Sachverhalt
Hinsichtlich der Klage der Klägerin 2 liegt aufgrund ihres Sitzes in C._____ (D._____) ein internationaler Sachverhalt vor. Die geltend gemachte Persönlich- keitsverletzung ist nach schweizerischem Recht zu beurteilen, da sich die Kläge- rin 2 offensichtlich auf dieses stützt (act. 1 Rz. 69 ff.) und damit von ihrem Wahl- recht nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 lit. b IPRG Gebrauch macht. Auch im Hinblick auf die Verletzung von Lauterkeitsrecht stützt sich die Klägerin 2 unter Berufung auf das diesbezüglich geltende Auswirkungsprinzip in erster Linie auf schweizerisches UWG (act. 1 Rz. 70 ff. und act. 19 Rz. 111). Gleichzeitig führt sie aus, aufgrund des Auswirkungsprinzips sei ausserdem … Recht [des Staates D._____] anwendbar und legt die entsprechenden Rechts- grundlagen dar (act. 19 Rz. 112 ff.). Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (sog. Marktauswir- kungsprinzip; Art. 136 Abs. 1 IPRG). Als Markt gilt derjenige Ort, an dem der Wettbewerber mit seinem Angebot auftritt, mit allfälligen Mitbewerbern in Konkur- renz tritt und sich an potentielle Abnehmer richtet. Massgebend kann also sowohl der Ort der Marktgegenseite, d.h. das Umfeld des potentiellen Abnehmers (BSK IPRG-DASSER, Art. 136 N. 12 mit weiteren Hinweisen), als auch der Ort, an dem sich der Anbieter an die potentiellen Abnehmer richtet, sein. Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Publikationen in der wohlgemerkt deutschsprachigen …-Zeitung sowie im … lediglich auf dem Markt der Schweiz
- 16 - und nicht auch auf demjenigen D._____s auswirken. Selbst ein sporadischer Streuvertrieb, der die kollisionsrechtliche Spürbarkeitsgrenze nicht überschreitet, würde nicht ausreichen, um als Anknüpfungspunkt zu dienen (vgl. BSK IPRG- DASSER, Art. 136 N. 13 mit weiteren Hinweisen). Hier wurde von der Klägerin 2 jedoch noch nicht einmal ein solcher Vertrieb der fraglichen Medien in D._____ dargelegt (act. 19 Rz. 112-118). Daran vermögen auch ihr (hauptsächliches) Auf- treten und Partizipieren auf dem Markt D._____s sowie ihr dortiger operativer Sitz nichts zu ändern. Die hier relevanten, in der Schweiz erschienenen Publikationen sind – gestützt auf die Behauptungslage – nämlich von vornherein nicht geeignet, sich in genügendem Masse auf die Teilnehmer des … Marktes [des Staates D._____] auszuwirken. Die Auswirkung auf die potentiellen Abnehmer ist jedoch entscheidend. Diese sind vielmehr auf dem schweizerischen Markt zu suchen, dessen Teilnehmer in den Kreis der potentiellen Leser der Medien der Beklagten fallen. Diesbezüglich ist auch unbestritten, dass die Klägerin 2 unter anderen auf dem schweizerischen Markt aktiv ist bzw. mit Nachfragen von Kunden aus der Schweiz zu tun hat. So beauftragte beispielsweise unstreitig das EDA die Kläge- rin 2 mit der Bewachung der Schweizer Botschaft in … [Stadt in Nordafrika] (act. 19 Rz. 104 ff.; act. 23 Rz. 83). Die Beklagte bringt zwar in diesem Zusam- menhang vor, dass sich ihre Berichterstattung auf die Klägerin 2 in der Schweiz nicht negativ ausgewirkt habe (act. 23 Rz. 83). Für die Anknüpfung gemäss Art. 136 IPRG müssen die Handlungen jedoch nicht tatsächlich Auswirkungen auf dem Zielmarkt entfalten; ihre objektive Eignung dazu genügt (BSK IPRG-DASSER, Art. 136 N. 15; MÜLLER, in: VON BÜREN/DAVID (HRSG.), SIWR V/1, Basel 1998,
2. Aufl., S. 31 f.). Letztere ist für die von der Klägerin 2 angeführten Äusserungen in den schweizerischen Medien klar zu bejahen. Nach dem Ausgeführten ist da- her lediglich schweizerisches Lauterkeitsrecht anzuwenden. 3.2. Verhältnis Lauterkeitsrecht und Persönlichkeitsrecht Die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb werden – entgegen einem bedeuten- den Teil der Lehre (vgl. BAUDENBACHER/GLÖCKNER, in BAUDENBACHER, Lauterkeits- recht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Ba- sel/Genf/München Helbing & Lichtenhahn, St. Gallen/Berlin WIV Wiss. Verl. 2001, Art. 1 N. 76 ff. mit weiteren Hinweisen) – nach ständiger Rechtsprechung als be-
- 17 - sondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes gemäss Art. 28 ZGB verstanden, dessen Klagen insoweit subsidiär, neben den spezialgesetzli- chen bestehen (BGE 121 III 168, 173; BGE 110 II 411, 417). Es sind daher für je- de der Klägerinnen zunächst die Ansprüche nach Lauterkeitsrecht zu prüfen.
4. Ansprüche der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten aus Lauterkeitsrecht 4.1. Aktivlegitimation Nach Art. 9 Abs. 1 UWG ist klageberechtigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Ge- schäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder ver- letzt wird. Massgebendes Kriterium für die Aktivlegitimation ist die Bedrohung oder Verletzung in den wirtschaftlichen Interessen, wobei jede Verschlechterung der eigenen Stellung im Wettbewerb durch das inkriminierte Verhalten genügen muss (BGE 121 III 168, 174; MÜLLER, in: VON BÜREN/DAVID (HRSG.), a.a.O., S. 251). Die Klägerin 2 hat unstreitig ihren operativen Sitz in C._____ und bietet von dort aus Dienstleistungen auch auf dem Schweizer Markt an (siehe dazu oben Ziff. IV.3.1.). Die von der Klägerin 2 im Rechtsbegehren 1 aufgeführten Passagen (act. 19 S. 2 f.) sind – bis auf das 6. Lemma – direkt sowohl auf die Klägerin 1 als auch die Klägerin 2 zu beziehen. Unmittelbar vor oder im Zusammenhang mit den fragli- chen Passagen wird ausdrücklich die Firma "A._____" gleichsam als Oberbegriff für die ganze Gesellschaftsgruppe genannt, ohne eine bestimmte Konkretisierung vorzunehmen. Dadurch ist ein mehr als genügender Bezug zu beiden Klägerinnen hergestellt. Das Argument der Beklagten, die drei inkriminierten Artikel beträfen nicht nur die Klägerinnen und der Fokus liege vielmehr "ganz allgemein" auf der Problematik von Sicherheits- und Militärfirmen in der Schweiz (act. 10 Rz. 8, Rz. 15, Rz. 18), überzeugt nicht. Zum einen handelt es sich bei der Klägerin 2 ja ge- rade nach der Wortwahl der Beklagten um eine solche Sicherheits- und Militärfir- ma und bei der Klägerin 1 um deren Muttergesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Zum anderen wird – wie bereits ausgeführt – in jedem Artikel auch namentlich auf die "A._____" hingewiesen. Selbst wenn sich also die Ausführungen nicht aus- schliesslich auf die Klägerinnen beziehen mögen, so sind Letztere doch zumin-
- 18 - dest immer mitgemeint, wenn innerhalb derselben Publikation von "Militärfirmen", "private[n] Sicherheitsunternehmen", "Firmen" oder "Söldnerfirmen" die Rede ist, ohne die Aussage auf bestimmte Gesellschaften der Sicherheitsbranche einzu- schränken. Zudem verhindert auch das exemplifizierende Nennen der Klägerin- nen sowie verschiedener anderer Gesellschaften, dass von einer ganz allgemei- nen, gar wettbewerbsneutralen Branchenkritik gesprochen werden könnte, für welche allenfalls besondere Massstäbe zur Anwendung gelangen könnten (vgl. act. 10 Rz. 18 und Rz. 64; vgl. Urteil des Bundesgerichts AC.208/1997 vom
8. Januar 2008, in: sic! 1998 S. 213 E. 2.b sowie BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 25 f.). Im dargestellten Umfang ist die Klägerin 2 somit durch die eingangs genannten Publikationen in ihrem eigenen beruflichen Ansehen bzw. ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen und somit bezüglich Lauterkeitsrecht aktivlegitimiert. Im Be- sonderen zu betrachten ist allerdings die Passage, I._____, die frühere Firma von H._____, solle trotz eines früheren Embargos Waffen nach G._____ geliefert ha- ben (Rechtsbegehren 1, 6. Lemma; vgl. act. 3/9b). Diesbezüglich scheint die Ak- tivlegitimation der Klägerin 2 als fraglich und wird bei der Prüfung der entspre- chenden Textpassage gesondert abgehandelt (siehe unten Ziff. IV.4.10.). 4.2. Passivlegitimation Passivlegitimiert ist grundsätzlich jeder, der in der Lage ist, durch das ihm vorge- worfene unlautere Verhalten den Wettbewerb wirtschaftsrelevant zu beeinflussen bzw. auf die eigene oder auf eine fremde Wettbewerbsstellung (direkt oder indi- rekt) einzuwirken (sog. Prinzip des Wettbewerbsstörers; PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 1.18 ff. und 17.01 ff.). Ein Wettbewerbsverhältnis ist nicht (mehr) vorausgesetzt (BGE 117 IV 193, 196 f.). Die fraglichen Medienpublikationen durch die Beklagte waren durchaus geeignet, sich auf die Wettbewerbsstellung der Klägerin 2 auf dem schweizerischen Markt auszuwirken. Auch die Beklagte bringt dagegen nichts vor (act. 10 Rz. 58, act. 23 Rz. 83). Die Beklagte ist daher, soweit es sich bei ihr um die Herausgeberin der fraglichen Publikationen handelt, passivlegitimiert.
- 19 - Die Klägerin 2 führt im Zusammenhang mit der Erweiterung der Rechtsbegeh- ren 1-5 neu Publikationen in der "… Zeitung" und der Zeitung "…" an (act. 19 Rz. 83 f.). Sie bezeichnet diese in der Replik zusammen mit dem … pauschal als "Medien der Beklagten" (act. 19 Rz. 83) oder "Zeitungen der Beklagten" (act. 19 Rz. 108) und ordnet sie ohne nähere Begründung deren Verantwortung zu. Die Beklagte weist in der Duplik darauf hin, dass es sich bei ihr gar nicht um die Her- ausgeberin der "… Zeitung" und der Zeitung "…" handle. Vielmehr sei dies die AG._____ AG mit Sitz in … [Stadt in der Schweiz]. Zu dieser neuen und spezifi- zierenden Behauptung der Beklagten äusserte sich die Klägerin 2 in der Folge nicht (Prot. S. 15). Mithin ist diesbezüglich von der Darstellung der Beklagten auszugehen. Da die Klägerin 2 auch nicht darlegt, gestützt worauf die Beklagte ansonsten für die Publikationen in den genannten beiden Zeitungen direkt ver- antwortlich und damit einklagbar sein sollte, ist Letzterer die Passivlegitimation diesbezüglich abzusprechen und sind allfällige Veröffentlichungen in diesen Zei- tungen nicht in die vorliegende Beurteilung mit einzubeziehen. 4.3. Rechtliche Grundlagen Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsge- baren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Diese Generalklausel bildet den Mass- stab, an dem sich jedes potentiell unlautere Verhalten zu messen hat. Jede Prü- fung und Beurteilung der Unlauterkeit hat als Ausgangspunkt die Generalklausel zu passieren, und an der Richtschnur von Treu und Glauben hat sich jede weitere Bewertung der Sondertatbestände von Art. 3 ff. UWG, bei denen es sich um bei- spielhafte Konkretisierungen handelt, zu orientieren (PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, a.a.O., Rz. 4.01 ff.). Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, de- ren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 lit. a UWG). Eine Herabset- zung als solche ist nicht unlauter. Nur wenn die Herabsetzung durch eine unrich- tige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserung erfolgt, liegt unlauterer
- 20 - Wettbewerb vor (vgl. BGE 122 IV 33 E. 2c S. 36). Dabei können journalistische Ungenauigkeiten und Vereinfachungen in Presseberichten dann eine Wettbe- werbswidrigkeit begründen, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteil- nehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten (BGE 123 III 354 E. 2a S. 363). Welcher Sinn einer Äusserung im Gesamtzusammenhang zukommt, be- stimmt sich nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers und ist ei- ne Rechtsfrage (Urteil der Bundesgerichts 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.3 m.w.H.). Daher ist nicht auf die Bedeutung abzustützen, die der Äusserung von der dadurch direkt betroffenen Person gegeben wird, sondern vielmehr auf eine objektive Auslegung gemäss dem Sinn, den ihr der unbeteiligte Durch- schnittsleser unter Berücksichtigung der konkreten Umstände geben muss (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3.= Pra 95 Nr. 59; BGE 128 IV 53 E. 1a). Die Bestimmungen des UWG sind verfassungsgemäss zu interpretieren. Art. 17 BV regelt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fern- sehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2) und das Redaktionsgeheimnis gewährleistet (Abs. 3). Die Freiheit der Medien gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Ge- schützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Mediener- zeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Die damit vermittelte Freiheit des Medienschaffens ist nicht Selbstzweck. Vielmehr hat der ungehinder- te Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlich- keit zu. Bei der Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV handelt es sich nach der Rechtsprechung um ein gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation subsidiäres Auffanggrundrecht (BGE 137 I 209 E. 4.2 und 127 I 145 E. 4b).
- 21 - 4.4. Bezeichnung der Klägerin 2 als Militärfirma, Söldnerfirma, Privatarmee so- wie deren Mitarbeiter als Söldner, Truppen, paramilitärische Gruppierungen 4.4.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 rügt im Allgemeinen, die Verwendung der fraglichen Bezeichnun- gen würden den negativen Gesamteindruck, den die Beklagte von ihr zeichne, verdichten. Die Klägerin 2 beschäftige keine Söldner und sei keine Militärfirma. Al- le bei ihr angestellten Personen seien Zivilisten, die unter keinen Umständen in kombattante Aufgaben involviert werden könnten. Sie könne und würde einen Auftrag, der die Mitwirkung an offensiven oder militärischen Handlungen zum In- halt habe, unter keinen Umständen annehmen und habe dies auch nie getan. Das Personal habe allein den Auftrag und die Befugnisse, mit defensiven Mitteln und Vorkehren den Schutz von Infrastruktur, Material und Personen sicherzustellen. Der Begriff des Söldners beschreibe dagegen einen gegen Bezahlung (Sold) an- geworbenen, zumeist zeitlich befristet dienenden und durch Vertrag gebunden Soldaten. Auch in Art. 47 der Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte sei der Begriff des Söldners definiert und enthalte u.a. das Element des Anwer- bens zu dem besonderen Zweck, in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen. Auch im Volksmund gelte als ein Söldner, wer vor allem aus Streben nach persönli- chem Gewinn an bewaffneten Konflikten teilnehme (act. 1 Rz. 58 ff.). Die Beklagte weist darauf hin, dass allein das Verständnis des unbefangenen Le- sers entscheidend sei und nicht die Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen. Selbst in politischen Dokumenten, wie beispielsweise der Standesinitiative des Regierungsrates des Kantons W1._____, würden diese Begriffe verwendet. Um- gangssprachlich werde der Begriff Söldner heute in einem breiten Kontext be- nutzt, nicht nur im Zusammenhang mit Konflikten und Kriegen (act. 10 Rz. 52 ff.). Darauf bringt die Klägerin 2 ergänzend vor, nach den von ihr vollständig imple- mentierten und für verbindlich erklärten Quellen wie dem Montreux-Dokument, dem Code of Conduct, dem Code of Business Conduct, dem internationalen Ver- haltenscodex vom 9. November 2010 sowie dem nationalen und internationalen Recht dürfe sie als private Sicherheitsfirma in keiner Art und Weise an militäri-
- 22 - schen Handlungen teilnehmen. Dies habe auch die Beklagte wissen müssen (act. 19 Rz. 68 ff.). Die Beklagte hält duplicando an ihren Ausführungen fest und betont, die Begriffe Söldner(firma), Militärfirma und Privatarmee seien durch Verwendung in den Me- dien und öffentlichen Äusserungen von Politikern und Behörden sowie auch in der Fachliteratur für private Sicherheitsunternehmen geläufig, was auch für das Sprachverständnis des unbefangenen Lesers massgebend sei (act. 23 Rz. 54 ff.). 4.4.2. Keine Herabsetzung Die Bezeichnung der Klägerin 2 als Militär- oder Söldnerfirma sowie Privatarmee weist im vorliegenden Kontext keinen herabsetzenden Charakter auf. Zwar wird nach allgemeinem Verständnis unter einem Söldner eine Person verstanden, wel- che vor allem des Entgelts wegen in einem für sie fremden Land Aufgaben eines Soldaten wahrnimmt. Dass dies allerdings notwendigerweise die Beteiligung an kriegerischen Konflikten oder kombattanten Aufgaben bedeutet, ist damit noch nicht gesagt. Die Aufgaben und einzusetzenden Mittel von Soldaten in Krisenge- bieten – und dort ist die Klägerin 2 unstreitig auch tätig – können sehr vielseitig sein (vgl. nur die verschiedenen Missionen der Friedenstruppen der Vereinten Na- tionen oder der ISAF). Soldaten können auch mit der Sicherung von Infrastruktur, Material und Personen betraut und auf die Anwendung von defensiven Mitteln be- schränkt sein. Gerade in einem Umfeld, das beispielsweise von Bedrohungen ter- roristischer Art geprägt ist, gestaltet sich – zumindest für den Durchschnittsleser – die Grenzziehung zwischen den Tätigkeitsfeldern von Soldaten und zivilen Si- cherheitsangestellten, die selbstredend auch eine der Bedrohungslage im Auf- tragsgebiet angepasste Ausrüstung mit sich führen und ein entsprechendes Auf- treten an den Tag legen werden, immer schwieriger. Beispielhaft für die teilweise Überschneidung möglicher Aufgaben kann hier auch der von beiden Parteien an- erkannte Umstand aufgeführt werden, dass der zunächst an die Klägerin 2 erteilte Auftrag zur Bewachung der Schweizer Botschaft in … [Stadt in Nordafrika] been- det und anstatt dessen eine Sondereinheit der Schweizer Armee damit betraut wurde (vgl. act. 19 Rz. 105 ff., act. 23 Rz. 79 ff.). Ist daher von einer Söldnerfirma die Rede, so ist anzunehmen, dass beim Durchschnittsleser der …-Zeitung noch
- 23 - nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um ein Unternehmen, das sich an of- fensiven militärischen Handlungen oder direkt an kriegerischen Konflikten beteili- ge. Genauso gut kann damit ein Unternehmen gemeint sein, welches lediglich Si- cherungsaufgaben übernimmt, die ebenso in das Tätigkeitsgebiet einer staatli- chen Militäreinheit fallen könnten. Dies gilt umso mehr, als in den fraglichen Pub- likationen gleichzeitig Begriffe wie "Sicherheitsdienstleistungen", "Sicherheitsfir- men" (act. 3/9a S. 2), "Sicherheitsaufträge" (act. 3/9b) zu finden sind und darauf hingewiesen wird, es handle sich um "Wohlgemerkt: Sicherheits-, nicht Kriegs- dienstleistungen." (act. 3/9c). Das von der Klägerin 2 angeführte Verständnis ausgehend von den Zusatzprotokollen zu den Genfer Abkommen erweist sich da- her – gemessen am Verständnis des Durchschnittslesers und der gesamten Pub- likation – als zu eng. Vor dem gleichen Hintergrund sind auch die Begriffe der Mili- tärfirma und Privatarmee zu sehen. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch die Medienfreiheit zu berücksich- tigen. Das Bemühen des Journalisten um eine mit prägnanten Ausdrücken ange- reicherte Sprache ist legitim. Deshalb können auch Begriffe verwendet werden, die in ihrer ursprünglichen Bedeutung allenfalls unzulässig wären, wenn sie infol- ge ihrer häufigen Verwendung als Schlagworte eine vom Durchschnittsleser er- kennbare, über ihren ursprünglichen Sinn hinausgehende Bedeutung erlangt ha- ben (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 44 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.648/1994 vom 13. Dezember 1994 – diktatorische Sortimentskürzung, publiziert in: medialex, 1/1995 Heft 1, S. 45). Dies liegt – wie aufgezeigt – hier vor. In einer Zeit, in der politische Schlagworte wie "Krieg gegen den Terrorismus" die Medienlandschaft prägen, werden in der allgemeinen Wahr- nehmung zivile Objekte, die von terroristischen Akten bedroht sind, gleichsam zum "Kriegs"-Schauplatz und die mit deren Sicherung betrauten Personen, mö- gen diese nun Armeeangehörige oder Zivilisten mit entsprechender Ausrüstung sein, zu "Soldaten", die eine bestimmte Werteordnung oder die Interessen des Auftraggebers verteidigen. Eine Herabsetzung oder eine Verdichtung einer allfäl- ligen solchen (vgl. act. 1 Rz. 58) ist in der inkriminierten Begriffswahl noch nicht zu erblicken. Überdies hat es eine Anbieterin von internationalen Sicherheits- dienstleistungen kraft ihrer Tätigkeit in dieser aus Sicht der öffentlichen Meinung
- 24 - höchst sensiblen Materie eher hinzunehmen, wenn ihre Geschäftstätigkeit unter Rückgriff auf pointierte Begrifflichkeiten umschrieben wird, als ein Unternehmen, welches in einem weniger kontrovers diskutierten Geschäftsfeld tätig wird. 4.5. Unterlaufen von Kontrollen, Zuflucht in der Schweiz, Anbieten von Sicher- heitsdienstleistungen aus der Schweiz heraus (Rechtsbegehren 1 Textpas- sage 1) 4.5.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 bringt vor, mit den diesbezüglich im Rechtsbegehren 1 aufgegriffe- nen Passagen werde suggeriert, sie verfolge das Ziel, sich mit einem Umzug nach J._____ einer zunehmenden Kontrolle durch C._____ zu entziehen. In der Schweiz, wo kaum Kontrollen zu fürchten seien und lasche Gesetze herrschten, werde Zuflucht gesucht. Dies bedeute im gegebenen Zusammenhang nichts an- deres, als dass die Klägerin 2 strengere Regeln oder Kontrollen umgehen wolle, um Dinge zu tun, die anderswo nicht getan werden dürften. Dies sei herabsetzend und verletzend. Zudem sei die Darstellung unrichtig. Die Klägerin 2 habe nach wie vor ihren Hauptsitz in C._____, beschäftige ca. 90 Festangestellte und unterstehe in sämtlichen Aktivitäten den lokalen, nationalen und internationalen Rechtsnor- men und Regeln am Sitz in C._____ sowie im jeweiligen Einsatzland. Eine Flucht in die Schweiz sei abwegig, zumal in der Schweiz keinerlei operative Tätigkeiten durchgeführt würden. Dies sei der Beklagten nach Zusendung des Statements der Klägerin 2 vom 13. August 2010 auch bekannt gewesen, weshalb die Be- hauptungen wider besseres Wissen erfolgt seien (act. 1 Rz. 26 ff. und Rz. 36 ff.). Die Beklagte führt aus, die beiden hier konkret betroffenen Artikel bezögen sich ganz allgemein auf Militärfirmen und nicht konkret nur auf die Klägerinnen. Zudem handle es sich beim publizierten Interview um Aussagen des Experten N._____. Es sei eine Tatsache, dass die Kontrollen von Sicherheitsfirmen weniger weit gin- gen als in anderen Ländern, weshalb die Einschätzung, dass diese auch aus die- sem Grund in die Schweiz zögen, durchaus seine Berechtigung habe. Auch wenn die Klägerin 2 weiterhin dem …-Recht unterstehe, bedeute dies noch nicht, dass damit umfassende Kontrollen möglich seien. Je internationaler eine Sicherheits- firma agiere, desto weniger könne ihre Tätigkeit von staatlicher Seite kontrolliert
- 25 - werden. Im Kommentar von L._____ sei festgehalten, dass bei der Klägerin 1 kei- ne Mitarbeiter tätig seien und das operative Geschäft in D._____ geblieben sei (act. 10 Rz. 30 ff.). Die Klägerin 2 qualifiziert die unter dem 1. Lemma ihres Rechtsbegehrens 1 auf- geführten Passagen als unwahre Tatsachenbehauptungen. Der Wille, sich der Kontrolle zu entziehen bzw. Zuflucht in der Schweiz zu suchen, sei eine innere Tatsache und habe bei der Klägerin 2 nicht vorgelegen. Falsch sei auch, dass überhaupt ein Umzug vorgelegen habe und dass es zunehmende Kontrollen in C._____ gäbe. Indem die Beklagte die Aussagen des Experten N._____ publizie- re und damit die Falschaussagen im redaktionellen Artikel auf der selben Seite faktisch untermauere, mache sie sich diese Falschaussagen zu eigen. Überdies sei unzutreffend, dass es in der Schweiz ein Regelungsvakuum gebe. Die Schweiz habe eine Schlüsselrolle bei der Erarbeitung und Verankerung internati- onaler Standards für den Einsatz von privaten Sicherheitsdienstleistern in Kon- flikts- und Krisengebieten eingenommen, denen sich die Klägerin 2 seit jeher un- terwerfe. Zudem existierten einen Vielzahl von inländischen Rechtsquellen. Aber selbst ein Regelungsvakuum im Inland hätte sich nicht auf die Klägerin 2 ausge- wirkt, da die operativen Tätigkeiten den Regulierungen des Sitzstaates und den- jenigen am jeweiligen Einsatzort unterstünden. Die Behauptungen der Beklagten seien auch vor allem deshalb schwerwiegend, da die Klägerin 2 eine führende Rolle bei der Einführung, Weiterentwicklung und Implementierung von verbindli- chen Standards und Selbstbindungsverpflichtungen einnehme (act. 19 Rz. 23 ff.). Mit der Duplik führt die Beklagte an, soweit im verwendeten Wort "Zuflucht" eine Wertung anklingen würde, entspreche dies der Aufgabe der freien Presse, die ih- re Wortwahl selbst bestimme. Die allgemeine Aussage, die A._____-Gruppe biete aus der Schweiz heraus Sicherheitsdienstleistungen an, müsse sich die Kläge- rin 2 infolge der Vernetzung mit der in der Schweiz ansässigen Klägerin 1 gefallen lassen. Die Wertung, von Gesetzes wegen hätten die Sicherheitsfirmen in der Schweiz kaum Kontrollen zu fürchten und der Geheimdienst habe keine Mittel für eine Überwachung, sei nicht zu beanstanden. Die Kritik richte sich an den Ge- setzgeber bzw. den hiesigen Geheimdienst. Gleiches gelte auch für die Behaup- tung, die Waffengesetze seien lasch und ermöglichten Schusswaffentrainings. Es
- 26 - sei nur von der Möglichkeit und nicht von konkreten Handlungen die Rede. Im Weiteren würden die Wertungen vom Experten N._____, die Klägerin 2 wolle sich der Kontrolle entziehen, von anderen Experten geteilt. Das Regelungs- und Kon- trolldefizit in der Schweiz, welches den Kern der Wertungen der Experten bilde, sei eine Tatsache, was durch die gesetzgeberischen Vorstösse der letzten Jahre auf lokaler und nationaler Ebene bestätigt werde. Zudem stelle der Umstand, dass internationale Unternehmen unterschiedliche nationale Verhältnisse zuguns- ten ihrer Interessen nutzen würden, für den unbefangenen Leser einen Allge- meinplatz dar, durch welchen das gesellschaftliche Ansehen der Klägerin 2 nicht (zusätzlich) beeinträchtigt werde (act. 23 Rz. 20 ff.). 4.5.2. Herabsetzung Die Darstellung, die Klägerin 2 habe sich durch einen "Umzug" Regulierungen in anderen Ländern "entziehen" wollen und daher in der Schweiz, welche eine ge- ringere Regulierungsdichte aufweise, "Zuflucht" gesucht, wirft ein negatives Bild auf die Klägerin 2. Damit wird zweifelsohne auch suggeriert, dass von ihr Tätigkei- ten beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen werden, die genau in den Bereich fallen, der im Unterschied zum vorherigen Ort der Niederlassung kei- ner Regulierung untersteht. Zwar ist zutreffend, dass es bei fortschreitender Glo- balisierung und internationaler Verflechtung heutzutage grundsätzlich auch als clever und geschäftstüchtig gelten kann, sein Unternehmen auch unter Berück- sichtigung der regulatorischen Rahmenbedingungen optimal zu positionieren. Für eine derartige Sichtweise ist jedoch auch der Inhalt der in Frage stehenden Re- gelwerke von Relevanz. Werden Bestimmungen aus Sicht des Publikums als übermässig bürokratisch und an sich verzichtbar angesehen, mag das legale Ausweichen unter bestimmten Umständen von potentiellen Kunden als positiv wahrgenommen werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um die Regelung von sensiblen und gleichermassen substantiellen Bereichen wie die Tä- tigkeit privater Sicherheitsunternehmen in Kriegs- und Krisengebieten, welche die persönliche Integrität von Menschen betreffen. Die Darstellung, die Klägerin 2 ha- be solchen Regulierungen ausweichen bzw. diese umgehen wollen, um ihre Dienstleistungen besser anbieten zu können, lässt sie zweifelsohne in einem schlechten Licht erscheinen. Ein solches Bild kann sich auch wettbewerbsrelevant
- 27 - auswirken, indem bei potentiellen Kunden, beispielsweise führenden Wirtschafts- unternehmen oder auch staatlichen Stellen, die Befürchtung entsteht, sie könnten wegen ungenügender Unterstellung der Klägerin 2 unter entsprechende Regulie- rungen oder sogar Verstössen gegen an einem anderen Ort geltende Regeln in den öffentlichen Fokus geraten. 4.5.3. Unrichtigkeit Unter den Begriff der unrichtigen Äusserungen können nur Tatsachenbehauptun- gen fallen (BGE 93 II 135 E. 2.). Die Verbreitung unrichtiger (herabsetzender) Tatsachen ist ohne Einschränkung unzulässig (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 14; PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, a.a.O., Rz. 5.14). Meinungsäusserun- gen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie auf Grund des Sach- verhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsa- chenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sogenannten gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die glei- chen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen (BGE 126 III 305 E. 4b.bb). Aus diesem Grund sind Tatsachenbehauptungen von Meinungsäusserungen bzw. Werturteilen abzugrenzen. Aus einheitlichen und komplexen Aussagen ist ein vorhandener Tatsachenkern zu identifizieren. Angesichts der regelmässig fest- stellbaren Überlagerung beider Gesichtspunkte kann es nicht bloss darum gehen, Äusserungen alternativ einer der Kategorien zuzuordnen. Die gebotene Differen- zierung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäusserung mag einerseits dazu führen, dass Werturteile unzulässig sind, weil der in ihnen enthaltende Tatsa- chenkern unrichtig ist, andererseits aber auch begründen, dass Äusserungen, die prima facie als Tatsachenbehauptungen erscheinen, wegen ihres Sinngehalts als Meinungsäusserungen behandelt werden müssen. Dies gilt im Besonderen bei komplexen Ursachenzusammenhängen, bei welchen die Prädikate "richtig" und "falsch" von einem schwer zu beurteilenden Netz wachsender oder fallender Wahrscheinlichkeiten abgelöst werden (sog. "scheinbare Tatsachenbehauptung"; BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 17 ff. mit Hinweisen). Anders ausgedrückt ist anzunehmen, dass der Leser eine Behauptung, deren sicheres Wissen wegen ihres komplexen Ursachenzusammenhangs gar nicht erwartet
- 28 - werden kann, vielmehr als Meinungsäusserung versteht denn als Tatsachenbe- hauptung. Vorliegend handelt es sich bei der Entscheidfindung auf Seiten der Klägerin 2 um einen grundsätzlich komplexen und vor allem internen Ursachenzusammenhang, der massgeblich auf der Beachtung und Gewichtung zahlreicher Faktoren und po- tentieller Beweggründe beruht und bei dem verschiedene Personen involviert ge- wesen sein werden. Davon ist bei einer juristischen Person von einer gewissen Grösse ohne Weiteres auszugehen. Äussert sich nun ein externer Experte sowie
– darauf basierend – die …-Zeitung darüber, was genau die Beweggründe für ei- nen komplexen unternehmerischen Entscheid gewesen sein mögen, so ist darin gerade keine Tatsachenbehauptung über einen inneren Sachverhalt zu sehen, welcher dem Wahrheitsbeweis zugänglich wäre. Eine solche Äusserung bildet vielmehr eine bloss scheinbare Tatsachenbehauptung. Dem Durchschnittsleser war klar erkennbar, dass der Experte N._____ kein Wissen von der konkreten in- ternen Willensbildung bei der Klägerin 2 wiedergab, sondern vielmehr die eigene Meinung kundtat, mit einer Umsiedlung in die Schweiz könne sich die Klägerin 2 einer zunehmenden Kontrolle durch C._____ entziehen. Diese Deutung wird auch dadurch gestützt, dass seitens der Beklagten keine Behauptungen zu einer be- stimmen Willensbildung von bestimmten Verantwortlichen der Klägerin 2 aufge- stellt wurden, sondern ganz pauschal die Position vertreten wurde, aus bestimm- ten Gründen sei ein Umzug in die Schweiz für private Sicherheitsfirmen, darunter auch die Klägerin 2, aus deren Sicht von Vorteil. So wird im Artikel "Etliche Söld- nerfirmen in der Schweiz" ausdrücklich ausgeführt, für "Kenner der Nachrichten- dienste" sei "klar, weshalb Militärfirmen in die Schweiz umsiedeln. Schon von Ge- setzes wegen" hätten "sie hier kaum Kontrollen zu fürchten" (act. 3/9a S. 2). Es wird also dem Leser vielmehr die externe Einschätzung und Vermutung der Ex- perten dargestellt, als eine innere Tatsache behauptet. Der Leser konnte diese Einschätzung auch als solche erkennen und war nun grundsätzlich frei, sich ihr anzuschliessen oder nicht. An dieser Stelle wird aber offenbar, dass – auch wenn man die dargestellte Aus- sage als Meinungsäusserung versteht – deren Tatsachenkern auf seine Richtig- keit hin zu überprüfen ist. Ist nämlich der Tatsachenkern unrichtig, erweist sich
- 29 - auch eine gestützt auf diesen getroffene Wertung als unzulässig, liegen doch dann dem unbefangenen Leser nicht die korrekten Grundlagen vor, um sich eine Meinung über die Wertung zu bilden. Hier besteht der wiedergegebene Tatsachenkern aus folgenden zwei Bestandtei- len: Erstens sei "A._____" in die Schweiz umgezogen (und biete aus der Schweiz heraus Sicherheitsdienstleistungen an) sowie bestehe zweitens in der Schweiz für die Tätigkeiten der Klägerin 2 ein Regelungsdefizit. Darauf basiert dann die wer- tende und herabsetzende Schlussfolgerung, die Klägerin 2 wolle sich der Kontrol- le entziehen und suche in der Schweiz Zuflucht. Bereits der erste, in den Publikationen erwähnte Tatsachenkern erweist sich als unrichtig. Die Behauptung, die Klägerin 2 habe einen "Umzug" in die Schweiz vorgenommen bzw. würde in die Schweiz "umsiedeln" (act. 3/9a S. 2, act. 3/9b), beinhaltet als massgebendes Element die Verlegung von Tätigkeiten von einem bisherigen an einen neuen Ort, wozu auch die Aufgabe der "umgesiedelten" Tä- tigkeit am alten Ort gehört. Gerade dieser Aspekt erlangt hier besondere Bedeu- tung, da sich an ihn auch die – von jedem Leser leicht nachvollziehbare – Vermu- tung knüpft, die Klägerin 2 unterstehe danach – zumindest im Ausmass der um- gesiedelten Tätigkeit – nicht mehr der Kontrolle der … Behörden [des Staates D._____]. Liegt jedoch gar kein eigentlicher Umzug des hier massgebenden, ope- rativen Geschäfts vor, das heisst, bleiben die Regulierungen und Kontrollen am Ausgangsort unverändert bestehen und kommen durch die Unterstellung unter eine zusätzliche Rechtsordnung höchstens neue Regulierungen hinzu, dann ver- liert auch die an sich zulässige Meinungsäusserung des Zuflucht-Suchens deut- lich an Werthaltigkeit. Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin 2 ihre operative Tätigkeit mit der Gründung der Klägerin 1 in J._____ nicht aus D._____ verschoben hat (act. 1 Rz. 14, act. 10 Rz. 13 ff., act. 19 Rz. 25). Dies wird zwar im Kommentar "Beihilfe zu Kriegsverbrechen" auf S. 13 der Publikation – zumindest unter Bezug auf die Darstellung der Klägerin 1 – ausdrücklich erwähnt (act. 3/9c), findet sich jedoch weder auf S. 6 im Zusammenhang mit dem Artikel "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz" noch dem Experteninterview und kann daher auch im Rahmen einer
- 30 - Gesamtbetrachtung nicht weiterhelfen, da keineswegs davon auszugehen ist, mit dem Lesen der Artikel auf S. 6 sei auch notwendig dasjenige des entsprechenden Kommentars auf S. 13 verbunden. In diesem Sinne wird auch in der Richtlinie 3.8 zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserats festgehalten, die Stellungnahme von Personen, die bei schweren Vorwürfen anzuhören seien, sei im gleichen Medienbericht kurz und fair wiederzugeben (vgl. auch act. 1 Rz. 113 und act. 10 Rz. 68). Die entsprechende Äusserung der Klägerin 2 in deren Statement vom 13. August 2010 zum Verbleib der operativen Tätigkeit in D._____ sowie der damit verbundenen Weitergeltung der dortigen Vorschriften (act. 1 Rz. 27 f., vgl. act. 3/10) fand in den beiden fragli- chen Artikeln keinen Niederschlag. Zudem wird die Aussage der Verlegung der Geschäftsaktivitäten durch die Hilfsbehauptung im Artikel "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz" untermauert, die Klägerinnen (und mindestens fünf weitere Si- cherheitsfirmen) böten aus der Schweiz heraus Sicherheitsdienstleistungen an, wodurch das Bild des "Umzugs in die Schweiz" zumindest gefestigt wird. Für sich genommen ist diese Behauptung jedoch noch nicht unlauter, ist doch das "Anbie- ten von Dienstleistungen aus der Schweiz" ein äusserst weiter Begriff und lässt, auch wenn es sich dabei um eine journalistische Ungenauigkeit handeln sollte (vgl. BGE 105 II 161, 165; BGE 123 III 355, 363), allein noch nicht darauf schlies- sen, die Klägerin 2 habe ihre operative Tätigkeit in D._____ aufgegeben, was hier der entscheidende Punkt ist. Natürlich könnte auch vorgebracht werden, in der Beschreibung der Gründung der Klägerin 1 in J._____ mit dem Wort "Umzug" liege eine ebenso vernachläs- sigbare Ungenauigkeit, da dem Durchschnittsleser ohnehin das Verständnis ab- gehe, was die Gründung einer reinen Holdinggesellschaft im juristischen und wirt- schaftlichen Sinne eigentlich bedeute. Sobald jedoch der Vorwurf erhoben wird, die Klägerin 2 entziehe sich einer bestimmten staatlichen Autorität, so ist offen- kundig dabei ein entscheidendes Moment, dass sie tatsächlich mit ihrer Tätigkeit deren Herrschaftsbereich verlässt, da sonst die fragliche Autorität grundsätzlich bestehen bliebe. Durch die unrichtige Darstellung, die Klägerin 2 sei umgesiedelt, anstatt sie habe eine zusätzliche (Holding-)Gesellschaft gegründet, wird demnach auch die darauf abgestützte Meinungsäusserung, sie suche in der Schweiz Zu-
- 31 - flucht vor Regulierungen, unzulässig. Bei dieser Ausgangslage kann im Übrigen offen bleiben, ob auch der zweite Tatsachenkern (geringere Regelungsdichte in der Schweiz im Verhältnis zu D._____) unrichtig dargestellt wurde. 4.5.4. Wahrnehmung berechtigter Interessen? Die Beklagte weist verschiedentlich darauf hin, unter Berücksichtigung der Aufga- be der Presse und des Grundsatzes der freien Berichterstattung seien ihre Publi- kationen nicht zu beanstanden. Sie beruft sich damit auf die Medienfreiheit (act. 10 Rz. 7; act. 23 Rz. 22, 24 und 38). Die Bestimmungen des UWG sind – wie dargestellt – im Lichte des öffentlichen Interesses an einer kritischen und pluralistischen Medienlandschaft und des sub- jektiven Rechts auf Meinungs- sowie Pressefreiheit auszulegen. Dies führt jedoch nicht zu einer generellen Privilegierung der Presse gegenüber anderen möglichen Passivlegitimierten an sich. Es kann allerdings im Rahmen der Bewertung von un- richtigen Tatsachenbehauptungen zur Folge haben, dass die Anforderungen an deren Richtigkeit unter Umständen im Einzelfall insofern gesenkt werden können, als die Darstellung lediglich "im Wesentlichen zutreffend" sein muss, wenn keine erhebliche Übertreibung vorliegt und eine weiter gehende Recherche nicht mög- lich war, und dabei die gesamte Aussagetendenz eines Beitrages berücksichtigt werden kann (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 41 ff.). Vereinfa- chungen sind in diesem Sinne solange zulässig, als insgesamt kein in wesentli- chen Zügen falsches Bild vom betroffenen Wettbewerbsteilnehmer gezeichnet wird (BGE 123 III 355, 363). Vorliegend ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung zu bejahen. Durch die Ansiedlung von internationalen Sicherheitsfirmen können die Interessen der Schweizer Aussenpolitik sowie die Schweizer Neutralität betroffen sein, da die Präsenz von Mitarbeitern eines Sicherheitsunternehmens in Krisen- gebieten immer die Gefahr in sich birgt, in Konflikte verwickelt zu werden oder zumindest den Anschein zu erwecken, für eine der Konfliktparteien Stellung zu beziehen. Die Niederlassung eines solchen Unternehmens oder einer zugehöri- gen Konzerngesellschaft in der Schweiz kann im Ausland den Eindruck erwecken, die Schweiz unterstütze ein bestimmtes Tätigwerden des Sicherheitsunterneh-
- 32 - mens, womit schweizerische Interessen im Ausland betroffen sein können. Die beachtliche öffentliche Aufmerksamkeit spiegelte sich auch sowohl in der unbe- stritten ausgiebigen Berichterstattung zahlreicher Medien als auch in den Diskus- sionen auf der politischen Ebene wider, welche in diesem Zusammenhang auf- kamen (act. 1 Rz. 26, act. 10 Rz. 23 und 26). Unter diesen Gesichtspunkten kommt den Medien nicht nur ein Informationsrecht, sondern ein eigentlicher In- formationsauftrag zu, der allerdings unter Beachtung der einschlägigen ethischen Regeln des Berufes zu erfüllen ist, welche hier in erster Linie die bereits ange- sprochene Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalis- ten des Schweizer Presserats bilden. Vor diesem Hintergrund ist an die Richtig- keit der Berichterstattung nur, aber immerhin die Anforderung zu stellen, dass sie sich unter Beachtung ihrer gesamten Aussagetendenz im Wesentlichen als zutref- fend erweist. Hier besteht die unrichtige Darstellung darin, dass die Klägerin 2 aus D._____ in die Schweiz "umsiedle", wodurch sie sich um die Beachtung wichtiger Regeln fou- tieren könne bzw. wolle. Die unrichtige Darstellung betrifft damit nicht lediglich ei- nen unwesentlichen Punkt, sondern – auch unter Berücksichtigung der gesamten Aussagetendenz – ein wichtiges Element, welches der Klägerin 2 als Erbringerin von internationalen Sicherheitsdienstleistungen zur Last legt, sie beabsichtige Tä- tigkeiten, die nach den in D._____ herrschenden Regeln verboten wären, oder nehme die Vornahme solcher verbotenen Tätigkeiten zumindest in Kauf. Der er- stellte Umstand, dass die Klägerin 2 ihr operatives Geschäft aus D._____ nicht nach J._____ verschoben hat (act. 1 Rz. 14, act. 10 Rz. 13 ff.), wäre von der Be- klagten auch problemlos zu recherchieren gewesen. Die entsprechende Darstel- lung der Klägerin 2 findet sich bereits in dem noch vor der Publikation zur Verfü- gung gestellten Statement (act. 1 Rz. 27, act. 10 Rz. 24; act. 3/10 Ziff. 3 ff.), wel- ches – wie dargestellt – keinen genügenden Niederschlag in den hier massgebli- chen Artikeln gefunden hat, und hätte sich auch aus dem öffentlich, im Handels- register eingetragenen Zweck der Klägerin 1 als reiner Holding-Gesellschaft er- geben. Die Berichterstattung mag zwar im Rahmen eines grundsätzlich schüt- zenswerten Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit und einer gebotenen öf- fentlichen Diskussion erfolgt sein. Dies kann aber nicht die unrichtige Darstellung
- 33 - aufwiegen, die Klägerin 2 siedle in die Schweiz um, woraus sich im Zusammen- hang mit der hier angeblich vorhandenen Regelungslücke die Wertung ergibt, sie wolle sich dadurch den Regulierungen in D._____ entziehen. 4.5.5. Zwischenergebnis: Unlauterkeit Die im Rechtsbegehren 1 wiedergegebene Textpassage 1 (Unterlaufen von Kon- trollen, Zuflucht in der Schweiz, Anbieten von Sicherheitsdienstleistungen aus der Schweiz heraus) erweist sich nach dem Ausgeführten im Umfang von folgenden Aussagen als unlauter: "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" / "Die wegen ihres Umzugs in die Schweiz in die Schlagzeilen geratene Militärfirma A._____ ist nicht das einzige private Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zuflucht sucht". / "Mit dem Umzug kann sie [A._____] sich der zunehmenden Kontrolle durch C._____ entziehen" Die übrigen von der Klägerin 2 angeführten Tatsachenbehauptungen, wonach in der Schweiz die geringe Regelungsdichte zu keinen Kontrollen führe, der Schwei- zer Geheimdienst keine Mittel zur Überwachung habe sowie die Schweizer Waf- fengesetze Schusswaffentrainings erlaubten, bewirken für sich genommen noch keine Herabsetzung der Klägerin 2. Nur in ihrer Funktion als (unrichtiger) Tatsa- chenkern der Meinungsäusserung, die Klägerin 2 wolle sich durch einen Umzug der Kontrolle entziehen, hätten sie zur Unlauterkeit eben dieser herabsetzenden Darstellung führen können. Nachdem aber bereits die falsche Darstellung des Umziehens die Unlauterkeit der Meinungsäusserung bewirkt, können sich zusätz- liche, unrichtige Tatsachenkerne nicht mehr auf die Klägerin 2 auswirken bzw. kann die Meinungsäusserung dadurch nicht "unlauterer" werden. Im Gegenteil entfällt ohne die unrichtige Behauptung des Umzuges auch die Eigenschaft der fraglichen Aussagen als Tatsachenkern überhaupt. Die Aussage, die Klägerin 2 wolle sich der Kontrolle in D._____ entziehen, könnte sich nämlich mangels Um- zugs bzw. Wechsels der auf das operative Geschäft anwendbaren Rechtsord- nung nicht mehr auf das Motiv einer geringeren Regelungsdichte in der Schweiz stützen. Vielmehr führt ein zusätzlicher Bezug zur Schweiz zur Beachtung von zusätzlichen Regeln, selbst wenn diese im Verhältnis zu D._____ weniger weit gehen sollten. In den fraglichen Äusserungen (geringe Regelungsdichte, Geheim-
- 34 - dienst, Schweizer Waffengesetze) liegt keine eigenständige Herabsetzung der Klägerin 2. Ihre Beurteilung kann daher unterbleiben. 4.6. Überwachen von NGOs in der Schweiz (Rechtsbegehren 1 Textpassage 2) 4.6.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 führt aus, mit der im Rechtsbegehren 1 zitierten Textpassage wer- de gegen sie der Vorwurf erhoben, sie würde (über die Klägerin 1) in der Schweiz NGOs ausspionieren, um kriegsrelevante Informationen zu ermitteln (act. 1 Rz. 85). Die Beklagte bringt dazu vor, es handle sich dabei um die Aussage eines Exper- ten anlässlich eines Interviews. Es werde zudem nicht behauptet, die Klägerin 2 überwache konkret NGOs. Auch habe die Klägerin 2 gemäss einem Artikel in der Zeitung "…" selbst erklärt, "man suche in J._____ die Nähe zum IKRK, zur UNO und anderen Nichtregierungsorganisationen, mit denen man zusammen arbeiten wolle." (act. 10 Rz. 37 f.). Replicando präzisiert die Klägerin 2, es handle sich bei der fraglichen Aussage um einen unzutreffende Tatsachenbehauptung, welche vom Durchschnittsleser wie folgt verstanden werde: Durch den Umzug in die Schweiz gewinne die Kläge- rin 2 den Vorteil, in der Schweiz ansässige Nichtregierungsorganisationen aus- spionieren zu können, was sie glaube, tun zu müssen. Dabei werde die Absicht insinuiert, Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder gar Kriegsverbrechen zu begehen. Das Beispiel betreffend Ausspionieren des Aufenthaltsortes verletz- ter …-Kämpfer in … Spitälern [des Staates E._____] gehe davon aus, bei Kennt- nisnahme drohe diesen dort ein schweres Unheil. Weder sei die Klägerin 2 in die Schweiz umgezogen, noch glaube sie, eine solche Überwachung durchführen zu müssen, noch führe sie überhaupt solche Überwachungen durch (act. 19 Rz. 42 ff.). Nach der Beklagten habe das Textverständnis der Klägerin 2 mit demjenigen des Durchschnittslesers nichts zu tun. In der Einschätzung des Experten N._____ sei weder die Rede von Ausspionieren noch von Verletzungen des humanitären Völ-
- 35 - kerrechts oder gar Kriegsverbrechen. Das Ansehen der Klägerin 2 werde durch die Passage nicht verletzt (act. 23 Rz. 39 f.). 4.6.2. Herabsetzung Die Aussage, die Klägerin 2 glaube, die NGOs überwachen zu müssen, was auch den Vorwurf impliziert, sie würde dies nach Möglichkeit tun, ist durchaus dazu ge- eignet, ein negatives Licht auf die Klägerin 2 zu werfen. Zum einen kann unter dem Begriff "Überwachen" eine Art von Ausspionieren verstanden werden. Ein solches Verständnis legt das angeführte Beispiel betreffend Ärzte ohne Grenzen nahe, nach welchem die Sicherheitsunternehmen Informationen herausfinden wollten, über die NGOs verfügten. Die Entfaltung derartiger Aktivitäten des Aus- kundschaftens von NGOs wäre klarerweise verpönenswert. Zum anderen könnte mit dem Überwachen auch weniger spezifisch verstanden werden, die Sicher- heitsunternehmen wollten lediglich die Tätigkeiten der NGO wachsam im Blick behalten und dafür beispielsweise öffentliche Informationen sammeln sowie per- sönliche Kontakte vor Ort knüpfen und pflegen. Auch nach einem solchen Ver- ständnis findet eine Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin 2 statt, beinhal- tet doch ein derartiges Überwachen die Befürchtung seitens der Klägerin 2, die NGOs könnten sie in ihrer Tätigkeit behindern oder ihr dabei schaden. Nun ste- hen aber NGOs nach breitem Verständnis für zivilgesellschaftliches Engagement und die unabhängige Kontrolle der Beachtung von bestimmten allgemein aner- kannten Werten wie beispielsweise den Menschenrechten oder dem Umwelt- schutz. Ein Verständnis, wonach die Klägerin 2 vor derartigen Organisationen et- was zu befürchten habe, weshalb diese überwacht werden müssten, setzt sie demnach ebenso in ein negatives Licht. 4.6.3. Unrichtigkeit Mit der hier fraglichen Passage wird vom Experten N._____ ein – aus seiner Sicht
– weiterer Vorteil beschrieben, der mit einer Umsiedlung in die Schweiz verbun- den sei (Antwort auf die Frage "Gibt es weitere Vorteile?", act. 3/9b). Die in die- sem Zusammenhang getätigte pauschale Aussage, die Firmen glaubten, die NGOs, von denen viele Sitz in W3._____ hätten, überwachen zu müssen, bildet daher eine für den Durchschnittsleser erkennbare Meinungsäusserung des Exper-
- 36 - ten darüber, warum Sicherheitsfirmen ein Interesse daran haben könnten, in die Schweiz umzusiedeln. Es verhält sich somit gleich wie bei dem bereits behandel- ten vorgeworfenen Motiv, sich der Kontrolle entziehen zu wollen. Die Äusserung zur Überwachung der NGOs stützt sich dabei lediglich auf den Tatsachenkern, dass Sicherheitsunternehmen in die Schweiz umsiedeln, während gleichzeitig vie- le NGOs ihren Sitz in W3._____ haben. Letzteres ist unbestritten. Die Darstellung der "Umsiedlung" in die Schweiz ist in Bezug auf die Klägerin 2 jedoch unrichtig, da sie ihr operatives Geschäft nicht in die Schweiz verlegt hat (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.3.). Dies hat zur Folge, dass sich die darauf abstützende Meinungs- äusserung, ein Motiv der Klägerin 2 – neben dem Entziehen vor Kontrolle – be- stehe darin, in der Schweiz NGOs überwachen zu können, bereits deshalb als abwegig und daher unzulässig erweist. Die Bedeutung dieses Tatsachenkerns für die darauf fussende Wertung zeigt sich daran, dass diese durch den Leser mit Bezug auf die Klägerin 2 grundlegend an- ders eingeordnet würde, wenn richtig dargestellt worden wäre, dass sich nach Gründung der Klägerin 1 gar kein operatives Geschäft bzw. nicht einmal Mitarbei- ter in der Schweiz befinden. Bei dieser Ausgangslage bestünde von vornherein gar keine Möglichkeit der "Überwachung", die nicht genauso gut auch von D._____ aus bestehen würde. Die Leserschaft hätte so die Behauptung in Bezug auf die Klägerin 2 anders einstufen können. Da sie so jedoch davon ausgehen musste, die Klägerin 2 habe sich physisch in die Schweiz zu den NGOs verscho- ben, erschien die Wertung als nachvollziehbarer. Aus den Publikationen auf S. 6 ergibt sich nämlich auch nicht, dass die Klägerin 1 ohnehin in J._____ lokalisiert ist, was den Leser unter Umständen davon hätte abhalten können, die sich mit NGOs mit Sitz in W3._____ befassende Passage auf die Klägerin 2 zu beziehen oder die Aussage kritischer zu würdigen. Ergänzend ist auch hier anzuführen, dass die Beklagte zudem darauf verzichtete, die ihr im Statement der Klägerin 2 vom 13. August 2010 auf Anfrage hin kommunizierte Stellungnahme derselben, sie habe ihre Tätigkeit nicht in die Schweiz verschoben und verfüge dort über kei- ne Mitarbeiter, in den Publikationen auf S. 6 der …-Zeitung vom 15. August 2010 wiederzugeben (act. 1 Rz. 27 f.; vgl. act. 3/10 Ziff. 1 und 3). Das Abdrucken dieser Stellungnahme im Kommentarteil (vgl. act. 3/9c 2. Kolonne) kann dies nicht erset-
- 37 - zen. Im Weiteren kann sich die Beklagte nicht mit dem Hinweis befreien, es hand- le sich bei den fraglichen Aussagen lediglich um eine von ihr bloss wiedergege- bene Meinung eines Experten (vgl. BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N. 37). Schliesslich vermag auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin 2 selbst habe in einem anderen Medium ausgeführt, sie suche die Nähe zu NGOs zwecks Zu- sammenarbeit – was die Klägerin 2 im Übrigen in Abrede stellt (act. 19 Rz. 46) –, an der Unzulässigkeit der Meinungsäusserung nichts zu ändern. Zum einen knüpft eine allfällige Zusammenarbeit offensichtlich nicht an eine Verschiebung von operativer Geschäftstätigkeit in die Schweiz an und zum anderen ist eine Zu- sammenarbeit nicht mit der von der Beklagten dargestellten Überwachung gleich- zusetzen. 4.6.4. Zwischenergebnis: Unlauterkeit Auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich bestehenden öffentlichen Interes- ses an der Berichterstattung über die Branche der internationalen Sicherheitsun- ternehmen verstösst die Aussage, die Klägerin 2 glaube, mittels ihres Umzuges NGOs überwachen zu müssen oder zu können, gegen Treu und Glauben. Insbe- sondere erweist sich die Berichterstattung auch in ihrer diesbezüglichen Aussa- getendenz als unzutreffend, da nicht nur das Motiv des Überwachens von NGOs, sondern bereits dasjenige des Entziehens vor Kontrolle auf die unrichtige Darstel- lung gestützt wurde, es habe ein Umzug bzw. Verlegen von operativer Tätigkeit in die Schweiz stattgefunden. Die folgende Passage aus dem Interview "Militärfir- men wollen sich der Kontrolle entziehen" (vgl. act. 3/9b) ist damit als unlauter ein- zustufen: "Ausserdem glauben die Firmen, die NGOs überwachen zu müssen, von denen viele wie die internationalen Organisationen und das Rote Kreuz ihren Sitz in W3._____ haben. Ein Beispiel: Verletzte Taliban- Kämpfer in E._____ müssen in Krankenhäuser. So wissen die Ärzte ohne Grenzen Dinge über sie, die die Armeen herausfinden möchten."
- 38 - 4.7. Montreux-Dokument als Feigenblatt, Verrichten von Drecksarbeit, Beihilfe zu Kriegsverbrechen (Rechtsbegehren 1 Textpassagen 3 und 4) 4.7.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 macht geltend, die Beklagte werfe ihr mit der Darstellung, das Montreux-Dokument diene ihr als Feigenblatt, hinter welchem sie sich verschan- ze, um weiterhin die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen im F._____ und in E._____ verrichten zu können, nicht nur Scheinheiligkeit, Ablenkung und Ver- schleierung vor, sondern lege ihr tatsächlich die Verrichtung höchst verwerflicher Handlungen, gar Kriegsverbrechen zur Last. Aufgrund der vorgängig zugestellten Informationen über die A._____ Gruppe und über ihre führende Rolle bei der Im- plementierung von bindenden Regelwerken und Standards, ihre Reputation sowie der gänzlich fehlenden Anhörung der Klägerin 2 zu diesen schweren Vorwürfen liege darin eine böswillige, schwere Diffamierung. Die Darstellung der Beklagten könne nicht als eine bloss allgemeine Meinung oder pointierte Kommentierung abgetan werden. Es werde dadurch von der Klägerin 2 das Bild einer scheinheili- gen, in Wahrheit vor Kriegsverbrechen nicht zurückschreckenden Firma gezeich- net, deren Handlungen zu unterbinden seien bzw. die aus der Schweiz zu vertrei- ben sei. Der Appell an die Leserschaft, das Handeln dieser Firmen nicht zu unter- stützen und die Ansiedlung der Klägerinnen zu verbieten, ansonsten sie sich der Beihilfe an deren Kriegsverbrechen schuldig mache, bezwecke und bewirke beim Durchschnittsleser ohne Zweifel, dass die Klägerin 2 als Kriegsverbrecherin wahrgenommen werde (act. 1 Rz. 44 ff.). Die Beklagte führt dazu aus, L._____ äussere im fraglichen Kommentar lediglich seine Meinung. Er halte die aktuelle rechtliche Situation für vollkommen ungenü- gend. Die im Montreux-Dokument enthaltenen Empfehlungen seien rechtlich nicht bindend, da es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag handle. Im Weiteren sei dem Durchschnittsleser hinlänglich bekannt, dass neben dem Krieg weitere Verbrechen stattfänden. Die Metapher von der Drecksarbeit auf Kriegsschauplät- zen, die unliebsame Arbeit meine, sei ohne Weiteres zulässig. Die Geschichte lehre, dass es keine sauberen Kriege gebe. Insbesondere im abschliessenden Satz wolle L._____ seine pointierten Meinung ausdrücken, dass es dringend nötig sei, diese Firmen strikte zu kontrollieren bzw. zu verbieten. So sei die Sicherheits-
- 39 - firma Q._____ in die Schlagzeilen geraten, weil ihre Angestellten 1999 in T._____ 13- bis 14-jährige Mädchen als Sexsklavinnen gehalten hätten. Es sei auch ein Video bekannt, das zeige, wie Angehörige der Klägerin 2 im F._____ ohne Grund auf Autos der Zivilbevölkerung schössen, auch dann noch, als diese angehalten hätten und klar erkennbar gewesen sei, dass keine Gefährdung des Schützen vorgelegen habe (act. 10 Rz. 44 ff.). In der Replik präzisiert die Klägerin 2, die inkriminierten Aussagen hätten Tatsa- chencharakter und unterstellten ihr die Absicht (als innere Tatsache), sich nur zum Schein dem Regelwerk zu unterwerfen, dieses aber tatsächlich auf den Kriegsschauplätzen nicht zu befolgen (äussere Tatsache). Wer etwas nur als Fei- genblatt verwende und sich hinter dem Versprechen, den Kodex einzuhalten, ver- schanze, werde eines bewussten Alibiverhaltens bezichtigt, um in Tat und Wahr- heit anders, eben durch Nichteinhaltung der Regelwerke, weiterhin Drecksarbeit zu verrichten. Ferner würden als Kriegsverbrechen nicht nur gemäss Bundesge- richt, sondern nach landläufiger Wahrnehmung des Durchschnittslesers nur aller- schwerste Verbrechen wie die im Genfer Abkommen definierten schweren Delikte verstanden. Der Inhalt des von der Beklagten in unsubstantiierter Weise ange- sprochenen Videos werde vollumfänglich bestritten. Die Klägerin 2 sei nach Un- tersuchung einer unabhängigen, durch sie eingesetzten Untersuchungskommissi- on sowie auch nach Untersuchungen durch die …-Behörden [des Staates O._____] von allen Behauptungen entlastet worden (act. 19 Rz. 51 ff.). Die Beklagte betont in der Duplik, der Kommentar von L._____ befinde sich auf der Meinungsseite der …-Zeitung. Die Leser seien seit vielen Jahren damit ver- traut, auf dieser Seite Meinungsäusserungen von Redaktoren sowie von externen Autoren zu lesen. Unter Berücksichtigung des ethisch fragwürdigen Geschäftsfel- des, in welchem sich Militärfirmen bewegen würden, müssten diese sich in einem Kommentar zudem deutlich mehr gefallen lassen, als beispielsweise ein Produ- zent von Schokolade. Angesichts der Kriege beispielsweise in F._____ und E._____, an welchen zahlreiche private Militärfirmen mitwirkten, müsse die freie Presse mit entsprechend schwerem Geschütz in Bezug auf Wortwahl und kriti- scher Wertung auffahren dürfen. Da Kriege immer eine barbarische Angelegen- heit blieben, dürfe jegliche Arbeit im Zusammenhang mit Kriegen als "Drecksar-
- 40 - beit" bewertet werden. Zudem verlange L._____ für die Schweiz ein Verbot von international tätigen Militärfirmen sowie die strikte Kontrolle des Verbots. Dies sei weder journalistisch noch rechtlich zu beanstanden. Es gehöre geradezu zu den Pflichten der freien Presse, in derart sensiblen und hochpolitischen Bereichen kla- re und pointierte Meinungen zu äussern. Abschliessend nehme er eine morali- sche Wertung für den Fall vor, dass künftig in der Schweiz kein solches Verbot ausgesprochen würde. Diese bestehe darin, dass sich die Leser in diesem Fall der Beihilfe zu den Verbrechen der Militärfirmen in den Krisengebieten schuldig machen würden. Aus dem Satz entnehme der unbefangene Leser nicht, dass die Klägerin 2 in den Krisengebieten Verbrechen begangen habe. Die Wertungen des Autors bezögen sich erkennbar auf die Zukunft (act. 23 Rz. 44 ff.). 4.7.2. Herabsetzung Die Aussage, das Montreux-Dokument diene der Klägerin 2, die zweifelsohne als direkt zuvor genanntes Sicherheitsunternehmen mitgemeint ist, als Feigenblatt und sie verschanze sich dahinter, während auf den Kriegsschauplätzen die Drecksarbeit geleistet werde, vermittelt zweifelsohne ein negatives Bild der Kläge- rin 2. Die Beklagte stellt zudem eine Verbindung zwischen "international tätigen Militärfirmen", wobei sie insbesondere die Klägerin 2 benennt, und dem Begehen von Verbrechen in Krisengebieten oder sogar Kriegsverbrechen her. Eine solche Verknüpfung ist ohne Weiteres geeignet, Letztgenannte in ein schlechtes Licht zu rücken und in ihrer Marktstellung herabzusetzen. 4.7.3. Unlauterkeit Die inkriminierten Passagen befinden sich für den Leser erkennbar in einem Kommentar von L._____. Soweit es sich beim Dargestellten um blosse Wertun- gen des Autors handelt, sind diese lediglich auf ihre Haltbarkeit zu überprüfen. Vorgängig ist allerdings zu fragen, ob den Äusserungen unrichtige Tatsachenbe- hauptungen zu Grunde liegen bzw. durch sie ein tatsächliches Verhalten der Klä- gerin 2 suggeriert wird, das im Grundsatz einer Überprüfung auf seine Richtigkeit zugänglich ist.
