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HG110060

Firma

Zh Handelsgericht · 2012-06-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Klägerin 1 ist seit dem 18. März 2003 unter der Firma "A._____ B._____ AG", die Klägerin 2 seit dem 31. März 2003 unter der Firma "A._____ C._____ AG" und die Klägerin 3 seit dem 12. Januar 2007 unter der Firma "A._____ D._____ AG" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. act. 3/3-5). Die Fir- ma der Beklagten, welche ursprünglich "H._____ AG" lautete, wurde mit Eintrag in das Tagesregister vom 5. November 2010 bzw. Publikation im SHAB vom

11. November 2010 in "A._____ AG" geändert (vgl. act. 3/3). Bereits vor der Han- delsregistereintragung der Klägerinnen existierte eine Gesellschaft mit der Firma "A._____ AG" mit Sitz in I._____. Diese wurde am 29. Dezember 1999 mit dem Zweck der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Marketing in das Handels- register eingetragen. Anfangs 2011 erfuhren die Klägerinnen vom Gebrauch des Firmenbestandteils "A._____" durch die Beklagte und verlangten von dieser mehrmals, namentlich mit Schreiben vom 17. Januar 2011 und 17. Februar 2011, ihre Firma dahingehend abzuändern, dass jegliche Verwechslungsgefahr mit den Firmen der Klägerinnen ausgeschlossen und insbesondere der Bestandteil "A._____" aus der Firma der Beklagten entfernt werde (act. 1 Rz. 4-13, act. 14 Rz. 3 f.).

2. Parteistandpunkte Die Klägerinnen bringen in der Klagebegründung unter Hinweis auf die einschlä- gige Rechtsprechung vor, sämtliche Firmen der Klägerinnen wiesen den prägnan- ten Bestandteil "A._____" auf, der einen stark prägenden Eindruck hinterlasse. Im Zusammenhang mit den von den Klägerinnen erbrachten Dienstleistungen sei "A._____" nicht beschreibend, sondern sehr originell, zumal die Gesellschaften ih- ren Ursprung in E._____ hätten. Durch Verwendung dieses prägnanten Bestand-

- 6 - teils verletze die Beklagte das Firmenrecht der Klägerinnen. Dass diese den Fir- menbestandteil "A._____" jeweils mit einem beschreibenden Zweck ergänzt hät- ten, vermöge daran nichts zu ändern, da es sich bei diesen Zusätzen lediglich um Sachbeschreibungen und somit um schwache Firmenbestandteile handle. Dadurch werde die Verwechslungsgefahr nicht vermieden. Die Beklagte schaffe durch die Verwendung des prägenden Bestandteils "A._____" die Gefahr, dass Aussenstehende die Gesellschaft der Beklagten rechtlich oder wirtschaftlich der A._____-Gruppe zuordneten, wobei erschwerend hinzukomme, dass es sich bei der Beklagten um eine Unternehmung in der Erotikbranche handle und falsche Assoziationen dem seriösen Ruf der Klägerinnen schaden würden (act. 1 Rz. 14- 21). Die Beklagte anerkennt ausdrücklich, dass der Firmenbestandteil "A._____" nicht beschreibend sei und überdies prägnant genug sei, um Firmenschutz zu genies- sen. Im Weiteren pflichtet sie den Klägerinnen darin bei, dass die Zusätze "B._____ GmbH", "C._____ AG" sowie "D._____ AG" nicht unterscheidungskräf- tig seien. Folglich sei eine Koexistenz der klägerischen und beklagtischen Firmen nach schweizerischem Firmenrecht nicht vorgesehen. Dies sei jedoch bereits im Jahre 2003 der Fall gewesen. Die Klägerinnen hätten daher mit ihrer eigenen Handelsregistereintragung klarerweise den Firmenschutz der damaligen A._____ AG verletzt. Sie hätten ihre Geschäfte lediglich deshalb unter ihren heu- tigen Firmen führen können, weil sich die damalige A._____ AG nie gegen die Verletzung gewehrt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerinnen den Firmenkonflikt von Beginn weg gekannt hätten. Dass sie nun im Nachhinein, kaum hätten sie die Hinterlegungspriorität auf ihrer Seite, auf ein Recht pochten, welches sie seit Jahren verletzt hätten, stelle einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Im Jahre 2010 hätten sich die frühere A._____ AG und die Beklagte geeinigt, dass Letztere die besagte Firma übernehmen solle. Die frühere A._____ AG habe sich dann am 19. Oktober 2010 in J._____ AG umbenannt. Im Weiteren könne nicht gesagt werden, der Firmenkonflikt habe sich seit dem Über- gang durch den damit einhergehenden Branchenwechsel verstärkt. Die Ver- wechslungsgefahr habe im Gegenteil abgenommen (act. 14 Rz. 4 ff.).

- 7 - Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung liessen die Klägerinnen im Wesentli- chen vorbringen, K._____, welcher gemäss den Ausführungen der Beklagten am

21. September 2010 eine Abtretungserklärung in Bezug auf die Firmenrechte der früheren A._____ AG unterzeichnet habe, sei gar nicht in der Lage gewesen, die letztgenannte Gesellschaft mit bindender Wirkung zu verpflichten. Er sei nämlich erst am 19. Oktober 2010 als deren Verwaltungsrat gewählt und ins Handelsregis- ter eingetragen worden. Selbst wenn eine gültige Abtretungserklärung vorliegen sollte, könne sich die Beklagte nicht auf die Alterspriorität der früheren A._____ AG berufen. Massgeblich sei der Zeitpunkt der Eintragung der Firma in das Han- delsregister. Im Weiteren werde daran festgehalten, dass der Firmenbestandteil "A._____" prägend und originell sei. Neben den Firmen der Klägerinnen und der Beklagten würden keine weiteren Gesellschaften diesen Bestandteil, auch nicht in ähnlichen Schreibweisen, verwenden (Prot. S. 14 ff.).

3. Rechtliche Grundlagen Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Klägerinnen zur einschlägigen Rechtsprechung betreffend Unterscheidbarkeit von Firmen verwiesen werden, welche auch von der Beklagten ausdrücklich anerkannt werden (act. 1 Rz. 14-17 und 20, act. 14 Rz. 5). Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Firmenrecht gilt der Grundsatz der Hinterlegungspriorität, wobei die Eintragung im Handelsregister massgebend ist. Bei zwei Firmen, die untereinander kollidie- ren, hat zeitlich also jene den Vorrang, die zuerst eingetragen wurde (HILTI, Fir- menrecht, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III/2, 2. Aufl. 2005, S. 71). Zu beachten ist allerdings aufgrund der Möglichkeit von nachträglichen Firmenänderungen, dass das Datum der Eintragung des aktuellen Firmennamens massgeblich ist, und nicht das Datum der Eintragung des Firmen- trägers an sich (WIDMER, Zur Methodik der Beurteilung von Firmenkollisionen, in: sic! 1/2009, S. 5). Im Weiteren dient das Gebot der deutlichen Unterscheidbarkeit von jüngeren Fir- men gegenüber älteren nicht der Ordnung des Wettbewerbs. Vielmehr bezweckt es, den Inhaber der älteren Firma um seiner Persönlichkeit und seiner gesamten

- 8 - Geschäftsinteressen willen vor Verletzung zu bewahren und gleichzeitig das Pub- likum vor Täuschung zu schützen (BGE 100 II 224 E. 2 sowie BSK-ALTENPOHL, OR II, Art. 951 N. 1). Die Anwendung eines eigentlichen Branchensystems lehnt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung ab (Urteil des Bundesgerichts 4C.206/1999 vom 14. März 2000; BGE 100 II 226; BGE 97 II 236 f.). Gleichwohl ist besondere Rücksichtnahme bei der Firmenwahl geboten, wenn zwei Unter- nehmen ihren Sitz am gleichen Ort haben (BGE 88 II 181, 95 II 458 f.), miteinan- der im Wettbewerb stehen oder sich aus anderen Gründen an die gleichen Kreise wenden (Urteil des Bundesgerichts 4C.165/2001 vom 16. Juli 2002; HILTI, Firmen- recht, S. 308, in: SIWR, 3. Band, Basel 1996; BSK-ALTENPOHL, OR II, Art. 951 N. 11). Ob eine Verwechslungsgefahr in concreto gegeben ist, entscheidet der Richter im Rahmen seines Ermessens aufgrund der gesamten Umstände (BGE 118 II 324 E. 1). Für die Beurteilung der Verwechselbarkeit sind die Firmen als Ganzes zu vergleichen. Dabei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die eine und die andere Firma aufgrund des Wortklanges, des Wortsinnes und des Schriftbildes beim Publikum hinterlassen (HILTI, Firmenrecht, S. 306, in: SIWR, 3. Band, Basel 1996; BSK-ALTENPOHL, OR II, Art. 951 N. 7; BGE 127 III 168 E. 2b/cc). Schliesslich sind Firmen wegen ihrer Funktion als Mittel zur Unternehmensindivi- dualisierung an das Unternehmen gebunden. Eine Übertragung oder Lizenzierung im eigentlichen Sinne ist deshalb ausgeschlossen (VON BÜREN/MARBACH, Immate- rialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 702). Überdies kann sei- tens der Verletzerin nicht die Einrede geltend gemacht werden, es bestünden be- reits ähnliche Firmen Dritter, die älter seien als jene der Klägerin, weshalb Letzte- re keinen ausschliesslichen Schutz ihrer Firma beanspruchen könne (HILTI, Fir- menrecht, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, a.a.O., S. 93).

