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HG100154

Forderung

Zh Handelsgericht · 2013-04-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der Kläger ist im Bereich der Eierproduktion tätig. Er ist nicht im Handels- register eingetragen (act. 1 Rz. 1 und 7). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Ihr Zweck ist in erster Linie die Produktion von und der Han- del mit Futter- und Nahrungsmitteln aller Art, insbesondere für und von Eiern und Eierprodukten und aller damit verbundenen Vor- und Nachstufen (act. 4/2).

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2. Die Parteien haben am 19. resp. 22. Mai 2000 einen Rahmenvertrag für Eierlieferungen abgeschlossen (act. 4/3). Nach den Bestimmungen des Vertrages kaufte die Beklagte Eier aus dem Legebetrieb des Klägers, entsprechend den je- weils gültigen von der Beklagten definierten Qualitäts- und Lieferbestimmungen und gemäss deren Preiskalkulation. Hierfür entrichtete die Beklagte dem Kläger einen von verschiedenen Kriterien abhängigen Eierpreis (act. 1 Rz. 17; act. 11 Rz. 96).

3. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger gestützt auf diesen Rah- menvertrag, die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 110'022.84 (zuzüglich Ver- zugszinsen) sowie CHF 78'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer (sowie Verzugszins) zu verurteilen. Er macht geltend, gemäss den Vertragsbestimmungen seien Kommissionen, die die Beklagte von seinen Junghennen- und Futterlieferanten erhalte, an ihn weiterzuleiten. Die Beklagte habe solche Kommissionen im Um- fang von CHF 110'022.84 inklusive Mehrwertsteuer von seinem Junghennenliefe- ranten resp. von CHF 78'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer von seinem Futtermittel- lieferanten erhalten. Diese Beträge seien von der Beklagten an ihn zu bezahlen (act. 1 Rz. 25 und 27). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie be- stätigt, die vom Kläger genannten Beträge von dessen Junghennen- und Futterlie- feranten erhalten zu haben. Sie seien jedoch mit den in der Kalkulation des Eier- preises enthaltenen Integrationsbeiträgen von 2 Rp. pro Ei für Futter resp. 1 Rp. pro Ei für Tiere an den Kläger weitergeleitet worden, und dies zu einem Vielfa- chen des erhaltenen Betrages. Andere Kommissionen seien der Beklagten nicht bezahlt worden (act. 11 Rz. 65 f., 110). II. Prozessverlauf Am 31. Mai 2010 reichte der Kläger die Klageschrift und die Weisung vom

3. März 2010 ein (act. 1 und 3) und ergänzte mit Eingabe vom 14. Juni 2010 sei- ne Personalien (act. 7). Am 14. Oktober 2010 reichte die Beklagte die Klageant- wortschrift ein (act. 11). Der ursprünglich für diese Klage eingesetzte Referent er- klärte nach einem Ablehnungsbegehren seitens des Klägers (act. 16 und 19) am

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20. Januar 2011 den Ausstand (Prot. S. 4). Nach Bestimmung des neuen Refe- renten wurde am 18. Februar 2011 eine Referentenaudienz und Vergleichsver- handlung durchgeführt, welche zu keiner Einigung führte (Prot. S. 8). In der Folge wurde das Verfahren schriftlich fortgesetzt mit der Replik vom 11. März 2011 (act. 23) und der Duplik vom 6. Juni 2011 (act. 27). Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 7. Juni 2011 zugestellt (Prot. S. 11). Nachdem das Handelsgericht am 2. Dezember 2011 den Beweisauflagebe- schluss erlassen hatte (act. 31), nannte die Beklagte mit Eingabe vom 16. Januar 2012 ihre Beweismittel (act. 34). Der Kläger erklärte mit Eingabe desselben Ta- ges den Verzicht auf die Nennung von Beweismitteln (act. 33). Der Beweisab- nahmebeschluss erging am 30. Januar 2012 (act. 36), woraufhin die Beweisver- handlung am 27. Juni 2012 stattfand (Prot. S. 21 ff.). Mit Eingaben vom 7. Sep- tember 2012 (act. 47) und 1. Oktober 2012 (act. 48) nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 (Prot. S. 108) wur- den diese Stellungnahmen je der Gegenseite zugestellt. Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. III. Formelles

1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Ab- schluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt hingegen das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Die Klage war am 1. Januar 2011 bereits rechtshängig. Demnach ist das frühere kantonale Verfahrensrecht (ZPO/ZH und GVG) massgebend. Für die Rechtsmittel gilt hingegen das neue Prozessrecht (Art. 308 ff. ZPO).

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2. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht erhalten bleibt (Art. 404 Abs. 2 ZPO). Im Rahmenvertrag der Parteien ist eine Schiedsklausel enthalten (act. 4/3 S. 5). Die Parteien haben sich jedoch unter schriftlicher Abänderung dieser Ver- tragsbestimmung für die vorliegende Streitigkeit am 7. resp. 15. Dezember 2009 darauf geeinigt, dass die Klage durch das Handelsgericht des Kantons Zürich be- urteilt werden soll (act. 4/4; act. 1 Rz. 2). Die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist unbestritten (act. 11 Rz. 3). Die örtliche und sachliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 9 GestG, § 63 Ziff. 1 in Verbindung mit § 62 GVG). IV. Materielles

1. Unstreitiger Sachverhalt Die Parteien stützen sich übereinstimmend auf den Rahmenvertrag vom

19. resp. 22. Mai 2000 (act. 4/3) wie auch den Zusatz zu diesem über die Preis- kalkulation für die Eier (act. 4/3 S. 10). Sie sind sich einig, dass in der Preiskalku- lation pro Ei "Integrationsbeiträge" von Rp. 2.00 für Futter und Rp. 1.00 für Tiere zum Basispreis addiert werden (act. 1 Rz. 17; act. 11 Rz. 80). Ferner sind beide Parteien der Meinung, dass die Bezahlung der Integrationsbeiträge in der Preis- kalkulation nie abgeändert worden ist und der Eipreis unverändert blieb (act. 1 Rz. 33, 35; act. 11 Rz. 148). Die Beklagte bestätigt die Darstellung des Klägers, dass sie für Lieferungen ab November 2000 bis 31. Mai resp. 31. Dezember 2008 von dessen Junghennenlieferanten CHF 110'022.84 (inklusive Mehrwertsteuer) und von dessen Futterlieferanten CHF 78'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) erhal- ten hat (act. 1 Rz. 25 und 27; act. 11 Rz. 130 f.). Schliesslich ist auch die Beklagte der Meinung, dass diese Beträge nicht ihr zustehen, sondern dass sie sie gemäss vertraglicher Vereinbarung an den Produzenten - d.h. den Kläger - weiterleiten muss (act. 11 Rz. 83), versteht sie doch die Zahlungen der Lieferanten ebenfalls

- 6 - als Kommissionen (act. 11 Rz. 110). Somit sind sich die Parteien einig, dass die Beklagte dem Kläger grundsätzlich CHF 110'022.84 (inkl. Mehrwertsteuer) und CHF 78'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) bezahlen muss.

2. Streitpunkt 2.1. Jedoch wendet die Beklagte gegen den mit der vorliegenden Klage gel- tend gemachten Anspruch auf Zahlung dieser Beträge ein, dass deren Weiterlei- tung bereits durch die Zahlung der Integrationsbeiträge pro Ei von Rp. 2 für Futter und Rp. 1 für Tiere erfolgt sei. Der Kläger habe sogar mehr erhalten, als die Be- klagte eingenommen habe (act. 11 Rz. 132 f.). Damit macht die Beklagte geltend, dass die eingeklagte Forderung getilgt ist. Der Kläger bestreitet dies (act. 1 Rz. 20). Bezüglich der von der Beklagten behaupteten, bereits erfolgten Weiterlei- tung dieser Beträge machen die Parteien die folgenden Ausführungen: 2.2. Die Beklagte führt aus, sie habe von den Futtermittel- und Hühnerliefe- ranten einen Integrationsbeitrag gefordert, welcher aufgrund der gelieferten An- zahl Hühner bzw. der Menge des gelieferten Futtermittels berechnet worden sei. Die Weiterleitung dieser Beträge von der Beklagten an die Produzenten sei durch Integrationsbeiträge pro Ei für Futtermittel und Tiere erfolgt. Als Beispiel für die Weiterleitung bzw. Ausgestaltung der Integrationsbeiträge könne auf den Rah- menvertrag des Klägers mit der Beklagten und vor allem auf den dortigen Anhang "Preiskalkulation" auf der letzten Seite verwiesen werden. Dort sei die Weiterlei- tung der Integrationsbeiträge für Futter (Rp. 2.00) und Tiere (Rp. 1.00) ausdrück- lich als Zuschlag pro Ei geregelt. Wie sich später gezeigt habe, seien diese Integ- rationsbeiträge an den Kläger viel höher gewesen, als was von den Produktions- mittellieferanten effektiv habe erzielt werden können (act. 11 Rz. 63 ff.). Die Wei- terleitung der Integrationsbeiträge an die Produzenten sei den Produzenten im Rahmenvertrag offengelegt worden (act. 11 Rz. 80). Es treffe zu, dass es im vor- liegenden Verfahren um die Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragswerkes gehe (act. 27 Rz. 4, 25). Im Zentrum stünden wohl die Ziffern 3.5, 9.2 und 9.3 der Rahmenvereinbarung vom 19. resp. 22. Mai 2000 und die Preis- kalkulation (act. 27 Rz. 75). Das blosse Abstellen auf die Ziffern 3.5 und 9.3 des Vertrages würde den Kreislauf bzw. den Geldkreislauf eben nicht schliessen. Erst

