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HG090289

Forderung

Zh Handelsgericht · 2012-07-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Parteien Bei der Klägerin handelt es sich um eine Körperschaft des … [des Staates D._____] öffentlichen Rechts mit Sitz in E._____, D._____ (act. 1 S. 2). Die Be- klagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in F._____ (act. 4/2).

2. Sachverhaltsübersicht Die Klägerin, ein buddhistischer Tempel, verlangt mit der vorliegenden Klage die Auszahlung des restlichen Guthabens von USD 645'318.41 auf dem Konto Nr. … bei der Beklagten. Eventualiter beansprucht sie Schadenersatz aus culpa in con- trahendo, sollte bei der Beklagten entgegen dem von dieser erweckten Anschein kein auf den Namen der Klägerin lautendes Konto eröffnet worden und eine für die Klägerin bestimmte Spende von USD 1 Mio. fehlgeleitet worden sein. Die Be- klagte schliesst auf Abweisung der Klage mit der Begründung, nie ein Konto mit einer Verfügungsberechtigung der Klägerin geführt zu haben. Inhaberin des im Streit stehenden Kontos sei die C._____ Ltd., eine Offshore-Gesellschaft mit Sitz auf G._____. Unbestritten ist die fehlende Berechtigung der Klägerin am Konto der C._____ Ltd. (act. 31 S. 6 Rz 8). II. Prozessuales

1. Prozessgeschichte Am 30. November 2009 reichte die Klägerin die Klageschrift mit dem ursprüngli- chen Rechtsbegehren und die Weisung vom 17. September 2009 beim hiesigen Gericht ein (act. 1 und 3). Nachdem die der Klägerin aufgrund von § 73 Ziff. 1 ZPO/ZH auferlegte Prozesskaution rechtzeitig geleistet worden war (Prot. S. 2,

- 4 - act. 6), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 Frist für die Einreichung der Klageantwortschrift angesetzt (Prot. S. 4). Mit Eingabe vom 15. Januar 2010 beantragte die Beklagte, es sei der Klägerin Frist anzusetzen, um ih- re Prozessfähigkeit sowie die Befugnis von H._____, die Klägerin alleine zu ver- treten, nachzuweisen (act. 9). Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 wurde der Klä- gerin Frist zur Stellungnahme zu act. 9 angesetzt und der Beklagten die Frist zur Einreichung der Klageantwortschrift abgenommen (Prot. S. 5). Die klägerische Stellungnahme datiert vom 8. Februar 2010 (act. 11). Eine Stellungnahme der Beklagten zu dieser Eingabe erfolgte am 18. März 2010 (act. 17). Die mit Eingabe ebenfalls vom 18. März 2010 erfolgte Streitverkündung der Beklagten an die C._____ Ltd. wurde mit Verfügung vom 19. März 2010 vorgemerkt und der Streit- berufenen mitgeteilt (act. 18; Prot. S. 8). Mit Beschluss vom 23. April 2010 bejahte das Gericht die Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin sowie die Befugnis von H._____, die Klägerin alleine zu vertreten, und trat auf die Klage vorerst ein (Prot. S. 9). Die Beklagte erstattete mit Eingabe vom 27. August 2010 innert erstreckter Frist die Klageantwort (act. 24). Am 7. Februar 2011 fand eine Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung statt, die zu keiner Einigung führte (Prot. S. 11 ff.; act. 28). Das Verfahren wurde am 24. Februar 2011 schriftlich fortgesetzt und es ergingen an beide Parteien allgemeine sowie an die Klägerin individuelle Sub- stantiierungshinweise (Prot. S. 14 f.). Die Replikschrift datiert vom 26. Mai 2011 (act. 31), die Duplikschrift vom 10. Oktober 2011 (act. 35). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 nahm die Klägerin innert erstreckter Frist Stellung zu den Dupli- knoven (act. 39), zu welcher die Beklagte ihrerseits unaufgefordert eine Stellung- nahme mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 einreichte (act. 42). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Übergangsrecht und Zuständigkeit 2.1. Am 1. Januar 2011 ist die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Ab- schluss vor der betroffenen Instanz. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht erhalten bleibt (Art. 404 Abs. 2 ZPO). Für das vorliegende Verfahren ist demnach

- 5 - das frühere kantonale Prozessrecht (ZPO/ZH und GVG) massgebend. Das Rechtsmittel richtet sich hingegen nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist, mithin nach dem neuen Prozessrecht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die örtliche Zuständigkeit des Handelgerichts des Kantons Zürich blieb un- bestritten und ist angesichts des Sitzes der Beklagten in F._____ gegeben (Art. 112 und Art. 21 Abs. 1 IPRG). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist ebenfalls gegeben, da die Beklagte als Firma im schweizerischen Handelsre- gister eingetragen ist, der hier zu beurteilende Streit sich auf Handelsverhältnisse bezieht und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt (§ 63 Ziff. 1 i.V.m. § 62 GVG).

