Erwägungen (55 Absätze)
E. 1 Parteien und Streitgegenstand ........................................................................ 3
E. 1.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR mit Sitz in Fribourg, die gemäss ihrem Eintrag im Handelsregister unter anderem die Beteiligung an Unternehmen im Pflege- und Gesundheitsbe- reich bezweckt (act. 3/7).
E. 1.2 Die Beklagte ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR mit Sitz in Zürich, deren Zweck die Übernahme und Durchführung von Prüfungs-, Be-
- 4 - ratungs- und Treuhandmandaten sowie aller damit direkt oder indirekt zusam- menhängenden Aufgaben und Tätigkeiten ist (act. 3/8).
E. 1.3 An der Generalversammlung der Klägerin vom 9. Juni 2010 kam es zur Abwahl von drei bisherigen Verwaltungsräten. Nachdem anlässlich der Sitzung des Verwaltungsrates am 15. Juni 2010 ein Verwaltungsrat demissioniert hatte, verblieben nur noch C._____ und D._____ im Verwaltungsrat. Am 16. Juni 2010 unterzeichneten die besagten verbliebenen zwei Verwaltungsräte einen Mandats- vertrag ("Letter of Engagement") mit der Beklagten, in welchem diese beauftragt wurde, bestimmte Zahlungen und Ausgaben der Gesellschaft in den Jahren 2007 bis 2010 näher zu überprüfen (act. 3/13). Am 3. September 2010 unterzeichneten C._____ und D._____ eine Schuldanerkennung zugunsten der Beklagten im Um- fang von CHF 600'000.– exklusiv Mehrwertsteuern (act. 3/2). Die Klägerin macht mit der vorliegenden Aberkennungsklage geltend, dass die Honorarforderung der Beklagten aus dem Mandatsvertrag nicht bestehe. Umstrit- ten ist zunächst, ob die Mandatierung der Beklagten gültig erfolgte. Die Klägerin hält dafür, dass die Beklagte aufgrund des statutenwidrig zusammengesetzten Verwaltungsrat gar nicht gültig beauftragt werden konnte. Des Weiteren macht die Klägerin geltend, dass auch die Schuldanerkennung ungültig sei, da der Verwal- tungsrat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung nicht ord- nungsgemäss konstituiert gewesen und zudem vom neu und statutenkonform be- stellten Verwaltungsrat auch im Nachhinein nie genehmigt worden sei (act. 1 Rz. 37 f., Rz. 56; act. 19 Rz. 78). Sodann seien die von der Beklagten geltend gemachten und verrechneten Leistungen nicht ausgewiesen (act. 1 Rz. 93 ff.). Im Übrigen habe die Beklagte das Mandat schlecht erfüllt, weil sie die Prüfungen nicht objektiv vorgenommen habe (act. 1 Rz. 57; act. 19 Rz. 56 ff., Rz. 101 ff.).
2. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 9. August 2011 (Datum Poststempel) machte die Klägerin das vorliegende Verfahren mit oben genanntem Rechtsbegehren anhängig (act. 1; act. 2; act. 3/2-39). Den ihr mit Verfügung vom 11. August 2011 (Prot. S. 2 f.) auf- erlegten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 31'600.– leistete sie fristgemäss
- 5 - (act. 7). Mit Eingabe vom 22. September 2011 zog die Klägerin den von ihr ge- stellten Sistierungsantrag zurück (act. 11). Innert der ihr angesetzten Frist (Prot. S. 5) reichte die Beklagte am 29. November 2011 die Klageantwort samt Beilagen ein (act. 13; act. 14/1-26). Am 16. Februar 2012 wurden die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung auf den 30. Mai 2012 vorgeladen (act. 16/1-3). Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 beantragte die Klägerin, die Vergleichsverhandlung sei abzusetzen und es sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen (act 17). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2012 entsprochen (Prot. S. 8). In der Folge reichte die Klägerin mit Eingabe vom 24. August 2012 die Replik (act. 19; act. 20/1-51) und nach entsprechender Fristansetzung durch das Gericht (Prot. S. 9) die Beklagte mit Eingabe vom 30. November 2012 die Duplik (act. 25; act. 26/1-5) ein. Die Klägerin reichte am 14. Januar 2013 ihre Stellungnahme zu den Noven der Beklagten ein (act. 29). Ein Doppel dieser Stellungnahme wurde der Beklagten mit Verfügung vom 15. Januar 2013 zugestellt (Prot. S. 12; act. 30). Mit Verfügung vom 16. August 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu erklären, ob auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichtet werden könne (Prot. S. 13). Mit Eingabe vom 21. August 2013 erklärte die Be- klagte, dass sie auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichte (act. 34). Die Klägerin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 9. September 2013 mit, dass sie die Durchführung der Hauptverhandlung wünsche (act. 35), woraufhin die Par- teien zur Hauptverhandlung am 1. November 2013 vorgeladen wurden (act. 35A). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 stellte die Klägerin das Gesuch um Verschie- bung der Hauptverhandlung. Sie begründete ihr Begehren damit, dass der Ver- waltungsrat E._____, welcher sich an der Hauptverhandlung ein persönliches Bild vom Gang des Verfahrens machen wolle, aufgrund einer Geschäftsreise an be- sagtem Datum verhindert sei (act. 37). Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2013 wurde das klägerische Begehren unter anderem mit der Begründung abge- wiesen, dass auch andere mit der Prozessmaterie vertraute Verwaltungsräte oder Mitarbeiter der Klägerin an der Hauptverhandlung teilnehmen könnten und daher die Unpässlichkeit eines einzigen Verwaltungsrates keinen Verschiebungsgrund darstelle (act. 39). Am 1. November 2013 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 18).
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3. Formelles
E. 2 Prozessgeschichte ........................................................................................... 4
E. 3 Formelles........................................................................................................... 6
E. 3.1 Prozessvoraussetzungen
E. 3.1.1 Zuständigkeit
E. 3.1.1.1 Eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung geht dem in Art. 83 Abs. 2 SchKG vorgesehenen, nicht zwingenden Gerichtsstand am Ort der Betrei- bung vor (STAEHELIN, in: BSK SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 35 zu Art. 83 SchKG m.w.H.; VOCK, in: HUNKELER [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2009, N 7 zu Art. 83 SchKG). Es ist unbestritten, dass die Parteien in der von ihnen vereinbar- ten Schuldanerkennung vom 3. September 2010 (act. 3/2) den Hauptsitz der Be- klagten als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbart haben (Klägerin: act. 1 Rz. 2; Beklagte: act. 13 Rz. 168 f.). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist somit aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 17 ZPO zu bejahen.
E. 3.1.1.2 Soweit nicht kantonalrechtliche Spezialvorschriften bestehen, ist dasjeni- ge Gericht zur Behandlung der Aberkennungsklage sachlich zuständig, welches auch für eine entsprechende normale materielle Klage zuständig wäre (STAEHE- LIN, a.a.O., N 39 zu Art. 83 SchKG; VOCK, a.a.O., N 8 zu Art. 83 SchKG). Die vor- liegende Klage beschlägt die geschäftliche Tätigkeit der Parteien, der Streitwert übersteigt CHF 30'000 und beide Parteien sind im Handelsregister eingetragen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist mithin auch sachlich zuständig. Ein Schlichtungsverfahren ent- fällt im vorliegenden Fall, weshalb auch die funktionelle Zuständigkeit gegeben ist (vgl. Art. 198 lit. f. ZPO).
E. 3.1.1.3 Die örtliche, sachliche sowie funktionelle Zuständigkeit des Handelsge- richts des Kantons Zürich ist zu bejahen und blieb im Übrigen auch unbestritten (act. 1 Rz. 2 ff.; act. 13 Rz. 251 f.).
E. 3.1.2 Weitere Prozessvoraussetzungen
E. 3.1.2.1 Prozessvoraussetzung für die Aberkennungsklage ist eine im Zeitpunkt der Klageeinreichung gültige Betreibung. Weitere Voraussetzung ist, dass der
- 7 - Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und der Gläubiger provisorische Rechtsöff- nung erhalten hat (STAEHELIN, a.a.O., N 17 f. zu Art. 83 SchKG m.w.H.). Die Kla- gefrist von 20 Tagen gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG beginnt von der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO, d.h. des Rechtsöff- nungsentscheides im Dispositiv, an zu laufen (STAEHELIN, a.a.O., N 23 zu Art. 83 SchKG; VOCK, a.a.O., N 11 zu Art. 83 SchKG).
E. 3.1.2.2 Am 2. November 2010 liess die Beklagte der Klägerin durch das Betrei- bungsamt Nyon einen Zahlungsbefehl in Höhe von CHF 692'971.44 zuzüglich Zins zustellen (Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2010; act. 3/3). Dagegen erhob die Klägerin gleichentags Rechtsvorschlag (act. 3/3). Am 4. Mai 2011 stellte die Beklagte beim Juge de Paix du district de Nyon das Begehren um provisorische Rechtsöffnung (act. 3/4). Mit Entscheid vom 14. Juli 2011, der Klägerin zugestellt am 20. Juli 2011, gewährte die Rechtsöffnungsrichterin die Rechtsöffnung im Um- fang von CHF 645'600.– zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab 3. November 2010 (act. 3/5). Der Rechtsöffnungsentscheid wurde von der Klägerin nicht angefoch- ten. Die Klägerin erhob in der Folge innert der gebotenen Frist gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG Klage am hiesigen Gericht. Die Voraussetzungen der Aberken- nungsklage nach Art. 81 Abs. 2 SchKG sind demnach erfüllt.
E. 3.1.3 Fazit Da die Klägerin den Barvorschuss geleistet hat (act. 7) und auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 ZPO).
E. 3.2 Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft ge- treten. Da die Klage mit Eingabe vom 9. August 2011 (Datum Poststempel) einge- reicht worden ist (act. 1), ist das neue Prozessrecht anwendbar (vgl. Art. 404 ZPO e contrario).
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4. Materielles
E. 4 Materielles ......................................................................................................... 8
E. 4.1 Zustandekommen des Auftrags zwischen den Parteien
E. 4.1.1 Allgemeines Nach Art. 1 f. OR bedarf es für das Zustandekommen eines Vertrags des Aus- tauschs gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen über die wesentli- chen Vertragspunkte. Gemäss Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Beauftrag- te durch die Annahme des Auftrags, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienst- leistungen vertragsgemäss zu besorgen.
E. 4.1.2 Vertragsabschluss im Interesse von C._____ und D._____
E. 4.1.2.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Auftragserteilung an die Beklagte sich vor dem Hintergrund ereignet habe, eine Wiederwahl von F._____ in den Verwaltungsrat der Klägerin zu verhindern. Daher sei die Auf- tragserteilung an die Beklagte nicht im Interesse der Klägerin, sondern vielmehr im privaten Interesse von C._____ und D._____ erfolgt (act. 1 Rz. 23; act. 19 Rz. 25, Rz. 29 sowie Rz. 89 ff.), weshalb der Auftrag zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht zustande gekommen sei.
E. 4.1.2.2 Juristische Personen handeln durch ihre Organe (Art. 55 ZGB). Gemäss Art. 718 OR vertritt der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen. Den Ab- schluss eines Eigengeschäfts (vgl. hierzu WATTER, in: BSK OR II, 4. Aufl., Basel 2012, N 38 zu Art. 718 OR) durch den damaligen Verwaltungsrat macht die Klä- gerin nicht geltend. Aus den im Recht liegenden Urkunden, insbesondere aus dem Engagement Letter vom 14. Juni 2010 (act. 3/13) geht ebenfalls nicht hervor, dass die damaligen Verwaltungsräte C._____ und D._____ in eigenem, und nicht im Namen der Klägerin handelten.
