Sachverhalt
Es ist unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten gestützt auf diverse Darle- hensverträge folgende, hier im Streit liegenden Darlehen gewährt und ausgerich- tet hat:
- Facility Agreement NLBI/P-1 vom 15. November 2006: EUR 4'950'000.– (act. 3/3)
- Facility Agreement NLBI/F-2 vom 15. November 2006: EUR 4'600'000.– (act. 3/4)
- Facility Agreement NLBI/F-3 vom 28. März 2007: EUR 630'000.– (act. 3/5)
- 10 -
- Facility Agreement NLBI/F-4 vom 28. März 2007: USD 980'000.– (act. 3/6) In den betreffenden Darlehensverträgen vereinbarten die Parteien eine etappen- weise Rückzahlung der Darlehen mit unterschiedlichen Fälligkeitsdaten. Ausser- dem vereinbarten sie, dass die Klägerin bei Vorliegen gewisser Umstände die so- fortige Rückzahlung aller ausstehenden Beträge inklusive aufgelaufener Zinsen verlangen kann (act. 3/3, 3/4, 3/5, 3/6 jeweils S. 5). Die Beklagte versprach unter anderem bei Eintritt der nachfolgenden Umstände den verlangten Betrag unver- züglich nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung zu bezahlen:
- Wenn es die Beklagte unterlässt, einen aus dem Darlehensvertrag geschul- deten Betrag zu bezahlen.
- Wenn es die Beklagte unterlässt, einen der Klägerin aus einer anderen Ver- einbarung oder einer anderen Person geschuldeten Betrag zu bezahlen (kreuzweise Vorfälligkeitsklausel).
- Wenn sich widrige materielle Umstände ergeben, welche nach Meinung der Klägerin vernünftigerweise Grund geben, zu glauben, dass die Beklagte Verpflichtungen aus dem jeweiligen Darlehensvertrag nicht erfüllen kann oder nicht in der Lage ist diese zu erfüllen. Mit Ziffer 4 der Supplementary Agreements vom 14. November 2008 wurde der letztgenannte Grund jedoch eingeschränkt (act. 3/18/1-4): " The Lender agrees not to demand immediate repayment of all the amounts due under the Facili- ty letter on the grounds that any material adverse circumstances arise which give reasonable grounds in the Lender's opinion, for belief that the Borrower may not (or may be unable to) per- form its obligations under the Facility letter within 12 months following the execution hereof." Den Darlehenszinssatz und die Zinstermine haben die Parteien in den Darlehens- verträgen und den dazugehörigen Nachträgen geregelt. Danach beruht der Dar- lehenszins auf dem (variablen) LIBOR für sechsmonatige Darlehen in der jeweili- gen Währung plus einer Marge in der Höhe von 3,75 % und wird jeweils an den Fälligkeitsdaten der Kapitalrückzahlungen fällig. Für den Fall, dass die Beklagte eine Zahlung versäumt, haben die Parteien vereinbart, dass sich der Darlehens-
- 11 - zins um 1 % erhöht ("Default Premium"). Die Zinstermine entsprechen den Termi- nen, an welchen Teilrückzahlungen fällig werden. Der LIBOR-Satz wird jeweils zwei Werktage vor einem Zinstermin festgelegt, um als Grundlage für die Zinsbe- rechnung der jeweils folgenden Zinsperiode zu dienen (act. 1 Rz. 57 f.). Hinsicht- lich der Steuern hat die Beklagte in den Darlehensverträgen Folgendes verspro- chen (act. 3/3-6 S. 3 bzw. S. 4): " We shall be liable for payment of any amounts in respect of any taxes, governmental regulations, or collection charges due to the relevant authorities in Ukraine (jointly "the Taxes"). In the event that we are required to withhold or deduct any amounts in respect of the Taxes, we will increase payment to you on each Maturity under the Facility and withhold the tax amount to ensure that af- ter such witholding or deduction A._____ AG or its assignee will receive from us the full amount of principal and interest under the Facility detailed above." Ausserdem wurde in Amendment 1 zu den Darlehensverträgen die folgende Klausel vereinbart (act. 3/3-6 letzte Seite): " We agree to a margin of 3,75 % per annum above 6-month EUR LIBOR for interest under Facility Agreement to be calculated as: (EUR LIBOR + 3,75 %) multiplied by 1/(1 minus DTR). DTR means the tax rate which is to be applied to the interest payments, depending on the country of the A._____ AG, Zurich (or any assignee) residence, according to the respective Double Taxation Treaty, which is signed between Ukraine an the country of A._____ (or any assignee) residence and is valid on the date of the present Facility Agreement's signing. In case of non-existence of such Double Taxation Treaty between Ukraine and country of residence of any assignee, DTR will be 0.15. Initially, since the country of residence of A._____ is Switzerland, DTR will be 0.1." Die Beklagte hat die vereinbarten Zins- und Teilrückzahlungen bis Ende 2008 je- weils fristgerecht geleistet. Zu diesem Zeitpunkt waren noch folgende Darlehens- beträge ausstehend, was von der Beklagten nicht bestritten wird (act. 1 Rz. 15.1 ff.):
- NLBI/P-1: EUR 3'313'000.–
- NLBI/F-2: EUR 3'266'000.–
- NLBI/F-3: EUR 378'000.–
- 12 -
- NLBI/F-4: USD 588'000.– Unter Berücksichtigung der umstrittenen teilweisen Abtretung der Darlehensforde- rung an die F._____ (vgl. dazu Erw. 4) waren folgende Darlehensbeträge noch offen:
- NLBI/P-1: EUR 313'000.–
- NLBI/F-2: EUR 1'266'000.–
- NLBI/F-3: EUR 378'000.–
- NLBI/F-4: USD 588'000.– Da die Klägerin die weitere Rückzahlung der Darlehen und die Zahlung der Dar- lehenszinsen aufgrund der Verschlechterung des wirtschaftlichen Umfelds in der Ukraine gefährdet sah, kündigte sie am 20. Oktober 2008 die vier Darlehen vor- zeitig (act. 3/16/1-4). Nach Abschluss eines Pfandvertrages (Property Rights Pledge Agreement vom 14. November 2008, act. 3/17) kamen die Parteien über- ein, die Darlehensverträge weiter zu führen und schlossen mit gleichem Datum zu jedem Darlehensvertrag eine Ergänzungsvereinbarung, worin sie den Satz der Darlehenszinsen erhöhten (Supplementary Agreements, act. 3/18/1-4). Der neue Darlehenszins entspricht dem LIBOR für sechsmonatige Darlehen zuzüglich einer Marge von 12 %, wobei der Zinssatz 14,5 % nicht überschreiten soll. Die Beklagte leistete in der Folge keine Rück- und Zinszahlungen mehr, weshalb sie von der Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 2009 gemahnt wurde (act. 3/19). Da die Beklagte vorübergehende Liquiditätsschwierigkeiten geltend machte, erstreckte die Klägerin die Zahlungsfrist mit Schreiben vom 16. Januar 2009 bis zum 2. Feb- ruar 2009 (act. 3/20, act. 3/21). Da die Beklagte auch in der Folge keine Zahlun- gen leistete, verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 2009 gestützt auf die kreuzweise Vorfälligkeitsklausel in den Darlehensverträgen die sofortige Rückzahlung aller Ausstände unter allen Darlehen (act. 3/22). Die Beklagte hat trotz dieser (und weiterer) Mahnungen keine Zahlungen mehr geleistet. Sie be- fand sich mittlerweile unter staatlicher Verwaltung und durchlief Sanierungsmass- nahmen. Am 25. Juni 2010 unterbreitete die Beklagte der Klägerin eine Umschul- dungsofferte, welche von der Klägerin abgelehnt wurde (act. 36/13). Mit Verfü- gung vom 12. August 2011 beendete die ukrainische Nationalbank die Beschrän-
- 13 - kungen, die sie über die Geschäftstätigkeit der Beklagten verhängt hatte (act. 1 Rz. 32). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte befinde sich spätestens seit dem
10. Februar 2009 hinsichtlich aller Schulden in Verzug. Damit sei die Rückzahlung aller vier Darlehen fällig geworden. Gestützt auf die jeweils anwendbaren LIBOR- Sätze, die vereinbarte Marge von 3,75 % bzw. 12 % sowie die Verzugsprämie von 1 %, errechnet die Klägerin folgende bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufenen Zinsbe- treffnisse:
- Darlehen NLBI/P-1: EUR 699'440.58
- Darlehen NLBI/F-2: EUR 900'323.25
- Darlehen NLBI/F-3: EUR 77'801.62
- Darlehen NLBI/F-4: USD 119'147.66 In diesen Beträgen wird die Abtretung eines Teilbetrages der Darlehensforderung an die F._____ am 5. Februar 2010 berücksichtigt (act. 1 Rz. 60 ff.). Der Zins, den die Beklagte ab 1. August 2011 schulde, entspreche dem anwend- baren LIBOR zuzüglich 12 % Marge zuzüglich 1 % Verzugsprämie. Da es be- schwerlich sei, die Zinsen, die inskünftig auflaufen, unter Berücksichtigung ver- schiedener zukünftiger LIBOR-Sätze zu berechnen, begnüge sich die Klägerin damit, im Zusammenhang mit den Darlehen NLBI/P-1 und NLBI/F-2 einen LIBOR- Satz von 1 % einzusetzen. Demnach ergebe sich ein Zinssatz von 14 % (act. 1 Rz. 65). Im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-3 betrage der Verzugs- zinssatz unter Berücksichtigung des EUR LIBOR-Satzes von 0.99688 % (2. Okto- ber 2009) 13.99688 %. Beim Darlehen NLBI/F-4 betrage der Verzugszinssatz un- ter Berücksichtigung des USD LIBOR-Satzes von 0,60313 % (2. Oktober 2009) 13,60313 %. Der LIBOR-Satz entspreche jeweils dem LIBOR-Satz, der hinsicht- lich der letzten vertraglichen Zinsperiode Anwendung gefunden habe (act. 1 Rz. 66).
- 14 - 2.2.2. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass sämtliche Forderungen der Klä- gerin aus den Darlehensverträgen zufolge Erfüllung durch Verwertung von Pfandobjekten untergegangen seien (vgl. dazu Erw. 3). In Bezug auf die in der Klageänderung vorgenommene Mehrforderung macht die Beklagte geltend, die entsprechende Teilforderung stehe der Klägerin nicht mehr zu, da sie diese der F._____ abgetreten habe (vgl. dazu Erw. 4). Abgesehen davon wendet sie in Be- zug auf den Bestand und die Höhe des klägerischen Anspruchs auf Rückzahlung der offenen Darlehensbeträge nichts ein. Hingegen macht sie geltend, dass die ukrainische Nationalbank in Bezug auf die Beklagte ein Moratorium für die Dauer vom 10. Februar 2009 bis zum 10. Februar 2010 angeordnet habe, welches sich auf die Zinsforderung der Klägerin auswirke. Nach Art. 85 Abs. 2 des ukrainischen Gesetzes "On banks and banking activity" (nachfolgend: Bankengesetz) dürften Gläubiger während der Dauer des Moratoriums keine Eintreibungshandlungen vornehmen. Ebenso dürften einer Bank während des Moratoriums keine finanziell nachteiligen Folgen für Nicht- oder Schlechterfüllung von schuldrechtlichen Ver- pflichtungen auferlegt werden. Die Beklagte ist der Meinung, diese Bestimmungen seien gemäss Art. 19 IPRG anzuwenden, da es nach schweizerischer Rechtsauf- fassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei gebieten würden und der Sachverhalt einen engen Zusammenhang mit dem ukra- inischen Recht aufweise. Die Bestimmung sei eine bankenaufsichtsrechtliche und somit eine staats- und wirtschaftspolitische Bestimmung, welche auch im interna- tionalen Verhältnis zwingend angewendet werden müsse (act. 35 Rz. 91 ff.). Demzufolge könne die Klägerin für die Dauer des Moratoriums keine Darlehens- und Verzugszinsen verlangen (act. 35 Rz. 99, Rz. 108). Ausserdem habe die Klä- gerin gemäss Ziffer 4 der Supplementary Agreements die kreuzweisen Verfall- klauseln nicht anrufen dürfen. Das entsprechende Schreiben vom 9. Februar 2009 habe daher keinen Verzug der Beklagten herbeiführen können (act. 35 Rz. 102 ff.). Eventualiter wendet die Beklagte ein, dass sie gemäss den Amendments zu den Verträgen NLBI/P-1, NLBI/F-2, NLBI/F-3 und NLBI/F-4 berechtigt sei, von den Zinszahlungen an die Klägerin die Steuern in Abzug zu bringen, welche sie ge- mäss ukrainischen Vorschriften auf solche Zinszahlungen entrichten müsse. Da
- 15 - die Ukraine eine Steuer von 10 % verlange, sei die Beklagte berechtigt, 10 % der Forderung zuhanden des ukrainischen Staates zurückzubehalten (act. 35 Rz. 110 ff.). 2.3. Anwendbares Recht Im internationalen Verhältnis untersteht ein Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 116 Abs. 1 IPRG). Die vier hier strittigen Darlehensverträge vom 15. November 2006 bzw. 28. März 2007 enthalten im letzten Absatz je eine Rechtswahlklausel zu Gunsten des schweizerischen Rechts (act. 3/3-6). Auf die Darlehensverträge gelangt demnach schweizerisches Recht zur Anwendung. Anstelle des Rechts, das durch das IPRG bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. Ob eine solche Bestimmung zu be- rücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergeben- den Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Ent- scheidung (Art. 19 IPRG). Zu beachten ist, dass die Anwendung von Art. 19 IPRG Ausnahmecharakter hat und die Interessenabwägung unter Zugrundelegung der schweizerischen Rechtsauffassung erfolgt. So genügt es nicht, einfach nur die In- teressen einer Partei in die Waagschale zu werfen. Sie müssen vielmehr gegen- über anderen Interessen offensichtlich überwiegen und schützenswert sein, was einen Interessenabwägungsprozess voraussetzt, wobei nebst den Parteiinteres- sen auch übergeordnete Interessen wie z.B. etwa Rechtssicherheit, Vertragstreue sowie internationale Entscheidharmonie in Betracht zu ziehen sind (MÄCHLER- ERNE/WOLF-METTIER, BSK IPRG, 2. Aufl. 2013, N 20 und 21 zu Art. 19 sowie VI- SCHER, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N 23 zu Art. 19).
- 16 - Gestützt auf Art. 19 IPRG möchte die Beklagte Art. 85 Abs. 3 des ukrainischen Bankengesetzes anwenden. Diese Bestimmung lautet wie folgt (act. 35 Rz. 93 ff.): " While the moratorium is in effect:
1) It is prohibited to perform exaction under the executive and other documents, under which the exaction is performed in accordance with the legislation.
2) The forfeit (interest oder penalties), other financial (economic) sanctions for a failure to fulfill or impromper fulfillment of the monetary and tax commitments are not accrued." Bezüglich der ausnahmsweisen Anwendbarkeit dieser Bestimmung sind folgende Faktoren bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen: Auf der einen Seite steht das Interesse der Klägerin, auch für die Dauer des Moratoriums Zinsen gel- tend machen zu können. Diesbezüglich ist auch dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass die Klägerin mit der Beklagten die Anwendung des schweizerischen Rechts vereinbart hat und vor diesem Hintergrund nicht damit rechnen muss, dass nun plötzlich ukrainische Normen zur Anwendung gelangen, die ihren Zins- anspruch schmälern. Dies entspricht auch dem Prinzip der Vertragstreue. Auf der anderen Seite steht das Interesse der Beklagten, dass sie während der Dauer des Moratoriums nicht mit finanziellen Forderungen belastet wird, damit sie sich schneller erholen kann. Ausserdem dürfte auch ein gewisses wirtschaftspoliti- sches Interesse hinter der zitierten Norm stehen, da es sich bei der Beklagten um eine Bank handelt. Inwiefern der Beklagten konkret eine wirtschaftspolitische Be- deutung zukommt, kann indessen nicht beurteilt werden, da diesbezügliche Be- hauptungen der Parteien fehlen. Jedenfalls wiegen die tangierten Interessen zu- mindest gleich schwer, so dass die Interessen der Beklagten bzw. allfällige wirt- schaftspolitischen Interessen nicht offensichtlich gegenüber den berechtigten Inte- ressen der Klägerin bzw. dem übergeordneten Interesse der Vertragstreue über- wiegen. Es bestehen daher keine hinreichenden Gründe, Art. 85 Abs. 3 des ukra- inischen Bankengesetzes zur Anwendung zu bringen, weshalb davon abzusehen ist.
- 17 - 2.4. Rechtliche Grundlagen Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld oder an andern vertretbaren Sachen, der Bor- ger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Für die Rückzahlung des Darlehens kann ein bestimmter Termin, eine Kündigungsfrist oder der Verfall auf beliebige Aufforderung verein- bart werden (Art. 317 OR e contrario). Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind. Im kaufmännischen Verkehr sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen (Art. 313 OR). 2.5. Würdigung Die Beklagte kam ihren Rückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen aus den Darlehensverträgen nicht nach und wurde mehrfach erfolglos gemahnt. Zuletzt wurde sie am 9. Februar 2009 zur sofortigen Rückzahlung aller Verbindlichkeiten aufgefordert, gestützt auf die vertraglichen kreuzweisen Verfallklauseln (act. 1 Rz. 60). Da die Beklagte dennoch keine Zahlung leistete, war die Klägerin gestützt auf die vorerwähnten Vertragsbestimmungen berechtigt, die sofortige Rückzahlung der offenen Darlehensbeträge sowie des aufgelaufenen Zinses zu verlangen. Die Berechnung der Zinssätze richtet sich nach der in den Darlehensverträgen ver- einbarten Formel (LIBOR für sechsmonatige Darlehen + 3.75 % Marge + 1 % im Falle des Verzugs) bzw. auf die mit den Nachträgen erfolgte Änderung dieser Formel (LIBOR für sechsmonatige Darlehen + 12 % Marge + 1% im Falle des Verzugs). Diese Formeln anwendend hat die Klägerin den bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufenen (Darlehens-)Zins berechnet und erhielt folgende Ergebnisse:
- Zinsbetreffnis Darlehen NLBI/P-1: EUR 699'440.58
- Zinsbetreffnis Darlehen NLBI/F-2: EUR 900'323.25
- Zinsbetreffnis Darlehen NLBI/F-3: EUR 77'801.62
- Zinsbetreffnis Darlehen NLBI/F-4: USD 119'147.66 Ab 1. August 2011 macht die Klägerin folgende Verzugszinssätze geltend:
- Verzugszinssatz Darlehen NLBI/P-1: 14 % auf EUR 1'012'440.–
- 18 -
- Verzugszinssatz Darlehen NLBI/F-2: 14 % auf EUR 2'166'323.25
- Verzugszinssatz Darlehen NLBI/F-3: 13.99688 % auf EUR 455'801.62
- Verzugszinssatz Darlehen NLBI/F-4: 13.60313 % auf USD 707'147.66 Die Einwände der Beklagten beziehen sich lediglich auf Fragen im Zusammen- hang mit dem Moratorium, dem Steuerabzug sowie Ziffer 4 der Supplemenary Ag- reements. Zu der von der Klägerin angewendeten Berechnungsweise der Zinsen, den dabei verwendeten Parametern, den am 31. Juli 2011 offenen Zinsbetreffnis- sen sowie dem Verzugszinssatz ab 1. Juli 2011 hat die Beklagte sich nicht ge- äussert, weshalb diese Punkte als unbestritten zu qualifizieren sind. In Bezug auf den Einwand der Beklagten, Ziffer 4 der Supplementary Agreements (act. 3/18/1-4) verbiete der Klägerin, eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen zu verlangen, ist festzuhalten, dass sich diese Klausel auf eine Bestimmung in den Darlehensverträgen bezieht, worin die Gründe aufgezählt werden, aufgrund wel- cher die Klägerin die sofortige Rückzahlung aller ausstehenden Schulden verlan- gen kann (act. 3/3-6 S. 4 bzw. S. 5). Der Grund "Any material adverse circumstances […] which give reasonable grounds in your opinion, for belief that we may not (or may be unable to) per- form our obligations hereunder" ist nur ein Element dieser Aufzählung. Daraus ist zu schliessen, dass mit Ziffer 4 der Supplementary Agreements nur dieser Grund ausgeschlossen werden sollte, während aus den anderen dort aufgeführten Gründen nach wie vor eine sofortige Rückzahlung der ausstehenden Schulden verlangt werden kann. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, stützte sie sich bei ih- rem Schreiben vom 9. Februar 2009, in welchem sie die sofortige Rückzahlung al- ler Verbindlichkeiten verlangt, nicht auf die in Ziffer 4 der Supplementary Aggre- ments aufgeführten Gründe, sondern darauf, dass die Beklagte fällige Zinszah- lungen nicht geleistet hatte (act. 3/22). Vor diesem Hintergrund war die Klägerin berechtigt, mit Schreiben vom 10. Februar 2009 die Rückzahlung aller Verbind- lichkeiten im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen zu verlangen. Entgegen dem beklagtischen Eventualstandpunkt, steht es der Beklagten sodann nicht zu, vom vereinbarten Zinsbetrag einen Abzug von 10 % für die Bezahlung von Steuern vorzunehmen. In den Darlehensverträgen hat sich die Beklagte ver-
- 19 - pflichtet, für allfällige Steuern aufzukommen. Für den Fall, dass ein Steuerrückbe- halt durch die Beklagte erforderlich werden würde, verpflichtete sie sich, die Zah- lungen an die Klägerin zu erhöhen, um sicherzustellen, dass die Klägerin nach ei- nem Rückbehalt den vollen Betrag der vereinbarten Schulden und Zinsen erhält. Im Amendment Nr. 1 zu den Darlehensverträgen wurde konkretisierend festgehal- ten, wie sich die Darlehenszinsen unter Berücksichtigung von Steuerrückbehalten berechnen. Aus der dort aufgestellten Formel geht hervor, dass ein allfälliger Steuerrückbehalt zu den vereinbarten Zinsen hinzuzuschlagen ist und nicht von diesen abzuziehen ist (vgl. vorstehende Erw. 2.1.). Es besteht somit keine ver- tragliche Grundlage für den von der Beklagten geltend gemachten Abzug für Steuerzahlungen, weshalb die Beklagte die vollen vereinbarten Zinsen zu leisten hat. 2.6. Fazit Vorbehältlich des nachfolgend zu prüfenden nachträglichen Untergangs der For- derung durch Verwertung des Pfandrechts (vgl. Erw. 3.) und des teilweisen Ver- lustes infolge Abtretung an die F._____ (vgl. Erw. 4.) ist als Zwischenfazit festzu- halten, dass die Beklagte der Klägerin die Rückzahlung des offenen Darlehens- kapitals zuzüglich bis am 31. Juli 2011 aufgelaufener (Darlehens-)Zinsen und seit
1. August 2011 laufender (Verzugs-)Zinsen schuldet.
3. Untergang der Forderung zufolge Verwertung 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Parteien am 14. November 2008 zur Sicherung (unter anderem) der streitgegenständlichen Darlehensforderungen aus den Facility Ag- reements NLBI/P-1, NLBI/F-2, NLBI/F-3 und NLBI/F-4 einen Pfandvertrag (Pro- perty Rights Pledge Agreement, act. 3/17) schlossen. Darin verpfändete die Be- klagte der Klägerin namentlich eine Forderung gegen die C._____ LLC, welche ihrerseits durch Grundpfandrechte gesichert war. Die entsprechende Formulie- rung in Ziffer 1.2. des Pfandvertrages lautet wie folgt:
- 20 - " The property rights owned by the Pledgor being the pledged object hereunder (…) shall be the rights to claim: C._____ LLC (…) to repay the loan in the amount of UAH 173'000'000.– and pay interest stipula- ted in Credit Facility Agreement Nr. (…), as well as the rights arisinig out of: Mortgage Agreement dated (…) concluded between the Pledgor an D._____ LLC LLC (…) and Supplementary Agreement to the Mortgage Agreement (…) to secure the obligations of C._____ LLC under the aforementioned Facility Agreement; Mortgage Agreement dated (…) concluded between the Pledgor an E._____ LLC (…) and Supplementary Agreement to the Mortgage Agreement (…) to secure the obligations of C._____ LLC under the aforementioned Facility Agreement." Ausserdem enthält der Pfandvertrag in Ziffer 4.2. folgende Bestimmung (act. 3/17): " The Pledgee shall be entitled to levy execution upon the property rights being the pledged object pursuant to this Agreement by means of assignment of the relevant rights to the Pledgee in ac- cordance with Article 32 of the Law of Ukraine "On Securing Creditor's Claims and the Registration of Encumbrances" and in accordance with the procedure established by this Law. (…)" Die Klägerin liess das Pfandrecht an der Forderung gegenüber der C._____ LLC am 28. November 2008 in das State Register of Movable Property Encumbrances eintragen (act. 36/2). In den entsprechenden Einträgen findet sich folgende For- mulierung (act. 46/41, act. 36/1): " The Pledgee for the purposes of securing the performance of its obligations under the Facility Ag- reements (…) pledges in favour of the Pledgee rights to claim belonging to the Pledgor under the Loan Agreement No. (…), as well as under the mortgage agreements referred to in Clause 1.2 of the Property Rights Pledge Agreement No. (…)." Am 17. März 2009 eröffnete der Commercial Court of Dnipropetrovsk Oblast den Konkurs über die C._____ LLC. Am 19. März 2009 liess die Klägerin die Einlei- tung der Vollstreckung ("Enforcement") im ukrainischen Pfandregister registrieren, was sich aus dem von der Beklagten eingereichten Auszug aus dem Pfandregis- ter ergibt (act. 36/1). Mit Entscheid des vorerwähnten Gerichts vom 14. Mai 2009
- 21 - wurde die C._____ LLC liquidiert und aufgelöst. Mit Anzeige vom 18. Mai 2009 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Absicht mit, die Verwertung vorzunehmen (act. 3/23). Diese Anzeige enthielt folgende Passagen: " Pursuant to the procedure set forth in Article 32 of the Law of Ukraine "On Securing Creditor's Claims and Registration of Encumbrances", A._____ AG informs you of its intention to obtain the receivables, pledged under the Property Rights Pledge Agreement No. (…). (…) The subject-matter of pledge securing the obligations of the Debtor under the Facility Agreements, against which A._____ AG intends to enforce, is the receivables consisting of the right of the Deb- tor to claim from LLC "C._____" or its property sureties the repayment of the loan in the amount of UAH 173'000'000.– (…), as well as interest thereon, under the Loan Agreement (…), and include the rights arising out of:
1) the Mortgage Agreement dated (…) entered into by an between the Pledgor and LLC "D._____" (…), that secures the obligations of LLC "C._____" under the above Loan Agree- ment.