- 9 -

4. Schlussfolgerungen 4.1. Zunächst ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass es vorlie- gend um den firmenmässigen Gebrauch der fraglichen Firmen geht. Zudem ist den Klägerinnen ohne Weiteres darin beizupflichten, dass zumindest eine mittel- bare Verwechslungsgefahr zwischen ihren Firmen und derjenigen der Beklagten besteht, da sie sich nicht mit der vom Gesetz erforderlichen Deutlichkeit unter- scheiden. Dies anerkennt auch die Beklagte, indem sie ausführt, eine Koexistenz der klägerischen und beklagtischen Firmen sei nach schweizerischem Firmen- recht nicht vorgesehen (act. 14 Rz. N. 7). Durch den prägenden Bestandteil "A._____" wird in der Tat der Anschein hervorgerufen, es bestehe eine rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit der Gesellschaften. Die Firma der Beklagten weist lediglich den Zusatz "AG" auf, während die Klägerinnen die ebenso nicht unterscheidungskräftigen, jedoch präzisierenden Zusätze "B._____ GmbH", "C._____ AG" sowie "D._____ AG" führen. Diese Zusätze können den Mangel an deutlicher Unterscheidbarkeit nicht beheben. Der Umstand, dass die Firma der Beklagten – im Gegensatz zu den Klägerinnen – neben "A._____" überhaupt kei- nen beschreibenden Zusatz enthält, könnte sogar den Eindruck hervorrufen, es handle sich bei ihr um die Muttergesellschaft der Klägerinnen. An dieser Ein- schätzung ändert es auch nichts, dass die Beklagte in einem anderen Geschäfts- feld tätig ist als die Klägerinnen, da die Firma – wie bereits ausgeführt – bran- chenübergreifenden Schutz geniesst. Zudem befinden sich sowohl der Sitz der Klägerinnen als auch derjenige der Beklagten im Kanton Zürich (vgl. dagegen die frühere A._____ AG mit Sitz im Kanton I._____). 4.2. Darüber hinaus weisen die Firmen der Klägerinnen gegenüber der Fir- ma der Beklagten die Hinterlegungs- bzw. Eintragungspriorität auf, da die Firma der Letzteren erst infolge ihrer Namensänderung am 5. November 2010 im Han- delsregister eingetragen bzw. am 11. November 2010 im SHAB publiziert wurde. Daran vermag auch eine allfällige Abmachung zwischen der früher bestehenden A._____ AG und der Beklagten nichts zu ändern, nach welcher die Beklagte die Firma A._____ AG übernehmen solle (vgl. act. 14 Rz. 4 und act. 15/3). Mit einer solchen zweiseitigen Vereinbarung konnte die frühere A._____ AG höchstens da-

- 10 - rauf verzichten, ihren eigenen Ausschliesslichkeitsanspruch aus Firmenrecht ge- genüber der Beklagten durchzusetzen. Eine eigentliche Übertragung der Firma an sich oder deren Eintragungspriorität, welche auch gegenüber Dritten Geltung be- anspruchen würde, ist nicht möglich. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob K._____ im fraglichen Zeitpunkt die frühere A._____ AG überhaupt verpflichten konnte (vgl. Prot. S. 14 f.). Bei der Beklagten handelt es sich im Übrigen auch nicht um die Rechtsnachfolgerin der früheren A._____ AG, die unter einer neuen Firma weiterhin existiert (vgl. act. 14 Rz. 4). Wie bereits ausgeführt ist das Recht an der Firma an das jeweilige Unternehmen gebunden und entsteht mit der Eintragung der fraglichen Firma im Handelsregis- ter. Die Eintragung der beklagtischen Firma erfolgte offensichtlich nach derjenigen der klägerischen Firmen. Daher kommt den Klägerinnen der Ausschliesslichkeits- anspruch aus Art. 951 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 956 Abs. 1 OR zu. 4.3. Schliesslich ist durch das Berufen auf diesen Anspruch auch kein Verstoss der Klägerinnen gegen Treu und Glauben auszumachen. Einerseits kann ihnen nicht vorgeworfen werden, sie hätten das Bestehen der früheren A._____ AG geduldet, da sie mangels eines eigenen Prioritätsrechts über keine firmenrechtliche Handhabe gegenüber der früher eingetragenen A._____ AG ver- fügten (vgl. act. 14 Rz. 3). Im Übrigen könnte ihnen noch nicht einmal vorgewor- fen werden, sie hätten den Gebrauch von jüngeren, verwechselbaren Firmen durch andere Dritte geduldet, da sie dadurch allenfalls lediglich ihr Klagerecht diesen gegenüber verwirkt hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.403/2006 vom 6. Juni 2007, E.3.3 mit weiteren Hinweisen). Andererseits stand es den Klä- gerinnen auch frei, sich in ihrer Firmenwahl der bereits bestehenden Firma der früheren A._____ AG anzunähern, in der Erwartung oder Hoffnung, diese werde ihren allfällig bestehenden Ausschliesslichkeitsanspruch ihr gegenüber nicht anru- fen. Dazu steht es keineswegs im Widerspruch, in der Folge gegen den jüngeren Firmeneintrag der Beklagten den eigenen Anspruch auf Ausschliesslichkeit durchzusetzen, auch wenn dieser ebenso in der Firma "A._____ AG" besteht. Hinzu kommt, dass es sich bei der Beklagten um eine andere Gesellschaft han- delt, die wie die Klägerin im Kanton Zürich domiziliert ist und einer anderen Bran-

- 11 - che als die frühere A._____ AG angehört. Die Interessenlage der Klägerinnen kann daher mit guten Gründen eine andere sein als während des Bestehens in Koexistenz mit der früheren A._____ AG mit Sitz im Kanton I._____. Die Beklagte kann sich mithin nicht erfolgreich darauf berufen, die Klägerinnen verstiessen mit dem Geltendmachen ihres firmenrechtlichen Ausschliesslichkeitsanspruchs ge- gen das Gebot von Treu und Glauben. 4.4. Die Klägerinnen verlangen nun mit der vorliegenden Klage, die Beklag- te sei anzuhalten, ihre Firma so zu ändern, dass der Bestandteil "A._____" darin nicht mehr enthalten und jegliche Verwechslungsgefahr mit den Klägerinnen aus- geschlossen sei. Allerdings besteht ein firmenrechtlicher Anspruch gemäss Art. 956 Abs. 2 OR nur dahingehend, dass dem Verletzer die weitere Führung der bestehenden Firma untersagt werden kann. Ferner ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass eine originelle Firma bzw. ein origineller Firmenbestandteil aufgrund der ihr zu Grunde liegenden schöpferischen Leistung eine gewisse Mo- nopolisierungskraft geniessen soll. Dieses individuelle Interesse eines Firmenin- habers darf indes nicht übermässig sein, ist doch daneben auch demjenigen der Öffentlichkeit daran, dass eine Firma den Verkehr nicht durch eine Monopolstel- lung übermässig beschränken soll, Rechnung zu tragen (HILTI, SIWR Band III, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 240). Überdies hat das Gericht im Rahmen von Unterlassungsbegehren nur über aktuelle Verletzungsfälle, nicht aber über hypothetische Störungen zu befinden. Was den Teil des klägerischen Begehrens betrifft, eine Änderung der beklagtischen Firma in der Weise zu bewirken, dass jegliche Verwechslungsgefahr mit den Klägerinnen ausgeschlossen sei, kommt hinzu, dass solches ohnehin nicht zum Inhalt des Dispositivs erhoben werden könnte. Die Beurteilung, ob jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wäre, stellt nämlich selber eine rechtliche Fragestellung dar, die nicht ohne nochmalige materielle Prüfung vollstreckt werden könnte (vgl. ZR 61 Nr. 84, 79 Nr. 113; vgl. VON BÜREN/MARBACH, a.a.O., Rz. 841). Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte nicht dazu verpflichtet werden, ihre Firma so zu ändern, dass der Bestandteil "A._____" darin nicht mehr enthalten und jegliche Verwechslungsgefahr mit den Klägerinnen ausgeschlossen ist. Dem