E. 4.1.2.3 Wird ein Vertrag vom Verwaltungsrat namens und mit Wirkung für die Klägerin abgeschlossen, wird diese berechtigt und verpflichtet. Dass der Vertrag gegebenenfalls nicht im Interesse der Klägerin liegen könnte, ändert an ihrer Stel- lung als Vertragspartei nichts. Gesellschaftsintern kann bei Vorliegen der entspre- chenden Voraussetzungen mittels Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 754 OR
- 9 - gegen die verantwortlichen Personen vorgegangen werden. Im externen Verhält- nis ist indes von Bedeutung, dass die Vertretungsmacht eines Organs weiter ge- hen kann als seine Vertretungsbefugnis. Solange eine fragliche Handlung inner- halb des objektiv verstandenen Gesellschaftszwecks liegt, wird die Gesellschaft durch sie berechtigt und verpflichtet. Die Vertretungsmacht deckt nur jene Rechtsgeschäfte nicht, die durch den Gesellschaftszweck geradezu ausgeschlos- sen werden. Nur in Extremfällen kann eine Rechtshandlung, die von den vertre- tungsbefugten Organen im Namen der Gesellschaft vorgenommen worden ist, wegen Zweckwidrigkeit und damit Überschreitung der Vertretungsmacht als von Anfang an ungültig angesehen werden. Als solchen Extremfall betrachtet die herrschende Lehre normalerweise die Veräusserung des ganzen Unternehmens oder im Wesentlichen aller Betriebsanlagen durch den Verwaltungsrat. Denkbar sind aber auch andere Handlungen, die dem Gesellschaftszweck diametral ent- gegenlaufen oder diesen sogar zu vereiteln geeignet sind (vgl. zum Ganzen BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 13 N 497 ff.; WATTER, in: BSK OR II, a.a.O., N 3 zu Art. 718a).
E. 4.1.2.4 Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte mandatiert, um eine "Compli- ance Review" vorzunehmen. Der Auftrag beinhaltete insbesondere die Analyse der Ausgaben der Klägerin, eine Dokumentenanalyse mit dem Fokus auf Verträ- gen mit Drittparteien sowie Management Fees, Mitarbeiterinterviews sowie die Überprüfung der Strategie und des Budgets (vgl. act. 3/13). Besagte durch die Beklagte auszuführende Tätigkeiten waren durch den Zweck der Klägerin nicht geradezu ausgeschlossen bzw. standen dem Gesellschaftszweck nicht diametral entgegen und vereitelten diesen auch nicht. Der Beklagten ist beizupflichten (vgl. act. 13 Rz. 176), dass eine Compliance Review, welche eine Gesellschaft auf ihre Schwachstellen hinweisen und geeignete Strategien zwecks Optimierung unter- nehmensinterner Prozesse aufzeigen soll, vom Zweck einer jeden Aktiengesell- schaft gedeckt ist und somit nicht jenseits der Grenze liegt, welche der Zweck der Gesellschaft noch mit sich bringen kann. C._____ und D._____ handelten mithin innerhalb ihrer Vertretungsmacht, weshalb die Klägerin durch den Abschluss des Engagement Letters rechtsgültig verpflichtet wurde.
- 10 -
E. 4.1.2.5 In Bezug auf den von der Klägerin geltend gemachten Interessenskonflikt ist festzuhalten, dass ein solcher die Vertretungsmacht nur zu begrenzen vermag, wenn er für den Dritten erkennbar war oder dieser ihn wenigstens bei gebühren- der Sorgfalt hätte erkennen müssen (vgl. hierzu BGE 126 III 361 E. 3a; BGE 120 II 5 E. 2c; ZOBL, Probleme der organschaftlichen Vertretungsmacht, ZBJV 125 [1989] S. 289 ff., S. 306 ff.). Im vorliegenden Fall belegt der Umstand, dass ein Machtkampf zwischen verschiedenen Aktionärsgruppen um die Besetzung des Verwaltungsrates stattfand, noch nicht, dass nicht (auch) im (allenfalls vermeintli- chen) Interesse der Gesellschaft gehandelt wurde. Grundsätzlich darf angenom- men werden, dass Aktionäre als Teilhaber einer Gesellschaft neben ihren persön- lichen auch die Interessen der Gesellschaft wahren wollen, wobei vorliegend of- fensichtlich unterschiedliche Ansichten darüber bestanden, wie bzw. mit welcher Zusammensetzung des Verwaltungsrates dies zu erreichen gewesen wäre. Wenn sich bereits die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates uneins sind, was im In- teresse der Gesellschaft liegt und was nicht, kann dieses Wissen erst recht nicht Aussenstehenden zugemutet werden. Der von der Klägerin behauptete klare Inte- ressenskonflikt zwischen den Organen der Klägerin und der Klägerin war für die Beklagte mithin auch bei Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten nicht erkennbar. Eine andere Problematik stellt in diesem Zusammenhang die gesellschaftsinterne Ver- antwortlichkeit dar, welche indes nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist (vgl. hierzu act. 1 Rz. 52).
E. 4.1.3 Fazit zum Zustandekommen des Auftrags Zwischen den Parteien ist ein Mandatsverhältnis zustande gekommen, in dessen Rahmen sich die Beklagte verpflichtete, für ein Stundenhonorar in der Höhe von CHF 800.– bei der Arbeitsverrichtung von einem Partner der Beklagten, CHF 650.– bei Direktoren, CHF 500.– bei einem Manager sowie CHF 350.– bei einem Assistenzmanager (vgl. act. 3/13 S. 3 Ziff. 10), die von der Klägerin vorge- nommenen Zahlungen und Ausgaben in den Jahren 2007 bis 2010 zu überprüfen.
- 11 -
E. 4.2 Gültigkeit des Auftrags
E. 4.2.1 Keine Formvorschriften Der Auftrag unterliegt keinerlei Formvorschriften (WEBER, in: BSK OR I, 5. Aufl., Basel 2011, Rz. 9 zu Art. 395 OR) und kann auch konkludent durch Willensbetäti- gung zustande kommen, indem beispielsweise Tathandlungen des Beauftragten entgegengenommen werden oder eine Rechtsgeschäftsbesorgung in fremdem Namen oder in eigenem Namen für fremde Rechnung geduldet wird (WEBER, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 395 OR). Auch durch eine nachträgliche Genehmigung kommt ein Auftrag zustande (WEBER, in: BSK OR I, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 395 OR). Betreffend die Form des vorliegenden Auftrags ergeben sich vorliegend mithin keinerlei Schwierigkeiten.
E. 4.2.2 Beschlussfähigkeit der Klägerin
E. 4.2.2.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Verwaltungsrat nach dem Rücktritt von G._____ vom 15. Juni 2010 bis 6. September 2010 nicht mehr statutenkonform besetzt und damit nicht mehr beschlussfähig gewesen sei, weil das in Art. 17 Abs. 1 der Statuten sowie Art. 3 Abs. 2 des Organisationsregle- ments vorgesehene Quorum von mindestens drei Verwaltungsräten nicht mehr erfüllt gewesen sei (act. 1 Rz. 18 f. und Rz. 54; act. 19 Rz. 19 f. und Rz. 88). Die- ser Mangel in der Zusammensetzung des Verwaltungsrates sei der Beklagten be- kannt gewesen bzw. hätte ihr bekannt sein müssen. Die Beklagte habe am
15. Juni 2010 vom Rücktritt von G._____ und der dadurch eingetretenen Statu- tenwidrigkeit der Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Klägerin Kenntnis gehabt (act. 19 Rz. 88, Rz. 190). Entsprechend sei weder die Unterzeichnung des Engagement Letters am 16. Juni 2010 noch die am 1. bzw. 2. Juli 2010 erfolgte Auftragserteilung für die Phase II des Projekts gültig erfolgt (act. 19 Rz. 88).
E. 4.2.2.2 Wie erwähnt handeln juristische Personen durch ihre Organe und vertritt der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen. Der Beklagten ist beizupflich- ten, dass die nicht gehörige Zusammensetzung des Verwaltungsrates keinen Ein- fluss auf die Vertretungsmacht einzelner Verwaltungsräte hat und die interne Wil-
- 12 - lensbildung (vgl. Art. 713 OR) von der externen Willenskundgabe zu unterschei- den ist (act. 13 Rz. 170 f.). Die Verwaltungsräte D._____ und C._____ handelten anlässlich der Unterzeichnung des Engagement Letters in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Klägerin innerhalb ihrer Vertretungsmacht (vgl. hierzu die obigen Erwägungen in Ziff. 4.1.2.3. - 4.1.2.4.). Hinzu kommt der zutreffende beklagtische Hinweis auf Art. 21 [Ziff. 1] der klägerischen Statuten (act. 13 Rz. 190) im Hinblick auf die Möglichkeit der Beschluss- bzw. Entscheidungsfähigkeit eines nur aus ei- nem Mitglied bestehenden Verwaltungsrats (act. 13 Rz 190). Die besagte Be- stimmung lautet auszugsweise wie folgt: "Si le conseil d'administration se compo- se de plusieurs membres, la majorité de ceux-ci doit être présente pour qu'il puis- se prendre des décisions […]" und lässt sich folgendermassen in die deutsche Sprache übersetzen: "Wenn sich der Verwaltungsrat aus mehreren Mitgliedern zusammensetzt, bedarf es zur Möglichkeit seiner Beschlussfähigkeit der Anwe- senheit der Mehrheit der Mitglieder". Der erste Teilsatz impliziert die Möglichkeit zur "Beschlussfassung" somit selbst dann, wenn der Verwaltungsrat entgegen Art. 17 Ziff. 1 der Statuten aus nur einem Mitglied besteht. Es wäre denn auch nicht praktikabel, dass der Verwaltungsrat als Folge des Ausfalls eines oder meh- rerer seiner Mitglieder (zum Beispiel wegen Krankheit oder Todesfall) absolut be- schlussunfähig würde. In diesem Fall wäre der Gesellschaft die Möglichkeit ent- zogen, den statuten- bzw. reglementskonformen Zustand aus eigener Kraft wie- der herzustellen. Eine solche Regelung würde die Handlungsunfähigkeit der Ge- sellschaft zur Folge haben, was nicht in deren Sinne sein kann. Betreffend die Handlungsfähigkeit im Aussenverhältnis gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber ohnehin, dass bei Verbleib lediglich einer Person im Ver- waltungsrat diese notwendig und von Gesetzes wegen bevollmächtigt ist, die Ge- sellschaft zu vertreten, selbst wenn ein abweichender Eintrag im Handelsregis- tereintrag bestehen sollte (BGE 133 III 77, 80 E. 6). Aufgrund der sich aus dem Handelsregisterauszug der Klägerin ergebenden Kollektivzeichnungsberechtigung der damaligen (einzigen) Verwaltungsräte C._____ und D._____ (act. 3/7) war es diesen demnach möglich, die Klägerin für den Zeitraum, in welchem die Beklagte Dienstleistungen für die Klägerin erbrachte, gemeinsam zu berechtigen und zu verpflichten (sowie intern Beschlüsse zu fassen).
- 13 -
E. 4.2.3 Fazit zur Gültigkeit des Auftrags Der Vertrag ist gültig und für die Parteien verbindlich.
E. 4.3 Schuldanerkennung
E. 4.3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass C._____ und D._____ am
3. September 2010 namens der Klägerin eine Schuldanerkennung zugunsten der Beklagten unterzeichneten, gemäss welcher die Klägerin anerkannte, der Beklag- ten für die im Zusammenhang mit der Compliance Review erbrachten Leistungen den Betrag von CHF 600'000.– exklusiv Mehrwertsteuer zu schulden (act. 1 Rz. 37; act. 19 Rz. 78). Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang indes gel- tend, dass der Verwaltungsrat im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht ordentlich konstituiert gewesen sei, weshalb die Unterzeichnung durch C._____ und D._____ ungültig sei (act. 1 Rz. 38; act. 19 Rz. 78). Die besagte Schuldanerken- nung sei daher im vorliegenden Verfahren irrelevant und führe insbesondere auch nicht zu einer Beweislastumkehr. Mit Unterzeichnung der Erklärung habe die Klä- gerin die von der Beklagten geleistete Arbeit weder genehmigt noch auf irgend- welche Einreden und Einwendungen verzichtet (act. 19 Rz. 96 f.).
E. 4.3.2 Unter einem Schuldbekenntnis oder einer Schuldanerkennung ist die Erklä- rung einer Person gegenüber einer anderen Person zu verstehen, dass eine Schuld des Anerkennenden gegenüber dem Anerkennungsempfänger bestehe (KRAUSKOPF, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuld- anerkennung im Obligationenrecht, in: recht 2005, 169). Gemäss Art. 17 OR ist ein Schuldbekenntnis auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig. Vom abstrakten ist somit das kausale Schuldbekenntnis zu unterscheiden, wel- ches den Verpflichtungsgrund selbst nennt.
