Sachverhalt
Die Klägerin 1 und der Kläger 2 (nachfolgend "die Kläger" genannt) sind zwei na- türliche, miteinander verheiratete Personen. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt den Betrieb eines Touristikunternehmens. Sie hat u.a. auch ein Reisebüro unter der Firma D._____ AG sowie auch unter der Firma D1._____ betrieben. Die Beklagte ist aufgrund von Fusionen im Sommer 2011 Rechtsnach- folgerin der Firma D._____ AG geworden. Die Kläger buchten im Januar 2011 bei D1._____ ihre einwöchige Hochzeitsreise auf den Malediven mit Direktflug ab Zürich. Sie machen geltend, weder der Flug noch die von der Beklagten empfohlene Insel hätten ihrem Anforderungsprofil entsprochen. Sie werfen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin schlechte bzw. falsche Beratung vor. Diese habe ihre Sorgfaltspflichten als Beauftragte ver- letzt. Die Kläger fordern mit der vorliegenden Klage gemeinsam (als einfache Gesell- schaft) insgesamt CHF 49'297.20 von der Beklagten für die Kosten der Reise (in- klusive während der Reise entstandener Zusatzkosten) und verlangen Schaden- ersatz für den während der Abwesenheit entgangenen Lohn bzw. Gewinn.
- 3 - Die Kosten für das Ferienarrangement beliefen sich auf CHF 16'739.00 sowie CHF 2'004.75 für das notwendige Upgrade der Villa, CHF 5'407.00 für den Rück- flug, was Aufwendungen von insgesamt CHF 24'150.75 ergebe. Dazu komme der Erwerbsausfall für die unnütz bezogenen Ferien, welcher bei der Klägerin 1 CHF 3'191.25 und beim Kläger 2 für die Dauer von 7 Tagen CHF 21'955.20 betrage.
2. Prozessverlauf Am 29. September 2011 reichten die Kläger die Klageschrift und die Klagebewilli- gung vom 21. Mai 2011 ein (act. 1 und 3/1). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 wurden die Kläger u.a. aufgefordert, klar zu stellen, ob Zahlung an die beiden Kläger gemeinsam oder allenfalls welche Anteile der Forderungssumme von den beiden Klägern je einzeln gefordert werden. Ferner wurde den Klägern aufgege- ben darzutun, auf welcher materiellen Rechtsgrundlage allenfalls ein gemeinsa- mer Anspruch bestehe (Prot. S. 2 ff.). Mit Eingabe vom 4. November 2011 (act. 5) kamen die Kläger dieser Aufforderung nach. Mit Klageantwort vom 25. Januar 2012 bestritt die Beklagte die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts (act. 10 S. 10 Ziff. 1). Mit Beschluss vom 10. April 2012 wurde die Zuständigkeit des Handelsgerichts bejaht und auf die Klage eingetreten (act. 13). Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Prot. S. 9). Die Kläger erstatteten Replik mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 (act. 17), und die Beklagte reichte ihre Duplik mit Eingabe vom 9. Januar 2013 ein ( act. 21). Am 15. Januar 2013 wurde den Klägern die Duplikschrift zugestellt (Prot. S. 11). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 wurden die Parteien aufgefor- dert zu erklären, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten (Prot. S.12 ). Die Beklagte verzichtete am 18. Februar 2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (act. 25). Die Kläger liessen sich innert der ange- setzten Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung anzunehmen ist. Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb ein Endentscheid ergehen kann.
- 4 -
3. Prozessuales 3.1. Zuständigkeit Wie erwähnt wurde die Zuständigkeit des Handelsgerichts gestützt auf die Be- hauptung der Kläger, dass sie zusammen eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten, mit Beschluss vom 10. April 2012 bejaht (act. 13). 3.2. Hätten die Kläger als einfache Streitgenossen geklagt, so wäre das Handelsgericht für die Beurteilung der Ansprüche der Kläger nicht zuständig. Art. 71 Abs. 2 ZPO verlangt, dass Verfahren einer Streitgenossenschaft nur dann miteinander geführt werden können, wenn für alle die gleiche sachliche und örtli- che Zuständigkeit besteht und die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist (vgl. Su- ter-Somm ZPO N 8 ff. zu Art. 70 ZPO). Art. 93 Abs. 2 ZPO bestimmt sodann, dass die Verfahrensart trotz Zusammen- rechnung des Streitwerts gewahrt bleibt. Wenn sich somit mehrere Konsumenten zusammenschliessen, um ihre Ansprüche geltend zu machen, kann dies an der Verfahrensart und der sachlichen Zuständigkeit für die einzelnen Ansprüche nichts ändern. 3.3. Die Kläger machen als Streitgenossen verschiedene Ansprüche gel- tend (Ersatz Buchungskosten, Erwerbsausfall usw.). Die einzelnen Ansprüche der Kläger erreichen vorliegend den für die Zuständigkeit des Handelsgericht erfor- derlichen Streitwert nicht. Daher könnte auch durch die gemeinsame Geltendma- chung der Ansprüche als Streitgenossenschaft die Zuständigkeit des Handelsge- richts nicht erreicht werden, soweit die Kläger nur als einfache Streitgenossen zu betrachten wären. Hingegen ist die Zuständigkeit für die Beurteilung einer Klage gegeben, soweit die Kläger als notwendige Streitgenossen klagen.