- 41 - Der Artikel trägt die Überschrift "Beihilfe zu Kriegsverbrechen" mit dem Untertitel "L._____ zur Duldung von Söldnerfirmen in der Schweiz". Dies ist das Erste, was der Leser bei Ansicht des Kommentars zur Kenntnis nimmt, und er wird in der Folge – sofern sein Interesse geweckt worden ist – den Text, und zwar unter dem durch den Titel gewonnen Eindruck, lesen. Der Titel lässt – für sich genommen – weder erkennen, ob er eine blosse Meinungsäusserung oder rechtliche Beurtei- lung zum Ausdruck bringt oder ob im zugehörigen Artikel nun konkret über einzel- ne Kriegsverbrechen berichtet wird. Der Titel selber enthält jedenfalls keinerlei konkreten Faktenbezug und dient damit – für sich genommen – nicht als eigentli- cher Informationsträger, sondern vielmehr als Anreisser und als äusserst zuge- spitzte Formulierung der von L._____ vertretenen Meinung im Textteil, insbeson- dere in dessen letzten Absatz. Dementsprechend kann die Beurteilung des Titels auch nicht isoliert erfolgen, sondern dieser ist unter Berücksichtigung des Haupt- textes zu betrachten (vgl. auch BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 43), genauso wie auch bei der Beurteilung des Textteils dem Titel Rechnung zu tragen ist. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass Titel notwendig verkür- zend sind und regelmässig aus schlagwortartigen Hinweisen bestehen, die die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich lenken und dessen Interesse wecken sollen. Der Begriff der Kriegsverbrechen hat eine historische sowie juristische Dimension. Es handelt sich dabei um schwere Verstösse gegen das Völkerrecht, die bei der Führung eines Krieges von den Krieg führenden Parteien begangen werden oder in engem Zusammenhang mit der Kriegsführung stehen. Verbrechen, die lediglich in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang mit Kampfhandlungen stehen, aber keine oder nur eine schwache ursächliche Verbindung damit haben, werden ge- meinhin nicht als Kriegsverbrechen bezeichnet (vgl. BGE 126 II 145, 164 ff., so- wie auch Art. 112-114 MStG). Ein Vorwurf des Begehens von Kriegsverbrechen beinhaltet demnach neben dem Begehen von schwerwiegenden Verbrechen auch die Teilnahme an kriegerischen Handlungen, insbesondere in Abgrenzung zur Er- bringung von blossen Sicherheitsdienstleistungen. Diese grundsätzliche Einord- nung ist auch vom Durchschnittsleser zu erwarten, mag ihm auch die genaue ju- ristische Begrifflichkeit gemäss den Definitionen der Genfer Konventionen, des Militärstrafgesetzes oder der Einordnung durch das Bundesgericht nicht bekannt
- 42 - sein. In den Medien sind die Haager Kriegstribunale ein Dauerthema und es wird ferner aktuell über kriegerische Handlungen von Machthabern des Nahen Ostens gegen ihre eigene Zivilbevölkerung berichtet. Das Publikum assoziiert den Begriff Kriegsverbrechen ganz offensichtlich mit kriegerischen Handlungen und daselbst schwersten strafrechtlichen Taten. Im Text des Kommentars wird der Titel nun konkretisiert und überhaupt erst in ei- nen klaren Zusammenhang zur Klägerin 2 gesetzt, wobei die A._____-Gruppe als einziges Sicherheitsunternehmen namentlich erwähnt wird. Im Hinblick auf deren Tätigkeit wird ausgeführt, ihre Truppen würden – ganz im Sinne der kriegsführen- den Staaten – die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen im F._____ und in E._____ verrichten, während die Truppenverbände der Kriegsparteien die offiziell saubere Wiederaufbauarbeit verrichteten (vgl. act. 3/9c). Auch wenn, worauf die Beklagte zurecht hinweist (act. 10 Rz. 46), grundsätzlich unter dem wertenden Begriff der Drecksarbeit eine Tätigkeit verstanden werden kann, die lediglich nie- mand gerne macht, die aber gemacht werden muss, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, so kann eine solch eingeschränkte Deutung im vorliegenden Kontext nicht mehr Platz greifen. Zum einen wurde bereits im Titel klar die Tonlage vorge- geben, vor deren Hintergrund nun auch das Verrichten der "Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen" gesehen werden muss. Zum anderen wird die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen im nächsten Satz in den Gegensatz zur "offiziell sau- beren Wiederaufbauarbeit" der Truppenverbände der "kriegsführenden Staaten" gestellt. Auch dies legt offen, dass es sich bei der Tätigkeit, die der Autor der Klä- gerin 2 zurechnet und wertend als Drecksarbeit einstuft, um Dinge handelt, wel- che derartig inoffiziell und unsauber sind, dass sie nicht einmal von den kriegsfüh- renden Staaten übernommen werden wollen. Dabei kommt nach allgemeinem Verständnis lediglich nur ein unmoralisches oder gar illegales Verhalten der Klä- gerin 2 in Betracht, welches zudem anlässlich der Beteiligung an eigentlichen Kriegshandlungen vorgenommen wird. Der Hinweis der Beklagten, es gebe keine sauberen Kriege bzw. diese blieben immer eine barbarische Angelegenheit (act. 10 Rz. 46, act. 23 Rz. 43), verkennt, dass die Klägerin 2 die Teilnahme an Kriegshandlungen gerade in Abrede stellt, und ändert auch nichts am Umstand, dass ihr mit der Verwendung des Begriffs der Drecksarbeit insbesondere die Be-
- 43 - teiligung an den unsauberen bzw. barbarischen Seiten des Krieges zur Last ge- legt wird. Diese Lesart wird auch vom letzten Absatz des Kommentars untermauert. Dort führt L._____ aus, falls "wir", gemeint die Leserschaft, "dieses Handeln nicht län- ger unterstützen" wollten, müsse die "Ansiedlung" solcher Unternehmen verboten und strikte kontrolliert werden. Täten wir dies nicht, würden wir uns der "Beihilfe" zu "deren Verbrechen in den Krisengebieten schuldig" machen (vgl. act. 3/9c). Auch dieser Wertung, die namentlich darin besteht, die Leserschaft mache sich moralisch einer Gehilfenschaft schuldig, liegt der Sachverhaltskern zugrunde, in- ternationale Sicherheitsfirmen, wie die vorgängig genannte Klägerin 2, verübten Verbrechen in den Krisengebieten. Auf diese Aussage nimmt unzweifelhaft auch der Titel Bezug, wobei er durch den Begriff der Kriegsverbrechen sogar noch über die "Verbrechen in den Krisengebieten" hinauszugehen scheint. Da aber bereits das Verrichten der Drecksarbeit offensichtlich auf eine eigentliche Beteiligung an kriegerischen Handlungen abzielt, wäre das Begehen von Verbrechen in den Kri- sengebieten selbst ohne den mehr als deutlichen Titel in diesem Zusammenhang zu sehen. Nun wird aber der insinuierte Sachverhalt, die Klägerin 2 nehme an Feindseligkei- ten teil und begehe Kriegsverbrechen, in keiner Weise im Artikel mit entsprechen- den Tatsachenvorbringen untermauert. Auch im vorliegenden Verfahren wurden diesbezüglich keine auch nur im Ansatz genügend spezifizierten Behauptungen aufgestellt, die eine (beweismässige) Überprüfung dieser Frage ermöglichen wür- den. Die Klägerin 2 stellt die Vornahme derartiger Handlungen kategorisch in Abrede und weist die Beklagte auf fehlende Substantiierung hin (act. 1 Rz. 50 f. und Rz. 87, act. 19 Rz. 51 f.). Eine weitergehende Begründung der Unrichtigkeit die- ser Aussagen bzw. substantiiertere Bestreitung von deren Richtigkeit war ihr – ausgehend vom Inhalt der eingeklagten Passagen – auch nicht möglich. Es han- delt sich beim geltend gemachten Umstand, sie habe nicht an irgendwelchen kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen bzw. habe keine Kriegsver- brechen begangen, um unbestimmt negative Tatsachen, deren Behauptung sich
- 44 - in der einfachen Bestreitung der von der Gegenseite erhobenen Darstellung er- schöpfen muss. Aus dem gleichen Grund würde (entgegen der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB) im Übrigen auch die Beklagte die Beweislast für diese von ihr publizierten Behauptungen treffen. Der Klägerin 2 wäre es nämlich nicht zuzumu- ten, den Beweis darüber zu führen, sie habe nicht an irgendwelchen kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen bzw. habe keine Kriegsverbrechen began- gen. Dies gilt auch für das Aufstellen der erforderlichen Behauptungen (vgl. zum Verhältnis zwischen Behauptungs- und Beweislast GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 166 f. Ziff. III.). Vorliegend unterlässt es die Beklagte jedoch, konkretisierende Behauptungen zu den (vermeintlichen) Be- teiligungen der Klägerin 2 an kriegerischen Operationen bzw. Kriegsverbrechen aufzustellen. Sie beharrt lediglich ganz allgemein auf dem Standpunkt, bei den in- kriminierten Passagen handle es sich um Meinungsäusserungen, die vertretbar und nicht unnötig verletzend seien (act. 23 Rz. 41 ff.). Dies erlaubt jedoch der Gegenseite keine konkrete Bestreitungen oder dem Gericht das Formulieren von Beweissätzen. Somit handelt es sich um einen Tatsachenkern, der keine (ersicht- liche oder prozessual eingeführte) Stütze im Tatsächlichen findet, weshalb sich die diesbezügliche Äusserung als unzulässig erweist. Im Weiteren ist zu bemer- ken, dass die Beklagte ebenfalls gar nicht erst behauptet, sie habe die Klägerin 2 zu Vorwürfen betreffend Teilnahme an Feindseligkeiten oder das Begehen von Kriegsverbrechen, die als schwer zu qualifizieren sind, je vorgängig angehört, wie es die Richtlinie 3.8 zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserats vorsieht. Überdies ist keine Notwen- digkeit in zeitlicher Hinsicht dargetan oder ersichtlich, die einen Verzicht auf vor- gängige Anhörung rechtfertigen könnte. Im Übrigen ist für dieses Ergebnis auch nicht entscheidend, ob für die Frage der Richtigkeit der Behauptung von einer grundsätzlich bei der Klägerin 2 liegenden Behauptungs- und Beweislast ausgegangen wird (vgl. BGE 123 III 354, 365), die infolge des Umstands, dass unbestimmte, negative Tatsachen nicht bewiesen werden können, umgekehrt wird (BGE 119 II 305), oder ob – in Kongruenz zum Recht der Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB (BGE 127 III 481, 491 E. 2.cc.; vgl. auch ZR 85 Nr. 40 sowie GULDENER, Beweiswürdigung und Beweis-
- 45 - last nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Zürich 1955, S. 55 f.) – davon aus- gegangen würde, die Behauptungs- und Beweislast für die Wahrheit der publizier- ten Darstellung liege aufgrund ihres (teilweise) rechtfertigenden Charakters ohne- hin bereits bei der Beklagten (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 88). Ferner kann der von der Beklagten andernorts erwähnte Vorfall, Mitarbeiter der Klägerin 2 hätten ohne Grund auf Autos der Zivilbevölkerung geschossen (act. 10 Rz. 45 und act. 23 Rz. 10), nicht ohne Weiteres zur Begründung der hier fragli- chen Textpassagen herangezogen werden. Zum einen ist mit nichts dargelegt, inwiefern es sich dabei um die Beteiligung an einer kriegerischen Auseinander- setzung, um welche es hier geht, gehandelt habe, das heisst, nicht um ein Fehl- verhalten anlässlich eines Auftrags zum Schutz mit defensiven Mitteln. Zum ande- ren könnte selbst die Nennung dieses einen Vorfalls zum vornherein nicht den Vorwurf, die Klägerin 2 verrichte die Drecksarbeit "auf den Kriegsschauplätzen im F._____ und in E._____", substantiieren. Zudem behandeln auch die Behauptun- gen in act. 23 Rz. 8-9 keine solchen Kampfhandlungen. Zudem kann der Beklagten nicht helfen, dass schwerwiegende Verfehlungen sei- tens Angestellter anderer Unternehmen erstellt sind. Beispielhaft sind hier die un- streitig begründeten Vorwürfe gegenüber Helikoptermechanikern des Unterneh- mens Q._____ zu nennen, die im Jahre 1999 in T._____ 13- bis 14-jährige Mäd- chen als Sexsklavinnen gehalten haben (act. 10 Rz. 44, act. 19 Rz. 48 ff.). In Be- zug auf die Klägerin 2 wurden keine Sachverhalte vorgebracht, die die getätigten Aussagen rechtfertigen könnten. Dem Standpunkt der Beklagten, es handle sich bei den fraglichen Textstellen um reine Werturteile des Kommentators in Bezug auf die Branche der Sicherheitsun- ternehmen (act. 10 Rz. 41 ff., act. 23 Rz. 43 ff.), kann – wie gezeigt – nicht gefolgt werden. Zwar richtet er einen Appell an die Leserschaft, sich für ein Verbot und strikte Kontrollen einzusetzen, ansonsten Beihilfe zu Kriegsverbrechen geleistet werde, und richtet sich insoweit in die Zukunft. Er legt dieser Einschätzung bzw. Prognose jedoch – für den Leser auch ohne Weiteres erkennbar – ein entspre-
- 46 - chendes Gebaren von Sicherheitsfirmen in der Vergangenheit sowie deren Be- reitschaft zu entsprechendem zukünftigen Tätigwerden zugrunde. Dies ergibt sich auch aus der Wahl seiner Formulierungen. So ist die Rede davon, dass die Truppen "weiterhin" die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen ver- richten würden und dass dieses Handeln "nicht länger" unterstützt werden solle, ansonsten wir uns der Beihilfe zu "deren Verbrechen" schuldig machen würden. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Kom- mentator habe sich darauf beschränkt, auf bestehende Gefahren der Branche hinzuweisen oder seiner diesbezüglichen Sorge Ausdruck zu verleihen. Letzteres ist im Rahmen eines notwendigen, breiten politischen Diskurses zwar durchaus angezeigt und sogar geboten. Die Bedenken, die mit einer nicht genügend regle- mentierten und kontrollierten Tätigkeit von Sicherheitsfirmen in Krisengebieten für die Interessen der Schweiz einhergehen (vgl. auch unten Ziff. IV.4.8.3.), liegen auf der Hand. Auf diese generellen Bedenken hätte L._____ jedoch auch hinwei- sen können, ohne dabei zu suggerieren, namentlich die Klägerin 2 nehme an Feindseligkeiten teil oder habe (Kriegs)Verbrechen begangen, nehme solches bei ihrer Tätigkeit in Kauf oder habe es im Sinn. Durch die Formulierungen, derer sich L._____ bedient, und durch das ausdrückliche und exklusive Nennen der A._____-Gruppe entsteht beim Durchschnittsleser aber genau dieser Eindruck, der angesichts der in den Prozess eingeführten Faktenlage schlicht nicht haltbar ist. Wie bereits ausgeführt, hat es eine Anbieterin von internationalen Sicherheits- dienstleistungen kraft ihrer Tätigkeit und dem damit verbundenen hohen öffentli- chen Interesse zwar eher hinzunehmen, wenn ihre Geschäftstätigkeit kritisch durchleuchtet und wertend in Frage gestellt wird, als ein Unternehmen, welches in einem weniger kontrovers diskutierten Geschäftsfeld tätig wird. Sie muss sich je- doch keine Insinuation von falschen Sachverhalten gefallen lassen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die einleitende Äusserung, das Montreux- Dokument diene den Sicherheitsfirmen als Feigenblatt, hinter dem diese sich ver- schanzen würden, zusätzlich zum bereits als unzulässig Abgehandelten keinen weiteren Sachverhalt unterstellt. In dieser Charakterisierung des Montreux- Dokuments ist – entgegen der klägerischen Ausführungen – eine Wertung zu er- blicken. Mag auch zutreffend sein, dass die tatsächlichen Motive für bestimmte
- 47 - Verhaltensweisen der Klägerin 2 an sich eine innere Tatsache bilden. Doch ist – wie bereits beim vorgeworfenen Motiv für den vermeintlichen Umzug in die Schweiz – für den Durchschnittsleser offensichtlich, dass L._____ hier seine Mei- nung über allfällige hinter dem äusseren Verhalten der Klägerin 2 liegende Motive und das Montreux-Dokument kund tut, zumal es sich beim Artikel unbestrittener- massen um einen Kommentar auf der Meinungsseite der …-Zeitung handelt (act. 10 Rz. 6, act. 19 Rz. 7 f.). Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass sich die Wertung auch als zulässig erweist. Unzulässig im Sinne von Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG sind nämlich überdies irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen, wobei eine Irreführung an die Richtigkeit einer Äusserung anknüpft und daher nicht zum Zuge kommt, soweit lediglich ein Werturteil in Frage steht (vgl. PEDRAZ- ZINI/PEDRAZZINI, a.a.O., Rz. 5.18). Bei der Frage, ob eine Äusserung unnötig verletzend ist, bildet das massgebende Beurteilungskriterium, ob die Kritik (in Form und/oder Inhalt) unsachlich oder sachfremd ist. Ob eine unnötig verletzende Äusserung vorliegt, hängt von den ge- samten Umständen des konkreten Falles ab. Äusserungen in der Presse sind namentlich dann unnötig verletzend, wenn sie angesichts des Sachverhaltes, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, von einem unbefangenen Durch- schnittsleser als weit über das Ziel hinausschiessend, völlig sachfremd bzw. un- sachlich oder als schlicht unhaltbar empfunden werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.648/1994 vom 13. Dezember 1994 – diktatorische Sortimentskürzung, publi- ziert in: medialex, 1/1995 Heft 1, S. 45; STREULI-YOUSSEF, in: VON BÜREN/DAVID (HRSG.), SIWR V/1, a.a.O., S. 124 f.). Zu den hierbei beachtlichen Gesamtum- ständen gehören auch die auf dem Spiel stehenden Interessen, bei Äusserungen von Medienschaffenden mithin auch die Pressefreiheit. Für die Beurteilung, ob ei- ne Äusserung unnötig verletzend ist, ist daher der Bedeutung und Funktion der Medienfreiheit Rechnung zu tragen. Wie bereits ausgeführt, ist dabei das Bemü- hen des Journalisten um eine mit prägnanten Ausdrücken angereicherte Sprache legitim (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 44). Die hier fragliche Wertung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Montreux- Dokument keinen rechtlich bindenden Charakter aufweist und die Schweiz noch nicht den daraus folgenden Vorgaben der Einführung einer Bewilligungspflicht
- 48 - nachgekommen ist (siehe dazu unten Ziff. IV.4.8.3.). Ein Bekenntnis zum Mont- reux-Dokument bietet demnach noch keine hinreichende Gewähr für ein legales und moralisch nicht zu beanstandendes Verhalten. Es bleibt daher möglich, sich mit dem blossen Versprechen zu begnügen, sich daran zu halten bzw. sich dahin- ter zu verschanzen. Die pointiert ausgedrückte Meinung, es diene den Unterneh- men der Branche als Feigenblatt, ist daher auch in Nachachtung des hohen öf- fentlichen Interesses an der Berichterstattung (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.4.) noch haltbar. 4.7.4. Zwischenergebnis: Unlauterkeit Nach all diesen Erwägungen sind die inkriminierten Äusserungen im folgenden Ausmass als unlauter einzustufen, da sie Sachverhalte suggerieren, die keine Grundlage im Prozessstoff finden: "und ihre Truppen verrichten weiterhin die Drecksarbeit auf den Kriegschauplätzen im F._____ und in E._____." "Beihilfe zu Kriegsverbrechen"; "Wollen wir dieses Handeln nicht länger unterstützen, müssen wir die Ansiedlung international tätiger Militärfir- men verbieten und strikte kontrollieren. Tun wir das nicht und gewäh- ren wir den Söldnerfirmen weiterhin rechtliches Asyl, machen wir uns der Beihilfe zu deren Verbrechen in den Krisengebieten schuldig." 4.8. Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht, für die Neutralität, Konflikt zum Montreux-Dokument (Rechtsbegehren 1 Textpassage 5) 4.8.1. Parteidarstellungen Die Klägerin führt diesbezüglich an, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklag- te gestützt auf die Ausführungen eines Polizeirechtlers von einem Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht und für die Neutralität schrei- be. Die Gründung einer reinen Holdinggesellschaft könne unmöglich eine "Tätig- keit solcher Firmen auf Schweizer Boden" darstellen. Geradezu absurd wirke die widersinnige Bemerkung, diese Aktivitäten stünden in Konflikt zum Montreux- Dokument, welches fordere, Sicherheitsfirmen müssten sich Verhaltensregeln vorgeben. Die Aussagen seien massiv herabsetzend und verunglimpfend. Die
- 49 - Klägerin 2 engagiere sich im Gegenteil stark im regulatorischen Prozess, was die Beklagte auch gewusst habe (act. 1 Rz. 55 ff.). Die Beklagte entgegnet, im Artikel sei der Polizeirechtler Prof. P._____ korrekt zi- tiert worden. Es sei nicht klar, weshalb seine Ausführungen nicht nachvollziehbar sein sollten. Es gebe viele Stimmen, die in der Niederlassung ausländischer Mili- tärfirmen eine Verletzung oder eine Tangierung der Schweizer Neutralität sehen würden. Zudem seien die Klägerin 1 und die Klägerin 2 rechtlich sehr eng mitei- nander verbunden (act. 10 Rz. 50 f.). Die Klägerin bringt replicando vor, in der Aussage handle es sich insofern um eine Meinungsäusserung, als ein Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht und für die Neutralität ausgemacht werde. Insofern von Tätigkeiten solcher Firmen auf Schweizer Boden die Rede sei und geäussert werde, deren Aktivitäten stünden in Konflikt zum Montreux-Dokument, handle es sich um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Es sei klar, dass es dabei um Tätigkeiten gehen müsse, die neutralitätspolitisch oder für das humanitäre Völker- recht relevant seien, und nicht um blosse Verwaltung einer Beteiligung durch eine reine Holdinggesellschaft. Zudem stimme nicht, dass Aktivitäten der Klägerinnen im Konflikt zum Montreux-Dokument stünden (act. 19 Rz. 60 ff.). In der Duplik weist die Beklagte darauf hin, sie lehne das formaljuristische Argu- ment, es handle sich lediglich um einen Holdingssitz in der Schweiz, ab. Es be- stehe eine klare Vernetzung mit anderen Unternehmenseinheiten in D._____ (act. 23 Rz. 50 ff.). 4.8.2. Herabsetzung Die Aussage, die Tätigkeit von Sicherheitsunternehmen auf Schweizer Boden stelle ein Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht sowie für die Neutralität dar und eine solche Tätigkeit stehe im Konflikt mit dem Mont- reux-Dokument, konnotiert die Klägerin 2 negativ und ist grundsätzlich dazu ge- eignet, sie in ihrer Marktstellung negativ zu beeinflussen.
- 50 - 4.8.3. Zulässigkeit In erster Linie stellt die inkriminierte Textpassage, worauf bereits die Klägerin 2 hinweist, eine Wertung dar. Es handelt sich – für den Leser erkennbar – um die durch die …-Zeitung übernommene Meinungsäusserung und Rechtsauffassung des Experten Prof. P._____. Der erste Teil der Aussage wurde in direkter Rede mit Anführungs- und Schlusszeichen abgedruckt, während der zweite Satz in indi- rekter Form, jedoch ebenfalls klar erkennbar als Zitat dargestellt wurde ("Für ihn stehen […]", vgl. act. 3/9a S. 2). Auf diese Aussagen sind die bereits dargestellten Grundsätze zur Bestimmung der Zulässigkeit einer Wertung anzuwenden. Bevor über eine allfällige Unhaltbarkeit zu befinden ist, müssen die dem Durch- schnittsleser vermittelten Tatsachenkerne isoliert und untersucht werden. Vorlie- gend wird in tatsächlicher Hinsicht lediglich an die "Tätigkeit solcher Firmen auf Schweizer Boden" sowie "deren Aktivitäten" angeknüpft. Nun ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die A._____-Gruppe in der Schweiz (über die Klägerin 1) die Tätigkeit einer reinen Holding-Gesellschaft, das heisst das Halten von Beteili- gungen an der Klägerin 2 und allenfalls anderen Gruppengesellschaften, wahr- nimmt (act. 1 Rz. 55, act. 10 Rz. 51, act. 19 Rz. 63, act. 23 Rz. 50). Damit ist das Erfordernis an den Richtigkeitsgehalt der Äusserung in tatsächlicher Hinsicht be- reits erfüllt. Es müssen nicht operative Tätigkeiten der einzelnen Sicherheitsun- ternehmen vorliegen, damit von einer Tätigkeit gesprochen werden kann. In der Darstellung ist auch keine Irreführung oder unnötige Verletzung zu erblicken. Ob eine solche – nicht operative – Tätigkeit jedoch Probleme hinsichtlich des Grund- rechtsschutzes im Völkerrecht oder der Neutralität aufwirft und im Konflikt mit dem Montreux-Dokument steht, ist bereits Teil der im folgenden zu beurteilenden Wer- tung bzw. Rechtsauffassung. Es erweist sich nicht als unhaltbar oder völlig sachfremd, im Halten von massge- benden Anteilen an und damit im rechtlichen Beherrschen von operativ tätigen Gesellschaftseinheiten einen Anknüpfungspunkt für die Zurechnung allfälliger Fehlverhalten dieser beherrschten Einheiten zu sehen. Durch den Charakter als Holdinggesellschaft wird für den Durchschnittsleser zumindest der Anschein ge- weckt, aus deren – wenn auch nur sehr beschränkter – Tätigkeit auf Schweizer
- 51 - Boden erwachse eine tatsächliche Mitverantwortung für das Auftreten im Rahmen der operativen Tätigkeit. Und diese wiederum kann sehr wohl den Grundrechts- schutz oder die Neutralität in problematischer Weise tangieren, wenn nämlich die Mitarbeiter von Sicherheitsfirmen, die im Ausland für bestimmte Interessengrup- pen tätig werden, dort über ihre Arbeitgeberin bzw. deren Muttergesellschaft mit der Schweiz in Verbindung gebracht werden. Im Weiteren erfolgt die Einschät- zung des Experten in sachlicher Weise und moderatem Ton. Gleiches gilt für die weitere rechtliche Auffassung, die Aktivitäten von privaten Si- cherheitsunternehmen stünden im Konflikt zum Montreux-Dokument, das die Schweiz unterschrieben habe. Bei der Beurteilung dieser Wertung ist zunächst zu fragen, aus welchem Grund für den Experten die fraglichen Aktivitäten im Konflikt zum Montreux-Dokument stehen. Dabei ist zu beachten, dass das Dokument in erster Linie Regeln für die unterzeichnenden Staaten in ihrer Funktion als "Contracting States", "Territorial States", "Home States" oder "All Other States" vorsieht (Part One, A.-D. sowie Part Two), jedoch auch wenige Bestimmungen zum Verhalten von PMSCs (Private military and security companies) und deren Personal aufweist (Part One, E.-F.). Die Tätigkeit von internationalen Sicherheits- unternehmen auf Schweizer Boden kann damit auch vertretbar als im Konflikt mit dem Montreux-Dokument stehend bezeichnet werden, wenn die Schweiz ihren sich daraus ergebenden Obliegenheiten (z.B. als "Home State" bzw. "État d’origine") nicht nachkommen sollte. Genau darauf zielt die inkriminierte Äusse- rung aber ab, was sich aus dem nachfolgenden und erklärenden Satz ergibt: "Dieses [das Montreux-Dokument] fordert, Sicherheitsfirmen Verhaltensregeln vorzugeben." Diese Forderung wird vom Experten offensichtlich als nicht erfüllt betrachtet, weshalb die derzeitige, von der Schweiz nicht auf die spezifischen An- forderungen des Montreux-Dokuments überprüfte Tätigkeit der Sicherheitsunter- nehmen nicht im Einklang mit eben jenem Dokument stehe. Ganz in diesem Sin- ne lautet auch der nächste Zwischentitel "Parlamentarier fordern eine Bewilli- gungspflicht", worauf politische Bestrebungen zur Einführung einer solchen dar- gestellt werden. In der Tat findet sich im Montreux-Dokument unter den "Good Practices" der "Home States" das Erwägen eines "Establishment of an authorisa- tion system" (Part Two, C.II.). Dass eine solche nationale Bewilligungspflicht zur
- 52 - Zeit der Publikation nicht bestand, jedoch Bestrebungen zu einer diesbezüglichen Einführung vorhanden waren, wird auch von der Klägerin 2 nicht bestritten (act. 10 Rz. 31, act. 19 Rz. 30 und 34). Vor diesem Hintergrund kann auch hier nicht davon gesprochen werden, die Einschätzung liege ausserhalb jedes Haltba- ren. Eine konkrete Tatsachenbehauptung in dem Sinne, dass eine bestimmte Tä- tigkeit der Klägerin 2 bzw. der A._____-Gruppe (über die Klägerin 1) als solche die an sie gestellten Anforderungen des Montreux-Dokument verletze (vgl. dage- gen das Verständnis in act. 19 Rz. 61), ist darin nicht enthalten. Ganz im Gegen- teil zielt die inkriminierte Äusserung in erster Linie auf die nach Meinung des Ex- perten ungenügende Aktivität des Eidgenössischen Gesetzgebers. 4.8.4. Zwischenergebnis: keine Unlauterkeit In den inkriminierten Äusserungen: "Die Tätigkeit solcher Firmen [gemeint u.a. A._____] auf Schweizer Boden stellt ein Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht und für die Neutralität dar / deren Aktivitäten [stehen] im Konflikt zum Montreux Document." ist keine Unlauterkeit zu erblicken. 4.9. Illegale Waffenlieferungen nach G._____ (Rechtsbegehren 1 Textpassage 6) 4.9.1. Parteidarstellungen Die Klägerin bringt vor, die Behauptung, die frühere Firma von H._____, I._____, habe illegal Waffen nach G._____ geliefert, sei in mehrfacher Hinsicht falsch. Es hätten keine solchen illegalen Lieferungen stattgefunden, was durch ein …- Rechtsgutachten bestätigt werde. Allfällig gegenteilige, im Internet kursierende Vorwürfe seien völlig falsch. Auch könne nicht die Rede von H._____s Firma sein. Er sei dort lediglich angestellt, jedoch nie Teil der Besitzesstruktur oder Aktionär gewesen. Im Weiteren habe I._____ mit der Klägerin 2 schlicht nichts zu tun. H._____ sei auch nicht "Chef" oder sonst Organ der Klägerin 2 (act. 1 Rz. 52 ff.). Die Beklagte hält dem entgegen, es sei in der massgeblichen Frage des Inter- views gar nicht von der Klägerin 2 die Rede. Es gehe um die Firma I._____, wes- halb die Klägerin diesbezüglich nicht verletzt sein könne (act. 10 Rz. 48 f.).
- 53 - Die Klägerin führt replicando aus, die Falschbehauptungen über H._____ und I._____ hätten durchaus reputationsschädigende Wirkung auf sie, da es sich bei H._____ um die Identifikationsfigur der Klägerin 2 handle. Er sei einer der vier Gründungsaktionäre und nach wie vor ein wichtiges Aushängeschild der A._____- Gruppe. Sein Renommée mache bis zu einem gewissen Grad das Renommée der Klägerinnen selbst aus. (act. 19 Rz. 55 ff.). Die Beklagte hält daran fest, dass der Ruf der Klägerin 2 nicht betroffen sei. Im Weiteren werde der Sachverhalt wahrheitsgemäss dargestellt. In seiner Autobio- graphie bezeichne sich H._____ selber als einen der Gründer von I._____. Auch in verschiedenen anderen Quellen werde dies so dargestellt. Zudem werde H._____ in zahlreichen, unabhängigen und verlässlichen Quellen mit der sog. "I._____-Affair" in Verbindung gebracht und es werde detailliert beschrieben, wie dieser sich über ein …-Waffenembargo hinweg gesetzt habe (act. 23 Rz. 47 ff.). 4.9.2. Aktivlegitimation Im Rahmen der Aktivlegitimation ist entscheidend, ob die gegenüber H._____ er- hobenen Vorwürfe überhaupt dazu geeignet sind, die Klägerinnen herabzusetzen. Dabei besteht das Herabsetzen im Sinne von Art. 3 lit. a UWG – allgemein gesagt
– in einem negativen Einwirken auf das Bild eines anderen, das im Wettbewerb als relevant anzusehen ist (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 7). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Herabsetzungen gegenüber einer be- stimmten Person mit massgeblicher Stellung innerhalb eines Unternehmens sich durchaus auf das Bild des Unternehmens selbst auswirken können. Freilich ist dies kein Automatismus, ist doch der Ruf einer natürlichen Person nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit demjenigen einer Gesellschaft. Die Beurteilung hat vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen. Als solche kommen die Funktion der betreffenden Person innerhalb des Unternehmens, die Art des Vorwurfs sowie das Tätigkeitsfeld des Unternehmens in Betracht. Vorliegend geht es um den schwerwiegenden Vorwurf, der "Chef" der Klägerin- nen solle sich mit seiner "früheren Firma" über ein UN-Waffenembargo hinweg gesetzt haben. Die Tätigkeitsfelder der fraglichen Gesellschaften betreffen die gleiche Branche der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen im internationa-
- 54 - len Umfeld. Dabei stellt der von der Beklagten zitierte Experte im fraglichen Inter- view noch im selben Satz einen direkten Bezug zwischen der Tätigkeit privater Sicherheitsfirmen und dem Waffenhandel her. In dieser Konstellation kann mit gu- tem Grund die Frage gestellt werden, ob damit beim Durchschnittsleser der Ein- druck erweckt wird, die von H._____ nun massgeblich beeinflusste Klägerin 2 könnte aufgrund dessen Geschäftsgebaren, welches auch vor illegalen Mitteln nicht zurück schrecke, ebenfalls mit dem Vorwurf konfrontiert werden, sich in ille- galer Weise am Waffenhandel zu beteiligen. Dies kann jedoch hier offen bleiben, da – wie sogleich zu zeigen sein wird – ohnehin keine unrichtige Darstellung und damit keine Unlauterkeit vorliegt, selbst wenn von einer Herabsetzung der Kläge- rin 2 und damit auch von einer entsprechenden Aktivlegitimation ausgegangen würde. 4.9.3. Keine Unrichtigkeit Bei der fraglichen Textpassage ist von entscheidender Bedeutung, was eigentlich genau den Aussageinhalt bildet. Die Frage im Interview auf S. 6 der Publikation ist zunächst streng genommen gar keine Frage, sondern vielmehr selber eine Aussage, die vom Experten N._____ bejaht wird. Sie lautet wie folgt: I._____, die frühere Firma von H._____, solle trotz eines Embargos Waffen nach G._____ ge- liefert haben (vgl. act. 3/9b). Damit wird lediglich, aber immerhin ausgedrückt, dass gegenüber der Klägerin 2 einmal ein entsprechender Vorwurf bestanden ha- be. Dies bildet eine Tatsachenbehauptung, die auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann. Gerade nicht behauptet worden ist, I._____ habe tatsächlich gegen das Embargo verstossen. Im Übrigen wird durch die Bejahung durch den Exper- ten N._____ auch kein solcher Erklärungsinhalt hinzugefügt. In erster Linie ist da- von auszugehen, dass er mit seinem "Ja" die Darstellung bestätigt, I._____ solle dies getan haben bzw. sei ihr dies so vorgeworfen worden. Nun stellt die Klägerin 2 nicht in Abrede, dass dieser Vorwurf einmal bestanden hat. Sie führt vielmehr selber aus, es sei diesbezüglich ein …-Rechtsgutachten erstellt worden, freilich mit dem Ergebnis, dass keine illegalen Waffenlieferungen stattgefunden hätten. Insoweit geltend gemacht wird, der Vorwurf an sich sei in der Sache unbegründet, ist dies hier nicht ausschlaggebend, da die Beklagte das
- 55 - Vorbringen mit der Verwendung des Wortes "soll" als blosse Wiedergabe eines Vorwurfs gekennzeichnet hat. Was die Bezeichnung von H._____ als "Chef" der Klägerin 2 angeht, erweist sie sich, auch wenn sie nicht den Tatsachen entsprechen sollte, als bloss geringfügi- ge Ungenauigkeit in der Darstellung, die zu tolerieren ist (vgl. BGE 105 II 161, 165; BGE 123 III 355, 363). Die Klägerin 2 spricht selber davon, es handle sich bei H._____ um den ersten ihrer Gründungspartner, den Visionär hinter ihrer Entwicklung, ein wichtiges Aushängeschild und die eigentliche Identifikationsfigur des Unternehmens, welcher gerade noch am 9. November 2010 anlässlich einer öffentlichen Zeremonie medienwirksam namens der "A._____ Group" als "Foun- der/Shareholder" seine Unterschrift auf einen internationalen Verhaltenskodex gesetzt habe (act. 19 Rz. 57 ff.). Vor diesem Hintergrund ist eine massgebende Rolle innerhalb der Klägerin 2 evident. Die etwas saloppe Bezeichnung als "Chef" der Klägerin 2 zeichnet daher kein in wesentlichen Zügen falsches Bild. Ganz im Gegenteil ist die Klägerin 2 nach ihrer Darstellung gerade daran interessiert, die intensive Verbindung zwischen ihr und H._____ hervorzuheben. Folglich muss sie sich auch damit abfinden, wenn dessen Vergangenheit – hier die gegenüber I._____ und H._____ erhobenen Vorwürfe betreffend G._____ – ebenso mit ihr in Verbindung gebracht wird. Ob dabei H._____ neben seiner unstreitigen Tätigkeit als Angestellter bei I._____ (act. 19 Rz. 56 i.f.), die zum Thema des Skandals wurde, auch noch Aktionär von I._____ gewesen sein soll, kann hier für das Ge- samtbild ebenfalls nicht entscheidend sein. Die – unter einstweiliger Zugrundele- gung der klägerischen Darstellung einer blossen Anstellung – ebenso als unge- nau zu bezeichnende Beschreibung von I._____ als "frühere Firma von H._____" bewirkt daher keine Unlauterkeit. Es werden bei der Leserschaft dadurch keine Vorstellungen hervorgerufen, die in für das Ansehen des Betroffenen wesentli- chen Punkten von der wirklichen Sachlage – soweit erstellt – abweichen. Ferner ist die Äusserung "frühere Firma von H._____" auch sehr offen formuliert und steht im Einklang mit dem von der Beklagten in der Duplik neu vorgebrachten Umstand, H._____ bezeichne sich in seiner Autobiographie selbst als einen der Gründer von I._____, was in der Folge von der Klägerin 2 nicht bestritten wurde (act. 23 Rz. 49, Prot. S. 12).
- 56 - 4.9.4. Zwischenergebnis: keine Unlauterkeit Die inkriminierte Äusserung stellt in zulässiger Weise einen Bezug zwischen der Klägerin 2 und H._____ einerseits sowie H._____ und I._____ andererseits her. Dabei wird geschildert, I._____ sei vorgeworfen worden, trotz eines Embargos Waffen nach G._____ geliefert zu haben. Ein solcher Vorwurf bestand tatsächlich. Eine Irreführung oder unnötige Verletzung ist darin, selbst wenn man von einer Aktivlegitimation der Klägerin 2 ausginge, nicht zu erkennen. Die durch den Ex- perten N._____ bejahte Darstellung: "I._____, die frühere Firma von H._____, soll trotz eines Embargos Waffen nach G._____ geliefert haben." ist nicht als unlauter zu bezeichnen. 4.10. Schweiz als Schlupfloch für private Militärfirmen (Rechtsbegehren 1 Textpassage 7) 4.10.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 verlangt im Rahmen ihrer als zulässig erkannten Klageänderung (siehe dazu oben Ziff. III.2.) neu in der Replik die Feststellung, die Beklagte habe in "weiteren Publikationen" das UWG insbesondere mit der Aussage verletzt, die Schweiz diene privaten Militärfirmen wie A._____ als Schlupfloch (act. 19 S. 2 Rechtsbegehren 2 in Verbindung mit Rechtsbegehren 1). Sie führt dabei im Rechtsbegehren im Unterschied zu den bereits behandelten Aussagen nicht ge- nau an, in welchen Publikationen die fragliche Aussage erfolgt sein soll. Grundsätzlich ist ein Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben wer- den kann. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Wortlauts des Begehrens und der Klagebegründung auszu- legen (CHEVALIER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., Art. 252 N 7; LEUENBERGER, in SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 28 und N. 38 m.w.H.). Aus der Begründung ergibt sich vorliegend ohne Weiteres, dass die Klägerin 2 – soweit die Passivlegitimation besteht (siehe dazu oben Ziff. IV.4.2.) – betreffend
- 57 - die fragliche Äusserung die Publikation des Artikels "Der Bundesrat legt Söldner- firmen in Fesseln" im … vom 17. Februar 2011 meint. Dort heisse es, die Schweiz sei ein Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____. Die Rede sei von Zu- fluchtsort und von Ansiedlung von Firmen, die ihr Geld im Krieg verdienten. Die Behauptung, die Klägerin 2 nutze die Schweiz als Schlupfloch, entbehre jeglichen Wahrheitsgehalts und bilde eine schwere Verunglimpfung (act. 19 Rz. 84 f.). Die Beklagte bestreitet das Erscheinen des genannten Artikels inklusive der wie- dergegebenen Äusserung nicht. Sie stellt sich vielmehr pauschal auf den Stand- punkt, die geäusserten Tatsachenbehauptungen seien wahrheitsgemäss darge- stellt und die Meinungsäusserungen seien vertretbar und nicht unnötig verletzend. Sämtliche Darstellungen seien zudem durch ein überwiegendes öffentliches Inte- resse abgedeckt (act. 23 Rz. 68 ff.). 4.10.2. Unzulässigkeit Es ist auf das bereits unter Ziff. IV.4.5.2.-4. Ausgeführte zu verweisen. Die mit der inkriminierten Passage getätigte Aussage, die Schweiz diene der Klägerin 2 als Schlupfloch, ist gleichzusetzen mit der bereits behandelte Aussage, diese suche in der Schweiz "Zuflucht". Darin besteht – wie ausgeführt – eine Herabsetzung. Im Weiteren ist darin eine Wertung zu erblicken, die jedoch die unzutreffende Tatsa- chenbehauptung unterstellt, die Klägerin 2 habe ihre operative Tätigkeit aus D._____ in die Schweiz verlegt. Denn bliebe die operative Tätigkeit in D._____ bestehen, könnte klarerweise nicht von einem Schlupfloch gesprochen werden. Eine solche Verlegung der Tätigkeit, die beim Durchschnittsleser das Verständnis hervorruft, die Klägerin 2 wolle sich für ihre operativen Tätigkeiten den Regulie- rungen in D._____ entziehen, hat jedoch unstreitig nicht stattgefunden. Daran än- dert auch nichts, dass der Untertitel vollständig lautet: "Ein neues Gesetz soll ver- hindern, dass die Schweiz Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____ wird." (act. 20/13) und der Fokus der Berichterstattung auf dem Prozess der Gesetzge- bung liegt, nach welcher privaten Sicherheitsfirmen strengere Regeln auferlegt werden sollen, damit die Schweiz in Zukunft als allfälliges Schlupfloch für private Sicherheitsunternehmen nicht in Frage kommt. Mag dieses Ansinnen auch be- rechtigt und dessen Äusserung in der Presse aufgrund des vorliegend grossen In-
- 58 - formationsbedürfnisses der Öffentlichkeit (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.4.) geboten erscheinen, so unterstellt es doch, die ebenfalls im Untertitel namentlich genannte Klägerin 2 benutze die Schweiz für gewisse, an anderem Ort unerlaubte Dienst- leistungen als Schlupfloch, was mit nichts untermauert wird und im Widerspruch zum erstellten Umstand steht, dass kein operatives Geschäft in die Schweiz ver- legt wurde. Die von der Beklagten publizierte Aussage im Untertitel: "Schweiz Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____", erweist sich damit als unlauter. 4.11. Verwicklung in unrühmliche Kampfhandlungen (Rechtsbegehren 1 Textpassage 8) 4.11.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 führt im Weiteren in der Begründung der Replik aus, sowohl in den im … erschienen Artikeln "Der Bundesrat legt Söldnerfirmen in Fesseln" vom
17. Februar 2011 sowie "Linke fordern ein striktes Verbot internationaler Söldner- firmen" vom 13. Oktober 2011 werde behauptet, die Klägerin 2 sei in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwickelt gewesen. Diese Äusse- rung setze die Klägerin 2 erneut und wiederholt in schwerwiegender Weise herab. Richtig sei jedoch, dass es schlicht keine Verwicklung in Kampfhandlungen gebe. Die Aufträge der A._____-Gruppe seien von Gesetz wegen und nach sämtlichen anwendbaren Vorschriften stets und ausschliesslich schützender, sichernder und defensiver Natur (act. 19 Rz. 83 f. sowie bereits act. 1 Rz. 59). Die Beklagte bestreitet das Erscheinen der genannten Artikel inklusive der wie- dergegebenen Äusserung nicht. Sie stellt sich vielmehr auch hier im Allgemeinen auf den Standpunkt, die geäusserten Tatsachenbehauptungen seien wahrheits- gemäss dargestellt und die Meinungsäusserungen seien vertretbar und nicht un- nötig verletzend. Sämtliche Darstellungen seien zudem durch ein überwiegendes öffentliches Interesse abgedeckt (act. 23 Rz. 68 ff.). 4.11.2. Herabsetzung Die "Verwicklung" in "unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____" hat zweifelsohne eine erheblich herabsetzende Komponente. Die Bezeichnung unrühmlich ist gleichzusetzen mit verachtenswert oder schändlich. Zudem liegt
- 59 - bereits im Vorwurf der Kampfhandlung als solcher in Bezug auf die Klägerin 2, die öffentlich versichert, sie nehme nicht an bewaffneten Konflikten teil, sondern er- bringe lediglich Sicherheitsdienstleistungen, die Unterstellung, sie schaffe von sich in der Öffentlichkeit ein falsches Erscheinungsbild. Auch darin liegt bereits eine Herabsetzung. Für eine Verletzung von Lauterkeitsrecht durch eine Äusse- rung, die Klägerin 2 sei "an illegalen Kampfhandlungen beteiligt" gewesen, wie sie im letzten Lemma des Rechtsbegehrens 1 zusätzlich genannt wird, fehlt dagegen jegliche sachverhaltsmässige Behauptung. Es handelt sich dabei vermutlich um die eigene Deutung der durch die Klägerin 2 vorhergehend genannten unrühmli- chen Kampfhandlungen. Die begehrte Feststellung der Unlauterkeit einer Äusse- rung lautend auf illegale Kampfhandlungen bzw. die Beseitigung oder Unterlas- sung einer solchen Äusserung kann daher von vornherein nicht gutgeheissen werden. 4.11.3. Unrichtigkeit Bei der Aussage, die Klägerin 2 sei in verschiedene Kampfhandlungen verwickelt gewesen, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Diese wird von der qualifizierenden Wertung ergänzt, es habe sich dabei um unrühmliche Kampf- handlungen gehandelt. Betreffend den geäusserten Tatsachenkern der Verwick- lung in Kampfhandlungen, der äusserst pauschal und in keiner Weise spezifiziert ist, kann grundsätzlich die Frage gestellt werden, ob er einen Wahrheitsgehalt aufweist oder nicht. Dazu wurden jedoch keine auch nur im Ansatz genügend spezifizierten Behauptungen aufgestellt, die eine (beweismässige) Überprüfung dieser Frage ermöglichen würden. Die Klägerin 2 führt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Ansprüche an, die publizierte Aussage sei falsch. Es gäbe schlicht keine Verwicklung in Kampfhand- lungen (act. 19 Rz. 85). Eine weitergehende substantiiertere Bestreitung der Rich- tigkeit dieses Sachverhalts war ihr – wie bereits betreffend die Äusserungen zum Verrichten der Drecksarbeit und Begehen von (Kriegs-)Verbrechen (siehe dazu oben Ziff. IV.4.7.3.) – auch nicht möglich. Es ist diesbezüglich auf die entspre- chenden Ausführungen zu verweisen. Auch die eigene Behauptung, sie habe nicht an irgendwelchen Kampfhandlungen teilgenommen, muss sich als unbe-
- 60 - stimmte negative Tatsache in der einfachen Bestreitung der von der Gegenseite erhobenen Darstellung erschöpfen. Vorliegend unterlässt es die Beklagte jedoch, in der Duplik konkretisierende Behauptungen zu den (vermeintlichen) Beteiligun- gen der Klägerin 2 an "verschiedenen unrühmlichen Kampfhandlungen" aufzustel- len. Sie beharrt lediglich ganz allgemein auf dem Standpunkt, die in den inkrimi- nierten, neu angeführten Artikeln geäusserten Tatsachen seien wahrheitsgemäss dargestellt, die Meinungsäusserungen seien vertretbar und nicht unnötig verlet- zend (act. 23 Rz. 71). Dies erreicht aber nicht das Ausmass an Substantiierung und Bestimmtheit, welches der Gegenseite konkrete Bestreitungen oder dem Ge- richt das Formulieren von Beweissätzen erlauben würde. Die Beklagte ist daher mit diesem gänzlich unsubstantiierten Vorbringen, der pauschale Vorwurf der Be- teiligung an verschiedenen Kampfhandlungen sei wahr, nicht zu hören. Somit handelt es sich dabei um Tatsachen, die keine (ersichtliche oder prozessual ein- geführte) Stütze im Tatsächlichen finden, weshalb sich die diesbezügliche Äusse- rung samt der damit verbundenen Wertung des Unrühmlichen als unzulässig er- weist. Auch behauptet die Beklagte nicht, sie habe die Klägerin 2 zu diesem schweren Vorwurf vorgängig angehört (vgl. die Richtlinie 3.8 zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presse- rats). Ferner kann auch hier der von der Beklagten andernorts erwähnte Vorfall, Mitar- beiter der Klägerin 2 hätten ohne Grund auf Autos der Zivilbevölkerung geschos- sen (act. 10 Rz. 45 und act. 23 Rz. 10), nicht ohne Weiteres zur Begründung der fraglichen Textpassage herangezogen werden. Zum einen ist nicht dargelegt, in- wiefern es sich dabei um die Beteiligung an einer eigentlichen Kampfhandlung gehandelt habe, das heisst, nicht um ein Fehlverhalten anlässlich eines Auftrags zum Schutz mit defensiven Mitteln. Zum anderen könnte selbst die Nennung die- ses einen Vorfalls zum vornherein nicht den Vorwurf, die Klägerin 2 sei "im F._____ wie in E._____" bzw. an "verschiedenen unrühmlichen Kampfhandlun- gen" beteiligt gewesen, substantiieren. Zudem thematisieren auch die Behaup- tungen in act. 23 Rz. 8-9 keine solchen Kampfhandlungen. Die im Rechtsbegehren 1 wiedergegebene Textpassage 8 erweist sich nach dem Ausgeführten im Umfang von folgenden Aussagen als unlauter:
- 61 - A._____ sei in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwickelt gewesen. 4.12. Feststellungsanspruch (Rechtsbegehren 2) Eine Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG nur dann beantragt werden, wenn sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt. Die Klägerin 2 bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beklagte habe die fraglichen Berichte nicht nur nicht gelöscht oder korrigiert, sondern perpetuiere sie bis in die jüngste Zeit in allen Online-Archiven und durch neue Berichte. Zu- dem handle es sich um schwere Eingriffe (act. 19 Rz. 89 ff.). Die Beklagte bestrei- tet dagegen, dass sich die eingeklagten Publikationen weiterhin störend auf die lauterkeitsrechtliche Geltung der Klägerin 2 auswirke. Diese mache keine konkre- te Störung geltend. Die angebliche 'Perpetuierung' werde bestritten. Die Tatsache allein, dass ein verletzender Artikel publiziert worden sei und das betreffende Presseorgan bei Lesern oder in Archiven noch aufgefunden werden könne, impli- ziere noch nicht dessen Fortwirkung in der Öffentlichkeit (act. 23 Rz. 73 ff.). Die beklagtische Argumentation wurde in ihrem Sinngehalt bereits zwischenzeit- lich durch die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vertreten (BGE 120 II 371) und wieder fallen gelassen (BGE 127 III 481). Ihr ist nicht zu folgen. Die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts legt bereits in BGE 123 III 354 überzeugend und mit zahlreichen Hinweisen dar, gerade bei Presseäusserungen sei angesichts der Verbreitung unter einer unbestimmten Vielzahl von Lesern regelmässig davon auszugehen, dass der einmal geschaffene Eindruck nachhaltig wirke, selbst wenn dies nicht konkret nachweisbar sei. Im Weiteren würden periodisch erscheinende Presseerzeugnisse regelmässig archiviert, so dass auf darin enthaltene Äusse- rungen noch nach Jahren zurückgegriffen werden könne, sobald sich ein neuer aktueller Anlass böte. Ein schutzwürdiges Interesse könne dem Verletzten bei ei- ner solchen Ausgangslage daher nur abgesprochen werden, wenn sich die Ver- hältnisse derart geändert hätten, dass die Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren habe und deshalb auszuschliessen sei, dass die verletzende Äusserung bei neuem aktuellen Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet werde.
- 62 - Wie eingangs erwähnt, schloss sich die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts denn in der Folge auch dieser Rechtsprechung an (BGE 127 III 481). Vorliegend erschienen die inkriminierten Presseerzeugnisse in periodisch er- scheinenden Medien, die einer unbestimmten Vielzahl von Lesern zugänglich sind. Zudem ist die Archivierung der Artikel in der … …-Datenbank erstellt (act. 23 Rz. 64, Prot. S. 21 f.), womit sie zumindest den auf diese Datenbank zugreifenden Personen zur Recherche zur Verfügung stehen. Zudem bestreitet die Beklagte nicht im Besonderen, dass die Inhalte sich auf der öffentlich zugänglichen Archiv- sammlung … befinden (act. 19 Rz. 80, act. 23 Rz. 62 ff., Prot. S. 21 f.). Auch stellt sie nicht in Abrede, dass die Erzeugnisse im Online-Archiv der …-Zeitung zu fin- den sind. Der Hinweis, dieses stehe nicht jedermann zur freien Verfügung (act. 23 Rz. 63), ändert nichts an der davon ausgehenden Störungswirkung gegenüber denjenigen Lesern, die offensichtlich Zugang darauf haben. Im Weiteren bietet der von der Beklagten hinsichtlich der neu geltend gemachten Publikationen an- geführte Fortgang des politischen Prozesses (act. 23 Rz. 75) vielmehr gerade An- lass für die Medienschaffenden sowie die Leserschaft, auf die zunächst einge- klagten Erzeugnisse zurückzukommen. Dass die Äusserung jede Aktualität ein- gebüsst habe und deren Wiederaufgreifen auszuschliessen sei, kann hier gerade nicht angenommen werden. Schliesslich kann auch die von der Beklagten durch ihre Publikationen geschaffene Störungswirkung nicht dadurch beseitigt werden, dass andere Medien ebenso oder allenfalls sogar ausgiebiger, in ähnlicher Weise über die Klägerin 2 berichtet haben (vgl. dagegen act. 23 Rz. 64). Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres von einer sich weiterhin auswirkenden Störung auszugehen, weshalb die Klägerin 2 über ein schutzwürdiges Interesse am Fest- stellungsbegehren verfügt. Gemäss der unter Ziff. IV.4.4.-IV.4.11. wiedergegebenen Prüfung der beklagti- schen Äusserungen auf deren Unlauterkeit hin, ist daher festzustellen, dass die Beklagte mit ihren Berichten in der Ausgabe der …-Zeitung vom 15. August 2010 unter den Titeln "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz" und "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" sowie in ihrem Bericht in der Ausgabe des … vom
17. Februar 2011 unter dem Titel "Der Bundesrat legt Söldnerfirmen in Fesseln" und ihrem Bericht in der Ausgabe des … vom 13. Oktober 2011 unter dem Titel
- 63 - "Linke fordern ein striktes Verbot internationaler Söldnerfirmen" das UWG verletzt hat, insbesondere mit folgenden Aussagen:
- "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" / "Die wegen ih- res Umzugs in die Schweiz in die Schlagzeilen geratene Militär- firma A._____ ist nicht das einzige private Sicherheitsunterneh- men, das in der Schweiz Zuflucht sucht". / "Mit dem Umzug kann sie [A._____] sich der zunehmenden Kontrolle durch C._____ entziehen"
- "Ausserdem glauben die Firmen, die NGOs überwachen zu müs- sen, von denen viele wie die internationalen Organisationen und das Rote Kreuz ihren Sitz in W3._____ haben. Ein Beispiel: Ver- letzte …-Kämpfer in E._____ müssen in Krankenhäuser. So wis- sen die Ärzte ohne Grenzen Dinge über sie, die die Armeen her- ausfinden möchten."
- "und ihre Truppen verrichten weiterhin die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen im F._____ und in E._____."
- "Beihilfe zu Kriegsverbrechen"; "Wollen wir dieses Handeln nicht länger unterstützen, müssen wir die Ansiedlung international täti- ger Militärfirmen verbieten und strikte kontrollieren. Tun wir das nicht und gewähren wir den Söldnerfirmen weiterhin rechtliches Asyl, machen wir uns der Beihilfe zu deren Verbrechen in den Krisengebieten schuldig."
- "Schweiz Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____"
- A._____ sei in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwickelt gewesen. 4.13. Unterlassungsanspruch (Rechtsbegehren 3) Wer durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen verletzt wird, kann dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG). Die Klage auf Unterlassung bevorstehender oder erneuter Stö- rung setzt wie jede zivilrechtliche Klage ein aktuelles Rechtschutzinteresse des Verletzten voraus: Das Verhalten des Beklagten muss eine künftige Verletzung ernstlich und in naher Zukunft befürchten lassen (DAVID ET AL., in: VON BÜ- REN/DAVID (HRSG.), SIWR I/2, 3. Aufl., Basel 2011, Rz. 272 f.). Das Bestehen ei- ner Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn eine Verletzung schon stattgefunden hat und der Verletze die Rechtswidrigkeit des be- anstandeten Verhaltens bestreitet. Dies trifft insbesondere auch zu, wenn der Stö- rer zwar im Hinblick auf den Prozess die Verletzungen eingestellt hat, in seinen
- 64 - Rechtsvorträgen aber nach wie vor sein Verhalten als rechtmässig verteidigt (BGE 90 II 51 E. 9; 92 II 257 E. III.6.; so auch im markenrechtlichen Zusammen- hang Urteil des Bundesgerichts 4C.341/2005 vom 6. März 2007, E. 5.4. mit weite- ren Hinweisen). Schliesslich kann auch vorprozessuales Verhalten ein Indiz für die Annahme von Wiederholungsgefahr sein. So ist die erneute Begehung einer Verletzungshandlung anzunehmen, wenn der Störer sein Verhalten trotz Abmah- nung fortgesetzt hat (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N. 31 mit weiteren Hinweisen). Mit der Publikation der als unlauter eingestuften Äusserungen nahm die Beklagte verschiedene Verletzungshandlungen vor. Die Beklagte hat die inkriminierten Aussagen weder nach entsprechender Korrespondenz mit der Klägerin 2 (act. 1 Rz. 32 f., act. 10 Rz. 27) noch nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens zu- rückgenommen und bestreitet deren Rechtswidrigkeit (act. 10 Rz. 9 und Rz. 14 ff.; act. 23 Rz. 14 ff.). Überdies erfolgten selbst nach Anhängigmachung der Klage Publikationen mit weiteren unlauteren Inhalten (siehe oben Ziff. IV.4.10.-11.). Vor diesem Hintergrund ist – entsprechend den Vorbringen der Klägerin 2 (act. 1 Rz. 90) – Wiederholungsgefahr anzunehmen. Das Unterlassungsbegehren kann daher gestützt auf Lauterkeitsrecht insoweit gutgeheissen werden, als die beklag- tischen Äusserungen als unlauter einzustufen sind (siehe oben Ziff. IV.4.12.). Es ist der Beklagten daher unter entsprechender Strafandrohung gegenüber der Klä- gerin 2 zu verbieten, die in Dispositivziffer 1 zu nennenden Aussagen zu wieder- holen. 4.14. Beseitigungsanspruch (Rechtsbegehren 4) Wer durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen verletzt wird, kann dem Richter beantragen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 9 Abs. 1 lit. b UWG). Der Beseitigungsanspruch dient der Aufhebung eines durch unlauteres Wettbewerbsverhalten hervorgerufenen und fortdauernden Stö- rungszustands. Der Anspruchsinhalt ist aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kommt es auf den Umfang und die Art des Stö- rungszustands an. Zudem muss die begehrte Beseitigungsmassnahme zur Auf- hebung des Störungszustands geeignet, erforderlich und verhältnismässig sein,
- 65 - was eine sorgfältige Interessenabwägung erfordert. Leitmaxime ist die effektive Beseitigung des Störungszustands (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N. 57 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Klägerin 2 verlangt mit ihrem Rechtsbegehren 4 zum einen, die Beklagte sei unter Strafandrohung zu verpflichten, die fraglichen Passagen aus ihren sämtli- chen Publikationen (Website, elektronischen Archiven) zu löschen. Zum anderen will sie die Beklagte dazu verpflichten lassen, die Löschung dieser Passagen aus dem Archiv der … …-Datenbank sowie aus allen Zwischenspeichern von Internet- Suchmaschinen (einschliesslich …, … und …) zu veranlassen. Sie bringt dazu vor, gerade durch das Belassen der Beiträge in unveränderter Form in elektroni- schen Archiven der Beklagten und in der … …-Datenbank werde der Unrechtszu- stand perpetuiert. Denn es müsse von einer andauernden Veröffentlichung im In- ternet ausgegangen werden, die dazu führe, dass bei jedem Mausklick die diffa- mierenden Aussagen über die Klägerin 2 aufs Neue wiederholt würden. Im Weite- ren würden die Artikel der Beklagten durch Suchmaschinen und Online- Archivdienste, insbesondere durch … (inkl. … und …), verbreitet (act. 1 Rz. 93 in Verbindung mit Rz. 91, act. 19 Rz. 79 ff.). Die Beklagte führt dagegen aus, es gebe keinen andauernden Störungszustand. Das Online-Archiv der …-Zeitung stehe nicht für jedermann zur freien Verfügung. Die Artikel seien zwar auch in der … …-Datenbank gespeichert. Diese bilde aber ein Arbeitswerkzeug für Journalisten von angeschlossenen Medienunternehmen und entbinde diese nicht von der journalistischen und rechtlichen Verantwortung für allfällige neue Artikel. Überdies seien über die Klägerin 2 aufgrund der hochpo- litischen Angelegenheit zahlreiche Artikel publiziert und archiviert worden, wes- halb von denjenigen der …-Zeitung keine Störungswirkung ausgehen könne. So- weit das Beseitigungsbegehren Dritte (…, …) ins Recht fasse, könne ihm schon aus grundsätzlichen Überlegungen nicht gefolgt werden. Schliesslich seien aktuell unter dem Stichwort "A._____ … Services" ca. 115'000 Ergebnisse ersichtlich. Sollten darunter die drei Artikel der …-Zeitung sein, was mit Nichtwissen bestrit- ten werde, so könne davon keine andauernde Störungswirkung ausgehen (act. 10 Rz. 61, act. 23 Rz. 62 ff.).
- 66 - Vorliegend ist davon auszugehen, dass die als unlauter einzustufenden Äusse- rungen, die Bestandteile von insgesamt fünf Artikeln in Medienerzeugnissen der Beklagten bilden, nach wie vor im Internet abrufbar sind. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die fraglichen Publikationen nach wie vor im Online-Archiv der …- Zeitung zu finden sind. Der Hinweis, dieses stehe nicht für jedermann zur freien Verfügung (act. 23 Rz. 63), ändert nichts an der Abrufbarkeit gegenüber denjeni- gen Lesern, die Zugang darauf haben. Zudem ist die Archivierung der Artikel in der – ebenfalls über Internet einsehbaren – … …-Datenbank erstellt (act. 23 Rz. 64), womit sie auch den auf diese Datenbank zugreifenden Personen zur Re- cherche zur Verfügung stehen. Schliesslich wird von der Beklagten auch nicht be- stritten, dass ihre Artikel grundsätzlich durch Suchmaschinen, insbesondere durch … (inkl. … und …), verbreitet werden. Welche konkreten Suchergebnisse dage- gen … bei der Eingabe von bestimmten Stichworten liefert und ob sich nach Ein- gabe dieser Stichworte die drei Artikel vom 15. August 2010 unter den Suchresul- taten finden lassen, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet (act. 23 Rz. 67), ist hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Finden die Publikationen der Medien der Beklagten grundsätzlich Eingang in den Suchservice von …, was auch als gerichtsnotorisch gelten kann, dann ist ein Abrufen der inkriminierten Ar- tikel – sind diese von der Beklagten im Internet publiziert worden – über ein Such- resultat, das auf einen entsprechenden Inhalt auf einer Website der Beklagten hinweist bzw. seine Angaben daraus bezieht oder bezog, ebenfalls als möglich anzunehmen. Die anhaltende Abrufbarkeit durch eine Leserschaft bildet nun hier den Störungs- zustand, der zweifelsohne andauert. Die Leserschaft – mag es sich dabei auch (unter anderem) um Journalisten handeln – kann die unlauteren Äusserungen weiterhin zur Kenntnis nehmen, wenn auch jeweils unter bestimmten Bedingun- gen, wie ein besonderes (Abonnenten-)Login auf der Website der Beklagten, eine Registrierung beim … oder die Eingabe spezifischer Stichworte in der Suchma- schine …. Die Störung – auch wenn es sich dem Grundsatze nach um ein Print- medium der Tagespresse handelt – beschränkt sich mit gleichzeitiger Veröffentli- chung im Internet nicht mehr auf die einmalige Publikation am Tag des Erschei- nens. Vielmehr ist die Aufrechterhaltung der Abrufbarkeit eines Artikels vergleich-
- 67 - bar mit dem Anbringen oder Zur-Verfügung-Stellen eines Plakats, welches auch nach dem einmaligen Anbringen (bis zu seiner Überklebung oder Beseitigung) einsehbar bleibt. Dabei kann auf den Störungszustand, soweit er von der Beklag- ten durch ihre Publikationen geschaffenen wird, keinen entlastenden Einfluss ha- ben, ob andere Medien ebenso oder allenfalls sogar ausgiebiger in ähnlicher Weise über die Klägerin 2 berichtet haben (vgl. dagegen act. 23 Rz. 64). Besteht also die Störung durch die Störerin fort, so ist diese im Rahmen der Ver- hältnismässigkeit zu deren Beseitigung zu verpflichten. Hierbei ist nun von Be- lang, inwieweit der fortbestehende Störungszustand überhaupt noch der Beklag- ten zugerechnet werden bzw. inwieweit sie diesen selbst beseitigen kann. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Beseitigungsanspruch nur soweit gehen kann, wie auch die in der Klage begründete und hernach festgestellte Verlet- zungshandlung reicht (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N. 66; vgl. auch ZÜRCHER, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, S. 124 und 129). Verlangt die Klägerin 2 mit ihrem Beseitigungsbegehren die Lö- schung der inkriminierten Passagen "aus ihren sämtlichen Publikationen", so er- weist sich dies als zu unbestimmt. Vielmehr ist die Löschung lediglich aus denje- nigen Publikationen vorzunehmen, die auch zur Begründung der Unlauterkeit der relevanten Passagen herangezogen werden und damit Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens bilden. Je nach Gesamtzusammenhang der Äusserung bzw. allfälligen Klarstellungen im selben Text ist es nämlich denkbar, dass sich die vor- liegend als unlauter eingestuften Aussagen in einem anderen Artikel als zulässig erweisen könnten. Die vorliegend beurteilten und von den Löschungen betroffenen Publikationen sind namentlich die folgenden Artikel: "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz" in der …-Zeitung vom 15. August 2010 (1. Lemma des Rechtsbegehrens 1), "Militär- firmen wollen sich der Kontrolle entziehen" ebenso in der …Zeitung vom
15. August 2010 (1. und 2. Lemma des Rechtsbegehrens 1), "Beihilfe zu Kriegs- verbrechen" ebenso in der …-Zeitung vom 15. August 2010 (3. und 4. Lemma des Rechtsbegehrens 1), "Der Bundesrat legt Söldnerfirmen in Fesseln" im … vom 17. Februar 2011 (7. und 8. Lemma des Rechtsbegehrens 1) sowie der Arti-
- 68 - kel "Linke fordern ein striktes Verbot internationaler Söldnerfirmen" im … vom
13. Oktober 2011 (8. Lemma des Rechtsbegehrens 1). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, die als unlauter festgestellten Passagen in ihren soeben aufgezähl- ten Artikeln zu löschen. Dies umfasst alle Formen, in denen die genannten Artikel von der Beklagten noch publiziert werden, insbesondere die Wiedergabe auf Websites der Beklagten wie beispielsweise www…..ch sowie www.…ch. Darunter fallen auch Online-Archive der Beklagten, soweit sie externen Lesern (wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen) zugänglich sind. Es besteht ein nachvoll- ziehbares und erhebliches Interesse der Klägerin 2 daran, dass archivierte, unlau- tere Äusserungen eine Korrektur, die vorliegend in deren Löschung besteht, er- fahren (vgl. zum Problemkreis auch GLAUS, Das Recht auf Vergessen und das Recht auf korrekte Erinnerung, medialex 2004, S. 193 Ziff. IV.2.). In Bezug auf die Abrufbarkeit der unlauteren Äusserungen bei Dritten bzw. über den Suchservice von Dritten – und um eine solche handelt es sich auch unzwei- felhaft bei der … (act. 19 Rz. 80, act. 23 Rz. 65; vgl. auch act. 3/16) –, ist zu- nächst festzuhalten, dass das Beseitigungsbegehren darauf geht, die Beklagte zu verpflichten, die Löschung aus dem Archiv der … sowie aus Zwischenspeichern von Suchmaschinen zu veranlassen. Es sollen also nicht Dritte ins Recht gefasst werden, wie dies die Beklagte anführt (act. 23 Rz. 65), sondern die Beklagte selbst, die gegenüber Dritten eine entsprechende Willenserklärung abgeben soll ("zu veranlassen"). Es ist nichts ersichtlich, was vorab gegen die Anordnung einer solchen Beseitigungsmassnahme sprechen würde (vgl. nur die Beispiele in BAU- DENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N. 71; vgl. ferner auch Urteil des Bezirksge- richts Laufenburg vom 18. August 2011 in: sic! 2012 S. 260, E. 6.3.). Dabei kann der Beklagten letztlich aber nicht die Verantwortung dafür übertragen werden, dass die betreffenden Dritten tatsächlich gestützt auf ihre Willenserklärung in der gewünschten Form tätig werden. Die Beklagte kann mit anderen Worten nicht zu einem Handeln Dritter verpflichtet werden. Die Abgabe einer genügend bestimm- ten Willenserklärung gegenüber diesen Dritten ist ihr jedoch ohne Weiteres zu- zumuten. Dies erscheint grundsätzlich als geeignetes, wenig einschneidendes und damit verhältnismässiges Mittel, mit welchem die Beklagte zur Beseitigung
- 69 - des Störungszustands, soweit er sich direkt aus ihrem Handeln ableitet, beitragen kann. Auch hierbei müssen jedoch die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechts- begehrens eingehalten werden. Die Willenserklärung auf Löschung kann sich – analog der Löschungen durch die Beklagte selbst – wiederum nur auf die genann- ten Artikel bzw. Passagen in diesen Artikeln beziehen ("die Löschung derselben" ist daher zu verstehen als die Löschung der von der Beklagten selbst zu löschen- den Inhalte). Hinsichtlich der Adressaten der fraglichen Willenserklärung ist die … …-Datenbank AG klar bestimmt und es ist die dortige Archivierung der Artikel auch unbestritten. Das Begehren, es sei die Löschung "aus allen Zwischenspei- chern von Internet-Suchmaschinen (einschliesslich …, … und …) zu veranlas- sen", erweist sich jedoch offensichtlich als zu unbestimmt und es ist auch in sach- verhaltsmässiger Sicht gänzlich unklar, welche Suchmaschinen neben der ge- nannten von Google auf die relevanten Artikel der Beklagten auf deren Websites hinweist und im Übrigen auch, auf welche allfälligen anderen Fundstellen auf Websites Dritter durch … hingewiesen wird. Aus diesem Grunde kann dieses Be- gehren lediglich in Bezug auf … gutgeheissen werden und nur insoweit reichen, als es um Fundstellen geht, die auf Inhalte auf Websites der Beklagten verweisen. Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich, die Beklagte unter entsprechender Strafandrohung dazu zu verpflichten, gegenüber der … …-Datenbank AG sowie gegenüber der … GmbH die Willenserklärung abzugeben, die als unlauter festge- stellten Passagen in den fraglichen, von der Beklagten herausgegebenen Artikeln seien im Archiv der … und in den Suchresultaten von … (inklusive … und …), soweit darin auf Inhalte der Websites der Beklagten verwiesen wird, zu löschen. 4.15. Schadenersatz 4.15.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 macht geltend, sie habe (gemeinsam mit der Klägerin 1) das An- waltsbüro … beauftragt, welches für dessen vorprozessualen Aufwand im Zu- sammenhang mit der eingeklagten Berichterstattung Honorare von CHF 35'732.– und Auslagen von CHF 1'633.80 verrechnet habe. Dazu seien bei der Klägerin 1
- 70 - aufgrund der Berichterstattung der …-Zeitung Kosten für die PR-Agentur AH._____ AG von CHF 1'914.– angefallen sowie die Weisungskosten von CHF 525.– und die Kosten der von der Klägerin 1 mandatierten Organe von der AI._____ AG im Betrag von CHF 3'130.– für die Sichtung von Presseberichten, zahlreiche Besprechungen, Koordination und Einsatz von PR- und Rechtsbera- tern sowie diverse Vorkehren zur Abwehr. Eine detaillierte Auflistung der Aufwen- dungen sei den Leistungsjournalen zu entnehmen (vgl. act. 3/18-19). Von all die- sen ausgewiesenen Kosten werde im Sinne einer Teilklage der Betrag von CHF 30'000.– geltend gemacht. Die Kosten stünden in direktem, adäquat kausa- lem Zusammenhang mit der von der Beklagten zu verantwortenden Berichterstat- tung. Zudem trage die Beklagte ein Verschulden, indem sie die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt nicht eingehalten und entscheidende Fakten wider besseres Wissen falsch dargestellt habe (act. 1 Rz. 95 ff.). Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort die geltend gemachten Kosten aus- drücklich. Diese seien auch weder gerechtfertigt noch notwendig noch angemes- sen. Zudem werde bestritten, dass zwischen den Artikeln der …-Zeitung und den geltend gemachten Schäden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Zahl- reiche andere Medien hätten bereits vor der …-Zeitung über die Klägerinnen be- richtet. Im Weiteren werde bestritten, dass die Beklagte die Richtlinien des Pres- serates verletzt habe. Sie habe ihre Quellen gewissentlich geprüft und den Kläge- rinnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben (act. 10 Rz. 62 ff.). Die Klägerin 2 macht in der Replik weitere Ausführungen, auf welche Kosten sich ihre Teilklage beziehe. Zunächst seien ihr – bis zum Betrag von CHF 30'000.– die vorprozessualen Anwaltskosten, eventualiter zuzüglich Kleinkostenpauschale und Übersetzungskosten, zu ersetzen. Subeventualiter seien ihr die vorprozessualen Beratungskosten der in Rechnung gestellten Tätigkeiten der Organe der Kläge- rin 1 von CHF 3'190.–, ausgehend von der ersten Leistung auf der Liste vom
15. August 2010 bis zur letztaufgeführten vom 7. Oktober 2010, zuzüglich der verauslagten CHF 1'914.– für PR Beratung AI._____, zuzüglich der Weisungskos- ten zu ersetzen, bis der Betrag von CHF 30'000.– erreicht sei. Hinsichtlich der Kausalität reiche es aus, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spreche. Zudem brauchten die rechtswidrigen Hand-
- 71 - lungen der Beklagten nicht alleinige Ursache des eingetretenen Schadens zu sein. Es genüge, wenn sie als Teilursache den Schaden bewirkt hätten (act. 19 Rz. 158 ff.). Die Beklagte führt duplicando aus, die klägerische, subeventualiter angeführte Begründung sei nicht verständlich. Im Weiteren werde der angebliche vorpro- zessuale Aufwand nach wie vor bestritten. Die Anwaltskosten fielen ohnehin unter den üblichen Prozessaufwand und wären im Rahmen der Parteientschädigung zu entschädigen (act. 23 Rz. 94 ff.). 4.15.2. Rechtliches Sowohl das Lauterkeitsrecht (als auch das Persönlichkeitsrecht) verweisen für Schadenersatzansprüche auf das Recht der unerlaubten Handlung (Art. 41 ff. OR). Erforderlich sind daher ein Schaden, eine widerrechtliche Handlung, ein na- türlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der widerrechtlichen Handlung sowie ein Verschulden. Vorprozessuale Anwaltskosten bilden nur dann einen haftpflichtrechtlichen Scha- den, wenn sie notwendig und angemessen waren, der direkten Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die zuzusprechende Parteient- schädigung gedeckt sind. Nach der herrschenden Prozesskostentheorie wird das Schicksal der prozessualen Anwaltskosten für die Schadenersatzklage aus- schliesslich und abschliessend von der anwendbaren Zivilprozessordnung gere- gelt. Dasselbe gilt für vorprozessuale Anwaltskosten, soweit der Richter sie nach Massgabe der anwendbaren ZPO den prozessualen Kosten zuschlägt (BGE 117 II 394; BK-BREHM, Art. 41 OR N. 88 f.; a.M. GAUCH, Der Deliktsan- spruch des Geschädigten auf Ersatz seiner Anwaltskosten, in: recht 1994 S. 189, 194). Die Parteientschädigung umfasst u.a. die Kosten der berufsmässigen Ver- tretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Darin enthalten sind auch die vorprozessualen Anwaltskosten, d.h. diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheids, retro- spektiv betrachtet, notwendig oder nützlich waren für die Vorbereitung des Pro- zesses oder dessen mögliche Verhinderung (SUTER/VON HOLZEN, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 95 N. 38 mit weiteren Hin-
- 72 - weisen; vgl. auch WEBER, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im zürcherischen Zivilprozess, Zürich 1990, S. 115 ff.). Jede Partei hat die von ihr erhobenen Behauptungen in genügender Weise zu substantiieren. In einem ersten Schritt genügt es für die behauptungsbelastete Partei zwar, wenn sie dem Gericht eine einfache und schlüssige Behauptung un- terbreitet. Die Schlüssigkeit entfällt jedoch, wenn die Gegenpartei die Behauptung bestreitet oder das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Frage- und Aufklärungs- pflicht weitere Fragen zu dem Tatsachenvortrag stellt. In diesem Fall muss die behauptungsbelastete Partei die Schlüssigkeit der Tatsachenbehauptung durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Begründung wieder herstellen. Die Tatsachenbehauptungen müssen dabei so formuliert sein, dass sie als Beweis- satz in die Beweisaufnahme aufgenommen werden können. Rechtserhebliche Behauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden. Aus- nahmsweise kann ein Aktenstück Teil einer Parteibehauptung sein. Vorausset- zung ist, dass in der Rechtsschrift klar referenziert ist, welcher Teil eines Akten- stückes Teil der Behauptung sein soll (BGE 127 III 365 E. 2.b; ZR 102 [2003] Nr. 15; ZR 79 [1980] Nr. 130, ZR 84 [1985] Nr. 52; SUTTER-SOMM/VON ARX, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 55 N. 23 ff. mit wei- teren Hinweisen; FRANK/STRÄULI/MESSMER, N 4 zu § 55, N 1 ff. zu § 113 und N 3 zu § 130 ZPO/ZH). In Nachachtung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO wurden die Klägerinnen mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober 2011 darauf hingewiesen, dass sie insbesondere konkret und im Einzelnen darzulegen haben, welche behaupteten Schadenersatzansprüche in welchem Umfang in der Teilkla- ge über CHF 30'000.– geltend gemacht würden (Prot. S. 12). 4.15.3. Würdigung Das geltend gemachte Anwaltshonorar in der Höhe von CHF 35'732.– sowie die (eventualiter geltend gemachten) anwaltlichen Auslagen von CHF 1'633.80 (Kleinkostenpauschale und Übersetzungskosten) können vorliegend keinen Schadensposten bilden. Die entsprechenden Aufwendungen sind als vorpro- zessuale Rechtsverfolgungskosten zu qualifizieren und fallen daher unter die Par-
- 73 - teientschädigung (siehe dazu unten Ziff. V.2.4.). Es handelt sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nämlich um Kosten, die den Parteien durch ihre Be- mühungen im Kampf ums Recht vor Einleitung eines Zivilprozesses erwachsen und die in Zusammenhang mit der Vorbereitung oder auch der versuchten Ver- hinderung des Prozesses angefallen sind (vgl. beispielsweise – soweit aufgrund der nicht weiter erläuterten Abkürzungen überhaupt verständlich – die Positionen betr. "Entwurf/Finalisierung Schreiben …-Zeitung", "Rechtl. Abkl. re Gegendarstel- lungsrecht/Durchsetzung in der Praxis", "RS Entwurf Sühnbegehren …-Zeitung" in act. 3/18). Das gerichtliche Zuschlagen zu den prozessualen Kosten, sollte un- ter diesem Titel auch keine vollständige Deckung erfolgen, schliesst – wie bereits ausgeführt – das Bestehen einer diesbezüglichen Ersatzpflicht gestützt auf einen allgemeinen Rechtsgrund des Privatrechts aber grundsätzlich aus (vgl. dazu BK- BREHM, Art. 41 OR N. 88 f. und JÄGGI, Rechtsgutachten betreffend vorprozessua- le Vertretungskosten, erstattet der Helvetia-Unfall Schweiz. Versicherungsgesell- schaft, Freiburg 24. August 1962, zitiert in: GAUCH, a.a.O., S. 194). Aber selbst wenn man für die den (vorprozessualen) Prozesskosten zuzuschlagenden und ungedeckt bleibenden Aufwendungen das Bestehen einer zusätzlichen An- spruchsgrundlage aus Deliktsrecht (Art. 41 ff. OR) bejahen würde, so könnten diese nicht ersetzt werden, soweit sie in Bezug auf das angestrengte Verfahren als unnötig oder unangemessen zu qualifizieren sind. Einerseits könnten sie mangels Gebotenheit nicht mehr als "unfreiwillige" Vermögensverminderung gel- ten (vgl. GAUCH, a.a.O., S. 191) und andererseits wäre das Vorliegen eines adä- quaten Kausalzusammenhangs bezüglich derartiger Aufwendungen erheblich in Frage gestellt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es die Klägerin 2 trotz Bestreitung durch die Beklagte (act. 10 Rz. 65) unterlässt, die einzelnen Auf- wandpositionen, insbesondere deren Gebotenheit in Bezug auf die inkriminierten Veröffentlichungen, näher zu substantiieren (act. 19 Rz. 159 und 161), was ohne- hin einer Zusprechung unter dem Titel Schadenersatz entgegen stünde, einer Be- rücksichtigung im Rahmen des Ermessens bei der Bestimmung einer Parteient- schädigung jedoch nicht per se entgegen steht. Subeventualiter wird von der Klägerin 2 zunächst ein Betrag von CHF 3'190.– gel- tend gemacht. Diese Position ist jedoch nicht schlüssig dargelegt und kann daher
- 74 - bereits aus diesem Grunde nicht zugesprochen werden. Zwar behauptet die Klä- gerin 2 in der Klage – vorerst einmal genügend –, es seien von der Klägerin 1 Or- gane der AI._____ AG mandatiert worden, welche Kosten von CHF 3'130.– für die Sichtung von Presseberichten, zahlreiche Besprechungen, die Koordination und den Einsatz von PR- und Rechtsberatern sowie für diverse Vorkehren zur Abwehr in Rechnung gestellt hätten (act. 1 Rz. 104). Diese Vorbringen wurden in der Folge von der Beklagten aber ausdrücklich bestritten (act. 10 Rz. 65 ff.) und die Klägerin 2 wurde durch das Gericht zur weiteren Spezifizierung der entspre- chenden Aufwendungen angehalten (Prot. S. 12). Eine solche Spezifizierung er- folgte mit der Replik nicht bzw. nicht ausreichend. Dort wird unter Verweis auf Leistungen "auf der Liste", gemeint ist vermutlich act. 3/19, nun vorgebracht, es handle sich um Leistungen der Organe der Klägerin 1 in einer Höhe von CHF 3'190.– (act. 19 Rz. 159 dritter Aufzählungspunkt). Einmal ist festzustellen, dass die sich aus der ersten Seite der Liste ergebende Leistungssumme lediglich CHF 3'130.– beträgt und es sich bei den in der Liste aufgezählten Leistungser- bringern nur teilweise, aber nicht ausschliesslich, um die aus dem Handelsregister ersichtlichen Organe der Klägerin 1 handelt. Zudem vermag auch der Titel der Liste "A._____ Group Holdings AG: Services of AI._____ AG regarding …- zeitung" nicht eindeutig zu klären, um wessen Leistungen es sich nun handelt, um Eigenleistungen der Organe der Klägerin 1 oder um Leistungen, die von einer Dritten (AI._____ AG) erbracht und der Klägerin 1 in Rechnung gestellt wurden. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein solidarischer Anspruch der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten für einen allfälligen internen Aufwand der Klägerin 1 bestehen könnte. Die (bestrittenen) Behauptungen der Klägerin 2 be- züglich ihrer Forderung von CHF 3'190.– erweisen sich daher bereits im Grund- satz als unklar und vermögen keine Grundlage des geltend gemachten Schaden- ersatzanspruchs bilden. Gleiches muss im Ergebnis auch für die Position von CHF 1'914.– für Kosten der PR Beratung AH._____ gelten. Diese Vorbringen sind zwar nicht im eigentlichen Sinne widersprüchlich, jedoch zu wenig substantiiert. Auf die Bestreitungen der Beklagten, welche sowohl das Anfallen der Kosten an sich als auch insbesondere deren Zusammenhang mit den Publikationen in der …-Zeitung in Abrede stellt, er-
- 75 - folgten seitens der Klägerin 2 keinerlei spezifizierende Ausführungen dazu. Sie gibt lediglich erneut an, es sei der entsprechende Betrag für die genannte PR- Agentur verauslagt worden, macht jedoch nicht im Ansatz geltend, welcherlei konkrete Tätigkeiten die PR Beratung AH._____ in diesem Zusammenhang ent- faltet haben soll. Dies verunmöglicht insbesondere auch von vornherein eine Be- urteilung, ob die Tätigkeiten wirklich in Bezug auf die Publikationen der …-Zeitung angefallen sind, was die Beklagte bestreitet (act. 10 Rz. 65-67). Zwar ist der Klä- gerin 2 darin Recht zu geben, dass grundsätzlich das Setzen einer Teilursache ausreichend ist, um die Kausalität zwischen schädigendem Ereignis und Schaden zu bejahen (act. 19 Rz. 161). Doch auch dieser kausale Teilzusammenhang ist vorliegend bestritten und kann nach den klägerischen Vorbringen (act. 19 Rz. 159 und 161) nicht im Einzelnen beurteilt werden. Ganz im Gegenteil wird bereits in der Klage ausgeführt, die PR-Agentur AH._____ sei "aufgrund des Medienechos nach den Artikeln der … Zeitung ab 9. August 2010" eingeschaltet worden (act. 1 Rz. 26). Ferner ergeben sich auch aus der entsprechenden Beilage (act. 3/19 S. 2) keine genügend einlässlichen Angaben. Die Bemerkung "5 % …-Zeitung" lässt immerhin darauf schliessen, dass es sich beim eingeklagten Betrag um ei- nen pauschalen Anteil einer Gesamtrechnung handeln dürfte, was allerdings kei- neswegs die nötigen Behauptungen zur Kausalität der einzelnen Aufwendungen zu ersetzen vermag. Ganz davon abgesehen bleibt fraglich, inwiefern neben der Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO, die nach kantonalem Tarif festzusetzen ist (Art. 96 ZPO), überhaupt Raum für eine Entschädigung der in eigener Prozesssache auf- gewendeten Zeit bliebe, sofern kein Fall von Umtriebsentschädigung vorliegt (vgl. SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., Art. 95 N. 40 f. und GAUCH, a.a.O., S. 199). Schliesslich verlangt die Klägerin 2 als Schadenersatz die Weisungskosten in der Höhe von CHF 525.–. Diese bildeten bereits unter Herrschaft des alten Prozess- rechts keine Schadenposition, sondern (gesonderten) Bestandteil der Prozess- entschädigung, welche nach Obsiegen und Unterliegen durch die Gegenpartei zu leisten war (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Vorliegend wurde die Klage jedoch am
24. Januar 2011 hierorts anhängig gemacht, womit das neue Prozessrecht an- wendbar ist (Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario). Danach ist bei Streitigkeiten wie
- 76 - der vorliegenden, für die nach Art. 5 f. ZPO eine einzige kantonale Instanz zu- ständig ist, kein vorgängiges Schlichtungsverfahren vorgesehen (Art. 198 lit. f ZPO). Mit anderen Worten war das Einreichen der Weisung respektive die Durch- führung eines Schlichtungsversuches zur Anhängigmachung des vorliegenden Verfahrens im Januar 2011 gar nicht erforderlich. Dabei hätte die Klägerin 2 durchaus die Möglichkeit gehabt, die Klage durch Einreichen der Weisung im Jah- re 2010 anhängig zu machen (gemäss act. 3/7 Versand der Weisung am
4. Oktober 2010) und damit ihren Anspruch auf Ersatz der Kosten im Rahmen der Prozessentschädigung aufrecht zu erhalten. Sie wartete jedoch mit der Klageein- reichung bis zum Anfang des Jahres 2011 zu und damit bis zu einem Zeitpunkt, in welchem die Einreichung nicht mehr an ein vorgängiges Sühnverfahren anknüpft. Die Weisung war daher für die vorliegende Klageeinleitung schlicht nicht erforder- lich. Die Klägerin 2 macht ferner nicht geltend, es hätten besondere Umstände vorgelegen, die eine Einreichung des Sühnbegehrens am Ende des Jahres 2010 notwendig gemacht hätten, und solche sind auch nicht ersichtlich. Eine Entschä- digung der Klägerin 2 für die Weisungskosten von CHF 525.– entfällt damit so- wohl unter dem Titel der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) als auch demjenigen des Schadenersatzes. Die Schadenersatzforderung der Klägerin 2 in der Höhe von CHF 30'000.– ist aus den aufgeführten Gründen abzuweisen. Dem zusätzlich gestützt auf … Recht un- ter dem Titel "general damages" geltend gemachten Anspruch in Höhe von £ 10'000.– fehlt es mangels Anwendbarkeit …-Rechts von vornherein an einer Grundlage. Er ist daher ebenfalls abzuweisen.