E. 4.3.3 In einem mit "Schuldanerkennung" betitelten und durch D._____ und C._____ unterschriebenen Dokument, auf welchem das Datum des
3. Septembers 2010 angegeben ist, wird festgehalten, dass die Klägerin bekenne, dass sie der Beklagten für die im Zusammenhang mit dem Projekt H._____ (Compliance Review laut Engagement Letter vom 16. Juni 2010 und den Allge-
- 14 - meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bzw. der E-Mail vom 5. Juli 2010) erbrachten Dienstleistungen den Betrag von CHF 600'000.– exklusiv Mehrwert- steuer schulde (act. 3/2). Da die Klägerin in act. 3/2 eine Schuld gegenüber der Beklagten anerkennt und der Schuldgrund - erbrachte Dienstleistungen, welche auf einem Mandatsvertrag beruhen - dabei genannt wird, handelt es sich nach dem Gesagten um eine ein kausales Schuldbekenntnis enthaltende Urkunde.
E. 4.3.4 Art. 17 OR hält keine eigene Rechtsfolge des abstrakten Schuldbekennt- nisses fest, sondern bestimmt einzig, dass die jedem – also auch dem kausalen – Schuldbekenntnis eigene Rechtslage auch bei Nichtangabe des Schuldgrundes eintritt (GAUCH/SCHLUEP et al., OR AT Band I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 1180; JÄGGI, in: ZHK OR, Teilband V 1a (Art. 1 - 17 OR), 3. Aufl., Zürich 1973, Rz. 12 zu Art. 17 OR). Das Schuldbekenntnis beinhaltet gemäss der herrschenden Lehre immer gleich- zeitig ein Schuldversprechen, weshalb es selber einen Verpflichtungsgrund dar- stellt (JÄGGI, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 17 OR). In materieller Hinsicht begründet das Schuldbekenntnis somit im Umfang der anerkannten Höhe eine mit der ursprüng- lichen Forderung inhaltlich gleiche Verpflichtung. Es kommt somit zu einer vom ursprünglichen Verpflichtungsgrund gelösten selbständigen Verpflichtung, mithin zu einer neuen Anspruchsgrundlage (HURNI, in: HONSELL, KUKO OR Art. 1-529, Rz. 7 zu Art. 17 OR). Demnach kann der Gläubiger das Schuldbekenntnis als Klagegrund benutzen und genügt seiner Behauptungslast, indem er die Anerken- nung behauptet (GAUCH/SCHLUEP et al., a.a.O., Rz. 1181; a.A. KRAUSKOPF, a.a.O., 172, welcher zwischen deklaratorisch und konstitutiv wirkender Schuldanerken- nung unterscheidet). Die mit der Anerkennung entstandene Schuld entsteht in- dessen nur, wenn die anerkannte Schuld zur Zeit der Anerkennung bestanden hat. Wer nämlich eine Schuld (mit oder ohne Angabe des Verpflichtungsgrundes) anerkennt, tut dies nur in der dem Gläubiger erkennbaren Annahme, die aner- kannte Schuld sei entstanden bzw. bestehe noch. Der Schuldner kann dem Gläu- biger somit alle Einreden aus dem Grundverhältnis entgegenhalten; die Schuld ist in diesem Sinne materiell kausal (JÄGGI, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 17 OR; a.A. KRAUSKOPF, a.a.O., 173, welcher Einwendungen gegen die anerkannte Schuld
- 15 - nicht ohne Weiteres auch gegen die Anerkennungsschuld durchdringen lässt im Falle der konstitutiv wirkenden Schuldanerkennung). Dem Schuldbekenntnis kann aber auch die Wirkung eines Verzichts auf bestimmte oder sämtliche aus dem Grundverhältnis entspringenden Einwendungen und Einreden zukommen. Dem Schuldner ist dann die Berufung auf diese verwehrt. Ein solcher Einredeverzicht darf indessen nicht leichthin angenommen werden, sondern muss ausdrücklich erfolgen oder sich aus den Umständen unzweifelhaft ergeben (SCHWENZER, a.a.O., Rz. 10 f. zu Art. 17 OR; BGE 65 II 81 ff.; Urteil 4C.214/2006 vom 19. De- zember 2006, E. 4.3.2). Das Schuldbekenntnis hat zudem eine beweismässige Bedeutung, welche darin besteht, dass die Tatsache des Bekenntnisses für sich allein den Schluss auf den Bestand und den Inhalt der anerkannten Schuld rechtfertigt, was zu einer Umkehr der Beweislast führt. Zwar ist diese Frage umstritten (vgl. KRAUSKOPF, a.a.O., 178), doch führte auch das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 2000 aus, dass die Schuldanerkennung eine Umkehr der Beweislast bewirke, derzufolge es der Schuldnerin obliege, fehlende rechtsbegründende oder verwirk- lichte rechtsaufhebende Tatsachen zum Anspruch zu beweisen (Urteil 4C.433/1999 vom 22. Februar 2000, E. 3). Bei der Schuldanerkennung handelt es sich somit um ein Beweismittel, das den Bestand sämtlicher rechtsbegründender Tatbestandselemente (Art. 8 ZGB) ausweist (HURNI, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 17 OR). Mit dem Nachweis der Schuldanerkennung erbringt die Beklagte den ihr oblie- genden Hauptbeweis für die Existenz ihrer Forderung (Urteil 4C.214/2006 vom
19. Dezember 2006, E. 4.3.1). Im Ergebnis würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn man dem Schuldbekenntnis lediglich die Bedeutung einer natürli- chen Vermutung beimessen würde, da diese auf Grund ihrer Wirkung ebenfalls als Beweislastumkehr empfunden wird (LEU, in: DIKE-Komm-ZPO, Rz. 122 zu Art. 154 ZPO). Während das kausale Schuldbekenntnis den von ihm angegebenen Verpflich- tungsgrund beweist, beweist das (formell-)abstrakte Bekenntnis im Sinne von Art. 17 OR, dass irgendein (genügender) Verpflichtungsgrund vorliegen muss, was für den Beweis der anerkannten Schuld genügt (JÄGGI, a.a.O., Rz. 17 zu
- 16 - Art. 17 OR). Bei Vorliegen eines kausalen Schuldbekenntnisses muss der Schuldner demnach das Nichtbestehen oder die fehlende Durchsetzbarkeit der Forderung beweisen (SCHWENZER, a.a.O., Rz. 5 f. zu Art. 17 OR; Urteil 4C.433/1999 vom 22. Februar 2000, E. 3).
E. 4.3.5 Nach dem Gesagten erfolgt hinsichtlich der durch die kausale Schuldaner- kennung abgedeckten Leistungen der Beklagten eine Beweislastumkehr. Somit hat in diesem Umfang nicht mehr die Beklagte den Bestand ihrer Forderung, son- dern die Klägerin deren Nichtbestand zu beweisen. Die Klägerin hat mit der Schuldanerkennung zudem vorbehaltlos anerkannt, der Beklagten den genau be- zifferten Betrag von CHF 600'000.– exklusiv Mehrwertsteuer für die in der Schuldanerkennung aufgezählten Dienstleistungen zu schulden. Die Klägerin hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die bisherigen durch die Beklagte er- brachten Leistungen ohne Vorbehalte akzeptiert und hat deshalb nicht nur die Schuld für die erbrachten Leistungen anerkannt, sondern gleichzeitig auch besag- te Leistungen genehmigt. Es könnte daher der Standpunkt vertreten werden, dass die Klägerin auf die ihr zum Zeitpunkt der Schuldanerkennung bekannten Einre- den und Einwendungen aus dem Grundverhältnis verzichtet hat. Da die Klägerin solche Einreden und Einwendungen aber ohnehin nicht erfolgreich vorbringt bzw. diese nicht rechtsgenüglich behauptet und in diesem Zusammenhang überdies auch keine tauglichen Beweismittel offeriert (vgl. Ziff. 4.4. und Ziff. 4.5. hiernach), kann diese Frage offen gelassen werden.
E. 4.4 Nichterbringung der geltend gemachten Leistungen
E. 4.4.1 Das Verhältnis zwischen dem beauftragten Dienstleistungserbringer und dem Mandanten untersteht dem Auftragsrecht der Art. 394-406 OR. Nach Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen, während der Auftraggeber gemäss Ab- satz 3 eine Vergütung zu leisten hat, wenn sie verabredet oder üblich ist. Der Be- auftragte hat dem Auftraggeber Abrechnung zu erstatten, zu dessen Erfüllung auch die Übergabe der Honorarrechnung gehört . Die Abrechnung muss dem Auf- traggeber eine sachgerechte Kontrolle der Tätigkeiten des Beauftragten ermögli- chen (WEBER, in: BSK I, a.a.O., N 7 f. zu Art. 400 OR). Bei der Honorarfestlegung
- 17 - hat der Beauftragte einen gewissen Ermessensspielraum. Ein richterliches Ein- greifen ist nur geboten, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und dem Honorar besteht (WEBER, in: BSK I, a.a.O., N 39 zu Art. 394 OR).
E. 4.4.2 Die Beklagte fordert ihr Honorar für die geltend gemachten Leistungen. Die Klägerin stellt sich demgegenüber in der Klage und in der Replik zunächst auf den Standpunkt, dass die Beklagte die von ihr geltend gemachte Forderung nicht ein- mal ansatzweise dargelegt habe. Den von der Beklagten vorgelegten Honorarno- ten (act. 3/34; act. 3/36-37) würden keinerlei Leistungsaufstellungen beiliegen (act. 1 Rz. 56; act. 19 Rz. 75 ff., Rz. 95). In Bezug auf die von der Beklagten mit der Duplik eingereichten und zum integrie- renden Bestandteil der Rechtsschrift erklärten Beilage act. 26/1 (vgl. act. 25 Rz. 35) stellt die Klägerin in ihrer Triplik diverse von der Beklagten aufgeführte Leistungspositionen in Abrede und erklärt diese für nicht nachvollziehbar (act. 29 Rz. 7 ff.). Die von der Beklagten geltend gemachten Leistungen würden in der von ihr neu vorgelegten Leistungsaufstellung nur sehr summarisch und rudimentär festgehalten. Der blosse Verweis auf die Leistungszusammenstellung in act. 26/1 genüge nicht (act. 29 Rz. 13).
E. 4.4.3 Wie bereits dargelegt obliegt es aufgrund der im Recht liegenden Schuld- anerkennung (act. 3/2) der Klägerin, den Nichtbestand der von der Beklagten gel- tend gemachten Leistungen im Umfang von CHF 600'000.– (exklusiv Mehrwert- steuer in der Höhe von 7,6%) zu behaupten und zu beweisen. Die Klägerin geht daher fehl, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, dass der Verweis der Beklag- ten auf die Leistungszusammenstellung in act. 26/1 nicht genüge. Die Klägerin trifft ihrerseits vielmehr die Last, substantiiert zu behaupten, dass die durch die Beklagte geltend gemachten Leistungen nicht erbracht worden sind bzw. – nach- dem die Beklagte das Erbringen der Leistungen behauptet hat – substantiiert zu bestreiten, dass sie erbracht worden sind. Aufgrund der bei der Klägerin liegen- den Beweislast reichen die von ihr vorgebrachten blossen Zweifel an der Richtig- keit der in Rechnung gestellten Leistungen (im Sinne eines Gegenbeweises) in casu nicht aus, weil damit der Hauptbeweis der Klägerin für das Nichterbringen der Leistungen noch nicht erbracht ist.
- 18 -
E. 4.4.4 In der Replik stellt die Klägerin den Antrag, die Leistungsdetails zu den Ab- rechnungen gemäss act. 3/30-38 sowie die Mandatsakten der Beklagten zu edie- ren (act. 19 Rz. 95, Rz. 100). Da die Beklagte die Leistungsdetails in der von ihr eingereichten Urkunde namens "Billed WIP Details" (vgl. act. 26/) detailliert aufge- listet hat, erübrigt sich die von der Klägerin beantragte Edition der Leistungsde- tails zu den Abrechnungen sowie der Mandatsakten. Die Klägerin hat sodann in der Triplik keinerlei Beweise, wie beispielsweise Zeugnisse oder Parteibefragun- gen bzw. Beweisaussagen der involvierten Personen, zu den von ihr vollumfäng- lich bestrittenen und von der Beklagten rechtsgenüglich behaupteten Leistungen angeboten (vgl. act. 29 Rz. 6 ff.). Mangels Beweisofferten ist mithin auf die von der Beklagten behaupteten Leistungspositionen (vgl. act. 26/1) abzustellen. Die von der Klägerin ohne jegliche Beweisofferte angebrachten blossen Zweifel an den erbrachten Leistungen genügen vor dem Hintergrund der bereits hinlänglich aufgezeigten Beweislastverteilung nicht und es ist mangels Beweisofferten auf die von der Beklagten behaupteten und in Rechnung gestellten Leistungen abzustel- len.
