Sachverhalt
2.1. Die Klägerin ist eine sich in Nachlassliquidation befindliche Aktiengesell- schaft nach schweizerischem Recht; sie hat ihren Sitz in Zürich (act. 1/4/10). Auch die Beklagte 1 ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht; auch sie hat ihren Sitz in Zürich (act. 4/7). 2.2. Am 11. Juli 2001 unterzeichneten die A1._____, die D._____. (die Beklagte 2 im vormaligen Verfahren HG050370), die B1._____ sowie die E._____ AG das "CHF 1'000'000'000 Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement", den sog. "Milliarden-Kredit". Die Beklagten 1 und 2 übernahmen gemäss diesem
- 3 - Vertrag die Rolle der "Joint Arrangers", die Beklagte 1 zusätzlich diejenige des "Facility Agent" (act. 4/4). Am 28. Mai 2001 forderte die Beklagte 1 namens der "Joint Arrangers" die Bezah- lung der ersten Tranche der sog. "Upfront Fee" im Umfang von CHF 1 Mio. Unter Beilage und mit Bezugnahme auf den "Agency Fee Letter" und den "Up Front Fee Letter", beide datierend vom 11. Juli 2001, wurde von der Beklagten 1 mit Telefax vom 24. Juli 2001 die zweite Tranche der Upfront Fee über CHF 3'750'000.00 sowie die Agency Fee über CHF 20'000.00 eingefordert. Die A._____ hat die bei- den Tranchen der Upfront Fee wie auch die Agency Fee am 29. Mai 2001 bzw. am 3. August 2001 an die Beklagte 1 überwiesen, welche die Upfront Fee jeweils zu je einem Drittel an die Beklagte 2 und die E._____ AG weiterleitete (act. 1 Rz. 189, act. 17 Rz. 491, act. 4/11, act. 4/12, act. 4/101, act. 4/125-127). Die Klägerin ficht diese Zahlungen aufgrund von Art. 288 SchKG an.
3. Formelles 3.1. Der eidgenössischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011) ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, welches Recht zur Anwendung kommt, wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid aufhebt und zur Fortsetzung des Hauptverfahrens oder Durchführung eines Beweisverfahrens an die untere Instanz zurückweist. Die Rückweisung be- wirkt, dass der Prozess in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Ausfäl- lung des angefochtenen Entscheids befunden hat. Das Verfahren vor der unteren Instanz ist somit nicht zum Abschluss gekommen, so dass für die Fortsetzung des Verfahrens bisheriges Recht weitergilt (Art. 404 Abs. 1 ZPO). War der Rechts- wechsel bei Eröffnung des angefochtenen Entscheids noch nicht eingetreten, brachte die obere Instanz mithin altes Verfahrensrecht zur Anwendung, gilt dieses Recht auch für die Rückweisung (BSK ZPO-FREI/WILLISEGGER, Art. 404 N 13, mit Hinweisen). 3.2. Demgemäss bleibt für das (Rückweisungs-)Verfahren die "alte" zürcherische Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) anwendbar.
- 4 - 3.3. Wie erwähnt sind beide Parteien in Zürich domiziliert, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich gegeben ist (ZR 106 (2007) Nr. 28), wie es die Klägerin zutreffend dargelegt hat (act. 1 Rz. 3 ff.) und wie es von der Beklagten 1 auch nicht bestritten wurde (act. 17 Rz. 12 und Rz. 277). Da paulianische Anfechtungsklagen praxisgemäss den Rechtsbeziehungen aus Handelsverhältnissen im Sinne von § 62 GVG zugerechnet werden (vgl. HAU- SER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 62 GVG N 25, mit weiteren Hinweisen), ist auch die sachliche Zuständig- keit des Handelsgerichts für die vorliegende Klage zu bejahen.
4. Materielles 4.1. Auf die paulianischen Anfechtungsklagen ist schweizerisches Recht an- wendbar. Die zivilrechtliche Gültigkeit der angefochtenen Banküberweisungen steht dagegen nicht in Frage, so dass offen bleiben kann, nach welchem Recht diese zu beurteilen wären (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2002, 5C.68/2002, E. 4c). 4.2. Gemäss Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 331 Abs. 1 SchKG ist der Liquidator namens der Nachlassmasse zur paulianischen Anfechtung legitimiert (BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 285 N 236). Die Aktivlegitimation der Klägerin ist unbestrittenermassen gegeben. 4.3. Die beiden Tranchen der Upfront Fee sowie die Agency Fee überwies die A._____ der Beklagten 1 (act. 4/101 und act. 4/127). Diese war jedoch vertraglich verpflichtet, einen Drittel der Upfront Fee der Beklagten 2 weiterzuleiten (act. 4/4 und act. 4/11), was sie unbestrittenermassen auch tat (act. 15 Rz. 22 und Rz. 27). Bezüglich der ihr direkt überwiesenen Summen ist die Beklagte 1 in Anwendung von Art. 290 SchKG passivlegitimiert. Dies wird von der Beklagten 1 auch nicht bestritten (act. 17 Rz. 12). Die Belangung der Beklagten 1 und 2 als einfache Streitgenossen ist zulässig (§ 40 Abs. 1 ZPO).
- 5 - 4.4. Allgemeine Voraussetzungen von Art. 288 SchKG Art. 288 SchKG bestimmt, dass alle Rechtshandlungen anfechtbar sind, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurser- öffnung – oder der Bewilligung der Nachlassstundung (vgl. Art. 331 Abs. 2 SchKG) – in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu be- günstigen. Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuld- ners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet (Art. 291 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Absichtsanfechtung setzt eine Gläubigerschädigung sowie die Schädigungsabsicht des Schuldners und die Erkennbarkeit der Schädigungsab- sicht für den Dritten voraus. Alle drei Voraussetzungen hat zu beweisen, wer aus der Erfüllung des Tatbestandes gemäss Art. 288 SchKG Rechte ableitet, in der Regel also der Anfechtungskläger (BGE 134 III 452, E. 2). 4.5. Verdachtsfrist Die Nachlassstundung der Klägerin wurde am 5. Oktober 2001 bewilligt (act. 4/16). Die angefochtenen Zahlungen der Klägerin im Gesamtbetrag von CHF 3'186'666.00 an die Beklagten erfolgten innerhalb von fünf Jahren vor Bewil- ligung der Nachlassstundung. 4.6. Gläubigerschädigung 4.6.1. Als erstes Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG muss eine Schädigung der anderen Gläubiger durch Beeinträchtigung der Exekutionsrechte vorliegen, indem ihre Befriedigung im Rahmen der General- oder Spezialexekution oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren wegen der Bevorzugung des einen Gläubi- gers beeinträchtigt wird. Die tatsächliche Schädigung wird zugunsten der Kon- kursmasse vermutet (BGE 135 III 265, E. 2; Urteil des Bundesgerichtes vom
6. April 2009, 5A_386/2008, E. 2). Eine Schädigung der Gläubiger tritt in der Re- gel nicht ein, wenn die angefochtene Rechtshandlung im Austausch gleichwerti- ger Leistungen besteht, es sei denn, der Schuldner habe mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven zum Schaden der Gläubiger verfügen
- 6 - zu können, und sein Geschäftspartner habe das erkannt oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen (BGE 134 III 452, E. 3.1). Die Tilgung fälliger Schulden durch übliche Zahlungsmittel, namentlich durch Barzahlung, Check oder Bankanweisung, führt im Allgemeinen objektiv zu einer Schädigung der anderen Gläubiger, wenn der Schuldner infolge seiner angespannten finanziellen Lage ausserstande ist, auch seine anderen Verpflichtungen im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Fälligkeit zu tilgen, und ist bei Vorliegen der subjektiven Erfordernisse an- fechtbar. Insoweit ist der Schuldner zur Vermeidung der Anfechtung im Allgemei- nen verpflichtet, seine Gläubiger, sofern ihnen nicht ein Konkursprivileg oder ein dingliches Vorrecht zusteht, gleichmässig zu befriedigen (BSK SchKG III- STAEHELIN, Art. 288 N 9). 4.6.2. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagten 1 und 2 durch die Bezah- lung der beiden Tranchen der Upfront Fee und der Agency Fee durch die A._____ begünstigt und die übrigen Gläubiger in entsprechendem Masse objektiv benach- teiligt worden seien (act. 1 Rz. 191 ff.). Die theoretische Möglichkeit eines Darle- hensbezuges stelle nämlich keine genügende Gegenleistung dar. So beinhalte die Upfront Fee gemäss dem Term Sheet eine "Arrangement Fee" sowie eine "Participation Fee". Darüber hinaus sei noch eine separate Bereitstellungskom- mission ("Commitment Fee") vereinbart worden, welche auf dem unbeanspruch- ten Teil des Kredits erhoben worden sei. Eine solche Commitment Fee sei jedoch
– vor der Nachlassstundung – nie in Rechnung gestellt worden. Dies zeige, dass die Beklagten 1 und 2 in tatsächlicher Hinsicht keine Bereitstellungsmassnahmen getroffen hätten, welche als Gegenleistung im paulianischen Sinne verstanden werden könnten (act. 1 Rz. 197 ff.). Zudem sei es der A._____ auf Grund der schlechten Situation de facto unmöglich gewesen, den Kredit überhaupt zu zie- hen. Es habe weitgehend im Ermessen der Banken gelegen, ob die Conditions Precedent erfüllbar gewesen seien und damit die Fazilität greifbar gewesen wäre (act. 1 Rz. 202 ff.). In der Replik führt die Klägerin zusätzlich aus, dass die Upfront Fee und die Agency Fee gerade nicht die Gegenleistung für die Kreditgewährung, sondern le- diglich Gebühren für die Bearbeitung des Kreditanliegens der A._____ und die
- 7 - Teilnahme an den Kreditverhandlungen (Upfront Fee) resp. Entgelt für die Bemü- hungen der Beklagten 1 als Agentin im Dreiergremium der kreditwilligen Banken seien (Agency Fee). Der Preis für die Kreditgewährung sei die – hier nicht streit- gegenständliche – "Commitment Fee" sowie eine "Utilisation Fee" und Zins (act. 47 Rz. 15 f.). Die Upfront Fee sei hingegen ein Dienstleistungshonorar. Die ent- sprechenden Dienstleistungen der kreditgewährenden Banken hätten in der Be- arbeitung des Kreditanliegens der A._____ und der Teilnahme an den Kreditver- handlungen, mithin also auch in der Ausarbeitung des Term Sheets und des Kre- ditvertrages, bestanden (act. 47 Rz. 17). Mit beiden angefochtenen Überweisun- gen seien Leistungen der Beklagten abgegolten worden, welche vor der Bezah- lung erbracht worden seien (act. 47 Rz. 24). Es sei nicht ersichtlich, wie durch die Unterzeichnung des Kreditvertrages die A._____ ihre Finanzierungskosten bei den übrigen Krediten und Kreditlinien hätte stabilisieren können (act. 47 Rz. 44). Auch das "Freihalten von Handlungsoptionen" und die "Stabilisierung der Finan- zierungskosten" könnten nicht als gleichwertige Gegenleistung gelten (act. 47 Rz. 59). Die Gläubigerschädigung sei gegeben (act. 47 Rz. 25). 4.6.3. Die Beklagte 1 führt aus, dass die A._____ eine gleichwertige Gegenleis- tung erhalten habe. Beim Vertrag vom 11. Juli 2001 handle es sich nicht um einen Darlehensvertrag, sondern um einen Krediteröffnungsvertrag. Dieser sei ein Rahmenvertrag, welcher noch keine unmittelbare Pflicht der Fremdkapitalgeber zur Hingabe einer bestimmten Darlehenssumme begründe, weshalb auch der Zins- und der Rückzahlungsanspruch erst auf dem besonderen – gestützt auf den Krediteröffnungsvertrag abgeschlossenen – Darlehensvertrag beruhe. Beim Kre- diteröffnungsvertrag sei somit weder Geld noch Geldkredit geschuldet, sondern die Zur-Verfügung-Stellung von Kaufkraft. Der Einräumung einer Kreditfazilität stehe die Bezahlung der Gebühren durch den Kreditnehmer gegenüber. Die Kre- ditlinie sei u.a. nur unter der Bedingung offen gehalten worden, dass die Fees rechtzeitig bezahlt worden seien (act. 17 Rz. 499 ff.). Im Austausch gegen die be- zahlten Gebühren habe sie, die Beklagte 1, eine Kreditfazilität zu Gunsten der A._____ in Höhe von CHF 333'333'333.00 eingerichtet, welche bei Vorliegen be- stimmter Voraussetzungen zur Vorfinanzierung von Unternehmensdevestitionen hätte bezogen werden können. Die Bereitstellung der Kreditfazilität habe der
- 8 - A._____ die Möglichkeit eröffnet, Unternehmensrestrukturierungen in zeitlich ge- ordneten Bahnen durchzuführen, ohne die Liquiditätssituation der A._____ weiter zu belasten. Die Upfront Fee und die Agency Fee seien dabei als Versicherungs- prämien zu betrachten. Die A._____ habe sich dagegen abgesichert, dass sie bei einem raschen Verkauf ihrer Beteiligungen dennoch einen angemessenen Preis hätte lösen können. Die mögliche Überbrückungsfinanzierung habe es der A._____ erlaubt, den Verkauf gründlich vorzubereiten und durchzuführen, ohne sich in einem "distressed sale scenario" zu verfangen, bei dem der Preis aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit vom Käufer hätte gedrückt werden können. Daran än- dere auch nichts, dass die A._____ allenfalls die Kreditfazilität über CHF 1 Mia. überhaupt nicht habe benutzen wollen. Da der "Versicherungsfall", das heisst der vorgezogene Verkauf von Unternehmensteilen mit nachteiligen Zahlungskonditio- nen, nicht eingetreten sei, seien die Vorteile schwierig zu quantifizieren. Wäre je- doch die A._____ auf Grund einer Liquiditätskrise gezwungen gewesen, beim Verkauf von Unternehmensteilen vom Käufer den Kaufpreis sofort zu verlangen, hätte dies sicher eine Minderung des Kaufpreises zur Folge gehabt (act. 1 Rz. 509). Ein weiterer Zweck der Kreditfazilität sei die Stabilisierung der Finanzie- rungskosten der A._____ gewesen. Wenn eine Neuauflage von Kreditlinien und Kreditfazilitäten notwendig geworden wäre, so hätte dies nur unter verschärften und auch teureren Bedingungen erfolgen können (act. 17 Rz. 520 f.). Es stimme nicht, dass die Bedingungen des Kreditvertrages nicht erfüllbar gewesen seien. Die vereinbarten Conditions Precedent seien durchaus situationsgerecht gewesen (act. 17 Rz. 522 ff.). Auch für die A._____ habe nicht die Kreditauszahlung resp. die Liquiditätsfunktion des Kreditvertrages im Vordergrund gestanden, sondern vielmehr das Freihalten von Handlungsoptionen und die Stabilisierung der Finan- zierungskosten. Die Bezahlung der Gebühren sei die unabdingbare Vorausset- zung für die Vorbereitung, die Einrichtung und auch die Aufrechterhaltung der Kreditfazilität gewesen (act. 17 Rz. 529). In der Duplik führt die Beklagte 1 zusätzlich aus, dass es sich bei der Upfront und den Agency Fees um Gegenleistungen in Form einer Vergütung für die Bearbei- tung des Kreditantrages und die Unterzeichnung und fortlaufende Überprüfung der Kreditfazilität, d.h. für die Möglichkeit, zu gegebener Zeit und bei Bedarf ein
- 9 - oder mehrere Darlehen bis zum maximal verfügbaren Betrag (sog. "Kreditlinie") in Anspruch nehmen zu können, handle (act. 53 Rz. 33). Die Kreditfazilität sei ein wesentlicher Pfeiler im Sanierungskonzept der A._____ gewesen, habe sie dieser doch dazu verholfen, die Sanierung in geordneten Bahnen durchzuführen, den Verkauf von Unternehmensteilen notfalls vorzufinanzieren, kurzfristig Liquidität zu beschaffen und nicht zuletzt ein positives Zeichen nach aussen zu setzen. Der Milliardenkredit habe der A._____ zur Stabilisierung ihrer Finanzen, zur finanziel- len Sicherstellung der Umsetzung des Sanierungsplanes und zur Sicherung der Glaubwürdigkeit im Markt gedient. Bei der Kreditfazilität habe es sich somit um eine Sanierungsbemühung seitens der Beklagten 1 gehandelt, was schliesslich allen Gläubigern zugute gekommen sei (act. 53 Rz. 40 und 182 ff.). Zudem hand- le es sich bei der Upfront Fee um Vorschusszahlungen, eventualiter um Zug-um- Zug-Leistungen. Mit dieser seien nämlich auch die verbindliche Teilnahme der Beklagten 1 am Konsortialkredit an sich und damit die Kosten der Bereitstellung des Kreditrahmens abgegolten worden (act. 53 Rz. 51). 4.6.4. Nur Zahlungen Zug um Zug oder Vorauszahlungen verursachen keine Gläubigerschädigung. Wenn die Zahlung hingegen – in einer finanziell schwieri- gen Zeit – im Nachhinein für schon erbrachte Leistungen erfolgt, so wird der be- friedigte Gläubiger zum Nachteil der übrigen Gläubiger begünstigt (BGE 135 III 276, E. 6.3.1. f.). 4.6.5. Gemäss dem "Agency Fee Letter" vom 11. Juli 2001 (act. 4/126) war durch die A._____ die Zahlung von jährlichen Agency Fees im Umfang von CHF 20'000.00 an die Beklagte 1 geschuldet. Die erste dieser Zahlungen war gemäss Variante b) des Agency Fee Letter drei Tage nach dem 11. Juli 2001, nämlich dem Datum des "Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement", zu leisten ("the first such payment to be made on the earlier of (a) the date upon which the first Advance is made under the Facility Agreement and (b) the date which is three Business Days after the date of the Facility Agreement"). Der Be- trag von CHF 20'000.00 wurde durch die A._____ jedoch erst am 3. August 2001 (act. 4/127) und damit nach Fälligkeit und nach Unterzeichnung des 1-Mrd.- Kreditvertrages überwiesen. Weder das Multicurrency Revolving Bridge Loan Fa-
- 10 - cility Agreement noch der Agency Fee Letter definieren die Leistungen, welche mit der Bezahlung der Agency Fee hätten abgegolten werden sollen. Im Agency Fee Letter wird lediglich erwähnt, dass es sich um eine "administrative agency fee" (d.h. um eine Verwaltungsgebühr im Zusammenhang mit der Agententätig- keit) handle (act. 4/126). Die administrativen Leistungen eines Agenten bzw. des- sen Bereitschaft, als Agent zu handeln, werden notorischerweise vor Unterzeich- nung eines Vertrages erbracht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es im vorliegen- den Fall anders sein soll. Die Beklagte 1 unterlässt in ihren Rechtsschriften Aus- führungen darüber, dass sie ihre Bemühungen als Agentin vollständig bzw. teil- weise erst nach Bezahlung der Agency Fee erbracht haben soll. So macht sie le- diglich bezüglich der Upfront Fee geltend, dass es sich bei diesen Überweisungen um Vorschusszahlungen, eventualiter um Zug-um-Zug-Leistungen, gehandelt ha- be (act. 53 Rz. 47 ff.). Zudem handelt es sich bei den behaupteten Arbeiten, be- züglich welcher die Beklagte 1 geltend macht, dass sie die Gegenleistung zur Up- front Fee und zur Agency Fee darstellen würden (nämlich: Verhandlung und Aus- arbeitung verschiedener Offerten [z.B. vom 23. und 30. März 2001], Verhandlung und Ausarbeitung des Termsheets, Teilnahme an den Vertragsverhandlungen [z.B. Bankenmeeting vom 10. Juli 2001], Verhandlung und Ausarbeitung der über 100-seitigen Kreditfazilität, Durchführung der Risikoanalyse der A._____ sowie Entgelt für externe Berater; vgl. act. 53 Rz. 39), zum einen um Leistungen, welche nicht im Zusammenhang mit der administrativen Tätigkeit eines Agenten stehen, und zum anderen um Leistungen, welche selbst nach Darstellung der Beklagten 1 vor Überweisung der Agency Fee vom 3. August 2001 erbracht wurden. Es be- stehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte 1 ihre geltend ge- machten Leistungen ganz oder teilweise nach dem 3. August 2001 erbracht hätte. Anderes wird von der Beklagten 1 wie erwähnt nicht behauptet und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Agency Fee Letter grundsätzlich Vorauszahlung vorschreibt ("payable annually in advance"), kommt es doch auf die realen Umstände und nicht auf den Wortlaut einer Vereinbarung an. 4.6.6. Gemäss dem Schreiben vom 24. April 2001 war der Betrag von CHF 1 Mio. ("1. Tranche der Upfront Fee") mit Annahme dieses Schreibens durch die
- 11 - A._____ geschuldet ("at the date of the acceptance of this offer letter"; act. 4/5 S. 4). Überwiesen wurde der Betrag jedoch erst am 29. Mai 2001 (4/101). Die Sum- me von CHF 3'750'000.– ("2. Tranche der Upfront Fee") war mit der Unterzeich- nung ("Signing") des "Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement" geschuldet (act. 4/5 S. 4), mithin am 11. Juli 2001. Die Überweisung fand jedoch erst am 3. August 2001 (act. 4/127) statt. Auch die beiden Tranchen der Upfront Fee wurden somit nach Fälligkeit überwiesen. Im Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement werden die Leistungen der Beklagten und der E._____ ("Joint Arrangers"), welche mit der Bezahlung der Upfront Fee abgegolten werden sollen, nicht definiert. Es wird lediglich erwähnt, dass die Upfront Fee auch die Ar- ranging Fees und Participation Fees beinhalte und dass die Upfront Fee in einem Schreiben durch die Joint Arrangers definiert werde (act. 4/4 S. 44). Im "Up Front Fee Letter" vom 11. Juli 2001 steht folgendes: To B1._____ ("…") (for distribution between the joint arrangers) for arranging the facility a total up front fee of 75 ba- sis points flat on CHF 1,000,000,000 payable as follows: […] (act. 4/11). Mit der Upfront Fee wurde somit die Planung bzw. Vorbereitung der Fazilität durch die "Joint Arrangers" abgegolten, mithin Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Offertenstellung vom 24. April 2001 wie auch der Aushandlung und Unter- zeichnung des Kreditvertrages vom 11. Juli 2001 und somit je vor Überweisung der angefochtenen Beträge vom 29. Mai 2001 bzw. 3. August 2001 erbracht wor- den sind. Etwas anderes wird von den Beklagten nicht substantiiert vorgebracht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die behaupteten Arbeiten, von wel- chen die Beklagte 1 selber geltend macht, dass sie die Gegenleistung zur Upfront Fee darstellen würden (act. 53 Rz. 39), sind alles Leistungen, welche vor dem 29. Mai 2001 (Verhandlung und Ausarbeitung verschiedener Offerten [z.B. vom 23. und 30. März 2001], Verhandlung und Ausarbeitung des Termsheets) bzw. vor dem 3. August 2001 (Teilnahme an den Vertragsverhandlungen [z.B. Banken- meeting vom 10. Juli 2001], Verhandlung und Ausarbeitung der 100-seitigen Kre- ditfazilität sowie die Durchführung der Risikoanalyse der A._____) erbracht wur- den. Dass auch die Überprüfung der Conditions Precedent von der Upfront Fee sowie Entgelte für externe Berater abgegolten sein sollen, wie dies die Beklagte 1 geltend macht (act. 53 Rz. 39), ist weder dem Multicurrency Revolving Bridge Lo-
- 12 - an Facility Agreement noch dem Upfront Fee Letter zu entnehmen und wird von der Beklagten 1 auch nicht substantiiert behauptet. Die Beklagte 1 macht zudem geltend, dass mit der Upfront Fee auch die Bereitstellung bzw. Reservation des vereinbarten Kreditrahmens abgegolten worden sei (act. 53 Rz. 51). Diesem Ein- wand kann nicht gefolgt werden, deckte doch die sog. "Commitment Commission" die Bereitstellungskosten, d.h. die Kreditfazilität, ab (act. 4/4 Ziffer 22.1). Dieser Betrag wurde denn auch anlässlich der Forderungseingabe in der Nachlassstun- dung angemeldet (act. 1 Rz. 200; act. 17 Rz. 472). Die Ausführungen der Beklag- ten 1, dass es sich bei der Commitment Commission um die Vergütung für die Bereitstellung von CHF 1 Mrd. ab Unterzeichung der Kreditfazilität handle, wohin- gegen in der Upfront Fee die Vergütung für die Bereitstellung der Fazilität für die Zeitspanne ab Unterzeichnung des Termsheets bis zur Unterzeichnung der Kre- ditfazilität bzw. bis zum Abbruch der Vertragsverhandlungen enthalten gewesen sei (act. 53 Rz. 206), finden in den Akten keine Grundlage und werden von der Beklagten 1 auch nicht rechtsgenügend dargelegt. Insbesondere führt sie nicht substantiiert aus, worin konkret die Kosten für die Bereitstellung eines Kreditrah- mens hätten bestehen sollen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb die Beklag- ten schon vor Unterzeichnung der Kreditfazilität, d.h. schon vor der eventuellen Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens (das Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement begründete ja noch keine unmittelbare Pflicht der Kredit- geber zur Hingabe einer bestimmten Kreditlinie), konkrete Bereitstellungshand- lungen hätten treffen müssen. Dies umso mehr, als die Fazilität nicht als Liquidi- tätsfazilität, sondern lediglich als Kreditfazilität ausgestaltet war (act. 4/4, act. 4/5, act. 4/110 S. 8) und mithin keine flüssigen Mittel bzw. Bankguthaben bereitgestellt werden mussten. 4.6.7. Die Überweisungen der Agency Fee und der beiden Tranchen der Upfront Fee stellen gemäss den obigen Ausführungen Tilgungen fälliger Schulden dar. Es ist unbestritten, dass nicht alle Gläubiger gleichmässig befriedigt wurden. Wenn die Summen von CHF 1'603'333.00 bzw. CHF 1'583'333.00 den Beklagten nicht überwiesen worden wären, so hätten sie sich in der Nachlassmasse befunden und gemäss Art. 219 SchKG unter sämtlichen Gläubigern verteilt werden können (BGE 135 III 276, E. 6.3.2.). Die Banküberweisungen der A._____ vom 29. Mai