- 7 - die Weiterleitung des Integrationsbeitrages an den Kläger schliesse den (Geld-) Kreislauf. Diese Weiterleitung werde in der Preiskalkulation geregelt (act. 11 Rz. 104). Allen Produzenten der Beklagten - und damit auch dem Kläger - sei klar gewesen, dass die Beklagte von den Produktionsmittellieferanten Integrationsbei- träge erhalten habe und diese als Integrationsbeitrag pro Ei für Futter (Rp. 2.00) und pro Tier (Rp. 1.00) an die Produzenten weitergeleitet habe. Nie sei seitens des Klägers oder eines anderen Produzenten nach dem 1.1.2002 moniert wor- den, dass sie noch Integrationsbeiträge (Kommissionen usw.) zugut hätten. Diese Weiterleitung basiere zudem auf ausdrücklichen Anträgen der Produzenten. In den Anträgen seien die Produktionsmittellieferanten genannt und um Auszahlung von Integrationsbeiträgen ersucht worden (act. 27 Rz. 26). Der Kläger habe mit seinen Anträgen auf Zahlung von Integrationsbeiträgen die Weiterleitung an ihn veranlasst und sei sogar dazu bereit gewesen, einen Lieferanten auszuwechseln, um in den Genuss dieser Kommissionen oder Integrationsbeiträge zu kommen (act. 27 Rz. 59). 2.3. Der Kläger bestreitet, dass die Weiterleitung dieser Beträge von der Be- klagten an ihn durch Integrationsbeiträge pro Ei für Futtermittel und Tiere erfolgt sei (act. 23 S. 9 zu Rz. 64). Er vertritt die Auffassung, aufgrund der Anerkennung der Mittelflüsse durch die Beklagte fokussiere bzw. beschränke sich dieses Ver- fahren auf die Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages (act. 23 Rz. 1). Es sei nicht aus den Augen zu verlieren, dass den Parteien bei Vertragsschluss klar gewesen sei, dass keine kick-backs fliessen würden (bzw. fliessen dürften), zumindest habe das für den Kläger gegolten. Auch sei die Ver- tragssprache diesbezüglich eindeutig, ebenso klar wie die Formulierungen der Vertragsziffern 3.5 und 9.3. Wenn die Beklagte heute unter Bezugnahme auf den Vertragsanhang von "Weiterleitung dieser Beträge" und von "Zuschlag" spreche, werde sie hierfür kein Verständnis finden (act. 23 S. 9 zu Rz. 64). Bei den durch die Beklagte in ihrer Tabelle gewährten Werten von 1 Rappen und 2 Rappen handle es sich offensichtlich um willkürlich gewählte Grössen. Der Kläger wie die Beklagte hätten sich auf den zu zahlenden Eierpreis, der marktgerecht gewesen sei, geeinigt. Hätte die Beklagte "kick-backs" von den Lieferanten erhalten sollen, wären diese an den Kläger weiterzuleiten gewesen, weil dieser wegen des

- 8 - Zwangs der Berücksichtigung von gelisteten Lieferanten seine Produktionsmittel teurer habe einkaufen müssen (act. 23 S. 10 zu Rz. 152). 2.4. Strittig und entscheidend ist demnach die Frage, ob - wie von der Be- klagten geltend gemacht - von den Parteien im Rahmenvertrag und dessen Zu- sätzen vereinbart wurde, dass die Zahlung der in der Preiskalkulation zum Basis- preis addierten Integrationsbeträge von insgesamt Rp. 3.00 pro Ei der Weiterlei- tung der an die Beklagte bezahlten Kommissionen der Lieferanten des Klägers diente. Ist die Frage zu bejahen, wären die Kommissionen bereits an den Kläger bezahlt und die Klage abzuweisen; andernfalls hätte die Beklagte die von den Lie- feranten des Klägers erhaltenen Beträge noch nicht weitergeleitet und wäre zu deren Zahlung zu verpflichten. Indem somit zwischen den Parteien der diesbezügliche Inhalt des Rahmen- vertrages und der dazugehörigen Preiskalkulation strittig ist, liegt ein Auslegungs- streit vor.

3. Auslegung eines Vertrages 3.1. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbe- wiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärun- gen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ih- rem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (normative Auslegung; Urteil des Bundesgerichts 4C.107/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2; BGE 129 III 118 E. 2.5; 128 III 265 E. 3a; 127 III 444 E. 1b; 121 III 118 E. 4.b.aa). 3.2. Die Behauptungs- und Beweislast für Bestand und Inhalt des subjekti- ven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (Art. 8 ZGB). Beim Willen handelt es sich um eine sog. innere Tatsache, die direkt überhaupt nicht bewiesen werden kann. Vielmehr kann nur aus bestimmten Indizien auf das Vorhandensein eines solchen Willens geschlossen werden. Wenn also von empirischer (resp. subjektiver) Auslegung

- 9 - gesprochen werden kann, so in dem Sinne, dass hinreichende Anhaltspunkte da- für bestehen, um einen Schluss auf den Willen der Partei bei Abgabe der Erklä- rung zu ermöglichen (WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 12 zu Art. 18 OR).

4. Übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille 4.1. Der Auslegungsstreit der Parteien betrifft gemäss deren Ausführungen die folgenden Bestimmungen des Rahmenvertrages (act. 4/3 Ziffer 3.5, 9.2 und 9.3; act. 1 Rz. 19; act. 27 Rz. 75): "3.5 Kommissionen auf Produktionsmittel Allfällige Kommissionen, die B._____ [die Beklagte] für Tiere, Futter oder andere Betriebsmittel erhält, werden dem Produzenten [der Kläger] ausbe- zahlt. Der Produzent ist angehalten, mit allen Produktionsmittellieferanten Nettopreise auszuhandeln, d.h. die Tiere sollten beispielsweise SFr. 1,20 und das Futter SFr. 4,00/100kg billiger sein (entspricht ca. 1 Rp./Ei) als für einen Produzenten, der mit einem Abnehmer arbeitet, welcher Kommissio- nen einfordert. 9.2 Unterstützung durch B._____ B._____ hat bei folgenden Produktionsmittellieferanten Qualitäten, Service- leistungen und Preise überprüft und kann diese empfehlen (Stand 01.05.2000): Tiere: D._____ AG, … [Ort]) E._____ SA, … [Ort] Futter: F._____ AG, … [Ort] G._____ AG, … [Ort] 9.3 Preise Produktionsmittel und Kommissionen Der Produzent ist angehalten, mit den Produktionsmittellieferanten aufgrund von Qualität und Serviceleistung die besten Nettopreise auszuhandeln, da diese den Eierpreis grundlegend beeinflussen. B._____ ist diesbezüglich je- derzeit gerne bereit, den Produzenten auf Anfrage hin zu beraten. B._____ wird den Produzenten orientieren, falls einer der obenstehenden, empfohle-

- 10 - nen Produktionsmittellieferanten B._____ Kommissionen bezahlen will. B._____ wird diese an den Produzenten weiterleiten." Ausserdem stützt sich die Beklagte (act. 11 Rz. 80) auf die folgende Preis- kalkulation vom 19. bzw. 22. Mai 2000 im Anhang zum Rahmenvertrag, in der zum Basispreis ein Betrag von Rp. 2.00 pro Ei an Integrationsbeiträgen für Futter und Rp. 1.00 pro Ei an Integrationsbeiträgen für Tiere addiert werden (act. 4/3 S. 10): 4.2. Die Beklagte beruft sich zu diesen Vertragsbestimmungen und zur Preiskalkulation auf einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen der Partei- en, wonach mit dem Zuschlag Integrationsbeiträge von Rp. 2 für Futter und Rp. 1

- 11 - für Eier in der Preiskalkulation die Weiterleitung der von den Produktionsmittellie- feranten bezahlten Kommissionen an den Kläger geregelt sei (act. 11 S. 16). Hierzu führt sie aus, es sei auch die Auffassung des Klägers gewesen, dass mit dem Wort "Kommissionen" in Ziffer 9.3 des Rahmenvertrages und dem Wort "Integrationsbeiträge" in der Preiskalkulation das Gleiche gemeint sei (act. 27 Rz. 74). Dem Kläger sei der Fluss der Integrationsbeiträge von den Produktions- mittellieferanten an die Produzenten bekannt gewesen (act. 27 Rz. 57). Der Klä- ger habe immer gewusst, dass seine Lieferanten der Beklagten Integrationsbei- träge bezahlt hätten (act. 11 Rz. 26, 108). Allen Produzenten der Beklagten - und damit auch dem Kläger - sei klar gewesen, dass die Beklagte von den Produkti- onsmittellieferanten Integrationsbeiträge erhalten habe und diese als Integrati- onsbeitrag pro Ei für Futter (Rp. 2.00) und pro Tier (Rp. 1.00) an die Produzenten weitergeleitet habe (act. 27 Rz. 26, 76). 4.3. Der Kläger bestreitet die Vereinbarung der Weiterleitung der von den Lieferanten bezahlten Beträge durch die Integrationsbeiträge (act. 23 S. 9 zu Rz. 64) und führt aus, den Parteien sei bei Vertragsschluss klar gewesen, dass keine kick-backs fliessen würden, zumindest habe das für den Kläger gegolten (act. 23 S. 9 zu Rz. 64). Er habe erst 2008/2009 von den durch seine Lieferanten bezahlten Kommissionen erfahren (act. 1 Rz. 20; act. 23 S. 11). Die Gebräuche und Besonderheiten des schweizerischen Eiermarkts habe er geschildert (vgl. act. 1 Rz. 9-15), um dem Gericht den Einstieg in die Materie zu erleichtern (act. 23 S. 2). 4.4. Die Beklagte trifft die Behauptungs- und Beweislast bezüglich der Indi- zien für den von ihr behaupteten tatsächlichen Parteiwillen. Mit Beschluss vom

2. Dezember 2011 (act. 31) wurde der Beklagten daher der Hauptbeweis dafür auferlegt,

1. dass es auch die Auffassung des Klägers war, dass mit dem Wort "Kommis- sionen" in Ziffer 9.3 des Rahmenvertrages und dem Wort "Integrationsbei- träge" in der Preiskalkulation das Gleiche gemeint ist;

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2. dass der Kläger den Fluss der Integrationsbeiträge von Anfang an vollum- fänglich gekannt hat;

3. dass der Kläger immer gewusst hat, dass seine Lieferanten der Beklagten Integrationsbeiträge bezahlten;

4. dass der Kläger gewusst hat, dass die Integrationsbeiträge, welche die Be- klagte von den Produktionsmittellieferanten erhielt, als Integrationsbeiträge Futter (Rp. 2.00) und Tiere (Rp. 1.00) an die Produzenten weitergeleitet wurden. 4.5. Die Beklagte bezeichnete nebst einer Reihe von Urkunden und 15 Zeu- gen (auf deren zwei in der Folge verzichtet wurde, Prot. S. 106) insbesondere die persönliche Befragung des Klägers als Beweismittel (act. 36). Diese erfolgte im Rahmen der Beweisverhandlung vom 27. Juni 2012 (vgl. Prot. S. 21 ff.). Die Aus- sagen einer Partei in der persönlichen Befragung bilden zu ihren Gunsten keinen Beweis (§ 149 Abs. 3 ZPO/ZH). Sie können aber als Zugeständnisse der aussa- genden Partei ohne Weiteres zu ihren Ungunsten verwertet werden (Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 3 f. zu § 149 ZPO). In der persönlichen Befragung erklärte der Kläger zunächst, er habe nicht zu jedem Zeitpunkt gewusst, dass seine Lieferanten für Tiere und Futter der Beklag- ten Integrationsbeiträge bezahlten (Prot. S. 22). Auf Nachfrage erläuterte er, dass er per Ende 2001 ein Schreiben des Abnehmers erhalten habe, wonach die In- tegration aufgehoben werde. Wie es dann weitergelaufen sei, habe er erst auf- grund eines Schreibens vom 4. Dezember 2008 definitiv gewusst (Prot. S. 22 f.). Vor (Ende) 2001 sei von Beiträgen geredet worden. Aber wie es gehandhabt wur- de, habe er nie gewusst. Der Integrationsbeitrag sei im Preis pro Ei integriert ge- wesen (Prot. S. 23). Der Fluss der Integrationsbeiträge sei nicht ersichtlich gewe- sen in den Verträgen, die er im Jahr 2000 unterzeichnet habe. Er gehe aber da- von aus, dass mit "Kommissionen" in Punkt 9.3 des Rahmenvertrags und "Integ- rationsbeiträgen" das Gleiche gemeint sei und dass darunter das zu verstehen sei, was die Lieferanten der Beklagten bezahlten (Prot. S. 24). Davon sei er von