2) the Mortage Agreement dated (…) entered into by and between the Pledgor and LLC "E._____" (…) that secures the obligations of LLC "C._____" under the above Loan Agree- ment. (…) A._____ AG intends to enforce against the pledged receivables by way of their assignment in its favour. A._____ AG notifies the Debtor of the requirement to perform the obligation under the Facility Ag- reement or transfer the possession of the pledged assets within 30 days from the moment of re- gistrations in the State Register of the information on the commencement of the enforcement pro- ceedings against the pledged assets." An die C._____ LLC erfolgte keine derartige Anzeige. Mit Wirkung vom 24. Feb- ruar 2010 wurde die Löschung der C._____ LLC gestützt auf ein Gerichtsurteil annulliert.
- 22 - 3.2. Anwendbares Recht In Anwendung von Art. 117 Abs. 1 IPRG untersteht der Pfandvertrag ukraini- schem Recht (act. 3/17 Ziffer 5.3.). Dies entspricht auch der Auffassung der Par- teien. Fragen im Zusammenhang mit dem Pfandvertrag sind demnach nach ukra- inischem Recht zu beurteilen. Das Gericht hat gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG das fremde (hier ukrainische) Recht grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen und anzuwenden. Als Hilfsmittel dazu stehen Gesetze, Rechtsprechung und Literatur im Vordergrund (KELLER/GIRSBERGER, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, N 47 ff. zu Art. 16, MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, BSK IPRG, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 16). Beide Parteien berufen sich im Wesentlichen auf private Rechtsgutachten. Nach ständiger Rechtsprechung sind Privatgutachten keine Beweismittel, sondern ha- ben nur die Bedeutung von Parteibehauptungen; das Gericht hat sich dennoch in gleicher Weise mit ihnen auseinanderzusetzen. Privatgutachten haben demnach kein grösseres Gewicht als die rechtlichen Erörterungen der betreffenden Partei und sind wie die Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften zu behandeln. (vgl. dazu BGE 135 III 670, E.3.3.1, S. 677, m.w.H.; BGE 105 II 1, E.1, S. 3; ZR 70 [1971] Nr. 128 S. 343 ff., S. 348 sowie Dolge, BSK ZPO, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 183). 3.3. Parteistandpunkte Die Beklagte hält dafür, dass seitens der Klägerin von einer Registrierung, Über- tragung und Verwertung der verpfändeten Rechte aus der Darlehensforderung gegen die C._____ LLC und den Grundpfandverträgen (Mortgage Agreements mit D._____ LLC und E._____ LLC) nach Art. 29 Pfandgesetz auszugehen sei, was zum Untergang der Forderungen der Klägerin aus den Darlehensverträgen ge- führt habe. Art. 32 Pfandgesetz könne demgegenüber nur dann zur Anwendung gelangen, wenn es sich bei den Pfandobjekten um reine Geldforderungen handle, mithin um Forderungen, die unmittelbar auf die Bezahlung einer bestimmten oder bestimmbaren Geldsumme gerichtet seien, was bei den aus den Mortgage Ag- reements fliessenden Rechten (Grundpfandrechte) aber gerade nicht der Fall sei.
- 23 - Sie seien daher auch nicht einer Verwertung nach Art. 32 Pfandgesetz zugäng- lich. Diese Unterscheidung sei deshalb von Bedeutung, weil der Gläubiger bei ei- ner Vollstreckung nach Art. 32 Pfandgesetz nach wie vor berechtigt sei, die gesi- cherte Geldforderung einzutreiben und sich aus dem Erlös bezahlt zu machen, wogegen ein Vorgehen nach Art. 29 Pfandgesetz zum Untergang der gesicherten Forderung führe, indem die Vollstreckung durch Übertragung der Eigentumsrech- te am Pfandobjekt eine Übertragung des Pfandobjekts an Erfüllungs statt darstelle (act. 35 S. 5 ff., act. 55 Rz. 55 ff.). Die Klägerin widerspricht dieser Sichtweise und macht geltend, dass die Verwer- tung der betreffenden Pfandobjekte grundsätzlich nach Massgabe von Art. 32 Pfandgesetz erfolge. Dies gelte namentlich dann, wenn – wie hier – seitens der Parteien eine derartige Verwertungsart vertraglich vereinbart worden sei und die Gläubigerin der Hauptschuld (hier die Klägerin) der Schuldnerin der Hauptforde- rung (hier die Beklagte) die Verwertung der verpfändeten Forderung unter Ver- weis auf Art. 32 Pfandgesetz angezeigt habe. Das bedeute, dass die Pfand- schuldnerin für eine Unterdeckung einzustehen habe. Solange sich die Pfand- gläubigerin nicht aus den verpfändeten Vermögenswerten befriedigen könne, ha- be sie jederzeit (selbst während des Verwertungsverfahrens) die Möglichkeit, die Pfandschuldnerin zu belangen. Die Annahme einer Hingabe der Pfandgegen- stände an Zahlungs statt entbehre jeglicher Grundlage. Dazu komme, dass die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 18. Mai 2009 zwar die Absicht mitge- teilt habe, die abgetretene Forderung gemäss Art. 32 Pfandgesetz zu verwerten; die Klägerin habe jedoch der Schuldnerin der verpfändeten Forderung, der C._____ LLC, die Abtretung der verpfändeten Forderung in der Folge nicht ange- zeigt. Auch unter diesem Blickwinkel könne daher nicht von einer Tilgung der Hauptforderung ausgegangen werden, zumal die Beklagte selber weiterhin Rech- te an der verpfändeten Forderung ausgeübt und gerichtlich beansprucht habe. Ausserdem macht die Klägerin geltend, die Verwertung in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht weder gültig eingeleitet noch vollzogen zu haben (act. 45 Rz. 25). Mit der Anzeige vom 18. Mai 2009 habe die Klägerin der Beklagten zwar ihre Ab- sicht mitgeteilt, die Verwertung vorzunehmen, die Anzeige sei jedoch ohne recht- liche Wirkung geblieben, weil die Schuldnerin der gepfändeten Forderung, die
- 24 - C._____ LLC, im Zeitpunkt der Anzeige bereits liquidiert und im ukrainischen Handelsregister gelöscht gewesen sei (act. 45 Rz. 26). Die Klägerin habe sich daher nur einen allfälligen Verwertungserlös entgegen halten zu lassen (act. 1 S. 12 ff. und act. 40 S. 1 und 2). Schliesslich macht die Klägerin geltend, die Über- tragung und Verwertung von Grundpfandrechten richte sich nach dem Mortgage Law. Da die dort statuierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, habe sie nie Rechte aus Grundpfandverträgen erworben (act. 45 Rz. 60). 3.4. Rechtliche Grundlagen Die Parteien haben beide je zwei Rechtsgutachten eingereicht, woraus sich die vorliegend relevanten Bestimmungen des ukrainischen Pfandgesetzes in engli- scher Übersetzung ergeben (vgl. insb. act. 46/36b). Darauf ist nachfolgend einzu- gehen. Gemäss Art. 24 des ukrainischen Pfandgesetzes bestehen zwei Wege, ein Pfand zu verwerten: Entweder kann gerichtlich oder mit aussergerichtlichen Behelfen vorgegangen werden. Art. 26 Pfandgesetzes zählt die zulässigen aussergerichtli- chen Möglichkeiten auf, die ihrerseits in separaten Bestimmungen näher behan- delt werden. Nachfolgende Bestimmungen sind von Bedeutung: Art. 26 Extrajudicial Remedies of Seizure of an Object of Secured Encumbrance An encumbrancer shall be entitled at its own disrection to select one of the following extrajudicial remedies, which might be used to seize an object of secured encumbrance:
1) transfer of movable property being an object of secured encumbrance into encumbrancer's ownership for account of performance of secured obligation pursuant to the terms of this Law;
2) sale by an encumbrancer of an object of secured encumbrance either by entering purchase and sale contract with any purchaser or at a public auction;
3) in case a right of monetary claim is an object of secured encumbrance - assignment to an en- cumbrancer of a right to receive satisfaction on such claim;
4) in case cash or securities are an object of encumbrance - transfer to an encumbrancer of a corresponding cash value, includig under contractual write-off procedures;
- 25 -
5) realization of the pledged property on the basis of notarial writ. (…) Art. 27 Notification of Default Unless otherwise provided in this Law, an encumbrancer that intends to seize an object of secured encumbrance using extrajudicial remedies shall serve written notice of default on secured obligation to the debtor and to all other registered encumbrancers. This notice shall be sent simultaneously with the registration in the State Registry of data on initiation of enforcement. The notice shall contain the following information:
1) description of a default committed by a debtor;
2) total value of the secured claim, which was not duly performed by a debtor;
3) description of an object of secured encumbrance;
4) reference to the right of the other registered encumbrancer to perform a default obliga- tion of a debtor prior to sale of an object of secured encumbrance or prior to transfer of ownership thereto to an encumbrancer;
5) determination of a extrajudicial remedy to seize the object of secured encumbrance that an encumbrancer intends to use;
6) request to a debtor either to perform an obligation in default or to transter an object of secured encumbrance into the encumbrancer's possession within 30 days following the registration in the State Registry of information on initiation of enforcement. Art. 28 Legal Effect of Non-compliance with Encumbrancer's Claim (…) If within 30 days after registration of data on initiation of enforcement in the State Registry a se- cured obligation in default remains non-performed and in case an object of secured encumbrance is in the debtor's possession, the latter shall pass immediately at the encumbrancer's request an ob- ject of encumbrance into encumbrancer's possession. Untill enforcement is completed an en- cumbrancer shall undertake measures aimed to preserve respective movable property in accor- dance with requirements specified in Article 8 of this Law. If a debtor in possession of an object of secured encumbrance failed to pass it in the encumbran- cer's possession, enforcement shall be effected based on court decision.
- 26 - Art. 29 Transfer to an Encumbrancer of Ownership to an Object of Secured Encumbrance Unless otherwise provided by law or contract, upon receipt of an object of encumbrance into pos- session an encumbrancer shall have a right to satisfy its claim under secured obligation by acquisi- tion of ownership to an object of secured encumbrance. In such case, an encumbrancer pursuant to Article 27 of this Law shall serve a notice to a debtor and other registered encumbrancers of respec- tive movable property about intention to acquire ownership to an object of secured encumbrance. Within 30-day period specified in part two, Article 28 of this Law a debtor or other registered en- cumbrancers may object against transfer of ownership to an encumbrancer who initiates enforce- ment. Such objection shall be delivered in writing to an encumbrancer that initiates enforcement and to the other registered encumbrancers. Under such circumstances an encumbrancer that initiates enforcement must satisfy its secured claim by selling an object of secured encumbrance per the procedure specified in Article 30 of this Law. If an objection against transfer of ownership has come from another registered encumbrancer, an encumbrancer that initiates enforcement can acquire ownership to an object of secured en- cumbrance only in case if he satisfies secured claim of an encumbrancer that objects. If an objec- tion has come from a debtor, an encumbrancer may get ownership to an object of secured en- cumbrance only pursuant to a court decision. If an encumbrancer has acquired ownership to an object of secured encumbrance, respective secu- red obligation shall be deemed to have been paid in full, and an encumbrancer shall not raise any additional claims to a debtor in connection with performance of this obligation. If an encumbrancer has acquired ownership to an object of secured encumbrance, all en- cumbrances of respective movable property with higher priority shall remain effective end en- cumbrances with lower priority shall terminate. Art. 32 Enforcement against Receivables Being an Object of Secured Encumbrance If receivables are an object of secured encumbrance, enforcement shall be made by assignment to an encumbrancer of respective right. Pursuant to Article 27 of this Law an encumbrancer shall serve a notice to a debtor and other encumbrancers of such receivables of its intention to have assign- ment made in his favour. (…)
- 27 - Following the term specified in part two Article 28 of this Law an encumbrancer with higher priority, who has expressed an intention to enforce against an object of secured encumbrance, shall provide written notice to all persons who are to pay the debtor's debt being an object of secured en- cumbrance (…). As of the date of delivery of the said notice, an encumbrancer with higher priority shall be deemed to be a creditor in obligation, debt whereby was assigned to him. An encumbrancer shall enjoy credi- tor's rights under such obligation until its claim secured with encumbrance has been fully paid. If secured claim has been fully paid, and provided compliance with requirements specified in part 3 of this Article, respective receivables shall be deemed to have been assigned to other encumbran- cers, who have expressed their intention to enforce against such receivables, in accordance with ranking of their priorities. If there are no such encumbrancers, the given receivables shall be assig- ned back to a debtor. Nebst diesen Bestimmungen aus dem Pfandgesetz sind auch die nachfolgenden Bestimmungen aus dem Mortage Law (nachfolgend: Grundpfandgesetz) von Be- deutung: Art. 24 § 1 Mortgage Law Assignment of rights under mortgage agreement shall be conducted without the need to seek mort- gagor's [prior] consent, unless otherwise is envisaged under a mortgage agreement and provided that assignment of claim under principal obligation is being carried out simultaneously. Unless pro- ved to the contrary, assignment of rights under a mortgage agreement shall constitute an evidence of assignment of claim under principal obligation. Art. 24 § 2 Mortgage Law Within 5 days mortgagee is obliged to notify a debtor in writing about assignment of rights under a mortgage agreement and right of claim under principal obligation. Art. 24 § 3 Mortgage Law
- 28 - The deed evidencing assignment of rights under a mortgage agreement shall be notarised. Data about such assignment ist subject to the state registration in accordance with the procedure pres- cribed by law. (…) 3.5. Rechtsgutachten Es liegen von beiden Parteien je zwei Privatgutachten vor, die sich zur hier im Vordergrund stehenden Frage, ob eine Verwertung nach Art. 29 oder nach Art. 32 Pfandgesetz vorliegt, äussern. Die entsprechenden Ergebnisse widersprechen sich. Der von der Klägerin angerufene Gutachter Prof. G._____, Vorsitzender des Insti- tuts für Handelsrecht der H._____ Universität Kiew, geht von einer Verwertung nach Art. 32 Pfandgesetz aus, zumal die Parteien dessen Anwendung ausdrück- lich vereinbart hätten und die Klägerin in diesem Sinne mit ihrem Schreiben vom
18. Mai 2009 an die Beklagte auch folgerichtig darauf (also auf Art. 32 des Pfand- gesetzes) Bezug genommen habe. Dies stimme auch damit überein, dass in der Praxis normalerweise stets nach Art. 32 vorgegangen werde, wenn es um ver- pfändete Forderungen gehe, da dieses Vorgehen für den Pfandberechtigten un- komplizierter sei (act. 3/28 S. 22 ff.). Mit Prof. I._____ beauftragte die Beklagte ihrerseits einen Gutachter. Prof. I._____ ist Rechtsprofessor an der J._____ Universität in Montreal und war an der Redaktion des ukrainischen Pfandgesetzes beteiligt (act. 35 Rz. 53). In seinem Gutachten hält er fest, dass Art. 32 Pfandgesetz strikt nur auf Geldforderungen angewendet werden könne (act. 36/17 S. 6). Pfandgegenstand seien vorliegend aber auch Rechte aus Grundpfandverträgen. Diese könnten nicht nach Art. 32 vollstreckt werden, da es sich dabei nicht um Geldforderungen handle (act. 36/17 S. 12). Diese Rechte seien von der Klägerin erworben worden, indem sie erklärt habe, dass sie die Pfandobjekte durch Abtretung zu ihren Gunsten verwerten wol- le (act. 36/17 S. 14). Die Übertragung der Rechte aus den Grundpfandverträgen im Juli 2011 auf die Klägerin habe deren Ansprüche gegen die Beklagte erlö- schen lassen, entweder nach Art. 29 des Pfandgesetzes oder als "ordinary post- default giving-in-payment" (act. 36/17 S. 17).