5. Ansprüche der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten aus anderen Rechts- grundlagen 5.1. Ansprüche aus Persönlichkeitsschutz Aus der unter Ziff. IV.3.2. dargelegten Subsidiarität des allgemeinen Persönlich- keitsschutzes gegenüber dem Lauterkeitsrecht ergibt sich, dass – soweit die Kla- ge gestützt auf UWG gutgeheissen wurde – kein Anlass und kein Raum für eine zusätzliche Anwendung von Art. 28 ZGB besteht. Im Weiteren ist festzustellen, dass auch die Rechtsbehelfe gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB nicht zu einer weiter-
- 77 - gehenden Gutheissung in Bezug auf die beantragte Feststellung, Unterlassung oder Beseitigung hätten führen können, als die Klage ohnehin schon gestützt auf Art. 9 UWG geschützt wurde (siehe dazu oben Ziff. IV.4.12.-14.; vgl. zur entspre- chenden Kohärenz der Regelung von UWG und ZGB auch BGE 123 III 355, 357 f.). Soweit dagegen eine Verletzung von Lauterkeitsrecht zu verneinen ist, stellt sich die Frage, ob das Persönlichkeitsrecht einen weitergehenden Rechts- schutz vermittelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die allgemeine Bezeichnung der Klägerin 2 als Militärfirma, Söldnerfirma, Privat- armee sowie deren Mitarbeiter als Söldner, Truppen oder paramilitärische Grup- pierungen erweist sich aufgrund des weiten Verständnisses der Begriffe noch nicht als herabsetzend und persönlichkeitsverletzend (siehe dazu die Erwägun- gen unter Ziff. IV.4.4.2.). Die nach UWG als noch zulässig beurteilte Charakteri- sierung des Montreux-Dokuments als Feigenblatt erweist sich auch unter dem Blickwinkel von Art. 28 ZGB als zulässig, da es sich um ein vertretbares und nicht unnötig verletzendes Werturteil handelt (siehe dazu oben Ziff. IV.4.7.3.; vgl. BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N. 43 ff. und N. 50). Dabei fällt auch das vorliegend beste- hende öffentliche Interesse an der Berichterstattung (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.4.) erheblich ins Gewicht, welches im Rahmen des politischen Diskur- ses sowie auch bei der Berichterstattung über gesellschaftlich relevante Tätigkei- ten besondere Bedeutung erlangt. Neben das reine Informationsinteresse der Öf- fentlichkeit an relevanten Sachverhalten tritt das abstrakte Interesse an einem sanktionslosen Regime der politischen und gesellschaftskritischen Äusserung (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5C.248/2001 vom 7. Februar 2002 und 5C.31/2002 vom 15. Mai 2002 sowie CRAMER, Persönlichkeitsschutz und Medien- freiheit – Vorschläge für eine Güterabwägung nach kontextbezogenen Fallgrup- pen, in: BJM 2008 S. 121). Ebenso wenig erweisen sich die unter dem Titel "Problem für den Grundrechts- schutz im humanitären Völkerrecht, für die Neutralität, Konflikt zum Montreux- Dokument" erörterten Aussagen aus den dort dargelegten Gründen als wider- rechtlich persönlichkeitsverletzend wie sie auch nicht unlauter sind. Neben der nicht als falsche Tatsachenbehauptung einzustufenden "Tätigkeit […] auf Schwei- zer Boden" bedeuten die im Mittelpunkt stehenden Wertungen (Problem für
- 78 - Grundrechtsschutz und Neutralität; Aktivitäten im Konflikt zum Montreux- Dokument) – auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses – keine un- nötige Verletzung, da sie nicht unhaltbar sind (siehe dazu oben Ziff. IV.4.8.3.). Schliesslich bildet auch die im Grundsatz zutreffende Aussage über den gegen- über dem Unternehmen I._____ erhobenen Vorwurf der Verletzung eines Waffe- nembargos aus den bereits dazu ausgeführten Gründen (siehe oben Ziff. IV.10.3.) keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung. 5.2. Ansprüche aus Datenschutzgesetz (DSG) Nach der bundesgerichtlichen Praxis ergänzen die für die Bearbeitung von Per- sonendaten geltenden Regeln des DSG das Recht der Persönlichkeit des ZGB und konkretisieren es (BGE 127 III 481 E.3.a; Nachführung von Archivdaten – Ur- teil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 26. September 2010, in: medialex 2011, S. 22 mit weiteren Hinweisen). Im Falle einer Persönlichkeitsverletzung nach DSG stehen dem Kläger gestützt auf den Verweis in Art. 15 Abs. 1 DSG die gleichen Ansprüche zu wie bei Persönlichkeitsverletzungen nach Art. 28 ff. ZGB, nament- lich ein Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsanspruch, die Mitteilung und Veröffentlichung des Urteils, gegebenenfalls ein Schadenersatz-, Genugtu- ungs- und Gewinnherausgabeanspruch und ein Gegendarstellungsrecht (BSK DSG-RAMPINI, Art. 15 N. 1; ROSENTHAL/JÖHRI, Handkommentar zum DSG, 2008, Art. 15 N. 14 f.). Der Kläger kann gestützt auf das DSG insbesondere die Daten- vernichtung und Datensperrung verlangen. In Art. 15 Abs. 2 DSG besteht eine Spezialbestimmung für den Fall, dass weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Personendaten bewiesen werden kann. In einem solchen Fall kann die be- troffene Person verlangen, dass bei den Daten ein Bestreitungsvermerk ange- bracht wird. Dabei handelt es sich um eine neuartige Leistungsklage (BSK DSG- MAURER-LAMBROU/KUNZ, Art. 1 N. 11 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beruft sich die Klägerin 2 in keiner Weise auf DSG (act. 1 und 19) und macht auch keine Begehren geltend, die sich aus dem besonderen, über den aus Art. 9 UWG oder Art. 28a ZGB hinausgehenden Schutz des DSG ableiten liessen. Letzteres ist vorliegend daher nicht anzuwenden. Dabei ist insbesondere zu be- achten, dass es sich bei der Beklagten – soweit ersichtlich – auch nicht um die
- 79 - Inhaberin der potentiellen Datensammlungen handelt, auf welche im zweiten Teil des Rechtsbegehrens 4 Bezug genommen wird (… …-Datenbank sowie …).
6. Ansprüche der Klägerin 1 gegenüber der Beklagten aus Lauterkeitsrecht 6.1. Aktivlegitimation Auch wenn in der Literatur umstritten ist, ob die zur Klage legitimierende Beein- trächtigung in den wirtschaftlichen Interessen (siehe dazu oben Ziff. IV.4.1.) un- mittelbar durch das unlautere Verhalten verursacht sein muss, oder ob auch schon die mittelbare Beeinträchtigung in den eigenen wirtschaftlichen Interessen genügt, so wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Kläger daran in- teressiert sein muss, seine eigene Wettbewerbsstellung mit dem Klageerfolg ab- zusichern oder zu verbessern (BGE 126 III 239; MÜLLER, in: VON BÜREN/DAVID (HRSG.), a.a.O., S. 255). Der Kreis der Aktivlegitimierten ist mit anderen Worten in jedem Fall auf die Marktteilnehmer zu beschränken. Keine eigenen Ansprüche haben demnach Arbeitnehmer, Verwaltungsräte oder Anteilseigner des von einem Wettbewerbsverstoss betroffenen Unternehmens. Aus den gleichen Gründen ist die Legitimation von Holdinggesellschaften zur Erhebung der lauterkeitsrechtli- chen Ansprüche abzulehnen, wenn sie nicht am Marktgeschehen teilnehmen (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N. 304 f.; vgl. ferner bereits BGE 90 IV 39). Bei der Klägerin 1 handelt es sich nach deren eigenen Ausführungen um eine rei- ne Holdinggesellschaft. An ihrem Holdingsitz in J._____ werden – so die Kläge- rin 1 – keinerlei operative Tätigkeiten ausgeführt und keine Angestellten beschäf- tigt; in J._____ verfügt sie weder über Personal noch über Räume (act. 1 Rz. 10). Die Klägerin 1 macht denn auch keine konkrete Beeinträchtigung im Rahmen ei- ner Teilnahme am Marktgeschehen, die über reine Holdingfunktionen hinausgin- ge, geltend (act. 19 Rz. 101), worauf auch die Beklagte hinweist (act. 23 Rz. 79). Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, die Kläge- rin 1 nehme selber am Marktgeschehen teil. Soweit sie in den fraglichen Publika- tionen selber angesprochen bzw. betroffen ist, sie mithin ein direktes eigenes In- teresse am Vorgehen gegenüber der Beklagten aufweist, so kann dieses mangels Teilnahme am Marktgeschehen nicht auf UWG abgestützt werden. Ebenso wenig
- 80 - kann sich ihre Aktivlegitimation auf ein allfälliges indirektes Interesse aus ihrer Funktion als Holdinggesellschaft bzw. Aktionärin der Klägerin 2 stützen (vgl. da- gegen die Klägerin 1 in act. 1 Rz. 70). 6.2. Ergebnis Der Klägerin 1 ist gestützt auf Lauterkeitsrecht nicht aktivlegitimiert.
7. Ansprüche der Klägerin 1 gegenüber der Beklagten aus Persönlichkeitsrecht 7.1. Aktivlegitimation Aus dem Recht der Persönlichkeit ist grundsätzlich jedes Rechtssubjekt aktivlegi- timiert, welches verletzt ist (BGE 95 II 537, E. 3). Wie bereits ausgeführt wurde (siehe dazu oben Ziff. IV.4.1.), fehlt es in den fraglichen Publikationen weitgehend an einer Unterscheidung zwischen der Klägerin 1 und der Klägerin 2. Es wird vielmehr pauschal das Unternehmen "A._____" genannt, welches in den im Fest- stellungsbegehren genannten Textpassagen direkt angesprochen oder zumindest mitgemeint wird. Die Klägerin 1 ist daher ohne Weiteres aus Persönlichkeitsrecht aktivlegitimiert. 7.2. Passivlegitimation Passivlegitimiert ist der Urheber einer Verletzungshandlung, d.h. jeder, der an der Verletzung der Persönlichkeit mitwirkt (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N. 37). Die Be- klagte ist demnach – soweit sie als Herausgeberin der eingeklagten Publikationen fungiert (siehe dazu oben Ziff. IV.4.2.) – passivlegitimiert. Der Umfang der Passiv- legitimation gegenüber der Klägerin 1 aus Persönlichkeitsrecht ist daher im Er- gebnis vorliegend derselbe wie derjenige gegenüber der Klägerin 2 aus Lauter- keitsrecht und beschränkt sich auf die Publikationen in der …-Zeitung und dem Tages-Anzeiger. 7.3. Persönlichkeitsverletzung 7.3.1. Rechtliche Grundlagen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1
- 81 - ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Per- son beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen ge- schmälert wird. Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzumin- dern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens der Pres- seäusserung zu erfolgen hat. (BGE 127 III 481 E. 2b/aa). Die Presse kann sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen als auch durch deren Würdigung in die Per- sönlichkeit eingreifen. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um sol- che aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in un- zulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Ver- kürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinn unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person derge- stalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeich- net, das sie im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabsetzt (BGE 126 III 305 E. 4. mit weiteren Hinweisen). Für den Tatsachenkern von ge- mischten Werturteilen gelten nach bundesgerichtlicher Praxis dieselben Grunds- ätze wie für Tatsachenbehauptungen (BGE 126 III 305 E. 4b/bb). 7.3.2. Würdigung Es kann aufgrund der inhaltlichen Identität der Äusserungen gegenüber den bei- den Klägerinnen sowie der weitgehend übereinstimmenden Grundsätze bei der Beurteilung, wann eine herabsetzende Äusserung anzunehmen ist und sich diese
- 82 -
– je nach ihrem Charakter als Tatsachenbehauptung oder Werturteil – als unzu- lässig erweist, im Folgenden weitgehend auf bereits dargelegte Ausführungen verwiesen werden. Soweit in Bezug auf die im Rechtsbegehren 1 ausdrücklich angeführten Textpas- sagen keine Persönlichkeitsverletzung gegenüber der Klägerin 2 angenommen wurde (siehe oben Ziff. IV.5.1.), liegt aus den nämlichen Erwägungen auch keine solche in Bezug auf die Klägerin 1 vor. Der Schutz der Persönlichkeit der Kläge- rin 1 reicht vorliegend gleich weit wie derjenige der Persönlichkeit der Klägerin 2 und auch die übrigen, auf dem Spiel stehenden Interessen sind dieselben. In dem Ausmass, in welchem dagegen die Unlauterkeit bestimmter Äusserungen in Bezug auf die Klägerin 2 bejaht wurde, stellen diese gleichzeitig Persönlich- keitsverletzungen bezüglich der Klägerin 1 dar. Zunächst bilden die unter den Ti- teln "Unterlaufen von Kontrollen, Zuflucht in der Schweiz, Anbieten von Sicher- heitsdienstleistungen aus der Schweiz heraus" sowie "Schweiz als Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____" abgehandelten Äusserungen auch nach Art. 28 ZGB dem Grundsatze nach Wertungen (Entziehen, Zuflucht, Schlupfloch etc.), die allerdings auf dem unrichtigen Tatsachenkern beruhen, die A._____-Gruppe habe über die Klägerin 1 operative Tätigkeiten in die Schweiz verlegt, welche nun nicht mehr den … Regulierungen [des Staates D.._____] unterstünden (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.2.-3. sowie Ziff. IV.4.10.2.). Dasselbe gilt für die unter dem Titel "Überwachen von NGOs" in der Schweiz besprochenen Aussagen des Experten N._____. Auch dessen Meinungsäusserung geht vom unzutreffenden Sachver- haltskern der "Umsiedlung" der Klägerin 2 in die Schweiz mittels der Gründung der Klägerin 1 aus. Diesen gemischten Werturteilen, die unrichtige Tatsachen- elemente enthalten und die das berufliche Ansehen der Klägerin 1 schmälern, steht nun zwar ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Berichterstattung ge- genüber (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.4.). Dies kann jedoch nicht die unrichtige Darstellung im wesentlichen Punkt (Verlegung operativer Tätigkeiten in die Schweiz und damit Beendigung bestimmter Tätigkeiten unter … Aufsicht [des Staates D._____]) rechtfertigen, da damit das spürbar verfälschte Bild von der Klägerin 1 gezeichnet wird, sie diene dazu, die in D._____ geltenden Regeln in Bezug auf operative Tätigkeiten zu umgehen.
- 83 - Schliesslich erweist sich auch die Darstellung, die Klägerinnen verrichteten die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen, begingen (Kriegs-)Verbrechen und sei- en in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwickelt gewe- sen, aus den unter Ziff. IV.4.7.2.-3. und Ziff. IV.4.11.3. dargelegten Gründen als persönlichkeitsverletzend auch gegenüber der Klägerin 1. Es handelt sich dabei um gemäss der Behauptungslage mangels Substantiierung als unwahr einzustu- fende Tatsachenkerne von Werturteilen oder Tatsachenbehauptungen, die einen herabsetzenden und persönlichkeitsverletzenden Charakter aufweisen und an de- ren Verbreitung kein öffentliches Interesse ersichtlich ist. 7.3.3. Koordination von Militäreinsätzen von J._____ aus Darüber hinaus formuliert gemäss unbestrittener Sachdarstellung die Bildlegende eines Artikels in der Online-Ausgabe der …-Zeitung vom 12. Oktober 2011 im Sinne einer Forderung: "Die A._____ Group soll keine Militäreinsätze von J._____ aus koordinieren" (act. 19 Rz. 83; vgl. act. 20/8). Zunächst ist festzustellen, dass die fragliche Textpassage lediglich Bezug auf die Klägerin 1 nimmt und keinen ausdrücklichen Teil des Feststellungsbegehrens bil- det (act. 19 S. 2 f.). Es wird vielmehr lediglich im Rahmen der Begründung der Klage kurz auf sie Bezug genommen (act. 19 Rz. 83). Soweit also überhaupt im Einzelnen darauf einzugehen ist, so ist zu sagen, dass die Äusserung eine in die Zukunft gerichtete Forderung und damit klar erkennbar eine Meinungsäusserung darstellt, nämlich dass die Klägerin 1 von J._____ aus keine Militäreinsätze koor- dinieren solle. Der Untertitel des Artikels erläutert, dass der Bundesrat einen Ge- setzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt habe, welcher die Tätigkeit von Firmen regle, die von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen würden (vgl. act. 20/8). Es ist in der besagten Forderung keine Tatsachenbehauptung enthalten, die Klägerin 1 koordiniere derzeit Militäreinsätze von J._____ aus. Vielmehr wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dies solle (auch nach dem Gesetzesentwurf des Bundesrates) nicht geschehen, was im Übrigen auch der Meinung der Klägerin 1 entsprechen dürfte. In der Aussage ist keine un- haltbare Wertung bzw. eine unnötige Verletzung der Klägerin 1 zu erblicken.
- 84 - 7.3.4. Zwischenergebnis Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Beklagte mit ihren Berichten in der Ausgabe der …-Zeitung vom 15. August 2010 unter den Titeln "Etliche Söld- nerfirmen in der Schweiz", "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" und "Beihilfe zu Kriegsverbrechen" sowie in ihrem Bericht in der Ausgabe des … vom
17. Februar 2011 unter dem Titel "Der Bundesrat legt Söldnerfirmen in Fesseln" und ihrem Bericht in der Ausgabe des … vom 13. Oktober 2011 unter dem Titel "Linke fordern ein striktes Verbot internationaler Söldnerfirmen" die Klägerin 1 wi- derrechtlich in der Persönlichkeit verletzt hat, und zwar im Umfang derselben Textpassagen, die sich gegenüber der Klägerin 2 als unlauter erwiesen haben (siehe oben Ziff. IV.4.12.; Rechtsbegehren 1 1. Lemma teilweise, 2. Lemma, 3. Lemma teilweise sowie 4., 7. und 8. Lemma). 7.4. Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch Die Rechtsbehelfe gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB entsprechen sowohl in ihrem Wortlaut als auch materiellem Umfang grundsätzlich denjenigen aus Art. 9 UWG, was vor dem Hintergrund des Bemühens um eine kohärente und einheitliche Ge- setzgebung im Bereich des Persönlichkeitsschutzes und des Lauterkeitsrechts zu sehen ist (BGE 123 III 355, 357 f.; Botschaft zu einem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vom 18. Mai 1983, BBl 1983 II, 1074 f.). Zu der von den Publikationen ausgehenden Störung sowie zur bestehenden Wiederholungsge- fahr kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen zur Lauterkeits- rechtsverletzung gegenüber der Klägerin 2 verwiesen werden (siehe oben Ziff. IV.4.12.-14.). Auch die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu be- rücksichtigenden Interessen der Beklagten sind dieselben. Diejenigen der Kläge- rin 1 sind gleich zu gewichten wie die der Klägerin 2. Das hat zur Folge, dass die von der Klägerin 1 gestellten Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsbe- gehren im gleichen Umfange gutzuheissen sind wie bereits die entsprechenden Begehren der Klägerin 2. 7.5. Schadenersatz Auch hinsichtlich der (solidarisch) geltend gemachten Schadenersatzansprüche in der Höhe von CHF 30'000.– gilt gegenüber der Klägerin 1 dasselbe wie gegen-
- 85 - über der Klägerin 2 (siehe dazu oben Ziff. IV.4.15.). Die geltend gemachten, vor- prozessualen Rechtsverfolgungskosten sind im Rahmen der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Dies würde im Übrigen auch für die Weisungskosten gelten, welche jedoch vorliegend für die Klageeinleitung nicht erforderlich waren. Die üb- rigen (subeventualiter) angeführten Kostenpositionen sind nicht schlüssig behaup- tet worden. Die Schadenersatzforderung der Klägerin 1 ist daher abzuweisen.
8. Ergebnis Das Rechtsbegehren 1 ist betreffend die Klägerin 1 sowie das Rechtsbegehren 2 betreffend die Klägerin 2 im selben Umfang (1. teilweise, 2. Lemma , 3. Lemma teilweise sowie 4., 7.und 8. Lemma) gutzuheissen, soweit die Aussagen in den Artikeln "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz", "Militärfirmen wollen sich der Kon- trolle entziehen" und "Beihilfe zu Kriegsverbrechen" (jeweils …-Zeitung vom
15. August 2010), "Der Bundesrat legt Söldnerfirmen in Fesseln" (… vom
17. Februar 2011) sowie "Linke fordern ein striktes Verbot internationaler Söldner- firmen" (… vom 13. Oktober 2011) publiziert wurden. Im darüber hinausgehenden Umfang sind die beiden Rechtsbegehren abzuweisen. Das Rechtsbegehren 3 ist betreffend beide Klägerinnen vollumfänglich und das Rechtsbegehren 4 teilweise (nur bezüglich der genannten Publikationen und der … …-Datenbank sowie der Internet-Suchmaschine …) gutzuheissen. Das Rechtsbegehren 5 ist gegenüber beiden Klägerinnen abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Streitwert Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ih- re Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hat ei- nen Ermessensentscheid zu fällen und den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen. Dabei berücksichtigt es die Vorbringen und Interessen der Parteien (vgl. STEIN-WIGGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm.,
- 86 - Art. 91 N. 25; BSK ZPO-RÜEGG, Art. 91 ZPO N. 6). Bei einfacher Streitgenossen- schaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammen- gerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Klagen aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht, mithin aus Art. 28a ZGB, sind nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 106 II 96 E. 1a, 110 II 413 E. 1). Klagen, die sich auf Lauterkeitsrecht stützen, haben ihren Rechtsgrund letzten Endes im Vermögensrecht und sind daher nach gefestigter Rechtssprechung als vermö- gensrechtlich einzustufen, auch wenn die Schätzung deren Geldwerts gelegent- lich schwierig sein mag (BGE 82 II 77; ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgü- ter- und Wettbewerbsrechtsprozess, sic! 2002 S. 493, 505; DAVID ET AL., in: VON BÜREN/DAVID (HRSG.), a.a.O., Rz. 107). Beide Klägerinnen stellen – neben dem Schadenersatzbegehren von CHF 30'000.– (bei der Klägerin 2 noch ein zusätzliches über £ 10'000.–) – jeweils ein Feststellungs-, ein Unterlassungs- sowie ein Beseitigungsbegehren und stüt- zen dieselben u.a. auf Lauterkeitsrecht, weshalb in diesem Umfang eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Es geht ihnen dabei im Wesentlichen darum, auf die bereits erfolgte sowie auf die zukünftige Berichterstattung der Beklagten, welche gemäss klägerischer Angaben mit der …-Zeitung eine Reichweite in der Deutschschweiz von 17,8 % aufweist und 771'000 Leser erreicht (act. 1 Rz. 4), in der Form Einfluss zu nehmen, als dass zunächst die Widerrechtlichkeit von diver- sen Äusserungen (Rechtsbegehren 1 1.-6. Lemma) in verschiedenen Publikatio- nen festgestellt werden soll. Mit Klageänderung wurde der Umfang der inkrimi- nierten Äusserungen zudem noch um zwei weitere betroffene Publikationen und zwar im nicht minder gelesenen … erweitert (Rechtsbegehren 1 6.-8. Lemma). Darüber hinaus zielt die Klage auf eine umfassende Löschung der inkriminierten Publikationen auf den Websites der Beklagten sowie bei Dritten und enthält das Begehren, die Beklagte habe auch in Zukunft derartige Äusserungen zu unterlas- sen. Die mit der vorliegenden Klage durchzusetzenden Interessen der Klägerin- nen als Teil der A._____-Gruppe, bei welcher es sich gemäss eigenen Angaben um eine führende, renommierte Sicherheits- und Risikomanagement- Dienstleisterin handelt, die weltweit für internationale Organisationen, diverse Re- gierungen sowie Weltkonzerne tätig wird (act. 1 Rz. 12), sind nach klägerischer
- 87 - Darstellung in ihrer Marktgeltung in erheblichem Ausmass betroffen. Diese Inte- ressen, deren Beeinträchtigung letzten Endes darin besteht, dass die Klägerinnen bei Mandatsvergaben weniger berücksichtigt würden – so die Klägerinnen weiter (act. 19 Rz. 97 ff.) – sollen mit der vorliegenden Klage umfassend geschützt wer- den. Aus diesen Gründen erscheint angesichts der Grössenordnung der Ge- schäftstätigkeit der Klägerinnen sowie auch der Reichweite der Berichterstattung der Beklagten die Festsetzung des Streitwerts, der vor dem zweiten Schriften- wechsel einstweilen auf CHF 250'000.– geschätzt worden war (Prot. S.. 11), durch das Gericht auf insgesamt CHF 1'000'000.– für beide Klägerinnen und alle Rechtsbegehren als angemessen.
2. Prozesskosten 2.1. Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädi- gung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). 2.2. Vorliegend obsiegen beide Klägerinnen gegenüber der Beklagten in dem Ausmass, als dass in fünf Artikeln Persönlichkeitsverletzungen bzw. unlautere Äusserungen festzustellen sind. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Äusserungen, welche die Klägerinnen konkret beanstanden, nicht in vollem Umfang als unzulässig erweisen und dementsprechend auch die Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren nicht vollständig gutzuheissen sind. In Bezug auf die Textpassagen des 1. und 3. Lemma ist die Klage nur teilweise und bezüglich des
5. und 6. Lemma gar nicht zu schützen. Die als zulässig erachteten Passagen nehmen in einer Gesamtbetrachtung gegenüber den als widerrechtlich eingestuf- ten allerdings ein untergeordnetes Gewicht ein. Die Klage ist in ihrem Kernbereich daher weitgehend gutzuheissen. Im Weiteren unterliegen die Klägerinnen jedoch hinsichtlich der von ihnen erhobenen Schadenersatzforderungen vollumfänglich. Die geringfügigen Einschränkungen des Beseitigungsbegehrens wirken sich nur
- 88 - marginal aus. Schliesslich ist zu bemerken, dass beide Klägerinnen – bis auf die Schadenersatzforderung im Umfang von £ 10'000.– (Rechtsbegehren 5) – identi- sche Rechtsbegehren gegenüber der Beklagten stellen. Deshalb kann vom glei- chen Anteil der Klägerinnen, die zudem grundsätzlich dieselben Interessen ver- folgen, am Streitwert ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände obsiegen die Klägerinnen mit ihrer Klage zu 3/4. Demgegenüber kommt der teilweisen Abweisung der Rechtsbegehren 1-4 sowie der gänzlichen Abweisung des Rechtsbegehrens 5 mit Blick auf den mit der Klage angestrebten Erfolg ein Gewicht von 1/4 zu. Die Parteien werden diesem Ausgang gemäss kosten- und entschädigungspflichtig, wobei die Klägerinnen zu einer solidarischen Tragung des klägerischen Kostenanteils zu verpflichten sind. 2.3. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 und § 5 Abs. 2 GebV OG). Die Gerichtsgebühr besteht vorliegend aus der um die Hälfte erhöhten Grundgebühr. Die Erhöhung ist aufgrund verschiedener Umstän- de gerechtfertigt: Einerseits fand eine über sechseinhalbstündige Vergleichsver- handlung (siehe Prot. S. 7 ff.) statt, an welcher das Gericht (in der üblichen, erwei- terten Besetzung von Oberrichterin, Handelsrichter, Gerichtsschreiber) den erar- beiteten (dannzumaligen) Prozessstoff umfassend darlegte. Sodann waren (auch) für den vorliegenden Entscheid etliche komplexe Fragen (anwendbares Recht, rechtliche Qualifikation von diversen Textpassagen, Umfang Beseitigungsbegeh- ren etc.) zu prüfen und abzuhandeln. Ferner hatte ein Substantiierungshinweis an die Parteien zu erfolgen (Prot. S. 12 f.) und es fand eine über einstündige Haupt- verhandlung vor Gesamtgericht statt (Prot. S. 20 ff.). Schliesslich musste der Pro- zessstoff von fünf Richtern analysiert, geprüft und bearbeitet werden. Die erhöhte Gerichtsgebühr beträgt CHF 46'000.–. Diese ist den Klägerinnen unter solidari- scher Haftung im Umfang von 1/4 und der Beklagten im Umfang von 3/4 aufzuer- legen. Die Gerichtskosten sind vorab aus dem von der Klägerin 1 (für beide Klä- gerinnen) geleisteten Kostenvorschuss von CHF 19'600-– (act. 7 und act. 17) zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die verbleibende Differenz von CHF 26'400.– ist
- 89 - der Beklagten in Rechnung zu stellen. Der Klägerin 1 ist für den Kostenanteil der Beklagten, der aus dem Vorschuss beglichen wurde (CHF 8'100.–), das Rück- griffsrecht auf diese einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 2.4. Stellt man die – vorerst abstrakt bestimmten – gegenseitigen Ansprüche auf Parteientschädigungen einander gegenüber (Anspruch der Klägerinnen gemein- sam von 3/4 sowie Anspruch der Beklagten von 1/4), so ist den Klägerinnen eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen (ZR 72 Nr. 18; in diesem Sinne auch BSK ZPO-RÜEGG, Art. 106 N. 8). Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Die Grundgebühr ist mit der Be- antwortung der Klage verdient, wobei auch der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt wird; für jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Für die Vertretung mehrerer Klientin- nen und Klienten im gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der dadurch verursachten Mehrarbeit erhöht (§ 8 AnwGebV). Vorliegend erfolgte die Vertretung beider Klägerinnen durch denselben Rechtsanwalt, der für beide von ihm vertretenen Parteien gemeinsame Rechtsschriften einreichte (act. 1, act. 19). Zudem besteht eine nahe Beziehung zwischen den Klägerinnen untereinander; ihre Interessenlage und rechtliche Argumentation ist im Wesentlichen gleichgela- gert. Deshalb ist von einem nur geringen Mehraufwand durch die klägerische Doppelvertretung auszugehen. Im Weiteren reichten beide Seiten jeweils zwei Rechtsschriften ein (act. 1, act. 10, act. 19, act. 23) und nahmen an der bereits erwähnten Vergleichs- sowie an der Hauptverhandlung teil. Die genannten Fakto- ren führen in Anwendung von §§ 2, 4 und 8 AnwGebV zunächst zu einer grund- sätzlichen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 47'100.–. Nun sind allerdings auf klägerischer Seite – auf Grundlage der AnwGebV und der eingereichten Honorarnote (vgl. act. 3/18) – die vorprozessualen Anwaltskosten einzubeziehen, soweit sich diese in einer retrospektiven Betrachtung für das vor- liegende Verfahren als notwendig oder nützlich erweisen. Nach § 4 Abs. 2 Anw- GebV kann die Gebühr um bis zu einen Drittel erhöht werden, wenn der Zeitauf- wand der Vertretung besonders hoch gewesen ist. Diese Möglichkeit eines Zu-
- 90 - schlags kann, nach Wegfall des § 11 der bis anhin geltenden AnwGebV vom
21. Juni 2006, als einzige ersichtliche Grundlage für eine Entschädigung der vor- prozessualen Kosten dienen. Unter diesem Titel rechtfertigt sich vorliegend ein Zuschlag auf Klägerinnenseite von CHF 4'500.–. Dieser Betrag entspricht einem Zeitaufwand von 15 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 300.– und liegt im Rahmen einer Erhöhung gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV. Der darüber hinaus- gehend geltend gemachte Aufwand kann vorliegend nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Er stünde auch in keinem Verhältnis zu der für die prozessua- len Aufwendungen nach AnwGebV ermittelten Entschädigung. Lediglich ergän- zend ist anzumerken, dass sich unter den eingeforderten Aufwendungen (vermut- lich) auch solche erheblichen Umfangs für die bei Klageeinleitung im Januar 2011 nicht erforderliche Sühnverhandlung befinden (beispielsweise "RS Entwurf Sühn- begehren …-Zeitung" 3.50 h; "RS, SühnBeg. …, […]" 4.10 h; "[…] TFw Peace Judge re B._____" 2.10 h; "Gerichtstermin B._____ (FR); Transl; Mail CLt; KME" 2.80 h). Von der vorliegend ermittelten gesamthaften Parteientschädigung von CHF 51'600.– (CHF 47'100.– + CHF 4'500.–) ist jeder der Klägerinnen 1/4, mithin je CHF 12'900.–, zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin 1 mit ihren Berichten in der Ausgabe der …-Zeitung vom
15. August 2010 unter den Titeln "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz", "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" und "Beihilfe zu Kriegs- verbrechen" sowie in den Berichten "Der Bundesrat legt Söldnerfirmen in Fesseln" in der Ausgabe des … vom 17. Februar 2011 und "Linke fordern ein striktes Verbot internationaler Söldnerfirmen" in der Ausgabe des … vom
13. Oktober 2011 in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat, insbe- sondere mit folgenden Aussagen:
- 91 -
- "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" / "Die wegen ihres Um- zugs in die Schweiz in die Schlagzeilen geratene Militärfirma A._____ ist nicht das einzige private Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zu- flucht sucht". / "Mit dem Umzug kann sie [A._____] sich der zunehmenden Kontrolle durch C._____ entziehen"
- Die Firmen [glauben], "die NGOs überwachen zu müssen, von denen viele wie die internationalen Organisationen und das Rote Kreuz ihren Sitz in W3._____ haben. Ein Beispiel: Verletzte …-Kämpfer in E._____ müssen in Krankenhäuser. So wissen die Ärzte ohne Grenzen Dinge über sie, die die Armeen herausfinden möchten."
- "und ihre Truppen verrichten weiterhin die Drecksarbeit auf den Kriegs- schauplätzen im F._____ und in E._____."
- "Beihilfe zu Kriegsverbrechen"; "Wollen wir dieses Handeln nicht länger un- terstützen, müssen wir die Ansiedlung international tätiger Militärfirmen verbieten und strikte kontrollieren. Tun wir das nicht und gewähren wir den Söldnerfirmen weiterhin rechtliches Asyl, machen wir uns der Beihilfe zu deren Verbrechen in den Krisengebieten schuldig."
- "Schweiz Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____"
- A._____ sei in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwickelt gewesen. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren 1 abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihrer in Dispositiv-Ziff. 1 genann- ten Berichterstattung gegenüber der Klägerin 2 unlauter und widerrechtlich gehandelt hat. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren 2 abgewiesen.
3. Es wird der Beklagten verboten, die in Dispositiv-Ziff. 1 genannten Aussagen zu wiederholen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.
- 92 -
4. Die Beklagte wird verpflichtet, die in Dispositiv-Ziff. 1 genannten Passagen der dort genannten Publikationen auf ihren Websites und in ihren elektroni- schen Archiven zu löschen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwider- handlung.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der … …-Datenbank AG die Wil- lenserklärung abzugeben, die in Dispositiv-Ziff. 1 genannten Passagen aus den dort genannten Publikationen seien aus dem Archiv der… …-Datenbank zu löschen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der … Switzerland GmbH die Wil- lenserklärung abzugeben, die in Dispositiv-Ziff. 1 genannten Passagen der dort genannten Publikationen seien aus dem Zwischenspeicher der Such- maschine … (einschliesslich … und …) zu entfernen, soweit darin auf Inhal- te der Websites der Beklagten verwiesen wird, unter Androhung der Bestra- fung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Fal- le der Zuwiderhandlung.
7. Die Schadenersatzbegehren der Klägerinnen werden abgewiesen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 46'000.–.
9. Die Kosten werden den Klägerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung im Umfang von 1/4 und der Beklagten im Umfang von 3/4 auferlegt. Die Kosten werden vorab aus dem von der Klägerin 1 geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. Die verbleibende Differenz wird der Beklagten in Rechnung gestellt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird, soweit diese durch den Kos- tenvorschuss gedeckt wurden, der Klägerin 1 das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
10. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 und der Klägerin 2 je eine Par- teientschädigung von CHF 12'900.– zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- 93 -
12. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'000'000.–. Zürich, 22. April 2013 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller lic.iur. Matthias-Christoph Henn
Erwägungen (57 Absätze)
E. 2 Aufl., S. 31 f.). Letztere ist für die von der Klägerin 2 angeführten Äusserungen in den schweizerischen Medien klar zu bejahen. Nach dem Ausgeführten ist da- her lediglich schweizerisches Lauterkeitsrecht anzuwenden. 3.2. Verhältnis Lauterkeitsrecht und Persönlichkeitsrecht Die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb werden – entgegen einem bedeuten- den Teil der Lehre (vgl. BAUDENBACHER/GLÖCKNER, in BAUDENBACHER, Lauterkeits- recht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Ba- sel/Genf/München Helbing & Lichtenhahn, St. Gallen/Berlin WIV Wiss. Verl. 2001, Art. 1 N. 76 ff. mit weiteren Hinweisen) – nach ständiger Rechtsprechung als be-
- 17 - sondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes gemäss Art. 28 ZGB verstanden, dessen Klagen insoweit subsidiär, neben den spezialgesetzli- chen bestehen (BGE 121 III 168, 173; BGE 110 II 411, 417). Es sind daher für je- de der Klägerinnen zunächst die Ansprüche nach Lauterkeitsrecht zu prüfen.
E. 2.1 Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädi- gung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO).
E. 2.2 Vorliegend obsiegen beide Klägerinnen gegenüber der Beklagten in dem Ausmass, als dass in fünf Artikeln Persönlichkeitsverletzungen bzw. unlautere Äusserungen festzustellen sind. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Äusserungen, welche die Klägerinnen konkret beanstanden, nicht in vollem Umfang als unzulässig erweisen und dementsprechend auch die Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren nicht vollständig gutzuheissen sind. In Bezug auf die Textpassagen des 1. und 3. Lemma ist die Klage nur teilweise und bezüglich des
5. und 6. Lemma gar nicht zu schützen. Die als zulässig erachteten Passagen nehmen in einer Gesamtbetrachtung gegenüber den als widerrechtlich eingestuf- ten allerdings ein untergeordnetes Gewicht ein. Die Klage ist in ihrem Kernbereich daher weitgehend gutzuheissen. Im Weiteren unterliegen die Klägerinnen jedoch hinsichtlich der von ihnen erhobenen Schadenersatzforderungen vollumfänglich. Die geringfügigen Einschränkungen des Beseitigungsbegehrens wirken sich nur
- 88 - marginal aus. Schliesslich ist zu bemerken, dass beide Klägerinnen – bis auf die Schadenersatzforderung im Umfang von £ 10'000.– (Rechtsbegehren 5) – identi- sche Rechtsbegehren gegenüber der Beklagten stellen. Deshalb kann vom glei- chen Anteil der Klägerinnen, die zudem grundsätzlich dieselben Interessen ver- folgen, am Streitwert ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände obsiegen die Klägerinnen mit ihrer Klage zu 3/4. Demgegenüber kommt der teilweisen Abweisung der Rechtsbegehren 1-4 sowie der gänzlichen Abweisung des Rechtsbegehrens 5 mit Blick auf den mit der Klage angestrebten Erfolg ein Gewicht von 1/4 zu. Die Parteien werden diesem Ausgang gemäss kosten- und entschädigungspflichtig, wobei die Klägerinnen zu einer solidarischen Tragung des klägerischen Kostenanteils zu verpflichten sind.
E. 2.3 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 und § 5 Abs. 2 GebV OG). Die Gerichtsgebühr besteht vorliegend aus der um die Hälfte erhöhten Grundgebühr. Die Erhöhung ist aufgrund verschiedener Umstän- de gerechtfertigt: Einerseits fand eine über sechseinhalbstündige Vergleichsver- handlung (siehe Prot. S. 7 ff.) statt, an welcher das Gericht (in der üblichen, erwei- terten Besetzung von Oberrichterin, Handelsrichter, Gerichtsschreiber) den erar- beiteten (dannzumaligen) Prozessstoff umfassend darlegte. Sodann waren (auch) für den vorliegenden Entscheid etliche komplexe Fragen (anwendbares Recht, rechtliche Qualifikation von diversen Textpassagen, Umfang Beseitigungsbegeh- ren etc.) zu prüfen und abzuhandeln. Ferner hatte ein Substantiierungshinweis an die Parteien zu erfolgen (Prot. S. 12 f.) und es fand eine über einstündige Haupt- verhandlung vor Gesamtgericht statt (Prot. S. 20 ff.). Schliesslich musste der Pro- zessstoff von fünf Richtern analysiert, geprüft und bearbeitet werden. Die erhöhte Gerichtsgebühr beträgt CHF 46'000.–. Diese ist den Klägerinnen unter solidari- scher Haftung im Umfang von 1/4 und der Beklagten im Umfang von 3/4 aufzuer- legen. Die Gerichtskosten sind vorab aus dem von der Klägerin 1 (für beide Klä- gerinnen) geleisteten Kostenvorschuss von CHF 19'600-– (act. 7 und act. 17) zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die verbleibende Differenz von CHF 26'400.– ist
- 89 - der Beklagten in Rechnung zu stellen. Der Klägerin 1 ist für den Kostenanteil der Beklagten, der aus dem Vorschuss beglichen wurde (CHF 8'100.–), das Rück- griffsrecht auf diese einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
E. 2.4 Stellt man die – vorerst abstrakt bestimmten – gegenseitigen Ansprüche auf Parteientschädigungen einander gegenüber (Anspruch der Klägerinnen gemein- sam von 3/4 sowie Anspruch der Beklagten von 1/4), so ist den Klägerinnen eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen (ZR 72 Nr. 18; in diesem Sinne auch BSK ZPO-RÜEGG, Art. 106 N. 8). Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Die Grundgebühr ist mit der Be- antwortung der Klage verdient, wobei auch der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt wird; für jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Für die Vertretung mehrerer Klientin- nen und Klienten im gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der dadurch verursachten Mehrarbeit erhöht (§ 8 AnwGebV). Vorliegend erfolgte die Vertretung beider Klägerinnen durch denselben Rechtsanwalt, der für beide von ihm vertretenen Parteien gemeinsame Rechtsschriften einreichte (act. 1, act. 19). Zudem besteht eine nahe Beziehung zwischen den Klägerinnen untereinander; ihre Interessenlage und rechtliche Argumentation ist im Wesentlichen gleichgela- gert. Deshalb ist von einem nur geringen Mehraufwand durch die klägerische Doppelvertretung auszugehen. Im Weiteren reichten beide Seiten jeweils zwei Rechtsschriften ein (act. 1, act. 10, act. 19, act. 23) und nahmen an der bereits erwähnten Vergleichs- sowie an der Hauptverhandlung teil. Die genannten Fakto- ren führen in Anwendung von §§ 2, 4 und 8 AnwGebV zunächst zu einer grund- sätzlichen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 47'100.–. Nun sind allerdings auf klägerischer Seite – auf Grundlage der AnwGebV und der eingereichten Honorarnote (vgl. act. 3/18) – die vorprozessualen Anwaltskosten einzubeziehen, soweit sich diese in einer retrospektiven Betrachtung für das vor- liegende Verfahren als notwendig oder nützlich erweisen. Nach § 4 Abs. 2 Anw- GebV kann die Gebühr um bis zu einen Drittel erhöht werden, wenn der Zeitauf- wand der Vertretung besonders hoch gewesen ist. Diese Möglichkeit eines Zu-
- 90 - schlags kann, nach Wegfall des § 11 der bis anhin geltenden AnwGebV vom
E. 4 Ansprüche der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten aus Lauterkeitsrecht
E. 4.1 Aktivlegitimation Nach Art. 9 Abs. 1 UWG ist klageberechtigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Ge- schäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder ver- letzt wird. Massgebendes Kriterium für die Aktivlegitimation ist die Bedrohung oder Verletzung in den wirtschaftlichen Interessen, wobei jede Verschlechterung der eigenen Stellung im Wettbewerb durch das inkriminierte Verhalten genügen muss (BGE 121 III 168, 174; MÜLLER, in: VON BÜREN/DAVID (HRSG.), a.a.O., S. 251). Die Klägerin 2 hat unstreitig ihren operativen Sitz in C._____ und bietet von dort aus Dienstleistungen auch auf dem Schweizer Markt an (siehe dazu oben Ziff. IV.3.1.). Die von der Klägerin 2 im Rechtsbegehren 1 aufgeführten Passagen (act. 19 S. 2 f.) sind – bis auf das 6. Lemma – direkt sowohl auf die Klägerin 1 als auch die Klägerin 2 zu beziehen. Unmittelbar vor oder im Zusammenhang mit den fragli- chen Passagen wird ausdrücklich die Firma "A._____" gleichsam als Oberbegriff für die ganze Gesellschaftsgruppe genannt, ohne eine bestimmte Konkretisierung vorzunehmen. Dadurch ist ein mehr als genügender Bezug zu beiden Klägerinnen hergestellt. Das Argument der Beklagten, die drei inkriminierten Artikel beträfen nicht nur die Klägerinnen und der Fokus liege vielmehr "ganz allgemein" auf der Problematik von Sicherheits- und Militärfirmen in der Schweiz (act. 10 Rz. 8, Rz. 15, Rz. 18), überzeugt nicht. Zum einen handelt es sich bei der Klägerin 2 ja ge- rade nach der Wortwahl der Beklagten um eine solche Sicherheits- und Militärfir- ma und bei der Klägerin 1 um deren Muttergesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Zum anderen wird – wie bereits ausgeführt – in jedem Artikel auch namentlich auf die "A._____" hingewiesen. Selbst wenn sich also die Ausführungen nicht aus- schliesslich auf die Klägerinnen beziehen mögen, so sind Letztere doch zumin-
- 18 - dest immer mitgemeint, wenn innerhalb derselben Publikation von "Militärfirmen", "private[n] Sicherheitsunternehmen", "Firmen" oder "Söldnerfirmen" die Rede ist, ohne die Aussage auf bestimmte Gesellschaften der Sicherheitsbranche einzu- schränken. Zudem verhindert auch das exemplifizierende Nennen der Klägerin- nen sowie verschiedener anderer Gesellschaften, dass von einer ganz allgemei- nen, gar wettbewerbsneutralen Branchenkritik gesprochen werden könnte, für welche allenfalls besondere Massstäbe zur Anwendung gelangen könnten (vgl. act. 10 Rz. 18 und Rz. 64; vgl. Urteil des Bundesgerichts AC.208/1997 vom
E. 4.2 Passivlegitimation Passivlegitimiert ist grundsätzlich jeder, der in der Lage ist, durch das ihm vorge- worfene unlautere Verhalten den Wettbewerb wirtschaftsrelevant zu beeinflussen bzw. auf die eigene oder auf eine fremde Wettbewerbsstellung (direkt oder indi- rekt) einzuwirken (sog. Prinzip des Wettbewerbsstörers; PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 1.18 ff. und 17.01 ff.). Ein Wettbewerbsverhältnis ist nicht (mehr) vorausgesetzt (BGE 117 IV 193, 196 f.). Die fraglichen Medienpublikationen durch die Beklagte waren durchaus geeignet, sich auf die Wettbewerbsstellung der Klägerin 2 auf dem schweizerischen Markt auszuwirken. Auch die Beklagte bringt dagegen nichts vor (act. 10 Rz. 58, act. 23 Rz. 83). Die Beklagte ist daher, soweit es sich bei ihr um die Herausgeberin der fraglichen Publikationen handelt, passivlegitimiert.
- 19 - Die Klägerin 2 führt im Zusammenhang mit der Erweiterung der Rechtsbegeh- ren 1-5 neu Publikationen in der "… Zeitung" und der Zeitung "…" an (act. 19 Rz. 83 f.). Sie bezeichnet diese in der Replik zusammen mit dem … pauschal als "Medien der Beklagten" (act. 19 Rz. 83) oder "Zeitungen der Beklagten" (act. 19 Rz. 108) und ordnet sie ohne nähere Begründung deren Verantwortung zu. Die Beklagte weist in der Duplik darauf hin, dass es sich bei ihr gar nicht um die Her- ausgeberin der "… Zeitung" und der Zeitung "…" handle. Vielmehr sei dies die AG._____ AG mit Sitz in … [Stadt in der Schweiz]. Zu dieser neuen und spezifi- zierenden Behauptung der Beklagten äusserte sich die Klägerin 2 in der Folge nicht (Prot. S. 15). Mithin ist diesbezüglich von der Darstellung der Beklagten auszugehen. Da die Klägerin 2 auch nicht darlegt, gestützt worauf die Beklagte ansonsten für die Publikationen in den genannten beiden Zeitungen direkt ver- antwortlich und damit einklagbar sein sollte, ist Letzterer die Passivlegitimation diesbezüglich abzusprechen und sind allfällige Veröffentlichungen in diesen Zei- tungen nicht in die vorliegende Beurteilung mit einzubeziehen.
E. 4.3 Rechtliche Grundlagen Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsge- baren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Diese Generalklausel bildet den Mass- stab, an dem sich jedes potentiell unlautere Verhalten zu messen hat. Jede Prü- fung und Beurteilung der Unlauterkeit hat als Ausgangspunkt die Generalklausel zu passieren, und an der Richtschnur von Treu und Glauben hat sich jede weitere Bewertung der Sondertatbestände von Art. 3 ff. UWG, bei denen es sich um bei- spielhafte Konkretisierungen handelt, zu orientieren (PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, a.a.O., Rz. 4.01 ff.). Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, de- ren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 lit. a UWG). Eine Herabset- zung als solche ist nicht unlauter. Nur wenn die Herabsetzung durch eine unrich- tige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserung erfolgt, liegt unlauterer
- 20 - Wettbewerb vor (vgl. BGE 122 IV 33 E. 2c S. 36). Dabei können journalistische Ungenauigkeiten und Vereinfachungen in Presseberichten dann eine Wettbe- werbswidrigkeit begründen, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteil- nehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten (BGE 123 III 354 E. 2a S. 363). Welcher Sinn einer Äusserung im Gesamtzusammenhang zukommt, be- stimmt sich nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers und ist ei- ne Rechtsfrage (Urteil der Bundesgerichts 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.3 m.w.H.). Daher ist nicht auf die Bedeutung abzustützen, die der Äusserung von der dadurch direkt betroffenen Person gegeben wird, sondern vielmehr auf eine objektive Auslegung gemäss dem Sinn, den ihr der unbeteiligte Durch- schnittsleser unter Berücksichtigung der konkreten Umstände geben muss (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3.= Pra 95 Nr. 59; BGE 128 IV 53 E. 1a). Die Bestimmungen des UWG sind verfassungsgemäss zu interpretieren. Art. 17 BV regelt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fern- sehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2) und das Redaktionsgeheimnis gewährleistet (Abs. 3). Die Freiheit der Medien gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Ge- schützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Mediener- zeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Die damit vermittelte Freiheit des Medienschaffens ist nicht Selbstzweck. Vielmehr hat der ungehinder- te Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlich- keit zu. Bei der Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV handelt es sich nach der Rechtsprechung um ein gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation subsidiäres Auffanggrundrecht (BGE 137 I 209 E. 4.2 und 127 I 145 E. 4b).
- 21 -
E. 4.4 Bezeichnung der Klägerin 2 als Militärfirma, Söldnerfirma, Privatarmee so- wie deren Mitarbeiter als Söldner, Truppen, paramilitärische Gruppierungen
E. 4.4.1 Parteidarstellungen Die Klägerin 2 rügt im Allgemeinen, die Verwendung der fraglichen Bezeichnun- gen würden den negativen Gesamteindruck, den die Beklagte von ihr zeichne, verdichten. Die Klägerin 2 beschäftige keine Söldner und sei keine Militärfirma. Al- le bei ihr angestellten Personen seien Zivilisten, die unter keinen Umständen in kombattante Aufgaben involviert werden könnten. Sie könne und würde einen Auftrag, der die Mitwirkung an offensiven oder militärischen Handlungen zum In- halt habe, unter keinen Umständen annehmen und habe dies auch nie getan. Das Personal habe allein den Auftrag und die Befugnisse, mit defensiven Mitteln und Vorkehren den Schutz von Infrastruktur, Material und Personen sicherzustellen. Der Begriff des Söldners beschreibe dagegen einen gegen Bezahlung (Sold) an- geworbenen, zumeist zeitlich befristet dienenden und durch Vertrag gebunden Soldaten. Auch in Art. 47 der Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen vom
E. 4.4.2 Keine Herabsetzung Die Bezeichnung der Klägerin 2 als Militär- oder Söldnerfirma sowie Privatarmee weist im vorliegenden Kontext keinen herabsetzenden Charakter auf. Zwar wird nach allgemeinem Verständnis unter einem Söldner eine Person verstanden, wel- che vor allem des Entgelts wegen in einem für sie fremden Land Aufgaben eines Soldaten wahrnimmt. Dass dies allerdings notwendigerweise die Beteiligung an kriegerischen Konflikten oder kombattanten Aufgaben bedeutet, ist damit noch nicht gesagt. Die Aufgaben und einzusetzenden Mittel von Soldaten in Krisenge- bieten – und dort ist die Klägerin 2 unstreitig auch tätig – können sehr vielseitig sein (vgl. nur die verschiedenen Missionen der Friedenstruppen der Vereinten Na- tionen oder der ISAF). Soldaten können auch mit der Sicherung von Infrastruktur, Material und Personen betraut und auf die Anwendung von defensiven Mitteln be- schränkt sein. Gerade in einem Umfeld, das beispielsweise von Bedrohungen ter- roristischer Art geprägt ist, gestaltet sich – zumindest für den Durchschnittsleser – die Grenzziehung zwischen den Tätigkeitsfeldern von Soldaten und zivilen Si- cherheitsangestellten, die selbstredend auch eine der Bedrohungslage im Auf- tragsgebiet angepasste Ausrüstung mit sich führen und ein entsprechendes Auf- treten an den Tag legen werden, immer schwieriger. Beispielhaft für die teilweise Überschneidung möglicher Aufgaben kann hier auch der von beiden Parteien an- erkannte Umstand aufgeführt werden, dass der zunächst an die Klägerin 2 erteilte Auftrag zur Bewachung der Schweizer Botschaft in … [Stadt in Nordafrika] been- det und anstatt dessen eine Sondereinheit der Schweizer Armee damit betraut wurde (vgl. act. 19 Rz. 105 ff., act. 23 Rz. 79 ff.). Ist daher von einer Söldnerfirma die Rede, so ist anzunehmen, dass beim Durchschnittsleser der …-Zeitung noch
- 23 - nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um ein Unternehmen, das sich an of- fensiven militärischen Handlungen oder direkt an kriegerischen Konflikten beteili- ge. Genauso gut kann damit ein Unternehmen gemeint sein, welches lediglich Si- cherungsaufgaben übernimmt, die ebenso in das Tätigkeitsgebiet einer staatli- chen Militäreinheit fallen könnten. Dies gilt umso mehr, als in den fraglichen Pub- likationen gleichzeitig Begriffe wie "Sicherheitsdienstleistungen", "Sicherheitsfir- men" (act. 3/9a S. 2), "Sicherheitsaufträge" (act. 3/9b) zu finden sind und darauf hingewiesen wird, es handle sich um "Wohlgemerkt: Sicherheits-, nicht Kriegs- dienstleistungen." (act. 3/9c). Das von der Klägerin 2 angeführte Verständnis ausgehend von den Zusatzprotokollen zu den Genfer Abkommen erweist sich da- her – gemessen am Verständnis des Durchschnittslesers und der gesamten Pub- likation – als zu eng. Vor dem gleichen Hintergrund sind auch die Begriffe der Mili- tärfirma und Privatarmee zu sehen. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch die Medienfreiheit zu berücksich- tigen. Das Bemühen des Journalisten um eine mit prägnanten Ausdrücken ange- reicherte Sprache ist legitim. Deshalb können auch Begriffe verwendet werden, die in ihrer ursprünglichen Bedeutung allenfalls unzulässig wären, wenn sie infol- ge ihrer häufigen Verwendung als Schlagworte eine vom Durchschnittsleser er- kennbare, über ihren ursprünglichen Sinn hinausgehende Bedeutung erlangt ha- ben (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 44 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.648/1994 vom 13. Dezember 1994 – diktatorische Sortimentskürzung, publiziert in: medialex, 1/1995 Heft 1, S. 45). Dies liegt – wie aufgezeigt – hier vor. In einer Zeit, in der politische Schlagworte wie "Krieg gegen den Terrorismus" die Medienlandschaft prägen, werden in der allgemeinen Wahr- nehmung zivile Objekte, die von terroristischen Akten bedroht sind, gleichsam zum "Kriegs"-Schauplatz und die mit deren Sicherung betrauten Personen, mö- gen diese nun Armeeangehörige oder Zivilisten mit entsprechender Ausrüstung sein, zu "Soldaten", die eine bestimmte Werteordnung oder die Interessen des Auftraggebers verteidigen. Eine Herabsetzung oder eine Verdichtung einer allfäl- ligen solchen (vgl. act. 1 Rz. 58) ist in der inkriminierten Begriffswahl noch nicht zu erblicken. Überdies hat es eine Anbieterin von internationalen Sicherheits- dienstleistungen kraft ihrer Tätigkeit in dieser aus Sicht der öffentlichen Meinung
- 24 - höchst sensiblen Materie eher hinzunehmen, wenn ihre Geschäftstätigkeit unter Rückgriff auf pointierte Begrifflichkeiten umschrieben wird, als ein Unternehmen, welches in einem weniger kontrovers diskutierten Geschäftsfeld tätig wird.
E. 4.5 Unterlaufen von Kontrollen, Zuflucht in der Schweiz, Anbieten von Sicher- heitsdienstleistungen aus der Schweiz heraus (Rechtsbegehren 1 Textpas- sage 1)
E. 4.5.1 Parteidarstellungen Die Klägerin 2 bringt vor, mit den diesbezüglich im Rechtsbegehren 1 aufgegriffe- nen Passagen werde suggeriert, sie verfolge das Ziel, sich mit einem Umzug nach J._____ einer zunehmenden Kontrolle durch C._____ zu entziehen. In der Schweiz, wo kaum Kontrollen zu fürchten seien und lasche Gesetze herrschten, werde Zuflucht gesucht. Dies bedeute im gegebenen Zusammenhang nichts an- deres, als dass die Klägerin 2 strengere Regeln oder Kontrollen umgehen wolle, um Dinge zu tun, die anderswo nicht getan werden dürften. Dies sei herabsetzend und verletzend. Zudem sei die Darstellung unrichtig. Die Klägerin 2 habe nach wie vor ihren Hauptsitz in C._____, beschäftige ca. 90 Festangestellte und unterstehe in sämtlichen Aktivitäten den lokalen, nationalen und internationalen Rechtsnor- men und Regeln am Sitz in C._____ sowie im jeweiligen Einsatzland. Eine Flucht in die Schweiz sei abwegig, zumal in der Schweiz keinerlei operative Tätigkeiten durchgeführt würden. Dies sei der Beklagten nach Zusendung des Statements der Klägerin 2 vom 13. August 2010 auch bekannt gewesen, weshalb die Be- hauptungen wider besseres Wissen erfolgt seien (act. 1 Rz. 26 ff. und Rz. 36 ff.). Die Beklagte führt aus, die beiden hier konkret betroffenen Artikel bezögen sich ganz allgemein auf Militärfirmen und nicht konkret nur auf die Klägerinnen. Zudem handle es sich beim publizierten Interview um Aussagen des Experten N._____. Es sei eine Tatsache, dass die Kontrollen von Sicherheitsfirmen weniger weit gin- gen als in anderen Ländern, weshalb die Einschätzung, dass diese auch aus die- sem Grund in die Schweiz zögen, durchaus seine Berechtigung habe. Auch wenn die Klägerin 2 weiterhin dem …-Recht unterstehe, bedeute dies noch nicht, dass damit umfassende Kontrollen möglich seien. Je internationaler eine Sicherheits- firma agiere, desto weniger könne ihre Tätigkeit von staatlicher Seite kontrolliert
- 25 - werden. Im Kommentar von L._____ sei festgehalten, dass bei der Klägerin 1 kei- ne Mitarbeiter tätig seien und das operative Geschäft in D._____ geblieben sei (act. 10 Rz. 30 ff.). Die Klägerin 2 qualifiziert die unter dem 1. Lemma ihres Rechtsbegehrens 1 auf- geführten Passagen als unwahre Tatsachenbehauptungen. Der Wille, sich der Kontrolle zu entziehen bzw. Zuflucht in der Schweiz zu suchen, sei eine innere Tatsache und habe bei der Klägerin 2 nicht vorgelegen. Falsch sei auch, dass überhaupt ein Umzug vorgelegen habe und dass es zunehmende Kontrollen in C._____ gäbe. Indem die Beklagte die Aussagen des Experten N._____ publizie- re und damit die Falschaussagen im redaktionellen Artikel auf der selben Seite faktisch untermauere, mache sie sich diese Falschaussagen zu eigen. Überdies sei unzutreffend, dass es in der Schweiz ein Regelungsvakuum gebe. Die Schweiz habe eine Schlüsselrolle bei der Erarbeitung und Verankerung internati- onaler Standards für den Einsatz von privaten Sicherheitsdienstleistern in Kon- flikts- und Krisengebieten eingenommen, denen sich die Klägerin 2 seit jeher un- terwerfe. Zudem existierten einen Vielzahl von inländischen Rechtsquellen. Aber selbst ein Regelungsvakuum im Inland hätte sich nicht auf die Klägerin 2 ausge- wirkt, da die operativen Tätigkeiten den Regulierungen des Sitzstaates und den- jenigen am jeweiligen Einsatzort unterstünden. Die Behauptungen der Beklagten seien auch vor allem deshalb schwerwiegend, da die Klägerin 2 eine führende Rolle bei der Einführung, Weiterentwicklung und Implementierung von verbindli- chen Standards und Selbstbindungsverpflichtungen einnehme (act. 19 Rz. 23 ff.). Mit der Duplik führt die Beklagte an, soweit im verwendeten Wort "Zuflucht" eine Wertung anklingen würde, entspreche dies der Aufgabe der freien Presse, die ih- re Wortwahl selbst bestimme. Die allgemeine Aussage, die A._____-Gruppe biete aus der Schweiz heraus Sicherheitsdienstleistungen an, müsse sich die Kläge- rin 2 infolge der Vernetzung mit der in der Schweiz ansässigen Klägerin 1 gefallen lassen. Die Wertung, von Gesetzes wegen hätten die Sicherheitsfirmen in der Schweiz kaum Kontrollen zu fürchten und der Geheimdienst habe keine Mittel für eine Überwachung, sei nicht zu beanstanden. Die Kritik richte sich an den Ge- setzgeber bzw. den hiesigen Geheimdienst. Gleiches gelte auch für die Behaup- tung, die Waffengesetze seien lasch und ermöglichten Schusswaffentrainings. Es
- 26 - sei nur von der Möglichkeit und nicht von konkreten Handlungen die Rede. Im Weiteren würden die Wertungen vom Experten N._____, die Klägerin 2 wolle sich der Kontrolle entziehen, von anderen Experten geteilt. Das Regelungs- und Kon- trolldefizit in der Schweiz, welches den Kern der Wertungen der Experten bilde, sei eine Tatsache, was durch die gesetzgeberischen Vorstösse der letzten Jahre auf lokaler und nationaler Ebene bestätigt werde. Zudem stelle der Umstand, dass internationale Unternehmen unterschiedliche nationale Verhältnisse zuguns- ten ihrer Interessen nutzen würden, für den unbefangenen Leser einen Allge- meinplatz dar, durch welchen das gesellschaftliche Ansehen der Klägerin 2 nicht (zusätzlich) beeinträchtigt werde (act. 23 Rz. 20 ff.).
E. 4.5.2 Herabsetzung Die Darstellung, die Klägerin 2 habe sich durch einen "Umzug" Regulierungen in anderen Ländern "entziehen" wollen und daher in der Schweiz, welche eine ge- ringere Regulierungsdichte aufweise, "Zuflucht" gesucht, wirft ein negatives Bild auf die Klägerin 2. Damit wird zweifelsohne auch suggeriert, dass von ihr Tätigkei- ten beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen werden, die genau in den Bereich fallen, der im Unterschied zum vorherigen Ort der Niederlassung kei- ner Regulierung untersteht. Zwar ist zutreffend, dass es bei fortschreitender Glo- balisierung und internationaler Verflechtung heutzutage grundsätzlich auch als clever und geschäftstüchtig gelten kann, sein Unternehmen auch unter Berück- sichtigung der regulatorischen Rahmenbedingungen optimal zu positionieren. Für eine derartige Sichtweise ist jedoch auch der Inhalt der in Frage stehenden Re- gelwerke von Relevanz. Werden Bestimmungen aus Sicht des Publikums als übermässig bürokratisch und an sich verzichtbar angesehen, mag das legale Ausweichen unter bestimmten Umständen von potentiellen Kunden als positiv wahrgenommen werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um die Regelung von sensiblen und gleichermassen substantiellen Bereichen wie die Tä- tigkeit privater Sicherheitsunternehmen in Kriegs- und Krisengebieten, welche die persönliche Integrität von Menschen betreffen. Die Darstellung, die Klägerin 2 ha- be solchen Regulierungen ausweichen bzw. diese umgehen wollen, um ihre Dienstleistungen besser anbieten zu können, lässt sie zweifelsohne in einem schlechten Licht erscheinen. Ein solches Bild kann sich auch wettbewerbsrelevant
- 27 - auswirken, indem bei potentiellen Kunden, beispielsweise führenden Wirtschafts- unternehmen oder auch staatlichen Stellen, die Befürchtung entsteht, sie könnten wegen ungenügender Unterstellung der Klägerin 2 unter entsprechende Regulie- rungen oder sogar Verstössen gegen an einem anderen Ort geltende Regeln in den öffentlichen Fokus geraten.