- 13 - Anfang an ausgegangen; dann sei Ende 2001 die Information gekommen, dass die Beiträge nicht mehr flössen. Zuvor seien sie jedoch geflossen, das habe er gewusst. Er sei integriert gewesen bis zu dieser Information Ende 2001, dass die Integration gestrichen werde. Dies habe aber keinen Einfluss auf den Eipreis ge- habt (Prot. S. 24). Auf ergänzende Befragung erklärte er, die Beiträge seien mit 2 Rp. pro Ei für Futter und 1 Rp. pro Ei für Tiere abgerechnet worden; diese habe er bekommen bis 2001, wobei aber der Gesamtpreis pro Ei unverändert geblieben sei (Prot. S. 26). 4.6. Aufgrund dieser Erklärungen des Klägers im Rahmen der persönlichen Befragung ist davon auszugehen, dass bei Abschluss des Vertrages gemäss dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien mit dem Wort Kommissionen in Punkt 9.3 des Rahmenvertrages und dem Wort Integrationsbeiträge in der Preis- kalkulation dasselbe gemeint war und es sich dabei um an die Beklagte erbrachte Zahlungen der Lieferanten handelte. Wenn demnach in der Preiskalkulation ein Betrag von insgesamt Rp. 3 für Integrationsbeiträge für Futter und für Tiere auf den Basispreis pro Ei addiert wird, bedeutet dies nach dem Verständnis des Ver- trages und damit dem Willen beider Parteien, dass dieser Betrag an Kommissio- nen für Futter und für Tiere, welche von den Lieferanten an die Beklagte bezahlt wurden, auf den Basispreis addiert wird. Diese Rp. 3 dienten somit in der Tat ge- mäss dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen der Weiterleitung der von den Futter- und Tierlieferanten an die Beklagte bezahlten Kommissionen. 4.7. Dieses Ergebnis wird durch die Aussagen der einvernommenen Zeugen nicht in Frage gestellt. Dies gilt nicht nur für die der Beklagten nahestehenden Zeugen H._____ (Geschäftsführer der Beklagten), der überzeugt war, dass der Kläger dieses Verständnis hatte (Prot. S. 42 f.), und I._____ (bis 2006 Leiter Be- schaffung bei der Beklagten), der der Meinung war, dass der Kläger ursprünglich, im Jahr 2000 gewusst habe, dass Integrationsbeiträge von den Lieferanten be- zahlt worden seien, zumal diese offen in der Preiskalkulation ausgewiesen wor- den seien (Prot. S. 29). Auch andere Produzenten wie J._____, der bestätigte, er jedenfalls habe den Fluss der Integrationsbeiträge gekannt (Prot. S. 35 f.), K._____ ("irgendwie nehme ich an, hat er es gewusst", Prot. S. 49) und L._____

- 14 - ("Das hat man damals gewusst. Ich nehme an, dass Herr A._____ das auch ge- wusst hat", Prot. S. 87) äusserten sich in dieser Weise. Andere Zeugen (M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____ und S._____) vermochten nicht zu sagen, welche Kenntnisse der Kläger im massgeblichen Zeitpunkt über die In- tegrationsbeiträge gehabt hatte. Anderer Meinung, nämlich, dass der Kläger nicht gewusst haben konnte, dass seine Lieferanten für Tiere und Futter der Beklagten Integrationsbeiträge bezahlten und nicht habe verstehen können, dass diese Bei- träge als Integrationsbeiträge Futter Rp. 2.00 und Tiere Rp. 1.00 an die Produzen- ten weitergeleitet wurden (Prot. S. 79 f.), war einzig Dr. T._____ (T1._____ AG); als Mitinitiator der Klage, der den Kläger bei der Prozessfinanzierung unterstützt (Prot. S. 81 f.), vermögen seine Aussagen das Zugeständnis des Klägers aller- dings nicht in Frage zu stellen. Ebenfalls keine Hinweise auf ein gegenteiliges Ergebnis können den zum Beweis angerufenen Urkunden entnommen werden (vgl. act. 36 S. 2 f.). 4.8. Soweit die Befragung des Klägers wie auch verschiedener Zeugen er- geben hat, dass der Fluss der Integrationsbeiträge nach Aufhebung der Integrati- on nicht mehr offengelegt war, indem die Integrationsbeiträge in den Eierpreis einbezogen wurden und über die Leistung von Beiträgen von Lieferanten Unklar- heit herrschte (vgl. Prot. S. 22 ff.; 37; 72), so vermag dies am Beweisergebnis nichts zu ändern. Die Klage beruht nach dem Ausgeführten auf einem unter- schiedlichen Verständnis der Parteien zur Frage, ob eine vertragliche Vereinba- rung bestand, dass die Zahlung der in der Preiskalkulation zum Basispreis addier- ten Integrationsbeträge von insgesamt Rp. 3.00 pro Ei der Weiterleitung der an die Beklagte bezahlten Kommissionen der Lieferanten des Klägers diente (vgl. Ziff. 2.4 oben), und nicht, ob sich mit der Aufhebung der Integration die diesbe- züglichen Grundlagen verändert haben. Der Kläger macht mit seiner Klage denn auch die von seinen Junghennen- und Futterlieferanten an die Beklagte bezahlten Kommissionen für Lieferungen ab November 2000 geltend, somit nicht nur sol- che, die nach Aufhebung der Integration geleistet wurden. Es bleibt deshalb beim oben (Ziff. 4.6) festgehaltenen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien.

- 15 - 4.9. Der Eipreis gemäss der Preiskalkulation, die Bestandteil des Rahmen- vertrages der Parteien bildet, wurde während der Dauer des Vertragsverhältnis- ses gemäss ausdrücklicher Darstellung des Klägers nicht angepasst, sondern blieb unverändert (act. 1 S. 31 f.). Es war also zur Berechnung des Eipreises wäh- rend der gesamten Vertragsdauer die Bestandteil des Rahmenvertrages bildende Preiskalkulation (act. 4/3 S. 10) massgeblich. Demnach enthielt der Eipreis in Übereinstimmung mit der Preiskalkulation während der ganzen Dauer des Ver- tragsverhältnisses Rp. 3 pro Ei an Integrationsbeiträgen, d.h. an von den Lieferan- ten an die Beklagte bezahlten Kommissionen. Mit diesen Rp. 3 pro Ei erhielt der Kläger über die Dauer des Vertrages hinweg Zahlungen für von den Lieferanten an die Beklagte bezahlte Kommissionen. Durch diese Zahlungen für Kommissio- nen für Futter und Tiere über ca. CHF 887'742.90 (CHF 0.03 x ca. 29'591'600 Eier für die Jahre 2001 bis 2009; act. 11 S. 22) wurden die tatsächlich von Lieferanten für Tiere und Futter an die Beklagte bezahlten Beträge von CHF 110'022.84 und CHF 78'000 an den Kläger (in mehrfachem Umfang) weitergeleitet.

5. Ergebnis Gemäss dem von der Beklagten nachgewiesenen tatsächlichen Willen der Parteien wurden die von den Lieferanten des Klägers bezahlten Kommissionen durch den Zuschlag "Integrationsbeiträge" von Rp. 2 für Futter und Rp. 1 für Tiere in der Preiskalkulation von der Beklagten während der gesamten Vertragsdauer an den Kläger weitergeleitet. Die Forderung des Klägers ist somit bereits getilgt. Die Klage ist abzuweisen. V. Prozesskosten

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Der Kläger ist im Bereich der Eierproduktion tätig. Er ist nicht im Handels- register eingetragen (act. 1 Rz. 1 und 7). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Ihr Zweck ist in erster Linie die Produktion von und der Han- del mit Futter- und Nahrungsmitteln aller Art, insbesondere für und von Eiern und Eierprodukten und aller damit verbundenen Vor- und Nachstufen (act. 4/2).

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E. 2 Die Parteien haben am 19. resp. 22. Mai 2000 einen Rahmenvertrag für Eierlieferungen abgeschlossen (act. 4/3). Nach den Bestimmungen des Vertrages kaufte die Beklagte Eier aus dem Legebetrieb des Klägers, entsprechend den je- weils gültigen von der Beklagten definierten Qualitäts- und Lieferbestimmungen und gemäss deren Preiskalkulation. Hierfür entrichtete die Beklagte dem Kläger einen von verschiedenen Kriterien abhängigen Eierpreis (act. 1 Rz. 17; act. 11 Rz. 96).