- 29 - Die Klägerin hat einen zweiten Gutachter hinzugezogen. Der beigezogene Gut- achter K._____ ist ein "banking and finance lawyer", der an der H._____ Universi- tät in Kiew studiert und an der J._____ Universität in Montreal einen LL.M absol- viert hat (act. 46/36a S. 2). In seinem Gutachten führt er aus, dass es im ukraini- schen Recht keine Bestimmung gebe, welche vorsehe, dass das Verfahren ge- mäss Art. 32 nur angewendet werden könne, wenn die verpfändete Forderung selbst nicht pfandgesichert sei. Es existierten auch keine entsprechenden Ent- scheide (act. 46/36a S. 7 f.). Weiter hält er fest, dass es keinen Grund gebe, den rechtlichen, bindenden und durchsetzbaren Effekt der Wahl des Vorgehens ge- mäss Art. 32 durch die Parteien in Frage zu stellen. Es gebe keine Bestimmung, welche zu einer Umwandlung einer Vollstreckung nach Art. 32 in eine Vollstre- ckung nach Art. 29 führen würde, allein, weil die verpfändeten Forderungen selber pfandgesichert seien (act. 46/36a S. 8). Weiter geht K._____ davon aus, dass das in Ziffer 1.2. des Property Rights Pledge Agreements umschriebene Pfandobjekt nur Forderungen umfasse. Die Rechte aus den Grundpfandverträgen seien keine zusätzlichen Sicherheiten (act. 46/36a S. 10). Überdies habe die Klägerin keine Rechte aus der Forderung gegen die C._____ LLC durchsetzen können, da Letz- tere am 14. Mai 2009 aufgelöst worden sei und damit die Ansprüche der Beklag- ten gegen die C._____ LLC dahingefallen seien. Damit hätten die entsprechen- den Forderungen auch aufgehört als Pfandgegenstand unter dem Property Rights Pledge Agreement zu existieren (act. 46/36a S. 11). Mit der Duplik reichte die Beklagte ein weiteres Rechtsgutachten ein, welches ih- ren Standpunkt untermauert. Als Gutachter beauftragte sie Dr. L._____, den Lei- ter der zivilrechtlichen Abteilung der juristischen Fakultät der M._____ Universität in Kiev (act. 56/19, englische Übersetzung S. 2). Dr. L._____ hält eingangs fest, dass Art. 32 des Pfandgesetzes nur zur Anwendung gelange, wenn eine Geldfor- derung Pfandobjekt bilde. Handle es sich beim Pfandobjekt um ein Bündel von Rechten, welches Geldforderungen beinhalte, sei eine Vollstreckung nach Art. 32 ausgeschlossen. Dr. L._____ vertritt sodann die Ansicht, dass eine Verwertungs- anzeige nach Art. 27 sowie die relevanten Handlungen umgedeutet werden könn- ten, wenn sich herausstelle, dass der Pfandgläubiger tatsächlich ein anderes Verwertungsverfahren gewählt habe. Die Verwertungsanzeige der Klägerin vom
- 30 -
18. Mai 2009 sei daher als Absicht der Klägerin zu verstehen, das Eigentumsrecht am Pfandobjekt im Sinne von Art. 29 des Pfandgesetzes zu erlangen. Dies erge- be sich auch aus der Anzeige selber (act. 56/19, englische Übersetzung, S. 4). Es seien alle Bedingungen erfüllt worden, die für eine Verwertung gemäss Art. 29 Pfandgesetz notwendig seien. Dreissig Tage nach Registrierung der Verwertung, mithin am 19. April 2009, seien die verpfändeten Rechte in die Eigentümerschaft der Klägerin übergegangen (act. 56/19, englische Übersetzung S. 5). 3.6. Entscheid des High Commercial Court of Ukraine Am 5. Februar 2010 trat die Klägerin einen Teil ihrer Forderung aus Rückzahlung der Darlehen an die F._____ ab (act. 3/32). Letztere beabsichtigte, die neu er- worbene Forderung mit einer Schuld gegenüber der Beklagten zu verrechnen. Die Beklagte stellte sich – wie auch im vorliegenden Verfahren – auf den Standpunkt, dass die von der Klägerin an F._____ abgetretene Teilforderung gar nicht bestan- den habe, weil die Beklagte diese Forderung durch Hingabe gepfändeter Forde- rungen an Zahlungs statt bereits getilgt habe (vgl. act. 35 S. 16). Die F._____ er- hielt erstinstanzlich vor dem Kyiv Oblast Commercial Court Recht. Die Beklagte erhob gegen den erstinstanzlichen Entscheid Berufung. Der Kyiv Appellate Com- mercial Court hiess die Berufung gut und hob den Entscheid der Vorinstanz am
14. Juli 2011 vollständig auf und fällte einen neuen Entscheid, worin die Klage der F._____ vollständig abgewiesen wurde. F._____ und die Klägerin haben das Ur- teil der Berufungsinstanz beim High Commercial Court of Ukraine angefochten (act. 22/35 S. 3 ff.). Der High Commercial Court of Ukraine wies die Beschwerde als letzte Instanz mit Urteil vom 20. Dezember 2011 ab und hielt Folgendes fest (act. 22/35 S. 4): " However, having applied to the legal relations that developed between A._____ AG (NLB), Switzerland, the claimant and the respondent in the present case provisions of paragraph 2 of Ar- ticle 12 of the Law of Ukraine "On Securing Creditors's Claims an Registration of Encumbrances", the appellate court erred in applying the rules of substantive law given that these provisions (…) do not govern the questions relating to the enforcement against the pledged assets and do not es- tablish legal consequences of such enforcement. At the same time, in the event of enforcement of pledge against pledged assets in form of receivables pursuant to the procedure provided under Ar-
- 31 - ticle 32 of the Law of Ukraine 'On Securing Creditors Claims and Registration of Encumbrances' the principal claim which is secured by such encumbrance is not discharged, as provided by Artic- le 29 of the Law of Ukraine 'On Securing Creditors' Claims and Registration of Encumbrances, but such principal claim is instead satisfied out of proceeds from such receivables. Under such circumstances, the panel of judges considers that as of the moment of execution of the Assignment Agreement dated 05.02.2010 between A._____ AG (NLB), Switzerland an the claimant, A._____ AG (NLB), Switzerland possessed the respective claim to the respondent and could have assigned such claim to the claimant. However, this breach of the rules of substantive law did not result in rendering by the appellate commercial court of the misjudgement considering that other conclusions reached by the appellate commercial court as to the lack of legal grounds for effecting by the claimant of a set-off of coun- terclaims of the same nature are founded and lawful. Under such circumstances, the appellate court rightfully dismissed the lawsuit of the claimant." Der High Commercial Court of Ukraine hat demnach Rechtsverletzungen im Ent- scheid des Appellate Court gefunden. Dennoch erachtete er den Entscheid im Er- gebnis als richtig, da der Appellate Court noch weitere Gründe angeführt hatte, namentlich zum Fehlen der Voraussetzungen der Verrechnung durch die klagen- de Partei, welchen der High Commercial Court zustimmte ("[…] other conclusions reached by the appellate commercial court as to the lack of legal grounds for effecting by the clai- mant of a set-off of counterclaims of the same nature are founded and lawful."). Um welche Vo- raussetzungen es dabei geht, ergibt sich aus dem Entscheid des High Commerci- al Court nicht. Jedenfalls lässt sich seinen Ausführungen gemäss dem ersten und zweiten vorstehend wiedergegebenen Absatz eindeutig entnehmen, dass er von einer Anwendbarkeit von Art. 32 des ukrainischen Pfandgesetzes ausging, zufol- ge derer die Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht erloschen ist, da die Forderung erst aus dem Verwertungserlös der Pfandobjekte getilgt werde. Deshalb habe die Forderung auch an die F._____ abgetreten werden können. 3.7. Tatsächliches Verhalten der Beklagten
- 32 - Am 5. März 2009 wurde über die C._____ LLC der Konkurs eröffnet. Die Beklagte hat ihre Forderung gegen die C._____ LLC beim zuständigen Konkursgericht an- gemeldet. Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 hat das Konkursgericht festgestellt, dass der Liquidator die angemeldete Forderung vollumfänglich anerkannt hat (act. 3/29). Im Jahr 2009 leitete die Beklagte Gerichtsverfahren gegen die Schuldner ein, die zur Sicherung der (verpfändeten) Forderung der Beklagten ge- genüber C._____ LLC Sicherheiten geleistet hatten (D._____ LLC und E._____ LLC) (act. 3/31 S. 2). Im Rahmen der staatlichen Sanierungsmassnahmen, wel- che die Beklagte durchlief, unterbreitete sie der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2010 eine Umschuldungsofferte. Darin schlug sie der Klägerin verschiedene Bedingungen zur Restrukturierung der Schuld vor und verwies zur Höhe der aus- stehenden Schuld auf eine Beilage (act. 36/13). Nachdem die C._____ LLC im Handelsregister gelöscht worden war (act. 3/30, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2010 mit, dass es ihr gelungen sei, die C._____ LLC wieder in das Handelsregister eintragen zu lassen (act. 35 Rz. 42, act. 36/15). 3.8. Würdigung Die Parteien und deren Gutachter gehen einhellig davon aus, dass ein Vorgehen nach Art. 29 des ukrainischen Pfandgesetzes eine Wirkung an Erfüllungs statt er- zielt, während ein solches nach Art. 32 die Forderung nur soweit untergehen lässt, als der Pfandgläubiger befriedigt wird. Dies ergibt sich klar auch aus den zi- tierten gesetzlichen Grundlagen. Es stellt sich daher die Frage, ob vorliegend Art. 29 oder Art. 32 zur Anwendung gelangt. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus den in Erw. 3.4. zitierten Bestimmungen des ukrainischen Pfandgesetzes ei- nerseits und dem in Erw. 3.6. erwähnten Entscheid des High Commercial Court of Ukraine sowie dem tatsächlichen bisherigen Verhalten der Beklagten anderer- seits. Nach den vorstehend genannten Bestimmungen des ukrainischen Pfandgesetzes steht Art. 32 nur für "receivables", also Geldforderungen, zur Verfügung. Art. 29 ist hingegen auf bewegliche Sachen zugeschnitten. Vorliegend wurde mit dem Property Rights Pledge Agreement in erster Linie eine Forderung verpfändet. Da- neben wurden nach dem Wortlaut des Pfandvertrages auch die Rechte aus den
- 33 - Grundpfandverträgen zwischen der Beklagten und der D._____ LLC und der E._____ LLC verpfändet. Bei Letzteren handelt es sich offenkundig nicht um Geldforderungen, sondern um andere Rechte. Entgegen der Ansicht der Beklag- ten handelt es sich dabei um Grundpfandrechte. Es ist daher zumindest fraglich, ob in Bezug auf die Rechte aus den Grundpfandverträgen nach Art. 32 vorgegan- gen werden kann. Jedenfalls haben die Parteien im Property Rights Pledge Ag- reement ausdrücklich vereinbart, dass die darin bezeichneten Pfandgegenstände gemäss Art. 32 zu verwerten sind, also ohne erfüllende Wirkung. Zudem hat die Klägerin die Verwertung mit Bezug auf beide Pfandobjekte eingeleitet, indem sie der Beklagten eine Verwertungsanzeige zukommen liess, welche die Anforderun- gen gemäss Art. 27 erfüllt, und die Einleitung der Verwertung im ukrainischen Pfandregister registrieren lassen. In der Verwertungsanzeige hat die Klägerin er- neut unmissverständlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht, eine Verwertung nach Art. 32 vornehmen zu wollen. Aus dem Umstand, dass mit Bezug auf die Rechte aus den Grundpfandverträgen eine Verwertung nach Art. 32 unter Um- ständen nicht möglich ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nun ent- gegen dem expliziten Parteiwillen für alle Pfandobjekte zwingend eine Verwertung nach Art. 29 erfolgen muss. Angenommen, die Rechte aus den Grundpfandver- trägen könnten tatsächlich nicht nach Art. 32 verwertet werden, wäre es mit Blick auf den eindeutigen Parteiwillen vielmehr naheliegend, die Verwertung nach Art. 32 betreffend die Geldforderung als korrekt eingeleitet zu betrachten und mit Blick auf die Rechte aus den Grundpfandverträgen eben nicht. Entgegen der beklagti- schen Argumentation besteht kein Grund, die im Property Rights Pledge Agree- ment vereinbarten Pfandobjekte in Bezug auf das Verwertungsverfahren als "un- teilbares Bündel" zu behandeln. Für die von der Beklagten geltend gemachte Umdeutung der Wahl der Verwertungsart lässt der im Property Rights Pledge Ag- reement klar geäusserte gemeinsame Parteiwillen sowie der seitens der Klägerin in ihrer Verwertungsanzeige damit übereinstimmend kundgegebene Willen keinen Raum. Es sind auch keine Bestimmungen im ukrainischen Pfandgesetz ersicht- lich, die eine solche Umdeutung zulassen oder überhaupt thematisieren. Eine konkrete gesetzliche Grundlage für diese Umdeutung wird von der Beklagten auch nicht genannt. Angesichts der Tragweite der Frage, ob nach Art. 29 und Art.
- 34 - 32 vorzugehen ist, verbietet es sich im Falle der Inkompatibilität der gewählten Verwertungsart mit dem zugrundeliegenden Pfandobjekt, dem Pfandberechtigten eigenmächtig eine andere, insbesondere für ihn nachteiligere Verwertungsart auf- zunötigen. Dies ergibt sich sowohl aus der einleitenden Formulierung von Art. 26, wonach der Pfandberechtigte die Art der Verwertung eines Pfandobjekts nach ei- genem Ermessen wählen kann ("An encumbrancer shall be entitled at its own discretion to select one of the following extrajudicial remedies, which might be used to seize an object of secured encumbrance.") als auch aus der einleitenden Formulierung in Art. 29 des Pfandge- setzes, wonach eine Verwertung gemäss Art. 29 nur für den Fall in Frage kom- men soll, da vertraglich oder gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist ("Unless otherwise provided by law or contract […]"). Damit stellt das ukrainische Pfandgesetz den Willen des Pfandberechtigten bzw. den gemeinsamen Parteiwillen bei der Frage, welche Verwertungsart zur Anwendung gelangen soll, klar in den Vordergrund. Sofern gesetzlich ein Spielraum besteht, soll den Parteien demnach keine Ver- wertungsart aufgezwungen werden, die sie nicht wollen. Indem die Parteien im Property Rights Pledge Agreement vereinbart haben "The Pledgee shall be entitled to levy execution (…) in accordance with Article 32 (…)" [act. 3/17]) haben sie sich in aller Deut- lichkeit für die Verwertung nach Art. 32 ausgesprochen. Dementsprechend hat auch die pfandberechtigte Klägerin in ihrer Verwertungsanzeige vom 18. Mai 2009 klar den Willen geäussert, bei der Verwertung nach Art. 32 vorzugehen ("Pursuant to the procedure set forth in Article 32 (…) A._____ AG informs you of its intention to ob- tain the receivables, pledged under the Property Rights Pledge Agreement No. (…)". [act. 3/23]). Es gibt keinen Grund, entgegen dieser klaren Willenskundgaben von einer ande- ren Verwertungsart auszugehen. Die Darlehensforderung der Klägerin aus den Facility Agreements ist daher nicht durch Verwertungshandlungen untergegan- gen. Überdies ist es ohnehin auch nicht zur Verwertung der verpfändeten Rechte ge- kommen: Auf die Verwertung der Forderungsrechte der Beklagten gegen die C._____ LLC gelangt Art. 32 zur Anwendung. Abs. 3 dieser Bestimmung verlangt, dass auch dem Schuldner der Forderung die Verwertungsabsicht angezeigt wird. Eine solche Anzeige wird von den Parteien nicht behauptet. Die Verwertung nach Art. 29, welche nach dem Gesagten höchstens auf die verpfändeten Rechte aus
- 35 - den Grundpfandverträgen zur Anwendung gelangen könnte, verlangt eine Über- tragung der Pfandsache ins Eigentum des Pfandberechtigten. Vorliegend könnte dies nur durch Abtretung der Rechte erfolgen. Dass eine solche automatisch nach Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss Art. 28 erfolgt, wie die Beklagte behauptet (act. 55 Rz. 50), kann den gesetzlichen Grundlagen nicht entnommen werden. Im Gegenteil: Bei den verpfändeten Ansprüchen aus den Mortgage Agreements handelt es sich nicht nur der Bezeichnung nach um Grundpfandrechte. Die Be- klagte selber hat in ihrer Klageantwort ausgeführt, dass die verpfändeten Mortga- ge Agreements das Recht der Beklagten beinhalten, sich im Falle der Nichtbefrie- digung der gesicherten Hauptforderung gegen die C._____ LLC aus dem Erlös der verpfändeten Grundstücke bezahlt zu machen (act. 35 Rz. 31). Dies ergibt sich auch aus den von der Beklagten eingereichten Verträgen (act. 36/3-6). Da es sich um Grundpfandrechte handelt, gelangt das Mortgage Law zur Anwendung. Dessen Art. 24 enthält eine Bestimmung, die sich mit der Übertragung von Grundpfandrechten auseinandersetzt. Darin wird festgehalten, dass eine Übertra- gung von Grundpfandrechten zwar kein Einverständnis des Pfandschuldners vo- raussetzt (Art. 24 § 1 Mortgage Law). Der Pfandgläubiger ist jedoch verpflichtet, dem Schuldner die Übertragung innerhalb von fünf Tagen anzuzeigen (Art. 24 § 2 Mortgage Law). Ausserdem schreibt Art. 24 § 3 Mortgage Law vor, dass die Ur- kunden, welche die Übertragung von Grundpfandrechten beweisen, notariell zu beglaubigen sind. Zudem sind die Einzelheiten der Übertragung im staatlichen Register einzutragen. Vorliegend wird weder behauptet, dass der Schuldner innert fünf Tagen nach der Übertragung der Rechte informiert wurde, noch dass die Übertragung der Grundpfandrechte notariell beglaubigt wurde oder in einem Re- gister eingetragen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass keine rechtsgülti- ge Übertragung der Rechte aus den Mortgage Agreements erfolgt ist. Fehlt es da- ran, kann von vornherein keine Verwertung nach Art. 29 des Pfandgesetzes vor- liegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Darlehensforderung der Klägerin ge- gen die Beklagte somit nicht zufolge Verwertung gemäss Art. 29 des Pfandgeset- zes erloschen. Diese Folgerung ergibt sich bereits aus den gesetzlichen und ver- traglichen Grundlagen; sie wird ausserdem klar gestützt durch das Urteil des High
- 36 - Commercial Court of Ukraine vom 20. Dezember 2011, worin es – wie unter Erw. 3.6 oben ausgeführt – im Wesentlichen um die Frage der Gültigkeit der Abtretung vom 5. Februar 2010 ging, gemäss welcher die Klägerin einen Teil ihrer Forde- rung aus Rückzahlung der Darlehen an die Firma F._____ Company ("F._____"), abtrat (act. 3/32). Die an diesem Verfahren beteilige Beklagte stellte sich bekannt- lich auf den Standpunkt, dass die von der Klägerin an F._____ abgetretene Teil- forderung gar nicht bestanden habe, weil die Beklagte diese Forderung durch Hingabe gepfändeter Forderungen an Zahlungsstatt bereits getilgt habe (vgl. act. 35 S. 16). Der High Commercial Court of Ukraine hielt letztinstanzlich indessen fest, dass die Klägerin am 5. Februar 2010 die Forderung, die Gegenstand der Abtretung an F._____ bildete, grundsätzlich besass und an F._____ abtreten konnte ("A._____ AG (NLB), Switzerland possessed the respective claim to the respondent" [d.h. Beklagte] "and could have assigned such claim to the claimant" [d.h. F._____]). Die Hauptforderung werde gemäss dem Verfahren von Art. 32 und entgegen Art. 29 Pfändungsgesetz erst aus dem Verwertungserlös der Pfandobjekte getilgt ("At the same time, in the event of enforcement of pledge against pledged assets in form of receivables pursuant to the procedure provided under Article 32 of the Law of Ukraine 'On Securing Creditors Claims and Regist- ration of Encumbrances' the principal claim which is secured by such encumbrance is not discharged, as provided by Article 29 of the Law of Ukraine 'On Securing Creditors' Claims and Registration of Encumbrances, but such prin- cipal claim is instead satisfied out of proceeds from such receivables"; vgl. act. 22/35 S. 4). Wäre die Hauptforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten in Anwendung des Verfahrens nach Art. 29 Pfändungsgesetz tatsächlich unterge- gangen, so hätte die Klägerin auch nicht mehr entsprechend (via Abtretung eines Teils derselben an F._____) darüber verfügen können. Indem das oberste ukrai- nische Gericht nun aber unmissverständlich festhält, dass die Klägerin im Zeit- punkt der Abtretung an F._____ hinsichtlich der Hauptforderung verfügungsbe- rechtigt war, wird dem Einwand der Beklagten im Hinblick auf die Anwendung von Art. 29 Pfändungsgesetz und dem daraus abgeleiteten Untergang der Hauptfor- derung die gesamte Grundlage entzogen.
- 37 - Der dagegen vorgebrachte Hinweis der Beklagten, wonach lediglich dem Disposi- tiv eines Entscheides, nicht jedoch den diesem zugrunde liegenden Erwägungen Rechtskraftwirkung zukomme, verfängt hier schon deshalb nicht, weil die Be- schwerde letztlich aus anderen Gründen abgewiesen wurde. Wie bereits vorste- hend ausgeführt, hielt der High Commercial Court of Ukraine fest, dass die von der Vorinstanz zum Fehlen von Voraussetzungen der Verrechnung getroffenen Schlüsse begründet und richtig seien (vgl. act. 22/35 S. 4). Zur Feststellung des ausländischen Rechts darf im Lichte von Art. 16 IPRG auf Erwägungen von aus- ländischen Gerichtsentscheiden zurückgegriffen werden. Vorliegend gilt dies um- so mehr, als es sich dabei um die Ausführungen eines letztinstanzlich entschei- denden Gerichts handelt, was den betreffenden Erwägungen noch zusätzliches Gewicht verleiht. Entgegen der Ansicht der Beklagten äusserte sich das Gericht in diesen Erwägungen auch nicht nur abstrakt zu den unterschiedlichen Rechtsfol- gen von Art. 29 und 32 Pfandgesetz (vgl. act. 35 S. 17), sondern nahm detailliert, sowohl sachlich als auch zeitlich, auf die konkreten Verhältnisse der Parteien Be- zug und knüpfte daran die entsprechenden Rechtsfolgen (vgl. act. 22/35 S. 2-4). In die gleiche Richtung weist im Übrigen auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen der mit Schreiben vom 25. Juni 2010 gegenüber der Klägerin unterbrei- teten Umschuldungsofferte alle offenen Forderungen sowie die aufgelaufen Zin- sen der Klägerin gemäss der Beilage 1 zu diesem Schreiben anerkannt hat (vgl. act. 36/13). Wäre die Hauptforderung durch Übertragung von Pfandobjekten im Sinne von Art. 29 Pfändungsgesetz getilgt worden, so hätte keinerlei Anlass be- standen, mehr als ein Jahr nach dem klägerischen Schreiben vom 18. Mai 2009, welches nach Ansicht der Beklagten alle Voraussetzungen im Hinblick auf eine solche Verwertung gemäss Art 29 Pfändungsgesetz erfüllt (act. 35 S. 23), die noch offenen Forderungsausstände samt Zinsen vorbehaltlos zu anerkennen. Ge- rade die Tatsache, dass die Beklagte damals mit massiven Liquiditätsproblemen belastet war, hätte sie, die Beklagte, von der Anerkennung einer aus ihrer Sicht damals bereits getilgten Forderung (vgl. dazu act. 36/11) klar abhalten müssen. Schliesslich steht der im vorliegenden Verfahren vertretene Standpunkt der Be- klagten aber auch nicht im Einklang mit ihrem übrigen Verhalten. Bei einem allfäl-
- 38 - ligen Untergang der Hauptforderung hätte für die Beklagte gar keine Notwendig- keit bestanden, im Jahre 2009 Gerichtsverfahren gegen die ukrainischen Schuld- ner (D._____ LLC und E._____ LCC) einzuleiten, die zur Sicherung der verpfän- deten Forderung der Beklagten gegenüber LLC C._____ Sicherheiten geleistet hatten, welche vom Pfändungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 14. November 2008 erfasst waren. Ebenso wenig wäre es aus Sicht der Be- klagten erforderlich gewesen, die im Zuge des Konkursverfahrens angeordnete Löschung der C._____ LLC im Handelsregister aktiv zu verhindern (vgl. dazu act. 1 S. 15 und S. 16 sowie act. 35 S. 14). Zwischen dem der Klageeinleitung vorangehenden tatsächlichen Verhalten der Beklagten und den von ihr im vorliegenden Prozess vertretenen Positionen be- steht somit ein Widerspruch, der darauf schliessen lässt, dass auch die Beklagte bis zur Klageeinleitung nicht davon ausgegangen ist, dass die klägerische Forde- rung durch Verwertung untergegangen ist und diese Argumentation nun allein aus prozesstaktischen Gründen vorbringt. 3.9. Fazit Die von der Klägerin getroffenen Anstalten zur Verwertung der im Property Rights Pledge Agreement vereinbarten Pfandobjekte (Anzeige an die Beklagte, Eintra- gung im State Register of Movable Property Encumbrances) führten nicht zum Untergang ihrer Forderungen gegen die Beklagte aus den Facility Agreements, da sich die Vertwertung nach Art. 32 Pfandgesetz richtet.
4. Teilweiser Verlust der Forderung zufolge Abtretung 4.1. Unbestrittener Sachverhalt Am 5. Februar 2010 hat die Klägerin mit der F._____ einen Abtretungsvertrag be- treffend ihre Forderung gegen die Beklagte aus dem Darlehen NLBI/P-1 im Teil- betrag von EUR 3'000'000.– und ihre Forderung gegen die Beklagte aus dem
- 39 - Darlehen NLBI/F-2 im Teilbetrag von EUR 2'000'000.– geschlossen (act. 3/32). F._____ machte die abgetretene Forderung in der Folge verrechnungsweise ge- genüber der Beklagten geltend. Dagegen erhob die Beklagte gerichtliche Schritte. Unter anderem machte die Beklagte geltend, dass die Klägerin die Darlehensfor- derung nicht habe abtreten können, weil diese bereits durch Hingabe gepfändeter Forderungen getilgt worden sei. Wie bereits in den obigen Erw. 3.6. und Erw. 3.8. ausgeführt, endete der Streit vor dem High Commercial Court of Ukraine (vgl. Erw. 3.6.). 4.2. Parteistandpunkte Die Beklagte stellt sich in ihrer Duplik eventualiter – für den Fall dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass die Klägerin die im Property Rights Pledge Ag- reement verpfändeten Objekte nicht mit Erfüllungswirkung verwertete – auf den Standpunkt, die mit der Klageänderung vorgenommene Erhöhung der Forderung sei unbegründet, da die entsprechenden Teilforderungen gültig der F._____ abge- treten worden seien. Diese Teilforderungen stünden der Klägerin somit nicht mehr zu (act. 55 Rz. 99). Die Klägerin hingegen macht gestützt auf das Urteil des High Commercial Court of Ukraine vom 20. Dezember 2011 geltend, die Abtretung sei ungültig, weshalb sie noch immer Gläubigerin der Teilforderung sei (act. 21 Rz. 6). In ihrer Stellungnahme zur Duplik macht sie geltend, die Abtretung habe sich aus formellen Gründen als unwirksam und ungültig erwiesen, weshalb das Forde- rungsrecht bei der Klägerin verblieben sei (act. 62 Rz. 22). Aus dem Urteil des High Commercial Court of Ukraine ergebe sich, dass die Klägerin nicht in der La- ge gewesen sei, F._____ eine Forderung gegen die Beklagte abzutreten. Das Ge- richt habe den Befund der Vorinstanz bestätigt, wonach F._____ mangels einer Gegenforderung keine rechtliche Grundlage für eine Verrechnung ihrer Schuld gegenüber der Beklagten gehabt habe (act. 63 Rz. 25). Ausserdem macht die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Duplik geltend, sie habe mit F._____ im Nachgang zum Urteil des Kyiv Appellate Commercial Court vom 10. Juli 2011 ei- ne Vereinbarung geschlossen, welche die Abtretungsvereinbarung vom 5. Febru- ar 2010 aufhebe (act. 62 Rz. 33). 4.3. Anwendbares Recht
- 40 - Im internationalen Verhältnis untersteht die Abtretung einer Forderung durch Ver- trag dem von den Parteien gewählten Recht oder, wenn ein solches fehlt, dem auf die Forderung anzuwendenden Recht. Die Rechtswahl ist gegenüber dem Schuldner ohne dessen Zustimmung unwirksam (Art. 145 Abs. 1 IPRG). Vorliegend macht keine der Parteien geltend, dass bezüglich des Abtretungsver- trages zwischen der Klägerin und F._____ eine Rechtswahl getroffen worden sei. Der Abtretungsvertrag vom 5. Februar 2010 untersteht demnach dem auf die zu- grundeliegenden Forderungen anzuwendenden Recht. Wie in Erw. 2.3. ausge- führt, gelangt auf die Darlehensverträge zwischen den Parteien schweizerisches Recht zur Anwendung. Damit untersteht auch der Abtretungsvertrag zwischen der Klägerin und der F._____ schweizerischem Recht. 4.4. Rechtliche Grundlagen Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Rechtserzeugende Tatsachen hat zu beweisen, wer ein Recht oder Rechtsver- hältnis geltend macht. Derjenige, der fordert, soll das Zustandekommen des Rechtsanspruchs auch beweisen. Rechtsaufhebende Tatsachen hat zu beweisen, wer sie vorbringt. Rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie anruft (GÖKSU, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., N 14 ff. zu Art. 8 ZGB). Nach dem zweiten Schriftenwechsel werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und entweder erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind (echte Noven) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven) (Art. 229 Abs. 1 ZPO). 4.5. Würdigung Vorliegend macht die Klägerin geltend, die Abtretung ihrer Teilforderung an die F._____ sei aus formellen Gründen unwirksam gewesen. Damit macht sie eine
- 41 - rechtshindernde Tatsache geltend, welche von ihr zu beweisen ist. Im ordentli- chen Schriftenwechsel beschränkte sich die Klägerin darauf, zu behaupten, dass die Abtretung ihrer Forderungen aus den Facility Agreements aus formellen Gründen ungültig sei, die nichts mit dem Streit über die Anwendbarkeit von Art. 29 oder Art. 32 des Pfandgesetzes zu tun hätten. Sie verweist diesbezüglich auf die Begründung des Urteils des High Commercial Court of Ukraine vom 20. Dezem- ber 2011 (act. 21 Rz. 1 ff.). Damit ist die Klägerin ihrer Behauptungs- und Beweis- last in Bezug auf die Tatsachen, die zur Ungültigkeit des Abtretungsvertrages ge- führt haben sollen, nicht nachgekommen. Es ist nicht ersichtlich, worauf die Klä- gerin die Ungültigkeit der Abtretung konkret stützt, weshalb diese Behauptung auch nicht überprüft werden kann. Selbst aus ihren nach der Duplik eingereichten Eingaben geht nicht klar hervor, woraus sie die Ungültigkeit der Abtretungsver- einbarung ableitet. Dort zitiert sie zwar wiederholt aus den Erwägungen ukraini- scher Gerichte, ohne jedoch klar darzulegen, welche Tatsachen nun konkret zur Ungültigkeit führen sollen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich ih- re diesbezüglichen Behauptungen aus den nach der Duplik eingereichten Stel- lungnahmen ergeben würden, so wären diese Behauptungen verspätet: Es han- delt sich dabei weder um echte noch um unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO, da sie bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels – mithin bereits bei der Klageänderung vom 5. März 2012 – bekannt waren und noch während des ordentlichen Schriftenwechsels hätten vorgebracht werden können. Dasselbe gilt für die erst nach der Duplik vorgebrachte Behauptung, es existiere eine Ver- einbarung zwischen der Klägerin und F._____, welche die Abtretung aufhebe (act. 62 Rz. 33). Die Klägerin begründet die Verspätung damit, dass sie erst durch die Bestreitungen der Beklagten in der Duplik zu weiteren Ausführungen veran- lasst worden sei (act. 62 Rz. 6). Dies genügt jedoch nicht. Nachdem die Erhöhung der Klagesumme auf der klägerischen These der Ungültigkeit der Abtretung ba- siert, lag es nahe, dass die Beklagte sich früher oder später auf den Standpunkt stellen würde, die Abtretung sei gültig. Es wäre daher unerlässlich gewesen, be- reits mit der Klageänderung oder spätestens mit der Replik die Tatsachen, worauf die geltend gemachte Ungültigkeit gestützt wird und – im Sinne eines Eventual-
- 42 - standpunktes – die erwähnte Aufhebungsvereinbarung anzurufen. Da diese Be- hauptungen offensichtlich zu spät erfolgt sind, sind sie vorliegend nicht zu hören. Entgegen der klägerischen Behauptung, ergibt sich die Ungültigkeit der Abtretung nicht aus dem Entscheid des High Commercial Court of Ukraine. Dieser hat, wie bereits in Erw. 3.6. ausgeführt, zwar den Schluss der Vorinstanz bestätigt, wo- nach es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Verrechnung durch die F._____ fehlte ("[…] that other conclusions reached by the appellate commercial court as to the lack of legal grounds for effecting by the claimant of a set-off of counterclaims of the same nature are founded and lawful"). Im Urteil des High Commercial Courts wurde aber nicht be- stätigt, dass es an einer gültigen Abtretung fehlte. Im Gegenteil: In seinen Erwä- gungen hielt der High Commercial Court sogar explizit fest, dass die Darlehens- forderung der Klägerin zustand und an die F._____ abgetreten werden konnte ("[…] the panel of judges considers that as of the moment of execution of the Assignment Agree- ment dated 05.02.2010 between A._____ AG (NLB), Switzerland an the claimant, A._____ AG (NLB), Switzerland possessed the respective claim to the respondent and could have assigned such claim to the claimant.", vgl. Erw. 3.6.). Aus dem Entscheid des High Commercial Courts kann die Klägerin somit in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Vielmehr spricht der Entscheid diesbezüglich gegen ihre Behaup- tung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Abtretungsvertrag vom 5. Februar 2010 gültig zustande gekommen ist und entsprechende Wirkungen erzielt hat. Gläubi- gerin der Forderungen, die Gegenstand des Abtretungsvertrages waren, ist dem- nach nicht mehr die Klägerin, sondern die F._____. Im Umfang, in welchem die Forderung an die F._____ abgetreten wurde, mithin im Betrag von EUR 3'000'000.– betreffend das Darlehen NLBI/P-1 und im Betrag von EUR 2'000'000.– betreffend das Darlehen NLBI/F-2, ist die Klage daher abzuweisen. 4.6. Fazit Der am 5. Februar 2010 zwischen der Klägerin und der F._____ geschlossene Abtretungsvertrag ist gültig. Die Klägerin ist demnach nicht mehr Gläubigerin der abgetretenen Teilforderung. In diesem Umfang ist die Klage abzuweisen.