4. Partei- und Prozessfähigkeit sowie Sachlegitimation der Kläger 4.1. Wie erwähnt, machen die Kläger in ihrer Klagebegründung geltend, sie würden eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (act. 1 S. 2). Sie unterlies- sen dazu aber weitere Ausführungen. Auch blieb unklar, ob sie die Zahlung an
- 5 - beide Kläger gemeinsam fordern und auf welcher materiellen Rechtsgrundlage ein gemeinsamer Anspruch bestehe. Den Klägern wurde deshalb mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 Frist angesetzt, um dies klarzustellen (Prot. S. 2 f.). Darauf- hin begründeten die Kläger mit Eingabe vom 4. November 2011 ihre notwendige Streitgenossenschaft damit, dass sie betreffend Buchung der Flitterwochen eine einfache Gesellschaft gebildet hätten. Im Übrigen könne in vorliegender Sache notwendigerweise nur einheitlich entschieden werden. Schliesslich hätten sie un- tereinander auch vereinbart, dass die Kosten und Nutzen des vorliegenden Ver- fahrens gemeinsam zu tragen seien, weshalb die Zahlung gemäss Rechtsbegeh- ren gemeinsam gefordert werde (act. 5). Weitere tatsächliche Behauptungen zur einfachen Gesellschaft machten die Kläger trotz der Verfügung vom 3. Oktober 2011 nicht; insbesondere die Replik enthält nur einen Verweis auf die Eingabe vom 4. November 2011 (act. 17 S. 3). 4.2. Die Beklagte bestreitet, dass die Kläger eine notwendige Streitgenos- senschaft bilden und diese bei der Buchung der Flitterwochen eine einfache Ge- sellschaft gebildet hätten. Sodann wird auch bestritten, dass die Kläger nachträg- lich vereinbart hätten, die Kosten und Nutzen des Verfahrens gemeinsam zu tra- gen. Die Kläger könnten denn auch ihre diesbezüglichen Behauptungen mit kei- nem einzigen Dokument belegen. Es handle sich deshalb um reine Schutzbe- hauptungen (act. 17 S. 3 f.). 4.3. Gemäss Art. 70 ZPO liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor, wenn mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann. Ob eine notwendige Streitgenos- senschaft besteht, bestimmt sich nach dem anwendbaren materiellen Recht (BGE 137 III 455) oder ausnahmsweise nach der Natur der Sache. Es werden in der Regel drei Kategorien von Fällen notwendiger Streitgenossen- schaft unterschieden: Notwendige Streitgenossenschaft liegt vor allem bei Gesamthandver- hältnissen vor, bei denen ein Anspruch nicht einem Einzelnen, sondern
- 6 - nur einer Gesamtheit von Personen zusteht, so etwa bei Gütergemein- schaft, Erbengemeinschaft, einfacher Gesellschaft. Sodann liegt auch dann eine notwendige Streitgenossenschaft vor, wenn ein Rechtsverhältnis umgestaltet werden soll, das mehrere Per- sonen umfasst, also bei Statusklagen oder Gestaltungsklagen mit Auswirkungen auf mehrere. Schliesslich jene Fälle, in welchen notwendigerweise einheitlich ent- schieden werden muss (Basler Komm. zur Schw. ZPO N 17 ff zu Art. 70 ZPO). Dies ist vor allem bei unteilbaren Rechtsverhältnissen der Fall. Beispielsweise wenn ein dinglicher Anspruch auf unteilbare Leis- tung (Eigentum, Dienstbarkeit usw.) gegen alle Miteigentümer erhoben wird. 4.4. Die Kläger berufen sich darauf, dass sie bei der Buchung der Flitterwo- chen eine einfache Gesellschaft gebildet bzw. dass sie nachträglich vereinbart hätten, die Kosten und Nutzen des Verfahrens gemeinsam zu tragen. Eine einfache Gesellschaft ist gemäss Art. 530 Abs. 1 und 2 OR die vertragsmäs- sige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemein- samen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mittel, sofern dabei nicht die Vo- raussetzungen einer anderen durch Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. Die Kläger weisen in ihrer Rechtsschrift einzig auf die Rechtsfigur der einfachen Gesellschaft hin. Sie unterlassen es aber, zu diesem Hinweis entsprechende tat- sächliche Behauptungen aufzustellen, inwiefern sie bezüglich Buchung ihrer Flit- terwochen mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln vorgegangen wären. Allein der Umstand, dass ein Ehepaar eine gemeinsame Reise unternimmt, begründet noch keine einfache Gesellschaft betreffend Buchung dieser Reise. Der Hinweis auf die Vereinbarung der Kläger, Kosten und Nutzen der prozessualen Auseinanderset- zung gemeinsam zu tragen (act. 5 S. 2), genügt nicht zur Begründung einer einfa- chen Gesellschaft bezüglich des eingeklagten materiellen Anspruchs. Diese Ver- einbarung bezieht sich nur auf eine Prozessführung mit gemeinsamen Mitteln.