E. 4.5 Minderung des Honorars aufgrund Schlechterfüllung
E. 4.5.1 Sorgfältige Mandatsführung als Honoraranspruchsvoraussetzung Die Verletzung von Sorgfaltspflichten stellt eine unrichtige Auftragsausführung dar, für welche die Gegenleistung nicht geschuldet wird (BGE 108 II 197). Das vereinbarte Honorar ist somit nur bei korrekter und sorgfaltsgemässer Auftrags- ausführung geschuldet, weshalb eine relevante Unsorgfalt nicht nur zur Geltend- machung von Schadenersatz berechtigt, sondern auch zum Wegfall bzw. zur Re- duktion der Honorarforderung führt (WEBER, in: BSK I, a.a.O., Rz. 43 zu Art. 394 OR mit Verweis auf die Rechtsprechung). Um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, hat der Beauftragte alles zu tun, was zur Bewirkung der geschuldeten Leistung er- forderlich ist, und alles zu vermeiden, was diese Leistung beeinträchtigen könnte. Die sorgfältige Auftragsausführung bedingt eine zweckgerechte Handlungsweise des Beauftragten, der zwar nicht für den Erfolg einzustehen hat, soweit er diesen nicht garantiert hat, aber erfolgsbezogen tätig werden muss, wobei an das Wirken des Beauftragten ein abstrakter Sorgfaltsmassstab anzulegen ist (objektiviert be-
- 19 - trachtet im Lichte des berufsspezifischen Durchschnittsverhaltens). An den Spe- zialisten dürfen dabei hohe Anforderungen gestellt und bei einer hohen Entschä- digung darf auch ein hoher Sorgfaltsmassstab erwartet werden (WEBER, in: BSK I, a.a.O., Rz. 27 f. zu Art. 398 OR mit Verweis auf BGE 92 II 240).
E. 4.5.2 Parteibehauptungen und Beweisanträge Die Klägerin bestreitet die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Hono- rarforderung, weil der Aufwand der Beklagten den Honoraraufwand von nahezu CHF 700'000.– nicht zu rechtfertigen vermöge und die entstandenen Kosten in einem Missverhältnis zur finanziellen Situation der Klägerin gestanden seien (act. 19 Rz. 95). Die Klägerin macht sodann geltend, dass die Beklagte ihre Arbei- ten mangelhaft und unsorgfältig ausgeführt habe. Deren Dienstleistungen, beste- hend aus Prüfungen und Berichterstattungen, seien nicht objektiv erfolgt, sondern einzig und gezielt mit dem Zweck erbracht worden, F._____ zu diskreditieren und das kleine Komitee um C._____ bei dem Versuch zu unterstützen, die Rückkehr von F._____ in den Verwaltungsrat der Klägerin zu verhindern. Die Beklagte habe bei der Vertragserfüllung nicht im Interesse der Klägerin gehandelt, sondern im In- teresse des Minderheitsaktionärs C._____ und dessen Gefährten. Aufgrund die- ser treuwidrigen und unsorgfältigen Vertragserfüllung durch die Beklagte habe diese ihren (bestrittenen) Honoraranspruch verwirkt respektive müsste ein allfälli- ger Honoraranspruch zumindest erheblich reduziert werden (act. 1 Rz. 57; act. 19 Rz. 95 sowie Rz. 103). Die Klägerin beantragt in ihrer Replik im Zusammenhang mit der von ihr monier- ten Interessenlage hinsichtlich der von der Beklagten in Rechnung gestellten Ho- norare (vgl. act. 3/30-37) ein gerichtliches Gutachten, mittels welchem die Ange- messenheit der von der Beklagten gegenüber der Klägerin in Rechnung gestellten Honorare beurteilt werden solle (act. 19 Rz. 95 sowie Rz. 100).
E. 4.5.3 Würdigung
E. 4.5.3.1 Auch wenn das von der Klägerin behauptete "Kleine Komitee", unter an- derem bestehend aus C._____ sowie D._____, während der "Putschphase" alles
- 20 - in Gang gesetzt haben sollte, um eine Rückkehr jener Personen in den Verwal- tungsrat zu verhindern, die anlässlich der ordentlichen Generalversammlung ab- gewählt worden waren, so bedeutet dies nicht automatisch, dass die Aufträge an die externen Berater zu jener Zeit (wie zum Beispiel an die Beklagte) ausschliess- lich im persönlichen Interesse einer Aktionärsgruppe und entgegen den Interes- sen der Klägerin erteilt worden sind. Dass ein Machtkampf zwischen verschiede- nen Aktionärsgruppen um die Besetzung des Verwaltungsrates stattfand, belegt noch nicht, dass nicht (auch) im (allenfalls vermeintlichen) Interesse der Gesell- schaft gehandelt wurde. Grundsätzlich darf angenommen werden, dass Aktionäre als Teilhaber einer Gesellschaft neben ihren persönlichen auch die Interessen der Gesellschaft wahren wollen, wobei vorliegend offensichtlich unterschiedliche An- sichten darüber bestanden, wie bzw. mit welcher Zusammensetzung des Verwal- tungsrates dies zu erreichen gewesen wäre. Wenn sich bereits die einzelnen Mit- glieder des Verwaltungsrates uneins sind, was im Interesse der Gesellschaft liegt und was nicht, kann dieses Wissen erst recht nicht Aussenstehenden zugemutet werden. Ein solcher Anspruch wäre im Geschäftsleben denn auch nur schwer umsetzbar, würde dies doch für jeden beauftragten Dienstleister bedeuten, zu- nächst die betriebsinternen Verhältnisse des Auftraggebers nach allfälligen Kon- flikten und unterschiedlichen Interessenslagen durchleuchten zu müssen, bevor ein Auftrag angenommen werden dürfte und während der Auftragsausführung fortwährend abwägen zu müssen, ob der von ihm angenommene Auftrag immer noch im Interesse der juristischen Person liegt. Aus Sicht der Beklagten schien eine Analyse der Geschäftsvorgänge der Klägerin jedenfalls nicht von Vornherein ausserhalb jeglicher möglichen klägerischen Interessen zu liegen. Vor diesem Hintergrund kann es der Beklagten nicht als Schlechterfüllung des Auftrages an- gelastet werden, dass sie anlässlich ihrer Untersuchung nach Verfehlungen frühe- rer Exponenten der Klägerin suchte, beinhaltete der Auftrag doch explizit, die Ge- schäftsführung vergangener Jahre auf Fehlleistungen hin zu analysieren. Eine solche Untersuchung liegt regelmässig im Interesse eines Unternehmens, wes- halb unter diesem Titel keine Schlechterfüllung vorliegt.
E. 4.5.3.2 Die von der Klägerin ins Feld geführte Behauptung, dass die Kosten in einem Missverhältnis zur finanziellen Situation der Klägerin gestanden hätten, er-
- 21 - weist sich sodann ebenfalls nicht als taugliches Argument. Ihre finanzielle Situati- on ist Sache der Auftraggeberin und kann nicht dazu führen, deshalb das Honorar des Beauftragten zu kürzen.
E. 4.5.3.3 Das von der Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr monierten Inte- ressenlage beantragte gerichtliche Gutachten erübrigt sich nach dem Gesagten, weil, wie bereits erläutert, damit keine Honorarkürzung begründet werden kann. Die Klägerin stellte die besagte Beweisofferte sodann einzig in ihrer Replik, sprich im Zusammenhang mit der von ihr vorgebrachten Tatsachenbehauptung, dass die entstandenen Kosten in einem Missverhältnis zur finanziellen Situation der Kläge- rin stehen würden und der Auftrag nicht dem Interesse der Klägerin entsprochen habe. Nachdem die Beklagte eine detaillierte Aufstellung der von ihr erbrachten Leistungen ins Recht gelegt hatte (vgl. act. 26/1), stellte die Klägerin den besag- ten Beweisantrag in der Triplik nicht mehr (vgl. act. 29). Gemäss einem neueren Urteil des Bundesgerichts kann ein Beweismittel nur dann als formgerecht ange- boten betrachtet werden, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu be- weisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt (Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4). Da die Klägerin das beantragte Gutachten nicht in Bezug auf die von der Beklagten vorgebrachten einzelnen Leistungsposten als Beweis offeriert, kann ein solches im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als formgerecht angeboten betrachtet werden. Ein gerichtliches Gutachten zur Frage der Angemessenheit des beklagtischen Honorars ist vor diesem Hinter- grund nicht einzuholen.
E. 4.5.4 Keine Verrechnung mit Schadenersatzansprüchen der Klägerin Der Beklagten ist zuzustimmen (vgl. act. 25 Rz. 256), dass die Klägerin die Höhe des geforderten Schadenersatzes nicht rechtsgenüglich behauptet (vgl. act. 19 Rz. 104 ff.). Die Klägerin erläutert mit keinem Wort, wie sich der von ihr behaupte- te Schaden zusammensetzt, weshalb auf die von ihr geforderte Verrechnung mangels Substantiierung nicht näher einzugehen ist.
- 22 -
E. 5 Prozesskosten
E. 5.1 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren glei- chen Datums (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des zürcherischen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der Streitwert wird in erster Linie durch das Rechtsbegehren bestimmt (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beträgt vorliegend CHF 645'600.– (act. 1 S. 2).
E. 5.2 Da die Klägerin im vorliegenden Fall unterliegt, ist ihr die Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Wie bereits in der Prozessgeschichte aufgezeigt, wurden die Par- teien am 16. Februar 2012 zu einer Vergleichsverhandlung auf den 30. Mai 2012 vorgeladen (act. 16/1-3). Mit Eingabe vom 16. Mai 2012, mithin lediglich zwei Wo- chen vor der bereits Mitte Februar 2012 festgelegten und teilweise seitens des Gerichts bereits vorbereiteten Vergleichsverhandlung, beantragte die Klägerin, dass die Vergleichsverhandlung abzusetzen und ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen sei (act 17). Dieser Mehraufwand ist bei der Festlegung der Gebühr zu beachten. Weiter zu berücksichtigen ist, dass nach dem zweiten Schriften- wechsel weitere Eingaben eingingen und auf Wunsch der Klägerin eine Haupt- verhandlung stattfand. Es rechtfertigt sich daher, die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 2 GebVOG um einen Drittel zu erhöhen. Die Gerichtsgebühr ist aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 5.3 Ausgangsgemäss hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beklagte hat gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV Anspruch auf Er- satz der Grundgebühr, womit die Klageantwort und die Teilnahme an der Haupt- verhandlung abgedeckt sind. Die zweite Rechtsschrift (Duplik) rechtfertigt einen Zuschlag von 40%.
- 23 - Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen. Die mit Verfügung der Juge de paix du district de Nyon vom 14. Juli 2011 in der Betreibung Nr. ... des Office des poursuites du district de Nyon (Zah- lungsbefehl vom 29. Oktober 2010) erteilte provisorische Rechtsöffnung für CHF 600'000.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6%, total CHF 645'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 600'000.– seit 3. November 2010, ist damit definitiv.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 31'000.–.
