.) (act. 19 S. 72 Rz. 294). Nebst der Bildung von Klumpenrisiken in Einzeltitel der Kategorie Spezialwerte,

- 98 - welches für sich allein bereits ausreiche, um eine Sorgfaltspflichtverletzung (und damit eine Haftung) der Beklagten zu bejahen, sei somit ab dem 30. Juni 2007 bis zum 31. August 2011 auch die Spezialwerte-Bandbreite (teilweise überaus deut- lich) verletzt worden (act. 19 S. 72 Rz. 295). Dazu komme auch hier, dass selbst eine maximale Ausnutzung dieser Bandbreite für Spezialwerte während längerer Zeit unzulässig gewesen wäre, da solches höchstens sporadisch geschehen dür- fe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für längere Zeit am oberen Limit zu halten, denn die Beklagte sei zur Verfolgung einer substanzerhaltenden (ausgewogenen) Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) verpflichtet gewesen. Dem hätte eine andauernde bzw. länger dauernde Exposition von (auch "nur'') 35% in Beteiligungspapiere von Spezialwerten entgegengestanden (act. 19 S. 72 f. Rz. 296). Eine nachträgliche Genehmigung der Beklagten komme nicht in Frage. Der Klägerin bzw. E._____ hätten die erforderlichen spezifischen Sach- und Fach- kenntnisse gefehlt, um die mit einer solchen Konzentration auf Spezialwerte ins- gesamt sowie auf einzelne Small Caps im Speziellen einher gegangenen (Kon- zentrations-/Klumpen-)Risiken zu erkennen. Eine diesbezügliche (korrekte) Auf- klärung seitens der Beklagten sei nie erfolgt (act. 19 S. 73 Rz. 297).

E. 3.4.2.3b Vorbringen der Beklagten Die Beklagte erwidert, bei Ausklammerung der ausserhalb der normalen As- set-Allocation laufenden Arrowhead Research liege das Engagement in Spezial- werten am Gesamtdepot im Bereich der im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Zif- fer 3) festgehaltenen strategischen Asset Allocation und es bestehe auch kein signifikantes Klumpenrisiko bei Einzeltiteln (act. 13 S. 29 Rz. 60). Arrowhead kön- ne nicht in die Asset Allocation einbezogen werden (act. 27 S. 44 Rz. 99). Minenwerte seien in erster Linie mit dem Goldpreis korreliert und nicht mit Bio- tech- oder Technologiewerten und hätten deshalb nichts in den Spezialwerten zu suchen. Hinzu komme, dass die Bezeichnung "Junior-" Minenunternehmen zu Abgrenzungsproblemen führe und deshalb zwischen Emerging Producers und Producers zu unterscheiden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, woher die Klägerin

- 99 - die Behauptung betreffend maximale Ausnutzung der Bandbreite ableite, eine Bandbreite sei eine Bandbreite (act. 27 S. 45 Rz. 99). Auch im Bereich Spezial- werte hätten praktisch keine Umschichtungen stattgefunden. Die Veränderungen im Depotanteil seien also vornehmlich auf Veränderungen des Titelkurses und des Gesamtwertes des Depots zurückzuführen (act. 27 S. 44 Rz. 99). Die Positi- on Matech per 30. Juni 2009 sei im Anschluss an die Besprechung vom 20. Ja- nuar 2009 mit E._____ zu USD 0.30 erworben worden. Bewerte man die Position Matech per 30. Juni 2009 zum Einstandskurs von USD 0.30 statt zur überhöhten Börsennotiz von USD 2.25, so mache diese Position 6.8% statt 34.0% des De- potwertes aus und der Depotanteil der Spezialwerte betrage dann noch 36.3% (act. 27 S. 44 f. Rz. 99). Das Engagement in Spezialwerten sei vorgängig mit E._____ diskutiert und abgesprochen worden. Die Konzentration sei selbst für einen Laien, was E._____ mit Sicherheit nicht sei, augenfällig und sei an den regelmässigen Besprechungen der Anlagepolitik und des Depots diskutiert und entsprechende Fragen beantwor- tet worden (act. 13 S. 29 Rz. 59). In regelmässigen Abständen seien sowohl die Anlagestrategie, die Asset Allocation und die einzelnen Positionen besprochen worden. Positionsgrössen von über 30%, wie es sie an gewissen Stichdaten bei Arrowhead und Matech gegeben habe, müssten einem interessierten Anleger in die Augen gesprungen sein und zu entsprechenden Fragen geführt haben. Mit anderen Worten sei E._____ informiert gewesen und habe diese Positionen ge- nehmigt (act. 27 S. 45 Rz. 99).

E. 3.4.2.3c Würdigung Nach der Klägerin sind die Titel Arrowhead Research Corp., Hydrotec Ges. F. Wassertechnik, Acacia Research Corp. Technologies, Acacia Research Corp. Combimatrix und Local.com Corp., Kiwibox.com, Cereplast, LBI International N.V., Synergy Pharmaceuticals, Sangui Biotech Ind., Magnitude Information Sys- tem und Matech Corp. zu den Spezialwerten zu rechnen. Die Beklagte bestreitet lediglich den Einbezug der Arrowhead Aktien, welche ein Sonderinvestment dar- stellten. Betreffend die Frage, ob Arrowhead ein Sonderinvestment darstellte oder

- 100 - nicht, kann auf die Erwägung 3.4.1.1.b.cc. verwiesen werden. Es ergab sich dort, dass die Arrowhead Aktien kein Sonderinvestment darstellten. Im Allgemeinen (vgl. Erw. 3.4.2.1.) besteht bei Investitionen von über 5% in einen Einzeltitel (zumindest) ein Verdacht einer nicht hinreichenden Diversifikati- on. Die Klägerin macht nur für Titel Arrowhead, Hydratec, Arcacia und Local.com ein Klumpenrisiko geltend (act. 1 S. 31 Rz. 119 i.V.m. act. 19 S. 69 f. Rz. 291 f. und S. 72 Rz. 295). Der Anteil an Arrowhead-Titeln liegt ab 30. Juni 2007 bis

31. Dezember 2008 deutlich über 5%. Die Hydrotec-Titel liegen per 30. Juni 2008,

30. Juni 2009, 30. Juni 2011 und 31. August 2011 leicht, per 31. Dezember 2008 deutlich über 5% (act. 3/22; act. 3/34-42). Weshalb sie die Arcacia-Titel per

30. Juni 2007 zusammenzählt, begründet die Klägerin nicht. Die Arcacia Techno- logies-Titel übersteigen die 5% per 30. Juni 2009, 31. Dezember 2009, 30. Juni 2011 und 31. August 2011 (act. 3/22; act. 3/34-42). Die Local.com-Titel stehen per 30. Juni 2007, 30. Juni 2009 und 31. Dezember 2009 über den 5% (act. 3/22; act. 3/34-42). Die Matech-Titel bildeten mit einem Anteil von 33.96% am Gesamt- depotwert per 30. Juni 2009 ein Klumpenrisiko (act. 3/37). Die Magnitude-Titel liegen per 31. Dezember 2008 mit 6.06% ebenfalls über dem Wert von 5% (act. 3/36-38). Demnach können Klumpenrisiken in Einzeltitel bejaht werden. Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) wurde eine Band- breite von 10% bis 35% für Spezialwerte festgehalten. Aus den Berechnungen der Klägerin ergeben sich folgende Quoten für den Anteil an Spezialwerten: 39.64% per 30. Juni 2007, 32.43% per 31. Dezember 2007, 28.82% per 30. Juni 2008, 45.06% per 31. Dezember 2008, 66.14% per 30. Juni 2009, 44.88% per

31. Dezember 2009, 30.13% per 31. Dezember 2010, 37.11% per 30. Juni 2011 und 34.26% per 31. August 2011 (act. 3/22; act. 3/34-41). Abgesehen von der Einrechnung der Arrowhead Aktien bestreitet die Beklagte die Aufstellung und Be- rechnung der Klägerin nicht. Es ergibt sich daraus per 31. Dezember 2008,

30. Juni 2009 und 31. Dezember 2009 eine deutliche Überschreitung der verein- barten Bandbreite und damit eine Verletzung der beklagtischen Sorgfaltspflicht. Die Beklagte stellt auch hier nicht in Abrede, dass die Grenzwerte der vertragli- chen Asset Allocation überschritten wurden, doch sei dies einerseits der günsti-

- 101 - gen Kursentwicklung dieser Papiere zu verdanken, andererseits auf die Wertent- wicklung des Gesamtdepots zurückzuführen. Dem fügt sie bezüglich der Position Matech eine Berechnung zum Einstandswert an. Allein damit sind die Ausführun- gen und Berechnungen der Klägerin jedoch nicht rechtsgenüglich bestritten. Im Übrigen geht die Beklagte andernorts (vgl. z.B. act. 13 S. 20 Rz. 42 und 44 sowie act. 27 S. 20 Rz. 28 im Vergleich zu act. 3/22, act. 3/34 und act. 3/35) zur Be- rechnung des Prozentanteils der Depotwerte im Zusammenhang mit der Asset Al- location auch vom Prozentanteil bezüglich Kurswert und nicht bezüglich Ein- standswert aus. Die Klägerin will weiter auch die "Junior-"Minen-Titel zu den Spezialwerten ge- rechnet haben. Andernorts macht sie jedoch geltend, die (Junior-)Minen Titel sei- en als Energie-/Rohstoffwerte zu zählen (vgl. z.B. act. 19 S. 43 Rz. 183, S. 47 Rz. 200 und S. 73 f. Rz. 298 ff.). Junior-Minen-Titel können nicht gleichzeitig Spe- zialwerte und Energie-/Rohstoffwerte sein. Da die Klägerin mehrfach geltend macht, sie seien zu Letzteren zu zählen, sind sie bei den Spezialwerten nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin macht weiter geltend, dass selbst eine maximale Ausnutzung dieser Bandbreite für Spezialwerte während längerer Zeit unzulässig gewesen wäre, da solches höchstens sporadisch geschehen dürfe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für längere Zeit am oberen Limit zu halten, dem hätte die vereinbarte Anlagestrate- gie, das Risikoprofil von E._____ und die Weisungen der Klägerin entgegenge- standen. Die Beklagte äussert sich dazu nicht weiter. Vorliegend wurde bereits erstellt, dass bezüglich einzelner Titel der Spezialwerte von der Beklagten ein Klumpenrisiko eingegangen und zudem die vereinbarte Bandbreite der vereinbar- ten Asset Allocation verletzt wurde, sodass eine Sorgfaltspflichtverletzung zu be- jahen ist. Die Frage, ob zudem die Bandbreite über eine zu lange Zeit maximal ausgenutzt wurde, ist demnach nicht mehr entscheidend und kann daher offen gelassen werden. Die Beklagte wendet ein, das Engagement in Spezialwerte (wie Arrowhead) sei vorgängig mit E._____ diskutiert und abgesprochen sowie an den regelmässi-

- 102 - gen Besprechungen der Anlagepolitik und des Depots diskutiert und entspre- chende Fragen beantwortet worden. Die Klägerin bestreitet eine diesbezügliche (korrekte) Aufklärung seitens der Beklagten und eine nachträgliche Genehmi- gung. Beweismittel offeriert die für das Vorliegen einer informierten Genehmigung beweispflichtige Beklagte an dieser Stelle nicht. Mangels eines entsprechenden Beweises ist deshalb davon auszugehen, dass keine Information erfolgte. Somit konnte die Klägerin das sorgfaltspflichtwidrige Vorgehen der Beklagten nicht ge- nehmigen. Die Klägerin bestreitet spezifische Sach- und Fachkenntnisse ihrerseits oder sei- tens von E._____. Wie sich in der nachstehenden Erwägung 3.5.2. zeigen wird, ist E._____ kein sach- und fachkundiger Anleger, sondern allenfalls ein interes- sierter Laie. Es mag der Beklagten zuzustimmen sein, dass einem interessierten Anleger Positionsgrössen von über 30%, wie es sie an gewissen Stichdaten bei Arrowhead und Matech gegeben habe, in die Augen springen müssen. Auch ergibt sich aus dem Depotauszug vom 30. Juni 2009 (act. 3/37) klar, dass die Po- sition Matech 33.96% des Gesamtdepotwertes umfasste. Die Arrowhead Titel er- reichten hingegen in der vorliegend relevanten Zeitperiode vom 30. Juni 2007 bis

31. August 2011 nicht 30% des Gesamtdepotwertes. Das Klumpenrisiko bezüg- lich der Anlagekategorie Spezialwerte und das Überschreiten der entsprechenden Bandbreite ergibt sich jedoch aus den beklagtischen Depotauszügen nicht ohne Weiteres, wie die Aufstellung und Berechnung der Klägerin zeigt, sodass diesbe- züglich nicht von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen werden kann und ein sorgfaltspflichtwidriges Handeln der Beklagten vorliegt.

E. 3.4.2.3d Zwischenfazit Nach dem Gesagten verletzte die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht, indem sie die Anlagen im Depot der Klägerin zu stark auf Spezialwerte konzentrierte. Sie missachtete dadurch das Diversifikationsgebot und ging ein Klumpenrisiko ein. Sie ging auch bezüglich verschiedener Einzeltitel ein Klumpenrisiko ein. Weiter überschritt die Beklagte zeitweise die gemäss Asset Allocation im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) vereinbarte Bandbreite von 10% bis 35% für Spezialwerte deutlich, womit sie ebenfalls ihre Sorgfaltspflicht verletzte.

- 103 - Die Beklagte hat die Klägerin über die Risiken einer starken Konzentration in Spezialwerte nicht aufgeklärt. Mangels Information konnte die Klägerin das Vor- gehen der Beklagten nicht rechtsgültig genehmigen. Aufgrund der fehlenden Sach- und Fachkenntnisse der Klägerin bzw. E._____ kann auch keine still- schweigende Genehmigung angenommen werden.

E. 3.4.2.4 Rohstoffe

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin macht alsdann geltend, durch übermässige Investitionen in Rohstoff- (insbesondere Gold-) und Minenanlagen sei ein weiteres Klumpenrisiko aufgebaut worden, bestehend aus den Titeln Com. Royal Oak Mines Inc., Pacific North West Capital Corp., Jaguar Mining Inc., Hecla Mining, Kinross Gold Corp., European Goldfields Ltd., Avoca Resources, Andina Minerals Inc., Guyana Gold- fields Inc., Interoil Corp., Silvercorp Metals Inc., Alacer Gold Corp., Coeur d'Alene Mines Corp., Harmony Gold Mining Co Ltd. (act. 1 S. 32 Rz. 122). Dazu komme, dass zwei der aufgelisteten Titel, nämlich Alacer Gold Corp. und European Gold- fields Ltd., bereits massgeblicher Teil des Portefeuilles der Beteiligungsgesell- schaft T._____ gewesen seien, deren Aktien bekanntlich ihrerseits wiederum im Depot der Klägerin gelegen hätten, was das Klumpenrisiko insoweit noch mehr erhöht habe (act. 1 S. 33 Rz. 123). Zusätzlich habe die Beklagte ausserdem ein- zelne strukturierte Produkte in das Depot der Klägerin gelegt, deren Basiswert (Underlying) ebenfalls einen Bezug zu Rohstoffen bzw. Minen aufgewiesen habe, was das Klumpenrisiko in Rohstoff- und Minenanlagen noch weiter erhöht habe, nämlich Goldman Sachs Gold Excess 100% Protected (Goldmann Sachs Gold), Commodity Booster SG, und Platin-Note BoA-ML-2014 (bzw. Capital Protected Note Merrill Lynch (etc.) on Platinum) (act. 1 S. 33 Rz. 124). Das (Klumpen-)Risiko sei zwischenzeitlich noch zusätzlich durch die Investition in Hebelprodukte erhöht worden, welche sich ebenfalls auf Basiswerte mit Rohstoff-Charakter stütz- ten, nämlich SG Hebelprodukt auf Gold und Option S&P GSCI Natural Gas I (act. 1 S. 33 Rz. 125). Die prozentualen (Risiko-)Expositionen der vorstehend aufgelisteten Rohstoff-/ Minenaktien und -produkte (d.h. Basiswert mit Rohstoff-/Minenbezug) insgesamt,

- 104 - deren Summe sich anhand der prozentualen Anteile der einzelnen Anlagen per jeweiligen Halbjahres-Stichtag, unter Zugrundelegung der zugehörigen Depot- übersichten bzw. Vermögensverzeichnisse errechne, betrage 23.02% per 30. Juni 2007 (18.93% Edelmetalle + 4.09% Goldman Sachs Gold), 36.28% per 31. De- zember 2007 (18.63% Edelmetalle + 9.91% Goldman Sachs Gold + 7.74% Com- modity Booster SG), 57.02% per 30. Juni 2008 (29.03% Edelmetalle + 13.15% Goldman Sachs Gold + 10.80% Commodity Booster SG + 4.04% SG Hebelpro- dukt auf Gold), 6.94% per 31. Dezember 2008 (6.94% Edelmetalle), 7.78% per

30. Juni 2009 (4.99% Edelmetalle + 2.79% Option S&P GSCI Natural Gas I), 15.14% per 31. Dezember 2009 (15.14% Edelmetalle), 31.46% per 31. Dezember 2010 (26.10% Energie-/Rohstoffwerte + 5.36% Platin-Note BoA-ML-2014), 42.39% per 30. Juni 2011 (36.83 % Energie-/Rohstoffwerte + 5.56% Platin-Note BoA-ML-2014) und 44.07% per 31. August 2011 (25.61% Aktien & ähnl. Anlagen Kanada + 4.75% Harmony Gold Mining Co Ltd. + 4.53% Hecla Mining + 3.88% Coeur d'Alene Mines Corp. + 5.30% Capital Protected Note Merrill Lynch (etc.) on Platinum) (act. 1 S. 33 f. Rz. 126). Diese Aufstellung belege, dass erstens angesichts zumeist hoher zweistelliger Prozentwerte ein enormes Klumpenrisiko in Rohstoff-/Minenaktien und -produkte bestanden habe, zweitens durch die zusätzlich stark Kanada-orientierte Investiti- onspolitik der Beklagten ein weiteres Klumpenrisiko betreffend das Land Kanada geschaffen worden sei und drittens belege der starke Rückgang des prozentualen Anteils im 2. Halbjahr 2008 von 57.02% auf 6.94% den (u.a.) durch dieses Klum- penrisiko verursachten Wertzerfall in dieser Halbjahres-Periode. Dies habe die Beklagte jedoch nicht daran gehindert, ab dem 30. Juni 2009 erneut ein entspre- chendes Klumpenrisiko aufzubauen: von 7.78% per 30. Juni 2009 bis auf 44.07% per 31. August 2011, sodass per Datum des Widerrufs des VV-Vertrages wiede- rum fast die Hälfte des klägerischen Vermögens in Rohstoff-/Minenanlagen inves- tiert gewesen sei (act. 1 S. 34 f. Rz. 127 f.). Die Beklagte habe sich auch betreffend Rohstoff-/Minenpapiere nicht an die ver- traglichen Vorgaben gehalten. Nähme man allein das Beiblatt Asset Allocation zum Massstab, hätte die Beklagte höchstens 25% des klägerischen Vermögens in

- 105 - Energie-/Rohstoffwerte investieren dürfen (act. 19 S. 73 Rz. 298 f.). Stattdessen hätten die Investitionen in die aufgeführten Anlagen und Finanzinstrumente mit Rohstoff-/Minenbezug zwischen dem 30. Juni 2007 und dem 31. August 2011 zu einer Exposition in Rohstoff- und insbesondere Minenaktien geführt, die grössten- teils stets über der 25%-Limite gelegen habe, teilweise sogar sehr deutlich, etwa 57.02% per 30. Juni 2008 oder 44.07% per 31. August 2011 (act. 19 S. 74 Rz. 300). Nebst der Bildung eines entsprechenden Klumpenrisikos Rohstoff-/ Minenaktien und -produkte, welches für sich allein bereits ausreiche, um eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu bejahen, seien somit während der ge- samten massgeblichen Zeitperiode 30. Juni 2007 bis 31. August 2011 auch die im Beiblatt Asset Allocation vorgesehene Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte ver- letzt worden. Lediglich per 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 sei das Risiko in Schranken geblieben, jedoch anschliessend, unbeirrt von den Verwer- fungen in der 2. Jahreshälfte 2008, wieder aufgebaut worden (act. 19 S. 74 Rz. 301). Dazu komme, dass eine maximale Ausnutzung der Bandbreite für Energie-/Roh- stoffwerte während längerer Zeit unzulässig gewesen sei, da solches höchstens sporadisch geschehen dürfe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für längere Zeit am oberen Limit zu halten, denn die Beklagte sei zur Verfolgung einer substanzerhaltenden (aus- gewogenen) Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung verpflichtet gewesen. Dem hätte eine andauernde bzw. länger dauernde Exposition von (auch "nur'') 25% in Energie-/Rohstoffwerte entgegengestanden (act. 19 S. 74 f. Rz. 302). Eine nachträgliche Genehmigung der Beklagten komme auch hier nicht in Frage. Einerseits hätten der Klägerin bzw. E._____ die erforderlichen spezifi- schen Sach- und Fachkenntnisse gefehlt, um die mit einer solchen Konzentration auf Minenaktien einher gegangenen Risiken zu erkennen. Andererseits habe die Beklagte gerade nicht dazu beigetragen, dass sich die Klägerin dieser Risiken bewusst geworden wäre, im Gegenteil sei die Klägerin von der Beklagten nie adäquat und hinreichend über die depotinhärenten Risiken aufgeklärt worden. Das gelte auch und gerade mit Bezug auf Minenaktien. Denn diese seien der Klä-

- 106 - gerin als Portfolio Insurance verkauft worden, was Minenaktien aber gemäss an- erkannter ökonomischer Anschauung nachgerade nicht seien (act. 19 S. 75 Rz. 304 f.).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen über die Besonderheiten dieser Anlagen, die ein diesbezügliches Schwergewicht rechtfertigten (act. 13 S. 29 Rz. 61). Die Klägerin ordne die Goldminenpapiere der Klasse Energie- und Roh- stoffwerte zu. Rohstoffwerte würden allgemein als Alternative Investments be- zeichnet. Die Beklagte unterscheide zwischen Rohstoffen, welche konjunkturab- hängig seien und demzufolge mit Industriewerten korrelierten (Energie- und Ba- sis- oder Industriemetalle aber auch z.B. Palladium) und andererseits Edelmetal- len (insbesondere Gold), welche als "safe haven" betrachtet würden und eine ge- ringe Korrelation zu den wichtigen Aktienindizes aufwiesen. Die Goldminenwerte seien entsprechend im alten Portfoliomanagementsystem unter Edelmetalle ge- bucht und der Klasse Alternative Strategien zugerechnet worden (strategische Al- lokation 10-40%), andere Rohstoffwerte seien den Energie- und Rohstoffwerten (strategische Allokation 10-25%) zugerechnet worden. Die Klägerin behaupte, dass per 30. August 2008 57.02% des Depots in Rohstoff- und Minenwerten an- gelegt gewesen seien. In der Klasse Edelmetalle (via Goldminenwerte und ein Produkt auf Gold) seien es per 30. Juni 2008 aber lediglich 29.03% gewesen. Selbst wenn man kapitalgarantierte Produkte mit Gold- bzw. Rohstoffbezug hin- zuzählen würde (was sachlich falsch sei), komme man auf 52.98%. Mit anderen Worten konstruiere die Klägerin Überschreitungen, indem sie nach eigenem Gut- dünken neue Klassenabgrenzungen bilde (act. 27 S. 45 f. Rz. 100). Die monierte Konzentration auf Kanada entspreche nicht den Tatsachen. Es sei bekannt, dass Toronto die Hauptbörse von Rohstofftiteln ganz allgemein und Goldminenwerten im Besonderen sei. Um einen besseren Zugang zum Kapital- markt zu haben, werde deshalb für viele Projekte eine Gesellschaft mit Sitz und Listing in Kanada gewählt, auch wenn das Projekt oder die Tätigkeit des Unter- nehmens in einem ganz anderen Teil der Welt sei, d.h. es handle sich um reine Sitzgesellschaften (act. 13 S. 29 Rz. 62).

- 107 - Das Engagement in Goldminenwerte (als "Portfolio-Insurance") sei vorgän- gig mit E._____ diskutiert und abgesprochen worden. Die Konzentration sei selbst für einen Laien, was E._____ mit Sicherheit nicht sei, augenfällig und sei an den regelmässigen Besprechungen der Anlagepolitik und des Depots diskutiert und entsprechende Fragen beantwortet worden (act. 13 S. 29 Rz. 59).

c) Würdigung Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) wurde eine Band- breite von 10% bis 25% für Energie-/Rohstoffwerte festgehalten. Selbst wenn nach der Beklagten ein Schwergewicht gerechtfertigt wäre, hat sie sich an die in der Asset Allocation vereinbarten Bandbreiten zu halten, ausser es wäre eine ab- weichende Vereinbarung erfolgt, welche sie zu behaupten und zu beweisen hätte. Die Klägerin will die Edelmetallwerte zu den Energie-/Rohstoffwerten zählen, nach der Beklagten sind sie zu den Alternativen Strategien zu rechnen. Betreffend diese Frage kann auf die Erwägung 3.4.1.1. verwiesen werden. Es ergab sich dort, dass die Edelmetallwerte zu den Energie-/Rohstoffwerten und nicht zu den Alternativen Strategien zu rechnen sind. Die Klägerin macht geltend, Alacer Gold Corp. und European Goldfields Ltd. Titel seien bereits massgeblicher Teil des Portefeuilles der Beteiligungsgesell- schaft T._____ gewesen, deren Aktien ebenfalls im klägerischen Depot gelegen hätten, was das Klumpenrisiko noch mehr erhöht habe. Doch unterlässt es die Klägerin anzugeben, welche Anteile der T._____ auf Alacer Gold Corp. und Euro- pean Goldfields Ltd. Titel fallen. Sie führt auch nicht aus, inwiefern sich der Pro- zentsatz der Energie-/Rohstoffwerte im Vergleich zum Depotwert erhöht. Zudem hat die Klägerin T._____ Investements selbst vollumfänglich den Emerging Mar- kets zugerechnet. Eine Anlage kann nicht doppelt berücksichtigt werden. Eine Aufteilung hat die Klägerin wie gesagt nicht vorgenommen. Folglich kann auf die- ses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden. Die Klägerin bezeichnet selbst Goldmann Sachs Gold, Commodity Booster SG, und Platin-Note BoA-ML-2014 bzw. Capital Protected Note Merrill Lynch (etc.) on Platinum als strukturierte Produkte. Nur weil der Basiswert (Underlying)

- 108 - (allenfalls) einen Bezug zu Rohstoffen bzw. Minen aufweist, verändert dies die Art des Produktes nicht. Die erwähnten strukturierten Produkte werden somit nicht zu Beteiligungspapieren (Aktien). Die Klägerin hat denn auch bezüglich der Aktien- quote nicht geltend gemacht, die erwähnten strukturierten Produkte seien dazu- zuzählen (vgl. Erw. 3.4.1.1.). Auch in den Depotübersichten wurden diese Produk- te den Wandelanleihen bzw. strukturierten Produkten bzw. Obligationen und ähn- liche Anlagen zugerechnet (act. 3/22; act. 3/34+35; act. 3/39+40). Die Klägerin scheint hier in der Tat eine Überschreitung der Gewichtung konstruieren zu wol- len. Dasselbe gilt für die Hebelprodukte. Wobei hier anzumerken ist, dass die 4.04% SG Hebelprodukt auf Gold in der Depotübersicht vom 30. Juni 2008 (act. 3/35) bereits den Edelmetallen zugerechnet ist und somit selbstverständlich nicht ein zweites Mal gewertet werden darf. Da die Edelmetallwerte den Energie-/Rohstoffwerten zuzuordnen sind (vgl. Erw. 3.4.1.1. und insbesondere act. 64 S. 5 f., S. 12 f.), betragen die Prozentan- teile am Gesamtdepotwert per 30. Juni 2007 18.93% (act. 3/22), per 31. Dezem- ber 2007 18.63% (act. 3/34), per 30. Juni 2008 29.03% (act. 3/35), per 31. De- zember 2008 6.94% (act. 3/36), per 30. Juni 2009 4.99% (act. 3/37), per 31. De- zember 2009 15.14% (act. 3/38), per 31. Dezember 2010 26.10% (act. 3/39), per

30. Juni 2011 36.83% (act. 3/40), und per 31. August 2011 38.77% (25.61% "Ak- tien & ähnl. Anlagen Kanada" + 4.75% "Harmony Gold Mining Co Ltd." + 4.53% "Hecla Mining" + 3.88% "Coeur d'Alene Mines Corp.") (act. 3/41). Somit wurde die vertraglich vereinbarte Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte per

30. Juni 2008, 31. Dezember 2010, 30. Juni 2011 und 31. August 2011 über- schritten und es liegt entsprechend eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten vor. Per 31. Dezember 2008 und 30. Juni 2009 wurden die Bandbreiten unter- schritten, doch wird dies von der Klägerin nicht als Vertragsverletzung geltend gemacht. Die Klägerin macht weiter geltend, dass eine maximale Ausnutzung dieser Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte während längerer Zeit unzulässig gewesen wäre, da solches höchstens sporadisch geschehen dürfe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für

- 109 - längere Zeit am oberen Limit zu halten, dem hätte die vereinbarte Anlagestrate- gie, das Risikoprofil von E._____ und die Weisungen der Klägerin entgegenge- standen. Die Beklagte äussert sich dazu nicht weiter. Vorliegend wurde bereits erstellt, dass bezüglich der Energie-/Rohstoffwerte die vereinbarte Bandbreite der vereinbarten Asset Allocation von der Beklagten verletzt wurde, sodass eine Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen ist. Die Frage, ob zudem auch die Bandbrei- te über eine zu lange Zeit maximal ausgenutzt wurde, ist demnach nicht mehr zu entscheiden und kann daher offen gelassen werden. Die Klägerin bringt zudem vor, durch die zusätzlich stark Kanada-orientierte Investitionspolitik der Beklagten sei ein weiteres Klumpenrisiko betreffend das Land Kanada geschaffen worden. Sie legt indes nicht dar, welche der erwähnten Rohstoff-/Minentitel ein solches Klumpenrisiko bildeten, weshalb darauf nicht wei- ter eingegangen werden kann. Die Beklagte führt aus, das Engagement in Goldminenwerte (als "Portfolio- Insurance") sei vorgängig mit E._____ diskutiert und abgesprochen worden. Die Klägerin bestreitet eine adäquate und hinreichende Aufklärung seitens der Be- klagten und eine nachträgliche Genehmigung. Die Minenaktien seien der Klägerin als Portfolio Insurance verkauft worden, was sie aber nicht seien. Beweismittel of- feriert die für das Vorliegen einer informierten Genehmigung beweispflichtige Be- klagte an dieser Stelle nicht. Mangels eines entsprechenden Beweises ist deshalb davon auszugehen, dass keine Information erfolgte. Somit konnte die Klägerin das sorgfaltspflichtwidrige Vorgehen der Beklagten nicht genehmigen. Nach der Beklagten sei die Konzentration selbst für einen Laien, was E._____ mit Sicherheit nicht sei, augenfällig gewesen. Die Klägerin bestreitet spezifische Sach- und Fachkenntnisse ihrerseits oder seitens von E._____. Wie sich aus nachstehender Erwägung 3.5.2. zeigen wird, ist E._____ kein sach- und fachkun- diger Anleger, sondern allenfalls ein interessierter Laie. Das Klumpenrisiko bezüg- lich Rohstoffe-/Minentitel ergibt sich nicht ohne Weiteres aus den beklagtischen Depotauszügen, wie die Aufstellung und Berechnung der Klägerin zeigt, sodass diesbezüglich nicht von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen wer- den kann und ein sorgfaltspflichtwidriges Handeln der Beklagten vorliegt.

- 110 -

d) Zwischenfazit Nach dem Gesagten verletzte die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht, indem sie die Anlagen im Depot der Klägerin zu stark auf Rohstoffe konzentrierte und dabei zeitweise die gemäss Asset Allocation im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer

3) (act. 3/21) vereinbarte Bandbreite von 10% bis 25% für Rohstoffe überschritt. Die Beklagte hat die Klägerin über die Risiken einer starken Konzentration in Rohstoffe nicht aufgeklärt. Mangels Information konnte die Klägerin das Vorgehen der Beklagten nicht rechtsgültig genehmigen. Aufgrund der fehlenden Sach- und Fachkenntnisse der Klägerin bzw. E._____ kann auch keine stillschweigende Ge- nehmigung angenommen werden.

E. 3.4.2.4a Vorbringen der Klägerin Die Klägerin macht alsdann geltend, durch übermässige Investitionen in Rohstoff- (insbesondere Gold-) und Minenanlagen sei ein weiteres Klumpenrisiko aufgebaut worden, bestehend aus den Titeln Com. Royal Oak Mines Inc., Pacific North West Capital Corp., Jaguar Mining Inc., Hecla Mining, Kinross Gold Corp., European Goldfields Ltd., Avoca Resources, Andina Minerals Inc., Guyana Gold- fields Inc., Interoil Corp., Silvercorp Metals Inc., Alacer Gold Corp., Coeur d'Alene Mines Corp., Harmony Gold Mining Co Ltd. (act. 1 S. 32 Rz. 122). Dazu komme, dass zwei der aufgelisteten Titel, nämlich Alacer Gold Corp. und European Gold- fields Ltd., bereits massgeblicher Teil des Portefeuilles der Beteiligungsgesell- schaft T._____ gewesen seien, deren Aktien bekanntlich ihrerseits wiederum im Depot der Klägerin gelegen hätten, was das Klumpenrisiko insoweit noch mehr erhöht habe (act. 1 S. 33 Rz. 123). Zusätzlich habe die Beklagte ausserdem ein- zelne strukturierte Produkte in das Depot der Klägerin gelegt, deren Basiswert (Underlying) ebenfalls einen Bezug zu Rohstoffen bzw. Minen aufgewiesen habe, was das Klumpenrisiko in Rohstoff- und Minenanlagen noch weiter erhöht habe, nämlich Goldman Sachs Gold Excess 100% Protected (Goldmann Sachs Gold), Commodity Booster SG, und Platin-Note BoA-ML-2014 (bzw. Capital Protected Note Merrill Lynch (etc.) on Platinum) (act. 1 S. 33 Rz. 124). Das (Klumpen-)Risiko sei zwischenzeitlich noch zusätzlich durch die Investition in Hebelprodukte erhöht worden, welche sich ebenfalls auf Basiswerte mit Rohstoff-Charakter stütz- ten, nämlich SG Hebelprodukt auf Gold und Option S&P GSCI Natural Gas I (act. 1 S. 33 Rz. 125). Die prozentualen (Risiko-)Expositionen der vorstehend aufgelisteten Rohstoff-/ Minenaktien und -produkte (d.h. Basiswert mit Rohstoff-/Minenbezug) insgesamt,

- 104 - deren Summe sich anhand der prozentualen Anteile der einzelnen Anlagen per jeweiligen Halbjahres-Stichtag, unter Zugrundelegung der zugehörigen Depot- übersichten bzw. Vermögensverzeichnisse errechne, betrage 23.02% per 30. Juni 2007 (18.93% Edelmetalle + 4.09% Goldman Sachs Gold), 36.28% per 31. De- zember 2007 (18.63% Edelmetalle + 9.91% Goldman Sachs Gold + 7.74% Com- modity Booster SG), 57.02% per 30. Juni 2008 (29.03% Edelmetalle + 13.15% Goldman Sachs Gold + 10.80% Commodity Booster SG + 4.04% SG Hebelpro- dukt auf Gold), 6.94% per 31. Dezember 2008 (6.94% Edelmetalle), 7.78% per

30. Juni 2009 (4.99% Edelmetalle + 2.79% Option S&P GSCI Natural Gas I), 15.14% per 31. Dezember 2009 (15.14% Edelmetalle), 31.46% per 31. Dezember 2010 (26.10% Energie-/Rohstoffwerte + 5.36% Platin-Note BoA-ML-2014), 42.39% per 30. Juni 2011 (36.83 % Energie-/Rohstoffwerte + 5.56% Platin-Note BoA-ML-2014) und 44.07% per 31. August 2011 (25.61% Aktien & ähnl. Anlagen Kanada + 4.75% Harmony Gold Mining Co Ltd. + 4.53% Hecla Mining + 3.88% Coeur d'Alene Mines Corp. + 5.30% Capital Protected Note Merrill Lynch (etc.) on Platinum) (act. 1 S. 33 f. Rz. 126). Diese Aufstellung belege, dass erstens angesichts zumeist hoher zweistelliger Prozentwerte ein enormes Klumpenrisiko in Rohstoff-/Minenaktien und -produkte bestanden habe, zweitens durch die zusätzlich stark Kanada-orientierte Investiti- onspolitik der Beklagten ein weiteres Klumpenrisiko betreffend das Land Kanada geschaffen worden sei und drittens belege der starke Rückgang des prozentualen Anteils im 2. Halbjahr 2008 von 57.02% auf 6.94% den (u.a.) durch dieses Klum- penrisiko verursachten Wertzerfall in dieser Halbjahres-Periode. Dies habe die Beklagte jedoch nicht daran gehindert, ab dem 30. Juni 2009 erneut ein entspre- chendes Klumpenrisiko aufzubauen: von 7.78% per 30. Juni 2009 bis auf 44.07% per 31. August 2011, sodass per Datum des Widerrufs des VV-Vertrages wiede- rum fast die Hälfte des klägerischen Vermögens in Rohstoff-/Minenanlagen inves- tiert gewesen sei (act. 1 S. 34 f. Rz. 127 f.). Die Beklagte habe sich auch betreffend Rohstoff-/Minenpapiere nicht an die ver- traglichen Vorgaben gehalten. Nähme man allein das Beiblatt Asset Allocation zum Massstab, hätte die Beklagte höchstens 25% des klägerischen Vermögens in

- 105 - Energie-/Rohstoffwerte investieren dürfen (act. 19 S. 73 Rz. 298 f.). Stattdessen hätten die Investitionen in die aufgeführten Anlagen und Finanzinstrumente mit Rohstoff-/Minenbezug zwischen dem 30. Juni 2007 und dem 31. August 2011 zu einer Exposition in Rohstoff- und insbesondere Minenaktien geführt, die grössten- teils stets über der 25%-Limite gelegen habe, teilweise sogar sehr deutlich, etwa 57.02% per 30. Juni 2008 oder 44.07% per 31. August 2011 (act. 19 S. 74 Rz. 300). Nebst der Bildung eines entsprechenden Klumpenrisikos Rohstoff-/ Minenaktien und -produkte, welches für sich allein bereits ausreiche, um eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu bejahen, seien somit während der ge- samten massgeblichen Zeitperiode 30. Juni 2007 bis 31. August 2011 auch die im Beiblatt Asset Allocation vorgesehene Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte ver- letzt worden. Lediglich per 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 sei das Risiko in Schranken geblieben, jedoch anschliessend, unbeirrt von den Verwer- fungen in der 2. Jahreshälfte 2008, wieder aufgebaut worden (act. 19 S. 74 Rz. 301). Dazu komme, dass eine maximale Ausnutzung der Bandbreite für Energie-/Roh- stoffwerte während längerer Zeit unzulässig gewesen sei, da solches höchstens sporadisch geschehen dürfe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für längere Zeit am oberen Limit zu halten, denn die Beklagte sei zur Verfolgung einer substanzerhaltenden (aus- gewogenen) Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung verpflichtet gewesen. Dem hätte eine andauernde bzw. länger dauernde Exposition von (auch "nur'') 25% in Energie-/Rohstoffwerte entgegengestanden (act. 19 S. 74 f. Rz. 302). Eine nachträgliche Genehmigung der Beklagten komme auch hier nicht in Frage. Einerseits hätten der Klägerin bzw. E._____ die erforderlichen spezifi- schen Sach- und Fachkenntnisse gefehlt, um die mit einer solchen Konzentration auf Minenaktien einher gegangenen Risiken zu erkennen. Andererseits habe die Beklagte gerade nicht dazu beigetragen, dass sich die Klägerin dieser Risiken bewusst geworden wäre, im Gegenteil sei die Klägerin von der Beklagten nie adäquat und hinreichend über die depotinhärenten Risiken aufgeklärt worden. Das gelte auch und gerade mit Bezug auf Minenaktien. Denn diese seien der Klä-

- 106 - gerin als Portfolio Insurance verkauft worden, was Minenaktien aber gemäss an- erkannter ökonomischer Anschauung nachgerade nicht seien (act. 19 S. 75 Rz. 304 f.).

E. 3.4.2.4b Vorbringen der Beklagten Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen über die Besonderheiten dieser Anlagen, die ein diesbezügliches Schwergewicht rechtfertigten (act. 13 S. 29 Rz. 61). Die Klägerin ordne die Goldminenpapiere der Klasse Energie- und Roh- stoffwerte zu. Rohstoffwerte würden allgemein als Alternative Investments be- zeichnet. Die Beklagte unterscheide zwischen Rohstoffen, welche konjunkturab- hängig seien und demzufolge mit Industriewerten korrelierten (Energie- und Ba- sis- oder Industriemetalle aber auch z.B. Palladium) und andererseits Edelmetal- len (insbesondere Gold), welche als "safe haven" betrachtet würden und eine ge- ringe Korrelation zu den wichtigen Aktienindizes aufwiesen. Die Goldminenwerte seien entsprechend im alten Portfoliomanagementsystem unter Edelmetalle ge- bucht und der Klasse Alternative Strategien zugerechnet worden (strategische Al- lokation 10-40%), andere Rohstoffwerte seien den Energie- und Rohstoffwerten (strategische Allokation 10-25%) zugerechnet worden. Die Klägerin behaupte, dass per 30. August 2008 57.02% des Depots in Rohstoff- und Minenwerten an- gelegt gewesen seien. In der Klasse Edelmetalle (via Goldminenwerte und ein Produkt auf Gold) seien es per 30. Juni 2008 aber lediglich 29.03% gewesen. Selbst wenn man kapitalgarantierte Produkte mit Gold- bzw. Rohstoffbezug hin- zuzählen würde (was sachlich falsch sei), komme man auf 52.98%. Mit anderen Worten konstruiere die Klägerin Überschreitungen, indem sie nach eigenem Gut- dünken neue Klassenabgrenzungen bilde (act. 27 S. 45 f. Rz. 100). Die monierte Konzentration auf Kanada entspreche nicht den Tatsachen. Es sei bekannt, dass Toronto die Hauptbörse von Rohstofftiteln ganz allgemein und Goldminenwerten im Besonderen sei. Um einen besseren Zugang zum Kapital- markt zu haben, werde deshalb für viele Projekte eine Gesellschaft mit Sitz und Listing in Kanada gewählt, auch wenn das Projekt oder die Tätigkeit des Unter- nehmens in einem ganz anderen Teil der Welt sei, d.h. es handle sich um reine Sitzgesellschaften (act. 13 S. 29 Rz. 62).

- 107 - Das Engagement in Goldminenwerte (als "Portfolio-Insurance") sei vorgän- gig mit E._____ diskutiert und abgesprochen worden. Die Konzentration sei selbst für einen Laien, was E._____ mit Sicherheit nicht sei, augenfällig und sei an den regelmässigen Besprechungen der Anlagepolitik und des Depots diskutiert und entsprechende Fragen beantwortet worden (act. 13 S. 29 Rz. 59).

E. 3.4.2.4c Würdigung Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) wurde eine Band- breite von 10% bis 25% für Energie-/Rohstoffwerte festgehalten. Selbst wenn nach der Beklagten ein Schwergewicht gerechtfertigt wäre, hat sie sich an die in der Asset Allocation vereinbarten Bandbreiten zu halten, ausser es wäre eine ab- weichende Vereinbarung erfolgt, welche sie zu behaupten und zu beweisen hätte. Die Klägerin will die Edelmetallwerte zu den Energie-/Rohstoffwerten zählen, nach der Beklagten sind sie zu den Alternativen Strategien zu rechnen. Betreffend diese Frage kann auf die Erwägung 3.4.1.1. verwiesen werden. Es ergab sich dort, dass die Edelmetallwerte zu den Energie-/Rohstoffwerten und nicht zu den Alternativen Strategien zu rechnen sind. Die Klägerin macht geltend, Alacer Gold Corp. und European Goldfields Ltd. Titel seien bereits massgeblicher Teil des Portefeuilles der Beteiligungsgesell- schaft T._____ gewesen, deren Aktien ebenfalls im klägerischen Depot gelegen hätten, was das Klumpenrisiko noch mehr erhöht habe. Doch unterlässt es die Klägerin anzugeben, welche Anteile der T._____ auf Alacer Gold Corp. und Euro- pean Goldfields Ltd. Titel fallen. Sie führt auch nicht aus, inwiefern sich der Pro- zentsatz der Energie-/Rohstoffwerte im Vergleich zum Depotwert erhöht. Zudem hat die Klägerin T._____ Investements selbst vollumfänglich den Emerging Mar- kets zugerechnet. Eine Anlage kann nicht doppelt berücksichtigt werden. Eine Aufteilung hat die Klägerin wie gesagt nicht vorgenommen. Folglich kann auf die- ses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden. Die Klägerin bezeichnet selbst Goldmann Sachs Gold, Commodity Booster SG, und Platin-Note BoA-ML-2014 bzw. Capital Protected Note Merrill Lynch (etc.) on Platinum als strukturierte Produkte. Nur weil der Basiswert (Underlying)

- 108 - (allenfalls) einen Bezug zu Rohstoffen bzw. Minen aufweist, verändert dies die Art des Produktes nicht. Die erwähnten strukturierten Produkte werden somit nicht zu Beteiligungspapieren (Aktien). Die Klägerin hat denn auch bezüglich der Aktien- quote nicht geltend gemacht, die erwähnten strukturierten Produkte seien dazu- zuzählen (vgl. Erw. 3.4.1.1.). Auch in den Depotübersichten wurden diese Produk- te den Wandelanleihen bzw. strukturierten Produkten bzw. Obligationen und ähn- liche Anlagen zugerechnet (act. 3/22; act. 3/34+35; act. 3/39+40). Die Klägerin scheint hier in der Tat eine Überschreitung der Gewichtung konstruieren zu wol- len. Dasselbe gilt für die Hebelprodukte. Wobei hier anzumerken ist, dass die 4.04% SG Hebelprodukt auf Gold in der Depotübersicht vom 30. Juni 2008 (act. 3/35) bereits den Edelmetallen zugerechnet ist und somit selbstverständlich nicht ein zweites Mal gewertet werden darf. Da die Edelmetallwerte den Energie-/Rohstoffwerten zuzuordnen sind (vgl. Erw. 3.4.1.1. und insbesondere act. 64 S. 5 f., S. 12 f.), betragen die Prozentan- teile am Gesamtdepotwert per 30. Juni 2007 18.93% (act. 3/22), per 31. Dezem- ber 2007 18.63% (act. 3/34), per 30. Juni 2008 29.03% (act. 3/35), per 31. De- zember 2008 6.94% (act. 3/36), per 30. Juni 2009 4.99% (act. 3/37), per 31. De- zember 2009 15.14% (act. 3/38), per 31. Dezember 2010 26.10% (act. 3/39), per

30. Juni 2011 36.83% (act. 3/40), und per 31. August 2011 38.77% (25.61% "Ak- tien & ähnl. Anlagen Kanada" + 4.75% "Harmony Gold Mining Co Ltd." + 4.53% "Hecla Mining" + 3.88% "Coeur d'Alene Mines Corp.") (act. 3/41). Somit wurde die vertraglich vereinbarte Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte per

30. Juni 2008, 31. Dezember 2010, 30. Juni 2011 und 31. August 2011 über- schritten und es liegt entsprechend eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten vor. Per 31. Dezember 2008 und 30. Juni 2009 wurden die Bandbreiten unter- schritten, doch wird dies von der Klägerin nicht als Vertragsverletzung geltend gemacht. Die Klägerin macht weiter geltend, dass eine maximale Ausnutzung dieser Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte während längerer Zeit unzulässig gewesen wäre, da solches höchstens sporadisch geschehen dürfe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für

- 109 - längere Zeit am oberen Limit zu halten, dem hätte die vereinbarte Anlagestrate- gie, das Risikoprofil von E._____ und die Weisungen der Klägerin entgegenge- standen. Die Beklagte äussert sich dazu nicht weiter. Vorliegend wurde bereits erstellt, dass bezüglich der Energie-/Rohstoffwerte die vereinbarte Bandbreite der vereinbarten Asset Allocation von der Beklagten verletzt wurde, sodass eine Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen ist. Die Frage, ob zudem auch die Bandbrei- te über eine zu lange Zeit maximal ausgenutzt wurde, ist demnach nicht mehr zu entscheiden und kann daher offen gelassen werden. Die Klägerin bringt zudem vor, durch die zusätzlich stark Kanada-orientierte Investitionspolitik der Beklagten sei ein weiteres Klumpenrisiko betreffend das Land Kanada geschaffen worden. Sie legt indes nicht dar, welche der erwähnten Rohstoff-/Minentitel ein solches Klumpenrisiko bildeten, weshalb darauf nicht wei- ter eingegangen werden kann. Die Beklagte führt aus, das Engagement in Goldminenwerte (als "Portfolio- Insurance") sei vorgängig mit E._____ diskutiert und abgesprochen worden. Die Klägerin bestreitet eine adäquate und hinreichende Aufklärung seitens der Be- klagten und eine nachträgliche Genehmigung. Die Minenaktien seien der Klägerin als Portfolio Insurance verkauft worden, was sie aber nicht seien. Beweismittel of- feriert die für das Vorliegen einer informierten Genehmigung beweispflichtige Be- klagte an dieser Stelle nicht. Mangels eines entsprechenden Beweises ist deshalb davon auszugehen, dass keine Information erfolgte. Somit konnte die Klägerin das sorgfaltspflichtwidrige Vorgehen der Beklagten nicht genehmigen. Nach der Beklagten sei die Konzentration selbst für einen Laien, was E._____ mit Sicherheit nicht sei, augenfällig gewesen. Die Klägerin bestreitet spezifische Sach- und Fachkenntnisse ihrerseits oder seitens von E._____. Wie sich aus nachstehender Erwägung 3.5.2. zeigen wird, ist E._____ kein sach- und fachkun- diger Anleger, sondern allenfalls ein interessierter Laie. Das Klumpenrisiko bezüg- lich Rohstoffe-/Minentitel ergibt sich nicht ohne Weiteres aus den beklagtischen Depotauszügen, wie die Aufstellung und Berechnung der Klägerin zeigt, sodass diesbezüglich nicht von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen wer- den kann und ein sorgfaltspflichtwidriges Handeln der Beklagten vorliegt.

- 110 -

E. 3.4.2.4d Zwischenfazit Nach dem Gesagten verletzte die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht, indem sie die Anlagen im Depot der Klägerin zu stark auf Rohstoffe konzentrierte und dabei zeitweise die gemäss Asset Allocation im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer

3) (act. 3/21) vereinbarte Bandbreite von 10% bis 25% für Rohstoffe überschritt. Die Beklagte hat die Klägerin über die Risiken einer starken Konzentration in Rohstoffe nicht aufgeklärt. Mangels Information konnte die Klägerin das Vorgehen der Beklagten nicht rechtsgültig genehmigen. Aufgrund der fehlenden Sach- und Fachkenntnisse der Klägerin bzw. E._____ kann auch keine stillschweigende Ge- nehmigung angenommen werden.

E. 3.4.2.5 Währungen und Liquidität

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, im VV-Vertrag Nr. 2 vom 16. April 2004 sowie im VV- Vertrag Nr. 3 vom 9. November 2004 sei als Referenzwährung Schweizer Fran- ken vereinbart worden (act. 19 S. 75 Rz. 306 f.). Im Rahmen einer ausgewogenen Anlagestrategie müsse der Anteil an der Referenzwährung praxisgemäss stets mindestens 50% betragen. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Entsprechend bleibe der Beklagten kein Raum für eine (substantiierte) Bestrei- tung. Vielmehr wolle die Beklagte mehrere Rechtfertigungsgründe ins Feld führen (Währungsmanagement, Absicherung, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Ab- sprache mit E._____'), welche jedoch sämtliche nicht verfingen (act. 1 S. 36 Rz. 131; act. 19 S. 76 Rz. 308). Im Depot der Klägerin sei der zulässige Fremdwährungsanteil von 50% während der gesamten Zeitperiode allein durch die Investitionen in US Dollar erheblich überschritten worden. Die nachstehend aufgeführten, prozentualen Anteile in Fremdwährungen stellten daher eine Vertragsverletzung dar (act. 1 S. 36 Rz. 132). Durch übermässige Investitionen in Fremdwährungen, insbesondere (aber nicht nur) in den US Dollar sei ein weiteres Klumpenrisiko aufgebaut wor- den. Die konkrete prozentuale (positive) Exposition in Fremdwährungen per jewei- ligem Halbjahres-Stichtag (aufgeteilt nach Fremdwährung, jeweils summiert) be-

- 111 - trage: per 30. Juni 2007: 78.31% USD, 8.96% EUR, 8.83% kanadische Dollar, 6.27% Schwedische Kronen; per 31. Dezember 2007: 101.33% USD, 11.32% EUR, 1.94% kanadische Dollar, 3.73% Schwedische Kronen; per 30. Juni 2008: 105.52% USD, 16.68% EUR, 1.84% kanadische Dollar, 3.31% Schwedische Kro- nen; per 31. Dezember 2008: 79.88% USD, 18.9% EUR, 1.05% kanadische Dol- lar, 3.83% Schwedische Kronen; per 30. Juni 2009: 104.01% USD, 10.05% EUR, 0.95% kanadische Dollar, 2.92% Schwedische Kronen; per 31. Dezember 2009: 109.6% USD, 10.35% EUR, 2.78% kanadische Dollar, 4.37% Schwedische Kro- nen; per 31. Dezember 2010: 78.91% USD, 10.96% EUR, 11.28% kanadische Dollar, 3.41% australische Dollar; per 30. Juni 2011: 64.6 % USD, 11.5% EUR, 19.8% kanadische Dollar; per 31. August 2011: 63.1% USD, 10.7% EUR, 22.1% kanadische Dollar, 4.1% südafrikanische Rand (ZAR) (act. 1 S. 35 f. Rz. 130). Die Argumentation der Beklagten, eine Titelauswahl nach dem Gesichtspunkt ei- ner ausgewogenen Währungsverteilung mache bei der Anlage in Realwerten und insbesondere Unterbewertungssituationen wenig Sinn, füge sich nahtlos in das Bild der beklagtischen Vermögensverwaltung per und ab 30. Juni 2007 ein, näm- lich die Verfolgung einer komplett von den vertraglichen Vorgaben und dem be- stehenden Risikoprofil über E._____ losgelösten, stark aktienbasierten und damit völlig unausgewogenen Konzentrationsstrategie. Die Beklagte sei jedoch auch an dieser Stelle daran zu erinnern, dass eine solche Strategie gerade nie vereinbart worden sei. Also hätte bereits aus diesem Grund das Währungsmanagement gänzlich anders aussehen sollen, nämlich eine von allem Anfang an diversifizierte und ausgewogene Investition sowohl in Nominal- als auch Realwerte, wovon zu- mindest 50% in der Referenzwährung CHF (act. 19 S. 79 Rz. 319). Gerade weil der USD die Bewertungswährung der von der Beklagten angeführten Anlagen gewesen sei, hätte die Beklagte der hierdurch entstandenen Exposition in USD ein besonderes Augenmerk zukommen lassen sollen (act. 19 S. 79 Rz. 320). Eine USD-Absicherung mittels Kreditgeschäften/Terminkontrakten sei bereits ge- messen an den vertraglichen Vorgaben nicht zulässig gewesen, siehe doch das Beiblatt Asset Allocation für Liquidität eine strategische Bandbreite von 0-20% vor (act. 19 S. 76 Rz. 309). Zwar habe zwischen der Depotbank (damals noch Bank

- 112 - G._____) und der Klägerin offenbar ein Kreditrahmenvertrag datiert vom 2. De- zember 2006 bestanden. Seitens der Klägerin sei der Vertrag jedoch vom man- datsführenden Verwaltungsrat der Beklagten, H._____ unterzeichnet worden (act. 19 S. 76 Rz. 310). Die Beklagte habe sich also eigenhändig und eigenstän- dig einen Kreditrahmen zu Lasten der Klägerin verschafft. E._____ habe hiervon (zum damaligen Zeitpunkt) weder Kenntnis erhalten noch hierzu seine Zustim- mung erteilt (act. 19 S. 76 Rz. 311). Noch schwerer wiege jedoch, dass die Beklagte durch den Aufbau erheblicher Soll-Positionen und den Abschluss von Termingeschäften die für die Liquidität zur Verfügung stehende Bandbreite erneut durchbrochen, mithin verletzt habe, dies- mal "gegen unten", und sich damit eine weitere Pflicht-/Weisungsverletzung habe zuschulden kommen lassen. Dies ergebe sich aus folgenden, stets in erheblichem Ausmass im Minus liegenden prozentualen Quoten betreffend Liquidität sowie be- treffend Devisenterminkontrakte im Depot der Klägerin in der massgeblichen Zeit- periode 30. Juni 2007 bis 31. August 2011: per 30. Juni 2007 -10.17% Liquide Mittel sowie -25.79% Summe Devisenkontrakte, per 31. Dezember 2007 -27.60% Liquide Mittel sowie -25.90% US Dollar Devisenkontrakte, per 30. Juni 2008 -39.86% Liquide Mittel sowie -23.24% US Dollar Devisenkontrakte, per 31. De- zember 2008 -12.29% Liquide Mittel sowie -86.32% US Dollar Devisenkontrakte, per 30. Juni 2009 -19.36% Liquide Mittel sowie -59.59% US Dollar Devisenkon- trakte, per 31. Dezember 2009 -26.27% Liquide Mittel sowie -76.97% US Dollar Devisenkontrakte, per 31. Dezember 2010 -7.56% Liquidität sowie -60.97% (= -45.06% Devisentermin USD (Anfang Monat 10.02.2011) zzgl. -15.91% Devi- sentermin USD (Mitte Monat 16.03.2011)), per 30. Juni 2011 -20.50% Liquidität sowie -66.13 (= -48.43% Devisentermin USD (Anfang Monat 10.08.2011) zzgl. -17.70% Devisentermin USD (Mitte Monat 16.09.2011)), per 31. August 2011 -15.83% (= -11.36% Liquidität zzgl. -4.47% G/V aus pend. Terminkontrakten) (act. 19 S. 44 Rz. 190 und S. 76 ff. Rz. 312). Auch in diesem Punkt zeige sich, dass die Beklagte ab dem 30. Juni 2007 schlicht ihre eigene Strategie verfolgt habe, ohne Rücksicht auf die vertraglichen Abspra- chen mitsamt dem (konservativen) Risikoprofil über E._____. Hätte nämlich die

- 113 - Beklagte das ihr zur Verwaltung anvertraute Vermögen der Klägerin pflichtge- mäss, d.h. ausgewogen (auch) in CHF-Anlagen und Finanzinstrumente investiert, statt in risikoerhöhte Fremdwährungsanlagen, wäre eine entsprechende Absiche- rung gegen ebensolche Fremdwährungsrisiken überhaupt nicht notwendig gewe- sen, jedenfalls nicht in diesem Ausmass (act. 19 S. 79 Rz. 318). Somit sei auch unter dem Titel übermässig hohes Fremdwährungsengagement zu konstatieren, dass die Beklagte ihren Pflichten aus den VV-Verträgen Nr. 2 und 3 nicht nachge- kommen sei, sondern auch insoweit diese beiden Verträge verletzt habe (act. 19 S. 80 Rz. 322; act. 1 S. 37 Rz. 134 f.). Schliesslich werde auch diesbezüglich bestritten, dass das hohe Fremdwäh- rungs-/USD-Engagement in Absprache mit der Klägerin bzw. E._____ erfolgt sei, zumal die Klägerin bzw. E._____ auch hier die Risiken mitsamt der Kosten einer solchen kreditfinanzierten "Absicherungs"-Strategie mangels hinreichender und korrekter Aufklärung der Beklagten nicht habe erkennen können (act. 19 S. 79 f. Rz. 321).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte führt aus, es sei falsch, anzunehmen, dass ein Klumpenrisiko US-Dollar bestanden habe. Bei der Berechnung des Fremdwährungsengage- ments müsse die wirtschaftliche Betrachtungsweise angewandt werden: Nicht die Bewertungswährung bzw. die Währung, in welcher ein Titel gehandelt werde, sei entscheidend, sondern das Tätigkeitsgebiet. So würden z.B. die meisten in Asien anlegenden Fonds in USD bewertet, wirtschaftlich betrachtet lege man aber in entsprechenden Landeswährungen an (act. 27 S. 47 Rz. 104). Die Anlagen des T._____ lägen z.B. nicht im USD-Raum, sondern in Europa, der USD sei lediglich Bewertungswährung. Zu einem guten Teil gelte dies auch für L._____ sowie die Vietnam Fonds. Die Vietnam Fonds würden z.B. in Vietnam und damit in vietna- mesischen Dong (VND) anlegen. Weil diese Fonds aber im Ausland aufgelegt und an der Börse von London und teilweise Frankfurt gehandelt würden, werde der Net Asset Value (NAV) in USD berechnet, d.h. die VND-Anlagen würden zum Tageskurs in USD umgerechnet. Die Vietnam Fonds seien wirtschaftlich betrach- tet keine USD-Anlagen (act. 13 S. 30 Rz. 62)

- 114 - Bei der Anlage in Nominalwerten mache es Sinn, eine Währungsdiversifikation zu verfolgen. Bei der Anlage in Realwerten und insbesondere bei Unterbewertungs- situationen mache es wenig Sinn, die Titelauswahl nach dem Gesichtspunkt einer ausgewogenen Währungsverteilung vorzunehmen. Dem Währungsrisiko (mass- gebliche Abweichung der Anlage- von der Referenzwährung) sei vielmehr durch ein entsprechendes Währungsmanagement Rechnung zu tragen. Dies habe die Beklagte im vorliegenden Fall auch getan und das USD-Risiko dadurch stark re- duziert, dass das USD-Engagement in USD kreditfinanziert und/oder durch eine Hedging-Strategie (USD-Verkäufe gegen die Referenzwährung CHF) abgesichert worden sei (act. 13 S. 30 Rz. 62). Die älteste Kreditbestätigung der Bank (seinerzeit C._____) datiere vom 4. Okto- ber 1994, d.h. während praktisch der ganzen Dauer des Mandates sei Kredit in Anspruch genommen worden. Wer vor 18 Jahren die Kreditvereinbarung unter- zeichnet habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Die Ermächtigung dazu sei Bestandteil der Verwaltungsvollmacht, weshalb die Beklagte in späteren Jahren Änderungen der Kreditvereinbarungen bestätigt habe. Die über so viele Jahre an- dauernde Kreditbenutzung sei E._____, einem interessierten Anleger, bekannt gewesen (act. 27 S. 46 Rz. 101 f.). Die weitere Erhöhung des Kredits auf CHF 2'000'000 sei durch die Beklagte bestätigt worden. Diese Erhöhung habe da- rin begründet gelegen, dass die Beklagte Anlagen in USD bewusst unter Inan- spruchnahme eines USD-Kredit getätigt habe, um auf diese Weise eine Erhöhung des Währungsrisikos zu vermeiden, denn dadurch, dass einer Anlage ein Kredit in der gleichen Währung gegenübersteht, werde das Währungsrisiko auf die Bank ausgelagert. Dieses Vorgehen/Strategie sei mit E._____ verschiedentlich im Zu- sammenhang mit dem USD-Risiko besprochen worden (act. 27 S. 47 Rz. 102). Ein grosser Teil der Kreditbenutzung habe zur Vermeidung von Fremdwährungs- risiken ("währungskongruente Finanzierung") gedient. Betrachte man die langfris- tige Entwicklung des USD gegen die Referenzwährung CHF, so seien Währungs- absicherungen ein absolutes Muss gewesen (act. 27 S. 47 Rz. 103). Dass es im

E. 3.4.2.5a Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, im VV-Vertrag Nr. 2 vom 16. April 2004 sowie im VV- Vertrag Nr. 3 vom 9. November 2004 sei als Referenzwährung Schweizer Fran- ken vereinbart worden (act. 19 S. 75 Rz. 306 f.). Im Rahmen einer ausgewogenen Anlagestrategie müsse der Anteil an der Referenzwährung praxisgemäss stets mindestens 50% betragen. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Entsprechend bleibe der Beklagten kein Raum für eine (substantiierte) Bestrei- tung. Vielmehr wolle die Beklagte mehrere Rechtfertigungsgründe ins Feld führen (Währungsmanagement, Absicherung, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Ab- sprache mit E._____'), welche jedoch sämtliche nicht verfingen (act. 1 S. 36 Rz. 131; act. 19 S. 76 Rz. 308). Im Depot der Klägerin sei der zulässige Fremdwährungsanteil von 50% während der gesamten Zeitperiode allein durch die Investitionen in US Dollar erheblich überschritten worden. Die nachstehend aufgeführten, prozentualen Anteile in Fremdwährungen stellten daher eine Vertragsverletzung dar (act. 1 S. 36 Rz. 132). Durch übermässige Investitionen in Fremdwährungen, insbesondere (aber nicht nur) in den US Dollar sei ein weiteres Klumpenrisiko aufgebaut wor- den. Die konkrete prozentuale (positive) Exposition in Fremdwährungen per jewei- ligem Halbjahres-Stichtag (aufgeteilt nach Fremdwährung, jeweils summiert) be-

- 111 - trage: per 30. Juni 2007: 78.31% USD, 8.96% EUR, 8.83% kanadische Dollar, 6.27% Schwedische Kronen; per 31. Dezember 2007: 101.33% USD, 11.32% EUR, 1.94% kanadische Dollar, 3.73% Schwedische Kronen; per 30. Juni 2008: 105.52% USD, 16.68% EUR, 1.84% kanadische Dollar, 3.31% Schwedische Kro- nen; per 31. Dezember 2008: 79.88% USD, 18.9% EUR, 1.05% kanadische Dol- lar, 3.83% Schwedische Kronen; per 30. Juni 2009: 104.01% USD, 10.05% EUR, 0.95% kanadische Dollar, 2.92% Schwedische Kronen; per 31. Dezember 2009: 109.6% USD, 10.35% EUR, 2.78% kanadische Dollar, 4.37% Schwedische Kro- nen; per 31. Dezember 2010: 78.91% USD, 10.96% EUR, 11.28% kanadische Dollar, 3.41% australische Dollar; per 30. Juni 2011: 64.6 % USD, 11.5% EUR, 19.8% kanadische Dollar; per 31. August 2011: 63.1% USD, 10.7% EUR, 22.1% kanadische Dollar, 4.1% südafrikanische Rand (ZAR) (act. 1 S. 35 f. Rz. 130). Die Argumentation der Beklagten, eine Titelauswahl nach dem Gesichtspunkt ei- ner ausgewogenen Währungsverteilung mache bei der Anlage in Realwerten und insbesondere Unterbewertungssituationen wenig Sinn, füge sich nahtlos in das Bild der beklagtischen Vermögensverwaltung per und ab 30. Juni 2007 ein, näm- lich die Verfolgung einer komplett von den vertraglichen Vorgaben und dem be- stehenden Risikoprofil über E._____ losgelösten, stark aktienbasierten und damit völlig unausgewogenen Konzentrationsstrategie. Die Beklagte sei jedoch auch an dieser Stelle daran zu erinnern, dass eine solche Strategie gerade nie vereinbart worden sei. Also hätte bereits aus diesem Grund das Währungsmanagement gänzlich anders aussehen sollen, nämlich eine von allem Anfang an diversifizierte und ausgewogene Investition sowohl in Nominal- als auch Realwerte, wovon zu- mindest 50% in der Referenzwährung CHF (act. 19 S. 79 Rz. 319). Gerade weil der USD die Bewertungswährung der von der Beklagten angeführten Anlagen gewesen sei, hätte die Beklagte der hierdurch entstandenen Exposition in USD ein besonderes Augenmerk zukommen lassen sollen (act. 19 S. 79 Rz. 320). Eine USD-Absicherung mittels Kreditgeschäften/Terminkontrakten sei bereits ge- messen an den vertraglichen Vorgaben nicht zulässig gewesen, siehe doch das Beiblatt Asset Allocation für Liquidität eine strategische Bandbreite von 0-20% vor (act. 19 S. 76 Rz. 309). Zwar habe zwischen der Depotbank (damals noch Bank

- 112 - G._____) und der Klägerin offenbar ein Kreditrahmenvertrag datiert vom 2. De- zember 2006 bestanden. Seitens der Klägerin sei der Vertrag jedoch vom man- datsführenden Verwaltungsrat der Beklagten, H._____ unterzeichnet worden (act. 19 S. 76 Rz. 310). Die Beklagte habe sich also eigenhändig und eigenstän- dig einen Kreditrahmen zu Lasten der Klägerin verschafft. E._____ habe hiervon (zum damaligen Zeitpunkt) weder Kenntnis erhalten noch hierzu seine Zustim- mung erteilt (act. 19 S. 76 Rz. 311). Noch schwerer wiege jedoch, dass die Beklagte durch den Aufbau erheblicher Soll-Positionen und den Abschluss von Termingeschäften die für die Liquidität zur Verfügung stehende Bandbreite erneut durchbrochen, mithin verletzt habe, dies- mal "gegen unten", und sich damit eine weitere Pflicht-/Weisungsverletzung habe zuschulden kommen lassen. Dies ergebe sich aus folgenden, stets in erheblichem Ausmass im Minus liegenden prozentualen Quoten betreffend Liquidität sowie be- treffend Devisenterminkontrakte im Depot der Klägerin in der massgeblichen Zeit- periode 30. Juni 2007 bis 31. August 2011: per 30. Juni 2007 -10.17% Liquide Mittel sowie -25.79% Summe Devisenkontrakte, per 31. Dezember 2007 -27.60% Liquide Mittel sowie -25.90% US Dollar Devisenkontrakte, per 30. Juni 2008 -39.86% Liquide Mittel sowie -23.24% US Dollar Devisenkontrakte, per 31. De- zember 2008 -12.29% Liquide Mittel sowie -86.32% US Dollar Devisenkontrakte, per 30. Juni 2009 -19.36% Liquide Mittel sowie -59.59% US Dollar Devisenkon- trakte, per 31. Dezember 2009 -26.27% Liquide Mittel sowie -76.97% US Dollar Devisenkontrakte, per 31. Dezember 2010 -7.56% Liquidität sowie -60.97% (= -45.06% Devisentermin USD (Anfang Monat 10.02.2011) zzgl. -15.91% Devi- sentermin USD (Mitte Monat 16.03.2011)), per 30. Juni 2011 -20.50% Liquidität sowie -66.13 (= -48.43% Devisentermin USD (Anfang Monat 10.08.2011) zzgl. -17.70% Devisentermin USD (Mitte Monat 16.09.2011)), per 31. August 2011 -15.83% (= -11.36% Liquidität zzgl. -4.47% G/V aus pend. Terminkontrakten) (act. 19 S. 44 Rz. 190 und S. 76 ff. Rz. 312). Auch in diesem Punkt zeige sich, dass die Beklagte ab dem 30. Juni 2007 schlicht ihre eigene Strategie verfolgt habe, ohne Rücksicht auf die vertraglichen Abspra- chen mitsamt dem (konservativen) Risikoprofil über E._____. Hätte nämlich die

- 113 - Beklagte das ihr zur Verwaltung anvertraute Vermögen der Klägerin pflichtge- mäss, d.h. ausgewogen (auch) in CHF-Anlagen und Finanzinstrumente investiert, statt in risikoerhöhte Fremdwährungsanlagen, wäre eine entsprechende Absiche- rung gegen ebensolche Fremdwährungsrisiken überhaupt nicht notwendig gewe- sen, jedenfalls nicht in diesem Ausmass (act. 19 S. 79 Rz. 318). Somit sei auch unter dem Titel übermässig hohes Fremdwährungsengagement zu konstatieren, dass die Beklagte ihren Pflichten aus den VV-Verträgen Nr. 2 und 3 nicht nachge- kommen sei, sondern auch insoweit diese beiden Verträge verletzt habe (act. 19 S. 80 Rz. 322; act. 1 S. 37 Rz. 134 f.). Schliesslich werde auch diesbezüglich bestritten, dass das hohe Fremdwäh- rungs-/USD-Engagement in Absprache mit der Klägerin bzw. E._____ erfolgt sei, zumal die Klägerin bzw. E._____ auch hier die Risiken mitsamt der Kosten einer solchen kreditfinanzierten "Absicherungs"-Strategie mangels hinreichender und korrekter Aufklärung der Beklagten nicht habe erkennen können (act. 19 S. 79 f. Rz. 321).

E. 3.4.2.5b Vorbringen der Beklagten Die Beklagte führt aus, es sei falsch, anzunehmen, dass ein Klumpenrisiko US-Dollar bestanden habe. Bei der Berechnung des Fremdwährungsengage- ments müsse die wirtschaftliche Betrachtungsweise angewandt werden: Nicht die Bewertungswährung bzw. die Währung, in welcher ein Titel gehandelt werde, sei entscheidend, sondern das Tätigkeitsgebiet. So würden z.B. die meisten in Asien anlegenden Fonds in USD bewertet, wirtschaftlich betrachtet lege man aber in entsprechenden Landeswährungen an (act. 27 S. 47 Rz. 104). Die Anlagen des T._____ lägen z.B. nicht im USD-Raum, sondern in Europa, der USD sei lediglich Bewertungswährung. Zu einem guten Teil gelte dies auch für L._____ sowie die Vietnam Fonds. Die Vietnam Fonds würden z.B. in Vietnam und damit in vietna- mesischen Dong (VND) anlegen. Weil diese Fonds aber im Ausland aufgelegt und an der Börse von London und teilweise Frankfurt gehandelt würden, werde der Net Asset Value (NAV) in USD berechnet, d.h. die VND-Anlagen würden zum Tageskurs in USD umgerechnet. Die Vietnam Fonds seien wirtschaftlich betrach- tet keine USD-Anlagen (act. 13 S. 30 Rz. 62)

- 114 - Bei der Anlage in Nominalwerten mache es Sinn, eine Währungsdiversifikation zu verfolgen. Bei der Anlage in Realwerten und insbesondere bei Unterbewertungs- situationen mache es wenig Sinn, die Titelauswahl nach dem Gesichtspunkt einer ausgewogenen Währungsverteilung vorzunehmen. Dem Währungsrisiko (mass- gebliche Abweichung der Anlage- von der Referenzwährung) sei vielmehr durch ein entsprechendes Währungsmanagement Rechnung zu tragen. Dies habe die Beklagte im vorliegenden Fall auch getan und das USD-Risiko dadurch stark re- duziert, dass das USD-Engagement in USD kreditfinanziert und/oder durch eine Hedging-Strategie (USD-Verkäufe gegen die Referenzwährung CHF) abgesichert worden sei (act. 13 S. 30 Rz. 62). Die älteste Kreditbestätigung der Bank (seinerzeit C._____) datiere vom 4. Okto- ber 1994, d.h. während praktisch der ganzen Dauer des Mandates sei Kredit in Anspruch genommen worden. Wer vor 18 Jahren die Kreditvereinbarung unter- zeichnet habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Die Ermächtigung dazu sei Bestandteil der Verwaltungsvollmacht, weshalb die Beklagte in späteren Jahren Änderungen der Kreditvereinbarungen bestätigt habe. Die über so viele Jahre an- dauernde Kreditbenutzung sei E._____, einem interessierten Anleger, bekannt gewesen (act. 27 S. 46 Rz. 101 f.). Die weitere Erhöhung des Kredits auf CHF 2'000'000 sei durch die Beklagte bestätigt worden. Diese Erhöhung habe da- rin begründet gelegen, dass die Beklagte Anlagen in USD bewusst unter Inan- spruchnahme eines USD-Kredit getätigt habe, um auf diese Weise eine Erhöhung des Währungsrisikos zu vermeiden, denn dadurch, dass einer Anlage ein Kredit in der gleichen Währung gegenübersteht, werde das Währungsrisiko auf die Bank ausgelagert. Dieses Vorgehen/Strategie sei mit E._____ verschiedentlich im Zu- sammenhang mit dem USD-Risiko besprochen worden (act. 27 S. 47 Rz. 102). Ein grosser Teil der Kreditbenutzung habe zur Vermeidung von Fremdwährungs- risiken ("währungskongruente Finanzierung") gedient. Betrachte man die langfris- tige Entwicklung des USD gegen die Referenzwährung CHF, so seien Währungs- absicherungen ein absolutes Muss gewesen (act. 27 S. 47 Rz. 103). Dass es im

E. 3.4.2.6 Fazit zu den Klumpenrisiken Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ein Klumpenrisiko bezüglich Vietnam. Zudem wurde die Bandbreite für Emerging Markets wiederholt deutlich überschritten. Der Beklagten gelang es nicht, zu beweisen, dass sie die Klägerin über die Risiken einer starken Konzentration in Vietnam Anlagen aufgeklärt hat. Mangels Information konnte die Klägerin das Vorgehen der Beklagten nicht rechtsgültig genehmigen. Es ergibt sich weiter, dass bezüglich verschiedener Einzeltitel im Depot der Klä- gerin ein Klumpenrisiko bestand. Sodann wurde die Bandbreite für Spezialwerte deutlich überschritten. Die Beklagte hat die Klägerin über die Risiken einer star- ken Konzentration in Spezialwerte nicht aufgeklärt. Mangels Information konnte die Klägerin das Vorgehen der Beklagten nicht rechtsgültig genehmigen. Auf- grund der fehlenden Sach- und Fachkenntnisse der Klägerin bzw. von E._____ kann auch keine stillschweigende Genehmigung angenommen werden. Weiter ergab sich, dass die Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte überschritten wurde. Die Beklagte hat die Klägerin über die Risiken einer starken Konzentration in Rohstoffwerte nicht aufgeklärt. Mangels Information konnte die Klägerin das Vorgehen der Beklagten nicht rechtsgültig genehmigen. Aufgrund der fehlenden

- 121 - Sach- und Fachkenntnisse der Klägerin bzw. von E._____ kann auch keine still- schweigende Genehmigung angenommen werden. Schliesslich ergab sich ein Klumpenrisiko betreffend Währungen. Der Beklagten misslang der Beweis der Aufklärung der Klägerin bzw. von E._____, sodass eine Genehmigung abzulehnen ist.

E. 3.4.3 Weisung betreffend Umschichtung in kapitalgarantierte Produkte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, erstmals im Verlauf der Gespräche, welche zur Er- neuerung bzw. Ersetzung des VV-Vertrages Nr. 1 vorerst durch den VV-Vertrag Nr. 2 und ausserdem später durch den VV-Vertrag Nr. 3 geführt hätten, sei eine konkretisierende bzw. die Verwaltung der Beklagten rechtlich einschränkende Weisung erfolgt. Bereits in diesem Rahmen sowie auch mehrfach später habe der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, klar betont, er wolle das Risiko im Depot reduzieren, indem das Depot sukzessive in kapitalgarantierte Produkte umgeschichtet werden solle. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin F._____ Familienstiftung habe sich nicht bloss für kapitalgeschützte Produkte interessiert gezeigt (so aber die Beklagte), sondern eine entsprechende Umschichtung des Depots in aller Deutlichkeit verlangt (act. 1 S. 18 Rz. 65 und S. 37 Rz. 136; act. 19 S. 40 Rz. 176 und S. 80 f. Rz. 327). Die Beklagte habe denn auch bereits früher (im Jahr 2006) diese Weisung sowie die mehrfache Erteilung der Weisung bestä- tigt. Mit E-Mail vom 24. April 2010 habe E._____ nochmals ausdrücklich auf diese Weisung Bezug genommen und ausserdem nachgefragt, weshalb nicht längstens die erforderliche Umschichtung stattgefunden habe. Die Frage sei seitens der Be- klagten unbeantwortet geblieben (act. 1 S. 38 Rz. 137 ff.; act. 19 S. 40 Rz. 176). Die Beklagte habe diese Anordnung der Klägerin denn auch als verbindliche Wei- sung verstanden, habe sie doch zwischenzeitlich einige Positionen in strukturier- ten Produkten aufgebaut, wenn auch nur temporär, in quantitativ nicht ausrei- chendem Ausmass sowie lediglich unter Erhöhung der Exposition in Rohstoff- und Minenanlagen. Nunmehr nachträglich diesen durch die entsprechende Weisung klar zum Ausdruck gebrachten Willen der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin

- 122 - als zu diskutierendes Anliegen zu disqualifizieren, gehe nicht an (act. 19 S. 81 Rz. 328). Eine hinreichend bestimmte und klare Abmahnung der Beklagten (was vorab die Qualifikation der Weisung als unzweckmässig voraussetzen würde) an die Adres- se der Klägerin sei nie erfolgt. Und selbst wenn die Weisung als unzweckmässig zu qualifizieren und sodann seitens der Beklagten eine rechtsgenügende Abmah- nung erfolgt wäre (was beides bestritten werde), hätte die Beklagte der Weisung nachleben oder das Mandat niederlegen müssen. Denn die Klägerin bzw. E._____ habe stets und immer wieder darauf beharrt, dass eine entsprechende sukzessive Umschichtung in kapitalgarantierte Produkte und Anlagen klar gewollt sei und nunmehr auch erwartet werde (act. 19 S. 81 f. Rz. 330). Eine Diskussion über kapitalgeschützte Produkte habe eigentlich nicht stattgefun- den, sondern die Beklagte habe E._____ diese Kategorie von strukturierten Pro- dukten ausreden bzw. schlecht machen wollen, indem sie Kapitalschutzprodukte wegen des Emittentenrisikos als besonders riskant hingestellt habe (act. 19 S. 39 f. Rz. .174, S. 84 Rz. 339, S. 86 Rz. 347 und S. 87 Rz. 352). Statt der klaren und mehrfach wiederholten Weisung der Klägerin nachzukommen, sei sie von der Beklagten irreführend informiert worden, indem sie im Glauben gelassen worden sei, das Depot sei entsprechend abgesichert. Dies sei jedoch offensichtlich nicht der Fall gewesen (act. 1 S. 40 Rz. 140). Es treffe zu, dass eine Investition in kapitalgeschützte strukturierte Produkte auch an mündlichen Besprechungen zwischen den Parteien thematisiert worden sei. Gerade die Besprechungsnotiz der Beklagten [vom 9. August 2006] zeige jedoch, auf welch unzutreffende und irreführende Weise die Beklagte versucht habe, der Aufforderung der Klägerin, sukzessive in kapitalgarantierte Produkte und Anlagen umzuschichten, nicht nachkommen zu müssen (act. 19 S. 82 f. Rz. 332). Nach- dem die Beklagte auf S. 1 dieser Gesprächsnotiz (wohl) ihre Auffassung betref- fend sinkende Zinsen (obere Hälfte), Konstruktion und Rückzahlungsmodus eines kapitalgeschützten Produkts (Mitte) sowie (wohl) betreffend Banken als unsichere Emittenten darzustellen und damit kapitalgarantierte Produkte (wohl wegen der Bond-Komponente) schlecht zu machen versucht habe, habe sie auf der Rücksei-

- 123 - te (bzw. S. 2) dieser Gesprächsnotiz Werbung gemacht einerseits (a) für Emerging Markets, deren künftige Entwicklung gemäss Meinung der Beklagten nur in eine Richtung gehen könne, nämlich "nach oben" (was sich unterdessen als falsch erwiesen habe), andererseits (b) für die Anlageklassen Aktien und Edelmetall-Anlagen, indem beide dem Anlageziel "Sicherheit" zugeordnet worden seien (act. 19 S. 83 Rz. 333). Von einer ordentlichen, sorgfältigen und gewissen- haften Aufklärung seitens der Beklagten könne somit keine Rede sein (act. 19 S. 83 Rz. 334). Von besprechen bzw. besprochen und Diskussionen zu reden sei irreführend, weil damit der falsche Eindruck erweckt werde, es habe ein gleichgewichtetes, symmetrisches Gespräch zwischen der Beklagten (H._____) und E._____ statt- gefunden. Dem sei aber keineswegs so gewesen. Vielmehr habe es sich (immer bezogen auf die hier relevante Zeitperiode 30. Juni 2007 bis 31. August 2011) stets so verhalten, dass die Beklagte sehr ausführlich und weitschweifig über di- verse makroökonomische Entwicklungen referiert habe (act. 19 S. 85 Rz. 344). In der Tat hätten daher die Meetings teilweise stundenlang gedauert. E._____ sei also mit unzähligen Details überladen worden. Es sei für ihn unmöglich gewesen, hieraus die für sich und sein Depot bzw. das Depot der Klägerin relevanten Infor- mationen insbesondere bezüglich Risikoallokation und Risikoexposition herauszu- filtern. An eine Diskussion auf Augenhöhe sei daher nicht zu denken gewesen. Angesichts dieser verwirrenden Gemengelage an Informationen und der damit einhergehenden Des- bzw. Überinformationspolitik der Beklagten habe E._____ die Sitzungen überdies nicht besser bzw. hinreichend aufgeklärt, sondern viel- mehr verwirrt, verlassen. Hinzu komme, dass E._____, als ein selbstkritischer, d.h. sich selbst und seine Auffassungen auch hinterfragender Mensch, der Mei- nung gewesen sei, es liege wohl an ihm persönlich, dass er den Ausführungen der Beklagten nicht hinreichend folgen könne (act. 19 S. 85 Rz. 345). Dies treffe angesichts der fehlenden Sach- und Fachkunde in Börsen und Finanzmärkten sowie entsprechender Anlagen und Finanzinstrumenten durchaus auch zu (act. 19 S. 85 f. Rz. 346).

- 124 - Die Beklagte spreche davon, es sei ihr gelungen, E._____ zu überzeugen bzw. wenn dies nicht gelungen wäre, hätte sie das Mandat niedergelegt. In der Tat sei der Überredungs- und Überzeugungsdruck auf die Klägerin bzw. E._____ sehr hoch gewesen: entweder man (Klient) "macht mit" bei der von der Beklagten für richtig befundenen Strategie, oder man soll sich einen anderen Vermögensver- walter suchen. Die Anlagestrategie müsse jedoch dem Kunden, und nicht der Kunde der Strategie angepasst werden (act. 19 S. 86 f. Rz. 348 f.). Es treffe indes nicht zu, dass sich E._____ bzw. die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin F._____ Stiftung stets davon habe überzeugen lassen, von einer stärkeren Ge- wichtung solcher Produkte abzusehen oder dass kapitalgarantierte Anlagen (Ob- ligationen, Bonds, kapitalgeschützte strukturierte Produkte) nichts für sie seien (act. 19 S. 40 Rz. 176 und S. 81 Rz. 329). Eine konkrete Anlagepolitik der Beklagten sei der Klägerin bzw. E._____ nicht be- kannt gewesen, insbesondere nicht im Voraus. Ausserdem liesse sich selbst dann (noch) nicht von einer hinreichenden Genehmigung seitens der Klägerin spre- chen, da ihr die mit der mit Bezug auf das klägerische Depot per und ab 30. Juni 2007 eingegangenen Risiken nicht (korrekt) erläutert worden waren. Auch habe eine wie auch immer geartete Anlagepolitik der Beklagten keine Entsprechung im Vertrag selbst gefunden (act. 19 S. 87 Rz. 350).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte macht geltend, zunächst habe es sich im vorliegenden Fall hinsichtlich der Anlage in kapitalgeschützte Produkte nicht um Weisungen im Rechtssinn gehandelt, sondern lediglich um Anregungen (act. 13 S. 17 Rz. 35 und S. 32 Rz. 65; act. 27 S. 31 Rz. 56 und S. 53 Rz. 107). Es treffe zu, dass E._____ gegenüber der Beklagten sich an der Anlage in kapitalgeschützte Pro- dukte interessiert gezeigt habe. Keinesfalls verhalte es sich jedoch so, dass von E._____ eine Weisung erteilt worden sei, solche Produkte zu erwerben, welche die Beklagte in guten Treuen als verbindlich hätte erachten müssen. Es habe sich lediglich um ein zu diskutierendes Anliegen gehandelt. Dazu wäre zudem eine Änderung des Anhangs zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) notwendig gewesen, welche für diese Art von Instrumenten (Wandel-/Options-Anleihen u.ä. strukturier-

- 125 - te Produkte) eine strategische Asset-Allocation von 0-30% vorsehe (act. 13 S. 33 Rz. 67). E._____ behaupte, er habe schon anlässlich des geänderten Verwal- tungsvertrages (die Verträge wurden 2004 geändert) verlangt, in kapitalgeschütz- te Produkte "umzusteigen". Zu diesem Zeitpunkt (2004) sei von solchen Produk- ten nie die Rede gewesen und es sei für diese Anlageklasse ausdrücklich eine strategische Allokation von 0-30% festgelegt worden. Das E-Mail vom 16. April 2010 stelle eine nachträgliche, unglaubwürdige Behauptung auf (act. 27 S. 48 f. Rz. 108 f.). Dieses E-Mail beziehe sich auf einen Zeitpunkt, lange nachdem durch die globale Finanzkrise der eingeklagte Wertverlust bereits eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine sukzessive Umschichtung in kapitalgarantierte Pro- dukte auch nichts mehr genützt (act. 13 S. 17 Rz. 36). Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) seien unter "strategische Allocati- on" für strukturierte Produkte, auf Wunsch von E._____, 0-30%, zunächst aber (taktische Allocation 2004) 10% vorgesehen gewesen. Der Depotanteil sei in der Folge erhöht worden und habe Ende Juni 2008 31.22% erreicht. Eine höhere Gewichtung habe die Beklagte als nicht verantwortbar erachtet (act. 13 S. 35 Rz. 71). Nach dem Konkurs von Lehman Brothers habe die Beklagte im Depot A._____ die von Finanzinstituten ausgegebenen kapitalgeschützten Produkte fol- gerichtig vollständig abgebaut (act. 13 S. 35 Rz. 71). Erst im Jahre 2010 habe die Beklagte wieder eine 5.4%-Position in einem kapitalgeschützten Produkt aufge- baut (act. 13 S. 36 Rz. 73). Würde man die Meinungsäusserungen der Klägerin als Weisungen im Sinne von Art. 397 OR betrachten, so wären sie nach wohlbegründeter Ansicht der Beklag- ten unzweckmässig (act. 13 S. 32 Rz. 66). Aus diesem Grund sei die Beklagte zur Abmahnung verpflichtet gewesen. Konkret habe sich diese Abmahnung im vorlie- genden Fall dadurch geäussert, dass die Beklagte mit der Klägerin eingehend über die kapitalgeschützten Produkte diskutiert und auf die Nachteile aufmerksam gemacht habe, die eintreten könnten, wenn die Anregungen befolgt würden. So habe die Beklagte die Klägerin überzeugen können, dass diese Produkte entge- gen der Bezeichnung keine risikofreie Patentanlage seien und deshalb höchstens sehr begrenzt und unter genauer Abschätzung des Emittentenrisikos eingesetzt

- 126 - werden dürften (act. 13 S. 17 Rz. 35 und S. 32 Rz. 65 f.). Nach längerer Diskussi- on habe sich E._____ stets davon überzeugen lassen, von einer stärkeren Ge- wichtung solcher Produkte abzusehen (act. 13 S. 33 Rz. 67). Wäre es H._____ nicht gelungen, E._____ jeweils davon zu überzeugen, dass die von ihm ins Spiel gebrachte höhere Allokation in derartigen Produkten ein zu grosses Engagement im Finanzbereich und damit ein zu grosses Risiko schaffe, hätte die Beklagte das Mandat niedergelegt. Dass dies keine leere Behauptung sei, habe sich im Juli/August 2011 gezeigt. Aufgrund der Übertragung des Depots der I._____ Stiftung von der K._____ an G._____ zugunsten der F._____ Famili- enstiftung habe die Beklagte am 12. Februar 2011 an E._____ den Entwurf zu ei- nem neuen Vermögensverwaltungsvertrag basierend auf jenem mit der I._____ Stiftung gesandt. Der Rechtsberater der Klägerin habe am 13. Juli 2011 den von ihm überarbeiteten Vertragsentwurf zurückgesandt, wobei diese Überarbeitung nun folgende Depotstruktur vorgesehen habe: 25-45% Geldmarkt, 50-65% Obli- gationen (nur Investment-Grade) und 5-15% Aktien. Hierauf habe die Beklagte gleichentags geantwortet: "Ich bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen, dass der uns zugesandte Vorschlag für den Verwaltungs-Auftrag von Y so weit von unserer Geschäftspolitik und Anlagephilosophie entfernt ist, dass er für uns keine Ge- sprächsgrundlage bildet.". Diese Haltung habe die Beklagte am 3. August 2011 bei einer Besprechung mit dem Rechtsvertreter der Klägerin bekräftigt (act. 13 S. 36 f. Rz. 75). Die Klägerin behaupte, es sei auf E._____ ein Überredungs- und Überzeugungs- druck ausgeübt worden. Die Behauptung sei in dieser Form falsch. Selbstver- ständlich sei die Beklagte von ihrer Anlagestrategie überzeugt gewesen und habe auch ihre Kunden davon zu überzeugen versucht. Dies sei nichts als natürlich. Die Behauptung, es sei dabei Druck ausgeübt worden, gehe jedoch fehl. Sowenig der Kunde der Strategie angepasst werden solle, so wenig könne dieser erwarten, dass der Verwalter eine Strategie verfolgen solle, die er als falsch erachte oder mit der er sich nicht identifizieren könne. Für eine konventionelle, auf Nominalwer- te ausgerichtete Anlagepolitik sei die Beklagte schlichtweg die falsche Adresse

- 127 - gewesen. E._____ habe sich jedoch stets von den Überlegungen der Beklagten überzeugen lassen (act. 27 S. 51 f. Rz. 117). Die Beklagte habe die Klägerin nicht, wie diese behaupte, im Glauben gelassen, das Depot sei entsprechend abgesichert. Eine solche pauschale und diffuse Be- hauptung habe die Beklagte nie aufgestellt. Tatsächlich habe die Beklagte in der ersten Juli-Hälfte 2007 für das Depot "L" drei kapitalgarantierte Produkte erwor- ben (act. 13 S. 37 Rz. 78). Die von der Klägerin zitierte Aussage in der E-Mail vom 19. August 2008 sei zutreffend. Tatsächlich hätten sich zu diesem Zeitpunkt drei kapitalgeschützte Produkte im Depot befunden (act. 13 S. 38 Rz. 80). Wie die Lektüre des Zitates aus der E-Mail vom 19. August 2008 zeige, habe die Beklagte nie behauptet, dass die beiden indirekten Immobilienanlagen, nämlich FIR Fonds Immobilier Romand sowie N._____, kapitalgarantiert seien, sondern dass diese ein ähnliches Risikoprofil wie kapitalgarantierte Produkte aufwiesen. Dass die An- lageklasse Immobilien ein ähnliches wenn nicht ein besseres Risikoprofil als Schuldpapiere von Finanzinstituten aufwiesen, habe die globale Finanzkrise 2008 und der Zusammenbruch von Lehman Brothers gezeigt (act. 13 S. 38 Rz. 80). Hecla Mining sei einer der ältesten Silber- und Gold-Produzenten der USA. Kin- ross Gold sei der fünftgrösste Goldproduzent weltweit (act. 13 S. 38 f. Rz. 81). Schliesslich halte die Beklagte an der Aussage fest, dass Edelmetalle i.w.S. (d.h. Produzenten, welche namhafte Vorkommen besitzen) eine "Portfolio-Insurance" darstellten (act. 13 S. 38 Rz. 81). Die Behauptung, es habe keine gewissenhafte und sorgfältige Aufklärung stattge- funden, werde energisch bestritten. Die Problematik von kapitalgeschützten Pro- dukten insbesondere das Emittenten-Risiko habe die Beklagte mit E._____ in stundenlangen Diskussionen besprochen. Wenn nun behauptet werde, E._____ sei mit unzähligen Details überladen worden, so sei darauf hinzuweisen, dass E._____ als interessierter Anleger diese Details eben habe wissen wollen. Wenn die Klägerin zum Vorwurf mache, es habe keine Diskussion auf Augenhöhe statt- gefunden, so werde dies auch keineswegs bestritten. Schliesslich besitze der Vermögensverwalter naturgemäss auf dem fraglichen Gebiet einen Wissensvor- sprung, weshalb man sich ja an ihn wende. Die Frage sei, ob der Vermögensver-

- 128 - walter mit diesem Wissensvorsprung verantwortungsvoll umgehe und sich die Zeit nehme, um den Kunden hinsichtlich der Chancen und Risiken pflichtgemäss auf- zuklären. Dies habe im vorliegenden Fall in hohem Masse zugetroffen. Jedenfalls habe E._____ die teilweise langen Besprechungen stets befriedigt verlassen. Wenn in der Folge Fragen aufgetaucht seien, so habe er sich stets zu jeder Tag- und Nachtzeit per E-Mail an die Beklagte wenden können, was er, wie die lebhaf- te Korrespondenz zeige, denn auch ausgiebig getan habe, wie die von der Kläge- rin vorgelegten zahlreichen E-Mails belegten (act. 13 S. 36 Rz. 74; act. 27 S. 49 Rz. 112 und S. 50 f. Rz. 115 f.). E._____ sei die besondere Anlagephilosophie der Beklagten bekannt gewesen und sie habe dem Vertrag bzw. dem Anhang hierzu entsprochen. Im Übrigen sei sie ihm während der ganzen Vertragsdauer laufend erläutert worden. Entgegen der Annahme der Klägerin habe ihr die Beklagte die unternehmerische Anlagephi- losophie nicht aufgezwungen, sondern ihr diese eingehend erläutert (act. 13 S. 37 Rz. 76; act. 27 S. 52 Rz. 118).

c) Würdigung Eine Weisung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Auftraggeber während der Auftragsausführung gegenüber dem Be- auftragten die Art und Weise der Vertragserfüllung konkretisiert oder modifiziert (BURG, in: ZOBL / GIOVANOLI / WEBER, Kundenschutz bei externer Vermögensver- waltung – Geltendes Recht, Schwachstellen und Handlungsbedarf, 2013, N 121; GUTZWILLER, a.a.O., S. 211; BERTSCHINGER, a.a.O., S. 114). Von Weisungen zu unterscheiden sind Anregungen und Ratschläge des Auftraggebers an den Beauf- tragten. Ihnen fehlt der ausdrücklich kundgemachte Wille des Auftraggebers zur Verbindlichkeit. Im Zweifel dürfen unverbindliche Anregungen anzunehmen sein (GUTZWILLER, a.a.O., S. 212). Unberechtigtes Abweichen von Weisungen stellt mangelnde Sorgfalt und damit eine Vertragsverletzung dar (SCHALLER, a.a.O., N 291; GUTZWILLER, a.a.O., S. 223). Nach Art. 8 ZGB ist das Vorliegen einer Wei-

- 129 - sung von derjenigen Partei zu beweisen, die sich darauf beruft (BGE 128 III 271 E.2.a.aa, S. 273). Die Klägerin macht geltend, im Verlauf der Gespräche, welche zur Erneuerung bzw. Ersetzung des VV-Vertrages Nr. 1 durch den VV-Vertrag Nr. 2 und später durch den VV-Vertrag Nr. 3 geführt hätten, habe der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, klar betont, er wolle das Risiko im Depot reduzieren, indem das Depot sukzessive in kapitalgarantierte Produkte umgeschichtet werden solle. Zum Beweis dieser Behauptung offeriert sie E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien. Die Beklagte ist der Ansicht, es habe sich nicht um Weisungen im Rechtssinne gehandelt, sondern lediglich um Anregungen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Klägerin Weisung erteilt habe, massiv in kapitalgeschützte Produkte zu investieren und widerspreche zudem der vereinbarten strategischen Asset Alloca- tion. Sie offeriert H._____ zur Parteibefragung/Beweisaussage. Am 1. November 2006 schrieb H._____ an E._____ um 22:34 Uhr, Betreff: Gold linked USD Note 2010, (act. 3/45): " … Weil diese Gold linked Note ausgezeich- net in Ihr Depot passen und auch dem von Ihnen immer wieder geäusserten Wunsch nach kapitalgarantierten Produkten* entsprechen würde, ...". E._____ schreibt H._____ in der E-Mail vom 16. April 2010, 01:31:29 Uhr, Betreff: Re: De- pot "L" (act. 3/15): "… Dieses Depot sollte meine Sicherheit sein und mein Ein- kommen bis zum Ableben garantieren, deshalb hatte ich anlässlich des geänder- ten Verwaltungsvertrages auch verlangt, sukzessiv in kapitalgarantierte Produkte umzusteigen und nicht in Spezialwerte. Dieses Umsteigen in kapitalgarantierte Produkte habe ich Ihnen auch nach dem Ergebnis vom Juni 2007 nochmals na- hegelegt. Dies scheint mir nicht der Fall zu sein?". Sodann hält E._____ in der E- Mail vom 24. April 2010, 16:32:59 Uhr, Betreff: Re: Depot "L", (act. 3/46) an H._____ fest: "Ausser Frage steht, dass ich Sie gebeten habe, sukzessive in kapi- talgarantierte Produkte umzuschichten, gestern sagten Sie mir, dass man bei steigenden Märkten verkaufen müsse ... Meine Frage ist deshalb, wieso haben Sie, als das Depot im Steigflug war nicht verkauft und in kapitalgarantierte Pro- dukte investiert?".

- 130 - Aus dieser Korrespondenz geht hervor, dass die Klägerin – aus Sicht der Beklag- ten – den Wunsch nach kapitalgarantierten Produkten geäussert hat. Die Klägerin selbst hat verlangt, nahe gelegt bzw. gebeten, in kapitalgarantierte Produkte zu investieren. Diese Wortwahl spricht mehrheitlich für ein blosses Anliegen und nicht für eine, mit einer gewissen Bestimmtheit ausgesprochenen Weisung. Im Übrigen handelt es sich klägerischerseits um E-Mails aus dem Jahre 2010. Selbst wenn diese auf die Zeit des geänderten Verwaltungsvertrages und das Jahr 2007 Bezug nehmen, sind sie für eine Weisung, welche im Jahre 2004 ausgesprochen worden sein soll, nicht beweiskräftig. Die von der Klägerin offerierten Urkunden vermögen daher den Beweis des Bestandes einer Weisung, wonach das Depot sukzessive in kapitalgarantierte Produkte umgeschichtet werden solle, nicht zu erbringen. Auf die beklagtischerseits offerierte Befragung von H._____ kann da- her verzichtet werden. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der Klägerin eine Weisung an die Beklagte bestand, das Depot sukzessive in kapitalgarantierte Produkte umzuschichten. Folglich erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Parteien zu diesem Thema, wie der Frage der Zweckmässigkeit einer solchen Weisung, insbesondere wegen Kosten- und Emittentenrisiken, sowie der Aufklä- rung der Klägerin in verschiedener Hinsicht, näher einzugehen.

d) Fazit zu Nichtbefolgen der Weisung Es bestand keine Weisung der Klägerin, das Depot sukzessive in kapitalga- rantierte Produkte umzuschichten. Demnach kann der Beklagten diesbezüglich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.

E. 3.4.3a Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, erstmals im Verlauf der Gespräche, welche zur Er- neuerung bzw. Ersetzung des VV-Vertrages Nr. 1 vorerst durch den VV-Vertrag Nr. 2 und ausserdem später durch den VV-Vertrag Nr. 3 geführt hätten, sei eine konkretisierende bzw. die Verwaltung der Beklagten rechtlich einschränkende Weisung erfolgt. Bereits in diesem Rahmen sowie auch mehrfach später habe der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, klar betont, er wolle das Risiko im Depot reduzieren, indem das Depot sukzessive in kapitalgarantierte Produkte umgeschichtet werden solle. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin F._____ Familienstiftung habe sich nicht bloss für kapitalgeschützte Produkte interessiert gezeigt (so aber die Beklagte), sondern eine entsprechende Umschichtung des Depots in aller Deutlichkeit verlangt (act. 1 S. 18 Rz. 65 und S. 37 Rz. 136; act. 19 S. 40 Rz. 176 und S. 80 f. Rz. 327). Die Beklagte habe denn auch bereits früher (im Jahr 2006) diese Weisung sowie die mehrfache Erteilung der Weisung bestä- tigt. Mit E-Mail vom 24. April 2010 habe E._____ nochmals ausdrücklich auf diese Weisung Bezug genommen und ausserdem nachgefragt, weshalb nicht längstens die erforderliche Umschichtung stattgefunden habe. Die Frage sei seitens der Be- klagten unbeantwortet geblieben (act. 1 S. 38 Rz. 137 ff.; act. 19 S. 40 Rz. 176). Die Beklagte habe diese Anordnung der Klägerin denn auch als verbindliche Wei- sung verstanden, habe sie doch zwischenzeitlich einige Positionen in strukturier- ten Produkten aufgebaut, wenn auch nur temporär, in quantitativ nicht ausrei- chendem Ausmass sowie lediglich unter Erhöhung der Exposition in Rohstoff- und Minenanlagen. Nunmehr nachträglich diesen durch die entsprechende Weisung klar zum Ausdruck gebrachten Willen der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin

- 122 - als zu diskutierendes Anliegen zu disqualifizieren, gehe nicht an (act. 19 S. 81 Rz. 328). Eine hinreichend bestimmte und klare Abmahnung der Beklagten (was vorab die Qualifikation der Weisung als unzweckmässig voraussetzen würde) an die Adres- se der Klägerin sei nie erfolgt. Und selbst wenn die Weisung als unzweckmässig zu qualifizieren und sodann seitens der Beklagten eine rechtsgenügende Abmah- nung erfolgt wäre (was beides bestritten werde), hätte die Beklagte der Weisung nachleben oder das Mandat niederlegen müssen. Denn die Klägerin bzw. E._____ habe stets und immer wieder darauf beharrt, dass eine entsprechende sukzessive Umschichtung in kapitalgarantierte Produkte und Anlagen klar gewollt sei und nunmehr auch erwartet werde (act. 19 S. 81 f. Rz. 330). Eine Diskussion über kapitalgeschützte Produkte habe eigentlich nicht stattgefun- den, sondern die Beklagte habe E._____ diese Kategorie von strukturierten Pro- dukten ausreden bzw. schlecht machen wollen, indem sie Kapitalschutzprodukte wegen des Emittentenrisikos als besonders riskant hingestellt habe (act. 19 S. 39 f. Rz. .174, S. 84 Rz. 339, S. 86 Rz. 347 und S. 87 Rz. 352). Statt der klaren und mehrfach wiederholten Weisung der Klägerin nachzukommen, sei sie von der Beklagten irreführend informiert worden, indem sie im Glauben gelassen worden sei, das Depot sei entsprechend abgesichert. Dies sei jedoch offensichtlich nicht der Fall gewesen (act. 1 S. 40 Rz. 140). Es treffe zu, dass eine Investition in kapitalgeschützte strukturierte Produkte auch an mündlichen Besprechungen zwischen den Parteien thematisiert worden sei. Gerade die Besprechungsnotiz der Beklagten [vom 9. August 2006] zeige jedoch, auf welch unzutreffende und irreführende Weise die Beklagte versucht habe, der Aufforderung der Klägerin, sukzessive in kapitalgarantierte Produkte und Anlagen umzuschichten, nicht nachkommen zu müssen (act. 19 S. 82 f. Rz. 332). Nach- dem die Beklagte auf S. 1 dieser Gesprächsnotiz (wohl) ihre Auffassung betref- fend sinkende Zinsen (obere Hälfte), Konstruktion und Rückzahlungsmodus eines kapitalgeschützten Produkts (Mitte) sowie (wohl) betreffend Banken als unsichere Emittenten darzustellen und damit kapitalgarantierte Produkte (wohl wegen der Bond-Komponente) schlecht zu machen versucht habe, habe sie auf der Rücksei-

- 123 - te (bzw. S. 2) dieser Gesprächsnotiz Werbung gemacht einerseits (a) für Emerging Markets, deren künftige Entwicklung gemäss Meinung der Beklagten nur in eine Richtung gehen könne, nämlich "nach oben" (was sich unterdessen als falsch erwiesen habe), andererseits (b) für die Anlageklassen Aktien und Edelmetall-Anlagen, indem beide dem Anlageziel "Sicherheit" zugeordnet worden seien (act. 19 S. 83 Rz. 333). Von einer ordentlichen, sorgfältigen und gewissen- haften Aufklärung seitens der Beklagten könne somit keine Rede sein (act. 19 S. 83 Rz. 334). Von besprechen bzw. besprochen und Diskussionen zu reden sei irreführend, weil damit der falsche Eindruck erweckt werde, es habe ein gleichgewichtetes, symmetrisches Gespräch zwischen der Beklagten (H._____) und E._____ statt- gefunden. Dem sei aber keineswegs so gewesen. Vielmehr habe es sich (immer bezogen auf die hier relevante Zeitperiode 30. Juni 2007 bis 31. August 2011) stets so verhalten, dass die Beklagte sehr ausführlich und weitschweifig über di- verse makroökonomische Entwicklungen referiert habe (act. 19 S. 85 Rz. 344). In der Tat hätten daher die Meetings teilweise stundenlang gedauert. E._____ sei also mit unzähligen Details überladen worden. Es sei für ihn unmöglich gewesen, hieraus die für sich und sein Depot bzw. das Depot der Klägerin relevanten Infor- mationen insbesondere bezüglich Risikoallokation und Risikoexposition herauszu- filtern. An eine Diskussion auf Augenhöhe sei daher nicht zu denken gewesen. Angesichts dieser verwirrenden Gemengelage an Informationen und der damit einhergehenden Des- bzw. Überinformationspolitik der Beklagten habe E._____ die Sitzungen überdies nicht besser bzw. hinreichend aufgeklärt, sondern viel- mehr verwirrt, verlassen. Hinzu komme, dass E._____, als ein selbstkritischer, d.h. sich selbst und seine Auffassungen auch hinterfragender Mensch, der Mei- nung gewesen sei, es liege wohl an ihm persönlich, dass er den Ausführungen der Beklagten nicht hinreichend folgen könne (act. 19 S. 85 Rz. 345). Dies treffe angesichts der fehlenden Sach- und Fachkunde in Börsen und Finanzmärkten sowie entsprechender Anlagen und Finanzinstrumenten durchaus auch zu (act. 19 S. 85 f. Rz. 346).