- 12 - Gericht steht es jedoch offen, in Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes in maiore minus das klägerische Rechtsbegehren auf das Zulässige zu reduzieren (ZÜRCHER, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, S. 258). Daher ist der Beklagten zu verbieten, ihre Firma "A._____ AG" weiterhin zu führen. Das Verbot ist antragsgemäss mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB für den Fall des Ungehorsams zu verbinden. Für ein allgemeines Verbot, den Bestandteil "A._____" in ihrer Firma zu führen, besteht mangels Anhaltspunk- ten für eine entsprechende Monopolisierung des Begriffs A._____ hingegen keine Grundlage. Die Klägerin verlangt für die von ihr beantragte Firmenänderung eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. In Nachachtung der soeben dargestellten Reduzierung des klägerischen Rechtsbegehrens auf das zulässige Mass ist das anzuordnende Verbot mit einer aufschiebenden Frist zu versehen. Das Gericht kann vernünftiger Weise ohnehin keine Handlungen oder Unterlassungen vor- schreiben, deren Erfüllung den Parteien tatsächlich gar nicht bzw. vorliegend nicht per sofort möglich ist. In Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte unter ande- rem ihre Statuten ändern und einen Änderungsantrag beim Handelsregister ein- reichen muss, um dem Verbot gerecht werden zu können, und die Behandlung des Antrags sowie die Veröffentlichung der Mutation erfahrungsgemäss eine ge- wisse Zeit in Anspruch nimmt, ist das Verbot der Weiterführung der Firma "A._____ AG" erst mit Wirkung ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Klägerinnen, die sich als Unternehmensgruppe verstehen, messen dem Rechtsbegehren 1 bezogen auf alle drei Klägerinnen einen Gesamtstreitwert von CHF 90'000.– bei (CHF 30'000.– je Klägerin; act. 6). Der Beklagten wurde die klägerische Bemessung des Streitwertes zur Kenntnis gebracht (vgl. Prot. S. 5 und act. 10), indessen äusserte sie sich nicht zu diesem Thema (vgl. act. 14). Es

- 13 - besteht daher kein Anlass, nicht von der klägerischen Angabe und damit von ei- nem Gesamtstreitwert von CHF 90'000.– auszugehen (§ 91 Abs. 2 ZPO).

2. Da die Beklagte im Wesentlichen unterliegt, sind ihr die Kosten des Ver- fahrens aufzuerlegen und sie wird entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem anteiligen Streitinteresse jeder Klägerin (je ein Drittel des Ge- samtstreitwerts) ist auch die von der Beklagten zu leistende Parteientschädigung auf die Klägerinnen aufzuteilen. Der Reduzierung des Rechtsbegehrens 1 auf das zulässige Mass, was eine Klageabweisung im entsprechenden Mehrumfang zur Folge hat, kommt im Lichte der Hauptsache derart untergeordnete Bedeutung zu, dass sie hier ohne Auswirkungen bleibt.

3. Die Klägerin 1 leistete den von den Klägerinnen in Anwendung von § 98 ZPO für die Gerichtskosten einverlangten Vorschuss in der Höhe von CHF 11'000.– (vgl. act. 8). Die der Beklagten auferlegten Kosten sind aus diesem Vorschuss zu beziehen, wobei der Klägerin 1 in diesem Umfang gegenüber der Beklagten ein Rückgriffsrecht einzuräumen und der Restbetrag des Vorschusses freizugeben ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht erkennt:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 November 2010 in "A._____ AG" geändert (vgl. act. 3/3). Bereits vor der Han- delsregistereintragung der Klägerinnen existierte eine Gesellschaft mit der Firma "A._____ AG" mit Sitz in I._____. Diese wurde am 29. Dezember 1999 mit dem Zweck der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Marketing in das Handels- register eingetragen. Anfangs 2011 erfuhren die Klägerinnen vom Gebrauch des Firmenbestandteils "A._____" durch die Beklagte und verlangten von dieser mehrmals, namentlich mit Schreiben vom 17. Januar 2011 und 17. Februar 2011, ihre Firma dahingehend abzuändern, dass jegliche Verwechslungsgefahr mit den Firmen der Klägerinnen ausgeschlossen und insbesondere der Bestandteil "A._____" aus der Firma der Beklagten entfernt werde (act. 1 Rz. 4-13, act. 14 Rz. 3 f.).

2. Parteistandpunkte Die Klägerinnen bringen in der Klagebegründung unter Hinweis auf die einschlä- gige Rechtsprechung vor, sämtliche Firmen der Klägerinnen wiesen den prägnan- ten Bestandteil "A._____" auf, der einen stark prägenden Eindruck hinterlasse. Im Zusammenhang mit den von den Klägerinnen erbrachten Dienstleistungen sei "A._____" nicht beschreibend, sondern sehr originell, zumal die Gesellschaften ih- ren Ursprung in E._____ hätten. Durch Verwendung dieses prägnanten Bestand-

- 6 - teils verletze die Beklagte das Firmenrecht der Klägerinnen. Dass diese den Fir- menbestandteil "A._____" jeweils mit einem beschreibenden Zweck ergänzt hät- ten, vermöge daran nichts zu ändern, da es sich bei diesen Zusätzen lediglich um Sachbeschreibungen und somit um schwache Firmenbestandteile handle. Dadurch werde die Verwechslungsgefahr nicht vermieden. Die Beklagte schaffe durch die Verwendung des prägenden Bestandteils "A._____" die Gefahr, dass Aussenstehende die Gesellschaft der Beklagten rechtlich oder wirtschaftlich der A._____-Gruppe zuordneten, wobei erschwerend hinzukomme, dass es sich bei der Beklagten um eine Unternehmung in der Erotikbranche handle und falsche Assoziationen dem seriösen Ruf der Klägerinnen schaden würden (act. 1 Rz. 14- 21). Die Beklagte anerkennt ausdrücklich, dass der Firmenbestandteil "A._____" nicht beschreibend sei und überdies prägnant genug sei, um Firmenschutz zu genies- sen. Im Weiteren pflichtet sie den Klägerinnen darin bei, dass die Zusätze "B._____ GmbH", "C._____ AG" sowie "D._____ AG" nicht unterscheidungskräf- tig seien. Folglich sei eine Koexistenz der klägerischen und beklagtischen Firmen nach schweizerischem Firmenrecht nicht vorgesehen. Dies sei jedoch bereits im Jahre 2003 der Fall gewesen. Die Klägerinnen hätten daher mit ihrer eigenen Handelsregistereintragung klarerweise den Firmenschutz der damaligen A._____ AG verletzt. Sie hätten ihre Geschäfte lediglich deshalb unter ihren heu- tigen Firmen führen können, weil sich die damalige A._____ AG nie gegen die Verletzung gewehrt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerinnen den Firmenkonflikt von Beginn weg gekannt hätten. Dass sie nun im Nachhinein, kaum hätten sie die Hinterlegungspriorität auf ihrer Seite, auf ein Recht pochten, welches sie seit Jahren verletzt hätten, stelle einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Im Jahre 2010 hätten sich die frühere A._____ AG und die Beklagte geeinigt, dass Letztere die besagte Firma übernehmen solle. Die frühere A._____ AG habe sich dann am 19. Oktober 2010 in J._____ AG umbenannt. Im Weiteren könne nicht gesagt werden, der Firmenkonflikt habe sich seit dem Über- gang durch den damit einhergehenden Branchenwechsel verstärkt. Die Ver- wechslungsgefahr habe im Gegenteil abgenommen (act. 14 Rz. 4 ff.).

- 7 - Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung liessen die Klägerinnen im Wesentli- chen vorbringen, K._____, welcher gemäss den Ausführungen der Beklagten am

21. September 2010 eine Abtretungserklärung in Bezug auf die Firmenrechte der früheren A._____ AG unterzeichnet habe, sei gar nicht in der Lage gewesen, die letztgenannte Gesellschaft mit bindender Wirkung zu verpflichten. Er sei nämlich erst am 19. Oktober 2010 als deren Verwaltungsrat gewählt und ins Handelsregis- ter eingetragen worden. Selbst wenn eine gültige Abtretungserklärung vorliegen sollte, könne sich die Beklagte nicht auf die Alterspriorität der früheren A._____ AG berufen. Massgeblich sei der Zeitpunkt der Eintragung der Firma in das Han- delsregister. Im Weiteren werde daran festgehalten, dass der Firmenbestandteil "A._____" prägend und originell sei. Neben den Firmen der Klägerinnen und der Beklagten würden keine weiteren Gesellschaften diesen Bestandteil, auch nicht in ähnlichen Schreibweisen, verwenden (Prot. S. 14 ff.).