3. Klageänderungen 3.1. Voraussetzungen 3.1.1. Gemäss § 61 Abs. 1 ZPO/ZH kann der Kläger in einem rechtshängigen Prozess im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einen anderen oder weiteren Anspruch erheben, sofern der neue Anspruch mit dem bisher gel- tend gemachten in engem Zusammenhang steht. Das Gericht kann die Zulassung der Klageänderung ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung des Beklagten wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren ungebührlich verzögert wird. 3.1.2. Der Grundsatz der Eventualmaxime verlangt, dass alle Rechtsbegehren (Haupt- und Eventualbegehren) vor Abschluss des Hauptverfahrens zu stellen sind. Erfolgt die Klageänderung erst nach Abschluss des Hauptverfahrens, so ist sie gemäss § 115 Ziff. 1 ZPO/ZH nur dann zuzulassen, wenn sie erst im Laufe des weiteren Verfahrens veranlasst wurde. Letzteres ist dann der Fall, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der sich erst durch die Duplik bzw. die letzte Er- gänzungseingabe der Partei nach § 122 ZPO/ZH oder durch das Beweisverfahren mit Sicherheit und in vollem Umfange ergeben hat (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 114 N 1, § 115 N 7; ZR 97 Nr. 87).

- 6 - 3.2. Replik In der Replik hat die Klägerin ihre Forderung von "US$ 651'618.41" (act. 1 S. 2) gemäss Klageschrift neu auf "USD Fr. 645'318.41" (act. 31 S. 8 Rz 13) beziffert und deren Verzinsung präzisiert. Da die Klägerin die Höhe der eingeklagten For- derung sowohl in der Klage- als auch in der Replikschrift mit der Differenz zwi- schen dem (behaupteten) ursprünglichen Kontoguthaben von USD 1 Mio. abzüg- lich erhaltener Zahlungen von USD 354'681.59 begründet (act. 1 S. 4 f. Rz 7 f.; act. 31 S. 8 Rz 13), aber auch, weil sie die Neubezifferung der Forderung auf ein- schlägige Ausführungen der Beklagten in der Klageantwort stützt, wo Letztere beim (bestrittenen) Kontosaldo rechnerisch auf USD 645'318.41 schliesst (act. 24 S. 18 Rz 48; act. 31 S. 8 Rz 13), ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit "USD Fr. 645'318.41" gemäss Rechtsbegehren der Replik "USD 645'318.41" meint und es sich bei der Währungsangabe "USD Fr." um einen Verschrieb han- delt. Eine solche Klageänderung ist, da das Begehren auf dem gleichen Sachver- halt wie in der Klageschrift basiert, ohne Weiteres zulässig (§ 61 Abs. 1 ZPO/ZH). 3.3. Stellungnahme zu den Dupliknoven 3.3.1. Die Klägerin begründet ihr in der Stellungnahme zu den Dupliknoven ge- stelltes Eventualbegehren damit, die Beklagte habe erstmals in der Duplik den Einwand erhoben, die Klage sei in der falschen Währung beziffert, da ein sich auf das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo stützender Anspruch gemäss Art. 84 OR in schweizerischer Währung geltend gemacht werden müsse (act. 39 S. 11 Rz 27; act. 35 S. 24 Rz 63). Diese erneute Abänderung des Rechtsbegehrens er- achtet die Beklagte bereits aufgrund der Eventualmaxime als unzulässig. Bei ih- rem Einwand habe die Beklagte sich nicht auf einen neuen Sachverhalt gestützt (act. 42 S. 5 Rz 7). 3.3.2. Die Klageänderung erfolgte nach Abschluss des Hauptverfahrens, so dass sie nur zuzulassen ist, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der sich erst durch die Duplik ergeben hat. Dies ist zu verneinen, da die Klägerin die Klage nicht aufgrund neuer tatsächlicher Behauptungen der Beklagten, sondern auf- grund von deren rechtlichen Vorbringen geändert hat. Sodann hätte auch der Grundsatz der Eventualmaxime verlangt, dass die Klägerin ihr Eventualbegehren