- 124 - Die Beklagte spreche davon, es sei ihr gelungen, E._____ zu überzeugen bzw. wenn dies nicht gelungen wäre, hätte sie das Mandat niedergelegt. In der Tat sei der Überredungs- und Überzeugungsdruck auf die Klägerin bzw. E._____ sehr hoch gewesen: entweder man (Klient) "macht mit" bei der von der Beklagten für richtig befundenen Strategie, oder man soll sich einen anderen Vermögensver- walter suchen. Die Anlagestrategie müsse jedoch dem Kunden, und nicht der Kunde der Strategie angepasst werden (act. 19 S. 86 f. Rz. 348 f.). Es treffe indes nicht zu, dass sich E._____ bzw. die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin F._____ Stiftung stets davon habe überzeugen lassen, von einer stärkeren Ge- wichtung solcher Produkte abzusehen oder dass kapitalgarantierte Anlagen (Ob- ligationen, Bonds, kapitalgeschützte strukturierte Produkte) nichts für sie seien (act. 19 S. 40 Rz. 176 und S. 81 Rz. 329). Eine konkrete Anlagepolitik der Beklagten sei der Klägerin bzw. E._____ nicht be- kannt gewesen, insbesondere nicht im Voraus. Ausserdem liesse sich selbst dann (noch) nicht von einer hinreichenden Genehmigung seitens der Klägerin spre- chen, da ihr die mit der mit Bezug auf das klägerische Depot per und ab 30. Juni 2007 eingegangenen Risiken nicht (korrekt) erläutert worden waren. Auch habe eine wie auch immer geartete Anlagepolitik der Beklagten keine Entsprechung im Vertrag selbst gefunden (act. 19 S. 87 Rz. 350).

E. 3.4.3b Vorbringen der Beklagten Die Beklagte macht geltend, zunächst habe es sich im vorliegenden Fall hinsichtlich der Anlage in kapitalgeschützte Produkte nicht um Weisungen im Rechtssinn gehandelt, sondern lediglich um Anregungen (act. 13 S. 17 Rz. 35 und S. 32 Rz. 65; act. 27 S. 31 Rz. 56 und S. 53 Rz. 107). Es treffe zu, dass E._____ gegenüber der Beklagten sich an der Anlage in kapitalgeschützte Pro- dukte interessiert gezeigt habe. Keinesfalls verhalte es sich jedoch so, dass von E._____ eine Weisung erteilt worden sei, solche Produkte zu erwerben, welche die Beklagte in guten Treuen als verbindlich hätte erachten müssen. Es habe sich lediglich um ein zu diskutierendes Anliegen gehandelt. Dazu wäre zudem eine Änderung des Anhangs zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) notwendig gewesen, welche für diese Art von Instrumenten (Wandel-/Options-Anleihen u.ä. strukturier-

- 125 - te Produkte) eine strategische Asset-Allocation von 0-30% vorsehe (act. 13 S. 33 Rz. 67). E._____ behaupte, er habe schon anlässlich des geänderten Verwal- tungsvertrages (die Verträge wurden 2004 geändert) verlangt, in kapitalgeschütz- te Produkte "umzusteigen". Zu diesem Zeitpunkt (2004) sei von solchen Produk- ten nie die Rede gewesen und es sei für diese Anlageklasse ausdrücklich eine strategische Allokation von 0-30% festgelegt worden. Das E-Mail vom 16. April 2010 stelle eine nachträgliche, unglaubwürdige Behauptung auf (act. 27 S. 48 f. Rz. 108 f.). Dieses E-Mail beziehe sich auf einen Zeitpunkt, lange nachdem durch die globale Finanzkrise der eingeklagte Wertverlust bereits eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine sukzessive Umschichtung in kapitalgarantierte Pro- dukte auch nichts mehr genützt (act. 13 S. 17 Rz. 36). Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) seien unter "strategische Allocati- on" für strukturierte Produkte, auf Wunsch von E._____, 0-30%, zunächst aber (taktische Allocation 2004) 10% vorgesehen gewesen. Der Depotanteil sei in der Folge erhöht worden und habe Ende Juni 2008 31.22% erreicht. Eine höhere Gewichtung habe die Beklagte als nicht verantwortbar erachtet (act. 13 S. 35 Rz. 71). Nach dem Konkurs von Lehman Brothers habe die Beklagte im Depot A._____ die von Finanzinstituten ausgegebenen kapitalgeschützten Produkte fol- gerichtig vollständig abgebaut (act. 13 S. 35 Rz. 71). Erst im Jahre 2010 habe die Beklagte wieder eine 5.4%-Position in einem kapitalgeschützten Produkt aufge- baut (act. 13 S. 36 Rz. 73). Würde man die Meinungsäusserungen der Klägerin als Weisungen im Sinne von Art. 397 OR betrachten, so wären sie nach wohlbegründeter Ansicht der Beklag- ten unzweckmässig (act. 13 S. 32 Rz. 66). Aus diesem Grund sei die Beklagte zur Abmahnung verpflichtet gewesen. Konkret habe sich diese Abmahnung im vorlie- genden Fall dadurch geäussert, dass die Beklagte mit der Klägerin eingehend über die kapitalgeschützten Produkte diskutiert und auf die Nachteile aufmerksam gemacht habe, die eintreten könnten, wenn die Anregungen befolgt würden. So habe die Beklagte die Klägerin überzeugen können, dass diese Produkte entge- gen der Bezeichnung keine risikofreie Patentanlage seien und deshalb höchstens sehr begrenzt und unter genauer Abschätzung des Emittentenrisikos eingesetzt

- 126 - werden dürften (act. 13 S. 17 Rz. 35 und S. 32 Rz. 65 f.). Nach längerer Diskussi- on habe sich E._____ stets davon überzeugen lassen, von einer stärkeren Ge- wichtung solcher Produkte abzusehen (act. 13 S. 33 Rz. 67). Wäre es H._____ nicht gelungen, E._____ jeweils davon zu überzeugen, dass die von ihm ins Spiel gebrachte höhere Allokation in derartigen Produkten ein zu grosses Engagement im Finanzbereich und damit ein zu grosses Risiko schaffe, hätte die Beklagte das Mandat niedergelegt. Dass dies keine leere Behauptung sei, habe sich im Juli/August 2011 gezeigt. Aufgrund der Übertragung des Depots der I._____ Stiftung von der K._____ an G._____ zugunsten der F._____ Famili- enstiftung habe die Beklagte am 12. Februar 2011 an E._____ den Entwurf zu ei- nem neuen Vermögensverwaltungsvertrag basierend auf jenem mit der I._____ Stiftung gesandt. Der Rechtsberater der Klägerin habe am 13. Juli 2011 den von ihm überarbeiteten Vertragsentwurf zurückgesandt, wobei diese Überarbeitung nun folgende Depotstruktur vorgesehen habe: 25-45% Geldmarkt, 50-65% Obli- gationen (nur Investment-Grade) und 5-15% Aktien. Hierauf habe die Beklagte gleichentags geantwortet: "Ich bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen, dass der uns zugesandte Vorschlag für den Verwaltungs-Auftrag von Y so weit von unserer Geschäftspolitik und Anlagephilosophie entfernt ist, dass er für uns keine Ge- sprächsgrundlage bildet.". Diese Haltung habe die Beklagte am 3. August 2011 bei einer Besprechung mit dem Rechtsvertreter der Klägerin bekräftigt (act. 13 S. 36 f. Rz. 75). Die Klägerin behaupte, es sei auf E._____ ein Überredungs- und Überzeugungs- druck ausgeübt worden. Die Behauptung sei in dieser Form falsch. Selbstver- ständlich sei die Beklagte von ihrer Anlagestrategie überzeugt gewesen und habe auch ihre Kunden davon zu überzeugen versucht. Dies sei nichts als natürlich. Die Behauptung, es sei dabei Druck ausgeübt worden, gehe jedoch fehl. Sowenig der Kunde der Strategie angepasst werden solle, so wenig könne dieser erwarten, dass der Verwalter eine Strategie verfolgen solle, die er als falsch erachte oder mit der er sich nicht identifizieren könne. Für eine konventionelle, auf Nominalwer- te ausgerichtete Anlagepolitik sei die Beklagte schlichtweg die falsche Adresse

- 127 - gewesen. E._____ habe sich jedoch stets von den Überlegungen der Beklagten überzeugen lassen (act. 27 S. 51 f. Rz. 117). Die Beklagte habe die Klägerin nicht, wie diese behaupte, im Glauben gelassen, das Depot sei entsprechend abgesichert. Eine solche pauschale und diffuse Be- hauptung habe die Beklagte nie aufgestellt. Tatsächlich habe die Beklagte in der ersten Juli-Hälfte 2007 für das Depot "L" drei kapitalgarantierte Produkte erwor- ben (act. 13 S. 37 Rz. 78). Die von der Klägerin zitierte Aussage in der E-Mail vom 19. August 2008 sei zutreffend. Tatsächlich hätten sich zu diesem Zeitpunkt drei kapitalgeschützte Produkte im Depot befunden (act. 13 S. 38 Rz. 80). Wie die Lektüre des Zitates aus der E-Mail vom 19. August 2008 zeige, habe die Beklagte nie behauptet, dass die beiden indirekten Immobilienanlagen, nämlich FIR Fonds Immobilier Romand sowie N._____, kapitalgarantiert seien, sondern dass diese ein ähnliches Risikoprofil wie kapitalgarantierte Produkte aufwiesen. Dass die An- lageklasse Immobilien ein ähnliches wenn nicht ein besseres Risikoprofil als Schuldpapiere von Finanzinstituten aufwiesen, habe die globale Finanzkrise 2008 und der Zusammenbruch von Lehman Brothers gezeigt (act. 13 S. 38 Rz. 80). Hecla Mining sei einer der ältesten Silber- und Gold-Produzenten der USA. Kin- ross Gold sei der fünftgrösste Goldproduzent weltweit (act. 13 S. 38 f. Rz. 81). Schliesslich halte die Beklagte an der Aussage fest, dass Edelmetalle i.w.S. (d.h. Produzenten, welche namhafte Vorkommen besitzen) eine "Portfolio-Insurance" darstellten (act. 13 S. 38 Rz. 81). Die Behauptung, es habe keine gewissenhafte und sorgfältige Aufklärung stattge- funden, werde energisch bestritten. Die Problematik von kapitalgeschützten Pro- dukten insbesondere das Emittenten-Risiko habe die Beklagte mit E._____ in stundenlangen Diskussionen besprochen. Wenn nun behauptet werde, E._____ sei mit unzähligen Details überladen worden, so sei darauf hinzuweisen, dass E._____ als interessierter Anleger diese Details eben habe wissen wollen. Wenn die Klägerin zum Vorwurf mache, es habe keine Diskussion auf Augenhöhe statt- gefunden, so werde dies auch keineswegs bestritten. Schliesslich besitze der Vermögensverwalter naturgemäss auf dem fraglichen Gebiet einen Wissensvor- sprung, weshalb man sich ja an ihn wende. Die Frage sei, ob der Vermögensver-

- 128 - walter mit diesem Wissensvorsprung verantwortungsvoll umgehe und sich die Zeit nehme, um den Kunden hinsichtlich der Chancen und Risiken pflichtgemäss auf- zuklären. Dies habe im vorliegenden Fall in hohem Masse zugetroffen. Jedenfalls habe E._____ die teilweise langen Besprechungen stets befriedigt verlassen. Wenn in der Folge Fragen aufgetaucht seien, so habe er sich stets zu jeder Tag- und Nachtzeit per E-Mail an die Beklagte wenden können, was er, wie die lebhaf- te Korrespondenz zeige, denn auch ausgiebig getan habe, wie die von der Kläge- rin vorgelegten zahlreichen E-Mails belegten (act. 13 S. 36 Rz. 74; act. 27 S. 49 Rz. 112 und S. 50 f. Rz. 115 f.). E._____ sei die besondere Anlagephilosophie der Beklagten bekannt gewesen und sie habe dem Vertrag bzw. dem Anhang hierzu entsprochen. Im Übrigen sei sie ihm während der ganzen Vertragsdauer laufend erläutert worden. Entgegen der Annahme der Klägerin habe ihr die Beklagte die unternehmerische Anlagephi- losophie nicht aufgezwungen, sondern ihr diese eingehend erläutert (act. 13 S. 37 Rz. 76; act. 27 S. 52 Rz. 118).

E. 3.4.3c Würdigung Eine Weisung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Auftraggeber während der Auftragsausführung gegenüber dem Be- auftragten die Art und Weise der Vertragserfüllung konkretisiert oder modifiziert (BURG, in: ZOBL / GIOVANOLI / WEBER, Kundenschutz bei externer Vermögensver- waltung – Geltendes Recht, Schwachstellen und Handlungsbedarf, 2013, N 121; GUTZWILLER, a.a.O., S. 211; BERTSCHINGER, a.a.O., S. 114). Von Weisungen zu unterscheiden sind Anregungen und Ratschläge des Auftraggebers an den Beauf- tragten. Ihnen fehlt der ausdrücklich kundgemachte Wille des Auftraggebers zur Verbindlichkeit. Im Zweifel dürfen unverbindliche Anregungen anzunehmen sein (GUTZWILLER, a.a.O., S. 212). Unberechtigtes Abweichen von Weisungen stellt mangelnde Sorgfalt und damit eine Vertragsverletzung dar (SCHALLER, a.a.O., N 291; GUTZWILLER, a.a.O., S. 223). Nach Art. 8 ZGB ist das Vorliegen einer Wei-

- 129 - sung von derjenigen Partei zu beweisen, die sich darauf beruft (BGE 128 III 271 E.2.a.aa, S. 273). Die Klägerin macht geltend, im Verlauf der Gespräche, welche zur Erneuerung bzw. Ersetzung des VV-Vertrages Nr. 1 durch den VV-Vertrag Nr. 2 und später durch den VV-Vertrag Nr. 3 geführt hätten, habe der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, klar betont, er wolle das Risiko im Depot reduzieren, indem das Depot sukzessive in kapitalgarantierte Produkte umgeschichtet werden solle. Zum Beweis dieser Behauptung offeriert sie E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien. Die Beklagte ist der Ansicht, es habe sich nicht um Weisungen im Rechtssinne gehandelt, sondern lediglich um Anregungen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Klägerin Weisung erteilt habe, massiv in kapitalgeschützte Produkte zu investieren und widerspreche zudem der vereinbarten strategischen Asset Alloca- tion. Sie offeriert H._____ zur Parteibefragung/Beweisaussage. Am 1. November 2006 schrieb H._____ an E._____ um 22:34 Uhr, Betreff: Gold linked USD Note 2010, (act. 3/45): " … Weil diese Gold linked Note ausgezeich- net in Ihr Depot passen und auch dem von Ihnen immer wieder geäusserten Wunsch nach kapitalgarantierten Produkten* entsprechen würde, ...". E._____ schreibt H._____ in der E-Mail vom 16. April 2010, 01:31:29 Uhr, Betreff: Re: De- pot "L" (act. 3/15): "… Dieses Depot sollte meine Sicherheit sein und mein Ein- kommen bis zum Ableben garantieren, deshalb hatte ich anlässlich des geänder- ten Verwaltungsvertrages auch verlangt, sukzessiv in kapitalgarantierte Produkte umzusteigen und nicht in Spezialwerte. Dieses Umsteigen in kapitalgarantierte Produkte habe ich Ihnen auch nach dem Ergebnis vom Juni 2007 nochmals na- hegelegt. Dies scheint mir nicht der Fall zu sein?". Sodann hält E._____ in der E- Mail vom 24. April 2010, 16:32:59 Uhr, Betreff: Re: Depot "L", (act. 3/46) an H._____ fest: "Ausser Frage steht, dass ich Sie gebeten habe, sukzessive in kapi- talgarantierte Produkte umzuschichten, gestern sagten Sie mir, dass man bei steigenden Märkten verkaufen müsse ... Meine Frage ist deshalb, wieso haben Sie, als das Depot im Steigflug war nicht verkauft und in kapitalgarantierte Pro- dukte investiert?".

- 130 - Aus dieser Korrespondenz geht hervor, dass die Klägerin – aus Sicht der Beklag- ten – den Wunsch nach kapitalgarantierten Produkten geäussert hat. Die Klägerin selbst hat verlangt, nahe gelegt bzw. gebeten, in kapitalgarantierte Produkte zu investieren. Diese Wortwahl spricht mehrheitlich für ein blosses Anliegen und nicht für eine, mit einer gewissen Bestimmtheit ausgesprochenen Weisung. Im Übrigen handelt es sich klägerischerseits um E-Mails aus dem Jahre 2010. Selbst wenn diese auf die Zeit des geänderten Verwaltungsvertrages und das Jahr 2007 Bezug nehmen, sind sie für eine Weisung, welche im Jahre 2004 ausgesprochen worden sein soll, nicht beweiskräftig. Die von der Klägerin offerierten Urkunden vermögen daher den Beweis des Bestandes einer Weisung, wonach das Depot sukzessive in kapitalgarantierte Produkte umgeschichtet werden solle, nicht zu erbringen. Auf die beklagtischerseits offerierte Befragung von H._____ kann da- her verzichtet werden. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der Klägerin eine Weisung an die Beklagte bestand, das Depot sukzessive in kapitalgarantierte Produkte umzuschichten. Folglich erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Parteien zu diesem Thema, wie der Frage der Zweckmässigkeit einer solchen Weisung, insbesondere wegen Kosten- und Emittentenrisiken, sowie der Aufklä- rung der Klägerin in verschiedener Hinsicht, näher einzugehen.

E. 3.4.3d Fazit zu Nichtbefolgen der Weisung Es bestand keine Weisung der Klägerin, das Depot sukzessive in kapitalga- rantierte Produkte umzuschichten. Demnach kann der Beklagten diesbezüglich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.

E. 3.4.4 Interessenskonflikte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Beklagte bzw. deren mandatsführender Verwal- tungsrat, H._____, habe in vielfacher Hinsicht die eigenen (monetären) Interessen denjenigen der Klägerin vorangestellt, mithin die Klägerin klar benachteiligt und damit die auftragsrechtliche Treuepflicht verletzt (act. 1 S. 42 Rz. 150 und S. 47 Rz. 167; act. 19 S. 97 Rz. 405).

- 131 - H._____ sei auf dem Fact Sheet des Anlagefonds L._____ als Mitglied des Auf- sichtsrats vermerkt, "alias Mr. ..." (act. 1 S. 42 Rz. 153). Er sei jedoch nicht bloss Direktor, sondern auch Anteilseigner (shareholder) des L._____, was den Interes- senkonflikt noch erheblich verschärfe, partizipierte H._____ doch damit direkt am Wert/Ergebnis des Fonds und habe damit ein direktes monetäres Interesse an der Platzierung der Aktien (u.a.) bei der Klägerin bzw. in deren Depot (act. 1 S. 42 Rz. 154 und S. 94 Rz. 386). Ebenfalls als Direktor und Anteilseigner sei H._____ im Annual Report der M._____ Ltd. vom September 2009 vermerkt (act. 1 S. 43 Rz. 155). Alsdann werde H._____ als Mitglied des Beratungsausschusses (Advi- sory Panel) der N._____ Ltd. geführt (act. 1 S. 43 Rz. 156). Bei der O._____ Ltd. sitze H._____ im Beraterstab (Advisory Council) (act. 1 S. 43 Rz. 157). Schliess- lich bestünden nachweislich Interessenverflechtungen betreffend die Beteili- gungsgesellschaft P._____ Limited (P._____), da ein Teil des Fonds- Managements, Q._____ und R._____, in Aufsichtsgremien Einsitz genommen hätten, in denen auch H._____ gesessen habe, z.B. bei der vorstehend erwähn- ten N._____ Ltd. (act. 1 S. 43 f. Rz. 158). H._____ sei auch auf der Website der S._____ Ltd. als Director aufgeführt. Weiter sei er auch hier Anteilseigner an der Gesellschaft gewesen (act. 1 S. 44 Rz. 159). Schliesslich sei H._____ Mitglied im Aufsichtsrat der T._____ sowie Anteilseigner (shareholder) gewesen (act. 1 S. 44 Rz. 160). Der Klägerin sei nicht bekannt, ob die von der Beklagten gemachten Ausführun- gen betreffend vorgängiges "Testen" und (erst) anschliessendes "Investieren" zu- träfen oder nicht. Sie müsse dies daher einstweilen (mit Nichtwissen) bestreiten. Auch kenne die Klägerin das private Engagement des mandatsführenden Verwal- tungsrates der Beklagten, H._____, nicht umfassend, sondern nur insoweit, als hierzu (nach zeitintensiver Recherche) teilweise hätten Informationen erhältlich gemacht werden können (act. 19 S. 90 Rz. 364). Unbestritten sei jedoch nun- mehr, dass H._____ ein erhebliches privates Engagement aufgewiesen habe, und zwar (gemäss eigener Darstellung in der Klageantwort) bei praktisch allen Spezi- alwerten, welche er für Kunden kaufe. Dies habe eine steigende kundenseitige Nachfrage nach Titeln, welche H._____ auch privat besessen habe, zur Konse- quenz gehabt, was unmittelbar zu einer Wertsteigerung seines eigenen (privaten)

- 132 - Portfolios geführt habe. Zudem habe die "künstlich", d.h. mittels Platzierungen durch H._____ als mandatsführender Verwaltungsrat der Beklagten, geschaffene Nachfrage teilweise zu einer Erhöhung der Depotwerte geführt, in welchen be- stimmte Titel bereits platziert gewesen seien, sodass die Beklagte ihrerseits über das Erfolgshonorar (Performance-Fee) ebenfalls hiervon einen monetären Vorteil erzielt habe. Sowohl H._____ als auch die Beklagte hätten also erhebliche mone- täre Anreize gehabt, möglichst viele Titel in den Depots der Kunden zu platzieren und auch dort zu behalten, um eine entsprechende Nachfrage mit wertsteigernder Wirkung zu generieren bzw. aufrecht zu erhalten (act. 19 S. 90 Rz. 365). Es treffe zu, dass ein Handel von Aktien von ("closed-end") Immobiliengesell- schaften keinen Einfluss auf das Fondsvermögen habe. Jedoch habe ein solcher Handel einen Einfluss auf den Kursverlauf der entsprechenden Aktien und damit unmittelbare Auswirkungen auf die von H._____ privat gehaltenen Positionen. Der Interessenkonflikt sei somit nicht konstruiert, wie die Beklagte meine, sondern tat- sächlich vorhanden, so auch in Verbindung mit dem Erfolgshonorar, welches die Beklagte zugute gehabt habe. Denn damit seien Anreize gesetzt worden, einer- seits die Nachfrage nach entsprechenden Titeln zur Erreichung eines positiven Kursverlaufs hoch zu halten, andererseits mit dem zur Verwaltung anvertrauten Vermögen übermässig hohe Risiken einzugehen, in der Hoffnung auf Erzielung einer hohen Rendite, welche hinwiederum ein entsprechendes Erfolgshonorar zu- gunsten der Beklagten (und zulasten der Klägerin) zur Folge gehabt habe. Von parallel laufenden Interessen zwischen der Beklagten und der Klägerin könne somit keine Rede sein (act. 19 S. 97 Rz. 402 f.). Als E._____ mit E-Mail vom 5. Mai 2010 H._____ mit seiner früher gemachten Aussage konfrontiert habe, Mitte 2007 hätten mit Bezug auf Vietnam-Anlagen "Marktübertreibungen gegen oben" stattgefunden und nachgefragt habe, weshalb er (H._____) denn nicht diese Gelegenheit genutzt hätte zum Verkauf der von "Marktübertreibungen gegen oben" betroffenen Vietnam-Anlagen, schliesslich hätte die Beklagte ja ihre Kommission bzw. Gewinnbeteiligung gleichwohl kas- siert, habe H._____ mit E-Mail vom 9. Mai 2010 geantwortet, dass durch das Er- folgshonorar das Interesse von E._____ und dasjenige der Beklagten identisch

- 133 - sei. Dabei sei angesichts der vorstehend aufgeführten Interessenbindungen gera- de das Gegenteil der Fall gewesen (act. 1 S. 46 Rz. 164 f.). Die Beklagte widerspreche sich, indem sie einerseits (zutreffend) attestiere, eben- falls monetäre Interessen wahrgenommen zu haben, andererseits vortrage, die Tatsache einer Einsitznahme von H._____ in den Leitungs-, Aufsichts- und/oder Beratungsgremien zahlreicher vietnamesischer (und weiterer Emerging Markets) Investment-Vehikel (nicht erwähnt werde an dieser Stelle, dass sich H._____ auch an mehreren dieser Vehikel beteiligt habe) hätte nicht seinen eigenen mone- tären Interessen gedient. Die Argumentation, die Verfolgung eigener Interessen habe letztlich im Interesse des Kunden gelegen, stelle eine klassische Rechtferti- gung bei Interessenkonflikten dar. Sie sei jedoch ebenso verkehrt wie falsch (act. 19 S. 89 Rz. 360 f.). Die Klägerin bzw. E._____ sei von der Beklagten bzw. H._____ nie über die zahlreichen Engagements und entsprechende Interessenverflechtungen und - kollisionen von H._____ in Kenntnis gesetzt worden, weder schriftlich noch münd- lich, sei es mit Bezug auf die Leitungs- oder Aufsichtsgremien, in welchen H._____ Einsitz genommen habe, sei es mit Bezug auf die (Aktien-) Beteiligungen an den entsprechenden Gesellschaften. Sämtliche Interessenverflechtungen von H._____ seien während der gesamten Mandatsdauer nicht bekannt gewesen. Erst durch die aufwändigen Recherchen des klägerischen Rechtsanwalts seien die Interessenverflechtungen ans Tageslicht gekommen (act. 1 S. 42 Rz. 151; act. 19 S. 93 Rz. 382, S. 94 Rz. 389 und act. 19 S. 95 Rz. 392 f.). Eine entspre- chende Aufklärung habe somit gefehlt (act. 19 S. 91 Rz. 373). Stattdessen habe die Beklagte versucht, die reellen Beweggründe (Interessen- konflikte) durch irreführende und/oder falsche Informationen gegenüber der Klä- gerin zu verschleiern. So sei etwa mit Schreiben vom 24. Juni 2010 die negative Kursentwicklung der Vietnam-Anlagen im Zuge einer längeren Erklärung (und in anlegerunfreundlich kleingedruckter Schrift) begründet worden – kein Wort hinge- gen von der wesentlichen Tatsache, dass H._____ Mitglied des Direktoriums der N._____ Ltd. (gewesen) sei. Eine weitere, angesichts des fehlenden Aufklärungs- und stattdessen übermässigen Werbecharakters ebenso unhaltbare Rechtferti-

- 134 - gung der Beteiligung N._____ Ltd. sei bereits im Schreiben vom 31. Januar 2009 erfolgt. Ebenfalls keine Hinweise auf die Interessenkollisionen betreffend N._____ fänden sich im Schreiben vom 16. Juli 2007 und im äusserst ausführlichen und weitschweifigen Reisebericht 2009/2010 vom 10. März 2010. Statt dessen bein- haltete dieser Reisebericht zahlreiche werbe-ähnliche Slogans (act. 1 S. 45 f. Rz. 161 ff.). Die Präsentation über N._____ habe die Klägerin bzw. E._____ weder gesehen noch (persönlich) übergeben oder sonst wie zugestellt erhalten, weder am von der Beklagten erwähnten Datum (3. Februar 2006) noch vorher oder danach (act. 19 S. 91 Rz. 375, S. 94 Rz. 388 und S. 95 Rz. 395). Zudem betreffe dieses "Paper" lediglich, wie sich aus der Fusszeile ergebe, die (sich – soweit ersichtlich

– nicht im Depot der Klägerin befundene) U._____ und die (im Depot vorhandene) N._____. Zu den zahlreichen anderen (weiteren) Spezialwerten und Vietnam- Vehikeln, in denen H._____ ebenfalls engagiert gewesen sei, sei es mittels Ein- sitznahme in Entscheidungs-, Aufsichts-/Beratungsgremien und/oder mittels In- vestition in die entsprechenden Titel, werde nichts gesagt (act. 19 S. 92 Rz. 376). Was die andere Präsentation betreffe, so beziehe sich diese zwar auf ein Invest- mentvehikel (O._____), dessen Aktien auch im Depot der Klägerin zu finden ge- wesen seien. Jedoch sei auch hier mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass diese Beilage weder mit der Klägerin noch mit E._____ jemals besprochen und/oder ei- ner dieser beiden Personen ausgehändigt worden sei, insbesondere nicht, wie die Beklagte fälschlicherweise behaupte, an einer Besprechung am 9. August 2006 (act. 19 S. 92 Rz. 377 und S. 96 Rz. 396). Das Fact Sheet über L._____ habe die Klägerin bzw. E._____ nicht von der Beklagten erhalten, sondern nachträglich (mittels Recherchen des klägerischen Rechtsanwaltes) erhältlich gemacht. Eine Offenlegung seitens der Beklagten sei auch in diesem Punkt nicht erfolgt (act. 19 S. 93 Rz. 384). Weiter sei darauf hinzuweisen, dass den Kunden/Anleger (hier die Klägerin bzw. E._____) weder eine Obliegenheit noch eine Pflicht treffe, von sich aus eigene (zeitaufwändige) Nachforschungen über allfällige Interessenbindungen seines Vermögensverwalters anzustellen. Vielmehr könne und dürfe der Kunde darauf

- 135 - vertrauen, dass ihn sein Vermögensverwalter hierüber ungefragt, pro-aktiv, um- fassend und richtig in Kenntnis setze. Dies sei vorliegend während der gesamten Mandatsdauer nie geschehen (act. 19 S. 92 Rz. 378).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte hält dem entgegen, dass der Beauftragte die Interessen des Auftraggebers mit bestem Wissen und Gewissen zu wahren habe, sei unbestrit- ten. Niemand behaupte jedoch, dass nicht auch der Beauftragte durchaus mone- täre Interessen wahrnehmen dürfe. Dass die Beklagte ihre eigenen monetären In- teressen jenen der Klägerin vorangestellt habe, behaupte die Klägerin anhand verschiedener Produkte, unterliege dabei jedoch einem grundlegenden Irrtum: Die von der Klägerin zum Beginn ihrer These angeführte Tatsache, dass H._____ in einigen Gremien der im Portefeuille vertretenen Produkte Einsitz genommen ha- be, habe nicht seinen eigenen monetären Interessen gedient, sondern letztlich je- nen der Klägerin (act. 13 S. 39 Rz. 82). H._____ sei von Kunden (so auch von E._____) immer wieder darauf angespro- chen worden, ob denn z.B. die Vietnam-Fonds seriös seien. Weil Vertrauen gut, Kontrolle bekanntlich besser sei, habe er Anlagen in Emerging Market Fonds (L._____, T._____, S._____) sowie in Vietnam-Fonds wenn immer möglich davon abhängig gemacht, dass er laufenden Einblick in die Tätigkeit dieser Fonds ge- habt habe und dass die Wertschriften nicht bei einer lokalen, sondern bei einer in- ternationalen Depotstelle aufbewahrt und deren Bücher durch eine anerkannte Revisionsgesellschaft geprüft worden seien (act. 13 S. 40 Rz. 83). Es beruhige die Kunden, dass die Beklagte den Aufwand nicht scheue, sich vor Ort die Unter- nehmen, in welche die Fonds angelegt hätten, zu besichtigen und die Fondsma- nager zu kontrollieren. Von einer Verletzung der Treuepflicht könne also keine Rede sein (act. 13 S. 40 Rz. 85). Da Vietnam von europäischen Banken in deren Research noch kaum abgedeckt werde, könne man nur durch eigenen Research vor Ort einen vertieften Einblick gewinnen. Aus diesem Grund besuche H._____ Vietnam im Schnitt dreimal pro Jahr. Dies habe ihm von der V._____ den Über- namen "Mr. ..." eingetragen und er werde auch immer wieder von Banken und anderen Vermögensverwaltern bezüglich Vietnam konsultiert und von Finanzma-

- 136 - gazinen und -zeitungen gebeten, Berichte zu Vietnam zu verfassen (act. 13 S. 40 f. Rz. 85). Weil die Beklagte in Spezialfonds (welche in Emerging Markets wie z.B. Vietnam tätig seien) investiere und deren Manager hierzulande unbe- kannt seien, werde sie von Kunden regelmässig über deren Qualität und die Ma- nager befragt. Auch E._____ habe diese Frage gestellt. Aufgrund seiner Sonder- kenntnisse sei H._____ in der Lage gewesen, diese Fragen zu beantworten. Wie bereits dargelegt, habe die Beklagte einen aktiven und unternehmerischen Anla- gestil verfolgt. Dies beinhalte auch, dass die Tätigkeit des Managers möglichst "real time" verfolgt und wenn nötig auch Einfluss genommen werde. Dies sei am effizientesten dann möglich, wenn die Beklagte in Gremien der betreffenden Ge- sellschaften Einsitz nehme (act. 13 S. 42 f. Rz. 90 und S. 43 Rz. 91). H._____ habe häufig mit eigenen Mitteln neue Investmentideen während einigen Monaten, teilweise sogar Jahren, getestet, bevor er Kundengelder zu investieren begonnen habe. Daraus folge, dass er ganz bewusst bei praktisch allen Spezial- werten, welche er für Kunden gekauft habe, auch privat engagiert sei. Für ihn ha- be der Grundsatz gegolten: Wenn ein Titel für ihn nicht gut genug sei, dann sei er es für einen Kunden erst recht nicht. Hierin liege also ein Schutz für den Kunden und nicht eine unzulässige Bevorzugung eigener monetärer Interessen (act. 13 S. 40 Rz. 84). Die Tatsache, dass die Beklagte sich teilweise in Firmen engagiert habe, die sie auch ihren Kunden empfohlen habe, zeige, dass sie aufgrund per- sönlicher Kenntnisse an diese Unternehmen geglaubt habe. Wenn der Wert die- ser Anlagen aufgrund einer richtigen Einschätzung gestiegen sei und sowohl sie als auch ihre Kunden davon profitiert hätten, sei dies keineswegs ein unzulässiger monetärer Vorteil. Das Eigeninteresse habe jenem der Kunden entsprochen, d.h. es habe Interessensübereinstimmung bestanden und nicht ein Interessenskon- flikt. Hierin habe sich die der Klägerin durchaus bekannte unternehmerische An- lagepolitik widerspiegelt. Die Beklagte habe keineswegs die Interessen ihrer Kun- den gegenüber eigenen Interessen hintan gestellt (act. 27 S. 56 Rz. 126). Die Be- klagte bestreite keineswegs, monetäre Interessen wahrgenommen zu haben. Schliesslich sei sie ein gewinnorientiertes Unternehmen wie jedes andere auch. Dass ein Vermögensverwalter in den gleichen Titeln wie sein Kunde investiert sei, beweise, dass er zu 100% von diesen Titeln überzeugt sei. Ein Interessenskonflikt

- 137 - bestehe deshalb nicht, vor allem wenn es sich um langfristige Investments handle (act. 27 S. 54 Rz. 123). Das Engagement in Vietnam habe der Beklagten beson- dere Kenntnisse über dieses Land verschafft, die auch den Kunden zugute ge- kommen seien. Sie habe solide und persönliche Kenntnisse der Fonds und Un- ternehmen gehabt, in die investiert worden sei (act. 27 S. 55 Rz. 124). Die unbe- strittenen persönlichen Engagements von H._____ hätten sich nicht zum Schaden der Klägerin ausgewirkt (act. 27 S. 63 Rz. 149). Da H._____ in der Gesellschaft L._____ persönlich engagiert gewesen sei, habe er sie besonders gut gekannt und habe sie auch Dritten empfehlen können. Die Beklagte habe übrigens für diese Anlagen keine Vertriebsentschädigungen oder Ähnliches bezogen wie dies bei Banken hinsichtlich eigener Fonds der Fall sei. Die Beklagte habe nie direkt d.h. in Form von Kommissionen davon profitiert, dass sie diese Anlagen ihren Kunden empfohlen habe (act. 13 S. 41 f. Rz. 88). Es sei allgemein bekannt, dass die Banken, dort wo sie ein Verwaltungsmandat be- sässen, ganz überwiegend in eigenen Produkten (Anlagefonds, strukturierte Pro- dukte) anlegten, wenn sie über eine entsprechende "Produktenpalette" verfügten. Sie täten dies, aus – wie es die Klägerin nenne – monetären Interessen, da sie mit diesen Produkten schlichtweg mehr verdienten als mit der Anlage in Fremd- produkten, selbst wenn sie natürlich behaupten würden, ihre Produkte seien für das betreffende Depot die geeignetsten. Dies werde seit vielen Jahren praktiziert und sei kaum je beanstandet worden. Im vorliegenden Fall sei teilweise in Pro- dukte investiert worden, für die sich die Beklagte tatsächlich persönlich und auch finanziell engagiert habe. Ein monetäres Interesse wie es im Fall der Anlage der Banken in Eigenprodukten zweifellos bestehe, habe die Klägerin hinsichtlich der Beklagten nie nachgewiesen und könne es auch nicht nachweisen, weil es nichts nachzuweisen gebe (act. 27 S. 59 Rz. 138). Dass H._____ dem Advisory Panel z.B. von N._____ angehört habe, habe ihn nie gehindert, Verkäufe und Käufe an der Börse zu tätigen. Da es sich um "closed- end" Produkte gehandelt habe, habe dies ohnehin keinen Einfluss auf das Fonds- vermögen gehabt. Die Klägerin konstruiere einen Interessenskonflikt, wo keiner sei. Über das (durchaus übliche) Erfolgshonorar habe die Beklagte ein klares

- 138 - wirtschaftliches Interesse an einer positiven Wertentwicklung der Kundenportfo- lios gehabt. Das liege in der Natur des Erfolgshonorars. Die Interessen zwischen Vermögensverwalter und Kunde liefen also parallel (act. 13 S. 44 Rz. 95). Dass das Engagement der Beklagten für Rechnung der Klägerin in Vietnam Fonds ei- nen Einfluss auf den Kursverlauf der entsprechenden Anlage genommen habe oder überhaupt habe nehmen können, werde energisch bestritten. Hierzu seien die Engagements im Verhältnis zum Gesamtvolumen des fraglichen Kapitals viel zu gering gewesen (act. 27 S. 62 f. Rz. 148). Die Kunden (so auch E._____) seien über die Tatsache, dass H._____ in den Aufsichts- und Beiräten etc. der von ihm empfohlenen Produkte vertreten war, informiert gewesen. Die Behauptung, H._____ habe seine Bindungen zu Vi- etnam und den von ihm empfohlenen Fonds und Gesellschaften nicht offen ge- legt, sei falsch, um nicht zu sagen böswillig (act. 13 S. 42 f. Rz. 90). E._____ ha- be genau gewusst, dass H._____ ebenfalls in den Vietnam Fonds investiert ge- wesen sei und diese als Mitglied des Aufsichts- oder Beirates sehr eng habe ver- folgen können. Bei der Besprechung neuer Engagements (z.B. N._____ am 3. Februar 2006 und O._____ am 9. August 2006) seien denn auch Kernfragen von E._____ gewesen, ob diese Fonds seriös seien und ob H._____ auch darin inves- tiere (act. 27 S. 54 Rz. 123). Über das persönliche Engagement von H._____ in den betreffenden Anlagen habe er die Klägerin gehörig aufgeklärt (act. 13 S. 44 Rz. 96). Dies gehe auch aus den der Klägerin übergebenen Präsentationen hervor (act. 13 S. 40 Rz. 85). Die Ausführungen der Klägerin zeigten, dass H._____ seine Tätig- keit für den L._____ offengelegt habe (act. 13 S. 41 Rz. 87). Das gleiche gelte für den M._____ Ltd. (act. 13 S. 42 Rz. 89). Auch im Fall N._____ und O._____ seien die persönlichen Verbindungen offen gelegt worden (act. 13 S. 42 Rz. 89; act. 27 S. 60 Rz. 139). Aufgrund der bekannten Affinität von E._____ für Immobilienanla- gen, sei anlässlich der Besprechung des Rechenschaftsberichtes per 31. Dezem- ber 2005 am 3. Februar 2006 das geplante Investment in N._____ ausführlich be- sprochen worden. Die Dokumentation inkl. Zusammensetzung des Board, Reviso- ren, Listing in London etc. habe H._____ E._____ als entsprechende Präsentation

- 139 - übergeben (act. 13 S. 43 Rz. 91). Aus Seite 34 der Präsentation gehe hervor, dass H._____ als Mitglied des Advisory Board vorgeschlagen gewesen sei. Dies gehe zudem aus der Biografie auf der Website der Beklagten sowie der Website der fraglichen Fonds hervor, sei also allgemein zugänglich. Auch bei O._____ sei der spezielle "Schweizer Set-up" (W._____ als Custodian, Prof. Dr. AA._____ im Aufsichtsrat, AB._____ als Chairman der Management-Gesellschaft, AC._____ als Managing Director, AD._____, ein gebürtiger Vietnamese mit Schweizerpass und HSG-Abschluss als Director, und H._____ als Mitglied des Advisory Council) mit E._____ am 9. August 2006 besprochen worden (act. 13 S. 42 Rz. 89 und S. 43 Rz. 92; act. 27 S. 60 f. Rz. 142). Immerhin sei richtig zu stellen, dass H._____ nicht im Direktorium von N._____ Einsitz genommen habe, sondern im Advisory Panel. H._____ sei auch nicht mit Q._____ und AE._____ als Mitglied des Aufsichtsrates (Board of Directors) von U._____ Funds tätig gewesen (act. 13 S. 41 Rz. 86 und S. 43 Rz. 93). Dass H._____ auf der Website der S._____ Ltd. als Director aufgeführt werde, zeige einmal mehr, dass dieses Engagement öf- fentlich und auch E._____ bekannt gewesen sei, zumal auf der Website der Be- klagten auf solche Verbindungen ausdrücklich hingewiesen worden sei und diese Kontrollfunktion auf entsprechende Fragen von E._____ von der Beklagten als Argument für die Seriosität angeführt worden sei (act. 13 S. 42 Rz. 89). Auch dass H._____ Aufsichtsrat und Anteileigner des Schwesterfonds T._____ gewe- sen sei, sei gegenüber E._____ nie verschwiegen worden und sei diesem (wie im Fall von L._____) bekannt gewesen (act. 13 S. 42 Rz. 89). Fact Sheets (und auch die Jahresberichte) über L._____ seien auf der Website frei zugänglich. Die Beklagte habe der Klägerin jeweils anlässlich der Erstanlage die Anlagepolitik erläutert, auf die Website hingewiesen und dabei auch darauf hingewiesen, dass H._____ dem Aufsichtsrat angehöre und damit vollen Einblick in die Anlagetätigkeit habe (act. 27 S. 58 Rz. 135). Die von der Klägerin erwähn- ten und alle anderen Fact Sheets seien zu nichts anderem als zur Aufklärung und Information der Investoren verfasst und selbstverständlich auch entsprechend verwendet worden (act. 27 S. 58 Rz. 135). Das persönliche Engagement hinsicht- lich der fraglichen Anlagen habe H._____ nie bestritten, ganz im Gegenteil: Er habe zum Zwecke der Aufklärung und Vertrauensbildung gegenüber der Klägerin

- 140 - (wie auch gegenüber den anderen Kunden) ausdrücklich darauf hingewiesen. Dieses Engagement bestehe übrigens seit 2005 und sei in jedem Jahresbericht ausdrücklich erwähnt (act. 27 S. 59 Rz. 136). Die erwähnten Präsentationen be- treffend Anlagen in Vietnam seien für die Kunden bestimmt gewesen, hätten als Gesprächsgrundlage gedient und seien der Klägerin anschliessend überlassen worden (act. 27 S. 57 Rz. 131). In ihnen seien allfällige Funktionen von H._____ stets ausdrücklich erwähnt worden, wie dies in derartigen Dokumenten üblich sei. Die Beklagte habe keinen Grund gehabt, irgend etwas zu verbergen. Insofern sei die diesbezügliche Information durchaus ungefragt, pro-aktiv, umfassend und richtig gewesen (act. 27 S. 57 Rz. 131).

c) Rechtliches Die Treuepflicht gehört neben der Sorgfaltspflicht zu den grundlegenden Merkmalen des Auftrages (Art. 398 Abs. 2 OR). Aus ihr folgt die Interessenwah- rungspflicht. Der Beauftragte ist zur umfassenden Interessenwahrung verpflichtet. Er hat die Interessen des Auftraggebers seinen eigenen vorzuziehen. Aus der In- teressenwahrungspflicht folgt das Verbot der Benachteiligung des Kunden (ZOBL, in: FORSTMOSER / TERCIER / ZÄCH, Innominatverträge, Festgabe zum 60. Geburts- tag von Walter R. Schluep, 1988, S. 327 f.). Verletzt der Beauftragte diese Pflich- ten, so liegt eine Vertragsverletzung vor, die eine Schadenersatzpflicht auslösen kann (ZOBL, a.a.O., S. 332). Aus der Kasuistik ergeben sich folgende mögliche Interessenskonflikte zwischen Bank und Vermögensverwaltungskunden: Um das Aktivgeschäft günstig finanzie- ren zu können, legt die Bank dem Kunden schwergewichtig eigene Kassenobliga- tionen ins Depot; um den Kommissionsertrag zu erhöhen, werden ohne jede wirt- schaftliche Notwendigkeit übermässig viele Börsentransaktionen durchgeführt; um im Rahmen einer schlecht gelaufenen Emission fest übernommene Titel dennoch platzieren zu können, werden diese zu einem grossen Teil den Vermögensverwal- tungsdepots einverleibt; die Bank legt dem Kunden Aktien bzw. Obligationen ins Depot, welche aufgrund einer besonderen Kurspflege, die den eigenen Effekten- beständen der Bank dient, einen überhöhten Wert aufweisen, der nicht dem effek- tiven Marktwert entspricht; die Bank übernimmt aus einem Depot im Steigen be-

- 141 - griffene Effekten, um diese ihrem Nostrobestand einverleiben zu können; die Bank hat Kenntnis von einem künftigen Kurszerfall eines bestimmten Titels und baut ihren diesbezüglichen Nostrobestand ab, indem sie die entsprechenden Titel ihren Kunden zuweist (ZOBL, a.a.O., S. 328 f.; vgl. auch GUTZWILLER, a.a.O., S. 168). Aus der Interessenswahrungspflicht darf nicht der Schluss gezogen werden, die Bank dürfe an der einzelnen Transaktion keine eigenen Interessen haben. Viel- mehr muss davon ausgegangen werden, dass die Bank als kaufmännisches Un- ternehmen an der Durchführung von Vermögensverwaltungsaufträgen ein erheb- liches wirtschaftliches Interesse hat. Während das Interesse des Kunden je nach Anlegerziel mehr auf Zinsertrag oder Wertzuwachs gerichtet ist, besteht das Hauptinteresse der Bank in der Einnahme von Kommissionen, Courtagen und Depotgebühren. Dazu gesellen sich sekundäre Interessen wie Erhöhung des Platzierungspotentials, Hoffnung auf Anschlussgeschäfte u.a.m. Der ausschlag- gebende Grund für die Durchführung von einzelnen Anlagen darf aber niemals in der Erzielung von Kommissionen und Courtagen allein bestehen, vielmehr muss das Kundeninteresse die entsprechende Disposition gebieten. Geschäfte, die le- diglich darauf abzielen, der Bank einen Vorteil auf Kosten des Kunden zu ver- schaffen, sind somit unzulässig. Wesentlich ist, das der Kunde durch die entspre- chenden Transaktionen nicht benachteiligt wird (ZOBL, a.a.O., S. 332 f.). Verträgt sich die getätigte Anlage mit den Kundeninteressen, indem sie dem vom Kunden festgelegten Anlegerziel entspricht und dieser somit nicht benachteiligt wird, so spielt es keine Rolle, wenn für den Anlageentscheid noch andere Interes- sen der Bank ausschlaggebend waren (ZOBL, a.a.O., S. 333; GUTZWILLER, a.a.O., S. 171). Stellt man somit fest, dass die Interessen der Bank einen auffallend gros- sen Stellenwert aufweisen, hat man in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Kunde dadurch benachteiligt wird. Trifft letzteres zu, so ist der Interessenkonflikt zu Lasten der Bank zu entscheiden. Sind die Interessen des Kunden aber gleich- wohl gewahrt, indem dieser nicht benachteiligt ist, so erweist sich der Interes- senskonflikt als unerheblich. In Fällen, wo eine aus Sicht des Kunden unzulässige Interessenkollision vorliegt, kann gleichzeitig eine Verletzung der auftragsrechtli-

- 142 - chen Sorgfaltspflichten der Bank gegeben sein (ZOBL, a.a.O., S. 335; GUTZWILLER, a.a.O., S. 171). Der Vermögensverwalter hat auf bestehende oder sich im Laufe der Geschäfts- besorgung ergebende Interessenkonflikte hinzuweisen, da diese die Zielerrei- chung potentiell gefährden (BURG, in: ZOBL / GIOVANOLI / WEBER, a.a.O., N 248; SCHALLER, a.a.O., N 157). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist vom Kunden zu beweisen (GUTZWILLER, a.a.O., S. 133 ff.; ZR 105 [2006] Nr. 3 S. 8 ff., S. 13).

d) Würdigung Vorliegend ist unbestritten, dass sich H._____, Verwaltungsrat der Beklag- ten und Betreuer der klägerischen Vermögensverwaltungsmandates, ver- schiedentlich persönlich in Anlagen in Emerging Markets, insbesondere Vietnam, engagiert hat, sei es als Mitglied im Direktorium, Aufsichtsrat oder Beratungsaus- schuss und/oder auch als Anteilseigner. Dies ergibt sich auch aus den Akten (act. 3/25+26; act. 3/49-55). Uneinig sind sich die Parteien hingegen über die Interessenlage. Während die Klägerin der Ansicht ist, die Beklagte bzw. H._____ habe eigene (monetäre) Inte- ressen denjenigen der Klägerin vorangestellt und die Klägerin benachteiligt, meint die Beklagte, es habe Interessenübereinstimmung bestanden, sie habe sowohl eigene monetäre Interessen wahrgenommen als auch diejenigen der Kunden. Sie verweist insbesondere auf N._____ und legt dar, dass es sich dabei um closed- end Produkte gehandelt habe, weshalb Käufe und Verkäufe an der Börse keinen Einfluss auf das Fondsvermögen gehabt hätten. Die Klägerin hält entgegen, der Handel habe jedoch Einfluss auf den Kursverlauf der entsprechenden Aktien und damit unmittelbar Auswirkungen auf die von H._____ privat gehaltenen Positio- nen. Wie nachfolgende Erwägungen zeigen, kann die Frage nach dem Vorliegen effek- tiver Interessenkonflikte letztlich offen gelassen werden. Die Klägerin wurde ihrer Ansicht nach von der Beklagten bzw. H._____ nie über dessen Engagements und Interessensverflechtungen aufgeklärt. Stattdessen ha-

- 143 - be die Beklagte durch irreführende Informationen ihre reellen Beweggründe zu verschleiern versucht und die Klägerin mit werbeähnlichen Unterlagen eingelullt. Die Beklagte wehrt sich gegen diesen Vorwurf. Ihre Kunden seien informiert ge- wesen, dass H._____ in Aufsichts- und Beiräten etc. der von ihm empfohlenen Produkte vertreten sei. Die Klägerin offeriert zum Beweis verschiedene Urkunden, in welchen keine Hin- weise auf Interessenskollisionen, sondern lediglich werbeähnliche Aussagen zu finden seien. Das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 16. Juli 2007 (act. 3/27, Seite 3 untere Hälfte) hält fest: "Unser Favorit ist N._____, hat diese doch einige äusserst interessante Investitionen getätigt und sich insbesondere ei- ne riesige Baulandreserve zugelegt". Ein Hinweis auf eine Interessenskollision ist in dieser Aussage nicht enthalten. Im Reisebericht 2009/2010 vom 10. März 2010 (act. 3/58, Seite 3 und Seite 4) macht die Beklagte verschiedene Aussagen zu Vi- etnam. Informationen bezüglich möglicher Interessenkonflikte fehlen. Insbesonde- re in den von der Klägerin herausgestrichenen Bemerkungen (Seite 3, zweitletzter Absatz: "... was einen Kauftsunami auslösen dürfte"; Seite 3 unten/Seite 4 oben: "Und ich erwarte, dass sich der P._____-Index in den nächsten 2 Jahren verdop- pelt! Geduld bringt also Rosen!"; Seite 4, letzter Absatz: "Der im Jahre 2006 auf- gelegte N._____ (N._____) ... konnte dank guter Beziehungen und seiner Finanz- kraft ... eine fast einmalige Baulandreserve von rund 55 Mio. m2 zu sensationell günstigen Preisen aufbauen."; Seite 4, letzter Absatz: "Deshalb bietet der N._____ m.E. ein sensationell günstiges Chance/Risiko-Verhältnis und sollte in keinem Portfolio fehlen!"). Auch das Schreiben vom 31. Januar 2009 (act. 3/57 Seite 4), wonach die Rahmenbedingungen und Aussichten für Immobilienanlagen "exzellent" seien, die Nachfrage das Angebot "bei weitem" übersteige, es sich um eine "Korrektur von spekulativen Übertreibungen" handle und man ausserdem "äusserst bullish" betreffend die Aktien der N._____ sei, informierte die Klägerin nicht über allfällige Interessenkollisionen der Beklagten. Dasselbe gilt für das Schreiben vom 24. Juni 2010 (act. 3/56). Die Beklagte verweist auf drei Auszüge aus Präsentationen, welche der Klägerin übergeben worden seien. Der Auszug betreffend N._____ und U._____

- 144 - (act. 14/34) weist darauf hin, das H._____ dem Advisory Board angehört. Gemäss dem Präsentationsauszug AF._____ Fund und U._____ (act. 14/35) ist H._____ Mitglied des Board of Directors. Zudem gehört H._____ dem Advisory Council der O._____ an, wie dem entsprechenden Auszug aus der Präsentation (act. 14/36) zu entnehmen ist. Die Klägerin bestreitet, diese Präsentationen erhalten zu haben. Weitere Be- weismittel zum Thema Aufklärung über Interessenskonflikte offeriert sie jedoch nicht, insbesondere keine Zeugenbefragung von E._____. Der klägerischen Bestreitung hält die Beklagte entgegen, die erwähnten Präsen- tationen betreffend die Anlagen in Vietnam seien für die Kunden bestimmt gewe- sen, hätten als Gesprächsgrundlage gedient und seien der Klägerin anschlies- send überlassen worden. Fact Sheets (und auch die Jahresberichte) über L._____ seien auf der Website frei zugänglich. Die Beklagte habe der Klägerin jeweils anlässlich der Erstanlage die Anlagepolitik erläutert, auf die Website hin- gewiesen und dabei auch darauf hingewiesen, dass H._____ dem Aufsichtsrat angehöre und damit vollen Einblick in die Anlagetätigkeit habe. Das persönliche Engagement hinsichtlich der fraglichen Anlagen habe H._____ nie bestritten, ganz im Gegenteil: Er habe zum Zwecke der Aufklärung und Vertrauensbildung gegenüber der Klägerin (wie auch gegenüber den anderen Kunden) ausdrücklich darauf hingewiesen. Dieses Engagement bestehe übrigens seit 2005 und sei in jedem Jahresbericht ausdrücklich erwähnt. Auch im Fall N._____ und O._____ seien die persönlichen Verbindungen offen gelegt worden. Zum Beweis offeriert sie H._____ zur Parteibefragung/Beweisaussage. Auf diese Befragung kann in- des in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass H._____ die bisherigen beklagtischen Behaup- tungen bestätigen wird. Die Klägerin stützt sich somit zum Beweis der fehlenden Aufklärung über die Inte- ressenkonflikte lediglich auf drei wenig aussagekräftige Urkunden. Die Dokumen- te der Beklagten erwecken erhebliche Zweifel an einer fehlenden Aufklärung über die Interessenskonflikte, zumal davon ausgegangen werden kann, dass H._____ bei einer Parteibefragung deren Übergabe ohne Weiteres bestätigt. Bei einer Ge-

- 145 - samtwürdigung der vorliegenden Beweislage gelingt daher der Klägerin der Be- weis der fehlenden Information über die Interessenskonflikte nicht. Es ist dem- nach davon auszugehen, dass die Beklagte sie entsprechend informiert hat. Die Klägerin macht verschiedentlich geltend, die Dokumente der Beklagten ent- hielten irreführende, falsche und werbeähnliche Aussagen. Sie bezeichnet zwar einzelne solche Aussagen konkret, führt aber nicht weiter aus, weshalb diese zum damaligen Zeitpunkt irreführend oder falsch gewesen seien, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden kann.

d) Fazit zu den Interessenkonflikten Die Frage nach Interessenkonflikten kann vorliegend offengelassen werden, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte die Klägerin über die persönlichen Engagements von H._____ informiert hat, mithin die Klägerin über mögliche Inte- ressenkonflikte Bescheid wusste.

E. 3.4.5 Illiquide Anlagen

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, für die Frage der Liquidität/Handelbarkeit komme es auf die Tagesvolumina an. Dies scheine auch die Beklagte nicht zu bestreiten, nehme sie sich doch im Schreiben vom 4. Oktober 2011 sowie in der Aufstellung der benötigten Handelstage zur Liquidation der Position explizit den durchschnitt- lichen Tagesumsatz zum Massstab (act. 19 S. 99 f. Rz. 413). Die erforderliche Marktliquidität fehle bei zahlreichen Anlagen, welche die Beklagte in das Depot der Klägerin integriert habe. Diese Titel verfügten über derart tiefe Tagesvolumi- na, dass eine Veräusserung der jeweiligen Positionen (durch den jetzigen neuen Vermögensverwalter des Depots der Klägerin) nur unter Inkaufnahme hoher Ver- luste möglich sei. Der neue Vermögensverwalter der Klägerin habe für die Liqui- dation der nachstehend aufgeführten Positionen mehrere Tage und Wochen be- nötigt (act. 1 S. 47 f. Rz. 172). Problembeladene Positionen in solche "Small Caps" mit geringer (Tages-) Liquidität seien LBI International, Hydrotec Ges. f. Wassertechnik, S._____ Ltd.,

- 146 - Andina Minerals, Arrowhead Research, Local.com Corp, CombiMatrix Corp, Sy- nergy Pharmaceuticals, Kiwibox.com Inc., Cereplast Inc. (act. 1 S. 48 Rz. 174). Alsdann hätten sich zwischenzeitlich auch noch die Investitionen in Pacific North West und N._____ Ltd. als illiquid erwiesen (act. 19 S. 100 f. Rz. 418). Während somit der Massstab für die Frage, ob Handelbarkeit/Liquidität vorliege oder nicht, zwischen den Parteien nicht bestritten sei, komme es entgegen der Darstellung der Beklagten nicht darauf an, ob die Gesamtposition im Depot der Klägerin kleiner sei (bzw. gewesen sei) als der durchschnittliche Tagesumsatz. Auch sei nicht relevant, ob bei strukturierten Produkten die Emittentin rechtlich gesehen verpflichtet wäre, die ausgegebenen Produkte täglich zurückzukaufen bzw. ob Fondsanteile zur Rücknahme angemeldet werden können (act. 19 S. 100 Rz. 414). Relevant sei vielmehr, ob ein ausreichend liquider Markt mit möglichst geringen Geld-/Brief-Spannen ("Spreads'') bestehe. Denn wenn dies nicht der Fall sei, müsse der Anleger bei einem Verkauf mit erheblichen Verlusten rechnen. Als branchenweit anerkannt gelte, dass ein Titel bzw. der Markt für einen solchen Ti- tel dann als liquide gelte, wenn ein durchschnittlicher Tagesumsatz von 1'000'000 Stk./Titel erreicht werde (act. 19 S. 100 Rz. 415). Selbst wenn man also die be- klagtische Darstellung zum Massstab nähme, wäre solches (Liquidität) lediglich bei Kiwibox.com der Fall gewesen, und auch nur in der Spanne "12 Monate" (act. 19 S. 100 Rz. 416). Eine Aufstellung, welche der jetzige Vermögensverwalter der Klägerin erstellt habe, weise durchschnittliche Tagesvolumina ("Av. Volume'') auf den aufgelisteten Spezialwerten von marginalen 3'807 Stk. (CombiMatrix) bis immer noch viel zu geringen 756'641 Stk. (Kiwibox.com) aus (act. 19 S. 100 Rz. 417). Ausserdem sei der guten Ordnung halber festzuhalten, dass die Klägerin (bzw. E._____) seitens der Beklagten während der Mandatsdauer nie über die fehlende Liquidität der vorstehend erwähnten Titel aufgeklärt worden sei (act. 19 S. 101 Rz. 419). Mit den Investitionen in die vorstehend aufgelisteten illiquiden Titel habe die Be- klagte die sich aus der Sorgfaltspflicht ergebende Pflicht zur Investition in leicht handelbare Anlagen und Finanzinstrumente verletzt sowie über diesen Umstand

- 147 - die Klägerin nicht aufgeklärt (act. 1 S. 48 Rz. 175; act. 19 S. 101 Rz. 420). Hier- durch habe die Beklagte einen zusätzlichen Schaden zulasten der Klägerin verur- sacht, welchen Letztere zu einer entsprechenden (zusätzlichen) Ersatzforderung (= Rechtsbegehren Ziff. 5) berechtige (act. 1 S. 48 Rz. 173; act. 19 S. 101 Rz. 420).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte bringt vor, in einem Schreiben vom 4. Oktober 2011 des Rechtsvertreters der Klägerin habe die Beklagte bereits ausgeführt: "Zunächst ist festzuhalten, dass bei einer auf langfristige (5 Jahre) Kapitalgewinne ausgerichte- ten Anlagepolitik eine tägliche Liquidierbarkeit des ganzen Portfolios nicht anzu- streben ist. Wie beiliegende Aufstellung zeigt, waren jedoch zehn der dreizehn von Ihnen als "illiquid" bezeichneten Positionen kleiner als ein durchschnittlicher Tagesumsatz der letzten zwölf Monate und neun davon auch kleiner als der durchschnittliche Tagesumsatz vom 1. bis 16. September 2011. Bei zwei weiteren von Ihnen als "illiquid" bezeichneten Positionen handelt es sich um kapitalgaran- tierte Produkte, welche vom Emittenten bei "orderly market conditions" börsentäg- lich zurückgekauft werden müssen. Die letzten beiden Positionen (Discover Funds) sind offene Fonds, welche dem Fonds zum Rückkauf zum NAV angemel- det werden können." Die Aufstellung in der Anlage sei selbstredend (act. 13 S. 45 f. Rz. 100). Der Vorwurf der Illiquidität der getätigten Anlagen erweise sich somit als klar widerlegt (act. 27 S. 64 Rz. 153). Die Klägerin behaupte, Liquidität sei nur bei einem durchschnittlichen Tagesum- satz von einer Million Titel vorhanden. Eine solche Faustregel sei unsinnig, seien doch 1 Mio. Aktien von einem Penny-Stock mit einem Kurs von z.B. 2 Cents ge- rade einmal USD 20'000, 1 Mio. Aktien z.B. von Apple hingegen ca. USD 675'000'000. Liquidität sei immer relativ. Wenn jemand 10 Mio. Aktien eines Unternehmens mit einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 1 Mio. Aktien be- sitze, habe er eine illiquide Position. Besitze er hingegen 10'000 Aktien einer Ge- sellschaft mit einem durchschnittlichen Tagesumsatz von "nur" 100'000 Aktien, so dürfte er kein Problem haben, diese Position innert einem Tag zu liquidieren. Die von der Beklagten erstellte Übersicht über die benötigten Handelstage zur Liqui-

- 148 - dation des Depots bezogen auf den durchschnittlichen Umsatz in den 12 Monaten sowie 12 Wochen vor Erstellung im September 2011 gebe ein zuverlässiges Bild über die Liquidierbarkeit des Depots. Die Liste Investments (Kurse und Anzahl der Investments gemäss Vermögensverzeichnis per 31.08.2011 der G._____ AG) sei nicht nachvollziehbar und damit auch nicht kommentierbar, fehle doch die Anga- be, auf welchen Zeitraum sich der dort angegebene durchschnittliche Umsatz ("Av. Volume") beziehe (act. 27 S. 65 Rz. 154). Selbst wenn man den ausserbörslichen Blockhandel nicht berücksichtige, habe die Position N._____ im Depot nur ca. 1/3 eines durchschnittlichen Tagesumsat- zes über die letzten 12 Monate betragen, habe also innert eines Tages problem- los liquidiert werden können. Bei Pacific North West sei der durchschnittliche Ta- gesumsatz ebenfalls grösser als die Position im Depot L gewesen, wie der ange- fügte Bloomberg-Ausdruck zeige. Falls die Liquidation dieser Position – wie die Klägerin behaupte – fünfzig Tage in Anspruch genommen habe, dann habe dies nichts mit der Liquidität, sondern mit dem ungeschickten Setzen der Verkaufslimi- ten zu tun (act. 27 S. 65 Rz. 154). Da keine Illiquidität bestanden habe, habe die Beklagte auch nicht darüber spezi- ell aufklären müssen (act. 27 S. 66 Rz. 154).

c) Rechtliches Nach Ziffer 10 der Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge, welche als "aufsichtsrechtlicher Mindeststandard" als Standesregeln zum objektiven, allge- mein verbindlichen Recht gehören (vgl. GUTZWILLER, a.a.O., S. 145 f.), beschränkt sich die Vermögensanlage auf leicht handelbare Anlageinstrumente. Kriterium für "leichte Handelbarkeit" ist die Kotierung an einer Börse oder das Bestehen eines repräsentativen Marktes, es sei denn, es handle sich um in Anlegerkreisen aner- kannte, stark verbreitete, jedoch beschränkt marktfähige Produkte, Over-the- Counter-Produkte von anerkannter Bonität mit marktkonformen Kursen oder In- strumente der Kollektivanlage mit angemessener Kündbarkeit. Das Erfordernis der "leichten Handelbarkeit" bezieht sich auf sämtliche Anlagen in Wertpapieren (GUTZWILLER, a.a.O., S. 147). Die erforderliche Marktliquidität fehlt etwa dann,

- 149 - wenn einzelne Titel im Depot des Anlegers über derart tiefe Tagesvolumina ver- fügen, dass eine Veräusserung der jeweiligen Positionen wegen des dadurch verursachten Angebotsüberhangs nur unter Inkaufnahme von (hohen) Verlusten möglich ist (SCHALLER, a.a.O., N 442). Die Pflicht zur Investition in entsprechend fungible Anlagen und Finanzinstrumen- te ist Teilgehalt der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR. Investitionen in Titel, bei denen ein nicht ausreichender (liquider) Handel stattfindet, sodass ein Verkauf (der gesamten Position) nicht oder nur zu schlechten Kursen möglich ist, verletzen die Sorgfaltspflicht und führen damit bei Kursverlusten zu einer Haftung (SCHALLER, a.a.O., N 441). Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht ist vom Kunden zu beweisen (GUTZWILLER, a.a.O., S. 133 ff.; ZR 105 [2006] Nr. 3 S. 8 ff., S. 13).

d) Würdigung Die Parteien sind sich offenbar einig, dass die Beurteilung der leichten Han- delbarkeit von den Tagesvolumina abhängt, gehen doch beide in ihren Ausfüh- rungen davon aus. Fraglich ist indes, ob nach der Klägerin als branchenweit an- erkannt gilt, dass ein Titel bzw. der Markt für einen solchen Titel dann als liquide gilt, wenn ein durchschnittlicher Tagesumsatz von 1'000'000 Stk./Titel erreicht werde. Die Beklagte bestreitet dies. Die Klägerin offeriert ein Gutachten zur Fra- ge, ab welchem durchschnittlichen Tagesumsatz ein Titel bzw. der Markt für einen solchen Titel als liquide zu betrachten ist. Prof. Dr. D._____ äusserte sich in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 (act. 64) zu dieser Frage wie folgt: Der Tagesumsatz könne durchaus ein Indikator zur Bestimmung der Liquidität sein, wobei weitere Faktoren relevant seien. Eine der wichtigsten Fragen sei, ob ein effizienter Markt mit Nachfrager und Anbieter bestehe. Dies sei z.B. bei einem Fund oder Hedge Fund oft der Fall. Eine weitere Frage sei, ob eine Anlage offizi- ell täglich gehandelt oder z.B. nur monatliche oder gar halbjährliche Kaufs- und Verkaufsmöglichkeiten bestünden. Es stelle sich die weitere Frage, ob die Anlage

- 150 - an einer Börse gehandelt oder ausserbörslich gehandelt werde. Zur Bestimmung, ob ein Titel liquide sei oder nicht, reiche eine alleinige Betrachtung der gehandel- ten Stückzahlen nicht. Der durchschnittliche Tagesumsatz sei relativ zu der An- zahl im Depot gehaltenen Stückzahlen zu betrachten. Würden sich Schwierigkei- ten ergeben, die Anlagen im Depot innert einer angemessenen Frist zu veräus- sern, sei der Titel als nicht liquide zu betrachten. Die Schlussfolgerungen des Gutachters, wonach eine alleinige Betrachtung der gehandelten Stückzahlen zur Bestimmung der Liquidität nicht ausreiche, erscheint plausibel. Der Klägerin kann somit nicht beigepflichtet werden, wenn sie behaup- tet, ein Titel sei nur dann als liquide zu erachten, wenn ein durchschnittlicher Ta- gesumsatz von 1 Mio. Stück pro Titel erreicht werde. Der Tagesumsatz ist viel- mehr, wie der Gutachter nachvollziehbar ausführt, relativ zur Anzahl im Depot ge- haltenen Stückzahlen zu betrachten. Für die Beurteilung der Liquidität sind so- dann weitere Faktoren relevant. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann für die Titel Local.com Corp und Cereplast Inc. nicht von fehlender leichter Handelbarkeit ausgegangen werden, sind diese Positionen doch auch nach der klägerischen Liste (act. 3/63) kleiner als das "Av. Volume" und wurden sie offenbar nicht mit Verlust verkauft, zumal sie nicht in der entsprechenden Aufstellung der Klägerin (act. 20/15) figurieren. Die Klägerin gibt weiter für die Titel LBI International, Andina Minerals und Syner- gy Pharmaceuticals selbst an, dass diese Positionen kleiner waren als das "Av. Volume" (act. 3/63), was gegen eine fehlende leichte Handelbarkeit spricht. Die Verluste beim Verkauf (vgl. act. 20/15) sind demnach auf andere Ursachen zu- rückzuführen. Im Gegensatz zur Darstellung der Beklagten (act. 14/39) ist die Position Ar- rowhead Research nach der klägerischen Aufstellung grösser als das "Av. Volu- me" (act. 3/63). Die beweispflichtige Klägerin erklärt diesen Widerspruch nicht, weshalb ihre Behauptung der fehlenden leichten Handelbarkeit nicht bewiesen ist.

- 151 - Die Position N._____ Ltd. umfasst nach der Aufstellung der Klägerin (act. 20/15) 750'000 Stück, nach dem Vermögensverzeichnis per 31. August 2011 (act. 3/41), welches auch Grundlage für die klägerische Aufstellung sein soll (vgl. Vermerk Kurse und Anzahl der Investments gemäss Vermögensverzeichnis per 31. August 20011 der G._____ AG) lediglich 200'000. Auch die Beklagte geht von 200'000 aus (act. 14/39). Die Klägerin erklärt diese Differenz nicht. Da sich beide Parteien im vorliegenden Prozess mehrfach auf das Vermögensverzeichnis (act. 3/41) stützen, ist von dessen Zahlen auszugehen. Entgegen der Klägerin ist somit die Position von 200'000 kleiner als das Volumen von 553'523 gemäss Systemaus- zug (act. 28/29). Entsprechend kann hier nicht von fehlender leichter Handelbar- keit ausgegangen werden. Die Positionen Hydrotec Ges. f. Wassertechnik, S._____ Ltd., CombiMatrix Corp und Kiwibox.com Inc. sind sowohl nach der Darstellung der Klägerin (act. 3/63) als auch nach derjenigen der Beklagten grösser als das gehandelte Volumen (act. 14/38+39), weshalb ohne Weiteres von fehlender leichten Handelbarkeit ausgegangen werden kann. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist weiter die Position Pacific North West von 272'000 Titeln (act. 20/15; act. 3/41) grösser als das Volumen von 204'533 (act. 28/29), weshalb von fehlender leichter Han- delbarkeit auszugehen ist. Bei diesen Titeln hält auch Prof. Dr. D._____ in seinem Gutachten fest, dass der Depotwert über dem durchschnittlichen Tagesumsatz liege, was darauf hin deute, dass die entsprechenden Anlagen nicht bzw. nur schwierig innerhalb einer akzeptablen Frist und zu akzeptablem Preisen veräus- sert werden könnten (act. 64 S. 9). Die Klägerin macht weiter geltend, sie bzw. E._____ seien nie über die fehlende leichte Handelbarkeit der erwähnten Titel aufgeklärt worden. Die Beklagte vertritt die Ansicht, da keine Illiquidität bestanden habe, habe sie nicht aufklären müssen. Sie bestreitet damit nicht, dass sie die Klägerin bzw. E._____ nicht über die Prob- lematik der fehlenden leichten Handelbarkeit aufgeklärt hat, obwohl sich selbst aus ihrer Darstellung ergibt, dass die Positionen einiger Titel im Depot der Kläge- rin höher waren als der Durchschnittsumsatz. Es ist somit davon auszugehen,

- 152 - dass die Klägerin bzw. E._____ nie über die fehlende leichte Handelbarkeit eini- ger Titel in ihrem Depot aufgeklärt wurde.

d) Fazit zu den illiquiden Anlagen Nach dem Gesagten hat die Beklagte das Depot der Klägerin teilweise in nicht leicht handelbare Titel angelegt und damit ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Zu- dem hat die Beklagte die Klägerin bzw. E._____ nicht über die fehlende leichte Handelbarkeit einiger Titel in ihrem Depot aufgeklärt.

E. 3.4.6 Fazit zu den gerügten Sorgfaltspflichtverletzungen Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktienquote des klägerischen Depots angesichts der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie spätestens ab Dezember 2007 deutlich zu hoch war. Weiter ging die Beklagte ein Klumpenri- siko bezüglich Vietnam ein und verletzte die im Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) abgemachte Bandbreite für Emerging Markets. Zudem be- stand bezüglich verschiedener Einzeltitel im Depot der Klägerin ein Klumpenrisi- ko. Sodann wurde die Bandbreite für Spezialwerte überschritten. Auch diesbezüg- lich informierte die Beklagte die Klägerin nicht genügend, sodass nicht von einer Genehmigung ausgegangen werden kann. Weiter ergab sich, dass die Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte überschritten wurde. Sodann ergab sich ein Klumpen- risiko betreffend Währungen. Schliesslich tätigte die Beklagte teilweise illiquide Anlagen. Damit hat die Beklagte die aus dem Vermögensverwaltungsvertrag fliessenden Sorgfaltspflichten verletzt. Eine Weisung der Klägerin, vermehrt in kapitalgeschützte Produkte zu investie- ren, konnte hingegen nicht nachgewiesen werden.

E. 3.5 Aufklärung und Genehmigung

E. 3.5.1 Allgemeines Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass die Klägerin über die Anlagepoli- tik der Beklagten zu jedem Zeitpunkt orientiert war und die von ihr getroffenen Dispositionen genehmigt hat (act. 13 S. 61 Rz. 138).

- 153 - Die Klägerin macht geltend, E._____ habe nie und in keiner Weise die durch die Beklagte tatsächlich verfolgte pflicht- und weisungswidrige Anlagestrategie genehmigt (act. 1 S. 51 Rz. 183). Mit der Genehmigung billigt der Auftraggeber ein Verhalten des Beauftrag- ten nachträglich, das nicht vertragsgemäss war oder Sorgfaltspflichten verletzte (GUTZWILLER, a.a.O., S. 230). Die rechtswirksame Genehmigung setzt genaue Kenntnis des zu genehmigenden Sachverhalts voraus, es muss sich somit um ei- ne informierte Genehmigung handeln. Der Kunde muss wissen, dass und inwie- fern vom Vertrag abgewichen bzw. eine Sorgfaltsregel, insbesondere die allge- mein anerkannten Verhaltensregeln, verletzt wurden. Dies setzt voraus, dass die Bank ihrer Informationspflicht genügt hat. Das Mass der Information wiederum ist von der Sach- und Fachkunde des Anlegers und der Art des in Frage stehenden Anlagegeschäfts abhängig (GUTZWILLER, a.a.O., S. 232; SCHALLER, a.a.O., N 450; BGE 124 III 155, E.3.a, S. 162; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom

27. Juni 2011, E.3.1). Der Beklagte trägt für die zu seiner Entlastung vorgebrachte Behauptung der Information die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004; GUTZWILLER, a.a.O., S. 235; SCHALLER, a.a.O., N 450). Demnach ist im Folgenden vorab zu prüfen, ob der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, welcher unbestritten die einzige Ansprechperson der Be- klagten bzw. des mandatsführenden Verwaltungsrats H._____ war (act. 1 S. 51 Rz. 186; act. 13 S. 48 Rz. 102), Laie oder erfahrener Anleger war. Anschliessend ist zu prüfen, ob die Klägerin bzw. E._____ genügend aufgeklärt wurde und die Anlagen der Beklagten genehmigt hat.

E. 3.5.2 Sach- und Fachkunde

a) Vorbingen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, sei ausgebildeter Rechenmaschinen-Mechaniker. Nach Abschluss der Hotelfach- schule sei E._____ Verkaufsleiter Schweiz der AG._____ Hotelgruppe geworden und dort für die Akquisition von Kunden zuständig gewesen. Nach einem Wechsel

- 154 - des Arbeitgebers sei er bei der AH._____ AG für Immobilienverkäufe zuständig gewesen, bevor er sich als Immobilienvermittler selbstständig gemacht habe. Seit Januar 1998 befinde sich E._____ in Frührente (act. 1 S. 63 Rz. 234). Seit seiner vorzeitigen Pensionierung sei E._____ auf Reisen. Momentan halte er sich häufig in Thailand auf. In die Schweiz komme er hin und wieder, um seine Eltern sowie Bekannte zu treffen. Ergebe sich bei diesen Kontakten ein Immobiliengeschäft, so versuche er, dieses wahrzunehmen. Insoweit sei er auch heute noch seiner frühe- ren Tätigkeit als selbstständiger Immobilienvermittler verbunden. Mit Börsen- und Anlagegeschäften beschäftige er sich indessen nicht und habe sich nie beschäf- tigt. Sein Vermögen lasse er nach wie vor von dritter Seite, d.h. von externen Vermögensverwaltern betreuen (act. 19 S. 119 Rz. 503). Damals habe es sich bei der Hotelfachschule noch um eine Fachschule für Gast- ronomie (zur Erlangung des Wirtepatents) mit den Bereichen Küche, Service und Buchhaltung gehandelt. Eine Management-Ausbildung habe dies jedoch nicht be- inhaltet; die Schule habe seither ihr Leitbild stark geändert und biete heute (im Gegensatz zu damals/früher) auch eine Management-Ausbildung an. Eine kauf- männische Ausbildung habe E._____ somit nie erhalten. Vielmehr habe er sich die für die Immobilien- und WIR-Geld-Vermittlung erforderlichen Kenntnisse teil- weise autodidaktisch, teilweise (und grösstenteils) durch seine praktische Tätig- keit als Immobilienvermittler angeeignet (act. 19 S. 121 f. Rz. 514). Es sei klarzu- stellen, dass E._____ Liegenschaften nicht eigentlich gehandelt, sondern viel- mehr vermittelt habe. Diejenigen Liegenschaften, welche er selbst besessen ha- be, habe er vor seiner Abmeldung per Ende 1997 verkauft (act. 19 S. 118 Rz. 499). E._____ sei kein "im Bereich der Vermögensanlage erfahrener Kauf- mann" (so aber die Beklagte). Vielmehr verfüge er angesichts seiner Ausbildung und seines Werdegangs lediglich (aber immerhin) über ausgewiesene Sach- und Fachkunde im Bereich Rechenmaschinen-Mechanik und Immobilienvermittlung (act. 19 S. 118 Rz. 498). Es treffe zu, dass E._____ WIR-Geld vermittelt habe (act. 19 S. 119 Rz. 504). Er habe denjenigen Teilnehmern, welche zu viel WIR hatten, solches abgekauft, und zwar mit einem Einschlag (teilweise bis zu 50%) und das WIR-Geld mit einem

- 155 - Gewinn weiter verkauft an solche, die WIR-Geld benötigten (act. 19 S. 119 f. Rz. 505). Es werde bestritten, dass E._____ sich hierdurch die erforderliche Sach- und Fachkunde zur Erkennung der unzutreffenden Risikoauffassung und -aufklärung der Beklagten sowie der depotinhärenten Risiken, welche die Beklag- te im Zeitraum 30. Juni 2007 bis 31. August 2011 gebildet habe, angeeignet hätte. Denn die Vermittlung von WIR-Geld habe mit den vorliegend relevanten, äusserst komplexen ökonomischen Fragestellungen nichts zu tun (act. 19 S. 119 Rz. 504 und S. 120 Rz. 507). Die auf die Vermittlung von WIR-Geld beschränkte Tätigkeit von E._____ habe komplett ausserhalb des hier relevanten Marktes von Börsen- anlagen und Finanzinstrumenten stattgefunden. Insbesondere habe WIR-Geld nichts zu tun mit den vorliegend zur Diskussion stehenden, komplexen Anlagen und Finanzinstrumenten, welche die Beklagte in das Depot der Klägerin integriert habe, sowie mit den damit eingegangen (Klumpen-)Risiken, Korrelationen, Diver- sifikationsüberlegungen etc. Vielmehr habe es sich bei der WIR-Vermittlung um ein gänzlich simples Geschäft gehandelt, bei welchem eine Ware etwas günstiger eingekauft und mit einem Gewinn weiterverkauft werde, sei es nun Getreide, Kaf- fee, Boote oder eben WIR-Geld (act. 19 S. 120 Rz. 506 und S. 122 Rz. 515). Die vorliegende Beschreibung der WIR-Geld-Vermittlung zeige vielmehr (und zusätz- lich noch) etwas ganz anderes auf: E._____ habe durch den beschriebenen An- kauf von WIR-Geld mit Einschlag und den Weiterverkauf mit Gewinn seinerzeit eine Marktlücke entdeckt, die es ihm erlaubt habe, weitgehend risikolose Gewinne zu erwirtschaften. Die auf Börsen und Finanzmärkte bezogene Erfahrung, dass Gewinne nur unter Eingebung ebensolcher Risiken erzielt werden können, sei E._____ somit gerade verwehrt geblieben. Dieser Umstand untermauere die Tat- sache, dass E._____ die für das (sichere) Erkennen der verschiedenen Pflicht- und Weisungsverletzungen der Beklagten erforderlichen Fach- und Sachkunde in Börsenanlagen und Finanzinstrumenten nicht besessen habe (act. 19 S. 120 f. Rz. 508 f.). Zutreffend sei hingegen, dass E._____ durch seine Tätigkeit als Vermittler von Immobilien und WIR-Geld ein gewisses Vermögen habe erwirtschaften können. Nicht statthaft sei jedoch, von der erfolgreichen Erwirtschaftung eines Vermögens auf Fachkunde im Bereich Börsen und Märkte zu schliessen (act. 19 S. 118 f.

- 156 - Rz. 500). Der vorliegende Fall ähnle stark demjenigen im Entscheid des Handels- gerichts des Kantons Zürich, wo es ebenfalls um einen Anleger gegangen sei (dort sogar mit kaufmännischer Ausbildung), der sich zwar (genau wie hier) als "interessierter Laie in Anlagefragen" entpuppt habe, jedoch "keine fachspezifische Ausbildung oder Tätigkeit, etwa Ökonomiestudium oder Tätigkeit in einem Finanz- institut" aufgewiesen habe. Die dort vom Handelsgericht gezogene Schlussfolge- rung erscheine daher auch hier angebracht: "Er kann deshalb auch nicht als er- fahrener Anleger bezeichnet werden" (act. 1 S. 63 f. Rz. 235). E._____ habe gegenüber der Beklagten mehrfach schriftlich klargestellt, dass er selbst nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse in Börsenanlagen und Märk- ten verfüge (act. 1 S. 62 Rz. 228). E._____ habe ausserdem auch in den persön- lichen Besprechungen, welche immer nach demselben Muster abgelaufen seien, nämlich eine mündliche "Eindeckung" des wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin durch unzählige Details über Märkte, Produkte, Investitionsmöglichkeiten etc. sei- tens der Beklagten (H._____), auch mündlich stets aufs Neue betont, dass er da- von nichts verstehe und dass H._____ wissen müsse, was richtig sei, da er der Fachmann sei (act. 1 S. 62 Rz. 229).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte führt aus, die Tätigkeit als Verkaufsleiter Schweiz der AG._____ Hotelgruppe zeige, dass E._____ an der Hotelfachschule eine Ma- nagementausbildung genossen habe. Seine anschliessende Beschäftigung im Immobiliensektor und seine langjährige Tätigkeit als selbstständiger Immobilien- vermittler zeigten, dass er über solide kaufmännische Kenntnisse verfügen müs- se. Und dass er sich mit 43 Jahren mit einem stattlichen Vermögen in "Pension" habe begeben können, beweise, dass er auch überdurchschnittlich erfolgreich gewesen sei (act. 13 S. 58 f. Rz. 133). Fest stehe jedenfalls, dass E._____ mit dem Handel, der Vermittlung und Finan- zierungen von Liegenschaften, sowie dem An- und Verkauf von WIR-Geld ein Vermögen gemacht habe. Er habe somit ganz allgemein im Finanzbereich solide Kenntnisse besessen. Zugestanden habe die Klägerin auch, dass E._____ ein in-

- 157 - teressierter Anleger gewesen sei, der auch einschlägige Berichte in der Finanz- presse zur Kenntnis genommen habe. Sein lebhaftes Interesse in Fragen der Vermögensanlage zeige sich auch in der umfangreichen Korrespondenz zwi- schen den Parteien. Kaufmännische Erfahrung im Finanzbereich gepaart mit re- gem Interesse in Anlagefragen hätten somit E._____ in die Lage gesetzt, die von der Beklagten verfolgte Anlagepolitik auch in ihren Risiken zu verstehen und kri- tisch zu hinterfragen und aus den umfassenden Informationen über die allgemei- ne Wirtschaftslage und die Entwicklung seines Depots das für ihn Wesentliche zu verstehen. Natürlich habe E._____ nicht die Kenntnisse eines professionellen Vermögensverwalters besessen, weshalb er sich ja auch an die Beklagte ge- wandt habe. Aber er habe, was Kenntnisse und Interesse betreffe, alle Voraus- setzungen besessen, den vereinbarten Vertragstext (inklusive Anhang) zu verste- hen, die Besonderheiten der Vereinbarung in Abweichung konventioneller Anla- gestrategien zur Kenntnis zu nehmen, Chancen und Risiken, vor allem auch im Hinblick auf die Konzentrationen auf bestimmte Anlageklassen richtig abzuschät- zen und über all dies mit der Beklagten sachgerecht zu diskutieren (act. 13 S. 57 f. Rz. 130; act. 27 S. 77 f. Rz. 183). Im Übrigen erfordern Geschäfte innerhalb des WIR-Systems, die sich nicht auf die Beschaffung von Finanzierungen für den eigenen Betrieb beschränken, grosses finanzielles Geschick, wenn man damit ein Vermögen verdienen wolle (act. 27 S. 78 f. Rz. 186). Inwieweit E._____ seine Ausbildung im AI._____ für seine spä- tere Karriere im Finanzbereich genützt habe, könne nicht beurteilt werden. Im- merhin gebe es bekanntlich Menschen, die mit relativ bescheidenem Schulsack dank Fleiss, Ausdauer, Intelligenz und Wissbegierde erheblichen wirtschaftlichen Erfolg hätten. So auch E._____. Wer im Finanzbereich ein Vermögen erworben habe, interessiere sich in aller Regel auch intensiv für dessen Anlage. Dieses re- ge Interesse habe die Klägerin denn auch nie bestritten (act. 27 S. 80 Rz. 189). Dass der Kunde einer Bank oder eines Vermögensverwalters, um als erfahrener Anleger zu gelten, eine fachspezifische Ausbildung oder Tätigkeit, etwa Ökono- miestudium oder Tätigkeit bei einem Finanzinstitut aufweisen müsse, sei so all- gemein wohl doch etwas hoch gegriffen. Es gebe zahlreiche Personen, die sich aufgrund ihrer intensiven Beschäftigung mit der Materie hervorragend, bspw. in

- 158 - der Literatur auskennen würden, ohne an der Universität studiert oder bei einem Verlag oder einer Buchhandlung gearbeitet zu haben. Letztlich komme es darauf an, wie intensiv die betreffende Person sich mit der Materie auseinander gesetzt habe und ob er seinem beruflichen Werdegang und seinen intellektuellen Fähig- keiten nach hierzu fähig sei und verstehe, um was es gehe. Diese Voraussetzun- gen seien bei E._____ erfüllt gewesen (act. 13 S. 59 Rz. 134). Der von der Kläge- rin zitierte Auszug aus dem bezeichneten Handelsgerichtsentscheid sei nicht ein- schlägig: hier habe es sich offenbar um einen jungen Mann gehandelt, der durch eine Innovation im Informationsbereich in kurzer Zeit ein Millionenvermögen ge- macht habe. Hierzu brauche man gewiss kein Finanzspezialist zu sein. E._____ habe sein Vermögen im Finanzbereich und auch nicht in kurzer Zeit gemacht, sondern habe sich über einen längeren Zeitraum hinweg, nämlich mindestens während der Vertragsdauer von 18 Jahren und sicher schon zuvor, lebhaft für Fragen der Vermögensanlage interessiert (act. 27 S. 78 Rz. 184).

c) Rechtliches Unter dem Begriff Aufklärungspflicht wird gemeinhin die Pflicht verstanden, den anderen unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informie- ren. Der Kunde ist hinsichtlich der Risiken der beabsichtigten Investitionen aufzu- klären (TRAUTMANN / VON DER CRONE, a.a.O., S. 153; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011, E.3.1). Der Massstab der Aufklärungspflichten richtet sich einerseits nach dem Erfahrungsstand des Kunden, wobei sich die Bank durch Befragung einlässlich über den Wissensstand des Kunden zu infor- mieren hat (ROTH, a.a.O., S. 34; GUTZWILLER, a.a.O., S. 103; SCHALLER, a.a.O., N 126). Andererseits wird die Aufklärungspflicht durch die Art des in Frage ste- henden Anlagegeschäfts bestimmt (BGE 124 III 155, E.3.a, S. 162; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011, E.3.1; TRAUTMANN / VON DER CRONE, a.a.O., S. 153 f.). Die Aufklärungspflicht ist demnach bei sach- bzw. fachkundigen Anlegern einge- schränkt. Für einen Privatanleger bedarf es hierzu einer über den allgemeinen Wissensstand hinausgehenden Sach- oder Fachkunde mit spezifischem Bezug auf Börsen, Märkte, Anlagen und Finanzinstrumente. Anlegerspezifische Sach-

- 159 - und Fachkunde indizieren können die Ausbildung (Banklehre, Hoch- oder Fach- hochschulabschluss mit wirtschaftsrechtlichem Bezug), der Beruf (Bankmitarbei- ter, Mitarbeiter bei unabhängigem Vermögensverwalter, Unternehmer/Kaufmann mit Sachwissen und Erfahrung mit Bezug auf Börsen und (Finanz-)Märkte), Ne- bentätigkeiten (privater Börsenhandel), Affinität (Personen mit Affinität zu Börsen und Märkten und/oder bestimmten Anlagen und Produkten) oder die Korrespon- denz (Verwendung von Fachbegriffen) (SCHALLER, a.a.O., N 131 und 133 f.). Das Bundesgericht bejahte die Sachkunde einer Anlegerin, die studierte Volks- und Betriebswirtin war und eines Anlegers, der das Amt eines Aufsichtsrats einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Lichtenstein ausgeübt hatte (Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011, E.3.2). Ebenfalls wurde die Sachkunde bejaht bei einem Anleger, der zwar kein Finanz-Spezialist war, aber ein beträchtliches Vermögen mit Finanzgeschäften erwirtschaftet hatte (Urteil des Bundesgerichts 4A_90/2011 vom 22. Juni 2011, E.2.3). Auch ein Anleger der in- ternational tätiger Unternehmer und Inhaber mehrerer Unternehmen war, die Schiffe und Transportkapazitäten vermitteln, kann als sachkundiger Anleger be- trachtet werden (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG090121 vom

19. Mai 2011, Erw. III.6.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2011 vom 2. April 2012, E.5.1.2). Ist die Anlegerin durch einen Betriebswirt mit Universitätsab- schluss vertreten, der während 17 Jahren eine Unternehmensberatung geführt und dabei namhafte Unternehmen – u.a. auch bezüglich des Anlagegeschäftes – beraten hat, kann ebenfalls Sachkunde angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 4C.151/2011 vom 23. Oktober 2001, E.3.b). Auch ein börsenerfahrener Kaufmann verfügt über Sachkunde (Urteil des Bundesgerichts 4C.250/1989 vom 1. Juni 1990, publ. in: SZW 1991, S. 274 f.). Dahingegen lässt sich aus der blossen Tatsache, dass die Anlegerinnen weitere Vermögensverwaltungsverträge (mit der Portefeuille-Struktur "ausgewogen") ab- geschlossen hatten, nicht schliessen, sie seien erfahren in Anlagefragen (ZR 105 [2006] Nr. 4 S. 17 ff., S. 21). Und nur weil sich ein Anleger als Informatiker ein Mil- lionenvermögen erwirtschaftet hat, ist er noch lange kein Finanzspezialist, son- dern ist von einem geschäftsunerfahrenen Kunden auszugehen (Urteil des Han-

- 160 - delsgerichts des Kantons Zürich HG990214 vom 22. November 2001, Erw.IV.B.3.1.3.a.bb). Auch ein Anleger mit kaufmännischer Ausbildung, Ge- schäftsführer in der Büromaschinenbranche, mit eigenem Annoncenbüro, Privati- er, interessierter Laie in Anlagefragen, aber ohne fachspezifische Ausbildung oder Tätigkeit, wie Ökonomiestudium oder Tätigkeit in einem Finanzinstitut, kann nicht als erfahrener Anleger bezeichnet werden (ZR 91/92 [1992/1993] Nr. 84 S. 300 ff., S. 302 f.).

d) Würdigung Der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, verfügt über keine kaufmännische Ausbildung, aber allenfalls solide kaufmännische Kenntnisse. Er erwarb sich sein "gewisses" Vermögen durch die Vermittlung von Immobilien und WIR-Geld. Vor dem Hintergrund der dargestellten Kasuistik, kann selbst bei einer kaufmännischen Ausbildung nicht auf Sachkunde geschlossen werden. Auch die Erwirtschaftung eines Vermögens lässt nicht ohne Weiteres darauf schliessen. Sodann kann aus der Vermittlung von WIR-Geld nicht auf solide Kenntnisse all- gemein im Finanzbereich und noch weniger im Bereich Börsen und Märkte ge- schlossen werden. Das WIR-Verrechnungssystem beinhaltet bargeldlosen Zah- lungsverkehr unter den WIR-Teilnehmern. Es ist ein eigenes System ohne Zu- gang zu konventionellen Börsen und Märkten. Wer sich mit WIR-Geld auskennt, muss sich somit noch lange nicht mit Börsenhandel und Anlagefragen auseinan- dersetzen. E._____ war aber unbestritten ein interessierter Laie in Anlagefragen. Blosses Interesse setzt aber noch keine fundierten Kenntnisse voraus.

E. 3.5.2a Vorbingen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, sei ausgebildeter Rechenmaschinen-Mechaniker. Nach Abschluss der Hotelfach- schule sei E._____ Verkaufsleiter Schweiz der AG._____ Hotelgruppe geworden und dort für die Akquisition von Kunden zuständig gewesen. Nach einem Wechsel

- 154 - des Arbeitgebers sei er bei der AH._____ AG für Immobilienverkäufe zuständig gewesen, bevor er sich als Immobilienvermittler selbstständig gemacht habe. Seit Januar 1998 befinde sich E._____ in Frührente (act. 1 S. 63 Rz. 234). Seit seiner vorzeitigen Pensionierung sei E._____ auf Reisen. Momentan halte er sich häufig in Thailand auf. In die Schweiz komme er hin und wieder, um seine Eltern sowie Bekannte zu treffen. Ergebe sich bei diesen Kontakten ein Immobiliengeschäft, so versuche er, dieses wahrzunehmen. Insoweit sei er auch heute noch seiner frühe- ren Tätigkeit als selbstständiger Immobilienvermittler verbunden. Mit Börsen- und Anlagegeschäften beschäftige er sich indessen nicht und habe sich nie beschäf- tigt. Sein Vermögen lasse er nach wie vor von dritter Seite, d.h. von externen Vermögensverwaltern betreuen (act. 19 S. 119 Rz. 503). Damals habe es sich bei der Hotelfachschule noch um eine Fachschule für Gast- ronomie (zur Erlangung des Wirtepatents) mit den Bereichen Küche, Service und Buchhaltung gehandelt. Eine Management-Ausbildung habe dies jedoch nicht be- inhaltet; die Schule habe seither ihr Leitbild stark geändert und biete heute (im Gegensatz zu damals/früher) auch eine Management-Ausbildung an. Eine kauf- männische Ausbildung habe E._____ somit nie erhalten. Vielmehr habe er sich die für die Immobilien- und WIR-Geld-Vermittlung erforderlichen Kenntnisse teil- weise autodidaktisch, teilweise (und grösstenteils) durch seine praktische Tätig- keit als Immobilienvermittler angeeignet (act. 19 S. 121 f. Rz. 514). Es sei klarzu- stellen, dass E._____ Liegenschaften nicht eigentlich gehandelt, sondern viel- mehr vermittelt habe. Diejenigen Liegenschaften, welche er selbst besessen ha- be, habe er vor seiner Abmeldung per Ende 1997 verkauft (act. 19 S. 118 Rz. 499). E._____ sei kein "im Bereich der Vermögensanlage erfahrener Kauf- mann" (so aber die Beklagte). Vielmehr verfüge er angesichts seiner Ausbildung und seines Werdegangs lediglich (aber immerhin) über ausgewiesene Sach- und Fachkunde im Bereich Rechenmaschinen-Mechanik und Immobilienvermittlung (act. 19 S. 118 Rz. 498). Es treffe zu, dass E._____ WIR-Geld vermittelt habe (act. 19 S. 119 Rz. 504). Er habe denjenigen Teilnehmern, welche zu viel WIR hatten, solches abgekauft, und zwar mit einem Einschlag (teilweise bis zu 50%) und das WIR-Geld mit einem

- 155 - Gewinn weiter verkauft an solche, die WIR-Geld benötigten (act. 19 S. 119 f. Rz. 505). Es werde bestritten, dass E._____ sich hierdurch die erforderliche Sach- und Fachkunde zur Erkennung der unzutreffenden Risikoauffassung und -aufklärung der Beklagten sowie der depotinhärenten Risiken, welche die Beklag- te im Zeitraum 30. Juni 2007 bis 31. August 2011 gebildet habe, angeeignet hätte. Denn die Vermittlung von WIR-Geld habe mit den vorliegend relevanten, äusserst komplexen ökonomischen Fragestellungen nichts zu tun (act. 19 S. 119 Rz. 504 und S. 120 Rz. 507). Die auf die Vermittlung von WIR-Geld beschränkte Tätigkeit von E._____ habe komplett ausserhalb des hier relevanten Marktes von Börsen- anlagen und Finanzinstrumenten stattgefunden. Insbesondere habe WIR-Geld nichts zu tun mit den vorliegend zur Diskussion stehenden, komplexen Anlagen und Finanzinstrumenten, welche die Beklagte in das Depot der Klägerin integriert habe, sowie mit den damit eingegangen (Klumpen-)Risiken, Korrelationen, Diver- sifikationsüberlegungen etc. Vielmehr habe es sich bei der WIR-Vermittlung um ein gänzlich simples Geschäft gehandelt, bei welchem eine Ware etwas günstiger eingekauft und mit einem Gewinn weiterverkauft werde, sei es nun Getreide, Kaf- fee, Boote oder eben WIR-Geld (act. 19 S. 120 Rz. 506 und S. 122 Rz. 515). Die vorliegende Beschreibung der WIR-Geld-Vermittlung zeige vielmehr (und zusätz- lich noch) etwas ganz anderes auf: E._____ habe durch den beschriebenen An- kauf von WIR-Geld mit Einschlag und den Weiterverkauf mit Gewinn seinerzeit eine Marktlücke entdeckt, die es ihm erlaubt habe, weitgehend risikolose Gewinne zu erwirtschaften. Die auf Börsen und Finanzmärkte bezogene Erfahrung, dass Gewinne nur unter Eingebung ebensolcher Risiken erzielt werden können, sei E._____ somit gerade verwehrt geblieben. Dieser Umstand untermauere die Tat- sache, dass E._____ die für das (sichere) Erkennen der verschiedenen Pflicht- und Weisungsverletzungen der Beklagten erforderlichen Fach- und Sachkunde in Börsenanlagen und Finanzinstrumenten nicht besessen habe (act. 19 S. 120 f. Rz. 508 f.). Zutreffend sei hingegen, dass E._____ durch seine Tätigkeit als Vermittler von Immobilien und WIR-Geld ein gewisses Vermögen habe erwirtschaften können. Nicht statthaft sei jedoch, von der erfolgreichen Erwirtschaftung eines Vermögens auf Fachkunde im Bereich Börsen und Märkte zu schliessen (act. 19 S. 118 f.

- 156 - Rz. 500). Der vorliegende Fall ähnle stark demjenigen im Entscheid des Handels- gerichts des Kantons Zürich, wo es ebenfalls um einen Anleger gegangen sei (dort sogar mit kaufmännischer Ausbildung), der sich zwar (genau wie hier) als "interessierter Laie in Anlagefragen" entpuppt habe, jedoch "keine fachspezifische Ausbildung oder Tätigkeit, etwa Ökonomiestudium oder Tätigkeit in einem Finanz- institut" aufgewiesen habe. Die dort vom Handelsgericht gezogene Schlussfolge- rung erscheine daher auch hier angebracht: "Er kann deshalb auch nicht als er- fahrener Anleger bezeichnet werden" (act. 1 S. 63 f. Rz. 235). E._____ habe gegenüber der Beklagten mehrfach schriftlich klargestellt, dass er selbst nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse in Börsenanlagen und Märk- ten verfüge (act. 1 S. 62 Rz. 228). E._____ habe ausserdem auch in den persön- lichen Besprechungen, welche immer nach demselben Muster abgelaufen seien, nämlich eine mündliche "Eindeckung" des wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin durch unzählige Details über Märkte, Produkte, Investitionsmöglichkeiten etc. sei- tens der Beklagten (H._____), auch mündlich stets aufs Neue betont, dass er da- von nichts verstehe und dass H._____ wissen müsse, was richtig sei, da er der Fachmann sei (act. 1 S. 62 Rz. 229).