3. Rechtliche Grundlagen Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Klägerinnen zur einschlägigen Rechtsprechung betreffend Unterscheidbarkeit von Firmen verwiesen werden, welche auch von der Beklagten ausdrücklich anerkannt werden (act. 1 Rz. 14-17 und 20, act. 14 Rz. 5). Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Firmenrecht gilt der Grundsatz der Hinterlegungspriorität, wobei die Eintragung im Handelsregister massgebend ist. Bei zwei Firmen, die untereinander kollidie- ren, hat zeitlich also jene den Vorrang, die zuerst eingetragen wurde (HILTI, Fir- menrecht, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III/2, 2. Aufl. 2005, S. 71). Zu beachten ist allerdings aufgrund der Möglichkeit von nachträglichen Firmenänderungen, dass das Datum der Eintragung des aktuellen Firmennamens massgeblich ist, und nicht das Datum der Eintragung des Firmen- trägers an sich (WIDMER, Zur Methodik der Beurteilung von Firmenkollisionen, in: sic! 1/2009, S. 5). Im Weiteren dient das Gebot der deutlichen Unterscheidbarkeit von jüngeren Fir- men gegenüber älteren nicht der Ordnung des Wettbewerbs. Vielmehr bezweckt es, den Inhaber der älteren Firma um seiner Persönlichkeit und seiner gesamten

- 8 - Geschäftsinteressen willen vor Verletzung zu bewahren und gleichzeitig das Pub- likum vor Täuschung zu schützen (BGE 100 II 224 E. 2 sowie BSK-ALTENPOHL, OR II, Art. 951 N. 1). Die Anwendung eines eigentlichen Branchensystems lehnt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung ab (Urteil des Bundesgerichts 4C.206/1999 vom 14. März 2000; BGE 100 II 226; BGE 97 II 236 f.). Gleichwohl ist besondere Rücksichtnahme bei der Firmenwahl geboten, wenn zwei Unter- nehmen ihren Sitz am gleichen Ort haben (BGE 88 II 181, 95 II 458 f.), miteinan- der im Wettbewerb stehen oder sich aus anderen Gründen an die gleichen Kreise wenden (Urteil des Bundesgerichts 4C.165/2001 vom 16. Juli 2002; HILTI, Firmen- recht, S. 308, in: SIWR, 3. Band, Basel 1996; BSK-ALTENPOHL, OR II, Art. 951 N. 11). Ob eine Verwechslungsgefahr in concreto gegeben ist, entscheidet der Richter im Rahmen seines Ermessens aufgrund der gesamten Umstände (BGE 118 II 324 E. 1). Für die Beurteilung der Verwechselbarkeit sind die Firmen als Ganzes zu vergleichen. Dabei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die eine und die andere Firma aufgrund des Wortklanges, des Wortsinnes und des Schriftbildes beim Publikum hinterlassen (HILTI, Firmenrecht, S. 306, in: SIWR, 3. Band, Basel 1996; BSK-ALTENPOHL, OR II, Art. 951 N. 7; BGE 127 III 168 E. 2b/cc). Schliesslich sind Firmen wegen ihrer Funktion als Mittel zur Unternehmensindivi- dualisierung an das Unternehmen gebunden. Eine Übertragung oder Lizenzierung im eigentlichen Sinne ist deshalb ausgeschlossen (VON BÜREN/MARBACH, Immate- rialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 702). Überdies kann sei- tens der Verletzerin nicht die Einrede geltend gemacht werden, es bestünden be- reits ähnliche Firmen Dritter, die älter seien als jene der Klägerin, weshalb Letzte- re keinen ausschliesslichen Schutz ihrer Firma beanspruchen könne (HILTI, Fir- menrecht, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, a.a.O., S. 93).

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4. Schlussfolgerungen 4.1. Zunächst ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass es vorlie- gend um den firmenmässigen Gebrauch der fraglichen Firmen geht. Zudem ist den Klägerinnen ohne Weiteres darin beizupflichten, dass zumindest eine mittel- bare Verwechslungsgefahr zwischen ihren Firmen und derjenigen der Beklagten besteht, da sie sich nicht mit der vom Gesetz erforderlichen Deutlichkeit unter- scheiden. Dies anerkennt auch die Beklagte, indem sie ausführt, eine Koexistenz der klägerischen und beklagtischen Firmen sei nach schweizerischem Firmen- recht nicht vorgesehen (act. 14 Rz. N. 7). Durch den prägenden Bestandteil "A._____" wird in der Tat der Anschein hervorgerufen, es bestehe eine rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit der Gesellschaften. Die Firma der Beklagten weist lediglich den Zusatz "AG" auf, während die Klägerinnen die ebenso nicht unterscheidungskräftigen, jedoch präzisierenden Zusätze "B._____ GmbH", "C._____ AG" sowie "D._____ AG" führen. Diese Zusätze können den Mangel an deutlicher Unterscheidbarkeit nicht beheben. Der Umstand, dass die Firma der Beklagten – im Gegensatz zu den Klägerinnen – neben "A._____" überhaupt kei- nen beschreibenden Zusatz enthält, könnte sogar den Eindruck hervorrufen, es handle sich bei ihr um die Muttergesellschaft der Klägerinnen. An dieser Ein- schätzung ändert es auch nichts, dass die Beklagte in einem anderen Geschäfts- feld tätig ist als die Klägerinnen, da die Firma – wie bereits ausgeführt – bran- chenübergreifenden Schutz geniesst. Zudem befinden sich sowohl der Sitz der Klägerinnen als auch derjenige der Beklagten im Kanton Zürich (vgl. dagegen die frühere A._____ AG mit Sitz im Kanton I._____). 4.2. Darüber hinaus weisen die Firmen der Klägerinnen gegenüber der Fir- ma der Beklagten die Hinterlegungs- bzw. Eintragungspriorität auf, da die Firma der Letzteren erst infolge ihrer Namensänderung am 5. November 2010 im Han- delsregister eingetragen bzw. am 11. November 2010 im SHAB publiziert wurde. Daran vermag auch eine allfällige Abmachung zwischen der früher bestehenden A._____ AG und der Beklagten nichts zu ändern, nach welcher die Beklagte die Firma A._____ AG übernehmen solle (vgl. act. 14 Rz. 4 und act. 15/3). Mit einer solchen zweiseitigen Vereinbarung konnte die frühere A._____ AG höchstens da-

- 10 - rauf verzichten, ihren eigenen Ausschliesslichkeitsanspruch aus Firmenrecht ge- genüber der Beklagten durchzusetzen. Eine eigentliche Übertragung der Firma an sich oder deren Eintragungspriorität, welche auch gegenüber Dritten Geltung be- anspruchen würde, ist nicht möglich. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob K._____ im fraglichen Zeitpunkt die frühere A._____ AG überhaupt verpflichten konnte (vgl. Prot. S. 14 f.). Bei der Beklagten handelt es sich im Übrigen auch nicht um die Rechtsnachfolgerin der früheren A._____ AG, die unter einer neuen Firma weiterhin existiert (vgl. act. 14 Rz. 4). Wie bereits ausgeführt ist das Recht an der Firma an das jeweilige Unternehmen gebunden und entsteht mit der Eintragung der fraglichen Firma im Handelsregis- ter. Die Eintragung der beklagtischen Firma erfolgte offensichtlich nach derjenigen der klägerischen Firmen. Daher kommt den Klägerinnen der Ausschliesslichkeits- anspruch aus Art. 951 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 956 Abs. 1 OR zu. 4.3. Schliesslich ist durch das Berufen auf diesen Anspruch auch kein Verstoss der Klägerinnen gegen Treu und Glauben auszumachen. Einerseits kann ihnen nicht vorgeworfen werden, sie hätten das Bestehen der früheren A._____ AG geduldet, da sie mangels eines eigenen Prioritätsrechts über keine firmenrechtliche Handhabe gegenüber der früher eingetragenen A._____ AG ver- fügten (vgl. act. 14 Rz. 3). Im Übrigen könnte ihnen noch nicht einmal vorgewor- fen werden, sie hätten den Gebrauch von jüngeren, verwechselbaren Firmen durch andere Dritte geduldet, da sie dadurch allenfalls lediglich ihr Klagerecht diesen gegenüber verwirkt hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.403/2006 vom 6. Juni 2007, E.3.3 mit weiteren Hinweisen). Andererseits stand es den Klä- gerinnen auch frei, sich in ihrer Firmenwahl der bereits bestehenden Firma der früheren A._____ AG anzunähern, in der Erwartung oder Hoffnung, diese werde ihren allfällig bestehenden Ausschliesslichkeitsanspruch ihr gegenüber nicht anru- fen. Dazu steht es keineswegs im Widerspruch, in der Folge gegen den jüngeren Firmeneintrag der Beklagten den eigenen Anspruch auf Ausschliesslichkeit durchzusetzen, auch wenn dieser ebenso in der Firma "A._____ AG" besteht. Hinzu kommt, dass es sich bei der Beklagten um eine andere Gesellschaft han- delt, die wie die Klägerin im Kanton Zürich domiziliert ist und einer anderen Bran-