E. 2.1 Jedoch wendet die Beklagte gegen den mit der vorliegenden Klage gel- tend gemachten Anspruch auf Zahlung dieser Beträge ein, dass deren Weiterlei- tung bereits durch die Zahlung der Integrationsbeiträge pro Ei von Rp. 2 für Futter und Rp. 1 für Tiere erfolgt sei. Der Kläger habe sogar mehr erhalten, als die Be- klagte eingenommen habe (act. 11 Rz. 132 f.). Damit macht die Beklagte geltend, dass die eingeklagte Forderung getilgt ist. Der Kläger bestreitet dies (act. 1 Rz. 20). Bezüglich der von der Beklagten behaupteten, bereits erfolgten Weiterlei- tung dieser Beträge machen die Parteien die folgenden Ausführungen:

E. 2.2 Die Beklagte führt aus, sie habe von den Futtermittel- und Hühnerliefe- ranten einen Integrationsbeitrag gefordert, welcher aufgrund der gelieferten An- zahl Hühner bzw. der Menge des gelieferten Futtermittels berechnet worden sei. Die Weiterleitung dieser Beträge von der Beklagten an die Produzenten sei durch Integrationsbeiträge pro Ei für Futtermittel und Tiere erfolgt. Als Beispiel für die Weiterleitung bzw. Ausgestaltung der Integrationsbeiträge könne auf den Rah- menvertrag des Klägers mit der Beklagten und vor allem auf den dortigen Anhang "Preiskalkulation" auf der letzten Seite verwiesen werden. Dort sei die Weiterlei- tung der Integrationsbeiträge für Futter (Rp. 2.00) und Tiere (Rp. 1.00) ausdrück- lich als Zuschlag pro Ei geregelt. Wie sich später gezeigt habe, seien diese Integ- rationsbeiträge an den Kläger viel höher gewesen, als was von den Produktions- mittellieferanten effektiv habe erzielt werden können (act. 11 Rz. 63 ff.). Die Wei- terleitung der Integrationsbeiträge an die Produzenten sei den Produzenten im Rahmenvertrag offengelegt worden (act. 11 Rz. 80). Es treffe zu, dass es im vor- liegenden Verfahren um die Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragswerkes gehe (act. 27 Rz. 4, 25). Im Zentrum stünden wohl die Ziffern 3.5, 9.2 und 9.3 der Rahmenvereinbarung vom 19. resp. 22. Mai 2000 und die Preis- kalkulation (act. 27 Rz. 75). Das blosse Abstellen auf die Ziffern 3.5 und 9.3 des Vertrages würde den Kreislauf bzw. den Geldkreislauf eben nicht schliessen. Erst

- 7 - die Weiterleitung des Integrationsbeitrages an den Kläger schliesse den (Geld-) Kreislauf. Diese Weiterleitung werde in der Preiskalkulation geregelt (act. 11 Rz. 104). Allen Produzenten der Beklagten - und damit auch dem Kläger - sei klar gewesen, dass die Beklagte von den Produktionsmittellieferanten Integrationsbei- träge erhalten habe und diese als Integrationsbeitrag pro Ei für Futter (Rp. 2.00) und pro Tier (Rp. 1.00) an die Produzenten weitergeleitet habe. Nie sei seitens des Klägers oder eines anderen Produzenten nach dem 1.1.2002 moniert wor- den, dass sie noch Integrationsbeiträge (Kommissionen usw.) zugut hätten. Diese Weiterleitung basiere zudem auf ausdrücklichen Anträgen der Produzenten. In den Anträgen seien die Produktionsmittellieferanten genannt und um Auszahlung von Integrationsbeiträgen ersucht worden (act. 27 Rz. 26). Der Kläger habe mit seinen Anträgen auf Zahlung von Integrationsbeiträgen die Weiterleitung an ihn veranlasst und sei sogar dazu bereit gewesen, einen Lieferanten auszuwechseln, um in den Genuss dieser Kommissionen oder Integrationsbeiträge zu kommen (act. 27 Rz. 59).

E. 2.3 Der Kläger bestreitet, dass die Weiterleitung dieser Beträge von der Be- klagten an ihn durch Integrationsbeiträge pro Ei für Futtermittel und Tiere erfolgt sei (act. 23 S. 9 zu Rz. 64). Er vertritt die Auffassung, aufgrund der Anerkennung der Mittelflüsse durch die Beklagte fokussiere bzw. beschränke sich dieses Ver- fahren auf die Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages (act. 23 Rz. 1). Es sei nicht aus den Augen zu verlieren, dass den Parteien bei Vertragsschluss klar gewesen sei, dass keine kick-backs fliessen würden (bzw. fliessen dürften), zumindest habe das für den Kläger gegolten. Auch sei die Ver- tragssprache diesbezüglich eindeutig, ebenso klar wie die Formulierungen der Vertragsziffern 3.5 und 9.3. Wenn die Beklagte heute unter Bezugnahme auf den Vertragsanhang von "Weiterleitung dieser Beträge" und von "Zuschlag" spreche, werde sie hierfür kein Verständnis finden (act. 23 S. 9 zu Rz. 64). Bei den durch die Beklagte in ihrer Tabelle gewährten Werten von 1 Rappen und 2 Rappen handle es sich offensichtlich um willkürlich gewählte Grössen. Der Kläger wie die Beklagte hätten sich auf den zu zahlenden Eierpreis, der marktgerecht gewesen sei, geeinigt. Hätte die Beklagte "kick-backs" von den Lieferanten erhalten sollen, wären diese an den Kläger weiterzuleiten gewesen, weil dieser wegen des

- 8 - Zwangs der Berücksichtigung von gelisteten Lieferanten seine Produktionsmittel teurer habe einkaufen müssen (act. 23 S. 10 zu Rz. 152).

E. 2.4 Strittig und entscheidend ist demnach die Frage, ob - wie von der Be- klagten geltend gemacht - von den Parteien im Rahmenvertrag und dessen Zu- sätzen vereinbart wurde, dass die Zahlung der in der Preiskalkulation zum Basis- preis addierten Integrationsbeträge von insgesamt Rp. 3.00 pro Ei der Weiterlei- tung der an die Beklagte bezahlten Kommissionen der Lieferanten des Klägers diente. Ist die Frage zu bejahen, wären die Kommissionen bereits an den Kläger bezahlt und die Klage abzuweisen; andernfalls hätte die Beklagte die von den Lie- feranten des Klägers erhaltenen Beträge noch nicht weitergeleitet und wäre zu deren Zahlung zu verpflichten. Indem somit zwischen den Parteien der diesbezügliche Inhalt des Rahmen- vertrages und der dazugehörigen Preiskalkulation strittig ist, liegt ein Auslegungs- streit vor.

E. 3 Auslegung eines Vertrages

E. 3.1 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbe- wiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärun- gen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ih- rem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (normative Auslegung; Urteil des Bundesgerichts 4C.107/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2; BGE 129 III 118 E. 2.5; 128 III 265 E. 3a; 127 III 444 E. 1b; 121 III 118 E. 4.b.aa).

E. 3.2 Die Behauptungs- und Beweislast für Bestand und Inhalt des subjekti- ven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (Art. 8 ZGB). Beim Willen handelt es sich um eine sog. innere Tatsache, die direkt überhaupt nicht bewiesen werden kann. Vielmehr kann nur aus bestimmten Indizien auf das Vorhandensein eines solchen Willens geschlossen werden. Wenn also von empirischer (resp. subjektiver) Auslegung

- 9 - gesprochen werden kann, so in dem Sinne, dass hinreichende Anhaltspunkte da- für bestehen, um einen Schluss auf den Willen der Partei bei Abgabe der Erklä- rung zu ermöglichen (WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 12 zu Art. 18 OR).

E. 4 dass der Kläger gewusst hat, dass die Integrationsbeiträge, welche die Be- klagte von den Produktionsmittellieferanten erhielt, als Integrationsbeiträge Futter (Rp. 2.00) und Tiere (Rp. 1.00) an die Produzenten weitergeleitet wurden.

E. 4.1 Der Auslegungsstreit der Parteien betrifft gemäss deren Ausführungen die folgenden Bestimmungen des Rahmenvertrages (act. 4/3 Ziffer 3.5, 9.2 und 9.3; act. 1 Rz. 19; act. 27 Rz. 75): "3.5 Kommissionen auf Produktionsmittel Allfällige Kommissionen, die B._____ [die Beklagte] für Tiere, Futter oder andere Betriebsmittel erhält, werden dem Produzenten [der Kläger] ausbe- zahlt. Der Produzent ist angehalten, mit allen Produktionsmittellieferanten Nettopreise auszuhandeln, d.h. die Tiere sollten beispielsweise SFr. 1,20 und das Futter SFr. 4,00/100kg billiger sein (entspricht ca. 1 Rp./Ei) als für einen Produzenten, der mit einem Abnehmer arbeitet, welcher Kommissio- nen einfordert. 9.2 Unterstützung durch B._____ B._____ hat bei folgenden Produktionsmittellieferanten Qualitäten, Service- leistungen und Preise überprüft und kann diese empfehlen (Stand 01.05.2000): Tiere: D._____ AG, … [Ort]) E._____ SA, … [Ort] Futter: F._____ AG, … [Ort] G._____ AG, … [Ort] 9.3 Preise Produktionsmittel und Kommissionen Der Produzent ist angehalten, mit den Produktionsmittellieferanten aufgrund von Qualität und Serviceleistung die besten Nettopreise auszuhandeln, da diese den Eierpreis grundlegend beeinflussen. B._____ ist diesbezüglich je- derzeit gerne bereit, den Produzenten auf Anfrage hin zu beraten. B._____ wird den Produzenten orientieren, falls einer der obenstehenden, empfohle-

- 10 - nen Produktionsmittellieferanten B._____ Kommissionen bezahlen will. B._____ wird diese an den Produzenten weiterleiten." Ausserdem stützt sich die Beklagte (act. 11 Rz. 80) auf die folgende Preis- kalkulation vom 19. bzw. 22. Mai 2000 im Anhang zum Rahmenvertrag, in der zum Basispreis ein Betrag von Rp. 2.00 pro Ei an Integrationsbeiträgen für Futter und Rp. 1.00 pro Ei an Integrationsbeiträgen für Tiere addiert werden (act. 4/3 S. 10):

E. 4.2 Die Beklagte beruft sich zu diesen Vertragsbestimmungen und zur Preiskalkulation auf einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen der Partei- en, wonach mit dem Zuschlag Integrationsbeiträge von Rp. 2 für Futter und Rp. 1

- 11 - für Eier in der Preiskalkulation die Weiterleitung der von den Produktionsmittellie- feranten bezahlten Kommissionen an den Kläger geregelt sei (act. 11 S. 16). Hierzu führt sie aus, es sei auch die Auffassung des Klägers gewesen, dass mit dem Wort "Kommissionen" in Ziffer 9.3 des Rahmenvertrages und dem Wort "Integrationsbeiträge" in der Preiskalkulation das Gleiche gemeint sei (act. 27 Rz. 74). Dem Kläger sei der Fluss der Integrationsbeiträge von den Produktions- mittellieferanten an die Produzenten bekannt gewesen (act. 27 Rz. 57). Der Klä- ger habe immer gewusst, dass seine Lieferanten der Beklagten Integrationsbei- träge bezahlt hätten (act. 11 Rz. 26, 108). Allen Produzenten der Beklagten - und damit auch dem Kläger - sei klar gewesen, dass die Beklagte von den Produkti- onsmittellieferanten Integrationsbeiträge erhalten habe und diese als Integrati- onsbeitrag pro Ei für Futter (Rp. 2.00) und pro Tier (Rp. 1.00) an die Produzenten weitergeleitet habe (act. 27 Rz. 26, 76).

E. 4.3 Der Kläger bestreitet die Vereinbarung der Weiterleitung der von den Lieferanten bezahlten Beträge durch die Integrationsbeiträge (act. 23 S. 9 zu Rz. 64) und führt aus, den Parteien sei bei Vertragsschluss klar gewesen, dass keine kick-backs fliessen würden, zumindest habe das für den Kläger gegolten (act. 23 S. 9 zu Rz. 64). Er habe erst 2008/2009 von den durch seine Lieferanten bezahlten Kommissionen erfahren (act. 1 Rz. 20; act. 23 S. 11). Die Gebräuche und Besonderheiten des schweizerischen Eiermarkts habe er geschildert (vgl. act. 1 Rz. 9-15), um dem Gericht den Einstieg in die Materie zu erleichtern (act. 23 S. 2).