E. 3.5.2b Vorbringen der Beklagten Die Beklagte führt aus, die Tätigkeit als Verkaufsleiter Schweiz der AG._____ Hotelgruppe zeige, dass E._____ an der Hotelfachschule eine Ma- nagementausbildung genossen habe. Seine anschliessende Beschäftigung im Immobiliensektor und seine langjährige Tätigkeit als selbstständiger Immobilien- vermittler zeigten, dass er über solide kaufmännische Kenntnisse verfügen müs- se. Und dass er sich mit 43 Jahren mit einem stattlichen Vermögen in "Pension" habe begeben können, beweise, dass er auch überdurchschnittlich erfolgreich gewesen sei (act. 13 S. 58 f. Rz. 133). Fest stehe jedenfalls, dass E._____ mit dem Handel, der Vermittlung und Finan- zierungen von Liegenschaften, sowie dem An- und Verkauf von WIR-Geld ein Vermögen gemacht habe. Er habe somit ganz allgemein im Finanzbereich solide Kenntnisse besessen. Zugestanden habe die Klägerin auch, dass E._____ ein in-

- 157 - teressierter Anleger gewesen sei, der auch einschlägige Berichte in der Finanz- presse zur Kenntnis genommen habe. Sein lebhaftes Interesse in Fragen der Vermögensanlage zeige sich auch in der umfangreichen Korrespondenz zwi- schen den Parteien. Kaufmännische Erfahrung im Finanzbereich gepaart mit re- gem Interesse in Anlagefragen hätten somit E._____ in die Lage gesetzt, die von der Beklagten verfolgte Anlagepolitik auch in ihren Risiken zu verstehen und kri- tisch zu hinterfragen und aus den umfassenden Informationen über die allgemei- ne Wirtschaftslage und die Entwicklung seines Depots das für ihn Wesentliche zu verstehen. Natürlich habe E._____ nicht die Kenntnisse eines professionellen Vermögensverwalters besessen, weshalb er sich ja auch an die Beklagte ge- wandt habe. Aber er habe, was Kenntnisse und Interesse betreffe, alle Voraus- setzungen besessen, den vereinbarten Vertragstext (inklusive Anhang) zu verste- hen, die Besonderheiten der Vereinbarung in Abweichung konventioneller Anla- gestrategien zur Kenntnis zu nehmen, Chancen und Risiken, vor allem auch im Hinblick auf die Konzentrationen auf bestimmte Anlageklassen richtig abzuschät- zen und über all dies mit der Beklagten sachgerecht zu diskutieren (act. 13 S. 57 f. Rz. 130; act. 27 S. 77 f. Rz. 183). Im Übrigen erfordern Geschäfte innerhalb des WIR-Systems, die sich nicht auf die Beschaffung von Finanzierungen für den eigenen Betrieb beschränken, grosses finanzielles Geschick, wenn man damit ein Vermögen verdienen wolle (act. 27 S. 78 f. Rz. 186). Inwieweit E._____ seine Ausbildung im AI._____ für seine spä- tere Karriere im Finanzbereich genützt habe, könne nicht beurteilt werden. Im- merhin gebe es bekanntlich Menschen, die mit relativ bescheidenem Schulsack dank Fleiss, Ausdauer, Intelligenz und Wissbegierde erheblichen wirtschaftlichen Erfolg hätten. So auch E._____. Wer im Finanzbereich ein Vermögen erworben habe, interessiere sich in aller Regel auch intensiv für dessen Anlage. Dieses re- ge Interesse habe die Klägerin denn auch nie bestritten (act. 27 S. 80 Rz. 189). Dass der Kunde einer Bank oder eines Vermögensverwalters, um als erfahrener Anleger zu gelten, eine fachspezifische Ausbildung oder Tätigkeit, etwa Ökono- miestudium oder Tätigkeit bei einem Finanzinstitut aufweisen müsse, sei so all- gemein wohl doch etwas hoch gegriffen. Es gebe zahlreiche Personen, die sich aufgrund ihrer intensiven Beschäftigung mit der Materie hervorragend, bspw. in

- 158 - der Literatur auskennen würden, ohne an der Universität studiert oder bei einem Verlag oder einer Buchhandlung gearbeitet zu haben. Letztlich komme es darauf an, wie intensiv die betreffende Person sich mit der Materie auseinander gesetzt habe und ob er seinem beruflichen Werdegang und seinen intellektuellen Fähig- keiten nach hierzu fähig sei und verstehe, um was es gehe. Diese Voraussetzun- gen seien bei E._____ erfüllt gewesen (act. 13 S. 59 Rz. 134). Der von der Kläge- rin zitierte Auszug aus dem bezeichneten Handelsgerichtsentscheid sei nicht ein- schlägig: hier habe es sich offenbar um einen jungen Mann gehandelt, der durch eine Innovation im Informationsbereich in kurzer Zeit ein Millionenvermögen ge- macht habe. Hierzu brauche man gewiss kein Finanzspezialist zu sein. E._____ habe sein Vermögen im Finanzbereich und auch nicht in kurzer Zeit gemacht, sondern habe sich über einen längeren Zeitraum hinweg, nämlich mindestens während der Vertragsdauer von 18 Jahren und sicher schon zuvor, lebhaft für Fragen der Vermögensanlage interessiert (act. 27 S. 78 Rz. 184).

E. 3.5.2c Rechtliches Unter dem Begriff Aufklärungspflicht wird gemeinhin die Pflicht verstanden, den anderen unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informie- ren. Der Kunde ist hinsichtlich der Risiken der beabsichtigten Investitionen aufzu- klären (TRAUTMANN / VON DER CRONE, a.a.O., S. 153; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011, E.3.1). Der Massstab der Aufklärungspflichten richtet sich einerseits nach dem Erfahrungsstand des Kunden, wobei sich die Bank durch Befragung einlässlich über den Wissensstand des Kunden zu infor- mieren hat (ROTH, a.a.O., S. 34; GUTZWILLER, a.a.O., S. 103; SCHALLER, a.a.O., N 126). Andererseits wird die Aufklärungspflicht durch die Art des in Frage ste- henden Anlagegeschäfts bestimmt (BGE 124 III 155, E.3.a, S. 162; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011, E.3.1; TRAUTMANN / VON DER CRONE, a.a.O., S. 153 f.). Die Aufklärungspflicht ist demnach bei sach- bzw. fachkundigen Anlegern einge- schränkt. Für einen Privatanleger bedarf es hierzu einer über den allgemeinen Wissensstand hinausgehenden Sach- oder Fachkunde mit spezifischem Bezug auf Börsen, Märkte, Anlagen und Finanzinstrumente. Anlegerspezifische Sach-

- 159 - und Fachkunde indizieren können die Ausbildung (Banklehre, Hoch- oder Fach- hochschulabschluss mit wirtschaftsrechtlichem Bezug), der Beruf (Bankmitarbei- ter, Mitarbeiter bei unabhängigem Vermögensverwalter, Unternehmer/Kaufmann mit Sachwissen und Erfahrung mit Bezug auf Börsen und (Finanz-)Märkte), Ne- bentätigkeiten (privater Börsenhandel), Affinität (Personen mit Affinität zu Börsen und Märkten und/oder bestimmten Anlagen und Produkten) oder die Korrespon- denz (Verwendung von Fachbegriffen) (SCHALLER, a.a.O., N 131 und 133 f.). Das Bundesgericht bejahte die Sachkunde einer Anlegerin, die studierte Volks- und Betriebswirtin war und eines Anlegers, der das Amt eines Aufsichtsrats einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Lichtenstein ausgeübt hatte (Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011, E.3.2). Ebenfalls wurde die Sachkunde bejaht bei einem Anleger, der zwar kein Finanz-Spezialist war, aber ein beträchtliches Vermögen mit Finanzgeschäften erwirtschaftet hatte (Urteil des Bundesgerichts 4A_90/2011 vom 22. Juni 2011, E.2.3). Auch ein Anleger der in- ternational tätiger Unternehmer und Inhaber mehrerer Unternehmen war, die Schiffe und Transportkapazitäten vermitteln, kann als sachkundiger Anleger be- trachtet werden (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG090121 vom

19. Mai 2011, Erw. III.6.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2011 vom 2. April 2012, E.5.1.2). Ist die Anlegerin durch einen Betriebswirt mit Universitätsab- schluss vertreten, der während 17 Jahren eine Unternehmensberatung geführt und dabei namhafte Unternehmen – u.a. auch bezüglich des Anlagegeschäftes – beraten hat, kann ebenfalls Sachkunde angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 4C.151/2011 vom 23. Oktober 2001, E.3.b). Auch ein börsenerfahrener Kaufmann verfügt über Sachkunde (Urteil des Bundesgerichts 4C.250/1989 vom 1. Juni 1990, publ. in: SZW 1991, S. 274 f.). Dahingegen lässt sich aus der blossen Tatsache, dass die Anlegerinnen weitere Vermögensverwaltungsverträge (mit der Portefeuille-Struktur "ausgewogen") ab- geschlossen hatten, nicht schliessen, sie seien erfahren in Anlagefragen (ZR 105 [2006] Nr. 4 S. 17 ff., S. 21). Und nur weil sich ein Anleger als Informatiker ein Mil- lionenvermögen erwirtschaftet hat, ist er noch lange kein Finanzspezialist, son- dern ist von einem geschäftsunerfahrenen Kunden auszugehen (Urteil des Han-

- 160 - delsgerichts des Kantons Zürich HG990214 vom 22. November 2001, Erw.IV.B.3.1.3.a.bb). Auch ein Anleger mit kaufmännischer Ausbildung, Ge- schäftsführer in der Büromaschinenbranche, mit eigenem Annoncenbüro, Privati- er, interessierter Laie in Anlagefragen, aber ohne fachspezifische Ausbildung oder Tätigkeit, wie Ökonomiestudium oder Tätigkeit in einem Finanzinstitut, kann nicht als erfahrener Anleger bezeichnet werden (ZR 91/92 [1992/1993] Nr. 84 S. 300 ff., S. 302 f.).

E. 3.5.2d Würdigung Der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, verfügt über keine kaufmännische Ausbildung, aber allenfalls solide kaufmännische Kenntnisse. Er erwarb sich sein "gewisses" Vermögen durch die Vermittlung von Immobilien und WIR-Geld. Vor dem Hintergrund der dargestellten Kasuistik, kann selbst bei einer kaufmännischen Ausbildung nicht auf Sachkunde geschlossen werden. Auch die Erwirtschaftung eines Vermögens lässt nicht ohne Weiteres darauf schliessen. Sodann kann aus der Vermittlung von WIR-Geld nicht auf solide Kenntnisse all- gemein im Finanzbereich und noch weniger im Bereich Börsen und Märkte ge- schlossen werden. Das WIR-Verrechnungssystem beinhaltet bargeldlosen Zah- lungsverkehr unter den WIR-Teilnehmern. Es ist ein eigenes System ohne Zu- gang zu konventionellen Börsen und Märkten. Wer sich mit WIR-Geld auskennt, muss sich somit noch lange nicht mit Börsenhandel und Anlagefragen auseinan- dersetzen. E._____ war aber unbestritten ein interessierter Laie in Anlagefragen. Blosses Interesse setzt aber noch keine fundierten Kenntnisse voraus.

E. 3.5.3 Information Die Klägerin nimmt den möglichen Einwand der Beklagten der informierten Genehmigung vorweg und wirft ihr vor, sie habe die Klägerin bzw. E._____ mit übermässigen, verwirrenden, stark beschönigenden, vielfach irreführenden oder gar unzutreffenden Informationen bedient, die zahlreichen Fragen und Reklamati- onen der Klägerin ausweichend oder unzutreffend beantwortet und zudem sei es schwierig gewesen, Gesprächstermine zu erhalten (act. 1 S. 51 Rz. 183; ferner act. 1 S. 51 ff. Rz. 184 ff., act. 19 S. 101 ff. Rz. 422 ff.).

- 161 - Die Beklagte bestreitet die Vorwürfe, die sie als pauschal bezeichnet, geht im Einzelnen darauf ein (act. 13 S. 47 ff. Rz. 102 ff.; act. 27 S. 66 Rz. 156 ff.) und hält schliesslich fest, sie vertrete den Standpunkt, dass die Klägerin über die An- lagepolitik der Beklagten zu jedem Zeitpunkt orientiert gewesen sei und die von ihr getroffenen Dispositionen genehmigt habe (act. 13 S. 61 Rz. 138). Die Kläge- rin sei regelmässig schriftlich und mündlich über die Anlagepolitik, den Stand des Depots und die involvierten Risiken aufgeklärt worden und sei somit zu jedem Zeitpunkt darüber informiert gewesen (act. 27 S. 66 Rz. 156). Die Beklagte ge- steht zu, dass sie "eigene Investmentideen" verfolgt habe, doch sei die Klägerin hierüber stets orientiert gewesen und habe ihnen zugestimmt (act. 27 S. 67 Rz. 158). Sie hält weiter fest, sie habe den Beweis erbracht, dass die Klägerin zu jedem Zeitpunkt durch schriftliche Berichte, den Schriftverkehr (unzählige E-Mails) und ausführliche mündliche Besprechungen umfassend informiert worden sei (act. 27 S. 67 Rz. 159). Das Argument der informierten Genehmigung wird von der Beklagten als entlastender Einwand vorgebracht. Sie hat demnach die genügende Information der Klägerin und die Genehmigung zuerst zu behaupten und dann zu beweisen. Ihr obliegt damit der Hauptbeweis. Der Klägerin steht es frei, den Gegenbeweis anzutreten, dass keine oder eine übermässige, verwirrende, stark beschönigende, vielfach irreführende oder gar unzutreffende Information erfolgt sei. Der Gegen- beweis wird jedoch nur relevant, wenn der Hauptbeweis angetreten wird und nicht scheitert. Die Beklagte behauptet zwar pauschal, sie habe die Klägerin bzw. E._____ durch schriftliche Berichte, unzählige E-Mails und ausführliche mündliche Besprechun- gen immer über alles informiert, konkrete diesbezügliche Angaben sind ihren Aus- führungen jedoch nicht zu entnehmen und Beweise für diese Behauptungen offe- riert sie keine. Sie bestreitet ausführlich die (Gegen-)Behauptungen der Klägerin, dass keine Information erfolgt sei, macht Ausführungen, um diese zu entkräften und nennt diesbezüglich auch einzelne Beweismittel. Doch an (substanziierten) eigenen Ausführungen wann, wie und wo die Klägerin bzw. E._____ über die ver- folgte Anlagestrategie, einzelne Engagements oder besondere Risiken etc. auf-

- 162 - geklärt wurde, fehlt es. Ebenso fehlen jegliche Beweisofferten hierzu wie Ge- sprächsprotokolle, E-Mails, schriftliche Berichte oder Zeugen. Mangels rechts- genüglicher Behauptungen und entsprechender Beweisofferten gelingt es der beweisbelasteten Beklagten nicht, die korrekte, rechtsgenügende Information der Klägerin zu beweisen. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass keine korrekte, rechtsgenügende Information erfolgte. Damit war keine Genehmigung der sorgfaltspflichtwidrigen Anlagegeschäfte der Beklagten durch die Klägerin möglich.

E. 3.6 Schaden

E. 3.6.1 Parteistandpunkte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, für die Schadensberechnung sei die Zeitperiode vom

30. Juni 2007 bis 1. September 2011 relevant. Der Schaden könne nicht bereits ab Mandatsbeginn berechnet werden, wenn ein Vermögensverwalter zu Beginn des Mandates seinen vertraglichen Pflichten nachkomme, sondern frühestens ab Eintritt der 1. Pflichtverletzung (act. 19 S. 124 Rz. 523). Die Beklagte habe nicht während der gesamten Vertragsdauer eine einheitliche Anlagepolitik betrieben, wie sie behaupte, vielmehr sei das Risiko im Depot der Klägerin erst per und ab

30. Juni 2007 gleichsam exponentiell erhöht und (erst) dadurch der in selber Zeit- periode entstandene und vorliegend eingeklagte Schaden im Depot der Klägerin verursacht worden (act. 19 S. 129 Rz. 548). Edelmetall- und Minenaktien und -produkte hätten sich von ursprünglich 7.73% per 31. Dezember 2004 und 6.62% per 31. Dezember 2005 zuerst auf 23.02% per 30. Juni 2007 erhöht und seien anschliessend bis auf über die Hälfte des Depotwertes angestiegen, nämlich 57.02% per 30. Juni 2008 (act. 19 S. 130 Rz. 550). Nach einem Einbruch zufolge starker Werteinbusse auf 6.94% habe die Beklagte erneut ein Klumpenrisiko auf 44.07% per 31. August 2011 aufgebaut (act. 19 S. 132 Rz. 556). Die Emerging Markets seien von ursprünglich 17.42% per 31. Dezember 2004 und 20.46% per

31. Dezember 2005 zuerst auf 39.44% per 30. Juni 2007 und anschliessend bis auf 67.08% per 31. Dezember 2002 angestiegen (act. 1 S. 130 Rz. 551). Die Vi-

- 163 - etnam Anlagen seien von ursprünglich 7.25% per 31. Dezember 2004 und 12.51% per 31. Dezember 2005 zuerst auf 25.95% per 30. Juni 2007 und an- schliessend bis auf 42.4% per 31. Dezember 2009 angestiegen (act. 19 S. 131 Rz. 552). Die Spezialwerte seien schliesslich von 39.64% per 30. Juni 2007 bis auf 66.14% per 30. Juni 2009 angestiegen (act. 19 S. 131 Rz. 553). Im Rahmen der vorliegenden Vermögensverwaltung durch die Beklagte seien in halbjährlichem Rhythmus Rechenschaftsberichte mitsamt Performance- Ausweisen und einer Honorarabrechnung erfolgt, so insbesondere auch per

30. Juni 2007 (act. 1 S. 75 Rz. 263 f.). Gemäss herrschender Lehre sowie der Rechtsprechung des angerufenen Handelsgerichts des Kantons Zürich würden Gewinnperioden durch das Erstellen solcher Rechenschaftsberichte (auch "Sum- mary of Performance" genannt) gegenüber dem Kunden als abgeschlossen ge- kennzeichnet. Es handle sich hierbei um eine Saldoziehung (act. 1 S. 75 Rz. 265). Es gehe somit nicht an, (allfällige) Gewinne aus Vorperioden, d.h. vor dem mass- geblichen Zeitpunkt 30. Juni 2007, an den hernach entstandenen Schaden anzu- rechnen (act. 19 S. 128 Rz. 541). Es gelte als zulässige Vorgehensweise, für die Berechnung eines im Porte- feuille des Anlegers entstandenen Schadens, verursacht durch pflicht-/weisungs- widrige Vermögensverwaltung, als Referenzwert die Performance eines Strategie- fonds beizuziehen (act. 1 S. 72 f. Rz. 251). Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls anerbiete sich der Vergleich mit dem "UBS (Lux) Strategy Fund Balanced (CHF) P-acc", welcher bezeichnungsgemäss eine ausgewogene Anlagestrategie abbilde, da einerseits das klägerische Portefeuille ebenso ge- mäss einer solch ausgewogenen Anlagestrategie hätte verwaltet werden sollen, andererseits als Referenzwährung gleichermassen Schweizer Franken (CHF) vorgesehen gewesen sei (act. 1 S. 73 Rz. 252; act. 19 S. 125 Rz. 528). Zudem verkörpere dieser Fonds mit einem Aktienanteil von 33-55% eine ebensolche substanzerhaltende (ausgewogene) Anlagestrategie (mit konservativer Ausrich- tung) (act. 19 S. 125 f. Rz. 529). Es handle sich dabei nicht um einen unverhält- nismässig günstigen Strategiefonds, wie die Beklagte vorwerfe, sondern schlicht

- 164 - um denjenigen, welcher angesichts seiner strategischen Ausrichtung am besten zur vereinbarten Anlagestrategie passe (act. 19 S. 127 Rz. 535). Ausserdem wäre die Klägerin gar berechtigt, ihr Depot mit einem Strategiefonds zu vergleichen, welcher über eine defensivere (konservativere) Anlagestrategie verfüge, sei doch als Anlagestrategie eine ausgewogene Strategie mit konservati- ver Ausrichtung vereinbart worden, was sich aus dem explizit vorgesehenen und entsprechend zu gewichtenden Anlageziel der Substanzerhaltung, dem konserva- tiven Risikoprofil von E._____ und der im April 2004 erteilten Weisung, sukzessi- ve in kapitalgarantierte Produkte umzusteigen, ergebe. Der "UBS (Lux) Strategy Fund – Yield (CHF) P-acc" weise mit einer Aktienquote von 10-33% eine entspre- chende Ausrichtung auf. Der Schaden wäre unter Zugrundelegung dieses Refe- renzwerts nochmals höher (act. 1 S. 73 Rz. 253; act. 19 S. 126 Rz. 530 ff.). Einen Vergleich mit dem von der Beklagten erwähnten Referenzwert "BCV Fonds Strategique" sei abzulehnen, da dieser angesichts der erhöhten Risikoausrichtung des Fonds (= "Balanced (50%-66% equities)") nicht den vertraglichen Vorgaben im vorliegenden Fall entspreche und daher unzutreffend sei (act. 19 S. 138 Rz. 579). Was den Fonds "DWS (CH) – Balance Global" betreffe, so gelte es auch mit Bezug auf die Risikoausrichtung dieses Fonds darauf hinzuweisen, dass diese nicht den vorliegend einschlägigen vertraglichen Vorgaben entspreche, sondern ein erhöhtes Risikoprofil aufweise (bis zu 66% Aktien). Sodann sei der Fonds nicht thesaurierend, sondern schütte die Erträge aus. Daher erweise sich auch dieser Fonds als für einen Performance-Vergleich mit dem klägerischen De- pot ungeeignet (act. 19 S. 138 f. Rz. 580 ff.). Für den Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 1. September 2011 ergäbe sich gemessen am für vorliegenden Fall einschlägigen Referenzwert UBS (Lux) Stra- tegy Fund – Balanced (CHF) P-acc eine Performance-Differenz von (-)20.17% zuungunsten des klägerischen Depots (act. 19 S. 139 Rz. 584). Die (um Mittelzu- und Abflüsse bereinigte) Vermögensveränderung (Verlust) in dieser Zeitperiode betrage CHF (-)547'131.–, was einer (Negativ-)Rendite von (-)22.01% entspreche (act. 19 S. 139 Rz. 585). Demgegenüber betrage die Rendite des Referenzwertes (-)1.84% (act. 19 S. 139 Rz. 586). Das Depot der Klägerin habe somit um

- 165 - (-)20.17% schlechter abgeschnitten als der Referenzwert. Es resultiere ein Scha- den von CHF 501'391.74 (act. 19 S. 139 Rz. 587). Die Klägerin macht einen zusätzlichen Schaden wegen Investitionen in illi- quide Anlagen geltend. Sie habe einen Anspruch, vermögensmässig so gestellt zu werden, als ob die Beklagte lediglich in ausreichend liquide Anlagen investiert hätte (Erfüllungsinteresse). Der Schaden (je Titel) bestehe gemäss der Aufstel- lung – Verkäufe small caps, Vietnam Investments, vom 16. Mai 2012 aus der je- weiligen Differenz zwischen dem Kurs des Titels bei Vertragsauflösung per

31. August 2011 und dem jeweiligen Verkaufskurs desselben Titels per tatsächli- chem Verkaufstag, multipliziert mit der jeweiligen Anzahl verkaufter Titel pro Stichtag (act. 19 S. 147 Rz. 615 ff.). Insgesamt sei der Klägerin somit aus den sei- tens der Beklagten in ihr Depot gelegten illiquiden Anlagen ein zusätzlicher Scha- den in Höhe von CHF 182'325.93 entstanden (= Summe sämtlicher wegen Illiqui- dität erlittener Verluste aus den [Teil-]Verkäufen der Beteiligungen LBI Internatio- nal, Hydrotec Ges. f. Wassertechnik, S._____, Andina Minerals, Pacific North West, Arrowhead Research, CombiMatrix Corp, Synergy Pharmaceuticals, Kiwi- box.com, N._____) (act. 19 S. 148 Rz. 620).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte bringt vor, der Schaden sei über die gesamte Dauer des Ver- trages, d.h. vom Vertragsschluss im November 2004 bis zur Auflösung des Ver- trages im Jahr 2011 zu berechnen. Es gehe nicht an, einen Zeitpunkt zum Aus- gangspunkt zu nehmen, zu dem der Wert des Depots infolge ausserordentlicher Gewinne insbesondere mit dem Vietnam-Engagement am höchsten gewesen sei und von dort den Verlust zu berechnen. Um dies begründen zu können, müsste die Klägerin beweisen, dass um den 30. Juni 2007 eine entscheidende Wende in der Anlagepolitik der Beklagten eingetreten sei (act. 13 S. 61 Rz. 139 und S. 63 Rz. 141; act. 27 S. 83 Rz. 198 f. und S. 84 Rz. 204). Die Klägerin gehe von "ab- geschlossenen Phasen" der Vermögensverwaltung aus, die sie so ansetze, dass für sie eine möglichst günstige Schadensberechnung herausschaue. Sie nehme ein Datum zum Ausgangspunkt, zu dem angeblich die Anlagepolitik geändert ha- ben soll. Es sei jedoch über die ganze Vertragsdauer hin eine einheitliche Anla-

- 166 - gepolitik betrieben worden. Wenn eine Pflichtverletzung begangen worden wäre, so hätte sie sich über die ganze Vertragsdauer erstreckt (act. 13 S. 63 f. Rz. 141; act. 27 S. 83 f. Rz. 200 f.). Hierin liege die fundamentale Falschannahme der Klägerin, die offenbar die Periode, da hohe Gewinne erzielt worden seien, als ab- geschlossen betrachte und von dort aus rechne. Dies führe zu einer völligen Ver- zerrung des Bildes. Wollte man von abgeschlossenen Perioden sprechen, so könne man z.B. nach jedem Halbjahresbericht der Beklagten von einer abge- schlossenen Periode sprechen. Dies führe zu offensichtlich unsinnigen Ergebnis- sen (act. 13 S. 65 Rz. 144). Der zitierte Entscheid gehe von dem jeweils per Jah- resende berechneten "Summary of Performance" aus und wolle verhindern, dass ein Gewinn des Vorjahres mit einem Verlust des laufenden Jahres verrechnet werde (act. 13 S. 63 f. Rz. 141). Es könne nicht sein, dass die Klägerin während der Phase, als die, wie sie zu Unrecht behaupte, irrtümlich verfolgte "Realwert- strategie" ihr ausserordentliche Gewinne beschert habe, davon den Nutzen habe, während in der Phase, als diese ausserordentliche Verluste gebracht habe, die Beklagte allein dafür verantwortlich sei. Gehe man jedoch vom richtigen Zeitpunkt aus und berechne den über die ganze Vertragszeitdauer eingetretenen Schaden, so löse sich das ganze, von der Klägerin mit grossem Aufwand zelebrierte Prob- lem der Vorteilsanrechnung in Luft auf (act. 13 S. 64 Rz. 143). Der Stichtag

30. Juni 2007 lasse sich weder mit dem Beginn einer vertragswidrigen Verwaltung (diese werde ja selbst in der Klageschrift als "schleichend" bezeichnet) noch mit einer "abgeschlossenen Periode" begründen (act. 13 S. 65 f. Rz. 144). Dass ein Strategiefonds zum Vergleich herangezogen werde, könne durch- aus sinnvoll sein. Die Frage sei einfach, auf welchen Strategiefonds Bezug ge- nommen werde. Da zwischen den Parteien keine ausgewogene Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung vereinbart worden sei, sei der gewählte Referenz- fonds von vorneherein ungeeignet (act. 13 S. 62 Rz. 140). Der von der Klägerin als Referenzwert vorgeschlagene UBS (Lux) Strategy Fund – Balanced (CHF) P- acc mit einem Aktienanteil von 33-50% entspreche der Anlagezielsetzung (Sub- stanzerhaltung und Kapitalgewinn) nicht. Betrachte man die im Anhang festgeleg- te taktische Asset Allocation, dann sei dieser UBS-Fonds meilenweit von der ver- traglich vereinbarten Anlagestrategie und taktischen Asset Allocation entfernt

- 167 - (act. 27 S. 86 Rz. 207). Sein Aktienanteil betrage nur 33 - 50%, wogegen die ver- traglich vereinbarte taktische Allokation gemäss Anhang einen Realwertanteil von 100% vorsehe (act. 27 S. 91 f. Rz. 212 f.). Die Klägerin habe auch noch einen für sie unverhältnismässig günstigen Ver- gleichsfonds ausgewählt (act. 13 S. 62 Rz. 141). Sie ziehe [bezogen auf den Zeit- raum 30. Juni 2007 bis 31. August 2011] den Fonds mit der besten Performance (UBS (Lux.) Strategy Fund – Balanced (CHF) P-acc) unter den thesaurierenden Strategiefonds mit einem Aktienanteil von maximal 50% heran. Weitere thesaurie- rende Strategiefonds mit einem Aktienanteil von maximal 50% wiesen [bezogen auf den Zeitraum 30. Juni 2007 bis 31. August 2011] Performances von -24.62% (CS Portfolio Fd. (Lux.) Balanced (CHF) B), -25.17% (JB Strategy Balanced (CHF) B (Lux.)) oder -24.00% (Vontobel Defensive Balanced Portfolio (CHF) B) auf (act. 13 S. 62 f. Rz. 141). Die Klägerin habe keinen einzigen Grund angeführt, weshalb der UBS-Fonds der bessere bzw. passendere Referenzwert wäre als die Fonds mit gleicher Ausrichtung von Credit Suisse, Julius Bär oder Vontobel (act. 27 S. 87 Rz. 207). Auch die beiden Strategiefonds von Banque Cantonale Vaudoise (BCV Fonds Strategique - Eqipondéré) und des aus dem Hause der Deutschen Bank stammenden DWS (CH) – Balance Global seien mit 50-66% Ak- tienanteil nur beschränkt vergleichbar (act. 27 S. 91 Rz. 212). Auf dem Markt gebe es zahlreiche Strategiefonds mit der Qualifikation "ausgewo- gen". Da sie nicht alle gleich zusammen gesetzt seien, ergäben Berechnungen aufgrund dieser Fonds notwendigerweise Abweichungen. Swiss Fund Data kenne zwei Kategorien von "balanced" Fonds. Solche mit einem Aktienanteil von 33- 50% und solche mit einem Aktienanteil von 50-66%. Bei der Kategorie "Growth" betrage der Aktienanteil 66-90% (act. 27 S. 85 Rz. 206). Bei der Credit Suisse be- inhalte die Asset-Allocation für "Balanced" 64% Realwerte und für "Capital Gain" 84% Realwerte (act. 27 S. 85 f. Rz. 206). Dem Anlageziel "Substanzerhaltung und Kapitalgewinn" gemäss Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 und auch der gemäss An- hang dazu vereinbarten taktischen Asset Allocation entspreche "Growth" laut De- finition Swiss Fund Data bzw. "Capital Gain" gemäss Definition der Credit Suisse am ehesten (act. 27 S. 86 Rz. 206).

- 168 - Stünden Strategiefonds mit 66-90% Aktien- oder Realwertanteil über diese Zeit- spanne zur Verfügung (um einen tatsächlich fairen Vergleich mit der gemäss An- hang vereinbarten Asset Allocation vornehmen zu können), so würden diese mit Sicherheit eine noch höhere Volatilität aufweisen (act. 27 S. 91 Rz. 212). Betrachte man die Entwicklung des Depots "L" vom 31. Dezember 2004 (per

5. November 2004 sei keine Bewertung vorgenommen worden) bis 1. September 2011, so ergebe sich ein Verlust von CHF 435'039 oder -19.71%. Dieser verglei- che sich mit einem Verlust von durchschnittlich (-)13.93% der laut Swiss Fund Da- ta einzigen zwei ausgewogenen, thesaurierenden Strategiefonds in CHF von be- kannten Schweizer Anbietern, die vor dem 31. Dezember 2004 aufgelegt worden seien (BCV Fonds Stategique – Eqipondéré und DWS (CH) – Balance Global). Die Performance-Differenz betrage also noch (-)5.78%, was, bezogen auf den Ausgangswert von CHF 2'121'668.–, CHF 122'632.– entspreche (act. 13 S. 64 f. Rz. 143 und S. 91 Rz. 212 f.). Die Performance-Berechnungen der Bank seien falsch. Zwar habe sich ge- zeigt, dass die Bank die monatlichen Bezüge von CHF 18'000.– entgegen der Vermutung der Beklagten richtig erfasst habe. Doch habe sie bei LgZ-Geschäften den Kurs am Einlieferungstag und nicht den effektiv bezahlten Kaufpreis als per- formanceneutralen Mittelfluss erfasst. Die Differenz von ca. CHF 90'000.– (ent- spreche zufälligerweise etwa fünf monatlichen Bezügen von CHF 18'000.–) sei darauf zurückzuführen, dass die Bank die Einlieferung von 20'000 Aktien Synergy Pharma gegen Zahlung von USD 83'000.– fälschlicherweise einerseits als Titel- einlieferung Ende Juni mit Wert CHF 178'720.– und anderseits die Zahlung An- fang Juli zu CHF 88'167.– verbucht habe (Differenz CHF 90'533.–). Die Bank ha- be somit den Kurs am Einlieferungstag und nicht den effektiv bezahlten Kaufpreis als performanceneutralen Mittelfluss erfasst (act. 27 S. 73 Rz. 174 und S. 87 Rz. 208). Zum Schaden betreffend illiquide Anlagen hält die Beklagte fest, betrachte man die Aufstellung über die tatsächlich getätigten Verkäufe, so falle auf, dass die Verkäufe erst ein bis zwei Wochen nach Vertragsauflösung begonnen hätten und dass diese zum Teil in grossen Abständen getätigt worden seien und sich deshalb

- 169 - teilweise bis Mitte November 2011 hingezogen hätten. Es sei verständlich, dass der neue Vermögensverwalter eine gewisse Zeit benötigt habe, um sich mit den Anlagen vertraut zu machen und dass er dann nicht einfach einen Bestens- Auftrag zum Verkauf der Anlagen erteilt, sondern mit Limiten den Verkaufserlös zu optimieren versucht habe. Bei einem nachgebenden Markt könne dies aller- dings ins Auge gehen. Der wahre Grund für den bei der Liquidation des Portfolios eingetretenen Verlust sei auf eine allgemein rückläufige Börsentendenz zurückzu- führen. Dafür könne jedoch die Beklagte nicht haftbar gemacht werden (act. 27 S. 94 Rz. 217).

E. 3.6.1a Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, für die Schadensberechnung sei die Zeitperiode vom

30. Juni 2007 bis 1. September 2011 relevant. Der Schaden könne nicht bereits ab Mandatsbeginn berechnet werden, wenn ein Vermögensverwalter zu Beginn des Mandates seinen vertraglichen Pflichten nachkomme, sondern frühestens ab Eintritt der 1. Pflichtverletzung (act. 19 S. 124 Rz. 523). Die Beklagte habe nicht während der gesamten Vertragsdauer eine einheitliche Anlagepolitik betrieben, wie sie behaupte, vielmehr sei das Risiko im Depot der Klägerin erst per und ab

30. Juni 2007 gleichsam exponentiell erhöht und (erst) dadurch der in selber Zeit- periode entstandene und vorliegend eingeklagte Schaden im Depot der Klägerin verursacht worden (act. 19 S. 129 Rz. 548). Edelmetall- und Minenaktien und -produkte hätten sich von ursprünglich 7.73% per 31. Dezember 2004 und 6.62% per 31. Dezember 2005 zuerst auf 23.02% per 30. Juni 2007 erhöht und seien anschliessend bis auf über die Hälfte des Depotwertes angestiegen, nämlich 57.02% per 30. Juni 2008 (act. 19 S. 130 Rz. 550). Nach einem Einbruch zufolge starker Werteinbusse auf 6.94% habe die Beklagte erneut ein Klumpenrisiko auf 44.07% per 31. August 2011 aufgebaut (act. 19 S. 132 Rz. 556). Die Emerging Markets seien von ursprünglich 17.42% per 31. Dezember 2004 und 20.46% per

31. Dezember 2005 zuerst auf 39.44% per 30. Juni 2007 und anschliessend bis auf 67.08% per 31. Dezember 2002 angestiegen (act. 1 S. 130 Rz. 551). Die Vi-

- 163 - etnam Anlagen seien von ursprünglich 7.25% per 31. Dezember 2004 und 12.51% per 31. Dezember 2005 zuerst auf 25.95% per 30. Juni 2007 und an- schliessend bis auf 42.4% per 31. Dezember 2009 angestiegen (act. 19 S. 131 Rz. 552). Die Spezialwerte seien schliesslich von 39.64% per 30. Juni 2007 bis auf 66.14% per 30. Juni 2009 angestiegen (act. 19 S. 131 Rz. 553). Im Rahmen der vorliegenden Vermögensverwaltung durch die Beklagte seien in halbjährlichem Rhythmus Rechenschaftsberichte mitsamt Performance- Ausweisen und einer Honorarabrechnung erfolgt, so insbesondere auch per

30. Juni 2007 (act. 1 S. 75 Rz. 263 f.). Gemäss herrschender Lehre sowie der Rechtsprechung des angerufenen Handelsgerichts des Kantons Zürich würden Gewinnperioden durch das Erstellen solcher Rechenschaftsberichte (auch "Sum- mary of Performance" genannt) gegenüber dem Kunden als abgeschlossen ge- kennzeichnet. Es handle sich hierbei um eine Saldoziehung (act. 1 S. 75 Rz. 265). Es gehe somit nicht an, (allfällige) Gewinne aus Vorperioden, d.h. vor dem mass- geblichen Zeitpunkt 30. Juni 2007, an den hernach entstandenen Schaden anzu- rechnen (act. 19 S. 128 Rz. 541). Es gelte als zulässige Vorgehensweise, für die Berechnung eines im Porte- feuille des Anlegers entstandenen Schadens, verursacht durch pflicht-/weisungs- widrige Vermögensverwaltung, als Referenzwert die Performance eines Strategie- fonds beizuziehen (act. 1 S. 72 f. Rz. 251). Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls anerbiete sich der Vergleich mit dem "UBS (Lux) Strategy Fund Balanced (CHF) P-acc", welcher bezeichnungsgemäss eine ausgewogene Anlagestrategie abbilde, da einerseits das klägerische Portefeuille ebenso ge- mäss einer solch ausgewogenen Anlagestrategie hätte verwaltet werden sollen, andererseits als Referenzwährung gleichermassen Schweizer Franken (CHF) vorgesehen gewesen sei (act. 1 S. 73 Rz. 252; act. 19 S. 125 Rz. 528). Zudem verkörpere dieser Fonds mit einem Aktienanteil von 33-55% eine ebensolche substanzerhaltende (ausgewogene) Anlagestrategie (mit konservativer Ausrich- tung) (act. 19 S. 125 f. Rz. 529). Es handle sich dabei nicht um einen unverhält- nismässig günstigen Strategiefonds, wie die Beklagte vorwerfe, sondern schlicht

- 164 - um denjenigen, welcher angesichts seiner strategischen Ausrichtung am besten zur vereinbarten Anlagestrategie passe (act. 19 S. 127 Rz. 535). Ausserdem wäre die Klägerin gar berechtigt, ihr Depot mit einem Strategiefonds zu vergleichen, welcher über eine defensivere (konservativere) Anlagestrategie verfüge, sei doch als Anlagestrategie eine ausgewogene Strategie mit konservati- ver Ausrichtung vereinbart worden, was sich aus dem explizit vorgesehenen und entsprechend zu gewichtenden Anlageziel der Substanzerhaltung, dem konserva- tiven Risikoprofil von E._____ und der im April 2004 erteilten Weisung, sukzessi- ve in kapitalgarantierte Produkte umzusteigen, ergebe. Der "UBS (Lux) Strategy Fund – Yield (CHF) P-acc" weise mit einer Aktienquote von 10-33% eine entspre- chende Ausrichtung auf. Der Schaden wäre unter Zugrundelegung dieses Refe- renzwerts nochmals höher (act. 1 S. 73 Rz. 253; act. 19 S. 126 Rz. 530 ff.). Einen Vergleich mit dem von der Beklagten erwähnten Referenzwert "BCV Fonds Strategique" sei abzulehnen, da dieser angesichts der erhöhten Risikoausrichtung des Fonds (= "Balanced (50%-66% equities)") nicht den vertraglichen Vorgaben im vorliegenden Fall entspreche und daher unzutreffend sei (act. 19 S. 138 Rz. 579). Was den Fonds "DWS (CH) – Balance Global" betreffe, so gelte es auch mit Bezug auf die Risikoausrichtung dieses Fonds darauf hinzuweisen, dass diese nicht den vorliegend einschlägigen vertraglichen Vorgaben entspreche, sondern ein erhöhtes Risikoprofil aufweise (bis zu 66% Aktien). Sodann sei der Fonds nicht thesaurierend, sondern schütte die Erträge aus. Daher erweise sich auch dieser Fonds als für einen Performance-Vergleich mit dem klägerischen De- pot ungeeignet (act. 19 S. 138 f. Rz. 580 ff.). Für den Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 1. September 2011 ergäbe sich gemessen am für vorliegenden Fall einschlägigen Referenzwert UBS (Lux) Stra- tegy Fund – Balanced (CHF) P-acc eine Performance-Differenz von (-)20.17% zuungunsten des klägerischen Depots (act. 19 S. 139 Rz. 584). Die (um Mittelzu- und Abflüsse bereinigte) Vermögensveränderung (Verlust) in dieser Zeitperiode betrage CHF (-)547'131.–, was einer (Negativ-)Rendite von (-)22.01% entspreche (act. 19 S. 139 Rz. 585). Demgegenüber betrage die Rendite des Referenzwertes (-)1.84% (act. 19 S. 139 Rz. 586). Das Depot der Klägerin habe somit um

- 165 - (-)20.17% schlechter abgeschnitten als der Referenzwert. Es resultiere ein Scha- den von CHF 501'391.74 (act. 19 S. 139 Rz. 587). Die Klägerin macht einen zusätzlichen Schaden wegen Investitionen in illi- quide Anlagen geltend. Sie habe einen Anspruch, vermögensmässig so gestellt zu werden, als ob die Beklagte lediglich in ausreichend liquide Anlagen investiert hätte (Erfüllungsinteresse). Der Schaden (je Titel) bestehe gemäss der Aufstel- lung – Verkäufe small caps, Vietnam Investments, vom 16. Mai 2012 aus der je- weiligen Differenz zwischen dem Kurs des Titels bei Vertragsauflösung per

31. August 2011 und dem jeweiligen Verkaufskurs desselben Titels per tatsächli- chem Verkaufstag, multipliziert mit der jeweiligen Anzahl verkaufter Titel pro Stichtag (act. 19 S. 147 Rz. 615 ff.). Insgesamt sei der Klägerin somit aus den sei- tens der Beklagten in ihr Depot gelegten illiquiden Anlagen ein zusätzlicher Scha- den in Höhe von CHF 182'325.93 entstanden (= Summe sämtlicher wegen Illiqui- dität erlittener Verluste aus den [Teil-]Verkäufen der Beteiligungen LBI Internatio- nal, Hydrotec Ges. f. Wassertechnik, S._____, Andina Minerals, Pacific North West, Arrowhead Research, CombiMatrix Corp, Synergy Pharmaceuticals, Kiwi- box.com, N._____) (act. 19 S. 148 Rz. 620).

E. 3.6.1b Vorbringen der Beklagten Die Beklagte bringt vor, der Schaden sei über die gesamte Dauer des Ver- trages, d.h. vom Vertragsschluss im November 2004 bis zur Auflösung des Ver- trages im Jahr 2011 zu berechnen. Es gehe nicht an, einen Zeitpunkt zum Aus- gangspunkt zu nehmen, zu dem der Wert des Depots infolge ausserordentlicher Gewinne insbesondere mit dem Vietnam-Engagement am höchsten gewesen sei und von dort den Verlust zu berechnen. Um dies begründen zu können, müsste die Klägerin beweisen, dass um den 30. Juni 2007 eine entscheidende Wende in der Anlagepolitik der Beklagten eingetreten sei (act. 13 S. 61 Rz. 139 und S. 63 Rz. 141; act. 27 S. 83 Rz. 198 f. und S. 84 Rz. 204). Die Klägerin gehe von "ab- geschlossenen Phasen" der Vermögensverwaltung aus, die sie so ansetze, dass für sie eine möglichst günstige Schadensberechnung herausschaue. Sie nehme ein Datum zum Ausgangspunkt, zu dem angeblich die Anlagepolitik geändert ha- ben soll. Es sei jedoch über die ganze Vertragsdauer hin eine einheitliche Anla-

- 166 - gepolitik betrieben worden. Wenn eine Pflichtverletzung begangen worden wäre, so hätte sie sich über die ganze Vertragsdauer erstreckt (act. 13 S. 63 f. Rz. 141; act. 27 S. 83 f. Rz. 200 f.). Hierin liege die fundamentale Falschannahme der Klägerin, die offenbar die Periode, da hohe Gewinne erzielt worden seien, als ab- geschlossen betrachte und von dort aus rechne. Dies führe zu einer völligen Ver- zerrung des Bildes. Wollte man von abgeschlossenen Perioden sprechen, so könne man z.B. nach jedem Halbjahresbericht der Beklagten von einer abge- schlossenen Periode sprechen. Dies führe zu offensichtlich unsinnigen Ergebnis- sen (act. 13 S. 65 Rz. 144). Der zitierte Entscheid gehe von dem jeweils per Jah- resende berechneten "Summary of Performance" aus und wolle verhindern, dass ein Gewinn des Vorjahres mit einem Verlust des laufenden Jahres verrechnet werde (act. 13 S. 63 f. Rz. 141). Es könne nicht sein, dass die Klägerin während der Phase, als die, wie sie zu Unrecht behaupte, irrtümlich verfolgte "Realwert- strategie" ihr ausserordentliche Gewinne beschert habe, davon den Nutzen habe, während in der Phase, als diese ausserordentliche Verluste gebracht habe, die Beklagte allein dafür verantwortlich sei. Gehe man jedoch vom richtigen Zeitpunkt aus und berechne den über die ganze Vertragszeitdauer eingetretenen Schaden, so löse sich das ganze, von der Klägerin mit grossem Aufwand zelebrierte Prob- lem der Vorteilsanrechnung in Luft auf (act. 13 S. 64 Rz. 143). Der Stichtag

30. Juni 2007 lasse sich weder mit dem Beginn einer vertragswidrigen Verwaltung (diese werde ja selbst in der Klageschrift als "schleichend" bezeichnet) noch mit einer "abgeschlossenen Periode" begründen (act. 13 S. 65 f. Rz. 144). Dass ein Strategiefonds zum Vergleich herangezogen werde, könne durch- aus sinnvoll sein. Die Frage sei einfach, auf welchen Strategiefonds Bezug ge- nommen werde. Da zwischen den Parteien keine ausgewogene Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung vereinbart worden sei, sei der gewählte Referenz- fonds von vorneherein ungeeignet (act. 13 S. 62 Rz. 140). Der von der Klägerin als Referenzwert vorgeschlagene UBS (Lux) Strategy Fund – Balanced (CHF) P- acc mit einem Aktienanteil von 33-50% entspreche der Anlagezielsetzung (Sub- stanzerhaltung und Kapitalgewinn) nicht. Betrachte man die im Anhang festgeleg- te taktische Asset Allocation, dann sei dieser UBS-Fonds meilenweit von der ver- traglich vereinbarten Anlagestrategie und taktischen Asset Allocation entfernt

- 167 - (act. 27 S. 86 Rz. 207). Sein Aktienanteil betrage nur 33 - 50%, wogegen die ver- traglich vereinbarte taktische Allokation gemäss Anhang einen Realwertanteil von 100% vorsehe (act. 27 S. 91 f. Rz. 212 f.). Die Klägerin habe auch noch einen für sie unverhältnismässig günstigen Ver- gleichsfonds ausgewählt (act. 13 S. 62 Rz. 141). Sie ziehe [bezogen auf den Zeit- raum 30. Juni 2007 bis 31. August 2011] den Fonds mit der besten Performance (UBS (Lux.) Strategy Fund – Balanced (CHF) P-acc) unter den thesaurierenden Strategiefonds mit einem Aktienanteil von maximal 50% heran. Weitere thesaurie- rende Strategiefonds mit einem Aktienanteil von maximal 50% wiesen [bezogen auf den Zeitraum 30. Juni 2007 bis 31. August 2011] Performances von -24.62% (CS Portfolio Fd. (Lux.) Balanced (CHF) B), -25.17% (JB Strategy Balanced (CHF) B (Lux.)) oder -24.00% (Vontobel Defensive Balanced Portfolio (CHF) B) auf (act. 13 S. 62 f. Rz. 141). Die Klägerin habe keinen einzigen Grund angeführt, weshalb der UBS-Fonds der bessere bzw. passendere Referenzwert wäre als die Fonds mit gleicher Ausrichtung von Credit Suisse, Julius Bär oder Vontobel (act. 27 S. 87 Rz. 207). Auch die beiden Strategiefonds von Banque Cantonale Vaudoise (BCV Fonds Strategique - Eqipondéré) und des aus dem Hause der Deutschen Bank stammenden DWS (CH) – Balance Global seien mit 50-66% Ak- tienanteil nur beschränkt vergleichbar (act. 27 S. 91 Rz. 212). Auf dem Markt gebe es zahlreiche Strategiefonds mit der Qualifikation "ausgewo- gen". Da sie nicht alle gleich zusammen gesetzt seien, ergäben Berechnungen aufgrund dieser Fonds notwendigerweise Abweichungen. Swiss Fund Data kenne zwei Kategorien von "balanced" Fonds. Solche mit einem Aktienanteil von 33- 50% und solche mit einem Aktienanteil von 50-66%. Bei der Kategorie "Growth" betrage der Aktienanteil 66-90% (act. 27 S. 85 Rz. 206). Bei der Credit Suisse be- inhalte die Asset-Allocation für "Balanced" 64% Realwerte und für "Capital Gain" 84% Realwerte (act. 27 S. 85 f. Rz. 206). Dem Anlageziel "Substanzerhaltung und Kapitalgewinn" gemäss Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 und auch der gemäss An- hang dazu vereinbarten taktischen Asset Allocation entspreche "Growth" laut De- finition Swiss Fund Data bzw. "Capital Gain" gemäss Definition der Credit Suisse am ehesten (act. 27 S. 86 Rz. 206).

- 168 - Stünden Strategiefonds mit 66-90% Aktien- oder Realwertanteil über diese Zeit- spanne zur Verfügung (um einen tatsächlich fairen Vergleich mit der gemäss An- hang vereinbarten Asset Allocation vornehmen zu können), so würden diese mit Sicherheit eine noch höhere Volatilität aufweisen (act. 27 S. 91 Rz. 212). Betrachte man die Entwicklung des Depots "L" vom 31. Dezember 2004 (per

5. November 2004 sei keine Bewertung vorgenommen worden) bis 1. September 2011, so ergebe sich ein Verlust von CHF 435'039 oder -19.71%. Dieser verglei- che sich mit einem Verlust von durchschnittlich (-)13.93% der laut Swiss Fund Da- ta einzigen zwei ausgewogenen, thesaurierenden Strategiefonds in CHF von be- kannten Schweizer Anbietern, die vor dem 31. Dezember 2004 aufgelegt worden seien (BCV Fonds Stategique – Eqipondéré und DWS (CH) – Balance Global). Die Performance-Differenz betrage also noch (-)5.78%, was, bezogen auf den Ausgangswert von CHF 2'121'668.–, CHF 122'632.– entspreche (act. 13 S. 64 f. Rz. 143 und S. 91 Rz. 212 f.). Die Performance-Berechnungen der Bank seien falsch. Zwar habe sich ge- zeigt, dass die Bank die monatlichen Bezüge von CHF 18'000.– entgegen der Vermutung der Beklagten richtig erfasst habe. Doch habe sie bei LgZ-Geschäften den Kurs am Einlieferungstag und nicht den effektiv bezahlten Kaufpreis als per- formanceneutralen Mittelfluss erfasst. Die Differenz von ca. CHF 90'000.– (ent- spreche zufälligerweise etwa fünf monatlichen Bezügen von CHF 18'000.–) sei darauf zurückzuführen, dass die Bank die Einlieferung von 20'000 Aktien Synergy Pharma gegen Zahlung von USD 83'000.– fälschlicherweise einerseits als Titel- einlieferung Ende Juni mit Wert CHF 178'720.– und anderseits die Zahlung An- fang Juli zu CHF 88'167.– verbucht habe (Differenz CHF 90'533.–). Die Bank ha- be somit den Kurs am Einlieferungstag und nicht den effektiv bezahlten Kaufpreis als performanceneutralen Mittelfluss erfasst (act. 27 S. 73 Rz. 174 und S. 87 Rz. 208). Zum Schaden betreffend illiquide Anlagen hält die Beklagte fest, betrachte man die Aufstellung über die tatsächlich getätigten Verkäufe, so falle auf, dass die Verkäufe erst ein bis zwei Wochen nach Vertragsauflösung begonnen hätten und dass diese zum Teil in grossen Abständen getätigt worden seien und sich deshalb

- 169 - teilweise bis Mitte November 2011 hingezogen hätten. Es sei verständlich, dass der neue Vermögensverwalter eine gewisse Zeit benötigt habe, um sich mit den Anlagen vertraut zu machen und dass er dann nicht einfach einen Bestens- Auftrag zum Verkauf der Anlagen erteilt, sondern mit Limiten den Verkaufserlös zu optimieren versucht habe. Bei einem nachgebenden Markt könne dies aller- dings ins Auge gehen. Der wahre Grund für den bei der Liquidation des Portfolios eingetretenen Verlust sei auf eine allgemein rückläufige Börsentendenz zurückzu- führen. Dafür könne jedoch die Beklagte nicht haftbar gemacht werden (act. 27 S. 94 Rz. 217).

E. 3.6.2 Rechtliches Nach dem allgemeinen Schadensbegriff, wie er in der Praxis des Bundesge- richts verwendet wird, ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Zu beachten ist indessen, dass der so definierte all- gemeine Schadensbegriff im Einzelfall konkretisiert werden muss, damit er brauchbare Kriterien für die Schadensberechnung liefern kann. So wird für den Bereich der Vermögensverwaltung in der Lehre zutreffend die Meinung vertreten, dass zum einen nicht das Gesamtvermögen der geschädigten Person massge- bend ist, sondern das im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages überge- bene Vermögen, und dass zum andern zwischen den Fällen zu differenzieren ist, wo im Prozess von der geschädigten Person dem Vermögensverwalter eine Schädigung allgemein durch Verfolgung einer pflichtwidrigen Anlagestrategie (sorgfaltswidrige Verwaltung des gesamten Portefeuille) oder durch pflichtwidrige Einzelanlagen (sorgfaltswidriges Verhalten im Zusammenhang mit einzelnen Pos- ten des Portefeuille) vorgeworfen wird. Im ersten Fall ist auf das gesamte zur Verwaltung übergebene Vermögen abzustellen, im zweiten Fall dagegen bloss auf den Teil des Vermögens, der für die sorgfaltswidrigen Anlagen eingesetzt wurde (Urteil des Bundesgerichts 4C.158/2006 vom 10. November 2006, E.4.3).

- 170 - Beim Vermögensverwaltungsmandat ist im Falle einer Schädigung durch Schlechtleistung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OR grundsätzlich das Erfüllungsinte- resse zu ersetzen. Grundlage der Schadensberechnung bildet deshalb der Ver- gleich zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand des Auftraggebers und je- nem, der vorliegen würde, falls der sorgfaltswidrig angelegte Teil des Vermögens vertragskonform verwendet worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 4C.158/2006 vom 10. November 2006, E.4.4.2).

E. 3.6.3 Würdigung Die Parteien gehen bei ihren Ausführungen zum Schaden stillschweigend vom gesamten von der Beklagten für die Klägerin verwalteten Vermögen und da- mit einer pflichtwidrigen Verwaltung des gesamten Portefeuilles und nicht von ei- ner pflichtwidrigen Einzelanlage aus. Die Parteien gehen weiter richtigerweise davon aus, dass das Erfüllungsin- teresse zu ersetzen ist. Während die Klägerin für die Schadensberechnung nur von der nach ihr re- levanten Zeitperiode vom 30. Juni 2007 bis 1. September 2011 ausgehen will, ist die Beklagte der Meinung, dass die gesamte Vertragsdauer (5. November 2004 bis 1. September 2011) einbezogen werden muss. Die Parteien sind sich also über den zeitlichen Endpunkt (1. September 2011) einig, vertreten aber verschie- dene Meinungen zum relevanten Anfangszeitpunkt. Das Bundesgericht stellte im Entscheid 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 bei der Schadensberechnung auf eine Zeitspanne von Ende Dezember 1999 bis zur Vertragsauflösung im August 2001 ab, da die Vorinstanz zum Schluss gekommen war, dass ab Ende 1999 nicht mehr von einem konservativen Anlageverhalten der Klägerin gesprochen werden könne und dieser zeitliche Rahmen von den Partei- en nicht beanstandet wurde. Es stellt sich somit in vorliegendem Fall die Frage, ob die Pflichtverletzungen der Beklagten ab einem bestimmten Zeitpunkt began- nen, sodass auf diesen abgestellt werden könnte.

- 171 - Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe nicht während der gesamten Ver- tragsdauer eine einheitliche Anlagepolitik betrieben, vielmehr sei das Risiko im Depot der Klägerin erst per und ab 30. Juni 2007 gleichsam exponentiell erhöht und (erst) dadurch der in selber Zeitperiode entstandene und vorliegend einge- klagte Schaden im Depot der Klägerin verursacht worden. Die Beklagte hält dem entgegen, es habe kein Strategiewechsel stattgefunden wie die Klägerin glauben machen wolle, weil sich der Depotwert am 30. Juni 2007 auf dem Höchststand befunden habe. Die Beklagte habe von 2004 bis 2011 eine "Realwertstrategie" gemäss Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 verfolgt und damit die Gewinne und Verluste vor und nach dem 30. Juni 2007 erzielt. In diesem Zusammenhang sind diverse Bemerkungen der Klägerin zum massge- blichen Zeitpunkt festzuhalten: So führt die Klägerin aus, der Wechsel von einer vorab pflichtgemässen zu einer pflichtwidrigen Verwaltung der klägerischen Ver- mögens sei nicht abrupt erfolgt, sondern fliessend (act. 1 S. 9 Rz. 25); die Risiko- erhöhung sei schleichend gewesen (act. 1 S. 76 Rz. 266). Sie bringt weiter vor, das klägerische Depot sei insbesondere ab 30. Juni 2007 einer übermässigen Ri- sikoexposition ausgesetzt worden (act. 1 S. 19 Rz. 67), bereits per 30. Juni 2007 seien die von der Beklagten mit dem klägerischen Vermögen eingegangenen Ri- siken zu hoch gewesen (act. 1 S. 19 Rz. 69) und sie spricht von tatsächlich ein- gegangenen Aktien- und Klumpenrisiken und hieraus resultierenden Kursschwan- kungen während der gesamten Laufzeit des Vertrages, insbesondere in der vor- liegend relevanten Zeitspanne vom 30. Juni 2007 bis 31. August 2011 (act. 1 S. 71 Rz. 245). Damit hält die Klägerin mehrfach fest, dass sich die Anlagestrate- gie der Beklagten allmählich von einer pflichtgemässen zu einer pflichtwidrigen wandelte. Der Wandel soll dann am 30. Juni 2007 exponentiell geworden sein. Aus der zahlenmässigen Darstellung der Klägerin könnte zwar geschlossen wer- den, dass die Gesamtdepotwerte für Edelmetall- und Minenprodukte, für Emerging Markets Titel, Vietnam Anlagen und Spezialwerte per 30. Juni 2007 im Vergleich zum 31. Dezember 2004 und zum 31. Dezember 2005 stark anstiegen, doch fällt auf, dass die Klägerin das Jahr 2006 völlig ausser Acht lässt. Es fehlen jegliche Zahlen und Belege für dieses Jahr. Es wäre somit gut möglich, dass der

- 172 - grosse Anstieg bereits im Jahr 2006 stattgefunden hat. Somit ist es nicht möglich eine erste Pflichtverletzung festzusetzen, die Klägerin tut es denn auch nicht, und es besteht kein Anlass von den wiederholten Ausführungen der Klägerin abzu- weichen, wonach sich der Wechsel von einer pflichtgemässen zu einer pflichtwid- rigen Vermögensverwaltung der Beklagten allmählich ergab. Dem steht auch die Aussage der Beklagten nicht entgegen, dass kein Strategiewechsel stattgefunden habe. Mag sich auch die Strategie der Beklagten ihrer Ansicht nach im Gesamten nicht geändert haben, so hat sie doch in diversen Anlagekategorien durch Einge- hen von Klumpenrisiken und Verletzung der in der Asset Allocation vereinbarten Bandbreiten pflichtwidrig gehandelt. Da nach dem Gesagten anders als im erwähnten Bundesgerichtsentscheid kein Stichtag für den Beginn der beklagtischen Sorgfaltspflichtverletzungen genannt werden kann, rechtfertigt es sich, für die Schadensberechnung von der gesamten Vertragsdauer auszugehen. Die Klägerin bringt weiter vor, sie habe halbjährlich Performance-Ausweise erhalten, so auch per 30. Juni 2007, wodurch die entsprechende Periode abge- schlossen worden sei. Die Beklagte erwidert, wolle man von abgeschlossenen Perioden sprechen, so könne man nach jedem Halbjahresbericht der Beklagten von einer abgeschlosse- nen Periode sprechen. Dies führe zu offensichtlich unsinnigen Ergebnissen, da die Klägerin die Periode, in welcher hohe Gewinne erzielt worden seien, als ab- geschlossen betrachte und von dort aus rechne. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hielt in einem älteren Entscheid fest, mit der Zustellung eines "Summary of Performance" werde die entsprechende Perio- de abgeschlossen. Damit lege der Vermögensverwalter Rechenschaft ab und es werde zum Ausdruck gebracht, dass eine bestimmte Tätigkeitsperiode beendet sei (ZR 91 [1992] Nr. 84 S. 300 ff., E.4.f., S. 304). Dem "Summary of Perfor- mance" kommt damit eine bindende Wirkung analog der Saldoziehung zu (ROSAT, Der Anlageschaden, Schadensberechnung beim Vermögensverwaltungsvertrag, 2009, S. 121). Zu beachten ist jedoch, dass es in diesem Entscheid um ein Ver-

- 173 - mögensverwaltungsmandat ging, welches im Jahr 1985 begann, 1986 mit pflicht- widrigen Anlagen einen Gewinn erzielte, 1987 hingegen ein Verlust brachte. Frag- lich war die Anrechnung dieses Gewinns. Im vorliegenden Fall begann das Man- dat im Jahre 2004 und endete 2011. Die Klägerin erhielt jedes Halbjahr einen Per- formance-Ausweis. Sie könnte sich demnach den für sie günstigsten Halbjahres- abschluss aussuchen, sofern – wie vorliegend – der Beginn der Pflichtverletzun- gen nicht klar ermittelbar ist, was nicht angeht. Im Übrigen geht es im streitgegen- ständlichen Mandat nicht um einzelne nicht pflichtgemässe Anlagen, sondern um eine gesamthaft sorgfaltswidrige Vermögensverwaltung. Es lässt sich somit nicht sagen, welche Gewinne mit sorgfältigen und welche mit pflichtwidrigen Anlagen erwirtschaftet wurden. Auch dies rechtfertigt eine Gesamtbetrachtung. In vorliegendem Fall erscheint es daher insgesamt sachgerechter die gesamte Vertragsdauer in die Schadensberechnung miteinzubeziehen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Vorteilsanrechnung. Der Anfangszeitpunkt entspricht an sich dem Datum des Vertragsschlusses zwi- schen den Parteien vom 5. November 2004 (act. 3/6). Entgegen der Klägerin (act. 19 S. 136 f. Rz. 570 ff.) kann der Zeitraum vor dem 5. November 2004 im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da der Vertrag zwischen den Parteien erst per diesem Datum geschlossen und allfällige Ansprüche der F._____ Familienstiftung soweit ersichtlich nicht an die Klägerin übertragen wur- den (vgl. hierzu die Ausführungen hinten in Erw. 4.4.1.). Da per diesem Datum kein Performanceausweis vorliegt, ist der Einfachheit halber vom 31. Dezember 2004 auszugehen. Für die Schadensberechnung ist somit die Zeitperiode vom

31. Dezember 2004 bis 1. September 2011 massgebend. Die Klägerin möchte zur Schadensberechnung als Referenzwert die Perfor- mance eines Strategiefonds beiziehen und wählt dazu den UBS Strategy Balan- ced (CHF) P-acc, da dieser eine ausgewogene Anlagestrategie abbilde und die Referenzwährung CHF sei. Die Beklagte erachtet es grundsätzlich als sinnvoll einen Strategiefonds zum Ver- gleich heranzuziehen, nur sei der von der Klägerin gewählte ungeeignet, weil zwi-

- 174 - schen den Parteien keine ausgewogene Anlagestrategie mit konservativer Aus- richtung vereinbart worden sei. Die Klägerin habe zudem einen für sie unverhält- nismässig günstigen Vergleichsfonds ausgewählt. Anlagefonds können als Referenzwerte bei der Schadensberechnung verwendet werden, wobei sich Strategiefonds besonders eignen. Um einen möglichst reprä- sentativen Referenzwert zu erhalten, rechtfertigt es sich, den Durchschnittswert mehrerer passender Anlagefonds zu ermitteln (ROSAT, a.a.O., S. 102; SCHALLER, a.a.O., N 475; GUTZWILLER, a.a.O., S. 257). Da die Parteien diesbezüglich einig gehen, spricht nichts dagegen, zur Berech- nung des Schadens einen Strategiefonds zum Vergleich heranzuziehen. Entge- gen der Ansicht der Klägerin wäre der Vergleich mit einem konservativen Strate- giefonds (UBS (Lux.) Strategy Fund – Yield (CHF) P-acc) jedoch nicht angemes- sen, da vorliegend nicht von der Vereinbarung einer konservativen Anlagestrate- gie ausgegangen werden kann (vgl. Erw. 3.3.4.). Der Beklagten ist entgegenzu- halten, dass Strategiefonds der Kategorien "growth" oder "capital gain" ebenfalls nicht der vereinbarten Anlagestrategie entsprechen. Es muss sich um ausgewo- gene Strategiefonds handeln, welche auch dem Anlageziel Substanzerhaltung Rechnung tragen, nicht nur dem Kapitalgewinn (vgl. Erw. 3.3.4.). Weiter ist der taktischen Asset Allocation (wohl gemäss Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Zif- fer 3), act. 3/21) kein Realwertanteil von 100% zu entnehmen. Im Übrigen wäre die strategische, nicht die taktische Allokation massgeblich. Ein Vergleichsfonds mit einem Aktienanteil von 66-90% wäre daher nicht sachgerecht. Der von der Klägerin gewählte Fonds UBS (Lux.) Strategy Fund – Balanced (CHF) P-acc (act. 3/125; act. 20/29) verfolgt eine ausgewogene Anlagestrategie mit einem Aktienanteil von 33-50%. Der Fonds BCV Fonds Strategique – Eqi- pondéré (act. 20/37) verfolgt ebenfalls eine ausgewogene Anlagestrategie, jedoch mit einem Aktienanteil von 50-66%. Die Beklagte erwähnt drei weitere Fonds (CS Portfolio Fd. (Lux.) Balanced (CHF) B, JB Strategy Balanced (CHF) B (Lux.) und Vontobel Defensive Balanced Portfolio (CHF) B), welche als Vergleichsgrössen in Frage kämen, da auch sie einer ausgewogenen Anlagestrategie entsprechen. Es mangelt jedoch an Angaben zu den Performancewerten für den als relevant er-

- 175 - kannten Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 1. September 2011, weshalb diese Fonds nicht berücksichtigt werden können. Es lässt sich daher auch nicht beurtei- len, ob der UBS (Lux.) Strategy Fund – Balanced (CHF) P-acc für den massgebli- chen Zeitraum besonders günstig ist. Der Fonds DWS (CH) – Balance Global (act. 20/39+40) kann mangels Thesaurierung nicht als Vergleichswert herangezo- gen werden. Es bleibt somit bei den beiden möglichen Vergleichsfonds UBS (Lux.) Strategy Fund – Balanced (CHF) P-acc und BCV Fonds Strategique – Eqipondéré. Beide verfolgen eine ausgewogene Anlagestrategie, wobei die Anteile an Aktien unter- schiedlich gewichtet werden (33-50% bzw. 50-66%). Da der Aktienanteil bei einer ausgewogenen Anlagestrategie nach der Theorie bei etwa 50% liegen soll (vgl. Erw. 3.3.4.), erscheint es als sachgerecht, von einem Durchschnittswert dieser beiden Fonds auszugehen. Der UBS (Lux.) Strategy Fund – Balanced (CHF) P- acc weist für den als massgeblich erkannten Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis 1. September 2011 eine Performance von (-)1.84% auf (act. 20/41), der BCV Fonds Strategique – Eqipondéré eine solche von (-)2.01% (act. 14/56). Der Durchschnittswert beträgt (-)1.925%. Die Klägerin stützt sich für ihre Schadensberechnung auf den Performance Ausweis der G._____ für den Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 31. August 2011 (act. 20/35), welcher eine Performance von (-)22.01% ausweist. Die Beklagte stützt sich auf ihre Wertentwicklung für den Bewertungszeitraum 31. Dezember 2004 bis 1. September 2011 (act. 14/55) und geht von einer Performance von (-)19.71% aus. Die Beklagte beanstandet die Performance Ausweise der G._____ ver- schiedentlich, zieht jedoch einen Teil der Vorwürfe wieder zurück. Ihr Vorwurf, die Bank habe bezüglich der Einlieferung von 20'000 Aktien Synergy Pharma den Kurs am Einlieferungstag und nicht den effektiv bezahlten Kaufpreis als perfor- manceneutralen Mittelfluss erfasst, was zu einer Differenz von rund CHF 90'000.– führe, lässt sich anhand des Performance Ausweises der G._____ für den Zeit- raum 31. Dezember 2004 bis 31. August 2011 (act. 20/35) nicht nachvollziehen. Der Vorwurf betreffend die Arrowhead Titel betrifft das laufende Jahr 2004

- 176 - (act. 27 S. 89 f. Rz. 212), weshalb sie für den Zeitraum ab 31. Dezember 2004 nicht relevant sind. Weitere Ausführungen macht die Beklagte nicht; auch nicht zur restlichen Differenz zwischen dem von der G._____ ausgewiesenen Verlust und demjenigen der Beklagten von insgesamt rund CHF 112'000.–. Die Differenz ist somit nicht erklärbar. Mangels nachvollziehbarer Beanstandungen der Beklag- ten besteht jedoch kein Anlass, an der Richtigkeit des Performance Ausweises der G._____ für den Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 31. August 2011 (act. 20/35) zu zweifeln. Dementsprechend kann auf die dort ausgewiesene Per- formance von (-)22.01% abgestellt werden. Der Verlust der Klägerin betrug gemäss dem Performance Ausweis der G._____ für den Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 31. August 2011 (act. 20/35) bei einer Rendite von (-)22.01% CHF (-)547'131.–. Bei einer Rendite von (-)1.925% hätte der Verlust CHF (-)47'852.20 betragen. Der Verlust wäre somit um CHF 499'278.80 (CHF (-)547'131.– - CHF (-)47'852.20) geringer ausgefallen. Der Schaden der Klägerin beträgt demnach CHF 499'278.80. Die Klägerin macht einen zusätzlichen Schaden wegen Investitionen in illi- quide Anlagen geltend. Die Beklagte hält dieser Forderung entgegen, der wahre Grund für den bei der Liquidation des Portfolios eingetretenen Verlust sei auf eine rückläufige Börsentendenz zurückzuführen, wofür sie nicht haftbar gemacht wer- den könne. Verkauft der Anleger die pflichtwidrigen Anlagen unmittelbar nach der Auflösung des Vermögensverwaltungsvertrages mit dem Ziel, den vertragswidrigen Zustand zu beenden, ist die Wertentwicklung bis zum Verkauf bei der Schadensberech- nung noch zu berücksichtigen (ROSAT, a.a.O., S. 80). Die Beklagte bestreitet nicht, dass bei der Liquidation des klägerischen Portfolios ein Verlust eintrat, sie sieht dafür lediglich einen anderen Grund. Illiquide Anlagen sind grundsätzlich schwer zu verkaufen. Eine allfällige rückläufige Börsentendenz könnte dies zusätzlich erschweren. Der Verlust könnte daher teilweise auf die rückläufige Börsentendenz zurückzuführen sein, sicher aber nicht in vollem Um- fang. Die Beklagte führt indes nicht aus, inwiefern die Kurse der betroffenen Titel

- 177 - rückläufig waren und welcher Verlustanteil auf der rückläufigen Börsentendenz beruht, sodass dies nicht beurteilt werden kann. Daher ist davon auszugehen, dass der gesamte Verlust auf die fehlende leichte Handelbarkeit zurückzuführen ist. Nach den vorstehenden Erwägungen (vgl. Erw. 3.4.5.) handelt es sich bei den Positionen Hydrotec Ges. f. Wassertechnik, S._____ Ltd., CombiMatrix Corp, Ki- wibox.com Inc. und Pacific North West um illiquide Anlagen. Gemäss der Aufstel- lung – Verkäufe small caps, Vietnam Investments vom 16. Mai 2012 (act. 20/15), erlitt die Klägerin betreffend Hydrotec Ges. f. Wassertechnik einen Verlust von CHF 29'533.24, bezüglich S._____ Ltd. CHF 34'011.04, hinsichtlich CombiMatrix Corp CHF 2'053.47, betreffend Kiwibox.com Inc. CHF 34'365.11 und bezüglich Pacific North West CHF 12'016.56. Der Schaden der Klägerin im Zusammenhang mit illiquiden Anlagen beträgt demnach CHF 111'979.42. Die Klägerin verlangt auf ihren Schadenersatzforderungen einen Schadens- zins von 5%. Der Zeitpunkt für die Berechnung des Schadens sei der Tag des Er- halts des Widerrufsschreibens seitens der Beklagten, d.h. der 1. September 2011. An diesem Datum habe sich der Klägerin erstmals in ganzer Härte präsentiert, was nach der pflicht- und weisungswidrigen Verwaltung ihres Vermögens übrig geblieben sei und damit sei die erlittene Vermögensverminderung in ihrer Ge- samtheit erstmals richtig greifbar geworden, womit sich spätestens per dann der eingetretene Vermögensverlust im Umfang des ersatzfähigen Schadens zulasten der Klägerin finanziell ausgewirkt habe. Daher verlange die Klägerin 5% Scha- denszins ab dem 1. September 2011 (act. 1 S. 79 f Rz. 286 ff.). Für den Scha- densbetrag betreffend die illiquiden Anlagen werde ein Schadenszins von 5% ab

14. November 2011 verlangt, dem Valutatag, an welchem die letzten Restanzen illiquider Anlagen hätten veräussert werden können (act. 19 S. 151 Rz. 635). Die Beklagte meint, da kein der Klägerin anrechenbarer Schaden entstanden sei, seien auch keine Schadenszinsen fällig (act. 13 S. 67 Rz. 148). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist neben dem Schadenersatz ein Schadenszins ab dem Zeitpunkt, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell

- 178 - ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung geschuldet, wobei im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des Gläubigers noch ein Verzug des Schuld- ners vorausgesetzt ist. Der Zinssatz beträgt in Analogie zu Art. 73 OR 5% (BGE 122 III 53 E.4.a. und b. S. 54). Das Begehren der Klägerin ist damit nicht zu beanstanden und ihr auf dem Betrag von CHF 499'278.80 ein Zins von 5% seit dem 1. September 2011 und auf dem Betrag von CHF 111'979.42 ein Zins von 5% seit dem 14. November 2011 zuzu- sprechen. Der Klägerin entstand demzufolge ein Schaden von CHF 499'278.80 zu- züglich Zins von 5% seit dem 1. September 2011 und von CHF 111'979.42 zu- züglich Zins von 5% seit dem 14. November 2011.

E. 3.7 Kausalzusammenhang

E. 3.7.1 Parteistandpunkte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, der Beklagten werde vorgeworfen, das Depot der Klägerin nicht pflichtgemäss bzw. nicht weisungskonform verwaltet zu haben. Es gehe somit um eine Unterlassung, sodass sich die Frage der hypothetischen Kausalität stelle, d.h. ob bei rechtmässigem Handeln (sorgfältige, weisungs- und pflichtgemässe Vermögensverwaltung) der eingetretene Schaden nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung hätte vermie- den werden können. Der Vergleich zwischen der Performance des nicht pflicht- und weisungskonform verwalteten Depots der Klägerin und der Performance ei- nes Musterportfolios (UBS Strategiefonds "balanced"), welches von der Zusam- mensetzung und der Risikoallokation her einem pflichtgemäss verwalteten Portfo- lio entspreche, zeige in hinreichender Deutlichkeit auf, dass wenn das klägerische Depot pflichtgemäss und entsprechend ihren Weisungen verwaltet worden wäre, der Klägerin der mit dieser Klage geltend gemachte Schaden gerade nicht ent- standen wäre. Die Hypothese, dass der vorliegend eingeklagte Schaden bei pflicht- und weisungsgemässer Verwaltung des klägerischen Vermögens durch die Beklagte nicht entstanden wäre, sei somit nicht nur bloss überwiegend wahr-

- 179 - scheinlich, sondern annähernd sicher (act. 1 S. 77 f. Rz. 273 ff.; act. 19 S. 148 Rz. 622). Hätte die Beklagte zudem nicht einen erheblichen Teil des klägerischen Vermö- gens in die aufgeführten illiquiden Anlagen investiert, sondern (so die Hypothese) in (ausreichend) liquide Titel, wären die im Depot der Klägerin eingetretenen Ver- luste nicht entstanden. Denn eine insoweit pflichtkonforme Vermögensverwaltung der Beklagten hätte es der Klägerin nach Auflösung des Mandates per 1. Sep- tember 2011 ermöglicht, sich umgehend von den entsprechend (hypothetisch) li- quiden Anlagen zu trennen, was die Klägerin auch getan hätte (act. 19 S. 149 f. Rz. 629).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte vertritt im Hauptstandpunkt die Ansicht, dass sie keine Ver- trags- oder Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe, sodass sich die Frage der Kausalität nicht stelle (act. 19 S. 67 Rz. 147; act. 27 S. 95 f. Rz. 218). Im Eventualstandpunkt meint die Beklagte, dass selbst bei der Verfolgung einer ausgewogenen Anlagestrategie, wie sie die Klägerin als pflichtgemäss betrachte, während des massgeblichen Zeitraums ein vergleichbarer Verlust entstanden wä- re. Dies lasse sich anhand eines adäquaten Vergleichsmassstabs (Strategie- fonds) nachweisen. Der Verlust sei somit nicht davon abhängig, ob eine ausge- wogene oder die von der Beklagten tatsächlich verfolgte Anlagestrategie ange- wendet worden sei. Die Strategie sei somit für den eingetretenen Verlust nicht kausal (act. 27 S. 96 Rz. 219).

E. 3.7.1a Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, der Beklagten werde vorgeworfen, das Depot der Klägerin nicht pflichtgemäss bzw. nicht weisungskonform verwaltet zu haben. Es gehe somit um eine Unterlassung, sodass sich die Frage der hypothetischen Kausalität stelle, d.h. ob bei rechtmässigem Handeln (sorgfältige, weisungs- und pflichtgemässe Vermögensverwaltung) der eingetretene Schaden nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung hätte vermie- den werden können. Der Vergleich zwischen der Performance des nicht pflicht- und weisungskonform verwalteten Depots der Klägerin und der Performance ei- nes Musterportfolios (UBS Strategiefonds "balanced"), welches von der Zusam- mensetzung und der Risikoallokation her einem pflichtgemäss verwalteten Portfo- lio entspreche, zeige in hinreichender Deutlichkeit auf, dass wenn das klägerische Depot pflichtgemäss und entsprechend ihren Weisungen verwaltet worden wäre, der Klägerin der mit dieser Klage geltend gemachte Schaden gerade nicht ent- standen wäre. Die Hypothese, dass der vorliegend eingeklagte Schaden bei pflicht- und weisungsgemässer Verwaltung des klägerischen Vermögens durch die Beklagte nicht entstanden wäre, sei somit nicht nur bloss überwiegend wahr-

- 179 - scheinlich, sondern annähernd sicher (act. 1 S. 77 f. Rz. 273 ff.; act. 19 S. 148 Rz. 622). Hätte die Beklagte zudem nicht einen erheblichen Teil des klägerischen Vermö- gens in die aufgeführten illiquiden Anlagen investiert, sondern (so die Hypothese) in (ausreichend) liquide Titel, wären die im Depot der Klägerin eingetretenen Ver- luste nicht entstanden. Denn eine insoweit pflichtkonforme Vermögensverwaltung der Beklagten hätte es der Klägerin nach Auflösung des Mandates per 1. Sep- tember 2011 ermöglicht, sich umgehend von den entsprechend (hypothetisch) li- quiden Anlagen zu trennen, was die Klägerin auch getan hätte (act. 19 S. 149 f. Rz. 629).

E. 3.7.1b Vorbringen der Beklagten Die Beklagte vertritt im Hauptstandpunkt die Ansicht, dass sie keine Ver- trags- oder Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe, sodass sich die Frage der Kausalität nicht stelle (act. 19 S. 67 Rz. 147; act. 27 S. 95 f. Rz. 218). Im Eventualstandpunkt meint die Beklagte, dass selbst bei der Verfolgung einer ausgewogenen Anlagestrategie, wie sie die Klägerin als pflichtgemäss betrachte, während des massgeblichen Zeitraums ein vergleichbarer Verlust entstanden wä- re. Dies lasse sich anhand eines adäquaten Vergleichsmassstabs (Strategie- fonds) nachweisen. Der Verlust sei somit nicht davon abhängig, ob eine ausge- wogene oder die von der Beklagten tatsächlich verfolgte Anlagestrategie ange- wendet worden sei. Die Strategie sei somit für den eingetretenen Verlust nicht kausal (act. 27 S. 96 Rz. 219).

E. 3.7.2 Rechtliches Zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem eingetretenen Schaden muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die natürli- che Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer conditio sine qua non für den Eintritt des Schadens ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.68/2007 vom 13. Juni 2008 E.8.1). Ein Ereignis hat sodann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der

- 180 - allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom

3. Dezember 2004 E.3.1). Soweit Unterlassungen in Frage stehen, erfolgt die Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einer Unterlassung und einem Schaden durch Zuzug einer Hypothese (hypothetischer Kausalzusammenhang): Das tatsächliche Ergebnis wird mit dem hypothetischen Resultat verglichen, das vorliegen würde, wenn die erwünschte Handlung statt der Unterlassung erfolgt wäre (SCHWENZER, a.a.O., N 19.01; GAUCH / SCHLUEP / SCHMID / EMMENEGGER, Schweizerisches Obli- gationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 9. Aufl. 2008, N 2947). Der adäquate Kausalzusammenhang kann ebenfalls zwischen einem Schaden und einer Unterlassung bestehen. Hier stellt das Gericht – wie für die natürliche Kausalität – die Hypothese auf, dass die (in Wirklichkeit unterlassene) pflichtge- mässe Handlung tatsächlich vorgenommen worden wäre. Wenn dann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schaden nicht entstanden wäre, so ist die Adä- quanz der Unterlassung zu bejahen. Anders formuliert, ist der adäquate Kausal- zusammenhang dann gegeben, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfällt. In der Regel ist es nicht mehr notwendig, die Adäquanz einer Unterlassung zu untersuchen, wenn die natürliche Kausalität bereits bejaht worden ist, denn beide Prüfungen basieren auf derselben Hypothese des "gewöhnlichen Laufs der Dinge" (SCHWENZER, a.a.O., N 19.03). Der Klägerin obliegt die Behauptungs- und Beweislast bezüglich des hypo- thetischen Kausalzusammenhangs zwischen der von ihr dargestellten Unterlas- sung der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden (Art. 8 ZGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung braucht der Geschädigte den na- türlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachzuweisen. Es muss vielmehr genügen, wenn das Gericht in Fäl- len, wo der Natur der Sache nach ein direkter Beweis nicht geführt werden kann, die Überzeugung gewinnt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen

- 181 - bestimmten Kausalverlauf spricht. Die Adäquanz zwischen einem fraglichen Er- eignis und dem Schaden kann somit nur verneint werden, wenn die Mitwirkung dieses Ereignisses nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens höchst unwahrscheinlich ist (BGE 128 III 271 E.2.b.aa S. 276; BGE 107 II 269 E.1.b. S. 273; Urteil des Bundesgerichts 5C.125/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 4.3).

E. 3.7.3 Würdigung Wie der Vergleich zwischen der Performance des pflichtwidrig verwalteten klägerischen Depots und derjenigen von pflichtgemäss verwalteten vergleichba- ren Strategiefonds in vorstehender Erwägung zeigt, wäre der Schaden der Kläge- rin bei sorgfältiger und pflichtgemässer Verwaltung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit geringer gewesen. Entgegen der Beklagten besteht kein An- lass zur Annahme, dass bei Verfolgung einer ausgewogenen Strategie, wie es bei den vergleichbaren Strategiefonds der Fall war, ein ebenso grosser Verlust einge- treten wäre. Da entsprechende Hinweise fehlen, ist dies unwahrscheinlich. Die Unterlassungen der Beklagten waren somit für den Verlust im klägerischen Depot durchaus kausal. Hätte weiter die Beklagte nicht in verschiedene nicht leicht handelbare Anla- gen investiert, welche die Klägerin nach Beendigung des Mandates nicht zeitnah verkaufen konnte, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit auch der Schaden betreffend die illiquiden Anlagen nicht entstanden. Auch diese Unter- lassung war demnach für den klägerischen Verlust kausal. Die sorgfaltspflichtwidrige Vermögensverwaltung der Beklagten war somit für den der Klägerin entstandenen Schaden kausal.

- 182 -

E. 3.8 Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit und Verschulden

E. 3.8.1 Parteistandpunkte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe sich in Ziffer 6 des VV-Vertrages Nr. 3 zu einer Vermögensverwaltung nach bestem Wissen und Gewissen bzw. zu derselben Sorgfalt, die sie in ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, verpflichtet. Diese als diligentia quam in suis bezeichnete Sorgfalt entspreche im Bereich der Vermögensverwaltung der ohnehin gesetzlich in Art. 398 Abs. 2 OR normierten Sorgfalts- und Treuepflicht. Eine Reduktion der geschuldeten Sorgfalt gehe damit nicht einher (act. 1 S. 10 f. Rz. 32 f.). Replicando äusserte die Kläge- rin, die Ausführungen der Beklagten zur diligentia quam in suis wichen von der herrschenden Lehre ab; diligentia quam in suis genüge nicht (act. 19 S. 10 Rz. 40). Die Klägerin führt weiter aus, ein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten sei vorliegend trotz der Ziffer 6 des VV-Vertrages Nr. 3, in welcher sich die Beklagte von einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit habe freizeichnen wollen, zu bejahen, da die Beklagte nicht bloss für rechtswidrige Absicht eine Haftung anerkannt habe, sondern auch für blosse Absicht, wozu auch die Eventualabsicht bzw. der Eventualvorsatz zähle. Seitens der Beklagten sei durch die aufgezeigten Pflicht- und Weisungsverletzungen das Risiko im Depot der Klägerin derart über- höht und gesteigert worden, dass solches ohne gleichzeitige Inkaufnahme eines erheblichen Schadens bei anderer als der erhofften Kursentwicklung nicht erklär- bar erscheine (act. 1 S. 78 f. Rz. 279 ff.; act. 19 S. 150 f. Rz. 633). Im Eventualstandpunkt werde auf Grobfahrlässigkeit plädiert. Der Disclaimer zeichne die Beklagte auch hiervon nicht frei. Die in Verletzung des VV-Vertrages Nr. 3 mitsamt der dort vereinbarten Anlagestrategie klar übermässige Aktienrisi- koexposition des der Beklagten zur Verwaltung übergebenen Vermögens der Klägerin sowie die damit, teilweise unter Ausnutzung vorbestehender Interes- senskonflikte, eingegangenen Klumpenrisiken, die übermässige Investition in nicht leicht handelbare Anlagen und die Nichtbeachtung von Weisungen der Klä- gerin verstiessen je für sich sowie insgesamt gegen die elementarsten Sorgfalts-

- 183 - regeln, welche für den Beruf eines Vermögensverwalters Geltung beanspruchten (act. 1 S. 79 Rz. 283 f.; act. 19 S. 150 f. Rz. 633).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte erklärt, es sei korrekt, dass sie sich im VV-Vertrag Nr. 3 (wie schon in den früheren VV-Verträgen) verpflichtet habe, alle Verwaltungshandlun- gen nach bestem Wissen und Gewissen, d.h. mit derselben Sorgfalt, die sie in ih- ren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege, auszuüben (act. 13 S. 7 Rz. 8). Die Beklagte habe im vorliegenden Fall die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Ange- legenheiten angewandt. Dies zeige sich schon in der von der Klägerin unbestrit- tenen Tatsache, dass die Beklagte für das eigene Portefeuille vielfach in die glei- chen Werte investiert habe, wie für dasjenige der Klägerin. Die Haftungsbe- schränkung sei somit wirksam (act. 13 S. 67 Rz. 148; act. 27 S. 12 f. Rz. 12 und S. 97 Rz. 222). Nach herrschender Lehre bedeute die diligentia quam in suis, dass Fahrlässigkeit minder beurteilt werden solle. Aus dem Wortlaut von Ziffer 6 des Vertrages gehe jedenfalls klar hervor, dass die Beklagte für die Einhaltung der Anlagerichtlinien gemäss Ziffer 3 inklusive Anhang (Asset-Allocation) sowie für grobe Fahrlässigkeit haften soll. Daraus könne geschlossen werden, dass bei Einhaltung der Anlagerichtlinien die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausge- schlossen sei. Eine solche Haftungsbeschränkung sei nach der Gerichtspraxis zu- lässig, es sei denn, es handle sich beim Haftpflichtigen um ein obrigkeitliches konzessioniertes Gewerbe, d.h. hier eine Bank (act. 13 S. 8 Rz. 9). Immerhin gel- te der vertragliche Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit (act. 13 S. 8 Rz. 9). Die Beklagte vertritt im Hauptstandpunkt die Auffassung, dass sie vertrags- gemäss und sorgfältig gehandelt habe, sodass sich die Frage des Verschuldens nicht stelle (act. 13 S. 67 Rz. 148; act. 27 S. 96 Rz. 220). Im Eventualstandpunkt vertrete die Beklagte die Auffassung, dass kein Schaden entstanden sei, für den die Beklagte verantwortlich gemacht werden könne, denn hätte sie das Vermögen der Klägerin so angelegt, wie diese es als vertragsge- mäss und sorgfältig bezeichne, nämlich nach dem Grundsatz ausgewogen, hätten

- 184 - sich in etwa die gleichen Verluste ergeben. Mangels eines Schadens stelle sich auch hier die Frage des Verschuldens nicht (act. 27 S. 96 Rz. 220). Die Beklagte vertrete im Eventualstandpunkt weiter, dass die Klägerin ein schwe- res Selbstverschulden treffe. Sie sei zu jedem Zeitpunkt der Vertragsdauer über die von der Beklagten getroffenen Massnahmen, d.h. die Anlagen, die für das Depot vorgenommen worden seien, orientiert gewesen und habe diese gebilligt. Anhand der Umstände müsse das Verschulden als schwerwiegend bezeichnet werden, was zu einer erheblichen Reduktion des Schadenersatzes von mindes- tens 50% führen müsse (act. 27 S. 97 Rz. 221).

E. 3.8.1a Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe sich in Ziffer 6 des VV-Vertrages Nr. 3 zu einer Vermögensverwaltung nach bestem Wissen und Gewissen bzw. zu derselben Sorgfalt, die sie in ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, verpflichtet. Diese als diligentia quam in suis bezeichnete Sorgfalt entspreche im Bereich der Vermögensverwaltung der ohnehin gesetzlich in Art. 398 Abs. 2 OR normierten Sorgfalts- und Treuepflicht. Eine Reduktion der geschuldeten Sorgfalt gehe damit nicht einher (act. 1 S. 10 f. Rz. 32 f.). Replicando äusserte die Kläge- rin, die Ausführungen der Beklagten zur diligentia quam in suis wichen von der herrschenden Lehre ab; diligentia quam in suis genüge nicht (act. 19 S. 10 Rz. 40). Die Klägerin führt weiter aus, ein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten sei vorliegend trotz der Ziffer 6 des VV-Vertrages Nr. 3, in welcher sich die Beklagte von einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit habe freizeichnen wollen, zu bejahen, da die Beklagte nicht bloss für rechtswidrige Absicht eine Haftung anerkannt habe, sondern auch für blosse Absicht, wozu auch die Eventualabsicht bzw. der Eventualvorsatz zähle. Seitens der Beklagten sei durch die aufgezeigten Pflicht- und Weisungsverletzungen das Risiko im Depot der Klägerin derart über- höht und gesteigert worden, dass solches ohne gleichzeitige Inkaufnahme eines erheblichen Schadens bei anderer als der erhofften Kursentwicklung nicht erklär- bar erscheine (act. 1 S. 78 f. Rz. 279 ff.; act. 19 S. 150 f. Rz. 633). Im Eventualstandpunkt werde auf Grobfahrlässigkeit plädiert. Der Disclaimer zeichne die Beklagte auch hiervon nicht frei. Die in Verletzung des VV-Vertrages Nr. 3 mitsamt der dort vereinbarten Anlagestrategie klar übermässige Aktienrisi- koexposition des der Beklagten zur Verwaltung übergebenen Vermögens der Klägerin sowie die damit, teilweise unter Ausnutzung vorbestehender Interes- senskonflikte, eingegangenen Klumpenrisiken, die übermässige Investition in nicht leicht handelbare Anlagen und die Nichtbeachtung von Weisungen der Klä- gerin verstiessen je für sich sowie insgesamt gegen die elementarsten Sorgfalts-

- 183 - regeln, welche für den Beruf eines Vermögensverwalters Geltung beanspruchten (act. 1 S. 79 Rz. 283 f.; act. 19 S. 150 f. Rz. 633).

E. 3.8.1b Vorbringen der Beklagten Die Beklagte erklärt, es sei korrekt, dass sie sich im VV-Vertrag Nr. 3 (wie schon in den früheren VV-Verträgen) verpflichtet habe, alle Verwaltungshandlun- gen nach bestem Wissen und Gewissen, d.h. mit derselben Sorgfalt, die sie in ih- ren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege, auszuüben (act. 13 S. 7 Rz. 8). Die Beklagte habe im vorliegenden Fall die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Ange- legenheiten angewandt. Dies zeige sich schon in der von der Klägerin unbestrit- tenen Tatsache, dass die Beklagte für das eigene Portefeuille vielfach in die glei- chen Werte investiert habe, wie für dasjenige der Klägerin. Die Haftungsbe- schränkung sei somit wirksam (act. 13 S. 67 Rz. 148; act. 27 S. 12 f. Rz. 12 und S. 97 Rz. 222). Nach herrschender Lehre bedeute die diligentia quam in suis, dass Fahrlässigkeit minder beurteilt werden solle. Aus dem Wortlaut von Ziffer 6 des Vertrages gehe jedenfalls klar hervor, dass die Beklagte für die Einhaltung der Anlagerichtlinien gemäss Ziffer 3 inklusive Anhang (Asset-Allocation) sowie für grobe Fahrlässigkeit haften soll. Daraus könne geschlossen werden, dass bei Einhaltung der Anlagerichtlinien die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausge- schlossen sei. Eine solche Haftungsbeschränkung sei nach der Gerichtspraxis zu- lässig, es sei denn, es handle sich beim Haftpflichtigen um ein obrigkeitliches konzessioniertes Gewerbe, d.h. hier eine Bank (act. 13 S. 8 Rz. 9). Immerhin gel- te der vertragliche Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit (act. 13 S. 8 Rz. 9). Die Beklagte vertritt im Hauptstandpunkt die Auffassung, dass sie vertrags- gemäss und sorgfältig gehandelt habe, sodass sich die Frage des Verschuldens nicht stelle (act. 13 S. 67 Rz. 148; act. 27 S. 96 Rz. 220). Im Eventualstandpunkt vertrete die Beklagte die Auffassung, dass kein Schaden entstanden sei, für den die Beklagte verantwortlich gemacht werden könne, denn hätte sie das Vermögen der Klägerin so angelegt, wie diese es als vertragsge- mäss und sorgfältig bezeichne, nämlich nach dem Grundsatz ausgewogen, hätten

- 184 - sich in etwa die gleichen Verluste ergeben. Mangels eines Schadens stelle sich auch hier die Frage des Verschuldens nicht (act. 27 S. 96 Rz. 220). Die Beklagte vertrete im Eventualstandpunkt weiter, dass die Klägerin ein schwe- res Selbstverschulden treffe. Sie sei zu jedem Zeitpunkt der Vertragsdauer über die von der Beklagten getroffenen Massnahmen, d.h. die Anlagen, die für das Depot vorgenommen worden seien, orientiert gewesen und habe diese gebilligt. Anhand der Umstände müsse das Verschulden als schwerwiegend bezeichnet werden, was zu einer erheblichen Reduktion des Schadenersatzes von mindes- tens 50% führen müsse (act. 27 S. 97 Rz. 221).

E. 3.8.2 Rechtliches Die Bezugnahme auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis) beinhaltet keine Haftungsbeschränkung. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass Banken wie auch die übrigen professionellen Vermögensver- walter bei ihren eigenen Angelegenheiten höchste Sorgfalt walten lassen. Somit ist die Bank (oder der professionelle Vermögensverwalter) an einem hohen Sorg- faltsmassstab zu messen (ROTH, a.a.O., S. 6 f.; ZIMMERMANN, Die Haftung der Bank aus Verwaltungsauftrag, SJZ 81 [1985] S. 137 ff, S. 143; GUTZWILLER, a.a.O., 2008, S. 272; SCHALLER, a.a.O., 2013, N 239). Ob im Rahmen der Auswahl üblicher Anlagen die ausgesprochene Wegbe- dingung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit möglich ist, ist in der Lehre umstrit- ten. Indes gehört die Sorgfalt beim Auftrag begriffsnotwendig zum Vertragstypus; denn durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR); er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2 OR). Die Sorgfalt gehört dem- nach begriffstypisch zur Auftragserfüllung. Der Beauftragte kann den Auftrag nur sorgfältig oder eben gar nicht erfüllen. Es fragt sich denn auch, wer sich einen leicht fahrlässigen und teuer bezahlten Spezialisten wünscht. Der Kunde könnte sich überlegen, ob er nicht leicht fahrlässig sein Vermögen selbst verwalten könn- te (BGE 124 III 155 E.3.b S. 165; ROTH, a.a.O., S. 6 f.; GUTZWILLER, a.a.O.,

- 185 - S. 267 ff., mit weiteren Hinweisen; SCHALLER, a.a.O., 2013, N 278). Im Lichte des- sen ist die Zulässigkeit der Freizeichnung von leichter Fahrlässigkeit im Auftrags- recht abzulehnen. Der Beauftragte hat darzutun, dass ihn kein Verschulden trifft, er trägt mithin das Beweisrisiko hinsichtlich der mangelnden Vorwerfbarkeit seines Fehlverhal- tens (WEBER, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2007, N 32 zu Art. 398 OR). Soweit keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, fehlt es auch an ei- nem Verschulden. Soweit eine solche bejaht werden kann, wird durch diese auch das Verschulden indiziert, da fehlende Sorgfalt den Schuldvorwurf der Fahrlässig- keit begründet (vgl. SCHWENZER, a.a.O., N 22.21; GAUCH / SCHLUEP / SCHMID / EM- MENEGGER, a.a.O., N 2997 und N 2999). Nach Art. 44 Abs. 1 OR stellt das Selbstverschulden (Mitverschulden) des Ge- schädigten einen Reduktionsgrund dar. Wer selbst zur Schadensentstehung bei- getragen hat, soll den Schädiger nicht auf vollen Schadenersatz in Anspruch nehmen können (SCHWENZER, a.a.O., N 16.04).

E. 3.8.3 Würdigung Gemäss Ziffer 6 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) übt die Beklagte "alle Verwaltungshandlungen nach bestem Gewissen, d.h. mit derselben Sorgfalt aus, die sie in ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Sie haftet nur für die Missachtung der in Ziffer 3 hiervor festgelegten zusätzlichen Richtlinien sowie für grobfahrlässiges Handeln.". Nach dem vorstehend Gesagten ist im Verweis auf die diligentia quam in suis in Ziffer 6 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) kein vertraglicher Ausschluss der Haf- tung für leichte Fahrlässigkeit zu sehen. Ein solcher ist denn auch im Auftrags- recht nicht zulässig. Folglich haftet die Beklagte der Klägerin für die Missachtung der in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 festgelegten Asset-Allocation sowie für Fahrlässigkeit jeder Stufe.

- 186 - Der Beklagten ist eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vorzuwerfen (vgl. Erw.3.4.). Das Ausserachtlassen der erforderlichen Sorgfalt begründet zumindest Fahrlässigkeit, mithin ein Verschulden der Beklagten. Da bereits leichte Fahrlässigkeit für die Begründung eines Verschuldens genügt, kann offen gelassen werden, ob der Beklagten grobe Fahrlässigkeit oder gar Eventualvorsatz vorzuwerfen ist. Der beklagtische Vorwurf betreffend Selbstverschulden läuft ins Leere. Wie vor- stehend erwogen, ist der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, nicht sach- und fachkundig (vgl. Erw. 3.5.2.). Er hätte demnach von der Beklagten über ihre sorgfaltswidrigen Tätigkeiten aufgeklärt werden müssen, um diese genehmi- gen zu können. Wie dargelegt (vgl. Erw. 3.5.3.), fehlen genügend konkrete Vor- bringen der beweispflichtigen Beklagten zum Thema Aufklärung der Klägerin und entsprechende Beweisofferten, sodass angenommen werden muss, dass keine rechtsgenügliche Aufklärung erfolgte. Dementsprechend ist auch eine Genehmi- gung nicht möglich. Mangels entsprechenden Wissens konnte E._____ der Be- klagten auch nicht entgegentreten. Ihm kann somit kein Selbstverschulden vor- geworfen werden.

E. 4 Retrozessionen

E. 4.1 Unbestrittener Sachverhalt Die Parteien vereinbarten in Ziffer 8 des VV-Vertrages Nr. 3 vom 5. Novem- ber 2004: "Die Auftraggeberin entrichtet der B._____ für die Vermögensverwal- tung halbjährlich ein Honorar, welches in beiliegendem Anhang, welcher einen in- tegrierenden Bestandteil dieses Verwaltungs-Auftrags bildet, festgelegt ist. Sie ermächtigt die B._____, das Honorar sowie allfällige Auslagen direkt ihrem Gut- haben bei der Bank zu belasten." (act. 3/6). Im Anhang zu Ziffer 8 des VV-Vertrages Nr. 3 vom 5. November 2004 ist das "Verwaltungshonorar der B._____" geregelt. Nach Ziffer 1 betreffend Umfang, Ziffer 2 betreffend Berechnung und Ziffer 3 betreffend Fälligkeit ist festgehalten: "PS. Die der B._____ von Banken oder anderen Geschäftspartnern im Zusam-

- 187 - menhang mit der Vermögensverwaltung für einzelne oder mehrere Kunden aus- gerichteten Kommissionen etc. stehen ausschliesslich der B._____ zu." (act. 3/131).

E. 4.2 Parteistandpunkte

E. 4.2.1 Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, weder sie noch ihre Rechtsvorgängerin, die F._____ Familienstiftung, habe auf die Herausgabe von Retrozessionen im weitesten Sin- ne, umfassend Retrozessionen im engeren Sinne, Bestandespflegekommissio- nen, Finder's Fees, Kick-Backs, Vertriebsentschädigungen o.ä., irgendwann oder irgendwie (rechtswirksam) verzichtet (act. 1 S. 8 Rz. 290 f.). Der VV-Vertrag Nr. 1 vom 8. Dezember 1993 beinhalte überhaupt keine Verzichtsklausel. Selbiges gelte für das zugehörige Beiblatt "Verwaltungshonorar der B._____" als Anhang zu Ziff. 7 dieses VV-Vertrages Nr. 1 (Beiblatt Nr. 1); auch dort sei keine Verzichtsklausel vorhanden. Somit seien bereits sämtliche, unter diesem (früheren) Vertrag von der Beklagten vereinnahmten und bis anhin weder an die Rechtsvorgängerin der Klägerin (F._____ Familienstiftung) noch an die Klägerin selbst vergüteten Retrozessionen ohne weiteres an die Klägerin ab- zuliefern. Hierunter fielen einerseits sämtliche seitens der (vormaligen) Depotbank C._____ in der Zeitperiode 30. Juni 2001 bis und mit dem 2. Quartal 2004 entrich- teten Retrozessionen in Höhe von insgesamt CHF 14'354.55. Diese Summe er- rechne sich aus sämtlichen Beträgen, welche auf der Aufstellung der C._____ in den jeweiligen Zeilen "F._____ Familienstiftung" einerseits, in Verbindung mit den Spalten "Retro-Zahlung" und "Courtage" andererseits aufgeführt seien (act. 1 S. 9 Rz. 23 f. und S. 81 Rz. 293). Wie sich dieser Darstellung zweifelsohne entnehmen lasse, werde indessen keine Auskunft erteilt über seitens der Beklagten vereinnahmte Retrozessionen im weitesten Sinne, welche ihr von der C._____ aufgrund deren Geschäftsbeziehung mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der F._____ Familienstiftung, in der Zeit- periode vor 30. Juni 2001, d.h. ab Beginn der Laufzeit des VV-Vertrages Nr. 1 ab

8. Dezember 1993 bis zum 30. Juni 2001 ausbezahlt worden seien. Die Klägerin

- 188 - habe aber ein Recht auf eine Auskunft hierüber sowie auf anschliessende Her- ausgabe der in dieser Zeitperiode vereinnahmten Retrozessionen. Weder sei der Auskunfts- noch der Ablieferungsanspruch bereits verjährt; die Verjährungsfrist von 10 Jahren beginne erst mit Beendigung des VV-Mandates zu laufen. Dieses Recht habe die Klägerin gegenüber der Beklagten bereits in einem entsprechen- den (Ein-)Schreiben vom 10. Oktober 2011 geltend gemacht. Das Schreiben sei indessen unbeantwortet geblieben. Daher sei die Beklagte zu entsprechender Auskunftserteilung über sowie Ablieferung der vereinnahmten Retrozessionen im Sinne der Rechtsbegehren Ziff. 4. a) und 4. b) zu verpflichten, eventualiter (d.h. bei nicht erfolgter und/oder nicht hinreichend erfolgter Auskunftserteilung seitens der Beklagten) zu einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Summe Geldes für die besagte Zeitperiode 8. Dezember 1993 bis 30. Juni 2001 (act. 1 S. 81 f. Rz. 294 f.). Die Beklagte schulde sämtliche geltend gemachten Retrozes- sionen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2-4b) sowie teilweise ergänzend noch Auskunft (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4a), sei doch der Übergang bzw. die Übertragung des gesamten streitgegenständlichen Depots von der früheren F._____ Stiftung auf die heutige Klägerin unbestritten geblieben. Die Ausführungen der Beklagten lie- fen daher ins Leere (act. 19 S. 153 Rz. 647). Zusätzlich seien alsdann diejenigen Retrozessionen im weitesten Sinne an die Klägerin abzuliefern, welche unter der Geltung der VV-Verträge Nr. 2 vom

16. April 2004 und Nr. 3 vom 5. November 2004 von der Beklagten vereinnahmt worden seien. Die in den zu den VV-Verträgen Nr. 2 und Nr. 3 zugehörigen Bei- blätter (nachstehend Beiblatt Nr. 2 bzw. Nr. 3) im Gegensatz zum vorstehenden Beiblatt Nr. 1 enthaltene post scriptum-Bemerkung halte den Anforderungen an einen rechtswirksamen Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen aus mehreren Gründen nicht stand. Die Klausel sei unklar formuliert: es werde über- haupt nicht klar, was mit "Kommissionen etc." gemeint sei, d.h. ob überhaupt und wenn ja, welche Arten von Retrozessionen hiervon umfasst sein sollten. Die Klä- gerin bestreite vorsorglich, dass die mit vorliegender Klage verlangten Retrozes- sionen darunter fallen würden. Die Platzierung einer Klausel, mit welcher der Vermögensverwalter beabsichtige, den Kunden auf sämtliche Retrozessionen verzichten zu lassen, am Ende eines Beiblatts zu einem Vertrag sei unter AGB-

- 189 - Gesichtspunkten ungewöhnlich und damit ungültig. Ein Anleger müsse sich – auch angesichts der Tragweite einer solchen Verzichtserklärung, wäre sie denn gültig – nicht eine Klausel entgegen halten lassen, welche sich weder im eigentli- chen Vertragstext noch im (Haupt-)Text des angehängten Beiblatts befinde, son- dern erst an deren Ende, zumal noch "verniedlicht" mit einem "PS:". Mit diesem Kürzel würden Beiläufigkeiten, Nebensächlichkeiten eingeleitet, nicht jedoch eine derart gravierende Verzichtserklärung. Die gegenteilige Auffassung würde dem- entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufen. Die Klägerin sei weiter von Seiten der Beklagten zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise über die ungefähre Höhe künftig zu erwartender Retrozessionen aufgeklärt worden. Vielmehr habe die Beklagte die Retrozessionen bzw. die damit einhergehenden Mechanismen und Parameter überhaupt nie thematisiert (act. 1 S. 82 f. Rz. 297 ff.). Weder habe die Klägerin Bescheid über die Eckwerte der bestehen- den Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten noch über die Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen gewusst. Insbesondere sei ihr auch keine Pro- zentbandbreite indiziert worden (act. 1 S. 83 Rz. 304). Die Klägerin bestreitet, jemals von der Beklagten über die Details, insbeson- dere über die ungefähre Höhe der zu erwartenden Retrozessionen in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten, sie habe der Klägerin bzw. E._____ auf Nachfrage hin Schätzwerte angegeben, sei nachge- schoben und qualifiziere sich daher als blosse Schutzbehauptung. Auch bestreite die Klägerin, dass die Beklagte ihr die auf der Rückseite von Klageantwort- Beilage 6 (act. 14/6) handschriftlich notierten Prozentbandbreiten jemals von der Beklagten erklärt bzw. sie diese überhaupt zu Gesicht bekommen habe. Konkret habe es sich folgendermassen verhalten: Die Beklagte habe in den (teilweise in der Tat stundenlangen) Gesprächen weitschweifig über makroökonomische Ent- wicklungen doziert und so versucht, die Klägerin bzw. E._____ von ihrer Risiko- auffassung betreffend Investitionen in einzelne Spezialwerte, Vietnam und Roh- stoff-/Minenaktien zu überzeugen. Es sei daher weder Raum noch Zeit für Erläu- terungen zur Thematik von Retrozessionen im weitesten Sinne geblieben. Das Thema Retrozessionen sei von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt angeschnitten worden, d.h. weder vor noch nach dem besagten 16. April 2004 (Vertragsschluss

- 190 - VV-Vertrag Nr. 2) bzw. dem 5. November 2004 (Vertragsschluss VV-Vertrag Nr. 3). Insbesondere sei keine Aufklärung über die Hintergründe von Retrozessio- nen etc., Rückvergütungssätzen sowie über die ungefähre Bandbreite der künftig zu erwartenden Retrozessionen etc. erfolgt (act. 19 S. 151 f. Rz. 636 ff.). Vorläufig (Klageänderung bzw. Klageerweiterung einstweilen vorbehalten) verlange die Klägerin die Herausgabe der seitens G._____ entrichteten Retrozes- sionen: Aus der Aufstellung der G._____ ergäben sich Retrozessions-zahlungen an die Beklagte in Höhe von CHF 65'937.90; CHF 60'901.65 gemäss Aufstellung Retrozahlungen G._____ betreffend A._____ Holding sowie CHF 5'036.25 ge- mäss Aufstellung Retrozahlungen der G._____ betreffend F._____ Familienstif- tung (act. 1 S. 83 f. Rz. 306 f.). Diese Retrozessionszahlungen von der Depotbank G._____ an die Beklagte sei- en der Klägerin mangels rechtswirksamer Verzichtserklärung vollumfänglich zu erstatten. Die Beklagte sei somit zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR vereinnahmte Retrozessionen in Höhe von CHF 14'354.55 (gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2) und CHF 65'937.90 (gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3) zu bezahlen; dazu kämen die noch festzulegenden Retrozessionen gemäss Rechts- begehren Ziff. 4. b) im Nachgang zu einer Auskunftserteilung bzw. Rechen- schaftsablage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4. a). Ausserdem verlange die Kläge- rin auf sämtlichen Retrozessions-Erträgen gestützt auf Art. 400 Abs. 2 OR einen Zins zu 5%, einstweilen entgegenkommenderweise berechnet ab Datum der Ein- reichung der vorliegenden Klageschrift (1. November 2011). Klageänderung in ei- nem späteren Zeitpunkt des Verfahrens werde (auch) in diesem Punkt ausdrück- lich vorbehalten (act. 1 S. 84 Rz. 308 ff.).