E. 4.5.3 Unrichtigkeit Unter den Begriff der unrichtigen Äusserungen können nur Tatsachenbehauptun- gen fallen (BGE 93 II 135 E. 2.). Die Verbreitung unrichtiger (herabsetzender) Tatsachen ist ohne Einschränkung unzulässig (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 14; PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, a.a.O., Rz. 5.14). Meinungsäusserun- gen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie auf Grund des Sach- verhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsa- chenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sogenannten gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die glei- chen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen (BGE 126 III 305 E. 4b.bb). Aus diesem Grund sind Tatsachenbehauptungen von Meinungsäusserungen bzw. Werturteilen abzugrenzen. Aus einheitlichen und komplexen Aussagen ist ein vorhandener Tatsachenkern zu identifizieren. Angesichts der regelmässig fest- stellbaren Überlagerung beider Gesichtspunkte kann es nicht bloss darum gehen, Äusserungen alternativ einer der Kategorien zuzuordnen. Die gebotene Differen- zierung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäusserung mag einerseits dazu führen, dass Werturteile unzulässig sind, weil der in ihnen enthaltende Tatsa- chenkern unrichtig ist, andererseits aber auch begründen, dass Äusserungen, die prima facie als Tatsachenbehauptungen erscheinen, wegen ihres Sinngehalts als Meinungsäusserungen behandelt werden müssen. Dies gilt im Besonderen bei komplexen Ursachenzusammenhängen, bei welchen die Prädikate "richtig" und "falsch" von einem schwer zu beurteilenden Netz wachsender oder fallender Wahrscheinlichkeiten abgelöst werden (sog. "scheinbare Tatsachenbehauptung"; BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 17 ff. mit Hinweisen). Anders ausgedrückt ist anzunehmen, dass der Leser eine Behauptung, deren sicheres Wissen wegen ihres komplexen Ursachenzusammenhangs gar nicht erwartet
- 28 - werden kann, vielmehr als Meinungsäusserung versteht denn als Tatsachenbe- hauptung. Vorliegend handelt es sich bei der Entscheidfindung auf Seiten der Klägerin 2 um einen grundsätzlich komplexen und vor allem internen Ursachenzusammenhang, der massgeblich auf der Beachtung und Gewichtung zahlreicher Faktoren und po- tentieller Beweggründe beruht und bei dem verschiedene Personen involviert ge- wesen sein werden. Davon ist bei einer juristischen Person von einer gewissen Grösse ohne Weiteres auszugehen. Äussert sich nun ein externer Experte sowie
– darauf basierend – die …-Zeitung darüber, was genau die Beweggründe für ei- nen komplexen unternehmerischen Entscheid gewesen sein mögen, so ist darin gerade keine Tatsachenbehauptung über einen inneren Sachverhalt zu sehen, welcher dem Wahrheitsbeweis zugänglich wäre. Eine solche Äusserung bildet vielmehr eine bloss scheinbare Tatsachenbehauptung. Dem Durchschnittsleser war klar erkennbar, dass der Experte N._____ kein Wissen von der konkreten in- ternen Willensbildung bei der Klägerin 2 wiedergab, sondern vielmehr die eigene Meinung kundtat, mit einer Umsiedlung in die Schweiz könne sich die Klägerin 2 einer zunehmenden Kontrolle durch C._____ entziehen. Diese Deutung wird auch dadurch gestützt, dass seitens der Beklagten keine Behauptungen zu einer be- stimmen Willensbildung von bestimmten Verantwortlichen der Klägerin 2 aufge- stellt wurden, sondern ganz pauschal die Position vertreten wurde, aus bestimm- ten Gründen sei ein Umzug in die Schweiz für private Sicherheitsfirmen, darunter auch die Klägerin 2, aus deren Sicht von Vorteil. So wird im Artikel "Etliche Söld- nerfirmen in der Schweiz" ausdrücklich ausgeführt, für "Kenner der Nachrichten- dienste" sei "klar, weshalb Militärfirmen in die Schweiz umsiedeln. Schon von Ge- setzes wegen" hätten "sie hier kaum Kontrollen zu fürchten" (act. 3/9a S. 2). Es wird also dem Leser vielmehr die externe Einschätzung und Vermutung der Ex- perten dargestellt, als eine innere Tatsache behauptet. Der Leser konnte diese Einschätzung auch als solche erkennen und war nun grundsätzlich frei, sich ihr anzuschliessen oder nicht. An dieser Stelle wird aber offenbar, dass – auch wenn man die dargestellte Aus- sage als Meinungsäusserung versteht – deren Tatsachenkern auf seine Richtig- keit hin zu überprüfen ist. Ist nämlich der Tatsachenkern unrichtig, erweist sich
- 29 - auch eine gestützt auf diesen getroffene Wertung als unzulässig, liegen doch dann dem unbefangenen Leser nicht die korrekten Grundlagen vor, um sich eine Meinung über die Wertung zu bilden. Hier besteht der wiedergegebene Tatsachenkern aus folgenden zwei Bestandtei- len: Erstens sei "A._____" in die Schweiz umgezogen (und biete aus der Schweiz heraus Sicherheitsdienstleistungen an) sowie bestehe zweitens in der Schweiz für die Tätigkeiten der Klägerin 2 ein Regelungsdefizit. Darauf basiert dann die wer- tende und herabsetzende Schlussfolgerung, die Klägerin 2 wolle sich der Kontrol- le entziehen und suche in der Schweiz Zuflucht. Bereits der erste, in den Publikationen erwähnte Tatsachenkern erweist sich als unrichtig. Die Behauptung, die Klägerin 2 habe einen "Umzug" in die Schweiz vorgenommen bzw. würde in die Schweiz "umsiedeln" (act. 3/9a S. 2, act. 3/9b), beinhaltet als massgebendes Element die Verlegung von Tätigkeiten von einem bisherigen an einen neuen Ort, wozu auch die Aufgabe der "umgesiedelten" Tä- tigkeit am alten Ort gehört. Gerade dieser Aspekt erlangt hier besondere Bedeu- tung, da sich an ihn auch die – von jedem Leser leicht nachvollziehbare – Vermu- tung knüpft, die Klägerin 2 unterstehe danach – zumindest im Ausmass der um- gesiedelten Tätigkeit – nicht mehr der Kontrolle der … Behörden [des Staates D._____]. Liegt jedoch gar kein eigentlicher Umzug des hier massgebenden, ope- rativen Geschäfts vor, das heisst, bleiben die Regulierungen und Kontrollen am Ausgangsort unverändert bestehen und kommen durch die Unterstellung unter eine zusätzliche Rechtsordnung höchstens neue Regulierungen hinzu, dann ver- liert auch die an sich zulässige Meinungsäusserung des Zuflucht-Suchens deut- lich an Werthaltigkeit. Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin 2 ihre operative Tätigkeit mit der Gründung der Klägerin 1 in J._____ nicht aus D._____ verschoben hat (act. 1 Rz. 14, act. 10 Rz. 13 ff., act. 19 Rz. 25). Dies wird zwar im Kommentar "Beihilfe zu Kriegsverbrechen" auf S. 13 der Publikation – zumindest unter Bezug auf die Darstellung der Klägerin 1 – ausdrücklich erwähnt (act. 3/9c), findet sich jedoch weder auf S. 6 im Zusammenhang mit dem Artikel "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz" noch dem Experteninterview und kann daher auch im Rahmen einer
- 30 - Gesamtbetrachtung nicht weiterhelfen, da keineswegs davon auszugehen ist, mit dem Lesen der Artikel auf S. 6 sei auch notwendig dasjenige des entsprechenden Kommentars auf S. 13 verbunden. In diesem Sinne wird auch in der Richtlinie 3.8 zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserats festgehalten, die Stellungnahme von Personen, die bei schweren Vorwürfen anzuhören seien, sei im gleichen Medienbericht kurz und fair wiederzugeben (vgl. auch act. 1 Rz. 113 und act. 10 Rz. 68). Die entsprechende Äusserung der Klägerin 2 in deren Statement vom 13. August 2010 zum Verbleib der operativen Tätigkeit in D._____ sowie der damit verbundenen Weitergeltung der dortigen Vorschriften (act. 1 Rz. 27 f., vgl. act. 3/10) fand in den beiden fragli- chen Artikeln keinen Niederschlag. Zudem wird die Aussage der Verlegung der Geschäftsaktivitäten durch die Hilfsbehauptung im Artikel "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz" untermauert, die Klägerinnen (und mindestens fünf weitere Si- cherheitsfirmen) böten aus der Schweiz heraus Sicherheitsdienstleistungen an, wodurch das Bild des "Umzugs in die Schweiz" zumindest gefestigt wird. Für sich genommen ist diese Behauptung jedoch noch nicht unlauter, ist doch das "Anbie- ten von Dienstleistungen aus der Schweiz" ein äusserst weiter Begriff und lässt, auch wenn es sich dabei um eine journalistische Ungenauigkeit handeln sollte (vgl. BGE 105 II 161, 165; BGE 123 III 355, 363), allein noch nicht darauf schlies- sen, die Klägerin 2 habe ihre operative Tätigkeit in D._____ aufgegeben, was hier der entscheidende Punkt ist. Natürlich könnte auch vorgebracht werden, in der Beschreibung der Gründung der Klägerin 1 in J._____ mit dem Wort "Umzug" liege eine ebenso vernachläs- sigbare Ungenauigkeit, da dem Durchschnittsleser ohnehin das Verständnis ab- gehe, was die Gründung einer reinen Holdinggesellschaft im juristischen und wirt- schaftlichen Sinne eigentlich bedeute. Sobald jedoch der Vorwurf erhoben wird, die Klägerin 2 entziehe sich einer bestimmten staatlichen Autorität, so ist offen- kundig dabei ein entscheidendes Moment, dass sie tatsächlich mit ihrer Tätigkeit deren Herrschaftsbereich verlässt, da sonst die fragliche Autorität grundsätzlich bestehen bliebe. Durch die unrichtige Darstellung, die Klägerin 2 sei umgesiedelt, anstatt sie habe eine zusätzliche (Holding-)Gesellschaft gegründet, wird demnach auch die darauf abgestützte Meinungsäusserung, sie suche in der Schweiz Zu-
- 31 - flucht vor Regulierungen, unzulässig. Bei dieser Ausgangslage kann im Übrigen offen bleiben, ob auch der zweite Tatsachenkern (geringere Regelungsdichte in der Schweiz im Verhältnis zu D._____) unrichtig dargestellt wurde.
E. 4.5.4 Wahrnehmung berechtigter Interessen? Die Beklagte weist verschiedentlich darauf hin, unter Berücksichtigung der Aufga- be der Presse und des Grundsatzes der freien Berichterstattung seien ihre Publi- kationen nicht zu beanstanden. Sie beruft sich damit auf die Medienfreiheit (act. 10 Rz. 7; act. 23 Rz. 22, 24 und 38). Die Bestimmungen des UWG sind – wie dargestellt – im Lichte des öffentlichen Interesses an einer kritischen und pluralistischen Medienlandschaft und des sub- jektiven Rechts auf Meinungs- sowie Pressefreiheit auszulegen. Dies führt jedoch nicht zu einer generellen Privilegierung der Presse gegenüber anderen möglichen Passivlegitimierten an sich. Es kann allerdings im Rahmen der Bewertung von un- richtigen Tatsachenbehauptungen zur Folge haben, dass die Anforderungen an deren Richtigkeit unter Umständen im Einzelfall insofern gesenkt werden können, als die Darstellung lediglich "im Wesentlichen zutreffend" sein muss, wenn keine erhebliche Übertreibung vorliegt und eine weiter gehende Recherche nicht mög- lich war, und dabei die gesamte Aussagetendenz eines Beitrages berücksichtigt werden kann (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 41 ff.). Vereinfa- chungen sind in diesem Sinne solange zulässig, als insgesamt kein in wesentli- chen Zügen falsches Bild vom betroffenen Wettbewerbsteilnehmer gezeichnet wird (BGE 123 III 355, 363). Vorliegend ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung zu bejahen. Durch die Ansiedlung von internationalen Sicherheitsfirmen können die Interessen der Schweizer Aussenpolitik sowie die Schweizer Neutralität betroffen sein, da die Präsenz von Mitarbeitern eines Sicherheitsunternehmens in Krisen- gebieten immer die Gefahr in sich birgt, in Konflikte verwickelt zu werden oder zumindest den Anschein zu erwecken, für eine der Konfliktparteien Stellung zu beziehen. Die Niederlassung eines solchen Unternehmens oder einer zugehöri- gen Konzerngesellschaft in der Schweiz kann im Ausland den Eindruck erwecken, die Schweiz unterstütze ein bestimmtes Tätigwerden des Sicherheitsunterneh-
- 32 - mens, womit schweizerische Interessen im Ausland betroffen sein können. Die beachtliche öffentliche Aufmerksamkeit spiegelte sich auch sowohl in der unbe- stritten ausgiebigen Berichterstattung zahlreicher Medien als auch in den Diskus- sionen auf der politischen Ebene wider, welche in diesem Zusammenhang auf- kamen (act. 1 Rz. 26, act. 10 Rz. 23 und 26). Unter diesen Gesichtspunkten kommt den Medien nicht nur ein Informationsrecht, sondern ein eigentlicher In- formationsauftrag zu, der allerdings unter Beachtung der einschlägigen ethischen Regeln des Berufes zu erfüllen ist, welche hier in erster Linie die bereits ange- sprochene Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalis- ten des Schweizer Presserats bilden. Vor diesem Hintergrund ist an die Richtig- keit der Berichterstattung nur, aber immerhin die Anforderung zu stellen, dass sie sich unter Beachtung ihrer gesamten Aussagetendenz im Wesentlichen als zutref- fend erweist. Hier besteht die unrichtige Darstellung darin, dass die Klägerin 2 aus D._____ in die Schweiz "umsiedle", wodurch sie sich um die Beachtung wichtiger Regeln fou- tieren könne bzw. wolle. Die unrichtige Darstellung betrifft damit nicht lediglich ei- nen unwesentlichen Punkt, sondern – auch unter Berücksichtigung der gesamten Aussagetendenz – ein wichtiges Element, welches der Klägerin 2 als Erbringerin von internationalen Sicherheitsdienstleistungen zur Last legt, sie beabsichtige Tä- tigkeiten, die nach den in D._____ herrschenden Regeln verboten wären, oder nehme die Vornahme solcher verbotenen Tätigkeiten zumindest in Kauf. Der er- stellte Umstand, dass die Klägerin 2 ihr operatives Geschäft aus D._____ nicht nach J._____ verschoben hat (act. 1 Rz. 14, act. 10 Rz. 13 ff.), wäre von der Be- klagten auch problemlos zu recherchieren gewesen. Die entsprechende Darstel- lung der Klägerin 2 findet sich bereits in dem noch vor der Publikation zur Verfü- gung gestellten Statement (act. 1 Rz. 27, act. 10 Rz. 24; act. 3/10 Ziff. 3 ff.), wel- ches – wie dargestellt – keinen genügenden Niederschlag in den hier massgebli- chen Artikeln gefunden hat, und hätte sich auch aus dem öffentlich, im Handels- register eingetragenen Zweck der Klägerin 1 als reiner Holding-Gesellschaft er- geben. Die Berichterstattung mag zwar im Rahmen eines grundsätzlich schüt- zenswerten Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit und einer gebotenen öf- fentlichen Diskussion erfolgt sein. Dies kann aber nicht die unrichtige Darstellung
- 33 - aufwiegen, die Klägerin 2 siedle in die Schweiz um, woraus sich im Zusammen- hang mit der hier angeblich vorhandenen Regelungslücke die Wertung ergibt, sie wolle sich dadurch den Regulierungen in D._____ entziehen.
E. 4.5.5 Zwischenergebnis: Unlauterkeit Die im Rechtsbegehren 1 wiedergegebene Textpassage 1 (Unterlaufen von Kon- trollen, Zuflucht in der Schweiz, Anbieten von Sicherheitsdienstleistungen aus der Schweiz heraus) erweist sich nach dem Ausgeführten im Umfang von folgenden Aussagen als unlauter: "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" / "Die wegen ihres Umzugs in die Schweiz in die Schlagzeilen geratene Militärfirma A._____ ist nicht das einzige private Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zuflucht sucht". / "Mit dem Umzug kann sie [A._____] sich der zunehmenden Kontrolle durch C._____ entziehen" Die übrigen von der Klägerin 2 angeführten Tatsachenbehauptungen, wonach in der Schweiz die geringe Regelungsdichte zu keinen Kontrollen führe, der Schwei- zer Geheimdienst keine Mittel zur Überwachung habe sowie die Schweizer Waf- fengesetze Schusswaffentrainings erlaubten, bewirken für sich genommen noch keine Herabsetzung der Klägerin 2. Nur in ihrer Funktion als (unrichtiger) Tatsa- chenkern der Meinungsäusserung, die Klägerin 2 wolle sich durch einen Umzug der Kontrolle entziehen, hätten sie zur Unlauterkeit eben dieser herabsetzenden Darstellung führen können. Nachdem aber bereits die falsche Darstellung des Umziehens die Unlauterkeit der Meinungsäusserung bewirkt, können sich zusätz- liche, unrichtige Tatsachenkerne nicht mehr auf die Klägerin 2 auswirken bzw. kann die Meinungsäusserung dadurch nicht "unlauterer" werden. Im Gegenteil entfällt ohne die unrichtige Behauptung des Umzuges auch die Eigenschaft der fraglichen Aussagen als Tatsachenkern überhaupt. Die Aussage, die Klägerin 2 wolle sich der Kontrolle in D._____ entziehen, könnte sich nämlich mangels Um- zugs bzw. Wechsels der auf das operative Geschäft anwendbaren Rechtsord- nung nicht mehr auf das Motiv einer geringeren Regelungsdichte in der Schweiz stützen. Vielmehr führt ein zusätzlicher Bezug zur Schweiz zur Beachtung von zusätzlichen Regeln, selbst wenn diese im Verhältnis zu D._____ weniger weit gehen sollten. In den fraglichen Äusserungen (geringe Regelungsdichte, Geheim-
- 34 - dienst, Schweizer Waffengesetze) liegt keine eigenständige Herabsetzung der Klägerin 2. Ihre Beurteilung kann daher unterbleiben.
E. 4.6 Überwachen von NGOs in der Schweiz (Rechtsbegehren 1 Textpassage 2)
E. 4.6.1 Parteidarstellungen Die Klägerin 2 führt aus, mit der im Rechtsbegehren 1 zitierten Textpassage wer- de gegen sie der Vorwurf erhoben, sie würde (über die Klägerin 1) in der Schweiz NGOs ausspionieren, um kriegsrelevante Informationen zu ermitteln (act. 1 Rz. 85). Die Beklagte bringt dazu vor, es handle sich dabei um die Aussage eines Exper- ten anlässlich eines Interviews. Es werde zudem nicht behauptet, die Klägerin 2 überwache konkret NGOs. Auch habe die Klägerin 2 gemäss einem Artikel in der Zeitung "…" selbst erklärt, "man suche in J._____ die Nähe zum IKRK, zur UNO und anderen Nichtregierungsorganisationen, mit denen man zusammen arbeiten wolle." (act. 10 Rz. 37 f.). Replicando präzisiert die Klägerin 2, es handle sich bei der fraglichen Aussage um einen unzutreffende Tatsachenbehauptung, welche vom Durchschnittsleser wie folgt verstanden werde: Durch den Umzug in die Schweiz gewinne die Kläge- rin 2 den Vorteil, in der Schweiz ansässige Nichtregierungsorganisationen aus- spionieren zu können, was sie glaube, tun zu müssen. Dabei werde die Absicht insinuiert, Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder gar Kriegsverbrechen zu begehen. Das Beispiel betreffend Ausspionieren des Aufenthaltsortes verletz- ter …-Kämpfer in … Spitälern [des Staates E._____] gehe davon aus, bei Kennt- nisnahme drohe diesen dort ein schweres Unheil. Weder sei die Klägerin 2 in die Schweiz umgezogen, noch glaube sie, eine solche Überwachung durchführen zu müssen, noch führe sie überhaupt solche Überwachungen durch (act. 19 Rz. 42 ff.). Nach der Beklagten habe das Textverständnis der Klägerin 2 mit demjenigen des Durchschnittslesers nichts zu tun. In der Einschätzung des Experten N._____ sei weder die Rede von Ausspionieren noch von Verletzungen des humanitären Völ-
- 35 - kerrechts oder gar Kriegsverbrechen. Das Ansehen der Klägerin 2 werde durch die Passage nicht verletzt (act. 23 Rz. 39 f.).
E. 4.6.2 Herabsetzung Die Aussage, die Klägerin 2 glaube, die NGOs überwachen zu müssen, was auch den Vorwurf impliziert, sie würde dies nach Möglichkeit tun, ist durchaus dazu ge- eignet, ein negatives Licht auf die Klägerin 2 zu werfen. Zum einen kann unter dem Begriff "Überwachen" eine Art von Ausspionieren verstanden werden. Ein solches Verständnis legt das angeführte Beispiel betreffend Ärzte ohne Grenzen nahe, nach welchem die Sicherheitsunternehmen Informationen herausfinden wollten, über die NGOs verfügten. Die Entfaltung derartiger Aktivitäten des Aus- kundschaftens von NGOs wäre klarerweise verpönenswert. Zum anderen könnte mit dem Überwachen auch weniger spezifisch verstanden werden, die Sicher- heitsunternehmen wollten lediglich die Tätigkeiten der NGO wachsam im Blick behalten und dafür beispielsweise öffentliche Informationen sammeln sowie per- sönliche Kontakte vor Ort knüpfen und pflegen. Auch nach einem solchen Ver- ständnis findet eine Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin 2 statt, beinhal- tet doch ein derartiges Überwachen die Befürchtung seitens der Klägerin 2, die NGOs könnten sie in ihrer Tätigkeit behindern oder ihr dabei schaden. Nun ste- hen aber NGOs nach breitem Verständnis für zivilgesellschaftliches Engagement und die unabhängige Kontrolle der Beachtung von bestimmten allgemein aner- kannten Werten wie beispielsweise den Menschenrechten oder dem Umwelt- schutz. Ein Verständnis, wonach die Klägerin 2 vor derartigen Organisationen et- was zu befürchten habe, weshalb diese überwacht werden müssten, setzt sie demnach ebenso in ein negatives Licht.
E. 4.6.3 Unrichtigkeit Mit der hier fraglichen Passage wird vom Experten N._____ ein – aus seiner Sicht
– weiterer Vorteil beschrieben, der mit einer Umsiedlung in die Schweiz verbun- den sei (Antwort auf die Frage "Gibt es weitere Vorteile?", act. 3/9b). Die in die- sem Zusammenhang getätigte pauschale Aussage, die Firmen glaubten, die NGOs, von denen viele Sitz in W3._____ hätten, überwachen zu müssen, bildet daher eine für den Durchschnittsleser erkennbare Meinungsäusserung des Exper-
- 36 - ten darüber, warum Sicherheitsfirmen ein Interesse daran haben könnten, in die Schweiz umzusiedeln. Es verhält sich somit gleich wie bei dem bereits behandel- ten vorgeworfenen Motiv, sich der Kontrolle entziehen zu wollen. Die Äusserung zur Überwachung der NGOs stützt sich dabei lediglich auf den Tatsachenkern, dass Sicherheitsunternehmen in die Schweiz umsiedeln, während gleichzeitig vie- le NGOs ihren Sitz in W3._____ haben. Letzteres ist unbestritten. Die Darstellung der "Umsiedlung" in die Schweiz ist in Bezug auf die Klägerin 2 jedoch unrichtig, da sie ihr operatives Geschäft nicht in die Schweiz verlegt hat (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.3.). Dies hat zur Folge, dass sich die darauf abstützende Meinungs- äusserung, ein Motiv der Klägerin 2 – neben dem Entziehen vor Kontrolle – be- stehe darin, in der Schweiz NGOs überwachen zu können, bereits deshalb als abwegig und daher unzulässig erweist. Die Bedeutung dieses Tatsachenkerns für die darauf fussende Wertung zeigt sich daran, dass diese durch den Leser mit Bezug auf die Klägerin 2 grundlegend an- ders eingeordnet würde, wenn richtig dargestellt worden wäre, dass sich nach Gründung der Klägerin 1 gar kein operatives Geschäft bzw. nicht einmal Mitarbei- ter in der Schweiz befinden. Bei dieser Ausgangslage bestünde von vornherein gar keine Möglichkeit der "Überwachung", die nicht genauso gut auch von D._____ aus bestehen würde. Die Leserschaft hätte so die Behauptung in Bezug auf die Klägerin 2 anders einstufen können. Da sie so jedoch davon ausgehen musste, die Klägerin 2 habe sich physisch in die Schweiz zu den NGOs verscho- ben, erschien die Wertung als nachvollziehbarer. Aus den Publikationen auf S. 6 ergibt sich nämlich auch nicht, dass die Klägerin 1 ohnehin in J._____ lokalisiert ist, was den Leser unter Umständen davon hätte abhalten können, die sich mit NGOs mit Sitz in W3._____ befassende Passage auf die Klägerin 2 zu beziehen oder die Aussage kritischer zu würdigen. Ergänzend ist auch hier anzuführen, dass die Beklagte zudem darauf verzichtete, die ihr im Statement der Klägerin 2 vom 13. August 2010 auf Anfrage hin kommunizierte Stellungnahme derselben, sie habe ihre Tätigkeit nicht in die Schweiz verschoben und verfüge dort über kei- ne Mitarbeiter, in den Publikationen auf S. 6 der …-Zeitung vom 15. August 2010 wiederzugeben (act. 1 Rz. 27 f.; vgl. act. 3/10 Ziff. 1 und 3). Das Abdrucken dieser Stellungnahme im Kommentarteil (vgl. act. 3/9c 2. Kolonne) kann dies nicht erset-
- 37 - zen. Im Weiteren kann sich die Beklagte nicht mit dem Hinweis befreien, es hand- le sich bei den fraglichen Aussagen lediglich um eine von ihr bloss wiedergege- bene Meinung eines Experten (vgl. BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N. 37). Schliesslich vermag auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin 2 selbst habe in einem anderen Medium ausgeführt, sie suche die Nähe zu NGOs zwecks Zu- sammenarbeit – was die Klägerin 2 im Übrigen in Abrede stellt (act. 19 Rz. 46) –, an der Unzulässigkeit der Meinungsäusserung nichts zu ändern. Zum einen knüpft eine allfällige Zusammenarbeit offensichtlich nicht an eine Verschiebung von operativer Geschäftstätigkeit in die Schweiz an und zum anderen ist eine Zu- sammenarbeit nicht mit der von der Beklagten dargestellten Überwachung gleich- zusetzen.
E. 4.6.4 Zwischenergebnis: Unlauterkeit Auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich bestehenden öffentlichen Interes- ses an der Berichterstattung über die Branche der internationalen Sicherheitsun- ternehmen verstösst die Aussage, die Klägerin 2 glaube, mittels ihres Umzuges NGOs überwachen zu müssen oder zu können, gegen Treu und Glauben. Insbe- sondere erweist sich die Berichterstattung auch in ihrer diesbezüglichen Aussa- getendenz als unzutreffend, da nicht nur das Motiv des Überwachens von NGOs, sondern bereits dasjenige des Entziehens vor Kontrolle auf die unrichtige Darstel- lung gestützt wurde, es habe ein Umzug bzw. Verlegen von operativer Tätigkeit in die Schweiz stattgefunden. Die folgende Passage aus dem Interview "Militärfir- men wollen sich der Kontrolle entziehen" (vgl. act. 3/9b) ist damit als unlauter ein- zustufen: "Ausserdem glauben die Firmen, die NGOs überwachen zu müssen, von denen viele wie die internationalen Organisationen und das Rote Kreuz ihren Sitz in W3._____ haben. Ein Beispiel: Verletzte Taliban- Kämpfer in E._____ müssen in Krankenhäuser. So wissen die Ärzte ohne Grenzen Dinge über sie, die die Armeen herausfinden möchten."
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E. 4.7 Montreux-Dokument als Feigenblatt, Verrichten von Drecksarbeit, Beihilfe zu Kriegsverbrechen (Rechtsbegehren 1 Textpassagen 3 und 4)
E. 4.7.1 Parteidarstellungen Die Klägerin 2 macht geltend, die Beklagte werfe ihr mit der Darstellung, das Montreux-Dokument diene ihr als Feigenblatt, hinter welchem sie sich verschan- ze, um weiterhin die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen im F._____ und in E._____ verrichten zu können, nicht nur Scheinheiligkeit, Ablenkung und Ver- schleierung vor, sondern lege ihr tatsächlich die Verrichtung höchst verwerflicher Handlungen, gar Kriegsverbrechen zur Last. Aufgrund der vorgängig zugestellten Informationen über die A._____ Gruppe und über ihre führende Rolle bei der Im- plementierung von bindenden Regelwerken und Standards, ihre Reputation sowie der gänzlich fehlenden Anhörung der Klägerin 2 zu diesen schweren Vorwürfen liege darin eine böswillige, schwere Diffamierung. Die Darstellung der Beklagten könne nicht als eine bloss allgemeine Meinung oder pointierte Kommentierung abgetan werden. Es werde dadurch von der Klägerin 2 das Bild einer scheinheili- gen, in Wahrheit vor Kriegsverbrechen nicht zurückschreckenden Firma gezeich- net, deren Handlungen zu unterbinden seien bzw. die aus der Schweiz zu vertrei- ben sei. Der Appell an die Leserschaft, das Handeln dieser Firmen nicht zu unter- stützen und die Ansiedlung der Klägerinnen zu verbieten, ansonsten sie sich der Beihilfe an deren Kriegsverbrechen schuldig mache, bezwecke und bewirke beim Durchschnittsleser ohne Zweifel, dass die Klägerin 2 als Kriegsverbrecherin wahrgenommen werde (act. 1 Rz. 44 ff.). Die Beklagte führt dazu aus, L._____ äussere im fraglichen Kommentar lediglich seine Meinung. Er halte die aktuelle rechtliche Situation für vollkommen ungenü- gend. Die im Montreux-Dokument enthaltenen Empfehlungen seien rechtlich nicht bindend, da es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag handle. Im Weiteren sei dem Durchschnittsleser hinlänglich bekannt, dass neben dem Krieg weitere Verbrechen stattfänden. Die Metapher von der Drecksarbeit auf Kriegsschauplät- zen, die unliebsame Arbeit meine, sei ohne Weiteres zulässig. Die Geschichte lehre, dass es keine sauberen Kriege gebe. Insbesondere im abschliessenden Satz wolle L._____ seine pointierten Meinung ausdrücken, dass es dringend nötig sei, diese Firmen strikte zu kontrollieren bzw. zu verbieten. So sei die Sicherheits-
- 39 - firma Q._____ in die Schlagzeilen geraten, weil ihre Angestellten 1999 in T._____
E. 4.7.2 Herabsetzung Die Aussage, das Montreux-Dokument diene der Klägerin 2, die zweifelsohne als direkt zuvor genanntes Sicherheitsunternehmen mitgemeint ist, als Feigenblatt und sie verschanze sich dahinter, während auf den Kriegsschauplätzen die Drecksarbeit geleistet werde, vermittelt zweifelsohne ein negatives Bild der Kläge- rin 2. Die Beklagte stellt zudem eine Verbindung zwischen "international tätigen Militärfirmen", wobei sie insbesondere die Klägerin 2 benennt, und dem Begehen von Verbrechen in Krisengebieten oder sogar Kriegsverbrechen her. Eine solche Verknüpfung ist ohne Weiteres geeignet, Letztgenannte in ein schlechtes Licht zu rücken und in ihrer Marktstellung herabzusetzen.
E. 4.7.3 Unlauterkeit Die inkriminierten Passagen befinden sich für den Leser erkennbar in einem Kommentar von L._____. Soweit es sich beim Dargestellten um blosse Wertun- gen des Autors handelt, sind diese lediglich auf ihre Haltbarkeit zu überprüfen. Vorgängig ist allerdings zu fragen, ob den Äusserungen unrichtige Tatsachenbe- hauptungen zu Grunde liegen bzw. durch sie ein tatsächliches Verhalten der Klä- gerin 2 suggeriert wird, das im Grundsatz einer Überprüfung auf seine Richtigkeit zugänglich ist.
- 41 - Der Artikel trägt die Überschrift "Beihilfe zu Kriegsverbrechen" mit dem Untertitel "L._____ zur Duldung von Söldnerfirmen in der Schweiz". Dies ist das Erste, was der Leser bei Ansicht des Kommentars zur Kenntnis nimmt, und er wird in der Folge – sofern sein Interesse geweckt worden ist – den Text, und zwar unter dem durch den Titel gewonnen Eindruck, lesen. Der Titel lässt – für sich genommen – weder erkennen, ob er eine blosse Meinungsäusserung oder rechtliche Beurtei- lung zum Ausdruck bringt oder ob im zugehörigen Artikel nun konkret über einzel- ne Kriegsverbrechen berichtet wird. Der Titel selber enthält jedenfalls keinerlei konkreten Faktenbezug und dient damit – für sich genommen – nicht als eigentli- cher Informationsträger, sondern vielmehr als Anreisser und als äusserst zuge- spitzte Formulierung der von L._____ vertretenen Meinung im Textteil, insbeson- dere in dessen letzten Absatz. Dementsprechend kann die Beurteilung des Titels auch nicht isoliert erfolgen, sondern dieser ist unter Berücksichtigung des Haupt- textes zu betrachten (vgl. auch BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 43), genauso wie auch bei der Beurteilung des Textteils dem Titel Rechnung zu tragen ist. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass Titel notwendig verkür- zend sind und regelmässig aus schlagwortartigen Hinweisen bestehen, die die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich lenken und dessen Interesse wecken sollen. Der Begriff der Kriegsverbrechen hat eine historische sowie juristische Dimension. Es handelt sich dabei um schwere Verstösse gegen das Völkerrecht, die bei der Führung eines Krieges von den Krieg führenden Parteien begangen werden oder in engem Zusammenhang mit der Kriegsführung stehen. Verbrechen, die lediglich in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang mit Kampfhandlungen stehen, aber keine oder nur eine schwache ursächliche Verbindung damit haben, werden ge- meinhin nicht als Kriegsverbrechen bezeichnet (vgl. BGE 126 II 145, 164 ff., so- wie auch Art. 112-114 MStG). Ein Vorwurf des Begehens von Kriegsverbrechen beinhaltet demnach neben dem Begehen von schwerwiegenden Verbrechen auch die Teilnahme an kriegerischen Handlungen, insbesondere in Abgrenzung zur Er- bringung von blossen Sicherheitsdienstleistungen. Diese grundsätzliche Einord- nung ist auch vom Durchschnittsleser zu erwarten, mag ihm auch die genaue ju- ristische Begrifflichkeit gemäss den Definitionen der Genfer Konventionen, des Militärstrafgesetzes oder der Einordnung durch das Bundesgericht nicht bekannt
- 42 - sein. In den Medien sind die Haager Kriegstribunale ein Dauerthema und es wird ferner aktuell über kriegerische Handlungen von Machthabern des Nahen Ostens gegen ihre eigene Zivilbevölkerung berichtet. Das Publikum assoziiert den Begriff Kriegsverbrechen ganz offensichtlich mit kriegerischen Handlungen und daselbst schwersten strafrechtlichen Taten. Im Text des Kommentars wird der Titel nun konkretisiert und überhaupt erst in ei- nen klaren Zusammenhang zur Klägerin 2 gesetzt, wobei die A._____-Gruppe als einziges Sicherheitsunternehmen namentlich erwähnt wird. Im Hinblick auf deren Tätigkeit wird ausgeführt, ihre Truppen würden – ganz im Sinne der kriegsführen- den Staaten – die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen im F._____ und in E._____ verrichten, während die Truppenverbände der Kriegsparteien die offiziell saubere Wiederaufbauarbeit verrichteten (vgl. act. 3/9c). Auch wenn, worauf die Beklagte zurecht hinweist (act. 10 Rz. 46), grundsätzlich unter dem wertenden Begriff der Drecksarbeit eine Tätigkeit verstanden werden kann, die lediglich nie- mand gerne macht, die aber gemacht werden muss, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, so kann eine solch eingeschränkte Deutung im vorliegenden Kontext nicht mehr Platz greifen. Zum einen wurde bereits im Titel klar die Tonlage vorge- geben, vor deren Hintergrund nun auch das Verrichten der "Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen" gesehen werden muss. Zum anderen wird die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen im nächsten Satz in den Gegensatz zur "offiziell sau- beren Wiederaufbauarbeit" der Truppenverbände der "kriegsführenden Staaten" gestellt. Auch dies legt offen, dass es sich bei der Tätigkeit, die der Autor der Klä- gerin 2 zurechnet und wertend als Drecksarbeit einstuft, um Dinge handelt, wel- che derartig inoffiziell und unsauber sind, dass sie nicht einmal von den kriegsfüh- renden Staaten übernommen werden wollen. Dabei kommt nach allgemeinem Verständnis lediglich nur ein unmoralisches oder gar illegales Verhalten der Klä- gerin 2 in Betracht, welches zudem anlässlich der Beteiligung an eigentlichen Kriegshandlungen vorgenommen wird. Der Hinweis der Beklagten, es gebe keine sauberen Kriege bzw. diese blieben immer eine barbarische Angelegenheit (act. 10 Rz. 46, act. 23 Rz. 43), verkennt, dass die Klägerin 2 die Teilnahme an Kriegshandlungen gerade in Abrede stellt, und ändert auch nichts am Umstand, dass ihr mit der Verwendung des Begriffs der Drecksarbeit insbesondere die Be-
- 43 - teiligung an den unsauberen bzw. barbarischen Seiten des Krieges zur Last ge- legt wird. Diese Lesart wird auch vom letzten Absatz des Kommentars untermauert. Dort führt L._____ aus, falls "wir", gemeint die Leserschaft, "dieses Handeln nicht län- ger unterstützen" wollten, müsse die "Ansiedlung" solcher Unternehmen verboten und strikte kontrolliert werden. Täten wir dies nicht, würden wir uns der "Beihilfe" zu "deren Verbrechen in den Krisengebieten schuldig" machen (vgl. act. 3/9c). Auch dieser Wertung, die namentlich darin besteht, die Leserschaft mache sich moralisch einer Gehilfenschaft schuldig, liegt der Sachverhaltskern zugrunde, in- ternationale Sicherheitsfirmen, wie die vorgängig genannte Klägerin 2, verübten Verbrechen in den Krisengebieten. Auf diese Aussage nimmt unzweifelhaft auch der Titel Bezug, wobei er durch den Begriff der Kriegsverbrechen sogar noch über die "Verbrechen in den Krisengebieten" hinauszugehen scheint. Da aber bereits das Verrichten der Drecksarbeit offensichtlich auf eine eigentliche Beteiligung an kriegerischen Handlungen abzielt, wäre das Begehen von Verbrechen in den Kri- sengebieten selbst ohne den mehr als deutlichen Titel in diesem Zusammenhang zu sehen. Nun wird aber der insinuierte Sachverhalt, die Klägerin 2 nehme an Feindseligkei- ten teil und begehe Kriegsverbrechen, in keiner Weise im Artikel mit entsprechen- den Tatsachenvorbringen untermauert. Auch im vorliegenden Verfahren wurden diesbezüglich keine auch nur im Ansatz genügend spezifizierten Behauptungen aufgestellt, die eine (beweismässige) Überprüfung dieser Frage ermöglichen wür- den. Die Klägerin 2 stellt die Vornahme derartiger Handlungen kategorisch in Abrede und weist die Beklagte auf fehlende Substantiierung hin (act. 1 Rz. 50 f. und Rz. 87, act. 19 Rz. 51 f.). Eine weitergehende Begründung der Unrichtigkeit die- ser Aussagen bzw. substantiiertere Bestreitung von deren Richtigkeit war ihr – ausgehend vom Inhalt der eingeklagten Passagen – auch nicht möglich. Es han- delt sich beim geltend gemachten Umstand, sie habe nicht an irgendwelchen kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen bzw. habe keine Kriegsver- brechen begangen, um unbestimmt negative Tatsachen, deren Behauptung sich
- 44 - in der einfachen Bestreitung der von der Gegenseite erhobenen Darstellung er- schöpfen muss. Aus dem gleichen Grund würde (entgegen der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB) im Übrigen auch die Beklagte die Beweislast für diese von ihr publizierten Behauptungen treffen. Der Klägerin 2 wäre es nämlich nicht zuzumu- ten, den Beweis darüber zu führen, sie habe nicht an irgendwelchen kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen bzw. habe keine Kriegsverbrechen began- gen. Dies gilt auch für das Aufstellen der erforderlichen Behauptungen (vgl. zum Verhältnis zwischen Behauptungs- und Beweislast GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 166 f. Ziff. III.). Vorliegend unterlässt es die Beklagte jedoch, konkretisierende Behauptungen zu den (vermeintlichen) Be- teiligungen der Klägerin 2 an kriegerischen Operationen bzw. Kriegsverbrechen aufzustellen. Sie beharrt lediglich ganz allgemein auf dem Standpunkt, bei den in- kriminierten Passagen handle es sich um Meinungsäusserungen, die vertretbar und nicht unnötig verletzend seien (act. 23 Rz. 41 ff.). Dies erlaubt jedoch der Gegenseite keine konkrete Bestreitungen oder dem Gericht das Formulieren von Beweissätzen. Somit handelt es sich um einen Tatsachenkern, der keine (ersicht- liche oder prozessual eingeführte) Stütze im Tatsächlichen findet, weshalb sich die diesbezügliche Äusserung als unzulässig erweist. Im Weiteren ist zu bemer- ken, dass die Beklagte ebenfalls gar nicht erst behauptet, sie habe die Klägerin 2 zu Vorwürfen betreffend Teilnahme an Feindseligkeiten oder das Begehen von Kriegsverbrechen, die als schwer zu qualifizieren sind, je vorgängig angehört, wie es die Richtlinie 3.8 zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserats vorsieht. Überdies ist keine Notwen- digkeit in zeitlicher Hinsicht dargetan oder ersichtlich, die einen Verzicht auf vor- gängige Anhörung rechtfertigen könnte. Im Übrigen ist für dieses Ergebnis auch nicht entscheidend, ob für die Frage der Richtigkeit der Behauptung von einer grundsätzlich bei der Klägerin 2 liegenden Behauptungs- und Beweislast ausgegangen wird (vgl. BGE 123 III 354, 365), die infolge des Umstands, dass unbestimmte, negative Tatsachen nicht bewiesen werden können, umgekehrt wird (BGE 119 II 305), oder ob – in Kongruenz zum Recht der Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB (BGE 127 III 481, 491 E. 2.cc.; vgl. auch ZR 85 Nr. 40 sowie GULDENER, Beweiswürdigung und Beweis-
- 45 - last nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Zürich 1955, S. 55 f.) – davon aus- gegangen würde, die Behauptungs- und Beweislast für die Wahrheit der publizier- ten Darstellung liege aufgrund ihres (teilweise) rechtfertigenden Charakters ohne- hin bereits bei der Beklagten (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 88). Ferner kann der von der Beklagten andernorts erwähnte Vorfall, Mitarbeiter der Klägerin 2 hätten ohne Grund auf Autos der Zivilbevölkerung geschossen (act. 10 Rz. 45 und act. 23 Rz. 10), nicht ohne Weiteres zur Begründung der hier fragli- chen Textpassagen herangezogen werden. Zum einen ist mit nichts dargelegt, inwiefern es sich dabei um die Beteiligung an einer kriegerischen Auseinander- setzung, um welche es hier geht, gehandelt habe, das heisst, nicht um ein Fehl- verhalten anlässlich eines Auftrags zum Schutz mit defensiven Mitteln. Zum ande- ren könnte selbst die Nennung dieses einen Vorfalls zum vornherein nicht den Vorwurf, die Klägerin 2 verrichte die Drecksarbeit "auf den Kriegsschauplätzen im F._____ und in E._____", substantiieren. Zudem behandeln auch die Behauptun- gen in act. 23 Rz. 8-9 keine solchen Kampfhandlungen. Zudem kann der Beklagten nicht helfen, dass schwerwiegende Verfehlungen sei- tens Angestellter anderer Unternehmen erstellt sind. Beispielhaft sind hier die un- streitig begründeten Vorwürfe gegenüber Helikoptermechanikern des Unterneh- mens Q._____ zu nennen, die im Jahre 1999 in T._____ 13- bis 14-jährige Mäd- chen als Sexsklavinnen gehalten haben (act. 10 Rz. 44, act. 19 Rz. 48 ff.). In Be- zug auf die Klägerin 2 wurden keine Sachverhalte vorgebracht, die die getätigten Aussagen rechtfertigen könnten. Dem Standpunkt der Beklagten, es handle sich bei den fraglichen Textstellen um reine Werturteile des Kommentators in Bezug auf die Branche der Sicherheitsun- ternehmen (act. 10 Rz. 41 ff., act. 23 Rz. 43 ff.), kann – wie gezeigt – nicht gefolgt werden. Zwar richtet er einen Appell an die Leserschaft, sich für ein Verbot und strikte Kontrollen einzusetzen, ansonsten Beihilfe zu Kriegsverbrechen geleistet werde, und richtet sich insoweit in die Zukunft. Er legt dieser Einschätzung bzw. Prognose jedoch – für den Leser auch ohne Weiteres erkennbar – ein entspre-
- 46 - chendes Gebaren von Sicherheitsfirmen in der Vergangenheit sowie deren Be- reitschaft zu entsprechendem zukünftigen Tätigwerden zugrunde. Dies ergibt sich auch aus der Wahl seiner Formulierungen. So ist die Rede davon, dass die Truppen "weiterhin" die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen ver- richten würden und dass dieses Handeln "nicht länger" unterstützt werden solle, ansonsten wir uns der Beihilfe zu "deren Verbrechen" schuldig machen würden. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Kom- mentator habe sich darauf beschränkt, auf bestehende Gefahren der Branche hinzuweisen oder seiner diesbezüglichen Sorge Ausdruck zu verleihen. Letzteres ist im Rahmen eines notwendigen, breiten politischen Diskurses zwar durchaus angezeigt und sogar geboten. Die Bedenken, die mit einer nicht genügend regle- mentierten und kontrollierten Tätigkeit von Sicherheitsfirmen in Krisengebieten für die Interessen der Schweiz einhergehen (vgl. auch unten Ziff. IV.4.8.3.), liegen auf der Hand. Auf diese generellen Bedenken hätte L._____ jedoch auch hinwei- sen können, ohne dabei zu suggerieren, namentlich die Klägerin 2 nehme an Feindseligkeiten teil oder habe (Kriegs)Verbrechen begangen, nehme solches bei ihrer Tätigkeit in Kauf oder habe es im Sinn. Durch die Formulierungen, derer sich L._____ bedient, und durch das ausdrückliche und exklusive Nennen der A._____-Gruppe entsteht beim Durchschnittsleser aber genau dieser Eindruck, der angesichts der in den Prozess eingeführten Faktenlage schlicht nicht haltbar ist. Wie bereits ausgeführt, hat es eine Anbieterin von internationalen Sicherheits- dienstleistungen kraft ihrer Tätigkeit und dem damit verbundenen hohen öffentli- chen Interesse zwar eher hinzunehmen, wenn ihre Geschäftstätigkeit kritisch durchleuchtet und wertend in Frage gestellt wird, als ein Unternehmen, welches in einem weniger kontrovers diskutierten Geschäftsfeld tätig wird. Sie muss sich je- doch keine Insinuation von falschen Sachverhalten gefallen lassen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die einleitende Äusserung, das Montreux- Dokument diene den Sicherheitsfirmen als Feigenblatt, hinter dem diese sich ver- schanzen würden, zusätzlich zum bereits als unzulässig Abgehandelten keinen weiteren Sachverhalt unterstellt. In dieser Charakterisierung des Montreux- Dokuments ist – entgegen der klägerischen Ausführungen – eine Wertung zu er- blicken. Mag auch zutreffend sein, dass die tatsächlichen Motive für bestimmte
- 47 - Verhaltensweisen der Klägerin 2 an sich eine innere Tatsache bilden. Doch ist – wie bereits beim vorgeworfenen Motiv für den vermeintlichen Umzug in die Schweiz – für den Durchschnittsleser offensichtlich, dass L._____ hier seine Mei- nung über allfällige hinter dem äusseren Verhalten der Klägerin 2 liegende Motive und das Montreux-Dokument kund tut, zumal es sich beim Artikel unbestrittener- massen um einen Kommentar auf der Meinungsseite der …-Zeitung handelt (act. 10 Rz. 6, act. 19 Rz. 7 f.). Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass sich die Wertung auch als zulässig erweist. Unzulässig im Sinne von Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG sind nämlich überdies irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen, wobei eine Irreführung an die Richtigkeit einer Äusserung anknüpft und daher nicht zum Zuge kommt, soweit lediglich ein Werturteil in Frage steht (vgl. PEDRAZ- ZINI/PEDRAZZINI, a.a.O., Rz. 5.18). Bei der Frage, ob eine Äusserung unnötig verletzend ist, bildet das massgebende Beurteilungskriterium, ob die Kritik (in Form und/oder Inhalt) unsachlich oder sachfremd ist. Ob eine unnötig verletzende Äusserung vorliegt, hängt von den ge- samten Umständen des konkreten Falles ab. Äusserungen in der Presse sind namentlich dann unnötig verletzend, wenn sie angesichts des Sachverhaltes, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, von einem unbefangenen Durch- schnittsleser als weit über das Ziel hinausschiessend, völlig sachfremd bzw. un- sachlich oder als schlicht unhaltbar empfunden werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.648/1994 vom 13. Dezember 1994 – diktatorische Sortimentskürzung, publi- ziert in: medialex, 1/1995 Heft 1, S. 45; STREULI-YOUSSEF, in: VON BÜREN/DAVID (HRSG.), SIWR V/1, a.a.O., S. 124 f.). Zu den hierbei beachtlichen Gesamtum- ständen gehören auch die auf dem Spiel stehenden Interessen, bei Äusserungen von Medienschaffenden mithin auch die Pressefreiheit. Für die Beurteilung, ob ei- ne Äusserung unnötig verletzend ist, ist daher der Bedeutung und Funktion der Medienfreiheit Rechnung zu tragen. Wie bereits ausgeführt, ist dabei das Bemü- hen des Journalisten um eine mit prägnanten Ausdrücken angereicherte Sprache legitim (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 44). Die hier fragliche Wertung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Montreux- Dokument keinen rechtlich bindenden Charakter aufweist und die Schweiz noch nicht den daraus folgenden Vorgaben der Einführung einer Bewilligungspflicht
- 48 - nachgekommen ist (siehe dazu unten Ziff. IV.4.8.3.). Ein Bekenntnis zum Mont- reux-Dokument bietet demnach noch keine hinreichende Gewähr für ein legales und moralisch nicht zu beanstandendes Verhalten. Es bleibt daher möglich, sich mit dem blossen Versprechen zu begnügen, sich daran zu halten bzw. sich dahin- ter zu verschanzen. Die pointiert ausgedrückte Meinung, es diene den Unterneh- men der Branche als Feigenblatt, ist daher auch in Nachachtung des hohen öf- fentlichen Interesses an der Berichterstattung (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.4.) noch haltbar.
E. 4.7.4 Zwischenergebnis: Unlauterkeit Nach all diesen Erwägungen sind die inkriminierten Äusserungen im folgenden Ausmass als unlauter einzustufen, da sie Sachverhalte suggerieren, die keine Grundlage im Prozessstoff finden: "und ihre Truppen verrichten weiterhin die Drecksarbeit auf den Kriegschauplätzen im F._____ und in E._____." "Beihilfe zu Kriegsverbrechen"; "Wollen wir dieses Handeln nicht länger unterstützen, müssen wir die Ansiedlung international tätiger Militärfir- men verbieten und strikte kontrollieren. Tun wir das nicht und gewäh- ren wir den Söldnerfirmen weiterhin rechtliches Asyl, machen wir uns der Beihilfe zu deren Verbrechen in den Krisengebieten schuldig."
E. 4.8 Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht, für die Neutralität, Konflikt zum Montreux-Dokument (Rechtsbegehren 1 Textpassage 5)
E. 4.8.1 Parteidarstellungen Die Klägerin führt diesbezüglich an, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklag- te gestützt auf die Ausführungen eines Polizeirechtlers von einem Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht und für die Neutralität schrei- be. Die Gründung einer reinen Holdinggesellschaft könne unmöglich eine "Tätig- keit solcher Firmen auf Schweizer Boden" darstellen. Geradezu absurd wirke die widersinnige Bemerkung, diese Aktivitäten stünden in Konflikt zum Montreux- Dokument, welches fordere, Sicherheitsfirmen müssten sich Verhaltensregeln vorgeben. Die Aussagen seien massiv herabsetzend und verunglimpfend. Die
- 49 - Klägerin 2 engagiere sich im Gegenteil stark im regulatorischen Prozess, was die Beklagte auch gewusst habe (act. 1 Rz. 55 ff.). Die Beklagte entgegnet, im Artikel sei der Polizeirechtler Prof. P._____ korrekt zi- tiert worden. Es sei nicht klar, weshalb seine Ausführungen nicht nachvollziehbar sein sollten. Es gebe viele Stimmen, die in der Niederlassung ausländischer Mili- tärfirmen eine Verletzung oder eine Tangierung der Schweizer Neutralität sehen würden. Zudem seien die Klägerin 1 und die Klägerin 2 rechtlich sehr eng mitei- nander verbunden (act. 10 Rz. 50 f.). Die Klägerin bringt replicando vor, in der Aussage handle es sich insofern um eine Meinungsäusserung, als ein Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht und für die Neutralität ausgemacht werde. Insofern von Tätigkeiten solcher Firmen auf Schweizer Boden die Rede sei und geäussert werde, deren Aktivitäten stünden in Konflikt zum Montreux-Dokument, handle es sich um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Es sei klar, dass es dabei um Tätigkeiten gehen müsse, die neutralitätspolitisch oder für das humanitäre Völker- recht relevant seien, und nicht um blosse Verwaltung einer Beteiligung durch eine reine Holdinggesellschaft. Zudem stimme nicht, dass Aktivitäten der Klägerinnen im Konflikt zum Montreux-Dokument stünden (act. 19 Rz. 60 ff.). In der Duplik weist die Beklagte darauf hin, sie lehne das formaljuristische Argu- ment, es handle sich lediglich um einen Holdingssitz in der Schweiz, ab. Es be- stehe eine klare Vernetzung mit anderen Unternehmenseinheiten in D._____ (act. 23 Rz. 50 ff.).
E. 4.8.2 Herabsetzung Die Aussage, die Tätigkeit von Sicherheitsunternehmen auf Schweizer Boden stelle ein Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht sowie für die Neutralität dar und eine solche Tätigkeit stehe im Konflikt mit dem Mont- reux-Dokument, konnotiert die Klägerin 2 negativ und ist grundsätzlich dazu ge- eignet, sie in ihrer Marktstellung negativ zu beeinflussen.
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E. 4.8.3 Zulässigkeit In erster Linie stellt die inkriminierte Textpassage, worauf bereits die Klägerin 2 hinweist, eine Wertung dar. Es handelt sich – für den Leser erkennbar – um die durch die …-Zeitung übernommene Meinungsäusserung und Rechtsauffassung des Experten Prof. P._____. Der erste Teil der Aussage wurde in direkter Rede mit Anführungs- und Schlusszeichen abgedruckt, während der zweite Satz in indi- rekter Form, jedoch ebenfalls klar erkennbar als Zitat dargestellt wurde ("Für ihn stehen […]", vgl. act. 3/9a S. 2). Auf diese Aussagen sind die bereits dargestellten Grundsätze zur Bestimmung der Zulässigkeit einer Wertung anzuwenden. Bevor über eine allfällige Unhaltbarkeit zu befinden ist, müssen die dem Durch- schnittsleser vermittelten Tatsachenkerne isoliert und untersucht werden. Vorlie- gend wird in tatsächlicher Hinsicht lediglich an die "Tätigkeit solcher Firmen auf Schweizer Boden" sowie "deren Aktivitäten" angeknüpft. Nun ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die A._____-Gruppe in der Schweiz (über die Klägerin 1) die Tätigkeit einer reinen Holding-Gesellschaft, das heisst das Halten von Beteili- gungen an der Klägerin 2 und allenfalls anderen Gruppengesellschaften, wahr- nimmt (act. 1 Rz. 55, act. 10 Rz. 51, act. 19 Rz. 63, act. 23 Rz. 50). Damit ist das Erfordernis an den Richtigkeitsgehalt der Äusserung in tatsächlicher Hinsicht be- reits erfüllt. Es müssen nicht operative Tätigkeiten der einzelnen Sicherheitsun- ternehmen vorliegen, damit von einer Tätigkeit gesprochen werden kann. In der Darstellung ist auch keine Irreführung oder unnötige Verletzung zu erblicken. Ob eine solche – nicht operative – Tätigkeit jedoch Probleme hinsichtlich des Grund- rechtsschutzes im Völkerrecht oder der Neutralität aufwirft und im Konflikt mit dem Montreux-Dokument steht, ist bereits Teil der im folgenden zu beurteilenden Wer- tung bzw. Rechtsauffassung. Es erweist sich nicht als unhaltbar oder völlig sachfremd, im Halten von massge- benden Anteilen an und damit im rechtlichen Beherrschen von operativ tätigen Gesellschaftseinheiten einen Anknüpfungspunkt für die Zurechnung allfälliger Fehlverhalten dieser beherrschten Einheiten zu sehen. Durch den Charakter als Holdinggesellschaft wird für den Durchschnittsleser zumindest der Anschein ge- weckt, aus deren – wenn auch nur sehr beschränkter – Tätigkeit auf Schweizer
- 51 - Boden erwachse eine tatsächliche Mitverantwortung für das Auftreten im Rahmen der operativen Tätigkeit. Und diese wiederum kann sehr wohl den Grundrechts- schutz oder die Neutralität in problematischer Weise tangieren, wenn nämlich die Mitarbeiter von Sicherheitsfirmen, die im Ausland für bestimmte Interessengrup- pen tätig werden, dort über ihre Arbeitgeberin bzw. deren Muttergesellschaft mit der Schweiz in Verbindung gebracht werden. Im Weiteren erfolgt die Einschät- zung des Experten in sachlicher Weise und moderatem Ton. Gleiches gilt für die weitere rechtliche Auffassung, die Aktivitäten von privaten Si- cherheitsunternehmen stünden im Konflikt zum Montreux-Dokument, das die Schweiz unterschrieben habe. Bei der Beurteilung dieser Wertung ist zunächst zu fragen, aus welchem Grund für den Experten die fraglichen Aktivitäten im Konflikt zum Montreux-Dokument stehen. Dabei ist zu beachten, dass das Dokument in erster Linie Regeln für die unterzeichnenden Staaten in ihrer Funktion als "Contracting States", "Territorial States", "Home States" oder "All Other States" vorsieht (Part One, A.-D. sowie Part Two), jedoch auch wenige Bestimmungen zum Verhalten von PMSCs (Private military and security companies) und deren Personal aufweist (Part One, E.-F.). Die Tätigkeit von internationalen Sicherheits- unternehmen auf Schweizer Boden kann damit auch vertretbar als im Konflikt mit dem Montreux-Dokument stehend bezeichnet werden, wenn die Schweiz ihren sich daraus ergebenden Obliegenheiten (z.B. als "Home State" bzw. "État d’origine") nicht nachkommen sollte. Genau darauf zielt die inkriminierte Äusse- rung aber ab, was sich aus dem nachfolgenden und erklärenden Satz ergibt: "Dieses [das Montreux-Dokument] fordert, Sicherheitsfirmen Verhaltensregeln vorzugeben." Diese Forderung wird vom Experten offensichtlich als nicht erfüllt betrachtet, weshalb die derzeitige, von der Schweiz nicht auf die spezifischen An- forderungen des Montreux-Dokuments überprüfte Tätigkeit der Sicherheitsunter- nehmen nicht im Einklang mit eben jenem Dokument stehe. Ganz in diesem Sin- ne lautet auch der nächste Zwischentitel "Parlamentarier fordern eine Bewilli- gungspflicht", worauf politische Bestrebungen zur Einführung einer solchen dar- gestellt werden. In der Tat findet sich im Montreux-Dokument unter den "Good Practices" der "Home States" das Erwägen eines "Establishment of an authorisa- tion system" (Part Two, C.II.). Dass eine solche nationale Bewilligungspflicht zur
- 52 - Zeit der Publikation nicht bestand, jedoch Bestrebungen zu einer diesbezüglichen Einführung vorhanden waren, wird auch von der Klägerin 2 nicht bestritten (act. 10 Rz. 31, act. 19 Rz. 30 und 34). Vor diesem Hintergrund kann auch hier nicht davon gesprochen werden, die Einschätzung liege ausserhalb jedes Haltba- ren. Eine konkrete Tatsachenbehauptung in dem Sinne, dass eine bestimmte Tä- tigkeit der Klägerin 2 bzw. der A._____-Gruppe (über die Klägerin 1) als solche die an sie gestellten Anforderungen des Montreux-Dokument verletze (vgl. dage- gen das Verständnis in act. 19 Rz. 61), ist darin nicht enthalten. Ganz im Gegen- teil zielt die inkriminierte Äusserung in erster Linie auf die nach Meinung des Ex- perten ungenügende Aktivität des Eidgenössischen Gesetzgebers.
E. 4.8.4 Zwischenergebnis: keine Unlauterkeit In den inkriminierten Äusserungen: "Die Tätigkeit solcher Firmen [gemeint u.a. A._____] auf Schweizer Boden stellt ein Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht und für die Neutralität dar / deren Aktivitäten [stehen] im Konflikt zum Montreux Document." ist keine Unlauterkeit zu erblicken.
E. 4.9 Illegale Waffenlieferungen nach G._____ (Rechtsbegehren 1 Textpassage 6)
E. 4.9.1 Parteidarstellungen Die Klägerin bringt vor, die Behauptung, die frühere Firma von H._____, I._____, habe illegal Waffen nach G._____ geliefert, sei in mehrfacher Hinsicht falsch. Es hätten keine solchen illegalen Lieferungen stattgefunden, was durch ein …- Rechtsgutachten bestätigt werde. Allfällig gegenteilige, im Internet kursierende Vorwürfe seien völlig falsch. Auch könne nicht die Rede von H._____s Firma sein. Er sei dort lediglich angestellt, jedoch nie Teil der Besitzesstruktur oder Aktionär gewesen. Im Weiteren habe I._____ mit der Klägerin 2 schlicht nichts zu tun. H._____ sei auch nicht "Chef" oder sonst Organ der Klägerin 2 (act. 1 Rz. 52 ff.). Die Beklagte hält dem entgegen, es sei in der massgeblichen Frage des Inter- views gar nicht von der Klägerin 2 die Rede. Es gehe um die Firma I._____, wes- halb die Klägerin diesbezüglich nicht verletzt sein könne (act. 10 Rz. 48 f.).
- 53 - Die Klägerin führt replicando aus, die Falschbehauptungen über H._____ und I._____ hätten durchaus reputationsschädigende Wirkung auf sie, da es sich bei H._____ um die Identifikationsfigur der Klägerin 2 handle. Er sei einer der vier Gründungsaktionäre und nach wie vor ein wichtiges Aushängeschild der A._____- Gruppe. Sein Renommée mache bis zu einem gewissen Grad das Renommée der Klägerinnen selbst aus. (act. 19 Rz. 55 ff.). Die Beklagte hält daran fest, dass der Ruf der Klägerin 2 nicht betroffen sei. Im Weiteren werde der Sachverhalt wahrheitsgemäss dargestellt. In seiner Autobio- graphie bezeichne sich H._____ selber als einen der Gründer von I._____. Auch in verschiedenen anderen Quellen werde dies so dargestellt. Zudem werde H._____ in zahlreichen, unabhängigen und verlässlichen Quellen mit der sog. "I._____-Affair" in Verbindung gebracht und es werde detailliert beschrieben, wie dieser sich über ein …-Waffenembargo hinweg gesetzt habe (act. 23 Rz. 47 ff.).
E. 4.9.2 Aktivlegitimation Im Rahmen der Aktivlegitimation ist entscheidend, ob die gegenüber H._____ er- hobenen Vorwürfe überhaupt dazu geeignet sind, die Klägerinnen herabzusetzen. Dabei besteht das Herabsetzen im Sinne von Art. 3 lit. a UWG – allgemein gesagt
– in einem negativen Einwirken auf das Bild eines anderen, das im Wettbewerb als relevant anzusehen ist (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 7). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Herabsetzungen gegenüber einer be- stimmten Person mit massgeblicher Stellung innerhalb eines Unternehmens sich durchaus auf das Bild des Unternehmens selbst auswirken können. Freilich ist dies kein Automatismus, ist doch der Ruf einer natürlichen Person nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit demjenigen einer Gesellschaft. Die Beurteilung hat vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen. Als solche kommen die Funktion der betreffenden Person innerhalb des Unternehmens, die Art des Vorwurfs sowie das Tätigkeitsfeld des Unternehmens in Betracht. Vorliegend geht es um den schwerwiegenden Vorwurf, der "Chef" der Klägerin- nen solle sich mit seiner "früheren Firma" über ein UN-Waffenembargo hinweg gesetzt haben. Die Tätigkeitsfelder der fraglichen Gesellschaften betreffen die gleiche Branche der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen im internationa-
- 54 - len Umfeld. Dabei stellt der von der Beklagten zitierte Experte im fraglichen Inter- view noch im selben Satz einen direkten Bezug zwischen der Tätigkeit privater Sicherheitsfirmen und dem Waffenhandel her. In dieser Konstellation kann mit gu- tem Grund die Frage gestellt werden, ob damit beim Durchschnittsleser der Ein- druck erweckt wird, die von H._____ nun massgeblich beeinflusste Klägerin 2 könnte aufgrund dessen Geschäftsgebaren, welches auch vor illegalen Mitteln nicht zurück schrecke, ebenfalls mit dem Vorwurf konfrontiert werden, sich in ille- galer Weise am Waffenhandel zu beteiligen. Dies kann jedoch hier offen bleiben, da – wie sogleich zu zeigen sein wird – ohnehin keine unrichtige Darstellung und damit keine Unlauterkeit vorliegt, selbst wenn von einer Herabsetzung der Kläge- rin 2 und damit auch von einer entsprechenden Aktivlegitimation ausgegangen würde.
E. 4.9.3 Keine Unrichtigkeit Bei der fraglichen Textpassage ist von entscheidender Bedeutung, was eigentlich genau den Aussageinhalt bildet. Die Frage im Interview auf S. 6 der Publikation ist zunächst streng genommen gar keine Frage, sondern vielmehr selber eine Aussage, die vom Experten N._____ bejaht wird. Sie lautet wie folgt: I._____, die frühere Firma von H._____, solle trotz eines Embargos Waffen nach G._____ ge- liefert haben (vgl. act. 3/9b). Damit wird lediglich, aber immerhin ausgedrückt, dass gegenüber der Klägerin 2 einmal ein entsprechender Vorwurf bestanden ha- be. Dies bildet eine Tatsachenbehauptung, die auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann. Gerade nicht behauptet worden ist, I._____ habe tatsächlich gegen das Embargo verstossen. Im Übrigen wird durch die Bejahung durch den Exper- ten N._____ auch kein solcher Erklärungsinhalt hinzugefügt. In erster Linie ist da- von auszugehen, dass er mit seinem "Ja" die Darstellung bestätigt, I._____ solle dies getan haben bzw. sei ihr dies so vorgeworfen worden. Nun stellt die Klägerin 2 nicht in Abrede, dass dieser Vorwurf einmal bestanden hat. Sie führt vielmehr selber aus, es sei diesbezüglich ein …-Rechtsgutachten erstellt worden, freilich mit dem Ergebnis, dass keine illegalen Waffenlieferungen stattgefunden hätten. Insoweit geltend gemacht wird, der Vorwurf an sich sei in der Sache unbegründet, ist dies hier nicht ausschlaggebend, da die Beklagte das
- 55 - Vorbringen mit der Verwendung des Wortes "soll" als blosse Wiedergabe eines Vorwurfs gekennzeichnet hat. Was die Bezeichnung von H._____ als "Chef" der Klägerin 2 angeht, erweist sie sich, auch wenn sie nicht den Tatsachen entsprechen sollte, als bloss geringfügi- ge Ungenauigkeit in der Darstellung, die zu tolerieren ist (vgl. BGE 105 II 161, 165; BGE 123 III 355, 363). Die Klägerin 2 spricht selber davon, es handle sich bei H._____ um den ersten ihrer Gründungspartner, den Visionär hinter ihrer Entwicklung, ein wichtiges Aushängeschild und die eigentliche Identifikationsfigur des Unternehmens, welcher gerade noch am 9. November 2010 anlässlich einer öffentlichen Zeremonie medienwirksam namens der "A._____ Group" als "Foun- der/Shareholder" seine Unterschrift auf einen internationalen Verhaltenskodex gesetzt habe (act. 19 Rz. 57 ff.). Vor diesem Hintergrund ist eine massgebende Rolle innerhalb der Klägerin 2 evident. Die etwas saloppe Bezeichnung als "Chef" der Klägerin 2 zeichnet daher kein in wesentlichen Zügen falsches Bild. Ganz im Gegenteil ist die Klägerin 2 nach ihrer Darstellung gerade daran interessiert, die intensive Verbindung zwischen ihr und H._____ hervorzuheben. Folglich muss sie sich auch damit abfinden, wenn dessen Vergangenheit – hier die gegenüber I._____ und H._____ erhobenen Vorwürfe betreffend G._____ – ebenso mit ihr in Verbindung gebracht wird. Ob dabei H._____ neben seiner unstreitigen Tätigkeit als Angestellter bei I._____ (act. 19 Rz. 56 i.f.), die zum Thema des Skandals wurde, auch noch Aktionär von I._____ gewesen sein soll, kann hier für das Ge- samtbild ebenfalls nicht entscheidend sein. Die – unter einstweiliger Zugrundele- gung der klägerischen Darstellung einer blossen Anstellung – ebenso als unge- nau zu bezeichnende Beschreibung von I._____ als "frühere Firma von H._____" bewirkt daher keine Unlauterkeit. Es werden bei der Leserschaft dadurch keine Vorstellungen hervorgerufen, die in für das Ansehen des Betroffenen wesentli- chen Punkten von der wirklichen Sachlage – soweit erstellt – abweichen. Ferner ist die Äusserung "frühere Firma von H._____" auch sehr offen formuliert und steht im Einklang mit dem von der Beklagten in der Duplik neu vorgebrachten Umstand, H._____ bezeichne sich in seiner Autobiographie selbst als einen der Gründer von I._____, was in der Folge von der Klägerin 2 nicht bestritten wurde (act. 23 Rz. 49, Prot. S. 12).
- 56 -
E. 4.9.4 Zwischenergebnis: keine Unlauterkeit Die inkriminierte Äusserung stellt in zulässiger Weise einen Bezug zwischen der Klägerin 2 und H._____ einerseits sowie H._____ und I._____ andererseits her. Dabei wird geschildert, I._____ sei vorgeworfen worden, trotz eines Embargos Waffen nach G._____ geliefert zu haben. Ein solcher Vorwurf bestand tatsächlich. Eine Irreführung oder unnötige Verletzung ist darin, selbst wenn man von einer Aktivlegitimation der Klägerin 2 ausginge, nicht zu erkennen. Die durch den Ex- perten N._____ bejahte Darstellung: "I._____, die frühere Firma von H._____, soll trotz eines Embargos Waffen nach G._____ geliefert haben." ist nicht als unlauter zu bezeichnen.
E. 4.10 Schweiz als Schlupfloch für private Militärfirmen (Rechtsbegehren 1 Textpassage 7)
E. 4.10.1 Parteidarstellungen Die Klägerin 2 verlangt im Rahmen ihrer als zulässig erkannten Klageänderung (siehe dazu oben Ziff. III.2.) neu in der Replik die Feststellung, die Beklagte habe in "weiteren Publikationen" das UWG insbesondere mit der Aussage verletzt, die Schweiz diene privaten Militärfirmen wie A._____ als Schlupfloch (act. 19 S. 2 Rechtsbegehren 2 in Verbindung mit Rechtsbegehren 1). Sie führt dabei im Rechtsbegehren im Unterschied zu den bereits behandelten Aussagen nicht ge- nau an, in welchen Publikationen die fragliche Aussage erfolgt sein soll. Grundsätzlich ist ein Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben wer- den kann. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Wortlauts des Begehrens und der Klagebegründung auszu- legen (CHEVALIER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., Art. 252 N 7; LEUENBERGER, in SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 28 und N. 38 m.w.H.). Aus der Begründung ergibt sich vorliegend ohne Weiteres, dass die Klägerin 2 – soweit die Passivlegitimation besteht (siehe dazu oben Ziff. IV.4.2.) – betreffend
- 57 - die fragliche Äusserung die Publikation des Artikels "Der Bundesrat legt Söldner- firmen in Fesseln" im … vom 17. Februar 2011 meint. Dort heisse es, die Schweiz sei ein Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____. Die Rede sei von Zu- fluchtsort und von Ansiedlung von Firmen, die ihr Geld im Krieg verdienten. Die Behauptung, die Klägerin 2 nutze die Schweiz als Schlupfloch, entbehre jeglichen Wahrheitsgehalts und bilde eine schwere Verunglimpfung (act. 19 Rz. 84 f.). Die Beklagte bestreitet das Erscheinen des genannten Artikels inklusive der wie- dergegebenen Äusserung nicht. Sie stellt sich vielmehr pauschal auf den Stand- punkt, die geäusserten Tatsachenbehauptungen seien wahrheitsgemäss darge- stellt und die Meinungsäusserungen seien vertretbar und nicht unnötig verletzend. Sämtliche Darstellungen seien zudem durch ein überwiegendes öffentliches Inte- resse abgedeckt (act. 23 Rz. 68 ff.).
E. 4.10.2 Unzulässigkeit Es ist auf das bereits unter Ziff. IV.4.5.2.-4. Ausgeführte zu verweisen. Die mit der inkriminierten Passage getätigte Aussage, die Schweiz diene der Klägerin 2 als Schlupfloch, ist gleichzusetzen mit der bereits behandelte Aussage, diese suche in der Schweiz "Zuflucht". Darin besteht – wie ausgeführt – eine Herabsetzung. Im Weiteren ist darin eine Wertung zu erblicken, die jedoch die unzutreffende Tatsa- chenbehauptung unterstellt, die Klägerin 2 habe ihre operative Tätigkeit aus D._____ in die Schweiz verlegt. Denn bliebe die operative Tätigkeit in D._____ bestehen, könnte klarerweise nicht von einem Schlupfloch gesprochen werden. Eine solche Verlegung der Tätigkeit, die beim Durchschnittsleser das Verständnis hervorruft, die Klägerin 2 wolle sich für ihre operativen Tätigkeiten den Regulie- rungen in D._____ entziehen, hat jedoch unstreitig nicht stattgefunden. Daran än- dert auch nichts, dass der Untertitel vollständig lautet: "Ein neues Gesetz soll ver- hindern, dass die Schweiz Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____ wird." (act. 20/13) und der Fokus der Berichterstattung auf dem Prozess der Gesetzge- bung liegt, nach welcher privaten Sicherheitsfirmen strengere Regeln auferlegt werden sollen, damit die Schweiz in Zukunft als allfälliges Schlupfloch für private Sicherheitsunternehmen nicht in Frage kommt. Mag dieses Ansinnen auch be- rechtigt und dessen Äusserung in der Presse aufgrund des vorliegend grossen In-
- 58 - formationsbedürfnisses der Öffentlichkeit (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.4.) geboten erscheinen, so unterstellt es doch, die ebenfalls im Untertitel namentlich genannte Klägerin 2 benutze die Schweiz für gewisse, an anderem Ort unerlaubte Dienst- leistungen als Schlupfloch, was mit nichts untermauert wird und im Widerspruch zum erstellten Umstand steht, dass kein operatives Geschäft in die Schweiz ver- legt wurde. Die von der Beklagten publizierte Aussage im Untertitel: "Schweiz Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____", erweist sich damit als unlauter.
E. 4.11 Verwicklung in unrühmliche Kampfhandlungen (Rechtsbegehren 1 Textpassage 8)
E. 4.11.1 Parteidarstellungen Die Klägerin 2 führt im Weiteren in der Begründung der Replik aus, sowohl in den im … erschienen Artikeln "Der Bundesrat legt Söldnerfirmen in Fesseln" vom
E. 4.11.2 Herabsetzung Die "Verwicklung" in "unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____" hat zweifelsohne eine erheblich herabsetzende Komponente. Die Bezeichnung unrühmlich ist gleichzusetzen mit verachtenswert oder schändlich. Zudem liegt
- 59 - bereits im Vorwurf der Kampfhandlung als solcher in Bezug auf die Klägerin 2, die öffentlich versichert, sie nehme nicht an bewaffneten Konflikten teil, sondern er- bringe lediglich Sicherheitsdienstleistungen, die Unterstellung, sie schaffe von sich in der Öffentlichkeit ein falsches Erscheinungsbild. Auch darin liegt bereits eine Herabsetzung. Für eine Verletzung von Lauterkeitsrecht durch eine Äusse- rung, die Klägerin 2 sei "an illegalen Kampfhandlungen beteiligt" gewesen, wie sie im letzten Lemma des Rechtsbegehrens 1 zusätzlich genannt wird, fehlt dagegen jegliche sachverhaltsmässige Behauptung. Es handelt sich dabei vermutlich um die eigene Deutung der durch die Klägerin 2 vorhergehend genannten unrühmli- chen Kampfhandlungen. Die begehrte Feststellung der Unlauterkeit einer Äusse- rung lautend auf illegale Kampfhandlungen bzw. die Beseitigung oder Unterlas- sung einer solchen Äusserung kann daher von vornherein nicht gutgeheissen werden.