- 7 - Hingegen haben die Kläger keinen Sachverhalt behauptet, gestützt auf den sie bezüglich Buchung der Flitterwochen als einfache Gesellschaft zu qualifizieren wären. 4.5. Selbst wenn die Vorbringen der Kläger tauglich wären, auf eine einfa- che Gesellschaft zur Buchung der Flitterwochen hinzuweisen, könnten diese die Klage nicht zum Erfolg führen. Die diesbezüglichen Behauptungen werden näm- lich von der Beklagten bestritten (act. 10 S. 3 f.; act. 21 S. 3 f.), weshalb die Klä- ger gemäss Art. 8 ZGB das Vorhandensein derjenigen Tatsachen zu beweisen haben, aus denen sie ihre Rechte ableiten. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e bzw. Art. 225 ZPO hätten die Kläger die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen in ihrer Klagebegründung oder Replik bezeichnen müssen. Das haben sie nicht getan. Die Kläger nennen in ihren Rechtsschriften und im Beweismittel- verzeichnis (act. 1, act. 3 act.5, act., act.17, act. 18) kein einziges Beweismittel zu diesen Behauptungen. Ihre Behauptungen, dass sie bezüglich Buchung der Flit- terwochen eine einfache Gesellschaft gebildet hätten und dass sie nachträglich abgemacht hätten, die Kosten und Nutzen des Verfahrens gemeinsam zu tragen, bleiben somit unbewiesen. 4.6. Eine andere Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Kläger an einem gemeinschaftlichen Rechtsverhältnis beteiligt wären, ist nicht ersichtlich. Insbe- sondere handelt es sich auch nicht um eine Streitsache, über die notwendiger- weise nur einheitlich entschieden werden kann. Ein unteilbares Rechtsverhältnis ist nicht dargetan. Die Auswirkungen einer unsorgfältigen Beratung können für je- den der beiden Kläger verschieden sein. So machen denn auch beide Kläger je separate Erwerbsausfallentschädigungen geltend. 4.7. Selbst wenn angenommen würde, dass die Parteien nachträglich ab- gemacht haben, die Kosten und Nutzen des Verfahrens gemeinsam tragen zu wollen, entstehen dadurch noch keine gemeinschaftlichen Ansprüche, die als notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Klägern eingeklagt werden könn- ten. Hierfür wären vielmehr schriftliche Abtretungen, insbesondere bezüglich den separat geltend gemachten Erwerbsausfallentschädigungen der Kläger, erforder- lich. Solche liegen nicht vor.
- 8 - 4.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Klägerin 1 und der Kläger 2 keine einfache Gesellschaft mit gemeinschaftlichen Ansprüchen nachgewiesen haben. Da auch kein unteilbares Rechtsverhältnis vorliegt und die Sache nicht notwendigerweise einheitlich entschieden werden muss, sind die Kläger nicht berechtigt, als notwendige Streitgenossenschaft die eingeklagten An- sprüche gemeinsam zu fordern, wie sie dies mit ihrem Rechtsbegehren tun. Hier- zu fehlt ihnen die Sachlegitimation. Die Klage ist daher abzuweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss werden die Kläger vollumfänglich kosten- und entschädigungs- pflichtig. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Prozessverlauf Am 29. September 2011 reichten die Kläger die Klageschrift und die Klagebewilli- gung vom 21. Mai 2011 ein (act. 1 und 3/1). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 wurden die Kläger u.a. aufgefordert, klar zu stellen, ob Zahlung an die beiden Kläger gemeinsam oder allenfalls welche Anteile der Forderungssumme von den beiden Klägern je einzeln gefordert werden. Ferner wurde den Klägern aufgege- ben darzutun, auf welcher materiellen Rechtsgrundlage allenfalls ein gemeinsa- mer Anspruch bestehe (Prot. S. 2 ff.). Mit Eingabe vom 4. November 2011 (act. 5) kamen die Kläger dieser Aufforderung nach. Mit Klageantwort vom 25. Januar 2012 bestritt die Beklagte die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts (act. 10 S. 10 Ziff. 1). Mit Beschluss vom 10. April 2012 wurde die Zuständigkeit des Handelsgerichts bejaht und auf die Klage eingetreten (act. 13). Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Prot. S. 9). Die Kläger erstatteten Replik mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 (act. 17), und die Beklagte reichte ihre Duplik mit Eingabe vom 9. Januar 2013 ein ( act. 21). Am 15. Januar 2013 wurde den Klägern die Duplikschrift zugestellt (Prot. S. 11). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 wurden die Parteien aufgefor- dert zu erklären, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten (Prot. S.12 ). Die Beklagte verzichtete am 18. Februar 2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (act. 25). Die Kläger liessen sich innert der ange- setzten Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung anzunehmen ist. Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb ein Endentscheid ergehen kann.