E. 4.2.2 Vorbringen der Beklagten Die Beklagte entgegnet, Klägerin sei die A._____ Holding AG. Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits sei der Verwaltungsauftrag vom 5. November 2004 zwischen der B._____ Vermögensverwaltungsgesellschaft Zürich AG und der A._____ Holding AG. Beauftragter nach Art. 400 Abs. 1 OR und "schuldig auf Verlangen jederzeit über die Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles

- 191 - was ihm infolge derselben aus irgend einem Grund zugekommen ist, zu erstat- ten", sei die B._____. Auftraggeberin sei nach dem genannten Vertrag die A._____ Holding AG. Anspruch, wenn überhaupt, habe die Klägerin nur auf Ret- rozessionen, die seit dem 5. November 2004 angefallen seien. Es bestehe kein Anhaltspunkt über allfällige Vereinbarungen zwischen der F._____ Familien- Stiftung einerseits und der A._____ Holding AG andererseits, dass diese Forde- rungen aus Art. 400 Abs. 1 OR gegenüber der Beklagten abgetreten worden sei- en (act. 13 S. 68 Rz. 150). Die Beklagte habe den bundesgerichtlichen Anforderungen soweit möglich Genüge getan. Anlässlich der Besprechung des neuen VV-Vertrages Nr. 2 am

16. April 2004 sei der neue Passus im Anhang 1 zur Sprache gekommen. H._____ habe E._____ erklärt, dass anhand der Börsenabrechnungen sowie Be- lastungen der Administrationspauschale die Retrozessionen nicht berechnet wer- den könnten, weil die fremden Kommissionen und Depotgebühren nicht bekannt seien und dass die Bank G._____ zudem die Retrozessionen nicht nach Kunden spezifiziert ausweise (bis Ende 2009). Um einen riesigen Berechnungsaufwand zu vermeiden, würde er einen Verzicht auf die Retrozessionen vorschlagen, was es ihm im Gegenzug ermögliche, an den im Branchenvergleich tiefen Fixgebüh- ren festzuhalten. Auf Nachfrage von E._____ sei dieser darüber informiert wor- den, dass typischerweise 50% der eigenen Kommissionen sowie 25% der eige- nen Depotgebühren von der Bank an die Beklagte bezahlt würden, da diese der Bank verschiedene Aufgaben und Arbeiten abnehme. Aufgrund der langfristigen und strategischen Anlagepolitik und damit geringen Umschlagshäufigkeit habe H._____ den Betrag auf 0.3 – 0.5% des Depotwertes geschätzt. Wie sich nun im Nachhinein herausgestellt habe, sei diese Schätzung sogar zu hoch gewesen, hätten die Rückvergütungen tatsächlich doch nur etwa 0.25% des Depotwertes betragen (act. 13 S. 67 f. Rz. 149; act. 27 S. 97 f.). Die Beklagte habe dem Rechtsvertreter von E._____ Aufstellungen über die für das Depot "L" vereinnahmten Retrozessionen mit Schreiben vom 30. August 2011 geliefert. Wie vorstehend dargelegt, seien Hintergrund, Rückvergütungssätze so- wie voraussichtliche Höhe (da diese von der Depotgrösse und der schwankenden

- 192 - Depotumschlagshäufigkeit abhänge, könne kein CHF-Betrag, sondern nur ein prozentualer Anteil des Depotwertes als Bandbreite geschätzt werden) E._____ am 16. April 2004 erläutert worden. Entgegen der Behauptung habe dieser somit rechtswirksam auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichtet (act. 13 S. 68 f. Rz. 150 f.).

E. 4.3 Rechtliches In der Bankenbranche wird unter Retrozessionen der Vorgang bezeichnet, dass eine Bank gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung einem Dritten (ins- besondere einem Vermittler im Vermögensverwaltungs- und Kapitalanlagege- schäft) einen Anteil einer vereinnahmten Kommission weitergibt (BGE 132 III 460 E.4. S. 463, m.w.H.).

E. 4.3.1 Rechenschaftsablage und Herausgabepflicht des Beauftragten Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen je- derzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Die Ab- lieferungspflicht betrifft nicht nur diejenigen Vermögenswerte, die der Beauftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags erhält, sondern auch indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zu- kommen. Der Beauftragte soll durch den Auftrag – abgesehen von einem allfälli- gen Honorar – weder gewinnen noch verlieren; er muss daher alle Vermögens- werte herausgeben, welche in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsaus- führung stehen; behalten darf er nur, was er lediglich bei Gelegenheit der Auf- tragsausführung, ohne inneren Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag, von Dritten erhält. Retrozessionen werden dem Beauftragten ausgerichtet, weil er im Rahmen des Auftrags bestimmte Verwaltungshandlungen vornimmt oder veran- lasst; sie fallen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens an und un- terliegen der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR (BGE 132 III 460 E.4.1 S. 464, m.w.H.).

- 193 -

E. 4.3.2 Verzicht auf Ablieferung Art. 400 OR enthält kein ausdrückliches Verzichtsverbot und es sind auch keine Gründe erkennbar, welche gegen die dispositive Natur der Ablieferungs- pflicht sprechen. Die Gültigkeit einer Vereinbarung, wonach der Auftraggeber auf die Ablieferung bestimmter, auch künftig anfallender Werte verzichtet, ist daher zu bejahen. Immerhin ergeben sich Schranken aus der eigentlichen Fremdnützigkeit des Auftrags, welche durch eine entsprechende Vereinbarung nicht aufgehoben werden kann. Der Auftraggeber muss über zu erwartende Retrozessionen voll- ständig und wahrheitsgetreu informiert sein, und sein Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, muss aus der Vereinbarung entsprechend klar hervorgehen (BGE 132 III 460 E.4.2 S. 465 f. m.w.H.). Die sich aus den Schranken der Fremdnützig- keit des Auftrags ergebenden Schranken sind gewahrt, sofern der Auftraggeber den Umfang sowie die Berechnungsgrundlagen der Retrozessionen kennt, die es ihm erlauben, die Kostenstruktur des Vermögensverwaltungsmandats zu erfassen sowie die damit verbundenen Interessenkonflikte des Vermögensverwalters zu erkennen, und er im Wissen darum dem konkreten Entschädigungsmodell zu- stimmt. Damit ein Vorausverzicht auf die Ablieferung gültig ist, muss der Auftrag- geber die Parameter kennen, die zur Berechnung des Gesamtbetrages der Ret- rozessionen notwendig sind und einen Vergleich mit dem vereinbarten Vermö- gensverwaltungshonorar erlauben. Eine genauere Bezifferung ist bei einem vor- gängigen Verzicht nicht möglich, da sich der Gesamtbetrag des verwalteten Ver- mögens laufend verändert und die genaue Anzahl bzw. der Umfang der durchzu- führenden Transaktionen im Zeitpunkt des Verzichts unbekannt ist. Damit der Kunde den Umfang der zu erwartenden Retrozessionen erfassen und dem ver- einbarten Honorar gegenüberstellen kann, muss er zumindest die Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten sowie die Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen kennen. Letzterem Erfordernis wird beim Vorausverzicht genüge getan, wenn die Höhe der erwarteten Rückvergütung in einer Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens angegeben wird (BGE 137 III 393 E.2.4. S. 398 f., m.w.H.).

- 194 -

E. 4.3.3 Aufklärung des Auftraggebers Eine Pflicht, den Kunden im Hinblick auf eine Verzichtserklärung unaufge- fordert über den Umstand der zufliessenden Retrozessionen zu informieren, der für diesen angesichts der damit verbundenen Gefahr von Interessenskonflikten zweifellos von Bedeutung ist, folgt bei der Ausführung des Auftrags aus der Treu- epflicht des Beauftragten, ergibt sich jedoch bereits vor Abschluss des Vertrages aus dessen vorvertraglicher Aufklärungspflicht. Inwieweit eine aktive Aufklärung erforderlich ist, damit die Kenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Retrozessi- onen für einen Verzicht ausreicht, ist im Einzelfall zu bestimmen, wobei auch der Geschäftserfahrenheit des Auftraggebers Rechnung zu tragen ist. Während ein gänzlich unerfahrener und unwissender Kunde vom Vermögensverwalter über sämtliche erwähnten Punkte aufzuklären und auf die entsprechenden Zusam- menhänge im Einzelnen aufmerksam zu machen ist, aus denen sich angesichts des Empfangs von Leistungen Dritter Interessenkonflikte ergeben können, reicht beim erfahrenen und in finanziellen Angelegenheiten sachkundigen Vermögens- träger ein Hinweis auf die technischen Eckwerte der bestehenden Retrozessions- vereinbarungen mit Dritten sowie auf das zu erwartende Transaktionsvolumen bzw. die Angabe der erwarteten Rückvergütungen als Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens aus. Die Aufklärung muss dabei weder im einen noch im anderen Fall in einer besonderen Form erfolgen. Hat der Auftraggeber hingegen – etwa aufgrund einer vorbestehenden Geschäftsbeziehung oder infolge Informati- on durch Dritte – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Kenntnis der mass- gebenden Berechnungsgrundlagen, besteht kein Informationsbedarf und der er- klärte Verzicht ist auch ohne besondere Aufklärung durch den Vermögensverwal- ter gültig. Ein bloss allgemeiner Hinweis, wonach der Vermögensverwalter mög- licherweise Rückvergütungen von Dritten erhält, lässt den Auftraggeber die Trag- weite des Verzichts nicht erkennen und ist daher nicht ausreichend (BGE 137 III 393 E.2.5. S. 400 f. m.w.H.).

E. 4.3.4 Beweislast Der Beauftragte, der dem Herausgabeanspruch des Kunden dessen Ver- zicht auf die Ablieferung zugeflossener Rückvergütungen entgegenhalten will, hat

- 195 - nach Art. 8 ZGB zu beweisen, das die Voraussetzung der hinreichenden Informa- tion beim Auftraggeber vorlag (BGE 137 III 393 E.2.5. S. 401).

E. 4.3.5 Teilnichtigkeit des Vermögensverwaltungsvertrages Ohne rechtswirksamen Verzicht, ist der abgeschlossene Vertrag teilnichtig (Art. 20 Abs. 2 OR); er gilt, jedoch ohne den Herausgabeverzicht. Damit hat der Auftraggeber Anspruch auf Herausgabe der Retrozessionen, die dem Vermö- gensverwalter im Zusammenhang mit der vereinbarten Vermögensverwaltung zu- geflossen sind (vgl. BGE 137 III 393 E.5. S. 402).

E. 4.4 Würdigung

E. 4.4.1 Retrozessionen vom 30. Juni 2001 bis und mit dem 2. Quartal 2004 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von in der Zeitperio- de vom 30. Juni 2001 bis und mit dem 2. Quartal 2004 von der Depotbank C._____ entrichteten Retrozessionen in der Höhe von CHF 14'354.55 (Rechtsbe- gehren Ziffer 2). Zur Begründung verweist sie auf den VV-Vertrag Nr. 1 vom

8. Dezember 1993, welcher keine Verzichtsklausel beinhalte. Der VV-Vertrag Nr. 1 vom 8. Dezember 1993 (act. 3/9) wurde zwischen der F._____ Familienstiftung und der Beklagten abgeschlossen. Nach der Darstellung der Klägerin handelt es sich bei der F._____ Familienstiftung um die Rechtsvor- gängerin der Klägerin (act. 1 S. 8 Rz. 20); aufgrund von Problemen formeller Art sei das gesamte von der Beklagten verwaltete streitgegenständliche Depot von der F._____ Stiftung auf die neu gegründete Klägerin übertragen und in der Folge ein neuer VV-Vertrag (Nr. 3) abgeschlossen worden (act. 1 S. 10 Rz. 27; act. 19 S. 154 Rz. 647). Die Beklagte macht geltend, es bestünde kein Anhaltspunkt über allfällige Vereinbarungen zwischen der F._____ Familienstiftung und der Klägerin, wonach Forderungen aus Art. 400 Abs. 1 OR gegenüber der Beklagten abgetre- ten worden seien (act. 13 S. 68 Rz. 150). Entgegen der Klägerin (act. 19 S. 33 Rz. 145) vermag die Aussage der Beklagten, die VV-Verträge Nr. 2 und Nr. 3 un- terschieden sich nur in der Bezeichnung der Parteien, nichts daran zu ändern (act. 13 S. 16 Rz. 31), da sie sich damit lediglich auf den Inhalt der Verträge be- zog (act. 27 S. 26 Rz. 43).

- 196 - Die Klägerin legt in keiner Weise dar, in welcher Form die geltend gemachte Rechtsnachfolge von statten ging und wie allfällige Ansprüche auf Entrichtung von Retrozessionen der F._____ Familienstiftung auf sie übergegangen sein sollen. Es lässt sich somit weder ermitteln, welches Recht im gegebenen internationalen Verhältnis auf diese Frage(n) anwendbar ist, noch ist es möglich zu beurteilen, ob allfällige Ansprüche auf Entrichtung von Retrozessionen tatsächlich auf die Kläge- rin übergegangen sind. Sofern schweizerisches Recht anwendbar wäre, könnte eine Übernahme eines Vermögens nach Art. 181 OR erfolgt sein. Nach Art. 181 Abs. 1 OR können Veräusserer und Erwerber mittels Übernahmevertrag verein- baren, dass ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven vom einen auf den anderen übergehen soll. Die Aktiven müssen dabei in der Regel nach dem Prinzip der Singularsukzession übertragen werden. Die Bedeutung von Art. 181 OR wird durch das Fusionsgesetz (FusG) relativiert. Gemäss Art. 181 Abs. 4 OR richtet sich die Vermögens- und Geschäftsübernahme von eingetrage- nen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzel- firmen nach den Art. 69 ff. FusG. Ein zentraler Unterschied zwischen der Vermö- gens- und Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR und der Vermögensübertra- gung nach Art. 69 ff. FusG besteht darin, dass Art. 73 Abs. 2 FusG nicht mehr nur die Passiven, sondern auch die Aktiven von Gesetzes wegen – und zwar nach dem Prinzip der Universalsukzession – auf den Erwerber übergehen lässt. Die Aktiven müssen somit nicht – wie nach Art. 181 OR – nach dem Prinzip der Sin- gularsukzession übertragen werden (HUGUENIN ET AL., Obligationenrecht Allge- meiner und Besonderer Teil, 2012, N 1459). Demnach ist sowohl möglich, dass das Depot mittels Universalsukzession auf die Klägerin übertragen wurde, als auch, dass die einzelnen Vermögenswerte durch Singularsukzession übertragen werden mussten. So oder anders hätte die Klägerin den Rechtsübergang darzu- tun gehabt, damit ihre bestrittene Berechtigung an der Geltendmachung allfälliger Ansprüche auf Entrichtung von Retrozessionen hätte beurteilt werden können. Mangels entsprechender Ausführungen ist die klägerische Berechtigung nicht dargetan. Folglich kann die Klägerin diesen Anspruch nicht geltend machen. Dementsprechend ist das Rechtsbegehren Ziffer 2 abzuweisen.

- 197 -

E. 4.4.2 Retrozessionen vom 1. Juli 2004 bis 31. August 2011 Weiter verlangt die Klägerin diejenigen Retrozessionen (im weitesten Sinne) seien an sie abzuliefern, welche unter der Geltung der VV-Verträge Nr. 2 vom

16. April 2004 (CHF 5'036.25) und Nr. 3 vom 5. November 2004 (CHF 60'901.65) von der Beklagten vereinnahmt worden seien (Rechtsbegehren Ziffer 3). Bezüglich des VV-Vertrages Nr. 2 vom 16. April 2004, dessen Vertragspar- teien die F._____ Familienstiftung und die Beklagte sind, gilt das oben ausgeführ- te (vgl. Erw. 4.4.1). Demzufolge ist das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 3 im entsprechenden Umfang von CHF 5'036.25 ebenso abzuweisen. Der VV-Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossen (act. 3/6). In Ziffer 8 dieses Vertrages wird be- treffend das Honorar der Beklagten auf einen Vertragsanhang verwiesen. Dieser enthält am Ende eine PS-Klausel, gemäss welcher die der Beklagten von Banken oder anderen Geschäftspartnern im Zusammenhang mit der Vermögensverwal- tung für einzelne oder mehrerer Kunden ausgerichteten Kommissionen etc. aus- schliesslich der Beklagten zustehen. Die Klägerin ist der Ansicht, diese Klausel sei unklar formuliert, es werde nicht klar, was mit "Kommissionen etc." gemeint sei, weiter sei die Klausel unter AGB-Gesichtspunkten ungewöhnlich und damit ungültig und zudem sei die Kläge- rin seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise über die unge- fähre Höhe künftig zu erwartender Retrozessionen aufgeklärt worden; vielmehr habe die Beklagte die Retrozessionen bzw. die damit einhergehenden Mecha- nismen und Parameter überhaupt nie thematisiert (act. 1 S. 82 f. Rz. 297 ff.). Die Beklagte entgegnet, anlässlich der Besprechung des neuen VV-Vertrages Nr. 2 am 16. April 2004 habe H._____ E._____ Hintergrund, Rückvergütungssätze so- wie voraussichtliche Höhe der Retrozessionen erläutert (act. 13 S. 67 f. Rz. 149 und S. 69 Rz. 151; act. 27 S. 97 f.). Die Klägerin bestreitet dieses Gespräch (act. 19 S. 151 Rz. 636). Die Beklagte, welche als Beauftragte dem Herausgabeanspruch der Kläge- rin deren Verzicht auf die Ablieferung zugeflossener Rückvergütungen entgegen-

- 198 - halten will, hat nach Art. 8 ZGB zu beweisen, dass die Voraussetzung der hinrei- chenden Information bei der Klägerin vorlag. Die Beklagte offeriert zum Beweis des Gesprächs vom 16. April 2004, welches sie in den Randziffern 149 und 151 ihrer Klageantwortschrift sowie auf den Seiten 97 folgende ihrer Duplik erwähnt, keine Beweise. Der Vorschlag für "Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3)" mit Handnotizen, welchen sie in der Randziffer 150 erwähnt, in der sie Ausführungen zu den Vertragsparteien und zur Abtretung macht, enthält zwar auf der Rückseite handschriftliche Notizen zu den 25% eige- ne Depotgebühren und 50% eigene Courtagen, doch ist dieses Dokument nicht datiert (act. 14/6). Damit ist ein Gespräch zwischen den Parteien am 16. April 2004 nicht bewiesen. Im Übrigen hätte ein Gespräch vom 16. April 2004 wohl an- lässlich des Abschlusses des VV-Vertrages Nr. 2 an diesem Datum stattgefun- den. Dessen Vertragsparteien sind die F._____ Familienstiftung und die Beklagte. Die Klägerin war an diesem Vertrag nicht beteiligt. Sie wurde auch erst am tt. Ok- tober 2004 im panamaischen Handelsregister eingetragen (act. 3/3, "Fecha de Registro tt-10-2004"). Es ist somit unwahrscheinlich, dass die Klägerin bereits im April 2004 an einem Gespräch mit der Beklagten teilgenommen hat. Eine ander- weitige Aufklärung wurde nicht behauptet. Demzufolge gelingt es der Beklagten nicht, ein Gespräch am 16. April 2004, anlässlich welchem die Klägerin rechtsge- nügend über die Retrozessionen aufgeklärt worden sei, zu beweisen. Die Fragen der Ungültigkeit und der Ungewöhnlichkeit der vorliegenden Klausel können dem- nach offen bleiben. Da nicht von vollständiger und wahrheitsgetreuer Information über die zu erwartenden Retrozessionen ausgegangen werden kann, konnte ein Verzicht der Klägerin auf Entrichtung derselben nicht rechtsgültig erfolgen. Ohne rechtswirksamen Verzicht ist der VV-Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 (act. 3/6) nach Art. 20 Abs. 2 OR teilnichtig. Er gilt, jedoch ohne den Her- ausgabeverzicht. Damit hat die Klägerin Anspruch auf Herausgabe der Retrozes- sionen, die der Beklagten im Zusammenhang mit der vereinbarten Vermögens- verwaltung im Zeitraum vom 5. November 2004 bis zur Beendigung per 1. Sep- tember 2011 zugeflossen sind. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ihr zugeflossenen Retrozessionen aus dem VV-Vertrag Nr. 3 vom

- 199 -

5. November 2004 im Betrag von CHF 60'901.65 gemäss Aufstellung Retrozah- lungen G._____ betreffend A._____ Holding (act. 3/13) zu bezahlen.

E. 4.4.3 Retrozessionen vom 8. Dezember 1993 bis 30. Juni 2001 Schliesslich verlangt die Klägerin Auskunft über seitens der Beklagten ver- einnahmte Retrozessionen im weitesten Sinne, welche dieser von der C._____ aufgrund deren Geschäftsbeziehung mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der F._____ Familienstiftung, ab Beginn der Laufzeit des VV-Vertrages Nr. 1 am

8. Dezember 1993 bis zum 30. Juni 2001 ausbezahlt wurden sowie die Abliefe- rung derselben, eventualiter einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Summe. Wie in vorstehender Erwägung 4.4.1 ausgeführt, legt die Klägerin ihre Be- rechtigung an der Geltendmachung allfälliger Ansprüche der F._____ Familienstif- tung auf Entrichtung von Retrozessionen oder Auskunft diesbezüglich in keiner Weise dar, weshalb diese nicht beurteilt werden können. Mangels entsprechender Ausführungen ist die klägerische Berechtigung nicht dargetan. Dementsprechend sind die Rechtsbegehren Ziffer 4 a) und b) der Klägerin ebenfalls abzuweisen.

E. 4.4.4 Verjährung Die Beklagte macht die teilweise Verjährung der klägerischen Forderung geltend (act. 43 S. 18). Nach Art. 142 OR darf das Gericht die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. Der Schuldner muss sie also im Prozess durch Erhebung einer Einrede geltend machen (BGE 80 III 41 E.2 S. 52). Die Verjährungseinrede muss im Rahmen der zivilprozessualen Eventualmaxime während des Schriftenwech- sels vor erster Instanz erhoben werden, ansonsten sie vom Gericht wegen Ver- spätung unberücksichtigt bleiben darf (DÄPPEN, in: HONSELL / VOGT / WIEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 4 zu Art. 142 OR). Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels können neue Tatsachen und Beweis- mittel, d.h. Noven, nur noch beschränkt vorgebracht werden; grundsätzlich be- steht in diesem Zeitpunkt Aktenschluss (Art. 229 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; LEUEN-

- 200 - BERGER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, a.a.O., N 4 zu Art. 229 ZPO). Der Schriftenwechsel war im vorliegenden Verfahren mit den ersten vier Rechtsschriften grundsätzlich geschlossen (act. 1; act. 13; act. 19; act. 27). Die Parteien reichten im Anschluss noch je eine weitere (Noven-)Stellungnahme ein (act. 38; act. 43). Die Beklagte machte die teilweise Verjährung der klägerischen Forderung erst in der Stellungnahme zur Stellungnahme der Klägerin zu den Dup- liknoven geltend (act. 43 S. 18), dies obwohl die Verjährung von der Klägerin be- reits in der Klageschrift angesprochen wurde (act. 1 S. 81 Rz. 294). Die Beklagte machte auch nicht geltend, weshalb und inwiefern es sich bei der vorgebrachten Einrede der Verjährung um ein Novum handeln sollte. Die Einrede der Verjährung wurde demnach von der Beklagten verspätet vorgebracht, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

E. 4.4.5 Zins Die Klägerin verlangt auf sämtlichen Retrozessions-Erträgen einen Zins zu 5% ab 1. November 2011. Die diesbezüglich vorbehaltene Klageänderung nahm sie nicht vor (act. 1 S. 84 Rz. 310). Die Beklagte äussert sich nicht zur Zinsforde- rung (act. 13 S. 69 Rz. 151). Der Beauftragte, der sich mit der Ablieferung von Geldern im Rückstand be- findet, hat diese zu verzinsen (Art. 400 Abs. 2 OR). Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR beträgt der Verzugszins 5%. Da der Schuldner erst mit der Mahnung des Gläubi- gers in Verzug gesetzt wird (Art. 102 Abs. 1 OR), als Mahnung auch die Erhebung einer Leistungsklage gilt (WIEGAND, in: HONSELL / VOGT / WIEGAND, a.a.O., N 9 zu Art. 102 OR) und die Klägerin die Zinsleistung ab dem Datum der Klageeinleitung am 11. November 2011 verlangt, ist dagegen nichts einzuwenden. Der Klägerin ist somit auf der ausgewiesenen Forderung ein Zins von 5% seit

11. November 2011 zuzusprechen.

- 201 -

E. 5 Ergebnis

E. 5.1 In teilweiser Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 1, ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz wegen Sorgfaltspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung im Betrag von CHF 499'278.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. September 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist das Rechtsbegehren Ziffer 1 abzuweisen. Weiter ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 5 zu verpflichten, der Klägerin im Zu- sammenhang mit der Anlage in nicht leicht handelbare Titel Schadenersatz in der Höhe von CHF 111'979.42 zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. November 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist das Rechtsbegehren Ziffer 5 abzuweisen.

E. 5.2 Die Rechtsbegehren Ziffer 2 sowie 4 a) und b) betreffend Retrozessionen und diesbezüglicher Auskunftserteilung sind abzuweisen. In teilweiser Gutheis- sung des Rechtsbegehrens Ziffer 3 ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ihr zugeflossenen Retrozessionen aus dem VV-Vertrag Nr. 3 vom 5. Novem- ber 2004 im Betrag von CHF 60'901.65 gemäss Aufstellung Retrozahlungen G._____ betreffend A._____ Holding (act. 3/13) zuzüglich Zins von 5% seit

11. November 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist das Rechtsbegehren Ziffer 3 ab- zuweisen.

E. 5.3 Insgesamt ist demnach die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin CHF 499'278.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem

1. September 2011, CHF 111'979.42 zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. Novem- ber 2011 und CHF 60'901.65 zuzüglich Zins von 5% seit 11. November 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Streitwert

E. 6.1.1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Demzufolge beträgt der für die Bemessung der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung massgebende Streitwert der vorliegenden Klage CHF 2'184'651.38 (act. 1 S. 2; act. 19 S. 3).

- 202 -

E. 6.1.2 Der für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln entscheidende Streitwert beträgt ebenfalls CHF 2'184'651.38 (Art. 91 Abs. 2 ZPO; Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG).

E. 6.2 Gerichtsgebühr und Parteientschädigung

E. 6.2.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Prozess festzulegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

E. 6.2.2 Die Klage wird im Umfang von CHF 672'159.87 gutgeheissen, was einem Anteil von rund 30% entspricht. Somit obsiegt die Klägerin im Umfang von 30% und unterliegt zu 70%. Entsprechend hat sie 70% der Kosten zu tragen. Die Be- klagte hat 30% zu übernehmen. Weiter hat die Klägerin der Beklagten eine leicht reduzierte Parteientschädigung von 40% zu bezahlen. Die Klägerin leistete in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Vorschuss für die Ge- richtskosten (Prot. S. 2 f.; act. 5). Die Kosten werden aus diesem Vorschuss ge- deckt. Für den der Beklagten auferlegten Anteil der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

E. 6.2.3 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Unter Berück- sichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie der Tatsachen, dass zahlreiche Stellungnahmen eingegangen sind sowie ein Beweisverfahren durchzuführen war, indem ein Gutachten eingeholt und Parteien zu befragen waren, ist die Ge- richtsgebühr auf das Doppelte der Grundgebühr festzusetzen. Die Kosten werden vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss für die Gerichtskosten ge- deckt. Für den der Beklagten auferlegten Anteil der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

E. 6.2.4 Im Zusammenhang mit der Einholung des Gutachtens sind Barauslagen des Gerichts im Umfang von CHF 10'000.– entstanden (act. 62). Die Barauslagen

- 203 - sind den Parteien im gleichen Verhältnis wie die Gerichtskosten aufzuerlegen und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss für die Einholung des Gut- achtens in der Höhe von CHF 10'000.– zu decken. Entsprechend hat die Klägerin 70% der Kosten zu tragen. Die Beklagte hat 30% zu übernehmen. Für den der Beklagten auferlegten Anteil der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

E. 6.2.5 Die Parteientschädigung bestimmt sich nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) und richtet sich ebenfalls nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Be- antwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechtsschrift des Rechtsvertreters ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Zur Berechnung der reduzierten Parteientschädigung ist daher von 150% der Grundgebühr auszuge- hen.

E. 7 Minderheitsmeinung Eine Minderheit des Gerichts vertritt in Bezug auf die Begründung und Erkenntnis eine abweichende Meinung (act. 89). Diese ist den Parteien – unter Zustellung des schriftlich ausgefertigten Minderheitsantrags – mitzuteilen. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Der prozessuale Editionsantrag der Klägerin wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann erkennt das Gericht:
  3. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Kläge- rin CHF 499'278.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. September 2011, CHF 111'979.42 zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. November 2011 und CHF 60'901.65 zuzüglich Zins von 5% seit 11. November 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. - 204 -
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 85'000.–. Die weiteren Kosten betragen CHF 10'000.– (Barauslagen für das Gutach- ten).
  5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden zu 70% der Klägerin sowie zu 30% der Beklagten auferlegt und aus den von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschüssen gedeckt. Für den der Beklagten auferlegten Anteil der Kos- ten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  6. Die Klägerin wird verpflichtet der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 26'000.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (mitsamt der Minderheitsmeinung).
  8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 2'184'651.38. Zürich, 10. Juni 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Isabelle Monferrini
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG110230-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, der Handelsrichter Thomas Steinebrunner, die Handelsrichterin Ursula Suter und der Handelsrichter Christian Zu- ber sowie die Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini Urteil vom 10. Juni 2016 in Sachen A._____ HOLDING SA, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren: ..........................................................................................5 A. Parteien und Prozessgegenstand .......................................................................5 B. Prozessverlauf ........................................................................................................5 C. Wesentliche Prozesserklärungen und Beweisvorbringen der Parteien ........ 7 Erwägungen: .....................................................................................................................8

1. Formelles .....................................................................................................................8 1.1. Zuständigkeit.......................................................................................................8 1.2. Klageänderung .................................................................................................10 1.3. Stellungnahmen zu Noven .............................................................................10 1.4. Editionsbegehren der Klägerin.......................................................................11

2. Anwendbares Recht ................................................................................................11

3. Vermögensverwaltung.............................................................................................12 3.1. Unbestrittener Sachverhalt .............................................................................12 3.2. Vermögensverwaltung und Schadenersatz aus Vertragsverletzung.......13 3.3. Vertraglich vereinbarte Anlagestrategie .......................................................15 3.3.1. Unbestrittener Sachverhalt ..........................................................................15 3.3.2. Parteistandpunkte .........................................................................................18 3.3.2.1. Klägerin .......................................................................................................18 3.3.2.2. Beklagte ......................................................................................................24 3.3.3. Rechtliches.....................................................................................................31 3.3.4. Würdigung ......................................................................................................34 3.4. Gerügte Sorgfaltspflichtverletzungen............................................................41 3.4.1. Aktienquote ....................................................................................................41 3.4.1.1. Risikoexposition per 30. Juni 2007 .....................................................41 3.4.1.2. Risikoexposition per 31. Dezember 2007 ..........................................70 3.4.1.3. Risikoexposition per 30. Juni 2008 .....................................................74 3.4.1.4. Risikoexposition per 31. Dezember 2008 ..........................................75 3.4.1.5. Risikoexposition per 30. Juni 2009 .....................................................77 3.4.1.6. Risikoexposition per 31. Dezember 2009 ..........................................78 3.4.1.7. Risikoexposition per 31. Dezember 2010 ..........................................79 3.4.1.8. Risikoexposition per 30. Juni 2011 .....................................................81 3.4.1.9. Risikoexposition per 31. August 2011 ................................................82 3.4.1.10. Fazit zur Aktienquote ..........................................................................83 3.4.2. Klumpenrisiken ..............................................................................................83 3.4.2.1. Allgemeines ............................................................................................83 3.4.2.2. Vietnam und Emerging Markets ..........................................................85 3.4.2.3. Spezialwerte ...........................................................................................96 3.4.2.4. Rohstoffe .............................................................................................. 103 3.4.2.5. Währungen und Liquidität ................................................................. 110 3.4.2.6. Fazit zu den Klumpenrisiken............................................................. 120 3.4.3. Weisung betreffend Umschichtung in kapitalgarantierte Produkte .... 121 3.4.4. Interessenskonflikte ................................................................................... 130 3.4.5. Illiquide Anlagen ......................................................................................... 145 3.4.6. Fazit zu den gerügten Sorgfaltspflichtverletzungen ............................. 152 3.5. Aufklärung und Genehmigung .................................................................... 152 3.5.1. Allgemeines ................................................................................................ 152 3.5.2. Sach- und Fachkunde ............................................................................... 153

- 3 - 3.5.3. Information .................................................................................................. 160 3.6. Schaden.......................................................................................................... 162 3.6.1. Parteistandpunkte ...................................................................................... 162 3.6.2. Rechtliches.................................................................................................. 169 3.6.3. Würdigung ................................................................................................... 170 3.7. Kausalzusammenhang................................................................................. 178 3.7.1. Parteistandpunkte ...................................................................................... 178 3.7.2. Rechtliches.................................................................................................. 179 3.7.3. Würdigung ................................................................................................... 181 3.8. Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit und Verschulden .......... 182 3.8.1. Parteistandpunkte ...................................................................................... 182 3.8.2. Rechtliches.................................................................................................. 184 3.8.3. Würdigung ................................................................................................... 185

4. Retrozessionen...................................................................................................... 186 4.1. Unbestrittener Sachverhalt .......................................................................... 186 4.2. Parteistandpunkte ......................................................................................... 187 4.3. Rechtliches..................................................................................................... 192 4.3.1. Rechenschaftsablage und Herausgabepflicht des Beauftragten ....... 192 4.3.2. Verzicht auf Ablieferung ............................................................................ 193 4.3.3. Aufklärung des Auftraggebers ................................................................. 194 4.3.4. Beweislast ................................................................................................... 194 4.3.5. Teilnichtigkeit des Vermögensverwaltungsvertrages ........................... 195 4.4. Würdigung ...................................................................................................... 195 4.4.1. Retrozessionen vom 30. Juni 2001 bis und mit dem 2. Quartal 2004195 4.4.2. Retrozessionen vom 1. Juli 2004 bis 31. August 2011........................ 197 4.4.3. Retrozessionen vom 8. Dezember 1993 bis 30. Juni 2001 ................ 199 4.4.4. Verjährung................................................................................................... 199 4.4.5. Zins............................................................................................................... 200

5. Ergebnis.................................................................................................................. 201

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen ................................................................... 201 6.1. Streitwert ........................................................................................................ 201 6.2. Gerichtsgebühr und Parteientschädigung................................................. 202

7. Minderheitsmeinung……………… ... ……………………………………..205 Beschluss und Erkenntnis: ...................................................................................... 203

- 4 - Rechtsbegehren der Klage: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'922'033.– samt Zins zu 5% seit dem 1. September 2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 14'354.55 samt Zins zu 5% seit 1. November 2011 zu bezahlen.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 65'937.90 samt Zins zu 5% seit 1. November 2011 zu bezahlen. 4 a) Die Beklagte sei unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB gegen ihre Organe zu verpflichten, gegen- über der Klägerin ordnungsgemäss Rechenschaft abzulegen über die seitens C._____ (C._____) [Bank] aufgrund der Geschäftsbe- ziehung mit der Klägerin in der Zeitperiode 8. Dezember 1993 bis

30. Juni 2001 an die Beklagte ausbezahlten und von ihr verein- nahmten Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen, Fin- der's Fees, Kick-Backs und / oder Vertriebsentschädigungen.

b) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die verein- nahmten Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen, Fin- der's Fees, Kick-Backs und / oder Vertriebsentschädigungen ent- sprechend der Summe gemäss Aufstellung der Beklagten (ge- mäss Rechtsbegehren Ziff. 4. a)), eventualiter entsprechend einer nach richterlichem Ermessen festgesetzten Summe herauszuge- ben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Rechtsbegehren der Replik: (act. 19 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'922'033.–, eventualiter CHF 2'830'420.–, sub-eventualiter einen Betrag nach richterlichem Ermessen, jeweils samt Zins zu 5% seit dem 1. Sep- tember 2011 zu bezahlen. [2. - 4. unverändert]

5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 182'325.93 samt Zins zu 5% seit dem 14. November 2011 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."

- 5 - Sachverhalt und Verfahren: A. Parteien und Prozessgegenstand

a. Die Klägerin ist in Panama domiziliert (act. 3/3; act. 3/4). Sie liess ihr Ver- mögen durch die Beklagte verwalten (act. 1 S. 5 Rz. 3 und S. 7 f. Rz. 17; act. 13 S. 6 f. Rz. 4 f.). Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich; ihr Zweck besteht gemäss Handelsre- gistereintrag in der Verwaltung von Vermögen und Vermögensteilen aller Art (act. 3/5).

b. Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet der Vermögensverwaltungs- vertrag vom 5. November 2004 zwischen der Klägerin und der Beklagten (act. 3/6). Die Klägerin behauptet mehrfache und wiederholte Verletzung dessel- ben sowie der zugrunde liegenden Sorgfalts- und Treuepflichten. Den dadurch in der Zeitperiode vom 30. Juni 2007 bis 1. September 2011 entstandenen Schaden verlangt die Klägerin mit vorliegender Klage ersetzt. Weiter beansprucht sie Ret- rozessionen, welche die Beklagte zu Unrecht vereinnahmt haben soll, anstatt sie an die Klägerin abzuliefern (act. 1 S. 7 f. Rz. 17 f.). Die Beklagte widersetzt sich diesen Forderungen und beantragt entsprechend die Abweisung der Klage (act. 13 S. 1). B. Prozessverlauf Am 1. November 2011 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage ein (act. 1). Den mit Verfügung vom 3. November 2011 unter Hinweis auf Art. 98 ZPO verlangten Vorschuss für die Gerichtskosten leistete sie fristgerecht (Prot. S. 2 f.; act. 6). Die Klageantwort ging mit Datum vom 16. Februar 2012 ein (act. 13). Die hierauf eingegangene unaufgeforderte Stellungnahme der Klägerin vom 15. März 2012 (act. 17) bleibt gemäss Verfügung vom 20. März 2012 unbe- achtet (Prot. S. 8 f.). Mit nämlicher Verfügung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Prot. S. 8 f.). Die Replik erging am 4. Juni 2012 (act. 19); die Duplik wurde mit Eingabe vom 10. September 2012 erstattet (act. 27). Die mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 (Prot. S. 15; act. 32) verlangte Stellungnahme zu den

- 6 - Dupliknoven erging am 26. November 2012 (act. 38), wozu die Beklagte mit Ein- gabe vom 11. Februar 2013 Stellung nahm (act. 43). Die Klägerin reagierte mit Eingabe vom 14. Februar 2013 (act. 47). Am 13. März 2013 fand eine Vergleichs- verhandlung statt, an welcher die Parteien indes zu keiner Einigung fanden (Prot. S. 18 f.). In der Folge erging am 2. Juni 2014 der Beweisbeschluss (Prot. S. 21 ff.; act. 50). Mit Eingaben vom 26. Juni 2014 und vom 7. Juli 2014 nahmen die Par- teien dazu Stellung (act. 53 und act. 56). Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 wurde Prof. Dr. D._____ als Gutachter bestellt (act. 54). Die Experteninstruktion erfolgte mit Schreiben vom 29. Juli 2014 (act. 59). Das Gutachten ging am 19. Dezember 2014 beim Gericht ein (act. 64, Datum Poststempel) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 8. Januar 2015 zugestellt (act. 65). Mit Eingaben vom 23. Januar 2015 und vom 27. Februar 2015 nahmen die Parteien zum Gutachten Stellung (act. 67 und act. 69). Die Beweisverhandlung mit Einvernahmen wurde am 7. Au- gust 2015 durchgeführt (Prot. S. 40; act. 78; act. 80; act. 81). Mit Eingaben vom

22. September 2015 und vom 12. Oktober 2015 nahmen die Klägerin sowie die Beklagte zum Beweisergebnis Stellung (act. 85 und act. 86). Der Prozess ist nunmehr - nachdem die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet haben (Prot. S. 41) - spruchreif, weshalb das Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Es ist an dieser Stelle auf personelle Veränderungen in der Bearbeitung des vorliegenden Prozesses hinzuweisen. Am Beweisbeschluss vom 2. Juni 2014 wirkten mit: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Thomas Steinebrunner, Ursula Suter und Christian Zuber so- wie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger. In der Folge fanden personelle Ver- änderungen statt. Peter Helm wurde pensioniert und Mirjam Münger ist als voll- amtliche Ersatzrichterin am Bezirksgericht Hinwil tätig. Entsprechend ist die Be- setzung des Urteils neu wie folgt: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, der Handelsrichter Thomas Steinebrun- ner, die Handelsrichterin Ursula Suter und der Handelsrichter Christian Zuber so-

- 7 - wie die Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini. Eine solche personelle Verände- rung ist, weil begründet, zulässig (Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2015 vom

29. September 2015, Erw. 8.2.). C. Wesentliche Prozesserklärungen und Beweisvorbringen der Parteien

a. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die vereinbarte ausgewogene Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung verletzt (act. 1 S. 10 ff. Rz. 32 ff.; act. 19 S. 10 ff. Rz. 40 ff.). Das Aktienrisiko sei zu hoch gewesen, die Beklagte habe Klumpenrisiken bezüglich Vietnam, Spezialwerten, Goldanlagen und US Dollar gebildet (act. 1 S. 18 ff. Rz. 66 ff.; act. 19 S. 40 ff. Rz. 177 ff.). Entgegen ei- ner Weisung des wirtschaftlich Berechtigten, E._____, habe die Beklagte das Ri- siko nicht durch Umschichtung in kapitalgarantierte Produkte reduziert (act. 1 S. 37 ff. Rz. 136 ff.; act. 19 S. 80 ff. Rz. 326 ff.). Es hätten weiter Interessenskon- flikte bei der Beklagten vorgelegen (act. 1 S. 41 ff. Rz. 149 ff.; act. 19 S. 89 ff. Rz. 360 ff.). Sodann habe die Beklagte in illiquide (fehlende leichte Handelbarkeit) Anlagen investiert (act. 1 S. 47 ff. Rz. 171 ff.; act. 19 S. 99 ff. Rz. 412 ff.). Es liege weiter keine Genehmigung der pflicht- und weisungswidrigen Vermögensverwal- tung der Beklagten durch die Klägerin vor (act. 1 S. 50 ff. Rz. 180 ff.; act. 19 S. 101 ff. Rz. 422 ff.). Die damit einhergehende, mehrfache und wiederholte Ver- letzung des Vermögensverwaltungsvertrages und der zugrunde liegenden Sorg- falts- und Treuepflichten hätten alsdann in der Zeitperiode 30. Juni 2007 bis

1. September 2011 einen erheblichen Schaden im Depot der Klägerin verursacht (act. 1 S. 8 Rz. 18 und S. 72 ff. Rz. 249 ff.; act. 19 S. 124 Rz. 522). Die Klägerin verlange mit vorliegender Klage von der Beklagten den Ersatz dieses Schadens samt Zinsen. Weiter beanspruche sie Retrozessionen (im weitesten Sinne), eben- falls samt Zinsen, welche die Beklagte zu Unrecht vereinnahmt habe, statt sie ge- stützt auf Art. 400 OR an die Klägerin abzuliefern. Über einen Teil der insgesamt von der Beklagten vereinnahmten Retrozessionen sei bereits Auskunft erteilt wor- den, über einen anderen Teil jedoch (noch) nicht. Diesbezüglich sei seitens der Beklagten zuerst Auskunft zu erteilen und hernach (ebenfalls) die ermittelte Summe Geldes diesbezüglicher Retrozessionen herauszugeben (act. 1 S. 8 Rz. 18 und S. 80 ff. Rz. 289 ff.; act. 19 S. 151 ff. Rz. 636 ff.).

- 8 -

b. Die Beklagte hält dem entgegen, es sei nie eine ausgewogene Anlagestra- tegie vereinbart worden. Man habe die im Anhang zum Vertrag festgehaltene As- set-Allocation abgemacht. Es seien weder vertragswidrige Risikopositionen noch unter den gegebenen Umständen unzulässige Klumpenrisiken eingegangen wor- den. Auch seien der Beklagten keine Interessenkollisionen vorzuwerfen. Sie habe weder den Vermögensverwaltungsvertrag noch Sorgfalts- und Treuepflichten ver- letzt (act. 13 S. 6 ff. Rz. 4 ff.; act. 27 S. 5 und S. 12 ff. Rz. 12 ff. und S. 98 f.). Die Beklagte verfolge einen "unternehmerischen" Anlagestil. Der Klägerin sei dieser Ansatz von vornherein bekannt und mit ein Grund gewesen, weshalb sie der Be- klagten einen Teil ihres Vermögens zur Verwaltung anvertraut habe (act. 13 S. 24 ff. Rz. 51 ff. und S. 69; act. 27 S. 36 ff. Rz. 71 ff.). Die Klägerin habe nie ei- ne verbindliche Weisung erteilt, in "kapitalgeschützte" Produkte zu investieren (act. 13 S. 17 Rz. 5, S. 32 ff. Rz. 65 ff. und S. 70; act. 27 S. 6 und S. 48 ff. Rz. 107 ff. und S. 99). Die Beklagte habe die Klägerin stets umfassend über ihre Anlagepolitik und auch deren volkswirtschaftliche Begründung informiert. E._____ sei angesichts seines beruflichen Hintergrundes und seiner Erfahrung in finanziel- len Angelegenheiten jederzeit in der Lage gewesen, die vorgenommenen Investi- tionen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 13 S. 48 ff. Rz. 103 ff. und S. 70; act. 27 S. 66 ff. Rz. 156 ff. und S. 98 f.).

c. Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten wird

– soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Erwägungen:

1. Formelles 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Die Klägerin ist in Panama domiziliert; die Beklagte hat ihren Sitz in der Schweiz. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit schweizeri- scher Gerichte grundsätzlich nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG), wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Als solcher

- 9 - kommt das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom

30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) in Betracht. Das LugÜ ist sachlich und zeitlich anwendbar, zumal es sich bei der Klage, welche nach In- krafttreten für die Schweiz am 1. Januar 2011 erhoben wurde, um eine Zivil- oder Handelssache handelt. Gemäss Art. 23 Abs. 1 LugÜ ist ein Gericht oder sind die Gerichte eines Staates zuständig, wenn die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates hat, schriftlich vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines durch das LugÜ gebundenen Staates über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsver- hältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen. Juristische Personen haben für die Anwendung des LugÜ nach Art. 60 Abs. 1 lit. a ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmässiger Sitz befindet. Vorliegend hat die Beklagte (Schweiz), nicht jedoch die Klägerin (Panama) ihren Sitz in einem Vertragsstaat, was ausreichend ist. Die Gerichtsstandsklausel ("Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zürich") wurde weiter im Rahmen des Ver- mögensverwaltungsvertrages vom 5. November 2004 (act. 3/6) schriftlich verfasst und betrifft eine aus diesem entspringende Rechtsstreitigkeit. Sodann besteht für diese Klage keine ausschliessliche Zuständigkeit nach Art. 22 LugÜ. Demnach sind die Gerichte in Zürich örtlich zuständig. 1.1.2. Nachdem die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten betroffen ist, gegen den Entscheid bei einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.– die Beschwerde in Zi- vilsachen an das Bundesgericht offen steht und die Beklagte im schweizerischen Handelsregister (act. 3/5) sowie die Klägerin in einem vergleichbaren ausländi- schen Register eingetragen ist (act. 3/3; act. 3/4), mithin eine handelsrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist das angerufene Handelsgericht auch in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). 1.1.3. Die Zuständigkeit blieb denn auch zu Recht unbestritten (act. 1 S. 5 ff. Rz. 3 ff.; act. 13 S. 3).

- 10 - 1.2. Klageänderung 1.2.1. Die Klägerin ergänzt die Klage replicando hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 1 mit einem neuen Eventual- und Subeventualbegehren sowie mit einem zusätzlichen Rechtsbegehren Ziffer 5 (act. 19 S. 2 und S. 3 Rz. 5 ff.). 1.2.2. Eine Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. 1.2.3. Die eventuellen sowie das neue Begehren der Klägerin beinhalten vermö- gensrechtliche Streitigkeiten mit Streitwerten über CHF 30'000.–, welche (eben- falls) im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind (vgl. Art. 243 und Art. 248 ZPO). Die Klägerin stützt sie zudem auch auf den zwischen den Parteien beste- henden Vermögensverwaltungsvertrag, sodass der erforderliche sachliche Zu- sammenhang ebenso gegeben ist. Die Klageänderung ist demnach zulässig. 1.3. Stellungnahmen zu Noven 1.3.1. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 wurde die Klägerin aufgefordert, sich zu neuen Behauptungen bzw. Beilagen der Duplik zu äussern (Prot. S. 15; act. 32). Die Stellungnahme erging am 26. November 2012 (act. 38). Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 brachte die Beklagte vor, die Klägerin nehme weitgehend nicht zu Noven Stellung, lege vielmehr eine Art "Mini-Triplik" vor. Die Beklagte stelle daher den Antrag, die entsprechend bezeichneten Ausführungen der Kläge- rin aus dem Recht zu weisen (act. 43 S. 1 Rz. 1). Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 machte die Klägerin geltend, die Stellungnahme der Beklagten enthalte un- zulässige Noven und beantragte Fristansetzung zur Stellungnahme, falls dies als erforderlich erachtet werde (act. 47). 1.3.2. Die Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme zu Noven in der Dup- lik der Beklagten enthalten – bezogen auf die nachfolgenden Erwägungen – nichts Neues oder Ausschlaggebendes zu beklagtischen Noven. Es braucht da- her nicht weiter darauf eingegangen zu werden und kann dahingestellt bleiben, ob sie gesamthaft oder zumindest weitgehend aus dem Recht zu weisen wäre. Das-

- 11 - selbe gilt für die Stellungnahme der Beklagten, abgesehen von der Problematik der Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe der Retrozessionen, welche in der Erwägung 4.4.4. behandelt wird. Entsprechend erübrigt sich eine Fristansetzung zur Stellungnahme an die Klägerin. 1.4. Editionsbegehren der Klägerin 1.4.1. Die Klägerin stellt replicando ein prozessuales Editionsbegehren (act. 19 S. 6 ff. Rz. 24 ff.). Sie verlangt die Edition sämtlicher Prüf- und Revisionsberichte der beklagtischen Treuhandgesellschaft, sämtliche Korrespondenz und sämtliche Gesprächs- und Aktennotizen in Bezug auf die allgemeine Mandatsabwicklung und im besonderen mit Bezug auf die Klägerin (act. 19 S. 8 Rz. 25). 1.4.2. Ein Editionsantrag muss durch das Beweiserfordernis gerechtfertigt sein und darf nicht auf eine Ausforschung der Gegenpartei herauslaufen. Eine Edition muss sich weiter auf verhältnismässig wenige und bestimmt zu bezeichnende Ak- tenstücke beziehen. Ein Antrag auf Vorlage der "gesamten Korrespondenz" oder der "sämtlichen Geschäftsbücher" ist unzulässig (SPÜHLER / TENCHIO / INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 24 zu Art. 160 ZPO). 1.4.3. Der klägerische Editionsantrag ist zu umfassend und damit unzulässig. Im Übrigen ist auch nicht überzeugend dargelegt, weshalb die entsprechenden Ur- kunden für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein sollten. Damit ist der pro- zessuale Editionsantrag der Klägerin abzuweisen.

2. Anwendbares Recht Die Bestimmung des anwendbaren Rechts richtet sich im internationalen Verhältnis nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG). Nach Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht, wobei die Rechts- wahl ausdrücklich sein und sich eindeutig aus dem Vertrag ergeben muss (Art. 116 Abs. 2 IPRG). Die Parteien trafen in Ziffer 11 des Vermögensverwal- tungsvertrages vom 5. November 2004 (act. 3/6) eine ausdrückliche und eindeuti- ge Wahl des Schweizerischen Rechts ("Alle Rechtsbeziehungen zwischen beiden

- 12 - Parteien unterstehen schweizerischem Recht"). Der streitgegenständliche Ver- mögensverwaltungsvertrag untersteht somit dem Schweizerischen Recht. Die Parteien gehen denn auch von diesem aus.

3. Vermögensverwaltung 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Das Vermögen, welches die Klägerin durch die Beklagte verwalten liess, stammt ursprünglich aus einer anderen Vermögensmasse: Die Rechtsvorgänge- rin der heutigen Klägerin war die "F._____ Familienstiftung" mit Sitz in ... (Fürs- tentum Liechtenstein). Sie wurde im Dezember 1993 gegründet (Gründungsur- kunde der F._____ Familienstiftung, act. 3/7). Erster Begünstigter und damit (al- leiniger) wirtschaftlich Berechtigter der F._____ Familienstiftung war E._____ (Reglement der F._____ Familienstiftung, Ziffer I, act. 3/8). Im Reglement der F._____ Familienstiftung wurde festgelegt, dass der Beklagten ein Verwaltungs- mandat erteilt werden und diesbezüglich der erste Begünstigte (E._____) gegen- über der F._____ Familienstiftung die volle Verantwortung übernehmen soll (Reg- lement, Ziffer VI, act. 3/8). Entsprechend kam zwischen der F._____ Familienstif- tung und der Beklagten der Verwaltungs-Auftrag vom 8. Dezember 1993 (nach- stehend "VV-Vertrag Nr. 1") zustande (act. 3/9). Depotbank war die C._____ (C._____; VV-Vertrag Nr. 1, Ingress, act. 3/8). Als die G._____ (damals Bank G._____) als neue Depotbank bestimmt und die Vermögenswerte der F._____ Familienstiftung auf ein dortiges Depot übertragen wurden, war dies der Anlass, um einen neuen Verwaltungsvertrag aufzusetzen. So wurde der zweite Vermö- gensverwaltungsvertrag vom 16. April 2004 unterzeichnet (nachstehend "VV- Vertrag Nr. 2", act. 3/11). Da die F._____ Familienstiftung in der Folge indes zu Problemen formeller Art führte, wurde beschlossen, die Klägerin mit Sitz in Panama zu gründen und das von der Beklagten verwaltete Depot auf diese neue Gesellschaft zu übertra- gen. Diese neue Sach- und Rechtslage hinsichtlich der (juristischen) Person des Auftraggebers bzw. (heutigen) Anspruchsberechtigten (Klägerin) nach erfolgter Übertragung des Vermögens wurde alsdann mit Verwaltungs-Auftrag vom 5. No-

- 13 - vember 2004 umgesetzt (nachstehend "VV-Vertrag Nr. 3"), welcher nunmehr die Klägerin als Vertragspartei der Beklagten aufführt (act. 3/6). Mit Einschreiben vom 31. August 2011 wurde der VV-Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten gegenüber der Beklagten mit sofortiger Wirkung wi- derrufen (act. 3/12). Dieses Einschreiben wurde der Beklagten am 1. September 2011 zugestellt (act. 3/13). Somit wurde das Vertragsverhältnis betreffend Ver- mögensverwaltung zwischen den Parteien per 1. September 2011 beendet (vgl. zum Ganzen act. 1 S. 8 ff. Rz. 19 ff.; act. 13 S. 6 f. Rz. 4 ff.). Die Parteien bezeichnen übereinstimmend E._____ als alleinigen wirtschaft- lich Berechtigten am Vermögen der Klägerin (vgl. act. 1 S. 11 Rz. 37, S. 14 Rz. 50, S. 16 Rz. 58, S. 37 Rz. 136, S. 39 Rz. 139, S. 50 Rz. 182 und S. 63 f. Rz. 243 ff.; act. 13 S. 35 Rz. 71 und S. 58 Rz. 133 ff.; act. 19 S. 27 Rz. 119, S. 38 Rz. 165, S. 39 Rz. 170, S. 59 Rz. 261 und S. 84 Rz. 342; act. 27 S. 3). Er ist hin- gegen nicht deren Organ (act. 3/3+4). Es behauptet jedoch keine der Parteien, dass sein Handeln nicht der Klägerin anzurechnen wäre bzw. er nicht berechtigt war, für diese zu handeln. Es bestand denn auch ein reger Kontakt, vorwiegend per E-Mail, zwischen E._____ und H._____, mandatsführendes Verwaltungsrats- mitglied der Beklagten mit Einzelzeichnungsberechtigung (act. 3/5), betreffend das "Depot L" (vgl. act. 3/83-94) und stets war der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, die einzige Ansprechperson (act. 1 S. 50 Rz. 182; act. 13 S. 48 Rz. 102). Nachdem die Klägerin dieses Verhalten von E._____ duldete und dagegen nicht einschritt, und auch keine der Parteien behauptet, dass dessen Handeln nicht der Klägerin anzurechnen sei, ist von einer stillschweigenden Ver- tretungsmacht von E._____ für die Klägerin auszugehen. 3.2. Vermögensverwaltung und Schadenersatz aus Vertragsverletzung Vermögensverwaltung bedeutet die Betreuung von Anlagen durch einen mit dieser Aufgabe betrauten Verwalter (häufig Banken, aber auch andere – so- genannte "unabhängige" bzw. "externe" – Vermögensverwalter). Die zu diesem Zweck abgeschlossene Vereinbarung bzw. die entsprechenden Standardverträge werden etwa als Verwaltungsauftrag, Vermögensverwaltungsvereinbarung, Anla-

- 14 - gevollmacht o.ä., bezeichnet. Der Vermögensverwalter übernimmt die umfassen- de Fürsorge für das anvertraute Vermögen, trifft selbstständig Anlageentscheide für den Kunden und ist verpflichtet, dessen Vermögen dauernd zu überwachen (GROSS, Fehlerhafte Vermögensverwaltung – Klage des Anlegers auf Schadener- satz, AJP 2006 S. 161 ff., S. 162). Gegenüber der Depotbank erhält er eine (be- schränkte) Verwaltungsvollmacht, damit er die notwendigen Dispositionen veran- lassen und benötigte Informationen erhalten kann (vgl. GUTZWILLER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, 2008, S. 12 f.). Der Vermögensverwalter hat das Kun- denvermögen nach den vertraglich vereinbarten Parametern anzulegen und erhält zu diesem Zweck gegebenenfalls eine entsprechende Vollmacht, im Namen und/oder auf Rechnung des Kunden insbesondere Wertschriften oder sonstige Instrumente auszuwählen, zu kaufen und zu verkaufen, wobei der Kunde weder bei den konkreten Anlageentscheiden noch bei deren konkreter Umsetzung direkt beteiligt ist (TRAUTMANN / VON DER CRONE, Die Know-Your-Customer-Rule im Ver- mögensverwaltungsvertrag, in: ZOBL et al., Anlegerschutz im Finanzmarktrecht kontrovers diskutiert, 2013, S. 135). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung untersteht die Vermögens- verwaltung den auftragsrechtlichen Regeln (Art. 394 ff. OR; Urteil des Bundesge- richts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 E.1.1). Durch die Annahme eines Auf- trages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auf- traggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäf- tes (Art. 398 Abs. 2 OR). Der Beauftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrages. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besor- gung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere Anforderungen sind an den Beauftragten zu stellten, der seine Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausübt. Dabei ist nach der Art des Auftrages zu differenzieren und auch den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Bestehen für eine Berufsart oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln

- 15 - und Usanzen, können sie bei der Bestimmung des Sorgfaltsmasses herangezo- gen werden (BGE 115 II 62 E.3.a S. 64; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.158/2006 vom 10. No- vember 2006 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 E.1.1). Wer Schadenersatzforderungen infolge Verletzung der Pflichten aus einem Auftragsverhältnis geltend macht, hat vorab den Bestand des Auftragsverhältnis- ses nachzuweisen. Anspruchsgrundlagen der Haftung bilden sodann eine Ver- tragsverletzung, das Vorliegen eines Schadens, ein adäquater Kausalzusammen- hang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden sowie ein Verschulden. Der Auftraggeber muss grundsätzlich die Vertragsverletzung, den Schaden und den Kausalzusammenhang beweisen; dem Beauftragten steht der Exkulpations- beweis offen (Art. 97 Abs. 1 OR). Allgemein gilt es bei Einzelproblemen, den aus Art. 8 ZGB fliessenden Grundsatz zu beachten, wonach derjenige das Vorhan- densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, welcher daraus Rechte ab- leitet. Es ist demnach im Folgenden zu prüfen, ob die Beklagte ihre aus dem un- streitig bestehenden Vermögensverwaltungsvertrag fliessenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Vorab ist die vereinbarte Anlagestrategie zu ermitteln. Dann sind die der Beklagten von der Klägerin vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen im Einzelnen zu untersuchen. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Klägerin daraus ein Schaden entstanden ist und ob ein adäquater Kausalzusammenhang sowie ein Verschulden der Beklagten gegeben sind. 3.3. Vertraglich vereinbarte Anlagestrategie 3.3.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss Ziffer 2 des zwischen den Streitparteien geschlossenen VV- Vertrages Nr. 3 vom 5. November 2004 (act. 3/6) übt die Beklagte "die Verwal- tung, soweit in Ziffer 3 hiernach nicht besondere Anlagerichtlinien vereinbart wer- den, nach freiem Ermessen aus. Danach ist die B._____, vorbehaltlich Ziffer 3 hiernach, in der Wahl des Anlageobjektes und des Anlagezeitpunktes frei. Sie

- 16 - kann die Werte in Aktien, Bezugsrechten, Obligationen, Optionen, Anlage- fondsanteilen, Notes, Geldmarktpapieren, Festgeldern, Edelmetallen, derivativen, hybriden und strukturierten Produkten und allen anderen bankmässigen Anlagear- ten investieren und für Rechnung der Auftraggeberin Treuhandanlagen tätigen. Die B._____ ist befugt, bestehende Anlagen jederzeit und wiederholt abzuändern, einzuziehen und neu anzulegen, Wertschriften, Edelmetalle und dergleichen zu kaufen und zu verkaufen, das heisst, jede Verfügungshandlung mit Ausnahme der Verpfändung vorzunehmen. Die B._____ ist frei, Wertschriften börslich und aus- serbörslich zu erwerben und zu veräussern. Devisentermingeschäfte dürfen im normalen Rahmen ausgeführt werden. Die B._____ ist berechtigt, einen allfälligen von der Bank der Auftraggeberin eingeräumten Lombardkredit in Anspruch zu nehmen. Es steht in ihrem Ermessen, wie sie diese Kreditfazilitäten berücksichti- gen will." In Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) ist weiter festgehalten: "Die Auftraggeberin erteilt der B._____ zusätzlich folgende Anlagerichtlinien, bzw. ver- langt die Einhaltung folgender von Ziffer 2 hiervor abweichende Anlagepolitik: Das Portefeuille soll weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik verwaltet werden. Betref- fend angestrebter Asset-Allocation siehe Anhang." Der "Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3)" (act. 3/21) hält folgende As- set-Allocation fest: strategische taktische Ist Liquidität 0-20% 0% -15% Geldmarkt (bis 24 Monate) 0-30% 0% 0% Festverzinsliche 0-20% 0% 0% Immobilienfonds 0-20% 15% 17% Wandel-/Options-Anleihen 0-30% 10% 11% u.ä. strukturierte Produkte Alternative Strategien 10-40% 10% 0% Beteiligungspapiere:

- Spezialwerte 10-35% 35% 56%

- Energie-/Rohstoffwerte 10-25% 15% 14%

- Emerging Markets 10-25% 15% 17%

- 17 - 31.08.2004 31.03.2004 Die dargestellte Asset-Allocation trägt die Überschrift F._____ Familienstiftung, doch sind sich die Parteien einig, dass diese auch unter dem VV-Vertrag Nr. 3 weiterhin unverändert galt. So führt die Klägerin aus, der Anhang zum Verwal- tungsauftrag (Ziffer 3) sei im April 2004 schriftlich festgehalten worden (act. 1 S. 15 f. Rz. 56). Dieses Beiblatt sei anlässlich der Erstellung des VV-Vertrages Nr. 3 nicht erneuert worden (act. 1 S. 17 Rz. 61). Die Beklagte erklärt, der Anhang zum Verwaltungs-Auftrag habe nicht erneuert werden müssen. Die VV-Verträge Nr. 2 und Nr. 3 würden sich nur durch die Bezeichnung der Parteien unterschei- den. Auch der VV-Vertrag Nr. 3 nehme in Ziffer 3 Bezug auf den Anhang. Es gelte somit der gleiche Anhang und damit die gleiche Anlagestrategie wie unter dem VV-Vertrag Nr. 2 (act. 13 S. 5 Rz. 2, S. 7 Rz. 6 f. und S. 16 Rz. 30; act. 27 S. 11 Rz. 5). Die Klägerin geht ebenfalls davon aus, dass sich die VV-Verträge Nr. 2 und Nr. 3 einzig durch die Bezeichnung der Parteien unterscheiden (act. 19 S. 8 ff. Rz. 29 und Rz. 35 sowie S. 33 Rz. 145). Gemäss Ziffer 4 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) können "Änderungen der vorstehenden Anlagerichtlinien und spezielle Instruktionen seitens der Auftragge- berin schriftlich oder mündlich (die B._____ übernimmt keine Haftung für Kommu- nikationsfehler) erteilt werden.". Im Verwaltungs-Auftrag vom 8. Dezember 1993 (act. 3/9) war in Ziffer 3 festgehalten: "Die Auftraggeberin erteilt der B._____ zusätzlich folgende Anlage- richtlinien, bzw. verlangt die Einhaltung folgender von Ziffer 2 hiervor abweichen- de Anlagepolitik: durchschnittliche Risikobereitschaft (max. 50% Aktien)". Das B._____-Kundenstammblatt der Beklagten (act. 14/2) hält folgendes fest: Anlageprofil (Risikofähigkeit/-bereitschaft) V-A 8.12.1993: "durchschnittliche Risikobereitschaft (max. 50% Aktien) V-A 16.4.2004: "Das Portefeuille soll weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzie- lung von Kapitalgewinnen unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik verwaltet werden. Betreffend angestrebter Asset-Allocation siehe Anhang." Anhang: strategische A-A taktische A-A

- 18 - Liquidität 0-20% 0% Geldmarkt (bis 24 Monate) 0-30% 0% Festverzinsliche 0-20% 0% Immobilienfonds 0-20% 15% Wandel-/Options-Anleihen 0-30% 10% u.ä. strukturierte Produkte Alternative Strategien 10-40% 10% Beteiligungspapiere:

- Spezialwerte 10-35% 35%

- Energie-/Rohstoffwerte 10-25% 15%

- Emerging Markets 10-25% 15% V-A 5.11.2004: A._____ wie vorstehend Bemerkungen Risikofähigkeit überdurchschnittlich risikofähig aber beschränkt risikobereit Kaufkrafterhaltung im Vordergrund Verschiedentlich Diskussionen über Risikobegriff (Kursschwankungen vs. Wertverlust →"Realwertstrategie") 3.3.2. Parteistandpunkte 3.3.2.1. Klägerin Die Klägerin bringt vor, die in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 gewählte Um- schreibung ("…weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen") entspreche der typischen branchenüblichen Umschreibung ei- ner ausgewogenen Anlagestrategie. Diese zeichne sich dadurch aus, dass die Ziele Kapital-/Substanzerhalt und Kapitalvermehrung/-gewinne gleichzeitig ge- nannt würden. Ausserdem deute auch der Anlagehorizont von 5 Jahren auf ein durchschnittliches Risiko hin (act. 1 S. 13 Rz. 43 ff.; act. 19 S. 15 Rz. 59 und S. 16 Rz. 66). Diese Branchenübung finde ihren Niederschlag auch in der Um- schreibung einer ausgewogenen Anlagestrategie in der juristischen Speziallitera- tur, wobei dort die ausgewogene Anlagestrategie sogar noch etwas risikoerhöhter erscheine (act. 1 S. 14 Rz. 49). Eine Auslegung der vertraglichen Abreden zwischen den Parteien lasse nur den Schluss zu, dass angesichts des bezweckten Substanzerhalts des verwalteten Kapitals auch in den VV-Verträgen Nr. 2 und Nr. 3 an einer ausgewogenen Anla- gestrategie (mit konservativer Ausrichtung) festgehalten worden sei, wie sie be- reits im VV-Vertrag Nr. 1 vorgesehen gewesen sei (act. 1 S. 17 f. Rz. 62). Der VV- Vertrag Nr. 3 nehme an diversen Stellen auf den vormaligen VV-Vertrag Nr. 1 Be-

- 19 - zug bzw. übernehme bestimmte Regeln unverändert, sodass diese auch unter dem VV-Vertrag Nr. 3 Geltung beanspruchten (act. 1 S. 10 Rz. 28). Mit dem Wort "weiterhin" werde ausdrücklich auf die Anlagestrategie des früheren VV-Vertrages Nr. 1 verwiesen, was sich auch daran zeige, dass der VV-Vertrag Nr. 2 vom April 2004 über denselben Wortlaut verfüge. Die ursprüngliche, bereits im VV-Vertrag Nr. 1 vorgesehene Anlagestrategie sollte also beibehalten werden. Dieser vorma- lige VV-Vertrag Nr. 1, welcher gemäss Ziffer 12 des VV-Vertrages Nr. 2 unmittel- bar durch letzteren ersetzt worden sei, habe in Ziffer 3 eine entsprechend ausge- wogene Anlagestrategie vorgesehen: durchschnittliche Risikobereitschaft (max. 50% Aktien). Aus diesem Aspekt ergebe sich, dass es sich bei vorstehender Um- schreibung um nichts anderes als um die Festlegung einer sogenannten ausge- wogenen Anlagestrategie handle, ja sogar um eine (leicht) konservativere Varian- te hiervon (act. 1 S. 12 f. Rz. 41 f.; act. 19 S. 18 Rz. 71 und S. 40 Rz. 177). Die zu vereinbarende Anlagestrategie sei nach einem vorgängig zu erstellenden Kundenprofil (Risikoprofil) auszurichten (act. 1 S. 11 Rz. 35). Die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass die Klägerin bzw. E._____ lediglich beschränkt risiko- bereit sei. Auch habe sie hieraus den zutreffenden Schluss gezogen, es stehe die Kaufkrafterhaltung im Vordergrund. Die beschränkte Risikobereitschaft und die Kaufkrafterhaltung im Vordergrund hätten zwingend eine Strategie mit konservati- ver Ausrichtung indiziert. Unerheblich bleibe, dass die Beklagte die objektive Risi- kofähigkeit als überdurchschnittlich bewertet, dies jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe (Vermögensmasse der Klägerin als Rentenka- pital und Sicherheit von E._____); denn ausschlaggebend sei die subjektive Risi- kobereitschaft – gerade wenn diese unterhalb der Risikofähigkeit liege (act. 19 S. 11 Rz. 44 ff. und S. 13 Rz. 51). Die Behauptung der Beklagten, es hätte im Ap- ril 2004 Anlass für eine höhere Risikofähigkeit gegeben, notabene bei gleichblei- bender bzw. reduzierter (subjektiver) Risikobereitschaft, gehe in keiner Weise einher mit der in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 2/3 festgehaltenen Vorschrift, es seien "weiterhin" die Anlageziele Substanzerhaltung und (ferner) Kapitalgewinne zu verfolgen. Weshalb die Beklagte richtigerweise konzediere, dass sich der Wunsch nach Sicherheit bei E._____ nicht grundlegend geändert habe, dies je- doch nicht umgesetzt habe, sei nicht nachvollziehbar (act. 19 S. 19 Rz. 76 f.). Die

- 20 - ausgewogen vereinbarte Anlagestrategie weise auch eine konservative (sub- stanz-/kaufkrafterhaltende) Ausrichtung aus, weil neben der klaren vertraglichen Abmachung des Ziels der Substanzerhaltung, die Vermögensverwaltung auch, aber nicht nur bzw. untergeordnet, die Erzielung von Kapitalgewinnen hätte er- möglichen sollen. Das Anlageziel Substanzerhaltung habe gegenüber demjenigen des Kapitalgewinns Vorrang gehabt. Dies ergebe sich aus dem Risikoprofil, wel- ches die Beklagte erstellt habe (Kaufkrafterhaltung im Vordergrund), der mehrfach in der Korrespondenz zwischen den Parteien herausgestrichenen Substanzerhal- tung, der Weisung der Klägerin betreffend sukzessiver Umschichtung in kapitalga- rantierte Anlagen sowie aus entsprechenden Äusserungen der Beklagten ("zu Absicherungszwecken", "Portfolio Insurance") (act. 19 S. 14 ff. Rz. 58 ff.). Es sei aktenkundig, dass das Vermögen der Klägerin dem wirtschaftlich Berech- tigten, E._____, als Sicherheit und Rentenkapital bis zum Ableben dienen sollte und im noch vorhandenen Restumfang immer noch diene. Dies zeige auch die seitens der Beklagten unwidersprochen gebliebene E-Mail vom 16. April 2010 in aller Deutlichkeit auf (act. 1 S. 11 f. Rz. 37 f. und S. 15 Rz. 54; act. 19 S. 18 Rz. 72). Gestützt auf das hieraus abzuleitende Anlageziel, nämlich Sicherheit des Kapitals (Vermögens) der Klägerin mittels (Renten-)Kapitalerhalt, sei in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 vom 5. November 2004 eine hierzu passende Anlagestra- tegie vereinbart worden (act. 1 S. 12 Rz. 39). Ein Anlagehorizont von 5 Jahren sei entgegen der Beklagten kurzfristig bis (höchstens) mittelfristig, was indessen gleichermassen das Eingehen von Aktien- risiken fast vollständig ausschliesse (act. 19 S. 17 Rz. 69). Es habe nie Einigkeit über die Investition in "Papiere mit stärkeren Kursschwankungen" vorgelegen (act. 19 S. 17 Rz. 69). Massgeblich für die Frage, welche Anlagestrategie zwischen den Parteien verein- bart worden sei, sei in erster Linie der Vertragstext selbst, nicht das Beiblatt Asset Allocation. Ersterer bestimme vorab die Leitplanken der Anlagestrategie, das Bei- blatt vermöge dem nur (aber immerhin) konkretisierende Bandbreiten-Angaben hinzuzufügen. Mit der Umschreibung "Substanzerhaltung und Erzielung von Kapi- talgewinnen" sei somit eine ausgewogene Anlagestrategie im Vertragstext selbst

- 21 - festgelegt worden (act. 19 S. 15 Rz. 60 und S. 16 Rz. 66). Bereits die Betitelung dieses Beiblatts mit "Anhang" belege, dass es sich nicht um eine Modifikation oder Erweiterung (in Form einer Risikoerhöhung) der in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 2 festgelegten Anlagestrategie gegangen sei, sondern um die Definition von Bandbreiten gemäss der in Ziffer 3 des VV-Vertrages vertraglich festgehaltenen (ausgewogenen) Anlagestrategie. Diese Bandbreiten seien in der Spalte "strate- gisch" festgehalten worden (act. 1 S. 15 f. Rz. 56 f.). Bei näherer Betrachtung des Beiblattes lasse sich festhalten, dass sich die in der Spalte "strategisch" aufge- führten prozentualen Bandbreiten grundsätzlich innerhalb des durch die vertrag- lich vereinbarte (ausgewogene) Anlagestrategie gesetzten Rahmens befänden. So bewegten sich die einzelnen prozentualen Quoten betreffend Beteiligungspa- piere (Aktien) in einer Bandbreite von je 10-25% bzw. 10-35%, was klar unterhalb des für ausgewogene Anlagestrategien üblicherweise noch zulässigen 50% Akti- enanteils liege. Wesentlich sei ausserdem, dass es nicht anginge zu behaupten, die Beklagte dürfe gemäss diesem Beiblatt in sämtlichen drei Kategorien die Ma- ximalquote ausschöpfen, d.h. bis zu 85% in Aktien investieren (act. 1 S. 16 f. Rz. 59 f.). Gerade die Zurverfügungstellung entsprechender "Nominalwerte"- Bandbreiten mache eine Substanzerhaltung ohne Weiteres möglich (act. 19 S. 17 Rz. 68). Das Beiblatt Asset Allocation umschreibe die zulässigen Investitionsquo- ten in Liquidität, Geldmarkt, Anleihen, Aktien etc. gerade nicht präzise, sondern stelle hierfür vielmehr prozentuale Bandbreiten zur Verfügung, deren Inanspruch- nahme sich anhand der vertraglichen Vorgaben inkl. Risikoprofil und weiterer Umstände zu richten habe, welche sämtliche eine substanzerhaltende (ausgewo- gene) Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung indizierten (act. 19 S. 18 Rz. 70). Es werde bestritten, dass zwischen den Parteien schon 2004 von einer "Real- wertstrategie" die Rede gewesen sei. Erst ab März/April 2009 und lediglich zwi- schen den Zeilen sei plötzlich von einer "Realwertstrategie" die Rede gewesen (act. 19 S. 25 Rz. 106 f.). Darüber hinaus sei fraglich, wie sich eine solche "Real- wertstrategie" überhaupt hätte vertragen sollen mit dem konservativen Risikoprofil über E._____, dem "weiterhin" zu verfolgenden Anlageziel der Substanzerhal- tung, der Äusserungen der Beklagten "zu Absicherungszwecken", "Portfolio Insu-

- 22 - rance", den prozentualen Bandbreiten für Nominalwerte sowie den Durch- schnittswerten sämtlicher Anlageklassen gemäss Beiblatt Asset Allocation, schliesslich der Weisung der Klägerin betreffend sukzessive Umschichtung in ka- pitalgarantierte Anlagen. Was die in der Sparte "taktisch" aufgeführten prozentua- len Zahlen anbelange, so habe die Beklagte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. E._____ erklärt, diese Werte seien lediglich ein vorübergehen- der Zustand, eine Zwischenetappe, weil es nicht ratsam sei, diese (damaligen) Positionen allesamt innert kürzester Frist abzubauen. Jedoch werde man im Lauf der nächsten Wochen und Monate die "Portfolio Insurance" erreichen, welche die Klägerin wünsche (act. 19 S. 26 Rz. 110). Die von der Beklagten vorgenommene prozentuale Verteilung auf Real- und No- minalwerte stimme nicht mit den Angaben gemäss Asset-Allocation überein. Die Ermittlung der aufsummierten Durchschnittswerte der Rubrik Beteiligungspapiere (= Aktien) ergebe einen Gesamtdurchschnitt von 57.5% (Spezialwerte 22.5%, Energie-/Rohstoffwerte 17.5%, Emerging Markets 17.5%). Unter proportionaler Reduktion dieses Wertes würde ein Durchschnittswert für Beteiligungspapiere von rund 40% resultieren. Dieser Wert entspreche den branchenüblichen Quoten für Beteiligungspapiere in substanzerhaltenden, ausgewogenen Anlagestrategien (mit konservativer Ausrichtung) (act. 19 S. 27 Rz. 116 ff.). Selbst wenn zur Ak- tienquote von 40% noch der proportional reduzierte Durchschnittswert für Immobi- lienfonds von rund 7% dazugezählt würde, läge die Realwertquote noch immer bei lediglich 47%. Dem stünde alsdann eine proportional reduzierte Nominalwert- quote von rund 35% gegenüber (Liquidität 10%, Geldmarkt 15%, Festverzinsliche 10%, Wandel-/Optionsanleihen u.ä. strukturierte Produkte 15%). Da unter der mit alternative Strategien bezeichneten Kategorie Anlagen und Finanzinstrumente sowohl aus dem Bereich Nominalwerte als auch aus dem Bereich Realwerte sub- sumiert werden könnten, sei der entsprechend proportional reduzierte Durch- schnittswert von rund 17.5% je hälftig auf die vorstehend ermittelten Quoten für Nominal- und Realwerte aufzuteilen. Dies ergebe eine Realwertquote von rund 55.75% gegenüber einer Nominalwertquote von rund 43.75%. Gemäss dieser Be- rechnung stünden Nominal- und Realwerte in einem Verhältnis, welches der Auf- fassung der Klägerin, es sei eine substanzerhaltende, d.h. ausgewogene Anlage-

- 23 - strategie (mit konservativer Ausrichtung) vereinbart worden, gerade nicht entge- genstehe. Da die Beklagte die Energie- und Rohstoffwerte als Absicherung, Port- folio Insurance und Sicherheit qualifiziert habe, sei die entsprechende proportional reduzierte Durchschnittsquote von 17.5% zur Hälfte zur Nominalwertquote zu rechnen, sodass sich eine Nominalwertquote von rund 56% und eine Realwert- quote von rund 43.5% ergebe. Eine solche Quotenverteilung entspreche nichts anderem als einer substanzerhaltenden (ausgewogenen) Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) (act. 19 S. 28 f. Rz. 120 ff.). Es entspreche nicht den wahren Gegebenheiten, dass E._____ sich wegen des "unternehmerischen Anlagestils" für die Beklagte als Vermögensverwalterin ent- schieden habe und sich damit von allem Anfang bewusst gewesen sei, auf was er sich einlasse. Die Behauptung der Beklagten, E._____ habe H._____s "aktiver unternehmerischer Anlagestil" gefallen, qualifiziere sich als blosse Schutzbehaup- tung. Von einem "aktiven unternehmerischen Anlagestil" sei überhaupt nie die Rede gewesen. Vielmehr habe E._____ bzw. die Rechtsvorgängerin der Klägerin (F._____ Stiftung) die Beklagte beauftragt, eine ausgewogene Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung zu verfolgen (act. 19 S. 57 f. Rz. 251 ff.; act. 19 S. 62 Rz. 268). Zudem habe die Beklagte damals auch (noch) gar nicht einen entspre- chenden (hochriskanten) Anlagestil verfolgt, ganz im Gegenteil weise das von der Beklagten selbst als Vergleichsgrösse beigezogene Musterportfolio mittlerer Risi- koklasse einen Obligationenanteil von 65% (= Summe aus Obligationen Schwei- zerfranken und Obligationen Fremdwährung) gegenüber einem Aktienanteil von 35% (= Summe aus Aktien Schweiz und Aktien Ausland) aus. Diese Gewichtung entspreche nicht im Geringsten derjenigen eines "unternehmerischen Anlagestils" (act. 19 S. 58 Rz. 255). Weder sei die Verfolgung eines bestimmten Anlagestils das Motiv für die Kontaktnahme mit der Beklagten im Jahr 1993 gewesen noch habe die Beklagte damals bereits, sondern (erst) per und ab 30. Juni 2007 eine enorm risikoreiche Konzentrationsstrategie mit Bezug auf Aktien verfolgt (act. 19 S. 62 Rz. 268). Ausgangspunkt bzw. Massstab für eine Sorgfaltspflichtverletzung sei der VV-Vertrag Nr. 2/3 mitsamt sämtlichen Begleitumständen sowie die bran- chenübliche Sorgfalt und nicht die sogenannte "unternehmerische" Anlagepolitik der Beklagten (act. 19 S. 87 Rz. 351).

- 24 - 3.3.2.2. Beklagte Die Beklagte macht geltend, wie sich aus den abgeschlossenen Verträgen und dem Anhang ergebe, sei keine ausgewogene Anlagestrategie (mit konserva- tiver Ausrichtung) vereinbart gewesen (act. 13 S. 6 Rz. 4; act. 27 S. 11 Rz. 6). Wo im VV-Vertrag Nr. 3 an verschiedenen Stellen auf den vormaligen VV-Vertrag Nr. 1 Bezug genommen werde, führe die Klägerin nicht aus. Es gelte allein der VV-Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 sowie und vor allem der im Verhältnis zum VV-Vertrag Nr. 2 unveränderte Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 13 S. 7 Rz. 5 und Rz. 7). Das Wort "weiterhin" beziehe sich ausdrücklich auf die Anlageziele, nämlich "Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen", eine Zielsetzung, die für sich allein wenig besage. Immerhin würden Kapitalge- winne in der Regel mit Risikopapieren erzielt. Konkretisiert würden diese Ziele durch die Asset-Allocation im Anhang zum Vertrag (act. 13 S. 10 Rz. 15; act. 27 S. 12 Rz. 9). Mit den VV-Verträgen Nr. 2 und 3 und deren Anhang sei eine we- sentlich andere Anlagepolitik verfolgt worden, als im VV-Vertrag Nr. 1 ursprüng- lich vorgesehen gewesen sei. Die offensichtlich nicht in den Zusammenhang pas- sende Bemerkung "weiterhin" könne nicht dazu führen, den VV-Vertrag Nr. 1 als Auslegungshilfe anzuerkennen. Hierzu seien die vereinbarten Anlagestrategien schlichtweg zu verschieden (act. 27 S. 11 f. Rz. 8). Die Klägerin ziehe das Kundenstammblatt mit den zitierten Bemerkungen zur In- terpretation des im Vertrag niedergelegten Parteiwillens heran. Eine Interpretation sei indes nur dann am Platz, wenn der Vertrag einer Interpretation bedürfe, d.h. wenn der Parteiwille nicht bereits im Vertrag klar und eindeutig niedergelegt sei. Der VV-Vertrag Nr. 3 im Verein mit dem Anhang lasse jedoch keinen Interpretati- onsspielraum. Im Anhang als wesentlichem Bestandteil des Vertrages würden klare Grenzwerte (strategische Allokation) bzw. klare Sollwerte (taktische Allokati- on) für die einzelnen Anlagekategorien festgelegt. Aus dem Vertragstext in Ver- bindung mit dem Anhang gehe ohne Notwendigkeit weiterer "Vertragshilfen" klar und eindeutig hervor, dass von den Parteien nicht das habe gewollt sein können,

- 25 - was die Klägerin unter einer ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) verstehe (act. 27 S. 13 f. Rz. 14 ff.). Ein Rückgriff auf das Risikoprofil könne insbesondere dann für die Interpretation des Vertrages von Bedeutung sein, wenn die Anlagepolitik darin nur vage um- schrieben werde. Im vorliegenden Fall seien jedoch klare Grenzen, ja sogar Soll- werte, für die einzelnen Anlagekategorien umschrieben gewesen. Das Kunden- stammblatt sei bei Abschluss des VV-Vertrages Nr. 1 für die F._____ Familienstif- tung angelegt worden. Für diesen sei die Umschreibung "beschränkt risikobereit" (auch im Sinne wie es die Klägerin ausgelegt haben wolle) durchaus zutreffend, was auch in der Anlagestrategie, wie es im VV-Vertrag Nr. 1 niedergelegt sei, ih- ren Ausdruck finde. Mit dem Abschluss der VV-Verträge Nr. 2 und Nr. 3 habe sich jedoch die Risikobereitschaft erheblich geändert (act. 27 S. 4 und S. 14 Rz. 16). Die Bemerkung "beschränkt risikobereit" beziehe sich auf den Risikobegriff, den die Beklagte der Klägerin anlässlich der Besprechung des neuen VV-Vertrages und insbesondere des Anhangs mit der angestrebten Asset-Allocation am 16. Ap- ril 2004 im Detail auseinandergesetzt habe. Es gelte zu unterscheiden zwischen dem Risiko von Kursschwankungen (Volatilität) und dem Risiko, dass eine Anlage wertlos werde. Das beste Beispiel dazu sei Gold, welches zwar grossen Preis- schwankungen unterliege, aber alle Kriege, politischen und wirtschaftlichen Krisen inklusive Staatsbankrotte, Hyperinflation und Währungsreformen überstanden und die Kaufkraft erhalten habe (act. 13 S. 8 f. Rz. 11). Gehe man vom dargelegten Risikobegriff aus, so entspreche die im VV-Vertrag Nr. 3 im Zusammenhang mit dem Anhang vereinbarte Anlagepolitik durchaus der beschränkten Risikobereit- schaft von E._____ (act. 27 S. 13 Rz. 13). Im Übrigen verhalte die Klägerin sich widersprüchlich: Einerseits diskreditiere sie das Kundenstammblatt, andererseits verwende sie dasselbe Kundenstammblatt als Hauptstütze ihrer These, es sei eine ausgewogene Anlagestrategie (mit kon- servativer Ausrichtung) beabsichtigt gewesen. An dem Kundenstammblatt sei of- fenbar nur gerade das zutreffend, was die Klägerin zu ihren Gunsten verwenden zu können glaube. Das Kundenstammblatt, welches bei der Eröffnung der Kund- schaftsbeziehung angelegt worden sei, sei ein "work in progress" gewesen; je-

- 26 - doch möglicherweise nicht immer konsequent und in allen Einzelheiten neuen Gegebenheiten angepasst worden (act. 27 S. 14 f. Rz. 17 f.). Der Beklagten sei die Vermögenssituation von E._____ bekannt gewesen. Sie gehe auch aus dem B._____-Kundenstammblatt unter Vermögens- /Steuersituation hervor. Beide Parteien seien davon ausgegangen, dass nicht al- lein das von der B._____ verwaltete Depot als Sicherheit für sein Alter dienen würde. Hiervon sei zwischen den Parteien nie die Rede gewesen. Wenn dies zu- träfe, so wäre wohl eine andere Asset-Allocation als jene gemäss Anhang zum Verwaltungs-Auftrag gewählt worden. E._____ habe gewusst, dass die im An- hang zum VV-Vertrag Nr. 3 niedergelegte Vermögensanlage für das Ziel "Sicher- heit und Rentenkapital" nicht unbedingt geeignet gewesen sei. Die E-Mail vom

16. April 2010 stamme aus dem Jahre 2010 und stelle nicht Vertragsgrundlage, sondern eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung dar (act. 13 S. 9 Rz. 12). Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sei schon deshalb nicht einschlägig, da dort ein Sachverhalt vorgelegen habe, nachdem die Einkünfte aus dem fraglichen Vermögen fast ausschliesslich des Klägers zukünftiges Einkom- men bildeten. Dies sei bei E._____ mit Sicherheit nicht der Fall gewesen. Der Zweck der Sicherung der Altersvorsorge sei eine nachträgliche Behauptung, um die Thesen in der Klageschrift zu rechtfertigen (act. 13 S. 11 Rz. 18). Im Januar 2003 sei die F._____ Familienstiftung als Zweitbegünstigte der I._____ Stiftung (Vermögen EUR 2.7 Mio.) eingesetzt worden. Da die Erstbegünstigte der I._____ Stiftung, J._____, bereits 90-jährig und ein Pflegefall gewesen sei, habe es angesichts des bald zu erwartenden Vermögenszuwachses bei der F._____ Stiftung durchaus einen logischen Grund gegeben, weshalb bei der Festlegung der Asset-Allocation im April 2004 eine höhere Risikofähigkeit habe angenommen werden dürfen. Im Dezember 2006 sei J._____ verstorben, wodurch die F._____ Familienstiftung einen konkreten Vermögenszuwachs von EUR 2.7 Mio. bzw. ca. CHF 3.6 Mio. erfahren habe. Der Wunsch nach Sicherheit habe sich bei E._____ nicht grundlegend geändert, wohl aber seine objektive Risikofähigkeit (act. 13 S. 11 Rz. 20).

- 27 - Im Frühjahr 2004 habe aufgrund des Wechsels des Depots von der C._____ (C._____) zur Bank G._____ ohnehin ein neuer Verwaltungsauftrag erstellt wer- den müssen. Hierin sei den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auch der Erhöhung der Risikofähigkeit von E._____ durch die Anwartschaft I._____ Stiftung festgehalten worden (act. 13 S. 13 Rz. 23). Hierbei sei die Be- klagte, wie stets, folgendermassen vorgegangen: Gestützt auf die langfristigen Trends sowie die Risikofähigkeit und -bereitschaft des Anlegers werde in einem ersten Schritt zusammen mit dem Anleger die strategische Asset-Allocation fest- gelegt, d.h. es werde mit Bandbreiten die Struktur des Portfolios und damit der Rahmen für die Anlagepolitik abgesteckt. In einem zweiten Schritt werde unter Einbezug der Wirtschafts-, Inflations-, Zins- und Währungsprognosen sowie Markteinschätzungen für die verschiedenen Anlageklassen, Währungen etc. die im jeweiligen Zeitpunkt gewünschte tatsächliche Asset-Allocation (auch taktische Asset-Allocation genannt) festgelegt. Die taktische Asset-Allocation werde vom Vermögensverwalter je nach Bedarf den sich ändernden Einschätzungen und Marktverhältnissen im Rahmen der in der strategischen Asset-Allocation vorge- gebenen Bandbreiten angepasst (act. 13 S. 13 Rz. 23). Die gewählte Formulie- rung in Ziffer 3 des Vertrages sei für sich alleine nicht aussagekräftig. Sie bedürfe der Präzisierung und Konkretisierung durch Ausführungsbestimmungen, wie sie im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) niedergelegt seien. Bei der Asset- Allocation gemäss Anhang zum Verwaltungsauftrag handle es sich um eine Kon- kretisierung von Ziffer 3 desselben. E._____ habe diesen Anhang abgezeichnet und es sei nie behauptet worden, dass er Ziffer 3 des Vertrages widerspreche. Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag sei der Ist-Zustand, die in den nächsten Mona- ten anzustrebende taktische Asset-Allocation sowie insbesondere die strategische Asset-Allocation festgeschrieben worden. Dass sich hieraus eine ausgewogene Anlagepolitik mit konservativer Ausrichtung ableiten lasse, sei offensichtlich un- richtig (act. 13 S. 9 f. Rz. 13 f.; act. 13 S. 13 Rz. 23). Der Streit, ob fünf Jahre einen mittel- oder langfristigen Anlagehorizont darstell- ten, sei eine Definitionsfrage und irrelevant. Bei Unterzeichnung der neuen Ver- waltungsaufträge im Jahre 2004 seien die Parteien sich einig gewesen, dass Ka-

- 28 - pitalgewinne unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik anzustreben seien (act. 27 S. 16 Rz. 22). Die Einführung des Begriffs "Substanzerhaltung" diene der Klägerin als Interpreta- tionselement, mit dem sie ihre These der ausgewogenen Anlagepolitik begründen wolle, wobei sie hier nicht präzis definiere, welche Asset Allocation sie als ausge- wogen bezeichnen würde. Wenn sie damit ein Portefeuille mit einem Aktienanteil von ca. 50% gemeint habe, so sei offensichtlich gewesen, dass dies nicht dem Vertrag mit Anhang entsprochen habe. Was als ausgewogen gelten könne, sei nirgends verbindlich festgelegt. Die Beklagte sei der Ansicht, dass die von ihr ver- folgte Anlagepolitik mit den verschiedenen Absicherungselementen durchaus als ausgewogen gelten könne. Was der Beklagten wie auch der Klägerin bei Festle- gung der Asset Allocation als ausgewogen gegolten habe, ergebe sich aus dem Anhang zum VV-Vertrag Nr. 2/3 (act. 27 S. 15 Rz. 19). Die Klägerin weise selbst darauf hin, dass in Ziffer 3 der VV-Verträge Nr. 2/3 nicht nur von Substanzerhal- tung, sondern auch von Kapitalgewinnen die Rede sei. Damit verliere der Begriff Substanzerhaltung seine selbstständige Bedeutung, die er allenfalls dann gehabt hätte, wenn er allein als Ziel genannt worden wäre (act. 27 S. 17 Rz. 25). Eine Substanzerhaltung sei nur möglich gewesen, wenn die Grenzwerte in der Asset Allocation im Sinne einer Nominalwertstrategie ausgenützt worden wären. Doch sei die im Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 niedergelegte Anlagepolitik als Ganzes zu betrachten und zeige sich eine eindeutige Ausrichtung auf Realwerte (act. 27 S. 16 Rz. 21 und S. 24 Rz. 35). Die extrem expansive Geldpolitik des Federal Reserve, der US-Notenbank, nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 mit dem Ziel, die Wirtschaft durch tiefere Zinsen anzukurbeln, habe die Beklagte zunehmend veranlasst, in Realwerte (Beteiligungspapiere) zu investieren, was aus damaliger Sicht einer sinnvollen Anlagepolitik entsprochen habe und in E-Mails, den Halbjahresberich- ten sowie den regelmässigen Treffen ausführlich besprochen worden sei (act. 13 S. 12 Rz. 22). Dass sich die Vertragsparteien einig gewesen seien, dass in Papie- re mit stärkeren Kursschwankungen und/oder in solche, die nicht jederzeit und kurzfristig liquidiert werden können, investiert werden soll, zeige auch, dass ein

- 29 - Anlagehorizont von 5 Jahren festgelegt worden sei. Dass keine ausgewogene An- lagestrategie vereinbart worden sei, zeige sich schon in der Tatsache, dass in der strategischen wie auch taktischen Asset-Allocation gemäss Anhang zum Verwal- tungs-Auftrag keine (Mindest-)Allocation für Liquidität, Geldmarktanlagen sowie Festverzinsliche vorgenommen worden sei (act. 13 S. 10 Rz. 16). Stelle man in Rechnung, dass bei allen drei Nominalwertkategorien die Bandbreite bei 0% be- ginne, bei vier der sechs Realwertkategorien dagegen ein Minimum von je 10% vorgegeben sei, werde klar, dass schon 2004 eine "Realwertstrategie" (Schwer- gewicht bei Beteiligungspapieren) beabsichtigt gewesen sei. Dies werde durch die taktische (Soll-)Allokation bestätigt, welche 0% Nominalwerte und 100% Realwer- te (wovon 10% hybride Produkte; darunter sind Wandel- und Optionsanleihen und solchen ähnlich strukturierte Produkte zu verstehen, d.h. Zwitter zwischen Nomi- nalwert und Realwert wie z.B. Wandelobligationen, die in Aktien gewandelt wer- den könnten) vorsehe (act. 13 S. 14 f. Rz. 26; act. 27 S. 24 Rz. 35). Wie schon aus der taktischen Allocation im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag hervorgehe, sei die Anlagepolitik von Anbeginn darauf angelegt gewesen, Nominalwerte auf- grund der ungesunden Finanz-, Geld- und Währungspolitik in den grössten In- dustriestaaten (allen voran den USA) zu meiden (taktische Allokation Null) und stattdessen in Realwerten anzulegen (taktische Allokation 100%). Diese Allokati- on sei bis 2011 beibehalten worden (act. 27 S. 19 Rz. 28). Aus dem Anhang zum Verwaltungsauftrag gehe, was die Zielvorstellung betreffe (strategische Allokation), eindeutig hervor, dass das Hauptgewicht der Anlagen auf alternativen Strategien (d.h. Anlageklassen mit einer im Normalfall geringeren oder negativen Korrelation zu "Wallstreet & Co.") und Beteiligungspapieren liegen sollte (act. 13 S. 15 f. Rz. 29). Was von den Parteien mit dem Verwaltungs- Auftrag von 2004 gewollt gewesen sei, sei durch die Ausführungsbestimmungen (strategische Asset-Allocation) erkennbar, wie sie im Anhang zum Vertrag nieder- gelegt gewesen seien. Innerhalb dieses Rahmens habe sich die Beklagte bei ihrer Anlagepolitik bewegen dürfen. Betrachte man die im Anhang vorgegebene strate- gische und vor allem taktische Asset-Allocation (0% Nominalwerte und 100% Re- alwerte, wovon 10% hybride Produkte), so habe auch E._____ sofort klar werden müssen, dass keine ausgewogene Anlagestrategie mit einem Aktienanteil von

- 30 - maximal 50% vereinbart gewesen sei. Die Anlagestrategie gemäss Anhang zum Verwaltungsauftrag Nr. 2 habe jene gemäss Verwaltungs-Auftrag Nr. 1 (50% Ak- tienanteil) ersetzt. Dies habe auch der durch die Anwartschaft erhöhten Risikofä- higkeit der Klägerin entsprochen (act. 13 S. 16 Rz. 31). Summiere man in der Tabelle "strategisch" im Anhang zum Vertrag die Minima und Maxima der einzelnen Anlagekategorien, so erhalte man 40 bis 245%; die Addition der Mittelwerte ergebe 142.5%, wovon 35% auf Nominal- und 107.5% auf Realwerte entfielen. Reduziere man diese Mittelwerte proportional, damit das Total 100% ergebe, so entfielen auf Nominalwerte 24.6% und auf Realwerte 75.4%. Wie die Klägerin da noch von einer vereinbarten (ausgewogenen) Anlage- strategie (maximal 50% Aktien) sprechen könne, sei unverständlich. Die Aussage könne sich nur auf den VV-Vertrag Nr. 1 von 1993 beziehen. Entsprechend sei natürlich auch die Behauptung, dass nach dem Abbau der Aktienquote von 87% auf 70% ein weiterer Abbau auf 50% vorgesehen gewesen sei, völlig aus der Luft gegriffen. Aus dem gleichzeitig mit dem VV-Vertrag Nr. 2 unterzeichneten Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) sei nirgends ersichtlich, dass Risiken schritt- weise hätten abgebaut werden sollen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die tak- tische (Soll-)Allokation dies zum Ausdruck bringen müssen (act. 13 S. 11 Rz. 19 und S. 15 Rz. 27). Die Berechnungen der Klägerin betreffend die Durchschnittswerte der prozentua- len Bandbreite seien nichts als Spiele mit Zahlen und Begriffen. Es sei entgegen der Annahme der Klägerin eine substanzerhaltende (ausgewogene) Anlagestra- tegie, so wie sie es verstehe, von den Parteien weder beabsichtigt noch von der Beklagten durchgeführt worden. Entscheidend seien nicht die Mittelwerte der Bandbreite, sondern die als taktische Allokation tatsächlich angestrebten Sollwer- te. Jedem Leser und insbesondere einem interessierten Anleger falle auf, dass al- le Nominalwertkategorien auf Null gesetzt gewesen seien, d.h. dass von Anfang an eine Realwertstrategie und keine ausgewogene Anlagestrategie mit konserva- tiver Ausrichtung vereinbart worden sei (act. 27 S. 25 f. Rz. 40). Wie sich aus dem Anhang zum Vertrag (Asset Allocation) ergebe, habe die Be- klagte, auf den ersten Blick ersichtlich, eine unkonventionelle ("unternehmeri-

- 31 - sche") Anlagestrategie verfolgt, die jedoch auf einer wissenschaftlich anerkannten und mathematisch erhärteten Methode, der Modern Portfolio Selection Theory, beruhe. Sie gehe, auf den kürzesten Nenner gebracht, davon aus, dass die Risi- ken verschiedener Anlagekategorien in einer gegebenen wirtschaftlichen Situation nicht korrelierten, sondern sich allenfalls sogar gegenläufig verhielten und sich somit ausgleichen könnten. Es sei nachgewiesen, dass das systematische Risiko nicht durch eine Vielzahl von Positionen reduziert werden könne, sondern nur durch die Anlage in Titeln mit geringer Korrelation untereinander. Die dieser Me- thode innewohnende Logik sei auch für einen Laien erkennbar (act. 13 S. 42 Rz. 90; act. 27 S. 5). Dass die Anlagepolitik der Beklagten nicht dem entspreche, was üblicherweise Banken wie auch andere Vermögensverwalter ihren Kunden anböten, habe die Beklagte nie bestritten. Die von der Beklagten betriebene, un- ternehmerische Anlagepolitik setze besondere Akzente in Bereichen, in denen die Beklagte spezielle Erfahrungen besitze, wie beispielsweise Vietnam (act. 27 S. 36 Rz. 72). Als weiteres Beispiel für den unternehmerischen Anlagestil von H._____ diene das Investment in Arrowhead Research (act. 13 S. 25 Rz. 54). E._____ ha- be die Beklagte gerade wegen ihres unternehmerischen Anlagestils mit der Ver- waltung eines Teils seines Wertschriftenvermögens betraut (act. 13 S. 29 Rz. 59). Hätte die Klägerin einen Vermögensverwaltungsvertrag und eine entsprechende Anlagepolitik gewünscht, wie ihn die Banken und andere Vermögensverwalter formularmässig anböten (mit multiple choice-Risikostufen und Raum für zusätzli- che Bemerkungen), so hätte sie sich nicht an die Beklagte gewandt (act. 13 S. 26 Rz. 54). 3.3.3. Rechtliches Die Auslegung von Verträgen wird in Art. 18 OR geregelt. Ziel der Ausle- gung ist es zunächst, das von den Parteien übereinstimmend wirklich Gewollte zu ermitteln (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil,

4. Aufl. 2006, S. 251, N 33.01). Davon ausgehend, dass die gewählten Bezeich- nungen von den Vertragsparteien gewöhnlich in ihrer objektiven Bedeutung ver- wendet werden und den korrekten Sinn der Erklärung wiedergeben, hat ein klarer Wortlaut bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Vorrang vor weiteren

- 32 - Auslegungsmitteln. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es allerdings nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. So kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt. Gegenüber geschäftserfahrenen, im Gebrauch von Fachbegriffen ge- wandten Personen, kann allerdings eine strikte Auslegung nach dem Wortlaut an- gezeigt sein (BGE 129 III 702 E.2.4.1 S. 707 f.). Als weiteres oder ergänzendes Mittel zur Auslegung von Verträgen gilt alles, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsabschluss beizutragen. So bei- spielsweise die Entstehungsgeschichte des Vertrages (Verhandlungen und Mate- rialien), die Begleitumstände (Ort und Zeit), das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss, der Vertragszweck sowie Verkehrssitte und Usanzen (WIEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 26 ff. zu Art. 18 OR). Basierend auf den persönlichen Verhältnissen des Kunden und dessen Anlage- vorstellungen wird eine Anlagestrategie vereinbart, welche der Vermögensverwal- ter sorgfältig und getreu umzusetzen hat (ROTH, Die Spielregeln des Private Ban- king in der Schweiz, 3. Aufl. 2009, S. 38 f.; BERTSCHINGER, Sorgfaltspflichten der Bank bei Anlageberatung und Verwaltungsaufträgen, 1991, S. 87). Das Erstellen eines Kundenprofils, das zu den Sorgfaltspflichten des Vermögens- verwalters gehört und vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Vermögens- verwaltungsvertrages erfolgen muss, dient insbesondere dem Zweck, das Aus- mass des Risikos zu bestimmen, das der Kunde bei der Anlage des Geldes ein- gehen will und nach seinen Lebensumständen auch eingehen kann (sogenannte subjektive Risikofähigkeit und objektive Risikofähigkeit des Kunden). Das Kun- denprofil dient der Vorbereitung des Vertragsschlusses und hat hinsichtlich der Risikofrage keine selbstständige Bedeutung, falls die tatsächlich getroffenen ver- traglichen Abmachungen in diesem Punkt eindeutig sind (Urteile des Bundesge- richts 4C.158/2006 vom 10. November 2006 E.3.3.1. f., und 4A_140/2011 vom

27. Juni 2011 E.2.1; BERTSCHINGER, a.a.O., S. 85 f.; GROSS, a.a.O., S. 163). Als

- 33 - Risikofähigkeit wird die Fähigkeit eines Anlegers bezeichnet, den Verlust aus ei- ner Anlagestrategie (oder eines einzelnen Investments) aufgrund seiner finanziel- len Situation (Einkommen, Vermögen, Liquiditätserfordernisse, Verpflichtungen usw.) verkraften zu können. Als Risikobereitschaft beschreibt man die individuelle, mentale und emotionale Bereitschaft eines Investors, bei Anlageentscheidungen mit einem Mass an Unsicherheit dieses Risiko (Unsicherheit) bewusst einzuge- hen. Auch ein risikofähiger Anleger hat nicht immer die Risikobereitschaft, die aufgrund seiner Lebensumstände möglichen Risiken zu tragen (EMCH / RENZ / AR- PAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, N 1607 f.; TRAUTMANN / VON DER CRONE, a.a.O., S. 148). Dem Vermögensverwalter obliegt die Kontrolle der Kongruenz zwischen der Risikobereitschaft des Kunden und dem Risiko, das die vorgeschlagene Anlagestrategie beinhaltet (BERTSCHINGER, a.a.O., S. 91). Bei der Festlegung der Asset Allocation, der Aufteilung des Vermögens des Anle- gers auf verschiedene Anlagekategorien, spielt eine Rolle, welche Anlagestrate- gie dem Kunden entspricht. Bei der Bestimmung und Umsetzung der Asset Allo- cation gibt es eine strategische und eine taktische Phase. In der strategischen Phase wird die langfristige Anlagestrategie festgelegt. Die taktische Phase be- zieht sich auf einen kurzen Zeithorizont (BOEMLE / GSELL / JETZER / NYFFELER / THALMANN, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, 2002, Stichwort Asset Allocation, S. 74 f.). Die strategische Asset Allocation beinhaltet somit die Festlegung der langfristig gültigen Aufteilung der Anlagen auf die verschiedenen Anlagekategorien und ihre Teilbereiche, unter Berücksichtigung der Leistungsver- pflichtungen und der Risikofähigkeit. Die taktische Asset Allocation beinhaltet die Festlegung der kurz- bis mittelfristig gültigen Aufteilung der Anlagen auf die ver- schiedenen Anlagekategorien und ihre Teilbereiche, unter anderem basierend auf den Schwankungsbreiten innerhalb der strategischen Asset Allocation und den Marktprognosen über einen kurzen bis mittleren Zeithorizont (Quelle: http://www. pk.tg.ch/xml_95/internet/de/application/d7793/f7876.cfm, abgerufen am 20. Feb- ruar 2014).