- 13 - 2001 und 3. August 2001 führten somit objektiv zu einer Schädigung der übrigen Gläubiger. 4.6.8. Die Beklagte 1 macht geltend, dass Gleichwertigkeit von Leistung und Ge- genleistung bestehe und es sich bei ihren Leistungen im Rahmen der Kreditfazili- tät um Sanierungsbemühungen gehandelt habe. 4.6.9. Das Bundesgericht anerkennt grundsätzlich den Schutz echter Sanierungs- bemühungen vor einer paulianischen Anfechtung. So führt es in BGE 134 III 452 S. 459 aus, dass die Anfechtungsklage nicht zum Zweck habe, alle Versuche zur Rettung des Schuldners unmöglich oder sehr gefährlich zu machen. Es liege im Interesse der Gläubiger, dass Dritte versuchten, dem Schuldner zu Hilfe zu kom- men, ohne Gefahr zu laufen, im Falle der Nutzlosigkeit der Bemühungen das Ent- gelt für ihre Leistungen zurückzahlen zu müssen. Die Rechtsprechung beruhe auf dem Grundgedanken, dass es erlaubt sei, dem Schuldner "aus der Klemme zu helfen", und demzufolge die Anfechtungsklage nicht verhindern wolle, dass einem bedrängten Schuldner durch Gewährung von Zahlungsmitteln geholfen werde, so- fern nur diese Hilfe ernstlich als erfolgverheissend betrachtet werden könne. 4.6.10. Vorliegend ist unstrittig, dass mit den Überweisungen der A._____ an die Beklagten nicht die Gewährung eines Darlehens abgegolten wurde. Wie vorste- hend (vgl. Ziff. 4.6.6. S. 12) ausgeführt, deckten die Überweisungen der A._____ auch nicht die Bereitstellungskosten der (allenfalls) zu gewährenden Kreditfazili- tät, da diese durch die "Commitment Commission" abgedeckt wurden (act. 4/4 S. 43). Unbestritten ist zudem, dass der Milliardenkredit der A._____ faktisch nie zur Verfügung stand. Es kam somit nie tatsächlich zu einer Stabilisierung der Finanzen der A._____, zur finanziellen Sicherstellung der Umsetzung des Sanierungsplanes oder zu ei- ner Absicherung von künftigen Devestitionsszenarien. Die Setzung eines "positi- ven Zeichens" gegenüber den übrigen Kreditgebern bzw. der Öffentlichkeit kann nicht als gleichwertige Gegenleistung betrachtet werden. Bei der Aushandlung des Milliardenkredites ging es zudem nur darum, die Aufrechterhaltung der Zah- lungsfähigkeit der A._____ mittels Eingehens neuer Schulden zu sichern. Ein sol-
- 14 - ches Vorgehen stellt jedoch für sich alleine keine echte Sanierungsmassnahme dar (Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2009, 5A_386/2008, Erw. 5.4). Offen bleiben kann deshalb, ob die "Conditions Precedent" durch die A._____ je erfüll- bar gewesen wären. Die Gläubigerschädigung ist somit auch aus diesen Gründen zu bejahen. 4.6.11. Da kein Sonderfall eines Sanierungsdarlehens bzw. von echten Sanie- rungsbemühungen vorliegt, sind die Schädigungsabsicht und die Erkennbarkeit nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (BGE 134 III 452 S. 461 f.). 4.7. Schädigungsabsicht 4.7.1. Als zweites Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG muss beim Schuld- ner eine Schädigungsabsicht gegeben sei. Diese ist zu bejahen, wenn der Schuldner voraussehen konnte und musste, dass die angefochtene Handlung Gläubiger benachteiligt oder einzelne Gläubiger gegenüber anderen bevorzugt. Nicht erforderlich ist, dass die Schädigung der Gläubiger geradezu den Zweck des Rechtsgeschäftes bildet. Es genügt vielmehr, wenn sich der Schuldner dar- über hat Rechenschaft geben können und müssen und gleichsam in Kauf ge- nommen hat, dass als natürliche Folge seiner Handlung Gläubiger geschädigt werden (BGE 134 III 452, E. 4.1; BGE 135 III 265, E. 2; Urteil des Bundesgerich- tes vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 2). Blosse Fahrlässigkeit genügt nicht. 4.7.2. Der bei den Beteiligten gegebene subjektive Befund ist das prägende Ele- ment des Anfechtungstatbestandes von Art. 288 SchKG. Eine blosse Nachlässig- keit des Schuldners beim Bedenken der möglichen Folgen seines Handelns könn- te aber als grundlegende Rechtfertigung der schweren Sanktion der Anfechtbar- keit nicht genügen. 4.7.3. Der erforderliche Eventualvorsatz ist ein psychischer Sachverhalt. Soweit keine Äusserungen des Schuldners selbst vorhanden sind, muss aufgrund äusse- rer Sachumstände über die Frage des Eventualvorsatzes entschieden werden. Drängt sich bei objektiver Beurteilung für den Schuldner der Gedanke an eine Benachteiligung der Gläubiger als mögliche Folge des Handelns auf, so ist dies
- 15 - ein gewichtiges Indiz für seinen Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 4C.262/2002 vom 19. Mai 2004, E. 5). 4.7.4. Schädigungsabsicht – wie auch deren Erkennbarkeit – durch Organe oder rechtsgeschäftlich bestellte Stellvertreter sind der juristischen Person bzw. dem Vertretenen anzurechnen (BGE 134 III 452, E. 4.3; BGE 135 III 265, E. 2; Urteil des Bundesgerichtes vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 2). 4.7.5. Die Klägerin macht geltend, dass die Schädigungsabsicht gegeben sei. Das Wissen um die Möglichkeit eines finanziellen Zusammenbruchs habe beim Ver- waltungsrat der A._____ bereits im Sommer 2000 eingesetzt. Im November 2000 habe sich der Verwaltungsrat veranlasst gesehen, die Konzernleitung mit der Ausarbeitung eines "worst case scenario" für die Liquidität zu beauftragen. Der Verwaltungsrat habe somit spätestens seit November 2000 die Möglichkeit eines finanziellen Zusammenbruchs in seine Überlegungen einbezogen. Im März 2001 habe der Verwaltungsrat der A._____ die finanzielle Lage des Konzerns aufgrund der durch die Beratungsunternehmen F._____ und G._____ vermittelten, detail- lierten Erkenntnisse als sehr ernst eingestuft und er habe auch Kenntnis des von den Beratern errechneten enormen Liquiditätsbedarfs gehabt. Dem Verwaltungs- rat habe auch der Financial Risk Report der eigenen Revisionsstelle H._____ vorgelegen, welcher konzernexterne Risiken von CHF 10.67 Milliarden aufgezeigt habe. Zusätzlich seien die internen Risiken hinzugekommen. Die am 2. April 2001 der Öffentlichkeit bekannt gegebenen Jahresabschlüsse 2000 des Konzerns und der A._____ seien die schlechtesten in der Geschichte gewesen. Das konsolidier- te Eigenkapital habe sich infolge des Konzernverlusts von CHF 2.885 Mrd. auf CHF 1.18 Mrd. reduziert, was einer Eigenkapitalquote von noch 5.7% entspro- chen habe. Im zweiten Quartal 2001 habe sich die Finanzlage der A._____ weiter verschlechtert. Am 11. Juni 2001 sei die Gesamtsituation des Konzerns vom Ver- waltungsrat noch schlechter beurteilt worden als ursprünglich angenommen. Ge- mäss I._____ habe sich die A._____ in einem eigentlichen Überlebenskampf be- funden (act. 1 Rz. 206 ff.). Zwar hätten die Beklagten 1 und 2 sowie die E._____ am 11. Juli 2001 den Vertrag über den 1-Mrd.-Kredit unterzeichnet. Dieser habe aber in seiner Endfassung zahlreiche Bedingungen, deren Erfüllbarkeit im Ermes-
- 16 - sen der Banken gelegen habe bzw. die von der A._____ gar nicht hätten erfüllt werden können, enthalten. Entsprechend sei von I._____ gegenüber seinen Ver- waltungsratskollegen auch deutlich kommuniziert worden, dass dieser Kredit gar nicht beansprucht werden konnte. Auch die am 19. Juli 2001 den Banken ver- schickte "Interim Information Disclosure for Lenders" habe kein gutes Bild hin- sichtlich der Überlebenschancen der A._____ gezeichnet. Trotz dieser schlechten finanziellen Situation habe die A._____ die streitgegenständlichen Zahlungen vorgenommen, dies zu einem Zeitpunkt, als die Möglichkeit eines finanziellen Zu- sammenbruchs der A._____ absehbar gewesen sei. Eine Gläubigerschädigung sei durch die A._____ zumindest in Kauf genommen worden (act. 1 Rz. 220 ff.). In der Replik führt die Klägerin zusätzlich aus, dass der A._____ die Grundlagen für eine verlässliche Beurteilung der Sanierungsmöglichkeit und damit der Fort- führungsfähigkeit als Einzelgesellschaft gänzlich gefehlt hätten. Auch habe bei der A._____ zu keinem Zeitpunkt ein Sanierungsplan, welcher diesen Namen verdiene, vorgelegen. Das Konzept der Geschäftsleitung der A._____ habe im Wesentlichen in der unfundierten Hoffnung bestanden, die Marktsituation werde sich zu ihren Gunsten wenden und im schlimmsten Fall werde die A2._____ von der öffentlichen Hand und der Schweizer Wirtschaft nicht fallen gelassen (act. 47 Rz. 81 ff.). 4.7.6. Die Beklagte 1 bestreitet die Schädigungsabsicht. Die Verantwortlichen der A._____ hätten bis unmittelbar vor dem Ende nicht damit gerechnet, dass die A._____ untergehen würde. So sei I._____ am 10. Juli 2001 überzeugt gewesen, genügend Liquidität erhalten und generieren zu können, um die Gruppe wieder in ruhigeres Wasser führen zu können. Er habe für den Notfall sogar (Teil-) Verkäufe von J._____ und K._____ vorgesehen und sei überzeugt gewesen, dass mit der nach seinen Worten "vertrauensbildenden Massnahme" (damit habe er die Unter- zeichnung der 1-Mrd.-Kreditfazilität gemeint) die Bankengläubiger genügend be- ruhigt werden könnten, dass keiner von ihnen unbedarft reagieren und Limiten kündigen würde. Die Lösung der Probleme in Frankreich und Belgien habe weite- re Zuversicht gegeben, dass die verlustbringenden und liquidität-absorbierenden Beteiligungen unter Kontrolle gewesen seien. Die Liquiditätssituation sei weder
- 17 - am 29. Mai 2001 noch am 3. August 2001 prekär gewesen. Als die A._____ die beiden angefochtenen Zahlungen veranlasst habe, sei sie davon ausgegangen, dass sie auch in den darauffolgenden zwölf Monaten alle Verbindlichkeiten erfül- len könne. Die damalige Revisionsgesellschaft H._____ habe das Testat per 31. Dezember 2000 ohne jede Einschränkung erteilt. L._____ habe noch am 27. Au- gust 2001 festgehalten, dass die A._____ in den kommenden 12 Monaten über genügend Mittel verfüge, um alle Verpflichtungen zu erfüllen, solange das Deves- titionsprogramm wie geplant laufe (act. 17 Rz. 530 ff.). Die Verantwortlichen der A._____ hätten nicht ernstlich damit rechnen müssen, dass die A2._____ unter- gehen würde. Schwierigkeiten gehörten zum Geschäftsleben dazu (act. 17 Rz. 553 ff.). Das Hauptproblem der A._____ seien im Jahre 2000 die ausländischen Beteiligungsgesellschaften gewesen. Diesem Problem glaubte man im Sommer 2001 Meister geworden zu sein. Der A._____ sei es im Jahr 2001 auch gelungen, die Liquiditätssituation zu verbessern. Der A._____ könne höchstens vorgeworfen werden, sie habe die Lage in fahrlässiger Weise falsch eingeschätzt (act. 17 Rz. 562 f.). In der Duplik führt die Beklagte 1 zusätzlich aus, dass die Organe bzw. die Vertre- ter der A._____ bis zuletzt an die Weiterführung der Geschäftstätigkeit geglaubt hätten. Auf Grund der ergriffenen Sanierungsmassnahmen hätten sie davon aus- gehen dürfen, dass die A._____ mittel- und langfristig überleben werde (act. 53 Rz. 56). Die Liquidität der A._____ sei durch die Sanierungsbemühungen der Be- klagten 1 erheblich verbessert worden (act. 53 Rz. 173). Noch im Zeitpunkt der Bezahlung der Agency Fee und der zweiten Tranche der Upfront Fee vom 3. Au- gust 2001 habe der Verwaltungsrat die wirtschaftliche Situation der A._____ und deren künftige Entwicklung in jeder Hinsicht optimistisch eingeschätzt (act. 53 Rz. 78). Aus damaliger Sicht hätten bis Ende September 2001 realistische Chancen für eine Fortführung der Unternehmung bestanden (act. 53 Rz. 88). 4.7.7. Aufgrund der bereits ergangenen (A2._____-)Urteile des Bundesgerichts darf als notorisch gelten, dass sich die A._____ ihrer finanziellen und strukturellen Schwierigkeiten ab Beginn des Jahres 2001 bewusst war und sich die Situation im Verlaufe des Jahres 2001 permanent verschlechterte (BGE 134 III 452, E. 8.1;
- 18 - Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 4.2.): Anfang 2001 verliess die Führungsspitze den Konzern bzw. musste sie den Kon- zern verlassen (Entlassung von M._____ an der VR-Sitzung vom 20. Januar 2001; Rücktritt von N._____ am 7. März 2001 nach nur sechswöchiger Amtszeit, nachdem er den Verwaltungsrat über die bereits im damaligen Zeitpunkt katastro- phale Finanzlage informiert hatte; Entlassung von O._____ an der ao. VR-Sitzung vom 15. März 2001). I._____ liess sich als neuer Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates sein Gehalt für die nächsten fünf Jahre umgehend nach Ver- tragsunterzeichnung in der zweiten Märzhälfte vollumfänglich vorauszahlen. Be- reits im März liess sich der Verwaltungsrat zum Thema Verantwortlichkeit infor- mieren und erörterte Abwehrstrategien. An der Sitzung vom 24. März 2001 nahm der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin den Konzernabschluss per Ende 2000 mit einem Konzernverlust von Fr. 2'885 Mio. und einer gegen Null streben- den Kapitalquote zur Kenntnis; am 2. April 2001 wurde der Abschluss veröffent- licht. Am 25. April 2001 fand die legendäre Generalversammlung statt, bei wel- cher die Mehrheit des Verwaltungsrates zurücktrat. Am 11. Juni 2001 hielt I._____ in einer Telefonkonferenz gegenüber dem Verwaltungsrat fest, die Gesamtsituati- on der Gruppe sei wesentlich schlechter als ursprünglich angenommen und die Gesellschaft befinde sich in einem eigentlichen Überlebenskampf. Während des Sommers hatte die Luftverkehrsbranche insgesamt mit einem Konjunkturab- schwung zu kämpfen. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin konstatierte P._____ am 19. Juni 2001 ein erhebliches Kreditrisiko und erteilte für die kurzfristigen Ver- bindlichkeiten kein Rating mehr. Sodann informierte Treasurer Q._____ mit inter- nem E-Mail vom 21. Juni 2001 über die Folgen der verschiedenen Darlehens- rückzahlungen: "R._____'s Management still requests that we pay back USD 60 Mio within eight business days. ... Further S._____ has asked us to pay back CHF 50 Mio as per month end. ... Be aware that T._____ expects us to repay CHF 100 Mio immediately in case we would reduce short term debt exposure with any bank. This would bring our cash on hand down to approx CHF 300 Mio as per end of June". An der VR-Sitzung vom 27. Juni 2001 orientierte CFO L._____, dass die Umsatzerwartungen für das zweite Halbjahr zurückgenommen werden müssten, und I._____ zeigte sich besorgt über die Liquidität der Gruppe. Am 11. Juli 2001
- 19 - wurde den Bankenvertretern ein "Restructuring Plan" vorgestellt, worin eine Ver- ringerung der Schulden um 550 Mio. Franken zwischen 31. März 2001 und 30. Juni 2001 verzeichnet und eine Reduzierung der Verschuldung um 2 Milliarden Franken bis Ende 2002 angekündigt wurde. Am 18./19. Juli 2001 übergab die A._____ den Banken ein Informationspaket ("Interim Information Disclosure for Lenders"). Danach hätten die Erlöse aus Verkäufen von Unternehmensteilen der Rückzahlung der Darlehen dienen sollen. Am 30. August 2001 musste die A._____ einen Halbjahresabschluss bekannt geben, der ein düsteres Bild zeich- nete. Das schlechte Halbjahresergebnis wurde gegenüber den Kreditgebern kommentiert und in einem Medienbulletin vom gleichen Tag der Öffentlichkeit er- läutert. Darin hiess es, die A._____ habe Vereinbarungen, um Verluste bei ande- ren Fluggesellschaften zu stoppen, erfolgreich abgeschlossen und konkrete Schritte zu den bereits angekündigten Verkäufen von Unternehmensteilen in den Bereichen "U._____" und "J._____ Group" unternommen. Aus dem Erlös sollten insbesondere ungesicherte Bankschulden zurückbezahlt werden, um die Zahl der Kreditgeber zu vermindern und mit einer kleineren Gruppe von Kreditgebern die Geschäftsbeziehungen fortzusetzen. Per Ende August 2001 lehnte die T._____ es ab, der A._____ einen Hypothekarkredit von 100 Mio. Franken gegen Beleh- nung eines unbelasteten Grundstücks einzuräumen (BGE 134 III 452, E. 8.1; Ur- teil des Bundesgerichts vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 4.1; Urteil des Bun- desgerichts vom 3. August 2010, 5A_358/2008, E. 2.2.2; Urteil des Bundesge- richts vom 28. September 2009, 5A_116/2009, E. 3 und 6.2). 4.7.8. Das Bundesgericht hat in seinen Urteilen wiederholt festgehalten, dass in Anbetracht des Wissens der A._____ um die schlechte finanzielle Lage – sie ha- be Schulden in der Höhe von mehr als zwei Milliarden Franken gehabt und habe ihre Liquidität praktisch nur über Fremdmittel sicherstellen können (Verlautbarun- gen vom April und Juli 2001) – davon ausgegangen werden müsse, dass die A._____ zumindest in Kauf genommen habe, durch Zahlungen an einzelne Gläu- biger könnten andere geschädigt werden (BGE 134 III 452, E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts vom, 6. April 2009, 5A_386/2008; Urteil des Bundesgerichts vom
3. August 2010, 5A_358/2008, E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Sep- tember 2009, 5A_116/2009, E. 6.2) und insoweit einen Erfahrungssatz aufgestellt,
- 20 - dahingehend, dass sich ein Schuldner beim Vorliegen einer derart katastrophalen Finanzlage Rechenschaft geben kann und muss, dass als notwendige (Neben-) Folge eines bedeutenden Mittelabflusses die anderen Gläubiger zu Schaden kommen könnten, und insofern eine Gläubigerschädigung gleichsam in Kauf nimmt. Ein solcher generell-abstrakter Erfahrungssatz dient dem Richter über den kon- kreten Einzelfall hinaus als allgemeingültiger Massstab für die Beurteilung von Tatsachen. Er wirkt wie ein Rechtssatz; das in ihm enthaltene hypothetische Ur- teil, welches aus den in andern Fällen gemachten Erfahrungen gewonnen wird, beansprucht in gleichgelagerten Fällen allgemeine Geltung für die Zukunft (GRO- NER, Beweisrecht: Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, Bern 2011, S. 13, mit Hinweis auf BGE 117 II 256 E. 2b). Generell-abstrakte Erfahrungssätze sind notorisch (GRONER, a.a.O., S. 13, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2004, 4C.31/2004, E. 1.2) und müssen nicht bewiesen werden. 4.7.9. Damit ist klar, dass die verantwortlichen Organe der A._____ in Kauf ge- nommen haben, durch die Zahlung der Agency Fee sowie der beiden Tranchen der Upfront Fee an die Beklagte 1 andere Gläubiger zu schädigen. Der enorme Kapitalabfluss, der daraus resultierende hohe Kapitalbedarf sowie die schmale Eigenkapitalbasis waren bereits vor Überweisung der ersten Tranche der Upfront Fee an die Beklagte 1 am 29. Mai 2001 bekannt; die A._____ konnte ihren Liqui- ditätsengpass nur durch Kredite oder durch Veräusserung von Aktiven überbrü- cken. Die dramatische Liquiditätsproblematik wurde in den Sitzungen der Finanz- kommission des Verwaltungsrates wie auch in den Sitzungen des Verwaltungsra- tes mehrfach besprochen (act. 4/40; act. 4/43; act. 4/52). Dass die fraglichen Zah- lungen nicht der Sanierung der A._____ dienten, wurde bereits an anderer Stelle ausgeführt (vgl. Ziff. 4.6.10 oben). Damit muss die Voraussetzung der Schädi- gungsabsicht der A._____ im Sinne von Art. 288 SchKG als erfüllt betrachtet wer- den. Die Behauptungen der Beklagten 1 (vgl. Ziff. 4.7.6. oben) vermögen daran nichts zu ändern.
- 21 - 4.8. Erkennbarkeit 4.8.1. Schliesslich muss – als weiteres Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG
– die Schädigungsabsicht des Schuldners für den begünstigten Dritten bei Einhal- tung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Als erkennbar zu gelten hat alles, was bei Anwendung der durch die konkreten Ver- hältnisse gebotenen Aufmerksamkeit ohne Fahrlässigkeit erkannt werden konnte. Es genügt, wenn der Dritte bei der ihm nach den Umständen zumutbaren Auf- merksamkeit die Gläubigerschädigung als natürliche Folge der angefochtenen Handlung hätte vorhersehen können und müssen. Eine unbeschränkte Erkundi- gungspflicht wird damit nicht aufgestellt. Vielmehr kann Sorgfalt nur verlangt wer- den, wenn und soweit dazu Anlass besteht. Im Allgemeinen braucht sich niemand darum zu kümmern, ob durch ein Rechtsgeschäft die Gläubiger seines Kontra- henten geschädigt werden oder nicht. Nur wenn deutliche Anzeichen dafür spre- chen, dass eine Schädigung beabsichtigt ist, darf vom Begünstigten eine sorgfäl- tige Prüfung verlangt werden, ob jene Absicht wirklich bestehe oder nicht. Die Pflicht oder – genauer – Obliegenheit, den Schuldner zu befragen und die not- wendigen Erkundigungen einzuziehen, setzt nicht bloss "Anzeichen" für eine Be- nachteiligung voraus, sondern weiterhin "deutliche Anzeichen". In Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ist zu beurteilen, ob der Dritte die Schädigungsabsicht des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung wirklich erkannt hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte er- kennen können und müssen (BGE 134 III 452, E. 4.2; BGE 135 III 265, E. 2; Ent- scheid des Bundesgerichtes vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 2). Auch hier genügt – wie bei der Schädigungsabsicht – also Eventualvorsatz, nicht aber Fahr- lässigkeit. 4.8.2. Die Klägerin führt aus, dass alle Beteiligten und selbst die Öffentlichkeit seit dem Sommer 2000 gewusst hätten, dass es der A._____ finanziell schlecht ge- gangen sei. Die Beklagten 1 und 2 seien über die finanzielle Lage der A._____ sehr genau im Bilde gewesen. So sei ihnen an der Bankenpräsentation vom
16. Februar 2001 eröffnet worden, dass die A._____ aus dem operativen Ge- schäft einen Verlust von CHF 250 Mio. erlitten hatte und dass die Gesamtschul-
- 22 - den über CHF 10 Mrd. und die Nettoschulden über CHF 6 Mrd. betrugen. Mit Be- zug auf den 1-Mrd.-Kredit würden allein schon die von den Beklagten verlangten Conditions Precedent belegen, dass die Banken bestens über die finanzielle Lage der A._____ informiert gewesen seien. Zudem sei die Beklagte 1 durch V._____, den damaligen VR-Präsidenten und CEO der B._____ Group und gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates der A._____, jederzeit genauestens informiert ge- wesen. Die Beklagten 1 und 2 hätten deshalb zum Zeitpunkt der Zahlungen am
29. Mai 2001 bzw. 3. August 2001 wissen müssen, dass das Überleben der A._____ in höchstem Masse gefährdet gewesen sei. Es könne somit von der Er- kennbarkeit der Schädigungsabsicht ausgegangen werden (act. 1 Rz. 227 ff.). In der Replik führt die Klägerin zusätzlich aus, dass die Beklagten hätten erken- nen können und erkennen müssen, dass die "Sanierungs"bemühungen der Ge- schäftsleitung der A._____ im Wesentlichen auf dem Prinzip Hoffnung aufgebaut gewesen seien. Von ihnen habe verlangt werden können und müssen, dass sie sich näher erkundigen. Wer wie die Beklagten über diverse Kanäle ungünstige In- formationen über die Vermögensverhältnisse der A._____ erhalten habe, habe mindestens mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass nicht alle Gläubiger der A._____ befriedigt werden könnten. Spätestens im April 2001 hätten die Beklag- ten vom Verlust der A._____ in Höhe von CHF 2.8 Mrd. Kenntnis erhalten. Die Fragen und Bemerkungen der Konsortialbanken anlässlich der Sitzung vom 10. Juli 2001 würden augenfällig zeigen, dass die Banken sehr genau verstanden hat- ten, in welch kritischem Zustand sich die A._____ befunden habe und dass jeder- zeit mit einem Zusammenbruch zu rechnen gewesen sei (act. 47 Rz. 121 ff.). Die Beklagten hätten gewusst, dass die "conditions precedent" de facto nicht zu erfül- len gewesen seien und der "Kredit" nur als Placebo gegenüber der Öffentlichkeit und den anderen Kreditgebern gedient habe. Es sei nicht um Liquiditätsbeschaf- fung gegangen. Die Beklagten hätten weiter erkennen müssen, dass ein echter Sanierungsplan für die A._____ zu keiner Zeit vorhanden gewesen sei. Das "Inte- rim Disclosure for Lenders" habe höchstens auf den ersten Blick ein optimisti- sches Bild gezeigt. Dieses habe jedoch im Wesentlichen auf Hoffnung und Wunschdenken basiert und nicht auf konkreten Fakten (act. 47 Rz. 125 ff.).