- 7 - spätestens mit der Replik hätte stellen müssen. Die in der Stellungnahme zu den Dupliknoven erfolgte Klageänderung ist somit nicht zuzulassen. III. Materielles

1. Parteibehauptungen 1.1. Klagebegründung 1.1.1. Die Klägerin führt in ihrer Klageschrift aus, der Geschäftsmann I._____ ha- be ihr als einer religiösen Einrichtung eine Spende von USD 1 Mio. zuwenden wollen. Um das Geld zinsreich anzulegen, habe dieser eine Anlage bei der mit ihm seit längerer Zeit in geschäftlichem Kontakt stehenden Beklagten vorgeschla- gen (act. 1 S. 3 Rz 3). Zu diesem Zweck sei Ende 2005 ein Gespräch zwischen I._____ (Spender), H._____ (Vertreterin der Klägerin), J._____ und K._____ ver- einbart worden. Anlässlich dieses ersten Treffens Ende 2005, an welchem nebst den genannten Personen L._____, die Tochter des zwischenzeitlich an Krebs er- krankten und aus diesem Grund nicht anwesenden I._____, als seine Vertreterin teilgenommen habe, habe die beklagtische Sachbearbeiterin M._____ der kläge- rischen H._____ vorgeschlagen, ein Konto bei der Beklagten in der Schweiz zu eröffnen, auf welches die Spende überwiesen werden könne (act. 1 S. 3 Rz 4). 1.1.2. Ende März 2006 habe im Hotel N._____, E._____ ein weiteres Treffen stattgefunden, an welchem H._____ die von M._____ vorbereiteten Unterlagen für die Kontoeröffnung unterschrieben habe. Während des Treffens habe I._____ die Gesprächsteilnehmer telefonisch kontaktiert und eindringlich darauf hingewie- sen, dass die zu überweisende USD 1 Mio. ausschliesslich der Klägerin zustehen und diese über den Betrag uneingeschränkt verfügungsberechtigt sein solle. M._____ habe versprochen, nach ihrer Rückreise in die Schweiz die Kontoeröff- nung zu veranlassen und diese der Klägerin zu bestätigen (act. 1 S. 3 f. Rz 5). 1.1.3. Die Bestätigung der Kontoeröffnung sei mit Schreiben der Beklagten vom 5. April 2006 (act. 4/4) erfolgt, welches von den beiden Kollektivzeichnungsberech- tigten M._____ und O._____ unterzeichnet sei. Darin bestätige die Beklagte der

- 8 - klägerischen Vertreterin H._____, für die Klägerin ein Konto mit der Nummer "…" eröffnet zu haben (act. 1 S. 4 Rz 6). 1.1.4. Von der Klägerin (H._____) über die Kontoangaben in Kenntnis gesetzt, habe der Spender I._____ anschliessend USD 1 Mio. auf das Konto "…" bei der Beklagten überwiesen. Die Klägerin habe von der Beklagten einen entsprechen- den Kontoauszug (act. 4/6) erhalten, welcher per 18. April 2006 einen Saldo zu- gunsten der Klägerin von USD 1 Mio. ausgewiesen habe (act. 1 S. 4 Rz 7). 1.1.5. Von diesem Konto seien auf jeweilige Anweisung der klägerischen H._____ folgende vier Auszahlungen der Beklagten an die Klägerin auf deren Konto in D._____ vorgenommen worden (act. 1 S. 5 Rz 8; act. 4/7): USD 6'267.85 am 15. September 2006, USD 43'697.15 am 9. April 2007, USD 154'684.44 am 15. Mai 2007 und USD 150'000.– am 15. Juni 2007. Damit stehe der Klägerin ein Restguthaben von USD 651’618.41 zu (act. 1 S. 5 Rz 8). 1.1.6. Nebst dem Erhalt der vorgenannten Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006 (act. 4/4) sowie den vier auf Anweisung der klägerischen H._____ aus- geführten, teilweise hohen Auszahlungen führt die Klägerin weiter den Umstand ins Feld, dass weder die Beklagte noch die der Klägerin völlig unbekannte angeb- liche Kontoinhaberin, C._____ Ltd., je die Rückzahlung der genannten vier Beträ- ge verlangt habe (act. 1 S. 5 Rz 10). Das Zustandekommen eines Bankkontover- trags sei allein schon durch die Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006, die eine Vertragsannahme durch die Beklagte darstelle, hinlänglich erstellt und bewiesen (act. 1 S. 5 Rz 13). 1.2. Klageantwort 1.2.1. Die Beklagte führt in der Klageantwortschrift aus, sie führe kein Konto mit der Bezeichnung "…" und auch kein Konto mit einer Berechtigung der Klägerin. Inhaberin des Kontos Nr. … sei ausschliesslich die Streitberufene C._____ Ltd.