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und bis zur Höhe des von ihr ge- leisteten Kostenvorschusses aus diesem bezogen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 37'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an das Office des poursuites du district de Nyon, Av. Reverdil 2, Case postale 1304, 1260 Nyon 1.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 645'600.–. - 24 - Zürich, 1. November 2013 Handelsgericht des Kantons Zürich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG110170-O U Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Roland Schmid sowie die Handelsrichter Ivo Eltschinger, Markus Koch und Alexander Pfeifer sowie die Gerichtsschreiberin Katja Diethelm Urteil vom 1. November 2013 in Sachen A._____ Holding SA, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Aberkennung
- 2 - Inhaltsverzeichnis
1. Parteien und Streitgegenstand ........................................................................ 3
2. Prozessgeschichte ........................................................................................... 4
3. Formelles........................................................................................................... 6 3.1. Prozessvoraussetzungen ............................................................................. 6 3.1.1. Zuständigkeit .......................................................................................... 6 3.1.2. Weitere Prozessvoraussetzungen ......................................................... 7 3.1.3. Fazit ....................................................................................................... 7 3.2. Anwendbares Prozessrecht.......................................................................... 7
4. Materielles ......................................................................................................... 8 4.1. Zustandekommen des Auftrags zwischen den Parteien ............................... 8 4.1.1. Allgemeines ........................................................................................... 8 4.1.2. Vertragsabschluss im Interesse von C._____ und D._____ .................. 8 4.1.3. Fazit zum Zustandekommen des Auftrags ........................................... 10 4.2. Gültigkeit des Auftrags ............................................................................... 11 4.2.1. Keine Formvorschriften ........................................................................ 11 4.2.2. Beschlussfähigkeit der Klägerin ........................................................... 11 4.2.3. Fazit zur Gültigkeit des Auftrags .......................................................... 13 4.3. Schuldanerkennung ................................................................................... 13 4.4. Nichterbringung der geltend gemachten Leistungen .................................. 16 4.5. Minderung des Honorars aufgrund Schlechterfüllung ................................ 18 4.5.1. Sorgfältige Mandatsführung als Honoraranspruchsvoraussetzung ...... 18 4.5.2. Parteibehauptungen und Beweisanträge ............................................. 19 4.5.3. Würdigung ........................................................................................... 20 4.5.4. Keine Verrechnung mit Schadenersatzansprüchen der Klägerin ........ 21
5. Prozesskosten ................................................................................................ 22
- 3 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Forderungen in Höhe von CHF 645'600.00 zuzüglich Zins von 5% p.a. seit 3. November 2010, für welche der Beklagten mit Entscheid des Juge de paix du district de Nyon vom 14. Juli 2011 im Verfahren KC11.016911 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht bestehen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." "a) Das vorliegende Verfahren sei bis zur Rechtskraft des Rechtsöff- nungsentscheids des Juge de paix du district de Nyon vom
14. Juli 2011 im Verfahren KC11.016911 zu sistieren." Rechtsbegehren: (act. 19 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachten Forderungen in Höhe von CHF 645'600.00 zuzüglich Zins von 5% p.a. seit 3. November 2010, für welche der Beklagten mit Entscheid des Juge de paix du district de Nyon vom 14. Juli 2011 im Verfahren KC11.016911 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht bestehen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Parteien und Streitgegenstand 1.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR mit Sitz in Fribourg, die gemäss ihrem Eintrag im Handelsregister unter anderem die Beteiligung an Unternehmen im Pflege- und Gesundheitsbe- reich bezweckt (act. 3/7). 1.2. Die Beklagte ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR mit Sitz in Zürich, deren Zweck die Übernahme und Durchführung von Prüfungs-, Be-
- 4 - ratungs- und Treuhandmandaten sowie aller damit direkt oder indirekt zusam- menhängenden Aufgaben und Tätigkeiten ist (act. 3/8). 1.3. An der Generalversammlung der Klägerin vom 9. Juni 2010 kam es zur Abwahl von drei bisherigen Verwaltungsräten. Nachdem anlässlich der Sitzung des Verwaltungsrates am 15. Juni 2010 ein Verwaltungsrat demissioniert hatte, verblieben nur noch C._____ und D._____ im Verwaltungsrat. Am 16. Juni 2010 unterzeichneten die besagten verbliebenen zwei Verwaltungsräte einen Mandats- vertrag ("Letter of Engagement") mit der Beklagten, in welchem diese beauftragt wurde, bestimmte Zahlungen und Ausgaben der Gesellschaft in den Jahren 2007 bis 2010 näher zu überprüfen (act. 3/13). Am 3. September 2010 unterzeichneten C._____ und D._____ eine Schuldanerkennung zugunsten der Beklagten im Um- fang von CHF 600'000.– exklusiv Mehrwertsteuern (act. 3/2). Die Klägerin macht mit der vorliegenden Aberkennungsklage geltend, dass die Honorarforderung der Beklagten aus dem Mandatsvertrag nicht bestehe. Umstrit- ten ist zunächst, ob die Mandatierung der Beklagten gültig erfolgte. Die Klägerin hält dafür, dass die Beklagte aufgrund des statutenwidrig zusammengesetzten Verwaltungsrat gar nicht gültig beauftragt werden konnte. Des Weiteren macht die Klägerin geltend, dass auch die Schuldanerkennung ungültig sei, da der Verwal- tungsrat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung nicht ord- nungsgemäss konstituiert gewesen und zudem vom neu und statutenkonform be- stellten Verwaltungsrat auch im Nachhinein nie genehmigt worden sei (act. 1 Rz. 37 f., Rz. 56; act. 19 Rz. 78). Sodann seien die von der Beklagten geltend gemachten und verrechneten Leistungen nicht ausgewiesen (act. 1 Rz. 93 ff.). Im Übrigen habe die Beklagte das Mandat schlecht erfüllt, weil sie die Prüfungen nicht objektiv vorgenommen habe (act. 1 Rz. 57; act. 19 Rz. 56 ff., Rz. 101 ff.).
2. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 9. August 2011 (Datum Poststempel) machte die Klägerin das vorliegende Verfahren mit oben genanntem Rechtsbegehren anhängig (act. 1; act. 2; act. 3/2-39). Den ihr mit Verfügung vom 11. August 2011 (Prot. S. 2 f.) auf- erlegten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 31'600.– leistete sie fristgemäss
- 5 - (act. 7). Mit Eingabe vom 22. September 2011 zog die Klägerin den von ihr ge- stellten Sistierungsantrag zurück (act. 11). Innert der ihr angesetzten Frist (Prot. S. 5) reichte die Beklagte am 29. November 2011 die Klageantwort samt Beilagen ein (act. 13; act. 14/1-26). Am 16. Februar 2012 wurden die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung auf den 30. Mai 2012 vorgeladen (act. 16/1-3). Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 beantragte die Klägerin, die Vergleichsverhandlung sei abzusetzen und es sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen (act 17). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2012 entsprochen (Prot. S. 8). In der Folge reichte die Klägerin mit Eingabe vom 24. August 2012 die Replik (act. 19; act. 20/1-51) und nach entsprechender Fristansetzung durch das Gericht (Prot. S. 9) die Beklagte mit Eingabe vom 30. November 2012 die Duplik (act. 25; act. 26/1-5) ein. Die Klägerin reichte am 14. Januar 2013 ihre Stellungnahme zu den Noven der Beklagten ein (act. 29). Ein Doppel dieser Stellungnahme wurde der Beklagten mit Verfügung vom 15. Januar 2013 zugestellt (Prot. S. 12; act. 30). Mit Verfügung vom 16. August 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu erklären, ob auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichtet werden könne (Prot. S. 13). Mit Eingabe vom 21. August 2013 erklärte die Be- klagte, dass sie auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichte (act. 34). Die Klägerin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 9. September 2013 mit, dass sie die Durchführung der Hauptverhandlung wünsche (act. 35), woraufhin die Par- teien zur Hauptverhandlung am 1. November 2013 vorgeladen wurden (act. 35A). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 stellte die Klägerin das Gesuch um Verschie- bung der Hauptverhandlung. Sie begründete ihr Begehren damit, dass der Ver- waltungsrat E._____, welcher sich an der Hauptverhandlung ein persönliches Bild vom Gang des Verfahrens machen wolle, aufgrund einer Geschäftsreise an be- sagtem Datum verhindert sei (act. 37). Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2013 wurde das klägerische Begehren unter anderem mit der Begründung abge- wiesen, dass auch andere mit der Prozessmaterie vertraute Verwaltungsräte oder Mitarbeiter der Klägerin an der Hauptverhandlung teilnehmen könnten und daher die Unpässlichkeit eines einzigen Verwaltungsrates keinen Verschiebungsgrund darstelle (act. 39). Am 1. November 2013 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 18).
- 6 -
3. Formelles 3.1. Prozessvoraussetzungen 3.1.1. Zuständigkeit 3.1.1.1. Eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung geht dem in Art. 83 Abs. 2 SchKG vorgesehenen, nicht zwingenden Gerichtsstand am Ort der Betrei- bung vor (STAEHELIN, in: BSK SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 35 zu Art. 83 SchKG m.w.H.; VOCK, in: HUNKELER [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2009, N 7 zu Art. 83 SchKG). Es ist unbestritten, dass die Parteien in der von ihnen vereinbar- ten Schuldanerkennung vom 3. September 2010 (act. 3/2) den Hauptsitz der Be- klagten als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbart haben (Klägerin: act. 1 Rz. 2; Beklagte: act. 13 Rz. 168 f.). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist somit aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 17 ZPO zu bejahen. 3.1.1.2. Soweit nicht kantonalrechtliche Spezialvorschriften bestehen, ist dasjeni- ge Gericht zur Behandlung der Aberkennungsklage sachlich zuständig, welches auch für eine entsprechende normale materielle Klage zuständig wäre (STAEHE- LIN, a.a.O., N 39 zu Art. 83 SchKG; VOCK, a.a.O., N 8 zu Art. 83 SchKG). Die vor- liegende Klage beschlägt die geschäftliche Tätigkeit der Parteien, der Streitwert übersteigt CHF 30'000 und beide Parteien sind im Handelsregister eingetragen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist mithin auch sachlich zuständig. Ein Schlichtungsverfahren ent- fällt im vorliegenden Fall, weshalb auch die funktionelle Zuständigkeit gegeben ist (vgl. Art. 198 lit. f. ZPO). 3.1.1.3. Die örtliche, sachliche sowie funktionelle Zuständigkeit des Handelsge- richts des Kantons Zürich ist zu bejahen und blieb im Übrigen auch unbestritten (act. 1 Rz. 2 ff.; act. 13 Rz. 251 f.). 3.1.2. Weitere Prozessvoraussetzungen 3.1.2.1. Prozessvoraussetzung für die Aberkennungsklage ist eine im Zeitpunkt der Klageeinreichung gültige Betreibung. Weitere Voraussetzung ist, dass der
- 7 - Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und der Gläubiger provisorische Rechtsöff- nung erhalten hat (STAEHELIN, a.a.O., N 17 f. zu Art. 83 SchKG m.w.H.). Die Kla- gefrist von 20 Tagen gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG beginnt von der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO, d.h. des Rechtsöff- nungsentscheides im Dispositiv, an zu laufen (STAEHELIN, a.a.O., N 23 zu Art. 83 SchKG; VOCK, a.a.O., N 11 zu Art. 83 SchKG). 3.1.2.2. Am 2. November 2010 liess die Beklagte der Klägerin durch das Betrei- bungsamt Nyon einen Zahlungsbefehl in Höhe von CHF 692'971.44 zuzüglich Zins zustellen (Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2010; act. 3/3). Dagegen erhob die Klägerin gleichentags Rechtsvorschlag (act. 3/3). Am 4. Mai 2011 stellte die Beklagte beim Juge de Paix du district de Nyon das Begehren um provisorische Rechtsöffnung (act. 3/4). Mit Entscheid vom 14. Juli 2011, der Klägerin zugestellt am 20. Juli 2011, gewährte die Rechtsöffnungsrichterin die Rechtsöffnung im Um- fang von CHF 645'600.– zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab 3. November 2010 (act. 3/5). Der Rechtsöffnungsentscheid wurde von der Klägerin nicht angefoch- ten. Die Klägerin erhob in der Folge innert der gebotenen Frist gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG Klage am hiesigen Gericht. Die Voraussetzungen der Aberken- nungsklage nach Art. 81 Abs. 2 SchKG sind demnach erfüllt. 3.1.3. Fazit Da die Klägerin den Barvorschuss geleistet hat (act. 7) und auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft ge- treten. Da die Klage mit Eingabe vom 9. August 2011 (Datum Poststempel) einge- reicht worden ist (act. 1), ist das neue Prozessrecht anwendbar (vgl. Art. 404 ZPO e contrario).