E. 4.4 Die Beklagte trifft die Behauptungs- und Beweislast bezüglich der Indi- zien für den von ihr behaupteten tatsächlichen Parteiwillen. Mit Beschluss vom

2. Dezember 2011 (act. 31) wurde der Beklagten daher der Hauptbeweis dafür auferlegt,

1. dass es auch die Auffassung des Klägers war, dass mit dem Wort "Kommis- sionen" in Ziffer 9.3 des Rahmenvertrages und dem Wort "Integrationsbei- träge" in der Preiskalkulation das Gleiche gemeint ist;

- 12 -

2. dass der Kläger den Fluss der Integrationsbeiträge von Anfang an vollum- fänglich gekannt hat;

3. dass der Kläger immer gewusst hat, dass seine Lieferanten der Beklagten Integrationsbeiträge bezahlten;

E. 4.5 Die Beklagte bezeichnete nebst einer Reihe von Urkunden und 15 Zeu- gen (auf deren zwei in der Folge verzichtet wurde, Prot. S. 106) insbesondere die persönliche Befragung des Klägers als Beweismittel (act. 36). Diese erfolgte im Rahmen der Beweisverhandlung vom 27. Juni 2012 (vgl. Prot. S. 21 ff.). Die Aus- sagen einer Partei in der persönlichen Befragung bilden zu ihren Gunsten keinen Beweis (§ 149 Abs. 3 ZPO/ZH). Sie können aber als Zugeständnisse der aussa- genden Partei ohne Weiteres zu ihren Ungunsten verwertet werden (Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 3 f. zu § 149 ZPO). In der persönlichen Befragung erklärte der Kläger zunächst, er habe nicht zu jedem Zeitpunkt gewusst, dass seine Lieferanten für Tiere und Futter der Beklag- ten Integrationsbeiträge bezahlten (Prot. S. 22). Auf Nachfrage erläuterte er, dass er per Ende 2001 ein Schreiben des Abnehmers erhalten habe, wonach die In- tegration aufgehoben werde. Wie es dann weitergelaufen sei, habe er erst auf- grund eines Schreibens vom 4. Dezember 2008 definitiv gewusst (Prot. S. 22 f.). Vor (Ende) 2001 sei von Beiträgen geredet worden. Aber wie es gehandhabt wur- de, habe er nie gewusst. Der Integrationsbeitrag sei im Preis pro Ei integriert ge- wesen (Prot. S. 23). Der Fluss der Integrationsbeiträge sei nicht ersichtlich gewe- sen in den Verträgen, die er im Jahr 2000 unterzeichnet habe. Er gehe aber da- von aus, dass mit "Kommissionen" in Punkt 9.3 des Rahmenvertrags und "Integ- rationsbeiträgen" das Gleiche gemeint sei und dass darunter das zu verstehen sei, was die Lieferanten der Beklagten bezahlten (Prot. S. 24). Davon sei er von

- 13 - Anfang an ausgegangen; dann sei Ende 2001 die Information gekommen, dass die Beiträge nicht mehr flössen. Zuvor seien sie jedoch geflossen, das habe er gewusst. Er sei integriert gewesen bis zu dieser Information Ende 2001, dass die Integration gestrichen werde. Dies habe aber keinen Einfluss auf den Eipreis ge- habt (Prot. S. 24). Auf ergänzende Befragung erklärte er, die Beiträge seien mit 2 Rp. pro Ei für Futter und 1 Rp. pro Ei für Tiere abgerechnet worden; diese habe er bekommen bis 2001, wobei aber der Gesamtpreis pro Ei unverändert geblieben sei (Prot. S. 26).

E. 4.6 Aufgrund dieser Erklärungen des Klägers im Rahmen der persönlichen Befragung ist davon auszugehen, dass bei Abschluss des Vertrages gemäss dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien mit dem Wort Kommissionen in Punkt 9.3 des Rahmenvertrages und dem Wort Integrationsbeiträge in der Preis- kalkulation dasselbe gemeint war und es sich dabei um an die Beklagte erbrachte Zahlungen der Lieferanten handelte. Wenn demnach in der Preiskalkulation ein Betrag von insgesamt Rp. 3 für Integrationsbeiträge für Futter und für Tiere auf den Basispreis pro Ei addiert wird, bedeutet dies nach dem Verständnis des Ver- trages und damit dem Willen beider Parteien, dass dieser Betrag an Kommissio- nen für Futter und für Tiere, welche von den Lieferanten an die Beklagte bezahlt wurden, auf den Basispreis addiert wird. Diese Rp. 3 dienten somit in der Tat ge- mäss dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen der Weiterleitung der von den Futter- und Tierlieferanten an die Beklagte bezahlten Kommissionen.

E. 4.7 Dieses Ergebnis wird durch die Aussagen der einvernommenen Zeugen nicht in Frage gestellt. Dies gilt nicht nur für die der Beklagten nahestehenden Zeugen H._____ (Geschäftsführer der Beklagten), der überzeugt war, dass der Kläger dieses Verständnis hatte (Prot. S. 42 f.), und I._____ (bis 2006 Leiter Be- schaffung bei der Beklagten), der der Meinung war, dass der Kläger ursprünglich, im Jahr 2000 gewusst habe, dass Integrationsbeiträge von den Lieferanten be- zahlt worden seien, zumal diese offen in der Preiskalkulation ausgewiesen wor- den seien (Prot. S. 29). Auch andere Produzenten wie J._____, der bestätigte, er jedenfalls habe den Fluss der Integrationsbeiträge gekannt (Prot. S. 35 f.), K._____ ("irgendwie nehme ich an, hat er es gewusst", Prot. S. 49) und L._____

- 14 - ("Das hat man damals gewusst. Ich nehme an, dass Herr A._____ das auch ge- wusst hat", Prot. S. 87) äusserten sich in dieser Weise. Andere Zeugen (M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____ und S._____) vermochten nicht zu sagen, welche Kenntnisse der Kläger im massgeblichen Zeitpunkt über die In- tegrationsbeiträge gehabt hatte. Anderer Meinung, nämlich, dass der Kläger nicht gewusst haben konnte, dass seine Lieferanten für Tiere und Futter der Beklagten Integrationsbeiträge bezahlten und nicht habe verstehen können, dass diese Bei- träge als Integrationsbeiträge Futter Rp. 2.00 und Tiere Rp. 1.00 an die Produzen- ten weitergeleitet wurden (Prot. S. 79 f.), war einzig Dr. T._____ (T1._____ AG); als Mitinitiator der Klage, der den Kläger bei der Prozessfinanzierung unterstützt (Prot. S. 81 f.), vermögen seine Aussagen das Zugeständnis des Klägers aller- dings nicht in Frage zu stellen. Ebenfalls keine Hinweise auf ein gegenteiliges Ergebnis können den zum Beweis angerufenen Urkunden entnommen werden (vgl. act. 36 S. 2 f.).

E. 4.8 Soweit die Befragung des Klägers wie auch verschiedener Zeugen er- geben hat, dass der Fluss der Integrationsbeiträge nach Aufhebung der Integrati- on nicht mehr offengelegt war, indem die Integrationsbeiträge in den Eierpreis einbezogen wurden und über die Leistung von Beiträgen von Lieferanten Unklar- heit herrschte (vgl. Prot. S. 22 ff.; 37; 72), so vermag dies am Beweisergebnis nichts zu ändern. Die Klage beruht nach dem Ausgeführten auf einem unter- schiedlichen Verständnis der Parteien zur Frage, ob eine vertragliche Vereinba- rung bestand, dass die Zahlung der in der Preiskalkulation zum Basispreis addier- ten Integrationsbeträge von insgesamt Rp. 3.00 pro Ei der Weiterleitung der an die Beklagte bezahlten Kommissionen der Lieferanten des Klägers diente (vgl. Ziff. 2.4 oben), und nicht, ob sich mit der Aufhebung der Integration die diesbe- züglichen Grundlagen verändert haben. Der Kläger macht mit seiner Klage denn auch die von seinen Junghennen- und Futterlieferanten an die Beklagte bezahlten Kommissionen für Lieferungen ab November 2000 geltend, somit nicht nur sol- che, die nach Aufhebung der Integration geleistet wurden. Es bleibt deshalb beim oben (Ziff. 4.6) festgehaltenen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien.

- 15 -

E. 4.9 Der Eipreis gemäss der Preiskalkulation, die Bestandteil des Rahmen- vertrages der Parteien bildet, wurde während der Dauer des Vertragsverhältnis- ses gemäss ausdrücklicher Darstellung des Klägers nicht angepasst, sondern blieb unverändert (act. 1 S. 31 f.). Es war also zur Berechnung des Eipreises wäh- rend der gesamten Vertragsdauer die Bestandteil des Rahmenvertrages bildende Preiskalkulation (act. 4/3 S. 10) massgeblich. Demnach enthielt der Eipreis in Übereinstimmung mit der Preiskalkulation während der ganzen Dauer des Ver- tragsverhältnisses Rp. 3 pro Ei an Integrationsbeiträgen, d.h. an von den Lieferan- ten an die Beklagte bezahlten Kommissionen. Mit diesen Rp. 3 pro Ei erhielt der Kläger über die Dauer des Vertrages hinweg Zahlungen für von den Lieferanten an die Beklagte bezahlte Kommissionen. Durch diese Zahlungen für Kommissio- nen für Futter und Tiere über ca. CHF 887'742.90 (CHF 0.03 x ca. 29'591'600 Eier für die Jahre 2001 bis 2009; act. 11 S. 22) wurden die tatsächlich von Lieferanten für Tiere und Futter an die Beklagte bezahlten Beträge von CHF 110'022.84 und CHF 78'000 an den Kläger (in mehrfachem Umfang) weitergeleitet.