- 9 - Eine Anspruchsberechtigung der Klägerin bezüglich des Kontos Nr. … gehe aus den Kontounterlagen der C._____ Ltd. in keiner Weise hervor (act. 24 S. 4 Rz 1). Die Klägerin verfüge denn auch offenkundig über keinerlei Kontoeröffnungsunter- lagen (act. 24 S. 15 Rz 37). 1.2.2. Für die Betreuung des Kontos Nr. … C._____ Ltd. sei M._____ zuständig gewesen, die seit 1. Juli 2003 als Kundenberaterin vorwiegend für Kundenbezie- hungen aus dem … Raum zuständig und bis zum 20. September 2007 im Han- delsregister mit Kollektivprokura zu zweien eingetragen gewesen sei. Nachdem M._____ am 18. September 2007 gegenüber der Geschäftsleitung der Beklagten ein teilweises Geständnis dahingehend abgelegt habe, in den letzten Jahren un- autorisierte Transaktionen mit Kundenvermögen getätigt zu haben, sei sie glei- chentags von der Beklagten fristlos entlassen worden. Aufgrund einer entspre- chenden Strafanzeige der Beklagten führe die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung gegen M._____ (act. 24 S. 4 Rz 3 und 4). 1.2.3. Zum Kontoeröffnungsvorgang betreffend das streitgegenständliche Konto Nr. … trägt die Beklagte im Einzelnen vor, die Kontoinhaberin C._____ Ltd. sei am 11. April 2006 auf G._____ gegründet worden. Am 24. April 2006 sei P._____ zu ihrem Direktor bestimmt und das Konto Nr. … sodann am 19. Mai 2006 eröff- net worden (act. 24 S. 5 Rz 11). Die Kontoeröffnung sei durch C._____ Ltd., han- delnd durch ihren Direktor P._____, beantragt worden. Die für die Kontoeröffnung benötigten Basisdokumente seien von P._____ unterschrieben worden, insbe- sondere sei auch die Unterschriftenkarte von P._____ sowie von I._____ unter- zeichnet worden. Auf dem sog. Formular A sei als wirtschaftlich Berechtigter I._____ angegeben. Damit sei der Bankkontovertrag zwischen der Beklagten und der C._____ Ltd. zustande gekommen und somit sei Letztere auch Kontoinhabe- rin (act. 24 S. 6 Rz 12 und S. 14 f. Rz 32). 1.2.4. Die Beklagte führt weiter aus, Hintergrund der Kontoeröffnung sei offenbar die Absicht des am 18. Juli 2006 verstorbenen I._____ gewesen, der Klägerin über eine Offshore-Gesellschaft USD 1 Mio. zu spenden. I._____ habe zu diesem Zweck folgende Erklärung abgegeben (act. 24 S. 7 Rz 13 und 14, act. 25/17):