- 43 -
5. Zusammenfassung Die Klägerin hat der Beklagten mehrere Darlehen gewährt (Facility Agreements). Die Besicherung dieser Darlehen erfolgte durch einen Pfandvertrag (Property Rights Pledge Agreement), worin die Beklagte der Klägerin einerseits eine ihr zu- stehende Darlehensforderung gegen die C._____ LLC und andererseits die Rech- te aus den zur Besicherung dieser Darlehensforderung geschlossenen Grund- pfandverträgen (Mortgage Agreements) verpfändete. Nachdem die Beklagte in Verzug geriet, hat die Klägerin zwar Anstalten zur Verwertung der Pfandobjekte getroffen. Wie von den Parteien vereinbart und der Klägerin in ihrer Verwertungs- anzeige festgehalten, handelte es sich dabei – entgegen der Ansicht der Beklag- ten – um eine Verwertung gemäss Art. 32 des ukrainischen Pfandgesetzes und nicht gemäss dessen Art. 29. Allfällige Verwertungshandlungen hatten demnach von vornherein keine erfüllende Wirkung, so dass die Darlehensforderungen der Klägerin nach wie vor Bestand haben, soweit sie nicht befriedigt bzw. nicht abge- treten wurden. In diesem Zusammenhang ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin einen Teil der Darlehensforderungen (insgesamt EUR 5'000'000.–) am 5. Februar 2010 an die F._____ abgetreten hat. Da die Klägerin nicht rechtsgenügend dargetan hat, weshalb der entsprechende Abtretungsver- trag ungültig sein sollte, ist von dessen Gültigkeit auszugehen. Die an die F._____ abgetretenen Teilforderungen können gegenüber der Beklagten nicht mehr gel- tend gemacht werden. Die Klage ist somit teilweise abzuweisen. Die Beklagte ist zusammenfassend zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen (entspricht dem ursprünglichen Rechtsbegehren):
- Im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/P-1 EUR 313'000.– zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 699'440.58 zuzüglich Zins zu 14 % auf EUR 1'012'440.– seit 1. August 2011
- Im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-2 EUR 1'266'000.– zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 900'323.25 zuzüglich Zins zu 14 % auf EUR 2'166'323.25 ab 1. August 2011
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- Im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-3 EUR 378'000.– zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 77'801.62 zuzüglich Zins zu 13.99688 % auf EUR 455'801.62 seit 1. August 2011
- Im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-4 USD 588'000.– zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von USD 119'147.66 zuzüglich Zins zu 13.60313 % auf USD 707'147.66 ab 1. August. 2011.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Art. 107 Abs. 1 ZPO enthält indessen einen Katalog von Konstellationen, in welchen das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Insbesondere kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Vertei- lung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles. Vorliegend beträgt der Streitwert gemäss massgeben- dem Umrechnungskurs vom 5. März 2012 CHF 12'254'428.10, zumal davon aus- zugehen ist, dass es sich bei den aufgelaufenen Zinsbeträgen um Darlehenszin- sen handelt. Das Verfahren war aufwendig und komplex und betraf auch auslän- disches Recht. Dies erlaubt eine Erhöhung der Grundgebühr auf vier Drittel der Grundgebühr (§ 4 Abs. 2 GebV). In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sind die Gerichtskosten nicht ausschliesslich nach dem betragsmässigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aufzuerlegen, sondern es ist zudem auch zu beach- ten, dass die Klägerin in jener Frage, welche den Prozessstoff dominierte (An-
- 45 - wendbarkeit von Art. 32 oder Art. 29 Pfandgesetz), obsiegt hat. Unter diesem Ge- sichtspunkt rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen. Die Klägerin leistete in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Vorschuss für die Gerichtskosten. Die Gerichtskosten sind aus diesem Vorschuss zu bezie- hen. Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen. 6.2. Parteientschädigungen Da den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt werden, sind entspre- chend auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:
a) Im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/P-1: EUR 313'000.– zu- züglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 699'440.58 zuzüglich Zins zu 14 % auf EUR 1'012'440.– seit 1. August 2011,
b) im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-2: EUR 1'266'000.– zu- züglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 900'323.25 zuzüglich Zins zu 14 % auf EUR 2'166'323.25 ab 1. August 2011,
c) im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-3: EUR 378'000.– zuzüg- lich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 77'801.62 zu- züglich Zins zu 13.99688 % auf EUR 455'801.62 seit 1. August 2011 und
d) im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-4: USD 588'000.– zuzüg- lich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von USD 119'147.66 zu- züglich Zins zu 13.60313 % auf USD 707'147.66 ab 1. August 2011.
2. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
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3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 170'000.–. Weitere Publikationskosten vorbehalten.
4. Die Kosten, einschliesslich der Publikationskosten, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vorab aus dem Kostenvorschuss der Klägerin ge- deckt. Für den der Beklagten auferlegten Kostenanteil wird der Klägerin ein Rück- griffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung bzw. Publikation an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 12'254'428.10. Zürich, 13. Mai 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. George Daetwyler Claudia Feier
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Zuständigkeit Wie im Beschluss vom 16. Mai 2012 bereits erörtert, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich sowohl in örtlicher wie auch in sachlicher Hinsicht zuständig (act. 29 S. 2 ff.). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
E. 1.2 Klageänderung Mit Eingabe vom 5. März 2012 reichte die Klägerin eine Klageänderung ein, wo- mit sie ihre Forderung erhöhte (act. 21). Sie begründete dies damit, dass sie ei- nen Teil der ihr aus den Darlehensverträgen gegen die Beklagte zustehenden Forderungen am 5. Februar 2010 an die F._____ abgetreten habe. Die entspre- chenden Beträge seien im ursprünglichen Rechtsbegehren daher nicht berück- sichtigt worden. Das nach der Klageerhebung ergangene Urteil des High Com- mercial Court of Ukraine vom 20. Dezember 2011 liesse nun aber darauf schlies-
- 9 - sen, dass die entsprechende Forderung nach wie vor der Klägerin zustehe (act. 21 Rz. 1 ff.). Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Da sich die geänderten Rechtsbegehren auf die gleichen vertraglichen Grundla- gen stützen wie die ursprünglichen Rechtsbegehren, liegt ein sachlicher Zusam- menhang vor. Ausserdem bleibt die Verfahrensart auch nach Klageänderung un- verändert, weshalb diese zulässig ist.
E. 1.3 Stellungnahmen nach der Duplik Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels können neue Tatsachen und Be- weismittel, d.h. Noven, nur noch beschränkt vorgebracht werden; grundsätzlich besteht in diesem Zeitpunkt Aktenschluss (Art. 229 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; LEU- ENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N
E. 4 Teilweiser Verlust der Forderung zufolge Abtretung
E. 4.1 Unbestrittener Sachverhalt Am 5. Februar 2010 hat die Klägerin mit der F._____ einen Abtretungsvertrag be- treffend ihre Forderung gegen die Beklagte aus dem Darlehen NLBI/P-1 im Teil- betrag von EUR 3'000'000.– und ihre Forderung gegen die Beklagte aus dem
- 39 - Darlehen NLBI/F-2 im Teilbetrag von EUR 2'000'000.– geschlossen (act. 3/32). F._____ machte die abgetretene Forderung in der Folge verrechnungsweise ge- genüber der Beklagten geltend. Dagegen erhob die Beklagte gerichtliche Schritte. Unter anderem machte die Beklagte geltend, dass die Klägerin die Darlehensfor- derung nicht habe abtreten können, weil diese bereits durch Hingabe gepfändeter Forderungen getilgt worden sei. Wie bereits in den obigen Erw. 3.6. und Erw. 3.8. ausgeführt, endete der Streit vor dem High Commercial Court of Ukraine (vgl. Erw. 3.6.).
E. 4.2 Parteistandpunkte Die Beklagte stellt sich in ihrer Duplik eventualiter – für den Fall dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass die Klägerin die im Property Rights Pledge Ag- reement verpfändeten Objekte nicht mit Erfüllungswirkung verwertete – auf den Standpunkt, die mit der Klageänderung vorgenommene Erhöhung der Forderung sei unbegründet, da die entsprechenden Teilforderungen gültig der F._____ abge- treten worden seien. Diese Teilforderungen stünden der Klägerin somit nicht mehr zu (act. 55 Rz. 99). Die Klägerin hingegen macht gestützt auf das Urteil des High Commercial Court of Ukraine vom 20. Dezember 2011 geltend, die Abtretung sei ungültig, weshalb sie noch immer Gläubigerin der Teilforderung sei (act. 21 Rz. 6). In ihrer Stellungnahme zur Duplik macht sie geltend, die Abtretung habe sich aus formellen Gründen als unwirksam und ungültig erwiesen, weshalb das Forde- rungsrecht bei der Klägerin verblieben sei (act. 62 Rz. 22). Aus dem Urteil des High Commercial Court of Ukraine ergebe sich, dass die Klägerin nicht in der La- ge gewesen sei, F._____ eine Forderung gegen die Beklagte abzutreten. Das Ge- richt habe den Befund der Vorinstanz bestätigt, wonach F._____ mangels einer Gegenforderung keine rechtliche Grundlage für eine Verrechnung ihrer Schuld gegenüber der Beklagten gehabt habe (act. 63 Rz. 25). Ausserdem macht die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Duplik geltend, sie habe mit F._____ im Nachgang zum Urteil des Kyiv Appellate Commercial Court vom 10. Juli 2011 ei- ne Vereinbarung geschlossen, welche die Abtretungsvereinbarung vom 5. Febru- ar 2010 aufhebe (act. 62 Rz. 33).
E. 4.3 Anwendbares Recht
- 40 - Im internationalen Verhältnis untersteht die Abtretung einer Forderung durch Ver- trag dem von den Parteien gewählten Recht oder, wenn ein solches fehlt, dem auf die Forderung anzuwendenden Recht. Die Rechtswahl ist gegenüber dem Schuldner ohne dessen Zustimmung unwirksam (Art. 145 Abs. 1 IPRG). Vorliegend macht keine der Parteien geltend, dass bezüglich des Abtretungsver- trages zwischen der Klägerin und F._____ eine Rechtswahl getroffen worden sei. Der Abtretungsvertrag vom 5. Februar 2010 untersteht demnach dem auf die zu- grundeliegenden Forderungen anzuwendenden Recht. Wie in Erw. 2.3. ausge- führt, gelangt auf die Darlehensverträge zwischen den Parteien schweizerisches Recht zur Anwendung. Damit untersteht auch der Abtretungsvertrag zwischen der Klägerin und der F._____ schweizerischem Recht.
E. 4.4 Rechtliche Grundlagen Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Rechtserzeugende Tatsachen hat zu beweisen, wer ein Recht oder Rechtsver- hältnis geltend macht. Derjenige, der fordert, soll das Zustandekommen des Rechtsanspruchs auch beweisen. Rechtsaufhebende Tatsachen hat zu beweisen, wer sie vorbringt. Rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie anruft (GÖKSU, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., N 14 ff. zu Art. 8 ZGB). Nach dem zweiten Schriftenwechsel werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und entweder erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind (echte Noven) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven) (Art. 229 Abs. 1 ZPO).
E. 4.5 Würdigung Vorliegend macht die Klägerin geltend, die Abtretung ihrer Teilforderung an die F._____ sei aus formellen Gründen unwirksam gewesen. Damit macht sie eine
- 41 - rechtshindernde Tatsache geltend, welche von ihr zu beweisen ist. Im ordentli- chen Schriftenwechsel beschränkte sich die Klägerin darauf, zu behaupten, dass die Abtretung ihrer Forderungen aus den Facility Agreements aus formellen Gründen ungültig sei, die nichts mit dem Streit über die Anwendbarkeit von Art. 29 oder Art. 32 des Pfandgesetzes zu tun hätten. Sie verweist diesbezüglich auf die Begründung des Urteils des High Commercial Court of Ukraine vom 20. Dezem- ber 2011 (act. 21 Rz. 1 ff.). Damit ist die Klägerin ihrer Behauptungs- und Beweis- last in Bezug auf die Tatsachen, die zur Ungültigkeit des Abtretungsvertrages ge- führt haben sollen, nicht nachgekommen. Es ist nicht ersichtlich, worauf die Klä- gerin die Ungültigkeit der Abtretung konkret stützt, weshalb diese Behauptung auch nicht überprüft werden kann. Selbst aus ihren nach der Duplik eingereichten Eingaben geht nicht klar hervor, woraus sie die Ungültigkeit der Abtretungsver- einbarung ableitet. Dort zitiert sie zwar wiederholt aus den Erwägungen ukraini- scher Gerichte, ohne jedoch klar darzulegen, welche Tatsachen nun konkret zur Ungültigkeit führen sollen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich ih- re diesbezüglichen Behauptungen aus den nach der Duplik eingereichten Stel- lungnahmen ergeben würden, so wären diese Behauptungen verspätet: Es han- delt sich dabei weder um echte noch um unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO, da sie bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels – mithin bereits bei der Klageänderung vom 5. März 2012 – bekannt waren und noch während des ordentlichen Schriftenwechsels hätten vorgebracht werden können. Dasselbe gilt für die erst nach der Duplik vorgebrachte Behauptung, es existiere eine Ver- einbarung zwischen der Klägerin und F._____, welche die Abtretung aufhebe (act. 62 Rz. 33). Die Klägerin begründet die Verspätung damit, dass sie erst durch die Bestreitungen der Beklagten in der Duplik zu weiteren Ausführungen veran- lasst worden sei (act. 62 Rz. 6). Dies genügt jedoch nicht. Nachdem die Erhöhung der Klagesumme auf der klägerischen These der Ungültigkeit der Abtretung ba- siert, lag es nahe, dass die Beklagte sich früher oder später auf den Standpunkt stellen würde, die Abtretung sei gültig. Es wäre daher unerlässlich gewesen, be- reits mit der Klageänderung oder spätestens mit der Replik die Tatsachen, worauf die geltend gemachte Ungültigkeit gestützt wird und – im Sinne eines Eventual-
- 42 - standpunktes – die erwähnte Aufhebungsvereinbarung anzurufen. Da diese Be- hauptungen offensichtlich zu spät erfolgt sind, sind sie vorliegend nicht zu hören. Entgegen der klägerischen Behauptung, ergibt sich die Ungültigkeit der Abtretung nicht aus dem Entscheid des High Commercial Court of Ukraine. Dieser hat, wie bereits in Erw. 3.6. ausgeführt, zwar den Schluss der Vorinstanz bestätigt, wo- nach es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Verrechnung durch die F._____ fehlte ("[…] that other conclusions reached by the appellate commercial court as to the lack of legal grounds for effecting by the claimant of a set-off of counterclaims of the same nature are founded and lawful"). Im Urteil des High Commercial Courts wurde aber nicht be- stätigt, dass es an einer gültigen Abtretung fehlte. Im Gegenteil: In seinen Erwä- gungen hielt der High Commercial Court sogar explizit fest, dass die Darlehens- forderung der Klägerin zustand und an die F._____ abgetreten werden konnte ("[…] the panel of judges considers that as of the moment of execution of the Assignment Agree- ment dated 05.02.2010 between A._____ AG (NLB), Switzerland an the claimant, A._____ AG (NLB), Switzerland possessed the respective claim to the respondent and could have assigned such claim to the claimant.", vgl. Erw. 3.6.). Aus dem Entscheid des High Commercial Courts kann die Klägerin somit in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Vielmehr spricht der Entscheid diesbezüglich gegen ihre Behaup- tung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Abtretungsvertrag vom 5. Februar 2010 gültig zustande gekommen ist und entsprechende Wirkungen erzielt hat. Gläubi- gerin der Forderungen, die Gegenstand des Abtretungsvertrages waren, ist dem- nach nicht mehr die Klägerin, sondern die F._____. Im Umfang, in welchem die Forderung an die F._____ abgetreten wurde, mithin im Betrag von EUR 3'000'000.– betreffend das Darlehen NLBI/P-1 und im Betrag von EUR 2'000'000.– betreffend das Darlehen NLBI/F-2, ist die Klage daher abzuweisen.
E. 4.6 Fazit Der am 5. Februar 2010 zwischen der Klägerin und der F._____ geschlossene Abtretungsvertrag ist gültig. Die Klägerin ist demnach nicht mehr Gläubigerin der abgetretenen Teilforderung. In diesem Umfang ist die Klage abzuweisen.
- 43 -
E. 5 Zusammenfassung Die Klägerin hat der Beklagten mehrere Darlehen gewährt (Facility Agreements). Die Besicherung dieser Darlehen erfolgte durch einen Pfandvertrag (Property Rights Pledge Agreement), worin die Beklagte der Klägerin einerseits eine ihr zu- stehende Darlehensforderung gegen die C._____ LLC und andererseits die Rech- te aus den zur Besicherung dieser Darlehensforderung geschlossenen Grund- pfandverträgen (Mortgage Agreements) verpfändete. Nachdem die Beklagte in Verzug geriet, hat die Klägerin zwar Anstalten zur Verwertung der Pfandobjekte getroffen. Wie von den Parteien vereinbart und der Klägerin in ihrer Verwertungs- anzeige festgehalten, handelte es sich dabei – entgegen der Ansicht der Beklag- ten – um eine Verwertung gemäss Art. 32 des ukrainischen Pfandgesetzes und nicht gemäss dessen Art. 29. Allfällige Verwertungshandlungen hatten demnach von vornherein keine erfüllende Wirkung, so dass die Darlehensforderungen der Klägerin nach wie vor Bestand haben, soweit sie nicht befriedigt bzw. nicht abge- treten wurden. In diesem Zusammenhang ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin einen Teil der Darlehensforderungen (insgesamt EUR 5'000'000.–) am 5. Februar 2010 an die F._____ abgetreten hat. Da die Klägerin nicht rechtsgenügend dargetan hat, weshalb der entsprechende Abtretungsver- trag ungültig sein sollte, ist von dessen Gültigkeit auszugehen. Die an die F._____ abgetretenen Teilforderungen können gegenüber der Beklagten nicht mehr gel- tend gemacht werden. Die Klage ist somit teilweise abzuweisen. Die Beklagte ist zusammenfassend zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen (entspricht dem ursprünglichen Rechtsbegehren):
- Im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/P-1 EUR 313'000.– zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 699'440.58 zuzüglich Zins zu 14 % auf EUR 1'012'440.– seit 1. August 2011
- Im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-2 EUR 1'266'000.– zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 900'323.25 zuzüglich Zins zu 14 % auf EUR 2'166'323.25 ab 1. August 2011
- 44 -
- Im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-3 EUR 378'000.– zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 77'801.62 zuzüglich Zins zu 13.99688 % auf EUR 455'801.62 seit 1. August 2011
- Im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-4 USD 588'000.– zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von USD 119'147.66 zuzüglich Zins zu 13.60313 % auf USD 707'147.66 ab 1. August. 2011.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
E. 6.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles. Vorliegend beträgt der Streitwert gemäss massgeben- dem Umrechnungskurs vom 5. März 2012 CHF 12'254'428.10, zumal davon aus- zugehen ist, dass es sich bei den aufgelaufenen Zinsbeträgen um Darlehenszin- sen handelt. Das Verfahren war aufwendig und komplex und betraf auch auslän- disches Recht. Dies erlaubt eine Erhöhung der Grundgebühr auf vier Drittel der Grundgebühr (§ 4 Abs. 2 GebV). In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sind die Gerichtskosten nicht ausschliesslich nach dem betragsmässigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aufzuerlegen, sondern es ist zudem auch zu beach- ten, dass die Klägerin in jener Frage, welche den Prozessstoff dominierte (An-
- 45 - wendbarkeit von Art. 32 oder Art. 29 Pfandgesetz), obsiegt hat. Unter diesem Ge- sichtspunkt rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen. Die Klägerin leistete in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Vorschuss für die Gerichtskosten. Die Gerichtskosten sind aus diesem Vorschuss zu bezie- hen. Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen.