E. 5 Ergebnis Gemäss dem von der Beklagten nachgewiesenen tatsächlichen Willen der Parteien wurden die von den Lieferanten des Klägers bezahlten Kommissionen durch den Zuschlag "Integrationsbeiträge" von Rp. 2 für Futter und Rp. 1 für Tiere in der Preiskalkulation von der Beklagten während der gesamten Vertragsdauer an den Kläger weitergeleitet. Die Forderung des Klägers ist somit bereits getilgt. Die Klage ist abzuweisen. V. Prozesskosten

Dispositiv
  1. Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt CHF 188'022.84.
  2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH) und in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG unter Berück- sichtigung des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 20'000 festzusetzen. Ferner - 16 - ist der Kläger zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Beklagte zu ver- pflichten (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Das Gericht erkennt:
  3. Die Klage wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.–. Die weiteren Kosten betragen CHF 580.– für Zeugenentschädigungen.
  5. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
  6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 25'000.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 188'022.84. Zürich, 25. April 2013 Handelsgericht des Kantons Zürich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG100154 U/ei Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, Ersatzoberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Bruno Welti, Robert Ch. Meyerhofer und Thomas Klein sowie Gerichtsschreiberin Claudia Marti Urteil vom 25. April 2013 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Dr. iur, X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 3) "1. Es sei die Beklagte betreffend Provisionen für Tiere zur Bezah- lung von CHF 110'022.84 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich Ver- zugszinsen zu 5 % ab 1.1.2001 auf CHF 21'285.00 ab 12.1.2002 auf CHF 33'874.20 ab 1.2.2003 auf CHF 46'446.18 ab 8.5.2004 auf CHF 59'014.06 ab 6.6.2005 auf CHF 71'577.44 ab 9.6.2006 auf CHF 84'145.12 ab 3.7.2006 auf CHF 84'381.84 ab 7.6.2007 auf CHF 97'293.84 und ab 31.5.2008 auf CHF 110'022.84; sowie betreffend Provisionen für Futtermittel zur Bezahlung von CHF 78'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Verzugszinsen zu 5% ab 1.1.2001 auf CHF 8'400.00 ab 1.1.2002 auf CHF 16'800.00 ab 1.1.2003 auf CHF 25'200.00 ab 1.1.2004 auf CHF 33'600.00 ab 1.1.2005 auf CHF 42'000.00 ab 1.1.2006 auf CHF 50'400.00 ab 1.1.2007 auf CHF 58'800.00 ab 1.1.2008 auf CHF 68'400.00 und ab 1.1.2009 auf CHF 78'000.00 zu verurteilen. Mehrforderung vorbehalten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten." Das Gericht zieht in Erwägung: I. Einleitung und Sachverhalt

1. Der Kläger ist im Bereich der Eierproduktion tätig. Er ist nicht im Handels- register eingetragen (act. 1 Rz. 1 und 7). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Ihr Zweck ist in erster Linie die Produktion von und der Han- del mit Futter- und Nahrungsmitteln aller Art, insbesondere für und von Eiern und Eierprodukten und aller damit verbundenen Vor- und Nachstufen (act. 4/2).

- 3 -

2. Die Parteien haben am 19. resp. 22. Mai 2000 einen Rahmenvertrag für Eierlieferungen abgeschlossen (act. 4/3). Nach den Bestimmungen des Vertrages kaufte die Beklagte Eier aus dem Legebetrieb des Klägers, entsprechend den je- weils gültigen von der Beklagten definierten Qualitäts- und Lieferbestimmungen und gemäss deren Preiskalkulation. Hierfür entrichtete die Beklagte dem Kläger einen von verschiedenen Kriterien abhängigen Eierpreis (act. 1 Rz. 17; act. 11 Rz. 96).

3. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger gestützt auf diesen Rah- menvertrag, die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 110'022.84 (zuzüglich Ver- zugszinsen) sowie CHF 78'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer (sowie Verzugszins) zu verurteilen. Er macht geltend, gemäss den Vertragsbestimmungen seien Kommissionen, die die Beklagte von seinen Junghennen- und Futterlieferanten erhalte, an ihn weiterzuleiten. Die Beklagte habe solche Kommissionen im Um- fang von CHF 110'022.84 inklusive Mehrwertsteuer von seinem Junghennenliefe- ranten resp. von CHF 78'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer von seinem Futtermittel- lieferanten erhalten. Diese Beträge seien von der Beklagten an ihn zu bezahlen (act. 1 Rz. 25 und 27). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie be- stätigt, die vom Kläger genannten Beträge von dessen Junghennen- und Futterlie- feranten erhalten zu haben. Sie seien jedoch mit den in der Kalkulation des Eier- preises enthaltenen Integrationsbeiträgen von 2 Rp. pro Ei für Futter resp. 1 Rp. pro Ei für Tiere an den Kläger weitergeleitet worden, und dies zu einem Vielfa- chen des erhaltenen Betrages. Andere Kommissionen seien der Beklagten nicht bezahlt worden (act. 11 Rz. 65 f., 110). II. Prozessverlauf Am 31. Mai 2010 reichte der Kläger die Klageschrift und die Weisung vom

3. März 2010 ein (act. 1 und 3) und ergänzte mit Eingabe vom 14. Juni 2010 sei- ne Personalien (act. 7). Am 14. Oktober 2010 reichte die Beklagte die Klageant- wortschrift ein (act. 11). Der ursprünglich für diese Klage eingesetzte Referent er- klärte nach einem Ablehnungsbegehren seitens des Klägers (act. 16 und 19) am

- 4 -

20. Januar 2011 den Ausstand (Prot. S. 4). Nach Bestimmung des neuen Refe- renten wurde am 18. Februar 2011 eine Referentenaudienz und Vergleichsver- handlung durchgeführt, welche zu keiner Einigung führte (Prot. S. 8). In der Folge wurde das Verfahren schriftlich fortgesetzt mit der Replik vom 11. März 2011 (act. 23) und der Duplik vom 6. Juni 2011 (act. 27). Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 7. Juni 2011 zugestellt (Prot. S. 11). Nachdem das Handelsgericht am 2. Dezember 2011 den Beweisauflagebe- schluss erlassen hatte (act. 31), nannte die Beklagte mit Eingabe vom 16. Januar 2012 ihre Beweismittel (act. 34). Der Kläger erklärte mit Eingabe desselben Ta- ges den Verzicht auf die Nennung von Beweismitteln (act. 33). Der Beweisab- nahmebeschluss erging am 30. Januar 2012 (act. 36), woraufhin die Beweisver- handlung am 27. Juni 2012 stattfand (Prot. S. 21 ff.). Mit Eingaben vom 7. Sep- tember 2012 (act. 47) und 1. Oktober 2012 (act. 48) nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 (Prot. S. 108) wur- den diese Stellungnahmen je der Gegenseite zugestellt. Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. III. Formelles

1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Ab- schluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt hingegen das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Die Klage war am 1. Januar 2011 bereits rechtshängig. Demnach ist das frühere kantonale Verfahrensrecht (ZPO/ZH und GVG) massgebend. Für die Rechtsmittel gilt hingegen das neue Prozessrecht (Art. 308 ff. ZPO).

- 5 -

2. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht erhalten bleibt (Art. 404 Abs. 2 ZPO). Im Rahmenvertrag der Parteien ist eine Schiedsklausel enthalten (act. 4/3 S. 5). Die Parteien haben sich jedoch unter schriftlicher Abänderung dieser Ver- tragsbestimmung für die vorliegende Streitigkeit am 7. resp. 15. Dezember 2009 darauf geeinigt, dass die Klage durch das Handelsgericht des Kantons Zürich be- urteilt werden soll (act. 4/4; act. 1 Rz. 2). Die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist unbestritten (act. 11 Rz. 3). Die örtliche und sachliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 9 GestG, § 63 Ziff. 1 in Verbindung mit § 62 GVG). IV. Materielles

1. Unstreitiger Sachverhalt Die Parteien stützen sich übereinstimmend auf den Rahmenvertrag vom

19. resp. 22. Mai 2000 (act. 4/3) wie auch den Zusatz zu diesem über die Preis- kalkulation für die Eier (act. 4/3 S. 10). Sie sind sich einig, dass in der Preiskalku- lation pro Ei "Integrationsbeiträge" von Rp. 2.00 für Futter und Rp. 1.00 für Tiere zum Basispreis addiert werden (act. 1 Rz. 17; act. 11 Rz. 80). Ferner sind beide Parteien der Meinung, dass die Bezahlung der Integrationsbeiträge in der Preis- kalkulation nie abgeändert worden ist und der Eipreis unverändert blieb (act. 1 Rz. 33, 35; act. 11 Rz. 148). Die Beklagte bestätigt die Darstellung des Klägers, dass sie für Lieferungen ab November 2000 bis 31. Mai resp. 31. Dezember 2008 von dessen Junghennenlieferanten CHF 110'022.84 (inklusive Mehrwertsteuer) und von dessen Futterlieferanten CHF 78'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) erhal- ten hat (act. 1 Rz. 25 und 27; act. 11 Rz. 130 f.). Schliesslich ist auch die Beklagte der Meinung, dass diese Beträge nicht ihr zustehen, sondern dass sie sie gemäss vertraglicher Vereinbarung an den Produzenten - d.h. den Kläger - weiterleiten muss (act. 11 Rz. 83), versteht sie doch die Zahlungen der Lieferanten ebenfalls

- 6 - als Kommissionen (act. 11 Rz. 110). Somit sind sich die Parteien einig, dass die Beklagte dem Kläger grundsätzlich CHF 110'022.84 (inkl. Mehrwertsteuer) und CHF 78'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) bezahlen muss.

2. Streitpunkt 2.1. Jedoch wendet die Beklagte gegen den mit der vorliegenden Klage gel- tend gemachten Anspruch auf Zahlung dieser Beträge ein, dass deren Weiterlei- tung bereits durch die Zahlung der Integrationsbeiträge pro Ei von Rp. 2 für Futter und Rp. 1 für Tiere erfolgt sei. Der Kläger habe sogar mehr erhalten, als die Be- klagte eingenommen habe (act. 11 Rz. 132 f.). Damit macht die Beklagte geltend, dass die eingeklagte Forderung getilgt ist. Der Kläger bestreitet dies (act. 1 Rz. 20). Bezüglich der von der Beklagten behaupteten, bereits erfolgten Weiterlei- tung dieser Beträge machen die Parteien die folgenden Ausführungen: 2.2. Die Beklagte führt aus, sie habe von den Futtermittel- und Hühnerliefe- ranten einen Integrationsbeitrag gefordert, welcher aufgrund der gelieferten An- zahl Hühner bzw. der Menge des gelieferten Futtermittels berechnet worden sei. Die Weiterleitung dieser Beträge von der Beklagten an die Produzenten sei durch Integrationsbeiträge pro Ei für Futtermittel und Tiere erfolgt. Als Beispiel für die Weiterleitung bzw. Ausgestaltung der Integrationsbeiträge könne auf den Rah- menvertrag des Klägers mit der Beklagten und vor allem auf den dortigen Anhang "Preiskalkulation" auf der letzten Seite verwiesen werden. Dort sei die Weiterlei- tung der Integrationsbeiträge für Futter (Rp. 2.00) und Tiere (Rp. 1.00) ausdrück- lich als Zuschlag pro Ei geregelt. Wie sich später gezeigt habe, seien diese Integ- rationsbeiträge an den Kläger viel höher gewesen, als was von den Produktions- mittellieferanten effektiv habe erzielt werden können (act. 11 Rz. 63 ff.). Die Wei- terleitung der Integrationsbeiträge an die Produzenten sei den Produzenten im Rahmenvertrag offengelegt worden (act. 11 Rz. 80). Es treffe zu, dass es im vor- liegenden Verfahren um die Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragswerkes gehe (act. 27 Rz. 4, 25). Im Zentrum stünden wohl die Ziffern 3.5, 9.2 und 9.3 der Rahmenvereinbarung vom 19. resp. 22. Mai 2000 und die Preis- kalkulation (act. 27 Rz. 75). Das blosse Abstellen auf die Ziffern 3.5 und 9.3 des Vertrages würde den Kreislauf bzw. den Geldkreislauf eben nicht schliessen. Erst