- 8 -
4. Materielles 4.1. Zustandekommen des Auftrags zwischen den Parteien 4.1.1. Allgemeines Nach Art. 1 f. OR bedarf es für das Zustandekommen eines Vertrags des Aus- tauschs gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen über die wesentli- chen Vertragspunkte. Gemäss Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Beauftrag- te durch die Annahme des Auftrags, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienst- leistungen vertragsgemäss zu besorgen. 4.1.2. Vertragsabschluss im Interesse von C._____ und D._____ 4.1.2.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Auftragserteilung an die Beklagte sich vor dem Hintergrund ereignet habe, eine Wiederwahl von F._____ in den Verwaltungsrat der Klägerin zu verhindern. Daher sei die Auf- tragserteilung an die Beklagte nicht im Interesse der Klägerin, sondern vielmehr im privaten Interesse von C._____ und D._____ erfolgt (act. 1 Rz. 23; act. 19 Rz. 25, Rz. 29 sowie Rz. 89 ff.), weshalb der Auftrag zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht zustande gekommen sei. 4.1.2.2. Juristische Personen handeln durch ihre Organe (Art. 55 ZGB). Gemäss Art. 718 OR vertritt der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen. Den Ab- schluss eines Eigengeschäfts (vgl. hierzu WATTER, in: BSK OR II, 4. Aufl., Basel 2012, N 38 zu Art. 718 OR) durch den damaligen Verwaltungsrat macht die Klä- gerin nicht geltend. Aus den im Recht liegenden Urkunden, insbesondere aus dem Engagement Letter vom 14. Juni 2010 (act. 3/13) geht ebenfalls nicht hervor, dass die damaligen Verwaltungsräte C._____ und D._____ in eigenem, und nicht im Namen der Klägerin handelten. 4.1.2.3. Wird ein Vertrag vom Verwaltungsrat namens und mit Wirkung für die Klägerin abgeschlossen, wird diese berechtigt und verpflichtet. Dass der Vertrag gegebenenfalls nicht im Interesse der Klägerin liegen könnte, ändert an ihrer Stel- lung als Vertragspartei nichts. Gesellschaftsintern kann bei Vorliegen der entspre- chenden Voraussetzungen mittels Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 754 OR
- 9 - gegen die verantwortlichen Personen vorgegangen werden. Im externen Verhält- nis ist indes von Bedeutung, dass die Vertretungsmacht eines Organs weiter ge- hen kann als seine Vertretungsbefugnis. Solange eine fragliche Handlung inner- halb des objektiv verstandenen Gesellschaftszwecks liegt, wird die Gesellschaft durch sie berechtigt und verpflichtet. Die Vertretungsmacht deckt nur jene Rechtsgeschäfte nicht, die durch den Gesellschaftszweck geradezu ausgeschlos- sen werden. Nur in Extremfällen kann eine Rechtshandlung, die von den vertre- tungsbefugten Organen im Namen der Gesellschaft vorgenommen worden ist, wegen Zweckwidrigkeit und damit Überschreitung der Vertretungsmacht als von Anfang an ungültig angesehen werden. Als solchen Extremfall betrachtet die herrschende Lehre normalerweise die Veräusserung des ganzen Unternehmens oder im Wesentlichen aller Betriebsanlagen durch den Verwaltungsrat. Denkbar sind aber auch andere Handlungen, die dem Gesellschaftszweck diametral ent- gegenlaufen oder diesen sogar zu vereiteln geeignet sind (vgl. zum Ganzen BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 13 N 497 ff.; WATTER, in: BSK OR II, a.a.O., N 3 zu Art. 718a). 4.1.2.4. Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte mandatiert, um eine "Compli- ance Review" vorzunehmen. Der Auftrag beinhaltete insbesondere die Analyse der Ausgaben der Klägerin, eine Dokumentenanalyse mit dem Fokus auf Verträ- gen mit Drittparteien sowie Management Fees, Mitarbeiterinterviews sowie die Überprüfung der Strategie und des Budgets (vgl. act. 3/13). Besagte durch die Beklagte auszuführende Tätigkeiten waren durch den Zweck der Klägerin nicht geradezu ausgeschlossen bzw. standen dem Gesellschaftszweck nicht diametral entgegen und vereitelten diesen auch nicht. Der Beklagten ist beizupflichten (vgl. act. 13 Rz. 176), dass eine Compliance Review, welche eine Gesellschaft auf ihre Schwachstellen hinweisen und geeignete Strategien zwecks Optimierung unter- nehmensinterner Prozesse aufzeigen soll, vom Zweck einer jeden Aktiengesell- schaft gedeckt ist und somit nicht jenseits der Grenze liegt, welche der Zweck der Gesellschaft noch mit sich bringen kann. C._____ und D._____ handelten mithin innerhalb ihrer Vertretungsmacht, weshalb die Klägerin durch den Abschluss des Engagement Letters rechtsgültig verpflichtet wurde.
- 10 - 4.1.2.5. In Bezug auf den von der Klägerin geltend gemachten Interessenskonflikt ist festzuhalten, dass ein solcher die Vertretungsmacht nur zu begrenzen vermag, wenn er für den Dritten erkennbar war oder dieser ihn wenigstens bei gebühren- der Sorgfalt hätte erkennen müssen (vgl. hierzu BGE 126 III 361 E. 3a; BGE 120 II 5 E. 2c; ZOBL, Probleme der organschaftlichen Vertretungsmacht, ZBJV 125 [1989] S. 289 ff., S. 306 ff.). Im vorliegenden Fall belegt der Umstand, dass ein Machtkampf zwischen verschiedenen Aktionärsgruppen um die Besetzung des Verwaltungsrates stattfand, noch nicht, dass nicht (auch) im (allenfalls vermeintli- chen) Interesse der Gesellschaft gehandelt wurde. Grundsätzlich darf angenom- men werden, dass Aktionäre als Teilhaber einer Gesellschaft neben ihren persön- lichen auch die Interessen der Gesellschaft wahren wollen, wobei vorliegend of- fensichtlich unterschiedliche Ansichten darüber bestanden, wie bzw. mit welcher Zusammensetzung des Verwaltungsrates dies zu erreichen gewesen wäre. Wenn sich bereits die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates uneins sind, was im In- teresse der Gesellschaft liegt und was nicht, kann dieses Wissen erst recht nicht Aussenstehenden zugemutet werden. Der von der Klägerin behauptete klare Inte- ressenskonflikt zwischen den Organen der Klägerin und der Klägerin war für die Beklagte mithin auch bei Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten nicht erkennbar. Eine andere Problematik stellt in diesem Zusammenhang die gesellschaftsinterne Ver- antwortlichkeit dar, welche indes nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist (vgl. hierzu act. 1 Rz. 52). 4.1.3. Fazit zum Zustandekommen des Auftrags Zwischen den Parteien ist ein Mandatsverhältnis zustande gekommen, in dessen Rahmen sich die Beklagte verpflichtete, für ein Stundenhonorar in der Höhe von CHF 800.– bei der Arbeitsverrichtung von einem Partner der Beklagten, CHF 650.– bei Direktoren, CHF 500.– bei einem Manager sowie CHF 350.– bei einem Assistenzmanager (vgl. act. 3/13 S. 3 Ziff. 10), die von der Klägerin vorge- nommenen Zahlungen und Ausgaben in den Jahren 2007 bis 2010 zu überprüfen.
- 11 - 4.2. Gültigkeit des Auftrags 4.2.1. Keine Formvorschriften Der Auftrag unterliegt keinerlei Formvorschriften (WEBER, in: BSK OR I, 5. Aufl., Basel 2011, Rz. 9 zu Art. 395 OR) und kann auch konkludent durch Willensbetäti- gung zustande kommen, indem beispielsweise Tathandlungen des Beauftragten entgegengenommen werden oder eine Rechtsgeschäftsbesorgung in fremdem Namen oder in eigenem Namen für fremde Rechnung geduldet wird (WEBER, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 395 OR). Auch durch eine nachträgliche Genehmigung kommt ein Auftrag zustande (WEBER, in: BSK OR I, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 395 OR). Betreffend die Form des vorliegenden Auftrags ergeben sich vorliegend mithin keinerlei Schwierigkeiten. 4.2.2. Beschlussfähigkeit der Klägerin 4.2.2.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Verwaltungsrat nach dem Rücktritt von G._____ vom 15. Juni 2010 bis 6. September 2010 nicht mehr statutenkonform besetzt und damit nicht mehr beschlussfähig gewesen sei, weil das in Art. 17 Abs. 1 der Statuten sowie Art. 3 Abs. 2 des Organisationsregle- ments vorgesehene Quorum von mindestens drei Verwaltungsräten nicht mehr erfüllt gewesen sei (act. 1 Rz. 18 f. und Rz. 54; act. 19 Rz. 19 f. und Rz. 88). Die- ser Mangel in der Zusammensetzung des Verwaltungsrates sei der Beklagten be- kannt gewesen bzw. hätte ihr bekannt sein müssen. Die Beklagte habe am
15. Juni 2010 vom Rücktritt von G._____ und der dadurch eingetretenen Statu- tenwidrigkeit der Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Klägerin Kenntnis gehabt (act. 19 Rz. 88, Rz. 190). Entsprechend sei weder die Unterzeichnung des Engagement Letters am 16. Juni 2010 noch die am 1. bzw. 2. Juli 2010 erfolgte Auftragserteilung für die Phase II des Projekts gültig erfolgt (act. 19 Rz. 88). 4.2.2.2. Wie erwähnt handeln juristische Personen durch ihre Organe und vertritt der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen. Der Beklagten ist beizupflich- ten, dass die nicht gehörige Zusammensetzung des Verwaltungsrates keinen Ein- fluss auf die Vertretungsmacht einzelner Verwaltungsräte hat und die interne Wil-
- 12 - lensbildung (vgl. Art. 713 OR) von der externen Willenskundgabe zu unterschei- den ist (act. 13 Rz. 170 f.). Die Verwaltungsräte D._____ und C._____ handelten anlässlich der Unterzeichnung des Engagement Letters in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Klägerin innerhalb ihrer Vertretungsmacht (vgl. hierzu die obigen Erwägungen in Ziff. 4.1.2.3. - 4.1.2.4.). Hinzu kommt der zutreffende beklagtische Hinweis auf Art. 21 [Ziff. 1] der klägerischen Statuten (act. 13 Rz. 190) im Hinblick auf die Möglichkeit der Beschluss- bzw. Entscheidungsfähigkeit eines nur aus ei- nem Mitglied bestehenden Verwaltungsrats (act. 13 Rz 190). Die besagte Be- stimmung lautet auszugsweise wie folgt: "Si le conseil d'administration se compo- se de plusieurs membres, la majorité de ceux-ci doit être présente pour qu'il puis- se prendre des décisions […]" und lässt sich folgendermassen in die deutsche Sprache übersetzen: "Wenn sich der Verwaltungsrat aus mehreren Mitgliedern zusammensetzt, bedarf es zur Möglichkeit seiner Beschlussfähigkeit der Anwe- senheit der Mehrheit der Mitglieder". Der erste Teilsatz impliziert die Möglichkeit zur "Beschlussfassung" somit selbst dann, wenn der Verwaltungsrat entgegen Art. 17 Ziff. 1 der Statuten aus nur einem Mitglied besteht. Es wäre denn auch nicht praktikabel, dass der Verwaltungsrat als Folge des Ausfalls eines oder meh- rerer seiner Mitglieder (zum Beispiel wegen Krankheit oder Todesfall) absolut be- schlussunfähig würde. In diesem Fall wäre der Gesellschaft die Möglichkeit ent- zogen, den statuten- bzw. reglementskonformen Zustand aus eigener Kraft wie- der herzustellen. Eine solche Regelung würde die Handlungsunfähigkeit der Ge- sellschaft zur Folge haben, was nicht in deren Sinne sein kann. Betreffend die Handlungsfähigkeit im Aussenverhältnis gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber ohnehin, dass bei Verbleib lediglich einer Person im Ver- waltungsrat diese notwendig und von Gesetzes wegen bevollmächtigt ist, die Ge- sellschaft zu vertreten, selbst wenn ein abweichender Eintrag im Handelsregis- tereintrag bestehen sollte (BGE 133 III 77, 80 E. 6). Aufgrund der sich aus dem Handelsregisterauszug der Klägerin ergebenden Kollektivzeichnungsberechtigung der damaligen (einzigen) Verwaltungsräte C._____ und D._____ (act. 3/7) war es diesen demnach möglich, die Klägerin für den Zeitraum, in welchem die Beklagte Dienstleistungen für die Klägerin erbrachte, gemeinsam zu berechtigen und zu verpflichten (sowie intern Beschlüsse zu fassen).