- 34 - 3.3.4. Würdigung Die Parteien sind sich einig, dass die im VV-Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 (act. 3/6) und im Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) ver- einbarte Anlagestrategie gilt. Eine andere tatsächliche Willenseinigung wird von keiner der Parteien geltend gemacht. Es ist demnach von dem im VV-Vertrag Nr. 3 und dessen Anhang Vereinbarten auszugehen. Die Klägerin ermittelt weiter durch Auslegung, dass eine ausgewogene (leicht konservative) Anlagestrategie vereinbart worden sei. Die Beklagte ist dahingegen der Ansicht, daraus gehe nicht hervor, dass eine ausgewogene Anlagestrategie vereinbart worden sei. Sie vertritt weiter die Meinung, eine Auslegung sei nicht erforderlich, denn aus dem Ver- tragstext in Verbindung mit dem Anhang gehe ohne Notwendigkeit weiterer "Ver- tragshilfen" klar und eindeutig hervor, dass von den Parteien nicht das habe ge- wollt sein können, was die Klägerin unter einer ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) verstehe. Indes zeigt allein die Auseinanderset- zung der Parteien über das Verständnis der vereinbarten Anlagestrategie, dass eine Auslegung erforderlich ist. Gemäss dem Wortlaut der Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) soll das Portefeuille weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapi- talgewinnen unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik verwaltet werden. Betreffend angestrebte Asset-Allocation wird auf den Anhang (act. 3/21) verwiesen. Mit der Klägerin übereinstimmend ist festzuhalten, dass der Wortlaut des Vertragstextes grundsätzlich vorgeht. Er wird durch den Anhang erläutert. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Formulierung "Substanzerhaltung und Erzie- lung von Kapitalgewinnen" entspreche der branchenüblichen Umschreibung einer ausgewogenen Anlagestrategie und verweist auf Beiblätter der Credit Suisse (act.3/16) und der Bank Sarasin & Cie AG (act. 3/17). Bei der Credit Suisse hat das "Mixed Portfolio" reale Kapitalerhaltung und langfristige Kapitalerhöhung zum Anlageziel; die Risikoeinschätzung umfasst Vermögensschwankungen und mittle- res Risiko; der Anlagehorizont umfasst 5 bis 8 Jahre. Bei der Bank Sarasin wird bei der "Balanced Strategy" eine reale Erhaltung und die langfristige Vermehrung des Vermögens angestrebt, wobei das Risiko bei längerfristigem Anlagehorizont

- 35 - als durchschnittlich bezeichnet werden könne und bei kürzerem Anlagehorizont entsprechend ansteige. Damit kann der Klägerin zugestimmt werden; die Formu- lierung Kapitalerhaltung und langfristige Kapitalerhöhung kann mit einem ge- mischten Portfolio oder einer ausgeglichenen/ausgewogenen Anlagestrategie gleichgesetzt werden. In der juristischen Spezialliteratur strebt die ausgewogene Anlagestrategie eine langfristige Kapitalvermehrung durch Zinserträge und Kapitalgewinne an. Der Ak- tien- und Obligationenanteil liegt bei je etwa 50%, wobei Schwankungsbreiten vorgesehen sind. Der Fremdwährungsanteil ist in der Regel nicht über 50% (GUTZWILLER, a.a.O., S. 120; SCHALLER, Handbuch des Vermögensverwaltungs- rechts, 2013, N 55 und Fn. 144; EMCH / RENZ / ARPAGAUS, a.a.O., N 1707). Ver- lustbereitschaft ist dabei vorhanden (ROTH, a.a.O., S. 33). Auch diesbezüglich kann der Klägerin somit zugestimmt werden. Nach dem Wortlaut ist demnach davon auszugehen, dass die Parteien im VV- Vertrag Nr. 3 (act. 3/6) eine ausgewogene Anlagestrategie vereinbart haben. Letztlich führt auch die Beklagte aus, die von ihr verfolgte Anlagestrategie könne durchaus als ausgewogen gelten. Der Wortlaut des VV-Vertrages Nr. 3 stimmt mit demjenigen des VV-Vertrages Nr. 2 (act. 3/11) überein. Die Klägerin führt nicht aus, wo im VV-Vertrag Nr. 3 auf den vormaligen VV-Vertrag Nr. 1 Bezug genommen werde. Allein das Wort "wei- terhin" könnte auf vorgehende Verträge Bezug nehmen. Der Ausdruck kann je- doch allenfalls darauf bezogen werden, dass weiterhin das Ziel der Substanzer- haltung und Erzielung von Kapitalgewinnen gelten soll. Zum Zusatz "durchschnitt- liche Risikobereitschaft max. 50% Aktien", welcher im VV-Vertrag Nr. 1 vom

8. Dezember 1993 (act. 3/9) enthalten war, fehlt indes jeglicher Bezug. Im Gegen- teil wurde dieser Zusatz offensichtlich weggelassen und durch eine detailliertere Asset-Allocation im Anhang (act. 3/21) ersetzt, welche Bandbreiten zu verschie- denen Anlagekategorien festhält. Dieser ist grundsätzlich keine Beschränkung auf maximal 50% Aktien zu entnehmen. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass für den VV-Vertrag Nr. 3 eine Einschränkung aufgrund einer durch- schnittlichen Risikobereitschaft von maximal 50% Aktien gilt.

- 36 - Bezüglich des Kundenstammblattes führt die Klägerin zutreffend aus, dass fest- gehalten ist, sie sei zwar überdurchschnittlich risikofähig, aber beschränkt risiko- bereit. Die Ausführungen der Beklagten zur beschränkten Risikobereitschaft der Klägerin bzw. E._____s sind widersprüchlich. Einerseits soll sich die beschränkte Risikobereitschaft auf den ursprünglichen Vermögensverwaltungsvertrag bezie- hen und der dortigen Anlagestrategie entsprechen, andererseits soll die be- schränkte Risikobereitschaft sich auf den 2004 erläuterten Risikobegriff der Be- klagten beziehen und ausgehend von diesem Risikobegriff soll die Asset Allocati- on der beschränkten Risikobereitschaft der Klägerin bzw. von E._____ entspre- chen. Tatsache bleibt, dass im Kundenstammblatt eine beschränkte Risikobereit- schaft der Klägerin bzw. von E._____ festgeschrieben ist und diese offensichtlich im Zusammenhang mit den VV-Verträgen Nr. 2 und Nr. 3 nicht geändert wurde, sodass entgegen der Beklagten nicht gesagt werden kann, dies gelte nur für den VV-Vertrag Nr. 1. Wie die Beklagte selbst ausführt, hatte sich mit dem Vermö- genszuwachs von der I._____ Stiftung zwar die objektive Risikofähigkeit von E._____ geändert, nicht jedoch sein Wunsch nach Sicherheit (vgl. act. 13 S. 11 Rz. 20), mithin seine geringe Risikobereitschaft. Die Beklagte führt denn auch selbst aus, E._____ habe kein Risiko eingehen wollen (act. 27 S. 18 Rz. 25). Wei- ter wurde im Kundenstammblatt festgehalten, die Kaufkrafterhaltung stünde im Vordergrund. Im Lichte des Gesagten ist von einer beschränkten Risikobereit- schaft der Klägerin auszugehen. Welchen (besonderen?) Risikobegriff die Beklag- te der Klägerin erklärt haben will, was dieser beinhaltet und was sie daraus ablei- tet, legt sie nicht näher dar, weshalb dazu nichts weiter gesagt werden kann. Die Klägerin beanstandet verschiedene Punkte des B._____-Kundenstamm- blattes (act. 14/2) als ungenau oder gar falsch (act. 19 S. 13 f. Rz. 52 ff.), ohne daraus jedoch etwas Konkretes zu folgern. Insbesondere stellt sie – zumindest betreffend die Bemerkungen zum Anlageprofil und zur Risikofähigkeit – trotzdem selbst darauf ab. Sie offeriert auch keine Beweismittel, welche eine genauere Prü- fung der gerügten Punkte erlaubten. Somit ist auf das B._____-Kundenstammblatt (act. 14/2) abzustellen.

- 37 - Entsprechend ist festzuhalten, dass die Klägerin zwar risikofähig, aber beschränkt risikobereit war, was ebenfalls für eine Anlagestrategie mit geringerem Risiko spricht. Die Klägerin vertritt sodann die Ansicht, das Anlageziel "Substanzerhaltung" habe Vorrang gegenüber demjenigen des "Kapitalgewinns" und leitet daraus eine kon- servative Ausrichtung der Anlagestrategie ab. Sie verweist diesbezüglich auf die Bemerkung "Kaufkrafterhaltung im Vordergrund" unter dem Titel "Bemerkungen Risikofähigkeit" auf dem Kundenstammblatt (act. 14/2). Diese Bemerkung bezieht sich jedoch auf die vorstehende "überdurchschnittlich risikofähig aber beschränkt risikobereit" und soll die beschränkte Risikobereitschaft erklären. Ein Vorrang der Substanzerhaltung vor der Erzielung von Kapitalgewinnen lässt sich daraus nicht herauslesen. Die von der Klägerin erwähnte Korrespondenz (act. 3/15; act. 3/79; act. 3/80) lässt zwar erkennen, dass der Klägerin die Substanzerhaltung wichtig war, ein Vorrang gegenüber der Erzielung von Kapitalgewinnen lässt sich daraus aber nicht ableiten. Auch eine allfällige (spätere) Weisung der Klägerin, sukzessi- ve in kapitalgeschützte Anlagen umzuschichten, lässt nicht auf einen bei Ver- tragsabschluss bestehenden Vorrang der Substanzerhaltung schliessen. Ebenso wenig lassen Äusserungen der Beklagten wie, dass sie Anlagewerte zu "Absiche- rungszwecken" oder als "Portfolio Insurance" halte, einen Vorrang der Substanz- erhaltung folgern. Dass die vereinbarte ausgewogene Anlagestrategie eine kon- servative Ausrichtung haben sollte, ist demensprechend abzulehnen. Dass das Vermögen der Klägerin dem wirtschaftlich Berechtigten E._____ als Sicherheit und Rentenkapital bis zum Ableben dienen sollte, ergibt sich weder aus den VV-Verträgen und dem Anhang noch aus dem Kundenstammblatt. Die Klägerin verweist diesbezüglich einzig auf eine E-Mail von E._____ an H._____ von der Beklagten vom 16. April 2010 (act. 3/15), in welchem dieser ausführt, er habe seit Januar 1998 seinen Beruf an den Nagel gehängt und aus beruflicher Tätigkeit kein Einkommen mehr, was ihm (H._____) ja nicht fremd sei. Dieses Depot sollte seine Sicherheit sein und sein Einkommen bis zum Ableben garantie- ren, deshalb habe er anlässlich des geänderten Verwaltungsvertrages auch ver- langt, sukzessiv in kapitalgarantierte Produkte umzusteigen und nicht in Spezial-

- 38 - werte. Der aktuell geltende VV-Vertrag Nr. 3 datiert vom 5. November 2004 (act. 3/6). Zu diesem Zeitpunkt hatte E._____ seinen Beruf schon länger "an den Nagel gehängt". Dessen Vermögenssituation war der Beklagten nach ihren eige- nen Aussagen bekannt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass dies bei der Festlegung der erwähnten Anlagestrategie berücksichtigt wurde. Auf die Fra- ge des Bestandes einer besonderen Weisung betreffend sukzessiver Umschich- tung in kapitalgarantierte Produkte wird in Erwägung 3.5.3 eingegangen. Nach der Beklagten ist im Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 keine ausgewogene An- lagestrategie vereinbart worden, weil keine Mindestallocation für Liquidität, Geld- markt und Festverzinsliche festgehalten wurde. In der Tat sind die Bandbreiten der strategischen Allocation im Anhang sehr breit gefasst und beginnen für die erwähnten Kategorien bei Null. Bei den alternativen Strategien und den Beteili- gungspapieren sind dahingegen Mindestallocationen von 10% festgesetzt. Indes ist die Verfolgung einer ausgewogenen Anlagestrategie innerhalb dieser Band- breiten durchaus möglich. Sie liessen allerdings auch Raum für eine Strategie, die nicht mehr als ausgewogen bezeichnet werden könnte. Die breiten Bandbreiten sind indessen im Lichte des vereinbarten Vermögensverwaltungsvertrages und des massgeblichen Risikoprofils zu betrachten. Die Verfolgung einer nicht ausge- wogenen Strategie, wird durch die im Vertrag selbst festgehaltene Vorgabe "Sub- stanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen" ausgeschlossen. Die breiten Bandbreiten sprechen somit nicht gegen eine ausgewogene Anlagestrategie. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, da in der strategischen Asset-Allocation 24.6% auf Nominal- und 75.4% auf Realwerte entfielen, könne nicht von einer ausgewogenen Anlagestrategie gesprochen werden. Die Klägerin hält dagegen fest, es resultiere ein Durchschnittswert für Beteiligungspapiere von 40%, was der branchenüblichen Quote für Beteiligungspapiere bei ausgewogenen Anlagestra- tegien entspreche. Letzterem kann im Grundsatz zugestimmt werden. Indes wur- den in der Asset Allocation Bandbreiten festgelegt und keine Durchschnittswerte. Massgeblich ist somit, dass diese Bandbreiten eingehalten wurden und die effek- tiven Werte der vereinbarten (ausgewogenen) Anlagestrategie entsprachen. Ent-

- 39 - sprechend kann die Richtigkeit der unterschiedlichen Berechnungen der Parteien offen gelassen werden. Gemäss der Beklagten ist daraus, dass bei allen drei Nominalwertkategorien die Bandbreite bei 0% beginne, bei vier der sechs Realwertkategorien dagegen ein Minimum von je 10% vorgegeben sei und aus der taktischen (Soll-)Allocation, welche 0% Nominalwerte und 100% Realwerte (wovon 10% Wandel- und Opti- onsanleihen) vorsehe, ersichtlich, dass schon 2004 eine "Realwertstrategie" mit Schwergewicht bei Beteiligungspapieren vereinbart gewesen sei. Das bei der strategischen Asset Allocation keine Mindestwerte festgelegt wurden, im Gegen- satz zu den Beteiligungspapieren, wo je Kategorie ein Mindestwert von 10% fest- gelegt ist, ist in der Tat auffallend und wohl eher ungewöhnlich für eine ausgewo- gene Anlagestrategie. Allein daran lässt sich jedoch eine Vereinbarung einer "Re- alwertstrategie" nicht festmachen, fällt doch insgesamt auf, dass die festgelegten Bandbreiten sehr weit gefasst sind. Somit dürfen sie nicht isoliert betrachtet wer- den, sondern sind im Zusammenhang mit der im Vertrag festgelegten Anlagestra- tegie mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen mit einer langfristigen (5 Jahre) Optik zu lesen, welche gegen eine Strategie mit ei- nem Schwergewicht auf Beteiligungspapieren spricht. Dass der Ausdruck "Real- wertstrategie" im Kundenstammblatt (act. 14/2) bei den Bemerkungen zur Risiko- fähigkeit zu finden ist, lässt noch keine Rückschlüsse auf eine entsprechende Vereinbarung zu und noch weniger auf einen bestimmten Zeitpunkt, wurde das Kundenstammblatt laut der Beklagten doch laufend ergänzt und angepasst. Die im Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 angestrebte taktische Asset-Allocation wur- de offenbar bei deren Vereinbarung im April 2004 (Abschlussdatum des VV- Vertrages Nr. 2 war der 16. April 2004; act. 3/11) für August 2004 festgelegt. Ent- sprechend gilt sie nicht für unbegrenzte Zeit. Für einen längeren Zeithorizont (von 5 Jahren) ist die strategische Asset-Allocation massgebend. Allein weil die takti- sche Asset-Allocation ein Schwergewicht auf Realwerte legt, kann daher nicht ge- sagt werden, es sei grundsätzlich eine Realwertstrategie vereinbart worden. Die Beklagte erläutert selbst, dass sie zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Anhangs zum VV-Vertrag Nr. 2/3 bei "ist" gewesen seien, in den nächsten Monaten "tak-

- 40 - tisch" angestrebt hätten und sich die weitere Verwaltungstätigkeit bis zu einer Än- derung des Anhangs im Rahmen der festgelegten Bandbreiten bewegen werde (vgl. act. 13 S. 14 Rz. 25). Ob im Jahre 2004 mit der Asset-Allocation im Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 ein Risikoabbau vereinbart wurde, kann offen bleiben. Zur Beurteilung, ob die Beklagte ab 2007 die vereinbarte Anlagestrategie verletzt hat, ist nur die 2004 schlussendlich vereinbarte Anlagestrategie relevant. Da die Klä- gerin erst ab 2007 Sorgfaltspflichtverletzungen geltend macht, interessiert eine allfällige Nichtübereinstimmung des Depots mit einer ausgewogenen Anlagestra- tegie bei Vertragsabschluss 2004 nicht weiter. Der VV-Vertrag Nr. 3 (act. 3/6) geht von einem langfristigen 5-Jahreshorizont aus, sodass entgegen der Klägerin nicht auf einen kurzfristigen Anlagehorizont ge- schlossen werden kann. Die Beklagte bringt vor, sie habe eine unkonventionelle, jedoch auf einer wissen- schaftlich anerkannten und mathematisch erhärteten Methode, der Modern Port- folio Selection Theory beruhende, ("unternehmerische") Anlagestrategie verfolgt und verweist hierzu auf den Anhang zum Vertrag (Asset Allocation), ohne die ent- sprechende Urkunde als Beweismittel zu offerieren. Wofür die "unternehmeri- sche" Anlagestrategie steht, was sie beinhaltet und inwiefern sie sich von einer konventionellen auf der Modern Portfolio Selection Theory beruhenden Anlage- strategie unterscheidet, ergibt sich entgegen der Beklagten nicht aus dem Anhang zum Vertrag (Asset Allocation, act. 3/21), und wird von ihr auch nicht näher darge- legt. Dies obwohl die Beklagte selbst feststellt, dass eine zentrale Frage sei, ob die Klägerin mit dem unkonventionellen, wie die Beklagte es nenne "unternehme- rischen" Anlagestil mit all seinen Konsequenzen hinsichtlich allfälliger Klumpenri- siken einverstanden und sie zu jedem Zeitpunkt über dessen Chancen und Risi- ken informiert gewesen sei (act. 13 S. 5). Die Beklagte führt lediglich aus, dass sie besondere Akzente in Bereichen setze, in denen sie Erfahrungen besitze, wie beispielsweise Vietnam. Was "Akzente setzen" bedeutet und ob dies allenfalls die Bereitschaft zur Eingehung von Klumpenrisiken beinhaltet, erklärt die Beklagte in- des nicht. Ebenso wenig inwiefern das Investment Arrowhead als Beispiel für ih- ren "unternehmerischen" Anlagestil diene. Es handelt sich dabei jedoch weder um

- 41 - einen feststehenden Begriff aus der juristischen oder ökonomischen Literatur noch um eine (gerichts-)notorische Bezeichnung. Somit bleibt ungeklärt, was un- ter einer "unternehmerischen" Anlagestrategie zu verstehen ist. Da sich demzu- folge nicht ermitteln lässt, wie sich eine allfällige Vereinbarung einer "unternehme- rischen" Anlagestrategie auf die vorliegende Vermögensverwaltung konkret aus- gewirkt hätte, kann auch offen bleiben, ob die Parteien eine solche vereinbart ha- ben. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Parteien im VV- Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 (act. 3/6) mit der Formulierung: "Das Porte- feuille soll weiterhin mit dem Ziel der Substanzerhaltung und Erzielung vom Kapi- talgewinnen unter einer langfristigen (5 Jahre) Optik verwaltet werden. Betreffend angestrebter Asset-Allocation siehe Anhang." eine ausgewogene Anlagestrategie vereinbart haben. Eine konservative Ausrichtung derselben oder ein Vorrang der Substanzerhaltung vor der Erzielung von Kapitalgewinnen lässt sich hingegen nicht erstellen. Auch einer ausgewogenen Anlagestrategie ist eine gewisse Ver- lustbereitschaft inhärent. Die Asset-Allocation wurde im Anhang zum Verwal- tungsauftrag Ziffer 3 (act. 3/21) festgelegt. Diese Bandbreiten sind eher weit ge- fasst, lassen aber die Verfolgung einer ausgewogenen Anlagestrategie durchaus zu. Sie lassen zwar auch Raum für eine risikoreichere Anlagepolitik, welcher je- doch in Anbetracht der im Vertrag selbst vereinbarten Zielsetzung der Substanz- erhaltung und Erzielung von Kapitalgewinnen grundsätzlich, d.h. vorbehalten all- fälliger besonderer Abreden, nicht ausgeschöpft werden durfte. Damit erübrigen sich Ausführungen zum klägerischen Eventualstandpunkt der mangelnden Aufklärung über die risikoreichere Anlagestrategie (vgl. act. 1 S. 18 Rz. 63 f.; act. 19 S. 34 ff. Rz. 148 ff.). 3.4. Gerügte Sorgfaltspflichtverletzungen 3.4.1. Aktienquote 3.4.1.1. Risikoexposition per 30. Juni 2007

a) Anteil Aktien am Gesamtdepotwert

- 42 - aa) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, bereits per 30. Juni 2007 seien die von der Beklagten mit dem klägerischen Vermögen eingegangenen Risiken gemessen an der ver- einbarten, ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Tendenz) zu hoch gewesen. In der Depotübersicht per 30. Juni 2007 werde der Anteil ausländischer Aktien zwar mit ("nur") 39.63% ausgewiesen. Gleichwohl sei das Aktienrisiko um ein Vielfaches höher und damit nicht mehr innerhalb der für ausgewogene Anla- gestrategien zulässigen Bandbreite (zumal mit konservativer Ausrichtung) gewe- sen. Bei den unter "Summe Edelmetalle" verbuchten 18.93% Anlagen handle es sich um nichts anderes als Aktien, was sich ohne Weiteres aus der entsprechen- den Bezeichnung in der Depotübersicht ergebe (act. 1 S. 19 Rz. 67 ff.). Gleiches gelte gemäss der entsprechenden Bezeichnung in der Depotübersicht für die 4.25% Aktienanteile der O._____ Ltd.; diese seien in der Depotübersicht jedoch der "Summe Anlagefonds" zugeordnet (act. 1 S. 19 Rz. 73). Weiter handle es sich bei dem in der Depotübersicht mit "Anteile" bezeichneten Bestand von 10.17% M._____-Anteilen gemessen am Gesamtdepot ebenfalls um nichts anderes als Aktien an der M._____ Ltd., welche ihrerseits wiederum in Aktien von vietnamesi- schen Gesellschaften investiere (act. 1 S. 19 Rz. 74). Selbiges gelte für die Aktien bzw. den entsprechenden prozentualen Anteil von 4.9% an der Beteiligungsge- sellschaft S._____ Ltd., welche ebenfalls den Erwerb von Aktienbeteiligungen in anderen Gesellschaften zum Zweck habe (act. 1 S. 20 Rz. 75). Identisch verhalte es sich schliesslich mit den Aktien der Beteiligungsgesellschaften T._____ (5.02%) und L._____ (7.16%) (act. 1 S. 20 Rz. 76). Der von der Beklagten vorge- nommene Abzug von Edelmetallwerten von 2%, Energietitel von 1% und Immobi- lienfonds von 3% von der Aktienquote der Discover-Investments sei ungerechtfer- tigt, seien doch sämtliche dieser Werte ebenfalls durch Aktien im Depot der Klä- gerin vertreten und damit der Volatilität der Aktienmärkte, mit entsprechendem Verlustrisiko, ausgesetzt gewesen (act. 19 S. 43 Rz. 183). Die von der Beklagten der Position Immobilienfonds zugerechneten Aktien der N._____ Ltd. im Umfang von 7.95% seien ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (act. 19 S. 44 Rz. 191).

- 43 - Das Aktienrisiko habe demnach per 30. Juni 2007 nicht bloss 39.63%, sondern vielmehr 98.01% (39.63% + 18.93% + 4.25% + 10.17% + 4.9% + 5.02% + 7.16% + 7.95%) betragen (act. 1 S. 20 Rz. 77; act. 19 S. 45 Rz. 198). bb) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte hält dem entgegen, es sei nie behauptet worden, dass der Ak- tienanteil per 30. Juni 2007 nur 39.63% betragen habe. Betrachte man die ge- mäss Anhang vereinbarte Asset-Allocation, so gebe es drei Kategorien von Betei- ligungspapieren, nämlich Spezialwerte, Energie-/Rohstoffwerte und Emerging Markets. Diese würden per 30. Juni 2007 (exklusive Arrowhead) gesamthaft einen Anteil von 51% am Depot ausmachen, nämlich 26% direkte Aktieninvestments und 25% indirekte Aktieninvestments via Anlagefonds (31% Anlagefonds minus die in L._____ und in T._____ enthaltenen Edelmetallwerte von 2%, Energietitel von 1% und Immobilienfonds von 3%) (act. 13 S. 19 Rz. 42; act. 27 S. 32 Rz. 59). cc) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 30. Juni 2007 (act. 3/22) machen die Aktien (Ausland) 39.63% des Gesamtwertes des Depots aus. Hiervon sind jedoch die Aktien Arrowhead vorerst abzuziehen, da sich die Parteien diesbezüglich streiten, ob es sich dabei um ein separat zu wertendes Sonderinvestment handelt (vgl. un- ten Erwägung b)). Es bleibt ein Aktienanteil von 26.16% des Gesamtdepotwertes. Nach den Ausführungen der Beklagten anerkennt sie, dass die unter den Anlage- fonds aufgeführten Anteile an O._____ (4.25%), Vietnam Fund (10.17%) und S._____ (4.9%) als Aktien zu werten sind. Es ergibt sich daraus ein Aktienanteil von 45.48% des Gesamtdepotwertes (26.16% + 4.25% + 10.17% + 4.9%). Von den ebenfalls bei den Anlagefonds aufgeführten Anteilen an L._____ von 7.16% und an T._____ von 5.02%, insgesamt 12.18%, will die Beklagte Edelmetallwerte von 2%, Energietitel von 1% und Immobilienfonds von 3%, mithin 6%, nicht zu den Aktienanteilen gewertet haben. Sie anerkennt demnach indes die Zurech- nung der übrigen 6.18% (12.18% - 6%) zum Aktienanteil. Es ergibt sich soweit ein Aktienanteil von mindestens 51.66% des Gesamtdepotwertes.

- 44 - Die Klägerin beruft sich bezüglich der Frage, ob die Anteile an L._____ und an T._____ zu den Aktien zu rechnen sind auf die entsprechenden Fact Sheets, wel- che oben rechts festhalten: "NAV pro Aktie per 31.3.2011 USD 11.26" bzw. "NAV pro Aktie per 31.3.2011 USD 6.29" (act. 3/25; act. 3/26). Dies spricht dafür, dass es sich bei diesen Werten um Aktien handelt. Die Beklagte will von den L._____ und den T._____ ohne weitere Begründung Edelmetallwerte von 2%, Energietitel von 1% und Immobilienfonds von 3%, nicht zu den Aktienanteilen gewertet ha- ben. Sie bringt insbesondere nicht vor, dass es sich dabei nicht um Aktien han- deln sollte. Es macht den Anschein, dass sie diese Werte nicht den Beteiligungs- papieren zurechnen will, weil sie deren Risiko anders betrachtet (vgl. Bericht vom

16. Juli 2007; act. 3/27). Von der Beklagten kann verlangt werden, eine Bestrei- tung tunlichst zu substanziieren. Dabei muss es genügen, wenn die Bestreitung ihrem Zweck entsprechend konkretisiert wird, um den Behauptenden zu der ihm obliegenden Beweisführung zu veranlassen. Es darf von der Belangten erwartet werden, dass sie rechtsrelevanten Sachvorbringen der Klägerin mit konkreten Angaben widerspricht (BGE 105 II 143 E.6.a.bb S. 146). Da es an konkreten wi- dersprechenden Behauptungen der Beklagten fehlt, ist nach den Ausführungen der Klägerin und gestützt auf die Fact Sheets davon auszugehen, dass es sich bei den L._____ und den T._____ um Aktien handelt. Folglich sind diese der Ak- tienquote im Depot der Klägerin zuzurechnen. Dies führt zu einer Aktienquote von 57.66% (26.16% + 4.25% + 10.17% + 4.9% + 7.16% +5.02%) des Gesamtdepot- wertes. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob es sich beim Arrowhead Research Investment um ein Sonderinvestment handelt oder ob diese Aktien zur Aktienquote zu zählen sind. Weiter ist zu untersuchen, ob die Edelmetallanlagen und die N._____ Ltd. Aktien anstatt zu den Alternativen Strategien bzw. den Immobilienfonds ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen sind.

b) Investment Arrowhead Research aa) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bestreitet, dass das Investment in Arrowhead-Aktien aus- serhalb der vereinbarten Allokation hätte geführt werden sollen. Im Februar 2004

- 45 - sei der Beklagten ein Teilbetrag (CHF 100'000.–) zur Verfügung gestellt worden, welcher der Vermögensmasse der Rechtsvorgängerin der Klägerin (F._____ Fa- milienstiftung) entnommen worden sei. Anlässlich des Gesprächs am 16. April 2004, an welchem Tag zwischen der F._____ Familienstiftung und der Beklagten der VV-Vertrag Nr. 2 mitsamt Beiblatt Asset Allokation zustande gekommen sei, habe E._____ der Beklagten einen weiteren Teilbetrag (CHF 27'500.–) überge- ben, welcher ebenfalls aus der Vermögensmasse der F._____ Stiftung gestammt habe (act. 19 S. 59 f. Rz. 259 ff.). Es sei somit stets um eine Investition innerhalb der Vermögensmasse F._____ Familienstiftung gegangen. Die Investition in Ar- rowhead sei somit stets Teil der vereinbarten Asset Allocation gewesen, zumal die Beklagte selbst erwähne, dass die Aktien im Oktober in das Depot F._____ eingegliedert worden seien (act. 19 S. 60 Rz. 265). Die Beklagte habe denn auch die Aktien Arrowhead stets in ihre halbjährlichen Rechenschaftsberichte bzw. Per- formance-Reports betreffend das anhand der VV-Verträge Nr. 2/3 zu verwaltende Depot der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) integriert, mithin nicht separat geführt (act. 19 S. 61 f. Rz. 267). Weder die Klägerin noch ihre Rechtsvorgängerin noch E._____ hätten in irgendeiner Weise ihre Zustimmung erteilt, dass das Ar- rowhead-Investment separat/ausserhalb des VV-Vertrages Nr. 2/3 mitsamt Bei- blatt Asset Allocation zu führen sei. Vielmehr sei stets die Meinung gewesen bzw. habe die Klägerin stets darauf vertraut, dass sämtliche Spezialwerte, zu welcher die Anlagekategorie Arrowhead unstreitig zähle, in ihrer prozentualen Gesamt- quote innerhalb der gemäss Beiblatt Asset Allocation angegebenen strategischen Bandbreite von 10 bis 35% hätten liegen sollen (act. 19 S. 60 f. Rz. 266 und S. 68 Rz. 288). Sodann habe es die Beklagte unterlassen, die Klägerin (bzw. damals deren Rechtsvorgängerin) über die Risiken dieser Investition in ein US-Nanotechno- logie-Unternehmen aufzuklären (act. 19 S. 59 f. Rz. 262). bb) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte macht geltend, die Aktien Arrowhead Research stellten ein Sonder-Investment dar, das ausserhalb der vereinbarten Asset-Allocation getätigt worden sei und für das E._____ im Februar 2004 speziell USD 150'000 zur Ver-

- 46 - fügung gestellt habe (act. 13 S. 19 Rz. 43; act. 27 S. 32 Rz. 60 und S. 44 f. Rz. 99). E._____ habe diesen Betrag im Februar 2004 separat und zweckgebun- den zur Verfügung gestellt. Die Aktien seien nach Lieferung und Registrierung im Oktober 2004 in das Depot F._____ eingeliefert worden. Der Depotanteil dieser Position habe per 30. Juni 2004, als der Anhang zum Verwaltungsvertrag (Ziffer

3) besprochen und in Kraft gesetzt worden sei, 34.2% des Depotwertes betragen und hätte damit die Obergrenze der Allokation Spezialwerte von 35% massiv überschritten (75%). Deshalb sei dieses Investment ausserhalb der vereinbarten Allocation geführt worden. Wäre Arrowhead im Rahmen der angestrebten Asset Allocation gewesen, hätten alle anderen Aktien umgehend verkauft werden müs- sen, was sicher nicht die Idee gewesen sei (act. 13 S. 25 f. Rz. 54; act. 27 S. 40 Rz. 86). Es sei den Parteien von vornherein klar gewesen, dass die Beklagte be- züglich Arrowhead aufgrund einer speziellen von ihr angeregten Weisung der Klägerin gehandelt habe und diese Anlage deshalb ausserhalb des durch den Anhang zum Vermögensverwaltungsvertrag gesetzten Rahmens gelegen habe. Die Anlage sei zwischen den Parteien speziell diskutiert und begründet worden. Die Tatsache, dass die Mittel aus der Vermögensmasse der F._____-Stiftung ge- stammt hätten, spreche noch keineswegs gegen die Aussage der Beklagten, ebenso wenig wie die Tatsache, dass sie in den Depotübersichten nicht separat aufgeführt worden seien (act. 27 S. 40 Rz. 85). cc) Würdigung Der Beweis dafür, dass den Parteien von vornherein klar gewesen sei, dass die Aktien Arrowhead Research ein Sonder-Investment darstellten, das ausserhalb der vereinbarten Asset-Allocation getätigt worden und zwischen den Parteien speziell diskutiert und begründet worden sei obliegt der Beklagten. Nach dem vor- liegend anwendbaren Regelbeweismass des strikten Beweises, gilt der Beweis als erbracht, wenn das Gericht aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Ver- wirklichung einer Sachbehauptung überzeugt ist und keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allfällige Zweifel als leicht erscheinen. Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwie- gende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht

- 47 - hat (BGE 130 III 321 E.3.2. S. 324; BGE 128 III 271 E.2.b.aa. S. 275; SCHMID, in: HONSELL / VOGT / GEISER, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N 17). Wie die Beklagte ausführt, ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Depotanteil der Arrowhead-Position per 30. Juni 2004 34.17% des Depotwertes betrug und damit die Obergrenze der Allokation für Spezialwerte von 35% fast erreicht wurde (act. 14/21). Zudem betrug der gesamte Aktienanteil 74.99% am Gesamtdepot (act. 14/21), dessen Gesamtbandbreite bei maximal 85% lag, sodass die Einhal- tung einer ausgewogenen Anlagestrategie wohl in Frage gestellt war und andere Aktien hätten verkauft werden müssen. Wären jedoch andere Aktien verkauft worden, hätten die dadurch freigewordenen finanziellen Mittel in Arrowhead Ak- tien investiert werden können und die Klägerin hätte nicht einen gesonderten In- vestitionsbetrag aufbringen müssen. Die unbestrittene Herkunft des Geldes aus der F._____ Familienstiftung spielt kaum eine Rolle, doch mag dies ein Indiz dafür sein, dass es sich nicht um ein Sonderinvestment handelte (act. 20/5+6). Viel wesentlicher ist indes, dass die Beklagte die Aktien Arrowhead in den halbjährlichen Depotauszügen des klägeri- schen Depots vom 30. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2009 und den Aufstel- lungen zur Wertentwicklung vom 30. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 und vom

31. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2011 stets unter der Kategorie Aktien Aus- land auflistete und sie nicht separat auswies (act. 3/22, 34-40). Es wäre jedoch zu erwarten, dass ein Sonderinvestment wenigstens in der Schlussübersicht separat ausgewiesen wird. Aus dem Verwaltungs-Auftrag vom 16. April 2004 (act. 3/11) und dem Beiblatt zum VV-Vertrag Nr. 2 (Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3)) vom 16. April 2004 (act. 3/21) ergibt sich nichts betreffend die Arrowhead Anteile. Weiter offeriert die Beklagte die Parteibefragung/Beweisaussage von H._____ zum Beweis. Dieser ist Verwaltungsrat der Beklagten und führte das Mandat der Klägerin. Die Klägerin offeriert ihrerseits die Einvernahme von E._____, dem al- leinigen wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin, als Zeuge zum Gegenbeweis.

- 48 - Der von der Beklagten zur Parteibefragung angebotene H._____ und der von der Klägerin als Zeuge angerufene E._____ sind beide vom vorliegenden Verfahren direkt betroffen. H._____ ist Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelzeich- nungsberechtigung der Beklagten. Neben ihm gehören zwei weitere Personen je mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien dem Verwaltungsrat an (vgl. Onli- ne-Handelsregisterauszug, www.zefix.ch, abgerufen am 20. Februar 2014). Der Beklagten droht im Falle einer Gutheissung der Klage eine bedeutende Schaden- ersatzforderung. H._____ hat somit ein unmittelbares Interesse daran, dass der Beklagten aufgrund des vorliegenden Verfahrens kein Schaden erwächst. Auf seine Angaben kann daher nur mit gebührender Vorsicht und Zurückhaltung ab- gestellt werden. Dies auch wenn er in der Parteiaussage unter Strafandrohung (Art. 306 StGB) auszusagen hatte. E._____ ist der einzige wirtschaftlich Berech- tigte der Klägerin. Im Falle einer Gutheissung der Klage profitiert er somit direkt von einer bedeutenden Schadenersatzzahlung der Beklagten an die Klägerin. Er hat somit ein unmittelbares Interesse am Prozessausgang. Auch auf seine Anga- ben kann daher nur mit gebührender Vorsicht und Zurückhaltung abgestellt wer- den. Dies auch wenn er als faktisches Organ der Klägerin in der Parteiaussage unter Strafandrohung (Art. 306 StGB) auszusagen hatte. Sowohl H._____ als auch E._____ sind zudem mit dem vorliegenden Verfahren nah vertraut. Sie wa- ren beide an der Vergleichsverhandlung vom 13. März 2013 anwesend (Prot. S. 18). Sie haben zudem ihre jeweiligen Rechtsvertreter für die Verfassung der Rechtsschriften instruiert. Auch verfügen sie über sämtliche Prozessakten. Sie wissen somit genau, wer wann was behauptet hat und welche Beweise dazu offe- riert wurden. In Bezug auf die Arrowhead Aktien beharrten im Rahmen der Parteibefragung vom 7. August 2015 sowohl H._____ als auch E._____ auf ihren bereits in den Rechtsschriften dargelegten gegenteiligen Standpunkten. So bejahte H._____ im Rahmen seiner Parteibefragung die beklagtische Behauptung, wonach die Aktien ein Sonderinvestment darstellten, das ausserhalb der vereinbarten Asset- Allocation getätigt und zwischen den Parteien speziell diskutiert und begründet worden sei (act. 80 S. 3 f.). E._____ führte demgegenüber aus, dass nie abge- macht worden sei, dass die Arrowhead Aktien ein Sonderinvestment darstellten

- 49 - (act. 81 S. 2). Aus den Aussagen von H._____, welche im Wesentlichen die das im Rahmen der Rechtsschriften Ausgeführte wiederholen, lässt sich nichts zu- gunsten der Beklagten ableiten. So vermag seine Argumentation, dass der Um- stand, dass die Aktien aus einer Privatplatzierung übernommen worden seien, für ein Sonderinvestment spreche, nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Herkunft der Aktien für das Vorliegen eines Sonderinvestments sprechen. H._____ bzw. die Beklagte erklärte den Zusammenhang auch nicht weiter. Insgesamt vermag das von der Beklagten zum angeblichen Sonderinvestment Dargelegte angesichts der Depotauszüge nicht zu überzeugen. Hätten die Ar- rowhead Aktien ein Sonderinvestment sein sollen, wären sie separat aufzulisten und nicht unter den Aktien Ausland aufzuführen gewesen. Somit vermag die Be- klagte den Beweis nicht zu erbringen, dass die Arrowhead Aktien ein Sonderin- vestment darstellten. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Arrowhead Ak- tien von 13.47% des Gesamtdepotwertes kein Sonderinvestment darstellen, son- dern den Beteiligungspapieren zuzurechnen sind. Die Aktienquote erhöht sich um 13.47% von 57.66% auf 71.13%. Im Übrigen sind sich die Parteien über den investierten Betrag nicht einig. Die Beklagte geht von USD 150'000.– aus, die Klägerin lediglich von USD 127'500.–. Der investierte Betrag ist jedoch vorliegend nicht relevant. Ent- scheidend ist allenfalls der Wertanteil dieser Aktien am Gesamtdepot, weshalb diese Frage offen bleiben kann. Die Fragen, ob die Arrowhead Aktien zu den Spezialwerten zu zählen sind und ob allenfalls die Bandbreite für die Spezialwerte verletzt wurde, werden hinten in Erwägung 3.4.2.3. geklärt.

c) Edelmetallanlagen aa) Vorbringen der Klägerin Die Edelmetallanlagen, so die Klägerin weiter, seien nichts anderes als Ak- tien gewesen (act. 1 S. 21 Rz. 79). Edelmetallanlagen seien zur Rubrik Beteili-

- 50 - gungspapiere, Unterrubrik Energie-/Rohstoffwerte und damit zur Aktienquote zu zählen, jedenfalls insoweit, als sie im Depot durch Minenaktien vertreten gewesen seien (act. 19 S. 43 Rz. 183 und S. 47 Rz. 200). Die Beklagte widerspreche sich, wenn sie behaupte, die Edelmetalle seien statt der Kategorie Rohstoff-/Energiewerte der Kategorie Alternative Anlagen zuzuord- nen, habe sie doch mit E-Mail vom 13. April 2004 die Energie- und Rohstoffwerte als "zu Absicherungszwecken" qualifiziert, was sie in ihrer späteren Korrespon- denz (E-Mail vom 19. August 2008, Schreiben vom 16. Juli 2007) mehrfach in ma- teriell identischer Begriffsverwendung (Portfolio Insurance) explizit auf die Edel- metall-/Minenanlagen bzw. -aktien beziehe. Die Gleichung Energie-/Rohstoffwerte = Edelmetall-/Minenanlagen sei mithin durch die beklagtische Korrespondenz be- legt (act. 19 S. 24 Rz. 102 f.). Weiter stehe die beklagtische Behauptung in Wi- derspruch zu ihrer eigenen Einteilung sämtlicher (Gold-/Silber- etc.)Minenaktien in die Kategorie Energie-/Rohstoffwerte (act. 19 S. 24 f. Rz. 104). In der einschlägigen ökonomischen Fachpresse werde der irrigen Auffassung, Edelmetallanlagen seien – gerade in Krisenzeiten – "sichere" Anlagen, eine deut- liche Absage erteilt. Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin o.ä. seien somit alles an- dere als eine "Portfolio Insurance". Vielmehr seien auch sie in Krisenzeiten nicht vor hohen Kursschwankungen (Volatilität) gefeit (act. 1 S. 21 f. Rz. 80 ff.; act. 19 S. 48 Rz. 204). Die Behauptung, solche Edelmetallanlagen, d.h. grösstenteils Mi- nenaktien, würden eine geringe oder sogar negative Korrelation zu den Aktien- märkten aufweisen, sei unzutreffend. Konsequent gedacht behaupte die Beklagte hier, (Minen-)Aktien würden mit anderen Aktien (Aktienmärkten) gering oder sogar negativ korrelieren. Diese Behauptung sei schlicht absurd (act. 19 S. 43 Rz. 186 f.). Der Kursverlauf von Rohstoff- und insbesondere Minenaktien stelle gerade nicht ein Abbild des Rohstoff-/Goldpreises dar, sondern ein an das unter- nehmerische Risiko der einzelnen Mine gebundenes Aktienrisiko. Rohstoff-/ Mi- nenaktien seien daher grundsätzlich mindestens denselben Risiken ausgesetzt wie andere Aktien auch, wenn nicht gar angesichts ihres Spekulationscharakters erhöhten Markt- und Kursrisiken. Denn gerade mit Bezug auf Minenaktien seien auch die Risiken von Währungsschwankungen, Produktionsausfällen, etwa auf-

- 51 - grund von Streiks oder Unfällen, und politische Instabilitäten zu beachten. Roh- stoff-/Minenaktien eigneten sich daher nur für entsprechend risikobereite Anleger mit langfristigem Anlagehorizont (act. 19 S. 48 f. Rz. 207). Der pauschalen und unbelegten Behauptung der Beklagten, die Kaufkraft von Nominalwertanlagen sei immer wieder durch Inflation und/oder Währungsrefor- men vernichtet worden, könne nicht zugestimmt werden. Auch wenn bei Investiti- onen in Anleihen und/oder strukturierten Produkten o.ä. ein gewisses Inflationsri- siko bestehe, könne von einer Wertvernichtung keine Rede sein. Nur falls die Teuerung so stark zulege, dass sie die Zinsen der Anleihe überstiegen, erleide der Investor eine Werteinbusse, die indes keineswegs einem Totalverlust gleich- komme. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, in sogenannt inflationsgeschützte Obligationen zu investieren. Daher bestehe für die Beklagte auch aus ökonomi- scher Warte kein Grund, von einer Investition in Nominalwerte grundsätzlich ab- zusehen (act. 19 S. 50 Rz. 213 f.). Der vorstehend erörterte Standpunkt der Klägerin hinsichtlich der hohen, übliche Aktienanlagen sogar noch übersteigenden Risiken von Minenaktien lasse sich anhand eines Performance-Vergleichs zweier ausgewählter Minenaktien im Depot der Klägerin, konkret Pacific North West sowie Hecla Mining mit den drei Aktien- indices S&P 500, EuroStoxx 50 sowie SMI belegen. Während diese Aktienindices im Jahr 2008 zwischen (-)34.3% und (-)39.5% an Wert eingebüsst hätten, habe der Wertverlust auf die Pacific North West-Aktien rund (-)83.3%, der Wertverlust auf die Hecla Mining-Aktien rund (-)72% betragen (act. 19 S. 49 Rz. 208 f.). So- wohl die Aktien der Pacific North West als auch der Hecla Mining hätten somit nicht bloss eine vollständige Korrelation mit den weltweiten Aktienmärkten aufge- wiesen. Vielmehr hätten sie die Kursrückgänge an den internationalen Aktien- märkten mit Verlustquoten von (-)83.3% (Pacific North West) und (-)72% (Hecla Mining) während eines einzigen Jahres (2008) jeweils noch übertroffen, und zwar überaus deutlich (act. 19 S. 49 Rz. 210 f.). Die von der Beklagten geäusserten Behauptungen stimmten in mehrfacher Hin- sicht nicht mit der herrschenden ökonomischen Anschauung überein. Der Auffas- sung der Beklagten, Kursvolatilität und Verlustrisiko seien nicht gleichzusetzen,

- 52 - stehe die herrschende ökonomische Anschauung gegenüber, wonach anerkann- ter hauptsächlicher Massstab für das inhärente Risiko einer Anlage die (Kurs-) Volatilität sei, welche das Risiko eines Kurs- und damit eines Wertverlustes indi- ziere. Volatilität zeige an, wie stark eine Anlage im Wert (Kurs) schwanke. Im Ge- gensatz hierzu stelle jedoch die Beklagte unter Einführung des Begriffs "Verlustri- siko", das Emittentenrisiko in den Vordergrund. Auch wenn das Emittentenrisiko selbstredend ein Teil des Gesamtrisikos einer Anlage darstelle, dürfe die Risi- koeinstufung einer Anlage nicht einzig hierauf gründen. Dazu komme, dass der Vergleichsmassstab für die Eignung einer Anlage die vertraglich vereinbarte An- lagestrategie darstelle, deren inhärentes Risiko jedoch nicht das Emittentenrisiko, sondern das vorstehend beschriebene Markt-/Kursrisiko zum Massstab nehme. Massgeblich für die Risikoeinstufung einer Anlage sowie die hieran folgende Ein- schätzung, ob eine Anlage zur gewählten Anlagestrategie passe oder nicht, sei somit das anhand der Volatilität bemessene Markt-/Kursrisiko, und nicht das Emit- tentenrisiko (act. 19 S. 50 f. Rz. 217 ff). Der Auffassung der Beklagten, Kurs- schwankungen seien zwar unerwünscht, aber in der heutigen Zeit unvermeidbar, stehe die herrschende ökonomische Anschauung gegenüber, wonach Kurs- schwankungen bei sämtlichen Anlagen möglich seien. Entscheidend sei aber das Ausmass solcher Kursschwankungen, welches sich nachgerade anhand der Vola- tilität bemesse: geringe Kursschwankungen bei Anleihen/Obligationen, hohe Kursschwankungen bei Aktien. Diese Erkenntnis betreffe im besonderen Aus- mass die im Depot der Klägerin eingesetzten Rohstoff-(Minen-)Aktien, Emerging Markets-Aktien sowie die Spezialwerte ("Small Caps") (act. 19 S. 51 Rz. 221 ff.). Nach der herrschenden ökonomischen Anschauung sei ein Anlagehorizont von 5 Jahren nicht langfristig, sondern im Gegenteil mittel- bis kurzfristig. Bei einem sol- chen mittel- bis kurzfristigen Anlagehorizont von 5 Jahren spielten Kursschwan- kungen eine überragende Rolle, weil der Anleger gerade nicht die Zeit habe, (ho- he) Kursschwankungen gegen unten (Verluste) "auszusitzen". Gerade das Depot der Klägerin habe ganz erhebliche Vermögenseinbussen erlitten. Von einem "Überstehen" der Finanzkrise könne in Anbetracht der enormen Verluste nicht ernsthaft die Rede sein (act. 19 S. 51 f. Rz. 225 ff.).

- 53 - Nach der herrschenden ökonomischen Anschauung handle es sich hierbei kei- neswegs um allgemeine Anlagegrundsätze, sondern um das (unzutreffende) öko- nomische Verständnis der Beklagten (act. 19 S. 52 Rz. 229 ff.). Die Gegenüber- stellung belege, wie die Beklagte bzw. ihr mandatsführender Verwaltungsrat H._____ ökonomisch "denke" und infolge dessen auch entsprechend und zum Schaden der Klägerin gehandelt habe (act. 19 S. 52 f. Rz. 233). Darüber hinaus habe die Beklagte mittels Erwerbs von Beteiligungen an soge- nannten "Junior-"Minenunternehmen das bereits äusserst hohe Minenaktien- Risiko noch weiter erhöht, indem sie nicht ausschliesslich in etablierte Produzen- ten investiert habe, sondern in Minenunternehmen, welche noch gar nicht produ- zierten (sog. "Juniors"). Der von der Beklagten verwendete Begriff "Emerging Producer" sei insoweit irreführend, weil er suggerieren könnte, die Produktion ha- be bereits begonnen, was nachgerade nicht der Fall sei. Die Beklagte beschönige das unternehmerische Risiko einer "Junior-"Mine erheblich, wenn sie meine, es sei stets nur noch eine Frage der Zeit, bis mit der Produktion begonnen werden könne. Denn auf dem Weg vom Explorer zum Produzenten könnten sich zahlrei- che unternehmerische (z.B. nicht genügend Kapital, nicht genügend Rohstoffvor- kommen), soziale (sozialer Unrast, Streiks etc.), politische (Unruhen, kriegerische Ereignisse) und währungsbedingte Risiken verwirklichen (act. 1 S. 22 f. Rz. 84; act. 19 S. 55 Rz. 243). Wiesen bereits Minenaktien etablierter Produzenten einen äusserst volatilen Charakter auf, so gelte dies erst recht für Aktien von "Junior"- Minenunternehmen (act. 19 S. 55 Rz. 244). Die Beklagte anerkenne zutreffend, betreffend Edelmetall-, wie alle anderen An- lagen keine Risikoaufklärung vorgenommen zu haben. Anhand der insoweit feh- lenden Fach- und Sachkenntnisse auf Seiten der Klägerin bzw. E._____ wäre je- doch eine hinreichende (und korrekte) Risikoaufklärung absolut notwendig gewe- sen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Beklagte bestimmte Anla- gekategorien wie Immobilien und Edelmetalle/Rohstoffe durch Investitionen in Ak- tien von Immobilien-Beteiligungsgesellschaften und Minenunternehmen abgebil- det habe und damit der Volatilität der Aktienmärkte preis gegeben habe. Weder

- 54 - habe die Klägerin bzw. E._____ die depotinhärenten Risiken gekannt noch hätte er diese kennen sollen oder müssen (act. 19 S. 53 f. Rz. 234 ff.). bb) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte führt aus, als alternative Anlagen bezeichne man heute nebst Private Equity Anlagen und Hedge Funds auch Emerging Markets und Rohstoffe (act. 27 S. 34 Rz. 66). Bei der Einführung eines neuen Portfolio-Management Systems 2010 habe die Kategorie Edelmetalle gefehlt, weshalb die Edelmetall- werte vorübergehend unter dem Oberbegriff "Energie-/Rohstoffwerte" hätten ge- bucht werden müssen (act. 27 S. 24 Rz. 34). In der Finanzpresse würden natur- gemäss verschiedene Meinungen geäussert. Ohne unterschiedliche Meinungen gäbe es zu einem bestimmten Preis nicht Käufer und Verkäufer und damit keinen Markt (act. 13 S. 21 Rz. 45). Die Edelmetallanlagen seien grossmehrheitlich in Form von Minenpapieren er- folgt, dazu seien eine "Gold-Note" und ein "Mini-Long" gekommen, weshalb die Beklagte (nicht nur) im Rechenschaftsbericht vom 16. Juli 2007 ausdrücklich von "Edelmetallanlagen i.w.S." geschrieben habe (act. 13 S. 20 Rz. 43). Alternative Anlagen (Edelmetalle und speziell Gold) wiesen unter normalen Umständen eine sehr geringe oder gar negative Korrelation zu anderen Anlageklassen (insbeson- dere Aktien) auf, weshalb sie einen grossen Diversifikationsnutzen böten und auch als "Portfolio-Insurance" bezeichnet würden. Gold (und auch der S&P GSCI Precious Metals Index) weise zu den bekannten Aktienindizes DAX, EuroSTOXX 50, Nasdaq 100, S&P 500 und Nikkei 225 eine äusserst geringe Korrelation von 0.00 bis 0.07 auf. Dies bedeute nicht, dass Gold keinen Kursschwankungen un- terliege. In Extremsituationen wie der globalen Finanzkrise 2008/09 oder der Ver- schuldens- und Eurokrise 2011/12, wo Investoren Panikverkäufe getätigt und al- les abgestossen hätten, was noch einen Markt besitze – Gold könne praktisch rund um die Uhr in jeder Menge verkauft werden – sei jedoch die Korrelation aller Anlageklassen praktisch 1, d.h. Gold werde als eine der wenigen liquiden Anlagen ebenfalls liquidiert. Im Gegensatz zu Nominalwertanlagen, deren Kaufkraft immer wieder durch Inflation und/oder Währungsreformen vernichtet worden sei, sei Gold seit Jahrtausenden das sicherste liquide Wertaufbewahrungsmittel. Immobi-

- 55 - lien seien, "nomen est omen", zwar sicher, aber völlig illiquid (act. 13 S. 21 f. Rz. 46; act. 27 S. 32 Rz. 61, S. 35 Rz. 69 f. und S. 38 Rz. 79). Nachdem Lehman Brothers am 16. September 2008 einen Konkursantrag habe stellen müssen und darauf die grösste US-Versicherungsgesellschaft, AIG, zusammen zu brechen gedroht habe, sei der Goldpreis innert 24 Stunden um über USD 100/oz gestie- gen. In der Folge sei es zu Panikverkäufen rund um den Globus gekommen und Hedge Funds seien mit Rücknahmebegehren überschwemmt worden. Um diese erfüllen zu können, hätten sie das einzige noch liquide Asset, Gold, in grossen Mengen verkaufen müssen – der open interest an der Comex sei von über 24 auf ca. 7 Mio. Unzen gefallen – wodurch der Kurs um rund 20% eingebrochen sei. Im Gegensatz zu den meisten anderen Anlageklassen habe sich der Goldpreis aber schnell erholt und bereits im 1. Quartal 2009 sei das Niveau vor Ausbruch der globalen Finanzkrise wieder erreicht worden (act. 13 S. 21 Rz. 45). Wie ferner der Vergleich des Kursverlaufs von physischem Gold und dem Gold- minenindex HUI von 2004 bis 2008 und erneut 2009 bis 2011 zeige, sei die Korre- lation zwischen diesen beiden Arten von Goldanlagen im Normalfall fast 1. Wäh- rend der Panikverkäufe im 4. Quartal 2008 und im 1. Quartal 2009 habe sich phy- sisches Gold nur deshalb wesentlich besser gehalten, weil Schmuckhersteller und Zentralbanken als Käufer aufgetreten seien (act. 27 S. 34 Rz. 67). Daraus ergebe sich, dass auch Goldminen eine alternative Anlage darstellten, welche zur Ver- besserung des Risikoprofils eines Portfolios eingesetzt werden könnten. Die vor- stehenden Aussagen würden z.B. im Artikel von Jan Schwalbe in der "Finanz und Wirtschaft" vom 27. Juli 2011 oder im Artikel von Werner Grundlehner in der "NZZ" vom 14. Juni 2012 bestätigt (act. 27 S. 38 Rz. 79). Beim Vergleich der Klägerin zwischen Aktienindices und Pacific Northwest und Hecla Mining handle es sich nur um zwei von der Klägerin ausgewählte Rohstoff- werte. In Extremsituationen (Panikverkäufen) tendiere die Korrelation praktisch al- ler Anlagen gegen 1, wie der Vergleich des Kursverlaufs von Gold und Gold- minenindex zeige, sei deren Korrelation im Normalfall sehr hoch (act. 27 S. 35 Rz. 68).

- 56 - Kursvolatilität und Verlustrisiko seien nicht gleichzusetzen. Kursschwankungen seien zwar unerwünscht, aber in der heutigen Zeit unvermeidbar. Bei einer lang- fristigen Anlagepolitik (Zeithorizont 5 Jahre) spielten Kursschwankungen jedoch eine untergeordnete Rolle, wichtig sei, dass die gewählten Anlagen auch eine globale Finanzkrise überstünden. So sei während der globalen Finanzkrise 2008 kein im Depot A._____ enthaltenes Unternehmen in Konkurs (wie z.B. Lehman Brothers) oder Nachlassstundung/Gläubigerschutz gegangen oder habe vom Staat gerettet werden müssen (wie z.B. AIG, Dexia Bank, Royal Bank of Scotland, UBS) (act. 13 S. 22 Rz. 47). Bestätigt sehe sich die Beklagte auch bei ihrer hohen Gewichtung des Emittentenrisikos, insbesondere wenn man in Betracht ziehe, dass gerade in jüngster Zeit sich Banken europaweit in gravierenden Schwierig- keiten befänden und auf diese oder jene Weise vom Staat geschützt werden müssten. Bekanntlich würden die von der Klägerin zeitweise im Vorschlag ge- brachten kapitalgeschützten Produkte von Finanzinstituten emittiert (act. 27 S. 36 Rz. 71 ff.). Die Beklagte sei von langfristigen Anlagezielen ausgegangen. Dies sei auch bei der Klägerin der Fall gewesen, habe doch E._____ die Anlagen als Teil seiner Reserve für den Ruhestand gesehen. Um jegliches Missverständnis auszu- schliessen, sei in den VV-Verträgen Nr. 2/3 "langfristig" mit "5 Jahre" klar definiert worden, weshalb sich die Diskussion, was unter langfristig zu verstehen sei, erüb- rige (act. 27 S. 36 f. Rz. 74 f.). Die Klägerin behaupte, bei den Edelmetallanlagen habe es sich überwiegend um sogenannte "Juniors" gehandelt, doch die Anlagepolitik der Beklagten in diesem Bereich halte professionellen Massstäben stand (act. 13 S. 22 f. Rz. 49 f.). Der im

2. Halbjahr 2008 eingetretene Verlust sei nicht auf ein starkes Engagement in Ju- niors zurückzuführen. Erst 2010/11, als sich immer mehr die "Finanzkrise 2.0" (exzessive Geldmengenexpansion durch "quantitative easing", Überschuldung verschiedener Staaten und Euro-Krise) abzuzeichnen begonnen habe, sei die Portfolio-Insurance in Absprache mit E._____ wieder erhöht worden und habe per

30. Juni 2011 schliesslich 25% produzierende Minen zu 9% Emerging Producer erreicht. Dem höheren Risiko von Emerging Producer sei also durch eine wesent-

- 57 - lich geringere Gewichtung seit je her Rechnung getragen worden (act. 13 S. 24 Rz. 50). Unternehmerische, soziale, politische und währungsbedingte Risiken seien unabhängig von der Einteilung in Explorer, Emerging Producer und Pro- ducer bzw. – wie von der Klägerin verwendet – Explorer, Juniors und Produzen- ten. Die Abgrenzung zwischen Juniors und Produzenten sei nicht feststehend (act. 27 S. 38 f. Rz. 79 ff.). Dass Edelmetalle, wie alle anderen Anlagen, Risiken in sich bergen würden, habe die Klägerin der Beklagten [recte wohl: die Beklagte der Klägerin] nicht zu erklä- ren brauchen. Dies habe natürlich auch E._____ gewusst (act. 13 S. 22 Rz. 48; act. 27 S. 37 Rz. 77). Die wiederholte Behauptung, E._____ sei über die Risiken der von der Beklagten verfolgten Anlagepolitik nicht aufgeklärt worden, sei bereits mehrfach widerlegt worden (act. 27 S. 37 Rz. 78). cc) Würdigung Die Klägerin ist der Ansicht, die Edelmetallanlagen seien keine Alternativen Anlagen, sondern nichts anderes als Aktien gewesen, daher zur Rubrik Beteili- gungspapiere, Unterrubrik Energie-/Rohstoffwerte und damit zur Aktienquote zu zählen, jedenfalls insoweit, als sie im Depot durch Minenaktien vertreten gewesen seien. Die Beklagte rechnet die 18.93% des Gesamtdepotwertes umfassenden Edelmetalle zu den Alternativen Strategien. Zu den Alternativen Anlagen lassen sich Private Equity, Hedge Funds, Commodities (Agrarprodukte, Metalle und Energie) sowie Real Estate (Immobi- lien) zählen (BOEMLE / GSELL / JETZER / NYFFELER / THALMANN, a.a.O., Stichwort Al- ternative Kapitalanlagen, S. 36 ff.). Es ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlos- sen, Edelmetallanlagen den Alternativen Anlagen zuzurechnen. In der Depotübersicht vom 30. Juni 2007 werden die unter der Rubrik Edel- metalle aufgeführten Depotwerte als Aktien bezeichnet (act. 3/22 S. 5), jedoch nicht zu den Aktien Ausland gezählt, sondern als eigene Kategorie Edelmetalle geführt (act. 3/22 S. 7). In der E-Mail vom 13. April 2004 hält H._____ von der Be- klagten fest, dass sie z.B. Energie- und Rohstoffwerte zu Absicherungszwecken halten würden (act. 14/12). Im Schreiben vom 16. Juli 2007 führt die Beklagte

- 58 - aus, die Gewichtung der Anlageklasse Edelmetalle sei – unter anderem – als Portfolio Insurance erhöht worden. Statt in physisches Metall hätten sie sich in ei- nem kapitalgarantierten Produkt mit Hebel sowie Minenwerten engagiert (act. 3/27 S. 3). Auch in der E-Mail vom 19. August 2008 erklärt H._____, Hecla Mining und Kinross Gold seien als Portfolio Insurance gekauft worden (act. 3/47). Dies zeigt, dass die Beklagte – zumindest bis dahin – Edelmetallwerte nicht der Kategorie Beteiligungspapiere zugeordnet hat. Entgegen der Argumentation der Klägerin, lässt sich hieraus jedoch nicht auf die Gleichung Energie- und Rohstoff- werte gleich Edelmetall-/Minenanlagen schliessen. Erst in den Wertentwicklungen vom 30. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 und vom 31. Dezember 2010 bis

30. Juni 2011 werden die zuvor in der Kategorie Edelmetalle aufgeführten Werte in der Kategorie Energie- und Rohstoffwerte aufgeführt (act. 3/39 S. 4; act. 3/40 S. 4). Die Beklagte erklärt dies damit, dass bei der Einführung eines neuen Portfo- lio-Management Systems 2010 diese Kategorie gefehlt habe, weshalb die Edel- metallwerte vorübergehend unter dem Oberbegriff Energie-/Rohstoffwerte hätten gebucht werden müssen. Aus dieser von den Parteien angerufenen Korrespon- denz lassen sich somit keine klaren Schlussfolgerungen ziehen. Die Klägerin hält dafür, dass der irrigen Auffassung, Edelmetallanlagen sei- en – gerade in Krisenzeiten – "sichere" Anlagen, in der einschlägigen ökonomi- schen Fachpresse eine deutliche Absage erteilt werde. Sie verweist hierzu auf ei- nen einzigen Artikel der Financial Times vom 1./2. Oktober 2011 (act. 3/28). Von einem einzigen Artikel kann jedoch nicht auf eine deutliche Aussage der gesam- ten Fachpresse geschlossen werden. Denn wie die Beklagte zutreffend entgegen hält, werden in der Finanzpresse naturgemäss verschiedene Meinungen geäus- sert. Die Parteien sind sich einig, dass die Edelmetallanlagen mehrheitlich in Mi- nenpapieren erfolgten. Strittig ist die Korrelation dieser Anlagen zu den Aktien- märkten und zum Goldpreis. Nach der Beklagten wiesen Alternative Anlagen (Edelmetalle und speziell Gold) unter normalen Umständen eine sehr geringe oder gar negative Korrelation zu anderen Anlageklassen (insbesondere Aktien) auf, weshalb sie einen grossen Diversifikationsnutzen böten und auch als "Portfo-

- 59 - lio-Insurance" bezeichnet würden. Weiter sei die Korrelation von physischem Gold und Goldminenanlagen im Normalfall fast 1. Die Beklagte sei von langfristigen An- lagezielen ausgegangen, denn um jegliches Missverständnis auszuschliessen, sei in den VV-Verträgen Nr. 2/3 "langfristig" mit "5 Jahre" klar definiert worden. Die Klägerin erachtet dies als falsch, der Kursverlauf von Rohstoff- und insbesondere Minenaktien stelle gerade nicht ein Abbild des Rohstoff-/Goldpreises dar, sondern ein an das unternehmerische Risiko der einzelnen Mine gebundenes Aktienrisiko, denn gerade mit Bezug auf Minenaktien seien auch die Risiken von Währungs- schwankungen, Produktionsausfällen (etwa aufgrund von Streiks oder Unfällen) und politische Instabilitäten zu beachten. Rohstoff-/Minenaktien eigneten sich da- her nur für entsprechend risikobereite Anleger mit langfristigem Anlagehorizont. Die Klägerin will ihren Standpunkt hinsichtlich der hohen, übliche Aktienanlagen sogar noch übersteigenden, Risiken von Minenaktien anhand eines Performance- Vergleichs zweier ausgewählter Minenaktien im Depot der Klägerin, konkret Pa- cific North West sowie Hecla Mining mit den drei Aktienindices S&P 500, Euro- Stoxx 50 sowie SMI belegen. Ein Vergleich lediglich zweier ausgewählter Aktien erscheint jedoch zum Beleg einer allgemein gültigen Aussage wenig geeignet. Aus der Korrelationsmatrix Goldman Sachs vom 29. März 2012 (act. 20/20) ergibt sich für die Korrelation von Gold zu den Aktienindizes DAX, EuroSTOXX 50, Nas- daq 100, S&P 500 und Nikkei 225 Werte von 0.00 bis 0.07 und für diejenige des S&P GSCI Precious Metals Index von 0.04 bis 0.11. Aus den Kursverläufen von Gold und dem Goldminenindex HUI lassen sich keine Korrelationswerte ablesen (act. 28/9). Die beiden von der Beklagten eingereichten Zeitungsartikel von Jan Schwalbe in der "Finanz und Wirtschaft" vom 27. Juli 2011 (act. 28/10) und von Werner Grundlehner in der "NZZ" vom 14. Juni 2012 bestätigt (act. 28/11) emp- fehlen Goldminenaktien, welche derzeit mehr Sicherheit böten als physisches Gold, zu kaufen. Diese Artikel halten jedoch lediglich einzelne Meinungen fest und sind daher wenig aussagekräftig. Zudem datieren sie von 2011 und 2012, wäh- rend es hier um das Jahr 2007 geht. Somit sind sie wohl nur bedingt beweiskräf- tig. Aus dem Goldpreischart 2007 bis 2011 (act. 14/14) lässt sich bezüglich der

- 60 - Korrelation von Edelmetallanlagen zum Goldpreis oder zu anderen Aktien nichts ablesen. Die Klägerin, welcher der Hauptbeweis obliegt, offerierte zur Klärung dieser Fragen sodann ein Gutachten. Prof. Dr. D._____ führt in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 (act. 64) zur Frage, ob der Kursverlauf von Rohstoff- und insbesondere Minenaktien ein Abbild des Rohstoff-/Goldpreises oder ein an das unternehmerische Risiko der einzelnen Mine gebundenes Aktienrisiko darstelle, Folgendes aus: Unter Rohstoffaktien verstehe man Anteile an börsennotierten Unternehmen, die einzelne oder mehrere Rohstoffe explorieren, produzieren, raffinieren oder han- deln würden. Der Kursverlauf einer Rohstoffaktie könne sich weitgehend losgelöst von den Preisen der tatsächlichen Rohstoffe entwickeln. Denn zum einen seien Rohstoffaktien - wie jede andere Aktie auch - systematischen Aktienmarktrisiken ausgesetzt. Zum anderen seien die Rohstoffpreise nur einer von vielen Faktoren für die Profitabilität von Rohstoffunternehmen. Wenn Rohstoffpreiserhöhungen beispielsweise auf eine Angebotsverknappung in Folge höherer Explorationskos- ten zurückzuführen seien, würden hieraus für die betroffenen Rohstoffunterneh- men nicht zwingend höhere Gewinne und hieraus folgende höhere Aktienkurse folgen. Investitionen in Goldminenunternehmen hätten nicht nur ein Goldpreisrisi- ko, sondern auch ein unternehmerisches Risiko im Hinblick auf die Produktions- möglichkeiten und -kapazität des entsprechenden Unternehmens, was zu einer "gehebelten" Abhängigkeit des Aktienpreises vom Goldpreis führe. Statistisch- empirische Studien würden zeigen, dass Aktien von Goldminenunternehmen überproportional auf Änderungen des Goldpreises reagieren würden. Finanztech- nisch heisse das, dass das Gold-Beta von Goldminenaktien tendenziell über eins liege. Verschiedene Studien kämen zum Schluss, dass die Preisentwicklung von Goldminenaktien auch stark vom allgemeinen Aktienmarkt abhänge und einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt sei, welches weder mit dem Goldpreis noch mit der Produktionsfähigkeit von Goldminenunternehmen zusammenhänge. Gold- minenaktien hätten zwischen 1987 und 2010 nur wenig Evidenz gezeigt, um als sog. "Safe Haven" bezeichnet werden zu können. Dies im Gegensatz zu physi-

- 61 - schem Gold, welches in vielen Krisenperioden als "Safe Haven" fungiert habe. Diesbezüglich seien die Risiken von Goldminenaktien vielschichtiger und ausge- prägter als jene von physischem Gold (act. 64 S. 2 f.). Zur Frage, ob bei Rohstoff- und insbesondere Minenaktien gegenüber anderen Aktien erhöhte Markt- und Kursrisiken bestünden, äusserte sich Prof. Dr. D._____ in seinem Gutachten wie folgt: Grundsätzlich würden Rohstoff- und insbesondere Minenaktien besonderen, hö- heren Risiken als der Aktienmarkt-Durchschnitt unterstehen. Minenaktien seien generell riskant, da die Produktion und Förderung der Edelmetallwerte aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse plötzlich einbrechen könnten (z.B. ein Wasserein- bruch in der Mine). Hinzu komme, dass der Rohstoffabbau vorzugsweise in Län- dern stattfinde, die politisch und wirtschaftlich überdurchschnittliche Risiken auf- wiesen. Unternehmen im Rohstoffabbau würden ausserdem einen hohen Fremd- finanzierungsgrad aufweisen, da die benötigten Maschinen und Instrumente für den Geschäftsbetrieb sehr kapitalintensiv seien. Ein hoher Fremdfinanzierungs- grad bedeute zugleich ein höheres Risiko für den Aktionär. Eine exemplarische Untersuchung im australischen Aktien- und Goldmarkt habe ergeben, dass das relevante durchschnittliche Aktienmarkt-Beta von Goldminenaktien bei 1.1 liege. Dies bedeute, dass die Goldminenaktien bei einer Veränderung des Aktienmarkts stärker reagieren würden als der Aktienmarkt selber. Ausserdem habe in einem Zeitraum von 1996 bis 2007 festgestellt werden können, dass Goldminenaktien- Indizes gegenüber dem Gesamtaktienmarkt eine deutlich höhere Wertschwan- kung aufgewiesen hätten, was auf ein höheres Risiko hinweise (act. 64 S. 3). Die Frage, ob sich Rohstoff-/Minenaktien nur für entsprechend risikobereite Anle- ger mit langfristigem Anlagehorizont eignen würden, beantwortete Prof. Dr. D._____ wie folgt: Für Goldminenaktien würden besondere Risiken und Abhängigkeiten gelten. Eine verbreitete Annahme für Aktienmärkte, dass ein genügend langer Anlagehorizont die Verlustwahrscheinlichkeit minimiere, gelte im speziellen Falle von Minenaktien nicht. Die Preisentwicklung von Goldminenaktien sei eine Funktion von physi-

- 62 - schem Goldpreis, von den Produktionskosten, vom Ausmass an Goldreserven sowie vom Anteil des Unternehmens, der nichts mit "Gold Mining" zu tun habe. Nicht zu vernachlässigen sei dabei die sog. "Finanzialisierung" der Rohstoffmärk- te. Darunter verstehe man den seit der Jahrtausendwende überproportionalen Anstieg ausstehender Warenterminkontrakte und Futures im Verhältnis zu den Basismärkten. Das Finanzkapital werde nicht direkt auf den Märkten eingesetzt, wo die tatsächliche Ware gehandelt werde (Spotmärkte), sondern auf den Märk- ten, wo die Kontrakte für Anrechte auf Lieferungen in der Zukunft (Futures) ge- handelt würden. Wichtiger Treiber der Rohstoffhausse seien auch neue Instru- mente (u.a. ETFs, ETCs, Futures/Forwards, Optionen/Warrants), die es einer breiten Investorenschicht erlauben würden, im Rohstoff-Segment (indirekt) zu in- vestieren. Die Möglichkeit des Kaufs von Rohstoffen in physischer Form (direkte Investition) sei begrenzt. Aufgrund der Kapitalzuflüsse in die Rohstoffmärkte durch eine breite (spekulative) Investorenschicht, bestehe der Verdacht, dass die- ses spekulative Verhalten der Finanzmarktakteure die Preisschwankungen ver- schärfen würde. Investitionen in (Gold-) Minenakten seien für sich alleine betrach- te deshalb insbesondere für Anleger einer hohen Risikofähigkeit sowie Risikobe- reitschaft geeignet. Aus einer Portfolio-Perspektive könnten (Gold-) Minenaktien allerdings auch für weniger risikofähige sowie risikobereite Anleger geeignet sein. Beispielsweise habe für Goldminenaktien gezeigt werden können, dass diese zwar keine "Safe Haven"-Anlagen seien (wie z.B. physisches Gold) und auch nicht als Absicherung dienten, allerdings zur Diversifikation eines gemischten Portfolios beitragen könnten (act. 64 S. 4 f.). Weiter nahm Prof. Dr. D._____ in seinem Gutachten eine Zuordnung der unter dem Titel "Edelmetalle" genannten Titel vor. Er ordnete die im Depotauszug per

31. Juni 2007 (act. 3/22) genannten Titel Royal Oak Mines Inc., Pacific North West, Jaguar Mining, Hecla Mining, Kinross Gold Corp. den Rohstoffaktien zu. Zudem gab Prof. Dr. D._____ einen Überblick über die Bezeichnungen Alternative Strategien, Alternative Investments und Traditionelle Investments. Bei Alternative- Investment-Produkten liessen sich vor allem Hedge Funds, Private Equity sowie Investitionen in physische Werte bzw. Realgüter unterscheiden. Produkte wie

- 63 - Hedge Funds und Private Equity würden als Alternative-Investment-Strategien bezeichnet. Diese seien von den sog. Real Assets zu unterscheiden, zu welchen unter anderem Immobilien sowie Rohstoffe, darunter Edelmetalle, Agrar- oder Energierohstoffe gehörten (act. 64 S. 5). Das Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien Würdigung des Gerichts (Art. 157 ZPO; BGE 136 II 214 E. 5 S. 223; BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2011 vom 30. August 2011 E. 4; Urteil des Bundes- gerichts 4A_82/2007 vom 29. Mai 2007 E. 4; RÜETSCHI, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N 40 zu Art. 183 ZPO). Zur Prüfung des Gutachtens gehören namentlich dessen ordnungsgemässe Erstellung sowie die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit (Klarheit) und Schlüssigkeit in Aufbau und Inhalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_77/2007 vom 10. Juli 2007 E. 4.2.1; Ur- teil des Bundesgerichts 5P.39/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.2; DOLGE, in: Bas- ler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 15 zu Art. 183 ZPO; RÜETSCHI, a.a.O., N 40 zu Art. 183 ZPO). Der Anspruch an die Vollständigkeit ist erfüllt, wenn alle gestellten Fragen beantwortet, die Anknüp- fungs- und Befundtatsachen sowie die daraus gezogenen Schlüsse umfassend dargestellt und alle wesentlichen Aktenstücke berücksichtigt worden sind. Obschon es Aufgabe der sachverständigen Person ist, dem Gericht dessen feh- lende Sachkunde zu vermitteln und dem Nachvollzug ihrer Gedankengänge und Untersuchungen gewisse Grenzen gesetzt sind, soll die Begutachtung wenigstens für die sachverständige oder sachverständig vertretene Prozesspartei (insbeson- dere für einen Privatgutachter) nachvollziehbar sein. Schlüssigkeit schliesslich ist gegeben, wenn die Schlussfolgerungen der Gutachtensperson nach den Geset- zen der Logik gestützt auf die Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollziehbar sind (RÜETSCHI, a.a.O., N 40 zu Art. 183 ZPO). Prof. Dr. D._____ begründet in seinem Gutachten eingehend und in nachvollzieh- barer Weise, weshalb die streitgegenständlichen Edelmetallanlagen den Beteili- gungspapieren und nicht den Alternativen Anlagen zuzuordnen sind. Die Beklagte hat in ihren Stellungnahmen vom 27. Februar 2015 (act. 69) und vom 12. Oktober 2015 (act. 86) keine begründeten Einwände gegen die Schlussfolgerungen des

- 64 - Gutachters erhoben. Sie hat lediglich Ergänzungsfragen formuliert, ohne darzule- gen, inwiefern deren Beantwortung relevant sein könnte bzw. zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Auf die Schlussfolgerungen des Gutachters ist daher abzustellen. Somit ergibt sich, dass die Edelmetallanlagen von 18.93% des Gesamtde- potwertes nicht den Alternativen Anlagen, sondern den Beteiligungspapieren zu- zurechnen sind, womit sich die Aktienquote um 18.93% von 57.66% auf 76.59% erhöht. Wie bereits bei der Ermittlung der Anlagestrategie erwogen, ist vorliegend von einem langfristigen Anlagehorizont von fünf Jahren auszugehen (vgl. Erw. 3.3.4.). Die von den Parteien hier aufgeworfene Frage, ob Nominalwertanlagen si- cher seien oder ob die Gefahr besteht, dass sie durch Inflation und/oder Wäh- rungsreformen vernichtet werden, kann offen gelassen werden, denn es geht le- diglich um die Frage, ob die Edelmetallanlagen als Alternative Anlagen zu werten oder zur Aktienquote zu zählen sind. Die Klägerin macht geltend, das ökonomische Verständnis der Beklagten stimme nicht mit der herrschenden ökonomischen Auffassung überein. Die Be- klagte bestreitet nicht, dass ihre "unternehmerische" Anlagepolitik nicht dem ent- spricht, was üblicherweise Banken wie auch andere Vermögensverwalter ihren Kunden anböten, ohne indes genauer auf ihre "unternehmerische" Anlagepolitik einzugehen (vgl. Erw. 3.3.4.). Der von der Klägerin dargestellte Vergleich ist damit obsolet. Die Klägerin macht weiter geltend, sie sei von der Beklagten nie darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte bestimmte Anlagekategorien wie Immobilien und Edelmetalle / Rohstoffe durch Investitionen in Aktien von Immobilien- Beteiligungsgesellschaften und Minenunternehmen abgebildet und damit der Volatilität der Aktienmärkte preisgegeben habe. Die Beklagte hält entgegen, sie habe der Klägerin nicht zu erklären brauchen, dass Edelmetall, wie alle anderen

- 65 - Anlagen, Risiken in sich bergen würde; dies habe natürlich auch E._____ ge- wusst. Somit kann davon ausgegangen werden, dass bezüglich der Edelmetall- und Rohstoffanlagen keine besondere Aufklärung erfolgte. Die Klägerin hält fest, die Beklagte habe innerhalb der Edelmetallanlagen überwiegend in "Junior-"Minen investiert, was das Risiko zusätzlich erhöht habe. Die Klägerin leitet aus der angeblich mehrheitlichen Beteiligung an "Junior- "Minenaktien ab, dass die Beklagte ein überhöhtes Risiko eingegangen ist. Dabei geht es um die Problematik Klumpenrisiko. Die Frage, ob bezüglich der Edelme- tallanlagen ein Klumpenrisiko bestand, wird hinten in Erwägung 3.4.2.4. abge- handelt.

d) Immobilienfonds aa) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Position Immobilienfonds von 16% [recte: 16.28%] setze sich aus zwei aus Risikoaspekten komplett verschiedenen Investi- tionen zusammen, einerseits aus der Investition in Anteile am FIR Fonds Immobi- lier Romand im Umfang von 8.33%, andererseits aus Aktien der vietnamesischen Immobilien(aktien)beteiligungsgesellschaft N._____ Ltd. im Umfang von 7.95% (act. 19 S. 44 Rz. 191). Während gegen die Zuteilung der FIR-Fonds-Anteile zur Rubrik Immobilienfonds nichts einzuwenden sei, entspreche die Einordnung der N._____ Aktien nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Vielmehr seien diese Ak- tien angesichts der Tatsache, dass es sich hier um eine (weitere) Investition in ei- nen Emerging Market (Vietnam) handle, in die Rubrik Beteiligungspapiere und dort zu den Emerging Marktes zuzuordnen. Im Gegensatz zu klassischen Immobi- lienfonds, an welchen die Anleger mittels Erwerb nicht börsenkotierter Anteile par- tizipierten, würden mit einer Investition in Immobilienaktien die Markt- und Kursri- siken der Aktienmärkte in das Depot geholt. Denn Titel kotierter Immobilien-AGs entwickelten sich ähnlich wie die Aktienmärkte und böten demzufolge gerade bei einem Börsencrash nur einen geringen Schutz (act. 19 S. 44 Rz. 192). Entspre- chend habe auch die Depotbank G._____ die N._____-Titel in die Rubrik "Aktien & ähnliche Anlagen" eingeordnet (act. 19 S. 45 Rz. 194).

- 66 - Der Performance-Vergleich der N._____-Aktien im Jahr 2008 mit den Aktienin- dices S&P 500, EuroStoxx50 und SMI belege den Standpunkt der Klägerin, dass es sich bei beiden Investitionen um eigentliche Aktienengagements gehandelt ha- be. Während die Aktienindices im Jahr 2008 zwischen (-)34.3% und (-)39.5% an Wert eingebüsst hätten, habe der Wertverlust auf die N._____-Titeln rund (-)67.8% betragen (act. 19 S. 45 Rz. 196). Die N._____-Aktien hätten somit nicht bloss eine vollständige Korrelation mit den weltweiten Aktienmärkten aufgewie- sen, vielmehr hätten sie beinahe doppelt so viel an Wert verloren (act. 19 S. 45 Rz. 197). Der Auffassung der Beklagten, Immobilien(anlagen) seien "sicher" ei- nerseits allgemein, andererseits mit konkretem Bezug auf das Depot der Klägerin, sei entgegenzutreten. Dass Immobilienanlagen ebenfalls hohe Wertschwankun- gen erleiden könnten, sei etwa durch die Immobilienkrise in der Schweiz zu Be- ginn der 90er-Jahre hinreichend belegt und gerichtsnotorisch. Ausserdem sei im Depot der Klägerin die Anlageklasse Immobilien nicht durch Direktanlagen oder Immobilienfonds abgebildet worden, sondern durch Aktien an (lmmobilien-) In- vestmentgesellschaften (Immobilien-AG), womit die Volatilitäten (Kursrisiken) der Aktienmärkte in das Depot der Klägerin geholt worden seien bzw. aufgrund der Ausrichtung auf Schwellenländer (Emerging Markets) mit nochmals höheren Akti- enrisiken (act. 19 S. 50 Rz. 215 f.). bb) Vorbringen der Beklagten N._____ tätige ausschliesslich direkte Immobilienanlagen und sei nicht wie behauptet eine Immobilien(aktien)beteiligungsgesellschaft. Deshalb führe die Be- klagte – wie auch die Bank – diesen Titel unter Immobilienfonds (act. 27 S. 33 Rz. 62). Dass dieser Fond überdurchschnittliche Einbussen der Börsenkurse im Gefolge der globalen Finanzkrise im 4. Quartal 2008 erlitten habe, habe nicht mit der Ent- wicklung des NAV zu tun, sondern mit den Panikverkäufen infolge der globalen Finanzkrise im Gefolge des Zusammenbruchs von Lehman Brothers (act. 27 S. 33 f. Rz. 64).

- 67 - Nicht die Anlagen, sondern der Sekundärmarktpreis des Fonds habe sich sehr negativ entwickelt, was auf die extrem negative Anlegerstimmung infolge der glo- balen Finanzkrise zurückzuführen sei (act. 27 S. 34 Rz. 65). cc) Würdigung Aus den von der Klägerin eingereichten Interim Results der N._____ Ltd. vom 15. Februar 2007 (act. 3/49) ergibt sich, dass es sich bei deren Anteile um Aktien handelt. Im Vermögensverzeichnis der G._____ per 31. Dezember 2007 (act. 28/5) wurden die N._____ Ltd. Aktien in der Kategorie Immobilienfonds ge- führt, im Vermögensverzeichnis per 31. August 2011 dahingegen in der Kategorie Aktien Cayman (act. 3/41). Weshalb dem so war, ergibt sich nicht aus den Ver- mögensverzeichnissen. Auch die Parteien äussern sich nicht zu diesem Unter- schied. Für die Betrachtung der Risikoexposition per 30. Juni 2007 erscheint es eher angebracht, das Vermögensverzeichnis per 31. Dezember 2007 (act. 28/5) heranzuziehen, was für eine Einordnung der N._____ Ltd. Aktien bei den Immobi- lienfonds spricht. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die N._____-Aktien seien angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Investition in einen Emerging Market (Vietnam) handle, in die Rubrik Beteiligungspapiere und dort zu den Emerging Markets zu- zuordnen. Im Gegensatz zu klassischen Immobilienfonds, an welchen die Anleger mittels Erwerb nicht börsenkotierter Anteile partizipierten, würden mit einer Inves- tition in Immobilienaktien die Markt- und Kursrisiken der Aktienmärkte in das De- pot geholt. Denn Titel kotierter Immobilien-AG entwickelten sich ähnlich wie die Aktienmärkte und böten demzufolge gerade bei einem Börsencrash nur einen ge- ringen Schutz. Die Klägerin offerierte hierzu ein Gutachten zur Frage, ob sich Titel kotierter Immobilien-AG ähnlich wie die Aktienmärkte entwickeln und demzufolge gerade bei einem Börsencrash nur einen geringen Schutz böten. Zur Frage, ob die N._____ Aktien in der Asset Allocation gemäss Anhang zum Verwaltungsauftrag zur Anlageklasse Immobilienfonds oder zu den Beteiligungs- papieren (und dort zu den Emerging Markets) zu zählen seien, führt der Gutachter Prof. Dr. D._____ Folgendes aus:

- 68 - Immobilien als Finanzinvestitionen könnten in der Form von direktem oder indirek- tem Immobilienbesitz auftreten. Indirekte Immobilieninvestitionen könnten die Form von Fondsanteilen, Aktien oder auch Pfandbriefe oder Hypotheken- Obligationen annehmen. N._____ sei ein Immobilienfonds mit Fokus Emerging Markets. Immobilienfonds würden aufgrund ihrer (Risiko-)Eigenschaften zu den Alternative Investments gehören. Deshalb seien die N._____ Anteile zur Katego- rie Immobilienfonds und übergeordnet den Alternative Investments anzugliedern. N._____ sei an der Londoner Börse im Segment "Alternative Investment Market" gelistet (act. 64 S. 6 f.). Die Klägerin wendet dagegen in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2015 (act. 67) ein, in Bezug auf die Klassifizierung der Beteiligung "N._____" seien die schweizerischen Sach-, Rechts- und Vertragsverhältnisse massgebend. Sie ver- weist auf die Passage des Gutachtens, wonach in der Schweiz, und speziell in der Pensionskassengesetzgebung, Immobilienanlagen in der Regel nicht zu den Alternativen Anlagen zählen würden. Sie leitet daraus zu Unrecht ab, dass die N._____-Beteiligung nicht zu den "Alternative Investment" zählen könne (act. 67 Rz. 15). Der Gutachter kam eindeutig zum Schluss, dass N._____ ein Immobilien- fonds mit Fokus Emerging Markets sei. Die Bemerkung, in der Schweiz würden Immobilienanlagen in der Regel nicht zu den Alternativen Anlagen zählen, ist all- gemeiner Natur und belässt Raum für Ausnahmen. Ausserdem ist N._____ nicht in der Schweiz, sondern an der Londoner Börse kotiert, weshalb nicht abwei- chende Schweizerische Begrifflichkeiten und Zuordnungen massgebend sein können. Es ist somit auf die vom Gutachter in nachvollziehbarer Weise erfolgte Klassifizierung der N._____-Beteiligung abzustellen. Die Klägerin nimmt sodann einen Performance-Vergleich der N._____- Aktien mit den Aktienindices S&P 500, EuroStoxx50 und SMI im Jahre 2008 vor. Aus den Depotübersichten vom 31. Dezember 2007 (act. 3/34) und 2008 (act. 3/36) ergibt sich ein Kurseinbruch der N._____-Aktien von über 60%. Die Werte der Indices und die von ihr vorgenommenen Vergleichsrechnungen legt die Klägerin jedoch nicht dar, weshalb sie nicht nachvollzogen werden können. Zu- dem erscheint die Betrachtung lediglich des Jahres 2008 für die Ziehung allge-

- 69 - meiner Schlüsse doch etwas knapp. Dies gilt auch für die von der Beklagten dar- gelegte Entwicklung des Kurses und des Net Asset Value für den nicht gänzlich vergleichbaren Zeitraum vom 30. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2009 (act. 3/37; act. 28/7; act. 28/8). Nach dem Gesagten sind die N._____-Aktien von 7.95% des Gesamtdepot- wertes den Immobilienfond und nicht den Beteiligungspapieren zuzurechnen. Die Aktienquote beträgt weiterhin 76.59%. Die P._____ Ltd. ist im Depot per 30. Juni 2007 (noch) nicht vertreten, wes- halb sich Ausführungen dazu hierorts erübrigen (vgl. act. 3/22).

e) Alternative Anlagen Die Klägerin bringt vor, der Anteil von strukturierten Produkten mit soge- nanntem Kapitalschutz (in der Depotübersicht mit Wandelanleihen Ausland be- zeichnet) habe lediglich 4.09% betragen, im Gegensatz zu einem Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von 90.06% (act. 1 S. 21 Rz. 79). Die Beklagte erwidert, zwischen dem Stichtag 30. Juni 2007 und dem Ver- fassen des Rechenschaftsberichtes vom 16. Juli 2007 seien zusätzlich drei kapi- talgarantierte Produkte erworben worden. Die Anlagen hätten sich daher per

30. Juni 2007 durchaus innerhalb der strategischen Asset-Allocation gemäss An- hang zum Vertrag bewegt (act. 13 S. 20 f. Rz. 44). Der Anteil der strukturierten Produkte befindet sich mit 4.09% des Gesamt- depotwertes grundsätzlich innerhalb der Bandbreite der Asset Allocation von 0 bis 30%. Selbstredend können die nach dem Stichtag 30. Juni 2007 von der Beklag- ten erworbenen kapitalgarantierten Produkte unter der Risikoexposition per

30. Juni 2007 nicht berücksichtigt werden.

f) Strukturierte Produkte Die Aussage der Klägerin, die Beklagte habe dem zu den Alternativen Stra- tegien zu rechnenden Produkt Fondvest Alternative Strategies Ltd. (Garantie

- 70 - SGA) 2004 keine Quote zugewiesen (act. 19 S. 47 Rz. 199 ff.), blieb unbestritten (act. 27 S. 33 f. Rz. 62 ff.).

g) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 30. Juni 2012 betrug 76.59%. 3.4.1.2. Risikoexposition per 31. Dezember 2007

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, per 31. Dezember 2007 habe der Anteil ausländi- scher Aktien gemäss der beklagtischen Depotübersicht 32.43% betragen. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil an Edelmetall-Anlagen (Aktien) von 18.63%, sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften O._____ Ltd. (3.87%), M._____ Ltd. (9.87%), S._____ Ltd. (6.35%), T._____ (5.69%) und L._____ (7.28%). Ebenso seien die N._____ Ltd. Aktien (7.79%) zur Aktienquote hinzuzurechnen (act. 1 S. 23 Rz. 86 f.; act. 19 S. 44 ff. Rz. 191 ff.). Darüber hinaus qualifiziere auch die Beteiligung an der P._____ Ltd. als Ak- tienengagement (act. 19 S. 44 Rz. 193). Entsprechend habe auch die Depotbank G._____ die P._____ Ltd.-Titel in die Rubrik "Aktien & ähnliche Anlagen" einge- ordnet (act. 19 S. 45 Rz. 194). Der Performance-Vergleich der P._____-Aktien im Jahr 2008 mit den Aktienindices S&P 500, EuroStoxx 50 und SMI belege den Standpunkt der Klägerin, dass es sich bei dieser Investition um ein eigentliches Aktienengagement gehandelt habe. Während die Aktienindices im Jahr 2008 zwi- schen (-)34.3% und (-)39.5% an Wert eingebüsst hätten, habe der Wertverlust auf die Aktien der P._____ Ltd. rund (-)65.8 % (vgl. Kurswert der 80'000 Aktien der P._____ Ltd. per 31. Dezember 2007 [= USD 86'043.42] im Vergleich per 31. De- zember 2008 [= USD 20'759.07]) betragen (act. 19 S. 45 Rz. 196). Die Aktien der P._____ Ltd. hätten somit nicht bloss eine vollständige Korrelation mit den welt- weiten Aktienmärkten aufgewiesen, vielmehr hätten sie sogar noch beinahe dop- pelt so viel an Wert verloren (act. 19 S. 45 Rz. 197). Es ergebe sich damit eine Aktienquote von 94.02% per 31. Dezember 2007 (+2.11% P._____), was gemessen an der vereinbarten ausgewogenen Anlage-

- 71 - strategie (mit konservativer Ausrichtung) immer noch zu hoch gewesen sei (act. 1 S. 23 Rz. 87; act. 19 S. 45 Rz. 198). Entgegen der Beklagten bedürfe es keiner weiteren Aufschlüsselung. Vielmehr sei bereits hinreichend aufgezeigt und belegt, dass beinahe sämtliche Anlageka- tegorien, also Immobilien, Emerging Markets, Spezialwerte und Rohstoff-/ Minenanlagen durch die Anlageklasse Aktien abgebildet worden seien. Die damit einhergehende, angesichts der strategischen (vertraglichen) Ausrichtung des De- pots viel zu hohe Aktienexposition fördere das Problem zu Tage, dass solche Ak- tien von Immobilien-AG (insbesondere in einem Emerging Market wie Vietnam), Minen und Small Caps bei einem Börsencrash nur einen sehr geringen Schutz böten, da sie sich ähnlich oder gleich wie die Aktienmärkte entwickelten (act. 19 S. 57 Rz. 250).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte erwidert (bezüglich aller folgender Risikoexpositionen), wie an- hand der tatsächlichen Asset Allocation per 30. Juli [recte: Juni] 2007 gezeigt, müssten die Positionen in Anlagefonds (insbesondere L._____ und T._____) wei- ter aufgeschlüsselt werden, um die (nach wirtschaftlichen Kriterien aufgeschlüs- selte) tatsächliche Asset Allocation und allfällige Abweichungen zur vorgegebe- nen strategischen Asset Allocation gemäss Anlage zum VV-Vertrag Nr. 2/3 fest- stellen zu können. Es sei nämlich allein entscheidend, ob die Beklagte die ver- traglich festgesetzte strategische Asset Allocation gemäss Anhang zum Vertrag verletzt habe (act. 13 S. 24 Rz. 51). P._____ investiere direkt und indirekt in Infrastrukturanlagen und -projekte in Vi- etnam. Analog zur Bank habe die Beklagte deshalb diesen Titel zusammen mit anderen Fonds in der Rubrik Anlagefonds geführt (act. 27 S. 33 Rz. 63). Dass dieser Fond überdurchschnittliche Einbussen der Börsenkurse im Gefolge der globalen Finanzkrise im 4. Quartal 2008 erlitten hätte, habe nicht mit der Entwick- lung des NAV zu tun, sondern mit den Panikverkäufen infolge der globalen Fi- nanzkrise im Gefolge des Zusammenbruchs von Lehman Brothers. Wie den De- potbewegungen und den Monatsreporten von P._____ (P._____) entnommen

- 72 - werden könne, hätten sich nicht die Anlagen, sondern der Sekundärmarktpreis des Fonds sehr negativ entwickelt, was auf die extrem negative Anlegerstimmung infolge der globalen Finanzkrise zurückzuführen sei (act. 27 S. 33 f. Rz. 64 f.). Es liege in der Natur der Sache, dass bei Panikverkäufen infolge Fast-Zusam- menbruchs des internationalen Banksystems (einem eigentlichen "Börsencrash") sämtliche Anlageklassen (nicht nur Aktien) betroffen sein könnten (act. 27 S. 39 Rz. 82).

c) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 31. Dezember 2007 (act. 3/34) machen die Aktien (Ausland) 32.43% des Gesamtwertes des Depots aus. Hierin sind die Ak- tien Arrowhead von 10.49% enthalten, da es sich dabei um kein separat zu wer- tendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Wie erwähnt, anerkennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (3.87%), Vietnam Fund (9.87%) und S._____ (6.35%) als Aktien zu werten sind (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Die Anteile an L._____ von 7.28% und an T._____ von 5.69% sind mangels substanziierter Be- streitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Weiter sind auch die Edelmetallanlagen von 18.63% hinzuzuzählen (vgl. dazu Erw. 3.4.1.1.c). Dies führt zu einer Aktienquote von 84.12% (32.43% + 3.87% + 9.87% + 6.35% + 7.28% + 5.69% + 18.63%) des Gesamtdepotwertes. Die Klägerin führt aus, auch die Beteiligung an der P._____ Ltd. sei als Ak- tienengagement zu qualifizieren (act. 19 S. 44 Rz. 193). Entsprechend habe auch die Depotbank G._____ die P._____ Ltd.-Titel in die Rubrik "Aktien & ähnliche Anlagen" eingeordnet. Die Beklagte hält dem entgegen, P._____ investiere direkt und indirekt in Infrastrukturanlagen und -projekte in Vietnam. Analog zur Bank ha- be sie deshalb diesen Titel zusammen mit anderen Fonds in der Rubrik Anlage- fonds geführt. Sowohl im Vermögensverzeichnis der G._____ per 31. Dezember 2007 (act. 28/6) – entgegen der Beklagten – als auch im Vermögensverzeichnis per

31. August 2011 (act. 3/41) wurden die P._____ Ltd. Aktien in der Kategorie Ak- tien & ähnliche Anlagen Cayman geführt. Dies spricht für eine Zurechnung der P._____ Ltd. Aktien bei der Aktienquote.