E. 4.11.3 Unrichtigkeit Bei der Aussage, die Klägerin 2 sei in verschiedene Kampfhandlungen verwickelt gewesen, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Diese wird von der qualifizierenden Wertung ergänzt, es habe sich dabei um unrühmliche Kampf- handlungen gehandelt. Betreffend den geäusserten Tatsachenkern der Verwick- lung in Kampfhandlungen, der äusserst pauschal und in keiner Weise spezifiziert ist, kann grundsätzlich die Frage gestellt werden, ob er einen Wahrheitsgehalt aufweist oder nicht. Dazu wurden jedoch keine auch nur im Ansatz genügend spezifizierten Behauptungen aufgestellt, die eine (beweismässige) Überprüfung dieser Frage ermöglichen würden. Die Klägerin 2 führt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Ansprüche an, die publizierte Aussage sei falsch. Es gäbe schlicht keine Verwicklung in Kampfhand- lungen (act. 19 Rz. 85). Eine weitergehende substantiiertere Bestreitung der Rich- tigkeit dieses Sachverhalts war ihr – wie bereits betreffend die Äusserungen zum Verrichten der Drecksarbeit und Begehen von (Kriegs-)Verbrechen (siehe dazu oben Ziff. IV.4.7.3.) – auch nicht möglich. Es ist diesbezüglich auf die entspre- chenden Ausführungen zu verweisen. Auch die eigene Behauptung, sie habe nicht an irgendwelchen Kampfhandlungen teilgenommen, muss sich als unbe-
- 60 - stimmte negative Tatsache in der einfachen Bestreitung der von der Gegenseite erhobenen Darstellung erschöpfen. Vorliegend unterlässt es die Beklagte jedoch, in der Duplik konkretisierende Behauptungen zu den (vermeintlichen) Beteiligun- gen der Klägerin 2 an "verschiedenen unrühmlichen Kampfhandlungen" aufzustel- len. Sie beharrt lediglich ganz allgemein auf dem Standpunkt, die in den inkrimi- nierten, neu angeführten Artikeln geäusserten Tatsachen seien wahrheitsgemäss dargestellt, die Meinungsäusserungen seien vertretbar und nicht unnötig verlet- zend (act. 23 Rz. 71). Dies erreicht aber nicht das Ausmass an Substantiierung und Bestimmtheit, welches der Gegenseite konkrete Bestreitungen oder dem Ge- richt das Formulieren von Beweissätzen erlauben würde. Die Beklagte ist daher mit diesem gänzlich unsubstantiierten Vorbringen, der pauschale Vorwurf der Be- teiligung an verschiedenen Kampfhandlungen sei wahr, nicht zu hören. Somit handelt es sich dabei um Tatsachen, die keine (ersichtliche oder prozessual ein- geführte) Stütze im Tatsächlichen finden, weshalb sich die diesbezügliche Äusse- rung samt der damit verbundenen Wertung des Unrühmlichen als unzulässig er- weist. Auch behauptet die Beklagte nicht, sie habe die Klägerin 2 zu diesem schweren Vorwurf vorgängig angehört (vgl. die Richtlinie 3.8 zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presse- rats). Ferner kann auch hier der von der Beklagten andernorts erwähnte Vorfall, Mitar- beiter der Klägerin 2 hätten ohne Grund auf Autos der Zivilbevölkerung geschos- sen (act. 10 Rz. 45 und act. 23 Rz. 10), nicht ohne Weiteres zur Begründung der fraglichen Textpassage herangezogen werden. Zum einen ist nicht dargelegt, in- wiefern es sich dabei um die Beteiligung an einer eigentlichen Kampfhandlung gehandelt habe, das heisst, nicht um ein Fehlverhalten anlässlich eines Auftrags zum Schutz mit defensiven Mitteln. Zum anderen könnte selbst die Nennung die- ses einen Vorfalls zum vornherein nicht den Vorwurf, die Klägerin 2 sei "im F._____ wie in E._____" bzw. an "verschiedenen unrühmlichen Kampfhandlun- gen" beteiligt gewesen, substantiieren. Zudem thematisieren auch die Behaup- tungen in act. 23 Rz. 8-9 keine solchen Kampfhandlungen. Die im Rechtsbegehren 1 wiedergegebene Textpassage 8 erweist sich nach dem Ausgeführten im Umfang von folgenden Aussagen als unlauter:
- 61 - A._____ sei in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwickelt gewesen.
E. 4.12 Feststellungsanspruch (Rechtsbegehren 2) Eine Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG nur dann beantragt werden, wenn sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt. Die Klägerin 2 bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beklagte habe die fraglichen Berichte nicht nur nicht gelöscht oder korrigiert, sondern perpetuiere sie bis in die jüngste Zeit in allen Online-Archiven und durch neue Berichte. Zu- dem handle es sich um schwere Eingriffe (act. 19 Rz. 89 ff.). Die Beklagte bestrei- tet dagegen, dass sich die eingeklagten Publikationen weiterhin störend auf die lauterkeitsrechtliche Geltung der Klägerin 2 auswirke. Diese mache keine konkre- te Störung geltend. Die angebliche 'Perpetuierung' werde bestritten. Die Tatsache allein, dass ein verletzender Artikel publiziert worden sei und das betreffende Presseorgan bei Lesern oder in Archiven noch aufgefunden werden könne, impli- ziere noch nicht dessen Fortwirkung in der Öffentlichkeit (act. 23 Rz. 73 ff.). Die beklagtische Argumentation wurde in ihrem Sinngehalt bereits zwischenzeit- lich durch die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vertreten (BGE 120 II 371) und wieder fallen gelassen (BGE 127 III 481). Ihr ist nicht zu folgen. Die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts legt bereits in BGE 123 III 354 überzeugend und mit zahlreichen Hinweisen dar, gerade bei Presseäusserungen sei angesichts der Verbreitung unter einer unbestimmten Vielzahl von Lesern regelmässig davon auszugehen, dass der einmal geschaffene Eindruck nachhaltig wirke, selbst wenn dies nicht konkret nachweisbar sei. Im Weiteren würden periodisch erscheinende Presseerzeugnisse regelmässig archiviert, so dass auf darin enthaltene Äusse- rungen noch nach Jahren zurückgegriffen werden könne, sobald sich ein neuer aktueller Anlass böte. Ein schutzwürdiges Interesse könne dem Verletzten bei ei- ner solchen Ausgangslage daher nur abgesprochen werden, wenn sich die Ver- hältnisse derart geändert hätten, dass die Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren habe und deshalb auszuschliessen sei, dass die verletzende Äusserung bei neuem aktuellen Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet werde.
- 62 - Wie eingangs erwähnt, schloss sich die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts denn in der Folge auch dieser Rechtsprechung an (BGE 127 III 481). Vorliegend erschienen die inkriminierten Presseerzeugnisse in periodisch er- scheinenden Medien, die einer unbestimmten Vielzahl von Lesern zugänglich sind. Zudem ist die Archivierung der Artikel in der … …-Datenbank erstellt (act. 23 Rz. 64, Prot. S. 21 f.), womit sie zumindest den auf diese Datenbank zugreifenden Personen zur Recherche zur Verfügung stehen. Zudem bestreitet die Beklagte nicht im Besonderen, dass die Inhalte sich auf der öffentlich zugänglichen Archiv- sammlung … befinden (act. 19 Rz. 80, act. 23 Rz. 62 ff., Prot. S. 21 f.). Auch stellt sie nicht in Abrede, dass die Erzeugnisse im Online-Archiv der …-Zeitung zu fin- den sind. Der Hinweis, dieses stehe nicht jedermann zur freien Verfügung (act. 23 Rz. 63), ändert nichts an der davon ausgehenden Störungswirkung gegenüber denjenigen Lesern, die offensichtlich Zugang darauf haben. Im Weiteren bietet der von der Beklagten hinsichtlich der neu geltend gemachten Publikationen an- geführte Fortgang des politischen Prozesses (act. 23 Rz. 75) vielmehr gerade An- lass für die Medienschaffenden sowie die Leserschaft, auf die zunächst einge- klagten Erzeugnisse zurückzukommen. Dass die Äusserung jede Aktualität ein- gebüsst habe und deren Wiederaufgreifen auszuschliessen sei, kann hier gerade nicht angenommen werden. Schliesslich kann auch die von der Beklagten durch ihre Publikationen geschaffene Störungswirkung nicht dadurch beseitigt werden, dass andere Medien ebenso oder allenfalls sogar ausgiebiger, in ähnlicher Weise über die Klägerin 2 berichtet haben (vgl. dagegen act. 23 Rz. 64). Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres von einer sich weiterhin auswirkenden Störung auszugehen, weshalb die Klägerin 2 über ein schutzwürdiges Interesse am Fest- stellungsbegehren verfügt. Gemäss der unter Ziff. IV.4.4.-IV.4.11. wiedergegebenen Prüfung der beklagti- schen Äusserungen auf deren Unlauterkeit hin, ist daher festzustellen, dass die Beklagte mit ihren Berichten in der Ausgabe der …-Zeitung vom 15. August 2010 unter den Titeln "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz" und "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" sowie in ihrem Bericht in der Ausgabe des … vom
E. 4.13 Unterlassungsanspruch (Rechtsbegehren 3) Wer durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen verletzt wird, kann dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG). Die Klage auf Unterlassung bevorstehender oder erneuter Stö- rung setzt wie jede zivilrechtliche Klage ein aktuelles Rechtschutzinteresse des Verletzten voraus: Das Verhalten des Beklagten muss eine künftige Verletzung ernstlich und in naher Zukunft befürchten lassen (DAVID ET AL., in: VON BÜ- REN/DAVID (HRSG.), SIWR I/2, 3. Aufl., Basel 2011, Rz. 272 f.). Das Bestehen ei- ner Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn eine Verletzung schon stattgefunden hat und der Verletze die Rechtswidrigkeit des be- anstandeten Verhaltens bestreitet. Dies trifft insbesondere auch zu, wenn der Stö- rer zwar im Hinblick auf den Prozess die Verletzungen eingestellt hat, in seinen
- 64 - Rechtsvorträgen aber nach wie vor sein Verhalten als rechtmässig verteidigt (BGE 90 II 51 E. 9; 92 II 257 E. III.6.; so auch im markenrechtlichen Zusammen- hang Urteil des Bundesgerichts 4C.341/2005 vom 6. März 2007, E. 5.4. mit weite- ren Hinweisen). Schliesslich kann auch vorprozessuales Verhalten ein Indiz für die Annahme von Wiederholungsgefahr sein. So ist die erneute Begehung einer Verletzungshandlung anzunehmen, wenn der Störer sein Verhalten trotz Abmah- nung fortgesetzt hat (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N. 31 mit weiteren Hinweisen). Mit der Publikation der als unlauter eingestuften Äusserungen nahm die Beklagte verschiedene Verletzungshandlungen vor. Die Beklagte hat die inkriminierten Aussagen weder nach entsprechender Korrespondenz mit der Klägerin 2 (act. 1 Rz. 32 f., act. 10 Rz. 27) noch nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens zu- rückgenommen und bestreitet deren Rechtswidrigkeit (act. 10 Rz. 9 und Rz. 14 ff.; act. 23 Rz. 14 ff.). Überdies erfolgten selbst nach Anhängigmachung der Klage Publikationen mit weiteren unlauteren Inhalten (siehe oben Ziff. IV.4.10.-11.). Vor diesem Hintergrund ist – entsprechend den Vorbringen der Klägerin 2 (act. 1 Rz. 90) – Wiederholungsgefahr anzunehmen. Das Unterlassungsbegehren kann daher gestützt auf Lauterkeitsrecht insoweit gutgeheissen werden, als die beklag- tischen Äusserungen als unlauter einzustufen sind (siehe oben Ziff. IV.4.12.). Es ist der Beklagten daher unter entsprechender Strafandrohung gegenüber der Klä- gerin 2 zu verbieten, die in Dispositivziffer 1 zu nennenden Aussagen zu wieder- holen.
E. 4.14 Beseitigungsanspruch (Rechtsbegehren 4) Wer durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen verletzt wird, kann dem Richter beantragen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 9 Abs. 1 lit. b UWG). Der Beseitigungsanspruch dient der Aufhebung eines durch unlauteres Wettbewerbsverhalten hervorgerufenen und fortdauernden Stö- rungszustands. Der Anspruchsinhalt ist aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kommt es auf den Umfang und die Art des Stö- rungszustands an. Zudem muss die begehrte Beseitigungsmassnahme zur Auf- hebung des Störungszustands geeignet, erforderlich und verhältnismässig sein,
- 65 - was eine sorgfältige Interessenabwägung erfordert. Leitmaxime ist die effektive Beseitigung des Störungszustands (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N. 57 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Klägerin 2 verlangt mit ihrem Rechtsbegehren 4 zum einen, die Beklagte sei unter Strafandrohung zu verpflichten, die fraglichen Passagen aus ihren sämtli- chen Publikationen (Website, elektronischen Archiven) zu löschen. Zum anderen will sie die Beklagte dazu verpflichten lassen, die Löschung dieser Passagen aus dem Archiv der … …-Datenbank sowie aus allen Zwischenspeichern von Internet- Suchmaschinen (einschliesslich …, … und …) zu veranlassen. Sie bringt dazu vor, gerade durch das Belassen der Beiträge in unveränderter Form in elektroni- schen Archiven der Beklagten und in der … …-Datenbank werde der Unrechtszu- stand perpetuiert. Denn es müsse von einer andauernden Veröffentlichung im In- ternet ausgegangen werden, die dazu führe, dass bei jedem Mausklick die diffa- mierenden Aussagen über die Klägerin 2 aufs Neue wiederholt würden. Im Weite- ren würden die Artikel der Beklagten durch Suchmaschinen und Online- Archivdienste, insbesondere durch … (inkl. … und …), verbreitet (act. 1 Rz. 93 in Verbindung mit Rz. 91, act. 19 Rz. 79 ff.). Die Beklagte führt dagegen aus, es gebe keinen andauernden Störungszustand. Das Online-Archiv der …-Zeitung stehe nicht für jedermann zur freien Verfügung. Die Artikel seien zwar auch in der … …-Datenbank gespeichert. Diese bilde aber ein Arbeitswerkzeug für Journalisten von angeschlossenen Medienunternehmen und entbinde diese nicht von der journalistischen und rechtlichen Verantwortung für allfällige neue Artikel. Überdies seien über die Klägerin 2 aufgrund der hochpo- litischen Angelegenheit zahlreiche Artikel publiziert und archiviert worden, wes- halb von denjenigen der …-Zeitung keine Störungswirkung ausgehen könne. So- weit das Beseitigungsbegehren Dritte (…, …) ins Recht fasse, könne ihm schon aus grundsätzlichen Überlegungen nicht gefolgt werden. Schliesslich seien aktuell unter dem Stichwort "A._____ … Services" ca. 115'000 Ergebnisse ersichtlich. Sollten darunter die drei Artikel der …-Zeitung sein, was mit Nichtwissen bestrit- ten werde, so könne davon keine andauernde Störungswirkung ausgehen (act. 10 Rz. 61, act. 23 Rz. 62 ff.).
- 66 - Vorliegend ist davon auszugehen, dass die als unlauter einzustufenden Äusse- rungen, die Bestandteile von insgesamt fünf Artikeln in Medienerzeugnissen der Beklagten bilden, nach wie vor im Internet abrufbar sind. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die fraglichen Publikationen nach wie vor im Online-Archiv der …- Zeitung zu finden sind. Der Hinweis, dieses stehe nicht für jedermann zur freien Verfügung (act. 23 Rz. 63), ändert nichts an der Abrufbarkeit gegenüber denjeni- gen Lesern, die Zugang darauf haben. Zudem ist die Archivierung der Artikel in der – ebenfalls über Internet einsehbaren – … …-Datenbank erstellt (act. 23 Rz. 64), womit sie auch den auf diese Datenbank zugreifenden Personen zur Re- cherche zur Verfügung stehen. Schliesslich wird von der Beklagten auch nicht be- stritten, dass ihre Artikel grundsätzlich durch Suchmaschinen, insbesondere durch … (inkl. … und …), verbreitet werden. Welche konkreten Suchergebnisse dage- gen … bei der Eingabe von bestimmten Stichworten liefert und ob sich nach Ein- gabe dieser Stichworte die drei Artikel vom 15. August 2010 unter den Suchresul- taten finden lassen, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet (act. 23 Rz. 67), ist hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Finden die Publikationen der Medien der Beklagten grundsätzlich Eingang in den Suchservice von …, was auch als gerichtsnotorisch gelten kann, dann ist ein Abrufen der inkriminierten Ar- tikel – sind diese von der Beklagten im Internet publiziert worden – über ein Such- resultat, das auf einen entsprechenden Inhalt auf einer Website der Beklagten hinweist bzw. seine Angaben daraus bezieht oder bezog, ebenfalls als möglich anzunehmen. Die anhaltende Abrufbarkeit durch eine Leserschaft bildet nun hier den Störungs- zustand, der zweifelsohne andauert. Die Leserschaft – mag es sich dabei auch (unter anderem) um Journalisten handeln – kann die unlauteren Äusserungen weiterhin zur Kenntnis nehmen, wenn auch jeweils unter bestimmten Bedingun- gen, wie ein besonderes (Abonnenten-)Login auf der Website der Beklagten, eine Registrierung beim … oder die Eingabe spezifischer Stichworte in der Suchma- schine …. Die Störung – auch wenn es sich dem Grundsatze nach um ein Print- medium der Tagespresse handelt – beschränkt sich mit gleichzeitiger Veröffentli- chung im Internet nicht mehr auf die einmalige Publikation am Tag des Erschei- nens. Vielmehr ist die Aufrechterhaltung der Abrufbarkeit eines Artikels vergleich-
- 67 - bar mit dem Anbringen oder Zur-Verfügung-Stellen eines Plakats, welches auch nach dem einmaligen Anbringen (bis zu seiner Überklebung oder Beseitigung) einsehbar bleibt. Dabei kann auf den Störungszustand, soweit er von der Beklag- ten durch ihre Publikationen geschaffenen wird, keinen entlastenden Einfluss ha- ben, ob andere Medien ebenso oder allenfalls sogar ausgiebiger in ähnlicher Weise über die Klägerin 2 berichtet haben (vgl. dagegen act. 23 Rz. 64). Besteht also die Störung durch die Störerin fort, so ist diese im Rahmen der Ver- hältnismässigkeit zu deren Beseitigung zu verpflichten. Hierbei ist nun von Be- lang, inwieweit der fortbestehende Störungszustand überhaupt noch der Beklag- ten zugerechnet werden bzw. inwieweit sie diesen selbst beseitigen kann. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Beseitigungsanspruch nur soweit gehen kann, wie auch die in der Klage begründete und hernach festgestellte Verlet- zungshandlung reicht (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N. 66; vgl. auch ZÜRCHER, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, S. 124 und 129). Verlangt die Klägerin 2 mit ihrem Beseitigungsbegehren die Lö- schung der inkriminierten Passagen "aus ihren sämtlichen Publikationen", so er- weist sich dies als zu unbestimmt. Vielmehr ist die Löschung lediglich aus denje- nigen Publikationen vorzunehmen, die auch zur Begründung der Unlauterkeit der relevanten Passagen herangezogen werden und damit Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens bilden. Je nach Gesamtzusammenhang der Äusserung bzw. allfälligen Klarstellungen im selben Text ist es nämlich denkbar, dass sich die vor- liegend als unlauter eingestuften Aussagen in einem anderen Artikel als zulässig erweisen könnten. Die vorliegend beurteilten und von den Löschungen betroffenen Publikationen sind namentlich die folgenden Artikel: "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz" in der …-Zeitung vom 15. August 2010 (1. Lemma des Rechtsbegehrens 1), "Militär- firmen wollen sich der Kontrolle entziehen" ebenso in der …Zeitung vom
15. August 2010 (1. und 2. Lemma des Rechtsbegehrens 1), "Beihilfe zu Kriegs- verbrechen" ebenso in der …-Zeitung vom 15. August 2010 (3. und 4. Lemma des Rechtsbegehrens 1), "Der Bundesrat legt Söldnerfirmen in Fesseln" im … vom 17. Februar 2011 (7. und 8. Lemma des Rechtsbegehrens 1) sowie der Arti-
- 68 - kel "Linke fordern ein striktes Verbot internationaler Söldnerfirmen" im … vom
13. Oktober 2011 (8. Lemma des Rechtsbegehrens 1). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, die als unlauter festgestellten Passagen in ihren soeben aufgezähl- ten Artikeln zu löschen. Dies umfasst alle Formen, in denen die genannten Artikel von der Beklagten noch publiziert werden, insbesondere die Wiedergabe auf Websites der Beklagten wie beispielsweise www…..ch sowie www.…ch. Darunter fallen auch Online-Archive der Beklagten, soweit sie externen Lesern (wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen) zugänglich sind. Es besteht ein nachvoll- ziehbares und erhebliches Interesse der Klägerin 2 daran, dass archivierte, unlau- tere Äusserungen eine Korrektur, die vorliegend in deren Löschung besteht, er- fahren (vgl. zum Problemkreis auch GLAUS, Das Recht auf Vergessen und das Recht auf korrekte Erinnerung, medialex 2004, S. 193 Ziff. IV.2.). In Bezug auf die Abrufbarkeit der unlauteren Äusserungen bei Dritten bzw. über den Suchservice von Dritten – und um eine solche handelt es sich auch unzwei- felhaft bei der … (act. 19 Rz. 80, act. 23 Rz. 65; vgl. auch act. 3/16) –, ist zu- nächst festzuhalten, dass das Beseitigungsbegehren darauf geht, die Beklagte zu verpflichten, die Löschung aus dem Archiv der … sowie aus Zwischenspeichern von Suchmaschinen zu veranlassen. Es sollen also nicht Dritte ins Recht gefasst werden, wie dies die Beklagte anführt (act. 23 Rz. 65), sondern die Beklagte selbst, die gegenüber Dritten eine entsprechende Willenserklärung abgeben soll ("zu veranlassen"). Es ist nichts ersichtlich, was vorab gegen die Anordnung einer solchen Beseitigungsmassnahme sprechen würde (vgl. nur die Beispiele in BAU- DENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N. 71; vgl. ferner auch Urteil des Bezirksge- richts Laufenburg vom 18. August 2011 in: sic! 2012 S. 260, E. 6.3.). Dabei kann der Beklagten letztlich aber nicht die Verantwortung dafür übertragen werden, dass die betreffenden Dritten tatsächlich gestützt auf ihre Willenserklärung in der gewünschten Form tätig werden. Die Beklagte kann mit anderen Worten nicht zu einem Handeln Dritter verpflichtet werden. Die Abgabe einer genügend bestimm- ten Willenserklärung gegenüber diesen Dritten ist ihr jedoch ohne Weiteres zu- zumuten. Dies erscheint grundsätzlich als geeignetes, wenig einschneidendes und damit verhältnismässiges Mittel, mit welchem die Beklagte zur Beseitigung
- 69 - des Störungszustands, soweit er sich direkt aus ihrem Handeln ableitet, beitragen kann. Auch hierbei müssen jedoch die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechts- begehrens eingehalten werden. Die Willenserklärung auf Löschung kann sich – analog der Löschungen durch die Beklagte selbst – wiederum nur auf die genann- ten Artikel bzw. Passagen in diesen Artikeln beziehen ("die Löschung derselben" ist daher zu verstehen als die Löschung der von der Beklagten selbst zu löschen- den Inhalte). Hinsichtlich der Adressaten der fraglichen Willenserklärung ist die … …-Datenbank AG klar bestimmt und es ist die dortige Archivierung der Artikel auch unbestritten. Das Begehren, es sei die Löschung "aus allen Zwischenspei- chern von Internet-Suchmaschinen (einschliesslich …, … und …) zu veranlas- sen", erweist sich jedoch offensichtlich als zu unbestimmt und es ist auch in sach- verhaltsmässiger Sicht gänzlich unklar, welche Suchmaschinen neben der ge- nannten von Google auf die relevanten Artikel der Beklagten auf deren Websites hinweist und im Übrigen auch, auf welche allfälligen anderen Fundstellen auf Websites Dritter durch … hingewiesen wird. Aus diesem Grunde kann dieses Be- gehren lediglich in Bezug auf … gutgeheissen werden und nur insoweit reichen, als es um Fundstellen geht, die auf Inhalte auf Websites der Beklagten verweisen. Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich, die Beklagte unter entsprechender Strafandrohung dazu zu verpflichten, gegenüber der … …-Datenbank AG sowie gegenüber der … GmbH die Willenserklärung abzugeben, die als unlauter festge- stellten Passagen in den fraglichen, von der Beklagten herausgegebenen Artikeln seien im Archiv der … und in den Suchresultaten von … (inklusive … und …), soweit darin auf Inhalte der Websites der Beklagten verwiesen wird, zu löschen.
E. 4.15 Schadenersatz
E. 4.15.1 Parteidarstellungen Die Klägerin 2 macht geltend, sie habe (gemeinsam mit der Klägerin 1) das An- waltsbüro … beauftragt, welches für dessen vorprozessualen Aufwand im Zu- sammenhang mit der eingeklagten Berichterstattung Honorare von CHF 35'732.– und Auslagen von CHF 1'633.80 verrechnet habe. Dazu seien bei der Klägerin 1
- 70 - aufgrund der Berichterstattung der …-Zeitung Kosten für die PR-Agentur AH._____ AG von CHF 1'914.– angefallen sowie die Weisungskosten von CHF 525.– und die Kosten der von der Klägerin 1 mandatierten Organe von der AI._____ AG im Betrag von CHF 3'130.– für die Sichtung von Presseberichten, zahlreiche Besprechungen, Koordination und Einsatz von PR- und Rechtsbera- tern sowie diverse Vorkehren zur Abwehr. Eine detaillierte Auflistung der Aufwen- dungen sei den Leistungsjournalen zu entnehmen (vgl. act. 3/18-19). Von all die- sen ausgewiesenen Kosten werde im Sinne einer Teilklage der Betrag von CHF 30'000.– geltend gemacht. Die Kosten stünden in direktem, adäquat kausa- lem Zusammenhang mit der von der Beklagten zu verantwortenden Berichterstat- tung. Zudem trage die Beklagte ein Verschulden, indem sie die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt nicht eingehalten und entscheidende Fakten wider besseres Wissen falsch dargestellt habe (act. 1 Rz. 95 ff.). Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort die geltend gemachten Kosten aus- drücklich. Diese seien auch weder gerechtfertigt noch notwendig noch angemes- sen. Zudem werde bestritten, dass zwischen den Artikeln der …-Zeitung und den geltend gemachten Schäden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Zahl- reiche andere Medien hätten bereits vor der …-Zeitung über die Klägerinnen be- richtet. Im Weiteren werde bestritten, dass die Beklagte die Richtlinien des Pres- serates verletzt habe. Sie habe ihre Quellen gewissentlich geprüft und den Kläge- rinnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben (act. 10 Rz. 62 ff.). Die Klägerin 2 macht in der Replik weitere Ausführungen, auf welche Kosten sich ihre Teilklage beziehe. Zunächst seien ihr – bis zum Betrag von CHF 30'000.– die vorprozessualen Anwaltskosten, eventualiter zuzüglich Kleinkostenpauschale und Übersetzungskosten, zu ersetzen. Subeventualiter seien ihr die vorprozessualen Beratungskosten der in Rechnung gestellten Tätigkeiten der Organe der Kläge- rin 1 von CHF 3'190.–, ausgehend von der ersten Leistung auf der Liste vom
15. August 2010 bis zur letztaufgeführten vom 7. Oktober 2010, zuzüglich der verauslagten CHF 1'914.– für PR Beratung AI._____, zuzüglich der Weisungskos- ten zu ersetzen, bis der Betrag von CHF 30'000.– erreicht sei. Hinsichtlich der Kausalität reiche es aus, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spreche. Zudem brauchten die rechtswidrigen Hand-
- 71 - lungen der Beklagten nicht alleinige Ursache des eingetretenen Schadens zu sein. Es genüge, wenn sie als Teilursache den Schaden bewirkt hätten (act. 19 Rz. 158 ff.). Die Beklagte führt duplicando aus, die klägerische, subeventualiter angeführte Begründung sei nicht verständlich. Im Weiteren werde der angebliche vorpro- zessuale Aufwand nach wie vor bestritten. Die Anwaltskosten fielen ohnehin unter den üblichen Prozessaufwand und wären im Rahmen der Parteientschädigung zu entschädigen (act. 23 Rz. 94 ff.).
E. 4.15.2 Rechtliches Sowohl das Lauterkeitsrecht (als auch das Persönlichkeitsrecht) verweisen für Schadenersatzansprüche auf das Recht der unerlaubten Handlung (Art. 41 ff. OR). Erforderlich sind daher ein Schaden, eine widerrechtliche Handlung, ein na- türlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der widerrechtlichen Handlung sowie ein Verschulden. Vorprozessuale Anwaltskosten bilden nur dann einen haftpflichtrechtlichen Scha- den, wenn sie notwendig und angemessen waren, der direkten Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die zuzusprechende Parteient- schädigung gedeckt sind. Nach der herrschenden Prozesskostentheorie wird das Schicksal der prozessualen Anwaltskosten für die Schadenersatzklage aus- schliesslich und abschliessend von der anwendbaren Zivilprozessordnung gere- gelt. Dasselbe gilt für vorprozessuale Anwaltskosten, soweit der Richter sie nach Massgabe der anwendbaren ZPO den prozessualen Kosten zuschlägt (BGE 117 II 394; BK-BREHM, Art. 41 OR N. 88 f.; a.M. GAUCH, Der Deliktsan- spruch des Geschädigten auf Ersatz seiner Anwaltskosten, in: recht 1994 S. 189, 194). Die Parteientschädigung umfasst u.a. die Kosten der berufsmässigen Ver- tretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Darin enthalten sind auch die vorprozessualen Anwaltskosten, d.h. diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheids, retro- spektiv betrachtet, notwendig oder nützlich waren für die Vorbereitung des Pro- zesses oder dessen mögliche Verhinderung (SUTER/VON HOLZEN, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 95 N. 38 mit weiteren Hin-
- 72 - weisen; vgl. auch WEBER, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im zürcherischen Zivilprozess, Zürich 1990, S. 115 ff.). Jede Partei hat die von ihr erhobenen Behauptungen in genügender Weise zu substantiieren. In einem ersten Schritt genügt es für die behauptungsbelastete Partei zwar, wenn sie dem Gericht eine einfache und schlüssige Behauptung un- terbreitet. Die Schlüssigkeit entfällt jedoch, wenn die Gegenpartei die Behauptung bestreitet oder das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Frage- und Aufklärungs- pflicht weitere Fragen zu dem Tatsachenvortrag stellt. In diesem Fall muss die behauptungsbelastete Partei die Schlüssigkeit der Tatsachenbehauptung durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Begründung wieder herstellen. Die Tatsachenbehauptungen müssen dabei so formuliert sein, dass sie als Beweis- satz in die Beweisaufnahme aufgenommen werden können. Rechtserhebliche Behauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden. Aus- nahmsweise kann ein Aktenstück Teil einer Parteibehauptung sein. Vorausset- zung ist, dass in der Rechtsschrift klar referenziert ist, welcher Teil eines Akten- stückes Teil der Behauptung sein soll (BGE 127 III 365 E. 2.b; ZR 102 [2003] Nr. 15; ZR 79 [1980] Nr. 130, ZR 84 [1985] Nr. 52; SUTTER-SOMM/VON ARX, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 55 N. 23 ff. mit wei- teren Hinweisen; FRANK/STRÄULI/MESSMER, N 4 zu § 55, N 1 ff. zu § 113 und N 3 zu § 130 ZPO/ZH). In Nachachtung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO wurden die Klägerinnen mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober 2011 darauf hingewiesen, dass sie insbesondere konkret und im Einzelnen darzulegen haben, welche behaupteten Schadenersatzansprüche in welchem Umfang in der Teilkla- ge über CHF 30'000.– geltend gemacht würden (Prot. S. 12).
E. 4.15.3 Würdigung Das geltend gemachte Anwaltshonorar in der Höhe von CHF 35'732.– sowie die (eventualiter geltend gemachten) anwaltlichen Auslagen von CHF 1'633.80 (Kleinkostenpauschale und Übersetzungskosten) können vorliegend keinen Schadensposten bilden. Die entsprechenden Aufwendungen sind als vorpro- zessuale Rechtsverfolgungskosten zu qualifizieren und fallen daher unter die Par-
- 73 - teientschädigung (siehe dazu unten Ziff. V.2.4.). Es handelt sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nämlich um Kosten, die den Parteien durch ihre Be- mühungen im Kampf ums Recht vor Einleitung eines Zivilprozesses erwachsen und die in Zusammenhang mit der Vorbereitung oder auch der versuchten Ver- hinderung des Prozesses angefallen sind (vgl. beispielsweise – soweit aufgrund der nicht weiter erläuterten Abkürzungen überhaupt verständlich – die Positionen betr. "Entwurf/Finalisierung Schreiben …-Zeitung", "Rechtl. Abkl. re Gegendarstel- lungsrecht/Durchsetzung in der Praxis", "RS Entwurf Sühnbegehren …-Zeitung" in act. 3/18). Das gerichtliche Zuschlagen zu den prozessualen Kosten, sollte un- ter diesem Titel auch keine vollständige Deckung erfolgen, schliesst – wie bereits ausgeführt – das Bestehen einer diesbezüglichen Ersatzpflicht gestützt auf einen allgemeinen Rechtsgrund des Privatrechts aber grundsätzlich aus (vgl. dazu BK- BREHM, Art. 41 OR N. 88 f. und JÄGGI, Rechtsgutachten betreffend vorprozessua- le Vertretungskosten, erstattet der Helvetia-Unfall Schweiz. Versicherungsgesell- schaft, Freiburg 24. August 1962, zitiert in: GAUCH, a.a.O., S. 194). Aber selbst wenn man für die den (vorprozessualen) Prozesskosten zuzuschlagenden und ungedeckt bleibenden Aufwendungen das Bestehen einer zusätzlichen An- spruchsgrundlage aus Deliktsrecht (Art. 41 ff. OR) bejahen würde, so könnten diese nicht ersetzt werden, soweit sie in Bezug auf das angestrengte Verfahren als unnötig oder unangemessen zu qualifizieren sind. Einerseits könnten sie mangels Gebotenheit nicht mehr als "unfreiwillige" Vermögensverminderung gel- ten (vgl. GAUCH, a.a.O., S. 191) und andererseits wäre das Vorliegen eines adä- quaten Kausalzusammenhangs bezüglich derartiger Aufwendungen erheblich in Frage gestellt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es die Klägerin 2 trotz Bestreitung durch die Beklagte (act. 10 Rz. 65) unterlässt, die einzelnen Auf- wandpositionen, insbesondere deren Gebotenheit in Bezug auf die inkriminierten Veröffentlichungen, näher zu substantiieren (act. 19 Rz. 159 und 161), was ohne- hin einer Zusprechung unter dem Titel Schadenersatz entgegen stünde, einer Be- rücksichtigung im Rahmen des Ermessens bei der Bestimmung einer Parteient- schädigung jedoch nicht per se entgegen steht. Subeventualiter wird von der Klägerin 2 zunächst ein Betrag von CHF 3'190.– gel- tend gemacht. Diese Position ist jedoch nicht schlüssig dargelegt und kann daher
- 74 - bereits aus diesem Grunde nicht zugesprochen werden. Zwar behauptet die Klä- gerin 2 in der Klage – vorerst einmal genügend –, es seien von der Klägerin 1 Or- gane der AI._____ AG mandatiert worden, welche Kosten von CHF 3'130.– für die Sichtung von Presseberichten, zahlreiche Besprechungen, die Koordination und den Einsatz von PR- und Rechtsberatern sowie für diverse Vorkehren zur Abwehr in Rechnung gestellt hätten (act. 1 Rz. 104). Diese Vorbringen wurden in der Folge von der Beklagten aber ausdrücklich bestritten (act. 10 Rz. 65 ff.) und die Klägerin 2 wurde durch das Gericht zur weiteren Spezifizierung der entspre- chenden Aufwendungen angehalten (Prot. S. 12). Eine solche Spezifizierung er- folgte mit der Replik nicht bzw. nicht ausreichend. Dort wird unter Verweis auf Leistungen "auf der Liste", gemeint ist vermutlich act. 3/19, nun vorgebracht, es handle sich um Leistungen der Organe der Klägerin 1 in einer Höhe von CHF 3'190.– (act. 19 Rz. 159 dritter Aufzählungspunkt). Einmal ist festzustellen, dass die sich aus der ersten Seite der Liste ergebende Leistungssumme lediglich CHF 3'130.– beträgt und es sich bei den in der Liste aufgezählten Leistungser- bringern nur teilweise, aber nicht ausschliesslich, um die aus dem Handelsregister ersichtlichen Organe der Klägerin 1 handelt. Zudem vermag auch der Titel der Liste "A._____ Group Holdings AG: Services of AI._____ AG regarding …- zeitung" nicht eindeutig zu klären, um wessen Leistungen es sich nun handelt, um Eigenleistungen der Organe der Klägerin 1 oder um Leistungen, die von einer Dritten (AI._____ AG) erbracht und der Klägerin 1 in Rechnung gestellt wurden. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein solidarischer Anspruch der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten für einen allfälligen internen Aufwand der Klägerin 1 bestehen könnte. Die (bestrittenen) Behauptungen der Klägerin 2 be- züglich ihrer Forderung von CHF 3'190.– erweisen sich daher bereits im Grund- satz als unklar und vermögen keine Grundlage des geltend gemachten Schaden- ersatzanspruchs bilden. Gleiches muss im Ergebnis auch für die Position von CHF 1'914.– für Kosten der PR Beratung AH._____ gelten. Diese Vorbringen sind zwar nicht im eigentlichen Sinne widersprüchlich, jedoch zu wenig substantiiert. Auf die Bestreitungen der Beklagten, welche sowohl das Anfallen der Kosten an sich als auch insbesondere deren Zusammenhang mit den Publikationen in der …-Zeitung in Abrede stellt, er-
- 75 - folgten seitens der Klägerin 2 keinerlei spezifizierende Ausführungen dazu. Sie gibt lediglich erneut an, es sei der entsprechende Betrag für die genannte PR- Agentur verauslagt worden, macht jedoch nicht im Ansatz geltend, welcherlei konkrete Tätigkeiten die PR Beratung AH._____ in diesem Zusammenhang ent- faltet haben soll. Dies verunmöglicht insbesondere auch von vornherein eine Be- urteilung, ob die Tätigkeiten wirklich in Bezug auf die Publikationen der …-Zeitung angefallen sind, was die Beklagte bestreitet (act. 10 Rz. 65-67). Zwar ist der Klä- gerin 2 darin Recht zu geben, dass grundsätzlich das Setzen einer Teilursache ausreichend ist, um die Kausalität zwischen schädigendem Ereignis und Schaden zu bejahen (act. 19 Rz. 161). Doch auch dieser kausale Teilzusammenhang ist vorliegend bestritten und kann nach den klägerischen Vorbringen (act. 19 Rz. 159 und 161) nicht im Einzelnen beurteilt werden. Ganz im Gegenteil wird bereits in der Klage ausgeführt, die PR-Agentur AH._____ sei "aufgrund des Medienechos nach den Artikeln der … Zeitung ab 9. August 2010" eingeschaltet worden (act. 1 Rz. 26). Ferner ergeben sich auch aus der entsprechenden Beilage (act. 3/19 S. 2) keine genügend einlässlichen Angaben. Die Bemerkung "5 % …-Zeitung" lässt immerhin darauf schliessen, dass es sich beim eingeklagten Betrag um ei- nen pauschalen Anteil einer Gesamtrechnung handeln dürfte, was allerdings kei- neswegs die nötigen Behauptungen zur Kausalität der einzelnen Aufwendungen zu ersetzen vermag. Ganz davon abgesehen bleibt fraglich, inwiefern neben der Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO, die nach kantonalem Tarif festzusetzen ist (Art. 96 ZPO), überhaupt Raum für eine Entschädigung der in eigener Prozesssache auf- gewendeten Zeit bliebe, sofern kein Fall von Umtriebsentschädigung vorliegt (vgl. SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., Art. 95 N. 40 f. und GAUCH, a.a.O., S. 199). Schliesslich verlangt die Klägerin 2 als Schadenersatz die Weisungskosten in der Höhe von CHF 525.–. Diese bildeten bereits unter Herrschaft des alten Prozess- rechts keine Schadenposition, sondern (gesonderten) Bestandteil der Prozess- entschädigung, welche nach Obsiegen und Unterliegen durch die Gegenpartei zu leisten war (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Vorliegend wurde die Klage jedoch am
24. Januar 2011 hierorts anhängig gemacht, womit das neue Prozessrecht an- wendbar ist (Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario). Danach ist bei Streitigkeiten wie
- 76 - der vorliegenden, für die nach Art. 5 f. ZPO eine einzige kantonale Instanz zu- ständig ist, kein vorgängiges Schlichtungsverfahren vorgesehen (Art. 198 lit. f ZPO). Mit anderen Worten war das Einreichen der Weisung respektive die Durch- führung eines Schlichtungsversuches zur Anhängigmachung des vorliegenden Verfahrens im Januar 2011 gar nicht erforderlich. Dabei hätte die Klägerin 2 durchaus die Möglichkeit gehabt, die Klage durch Einreichen der Weisung im Jah- re 2010 anhängig zu machen (gemäss act. 3/7 Versand der Weisung am
4. Oktober 2010) und damit ihren Anspruch auf Ersatz der Kosten im Rahmen der Prozessentschädigung aufrecht zu erhalten. Sie wartete jedoch mit der Klageein- reichung bis zum Anfang des Jahres 2011 zu und damit bis zu einem Zeitpunkt, in welchem die Einreichung nicht mehr an ein vorgängiges Sühnverfahren anknüpft. Die Weisung war daher für die vorliegende Klageeinleitung schlicht nicht erforder- lich. Die Klägerin 2 macht ferner nicht geltend, es hätten besondere Umstände vorgelegen, die eine Einreichung des Sühnbegehrens am Ende des Jahres 2010 notwendig gemacht hätten, und solche sind auch nicht ersichtlich. Eine Entschä- digung der Klägerin 2 für die Weisungskosten von CHF 525.– entfällt damit so- wohl unter dem Titel der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) als auch demjenigen des Schadenersatzes. Die Schadenersatzforderung der Klägerin 2 in der Höhe von CHF 30'000.– ist aus den aufgeführten Gründen abzuweisen. Dem zusätzlich gestützt auf … Recht un- ter dem Titel "general damages" geltend gemachten Anspruch in Höhe von £ 10'000.– fehlt es mangels Anwendbarkeit …-Rechts von vornherein an einer Grundlage. Er ist daher ebenfalls abzuweisen.
5. Ansprüche der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten aus anderen Rechts- grundlagen 5.1. Ansprüche aus Persönlichkeitsschutz Aus der unter Ziff. IV.3.2. dargelegten Subsidiarität des allgemeinen Persönlich- keitsschutzes gegenüber dem Lauterkeitsrecht ergibt sich, dass – soweit die Kla- ge gestützt auf UWG gutgeheissen wurde – kein Anlass und kein Raum für eine zusätzliche Anwendung von Art. 28 ZGB besteht. Im Weiteren ist festzustellen, dass auch die Rechtsbehelfe gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB nicht zu einer weiter-
- 77 - gehenden Gutheissung in Bezug auf die beantragte Feststellung, Unterlassung oder Beseitigung hätten führen können, als die Klage ohnehin schon gestützt auf Art. 9 UWG geschützt wurde (siehe dazu oben Ziff. IV.4.12.-14.; vgl. zur entspre- chenden Kohärenz der Regelung von UWG und ZGB auch BGE 123 III 355, 357 f.). Soweit dagegen eine Verletzung von Lauterkeitsrecht zu verneinen ist, stellt sich die Frage, ob das Persönlichkeitsrecht einen weitergehenden Rechts- schutz vermittelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die allgemeine Bezeichnung der Klägerin 2 als Militärfirma, Söldnerfirma, Privat- armee sowie deren Mitarbeiter als Söldner, Truppen oder paramilitärische Grup- pierungen erweist sich aufgrund des weiten Verständnisses der Begriffe noch nicht als herabsetzend und persönlichkeitsverletzend (siehe dazu die Erwägun- gen unter Ziff. IV.4.4.2.). Die nach UWG als noch zulässig beurteilte Charakteri- sierung des Montreux-Dokuments als Feigenblatt erweist sich auch unter dem Blickwinkel von Art. 28 ZGB als zulässig, da es sich um ein vertretbares und nicht unnötig verletzendes Werturteil handelt (siehe dazu oben Ziff. IV.4.7.3.; vgl. BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N. 43 ff. und N. 50). Dabei fällt auch das vorliegend beste- hende öffentliche Interesse an der Berichterstattung (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.4.) erheblich ins Gewicht, welches im Rahmen des politischen Diskur- ses sowie auch bei der Berichterstattung über gesellschaftlich relevante Tätigkei- ten besondere Bedeutung erlangt. Neben das reine Informationsinteresse der Öf- fentlichkeit an relevanten Sachverhalten tritt das abstrakte Interesse an einem sanktionslosen Regime der politischen und gesellschaftskritischen Äusserung (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5C.248/2001 vom 7. Februar 2002 und 5C.31/2002 vom 15. Mai 2002 sowie CRAMER, Persönlichkeitsschutz und Medien- freiheit – Vorschläge für eine Güterabwägung nach kontextbezogenen Fallgrup- pen, in: BJM 2008 S. 121). Ebenso wenig erweisen sich die unter dem Titel "Problem für den Grundrechts- schutz im humanitären Völkerrecht, für die Neutralität, Konflikt zum Montreux- Dokument" erörterten Aussagen aus den dort dargelegten Gründen als wider- rechtlich persönlichkeitsverletzend wie sie auch nicht unlauter sind. Neben der nicht als falsche Tatsachenbehauptung einzustufenden "Tätigkeit […] auf Schwei- zer Boden" bedeuten die im Mittelpunkt stehenden Wertungen (Problem für
- 78 - Grundrechtsschutz und Neutralität; Aktivitäten im Konflikt zum Montreux- Dokument) – auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses – keine un- nötige Verletzung, da sie nicht unhaltbar sind (siehe dazu oben Ziff. IV.4.8.3.). Schliesslich bildet auch die im Grundsatz zutreffende Aussage über den gegen- über dem Unternehmen I._____ erhobenen Vorwurf der Verletzung eines Waffe- nembargos aus den bereits dazu ausgeführten Gründen (siehe oben Ziff. IV.10.3.) keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung. 5.2. Ansprüche aus Datenschutzgesetz (DSG) Nach der bundesgerichtlichen Praxis ergänzen die für die Bearbeitung von Per- sonendaten geltenden Regeln des DSG das Recht der Persönlichkeit des ZGB und konkretisieren es (BGE 127 III 481 E.3.a; Nachführung von Archivdaten – Ur- teil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 26. September 2010, in: medialex 2011, S. 22 mit weiteren Hinweisen). Im Falle einer Persönlichkeitsverletzung nach DSG stehen dem Kläger gestützt auf den Verweis in Art. 15 Abs. 1 DSG die gleichen Ansprüche zu wie bei Persönlichkeitsverletzungen nach Art. 28 ff. ZGB, nament- lich ein Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsanspruch, die Mitteilung und Veröffentlichung des Urteils, gegebenenfalls ein Schadenersatz-, Genugtu- ungs- und Gewinnherausgabeanspruch und ein Gegendarstellungsrecht (BSK DSG-RAMPINI, Art. 15 N. 1; ROSENTHAL/JÖHRI, Handkommentar zum DSG, 2008, Art. 15 N. 14 f.). Der Kläger kann gestützt auf das DSG insbesondere die Daten- vernichtung und Datensperrung verlangen. In Art. 15 Abs. 2 DSG besteht eine Spezialbestimmung für den Fall, dass weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Personendaten bewiesen werden kann. In einem solchen Fall kann die be- troffene Person verlangen, dass bei den Daten ein Bestreitungsvermerk ange- bracht wird. Dabei handelt es sich um eine neuartige Leistungsklage (BSK DSG- MAURER-LAMBROU/KUNZ, Art. 1 N. 11 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beruft sich die Klägerin 2 in keiner Weise auf DSG (act. 1 und 19) und macht auch keine Begehren geltend, die sich aus dem besonderen, über den aus Art. 9 UWG oder Art. 28a ZGB hinausgehenden Schutz des DSG ableiten liessen. Letzteres ist vorliegend daher nicht anzuwenden. Dabei ist insbesondere zu be- achten, dass es sich bei der Beklagten – soweit ersichtlich – auch nicht um die
- 79 - Inhaberin der potentiellen Datensammlungen handelt, auf welche im zweiten Teil des Rechtsbegehrens 4 Bezug genommen wird (… …-Datenbank sowie …).
6. Ansprüche der Klägerin 1 gegenüber der Beklagten aus Lauterkeitsrecht 6.1. Aktivlegitimation Auch wenn in der Literatur umstritten ist, ob die zur Klage legitimierende Beein- trächtigung in den wirtschaftlichen Interessen (siehe dazu oben Ziff. IV.4.1.) un- mittelbar durch das unlautere Verhalten verursacht sein muss, oder ob auch schon die mittelbare Beeinträchtigung in den eigenen wirtschaftlichen Interessen genügt, so wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Kläger daran in- teressiert sein muss, seine eigene Wettbewerbsstellung mit dem Klageerfolg ab- zusichern oder zu verbessern (BGE 126 III 239; MÜLLER, in: VON BÜREN/DAVID (HRSG.), a.a.O., S. 255). Der Kreis der Aktivlegitimierten ist mit anderen Worten in jedem Fall auf die Marktteilnehmer zu beschränken. Keine eigenen Ansprüche haben demnach Arbeitnehmer, Verwaltungsräte oder Anteilseigner des von einem Wettbewerbsverstoss betroffenen Unternehmens. Aus den gleichen Gründen ist die Legitimation von Holdinggesellschaften zur Erhebung der lauterkeitsrechtli- chen Ansprüche abzulehnen, wenn sie nicht am Marktgeschehen teilnehmen (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N. 304 f.; vgl. ferner bereits BGE 90 IV 39). Bei der Klägerin 1 handelt es sich nach deren eigenen Ausführungen um eine rei- ne Holdinggesellschaft. An ihrem Holdingsitz in J._____ werden – so die Kläge- rin 1 – keinerlei operative Tätigkeiten ausgeführt und keine Angestellten beschäf- tigt; in J._____ verfügt sie weder über Personal noch über Räume (act. 1 Rz. 10). Die Klägerin 1 macht denn auch keine konkrete Beeinträchtigung im Rahmen ei- ner Teilnahme am Marktgeschehen, die über reine Holdingfunktionen hinausgin- ge, geltend (act. 19 Rz. 101), worauf auch die Beklagte hinweist (act. 23 Rz. 79). Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, die Kläge- rin 1 nehme selber am Marktgeschehen teil. Soweit sie in den fraglichen Publika- tionen selber angesprochen bzw. betroffen ist, sie mithin ein direktes eigenes In- teresse am Vorgehen gegenüber der Beklagten aufweist, so kann dieses mangels Teilnahme am Marktgeschehen nicht auf UWG abgestützt werden. Ebenso wenig
- 80 - kann sich ihre Aktivlegitimation auf ein allfälliges indirektes Interesse aus ihrer Funktion als Holdinggesellschaft bzw. Aktionärin der Klägerin 2 stützen (vgl. da- gegen die Klägerin 1 in act. 1 Rz. 70). 6.2. Ergebnis Der Klägerin 1 ist gestützt auf Lauterkeitsrecht nicht aktivlegitimiert.
7. Ansprüche der Klägerin 1 gegenüber der Beklagten aus Persönlichkeitsrecht 7.1. Aktivlegitimation Aus dem Recht der Persönlichkeit ist grundsätzlich jedes Rechtssubjekt aktivlegi- timiert, welches verletzt ist (BGE 95 II 537, E. 3). Wie bereits ausgeführt wurde (siehe dazu oben Ziff. IV.4.1.), fehlt es in den fraglichen Publikationen weitgehend an einer Unterscheidung zwischen der Klägerin 1 und der Klägerin 2. Es wird vielmehr pauschal das Unternehmen "A._____" genannt, welches in den im Fest- stellungsbegehren genannten Textpassagen direkt angesprochen oder zumindest mitgemeint wird. Die Klägerin 1 ist daher ohne Weiteres aus Persönlichkeitsrecht aktivlegitimiert. 7.2. Passivlegitimation Passivlegitimiert ist der Urheber einer Verletzungshandlung, d.h. jeder, der an der Verletzung der Persönlichkeit mitwirkt (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N. 37). Die Be- klagte ist demnach – soweit sie als Herausgeberin der eingeklagten Publikationen fungiert (siehe dazu oben Ziff. IV.4.2.) – passivlegitimiert. Der Umfang der Passiv- legitimation gegenüber der Klägerin 1 aus Persönlichkeitsrecht ist daher im Er- gebnis vorliegend derselbe wie derjenige gegenüber der Klägerin 2 aus Lauter- keitsrecht und beschränkt sich auf die Publikationen in der …-Zeitung und dem Tages-Anzeiger. 7.3. Persönlichkeitsverletzung 7.3.1. Rechtliche Grundlagen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1
- 81 - ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Per- son beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen ge- schmälert wird. Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzumin- dern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens der Pres- seäusserung zu erfolgen hat. (BGE 127 III 481 E. 2b/aa). Die Presse kann sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen als auch durch deren Würdigung in die Per- sönlichkeit eingreifen. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um sol- che aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in un- zulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Ver- kürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinn unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person derge- stalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeich- net, das sie im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabsetzt (BGE 126 III 305 E. 4. mit weiteren Hinweisen). Für den Tatsachenkern von ge- mischten Werturteilen gelten nach bundesgerichtlicher Praxis dieselben Grunds- ätze wie für Tatsachenbehauptungen (BGE 126 III 305 E. 4b/bb). 7.3.2. Würdigung Es kann aufgrund der inhaltlichen Identität der Äusserungen gegenüber den bei- den Klägerinnen sowie der weitgehend übereinstimmenden Grundsätze bei der Beurteilung, wann eine herabsetzende Äusserung anzunehmen ist und sich diese
- 82 -
– je nach ihrem Charakter als Tatsachenbehauptung oder Werturteil – als unzu- lässig erweist, im Folgenden weitgehend auf bereits dargelegte Ausführungen verwiesen werden. Soweit in Bezug auf die im Rechtsbegehren 1 ausdrücklich angeführten Textpas- sagen keine Persönlichkeitsverletzung gegenüber der Klägerin 2 angenommen wurde (siehe oben Ziff. IV.5.1.), liegt aus den nämlichen Erwägungen auch keine solche in Bezug auf die Klägerin 1 vor. Der Schutz der Persönlichkeit der Kläge- rin 1 reicht vorliegend gleich weit wie derjenige der Persönlichkeit der Klägerin 2 und auch die übrigen, auf dem Spiel stehenden Interessen sind dieselben. In dem Ausmass, in welchem dagegen die Unlauterkeit bestimmter Äusserungen in Bezug auf die Klägerin 2 bejaht wurde, stellen diese gleichzeitig Persönlich- keitsverletzungen bezüglich der Klägerin 1 dar. Zunächst bilden die unter den Ti- teln "Unterlaufen von Kontrollen, Zuflucht in der Schweiz, Anbieten von Sicher- heitsdienstleistungen aus der Schweiz heraus" sowie "Schweiz als Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____" abgehandelten Äusserungen auch nach Art. 28 ZGB dem Grundsatze nach Wertungen (Entziehen, Zuflucht, Schlupfloch etc.), die allerdings auf dem unrichtigen Tatsachenkern beruhen, die A._____-Gruppe habe über die Klägerin 1 operative Tätigkeiten in die Schweiz verlegt, welche nun nicht mehr den … Regulierungen [des Staates D.._____] unterstünden (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.2.-3. sowie Ziff. IV.4.10.2.). Dasselbe gilt für die unter dem Titel "Überwachen von NGOs" in der Schweiz besprochenen Aussagen des Experten N._____. Auch dessen Meinungsäusserung geht vom unzutreffenden Sachver- haltskern der "Umsiedlung" der Klägerin 2 in die Schweiz mittels der Gründung der Klägerin 1 aus. Diesen gemischten Werturteilen, die unrichtige Tatsachen- elemente enthalten und die das berufliche Ansehen der Klägerin 1 schmälern, steht nun zwar ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Berichterstattung ge- genüber (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.4.). Dies kann jedoch nicht die unrichtige Darstellung im wesentlichen Punkt (Verlegung operativer Tätigkeiten in die Schweiz und damit Beendigung bestimmter Tätigkeiten unter … Aufsicht [des Staates D._____]) rechtfertigen, da damit das spürbar verfälschte Bild von der Klägerin 1 gezeichnet wird, sie diene dazu, die in D._____ geltenden Regeln in Bezug auf operative Tätigkeiten zu umgehen.
- 83 - Schliesslich erweist sich auch die Darstellung, die Klägerinnen verrichteten die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen, begingen (Kriegs-)Verbrechen und sei- en in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwickelt gewe- sen, aus den unter Ziff. IV.4.7.2.-3. und Ziff. IV.4.11.3. dargelegten Gründen als persönlichkeitsverletzend auch gegenüber der Klägerin 1. Es handelt sich dabei um gemäss der Behauptungslage mangels Substantiierung als unwahr einzustu- fende Tatsachenkerne von Werturteilen oder Tatsachenbehauptungen, die einen herabsetzenden und persönlichkeitsverletzenden Charakter aufweisen und an de- ren Verbreitung kein öffentliches Interesse ersichtlich ist. 7.3.3. Koordination von Militäreinsätzen von J._____ aus Darüber hinaus formuliert gemäss unbestrittener Sachdarstellung die Bildlegende eines Artikels in der Online-Ausgabe der …-Zeitung vom 12. Oktober 2011 im Sinne einer Forderung: "Die A._____ Group soll keine Militäreinsätze von J._____ aus koordinieren" (act. 19 Rz. 83; vgl. act. 20/8). Zunächst ist festzustellen, dass die fragliche Textpassage lediglich Bezug auf die Klägerin 1 nimmt und keinen ausdrücklichen Teil des Feststellungsbegehrens bil- det (act. 19 S. 2 f.). Es wird vielmehr lediglich im Rahmen der Begründung der Klage kurz auf sie Bezug genommen (act. 19 Rz. 83). Soweit also überhaupt im Einzelnen darauf einzugehen ist, so ist zu sagen, dass die Äusserung eine in die Zukunft gerichtete Forderung und damit klar erkennbar eine Meinungsäusserung darstellt, nämlich dass die Klägerin 1 von J._____ aus keine Militäreinsätze koor- dinieren solle. Der Untertitel des Artikels erläutert, dass der Bundesrat einen Ge- setzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt habe, welcher die Tätigkeit von Firmen regle, die von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen würden (vgl. act. 20/8). Es ist in der besagten Forderung keine Tatsachenbehauptung enthalten, die Klägerin 1 koordiniere derzeit Militäreinsätze von J._____ aus. Vielmehr wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dies solle (auch nach dem Gesetzesentwurf des Bundesrates) nicht geschehen, was im Übrigen auch der Meinung der Klägerin 1 entsprechen dürfte. In der Aussage ist keine un- haltbare Wertung bzw. eine unnötige Verletzung der Klägerin 1 zu erblicken.
- 84 - 7.3.4. Zwischenergebnis Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Beklagte mit ihren Berichten in der Ausgabe der …-Zeitung vom 15. August 2010 unter den Titeln "Etliche Söld- nerfirmen in der Schweiz", "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" und "Beihilfe zu Kriegsverbrechen" sowie in ihrem Bericht in der Ausgabe des … vom
E. 8 Januar 2008, in: sic! 1998 S. 213 E. 2.b sowie BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 25 f.). Im dargestellten Umfang ist die Klägerin 2 somit durch die eingangs genannten Publikationen in ihrem eigenen beruflichen Ansehen bzw. ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen und somit bezüglich Lauterkeitsrecht aktivlegitimiert. Im Be- sonderen zu betrachten ist allerdings die Passage, I._____, die frühere Firma von H._____, solle trotz eines früheren Embargos Waffen nach G._____ geliefert ha- ben (Rechtsbegehren 1, 6. Lemma; vgl. act. 3/9b). Diesbezüglich scheint die Ak- tivlegitimation der Klägerin 2 als fraglich und wird bei der Prüfung der entspre- chenden Textpassage gesondert abgehandelt (siehe unten Ziff. IV.4.10.).
E. 12 August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte sei der Begriff des Söldners definiert und enthalte u.a. das Element des Anwer- bens zu dem besonderen Zweck, in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen. Auch im Volksmund gelte als ein Söldner, wer vor allem aus Streben nach persönli- chem Gewinn an bewaffneten Konflikten teilnehme (act. 1 Rz. 58 ff.). Die Beklagte weist darauf hin, dass allein das Verständnis des unbefangenen Le- sers entscheidend sei und nicht die Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen. Selbst in politischen Dokumenten, wie beispielsweise der Standesinitiative des Regierungsrates des Kantons W1._____, würden diese Begriffe verwendet. Um- gangssprachlich werde der Begriff Söldner heute in einem breiten Kontext be- nutzt, nicht nur im Zusammenhang mit Konflikten und Kriegen (act. 10 Rz. 52 ff.). Darauf bringt die Klägerin 2 ergänzend vor, nach den von ihr vollständig imple- mentierten und für verbindlich erklärten Quellen wie dem Montreux-Dokument, dem Code of Conduct, dem Code of Business Conduct, dem internationalen Ver- haltenscodex vom 9. November 2010 sowie dem nationalen und internationalen Recht dürfe sie als private Sicherheitsfirma in keiner Art und Weise an militäri-
- 22 - schen Handlungen teilnehmen. Dies habe auch die Beklagte wissen müssen (act. 19 Rz. 68 ff.). Die Beklagte hält duplicando an ihren Ausführungen fest und betont, die Begriffe Söldner(firma), Militärfirma und Privatarmee seien durch Verwendung in den Me- dien und öffentlichen Äusserungen von Politikern und Behörden sowie auch in der Fachliteratur für private Sicherheitsunternehmen geläufig, was auch für das Sprachverständnis des unbefangenen Lesers massgebend sei (act. 23 Rz. 54 ff.).
E. 13 bis 14-jährige Mädchen als Sexsklavinnen gehalten hätten. Es sei auch ein Video bekannt, das zeige, wie Angehörige der Klägerin 2 im F._____ ohne Grund auf Autos der Zivilbevölkerung schössen, auch dann noch, als diese angehalten hätten und klar erkennbar gewesen sei, dass keine Gefährdung des Schützen vorgelegen habe (act. 10 Rz. 44 ff.). In der Replik präzisiert die Klägerin 2, die inkriminierten Aussagen hätten Tatsa- chencharakter und unterstellten ihr die Absicht (als innere Tatsache), sich nur zum Schein dem Regelwerk zu unterwerfen, dieses aber tatsächlich auf den Kriegsschauplätzen nicht zu befolgen (äussere Tatsache). Wer etwas nur als Fei- genblatt verwende und sich hinter dem Versprechen, den Kodex einzuhalten, ver- schanze, werde eines bewussten Alibiverhaltens bezichtigt, um in Tat und Wahr- heit anders, eben durch Nichteinhaltung der Regelwerke, weiterhin Drecksarbeit zu verrichten. Ferner würden als Kriegsverbrechen nicht nur gemäss Bundesge- richt, sondern nach landläufiger Wahrnehmung des Durchschnittslesers nur aller- schwerste Verbrechen wie die im Genfer Abkommen definierten schweren Delikte verstanden. Der Inhalt des von der Beklagten in unsubstantiierter Weise ange- sprochenen Videos werde vollumfänglich bestritten. Die Klägerin 2 sei nach Un- tersuchung einer unabhängigen, durch sie eingesetzten Untersuchungskommissi- on sowie auch nach Untersuchungen durch die …-Behörden [des Staates O._____] von allen Behauptungen entlastet worden (act. 19 Rz. 51 ff.). Die Beklagte betont in der Duplik, der Kommentar von L._____ befinde sich auf der Meinungsseite der …-Zeitung. Die Leser seien seit vielen Jahren damit ver- traut, auf dieser Seite Meinungsäusserungen von Redaktoren sowie von externen Autoren zu lesen. Unter Berücksichtigung des ethisch fragwürdigen Geschäftsfel- des, in welchem sich Militärfirmen bewegen würden, müssten diese sich in einem Kommentar zudem deutlich mehr gefallen lassen, als beispielsweise ein Produ- zent von Schokolade. Angesichts der Kriege beispielsweise in F._____ und E._____, an welchen zahlreiche private Militärfirmen mitwirkten, müsse die freie Presse mit entsprechend schwerem Geschütz in Bezug auf Wortwahl und kriti- scher Wertung auffahren dürfen. Da Kriege immer eine barbarische Angelegen- heit blieben, dürfe jegliche Arbeit im Zusammenhang mit Kriegen als "Drecksar-
- 40 - beit" bewertet werden. Zudem verlange L._____ für die Schweiz ein Verbot von international tätigen Militärfirmen sowie die strikte Kontrolle des Verbots. Dies sei weder journalistisch noch rechtlich zu beanstanden. Es gehöre geradezu zu den Pflichten der freien Presse, in derart sensiblen und hochpolitischen Bereichen kla- re und pointierte Meinungen zu äussern. Abschliessend nehme er eine morali- sche Wertung für den Fall vor, dass künftig in der Schweiz kein solches Verbot ausgesprochen würde. Diese bestehe darin, dass sich die Leser in diesem Fall der Beihilfe zu den Verbrechen der Militärfirmen in den Krisengebieten schuldig machen würden. Aus dem Satz entnehme der unbefangene Leser nicht, dass die Klägerin 2 in den Krisengebieten Verbrechen begangen habe. Die Wertungen des Autors bezögen sich erkennbar auf die Zukunft (act. 23 Rz. 44 ff.).
E. 17 Februar 2011) sowie "Linke fordern ein striktes Verbot internationaler Söldner- firmen" (… vom 13. Oktober 2011) publiziert wurden. Im darüber hinausgehenden Umfang sind die beiden Rechtsbegehren abzuweisen. Das Rechtsbegehren 3 ist betreffend beide Klägerinnen vollumfänglich und das Rechtsbegehren 4 teilweise (nur bezüglich der genannten Publikationen und der … …-Datenbank sowie der Internet-Suchmaschine …) gutzuheissen. Das Rechtsbegehren 5 ist gegenüber beiden Klägerinnen abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Streitwert Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ih- re Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hat ei- nen Ermessensentscheid zu fällen und den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen. Dabei berücksichtigt es die Vorbringen und Interessen der Parteien (vgl. STEIN-WIGGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm.,
- 86 - Art. 91 N. 25; BSK ZPO-RÜEGG, Art. 91 ZPO N. 6). Bei einfacher Streitgenossen- schaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammen- gerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Klagen aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht, mithin aus Art. 28a ZGB, sind nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 106 II 96 E. 1a, 110 II 413 E. 1). Klagen, die sich auf Lauterkeitsrecht stützen, haben ihren Rechtsgrund letzten Endes im Vermögensrecht und sind daher nach gefestigter Rechtssprechung als vermö- gensrechtlich einzustufen, auch wenn die Schätzung deren Geldwerts gelegent- lich schwierig sein mag (BGE 82 II 77; ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgü- ter- und Wettbewerbsrechtsprozess, sic! 2002 S. 493, 505; DAVID ET AL., in: VON BÜREN/DAVID (HRSG.), a.a.O., Rz. 107). Beide Klägerinnen stellen – neben dem Schadenersatzbegehren von CHF 30'000.– (bei der Klägerin 2 noch ein zusätzliches über £ 10'000.–) – jeweils ein Feststellungs-, ein Unterlassungs- sowie ein Beseitigungsbegehren und stüt- zen dieselben u.a. auf Lauterkeitsrecht, weshalb in diesem Umfang eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Es geht ihnen dabei im Wesentlichen darum, auf die bereits erfolgte sowie auf die zukünftige Berichterstattung der Beklagten, welche gemäss klägerischer Angaben mit der …-Zeitung eine Reichweite in der Deutschschweiz von 17,8 % aufweist und 771'000 Leser erreicht (act. 1 Rz. 4), in der Form Einfluss zu nehmen, als dass zunächst die Widerrechtlichkeit von diver- sen Äusserungen (Rechtsbegehren 1 1.-6. Lemma) in verschiedenen Publikatio- nen festgestellt werden soll. Mit Klageänderung wurde der Umfang der inkrimi- nierten Äusserungen zudem noch um zwei weitere betroffene Publikationen und zwar im nicht minder gelesenen … erweitert (Rechtsbegehren 1 6.-8. Lemma). Darüber hinaus zielt die Klage auf eine umfassende Löschung der inkriminierten Publikationen auf den Websites der Beklagten sowie bei Dritten und enthält das Begehren, die Beklagte habe auch in Zukunft derartige Äusserungen zu unterlas- sen. Die mit der vorliegenden Klage durchzusetzenden Interessen der Klägerin- nen als Teil der A._____-Gruppe, bei welcher es sich gemäss eigenen Angaben um eine führende, renommierte Sicherheits- und Risikomanagement- Dienstleisterin handelt, die weltweit für internationale Organisationen, diverse Re- gierungen sowie Weltkonzerne tätig wird (act. 1 Rz. 12), sind nach klägerischer
- 87 - Darstellung in ihrer Marktgeltung in erheblichem Ausmass betroffen. Diese Inte- ressen, deren Beeinträchtigung letzten Endes darin besteht, dass die Klägerinnen bei Mandatsvergaben weniger berücksichtigt würden – so die Klägerinnen weiter (act. 19 Rz. 97 ff.) – sollen mit der vorliegenden Klage umfassend geschützt wer- den. Aus diesen Gründen erscheint angesichts der Grössenordnung der Ge- schäftstätigkeit der Klägerinnen sowie auch der Reichweite der Berichterstattung der Beklagten die Festsetzung des Streitwerts, der vor dem zweiten Schriften- wechsel einstweilen auf CHF 250'000.– geschätzt worden war (Prot. S.. 11), durch das Gericht auf insgesamt CHF 1'000'000.– für beide Klägerinnen und alle Rechtsbegehren als angemessen.
2. Prozesskosten
E. 21 Juni 2006, als einzige ersichtliche Grundlage für eine Entschädigung der vor- prozessualen Kosten dienen. Unter diesem Titel rechtfertigt sich vorliegend ein Zuschlag auf Klägerinnenseite von CHF 4'500.–. Dieser Betrag entspricht einem Zeitaufwand von 15 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 300.– und liegt im Rahmen einer Erhöhung gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV. Der darüber hinaus- gehend geltend gemachte Aufwand kann vorliegend nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Er stünde auch in keinem Verhältnis zu der für die prozessua- len Aufwendungen nach AnwGebV ermittelten Entschädigung. Lediglich ergän- zend ist anzumerken, dass sich unter den eingeforderten Aufwendungen (vermut- lich) auch solche erheblichen Umfangs für die bei Klageeinleitung im Januar 2011 nicht erforderliche Sühnverhandlung befinden (beispielsweise "RS Entwurf Sühn- begehren …-Zeitung" 3.50 h; "RS, SühnBeg. …, […]" 4.10 h; "[…] TFw Peace Judge re B._____" 2.10 h; "Gerichtstermin B._____ (FR); Transl; Mail CLt; KME" 2.80 h). Von der vorliegend ermittelten gesamthaften Parteientschädigung von CHF 51'600.– (CHF 47'100.– + CHF 4'500.–) ist jeder der Klägerinnen 1/4, mithin je CHF 12'900.–, zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin 1 mit ihren Berichten in der Ausgabe der …-Zeitung vom
15. August 2010 unter den Titeln "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz", "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" und "Beihilfe zu Kriegs- verbrechen" sowie in den Berichten "Der Bundesrat legt Söldnerfirmen in Fesseln" in der Ausgabe des … vom 17. Februar 2011 und "Linke fordern ein striktes Verbot internationaler Söldnerfirmen" in der Ausgabe des … vom
13. Oktober 2011 in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat, insbe- sondere mit folgenden Aussagen:
- 91 -
- "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" / "Die wegen ihres Um- zugs in die Schweiz in die Schlagzeilen geratene Militärfirma A._____ ist nicht das einzige private Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zu- flucht sucht". / "Mit dem Umzug kann sie [A._____] sich der zunehmenden Kontrolle durch C._____ entziehen"
- Die Firmen [glauben], "die NGOs überwachen zu müssen, von denen viele wie die internationalen Organisationen und das Rote Kreuz ihren Sitz in W3._____ haben. Ein Beispiel: Verletzte …-Kämpfer in E._____ müssen in Krankenhäuser. So wissen die Ärzte ohne Grenzen Dinge über sie, die die Armeen herausfinden möchten."
- "und ihre Truppen verrichten weiterhin die Drecksarbeit auf den Kriegs- schauplätzen im F._____ und in E._____."
- "Beihilfe zu Kriegsverbrechen"; "Wollen wir dieses Handeln nicht länger un- terstützen, müssen wir die Ansiedlung international tätiger Militärfirmen verbieten und strikte kontrollieren. Tun wir das nicht und gewähren wir den Söldnerfirmen weiterhin rechtliches Asyl, machen wir uns der Beihilfe zu deren Verbrechen in den Krisengebieten schuldig."
- "Schweiz Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____"
- A._____ sei in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwickelt gewesen. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren 1 abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihrer in Dispositiv-Ziff. 1 genann- ten Berichterstattung gegenüber der Klägerin 2 unlauter und widerrechtlich gehandelt hat. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren 2 abgewiesen.
3. Es wird der Beklagten verboten, die in Dispositiv-Ziff. 1 genannten Aussagen zu wiederholen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.
- 92 -
4. Die Beklagte wird verpflichtet, die in Dispositiv-Ziff. 1 genannten Passagen der dort genannten Publikationen auf ihren Websites und in ihren elektroni- schen Archiven zu löschen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwider- handlung.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der … …-Datenbank AG die Wil- lenserklärung abzugeben, die in Dispositiv-Ziff. 1 genannten Passagen aus den dort genannten Publikationen seien aus dem Archiv der… …-Datenbank zu löschen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der … Switzerland GmbH die Wil- lenserklärung abzugeben, die in Dispositiv-Ziff. 1 genannten Passagen der dort genannten Publikationen seien aus dem Zwischenspeicher der Such- maschine … (einschliesslich … und …) zu entfernen, soweit darin auf Inhal- te der Websites der Beklagten verwiesen wird, unter Androhung der Bestra- fung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Fal- le der Zuwiderhandlung.
7. Die Schadenersatzbegehren der Klägerinnen werden abgewiesen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 46'000.–.