- 23 - 4.8.3. Die Beklagte 1 bestreitet die Erkennbarkeit: Sie habe nur sehr punktuell Geschäftsbeziehungen mit der A._____ unterhalten und deshalb im Gegensatz etwa zur W._____, die den Cash-Pool der A._____ geführt habe, weder täglichen Kontakt mit der A._____ noch Einblick in die konkreten Finanzströme der Gruppe gehabt. Statt Detailzahlen seien ihr stets nur aufbereitete Zahlen (etwa von G._____, H._____ oder AB._____) oder aber Zahlen zur Verfügung gestellt wor- den, welche auch der breiten Öffentlichkeit bekannt gewesen seien. Aus ihrer Be- ratungstätigkeit habe sie, die Beklagte 1, somit keinen Informationsvorsprung ge- habt. Die Unterlagen und Informationen, welche sie erhalten habe, hätten zu kei- nem Zeitpunkt eine allfällige Schädigungsabsicht der A._____ zu Tage gebracht noch habe sie eine solche erkennen können oder müssen. Sie habe keinen An- lass gehabt, am "Turnaround Plan" von I._____ zu zweifeln (act. 17 Rz. 571 ff.) und sie habe immer an den Weiterbestand der A._____ geglaubt. Aufgrund der Präsentationen (z.B. durch G._____, den "Restructuring Plan", die Bankenpräsen- tation vom 11. Juli 2001, die Medienmitteilungen, die Presseberichte, die "Interim Disclosure Information for Lenders") wie auch aufgrund der sonstigen Informatio- nen, welche sie, die Beklagte 1, durch die A._____ erhalten habe, habe sie davon ausgehen dürfen, dass die A._____ für die Zukunft gewappnet gewesen sei und auch allfällige weitere wirtschaftliche Dämpfer hätte schlucken können (act. 17 Rz. 577 ff.). Sie – die Beklagte 1 – sei stets in ihrer Annahme bekräftigt worden, dass die A._____ langfristig bestehen werde (act. 17 Rz. 607). In der Duplik führt die Beklagte 1 zusätzlich aus, dass es keinen generellen Wis- senstand innerhalb der Konzerngesellschaften der B._____ Group gegeben habe. Die Konzernierung stelle weder einen tatsächlichen noch einen rechtlichen Grund für die Wissenszurechnung dar (act. 53 Rz. 90 f.). Die offiziellen Medienmitteilun- gen der A._____ hätten stets ein zuversichtliches Bild des Geschäftsgangs ge- zeichnet (act. 53 Rz. 108 ff.) und auch die positiven Presseberichte hätten keinen Zweifel an einem erfolgreichen Turnaround gelassen (act. 52 Rz. 113 ff.). Es stimme zudem nicht, dass sie – die Beklagte 1 – ihrer Prüfungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Sie habe sich stets aktiv und ausführlich über die wirtschaftli- che Situation der A._____ erkundigt, insbesondere während der Sanierungsphase der A._____ (act. 53 Rz. 122 ff.).
- 24 - 4.8.4. Wie ausgeführt steckte die A._____ in grossen finanziellen Schwierigkeiten (vgl. Ziff. 4.7.7 oben), welche spätestens ab Beginn des Jahres 2001 nach aussen hin erkennbar, und spätestens ab April selbst für das breite Publikum ersichtlich waren (Bekanntgabe eines Konzernverlustes von Fr. 2'885 Mio. am 2. April; mehrheitlicher Rücktritt des Verwaltungsrates an der Generalversammlung vom
25. April). Umso mehr musste der Beklagten 1 die Schieflage der A._____ be- kannt sein: Im Rahmen ihrer Beteiligung am "CHF 1'000'000'000 Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement" und als erfahrene Geschäftsbank standen ihr weitergehende Möglichkeiten der Informationsbeschaffung und Risi- koanalyse zur Verfügung als der Allgemeinheit (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Sep- tember 2009, 5A_116/2009, E. 7.1). 4.8.5. Am 16. Februar 2001 fand durch G._____ für die Banken, welche sich al- lenfalls am 1-Mrd.-Kredit beteiligen wollten, eine Bankenpräsentation statt, an welcher auch Vertreter der Beklagten 1 teilnahmen (act. 4/37 und act. 4/38). Aus dieser Präsentation geht hervor, dass die A._____ aus den Beteiligungen an den ausländischen Airlines hohe Verluste generierte, dass die A._____ ohne Berück- sichtigungen der Rückstellungen CHF 250 Mio. Verlust erleiden werde und dass sich die Gesamtschulden der A._____ per Ende 2000 auf über CHF 10 Mrd. und die Nettoverbindlichkeiten auf CHF 6.3 Mrd. beliefen (act. 4/37). Am 5. März 2001 fand eine weitere Bankenpräsentation statt, an welcher wiederum die Beklagte 1 anwesend war (act. 4/45 und 4/46; act. 17 Rz. 331). Der den Bankenvertretern präsentierte Bericht "Chess" bezifferte den Reinverlust des Jahres 2000 auf CHF 2'423 Mrd. sowie den Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Jahre auf CHF 5.5 Mrd. Gemäss der Präsentation von G._____ konnte nur der Kern des Konzerns gerettet werden, unter Aufgabe der Dual-Strategie. Weiter weist der Bericht da- rauf hin, dass die A._____ eine Kreditfazilität in Höhe von CHF 1 Mrd. benötige und dass der Entscheid der Banken bis spätestens am 15. März 2001 gefällt sein müsse (act. 4/45). Augrund dieser Bankenpräsentationen erlangte die Beklagte 1 Kenntnis von der immensen Verschuldung der A._____ sowie dem hohen Liquidi- tätsbedarf. Der Öffentlichkeit wurde am 2. April 2001 das Jahresergebnis 2000 präsentiert. An der Bilanzmedienkonferenz vom 2. April 2001, an welcher auch
- 25 - Vertreter der Beklagten 1 teilnahmen (act. 4/78), musste I._____ den konsolidier- ten Konzernverlust von CHF 2'885 Mio. und ein Eigenkapital von CHF 1'160 Mio. bekannt geben, was einer Eigenkapitalquote von lediglich noch 5.7% entsprach (act. 4/78 und act. 4/79). Gleichentags senkte P._____ die Bonitätsbewertung der A._____. Beide Beklagten wurden anlässlich der Bankenpräsentation vom 3. April 2001 darüber informiert, dass die Schulden des Konzerns insgesamt auf über CHF 10 Mrd. angewachsen waren und dass mehr als 30% der ausstehenden Schulden im Jahre 2001 fällig wurden. Nur schon aus diesen Zahlen ist die äus- serst bedrängte Lage der A._____ in jener Zeit ersichtlich. Am 12. April 2001 so- wie am 19. April 2001 fanden Präsentationen der Beklagten 1 im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit statt (act. 4/91). In diesen Präsentationen hält die Beklagte 1 selber fest, dass die finanzielle Situation der A._____ im Moment unhaltbar sei und dass der Shareholder Value (Aktionärswert, d.h. Marktwert des Eigenkapitals) zerstört werde ("A._____’s current financial position is untenable; shareholder value is being destroyed"; act. 4/91 und act. 4/92, je S. 8). 4.8.6. Auch der Presse konnte entnommen werden, dass die A._____ vor grossen Problemen stand; in vielen Artikeln wurde eindringlich auf die dramatische Lage hingewiesen. Am 3. April 2001 berichtete die NZZ , dass an den Finanzmärkten die Enttäuschung dominiert habe. Die Marktteilnehmer hätten die angekündigten Sofortmassnahmen – den Verkauf von BC._____ und von Immobilien im Wert von CHF 700 Mio. – sowie die bereits erfolgte Veräusserung von Anteilen an CD._____ und DE._____ als ungenügend taxiert. Die ausserordentlich tiefe Ei- genkapitalquote von 5.7% verdeutliche den bestehenden immensen Rekapitalisie- rungsbedarf. Ausserdem sei die Frage der künftigen Allianzstrategie nach wie vor ungeklärt. Sorgen bereite auch das laufende Geschäftsjahr, besonders im Hin- blick darauf, dass die angewandte Bilanzierungspraxis (IAS) nur Rückstellungen "für wahrscheinliche Verpflichtungen, die Ergebnisse zum Bilanzstichtag betref- fen", erlaube, nicht aber schwer abschätzbare künftige operative Verluste berück- sichtige. P._____ habe die Bonitätsbewertung für kurzfristige Verbindlichkeiten der A._____ von P-2 auf P-3 und für die langfristigen Verpflichtungen von A3 auf Baa3 revidiert (act. 4/83). Die Handelszeitung stellte am 4. April 2001 fest, dass es der Airline schlechter gehe als befürchtet und dass I._____ den Ausweg aus
- 26 - der Krise noch nicht sehe. Die komplizierten Vertragswerke, mit denen sich die A._____ ihre Beteiligungen gesichert habe, würden einen raschen Rückzieher unmöglich machen (act. 4/81). Die Sonntagszeitung berichtete am 8. April 2001, dass die A._____ eigentlich spätestens Ende Monat eine Sanierung nach Obliga- tionenrecht benötige (act. 4/82). 4.8.7. Die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung brachte keine Entwarnung, ganz im Gegenteil. Hohe Kerosinpreise und die abschwächende Wirtschaft setzten das Kerngeschäft der A._____ unter Druck. Am 19. Juni 2001 senkte P._____ die Bo- nitätsbewertung für kurzfristige Verbindlichkeiten der A._____ von P-3 auf "Not- Prime" und diejenige der längerfristigen Verbindlichkeiten von Baa3 auf Ba3 (act. 4/106). 4.8.8. Auch für die Beklagte 1 war erkennbar, dass sich die Situation der A._____ im Sommer nicht verbesserte und dass insbesondere der Liquiditätsengpass die Existenz der A._____ immer deutlicher bedrohte. Das zeigen unter anderem die Fragen, welche von Vertretern der Beklagten 1 am 10. Juli 2001 im Rahmen einer Sitzung, an welcher der 1-Mrd.-Kredit verhandelt wurde, der Geschäftsleitung der A._____ gestellt wurden. Die Präsentation der aktuellen finanziellen Lage der A._____ bezifferte die Nettoverschuldung auf Ende 2001 auf CHF 8.119 Mrd (act. 4/110 S. 1; act. 18/35 S. 5). Weiter wird auf die Tatsache hingewiesen, dass eini- ge Banken ihren Unwillen angezeigt hätten, ihre Kredite aufrecht zu erhalten ("A number of banks have indicated their unwillingness to maintain facilities under any circumstances"; act. 18/35). I._____ teilte anlässlich dieser Sitzung mit, dass die 1-Mrd.-Fazilität lediglich Sicherungscharakter habe; es sei nicht geplant, diese je in Anspruch zu nehmen ("1 bn CHF facility has only back-up character; it is planned never to use it"; act. 4/110 S. 2; und: [an agreement] "which consists of a bridge financing that A2._____ Group never intends to use"; act. 4/110 S. 8). I._____ wies darauf hin, dass die A._____ die Fazilität benötige, um die 2. Hälfte des Jahres 2001 überleben zu können ("A2._____ Group needs the support of the lead banks to survive the 2nd half 2001"; act. 4/110 S. 6). Ausserdem betonte er, dass die A._____ schwerwiegende Probleme bekommen würde, wenn der Kreditvertrag nicht bis am nächsten Morgen unterzeichnet sei ("if the agreement is
- 27 - not signed at the latest by tomorrow morning, A2._____ Group will face serious problems"; act. 4/110 S. 7). Die Beklagte 1 bemerkte, dass die A._____ nicht über ihre aktuelle Liquiditätsposition Bescheid zu wissen scheine oder was passiere, wenn einige der Banken sich zurückziehen würden (act. 4/110 S. 4). Die präsen- tierten Informationen würden mehr Fragen aufwerfen, als bestehende Fragen zu beantworten (act. 4/110 S. 8). Die Beklagte 1 wies zum Abschluss der Sitzung da- rauf hin, dass für die ins Auge gefasste Unterzeichung der Vereinbarung die Con- ditions Precedent sorgfältig überprüft und entsprechend angepasst werden müss- ten ("To envisage a signature of the agreement, the conditions precedent will have to be reviewed carefully and adjusted accordingly"; act.4/110 S. 8). Die Be- klagte 2 machte ihrerseits geltend, dass nach ihrer Ansicht der Kern der Präsenta- tion derjenige gewesen sei, dass die A._____ Vermögenswerte im Umfang von 2.7 Mrd. verkaufen müsse, um am Ende mit 8 Mrd. Schulden herauszukommen zu einem Cash flow von 1 Mrd., währenddem in derselben Zeit grosse Unsicher- heiten und operative Risiken bestehen bleiben würden. Obendrauf komme, dass durch die Herausnahme von K._____ und J._____ der entsprechende Cash flow wieder verloren gehen werde ("A2._____ Group has to sell 2.7 bn CHF assets to end up with 8 bn debt at a cash flow of 1 bn CHF while at the same time large in- securities and operational risks remain"; und: "on top, through the planned equity carve out at GG and J._____ the respective share of the cash flow will be lost"; act. 4/110 S. 4). Die Beklagte 2 bemerkte weiter, dass die Verluste im Jahr 2001 höher ausfallen würden als erwartet und fragte nach, wie die Frage eines (mögli- chen) Konkurses technisch gehandhabt werde ("losses 2001 are higher than ex- pected; how will technical bankruptcy issue be answered?"; act. 4/110 S. 7). Die Banken machten zudem klar, dass die Kreditfazilität unter keinen Umständen als Liquiditätsfazilität gesehen werden könne ("the credit facility is under no circum- stances to be seen as a liquidity facility"; act. 4/110 S. 8). 4.8.9. Letztgenannter Umstand – gleich wie das nachmalige Aushandeln strikter Conditions Precendent – zeigen, dass die Existenz der A._____ als sehr gefähr- det angeschaut wurde (und man sich dementsprechend absichern wollte), was im Widerspruch zur Behauptung der Beklagten 1 steht, dass man keinen Anlass ge-
- 28 - habt habe, am "Turnaround Plan" von I._____ zu zweifeln und immer an den Wei- terbestand der A._____ geglaubt habe. 4.8.10. Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 an alle Kreditgeber (und damit auch an die Beklagten) teilte L._____ mit, dass die A._____ die volle Unterstützung sämt- licher Kreditgeber in den kommenden Monaten benötige. Sie wies auf die Absicht der A._____ hin, die Darlehen zu reduzieren. In der Zwischenzeit sei die A._____ jedoch auf Stabilität angewiesen, was eine ununterbrochene Unterstützung durch die Kreditgeber voraussetze (act. 4/122). In der Interim Information Disclosure for Lenders vom 19. Juli 2001 (act. 4/123), welche auch den Beklagten zugestellt wurde (act. 4/124), wird erwähnt, dass die A._____ in der ersten Hälfte des Jah- res 2001 Liquidität im Umfang von CHF 1.3 Mrd. verbraucht habe ("During the first half of 2001 the Group absorbed CHF 1.3 billion of cash…") und dass sich die Gesamtschulden per 30. Juni 2001 auf CHF 10 Mrd. belaufen würden ("Gross debt as at 30 June 2001 totalled CHF 10.0 billion…"). Inhalt dieser Dokumentation war zudem, dass mit dem Erlös aus Verkäufen von Unternehmensteilen im Be- reich des Flugnebengeschäfts Liquidität zur Rückzahlung von Schulden gewon- nen werden sollte. Die Ankündigung eines Notverkaufs profitabler Betriebe (v.a. K._____ und J._____) ist kein beruhigendes, sondern ein für jedermann erkenn- bares Alarmsignal dafür, dass die finanzielle Schieflage dramatische Ausmasse angenommen haben muss und der Schuldner um sein Überleben kämpft (vgl. Ur- teil des Bundesgerichtes vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 5.4; Urteil des Bun- desgerichts vom 28. September 2009, 5A_116/2009, E. 7.3). 4.8.11. Alles in allem ergibt sich, dass für die Beklagte 1 deutliche Anzeichen da- für bestanden und sie insofern jedenfalls hätte erkennen können und müssen, dass mit den angefochtenen Zahlungen vom 29. Mai 2001 sowie vom 3. August 2001 möglicherweise eine Schädigung der anderen Gläubiger verbunden sein würde. Damit ist auch die Voraussetzung der Erkennbarkeit der Schädigungsab- sicht im Sinne von Art. 288 SchKG erfüllt. 4.9. Deshalb ist – im Ergebnis – die Beklagte 1 zu verpflichten ist, der Klägerin CHF 1'603'333.00 zu bezahlen.
- 29 - 4.10. Die Klägerin verlangt einen Zins zu 5 % ab dem 20. Juni 2005. Gemäss Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen, sobald er durch Mahnung in Verzug gesetzt wurde. Der Anfech- tungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in welchem der Schaden des Gläubi- gers hinzutritt. Von diesem Zeitpunkt an kann der Berechtigte die Rückerstattung verlangen und den Anfechtungsgegner gemäss Art. 102 OR in Verzug setzen (BSK SchKG III-BAUER, Art. 291 N 7). Als Mahnung gilt die Erhebung einer Leis- tungsklage (BSK OR I-WIEGAND, Art. 102 N 9). 4.11. Gemäss der Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt EF._____ datie- rend vom 11. August 2005 (act. 3 A) ging das Sühnbegehren vom 20. Juni 2005 (act. 4/14) dort am 21. Juni 2005 ein. Dass die Beklagte 1 von diesen Sühnbegeh- ren schon am 20. Juni 2005 Kenntnis erlangte, macht die Klägerin nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die Sühnverhandlung fand am 11. August 2005 statt (act. 3 A). Spätestens ab diesem Datum befand sich die Be- klagte 1 mithin in Verzug und ist ein Zins von 5 % geschuldet.
5. Prozesskosten 5.1. Der Streitwert richtet sich nach §§ 18 ff. ZPO/ZH und beträgt CHF 1'603'333.00. 5.2. Die nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom
4. April 2007 (GebV) zu bemessende Gerichtsgebühr ist auf CHF 40'000.00 fest- zusetzen. 5.3. Gemäss § 64 Abs. 2 ZPO/ZH werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt, weshalb sie der Beklagten 1 aufzuerlegen sind. 5.4. Gemäss § 68 Abs. 1 ZPO/ZH hat jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden; festgesetzt wird die Prozessentschädigung nach Ermessen (§ 69 Satz 1 ZPO).
- 30 - 5.5. Demgemäss ist die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin eine Prozess- entschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 3 Abs. 1 und § 6 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (An- wGebV) auf CHF 45'000.00 (ordentliche Prozessentschädigung zuzüglich Zu- schlag für die Vergleichsverhandlung) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (50 Absätze)
E. 2 im vormaligen Verfahren HG050370), die B1._____ sowie die E._____ AG das "CHF 1'000'000'000 Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement", den sog. "Milliarden-Kredit". Die Beklagten 1 und 2 übernahmen gemäss diesem
- 3 - Vertrag die Rolle der "Joint Arrangers", die Beklagte 1 zusätzlich diejenige des "Facility Agent" (act. 4/4). Am 28. Mai 2001 forderte die Beklagte 1 namens der "Joint Arrangers" die Bezah- lung der ersten Tranche der sog. "Upfront Fee" im Umfang von CHF 1 Mio. Unter Beilage und mit Bezugnahme auf den "Agency Fee Letter" und den "Up Front Fee Letter", beide datierend vom 11. Juli 2001, wurde von der Beklagten 1 mit Telefax vom 24. Juli 2001 die zweite Tranche der Upfront Fee über CHF 3'750'000.00 sowie die Agency Fee über CHF 20'000.00 eingefordert. Die A._____ hat die bei- den Tranchen der Upfront Fee wie auch die Agency Fee am 29. Mai 2001 bzw. am 3. August 2001 an die Beklagte 1 überwiesen, welche die Upfront Fee jeweils zu je einem Drittel an die Beklagte 2 und die E._____ AG weiterleitete (act. 1 Rz. 189, act. 17 Rz. 491, act. 4/11, act. 4/12, act. 4/101, act. 4/125-127). Die Klägerin ficht diese Zahlungen aufgrund von Art. 288 SchKG an.
E. 2.7 Mrd. verkaufen müsse, um am Ende mit 8 Mrd. Schulden herauszukommen zu einem Cash flow von 1 Mrd., währenddem in derselben Zeit grosse Unsicher- heiten und operative Risiken bestehen bleiben würden. Obendrauf komme, dass durch die Herausnahme von K._____ und J._____ der entsprechende Cash flow wieder verloren gehen werde ("A2._____ Group has to sell 2.7 bn CHF assets to end up with 8 bn debt at a cash flow of 1 bn CHF while at the same time large in- securities and operational risks remain"; und: "on top, through the planned equity carve out at GG and J._____ the respective share of the cash flow will be lost"; act. 4/110 S. 4). Die Beklagte 2 bemerkte weiter, dass die Verluste im Jahr 2001 höher ausfallen würden als erwartet und fragte nach, wie die Frage eines (mögli- chen) Konkurses technisch gehandhabt werde ("losses 2001 are higher than ex- pected; how will technical bankruptcy issue be answered?"; act. 4/110 S. 7). Die Banken machten zudem klar, dass die Kreditfazilität unter keinen Umständen als Liquiditätsfazilität gesehen werden könne ("the credit facility is under no circum- stances to be seen as a liquidity facility"; act. 4/110 S. 8).
E. 3 Formelles
E. 3.1 Der eidgenössischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011) ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, welches Recht zur Anwendung kommt, wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid aufhebt und zur Fortsetzung des Hauptverfahrens oder Durchführung eines Beweisverfahrens an die untere Instanz zurückweist. Die Rückweisung be- wirkt, dass der Prozess in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Ausfäl- lung des angefochtenen Entscheids befunden hat. Das Verfahren vor der unteren Instanz ist somit nicht zum Abschluss gekommen, so dass für die Fortsetzung des Verfahrens bisheriges Recht weitergilt (Art. 404 Abs. 1 ZPO). War der Rechts- wechsel bei Eröffnung des angefochtenen Entscheids noch nicht eingetreten, brachte die obere Instanz mithin altes Verfahrensrecht zur Anwendung, gilt dieses Recht auch für die Rückweisung (BSK ZPO-FREI/WILLISEGGER, Art. 404 N 13, mit Hinweisen).
E. 3.2 Demgemäss bleibt für das (Rückweisungs-)Verfahren die "alte" zürcherische Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) anwendbar.
- 4 -
E. 3.3 Wie erwähnt sind beide Parteien in Zürich domiziliert, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich gegeben ist (ZR 106 (2007) Nr. 28), wie es die Klägerin zutreffend dargelegt hat (act. 1 Rz. 3 ff.) und wie es von der Beklagten 1 auch nicht bestritten wurde (act. 17 Rz. 12 und Rz. 277). Da paulianische Anfechtungsklagen praxisgemäss den Rechtsbeziehungen aus Handelsverhältnissen im Sinne von § 62 GVG zugerechnet werden (vgl. HAU- SER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 62 GVG N 25, mit weiteren Hinweisen), ist auch die sachliche Zuständig- keit des Handelsgerichts für die vorliegende Klage zu bejahen.
E. 4 Materielles
E. 4.1 Auf die paulianischen Anfechtungsklagen ist schweizerisches Recht an- wendbar. Die zivilrechtliche Gültigkeit der angefochtenen Banküberweisungen steht dagegen nicht in Frage, so dass offen bleiben kann, nach welchem Recht diese zu beurteilen wären (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2002, 5C.68/2002, E. 4c).
E. 4.2 Gemäss Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 331 Abs. 1 SchKG ist der Liquidator namens der Nachlassmasse zur paulianischen Anfechtung legitimiert (BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 285 N 236). Die Aktivlegitimation der Klägerin ist unbestrittenermassen gegeben.
E. 4.3 Die beiden Tranchen der Upfront Fee sowie die Agency Fee überwies die A._____ der Beklagten 1 (act. 4/101 und act. 4/127). Diese war jedoch vertraglich verpflichtet, einen Drittel der Upfront Fee der Beklagten 2 weiterzuleiten (act. 4/4 und act. 4/11), was sie unbestrittenermassen auch tat (act. 15 Rz. 22 und Rz. 27). Bezüglich der ihr direkt überwiesenen Summen ist die Beklagte 1 in Anwendung von Art. 290 SchKG passivlegitimiert. Dies wird von der Beklagten 1 auch nicht bestritten (act. 17 Rz. 12). Die Belangung der Beklagten 1 und 2 als einfache Streitgenossen ist zulässig (§ 40 Abs. 1 ZPO).
- 5 -
E. 4.4 Allgemeine Voraussetzungen von Art. 288 SchKG Art. 288 SchKG bestimmt, dass alle Rechtshandlungen anfechtbar sind, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurser- öffnung – oder der Bewilligung der Nachlassstundung (vgl. Art. 331 Abs. 2 SchKG) – in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu be- günstigen. Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuld- ners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet (Art. 291 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Absichtsanfechtung setzt eine Gläubigerschädigung sowie die Schädigungsabsicht des Schuldners und die Erkennbarkeit der Schädigungsab- sicht für den Dritten voraus. Alle drei Voraussetzungen hat zu beweisen, wer aus der Erfüllung des Tatbestandes gemäss Art. 288 SchKG Rechte ableitet, in der Regel also der Anfechtungskläger (BGE 134 III 452, E. 2).
E. 4.5 Verdachtsfrist Die Nachlassstundung der Klägerin wurde am 5. Oktober 2001 bewilligt (act. 4/16). Die angefochtenen Zahlungen der Klägerin im Gesamtbetrag von CHF 3'186'666.00 an die Beklagten erfolgten innerhalb von fünf Jahren vor Bewil- ligung der Nachlassstundung.
E. 4.6 Gläubigerschädigung
E. 4.6.1 Als erstes Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG muss eine Schädigung der anderen Gläubiger durch Beeinträchtigung der Exekutionsrechte vorliegen, indem ihre Befriedigung im Rahmen der General- oder Spezialexekution oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren wegen der Bevorzugung des einen Gläubi- gers beeinträchtigt wird. Die tatsächliche Schädigung wird zugunsten der Kon- kursmasse vermutet (BGE 135 III 265, E. 2; Urteil des Bundesgerichtes vom
E. 4.6.2 Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagten 1 und 2 durch die Bezah- lung der beiden Tranchen der Upfront Fee und der Agency Fee durch die A._____ begünstigt und die übrigen Gläubiger in entsprechendem Masse objektiv benach- teiligt worden seien (act. 1 Rz. 191 ff.). Die theoretische Möglichkeit eines Darle- hensbezuges stelle nämlich keine genügende Gegenleistung dar. So beinhalte die Upfront Fee gemäss dem Term Sheet eine "Arrangement Fee" sowie eine "Participation Fee". Darüber hinaus sei noch eine separate Bereitstellungskom- mission ("Commitment Fee") vereinbart worden, welche auf dem unbeanspruch- ten Teil des Kredits erhoben worden sei. Eine solche Commitment Fee sei jedoch
– vor der Nachlassstundung – nie in Rechnung gestellt worden. Dies zeige, dass die Beklagten 1 und 2 in tatsächlicher Hinsicht keine Bereitstellungsmassnahmen getroffen hätten, welche als Gegenleistung im paulianischen Sinne verstanden werden könnten (act. 1 Rz. 197 ff.). Zudem sei es der A._____ auf Grund der schlechten Situation de facto unmöglich gewesen, den Kredit überhaupt zu zie- hen. Es habe weitgehend im Ermessen der Banken gelegen, ob die Conditions Precedent erfüllbar gewesen seien und damit die Fazilität greifbar gewesen wäre (act. 1 Rz. 202 ff.). In der Replik führt die Klägerin zusätzlich aus, dass die Upfront Fee und die Agency Fee gerade nicht die Gegenleistung für die Kreditgewährung, sondern le- diglich Gebühren für die Bearbeitung des Kreditanliegens der A._____ und die
- 7 - Teilnahme an den Kreditverhandlungen (Upfront Fee) resp. Entgelt für die Bemü- hungen der Beklagten 1 als Agentin im Dreiergremium der kreditwilligen Banken seien (Agency Fee). Der Preis für die Kreditgewährung sei die – hier nicht streit- gegenständliche – "Commitment Fee" sowie eine "Utilisation Fee" und Zins (act. 47 Rz. 15 f.). Die Upfront Fee sei hingegen ein Dienstleistungshonorar. Die ent- sprechenden Dienstleistungen der kreditgewährenden Banken hätten in der Be- arbeitung des Kreditanliegens der A._____ und der Teilnahme an den Kreditver- handlungen, mithin also auch in der Ausarbeitung des Term Sheets und des Kre- ditvertrages, bestanden (act. 47 Rz. 17). Mit beiden angefochtenen Überweisun- gen seien Leistungen der Beklagten abgegolten worden, welche vor der Bezah- lung erbracht worden seien (act. 47 Rz. 24). Es sei nicht ersichtlich, wie durch die Unterzeichnung des Kreditvertrages die A._____ ihre Finanzierungskosten bei den übrigen Krediten und Kreditlinien hätte stabilisieren können (act. 47 Rz. 44). Auch das "Freihalten von Handlungsoptionen" und die "Stabilisierung der Finan- zierungskosten" könnten nicht als gleichwertige Gegenleistung gelten (act. 47 Rz. 59). Die Gläubigerschädigung sei gegeben (act. 47 Rz. 25).