- 73 - Die Klägerin nimmt sodann einen Performance-Vergleich der P._____ Ltd. Aktien mit den Aktienindices S&P 500, EuroStoxx50 und SMI im Jahre 2008 vor. Aus den Depotübersichten vom 31. Dezember 2007 (act. 3/34) und 2008 (act. 3/36) ergibt sich ein Kurseinbruch der P._____ Ltd. Aktien von über 75%. Die Werte der Indices und die von ihr vorgenommenen Vergleichsrechnungen legt die Klägerin jedoch nicht dar, weshalb sie nicht nachvollzogen werden können. Zudem er- scheint die Betrachtung lediglich des Jahres 2008 für die Ziehung allgemeiner Schlüsse doch etwas knapp. Dies gilt auch für die von der Beklagten dargelegte Entwicklung des Kurses und des Net Asset Value für den nicht gänzlich ver- gleichbaren Zeitraum vom 30. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2009 (act. 3/37; act. 28/7; act. 28/8). Der Klägerin obliegt der Beweis dafür, dass die P._____ Ltd. Aktien in der Asset Allocation gemäss Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3) nicht zur Anlage- klasse Immobilienfonds, sondern zu den Beteiligungspapieren (und dort zu den Emerging Markets) zu zählen sind. Prof. Dr. D._____ führte in seinem Gutachten dazu aus, dass P._____ Limited ein geschlossener Anlagefonds sei, welcher an der Londoner Börse im Segment "Al- ternative Investment Markets" gelistet sei. P._____ Limited investiere in Infrastruk- turprojekte in den Regionen Vietnam, Kambodscha, Laos und China. P._____ Li- mited investiere hauptsächlich in private Unternehmen, wobei Projekte in ver- schiedenen Entwicklungsstadien in Frage kämen. Aufgrund dieser Charakteristi- ken seien Anteile von P._____ Limited nicht den Immobilienfonds zuzuordnen, sondern den Private Equity Investments. Die Zuordnung in die Beteiligungspapie- re (Emerging Markets) sei nicht grundsätzlich falsch, allerdings sei zu beachten, dass P._____ Limited auch Private-Equity-Investitionen tätige, weshalb es sich bei dieser Beteiligung nicht um ein traditionelles Investment handle, sondern um Alternative Investments mit deren spezifischen (Risiko-)Eigenschaften (act. 64 S. 7). Die Klägerin stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2015 (act. 67) auf den Standpunkt, der Anhang zum VV-Vertrag sehe die Kategorie Private Equity nicht vor. Es bedürfe daher einer ersatzweisen Zuteilung zu den Beteiligungspa-

- 74 - pieren der Kategorie der "Emerging Markets" (act. 67 Rz. 18). Die Beklagte nahm dazu nicht Stellung. Der Gutachter hat die Zuordnung zu den Immobilienfonds verneint. Eine Zuord- nung zu den Beteiligungspapieren hat er zwar nicht explizit bejaht. Eine Zuord- nung erachtete er aber auch nicht als grundsätzlich falsch. Zu beachten sei, dass P._____ Limited auch Private-Equity-Investitionen tätige, denen besondere Risi- koeigenschaften zukommen würden. Private Equity ist eine Form von Beteili- gungskapital, bei dem die vom Kapitalgeber eingegangene Beteiligung nicht an geregelten Märkten (Börsen) handelbar ist. Aufgrund der Risikoeigenschaften er- scheint es sachgerecht P._____ Limited eher den Beteiligungspapieren als den Immobilienfonds zuzuordnen. Somit sind die P._____ Ltd. Aktien von 2.11% in der Aktienquote zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich somit eine Aktienquote von 86.23% (84.12% + 2.11%) des Gesamtdepotwertes der Klägerin.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. Dezember 2007 betrug 86.23%. 3.4.1.3. Risikoexposition per 30. Juni 2008

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, per 30. Juni 2008 habe der Anteil ausländischer Ak- tien gemäss der Depotübersicht der Beklagten bei 28.82% gelegen. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil an Edelmetall-Anlagen (Aktien) von nunmehr be- reits 29.03% sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesell- schaften O._____ Ltd. (3.28%), M._____ Ltd. (5.99%), S._____ Ltd. (6.61%), T._____ (6.86%) und L._____ (5.96%). Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (8.03%) und P._____ Ltd. (1.57%) seien zur Aktienquote dazuzuzählen. Es ergebe sich ein prozentualer Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 96.15% per 30. Juni 2008, was gemessen an der vereinbarten ausgewogenen

- 75 - Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) nach wie vor zu hoch gewesen sei (act. 1 S. 23 f. Rz. 88 f.; act. 19 S. 45 Rz. 198).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 30. Juni 2008 (act. 3/35) machen die Aktien (Ausland) 28.82% des Gesamtwertes des Depots aus. Wie gesehen, sind die Ak- tien Arrowhead von 8.19% zu den Beteiligungspapieren zu zählen und stellen kein Sonderinvestment dar (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Der Anteil von 8.19% ist im Akti- enanteil vom 28.82% enthalten. Wie erwähnt, anerkennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (3.28%), Vietnam Fund (5.99%) und S._____ (6.61%) als Ak- tien zu werten sind. Es ergibt sich daraus ein Aktienanteil von 44.7% des Ge- samtdepotwertes. Die Anteile an L._____ von 5.96% und an T._____ von 6.86% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Wie sich vorstehend gezeigt hat (vgl. Erw. 3.4.1.1.c), sind auch die Edelmetallanlagen von 29.03% hinzuzuzählen. Schliess- lich sind auch die N._____ Aktien von 8.03% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.57% in der Aktienquote zu berücksichtigen, da diese nicht als Immobilienfonds, sondern als Beteiligungspapiere zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 96.15% (28.82% + 3.28% + 5.99% + 6.61% + 5.96% + 6.86% + 29.03% + 8.03%+1.57%) des Gesamtdepotwertes.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 30. Juni 2008 betrug 96.15%. 3.4.1.4. Risikoexposition per 31. Dezember 2008

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin äussert weiter, per 31. Dezember 2008 habe der Anteil auslän- discher Aktien gemäss beklagtischer Depotübersicht 45.07% betragen. Das be-

- 76 - deute, dass trotz den bereits in der Vorperiode bestehenden Risikoallokationen in Aktien und ähnliche Anlagen der Anteil ausländischer Aktien nochmals erheblich erhöht worden sei. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil an Edelmetall- Anlagen (Aktien) von nunmehr 6.94% sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften O._____ Ltd. (3.82%), M._____ Ltd. (10.99%), S._____ Ltd. (7.95%), T._____ (12.40%) und L._____ (6.78%). Auch die Ak- tienengagements N._____ Ltd. (8.08%) und P._____ Ltd. (1.64%) seien zur Ak- tienquote dazuzuzählen. Es ergebe sich ein prozentualer Anteil in Aktien und ähn- lichen Anlagen von insgesamt 103.67% per 31. Dezember 2008. Ein genaues Hinschauen und eine entsprechende Analyse ergebe somit, dass per 31. Dezem- ber 2008 beinahe das gesamte klägerische Depot einem Aktienrisiko ausgesetzt gewesen sei, und dies erneut entgegen der vereinbarten ausgewogenen Anlage- strategie (mit konservativer Ausrichtung) sowie der unmissverständlichen Rüge der Klägerin bzw. ihres wirtschaftlich Berechtigten zuhanden der Beklagten mit E- Mail vom 13. August 2008 (act. 1 S. 24 Rz. 90 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 31. Dezember 2008 (act. 3/36) machen die Aktien (Ausland) 45.07% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin sind die Ak- tien Arrowhead von 7.92% enthalten, da es sich dabei um kein Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Wie erwähnt, anerkennt die Beklagte, dass die Antei- le an O._____ (3.82%), Vietnam Fund (10.99%) und S._____ (7.95%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von 6.78% und an T._____ von 12.40% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Weiter sind auch die Edelmetallanlagen von 6.94% hinzuzuzählen, da diese den Aktien und nicht den Alternativen Anlagen zuzurechnen sind (vgl. Erw. 3.4.1.1.c). Schliesslich sind auch die N._____ Aktien von 8.08% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.64% in der Aktienquote zu berück- sichtigen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Immobilienfonds zu wer-

- 77 - ten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 103.67% (45.07% + 3.82% + 10.99% + 7.95% + 6.78% +12.40% + 6.94% + 8.08% + 1.64%) des Gesamtdepotwertes.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. Dezember 2008 betrug 103.67%. 3.4.1.5. Risikoexposition per 30. Juni 2009

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin legt dar, per 30. Juni 2009 sei der Anteil ausländischer Aktien gemäss der Depotübersicht der Beklagten nochmals erhöht worden, nunmehr auf 66.15%. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil an Edelmetall-Anlagen (Ak- tien) von nunmehr 4.99% sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteili- gungsgesellschaften O._____ Ltd. (3.84%), M._____ Ltd. (9.87%), S._____ Ltd. (3.63%), T._____ (9.61%) und L._____ (7.19%). Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (8.27%) und P._____ Ltd. (1.58%) seien zur Aktienquote dazuzu- zählen. Dies ergebe einen prozentualen Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 115.13% per 30. Juni 2009. Das heisse, dass per diesem Datum ein durch Devisentermin-Kontrakte (fremd-)finanziertes, das gesamte klägerische Depot sogar übersteigendes Aktienrisiko vorgelegen habe, und dies erneut ent- gegen der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Aus- richtung) (act. 1 S. 24 f. Rz. 92 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 30. Juni 2009 (act. 3/37) machen die Aktien (Ausland) 66.15% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin enthalten sind die Aktien Arrowhead von 2.66%, da sich dabei nicht um ein separat zu wertendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Wie erwähnt, anerkennt die Be- klagte, dass die Anteile an O._____ (3.84%), Vietnam Fund (9.87%) und S._____

- 78 - (3.63%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von 7.19% und an T._____ von 9.61% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten eben- falls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Weiter sind auch die Edel- metallanlagen von 4.99% hinzuzuzählen, da diese den Aktien und nicht den Al- ternativen Anlagen zuzurechnen sind (vgl. Erw. 3.4.1.1.c). Schliesslich sind auch die N._____ Aktien von 8.27% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.58% in der Ak- tienquote zu berücksichtigen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Im- mobilienfonds zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 115.13% (66.15% + 3.84% + 9.87% + 3.63% + 7.19% + 9.61% + 4.99% + 8.27% + 1.58%) des Gesamtdepotwertes.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 30. Juni 2009 betrug 115.13%. 3.4.1.6. Risikoexposition per 31. Dezember 2009

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin erklärt, per 31. Dezember 2009 habe sich der Anteil ausländi- scher Aktien gemäss beklagtischer Depotübersicht zwar deutlich reduziert, näm- lich auf 44.88%. Jedoch komme auch hier wiederum der prozentuale Anteil an Edelmetall-Anlagen (Aktien), der sich auf 15.14% erhöht habe, sowie die prozen- tualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften O._____ Ltd. (4.53%), M._____ Ltd. (17.73%), S._____ Il Ltd. (5.2%), T._____ (14.19%) und L._____ (10.6%) hinzu. Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (12.74%) und P._____ Ltd. (2.1%) seien zur Aktienquote dazuzuzählen. Dies ergebe einen prozentualen Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 127.11% per 31. Dezember

2009. Das bedeute, dass die Beklagte per 31. Dezember 2009, statt die Risiken endlich der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Aus- richtung) anzupassen, das erneut durch Devisentermin-Kontrakte (fremd-)finanzierte Aktienrisiko noch weiter erhöht habe (notabene trotz der längst erfolg- ten Reklamation der Klägerin bzw. ihres wirtschaftlich Berechtigten) (act. 1 S. 25 Rz. 94 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

- 79 -

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Depotübersicht vom 31. Dezember 2009 (act. 3/38) machen die Aktien (Ausland) 44.88% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin sind die Ak- tien Arrowhead von 4.24% enthalten, da es sich dabei nicht um ein separat zu wertendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Wie erwähnt, aner- kennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (4.53%), Vietnam Fund (17.73%) und S._____ (5.20%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von 10.60% und an T._____ von 14.19% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Weiter sind auch die Edelmetallanlagen von 15.14% hinzuzuzählen, da diese den Aktien und nicht den Alternativen Anlagen zuzurechnen sind (vgl. Erw. 3.4.1.1.c). Schliesslich sind auch die N._____ Aktien von 12.74% und die P._____ Ltd. Aktien von 2.10% in der Aktienquote zu berücksichtigen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Immobilienfonds zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 127.11% (44.88% + 4.53% + 17.73% + 5.20% + 10.60% + 14.19% + 15.14% + 12.74% + 2.10%) des Gesamtdepotwertes.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. Dezember 2009 betrug 127.11%. 3.4.1.7. Risikoexposition per 31. Dezember 2010

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin schildert sodann, per 31. Dezember 2010 habe der Anteil aus- ländischer Aktien, nunmehr der Rubrik "Spezialwerte" zugeordnet, gemäss dem seitens der Beklagten neu gestalteten Rechenschaftsbericht ("Wertentwick- lung/Bewertung") 30.13% betragen. Dazu komme jedoch der prozentuale Anteil in (nunmehr sog.) "Energie/Rohstoffwerte" (Aktien) von nunmehr 26.10% sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften (nunmehr der

- 80 - Rubrik "Emerging Markets" zugeordnet) O._____ Ltd. (4.1%), M._____ Ltd. (7.58%), S._____ Il Ltd. (3.38%), T._____ (10.38%) und L._____ (7.87%). Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (9.37%) und P._____ Ltd. (1.41%) seien zur Aktienquote dazuzuzählen, was einen prozentualen Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 100.32% per 31. Dezember 2010 ergebe. Das heisse, dass per diesem Datum ein nach wie vor (durch Devisentermin-Kontrakte fremdfi- nanziertes) sehr hohes Aktienrisiko vorgelegen habe, welches nach wie vor in keiner Weise einer ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrich- tung) entsprochen habe (act. 1 S. 25 f. Rz. 96 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Wertentwicklung vom 31. Dezember 2010 (act. 3/39) machen die Spezialwerte 30.13% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin sind die Aktien Arrowhead von 4.23% enthalten, da es sich dabei nicht um ein separat zu wer- tendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Weiter machen die Ener- gie-/Rohstoffwerte 26.10% des Gesamtwertes des Depots aus. Wie erwähnt, an- erkennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (4.10%), Vietnam Fund (7.58%) und S._____ (3.38%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von 7.87% und an T._____ von 10.38% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Die Edelmetallanlagen wurden offenbar in dieser neu gestalteten Wertentwicklung nicht mehr separat aufgeführt (act. 3/39). Schliesslich sind auch die N._____ Ak- tien von 9.37% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.41% in der Aktienquote zu be- rücksichtigen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Immobilienfonds zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 100.32% (30.13% + 26.10% + 4.10% + 7.58% + 3.38% + 7.87% +10.38% + 9.37% + 1.41%) des Gesamtdepot- wertes.

- 81 -

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. Dezember 2010 betrug 100.32%. 3.4.1.8. Risikoexposition per 30. Juni 2011

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin erörtert weiter, per 30. Juni 2011 habe der Anteil ausländischer Aktien (Rubrik "Spezialwerte") gemäss dem Rechenschaftsbericht der Beklagten ("Wertentwicklung/Bewertung") 37.11% betragen. Dazuzuzählen seien auch hier der prozentuale Anteil in "Energie-/Rohstoffwerte" (Aktien) von nunmehr 36.83%, sowie die prozentualen Anteile an Aktien der Beteiligungsgesellschaften (nun- mehr der Rubrik "Emerging Markets" zugeordnet) O._____ Ltd. (2.7%), M._____ Ltd. (6.43%), S._____ Ltd. (4.37%), T._____ (10.85%) und L._____ (6.09%). Auch die Aktienengagements N._____ Ltd. (7.26%) und P._____ Ltd. (1.14%) seien zur Aktienquote dazuzuzählen, was einen prozentualen Anteil in Aktien und ähnliche Anlagen von insgesamt 112.78% per 30. Juni 2011 ergebe. Das bedeu- te, dass auch per 30. Juni 2011 ein (immer noch durch Terminkontrakte fremdfi- nanziertes) enorm hohes Aktienrisiko vorgelegen habe, und dies erneut entgegen der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) (act. 1 S. 26 Rz. 98 f.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach der Wertentwicklung vom 30. Juni 2011 (act. 3/40) machen die Spezi- alwerte 37.11% des Gesamtwertes des Depots aus. Darin sind die Aktien Ar- rowhead von 2.29% enthalten, da es sich dabei nicht um ein separat zu werten- des Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Weiter machen die Energie-/ Rohstoffwerte 36.83% des Gesamtwertes des Depots aus. Wie erwähnt, aner- kennt die Beklagte, dass die Anteile an O._____ (2.7%), Vietnam Fund (6.43%) und S._____ (4.37%) als Aktien zu werten sind. Die Anteile an L._____ von

- 82 - 6.09% und an T._____ von 10.85% sind mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten ebenfalls zur Aktienquote zu rechnen (vgl. Erw. 3.4.1.1.a). Die Edelme- tallanlagen wurden offenbar in dieser neu gestalteten Wertentwicklung nicht mehr separat aufgeführt (act. 3/40). Schliesslich sind auch die N._____ Aktien von 7.26% und die P._____ Ltd. Aktien von 1.14% in der Aktienquote zu berücksichti- gen, da diese als Beteiligungspapiere und nicht als Immobilienfonds zu werten sind. Dies führt zu einer Aktienquote von 112.78% (37.11% + 36.83% + 2.7% + 6.43% + 4.37% + 6.09% + 10.85% + 7.26 + 1.14%) des Gesamtdepotwertes.

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 30. Juni 2011 betrug 112.78%. 3.4.1.9. Risikoexposition per 31. August 2011

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt schliesslich zum Ausdruck, dass angesichts der vorste- henden Zahlen per 30. Juni 2011 und der damit einher gegangenen prozentualen (Risiko-)Verteilung im Depot der Klägerin auf dringendes Anraten des Rechtsan- waltes, sowie nach Ergebnislosigkeit eines persönlichen Gesprächs zwischen H._____ und dem Rechtsanwalt am 3. August 2011 einerseits, und einer letzten vorprozessualen Korrespondenz mitsamt Vergleichsofferte vom 11. August 2011 andererseits, der VV-Vertrag (Nr. 3) seitens der Klägerin mit Einschreiben vom

31. August 2011 widerrufen worden sei. An jenem Datum habe sich hinsichtlich der prozentualen Verteilung des Vermögens der Klägerin in die verschiedenen Anlageklassen folgendes, abschliessendes, der vereinbarten (ausgewogenen) Strategie (mit konservativer Ausrichtung) nunmehr geradezu diametral entgegen- gesetztes Bild gezeigt: Der (nach wie vor fremdfinanzierte Anteil an Aktien und ähnlichen Anlagen habe 103.56% betragen, wogegen lediglich marginale 5.3% in Obligationen und ähnliche Anlagen investiert gewesen seien (act. 1 S. 26 Rz. 100 ff.; act. 19 S. 45 f. Rz. 198). Als erstes Zwischenfazit lasse sich festhalten, dass die Beklagte während der ge- samten Zeitperiode vom 30. Juni 2007 bis zur Auflösung des VV-Vertrages Nr. 3 per 1. September 2011 das Depot der Klägerin einer äusserst hohen Risikoexpo-

- 83 - sition (betreffend Risiken in Aktien und ähnliche Anlagen) ausgesetzt habe, wel- ches klar ausserhalb der im VV-Vertrag Nr. 2 bzw. Nr. 3 (i.V.m. VV-Vertrag Nr. 1) mitsamt Beiblatt vereinbarten, ausgewogenen Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) gelegen habe (act. 1 S. 27 Rz. 104).

b) Vorbringen der Beklagten Bezüglich der Ausführungen der Beklagten kann auf vorstehende Erwägung 3.4.1.2.b verwiesen werden.

c) Würdigung Nach dem Vermögensverzeichnis per 31. August 2011 (act. 3/41) betrug die Aktienquote 103.56%. Hierin wurden die Anteile an O._____ (2.06%), Vietnam Fund (6.07%), S._____ (3.90%), L._____ 6.04% und T._____ 10.85% sowie N._____ 6.77% und P._____ Ltd. 0.91% bereits eingerechnet. Darin sind auch die Aktien Arrowhead von 2.29% enthalten, da es sich dabei nicht um ein separat zu wertendes Sonderinvestment handelt (vgl. Erw. 3.4.1.1.b). Die Edelmetallanlagen sind nicht separat aufgeführt (act. 3/41).

d) Zwischenfazit Die Quote der Beteiligungspapiere per 31. August 2011 betrug 103.56%. 3.4.1.10. Fazit zur Aktienquote Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktienquote des klägerischen Depots angesichts der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie spätestens ab Dezember 2007 deutlich zu hoch war. 3.4.2. Klumpenrisiken 3.4.2.1. Allgemeines Die Klägerin führt aus, die Beklagte habe nicht nur die Risiken vertrags- und weisungswidrig alloziert, indem sie in übermässigem Umfang in Aktien und ähnli- che Anlagen investiert habe. Vielmehr seien darüber hinaus erhebliche Klumpen- risiken gebildet worden (act. 1 S. 27 Rz. 106).

- 84 - Die Beklagte bestreitet nicht, dass bei Vermögensanlagen als Regel die Vermeidung von Klumpenrisiken gilt (act. 13 S. 26 Rz. 55). Das Risiko betreffend die Börsenentwicklung ist durch Wahl anerkannter An- lagestrategien zu minimieren, insbesondere ist für eine genügende Risikovertei- lung bzw. Diversifikation (nach Titeln, Anlagearten, Branchen, Währungen etc.) zu sorgen und sind damit Klumpenrisiken zu vermeiden (GROSS, a.a.O., S. 163). Die Parteien sind sich denn auch einig, dass Klumpenrisiken bei Vermögensanlagen grundsätzlich zu vermeiden sind. Anders verhält es sich einzig, wenn der Kunde sein Einverständnis erteilt hat zu einer Konzentration seiner Vermögenswerte auf einige wenige bzw. einzelne Titel. Ohne spezifische Vereinbarung gilt indes das Diversifikationsgebot (SCHALLER, a.a.O., N 310). Somit ist durchaus denkbar, dass der Kunde bewusst ein be- stimmtes Klumpenrisiko eingehen will, dies in Erwartung einer entsprechend er- höhten Rendite. Wichtig ist, dass der Anleger sich dessen bewusst ist, d.h. vom Vermögensverwalter entsprechend aufgeklärt wurde, falls sich eine solche Aufklä- rung entsprechend dem Erfahrungsstand des Kunden als notwendig erweist (GUTZWILLER, a.a.O., S. 127). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist vom Kun- den zu beweisen (GUTZWILLER, a.a.O., S. 133 ff.; ZR 105 [2006] Nr. 3 S. 8 ff., S. 13). Bei Investitionen von über 30% in eine Anlageklasse (Aktien, Obligationen, Geld- markt etc.; bei Rohstoffen und Immobilien ev. bereits bei 15% bis 20%), über 20% in einen Markt (Land) oder in eine Währung (mit Ausnahme der Referenzwäh- rung), über 10% in eine Branche und über 5% in einen Einzeltitel besteht (zumin- dest) ein Verdacht einer nicht hinreichenden Diversifikation, welcher indessen durch entsprechende vertragliche Abreden oder einen ökonomisch tragfähigen Grund (z.B. zu kleine Vermögensmasse für eine ausreichende Diversifikation) entkräftet werden kann (SCHALLER, a.a.O., N 315). Hat der Vermögensverwalter in Ausführung des Verwaltungsauftrags pflichtwidrig gehandelt, ist eine Genehmigung durch den Anleger erforderlich (GUTZWILLER, a.a.O., S. 228). Die rechtswirksame Genehmigung setzt genaue Kenntnis des zu

- 85 - genehmigenden Sachverhalts voraus, es muss sich somit um eine informierte Genehmigung handeln. Der Kunde muss wissen, dass und inwiefern vom Vertrag abgewichen bzw. eine Sorgfaltsregel, insbesondere die "allgemein anerkannten Verhaltensregeln", verletzt wurden. Dies setzt voraus, dass die Bank ihrer Infor- mationspflicht genügt hat. Das Mass der Information wiederum ist von der Sach- und Fachkunde des Anlegers und der Art des in Frage stehenden Anlagege- schäfts abhängig (GUTZWILLER, a.a.O., S. 232; SCHALLER, a.a.O., N 450; BGE 124 III 155 E.3.a S. 162; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011 E.3.1). Die Beklagte trägt für die zu ihrer Entlastung vorgebrachten Behauptung der Information die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. De- zember 2004; GUTZWILLER, a.a.O., S. 235; SCHALLER, a.a.O., N 450). Eine stillschweigende Genehmigung ist nur dann anzunehmen, wenn die Abwei- chung vom Vertrag für den Kunden ohne weiteres erkennbar ist. Wenn es um die Gliederung des Portefeuilles bezüglich Kategorien von Wertschriften, nach Wäh- rungen oder geographischer Herkunft geht, so wird eine separate zusammenfas- sende Aufstellung, wie sie von den Banken heute mit den periodischen Kontoaus- zügen regelmässig versandt wird, im Allgemeinen genügen. Bei Fehlen einer sol- chen Aufstellung wird man jedoch dem Kunden nicht zumuten dürfen, die Ver- tragsverletzung anhand eigener "Berechnungen" festzustellen, es sei denn, sie seien so eklatant, dass über die unmittelbare Erkennbarkeit für den betreffenden Kunden kein Zweifel bestehen kann. Der Vermögensverwalter ist verpflichtet, den Kunden auf Klumpenrisiken, die ausser in Extremfällen für den mit durchschnittli- chem Wissen ausgestatteten Kunden nicht ohne weiteres erkennbar sind, auf- merksam zu machen. Eine rechtswirksam erfolgte Genehmigung sollte nicht leichthin angenommen werden (GUTZWILLER, a.a.O., S. 234 f.; SCHALLER, a.a.O., N 450 f.). 3.4.2.2. Vietnam und Emerging Markets

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe durch die Investitionen in Viet- nam-Anlagen ihre vertraglichen Pflichten sowohl durch den Aufbau eines Klum- penrisikos Vietnam als auch durch Verletzung der strategischen Bandbreite für

- 86 - Emerging Markets verletzt (act. 19 S. 63 Rz. 275). In ihrem Depot hätten sich in Nachachtung des Verbots von Klumpenrisiken bzw. des Diversifikationsgebots zu viele Anlagen mit Bezug zum Schwellenland Vietnam befunden. Die Vietnam-Titel umfassten L._____, M._____ Ltd., O._____ Ltd., N._____ Ltd. und P._____ Ltd. (act. 1 S. 28 S. 112). Die konkrete prozentuale (Risiko-)Exposition in die erwähn- ten Vietnam-Anlagen habe insgesamt 25.95% per 30. Juni 2007, 27.28% per

31. Dezember 2007, 21.85% per 30. Juni 2008, 27.92% per 31. Dezember 2008, 27.15% per 30. Juni 2009, 42.4% per 31. Dezember 2009, 26.39% per 31. De- zember 2010, 20.53% per 30. Juni 2011 und 18.83% per 31. August 2011 betra- gen. Die Summen seien anhand des prozentualen Anteils der aufgelisteten Titel per jeweiligem Halbjahres-Stichtag unter Zugrundelegung der Zahlen und Anga- ben in den jeweiligen Depotübersichten bzw. Vermögensverzeichnissen errechnet worden. Der jeweilige prozentuale Anteil an L._____ sei stets entsprechend der Vietnam-Gewichtung von 49.9% je hälftig (50%) berücksichtigt und alsdann abge- rundet worden (act. 1 S. 28 f. Rz. 113). Diese Aufstellung belege, dass stets rund ein Viertel, per 31. Dezember 2009 gar fast die Hälfte (42.4%) des klägerischen Vermögens in Anlagen und Finanzinstrumente mit Bezug zu einem einzigen Schwellenland (Vietnam) investiert gewesen sei. Die Abnahme der prozentualen Anteile gegen das Ende der Vermögensverwaltung durch die Beklagte sei nicht etwa auf eine Risikoreduktion durch Veräusserung dieser Vietnam-Anlagen zu- rückzuführen, sondern beruhe einzig auf dem Umstand, dass die entsprechenden Titel stark an Wert eingebüsst hätten, was sich an der stets gleichbleibenden Ti- telzahl ersehen lasse (act. 1 S. 29 f. Rz. 114). Das Klumpenrisiko noch weiter verschärft habe der Umstand, dass die grösste Position im Portefeuille der L._____ die Beteiligung an der N._____ Ltd. darstellte, welche sich ihrerseits be- reits als Einzeltitel im Depot der Klägerin befunden habe (act. 1 S. 30 Rz. 115). Nähme man alleine das Beiblatt Asset Allocation zum Massstab, hätte die Beklagte höchstens 25% des klägerischen Vermögens in Emerging Markets in- vestieren dürfen (act. 19 S. 63 Rz. 277). Während der Zeitperiode 30. Juni 2007 bis 31. August 2010 sei die Emerging Markets Bandbreite verletzt worden und zwar überaus deutlich, nämlich mit 39.44% per 30. Juni 2007 (Gesamtquote An- lagefonds = 31.49% + 7.95% N._____); 42.95% per 31. Dezember 2007 (Ge-

- 87 - samtquote Anlagefonds = 35.16% + 7.79% N._____); 38.29% per 30. Juni 2008 (Gesamtquote Anlagefonds = 30.26% + 8.03% N._____); 51.66% per 31. De- zember 2008 (Gesamtquote Anlagefonds = 43.58% + 8.08% N._____); 43.99% per 30. Juni 2009 (Gesamtquote Anlagefonds = 35.72% + 8.27% N._____); 67.08% per 31. Dezember 2009 (Gesamtquote Anlagefonds = 54.34% + 12.74% N._____); 44.08% per 31. Dezember 2010 (Emerging Markets "Ant. %" insgesamt = 34.71% + 9.37% N._____); 38.83% per 30. Juni 2011 (Emerging Markets "Ant. %" insgesamt = 31.57% + 7.26% N._____); 36.6% per 31. August 2011 (Total Ak- tien & ähnl. Cayman = 30.53% + 6.07% M._____) (act. 19 S. 64 Rz. 279). Dazu komme, dass selbst eine maximale Ausnutzung der Bandbreite für Emerging Markets während längerer Zeit unzulässig gewesen wäre, da solches höchstens sporadisch geschehen dürfe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für längere Zeit am oberen Limit zu halten. Denn die Beklagte sei zur Verfolgung einer substanzerhaltenden (aus- gewogenen) Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung verpflichtet gewesen. Dem hätte eine andauernde bzw. länger dauernde Exposition von (auch "nur") 25% in Emerging Markets entgegengestanden (act. 19 S. 65 Rz. 280). Ein weiteres Klumpenrisiko habe die Beteiligung an der S._____ Ltd. darge- stellt, welche sich einerseits als Einzeltitel im klägerischen Depot befunden habe, andererseits als grösste Position im Portefeuille der T._____ vertreten gewesen sei (act. 1 S. 36 f. Rz. 133). Die Darstellung der Beklagten, man habe die Konzentration in Vietnam- Anlagen in regelmässiger Absprache mit E._____ aufgebaut bzw. dies sei regel- mässig besprochen und mit dessen Wissen und Einverständnis sukzessive auf- und ausgebaut worden, werde bestritten (act. 19 S. 62 Rz. 271). Weder im VV- Vertrag Nr. 2/3 noch auf dem Beiblatt Asset Allocation (noch sonst wo) sei ver- bindlich festgehalten worden, es sei ausschliesslich in Vietnam-Anlagen zu inves- tieren (act. 19 S. 63 Rz. 272). Vielmehr habe das Beiblatt Asset Allocation eine strategische Bandbreite für Emerging Markets (Plural) vorgesehen. Nur schon von daher hätte auch der Beklagten klar sein müssen, dass die vertragliche Vereinba- rung nicht dahingehend gelautet habe, den gemäss strategischer Bandbreite er-

- 88 - laubten Teil des klägerischen Vermögens in (fast) einen einzigen Emerging Mar- ket (Vietnam) zu investieren (act. 19 S. 63 Rz. 273 f.). Eine nachträgliche Genehmigung der Beklagten [recte: wohl der Klägerin] komme nicht in Frage. Einerseits hätten der Klägerin bzw. E._____ die erforderlichen spezifischen Sach- und Fachkenntnisse gefehlt (was die Beklagte gewusst habe), um die mit einer solchen Konzentration auf einen einzigen Emerging Market (Vi- etnam) einher gegangenen Risiken zu erkennen. Andererseits habe die Beklagte gerade nicht dazu beigetragen, dass sich die Klägerin dieser Risiken bewusst geworden wäre, im Gegenteil sei die Klägerin von der Beklagten nie adäquat und hinreichend über die depotinhärenten Risiken aufgeklärt worden. Das gelte auch mit Bezug auf Vietnam. Verschärfend komme noch hinzu, dass die Klägerin hier vielmehr "Opfer" einer diesbezüglichen Werbekampagne der Beklagten geworden sei (act. 19 S. 66 Rz. 281). Daher könne keine Rede davon sein, dass diese Kon- zentration selbst für einen Laien augenfällig gewesen sei. Auch habe eine eigent- liche Diskussion, die eine solche Bezeichnung auch verdient hätte, nämlich vor al- lem über die Risiken der Vietnam-Anlagen nie stattgefunden, vielmehr sei die Ge- sprächsausrichtung selbst auf Nachfragen von E._____ hin sehr einseitig und auf makroökonomische Tatbestände beschränkt gewesen. Eine rechtsgenügende Absprache betreffend eine derart hohe Konzentration in Vietnam habe daher nicht vorgelegen und auch nicht vorliegen können (act. 19 S. 66 Rz. 282). Es treffe zwar zu, dass von Mitte 2005 bis Mitte 2007 Gewinne erzielt worden sei- en. Jedoch seien der Klägerin und E._____ stets verborgen geblieben, welche Ri- siken mit einer je länger desto mehr auf Aktien fokussierten und spätestens ab

30. Juni 2007 nicht mehr den vertraglichen Vorgaben entsprechenden Anlagestra- tegie einhergegangen seien. Nicht nur habe die Beklagte die Klägerin bzw. E._____ nicht über die inhärenten Risiken aufgeklärt, sondern habe er sie diesbe- züglich wiederholt und mehrfach in die Irre geführt, was sich ohne Weiteres durch zahlreiche Zitate aus E-Mails und Schreiben der Beklagten nachweisen lasse (act. 19 S. 66 f. Rz. 283). Auch anlässlich der mündlichen Besprechungen habe die Beklagte die Risiken der investierten Anlagen nie erläutert, sondern immer nur deren Vorzüge und Chancen angepriesen und die Klägerin im Glauben gelassen,

- 89 - das Depot sei "sicher". Die Klägerin bzw. E._____ seien also seitens der Beklag- ten bewusst und gewollt im Glauben gelassen worden, dass die erzielten (Positiv- und Negativ-)Renditen stets mit einer risiko- und anlegergerechten, mithin ver- tragskonformen (substanzerhaltenden) ausgewogenen Anlagestrategie erzielt worden seien (act. 19 S. 67 f. Rz. 284).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte stimmt zu, dass eine starke Konzentration in vietnamesische Anlagen stattgefunden habe (act. 27 S. 41 Rz. 90). Dass es sich um Anlagen in Vietnam gehandelt habe, sei schon aus den Namen der Titel klar erkennbar (act. 27 S. 43 Rz. 94). Richtig sei auch, dass die Anlagekategorie Emerging Markets mehrheitlich durch vietnamesische Anlagewerte ausgeschöpft gewesen sei. Dass die Grenz- werte der vertraglichen Asset Allocation zeitweise erheblich überschritten worden seien, sei einerseits der günstigen Kursentwicklung dieser Papiere zu verdanken, andererseits auf die Wertentwicklung des Gesamtdepots zurückzuführen. Des- halb werde bei Anlagerestriktionen für Fonds regelmässig auf den Wert beim Er- werb abgestellt. So habe der Einstandswert der Emerging Markets Anlagen z.B. per 30. Juni 2007 CHF 1'017'061.67, der Kurswert dagegen CHF 1'441'793.29 oder 41.76% mehr (nicht realisierter Gewinn) betragen. Dies relativiere die Über- schreitung der Gewichtung laut Anhang zum Vertrag um 25.96% (act. 27 S. 42 Rz. 91). An der Zusammensetzung der Anlagen habe sich vom 30. Juni 2007 bis

31. August 2011 praktisch nichts geändert. Und auch bezüglich der Aktienstück- zahl der einzelnen Positionen habe es kaum Änderungen gegeben. Dass es trotz minimalen Positionsverschiebungen doch erhebliche Schwankungen in der Ge- wichtung der Positionen ergeben habe, belege, dass dies fast ausschliesslich auf Kursschwankungen im Depot zurückzuführen sei (act. 27 S. 42 Rz. 92). Weiter wendet die Beklagte ein, die starke Konzentration in vietnamesische Anlagen sei von der Beklagten empfohlen und in regelmässiger Absprache mit E._____ aufgebaut und mit ihm ausführlich besprochen worden sowie aus den Depotübersichten, die die Klägerin unbestrittenermassen erhalten habe, ohne

- 90 - Weiteres ersichtlich und damit genehmigt gewesen (act. 13 S. 26 f. Rz. 56; act. 27 S. 41 f. Rz. 90). Die Konzentration sei selbst für einen Laien, was E._____ mit Si- cherheit nicht sei, augenfällig (act. 13 S. 29 Rz. 59). Dadurch, dass es so geringe Positionsverschiebungen gegeben habe, sei es für E._____ sehr einfach gewe- sen, die Gewichtung der einzelnen Positionen wie auch der Emerging Markets als Ganzes zu verfolgen. Somit sei es völlig unglaubwürdig, dass anlässlich der stun- denlangen Besprechung der halbjährlichen Rechenschaftsberichte dies nicht be- sprochen worden sein soll und E._____ diese Übergewichtung nicht genehmigt habe, sondern diese erst nach vier Jahren bemerkt haben wolle (act. 27 S. 42 f. Rz. 93). Es sei schlichtweg unwahr, dass nicht auch auf die Risiken der Vietnam- Anlagen hingewiesen worden sei. Selbstverständlich habe sich auch E._____ in den zahlreichen Gesprächen nach den Risiken erkundigt. Mit Bestimmtheit habe die Beklagte nie behauptet, die empfohlenen Anlagen seien "sicher" (act. 27 S. 43 Rz. 96). Zusätzlich zu seinen Kommentaren im Rahmen der halbjährlichen Rechen- schaftsberichte habe H._____ im Anschluss an seine regelmässigen Asien- Reisen ausführliche Berichte verfasst und den Kunden zukommen lassen sowie ferner diese auch zu Vorträgen von Fondsmanagern zu Vietnam eingeladen. Das Vietnam-Engagement sei denn auch hauptverantwortlich gewesen für die weit überdurchschnittliche Performance des Depots "L" vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2007 (act. 13 S. 27 Rz. 57). Daraus ergebe sich, dass sich E._____ voll bewusst gewesen sei, dass hier für ihn Anlagen getätigt worden seien, die ausserhalb des Üblichen gelegen hätten, die jedoch auch besondere Chancen geboten hätten und von H._____ mit grossem Aufwand recherchiert worden seien. Deshalb liege keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. Es sei durchaus denkbar, dass der Kun- de bewusst ein bestimmtes Klumpenrisiko eingehen wolle, dies in Erwartung einer entsprechend erhöhten Rendite. Wichtig sei, dass der Anleger sich dessen be- wusst, d.h. vom Vermögensverwalter entsprechend aufgeklärt worden sei, falls sich eine solche Aufklärung entsprechend dem Erfahrungsstand des Kunden als notwendig erweise (act. 13 S. 28 Rz. 58). Die Beklagte habe auch nie behauptet, die Positiv- und Negativrenditen seien mit einer ausgewogenen im Sinne von konservativer Anlagestrategie erzielt worden (act. 27 S. 44 Rz. 98).

- 91 -

c) Würdigung Nach Ansicht der Klägerin sind die Titel L._____, M._____ Ltd., O._____ Ltd., N._____ Ltd. und P._____ Ltd. zu den Vietnam-Anlagen zu zählen. Die Be- klagte bestreitet dies nicht und erklärt, dass es sich um Anlagen in Vietnam ge- handelt habe, sei schon aus den Namen der Titel klar erkennbar. Sodann stimmt die Beklagte der Klägerin auch zu, dass eine starke Konzentration in vietnamesi- sche Anlagen stattgefunden habe. Auch die von der Klägerin vorgenommene Gewichtung, welche zu Werten zwischen knapp 20% und rund 40% führen, wird von der Beklagten nicht beanstandet. Entgegen der Klägerin ergibt sich durch die Investition von L._____ in N._____-Titel keine zusätzliche Verschärfung des Klumpenrisikos, da auch die L._____ Investment Anteile bereits bei den Vietnam- Anlagen berücksichtigt wurden (act. 3/26; act. 3/41). Allenfalls könnte dadurch ein Klumpenrisiko betreffend eines Einzeltitels entstehen, dies wurde von der Kläge- rin jedoch so nicht geltend gemacht. Die konkrete prozentuale (Risiko-)Exposition der Vietnam-Anlagen beträgt nach der unbestrittenen Berechnung der Klägerin unter jeweils rund hälftiger Berück- sichtigung des prozentualen Anteils an L._____ insgesamt 25.95% per 30. Juni 2007 (act. 3/22), 27.28% per 31. Dezember 2007 (act. 3/34), 21.85% per 30. Juni 2008 (act. 3/35), 27.92% per 31. Dezember 2008 (act. 3/36), 27.15% per 30. Juni 2009 (act. 3/37), 42.4% per 31. Dezember 2009 (act. 3/38), 26.39% per 31. De- zember 2010 (act. 3/39), 20.53% per 30. Juni 2011 (act. 3/40) und 18.83% per

31. August 2011 (act. 3/41). Im Allgemeinen (vgl. Erw. 3.4.2.1.) besteht bei Inves- titionen über 20% in einen Markt (Land) der Verdacht der ungenügenden Diversi- fikation, mithin eines Klumpenrisikos. Dieser Grenzwert wird vorliegend fast im- mer und zum Teil deutlich überschritten. Die Beklagte hat somit das Diversifikati- onsgebot und damit ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) wurde eine Band- breite von 10% bis 25% für Emerging Markets festgehalten. Nach den an sich un- bestrittenen Berechnungen der Klägerin wurde diese Bandbreite durchgehend überschritten und betrug 39.44% per 30. Juni 2007 (act. 3/22), 42.95% per

31. Dezember 2007 (act. 3/34), 38.29% per 30. Juni 2008 (act. 3/35), 51.66% per

- 92 -

31. Dezember 2008 (act. 3/36), 43.99% per 30. Juni 2009 (act. 3/37), 67.08% per

31. Dezember 2009 (act. 3/38), 44.08% per 31. Dezember 2010 (act. 3/39), 38.83% per 30. Juni 2011 (act. 3/40), 36.6% per 31. August 2011 (act. 3/41). Nach der Klägerin sind sämtliche unter Anlagefonds aufgeführten Anlagen, mithin S._____ Ltd., L._____, T._____ Investmens, M._____, O._____ und P._____, zu den Emerging Markets zu rechnen. Hinzu kommen gemäss der Klägerin die N._____-Titel. Unter den Ausführungen zur Aktienquote bestritt die Beklagte, dass die N._____ und die P._____ Titel zu den Beteiligungspapieren zu zählen sind und rechnete sie den Immobilienfonds zu. Doch auch ohne Berücksichtigung der N._____ und der P._____ Titel ergibt sich eine durchgehende Überschreitung der Bandbreite für Emerging Markets von 31.49% per 30. Juni 2007 (act. 3/22), 33.05% per 31. Dezember 2007 (act. 3/34), 28.69% per 30. Juni 2008 (act. 3/35), 41.94% per 31. Dezember 2008 (act. 3/36), 34.14% per 30. Juni 2009 (act. 3/37), 52.24% per 31. Dezember 2009 (act. 3/38), 32.76% per 31. Dezember 2010 (act. 3/39), 30.43% per 30. Juni 2011 (act. 3/40), 28.92% per 31. August 2011 (act. 3/41). Die Beklagte stellt denn auch nicht in Abrede, dass die Grenzwerte der vertragli- chen Asset Allocation zeitweise erheblich überschritten wurden, doch sei dies ei- nerseits der günstigen Kursentwicklung dieser Papiere zu verdanken, anderer- seits auf die Wertentwicklung des Gesamtdepots zurückzuführen, weshalb bei Anlagerestriktionen für Fonds regelmässig auf den Wert beim Erwerb abgestellt werde. Dem fügt sie ein einzelnes Berechnungsbeispiel an. Allein damit sind die Ausführungen und Berechnungen der Klägerin jedoch nicht rechtsgenüglich be- stritten. Im Übrigen geht die Beklagte andernorts (vgl. beispielsweise act. 13 S. 20 Rz. 42 und 44 sowie act. 27 S. 20 Rz. 28 im Vergleich zu act. 3/22, act. 3/34 und act. 3/35) zur Berechnung des Prozentanteils der Depotwerte im Zusammenhang mit der Asset Allocation auch vom Prozentanteil bezüglich Kurswert und nicht be- züglich Einstandswert aus. Entsprechend hat die Beklagte die im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) vereinbarte Bandbreite für Emerging Markets wiederholt deutlich überschritten und damit ihre Sorgfaltspflichten ver- letzt. Dass hierfür nach der Beklagten Kursschwankungen und nicht Positionsver-

- 93 - änderungen ursächlich sein sollen, ändert daran nichts. Kursveränderungen sind bei der Vermögensverwaltung miteinzubeziehen und erfordern allenfalls eine Re- aktion des Vermögensverwalters. Dies insbesondere, wenn es um lange anhal- tende starke Schwankungen geht, welche wie hier zu einer deutlichen Überschrei- tung der in der Asset Allocation vereinbarten Bandbreite über einen langen Zeit- raum führen. Die Frage, ob eine maximale Ausnutzung der Bandbreite für Emerging Markets während längerer Zeit zulässig gewesen wäre oder ob solches höchstens spora- disch geschehen dürfe, kann hier offen gelassen werden, da die Bandbreite vor- liegend über den gesamten relevanten Zeitraum deutlich überschritten und damit offensichtlich verletzt wurde. Sodann macht die Klägerin geltend, ein letztes zu erwähnendes Klumpenrisiko habe die Beteiligung an der S._____ Ltd. dargestellt. Sie legt jedoch nicht dar, in- wiefern bezüglich dieser Anteile ein Klumpenrisiko bestanden haben soll, sodass darauf nicht näher eingegangen werden kann. Die Beklagte wendet ein, das Vietnam-Engagement sei in regelmässiger Absprache mit E._____ aufgebaut und mit ihm anlässlich der Besprechung der halbjährlichen Rechenschaftsberichte ausführlich besprochen worden, wobei auch auf die Risiken hingewiesen worden sei. Die Beklagte habe jedoch nie be- hauptet, die empfohlenen Anlagen seien "sicher". Die Konzentration sei selbst für einen Laien, was E._____ mit Sicherheit nicht sei, augenfällig. Somit sei diese Übergewichtung von E._____ genehmigt worden. Die Klägerin bestreitet, dass die Konzentration in Vietnam-Anlagen in regelmässi- ger Absprache mit E._____ aufgebaut bzw. dies regelmässig besprochen und mit dessen Wissen und Einverständnis sukzessive auf- und ausgebaut worden sei. Eine nachträgliche Genehmigung komme nicht in Frage. Ihr bzw. E._____ hätten die Sach- und Fachkenntnisse gefehlt, um die mit einer solchen Konzentration auf einen einzigen Emerging Market (Vietnam) einher gegangenen Risiken zu erken- nen. Die Beklagte habe anlässlich der mündlichen Besprechungen nie die Risiken der investierten Anlagen erläutert, sondern immer nur deren Vorzüge und Chan-

- 94 - cen angepriesen und die Klägerin im Glauben gelassen, das Depot sei "sicher". Für die zur Genehmigung notwendige Information ist die Beklagte beweispflichtig. Aus den von der Beklagten zum Beweis einer regelmässigen Absprache mit E._____ betreffend das Vietnam-Engagement offerierten Artikel, "Vietnam – A ju- venile Tiger" aus der Independent Strategy vom 12. Januar 2005 (act. 14/22) und "Vietnam ist eine reizvolle Portfoliobeimischung" aus der Finanz und Wirtschaft vom 18. August 2004 (act. 14/23) lässt sich diesbezüglich nichts beweisen. Bei dem von der Beklagten erwähnten Reisebericht 2009/2010 vom 2. März 2010 (act. 3/58) handelt es sich um einen allgemeinen Bericht über das Potential und die Entwicklung asiatischer Staaten. Dies klärt nicht über eine konkrete Konzent- ration im Depot der Klägerin auf. Ebenso wenig geschieht dies durch das Schrei- ben "Vietnam Fonds mit grossem Discount zum NAV" vom 24. Juni 2010 (act. 3/56). Die gute Performance des klägerischen Depots von Mitte 2005 bis Mit- te 2007 ist unbestritten; doch trägt dies nichts zur Klärung der Frage der aufge- klärten Genehmigung durch die Klägerin bei. Weiter offeriert die Beklagte zum Beweis die Parteibefragung/Beweisaussage von H._____, dem mandatsführenden Verwaltungsrat der Beklagten. Die Klägerin of- feriert die Einvernahme von E._____, dem alleinigen wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin, als Zeuge zum Beweis. Anlässlich der Parteibefragung vom 7. August 2015 beharrten H._____ und E._____ auf ihren bereits in den Rechtsschriften dargelegten gegenteiligen Standpunkten (vgl. act. 78 S. 6; act. 80 S. 4 f.; act. 81 S. 3 f.). Aus den Aussagen von E._____ geht zwar hervor, dass Vietnam und vietnamesische Produkte ver- schiedentlich thematisiert wurden. Er stellt sich indes auf den Standpunkt, dass er nie über eine Konzentration und damit einhergehende Risiken aufgeklärt worden sei. Gestützt auf die gegenteiligen Aussagen und unter Berücksichtigung der Inte- ressen von H._____ und E._____ am Ausgang des vorliegenden Verfahrens kann nicht mit dem erforderlichen Regelbeweismass (vgl. Erw. 3.4.1.1.b.cc) eine Auf- klärung von E._____ über die Konzentration in vietnamesische Anlagen ange- nommen werden. Wie gesehen, vermögen auch die von der Beklagten offerierten Urkunden eine Aufklärung der Klägerin über die Risiken eines konzentrierten Vi-

- 95 - etnam-Engagements nicht zu beweisen. Eine informierte Genehmigung durch die Klägerin bzw. E._____ war damit nicht möglich. Der Beklagten war somit nur ein Engagement in Vietnam Anlagen im Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie und der Bandbreite für Emerging Markets erlaubt. Für die Eingehung eines Klum- penrisikos oder die Verletzung der Bandbreiten fehlte ihr jedoch eine informierte Genehmigung der Klägerin. Entsprechend verletzte die Beklagte ihre Sorgfalts- pflichten. Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe sie nicht nur über die inhä- renten Risiken nicht aufgeklärt, sondern habe sie diesbezüglich wiederholt und mehrfach in die Irre geführt. Sie verweist dazu auf verschiedene Korresponden- zen. Falsche oder irreführende Informationen sind letztlich keine Informationen. Wie gesehen, ist eine rechtsgenügliche Information der Klägerin durch die Be- klagte nicht bewiesen. Daher kann offengelassen werden, ob sie von der Beklag- ten in die Irre geführt wurde, zumal die Klägerin daraus auch nicht mehr ableitet als die fehlende Genehmigung. Eine stillschweigende Genehmigung kann nur dann angenommen werden, wenn die Abweichung vom Vertrag für den Kunden ohne weiteres erkennbar ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich weder das Total für die Vietnam- Anlagen noch dasjenige für die Emerging Markets ohne weiteres aus den Depot- übersichten (act. 3/22; act. 3/34-41). Die (unbestrittenen) Berechnungen der Klä- gerin zeigen, das das Total aus verschiedenen Positionen errechnet werden muss. Beim Fehlen einer Aufstellung der Wertschriften nach geographischer Her- kunft ist dem Kunden jedoch nicht zuzumuten eine Vertragsverletzung anhand ei- gener Berechnungen festzustellen. Insbesondere bei Klumpenrisiken ist der Ver- mögensverwalter verpflichtet, den mit durchschnittlichem Wissen ausgestatteten Kunden aufzuklären. Wie sich noch zeigen wird (vgl. Erw. 3.5.2.), ist E._____ kein sach- und fachkundiger Anleger, sondern allenfalls ein interessierter Laie. Eine stillschweigende Genehmigung konnte somit vorliegend nicht ergehen.

- 96 -

d) Zwischenfazit Nach dem Gesagten verletzte die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht, indem sie die Anlagen im Depot der Klägerin zu stark auf den Markt in Vietnam konzentrier- te. Sie missachtete dadurch das Diversifikationsgebot und ging ein Klumpenrisiko ein. Weiter überschritt die Beklagte während Jahren die gemäss Asset Allocation im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) vereinbarte Bandbreite von 10% bis 25% für Emerging Markets deutlich. Womit sie ebenfalls ihre Sorg- faltspflicht verletzte. Der Beklagten gelang es nicht, zu beweisen, dass sie die Klägerin über die Risi- ken einer starken Konzentration in Vietnam Anlagen aufgeklärt hat. Mangels In- formation konnte die Klägerin das Vorgehen der Beklagten nicht rechtsgültig ge- nehmigen. 3.4.2.3. Spezialwerte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt weiter aus, das sich in ihrem Depot befindliche Vermögen sei in erneuter Missachtung des Verbots von Klumpenrisiken bzw. des Diversifika- tionsgebots zu stark in Spezialwerte investiert worden. Zu den Spezialwerten zählten die Titel Arrowhead Research Corp., Hydrotec Ges. F. Wassertechnik, Acacia Research Corp. Technologies, Acacia Research Corp. Combimatrix und Local.com Corp. (act. 1 S. 30 f. Rz. 118; act. 19 S. 68 f. Rz. 290). Hinzu kämen Kiwibox.com, Cereplast, LBI International N.V., Synergy Pharmaceuticals und Sangui Biotech Intl. (act. 19 S. 69 Rz. 290). Dazu seien (vorübergehend) Investiti- onen in die Spezialwerte Magnitude Information System (per 31. Dezember 2008-

2009) und Matech Corp. (per 30. Juni 2009) gekommen (act. 19 S. 69 Rz. 291). Arrowhead Research sei nicht ausserhalb der normalen Asset-Allocation gelau- fen, sondern sei ein Bestandteil davon gewesen (act. 19 S. 68 Rz. 288). Die konkrete prozentuale (Risiko-)Exposition in die genannten Spezialwerte habe per 30. Juni 2007 13.47% Arrowhead, 3.51% Hydrotec, 6.65% (= Summe) Acacia und 5.21% Local.com betragen; per 31. Dezember 2007 10.49% Arrowhead, 4.68% Hydrotec, 2.99% Acacia und 3.75% Local.com; per 30. Juni 2008 8.91%

- 97 - Arrowhead, 5.68% Hydrotec, 1.77% Acacia und 3.43% Local.com; per 31. De- zember 2008 7.92% Arrowhead, 10.53% Hydrotec, 3.07% Acacia und 3.79% Lo- cal.com; per 30. Juni 2009 2.66% Arrowhead, 6.22% Hydrotec, 5.70% Acacia und 5.77% Local.com; per 31. Dezember 2009 4.24% Arrowhead, 4.70% Hydrotec, 8.74% Acacia und 9.11% Local.com; per 31. Dezember 2010 4.23% Arrowhead, 4.54% Hydrotec, 4.90% Acacia und 3.98% Local.com; per 30. Juni 2011 2.29 % Arrowhead, 6.01% Hydrotec, 6.85% Acacia und 2.03% Local.com; per 31. August 2011 2.46% Arrowhead, 5.88% Hydrotec, 7.86% Acacia und 1.56% Local.com (act. 1 S. 31 Rz. 119). Die konkrete prozentuale Exposition in die vorstehend aufgelisteten Spezialwerte habe per 30. Juni 2007 39.64%, per 31. Dezember 2007 32.43%, per 30. Juni 2008 28.82%, per 31. Dezember 2008 45.06%, per 30. Juni 2009 66.14%, per

31. Dezember 2009 44.88%, per 31. Dezember 2010 30.13%, per 30. Juni 2011 37.11% und per 31. August 2011 34.26% betragen (act. 19 S. 69 ff. Rz. 292). Zu ergänzen sei die vorstehende Liste nun insoweit, als es sich auch bei den "Ju- nior-"Minenunternehmen, in welche die Beklagte das Vermögen der Klägerin in teilweise erheblichem Ausmass investiert habe, um nichts anderes als weitere Small Caps gehandelt habe, sodass diese ebenfalls zur Spezialwerte-Quote ge- mäss vorstehender Aufstellung zu addieren seien (act. 19 S. 71 f. Rz. 293). Die Aufstellung belege, dass angesichts hoher prozentualer Anteile ein erhebli- ches Klumpenrisiko in Spezialwerten, einerseits insgesamt und andererseits auf Einzeltitelebene, bestanden habe (act. 1 S. 32 Rz. 120). Würde man allein das Beiblatt Asset Allocation zum Massstab nehmen, hätte die Beklagte höchstens 35% des klägerischen Vermögens in Spezialwerte investieren dürfen (act. 19 S. 68 Rz. 289). Statt also der erwähnten 35%-Limite betreffend Spezialwerte nachzuleben, habe die Beklagte das Vermögen der Klägerin in einem derartigen Umfang in Spezialwerte investiert, dass in der Zeitperiode 30. Juni 2007 bis

31. August 2011 die prozentuale Quote der Spezialwerte insgesamt beinahe durchwegs über der 35%-Limite gelegen habe, teilweise sogar überaus deutlich (etwa per 30. Juni 2009 mit 66.14% Spezialwerte i.e.S.) (act. 19 S. 72 Rz. 294). Nebst der Bildung von Klumpenrisiken in Einzeltitel der Kategorie Spezialwerte,

- 98 - welches für sich allein bereits ausreiche, um eine Sorgfaltspflichtverletzung (und damit eine Haftung) der Beklagten zu bejahen, sei somit ab dem 30. Juni 2007 bis zum 31. August 2011 auch die Spezialwerte-Bandbreite (teilweise überaus deut- lich) verletzt worden (act. 19 S. 72 Rz. 295). Dazu komme auch hier, dass selbst eine maximale Ausnutzung dieser Bandbreite für Spezialwerte während längerer Zeit unzulässig gewesen wäre, da solches höchstens sporadisch geschehen dür- fe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für längere Zeit am oberen Limit zu halten, denn die Beklagte sei zur Verfolgung einer substanzerhaltenden (ausgewogenen) Anlagestrategie (mit konservativer Ausrichtung) verpflichtet gewesen. Dem hätte eine andauernde bzw. länger dauernde Exposition von (auch "nur'') 35% in Beteiligungspapiere von Spezialwerten entgegengestanden (act. 19 S. 72 f. Rz. 296). Eine nachträgliche Genehmigung der Beklagten komme nicht in Frage. Der Klägerin bzw. E._____ hätten die erforderlichen spezifischen Sach- und Fach- kenntnisse gefehlt, um die mit einer solchen Konzentration auf Spezialwerte ins- gesamt sowie auf einzelne Small Caps im Speziellen einher gegangenen (Kon- zentrations-/Klumpen-)Risiken zu erkennen. Eine diesbezügliche (korrekte) Auf- klärung seitens der Beklagten sei nie erfolgt (act. 19 S. 73 Rz. 297).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte erwidert, bei Ausklammerung der ausserhalb der normalen As- set-Allocation laufenden Arrowhead Research liege das Engagement in Spezial- werten am Gesamtdepot im Bereich der im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Zif- fer 3) festgehaltenen strategischen Asset Allocation und es bestehe auch kein signifikantes Klumpenrisiko bei Einzeltiteln (act. 13 S. 29 Rz. 60). Arrowhead kön- ne nicht in die Asset Allocation einbezogen werden (act. 27 S. 44 Rz. 99). Minenwerte seien in erster Linie mit dem Goldpreis korreliert und nicht mit Bio- tech- oder Technologiewerten und hätten deshalb nichts in den Spezialwerten zu suchen. Hinzu komme, dass die Bezeichnung "Junior-" Minenunternehmen zu Abgrenzungsproblemen führe und deshalb zwischen Emerging Producers und Producers zu unterscheiden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, woher die Klägerin

- 99 - die Behauptung betreffend maximale Ausnutzung der Bandbreite ableite, eine Bandbreite sei eine Bandbreite (act. 27 S. 45 Rz. 99). Auch im Bereich Spezial- werte hätten praktisch keine Umschichtungen stattgefunden. Die Veränderungen im Depotanteil seien also vornehmlich auf Veränderungen des Titelkurses und des Gesamtwertes des Depots zurückzuführen (act. 27 S. 44 Rz. 99). Die Positi- on Matech per 30. Juni 2009 sei im Anschluss an die Besprechung vom 20. Ja- nuar 2009 mit E._____ zu USD 0.30 erworben worden. Bewerte man die Position Matech per 30. Juni 2009 zum Einstandskurs von USD 0.30 statt zur überhöhten Börsennotiz von USD 2.25, so mache diese Position 6.8% statt 34.0% des De- potwertes aus und der Depotanteil der Spezialwerte betrage dann noch 36.3% (act. 27 S. 44 f. Rz. 99). Das Engagement in Spezialwerten sei vorgängig mit E._____ diskutiert und abgesprochen worden. Die Konzentration sei selbst für einen Laien, was E._____ mit Sicherheit nicht sei, augenfällig und sei an den regelmässigen Besprechungen der Anlagepolitik und des Depots diskutiert und entsprechende Fragen beantwor- tet worden (act. 13 S. 29 Rz. 59). In regelmässigen Abständen seien sowohl die Anlagestrategie, die Asset Allocation und die einzelnen Positionen besprochen worden. Positionsgrössen von über 30%, wie es sie an gewissen Stichdaten bei Arrowhead und Matech gegeben habe, müssten einem interessierten Anleger in die Augen gesprungen sein und zu entsprechenden Fragen geführt haben. Mit anderen Worten sei E._____ informiert gewesen und habe diese Positionen ge- nehmigt (act. 27 S. 45 Rz. 99).

c) Würdigung Nach der Klägerin sind die Titel Arrowhead Research Corp., Hydrotec Ges. F. Wassertechnik, Acacia Research Corp. Technologies, Acacia Research Corp. Combimatrix und Local.com Corp., Kiwibox.com, Cereplast, LBI International N.V., Synergy Pharmaceuticals, Sangui Biotech Ind., Magnitude Information Sys- tem und Matech Corp. zu den Spezialwerten zu rechnen. Die Beklagte bestreitet lediglich den Einbezug der Arrowhead Aktien, welche ein Sonderinvestment dar- stellten. Betreffend die Frage, ob Arrowhead ein Sonderinvestment darstellte oder

- 100 - nicht, kann auf die Erwägung 3.4.1.1.b.cc. verwiesen werden. Es ergab sich dort, dass die Arrowhead Aktien kein Sonderinvestment darstellten. Im Allgemeinen (vgl. Erw. 3.4.2.1.) besteht bei Investitionen von über 5% in einen Einzeltitel (zumindest) ein Verdacht einer nicht hinreichenden Diversifikati- on. Die Klägerin macht nur für Titel Arrowhead, Hydratec, Arcacia und Local.com ein Klumpenrisiko geltend (act. 1 S. 31 Rz. 119 i.V.m. act. 19 S. 69 f. Rz. 291 f. und S. 72 Rz. 295). Der Anteil an Arrowhead-Titeln liegt ab 30. Juni 2007 bis

31. Dezember 2008 deutlich über 5%. Die Hydrotec-Titel liegen per 30. Juni 2008,

30. Juni 2009, 30. Juni 2011 und 31. August 2011 leicht, per 31. Dezember 2008 deutlich über 5% (act. 3/22; act. 3/34-42). Weshalb sie die Arcacia-Titel per

30. Juni 2007 zusammenzählt, begründet die Klägerin nicht. Die Arcacia Techno- logies-Titel übersteigen die 5% per 30. Juni 2009, 31. Dezember 2009, 30. Juni 2011 und 31. August 2011 (act. 3/22; act. 3/34-42). Die Local.com-Titel stehen per 30. Juni 2007, 30. Juni 2009 und 31. Dezember 2009 über den 5% (act. 3/22; act. 3/34-42). Die Matech-Titel bildeten mit einem Anteil von 33.96% am Gesamt- depotwert per 30. Juni 2009 ein Klumpenrisiko (act. 3/37). Die Magnitude-Titel liegen per 31. Dezember 2008 mit 6.06% ebenfalls über dem Wert von 5% (act. 3/36-38). Demnach können Klumpenrisiken in Einzeltitel bejaht werden. Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) wurde eine Band- breite von 10% bis 35% für Spezialwerte festgehalten. Aus den Berechnungen der Klägerin ergeben sich folgende Quoten für den Anteil an Spezialwerten: 39.64% per 30. Juni 2007, 32.43% per 31. Dezember 2007, 28.82% per 30. Juni 2008, 45.06% per 31. Dezember 2008, 66.14% per 30. Juni 2009, 44.88% per

31. Dezember 2009, 30.13% per 31. Dezember 2010, 37.11% per 30. Juni 2011 und 34.26% per 31. August 2011 (act. 3/22; act. 3/34-41). Abgesehen von der Einrechnung der Arrowhead Aktien bestreitet die Beklagte die Aufstellung und Be- rechnung der Klägerin nicht. Es ergibt sich daraus per 31. Dezember 2008,

30. Juni 2009 und 31. Dezember 2009 eine deutliche Überschreitung der verein- barten Bandbreite und damit eine Verletzung der beklagtischen Sorgfaltspflicht. Die Beklagte stellt auch hier nicht in Abrede, dass die Grenzwerte der vertragli- chen Asset Allocation überschritten wurden, doch sei dies einerseits der günsti-

- 101 - gen Kursentwicklung dieser Papiere zu verdanken, andererseits auf die Wertent- wicklung des Gesamtdepots zurückzuführen. Dem fügt sie bezüglich der Position Matech eine Berechnung zum Einstandswert an. Allein damit sind die Ausführun- gen und Berechnungen der Klägerin jedoch nicht rechtsgenüglich bestritten. Im Übrigen geht die Beklagte andernorts (vgl. z.B. act. 13 S. 20 Rz. 42 und 44 sowie act. 27 S. 20 Rz. 28 im Vergleich zu act. 3/22, act. 3/34 und act. 3/35) zur Be- rechnung des Prozentanteils der Depotwerte im Zusammenhang mit der Asset Al- location auch vom Prozentanteil bezüglich Kurswert und nicht bezüglich Ein- standswert aus. Die Klägerin will weiter auch die "Junior-"Minen-Titel zu den Spezialwerten ge- rechnet haben. Andernorts macht sie jedoch geltend, die (Junior-)Minen Titel sei- en als Energie-/Rohstoffwerte zu zählen (vgl. z.B. act. 19 S. 43 Rz. 183, S. 47 Rz. 200 und S. 73 f. Rz. 298 ff.). Junior-Minen-Titel können nicht gleichzeitig Spe- zialwerte und Energie-/Rohstoffwerte sein. Da die Klägerin mehrfach geltend macht, sie seien zu Letzteren zu zählen, sind sie bei den Spezialwerten nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin macht weiter geltend, dass selbst eine maximale Ausnutzung dieser Bandbreite für Spezialwerte während längerer Zeit unzulässig gewesen wäre, da solches höchstens sporadisch geschehen dürfe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für längere Zeit am oberen Limit zu halten, dem hätte die vereinbarte Anlagestrate- gie, das Risikoprofil von E._____ und die Weisungen der Klägerin entgegenge- standen. Die Beklagte äussert sich dazu nicht weiter. Vorliegend wurde bereits erstellt, dass bezüglich einzelner Titel der Spezialwerte von der Beklagten ein Klumpenrisiko eingegangen und zudem die vereinbarte Bandbreite der vereinbar- ten Asset Allocation verletzt wurde, sodass eine Sorgfaltspflichtverletzung zu be- jahen ist. Die Frage, ob zudem die Bandbreite über eine zu lange Zeit maximal ausgenutzt wurde, ist demnach nicht mehr entscheidend und kann daher offen gelassen werden. Die Beklagte wendet ein, das Engagement in Spezialwerte (wie Arrowhead) sei vorgängig mit E._____ diskutiert und abgesprochen sowie an den regelmässi-

- 102 - gen Besprechungen der Anlagepolitik und des Depots diskutiert und entspre- chende Fragen beantwortet worden. Die Klägerin bestreitet eine diesbezügliche (korrekte) Aufklärung seitens der Beklagten und eine nachträgliche Genehmi- gung. Beweismittel offeriert die für das Vorliegen einer informierten Genehmigung beweispflichtige Beklagte an dieser Stelle nicht. Mangels eines entsprechenden Beweises ist deshalb davon auszugehen, dass keine Information erfolgte. Somit konnte die Klägerin das sorgfaltspflichtwidrige Vorgehen der Beklagten nicht ge- nehmigen. Die Klägerin bestreitet spezifische Sach- und Fachkenntnisse ihrerseits oder sei- tens von E._____. Wie sich in der nachstehenden Erwägung 3.5.2. zeigen wird, ist E._____ kein sach- und fachkundiger Anleger, sondern allenfalls ein interes- sierter Laie. Es mag der Beklagten zuzustimmen sein, dass einem interessierten Anleger Positionsgrössen von über 30%, wie es sie an gewissen Stichdaten bei Arrowhead und Matech gegeben habe, in die Augen springen müssen. Auch ergibt sich aus dem Depotauszug vom 30. Juni 2009 (act. 3/37) klar, dass die Po- sition Matech 33.96% des Gesamtdepotwertes umfasste. Die Arrowhead Titel er- reichten hingegen in der vorliegend relevanten Zeitperiode vom 30. Juni 2007 bis

31. August 2011 nicht 30% des Gesamtdepotwertes. Das Klumpenrisiko bezüg- lich der Anlagekategorie Spezialwerte und das Überschreiten der entsprechenden Bandbreite ergibt sich jedoch aus den beklagtischen Depotauszügen nicht ohne Weiteres, wie die Aufstellung und Berechnung der Klägerin zeigt, sodass diesbe- züglich nicht von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen werden kann und ein sorgfaltspflichtwidriges Handeln der Beklagten vorliegt.

d) Zwischenfazit Nach dem Gesagten verletzte die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht, indem sie die Anlagen im Depot der Klägerin zu stark auf Spezialwerte konzentrierte. Sie missachtete dadurch das Diversifikationsgebot und ging ein Klumpenrisiko ein. Sie ging auch bezüglich verschiedener Einzeltitel ein Klumpenrisiko ein. Weiter überschritt die Beklagte zeitweise die gemäss Asset Allocation im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) vereinbarte Bandbreite von 10% bis 35% für Spezialwerte deutlich, womit sie ebenfalls ihre Sorgfaltspflicht verletzte.

- 103 - Die Beklagte hat die Klägerin über die Risiken einer starken Konzentration in Spezialwerte nicht aufgeklärt. Mangels Information konnte die Klägerin das Vor- gehen der Beklagten nicht rechtsgültig genehmigen. Aufgrund der fehlenden Sach- und Fachkenntnisse der Klägerin bzw. E._____ kann auch keine still- schweigende Genehmigung angenommen werden. 3.4.2.4. Rohstoffe

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin macht alsdann geltend, durch übermässige Investitionen in Rohstoff- (insbesondere Gold-) und Minenanlagen sei ein weiteres Klumpenrisiko aufgebaut worden, bestehend aus den Titeln Com. Royal Oak Mines Inc., Pacific North West Capital Corp., Jaguar Mining Inc., Hecla Mining, Kinross Gold Corp., European Goldfields Ltd., Avoca Resources, Andina Minerals Inc., Guyana Gold- fields Inc., Interoil Corp., Silvercorp Metals Inc., Alacer Gold Corp., Coeur d'Alene Mines Corp., Harmony Gold Mining Co Ltd. (act. 1 S. 32 Rz. 122). Dazu komme, dass zwei der aufgelisteten Titel, nämlich Alacer Gold Corp. und European Gold- fields Ltd., bereits massgeblicher Teil des Portefeuilles der Beteiligungsgesell- schaft T._____ gewesen seien, deren Aktien bekanntlich ihrerseits wiederum im Depot der Klägerin gelegen hätten, was das Klumpenrisiko insoweit noch mehr erhöht habe (act. 1 S. 33 Rz. 123). Zusätzlich habe die Beklagte ausserdem ein- zelne strukturierte Produkte in das Depot der Klägerin gelegt, deren Basiswert (Underlying) ebenfalls einen Bezug zu Rohstoffen bzw. Minen aufgewiesen habe, was das Klumpenrisiko in Rohstoff- und Minenanlagen noch weiter erhöht habe, nämlich Goldman Sachs Gold Excess 100% Protected (Goldmann Sachs Gold), Commodity Booster SG, und Platin-Note BoA-ML-2014 (bzw. Capital Protected Note Merrill Lynch (etc.) on Platinum) (act. 1 S. 33 Rz. 124). Das (Klumpen-)Risiko sei zwischenzeitlich noch zusätzlich durch die Investition in Hebelprodukte erhöht worden, welche sich ebenfalls auf Basiswerte mit Rohstoff-Charakter stütz- ten, nämlich SG Hebelprodukt auf Gold und Option S&P GSCI Natural Gas I (act. 1 S. 33 Rz. 125). Die prozentualen (Risiko-)Expositionen der vorstehend aufgelisteten Rohstoff-/ Minenaktien und -produkte (d.h. Basiswert mit Rohstoff-/Minenbezug) insgesamt,

- 104 - deren Summe sich anhand der prozentualen Anteile der einzelnen Anlagen per jeweiligen Halbjahres-Stichtag, unter Zugrundelegung der zugehörigen Depot- übersichten bzw. Vermögensverzeichnisse errechne, betrage 23.02% per 30. Juni 2007 (18.93% Edelmetalle + 4.09% Goldman Sachs Gold), 36.28% per 31. De- zember 2007 (18.63% Edelmetalle + 9.91% Goldman Sachs Gold + 7.74% Com- modity Booster SG), 57.02% per 30. Juni 2008 (29.03% Edelmetalle + 13.15% Goldman Sachs Gold + 10.80% Commodity Booster SG + 4.04% SG Hebelpro- dukt auf Gold), 6.94% per 31. Dezember 2008 (6.94% Edelmetalle), 7.78% per

30. Juni 2009 (4.99% Edelmetalle + 2.79% Option S&P GSCI Natural Gas I), 15.14% per 31. Dezember 2009 (15.14% Edelmetalle), 31.46% per 31. Dezember 2010 (26.10% Energie-/Rohstoffwerte + 5.36% Platin-Note BoA-ML-2014), 42.39% per 30. Juni 2011 (36.83 % Energie-/Rohstoffwerte + 5.56% Platin-Note BoA-ML-2014) und 44.07% per 31. August 2011 (25.61% Aktien & ähnl. Anlagen Kanada + 4.75% Harmony Gold Mining Co Ltd. + 4.53% Hecla Mining + 3.88% Coeur d'Alene Mines Corp. + 5.30% Capital Protected Note Merrill Lynch (etc.) on Platinum) (act. 1 S. 33 f. Rz. 126). Diese Aufstellung belege, dass erstens angesichts zumeist hoher zweistelliger Prozentwerte ein enormes Klumpenrisiko in Rohstoff-/Minenaktien und -produkte bestanden habe, zweitens durch die zusätzlich stark Kanada-orientierte Investiti- onspolitik der Beklagten ein weiteres Klumpenrisiko betreffend das Land Kanada geschaffen worden sei und drittens belege der starke Rückgang des prozentualen Anteils im 2. Halbjahr 2008 von 57.02% auf 6.94% den (u.a.) durch dieses Klum- penrisiko verursachten Wertzerfall in dieser Halbjahres-Periode. Dies habe die Beklagte jedoch nicht daran gehindert, ab dem 30. Juni 2009 erneut ein entspre- chendes Klumpenrisiko aufzubauen: von 7.78% per 30. Juni 2009 bis auf 44.07% per 31. August 2011, sodass per Datum des Widerrufs des VV-Vertrages wiede- rum fast die Hälfte des klägerischen Vermögens in Rohstoff-/Minenanlagen inves- tiert gewesen sei (act. 1 S. 34 f. Rz. 127 f.). Die Beklagte habe sich auch betreffend Rohstoff-/Minenpapiere nicht an die ver- traglichen Vorgaben gehalten. Nähme man allein das Beiblatt Asset Allocation zum Massstab, hätte die Beklagte höchstens 25% des klägerischen Vermögens in

- 105 - Energie-/Rohstoffwerte investieren dürfen (act. 19 S. 73 Rz. 298 f.). Stattdessen hätten die Investitionen in die aufgeführten Anlagen und Finanzinstrumente mit Rohstoff-/Minenbezug zwischen dem 30. Juni 2007 und dem 31. August 2011 zu einer Exposition in Rohstoff- und insbesondere Minenaktien geführt, die grössten- teils stets über der 25%-Limite gelegen habe, teilweise sogar sehr deutlich, etwa 57.02% per 30. Juni 2008 oder 44.07% per 31. August 2011 (act. 19 S. 74 Rz. 300). Nebst der Bildung eines entsprechenden Klumpenrisikos Rohstoff-/ Minenaktien und -produkte, welches für sich allein bereits ausreiche, um eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu bejahen, seien somit während der ge- samten massgeblichen Zeitperiode 30. Juni 2007 bis 31. August 2011 auch die im Beiblatt Asset Allocation vorgesehene Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte ver- letzt worden. Lediglich per 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 sei das Risiko in Schranken geblieben, jedoch anschliessend, unbeirrt von den Verwer- fungen in der 2. Jahreshälfte 2008, wieder aufgebaut worden (act. 19 S. 74 Rz. 301). Dazu komme, dass eine maximale Ausnutzung der Bandbreite für Energie-/Roh- stoffwerte während längerer Zeit unzulässig gewesen sei, da solches höchstens sporadisch geschehen dürfe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für längere Zeit am oberen Limit zu halten, denn die Beklagte sei zur Verfolgung einer substanzerhaltenden (aus- gewogenen) Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung verpflichtet gewesen. Dem hätte eine andauernde bzw. länger dauernde Exposition von (auch "nur'') 25% in Energie-/Rohstoffwerte entgegengestanden (act. 19 S. 74 f. Rz. 302). Eine nachträgliche Genehmigung der Beklagten komme auch hier nicht in Frage. Einerseits hätten der Klägerin bzw. E._____ die erforderlichen spezifi- schen Sach- und Fachkenntnisse gefehlt, um die mit einer solchen Konzentration auf Minenaktien einher gegangenen Risiken zu erkennen. Andererseits habe die Beklagte gerade nicht dazu beigetragen, dass sich die Klägerin dieser Risiken bewusst geworden wäre, im Gegenteil sei die Klägerin von der Beklagten nie adäquat und hinreichend über die depotinhärenten Risiken aufgeklärt worden. Das gelte auch und gerade mit Bezug auf Minenaktien. Denn diese seien der Klä-

- 106 - gerin als Portfolio Insurance verkauft worden, was Minenaktien aber gemäss an- erkannter ökonomischer Anschauung nachgerade nicht seien (act. 19 S. 75 Rz. 304 f.).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen über die Besonderheiten dieser Anlagen, die ein diesbezügliches Schwergewicht rechtfertigten (act. 13 S. 29 Rz. 61). Die Klägerin ordne die Goldminenpapiere der Klasse Energie- und Roh- stoffwerte zu. Rohstoffwerte würden allgemein als Alternative Investments be- zeichnet. Die Beklagte unterscheide zwischen Rohstoffen, welche konjunkturab- hängig seien und demzufolge mit Industriewerten korrelierten (Energie- und Ba- sis- oder Industriemetalle aber auch z.B. Palladium) und andererseits Edelmetal- len (insbesondere Gold), welche als "safe haven" betrachtet würden und eine ge- ringe Korrelation zu den wichtigen Aktienindizes aufwiesen. Die Goldminenwerte seien entsprechend im alten Portfoliomanagementsystem unter Edelmetalle ge- bucht und der Klasse Alternative Strategien zugerechnet worden (strategische Al- lokation 10-40%), andere Rohstoffwerte seien den Energie- und Rohstoffwerten (strategische Allokation 10-25%) zugerechnet worden. Die Klägerin behaupte, dass per 30. August 2008 57.02% des Depots in Rohstoff- und Minenwerten an- gelegt gewesen seien. In der Klasse Edelmetalle (via Goldminenwerte und ein Produkt auf Gold) seien es per 30. Juni 2008 aber lediglich 29.03% gewesen. Selbst wenn man kapitalgarantierte Produkte mit Gold- bzw. Rohstoffbezug hin- zuzählen würde (was sachlich falsch sei), komme man auf 52.98%. Mit anderen Worten konstruiere die Klägerin Überschreitungen, indem sie nach eigenem Gut- dünken neue Klassenabgrenzungen bilde (act. 27 S. 45 f. Rz. 100). Die monierte Konzentration auf Kanada entspreche nicht den Tatsachen. Es sei bekannt, dass Toronto die Hauptbörse von Rohstofftiteln ganz allgemein und Goldminenwerten im Besonderen sei. Um einen besseren Zugang zum Kapital- markt zu haben, werde deshalb für viele Projekte eine Gesellschaft mit Sitz und Listing in Kanada gewählt, auch wenn das Projekt oder die Tätigkeit des Unter- nehmens in einem ganz anderen Teil der Welt sei, d.h. es handle sich um reine Sitzgesellschaften (act. 13 S. 29 Rz. 62).

- 107 - Das Engagement in Goldminenwerte (als "Portfolio-Insurance") sei vorgän- gig mit E._____ diskutiert und abgesprochen worden. Die Konzentration sei selbst für einen Laien, was E._____ mit Sicherheit nicht sei, augenfällig und sei an den regelmässigen Besprechungen der Anlagepolitik und des Depots diskutiert und entsprechende Fragen beantwortet worden (act. 13 S. 29 Rz. 59).

c) Würdigung Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) wurde eine Band- breite von 10% bis 25% für Energie-/Rohstoffwerte festgehalten. Selbst wenn nach der Beklagten ein Schwergewicht gerechtfertigt wäre, hat sie sich an die in der Asset Allocation vereinbarten Bandbreiten zu halten, ausser es wäre eine ab- weichende Vereinbarung erfolgt, welche sie zu behaupten und zu beweisen hätte. Die Klägerin will die Edelmetallwerte zu den Energie-/Rohstoffwerten zählen, nach der Beklagten sind sie zu den Alternativen Strategien zu rechnen. Betreffend diese Frage kann auf die Erwägung 3.4.1.1. verwiesen werden. Es ergab sich dort, dass die Edelmetallwerte zu den Energie-/Rohstoffwerten und nicht zu den Alternativen Strategien zu rechnen sind. Die Klägerin macht geltend, Alacer Gold Corp. und European Goldfields Ltd. Titel seien bereits massgeblicher Teil des Portefeuilles der Beteiligungsgesell- schaft T._____ gewesen, deren Aktien ebenfalls im klägerischen Depot gelegen hätten, was das Klumpenrisiko noch mehr erhöht habe. Doch unterlässt es die Klägerin anzugeben, welche Anteile der T._____ auf Alacer Gold Corp. und Euro- pean Goldfields Ltd. Titel fallen. Sie führt auch nicht aus, inwiefern sich der Pro- zentsatz der Energie-/Rohstoffwerte im Vergleich zum Depotwert erhöht. Zudem hat die Klägerin T._____ Investements selbst vollumfänglich den Emerging Mar- kets zugerechnet. Eine Anlage kann nicht doppelt berücksichtigt werden. Eine Aufteilung hat die Klägerin wie gesagt nicht vorgenommen. Folglich kann auf die- ses Vorbringen nicht weiter eingegangen werden. Die Klägerin bezeichnet selbst Goldmann Sachs Gold, Commodity Booster SG, und Platin-Note BoA-ML-2014 bzw. Capital Protected Note Merrill Lynch (etc.) on Platinum als strukturierte Produkte. Nur weil der Basiswert (Underlying)

- 108 - (allenfalls) einen Bezug zu Rohstoffen bzw. Minen aufweist, verändert dies die Art des Produktes nicht. Die erwähnten strukturierten Produkte werden somit nicht zu Beteiligungspapieren (Aktien). Die Klägerin hat denn auch bezüglich der Aktien- quote nicht geltend gemacht, die erwähnten strukturierten Produkte seien dazu- zuzählen (vgl. Erw. 3.4.1.1.). Auch in den Depotübersichten wurden diese Produk- te den Wandelanleihen bzw. strukturierten Produkten bzw. Obligationen und ähn- liche Anlagen zugerechnet (act. 3/22; act. 3/34+35; act. 3/39+40). Die Klägerin scheint hier in der Tat eine Überschreitung der Gewichtung konstruieren zu wol- len. Dasselbe gilt für die Hebelprodukte. Wobei hier anzumerken ist, dass die 4.04% SG Hebelprodukt auf Gold in der Depotübersicht vom 30. Juni 2008 (act. 3/35) bereits den Edelmetallen zugerechnet ist und somit selbstverständlich nicht ein zweites Mal gewertet werden darf. Da die Edelmetallwerte den Energie-/Rohstoffwerten zuzuordnen sind (vgl. Erw. 3.4.1.1. und insbesondere act. 64 S. 5 f., S. 12 f.), betragen die Prozentan- teile am Gesamtdepotwert per 30. Juni 2007 18.93% (act. 3/22), per 31. Dezem- ber 2007 18.63% (act. 3/34), per 30. Juni 2008 29.03% (act. 3/35), per 31. De- zember 2008 6.94% (act. 3/36), per 30. Juni 2009 4.99% (act. 3/37), per 31. De- zember 2009 15.14% (act. 3/38), per 31. Dezember 2010 26.10% (act. 3/39), per

30. Juni 2011 36.83% (act. 3/40), und per 31. August 2011 38.77% (25.61% "Ak- tien & ähnl. Anlagen Kanada" + 4.75% "Harmony Gold Mining Co Ltd." + 4.53% "Hecla Mining" + 3.88% "Coeur d'Alene Mines Corp.") (act. 3/41). Somit wurde die vertraglich vereinbarte Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte per

30. Juni 2008, 31. Dezember 2010, 30. Juni 2011 und 31. August 2011 über- schritten und es liegt entsprechend eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten vor. Per 31. Dezember 2008 und 30. Juni 2009 wurden die Bandbreiten unter- schritten, doch wird dies von der Klägerin nicht als Vertragsverletzung geltend gemacht. Die Klägerin macht weiter geltend, dass eine maximale Ausnutzung dieser Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte während längerer Zeit unzulässig gewesen wäre, da solches höchstens sporadisch geschehen dürfe. Mit anderen Worten sei es nicht die Meinung der Parteien gewesen, die Quote stets bzw. auch nur für

- 109 - längere Zeit am oberen Limit zu halten, dem hätte die vereinbarte Anlagestrate- gie, das Risikoprofil von E._____ und die Weisungen der Klägerin entgegenge- standen. Die Beklagte äussert sich dazu nicht weiter. Vorliegend wurde bereits erstellt, dass bezüglich der Energie-/Rohstoffwerte die vereinbarte Bandbreite der vereinbarten Asset Allocation von der Beklagten verletzt wurde, sodass eine Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen ist. Die Frage, ob zudem auch die Bandbrei- te über eine zu lange Zeit maximal ausgenutzt wurde, ist demnach nicht mehr zu entscheiden und kann daher offen gelassen werden. Die Klägerin bringt zudem vor, durch die zusätzlich stark Kanada-orientierte Investitionspolitik der Beklagten sei ein weiteres Klumpenrisiko betreffend das Land Kanada geschaffen worden. Sie legt indes nicht dar, welche der erwähnten Rohstoff-/Minentitel ein solches Klumpenrisiko bildeten, weshalb darauf nicht wei- ter eingegangen werden kann. Die Beklagte führt aus, das Engagement in Goldminenwerte (als "Portfolio- Insurance") sei vorgängig mit E._____ diskutiert und abgesprochen worden. Die Klägerin bestreitet eine adäquate und hinreichende Aufklärung seitens der Be- klagten und eine nachträgliche Genehmigung. Die Minenaktien seien der Klägerin als Portfolio Insurance verkauft worden, was sie aber nicht seien. Beweismittel of- feriert die für das Vorliegen einer informierten Genehmigung beweispflichtige Be- klagte an dieser Stelle nicht. Mangels eines entsprechenden Beweises ist deshalb davon auszugehen, dass keine Information erfolgte. Somit konnte die Klägerin das sorgfaltspflichtwidrige Vorgehen der Beklagten nicht genehmigen. Nach der Beklagten sei die Konzentration selbst für einen Laien, was E._____ mit Sicherheit nicht sei, augenfällig gewesen. Die Klägerin bestreitet spezifische Sach- und Fachkenntnisse ihrerseits oder seitens von E._____. Wie sich aus nachstehender Erwägung 3.5.2. zeigen wird, ist E._____ kein sach- und fachkun- diger Anleger, sondern allenfalls ein interessierter Laie. Das Klumpenrisiko bezüg- lich Rohstoffe-/Minentitel ergibt sich nicht ohne Weiteres aus den beklagtischen Depotauszügen, wie die Aufstellung und Berechnung der Klägerin zeigt, sodass diesbezüglich nicht von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen wer- den kann und ein sorgfaltspflichtwidriges Handeln der Beklagten vorliegt.

- 110 -

d) Zwischenfazit Nach dem Gesagten verletzte die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht, indem sie die Anlagen im Depot der Klägerin zu stark auf Rohstoffe konzentrierte und dabei zeitweise die gemäss Asset Allocation im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer

3) (act. 3/21) vereinbarte Bandbreite von 10% bis 25% für Rohstoffe überschritt. Die Beklagte hat die Klägerin über die Risiken einer starken Konzentration in Rohstoffe nicht aufgeklärt. Mangels Information konnte die Klägerin das Vorgehen der Beklagten nicht rechtsgültig genehmigen. Aufgrund der fehlenden Sach- und Fachkenntnisse der Klägerin bzw. E._____ kann auch keine stillschweigende Ge- nehmigung angenommen werden. 3.4.2.5. Währungen und Liquidität

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, im VV-Vertrag Nr. 2 vom 16. April 2004 sowie im VV- Vertrag Nr. 3 vom 9. November 2004 sei als Referenzwährung Schweizer Fran- ken vereinbart worden (act. 19 S. 75 Rz. 306 f.). Im Rahmen einer ausgewogenen Anlagestrategie müsse der Anteil an der Referenzwährung praxisgemäss stets mindestens 50% betragen. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Entsprechend bleibe der Beklagten kein Raum für eine (substantiierte) Bestrei- tung. Vielmehr wolle die Beklagte mehrere Rechtfertigungsgründe ins Feld führen (Währungsmanagement, Absicherung, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Ab- sprache mit E._____'), welche jedoch sämtliche nicht verfingen (act. 1 S. 36 Rz. 131; act. 19 S. 76 Rz. 308). Im Depot der Klägerin sei der zulässige Fremdwährungsanteil von 50% während der gesamten Zeitperiode allein durch die Investitionen in US Dollar erheblich überschritten worden. Die nachstehend aufgeführten, prozentualen Anteile in Fremdwährungen stellten daher eine Vertragsverletzung dar (act. 1 S. 36 Rz. 132). Durch übermässige Investitionen in Fremdwährungen, insbesondere (aber nicht nur) in den US Dollar sei ein weiteres Klumpenrisiko aufgebaut wor- den. Die konkrete prozentuale (positive) Exposition in Fremdwährungen per jewei- ligem Halbjahres-Stichtag (aufgeteilt nach Fremdwährung, jeweils summiert) be-

- 111 - trage: per 30. Juni 2007: 78.31% USD, 8.96% EUR, 8.83% kanadische Dollar, 6.27% Schwedische Kronen; per 31. Dezember 2007: 101.33% USD, 11.32% EUR, 1.94% kanadische Dollar, 3.73% Schwedische Kronen; per 30. Juni 2008: 105.52% USD, 16.68% EUR, 1.84% kanadische Dollar, 3.31% Schwedische Kro- nen; per 31. Dezember 2008: 79.88% USD, 18.9% EUR, 1.05% kanadische Dol- lar, 3.83% Schwedische Kronen; per 30. Juni 2009: 104.01% USD, 10.05% EUR, 0.95% kanadische Dollar, 2.92% Schwedische Kronen; per 31. Dezember 2009: 109.6% USD, 10.35% EUR, 2.78% kanadische Dollar, 4.37% Schwedische Kro- nen; per 31. Dezember 2010: 78.91% USD, 10.96% EUR, 11.28% kanadische Dollar, 3.41% australische Dollar; per 30. Juni 2011: 64.6 % USD, 11.5% EUR, 19.8% kanadische Dollar; per 31. August 2011: 63.1% USD, 10.7% EUR, 22.1% kanadische Dollar, 4.1% südafrikanische Rand (ZAR) (act. 1 S. 35 f. Rz. 130). Die Argumentation der Beklagten, eine Titelauswahl nach dem Gesichtspunkt ei- ner ausgewogenen Währungsverteilung mache bei der Anlage in Realwerten und insbesondere Unterbewertungssituationen wenig Sinn, füge sich nahtlos in das Bild der beklagtischen Vermögensverwaltung per und ab 30. Juni 2007 ein, näm- lich die Verfolgung einer komplett von den vertraglichen Vorgaben und dem be- stehenden Risikoprofil über E._____ losgelösten, stark aktienbasierten und damit völlig unausgewogenen Konzentrationsstrategie. Die Beklagte sei jedoch auch an dieser Stelle daran zu erinnern, dass eine solche Strategie gerade nie vereinbart worden sei. Also hätte bereits aus diesem Grund das Währungsmanagement gänzlich anders aussehen sollen, nämlich eine von allem Anfang an diversifizierte und ausgewogene Investition sowohl in Nominal- als auch Realwerte, wovon zu- mindest 50% in der Referenzwährung CHF (act. 19 S. 79 Rz. 319). Gerade weil der USD die Bewertungswährung der von der Beklagten angeführten Anlagen gewesen sei, hätte die Beklagte der hierdurch entstandenen Exposition in USD ein besonderes Augenmerk zukommen lassen sollen (act. 19 S. 79 Rz. 320). Eine USD-Absicherung mittels Kreditgeschäften/Terminkontrakten sei bereits ge- messen an den vertraglichen Vorgaben nicht zulässig gewesen, siehe doch das Beiblatt Asset Allocation für Liquidität eine strategische Bandbreite von 0-20% vor (act. 19 S. 76 Rz. 309). Zwar habe zwischen der Depotbank (damals noch Bank

- 112 - G._____) und der Klägerin offenbar ein Kreditrahmenvertrag datiert vom 2. De- zember 2006 bestanden. Seitens der Klägerin sei der Vertrag jedoch vom man- datsführenden Verwaltungsrat der Beklagten, H._____ unterzeichnet worden (act. 19 S. 76 Rz. 310). Die Beklagte habe sich also eigenhändig und eigenstän- dig einen Kreditrahmen zu Lasten der Klägerin verschafft. E._____ habe hiervon (zum damaligen Zeitpunkt) weder Kenntnis erhalten noch hierzu seine Zustim- mung erteilt (act. 19 S. 76 Rz. 311). Noch schwerer wiege jedoch, dass die Beklagte durch den Aufbau erheblicher Soll-Positionen und den Abschluss von Termingeschäften die für die Liquidität zur Verfügung stehende Bandbreite erneut durchbrochen, mithin verletzt habe, dies- mal "gegen unten", und sich damit eine weitere Pflicht-/Weisungsverletzung habe zuschulden kommen lassen. Dies ergebe sich aus folgenden, stets in erheblichem Ausmass im Minus liegenden prozentualen Quoten betreffend Liquidität sowie be- treffend Devisenterminkontrakte im Depot der Klägerin in der massgeblichen Zeit- periode 30. Juni 2007 bis 31. August 2011: per 30. Juni 2007 -10.17% Liquide Mittel sowie -25.79% Summe Devisenkontrakte, per 31. Dezember 2007 -27.60% Liquide Mittel sowie -25.90% US Dollar Devisenkontrakte, per 30. Juni 2008 -39.86% Liquide Mittel sowie -23.24% US Dollar Devisenkontrakte, per 31. De- zember 2008 -12.29% Liquide Mittel sowie -86.32% US Dollar Devisenkontrakte, per 30. Juni 2009 -19.36% Liquide Mittel sowie -59.59% US Dollar Devisenkon- trakte, per 31. Dezember 2009 -26.27% Liquide Mittel sowie -76.97% US Dollar Devisenkontrakte, per 31. Dezember 2010 -7.56% Liquidität sowie -60.97% (= -45.06% Devisentermin USD (Anfang Monat 10.02.2011) zzgl. -15.91% Devi- sentermin USD (Mitte Monat 16.03.2011)), per 30. Juni 2011 -20.50% Liquidität sowie -66.13 (= -48.43% Devisentermin USD (Anfang Monat 10.08.2011) zzgl. -17.70% Devisentermin USD (Mitte Monat 16.09.2011)), per 31. August 2011 -15.83% (= -11.36% Liquidität zzgl. -4.47% G/V aus pend. Terminkontrakten) (act. 19 S. 44 Rz. 190 und S. 76 ff. Rz. 312). Auch in diesem Punkt zeige sich, dass die Beklagte ab dem 30. Juni 2007 schlicht ihre eigene Strategie verfolgt habe, ohne Rücksicht auf die vertraglichen Abspra- chen mitsamt dem (konservativen) Risikoprofil über E._____. Hätte nämlich die

- 113 - Beklagte das ihr zur Verwaltung anvertraute Vermögen der Klägerin pflichtge- mäss, d.h. ausgewogen (auch) in CHF-Anlagen und Finanzinstrumente investiert, statt in risikoerhöhte Fremdwährungsanlagen, wäre eine entsprechende Absiche- rung gegen ebensolche Fremdwährungsrisiken überhaupt nicht notwendig gewe- sen, jedenfalls nicht in diesem Ausmass (act. 19 S. 79 Rz. 318). Somit sei auch unter dem Titel übermässig hohes Fremdwährungsengagement zu konstatieren, dass die Beklagte ihren Pflichten aus den VV-Verträgen Nr. 2 und 3 nicht nachge- kommen sei, sondern auch insoweit diese beiden Verträge verletzt habe (act. 19 S. 80 Rz. 322; act. 1 S. 37 Rz. 134 f.). Schliesslich werde auch diesbezüglich bestritten, dass das hohe Fremdwäh- rungs-/USD-Engagement in Absprache mit der Klägerin bzw. E._____ erfolgt sei, zumal die Klägerin bzw. E._____ auch hier die Risiken mitsamt der Kosten einer solchen kreditfinanzierten "Absicherungs"-Strategie mangels hinreichender und korrekter Aufklärung der Beklagten nicht habe erkennen können (act. 19 S. 79 f. Rz. 321).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte führt aus, es sei falsch, anzunehmen, dass ein Klumpenrisiko US-Dollar bestanden habe. Bei der Berechnung des Fremdwährungsengage- ments müsse die wirtschaftliche Betrachtungsweise angewandt werden: Nicht die Bewertungswährung bzw. die Währung, in welcher ein Titel gehandelt werde, sei entscheidend, sondern das Tätigkeitsgebiet. So würden z.B. die meisten in Asien anlegenden Fonds in USD bewertet, wirtschaftlich betrachtet lege man aber in entsprechenden Landeswährungen an (act. 27 S. 47 Rz. 104). Die Anlagen des T._____ lägen z.B. nicht im USD-Raum, sondern in Europa, der USD sei lediglich Bewertungswährung. Zu einem guten Teil gelte dies auch für L._____ sowie die Vietnam Fonds. Die Vietnam Fonds würden z.B. in Vietnam und damit in vietna- mesischen Dong (VND) anlegen. Weil diese Fonds aber im Ausland aufgelegt und an der Börse von London und teilweise Frankfurt gehandelt würden, werde der Net Asset Value (NAV) in USD berechnet, d.h. die VND-Anlagen würden zum Tageskurs in USD umgerechnet. Die Vietnam Fonds seien wirtschaftlich betrach- tet keine USD-Anlagen (act. 13 S. 30 Rz. 62)

- 114 - Bei der Anlage in Nominalwerten mache es Sinn, eine Währungsdiversifikation zu verfolgen. Bei der Anlage in Realwerten und insbesondere bei Unterbewertungs- situationen mache es wenig Sinn, die Titelauswahl nach dem Gesichtspunkt einer ausgewogenen Währungsverteilung vorzunehmen. Dem Währungsrisiko (mass- gebliche Abweichung der Anlage- von der Referenzwährung) sei vielmehr durch ein entsprechendes Währungsmanagement Rechnung zu tragen. Dies habe die Beklagte im vorliegenden Fall auch getan und das USD-Risiko dadurch stark re- duziert, dass das USD-Engagement in USD kreditfinanziert und/oder durch eine Hedging-Strategie (USD-Verkäufe gegen die Referenzwährung CHF) abgesichert worden sei (act. 13 S. 30 Rz. 62). Die älteste Kreditbestätigung der Bank (seinerzeit C._____) datiere vom 4. Okto- ber 1994, d.h. während praktisch der ganzen Dauer des Mandates sei Kredit in Anspruch genommen worden. Wer vor 18 Jahren die Kreditvereinbarung unter- zeichnet habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Die Ermächtigung dazu sei Bestandteil der Verwaltungsvollmacht, weshalb die Beklagte in späteren Jahren Änderungen der Kreditvereinbarungen bestätigt habe. Die über so viele Jahre an- dauernde Kreditbenutzung sei E._____, einem interessierten Anleger, bekannt gewesen (act. 27 S. 46 Rz. 101 f.). Die weitere Erhöhung des Kredits auf CHF 2'000'000 sei durch die Beklagte bestätigt worden. Diese Erhöhung habe da- rin begründet gelegen, dass die Beklagte Anlagen in USD bewusst unter Inan- spruchnahme eines USD-Kredit getätigt habe, um auf diese Weise eine Erhöhung des Währungsrisikos zu vermeiden, denn dadurch, dass einer Anlage ein Kredit in der gleichen Währung gegenübersteht, werde das Währungsrisiko auf die Bank ausgelagert. Dieses Vorgehen/Strategie sei mit E._____ verschiedentlich im Zu- sammenhang mit dem USD-Risiko besprochen worden (act. 27 S. 47 Rz. 102). Ein grosser Teil der Kreditbenutzung habe zur Vermeidung von Fremdwährungs- risiken ("währungskongruente Finanzierung") gedient. Betrachte man die langfris- tige Entwicklung des USD gegen die Referenzwährung CHF, so seien Währungs- absicherungen ein absolutes Muss gewesen (act. 27 S. 47 Rz. 103). Dass es im

4. Quartal zu einer Unterdeckung – nicht eine von der Beklagten angeführte Überschreitung der Kreditlimite – gekommen sei, sei darauf zurückzuführen, dass die CS aufgrund der stark erhöhten Volatilität an den Börsen nach dem Zusam-

- 115 - menbruch von Lehman Brothers die Belehnungswerte stark reduziert oder ganz gestrichen habe (act. 27 S. 47 Rz. 105). Die Entwicklung des USD und das USD- Engagement sowie die Absicherung desselben sei ein Dauerthema in den Re- chenschaftsberichten wie auch der anschliessenden Besprechung derselben ge- wesen (act. 13 S. 29 f. Rz. 62). Selbst ein nicht interessierter Anleger werde bei Durchsicht der jedem Rechenschaftsbericht beigelegten Depotübersicht sofort er- kennen, dass eine Kreditverpflichtung bestanden habe. Die Kreditbestätigungen seien zudem dem Kunden zugestellt worden (act. 27 S. 47 Rz. 103). Aus dem Gesagten werde ersichtlich, dass die Beklagte hinsichtlich des Engage- ments in Fremdwährungen kein pflichtwidriges mit dem Kunden nicht abgespro- chenes Klumpenrisiko eingegangen sei (act. 13 S. 32 Rz. 63).

c) Würdigung Als Referenzwährung wird in der Regel diejenige Währung gewählt, in wel- cher der Anleger "denkt" oder seinen Lebensunterhalt zu bestreiten hat. Auf diese Währung wird die Anlagestrategie ausgerichtet, und die Performance des Depots wird in aller Regel in der Referenzwährung ausgewiesen. Ausserdem wird zu- meist festgehalten, dass der überwiegende Teil des verwalteten Vermögens in der Referenzwährung investiert sein soll. Die Bestimmung einer Referenzwährung bedeutet aber nicht, dass ausschliesslich in dieser Währung angelegt werden soll (SCHALLER, a.a.O., N. 62; GUTZWILLER, a.a.O., S. 115 f.). Bei Investitionen von über 20% in eine Währung (mit Ausnahme der Referenzwährung) besteht zumin- dest ein Verdacht einer nicht hinreichenden Diversifikation, welcher indessen durch entsprechende vertragliche Abreden oder einen ökonomisch tragfähigen Grund (z.B. zu kleine Vermögensmasse für eine ausreichende Diversifikation) entkräftet werden kann (SCHALLER, a.a.O., N 315). Ziel einer Diversifikation ist die Erhöhung von Chancen und/oder ein Abbau von Risiken. In Bezug auf eine Wäh- rung soll eine Diversifikation das Währungsrisiko minimieren, also die aus Devi- senkursänderungen resultierende Gefahr von Verlusten. In Bezug auf dieses Ri- siko ist die Währung der Anlage und nicht das Tätigkeitsfeld des betreffenden Un- ternehmens massgebend.

- 116 - Bei der Kreditfinanzierung von Anlagen (Lombardkredite) hat der Vermögensver- walter den Kunden über die erhöhten Risiken (Kreditkosten, höheres Kurs-/ Währungsrisiko aufgrund Hebelwirkung, Nachschusspflicht des Kunden bei Un- terschreitung der Belehnungsmarge) aufzuklären (GROSS, a.a.O., S. 163). Die Referenzwährung der streitgegenständlichen Vermögensverwaltungsbezie- hung ist Schweizer Franken (act. 3/6). Nach der Klägerin muss der Anteil an der Referenzwährung im Rahmen einer ausgewogenen Anlagestrategie mindestens 50% betragen. Die Beklagte bestreitet dies nicht, weshalb davon auszugehen ist. Diese Limite wurde nach der ebenfalls unbestritten gebliebenen Aufstellung der Klägerin für USD mehrfach deutlich und für Kanadische Dollar einmal geringfügig überschritten, denn per 30. Juni 2007 beinhaltete das klägerische Depot 78.31% USD (act. 3/22), per 31. Dezember 2007 101.33% USD (act. 3/34), per 30. Juni 2008 105.52% USD (act. 3/35), per 31. Dezember 2008 79.88% USD (act. 3/36), per 30. Juni 2009 104.01% USD (act. 3/37), per 31. Dezember 2009 109.6% USD (act. 3/38), per 31. Dezember 2010 78.91% USD (act. 3/39), per 30. Juni 2011 64.6 % USD (act. 3/40) und per 31. August 2011 63.1% USD sowie 22.1% kana- dische Dollar (act. 3/41). Die Beklagte wendet jedoch ein, es sei falsch, anzunehmen, dass ein Klumpenri- siko US-Dollar bestanden habe. Nicht die Bewertungswährung sei entscheidend, sondern das Tätigkeitsgebiet. So würden z.B. die meisten in Asien anlegenden Fonds in USD bewertet, wirtschaftlich betrachtet lege man aber in entsprechen- den Landeswährungen an. Wie gesehen, ist aber die Währung der Anlage und nicht das Tätigkeitsfeld des betreffenden Unternehmens massgebend. Die Beklagte wendet weiter ein, bei der Anlage in Nominalwerten mache es Sinn, eine Währungsdiversifikation zu verfolgen, bei der Anlage in Realwerten und ins- besondere bei Unterbewertungssituationen jedoch nicht. Dem Währungsrisiko sei vielmehr durch ein entsprechendes Währungsmanagement Rechnung zu tragen, was die Beklagte getan habe. Die Klägerin wiederum hält fest, die von der Be- klagten verfolgte Strategie sei nie vereinbart worden und offeriert ein Gutachten, wie vorliegend das Währungsmanagement hätte aussehen sollen.