- 4 -
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Zuständigkeit Wie erwähnt wurde die Zuständigkeit des Handelsgerichts gestützt auf die Be- hauptung der Kläger, dass sie zusammen eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten, mit Beschluss vom 10. April 2012 bejaht (act. 13).
E. 3.2 Hätten die Kläger als einfache Streitgenossen geklagt, so wäre das Handelsgericht für die Beurteilung der Ansprüche der Kläger nicht zuständig. Art. 71 Abs. 2 ZPO verlangt, dass Verfahren einer Streitgenossenschaft nur dann miteinander geführt werden können, wenn für alle die gleiche sachliche und örtli- che Zuständigkeit besteht und die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist (vgl. Su- ter-Somm ZPO N 8 ff. zu Art. 70 ZPO). Art. 93 Abs. 2 ZPO bestimmt sodann, dass die Verfahrensart trotz Zusammen- rechnung des Streitwerts gewahrt bleibt. Wenn sich somit mehrere Konsumenten zusammenschliessen, um ihre Ansprüche geltend zu machen, kann dies an der Verfahrensart und der sachlichen Zuständigkeit für die einzelnen Ansprüche nichts ändern.
E. 3.3 Die Kläger machen als Streitgenossen verschiedene Ansprüche gel- tend (Ersatz Buchungskosten, Erwerbsausfall usw.). Die einzelnen Ansprüche der Kläger erreichen vorliegend den für die Zuständigkeit des Handelsgericht erfor- derlichen Streitwert nicht. Daher könnte auch durch die gemeinsame Geltendma- chung der Ansprüche als Streitgenossenschaft die Zuständigkeit des Handelsge- richts nicht erreicht werden, soweit die Kläger nur als einfache Streitgenossen zu betrachten wären. Hingegen ist die Zuständigkeit für die Beurteilung einer Klage gegeben, soweit die Kläger als notwendige Streitgenossen klagen.
E. 4 Partei- und Prozessfähigkeit sowie Sachlegitimation der Kläger
E. 4.1 Wie erwähnt, machen die Kläger in ihrer Klagebegründung geltend, sie würden eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (act. 1 S. 2). Sie unterlies- sen dazu aber weitere Ausführungen. Auch blieb unklar, ob sie die Zahlung an
- 5 - beide Kläger gemeinsam fordern und auf welcher materiellen Rechtsgrundlage ein gemeinsamer Anspruch bestehe. Den Klägern wurde deshalb mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 Frist angesetzt, um dies klarzustellen (Prot. S. 2 f.). Darauf- hin begründeten die Kläger mit Eingabe vom 4. November 2011 ihre notwendige Streitgenossenschaft damit, dass sie betreffend Buchung der Flitterwochen eine einfache Gesellschaft gebildet hätten. Im Übrigen könne in vorliegender Sache notwendigerweise nur einheitlich entschieden werden. Schliesslich hätten sie un- tereinander auch vereinbart, dass die Kosten und Nutzen des vorliegenden Ver- fahrens gemeinsam zu tragen seien, weshalb die Zahlung gemäss Rechtsbegeh- ren gemeinsam gefordert werde (act. 5). Weitere tatsächliche Behauptungen zur einfachen Gesellschaft machten die Kläger trotz der Verfügung vom 3. Oktober 2011 nicht; insbesondere die Replik enthält nur einen Verweis auf die Eingabe vom 4. November 2011 (act. 17 S. 3).
E. 4.2 Die Beklagte bestreitet, dass die Kläger eine notwendige Streitgenos- senschaft bilden und diese bei der Buchung der Flitterwochen eine einfache Ge- sellschaft gebildet hätten. Sodann wird auch bestritten, dass die Kläger nachträg- lich vereinbart hätten, die Kosten und Nutzen des Verfahrens gemeinsam zu tra- gen. Die Kläger könnten denn auch ihre diesbezüglichen Behauptungen mit kei- nem einzigen Dokument belegen. Es handle sich deshalb um reine Schutzbe- hauptungen (act. 17 S. 3 f.).
E. 4.3 Gemäss Art. 70 ZPO liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor, wenn mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann. Ob eine notwendige Streitgenos- senschaft besteht, bestimmt sich nach dem anwendbaren materiellen Recht (BGE 137 III 455) oder ausnahmsweise nach der Natur der Sache. Es werden in der Regel drei Kategorien von Fällen notwendiger Streitgenossen- schaft unterschieden: Notwendige Streitgenossenschaft liegt vor allem bei Gesamthandver- hältnissen vor, bei denen ein Anspruch nicht einem Einzelnen, sondern
- 6 - nur einer Gesamtheit von Personen zusteht, so etwa bei Gütergemein- schaft, Erbengemeinschaft, einfacher Gesellschaft. Sodann liegt auch dann eine notwendige Streitgenossenschaft vor, wenn ein Rechtsverhältnis umgestaltet werden soll, das mehrere Per- sonen umfasst, also bei Statusklagen oder Gestaltungsklagen mit Auswirkungen auf mehrere. Schliesslich jene Fälle, in welchen notwendigerweise einheitlich ent- schieden werden muss (Basler Komm. zur Schw. ZPO N 17 ff zu Art. 70 ZPO). Dies ist vor allem bei unteilbaren Rechtsverhältnissen der Fall. Beispielsweise wenn ein dinglicher Anspruch auf unteilbare Leis- tung (Eigentum, Dienstbarkeit usw.) gegen alle Miteigentümer erhoben wird.