E. 4.6.3 Die Beklagte 1 führt aus, dass die A._____ eine gleichwertige Gegenleis- tung erhalten habe. Beim Vertrag vom 11. Juli 2001 handle es sich nicht um einen Darlehensvertrag, sondern um einen Krediteröffnungsvertrag. Dieser sei ein Rahmenvertrag, welcher noch keine unmittelbare Pflicht der Fremdkapitalgeber zur Hingabe einer bestimmten Darlehenssumme begründe, weshalb auch der Zins- und der Rückzahlungsanspruch erst auf dem besonderen – gestützt auf den Krediteröffnungsvertrag abgeschlossenen – Darlehensvertrag beruhe. Beim Kre- diteröffnungsvertrag sei somit weder Geld noch Geldkredit geschuldet, sondern die Zur-Verfügung-Stellung von Kaufkraft. Der Einräumung einer Kreditfazilität stehe die Bezahlung der Gebühren durch den Kreditnehmer gegenüber. Die Kre- ditlinie sei u.a. nur unter der Bedingung offen gehalten worden, dass die Fees rechtzeitig bezahlt worden seien (act. 17 Rz. 499 ff.). Im Austausch gegen die be- zahlten Gebühren habe sie, die Beklagte 1, eine Kreditfazilität zu Gunsten der A._____ in Höhe von CHF 333'333'333.00 eingerichtet, welche bei Vorliegen be- stimmter Voraussetzungen zur Vorfinanzierung von Unternehmensdevestitionen hätte bezogen werden können. Die Bereitstellung der Kreditfazilität habe der
- 8 - A._____ die Möglichkeit eröffnet, Unternehmensrestrukturierungen in zeitlich ge- ordneten Bahnen durchzuführen, ohne die Liquiditätssituation der A._____ weiter zu belasten. Die Upfront Fee und die Agency Fee seien dabei als Versicherungs- prämien zu betrachten. Die A._____ habe sich dagegen abgesichert, dass sie bei einem raschen Verkauf ihrer Beteiligungen dennoch einen angemessenen Preis hätte lösen können. Die mögliche Überbrückungsfinanzierung habe es der A._____ erlaubt, den Verkauf gründlich vorzubereiten und durchzuführen, ohne sich in einem "distressed sale scenario" zu verfangen, bei dem der Preis aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit vom Käufer hätte gedrückt werden können. Daran än- dere auch nichts, dass die A._____ allenfalls die Kreditfazilität über CHF 1 Mia. überhaupt nicht habe benutzen wollen. Da der "Versicherungsfall", das heisst der vorgezogene Verkauf von Unternehmensteilen mit nachteiligen Zahlungskonditio- nen, nicht eingetreten sei, seien die Vorteile schwierig zu quantifizieren. Wäre je- doch die A._____ auf Grund einer Liquiditätskrise gezwungen gewesen, beim Verkauf von Unternehmensteilen vom Käufer den Kaufpreis sofort zu verlangen, hätte dies sicher eine Minderung des Kaufpreises zur Folge gehabt (act. 1 Rz. 509). Ein weiterer Zweck der Kreditfazilität sei die Stabilisierung der Finanzie- rungskosten der A._____ gewesen. Wenn eine Neuauflage von Kreditlinien und Kreditfazilitäten notwendig geworden wäre, so hätte dies nur unter verschärften und auch teureren Bedingungen erfolgen können (act. 17 Rz. 520 f.). Es stimme nicht, dass die Bedingungen des Kreditvertrages nicht erfüllbar gewesen seien. Die vereinbarten Conditions Precedent seien durchaus situationsgerecht gewesen (act. 17 Rz. 522 ff.). Auch für die A._____ habe nicht die Kreditauszahlung resp. die Liquiditätsfunktion des Kreditvertrages im Vordergrund gestanden, sondern vielmehr das Freihalten von Handlungsoptionen und die Stabilisierung der Finan- zierungskosten. Die Bezahlung der Gebühren sei die unabdingbare Vorausset- zung für die Vorbereitung, die Einrichtung und auch die Aufrechterhaltung der Kreditfazilität gewesen (act. 17 Rz. 529). In der Duplik führt die Beklagte 1 zusätzlich aus, dass es sich bei der Upfront und den Agency Fees um Gegenleistungen in Form einer Vergütung für die Bearbei- tung des Kreditantrages und die Unterzeichnung und fortlaufende Überprüfung der Kreditfazilität, d.h. für die Möglichkeit, zu gegebener Zeit und bei Bedarf ein
- 9 - oder mehrere Darlehen bis zum maximal verfügbaren Betrag (sog. "Kreditlinie") in Anspruch nehmen zu können, handle (act. 53 Rz. 33). Die Kreditfazilität sei ein wesentlicher Pfeiler im Sanierungskonzept der A._____ gewesen, habe sie dieser doch dazu verholfen, die Sanierung in geordneten Bahnen durchzuführen, den Verkauf von Unternehmensteilen notfalls vorzufinanzieren, kurzfristig Liquidität zu beschaffen und nicht zuletzt ein positives Zeichen nach aussen zu setzen. Der Milliardenkredit habe der A._____ zur Stabilisierung ihrer Finanzen, zur finanziel- len Sicherstellung der Umsetzung des Sanierungsplanes und zur Sicherung der Glaubwürdigkeit im Markt gedient. Bei der Kreditfazilität habe es sich somit um eine Sanierungsbemühung seitens der Beklagten 1 gehandelt, was schliesslich allen Gläubigern zugute gekommen sei (act. 53 Rz. 40 und 182 ff.). Zudem hand- le es sich bei der Upfront Fee um Vorschusszahlungen, eventualiter um Zug-um- Zug-Leistungen. Mit dieser seien nämlich auch die verbindliche Teilnahme der Beklagten 1 am Konsortialkredit an sich und damit die Kosten der Bereitstellung des Kreditrahmens abgegolten worden (act. 53 Rz. 51).
E. 4.6.4 Nur Zahlungen Zug um Zug oder Vorauszahlungen verursachen keine Gläubigerschädigung. Wenn die Zahlung hingegen – in einer finanziell schwieri- gen Zeit – im Nachhinein für schon erbrachte Leistungen erfolgt, so wird der be- friedigte Gläubiger zum Nachteil der übrigen Gläubiger begünstigt (BGE 135 III 276, E. 6.3.1. f.).
E. 4.6.5 Gemäss dem "Agency Fee Letter" vom 11. Juli 2001 (act. 4/126) war durch die A._____ die Zahlung von jährlichen Agency Fees im Umfang von CHF 20'000.00 an die Beklagte 1 geschuldet. Die erste dieser Zahlungen war gemäss Variante b) des Agency Fee Letter drei Tage nach dem 11. Juli 2001, nämlich dem Datum des "Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement", zu leisten ("the first such payment to be made on the earlier of (a) the date upon which the first Advance is made under the Facility Agreement and (b) the date which is three Business Days after the date of the Facility Agreement"). Der Be- trag von CHF 20'000.00 wurde durch die A._____ jedoch erst am 3. August 2001 (act. 4/127) und damit nach Fälligkeit und nach Unterzeichnung des 1-Mrd.- Kreditvertrages überwiesen. Weder das Multicurrency Revolving Bridge Loan Fa-
- 10 - cility Agreement noch der Agency Fee Letter definieren die Leistungen, welche mit der Bezahlung der Agency Fee hätten abgegolten werden sollen. Im Agency Fee Letter wird lediglich erwähnt, dass es sich um eine "administrative agency fee" (d.h. um eine Verwaltungsgebühr im Zusammenhang mit der Agententätig- keit) handle (act. 4/126). Die administrativen Leistungen eines Agenten bzw. des- sen Bereitschaft, als Agent zu handeln, werden notorischerweise vor Unterzeich- nung eines Vertrages erbracht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es im vorliegen- den Fall anders sein soll. Die Beklagte 1 unterlässt in ihren Rechtsschriften Aus- führungen darüber, dass sie ihre Bemühungen als Agentin vollständig bzw. teil- weise erst nach Bezahlung der Agency Fee erbracht haben soll. So macht sie le- diglich bezüglich der Upfront Fee geltend, dass es sich bei diesen Überweisungen um Vorschusszahlungen, eventualiter um Zug-um-Zug-Leistungen, gehandelt ha- be (act. 53 Rz. 47 ff.). Zudem handelt es sich bei den behaupteten Arbeiten, be- züglich welcher die Beklagte 1 geltend macht, dass sie die Gegenleistung zur Up- front Fee und zur Agency Fee darstellen würden (nämlich: Verhandlung und Aus- arbeitung verschiedener Offerten [z.B. vom 23. und 30. März 2001], Verhandlung und Ausarbeitung des Termsheets, Teilnahme an den Vertragsverhandlungen [z.B. Bankenmeeting vom 10. Juli 2001], Verhandlung und Ausarbeitung der über 100-seitigen Kreditfazilität, Durchführung der Risikoanalyse der A._____ sowie Entgelt für externe Berater; vgl. act. 53 Rz. 39), zum einen um Leistungen, welche nicht im Zusammenhang mit der administrativen Tätigkeit eines Agenten stehen, und zum anderen um Leistungen, welche selbst nach Darstellung der Beklagten 1 vor Überweisung der Agency Fee vom 3. August 2001 erbracht wurden. Es be- stehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte 1 ihre geltend ge- machten Leistungen ganz oder teilweise nach dem 3. August 2001 erbracht hätte. Anderes wird von der Beklagten 1 wie erwähnt nicht behauptet und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Agency Fee Letter grundsätzlich Vorauszahlung vorschreibt ("payable annually in advance"), kommt es doch auf die realen Umstände und nicht auf den Wortlaut einer Vereinbarung an.
E. 4.6.6 Gemäss dem Schreiben vom 24. April 2001 war der Betrag von CHF 1 Mio. ("1. Tranche der Upfront Fee") mit Annahme dieses Schreibens durch die
- 11 - A._____ geschuldet ("at the date of the acceptance of this offer letter"; act. 4/5 S. 4). Überwiesen wurde der Betrag jedoch erst am 29. Mai 2001 (4/101). Die Sum- me von CHF 3'750'000.– ("2. Tranche der Upfront Fee") war mit der Unterzeich- nung ("Signing") des "Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement" geschuldet (act. 4/5 S. 4), mithin am 11. Juli 2001. Die Überweisung fand jedoch erst am 3. August 2001 (act. 4/127) statt. Auch die beiden Tranchen der Upfront Fee wurden somit nach Fälligkeit überwiesen. Im Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement werden die Leistungen der Beklagten und der E._____ ("Joint Arrangers"), welche mit der Bezahlung der Upfront Fee abgegolten werden sollen, nicht definiert. Es wird lediglich erwähnt, dass die Upfront Fee auch die Ar- ranging Fees und Participation Fees beinhalte und dass die Upfront Fee in einem Schreiben durch die Joint Arrangers definiert werde (act. 4/4 S. 44). Im "Up Front Fee Letter" vom 11. Juli 2001 steht folgendes: To B1._____ ("…") (for distribution between the joint arrangers) for arranging the facility a total up front fee of 75 ba- sis points flat on CHF 1,000,000,000 payable as follows: […] (act. 4/11). Mit der Upfront Fee wurde somit die Planung bzw. Vorbereitung der Fazilität durch die "Joint Arrangers" abgegolten, mithin Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Offertenstellung vom 24. April 2001 wie auch der Aushandlung und Unter- zeichnung des Kreditvertrages vom 11. Juli 2001 und somit je vor Überweisung der angefochtenen Beträge vom 29. Mai 2001 bzw. 3. August 2001 erbracht wor- den sind. Etwas anderes wird von den Beklagten nicht substantiiert vorgebracht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die behaupteten Arbeiten, von wel- chen die Beklagte 1 selber geltend macht, dass sie die Gegenleistung zur Upfront Fee darstellen würden (act. 53 Rz. 39), sind alles Leistungen, welche vor dem 29. Mai 2001 (Verhandlung und Ausarbeitung verschiedener Offerten [z.B. vom 23. und 30. März 2001], Verhandlung und Ausarbeitung des Termsheets) bzw. vor dem 3. August 2001 (Teilnahme an den Vertragsverhandlungen [z.B. Banken- meeting vom 10. Juli 2001], Verhandlung und Ausarbeitung der 100-seitigen Kre- ditfazilität sowie die Durchführung der Risikoanalyse der A._____) erbracht wur- den. Dass auch die Überprüfung der Conditions Precedent von der Upfront Fee sowie Entgelte für externe Berater abgegolten sein sollen, wie dies die Beklagte 1 geltend macht (act. 53 Rz. 39), ist weder dem Multicurrency Revolving Bridge Lo-
- 12 - an Facility Agreement noch dem Upfront Fee Letter zu entnehmen und wird von der Beklagten 1 auch nicht substantiiert behauptet. Die Beklagte 1 macht zudem geltend, dass mit der Upfront Fee auch die Bereitstellung bzw. Reservation des vereinbarten Kreditrahmens abgegolten worden sei (act. 53 Rz. 51). Diesem Ein- wand kann nicht gefolgt werden, deckte doch die sog. "Commitment Commission" die Bereitstellungskosten, d.h. die Kreditfazilität, ab (act. 4/4 Ziffer 22.1). Dieser Betrag wurde denn auch anlässlich der Forderungseingabe in der Nachlassstun- dung angemeldet (act. 1 Rz. 200; act. 17 Rz. 472). Die Ausführungen der Beklag- ten 1, dass es sich bei der Commitment Commission um die Vergütung für die Bereitstellung von CHF 1 Mrd. ab Unterzeichung der Kreditfazilität handle, wohin- gegen in der Upfront Fee die Vergütung für die Bereitstellung der Fazilität für die Zeitspanne ab Unterzeichnung des Termsheets bis zur Unterzeichnung der Kre- ditfazilität bzw. bis zum Abbruch der Vertragsverhandlungen enthalten gewesen sei (act. 53 Rz. 206), finden in den Akten keine Grundlage und werden von der Beklagten 1 auch nicht rechtsgenügend dargelegt. Insbesondere führt sie nicht substantiiert aus, worin konkret die Kosten für die Bereitstellung eines Kreditrah- mens hätten bestehen sollen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb die Beklag- ten schon vor Unterzeichnung der Kreditfazilität, d.h. schon vor der eventuellen Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens (das Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement begründete ja noch keine unmittelbare Pflicht der Kredit- geber zur Hingabe einer bestimmten Kreditlinie), konkrete Bereitstellungshand- lungen hätten treffen müssen. Dies umso mehr, als die Fazilität nicht als Liquidi- tätsfazilität, sondern lediglich als Kreditfazilität ausgestaltet war (act. 4/4, act. 4/5, act. 4/110 S. 8) und mithin keine flüssigen Mittel bzw. Bankguthaben bereitgestellt werden mussten.
E. 4.6.7 Die Überweisungen der Agency Fee und der beiden Tranchen der Upfront Fee stellen gemäss den obigen Ausführungen Tilgungen fälliger Schulden dar. Es ist unbestritten, dass nicht alle Gläubiger gleichmässig befriedigt wurden. Wenn die Summen von CHF 1'603'333.00 bzw. CHF 1'583'333.00 den Beklagten nicht überwiesen worden wären, so hätten sie sich in der Nachlassmasse befunden und gemäss Art. 219 SchKG unter sämtlichen Gläubigern verteilt werden können (BGE 135 III 276, E. 6.3.2.). Die Banküberweisungen der A._____ vom 29. Mai
- 13 - 2001 und 3. August 2001 führten somit objektiv zu einer Schädigung der übrigen Gläubiger.
E. 4.6.8 Die Beklagte 1 macht geltend, dass Gleichwertigkeit von Leistung und Ge- genleistung bestehe und es sich bei ihren Leistungen im Rahmen der Kreditfazili- tät um Sanierungsbemühungen gehandelt habe.
E. 4.6.9 Das Bundesgericht anerkennt grundsätzlich den Schutz echter Sanierungs- bemühungen vor einer paulianischen Anfechtung. So führt es in BGE 134 III 452 S. 459 aus, dass die Anfechtungsklage nicht zum Zweck habe, alle Versuche zur Rettung des Schuldners unmöglich oder sehr gefährlich zu machen. Es liege im Interesse der Gläubiger, dass Dritte versuchten, dem Schuldner zu Hilfe zu kom- men, ohne Gefahr zu laufen, im Falle der Nutzlosigkeit der Bemühungen das Ent- gelt für ihre Leistungen zurückzahlen zu müssen. Die Rechtsprechung beruhe auf dem Grundgedanken, dass es erlaubt sei, dem Schuldner "aus der Klemme zu helfen", und demzufolge die Anfechtungsklage nicht verhindern wolle, dass einem bedrängten Schuldner durch Gewährung von Zahlungsmitteln geholfen werde, so- fern nur diese Hilfe ernstlich als erfolgverheissend betrachtet werden könne.
E. 4.6.10 Vorliegend ist unstrittig, dass mit den Überweisungen der A._____ an die Beklagten nicht die Gewährung eines Darlehens abgegolten wurde. Wie vorste- hend (vgl. Ziff. 4.6.6. S. 12) ausgeführt, deckten die Überweisungen der A._____ auch nicht die Bereitstellungskosten der (allenfalls) zu gewährenden Kreditfazili- tät, da diese durch die "Commitment Commission" abgedeckt wurden (act. 4/4 S. 43). Unbestritten ist zudem, dass der Milliardenkredit der A._____ faktisch nie zur Verfügung stand. Es kam somit nie tatsächlich zu einer Stabilisierung der Finanzen der A._____, zur finanziellen Sicherstellung der Umsetzung des Sanierungsplanes oder zu ei- ner Absicherung von künftigen Devestitionsszenarien. Die Setzung eines "positi- ven Zeichens" gegenüber den übrigen Kreditgebern bzw. der Öffentlichkeit kann nicht als gleichwertige Gegenleistung betrachtet werden. Bei der Aushandlung des Milliardenkredites ging es zudem nur darum, die Aufrechterhaltung der Zah- lungsfähigkeit der A._____ mittels Eingehens neuer Schulden zu sichern. Ein sol-
- 14 - ches Vorgehen stellt jedoch für sich alleine keine echte Sanierungsmassnahme dar (Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2009, 5A_386/2008, Erw. 5.4). Offen bleiben kann deshalb, ob die "Conditions Precedent" durch die A._____ je erfüll- bar gewesen wären. Die Gläubigerschädigung ist somit auch aus diesen Gründen zu bejahen.
E. 4.6.11 Da kein Sonderfall eines Sanierungsdarlehens bzw. von echten Sanie- rungsbemühungen vorliegt, sind die Schädigungsabsicht und die Erkennbarkeit nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (BGE 134 III 452 S. 461 f.).
E. 4.7 Schädigungsabsicht
E. 4.7.1 Als zweites Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG muss beim Schuld- ner eine Schädigungsabsicht gegeben sei. Diese ist zu bejahen, wenn der Schuldner voraussehen konnte und musste, dass die angefochtene Handlung Gläubiger benachteiligt oder einzelne Gläubiger gegenüber anderen bevorzugt. Nicht erforderlich ist, dass die Schädigung der Gläubiger geradezu den Zweck des Rechtsgeschäftes bildet. Es genügt vielmehr, wenn sich der Schuldner dar- über hat Rechenschaft geben können und müssen und gleichsam in Kauf ge- nommen hat, dass als natürliche Folge seiner Handlung Gläubiger geschädigt werden (BGE 134 III 452, E. 4.1; BGE 135 III 265, E. 2; Urteil des Bundesgerich- tes vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 2). Blosse Fahrlässigkeit genügt nicht.
E. 4.7.2 Der bei den Beteiligten gegebene subjektive Befund ist das prägende Ele- ment des Anfechtungstatbestandes von Art. 288 SchKG. Eine blosse Nachlässig- keit des Schuldners beim Bedenken der möglichen Folgen seines Handelns könn- te aber als grundlegende Rechtfertigung der schweren Sanktion der Anfechtbar- keit nicht genügen.
E. 4.7.3 Der erforderliche Eventualvorsatz ist ein psychischer Sachverhalt. Soweit keine Äusserungen des Schuldners selbst vorhanden sind, muss aufgrund äusse- rer Sachumstände über die Frage des Eventualvorsatzes entschieden werden. Drängt sich bei objektiver Beurteilung für den Schuldner der Gedanke an eine Benachteiligung der Gläubiger als mögliche Folge des Handelns auf, so ist dies
- 15 - ein gewichtiges Indiz für seinen Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 4C.262/2002 vom 19. Mai 2004, E. 5).
E. 4.7.4 Schädigungsabsicht – wie auch deren Erkennbarkeit – durch Organe oder rechtsgeschäftlich bestellte Stellvertreter sind der juristischen Person bzw. dem Vertretenen anzurechnen (BGE 134 III 452, E. 4.3; BGE 135 III 265, E. 2; Urteil des Bundesgerichtes vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 2).
E. 4.7.5 Die Klägerin macht geltend, dass die Schädigungsabsicht gegeben sei. Das Wissen um die Möglichkeit eines finanziellen Zusammenbruchs habe beim Ver- waltungsrat der A._____ bereits im Sommer 2000 eingesetzt. Im November 2000 habe sich der Verwaltungsrat veranlasst gesehen, die Konzernleitung mit der Ausarbeitung eines "worst case scenario" für die Liquidität zu beauftragen. Der Verwaltungsrat habe somit spätestens seit November 2000 die Möglichkeit eines finanziellen Zusammenbruchs in seine Überlegungen einbezogen. Im März 2001 habe der Verwaltungsrat der A._____ die finanzielle Lage des Konzerns aufgrund der durch die Beratungsunternehmen F._____ und G._____ vermittelten, detail- lierten Erkenntnisse als sehr ernst eingestuft und er habe auch Kenntnis des von den Beratern errechneten enormen Liquiditätsbedarfs gehabt. Dem Verwaltungs- rat habe auch der Financial Risk Report der eigenen Revisionsstelle H._____ vorgelegen, welcher konzernexterne Risiken von CHF 10.67 Milliarden aufgezeigt habe. Zusätzlich seien die internen Risiken hinzugekommen. Die am 2. April 2001 der Öffentlichkeit bekannt gegebenen Jahresabschlüsse 2000 des Konzerns und der A._____ seien die schlechtesten in der Geschichte gewesen. Das konsolidier- te Eigenkapital habe sich infolge des Konzernverlusts von CHF 2.885 Mrd. auf CHF 1.18 Mrd. reduziert, was einer Eigenkapitalquote von noch 5.7% entspro- chen habe. Im zweiten Quartal 2001 habe sich die Finanzlage der A._____ weiter verschlechtert. Am 11. Juni 2001 sei die Gesamtsituation des Konzerns vom Ver- waltungsrat noch schlechter beurteilt worden als ursprünglich angenommen. Ge- mäss I._____ habe sich die A._____ in einem eigentlichen Überlebenskampf be- funden (act. 1 Rz. 206 ff.). Zwar hätten die Beklagten 1 und 2 sowie die E._____ am 11. Juli 2001 den Vertrag über den 1-Mrd.-Kredit unterzeichnet. Dieser habe aber in seiner Endfassung zahlreiche Bedingungen, deren Erfüllbarkeit im Ermes-
- 16 - sen der Banken gelegen habe bzw. die von der A._____ gar nicht hätten erfüllt werden können, enthalten. Entsprechend sei von I._____ gegenüber seinen Ver- waltungsratskollegen auch deutlich kommuniziert worden, dass dieser Kredit gar nicht beansprucht werden konnte. Auch die am 19. Juli 2001 den Banken ver- schickte "Interim Information Disclosure for Lenders" habe kein gutes Bild hin- sichtlich der Überlebenschancen der A._____ gezeichnet. Trotz dieser schlechten finanziellen Situation habe die A._____ die streitgegenständlichen Zahlungen vorgenommen, dies zu einem Zeitpunkt, als die Möglichkeit eines finanziellen Zu- sammenbruchs der A._____ absehbar gewesen sei. Eine Gläubigerschädigung sei durch die A._____ zumindest in Kauf genommen worden (act. 1 Rz. 220 ff.). In der Replik führt die Klägerin zusätzlich aus, dass der A._____ die Grundlagen für eine verlässliche Beurteilung der Sanierungsmöglichkeit und damit der Fort- führungsfähigkeit als Einzelgesellschaft gänzlich gefehlt hätten. Auch habe bei der A._____ zu keinem Zeitpunkt ein Sanierungsplan, welcher diesen Namen verdiene, vorgelegen. Das Konzept der Geschäftsleitung der A._____ habe im Wesentlichen in der unfundierten Hoffnung bestanden, die Marktsituation werde sich zu ihren Gunsten wenden und im schlimmsten Fall werde die A2._____ von der öffentlichen Hand und der Schweizer Wirtschaft nicht fallen gelassen (act. 47 Rz. 81 ff.).