E. 6.2 Parteientschädigungen Da den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt werden, sind entspre- chend auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:
a) Im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/P-1: EUR 313'000.– zu- züglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 699'440.58 zuzüglich Zins zu 14 % auf EUR 1'012'440.– seit 1. August 2011,
b) im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-2: EUR 1'266'000.– zu- züglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 900'323.25 zuzüglich Zins zu 14 % auf EUR 2'166'323.25 ab 1. August 2011,
c) im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-3: EUR 378'000.– zuzüg- lich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 77'801.62 zu- züglich Zins zu 13.99688 % auf EUR 455'801.62 seit 1. August 2011 und
d) im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-4: USD 588'000.– zuzüg- lich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von USD 119'147.66 zu- züglich Zins zu 13.60313 % auf USD 707'147.66 ab 1. August 2011.
2. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
- 46 -
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 170'000.–. Weitere Publikationskosten vorbehalten.
4. Die Kosten, einschliesslich der Publikationskosten, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vorab aus dem Kostenvorschuss der Klägerin ge- deckt. Für den der Beklagten auferlegten Kostenanteil wird der Klägerin ein Rück- griffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung bzw. Publikation an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 12'254'428.10. Zürich, 13. Mai 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. George Daetwyler Claudia Feier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG110179-O U/dz Mitwirkend: die Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, und Roland Schmid, die Handelsrichter Thomas Steinebrunner, Christian Zuber und Thomas Fischer sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier Urteil vom 13. Mai 2015 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen B._____ Bank, Beklagte bisher vertreten gewesen durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung
- 2 - Inhaltsverzeichnis Rechtsbegehren ...............................................................................................................4 Geändertes Rechtsbegehren ........................................................................................4 Sachverhalt und Verfahren ...........................................................................................5 A. Sachverhaltsübersicht ...........................................................................................5
a. Parteien und ihre Stellung ........................................................................................5
b. Prozessgegenstand ...................................................................................................5 B. Prozessverlauf ..........................................................................................................6 Erwägungen ......................................................................................................................8
1. Formelles ...................................................................................................................8 1.1. Zuständigkeit...............................................................................................................8 1.2. Klageänderung ...........................................................................................................8 1.3. Stellungnahmen nach der Duplik.............................................................................9
2. Ansprüche der Klägerin aus Darlehensvertrag ............................................... 9 2.1. Unbestrittener Sachverhalt .......................................................................................9 2.2. Parteistandpunkte ....................................................................................................13 2.3. Anwendbares Recht ................................................................................................15 2.4. Rechtliche Grundlagen............................................................................................17 2.5. Würdigung .................................................................................................................17 2.6. Fazit............................................................................................................................19
3. Untergang der Forderung zufolge Verwertung..............................................19 3.1. Unbestrittener Sachverhalt .....................................................................................19 3.2. Anwendbares Recht ................................................................................................22 3.3. Parteistandpunkte ....................................................................................................22 3.4. Rechtliche Grundlagen............................................................................................24 3.5. Rechtsgutachten ......................................................................................................28 3.6. Entscheid des High Commercial Court of Ukraine .............................................30 3.7. Tatsächliches Verhalten der Beklagten ................................................................31 3.8. Würdigung .................................................................................................................32 3.9. Fazit............................................................................................................................38
4. Teilweiser Verlust der Forderung zufolge Abtretung...................................38 4.1. Unbestrittener Sachverhalt .....................................................................................38 4.2. Parteistandpunkte ....................................................................................................39 4.3. Anwendbares Recht ................................................................................................39 4.4. Rechtliche Grundlagen............................................................................................40 4.5. Würdigung .................................................................................................................40 4.6. Fazit............................................................................................................................42
- 3 -
5. Zusammenfassung ................................................................................................43
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen .................................................................44 6.1. Gerichtskosten..........................................................................................................44 6.2. Parteientschädigungen ...........................................................................................45 Urteilsdispositiv .............................................................................................................45
- 4 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/P-1 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 313'000 zu be- zahlen, zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 699'440.58 zuzüglich Zins zum Satz von 14% vom Gesamt- betrag von EUR 1'012'440 ab 1. August 2011;
2. Die Beklagte sei im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-2 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 1'266'000 zu bezahlen, zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 900'323.25 zuzüglich Zins zum Satz von 14% vom Gesamt- betrag von EUR 2'166'323.25 ab 1. August 2011;
3. Die Beklagte sei im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-3 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 378'000 zu be- zahlen, zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 77'801.62 zuzüglich Zins zum Satz von 13.99688% vom Gesamtbetrag von EUR 455'801.62 ab 1. August 2011;
4. Die Beklagte sei im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-4 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von USD 588'000 zu be- zahlen, zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von USD 119'147.66 zuzüglich Zins zum Satz von 13.60313% vom Gesamtbetrag von USD 707'147.66 ab 1. August 2011; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Geändertes Rechtsbegehren: (act. 21 S. 2) " 1. Die Beklagte sei im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/P-1 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 3'313'000 zu bezahlen, zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 1'293'523 zuzüglich Zins zum Satz von 14% vom Gesamtbe- trag von EUR 4'606'523 ab 1. August 2011;
2. Die Beklagte sei im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-2 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 3'266'000 zu bezahlen, zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 1'296'357 zuzüglich Zins zum Satz von 14% vom Gesamtbe- trag von EUR 4'563'357 ab 1. August 2011;
3. Die Beklagte sei im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-3 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 378'000 zu be- zahlen, zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 77'801.62 zuzüglich Zins zum Satz von 13.99688% vom Gesamtbetrag von EUR 455'801.62 ab 1. August 2011;
- 5 -
4. Die Beklagte sei im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-4 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von USD 588'000 zu be- zahlen, zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von USD 119'147.66 zuzüglich Zins zum Satz von 13.60313% vom Gesamtbetrag von USD 707'147.66 ab 1. August 2011; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Finanzgesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie ist im Forfaitingge- schäft und im Bereich von Aussenhandelsfinanzierungen und Projektfinanzierun- gen in Schwellenländern tätig (act. 1 S. 3, act. 3/1). Die Beklagte ist eine Bank mit Sitz in Kiev, Ukraine. Sie nimmt unter anderem im Ausland Darlehen auf, um die Importe ukrainischer Käufer zu finanzieren (act. 1 S. 3, act. 3/2a+b).
b. Prozessgegenstand Die Klägerin hat der Beklagten in den Jahren 2006 und 2007 insgesamt sieben Darlehen gewährt. Zur Sicherung der Darlehen schlossen die Parteien am
14. November 2008 einen dem ukrainischen Recht unterstehenden Pfandvertrag (Property Rights Pledge Agreement). Darin verpfändete die Beklagte der Klägerin eine Forderung gegen die ukrainische Gesellschaft C._____ LLC, welche ihrer- seits durch einen zwischen der Beklagten und den ukrainischen Gesellschaften D._____ LLC und E._____ LLC geschlossenen Grundpfandvertrag gesichert war. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung von vier Darle- hen (Facility Agreements NLBI/P-1, NLBI/F-2, NLBI/F-3 und NLBI/F-4). Die Be- klagte macht im Wesentlichen geltend, die Darlehensforderungen seien durch Er- füllung untergegangen, da die Klägerin die ihr verpfändeten Rechte verwertet ha- be. Auf diese Verwertung gelange Art. 29 des ukrainischen Gesetzes "On Securing Creditors' Claims and Registration of Encumbrances" (nachfolgend: Pfandgesetz) zur Anwendung, da es sich – angesichts der nebst der Forderung
- 6 - gegen die C._____ LLC verpfändeten Rechte aus Grundpfandvertrag – nicht um eine reine Geldforderung, sondern um ein "Bündel von Rechten" handle. Die An- wendung von Art. 29 des ukrainischen Pfandgesetzes führe zum Untergang der besicherten Forderung, sobald die Verwertung vorgenommen worden sei. Die Klägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass überhaupt keine Verwertung erfolgt sei. Selbst wenn von einer solchen auszugehen sei, so sei diese nach Art. 32 des ukrainischen Pfandgesetzes erfolgt, einerseits weil der Pfandgegenstand als Geldforderung zu qualifizieren sei, da die Rechte aus Grundpfandvertrag lediglich akzessorische Nebenrechte darstellten, und anderer- seits, weil die Parteien explizit vereinbart hätten, dass diese Bestimmung zur An- wendung gelange. Art. 32 des ukrainischen Pfandgesetzes sehe – anders als Art. 29 – keine Verwertung mit Wirkung an Erfüllungs statt vor. In Bezug auf die mit der Klageänderung erfolgte Erhöhung der Klagesumme er- hebt die Beklagte eventualiter den Einwand, dass die entsprechende Forderung der Klägerin nicht zustehe, da sie diese der ukrainischen Gesellschaft F._____ (nachfolgend: F._____) abgetreten habe. Die Klägerin beruft sich dagegen auf die Ungültigkeit der entsprechenden Abtretung. B. Prozessverlauf Die Klägerin reichte die Klage am 19. August 2011 (Datum Poststempel) hierorts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 22. August 2011 wurde der Klägerin Frist zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Gleichzeit wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie während der gesamten Prozessdauer dafür besorgt sein müsse, in der Schweiz einen Rechtsvertreter oder zumindest ein Zustel- lungsdomizil zu haben, andernfalls Zustellungen durch Publikation erfolgen wür- den (Prot. S. 3). Die Klägerin leistete den ihr auferlegten Vorschuss für die Ge- richtskosten fristgerecht (Prot. S. 2 ff.; act. 9). Nachdem der Beklagten mit Verfü- gung vom 2. September 2011 auf dem Rechtshilfeweg Frist zur Beantwortung der Klage sowie Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz an- gesetzt worden war, erhob diese mit Eingabe vom 13. Februar 2012 (Prot. S. 5 f.; act. 16) die Einrede der Unzuständigkeit. Die Stellungnahme der Klägerin zur Un- zuständigkeitseinrede erfolgte innert der mit Verfügung vom 14. Februar 2012 an-
- 7 - gesetzten Frist mit Eingabe vom 5. März 2012 (Prot. S. 8; act. 19). Mit einer wei- teren Eingabe desselben Datums nahm die Klägerin zudem eine Klageänderung vor (act. 21). Die Beklagte liess sich zur Stellungnahme der Klägerin betreffend die Unzuständigkeitseinrede mit Eingabe vom 13. März 2012 unaufgefordert ver- nehmen (act. 24). Hierauf reichte die Klägerin mit Eingabe vom 20. März 2012 – ebenfalls unaufgefordert – eine Vernehmlassung ein (act. 27). Mit Beschluss vom
16. Mai 2012 wurde die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten abgewiesen und auf die Klage eingetreten (act. 29). Aufgrund des mit der Klageänderung vom 5. März 2012 erhöhten Streitwertes wurde die Klägerin mit Verfügung vom 11. Juli 2012 aufgefordert, für die Gerichtskosten einen zusätzlichen Vorschuss zu leisten (Prot. S. 13 und S. 14). Nach rechtzeitiger Leistung dieses Vorschusses durch die Klägerin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 20. Juli 2012 Frist zur Beant- wortung der Klage angesetzt (act. 32; Prot. S. 15). Die Klageantwortschrift ging fristgerecht am 25. Oktober 2012 hierorts ein (act. 35). In der Folge fand am 3. Ju- li 2013 eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 18 ff.). Das Verfahren wurde schriftlich fortgesetzt. Die Replik datiert vom 27. August 2013, die Duplik vom 18. November 2013 (act. 45, act. 55). Auf entsprechendes Ersuchen wurde der Klägerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 Frist angesetzt, um zu den in der Duplikschrift neu vorgetragenen Tatsachen und neu eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen (Prot. S. 24). Die entsprechende Stellungnahme datiert vom 17. Januar 2014 (act. 62). Die Be- klagte ersuchte hierauf ebenfalls um eine Fristansetzung, um zu den neuen Vor- bringen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 erfolgte die ent- sprechende Stellungnahme (act. 69). Nach Ansetzung einer entsprechenden Frist nahm die Klägerin Stellung zu dieser Eingabe (act. 73). Nachdem sie wiederum um eine entsprechende Fristansetzung ersucht hatte, reichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme ein (act. 80). Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 verzichtete die Klägerin auf eine weitere Stellungnahme (act. 84). Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf die Durchfüh- rung der mündlichen Hauptverhandlung verzichten, unter Hinweis darauf, dass bei Stillschweigen ein Verzicht angenommen würde (act. 87). Mit Eingabe vom
10. Februar 2015 verzichtete die Klägerin auf die Durchführung einer mündlichen
- 8 - Hauptverhandlung (act. 89). Der beklagtische Vertreter wies mit Eingabe vom 13. Februar 2015 darauf hin, dass die Beklagte von der Nationalbank der Ukraine am
2. Februar 2015 für zahlungsunfähig erklärt worden, ein administratives Verfahren über die Beklagte eröffnet und eine Administratorin eingesetzt worden sei. Solan- ge er über keine Instruktionen der Administratorin verfüge, könne er sich nicht zur Frage des Verzichts auf die Hauptverhandlung äussern (act. 90). Die Parteien wurden in der Folge zur Hauptverhandlung vorgeladen.Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 teilte der Vertreter der Beklagten mit, dass er die Beklagte nicht mehr vertre- te (act. 91). Die Hauptverhandlung fand am 13. Mai 2015 statt. Von der Beklagten ist niemand erschienen, obwohl sie über deren Stattfinden orientiert war. Die Be- klagte unterliess es entgegen den Aufforderungen des Handelsgerichts, ein neues Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen
1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Wie im Beschluss vom 16. Mai 2012 bereits erörtert, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich sowohl in örtlicher wie auch in sachlicher Hinsicht zuständig (act. 29 S. 2 ff.). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 1.2. Klageänderung Mit Eingabe vom 5. März 2012 reichte die Klägerin eine Klageänderung ein, wo- mit sie ihre Forderung erhöhte (act. 21). Sie begründete dies damit, dass sie ei- nen Teil der ihr aus den Darlehensverträgen gegen die Beklagte zustehenden Forderungen am 5. Februar 2010 an die F._____ abgetreten habe. Die entspre- chenden Beträge seien im ursprünglichen Rechtsbegehren daher nicht berück- sichtigt worden. Das nach der Klageerhebung ergangene Urteil des High Com- mercial Court of Ukraine vom 20. Dezember 2011 liesse nun aber darauf schlies-
- 9 - sen, dass die entsprechende Forderung nach wie vor der Klägerin zustehe (act. 21 Rz. 1 ff.). Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Da sich die geänderten Rechtsbegehren auf die gleichen vertraglichen Grundla- gen stützen wie die ursprünglichen Rechtsbegehren, liegt ein sachlicher Zusam- menhang vor. Ausserdem bleibt die Verfahrensart auch nach Klageänderung un- verändert, weshalb diese zulässig ist. 1.3. Stellungnahmen nach der Duplik Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels können neue Tatsachen und Be- weismittel, d.h. Noven, nur noch beschränkt vorgebracht werden; grundsätzlich besteht in diesem Zeitpunkt Aktenschluss (Art. 229 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; LEU- ENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 4 zu Art. 229 ZPO). Inwiefern die von den Parteien in ihren Stellungnahmen nach der Duplik gemachten Ausführungen zu hören sind, wird – soweit sie sich über- haupt als entscheidrelevant erweisen – im Rahmen der Erwägungen zu den ent- sprechenden Vorbringen geprüft.
2. Ansprüche der Klägerin aus Darlehensvertrag 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten gestützt auf diverse Darle- hensverträge folgende, hier im Streit liegenden Darlehen gewährt und ausgerich- tet hat:
- Facility Agreement NLBI/P-1 vom 15. November 2006: EUR 4'950'000.– (act. 3/3)
- Facility Agreement NLBI/F-2 vom 15. November 2006: EUR 4'600'000.– (act. 3/4)
- Facility Agreement NLBI/F-3 vom 28. März 2007: EUR 630'000.– (act. 3/5)
- 10 -
- Facility Agreement NLBI/F-4 vom 28. März 2007: USD 980'000.– (act. 3/6) In den betreffenden Darlehensverträgen vereinbarten die Parteien eine etappen- weise Rückzahlung der Darlehen mit unterschiedlichen Fälligkeitsdaten. Ausser- dem vereinbarten sie, dass die Klägerin bei Vorliegen gewisser Umstände die so- fortige Rückzahlung aller ausstehenden Beträge inklusive aufgelaufener Zinsen verlangen kann (act. 3/3, 3/4, 3/5, 3/6 jeweils S. 5). Die Beklagte versprach unter anderem bei Eintritt der nachfolgenden Umstände den verlangten Betrag unver- züglich nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung zu bezahlen:
- Wenn es die Beklagte unterlässt, einen aus dem Darlehensvertrag geschul- deten Betrag zu bezahlen.
- Wenn es die Beklagte unterlässt, einen der Klägerin aus einer anderen Ver- einbarung oder einer anderen Person geschuldeten Betrag zu bezahlen (kreuzweise Vorfälligkeitsklausel).
- Wenn sich widrige materielle Umstände ergeben, welche nach Meinung der Klägerin vernünftigerweise Grund geben, zu glauben, dass die Beklagte Verpflichtungen aus dem jeweiligen Darlehensvertrag nicht erfüllen kann oder nicht in der Lage ist diese zu erfüllen. Mit Ziffer 4 der Supplementary Agreements vom 14. November 2008 wurde der letztgenannte Grund jedoch eingeschränkt (act. 3/18/1-4): " The Lender agrees not to demand immediate repayment of all the amounts due under the Facili- ty letter on the grounds that any material adverse circumstances arise which give reasonable grounds in the Lender's opinion, for belief that the Borrower may not (or may be unable to) per- form its obligations under the Facility letter within 12 months following the execution hereof." Den Darlehenszinssatz und die Zinstermine haben die Parteien in den Darlehens- verträgen und den dazugehörigen Nachträgen geregelt. Danach beruht der Dar- lehenszins auf dem (variablen) LIBOR für sechsmonatige Darlehen in der jeweili- gen Währung plus einer Marge in der Höhe von 3,75 % und wird jeweils an den Fälligkeitsdaten der Kapitalrückzahlungen fällig. Für den Fall, dass die Beklagte eine Zahlung versäumt, haben die Parteien vereinbart, dass sich der Darlehens-
- 11 - zins um 1 % erhöht ("Default Premium"). Die Zinstermine entsprechen den Termi- nen, an welchen Teilrückzahlungen fällig werden. Der LIBOR-Satz wird jeweils zwei Werktage vor einem Zinstermin festgelegt, um als Grundlage für die Zinsbe- rechnung der jeweils folgenden Zinsperiode zu dienen (act. 1 Rz. 57 f.). Hinsicht- lich der Steuern hat die Beklagte in den Darlehensverträgen Folgendes verspro- chen (act. 3/3-6 S. 3 bzw. S. 4): " We shall be liable for payment of any amounts in respect of any taxes, governmental regulations, or collection charges due to the relevant authorities in Ukraine (jointly "the Taxes"). In the event that we are required to withhold or deduct any amounts in respect of the Taxes, we will increase payment to you on each Maturity under the Facility and withhold the tax amount to ensure that af- ter such witholding or deduction A._____ AG or its assignee will receive from us the full amount of principal and interest under the Facility detailed above." Ausserdem wurde in Amendment 1 zu den Darlehensverträgen die folgende Klausel vereinbart (act. 3/3-6 letzte Seite): " We agree to a margin of 3,75 % per annum above 6-month EUR LIBOR for interest under Facility Agreement to be calculated as: (EUR LIBOR + 3,75 %) multiplied by 1/(1 minus DTR). DTR means the tax rate which is to be applied to the interest payments, depending on the country of the A._____ AG, Zurich (or any assignee) residence, according to the respective Double Taxation Treaty, which is signed between Ukraine an the country of A._____ (or any assignee) residence and is valid on the date of the present Facility Agreement's signing. In case of non-existence of such Double Taxation Treaty between Ukraine and country of residence of any assignee, DTR will be 0.15. Initially, since the country of residence of A._____ is Switzerland, DTR will be 0.1." Die Beklagte hat die vereinbarten Zins- und Teilrückzahlungen bis Ende 2008 je- weils fristgerecht geleistet. Zu diesem Zeitpunkt waren noch folgende Darlehens- beträge ausstehend, was von der Beklagten nicht bestritten wird (act. 1 Rz. 15.1 ff.):
- NLBI/P-1: EUR 3'313'000.–
- NLBI/F-2: EUR 3'266'000.–
- NLBI/F-3: EUR 378'000.–
- 12 -
- NLBI/F-4: USD 588'000.– Unter Berücksichtigung der umstrittenen teilweisen Abtretung der Darlehensforde- rung an die F._____ (vgl. dazu Erw. 4) waren folgende Darlehensbeträge noch offen:
- NLBI/P-1: EUR 313'000.–
- NLBI/F-2: EUR 1'266'000.–
- NLBI/F-3: EUR 378'000.–
- NLBI/F-4: USD 588'000.– Da die Klägerin die weitere Rückzahlung der Darlehen und die Zahlung der Dar- lehenszinsen aufgrund der Verschlechterung des wirtschaftlichen Umfelds in der Ukraine gefährdet sah, kündigte sie am 20. Oktober 2008 die vier Darlehen vor- zeitig (act. 3/16/1-4). Nach Abschluss eines Pfandvertrages (Property Rights Pledge Agreement vom 14. November 2008, act. 3/17) kamen die Parteien über- ein, die Darlehensverträge weiter zu führen und schlossen mit gleichem Datum zu jedem Darlehensvertrag eine Ergänzungsvereinbarung, worin sie den Satz der Darlehenszinsen erhöhten (Supplementary Agreements, act. 3/18/1-4). Der neue Darlehenszins entspricht dem LIBOR für sechsmonatige Darlehen zuzüglich einer Marge von 12 %, wobei der Zinssatz 14,5 % nicht überschreiten soll. Die Beklagte leistete in der Folge keine Rück- und Zinszahlungen mehr, weshalb sie von der Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 2009 gemahnt wurde (act. 3/19). Da die Beklagte vorübergehende Liquiditätsschwierigkeiten geltend machte, erstreckte die Klägerin die Zahlungsfrist mit Schreiben vom 16. Januar 2009 bis zum 2. Feb- ruar 2009 (act. 3/20, act. 3/21). Da die Beklagte auch in der Folge keine Zahlun- gen leistete, verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 2009 gestützt auf die kreuzweise Vorfälligkeitsklausel in den Darlehensverträgen die sofortige Rückzahlung aller Ausstände unter allen Darlehen (act. 3/22). Die Beklagte hat trotz dieser (und weiterer) Mahnungen keine Zahlungen mehr geleistet. Sie be- fand sich mittlerweile unter staatlicher Verwaltung und durchlief Sanierungsmass- nahmen. Am 25. Juni 2010 unterbreitete die Beklagte der Klägerin eine Umschul- dungsofferte, welche von der Klägerin abgelehnt wurde (act. 36/13). Mit Verfü- gung vom 12. August 2011 beendete die ukrainische Nationalbank die Beschrän-
- 13 - kungen, die sie über die Geschäftstätigkeit der Beklagten verhängt hatte (act. 1 Rz. 32). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte befinde sich spätestens seit dem
10. Februar 2009 hinsichtlich aller Schulden in Verzug. Damit sei die Rückzahlung aller vier Darlehen fällig geworden. Gestützt auf die jeweils anwendbaren LIBOR- Sätze, die vereinbarte Marge von 3,75 % bzw. 12 % sowie die Verzugsprämie von 1 %, errechnet die Klägerin folgende bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufenen Zinsbe- treffnisse:
- Darlehen NLBI/P-1: EUR 699'440.58
- Darlehen NLBI/F-2: EUR 900'323.25
- Darlehen NLBI/F-3: EUR 77'801.62
- Darlehen NLBI/F-4: USD 119'147.66 In diesen Beträgen wird die Abtretung eines Teilbetrages der Darlehensforderung an die F._____ am 5. Februar 2010 berücksichtigt (act. 1 Rz. 60 ff.). Der Zins, den die Beklagte ab 1. August 2011 schulde, entspreche dem anwend- baren LIBOR zuzüglich 12 % Marge zuzüglich 1 % Verzugsprämie. Da es be- schwerlich sei, die Zinsen, die inskünftig auflaufen, unter Berücksichtigung ver- schiedener zukünftiger LIBOR-Sätze zu berechnen, begnüge sich die Klägerin damit, im Zusammenhang mit den Darlehen NLBI/P-1 und NLBI/F-2 einen LIBOR- Satz von 1 % einzusetzen. Demnach ergebe sich ein Zinssatz von 14 % (act. 1 Rz. 65). Im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-3 betrage der Verzugs- zinssatz unter Berücksichtigung des EUR LIBOR-Satzes von 0.99688 % (2. Okto- ber 2009) 13.99688 %. Beim Darlehen NLBI/F-4 betrage der Verzugszinssatz un- ter Berücksichtigung des USD LIBOR-Satzes von 0,60313 % (2. Oktober 2009) 13,60313 %. Der LIBOR-Satz entspreche jeweils dem LIBOR-Satz, der hinsicht- lich der letzten vertraglichen Zinsperiode Anwendung gefunden habe (act. 1 Rz. 66).