- 13 - 4.2.3. Fazit zur Gültigkeit des Auftrags Der Vertrag ist gültig und für die Parteien verbindlich. 4.3. Schuldanerkennung 4.3.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass C._____ und D._____ am
3. September 2010 namens der Klägerin eine Schuldanerkennung zugunsten der Beklagten unterzeichneten, gemäss welcher die Klägerin anerkannte, der Beklag- ten für die im Zusammenhang mit der Compliance Review erbrachten Leistungen den Betrag von CHF 600'000.– exklusiv Mehrwertsteuer zu schulden (act. 1 Rz. 37; act. 19 Rz. 78). Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang indes gel- tend, dass der Verwaltungsrat im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht ordentlich konstituiert gewesen sei, weshalb die Unterzeichnung durch C._____ und D._____ ungültig sei (act. 1 Rz. 38; act. 19 Rz. 78). Die besagte Schuldanerken- nung sei daher im vorliegenden Verfahren irrelevant und führe insbesondere auch nicht zu einer Beweislastumkehr. Mit Unterzeichnung der Erklärung habe die Klä- gerin die von der Beklagten geleistete Arbeit weder genehmigt noch auf irgend- welche Einreden und Einwendungen verzichtet (act. 19 Rz. 96 f.). 4.3.2. Unter einem Schuldbekenntnis oder einer Schuldanerkennung ist die Erklä- rung einer Person gegenüber einer anderen Person zu verstehen, dass eine Schuld des Anerkennenden gegenüber dem Anerkennungsempfänger bestehe (KRAUSKOPF, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuld- anerkennung im Obligationenrecht, in: recht 2005, 169). Gemäss Art. 17 OR ist ein Schuldbekenntnis auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig. Vom abstrakten ist somit das kausale Schuldbekenntnis zu unterscheiden, wel- ches den Verpflichtungsgrund selbst nennt. 4.3.3. In einem mit "Schuldanerkennung" betitelten und durch D._____ und C._____ unterschriebenen Dokument, auf welchem das Datum des
3. Septembers 2010 angegeben ist, wird festgehalten, dass die Klägerin bekenne, dass sie der Beklagten für die im Zusammenhang mit dem Projekt H._____ (Compliance Review laut Engagement Letter vom 16. Juni 2010 und den Allge-
- 14 - meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bzw. der E-Mail vom 5. Juli 2010) erbrachten Dienstleistungen den Betrag von CHF 600'000.– exklusiv Mehrwert- steuer schulde (act. 3/2). Da die Klägerin in act. 3/2 eine Schuld gegenüber der Beklagten anerkennt und der Schuldgrund - erbrachte Dienstleistungen, welche auf einem Mandatsvertrag beruhen - dabei genannt wird, handelt es sich nach dem Gesagten um eine ein kausales Schuldbekenntnis enthaltende Urkunde. 4.3.4. Art. 17 OR hält keine eigene Rechtsfolge des abstrakten Schuldbekennt- nisses fest, sondern bestimmt einzig, dass die jedem – also auch dem kausalen – Schuldbekenntnis eigene Rechtslage auch bei Nichtangabe des Schuldgrundes eintritt (GAUCH/SCHLUEP et al., OR AT Band I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 1180; JÄGGI, in: ZHK OR, Teilband V 1a (Art. 1 - 17 OR), 3. Aufl., Zürich 1973, Rz. 12 zu Art. 17 OR). Das Schuldbekenntnis beinhaltet gemäss der herrschenden Lehre immer gleich- zeitig ein Schuldversprechen, weshalb es selber einen Verpflichtungsgrund dar- stellt (JÄGGI, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 17 OR). In materieller Hinsicht begründet das Schuldbekenntnis somit im Umfang der anerkannten Höhe eine mit der ursprüng- lichen Forderung inhaltlich gleiche Verpflichtung. Es kommt somit zu einer vom ursprünglichen Verpflichtungsgrund gelösten selbständigen Verpflichtung, mithin zu einer neuen Anspruchsgrundlage (HURNI, in: HONSELL, KUKO OR Art. 1-529, Rz. 7 zu Art. 17 OR). Demnach kann der Gläubiger das Schuldbekenntnis als Klagegrund benutzen und genügt seiner Behauptungslast, indem er die Anerken- nung behauptet (GAUCH/SCHLUEP et al., a.a.O., Rz. 1181; a.A. KRAUSKOPF, a.a.O., 172, welcher zwischen deklaratorisch und konstitutiv wirkender Schuldanerken- nung unterscheidet). Die mit der Anerkennung entstandene Schuld entsteht in- dessen nur, wenn die anerkannte Schuld zur Zeit der Anerkennung bestanden hat. Wer nämlich eine Schuld (mit oder ohne Angabe des Verpflichtungsgrundes) anerkennt, tut dies nur in der dem Gläubiger erkennbaren Annahme, die aner- kannte Schuld sei entstanden bzw. bestehe noch. Der Schuldner kann dem Gläu- biger somit alle Einreden aus dem Grundverhältnis entgegenhalten; die Schuld ist in diesem Sinne materiell kausal (JÄGGI, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 17 OR; a.A. KRAUSKOPF, a.a.O., 173, welcher Einwendungen gegen die anerkannte Schuld
- 15 - nicht ohne Weiteres auch gegen die Anerkennungsschuld durchdringen lässt im Falle der konstitutiv wirkenden Schuldanerkennung). Dem Schuldbekenntnis kann aber auch die Wirkung eines Verzichts auf bestimmte oder sämtliche aus dem Grundverhältnis entspringenden Einwendungen und Einreden zukommen. Dem Schuldner ist dann die Berufung auf diese verwehrt. Ein solcher Einredeverzicht darf indessen nicht leichthin angenommen werden, sondern muss ausdrücklich erfolgen oder sich aus den Umständen unzweifelhaft ergeben (SCHWENZER, a.a.O., Rz. 10 f. zu Art. 17 OR; BGE 65 II 81 ff.; Urteil 4C.214/2006 vom 19. De- zember 2006, E. 4.3.2). Das Schuldbekenntnis hat zudem eine beweismässige Bedeutung, welche darin besteht, dass die Tatsache des Bekenntnisses für sich allein den Schluss auf den Bestand und den Inhalt der anerkannten Schuld rechtfertigt, was zu einer Umkehr der Beweislast führt. Zwar ist diese Frage umstritten (vgl. KRAUSKOPF, a.a.O., 178), doch führte auch das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 2000 aus, dass die Schuldanerkennung eine Umkehr der Beweislast bewirke, derzufolge es der Schuldnerin obliege, fehlende rechtsbegründende oder verwirk- lichte rechtsaufhebende Tatsachen zum Anspruch zu beweisen (Urteil 4C.433/1999 vom 22. Februar 2000, E. 3). Bei der Schuldanerkennung handelt es sich somit um ein Beweismittel, das den Bestand sämtlicher rechtsbegründender Tatbestandselemente (Art. 8 ZGB) ausweist (HURNI, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 17 OR). Mit dem Nachweis der Schuldanerkennung erbringt die Beklagte den ihr oblie- genden Hauptbeweis für die Existenz ihrer Forderung (Urteil 4C.214/2006 vom
19. Dezember 2006, E. 4.3.1). Im Ergebnis würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn man dem Schuldbekenntnis lediglich die Bedeutung einer natürli- chen Vermutung beimessen würde, da diese auf Grund ihrer Wirkung ebenfalls als Beweislastumkehr empfunden wird (LEU, in: DIKE-Komm-ZPO, Rz. 122 zu Art. 154 ZPO). Während das kausale Schuldbekenntnis den von ihm angegebenen Verpflich- tungsgrund beweist, beweist das (formell-)abstrakte Bekenntnis im Sinne von Art. 17 OR, dass irgendein (genügender) Verpflichtungsgrund vorliegen muss, was für den Beweis der anerkannten Schuld genügt (JÄGGI, a.a.O., Rz. 17 zu
- 16 - Art. 17 OR). Bei Vorliegen eines kausalen Schuldbekenntnisses muss der Schuldner demnach das Nichtbestehen oder die fehlende Durchsetzbarkeit der Forderung beweisen (SCHWENZER, a.a.O., Rz. 5 f. zu Art. 17 OR; Urteil 4C.433/1999 vom 22. Februar 2000, E. 3). 4.3.5. Nach dem Gesagten erfolgt hinsichtlich der durch die kausale Schuldaner- kennung abgedeckten Leistungen der Beklagten eine Beweislastumkehr. Somit hat in diesem Umfang nicht mehr die Beklagte den Bestand ihrer Forderung, son- dern die Klägerin deren Nichtbestand zu beweisen. Die Klägerin hat mit der Schuldanerkennung zudem vorbehaltlos anerkannt, der Beklagten den genau be- zifferten Betrag von CHF 600'000.– exklusiv Mehrwertsteuer für die in der Schuldanerkennung aufgezählten Dienstleistungen zu schulden. Die Klägerin hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die bisherigen durch die Beklagte er- brachten Leistungen ohne Vorbehalte akzeptiert und hat deshalb nicht nur die Schuld für die erbrachten Leistungen anerkannt, sondern gleichzeitig auch besag- te Leistungen genehmigt. Es könnte daher der Standpunkt vertreten werden, dass die Klägerin auf die ihr zum Zeitpunkt der Schuldanerkennung bekannten Einre- den und Einwendungen aus dem Grundverhältnis verzichtet hat. Da die Klägerin solche Einreden und Einwendungen aber ohnehin nicht erfolgreich vorbringt bzw. diese nicht rechtsgenüglich behauptet und in diesem Zusammenhang überdies auch keine tauglichen Beweismittel offeriert (vgl. Ziff. 4.4. und Ziff. 4.5. hiernach), kann diese Frage offen gelassen werden. 4.4. Nichterbringung der geltend gemachten Leistungen 4.4.1. Das Verhältnis zwischen dem beauftragten Dienstleistungserbringer und dem Mandanten untersteht dem Auftragsrecht der Art. 394-406 OR. Nach Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen, während der Auftraggeber gemäss Ab- satz 3 eine Vergütung zu leisten hat, wenn sie verabredet oder üblich ist. Der Be- auftragte hat dem Auftraggeber Abrechnung zu erstatten, zu dessen Erfüllung auch die Übergabe der Honorarrechnung gehört . Die Abrechnung muss dem Auf- traggeber eine sachgerechte Kontrolle der Tätigkeiten des Beauftragten ermögli- chen (WEBER, in: BSK I, a.a.O., N 7 f. zu Art. 400 OR). Bei der Honorarfestlegung
- 17 - hat der Beauftragte einen gewissen Ermessensspielraum. Ein richterliches Ein- greifen ist nur geboten, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und dem Honorar besteht (WEBER, in: BSK I, a.a.O., N 39 zu Art. 394 OR). 4.4.2. Die Beklagte fordert ihr Honorar für die geltend gemachten Leistungen. Die Klägerin stellt sich demgegenüber in der Klage und in der Replik zunächst auf den Standpunkt, dass die Beklagte die von ihr geltend gemachte Forderung nicht ein- mal ansatzweise dargelegt habe. Den von der Beklagten vorgelegten Honorarno- ten (act. 3/34; act. 3/36-37) würden keinerlei Leistungsaufstellungen beiliegen (act. 1 Rz. 56; act. 19 Rz. 75 ff., Rz. 95). In Bezug auf die von der Beklagten mit der Duplik eingereichten und zum integrie- renden Bestandteil der Rechtsschrift erklärten Beilage act. 26/1 (vgl. act. 25 Rz. 35) stellt die Klägerin in ihrer Triplik diverse von der Beklagten aufgeführte Leistungspositionen in Abrede und erklärt diese für nicht nachvollziehbar (act. 29 Rz. 7 ff.). Die von der Beklagten geltend gemachten Leistungen würden in der von ihr neu vorgelegten Leistungsaufstellung nur sehr summarisch und rudimentär festgehalten. Der blosse Verweis auf die Leistungszusammenstellung in act. 26/1 genüge nicht (act. 29 Rz. 13). 4.4.3. Wie bereits dargelegt obliegt es aufgrund der im Recht liegenden Schuld- anerkennung (act. 3/2) der Klägerin, den Nichtbestand der von der Beklagten gel- tend gemachten Leistungen im Umfang von CHF 600'000.– (exklusiv Mehrwert- steuer in der Höhe von 7,6%) zu behaupten und zu beweisen. Die Klägerin geht daher fehl, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, dass der Verweis der Beklag- ten auf die Leistungszusammenstellung in act. 26/1 nicht genüge. Die Klägerin trifft ihrerseits vielmehr die Last, substantiiert zu behaupten, dass die durch die Beklagte geltend gemachten Leistungen nicht erbracht worden sind bzw. – nach- dem die Beklagte das Erbringen der Leistungen behauptet hat – substantiiert zu bestreiten, dass sie erbracht worden sind. Aufgrund der bei der Klägerin liegen- den Beweislast reichen die von ihr vorgebrachten blossen Zweifel an der Richtig- keit der in Rechnung gestellten Leistungen (im Sinne eines Gegenbeweises) in casu nicht aus, weil damit der Hauptbeweis der Klägerin für das Nichterbringen der Leistungen noch nicht erbracht ist.