E. 4.4 Die Kläger berufen sich darauf, dass sie bei der Buchung der Flitterwo- chen eine einfache Gesellschaft gebildet bzw. dass sie nachträglich vereinbart hätten, die Kosten und Nutzen des Verfahrens gemeinsam zu tragen. Eine einfache Gesellschaft ist gemäss Art. 530 Abs. 1 und 2 OR die vertragsmäs- sige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemein- samen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mittel, sofern dabei nicht die Vo- raussetzungen einer anderen durch Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. Die Kläger weisen in ihrer Rechtsschrift einzig auf die Rechtsfigur der einfachen Gesellschaft hin. Sie unterlassen es aber, zu diesem Hinweis entsprechende tat- sächliche Behauptungen aufzustellen, inwiefern sie bezüglich Buchung ihrer Flit- terwochen mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln vorgegangen wären. Allein der Umstand, dass ein Ehepaar eine gemeinsame Reise unternimmt, begründet noch keine einfache Gesellschaft betreffend Buchung dieser Reise. Der Hinweis auf die Vereinbarung der Kläger, Kosten und Nutzen der prozessualen Auseinanderset- zung gemeinsam zu tragen (act. 5 S. 2), genügt nicht zur Begründung einer einfa- chen Gesellschaft bezüglich des eingeklagten materiellen Anspruchs. Diese Ver- einbarung bezieht sich nur auf eine Prozessführung mit gemeinsamen Mitteln.
- 7 - Hingegen haben die Kläger keinen Sachverhalt behauptet, gestützt auf den sie bezüglich Buchung der Flitterwochen als einfache Gesellschaft zu qualifizieren wären.
E. 4.5 Selbst wenn die Vorbringen der Kläger tauglich wären, auf eine einfa- che Gesellschaft zur Buchung der Flitterwochen hinzuweisen, könnten diese die Klage nicht zum Erfolg führen. Die diesbezüglichen Behauptungen werden näm- lich von der Beklagten bestritten (act. 10 S. 3 f.; act. 21 S. 3 f.), weshalb die Klä- ger gemäss Art. 8 ZGB das Vorhandensein derjenigen Tatsachen zu beweisen haben, aus denen sie ihre Rechte ableiten. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e bzw. Art. 225 ZPO hätten die Kläger die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen in ihrer Klagebegründung oder Replik bezeichnen müssen. Das haben sie nicht getan. Die Kläger nennen in ihren Rechtsschriften und im Beweismittel- verzeichnis (act. 1, act. 3 act.5, act., act.17, act. 18) kein einziges Beweismittel zu diesen Behauptungen. Ihre Behauptungen, dass sie bezüglich Buchung der Flit- terwochen eine einfache Gesellschaft gebildet hätten und dass sie nachträglich abgemacht hätten, die Kosten und Nutzen des Verfahrens gemeinsam zu tragen, bleiben somit unbewiesen.
E. 4.6 Eine andere Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Kläger an einem gemeinschaftlichen Rechtsverhältnis beteiligt wären, ist nicht ersichtlich. Insbe- sondere handelt es sich auch nicht um eine Streitsache, über die notwendiger- weise nur einheitlich entschieden werden kann. Ein unteilbares Rechtsverhältnis ist nicht dargetan. Die Auswirkungen einer unsorgfältigen Beratung können für je- den der beiden Kläger verschieden sein. So machen denn auch beide Kläger je separate Erwerbsausfallentschädigungen geltend.
E. 4.7 Selbst wenn angenommen würde, dass die Parteien nachträglich ab- gemacht haben, die Kosten und Nutzen des Verfahrens gemeinsam tragen zu wollen, entstehen dadurch noch keine gemeinschaftlichen Ansprüche, die als notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Klägern eingeklagt werden könn- ten. Hierfür wären vielmehr schriftliche Abtretungen, insbesondere bezüglich den separat geltend gemachten Erwerbsausfallentschädigungen der Kläger, erforder- lich. Solche liegen nicht vor.