- 14 - 2.2.2. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass sämtliche Forderungen der Klä- gerin aus den Darlehensverträgen zufolge Erfüllung durch Verwertung von Pfandobjekten untergegangen seien (vgl. dazu Erw. 3). In Bezug auf die in der Klageänderung vorgenommene Mehrforderung macht die Beklagte geltend, die entsprechende Teilforderung stehe der Klägerin nicht mehr zu, da sie diese der F._____ abgetreten habe (vgl. dazu Erw. 4). Abgesehen davon wendet sie in Be- zug auf den Bestand und die Höhe des klägerischen Anspruchs auf Rückzahlung der offenen Darlehensbeträge nichts ein. Hingegen macht sie geltend, dass die ukrainische Nationalbank in Bezug auf die Beklagte ein Moratorium für die Dauer vom 10. Februar 2009 bis zum 10. Februar 2010 angeordnet habe, welches sich auf die Zinsforderung der Klägerin auswirke. Nach Art. 85 Abs. 2 des ukrainischen Gesetzes "On banks and banking activity" (nachfolgend: Bankengesetz) dürften Gläubiger während der Dauer des Moratoriums keine Eintreibungshandlungen vornehmen. Ebenso dürften einer Bank während des Moratoriums keine finanziell nachteiligen Folgen für Nicht- oder Schlechterfüllung von schuldrechtlichen Ver- pflichtungen auferlegt werden. Die Beklagte ist der Meinung, diese Bestimmungen seien gemäss Art. 19 IPRG anzuwenden, da es nach schweizerischer Rechtsauf- fassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei gebieten würden und der Sachverhalt einen engen Zusammenhang mit dem ukra- inischen Recht aufweise. Die Bestimmung sei eine bankenaufsichtsrechtliche und somit eine staats- und wirtschaftspolitische Bestimmung, welche auch im interna- tionalen Verhältnis zwingend angewendet werden müsse (act. 35 Rz. 91 ff.). Demzufolge könne die Klägerin für die Dauer des Moratoriums keine Darlehens- und Verzugszinsen verlangen (act. 35 Rz. 99, Rz. 108). Ausserdem habe die Klä- gerin gemäss Ziffer 4 der Supplementary Agreements die kreuzweisen Verfall- klauseln nicht anrufen dürfen. Das entsprechende Schreiben vom 9. Februar 2009 habe daher keinen Verzug der Beklagten herbeiführen können (act. 35 Rz. 102 ff.). Eventualiter wendet die Beklagte ein, dass sie gemäss den Amendments zu den Verträgen NLBI/P-1, NLBI/F-2, NLBI/F-3 und NLBI/F-4 berechtigt sei, von den Zinszahlungen an die Klägerin die Steuern in Abzug zu bringen, welche sie ge- mäss ukrainischen Vorschriften auf solche Zinszahlungen entrichten müsse. Da
- 15 - die Ukraine eine Steuer von 10 % verlange, sei die Beklagte berechtigt, 10 % der Forderung zuhanden des ukrainischen Staates zurückzubehalten (act. 35 Rz. 110 ff.). 2.3. Anwendbares Recht Im internationalen Verhältnis untersteht ein Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 116 Abs. 1 IPRG). Die vier hier strittigen Darlehensverträge vom 15. November 2006 bzw. 28. März 2007 enthalten im letzten Absatz je eine Rechtswahlklausel zu Gunsten des schweizerischen Rechts (act. 3/3-6). Auf die Darlehensverträge gelangt demnach schweizerisches Recht zur Anwendung. Anstelle des Rechts, das durch das IPRG bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. Ob eine solche Bestimmung zu be- rücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergeben- den Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Ent- scheidung (Art. 19 IPRG). Zu beachten ist, dass die Anwendung von Art. 19 IPRG Ausnahmecharakter hat und die Interessenabwägung unter Zugrundelegung der schweizerischen Rechtsauffassung erfolgt. So genügt es nicht, einfach nur die In- teressen einer Partei in die Waagschale zu werfen. Sie müssen vielmehr gegen- über anderen Interessen offensichtlich überwiegen und schützenswert sein, was einen Interessenabwägungsprozess voraussetzt, wobei nebst den Parteiinteres- sen auch übergeordnete Interessen wie z.B. etwa Rechtssicherheit, Vertragstreue sowie internationale Entscheidharmonie in Betracht zu ziehen sind (MÄCHLER- ERNE/WOLF-METTIER, BSK IPRG, 2. Aufl. 2013, N 20 und 21 zu Art. 19 sowie VI- SCHER, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N 23 zu Art. 19).
- 16 - Gestützt auf Art. 19 IPRG möchte die Beklagte Art. 85 Abs. 3 des ukrainischen Bankengesetzes anwenden. Diese Bestimmung lautet wie folgt (act. 35 Rz. 93 ff.): " While the moratorium is in effect:
1) It is prohibited to perform exaction under the executive and other documents, under which the exaction is performed in accordance with the legislation.
2) The forfeit (interest oder penalties), other financial (economic) sanctions for a failure to fulfill or impromper fulfillment of the monetary and tax commitments are not accrued." Bezüglich der ausnahmsweisen Anwendbarkeit dieser Bestimmung sind folgende Faktoren bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen: Auf der einen Seite steht das Interesse der Klägerin, auch für die Dauer des Moratoriums Zinsen gel- tend machen zu können. Diesbezüglich ist auch dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass die Klägerin mit der Beklagten die Anwendung des schweizerischen Rechts vereinbart hat und vor diesem Hintergrund nicht damit rechnen muss, dass nun plötzlich ukrainische Normen zur Anwendung gelangen, die ihren Zins- anspruch schmälern. Dies entspricht auch dem Prinzip der Vertragstreue. Auf der anderen Seite steht das Interesse der Beklagten, dass sie während der Dauer des Moratoriums nicht mit finanziellen Forderungen belastet wird, damit sie sich schneller erholen kann. Ausserdem dürfte auch ein gewisses wirtschaftspoliti- sches Interesse hinter der zitierten Norm stehen, da es sich bei der Beklagten um eine Bank handelt. Inwiefern der Beklagten konkret eine wirtschaftspolitische Be- deutung zukommt, kann indessen nicht beurteilt werden, da diesbezügliche Be- hauptungen der Parteien fehlen. Jedenfalls wiegen die tangierten Interessen zu- mindest gleich schwer, so dass die Interessen der Beklagten bzw. allfällige wirt- schaftspolitischen Interessen nicht offensichtlich gegenüber den berechtigten Inte- ressen der Klägerin bzw. dem übergeordneten Interesse der Vertragstreue über- wiegen. Es bestehen daher keine hinreichenden Gründe, Art. 85 Abs. 3 des ukra- inischen Bankengesetzes zur Anwendung zu bringen, weshalb davon abzusehen ist.
- 17 - 2.4. Rechtliche Grundlagen Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld oder an andern vertretbaren Sachen, der Bor- ger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Für die Rückzahlung des Darlehens kann ein bestimmter Termin, eine Kündigungsfrist oder der Verfall auf beliebige Aufforderung verein- bart werden (Art. 317 OR e contrario). Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind. Im kaufmännischen Verkehr sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen (Art. 313 OR). 2.5. Würdigung Die Beklagte kam ihren Rückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen aus den Darlehensverträgen nicht nach und wurde mehrfach erfolglos gemahnt. Zuletzt wurde sie am 9. Februar 2009 zur sofortigen Rückzahlung aller Verbindlichkeiten aufgefordert, gestützt auf die vertraglichen kreuzweisen Verfallklauseln (act. 1 Rz. 60). Da die Beklagte dennoch keine Zahlung leistete, war die Klägerin gestützt auf die vorerwähnten Vertragsbestimmungen berechtigt, die sofortige Rückzahlung der offenen Darlehensbeträge sowie des aufgelaufenen Zinses zu verlangen. Die Berechnung der Zinssätze richtet sich nach der in den Darlehensverträgen ver- einbarten Formel (LIBOR für sechsmonatige Darlehen + 3.75 % Marge + 1 % im Falle des Verzugs) bzw. auf die mit den Nachträgen erfolgte Änderung dieser Formel (LIBOR für sechsmonatige Darlehen + 12 % Marge + 1% im Falle des Verzugs). Diese Formeln anwendend hat die Klägerin den bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufenen (Darlehens-)Zins berechnet und erhielt folgende Ergebnisse:
- Zinsbetreffnis Darlehen NLBI/P-1: EUR 699'440.58
- Zinsbetreffnis Darlehen NLBI/F-2: EUR 900'323.25
- Zinsbetreffnis Darlehen NLBI/F-3: EUR 77'801.62
- Zinsbetreffnis Darlehen NLBI/F-4: USD 119'147.66 Ab 1. August 2011 macht die Klägerin folgende Verzugszinssätze geltend:
- Verzugszinssatz Darlehen NLBI/P-1: 14 % auf EUR 1'012'440.–
- 18 -
- Verzugszinssatz Darlehen NLBI/F-2: 14 % auf EUR 2'166'323.25
- Verzugszinssatz Darlehen NLBI/F-3: 13.99688 % auf EUR 455'801.62
- Verzugszinssatz Darlehen NLBI/F-4: 13.60313 % auf USD 707'147.66 Die Einwände der Beklagten beziehen sich lediglich auf Fragen im Zusammen- hang mit dem Moratorium, dem Steuerabzug sowie Ziffer 4 der Supplemenary Ag- reements. Zu der von der Klägerin angewendeten Berechnungsweise der Zinsen, den dabei verwendeten Parametern, den am 31. Juli 2011 offenen Zinsbetreffnis- sen sowie dem Verzugszinssatz ab 1. Juli 2011 hat die Beklagte sich nicht ge- äussert, weshalb diese Punkte als unbestritten zu qualifizieren sind. In Bezug auf den Einwand der Beklagten, Ziffer 4 der Supplementary Agreements (act. 3/18/1-4) verbiete der Klägerin, eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen zu verlangen, ist festzuhalten, dass sich diese Klausel auf eine Bestimmung in den Darlehensverträgen bezieht, worin die Gründe aufgezählt werden, aufgrund wel- cher die Klägerin die sofortige Rückzahlung aller ausstehenden Schulden verlan- gen kann (act. 3/3-6 S. 4 bzw. S. 5). Der Grund "Any material adverse circumstances […] which give reasonable grounds in your opinion, for belief that we may not (or may be unable to) per- form our obligations hereunder" ist nur ein Element dieser Aufzählung. Daraus ist zu schliessen, dass mit Ziffer 4 der Supplementary Agreements nur dieser Grund ausgeschlossen werden sollte, während aus den anderen dort aufgeführten Gründen nach wie vor eine sofortige Rückzahlung der ausstehenden Schulden verlangt werden kann. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, stützte sie sich bei ih- rem Schreiben vom 9. Februar 2009, in welchem sie die sofortige Rückzahlung al- ler Verbindlichkeiten verlangt, nicht auf die in Ziffer 4 der Supplementary Aggre- ments aufgeführten Gründe, sondern darauf, dass die Beklagte fällige Zinszah- lungen nicht geleistet hatte (act. 3/22). Vor diesem Hintergrund war die Klägerin berechtigt, mit Schreiben vom 10. Februar 2009 die Rückzahlung aller Verbind- lichkeiten im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen zu verlangen. Entgegen dem beklagtischen Eventualstandpunkt, steht es der Beklagten sodann nicht zu, vom vereinbarten Zinsbetrag einen Abzug von 10 % für die Bezahlung von Steuern vorzunehmen. In den Darlehensverträgen hat sich die Beklagte ver-
- 19 - pflichtet, für allfällige Steuern aufzukommen. Für den Fall, dass ein Steuerrückbe- halt durch die Beklagte erforderlich werden würde, verpflichtete sie sich, die Zah- lungen an die Klägerin zu erhöhen, um sicherzustellen, dass die Klägerin nach ei- nem Rückbehalt den vollen Betrag der vereinbarten Schulden und Zinsen erhält. Im Amendment Nr. 1 zu den Darlehensverträgen wurde konkretisierend festgehal- ten, wie sich die Darlehenszinsen unter Berücksichtigung von Steuerrückbehalten berechnen. Aus der dort aufgestellten Formel geht hervor, dass ein allfälliger Steuerrückbehalt zu den vereinbarten Zinsen hinzuzuschlagen ist und nicht von diesen abzuziehen ist (vgl. vorstehende Erw. 2.1.). Es besteht somit keine ver- tragliche Grundlage für den von der Beklagten geltend gemachten Abzug für Steuerzahlungen, weshalb die Beklagte die vollen vereinbarten Zinsen zu leisten hat. 2.6. Fazit Vorbehältlich des nachfolgend zu prüfenden nachträglichen Untergangs der For- derung durch Verwertung des Pfandrechts (vgl. Erw. 3.) und des teilweisen Ver- lustes infolge Abtretung an die F._____ (vgl. Erw. 4.) ist als Zwischenfazit festzu- halten, dass die Beklagte der Klägerin die Rückzahlung des offenen Darlehens- kapitals zuzüglich bis am 31. Juli 2011 aufgelaufener (Darlehens-)Zinsen und seit
1. August 2011 laufender (Verzugs-)Zinsen schuldet.
3. Untergang der Forderung zufolge Verwertung 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Parteien am 14. November 2008 zur Sicherung (unter anderem) der streitgegenständlichen Darlehensforderungen aus den Facility Ag- reements NLBI/P-1, NLBI/F-2, NLBI/F-3 und NLBI/F-4 einen Pfandvertrag (Pro- perty Rights Pledge Agreement, act. 3/17) schlossen. Darin verpfändete die Be- klagte der Klägerin namentlich eine Forderung gegen die C._____ LLC, welche ihrerseits durch Grundpfandrechte gesichert war. Die entsprechende Formulie- rung in Ziffer 1.2. des Pfandvertrages lautet wie folgt:
- 20 - " The property rights owned by the Pledgor being the pledged object hereunder (…) shall be the rights to claim: C._____ LLC (…) to repay the loan in the amount of UAH 173'000'000.– and pay interest stipula- ted in Credit Facility Agreement Nr. (…), as well as the rights arisinig out of: Mortgage Agreement dated (…) concluded between the Pledgor an D._____ LLC LLC (…) and Supplementary Agreement to the Mortgage Agreement (…) to secure the obligations of C._____ LLC under the aforementioned Facility Agreement; Mortgage Agreement dated (…) concluded between the Pledgor an E._____ LLC (…) and Supplementary Agreement to the Mortgage Agreement (…) to secure the obligations of C._____ LLC under the aforementioned Facility Agreement." Ausserdem enthält der Pfandvertrag in Ziffer 4.2. folgende Bestimmung (act. 3/17): " The Pledgee shall be entitled to levy execution upon the property rights being the pledged object pursuant to this Agreement by means of assignment of the relevant rights to the Pledgee in ac- cordance with Article 32 of the Law of Ukraine "On Securing Creditor's Claims and the Registration of Encumbrances" and in accordance with the procedure established by this Law. (…)" Die Klägerin liess das Pfandrecht an der Forderung gegenüber der C._____ LLC am 28. November 2008 in das State Register of Movable Property Encumbrances eintragen (act. 36/2). In den entsprechenden Einträgen findet sich folgende For- mulierung (act. 46/41, act. 36/1): " The Pledgee for the purposes of securing the performance of its obligations under the Facility Ag- reements (…) pledges in favour of the Pledgee rights to claim belonging to the Pledgor under the Loan Agreement No. (…), as well as under the mortgage agreements referred to in Clause 1.2 of the Property Rights Pledge Agreement No. (…)." Am 17. März 2009 eröffnete der Commercial Court of Dnipropetrovsk Oblast den Konkurs über die C._____ LLC. Am 19. März 2009 liess die Klägerin die Einlei- tung der Vollstreckung ("Enforcement") im ukrainischen Pfandregister registrieren, was sich aus dem von der Beklagten eingereichten Auszug aus dem Pfandregis- ter ergibt (act. 36/1). Mit Entscheid des vorerwähnten Gerichts vom 14. Mai 2009
- 21 - wurde die C._____ LLC liquidiert und aufgelöst. Mit Anzeige vom 18. Mai 2009 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Absicht mit, die Verwertung vorzunehmen (act. 3/23). Diese Anzeige enthielt folgende Passagen: " Pursuant to the procedure set forth in Article 32 of the Law of Ukraine "On Securing Creditor's Claims and Registration of Encumbrances", A._____ AG informs you of its intention to obtain the receivables, pledged under the Property Rights Pledge Agreement No. (…). (…) The subject-matter of pledge securing the obligations of the Debtor under the Facility Agreements, against which A._____ AG intends to enforce, is the receivables consisting of the right of the Deb- tor to claim from LLC "C._____" or its property sureties the repayment of the loan in the amount of UAH 173'000'000.– (…), as well as interest thereon, under the Loan Agreement (…), and include the rights arising out of:
1) the Mortgage Agreement dated (…) entered into by an between the Pledgor and LLC "D._____" (…), that secures the obligations of LLC "C._____" under the above Loan Agree- ment.
2) the Mortage Agreement dated (…) entered into by and between the Pledgor and LLC "E._____" (…) that secures the obligations of LLC "C._____" under the above Loan Agree- ment. (…) A._____ AG intends to enforce against the pledged receivables by way of their assignment in its favour. A._____ AG notifies the Debtor of the requirement to perform the obligation under the Facility Ag- reement or transfer the possession of the pledged assets within 30 days from the moment of re- gistrations in the State Register of the information on the commencement of the enforcement pro- ceedings against the pledged assets." An die C._____ LLC erfolgte keine derartige Anzeige. Mit Wirkung vom 24. Feb- ruar 2010 wurde die Löschung der C._____ LLC gestützt auf ein Gerichtsurteil annulliert.
- 22 - 3.2. Anwendbares Recht In Anwendung von Art. 117 Abs. 1 IPRG untersteht der Pfandvertrag ukraini- schem Recht (act. 3/17 Ziffer 5.3.). Dies entspricht auch der Auffassung der Par- teien. Fragen im Zusammenhang mit dem Pfandvertrag sind demnach nach ukra- inischem Recht zu beurteilen. Das Gericht hat gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG das fremde (hier ukrainische) Recht grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen und anzuwenden. Als Hilfsmittel dazu stehen Gesetze, Rechtsprechung und Literatur im Vordergrund (KELLER/GIRSBERGER, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, N 47 ff. zu Art. 16, MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, BSK IPRG, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 16). Beide Parteien berufen sich im Wesentlichen auf private Rechtsgutachten. Nach ständiger Rechtsprechung sind Privatgutachten keine Beweismittel, sondern ha- ben nur die Bedeutung von Parteibehauptungen; das Gericht hat sich dennoch in gleicher Weise mit ihnen auseinanderzusetzen. Privatgutachten haben demnach kein grösseres Gewicht als die rechtlichen Erörterungen der betreffenden Partei und sind wie die Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften zu behandeln. (vgl. dazu BGE 135 III 670, E.3.3.1, S. 677, m.w.H.; BGE 105 II 1, E.1, S. 3; ZR 70 [1971] Nr. 128 S. 343 ff., S. 348 sowie Dolge, BSK ZPO, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 183). 3.3. Parteistandpunkte Die Beklagte hält dafür, dass seitens der Klägerin von einer Registrierung, Über- tragung und Verwertung der verpfändeten Rechte aus der Darlehensforderung gegen die C._____ LLC und den Grundpfandverträgen (Mortgage Agreements mit D._____ LLC und E._____ LLC) nach Art. 29 Pfandgesetz auszugehen sei, was zum Untergang der Forderungen der Klägerin aus den Darlehensverträgen ge- führt habe. Art. 32 Pfandgesetz könne demgegenüber nur dann zur Anwendung gelangen, wenn es sich bei den Pfandobjekten um reine Geldforderungen handle, mithin um Forderungen, die unmittelbar auf die Bezahlung einer bestimmten oder bestimmbaren Geldsumme gerichtet seien, was bei den aus den Mortgage Ag- reements fliessenden Rechten (Grundpfandrechte) aber gerade nicht der Fall sei.
- 23 - Sie seien daher auch nicht einer Verwertung nach Art. 32 Pfandgesetz zugäng- lich. Diese Unterscheidung sei deshalb von Bedeutung, weil der Gläubiger bei ei- ner Vollstreckung nach Art. 32 Pfandgesetz nach wie vor berechtigt sei, die gesi- cherte Geldforderung einzutreiben und sich aus dem Erlös bezahlt zu machen, wogegen ein Vorgehen nach Art. 29 Pfandgesetz zum Untergang der gesicherten Forderung führe, indem die Vollstreckung durch Übertragung der Eigentumsrech- te am Pfandobjekt eine Übertragung des Pfandobjekts an Erfüllungs statt darstelle (act. 35 S. 5 ff., act. 55 Rz. 55 ff.). Die Klägerin widerspricht dieser Sichtweise und macht geltend, dass die Verwer- tung der betreffenden Pfandobjekte grundsätzlich nach Massgabe von Art. 32 Pfandgesetz erfolge. Dies gelte namentlich dann, wenn – wie hier – seitens der Parteien eine derartige Verwertungsart vertraglich vereinbart worden sei und die Gläubigerin der Hauptschuld (hier die Klägerin) der Schuldnerin der Hauptforde- rung (hier die Beklagte) die Verwertung der verpfändeten Forderung unter Ver- weis auf Art. 32 Pfandgesetz angezeigt habe. Das bedeute, dass die Pfand- schuldnerin für eine Unterdeckung einzustehen habe. Solange sich die Pfand- gläubigerin nicht aus den verpfändeten Vermögenswerten befriedigen könne, ha- be sie jederzeit (selbst während des Verwertungsverfahrens) die Möglichkeit, die Pfandschuldnerin zu belangen. Die Annahme einer Hingabe der Pfandgegen- stände an Zahlungs statt entbehre jeglicher Grundlage. Dazu komme, dass die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 18. Mai 2009 zwar die Absicht mitge- teilt habe, die abgetretene Forderung gemäss Art. 32 Pfandgesetz zu verwerten; die Klägerin habe jedoch der Schuldnerin der verpfändeten Forderung, der C._____ LLC, die Abtretung der verpfändeten Forderung in der Folge nicht ange- zeigt. Auch unter diesem Blickwinkel könne daher nicht von einer Tilgung der Hauptforderung ausgegangen werden, zumal die Beklagte selber weiterhin Rech- te an der verpfändeten Forderung ausgeübt und gerichtlich beansprucht habe. Ausserdem macht die Klägerin geltend, die Verwertung in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht weder gültig eingeleitet noch vollzogen zu haben (act. 45 Rz. 25). Mit der Anzeige vom 18. Mai 2009 habe die Klägerin der Beklagten zwar ihre Ab- sicht mitgeteilt, die Verwertung vorzunehmen, die Anzeige sei jedoch ohne recht- liche Wirkung geblieben, weil die Schuldnerin der gepfändeten Forderung, die
- 24 - C._____ LLC, im Zeitpunkt der Anzeige bereits liquidiert und im ukrainischen Handelsregister gelöscht gewesen sei (act. 45 Rz. 26). Die Klägerin habe sich daher nur einen allfälligen Verwertungserlös entgegen halten zu lassen (act. 1 S. 12 ff. und act. 40 S. 1 und 2). Schliesslich macht die Klägerin geltend, die Über- tragung und Verwertung von Grundpfandrechten richte sich nach dem Mortgage Law. Da die dort statuierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, habe sie nie Rechte aus Grundpfandverträgen erworben (act. 45 Rz. 60). 3.4. Rechtliche Grundlagen Die Parteien haben beide je zwei Rechtsgutachten eingereicht, woraus sich die vorliegend relevanten Bestimmungen des ukrainischen Pfandgesetzes in engli- scher Übersetzung ergeben (vgl. insb. act. 46/36b). Darauf ist nachfolgend einzu- gehen. Gemäss Art. 24 des ukrainischen Pfandgesetzes bestehen zwei Wege, ein Pfand zu verwerten: Entweder kann gerichtlich oder mit aussergerichtlichen Behelfen vorgegangen werden. Art. 26 Pfandgesetzes zählt die zulässigen aussergerichtli- chen Möglichkeiten auf, die ihrerseits in separaten Bestimmungen näher behan- delt werden. Nachfolgende Bestimmungen sind von Bedeutung: Art. 26 Extrajudicial Remedies of Seizure of an Object of Secured Encumbrance An encumbrancer shall be entitled at its own disrection to select one of the following extrajudicial remedies, which might be used to seize an object of secured encumbrance:
1) transfer of movable property being an object of secured encumbrance into encumbrancer's ownership for account of performance of secured obligation pursuant to the terms of this Law;
2) sale by an encumbrancer of an object of secured encumbrance either by entering purchase and sale contract with any purchaser or at a public auction;
3) in case a right of monetary claim is an object of secured encumbrance - assignment to an en- cumbrancer of a right to receive satisfaction on such claim;
4) in case cash or securities are an object of encumbrance - transfer to an encumbrancer of a corresponding cash value, includig under contractual write-off procedures;
- 25 -
5) realization of the pledged property on the basis of notarial writ. (…) Art. 27 Notification of Default Unless otherwise provided in this Law, an encumbrancer that intends to seize an object of secured encumbrance using extrajudicial remedies shall serve written notice of default on secured obligation to the debtor and to all other registered encumbrancers. This notice shall be sent simultaneously with the registration in the State Registry of data on initiation of enforcement. The notice shall contain the following information:
1) description of a default committed by a debtor;
2) total value of the secured claim, which was not duly performed by a debtor;
3) description of an object of secured encumbrance;
4) reference to the right of the other registered encumbrancer to perform a default obliga- tion of a debtor prior to sale of an object of secured encumbrance or prior to transfer of ownership thereto to an encumbrancer;
5) determination of a extrajudicial remedy to seize the object of secured encumbrance that an encumbrancer intends to use;
6) request to a debtor either to perform an obligation in default or to transter an object of secured encumbrance into the encumbrancer's possession within 30 days following the registration in the State Registry of information on initiation of enforcement. Art. 28 Legal Effect of Non-compliance with Encumbrancer's Claim (…) If within 30 days after registration of data on initiation of enforcement in the State Registry a se- cured obligation in default remains non-performed and in case an object of secured encumbrance is in the debtor's possession, the latter shall pass immediately at the encumbrancer's request an ob- ject of encumbrance into encumbrancer's possession. Untill enforcement is completed an en- cumbrancer shall undertake measures aimed to preserve respective movable property in accor- dance with requirements specified in Article 8 of this Law. If a debtor in possession of an object of secured encumbrance failed to pass it in the encumbran- cer's possession, enforcement shall be effected based on court decision.