- 11 - che als die frühere A._____ AG angehört. Die Interessenlage der Klägerinnen kann daher mit guten Gründen eine andere sein als während des Bestehens in Koexistenz mit der früheren A._____ AG mit Sitz im Kanton I._____. Die Beklagte kann sich mithin nicht erfolgreich darauf berufen, die Klägerinnen verstiessen mit dem Geltendmachen ihres firmenrechtlichen Ausschliesslichkeitsanspruchs ge- gen das Gebot von Treu und Glauben. 4.4. Die Klägerinnen verlangen nun mit der vorliegenden Klage, die Beklag- te sei anzuhalten, ihre Firma so zu ändern, dass der Bestandteil "A._____" darin nicht mehr enthalten und jegliche Verwechslungsgefahr mit den Klägerinnen aus- geschlossen sei. Allerdings besteht ein firmenrechtlicher Anspruch gemäss Art. 956 Abs. 2 OR nur dahingehend, dass dem Verletzer die weitere Führung der bestehenden Firma untersagt werden kann. Ferner ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass eine originelle Firma bzw. ein origineller Firmenbestandteil aufgrund der ihr zu Grunde liegenden schöpferischen Leistung eine gewisse Mo- nopolisierungskraft geniessen soll. Dieses individuelle Interesse eines Firmenin- habers darf indes nicht übermässig sein, ist doch daneben auch demjenigen der Öffentlichkeit daran, dass eine Firma den Verkehr nicht durch eine Monopolstel- lung übermässig beschränken soll, Rechnung zu tragen (HILTI, SIWR Band III, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 240). Überdies hat das Gericht im Rahmen von Unterlassungsbegehren nur über aktuelle Verletzungsfälle, nicht aber über hypothetische Störungen zu befinden. Was den Teil des klägerischen Begehrens betrifft, eine Änderung der beklagtischen Firma in der Weise zu bewirken, dass jegliche Verwechslungsgefahr mit den Klägerinnen ausgeschlossen sei, kommt hinzu, dass solches ohnehin nicht zum Inhalt des Dispositivs erhoben werden könnte. Die Beurteilung, ob jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wäre, stellt nämlich selber eine rechtliche Fragestellung dar, die nicht ohne nochmalige materielle Prüfung vollstreckt werden könnte (vgl. ZR 61 Nr. 84, 79 Nr. 113; vgl. VON BÜREN/MARBACH, a.a.O., Rz. 841). Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte nicht dazu verpflichtet werden, ihre Firma so zu ändern, dass der Bestandteil "A._____" darin nicht mehr enthalten und jegliche Verwechslungsgefahr mit den Klägerinnen ausgeschlossen ist. Dem

- 12 - Gericht steht es jedoch offen, in Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes in maiore minus das klägerische Rechtsbegehren auf das Zulässige zu reduzieren (ZÜRCHER, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, S. 258). Daher ist der Beklagten zu verbieten, ihre Firma "A._____ AG" weiterhin zu führen. Das Verbot ist antragsgemäss mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB für den Fall des Ungehorsams zu verbinden. Für ein allgemeines Verbot, den Bestandteil "A._____" in ihrer Firma zu führen, besteht mangels Anhaltspunk- ten für eine entsprechende Monopolisierung des Begriffs A._____ hingegen keine Grundlage. Die Klägerin verlangt für die von ihr beantragte Firmenänderung eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. In Nachachtung der soeben dargestellten Reduzierung des klägerischen Rechtsbegehrens auf das zulässige Mass ist das anzuordnende Verbot mit einer aufschiebenden Frist zu versehen. Das Gericht kann vernünftiger Weise ohnehin keine Handlungen oder Unterlassungen vor- schreiben, deren Erfüllung den Parteien tatsächlich gar nicht bzw. vorliegend nicht per sofort möglich ist. In Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte unter ande- rem ihre Statuten ändern und einen Änderungsantrag beim Handelsregister ein- reichen muss, um dem Verbot gerecht werden zu können, und die Behandlung des Antrags sowie die Veröffentlichung der Mutation erfahrungsgemäss eine ge- wisse Zeit in Anspruch nimmt, ist das Verbot der Weiterführung der Firma "A._____ AG" erst mit Wirkung ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Klägerinnen, die sich als Unternehmensgruppe verstehen, messen dem Rechtsbegehren 1 bezogen auf alle drei Klägerinnen einen Gesamtstreitwert von CHF 90'000.– bei (CHF 30'000.– je Klägerin; act. 6). Der Beklagten wurde die klägerische Bemessung des Streitwertes zur Kenntnis gebracht (vgl. Prot. S. 5 und act. 10), indessen äusserte sie sich nicht zu diesem Thema (vgl. act. 14). Es

- 13 - besteht daher kein Anlass, nicht von der klägerischen Angabe und damit von ei- nem Gesamtstreitwert von CHF 90'000.– auszugehen (§ 91 Abs. 2 ZPO).

2. Da die Beklagte im Wesentlichen unterliegt, sind ihr die Kosten des Ver- fahrens aufzuerlegen und sie wird entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem anteiligen Streitinteresse jeder Klägerin (je ein Drittel des Ge- samtstreitwerts) ist auch die von der Beklagten zu leistende Parteientschädigung auf die Klägerinnen aufzuteilen. Der Reduzierung des Rechtsbegehrens 1 auf das zulässige Mass, was eine Klageabweisung im entsprechenden Mehrumfang zur Folge hat, kommt im Lichte der Hauptsache derart untergeordnete Bedeutung zu, dass sie hier ohne Auswirkungen bleibt.

3. Die Klägerin 1 leistete den von den Klägerinnen in Anwendung von § 98 ZPO für die Gerichtskosten einverlangten Vorschuss in der Höhe von CHF 11'000.– (vgl. act. 8). Die der Beklagten auferlegten Kosten sind aus diesem Vorschuss zu beziehen, wobei der Klägerin 1 in diesem Umfang gegenüber der Beklagten ein Rückgriffsrecht einzuräumen und der Restbetrag des Vorschusses freizugeben ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagten mit Wirkung ab dem
  2. Tag nach Rechtskraft dieses Urteils verboten, die Firma A._____ AG zu führen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–.
  5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin 1 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses wird der Klägerin 1 zurückerstattet. Für die der Beklag- - 14 - ten auferlegten Kosten wird der Klägerin 1 das Rückgriffsrecht auf die Be- klagte eingeräumt.
  6. Die Beklagte wird verpflichtet, jeder der Klägerinnen eine Parteientschädi- gung von CHF 5'000.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
  8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 14. Juni 2012 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Helm lic. iur. Matthias-Christoph Henn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG110060-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Vizepräsident, Ersatzoberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichterin Anna Menzl, die Handelsrichter Dr. Jacques J. Troesch und Dr. Michael Ritscher sowie der Gerichtsschreiber Matthias-Christoph Henn Urteil vom 14. Juni 2012 in Sachen

1. A._____ B._____ GmbH,

2. A._____ C._____ AG,

3. A._____ D._____ AG, Klägerinnen 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ gegen A._____ AG, Beklagte betreffend Firma

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 und Prot. S. 13 f.) " 1. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Widerhandlungsfall mit Busse wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB anzuhalten, ihre Firma innert einer Frist von 20 Tagen nach Vorliegen der Rechts- kraft dieses Urteils so zu ändern, dass der Bestandteil "A._____" darin nicht mehr enthalten ist und jegliche Verwechslungsgefahr mit den Klägerinnen ausgeschlossen ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Das Gericht zieht in Erwägung: I. Einleitung

1. Bei den Klägerinnen 1-3 handelt es sich um Körperschaften, die im We- sentlichen den Handel von Liegenschaften sowie die Erbringung von Dienstleis- tungen in den Bereichen Immobilienvermittlung und -verwaltung, Bautreuhand und allgemeiner Treuhand, Revision, Buchhaltung, Unternehmens- und Finanzie- rungsberatung, Vermögensberatung und -verwaltung und Steuerberatung bezwe- cken. Die Klägerinnen 1-2 haben ihren Sitz in E._____ und die Klägerin 3 hat den ihren in F._____. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in G._____, welche die Erstellung und den Betrieb einer Infrastruktur für Dampfbad, Sauna, Bar und Erotikräume bezweckt.

2. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Klägerinnen von der Beklagten, ihre Firma so zu ändern, dass der Bestandteil "A._____" darin nicht mehr enthal- ten sei und jegliche Verwechslungsgefahr mit den Klägerinnen ausgeschlossen sei. Sie berufen sich dafür auf die einschlägigen Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts betreffend Führen einer Firma.

- 3 - II. Prozessverlauf

1. Am 29. März 2011 (Datum Poststempel) machten die Klägerinnen die vor- liegende Klage beim Handelsgericht anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom

31. März 2011 wurde ihnen Frist angesetzt, um den Streitwert der Klage anzuge- ben (Prot. S. 2), was sie mit Eingabe vom 5. April 2011 taten (act. 6). Hernach wurde ihnen Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Vorschuss in der Höhe von insgesamt CHF 11'000.– zu leisten, und es wurde die Zustellung der eingereichten Klage samt Beilagen an die Beklagte angeordnet (Prot. S. 3). Nachdem die Klägerin 1 den den Klägerinnen auferlegten Vorschuss rechtzeitig geleistet hatte (vgl. act. 8), wurde der Beklagten mit Verfü- gung vom 14. April 2011 Frist angesetzt, um die Klageantwort einzureichen (Prot. S. 4). Die Beklagte erstattete am 4. Juli 2011 die Klageantwort (act. 14), worauf die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung auf den 24. Januar 2012 vorgeladen wurden (vgl. act. 17A/1). Obwohl die Vorladung der Beklagten über ihren (dann- zumaligen) Rechtsvertreter zugestellt werden konnte (vgl. act. 17A/3-5), blieb die- se der Vergleichsverhandlung unentschuldigt fern (Prot. S. 11). Darauf wurden die Parteien mit Verfügung vom 27. Februar 2012 sowie separater Vorladung zur heutigen Hauptverhandlung vorgeladen (Prot. S. 12, act. 22/1). Sowohl die letzt- genannte Verfügung als auch die Vorladung erging unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Säumnis einer Partei das Gericht die Eingaben berücksichtigt, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht wurden, und es im Übrigen sei- nem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen kann (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Die Verfü- gung vom 27. Februar 2012 wurde der Beklagten zweimal zugestellt und durch die Post beide Male mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Gericht zurückge- sandt (act. 21/2a-2b). Mit der separat erfolgten Vorladung erging es gleich (act. 22/3a-3b).

2. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung. Sie gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt

- 4 - worden ist, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch erfolgt, so- fern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a ZPO).

3. Nach dem Ausgeführten gilt die Zustellung der Verfügung vom

27. Februar 2012 an die Beklagte als am 20. März 2012 (2. Zustellversuch am

13. März 2012, act. 21/2b) und die Zustellung der Vorladung vom 8. März 2012 als am 4. April 2012 (2. Zustellversuch am 28. März 2012, act. 22/3b) erfolgt. Die Beklagte musste nach erstatteter Klageantwort und entgegen genommener Vor- ladung zur Vergleichsverhandlung vom 24. Januar 2012 zweifelsohne mit einer Zustellung von Gerichtsurkunden rechnen.

4. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erschien unentschuldigt nie- mand für die Beklagte (Prot. S. 13). Demzufolge berücksichtigt das Gericht an- drohungsgemäss die eingereichten Eingaben (act. 1 und 14) und legt seinem Entscheid im Übrigen die Akten sowie die Vorbringen der anlässlich der Haupt- verhandlung anwesenden Klägerinnen zu Grunde (Art. 234 Abs. 1 ZPO). An der Richtigkeit des unbestritten gebliebenen Sachverhalts bestehen vorliegend keine Zweifel, weshalb er dem Urteil zugrunde gelegt werden kann (vgl. Art. 150 Abs. 1 und Art. 153 Abs. 2 ZPO). Der Prozess erweist sich damit als spruchreif, weshalb in Anwendung von Art. 234 Abs. 1 ZPO ein Endentscheid zu treffen ist. III. Prozessuales

1. Auf das vorliegende Verfahren ist die am 1. Januar 2011 in Kraft getrete- ne eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar. Die sachliche Zustän- digkeit richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Gerichts- und Behör- denorganisationen im Zivil- und Strafprozessrecht (GOG), soweit die ZPO nichts anderes bestimmt (Art. 4 Abs. 1 ZPO).

2. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. § 44

- 5 - lit. a GOG) und auch unbestritten geblieben (act. 14 Rz. 2). Auch die übrigen Pro- zessvoraussetzungen sind gegeben. IV. Materielles

1. Sachverhalt Die Klägerin 1 ist seit dem 18. März 2003 unter der Firma "A._____ B._____ AG", die Klägerin 2 seit dem 31. März 2003 unter der Firma "A._____ C._____ AG" und die Klägerin 3 seit dem 12. Januar 2007 unter der Firma "A._____ D._____ AG" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. act. 3/3-5). Die Fir- ma der Beklagten, welche ursprünglich "H._____ AG" lautete, wurde mit Eintrag in das Tagesregister vom 5. November 2010 bzw. Publikation im SHAB vom

11. November 2010 in "A._____ AG" geändert (vgl. act. 3/3). Bereits vor der Han- delsregistereintragung der Klägerinnen existierte eine Gesellschaft mit der Firma "A._____ AG" mit Sitz in I._____. Diese wurde am 29. Dezember 1999 mit dem Zweck der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Marketing in das Handels- register eingetragen. Anfangs 2011 erfuhren die Klägerinnen vom Gebrauch des Firmenbestandteils "A._____" durch die Beklagte und verlangten von dieser mehrmals, namentlich mit Schreiben vom 17. Januar 2011 und 17. Februar 2011, ihre Firma dahingehend abzuändern, dass jegliche Verwechslungsgefahr mit den Firmen der Klägerinnen ausgeschlossen und insbesondere der Bestandteil "A._____" aus der Firma der Beklagten entfernt werde (act. 1 Rz. 4-13, act. 14 Rz. 3 f.).

2. Parteistandpunkte Die Klägerinnen bringen in der Klagebegründung unter Hinweis auf die einschlä- gige Rechtsprechung vor, sämtliche Firmen der Klägerinnen wiesen den prägnan- ten Bestandteil "A._____" auf, der einen stark prägenden Eindruck hinterlasse. Im Zusammenhang mit den von den Klägerinnen erbrachten Dienstleistungen sei "A._____" nicht beschreibend, sondern sehr originell, zumal die Gesellschaften ih- ren Ursprung in E._____ hätten. Durch Verwendung dieses prägnanten Bestand-

- 6 - teils verletze die Beklagte das Firmenrecht der Klägerinnen. Dass diese den Fir- menbestandteil "A._____" jeweils mit einem beschreibenden Zweck ergänzt hät- ten, vermöge daran nichts zu ändern, da es sich bei diesen Zusätzen lediglich um Sachbeschreibungen und somit um schwache Firmenbestandteile handle. Dadurch werde die Verwechslungsgefahr nicht vermieden. Die Beklagte schaffe durch die Verwendung des prägenden Bestandteils "A._____" die Gefahr, dass Aussenstehende die Gesellschaft der Beklagten rechtlich oder wirtschaftlich der A._____-Gruppe zuordneten, wobei erschwerend hinzukomme, dass es sich bei der Beklagten um eine Unternehmung in der Erotikbranche handle und falsche Assoziationen dem seriösen Ruf der Klägerinnen schaden würden (act. 1 Rz. 14- 21). Die Beklagte anerkennt ausdrücklich, dass der Firmenbestandteil "A._____" nicht beschreibend sei und überdies prägnant genug sei, um Firmenschutz zu genies- sen. Im Weiteren pflichtet sie den Klägerinnen darin bei, dass die Zusätze "B._____ GmbH", "C._____ AG" sowie "D._____ AG" nicht unterscheidungskräf- tig seien. Folglich sei eine Koexistenz der klägerischen und beklagtischen Firmen nach schweizerischem Firmenrecht nicht vorgesehen. Dies sei jedoch bereits im Jahre 2003 der Fall gewesen. Die Klägerinnen hätten daher mit ihrer eigenen Handelsregistereintragung klarerweise den Firmenschutz der damaligen A._____ AG verletzt. Sie hätten ihre Geschäfte lediglich deshalb unter ihren heu- tigen Firmen führen können, weil sich die damalige A._____ AG nie gegen die Verletzung gewehrt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerinnen den Firmenkonflikt von Beginn weg gekannt hätten. Dass sie nun im Nachhinein, kaum hätten sie die Hinterlegungspriorität auf ihrer Seite, auf ein Recht pochten, welches sie seit Jahren verletzt hätten, stelle einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Im Jahre 2010 hätten sich die frühere A._____ AG und die Beklagte geeinigt, dass Letztere die besagte Firma übernehmen solle. Die frühere A._____ AG habe sich dann am 19. Oktober 2010 in J._____ AG umbenannt. Im Weiteren könne nicht gesagt werden, der Firmenkonflikt habe sich seit dem Über- gang durch den damit einhergehenden Branchenwechsel verstärkt. Die Ver- wechslungsgefahr habe im Gegenteil abgenommen (act. 14 Rz. 4 ff.).