9. Die Kosten werden den Klägerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung im Umfang von 1/4 und der Beklagten im Umfang von 3/4 auferlegt. Die Kosten werden vorab aus dem von der Klägerin 1 geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. Die verbleibende Differenz wird der Beklagten in Rechnung gestellt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird, soweit diese durch den Kos- tenvorschuss gedeckt wurden, der Klägerin 1 das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
10. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 und der Klägerin 2 je eine Par- teientschädigung von CHF 12'900.– zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- 93 -
12. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'000'000.–. Zürich, 22. April 2013 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller lic.iur. Matthias-Christoph Henn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG110011-O U/dz Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, die Oberrichterin Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Dr. Rolf Dürr, Dr. Michael Ritscher und Prof. Dr. Peter Nobel sowie der Gerichts- schreiber Matthias-Christoph Henn Urteil vom 22. April 2013 in Sachen
1. A1._____ AG,
2. A2._____ Ltd, Klägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend UWG / Persönlichkeitsverletzung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 19 S. 2 ff.) " 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Klägerinnen mit ihren Berichten in der Ausgabe der …-Zeitung vom 15. August 2010 unter den Titeln "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz", "Militär- firmen wollen sich der Kontrolle entziehen" und "Beihilfe zu Kriegsverbrechen" sowie in weiteren Publikationen in ihrer Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt hat, insbesondere mit folgenden Aussagen (Titel in Fettschrift): [1] - Unterlaufen von Kontrollen, Umsiedelung und Zuflucht in der Schweiz, Anbieten von Sicherheitsdienstleistungen aus der Schweiz heraus: "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" / "Die wegen ihres Umzugs in die Schweiz in die Schlagzeilen geratene Militärfirma A._____ ist nicht das ein- zige private Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zu- flucht sucht". Mindestens fünf weitere Firmen bieten aus der Schweiz heraus Sicherheitsdienstleistungen an. / "Mit dem Umzug kann sie [A._____] sich der zunehmenden Kontrolle durch C._____ [Stadt in Europa] entziehen" / "Schon von Ge- setzes wegen haben sie hier kaum Kontrollen zu fürchten. Anders als in D._____ [Staat in Europa] hat der Schweizer Geheimdienst auch keine Mittel, die Tätigkeiten der Firmen zu überwachen. Die laschen Schweizer Waffengesetze ermögli- chen es paramilitärischen Gruppierungen, ungestört in der Schweiz Schusswaffentrainings abzuhalten." [2] - Überwachen von NGOs in der Schweiz: Die Firmen [glauben], "die NGOs überwachen zu müssen, von denen viele wie die internationalen Organisationen und das Rote Kreuz ihren Sitz in W3._____ haben. Ein Beispiel: Verletzte …-Kämpfer in E._____ [Binnenstaat Südasiens] müssen in Krankenhäuser. So wissen die Ärzte ohne Grenzen Dinge über sie, die die Armeen herausfinden möchten." [3] - Nichteinhalten von Regelwerken: "A._____ betont, man halte sich ans Montreux Document, ein Regelwerk, für das sich Aussenministerin Micheline Calmy-Rey starkmacht. Doch hier liegt das Problem: das Regelwerk dient den Söldnerfirmen als Feigenblatt. Sie verschanzen sich hinter dem Versprechen, sich an den Kodex zu halten, und ihre Truppen verrichten weiterhin die Drecksarbeit auf den Kriegschauplätzen im F._____ [Staat in Vorderasien] und in E._____." [4] - "Beihilfe zu Kriegsverbrechen": "Wollen wir dieses Handeln nicht länger unterstützen, müssen wir die Ansiedlung interna- tional tätiger Militärfirmen verbieten und strikte kontrollieren.
- 3 - Tun wir das nicht und gewähren wir den Söldnerfirmen wei- terhin rechtliches Asyl, machen wir uns der Beihilfe zu deren Verbrechen in den Krisengebieten schuldig." [5] - "Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völker- recht, Problem für die Neutralität, Aktivitäten stehen in Konflikt zum Montreux-Document: "Die Tätigkeit solcher Firmen [ge- meint u.a. A._____] auf Schweizer Boden stellt ein Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht und für die Neutralität dar / deren Aktivitäten [stehen] im Konflikt zum Montreux Document." [6] - Illegale Waffenlieferungen nach G._____ [Staat in Westafrika] durch die frühere Firma von H._____, I._____, trotz eines Embargos; [7] - Die Schweiz diene als Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____; [8] - A._____ sei in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwickelt bzw. an illegalen Kampfhandlungen beteiligt gewesen.
2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit ihrer in Ziffer 1 ge- nannten Berichterstattung das UWG verletzt hat;
3. Es sei der Beklagten unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, die in Ziffer 1 genannten Aussagen zu wiederholen;
4. Es sei die Beklagte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, die in Ziffer 1 ge- nannten Passagen aus ihren sämtlichen Publikationen (Website, elektronischen Archiven) zu löschen und die Löschung derselben aus dem Archiv der … …-Datenbank sowie aus allen Zwischen- speichern von Internet-Suchmaschinen (einschliesslich …, … und …) zu veranlassen;
5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen im Sinne ei- ner Teilklage CHF 30'000 sowie der Klägerin 2 £ 10'000 als Schadenersatz zu bezahlen, beides unter dem Vorbehalt der Nachklage;
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten."
- 4 - Inhaltsübersicht: I. Einleitung..……………………………………………………………...….. 5 II. Prozessgeschichte…………………………………………………...…... 6 III. Prozessuales………………………………………………………...…….. 7
1. Prozessvoraussetzungen………………………………………………….. 7
2. Klageänderung / Erweiterung der Rechtsbegehren……………...…….. 7
3. Novenvorbringen anlässlich der Hauptverhandlung…………………….. 8 IV. Materielles…………………………………………………………......…... 9
1. Fragliche Publikationen.……………………………………….................. 9
2. Hintergrund…………………………………………………………………. 12
3. Anwendbares Recht…………………………………………...…………... 15 3.1. Internationaler Sachverhalt……………………………………................. 15 3.2. Verhältnis Lauterkeitsrecht und Persönlichkeitsrecht………………….. 16
4. Ansprüche der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten aus Lauterkeitsrecht………………………………………………………...….. 17 4.1. Aktivlegitimation………………………………………………................... 17 4.2. Passivlegitimation.…………………………………………………………. 18 4.3. Rechtliche Grundlagen..…………………………………………………... 19 4.4. Bezeichnung der Klägerin 2 als Militärfirma, Söldnerfirma, Privatarmee sowie deren Mitarbeiter als Söldner, Truppen, paramilitärische Gruppierungen.………………………………………….. 21 4.5. Unterlaufen von Kontrollen, Zuflucht in der Schweiz, Anbieten von Sicherheitsdienstleistungen aus der Schweiz heraus (RB 1 Textpassage 1).…………………………………………….. 24 4.6. Überwachen von NGOs in der Schweiz (RB 1 Textpassage 2)……….. 34 4.7. Montreux-Dokument als Feigenblatt, Verrichten von Drecksarbeit, Beihilfe zu Kriegsverbrechen (RB 1 Textpassagen 3 und 4)...………… 38 4.8. Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht, für die Neutralität, Konflikt zum Montreux-Dokument (RB 1 Textpassage 5)…………………………………………………….... 48 4.9. Illegale Waffenlieferungen nach G._____ (RB 1 Textpassage 6)... 52 4.10. Schweiz als Schlupfloch für private Militärfirmen (RB 1 Textpassage 7)…….………...……………………………………………... 56 4.11. Verwicklung in unrühmliche Kampfhandlungen (RB 1 Textpassage 8). 58 4.12. Feststellungsanspruch (Rechtsbegehren 2)..…………………………… 61 4.13. Unterlassungsanspruch (Rechtsbegehren 3)…………………………… 63 4.14. Beseitigungsanspruch (Rechtsbegehren 4)..………………………….... 65 4.15. Schadenersatz (Rechtsbegehren 5)……………………………………... 70
5. Ansprüche der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten aus anderen Rechtsgrundlagen……………………………………………….. 77 5.1. Ansprüche aus Persönlichkeitsschutz…………………………………… 77 5.2. Ansprüche aus Datenschutzgesetz (DSG)……………………………… 78
6. Ansprüche der Klägerin 1 gegenüber der Beklagten aus Lauterkeitsrecht…………….…………………………………………….... 79 6.1. Aktivlegitimation…………………………...……………………………..... 79 6.2. Ergebnis……………………….………………………………………….... 80
7. Ansprüche der Klägerin 1 gegenüber der Beklagten aus Persönlichkeitsrecht……………………………………………………….. 80 7.1. Aktivlegitimation…..………………………………………………............. 80 7.2. Passivlegitimation…..……………………………………………………... 81 7.3. Persönlichkeitsverletzung.……………………………………….............. 81 7.4. Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.…............. 84 7.5. Schadenersatz………………………………………………....…............. 85
8. Ergebnis………………………………………………………...…............. 85 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen………………………………….. 86
1. Streitwert……………………………………………………………………. 86
2. Prozesskosten……………………………………………………………... 87 Dispositiv………………………………………………………………….. 91
- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: I. Einleitung Die Klägerin 2 ist eine in C._____ ansässige Aktiengesellschaft nach …-Recht [des Staates D._____], welche weltweit Sicherheits- und Risikomanagement- dienstleistungen erbringt. Die Klägerin 1, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in J._____ [Stadt in der Schweiz], ist eine reine Holdinggesellschaft und bildet die Muttergesellschaft der Klägerin 2. Die Aufträge der Klägerin 2 sowie weiterer Tochtergesellschaften umfassten gemäss eigenen Angaben z.B. die Unterstüt- zung und den Schutz von …-Beobachtern beim Wahlgang im F._____ 2005, die Sicherung und Stärkung der …-Bemühungen beim Wiederaufbau im F._____ zur Ermöglichung von Projekten und Implementierung von humanitärer Hilfe an die lokalen Behörden sowie auch die Unterstützung von Unternehmen bei deren Tä- tigkeit in neuen Märkten (act. 1 Rz. 8 ff.). Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in K._____ [Stadt in der Schweiz], ist unter anderem die Herausgeberin der …-Zeitung und des … (act. 1 Rz. 4; act. 10 Rz. 6, act. 23 Rz. 71). Die Beklagte publizierte in der …-Zeitung am 15. August 2010 einen Artikel der beiden Redaktoren L._____ und M._____ unter dem Titel "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz" und ein Interview mit dem Experten N._____ ("Militärfirmen wol- len sich der Kontrolle entziehen") sowie einen Kommentar von L._____ auf der Meinungsseite ("Beihilfe zu Kriegsverbrechen") (act. 1 Rz. 16 f., act. 10 Rz. 6; vgl. act. 3/9a-c). Anlass der Berichterstattung war unstreitig der Umstand, dass sich die Klägerin 1 in J._____ niedergelassen hatte, was zuvor von der …-Zeitung und weiteren Medien zum Thema gemacht worden war (act. 1 Rz. 66; act. 10 Rz. 7). Die Klägerinnen stellen sich auf den Standpunkt, sie seien durch die er- folgte Berichterstattung durch die Beklagte willentlich in wahrheitswidriger Weise in ein völlig falsches Licht gerückt worden, wodurch sie in ihrer Persönlichkeit
- 6 - (Art. 28 ZGB) sowie in ihrer Stellung im Markt (Art. 2 und 3 lit. a UWG) verletzt worden seien. Sie verlangen neben der Feststellung der (angeführten) Verletzun- gen die Unterlassung weiterer Verletzungen, die Beseitigung der bestehenden Verletzungen sowie Schadenersatz. Die Beklagte hält ihre Berichterstattung für rechtlich nicht zu beanstanden und beantragt die Abweisung sämtlicher Begeh- ren. II. Prozessgeschichte Am 24. Januar 2011 (Poststempel) ging hierorts die Klage ein (act. 1). Nachdem die Klägerinnen angehalten worden waren, Angaben zum Streitwert zu machen (Prot. S. 2; act. 5), wurde dieser einstweilen vom Gericht auf CHF 60'000.– fest- gesetzt und die Klägerinnen solidarisch zu einer entsprechenden Bevorschussung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8'500.– verpflichtet (Prot. S. 3 f.). Nach Leistung des Vorschusses durch die Klägerin 1 (act. 7) erstattete die Beklagte am
18. April 2011 die Klageantwort (act. 10), worauf am 5. September 2011 eine Vergleichsverhandlung stattfand (Prot. S. 7 ff.). Anlässlich dieser konnte keine Ei- nigung erzielt werden. Darauf wurde aufgrund einer korrigierenden Schätzung des Streitwertes auf einstweilen CHF 250'000.– von den Klägerinnen ein zusätzlicher Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 11'100.– einverlangt, welchen die Klä- gerin 1 in der Folge leistete (act. 17). Hernach wurde das Verfahren mit Verfü- gung vom 24. Oktober 2011 unter Hinweis auf Substantiierungsobliegenheiten der Klägerinnen schriftlich fortgesetzt (Prot. S. 12). Die Klägerinnen reichten die Rep- lik am 10. Januar 2012 (act. 19) und die Beklagte die Duplik am 23. April 2012 ins Recht (act. 23). Letztere wurde in der Folge den Klägerinnen einschliesslich Ko- pien der Beilagen zugestellt (Prot. S. 15). Am 26. März 2013 fand die Hauptver- handlung statt (Prot. S. 20 ff.). Der Prozess erweist sich als spruchreif.
- 7 - III. Prozessuales
1. Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 2 revLugÜ in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 IPRG, Art. 20 lit. a und Art. 36 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. d sowie Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 GOG) und auch unbestritten geblieben (act. 10 Rz. 12). Ebenso sind die übrigen Prozessvor- aussetzungen gegeben.
2. Klageänderung / Erweiterung der Rechtsbegehren Die Klägerinnen erweitern mit der Replik ihre Rechtsbegehren insofern, als sie im Rechtsbegehren 1, auf das sich auch die übrigen Rechtsbegehren beziehen, zwei zusätzliche Passagen als Persönlichkeitsverletzung anführen, die in weiteren Publikationen enthalten seien. Namentlich handelt es sich um die beiden Aussa- gen "Die Schweiz diene als Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____" und "A._____ sei in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwi- ckelt bzw. an illegalen Kampfhandlungen beteiligt gewesen.". Zudem verlangt die Klägerin 2 im Sinne einer Teilklage neu separat Schadenersatz in der Höhe von £ 10'000.– (act. 1 S. 2 f., act. 19 S. 2 f.). Eine Änderung des Streitgegenstandes stellt eine Klageänderung dar. Während bei nicht individualisierten Rechten der Streitgegenstand aus dem Rechtsbegeh- ren und dem zugrunde liegenden Lebensvorgang besteht, erhält bei individuali- sierten Rechten die Klage ihre Identität in objektiver Hinsicht alleine aus dem Rechtsbegehren (vgl. LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUEN- BERGER, ZPO Komm., Art. 227 N. 1; BSK ZPO-FREI/WILLISEGGER, Art. 227 N. 2 ff.). Eine Änderung des Rechtsbegehrens bedeutet daher in beiden Fällen eine Klageänderung. Diese ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen An- spruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO).
- 8 - Vorliegend stützen die Klägerinnen die Änderungen in den Rechtsbegehren 1-5 auf einen neuen Lebensvorgang, nämlich weitere Publikationen in den Medien der Beklagten vom 17. Februar 2011, 12. Oktober 2011 und vom 13. Oktober 2011 (act. 19 Rz. 83 f.). Die beanstandeten Passagen in diesen Veröffentlichun- gen betreffen dieselben Themenkomplexe und enthalten zumindest sehr ähnliche Aussagen über die Klägerinnen, wie sie von diesen bereits in ihrer ursprünglichen Klage zur Begründung einer Verletzung ihrer Persönlichkeit sowie des lauteren Wettbewerbs vorgebracht werden. Die Weiterungen stehen daher offensichtlich in einem engen sachlichen Zusammenhang zu den ursprünglichen Klagebegehren. Der Umstand, dass die Publikationen anlässlich neuer politischer Entwicklungen, wohlgemerkt in derselben Sache, erfolgten, vermag den sachlichen Zusammen- hang in der Darstellung der Klägerinnen nicht zu beseitigen. Da im Übrigen auch die gleiche örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie Verfahrensart vorliegt, sind die mittels Klageänderung vorgebrachten Weiterungen in Rechtsbegehren 1 – auch ohne Zustimmung der Beklagten (vgl. act. 23 Rz. 12) – zuzulassen. Das zu- sätzliche Schadenersatzbegehren nach … Lauterkeitsrecht [des Staates D._____] in der Höhe von £ 10'000.– seitens der Klägerin 2 ("general damages"; act. 23 Rz. 149) stützt sich auf den gleichen Lebenssachverhalt wie die ursprüngliche Klage. Auch hier sind die weiteren Anforderungen betreffend Zuständigkeit und Verfahrensart gegeben, weshalb auch diese Änderung der Klage sich ohne Wei- teres als zulässig erweist.
3. Novenvorbringen anlässlich der Hauptverhandlung Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels und der letzten Instruktionsver- handlung besteht grundsätzlich Aktenschluss (LEUENBERGER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm. Art. 229 ZPO N. 4). Gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel in der Haupt- verhandlung nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und entweder erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden oder gefunden worden sind (echte Noven). Als ohne Verzug vorgebracht gilt eine Eingabe innert zehn Tagen (ZR 110 [2011] Nr. 20 S. 51). Findet die Hauptverhandlung zu einem späteren Zeitpunkt statt, sind die Vorbringen zu diesem Novum verspätet, wenn sie erst anlässlich der
- 9 - Hauptverhandlung vorgetragen werden (LEUENBERGER, a.a.O., N 9 zu Art. 229 ZPO). Auf diese Grundsätze wurden die Parteien auch mit Schreiben vom
12. Dezember 2012 (act. 32) hingewiesen. Die von den Klägerinnen anlässlich der Hauptverhandlung als Novum 1 einge- brachten Ausdrucke der in Frage stehenden Artikel vom Vortag der Verhandlung, mittels derer geltend gemacht wird, sie seien nach wie vor im Internet verfügbar (Prot. S. 21), erweisen sich als echte Noven. Die geltend gemachte Verfügbarkeit wurde von der Gegenseite im Übrigen auch nicht im Einzelnen bestritten (Prot. S. 22) und es kann – soweit überhaupt relevant – darauf abgestellt werden. Ob die weiteren Vorbringen unter dem Titel Novum 2 bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten geltend gemacht werden müssen, um als echte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO zu gelten, ist fraglich und kann vorliegend offen bleiben. Allfällige in der Zwischenzeit neu abgeschlossene Verträge der Klägerinnen er- weisen sich für die Entscheidfindung als nicht ausschlaggebend. IV. Materielles
1. Fragliche Publikationen In der …-Zeitung vom 15. August 2010 veröffentlichte die Beklagte die im Folgen- den wiedergegebenen Publikationen, bestehend aus einen Artikel der beiden Re- daktoren L._____ und M._____, einem Interview mit dem Experten N._____ (bei- de auf S. 6) sowie einem Kommentar auf der Meinungsseite von L._____ (S. 13; act. 3/9a-c). Diese lauten in den wesentlichen Passagen wie folgt: Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz Sicherheitsunternehmen werben hierzulande mit ihrer Erfahrung aus dem F._____- Krieg Die wegen ihres Umzugs in die Schweiz in die Schlagzeilen geratene Militärfirma A._____ ist nicht das einzige private Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zu- flucht sucht. Mindestens fünf weitere … [des Staates D._____] und … [des Staates O._____] Firmen bieten nach Recherchen der …-Zeitung aus der Schweiz heraus Si- cherheitsdienstleistungen an.
- 10 - «Die Tätigkeit solcher Firmen auf Schweizer Boden stellt ein Problem für den Grund- rechtsschutz im humanitären Völkerrecht und für die Neutralität dar», betont Polizei- rechtler P._____ Für ihn stehen deren Aktivitäten im Konflikt zum Montreux-Document, das die Schweiz unterschrieben hat. Dieses fordert, Sicherheitsfirmen Verhaltensre- geln vorzugeben. Für Kenner der Nachrichtendienste ist klar, weshalb Militärfirmen in die Schweiz um- siedeln. Schon von Gesetzes wegen haben sie hier kaum Kontrollen zu fürchten. An- ders als in D._____ hat der Schweizer Geheimdienst auch keine Mittel, die Tätigkeiten der Firmen zu überwachen. Die laschen Schweizer Waffengesetze ermöglichen es pa- ramilitärischen Gruppierungen, ungestört in der Schweiz Schusswaffentrainings abzu- halten. […] Nicht mehr in der Schweiz verfügbar sind die Dienste von Q._____, welche die Leib- garde des … Präsidenten [des Staates E._____] R._____ stellt. Bis letztes Jahr gehör- te die Söldnerfirma zum …-Softwarekonzern S._____, der in der Schweiz mehrere Niederlassungen hat. Q._____ war in die Schlagzeilen geraten, weil sich mehrere ihrer Helikoptermechaniker 1999 in T._____ 13- bis 14-jährige Mädchen als Sexsklavinnen gehalten haben. Die …-Armee [des Staates O._____], in deren Auftrag die Q._____- Männer Helikopter warteten, bestätigte die Straftatbestände der Sklaverei und Verge- waltigung. Die Männer wurden aber nicht verurteilt. Die Taten fielen nicht unter …- Recht [des Staates O._____]. Immer mehr Parlamentarier fordern jetzt eine Bewilligungspflicht für Militärfirmen, unter ihnen Nationalrat U._____ (…, …). Bereits 2005 gab es solche Forderungen. Der Bun- desrat sah damals Handlungsbedarf. Zweieinhalb Jahre später drehte sich der Wind. Laut einem im Bundesamt für Justiz angefertigten Bericht seien Militärfirmen kein Problem. …-Fraktionschefin V._____ hatte 2005 einen Vorstoss zu solchen Firmen eingereicht. Für sie ist es klar, dass jetzt etwas passieren muss: «Aus der … wird es einen Vorstoss geben.» «Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen» Der Publizist und Experte für private Sicherheitsfirmen N._____ zu den Vorteilen, die die Schweiz Söldnerfirmen bietet Herr N._____, was ist A._____ für eine Firma? Eine private Sicherheits- und Militärfirma mit Niederlassungen in verschiedenen Teilen der Welt. A._____ expandiert immer mehr in nicht militärische Bereiche wie Intelli- gence, also die Informationsbeschaffung. Der Chef, H._____, ist jemand, der von jeher mit staatlichen Intelligence-Organisationen erfolgreich zusammenarbeitet. Warum siedelt eine … Militärfirma [des Staates D._____] in die Schweiz um? Mit dem Umzug kann sie sich der zunehmenden Kontrolle durch C._____ entziehen.
- 11 - Gibt es weitere Vorteile? Von der neutralen Schweiz aus lassen sich gut Sicherheits-, Intelligence- und IT- Aufträge in westlichen Staaten und aus der Wirtschaft akquirieren. Ausserdem glauben die Firmen, die NGOs überwachen zu müssen, von denen viele wie die internationalen Organisationen und das Rote Kreuz ihren Sitz in W3._____ haben. Ein Beispiel: Ver- letzte …-Kämpfer in E._____ müssen in Krankenhäuser. So wissen die Ärzte ohne Grenzen Dinge über sie, die die Armeen herausfinden möchten. I._____, die frühere Firma von H._____, soll trotz eines Embargos Waffen nach G._____ geliefert haben. Ja, in diesem Zusammenhang ist interessant, dass der illegale Waffenhandel seit Auf- tauchen der Militärfirmen mehr oder weniger zum Erliegen gekommen ist. Waffenge- schäfte werden heute von diesen privaten Firmen eingefädelt, aber offiziell von den staatlichen Auftraggebern abgewickelt. Auch für solche Geschäfte empfiehlt sich die Schweiz. Sie ist schliesslich selbst ein bedeutender Waffenlieferant. Beihilfe zu Kriegsverbrechen L._____ zur Duldung von Söldnerfirmen in der Schweiz 2005 sah der Bundesrat Handlungsbedarf, weil sich private Sicherheitsdienste in der Schweiz breitmachten. Er liess einen Bericht ausarbeiten, aufgrund dessen das EJPD 2008 Entwarnung gab. Die Schweiz sei für private Militärfirmen unbedeutend. Der Kon- trollaufwand sei «unverhältnismässig». Der Arbeitsgruppe war es bei diesem Freipass für die Söldner aber nicht wohl: Als Rückversicherung hielt sie fest, sie befürworte eine Regelung, die sich am Kriegsmaterialgesetz orientiere. Vor jedem Export von Sicher- heitsdienstleistungen solle der Bundessegen eingeholt werden. Wohlgemerkt: Sicherheits-, nicht Kriegsdienstleistungen. Schliesslich dürfen von der Schweiz laut Gesetz keine «Feindseligkeiten gegen einen Kriegsführenden» ausge- hen. Klar: Die Söldner, die in den Kriegs- und Krisenherden tätig sind, haben keine Schwei- zer Arbeitsverträge. Sie sind bei Tochterfirmen im Ausland beschäftigt. Bei der A._____ Group, die ihren Sitz neu in J._____ hat, sind nach eigenen Angaben gar kei- ne Mitarbeiter tätig. Das operative Geschäft blieb in D._____. A._____ betont, man halte sich ans Montreux Document, ein Regelwerk, für das sich Aussenministerin Micheline Calmy-Rey starkmacht. Doch hier liegt das Problem: Das Regelwerk dient den Söldnerfirmen als Feigenblatt. Sie verschanzen sich hinter dem Versprechen, sich an den Kodex zu halten, und ihre Truppen verrichten weiterhin die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen im F._____ und in E._____. Ganz im Sinne der kriegsführenden Staaten, deren Truppenverbände die offiziell saubere Wiederauf- bauarbeit verrichten. Wollen wir dieses Handeln nicht länger unterstützen, müssen wir die Ansiedlung inter- national tätiger Militärfirmen verbieten und strikte kontrollieren. Tun wir das nicht und gewähren wir den Söldnerfirmen weiterhin rechtliches Asyl, machen wir uns der Beihil- fe zu deren Verbrechen in den Krisengebieten schuldig.
- 12 - Zudem bringen die Klägerinnen vor, die Beklagte habe auch in der Folge ver- schiedene Publikationen herausgegeben, aus denen sich persönlichkeitsverlet- zende und unlautere Aussagen ergeben würden (act. 19 Rz. 83 f.). Der Inhalt die- ser, in der klägerischen Wiedergabe unbestrittenen Publikationen vom
17. Februar 2011 und 13. Oktober 2011 (act. 23 Rz. 68-71) stellt sich – soweit im Hinblick auf die ergänzten Rechtsbegehren relevant – wie folgt dar (vgl. act. 20/13, act. 20/7): Einerseits heisse es dort, die Schweiz diene als Schlupfloch für private Militärfirmen wie die Klägerinnen, wobei die Rede von Zufluchtsort und von Ansiedlung von Firmen gewesen sei, die ihr Geld im Krieg verdienten. Ande- rerseits sei geschrieben worden, die Klägerinnen seien in unrühmliche Kampf- handlungen im F._____ und E._____ verwickelt gewesen. Schliesslich formuliert gemäss unbestrittener Sachdarstellung die Bildlegende eines Artikels in der Onli- ne-Ausgabe der …-Zeitung vom 12. Oktober 2011 im Sinne einer Forderung: "Die A._____ Group soll keine Militäreinsätze von J._____ aus koordinieren" (act. 19 Rz. 83; vgl. act. 20/8).
2. Hintergrund Der Bundesrat verabschiedete am 2. Dezember 2005 einen Bericht zu privaten Sicherheits- und Militärfirmen, die von der Schweiz aus in Krisen- und Konfliktge- bieten tätig sind. Auf Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts veranlasste er ei- ne Prüfung durch das EJPD, ob es sinnvoll sein könnte, Anbieter von solchen Dienstleistungen einer Bewilligungspflicht oder einem Lizenzsystem zu unterstel- len. In Erfüllung des bundesrätlichen Auftrags veröffentlichte das Bundesamt für Justiz am 21. Mai 2008 einen Bericht über die Prüfung eines Systems für die obli- gatorische Registrierung solcher privater Sicherheitsfirmen. Gestützt auf die Schlussfolgerungen dieses Berichts beschloss der Bundesrat am 21. Mai 2008, vorläufig auf eine Regelung zu verzichten. Er begründete seinen Entscheid mit der eher geringen Attraktivität des Schweizer Marktes für solche Unternehmen und mit dem für eine wirksame Kontrolle unverhältnismässig hohen Aufwand im Vergleich mit der marginalen Bedeutung des Phänomens. Im Frühling 2010 wurde die Klägerin 1 im … Handelsregister eingetragen. Im Sommer 2010 übernahm sie mittels Kapitalerhöhung in Form einer Sacheinlage
- 13 - sämtliche Aktien der Klägerin 2. Die Eintragung im Handelsregister des Kantons W1._____ führte zu heftigen Reaktionen in den Medien und hat die politische De- batte über die Problematik wiederbelebt. So beauftragte der Bundesrat das EJPD am 25. August 2010, den Regelungsbedarf zu prüfen. Der entsprechende Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 30. Dezember 2010 zeigte, dass Ende 2010 in den Kantonen W2._____, W1._____, W3._____, W4._____, W5._____, W6._____, W7._____ und W8._____ rund zwanzig Sicherheitsunternehmen an- sässig waren, die in Krisen- und Konfliktgebieten tätig sind oder tätig werden könnten. Es wurde im Bericht festgehalten, die Niederlassung der Klägerin 1 im Kanton W1._____ habe auch gezeigt, dass ausländische Unternehmen, darunter auch sehr grosse internationale Gesellschaften, ein Interesse daran haben könn- ten, über eine Gesellschaft in der Schweiz zu verfügen, da diese aufgrund ihres Rufs, ihrer Neutralitätspolitik, ihrer Stabilität, ihrer Infrastruktur und ihres Finanz- platzes erhebliche Vorteile aufweise. Zudem sei eine starke internationale Ent- wicklung des Sicherheitsmarkts, der Ausarbeitung internationaler Reglementie- rungsinstrumente sowie eine Gesetzeslücke im Schweizer Recht in Bezug auf Si- cherheitsunternehmen zu verzeichnen, die von der Schweiz aus im Ausland pri- vate Sicherheitsdienstleistungen erbringen würden. Das Bundesamt für Justiz kam in der Folge zum Schluss, es bestünden mittlerweile ausreichende Gründe für den Erlass einer Bundesregelung und der Bundesrat gab die Ausarbeitung ei- ner Gesetzesvorlage in Auftrag. In der gleichen Zeitperiode wurden – infolge der Wiederbelebung der politischen Debatte im Parlament – verschiedene neue par- lamentarische Vorstösse eingereicht, welche sich mit der Stellung von privaten Sicherheitsunternehmen in der Schweiz befassen (Erläuternder Bericht des Bun- desamtes für Justiz zum Entwurf des Bundesgesetzes über die im Ausland er- brachten privaten Sicherheitsdienstleistungen vom 5. September 2011, S. 1 ff.). In der Folge wurde am 12. Oktober 2011 der erarbeitete Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Die auf breiter Linie zustimmenden Ergebnisse der Vernehmlassung nahm der Bundesrat am 29. August 2012 zur Kenntnis und be- auftragte das EJPD, eine Botschaft auszuarbeiten. Diese wurde am 23. Januar 2013 vom Bundesrat verabschiedet und samt dem Entwurf für ein Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) dem
- 14 - National- und Ständerat unterbreitet (BBl 2013 1745 und 1827). Das BPS verbie- tet in der Schweiz ansässigen Sicherheitsunternehmen, auch wenn es sich dabei lediglich um Holding-Gesellschaften handelt, unmittelbar an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Ausland teilzunehmen sowie Tätigkeiten auszuüben, die schwere Menschenrechtsverletzungen begünstigen. Dies soll durch eine vorgängige Meldepflicht der aufzunehmenden Tätigkeit erreicht wer- den, wobei die zuständige Behörde ein Prüfverfahren einleiten und die geplante Tätigkeit verbieten kann, falls sie im Widerspruch zum BPS stehen sollte (Entwurf BPS Art. 1 ff., BBl 2013 1827). Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten des Bundesamtes für Justiz war auch das Montreux-Dokument über die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und die Empfehlungen für Staaten betreffend private Sicherheits- und Militärunter- nehmen in bewaffneten Konflikten vom 17. September 2008 (nachstehend Mont- reux-Dokument) Thema und wurde bei der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs berücksichtigt. Es ist Ergebnis einer zu Beginn des Jahres 2006 lancierten ge- meinsamen Initiative der Schweiz und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und basiert auf einem praktischen und realistischen Ansatz mit dem einzigen Ziel, eine bessere Respektierung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte zu erreichen. Es bildet letztlich auch den Ausgangspunkt der späteren Erarbeitung des internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheits- unternehmen in seiner Fassung vom 9. November 2010 (ICoC), zu dessen Beitritt die vom BPS erfassten Sicherheitsunternehmen durch Art. 7 BPS verpflichtet werden. Das Montreux-Dokument, das selber keinen rechtlich verbindlichen Cha- rakter hat, hält das für Sicherheitsunternehmen bzw. deren Aktivitäten im Rahmen bewaffneter Konflikte geltende internationale Recht fest. Es enthält auch eine Reihe von "good practices", die den Staaten helfen sollen, geeignete Massnah- men zu ergreifen, damit sie ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen können. Gegenwärtig bekennen sich 36 Staaten zum Montreux-Dokument, darun- ter E._____, AA._____, AB._____, AC._____, die O._____, AD._____, F._____, D._____ und AE._____. Die Schweiz bemüht sich darum, das Montreux- Dokument weiter zu verbreiten (vgl. Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Justiz zum Entwurf des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten
- 15 - Sicherheitsdienstleistungen vom 5. September 2011, S. 13). Neben Staaten, die private Sicherheitsunternehmen beauftragen ("Contracting States" bzw. "États contractants"), und Staaten, in denen solche Unternehmen tätig werden ("Opera- ting States" bzw. "États territoriaux") sieht das Montreux-Dokument insbesondere auch Regeln für Staaten vor, in denen ein privates Sicherheitsunternehmen regis- triert ist bzw. in dem sich der Hauptsitz dessen Verwaltung befindet ("Home Sta- tes" bzw. "États d’origine").
3. Anwendbares Recht 3.1. Internationaler Sachverhalt Hinsichtlich der Klage der Klägerin 2 liegt aufgrund ihres Sitzes in C._____ (D._____) ein internationaler Sachverhalt vor. Die geltend gemachte Persönlich- keitsverletzung ist nach schweizerischem Recht zu beurteilen, da sich die Kläge- rin 2 offensichtlich auf dieses stützt (act. 1 Rz. 69 ff.) und damit von ihrem Wahl- recht nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 lit. b IPRG Gebrauch macht. Auch im Hinblick auf die Verletzung von Lauterkeitsrecht stützt sich die Klägerin 2 unter Berufung auf das diesbezüglich geltende Auswirkungsprinzip in erster Linie auf schweizerisches UWG (act. 1 Rz. 70 ff. und act. 19 Rz. 111). Gleichzeitig führt sie aus, aufgrund des Auswirkungsprinzips sei ausserdem … Recht [des Staates D._____] anwendbar und legt die entsprechenden Rechts- grundlagen dar (act. 19 Rz. 112 ff.). Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (sog. Marktauswir- kungsprinzip; Art. 136 Abs. 1 IPRG). Als Markt gilt derjenige Ort, an dem der Wettbewerber mit seinem Angebot auftritt, mit allfälligen Mitbewerbern in Konkur- renz tritt und sich an potentielle Abnehmer richtet. Massgebend kann also sowohl der Ort der Marktgegenseite, d.h. das Umfeld des potentiellen Abnehmers (BSK IPRG-DASSER, Art. 136 N. 12 mit weiteren Hinweisen), als auch der Ort, an dem sich der Anbieter an die potentiellen Abnehmer richtet, sein. Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Publikationen in der wohlgemerkt deutschsprachigen …-Zeitung sowie im … lediglich auf dem Markt der Schweiz
- 16 - und nicht auch auf demjenigen D._____s auswirken. Selbst ein sporadischer Streuvertrieb, der die kollisionsrechtliche Spürbarkeitsgrenze nicht überschreitet, würde nicht ausreichen, um als Anknüpfungspunkt zu dienen (vgl. BSK IPRG- DASSER, Art. 136 N. 13 mit weiteren Hinweisen). Hier wurde von der Klägerin 2 jedoch noch nicht einmal ein solcher Vertrieb der fraglichen Medien in D._____ dargelegt (act. 19 Rz. 112-118). Daran vermögen auch ihr (hauptsächliches) Auf- treten und Partizipieren auf dem Markt D._____s sowie ihr dortiger operativer Sitz nichts zu ändern. Die hier relevanten, in der Schweiz erschienenen Publikationen sind – gestützt auf die Behauptungslage – nämlich von vornherein nicht geeignet, sich in genügendem Masse auf die Teilnehmer des … Marktes [des Staates D._____] auszuwirken. Die Auswirkung auf die potentiellen Abnehmer ist jedoch entscheidend. Diese sind vielmehr auf dem schweizerischen Markt zu suchen, dessen Teilnehmer in den Kreis der potentiellen Leser der Medien der Beklagten fallen. Diesbezüglich ist auch unbestritten, dass die Klägerin 2 unter anderen auf dem schweizerischen Markt aktiv ist bzw. mit Nachfragen von Kunden aus der Schweiz zu tun hat. So beauftragte beispielsweise unstreitig das EDA die Kläge- rin 2 mit der Bewachung der Schweizer Botschaft in … [Stadt in Nordafrika] (act. 19 Rz. 104 ff.; act. 23 Rz. 83). Die Beklagte bringt zwar in diesem Zusam- menhang vor, dass sich ihre Berichterstattung auf die Klägerin 2 in der Schweiz nicht negativ ausgewirkt habe (act. 23 Rz. 83). Für die Anknüpfung gemäss Art. 136 IPRG müssen die Handlungen jedoch nicht tatsächlich Auswirkungen auf dem Zielmarkt entfalten; ihre objektive Eignung dazu genügt (BSK IPRG-DASSER, Art. 136 N. 15; MÜLLER, in: VON BÜREN/DAVID (HRSG.), SIWR V/1, Basel 1998,
2. Aufl., S. 31 f.). Letztere ist für die von der Klägerin 2 angeführten Äusserungen in den schweizerischen Medien klar zu bejahen. Nach dem Ausgeführten ist da- her lediglich schweizerisches Lauterkeitsrecht anzuwenden. 3.2. Verhältnis Lauterkeitsrecht und Persönlichkeitsrecht Die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb werden – entgegen einem bedeuten- den Teil der Lehre (vgl. BAUDENBACHER/GLÖCKNER, in BAUDENBACHER, Lauterkeits- recht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Ba- sel/Genf/München Helbing & Lichtenhahn, St. Gallen/Berlin WIV Wiss. Verl. 2001, Art. 1 N. 76 ff. mit weiteren Hinweisen) – nach ständiger Rechtsprechung als be-
- 17 - sondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes gemäss Art. 28 ZGB verstanden, dessen Klagen insoweit subsidiär, neben den spezialgesetzli- chen bestehen (BGE 121 III 168, 173; BGE 110 II 411, 417). Es sind daher für je- de der Klägerinnen zunächst die Ansprüche nach Lauterkeitsrecht zu prüfen.
4. Ansprüche der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten aus Lauterkeitsrecht 4.1. Aktivlegitimation Nach Art. 9 Abs. 1 UWG ist klageberechtigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Ge- schäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder ver- letzt wird. Massgebendes Kriterium für die Aktivlegitimation ist die Bedrohung oder Verletzung in den wirtschaftlichen Interessen, wobei jede Verschlechterung der eigenen Stellung im Wettbewerb durch das inkriminierte Verhalten genügen muss (BGE 121 III 168, 174; MÜLLER, in: VON BÜREN/DAVID (HRSG.), a.a.O., S. 251). Die Klägerin 2 hat unstreitig ihren operativen Sitz in C._____ und bietet von dort aus Dienstleistungen auch auf dem Schweizer Markt an (siehe dazu oben Ziff. IV.3.1.). Die von der Klägerin 2 im Rechtsbegehren 1 aufgeführten Passagen (act. 19 S. 2 f.) sind – bis auf das 6. Lemma – direkt sowohl auf die Klägerin 1 als auch die Klägerin 2 zu beziehen. Unmittelbar vor oder im Zusammenhang mit den fragli- chen Passagen wird ausdrücklich die Firma "A._____" gleichsam als Oberbegriff für die ganze Gesellschaftsgruppe genannt, ohne eine bestimmte Konkretisierung vorzunehmen. Dadurch ist ein mehr als genügender Bezug zu beiden Klägerinnen hergestellt. Das Argument der Beklagten, die drei inkriminierten Artikel beträfen nicht nur die Klägerinnen und der Fokus liege vielmehr "ganz allgemein" auf der Problematik von Sicherheits- und Militärfirmen in der Schweiz (act. 10 Rz. 8, Rz. 15, Rz. 18), überzeugt nicht. Zum einen handelt es sich bei der Klägerin 2 ja ge- rade nach der Wortwahl der Beklagten um eine solche Sicherheits- und Militärfir- ma und bei der Klägerin 1 um deren Muttergesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Zum anderen wird – wie bereits ausgeführt – in jedem Artikel auch namentlich auf die "A._____" hingewiesen. Selbst wenn sich also die Ausführungen nicht aus- schliesslich auf die Klägerinnen beziehen mögen, so sind Letztere doch zumin-
- 18 - dest immer mitgemeint, wenn innerhalb derselben Publikation von "Militärfirmen", "private[n] Sicherheitsunternehmen", "Firmen" oder "Söldnerfirmen" die Rede ist, ohne die Aussage auf bestimmte Gesellschaften der Sicherheitsbranche einzu- schränken. Zudem verhindert auch das exemplifizierende Nennen der Klägerin- nen sowie verschiedener anderer Gesellschaften, dass von einer ganz allgemei- nen, gar wettbewerbsneutralen Branchenkritik gesprochen werden könnte, für welche allenfalls besondere Massstäbe zur Anwendung gelangen könnten (vgl. act. 10 Rz. 18 und Rz. 64; vgl. Urteil des Bundesgerichts AC.208/1997 vom
8. Januar 2008, in: sic! 1998 S. 213 E. 2.b sowie BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 25 f.). Im dargestellten Umfang ist die Klägerin 2 somit durch die eingangs genannten Publikationen in ihrem eigenen beruflichen Ansehen bzw. ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen und somit bezüglich Lauterkeitsrecht aktivlegitimiert. Im Be- sonderen zu betrachten ist allerdings die Passage, I._____, die frühere Firma von H._____, solle trotz eines früheren Embargos Waffen nach G._____ geliefert ha- ben (Rechtsbegehren 1, 6. Lemma; vgl. act. 3/9b). Diesbezüglich scheint die Ak- tivlegitimation der Klägerin 2 als fraglich und wird bei der Prüfung der entspre- chenden Textpassage gesondert abgehandelt (siehe unten Ziff. IV.4.10.). 4.2. Passivlegitimation Passivlegitimiert ist grundsätzlich jeder, der in der Lage ist, durch das ihm vorge- worfene unlautere Verhalten den Wettbewerb wirtschaftsrelevant zu beeinflussen bzw. auf die eigene oder auf eine fremde Wettbewerbsstellung (direkt oder indi- rekt) einzuwirken (sog. Prinzip des Wettbewerbsstörers; PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 1.18 ff. und 17.01 ff.). Ein Wettbewerbsverhältnis ist nicht (mehr) vorausgesetzt (BGE 117 IV 193, 196 f.). Die fraglichen Medienpublikationen durch die Beklagte waren durchaus geeignet, sich auf die Wettbewerbsstellung der Klägerin 2 auf dem schweizerischen Markt auszuwirken. Auch die Beklagte bringt dagegen nichts vor (act. 10 Rz. 58, act. 23 Rz. 83). Die Beklagte ist daher, soweit es sich bei ihr um die Herausgeberin der fraglichen Publikationen handelt, passivlegitimiert.
- 19 - Die Klägerin 2 führt im Zusammenhang mit der Erweiterung der Rechtsbegeh- ren 1-5 neu Publikationen in der "… Zeitung" und der Zeitung "…" an (act. 19 Rz. 83 f.). Sie bezeichnet diese in der Replik zusammen mit dem … pauschal als "Medien der Beklagten" (act. 19 Rz. 83) oder "Zeitungen der Beklagten" (act. 19 Rz. 108) und ordnet sie ohne nähere Begründung deren Verantwortung zu. Die Beklagte weist in der Duplik darauf hin, dass es sich bei ihr gar nicht um die Her- ausgeberin der "… Zeitung" und der Zeitung "…" handle. Vielmehr sei dies die AG._____ AG mit Sitz in … [Stadt in der Schweiz]. Zu dieser neuen und spezifi- zierenden Behauptung der Beklagten äusserte sich die Klägerin 2 in der Folge nicht (Prot. S. 15). Mithin ist diesbezüglich von der Darstellung der Beklagten auszugehen. Da die Klägerin 2 auch nicht darlegt, gestützt worauf die Beklagte ansonsten für die Publikationen in den genannten beiden Zeitungen direkt ver- antwortlich und damit einklagbar sein sollte, ist Letzterer die Passivlegitimation diesbezüglich abzusprechen und sind allfällige Veröffentlichungen in diesen Zei- tungen nicht in die vorliegende Beurteilung mit einzubeziehen. 4.3. Rechtliche Grundlagen Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsge- baren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Diese Generalklausel bildet den Mass- stab, an dem sich jedes potentiell unlautere Verhalten zu messen hat. Jede Prü- fung und Beurteilung der Unlauterkeit hat als Ausgangspunkt die Generalklausel zu passieren, und an der Richtschnur von Treu und Glauben hat sich jede weitere Bewertung der Sondertatbestände von Art. 3 ff. UWG, bei denen es sich um bei- spielhafte Konkretisierungen handelt, zu orientieren (PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, a.a.O., Rz. 4.01 ff.). Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, de- ren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 lit. a UWG). Eine Herabset- zung als solche ist nicht unlauter. Nur wenn die Herabsetzung durch eine unrich- tige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserung erfolgt, liegt unlauterer
- 20 - Wettbewerb vor (vgl. BGE 122 IV 33 E. 2c S. 36). Dabei können journalistische Ungenauigkeiten und Vereinfachungen in Presseberichten dann eine Wettbe- werbswidrigkeit begründen, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteil- nehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten (BGE 123 III 354 E. 2a S. 363). Welcher Sinn einer Äusserung im Gesamtzusammenhang zukommt, be- stimmt sich nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers und ist ei- ne Rechtsfrage (Urteil der Bundesgerichts 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.3 m.w.H.). Daher ist nicht auf die Bedeutung abzustützen, die der Äusserung von der dadurch direkt betroffenen Person gegeben wird, sondern vielmehr auf eine objektive Auslegung gemäss dem Sinn, den ihr der unbeteiligte Durch- schnittsleser unter Berücksichtigung der konkreten Umstände geben muss (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3.= Pra 95 Nr. 59; BGE 128 IV 53 E. 1a). Die Bestimmungen des UWG sind verfassungsgemäss zu interpretieren. Art. 17 BV regelt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fern- sehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2) und das Redaktionsgeheimnis gewährleistet (Abs. 3). Die Freiheit der Medien gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Ge- schützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Mediener- zeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Die damit vermittelte Freiheit des Medienschaffens ist nicht Selbstzweck. Vielmehr hat der ungehinder- te Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlich- keit zu. Bei der Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV handelt es sich nach der Rechtsprechung um ein gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation subsidiäres Auffanggrundrecht (BGE 137 I 209 E. 4.2 und 127 I 145 E. 4b).
- 21 - 4.4. Bezeichnung der Klägerin 2 als Militärfirma, Söldnerfirma, Privatarmee so- wie deren Mitarbeiter als Söldner, Truppen, paramilitärische Gruppierungen 4.4.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 rügt im Allgemeinen, die Verwendung der fraglichen Bezeichnun- gen würden den negativen Gesamteindruck, den die Beklagte von ihr zeichne, verdichten. Die Klägerin 2 beschäftige keine Söldner und sei keine Militärfirma. Al- le bei ihr angestellten Personen seien Zivilisten, die unter keinen Umständen in kombattante Aufgaben involviert werden könnten. Sie könne und würde einen Auftrag, der die Mitwirkung an offensiven oder militärischen Handlungen zum In- halt habe, unter keinen Umständen annehmen und habe dies auch nie getan. Das Personal habe allein den Auftrag und die Befugnisse, mit defensiven Mitteln und Vorkehren den Schutz von Infrastruktur, Material und Personen sicherzustellen. Der Begriff des Söldners beschreibe dagegen einen gegen Bezahlung (Sold) an- geworbenen, zumeist zeitlich befristet dienenden und durch Vertrag gebunden Soldaten. Auch in Art. 47 der Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte sei der Begriff des Söldners definiert und enthalte u.a. das Element des Anwer- bens zu dem besonderen Zweck, in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen. Auch im Volksmund gelte als ein Söldner, wer vor allem aus Streben nach persönli- chem Gewinn an bewaffneten Konflikten teilnehme (act. 1 Rz. 58 ff.). Die Beklagte weist darauf hin, dass allein das Verständnis des unbefangenen Le- sers entscheidend sei und nicht die Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen. Selbst in politischen Dokumenten, wie beispielsweise der Standesinitiative des Regierungsrates des Kantons W1._____, würden diese Begriffe verwendet. Um- gangssprachlich werde der Begriff Söldner heute in einem breiten Kontext be- nutzt, nicht nur im Zusammenhang mit Konflikten und Kriegen (act. 10 Rz. 52 ff.). Darauf bringt die Klägerin 2 ergänzend vor, nach den von ihr vollständig imple- mentierten und für verbindlich erklärten Quellen wie dem Montreux-Dokument, dem Code of Conduct, dem Code of Business Conduct, dem internationalen Ver- haltenscodex vom 9. November 2010 sowie dem nationalen und internationalen Recht dürfe sie als private Sicherheitsfirma in keiner Art und Weise an militäri-
- 22 - schen Handlungen teilnehmen. Dies habe auch die Beklagte wissen müssen (act. 19 Rz. 68 ff.). Die Beklagte hält duplicando an ihren Ausführungen fest und betont, die Begriffe Söldner(firma), Militärfirma und Privatarmee seien durch Verwendung in den Me- dien und öffentlichen Äusserungen von Politikern und Behörden sowie auch in der Fachliteratur für private Sicherheitsunternehmen geläufig, was auch für das Sprachverständnis des unbefangenen Lesers massgebend sei (act. 23 Rz. 54 ff.). 4.4.2. Keine Herabsetzung Die Bezeichnung der Klägerin 2 als Militär- oder Söldnerfirma sowie Privatarmee weist im vorliegenden Kontext keinen herabsetzenden Charakter auf. Zwar wird nach allgemeinem Verständnis unter einem Söldner eine Person verstanden, wel- che vor allem des Entgelts wegen in einem für sie fremden Land Aufgaben eines Soldaten wahrnimmt. Dass dies allerdings notwendigerweise die Beteiligung an kriegerischen Konflikten oder kombattanten Aufgaben bedeutet, ist damit noch nicht gesagt. Die Aufgaben und einzusetzenden Mittel von Soldaten in Krisenge- bieten – und dort ist die Klägerin 2 unstreitig auch tätig – können sehr vielseitig sein (vgl. nur die verschiedenen Missionen der Friedenstruppen der Vereinten Na- tionen oder der ISAF). Soldaten können auch mit der Sicherung von Infrastruktur, Material und Personen betraut und auf die Anwendung von defensiven Mitteln be- schränkt sein. Gerade in einem Umfeld, das beispielsweise von Bedrohungen ter- roristischer Art geprägt ist, gestaltet sich – zumindest für den Durchschnittsleser – die Grenzziehung zwischen den Tätigkeitsfeldern von Soldaten und zivilen Si- cherheitsangestellten, die selbstredend auch eine der Bedrohungslage im Auf- tragsgebiet angepasste Ausrüstung mit sich führen und ein entsprechendes Auf- treten an den Tag legen werden, immer schwieriger. Beispielhaft für die teilweise Überschneidung möglicher Aufgaben kann hier auch der von beiden Parteien an- erkannte Umstand aufgeführt werden, dass der zunächst an die Klägerin 2 erteilte Auftrag zur Bewachung der Schweizer Botschaft in … [Stadt in Nordafrika] been- det und anstatt dessen eine Sondereinheit der Schweizer Armee damit betraut wurde (vgl. act. 19 Rz. 105 ff., act. 23 Rz. 79 ff.). Ist daher von einer Söldnerfirma die Rede, so ist anzunehmen, dass beim Durchschnittsleser der …-Zeitung noch
- 23 - nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um ein Unternehmen, das sich an of- fensiven militärischen Handlungen oder direkt an kriegerischen Konflikten beteili- ge. Genauso gut kann damit ein Unternehmen gemeint sein, welches lediglich Si- cherungsaufgaben übernimmt, die ebenso in das Tätigkeitsgebiet einer staatli- chen Militäreinheit fallen könnten. Dies gilt umso mehr, als in den fraglichen Pub- likationen gleichzeitig Begriffe wie "Sicherheitsdienstleistungen", "Sicherheitsfir- men" (act. 3/9a S. 2), "Sicherheitsaufträge" (act. 3/9b) zu finden sind und darauf hingewiesen wird, es handle sich um "Wohlgemerkt: Sicherheits-, nicht Kriegs- dienstleistungen." (act. 3/9c). Das von der Klägerin 2 angeführte Verständnis ausgehend von den Zusatzprotokollen zu den Genfer Abkommen erweist sich da- her – gemessen am Verständnis des Durchschnittslesers und der gesamten Pub- likation – als zu eng. Vor dem gleichen Hintergrund sind auch die Begriffe der Mili- tärfirma und Privatarmee zu sehen. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch die Medienfreiheit zu berücksich- tigen. Das Bemühen des Journalisten um eine mit prägnanten Ausdrücken ange- reicherte Sprache ist legitim. Deshalb können auch Begriffe verwendet werden, die in ihrer ursprünglichen Bedeutung allenfalls unzulässig wären, wenn sie infol- ge ihrer häufigen Verwendung als Schlagworte eine vom Durchschnittsleser er- kennbare, über ihren ursprünglichen Sinn hinausgehende Bedeutung erlangt ha- ben (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 44 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.648/1994 vom 13. Dezember 1994 – diktatorische Sortimentskürzung, publiziert in: medialex, 1/1995 Heft 1, S. 45). Dies liegt – wie aufgezeigt – hier vor. In einer Zeit, in der politische Schlagworte wie "Krieg gegen den Terrorismus" die Medienlandschaft prägen, werden in der allgemeinen Wahr- nehmung zivile Objekte, die von terroristischen Akten bedroht sind, gleichsam zum "Kriegs"-Schauplatz und die mit deren Sicherung betrauten Personen, mö- gen diese nun Armeeangehörige oder Zivilisten mit entsprechender Ausrüstung sein, zu "Soldaten", die eine bestimmte Werteordnung oder die Interessen des Auftraggebers verteidigen. Eine Herabsetzung oder eine Verdichtung einer allfäl- ligen solchen (vgl. act. 1 Rz. 58) ist in der inkriminierten Begriffswahl noch nicht zu erblicken. Überdies hat es eine Anbieterin von internationalen Sicherheits- dienstleistungen kraft ihrer Tätigkeit in dieser aus Sicht der öffentlichen Meinung
- 24 - höchst sensiblen Materie eher hinzunehmen, wenn ihre Geschäftstätigkeit unter Rückgriff auf pointierte Begrifflichkeiten umschrieben wird, als ein Unternehmen, welches in einem weniger kontrovers diskutierten Geschäftsfeld tätig wird. 4.5. Unterlaufen von Kontrollen, Zuflucht in der Schweiz, Anbieten von Sicher- heitsdienstleistungen aus der Schweiz heraus (Rechtsbegehren 1 Textpas- sage 1) 4.5.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 bringt vor, mit den diesbezüglich im Rechtsbegehren 1 aufgegriffe- nen Passagen werde suggeriert, sie verfolge das Ziel, sich mit einem Umzug nach J._____ einer zunehmenden Kontrolle durch C._____ zu entziehen. In der Schweiz, wo kaum Kontrollen zu fürchten seien und lasche Gesetze herrschten, werde Zuflucht gesucht. Dies bedeute im gegebenen Zusammenhang nichts an- deres, als dass die Klägerin 2 strengere Regeln oder Kontrollen umgehen wolle, um Dinge zu tun, die anderswo nicht getan werden dürften. Dies sei herabsetzend und verletzend. Zudem sei die Darstellung unrichtig. Die Klägerin 2 habe nach wie vor ihren Hauptsitz in C._____, beschäftige ca. 90 Festangestellte und unterstehe in sämtlichen Aktivitäten den lokalen, nationalen und internationalen Rechtsnor- men und Regeln am Sitz in C._____ sowie im jeweiligen Einsatzland. Eine Flucht in die Schweiz sei abwegig, zumal in der Schweiz keinerlei operative Tätigkeiten durchgeführt würden. Dies sei der Beklagten nach Zusendung des Statements der Klägerin 2 vom 13. August 2010 auch bekannt gewesen, weshalb die Be- hauptungen wider besseres Wissen erfolgt seien (act. 1 Rz. 26 ff. und Rz. 36 ff.). Die Beklagte führt aus, die beiden hier konkret betroffenen Artikel bezögen sich ganz allgemein auf Militärfirmen und nicht konkret nur auf die Klägerinnen. Zudem handle es sich beim publizierten Interview um Aussagen des Experten N._____. Es sei eine Tatsache, dass die Kontrollen von Sicherheitsfirmen weniger weit gin- gen als in anderen Ländern, weshalb die Einschätzung, dass diese auch aus die- sem Grund in die Schweiz zögen, durchaus seine Berechtigung habe. Auch wenn die Klägerin 2 weiterhin dem …-Recht unterstehe, bedeute dies noch nicht, dass damit umfassende Kontrollen möglich seien. Je internationaler eine Sicherheits- firma agiere, desto weniger könne ihre Tätigkeit von staatlicher Seite kontrolliert
- 25 - werden. Im Kommentar von L._____ sei festgehalten, dass bei der Klägerin 1 kei- ne Mitarbeiter tätig seien und das operative Geschäft in D._____ geblieben sei (act. 10 Rz. 30 ff.). Die Klägerin 2 qualifiziert die unter dem 1. Lemma ihres Rechtsbegehrens 1 auf- geführten Passagen als unwahre Tatsachenbehauptungen. Der Wille, sich der Kontrolle zu entziehen bzw. Zuflucht in der Schweiz zu suchen, sei eine innere Tatsache und habe bei der Klägerin 2 nicht vorgelegen. Falsch sei auch, dass überhaupt ein Umzug vorgelegen habe und dass es zunehmende Kontrollen in C._____ gäbe. Indem die Beklagte die Aussagen des Experten N._____ publizie- re und damit die Falschaussagen im redaktionellen Artikel auf der selben Seite faktisch untermauere, mache sie sich diese Falschaussagen zu eigen. Überdies sei unzutreffend, dass es in der Schweiz ein Regelungsvakuum gebe. Die Schweiz habe eine Schlüsselrolle bei der Erarbeitung und Verankerung internati- onaler Standards für den Einsatz von privaten Sicherheitsdienstleistern in Kon- flikts- und Krisengebieten eingenommen, denen sich die Klägerin 2 seit jeher un- terwerfe. Zudem existierten einen Vielzahl von inländischen Rechtsquellen. Aber selbst ein Regelungsvakuum im Inland hätte sich nicht auf die Klägerin 2 ausge- wirkt, da die operativen Tätigkeiten den Regulierungen des Sitzstaates und den- jenigen am jeweiligen Einsatzort unterstünden. Die Behauptungen der Beklagten seien auch vor allem deshalb schwerwiegend, da die Klägerin 2 eine führende Rolle bei der Einführung, Weiterentwicklung und Implementierung von verbindli- chen Standards und Selbstbindungsverpflichtungen einnehme (act. 19 Rz. 23 ff.). Mit der Duplik führt die Beklagte an, soweit im verwendeten Wort "Zuflucht" eine Wertung anklingen würde, entspreche dies der Aufgabe der freien Presse, die ih- re Wortwahl selbst bestimme. Die allgemeine Aussage, die A._____-Gruppe biete aus der Schweiz heraus Sicherheitsdienstleistungen an, müsse sich die Kläge- rin 2 infolge der Vernetzung mit der in der Schweiz ansässigen Klägerin 1 gefallen lassen. Die Wertung, von Gesetzes wegen hätten die Sicherheitsfirmen in der Schweiz kaum Kontrollen zu fürchten und der Geheimdienst habe keine Mittel für eine Überwachung, sei nicht zu beanstanden. Die Kritik richte sich an den Ge- setzgeber bzw. den hiesigen Geheimdienst. Gleiches gelte auch für die Behaup- tung, die Waffengesetze seien lasch und ermöglichten Schusswaffentrainings. Es
- 26 - sei nur von der Möglichkeit und nicht von konkreten Handlungen die Rede. Im Weiteren würden die Wertungen vom Experten N._____, die Klägerin 2 wolle sich der Kontrolle entziehen, von anderen Experten geteilt. Das Regelungs- und Kon- trolldefizit in der Schweiz, welches den Kern der Wertungen der Experten bilde, sei eine Tatsache, was durch die gesetzgeberischen Vorstösse der letzten Jahre auf lokaler und nationaler Ebene bestätigt werde. Zudem stelle der Umstand, dass internationale Unternehmen unterschiedliche nationale Verhältnisse zuguns- ten ihrer Interessen nutzen würden, für den unbefangenen Leser einen Allge- meinplatz dar, durch welchen das gesellschaftliche Ansehen der Klägerin 2 nicht (zusätzlich) beeinträchtigt werde (act. 23 Rz. 20 ff.). 4.5.2. Herabsetzung Die Darstellung, die Klägerin 2 habe sich durch einen "Umzug" Regulierungen in anderen Ländern "entziehen" wollen und daher in der Schweiz, welche eine ge- ringere Regulierungsdichte aufweise, "Zuflucht" gesucht, wirft ein negatives Bild auf die Klägerin 2. Damit wird zweifelsohne auch suggeriert, dass von ihr Tätigkei- ten beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen werden, die genau in den Bereich fallen, der im Unterschied zum vorherigen Ort der Niederlassung kei- ner Regulierung untersteht. Zwar ist zutreffend, dass es bei fortschreitender Glo- balisierung und internationaler Verflechtung heutzutage grundsätzlich auch als clever und geschäftstüchtig gelten kann, sein Unternehmen auch unter Berück- sichtigung der regulatorischen Rahmenbedingungen optimal zu positionieren. Für eine derartige Sichtweise ist jedoch auch der Inhalt der in Frage stehenden Re- gelwerke von Relevanz. Werden Bestimmungen aus Sicht des Publikums als übermässig bürokratisch und an sich verzichtbar angesehen, mag das legale Ausweichen unter bestimmten Umständen von potentiellen Kunden als positiv wahrgenommen werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um die Regelung von sensiblen und gleichermassen substantiellen Bereichen wie die Tä- tigkeit privater Sicherheitsunternehmen in Kriegs- und Krisengebieten, welche die persönliche Integrität von Menschen betreffen. Die Darstellung, die Klägerin 2 ha- be solchen Regulierungen ausweichen bzw. diese umgehen wollen, um ihre Dienstleistungen besser anbieten zu können, lässt sie zweifelsohne in einem schlechten Licht erscheinen. Ein solches Bild kann sich auch wettbewerbsrelevant
- 27 - auswirken, indem bei potentiellen Kunden, beispielsweise führenden Wirtschafts- unternehmen oder auch staatlichen Stellen, die Befürchtung entsteht, sie könnten wegen ungenügender Unterstellung der Klägerin 2 unter entsprechende Regulie- rungen oder sogar Verstössen gegen an einem anderen Ort geltende Regeln in den öffentlichen Fokus geraten. 4.5.3. Unrichtigkeit Unter den Begriff der unrichtigen Äusserungen können nur Tatsachenbehauptun- gen fallen (BGE 93 II 135 E. 2.). Die Verbreitung unrichtiger (herabsetzender) Tatsachen ist ohne Einschränkung unzulässig (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 14; PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, a.a.O., Rz. 5.14). Meinungsäusserun- gen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie auf Grund des Sach- verhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsa- chenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sogenannten gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die glei- chen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen (BGE 126 III 305 E. 4b.bb). Aus diesem Grund sind Tatsachenbehauptungen von Meinungsäusserungen bzw. Werturteilen abzugrenzen. Aus einheitlichen und komplexen Aussagen ist ein vorhandener Tatsachenkern zu identifizieren. Angesichts der regelmässig fest- stellbaren Überlagerung beider Gesichtspunkte kann es nicht bloss darum gehen, Äusserungen alternativ einer der Kategorien zuzuordnen. Die gebotene Differen- zierung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäusserung mag einerseits dazu führen, dass Werturteile unzulässig sind, weil der in ihnen enthaltende Tatsa- chenkern unrichtig ist, andererseits aber auch begründen, dass Äusserungen, die prima facie als Tatsachenbehauptungen erscheinen, wegen ihres Sinngehalts als Meinungsäusserungen behandelt werden müssen. Dies gilt im Besonderen bei komplexen Ursachenzusammenhängen, bei welchen die Prädikate "richtig" und "falsch" von einem schwer zu beurteilenden Netz wachsender oder fallender Wahrscheinlichkeiten abgelöst werden (sog. "scheinbare Tatsachenbehauptung"; BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 17 ff. mit Hinweisen). Anders ausgedrückt ist anzunehmen, dass der Leser eine Behauptung, deren sicheres Wissen wegen ihres komplexen Ursachenzusammenhangs gar nicht erwartet
- 28 - werden kann, vielmehr als Meinungsäusserung versteht denn als Tatsachenbe- hauptung. Vorliegend handelt es sich bei der Entscheidfindung auf Seiten der Klägerin 2 um einen grundsätzlich komplexen und vor allem internen Ursachenzusammenhang, der massgeblich auf der Beachtung und Gewichtung zahlreicher Faktoren und po- tentieller Beweggründe beruht und bei dem verschiedene Personen involviert ge- wesen sein werden. Davon ist bei einer juristischen Person von einer gewissen Grösse ohne Weiteres auszugehen. Äussert sich nun ein externer Experte sowie
– darauf basierend – die …-Zeitung darüber, was genau die Beweggründe für ei- nen komplexen unternehmerischen Entscheid gewesen sein mögen, so ist darin gerade keine Tatsachenbehauptung über einen inneren Sachverhalt zu sehen, welcher dem Wahrheitsbeweis zugänglich wäre. Eine solche Äusserung bildet vielmehr eine bloss scheinbare Tatsachenbehauptung. Dem Durchschnittsleser war klar erkennbar, dass der Experte N._____ kein Wissen von der konkreten in- ternen Willensbildung bei der Klägerin 2 wiedergab, sondern vielmehr die eigene Meinung kundtat, mit einer Umsiedlung in die Schweiz könne sich die Klägerin 2 einer zunehmenden Kontrolle durch C._____ entziehen. Diese Deutung wird auch dadurch gestützt, dass seitens der Beklagten keine Behauptungen zu einer be- stimmen Willensbildung von bestimmten Verantwortlichen der Klägerin 2 aufge- stellt wurden, sondern ganz pauschal die Position vertreten wurde, aus bestimm- ten Gründen sei ein Umzug in die Schweiz für private Sicherheitsfirmen, darunter auch die Klägerin 2, aus deren Sicht von Vorteil. So wird im Artikel "Etliche Söld- nerfirmen in der Schweiz" ausdrücklich ausgeführt, für "Kenner der Nachrichten- dienste" sei "klar, weshalb Militärfirmen in die Schweiz umsiedeln. Schon von Ge- setzes wegen" hätten "sie hier kaum Kontrollen zu fürchten" (act. 3/9a S. 2). Es wird also dem Leser vielmehr die externe Einschätzung und Vermutung der Ex- perten dargestellt, als eine innere Tatsache behauptet. Der Leser konnte diese Einschätzung auch als solche erkennen und war nun grundsätzlich frei, sich ihr anzuschliessen oder nicht. An dieser Stelle wird aber offenbar, dass – auch wenn man die dargestellte Aus- sage als Meinungsäusserung versteht – deren Tatsachenkern auf seine Richtig- keit hin zu überprüfen ist. Ist nämlich der Tatsachenkern unrichtig, erweist sich
- 29 - auch eine gestützt auf diesen getroffene Wertung als unzulässig, liegen doch dann dem unbefangenen Leser nicht die korrekten Grundlagen vor, um sich eine Meinung über die Wertung zu bilden. Hier besteht der wiedergegebene Tatsachenkern aus folgenden zwei Bestandtei- len: Erstens sei "A._____" in die Schweiz umgezogen (und biete aus der Schweiz heraus Sicherheitsdienstleistungen an) sowie bestehe zweitens in der Schweiz für die Tätigkeiten der Klägerin 2 ein Regelungsdefizit. Darauf basiert dann die wer- tende und herabsetzende Schlussfolgerung, die Klägerin 2 wolle sich der Kontrol- le entziehen und suche in der Schweiz Zuflucht. Bereits der erste, in den Publikationen erwähnte Tatsachenkern erweist sich als unrichtig. Die Behauptung, die Klägerin 2 habe einen "Umzug" in die Schweiz vorgenommen bzw. würde in die Schweiz "umsiedeln" (act. 3/9a S. 2, act. 3/9b), beinhaltet als massgebendes Element die Verlegung von Tätigkeiten von einem bisherigen an einen neuen Ort, wozu auch die Aufgabe der "umgesiedelten" Tä- tigkeit am alten Ort gehört. Gerade dieser Aspekt erlangt hier besondere Bedeu- tung, da sich an ihn auch die – von jedem Leser leicht nachvollziehbare – Vermu- tung knüpft, die Klägerin 2 unterstehe danach – zumindest im Ausmass der um- gesiedelten Tätigkeit – nicht mehr der Kontrolle der … Behörden [des Staates D._____]. Liegt jedoch gar kein eigentlicher Umzug des hier massgebenden, ope- rativen Geschäfts vor, das heisst, bleiben die Regulierungen und Kontrollen am Ausgangsort unverändert bestehen und kommen durch die Unterstellung unter eine zusätzliche Rechtsordnung höchstens neue Regulierungen hinzu, dann ver- liert auch die an sich zulässige Meinungsäusserung des Zuflucht-Suchens deut- lich an Werthaltigkeit. Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin 2 ihre operative Tätigkeit mit der Gründung der Klägerin 1 in J._____ nicht aus D._____ verschoben hat (act. 1 Rz. 14, act. 10 Rz. 13 ff., act. 19 Rz. 25). Dies wird zwar im Kommentar "Beihilfe zu Kriegsverbrechen" auf S. 13 der Publikation – zumindest unter Bezug auf die Darstellung der Klägerin 1 – ausdrücklich erwähnt (act. 3/9c), findet sich jedoch weder auf S. 6 im Zusammenhang mit dem Artikel "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz" noch dem Experteninterview und kann daher auch im Rahmen einer
- 30 - Gesamtbetrachtung nicht weiterhelfen, da keineswegs davon auszugehen ist, mit dem Lesen der Artikel auf S. 6 sei auch notwendig dasjenige des entsprechenden Kommentars auf S. 13 verbunden. In diesem Sinne wird auch in der Richtlinie 3.8 zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserats festgehalten, die Stellungnahme von Personen, die bei schweren Vorwürfen anzuhören seien, sei im gleichen Medienbericht kurz und fair wiederzugeben (vgl. auch act. 1 Rz. 113 und act. 10 Rz. 68). Die entsprechende Äusserung der Klägerin 2 in deren Statement vom 13. August 2010 zum Verbleib der operativen Tätigkeit in D._____ sowie der damit verbundenen Weitergeltung der dortigen Vorschriften (act. 1 Rz. 27 f., vgl. act. 3/10) fand in den beiden fragli- chen Artikeln keinen Niederschlag. Zudem wird die Aussage der Verlegung der Geschäftsaktivitäten durch die Hilfsbehauptung im Artikel "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz" untermauert, die Klägerinnen (und mindestens fünf weitere Si- cherheitsfirmen) böten aus der Schweiz heraus Sicherheitsdienstleistungen an, wodurch das Bild des "Umzugs in die Schweiz" zumindest gefestigt wird. Für sich genommen ist diese Behauptung jedoch noch nicht unlauter, ist doch das "Anbie- ten von Dienstleistungen aus der Schweiz" ein äusserst weiter Begriff und lässt, auch wenn es sich dabei um eine journalistische Ungenauigkeit handeln sollte (vgl. BGE 105 II 161, 165; BGE 123 III 355, 363), allein noch nicht darauf schlies- sen, die Klägerin 2 habe ihre operative Tätigkeit in D._____ aufgegeben, was hier der entscheidende Punkt ist. Natürlich könnte auch vorgebracht werden, in der Beschreibung der Gründung der Klägerin 1 in J._____ mit dem Wort "Umzug" liege eine ebenso vernachläs- sigbare Ungenauigkeit, da dem Durchschnittsleser ohnehin das Verständnis ab- gehe, was die Gründung einer reinen Holdinggesellschaft im juristischen und wirt- schaftlichen Sinne eigentlich bedeute. Sobald jedoch der Vorwurf erhoben wird, die Klägerin 2 entziehe sich einer bestimmten staatlichen Autorität, so ist offen- kundig dabei ein entscheidendes Moment, dass sie tatsächlich mit ihrer Tätigkeit deren Herrschaftsbereich verlässt, da sonst die fragliche Autorität grundsätzlich bestehen bliebe. Durch die unrichtige Darstellung, die Klägerin 2 sei umgesiedelt, anstatt sie habe eine zusätzliche (Holding-)Gesellschaft gegründet, wird demnach auch die darauf abgestützte Meinungsäusserung, sie suche in der Schweiz Zu-
- 31 - flucht vor Regulierungen, unzulässig. Bei dieser Ausgangslage kann im Übrigen offen bleiben, ob auch der zweite Tatsachenkern (geringere Regelungsdichte in der Schweiz im Verhältnis zu D._____) unrichtig dargestellt wurde. 4.5.4. Wahrnehmung berechtigter Interessen? Die Beklagte weist verschiedentlich darauf hin, unter Berücksichtigung der Aufga- be der Presse und des Grundsatzes der freien Berichterstattung seien ihre Publi- kationen nicht zu beanstanden. Sie beruft sich damit auf die Medienfreiheit (act. 10 Rz. 7; act. 23 Rz. 22, 24 und 38). Die Bestimmungen des UWG sind – wie dargestellt – im Lichte des öffentlichen Interesses an einer kritischen und pluralistischen Medienlandschaft und des sub- jektiven Rechts auf Meinungs- sowie Pressefreiheit auszulegen. Dies führt jedoch nicht zu einer generellen Privilegierung der Presse gegenüber anderen möglichen Passivlegitimierten an sich. Es kann allerdings im Rahmen der Bewertung von un- richtigen Tatsachenbehauptungen zur Folge haben, dass die Anforderungen an deren Richtigkeit unter Umständen im Einzelfall insofern gesenkt werden können, als die Darstellung lediglich "im Wesentlichen zutreffend" sein muss, wenn keine erhebliche Übertreibung vorliegt und eine weiter gehende Recherche nicht mög- lich war, und dabei die gesamte Aussagetendenz eines Beitrages berücksichtigt werden kann (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 41 ff.). Vereinfa- chungen sind in diesem Sinne solange zulässig, als insgesamt kein in wesentli- chen Zügen falsches Bild vom betroffenen Wettbewerbsteilnehmer gezeichnet wird (BGE 123 III 355, 363). Vorliegend ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung zu bejahen. Durch die Ansiedlung von internationalen Sicherheitsfirmen können die Interessen der Schweizer Aussenpolitik sowie die Schweizer Neutralität betroffen sein, da die Präsenz von Mitarbeitern eines Sicherheitsunternehmens in Krisen- gebieten immer die Gefahr in sich birgt, in Konflikte verwickelt zu werden oder zumindest den Anschein zu erwecken, für eine der Konfliktparteien Stellung zu beziehen. Die Niederlassung eines solchen Unternehmens oder einer zugehöri- gen Konzerngesellschaft in der Schweiz kann im Ausland den Eindruck erwecken, die Schweiz unterstütze ein bestimmtes Tätigwerden des Sicherheitsunterneh-
- 32 - mens, womit schweizerische Interessen im Ausland betroffen sein können. Die beachtliche öffentliche Aufmerksamkeit spiegelte sich auch sowohl in der unbe- stritten ausgiebigen Berichterstattung zahlreicher Medien als auch in den Diskus- sionen auf der politischen Ebene wider, welche in diesem Zusammenhang auf- kamen (act. 1 Rz. 26, act. 10 Rz. 23 und 26). Unter diesen Gesichtspunkten kommt den Medien nicht nur ein Informationsrecht, sondern ein eigentlicher In- formationsauftrag zu, der allerdings unter Beachtung der einschlägigen ethischen Regeln des Berufes zu erfüllen ist, welche hier in erster Linie die bereits ange- sprochene Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalis- ten des Schweizer Presserats bilden. Vor diesem Hintergrund ist an die Richtig- keit der Berichterstattung nur, aber immerhin die Anforderung zu stellen, dass sie sich unter Beachtung ihrer gesamten Aussagetendenz im Wesentlichen als zutref- fend erweist. Hier besteht die unrichtige Darstellung darin, dass die Klägerin 2 aus D._____ in die Schweiz "umsiedle", wodurch sie sich um die Beachtung wichtiger Regeln fou- tieren könne bzw. wolle. Die unrichtige Darstellung betrifft damit nicht lediglich ei- nen unwesentlichen Punkt, sondern – auch unter Berücksichtigung der gesamten Aussagetendenz – ein wichtiges Element, welches der Klägerin 2 als Erbringerin von internationalen Sicherheitsdienstleistungen zur Last legt, sie beabsichtige Tä- tigkeiten, die nach den in D._____ herrschenden Regeln verboten wären, oder nehme die Vornahme solcher verbotenen Tätigkeiten zumindest in Kauf. Der er- stellte Umstand, dass die Klägerin 2 ihr operatives Geschäft aus D._____ nicht nach J._____ verschoben hat (act. 1 Rz. 14, act. 10 Rz. 13 ff.), wäre von der Be- klagten auch problemlos zu recherchieren gewesen. Die entsprechende Darstel- lung der Klägerin 2 findet sich bereits in dem noch vor der Publikation zur Verfü- gung gestellten Statement (act. 1 Rz. 27, act. 10 Rz. 24; act. 3/10 Ziff. 3 ff.), wel- ches – wie dargestellt – keinen genügenden Niederschlag in den hier massgebli- chen Artikeln gefunden hat, und hätte sich auch aus dem öffentlich, im Handels- register eingetragenen Zweck der Klägerin 1 als reiner Holding-Gesellschaft er- geben. Die Berichterstattung mag zwar im Rahmen eines grundsätzlich schüt- zenswerten Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit und einer gebotenen öf- fentlichen Diskussion erfolgt sein. Dies kann aber nicht die unrichtige Darstellung
- 33 - aufwiegen, die Klägerin 2 siedle in die Schweiz um, woraus sich im Zusammen- hang mit der hier angeblich vorhandenen Regelungslücke die Wertung ergibt, sie wolle sich dadurch den Regulierungen in D._____ entziehen. 4.5.5. Zwischenergebnis: Unlauterkeit Die im Rechtsbegehren 1 wiedergegebene Textpassage 1 (Unterlaufen von Kon- trollen, Zuflucht in der Schweiz, Anbieten von Sicherheitsdienstleistungen aus der Schweiz heraus) erweist sich nach dem Ausgeführten im Umfang von folgenden Aussagen als unlauter: "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" / "Die wegen ihres Umzugs in die Schweiz in die Schlagzeilen geratene Militärfirma A._____ ist nicht das einzige private Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zuflucht sucht". / "Mit dem Umzug kann sie [A._____] sich der zunehmenden Kontrolle durch C._____ entziehen" Die übrigen von der Klägerin 2 angeführten Tatsachenbehauptungen, wonach in der Schweiz die geringe Regelungsdichte zu keinen Kontrollen führe, der Schwei- zer Geheimdienst keine Mittel zur Überwachung habe sowie die Schweizer Waf- fengesetze Schusswaffentrainings erlaubten, bewirken für sich genommen noch keine Herabsetzung der Klägerin 2. Nur in ihrer Funktion als (unrichtiger) Tatsa- chenkern der Meinungsäusserung, die Klägerin 2 wolle sich durch einen Umzug der Kontrolle entziehen, hätten sie zur Unlauterkeit eben dieser herabsetzenden Darstellung führen können. Nachdem aber bereits die falsche Darstellung des Umziehens die Unlauterkeit der Meinungsäusserung bewirkt, können sich zusätz- liche, unrichtige Tatsachenkerne nicht mehr auf die Klägerin 2 auswirken bzw. kann die Meinungsäusserung dadurch nicht "unlauterer" werden. Im Gegenteil entfällt ohne die unrichtige Behauptung des Umzuges auch die Eigenschaft der fraglichen Aussagen als Tatsachenkern überhaupt. Die Aussage, die Klägerin 2 wolle sich der Kontrolle in D._____ entziehen, könnte sich nämlich mangels Um- zugs bzw. Wechsels der auf das operative Geschäft anwendbaren Rechtsord- nung nicht mehr auf das Motiv einer geringeren Regelungsdichte in der Schweiz stützen. Vielmehr führt ein zusätzlicher Bezug zur Schweiz zur Beachtung von zusätzlichen Regeln, selbst wenn diese im Verhältnis zu D._____ weniger weit gehen sollten. In den fraglichen Äusserungen (geringe Regelungsdichte, Geheim-
- 34 - dienst, Schweizer Waffengesetze) liegt keine eigenständige Herabsetzung der Klägerin 2. Ihre Beurteilung kann daher unterbleiben. 4.6. Überwachen von NGOs in der Schweiz (Rechtsbegehren 1 Textpassage 2) 4.6.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 führt aus, mit der im Rechtsbegehren 1 zitierten Textpassage wer- de gegen sie der Vorwurf erhoben, sie würde (über die Klägerin 1) in der Schweiz NGOs ausspionieren, um kriegsrelevante Informationen zu ermitteln (act. 1 Rz. 85). Die Beklagte bringt dazu vor, es handle sich dabei um die Aussage eines Exper- ten anlässlich eines Interviews. Es werde zudem nicht behauptet, die Klägerin 2 überwache konkret NGOs. Auch habe die Klägerin 2 gemäss einem Artikel in der Zeitung "…" selbst erklärt, "man suche in J._____ die Nähe zum IKRK, zur UNO und anderen Nichtregierungsorganisationen, mit denen man zusammen arbeiten wolle." (act. 10 Rz. 37 f.). Replicando präzisiert die Klägerin 2, es handle sich bei der fraglichen Aussage um einen unzutreffende Tatsachenbehauptung, welche vom Durchschnittsleser wie folgt verstanden werde: Durch den Umzug in die Schweiz gewinne die Kläge- rin 2 den Vorteil, in der Schweiz ansässige Nichtregierungsorganisationen aus- spionieren zu können, was sie glaube, tun zu müssen. Dabei werde die Absicht insinuiert, Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder gar Kriegsverbrechen zu begehen. Das Beispiel betreffend Ausspionieren des Aufenthaltsortes verletz- ter …-Kämpfer in … Spitälern [des Staates E._____] gehe davon aus, bei Kennt- nisnahme drohe diesen dort ein schweres Unheil. Weder sei die Klägerin 2 in die Schweiz umgezogen, noch glaube sie, eine solche Überwachung durchführen zu müssen, noch führe sie überhaupt solche Überwachungen durch (act. 19 Rz. 42 ff.). Nach der Beklagten habe das Textverständnis der Klägerin 2 mit demjenigen des Durchschnittslesers nichts zu tun. In der Einschätzung des Experten N._____ sei weder die Rede von Ausspionieren noch von Verletzungen des humanitären Völ-
- 35 - kerrechts oder gar Kriegsverbrechen. Das Ansehen der Klägerin 2 werde durch die Passage nicht verletzt (act. 23 Rz. 39 f.). 4.6.2. Herabsetzung Die Aussage, die Klägerin 2 glaube, die NGOs überwachen zu müssen, was auch den Vorwurf impliziert, sie würde dies nach Möglichkeit tun, ist durchaus dazu ge- eignet, ein negatives Licht auf die Klägerin 2 zu werfen. Zum einen kann unter dem Begriff "Überwachen" eine Art von Ausspionieren verstanden werden. Ein solches Verständnis legt das angeführte Beispiel betreffend Ärzte ohne Grenzen nahe, nach welchem die Sicherheitsunternehmen Informationen herausfinden wollten, über die NGOs verfügten. Die Entfaltung derartiger Aktivitäten des Aus- kundschaftens von NGOs wäre klarerweise verpönenswert. Zum anderen könnte mit dem Überwachen auch weniger spezifisch verstanden werden, die Sicher- heitsunternehmen wollten lediglich die Tätigkeiten der NGO wachsam im Blick behalten und dafür beispielsweise öffentliche Informationen sammeln sowie per- sönliche Kontakte vor Ort knüpfen und pflegen. Auch nach einem solchen Ver- ständnis findet eine Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin 2 statt, beinhal- tet doch ein derartiges Überwachen die Befürchtung seitens der Klägerin 2, die NGOs könnten sie in ihrer Tätigkeit behindern oder ihr dabei schaden. Nun ste- hen aber NGOs nach breitem Verständnis für zivilgesellschaftliches Engagement und die unabhängige Kontrolle der Beachtung von bestimmten allgemein aner- kannten Werten wie beispielsweise den Menschenrechten oder dem Umwelt- schutz. Ein Verständnis, wonach die Klägerin 2 vor derartigen Organisationen et- was zu befürchten habe, weshalb diese überwacht werden müssten, setzt sie demnach ebenso in ein negatives Licht. 4.6.3. Unrichtigkeit Mit der hier fraglichen Passage wird vom Experten N._____ ein – aus seiner Sicht
– weiterer Vorteil beschrieben, der mit einer Umsiedlung in die Schweiz verbun- den sei (Antwort auf die Frage "Gibt es weitere Vorteile?", act. 3/9b). Die in die- sem Zusammenhang getätigte pauschale Aussage, die Firmen glaubten, die NGOs, von denen viele Sitz in W3._____ hätten, überwachen zu müssen, bildet daher eine für den Durchschnittsleser erkennbare Meinungsäusserung des Exper-
- 36 - ten darüber, warum Sicherheitsfirmen ein Interesse daran haben könnten, in die Schweiz umzusiedeln. Es verhält sich somit gleich wie bei dem bereits behandel- ten vorgeworfenen Motiv, sich der Kontrolle entziehen zu wollen. Die Äusserung zur Überwachung der NGOs stützt sich dabei lediglich auf den Tatsachenkern, dass Sicherheitsunternehmen in die Schweiz umsiedeln, während gleichzeitig vie- le NGOs ihren Sitz in W3._____ haben. Letzteres ist unbestritten. Die Darstellung der "Umsiedlung" in die Schweiz ist in Bezug auf die Klägerin 2 jedoch unrichtig, da sie ihr operatives Geschäft nicht in die Schweiz verlegt hat (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.3.). Dies hat zur Folge, dass sich die darauf abstützende Meinungs- äusserung, ein Motiv der Klägerin 2 – neben dem Entziehen vor Kontrolle – be- stehe darin, in der Schweiz NGOs überwachen zu können, bereits deshalb als abwegig und daher unzulässig erweist. Die Bedeutung dieses Tatsachenkerns für die darauf fussende Wertung zeigt sich daran, dass diese durch den Leser mit Bezug auf die Klägerin 2 grundlegend an- ders eingeordnet würde, wenn richtig dargestellt worden wäre, dass sich nach Gründung der Klägerin 1 gar kein operatives Geschäft bzw. nicht einmal Mitarbei- ter in der Schweiz befinden. Bei dieser Ausgangslage bestünde von vornherein gar keine Möglichkeit der "Überwachung", die nicht genauso gut auch von D._____ aus bestehen würde. Die Leserschaft hätte so die Behauptung in Bezug auf die Klägerin 2 anders einstufen können. Da sie so jedoch davon ausgehen musste, die Klägerin 2 habe sich physisch in die Schweiz zu den NGOs verscho- ben, erschien die Wertung als nachvollziehbarer. Aus den Publikationen auf S. 6 ergibt sich nämlich auch nicht, dass die Klägerin 1 ohnehin in J._____ lokalisiert ist, was den Leser unter Umständen davon hätte abhalten können, die sich mit NGOs mit Sitz in W3._____ befassende Passage auf die Klägerin 2 zu beziehen oder die Aussage kritischer zu würdigen. Ergänzend ist auch hier anzuführen, dass die Beklagte zudem darauf verzichtete, die ihr im Statement der Klägerin 2 vom 13. August 2010 auf Anfrage hin kommunizierte Stellungnahme derselben, sie habe ihre Tätigkeit nicht in die Schweiz verschoben und verfüge dort über kei- ne Mitarbeiter, in den Publikationen auf S. 6 der …-Zeitung vom 15. August 2010 wiederzugeben (act. 1 Rz. 27 f.; vgl. act. 3/10 Ziff. 1 und 3). Das Abdrucken dieser Stellungnahme im Kommentarteil (vgl. act. 3/9c 2. Kolonne) kann dies nicht erset-
- 37 - zen. Im Weiteren kann sich die Beklagte nicht mit dem Hinweis befreien, es hand- le sich bei den fraglichen Aussagen lediglich um eine von ihr bloss wiedergege- bene Meinung eines Experten (vgl. BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N. 37). Schliesslich vermag auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin 2 selbst habe in einem anderen Medium ausgeführt, sie suche die Nähe zu NGOs zwecks Zu- sammenarbeit – was die Klägerin 2 im Übrigen in Abrede stellt (act. 19 Rz. 46) –, an der Unzulässigkeit der Meinungsäusserung nichts zu ändern. Zum einen knüpft eine allfällige Zusammenarbeit offensichtlich nicht an eine Verschiebung von operativer Geschäftstätigkeit in die Schweiz an und zum anderen ist eine Zu- sammenarbeit nicht mit der von der Beklagten dargestellten Überwachung gleich- zusetzen. 4.6.4. Zwischenergebnis: Unlauterkeit Auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich bestehenden öffentlichen Interes- ses an der Berichterstattung über die Branche der internationalen Sicherheitsun- ternehmen verstösst die Aussage, die Klägerin 2 glaube, mittels ihres Umzuges NGOs überwachen zu müssen oder zu können, gegen Treu und Glauben. Insbe- sondere erweist sich die Berichterstattung auch in ihrer diesbezüglichen Aussa- getendenz als unzutreffend, da nicht nur das Motiv des Überwachens von NGOs, sondern bereits dasjenige des Entziehens vor Kontrolle auf die unrichtige Darstel- lung gestützt wurde, es habe ein Umzug bzw. Verlegen von operativer Tätigkeit in die Schweiz stattgefunden. Die folgende Passage aus dem Interview "Militärfir- men wollen sich der Kontrolle entziehen" (vgl. act. 3/9b) ist damit als unlauter ein- zustufen: "Ausserdem glauben die Firmen, die NGOs überwachen zu müssen, von denen viele wie die internationalen Organisationen und das Rote Kreuz ihren Sitz in W3._____ haben. Ein Beispiel: Verletzte Taliban- Kämpfer in E._____ müssen in Krankenhäuser. So wissen die Ärzte ohne Grenzen Dinge über sie, die die Armeen herausfinden möchten."