E. 4.7.6 Die Beklagte 1 bestreitet die Schädigungsabsicht. Die Verantwortlichen der A._____ hätten bis unmittelbar vor dem Ende nicht damit gerechnet, dass die A._____ untergehen würde. So sei I._____ am 10. Juli 2001 überzeugt gewesen, genügend Liquidität erhalten und generieren zu können, um die Gruppe wieder in ruhigeres Wasser führen zu können. Er habe für den Notfall sogar (Teil-) Verkäufe von J._____ und K._____ vorgesehen und sei überzeugt gewesen, dass mit der nach seinen Worten "vertrauensbildenden Massnahme" (damit habe er die Unter- zeichnung der 1-Mrd.-Kreditfazilität gemeint) die Bankengläubiger genügend be- ruhigt werden könnten, dass keiner von ihnen unbedarft reagieren und Limiten kündigen würde. Die Lösung der Probleme in Frankreich und Belgien habe weite- re Zuversicht gegeben, dass die verlustbringenden und liquidität-absorbierenden Beteiligungen unter Kontrolle gewesen seien. Die Liquiditätssituation sei weder
- 17 - am 29. Mai 2001 noch am 3. August 2001 prekär gewesen. Als die A._____ die beiden angefochtenen Zahlungen veranlasst habe, sei sie davon ausgegangen, dass sie auch in den darauffolgenden zwölf Monaten alle Verbindlichkeiten erfül- len könne. Die damalige Revisionsgesellschaft H._____ habe das Testat per 31. Dezember 2000 ohne jede Einschränkung erteilt. L._____ habe noch am 27. Au- gust 2001 festgehalten, dass die A._____ in den kommenden 12 Monaten über genügend Mittel verfüge, um alle Verpflichtungen zu erfüllen, solange das Deves- titionsprogramm wie geplant laufe (act. 17 Rz. 530 ff.). Die Verantwortlichen der A._____ hätten nicht ernstlich damit rechnen müssen, dass die A2._____ unter- gehen würde. Schwierigkeiten gehörten zum Geschäftsleben dazu (act. 17 Rz. 553 ff.). Das Hauptproblem der A._____ seien im Jahre 2000 die ausländischen Beteiligungsgesellschaften gewesen. Diesem Problem glaubte man im Sommer 2001 Meister geworden zu sein. Der A._____ sei es im Jahr 2001 auch gelungen, die Liquiditätssituation zu verbessern. Der A._____ könne höchstens vorgeworfen werden, sie habe die Lage in fahrlässiger Weise falsch eingeschätzt (act. 17 Rz. 562 f.). In der Duplik führt die Beklagte 1 zusätzlich aus, dass die Organe bzw. die Vertre- ter der A._____ bis zuletzt an die Weiterführung der Geschäftstätigkeit geglaubt hätten. Auf Grund der ergriffenen Sanierungsmassnahmen hätten sie davon aus- gehen dürfen, dass die A._____ mittel- und langfristig überleben werde (act. 53 Rz. 56). Die Liquidität der A._____ sei durch die Sanierungsbemühungen der Be- klagten 1 erheblich verbessert worden (act. 53 Rz. 173). Noch im Zeitpunkt der Bezahlung der Agency Fee und der zweiten Tranche der Upfront Fee vom 3. Au- gust 2001 habe der Verwaltungsrat die wirtschaftliche Situation der A._____ und deren künftige Entwicklung in jeder Hinsicht optimistisch eingeschätzt (act. 53 Rz. 78). Aus damaliger Sicht hätten bis Ende September 2001 realistische Chancen für eine Fortführung der Unternehmung bestanden (act. 53 Rz. 88).
E. 4.7.7 Aufgrund der bereits ergangenen (A2._____-)Urteile des Bundesgerichts darf als notorisch gelten, dass sich die A._____ ihrer finanziellen und strukturellen Schwierigkeiten ab Beginn des Jahres 2001 bewusst war und sich die Situation im Verlaufe des Jahres 2001 permanent verschlechterte (BGE 134 III 452, E. 8.1;
- 18 - Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 4.2.): Anfang 2001 verliess die Führungsspitze den Konzern bzw. musste sie den Kon- zern verlassen (Entlassung von M._____ an der VR-Sitzung vom 20. Januar 2001; Rücktritt von N._____ am 7. März 2001 nach nur sechswöchiger Amtszeit, nachdem er den Verwaltungsrat über die bereits im damaligen Zeitpunkt katastro- phale Finanzlage informiert hatte; Entlassung von O._____ an der ao. VR-Sitzung vom 15. März 2001). I._____ liess sich als neuer Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates sein Gehalt für die nächsten fünf Jahre umgehend nach Ver- tragsunterzeichnung in der zweiten Märzhälfte vollumfänglich vorauszahlen. Be- reits im März liess sich der Verwaltungsrat zum Thema Verantwortlichkeit infor- mieren und erörterte Abwehrstrategien. An der Sitzung vom 24. März 2001 nahm der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin den Konzernabschluss per Ende 2000 mit einem Konzernverlust von Fr. 2'885 Mio. und einer gegen Null streben- den Kapitalquote zur Kenntnis; am 2. April 2001 wurde der Abschluss veröffent- licht. Am 25. April 2001 fand die legendäre Generalversammlung statt, bei wel- cher die Mehrheit des Verwaltungsrates zurücktrat. Am 11. Juni 2001 hielt I._____ in einer Telefonkonferenz gegenüber dem Verwaltungsrat fest, die Gesamtsituati- on der Gruppe sei wesentlich schlechter als ursprünglich angenommen und die Gesellschaft befinde sich in einem eigentlichen Überlebenskampf. Während des Sommers hatte die Luftverkehrsbranche insgesamt mit einem Konjunkturab- schwung zu kämpfen. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin konstatierte P._____ am 19. Juni 2001 ein erhebliches Kreditrisiko und erteilte für die kurzfristigen Ver- bindlichkeiten kein Rating mehr. Sodann informierte Treasurer Q._____ mit inter- nem E-Mail vom 21. Juni 2001 über die Folgen der verschiedenen Darlehens- rückzahlungen: "R._____'s Management still requests that we pay back USD 60 Mio within eight business days. ... Further S._____ has asked us to pay back CHF 50 Mio as per month end. ... Be aware that T._____ expects us to repay CHF 100 Mio immediately in case we would reduce short term debt exposure with any bank. This would bring our cash on hand down to approx CHF 300 Mio as per end of June". An der VR-Sitzung vom 27. Juni 2001 orientierte CFO L._____, dass die Umsatzerwartungen für das zweite Halbjahr zurückgenommen werden müssten, und I._____ zeigte sich besorgt über die Liquidität der Gruppe. Am 11. Juli 2001
- 19 - wurde den Bankenvertretern ein "Restructuring Plan" vorgestellt, worin eine Ver- ringerung der Schulden um 550 Mio. Franken zwischen 31. März 2001 und 30. Juni 2001 verzeichnet und eine Reduzierung der Verschuldung um 2 Milliarden Franken bis Ende 2002 angekündigt wurde. Am 18./19. Juli 2001 übergab die A._____ den Banken ein Informationspaket ("Interim Information Disclosure for Lenders"). Danach hätten die Erlöse aus Verkäufen von Unternehmensteilen der Rückzahlung der Darlehen dienen sollen. Am 30. August 2001 musste die A._____ einen Halbjahresabschluss bekannt geben, der ein düsteres Bild zeich- nete. Das schlechte Halbjahresergebnis wurde gegenüber den Kreditgebern kommentiert und in einem Medienbulletin vom gleichen Tag der Öffentlichkeit er- läutert. Darin hiess es, die A._____ habe Vereinbarungen, um Verluste bei ande- ren Fluggesellschaften zu stoppen, erfolgreich abgeschlossen und konkrete Schritte zu den bereits angekündigten Verkäufen von Unternehmensteilen in den Bereichen "U._____" und "J._____ Group" unternommen. Aus dem Erlös sollten insbesondere ungesicherte Bankschulden zurückbezahlt werden, um die Zahl der Kreditgeber zu vermindern und mit einer kleineren Gruppe von Kreditgebern die Geschäftsbeziehungen fortzusetzen. Per Ende August 2001 lehnte die T._____ es ab, der A._____ einen Hypothekarkredit von 100 Mio. Franken gegen Beleh- nung eines unbelasteten Grundstücks einzuräumen (BGE 134 III 452, E. 8.1; Ur- teil des Bundesgerichts vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 4.1; Urteil des Bun- desgerichts vom 3. August 2010, 5A_358/2008, E. 2.2.2; Urteil des Bundesge- richts vom 28. September 2009, 5A_116/2009, E. 3 und 6.2).
E. 4.7.8 Das Bundesgericht hat in seinen Urteilen wiederholt festgehalten, dass in Anbetracht des Wissens der A._____ um die schlechte finanzielle Lage – sie ha- be Schulden in der Höhe von mehr als zwei Milliarden Franken gehabt und habe ihre Liquidität praktisch nur über Fremdmittel sicherstellen können (Verlautbarun- gen vom April und Juli 2001) – davon ausgegangen werden müsse, dass die A._____ zumindest in Kauf genommen habe, durch Zahlungen an einzelne Gläu- biger könnten andere geschädigt werden (BGE 134 III 452, E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts vom, 6. April 2009, 5A_386/2008; Urteil des Bundesgerichts vom
3. August 2010, 5A_358/2008, E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Sep- tember 2009, 5A_116/2009, E. 6.2) und insoweit einen Erfahrungssatz aufgestellt,
- 20 - dahingehend, dass sich ein Schuldner beim Vorliegen einer derart katastrophalen Finanzlage Rechenschaft geben kann und muss, dass als notwendige (Neben-) Folge eines bedeutenden Mittelabflusses die anderen Gläubiger zu Schaden kommen könnten, und insofern eine Gläubigerschädigung gleichsam in Kauf nimmt. Ein solcher generell-abstrakter Erfahrungssatz dient dem Richter über den kon- kreten Einzelfall hinaus als allgemeingültiger Massstab für die Beurteilung von Tatsachen. Er wirkt wie ein Rechtssatz; das in ihm enthaltene hypothetische Ur- teil, welches aus den in andern Fällen gemachten Erfahrungen gewonnen wird, beansprucht in gleichgelagerten Fällen allgemeine Geltung für die Zukunft (GRO- NER, Beweisrecht: Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, Bern 2011, S. 13, mit Hinweis auf BGE 117 II 256 E. 2b). Generell-abstrakte Erfahrungssätze sind notorisch (GRONER, a.a.O., S. 13, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2004, 4C.31/2004, E. 1.2) und müssen nicht bewiesen werden.
E. 4.7.9 Damit ist klar, dass die verantwortlichen Organe der A._____ in Kauf ge- nommen haben, durch die Zahlung der Agency Fee sowie der beiden Tranchen der Upfront Fee an die Beklagte 1 andere Gläubiger zu schädigen. Der enorme Kapitalabfluss, der daraus resultierende hohe Kapitalbedarf sowie die schmale Eigenkapitalbasis waren bereits vor Überweisung der ersten Tranche der Upfront Fee an die Beklagte 1 am 29. Mai 2001 bekannt; die A._____ konnte ihren Liqui- ditätsengpass nur durch Kredite oder durch Veräusserung von Aktiven überbrü- cken. Die dramatische Liquiditätsproblematik wurde in den Sitzungen der Finanz- kommission des Verwaltungsrates wie auch in den Sitzungen des Verwaltungsra- tes mehrfach besprochen (act. 4/40; act. 4/43; act. 4/52). Dass die fraglichen Zah- lungen nicht der Sanierung der A._____ dienten, wurde bereits an anderer Stelle ausgeführt (vgl. Ziff. 4.6.10 oben). Damit muss die Voraussetzung der Schädi- gungsabsicht der A._____ im Sinne von Art. 288 SchKG als erfüllt betrachtet wer- den. Die Behauptungen der Beklagten 1 (vgl. Ziff. 4.7.6. oben) vermögen daran nichts zu ändern.
- 21 -
E. 4.8 Erkennbarkeit
E. 4.8.1 Schliesslich muss – als weiteres Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG
– die Schädigungsabsicht des Schuldners für den begünstigten Dritten bei Einhal- tung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Als erkennbar zu gelten hat alles, was bei Anwendung der durch die konkreten Ver- hältnisse gebotenen Aufmerksamkeit ohne Fahrlässigkeit erkannt werden konnte. Es genügt, wenn der Dritte bei der ihm nach den Umständen zumutbaren Auf- merksamkeit die Gläubigerschädigung als natürliche Folge der angefochtenen Handlung hätte vorhersehen können und müssen. Eine unbeschränkte Erkundi- gungspflicht wird damit nicht aufgestellt. Vielmehr kann Sorgfalt nur verlangt wer- den, wenn und soweit dazu Anlass besteht. Im Allgemeinen braucht sich niemand darum zu kümmern, ob durch ein Rechtsgeschäft die Gläubiger seines Kontra- henten geschädigt werden oder nicht. Nur wenn deutliche Anzeichen dafür spre- chen, dass eine Schädigung beabsichtigt ist, darf vom Begünstigten eine sorgfäl- tige Prüfung verlangt werden, ob jene Absicht wirklich bestehe oder nicht. Die Pflicht oder – genauer – Obliegenheit, den Schuldner zu befragen und die not- wendigen Erkundigungen einzuziehen, setzt nicht bloss "Anzeichen" für eine Be- nachteiligung voraus, sondern weiterhin "deutliche Anzeichen". In Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ist zu beurteilen, ob der Dritte die Schädigungsabsicht des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung wirklich erkannt hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte er- kennen können und müssen (BGE 134 III 452, E. 4.2; BGE 135 III 265, E. 2; Ent- scheid des Bundesgerichtes vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 2). Auch hier genügt – wie bei der Schädigungsabsicht – also Eventualvorsatz, nicht aber Fahr- lässigkeit.
E. 4.8.2 Die Klägerin führt aus, dass alle Beteiligten und selbst die Öffentlichkeit seit dem Sommer 2000 gewusst hätten, dass es der A._____ finanziell schlecht ge- gangen sei. Die Beklagten 1 und 2 seien über die finanzielle Lage der A._____ sehr genau im Bilde gewesen. So sei ihnen an der Bankenpräsentation vom
16. Februar 2001 eröffnet worden, dass die A._____ aus dem operativen Ge- schäft einen Verlust von CHF 250 Mio. erlitten hatte und dass die Gesamtschul-
- 22 - den über CHF 10 Mrd. und die Nettoschulden über CHF 6 Mrd. betrugen. Mit Be- zug auf den 1-Mrd.-Kredit würden allein schon die von den Beklagten verlangten Conditions Precedent belegen, dass die Banken bestens über die finanzielle Lage der A._____ informiert gewesen seien. Zudem sei die Beklagte 1 durch V._____, den damaligen VR-Präsidenten und CEO der B._____ Group und gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates der A._____, jederzeit genauestens informiert ge- wesen. Die Beklagten 1 und 2 hätten deshalb zum Zeitpunkt der Zahlungen am
29. Mai 2001 bzw. 3. August 2001 wissen müssen, dass das Überleben der A._____ in höchstem Masse gefährdet gewesen sei. Es könne somit von der Er- kennbarkeit der Schädigungsabsicht ausgegangen werden (act. 1 Rz. 227 ff.). In der Replik führt die Klägerin zusätzlich aus, dass die Beklagten hätten erken- nen können und erkennen müssen, dass die "Sanierungs"bemühungen der Ge- schäftsleitung der A._____ im Wesentlichen auf dem Prinzip Hoffnung aufgebaut gewesen seien. Von ihnen habe verlangt werden können und müssen, dass sie sich näher erkundigen. Wer wie die Beklagten über diverse Kanäle ungünstige In- formationen über die Vermögensverhältnisse der A._____ erhalten habe, habe mindestens mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass nicht alle Gläubiger der A._____ befriedigt werden könnten. Spätestens im April 2001 hätten die Beklag- ten vom Verlust der A._____ in Höhe von CHF 2.8 Mrd. Kenntnis erhalten. Die Fragen und Bemerkungen der Konsortialbanken anlässlich der Sitzung vom 10. Juli 2001 würden augenfällig zeigen, dass die Banken sehr genau verstanden hat- ten, in welch kritischem Zustand sich die A._____ befunden habe und dass jeder- zeit mit einem Zusammenbruch zu rechnen gewesen sei (act. 47 Rz. 121 ff.). Die Beklagten hätten gewusst, dass die "conditions precedent" de facto nicht zu erfül- len gewesen seien und der "Kredit" nur als Placebo gegenüber der Öffentlichkeit und den anderen Kreditgebern gedient habe. Es sei nicht um Liquiditätsbeschaf- fung gegangen. Die Beklagten hätten weiter erkennen müssen, dass ein echter Sanierungsplan für die A._____ zu keiner Zeit vorhanden gewesen sei. Das "Inte- rim Disclosure for Lenders" habe höchstens auf den ersten Blick ein optimisti- sches Bild gezeigt. Dieses habe jedoch im Wesentlichen auf Hoffnung und Wunschdenken basiert und nicht auf konkreten Fakten (act. 47 Rz. 125 ff.).
- 23 -
E. 4.8.3 Die Beklagte 1 bestreitet die Erkennbarkeit: Sie habe nur sehr punktuell Geschäftsbeziehungen mit der A._____ unterhalten und deshalb im Gegensatz etwa zur W._____, die den Cash-Pool der A._____ geführt habe, weder täglichen Kontakt mit der A._____ noch Einblick in die konkreten Finanzströme der Gruppe gehabt. Statt Detailzahlen seien ihr stets nur aufbereitete Zahlen (etwa von G._____, H._____ oder AB._____) oder aber Zahlen zur Verfügung gestellt wor- den, welche auch der breiten Öffentlichkeit bekannt gewesen seien. Aus ihrer Be- ratungstätigkeit habe sie, die Beklagte 1, somit keinen Informationsvorsprung ge- habt. Die Unterlagen und Informationen, welche sie erhalten habe, hätten zu kei- nem Zeitpunkt eine allfällige Schädigungsabsicht der A._____ zu Tage gebracht noch habe sie eine solche erkennen können oder müssen. Sie habe keinen An- lass gehabt, am "Turnaround Plan" von I._____ zu zweifeln (act. 17 Rz. 571 ff.) und sie habe immer an den Weiterbestand der A._____ geglaubt. Aufgrund der Präsentationen (z.B. durch G._____, den "Restructuring Plan", die Bankenpräsen- tation vom 11. Juli 2001, die Medienmitteilungen, die Presseberichte, die "Interim Disclosure Information for Lenders") wie auch aufgrund der sonstigen Informatio- nen, welche sie, die Beklagte 1, durch die A._____ erhalten habe, habe sie davon ausgehen dürfen, dass die A._____ für die Zukunft gewappnet gewesen sei und auch allfällige weitere wirtschaftliche Dämpfer hätte schlucken können (act. 17 Rz. 577 ff.). Sie – die Beklagte 1 – sei stets in ihrer Annahme bekräftigt worden, dass die A._____ langfristig bestehen werde (act. 17 Rz. 607). In der Duplik führt die Beklagte 1 zusätzlich aus, dass es keinen generellen Wis- senstand innerhalb der Konzerngesellschaften der B._____ Group gegeben habe. Die Konzernierung stelle weder einen tatsächlichen noch einen rechtlichen Grund für die Wissenszurechnung dar (act. 53 Rz. 90 f.). Die offiziellen Medienmitteilun- gen der A._____ hätten stets ein zuversichtliches Bild des Geschäftsgangs ge- zeichnet (act. 53 Rz. 108 ff.) und auch die positiven Presseberichte hätten keinen Zweifel an einem erfolgreichen Turnaround gelassen (act. 52 Rz. 113 ff.). Es stimme zudem nicht, dass sie – die Beklagte 1 – ihrer Prüfungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Sie habe sich stets aktiv und ausführlich über die wirtschaftli- che Situation der A._____ erkundigt, insbesondere während der Sanierungsphase der A._____ (act. 53 Rz. 122 ff.).
- 24 -
E. 4.8.4 Wie ausgeführt steckte die A._____ in grossen finanziellen Schwierigkeiten (vgl. Ziff. 4.7.7 oben), welche spätestens ab Beginn des Jahres 2001 nach aussen hin erkennbar, und spätestens ab April selbst für das breite Publikum ersichtlich waren (Bekanntgabe eines Konzernverlustes von Fr. 2'885 Mio. am 2. April; mehrheitlicher Rücktritt des Verwaltungsrates an der Generalversammlung vom
25. April). Umso mehr musste der Beklagten 1 die Schieflage der A._____ be- kannt sein: Im Rahmen ihrer Beteiligung am "CHF 1'000'000'000 Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement" und als erfahrene Geschäftsbank standen ihr weitergehende Möglichkeiten der Informationsbeschaffung und Risi- koanalyse zur Verfügung als der Allgemeinheit (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Sep- tember 2009, 5A_116/2009, E. 7.1).
E. 4.8.5 Am 16. Februar 2001 fand durch G._____ für die Banken, welche sich al- lenfalls am 1-Mrd.-Kredit beteiligen wollten, eine Bankenpräsentation statt, an welcher auch Vertreter der Beklagten 1 teilnahmen (act. 4/37 und act. 4/38). Aus dieser Präsentation geht hervor, dass die A._____ aus den Beteiligungen an den ausländischen Airlines hohe Verluste generierte, dass die A._____ ohne Berück- sichtigungen der Rückstellungen CHF 250 Mio. Verlust erleiden werde und dass sich die Gesamtschulden der A._____ per Ende 2000 auf über CHF 10 Mrd. und die Nettoverbindlichkeiten auf CHF 6.3 Mrd. beliefen (act. 4/37). Am 5. März 2001 fand eine weitere Bankenpräsentation statt, an welcher wiederum die Beklagte 1 anwesend war (act. 4/45 und 4/46; act. 17 Rz. 331). Der den Bankenvertretern präsentierte Bericht "Chess" bezifferte den Reinverlust des Jahres 2000 auf CHF 2'423 Mrd. sowie den Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Jahre auf CHF 5.5 Mrd. Gemäss der Präsentation von G._____ konnte nur der Kern des Konzerns gerettet werden, unter Aufgabe der Dual-Strategie. Weiter weist der Bericht da- rauf hin, dass die A._____ eine Kreditfazilität in Höhe von CHF 1 Mrd. benötige und dass der Entscheid der Banken bis spätestens am 15. März 2001 gefällt sein müsse (act. 4/45). Augrund dieser Bankenpräsentationen erlangte die Beklagte 1 Kenntnis von der immensen Verschuldung der A._____ sowie dem hohen Liquidi- tätsbedarf. Der Öffentlichkeit wurde am 2. April 2001 das Jahresergebnis 2000 präsentiert. An der Bilanzmedienkonferenz vom 2. April 2001, an welcher auch
- 25 - Vertreter der Beklagten 1 teilnahmen (act. 4/78), musste I._____ den konsolidier- ten Konzernverlust von CHF 2'885 Mio. und ein Eigenkapital von CHF 1'160 Mio. bekannt geben, was einer Eigenkapitalquote von lediglich noch 5.7% entsprach (act. 4/78 und act. 4/79). Gleichentags senkte P._____ die Bonitätsbewertung der A._____. Beide Beklagten wurden anlässlich der Bankenpräsentation vom 3. April 2001 darüber informiert, dass die Schulden des Konzerns insgesamt auf über CHF 10 Mrd. angewachsen waren und dass mehr als 30% der ausstehenden Schulden im Jahre 2001 fällig wurden. Nur schon aus diesen Zahlen ist die äus- serst bedrängte Lage der A._____ in jener Zeit ersichtlich. Am 12. April 2001 so- wie am 19. April 2001 fanden Präsentationen der Beklagten 1 im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit statt (act. 4/91). In diesen Präsentationen hält die Beklagte 1 selber fest, dass die finanzielle Situation der A._____ im Moment unhaltbar sei und dass der Shareholder Value (Aktionärswert, d.h. Marktwert des Eigenkapitals) zerstört werde ("A._____’s current financial position is untenable; shareholder value is being destroyed"; act. 4/91 und act. 4/92, je S. 8).
E. 4.8.6 Auch der Presse konnte entnommen werden, dass die A._____ vor grossen Problemen stand; in vielen Artikeln wurde eindringlich auf die dramatische Lage hingewiesen. Am 3. April 2001 berichtete die NZZ , dass an den Finanzmärkten die Enttäuschung dominiert habe. Die Marktteilnehmer hätten die angekündigten Sofortmassnahmen – den Verkauf von BC._____ und von Immobilien im Wert von CHF 700 Mio. – sowie die bereits erfolgte Veräusserung von Anteilen an CD._____ und DE._____ als ungenügend taxiert. Die ausserordentlich tiefe Ei- genkapitalquote von 5.7% verdeutliche den bestehenden immensen Rekapitalisie- rungsbedarf. Ausserdem sei die Frage der künftigen Allianzstrategie nach wie vor ungeklärt. Sorgen bereite auch das laufende Geschäftsjahr, besonders im Hin- blick darauf, dass die angewandte Bilanzierungspraxis (IAS) nur Rückstellungen "für wahrscheinliche Verpflichtungen, die Ergebnisse zum Bilanzstichtag betref- fen", erlaube, nicht aber schwer abschätzbare künftige operative Verluste berück- sichtige. P._____ habe die Bonitätsbewertung für kurzfristige Verbindlichkeiten der A._____ von P-2 auf P-3 und für die langfristigen Verpflichtungen von A3 auf Baa3 revidiert (act. 4/83). Die Handelszeitung stellte am 4. April 2001 fest, dass es der Airline schlechter gehe als befürchtet und dass I._____ den Ausweg aus
- 26 - der Krise noch nicht sehe. Die komplizierten Vertragswerke, mit denen sich die A._____ ihre Beteiligungen gesichert habe, würden einen raschen Rückzieher unmöglich machen (act. 4/81). Die Sonntagszeitung berichtete am 8. April 2001, dass die A._____ eigentlich spätestens Ende Monat eine Sanierung nach Obliga- tionenrecht benötige (act. 4/82).
E. 4.8.7 Die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung brachte keine Entwarnung, ganz im Gegenteil. Hohe Kerosinpreise und die abschwächende Wirtschaft setzten das Kerngeschäft der A._____ unter Druck. Am 19. Juni 2001 senkte P._____ die Bo- nitätsbewertung für kurzfristige Verbindlichkeiten der A._____ von P-3 auf "Not- Prime" und diejenige der längerfristigen Verbindlichkeiten von Baa3 auf Ba3 (act. 4/106).
