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HG110218

Begriff der Zuständigkeit. Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs.

Zh Handelsgericht · 2012-03-30 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 63 Abs. 1 ZPO. Begriff der Zuständigkeit. Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs. Es ist davon auszugehen, dass Art. 63 Abs. 1 ZPO sowohl die örtliche als auch die sachliche und/oder funktionale Zuständigkeit betrifft. Die Frist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO beginnt grundsätzlich mit der Eröffnung, d.h. mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids zu laufen. Wird ein Rechtsmittel gegen den Nichteintre- tensentscheid erhoben, beginnt die Frist jedoch dann erst mit Eröffnung des Rechtsmittelentscheides, wenn dem Rechtsmittel Suspensivwirkung zukommt, andernfalls mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheids. (Aus den Erwägungen:) "1.1. Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nicht- eintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zustän- digen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Da- tum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). 1.1.1. Die Gesetzesbestimmung spricht lediglich von 'Zuständigkeit', weshalb sich fragt, welche Fälle der Zuständigkeit (örtliche, sachliche, funktionelle) darunter fal- len. In der Botschaft wird dies nicht näher ausgeführt (Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2008, BBL 2006 Nr. 37 vom 19. September 2006 S. 7221 ff., S. 7278). Eine Beschränkung auf die örtliche Zu- ständigkeit, wie es noch unter Art. 34 Abs. 2 des alten Bundesgesetzes über den Gerichtsstand (Gerichtsstandsgesetz; GestG) richtig war, ist nicht sinnvoll und ergibt sich auch weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch der Systematik des Gesetzes. Anders als in Art. 34 Abs. 2 GestG wo ausdrücklich von 'örtlicher Zuständigkeit' die Rede ist, wird in Art. 63 Abs. 1 ZPO lediglich von 'Zuständigkeit' gesprochen, ohne Einschränkung auf die örtliche Zuständigkeit. Das GestG regel- te lediglich die örtliche Zuständigkeit. Mit der sachlichen und funktionellen Zu- ständigkeit hingegen befasste es sich nicht. Deren Regelung verblieb in der Kom- petenz der Kantone (BGE 129 III 738, E.3.6, S. 747 = Pra 93 [2004] Nr. 147, E.3.6, S. 828 ff.; WIRTH, in: MÜLLER/WIRTH, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, 2001, N 9 zu Art. 1; GASSER, in: KELLERHALS/VON WERDT/GÜNGERICH, Gerichtsstandsgesetz, Kommen-

- 2 - tar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, 2. Aufl. 2005, N 1 f. zu Art. 1). Die Schweizerische ZPO verweist zwar die Regelung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der Gerichte ebenfalls an das kantonale Recht, jedoch nur, soweit das Gesetz (gemeint die ZPO) es nicht anders bestimmt (Art. 4 Abs. 1 ZPO). In den Art. 5 bis 8 ZPO finden sich denn auch verschiedene Normen zur sachlichen und funktionellen Zuständigkeit. Entsprechend beschränken sich auch die weiteren Bestimmungen der ZPO zur Zuständigkeit nicht auf die örtliche Zuständigkeit, sondern betreffen ohne eine ausdrückliche Einschränkung auf die örtliche, auch die sachliche und funktionelle Zuständigkeit. Es ist daher davon auszugehen, dass Art. 63 Abs. 1 ZPO sowohl die örtliche als auch die sachliche und/oder funktionale Zuständigkeit betrifft (vgl. SUTTER- SOMM/HEDINGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2010, N 8 zu Art. 63 ZPO; MORF, in: GEHRI/KRAMER, Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 6 zu Art. 63 ZPO; MÜLLER-CHEN, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 6 zu Art. 63 ZPO; SCHLEIF- FER MARAIS, in: BAKER & MCKENZIE, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 2010, N 4 zu Art. 63 ZPO; a.M. INFANGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 6 zu Art. 63 ZPO). 1.1.2. Als zweite Voraussetzung verlangt Art. 63 Abs. 1 ZPO, dass die Eingabe innert eines Monates beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird. Die Einhal- tung der Verwirkungsfrist ist von Amtes wegen zu prüfen. Nach dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 ZPO ist die Klage innert eines Monates 'seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid' neu einzureichen. Der Be- ginn des Fristenlaufs ist damit nicht klar bestimmt. Im Fall des Nichteintretensent- scheids insbesondere kommt ein Fristbeginn sowohl mit der Eröffnung des Ent- scheids als auch mit dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids in Frage. Die Kommentatoren äussern sich nicht einheitlich. Für den Fristbeginn mit der Eröff- nung des Nichteintretensentscheides plädieren SUTTER-SOMM/HEDINGER (a.a.O., N 11 zu Art. 63 ZPO) und MORF (a.a.O., N 7 zu Art. 63 ZPO unter Hinweis auf BGE 109 III 49, E.4.d, S. 52 und Urteil des Bundesgerichts 9C_781/2008 vom 25.

- 3 - März 2009), während sich INFANGER (a.a.O., N 15 zu Art. 63 ZPO), SCHLEIFFER MARAIS (a.a.O., N 10 zu Art. 63 ZPO) und MÜLLER-CHEN (a.a.O., N 18 zu Art. 63 ZPO) für den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Nichteintretensentschei- des aussprechen. Letzteres rechtfertigt sich zweifellos dann, wenn gegen den Nichteintretensent- scheid ein Rechtsmittel erhoben wird und diesem Rechtsmittel Suspensivwirkung zukommt. Es ist dem Kläger nicht zuzumuten, seine Klage bei einem anderen Ge- richt neu einzureichen, solange die Zuständigkeit des zunächst angerufenen noch nicht definitiv verneint wurde. Dies bedeutet aber nicht, dass der Fristbeginn all- gemein erst auf den Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides anzu- setzen ist. Ergreift der Kläger kein Rechtsmittel, findet er sich also mit der Unzu- ständigkeit des angerufenen Gerichts ab, so besteht keine Ungewissheit darüber, ob es bei dem Nichteintretensentscheid bleibt, zumal regelmässig nur der Kläger beschwert und zu einem Rechtsmittel legitimiert sein dürfte. Die Frist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO beginnt folglich grundsätzlich mit der Eröff- nung, d.h. mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids zu laufen. Wird ein Rechtsmittel gegen den Nichteintretensentscheid erhoben, beginnt die Frist je- doch dann erst mit Eröffnung des Rechtsmittelentscheides, wenn dem Rechtsmit- tel Suspensivwirkung zukommt, andernfalls mit der Eröffnung des Nichteintreten- sentscheids (vgl. auch VOCK, in: HUNKELER, Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG), 2009, N 11 zu Art. 83 SchKG; STAEHELIN, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, SchKG I, 1998, N 22 ff. zu Art. 83 SchKG)." Handelsgericht des Kantons Zürich, Beschluss vom 30. März 2012 HG110218