- 26 - Art. 29 Transfer to an Encumbrancer of Ownership to an Object of Secured Encumbrance Unless otherwise provided by law or contract, upon receipt of an object of encumbrance into pos- session an encumbrancer shall have a right to satisfy its claim under secured obligation by acquisi- tion of ownership to an object of secured encumbrance. In such case, an encumbrancer pursuant to Article 27 of this Law shall serve a notice to a debtor and other registered encumbrancers of respec- tive movable property about intention to acquire ownership to an object of secured encumbrance. Within 30-day period specified in part two, Article 28 of this Law a debtor or other registered en- cumbrancers may object against transfer of ownership to an encumbrancer who initiates enforce- ment. Such objection shall be delivered in writing to an encumbrancer that initiates enforcement and to the other registered encumbrancers. Under such circumstances an encumbrancer that initiates enforcement must satisfy its secured claim by selling an object of secured encumbrance per the procedure specified in Article 30 of this Law. If an objection against transfer of ownership has come from another registered encumbrancer, an encumbrancer that initiates enforcement can acquire ownership to an object of secured en- cumbrance only in case if he satisfies secured claim of an encumbrancer that objects. If an objec- tion has come from a debtor, an encumbrancer may get ownership to an object of secured en- cumbrance only pursuant to a court decision. If an encumbrancer has acquired ownership to an object of secured encumbrance, respective secu- red obligation shall be deemed to have been paid in full, and an encumbrancer shall not raise any additional claims to a debtor in connection with performance of this obligation. If an encumbrancer has acquired ownership to an object of secured encumbrance, all en- cumbrances of respective movable property with higher priority shall remain effective end en- cumbrances with lower priority shall terminate. Art. 32 Enforcement against Receivables Being an Object of Secured Encumbrance If receivables are an object of secured encumbrance, enforcement shall be made by assignment to an encumbrancer of respective right. Pursuant to Article 27 of this Law an encumbrancer shall serve a notice to a debtor and other encumbrancers of such receivables of its intention to have assign- ment made in his favour. (…)
- 27 - Following the term specified in part two Article 28 of this Law an encumbrancer with higher priority, who has expressed an intention to enforce against an object of secured encumbrance, shall provide written notice to all persons who are to pay the debtor's debt being an object of secured en- cumbrance (…). As of the date of delivery of the said notice, an encumbrancer with higher priority shall be deemed to be a creditor in obligation, debt whereby was assigned to him. An encumbrancer shall enjoy credi- tor's rights under such obligation until its claim secured with encumbrance has been fully paid. If secured claim has been fully paid, and provided compliance with requirements specified in part 3 of this Article, respective receivables shall be deemed to have been assigned to other encumbran- cers, who have expressed their intention to enforce against such receivables, in accordance with ranking of their priorities. If there are no such encumbrancers, the given receivables shall be assig- ned back to a debtor. Nebst diesen Bestimmungen aus dem Pfandgesetz sind auch die nachfolgenden Bestimmungen aus dem Mortage Law (nachfolgend: Grundpfandgesetz) von Be- deutung: Art. 24 § 1 Mortgage Law Assignment of rights under mortgage agreement shall be conducted without the need to seek mort- gagor's [prior] consent, unless otherwise is envisaged under a mortgage agreement and provided that assignment of claim under principal obligation is being carried out simultaneously. Unless pro- ved to the contrary, assignment of rights under a mortgage agreement shall constitute an evidence of assignment of claim under principal obligation. Art. 24 § 2 Mortgage Law Within 5 days mortgagee is obliged to notify a debtor in writing about assignment of rights under a mortgage agreement and right of claim under principal obligation. Art. 24 § 3 Mortgage Law
- 28 - The deed evidencing assignment of rights under a mortgage agreement shall be notarised. Data about such assignment ist subject to the state registration in accordance with the procedure pres- cribed by law. (…) 3.5. Rechtsgutachten Es liegen von beiden Parteien je zwei Privatgutachten vor, die sich zur hier im Vordergrund stehenden Frage, ob eine Verwertung nach Art. 29 oder nach Art. 32 Pfandgesetz vorliegt, äussern. Die entsprechenden Ergebnisse widersprechen sich. Der von der Klägerin angerufene Gutachter Prof. G._____, Vorsitzender des Insti- tuts für Handelsrecht der H._____ Universität Kiew, geht von einer Verwertung nach Art. 32 Pfandgesetz aus, zumal die Parteien dessen Anwendung ausdrück- lich vereinbart hätten und die Klägerin in diesem Sinne mit ihrem Schreiben vom
18. Mai 2009 an die Beklagte auch folgerichtig darauf (also auf Art. 32 des Pfand- gesetzes) Bezug genommen habe. Dies stimme auch damit überein, dass in der Praxis normalerweise stets nach Art. 32 vorgegangen werde, wenn es um ver- pfändete Forderungen gehe, da dieses Vorgehen für den Pfandberechtigten un- komplizierter sei (act. 3/28 S. 22 ff.). Mit Prof. I._____ beauftragte die Beklagte ihrerseits einen Gutachter. Prof. I._____ ist Rechtsprofessor an der J._____ Universität in Montreal und war an der Redaktion des ukrainischen Pfandgesetzes beteiligt (act. 35 Rz. 53). In seinem Gutachten hält er fest, dass Art. 32 Pfandgesetz strikt nur auf Geldforderungen angewendet werden könne (act. 36/17 S. 6). Pfandgegenstand seien vorliegend aber auch Rechte aus Grundpfandverträgen. Diese könnten nicht nach Art. 32 vollstreckt werden, da es sich dabei nicht um Geldforderungen handle (act. 36/17 S. 12). Diese Rechte seien von der Klägerin erworben worden, indem sie erklärt habe, dass sie die Pfandobjekte durch Abtretung zu ihren Gunsten verwerten wol- le (act. 36/17 S. 14). Die Übertragung der Rechte aus den Grundpfandverträgen im Juli 2011 auf die Klägerin habe deren Ansprüche gegen die Beklagte erlö- schen lassen, entweder nach Art. 29 des Pfandgesetzes oder als "ordinary post- default giving-in-payment" (act. 36/17 S. 17).
- 29 - Die Klägerin hat einen zweiten Gutachter hinzugezogen. Der beigezogene Gut- achter K._____ ist ein "banking and finance lawyer", der an der H._____ Universi- tät in Kiew studiert und an der J._____ Universität in Montreal einen LL.M absol- viert hat (act. 46/36a S. 2). In seinem Gutachten führt er aus, dass es im ukraini- schen Recht keine Bestimmung gebe, welche vorsehe, dass das Verfahren ge- mäss Art. 32 nur angewendet werden könne, wenn die verpfändete Forderung selbst nicht pfandgesichert sei. Es existierten auch keine entsprechenden Ent- scheide (act. 46/36a S. 7 f.). Weiter hält er fest, dass es keinen Grund gebe, den rechtlichen, bindenden und durchsetzbaren Effekt der Wahl des Vorgehens ge- mäss Art. 32 durch die Parteien in Frage zu stellen. Es gebe keine Bestimmung, welche zu einer Umwandlung einer Vollstreckung nach Art. 32 in eine Vollstre- ckung nach Art. 29 führen würde, allein, weil die verpfändeten Forderungen selber pfandgesichert seien (act. 46/36a S. 8). Weiter geht K._____ davon aus, dass das in Ziffer 1.2. des Property Rights Pledge Agreements umschriebene Pfandobjekt nur Forderungen umfasse. Die Rechte aus den Grundpfandverträgen seien keine zusätzlichen Sicherheiten (act. 46/36a S. 10). Überdies habe die Klägerin keine Rechte aus der Forderung gegen die C._____ LLC durchsetzen können, da Letz- tere am 14. Mai 2009 aufgelöst worden sei und damit die Ansprüche der Beklag- ten gegen die C._____ LLC dahingefallen seien. Damit hätten die entsprechen- den Forderungen auch aufgehört als Pfandgegenstand unter dem Property Rights Pledge Agreement zu existieren (act. 46/36a S. 11). Mit der Duplik reichte die Beklagte ein weiteres Rechtsgutachten ein, welches ih- ren Standpunkt untermauert. Als Gutachter beauftragte sie Dr. L._____, den Lei- ter der zivilrechtlichen Abteilung der juristischen Fakultät der M._____ Universität in Kiev (act. 56/19, englische Übersetzung S. 2). Dr. L._____ hält eingangs fest, dass Art. 32 des Pfandgesetzes nur zur Anwendung gelange, wenn eine Geldfor- derung Pfandobjekt bilde. Handle es sich beim Pfandobjekt um ein Bündel von Rechten, welches Geldforderungen beinhalte, sei eine Vollstreckung nach Art. 32 ausgeschlossen. Dr. L._____ vertritt sodann die Ansicht, dass eine Verwertungs- anzeige nach Art. 27 sowie die relevanten Handlungen umgedeutet werden könn- ten, wenn sich herausstelle, dass der Pfandgläubiger tatsächlich ein anderes Verwertungsverfahren gewählt habe. Die Verwertungsanzeige der Klägerin vom
- 30 -
18. Mai 2009 sei daher als Absicht der Klägerin zu verstehen, das Eigentumsrecht am Pfandobjekt im Sinne von Art. 29 des Pfandgesetzes zu erlangen. Dies erge- be sich auch aus der Anzeige selber (act. 56/19, englische Übersetzung, S. 4). Es seien alle Bedingungen erfüllt worden, die für eine Verwertung gemäss Art. 29 Pfandgesetz notwendig seien. Dreissig Tage nach Registrierung der Verwertung, mithin am 19. April 2009, seien die verpfändeten Rechte in die Eigentümerschaft der Klägerin übergegangen (act. 56/19, englische Übersetzung S. 5). 3.6. Entscheid des High Commercial Court of Ukraine Am 5. Februar 2010 trat die Klägerin einen Teil ihrer Forderung aus Rückzahlung der Darlehen an die F._____ ab (act. 3/32). Letztere beabsichtigte, die neu er- worbene Forderung mit einer Schuld gegenüber der Beklagten zu verrechnen. Die Beklagte stellte sich – wie auch im vorliegenden Verfahren – auf den Standpunkt, dass die von der Klägerin an F._____ abgetretene Teilforderung gar nicht bestan- den habe, weil die Beklagte diese Forderung durch Hingabe gepfändeter Forde- rungen an Zahlungs statt bereits getilgt habe (vgl. act. 35 S. 16). Die F._____ er- hielt erstinstanzlich vor dem Kyiv Oblast Commercial Court Recht. Die Beklagte erhob gegen den erstinstanzlichen Entscheid Berufung. Der Kyiv Appellate Com- mercial Court hiess die Berufung gut und hob den Entscheid der Vorinstanz am
14. Juli 2011 vollständig auf und fällte einen neuen Entscheid, worin die Klage der F._____ vollständig abgewiesen wurde. F._____ und die Klägerin haben das Ur- teil der Berufungsinstanz beim High Commercial Court of Ukraine angefochten (act. 22/35 S. 3 ff.). Der High Commercial Court of Ukraine wies die Beschwerde als letzte Instanz mit Urteil vom 20. Dezember 2011 ab und hielt Folgendes fest (act. 22/35 S. 4): " However, having applied to the legal relations that developed between A._____ AG (NLB), Switzerland, the claimant and the respondent in the present case provisions of paragraph 2 of Ar- ticle 12 of the Law of Ukraine "On Securing Creditors's Claims an Registration of Encumbrances", the appellate court erred in applying the rules of substantive law given that these provisions (…) do not govern the questions relating to the enforcement against the pledged assets and do not es- tablish legal consequences of such enforcement. At the same time, in the event of enforcement of pledge against pledged assets in form of receivables pursuant to the procedure provided under Ar-
- 31 - ticle 32 of the Law of Ukraine 'On Securing Creditors Claims and Registration of Encumbrances' the principal claim which is secured by such encumbrance is not discharged, as provided by Artic- le 29 of the Law of Ukraine 'On Securing Creditors' Claims and Registration of Encumbrances, but such principal claim is instead satisfied out of proceeds from such receivables. Under such circumstances, the panel of judges considers that as of the moment of execution of the Assignment Agreement dated 05.02.2010 between A._____ AG (NLB), Switzerland an the claimant, A._____ AG (NLB), Switzerland possessed the respective claim to the respondent and could have assigned such claim to the claimant. However, this breach of the rules of substantive law did not result in rendering by the appellate commercial court of the misjudgement considering that other conclusions reached by the appellate commercial court as to the lack of legal grounds for effecting by the claimant of a set-off of coun- terclaims of the same nature are founded and lawful. Under such circumstances, the appellate court rightfully dismissed the lawsuit of the claimant." Der High Commercial Court of Ukraine hat demnach Rechtsverletzungen im Ent- scheid des Appellate Court gefunden. Dennoch erachtete er den Entscheid im Er- gebnis als richtig, da der Appellate Court noch weitere Gründe angeführt hatte, namentlich zum Fehlen der Voraussetzungen der Verrechnung durch die klagen- de Partei, welchen der High Commercial Court zustimmte ("[…] other conclusions reached by the appellate commercial court as to the lack of legal grounds for effecting by the clai- mant of a set-off of counterclaims of the same nature are founded and lawful."). Um welche Vo- raussetzungen es dabei geht, ergibt sich aus dem Entscheid des High Commerci- al Court nicht. Jedenfalls lässt sich seinen Ausführungen gemäss dem ersten und zweiten vorstehend wiedergegebenen Absatz eindeutig entnehmen, dass er von einer Anwendbarkeit von Art. 32 des ukrainischen Pfandgesetzes ausging, zufol- ge derer die Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht erloschen ist, da die Forderung erst aus dem Verwertungserlös der Pfandobjekte getilgt werde. Deshalb habe die Forderung auch an die F._____ abgetreten werden können. 3.7. Tatsächliches Verhalten der Beklagten
- 32 - Am 5. März 2009 wurde über die C._____ LLC der Konkurs eröffnet. Die Beklagte hat ihre Forderung gegen die C._____ LLC beim zuständigen Konkursgericht an- gemeldet. Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 hat das Konkursgericht festgestellt, dass der Liquidator die angemeldete Forderung vollumfänglich anerkannt hat (act. 3/29). Im Jahr 2009 leitete die Beklagte Gerichtsverfahren gegen die Schuldner ein, die zur Sicherung der (verpfändeten) Forderung der Beklagten ge- genüber C._____ LLC Sicherheiten geleistet hatten (D._____ LLC und E._____ LLC) (act. 3/31 S. 2). Im Rahmen der staatlichen Sanierungsmassnahmen, wel- che die Beklagte durchlief, unterbreitete sie der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2010 eine Umschuldungsofferte. Darin schlug sie der Klägerin verschiedene Bedingungen zur Restrukturierung der Schuld vor und verwies zur Höhe der aus- stehenden Schuld auf eine Beilage (act. 36/13). Nachdem die C._____ LLC im Handelsregister gelöscht worden war (act. 3/30, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2010 mit, dass es ihr gelungen sei, die C._____ LLC wieder in das Handelsregister eintragen zu lassen (act. 35 Rz. 42, act. 36/15). 3.8. Würdigung Die Parteien und deren Gutachter gehen einhellig davon aus, dass ein Vorgehen nach Art. 29 des ukrainischen Pfandgesetzes eine Wirkung an Erfüllungs statt er- zielt, während ein solches nach Art. 32 die Forderung nur soweit untergehen lässt, als der Pfandgläubiger befriedigt wird. Dies ergibt sich klar auch aus den zi- tierten gesetzlichen Grundlagen. Es stellt sich daher die Frage, ob vorliegend Art. 29 oder Art. 32 zur Anwendung gelangt. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus den in Erw. 3.4. zitierten Bestimmungen des ukrainischen Pfandgesetzes ei- nerseits und dem in Erw. 3.6. erwähnten Entscheid des High Commercial Court of Ukraine sowie dem tatsächlichen bisherigen Verhalten der Beklagten anderer- seits. Nach den vorstehend genannten Bestimmungen des ukrainischen Pfandgesetzes steht Art. 32 nur für "receivables", also Geldforderungen, zur Verfügung. Art. 29 ist hingegen auf bewegliche Sachen zugeschnitten. Vorliegend wurde mit dem Property Rights Pledge Agreement in erster Linie eine Forderung verpfändet. Da- neben wurden nach dem Wortlaut des Pfandvertrages auch die Rechte aus den
- 33 - Grundpfandverträgen zwischen der Beklagten und der D._____ LLC und der E._____ LLC verpfändet. Bei Letzteren handelt es sich offenkundig nicht um Geldforderungen, sondern um andere Rechte. Entgegen der Ansicht der Beklag- ten handelt es sich dabei um Grundpfandrechte. Es ist daher zumindest fraglich, ob in Bezug auf die Rechte aus den Grundpfandverträgen nach Art. 32 vorgegan- gen werden kann. Jedenfalls haben die Parteien im Property Rights Pledge Ag- reement ausdrücklich vereinbart, dass die darin bezeichneten Pfandgegenstände gemäss Art. 32 zu verwerten sind, also ohne erfüllende Wirkung. Zudem hat die Klägerin die Verwertung mit Bezug auf beide Pfandobjekte eingeleitet, indem sie der Beklagten eine Verwertungsanzeige zukommen liess, welche die Anforderun- gen gemäss Art. 27 erfüllt, und die Einleitung der Verwertung im ukrainischen Pfandregister registrieren lassen. In der Verwertungsanzeige hat die Klägerin er- neut unmissverständlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht, eine Verwertung nach Art. 32 vornehmen zu wollen. Aus dem Umstand, dass mit Bezug auf die Rechte aus den Grundpfandverträgen eine Verwertung nach Art. 32 unter Um- ständen nicht möglich ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nun ent- gegen dem expliziten Parteiwillen für alle Pfandobjekte zwingend eine Verwertung nach Art. 29 erfolgen muss. Angenommen, die Rechte aus den Grundpfandver- trägen könnten tatsächlich nicht nach Art. 32 verwertet werden, wäre es mit Blick auf den eindeutigen Parteiwillen vielmehr naheliegend, die Verwertung nach Art. 32 betreffend die Geldforderung als korrekt eingeleitet zu betrachten und mit Blick auf die Rechte aus den Grundpfandverträgen eben nicht. Entgegen der beklagti- schen Argumentation besteht kein Grund, die im Property Rights Pledge Agree- ment vereinbarten Pfandobjekte in Bezug auf das Verwertungsverfahren als "un- teilbares Bündel" zu behandeln. Für die von der Beklagten geltend gemachte Umdeutung der Wahl der Verwertungsart lässt der im Property Rights Pledge Ag- reement klar geäusserte gemeinsame Parteiwillen sowie der seitens der Klägerin in ihrer Verwertungsanzeige damit übereinstimmend kundgegebene Willen keinen Raum. Es sind auch keine Bestimmungen im ukrainischen Pfandgesetz ersicht- lich, die eine solche Umdeutung zulassen oder überhaupt thematisieren. Eine konkrete gesetzliche Grundlage für diese Umdeutung wird von der Beklagten auch nicht genannt. Angesichts der Tragweite der Frage, ob nach Art. 29 und Art.