E. 4.8.8 Auch für die Beklagte 1 war erkennbar, dass sich die Situation der A._____ im Sommer nicht verbesserte und dass insbesondere der Liquiditätsengpass die Existenz der A._____ immer deutlicher bedrohte. Das zeigen unter anderem die Fragen, welche von Vertretern der Beklagten 1 am 10. Juli 2001 im Rahmen einer Sitzung, an welcher der 1-Mrd.-Kredit verhandelt wurde, der Geschäftsleitung der A._____ gestellt wurden. Die Präsentation der aktuellen finanziellen Lage der A._____ bezifferte die Nettoverschuldung auf Ende 2001 auf CHF 8.119 Mrd (act. 4/110 S. 1; act. 18/35 S. 5). Weiter wird auf die Tatsache hingewiesen, dass eini- ge Banken ihren Unwillen angezeigt hätten, ihre Kredite aufrecht zu erhalten ("A number of banks have indicated their unwillingness to maintain facilities under any circumstances"; act. 18/35). I._____ teilte anlässlich dieser Sitzung mit, dass die 1-Mrd.-Fazilität lediglich Sicherungscharakter habe; es sei nicht geplant, diese je in Anspruch zu nehmen ("1 bn CHF facility has only back-up character; it is planned never to use it"; act. 4/110 S. 2; und: [an agreement] "which consists of a bridge financing that A2._____ Group never intends to use"; act. 4/110 S. 8). I._____ wies darauf hin, dass die A._____ die Fazilität benötige, um die 2. Hälfte des Jahres 2001 überleben zu können ("A2._____ Group needs the support of the lead banks to survive the 2nd half 2001"; act. 4/110 S. 6). Ausserdem betonte er, dass die A._____ schwerwiegende Probleme bekommen würde, wenn der Kreditvertrag nicht bis am nächsten Morgen unterzeichnet sei ("if the agreement is
- 27 - not signed at the latest by tomorrow morning, A2._____ Group will face serious problems"; act. 4/110 S. 7). Die Beklagte 1 bemerkte, dass die A._____ nicht über ihre aktuelle Liquiditätsposition Bescheid zu wissen scheine oder was passiere, wenn einige der Banken sich zurückziehen würden (act. 4/110 S. 4). Die präsen- tierten Informationen würden mehr Fragen aufwerfen, als bestehende Fragen zu beantworten (act. 4/110 S. 8). Die Beklagte 1 wies zum Abschluss der Sitzung da- rauf hin, dass für die ins Auge gefasste Unterzeichung der Vereinbarung die Con- ditions Precedent sorgfältig überprüft und entsprechend angepasst werden müss- ten ("To envisage a signature of the agreement, the conditions precedent will have to be reviewed carefully and adjusted accordingly"; act.4/110 S. 8). Die Be- klagte 2 machte ihrerseits geltend, dass nach ihrer Ansicht der Kern der Präsenta- tion derjenige gewesen sei, dass die A._____ Vermögenswerte im Umfang von
E. 4.8.9 Letztgenannter Umstand – gleich wie das nachmalige Aushandeln strikter Conditions Precendent – zeigen, dass die Existenz der A._____ als sehr gefähr- det angeschaut wurde (und man sich dementsprechend absichern wollte), was im Widerspruch zur Behauptung der Beklagten 1 steht, dass man keinen Anlass ge-
- 28 - habt habe, am "Turnaround Plan" von I._____ zu zweifeln und immer an den Wei- terbestand der A._____ geglaubt habe.
E. 4.8.10 Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 an alle Kreditgeber (und damit auch an die Beklagten) teilte L._____ mit, dass die A._____ die volle Unterstützung sämt- licher Kreditgeber in den kommenden Monaten benötige. Sie wies auf die Absicht der A._____ hin, die Darlehen zu reduzieren. In der Zwischenzeit sei die A._____ jedoch auf Stabilität angewiesen, was eine ununterbrochene Unterstützung durch die Kreditgeber voraussetze (act. 4/122). In der Interim Information Disclosure for Lenders vom 19. Juli 2001 (act. 4/123), welche auch den Beklagten zugestellt wurde (act. 4/124), wird erwähnt, dass die A._____ in der ersten Hälfte des Jah- res 2001 Liquidität im Umfang von CHF 1.3 Mrd. verbraucht habe ("During the first half of 2001 the Group absorbed CHF 1.3 billion of cash…") und dass sich die Gesamtschulden per 30. Juni 2001 auf CHF 10 Mrd. belaufen würden ("Gross debt as at 30 June 2001 totalled CHF 10.0 billion…"). Inhalt dieser Dokumentation war zudem, dass mit dem Erlös aus Verkäufen von Unternehmensteilen im Be- reich des Flugnebengeschäfts Liquidität zur Rückzahlung von Schulden gewon- nen werden sollte. Die Ankündigung eines Notverkaufs profitabler Betriebe (v.a. K._____ und J._____) ist kein beruhigendes, sondern ein für jedermann erkenn- bares Alarmsignal dafür, dass die finanzielle Schieflage dramatische Ausmasse angenommen haben muss und der Schuldner um sein Überleben kämpft (vgl. Ur- teil des Bundesgerichtes vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 5.4; Urteil des Bun- desgerichts vom 28. September 2009, 5A_116/2009, E. 7.3).
E. 4.8.11 Alles in allem ergibt sich, dass für die Beklagte 1 deutliche Anzeichen da- für bestanden und sie insofern jedenfalls hätte erkennen können und müssen, dass mit den angefochtenen Zahlungen vom 29. Mai 2001 sowie vom 3. August 2001 möglicherweise eine Schädigung der anderen Gläubiger verbunden sein würde. Damit ist auch die Voraussetzung der Erkennbarkeit der Schädigungsab- sicht im Sinne von Art. 288 SchKG erfüllt.
E. 4.9 Deshalb ist – im Ergebnis – die Beklagte 1 zu verpflichten ist, der Klägerin CHF 1'603'333.00 zu bezahlen.
- 29 -
E. 4.10 Die Klägerin verlangt einen Zins zu 5 % ab dem 20. Juni 2005. Gemäss Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen, sobald er durch Mahnung in Verzug gesetzt wurde. Der Anfech- tungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in welchem der Schaden des Gläubi- gers hinzutritt. Von diesem Zeitpunkt an kann der Berechtigte die Rückerstattung verlangen und den Anfechtungsgegner gemäss Art. 102 OR in Verzug setzen (BSK SchKG III-BAUER, Art. 291 N 7). Als Mahnung gilt die Erhebung einer Leis- tungsklage (BSK OR I-WIEGAND, Art. 102 N 9).
E. 4.11 Gemäss der Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt EF._____ datie- rend vom 11. August 2005 (act. 3 A) ging das Sühnbegehren vom 20. Juni 2005 (act. 4/14) dort am 21. Juni 2005 ein. Dass die Beklagte 1 von diesen Sühnbegeh- ren schon am 20. Juni 2005 Kenntnis erlangte, macht die Klägerin nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die Sühnverhandlung fand am 11. August 2005 statt (act. 3 A). Spätestens ab diesem Datum befand sich die Be- klagte 1 mithin in Verzug und ist ein Zins von 5 % geschuldet.
5. Prozesskosten 5.1. Der Streitwert richtet sich nach §§ 18 ff. ZPO/ZH und beträgt CHF 1'603'333.00. 5.2. Die nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom
4. April 2007 (GebV) zu bemessende Gerichtsgebühr ist auf CHF 40'000.00 fest- zusetzen. 5.3. Gemäss § 64 Abs. 2 ZPO/ZH werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt, weshalb sie der Beklagten 1 aufzuerlegen sind. 5.4. Gemäss § 68 Abs. 1 ZPO/ZH hat jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden; festgesetzt wird die Prozessentschädigung nach Ermessen (§ 69 Satz 1 ZPO).
- 30 - 5.5. Demgemäss ist die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin eine Prozess- entschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 3 Abs. 1 und § 6 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (An- wGebV) auf CHF 45'000.00 (ordentliche Prozessentschädigung zuzüglich Zu- schlag für die Vergleichsverhandlung) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
E. 6 April 2009, 5A_386/2008, E. 2). Eine Schädigung der Gläubiger tritt in der Re- gel nicht ein, wenn die angefochtene Rechtshandlung im Austausch gleichwerti- ger Leistungen besteht, es sei denn, der Schuldner habe mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven zum Schaden der Gläubiger verfügen
- 6 - zu können, und sein Geschäftspartner habe das erkannt oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen (BGE 134 III 452, E. 3.1). Die Tilgung fälliger Schulden durch übliche Zahlungsmittel, namentlich durch Barzahlung, Check oder Bankanweisung, führt im Allgemeinen objektiv zu einer Schädigung der anderen Gläubiger, wenn der Schuldner infolge seiner angespannten finanziellen Lage ausserstande ist, auch seine anderen Verpflichtungen im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Fälligkeit zu tilgen, und ist bei Vorliegen der subjektiven Erfordernisse an- fechtbar. Insoweit ist der Schuldner zur Vermeidung der Anfechtung im Allgemei- nen verpflichtet, seine Gläubiger, sofern ihnen nicht ein Konkursprivileg oder ein dingliches Vorrecht zusteht, gleichmässig zu befriedigen (BSK SchKG III- STAEHELIN, Art. 288 N 9).
Dispositiv
- Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'603'333.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. August 2005 zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 40'000.00.
- Die Kosten werden der Beklagten 1 auferlegt.
- Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 45'000.00 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 31 - Zürich, 22. August 2012 Handelsgericht des Kantons Zürich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG110132-O Mitwirkend: der Oberrichter Peter Helm, Präsident, und die Ersatzoberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Dr. Rolf Dürr, Thomas Steinebrunner und Martin Fischer sowie der Gerichtsschreiber Matthias-Christoph Henn Urteil vom 22. August 2012 in Sachen A._____ in Nachlassliquidation, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ gegen
1. B._____ [Bank], (vormals B1._____),
2. ... Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend paulianische Anfechtung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1/1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'603'333.– zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 20. Juni 2005 zu bezahlen.
2. …
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Prozessverlauf Mit Zirkulationsbeschluss vom 25. April 2011 hob das Kassationsgericht – in Gut- heissung einer Beschwerde der Beklagten – das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2009 (HG050370) auf und wies die Sache, so- weit sie die Beklagte 1 betrifft, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Folge fand am Handelsgericht am 2. Dezember 2011 eine Vergleichsver- handlung statt, an welcher die Parteien aber keine Einigung finden konnten (Prot. S. 2 f.). Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist im Folgenden darüber zu ent- scheiden (§ 188 Abs. 1 ZPO/ZH).
2. Parteien/Sachverhalt 2.1. Die Klägerin ist eine sich in Nachlassliquidation befindliche Aktiengesell- schaft nach schweizerischem Recht; sie hat ihren Sitz in Zürich (act. 1/4/10). Auch die Beklagte 1 ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht; auch sie hat ihren Sitz in Zürich (act. 4/7). 2.2. Am 11. Juli 2001 unterzeichneten die A1._____, die D._____. (die Beklagte 2 im vormaligen Verfahren HG050370), die B1._____ sowie die E._____ AG das "CHF 1'000'000'000 Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement", den sog. "Milliarden-Kredit". Die Beklagten 1 und 2 übernahmen gemäss diesem
- 3 - Vertrag die Rolle der "Joint Arrangers", die Beklagte 1 zusätzlich diejenige des "Facility Agent" (act. 4/4). Am 28. Mai 2001 forderte die Beklagte 1 namens der "Joint Arrangers" die Bezah- lung der ersten Tranche der sog. "Upfront Fee" im Umfang von CHF 1 Mio. Unter Beilage und mit Bezugnahme auf den "Agency Fee Letter" und den "Up Front Fee Letter", beide datierend vom 11. Juli 2001, wurde von der Beklagten 1 mit Telefax vom 24. Juli 2001 die zweite Tranche der Upfront Fee über CHF 3'750'000.00 sowie die Agency Fee über CHF 20'000.00 eingefordert. Die A._____ hat die bei- den Tranchen der Upfront Fee wie auch die Agency Fee am 29. Mai 2001 bzw. am 3. August 2001 an die Beklagte 1 überwiesen, welche die Upfront Fee jeweils zu je einem Drittel an die Beklagte 2 und die E._____ AG weiterleitete (act. 1 Rz. 189, act. 17 Rz. 491, act. 4/11, act. 4/12, act. 4/101, act. 4/125-127). Die Klägerin ficht diese Zahlungen aufgrund von Art. 288 SchKG an.
3. Formelles 3.1. Der eidgenössischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011) ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, welches Recht zur Anwendung kommt, wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid aufhebt und zur Fortsetzung des Hauptverfahrens oder Durchführung eines Beweisverfahrens an die untere Instanz zurückweist. Die Rückweisung be- wirkt, dass der Prozess in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Ausfäl- lung des angefochtenen Entscheids befunden hat. Das Verfahren vor der unteren Instanz ist somit nicht zum Abschluss gekommen, so dass für die Fortsetzung des Verfahrens bisheriges Recht weitergilt (Art. 404 Abs. 1 ZPO). War der Rechts- wechsel bei Eröffnung des angefochtenen Entscheids noch nicht eingetreten, brachte die obere Instanz mithin altes Verfahrensrecht zur Anwendung, gilt dieses Recht auch für die Rückweisung (BSK ZPO-FREI/WILLISEGGER, Art. 404 N 13, mit Hinweisen). 3.2. Demgemäss bleibt für das (Rückweisungs-)Verfahren die "alte" zürcherische Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) anwendbar.
- 4 - 3.3. Wie erwähnt sind beide Parteien in Zürich domiziliert, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich gegeben ist (ZR 106 (2007) Nr. 28), wie es die Klägerin zutreffend dargelegt hat (act. 1 Rz. 3 ff.) und wie es von der Beklagten 1 auch nicht bestritten wurde (act. 17 Rz. 12 und Rz. 277). Da paulianische Anfechtungsklagen praxisgemäss den Rechtsbeziehungen aus Handelsverhältnissen im Sinne von § 62 GVG zugerechnet werden (vgl. HAU- SER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 62 GVG N 25, mit weiteren Hinweisen), ist auch die sachliche Zuständig- keit des Handelsgerichts für die vorliegende Klage zu bejahen.
4. Materielles 4.1. Auf die paulianischen Anfechtungsklagen ist schweizerisches Recht an- wendbar. Die zivilrechtliche Gültigkeit der angefochtenen Banküberweisungen steht dagegen nicht in Frage, so dass offen bleiben kann, nach welchem Recht diese zu beurteilen wären (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2002, 5C.68/2002, E. 4c). 4.2. Gemäss Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 331 Abs. 1 SchKG ist der Liquidator namens der Nachlassmasse zur paulianischen Anfechtung legitimiert (BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 285 N 236). Die Aktivlegitimation der Klägerin ist unbestrittenermassen gegeben. 4.3. Die beiden Tranchen der Upfront Fee sowie die Agency Fee überwies die A._____ der Beklagten 1 (act. 4/101 und act. 4/127). Diese war jedoch vertraglich verpflichtet, einen Drittel der Upfront Fee der Beklagten 2 weiterzuleiten (act. 4/4 und act. 4/11), was sie unbestrittenermassen auch tat (act. 15 Rz. 22 und Rz. 27). Bezüglich der ihr direkt überwiesenen Summen ist die Beklagte 1 in Anwendung von Art. 290 SchKG passivlegitimiert. Dies wird von der Beklagten 1 auch nicht bestritten (act. 17 Rz. 12). Die Belangung der Beklagten 1 und 2 als einfache Streitgenossen ist zulässig (§ 40 Abs. 1 ZPO).
- 5 - 4.4. Allgemeine Voraussetzungen von Art. 288 SchKG Art. 288 SchKG bestimmt, dass alle Rechtshandlungen anfechtbar sind, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurser- öffnung – oder der Bewilligung der Nachlassstundung (vgl. Art. 331 Abs. 2 SchKG) – in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu be- günstigen. Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuld- ners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet (Art. 291 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Absichtsanfechtung setzt eine Gläubigerschädigung sowie die Schädigungsabsicht des Schuldners und die Erkennbarkeit der Schädigungsab- sicht für den Dritten voraus. Alle drei Voraussetzungen hat zu beweisen, wer aus der Erfüllung des Tatbestandes gemäss Art. 288 SchKG Rechte ableitet, in der Regel also der Anfechtungskläger (BGE 134 III 452, E. 2). 4.5. Verdachtsfrist Die Nachlassstundung der Klägerin wurde am 5. Oktober 2001 bewilligt (act. 4/16). Die angefochtenen Zahlungen der Klägerin im Gesamtbetrag von CHF 3'186'666.00 an die Beklagten erfolgten innerhalb von fünf Jahren vor Bewil- ligung der Nachlassstundung. 4.6. Gläubigerschädigung 4.6.1. Als erstes Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG muss eine Schädigung der anderen Gläubiger durch Beeinträchtigung der Exekutionsrechte vorliegen, indem ihre Befriedigung im Rahmen der General- oder Spezialexekution oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren wegen der Bevorzugung des einen Gläubi- gers beeinträchtigt wird. Die tatsächliche Schädigung wird zugunsten der Kon- kursmasse vermutet (BGE 135 III 265, E. 2; Urteil des Bundesgerichtes vom
6. April 2009, 5A_386/2008, E. 2). Eine Schädigung der Gläubiger tritt in der Re- gel nicht ein, wenn die angefochtene Rechtshandlung im Austausch gleichwerti- ger Leistungen besteht, es sei denn, der Schuldner habe mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven zum Schaden der Gläubiger verfügen
- 6 - zu können, und sein Geschäftspartner habe das erkannt oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen (BGE 134 III 452, E. 3.1). Die Tilgung fälliger Schulden durch übliche Zahlungsmittel, namentlich durch Barzahlung, Check oder Bankanweisung, führt im Allgemeinen objektiv zu einer Schädigung der anderen Gläubiger, wenn der Schuldner infolge seiner angespannten finanziellen Lage ausserstande ist, auch seine anderen Verpflichtungen im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Fälligkeit zu tilgen, und ist bei Vorliegen der subjektiven Erfordernisse an- fechtbar. Insoweit ist der Schuldner zur Vermeidung der Anfechtung im Allgemei- nen verpflichtet, seine Gläubiger, sofern ihnen nicht ein Konkursprivileg oder ein dingliches Vorrecht zusteht, gleichmässig zu befriedigen (BSK SchKG III- STAEHELIN, Art. 288 N 9). 4.6.2. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagten 1 und 2 durch die Bezah- lung der beiden Tranchen der Upfront Fee und der Agency Fee durch die A._____ begünstigt und die übrigen Gläubiger in entsprechendem Masse objektiv benach- teiligt worden seien (act. 1 Rz. 191 ff.). Die theoretische Möglichkeit eines Darle- hensbezuges stelle nämlich keine genügende Gegenleistung dar. So beinhalte die Upfront Fee gemäss dem Term Sheet eine "Arrangement Fee" sowie eine "Participation Fee". Darüber hinaus sei noch eine separate Bereitstellungskom- mission ("Commitment Fee") vereinbart worden, welche auf dem unbeanspruch- ten Teil des Kredits erhoben worden sei. Eine solche Commitment Fee sei jedoch
– vor der Nachlassstundung – nie in Rechnung gestellt worden. Dies zeige, dass die Beklagten 1 und 2 in tatsächlicher Hinsicht keine Bereitstellungsmassnahmen getroffen hätten, welche als Gegenleistung im paulianischen Sinne verstanden werden könnten (act. 1 Rz. 197 ff.). Zudem sei es der A._____ auf Grund der schlechten Situation de facto unmöglich gewesen, den Kredit überhaupt zu zie- hen. Es habe weitgehend im Ermessen der Banken gelegen, ob die Conditions Precedent erfüllbar gewesen seien und damit die Fazilität greifbar gewesen wäre (act. 1 Rz. 202 ff.). In der Replik führt die Klägerin zusätzlich aus, dass die Upfront Fee und die Agency Fee gerade nicht die Gegenleistung für die Kreditgewährung, sondern le- diglich Gebühren für die Bearbeitung des Kreditanliegens der A._____ und die
- 7 - Teilnahme an den Kreditverhandlungen (Upfront Fee) resp. Entgelt für die Bemü- hungen der Beklagten 1 als Agentin im Dreiergremium der kreditwilligen Banken seien (Agency Fee). Der Preis für die Kreditgewährung sei die – hier nicht streit- gegenständliche – "Commitment Fee" sowie eine "Utilisation Fee" und Zins (act. 47 Rz. 15 f.). Die Upfront Fee sei hingegen ein Dienstleistungshonorar. Die ent- sprechenden Dienstleistungen der kreditgewährenden Banken hätten in der Be- arbeitung des Kreditanliegens der A._____ und der Teilnahme an den Kreditver- handlungen, mithin also auch in der Ausarbeitung des Term Sheets und des Kre- ditvertrages, bestanden (act. 47 Rz. 17). Mit beiden angefochtenen Überweisun- gen seien Leistungen der Beklagten abgegolten worden, welche vor der Bezah- lung erbracht worden seien (act. 47 Rz. 24). Es sei nicht ersichtlich, wie durch die Unterzeichnung des Kreditvertrages die A._____ ihre Finanzierungskosten bei den übrigen Krediten und Kreditlinien hätte stabilisieren können (act. 47 Rz. 44). Auch das "Freihalten von Handlungsoptionen" und die "Stabilisierung der Finan- zierungskosten" könnten nicht als gleichwertige Gegenleistung gelten (act. 47 Rz. 59). Die Gläubigerschädigung sei gegeben (act. 47 Rz. 25). 4.6.3. Die Beklagte 1 führt aus, dass die A._____ eine gleichwertige Gegenleis- tung erhalten habe. Beim Vertrag vom 11. Juli 2001 handle es sich nicht um einen Darlehensvertrag, sondern um einen Krediteröffnungsvertrag. Dieser sei ein Rahmenvertrag, welcher noch keine unmittelbare Pflicht der Fremdkapitalgeber zur Hingabe einer bestimmten Darlehenssumme begründe, weshalb auch der Zins- und der Rückzahlungsanspruch erst auf dem besonderen – gestützt auf den Krediteröffnungsvertrag abgeschlossenen – Darlehensvertrag beruhe. Beim Kre- diteröffnungsvertrag sei somit weder Geld noch Geldkredit geschuldet, sondern die Zur-Verfügung-Stellung von Kaufkraft. Der Einräumung einer Kreditfazilität stehe die Bezahlung der Gebühren durch den Kreditnehmer gegenüber. Die Kre- ditlinie sei u.a. nur unter der Bedingung offen gehalten worden, dass die Fees rechtzeitig bezahlt worden seien (act. 17 Rz. 499 ff.). Im Austausch gegen die be- zahlten Gebühren habe sie, die Beklagte 1, eine Kreditfazilität zu Gunsten der A._____ in Höhe von CHF 333'333'333.00 eingerichtet, welche bei Vorliegen be- stimmter Voraussetzungen zur Vorfinanzierung von Unternehmensdevestitionen hätte bezogen werden können. Die Bereitstellung der Kreditfazilität habe der
- 8 - A._____ die Möglichkeit eröffnet, Unternehmensrestrukturierungen in zeitlich ge- ordneten Bahnen durchzuführen, ohne die Liquiditätssituation der A._____ weiter zu belasten. Die Upfront Fee und die Agency Fee seien dabei als Versicherungs- prämien zu betrachten. Die A._____ habe sich dagegen abgesichert, dass sie bei einem raschen Verkauf ihrer Beteiligungen dennoch einen angemessenen Preis hätte lösen können. Die mögliche Überbrückungsfinanzierung habe es der A._____ erlaubt, den Verkauf gründlich vorzubereiten und durchzuführen, ohne sich in einem "distressed sale scenario" zu verfangen, bei dem der Preis aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit vom Käufer hätte gedrückt werden können. Daran än- dere auch nichts, dass die A._____ allenfalls die Kreditfazilität über CHF 1 Mia. überhaupt nicht habe benutzen wollen. Da der "Versicherungsfall", das heisst der vorgezogene Verkauf von Unternehmensteilen mit nachteiligen Zahlungskonditio- nen, nicht eingetreten sei, seien die Vorteile schwierig zu quantifizieren. Wäre je- doch die A._____ auf Grund einer Liquiditätskrise gezwungen gewesen, beim Verkauf von Unternehmensteilen vom Käufer den Kaufpreis sofort zu verlangen, hätte dies sicher eine Minderung des Kaufpreises zur Folge gehabt (act. 1 Rz. 509). Ein weiterer Zweck der Kreditfazilität sei die Stabilisierung der Finanzie- rungskosten der A._____ gewesen. Wenn eine Neuauflage von Kreditlinien und Kreditfazilitäten notwendig geworden wäre, so hätte dies nur unter verschärften und auch teureren Bedingungen erfolgen können (act. 17 Rz. 520 f.). Es stimme nicht, dass die Bedingungen des Kreditvertrages nicht erfüllbar gewesen seien. Die vereinbarten Conditions Precedent seien durchaus situationsgerecht gewesen (act. 17 Rz. 522 ff.). Auch für die A._____ habe nicht die Kreditauszahlung resp. die Liquiditätsfunktion des Kreditvertrages im Vordergrund gestanden, sondern vielmehr das Freihalten von Handlungsoptionen und die Stabilisierung der Finan- zierungskosten. Die Bezahlung der Gebühren sei die unabdingbare Vorausset- zung für die Vorbereitung, die Einrichtung und auch die Aufrechterhaltung der Kreditfazilität gewesen (act. 17 Rz. 529). In der Duplik führt die Beklagte 1 zusätzlich aus, dass es sich bei der Upfront und den Agency Fees um Gegenleistungen in Form einer Vergütung für die Bearbei- tung des Kreditantrages und die Unterzeichnung und fortlaufende Überprüfung der Kreditfazilität, d.h. für die Möglichkeit, zu gegebener Zeit und bei Bedarf ein
- 9 - oder mehrere Darlehen bis zum maximal verfügbaren Betrag (sog. "Kreditlinie") in Anspruch nehmen zu können, handle (act. 53 Rz. 33). Die Kreditfazilität sei ein wesentlicher Pfeiler im Sanierungskonzept der A._____ gewesen, habe sie dieser doch dazu verholfen, die Sanierung in geordneten Bahnen durchzuführen, den Verkauf von Unternehmensteilen notfalls vorzufinanzieren, kurzfristig Liquidität zu beschaffen und nicht zuletzt ein positives Zeichen nach aussen zu setzen. Der Milliardenkredit habe der A._____ zur Stabilisierung ihrer Finanzen, zur finanziel- len Sicherstellung der Umsetzung des Sanierungsplanes und zur Sicherung der Glaubwürdigkeit im Markt gedient. Bei der Kreditfazilität habe es sich somit um eine Sanierungsbemühung seitens der Beklagten 1 gehandelt, was schliesslich allen Gläubigern zugute gekommen sei (act. 53 Rz. 40 und 182 ff.). Zudem hand- le es sich bei der Upfront Fee um Vorschusszahlungen, eventualiter um Zug-um- Zug-Leistungen. Mit dieser seien nämlich auch die verbindliche Teilnahme der Beklagten 1 am Konsortialkredit an sich und damit die Kosten der Bereitstellung des Kreditrahmens abgegolten worden (act. 53 Rz. 51). 4.6.4. Nur Zahlungen Zug um Zug oder Vorauszahlungen verursachen keine Gläubigerschädigung. Wenn die Zahlung hingegen – in einer finanziell schwieri- gen Zeit – im Nachhinein für schon erbrachte Leistungen erfolgt, so wird der be- friedigte Gläubiger zum Nachteil der übrigen Gläubiger begünstigt (BGE 135 III 276, E. 6.3.1. f.). 4.6.5. Gemäss dem "Agency Fee Letter" vom 11. Juli 2001 (act. 4/126) war durch die A._____ die Zahlung von jährlichen Agency Fees im Umfang von CHF 20'000.00 an die Beklagte 1 geschuldet. Die erste dieser Zahlungen war gemäss Variante b) des Agency Fee Letter drei Tage nach dem 11. Juli 2001, nämlich dem Datum des "Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement", zu leisten ("the first such payment to be made on the earlier of (a) the date upon which the first Advance is made under the Facility Agreement and (b) the date which is three Business Days after the date of the Facility Agreement"). Der Be- trag von CHF 20'000.00 wurde durch die A._____ jedoch erst am 3. August 2001 (act. 4/127) und damit nach Fälligkeit und nach Unterzeichnung des 1-Mrd.- Kreditvertrages überwiesen. Weder das Multicurrency Revolving Bridge Loan Fa-