- 18 - 4.4.4. In der Replik stellt die Klägerin den Antrag, die Leistungsdetails zu den Ab- rechnungen gemäss act. 3/30-38 sowie die Mandatsakten der Beklagten zu edie- ren (act. 19 Rz. 95, Rz. 100). Da die Beklagte die Leistungsdetails in der von ihr eingereichten Urkunde namens "Billed WIP Details" (vgl. act. 26/) detailliert aufge- listet hat, erübrigt sich die von der Klägerin beantragte Edition der Leistungsde- tails zu den Abrechnungen sowie der Mandatsakten. Die Klägerin hat sodann in der Triplik keinerlei Beweise, wie beispielsweise Zeugnisse oder Parteibefragun- gen bzw. Beweisaussagen der involvierten Personen, zu den von ihr vollumfäng- lich bestrittenen und von der Beklagten rechtsgenüglich behaupteten Leistungen angeboten (vgl. act. 29 Rz. 6 ff.). Mangels Beweisofferten ist mithin auf die von der Beklagten behaupteten Leistungspositionen (vgl. act. 26/1) abzustellen. Die von der Klägerin ohne jegliche Beweisofferte angebrachten blossen Zweifel an den erbrachten Leistungen genügen vor dem Hintergrund der bereits hinlänglich aufgezeigten Beweislastverteilung nicht und es ist mangels Beweisofferten auf die von der Beklagten behaupteten und in Rechnung gestellten Leistungen abzustel- len. 4.5. Minderung des Honorars aufgrund Schlechterfüllung 4.5.1. Sorgfältige Mandatsführung als Honoraranspruchsvoraussetzung Die Verletzung von Sorgfaltspflichten stellt eine unrichtige Auftragsausführung dar, für welche die Gegenleistung nicht geschuldet wird (BGE 108 II 197). Das vereinbarte Honorar ist somit nur bei korrekter und sorgfaltsgemässer Auftrags- ausführung geschuldet, weshalb eine relevante Unsorgfalt nicht nur zur Geltend- machung von Schadenersatz berechtigt, sondern auch zum Wegfall bzw. zur Re- duktion der Honorarforderung führt (WEBER, in: BSK I, a.a.O., Rz. 43 zu Art. 394 OR mit Verweis auf die Rechtsprechung). Um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, hat der Beauftragte alles zu tun, was zur Bewirkung der geschuldeten Leistung er- forderlich ist, und alles zu vermeiden, was diese Leistung beeinträchtigen könnte. Die sorgfältige Auftragsausführung bedingt eine zweckgerechte Handlungsweise des Beauftragten, der zwar nicht für den Erfolg einzustehen hat, soweit er diesen nicht garantiert hat, aber erfolgsbezogen tätig werden muss, wobei an das Wirken des Beauftragten ein abstrakter Sorgfaltsmassstab anzulegen ist (objektiviert be-
- 19 - trachtet im Lichte des berufsspezifischen Durchschnittsverhaltens). An den Spe- zialisten dürfen dabei hohe Anforderungen gestellt und bei einer hohen Entschä- digung darf auch ein hoher Sorgfaltsmassstab erwartet werden (WEBER, in: BSK I, a.a.O., Rz. 27 f. zu Art. 398 OR mit Verweis auf BGE 92 II 240). 4.5.2. Parteibehauptungen und Beweisanträge Die Klägerin bestreitet die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Hono- rarforderung, weil der Aufwand der Beklagten den Honoraraufwand von nahezu CHF 700'000.– nicht zu rechtfertigen vermöge und die entstandenen Kosten in einem Missverhältnis zur finanziellen Situation der Klägerin gestanden seien (act. 19 Rz. 95). Die Klägerin macht sodann geltend, dass die Beklagte ihre Arbei- ten mangelhaft und unsorgfältig ausgeführt habe. Deren Dienstleistungen, beste- hend aus Prüfungen und Berichterstattungen, seien nicht objektiv erfolgt, sondern einzig und gezielt mit dem Zweck erbracht worden, F._____ zu diskreditieren und das kleine Komitee um C._____ bei dem Versuch zu unterstützen, die Rückkehr von F._____ in den Verwaltungsrat der Klägerin zu verhindern. Die Beklagte habe bei der Vertragserfüllung nicht im Interesse der Klägerin gehandelt, sondern im In- teresse des Minderheitsaktionärs C._____ und dessen Gefährten. Aufgrund die- ser treuwidrigen und unsorgfältigen Vertragserfüllung durch die Beklagte habe diese ihren (bestrittenen) Honoraranspruch verwirkt respektive müsste ein allfälli- ger Honoraranspruch zumindest erheblich reduziert werden (act. 1 Rz. 57; act. 19 Rz. 95 sowie Rz. 103). Die Klägerin beantragt in ihrer Replik im Zusammenhang mit der von ihr monier- ten Interessenlage hinsichtlich der von der Beklagten in Rechnung gestellten Ho- norare (vgl. act. 3/30-37) ein gerichtliches Gutachten, mittels welchem die Ange- messenheit der von der Beklagten gegenüber der Klägerin in Rechnung gestellten Honorare beurteilt werden solle (act. 19 Rz. 95 sowie Rz. 100). 4.5.3. Würdigung 4.5.3.1. Auch wenn das von der Klägerin behauptete "Kleine Komitee", unter an- derem bestehend aus C._____ sowie D._____, während der "Putschphase" alles
- 20 - in Gang gesetzt haben sollte, um eine Rückkehr jener Personen in den Verwal- tungsrat zu verhindern, die anlässlich der ordentlichen Generalversammlung ab- gewählt worden waren, so bedeutet dies nicht automatisch, dass die Aufträge an die externen Berater zu jener Zeit (wie zum Beispiel an die Beklagte) ausschliess- lich im persönlichen Interesse einer Aktionärsgruppe und entgegen den Interes- sen der Klägerin erteilt worden sind. Dass ein Machtkampf zwischen verschiede- nen Aktionärsgruppen um die Besetzung des Verwaltungsrates stattfand, belegt noch nicht, dass nicht (auch) im (allenfalls vermeintlichen) Interesse der Gesell- schaft gehandelt wurde. Grundsätzlich darf angenommen werden, dass Aktionäre als Teilhaber einer Gesellschaft neben ihren persönlichen auch die Interessen der Gesellschaft wahren wollen, wobei vorliegend offensichtlich unterschiedliche An- sichten darüber bestanden, wie bzw. mit welcher Zusammensetzung des Verwal- tungsrates dies zu erreichen gewesen wäre. Wenn sich bereits die einzelnen Mit- glieder des Verwaltungsrates uneins sind, was im Interesse der Gesellschaft liegt und was nicht, kann dieses Wissen erst recht nicht Aussenstehenden zugemutet werden. Ein solcher Anspruch wäre im Geschäftsleben denn auch nur schwer umsetzbar, würde dies doch für jeden beauftragten Dienstleister bedeuten, zu- nächst die betriebsinternen Verhältnisse des Auftraggebers nach allfälligen Kon- flikten und unterschiedlichen Interessenslagen durchleuchten zu müssen, bevor ein Auftrag angenommen werden dürfte und während der Auftragsausführung fortwährend abwägen zu müssen, ob der von ihm angenommene Auftrag immer noch im Interesse der juristischen Person liegt. Aus Sicht der Beklagten schien eine Analyse der Geschäftsvorgänge der Klägerin jedenfalls nicht von Vornherein ausserhalb jeglicher möglichen klägerischen Interessen zu liegen. Vor diesem Hintergrund kann es der Beklagten nicht als Schlechterfüllung des Auftrages an- gelastet werden, dass sie anlässlich ihrer Untersuchung nach Verfehlungen frühe- rer Exponenten der Klägerin suchte, beinhaltete der Auftrag doch explizit, die Ge- schäftsführung vergangener Jahre auf Fehlleistungen hin zu analysieren. Eine solche Untersuchung liegt regelmässig im Interesse eines Unternehmens, wes- halb unter diesem Titel keine Schlechterfüllung vorliegt. 4.5.3.2. Die von der Klägerin ins Feld geführte Behauptung, dass die Kosten in einem Missverhältnis zur finanziellen Situation der Klägerin gestanden hätten, er-
- 21 - weist sich sodann ebenfalls nicht als taugliches Argument. Ihre finanzielle Situati- on ist Sache der Auftraggeberin und kann nicht dazu führen, deshalb das Honorar des Beauftragten zu kürzen. 4.5.3.3. Das von der Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr monierten Inte- ressenlage beantragte gerichtliche Gutachten erübrigt sich nach dem Gesagten, weil, wie bereits erläutert, damit keine Honorarkürzung begründet werden kann. Die Klägerin stellte die besagte Beweisofferte sodann einzig in ihrer Replik, sprich im Zusammenhang mit der von ihr vorgebrachten Tatsachenbehauptung, dass die entstandenen Kosten in einem Missverhältnis zur finanziellen Situation der Kläge- rin stehen würden und der Auftrag nicht dem Interesse der Klägerin entsprochen habe. Nachdem die Beklagte eine detaillierte Aufstellung der von ihr erbrachten Leistungen ins Recht gelegt hatte (vgl. act. 26/1), stellte die Klägerin den besag- ten Beweisantrag in der Triplik nicht mehr (vgl. act. 29). Gemäss einem neueren Urteil des Bundesgerichts kann ein Beweismittel nur dann als formgerecht ange- boten betrachtet werden, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu be- weisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt (Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4). Da die Klägerin das beantragte Gutachten nicht in Bezug auf die von der Beklagten vorgebrachten einzelnen Leistungsposten als Beweis offeriert, kann ein solches im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als formgerecht angeboten betrachtet werden. Ein gerichtliches Gutachten zur Frage der Angemessenheit des beklagtischen Honorars ist vor diesem Hinter- grund nicht einzuholen. 4.5.4. Keine Verrechnung mit Schadenersatzansprüchen der Klägerin Der Beklagten ist zuzustimmen (vgl. act. 25 Rz. 256), dass die Klägerin die Höhe des geforderten Schadenersatzes nicht rechtsgenüglich behauptet (vgl. act. 19 Rz. 104 ff.). Die Klägerin erläutert mit keinem Wort, wie sich der von ihr behaupte- te Schaden zusammensetzt, weshalb auf die von ihr geforderte Verrechnung mangels Substantiierung nicht näher einzugehen ist.
- 22 -
5. Prozesskosten 5.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren glei- chen Datums (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des zürcherischen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der Streitwert wird in erster Linie durch das Rechtsbegehren bestimmt (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beträgt vorliegend CHF 645'600.– (act. 1 S. 2). 5.2. Da die Klägerin im vorliegenden Fall unterliegt, ist ihr die Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Wie bereits in der Prozessgeschichte aufgezeigt, wurden die Par- teien am 16. Februar 2012 zu einer Vergleichsverhandlung auf den 30. Mai 2012 vorgeladen (act. 16/1-3). Mit Eingabe vom 16. Mai 2012, mithin lediglich zwei Wo- chen vor der bereits Mitte Februar 2012 festgelegten und teilweise seitens des Gerichts bereits vorbereiteten Vergleichsverhandlung, beantragte die Klägerin, dass die Vergleichsverhandlung abzusetzen und ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen sei (act 17). Dieser Mehraufwand ist bei der Festlegung der Gebühr zu beachten. Weiter zu berücksichtigen ist, dass nach dem zweiten Schriften- wechsel weitere Eingaben eingingen und auf Wunsch der Klägerin eine Haupt- verhandlung stattfand. Es rechtfertigt sich daher, die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 2 GebVOG um einen Drittel zu erhöhen. Die Gerichtsgebühr ist aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.3. Ausgangsgemäss hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beklagte hat gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV Anspruch auf Er- satz der Grundgebühr, womit die Klageantwort und die Teilnahme an der Haupt- verhandlung abgedeckt sind. Die zweite Rechtsschrift (Duplik) rechtfertigt einen Zuschlag von 40%.
- 23 - Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen. Die mit Verfügung der Juge de paix du district de Nyon vom 14. Juli 2011 in der Betreibung Nr. ... des Office des poursuites du district de Nyon (Zah- lungsbefehl vom 29. Oktober 2010) erteilte provisorische Rechtsöffnung für CHF 600'000.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6%, total CHF 645'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 600'000.– seit 3. November 2010, ist damit definitiv.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 31'000.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und bis zur Höhe des von ihr ge- leisteten Kostenvorschusses aus diesem bezogen.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 37'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an das Office des poursuites du district de Nyon, Av. Reverdil 2, Case postale 1304, 1260 Nyon 1.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 645'600.–.
- 24 - Zürich, 1. November 2013 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Peter Helm MLaw Katja Diethelm