- 34 - 32 vorzugehen ist, verbietet es sich im Falle der Inkompatibilität der gewählten Verwertungsart mit dem zugrundeliegenden Pfandobjekt, dem Pfandberechtigten eigenmächtig eine andere, insbesondere für ihn nachteiligere Verwertungsart auf- zunötigen. Dies ergibt sich sowohl aus der einleitenden Formulierung von Art. 26, wonach der Pfandberechtigte die Art der Verwertung eines Pfandobjekts nach ei- genem Ermessen wählen kann ("An encumbrancer shall be entitled at its own discretion to select one of the following extrajudicial remedies, which might be used to seize an object of secured encumbrance.") als auch aus der einleitenden Formulierung in Art. 29 des Pfandge- setzes, wonach eine Verwertung gemäss Art. 29 nur für den Fall in Frage kom- men soll, da vertraglich oder gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist ("Unless otherwise provided by law or contract […]"). Damit stellt das ukrainische Pfandgesetz den Willen des Pfandberechtigten bzw. den gemeinsamen Parteiwillen bei der Frage, welche Verwertungsart zur Anwendung gelangen soll, klar in den Vordergrund. Sofern gesetzlich ein Spielraum besteht, soll den Parteien demnach keine Ver- wertungsart aufgezwungen werden, die sie nicht wollen. Indem die Parteien im Property Rights Pledge Agreement vereinbart haben "The Pledgee shall be entitled to levy execution (…) in accordance with Article 32 (…)" [act. 3/17]) haben sie sich in aller Deut- lichkeit für die Verwertung nach Art. 32 ausgesprochen. Dementsprechend hat auch die pfandberechtigte Klägerin in ihrer Verwertungsanzeige vom 18. Mai 2009 klar den Willen geäussert, bei der Verwertung nach Art. 32 vorzugehen ("Pursuant to the procedure set forth in Article 32 (…) A._____ AG informs you of its intention to ob- tain the receivables, pledged under the Property Rights Pledge Agreement No. (…)". [act. 3/23]). Es gibt keinen Grund, entgegen dieser klaren Willenskundgaben von einer ande- ren Verwertungsart auszugehen. Die Darlehensforderung der Klägerin aus den Facility Agreements ist daher nicht durch Verwertungshandlungen untergegan- gen. Überdies ist es ohnehin auch nicht zur Verwertung der verpfändeten Rechte ge- kommen: Auf die Verwertung der Forderungsrechte der Beklagten gegen die C._____ LLC gelangt Art. 32 zur Anwendung. Abs. 3 dieser Bestimmung verlangt, dass auch dem Schuldner der Forderung die Verwertungsabsicht angezeigt wird. Eine solche Anzeige wird von den Parteien nicht behauptet. Die Verwertung nach Art. 29, welche nach dem Gesagten höchstens auf die verpfändeten Rechte aus
- 35 - den Grundpfandverträgen zur Anwendung gelangen könnte, verlangt eine Über- tragung der Pfandsache ins Eigentum des Pfandberechtigten. Vorliegend könnte dies nur durch Abtretung der Rechte erfolgen. Dass eine solche automatisch nach Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss Art. 28 erfolgt, wie die Beklagte behauptet (act. 55 Rz. 50), kann den gesetzlichen Grundlagen nicht entnommen werden. Im Gegenteil: Bei den verpfändeten Ansprüchen aus den Mortgage Agreements handelt es sich nicht nur der Bezeichnung nach um Grundpfandrechte. Die Be- klagte selber hat in ihrer Klageantwort ausgeführt, dass die verpfändeten Mortga- ge Agreements das Recht der Beklagten beinhalten, sich im Falle der Nichtbefrie- digung der gesicherten Hauptforderung gegen die C._____ LLC aus dem Erlös der verpfändeten Grundstücke bezahlt zu machen (act. 35 Rz. 31). Dies ergibt sich auch aus den von der Beklagten eingereichten Verträgen (act. 36/3-6). Da es sich um Grundpfandrechte handelt, gelangt das Mortgage Law zur Anwendung. Dessen Art. 24 enthält eine Bestimmung, die sich mit der Übertragung von Grundpfandrechten auseinandersetzt. Darin wird festgehalten, dass eine Übertra- gung von Grundpfandrechten zwar kein Einverständnis des Pfandschuldners vo- raussetzt (Art. 24 § 1 Mortgage Law). Der Pfandgläubiger ist jedoch verpflichtet, dem Schuldner die Übertragung innerhalb von fünf Tagen anzuzeigen (Art. 24 § 2 Mortgage Law). Ausserdem schreibt Art. 24 § 3 Mortgage Law vor, dass die Ur- kunden, welche die Übertragung von Grundpfandrechten beweisen, notariell zu beglaubigen sind. Zudem sind die Einzelheiten der Übertragung im staatlichen Register einzutragen. Vorliegend wird weder behauptet, dass der Schuldner innert fünf Tagen nach der Übertragung der Rechte informiert wurde, noch dass die Übertragung der Grundpfandrechte notariell beglaubigt wurde oder in einem Re- gister eingetragen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass keine rechtsgülti- ge Übertragung der Rechte aus den Mortgage Agreements erfolgt ist. Fehlt es da- ran, kann von vornherein keine Verwertung nach Art. 29 des Pfandgesetzes vor- liegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Darlehensforderung der Klägerin ge- gen die Beklagte somit nicht zufolge Verwertung gemäss Art. 29 des Pfandgeset- zes erloschen. Diese Folgerung ergibt sich bereits aus den gesetzlichen und ver- traglichen Grundlagen; sie wird ausserdem klar gestützt durch das Urteil des High
- 36 - Commercial Court of Ukraine vom 20. Dezember 2011, worin es – wie unter Erw. 3.6 oben ausgeführt – im Wesentlichen um die Frage der Gültigkeit der Abtretung vom 5. Februar 2010 ging, gemäss welcher die Klägerin einen Teil ihrer Forde- rung aus Rückzahlung der Darlehen an die Firma F._____ Company ("F._____"), abtrat (act. 3/32). Die an diesem Verfahren beteilige Beklagte stellte sich bekannt- lich auf den Standpunkt, dass die von der Klägerin an F._____ abgetretene Teil- forderung gar nicht bestanden habe, weil die Beklagte diese Forderung durch Hingabe gepfändeter Forderungen an Zahlungsstatt bereits getilgt habe (vgl. act. 35 S. 16). Der High Commercial Court of Ukraine hielt letztinstanzlich indessen fest, dass die Klägerin am 5. Februar 2010 die Forderung, die Gegenstand der Abtretung an F._____ bildete, grundsätzlich besass und an F._____ abtreten konnte ("A._____ AG (NLB), Switzerland possessed the respective claim to the respondent" [d.h. Beklagte] "and could have assigned such claim to the claimant" [d.h. F._____]). Die Hauptforderung werde gemäss dem Verfahren von Art. 32 und entgegen Art. 29 Pfändungsgesetz erst aus dem Verwertungserlös der Pfandobjekte getilgt ("At the same time, in the event of enforcement of pledge against pledged assets in form of receivables pursuant to the procedure provided under Article 32 of the Law of Ukraine 'On Securing Creditors Claims and Regist- ration of Encumbrances' the principal claim which is secured by such encumbrance is not discharged, as provided by Article 29 of the Law of Ukraine 'On Securing Creditors' Claims and Registration of Encumbrances, but such prin- cipal claim is instead satisfied out of proceeds from such receivables"; vgl. act. 22/35 S. 4). Wäre die Hauptforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten in Anwendung des Verfahrens nach Art. 29 Pfändungsgesetz tatsächlich unterge- gangen, so hätte die Klägerin auch nicht mehr entsprechend (via Abtretung eines Teils derselben an F._____) darüber verfügen können. Indem das oberste ukrai- nische Gericht nun aber unmissverständlich festhält, dass die Klägerin im Zeit- punkt der Abtretung an F._____ hinsichtlich der Hauptforderung verfügungsbe- rechtigt war, wird dem Einwand der Beklagten im Hinblick auf die Anwendung von Art. 29 Pfändungsgesetz und dem daraus abgeleiteten Untergang der Hauptfor- derung die gesamte Grundlage entzogen.
- 37 - Der dagegen vorgebrachte Hinweis der Beklagten, wonach lediglich dem Disposi- tiv eines Entscheides, nicht jedoch den diesem zugrunde liegenden Erwägungen Rechtskraftwirkung zukomme, verfängt hier schon deshalb nicht, weil die Be- schwerde letztlich aus anderen Gründen abgewiesen wurde. Wie bereits vorste- hend ausgeführt, hielt der High Commercial Court of Ukraine fest, dass die von der Vorinstanz zum Fehlen von Voraussetzungen der Verrechnung getroffenen Schlüsse begründet und richtig seien (vgl. act. 22/35 S. 4). Zur Feststellung des ausländischen Rechts darf im Lichte von Art. 16 IPRG auf Erwägungen von aus- ländischen Gerichtsentscheiden zurückgegriffen werden. Vorliegend gilt dies um- so mehr, als es sich dabei um die Ausführungen eines letztinstanzlich entschei- denden Gerichts handelt, was den betreffenden Erwägungen noch zusätzliches Gewicht verleiht. Entgegen der Ansicht der Beklagten äusserte sich das Gericht in diesen Erwägungen auch nicht nur abstrakt zu den unterschiedlichen Rechtsfol- gen von Art. 29 und 32 Pfandgesetz (vgl. act. 35 S. 17), sondern nahm detailliert, sowohl sachlich als auch zeitlich, auf die konkreten Verhältnisse der Parteien Be- zug und knüpfte daran die entsprechenden Rechtsfolgen (vgl. act. 22/35 S. 2-4). In die gleiche Richtung weist im Übrigen auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen der mit Schreiben vom 25. Juni 2010 gegenüber der Klägerin unterbrei- teten Umschuldungsofferte alle offenen Forderungen sowie die aufgelaufen Zin- sen der Klägerin gemäss der Beilage 1 zu diesem Schreiben anerkannt hat (vgl. act. 36/13). Wäre die Hauptforderung durch Übertragung von Pfandobjekten im Sinne von Art. 29 Pfändungsgesetz getilgt worden, so hätte keinerlei Anlass be- standen, mehr als ein Jahr nach dem klägerischen Schreiben vom 18. Mai 2009, welches nach Ansicht der Beklagten alle Voraussetzungen im Hinblick auf eine solche Verwertung gemäss Art 29 Pfändungsgesetz erfüllt (act. 35 S. 23), die noch offenen Forderungsausstände samt Zinsen vorbehaltlos zu anerkennen. Ge- rade die Tatsache, dass die Beklagte damals mit massiven Liquiditätsproblemen belastet war, hätte sie, die Beklagte, von der Anerkennung einer aus ihrer Sicht damals bereits getilgten Forderung (vgl. dazu act. 36/11) klar abhalten müssen. Schliesslich steht der im vorliegenden Verfahren vertretene Standpunkt der Be- klagten aber auch nicht im Einklang mit ihrem übrigen Verhalten. Bei einem allfäl-
- 38 - ligen Untergang der Hauptforderung hätte für die Beklagte gar keine Notwendig- keit bestanden, im Jahre 2009 Gerichtsverfahren gegen die ukrainischen Schuld- ner (D._____ LLC und E._____ LCC) einzuleiten, die zur Sicherung der verpfän- deten Forderung der Beklagten gegenüber LLC C._____ Sicherheiten geleistet hatten, welche vom Pfändungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 14. November 2008 erfasst waren. Ebenso wenig wäre es aus Sicht der Be- klagten erforderlich gewesen, die im Zuge des Konkursverfahrens angeordnete Löschung der C._____ LLC im Handelsregister aktiv zu verhindern (vgl. dazu act. 1 S. 15 und S. 16 sowie act. 35 S. 14). Zwischen dem der Klageeinleitung vorangehenden tatsächlichen Verhalten der Beklagten und den von ihr im vorliegenden Prozess vertretenen Positionen be- steht somit ein Widerspruch, der darauf schliessen lässt, dass auch die Beklagte bis zur Klageeinleitung nicht davon ausgegangen ist, dass die klägerische Forde- rung durch Verwertung untergegangen ist und diese Argumentation nun allein aus prozesstaktischen Gründen vorbringt. 3.9. Fazit Die von der Klägerin getroffenen Anstalten zur Verwertung der im Property Rights Pledge Agreement vereinbarten Pfandobjekte (Anzeige an die Beklagte, Eintra- gung im State Register of Movable Property Encumbrances) führten nicht zum Untergang ihrer Forderungen gegen die Beklagte aus den Facility Agreements, da sich die Vertwertung nach Art. 32 Pfandgesetz richtet.
4. Teilweiser Verlust der Forderung zufolge Abtretung 4.1. Unbestrittener Sachverhalt Am 5. Februar 2010 hat die Klägerin mit der F._____ einen Abtretungsvertrag be- treffend ihre Forderung gegen die Beklagte aus dem Darlehen NLBI/P-1 im Teil- betrag von EUR 3'000'000.– und ihre Forderung gegen die Beklagte aus dem
- 39 - Darlehen NLBI/F-2 im Teilbetrag von EUR 2'000'000.– geschlossen (act. 3/32). F._____ machte die abgetretene Forderung in der Folge verrechnungsweise ge- genüber der Beklagten geltend. Dagegen erhob die Beklagte gerichtliche Schritte. Unter anderem machte die Beklagte geltend, dass die Klägerin die Darlehensfor- derung nicht habe abtreten können, weil diese bereits durch Hingabe gepfändeter Forderungen getilgt worden sei. Wie bereits in den obigen Erw. 3.6. und Erw. 3.8. ausgeführt, endete der Streit vor dem High Commercial Court of Ukraine (vgl. Erw. 3.6.). 4.2. Parteistandpunkte Die Beklagte stellt sich in ihrer Duplik eventualiter – für den Fall dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass die Klägerin die im Property Rights Pledge Ag- reement verpfändeten Objekte nicht mit Erfüllungswirkung verwertete – auf den Standpunkt, die mit der Klageänderung vorgenommene Erhöhung der Forderung sei unbegründet, da die entsprechenden Teilforderungen gültig der F._____ abge- treten worden seien. Diese Teilforderungen stünden der Klägerin somit nicht mehr zu (act. 55 Rz. 99). Die Klägerin hingegen macht gestützt auf das Urteil des High Commercial Court of Ukraine vom 20. Dezember 2011 geltend, die Abtretung sei ungültig, weshalb sie noch immer Gläubigerin der Teilforderung sei (act. 21 Rz. 6). In ihrer Stellungnahme zur Duplik macht sie geltend, die Abtretung habe sich aus formellen Gründen als unwirksam und ungültig erwiesen, weshalb das Forde- rungsrecht bei der Klägerin verblieben sei (act. 62 Rz. 22). Aus dem Urteil des High Commercial Court of Ukraine ergebe sich, dass die Klägerin nicht in der La- ge gewesen sei, F._____ eine Forderung gegen die Beklagte abzutreten. Das Ge- richt habe den Befund der Vorinstanz bestätigt, wonach F._____ mangels einer Gegenforderung keine rechtliche Grundlage für eine Verrechnung ihrer Schuld gegenüber der Beklagten gehabt habe (act. 63 Rz. 25). Ausserdem macht die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Duplik geltend, sie habe mit F._____ im Nachgang zum Urteil des Kyiv Appellate Commercial Court vom 10. Juli 2011 ei- ne Vereinbarung geschlossen, welche die Abtretungsvereinbarung vom 5. Febru- ar 2010 aufhebe (act. 62 Rz. 33). 4.3. Anwendbares Recht
- 40 - Im internationalen Verhältnis untersteht die Abtretung einer Forderung durch Ver- trag dem von den Parteien gewählten Recht oder, wenn ein solches fehlt, dem auf die Forderung anzuwendenden Recht. Die Rechtswahl ist gegenüber dem Schuldner ohne dessen Zustimmung unwirksam (Art. 145 Abs. 1 IPRG). Vorliegend macht keine der Parteien geltend, dass bezüglich des Abtretungsver- trages zwischen der Klägerin und F._____ eine Rechtswahl getroffen worden sei. Der Abtretungsvertrag vom 5. Februar 2010 untersteht demnach dem auf die zu- grundeliegenden Forderungen anzuwendenden Recht. Wie in Erw. 2.3. ausge- führt, gelangt auf die Darlehensverträge zwischen den Parteien schweizerisches Recht zur Anwendung. Damit untersteht auch der Abtretungsvertrag zwischen der Klägerin und der F._____ schweizerischem Recht. 4.4. Rechtliche Grundlagen Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Rechtserzeugende Tatsachen hat zu beweisen, wer ein Recht oder Rechtsver- hältnis geltend macht. Derjenige, der fordert, soll das Zustandekommen des Rechtsanspruchs auch beweisen. Rechtsaufhebende Tatsachen hat zu beweisen, wer sie vorbringt. Rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie anruft (GÖKSU, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., N 14 ff. zu Art. 8 ZGB). Nach dem zweiten Schriftenwechsel werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und entweder erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind (echte Noven) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven) (Art. 229 Abs. 1 ZPO). 4.5. Würdigung Vorliegend macht die Klägerin geltend, die Abtretung ihrer Teilforderung an die F._____ sei aus formellen Gründen unwirksam gewesen. Damit macht sie eine
- 41 - rechtshindernde Tatsache geltend, welche von ihr zu beweisen ist. Im ordentli- chen Schriftenwechsel beschränkte sich die Klägerin darauf, zu behaupten, dass die Abtretung ihrer Forderungen aus den Facility Agreements aus formellen Gründen ungültig sei, die nichts mit dem Streit über die Anwendbarkeit von Art. 29 oder Art. 32 des Pfandgesetzes zu tun hätten. Sie verweist diesbezüglich auf die Begründung des Urteils des High Commercial Court of Ukraine vom 20. Dezem- ber 2011 (act. 21 Rz. 1 ff.). Damit ist die Klägerin ihrer Behauptungs- und Beweis- last in Bezug auf die Tatsachen, die zur Ungültigkeit des Abtretungsvertrages ge- führt haben sollen, nicht nachgekommen. Es ist nicht ersichtlich, worauf die Klä- gerin die Ungültigkeit der Abtretung konkret stützt, weshalb diese Behauptung auch nicht überprüft werden kann. Selbst aus ihren nach der Duplik eingereichten Eingaben geht nicht klar hervor, woraus sie die Ungültigkeit der Abtretungsver- einbarung ableitet. Dort zitiert sie zwar wiederholt aus den Erwägungen ukraini- scher Gerichte, ohne jedoch klar darzulegen, welche Tatsachen nun konkret zur Ungültigkeit führen sollen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich ih- re diesbezüglichen Behauptungen aus den nach der Duplik eingereichten Stel- lungnahmen ergeben würden, so wären diese Behauptungen verspätet: Es han- delt sich dabei weder um echte noch um unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO, da sie bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels – mithin bereits bei der Klageänderung vom 5. März 2012 – bekannt waren und noch während des ordentlichen Schriftenwechsels hätten vorgebracht werden können. Dasselbe gilt für die erst nach der Duplik vorgebrachte Behauptung, es existiere eine Ver- einbarung zwischen der Klägerin und F._____, welche die Abtretung aufhebe (act. 62 Rz. 33). Die Klägerin begründet die Verspätung damit, dass sie erst durch die Bestreitungen der Beklagten in der Duplik zu weiteren Ausführungen veran- lasst worden sei (act. 62 Rz. 6). Dies genügt jedoch nicht. Nachdem die Erhöhung der Klagesumme auf der klägerischen These der Ungültigkeit der Abtretung ba- siert, lag es nahe, dass die Beklagte sich früher oder später auf den Standpunkt stellen würde, die Abtretung sei gültig. Es wäre daher unerlässlich gewesen, be- reits mit der Klageänderung oder spätestens mit der Replik die Tatsachen, worauf die geltend gemachte Ungültigkeit gestützt wird und – im Sinne eines Eventual-
- 42 - standpunktes – die erwähnte Aufhebungsvereinbarung anzurufen. Da diese Be- hauptungen offensichtlich zu spät erfolgt sind, sind sie vorliegend nicht zu hören. Entgegen der klägerischen Behauptung, ergibt sich die Ungültigkeit der Abtretung nicht aus dem Entscheid des High Commercial Court of Ukraine. Dieser hat, wie bereits in Erw. 3.6. ausgeführt, zwar den Schluss der Vorinstanz bestätigt, wo- nach es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Verrechnung durch die F._____ fehlte ("[…] that other conclusions reached by the appellate commercial court as to the lack of legal grounds for effecting by the claimant of a set-off of counterclaims of the same nature are founded and lawful"). Im Urteil des High Commercial Courts wurde aber nicht be- stätigt, dass es an einer gültigen Abtretung fehlte. Im Gegenteil: In seinen Erwä- gungen hielt der High Commercial Court sogar explizit fest, dass die Darlehens- forderung der Klägerin zustand und an die F._____ abgetreten werden konnte ("[…] the panel of judges considers that as of the moment of execution of the Assignment Agree- ment dated 05.02.2010 between A._____ AG (NLB), Switzerland an the claimant, A._____ AG (NLB), Switzerland possessed the respective claim to the respondent and could have assigned such claim to the claimant.", vgl. Erw. 3.6.). Aus dem Entscheid des High Commercial Courts kann die Klägerin somit in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Vielmehr spricht der Entscheid diesbezüglich gegen ihre Behaup- tung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Abtretungsvertrag vom 5. Februar 2010 gültig zustande gekommen ist und entsprechende Wirkungen erzielt hat. Gläubi- gerin der Forderungen, die Gegenstand des Abtretungsvertrages waren, ist dem- nach nicht mehr die Klägerin, sondern die F._____. Im Umfang, in welchem die Forderung an die F._____ abgetreten wurde, mithin im Betrag von EUR 3'000'000.– betreffend das Darlehen NLBI/P-1 und im Betrag von EUR 2'000'000.– betreffend das Darlehen NLBI/F-2, ist die Klage daher abzuweisen. 4.6. Fazit Der am 5. Februar 2010 zwischen der Klägerin und der F._____ geschlossene Abtretungsvertrag ist gültig. Die Klägerin ist demnach nicht mehr Gläubigerin der abgetretenen Teilforderung. In diesem Umfang ist die Klage abzuweisen.
- 43 -
5. Zusammenfassung Die Klägerin hat der Beklagten mehrere Darlehen gewährt (Facility Agreements). Die Besicherung dieser Darlehen erfolgte durch einen Pfandvertrag (Property Rights Pledge Agreement), worin die Beklagte der Klägerin einerseits eine ihr zu- stehende Darlehensforderung gegen die C._____ LLC und andererseits die Rech- te aus den zur Besicherung dieser Darlehensforderung geschlossenen Grund- pfandverträgen (Mortgage Agreements) verpfändete. Nachdem die Beklagte in Verzug geriet, hat die Klägerin zwar Anstalten zur Verwertung der Pfandobjekte getroffen. Wie von den Parteien vereinbart und der Klägerin in ihrer Verwertungs- anzeige festgehalten, handelte es sich dabei – entgegen der Ansicht der Beklag- ten – um eine Verwertung gemäss Art. 32 des ukrainischen Pfandgesetzes und nicht gemäss dessen Art. 29. Allfällige Verwertungshandlungen hatten demnach von vornherein keine erfüllende Wirkung, so dass die Darlehensforderungen der Klägerin nach wie vor Bestand haben, soweit sie nicht befriedigt bzw. nicht abge- treten wurden. In diesem Zusammenhang ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin einen Teil der Darlehensforderungen (insgesamt EUR 5'000'000.–) am 5. Februar 2010 an die F._____ abgetreten hat. Da die Klägerin nicht rechtsgenügend dargetan hat, weshalb der entsprechende Abtretungsver- trag ungültig sein sollte, ist von dessen Gültigkeit auszugehen. Die an die F._____ abgetretenen Teilforderungen können gegenüber der Beklagten nicht mehr gel- tend gemacht werden. Die Klage ist somit teilweise abzuweisen. Die Beklagte ist zusammenfassend zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen (entspricht dem ursprünglichen Rechtsbegehren):
- Im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/P-1 EUR 313'000.– zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 699'440.58 zuzüglich Zins zu 14 % auf EUR 1'012'440.– seit 1. August 2011
- Im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-2 EUR 1'266'000.– zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 900'323.25 zuzüglich Zins zu 14 % auf EUR 2'166'323.25 ab 1. August 2011
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- Im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-3 EUR 378'000.– zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 77'801.62 zuzüglich Zins zu 13.99688 % auf EUR 455'801.62 seit 1. August 2011
- Im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-4 USD 588'000.– zuzüglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von USD 119'147.66 zuzüglich Zins zu 13.60313 % auf USD 707'147.66 ab 1. August. 2011.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Art. 107 Abs. 1 ZPO enthält indessen einen Katalog von Konstellationen, in welchen das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Insbesondere kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Vertei- lung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles. Vorliegend beträgt der Streitwert gemäss massgeben- dem Umrechnungskurs vom 5. März 2012 CHF 12'254'428.10, zumal davon aus- zugehen ist, dass es sich bei den aufgelaufenen Zinsbeträgen um Darlehenszin- sen handelt. Das Verfahren war aufwendig und komplex und betraf auch auslän- disches Recht. Dies erlaubt eine Erhöhung der Grundgebühr auf vier Drittel der Grundgebühr (§ 4 Abs. 2 GebV). In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sind die Gerichtskosten nicht ausschliesslich nach dem betragsmässigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aufzuerlegen, sondern es ist zudem auch zu beach- ten, dass die Klägerin in jener Frage, welche den Prozessstoff dominierte (An-
- 45 - wendbarkeit von Art. 32 oder Art. 29 Pfandgesetz), obsiegt hat. Unter diesem Ge- sichtspunkt rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen. Die Klägerin leistete in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Vorschuss für die Gerichtskosten. Die Gerichtskosten sind aus diesem Vorschuss zu bezie- hen. Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen. 6.2. Parteientschädigungen Da den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt werden, sind entspre- chend auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:
a) Im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/P-1: EUR 313'000.– zu- züglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 699'440.58 zuzüglich Zins zu 14 % auf EUR 1'012'440.– seit 1. August 2011,
b) im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-2: EUR 1'266'000.– zu- züglich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 900'323.25 zuzüglich Zins zu 14 % auf EUR 2'166'323.25 ab 1. August 2011,
c) im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-3: EUR 378'000.– zuzüg- lich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von EUR 77'801.62 zu- züglich Zins zu 13.99688 % auf EUR 455'801.62 seit 1. August 2011 und
d) im Zusammenhang mit dem Darlehen NLBI/F-4: USD 588'000.– zuzüg- lich bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufener Zins von USD 119'147.66 zu- züglich Zins zu 13.60313 % auf USD 707'147.66 ab 1. August 2011.
2. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
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3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 170'000.–. Weitere Publikationskosten vorbehalten.
4. Die Kosten, einschliesslich der Publikationskosten, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vorab aus dem Kostenvorschuss der Klägerin ge- deckt. Für den der Beklagten auferlegten Kostenanteil wird der Klägerin ein Rück- griffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung bzw. Publikation an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 12'254'428.10. Zürich, 13. Mai 2015 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. George Daetwyler Claudia Feier