- 38 - 4.7. Montreux-Dokument als Feigenblatt, Verrichten von Drecksarbeit, Beihilfe zu Kriegsverbrechen (Rechtsbegehren 1 Textpassagen 3 und 4) 4.7.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 macht geltend, die Beklagte werfe ihr mit der Darstellung, das Montreux-Dokument diene ihr als Feigenblatt, hinter welchem sie sich verschan- ze, um weiterhin die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen im F._____ und in E._____ verrichten zu können, nicht nur Scheinheiligkeit, Ablenkung und Ver- schleierung vor, sondern lege ihr tatsächlich die Verrichtung höchst verwerflicher Handlungen, gar Kriegsverbrechen zur Last. Aufgrund der vorgängig zugestellten Informationen über die A._____ Gruppe und über ihre führende Rolle bei der Im- plementierung von bindenden Regelwerken und Standards, ihre Reputation sowie der gänzlich fehlenden Anhörung der Klägerin 2 zu diesen schweren Vorwürfen liege darin eine böswillige, schwere Diffamierung. Die Darstellung der Beklagten könne nicht als eine bloss allgemeine Meinung oder pointierte Kommentierung abgetan werden. Es werde dadurch von der Klägerin 2 das Bild einer scheinheili- gen, in Wahrheit vor Kriegsverbrechen nicht zurückschreckenden Firma gezeich- net, deren Handlungen zu unterbinden seien bzw. die aus der Schweiz zu vertrei- ben sei. Der Appell an die Leserschaft, das Handeln dieser Firmen nicht zu unter- stützen und die Ansiedlung der Klägerinnen zu verbieten, ansonsten sie sich der Beihilfe an deren Kriegsverbrechen schuldig mache, bezwecke und bewirke beim Durchschnittsleser ohne Zweifel, dass die Klägerin 2 als Kriegsverbrecherin wahrgenommen werde (act. 1 Rz. 44 ff.). Die Beklagte führt dazu aus, L._____ äussere im fraglichen Kommentar lediglich seine Meinung. Er halte die aktuelle rechtliche Situation für vollkommen ungenü- gend. Die im Montreux-Dokument enthaltenen Empfehlungen seien rechtlich nicht bindend, da es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag handle. Im Weiteren sei dem Durchschnittsleser hinlänglich bekannt, dass neben dem Krieg weitere Verbrechen stattfänden. Die Metapher von der Drecksarbeit auf Kriegsschauplät- zen, die unliebsame Arbeit meine, sei ohne Weiteres zulässig. Die Geschichte lehre, dass es keine sauberen Kriege gebe. Insbesondere im abschliessenden Satz wolle L._____ seine pointierten Meinung ausdrücken, dass es dringend nötig sei, diese Firmen strikte zu kontrollieren bzw. zu verbieten. So sei die Sicherheits-
- 39 - firma Q._____ in die Schlagzeilen geraten, weil ihre Angestellten 1999 in T._____ 13- bis 14-jährige Mädchen als Sexsklavinnen gehalten hätten. Es sei auch ein Video bekannt, das zeige, wie Angehörige der Klägerin 2 im F._____ ohne Grund auf Autos der Zivilbevölkerung schössen, auch dann noch, als diese angehalten hätten und klar erkennbar gewesen sei, dass keine Gefährdung des Schützen vorgelegen habe (act. 10 Rz. 44 ff.). In der Replik präzisiert die Klägerin 2, die inkriminierten Aussagen hätten Tatsa- chencharakter und unterstellten ihr die Absicht (als innere Tatsache), sich nur zum Schein dem Regelwerk zu unterwerfen, dieses aber tatsächlich auf den Kriegsschauplätzen nicht zu befolgen (äussere Tatsache). Wer etwas nur als Fei- genblatt verwende und sich hinter dem Versprechen, den Kodex einzuhalten, ver- schanze, werde eines bewussten Alibiverhaltens bezichtigt, um in Tat und Wahr- heit anders, eben durch Nichteinhaltung der Regelwerke, weiterhin Drecksarbeit zu verrichten. Ferner würden als Kriegsverbrechen nicht nur gemäss Bundesge- richt, sondern nach landläufiger Wahrnehmung des Durchschnittslesers nur aller- schwerste Verbrechen wie die im Genfer Abkommen definierten schweren Delikte verstanden. Der Inhalt des von der Beklagten in unsubstantiierter Weise ange- sprochenen Videos werde vollumfänglich bestritten. Die Klägerin 2 sei nach Un- tersuchung einer unabhängigen, durch sie eingesetzten Untersuchungskommissi- on sowie auch nach Untersuchungen durch die …-Behörden [des Staates O._____] von allen Behauptungen entlastet worden (act. 19 Rz. 51 ff.). Die Beklagte betont in der Duplik, der Kommentar von L._____ befinde sich auf der Meinungsseite der …-Zeitung. Die Leser seien seit vielen Jahren damit ver- traut, auf dieser Seite Meinungsäusserungen von Redaktoren sowie von externen Autoren zu lesen. Unter Berücksichtigung des ethisch fragwürdigen Geschäftsfel- des, in welchem sich Militärfirmen bewegen würden, müssten diese sich in einem Kommentar zudem deutlich mehr gefallen lassen, als beispielsweise ein Produ- zent von Schokolade. Angesichts der Kriege beispielsweise in F._____ und E._____, an welchen zahlreiche private Militärfirmen mitwirkten, müsse die freie Presse mit entsprechend schwerem Geschütz in Bezug auf Wortwahl und kriti- scher Wertung auffahren dürfen. Da Kriege immer eine barbarische Angelegen- heit blieben, dürfe jegliche Arbeit im Zusammenhang mit Kriegen als "Drecksar-
- 40 - beit" bewertet werden. Zudem verlange L._____ für die Schweiz ein Verbot von international tätigen Militärfirmen sowie die strikte Kontrolle des Verbots. Dies sei weder journalistisch noch rechtlich zu beanstanden. Es gehöre geradezu zu den Pflichten der freien Presse, in derart sensiblen und hochpolitischen Bereichen kla- re und pointierte Meinungen zu äussern. Abschliessend nehme er eine morali- sche Wertung für den Fall vor, dass künftig in der Schweiz kein solches Verbot ausgesprochen würde. Diese bestehe darin, dass sich die Leser in diesem Fall der Beihilfe zu den Verbrechen der Militärfirmen in den Krisengebieten schuldig machen würden. Aus dem Satz entnehme der unbefangene Leser nicht, dass die Klägerin 2 in den Krisengebieten Verbrechen begangen habe. Die Wertungen des Autors bezögen sich erkennbar auf die Zukunft (act. 23 Rz. 44 ff.). 4.7.2. Herabsetzung Die Aussage, das Montreux-Dokument diene der Klägerin 2, die zweifelsohne als direkt zuvor genanntes Sicherheitsunternehmen mitgemeint ist, als Feigenblatt und sie verschanze sich dahinter, während auf den Kriegsschauplätzen die Drecksarbeit geleistet werde, vermittelt zweifelsohne ein negatives Bild der Kläge- rin 2. Die Beklagte stellt zudem eine Verbindung zwischen "international tätigen Militärfirmen", wobei sie insbesondere die Klägerin 2 benennt, und dem Begehen von Verbrechen in Krisengebieten oder sogar Kriegsverbrechen her. Eine solche Verknüpfung ist ohne Weiteres geeignet, Letztgenannte in ein schlechtes Licht zu rücken und in ihrer Marktstellung herabzusetzen. 4.7.3. Unlauterkeit Die inkriminierten Passagen befinden sich für den Leser erkennbar in einem Kommentar von L._____. Soweit es sich beim Dargestellten um blosse Wertun- gen des Autors handelt, sind diese lediglich auf ihre Haltbarkeit zu überprüfen. Vorgängig ist allerdings zu fragen, ob den Äusserungen unrichtige Tatsachenbe- hauptungen zu Grunde liegen bzw. durch sie ein tatsächliches Verhalten der Klä- gerin 2 suggeriert wird, das im Grundsatz einer Überprüfung auf seine Richtigkeit zugänglich ist.
- 41 - Der Artikel trägt die Überschrift "Beihilfe zu Kriegsverbrechen" mit dem Untertitel "L._____ zur Duldung von Söldnerfirmen in der Schweiz". Dies ist das Erste, was der Leser bei Ansicht des Kommentars zur Kenntnis nimmt, und er wird in der Folge – sofern sein Interesse geweckt worden ist – den Text, und zwar unter dem durch den Titel gewonnen Eindruck, lesen. Der Titel lässt – für sich genommen – weder erkennen, ob er eine blosse Meinungsäusserung oder rechtliche Beurtei- lung zum Ausdruck bringt oder ob im zugehörigen Artikel nun konkret über einzel- ne Kriegsverbrechen berichtet wird. Der Titel selber enthält jedenfalls keinerlei konkreten Faktenbezug und dient damit – für sich genommen – nicht als eigentli- cher Informationsträger, sondern vielmehr als Anreisser und als äusserst zuge- spitzte Formulierung der von L._____ vertretenen Meinung im Textteil, insbeson- dere in dessen letzten Absatz. Dementsprechend kann die Beurteilung des Titels auch nicht isoliert erfolgen, sondern dieser ist unter Berücksichtigung des Haupt- textes zu betrachten (vgl. auch BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 43), genauso wie auch bei der Beurteilung des Textteils dem Titel Rechnung zu tragen ist. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass Titel notwendig verkür- zend sind und regelmässig aus schlagwortartigen Hinweisen bestehen, die die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich lenken und dessen Interesse wecken sollen. Der Begriff der Kriegsverbrechen hat eine historische sowie juristische Dimension. Es handelt sich dabei um schwere Verstösse gegen das Völkerrecht, die bei der Führung eines Krieges von den Krieg führenden Parteien begangen werden oder in engem Zusammenhang mit der Kriegsführung stehen. Verbrechen, die lediglich in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang mit Kampfhandlungen stehen, aber keine oder nur eine schwache ursächliche Verbindung damit haben, werden ge- meinhin nicht als Kriegsverbrechen bezeichnet (vgl. BGE 126 II 145, 164 ff., so- wie auch Art. 112-114 MStG). Ein Vorwurf des Begehens von Kriegsverbrechen beinhaltet demnach neben dem Begehen von schwerwiegenden Verbrechen auch die Teilnahme an kriegerischen Handlungen, insbesondere in Abgrenzung zur Er- bringung von blossen Sicherheitsdienstleistungen. Diese grundsätzliche Einord- nung ist auch vom Durchschnittsleser zu erwarten, mag ihm auch die genaue ju- ristische Begrifflichkeit gemäss den Definitionen der Genfer Konventionen, des Militärstrafgesetzes oder der Einordnung durch das Bundesgericht nicht bekannt
- 42 - sein. In den Medien sind die Haager Kriegstribunale ein Dauerthema und es wird ferner aktuell über kriegerische Handlungen von Machthabern des Nahen Ostens gegen ihre eigene Zivilbevölkerung berichtet. Das Publikum assoziiert den Begriff Kriegsverbrechen ganz offensichtlich mit kriegerischen Handlungen und daselbst schwersten strafrechtlichen Taten. Im Text des Kommentars wird der Titel nun konkretisiert und überhaupt erst in ei- nen klaren Zusammenhang zur Klägerin 2 gesetzt, wobei die A._____-Gruppe als einziges Sicherheitsunternehmen namentlich erwähnt wird. Im Hinblick auf deren Tätigkeit wird ausgeführt, ihre Truppen würden – ganz im Sinne der kriegsführen- den Staaten – die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen im F._____ und in E._____ verrichten, während die Truppenverbände der Kriegsparteien die offiziell saubere Wiederaufbauarbeit verrichteten (vgl. act. 3/9c). Auch wenn, worauf die Beklagte zurecht hinweist (act. 10 Rz. 46), grundsätzlich unter dem wertenden Begriff der Drecksarbeit eine Tätigkeit verstanden werden kann, die lediglich nie- mand gerne macht, die aber gemacht werden muss, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, so kann eine solch eingeschränkte Deutung im vorliegenden Kontext nicht mehr Platz greifen. Zum einen wurde bereits im Titel klar die Tonlage vorge- geben, vor deren Hintergrund nun auch das Verrichten der "Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen" gesehen werden muss. Zum anderen wird die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen im nächsten Satz in den Gegensatz zur "offiziell sau- beren Wiederaufbauarbeit" der Truppenverbände der "kriegsführenden Staaten" gestellt. Auch dies legt offen, dass es sich bei der Tätigkeit, die der Autor der Klä- gerin 2 zurechnet und wertend als Drecksarbeit einstuft, um Dinge handelt, wel- che derartig inoffiziell und unsauber sind, dass sie nicht einmal von den kriegsfüh- renden Staaten übernommen werden wollen. Dabei kommt nach allgemeinem Verständnis lediglich nur ein unmoralisches oder gar illegales Verhalten der Klä- gerin 2 in Betracht, welches zudem anlässlich der Beteiligung an eigentlichen Kriegshandlungen vorgenommen wird. Der Hinweis der Beklagten, es gebe keine sauberen Kriege bzw. diese blieben immer eine barbarische Angelegenheit (act. 10 Rz. 46, act. 23 Rz. 43), verkennt, dass die Klägerin 2 die Teilnahme an Kriegshandlungen gerade in Abrede stellt, und ändert auch nichts am Umstand, dass ihr mit der Verwendung des Begriffs der Drecksarbeit insbesondere die Be-
- 43 - teiligung an den unsauberen bzw. barbarischen Seiten des Krieges zur Last ge- legt wird. Diese Lesart wird auch vom letzten Absatz des Kommentars untermauert. Dort führt L._____ aus, falls "wir", gemeint die Leserschaft, "dieses Handeln nicht län- ger unterstützen" wollten, müsse die "Ansiedlung" solcher Unternehmen verboten und strikte kontrolliert werden. Täten wir dies nicht, würden wir uns der "Beihilfe" zu "deren Verbrechen in den Krisengebieten schuldig" machen (vgl. act. 3/9c). Auch dieser Wertung, die namentlich darin besteht, die Leserschaft mache sich moralisch einer Gehilfenschaft schuldig, liegt der Sachverhaltskern zugrunde, in- ternationale Sicherheitsfirmen, wie die vorgängig genannte Klägerin 2, verübten Verbrechen in den Krisengebieten. Auf diese Aussage nimmt unzweifelhaft auch der Titel Bezug, wobei er durch den Begriff der Kriegsverbrechen sogar noch über die "Verbrechen in den Krisengebieten" hinauszugehen scheint. Da aber bereits das Verrichten der Drecksarbeit offensichtlich auf eine eigentliche Beteiligung an kriegerischen Handlungen abzielt, wäre das Begehen von Verbrechen in den Kri- sengebieten selbst ohne den mehr als deutlichen Titel in diesem Zusammenhang zu sehen. Nun wird aber der insinuierte Sachverhalt, die Klägerin 2 nehme an Feindseligkei- ten teil und begehe Kriegsverbrechen, in keiner Weise im Artikel mit entsprechen- den Tatsachenvorbringen untermauert. Auch im vorliegenden Verfahren wurden diesbezüglich keine auch nur im Ansatz genügend spezifizierten Behauptungen aufgestellt, die eine (beweismässige) Überprüfung dieser Frage ermöglichen wür- den. Die Klägerin 2 stellt die Vornahme derartiger Handlungen kategorisch in Abrede und weist die Beklagte auf fehlende Substantiierung hin (act. 1 Rz. 50 f. und Rz. 87, act. 19 Rz. 51 f.). Eine weitergehende Begründung der Unrichtigkeit die- ser Aussagen bzw. substantiiertere Bestreitung von deren Richtigkeit war ihr – ausgehend vom Inhalt der eingeklagten Passagen – auch nicht möglich. Es han- delt sich beim geltend gemachten Umstand, sie habe nicht an irgendwelchen kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen bzw. habe keine Kriegsver- brechen begangen, um unbestimmt negative Tatsachen, deren Behauptung sich
- 44 - in der einfachen Bestreitung der von der Gegenseite erhobenen Darstellung er- schöpfen muss. Aus dem gleichen Grund würde (entgegen der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB) im Übrigen auch die Beklagte die Beweislast für diese von ihr publizierten Behauptungen treffen. Der Klägerin 2 wäre es nämlich nicht zuzumu- ten, den Beweis darüber zu führen, sie habe nicht an irgendwelchen kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen bzw. habe keine Kriegsverbrechen began- gen. Dies gilt auch für das Aufstellen der erforderlichen Behauptungen (vgl. zum Verhältnis zwischen Behauptungs- und Beweislast GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 166 f. Ziff. III.). Vorliegend unterlässt es die Beklagte jedoch, konkretisierende Behauptungen zu den (vermeintlichen) Be- teiligungen der Klägerin 2 an kriegerischen Operationen bzw. Kriegsverbrechen aufzustellen. Sie beharrt lediglich ganz allgemein auf dem Standpunkt, bei den in- kriminierten Passagen handle es sich um Meinungsäusserungen, die vertretbar und nicht unnötig verletzend seien (act. 23 Rz. 41 ff.). Dies erlaubt jedoch der Gegenseite keine konkrete Bestreitungen oder dem Gericht das Formulieren von Beweissätzen. Somit handelt es sich um einen Tatsachenkern, der keine (ersicht- liche oder prozessual eingeführte) Stütze im Tatsächlichen findet, weshalb sich die diesbezügliche Äusserung als unzulässig erweist. Im Weiteren ist zu bemer- ken, dass die Beklagte ebenfalls gar nicht erst behauptet, sie habe die Klägerin 2 zu Vorwürfen betreffend Teilnahme an Feindseligkeiten oder das Begehen von Kriegsverbrechen, die als schwer zu qualifizieren sind, je vorgängig angehört, wie es die Richtlinie 3.8 zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserats vorsieht. Überdies ist keine Notwen- digkeit in zeitlicher Hinsicht dargetan oder ersichtlich, die einen Verzicht auf vor- gängige Anhörung rechtfertigen könnte. Im Übrigen ist für dieses Ergebnis auch nicht entscheidend, ob für die Frage der Richtigkeit der Behauptung von einer grundsätzlich bei der Klägerin 2 liegenden Behauptungs- und Beweislast ausgegangen wird (vgl. BGE 123 III 354, 365), die infolge des Umstands, dass unbestimmte, negative Tatsachen nicht bewiesen werden können, umgekehrt wird (BGE 119 II 305), oder ob – in Kongruenz zum Recht der Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB (BGE 127 III 481, 491 E. 2.cc.; vgl. auch ZR 85 Nr. 40 sowie GULDENER, Beweiswürdigung und Beweis-
- 45 - last nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Zürich 1955, S. 55 f.) – davon aus- gegangen würde, die Behauptungs- und Beweislast für die Wahrheit der publizier- ten Darstellung liege aufgrund ihres (teilweise) rechtfertigenden Charakters ohne- hin bereits bei der Beklagten (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 88). Ferner kann der von der Beklagten andernorts erwähnte Vorfall, Mitarbeiter der Klägerin 2 hätten ohne Grund auf Autos der Zivilbevölkerung geschossen (act. 10 Rz. 45 und act. 23 Rz. 10), nicht ohne Weiteres zur Begründung der hier fragli- chen Textpassagen herangezogen werden. Zum einen ist mit nichts dargelegt, inwiefern es sich dabei um die Beteiligung an einer kriegerischen Auseinander- setzung, um welche es hier geht, gehandelt habe, das heisst, nicht um ein Fehl- verhalten anlässlich eines Auftrags zum Schutz mit defensiven Mitteln. Zum ande- ren könnte selbst die Nennung dieses einen Vorfalls zum vornherein nicht den Vorwurf, die Klägerin 2 verrichte die Drecksarbeit "auf den Kriegsschauplätzen im F._____ und in E._____", substantiieren. Zudem behandeln auch die Behauptun- gen in act. 23 Rz. 8-9 keine solchen Kampfhandlungen. Zudem kann der Beklagten nicht helfen, dass schwerwiegende Verfehlungen sei- tens Angestellter anderer Unternehmen erstellt sind. Beispielhaft sind hier die un- streitig begründeten Vorwürfe gegenüber Helikoptermechanikern des Unterneh- mens Q._____ zu nennen, die im Jahre 1999 in T._____ 13- bis 14-jährige Mäd- chen als Sexsklavinnen gehalten haben (act. 10 Rz. 44, act. 19 Rz. 48 ff.). In Be- zug auf die Klägerin 2 wurden keine Sachverhalte vorgebracht, die die getätigten Aussagen rechtfertigen könnten. Dem Standpunkt der Beklagten, es handle sich bei den fraglichen Textstellen um reine Werturteile des Kommentators in Bezug auf die Branche der Sicherheitsun- ternehmen (act. 10 Rz. 41 ff., act. 23 Rz. 43 ff.), kann – wie gezeigt – nicht gefolgt werden. Zwar richtet er einen Appell an die Leserschaft, sich für ein Verbot und strikte Kontrollen einzusetzen, ansonsten Beihilfe zu Kriegsverbrechen geleistet werde, und richtet sich insoweit in die Zukunft. Er legt dieser Einschätzung bzw. Prognose jedoch – für den Leser auch ohne Weiteres erkennbar – ein entspre-
- 46 - chendes Gebaren von Sicherheitsfirmen in der Vergangenheit sowie deren Be- reitschaft zu entsprechendem zukünftigen Tätigwerden zugrunde. Dies ergibt sich auch aus der Wahl seiner Formulierungen. So ist die Rede davon, dass die Truppen "weiterhin" die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen ver- richten würden und dass dieses Handeln "nicht länger" unterstützt werden solle, ansonsten wir uns der Beihilfe zu "deren Verbrechen" schuldig machen würden. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Kom- mentator habe sich darauf beschränkt, auf bestehende Gefahren der Branche hinzuweisen oder seiner diesbezüglichen Sorge Ausdruck zu verleihen. Letzteres ist im Rahmen eines notwendigen, breiten politischen Diskurses zwar durchaus angezeigt und sogar geboten. Die Bedenken, die mit einer nicht genügend regle- mentierten und kontrollierten Tätigkeit von Sicherheitsfirmen in Krisengebieten für die Interessen der Schweiz einhergehen (vgl. auch unten Ziff. IV.4.8.3.), liegen auf der Hand. Auf diese generellen Bedenken hätte L._____ jedoch auch hinwei- sen können, ohne dabei zu suggerieren, namentlich die Klägerin 2 nehme an Feindseligkeiten teil oder habe (Kriegs)Verbrechen begangen, nehme solches bei ihrer Tätigkeit in Kauf oder habe es im Sinn. Durch die Formulierungen, derer sich L._____ bedient, und durch das ausdrückliche und exklusive Nennen der A._____-Gruppe entsteht beim Durchschnittsleser aber genau dieser Eindruck, der angesichts der in den Prozess eingeführten Faktenlage schlicht nicht haltbar ist. Wie bereits ausgeführt, hat es eine Anbieterin von internationalen Sicherheits- dienstleistungen kraft ihrer Tätigkeit und dem damit verbundenen hohen öffentli- chen Interesse zwar eher hinzunehmen, wenn ihre Geschäftstätigkeit kritisch durchleuchtet und wertend in Frage gestellt wird, als ein Unternehmen, welches in einem weniger kontrovers diskutierten Geschäftsfeld tätig wird. Sie muss sich je- doch keine Insinuation von falschen Sachverhalten gefallen lassen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die einleitende Äusserung, das Montreux- Dokument diene den Sicherheitsfirmen als Feigenblatt, hinter dem diese sich ver- schanzen würden, zusätzlich zum bereits als unzulässig Abgehandelten keinen weiteren Sachverhalt unterstellt. In dieser Charakterisierung des Montreux- Dokuments ist – entgegen der klägerischen Ausführungen – eine Wertung zu er- blicken. Mag auch zutreffend sein, dass die tatsächlichen Motive für bestimmte
- 47 - Verhaltensweisen der Klägerin 2 an sich eine innere Tatsache bilden. Doch ist – wie bereits beim vorgeworfenen Motiv für den vermeintlichen Umzug in die Schweiz – für den Durchschnittsleser offensichtlich, dass L._____ hier seine Mei- nung über allfällige hinter dem äusseren Verhalten der Klägerin 2 liegende Motive und das Montreux-Dokument kund tut, zumal es sich beim Artikel unbestrittener- massen um einen Kommentar auf der Meinungsseite der …-Zeitung handelt (act. 10 Rz. 6, act. 19 Rz. 7 f.). Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass sich die Wertung auch als zulässig erweist. Unzulässig im Sinne von Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG sind nämlich überdies irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen, wobei eine Irreführung an die Richtigkeit einer Äusserung anknüpft und daher nicht zum Zuge kommt, soweit lediglich ein Werturteil in Frage steht (vgl. PEDRAZ- ZINI/PEDRAZZINI, a.a.O., Rz. 5.18). Bei der Frage, ob eine Äusserung unnötig verletzend ist, bildet das massgebende Beurteilungskriterium, ob die Kritik (in Form und/oder Inhalt) unsachlich oder sachfremd ist. Ob eine unnötig verletzende Äusserung vorliegt, hängt von den ge- samten Umständen des konkreten Falles ab. Äusserungen in der Presse sind namentlich dann unnötig verletzend, wenn sie angesichts des Sachverhaltes, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, von einem unbefangenen Durch- schnittsleser als weit über das Ziel hinausschiessend, völlig sachfremd bzw. un- sachlich oder als schlicht unhaltbar empfunden werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.648/1994 vom 13. Dezember 1994 – diktatorische Sortimentskürzung, publi- ziert in: medialex, 1/1995 Heft 1, S. 45; STREULI-YOUSSEF, in: VON BÜREN/DAVID (HRSG.), SIWR V/1, a.a.O., S. 124 f.). Zu den hierbei beachtlichen Gesamtum- ständen gehören auch die auf dem Spiel stehenden Interessen, bei Äusserungen von Medienschaffenden mithin auch die Pressefreiheit. Für die Beurteilung, ob ei- ne Äusserung unnötig verletzend ist, ist daher der Bedeutung und Funktion der Medienfreiheit Rechnung zu tragen. Wie bereits ausgeführt, ist dabei das Bemü- hen des Journalisten um eine mit prägnanten Ausdrücken angereicherte Sprache legitim (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 44). Die hier fragliche Wertung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Montreux- Dokument keinen rechtlich bindenden Charakter aufweist und die Schweiz noch nicht den daraus folgenden Vorgaben der Einführung einer Bewilligungspflicht
- 48 - nachgekommen ist (siehe dazu unten Ziff. IV.4.8.3.). Ein Bekenntnis zum Mont- reux-Dokument bietet demnach noch keine hinreichende Gewähr für ein legales und moralisch nicht zu beanstandendes Verhalten. Es bleibt daher möglich, sich mit dem blossen Versprechen zu begnügen, sich daran zu halten bzw. sich dahin- ter zu verschanzen. Die pointiert ausgedrückte Meinung, es diene den Unterneh- men der Branche als Feigenblatt, ist daher auch in Nachachtung des hohen öf- fentlichen Interesses an der Berichterstattung (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.4.) noch haltbar. 4.7.4. Zwischenergebnis: Unlauterkeit Nach all diesen Erwägungen sind die inkriminierten Äusserungen im folgenden Ausmass als unlauter einzustufen, da sie Sachverhalte suggerieren, die keine Grundlage im Prozessstoff finden: "und ihre Truppen verrichten weiterhin die Drecksarbeit auf den Kriegschauplätzen im F._____ und in E._____." "Beihilfe zu Kriegsverbrechen"; "Wollen wir dieses Handeln nicht länger unterstützen, müssen wir die Ansiedlung international tätiger Militärfir- men verbieten und strikte kontrollieren. Tun wir das nicht und gewäh- ren wir den Söldnerfirmen weiterhin rechtliches Asyl, machen wir uns der Beihilfe zu deren Verbrechen in den Krisengebieten schuldig." 4.8. Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht, für die Neutralität, Konflikt zum Montreux-Dokument (Rechtsbegehren 1 Textpassage 5) 4.8.1. Parteidarstellungen Die Klägerin führt diesbezüglich an, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklag- te gestützt auf die Ausführungen eines Polizeirechtlers von einem Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht und für die Neutralität schrei- be. Die Gründung einer reinen Holdinggesellschaft könne unmöglich eine "Tätig- keit solcher Firmen auf Schweizer Boden" darstellen. Geradezu absurd wirke die widersinnige Bemerkung, diese Aktivitäten stünden in Konflikt zum Montreux- Dokument, welches fordere, Sicherheitsfirmen müssten sich Verhaltensregeln vorgeben. Die Aussagen seien massiv herabsetzend und verunglimpfend. Die
- 49 - Klägerin 2 engagiere sich im Gegenteil stark im regulatorischen Prozess, was die Beklagte auch gewusst habe (act. 1 Rz. 55 ff.). Die Beklagte entgegnet, im Artikel sei der Polizeirechtler Prof. P._____ korrekt zi- tiert worden. Es sei nicht klar, weshalb seine Ausführungen nicht nachvollziehbar sein sollten. Es gebe viele Stimmen, die in der Niederlassung ausländischer Mili- tärfirmen eine Verletzung oder eine Tangierung der Schweizer Neutralität sehen würden. Zudem seien die Klägerin 1 und die Klägerin 2 rechtlich sehr eng mitei- nander verbunden (act. 10 Rz. 50 f.). Die Klägerin bringt replicando vor, in der Aussage handle es sich insofern um eine Meinungsäusserung, als ein Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht und für die Neutralität ausgemacht werde. Insofern von Tätigkeiten solcher Firmen auf Schweizer Boden die Rede sei und geäussert werde, deren Aktivitäten stünden in Konflikt zum Montreux-Dokument, handle es sich um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Es sei klar, dass es dabei um Tätigkeiten gehen müsse, die neutralitätspolitisch oder für das humanitäre Völker- recht relevant seien, und nicht um blosse Verwaltung einer Beteiligung durch eine reine Holdinggesellschaft. Zudem stimme nicht, dass Aktivitäten der Klägerinnen im Konflikt zum Montreux-Dokument stünden (act. 19 Rz. 60 ff.). In der Duplik weist die Beklagte darauf hin, sie lehne das formaljuristische Argu- ment, es handle sich lediglich um einen Holdingssitz in der Schweiz, ab. Es be- stehe eine klare Vernetzung mit anderen Unternehmenseinheiten in D._____ (act. 23 Rz. 50 ff.). 4.8.2. Herabsetzung Die Aussage, die Tätigkeit von Sicherheitsunternehmen auf Schweizer Boden stelle ein Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht sowie für die Neutralität dar und eine solche Tätigkeit stehe im Konflikt mit dem Mont- reux-Dokument, konnotiert die Klägerin 2 negativ und ist grundsätzlich dazu ge- eignet, sie in ihrer Marktstellung negativ zu beeinflussen.
- 50 - 4.8.3. Zulässigkeit In erster Linie stellt die inkriminierte Textpassage, worauf bereits die Klägerin 2 hinweist, eine Wertung dar. Es handelt sich – für den Leser erkennbar – um die durch die …-Zeitung übernommene Meinungsäusserung und Rechtsauffassung des Experten Prof. P._____. Der erste Teil der Aussage wurde in direkter Rede mit Anführungs- und Schlusszeichen abgedruckt, während der zweite Satz in indi- rekter Form, jedoch ebenfalls klar erkennbar als Zitat dargestellt wurde ("Für ihn stehen […]", vgl. act. 3/9a S. 2). Auf diese Aussagen sind die bereits dargestellten Grundsätze zur Bestimmung der Zulässigkeit einer Wertung anzuwenden. Bevor über eine allfällige Unhaltbarkeit zu befinden ist, müssen die dem Durch- schnittsleser vermittelten Tatsachenkerne isoliert und untersucht werden. Vorlie- gend wird in tatsächlicher Hinsicht lediglich an die "Tätigkeit solcher Firmen auf Schweizer Boden" sowie "deren Aktivitäten" angeknüpft. Nun ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die A._____-Gruppe in der Schweiz (über die Klägerin 1) die Tätigkeit einer reinen Holding-Gesellschaft, das heisst das Halten von Beteili- gungen an der Klägerin 2 und allenfalls anderen Gruppengesellschaften, wahr- nimmt (act. 1 Rz. 55, act. 10 Rz. 51, act. 19 Rz. 63, act. 23 Rz. 50). Damit ist das Erfordernis an den Richtigkeitsgehalt der Äusserung in tatsächlicher Hinsicht be- reits erfüllt. Es müssen nicht operative Tätigkeiten der einzelnen Sicherheitsun- ternehmen vorliegen, damit von einer Tätigkeit gesprochen werden kann. In der Darstellung ist auch keine Irreführung oder unnötige Verletzung zu erblicken. Ob eine solche – nicht operative – Tätigkeit jedoch Probleme hinsichtlich des Grund- rechtsschutzes im Völkerrecht oder der Neutralität aufwirft und im Konflikt mit dem Montreux-Dokument steht, ist bereits Teil der im folgenden zu beurteilenden Wer- tung bzw. Rechtsauffassung. Es erweist sich nicht als unhaltbar oder völlig sachfremd, im Halten von massge- benden Anteilen an und damit im rechtlichen Beherrschen von operativ tätigen Gesellschaftseinheiten einen Anknüpfungspunkt für die Zurechnung allfälliger Fehlverhalten dieser beherrschten Einheiten zu sehen. Durch den Charakter als Holdinggesellschaft wird für den Durchschnittsleser zumindest der Anschein ge- weckt, aus deren – wenn auch nur sehr beschränkter – Tätigkeit auf Schweizer
- 51 - Boden erwachse eine tatsächliche Mitverantwortung für das Auftreten im Rahmen der operativen Tätigkeit. Und diese wiederum kann sehr wohl den Grundrechts- schutz oder die Neutralität in problematischer Weise tangieren, wenn nämlich die Mitarbeiter von Sicherheitsfirmen, die im Ausland für bestimmte Interessengrup- pen tätig werden, dort über ihre Arbeitgeberin bzw. deren Muttergesellschaft mit der Schweiz in Verbindung gebracht werden. Im Weiteren erfolgt die Einschät- zung des Experten in sachlicher Weise und moderatem Ton. Gleiches gilt für die weitere rechtliche Auffassung, die Aktivitäten von privaten Si- cherheitsunternehmen stünden im Konflikt zum Montreux-Dokument, das die Schweiz unterschrieben habe. Bei der Beurteilung dieser Wertung ist zunächst zu fragen, aus welchem Grund für den Experten die fraglichen Aktivitäten im Konflikt zum Montreux-Dokument stehen. Dabei ist zu beachten, dass das Dokument in erster Linie Regeln für die unterzeichnenden Staaten in ihrer Funktion als "Contracting States", "Territorial States", "Home States" oder "All Other States" vorsieht (Part One, A.-D. sowie Part Two), jedoch auch wenige Bestimmungen zum Verhalten von PMSCs (Private military and security companies) und deren Personal aufweist (Part One, E.-F.). Die Tätigkeit von internationalen Sicherheits- unternehmen auf Schweizer Boden kann damit auch vertretbar als im Konflikt mit dem Montreux-Dokument stehend bezeichnet werden, wenn die Schweiz ihren sich daraus ergebenden Obliegenheiten (z.B. als "Home State" bzw. "État d’origine") nicht nachkommen sollte. Genau darauf zielt die inkriminierte Äusse- rung aber ab, was sich aus dem nachfolgenden und erklärenden Satz ergibt: "Dieses [das Montreux-Dokument] fordert, Sicherheitsfirmen Verhaltensregeln vorzugeben." Diese Forderung wird vom Experten offensichtlich als nicht erfüllt betrachtet, weshalb die derzeitige, von der Schweiz nicht auf die spezifischen An- forderungen des Montreux-Dokuments überprüfte Tätigkeit der Sicherheitsunter- nehmen nicht im Einklang mit eben jenem Dokument stehe. Ganz in diesem Sin- ne lautet auch der nächste Zwischentitel "Parlamentarier fordern eine Bewilli- gungspflicht", worauf politische Bestrebungen zur Einführung einer solchen dar- gestellt werden. In der Tat findet sich im Montreux-Dokument unter den "Good Practices" der "Home States" das Erwägen eines "Establishment of an authorisa- tion system" (Part Two, C.II.). Dass eine solche nationale Bewilligungspflicht zur
- 52 - Zeit der Publikation nicht bestand, jedoch Bestrebungen zu einer diesbezüglichen Einführung vorhanden waren, wird auch von der Klägerin 2 nicht bestritten (act. 10 Rz. 31, act. 19 Rz. 30 und 34). Vor diesem Hintergrund kann auch hier nicht davon gesprochen werden, die Einschätzung liege ausserhalb jedes Haltba- ren. Eine konkrete Tatsachenbehauptung in dem Sinne, dass eine bestimmte Tä- tigkeit der Klägerin 2 bzw. der A._____-Gruppe (über die Klägerin 1) als solche die an sie gestellten Anforderungen des Montreux-Dokument verletze (vgl. dage- gen das Verständnis in act. 19 Rz. 61), ist darin nicht enthalten. Ganz im Gegen- teil zielt die inkriminierte Äusserung in erster Linie auf die nach Meinung des Ex- perten ungenügende Aktivität des Eidgenössischen Gesetzgebers. 4.8.4. Zwischenergebnis: keine Unlauterkeit In den inkriminierten Äusserungen: "Die Tätigkeit solcher Firmen [gemeint u.a. A._____] auf Schweizer Boden stellt ein Problem für den Grundrechtsschutz im humanitären Völkerrecht und für die Neutralität dar / deren Aktivitäten [stehen] im Konflikt zum Montreux Document." ist keine Unlauterkeit zu erblicken. 4.9. Illegale Waffenlieferungen nach G._____ (Rechtsbegehren 1 Textpassage 6) 4.9.1. Parteidarstellungen Die Klägerin bringt vor, die Behauptung, die frühere Firma von H._____, I._____, habe illegal Waffen nach G._____ geliefert, sei in mehrfacher Hinsicht falsch. Es hätten keine solchen illegalen Lieferungen stattgefunden, was durch ein …- Rechtsgutachten bestätigt werde. Allfällig gegenteilige, im Internet kursierende Vorwürfe seien völlig falsch. Auch könne nicht die Rede von H._____s Firma sein. Er sei dort lediglich angestellt, jedoch nie Teil der Besitzesstruktur oder Aktionär gewesen. Im Weiteren habe I._____ mit der Klägerin 2 schlicht nichts zu tun. H._____ sei auch nicht "Chef" oder sonst Organ der Klägerin 2 (act. 1 Rz. 52 ff.). Die Beklagte hält dem entgegen, es sei in der massgeblichen Frage des Inter- views gar nicht von der Klägerin 2 die Rede. Es gehe um die Firma I._____, wes- halb die Klägerin diesbezüglich nicht verletzt sein könne (act. 10 Rz. 48 f.).
- 53 - Die Klägerin führt replicando aus, die Falschbehauptungen über H._____ und I._____ hätten durchaus reputationsschädigende Wirkung auf sie, da es sich bei H._____ um die Identifikationsfigur der Klägerin 2 handle. Er sei einer der vier Gründungsaktionäre und nach wie vor ein wichtiges Aushängeschild der A._____- Gruppe. Sein Renommée mache bis zu einem gewissen Grad das Renommée der Klägerinnen selbst aus. (act. 19 Rz. 55 ff.). Die Beklagte hält daran fest, dass der Ruf der Klägerin 2 nicht betroffen sei. Im Weiteren werde der Sachverhalt wahrheitsgemäss dargestellt. In seiner Autobio- graphie bezeichne sich H._____ selber als einen der Gründer von I._____. Auch in verschiedenen anderen Quellen werde dies so dargestellt. Zudem werde H._____ in zahlreichen, unabhängigen und verlässlichen Quellen mit der sog. "I._____-Affair" in Verbindung gebracht und es werde detailliert beschrieben, wie dieser sich über ein …-Waffenembargo hinweg gesetzt habe (act. 23 Rz. 47 ff.). 4.9.2. Aktivlegitimation Im Rahmen der Aktivlegitimation ist entscheidend, ob die gegenüber H._____ er- hobenen Vorwürfe überhaupt dazu geeignet sind, die Klägerinnen herabzusetzen. Dabei besteht das Herabsetzen im Sinne von Art. 3 lit. a UWG – allgemein gesagt
– in einem negativen Einwirken auf das Bild eines anderen, das im Wettbewerb als relevant anzusehen ist (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 7). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Herabsetzungen gegenüber einer be- stimmten Person mit massgeblicher Stellung innerhalb eines Unternehmens sich durchaus auf das Bild des Unternehmens selbst auswirken können. Freilich ist dies kein Automatismus, ist doch der Ruf einer natürlichen Person nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit demjenigen einer Gesellschaft. Die Beurteilung hat vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen. Als solche kommen die Funktion der betreffenden Person innerhalb des Unternehmens, die Art des Vorwurfs sowie das Tätigkeitsfeld des Unternehmens in Betracht. Vorliegend geht es um den schwerwiegenden Vorwurf, der "Chef" der Klägerin- nen solle sich mit seiner "früheren Firma" über ein UN-Waffenembargo hinweg gesetzt haben. Die Tätigkeitsfelder der fraglichen Gesellschaften betreffen die gleiche Branche der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen im internationa-
- 54 - len Umfeld. Dabei stellt der von der Beklagten zitierte Experte im fraglichen Inter- view noch im selben Satz einen direkten Bezug zwischen der Tätigkeit privater Sicherheitsfirmen und dem Waffenhandel her. In dieser Konstellation kann mit gu- tem Grund die Frage gestellt werden, ob damit beim Durchschnittsleser der Ein- druck erweckt wird, die von H._____ nun massgeblich beeinflusste Klägerin 2 könnte aufgrund dessen Geschäftsgebaren, welches auch vor illegalen Mitteln nicht zurück schrecke, ebenfalls mit dem Vorwurf konfrontiert werden, sich in ille- galer Weise am Waffenhandel zu beteiligen. Dies kann jedoch hier offen bleiben, da – wie sogleich zu zeigen sein wird – ohnehin keine unrichtige Darstellung und damit keine Unlauterkeit vorliegt, selbst wenn von einer Herabsetzung der Kläge- rin 2 und damit auch von einer entsprechenden Aktivlegitimation ausgegangen würde. 4.9.3. Keine Unrichtigkeit Bei der fraglichen Textpassage ist von entscheidender Bedeutung, was eigentlich genau den Aussageinhalt bildet. Die Frage im Interview auf S. 6 der Publikation ist zunächst streng genommen gar keine Frage, sondern vielmehr selber eine Aussage, die vom Experten N._____ bejaht wird. Sie lautet wie folgt: I._____, die frühere Firma von H._____, solle trotz eines Embargos Waffen nach G._____ ge- liefert haben (vgl. act. 3/9b). Damit wird lediglich, aber immerhin ausgedrückt, dass gegenüber der Klägerin 2 einmal ein entsprechender Vorwurf bestanden ha- be. Dies bildet eine Tatsachenbehauptung, die auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann. Gerade nicht behauptet worden ist, I._____ habe tatsächlich gegen das Embargo verstossen. Im Übrigen wird durch die Bejahung durch den Exper- ten N._____ auch kein solcher Erklärungsinhalt hinzugefügt. In erster Linie ist da- von auszugehen, dass er mit seinem "Ja" die Darstellung bestätigt, I._____ solle dies getan haben bzw. sei ihr dies so vorgeworfen worden. Nun stellt die Klägerin 2 nicht in Abrede, dass dieser Vorwurf einmal bestanden hat. Sie führt vielmehr selber aus, es sei diesbezüglich ein …-Rechtsgutachten erstellt worden, freilich mit dem Ergebnis, dass keine illegalen Waffenlieferungen stattgefunden hätten. Insoweit geltend gemacht wird, der Vorwurf an sich sei in der Sache unbegründet, ist dies hier nicht ausschlaggebend, da die Beklagte das
- 55 - Vorbringen mit der Verwendung des Wortes "soll" als blosse Wiedergabe eines Vorwurfs gekennzeichnet hat. Was die Bezeichnung von H._____ als "Chef" der Klägerin 2 angeht, erweist sie sich, auch wenn sie nicht den Tatsachen entsprechen sollte, als bloss geringfügi- ge Ungenauigkeit in der Darstellung, die zu tolerieren ist (vgl. BGE 105 II 161, 165; BGE 123 III 355, 363). Die Klägerin 2 spricht selber davon, es handle sich bei H._____ um den ersten ihrer Gründungspartner, den Visionär hinter ihrer Entwicklung, ein wichtiges Aushängeschild und die eigentliche Identifikationsfigur des Unternehmens, welcher gerade noch am 9. November 2010 anlässlich einer öffentlichen Zeremonie medienwirksam namens der "A._____ Group" als "Foun- der/Shareholder" seine Unterschrift auf einen internationalen Verhaltenskodex gesetzt habe (act. 19 Rz. 57 ff.). Vor diesem Hintergrund ist eine massgebende Rolle innerhalb der Klägerin 2 evident. Die etwas saloppe Bezeichnung als "Chef" der Klägerin 2 zeichnet daher kein in wesentlichen Zügen falsches Bild. Ganz im Gegenteil ist die Klägerin 2 nach ihrer Darstellung gerade daran interessiert, die intensive Verbindung zwischen ihr und H._____ hervorzuheben. Folglich muss sie sich auch damit abfinden, wenn dessen Vergangenheit – hier die gegenüber I._____ und H._____ erhobenen Vorwürfe betreffend G._____ – ebenso mit ihr in Verbindung gebracht wird. Ob dabei H._____ neben seiner unstreitigen Tätigkeit als Angestellter bei I._____ (act. 19 Rz. 56 i.f.), die zum Thema des Skandals wurde, auch noch Aktionär von I._____ gewesen sein soll, kann hier für das Ge- samtbild ebenfalls nicht entscheidend sein. Die – unter einstweiliger Zugrundele- gung der klägerischen Darstellung einer blossen Anstellung – ebenso als unge- nau zu bezeichnende Beschreibung von I._____ als "frühere Firma von H._____" bewirkt daher keine Unlauterkeit. Es werden bei der Leserschaft dadurch keine Vorstellungen hervorgerufen, die in für das Ansehen des Betroffenen wesentli- chen Punkten von der wirklichen Sachlage – soweit erstellt – abweichen. Ferner ist die Äusserung "frühere Firma von H._____" auch sehr offen formuliert und steht im Einklang mit dem von der Beklagten in der Duplik neu vorgebrachten Umstand, H._____ bezeichne sich in seiner Autobiographie selbst als einen der Gründer von I._____, was in der Folge von der Klägerin 2 nicht bestritten wurde (act. 23 Rz. 49, Prot. S. 12).
- 56 - 4.9.4. Zwischenergebnis: keine Unlauterkeit Die inkriminierte Äusserung stellt in zulässiger Weise einen Bezug zwischen der Klägerin 2 und H._____ einerseits sowie H._____ und I._____ andererseits her. Dabei wird geschildert, I._____ sei vorgeworfen worden, trotz eines Embargos Waffen nach G._____ geliefert zu haben. Ein solcher Vorwurf bestand tatsächlich. Eine Irreführung oder unnötige Verletzung ist darin, selbst wenn man von einer Aktivlegitimation der Klägerin 2 ausginge, nicht zu erkennen. Die durch den Ex- perten N._____ bejahte Darstellung: "I._____, die frühere Firma von H._____, soll trotz eines Embargos Waffen nach G._____ geliefert haben." ist nicht als unlauter zu bezeichnen. 4.10. Schweiz als Schlupfloch für private Militärfirmen (Rechtsbegehren 1 Textpassage 7) 4.10.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 verlangt im Rahmen ihrer als zulässig erkannten Klageänderung (siehe dazu oben Ziff. III.2.) neu in der Replik die Feststellung, die Beklagte habe in "weiteren Publikationen" das UWG insbesondere mit der Aussage verletzt, die Schweiz diene privaten Militärfirmen wie A._____ als Schlupfloch (act. 19 S. 2 Rechtsbegehren 2 in Verbindung mit Rechtsbegehren 1). Sie führt dabei im Rechtsbegehren im Unterschied zu den bereits behandelten Aussagen nicht ge- nau an, in welchen Publikationen die fragliche Aussage erfolgt sein soll. Grundsätzlich ist ein Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben wer- den kann. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Wortlauts des Begehrens und der Klagebegründung auszu- legen (CHEVALIER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., Art. 252 N 7; LEUENBERGER, in SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 28 und N. 38 m.w.H.). Aus der Begründung ergibt sich vorliegend ohne Weiteres, dass die Klägerin 2 – soweit die Passivlegitimation besteht (siehe dazu oben Ziff. IV.4.2.) – betreffend
- 57 - die fragliche Äusserung die Publikation des Artikels "Der Bundesrat legt Söldner- firmen in Fesseln" im … vom 17. Februar 2011 meint. Dort heisse es, die Schweiz sei ein Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____. Die Rede sei von Zu- fluchtsort und von Ansiedlung von Firmen, die ihr Geld im Krieg verdienten. Die Behauptung, die Klägerin 2 nutze die Schweiz als Schlupfloch, entbehre jeglichen Wahrheitsgehalts und bilde eine schwere Verunglimpfung (act. 19 Rz. 84 f.). Die Beklagte bestreitet das Erscheinen des genannten Artikels inklusive der wie- dergegebenen Äusserung nicht. Sie stellt sich vielmehr pauschal auf den Stand- punkt, die geäusserten Tatsachenbehauptungen seien wahrheitsgemäss darge- stellt und die Meinungsäusserungen seien vertretbar und nicht unnötig verletzend. Sämtliche Darstellungen seien zudem durch ein überwiegendes öffentliches Inte- resse abgedeckt (act. 23 Rz. 68 ff.). 4.10.2. Unzulässigkeit Es ist auf das bereits unter Ziff. IV.4.5.2.-4. Ausgeführte zu verweisen. Die mit der inkriminierten Passage getätigte Aussage, die Schweiz diene der Klägerin 2 als Schlupfloch, ist gleichzusetzen mit der bereits behandelte Aussage, diese suche in der Schweiz "Zuflucht". Darin besteht – wie ausgeführt – eine Herabsetzung. Im Weiteren ist darin eine Wertung zu erblicken, die jedoch die unzutreffende Tatsa- chenbehauptung unterstellt, die Klägerin 2 habe ihre operative Tätigkeit aus D._____ in die Schweiz verlegt. Denn bliebe die operative Tätigkeit in D._____ bestehen, könnte klarerweise nicht von einem Schlupfloch gesprochen werden. Eine solche Verlegung der Tätigkeit, die beim Durchschnittsleser das Verständnis hervorruft, die Klägerin 2 wolle sich für ihre operativen Tätigkeiten den Regulie- rungen in D._____ entziehen, hat jedoch unstreitig nicht stattgefunden. Daran än- dert auch nichts, dass der Untertitel vollständig lautet: "Ein neues Gesetz soll ver- hindern, dass die Schweiz Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____ wird." (act. 20/13) und der Fokus der Berichterstattung auf dem Prozess der Gesetzge- bung liegt, nach welcher privaten Sicherheitsfirmen strengere Regeln auferlegt werden sollen, damit die Schweiz in Zukunft als allfälliges Schlupfloch für private Sicherheitsunternehmen nicht in Frage kommt. Mag dieses Ansinnen auch be- rechtigt und dessen Äusserung in der Presse aufgrund des vorliegend grossen In-
- 58 - formationsbedürfnisses der Öffentlichkeit (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.4.) geboten erscheinen, so unterstellt es doch, die ebenfalls im Untertitel namentlich genannte Klägerin 2 benutze die Schweiz für gewisse, an anderem Ort unerlaubte Dienst- leistungen als Schlupfloch, was mit nichts untermauert wird und im Widerspruch zum erstellten Umstand steht, dass kein operatives Geschäft in die Schweiz ver- legt wurde. Die von der Beklagten publizierte Aussage im Untertitel: "Schweiz Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____", erweist sich damit als unlauter. 4.11. Verwicklung in unrühmliche Kampfhandlungen (Rechtsbegehren 1 Textpassage 8) 4.11.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 führt im Weiteren in der Begründung der Replik aus, sowohl in den im … erschienen Artikeln "Der Bundesrat legt Söldnerfirmen in Fesseln" vom
17. Februar 2011 sowie "Linke fordern ein striktes Verbot internationaler Söldner- firmen" vom 13. Oktober 2011 werde behauptet, die Klägerin 2 sei in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwickelt gewesen. Diese Äusse- rung setze die Klägerin 2 erneut und wiederholt in schwerwiegender Weise herab. Richtig sei jedoch, dass es schlicht keine Verwicklung in Kampfhandlungen gebe. Die Aufträge der A._____-Gruppe seien von Gesetz wegen und nach sämtlichen anwendbaren Vorschriften stets und ausschliesslich schützender, sichernder und defensiver Natur (act. 19 Rz. 83 f. sowie bereits act. 1 Rz. 59). Die Beklagte bestreitet das Erscheinen der genannten Artikel inklusive der wie- dergegebenen Äusserung nicht. Sie stellt sich vielmehr auch hier im Allgemeinen auf den Standpunkt, die geäusserten Tatsachenbehauptungen seien wahrheits- gemäss dargestellt und die Meinungsäusserungen seien vertretbar und nicht un- nötig verletzend. Sämtliche Darstellungen seien zudem durch ein überwiegendes öffentliches Interesse abgedeckt (act. 23 Rz. 68 ff.). 4.11.2. Herabsetzung Die "Verwicklung" in "unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____" hat zweifelsohne eine erheblich herabsetzende Komponente. Die Bezeichnung unrühmlich ist gleichzusetzen mit verachtenswert oder schändlich. Zudem liegt
- 59 - bereits im Vorwurf der Kampfhandlung als solcher in Bezug auf die Klägerin 2, die öffentlich versichert, sie nehme nicht an bewaffneten Konflikten teil, sondern er- bringe lediglich Sicherheitsdienstleistungen, die Unterstellung, sie schaffe von sich in der Öffentlichkeit ein falsches Erscheinungsbild. Auch darin liegt bereits eine Herabsetzung. Für eine Verletzung von Lauterkeitsrecht durch eine Äusse- rung, die Klägerin 2 sei "an illegalen Kampfhandlungen beteiligt" gewesen, wie sie im letzten Lemma des Rechtsbegehrens 1 zusätzlich genannt wird, fehlt dagegen jegliche sachverhaltsmässige Behauptung. Es handelt sich dabei vermutlich um die eigene Deutung der durch die Klägerin 2 vorhergehend genannten unrühmli- chen Kampfhandlungen. Die begehrte Feststellung der Unlauterkeit einer Äusse- rung lautend auf illegale Kampfhandlungen bzw. die Beseitigung oder Unterlas- sung einer solchen Äusserung kann daher von vornherein nicht gutgeheissen werden. 4.11.3. Unrichtigkeit Bei der Aussage, die Klägerin 2 sei in verschiedene Kampfhandlungen verwickelt gewesen, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Diese wird von der qualifizierenden Wertung ergänzt, es habe sich dabei um unrühmliche Kampf- handlungen gehandelt. Betreffend den geäusserten Tatsachenkern der Verwick- lung in Kampfhandlungen, der äusserst pauschal und in keiner Weise spezifiziert ist, kann grundsätzlich die Frage gestellt werden, ob er einen Wahrheitsgehalt aufweist oder nicht. Dazu wurden jedoch keine auch nur im Ansatz genügend spezifizierten Behauptungen aufgestellt, die eine (beweismässige) Überprüfung dieser Frage ermöglichen würden. Die Klägerin 2 führt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Ansprüche an, die publizierte Aussage sei falsch. Es gäbe schlicht keine Verwicklung in Kampfhand- lungen (act. 19 Rz. 85). Eine weitergehende substantiiertere Bestreitung der Rich- tigkeit dieses Sachverhalts war ihr – wie bereits betreffend die Äusserungen zum Verrichten der Drecksarbeit und Begehen von (Kriegs-)Verbrechen (siehe dazu oben Ziff. IV.4.7.3.) – auch nicht möglich. Es ist diesbezüglich auf die entspre- chenden Ausführungen zu verweisen. Auch die eigene Behauptung, sie habe nicht an irgendwelchen Kampfhandlungen teilgenommen, muss sich als unbe-
- 60 - stimmte negative Tatsache in der einfachen Bestreitung der von der Gegenseite erhobenen Darstellung erschöpfen. Vorliegend unterlässt es die Beklagte jedoch, in der Duplik konkretisierende Behauptungen zu den (vermeintlichen) Beteiligun- gen der Klägerin 2 an "verschiedenen unrühmlichen Kampfhandlungen" aufzustel- len. Sie beharrt lediglich ganz allgemein auf dem Standpunkt, die in den inkrimi- nierten, neu angeführten Artikeln geäusserten Tatsachen seien wahrheitsgemäss dargestellt, die Meinungsäusserungen seien vertretbar und nicht unnötig verlet- zend (act. 23 Rz. 71). Dies erreicht aber nicht das Ausmass an Substantiierung und Bestimmtheit, welches der Gegenseite konkrete Bestreitungen oder dem Ge- richt das Formulieren von Beweissätzen erlauben würde. Die Beklagte ist daher mit diesem gänzlich unsubstantiierten Vorbringen, der pauschale Vorwurf der Be- teiligung an verschiedenen Kampfhandlungen sei wahr, nicht zu hören. Somit handelt es sich dabei um Tatsachen, die keine (ersichtliche oder prozessual ein- geführte) Stütze im Tatsächlichen finden, weshalb sich die diesbezügliche Äusse- rung samt der damit verbundenen Wertung des Unrühmlichen als unzulässig er- weist. Auch behauptet die Beklagte nicht, sie habe die Klägerin 2 zu diesem schweren Vorwurf vorgängig angehört (vgl. die Richtlinie 3.8 zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presse- rats). Ferner kann auch hier der von der Beklagten andernorts erwähnte Vorfall, Mitar- beiter der Klägerin 2 hätten ohne Grund auf Autos der Zivilbevölkerung geschos- sen (act. 10 Rz. 45 und act. 23 Rz. 10), nicht ohne Weiteres zur Begründung der fraglichen Textpassage herangezogen werden. Zum einen ist nicht dargelegt, in- wiefern es sich dabei um die Beteiligung an einer eigentlichen Kampfhandlung gehandelt habe, das heisst, nicht um ein Fehlverhalten anlässlich eines Auftrags zum Schutz mit defensiven Mitteln. Zum anderen könnte selbst die Nennung die- ses einen Vorfalls zum vornherein nicht den Vorwurf, die Klägerin 2 sei "im F._____ wie in E._____" bzw. an "verschiedenen unrühmlichen Kampfhandlun- gen" beteiligt gewesen, substantiieren. Zudem thematisieren auch die Behaup- tungen in act. 23 Rz. 8-9 keine solchen Kampfhandlungen. Die im Rechtsbegehren 1 wiedergegebene Textpassage 8 erweist sich nach dem Ausgeführten im Umfang von folgenden Aussagen als unlauter:
- 61 - A._____ sei in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwickelt gewesen. 4.12. Feststellungsanspruch (Rechtsbegehren 2) Eine Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG nur dann beantragt werden, wenn sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt. Die Klägerin 2 bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beklagte habe die fraglichen Berichte nicht nur nicht gelöscht oder korrigiert, sondern perpetuiere sie bis in die jüngste Zeit in allen Online-Archiven und durch neue Berichte. Zu- dem handle es sich um schwere Eingriffe (act. 19 Rz. 89 ff.). Die Beklagte bestrei- tet dagegen, dass sich die eingeklagten Publikationen weiterhin störend auf die lauterkeitsrechtliche Geltung der Klägerin 2 auswirke. Diese mache keine konkre- te Störung geltend. Die angebliche 'Perpetuierung' werde bestritten. Die Tatsache allein, dass ein verletzender Artikel publiziert worden sei und das betreffende Presseorgan bei Lesern oder in Archiven noch aufgefunden werden könne, impli- ziere noch nicht dessen Fortwirkung in der Öffentlichkeit (act. 23 Rz. 73 ff.). Die beklagtische Argumentation wurde in ihrem Sinngehalt bereits zwischenzeit- lich durch die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vertreten (BGE 120 II 371) und wieder fallen gelassen (BGE 127 III 481). Ihr ist nicht zu folgen. Die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts legt bereits in BGE 123 III 354 überzeugend und mit zahlreichen Hinweisen dar, gerade bei Presseäusserungen sei angesichts der Verbreitung unter einer unbestimmten Vielzahl von Lesern regelmässig davon auszugehen, dass der einmal geschaffene Eindruck nachhaltig wirke, selbst wenn dies nicht konkret nachweisbar sei. Im Weiteren würden periodisch erscheinende Presseerzeugnisse regelmässig archiviert, so dass auf darin enthaltene Äusse- rungen noch nach Jahren zurückgegriffen werden könne, sobald sich ein neuer aktueller Anlass böte. Ein schutzwürdiges Interesse könne dem Verletzten bei ei- ner solchen Ausgangslage daher nur abgesprochen werden, wenn sich die Ver- hältnisse derart geändert hätten, dass die Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren habe und deshalb auszuschliessen sei, dass die verletzende Äusserung bei neuem aktuellen Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet werde.