- 7 - die Weiterleitung des Integrationsbeitrages an den Kläger schliesse den (Geld-) Kreislauf. Diese Weiterleitung werde in der Preiskalkulation geregelt (act. 11 Rz. 104). Allen Produzenten der Beklagten - und damit auch dem Kläger - sei klar gewesen, dass die Beklagte von den Produktionsmittellieferanten Integrationsbei- träge erhalten habe und diese als Integrationsbeitrag pro Ei für Futter (Rp. 2.00) und pro Tier (Rp. 1.00) an die Produzenten weitergeleitet habe. Nie sei seitens des Klägers oder eines anderen Produzenten nach dem 1.1.2002 moniert wor- den, dass sie noch Integrationsbeiträge (Kommissionen usw.) zugut hätten. Diese Weiterleitung basiere zudem auf ausdrücklichen Anträgen der Produzenten. In den Anträgen seien die Produktionsmittellieferanten genannt und um Auszahlung von Integrationsbeiträgen ersucht worden (act. 27 Rz. 26). Der Kläger habe mit seinen Anträgen auf Zahlung von Integrationsbeiträgen die Weiterleitung an ihn veranlasst und sei sogar dazu bereit gewesen, einen Lieferanten auszuwechseln, um in den Genuss dieser Kommissionen oder Integrationsbeiträge zu kommen (act. 27 Rz. 59). 2.3. Der Kläger bestreitet, dass die Weiterleitung dieser Beträge von der Be- klagten an ihn durch Integrationsbeiträge pro Ei für Futtermittel und Tiere erfolgt sei (act. 23 S. 9 zu Rz. 64). Er vertritt die Auffassung, aufgrund der Anerkennung der Mittelflüsse durch die Beklagte fokussiere bzw. beschränke sich dieses Ver- fahren auf die Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages (act. 23 Rz. 1). Es sei nicht aus den Augen zu verlieren, dass den Parteien bei Vertragsschluss klar gewesen sei, dass keine kick-backs fliessen würden (bzw. fliessen dürften), zumindest habe das für den Kläger gegolten. Auch sei die Ver- tragssprache diesbezüglich eindeutig, ebenso klar wie die Formulierungen der Vertragsziffern 3.5 und 9.3. Wenn die Beklagte heute unter Bezugnahme auf den Vertragsanhang von "Weiterleitung dieser Beträge" und von "Zuschlag" spreche, werde sie hierfür kein Verständnis finden (act. 23 S. 9 zu Rz. 64). Bei den durch die Beklagte in ihrer Tabelle gewährten Werten von 1 Rappen und 2 Rappen handle es sich offensichtlich um willkürlich gewählte Grössen. Der Kläger wie die Beklagte hätten sich auf den zu zahlenden Eierpreis, der marktgerecht gewesen sei, geeinigt. Hätte die Beklagte "kick-backs" von den Lieferanten erhalten sollen, wären diese an den Kläger weiterzuleiten gewesen, weil dieser wegen des

- 8 - Zwangs der Berücksichtigung von gelisteten Lieferanten seine Produktionsmittel teurer habe einkaufen müssen (act. 23 S. 10 zu Rz. 152). 2.4. Strittig und entscheidend ist demnach die Frage, ob - wie von der Be- klagten geltend gemacht - von den Parteien im Rahmenvertrag und dessen Zu- sätzen vereinbart wurde, dass die Zahlung der in der Preiskalkulation zum Basis- preis addierten Integrationsbeträge von insgesamt Rp. 3.00 pro Ei der Weiterlei- tung der an die Beklagte bezahlten Kommissionen der Lieferanten des Klägers diente. Ist die Frage zu bejahen, wären die Kommissionen bereits an den Kläger bezahlt und die Klage abzuweisen; andernfalls hätte die Beklagte die von den Lie- feranten des Klägers erhaltenen Beträge noch nicht weitergeleitet und wäre zu deren Zahlung zu verpflichten. Indem somit zwischen den Parteien der diesbezügliche Inhalt des Rahmen- vertrages und der dazugehörigen Preiskalkulation strittig ist, liegt ein Auslegungs- streit vor.

3. Auslegung eines Vertrages 3.1. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbe- wiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärun- gen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ih- rem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (normative Auslegung; Urteil des Bundesgerichts 4C.107/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2; BGE 129 III 118 E. 2.5; 128 III 265 E. 3a; 127 III 444 E. 1b; 121 III 118 E. 4.b.aa). 3.2. Die Behauptungs- und Beweislast für Bestand und Inhalt des subjekti- ven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (Art. 8 ZGB). Beim Willen handelt es sich um eine sog. innere Tatsache, die direkt überhaupt nicht bewiesen werden kann. Vielmehr kann nur aus bestimmten Indizien auf das Vorhandensein eines solchen Willens geschlossen werden. Wenn also von empirischer (resp. subjektiver) Auslegung

- 9 - gesprochen werden kann, so in dem Sinne, dass hinreichende Anhaltspunkte da- für bestehen, um einen Schluss auf den Willen der Partei bei Abgabe der Erklä- rung zu ermöglichen (WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 12 zu Art. 18 OR).

4. Übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille 4.1. Der Auslegungsstreit der Parteien betrifft gemäss deren Ausführungen die folgenden Bestimmungen des Rahmenvertrages (act. 4/3 Ziffer 3.5, 9.2 und 9.3; act. 1 Rz. 19; act. 27 Rz. 75): "3.5 Kommissionen auf Produktionsmittel Allfällige Kommissionen, die B._____ [die Beklagte] für Tiere, Futter oder andere Betriebsmittel erhält, werden dem Produzenten [der Kläger] ausbe- zahlt. Der Produzent ist angehalten, mit allen Produktionsmittellieferanten Nettopreise auszuhandeln, d.h. die Tiere sollten beispielsweise SFr. 1,20 und das Futter SFr. 4,00/100kg billiger sein (entspricht ca. 1 Rp./Ei) als für einen Produzenten, der mit einem Abnehmer arbeitet, welcher Kommissio- nen einfordert. 9.2 Unterstützung durch B._____ B._____ hat bei folgenden Produktionsmittellieferanten Qualitäten, Service- leistungen und Preise überprüft und kann diese empfehlen (Stand 01.05.2000): Tiere: D._____ AG, … [Ort]) E._____ SA, … [Ort] Futter: F._____ AG, … [Ort] G._____ AG, … [Ort] 9.3 Preise Produktionsmittel und Kommissionen Der Produzent ist angehalten, mit den Produktionsmittellieferanten aufgrund von Qualität und Serviceleistung die besten Nettopreise auszuhandeln, da diese den Eierpreis grundlegend beeinflussen. B._____ ist diesbezüglich je- derzeit gerne bereit, den Produzenten auf Anfrage hin zu beraten. B._____ wird den Produzenten orientieren, falls einer der obenstehenden, empfohle-

- 10 - nen Produktionsmittellieferanten B._____ Kommissionen bezahlen will. B._____ wird diese an den Produzenten weiterleiten." Ausserdem stützt sich die Beklagte (act. 11 Rz. 80) auf die folgende Preis- kalkulation vom 19. bzw. 22. Mai 2000 im Anhang zum Rahmenvertrag, in der zum Basispreis ein Betrag von Rp. 2.00 pro Ei an Integrationsbeiträgen für Futter und Rp. 1.00 pro Ei an Integrationsbeiträgen für Tiere addiert werden (act. 4/3 S. 10): 4.2. Die Beklagte beruft sich zu diesen Vertragsbestimmungen und zur Preiskalkulation auf einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen der Partei- en, wonach mit dem Zuschlag Integrationsbeiträge von Rp. 2 für Futter und Rp. 1

- 11 - für Eier in der Preiskalkulation die Weiterleitung der von den Produktionsmittellie- feranten bezahlten Kommissionen an den Kläger geregelt sei (act. 11 S. 16). Hierzu führt sie aus, es sei auch die Auffassung des Klägers gewesen, dass mit dem Wort "Kommissionen" in Ziffer 9.3 des Rahmenvertrages und dem Wort "Integrationsbeiträge" in der Preiskalkulation das Gleiche gemeint sei (act. 27 Rz. 74). Dem Kläger sei der Fluss der Integrationsbeiträge von den Produktions- mittellieferanten an die Produzenten bekannt gewesen (act. 27 Rz. 57). Der Klä- ger habe immer gewusst, dass seine Lieferanten der Beklagten Integrationsbei- träge bezahlt hätten (act. 11 Rz. 26, 108). Allen Produzenten der Beklagten - und damit auch dem Kläger - sei klar gewesen, dass die Beklagte von den Produkti- onsmittellieferanten Integrationsbeiträge erhalten habe und diese als Integrati- onsbeitrag pro Ei für Futter (Rp. 2.00) und pro Tier (Rp. 1.00) an die Produzenten weitergeleitet habe (act. 27 Rz. 26, 76). 4.3. Der Kläger bestreitet die Vereinbarung der Weiterleitung der von den Lieferanten bezahlten Beträge durch die Integrationsbeiträge (act. 23 S. 9 zu Rz. 64) und führt aus, den Parteien sei bei Vertragsschluss klar gewesen, dass keine kick-backs fliessen würden, zumindest habe das für den Kläger gegolten (act. 23 S. 9 zu Rz. 64). Er habe erst 2008/2009 von den durch seine Lieferanten bezahlten Kommissionen erfahren (act. 1 Rz. 20; act. 23 S. 11). Die Gebräuche und Besonderheiten des schweizerischen Eiermarkts habe er geschildert (vgl. act. 1 Rz. 9-15), um dem Gericht den Einstieg in die Materie zu erleichtern (act. 23 S. 2). 4.4. Die Beklagte trifft die Behauptungs- und Beweislast bezüglich der Indi- zien für den von ihr behaupteten tatsächlichen Parteiwillen. Mit Beschluss vom