- 8 -
E. 4.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Klägerin 1 und der Kläger 2 keine einfache Gesellschaft mit gemeinschaftlichen Ansprüchen nachgewiesen haben. Da auch kein unteilbares Rechtsverhältnis vorliegt und die Sache nicht notwendigerweise einheitlich entschieden werden muss, sind die Kläger nicht berechtigt, als notwendige Streitgenossenschaft die eingeklagten An- sprüche gemeinsam zu fordern, wie sie dies mit ihrem Rechtsbegehren tun. Hier- zu fehlt ihnen die Sachlegitimation. Die Klage ist daher abzuweisen.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss werden die Kläger vollumfänglich kosten- und entschädigungs- pflichtig. Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'500.
- Die Kosten werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
- Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, der Beklagten eine Prozessent- schädigung von CHF 9'800 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 49'297.20. - 9 - Zürich, 25. März 2013 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller lic. iur. Claudia Marti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG110207-O U/dz Mitwirkend: Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, Oberrich- terin Dr. Helen Kneubühler Dienst, die Handelsrichter Thomas Wirth, Robert Ch. Meyerhofer und Dr. Rolf Dürr sowie Gerichtsschreiberin Claudia Marti Urteil vom 25. März 2013 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Klägerin 1 vertreten durch Kläger 2 gegen C._____ AG, (vormals D._____ AG, E._____), Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 49'297.20 zu verpflichten, zzgl. Zins von 5% seit dem 11. April 2011
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten" Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Einleitung und Sachverhalt Die Klägerin 1 und der Kläger 2 (nachfolgend "die Kläger" genannt) sind zwei na- türliche, miteinander verheiratete Personen. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt den Betrieb eines Touristikunternehmens. Sie hat u.a. auch ein Reisebüro unter der Firma D._____ AG sowie auch unter der Firma D1._____ betrieben. Die Beklagte ist aufgrund von Fusionen im Sommer 2011 Rechtsnach- folgerin der Firma D._____ AG geworden. Die Kläger buchten im Januar 2011 bei D1._____ ihre einwöchige Hochzeitsreise auf den Malediven mit Direktflug ab Zürich. Sie machen geltend, weder der Flug noch die von der Beklagten empfohlene Insel hätten ihrem Anforderungsprofil entsprochen. Sie werfen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin schlechte bzw. falsche Beratung vor. Diese habe ihre Sorgfaltspflichten als Beauftragte ver- letzt. Die Kläger fordern mit der vorliegenden Klage gemeinsam (als einfache Gesell- schaft) insgesamt CHF 49'297.20 von der Beklagten für die Kosten der Reise (in- klusive während der Reise entstandener Zusatzkosten) und verlangen Schaden- ersatz für den während der Abwesenheit entgangenen Lohn bzw. Gewinn.
- 3 - Die Kosten für das Ferienarrangement beliefen sich auf CHF 16'739.00 sowie CHF 2'004.75 für das notwendige Upgrade der Villa, CHF 5'407.00 für den Rück- flug, was Aufwendungen von insgesamt CHF 24'150.75 ergebe. Dazu komme der Erwerbsausfall für die unnütz bezogenen Ferien, welcher bei der Klägerin 1 CHF 3'191.25 und beim Kläger 2 für die Dauer von 7 Tagen CHF 21'955.20 betrage.
2. Prozessverlauf Am 29. September 2011 reichten die Kläger die Klageschrift und die Klagebewilli- gung vom 21. Mai 2011 ein (act. 1 und 3/1). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 wurden die Kläger u.a. aufgefordert, klar zu stellen, ob Zahlung an die beiden Kläger gemeinsam oder allenfalls welche Anteile der Forderungssumme von den beiden Klägern je einzeln gefordert werden. Ferner wurde den Klägern aufgege- ben darzutun, auf welcher materiellen Rechtsgrundlage allenfalls ein gemeinsa- mer Anspruch bestehe (Prot. S. 2 ff.). Mit Eingabe vom 4. November 2011 (act. 5) kamen die Kläger dieser Aufforderung nach. Mit Klageantwort vom 25. Januar 2012 bestritt die Beklagte die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts (act. 10 S. 10 Ziff. 1). Mit Beschluss vom 10. April 2012 wurde die Zuständigkeit des Handelsgerichts bejaht und auf die Klage eingetreten (act. 13). Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Prot. S. 9). Die Kläger erstatteten Replik mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 (act. 17), und die Beklagte reichte ihre Duplik mit Eingabe vom 9. Januar 2013 ein ( act. 21). Am 15. Januar 2013 wurde den Klägern die Duplikschrift zugestellt (Prot. S. 11). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 wurden die Parteien aufgefor- dert zu erklären, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten (Prot. S.12 ). Die Beklagte verzichtete am 18. Februar 2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (act. 25). Die Kläger liessen sich innert der ange- setzten Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung anzunehmen ist. Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb ein Endentscheid ergehen kann.