- 7 - Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung liessen die Klägerinnen im Wesentli- chen vorbringen, K._____, welcher gemäss den Ausführungen der Beklagten am

21. September 2010 eine Abtretungserklärung in Bezug auf die Firmenrechte der früheren A._____ AG unterzeichnet habe, sei gar nicht in der Lage gewesen, die letztgenannte Gesellschaft mit bindender Wirkung zu verpflichten. Er sei nämlich erst am 19. Oktober 2010 als deren Verwaltungsrat gewählt und ins Handelsregis- ter eingetragen worden. Selbst wenn eine gültige Abtretungserklärung vorliegen sollte, könne sich die Beklagte nicht auf die Alterspriorität der früheren A._____ AG berufen. Massgeblich sei der Zeitpunkt der Eintragung der Firma in das Han- delsregister. Im Weiteren werde daran festgehalten, dass der Firmenbestandteil "A._____" prägend und originell sei. Neben den Firmen der Klägerinnen und der Beklagten würden keine weiteren Gesellschaften diesen Bestandteil, auch nicht in ähnlichen Schreibweisen, verwenden (Prot. S. 14 ff.).

3. Rechtliche Grundlagen Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Klägerinnen zur einschlägigen Rechtsprechung betreffend Unterscheidbarkeit von Firmen verwiesen werden, welche auch von der Beklagten ausdrücklich anerkannt werden (act. 1 Rz. 14-17 und 20, act. 14 Rz. 5). Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Firmenrecht gilt der Grundsatz der Hinterlegungspriorität, wobei die Eintragung im Handelsregister massgebend ist. Bei zwei Firmen, die untereinander kollidie- ren, hat zeitlich also jene den Vorrang, die zuerst eingetragen wurde (HILTI, Fir- menrecht, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III/2, 2. Aufl. 2005, S. 71). Zu beachten ist allerdings aufgrund der Möglichkeit von nachträglichen Firmenänderungen, dass das Datum der Eintragung des aktuellen Firmennamens massgeblich ist, und nicht das Datum der Eintragung des Firmen- trägers an sich (WIDMER, Zur Methodik der Beurteilung von Firmenkollisionen, in: sic! 1/2009, S. 5). Im Weiteren dient das Gebot der deutlichen Unterscheidbarkeit von jüngeren Fir- men gegenüber älteren nicht der Ordnung des Wettbewerbs. Vielmehr bezweckt es, den Inhaber der älteren Firma um seiner Persönlichkeit und seiner gesamten

- 8 - Geschäftsinteressen willen vor Verletzung zu bewahren und gleichzeitig das Pub- likum vor Täuschung zu schützen (BGE 100 II 224 E. 2 sowie BSK-ALTENPOHL, OR II, Art. 951 N. 1). Die Anwendung eines eigentlichen Branchensystems lehnt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung ab (Urteil des Bundesgerichts 4C.206/1999 vom 14. März 2000; BGE 100 II 226; BGE 97 II 236 f.). Gleichwohl ist besondere Rücksichtnahme bei der Firmenwahl geboten, wenn zwei Unter- nehmen ihren Sitz am gleichen Ort haben (BGE 88 II 181, 95 II 458 f.), miteinan- der im Wettbewerb stehen oder sich aus anderen Gründen an die gleichen Kreise wenden (Urteil des Bundesgerichts 4C.165/2001 vom 16. Juli 2002; HILTI, Firmen- recht, S. 308, in: SIWR, 3. Band, Basel 1996; BSK-ALTENPOHL, OR II, Art. 951 N. 11). Ob eine Verwechslungsgefahr in concreto gegeben ist, entscheidet der Richter im Rahmen seines Ermessens aufgrund der gesamten Umstände (BGE 118 II 324 E. 1). Für die Beurteilung der Verwechselbarkeit sind die Firmen als Ganzes zu vergleichen. Dabei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die eine und die andere Firma aufgrund des Wortklanges, des Wortsinnes und des Schriftbildes beim Publikum hinterlassen (HILTI, Firmenrecht, S. 306, in: SIWR, 3. Band, Basel 1996; BSK-ALTENPOHL, OR II, Art. 951 N. 7; BGE 127 III 168 E. 2b/cc). Schliesslich sind Firmen wegen ihrer Funktion als Mittel zur Unternehmensindivi- dualisierung an das Unternehmen gebunden. Eine Übertragung oder Lizenzierung im eigentlichen Sinne ist deshalb ausgeschlossen (VON BÜREN/MARBACH, Immate- rialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 702). Überdies kann sei- tens der Verletzerin nicht die Einrede geltend gemacht werden, es bestünden be- reits ähnliche Firmen Dritter, die älter seien als jene der Klägerin, weshalb Letzte- re keinen ausschliesslichen Schutz ihrer Firma beanspruchen könne (HILTI, Fir- menrecht, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, a.a.O., S. 93).

- 9 -

4. Schlussfolgerungen 4.1. Zunächst ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass es vorlie- gend um den firmenmässigen Gebrauch der fraglichen Firmen geht. Zudem ist den Klägerinnen ohne Weiteres darin beizupflichten, dass zumindest eine mittel- bare Verwechslungsgefahr zwischen ihren Firmen und derjenigen der Beklagten besteht, da sie sich nicht mit der vom Gesetz erforderlichen Deutlichkeit unter- scheiden. Dies anerkennt auch die Beklagte, indem sie ausführt, eine Koexistenz der klägerischen und beklagtischen Firmen sei nach schweizerischem Firmen- recht nicht vorgesehen (act. 14 Rz. N. 7). Durch den prägenden Bestandteil "A._____" wird in der Tat der Anschein hervorgerufen, es bestehe eine rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit der Gesellschaften. Die Firma der Beklagten weist lediglich den Zusatz "AG" auf, während die Klägerinnen die ebenso nicht unterscheidungskräftigen, jedoch präzisierenden Zusätze "B._____ GmbH", "C._____ AG" sowie "D._____ AG" führen. Diese Zusätze können den Mangel an deutlicher Unterscheidbarkeit nicht beheben. Der Umstand, dass die Firma der Beklagten – im Gegensatz zu den Klägerinnen – neben "A._____" überhaupt kei- nen beschreibenden Zusatz enthält, könnte sogar den Eindruck hervorrufen, es handle sich bei ihr um die Muttergesellschaft der Klägerinnen. An dieser Ein- schätzung ändert es auch nichts, dass die Beklagte in einem anderen Geschäfts- feld tätig ist als die Klägerinnen, da die Firma – wie bereits ausgeführt – bran- chenübergreifenden Schutz geniesst. Zudem befinden sich sowohl der Sitz der Klägerinnen als auch derjenige der Beklagten im Kanton Zürich (vgl. dagegen die frühere A._____ AG mit Sitz im Kanton I._____). 4.2. Darüber hinaus weisen die Firmen der Klägerinnen gegenüber der Fir- ma der Beklagten die Hinterlegungs- bzw. Eintragungspriorität auf, da die Firma der Letzteren erst infolge ihrer Namensänderung am 5. November 2010 im Han- delsregister eingetragen bzw. am 11. November 2010 im SHAB publiziert wurde. Daran vermag auch eine allfällige Abmachung zwischen der früher bestehenden A._____ AG und der Beklagten nichts zu ändern, nach welcher die Beklagte die Firma A._____ AG übernehmen solle (vgl. act. 14 Rz. 4 und act. 15/3). Mit einer solchen zweiseitigen Vereinbarung konnte die frühere A._____ AG höchstens da-