2. Dezember 2011 (act. 31) wurde der Beklagten daher der Hauptbeweis dafür auferlegt,

1. dass es auch die Auffassung des Klägers war, dass mit dem Wort "Kommis- sionen" in Ziffer 9.3 des Rahmenvertrages und dem Wort "Integrationsbei- träge" in der Preiskalkulation das Gleiche gemeint ist;

- 12 -

2. dass der Kläger den Fluss der Integrationsbeiträge von Anfang an vollum- fänglich gekannt hat;

3. dass der Kläger immer gewusst hat, dass seine Lieferanten der Beklagten Integrationsbeiträge bezahlten;

4. dass der Kläger gewusst hat, dass die Integrationsbeiträge, welche die Be- klagte von den Produktionsmittellieferanten erhielt, als Integrationsbeiträge Futter (Rp. 2.00) und Tiere (Rp. 1.00) an die Produzenten weitergeleitet wurden. 4.5. Die Beklagte bezeichnete nebst einer Reihe von Urkunden und 15 Zeu- gen (auf deren zwei in der Folge verzichtet wurde, Prot. S. 106) insbesondere die persönliche Befragung des Klägers als Beweismittel (act. 36). Diese erfolgte im Rahmen der Beweisverhandlung vom 27. Juni 2012 (vgl. Prot. S. 21 ff.). Die Aus- sagen einer Partei in der persönlichen Befragung bilden zu ihren Gunsten keinen Beweis (§ 149 Abs. 3 ZPO/ZH). Sie können aber als Zugeständnisse der aussa- genden Partei ohne Weiteres zu ihren Ungunsten verwertet werden (Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 3 f. zu § 149 ZPO). In der persönlichen Befragung erklärte der Kläger zunächst, er habe nicht zu jedem Zeitpunkt gewusst, dass seine Lieferanten für Tiere und Futter der Beklag- ten Integrationsbeiträge bezahlten (Prot. S. 22). Auf Nachfrage erläuterte er, dass er per Ende 2001 ein Schreiben des Abnehmers erhalten habe, wonach die In- tegration aufgehoben werde. Wie es dann weitergelaufen sei, habe er erst auf- grund eines Schreibens vom 4. Dezember 2008 definitiv gewusst (Prot. S. 22 f.). Vor (Ende) 2001 sei von Beiträgen geredet worden. Aber wie es gehandhabt wur- de, habe er nie gewusst. Der Integrationsbeitrag sei im Preis pro Ei integriert ge- wesen (Prot. S. 23). Der Fluss der Integrationsbeiträge sei nicht ersichtlich gewe- sen in den Verträgen, die er im Jahr 2000 unterzeichnet habe. Er gehe aber da- von aus, dass mit "Kommissionen" in Punkt 9.3 des Rahmenvertrags und "Integ- rationsbeiträgen" das Gleiche gemeint sei und dass darunter das zu verstehen sei, was die Lieferanten der Beklagten bezahlten (Prot. S. 24). Davon sei er von

- 13 - Anfang an ausgegangen; dann sei Ende 2001 die Information gekommen, dass die Beiträge nicht mehr flössen. Zuvor seien sie jedoch geflossen, das habe er gewusst. Er sei integriert gewesen bis zu dieser Information Ende 2001, dass die Integration gestrichen werde. Dies habe aber keinen Einfluss auf den Eipreis ge- habt (Prot. S. 24). Auf ergänzende Befragung erklärte er, die Beiträge seien mit 2 Rp. pro Ei für Futter und 1 Rp. pro Ei für Tiere abgerechnet worden; diese habe er bekommen bis 2001, wobei aber der Gesamtpreis pro Ei unverändert geblieben sei (Prot. S. 26). 4.6. Aufgrund dieser Erklärungen des Klägers im Rahmen der persönlichen Befragung ist davon auszugehen, dass bei Abschluss des Vertrages gemäss dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien mit dem Wort Kommissionen in Punkt 9.3 des Rahmenvertrages und dem Wort Integrationsbeiträge in der Preis- kalkulation dasselbe gemeint war und es sich dabei um an die Beklagte erbrachte Zahlungen der Lieferanten handelte. Wenn demnach in der Preiskalkulation ein Betrag von insgesamt Rp. 3 für Integrationsbeiträge für Futter und für Tiere auf den Basispreis pro Ei addiert wird, bedeutet dies nach dem Verständnis des Ver- trages und damit dem Willen beider Parteien, dass dieser Betrag an Kommissio- nen für Futter und für Tiere, welche von den Lieferanten an die Beklagte bezahlt wurden, auf den Basispreis addiert wird. Diese Rp. 3 dienten somit in der Tat ge- mäss dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen der Weiterleitung der von den Futter- und Tierlieferanten an die Beklagte bezahlten Kommissionen. 4.7. Dieses Ergebnis wird durch die Aussagen der einvernommenen Zeugen nicht in Frage gestellt. Dies gilt nicht nur für die der Beklagten nahestehenden Zeugen H._____ (Geschäftsführer der Beklagten), der überzeugt war, dass der Kläger dieses Verständnis hatte (Prot. S. 42 f.), und I._____ (bis 2006 Leiter Be- schaffung bei der Beklagten), der der Meinung war, dass der Kläger ursprünglich, im Jahr 2000 gewusst habe, dass Integrationsbeiträge von den Lieferanten be- zahlt worden seien, zumal diese offen in der Preiskalkulation ausgewiesen wor- den seien (Prot. S. 29). Auch andere Produzenten wie J._____, der bestätigte, er jedenfalls habe den Fluss der Integrationsbeiträge gekannt (Prot. S. 35 f.), K._____ ("irgendwie nehme ich an, hat er es gewusst", Prot. S. 49) und L._____

- 14 - ("Das hat man damals gewusst. Ich nehme an, dass Herr A._____ das auch ge- wusst hat", Prot. S. 87) äusserten sich in dieser Weise. Andere Zeugen (M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____ und S._____) vermochten nicht zu sagen, welche Kenntnisse der Kläger im massgeblichen Zeitpunkt über die In- tegrationsbeiträge gehabt hatte. Anderer Meinung, nämlich, dass der Kläger nicht gewusst haben konnte, dass seine Lieferanten für Tiere und Futter der Beklagten Integrationsbeiträge bezahlten und nicht habe verstehen können, dass diese Bei- träge als Integrationsbeiträge Futter Rp. 2.00 und Tiere Rp. 1.00 an die Produzen- ten weitergeleitet wurden (Prot. S. 79 f.), war einzig Dr. T._____ (T1._____ AG); als Mitinitiator der Klage, der den Kläger bei der Prozessfinanzierung unterstützt (Prot. S. 81 f.), vermögen seine Aussagen das Zugeständnis des Klägers aller- dings nicht in Frage zu stellen. Ebenfalls keine Hinweise auf ein gegenteiliges Ergebnis können den zum Beweis angerufenen Urkunden entnommen werden (vgl. act. 36 S. 2 f.). 4.8. Soweit die Befragung des Klägers wie auch verschiedener Zeugen er- geben hat, dass der Fluss der Integrationsbeiträge nach Aufhebung der Integrati- on nicht mehr offengelegt war, indem die Integrationsbeiträge in den Eierpreis einbezogen wurden und über die Leistung von Beiträgen von Lieferanten Unklar- heit herrschte (vgl. Prot. S. 22 ff.; 37; 72), so vermag dies am Beweisergebnis nichts zu ändern. Die Klage beruht nach dem Ausgeführten auf einem unter- schiedlichen Verständnis der Parteien zur Frage, ob eine vertragliche Vereinba- rung bestand, dass die Zahlung der in der Preiskalkulation zum Basispreis addier- ten Integrationsbeträge von insgesamt Rp. 3.00 pro Ei der Weiterleitung der an die Beklagte bezahlten Kommissionen der Lieferanten des Klägers diente (vgl. Ziff. 2.4 oben), und nicht, ob sich mit der Aufhebung der Integration die diesbe- züglichen Grundlagen verändert haben. Der Kläger macht mit seiner Klage denn auch die von seinen Junghennen- und Futterlieferanten an die Beklagte bezahlten Kommissionen für Lieferungen ab November 2000 geltend, somit nicht nur sol- che, die nach Aufhebung der Integration geleistet wurden. Es bleibt deshalb beim oben (Ziff. 4.6) festgehaltenen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien.

- 15 - 4.9. Der Eipreis gemäss der Preiskalkulation, die Bestandteil des Rahmen- vertrages der Parteien bildet, wurde während der Dauer des Vertragsverhältnis- ses gemäss ausdrücklicher Darstellung des Klägers nicht angepasst, sondern blieb unverändert (act. 1 S. 31 f.). Es war also zur Berechnung des Eipreises wäh- rend der gesamten Vertragsdauer die Bestandteil des Rahmenvertrages bildende Preiskalkulation (act. 4/3 S. 10) massgeblich. Demnach enthielt der Eipreis in Übereinstimmung mit der Preiskalkulation während der ganzen Dauer des Ver- tragsverhältnisses Rp. 3 pro Ei an Integrationsbeiträgen, d.h. an von den Lieferan- ten an die Beklagte bezahlten Kommissionen. Mit diesen Rp. 3 pro Ei erhielt der Kläger über die Dauer des Vertrages hinweg Zahlungen für von den Lieferanten an die Beklagte bezahlte Kommissionen. Durch diese Zahlungen für Kommissio- nen für Futter und Tiere über ca. CHF 887'742.90 (CHF 0.03 x ca. 29'591'600 Eier für die Jahre 2001 bis 2009; act. 11 S. 22) wurden die tatsächlich von Lieferanten für Tiere und Futter an die Beklagte bezahlten Beträge von CHF 110'022.84 und CHF 78'000 an den Kläger (in mehrfachem Umfang) weitergeleitet.

5. Ergebnis Gemäss dem von der Beklagten nachgewiesenen tatsächlichen Willen der Parteien wurden die von den Lieferanten des Klägers bezahlten Kommissionen durch den Zuschlag "Integrationsbeiträge" von Rp. 2 für Futter und Rp. 1 für Tiere in der Preiskalkulation von der Beklagten während der gesamten Vertragsdauer an den Kläger weitergeleitet. Die Forderung des Klägers ist somit bereits getilgt. Die Klage ist abzuweisen. V. Prozesskosten

1. Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt CHF 188'022.84.

2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH) und in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG unter Berück- sichtigung des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 20'000 festzusetzen. Ferner

- 16 - ist der Kläger zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Beklagte zu ver- pflichten (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Das Gericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.–. Die weiteren Kosten betragen CHF 580.– für Zeugenentschädigungen.

3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 25'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 188'022.84. Zürich, 25. April 2013 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Peter Helm lic. iur. Claudia Marti