- 4 -
3. Prozessuales 3.1. Zuständigkeit Wie erwähnt wurde die Zuständigkeit des Handelsgerichts gestützt auf die Be- hauptung der Kläger, dass sie zusammen eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten, mit Beschluss vom 10. April 2012 bejaht (act. 13). 3.2. Hätten die Kläger als einfache Streitgenossen geklagt, so wäre das Handelsgericht für die Beurteilung der Ansprüche der Kläger nicht zuständig. Art. 71 Abs. 2 ZPO verlangt, dass Verfahren einer Streitgenossenschaft nur dann miteinander geführt werden können, wenn für alle die gleiche sachliche und örtli- che Zuständigkeit besteht und die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist (vgl. Su- ter-Somm ZPO N 8 ff. zu Art. 70 ZPO). Art. 93 Abs. 2 ZPO bestimmt sodann, dass die Verfahrensart trotz Zusammen- rechnung des Streitwerts gewahrt bleibt. Wenn sich somit mehrere Konsumenten zusammenschliessen, um ihre Ansprüche geltend zu machen, kann dies an der Verfahrensart und der sachlichen Zuständigkeit für die einzelnen Ansprüche nichts ändern. 3.3. Die Kläger machen als Streitgenossen verschiedene Ansprüche gel- tend (Ersatz Buchungskosten, Erwerbsausfall usw.). Die einzelnen Ansprüche der Kläger erreichen vorliegend den für die Zuständigkeit des Handelsgericht erfor- derlichen Streitwert nicht. Daher könnte auch durch die gemeinsame Geltendma- chung der Ansprüche als Streitgenossenschaft die Zuständigkeit des Handelsge- richts nicht erreicht werden, soweit die Kläger nur als einfache Streitgenossen zu betrachten wären. Hingegen ist die Zuständigkeit für die Beurteilung einer Klage gegeben, soweit die Kläger als notwendige Streitgenossen klagen.
4. Partei- und Prozessfähigkeit sowie Sachlegitimation der Kläger 4.1. Wie erwähnt, machen die Kläger in ihrer Klagebegründung geltend, sie würden eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (act. 1 S. 2). Sie unterlies- sen dazu aber weitere Ausführungen. Auch blieb unklar, ob sie die Zahlung an
- 5 - beide Kläger gemeinsam fordern und auf welcher materiellen Rechtsgrundlage ein gemeinsamer Anspruch bestehe. Den Klägern wurde deshalb mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 Frist angesetzt, um dies klarzustellen (Prot. S. 2 f.). Darauf- hin begründeten die Kläger mit Eingabe vom 4. November 2011 ihre notwendige Streitgenossenschaft damit, dass sie betreffend Buchung der Flitterwochen eine einfache Gesellschaft gebildet hätten. Im Übrigen könne in vorliegender Sache notwendigerweise nur einheitlich entschieden werden. Schliesslich hätten sie un- tereinander auch vereinbart, dass die Kosten und Nutzen des vorliegenden Ver- fahrens gemeinsam zu tragen seien, weshalb die Zahlung gemäss Rechtsbegeh- ren gemeinsam gefordert werde (act. 5). Weitere tatsächliche Behauptungen zur einfachen Gesellschaft machten die Kläger trotz der Verfügung vom 3. Oktober 2011 nicht; insbesondere die Replik enthält nur einen Verweis auf die Eingabe vom 4. November 2011 (act. 17 S. 3). 4.2. Die Beklagte bestreitet, dass die Kläger eine notwendige Streitgenos- senschaft bilden und diese bei der Buchung der Flitterwochen eine einfache Ge- sellschaft gebildet hätten. Sodann wird auch bestritten, dass die Kläger nachträg- lich vereinbart hätten, die Kosten und Nutzen des Verfahrens gemeinsam zu tra- gen. Die Kläger könnten denn auch ihre diesbezüglichen Behauptungen mit kei- nem einzigen Dokument belegen. Es handle sich deshalb um reine Schutzbe- hauptungen (act. 17 S. 3 f.). 4.3. Gemäss Art. 70 ZPO liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor, wenn mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann. Ob eine notwendige Streitgenos- senschaft besteht, bestimmt sich nach dem anwendbaren materiellen Recht (BGE 137 III 455) oder ausnahmsweise nach der Natur der Sache. Es werden in der Regel drei Kategorien von Fällen notwendiger Streitgenossen- schaft unterschieden: Notwendige Streitgenossenschaft liegt vor allem bei Gesamthandver- hältnissen vor, bei denen ein Anspruch nicht einem Einzelnen, sondern