- 10 - rauf verzichten, ihren eigenen Ausschliesslichkeitsanspruch aus Firmenrecht ge- genüber der Beklagten durchzusetzen. Eine eigentliche Übertragung der Firma an sich oder deren Eintragungspriorität, welche auch gegenüber Dritten Geltung be- anspruchen würde, ist nicht möglich. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob K._____ im fraglichen Zeitpunkt die frühere A._____ AG überhaupt verpflichten konnte (vgl. Prot. S. 14 f.). Bei der Beklagten handelt es sich im Übrigen auch nicht um die Rechtsnachfolgerin der früheren A._____ AG, die unter einer neuen Firma weiterhin existiert (vgl. act. 14 Rz. 4). Wie bereits ausgeführt ist das Recht an der Firma an das jeweilige Unternehmen gebunden und entsteht mit der Eintragung der fraglichen Firma im Handelsregis- ter. Die Eintragung der beklagtischen Firma erfolgte offensichtlich nach derjenigen der klägerischen Firmen. Daher kommt den Klägerinnen der Ausschliesslichkeits- anspruch aus Art. 951 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 956 Abs. 1 OR zu. 4.3. Schliesslich ist durch das Berufen auf diesen Anspruch auch kein Verstoss der Klägerinnen gegen Treu und Glauben auszumachen. Einerseits kann ihnen nicht vorgeworfen werden, sie hätten das Bestehen der früheren A._____ AG geduldet, da sie mangels eines eigenen Prioritätsrechts über keine firmenrechtliche Handhabe gegenüber der früher eingetragenen A._____ AG ver- fügten (vgl. act. 14 Rz. 3). Im Übrigen könnte ihnen noch nicht einmal vorgewor- fen werden, sie hätten den Gebrauch von jüngeren, verwechselbaren Firmen durch andere Dritte geduldet, da sie dadurch allenfalls lediglich ihr Klagerecht diesen gegenüber verwirkt hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.403/2006 vom 6. Juni 2007, E.3.3 mit weiteren Hinweisen). Andererseits stand es den Klä- gerinnen auch frei, sich in ihrer Firmenwahl der bereits bestehenden Firma der früheren A._____ AG anzunähern, in der Erwartung oder Hoffnung, diese werde ihren allfällig bestehenden Ausschliesslichkeitsanspruch ihr gegenüber nicht anru- fen. Dazu steht es keineswegs im Widerspruch, in der Folge gegen den jüngeren Firmeneintrag der Beklagten den eigenen Anspruch auf Ausschliesslichkeit durchzusetzen, auch wenn dieser ebenso in der Firma "A._____ AG" besteht. Hinzu kommt, dass es sich bei der Beklagten um eine andere Gesellschaft han- delt, die wie die Klägerin im Kanton Zürich domiziliert ist und einer anderen Bran-

- 11 - che als die frühere A._____ AG angehört. Die Interessenlage der Klägerinnen kann daher mit guten Gründen eine andere sein als während des Bestehens in Koexistenz mit der früheren A._____ AG mit Sitz im Kanton I._____. Die Beklagte kann sich mithin nicht erfolgreich darauf berufen, die Klägerinnen verstiessen mit dem Geltendmachen ihres firmenrechtlichen Ausschliesslichkeitsanspruchs ge- gen das Gebot von Treu und Glauben. 4.4. Die Klägerinnen verlangen nun mit der vorliegenden Klage, die Beklag- te sei anzuhalten, ihre Firma so zu ändern, dass der Bestandteil "A._____" darin nicht mehr enthalten und jegliche Verwechslungsgefahr mit den Klägerinnen aus- geschlossen sei. Allerdings besteht ein firmenrechtlicher Anspruch gemäss Art. 956 Abs. 2 OR nur dahingehend, dass dem Verletzer die weitere Führung der bestehenden Firma untersagt werden kann. Ferner ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass eine originelle Firma bzw. ein origineller Firmenbestandteil aufgrund der ihr zu Grunde liegenden schöpferischen Leistung eine gewisse Mo- nopolisierungskraft geniessen soll. Dieses individuelle Interesse eines Firmenin- habers darf indes nicht übermässig sein, ist doch daneben auch demjenigen der Öffentlichkeit daran, dass eine Firma den Verkehr nicht durch eine Monopolstel- lung übermässig beschränken soll, Rechnung zu tragen (HILTI, SIWR Band III, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 240). Überdies hat das Gericht im Rahmen von Unterlassungsbegehren nur über aktuelle Verletzungsfälle, nicht aber über hypothetische Störungen zu befinden. Was den Teil des klägerischen Begehrens betrifft, eine Änderung der beklagtischen Firma in der Weise zu bewirken, dass jegliche Verwechslungsgefahr mit den Klägerinnen ausgeschlossen sei, kommt hinzu, dass solches ohnehin nicht zum Inhalt des Dispositivs erhoben werden könnte. Die Beurteilung, ob jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wäre, stellt nämlich selber eine rechtliche Fragestellung dar, die nicht ohne nochmalige materielle Prüfung vollstreckt werden könnte (vgl. ZR 61 Nr. 84, 79 Nr. 113; vgl. VON BÜREN/MARBACH, a.a.O., Rz. 841). Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte nicht dazu verpflichtet werden, ihre Firma so zu ändern, dass der Bestandteil "A._____" darin nicht mehr enthalten und jegliche Verwechslungsgefahr mit den Klägerinnen ausgeschlossen ist. Dem

- 12 - Gericht steht es jedoch offen, in Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes in maiore minus das klägerische Rechtsbegehren auf das Zulässige zu reduzieren (ZÜRCHER, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, S. 258). Daher ist der Beklagten zu verbieten, ihre Firma "A._____ AG" weiterhin zu führen. Das Verbot ist antragsgemäss mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB für den Fall des Ungehorsams zu verbinden. Für ein allgemeines Verbot, den Bestandteil "A._____" in ihrer Firma zu führen, besteht mangels Anhaltspunk- ten für eine entsprechende Monopolisierung des Begriffs A._____ hingegen keine Grundlage. Die Klägerin verlangt für die von ihr beantragte Firmenänderung eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. In Nachachtung der soeben dargestellten Reduzierung des klägerischen Rechtsbegehrens auf das zulässige Mass ist das anzuordnende Verbot mit einer aufschiebenden Frist zu versehen. Das Gericht kann vernünftiger Weise ohnehin keine Handlungen oder Unterlassungen vor- schreiben, deren Erfüllung den Parteien tatsächlich gar nicht bzw. vorliegend nicht per sofort möglich ist. In Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte unter ande- rem ihre Statuten ändern und einen Änderungsantrag beim Handelsregister ein- reichen muss, um dem Verbot gerecht werden zu können, und die Behandlung des Antrags sowie die Veröffentlichung der Mutation erfahrungsgemäss eine ge- wisse Zeit in Anspruch nimmt, ist das Verbot der Weiterführung der Firma "A._____ AG" erst mit Wirkung ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Klägerinnen, die sich als Unternehmensgruppe verstehen, messen dem Rechtsbegehren 1 bezogen auf alle drei Klägerinnen einen Gesamtstreitwert von CHF 90'000.– bei (CHF 30'000.– je Klägerin; act. 6). Der Beklagten wurde die klägerische Bemessung des Streitwertes zur Kenntnis gebracht (vgl. Prot. S. 5 und act. 10), indessen äusserte sie sich nicht zu diesem Thema (vgl. act. 14). Es

- 13 - besteht daher kein Anlass, nicht von der klägerischen Angabe und damit von ei- nem Gesamtstreitwert von CHF 90'000.– auszugehen (§ 91 Abs. 2 ZPO).

2. Da die Beklagte im Wesentlichen unterliegt, sind ihr die Kosten des Ver- fahrens aufzuerlegen und sie wird entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem anteiligen Streitinteresse jeder Klägerin (je ein Drittel des Ge- samtstreitwerts) ist auch die von der Beklagten zu leistende Parteientschädigung auf die Klägerinnen aufzuteilen. Der Reduzierung des Rechtsbegehrens 1 auf das zulässige Mass, was eine Klageabweisung im entsprechenden Mehrumfang zur Folge hat, kommt im Lichte der Hauptsache derart untergeordnete Bedeutung zu, dass sie hier ohne Auswirkungen bleibt.

3. Die Klägerin 1 leistete den von den Klägerinnen in Anwendung von § 98 ZPO für die Gerichtskosten einverlangten Vorschuss in der Höhe von CHF 11'000.– (vgl. act. 8). Die der Beklagten auferlegten Kosten sind aus diesem Vorschuss zu beziehen, wobei der Klägerin 1 in diesem Umfang gegenüber der Beklagten ein Rückgriffsrecht einzuräumen und der Restbetrag des Vorschusses freizugeben ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagten mit Wirkung ab dem

31. Tag nach Rechtskraft dieses Urteils verboten, die Firma A._____ AG zu führen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin 1 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses wird der Klägerin 1 zurückerstattet. Für die der Beklag-

- 14 - ten auferlegten Kosten wird der Klägerin 1 das Rückgriffsrecht auf die Be- klagte eingeräumt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, jeder der Klägerinnen eine Parteientschädi- gung von CHF 5'000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 14. Juni 2012 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Helm lic. iur. Matthias-Christoph Henn