- 10 - cility Agreement noch der Agency Fee Letter definieren die Leistungen, welche mit der Bezahlung der Agency Fee hätten abgegolten werden sollen. Im Agency Fee Letter wird lediglich erwähnt, dass es sich um eine "administrative agency fee" (d.h. um eine Verwaltungsgebühr im Zusammenhang mit der Agententätig- keit) handle (act. 4/126). Die administrativen Leistungen eines Agenten bzw. des- sen Bereitschaft, als Agent zu handeln, werden notorischerweise vor Unterzeich- nung eines Vertrages erbracht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es im vorliegen- den Fall anders sein soll. Die Beklagte 1 unterlässt in ihren Rechtsschriften Aus- führungen darüber, dass sie ihre Bemühungen als Agentin vollständig bzw. teil- weise erst nach Bezahlung der Agency Fee erbracht haben soll. So macht sie le- diglich bezüglich der Upfront Fee geltend, dass es sich bei diesen Überweisungen um Vorschusszahlungen, eventualiter um Zug-um-Zug-Leistungen, gehandelt ha- be (act. 53 Rz. 47 ff.). Zudem handelt es sich bei den behaupteten Arbeiten, be- züglich welcher die Beklagte 1 geltend macht, dass sie die Gegenleistung zur Up- front Fee und zur Agency Fee darstellen würden (nämlich: Verhandlung und Aus- arbeitung verschiedener Offerten [z.B. vom 23. und 30. März 2001], Verhandlung und Ausarbeitung des Termsheets, Teilnahme an den Vertragsverhandlungen [z.B. Bankenmeeting vom 10. Juli 2001], Verhandlung und Ausarbeitung der über 100-seitigen Kreditfazilität, Durchführung der Risikoanalyse der A._____ sowie Entgelt für externe Berater; vgl. act. 53 Rz. 39), zum einen um Leistungen, welche nicht im Zusammenhang mit der administrativen Tätigkeit eines Agenten stehen, und zum anderen um Leistungen, welche selbst nach Darstellung der Beklagten 1 vor Überweisung der Agency Fee vom 3. August 2001 erbracht wurden. Es be- stehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte 1 ihre geltend ge- machten Leistungen ganz oder teilweise nach dem 3. August 2001 erbracht hätte. Anderes wird von der Beklagten 1 wie erwähnt nicht behauptet und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Agency Fee Letter grundsätzlich Vorauszahlung vorschreibt ("payable annually in advance"), kommt es doch auf die realen Umstände und nicht auf den Wortlaut einer Vereinbarung an. 4.6.6. Gemäss dem Schreiben vom 24. April 2001 war der Betrag von CHF 1 Mio. ("1. Tranche der Upfront Fee") mit Annahme dieses Schreibens durch die
- 11 - A._____ geschuldet ("at the date of the acceptance of this offer letter"; act. 4/5 S. 4). Überwiesen wurde der Betrag jedoch erst am 29. Mai 2001 (4/101). Die Sum- me von CHF 3'750'000.– ("2. Tranche der Upfront Fee") war mit der Unterzeich- nung ("Signing") des "Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement" geschuldet (act. 4/5 S. 4), mithin am 11. Juli 2001. Die Überweisung fand jedoch erst am 3. August 2001 (act. 4/127) statt. Auch die beiden Tranchen der Upfront Fee wurden somit nach Fälligkeit überwiesen. Im Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement werden die Leistungen der Beklagten und der E._____ ("Joint Arrangers"), welche mit der Bezahlung der Upfront Fee abgegolten werden sollen, nicht definiert. Es wird lediglich erwähnt, dass die Upfront Fee auch die Ar- ranging Fees und Participation Fees beinhalte und dass die Upfront Fee in einem Schreiben durch die Joint Arrangers definiert werde (act. 4/4 S. 44). Im "Up Front Fee Letter" vom 11. Juli 2001 steht folgendes: To B1._____ ("…") (for distribution between the joint arrangers) for arranging the facility a total up front fee of 75 ba- sis points flat on CHF 1,000,000,000 payable as follows: […] (act. 4/11). Mit der Upfront Fee wurde somit die Planung bzw. Vorbereitung der Fazilität durch die "Joint Arrangers" abgegolten, mithin Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Offertenstellung vom 24. April 2001 wie auch der Aushandlung und Unter- zeichnung des Kreditvertrages vom 11. Juli 2001 und somit je vor Überweisung der angefochtenen Beträge vom 29. Mai 2001 bzw. 3. August 2001 erbracht wor- den sind. Etwas anderes wird von den Beklagten nicht substantiiert vorgebracht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die behaupteten Arbeiten, von wel- chen die Beklagte 1 selber geltend macht, dass sie die Gegenleistung zur Upfront Fee darstellen würden (act. 53 Rz. 39), sind alles Leistungen, welche vor dem 29. Mai 2001 (Verhandlung und Ausarbeitung verschiedener Offerten [z.B. vom 23. und 30. März 2001], Verhandlung und Ausarbeitung des Termsheets) bzw. vor dem 3. August 2001 (Teilnahme an den Vertragsverhandlungen [z.B. Banken- meeting vom 10. Juli 2001], Verhandlung und Ausarbeitung der 100-seitigen Kre- ditfazilität sowie die Durchführung der Risikoanalyse der A._____) erbracht wur- den. Dass auch die Überprüfung der Conditions Precedent von der Upfront Fee sowie Entgelte für externe Berater abgegolten sein sollen, wie dies die Beklagte 1 geltend macht (act. 53 Rz. 39), ist weder dem Multicurrency Revolving Bridge Lo-
- 12 - an Facility Agreement noch dem Upfront Fee Letter zu entnehmen und wird von der Beklagten 1 auch nicht substantiiert behauptet. Die Beklagte 1 macht zudem geltend, dass mit der Upfront Fee auch die Bereitstellung bzw. Reservation des vereinbarten Kreditrahmens abgegolten worden sei (act. 53 Rz. 51). Diesem Ein- wand kann nicht gefolgt werden, deckte doch die sog. "Commitment Commission" die Bereitstellungskosten, d.h. die Kreditfazilität, ab (act. 4/4 Ziffer 22.1). Dieser Betrag wurde denn auch anlässlich der Forderungseingabe in der Nachlassstun- dung angemeldet (act. 1 Rz. 200; act. 17 Rz. 472). Die Ausführungen der Beklag- ten 1, dass es sich bei der Commitment Commission um die Vergütung für die Bereitstellung von CHF 1 Mrd. ab Unterzeichung der Kreditfazilität handle, wohin- gegen in der Upfront Fee die Vergütung für die Bereitstellung der Fazilität für die Zeitspanne ab Unterzeichnung des Termsheets bis zur Unterzeichnung der Kre- ditfazilität bzw. bis zum Abbruch der Vertragsverhandlungen enthalten gewesen sei (act. 53 Rz. 206), finden in den Akten keine Grundlage und werden von der Beklagten 1 auch nicht rechtsgenügend dargelegt. Insbesondere führt sie nicht substantiiert aus, worin konkret die Kosten für die Bereitstellung eines Kreditrah- mens hätten bestehen sollen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb die Beklag- ten schon vor Unterzeichnung der Kreditfazilität, d.h. schon vor der eventuellen Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens (das Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement begründete ja noch keine unmittelbare Pflicht der Kredit- geber zur Hingabe einer bestimmten Kreditlinie), konkrete Bereitstellungshand- lungen hätten treffen müssen. Dies umso mehr, als die Fazilität nicht als Liquidi- tätsfazilität, sondern lediglich als Kreditfazilität ausgestaltet war (act. 4/4, act. 4/5, act. 4/110 S. 8) und mithin keine flüssigen Mittel bzw. Bankguthaben bereitgestellt werden mussten. 4.6.7. Die Überweisungen der Agency Fee und der beiden Tranchen der Upfront Fee stellen gemäss den obigen Ausführungen Tilgungen fälliger Schulden dar. Es ist unbestritten, dass nicht alle Gläubiger gleichmässig befriedigt wurden. Wenn die Summen von CHF 1'603'333.00 bzw. CHF 1'583'333.00 den Beklagten nicht überwiesen worden wären, so hätten sie sich in der Nachlassmasse befunden und gemäss Art. 219 SchKG unter sämtlichen Gläubigern verteilt werden können (BGE 135 III 276, E. 6.3.2.). Die Banküberweisungen der A._____ vom 29. Mai
- 13 - 2001 und 3. August 2001 führten somit objektiv zu einer Schädigung der übrigen Gläubiger. 4.6.8. Die Beklagte 1 macht geltend, dass Gleichwertigkeit von Leistung und Ge- genleistung bestehe und es sich bei ihren Leistungen im Rahmen der Kreditfazili- tät um Sanierungsbemühungen gehandelt habe. 4.6.9. Das Bundesgericht anerkennt grundsätzlich den Schutz echter Sanierungs- bemühungen vor einer paulianischen Anfechtung. So führt es in BGE 134 III 452 S. 459 aus, dass die Anfechtungsklage nicht zum Zweck habe, alle Versuche zur Rettung des Schuldners unmöglich oder sehr gefährlich zu machen. Es liege im Interesse der Gläubiger, dass Dritte versuchten, dem Schuldner zu Hilfe zu kom- men, ohne Gefahr zu laufen, im Falle der Nutzlosigkeit der Bemühungen das Ent- gelt für ihre Leistungen zurückzahlen zu müssen. Die Rechtsprechung beruhe auf dem Grundgedanken, dass es erlaubt sei, dem Schuldner "aus der Klemme zu helfen", und demzufolge die Anfechtungsklage nicht verhindern wolle, dass einem bedrängten Schuldner durch Gewährung von Zahlungsmitteln geholfen werde, so- fern nur diese Hilfe ernstlich als erfolgverheissend betrachtet werden könne. 4.6.10. Vorliegend ist unstrittig, dass mit den Überweisungen der A._____ an die Beklagten nicht die Gewährung eines Darlehens abgegolten wurde. Wie vorste- hend (vgl. Ziff. 4.6.6. S. 12) ausgeführt, deckten die Überweisungen der A._____ auch nicht die Bereitstellungskosten der (allenfalls) zu gewährenden Kreditfazili- tät, da diese durch die "Commitment Commission" abgedeckt wurden (act. 4/4 S. 43). Unbestritten ist zudem, dass der Milliardenkredit der A._____ faktisch nie zur Verfügung stand. Es kam somit nie tatsächlich zu einer Stabilisierung der Finanzen der A._____, zur finanziellen Sicherstellung der Umsetzung des Sanierungsplanes oder zu ei- ner Absicherung von künftigen Devestitionsszenarien. Die Setzung eines "positi- ven Zeichens" gegenüber den übrigen Kreditgebern bzw. der Öffentlichkeit kann nicht als gleichwertige Gegenleistung betrachtet werden. Bei der Aushandlung des Milliardenkredites ging es zudem nur darum, die Aufrechterhaltung der Zah- lungsfähigkeit der A._____ mittels Eingehens neuer Schulden zu sichern. Ein sol-
- 14 - ches Vorgehen stellt jedoch für sich alleine keine echte Sanierungsmassnahme dar (Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2009, 5A_386/2008, Erw. 5.4). Offen bleiben kann deshalb, ob die "Conditions Precedent" durch die A._____ je erfüll- bar gewesen wären. Die Gläubigerschädigung ist somit auch aus diesen Gründen zu bejahen. 4.6.11. Da kein Sonderfall eines Sanierungsdarlehens bzw. von echten Sanie- rungsbemühungen vorliegt, sind die Schädigungsabsicht und die Erkennbarkeit nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (BGE 134 III 452 S. 461 f.). 4.7. Schädigungsabsicht 4.7.1. Als zweites Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG muss beim Schuld- ner eine Schädigungsabsicht gegeben sei. Diese ist zu bejahen, wenn der Schuldner voraussehen konnte und musste, dass die angefochtene Handlung Gläubiger benachteiligt oder einzelne Gläubiger gegenüber anderen bevorzugt. Nicht erforderlich ist, dass die Schädigung der Gläubiger geradezu den Zweck des Rechtsgeschäftes bildet. Es genügt vielmehr, wenn sich der Schuldner dar- über hat Rechenschaft geben können und müssen und gleichsam in Kauf ge- nommen hat, dass als natürliche Folge seiner Handlung Gläubiger geschädigt werden (BGE 134 III 452, E. 4.1; BGE 135 III 265, E. 2; Urteil des Bundesgerich- tes vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 2). Blosse Fahrlässigkeit genügt nicht. 4.7.2. Der bei den Beteiligten gegebene subjektive Befund ist das prägende Ele- ment des Anfechtungstatbestandes von Art. 288 SchKG. Eine blosse Nachlässig- keit des Schuldners beim Bedenken der möglichen Folgen seines Handelns könn- te aber als grundlegende Rechtfertigung der schweren Sanktion der Anfechtbar- keit nicht genügen. 4.7.3. Der erforderliche Eventualvorsatz ist ein psychischer Sachverhalt. Soweit keine Äusserungen des Schuldners selbst vorhanden sind, muss aufgrund äusse- rer Sachumstände über die Frage des Eventualvorsatzes entschieden werden. Drängt sich bei objektiver Beurteilung für den Schuldner der Gedanke an eine Benachteiligung der Gläubiger als mögliche Folge des Handelns auf, so ist dies
- 15 - ein gewichtiges Indiz für seinen Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 4C.262/2002 vom 19. Mai 2004, E. 5). 4.7.4. Schädigungsabsicht – wie auch deren Erkennbarkeit – durch Organe oder rechtsgeschäftlich bestellte Stellvertreter sind der juristischen Person bzw. dem Vertretenen anzurechnen (BGE 134 III 452, E. 4.3; BGE 135 III 265, E. 2; Urteil des Bundesgerichtes vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 2). 4.7.5. Die Klägerin macht geltend, dass die Schädigungsabsicht gegeben sei. Das Wissen um die Möglichkeit eines finanziellen Zusammenbruchs habe beim Ver- waltungsrat der A._____ bereits im Sommer 2000 eingesetzt. Im November 2000 habe sich der Verwaltungsrat veranlasst gesehen, die Konzernleitung mit der Ausarbeitung eines "worst case scenario" für die Liquidität zu beauftragen. Der Verwaltungsrat habe somit spätestens seit November 2000 die Möglichkeit eines finanziellen Zusammenbruchs in seine Überlegungen einbezogen. Im März 2001 habe der Verwaltungsrat der A._____ die finanzielle Lage des Konzerns aufgrund der durch die Beratungsunternehmen F._____ und G._____ vermittelten, detail- lierten Erkenntnisse als sehr ernst eingestuft und er habe auch Kenntnis des von den Beratern errechneten enormen Liquiditätsbedarfs gehabt. Dem Verwaltungs- rat habe auch der Financial Risk Report der eigenen Revisionsstelle H._____ vorgelegen, welcher konzernexterne Risiken von CHF 10.67 Milliarden aufgezeigt habe. Zusätzlich seien die internen Risiken hinzugekommen. Die am 2. April 2001 der Öffentlichkeit bekannt gegebenen Jahresabschlüsse 2000 des Konzerns und der A._____ seien die schlechtesten in der Geschichte gewesen. Das konsolidier- te Eigenkapital habe sich infolge des Konzernverlusts von CHF 2.885 Mrd. auf CHF 1.18 Mrd. reduziert, was einer Eigenkapitalquote von noch 5.7% entspro- chen habe. Im zweiten Quartal 2001 habe sich die Finanzlage der A._____ weiter verschlechtert. Am 11. Juni 2001 sei die Gesamtsituation des Konzerns vom Ver- waltungsrat noch schlechter beurteilt worden als ursprünglich angenommen. Ge- mäss I._____ habe sich die A._____ in einem eigentlichen Überlebenskampf be- funden (act. 1 Rz. 206 ff.). Zwar hätten die Beklagten 1 und 2 sowie die E._____ am 11. Juli 2001 den Vertrag über den 1-Mrd.-Kredit unterzeichnet. Dieser habe aber in seiner Endfassung zahlreiche Bedingungen, deren Erfüllbarkeit im Ermes-
- 16 - sen der Banken gelegen habe bzw. die von der A._____ gar nicht hätten erfüllt werden können, enthalten. Entsprechend sei von I._____ gegenüber seinen Ver- waltungsratskollegen auch deutlich kommuniziert worden, dass dieser Kredit gar nicht beansprucht werden konnte. Auch die am 19. Juli 2001 den Banken ver- schickte "Interim Information Disclosure for Lenders" habe kein gutes Bild hin- sichtlich der Überlebenschancen der A._____ gezeichnet. Trotz dieser schlechten finanziellen Situation habe die A._____ die streitgegenständlichen Zahlungen vorgenommen, dies zu einem Zeitpunkt, als die Möglichkeit eines finanziellen Zu- sammenbruchs der A._____ absehbar gewesen sei. Eine Gläubigerschädigung sei durch die A._____ zumindest in Kauf genommen worden (act. 1 Rz. 220 ff.). In der Replik führt die Klägerin zusätzlich aus, dass der A._____ die Grundlagen für eine verlässliche Beurteilung der Sanierungsmöglichkeit und damit der Fort- führungsfähigkeit als Einzelgesellschaft gänzlich gefehlt hätten. Auch habe bei der A._____ zu keinem Zeitpunkt ein Sanierungsplan, welcher diesen Namen verdiene, vorgelegen. Das Konzept der Geschäftsleitung der A._____ habe im Wesentlichen in der unfundierten Hoffnung bestanden, die Marktsituation werde sich zu ihren Gunsten wenden und im schlimmsten Fall werde die A2._____ von der öffentlichen Hand und der Schweizer Wirtschaft nicht fallen gelassen (act. 47 Rz. 81 ff.). 4.7.6. Die Beklagte 1 bestreitet die Schädigungsabsicht. Die Verantwortlichen der A._____ hätten bis unmittelbar vor dem Ende nicht damit gerechnet, dass die A._____ untergehen würde. So sei I._____ am 10. Juli 2001 überzeugt gewesen, genügend Liquidität erhalten und generieren zu können, um die Gruppe wieder in ruhigeres Wasser führen zu können. Er habe für den Notfall sogar (Teil-) Verkäufe von J._____ und K._____ vorgesehen und sei überzeugt gewesen, dass mit der nach seinen Worten "vertrauensbildenden Massnahme" (damit habe er die Unter- zeichnung der 1-Mrd.-Kreditfazilität gemeint) die Bankengläubiger genügend be- ruhigt werden könnten, dass keiner von ihnen unbedarft reagieren und Limiten kündigen würde. Die Lösung der Probleme in Frankreich und Belgien habe weite- re Zuversicht gegeben, dass die verlustbringenden und liquidität-absorbierenden Beteiligungen unter Kontrolle gewesen seien. Die Liquiditätssituation sei weder
- 17 - am 29. Mai 2001 noch am 3. August 2001 prekär gewesen. Als die A._____ die beiden angefochtenen Zahlungen veranlasst habe, sei sie davon ausgegangen, dass sie auch in den darauffolgenden zwölf Monaten alle Verbindlichkeiten erfül- len könne. Die damalige Revisionsgesellschaft H._____ habe das Testat per 31. Dezember 2000 ohne jede Einschränkung erteilt. L._____ habe noch am 27. Au- gust 2001 festgehalten, dass die A._____ in den kommenden 12 Monaten über genügend Mittel verfüge, um alle Verpflichtungen zu erfüllen, solange das Deves- titionsprogramm wie geplant laufe (act. 17 Rz. 530 ff.). Die Verantwortlichen der A._____ hätten nicht ernstlich damit rechnen müssen, dass die A2._____ unter- gehen würde. Schwierigkeiten gehörten zum Geschäftsleben dazu (act. 17 Rz. 553 ff.). Das Hauptproblem der A._____ seien im Jahre 2000 die ausländischen Beteiligungsgesellschaften gewesen. Diesem Problem glaubte man im Sommer 2001 Meister geworden zu sein. Der A._____ sei es im Jahr 2001 auch gelungen, die Liquiditätssituation zu verbessern. Der A._____ könne höchstens vorgeworfen werden, sie habe die Lage in fahrlässiger Weise falsch eingeschätzt (act. 17 Rz. 562 f.). In der Duplik führt die Beklagte 1 zusätzlich aus, dass die Organe bzw. die Vertre- ter der A._____ bis zuletzt an die Weiterführung der Geschäftstätigkeit geglaubt hätten. Auf Grund der ergriffenen Sanierungsmassnahmen hätten sie davon aus- gehen dürfen, dass die A._____ mittel- und langfristig überleben werde (act. 53 Rz. 56). Die Liquidität der A._____ sei durch die Sanierungsbemühungen der Be- klagten 1 erheblich verbessert worden (act. 53 Rz. 173). Noch im Zeitpunkt der Bezahlung der Agency Fee und der zweiten Tranche der Upfront Fee vom 3. Au- gust 2001 habe der Verwaltungsrat die wirtschaftliche Situation der A._____ und deren künftige Entwicklung in jeder Hinsicht optimistisch eingeschätzt (act. 53 Rz. 78). Aus damaliger Sicht hätten bis Ende September 2001 realistische Chancen für eine Fortführung der Unternehmung bestanden (act. 53 Rz. 88). 4.7.7. Aufgrund der bereits ergangenen (A2._____-)Urteile des Bundesgerichts darf als notorisch gelten, dass sich die A._____ ihrer finanziellen und strukturellen Schwierigkeiten ab Beginn des Jahres 2001 bewusst war und sich die Situation im Verlaufe des Jahres 2001 permanent verschlechterte (BGE 134 III 452, E. 8.1;
- 18 - Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 4.2.): Anfang 2001 verliess die Führungsspitze den Konzern bzw. musste sie den Kon- zern verlassen (Entlassung von M._____ an der VR-Sitzung vom 20. Januar 2001; Rücktritt von N._____ am 7. März 2001 nach nur sechswöchiger Amtszeit, nachdem er den Verwaltungsrat über die bereits im damaligen Zeitpunkt katastro- phale Finanzlage informiert hatte; Entlassung von O._____ an der ao. VR-Sitzung vom 15. März 2001). I._____ liess sich als neuer Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates sein Gehalt für die nächsten fünf Jahre umgehend nach Ver- tragsunterzeichnung in der zweiten Märzhälfte vollumfänglich vorauszahlen. Be- reits im März liess sich der Verwaltungsrat zum Thema Verantwortlichkeit infor- mieren und erörterte Abwehrstrategien. An der Sitzung vom 24. März 2001 nahm der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin den Konzernabschluss per Ende 2000 mit einem Konzernverlust von Fr. 2'885 Mio. und einer gegen Null streben- den Kapitalquote zur Kenntnis; am 2. April 2001 wurde der Abschluss veröffent- licht. Am 25. April 2001 fand die legendäre Generalversammlung statt, bei wel- cher die Mehrheit des Verwaltungsrates zurücktrat. Am 11. Juni 2001 hielt I._____ in einer Telefonkonferenz gegenüber dem Verwaltungsrat fest, die Gesamtsituati- on der Gruppe sei wesentlich schlechter als ursprünglich angenommen und die Gesellschaft befinde sich in einem eigentlichen Überlebenskampf. Während des Sommers hatte die Luftverkehrsbranche insgesamt mit einem Konjunkturab- schwung zu kämpfen. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin konstatierte P._____ am 19. Juni 2001 ein erhebliches Kreditrisiko und erteilte für die kurzfristigen Ver- bindlichkeiten kein Rating mehr. Sodann informierte Treasurer Q._____ mit inter- nem E-Mail vom 21. Juni 2001 über die Folgen der verschiedenen Darlehens- rückzahlungen: "R._____'s Management still requests that we pay back USD 60 Mio within eight business days. ... Further S._____ has asked us to pay back CHF 50 Mio as per month end. ... Be aware that T._____ expects us to repay CHF 100 Mio immediately in case we would reduce short term debt exposure with any bank. This would bring our cash on hand down to approx CHF 300 Mio as per end of June". An der VR-Sitzung vom 27. Juni 2001 orientierte CFO L._____, dass die Umsatzerwartungen für das zweite Halbjahr zurückgenommen werden müssten, und I._____ zeigte sich besorgt über die Liquidität der Gruppe. Am 11. Juli 2001
- 19 - wurde den Bankenvertretern ein "Restructuring Plan" vorgestellt, worin eine Ver- ringerung der Schulden um 550 Mio. Franken zwischen 31. März 2001 und 30. Juni 2001 verzeichnet und eine Reduzierung der Verschuldung um 2 Milliarden Franken bis Ende 2002 angekündigt wurde. Am 18./19. Juli 2001 übergab die A._____ den Banken ein Informationspaket ("Interim Information Disclosure for Lenders"). Danach hätten die Erlöse aus Verkäufen von Unternehmensteilen der Rückzahlung der Darlehen dienen sollen. Am 30. August 2001 musste die A._____ einen Halbjahresabschluss bekannt geben, der ein düsteres Bild zeich- nete. Das schlechte Halbjahresergebnis wurde gegenüber den Kreditgebern kommentiert und in einem Medienbulletin vom gleichen Tag der Öffentlichkeit er- läutert. Darin hiess es, die A._____ habe Vereinbarungen, um Verluste bei ande- ren Fluggesellschaften zu stoppen, erfolgreich abgeschlossen und konkrete Schritte zu den bereits angekündigten Verkäufen von Unternehmensteilen in den Bereichen "U._____" und "J._____ Group" unternommen. Aus dem Erlös sollten insbesondere ungesicherte Bankschulden zurückbezahlt werden, um die Zahl der Kreditgeber zu vermindern und mit einer kleineren Gruppe von Kreditgebern die Geschäftsbeziehungen fortzusetzen. Per Ende August 2001 lehnte die T._____ es ab, der A._____ einen Hypothekarkredit von 100 Mio. Franken gegen Beleh- nung eines unbelasteten Grundstücks einzuräumen (BGE 134 III 452, E. 8.1; Ur- teil des Bundesgerichts vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 4.1; Urteil des Bun- desgerichts vom 3. August 2010, 5A_358/2008, E. 2.2.2; Urteil des Bundesge- richts vom 28. September 2009, 5A_116/2009, E. 3 und 6.2). 4.7.8. Das Bundesgericht hat in seinen Urteilen wiederholt festgehalten, dass in Anbetracht des Wissens der A._____ um die schlechte finanzielle Lage – sie ha- be Schulden in der Höhe von mehr als zwei Milliarden Franken gehabt und habe ihre Liquidität praktisch nur über Fremdmittel sicherstellen können (Verlautbarun- gen vom April und Juli 2001) – davon ausgegangen werden müsse, dass die A._____ zumindest in Kauf genommen habe, durch Zahlungen an einzelne Gläu- biger könnten andere geschädigt werden (BGE 134 III 452, E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts vom, 6. April 2009, 5A_386/2008; Urteil des Bundesgerichts vom
3. August 2010, 5A_358/2008, E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Sep- tember 2009, 5A_116/2009, E. 6.2) und insoweit einen Erfahrungssatz aufgestellt,
- 20 - dahingehend, dass sich ein Schuldner beim Vorliegen einer derart katastrophalen Finanzlage Rechenschaft geben kann und muss, dass als notwendige (Neben-) Folge eines bedeutenden Mittelabflusses die anderen Gläubiger zu Schaden kommen könnten, und insofern eine Gläubigerschädigung gleichsam in Kauf nimmt. Ein solcher generell-abstrakter Erfahrungssatz dient dem Richter über den kon- kreten Einzelfall hinaus als allgemeingültiger Massstab für die Beurteilung von Tatsachen. Er wirkt wie ein Rechtssatz; das in ihm enthaltene hypothetische Ur- teil, welches aus den in andern Fällen gemachten Erfahrungen gewonnen wird, beansprucht in gleichgelagerten Fällen allgemeine Geltung für die Zukunft (GRO- NER, Beweisrecht: Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, Bern 2011, S. 13, mit Hinweis auf BGE 117 II 256 E. 2b). Generell-abstrakte Erfahrungssätze sind notorisch (GRONER, a.a.O., S. 13, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2004, 4C.31/2004, E. 1.2) und müssen nicht bewiesen werden. 4.7.9. Damit ist klar, dass die verantwortlichen Organe der A._____ in Kauf ge- nommen haben, durch die Zahlung der Agency Fee sowie der beiden Tranchen der Upfront Fee an die Beklagte 1 andere Gläubiger zu schädigen. Der enorme Kapitalabfluss, der daraus resultierende hohe Kapitalbedarf sowie die schmale Eigenkapitalbasis waren bereits vor Überweisung der ersten Tranche der Upfront Fee an die Beklagte 1 am 29. Mai 2001 bekannt; die A._____ konnte ihren Liqui- ditätsengpass nur durch Kredite oder durch Veräusserung von Aktiven überbrü- cken. Die dramatische Liquiditätsproblematik wurde in den Sitzungen der Finanz- kommission des Verwaltungsrates wie auch in den Sitzungen des Verwaltungsra- tes mehrfach besprochen (act. 4/40; act. 4/43; act. 4/52). Dass die fraglichen Zah- lungen nicht der Sanierung der A._____ dienten, wurde bereits an anderer Stelle ausgeführt (vgl. Ziff. 4.6.10 oben). Damit muss die Voraussetzung der Schädi- gungsabsicht der A._____ im Sinne von Art. 288 SchKG als erfüllt betrachtet wer- den. Die Behauptungen der Beklagten 1 (vgl. Ziff. 4.7.6. oben) vermögen daran nichts zu ändern.