- 6 - nur einer Gesamtheit von Personen zusteht, so etwa bei Gütergemein- schaft, Erbengemeinschaft, einfacher Gesellschaft. Sodann liegt auch dann eine notwendige Streitgenossenschaft vor, wenn ein Rechtsverhältnis umgestaltet werden soll, das mehrere Per- sonen umfasst, also bei Statusklagen oder Gestaltungsklagen mit Auswirkungen auf mehrere. Schliesslich jene Fälle, in welchen notwendigerweise einheitlich ent- schieden werden muss (Basler Komm. zur Schw. ZPO N 17 ff zu Art. 70 ZPO). Dies ist vor allem bei unteilbaren Rechtsverhältnissen der Fall. Beispielsweise wenn ein dinglicher Anspruch auf unteilbare Leis- tung (Eigentum, Dienstbarkeit usw.) gegen alle Miteigentümer erhoben wird. 4.4. Die Kläger berufen sich darauf, dass sie bei der Buchung der Flitterwo- chen eine einfache Gesellschaft gebildet bzw. dass sie nachträglich vereinbart hätten, die Kosten und Nutzen des Verfahrens gemeinsam zu tragen. Eine einfache Gesellschaft ist gemäss Art. 530 Abs. 1 und 2 OR die vertragsmäs- sige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemein- samen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mittel, sofern dabei nicht die Vo- raussetzungen einer anderen durch Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. Die Kläger weisen in ihrer Rechtsschrift einzig auf die Rechtsfigur der einfachen Gesellschaft hin. Sie unterlassen es aber, zu diesem Hinweis entsprechende tat- sächliche Behauptungen aufzustellen, inwiefern sie bezüglich Buchung ihrer Flit- terwochen mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln vorgegangen wären. Allein der Umstand, dass ein Ehepaar eine gemeinsame Reise unternimmt, begründet noch keine einfache Gesellschaft betreffend Buchung dieser Reise. Der Hinweis auf die Vereinbarung der Kläger, Kosten und Nutzen der prozessualen Auseinanderset- zung gemeinsam zu tragen (act. 5 S. 2), genügt nicht zur Begründung einer einfa- chen Gesellschaft bezüglich des eingeklagten materiellen Anspruchs. Diese Ver- einbarung bezieht sich nur auf eine Prozessführung mit gemeinsamen Mitteln.
- 7 - Hingegen haben die Kläger keinen Sachverhalt behauptet, gestützt auf den sie bezüglich Buchung der Flitterwochen als einfache Gesellschaft zu qualifizieren wären. 4.5. Selbst wenn die Vorbringen der Kläger tauglich wären, auf eine einfa- che Gesellschaft zur Buchung der Flitterwochen hinzuweisen, könnten diese die Klage nicht zum Erfolg führen. Die diesbezüglichen Behauptungen werden näm- lich von der Beklagten bestritten (act. 10 S. 3 f.; act. 21 S. 3 f.), weshalb die Klä- ger gemäss Art. 8 ZGB das Vorhandensein derjenigen Tatsachen zu beweisen haben, aus denen sie ihre Rechte ableiten. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e bzw. Art. 225 ZPO hätten die Kläger die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen in ihrer Klagebegründung oder Replik bezeichnen müssen. Das haben sie nicht getan. Die Kläger nennen in ihren Rechtsschriften und im Beweismittel- verzeichnis (act. 1, act. 3 act.5, act., act.17, act. 18) kein einziges Beweismittel zu diesen Behauptungen. Ihre Behauptungen, dass sie bezüglich Buchung der Flit- terwochen eine einfache Gesellschaft gebildet hätten und dass sie nachträglich abgemacht hätten, die Kosten und Nutzen des Verfahrens gemeinsam zu tragen, bleiben somit unbewiesen. 4.6. Eine andere Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Kläger an einem gemeinschaftlichen Rechtsverhältnis beteiligt wären, ist nicht ersichtlich. Insbe- sondere handelt es sich auch nicht um eine Streitsache, über die notwendiger- weise nur einheitlich entschieden werden kann. Ein unteilbares Rechtsverhältnis ist nicht dargetan. Die Auswirkungen einer unsorgfältigen Beratung können für je- den der beiden Kläger verschieden sein. So machen denn auch beide Kläger je separate Erwerbsausfallentschädigungen geltend. 4.7. Selbst wenn angenommen würde, dass die Parteien nachträglich ab- gemacht haben, die Kosten und Nutzen des Verfahrens gemeinsam tragen zu wollen, entstehen dadurch noch keine gemeinschaftlichen Ansprüche, die als notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Klägern eingeklagt werden könn- ten. Hierfür wären vielmehr schriftliche Abtretungen, insbesondere bezüglich den separat geltend gemachten Erwerbsausfallentschädigungen der Kläger, erforder- lich. Solche liegen nicht vor.
- 8 - 4.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Klägerin 1 und der Kläger 2 keine einfache Gesellschaft mit gemeinschaftlichen Ansprüchen nachgewiesen haben. Da auch kein unteilbares Rechtsverhältnis vorliegt und die Sache nicht notwendigerweise einheitlich entschieden werden muss, sind die Kläger nicht berechtigt, als notwendige Streitgenossenschaft die eingeklagten An- sprüche gemeinsam zu fordern, wie sie dies mit ihrem Rechtsbegehren tun. Hier- zu fehlt ihnen die Sachlegitimation. Die Klage ist daher abzuweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss werden die Kläger vollumfänglich kosten- und entschädigungs- pflichtig. Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'500.
3. Die Kosten werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, der Beklagten eine Prozessent- schädigung von CHF 9'800 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 49'297.20.
- 9 - Zürich, 25. März 2013 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller lic. iur. Claudia Marti