- 62 - Wie eingangs erwähnt, schloss sich die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts denn in der Folge auch dieser Rechtsprechung an (BGE 127 III 481). Vorliegend erschienen die inkriminierten Presseerzeugnisse in periodisch er- scheinenden Medien, die einer unbestimmten Vielzahl von Lesern zugänglich sind. Zudem ist die Archivierung der Artikel in der … …-Datenbank erstellt (act. 23 Rz. 64, Prot. S. 21 f.), womit sie zumindest den auf diese Datenbank zugreifenden Personen zur Recherche zur Verfügung stehen. Zudem bestreitet die Beklagte nicht im Besonderen, dass die Inhalte sich auf der öffentlich zugänglichen Archiv- sammlung … befinden (act. 19 Rz. 80, act. 23 Rz. 62 ff., Prot. S. 21 f.). Auch stellt sie nicht in Abrede, dass die Erzeugnisse im Online-Archiv der …-Zeitung zu fin- den sind. Der Hinweis, dieses stehe nicht jedermann zur freien Verfügung (act. 23 Rz. 63), ändert nichts an der davon ausgehenden Störungswirkung gegenüber denjenigen Lesern, die offensichtlich Zugang darauf haben. Im Weiteren bietet der von der Beklagten hinsichtlich der neu geltend gemachten Publikationen an- geführte Fortgang des politischen Prozesses (act. 23 Rz. 75) vielmehr gerade An- lass für die Medienschaffenden sowie die Leserschaft, auf die zunächst einge- klagten Erzeugnisse zurückzukommen. Dass die Äusserung jede Aktualität ein- gebüsst habe und deren Wiederaufgreifen auszuschliessen sei, kann hier gerade nicht angenommen werden. Schliesslich kann auch die von der Beklagten durch ihre Publikationen geschaffene Störungswirkung nicht dadurch beseitigt werden, dass andere Medien ebenso oder allenfalls sogar ausgiebiger, in ähnlicher Weise über die Klägerin 2 berichtet haben (vgl. dagegen act. 23 Rz. 64). Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres von einer sich weiterhin auswirkenden Störung auszugehen, weshalb die Klägerin 2 über ein schutzwürdiges Interesse am Fest- stellungsbegehren verfügt. Gemäss der unter Ziff. IV.4.4.-IV.4.11. wiedergegebenen Prüfung der beklagti- schen Äusserungen auf deren Unlauterkeit hin, ist daher festzustellen, dass die Beklagte mit ihren Berichten in der Ausgabe der …-Zeitung vom 15. August 2010 unter den Titeln "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz" und "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" sowie in ihrem Bericht in der Ausgabe des … vom
17. Februar 2011 unter dem Titel "Der Bundesrat legt Söldnerfirmen in Fesseln" und ihrem Bericht in der Ausgabe des … vom 13. Oktober 2011 unter dem Titel
- 63 - "Linke fordern ein striktes Verbot internationaler Söldnerfirmen" das UWG verletzt hat, insbesondere mit folgenden Aussagen:
- "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" / "Die wegen ih- res Umzugs in die Schweiz in die Schlagzeilen geratene Militär- firma A._____ ist nicht das einzige private Sicherheitsunterneh- men, das in der Schweiz Zuflucht sucht". / "Mit dem Umzug kann sie [A._____] sich der zunehmenden Kontrolle durch C._____ entziehen"
- "Ausserdem glauben die Firmen, die NGOs überwachen zu müs- sen, von denen viele wie die internationalen Organisationen und das Rote Kreuz ihren Sitz in W3._____ haben. Ein Beispiel: Ver- letzte …-Kämpfer in E._____ müssen in Krankenhäuser. So wis- sen die Ärzte ohne Grenzen Dinge über sie, die die Armeen her- ausfinden möchten."
- "und ihre Truppen verrichten weiterhin die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen im F._____ und in E._____."
- "Beihilfe zu Kriegsverbrechen"; "Wollen wir dieses Handeln nicht länger unterstützen, müssen wir die Ansiedlung international täti- ger Militärfirmen verbieten und strikte kontrollieren. Tun wir das nicht und gewähren wir den Söldnerfirmen weiterhin rechtliches Asyl, machen wir uns der Beihilfe zu deren Verbrechen in den Krisengebieten schuldig."
- "Schweiz Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____"
- A._____ sei in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwickelt gewesen. 4.13. Unterlassungsanspruch (Rechtsbegehren 3) Wer durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen verletzt wird, kann dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG). Die Klage auf Unterlassung bevorstehender oder erneuter Stö- rung setzt wie jede zivilrechtliche Klage ein aktuelles Rechtschutzinteresse des Verletzten voraus: Das Verhalten des Beklagten muss eine künftige Verletzung ernstlich und in naher Zukunft befürchten lassen (DAVID ET AL., in: VON BÜ- REN/DAVID (HRSG.), SIWR I/2, 3. Aufl., Basel 2011, Rz. 272 f.). Das Bestehen ei- ner Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn eine Verletzung schon stattgefunden hat und der Verletze die Rechtswidrigkeit des be- anstandeten Verhaltens bestreitet. Dies trifft insbesondere auch zu, wenn der Stö- rer zwar im Hinblick auf den Prozess die Verletzungen eingestellt hat, in seinen
- 64 - Rechtsvorträgen aber nach wie vor sein Verhalten als rechtmässig verteidigt (BGE 90 II 51 E. 9; 92 II 257 E. III.6.; so auch im markenrechtlichen Zusammen- hang Urteil des Bundesgerichts 4C.341/2005 vom 6. März 2007, E. 5.4. mit weite- ren Hinweisen). Schliesslich kann auch vorprozessuales Verhalten ein Indiz für die Annahme von Wiederholungsgefahr sein. So ist die erneute Begehung einer Verletzungshandlung anzunehmen, wenn der Störer sein Verhalten trotz Abmah- nung fortgesetzt hat (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N. 31 mit weiteren Hinweisen). Mit der Publikation der als unlauter eingestuften Äusserungen nahm die Beklagte verschiedene Verletzungshandlungen vor. Die Beklagte hat die inkriminierten Aussagen weder nach entsprechender Korrespondenz mit der Klägerin 2 (act. 1 Rz. 32 f., act. 10 Rz. 27) noch nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens zu- rückgenommen und bestreitet deren Rechtswidrigkeit (act. 10 Rz. 9 und Rz. 14 ff.; act. 23 Rz. 14 ff.). Überdies erfolgten selbst nach Anhängigmachung der Klage Publikationen mit weiteren unlauteren Inhalten (siehe oben Ziff. IV.4.10.-11.). Vor diesem Hintergrund ist – entsprechend den Vorbringen der Klägerin 2 (act. 1 Rz. 90) – Wiederholungsgefahr anzunehmen. Das Unterlassungsbegehren kann daher gestützt auf Lauterkeitsrecht insoweit gutgeheissen werden, als die beklag- tischen Äusserungen als unlauter einzustufen sind (siehe oben Ziff. IV.4.12.). Es ist der Beklagten daher unter entsprechender Strafandrohung gegenüber der Klä- gerin 2 zu verbieten, die in Dispositivziffer 1 zu nennenden Aussagen zu wieder- holen. 4.14. Beseitigungsanspruch (Rechtsbegehren 4) Wer durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen verletzt wird, kann dem Richter beantragen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 9 Abs. 1 lit. b UWG). Der Beseitigungsanspruch dient der Aufhebung eines durch unlauteres Wettbewerbsverhalten hervorgerufenen und fortdauernden Stö- rungszustands. Der Anspruchsinhalt ist aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kommt es auf den Umfang und die Art des Stö- rungszustands an. Zudem muss die begehrte Beseitigungsmassnahme zur Auf- hebung des Störungszustands geeignet, erforderlich und verhältnismässig sein,
- 65 - was eine sorgfältige Interessenabwägung erfordert. Leitmaxime ist die effektive Beseitigung des Störungszustands (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N. 57 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Klägerin 2 verlangt mit ihrem Rechtsbegehren 4 zum einen, die Beklagte sei unter Strafandrohung zu verpflichten, die fraglichen Passagen aus ihren sämtli- chen Publikationen (Website, elektronischen Archiven) zu löschen. Zum anderen will sie die Beklagte dazu verpflichten lassen, die Löschung dieser Passagen aus dem Archiv der … …-Datenbank sowie aus allen Zwischenspeichern von Internet- Suchmaschinen (einschliesslich …, … und …) zu veranlassen. Sie bringt dazu vor, gerade durch das Belassen der Beiträge in unveränderter Form in elektroni- schen Archiven der Beklagten und in der … …-Datenbank werde der Unrechtszu- stand perpetuiert. Denn es müsse von einer andauernden Veröffentlichung im In- ternet ausgegangen werden, die dazu führe, dass bei jedem Mausklick die diffa- mierenden Aussagen über die Klägerin 2 aufs Neue wiederholt würden. Im Weite- ren würden die Artikel der Beklagten durch Suchmaschinen und Online- Archivdienste, insbesondere durch … (inkl. … und …), verbreitet (act. 1 Rz. 93 in Verbindung mit Rz. 91, act. 19 Rz. 79 ff.). Die Beklagte führt dagegen aus, es gebe keinen andauernden Störungszustand. Das Online-Archiv der …-Zeitung stehe nicht für jedermann zur freien Verfügung. Die Artikel seien zwar auch in der … …-Datenbank gespeichert. Diese bilde aber ein Arbeitswerkzeug für Journalisten von angeschlossenen Medienunternehmen und entbinde diese nicht von der journalistischen und rechtlichen Verantwortung für allfällige neue Artikel. Überdies seien über die Klägerin 2 aufgrund der hochpo- litischen Angelegenheit zahlreiche Artikel publiziert und archiviert worden, wes- halb von denjenigen der …-Zeitung keine Störungswirkung ausgehen könne. So- weit das Beseitigungsbegehren Dritte (…, …) ins Recht fasse, könne ihm schon aus grundsätzlichen Überlegungen nicht gefolgt werden. Schliesslich seien aktuell unter dem Stichwort "A._____ … Services" ca. 115'000 Ergebnisse ersichtlich. Sollten darunter die drei Artikel der …-Zeitung sein, was mit Nichtwissen bestrit- ten werde, so könne davon keine andauernde Störungswirkung ausgehen (act. 10 Rz. 61, act. 23 Rz. 62 ff.).
- 66 - Vorliegend ist davon auszugehen, dass die als unlauter einzustufenden Äusse- rungen, die Bestandteile von insgesamt fünf Artikeln in Medienerzeugnissen der Beklagten bilden, nach wie vor im Internet abrufbar sind. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die fraglichen Publikationen nach wie vor im Online-Archiv der …- Zeitung zu finden sind. Der Hinweis, dieses stehe nicht für jedermann zur freien Verfügung (act. 23 Rz. 63), ändert nichts an der Abrufbarkeit gegenüber denjeni- gen Lesern, die Zugang darauf haben. Zudem ist die Archivierung der Artikel in der – ebenfalls über Internet einsehbaren – … …-Datenbank erstellt (act. 23 Rz. 64), womit sie auch den auf diese Datenbank zugreifenden Personen zur Re- cherche zur Verfügung stehen. Schliesslich wird von der Beklagten auch nicht be- stritten, dass ihre Artikel grundsätzlich durch Suchmaschinen, insbesondere durch … (inkl. … und …), verbreitet werden. Welche konkreten Suchergebnisse dage- gen … bei der Eingabe von bestimmten Stichworten liefert und ob sich nach Ein- gabe dieser Stichworte die drei Artikel vom 15. August 2010 unter den Suchresul- taten finden lassen, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet (act. 23 Rz. 67), ist hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Finden die Publikationen der Medien der Beklagten grundsätzlich Eingang in den Suchservice von …, was auch als gerichtsnotorisch gelten kann, dann ist ein Abrufen der inkriminierten Ar- tikel – sind diese von der Beklagten im Internet publiziert worden – über ein Such- resultat, das auf einen entsprechenden Inhalt auf einer Website der Beklagten hinweist bzw. seine Angaben daraus bezieht oder bezog, ebenfalls als möglich anzunehmen. Die anhaltende Abrufbarkeit durch eine Leserschaft bildet nun hier den Störungs- zustand, der zweifelsohne andauert. Die Leserschaft – mag es sich dabei auch (unter anderem) um Journalisten handeln – kann die unlauteren Äusserungen weiterhin zur Kenntnis nehmen, wenn auch jeweils unter bestimmten Bedingun- gen, wie ein besonderes (Abonnenten-)Login auf der Website der Beklagten, eine Registrierung beim … oder die Eingabe spezifischer Stichworte in der Suchma- schine …. Die Störung – auch wenn es sich dem Grundsatze nach um ein Print- medium der Tagespresse handelt – beschränkt sich mit gleichzeitiger Veröffentli- chung im Internet nicht mehr auf die einmalige Publikation am Tag des Erschei- nens. Vielmehr ist die Aufrechterhaltung der Abrufbarkeit eines Artikels vergleich-
- 67 - bar mit dem Anbringen oder Zur-Verfügung-Stellen eines Plakats, welches auch nach dem einmaligen Anbringen (bis zu seiner Überklebung oder Beseitigung) einsehbar bleibt. Dabei kann auf den Störungszustand, soweit er von der Beklag- ten durch ihre Publikationen geschaffenen wird, keinen entlastenden Einfluss ha- ben, ob andere Medien ebenso oder allenfalls sogar ausgiebiger in ähnlicher Weise über die Klägerin 2 berichtet haben (vgl. dagegen act. 23 Rz. 64). Besteht also die Störung durch die Störerin fort, so ist diese im Rahmen der Ver- hältnismässigkeit zu deren Beseitigung zu verpflichten. Hierbei ist nun von Be- lang, inwieweit der fortbestehende Störungszustand überhaupt noch der Beklag- ten zugerechnet werden bzw. inwieweit sie diesen selbst beseitigen kann. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Beseitigungsanspruch nur soweit gehen kann, wie auch die in der Klage begründete und hernach festgestellte Verlet- zungshandlung reicht (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N. 66; vgl. auch ZÜRCHER, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, S. 124 und 129). Verlangt die Klägerin 2 mit ihrem Beseitigungsbegehren die Lö- schung der inkriminierten Passagen "aus ihren sämtlichen Publikationen", so er- weist sich dies als zu unbestimmt. Vielmehr ist die Löschung lediglich aus denje- nigen Publikationen vorzunehmen, die auch zur Begründung der Unlauterkeit der relevanten Passagen herangezogen werden und damit Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens bilden. Je nach Gesamtzusammenhang der Äusserung bzw. allfälligen Klarstellungen im selben Text ist es nämlich denkbar, dass sich die vor- liegend als unlauter eingestuften Aussagen in einem anderen Artikel als zulässig erweisen könnten. Die vorliegend beurteilten und von den Löschungen betroffenen Publikationen sind namentlich die folgenden Artikel: "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz" in der …-Zeitung vom 15. August 2010 (1. Lemma des Rechtsbegehrens 1), "Militär- firmen wollen sich der Kontrolle entziehen" ebenso in der …Zeitung vom
15. August 2010 (1. und 2. Lemma des Rechtsbegehrens 1), "Beihilfe zu Kriegs- verbrechen" ebenso in der …-Zeitung vom 15. August 2010 (3. und 4. Lemma des Rechtsbegehrens 1), "Der Bundesrat legt Söldnerfirmen in Fesseln" im … vom 17. Februar 2011 (7. und 8. Lemma des Rechtsbegehrens 1) sowie der Arti-
- 68 - kel "Linke fordern ein striktes Verbot internationaler Söldnerfirmen" im … vom
13. Oktober 2011 (8. Lemma des Rechtsbegehrens 1). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, die als unlauter festgestellten Passagen in ihren soeben aufgezähl- ten Artikeln zu löschen. Dies umfasst alle Formen, in denen die genannten Artikel von der Beklagten noch publiziert werden, insbesondere die Wiedergabe auf Websites der Beklagten wie beispielsweise www…..ch sowie www.…ch. Darunter fallen auch Online-Archive der Beklagten, soweit sie externen Lesern (wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen) zugänglich sind. Es besteht ein nachvoll- ziehbares und erhebliches Interesse der Klägerin 2 daran, dass archivierte, unlau- tere Äusserungen eine Korrektur, die vorliegend in deren Löschung besteht, er- fahren (vgl. zum Problemkreis auch GLAUS, Das Recht auf Vergessen und das Recht auf korrekte Erinnerung, medialex 2004, S. 193 Ziff. IV.2.). In Bezug auf die Abrufbarkeit der unlauteren Äusserungen bei Dritten bzw. über den Suchservice von Dritten – und um eine solche handelt es sich auch unzwei- felhaft bei der … (act. 19 Rz. 80, act. 23 Rz. 65; vgl. auch act. 3/16) –, ist zu- nächst festzuhalten, dass das Beseitigungsbegehren darauf geht, die Beklagte zu verpflichten, die Löschung aus dem Archiv der … sowie aus Zwischenspeichern von Suchmaschinen zu veranlassen. Es sollen also nicht Dritte ins Recht gefasst werden, wie dies die Beklagte anführt (act. 23 Rz. 65), sondern die Beklagte selbst, die gegenüber Dritten eine entsprechende Willenserklärung abgeben soll ("zu veranlassen"). Es ist nichts ersichtlich, was vorab gegen die Anordnung einer solchen Beseitigungsmassnahme sprechen würde (vgl. nur die Beispiele in BAU- DENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N. 71; vgl. ferner auch Urteil des Bezirksge- richts Laufenburg vom 18. August 2011 in: sic! 2012 S. 260, E. 6.3.). Dabei kann der Beklagten letztlich aber nicht die Verantwortung dafür übertragen werden, dass die betreffenden Dritten tatsächlich gestützt auf ihre Willenserklärung in der gewünschten Form tätig werden. Die Beklagte kann mit anderen Worten nicht zu einem Handeln Dritter verpflichtet werden. Die Abgabe einer genügend bestimm- ten Willenserklärung gegenüber diesen Dritten ist ihr jedoch ohne Weiteres zu- zumuten. Dies erscheint grundsätzlich als geeignetes, wenig einschneidendes und damit verhältnismässiges Mittel, mit welchem die Beklagte zur Beseitigung
- 69 - des Störungszustands, soweit er sich direkt aus ihrem Handeln ableitet, beitragen kann. Auch hierbei müssen jedoch die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechts- begehrens eingehalten werden. Die Willenserklärung auf Löschung kann sich – analog der Löschungen durch die Beklagte selbst – wiederum nur auf die genann- ten Artikel bzw. Passagen in diesen Artikeln beziehen ("die Löschung derselben" ist daher zu verstehen als die Löschung der von der Beklagten selbst zu löschen- den Inhalte). Hinsichtlich der Adressaten der fraglichen Willenserklärung ist die … …-Datenbank AG klar bestimmt und es ist die dortige Archivierung der Artikel auch unbestritten. Das Begehren, es sei die Löschung "aus allen Zwischenspei- chern von Internet-Suchmaschinen (einschliesslich …, … und …) zu veranlas- sen", erweist sich jedoch offensichtlich als zu unbestimmt und es ist auch in sach- verhaltsmässiger Sicht gänzlich unklar, welche Suchmaschinen neben der ge- nannten von Google auf die relevanten Artikel der Beklagten auf deren Websites hinweist und im Übrigen auch, auf welche allfälligen anderen Fundstellen auf Websites Dritter durch … hingewiesen wird. Aus diesem Grunde kann dieses Be- gehren lediglich in Bezug auf … gutgeheissen werden und nur insoweit reichen, als es um Fundstellen geht, die auf Inhalte auf Websites der Beklagten verweisen. Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich, die Beklagte unter entsprechender Strafandrohung dazu zu verpflichten, gegenüber der … …-Datenbank AG sowie gegenüber der … GmbH die Willenserklärung abzugeben, die als unlauter festge- stellten Passagen in den fraglichen, von der Beklagten herausgegebenen Artikeln seien im Archiv der … und in den Suchresultaten von … (inklusive … und …), soweit darin auf Inhalte der Websites der Beklagten verwiesen wird, zu löschen. 4.15. Schadenersatz 4.15.1. Parteidarstellungen Die Klägerin 2 macht geltend, sie habe (gemeinsam mit der Klägerin 1) das An- waltsbüro … beauftragt, welches für dessen vorprozessualen Aufwand im Zu- sammenhang mit der eingeklagten Berichterstattung Honorare von CHF 35'732.– und Auslagen von CHF 1'633.80 verrechnet habe. Dazu seien bei der Klägerin 1
- 70 - aufgrund der Berichterstattung der …-Zeitung Kosten für die PR-Agentur AH._____ AG von CHF 1'914.– angefallen sowie die Weisungskosten von CHF 525.– und die Kosten der von der Klägerin 1 mandatierten Organe von der AI._____ AG im Betrag von CHF 3'130.– für die Sichtung von Presseberichten, zahlreiche Besprechungen, Koordination und Einsatz von PR- und Rechtsbera- tern sowie diverse Vorkehren zur Abwehr. Eine detaillierte Auflistung der Aufwen- dungen sei den Leistungsjournalen zu entnehmen (vgl. act. 3/18-19). Von all die- sen ausgewiesenen Kosten werde im Sinne einer Teilklage der Betrag von CHF 30'000.– geltend gemacht. Die Kosten stünden in direktem, adäquat kausa- lem Zusammenhang mit der von der Beklagten zu verantwortenden Berichterstat- tung. Zudem trage die Beklagte ein Verschulden, indem sie die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt nicht eingehalten und entscheidende Fakten wider besseres Wissen falsch dargestellt habe (act. 1 Rz. 95 ff.). Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort die geltend gemachten Kosten aus- drücklich. Diese seien auch weder gerechtfertigt noch notwendig noch angemes- sen. Zudem werde bestritten, dass zwischen den Artikeln der …-Zeitung und den geltend gemachten Schäden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Zahl- reiche andere Medien hätten bereits vor der …-Zeitung über die Klägerinnen be- richtet. Im Weiteren werde bestritten, dass die Beklagte die Richtlinien des Pres- serates verletzt habe. Sie habe ihre Quellen gewissentlich geprüft und den Kläge- rinnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben (act. 10 Rz. 62 ff.). Die Klägerin 2 macht in der Replik weitere Ausführungen, auf welche Kosten sich ihre Teilklage beziehe. Zunächst seien ihr – bis zum Betrag von CHF 30'000.– die vorprozessualen Anwaltskosten, eventualiter zuzüglich Kleinkostenpauschale und Übersetzungskosten, zu ersetzen. Subeventualiter seien ihr die vorprozessualen Beratungskosten der in Rechnung gestellten Tätigkeiten der Organe der Kläge- rin 1 von CHF 3'190.–, ausgehend von der ersten Leistung auf der Liste vom
15. August 2010 bis zur letztaufgeführten vom 7. Oktober 2010, zuzüglich der verauslagten CHF 1'914.– für PR Beratung AI._____, zuzüglich der Weisungskos- ten zu ersetzen, bis der Betrag von CHF 30'000.– erreicht sei. Hinsichtlich der Kausalität reiche es aus, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spreche. Zudem brauchten die rechtswidrigen Hand-
- 71 - lungen der Beklagten nicht alleinige Ursache des eingetretenen Schadens zu sein. Es genüge, wenn sie als Teilursache den Schaden bewirkt hätten (act. 19 Rz. 158 ff.). Die Beklagte führt duplicando aus, die klägerische, subeventualiter angeführte Begründung sei nicht verständlich. Im Weiteren werde der angebliche vorpro- zessuale Aufwand nach wie vor bestritten. Die Anwaltskosten fielen ohnehin unter den üblichen Prozessaufwand und wären im Rahmen der Parteientschädigung zu entschädigen (act. 23 Rz. 94 ff.). 4.15.2. Rechtliches Sowohl das Lauterkeitsrecht (als auch das Persönlichkeitsrecht) verweisen für Schadenersatzansprüche auf das Recht der unerlaubten Handlung (Art. 41 ff. OR). Erforderlich sind daher ein Schaden, eine widerrechtliche Handlung, ein na- türlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der widerrechtlichen Handlung sowie ein Verschulden. Vorprozessuale Anwaltskosten bilden nur dann einen haftpflichtrechtlichen Scha- den, wenn sie notwendig und angemessen waren, der direkten Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die zuzusprechende Parteient- schädigung gedeckt sind. Nach der herrschenden Prozesskostentheorie wird das Schicksal der prozessualen Anwaltskosten für die Schadenersatzklage aus- schliesslich und abschliessend von der anwendbaren Zivilprozessordnung gere- gelt. Dasselbe gilt für vorprozessuale Anwaltskosten, soweit der Richter sie nach Massgabe der anwendbaren ZPO den prozessualen Kosten zuschlägt (BGE 117 II 394; BK-BREHM, Art. 41 OR N. 88 f.; a.M. GAUCH, Der Deliktsan- spruch des Geschädigten auf Ersatz seiner Anwaltskosten, in: recht 1994 S. 189, 194). Die Parteientschädigung umfasst u.a. die Kosten der berufsmässigen Ver- tretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Darin enthalten sind auch die vorprozessualen Anwaltskosten, d.h. diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheids, retro- spektiv betrachtet, notwendig oder nützlich waren für die Vorbereitung des Pro- zesses oder dessen mögliche Verhinderung (SUTER/VON HOLZEN, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 95 N. 38 mit weiteren Hin-
- 72 - weisen; vgl. auch WEBER, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im zürcherischen Zivilprozess, Zürich 1990, S. 115 ff.). Jede Partei hat die von ihr erhobenen Behauptungen in genügender Weise zu substantiieren. In einem ersten Schritt genügt es für die behauptungsbelastete Partei zwar, wenn sie dem Gericht eine einfache und schlüssige Behauptung un- terbreitet. Die Schlüssigkeit entfällt jedoch, wenn die Gegenpartei die Behauptung bestreitet oder das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Frage- und Aufklärungs- pflicht weitere Fragen zu dem Tatsachenvortrag stellt. In diesem Fall muss die behauptungsbelastete Partei die Schlüssigkeit der Tatsachenbehauptung durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Begründung wieder herstellen. Die Tatsachenbehauptungen müssen dabei so formuliert sein, dass sie als Beweis- satz in die Beweisaufnahme aufgenommen werden können. Rechtserhebliche Behauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden. Aus- nahmsweise kann ein Aktenstück Teil einer Parteibehauptung sein. Vorausset- zung ist, dass in der Rechtsschrift klar referenziert ist, welcher Teil eines Akten- stückes Teil der Behauptung sein soll (BGE 127 III 365 E. 2.b; ZR 102 [2003] Nr. 15; ZR 79 [1980] Nr. 130, ZR 84 [1985] Nr. 52; SUTTER-SOMM/VON ARX, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 55 N. 23 ff. mit wei- teren Hinweisen; FRANK/STRÄULI/MESSMER, N 4 zu § 55, N 1 ff. zu § 113 und N 3 zu § 130 ZPO/ZH). In Nachachtung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO wurden die Klägerinnen mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober 2011 darauf hingewiesen, dass sie insbesondere konkret und im Einzelnen darzulegen haben, welche behaupteten Schadenersatzansprüche in welchem Umfang in der Teilkla- ge über CHF 30'000.– geltend gemacht würden (Prot. S. 12). 4.15.3. Würdigung Das geltend gemachte Anwaltshonorar in der Höhe von CHF 35'732.– sowie die (eventualiter geltend gemachten) anwaltlichen Auslagen von CHF 1'633.80 (Kleinkostenpauschale und Übersetzungskosten) können vorliegend keinen Schadensposten bilden. Die entsprechenden Aufwendungen sind als vorpro- zessuale Rechtsverfolgungskosten zu qualifizieren und fallen daher unter die Par-
- 73 - teientschädigung (siehe dazu unten Ziff. V.2.4.). Es handelt sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nämlich um Kosten, die den Parteien durch ihre Be- mühungen im Kampf ums Recht vor Einleitung eines Zivilprozesses erwachsen und die in Zusammenhang mit der Vorbereitung oder auch der versuchten Ver- hinderung des Prozesses angefallen sind (vgl. beispielsweise – soweit aufgrund der nicht weiter erläuterten Abkürzungen überhaupt verständlich – die Positionen betr. "Entwurf/Finalisierung Schreiben …-Zeitung", "Rechtl. Abkl. re Gegendarstel- lungsrecht/Durchsetzung in der Praxis", "RS Entwurf Sühnbegehren …-Zeitung" in act. 3/18). Das gerichtliche Zuschlagen zu den prozessualen Kosten, sollte un- ter diesem Titel auch keine vollständige Deckung erfolgen, schliesst – wie bereits ausgeführt – das Bestehen einer diesbezüglichen Ersatzpflicht gestützt auf einen allgemeinen Rechtsgrund des Privatrechts aber grundsätzlich aus (vgl. dazu BK- BREHM, Art. 41 OR N. 88 f. und JÄGGI, Rechtsgutachten betreffend vorprozessua- le Vertretungskosten, erstattet der Helvetia-Unfall Schweiz. Versicherungsgesell- schaft, Freiburg 24. August 1962, zitiert in: GAUCH, a.a.O., S. 194). Aber selbst wenn man für die den (vorprozessualen) Prozesskosten zuzuschlagenden und ungedeckt bleibenden Aufwendungen das Bestehen einer zusätzlichen An- spruchsgrundlage aus Deliktsrecht (Art. 41 ff. OR) bejahen würde, so könnten diese nicht ersetzt werden, soweit sie in Bezug auf das angestrengte Verfahren als unnötig oder unangemessen zu qualifizieren sind. Einerseits könnten sie mangels Gebotenheit nicht mehr als "unfreiwillige" Vermögensverminderung gel- ten (vgl. GAUCH, a.a.O., S. 191) und andererseits wäre das Vorliegen eines adä- quaten Kausalzusammenhangs bezüglich derartiger Aufwendungen erheblich in Frage gestellt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es die Klägerin 2 trotz Bestreitung durch die Beklagte (act. 10 Rz. 65) unterlässt, die einzelnen Auf- wandpositionen, insbesondere deren Gebotenheit in Bezug auf die inkriminierten Veröffentlichungen, näher zu substantiieren (act. 19 Rz. 159 und 161), was ohne- hin einer Zusprechung unter dem Titel Schadenersatz entgegen stünde, einer Be- rücksichtigung im Rahmen des Ermessens bei der Bestimmung einer Parteient- schädigung jedoch nicht per se entgegen steht. Subeventualiter wird von der Klägerin 2 zunächst ein Betrag von CHF 3'190.– gel- tend gemacht. Diese Position ist jedoch nicht schlüssig dargelegt und kann daher
- 74 - bereits aus diesem Grunde nicht zugesprochen werden. Zwar behauptet die Klä- gerin 2 in der Klage – vorerst einmal genügend –, es seien von der Klägerin 1 Or- gane der AI._____ AG mandatiert worden, welche Kosten von CHF 3'130.– für die Sichtung von Presseberichten, zahlreiche Besprechungen, die Koordination und den Einsatz von PR- und Rechtsberatern sowie für diverse Vorkehren zur Abwehr in Rechnung gestellt hätten (act. 1 Rz. 104). Diese Vorbringen wurden in der Folge von der Beklagten aber ausdrücklich bestritten (act. 10 Rz. 65 ff.) und die Klägerin 2 wurde durch das Gericht zur weiteren Spezifizierung der entspre- chenden Aufwendungen angehalten (Prot. S. 12). Eine solche Spezifizierung er- folgte mit der Replik nicht bzw. nicht ausreichend. Dort wird unter Verweis auf Leistungen "auf der Liste", gemeint ist vermutlich act. 3/19, nun vorgebracht, es handle sich um Leistungen der Organe der Klägerin 1 in einer Höhe von CHF 3'190.– (act. 19 Rz. 159 dritter Aufzählungspunkt). Einmal ist festzustellen, dass die sich aus der ersten Seite der Liste ergebende Leistungssumme lediglich CHF 3'130.– beträgt und es sich bei den in der Liste aufgezählten Leistungser- bringern nur teilweise, aber nicht ausschliesslich, um die aus dem Handelsregister ersichtlichen Organe der Klägerin 1 handelt. Zudem vermag auch der Titel der Liste "A._____ Group Holdings AG: Services of AI._____ AG regarding …- zeitung" nicht eindeutig zu klären, um wessen Leistungen es sich nun handelt, um Eigenleistungen der Organe der Klägerin 1 oder um Leistungen, die von einer Dritten (AI._____ AG) erbracht und der Klägerin 1 in Rechnung gestellt wurden. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein solidarischer Anspruch der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten für einen allfälligen internen Aufwand der Klägerin 1 bestehen könnte. Die (bestrittenen) Behauptungen der Klägerin 2 be- züglich ihrer Forderung von CHF 3'190.– erweisen sich daher bereits im Grund- satz als unklar und vermögen keine Grundlage des geltend gemachten Schaden- ersatzanspruchs bilden. Gleiches muss im Ergebnis auch für die Position von CHF 1'914.– für Kosten der PR Beratung AH._____ gelten. Diese Vorbringen sind zwar nicht im eigentlichen Sinne widersprüchlich, jedoch zu wenig substantiiert. Auf die Bestreitungen der Beklagten, welche sowohl das Anfallen der Kosten an sich als auch insbesondere deren Zusammenhang mit den Publikationen in der …-Zeitung in Abrede stellt, er-
- 75 - folgten seitens der Klägerin 2 keinerlei spezifizierende Ausführungen dazu. Sie gibt lediglich erneut an, es sei der entsprechende Betrag für die genannte PR- Agentur verauslagt worden, macht jedoch nicht im Ansatz geltend, welcherlei konkrete Tätigkeiten die PR Beratung AH._____ in diesem Zusammenhang ent- faltet haben soll. Dies verunmöglicht insbesondere auch von vornherein eine Be- urteilung, ob die Tätigkeiten wirklich in Bezug auf die Publikationen der …-Zeitung angefallen sind, was die Beklagte bestreitet (act. 10 Rz. 65-67). Zwar ist der Klä- gerin 2 darin Recht zu geben, dass grundsätzlich das Setzen einer Teilursache ausreichend ist, um die Kausalität zwischen schädigendem Ereignis und Schaden zu bejahen (act. 19 Rz. 161). Doch auch dieser kausale Teilzusammenhang ist vorliegend bestritten und kann nach den klägerischen Vorbringen (act. 19 Rz. 159 und 161) nicht im Einzelnen beurteilt werden. Ganz im Gegenteil wird bereits in der Klage ausgeführt, die PR-Agentur AH._____ sei "aufgrund des Medienechos nach den Artikeln der … Zeitung ab 9. August 2010" eingeschaltet worden (act. 1 Rz. 26). Ferner ergeben sich auch aus der entsprechenden Beilage (act. 3/19 S. 2) keine genügend einlässlichen Angaben. Die Bemerkung "5 % …-Zeitung" lässt immerhin darauf schliessen, dass es sich beim eingeklagten Betrag um ei- nen pauschalen Anteil einer Gesamtrechnung handeln dürfte, was allerdings kei- neswegs die nötigen Behauptungen zur Kausalität der einzelnen Aufwendungen zu ersetzen vermag. Ganz davon abgesehen bleibt fraglich, inwiefern neben der Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO, die nach kantonalem Tarif festzusetzen ist (Art. 96 ZPO), überhaupt Raum für eine Entschädigung der in eigener Prozesssache auf- gewendeten Zeit bliebe, sofern kein Fall von Umtriebsentschädigung vorliegt (vgl. SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., Art. 95 N. 40 f. und GAUCH, a.a.O., S. 199). Schliesslich verlangt die Klägerin 2 als Schadenersatz die Weisungskosten in der Höhe von CHF 525.–. Diese bildeten bereits unter Herrschaft des alten Prozess- rechts keine Schadenposition, sondern (gesonderten) Bestandteil der Prozess- entschädigung, welche nach Obsiegen und Unterliegen durch die Gegenpartei zu leisten war (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Vorliegend wurde die Klage jedoch am
24. Januar 2011 hierorts anhängig gemacht, womit das neue Prozessrecht an- wendbar ist (Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario). Danach ist bei Streitigkeiten wie
- 76 - der vorliegenden, für die nach Art. 5 f. ZPO eine einzige kantonale Instanz zu- ständig ist, kein vorgängiges Schlichtungsverfahren vorgesehen (Art. 198 lit. f ZPO). Mit anderen Worten war das Einreichen der Weisung respektive die Durch- führung eines Schlichtungsversuches zur Anhängigmachung des vorliegenden Verfahrens im Januar 2011 gar nicht erforderlich. Dabei hätte die Klägerin 2 durchaus die Möglichkeit gehabt, die Klage durch Einreichen der Weisung im Jah- re 2010 anhängig zu machen (gemäss act. 3/7 Versand der Weisung am
4. Oktober 2010) und damit ihren Anspruch auf Ersatz der Kosten im Rahmen der Prozessentschädigung aufrecht zu erhalten. Sie wartete jedoch mit der Klageein- reichung bis zum Anfang des Jahres 2011 zu und damit bis zu einem Zeitpunkt, in welchem die Einreichung nicht mehr an ein vorgängiges Sühnverfahren anknüpft. Die Weisung war daher für die vorliegende Klageeinleitung schlicht nicht erforder- lich. Die Klägerin 2 macht ferner nicht geltend, es hätten besondere Umstände vorgelegen, die eine Einreichung des Sühnbegehrens am Ende des Jahres 2010 notwendig gemacht hätten, und solche sind auch nicht ersichtlich. Eine Entschä- digung der Klägerin 2 für die Weisungskosten von CHF 525.– entfällt damit so- wohl unter dem Titel der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) als auch demjenigen des Schadenersatzes. Die Schadenersatzforderung der Klägerin 2 in der Höhe von CHF 30'000.– ist aus den aufgeführten Gründen abzuweisen. Dem zusätzlich gestützt auf … Recht un- ter dem Titel "general damages" geltend gemachten Anspruch in Höhe von £ 10'000.– fehlt es mangels Anwendbarkeit …-Rechts von vornherein an einer Grundlage. Er ist daher ebenfalls abzuweisen.
5. Ansprüche der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten aus anderen Rechts- grundlagen 5.1. Ansprüche aus Persönlichkeitsschutz Aus der unter Ziff. IV.3.2. dargelegten Subsidiarität des allgemeinen Persönlich- keitsschutzes gegenüber dem Lauterkeitsrecht ergibt sich, dass – soweit die Kla- ge gestützt auf UWG gutgeheissen wurde – kein Anlass und kein Raum für eine zusätzliche Anwendung von Art. 28 ZGB besteht. Im Weiteren ist festzustellen, dass auch die Rechtsbehelfe gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB nicht zu einer weiter-
- 77 - gehenden Gutheissung in Bezug auf die beantragte Feststellung, Unterlassung oder Beseitigung hätten führen können, als die Klage ohnehin schon gestützt auf Art. 9 UWG geschützt wurde (siehe dazu oben Ziff. IV.4.12.-14.; vgl. zur entspre- chenden Kohärenz der Regelung von UWG und ZGB auch BGE 123 III 355, 357 f.). Soweit dagegen eine Verletzung von Lauterkeitsrecht zu verneinen ist, stellt sich die Frage, ob das Persönlichkeitsrecht einen weitergehenden Rechts- schutz vermittelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die allgemeine Bezeichnung der Klägerin 2 als Militärfirma, Söldnerfirma, Privat- armee sowie deren Mitarbeiter als Söldner, Truppen oder paramilitärische Grup- pierungen erweist sich aufgrund des weiten Verständnisses der Begriffe noch nicht als herabsetzend und persönlichkeitsverletzend (siehe dazu die Erwägun- gen unter Ziff. IV.4.4.2.). Die nach UWG als noch zulässig beurteilte Charakteri- sierung des Montreux-Dokuments als Feigenblatt erweist sich auch unter dem Blickwinkel von Art. 28 ZGB als zulässig, da es sich um ein vertretbares und nicht unnötig verletzendes Werturteil handelt (siehe dazu oben Ziff. IV.4.7.3.; vgl. BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N. 43 ff. und N. 50). Dabei fällt auch das vorliegend beste- hende öffentliche Interesse an der Berichterstattung (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.4.) erheblich ins Gewicht, welches im Rahmen des politischen Diskur- ses sowie auch bei der Berichterstattung über gesellschaftlich relevante Tätigkei- ten besondere Bedeutung erlangt. Neben das reine Informationsinteresse der Öf- fentlichkeit an relevanten Sachverhalten tritt das abstrakte Interesse an einem sanktionslosen Regime der politischen und gesellschaftskritischen Äusserung (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5C.248/2001 vom 7. Februar 2002 und 5C.31/2002 vom 15. Mai 2002 sowie CRAMER, Persönlichkeitsschutz und Medien- freiheit – Vorschläge für eine Güterabwägung nach kontextbezogenen Fallgrup- pen, in: BJM 2008 S. 121). Ebenso wenig erweisen sich die unter dem Titel "Problem für den Grundrechts- schutz im humanitären Völkerrecht, für die Neutralität, Konflikt zum Montreux- Dokument" erörterten Aussagen aus den dort dargelegten Gründen als wider- rechtlich persönlichkeitsverletzend wie sie auch nicht unlauter sind. Neben der nicht als falsche Tatsachenbehauptung einzustufenden "Tätigkeit […] auf Schwei- zer Boden" bedeuten die im Mittelpunkt stehenden Wertungen (Problem für
- 78 - Grundrechtsschutz und Neutralität; Aktivitäten im Konflikt zum Montreux- Dokument) – auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses – keine un- nötige Verletzung, da sie nicht unhaltbar sind (siehe dazu oben Ziff. IV.4.8.3.). Schliesslich bildet auch die im Grundsatz zutreffende Aussage über den gegen- über dem Unternehmen I._____ erhobenen Vorwurf der Verletzung eines Waffe- nembargos aus den bereits dazu ausgeführten Gründen (siehe oben Ziff. IV.10.3.) keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung. 5.2. Ansprüche aus Datenschutzgesetz (DSG) Nach der bundesgerichtlichen Praxis ergänzen die für die Bearbeitung von Per- sonendaten geltenden Regeln des DSG das Recht der Persönlichkeit des ZGB und konkretisieren es (BGE 127 III 481 E.3.a; Nachführung von Archivdaten – Ur- teil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 26. September 2010, in: medialex 2011, S. 22 mit weiteren Hinweisen). Im Falle einer Persönlichkeitsverletzung nach DSG stehen dem Kläger gestützt auf den Verweis in Art. 15 Abs. 1 DSG die gleichen Ansprüche zu wie bei Persönlichkeitsverletzungen nach Art. 28 ff. ZGB, nament- lich ein Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsanspruch, die Mitteilung und Veröffentlichung des Urteils, gegebenenfalls ein Schadenersatz-, Genugtu- ungs- und Gewinnherausgabeanspruch und ein Gegendarstellungsrecht (BSK DSG-RAMPINI, Art. 15 N. 1; ROSENTHAL/JÖHRI, Handkommentar zum DSG, 2008, Art. 15 N. 14 f.). Der Kläger kann gestützt auf das DSG insbesondere die Daten- vernichtung und Datensperrung verlangen. In Art. 15 Abs. 2 DSG besteht eine Spezialbestimmung für den Fall, dass weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Personendaten bewiesen werden kann. In einem solchen Fall kann die be- troffene Person verlangen, dass bei den Daten ein Bestreitungsvermerk ange- bracht wird. Dabei handelt es sich um eine neuartige Leistungsklage (BSK DSG- MAURER-LAMBROU/KUNZ, Art. 1 N. 11 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beruft sich die Klägerin 2 in keiner Weise auf DSG (act. 1 und 19) und macht auch keine Begehren geltend, die sich aus dem besonderen, über den aus Art. 9 UWG oder Art. 28a ZGB hinausgehenden Schutz des DSG ableiten liessen. Letzteres ist vorliegend daher nicht anzuwenden. Dabei ist insbesondere zu be- achten, dass es sich bei der Beklagten – soweit ersichtlich – auch nicht um die
- 79 - Inhaberin der potentiellen Datensammlungen handelt, auf welche im zweiten Teil des Rechtsbegehrens 4 Bezug genommen wird (… …-Datenbank sowie …).
6. Ansprüche der Klägerin 1 gegenüber der Beklagten aus Lauterkeitsrecht 6.1. Aktivlegitimation Auch wenn in der Literatur umstritten ist, ob die zur Klage legitimierende Beein- trächtigung in den wirtschaftlichen Interessen (siehe dazu oben Ziff. IV.4.1.) un- mittelbar durch das unlautere Verhalten verursacht sein muss, oder ob auch schon die mittelbare Beeinträchtigung in den eigenen wirtschaftlichen Interessen genügt, so wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Kläger daran in- teressiert sein muss, seine eigene Wettbewerbsstellung mit dem Klageerfolg ab- zusichern oder zu verbessern (BGE 126 III 239; MÜLLER, in: VON BÜREN/DAVID (HRSG.), a.a.O., S. 255). Der Kreis der Aktivlegitimierten ist mit anderen Worten in jedem Fall auf die Marktteilnehmer zu beschränken. Keine eigenen Ansprüche haben demnach Arbeitnehmer, Verwaltungsräte oder Anteilseigner des von einem Wettbewerbsverstoss betroffenen Unternehmens. Aus den gleichen Gründen ist die Legitimation von Holdinggesellschaften zur Erhebung der lauterkeitsrechtli- chen Ansprüche abzulehnen, wenn sie nicht am Marktgeschehen teilnehmen (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N. 304 f.; vgl. ferner bereits BGE 90 IV 39). Bei der Klägerin 1 handelt es sich nach deren eigenen Ausführungen um eine rei- ne Holdinggesellschaft. An ihrem Holdingsitz in J._____ werden – so die Kläge- rin 1 – keinerlei operative Tätigkeiten ausgeführt und keine Angestellten beschäf- tigt; in J._____ verfügt sie weder über Personal noch über Räume (act. 1 Rz. 10). Die Klägerin 1 macht denn auch keine konkrete Beeinträchtigung im Rahmen ei- ner Teilnahme am Marktgeschehen, die über reine Holdingfunktionen hinausgin- ge, geltend (act. 19 Rz. 101), worauf auch die Beklagte hinweist (act. 23 Rz. 79). Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, die Kläge- rin 1 nehme selber am Marktgeschehen teil. Soweit sie in den fraglichen Publika- tionen selber angesprochen bzw. betroffen ist, sie mithin ein direktes eigenes In- teresse am Vorgehen gegenüber der Beklagten aufweist, so kann dieses mangels Teilnahme am Marktgeschehen nicht auf UWG abgestützt werden. Ebenso wenig
- 80 - kann sich ihre Aktivlegitimation auf ein allfälliges indirektes Interesse aus ihrer Funktion als Holdinggesellschaft bzw. Aktionärin der Klägerin 2 stützen (vgl. da- gegen die Klägerin 1 in act. 1 Rz. 70). 6.2. Ergebnis Der Klägerin 1 ist gestützt auf Lauterkeitsrecht nicht aktivlegitimiert.
7. Ansprüche der Klägerin 1 gegenüber der Beklagten aus Persönlichkeitsrecht 7.1. Aktivlegitimation Aus dem Recht der Persönlichkeit ist grundsätzlich jedes Rechtssubjekt aktivlegi- timiert, welches verletzt ist (BGE 95 II 537, E. 3). Wie bereits ausgeführt wurde (siehe dazu oben Ziff. IV.4.1.), fehlt es in den fraglichen Publikationen weitgehend an einer Unterscheidung zwischen der Klägerin 1 und der Klägerin 2. Es wird vielmehr pauschal das Unternehmen "A._____" genannt, welches in den im Fest- stellungsbegehren genannten Textpassagen direkt angesprochen oder zumindest mitgemeint wird. Die Klägerin 1 ist daher ohne Weiteres aus Persönlichkeitsrecht aktivlegitimiert. 7.2. Passivlegitimation Passivlegitimiert ist der Urheber einer Verletzungshandlung, d.h. jeder, der an der Verletzung der Persönlichkeit mitwirkt (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N. 37). Die Be- klagte ist demnach – soweit sie als Herausgeberin der eingeklagten Publikationen fungiert (siehe dazu oben Ziff. IV.4.2.) – passivlegitimiert. Der Umfang der Passiv- legitimation gegenüber der Klägerin 1 aus Persönlichkeitsrecht ist daher im Er- gebnis vorliegend derselbe wie derjenige gegenüber der Klägerin 2 aus Lauter- keitsrecht und beschränkt sich auf die Publikationen in der …-Zeitung und dem Tages-Anzeiger. 7.3. Persönlichkeitsverletzung 7.3.1. Rechtliche Grundlagen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1
- 81 - ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Per- son beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen ge- schmälert wird. Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzumin- dern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens der Pres- seäusserung zu erfolgen hat. (BGE 127 III 481 E. 2b/aa). Die Presse kann sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen als auch durch deren Würdigung in die Per- sönlichkeit eingreifen. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um sol- che aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in un- zulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Ver- kürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinn unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person derge- stalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeich- net, das sie im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabsetzt (BGE 126 III 305 E. 4. mit weiteren Hinweisen). Für den Tatsachenkern von ge- mischten Werturteilen gelten nach bundesgerichtlicher Praxis dieselben Grunds- ätze wie für Tatsachenbehauptungen (BGE 126 III 305 E. 4b/bb). 7.3.2. Würdigung Es kann aufgrund der inhaltlichen Identität der Äusserungen gegenüber den bei- den Klägerinnen sowie der weitgehend übereinstimmenden Grundsätze bei der Beurteilung, wann eine herabsetzende Äusserung anzunehmen ist und sich diese
- 82 -
– je nach ihrem Charakter als Tatsachenbehauptung oder Werturteil – als unzu- lässig erweist, im Folgenden weitgehend auf bereits dargelegte Ausführungen verwiesen werden. Soweit in Bezug auf die im Rechtsbegehren 1 ausdrücklich angeführten Textpas- sagen keine Persönlichkeitsverletzung gegenüber der Klägerin 2 angenommen wurde (siehe oben Ziff. IV.5.1.), liegt aus den nämlichen Erwägungen auch keine solche in Bezug auf die Klägerin 1 vor. Der Schutz der Persönlichkeit der Kläge- rin 1 reicht vorliegend gleich weit wie derjenige der Persönlichkeit der Klägerin 2 und auch die übrigen, auf dem Spiel stehenden Interessen sind dieselben. In dem Ausmass, in welchem dagegen die Unlauterkeit bestimmter Äusserungen in Bezug auf die Klägerin 2 bejaht wurde, stellen diese gleichzeitig Persönlich- keitsverletzungen bezüglich der Klägerin 1 dar. Zunächst bilden die unter den Ti- teln "Unterlaufen von Kontrollen, Zuflucht in der Schweiz, Anbieten von Sicher- heitsdienstleistungen aus der Schweiz heraus" sowie "Schweiz als Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____" abgehandelten Äusserungen auch nach Art. 28 ZGB dem Grundsatze nach Wertungen (Entziehen, Zuflucht, Schlupfloch etc.), die allerdings auf dem unrichtigen Tatsachenkern beruhen, die A._____-Gruppe habe über die Klägerin 1 operative Tätigkeiten in die Schweiz verlegt, welche nun nicht mehr den … Regulierungen [des Staates D.._____] unterstünden (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.2.-3. sowie Ziff. IV.4.10.2.). Dasselbe gilt für die unter dem Titel "Überwachen von NGOs" in der Schweiz besprochenen Aussagen des Experten N._____. Auch dessen Meinungsäusserung geht vom unzutreffenden Sachver- haltskern der "Umsiedlung" der Klägerin 2 in die Schweiz mittels der Gründung der Klägerin 1 aus. Diesen gemischten Werturteilen, die unrichtige Tatsachen- elemente enthalten und die das berufliche Ansehen der Klägerin 1 schmälern, steht nun zwar ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Berichterstattung ge- genüber (siehe dazu oben Ziff. IV.4.5.4.). Dies kann jedoch nicht die unrichtige Darstellung im wesentlichen Punkt (Verlegung operativer Tätigkeiten in die Schweiz und damit Beendigung bestimmter Tätigkeiten unter … Aufsicht [des Staates D._____]) rechtfertigen, da damit das spürbar verfälschte Bild von der Klägerin 1 gezeichnet wird, sie diene dazu, die in D._____ geltenden Regeln in Bezug auf operative Tätigkeiten zu umgehen.
- 83 - Schliesslich erweist sich auch die Darstellung, die Klägerinnen verrichteten die Drecksarbeit auf den Kriegsschauplätzen, begingen (Kriegs-)Verbrechen und sei- en in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwickelt gewe- sen, aus den unter Ziff. IV.4.7.2.-3. und Ziff. IV.4.11.3. dargelegten Gründen als persönlichkeitsverletzend auch gegenüber der Klägerin 1. Es handelt sich dabei um gemäss der Behauptungslage mangels Substantiierung als unwahr einzustu- fende Tatsachenkerne von Werturteilen oder Tatsachenbehauptungen, die einen herabsetzenden und persönlichkeitsverletzenden Charakter aufweisen und an de- ren Verbreitung kein öffentliches Interesse ersichtlich ist. 7.3.3. Koordination von Militäreinsätzen von J._____ aus Darüber hinaus formuliert gemäss unbestrittener Sachdarstellung die Bildlegende eines Artikels in der Online-Ausgabe der …-Zeitung vom 12. Oktober 2011 im Sinne einer Forderung: "Die A._____ Group soll keine Militäreinsätze von J._____ aus koordinieren" (act. 19 Rz. 83; vgl. act. 20/8). Zunächst ist festzustellen, dass die fragliche Textpassage lediglich Bezug auf die Klägerin 1 nimmt und keinen ausdrücklichen Teil des Feststellungsbegehrens bil- det (act. 19 S. 2 f.). Es wird vielmehr lediglich im Rahmen der Begründung der Klage kurz auf sie Bezug genommen (act. 19 Rz. 83). Soweit also überhaupt im Einzelnen darauf einzugehen ist, so ist zu sagen, dass die Äusserung eine in die Zukunft gerichtete Forderung und damit klar erkennbar eine Meinungsäusserung darstellt, nämlich dass die Klägerin 1 von J._____ aus keine Militäreinsätze koor- dinieren solle. Der Untertitel des Artikels erläutert, dass der Bundesrat einen Ge- setzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt habe, welcher die Tätigkeit von Firmen regle, die von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen würden (vgl. act. 20/8). Es ist in der besagten Forderung keine Tatsachenbehauptung enthalten, die Klägerin 1 koordiniere derzeit Militäreinsätze von J._____ aus. Vielmehr wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dies solle (auch nach dem Gesetzesentwurf des Bundesrates) nicht geschehen, was im Übrigen auch der Meinung der Klägerin 1 entsprechen dürfte. In der Aussage ist keine un- haltbare Wertung bzw. eine unnötige Verletzung der Klägerin 1 zu erblicken.
- 84 - 7.3.4. Zwischenergebnis Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Beklagte mit ihren Berichten in der Ausgabe der …-Zeitung vom 15. August 2010 unter den Titeln "Etliche Söld- nerfirmen in der Schweiz", "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" und "Beihilfe zu Kriegsverbrechen" sowie in ihrem Bericht in der Ausgabe des … vom
17. Februar 2011 unter dem Titel "Der Bundesrat legt Söldnerfirmen in Fesseln" und ihrem Bericht in der Ausgabe des … vom 13. Oktober 2011 unter dem Titel "Linke fordern ein striktes Verbot internationaler Söldnerfirmen" die Klägerin 1 wi- derrechtlich in der Persönlichkeit verletzt hat, und zwar im Umfang derselben Textpassagen, die sich gegenüber der Klägerin 2 als unlauter erwiesen haben (siehe oben Ziff. IV.4.12.; Rechtsbegehren 1 1. Lemma teilweise, 2. Lemma, 3. Lemma teilweise sowie 4., 7. und 8. Lemma). 7.4. Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch Die Rechtsbehelfe gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB entsprechen sowohl in ihrem Wortlaut als auch materiellem Umfang grundsätzlich denjenigen aus Art. 9 UWG, was vor dem Hintergrund des Bemühens um eine kohärente und einheitliche Ge- setzgebung im Bereich des Persönlichkeitsschutzes und des Lauterkeitsrechts zu sehen ist (BGE 123 III 355, 357 f.; Botschaft zu einem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vom 18. Mai 1983, BBl 1983 II, 1074 f.). Zu der von den Publikationen ausgehenden Störung sowie zur bestehenden Wiederholungsge- fahr kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen zur Lauterkeits- rechtsverletzung gegenüber der Klägerin 2 verwiesen werden (siehe oben Ziff. IV.4.12.-14.). Auch die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu be- rücksichtigenden Interessen der Beklagten sind dieselben. Diejenigen der Kläge- rin 1 sind gleich zu gewichten wie die der Klägerin 2. Das hat zur Folge, dass die von der Klägerin 1 gestellten Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsbe- gehren im gleichen Umfange gutzuheissen sind wie bereits die entsprechenden Begehren der Klägerin 2. 7.5. Schadenersatz Auch hinsichtlich der (solidarisch) geltend gemachten Schadenersatzansprüche in der Höhe von CHF 30'000.– gilt gegenüber der Klägerin 1 dasselbe wie gegen-
- 85 - über der Klägerin 2 (siehe dazu oben Ziff. IV.4.15.). Die geltend gemachten, vor- prozessualen Rechtsverfolgungskosten sind im Rahmen der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Dies würde im Übrigen auch für die Weisungskosten gelten, welche jedoch vorliegend für die Klageeinleitung nicht erforderlich waren. Die üb- rigen (subeventualiter) angeführten Kostenpositionen sind nicht schlüssig behaup- tet worden. Die Schadenersatzforderung der Klägerin 1 ist daher abzuweisen.
8. Ergebnis Das Rechtsbegehren 1 ist betreffend die Klägerin 1 sowie das Rechtsbegehren 2 betreffend die Klägerin 2 im selben Umfang (1. teilweise, 2. Lemma , 3. Lemma teilweise sowie 4., 7.und 8. Lemma) gutzuheissen, soweit die Aussagen in den Artikeln "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz", "Militärfirmen wollen sich der Kon- trolle entziehen" und "Beihilfe zu Kriegsverbrechen" (jeweils …-Zeitung vom
15. August 2010), "Der Bundesrat legt Söldnerfirmen in Fesseln" (… vom
17. Februar 2011) sowie "Linke fordern ein striktes Verbot internationaler Söldner- firmen" (… vom 13. Oktober 2011) publiziert wurden. Im darüber hinausgehenden Umfang sind die beiden Rechtsbegehren abzuweisen. Das Rechtsbegehren 3 ist betreffend beide Klägerinnen vollumfänglich und das Rechtsbegehren 4 teilweise (nur bezüglich der genannten Publikationen und der … …-Datenbank sowie der Internet-Suchmaschine …) gutzuheissen. Das Rechtsbegehren 5 ist gegenüber beiden Klägerinnen abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Streitwert Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ih- re Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hat ei- nen Ermessensentscheid zu fällen und den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen. Dabei berücksichtigt es die Vorbringen und Interessen der Parteien (vgl. STEIN-WIGGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm.,
- 86 - Art. 91 N. 25; BSK ZPO-RÜEGG, Art. 91 ZPO N. 6). Bei einfacher Streitgenossen- schaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammen- gerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Klagen aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht, mithin aus Art. 28a ZGB, sind nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 106 II 96 E. 1a, 110 II 413 E. 1). Klagen, die sich auf Lauterkeitsrecht stützen, haben ihren Rechtsgrund letzten Endes im Vermögensrecht und sind daher nach gefestigter Rechtssprechung als vermö- gensrechtlich einzustufen, auch wenn die Schätzung deren Geldwerts gelegent- lich schwierig sein mag (BGE 82 II 77; ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgü- ter- und Wettbewerbsrechtsprozess, sic! 2002 S. 493, 505; DAVID ET AL., in: VON BÜREN/DAVID (HRSG.), a.a.O., Rz. 107). Beide Klägerinnen stellen – neben dem Schadenersatzbegehren von CHF 30'000.– (bei der Klägerin 2 noch ein zusätzliches über £ 10'000.–) – jeweils ein Feststellungs-, ein Unterlassungs- sowie ein Beseitigungsbegehren und stüt- zen dieselben u.a. auf Lauterkeitsrecht, weshalb in diesem Umfang eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Es geht ihnen dabei im Wesentlichen darum, auf die bereits erfolgte sowie auf die zukünftige Berichterstattung der Beklagten, welche gemäss klägerischer Angaben mit der …-Zeitung eine Reichweite in der Deutschschweiz von 17,8 % aufweist und 771'000 Leser erreicht (act. 1 Rz. 4), in der Form Einfluss zu nehmen, als dass zunächst die Widerrechtlichkeit von diver- sen Äusserungen (Rechtsbegehren 1 1.-6. Lemma) in verschiedenen Publikatio- nen festgestellt werden soll. Mit Klageänderung wurde der Umfang der inkrimi- nierten Äusserungen zudem noch um zwei weitere betroffene Publikationen und zwar im nicht minder gelesenen … erweitert (Rechtsbegehren 1 6.-8. Lemma). Darüber hinaus zielt die Klage auf eine umfassende Löschung der inkriminierten Publikationen auf den Websites der Beklagten sowie bei Dritten und enthält das Begehren, die Beklagte habe auch in Zukunft derartige Äusserungen zu unterlas- sen. Die mit der vorliegenden Klage durchzusetzenden Interessen der Klägerin- nen als Teil der A._____-Gruppe, bei welcher es sich gemäss eigenen Angaben um eine führende, renommierte Sicherheits- und Risikomanagement- Dienstleisterin handelt, die weltweit für internationale Organisationen, diverse Re- gierungen sowie Weltkonzerne tätig wird (act. 1 Rz. 12), sind nach klägerischer
- 87 - Darstellung in ihrer Marktgeltung in erheblichem Ausmass betroffen. Diese Inte- ressen, deren Beeinträchtigung letzten Endes darin besteht, dass die Klägerinnen bei Mandatsvergaben weniger berücksichtigt würden – so die Klägerinnen weiter (act. 19 Rz. 97 ff.) – sollen mit der vorliegenden Klage umfassend geschützt wer- den. Aus diesen Gründen erscheint angesichts der Grössenordnung der Ge- schäftstätigkeit der Klägerinnen sowie auch der Reichweite der Berichterstattung der Beklagten die Festsetzung des Streitwerts, der vor dem zweiten Schriften- wechsel einstweilen auf CHF 250'000.– geschätzt worden war (Prot. S.. 11), durch das Gericht auf insgesamt CHF 1'000'000.– für beide Klägerinnen und alle Rechtsbegehren als angemessen.
2. Prozesskosten 2.1. Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädi- gung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). 2.2. Vorliegend obsiegen beide Klägerinnen gegenüber der Beklagten in dem Ausmass, als dass in fünf Artikeln Persönlichkeitsverletzungen bzw. unlautere Äusserungen festzustellen sind. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Äusserungen, welche die Klägerinnen konkret beanstanden, nicht in vollem Umfang als unzulässig erweisen und dementsprechend auch die Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren nicht vollständig gutzuheissen sind. In Bezug auf die Textpassagen des 1. und 3. Lemma ist die Klage nur teilweise und bezüglich des
5. und 6. Lemma gar nicht zu schützen. Die als zulässig erachteten Passagen nehmen in einer Gesamtbetrachtung gegenüber den als widerrechtlich eingestuf- ten allerdings ein untergeordnetes Gewicht ein. Die Klage ist in ihrem Kernbereich daher weitgehend gutzuheissen. Im Weiteren unterliegen die Klägerinnen jedoch hinsichtlich der von ihnen erhobenen Schadenersatzforderungen vollumfänglich. Die geringfügigen Einschränkungen des Beseitigungsbegehrens wirken sich nur
- 88 - marginal aus. Schliesslich ist zu bemerken, dass beide Klägerinnen – bis auf die Schadenersatzforderung im Umfang von £ 10'000.– (Rechtsbegehren 5) – identi- sche Rechtsbegehren gegenüber der Beklagten stellen. Deshalb kann vom glei- chen Anteil der Klägerinnen, die zudem grundsätzlich dieselben Interessen ver- folgen, am Streitwert ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände obsiegen die Klägerinnen mit ihrer Klage zu 3/4. Demgegenüber kommt der teilweisen Abweisung der Rechtsbegehren 1-4 sowie der gänzlichen Abweisung des Rechtsbegehrens 5 mit Blick auf den mit der Klage angestrebten Erfolg ein Gewicht von 1/4 zu. Die Parteien werden diesem Ausgang gemäss kosten- und entschädigungspflichtig, wobei die Klägerinnen zu einer solidarischen Tragung des klägerischen Kostenanteils zu verpflichten sind. 2.3. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 und § 5 Abs. 2 GebV OG). Die Gerichtsgebühr besteht vorliegend aus der um die Hälfte erhöhten Grundgebühr. Die Erhöhung ist aufgrund verschiedener Umstän- de gerechtfertigt: Einerseits fand eine über sechseinhalbstündige Vergleichsver- handlung (siehe Prot. S. 7 ff.) statt, an welcher das Gericht (in der üblichen, erwei- terten Besetzung von Oberrichterin, Handelsrichter, Gerichtsschreiber) den erar- beiteten (dannzumaligen) Prozessstoff umfassend darlegte. Sodann waren (auch) für den vorliegenden Entscheid etliche komplexe Fragen (anwendbares Recht, rechtliche Qualifikation von diversen Textpassagen, Umfang Beseitigungsbegeh- ren etc.) zu prüfen und abzuhandeln. Ferner hatte ein Substantiierungshinweis an die Parteien zu erfolgen (Prot. S. 12 f.) und es fand eine über einstündige Haupt- verhandlung vor Gesamtgericht statt (Prot. S. 20 ff.). Schliesslich musste der Pro- zessstoff von fünf Richtern analysiert, geprüft und bearbeitet werden. Die erhöhte Gerichtsgebühr beträgt CHF 46'000.–. Diese ist den Klägerinnen unter solidari- scher Haftung im Umfang von 1/4 und der Beklagten im Umfang von 3/4 aufzuer- legen. Die Gerichtskosten sind vorab aus dem von der Klägerin 1 (für beide Klä- gerinnen) geleisteten Kostenvorschuss von CHF 19'600-– (act. 7 und act. 17) zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die verbleibende Differenz von CHF 26'400.– ist
- 89 - der Beklagten in Rechnung zu stellen. Der Klägerin 1 ist für den Kostenanteil der Beklagten, der aus dem Vorschuss beglichen wurde (CHF 8'100.–), das Rück- griffsrecht auf diese einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 2.4. Stellt man die – vorerst abstrakt bestimmten – gegenseitigen Ansprüche auf Parteientschädigungen einander gegenüber (Anspruch der Klägerinnen gemein- sam von 3/4 sowie Anspruch der Beklagten von 1/4), so ist den Klägerinnen eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen (ZR 72 Nr. 18; in diesem Sinne auch BSK ZPO-RÜEGG, Art. 106 N. 8). Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Die Grundgebühr ist mit der Be- antwortung der Klage verdient, wobei auch der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt wird; für jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Für die Vertretung mehrerer Klientin- nen und Klienten im gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der dadurch verursachten Mehrarbeit erhöht (§ 8 AnwGebV). Vorliegend erfolgte die Vertretung beider Klägerinnen durch denselben Rechtsanwalt, der für beide von ihm vertretenen Parteien gemeinsame Rechtsschriften einreichte (act. 1, act. 19). Zudem besteht eine nahe Beziehung zwischen den Klägerinnen untereinander; ihre Interessenlage und rechtliche Argumentation ist im Wesentlichen gleichgela- gert. Deshalb ist von einem nur geringen Mehraufwand durch die klägerische Doppelvertretung auszugehen. Im Weiteren reichten beide Seiten jeweils zwei Rechtsschriften ein (act. 1, act. 10, act. 19, act. 23) und nahmen an der bereits erwähnten Vergleichs- sowie an der Hauptverhandlung teil. Die genannten Fakto- ren führen in Anwendung von §§ 2, 4 und 8 AnwGebV zunächst zu einer grund- sätzlichen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 47'100.–. Nun sind allerdings auf klägerischer Seite – auf Grundlage der AnwGebV und der eingereichten Honorarnote (vgl. act. 3/18) – die vorprozessualen Anwaltskosten einzubeziehen, soweit sich diese in einer retrospektiven Betrachtung für das vor- liegende Verfahren als notwendig oder nützlich erweisen. Nach § 4 Abs. 2 Anw- GebV kann die Gebühr um bis zu einen Drittel erhöht werden, wenn der Zeitauf- wand der Vertretung besonders hoch gewesen ist. Diese Möglichkeit eines Zu-
- 90 - schlags kann, nach Wegfall des § 11 der bis anhin geltenden AnwGebV vom
21. Juni 2006, als einzige ersichtliche Grundlage für eine Entschädigung der vor- prozessualen Kosten dienen. Unter diesem Titel rechtfertigt sich vorliegend ein Zuschlag auf Klägerinnenseite von CHF 4'500.–. Dieser Betrag entspricht einem Zeitaufwand von 15 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 300.– und liegt im Rahmen einer Erhöhung gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV. Der darüber hinaus- gehend geltend gemachte Aufwand kann vorliegend nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Er stünde auch in keinem Verhältnis zu der für die prozessua- len Aufwendungen nach AnwGebV ermittelten Entschädigung. Lediglich ergän- zend ist anzumerken, dass sich unter den eingeforderten Aufwendungen (vermut- lich) auch solche erheblichen Umfangs für die bei Klageeinleitung im Januar 2011 nicht erforderliche Sühnverhandlung befinden (beispielsweise "RS Entwurf Sühn- begehren …-Zeitung" 3.50 h; "RS, SühnBeg. …, […]" 4.10 h; "[…] TFw Peace Judge re B._____" 2.10 h; "Gerichtstermin B._____ (FR); Transl; Mail CLt; KME" 2.80 h). Von der vorliegend ermittelten gesamthaften Parteientschädigung von CHF 51'600.– (CHF 47'100.– + CHF 4'500.–) ist jeder der Klägerinnen 1/4, mithin je CHF 12'900.–, zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin 1 mit ihren Berichten in der Ausgabe der …-Zeitung vom
15. August 2010 unter den Titeln "Etliche Söldnerfirmen in der Schweiz", "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" und "Beihilfe zu Kriegs- verbrechen" sowie in den Berichten "Der Bundesrat legt Söldnerfirmen in Fesseln" in der Ausgabe des … vom 17. Februar 2011 und "Linke fordern ein striktes Verbot internationaler Söldnerfirmen" in der Ausgabe des … vom
13. Oktober 2011 in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat, insbe- sondere mit folgenden Aussagen:
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- "Militärfirmen wollen sich der Kontrolle entziehen" / "Die wegen ihres Um- zugs in die Schweiz in die Schlagzeilen geratene Militärfirma A._____ ist nicht das einzige private Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zu- flucht sucht". / "Mit dem Umzug kann sie [A._____] sich der zunehmenden Kontrolle durch C._____ entziehen"
- Die Firmen [glauben], "die NGOs überwachen zu müssen, von denen viele wie die internationalen Organisationen und das Rote Kreuz ihren Sitz in W3._____ haben. Ein Beispiel: Verletzte …-Kämpfer in E._____ müssen in Krankenhäuser. So wissen die Ärzte ohne Grenzen Dinge über sie, die die Armeen herausfinden möchten."
- "und ihre Truppen verrichten weiterhin die Drecksarbeit auf den Kriegs- schauplätzen im F._____ und in E._____."
- "Beihilfe zu Kriegsverbrechen"; "Wollen wir dieses Handeln nicht länger un- terstützen, müssen wir die Ansiedlung international tätiger Militärfirmen verbieten und strikte kontrollieren. Tun wir das nicht und gewähren wir den Söldnerfirmen weiterhin rechtliches Asyl, machen wir uns der Beihilfe zu deren Verbrechen in den Krisengebieten schuldig."
- "Schweiz Schlupfloch für private Militärfirmen wie A._____"
- A._____ sei in unrühmliche Kampfhandlungen im F._____ und E._____ verwickelt gewesen. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren 1 abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihrer in Dispositiv-Ziff. 1 genann- ten Berichterstattung gegenüber der Klägerin 2 unlauter und widerrechtlich gehandelt hat. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren 2 abgewiesen.
3. Es wird der Beklagten verboten, die in Dispositiv-Ziff. 1 genannten Aussagen zu wiederholen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.
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4. Die Beklagte wird verpflichtet, die in Dispositiv-Ziff. 1 genannten Passagen der dort genannten Publikationen auf ihren Websites und in ihren elektroni- schen Archiven zu löschen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwider- handlung.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der … …-Datenbank AG die Wil- lenserklärung abzugeben, die in Dispositiv-Ziff. 1 genannten Passagen aus den dort genannten Publikationen seien aus dem Archiv der… …-Datenbank zu löschen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der … Switzerland GmbH die Wil- lenserklärung abzugeben, die in Dispositiv-Ziff. 1 genannten Passagen der dort genannten Publikationen seien aus dem Zwischenspeicher der Such- maschine … (einschliesslich … und …) zu entfernen, soweit darin auf Inhal- te der Websites der Beklagten verwiesen wird, unter Androhung der Bestra- fung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Fal- le der Zuwiderhandlung.
7. Die Schadenersatzbegehren der Klägerinnen werden abgewiesen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 46'000.–.
9. Die Kosten werden den Klägerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung im Umfang von 1/4 und der Beklagten im Umfang von 3/4 auferlegt. Die Kosten werden vorab aus dem von der Klägerin 1 geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. Die verbleibende Differenz wird der Beklagten in Rechnung gestellt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird, soweit diese durch den Kos- tenvorschuss gedeckt wurden, der Klägerin 1 das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
10. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 und der Klägerin 2 je eine Par- teientschädigung von CHF 12'900.– zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
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12. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'000'000.–. Zürich, 22. April 2013 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller lic.iur. Matthias-Christoph Henn