- 117 - Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine "Re- alwertstrategie" oder eine "unternehmerische" Anlagestrategie vereinbarten (vgl. Erw. 3.3.4.). Dem Einwand der Beklagten kann damit nicht gefolgt werden. Ent- sprechend hätte das klägerische Depot auch bezüglich der Währungen diversifi- ziert und Klumpenrisiken in einzelnen Währungen vermieden werden sollen. Die Beklagte kam dem nicht nach und hat somit ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Im Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) vereinbarten die Parteien betreffend Liquidität eine strategische Asset Allocation von 0 bis 20%. Die Klägerin macht geltend, diese Bandbreite sei wiederholt verletzt worden, denn das Depot habe per 30. Juni 2007 -10.17% Liquide Mittel sowie -25.79% Summe Devisenkontrakte (act. 3/22), per 31. Dezember 2007 -27.60% Liquide Mittel so- wie -25.90% US Dollar Devisenkontrakte (act. 3/34), per 30. Juni 2008 -39.86% Liquide Mittel sowie -23.24% US Dollar Devisenkontrakte (act. 3/35), per 31. De- zember 2008 -12.29% Liquide Mittel sowie -86.32% US Dollar Devisenkontrakte (act. 3/36), per 30. Juni 2009 -19.36% Liquide Mittel sowie -59.59% US Dollar Devisenkontrakte (act. 3/37), per 31. Dezember 2009 -26.27% Liquide Mittel so- wie -76.97% US Dollar Devisenkontrakte (act. 3/38), per 31. Dezember 2010 -7.56% Liquidität sowie -60.97% (= -45.06% Devisentermin USD (Anfang Monat 10.02.2011) zzgl. -15.91% Devisentermin USD (Mitte Monat 16.03.2011)) (act. 3/39), per 30. Juni 2011 -20.50% Liquidität sowie -66.13 (= -48.43% Devi- sentermin USD (Anfang Monat 10.08.2011) zzgl. -17.70% Devisentermin USD (Mitte Monat 16.09.2011) (act. 3/40) und per 31. August 2011 -15.83% (= - 11.36% Liquidität zzgl. -4.47% G/V aus pend. Terminkontrakten) enthalten (act. 341). Die im Verwaltungsvertrag vom 5. November 2004 (act. 3/6) festgehaltene Be- rechtigung der Beklagten, einen allfälligen von der Bank der Klägerin eingeräum- ten (Lombard-) Kredit in Anspruch zu nehmen (vgl. act. 20/7; act. 28/17), ändert nichts an der vereinbarten Bandbreite für Liquidität von 0 bis 20% und gibt der Beklagten insbesondere nicht ohne Weiteres die Erlaubnis diese Bandbreite nach unten zu überschreiten. Die Beklagte wendet indes ein, die über so viele Jahre andauernde Kreditbenutzung sei E._____, einem interessierten Anleger, bekannt

- 118 - und somit offensichtlich genehmigt gewesen. In der Tat ist bereits im Depotaus- zug per 30. Juni 2007 (act. 3/22) eine Liquidität von -10.17% des Gesamtdepot- wertes klar erkennbar. Der negative Wert der Liquiden Mittel zieht sich durch sämtliche folgenden Depotauszüge (act. 3/34-41) und ist, da es sich um eine ein- zelne Position handelt, auch klar erkennbar, selbst für einen Laien. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dies auch für E._____ ohne weiteres erkenn- bar war. Da er dagegen offenbar nie Einwände erhob, muss der über Jahre stets negative Wert für Liquide Mittel als genehmigt gelten. Die Beklagte wendet weiter ein, die Strategie, Anlagen in USD bewusst un- ter Inanspruchnahme eines USD-Kredits zu tätigen, um auf diese Weise eine Er- höhung des Währungsrisikos zu vermeiden, sei mit E._____ besprochen worden und ein Dauerthema in den Rechenschaftsberichten wie auch der anschliessen- den Besprechung derselben gewesen. Die Klägerin bestreitet eine entsprechende Absprache und fügt an, die Klägerin bzw. E._____ habe die Risiken einer kreditfi- nanzierten "Absicherungs"-Strategie mangels hinreichender und korrekter Aufklä- rung der Beklagten nicht erkennen können. Die Beklagte offeriert zum Beweis No- tizen einer Besprechung vom 9. August 2006 (act. 14/7), einen Rechenschaftsbe- richt vom 13. Juli 2006 (act. 14/15), einen Rechenschaftsbericht vom 25. Januar 2007 (act. 14/16), einen Rechenschaftsbericht vom 16. Juli 2007 (act. 14/17) und die Parteibefragung/Beweisaussage von H._____. Bei den "Notizen Besprechung vom 9. August 2006" (act. 14/7 S. 3) handelt es sich um zwei weisse Blätter, die mit Notizen und Skizzen versehen sind. Die Blät- ter weisen jedoch weder Datum noch einen Hinweis auf eine Besprechung mit E._____ auf. Es könnte sich um irgendwelche Notizen handeln. Sie sind daher für die Behauptung der Beklagten ohne Beweiskraft. Im Rechenschaftsbericht vom

13. Juli 2006 (act. 14/15 S. 3) ist erwähnt, dass echte USD-Bestände teilweise abgesichert worden seien. Im Rechenschaftsbericht vom 25. Januar 2007 (act. 14/16 S. 3) wurde ausgeführt, "Unser Bestreben war und ist es immer noch, Währungsrisiken soweit als möglich zu vermeiden, sei dies durch Hedge-/Swap- Geschäfte, sei dies dadurch, dass man z.B. die USD schuldig bleibe.". Der Re- chenschaftsbericht vom 16. Juli 2007 (act. 14/17 S. 3) hält fest, "Wir lagern des-

- 119 - halb das Währungsrisiko soweit tunlich auf die Bank aus indem wir USD-Sollsaldi nicht abdecken.". Hieraus ergibt sich, dass der USD und entsprechende Wäh- rungsrisiken in den Rechenschaftsberichten durchaus thematisiert wurden. Anlässlich der Parteibefragung vom 7. August 2015 verwies H._____ in Bezug auf die Aufklärung der Klägerin lediglich auf den Anhang zum Verwaltungsauftrag vom 9. November 2004, in welchem unter dem Titel Liquidität ein Ist-Zustand von -15% festgehalten wird. Daraus geht aber nicht hervor, dass die Strategie, Anla- gen in USD bewusst unter Inanspruchnahme eines USD-Kredits zu tätigen, um auf diese Weise eine Erhöhung des Währungsrisikos zu vermeiden, mit E._____ besprochen worden sei. E._____ führte im Rahmen seiner Parteibefragung aus, es sei thematisiert worden, dass USD abgesichert werden müssten, aber nicht wie. Diese Aussagen sind nicht geeignet, um mit dem erforderlichen Beweismass (vgl. Erw. 3.4.1.1.b.cc) den Beweis zu erbringen, dass die Strategie, Anlagen in USD bewusst unter Inanspruchnahme eines USD-Kredits zu tätigen, um auf diese Weise eine Erhöhung des Währungsrisikos zu vermeiden, mit E._____ bespro- chen wurde. Es bleibt somit bei den zum Beweis offerierten Urkunden. Diese hal- ten zwar beklagtische Methoden zur Vermeidung von Währungsrisiken fest, näm- lich USD schuldig bleiben bzw. USD-Sollsaldi bei den Banken nicht abdecken, sie klären den Leser jedoch nicht über die aus diesem Vorgehen fliessenden Risiken auf. Eine informierte Genehmigung durch die Klägerin bzw. E._____ war damit nicht möglich. Entsprechend verletzte die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten.

d) Zwischenfazit Ein Klumpenrisiko bezüglich USD ist zu bejahen. Das klägerische Depot hät- te auch bezüglich der Währungen diversifiziert und Klumpenrisiken in einzelnen Währungen vermieden werden sollen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien eine "Realwertstrategie" oder eine "unternehmerische" Anlage- strategie vereinbarten. Die Beklagte kam dem nicht nach und hat somit ihre Sorg- faltspflichten verletzt.

- 120 - Der negative Wert der Liquiden Mittel zieht sich durch sämtliche folgenden De- potauszüge (act. 3/34-41) und ist, da es sich um eine einzelne Position handelt, auch klar erkennbar, selbst für einen Laien. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dies auch für E._____ ohne weiteres erkennbar war. Da er dagegen offenbar nie Einwände erhob, muss der über Jahre stets negative Wert für Liquide Mittel als genehmigt gelten. Der Beklagten misslingt sodann der Beweis der Aufklärung der Klägerin bzw. von E._____ darüber, dass Anlagen in USD bewusst unter Inanspruchnahme eines USD-Kredits getätigt wurden, um auf diese Weise eine Erhöhung des Währungs- risikos zu vermeiden. Eine Genehmigung durch die Klägerin ist daher abzu- lehnen. 3.4.2.6. Fazit zu den Klumpenrisiken Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ein Klumpenrisiko bezüglich Vietnam. Zudem wurde die Bandbreite für Emerging Markets wiederholt deutlich überschritten. Der Beklagten gelang es nicht, zu beweisen, dass sie die Klägerin über die Risiken einer starken Konzentration in Vietnam Anlagen aufgeklärt hat. Mangels Information konnte die Klägerin das Vorgehen der Beklagten nicht rechtsgültig genehmigen. Es ergibt sich weiter, dass bezüglich verschiedener Einzeltitel im Depot der Klä- gerin ein Klumpenrisiko bestand. Sodann wurde die Bandbreite für Spezialwerte deutlich überschritten. Die Beklagte hat die Klägerin über die Risiken einer star- ken Konzentration in Spezialwerte nicht aufgeklärt. Mangels Information konnte die Klägerin das Vorgehen der Beklagten nicht rechtsgültig genehmigen. Auf- grund der fehlenden Sach- und Fachkenntnisse der Klägerin bzw. von E._____ kann auch keine stillschweigende Genehmigung angenommen werden. Weiter ergab sich, dass die Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte überschritten wurde. Die Beklagte hat die Klägerin über die Risiken einer starken Konzentration in Rohstoffwerte nicht aufgeklärt. Mangels Information konnte die Klägerin das Vorgehen der Beklagten nicht rechtsgültig genehmigen. Aufgrund der fehlenden

- 121 - Sach- und Fachkenntnisse der Klägerin bzw. von E._____ kann auch keine still- schweigende Genehmigung angenommen werden. Schliesslich ergab sich ein Klumpenrisiko betreffend Währungen. Der Beklagten misslang der Beweis der Aufklärung der Klägerin bzw. von E._____, sodass eine Genehmigung abzulehnen ist. 3.4.3. Weisung betreffend Umschichtung in kapitalgarantierte Produkte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, erstmals im Verlauf der Gespräche, welche zur Er- neuerung bzw. Ersetzung des VV-Vertrages Nr. 1 vorerst durch den VV-Vertrag Nr. 2 und ausserdem später durch den VV-Vertrag Nr. 3 geführt hätten, sei eine konkretisierende bzw. die Verwaltung der Beklagten rechtlich einschränkende Weisung erfolgt. Bereits in diesem Rahmen sowie auch mehrfach später habe der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, klar betont, er wolle das Risiko im Depot reduzieren, indem das Depot sukzessive in kapitalgarantierte Produkte umgeschichtet werden solle. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin F._____ Familienstiftung habe sich nicht bloss für kapitalgeschützte Produkte interessiert gezeigt (so aber die Beklagte), sondern eine entsprechende Umschichtung des Depots in aller Deutlichkeit verlangt (act. 1 S. 18 Rz. 65 und S. 37 Rz. 136; act. 19 S. 40 Rz. 176 und S. 80 f. Rz. 327). Die Beklagte habe denn auch bereits früher (im Jahr 2006) diese Weisung sowie die mehrfache Erteilung der Weisung bestä- tigt. Mit E-Mail vom 24. April 2010 habe E._____ nochmals ausdrücklich auf diese Weisung Bezug genommen und ausserdem nachgefragt, weshalb nicht längstens die erforderliche Umschichtung stattgefunden habe. Die Frage sei seitens der Be- klagten unbeantwortet geblieben (act. 1 S. 38 Rz. 137 ff.; act. 19 S. 40 Rz. 176). Die Beklagte habe diese Anordnung der Klägerin denn auch als verbindliche Wei- sung verstanden, habe sie doch zwischenzeitlich einige Positionen in strukturier- ten Produkten aufgebaut, wenn auch nur temporär, in quantitativ nicht ausrei- chendem Ausmass sowie lediglich unter Erhöhung der Exposition in Rohstoff- und Minenanlagen. Nunmehr nachträglich diesen durch die entsprechende Weisung klar zum Ausdruck gebrachten Willen der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin

- 122 - als zu diskutierendes Anliegen zu disqualifizieren, gehe nicht an (act. 19 S. 81 Rz. 328). Eine hinreichend bestimmte und klare Abmahnung der Beklagten (was vorab die Qualifikation der Weisung als unzweckmässig voraussetzen würde) an die Adres- se der Klägerin sei nie erfolgt. Und selbst wenn die Weisung als unzweckmässig zu qualifizieren und sodann seitens der Beklagten eine rechtsgenügende Abmah- nung erfolgt wäre (was beides bestritten werde), hätte die Beklagte der Weisung nachleben oder das Mandat niederlegen müssen. Denn die Klägerin bzw. E._____ habe stets und immer wieder darauf beharrt, dass eine entsprechende sukzessive Umschichtung in kapitalgarantierte Produkte und Anlagen klar gewollt sei und nunmehr auch erwartet werde (act. 19 S. 81 f. Rz. 330). Eine Diskussion über kapitalgeschützte Produkte habe eigentlich nicht stattgefun- den, sondern die Beklagte habe E._____ diese Kategorie von strukturierten Pro- dukten ausreden bzw. schlecht machen wollen, indem sie Kapitalschutzprodukte wegen des Emittentenrisikos als besonders riskant hingestellt habe (act. 19 S. 39 f. Rz. .174, S. 84 Rz. 339, S. 86 Rz. 347 und S. 87 Rz. 352). Statt der klaren und mehrfach wiederholten Weisung der Klägerin nachzukommen, sei sie von der Beklagten irreführend informiert worden, indem sie im Glauben gelassen worden sei, das Depot sei entsprechend abgesichert. Dies sei jedoch offensichtlich nicht der Fall gewesen (act. 1 S. 40 Rz. 140). Es treffe zu, dass eine Investition in kapitalgeschützte strukturierte Produkte auch an mündlichen Besprechungen zwischen den Parteien thematisiert worden sei. Gerade die Besprechungsnotiz der Beklagten [vom 9. August 2006] zeige jedoch, auf welch unzutreffende und irreführende Weise die Beklagte versucht habe, der Aufforderung der Klägerin, sukzessive in kapitalgarantierte Produkte und Anlagen umzuschichten, nicht nachkommen zu müssen (act. 19 S. 82 f. Rz. 332). Nach- dem die Beklagte auf S. 1 dieser Gesprächsnotiz (wohl) ihre Auffassung betref- fend sinkende Zinsen (obere Hälfte), Konstruktion und Rückzahlungsmodus eines kapitalgeschützten Produkts (Mitte) sowie (wohl) betreffend Banken als unsichere Emittenten darzustellen und damit kapitalgarantierte Produkte (wohl wegen der Bond-Komponente) schlecht zu machen versucht habe, habe sie auf der Rücksei-

- 123 - te (bzw. S. 2) dieser Gesprächsnotiz Werbung gemacht einerseits (a) für Emerging Markets, deren künftige Entwicklung gemäss Meinung der Beklagten nur in eine Richtung gehen könne, nämlich "nach oben" (was sich unterdessen als falsch erwiesen habe), andererseits (b) für die Anlageklassen Aktien und Edelmetall-Anlagen, indem beide dem Anlageziel "Sicherheit" zugeordnet worden seien (act. 19 S. 83 Rz. 333). Von einer ordentlichen, sorgfältigen und gewissen- haften Aufklärung seitens der Beklagten könne somit keine Rede sein (act. 19 S. 83 Rz. 334). Von besprechen bzw. besprochen und Diskussionen zu reden sei irreführend, weil damit der falsche Eindruck erweckt werde, es habe ein gleichgewichtetes, symmetrisches Gespräch zwischen der Beklagten (H._____) und E._____ statt- gefunden. Dem sei aber keineswegs so gewesen. Vielmehr habe es sich (immer bezogen auf die hier relevante Zeitperiode 30. Juni 2007 bis 31. August 2011) stets so verhalten, dass die Beklagte sehr ausführlich und weitschweifig über di- verse makroökonomische Entwicklungen referiert habe (act. 19 S. 85 Rz. 344). In der Tat hätten daher die Meetings teilweise stundenlang gedauert. E._____ sei also mit unzähligen Details überladen worden. Es sei für ihn unmöglich gewesen, hieraus die für sich und sein Depot bzw. das Depot der Klägerin relevanten Infor- mationen insbesondere bezüglich Risikoallokation und Risikoexposition herauszu- filtern. An eine Diskussion auf Augenhöhe sei daher nicht zu denken gewesen. Angesichts dieser verwirrenden Gemengelage an Informationen und der damit einhergehenden Des- bzw. Überinformationspolitik der Beklagten habe E._____ die Sitzungen überdies nicht besser bzw. hinreichend aufgeklärt, sondern viel- mehr verwirrt, verlassen. Hinzu komme, dass E._____, als ein selbstkritischer, d.h. sich selbst und seine Auffassungen auch hinterfragender Mensch, der Mei- nung gewesen sei, es liege wohl an ihm persönlich, dass er den Ausführungen der Beklagten nicht hinreichend folgen könne (act. 19 S. 85 Rz. 345). Dies treffe angesichts der fehlenden Sach- und Fachkunde in Börsen und Finanzmärkten sowie entsprechender Anlagen und Finanzinstrumenten durchaus auch zu (act. 19 S. 85 f. Rz. 346).

- 124 - Die Beklagte spreche davon, es sei ihr gelungen, E._____ zu überzeugen bzw. wenn dies nicht gelungen wäre, hätte sie das Mandat niedergelegt. In der Tat sei der Überredungs- und Überzeugungsdruck auf die Klägerin bzw. E._____ sehr hoch gewesen: entweder man (Klient) "macht mit" bei der von der Beklagten für richtig befundenen Strategie, oder man soll sich einen anderen Vermögensver- walter suchen. Die Anlagestrategie müsse jedoch dem Kunden, und nicht der Kunde der Strategie angepasst werden (act. 19 S. 86 f. Rz. 348 f.). Es treffe indes nicht zu, dass sich E._____ bzw. die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin F._____ Stiftung stets davon habe überzeugen lassen, von einer stärkeren Ge- wichtung solcher Produkte abzusehen oder dass kapitalgarantierte Anlagen (Ob- ligationen, Bonds, kapitalgeschützte strukturierte Produkte) nichts für sie seien (act. 19 S. 40 Rz. 176 und S. 81 Rz. 329). Eine konkrete Anlagepolitik der Beklagten sei der Klägerin bzw. E._____ nicht be- kannt gewesen, insbesondere nicht im Voraus. Ausserdem liesse sich selbst dann (noch) nicht von einer hinreichenden Genehmigung seitens der Klägerin spre- chen, da ihr die mit der mit Bezug auf das klägerische Depot per und ab 30. Juni 2007 eingegangenen Risiken nicht (korrekt) erläutert worden waren. Auch habe eine wie auch immer geartete Anlagepolitik der Beklagten keine Entsprechung im Vertrag selbst gefunden (act. 19 S. 87 Rz. 350).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte macht geltend, zunächst habe es sich im vorliegenden Fall hinsichtlich der Anlage in kapitalgeschützte Produkte nicht um Weisungen im Rechtssinn gehandelt, sondern lediglich um Anregungen (act. 13 S. 17 Rz. 35 und S. 32 Rz. 65; act. 27 S. 31 Rz. 56 und S. 53 Rz. 107). Es treffe zu, dass E._____ gegenüber der Beklagten sich an der Anlage in kapitalgeschützte Pro- dukte interessiert gezeigt habe. Keinesfalls verhalte es sich jedoch so, dass von E._____ eine Weisung erteilt worden sei, solche Produkte zu erwerben, welche die Beklagte in guten Treuen als verbindlich hätte erachten müssen. Es habe sich lediglich um ein zu diskutierendes Anliegen gehandelt. Dazu wäre zudem eine Änderung des Anhangs zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) notwendig gewesen, welche für diese Art von Instrumenten (Wandel-/Options-Anleihen u.ä. strukturier-

- 125 - te Produkte) eine strategische Asset-Allocation von 0-30% vorsehe (act. 13 S. 33 Rz. 67). E._____ behaupte, er habe schon anlässlich des geänderten Verwal- tungsvertrages (die Verträge wurden 2004 geändert) verlangt, in kapitalgeschütz- te Produkte "umzusteigen". Zu diesem Zeitpunkt (2004) sei von solchen Produk- ten nie die Rede gewesen und es sei für diese Anlageklasse ausdrücklich eine strategische Allokation von 0-30% festgelegt worden. Das E-Mail vom 16. April 2010 stelle eine nachträgliche, unglaubwürdige Behauptung auf (act. 27 S. 48 f. Rz. 108 f.). Dieses E-Mail beziehe sich auf einen Zeitpunkt, lange nachdem durch die globale Finanzkrise der eingeklagte Wertverlust bereits eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine sukzessive Umschichtung in kapitalgarantierte Pro- dukte auch nichts mehr genützt (act. 13 S. 17 Rz. 36). Im Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3) seien unter "strategische Allocati- on" für strukturierte Produkte, auf Wunsch von E._____, 0-30%, zunächst aber (taktische Allocation 2004) 10% vorgesehen gewesen. Der Depotanteil sei in der Folge erhöht worden und habe Ende Juni 2008 31.22% erreicht. Eine höhere Gewichtung habe die Beklagte als nicht verantwortbar erachtet (act. 13 S. 35 Rz. 71). Nach dem Konkurs von Lehman Brothers habe die Beklagte im Depot A._____ die von Finanzinstituten ausgegebenen kapitalgeschützten Produkte fol- gerichtig vollständig abgebaut (act. 13 S. 35 Rz. 71). Erst im Jahre 2010 habe die Beklagte wieder eine 5.4%-Position in einem kapitalgeschützten Produkt aufge- baut (act. 13 S. 36 Rz. 73). Würde man die Meinungsäusserungen der Klägerin als Weisungen im Sinne von Art. 397 OR betrachten, so wären sie nach wohlbegründeter Ansicht der Beklag- ten unzweckmässig (act. 13 S. 32 Rz. 66). Aus diesem Grund sei die Beklagte zur Abmahnung verpflichtet gewesen. Konkret habe sich diese Abmahnung im vorlie- genden Fall dadurch geäussert, dass die Beklagte mit der Klägerin eingehend über die kapitalgeschützten Produkte diskutiert und auf die Nachteile aufmerksam gemacht habe, die eintreten könnten, wenn die Anregungen befolgt würden. So habe die Beklagte die Klägerin überzeugen können, dass diese Produkte entge- gen der Bezeichnung keine risikofreie Patentanlage seien und deshalb höchstens sehr begrenzt und unter genauer Abschätzung des Emittentenrisikos eingesetzt

- 126 - werden dürften (act. 13 S. 17 Rz. 35 und S. 32 Rz. 65 f.). Nach längerer Diskussi- on habe sich E._____ stets davon überzeugen lassen, von einer stärkeren Ge- wichtung solcher Produkte abzusehen (act. 13 S. 33 Rz. 67). Wäre es H._____ nicht gelungen, E._____ jeweils davon zu überzeugen, dass die von ihm ins Spiel gebrachte höhere Allokation in derartigen Produkten ein zu grosses Engagement im Finanzbereich und damit ein zu grosses Risiko schaffe, hätte die Beklagte das Mandat niedergelegt. Dass dies keine leere Behauptung sei, habe sich im Juli/August 2011 gezeigt. Aufgrund der Übertragung des Depots der I._____ Stiftung von der K._____ an G._____ zugunsten der F._____ Famili- enstiftung habe die Beklagte am 12. Februar 2011 an E._____ den Entwurf zu ei- nem neuen Vermögensverwaltungsvertrag basierend auf jenem mit der I._____ Stiftung gesandt. Der Rechtsberater der Klägerin habe am 13. Juli 2011 den von ihm überarbeiteten Vertragsentwurf zurückgesandt, wobei diese Überarbeitung nun folgende Depotstruktur vorgesehen habe: 25-45% Geldmarkt, 50-65% Obli- gationen (nur Investment-Grade) und 5-15% Aktien. Hierauf habe die Beklagte gleichentags geantwortet: "Ich bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen, dass der uns zugesandte Vorschlag für den Verwaltungs-Auftrag von Y so weit von unserer Geschäftspolitik und Anlagephilosophie entfernt ist, dass er für uns keine Ge- sprächsgrundlage bildet.". Diese Haltung habe die Beklagte am 3. August 2011 bei einer Besprechung mit dem Rechtsvertreter der Klägerin bekräftigt (act. 13 S. 36 f. Rz. 75). Die Klägerin behaupte, es sei auf E._____ ein Überredungs- und Überzeugungs- druck ausgeübt worden. Die Behauptung sei in dieser Form falsch. Selbstver- ständlich sei die Beklagte von ihrer Anlagestrategie überzeugt gewesen und habe auch ihre Kunden davon zu überzeugen versucht. Dies sei nichts als natürlich. Die Behauptung, es sei dabei Druck ausgeübt worden, gehe jedoch fehl. Sowenig der Kunde der Strategie angepasst werden solle, so wenig könne dieser erwarten, dass der Verwalter eine Strategie verfolgen solle, die er als falsch erachte oder mit der er sich nicht identifizieren könne. Für eine konventionelle, auf Nominalwer- te ausgerichtete Anlagepolitik sei die Beklagte schlichtweg die falsche Adresse

- 127 - gewesen. E._____ habe sich jedoch stets von den Überlegungen der Beklagten überzeugen lassen (act. 27 S. 51 f. Rz. 117). Die Beklagte habe die Klägerin nicht, wie diese behaupte, im Glauben gelassen, das Depot sei entsprechend abgesichert. Eine solche pauschale und diffuse Be- hauptung habe die Beklagte nie aufgestellt. Tatsächlich habe die Beklagte in der ersten Juli-Hälfte 2007 für das Depot "L" drei kapitalgarantierte Produkte erwor- ben (act. 13 S. 37 Rz. 78). Die von der Klägerin zitierte Aussage in der E-Mail vom 19. August 2008 sei zutreffend. Tatsächlich hätten sich zu diesem Zeitpunkt drei kapitalgeschützte Produkte im Depot befunden (act. 13 S. 38 Rz. 80). Wie die Lektüre des Zitates aus der E-Mail vom 19. August 2008 zeige, habe die Beklagte nie behauptet, dass die beiden indirekten Immobilienanlagen, nämlich FIR Fonds Immobilier Romand sowie N._____, kapitalgarantiert seien, sondern dass diese ein ähnliches Risikoprofil wie kapitalgarantierte Produkte aufwiesen. Dass die An- lageklasse Immobilien ein ähnliches wenn nicht ein besseres Risikoprofil als Schuldpapiere von Finanzinstituten aufwiesen, habe die globale Finanzkrise 2008 und der Zusammenbruch von Lehman Brothers gezeigt (act. 13 S. 38 Rz. 80). Hecla Mining sei einer der ältesten Silber- und Gold-Produzenten der USA. Kin- ross Gold sei der fünftgrösste Goldproduzent weltweit (act. 13 S. 38 f. Rz. 81). Schliesslich halte die Beklagte an der Aussage fest, dass Edelmetalle i.w.S. (d.h. Produzenten, welche namhafte Vorkommen besitzen) eine "Portfolio-Insurance" darstellten (act. 13 S. 38 Rz. 81). Die Behauptung, es habe keine gewissenhafte und sorgfältige Aufklärung stattge- funden, werde energisch bestritten. Die Problematik von kapitalgeschützten Pro- dukten insbesondere das Emittenten-Risiko habe die Beklagte mit E._____ in stundenlangen Diskussionen besprochen. Wenn nun behauptet werde, E._____ sei mit unzähligen Details überladen worden, so sei darauf hinzuweisen, dass E._____ als interessierter Anleger diese Details eben habe wissen wollen. Wenn die Klägerin zum Vorwurf mache, es habe keine Diskussion auf Augenhöhe statt- gefunden, so werde dies auch keineswegs bestritten. Schliesslich besitze der Vermögensverwalter naturgemäss auf dem fraglichen Gebiet einen Wissensvor- sprung, weshalb man sich ja an ihn wende. Die Frage sei, ob der Vermögensver-

- 128 - walter mit diesem Wissensvorsprung verantwortungsvoll umgehe und sich die Zeit nehme, um den Kunden hinsichtlich der Chancen und Risiken pflichtgemäss auf- zuklären. Dies habe im vorliegenden Fall in hohem Masse zugetroffen. Jedenfalls habe E._____ die teilweise langen Besprechungen stets befriedigt verlassen. Wenn in der Folge Fragen aufgetaucht seien, so habe er sich stets zu jeder Tag- und Nachtzeit per E-Mail an die Beklagte wenden können, was er, wie die lebhaf- te Korrespondenz zeige, denn auch ausgiebig getan habe, wie die von der Kläge- rin vorgelegten zahlreichen E-Mails belegten (act. 13 S. 36 Rz. 74; act. 27 S. 49 Rz. 112 und S. 50 f. Rz. 115 f.). E._____ sei die besondere Anlagephilosophie der Beklagten bekannt gewesen und sie habe dem Vertrag bzw. dem Anhang hierzu entsprochen. Im Übrigen sei sie ihm während der ganzen Vertragsdauer laufend erläutert worden. Entgegen der Annahme der Klägerin habe ihr die Beklagte die unternehmerische Anlagephi- losophie nicht aufgezwungen, sondern ihr diese eingehend erläutert (act. 13 S. 37 Rz. 76; act. 27 S. 52 Rz. 118).

c) Würdigung Eine Weisung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Auftraggeber während der Auftragsausführung gegenüber dem Be- auftragten die Art und Weise der Vertragserfüllung konkretisiert oder modifiziert (BURG, in: ZOBL / GIOVANOLI / WEBER, Kundenschutz bei externer Vermögensver- waltung – Geltendes Recht, Schwachstellen und Handlungsbedarf, 2013, N 121; GUTZWILLER, a.a.O., S. 211; BERTSCHINGER, a.a.O., S. 114). Von Weisungen zu unterscheiden sind Anregungen und Ratschläge des Auftraggebers an den Beauf- tragten. Ihnen fehlt der ausdrücklich kundgemachte Wille des Auftraggebers zur Verbindlichkeit. Im Zweifel dürfen unverbindliche Anregungen anzunehmen sein (GUTZWILLER, a.a.O., S. 212). Unberechtigtes Abweichen von Weisungen stellt mangelnde Sorgfalt und damit eine Vertragsverletzung dar (SCHALLER, a.a.O., N 291; GUTZWILLER, a.a.O., S. 223). Nach Art. 8 ZGB ist das Vorliegen einer Wei-

- 129 - sung von derjenigen Partei zu beweisen, die sich darauf beruft (BGE 128 III 271 E.2.a.aa, S. 273). Die Klägerin macht geltend, im Verlauf der Gespräche, welche zur Erneuerung bzw. Ersetzung des VV-Vertrages Nr. 1 durch den VV-Vertrag Nr. 2 und später durch den VV-Vertrag Nr. 3 geführt hätten, habe der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, klar betont, er wolle das Risiko im Depot reduzieren, indem das Depot sukzessive in kapitalgarantierte Produkte umgeschichtet werden solle. Zum Beweis dieser Behauptung offeriert sie E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien. Die Beklagte ist der Ansicht, es habe sich nicht um Weisungen im Rechtssinne gehandelt, sondern lediglich um Anregungen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Klägerin Weisung erteilt habe, massiv in kapitalgeschützte Produkte zu investieren und widerspreche zudem der vereinbarten strategischen Asset Alloca- tion. Sie offeriert H._____ zur Parteibefragung/Beweisaussage. Am 1. November 2006 schrieb H._____ an E._____ um 22:34 Uhr, Betreff: Gold linked USD Note 2010, (act. 3/45): " … Weil diese Gold linked Note ausgezeich- net in Ihr Depot passen und auch dem von Ihnen immer wieder geäusserten Wunsch nach kapitalgarantierten Produkten* entsprechen würde, ...". E._____ schreibt H._____ in der E-Mail vom 16. April 2010, 01:31:29 Uhr, Betreff: Re: De- pot "L" (act. 3/15): "… Dieses Depot sollte meine Sicherheit sein und mein Ein- kommen bis zum Ableben garantieren, deshalb hatte ich anlässlich des geänder- ten Verwaltungsvertrages auch verlangt, sukzessiv in kapitalgarantierte Produkte umzusteigen und nicht in Spezialwerte. Dieses Umsteigen in kapitalgarantierte Produkte habe ich Ihnen auch nach dem Ergebnis vom Juni 2007 nochmals na- hegelegt. Dies scheint mir nicht der Fall zu sein?". Sodann hält E._____ in der E- Mail vom 24. April 2010, 16:32:59 Uhr, Betreff: Re: Depot "L", (act. 3/46) an H._____ fest: "Ausser Frage steht, dass ich Sie gebeten habe, sukzessive in kapi- talgarantierte Produkte umzuschichten, gestern sagten Sie mir, dass man bei steigenden Märkten verkaufen müsse ... Meine Frage ist deshalb, wieso haben Sie, als das Depot im Steigflug war nicht verkauft und in kapitalgarantierte Pro- dukte investiert?".

- 130 - Aus dieser Korrespondenz geht hervor, dass die Klägerin – aus Sicht der Beklag- ten – den Wunsch nach kapitalgarantierten Produkten geäussert hat. Die Klägerin selbst hat verlangt, nahe gelegt bzw. gebeten, in kapitalgarantierte Produkte zu investieren. Diese Wortwahl spricht mehrheitlich für ein blosses Anliegen und nicht für eine, mit einer gewissen Bestimmtheit ausgesprochenen Weisung. Im Übrigen handelt es sich klägerischerseits um E-Mails aus dem Jahre 2010. Selbst wenn diese auf die Zeit des geänderten Verwaltungsvertrages und das Jahr 2007 Bezug nehmen, sind sie für eine Weisung, welche im Jahre 2004 ausgesprochen worden sein soll, nicht beweiskräftig. Die von der Klägerin offerierten Urkunden vermögen daher den Beweis des Bestandes einer Weisung, wonach das Depot sukzessive in kapitalgarantierte Produkte umgeschichtet werden solle, nicht zu erbringen. Auf die beklagtischerseits offerierte Befragung von H._____ kann da- her verzichtet werden. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der Klägerin eine Weisung an die Beklagte bestand, das Depot sukzessive in kapitalgarantierte Produkte umzuschichten. Folglich erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Parteien zu diesem Thema, wie der Frage der Zweckmässigkeit einer solchen Weisung, insbesondere wegen Kosten- und Emittentenrisiken, sowie der Aufklä- rung der Klägerin in verschiedener Hinsicht, näher einzugehen.

d) Fazit zu Nichtbefolgen der Weisung Es bestand keine Weisung der Klägerin, das Depot sukzessive in kapitalga- rantierte Produkte umzuschichten. Demnach kann der Beklagten diesbezüglich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. 3.4.4. Interessenskonflikte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Beklagte bzw. deren mandatsführender Verwal- tungsrat, H._____, habe in vielfacher Hinsicht die eigenen (monetären) Interessen denjenigen der Klägerin vorangestellt, mithin die Klägerin klar benachteiligt und damit die auftragsrechtliche Treuepflicht verletzt (act. 1 S. 42 Rz. 150 und S. 47 Rz. 167; act. 19 S. 97 Rz. 405).

- 131 - H._____ sei auf dem Fact Sheet des Anlagefonds L._____ als Mitglied des Auf- sichtsrats vermerkt, "alias Mr. ..." (act. 1 S. 42 Rz. 153). Er sei jedoch nicht bloss Direktor, sondern auch Anteilseigner (shareholder) des L._____, was den Interes- senkonflikt noch erheblich verschärfe, partizipierte H._____ doch damit direkt am Wert/Ergebnis des Fonds und habe damit ein direktes monetäres Interesse an der Platzierung der Aktien (u.a.) bei der Klägerin bzw. in deren Depot (act. 1 S. 42 Rz. 154 und S. 94 Rz. 386). Ebenfalls als Direktor und Anteilseigner sei H._____ im Annual Report der M._____ Ltd. vom September 2009 vermerkt (act. 1 S. 43 Rz. 155). Alsdann werde H._____ als Mitglied des Beratungsausschusses (Advi- sory Panel) der N._____ Ltd. geführt (act. 1 S. 43 Rz. 156). Bei der O._____ Ltd. sitze H._____ im Beraterstab (Advisory Council) (act. 1 S. 43 Rz. 157). Schliess- lich bestünden nachweislich Interessenverflechtungen betreffend die Beteili- gungsgesellschaft P._____ Limited (P._____), da ein Teil des Fonds- Managements, Q._____ und R._____, in Aufsichtsgremien Einsitz genommen hätten, in denen auch H._____ gesessen habe, z.B. bei der vorstehend erwähn- ten N._____ Ltd. (act. 1 S. 43 f. Rz. 158). H._____ sei auch auf der Website der S._____ Ltd. als Director aufgeführt. Weiter sei er auch hier Anteilseigner an der Gesellschaft gewesen (act. 1 S. 44 Rz. 159). Schliesslich sei H._____ Mitglied im Aufsichtsrat der T._____ sowie Anteilseigner (shareholder) gewesen (act. 1 S. 44 Rz. 160). Der Klägerin sei nicht bekannt, ob die von der Beklagten gemachten Ausführun- gen betreffend vorgängiges "Testen" und (erst) anschliessendes "Investieren" zu- träfen oder nicht. Sie müsse dies daher einstweilen (mit Nichtwissen) bestreiten. Auch kenne die Klägerin das private Engagement des mandatsführenden Verwal- tungsrates der Beklagten, H._____, nicht umfassend, sondern nur insoweit, als hierzu (nach zeitintensiver Recherche) teilweise hätten Informationen erhältlich gemacht werden können (act. 19 S. 90 Rz. 364). Unbestritten sei jedoch nun- mehr, dass H._____ ein erhebliches privates Engagement aufgewiesen habe, und zwar (gemäss eigener Darstellung in der Klageantwort) bei praktisch allen Spezi- alwerten, welche er für Kunden kaufe. Dies habe eine steigende kundenseitige Nachfrage nach Titeln, welche H._____ auch privat besessen habe, zur Konse- quenz gehabt, was unmittelbar zu einer Wertsteigerung seines eigenen (privaten)

- 132 - Portfolios geführt habe. Zudem habe die "künstlich", d.h. mittels Platzierungen durch H._____ als mandatsführender Verwaltungsrat der Beklagten, geschaffene Nachfrage teilweise zu einer Erhöhung der Depotwerte geführt, in welchen be- stimmte Titel bereits platziert gewesen seien, sodass die Beklagte ihrerseits über das Erfolgshonorar (Performance-Fee) ebenfalls hiervon einen monetären Vorteil erzielt habe. Sowohl H._____ als auch die Beklagte hätten also erhebliche mone- täre Anreize gehabt, möglichst viele Titel in den Depots der Kunden zu platzieren und auch dort zu behalten, um eine entsprechende Nachfrage mit wertsteigernder Wirkung zu generieren bzw. aufrecht zu erhalten (act. 19 S. 90 Rz. 365). Es treffe zu, dass ein Handel von Aktien von ("closed-end") Immobiliengesell- schaften keinen Einfluss auf das Fondsvermögen habe. Jedoch habe ein solcher Handel einen Einfluss auf den Kursverlauf der entsprechenden Aktien und damit unmittelbare Auswirkungen auf die von H._____ privat gehaltenen Positionen. Der Interessenkonflikt sei somit nicht konstruiert, wie die Beklagte meine, sondern tat- sächlich vorhanden, so auch in Verbindung mit dem Erfolgshonorar, welches die Beklagte zugute gehabt habe. Denn damit seien Anreize gesetzt worden, einer- seits die Nachfrage nach entsprechenden Titeln zur Erreichung eines positiven Kursverlaufs hoch zu halten, andererseits mit dem zur Verwaltung anvertrauten Vermögen übermässig hohe Risiken einzugehen, in der Hoffnung auf Erzielung einer hohen Rendite, welche hinwiederum ein entsprechendes Erfolgshonorar zu- gunsten der Beklagten (und zulasten der Klägerin) zur Folge gehabt habe. Von parallel laufenden Interessen zwischen der Beklagten und der Klägerin könne somit keine Rede sein (act. 19 S. 97 Rz. 402 f.). Als E._____ mit E-Mail vom 5. Mai 2010 H._____ mit seiner früher gemachten Aussage konfrontiert habe, Mitte 2007 hätten mit Bezug auf Vietnam-Anlagen "Marktübertreibungen gegen oben" stattgefunden und nachgefragt habe, weshalb er (H._____) denn nicht diese Gelegenheit genutzt hätte zum Verkauf der von "Marktübertreibungen gegen oben" betroffenen Vietnam-Anlagen, schliesslich hätte die Beklagte ja ihre Kommission bzw. Gewinnbeteiligung gleichwohl kas- siert, habe H._____ mit E-Mail vom 9. Mai 2010 geantwortet, dass durch das Er- folgshonorar das Interesse von E._____ und dasjenige der Beklagten identisch

- 133 - sei. Dabei sei angesichts der vorstehend aufgeführten Interessenbindungen gera- de das Gegenteil der Fall gewesen (act. 1 S. 46 Rz. 164 f.). Die Beklagte widerspreche sich, indem sie einerseits (zutreffend) attestiere, eben- falls monetäre Interessen wahrgenommen zu haben, andererseits vortrage, die Tatsache einer Einsitznahme von H._____ in den Leitungs-, Aufsichts- und/oder Beratungsgremien zahlreicher vietnamesischer (und weiterer Emerging Markets) Investment-Vehikel (nicht erwähnt werde an dieser Stelle, dass sich H._____ auch an mehreren dieser Vehikel beteiligt habe) hätte nicht seinen eigenen mone- tären Interessen gedient. Die Argumentation, die Verfolgung eigener Interessen habe letztlich im Interesse des Kunden gelegen, stelle eine klassische Rechtferti- gung bei Interessenkonflikten dar. Sie sei jedoch ebenso verkehrt wie falsch (act. 19 S. 89 Rz. 360 f.). Die Klägerin bzw. E._____ sei von der Beklagten bzw. H._____ nie über die zahlreichen Engagements und entsprechende Interessenverflechtungen und - kollisionen von H._____ in Kenntnis gesetzt worden, weder schriftlich noch münd- lich, sei es mit Bezug auf die Leitungs- oder Aufsichtsgremien, in welchen H._____ Einsitz genommen habe, sei es mit Bezug auf die (Aktien-) Beteiligungen an den entsprechenden Gesellschaften. Sämtliche Interessenverflechtungen von H._____ seien während der gesamten Mandatsdauer nicht bekannt gewesen. Erst durch die aufwändigen Recherchen des klägerischen Rechtsanwalts seien die Interessenverflechtungen ans Tageslicht gekommen (act. 1 S. 42 Rz. 151; act. 19 S. 93 Rz. 382, S. 94 Rz. 389 und act. 19 S. 95 Rz. 392 f.). Eine entspre- chende Aufklärung habe somit gefehlt (act. 19 S. 91 Rz. 373). Stattdessen habe die Beklagte versucht, die reellen Beweggründe (Interessen- konflikte) durch irreführende und/oder falsche Informationen gegenüber der Klä- gerin zu verschleiern. So sei etwa mit Schreiben vom 24. Juni 2010 die negative Kursentwicklung der Vietnam-Anlagen im Zuge einer längeren Erklärung (und in anlegerunfreundlich kleingedruckter Schrift) begründet worden – kein Wort hinge- gen von der wesentlichen Tatsache, dass H._____ Mitglied des Direktoriums der N._____ Ltd. (gewesen) sei. Eine weitere, angesichts des fehlenden Aufklärungs- und stattdessen übermässigen Werbecharakters ebenso unhaltbare Rechtferti-

- 134 - gung der Beteiligung N._____ Ltd. sei bereits im Schreiben vom 31. Januar 2009 erfolgt. Ebenfalls keine Hinweise auf die Interessenkollisionen betreffend N._____ fänden sich im Schreiben vom 16. Juli 2007 und im äusserst ausführlichen und weitschweifigen Reisebericht 2009/2010 vom 10. März 2010. Statt dessen bein- haltete dieser Reisebericht zahlreiche werbe-ähnliche Slogans (act. 1 S. 45 f. Rz. 161 ff.). Die Präsentation über N._____ habe die Klägerin bzw. E._____ weder gesehen noch (persönlich) übergeben oder sonst wie zugestellt erhalten, weder am von der Beklagten erwähnten Datum (3. Februar 2006) noch vorher oder danach (act. 19 S. 91 Rz. 375, S. 94 Rz. 388 und S. 95 Rz. 395). Zudem betreffe dieses "Paper" lediglich, wie sich aus der Fusszeile ergebe, die (sich – soweit ersichtlich

– nicht im Depot der Klägerin befundene) U._____ und die (im Depot vorhandene) N._____. Zu den zahlreichen anderen (weiteren) Spezialwerten und Vietnam- Vehikeln, in denen H._____ ebenfalls engagiert gewesen sei, sei es mittels Ein- sitznahme in Entscheidungs-, Aufsichts-/Beratungsgremien und/oder mittels In- vestition in die entsprechenden Titel, werde nichts gesagt (act. 19 S. 92 Rz. 376). Was die andere Präsentation betreffe, so beziehe sich diese zwar auf ein Invest- mentvehikel (O._____), dessen Aktien auch im Depot der Klägerin zu finden ge- wesen seien. Jedoch sei auch hier mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass diese Beilage weder mit der Klägerin noch mit E._____ jemals besprochen und/oder ei- ner dieser beiden Personen ausgehändigt worden sei, insbesondere nicht, wie die Beklagte fälschlicherweise behaupte, an einer Besprechung am 9. August 2006 (act. 19 S. 92 Rz. 377 und S. 96 Rz. 396). Das Fact Sheet über L._____ habe die Klägerin bzw. E._____ nicht von der Beklagten erhalten, sondern nachträglich (mittels Recherchen des klägerischen Rechtsanwaltes) erhältlich gemacht. Eine Offenlegung seitens der Beklagten sei auch in diesem Punkt nicht erfolgt (act. 19 S. 93 Rz. 384). Weiter sei darauf hinzuweisen, dass den Kunden/Anleger (hier die Klägerin bzw. E._____) weder eine Obliegenheit noch eine Pflicht treffe, von sich aus eigene (zeitaufwändige) Nachforschungen über allfällige Interessenbindungen seines Vermögensverwalters anzustellen. Vielmehr könne und dürfe der Kunde darauf

- 135 - vertrauen, dass ihn sein Vermögensverwalter hierüber ungefragt, pro-aktiv, um- fassend und richtig in Kenntnis setze. Dies sei vorliegend während der gesamten Mandatsdauer nie geschehen (act. 19 S. 92 Rz. 378).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte hält dem entgegen, dass der Beauftragte die Interessen des Auftraggebers mit bestem Wissen und Gewissen zu wahren habe, sei unbestrit- ten. Niemand behaupte jedoch, dass nicht auch der Beauftragte durchaus mone- täre Interessen wahrnehmen dürfe. Dass die Beklagte ihre eigenen monetären In- teressen jenen der Klägerin vorangestellt habe, behaupte die Klägerin anhand verschiedener Produkte, unterliege dabei jedoch einem grundlegenden Irrtum: Die von der Klägerin zum Beginn ihrer These angeführte Tatsache, dass H._____ in einigen Gremien der im Portefeuille vertretenen Produkte Einsitz genommen ha- be, habe nicht seinen eigenen monetären Interessen gedient, sondern letztlich je- nen der Klägerin (act. 13 S. 39 Rz. 82). H._____ sei von Kunden (so auch von E._____) immer wieder darauf angespro- chen worden, ob denn z.B. die Vietnam-Fonds seriös seien. Weil Vertrauen gut, Kontrolle bekanntlich besser sei, habe er Anlagen in Emerging Market Fonds (L._____, T._____, S._____) sowie in Vietnam-Fonds wenn immer möglich davon abhängig gemacht, dass er laufenden Einblick in die Tätigkeit dieser Fonds ge- habt habe und dass die Wertschriften nicht bei einer lokalen, sondern bei einer in- ternationalen Depotstelle aufbewahrt und deren Bücher durch eine anerkannte Revisionsgesellschaft geprüft worden seien (act. 13 S. 40 Rz. 83). Es beruhige die Kunden, dass die Beklagte den Aufwand nicht scheue, sich vor Ort die Unter- nehmen, in welche die Fonds angelegt hätten, zu besichtigen und die Fondsma- nager zu kontrollieren. Von einer Verletzung der Treuepflicht könne also keine Rede sein (act. 13 S. 40 Rz. 85). Da Vietnam von europäischen Banken in deren Research noch kaum abgedeckt werde, könne man nur durch eigenen Research vor Ort einen vertieften Einblick gewinnen. Aus diesem Grund besuche H._____ Vietnam im Schnitt dreimal pro Jahr. Dies habe ihm von der V._____ den Über- namen "Mr. ..." eingetragen und er werde auch immer wieder von Banken und anderen Vermögensverwaltern bezüglich Vietnam konsultiert und von Finanzma-

- 136 - gazinen und -zeitungen gebeten, Berichte zu Vietnam zu verfassen (act. 13 S. 40 f. Rz. 85). Weil die Beklagte in Spezialfonds (welche in Emerging Markets wie z.B. Vietnam tätig seien) investiere und deren Manager hierzulande unbe- kannt seien, werde sie von Kunden regelmässig über deren Qualität und die Ma- nager befragt. Auch E._____ habe diese Frage gestellt. Aufgrund seiner Sonder- kenntnisse sei H._____ in der Lage gewesen, diese Fragen zu beantworten. Wie bereits dargelegt, habe die Beklagte einen aktiven und unternehmerischen Anla- gestil verfolgt. Dies beinhalte auch, dass die Tätigkeit des Managers möglichst "real time" verfolgt und wenn nötig auch Einfluss genommen werde. Dies sei am effizientesten dann möglich, wenn die Beklagte in Gremien der betreffenden Ge- sellschaften Einsitz nehme (act. 13 S. 42 f. Rz. 90 und S. 43 Rz. 91). H._____ habe häufig mit eigenen Mitteln neue Investmentideen während einigen Monaten, teilweise sogar Jahren, getestet, bevor er Kundengelder zu investieren begonnen habe. Daraus folge, dass er ganz bewusst bei praktisch allen Spezial- werten, welche er für Kunden gekauft habe, auch privat engagiert sei. Für ihn ha- be der Grundsatz gegolten: Wenn ein Titel für ihn nicht gut genug sei, dann sei er es für einen Kunden erst recht nicht. Hierin liege also ein Schutz für den Kunden und nicht eine unzulässige Bevorzugung eigener monetärer Interessen (act. 13 S. 40 Rz. 84). Die Tatsache, dass die Beklagte sich teilweise in Firmen engagiert habe, die sie auch ihren Kunden empfohlen habe, zeige, dass sie aufgrund per- sönlicher Kenntnisse an diese Unternehmen geglaubt habe. Wenn der Wert die- ser Anlagen aufgrund einer richtigen Einschätzung gestiegen sei und sowohl sie als auch ihre Kunden davon profitiert hätten, sei dies keineswegs ein unzulässiger monetärer Vorteil. Das Eigeninteresse habe jenem der Kunden entsprochen, d.h. es habe Interessensübereinstimmung bestanden und nicht ein Interessenskon- flikt. Hierin habe sich die der Klägerin durchaus bekannte unternehmerische An- lagepolitik widerspiegelt. Die Beklagte habe keineswegs die Interessen ihrer Kun- den gegenüber eigenen Interessen hintan gestellt (act. 27 S. 56 Rz. 126). Die Be- klagte bestreite keineswegs, monetäre Interessen wahrgenommen zu haben. Schliesslich sei sie ein gewinnorientiertes Unternehmen wie jedes andere auch. Dass ein Vermögensverwalter in den gleichen Titeln wie sein Kunde investiert sei, beweise, dass er zu 100% von diesen Titeln überzeugt sei. Ein Interessenskonflikt

- 137 - bestehe deshalb nicht, vor allem wenn es sich um langfristige Investments handle (act. 27 S. 54 Rz. 123). Das Engagement in Vietnam habe der Beklagten beson- dere Kenntnisse über dieses Land verschafft, die auch den Kunden zugute ge- kommen seien. Sie habe solide und persönliche Kenntnisse der Fonds und Un- ternehmen gehabt, in die investiert worden sei (act. 27 S. 55 Rz. 124). Die unbe- strittenen persönlichen Engagements von H._____ hätten sich nicht zum Schaden der Klägerin ausgewirkt (act. 27 S. 63 Rz. 149). Da H._____ in der Gesellschaft L._____ persönlich engagiert gewesen sei, habe er sie besonders gut gekannt und habe sie auch Dritten empfehlen können. Die Beklagte habe übrigens für diese Anlagen keine Vertriebsentschädigungen oder Ähnliches bezogen wie dies bei Banken hinsichtlich eigener Fonds der Fall sei. Die Beklagte habe nie direkt d.h. in Form von Kommissionen davon profitiert, dass sie diese Anlagen ihren Kunden empfohlen habe (act. 13 S. 41 f. Rz. 88). Es sei allgemein bekannt, dass die Banken, dort wo sie ein Verwaltungsmandat be- sässen, ganz überwiegend in eigenen Produkten (Anlagefonds, strukturierte Pro- dukte) anlegten, wenn sie über eine entsprechende "Produktenpalette" verfügten. Sie täten dies, aus – wie es die Klägerin nenne – monetären Interessen, da sie mit diesen Produkten schlichtweg mehr verdienten als mit der Anlage in Fremd- produkten, selbst wenn sie natürlich behaupten würden, ihre Produkte seien für das betreffende Depot die geeignetsten. Dies werde seit vielen Jahren praktiziert und sei kaum je beanstandet worden. Im vorliegenden Fall sei teilweise in Pro- dukte investiert worden, für die sich die Beklagte tatsächlich persönlich und auch finanziell engagiert habe. Ein monetäres Interesse wie es im Fall der Anlage der Banken in Eigenprodukten zweifellos bestehe, habe die Klägerin hinsichtlich der Beklagten nie nachgewiesen und könne es auch nicht nachweisen, weil es nichts nachzuweisen gebe (act. 27 S. 59 Rz. 138). Dass H._____ dem Advisory Panel z.B. von N._____ angehört habe, habe ihn nie gehindert, Verkäufe und Käufe an der Börse zu tätigen. Da es sich um "closed- end" Produkte gehandelt habe, habe dies ohnehin keinen Einfluss auf das Fonds- vermögen gehabt. Die Klägerin konstruiere einen Interessenskonflikt, wo keiner sei. Über das (durchaus übliche) Erfolgshonorar habe die Beklagte ein klares

- 138 - wirtschaftliches Interesse an einer positiven Wertentwicklung der Kundenportfo- lios gehabt. Das liege in der Natur des Erfolgshonorars. Die Interessen zwischen Vermögensverwalter und Kunde liefen also parallel (act. 13 S. 44 Rz. 95). Dass das Engagement der Beklagten für Rechnung der Klägerin in Vietnam Fonds ei- nen Einfluss auf den Kursverlauf der entsprechenden Anlage genommen habe oder überhaupt habe nehmen können, werde energisch bestritten. Hierzu seien die Engagements im Verhältnis zum Gesamtvolumen des fraglichen Kapitals viel zu gering gewesen (act. 27 S. 62 f. Rz. 148). Die Kunden (so auch E._____) seien über die Tatsache, dass H._____ in den Aufsichts- und Beiräten etc. der von ihm empfohlenen Produkte vertreten war, informiert gewesen. Die Behauptung, H._____ habe seine Bindungen zu Vi- etnam und den von ihm empfohlenen Fonds und Gesellschaften nicht offen ge- legt, sei falsch, um nicht zu sagen böswillig (act. 13 S. 42 f. Rz. 90). E._____ ha- be genau gewusst, dass H._____ ebenfalls in den Vietnam Fonds investiert ge- wesen sei und diese als Mitglied des Aufsichts- oder Beirates sehr eng habe ver- folgen können. Bei der Besprechung neuer Engagements (z.B. N._____ am 3. Februar 2006 und O._____ am 9. August 2006) seien denn auch Kernfragen von E._____ gewesen, ob diese Fonds seriös seien und ob H._____ auch darin inves- tiere (act. 27 S. 54 Rz. 123). Über das persönliche Engagement von H._____ in den betreffenden Anlagen habe er die Klägerin gehörig aufgeklärt (act. 13 S. 44 Rz. 96). Dies gehe auch aus den der Klägerin übergebenen Präsentationen hervor (act. 13 S. 40 Rz. 85). Die Ausführungen der Klägerin zeigten, dass H._____ seine Tätig- keit für den L._____ offengelegt habe (act. 13 S. 41 Rz. 87). Das gleiche gelte für den M._____ Ltd. (act. 13 S. 42 Rz. 89). Auch im Fall N._____ und O._____ seien die persönlichen Verbindungen offen gelegt worden (act. 13 S. 42 Rz. 89; act. 27 S. 60 Rz. 139). Aufgrund der bekannten Affinität von E._____ für Immobilienanla- gen, sei anlässlich der Besprechung des Rechenschaftsberichtes per 31. Dezem- ber 2005 am 3. Februar 2006 das geplante Investment in N._____ ausführlich be- sprochen worden. Die Dokumentation inkl. Zusammensetzung des Board, Reviso- ren, Listing in London etc. habe H._____ E._____ als entsprechende Präsentation

- 139 - übergeben (act. 13 S. 43 Rz. 91). Aus Seite 34 der Präsentation gehe hervor, dass H._____ als Mitglied des Advisory Board vorgeschlagen gewesen sei. Dies gehe zudem aus der Biografie auf der Website der Beklagten sowie der Website der fraglichen Fonds hervor, sei also allgemein zugänglich. Auch bei O._____ sei der spezielle "Schweizer Set-up" (W._____ als Custodian, Prof. Dr. AA._____ im Aufsichtsrat, AB._____ als Chairman der Management-Gesellschaft, AC._____ als Managing Director, AD._____, ein gebürtiger Vietnamese mit Schweizerpass und HSG-Abschluss als Director, und H._____ als Mitglied des Advisory Council) mit E._____ am 9. August 2006 besprochen worden (act. 13 S. 42 Rz. 89 und S. 43 Rz. 92; act. 27 S. 60 f. Rz. 142). Immerhin sei richtig zu stellen, dass H._____ nicht im Direktorium von N._____ Einsitz genommen habe, sondern im Advisory Panel. H._____ sei auch nicht mit Q._____ und AE._____ als Mitglied des Aufsichtsrates (Board of Directors) von U._____ Funds tätig gewesen (act. 13 S. 41 Rz. 86 und S. 43 Rz. 93). Dass H._____ auf der Website der S._____ Ltd. als Director aufgeführt werde, zeige einmal mehr, dass dieses Engagement öf- fentlich und auch E._____ bekannt gewesen sei, zumal auf der Website der Be- klagten auf solche Verbindungen ausdrücklich hingewiesen worden sei und diese Kontrollfunktion auf entsprechende Fragen von E._____ von der Beklagten als Argument für die Seriosität angeführt worden sei (act. 13 S. 42 Rz. 89). Auch dass H._____ Aufsichtsrat und Anteileigner des Schwesterfonds T._____ gewe- sen sei, sei gegenüber E._____ nie verschwiegen worden und sei diesem (wie im Fall von L._____) bekannt gewesen (act. 13 S. 42 Rz. 89). Fact Sheets (und auch die Jahresberichte) über L._____ seien auf der Website frei zugänglich. Die Beklagte habe der Klägerin jeweils anlässlich der Erstanlage die Anlagepolitik erläutert, auf die Website hingewiesen und dabei auch darauf hingewiesen, dass H._____ dem Aufsichtsrat angehöre und damit vollen Einblick in die Anlagetätigkeit habe (act. 27 S. 58 Rz. 135). Die von der Klägerin erwähn- ten und alle anderen Fact Sheets seien zu nichts anderem als zur Aufklärung und Information der Investoren verfasst und selbstverständlich auch entsprechend verwendet worden (act. 27 S. 58 Rz. 135). Das persönliche Engagement hinsicht- lich der fraglichen Anlagen habe H._____ nie bestritten, ganz im Gegenteil: Er habe zum Zwecke der Aufklärung und Vertrauensbildung gegenüber der Klägerin

- 140 - (wie auch gegenüber den anderen Kunden) ausdrücklich darauf hingewiesen. Dieses Engagement bestehe übrigens seit 2005 und sei in jedem Jahresbericht ausdrücklich erwähnt (act. 27 S. 59 Rz. 136). Die erwähnten Präsentationen be- treffend Anlagen in Vietnam seien für die Kunden bestimmt gewesen, hätten als Gesprächsgrundlage gedient und seien der Klägerin anschliessend überlassen worden (act. 27 S. 57 Rz. 131). In ihnen seien allfällige Funktionen von H._____ stets ausdrücklich erwähnt worden, wie dies in derartigen Dokumenten üblich sei. Die Beklagte habe keinen Grund gehabt, irgend etwas zu verbergen. Insofern sei die diesbezügliche Information durchaus ungefragt, pro-aktiv, umfassend und richtig gewesen (act. 27 S. 57 Rz. 131).

c) Rechtliches Die Treuepflicht gehört neben der Sorgfaltspflicht zu den grundlegenden Merkmalen des Auftrages (Art. 398 Abs. 2 OR). Aus ihr folgt die Interessenwah- rungspflicht. Der Beauftragte ist zur umfassenden Interessenwahrung verpflichtet. Er hat die Interessen des Auftraggebers seinen eigenen vorzuziehen. Aus der In- teressenwahrungspflicht folgt das Verbot der Benachteiligung des Kunden (ZOBL, in: FORSTMOSER / TERCIER / ZÄCH, Innominatverträge, Festgabe zum 60. Geburts- tag von Walter R. Schluep, 1988, S. 327 f.). Verletzt der Beauftragte diese Pflich- ten, so liegt eine Vertragsverletzung vor, die eine Schadenersatzpflicht auslösen kann (ZOBL, a.a.O., S. 332). Aus der Kasuistik ergeben sich folgende mögliche Interessenskonflikte zwischen Bank und Vermögensverwaltungskunden: Um das Aktivgeschäft günstig finanzie- ren zu können, legt die Bank dem Kunden schwergewichtig eigene Kassenobliga- tionen ins Depot; um den Kommissionsertrag zu erhöhen, werden ohne jede wirt- schaftliche Notwendigkeit übermässig viele Börsentransaktionen durchgeführt; um im Rahmen einer schlecht gelaufenen Emission fest übernommene Titel dennoch platzieren zu können, werden diese zu einem grossen Teil den Vermögensverwal- tungsdepots einverleibt; die Bank legt dem Kunden Aktien bzw. Obligationen ins Depot, welche aufgrund einer besonderen Kurspflege, die den eigenen Effekten- beständen der Bank dient, einen überhöhten Wert aufweisen, der nicht dem effek- tiven Marktwert entspricht; die Bank übernimmt aus einem Depot im Steigen be-

- 141 - griffene Effekten, um diese ihrem Nostrobestand einverleiben zu können; die Bank hat Kenntnis von einem künftigen Kurszerfall eines bestimmten Titels und baut ihren diesbezüglichen Nostrobestand ab, indem sie die entsprechenden Titel ihren Kunden zuweist (ZOBL, a.a.O., S. 328 f.; vgl. auch GUTZWILLER, a.a.O., S. 168). Aus der Interessenswahrungspflicht darf nicht der Schluss gezogen werden, die Bank dürfe an der einzelnen Transaktion keine eigenen Interessen haben. Viel- mehr muss davon ausgegangen werden, dass die Bank als kaufmännisches Un- ternehmen an der Durchführung von Vermögensverwaltungsaufträgen ein erheb- liches wirtschaftliches Interesse hat. Während das Interesse des Kunden je nach Anlegerziel mehr auf Zinsertrag oder Wertzuwachs gerichtet ist, besteht das Hauptinteresse der Bank in der Einnahme von Kommissionen, Courtagen und Depotgebühren. Dazu gesellen sich sekundäre Interessen wie Erhöhung des Platzierungspotentials, Hoffnung auf Anschlussgeschäfte u.a.m. Der ausschlag- gebende Grund für die Durchführung von einzelnen Anlagen darf aber niemals in der Erzielung von Kommissionen und Courtagen allein bestehen, vielmehr muss das Kundeninteresse die entsprechende Disposition gebieten. Geschäfte, die le- diglich darauf abzielen, der Bank einen Vorteil auf Kosten des Kunden zu ver- schaffen, sind somit unzulässig. Wesentlich ist, das der Kunde durch die entspre- chenden Transaktionen nicht benachteiligt wird (ZOBL, a.a.O., S. 332 f.). Verträgt sich die getätigte Anlage mit den Kundeninteressen, indem sie dem vom Kunden festgelegten Anlegerziel entspricht und dieser somit nicht benachteiligt wird, so spielt es keine Rolle, wenn für den Anlageentscheid noch andere Interes- sen der Bank ausschlaggebend waren (ZOBL, a.a.O., S. 333; GUTZWILLER, a.a.O., S. 171). Stellt man somit fest, dass die Interessen der Bank einen auffallend gros- sen Stellenwert aufweisen, hat man in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Kunde dadurch benachteiligt wird. Trifft letzteres zu, so ist der Interessenkonflikt zu Lasten der Bank zu entscheiden. Sind die Interessen des Kunden aber gleich- wohl gewahrt, indem dieser nicht benachteiligt ist, so erweist sich der Interes- senskonflikt als unerheblich. In Fällen, wo eine aus Sicht des Kunden unzulässige Interessenkollision vorliegt, kann gleichzeitig eine Verletzung der auftragsrechtli-

- 142 - chen Sorgfaltspflichten der Bank gegeben sein (ZOBL, a.a.O., S. 335; GUTZWILLER, a.a.O., S. 171). Der Vermögensverwalter hat auf bestehende oder sich im Laufe der Geschäfts- besorgung ergebende Interessenkonflikte hinzuweisen, da diese die Zielerrei- chung potentiell gefährden (BURG, in: ZOBL / GIOVANOLI / WEBER, a.a.O., N 248; SCHALLER, a.a.O., N 157). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist vom Kunden zu beweisen (GUTZWILLER, a.a.O., S. 133 ff.; ZR 105 [2006] Nr. 3 S. 8 ff., S. 13).

d) Würdigung Vorliegend ist unbestritten, dass sich H._____, Verwaltungsrat der Beklag- ten und Betreuer der klägerischen Vermögensverwaltungsmandates, ver- schiedentlich persönlich in Anlagen in Emerging Markets, insbesondere Vietnam, engagiert hat, sei es als Mitglied im Direktorium, Aufsichtsrat oder Beratungsaus- schuss und/oder auch als Anteilseigner. Dies ergibt sich auch aus den Akten (act. 3/25+26; act. 3/49-55). Uneinig sind sich die Parteien hingegen über die Interessenlage. Während die Klägerin der Ansicht ist, die Beklagte bzw. H._____ habe eigene (monetäre) Inte- ressen denjenigen der Klägerin vorangestellt und die Klägerin benachteiligt, meint die Beklagte, es habe Interessenübereinstimmung bestanden, sie habe sowohl eigene monetäre Interessen wahrgenommen als auch diejenigen der Kunden. Sie verweist insbesondere auf N._____ und legt dar, dass es sich dabei um closed- end Produkte gehandelt habe, weshalb Käufe und Verkäufe an der Börse keinen Einfluss auf das Fondsvermögen gehabt hätten. Die Klägerin hält entgegen, der Handel habe jedoch Einfluss auf den Kursverlauf der entsprechenden Aktien und damit unmittelbar Auswirkungen auf die von H._____ privat gehaltenen Positio- nen. Wie nachfolgende Erwägungen zeigen, kann die Frage nach dem Vorliegen effek- tiver Interessenkonflikte letztlich offen gelassen werden. Die Klägerin wurde ihrer Ansicht nach von der Beklagten bzw. H._____ nie über dessen Engagements und Interessensverflechtungen aufgeklärt. Stattdessen ha-

- 143 - be die Beklagte durch irreführende Informationen ihre reellen Beweggründe zu verschleiern versucht und die Klägerin mit werbeähnlichen Unterlagen eingelullt. Die Beklagte wehrt sich gegen diesen Vorwurf. Ihre Kunden seien informiert ge- wesen, dass H._____ in Aufsichts- und Beiräten etc. der von ihm empfohlenen Produkte vertreten sei. Die Klägerin offeriert zum Beweis verschiedene Urkunden, in welchen keine Hin- weise auf Interessenskollisionen, sondern lediglich werbeähnliche Aussagen zu finden seien. Das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 16. Juli 2007 (act. 3/27, Seite 3 untere Hälfte) hält fest: "Unser Favorit ist N._____, hat diese doch einige äusserst interessante Investitionen getätigt und sich insbesondere ei- ne riesige Baulandreserve zugelegt". Ein Hinweis auf eine Interessenskollision ist in dieser Aussage nicht enthalten. Im Reisebericht 2009/2010 vom 10. März 2010 (act. 3/58, Seite 3 und Seite 4) macht die Beklagte verschiedene Aussagen zu Vi- etnam. Informationen bezüglich möglicher Interessenkonflikte fehlen. Insbesonde- re in den von der Klägerin herausgestrichenen Bemerkungen (Seite 3, zweitletzter Absatz: "... was einen Kauftsunami auslösen dürfte"; Seite 3 unten/Seite 4 oben: "Und ich erwarte, dass sich der P._____-Index in den nächsten 2 Jahren verdop- pelt! Geduld bringt also Rosen!"; Seite 4, letzter Absatz: "Der im Jahre 2006 auf- gelegte N._____ (N._____) ... konnte dank guter Beziehungen und seiner Finanz- kraft ... eine fast einmalige Baulandreserve von rund 55 Mio. m2 zu sensationell günstigen Preisen aufbauen."; Seite 4, letzter Absatz: "Deshalb bietet der N._____ m.E. ein sensationell günstiges Chance/Risiko-Verhältnis und sollte in keinem Portfolio fehlen!"). Auch das Schreiben vom 31. Januar 2009 (act. 3/57 Seite 4), wonach die Rahmenbedingungen und Aussichten für Immobilienanlagen "exzellent" seien, die Nachfrage das Angebot "bei weitem" übersteige, es sich um eine "Korrektur von spekulativen Übertreibungen" handle und man ausserdem "äusserst bullish" betreffend die Aktien der N._____ sei, informierte die Klägerin nicht über allfällige Interessenkollisionen der Beklagten. Dasselbe gilt für das Schreiben vom 24. Juni 2010 (act. 3/56). Die Beklagte verweist auf drei Auszüge aus Präsentationen, welche der Klägerin übergeben worden seien. Der Auszug betreffend N._____ und U._____

- 144 - (act. 14/34) weist darauf hin, das H._____ dem Advisory Board angehört. Gemäss dem Präsentationsauszug AF._____ Fund und U._____ (act. 14/35) ist H._____ Mitglied des Board of Directors. Zudem gehört H._____ dem Advisory Council der O._____ an, wie dem entsprechenden Auszug aus der Präsentation (act. 14/36) zu entnehmen ist. Die Klägerin bestreitet, diese Präsentationen erhalten zu haben. Weitere Be- weismittel zum Thema Aufklärung über Interessenskonflikte offeriert sie jedoch nicht, insbesondere keine Zeugenbefragung von E._____. Der klägerischen Bestreitung hält die Beklagte entgegen, die erwähnten Präsen- tationen betreffend die Anlagen in Vietnam seien für die Kunden bestimmt gewe- sen, hätten als Gesprächsgrundlage gedient und seien der Klägerin anschlies- send überlassen worden. Fact Sheets (und auch die Jahresberichte) über L._____ seien auf der Website frei zugänglich. Die Beklagte habe der Klägerin jeweils anlässlich der Erstanlage die Anlagepolitik erläutert, auf die Website hin- gewiesen und dabei auch darauf hingewiesen, dass H._____ dem Aufsichtsrat angehöre und damit vollen Einblick in die Anlagetätigkeit habe. Das persönliche Engagement hinsichtlich der fraglichen Anlagen habe H._____ nie bestritten, ganz im Gegenteil: Er habe zum Zwecke der Aufklärung und Vertrauensbildung gegenüber der Klägerin (wie auch gegenüber den anderen Kunden) ausdrücklich darauf hingewiesen. Dieses Engagement bestehe übrigens seit 2005 und sei in jedem Jahresbericht ausdrücklich erwähnt. Auch im Fall N._____ und O._____ seien die persönlichen Verbindungen offen gelegt worden. Zum Beweis offeriert sie H._____ zur Parteibefragung/Beweisaussage. Auf diese Befragung kann in- des in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass H._____ die bisherigen beklagtischen Behaup- tungen bestätigen wird. Die Klägerin stützt sich somit zum Beweis der fehlenden Aufklärung über die Inte- ressenkonflikte lediglich auf drei wenig aussagekräftige Urkunden. Die Dokumen- te der Beklagten erwecken erhebliche Zweifel an einer fehlenden Aufklärung über die Interessenskonflikte, zumal davon ausgegangen werden kann, dass H._____ bei einer Parteibefragung deren Übergabe ohne Weiteres bestätigt. Bei einer Ge-

- 145 - samtwürdigung der vorliegenden Beweislage gelingt daher der Klägerin der Be- weis der fehlenden Information über die Interessenskonflikte nicht. Es ist dem- nach davon auszugehen, dass die Beklagte sie entsprechend informiert hat. Die Klägerin macht verschiedentlich geltend, die Dokumente der Beklagten ent- hielten irreführende, falsche und werbeähnliche Aussagen. Sie bezeichnet zwar einzelne solche Aussagen konkret, führt aber nicht weiter aus, weshalb diese zum damaligen Zeitpunkt irreführend oder falsch gewesen seien, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden kann.

d) Fazit zu den Interessenkonflikten Die Frage nach Interessenkonflikten kann vorliegend offengelassen werden, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte die Klägerin über die persönlichen Engagements von H._____ informiert hat, mithin die Klägerin über mögliche Inte- ressenkonflikte Bescheid wusste. 3.4.5. Illiquide Anlagen

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, für die Frage der Liquidität/Handelbarkeit komme es auf die Tagesvolumina an. Dies scheine auch die Beklagte nicht zu bestreiten, nehme sie sich doch im Schreiben vom 4. Oktober 2011 sowie in der Aufstellung der benötigten Handelstage zur Liquidation der Position explizit den durchschnitt- lichen Tagesumsatz zum Massstab (act. 19 S. 99 f. Rz. 413). Die erforderliche Marktliquidität fehle bei zahlreichen Anlagen, welche die Beklagte in das Depot der Klägerin integriert habe. Diese Titel verfügten über derart tiefe Tagesvolumi- na, dass eine Veräusserung der jeweiligen Positionen (durch den jetzigen neuen Vermögensverwalter des Depots der Klägerin) nur unter Inkaufnahme hoher Ver- luste möglich sei. Der neue Vermögensverwalter der Klägerin habe für die Liqui- dation der nachstehend aufgeführten Positionen mehrere Tage und Wochen be- nötigt (act. 1 S. 47 f. Rz. 172). Problembeladene Positionen in solche "Small Caps" mit geringer (Tages-) Liquidität seien LBI International, Hydrotec Ges. f. Wassertechnik, S._____ Ltd.,

- 146 - Andina Minerals, Arrowhead Research, Local.com Corp, CombiMatrix Corp, Sy- nergy Pharmaceuticals, Kiwibox.com Inc., Cereplast Inc. (act. 1 S. 48 Rz. 174). Alsdann hätten sich zwischenzeitlich auch noch die Investitionen in Pacific North West und N._____ Ltd. als illiquid erwiesen (act. 19 S. 100 f. Rz. 418). Während somit der Massstab für die Frage, ob Handelbarkeit/Liquidität vorliege oder nicht, zwischen den Parteien nicht bestritten sei, komme es entgegen der Darstellung der Beklagten nicht darauf an, ob die Gesamtposition im Depot der Klägerin kleiner sei (bzw. gewesen sei) als der durchschnittliche Tagesumsatz. Auch sei nicht relevant, ob bei strukturierten Produkten die Emittentin rechtlich gesehen verpflichtet wäre, die ausgegebenen Produkte täglich zurückzukaufen bzw. ob Fondsanteile zur Rücknahme angemeldet werden können (act. 19 S. 100 Rz. 414). Relevant sei vielmehr, ob ein ausreichend liquider Markt mit möglichst geringen Geld-/Brief-Spannen ("Spreads'') bestehe. Denn wenn dies nicht der Fall sei, müsse der Anleger bei einem Verkauf mit erheblichen Verlusten rechnen. Als branchenweit anerkannt gelte, dass ein Titel bzw. der Markt für einen solchen Ti- tel dann als liquide gelte, wenn ein durchschnittlicher Tagesumsatz von 1'000'000 Stk./Titel erreicht werde (act. 19 S. 100 Rz. 415). Selbst wenn man also die be- klagtische Darstellung zum Massstab nähme, wäre solches (Liquidität) lediglich bei Kiwibox.com der Fall gewesen, und auch nur in der Spanne "12 Monate" (act. 19 S. 100 Rz. 416). Eine Aufstellung, welche der jetzige Vermögensverwalter der Klägerin erstellt habe, weise durchschnittliche Tagesvolumina ("Av. Volume'') auf den aufgelisteten Spezialwerten von marginalen 3'807 Stk. (CombiMatrix) bis immer noch viel zu geringen 756'641 Stk. (Kiwibox.com) aus (act. 19 S. 100 Rz. 417). Ausserdem sei der guten Ordnung halber festzuhalten, dass die Klägerin (bzw. E._____) seitens der Beklagten während der Mandatsdauer nie über die fehlende Liquidität der vorstehend erwähnten Titel aufgeklärt worden sei (act. 19 S. 101 Rz. 419). Mit den Investitionen in die vorstehend aufgelisteten illiquiden Titel habe die Be- klagte die sich aus der Sorgfaltspflicht ergebende Pflicht zur Investition in leicht handelbare Anlagen und Finanzinstrumente verletzt sowie über diesen Umstand

- 147 - die Klägerin nicht aufgeklärt (act. 1 S. 48 Rz. 175; act. 19 S. 101 Rz. 420). Hier- durch habe die Beklagte einen zusätzlichen Schaden zulasten der Klägerin verur- sacht, welchen Letztere zu einer entsprechenden (zusätzlichen) Ersatzforderung (= Rechtsbegehren Ziff. 5) berechtige (act. 1 S. 48 Rz. 173; act. 19 S. 101 Rz. 420).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte bringt vor, in einem Schreiben vom 4. Oktober 2011 des Rechtsvertreters der Klägerin habe die Beklagte bereits ausgeführt: "Zunächst ist festzuhalten, dass bei einer auf langfristige (5 Jahre) Kapitalgewinne ausgerichte- ten Anlagepolitik eine tägliche Liquidierbarkeit des ganzen Portfolios nicht anzu- streben ist. Wie beiliegende Aufstellung zeigt, waren jedoch zehn der dreizehn von Ihnen als "illiquid" bezeichneten Positionen kleiner als ein durchschnittlicher Tagesumsatz der letzten zwölf Monate und neun davon auch kleiner als der durchschnittliche Tagesumsatz vom 1. bis 16. September 2011. Bei zwei weiteren von Ihnen als "illiquid" bezeichneten Positionen handelt es sich um kapitalgaran- tierte Produkte, welche vom Emittenten bei "orderly market conditions" börsentäg- lich zurückgekauft werden müssen. Die letzten beiden Positionen (Discover Funds) sind offene Fonds, welche dem Fonds zum Rückkauf zum NAV angemel- det werden können." Die Aufstellung in der Anlage sei selbstredend (act. 13 S. 45 f. Rz. 100). Der Vorwurf der Illiquidität der getätigten Anlagen erweise sich somit als klar widerlegt (act. 27 S. 64 Rz. 153). Die Klägerin behaupte, Liquidität sei nur bei einem durchschnittlichen Tagesum- satz von einer Million Titel vorhanden. Eine solche Faustregel sei unsinnig, seien doch 1 Mio. Aktien von einem Penny-Stock mit einem Kurs von z.B. 2 Cents ge- rade einmal USD 20'000, 1 Mio. Aktien z.B. von Apple hingegen ca. USD 675'000'000. Liquidität sei immer relativ. Wenn jemand 10 Mio. Aktien eines Unternehmens mit einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 1 Mio. Aktien be- sitze, habe er eine illiquide Position. Besitze er hingegen 10'000 Aktien einer Ge- sellschaft mit einem durchschnittlichen Tagesumsatz von "nur" 100'000 Aktien, so dürfte er kein Problem haben, diese Position innert einem Tag zu liquidieren. Die von der Beklagten erstellte Übersicht über die benötigten Handelstage zur Liqui-

- 148 - dation des Depots bezogen auf den durchschnittlichen Umsatz in den 12 Monaten sowie 12 Wochen vor Erstellung im September 2011 gebe ein zuverlässiges Bild über die Liquidierbarkeit des Depots. Die Liste Investments (Kurse und Anzahl der Investments gemäss Vermögensverzeichnis per 31.08.2011 der G._____ AG) sei nicht nachvollziehbar und damit auch nicht kommentierbar, fehle doch die Anga- be, auf welchen Zeitraum sich der dort angegebene durchschnittliche Umsatz ("Av. Volume") beziehe (act. 27 S. 65 Rz. 154). Selbst wenn man den ausserbörslichen Blockhandel nicht berücksichtige, habe die Position N._____ im Depot nur ca. 1/3 eines durchschnittlichen Tagesumsat- zes über die letzten 12 Monate betragen, habe also innert eines Tages problem- los liquidiert werden können. Bei Pacific North West sei der durchschnittliche Ta- gesumsatz ebenfalls grösser als die Position im Depot L gewesen, wie der ange- fügte Bloomberg-Ausdruck zeige. Falls die Liquidation dieser Position – wie die Klägerin behaupte – fünfzig Tage in Anspruch genommen habe, dann habe dies nichts mit der Liquidität, sondern mit dem ungeschickten Setzen der Verkaufslimi- ten zu tun (act. 27 S. 65 Rz. 154). Da keine Illiquidität bestanden habe, habe die Beklagte auch nicht darüber spezi- ell aufklären müssen (act. 27 S. 66 Rz. 154).

c) Rechtliches Nach Ziffer 10 der Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge, welche als "aufsichtsrechtlicher Mindeststandard" als Standesregeln zum objektiven, allge- mein verbindlichen Recht gehören (vgl. GUTZWILLER, a.a.O., S. 145 f.), beschränkt sich die Vermögensanlage auf leicht handelbare Anlageinstrumente. Kriterium für "leichte Handelbarkeit" ist die Kotierung an einer Börse oder das Bestehen eines repräsentativen Marktes, es sei denn, es handle sich um in Anlegerkreisen aner- kannte, stark verbreitete, jedoch beschränkt marktfähige Produkte, Over-the- Counter-Produkte von anerkannter Bonität mit marktkonformen Kursen oder In- strumente der Kollektivanlage mit angemessener Kündbarkeit. Das Erfordernis der "leichten Handelbarkeit" bezieht sich auf sämtliche Anlagen in Wertpapieren (GUTZWILLER, a.a.O., S. 147). Die erforderliche Marktliquidität fehlt etwa dann,

- 149 - wenn einzelne Titel im Depot des Anlegers über derart tiefe Tagesvolumina ver- fügen, dass eine Veräusserung der jeweiligen Positionen wegen des dadurch verursachten Angebotsüberhangs nur unter Inkaufnahme von (hohen) Verlusten möglich ist (SCHALLER, a.a.O., N 442). Die Pflicht zur Investition in entsprechend fungible Anlagen und Finanzinstrumen- te ist Teilgehalt der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR. Investitionen in Titel, bei denen ein nicht ausreichender (liquider) Handel stattfindet, sodass ein Verkauf (der gesamten Position) nicht oder nur zu schlechten Kursen möglich ist, verletzen die Sorgfaltspflicht und führen damit bei Kursverlusten zu einer Haftung (SCHALLER, a.a.O., N 441). Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht ist vom Kunden zu beweisen (GUTZWILLER, a.a.O., S. 133 ff.; ZR 105 [2006] Nr. 3 S. 8 ff., S. 13).

d) Würdigung Die Parteien sind sich offenbar einig, dass die Beurteilung der leichten Han- delbarkeit von den Tagesvolumina abhängt, gehen doch beide in ihren Ausfüh- rungen davon aus. Fraglich ist indes, ob nach der Klägerin als branchenweit an- erkannt gilt, dass ein Titel bzw. der Markt für einen solchen Titel dann als liquide gilt, wenn ein durchschnittlicher Tagesumsatz von 1'000'000 Stk./Titel erreicht werde. Die Beklagte bestreitet dies. Die Klägerin offeriert ein Gutachten zur Fra- ge, ab welchem durchschnittlichen Tagesumsatz ein Titel bzw. der Markt für einen solchen Titel als liquide zu betrachten ist. Prof. Dr. D._____ äusserte sich in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 (act. 64) zu dieser Frage wie folgt: Der Tagesumsatz könne durchaus ein Indikator zur Bestimmung der Liquidität sein, wobei weitere Faktoren relevant seien. Eine der wichtigsten Fragen sei, ob ein effizienter Markt mit Nachfrager und Anbieter bestehe. Dies sei z.B. bei einem Fund oder Hedge Fund oft der Fall. Eine weitere Frage sei, ob eine Anlage offizi- ell täglich gehandelt oder z.B. nur monatliche oder gar halbjährliche Kaufs- und Verkaufsmöglichkeiten bestünden. Es stelle sich die weitere Frage, ob die Anlage

- 150 - an einer Börse gehandelt oder ausserbörslich gehandelt werde. Zur Bestimmung, ob ein Titel liquide sei oder nicht, reiche eine alleinige Betrachtung der gehandel- ten Stückzahlen nicht. Der durchschnittliche Tagesumsatz sei relativ zu der An- zahl im Depot gehaltenen Stückzahlen zu betrachten. Würden sich Schwierigkei- ten ergeben, die Anlagen im Depot innert einer angemessenen Frist zu veräus- sern, sei der Titel als nicht liquide zu betrachten. Die Schlussfolgerungen des Gutachters, wonach eine alleinige Betrachtung der gehandelten Stückzahlen zur Bestimmung der Liquidität nicht ausreiche, erscheint plausibel. Der Klägerin kann somit nicht beigepflichtet werden, wenn sie behaup- tet, ein Titel sei nur dann als liquide zu erachten, wenn ein durchschnittlicher Ta- gesumsatz von 1 Mio. Stück pro Titel erreicht werde. Der Tagesumsatz ist viel- mehr, wie der Gutachter nachvollziehbar ausführt, relativ zur Anzahl im Depot ge- haltenen Stückzahlen zu betrachten. Für die Beurteilung der Liquidität sind so- dann weitere Faktoren relevant. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann für die Titel Local.com Corp und Cereplast Inc. nicht von fehlender leichter Handelbarkeit ausgegangen werden, sind diese Positionen doch auch nach der klägerischen Liste (act. 3/63) kleiner als das "Av. Volume" und wurden sie offenbar nicht mit Verlust verkauft, zumal sie nicht in der entsprechenden Aufstellung der Klägerin (act. 20/15) figurieren. Die Klägerin gibt weiter für die Titel LBI International, Andina Minerals und Syner- gy Pharmaceuticals selbst an, dass diese Positionen kleiner waren als das "Av. Volume" (act. 3/63), was gegen eine fehlende leichte Handelbarkeit spricht. Die Verluste beim Verkauf (vgl. act. 20/15) sind demnach auf andere Ursachen zu- rückzuführen. Im Gegensatz zur Darstellung der Beklagten (act. 14/39) ist die Position Ar- rowhead Research nach der klägerischen Aufstellung grösser als das "Av. Volu- me" (act. 3/63). Die beweispflichtige Klägerin erklärt diesen Widerspruch nicht, weshalb ihre Behauptung der fehlenden leichten Handelbarkeit nicht bewiesen ist.

- 151 - Die Position N._____ Ltd. umfasst nach der Aufstellung der Klägerin (act. 20/15) 750'000 Stück, nach dem Vermögensverzeichnis per 31. August 2011 (act. 3/41), welches auch Grundlage für die klägerische Aufstellung sein soll (vgl. Vermerk Kurse und Anzahl der Investments gemäss Vermögensverzeichnis per 31. August 20011 der G._____ AG) lediglich 200'000. Auch die Beklagte geht von 200'000 aus (act. 14/39). Die Klägerin erklärt diese Differenz nicht. Da sich beide Parteien im vorliegenden Prozess mehrfach auf das Vermögensverzeichnis (act. 3/41) stützen, ist von dessen Zahlen auszugehen. Entgegen der Klägerin ist somit die Position von 200'000 kleiner als das Volumen von 553'523 gemäss Systemaus- zug (act. 28/29). Entsprechend kann hier nicht von fehlender leichter Handelbar- keit ausgegangen werden. Die Positionen Hydrotec Ges. f. Wassertechnik, S._____ Ltd., CombiMatrix Corp und Kiwibox.com Inc. sind sowohl nach der Darstellung der Klägerin (act. 3/63) als auch nach derjenigen der Beklagten grösser als das gehandelte Volumen (act. 14/38+39), weshalb ohne Weiteres von fehlender leichten Handelbarkeit ausgegangen werden kann. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist weiter die Position Pacific North West von 272'000 Titeln (act. 20/15; act. 3/41) grösser als das Volumen von 204'533 (act. 28/29), weshalb von fehlender leichter Han- delbarkeit auszugehen ist. Bei diesen Titeln hält auch Prof. Dr. D._____ in seinem Gutachten fest, dass der Depotwert über dem durchschnittlichen Tagesumsatz liege, was darauf hin deute, dass die entsprechenden Anlagen nicht bzw. nur schwierig innerhalb einer akzeptablen Frist und zu akzeptablem Preisen veräus- sert werden könnten (act. 64 S. 9). Die Klägerin macht weiter geltend, sie bzw. E._____ seien nie über die fehlende leichte Handelbarkeit der erwähnten Titel aufgeklärt worden. Die Beklagte vertritt die Ansicht, da keine Illiquidität bestanden habe, habe sie nicht aufklären müssen. Sie bestreitet damit nicht, dass sie die Klägerin bzw. E._____ nicht über die Prob- lematik der fehlenden leichten Handelbarkeit aufgeklärt hat, obwohl sich selbst aus ihrer Darstellung ergibt, dass die Positionen einiger Titel im Depot der Kläge- rin höher waren als der Durchschnittsumsatz. Es ist somit davon auszugehen,

- 152 - dass die Klägerin bzw. E._____ nie über die fehlende leichte Handelbarkeit eini- ger Titel in ihrem Depot aufgeklärt wurde.

d) Fazit zu den illiquiden Anlagen Nach dem Gesagten hat die Beklagte das Depot der Klägerin teilweise in nicht leicht handelbare Titel angelegt und damit ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Zu- dem hat die Beklagte die Klägerin bzw. E._____ nicht über die fehlende leichte Handelbarkeit einiger Titel in ihrem Depot aufgeklärt. 3.4.6. Fazit zu den gerügten Sorgfaltspflichtverletzungen Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktienquote des klägerischen Depots angesichts der vereinbarten ausgewogenen Anlagestrategie spätestens ab Dezember 2007 deutlich zu hoch war. Weiter ging die Beklagte ein Klumpenri- siko bezüglich Vietnam ein und verletzte die im Anhang zum Verwaltungsauftrag (Ziffer 3) (act. 3/21) abgemachte Bandbreite für Emerging Markets. Zudem be- stand bezüglich verschiedener Einzeltitel im Depot der Klägerin ein Klumpenrisi- ko. Sodann wurde die Bandbreite für Spezialwerte überschritten. Auch diesbezüg- lich informierte die Beklagte die Klägerin nicht genügend, sodass nicht von einer Genehmigung ausgegangen werden kann. Weiter ergab sich, dass die Bandbreite für Energie-/Rohstoffwerte überschritten wurde. Sodann ergab sich ein Klumpen- risiko betreffend Währungen. Schliesslich tätigte die Beklagte teilweise illiquide Anlagen. Damit hat die Beklagte die aus dem Vermögensverwaltungsvertrag fliessenden Sorgfaltspflichten verletzt. Eine Weisung der Klägerin, vermehrt in kapitalgeschützte Produkte zu investie- ren, konnte hingegen nicht nachgewiesen werden. 3.5. Aufklärung und Genehmigung 3.5.1. Allgemeines Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass die Klägerin über die Anlagepoli- tik der Beklagten zu jedem Zeitpunkt orientiert war und die von ihr getroffenen Dispositionen genehmigt hat (act. 13 S. 61 Rz. 138).

- 153 - Die Klägerin macht geltend, E._____ habe nie und in keiner Weise die durch die Beklagte tatsächlich verfolgte pflicht- und weisungswidrige Anlagestrategie genehmigt (act. 1 S. 51 Rz. 183). Mit der Genehmigung billigt der Auftraggeber ein Verhalten des Beauftrag- ten nachträglich, das nicht vertragsgemäss war oder Sorgfaltspflichten verletzte (GUTZWILLER, a.a.O., S. 230). Die rechtswirksame Genehmigung setzt genaue Kenntnis des zu genehmigenden Sachverhalts voraus, es muss sich somit um ei- ne informierte Genehmigung handeln. Der Kunde muss wissen, dass und inwie- fern vom Vertrag abgewichen bzw. eine Sorgfaltsregel, insbesondere die allge- mein anerkannten Verhaltensregeln, verletzt wurden. Dies setzt voraus, dass die Bank ihrer Informationspflicht genügt hat. Das Mass der Information wiederum ist von der Sach- und Fachkunde des Anlegers und der Art des in Frage stehenden Anlagegeschäfts abhängig (GUTZWILLER, a.a.O., S. 232; SCHALLER, a.a.O., N 450; BGE 124 III 155, E.3.a, S. 162; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom

27. Juni 2011, E.3.1). Der Beklagte trägt für die zu seiner Entlastung vorgebrachte Behauptung der Information die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004; GUTZWILLER, a.a.O., S. 235; SCHALLER, a.a.O., N 450). Demnach ist im Folgenden vorab zu prüfen, ob der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, welcher unbestritten die einzige Ansprechperson der Be- klagten bzw. des mandatsführenden Verwaltungsrats H._____ war (act. 1 S. 51 Rz. 186; act. 13 S. 48 Rz. 102), Laie oder erfahrener Anleger war. Anschliessend ist zu prüfen, ob die Klägerin bzw. E._____ genügend aufgeklärt wurde und die Anlagen der Beklagten genehmigt hat. 3.5.2. Sach- und Fachkunde

a) Vorbingen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, sei ausgebildeter Rechenmaschinen-Mechaniker. Nach Abschluss der Hotelfach- schule sei E._____ Verkaufsleiter Schweiz der AG._____ Hotelgruppe geworden und dort für die Akquisition von Kunden zuständig gewesen. Nach einem Wechsel

- 154 - des Arbeitgebers sei er bei der AH._____ AG für Immobilienverkäufe zuständig gewesen, bevor er sich als Immobilienvermittler selbstständig gemacht habe. Seit Januar 1998 befinde sich E._____ in Frührente (act. 1 S. 63 Rz. 234). Seit seiner vorzeitigen Pensionierung sei E._____ auf Reisen. Momentan halte er sich häufig in Thailand auf. In die Schweiz komme er hin und wieder, um seine Eltern sowie Bekannte zu treffen. Ergebe sich bei diesen Kontakten ein Immobiliengeschäft, so versuche er, dieses wahrzunehmen. Insoweit sei er auch heute noch seiner frühe- ren Tätigkeit als selbstständiger Immobilienvermittler verbunden. Mit Börsen- und Anlagegeschäften beschäftige er sich indessen nicht und habe sich nie beschäf- tigt. Sein Vermögen lasse er nach wie vor von dritter Seite, d.h. von externen Vermögensverwaltern betreuen (act. 19 S. 119 Rz. 503). Damals habe es sich bei der Hotelfachschule noch um eine Fachschule für Gast- ronomie (zur Erlangung des Wirtepatents) mit den Bereichen Küche, Service und Buchhaltung gehandelt. Eine Management-Ausbildung habe dies jedoch nicht be- inhaltet; die Schule habe seither ihr Leitbild stark geändert und biete heute (im Gegensatz zu damals/früher) auch eine Management-Ausbildung an. Eine kauf- männische Ausbildung habe E._____ somit nie erhalten. Vielmehr habe er sich die für die Immobilien- und WIR-Geld-Vermittlung erforderlichen Kenntnisse teil- weise autodidaktisch, teilweise (und grösstenteils) durch seine praktische Tätig- keit als Immobilienvermittler angeeignet (act. 19 S. 121 f. Rz. 514). Es sei klarzu- stellen, dass E._____ Liegenschaften nicht eigentlich gehandelt, sondern viel- mehr vermittelt habe. Diejenigen Liegenschaften, welche er selbst besessen ha- be, habe er vor seiner Abmeldung per Ende 1997 verkauft (act. 19 S. 118 Rz. 499). E._____ sei kein "im Bereich der Vermögensanlage erfahrener Kauf- mann" (so aber die Beklagte). Vielmehr verfüge er angesichts seiner Ausbildung und seines Werdegangs lediglich (aber immerhin) über ausgewiesene Sach- und Fachkunde im Bereich Rechenmaschinen-Mechanik und Immobilienvermittlung (act. 19 S. 118 Rz. 498). Es treffe zu, dass E._____ WIR-Geld vermittelt habe (act. 19 S. 119 Rz. 504). Er habe denjenigen Teilnehmern, welche zu viel WIR hatten, solches abgekauft, und zwar mit einem Einschlag (teilweise bis zu 50%) und das WIR-Geld mit einem

- 155 - Gewinn weiter verkauft an solche, die WIR-Geld benötigten (act. 19 S. 119 f. Rz. 505). Es werde bestritten, dass E._____ sich hierdurch die erforderliche Sach- und Fachkunde zur Erkennung der unzutreffenden Risikoauffassung und -aufklärung der Beklagten sowie der depotinhärenten Risiken, welche die Beklag- te im Zeitraum 30. Juni 2007 bis 31. August 2011 gebildet habe, angeeignet hätte. Denn die Vermittlung von WIR-Geld habe mit den vorliegend relevanten, äusserst komplexen ökonomischen Fragestellungen nichts zu tun (act. 19 S. 119 Rz. 504 und S. 120 Rz. 507). Die auf die Vermittlung von WIR-Geld beschränkte Tätigkeit von E._____ habe komplett ausserhalb des hier relevanten Marktes von Börsen- anlagen und Finanzinstrumenten stattgefunden. Insbesondere habe WIR-Geld nichts zu tun mit den vorliegend zur Diskussion stehenden, komplexen Anlagen und Finanzinstrumenten, welche die Beklagte in das Depot der Klägerin integriert habe, sowie mit den damit eingegangen (Klumpen-)Risiken, Korrelationen, Diver- sifikationsüberlegungen etc. Vielmehr habe es sich bei der WIR-Vermittlung um ein gänzlich simples Geschäft gehandelt, bei welchem eine Ware etwas günstiger eingekauft und mit einem Gewinn weiterverkauft werde, sei es nun Getreide, Kaf- fee, Boote oder eben WIR-Geld (act. 19 S. 120 Rz. 506 und S. 122 Rz. 515). Die vorliegende Beschreibung der WIR-Geld-Vermittlung zeige vielmehr (und zusätz- lich noch) etwas ganz anderes auf: E._____ habe durch den beschriebenen An- kauf von WIR-Geld mit Einschlag und den Weiterverkauf mit Gewinn seinerzeit eine Marktlücke entdeckt, die es ihm erlaubt habe, weitgehend risikolose Gewinne zu erwirtschaften. Die auf Börsen und Finanzmärkte bezogene Erfahrung, dass Gewinne nur unter Eingebung ebensolcher Risiken erzielt werden können, sei E._____ somit gerade verwehrt geblieben. Dieser Umstand untermauere die Tat- sache, dass E._____ die für das (sichere) Erkennen der verschiedenen Pflicht- und Weisungsverletzungen der Beklagten erforderlichen Fach- und Sachkunde in Börsenanlagen und Finanzinstrumenten nicht besessen habe (act. 19 S. 120 f. Rz. 508 f.). Zutreffend sei hingegen, dass E._____ durch seine Tätigkeit als Vermittler von Immobilien und WIR-Geld ein gewisses Vermögen habe erwirtschaften können. Nicht statthaft sei jedoch, von der erfolgreichen Erwirtschaftung eines Vermögens auf Fachkunde im Bereich Börsen und Märkte zu schliessen (act. 19 S. 118 f.

- 156 - Rz. 500). Der vorliegende Fall ähnle stark demjenigen im Entscheid des Handels- gerichts des Kantons Zürich, wo es ebenfalls um einen Anleger gegangen sei (dort sogar mit kaufmännischer Ausbildung), der sich zwar (genau wie hier) als "interessierter Laie in Anlagefragen" entpuppt habe, jedoch "keine fachspezifische Ausbildung oder Tätigkeit, etwa Ökonomiestudium oder Tätigkeit in einem Finanz- institut" aufgewiesen habe. Die dort vom Handelsgericht gezogene Schlussfolge- rung erscheine daher auch hier angebracht: "Er kann deshalb auch nicht als er- fahrener Anleger bezeichnet werden" (act. 1 S. 63 f. Rz. 235). E._____ habe gegenüber der Beklagten mehrfach schriftlich klargestellt, dass er selbst nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse in Börsenanlagen und Märk- ten verfüge (act. 1 S. 62 Rz. 228). E._____ habe ausserdem auch in den persön- lichen Besprechungen, welche immer nach demselben Muster abgelaufen seien, nämlich eine mündliche "Eindeckung" des wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin durch unzählige Details über Märkte, Produkte, Investitionsmöglichkeiten etc. sei- tens der Beklagten (H._____), auch mündlich stets aufs Neue betont, dass er da- von nichts verstehe und dass H._____ wissen müsse, was richtig sei, da er der Fachmann sei (act. 1 S. 62 Rz. 229).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte führt aus, die Tätigkeit als Verkaufsleiter Schweiz der AG._____ Hotelgruppe zeige, dass E._____ an der Hotelfachschule eine Ma- nagementausbildung genossen habe. Seine anschliessende Beschäftigung im Immobiliensektor und seine langjährige Tätigkeit als selbstständiger Immobilien- vermittler zeigten, dass er über solide kaufmännische Kenntnisse verfügen müs- se. Und dass er sich mit 43 Jahren mit einem stattlichen Vermögen in "Pension" habe begeben können, beweise, dass er auch überdurchschnittlich erfolgreich gewesen sei (act. 13 S. 58 f. Rz. 133). Fest stehe jedenfalls, dass E._____ mit dem Handel, der Vermittlung und Finan- zierungen von Liegenschaften, sowie dem An- und Verkauf von WIR-Geld ein Vermögen gemacht habe. Er habe somit ganz allgemein im Finanzbereich solide Kenntnisse besessen. Zugestanden habe die Klägerin auch, dass E._____ ein in-

- 157 - teressierter Anleger gewesen sei, der auch einschlägige Berichte in der Finanz- presse zur Kenntnis genommen habe. Sein lebhaftes Interesse in Fragen der Vermögensanlage zeige sich auch in der umfangreichen Korrespondenz zwi- schen den Parteien. Kaufmännische Erfahrung im Finanzbereich gepaart mit re- gem Interesse in Anlagefragen hätten somit E._____ in die Lage gesetzt, die von der Beklagten verfolgte Anlagepolitik auch in ihren Risiken zu verstehen und kri- tisch zu hinterfragen und aus den umfassenden Informationen über die allgemei- ne Wirtschaftslage und die Entwicklung seines Depots das für ihn Wesentliche zu verstehen. Natürlich habe E._____ nicht die Kenntnisse eines professionellen Vermögensverwalters besessen, weshalb er sich ja auch an die Beklagte ge- wandt habe. Aber er habe, was Kenntnisse und Interesse betreffe, alle Voraus- setzungen besessen, den vereinbarten Vertragstext (inklusive Anhang) zu verste- hen, die Besonderheiten der Vereinbarung in Abweichung konventioneller Anla- gestrategien zur Kenntnis zu nehmen, Chancen und Risiken, vor allem auch im Hinblick auf die Konzentrationen auf bestimmte Anlageklassen richtig abzuschät- zen und über all dies mit der Beklagten sachgerecht zu diskutieren (act. 13 S. 57 f. Rz. 130; act. 27 S. 77 f. Rz. 183). Im Übrigen erfordern Geschäfte innerhalb des WIR-Systems, die sich nicht auf die Beschaffung von Finanzierungen für den eigenen Betrieb beschränken, grosses finanzielles Geschick, wenn man damit ein Vermögen verdienen wolle (act. 27 S. 78 f. Rz. 186). Inwieweit E._____ seine Ausbildung im AI._____ für seine spä- tere Karriere im Finanzbereich genützt habe, könne nicht beurteilt werden. Im- merhin gebe es bekanntlich Menschen, die mit relativ bescheidenem Schulsack dank Fleiss, Ausdauer, Intelligenz und Wissbegierde erheblichen wirtschaftlichen Erfolg hätten. So auch E._____. Wer im Finanzbereich ein Vermögen erworben habe, interessiere sich in aller Regel auch intensiv für dessen Anlage. Dieses re- ge Interesse habe die Klägerin denn auch nie bestritten (act. 27 S. 80 Rz. 189). Dass der Kunde einer Bank oder eines Vermögensverwalters, um als erfahrener Anleger zu gelten, eine fachspezifische Ausbildung oder Tätigkeit, etwa Ökono- miestudium oder Tätigkeit bei einem Finanzinstitut aufweisen müsse, sei so all- gemein wohl doch etwas hoch gegriffen. Es gebe zahlreiche Personen, die sich aufgrund ihrer intensiven Beschäftigung mit der Materie hervorragend, bspw. in

- 158 - der Literatur auskennen würden, ohne an der Universität studiert oder bei einem Verlag oder einer Buchhandlung gearbeitet zu haben. Letztlich komme es darauf an, wie intensiv die betreffende Person sich mit der Materie auseinander gesetzt habe und ob er seinem beruflichen Werdegang und seinen intellektuellen Fähig- keiten nach hierzu fähig sei und verstehe, um was es gehe. Diese Voraussetzun- gen seien bei E._____ erfüllt gewesen (act. 13 S. 59 Rz. 134). Der von der Kläge- rin zitierte Auszug aus dem bezeichneten Handelsgerichtsentscheid sei nicht ein- schlägig: hier habe es sich offenbar um einen jungen Mann gehandelt, der durch eine Innovation im Informationsbereich in kurzer Zeit ein Millionenvermögen ge- macht habe. Hierzu brauche man gewiss kein Finanzspezialist zu sein. E._____ habe sein Vermögen im Finanzbereich und auch nicht in kurzer Zeit gemacht, sondern habe sich über einen längeren Zeitraum hinweg, nämlich mindestens während der Vertragsdauer von 18 Jahren und sicher schon zuvor, lebhaft für Fragen der Vermögensanlage interessiert (act. 27 S. 78 Rz. 184).

c) Rechtliches Unter dem Begriff Aufklärungspflicht wird gemeinhin die Pflicht verstanden, den anderen unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informie- ren. Der Kunde ist hinsichtlich der Risiken der beabsichtigten Investitionen aufzu- klären (TRAUTMANN / VON DER CRONE, a.a.O., S. 153; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011, E.3.1). Der Massstab der Aufklärungspflichten richtet sich einerseits nach dem Erfahrungsstand des Kunden, wobei sich die Bank durch Befragung einlässlich über den Wissensstand des Kunden zu infor- mieren hat (ROTH, a.a.O., S. 34; GUTZWILLER, a.a.O., S. 103; SCHALLER, a.a.O., N 126). Andererseits wird die Aufklärungspflicht durch die Art des in Frage ste- henden Anlagegeschäfts bestimmt (BGE 124 III 155, E.3.a, S. 162; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011, E.3.1; TRAUTMANN / VON DER CRONE, a.a.O., S. 153 f.). Die Aufklärungspflicht ist demnach bei sach- bzw. fachkundigen Anlegern einge- schränkt. Für einen Privatanleger bedarf es hierzu einer über den allgemeinen Wissensstand hinausgehenden Sach- oder Fachkunde mit spezifischem Bezug auf Börsen, Märkte, Anlagen und Finanzinstrumente. Anlegerspezifische Sach-

- 159 - und Fachkunde indizieren können die Ausbildung (Banklehre, Hoch- oder Fach- hochschulabschluss mit wirtschaftsrechtlichem Bezug), der Beruf (Bankmitarbei- ter, Mitarbeiter bei unabhängigem Vermögensverwalter, Unternehmer/Kaufmann mit Sachwissen und Erfahrung mit Bezug auf Börsen und (Finanz-)Märkte), Ne- bentätigkeiten (privater Börsenhandel), Affinität (Personen mit Affinität zu Börsen und Märkten und/oder bestimmten Anlagen und Produkten) oder die Korrespon- denz (Verwendung von Fachbegriffen) (SCHALLER, a.a.O., N 131 und 133 f.). Das Bundesgericht bejahte die Sachkunde einer Anlegerin, die studierte Volks- und Betriebswirtin war und eines Anlegers, der das Amt eines Aufsichtsrats einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Lichtenstein ausgeübt hatte (Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011, E.3.2). Ebenfalls wurde die Sachkunde bejaht bei einem Anleger, der zwar kein Finanz-Spezialist war, aber ein beträchtliches Vermögen mit Finanzgeschäften erwirtschaftet hatte (Urteil des Bundesgerichts 4A_90/2011 vom 22. Juni 2011, E.2.3). Auch ein Anleger der in- ternational tätiger Unternehmer und Inhaber mehrerer Unternehmen war, die Schiffe und Transportkapazitäten vermitteln, kann als sachkundiger Anleger be- trachtet werden (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG090121 vom

19. Mai 2011, Erw. III.6.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2011 vom 2. April 2012, E.5.1.2). Ist die Anlegerin durch einen Betriebswirt mit Universitätsab- schluss vertreten, der während 17 Jahren eine Unternehmensberatung geführt und dabei namhafte Unternehmen – u.a. auch bezüglich des Anlagegeschäftes – beraten hat, kann ebenfalls Sachkunde angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 4C.151/2011 vom 23. Oktober 2001, E.3.b). Auch ein börsenerfahrener Kaufmann verfügt über Sachkunde (Urteil des Bundesgerichts 4C.250/1989 vom 1. Juni 1990, publ. in: SZW 1991, S. 274 f.). Dahingegen lässt sich aus der blossen Tatsache, dass die Anlegerinnen weitere Vermögensverwaltungsverträge (mit der Portefeuille-Struktur "ausgewogen") ab- geschlossen hatten, nicht schliessen, sie seien erfahren in Anlagefragen (ZR 105 [2006] Nr. 4 S. 17 ff., S. 21). Und nur weil sich ein Anleger als Informatiker ein Mil- lionenvermögen erwirtschaftet hat, ist er noch lange kein Finanzspezialist, son- dern ist von einem geschäftsunerfahrenen Kunden auszugehen (Urteil des Han-

- 160 - delsgerichts des Kantons Zürich HG990214 vom 22. November 2001, Erw.IV.B.3.1.3.a.bb). Auch ein Anleger mit kaufmännischer Ausbildung, Ge- schäftsführer in der Büromaschinenbranche, mit eigenem Annoncenbüro, Privati- er, interessierter Laie in Anlagefragen, aber ohne fachspezifische Ausbildung oder Tätigkeit, wie Ökonomiestudium oder Tätigkeit in einem Finanzinstitut, kann nicht als erfahrener Anleger bezeichnet werden (ZR 91/92 [1992/1993] Nr. 84 S. 300 ff., S. 302 f.).

d) Würdigung Der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, verfügt über keine kaufmännische Ausbildung, aber allenfalls solide kaufmännische Kenntnisse. Er erwarb sich sein "gewisses" Vermögen durch die Vermittlung von Immobilien und WIR-Geld. Vor dem Hintergrund der dargestellten Kasuistik, kann selbst bei einer kaufmännischen Ausbildung nicht auf Sachkunde geschlossen werden. Auch die Erwirtschaftung eines Vermögens lässt nicht ohne Weiteres darauf schliessen. Sodann kann aus der Vermittlung von WIR-Geld nicht auf solide Kenntnisse all- gemein im Finanzbereich und noch weniger im Bereich Börsen und Märkte ge- schlossen werden. Das WIR-Verrechnungssystem beinhaltet bargeldlosen Zah- lungsverkehr unter den WIR-Teilnehmern. Es ist ein eigenes System ohne Zu- gang zu konventionellen Börsen und Märkten. Wer sich mit WIR-Geld auskennt, muss sich somit noch lange nicht mit Börsenhandel und Anlagefragen auseinan- dersetzen. E._____ war aber unbestritten ein interessierter Laie in Anlagefragen. Blosses Interesse setzt aber noch keine fundierten Kenntnisse voraus. 3.5.3. Information Die Klägerin nimmt den möglichen Einwand der Beklagten der informierten Genehmigung vorweg und wirft ihr vor, sie habe die Klägerin bzw. E._____ mit übermässigen, verwirrenden, stark beschönigenden, vielfach irreführenden oder gar unzutreffenden Informationen bedient, die zahlreichen Fragen und Reklamati- onen der Klägerin ausweichend oder unzutreffend beantwortet und zudem sei es schwierig gewesen, Gesprächstermine zu erhalten (act. 1 S. 51 Rz. 183; ferner act. 1 S. 51 ff. Rz. 184 ff., act. 19 S. 101 ff. Rz. 422 ff.).