- 21 - 4.8. Erkennbarkeit 4.8.1. Schliesslich muss – als weiteres Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG
– die Schädigungsabsicht des Schuldners für den begünstigten Dritten bei Einhal- tung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Als erkennbar zu gelten hat alles, was bei Anwendung der durch die konkreten Ver- hältnisse gebotenen Aufmerksamkeit ohne Fahrlässigkeit erkannt werden konnte. Es genügt, wenn der Dritte bei der ihm nach den Umständen zumutbaren Auf- merksamkeit die Gläubigerschädigung als natürliche Folge der angefochtenen Handlung hätte vorhersehen können und müssen. Eine unbeschränkte Erkundi- gungspflicht wird damit nicht aufgestellt. Vielmehr kann Sorgfalt nur verlangt wer- den, wenn und soweit dazu Anlass besteht. Im Allgemeinen braucht sich niemand darum zu kümmern, ob durch ein Rechtsgeschäft die Gläubiger seines Kontra- henten geschädigt werden oder nicht. Nur wenn deutliche Anzeichen dafür spre- chen, dass eine Schädigung beabsichtigt ist, darf vom Begünstigten eine sorgfäl- tige Prüfung verlangt werden, ob jene Absicht wirklich bestehe oder nicht. Die Pflicht oder – genauer – Obliegenheit, den Schuldner zu befragen und die not- wendigen Erkundigungen einzuziehen, setzt nicht bloss "Anzeichen" für eine Be- nachteiligung voraus, sondern weiterhin "deutliche Anzeichen". In Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ist zu beurteilen, ob der Dritte die Schädigungsabsicht des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung wirklich erkannt hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte er- kennen können und müssen (BGE 134 III 452, E. 4.2; BGE 135 III 265, E. 2; Ent- scheid des Bundesgerichtes vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 2). Auch hier genügt – wie bei der Schädigungsabsicht – also Eventualvorsatz, nicht aber Fahr- lässigkeit. 4.8.2. Die Klägerin führt aus, dass alle Beteiligten und selbst die Öffentlichkeit seit dem Sommer 2000 gewusst hätten, dass es der A._____ finanziell schlecht ge- gangen sei. Die Beklagten 1 und 2 seien über die finanzielle Lage der A._____ sehr genau im Bilde gewesen. So sei ihnen an der Bankenpräsentation vom
16. Februar 2001 eröffnet worden, dass die A._____ aus dem operativen Ge- schäft einen Verlust von CHF 250 Mio. erlitten hatte und dass die Gesamtschul-
- 22 - den über CHF 10 Mrd. und die Nettoschulden über CHF 6 Mrd. betrugen. Mit Be- zug auf den 1-Mrd.-Kredit würden allein schon die von den Beklagten verlangten Conditions Precedent belegen, dass die Banken bestens über die finanzielle Lage der A._____ informiert gewesen seien. Zudem sei die Beklagte 1 durch V._____, den damaligen VR-Präsidenten und CEO der B._____ Group und gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates der A._____, jederzeit genauestens informiert ge- wesen. Die Beklagten 1 und 2 hätten deshalb zum Zeitpunkt der Zahlungen am
29. Mai 2001 bzw. 3. August 2001 wissen müssen, dass das Überleben der A._____ in höchstem Masse gefährdet gewesen sei. Es könne somit von der Er- kennbarkeit der Schädigungsabsicht ausgegangen werden (act. 1 Rz. 227 ff.). In der Replik führt die Klägerin zusätzlich aus, dass die Beklagten hätten erken- nen können und erkennen müssen, dass die "Sanierungs"bemühungen der Ge- schäftsleitung der A._____ im Wesentlichen auf dem Prinzip Hoffnung aufgebaut gewesen seien. Von ihnen habe verlangt werden können und müssen, dass sie sich näher erkundigen. Wer wie die Beklagten über diverse Kanäle ungünstige In- formationen über die Vermögensverhältnisse der A._____ erhalten habe, habe mindestens mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass nicht alle Gläubiger der A._____ befriedigt werden könnten. Spätestens im April 2001 hätten die Beklag- ten vom Verlust der A._____ in Höhe von CHF 2.8 Mrd. Kenntnis erhalten. Die Fragen und Bemerkungen der Konsortialbanken anlässlich der Sitzung vom 10. Juli 2001 würden augenfällig zeigen, dass die Banken sehr genau verstanden hat- ten, in welch kritischem Zustand sich die A._____ befunden habe und dass jeder- zeit mit einem Zusammenbruch zu rechnen gewesen sei (act. 47 Rz. 121 ff.). Die Beklagten hätten gewusst, dass die "conditions precedent" de facto nicht zu erfül- len gewesen seien und der "Kredit" nur als Placebo gegenüber der Öffentlichkeit und den anderen Kreditgebern gedient habe. Es sei nicht um Liquiditätsbeschaf- fung gegangen. Die Beklagten hätten weiter erkennen müssen, dass ein echter Sanierungsplan für die A._____ zu keiner Zeit vorhanden gewesen sei. Das "Inte- rim Disclosure for Lenders" habe höchstens auf den ersten Blick ein optimisti- sches Bild gezeigt. Dieses habe jedoch im Wesentlichen auf Hoffnung und Wunschdenken basiert und nicht auf konkreten Fakten (act. 47 Rz. 125 ff.).
- 23 - 4.8.3. Die Beklagte 1 bestreitet die Erkennbarkeit: Sie habe nur sehr punktuell Geschäftsbeziehungen mit der A._____ unterhalten und deshalb im Gegensatz etwa zur W._____, die den Cash-Pool der A._____ geführt habe, weder täglichen Kontakt mit der A._____ noch Einblick in die konkreten Finanzströme der Gruppe gehabt. Statt Detailzahlen seien ihr stets nur aufbereitete Zahlen (etwa von G._____, H._____ oder AB._____) oder aber Zahlen zur Verfügung gestellt wor- den, welche auch der breiten Öffentlichkeit bekannt gewesen seien. Aus ihrer Be- ratungstätigkeit habe sie, die Beklagte 1, somit keinen Informationsvorsprung ge- habt. Die Unterlagen und Informationen, welche sie erhalten habe, hätten zu kei- nem Zeitpunkt eine allfällige Schädigungsabsicht der A._____ zu Tage gebracht noch habe sie eine solche erkennen können oder müssen. Sie habe keinen An- lass gehabt, am "Turnaround Plan" von I._____ zu zweifeln (act. 17 Rz. 571 ff.) und sie habe immer an den Weiterbestand der A._____ geglaubt. Aufgrund der Präsentationen (z.B. durch G._____, den "Restructuring Plan", die Bankenpräsen- tation vom 11. Juli 2001, die Medienmitteilungen, die Presseberichte, die "Interim Disclosure Information for Lenders") wie auch aufgrund der sonstigen Informatio- nen, welche sie, die Beklagte 1, durch die A._____ erhalten habe, habe sie davon ausgehen dürfen, dass die A._____ für die Zukunft gewappnet gewesen sei und auch allfällige weitere wirtschaftliche Dämpfer hätte schlucken können (act. 17 Rz. 577 ff.). Sie – die Beklagte 1 – sei stets in ihrer Annahme bekräftigt worden, dass die A._____ langfristig bestehen werde (act. 17 Rz. 607). In der Duplik führt die Beklagte 1 zusätzlich aus, dass es keinen generellen Wis- senstand innerhalb der Konzerngesellschaften der B._____ Group gegeben habe. Die Konzernierung stelle weder einen tatsächlichen noch einen rechtlichen Grund für die Wissenszurechnung dar (act. 53 Rz. 90 f.). Die offiziellen Medienmitteilun- gen der A._____ hätten stets ein zuversichtliches Bild des Geschäftsgangs ge- zeichnet (act. 53 Rz. 108 ff.) und auch die positiven Presseberichte hätten keinen Zweifel an einem erfolgreichen Turnaround gelassen (act. 52 Rz. 113 ff.). Es stimme zudem nicht, dass sie – die Beklagte 1 – ihrer Prüfungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Sie habe sich stets aktiv und ausführlich über die wirtschaftli- che Situation der A._____ erkundigt, insbesondere während der Sanierungsphase der A._____ (act. 53 Rz. 122 ff.).
- 24 - 4.8.4. Wie ausgeführt steckte die A._____ in grossen finanziellen Schwierigkeiten (vgl. Ziff. 4.7.7 oben), welche spätestens ab Beginn des Jahres 2001 nach aussen hin erkennbar, und spätestens ab April selbst für das breite Publikum ersichtlich waren (Bekanntgabe eines Konzernverlustes von Fr. 2'885 Mio. am 2. April; mehrheitlicher Rücktritt des Verwaltungsrates an der Generalversammlung vom
25. April). Umso mehr musste der Beklagten 1 die Schieflage der A._____ be- kannt sein: Im Rahmen ihrer Beteiligung am "CHF 1'000'000'000 Multicurrency Revolving Bridge Loan Facility Agreement" und als erfahrene Geschäftsbank standen ihr weitergehende Möglichkeiten der Informationsbeschaffung und Risi- koanalyse zur Verfügung als der Allgemeinheit (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Sep- tember 2009, 5A_116/2009, E. 7.1). 4.8.5. Am 16. Februar 2001 fand durch G._____ für die Banken, welche sich al- lenfalls am 1-Mrd.-Kredit beteiligen wollten, eine Bankenpräsentation statt, an welcher auch Vertreter der Beklagten 1 teilnahmen (act. 4/37 und act. 4/38). Aus dieser Präsentation geht hervor, dass die A._____ aus den Beteiligungen an den ausländischen Airlines hohe Verluste generierte, dass die A._____ ohne Berück- sichtigungen der Rückstellungen CHF 250 Mio. Verlust erleiden werde und dass sich die Gesamtschulden der A._____ per Ende 2000 auf über CHF 10 Mrd. und die Nettoverbindlichkeiten auf CHF 6.3 Mrd. beliefen (act. 4/37). Am 5. März 2001 fand eine weitere Bankenpräsentation statt, an welcher wiederum die Beklagte 1 anwesend war (act. 4/45 und 4/46; act. 17 Rz. 331). Der den Bankenvertretern präsentierte Bericht "Chess" bezifferte den Reinverlust des Jahres 2000 auf CHF 2'423 Mrd. sowie den Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Jahre auf CHF 5.5 Mrd. Gemäss der Präsentation von G._____ konnte nur der Kern des Konzerns gerettet werden, unter Aufgabe der Dual-Strategie. Weiter weist der Bericht da- rauf hin, dass die A._____ eine Kreditfazilität in Höhe von CHF 1 Mrd. benötige und dass der Entscheid der Banken bis spätestens am 15. März 2001 gefällt sein müsse (act. 4/45). Augrund dieser Bankenpräsentationen erlangte die Beklagte 1 Kenntnis von der immensen Verschuldung der A._____ sowie dem hohen Liquidi- tätsbedarf. Der Öffentlichkeit wurde am 2. April 2001 das Jahresergebnis 2000 präsentiert. An der Bilanzmedienkonferenz vom 2. April 2001, an welcher auch
- 25 - Vertreter der Beklagten 1 teilnahmen (act. 4/78), musste I._____ den konsolidier- ten Konzernverlust von CHF 2'885 Mio. und ein Eigenkapital von CHF 1'160 Mio. bekannt geben, was einer Eigenkapitalquote von lediglich noch 5.7% entsprach (act. 4/78 und act. 4/79). Gleichentags senkte P._____ die Bonitätsbewertung der A._____. Beide Beklagten wurden anlässlich der Bankenpräsentation vom 3. April 2001 darüber informiert, dass die Schulden des Konzerns insgesamt auf über CHF 10 Mrd. angewachsen waren und dass mehr als 30% der ausstehenden Schulden im Jahre 2001 fällig wurden. Nur schon aus diesen Zahlen ist die äus- serst bedrängte Lage der A._____ in jener Zeit ersichtlich. Am 12. April 2001 so- wie am 19. April 2001 fanden Präsentationen der Beklagten 1 im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit statt (act. 4/91). In diesen Präsentationen hält die Beklagte 1 selber fest, dass die finanzielle Situation der A._____ im Moment unhaltbar sei und dass der Shareholder Value (Aktionärswert, d.h. Marktwert des Eigenkapitals) zerstört werde ("A._____’s current financial position is untenable; shareholder value is being destroyed"; act. 4/91 und act. 4/92, je S. 8). 4.8.6. Auch der Presse konnte entnommen werden, dass die A._____ vor grossen Problemen stand; in vielen Artikeln wurde eindringlich auf die dramatische Lage hingewiesen. Am 3. April 2001 berichtete die NZZ , dass an den Finanzmärkten die Enttäuschung dominiert habe. Die Marktteilnehmer hätten die angekündigten Sofortmassnahmen – den Verkauf von BC._____ und von Immobilien im Wert von CHF 700 Mio. – sowie die bereits erfolgte Veräusserung von Anteilen an CD._____ und DE._____ als ungenügend taxiert. Die ausserordentlich tiefe Ei- genkapitalquote von 5.7% verdeutliche den bestehenden immensen Rekapitalisie- rungsbedarf. Ausserdem sei die Frage der künftigen Allianzstrategie nach wie vor ungeklärt. Sorgen bereite auch das laufende Geschäftsjahr, besonders im Hin- blick darauf, dass die angewandte Bilanzierungspraxis (IAS) nur Rückstellungen "für wahrscheinliche Verpflichtungen, die Ergebnisse zum Bilanzstichtag betref- fen", erlaube, nicht aber schwer abschätzbare künftige operative Verluste berück- sichtige. P._____ habe die Bonitätsbewertung für kurzfristige Verbindlichkeiten der A._____ von P-2 auf P-3 und für die langfristigen Verpflichtungen von A3 auf Baa3 revidiert (act. 4/83). Die Handelszeitung stellte am 4. April 2001 fest, dass es der Airline schlechter gehe als befürchtet und dass I._____ den Ausweg aus
- 26 - der Krise noch nicht sehe. Die komplizierten Vertragswerke, mit denen sich die A._____ ihre Beteiligungen gesichert habe, würden einen raschen Rückzieher unmöglich machen (act. 4/81). Die Sonntagszeitung berichtete am 8. April 2001, dass die A._____ eigentlich spätestens Ende Monat eine Sanierung nach Obliga- tionenrecht benötige (act. 4/82). 4.8.7. Die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung brachte keine Entwarnung, ganz im Gegenteil. Hohe Kerosinpreise und die abschwächende Wirtschaft setzten das Kerngeschäft der A._____ unter Druck. Am 19. Juni 2001 senkte P._____ die Bo- nitätsbewertung für kurzfristige Verbindlichkeiten der A._____ von P-3 auf "Not- Prime" und diejenige der längerfristigen Verbindlichkeiten von Baa3 auf Ba3 (act. 4/106). 4.8.8. Auch für die Beklagte 1 war erkennbar, dass sich die Situation der A._____ im Sommer nicht verbesserte und dass insbesondere der Liquiditätsengpass die Existenz der A._____ immer deutlicher bedrohte. Das zeigen unter anderem die Fragen, welche von Vertretern der Beklagten 1 am 10. Juli 2001 im Rahmen einer Sitzung, an welcher der 1-Mrd.-Kredit verhandelt wurde, der Geschäftsleitung der A._____ gestellt wurden. Die Präsentation der aktuellen finanziellen Lage der A._____ bezifferte die Nettoverschuldung auf Ende 2001 auf CHF 8.119 Mrd (act. 4/110 S. 1; act. 18/35 S. 5). Weiter wird auf die Tatsache hingewiesen, dass eini- ge Banken ihren Unwillen angezeigt hätten, ihre Kredite aufrecht zu erhalten ("A number of banks have indicated their unwillingness to maintain facilities under any circumstances"; act. 18/35). I._____ teilte anlässlich dieser Sitzung mit, dass die 1-Mrd.-Fazilität lediglich Sicherungscharakter habe; es sei nicht geplant, diese je in Anspruch zu nehmen ("1 bn CHF facility has only back-up character; it is planned never to use it"; act. 4/110 S. 2; und: [an agreement] "which consists of a bridge financing that A2._____ Group never intends to use"; act. 4/110 S. 8). I._____ wies darauf hin, dass die A._____ die Fazilität benötige, um die 2. Hälfte des Jahres 2001 überleben zu können ("A2._____ Group needs the support of the lead banks to survive the 2nd half 2001"; act. 4/110 S. 6). Ausserdem betonte er, dass die A._____ schwerwiegende Probleme bekommen würde, wenn der Kreditvertrag nicht bis am nächsten Morgen unterzeichnet sei ("if the agreement is
- 27 - not signed at the latest by tomorrow morning, A2._____ Group will face serious problems"; act. 4/110 S. 7). Die Beklagte 1 bemerkte, dass die A._____ nicht über ihre aktuelle Liquiditätsposition Bescheid zu wissen scheine oder was passiere, wenn einige der Banken sich zurückziehen würden (act. 4/110 S. 4). Die präsen- tierten Informationen würden mehr Fragen aufwerfen, als bestehende Fragen zu beantworten (act. 4/110 S. 8). Die Beklagte 1 wies zum Abschluss der Sitzung da- rauf hin, dass für die ins Auge gefasste Unterzeichung der Vereinbarung die Con- ditions Precedent sorgfältig überprüft und entsprechend angepasst werden müss- ten ("To envisage a signature of the agreement, the conditions precedent will have to be reviewed carefully and adjusted accordingly"; act.4/110 S. 8). Die Be- klagte 2 machte ihrerseits geltend, dass nach ihrer Ansicht der Kern der Präsenta- tion derjenige gewesen sei, dass die A._____ Vermögenswerte im Umfang von 2.7 Mrd. verkaufen müsse, um am Ende mit 8 Mrd. Schulden herauszukommen zu einem Cash flow von 1 Mrd., währenddem in derselben Zeit grosse Unsicher- heiten und operative Risiken bestehen bleiben würden. Obendrauf komme, dass durch die Herausnahme von K._____ und J._____ der entsprechende Cash flow wieder verloren gehen werde ("A2._____ Group has to sell 2.7 bn CHF assets to end up with 8 bn debt at a cash flow of 1 bn CHF while at the same time large in- securities and operational risks remain"; und: "on top, through the planned equity carve out at GG and J._____ the respective share of the cash flow will be lost"; act. 4/110 S. 4). Die Beklagte 2 bemerkte weiter, dass die Verluste im Jahr 2001 höher ausfallen würden als erwartet und fragte nach, wie die Frage eines (mögli- chen) Konkurses technisch gehandhabt werde ("losses 2001 are higher than ex- pected; how will technical bankruptcy issue be answered?"; act. 4/110 S. 7). Die Banken machten zudem klar, dass die Kreditfazilität unter keinen Umständen als Liquiditätsfazilität gesehen werden könne ("the credit facility is under no circum- stances to be seen as a liquidity facility"; act. 4/110 S. 8). 4.8.9. Letztgenannter Umstand – gleich wie das nachmalige Aushandeln strikter Conditions Precendent – zeigen, dass die Existenz der A._____ als sehr gefähr- det angeschaut wurde (und man sich dementsprechend absichern wollte), was im Widerspruch zur Behauptung der Beklagten 1 steht, dass man keinen Anlass ge-
- 28 - habt habe, am "Turnaround Plan" von I._____ zu zweifeln und immer an den Wei- terbestand der A._____ geglaubt habe. 4.8.10. Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 an alle Kreditgeber (und damit auch an die Beklagten) teilte L._____ mit, dass die A._____ die volle Unterstützung sämt- licher Kreditgeber in den kommenden Monaten benötige. Sie wies auf die Absicht der A._____ hin, die Darlehen zu reduzieren. In der Zwischenzeit sei die A._____ jedoch auf Stabilität angewiesen, was eine ununterbrochene Unterstützung durch die Kreditgeber voraussetze (act. 4/122). In der Interim Information Disclosure for Lenders vom 19. Juli 2001 (act. 4/123), welche auch den Beklagten zugestellt wurde (act. 4/124), wird erwähnt, dass die A._____ in der ersten Hälfte des Jah- res 2001 Liquidität im Umfang von CHF 1.3 Mrd. verbraucht habe ("During the first half of 2001 the Group absorbed CHF 1.3 billion of cash…") und dass sich die Gesamtschulden per 30. Juni 2001 auf CHF 10 Mrd. belaufen würden ("Gross debt as at 30 June 2001 totalled CHF 10.0 billion…"). Inhalt dieser Dokumentation war zudem, dass mit dem Erlös aus Verkäufen von Unternehmensteilen im Be- reich des Flugnebengeschäfts Liquidität zur Rückzahlung von Schulden gewon- nen werden sollte. Die Ankündigung eines Notverkaufs profitabler Betriebe (v.a. K._____ und J._____) ist kein beruhigendes, sondern ein für jedermann erkenn- bares Alarmsignal dafür, dass die finanzielle Schieflage dramatische Ausmasse angenommen haben muss und der Schuldner um sein Überleben kämpft (vgl. Ur- teil des Bundesgerichtes vom 6. April 2009, 5A_386/2008, E. 5.4; Urteil des Bun- desgerichts vom 28. September 2009, 5A_116/2009, E. 7.3). 4.8.11. Alles in allem ergibt sich, dass für die Beklagte 1 deutliche Anzeichen da- für bestanden und sie insofern jedenfalls hätte erkennen können und müssen, dass mit den angefochtenen Zahlungen vom 29. Mai 2001 sowie vom 3. August 2001 möglicherweise eine Schädigung der anderen Gläubiger verbunden sein würde. Damit ist auch die Voraussetzung der Erkennbarkeit der Schädigungsab- sicht im Sinne von Art. 288 SchKG erfüllt. 4.9. Deshalb ist – im Ergebnis – die Beklagte 1 zu verpflichten ist, der Klägerin CHF 1'603'333.00 zu bezahlen.
- 29 - 4.10. Die Klägerin verlangt einen Zins zu 5 % ab dem 20. Juni 2005. Gemäss Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen, sobald er durch Mahnung in Verzug gesetzt wurde. Der Anfech- tungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in welchem der Schaden des Gläubi- gers hinzutritt. Von diesem Zeitpunkt an kann der Berechtigte die Rückerstattung verlangen und den Anfechtungsgegner gemäss Art. 102 OR in Verzug setzen (BSK SchKG III-BAUER, Art. 291 N 7). Als Mahnung gilt die Erhebung einer Leis- tungsklage (BSK OR I-WIEGAND, Art. 102 N 9). 4.11. Gemäss der Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt EF._____ datie- rend vom 11. August 2005 (act. 3 A) ging das Sühnbegehren vom 20. Juni 2005 (act. 4/14) dort am 21. Juni 2005 ein. Dass die Beklagte 1 von diesen Sühnbegeh- ren schon am 20. Juni 2005 Kenntnis erlangte, macht die Klägerin nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die Sühnverhandlung fand am 11. August 2005 statt (act. 3 A). Spätestens ab diesem Datum befand sich die Be- klagte 1 mithin in Verzug und ist ein Zins von 5 % geschuldet.
5. Prozesskosten 5.1. Der Streitwert richtet sich nach §§ 18 ff. ZPO/ZH und beträgt CHF 1'603'333.00. 5.2. Die nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom
4. April 2007 (GebV) zu bemessende Gerichtsgebühr ist auf CHF 40'000.00 fest- zusetzen. 5.3. Gemäss § 64 Abs. 2 ZPO/ZH werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt, weshalb sie der Beklagten 1 aufzuerlegen sind. 5.4. Gemäss § 68 Abs. 1 ZPO/ZH hat jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden; festgesetzt wird die Prozessentschädigung nach Ermessen (§ 69 Satz 1 ZPO).
- 30 - 5.5. Demgemäss ist die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin eine Prozess- entschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 3 Abs. 1 und § 6 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (An- wGebV) auf CHF 45'000.00 (ordentliche Prozessentschädigung zuzüglich Zu- schlag für die Vergleichsverhandlung) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
1. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'603'333.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. August 2005 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 40'000.00.
3. Die Kosten werden der Beklagten 1 auferlegt.
4. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 45'000.00 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 31 - Zürich, 22. August 2012 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Peter Helm lic. iur. Matthias-Christoph Henn