- 161 - Die Beklagte bestreitet die Vorwürfe, die sie als pauschal bezeichnet, geht im Einzelnen darauf ein (act. 13 S. 47 ff. Rz. 102 ff.; act. 27 S. 66 Rz. 156 ff.) und hält schliesslich fest, sie vertrete den Standpunkt, dass die Klägerin über die An- lagepolitik der Beklagten zu jedem Zeitpunkt orientiert gewesen sei und die von ihr getroffenen Dispositionen genehmigt habe (act. 13 S. 61 Rz. 138). Die Kläge- rin sei regelmässig schriftlich und mündlich über die Anlagepolitik, den Stand des Depots und die involvierten Risiken aufgeklärt worden und sei somit zu jedem Zeitpunkt darüber informiert gewesen (act. 27 S. 66 Rz. 156). Die Beklagte ge- steht zu, dass sie "eigene Investmentideen" verfolgt habe, doch sei die Klägerin hierüber stets orientiert gewesen und habe ihnen zugestimmt (act. 27 S. 67 Rz. 158). Sie hält weiter fest, sie habe den Beweis erbracht, dass die Klägerin zu jedem Zeitpunkt durch schriftliche Berichte, den Schriftverkehr (unzählige E-Mails) und ausführliche mündliche Besprechungen umfassend informiert worden sei (act. 27 S. 67 Rz. 159). Das Argument der informierten Genehmigung wird von der Beklagten als entlastender Einwand vorgebracht. Sie hat demnach die genügende Information der Klägerin und die Genehmigung zuerst zu behaupten und dann zu beweisen. Ihr obliegt damit der Hauptbeweis. Der Klägerin steht es frei, den Gegenbeweis anzutreten, dass keine oder eine übermässige, verwirrende, stark beschönigende, vielfach irreführende oder gar unzutreffende Information erfolgt sei. Der Gegen- beweis wird jedoch nur relevant, wenn der Hauptbeweis angetreten wird und nicht scheitert. Die Beklagte behauptet zwar pauschal, sie habe die Klägerin bzw. E._____ durch schriftliche Berichte, unzählige E-Mails und ausführliche mündliche Besprechun- gen immer über alles informiert, konkrete diesbezügliche Angaben sind ihren Aus- führungen jedoch nicht zu entnehmen und Beweise für diese Behauptungen offe- riert sie keine. Sie bestreitet ausführlich die (Gegen-)Behauptungen der Klägerin, dass keine Information erfolgt sei, macht Ausführungen, um diese zu entkräften und nennt diesbezüglich auch einzelne Beweismittel. Doch an (substanziierten) eigenen Ausführungen wann, wie und wo die Klägerin bzw. E._____ über die ver- folgte Anlagestrategie, einzelne Engagements oder besondere Risiken etc. auf-

- 162 - geklärt wurde, fehlt es. Ebenso fehlen jegliche Beweisofferten hierzu wie Ge- sprächsprotokolle, E-Mails, schriftliche Berichte oder Zeugen. Mangels rechts- genüglicher Behauptungen und entsprechender Beweisofferten gelingt es der beweisbelasteten Beklagten nicht, die korrekte, rechtsgenügende Information der Klägerin zu beweisen. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass keine korrekte, rechtsgenügende Information erfolgte. Damit war keine Genehmigung der sorgfaltspflichtwidrigen Anlagegeschäfte der Beklagten durch die Klägerin möglich. 3.6. Schaden 3.6.1. Parteistandpunkte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, für die Schadensberechnung sei die Zeitperiode vom

30. Juni 2007 bis 1. September 2011 relevant. Der Schaden könne nicht bereits ab Mandatsbeginn berechnet werden, wenn ein Vermögensverwalter zu Beginn des Mandates seinen vertraglichen Pflichten nachkomme, sondern frühestens ab Eintritt der 1. Pflichtverletzung (act. 19 S. 124 Rz. 523). Die Beklagte habe nicht während der gesamten Vertragsdauer eine einheitliche Anlagepolitik betrieben, wie sie behaupte, vielmehr sei das Risiko im Depot der Klägerin erst per und ab

30. Juni 2007 gleichsam exponentiell erhöht und (erst) dadurch der in selber Zeit- periode entstandene und vorliegend eingeklagte Schaden im Depot der Klägerin verursacht worden (act. 19 S. 129 Rz. 548). Edelmetall- und Minenaktien und -produkte hätten sich von ursprünglich 7.73% per 31. Dezember 2004 und 6.62% per 31. Dezember 2005 zuerst auf 23.02% per 30. Juni 2007 erhöht und seien anschliessend bis auf über die Hälfte des Depotwertes angestiegen, nämlich 57.02% per 30. Juni 2008 (act. 19 S. 130 Rz. 550). Nach einem Einbruch zufolge starker Werteinbusse auf 6.94% habe die Beklagte erneut ein Klumpenrisiko auf 44.07% per 31. August 2011 aufgebaut (act. 19 S. 132 Rz. 556). Die Emerging Markets seien von ursprünglich 17.42% per 31. Dezember 2004 und 20.46% per

31. Dezember 2005 zuerst auf 39.44% per 30. Juni 2007 und anschliessend bis auf 67.08% per 31. Dezember 2002 angestiegen (act. 1 S. 130 Rz. 551). Die Vi-

- 163 - etnam Anlagen seien von ursprünglich 7.25% per 31. Dezember 2004 und 12.51% per 31. Dezember 2005 zuerst auf 25.95% per 30. Juni 2007 und an- schliessend bis auf 42.4% per 31. Dezember 2009 angestiegen (act. 19 S. 131 Rz. 552). Die Spezialwerte seien schliesslich von 39.64% per 30. Juni 2007 bis auf 66.14% per 30. Juni 2009 angestiegen (act. 19 S. 131 Rz. 553). Im Rahmen der vorliegenden Vermögensverwaltung durch die Beklagte seien in halbjährlichem Rhythmus Rechenschaftsberichte mitsamt Performance- Ausweisen und einer Honorarabrechnung erfolgt, so insbesondere auch per

30. Juni 2007 (act. 1 S. 75 Rz. 263 f.). Gemäss herrschender Lehre sowie der Rechtsprechung des angerufenen Handelsgerichts des Kantons Zürich würden Gewinnperioden durch das Erstellen solcher Rechenschaftsberichte (auch "Sum- mary of Performance" genannt) gegenüber dem Kunden als abgeschlossen ge- kennzeichnet. Es handle sich hierbei um eine Saldoziehung (act. 1 S. 75 Rz. 265). Es gehe somit nicht an, (allfällige) Gewinne aus Vorperioden, d.h. vor dem mass- geblichen Zeitpunkt 30. Juni 2007, an den hernach entstandenen Schaden anzu- rechnen (act. 19 S. 128 Rz. 541). Es gelte als zulässige Vorgehensweise, für die Berechnung eines im Porte- feuille des Anlegers entstandenen Schadens, verursacht durch pflicht-/weisungs- widrige Vermögensverwaltung, als Referenzwert die Performance eines Strategie- fonds beizuziehen (act. 1 S. 72 f. Rz. 251). Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls anerbiete sich der Vergleich mit dem "UBS (Lux) Strategy Fund Balanced (CHF) P-acc", welcher bezeichnungsgemäss eine ausgewogene Anlagestrategie abbilde, da einerseits das klägerische Portefeuille ebenso ge- mäss einer solch ausgewogenen Anlagestrategie hätte verwaltet werden sollen, andererseits als Referenzwährung gleichermassen Schweizer Franken (CHF) vorgesehen gewesen sei (act. 1 S. 73 Rz. 252; act. 19 S. 125 Rz. 528). Zudem verkörpere dieser Fonds mit einem Aktienanteil von 33-55% eine ebensolche substanzerhaltende (ausgewogene) Anlagestrategie (mit konservativer Ausrich- tung) (act. 19 S. 125 f. Rz. 529). Es handle sich dabei nicht um einen unverhält- nismässig günstigen Strategiefonds, wie die Beklagte vorwerfe, sondern schlicht

- 164 - um denjenigen, welcher angesichts seiner strategischen Ausrichtung am besten zur vereinbarten Anlagestrategie passe (act. 19 S. 127 Rz. 535). Ausserdem wäre die Klägerin gar berechtigt, ihr Depot mit einem Strategiefonds zu vergleichen, welcher über eine defensivere (konservativere) Anlagestrategie verfüge, sei doch als Anlagestrategie eine ausgewogene Strategie mit konservati- ver Ausrichtung vereinbart worden, was sich aus dem explizit vorgesehenen und entsprechend zu gewichtenden Anlageziel der Substanzerhaltung, dem konserva- tiven Risikoprofil von E._____ und der im April 2004 erteilten Weisung, sukzessi- ve in kapitalgarantierte Produkte umzusteigen, ergebe. Der "UBS (Lux) Strategy Fund – Yield (CHF) P-acc" weise mit einer Aktienquote von 10-33% eine entspre- chende Ausrichtung auf. Der Schaden wäre unter Zugrundelegung dieses Refe- renzwerts nochmals höher (act. 1 S. 73 Rz. 253; act. 19 S. 126 Rz. 530 ff.). Einen Vergleich mit dem von der Beklagten erwähnten Referenzwert "BCV Fonds Strategique" sei abzulehnen, da dieser angesichts der erhöhten Risikoausrichtung des Fonds (= "Balanced (50%-66% equities)") nicht den vertraglichen Vorgaben im vorliegenden Fall entspreche und daher unzutreffend sei (act. 19 S. 138 Rz. 579). Was den Fonds "DWS (CH) – Balance Global" betreffe, so gelte es auch mit Bezug auf die Risikoausrichtung dieses Fonds darauf hinzuweisen, dass diese nicht den vorliegend einschlägigen vertraglichen Vorgaben entspreche, sondern ein erhöhtes Risikoprofil aufweise (bis zu 66% Aktien). Sodann sei der Fonds nicht thesaurierend, sondern schütte die Erträge aus. Daher erweise sich auch dieser Fonds als für einen Performance-Vergleich mit dem klägerischen De- pot ungeeignet (act. 19 S. 138 f. Rz. 580 ff.). Für den Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 1. September 2011 ergäbe sich gemessen am für vorliegenden Fall einschlägigen Referenzwert UBS (Lux) Stra- tegy Fund – Balanced (CHF) P-acc eine Performance-Differenz von (-)20.17% zuungunsten des klägerischen Depots (act. 19 S. 139 Rz. 584). Die (um Mittelzu- und Abflüsse bereinigte) Vermögensveränderung (Verlust) in dieser Zeitperiode betrage CHF (-)547'131.–, was einer (Negativ-)Rendite von (-)22.01% entspreche (act. 19 S. 139 Rz. 585). Demgegenüber betrage die Rendite des Referenzwertes (-)1.84% (act. 19 S. 139 Rz. 586). Das Depot der Klägerin habe somit um

- 165 - (-)20.17% schlechter abgeschnitten als der Referenzwert. Es resultiere ein Scha- den von CHF 501'391.74 (act. 19 S. 139 Rz. 587). Die Klägerin macht einen zusätzlichen Schaden wegen Investitionen in illi- quide Anlagen geltend. Sie habe einen Anspruch, vermögensmässig so gestellt zu werden, als ob die Beklagte lediglich in ausreichend liquide Anlagen investiert hätte (Erfüllungsinteresse). Der Schaden (je Titel) bestehe gemäss der Aufstel- lung – Verkäufe small caps, Vietnam Investments, vom 16. Mai 2012 aus der je- weiligen Differenz zwischen dem Kurs des Titels bei Vertragsauflösung per

31. August 2011 und dem jeweiligen Verkaufskurs desselben Titels per tatsächli- chem Verkaufstag, multipliziert mit der jeweiligen Anzahl verkaufter Titel pro Stichtag (act. 19 S. 147 Rz. 615 ff.). Insgesamt sei der Klägerin somit aus den sei- tens der Beklagten in ihr Depot gelegten illiquiden Anlagen ein zusätzlicher Scha- den in Höhe von CHF 182'325.93 entstanden (= Summe sämtlicher wegen Illiqui- dität erlittener Verluste aus den [Teil-]Verkäufen der Beteiligungen LBI Internatio- nal, Hydrotec Ges. f. Wassertechnik, S._____, Andina Minerals, Pacific North West, Arrowhead Research, CombiMatrix Corp, Synergy Pharmaceuticals, Kiwi- box.com, N._____) (act. 19 S. 148 Rz. 620).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte bringt vor, der Schaden sei über die gesamte Dauer des Ver- trages, d.h. vom Vertragsschluss im November 2004 bis zur Auflösung des Ver- trages im Jahr 2011 zu berechnen. Es gehe nicht an, einen Zeitpunkt zum Aus- gangspunkt zu nehmen, zu dem der Wert des Depots infolge ausserordentlicher Gewinne insbesondere mit dem Vietnam-Engagement am höchsten gewesen sei und von dort den Verlust zu berechnen. Um dies begründen zu können, müsste die Klägerin beweisen, dass um den 30. Juni 2007 eine entscheidende Wende in der Anlagepolitik der Beklagten eingetreten sei (act. 13 S. 61 Rz. 139 und S. 63 Rz. 141; act. 27 S. 83 Rz. 198 f. und S. 84 Rz. 204). Die Klägerin gehe von "ab- geschlossenen Phasen" der Vermögensverwaltung aus, die sie so ansetze, dass für sie eine möglichst günstige Schadensberechnung herausschaue. Sie nehme ein Datum zum Ausgangspunkt, zu dem angeblich die Anlagepolitik geändert ha- ben soll. Es sei jedoch über die ganze Vertragsdauer hin eine einheitliche Anla-

- 166 - gepolitik betrieben worden. Wenn eine Pflichtverletzung begangen worden wäre, so hätte sie sich über die ganze Vertragsdauer erstreckt (act. 13 S. 63 f. Rz. 141; act. 27 S. 83 f. Rz. 200 f.). Hierin liege die fundamentale Falschannahme der Klägerin, die offenbar die Periode, da hohe Gewinne erzielt worden seien, als ab- geschlossen betrachte und von dort aus rechne. Dies führe zu einer völligen Ver- zerrung des Bildes. Wollte man von abgeschlossenen Perioden sprechen, so könne man z.B. nach jedem Halbjahresbericht der Beklagten von einer abge- schlossenen Periode sprechen. Dies führe zu offensichtlich unsinnigen Ergebnis- sen (act. 13 S. 65 Rz. 144). Der zitierte Entscheid gehe von dem jeweils per Jah- resende berechneten "Summary of Performance" aus und wolle verhindern, dass ein Gewinn des Vorjahres mit einem Verlust des laufenden Jahres verrechnet werde (act. 13 S. 63 f. Rz. 141). Es könne nicht sein, dass die Klägerin während der Phase, als die, wie sie zu Unrecht behaupte, irrtümlich verfolgte "Realwert- strategie" ihr ausserordentliche Gewinne beschert habe, davon den Nutzen habe, während in der Phase, als diese ausserordentliche Verluste gebracht habe, die Beklagte allein dafür verantwortlich sei. Gehe man jedoch vom richtigen Zeitpunkt aus und berechne den über die ganze Vertragszeitdauer eingetretenen Schaden, so löse sich das ganze, von der Klägerin mit grossem Aufwand zelebrierte Prob- lem der Vorteilsanrechnung in Luft auf (act. 13 S. 64 Rz. 143). Der Stichtag

30. Juni 2007 lasse sich weder mit dem Beginn einer vertragswidrigen Verwaltung (diese werde ja selbst in der Klageschrift als "schleichend" bezeichnet) noch mit einer "abgeschlossenen Periode" begründen (act. 13 S. 65 f. Rz. 144). Dass ein Strategiefonds zum Vergleich herangezogen werde, könne durch- aus sinnvoll sein. Die Frage sei einfach, auf welchen Strategiefonds Bezug ge- nommen werde. Da zwischen den Parteien keine ausgewogene Anlagestrategie mit konservativer Ausrichtung vereinbart worden sei, sei der gewählte Referenz- fonds von vorneherein ungeeignet (act. 13 S. 62 Rz. 140). Der von der Klägerin als Referenzwert vorgeschlagene UBS (Lux) Strategy Fund – Balanced (CHF) P- acc mit einem Aktienanteil von 33-50% entspreche der Anlagezielsetzung (Sub- stanzerhaltung und Kapitalgewinn) nicht. Betrachte man die im Anhang festgeleg- te taktische Asset Allocation, dann sei dieser UBS-Fonds meilenweit von der ver- traglich vereinbarten Anlagestrategie und taktischen Asset Allocation entfernt

- 167 - (act. 27 S. 86 Rz. 207). Sein Aktienanteil betrage nur 33 - 50%, wogegen die ver- traglich vereinbarte taktische Allokation gemäss Anhang einen Realwertanteil von 100% vorsehe (act. 27 S. 91 f. Rz. 212 f.). Die Klägerin habe auch noch einen für sie unverhältnismässig günstigen Ver- gleichsfonds ausgewählt (act. 13 S. 62 Rz. 141). Sie ziehe [bezogen auf den Zeit- raum 30. Juni 2007 bis 31. August 2011] den Fonds mit der besten Performance (UBS (Lux.) Strategy Fund – Balanced (CHF) P-acc) unter den thesaurierenden Strategiefonds mit einem Aktienanteil von maximal 50% heran. Weitere thesaurie- rende Strategiefonds mit einem Aktienanteil von maximal 50% wiesen [bezogen auf den Zeitraum 30. Juni 2007 bis 31. August 2011] Performances von -24.62% (CS Portfolio Fd. (Lux.) Balanced (CHF) B), -25.17% (JB Strategy Balanced (CHF) B (Lux.)) oder -24.00% (Vontobel Defensive Balanced Portfolio (CHF) B) auf (act. 13 S. 62 f. Rz. 141). Die Klägerin habe keinen einzigen Grund angeführt, weshalb der UBS-Fonds der bessere bzw. passendere Referenzwert wäre als die Fonds mit gleicher Ausrichtung von Credit Suisse, Julius Bär oder Vontobel (act. 27 S. 87 Rz. 207). Auch die beiden Strategiefonds von Banque Cantonale Vaudoise (BCV Fonds Strategique - Eqipondéré) und des aus dem Hause der Deutschen Bank stammenden DWS (CH) – Balance Global seien mit 50-66% Ak- tienanteil nur beschränkt vergleichbar (act. 27 S. 91 Rz. 212). Auf dem Markt gebe es zahlreiche Strategiefonds mit der Qualifikation "ausgewo- gen". Da sie nicht alle gleich zusammen gesetzt seien, ergäben Berechnungen aufgrund dieser Fonds notwendigerweise Abweichungen. Swiss Fund Data kenne zwei Kategorien von "balanced" Fonds. Solche mit einem Aktienanteil von 33- 50% und solche mit einem Aktienanteil von 50-66%. Bei der Kategorie "Growth" betrage der Aktienanteil 66-90% (act. 27 S. 85 Rz. 206). Bei der Credit Suisse be- inhalte die Asset-Allocation für "Balanced" 64% Realwerte und für "Capital Gain" 84% Realwerte (act. 27 S. 85 f. Rz. 206). Dem Anlageziel "Substanzerhaltung und Kapitalgewinn" gemäss Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 und auch der gemäss An- hang dazu vereinbarten taktischen Asset Allocation entspreche "Growth" laut De- finition Swiss Fund Data bzw. "Capital Gain" gemäss Definition der Credit Suisse am ehesten (act. 27 S. 86 Rz. 206).

- 168 - Stünden Strategiefonds mit 66-90% Aktien- oder Realwertanteil über diese Zeit- spanne zur Verfügung (um einen tatsächlich fairen Vergleich mit der gemäss An- hang vereinbarten Asset Allocation vornehmen zu können), so würden diese mit Sicherheit eine noch höhere Volatilität aufweisen (act. 27 S. 91 Rz. 212). Betrachte man die Entwicklung des Depots "L" vom 31. Dezember 2004 (per

5. November 2004 sei keine Bewertung vorgenommen worden) bis 1. September 2011, so ergebe sich ein Verlust von CHF 435'039 oder -19.71%. Dieser verglei- che sich mit einem Verlust von durchschnittlich (-)13.93% der laut Swiss Fund Da- ta einzigen zwei ausgewogenen, thesaurierenden Strategiefonds in CHF von be- kannten Schweizer Anbietern, die vor dem 31. Dezember 2004 aufgelegt worden seien (BCV Fonds Stategique – Eqipondéré und DWS (CH) – Balance Global). Die Performance-Differenz betrage also noch (-)5.78%, was, bezogen auf den Ausgangswert von CHF 2'121'668.–, CHF 122'632.– entspreche (act. 13 S. 64 f. Rz. 143 und S. 91 Rz. 212 f.). Die Performance-Berechnungen der Bank seien falsch. Zwar habe sich ge- zeigt, dass die Bank die monatlichen Bezüge von CHF 18'000.– entgegen der Vermutung der Beklagten richtig erfasst habe. Doch habe sie bei LgZ-Geschäften den Kurs am Einlieferungstag und nicht den effektiv bezahlten Kaufpreis als per- formanceneutralen Mittelfluss erfasst. Die Differenz von ca. CHF 90'000.– (ent- spreche zufälligerweise etwa fünf monatlichen Bezügen von CHF 18'000.–) sei darauf zurückzuführen, dass die Bank die Einlieferung von 20'000 Aktien Synergy Pharma gegen Zahlung von USD 83'000.– fälschlicherweise einerseits als Titel- einlieferung Ende Juni mit Wert CHF 178'720.– und anderseits die Zahlung An- fang Juli zu CHF 88'167.– verbucht habe (Differenz CHF 90'533.–). Die Bank ha- be somit den Kurs am Einlieferungstag und nicht den effektiv bezahlten Kaufpreis als performanceneutralen Mittelfluss erfasst (act. 27 S. 73 Rz. 174 und S. 87 Rz. 208). Zum Schaden betreffend illiquide Anlagen hält die Beklagte fest, betrachte man die Aufstellung über die tatsächlich getätigten Verkäufe, so falle auf, dass die Verkäufe erst ein bis zwei Wochen nach Vertragsauflösung begonnen hätten und dass diese zum Teil in grossen Abständen getätigt worden seien und sich deshalb

- 169 - teilweise bis Mitte November 2011 hingezogen hätten. Es sei verständlich, dass der neue Vermögensverwalter eine gewisse Zeit benötigt habe, um sich mit den Anlagen vertraut zu machen und dass er dann nicht einfach einen Bestens- Auftrag zum Verkauf der Anlagen erteilt, sondern mit Limiten den Verkaufserlös zu optimieren versucht habe. Bei einem nachgebenden Markt könne dies aller- dings ins Auge gehen. Der wahre Grund für den bei der Liquidation des Portfolios eingetretenen Verlust sei auf eine allgemein rückläufige Börsentendenz zurückzu- führen. Dafür könne jedoch die Beklagte nicht haftbar gemacht werden (act. 27 S. 94 Rz. 217). 3.6.2. Rechtliches Nach dem allgemeinen Schadensbegriff, wie er in der Praxis des Bundesge- richts verwendet wird, ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Zu beachten ist indessen, dass der so definierte all- gemeine Schadensbegriff im Einzelfall konkretisiert werden muss, damit er brauchbare Kriterien für die Schadensberechnung liefern kann. So wird für den Bereich der Vermögensverwaltung in der Lehre zutreffend die Meinung vertreten, dass zum einen nicht das Gesamtvermögen der geschädigten Person massge- bend ist, sondern das im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages überge- bene Vermögen, und dass zum andern zwischen den Fällen zu differenzieren ist, wo im Prozess von der geschädigten Person dem Vermögensverwalter eine Schädigung allgemein durch Verfolgung einer pflichtwidrigen Anlagestrategie (sorgfaltswidrige Verwaltung des gesamten Portefeuille) oder durch pflichtwidrige Einzelanlagen (sorgfaltswidriges Verhalten im Zusammenhang mit einzelnen Pos- ten des Portefeuille) vorgeworfen wird. Im ersten Fall ist auf das gesamte zur Verwaltung übergebene Vermögen abzustellen, im zweiten Fall dagegen bloss auf den Teil des Vermögens, der für die sorgfaltswidrigen Anlagen eingesetzt wurde (Urteil des Bundesgerichts 4C.158/2006 vom 10. November 2006, E.4.3).

- 170 - Beim Vermögensverwaltungsmandat ist im Falle einer Schädigung durch Schlechtleistung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OR grundsätzlich das Erfüllungsinte- resse zu ersetzen. Grundlage der Schadensberechnung bildet deshalb der Ver- gleich zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand des Auftraggebers und je- nem, der vorliegen würde, falls der sorgfaltswidrig angelegte Teil des Vermögens vertragskonform verwendet worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 4C.158/2006 vom 10. November 2006, E.4.4.2). 3.6.3. Würdigung Die Parteien gehen bei ihren Ausführungen zum Schaden stillschweigend vom gesamten von der Beklagten für die Klägerin verwalteten Vermögen und da- mit einer pflichtwidrigen Verwaltung des gesamten Portefeuilles und nicht von ei- ner pflichtwidrigen Einzelanlage aus. Die Parteien gehen weiter richtigerweise davon aus, dass das Erfüllungsin- teresse zu ersetzen ist. Während die Klägerin für die Schadensberechnung nur von der nach ihr re- levanten Zeitperiode vom 30. Juni 2007 bis 1. September 2011 ausgehen will, ist die Beklagte der Meinung, dass die gesamte Vertragsdauer (5. November 2004 bis 1. September 2011) einbezogen werden muss. Die Parteien sind sich also über den zeitlichen Endpunkt (1. September 2011) einig, vertreten aber verschie- dene Meinungen zum relevanten Anfangszeitpunkt. Das Bundesgericht stellte im Entscheid 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 bei der Schadensberechnung auf eine Zeitspanne von Ende Dezember 1999 bis zur Vertragsauflösung im August 2001 ab, da die Vorinstanz zum Schluss gekommen war, dass ab Ende 1999 nicht mehr von einem konservativen Anlageverhalten der Klägerin gesprochen werden könne und dieser zeitliche Rahmen von den Partei- en nicht beanstandet wurde. Es stellt sich somit in vorliegendem Fall die Frage, ob die Pflichtverletzungen der Beklagten ab einem bestimmten Zeitpunkt began- nen, sodass auf diesen abgestellt werden könnte.

- 171 - Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe nicht während der gesamten Ver- tragsdauer eine einheitliche Anlagepolitik betrieben, vielmehr sei das Risiko im Depot der Klägerin erst per und ab 30. Juni 2007 gleichsam exponentiell erhöht und (erst) dadurch der in selber Zeitperiode entstandene und vorliegend einge- klagte Schaden im Depot der Klägerin verursacht worden. Die Beklagte hält dem entgegen, es habe kein Strategiewechsel stattgefunden wie die Klägerin glauben machen wolle, weil sich der Depotwert am 30. Juni 2007 auf dem Höchststand befunden habe. Die Beklagte habe von 2004 bis 2011 eine "Realwertstrategie" gemäss Anhang zum VV-Vertrag Nr. 3 verfolgt und damit die Gewinne und Verluste vor und nach dem 30. Juni 2007 erzielt. In diesem Zusammenhang sind diverse Bemerkungen der Klägerin zum massge- blichen Zeitpunkt festzuhalten: So führt die Klägerin aus, der Wechsel von einer vorab pflichtgemässen zu einer pflichtwidrigen Verwaltung der klägerischen Ver- mögens sei nicht abrupt erfolgt, sondern fliessend (act. 1 S. 9 Rz. 25); die Risiko- erhöhung sei schleichend gewesen (act. 1 S. 76 Rz. 266). Sie bringt weiter vor, das klägerische Depot sei insbesondere ab 30. Juni 2007 einer übermässigen Ri- sikoexposition ausgesetzt worden (act. 1 S. 19 Rz. 67), bereits per 30. Juni 2007 seien die von der Beklagten mit dem klägerischen Vermögen eingegangenen Ri- siken zu hoch gewesen (act. 1 S. 19 Rz. 69) und sie spricht von tatsächlich ein- gegangenen Aktien- und Klumpenrisiken und hieraus resultierenden Kursschwan- kungen während der gesamten Laufzeit des Vertrages, insbesondere in der vor- liegend relevanten Zeitspanne vom 30. Juni 2007 bis 31. August 2011 (act. 1 S. 71 Rz. 245). Damit hält die Klägerin mehrfach fest, dass sich die Anlagestrate- gie der Beklagten allmählich von einer pflichtgemässen zu einer pflichtwidrigen wandelte. Der Wandel soll dann am 30. Juni 2007 exponentiell geworden sein. Aus der zahlenmässigen Darstellung der Klägerin könnte zwar geschlossen wer- den, dass die Gesamtdepotwerte für Edelmetall- und Minenprodukte, für Emerging Markets Titel, Vietnam Anlagen und Spezialwerte per 30. Juni 2007 im Vergleich zum 31. Dezember 2004 und zum 31. Dezember 2005 stark anstiegen, doch fällt auf, dass die Klägerin das Jahr 2006 völlig ausser Acht lässt. Es fehlen jegliche Zahlen und Belege für dieses Jahr. Es wäre somit gut möglich, dass der

- 172 - grosse Anstieg bereits im Jahr 2006 stattgefunden hat. Somit ist es nicht möglich eine erste Pflichtverletzung festzusetzen, die Klägerin tut es denn auch nicht, und es besteht kein Anlass von den wiederholten Ausführungen der Klägerin abzu- weichen, wonach sich der Wechsel von einer pflichtgemässen zu einer pflichtwid- rigen Vermögensverwaltung der Beklagten allmählich ergab. Dem steht auch die Aussage der Beklagten nicht entgegen, dass kein Strategiewechsel stattgefunden habe. Mag sich auch die Strategie der Beklagten ihrer Ansicht nach im Gesamten nicht geändert haben, so hat sie doch in diversen Anlagekategorien durch Einge- hen von Klumpenrisiken und Verletzung der in der Asset Allocation vereinbarten Bandbreiten pflichtwidrig gehandelt. Da nach dem Gesagten anders als im erwähnten Bundesgerichtsentscheid kein Stichtag für den Beginn der beklagtischen Sorgfaltspflichtverletzungen genannt werden kann, rechtfertigt es sich, für die Schadensberechnung von der gesamten Vertragsdauer auszugehen. Die Klägerin bringt weiter vor, sie habe halbjährlich Performance-Ausweise erhalten, so auch per 30. Juni 2007, wodurch die entsprechende Periode abge- schlossen worden sei. Die Beklagte erwidert, wolle man von abgeschlossenen Perioden sprechen, so könne man nach jedem Halbjahresbericht der Beklagten von einer abgeschlosse- nen Periode sprechen. Dies führe zu offensichtlich unsinnigen Ergebnissen, da die Klägerin die Periode, in welcher hohe Gewinne erzielt worden seien, als ab- geschlossen betrachte und von dort aus rechne. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hielt in einem älteren Entscheid fest, mit der Zustellung eines "Summary of Performance" werde die entsprechende Perio- de abgeschlossen. Damit lege der Vermögensverwalter Rechenschaft ab und es werde zum Ausdruck gebracht, dass eine bestimmte Tätigkeitsperiode beendet sei (ZR 91 [1992] Nr. 84 S. 300 ff., E.4.f., S. 304). Dem "Summary of Perfor- mance" kommt damit eine bindende Wirkung analog der Saldoziehung zu (ROSAT, Der Anlageschaden, Schadensberechnung beim Vermögensverwaltungsvertrag, 2009, S. 121). Zu beachten ist jedoch, dass es in diesem Entscheid um ein Ver-

- 173 - mögensverwaltungsmandat ging, welches im Jahr 1985 begann, 1986 mit pflicht- widrigen Anlagen einen Gewinn erzielte, 1987 hingegen ein Verlust brachte. Frag- lich war die Anrechnung dieses Gewinns. Im vorliegenden Fall begann das Man- dat im Jahre 2004 und endete 2011. Die Klägerin erhielt jedes Halbjahr einen Per- formance-Ausweis. Sie könnte sich demnach den für sie günstigsten Halbjahres- abschluss aussuchen, sofern – wie vorliegend – der Beginn der Pflichtverletzun- gen nicht klar ermittelbar ist, was nicht angeht. Im Übrigen geht es im streitgegen- ständlichen Mandat nicht um einzelne nicht pflichtgemässe Anlagen, sondern um eine gesamthaft sorgfaltswidrige Vermögensverwaltung. Es lässt sich somit nicht sagen, welche Gewinne mit sorgfältigen und welche mit pflichtwidrigen Anlagen erwirtschaftet wurden. Auch dies rechtfertigt eine Gesamtbetrachtung. In vorliegendem Fall erscheint es daher insgesamt sachgerechter die gesamte Vertragsdauer in die Schadensberechnung miteinzubeziehen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Vorteilsanrechnung. Der Anfangszeitpunkt entspricht an sich dem Datum des Vertragsschlusses zwi- schen den Parteien vom 5. November 2004 (act. 3/6). Entgegen der Klägerin (act. 19 S. 136 f. Rz. 570 ff.) kann der Zeitraum vor dem 5. November 2004 im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da der Vertrag zwischen den Parteien erst per diesem Datum geschlossen und allfällige Ansprüche der F._____ Familienstiftung soweit ersichtlich nicht an die Klägerin übertragen wur- den (vgl. hierzu die Ausführungen hinten in Erw. 4.4.1.). Da per diesem Datum kein Performanceausweis vorliegt, ist der Einfachheit halber vom 31. Dezember 2004 auszugehen. Für die Schadensberechnung ist somit die Zeitperiode vom

31. Dezember 2004 bis 1. September 2011 massgebend. Die Klägerin möchte zur Schadensberechnung als Referenzwert die Perfor- mance eines Strategiefonds beiziehen und wählt dazu den UBS Strategy Balan- ced (CHF) P-acc, da dieser eine ausgewogene Anlagestrategie abbilde und die Referenzwährung CHF sei. Die Beklagte erachtet es grundsätzlich als sinnvoll einen Strategiefonds zum Ver- gleich heranzuziehen, nur sei der von der Klägerin gewählte ungeeignet, weil zwi-

- 174 - schen den Parteien keine ausgewogene Anlagestrategie mit konservativer Aus- richtung vereinbart worden sei. Die Klägerin habe zudem einen für sie unverhält- nismässig günstigen Vergleichsfonds ausgewählt. Anlagefonds können als Referenzwerte bei der Schadensberechnung verwendet werden, wobei sich Strategiefonds besonders eignen. Um einen möglichst reprä- sentativen Referenzwert zu erhalten, rechtfertigt es sich, den Durchschnittswert mehrerer passender Anlagefonds zu ermitteln (ROSAT, a.a.O., S. 102; SCHALLER, a.a.O., N 475; GUTZWILLER, a.a.O., S. 257). Da die Parteien diesbezüglich einig gehen, spricht nichts dagegen, zur Berech- nung des Schadens einen Strategiefonds zum Vergleich heranzuziehen. Entge- gen der Ansicht der Klägerin wäre der Vergleich mit einem konservativen Strate- giefonds (UBS (Lux.) Strategy Fund – Yield (CHF) P-acc) jedoch nicht angemes- sen, da vorliegend nicht von der Vereinbarung einer konservativen Anlagestrate- gie ausgegangen werden kann (vgl. Erw. 3.3.4.). Der Beklagten ist entgegenzu- halten, dass Strategiefonds der Kategorien "growth" oder "capital gain" ebenfalls nicht der vereinbarten Anlagestrategie entsprechen. Es muss sich um ausgewo- gene Strategiefonds handeln, welche auch dem Anlageziel Substanzerhaltung Rechnung tragen, nicht nur dem Kapitalgewinn (vgl. Erw. 3.3.4.). Weiter ist der taktischen Asset Allocation (wohl gemäss Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Zif- fer 3), act. 3/21) kein Realwertanteil von 100% zu entnehmen. Im Übrigen wäre die strategische, nicht die taktische Allokation massgeblich. Ein Vergleichsfonds mit einem Aktienanteil von 66-90% wäre daher nicht sachgerecht. Der von der Klägerin gewählte Fonds UBS (Lux.) Strategy Fund – Balanced (CHF) P-acc (act. 3/125; act. 20/29) verfolgt eine ausgewogene Anlagestrategie mit einem Aktienanteil von 33-50%. Der Fonds BCV Fonds Strategique – Eqi- pondéré (act. 20/37) verfolgt ebenfalls eine ausgewogene Anlagestrategie, jedoch mit einem Aktienanteil von 50-66%. Die Beklagte erwähnt drei weitere Fonds (CS Portfolio Fd. (Lux.) Balanced (CHF) B, JB Strategy Balanced (CHF) B (Lux.) und Vontobel Defensive Balanced Portfolio (CHF) B), welche als Vergleichsgrössen in Frage kämen, da auch sie einer ausgewogenen Anlagestrategie entsprechen. Es mangelt jedoch an Angaben zu den Performancewerten für den als relevant er-

- 175 - kannten Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 1. September 2011, weshalb diese Fonds nicht berücksichtigt werden können. Es lässt sich daher auch nicht beurtei- len, ob der UBS (Lux.) Strategy Fund – Balanced (CHF) P-acc für den massgebli- chen Zeitraum besonders günstig ist. Der Fonds DWS (CH) – Balance Global (act. 20/39+40) kann mangels Thesaurierung nicht als Vergleichswert herangezo- gen werden. Es bleibt somit bei den beiden möglichen Vergleichsfonds UBS (Lux.) Strategy Fund – Balanced (CHF) P-acc und BCV Fonds Strategique – Eqipondéré. Beide verfolgen eine ausgewogene Anlagestrategie, wobei die Anteile an Aktien unter- schiedlich gewichtet werden (33-50% bzw. 50-66%). Da der Aktienanteil bei einer ausgewogenen Anlagestrategie nach der Theorie bei etwa 50% liegen soll (vgl. Erw. 3.3.4.), erscheint es als sachgerecht, von einem Durchschnittswert dieser beiden Fonds auszugehen. Der UBS (Lux.) Strategy Fund – Balanced (CHF) P- acc weist für den als massgeblich erkannten Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis 1. September 2011 eine Performance von (-)1.84% auf (act. 20/41), der BCV Fonds Strategique – Eqipondéré eine solche von (-)2.01% (act. 14/56). Der Durchschnittswert beträgt (-)1.925%. Die Klägerin stützt sich für ihre Schadensberechnung auf den Performance Ausweis der G._____ für den Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 31. August 2011 (act. 20/35), welcher eine Performance von (-)22.01% ausweist. Die Beklagte stützt sich auf ihre Wertentwicklung für den Bewertungszeitraum 31. Dezember 2004 bis 1. September 2011 (act. 14/55) und geht von einer Performance von (-)19.71% aus. Die Beklagte beanstandet die Performance Ausweise der G._____ ver- schiedentlich, zieht jedoch einen Teil der Vorwürfe wieder zurück. Ihr Vorwurf, die Bank habe bezüglich der Einlieferung von 20'000 Aktien Synergy Pharma den Kurs am Einlieferungstag und nicht den effektiv bezahlten Kaufpreis als perfor- manceneutralen Mittelfluss erfasst, was zu einer Differenz von rund CHF 90'000.– führe, lässt sich anhand des Performance Ausweises der G._____ für den Zeit- raum 31. Dezember 2004 bis 31. August 2011 (act. 20/35) nicht nachvollziehen. Der Vorwurf betreffend die Arrowhead Titel betrifft das laufende Jahr 2004

- 176 - (act. 27 S. 89 f. Rz. 212), weshalb sie für den Zeitraum ab 31. Dezember 2004 nicht relevant sind. Weitere Ausführungen macht die Beklagte nicht; auch nicht zur restlichen Differenz zwischen dem von der G._____ ausgewiesenen Verlust und demjenigen der Beklagten von insgesamt rund CHF 112'000.–. Die Differenz ist somit nicht erklärbar. Mangels nachvollziehbarer Beanstandungen der Beklag- ten besteht jedoch kein Anlass, an der Richtigkeit des Performance Ausweises der G._____ für den Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 31. August 2011 (act. 20/35) zu zweifeln. Dementsprechend kann auf die dort ausgewiesene Per- formance von (-)22.01% abgestellt werden. Der Verlust der Klägerin betrug gemäss dem Performance Ausweis der G._____ für den Zeitraum 31. Dezember 2004 bis 31. August 2011 (act. 20/35) bei einer Rendite von (-)22.01% CHF (-)547'131.–. Bei einer Rendite von (-)1.925% hätte der Verlust CHF (-)47'852.20 betragen. Der Verlust wäre somit um CHF 499'278.80 (CHF (-)547'131.– - CHF (-)47'852.20) geringer ausgefallen. Der Schaden der Klägerin beträgt demnach CHF 499'278.80. Die Klägerin macht einen zusätzlichen Schaden wegen Investitionen in illi- quide Anlagen geltend. Die Beklagte hält dieser Forderung entgegen, der wahre Grund für den bei der Liquidation des Portfolios eingetretenen Verlust sei auf eine rückläufige Börsentendenz zurückzuführen, wofür sie nicht haftbar gemacht wer- den könne. Verkauft der Anleger die pflichtwidrigen Anlagen unmittelbar nach der Auflösung des Vermögensverwaltungsvertrages mit dem Ziel, den vertragswidrigen Zustand zu beenden, ist die Wertentwicklung bis zum Verkauf bei der Schadensberech- nung noch zu berücksichtigen (ROSAT, a.a.O., S. 80). Die Beklagte bestreitet nicht, dass bei der Liquidation des klägerischen Portfolios ein Verlust eintrat, sie sieht dafür lediglich einen anderen Grund. Illiquide Anlagen sind grundsätzlich schwer zu verkaufen. Eine allfällige rückläufige Börsentendenz könnte dies zusätzlich erschweren. Der Verlust könnte daher teilweise auf die rückläufige Börsentendenz zurückzuführen sein, sicher aber nicht in vollem Um- fang. Die Beklagte führt indes nicht aus, inwiefern die Kurse der betroffenen Titel

- 177 - rückläufig waren und welcher Verlustanteil auf der rückläufigen Börsentendenz beruht, sodass dies nicht beurteilt werden kann. Daher ist davon auszugehen, dass der gesamte Verlust auf die fehlende leichte Handelbarkeit zurückzuführen ist. Nach den vorstehenden Erwägungen (vgl. Erw. 3.4.5.) handelt es sich bei den Positionen Hydrotec Ges. f. Wassertechnik, S._____ Ltd., CombiMatrix Corp, Ki- wibox.com Inc. und Pacific North West um illiquide Anlagen. Gemäss der Aufstel- lung – Verkäufe small caps, Vietnam Investments vom 16. Mai 2012 (act. 20/15), erlitt die Klägerin betreffend Hydrotec Ges. f. Wassertechnik einen Verlust von CHF 29'533.24, bezüglich S._____ Ltd. CHF 34'011.04, hinsichtlich CombiMatrix Corp CHF 2'053.47, betreffend Kiwibox.com Inc. CHF 34'365.11 und bezüglich Pacific North West CHF 12'016.56. Der Schaden der Klägerin im Zusammenhang mit illiquiden Anlagen beträgt demnach CHF 111'979.42. Die Klägerin verlangt auf ihren Schadenersatzforderungen einen Schadens- zins von 5%. Der Zeitpunkt für die Berechnung des Schadens sei der Tag des Er- halts des Widerrufsschreibens seitens der Beklagten, d.h. der 1. September 2011. An diesem Datum habe sich der Klägerin erstmals in ganzer Härte präsentiert, was nach der pflicht- und weisungswidrigen Verwaltung ihres Vermögens übrig geblieben sei und damit sei die erlittene Vermögensverminderung in ihrer Ge- samtheit erstmals richtig greifbar geworden, womit sich spätestens per dann der eingetretene Vermögensverlust im Umfang des ersatzfähigen Schadens zulasten der Klägerin finanziell ausgewirkt habe. Daher verlange die Klägerin 5% Scha- denszins ab dem 1. September 2011 (act. 1 S. 79 f Rz. 286 ff.). Für den Scha- densbetrag betreffend die illiquiden Anlagen werde ein Schadenszins von 5% ab

14. November 2011 verlangt, dem Valutatag, an welchem die letzten Restanzen illiquider Anlagen hätten veräussert werden können (act. 19 S. 151 Rz. 635). Die Beklagte meint, da kein der Klägerin anrechenbarer Schaden entstanden sei, seien auch keine Schadenszinsen fällig (act. 13 S. 67 Rz. 148). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist neben dem Schadenersatz ein Schadenszins ab dem Zeitpunkt, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell

- 178 - ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung geschuldet, wobei im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des Gläubigers noch ein Verzug des Schuld- ners vorausgesetzt ist. Der Zinssatz beträgt in Analogie zu Art. 73 OR 5% (BGE 122 III 53 E.4.a. und b. S. 54). Das Begehren der Klägerin ist damit nicht zu beanstanden und ihr auf dem Betrag von CHF 499'278.80 ein Zins von 5% seit dem 1. September 2011 und auf dem Betrag von CHF 111'979.42 ein Zins von 5% seit dem 14. November 2011 zuzu- sprechen. Der Klägerin entstand demzufolge ein Schaden von CHF 499'278.80 zu- züglich Zins von 5% seit dem 1. September 2011 und von CHF 111'979.42 zu- züglich Zins von 5% seit dem 14. November 2011. 3.7. Kausalzusammenhang 3.7.1. Parteistandpunkte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin führt aus, der Beklagten werde vorgeworfen, das Depot der Klägerin nicht pflichtgemäss bzw. nicht weisungskonform verwaltet zu haben. Es gehe somit um eine Unterlassung, sodass sich die Frage der hypothetischen Kausalität stelle, d.h. ob bei rechtmässigem Handeln (sorgfältige, weisungs- und pflichtgemässe Vermögensverwaltung) der eingetretene Schaden nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung hätte vermie- den werden können. Der Vergleich zwischen der Performance des nicht pflicht- und weisungskonform verwalteten Depots der Klägerin und der Performance ei- nes Musterportfolios (UBS Strategiefonds "balanced"), welches von der Zusam- mensetzung und der Risikoallokation her einem pflichtgemäss verwalteten Portfo- lio entspreche, zeige in hinreichender Deutlichkeit auf, dass wenn das klägerische Depot pflichtgemäss und entsprechend ihren Weisungen verwaltet worden wäre, der Klägerin der mit dieser Klage geltend gemachte Schaden gerade nicht ent- standen wäre. Die Hypothese, dass der vorliegend eingeklagte Schaden bei pflicht- und weisungsgemässer Verwaltung des klägerischen Vermögens durch die Beklagte nicht entstanden wäre, sei somit nicht nur bloss überwiegend wahr-

- 179 - scheinlich, sondern annähernd sicher (act. 1 S. 77 f. Rz. 273 ff.; act. 19 S. 148 Rz. 622). Hätte die Beklagte zudem nicht einen erheblichen Teil des klägerischen Vermö- gens in die aufgeführten illiquiden Anlagen investiert, sondern (so die Hypothese) in (ausreichend) liquide Titel, wären die im Depot der Klägerin eingetretenen Ver- luste nicht entstanden. Denn eine insoweit pflichtkonforme Vermögensverwaltung der Beklagten hätte es der Klägerin nach Auflösung des Mandates per 1. Sep- tember 2011 ermöglicht, sich umgehend von den entsprechend (hypothetisch) li- quiden Anlagen zu trennen, was die Klägerin auch getan hätte (act. 19 S. 149 f. Rz. 629).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte vertritt im Hauptstandpunkt die Ansicht, dass sie keine Ver- trags- oder Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe, sodass sich die Frage der Kausalität nicht stelle (act. 19 S. 67 Rz. 147; act. 27 S. 95 f. Rz. 218). Im Eventualstandpunkt meint die Beklagte, dass selbst bei der Verfolgung einer ausgewogenen Anlagestrategie, wie sie die Klägerin als pflichtgemäss betrachte, während des massgeblichen Zeitraums ein vergleichbarer Verlust entstanden wä- re. Dies lasse sich anhand eines adäquaten Vergleichsmassstabs (Strategie- fonds) nachweisen. Der Verlust sei somit nicht davon abhängig, ob eine ausge- wogene oder die von der Beklagten tatsächlich verfolgte Anlagestrategie ange- wendet worden sei. Die Strategie sei somit für den eingetretenen Verlust nicht kausal (act. 27 S. 96 Rz. 219). 3.7.2. Rechtliches Zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem eingetretenen Schaden muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die natürli- che Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer conditio sine qua non für den Eintritt des Schadens ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.68/2007 vom 13. Juni 2008 E.8.1). Ein Ereignis hat sodann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der

- 180 - allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom

3. Dezember 2004 E.3.1). Soweit Unterlassungen in Frage stehen, erfolgt die Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einer Unterlassung und einem Schaden durch Zuzug einer Hypothese (hypothetischer Kausalzusammenhang): Das tatsächliche Ergebnis wird mit dem hypothetischen Resultat verglichen, das vorliegen würde, wenn die erwünschte Handlung statt der Unterlassung erfolgt wäre (SCHWENZER, a.a.O., N 19.01; GAUCH / SCHLUEP / SCHMID / EMMENEGGER, Schweizerisches Obli- gationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 9. Aufl. 2008, N 2947). Der adäquate Kausalzusammenhang kann ebenfalls zwischen einem Schaden und einer Unterlassung bestehen. Hier stellt das Gericht – wie für die natürliche Kausalität – die Hypothese auf, dass die (in Wirklichkeit unterlassene) pflichtge- mässe Handlung tatsächlich vorgenommen worden wäre. Wenn dann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schaden nicht entstanden wäre, so ist die Adä- quanz der Unterlassung zu bejahen. Anders formuliert, ist der adäquate Kausal- zusammenhang dann gegeben, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfällt. In der Regel ist es nicht mehr notwendig, die Adäquanz einer Unterlassung zu untersuchen, wenn die natürliche Kausalität bereits bejaht worden ist, denn beide Prüfungen basieren auf derselben Hypothese des "gewöhnlichen Laufs der Dinge" (SCHWENZER, a.a.O., N 19.03). Der Klägerin obliegt die Behauptungs- und Beweislast bezüglich des hypo- thetischen Kausalzusammenhangs zwischen der von ihr dargestellten Unterlas- sung der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden (Art. 8 ZGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung braucht der Geschädigte den na- türlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachzuweisen. Es muss vielmehr genügen, wenn das Gericht in Fäl- len, wo der Natur der Sache nach ein direkter Beweis nicht geführt werden kann, die Überzeugung gewinnt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen

- 181 - bestimmten Kausalverlauf spricht. Die Adäquanz zwischen einem fraglichen Er- eignis und dem Schaden kann somit nur verneint werden, wenn die Mitwirkung dieses Ereignisses nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens höchst unwahrscheinlich ist (BGE 128 III 271 E.2.b.aa S. 276; BGE 107 II 269 E.1.b. S. 273; Urteil des Bundesgerichts 5C.125/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 4.3). 3.7.3. Würdigung Wie der Vergleich zwischen der Performance des pflichtwidrig verwalteten klägerischen Depots und derjenigen von pflichtgemäss verwalteten vergleichba- ren Strategiefonds in vorstehender Erwägung zeigt, wäre der Schaden der Kläge- rin bei sorgfältiger und pflichtgemässer Verwaltung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit geringer gewesen. Entgegen der Beklagten besteht kein An- lass zur Annahme, dass bei Verfolgung einer ausgewogenen Strategie, wie es bei den vergleichbaren Strategiefonds der Fall war, ein ebenso grosser Verlust einge- treten wäre. Da entsprechende Hinweise fehlen, ist dies unwahrscheinlich. Die Unterlassungen der Beklagten waren somit für den Verlust im klägerischen Depot durchaus kausal. Hätte weiter die Beklagte nicht in verschiedene nicht leicht handelbare Anla- gen investiert, welche die Klägerin nach Beendigung des Mandates nicht zeitnah verkaufen konnte, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit auch der Schaden betreffend die illiquiden Anlagen nicht entstanden. Auch diese Unter- lassung war demnach für den klägerischen Verlust kausal. Die sorgfaltspflichtwidrige Vermögensverwaltung der Beklagten war somit für den der Klägerin entstandenen Schaden kausal.

- 182 - 3.8. Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit und Verschulden 3.8.1. Parteistandpunkte

a) Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe sich in Ziffer 6 des VV-Vertrages Nr. 3 zu einer Vermögensverwaltung nach bestem Wissen und Gewissen bzw. zu derselben Sorgfalt, die sie in ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, verpflichtet. Diese als diligentia quam in suis bezeichnete Sorgfalt entspreche im Bereich der Vermögensverwaltung der ohnehin gesetzlich in Art. 398 Abs. 2 OR normierten Sorgfalts- und Treuepflicht. Eine Reduktion der geschuldeten Sorgfalt gehe damit nicht einher (act. 1 S. 10 f. Rz. 32 f.). Replicando äusserte die Kläge- rin, die Ausführungen der Beklagten zur diligentia quam in suis wichen von der herrschenden Lehre ab; diligentia quam in suis genüge nicht (act. 19 S. 10 Rz. 40). Die Klägerin führt weiter aus, ein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten sei vorliegend trotz der Ziffer 6 des VV-Vertrages Nr. 3, in welcher sich die Beklagte von einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit habe freizeichnen wollen, zu bejahen, da die Beklagte nicht bloss für rechtswidrige Absicht eine Haftung anerkannt habe, sondern auch für blosse Absicht, wozu auch die Eventualabsicht bzw. der Eventualvorsatz zähle. Seitens der Beklagten sei durch die aufgezeigten Pflicht- und Weisungsverletzungen das Risiko im Depot der Klägerin derart über- höht und gesteigert worden, dass solches ohne gleichzeitige Inkaufnahme eines erheblichen Schadens bei anderer als der erhofften Kursentwicklung nicht erklär- bar erscheine (act. 1 S. 78 f. Rz. 279 ff.; act. 19 S. 150 f. Rz. 633). Im Eventualstandpunkt werde auf Grobfahrlässigkeit plädiert. Der Disclaimer zeichne die Beklagte auch hiervon nicht frei. Die in Verletzung des VV-Vertrages Nr. 3 mitsamt der dort vereinbarten Anlagestrategie klar übermässige Aktienrisi- koexposition des der Beklagten zur Verwaltung übergebenen Vermögens der Klägerin sowie die damit, teilweise unter Ausnutzung vorbestehender Interes- senskonflikte, eingegangenen Klumpenrisiken, die übermässige Investition in nicht leicht handelbare Anlagen und die Nichtbeachtung von Weisungen der Klä- gerin verstiessen je für sich sowie insgesamt gegen die elementarsten Sorgfalts-

- 183 - regeln, welche für den Beruf eines Vermögensverwalters Geltung beanspruchten (act. 1 S. 79 Rz. 283 f.; act. 19 S. 150 f. Rz. 633).

b) Vorbringen der Beklagten Die Beklagte erklärt, es sei korrekt, dass sie sich im VV-Vertrag Nr. 3 (wie schon in den früheren VV-Verträgen) verpflichtet habe, alle Verwaltungshandlun- gen nach bestem Wissen und Gewissen, d.h. mit derselben Sorgfalt, die sie in ih- ren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege, auszuüben (act. 13 S. 7 Rz. 8). Die Beklagte habe im vorliegenden Fall die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Ange- legenheiten angewandt. Dies zeige sich schon in der von der Klägerin unbestrit- tenen Tatsache, dass die Beklagte für das eigene Portefeuille vielfach in die glei- chen Werte investiert habe, wie für dasjenige der Klägerin. Die Haftungsbe- schränkung sei somit wirksam (act. 13 S. 67 Rz. 148; act. 27 S. 12 f. Rz. 12 und S. 97 Rz. 222). Nach herrschender Lehre bedeute die diligentia quam in suis, dass Fahrlässigkeit minder beurteilt werden solle. Aus dem Wortlaut von Ziffer 6 des Vertrages gehe jedenfalls klar hervor, dass die Beklagte für die Einhaltung der Anlagerichtlinien gemäss Ziffer 3 inklusive Anhang (Asset-Allocation) sowie für grobe Fahrlässigkeit haften soll. Daraus könne geschlossen werden, dass bei Einhaltung der Anlagerichtlinien die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausge- schlossen sei. Eine solche Haftungsbeschränkung sei nach der Gerichtspraxis zu- lässig, es sei denn, es handle sich beim Haftpflichtigen um ein obrigkeitliches konzessioniertes Gewerbe, d.h. hier eine Bank (act. 13 S. 8 Rz. 9). Immerhin gel- te der vertragliche Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit (act. 13 S. 8 Rz. 9). Die Beklagte vertritt im Hauptstandpunkt die Auffassung, dass sie vertrags- gemäss und sorgfältig gehandelt habe, sodass sich die Frage des Verschuldens nicht stelle (act. 13 S. 67 Rz. 148; act. 27 S. 96 Rz. 220). Im Eventualstandpunkt vertrete die Beklagte die Auffassung, dass kein Schaden entstanden sei, für den die Beklagte verantwortlich gemacht werden könne, denn hätte sie das Vermögen der Klägerin so angelegt, wie diese es als vertragsge- mäss und sorgfältig bezeichne, nämlich nach dem Grundsatz ausgewogen, hätten

- 184 - sich in etwa die gleichen Verluste ergeben. Mangels eines Schadens stelle sich auch hier die Frage des Verschuldens nicht (act. 27 S. 96 Rz. 220). Die Beklagte vertrete im Eventualstandpunkt weiter, dass die Klägerin ein schwe- res Selbstverschulden treffe. Sie sei zu jedem Zeitpunkt der Vertragsdauer über die von der Beklagten getroffenen Massnahmen, d.h. die Anlagen, die für das Depot vorgenommen worden seien, orientiert gewesen und habe diese gebilligt. Anhand der Umstände müsse das Verschulden als schwerwiegend bezeichnet werden, was zu einer erheblichen Reduktion des Schadenersatzes von mindes- tens 50% führen müsse (act. 27 S. 97 Rz. 221). 3.8.2. Rechtliches Die Bezugnahme auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis) beinhaltet keine Haftungsbeschränkung. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass Banken wie auch die übrigen professionellen Vermögensver- walter bei ihren eigenen Angelegenheiten höchste Sorgfalt walten lassen. Somit ist die Bank (oder der professionelle Vermögensverwalter) an einem hohen Sorg- faltsmassstab zu messen (ROTH, a.a.O., S. 6 f.; ZIMMERMANN, Die Haftung der Bank aus Verwaltungsauftrag, SJZ 81 [1985] S. 137 ff, S. 143; GUTZWILLER, a.a.O., 2008, S. 272; SCHALLER, a.a.O., 2013, N 239). Ob im Rahmen der Auswahl üblicher Anlagen die ausgesprochene Wegbe- dingung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit möglich ist, ist in der Lehre umstrit- ten. Indes gehört die Sorgfalt beim Auftrag begriffsnotwendig zum Vertragstypus; denn durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR); er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2 OR). Die Sorgfalt gehört dem- nach begriffstypisch zur Auftragserfüllung. Der Beauftragte kann den Auftrag nur sorgfältig oder eben gar nicht erfüllen. Es fragt sich denn auch, wer sich einen leicht fahrlässigen und teuer bezahlten Spezialisten wünscht. Der Kunde könnte sich überlegen, ob er nicht leicht fahrlässig sein Vermögen selbst verwalten könn- te (BGE 124 III 155 E.3.b S. 165; ROTH, a.a.O., S. 6 f.; GUTZWILLER, a.a.O.,

- 185 - S. 267 ff., mit weiteren Hinweisen; SCHALLER, a.a.O., 2013, N 278). Im Lichte des- sen ist die Zulässigkeit der Freizeichnung von leichter Fahrlässigkeit im Auftrags- recht abzulehnen. Der Beauftragte hat darzutun, dass ihn kein Verschulden trifft, er trägt mithin das Beweisrisiko hinsichtlich der mangelnden Vorwerfbarkeit seines Fehlverhal- tens (WEBER, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2007, N 32 zu Art. 398 OR). Soweit keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, fehlt es auch an ei- nem Verschulden. Soweit eine solche bejaht werden kann, wird durch diese auch das Verschulden indiziert, da fehlende Sorgfalt den Schuldvorwurf der Fahrlässig- keit begründet (vgl. SCHWENZER, a.a.O., N 22.21; GAUCH / SCHLUEP / SCHMID / EM- MENEGGER, a.a.O., N 2997 und N 2999). Nach Art. 44 Abs. 1 OR stellt das Selbstverschulden (Mitverschulden) des Ge- schädigten einen Reduktionsgrund dar. Wer selbst zur Schadensentstehung bei- getragen hat, soll den Schädiger nicht auf vollen Schadenersatz in Anspruch nehmen können (SCHWENZER, a.a.O., N 16.04). 3.8.3. Würdigung Gemäss Ziffer 6 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) übt die Beklagte "alle Verwaltungshandlungen nach bestem Gewissen, d.h. mit derselben Sorgfalt aus, die sie in ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Sie haftet nur für die Missachtung der in Ziffer 3 hiervor festgelegten zusätzlichen Richtlinien sowie für grobfahrlässiges Handeln.". Nach dem vorstehend Gesagten ist im Verweis auf die diligentia quam in suis in Ziffer 6 des VV-Vertrages Nr. 3 (act. 3/6) kein vertraglicher Ausschluss der Haf- tung für leichte Fahrlässigkeit zu sehen. Ein solcher ist denn auch im Auftrags- recht nicht zulässig. Folglich haftet die Beklagte der Klägerin für die Missachtung der in Ziffer 3 des VV-Vertrages Nr. 3 festgelegten Asset-Allocation sowie für Fahrlässigkeit jeder Stufe.

- 186 - Der Beklagten ist eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vorzuwerfen (vgl. Erw.3.4.). Das Ausserachtlassen der erforderlichen Sorgfalt begründet zumindest Fahrlässigkeit, mithin ein Verschulden der Beklagten. Da bereits leichte Fahrlässigkeit für die Begründung eines Verschuldens genügt, kann offen gelassen werden, ob der Beklagten grobe Fahrlässigkeit oder gar Eventualvorsatz vorzuwerfen ist. Der beklagtische Vorwurf betreffend Selbstverschulden läuft ins Leere. Wie vor- stehend erwogen, ist der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin, E._____, nicht sach- und fachkundig (vgl. Erw. 3.5.2.). Er hätte demnach von der Beklagten über ihre sorgfaltswidrigen Tätigkeiten aufgeklärt werden müssen, um diese genehmi- gen zu können. Wie dargelegt (vgl. Erw. 3.5.3.), fehlen genügend konkrete Vor- bringen der beweispflichtigen Beklagten zum Thema Aufklärung der Klägerin und entsprechende Beweisofferten, sodass angenommen werden muss, dass keine rechtsgenügliche Aufklärung erfolgte. Dementsprechend ist auch eine Genehmi- gung nicht möglich. Mangels entsprechenden Wissens konnte E._____ der Be- klagten auch nicht entgegentreten. Ihm kann somit kein Selbstverschulden vor- geworfen werden.

4. Retrozessionen 4.1. Unbestrittener Sachverhalt Die Parteien vereinbarten in Ziffer 8 des VV-Vertrages Nr. 3 vom 5. Novem- ber 2004: "Die Auftraggeberin entrichtet der B._____ für die Vermögensverwal- tung halbjährlich ein Honorar, welches in beiliegendem Anhang, welcher einen in- tegrierenden Bestandteil dieses Verwaltungs-Auftrags bildet, festgelegt ist. Sie ermächtigt die B._____, das Honorar sowie allfällige Auslagen direkt ihrem Gut- haben bei der Bank zu belasten." (act. 3/6). Im Anhang zu Ziffer 8 des VV-Vertrages Nr. 3 vom 5. November 2004 ist das "Verwaltungshonorar der B._____" geregelt. Nach Ziffer 1 betreffend Umfang, Ziffer 2 betreffend Berechnung und Ziffer 3 betreffend Fälligkeit ist festgehalten: "PS. Die der B._____ von Banken oder anderen Geschäftspartnern im Zusam-

- 187 - menhang mit der Vermögensverwaltung für einzelne oder mehrere Kunden aus- gerichteten Kommissionen etc. stehen ausschliesslich der B._____ zu." (act. 3/131). 4.2. Parteistandpunkte 4.2.1. Vorbringen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, weder sie noch ihre Rechtsvorgängerin, die F._____ Familienstiftung, habe auf die Herausgabe von Retrozessionen im weitesten Sin- ne, umfassend Retrozessionen im engeren Sinne, Bestandespflegekommissio- nen, Finder's Fees, Kick-Backs, Vertriebsentschädigungen o.ä., irgendwann oder irgendwie (rechtswirksam) verzichtet (act. 1 S. 8 Rz. 290 f.). Der VV-Vertrag Nr. 1 vom 8. Dezember 1993 beinhalte überhaupt keine Verzichtsklausel. Selbiges gelte für das zugehörige Beiblatt "Verwaltungshonorar der B._____" als Anhang zu Ziff. 7 dieses VV-Vertrages Nr. 1 (Beiblatt Nr. 1); auch dort sei keine Verzichtsklausel vorhanden. Somit seien bereits sämtliche, unter diesem (früheren) Vertrag von der Beklagten vereinnahmten und bis anhin weder an die Rechtsvorgängerin der Klägerin (F._____ Familienstiftung) noch an die Klägerin selbst vergüteten Retrozessionen ohne weiteres an die Klägerin ab- zuliefern. Hierunter fielen einerseits sämtliche seitens der (vormaligen) Depotbank C._____ in der Zeitperiode 30. Juni 2001 bis und mit dem 2. Quartal 2004 entrich- teten Retrozessionen in Höhe von insgesamt CHF 14'354.55. Diese Summe er- rechne sich aus sämtlichen Beträgen, welche auf der Aufstellung der C._____ in den jeweiligen Zeilen "F._____ Familienstiftung" einerseits, in Verbindung mit den Spalten "Retro-Zahlung" und "Courtage" andererseits aufgeführt seien (act. 1 S. 9 Rz. 23 f. und S. 81 Rz. 293). Wie sich dieser Darstellung zweifelsohne entnehmen lasse, werde indessen keine Auskunft erteilt über seitens der Beklagten vereinnahmte Retrozessionen im weitesten Sinne, welche ihr von der C._____ aufgrund deren Geschäftsbeziehung mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der F._____ Familienstiftung, in der Zeit- periode vor 30. Juni 2001, d.h. ab Beginn der Laufzeit des VV-Vertrages Nr. 1 ab

8. Dezember 1993 bis zum 30. Juni 2001 ausbezahlt worden seien. Die Klägerin

- 188 - habe aber ein Recht auf eine Auskunft hierüber sowie auf anschliessende Her- ausgabe der in dieser Zeitperiode vereinnahmten Retrozessionen. Weder sei der Auskunfts- noch der Ablieferungsanspruch bereits verjährt; die Verjährungsfrist von 10 Jahren beginne erst mit Beendigung des VV-Mandates zu laufen. Dieses Recht habe die Klägerin gegenüber der Beklagten bereits in einem entsprechen- den (Ein-)Schreiben vom 10. Oktober 2011 geltend gemacht. Das Schreiben sei indessen unbeantwortet geblieben. Daher sei die Beklagte zu entsprechender Auskunftserteilung über sowie Ablieferung der vereinnahmten Retrozessionen im Sinne der Rechtsbegehren Ziff. 4. a) und 4. b) zu verpflichten, eventualiter (d.h. bei nicht erfolgter und/oder nicht hinreichend erfolgter Auskunftserteilung seitens der Beklagten) zu einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Summe Geldes für die besagte Zeitperiode 8. Dezember 1993 bis 30. Juni 2001 (act. 1 S. 81 f. Rz. 294 f.). Die Beklagte schulde sämtliche geltend gemachten Retrozes- sionen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2-4b) sowie teilweise ergänzend noch Auskunft (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4a), sei doch der Übergang bzw. die Übertragung des gesamten streitgegenständlichen Depots von der früheren F._____ Stiftung auf die heutige Klägerin unbestritten geblieben. Die Ausführungen der Beklagten lie- fen daher ins Leere (act. 19 S. 153 Rz. 647). Zusätzlich seien alsdann diejenigen Retrozessionen im weitesten Sinne an die Klägerin abzuliefern, welche unter der Geltung der VV-Verträge Nr. 2 vom

16. April 2004 und Nr. 3 vom 5. November 2004 von der Beklagten vereinnahmt worden seien. Die in den zu den VV-Verträgen Nr. 2 und Nr. 3 zugehörigen Bei- blätter (nachstehend Beiblatt Nr. 2 bzw. Nr. 3) im Gegensatz zum vorstehenden Beiblatt Nr. 1 enthaltene post scriptum-Bemerkung halte den Anforderungen an einen rechtswirksamen Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen aus mehreren Gründen nicht stand. Die Klausel sei unklar formuliert: es werde über- haupt nicht klar, was mit "Kommissionen etc." gemeint sei, d.h. ob überhaupt und wenn ja, welche Arten von Retrozessionen hiervon umfasst sein sollten. Die Klä- gerin bestreite vorsorglich, dass die mit vorliegender Klage verlangten Retrozes- sionen darunter fallen würden. Die Platzierung einer Klausel, mit welcher der Vermögensverwalter beabsichtige, den Kunden auf sämtliche Retrozessionen verzichten zu lassen, am Ende eines Beiblatts zu einem Vertrag sei unter AGB-

- 189 - Gesichtspunkten ungewöhnlich und damit ungültig. Ein Anleger müsse sich – auch angesichts der Tragweite einer solchen Verzichtserklärung, wäre sie denn gültig – nicht eine Klausel entgegen halten lassen, welche sich weder im eigentli- chen Vertragstext noch im (Haupt-)Text des angehängten Beiblatts befinde, son- dern erst an deren Ende, zumal noch "verniedlicht" mit einem "PS:". Mit diesem Kürzel würden Beiläufigkeiten, Nebensächlichkeiten eingeleitet, nicht jedoch eine derart gravierende Verzichtserklärung. Die gegenteilige Auffassung würde dem- entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufen. Die Klägerin sei weiter von Seiten der Beklagten zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise über die ungefähre Höhe künftig zu erwartender Retrozessionen aufgeklärt worden. Vielmehr habe die Beklagte die Retrozessionen bzw. die damit einhergehenden Mechanismen und Parameter überhaupt nie thematisiert (act. 1 S. 82 f. Rz. 297 ff.). Weder habe die Klägerin Bescheid über die Eckwerte der bestehen- den Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten noch über die Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen gewusst. Insbesondere sei ihr auch keine Pro- zentbandbreite indiziert worden (act. 1 S. 83 Rz. 304). Die Klägerin bestreitet, jemals von der Beklagten über die Details, insbeson- dere über die ungefähre Höhe der zu erwartenden Retrozessionen in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten, sie habe der Klägerin bzw. E._____ auf Nachfrage hin Schätzwerte angegeben, sei nachge- schoben und qualifiziere sich daher als blosse Schutzbehauptung. Auch bestreite die Klägerin, dass die Beklagte ihr die auf der Rückseite von Klageantwort- Beilage 6 (act. 14/6) handschriftlich notierten Prozentbandbreiten jemals von der Beklagten erklärt bzw. sie diese überhaupt zu Gesicht bekommen habe. Konkret habe es sich folgendermassen verhalten: Die Beklagte habe in den (teilweise in der Tat stundenlangen) Gesprächen weitschweifig über makroökonomische Ent- wicklungen doziert und so versucht, die Klägerin bzw. E._____ von ihrer Risiko- auffassung betreffend Investitionen in einzelne Spezialwerte, Vietnam und Roh- stoff-/Minenaktien zu überzeugen. Es sei daher weder Raum noch Zeit für Erläu- terungen zur Thematik von Retrozessionen im weitesten Sinne geblieben. Das Thema Retrozessionen sei von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt angeschnitten worden, d.h. weder vor noch nach dem besagten 16. April 2004 (Vertragsschluss

- 190 - VV-Vertrag Nr. 2) bzw. dem 5. November 2004 (Vertragsschluss VV-Vertrag Nr. 3). Insbesondere sei keine Aufklärung über die Hintergründe von Retrozessio- nen etc., Rückvergütungssätzen sowie über die ungefähre Bandbreite der künftig zu erwartenden Retrozessionen etc. erfolgt (act. 19 S. 151 f. Rz. 636 ff.). Vorläufig (Klageänderung bzw. Klageerweiterung einstweilen vorbehalten) verlange die Klägerin die Herausgabe der seitens G._____ entrichteten Retrozes- sionen: Aus der Aufstellung der G._____ ergäben sich Retrozessions-zahlungen an die Beklagte in Höhe von CHF 65'937.90; CHF 60'901.65 gemäss Aufstellung Retrozahlungen G._____ betreffend A._____ Holding sowie CHF 5'036.25 ge- mäss Aufstellung Retrozahlungen der G._____ betreffend F._____ Familienstif- tung (act. 1 S. 83 f. Rz. 306 f.). Diese Retrozessionszahlungen von der Depotbank G._____ an die Beklagte sei- en der Klägerin mangels rechtswirksamer Verzichtserklärung vollumfänglich zu erstatten. Die Beklagte sei somit zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR vereinnahmte Retrozessionen in Höhe von CHF 14'354.55 (gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2) und CHF 65'937.90 (gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3) zu bezahlen; dazu kämen die noch festzulegenden Retrozessionen gemäss Rechts- begehren Ziff. 4. b) im Nachgang zu einer Auskunftserteilung bzw. Rechen- schaftsablage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4. a). Ausserdem verlange die Kläge- rin auf sämtlichen Retrozessions-Erträgen gestützt auf Art. 400 Abs. 2 OR einen Zins zu 5%, einstweilen entgegenkommenderweise berechnet ab Datum der Ein- reichung der vorliegenden Klageschrift (1. November 2011). Klageänderung in ei- nem späteren Zeitpunkt des Verfahrens werde (auch) in diesem Punkt ausdrück- lich vorbehalten (act. 1 S. 84 Rz. 308 ff.). 4.2.2. Vorbringen der Beklagten Die Beklagte entgegnet, Klägerin sei die A._____ Holding AG. Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits sei der Verwaltungsauftrag vom 5. November 2004 zwischen der B._____ Vermögensverwaltungsgesellschaft Zürich AG und der A._____ Holding AG. Beauftragter nach Art. 400 Abs. 1 OR und "schuldig auf Verlangen jederzeit über die Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles

- 191 - was ihm infolge derselben aus irgend einem Grund zugekommen ist, zu erstat- ten", sei die B._____. Auftraggeberin sei nach dem genannten Vertrag die A._____ Holding AG. Anspruch, wenn überhaupt, habe die Klägerin nur auf Ret- rozessionen, die seit dem 5. November 2004 angefallen seien. Es bestehe kein Anhaltspunkt über allfällige Vereinbarungen zwischen der F._____ Familien- Stiftung einerseits und der A._____ Holding AG andererseits, dass diese Forde- rungen aus Art. 400 Abs. 1 OR gegenüber der Beklagten abgetreten worden sei- en (act. 13 S. 68 Rz. 150). Die Beklagte habe den bundesgerichtlichen Anforderungen soweit möglich Genüge getan. Anlässlich der Besprechung des neuen VV-Vertrages Nr. 2 am

16. April 2004 sei der neue Passus im Anhang 1 zur Sprache gekommen. H._____ habe E._____ erklärt, dass anhand der Börsenabrechnungen sowie Be- lastungen der Administrationspauschale die Retrozessionen nicht berechnet wer- den könnten, weil die fremden Kommissionen und Depotgebühren nicht bekannt seien und dass die Bank G._____ zudem die Retrozessionen nicht nach Kunden spezifiziert ausweise (bis Ende 2009). Um einen riesigen Berechnungsaufwand zu vermeiden, würde er einen Verzicht auf die Retrozessionen vorschlagen, was es ihm im Gegenzug ermögliche, an den im Branchenvergleich tiefen Fixgebüh- ren festzuhalten. Auf Nachfrage von E._____ sei dieser darüber informiert wor- den, dass typischerweise 50% der eigenen Kommissionen sowie 25% der eige- nen Depotgebühren von der Bank an die Beklagte bezahlt würden, da diese der Bank verschiedene Aufgaben und Arbeiten abnehme. Aufgrund der langfristigen und strategischen Anlagepolitik und damit geringen Umschlagshäufigkeit habe H._____ den Betrag auf 0.3 – 0.5% des Depotwertes geschätzt. Wie sich nun im Nachhinein herausgestellt habe, sei diese Schätzung sogar zu hoch gewesen, hätten die Rückvergütungen tatsächlich doch nur etwa 0.25% des Depotwertes betragen (act. 13 S. 67 f. Rz. 149; act. 27 S. 97 f.). Die Beklagte habe dem Rechtsvertreter von E._____ Aufstellungen über die für das Depot "L" vereinnahmten Retrozessionen mit Schreiben vom 30. August 2011 geliefert. Wie vorstehend dargelegt, seien Hintergrund, Rückvergütungssätze so- wie voraussichtliche Höhe (da diese von der Depotgrösse und der schwankenden

- 192 - Depotumschlagshäufigkeit abhänge, könne kein CHF-Betrag, sondern nur ein prozentualer Anteil des Depotwertes als Bandbreite geschätzt werden) E._____ am 16. April 2004 erläutert worden. Entgegen der Behauptung habe dieser somit rechtswirksam auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichtet (act. 13 S. 68 f. Rz. 150 f.). 4.3. Rechtliches In der Bankenbranche wird unter Retrozessionen der Vorgang bezeichnet, dass eine Bank gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung einem Dritten (ins- besondere einem Vermittler im Vermögensverwaltungs- und Kapitalanlagege- schäft) einen Anteil einer vereinnahmten Kommission weitergibt (BGE 132 III 460 E.4. S. 463, m.w.H.). 4.3.1. Rechenschaftsablage und Herausgabepflicht des Beauftragten Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen je- derzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Die Ab- lieferungspflicht betrifft nicht nur diejenigen Vermögenswerte, die der Beauftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags erhält, sondern auch indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zu- kommen. Der Beauftragte soll durch den Auftrag – abgesehen von einem allfälli- gen Honorar – weder gewinnen noch verlieren; er muss daher alle Vermögens- werte herausgeben, welche in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsaus- führung stehen; behalten darf er nur, was er lediglich bei Gelegenheit der Auf- tragsausführung, ohne inneren Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag, von Dritten erhält. Retrozessionen werden dem Beauftragten ausgerichtet, weil er im Rahmen des Auftrags bestimmte Verwaltungshandlungen vornimmt oder veran- lasst; sie fallen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens an und un- terliegen der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR (BGE 132 III 460 E.4.1 S. 464, m.w.H.).

- 193 - 4.3.2. Verzicht auf Ablieferung Art. 400 OR enthält kein ausdrückliches Verzichtsverbot und es sind auch keine Gründe erkennbar, welche gegen die dispositive Natur der Ablieferungs- pflicht sprechen. Die Gültigkeit einer Vereinbarung, wonach der Auftraggeber auf die Ablieferung bestimmter, auch künftig anfallender Werte verzichtet, ist daher zu bejahen. Immerhin ergeben sich Schranken aus der eigentlichen Fremdnützigkeit des Auftrags, welche durch eine entsprechende Vereinbarung nicht aufgehoben werden kann. Der Auftraggeber muss über zu erwartende Retrozessionen voll- ständig und wahrheitsgetreu informiert sein, und sein Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, muss aus der Vereinbarung entsprechend klar hervorgehen (BGE 132 III 460 E.4.2 S. 465 f. m.w.H.). Die sich aus den Schranken der Fremdnützig- keit des Auftrags ergebenden Schranken sind gewahrt, sofern der Auftraggeber den Umfang sowie die Berechnungsgrundlagen der Retrozessionen kennt, die es ihm erlauben, die Kostenstruktur des Vermögensverwaltungsmandats zu erfassen sowie die damit verbundenen Interessenkonflikte des Vermögensverwalters zu erkennen, und er im Wissen darum dem konkreten Entschädigungsmodell zu- stimmt. Damit ein Vorausverzicht auf die Ablieferung gültig ist, muss der Auftrag- geber die Parameter kennen, die zur Berechnung des Gesamtbetrages der Ret- rozessionen notwendig sind und einen Vergleich mit dem vereinbarten Vermö- gensverwaltungshonorar erlauben. Eine genauere Bezifferung ist bei einem vor- gängigen Verzicht nicht möglich, da sich der Gesamtbetrag des verwalteten Ver- mögens laufend verändert und die genaue Anzahl bzw. der Umfang der durchzu- führenden Transaktionen im Zeitpunkt des Verzichts unbekannt ist. Damit der Kunde den Umfang der zu erwartenden Retrozessionen erfassen und dem ver- einbarten Honorar gegenüberstellen kann, muss er zumindest die Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten sowie die Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen kennen. Letzterem Erfordernis wird beim Vorausverzicht genüge getan, wenn die Höhe der erwarteten Rückvergütung in einer Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens angegeben wird (BGE 137 III 393 E.2.4. S. 398 f., m.w.H.).

- 194 - 4.3.3. Aufklärung des Auftraggebers Eine Pflicht, den Kunden im Hinblick auf eine Verzichtserklärung unaufge- fordert über den Umstand der zufliessenden Retrozessionen zu informieren, der für diesen angesichts der damit verbundenen Gefahr von Interessenskonflikten zweifellos von Bedeutung ist, folgt bei der Ausführung des Auftrags aus der Treu- epflicht des Beauftragten, ergibt sich jedoch bereits vor Abschluss des Vertrages aus dessen vorvertraglicher Aufklärungspflicht. Inwieweit eine aktive Aufklärung erforderlich ist, damit die Kenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Retrozessi- onen für einen Verzicht ausreicht, ist im Einzelfall zu bestimmen, wobei auch der Geschäftserfahrenheit des Auftraggebers Rechnung zu tragen ist. Während ein gänzlich unerfahrener und unwissender Kunde vom Vermögensverwalter über sämtliche erwähnten Punkte aufzuklären und auf die entsprechenden Zusam- menhänge im Einzelnen aufmerksam zu machen ist, aus denen sich angesichts des Empfangs von Leistungen Dritter Interessenkonflikte ergeben können, reicht beim erfahrenen und in finanziellen Angelegenheiten sachkundigen Vermögens- träger ein Hinweis auf die technischen Eckwerte der bestehenden Retrozessions- vereinbarungen mit Dritten sowie auf das zu erwartende Transaktionsvolumen bzw. die Angabe der erwarteten Rückvergütungen als Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens aus. Die Aufklärung muss dabei weder im einen noch im anderen Fall in einer besonderen Form erfolgen. Hat der Auftraggeber hingegen – etwa aufgrund einer vorbestehenden Geschäftsbeziehung oder infolge Informati- on durch Dritte – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Kenntnis der mass- gebenden Berechnungsgrundlagen, besteht kein Informationsbedarf und der er- klärte Verzicht ist auch ohne besondere Aufklärung durch den Vermögensverwal- ter gültig. Ein bloss allgemeiner Hinweis, wonach der Vermögensverwalter mög- licherweise Rückvergütungen von Dritten erhält, lässt den Auftraggeber die Trag- weite des Verzichts nicht erkennen und ist daher nicht ausreichend (BGE 137 III 393 E.2.5. S. 400 f. m.w.H.). 4.3.4. Beweislast Der Beauftragte, der dem Herausgabeanspruch des Kunden dessen Ver- zicht auf die Ablieferung zugeflossener Rückvergütungen entgegenhalten will, hat

- 195 - nach Art. 8 ZGB zu beweisen, das die Voraussetzung der hinreichenden Informa- tion beim Auftraggeber vorlag (BGE 137 III 393 E.2.5. S. 401). 4.3.5. Teilnichtigkeit des Vermögensverwaltungsvertrages Ohne rechtswirksamen Verzicht, ist der abgeschlossene Vertrag teilnichtig (Art. 20 Abs. 2 OR); er gilt, jedoch ohne den Herausgabeverzicht. Damit hat der Auftraggeber Anspruch auf Herausgabe der Retrozessionen, die dem Vermö- gensverwalter im Zusammenhang mit der vereinbarten Vermögensverwaltung zu- geflossen sind (vgl. BGE 137 III 393 E.5. S. 402). 4.4. Würdigung 4.4.1. Retrozessionen vom 30. Juni 2001 bis und mit dem 2. Quartal 2004 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von in der Zeitperio- de vom 30. Juni 2001 bis und mit dem 2. Quartal 2004 von der Depotbank C._____ entrichteten Retrozessionen in der Höhe von CHF 14'354.55 (Rechtsbe- gehren Ziffer 2). Zur Begründung verweist sie auf den VV-Vertrag Nr. 1 vom

8. Dezember 1993, welcher keine Verzichtsklausel beinhalte. Der VV-Vertrag Nr. 1 vom 8. Dezember 1993 (act. 3/9) wurde zwischen der F._____ Familienstiftung und der Beklagten abgeschlossen. Nach der Darstellung der Klägerin handelt es sich bei der F._____ Familienstiftung um die Rechtsvor- gängerin der Klägerin (act. 1 S. 8 Rz. 20); aufgrund von Problemen formeller Art sei das gesamte von der Beklagten verwaltete streitgegenständliche Depot von der F._____ Stiftung auf die neu gegründete Klägerin übertragen und in der Folge ein neuer VV-Vertrag (Nr. 3) abgeschlossen worden (act. 1 S. 10 Rz. 27; act. 19 S. 154 Rz. 647). Die Beklagte macht geltend, es bestünde kein Anhaltspunkt über allfällige Vereinbarungen zwischen der F._____ Familienstiftung und der Klägerin, wonach Forderungen aus Art. 400 Abs. 1 OR gegenüber der Beklagten abgetre- ten worden seien (act. 13 S. 68 Rz. 150). Entgegen der Klägerin (act. 19 S. 33 Rz. 145) vermag die Aussage der Beklagten, die VV-Verträge Nr. 2 und Nr. 3 un- terschieden sich nur in der Bezeichnung der Parteien, nichts daran zu ändern (act. 13 S. 16 Rz. 31), da sie sich damit lediglich auf den Inhalt der Verträge be- zog (act. 27 S. 26 Rz. 43).

- 196 - Die Klägerin legt in keiner Weise dar, in welcher Form die geltend gemachte Rechtsnachfolge von statten ging und wie allfällige Ansprüche auf Entrichtung von Retrozessionen der F._____ Familienstiftung auf sie übergegangen sein sollen. Es lässt sich somit weder ermitteln, welches Recht im gegebenen internationalen Verhältnis auf diese Frage(n) anwendbar ist, noch ist es möglich zu beurteilen, ob allfällige Ansprüche auf Entrichtung von Retrozessionen tatsächlich auf die Kläge- rin übergegangen sind. Sofern schweizerisches Recht anwendbar wäre, könnte eine Übernahme eines Vermögens nach Art. 181 OR erfolgt sein. Nach Art. 181 Abs. 1 OR können Veräusserer und Erwerber mittels Übernahmevertrag verein- baren, dass ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven vom einen auf den anderen übergehen soll. Die Aktiven müssen dabei in der Regel nach dem Prinzip der Singularsukzession übertragen werden. Die Bedeutung von Art. 181 OR wird durch das Fusionsgesetz (FusG) relativiert. Gemäss Art. 181 Abs. 4 OR richtet sich die Vermögens- und Geschäftsübernahme von eingetrage- nen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzel- firmen nach den Art. 69 ff. FusG. Ein zentraler Unterschied zwischen der Vermö- gens- und Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR und der Vermögensübertra- gung nach Art. 69 ff. FusG besteht darin, dass Art. 73 Abs. 2 FusG nicht mehr nur die Passiven, sondern auch die Aktiven von Gesetzes wegen – und zwar nach dem Prinzip der Universalsukzession – auf den Erwerber übergehen lässt. Die Aktiven müssen somit nicht – wie nach Art. 181 OR – nach dem Prinzip der Sin- gularsukzession übertragen werden (HUGUENIN ET AL., Obligationenrecht Allge- meiner und Besonderer Teil, 2012, N 1459). Demnach ist sowohl möglich, dass das Depot mittels Universalsukzession auf die Klägerin übertragen wurde, als auch, dass die einzelnen Vermögenswerte durch Singularsukzession übertragen werden mussten. So oder anders hätte die Klägerin den Rechtsübergang darzu- tun gehabt, damit ihre bestrittene Berechtigung an der Geltendmachung allfälliger Ansprüche auf Entrichtung von Retrozessionen hätte beurteilt werden können. Mangels entsprechender Ausführungen ist die klägerische Berechtigung nicht dargetan. Folglich kann die Klägerin diesen Anspruch nicht geltend machen. Dementsprechend ist das Rechtsbegehren Ziffer 2 abzuweisen.

- 197 - 4.4.2. Retrozessionen vom 1. Juli 2004 bis 31. August 2011 Weiter verlangt die Klägerin diejenigen Retrozessionen (im weitesten Sinne) seien an sie abzuliefern, welche unter der Geltung der VV-Verträge Nr. 2 vom

16. April 2004 (CHF 5'036.25) und Nr. 3 vom 5. November 2004 (CHF 60'901.65) von der Beklagten vereinnahmt worden seien (Rechtsbegehren Ziffer 3). Bezüglich des VV-Vertrages Nr. 2 vom 16. April 2004, dessen Vertragspar- teien die F._____ Familienstiftung und die Beklagte sind, gilt das oben ausgeführ- te (vgl. Erw. 4.4.1). Demzufolge ist das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 3 im entsprechenden Umfang von CHF 5'036.25 ebenso abzuweisen. Der VV-Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossen (act. 3/6). In Ziffer 8 dieses Vertrages wird be- treffend das Honorar der Beklagten auf einen Vertragsanhang verwiesen. Dieser enthält am Ende eine PS-Klausel, gemäss welcher die der Beklagten von Banken oder anderen Geschäftspartnern im Zusammenhang mit der Vermögensverwal- tung für einzelne oder mehrerer Kunden ausgerichteten Kommissionen etc. aus- schliesslich der Beklagten zustehen. Die Klägerin ist der Ansicht, diese Klausel sei unklar formuliert, es werde nicht klar, was mit "Kommissionen etc." gemeint sei, weiter sei die Klausel unter AGB-Gesichtspunkten ungewöhnlich und damit ungültig und zudem sei die Kläge- rin seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise über die unge- fähre Höhe künftig zu erwartender Retrozessionen aufgeklärt worden; vielmehr habe die Beklagte die Retrozessionen bzw. die damit einhergehenden Mecha- nismen und Parameter überhaupt nie thematisiert (act. 1 S. 82 f. Rz. 297 ff.). Die Beklagte entgegnet, anlässlich der Besprechung des neuen VV-Vertrages Nr. 2 am 16. April 2004 habe H._____ E._____ Hintergrund, Rückvergütungssätze so- wie voraussichtliche Höhe der Retrozessionen erläutert (act. 13 S. 67 f. Rz. 149 und S. 69 Rz. 151; act. 27 S. 97 f.). Die Klägerin bestreitet dieses Gespräch (act. 19 S. 151 Rz. 636). Die Beklagte, welche als Beauftragte dem Herausgabeanspruch der Kläge- rin deren Verzicht auf die Ablieferung zugeflossener Rückvergütungen entgegen-

- 198 - halten will, hat nach Art. 8 ZGB zu beweisen, dass die Voraussetzung der hinrei- chenden Information bei der Klägerin vorlag. Die Beklagte offeriert zum Beweis des Gesprächs vom 16. April 2004, welches sie in den Randziffern 149 und 151 ihrer Klageantwortschrift sowie auf den Seiten 97 folgende ihrer Duplik erwähnt, keine Beweise. Der Vorschlag für "Anhang zum Verwaltungs-Auftrag (Ziffer 3)" mit Handnotizen, welchen sie in der Randziffer 150 erwähnt, in der sie Ausführungen zu den Vertragsparteien und zur Abtretung macht, enthält zwar auf der Rückseite handschriftliche Notizen zu den 25% eige- ne Depotgebühren und 50% eigene Courtagen, doch ist dieses Dokument nicht datiert (act. 14/6). Damit ist ein Gespräch zwischen den Parteien am 16. April 2004 nicht bewiesen. Im Übrigen hätte ein Gespräch vom 16. April 2004 wohl an- lässlich des Abschlusses des VV-Vertrages Nr. 2 an diesem Datum stattgefun- den. Dessen Vertragsparteien sind die F._____ Familienstiftung und die Beklagte. Die Klägerin war an diesem Vertrag nicht beteiligt. Sie wurde auch erst am tt. Ok- tober 2004 im panamaischen Handelsregister eingetragen (act. 3/3, "Fecha de Registro tt-10-2004"). Es ist somit unwahrscheinlich, dass die Klägerin bereits im April 2004 an einem Gespräch mit der Beklagten teilgenommen hat. Eine ander- weitige Aufklärung wurde nicht behauptet. Demzufolge gelingt es der Beklagten nicht, ein Gespräch am 16. April 2004, anlässlich welchem die Klägerin rechtsge- nügend über die Retrozessionen aufgeklärt worden sei, zu beweisen. Die Fragen der Ungültigkeit und der Ungewöhnlichkeit der vorliegenden Klausel können dem- nach offen bleiben. Da nicht von vollständiger und wahrheitsgetreuer Information über die zu erwartenden Retrozessionen ausgegangen werden kann, konnte ein Verzicht der Klägerin auf Entrichtung derselben nicht rechtsgültig erfolgen. Ohne rechtswirksamen Verzicht ist der VV-Vertrag Nr. 3 vom 5. November 2004 (act. 3/6) nach Art. 20 Abs. 2 OR teilnichtig. Er gilt, jedoch ohne den Her- ausgabeverzicht. Damit hat die Klägerin Anspruch auf Herausgabe der Retrozes- sionen, die der Beklagten im Zusammenhang mit der vereinbarten Vermögens- verwaltung im Zeitraum vom 5. November 2004 bis zur Beendigung per 1. Sep- tember 2011 zugeflossen sind. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ihr zugeflossenen Retrozessionen aus dem VV-Vertrag Nr. 3 vom

- 199 -

5. November 2004 im Betrag von CHF 60'901.65 gemäss Aufstellung Retrozah- lungen G._____ betreffend A._____ Holding (act. 3/13) zu bezahlen. 4.4.3. Retrozessionen vom 8. Dezember 1993 bis 30. Juni 2001 Schliesslich verlangt die Klägerin Auskunft über seitens der Beklagten ver- einnahmte Retrozessionen im weitesten Sinne, welche dieser von der C._____ aufgrund deren Geschäftsbeziehung mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der F._____ Familienstiftung, ab Beginn der Laufzeit des VV-Vertrages Nr. 1 am

8. Dezember 1993 bis zum 30. Juni 2001 ausbezahlt wurden sowie die Abliefe- rung derselben, eventualiter einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Summe. Wie in vorstehender Erwägung 4.4.1 ausgeführt, legt die Klägerin ihre Be- rechtigung an der Geltendmachung allfälliger Ansprüche der F._____ Familienstif- tung auf Entrichtung von Retrozessionen oder Auskunft diesbezüglich in keiner Weise dar, weshalb diese nicht beurteilt werden können. Mangels entsprechender Ausführungen ist die klägerische Berechtigung nicht dargetan. Dementsprechend sind die Rechtsbegehren Ziffer 4 a) und b) der Klägerin ebenfalls abzuweisen. 4.4.4. Verjährung Die Beklagte macht die teilweise Verjährung der klägerischen Forderung geltend (act. 43 S. 18). Nach Art. 142 OR darf das Gericht die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. Der Schuldner muss sie also im Prozess durch Erhebung einer Einrede geltend machen (BGE 80 III 41 E.2 S. 52). Die Verjährungseinrede muss im Rahmen der zivilprozessualen Eventualmaxime während des Schriftenwech- sels vor erster Instanz erhoben werden, ansonsten sie vom Gericht wegen Ver- spätung unberücksichtigt bleiben darf (DÄPPEN, in: HONSELL / VOGT / WIEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 4 zu Art. 142 OR). Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels können neue Tatsachen und Beweis- mittel, d.h. Noven, nur noch beschränkt vorgebracht werden; grundsätzlich be- steht in diesem Zeitpunkt Aktenschluss (Art. 229 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; LEUEN-

- 200 - BERGER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, a.a.O., N 4 zu Art. 229 ZPO). Der Schriftenwechsel war im vorliegenden Verfahren mit den ersten vier Rechtsschriften grundsätzlich geschlossen (act. 1; act. 13; act. 19; act. 27). Die Parteien reichten im Anschluss noch je eine weitere (Noven-)Stellungnahme ein (act. 38; act. 43). Die Beklagte machte die teilweise Verjährung der klägerischen Forderung erst in der Stellungnahme zur Stellungnahme der Klägerin zu den Dup- liknoven geltend (act. 43 S. 18), dies obwohl die Verjährung von der Klägerin be- reits in der Klageschrift angesprochen wurde (act. 1 S. 81 Rz. 294). Die Beklagte machte auch nicht geltend, weshalb und inwiefern es sich bei der vorgebrachten Einrede der Verjährung um ein Novum handeln sollte. Die Einrede der Verjährung wurde demnach von der Beklagten verspätet vorgebracht, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 4.4.5. Zins Die Klägerin verlangt auf sämtlichen Retrozessions-Erträgen einen Zins zu 5% ab 1. November 2011. Die diesbezüglich vorbehaltene Klageänderung nahm sie nicht vor (act. 1 S. 84 Rz. 310). Die Beklagte äussert sich nicht zur Zinsforde- rung (act. 13 S. 69 Rz. 151). Der Beauftragte, der sich mit der Ablieferung von Geldern im Rückstand be- findet, hat diese zu verzinsen (Art. 400 Abs. 2 OR). Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR beträgt der Verzugszins 5%. Da der Schuldner erst mit der Mahnung des Gläubi- gers in Verzug gesetzt wird (Art. 102 Abs. 1 OR), als Mahnung auch die Erhebung einer Leistungsklage gilt (WIEGAND, in: HONSELL / VOGT / WIEGAND, a.a.O., N 9 zu Art. 102 OR) und die Klägerin die Zinsleistung ab dem Datum der Klageeinleitung am 11. November 2011 verlangt, ist dagegen nichts einzuwenden. Der Klägerin ist somit auf der ausgewiesenen Forderung ein Zins von 5% seit

11. November 2011 zuzusprechen.

- 201 -

5. Ergebnis 5.1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 1, ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz wegen Sorgfaltspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung im Betrag von CHF 499'278.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. September 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist das Rechtsbegehren Ziffer 1 abzuweisen. Weiter ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 5 zu verpflichten, der Klägerin im Zu- sammenhang mit der Anlage in nicht leicht handelbare Titel Schadenersatz in der Höhe von CHF 111'979.42 zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. November 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist das Rechtsbegehren Ziffer 5 abzuweisen. 5.2. Die Rechtsbegehren Ziffer 2 sowie 4 a) und b) betreffend Retrozessionen und diesbezüglicher Auskunftserteilung sind abzuweisen. In teilweiser Gutheis- sung des Rechtsbegehrens Ziffer 3 ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ihr zugeflossenen Retrozessionen aus dem VV-Vertrag Nr. 3 vom 5. Novem- ber 2004 im Betrag von CHF 60'901.65 gemäss Aufstellung Retrozahlungen G._____ betreffend A._____ Holding (act. 3/13) zuzüglich Zins von 5% seit

11. November 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist das Rechtsbegehren Ziffer 3 ab- zuweisen. 5.3. Insgesamt ist demnach die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin CHF 499'278.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem

1. September 2011, CHF 111'979.42 zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. Novem- ber 2011 und CHF 60'901.65 zuzüglich Zins von 5% seit 11. November 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Streitwert 6.1.1. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Demzufolge beträgt der für die Bemessung der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung massgebende Streitwert der vorliegenden Klage CHF 2'184'651.38 (act. 1 S. 2; act. 19 S. 3).

- 202 - 6.1.2. Der für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln entscheidende Streitwert beträgt ebenfalls CHF 2'184'651.38 (Art. 91 Abs. 2 ZPO; Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). 6.2. Gerichtsgebühr und Parteientschädigung 6.2.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Prozess festzulegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). 6.2.2. Die Klage wird im Umfang von CHF 672'159.87 gutgeheissen, was einem Anteil von rund 30% entspricht. Somit obsiegt die Klägerin im Umfang von 30% und unterliegt zu 70%. Entsprechend hat sie 70% der Kosten zu tragen. Die Be- klagte hat 30% zu übernehmen. Weiter hat die Klägerin der Beklagten eine leicht reduzierte Parteientschädigung von 40% zu bezahlen. Die Klägerin leistete in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Vorschuss für die Ge- richtskosten (Prot. S. 2 f.; act. 5). Die Kosten werden aus diesem Vorschuss ge- deckt. Für den der Beklagten auferlegten Anteil der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 6.2.3. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Unter Berück- sichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie der Tatsachen, dass zahlreiche Stellungnahmen eingegangen sind sowie ein Beweisverfahren durchzuführen war, indem ein Gutachten eingeholt und Parteien zu befragen waren, ist die Ge- richtsgebühr auf das Doppelte der Grundgebühr festzusetzen. Die Kosten werden vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss für die Gerichtskosten ge- deckt. Für den der Beklagten auferlegten Anteil der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 6.2.4. Im Zusammenhang mit der Einholung des Gutachtens sind Barauslagen des Gerichts im Umfang von CHF 10'000.– entstanden (act. 62). Die Barauslagen

- 203 - sind den Parteien im gleichen Verhältnis wie die Gerichtskosten aufzuerlegen und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss für die Einholung des Gut- achtens in der Höhe von CHF 10'000.– zu decken. Entsprechend hat die Klägerin 70% der Kosten zu tragen. Die Beklagte hat 30% zu übernehmen. Für den der Beklagten auferlegten Anteil der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 6.2.5. Die Parteientschädigung bestimmt sich nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) und richtet sich ebenfalls nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Be- antwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechtsschrift des Rechtsvertreters ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Zur Berechnung der reduzierten Parteientschädigung ist daher von 150% der Grundgebühr auszuge- hen.

7. Minderheitsmeinung Eine Minderheit des Gerichts vertritt in Bezug auf die Begründung und Erkenntnis eine abweichende Meinung (act. 89). Diese ist den Parteien – unter Zustellung des schriftlich ausgefertigten Minderheitsantrags – mitzuteilen. Das Gericht beschliesst:

1. Der prozessuale Editionsantrag der Klägerin wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Kläge- rin CHF 499'278.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. September 2011, CHF 111'979.42 zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. November 2011 und CHF 60'901.65 zuzüglich Zins von 5% seit 11. November 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

- 204 -

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 85'000.–. Die weiteren Kosten betragen CHF 10'000.– (Barauslagen für das Gutach- ten).

3. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden zu 70% der Klägerin sowie zu 30% der Beklagten auferlegt und aus den von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschüssen gedeckt. Für den der Beklagten auferlegten Anteil der Kos- ten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Klägerin wird verpflichtet der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 26'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (mitsamt der Minderheitsmeinung).

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 2'184'651.38. Zürich, 10. Juni 2016 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Roland Schmid Isabelle Monferrini