- 10 - ""The reason of opening this account is to use his off-shore money for donations. Initial deposit of USD 1 million will be transferred from his mentioned business partner's account … [Name des Kontoinhabers aus Bankgeheimnisgründen weggelassen] as profit sharing, which will be placed on fiduciary deposits. The first 6 years only income/interest will be transferred out from B._____ for charities of buddhism temple. The Capital stays with account …". (Bemerkung in eckigen Klam- mern beigefügt)" 1.2.5. Die Beklagte bestreitet, dass die angeblich von M._____ und O._____ un- terschriebene Kontoeröffnungsbestätigung der Klägerin zugegangen sei. Even- tualiter macht sie geltend, M._____ habe das Dokument unterschrieben und die Unterschrift von O._____ nachgemacht (act. 24 S. 8 Rz 15). So habe M._____ in der Strafuntersuchung zugegeben, teilweise Unterschriften gefälscht zu haben. Die Unterschrift von O._____ sei auf der Kontoeröffnungsbestätigung nicht voll- ständig abgebildet und entspreche auch nicht dessen Unterschriftenmuster (act. 24 S. 17 Rz 42). Auch wenn unterstellt werde, dass das Bestätigungsschreiben gültig sei, ergebe sich daraus noch keine Verfügungsberechtigung der Klägerin; eine solche ergebe sich vielmehr aus den Kontoeröffnungsunterlagen, welche be- züglich H._____ resp. der Klägerin nicht existieren würden (act. 24 S. 24 Rz 44). 1.2.6. Die Beklagte bestreitet weiter die von der Klägerin behauptete Überweisung von USD 1 Mio. per 18. April 2006 auf ein Konto mit der Bezeichnung "…". Der von der Klägerin eingereichte Kontoauszug (act. 4/6) stamme nicht von der Be- klagten und weise keinerlei Aussteller aus. Ein Vergleich mit den übrigen im Recht liegenden Dokumenten der Beklagten zeige, dass act. 4/6 offensichtlich nachgemacht worden sei (act. 24 S. 17 Rz 45). 1.2.7. Auf das Konto Nr. … C._____ Ltd. sei am 24. Mai 2006 eine Ersteinlage von USD 1 Mio. erfolgt und zwar gestützt auf einen Zahlungsauftrag einer (aus Bankgeheimnisgründen nicht genannten) Drittfirma. Wirtschaftlich berechtigt am Konto der Drittfirma sei ein langjähriger Geschäftspartner I._____s (act. 24 S. 10 Rz 21; act. 25/23-25). 1.2.8. Zu den einzelnen Überweisungen vom Konto Nr. … C._____ Ltd. auf das Konto der Klägerin bei der Q._____ Bank führt die Beklagte aus, es handle sich dabei um insgesamt vier Zahlungen, welche alle nach I._____s Ableben erfolgt seien (act. 24 S. 10 Rz 22). Diese seien indessen nicht auf Anweisung der kläge-

- 11 - rischen H._____ erfolgt (act. 24 S. 18 Rz 47). Betreffend die erste Zahlung von USD 6‘300.– sei auf dem internen Zahlungsauftrag „By order of: C._____ Ltd.“ vermerkt. Die Beklagte gehe davon aus, diese durch M._____ ausgeführte Über- weisung sei von P._____ telefonisch in Auftrag gegeben worden (act. 24 S. 10 Rz 23). Die zweite Zahlung über USD 43‘697.15 sei durch P._____ mit Faxschreiben an M._____ veranlasst worden (act. 24 S. 10 Rz 24). Auch die dritte Zahlung von USD 154‘684.44 sei mit Faxschreiben von P._____ an M._____ in Auftrag gege- ben worden: Auf dem diese Überweisung betreffenden internen Zahlungsauftrag sei durch M._____ vermerkt worden „By order of: I._____“. I._____ könne aber die Überweisung nicht angeordnet haben, da er zu diesem Zeitpunkt bereits ver- storben gewesen sei (act. 24 S. 12 Rz 25). Die vierte Überweisung von USD 150‘000.– sei aufgrund eines Faxschreibens vom 13. Juni 2007 an M._____ er- folgt. Es sei nicht klar, von wem die Unterschrift auf dem Fax-Schreiben stamme; sie entspreche jedenfalls nicht derjenigen von P._____. Aufgrund des Vergleichs der Unterschrift auf dem Faxschreiben mit der Unterschrift von H._____ auf ihrem Identitätsnachweis gehe die Beklagte davon aus, dass H._____ das Faxschreiben unterschrieben habe. Der Auftrag sei anschliessend von P._____ telefonisch be- stätigt worden (act. 24 S. 12 Rz 26). 1.2.9. Bei richtiger Berechnung verbleibe sodann ein (bestrittener) Kontosaldo von USD 645'318.41 und nicht, wie in der Klageschrift ausgeführt, von USD 651'618.41 (act. 24 S 18 Rz 48). 1.2.10. Weiter bestreitet die Beklagte die von der Klägerin behaupteten Treffen von Ende 2005 und Ende März 2006 (act. 24 S. 16 Rz 40). 1.2.11. Im Übrigen stellt sie in Abrede, dass I._____ das Konto auf den Namen der Klägerin habe eröffnen wollen. Wäre es seine Absicht gewesen, dass die Klä- gerin über einen Betrag von USD 1 Mio. verfügungsberechtigt sein solle, hätte sich die Klägerin dies schriftlich bestätigen lassen. Die Beklagte stellt weiter in Ab- rede, dass H._____ Kontoeröffnungsunterlagen unterschrieben habe. Wäre dies der Fall, so würde H._____ resp. die Klägerin zumindest über Kopien derselben verfügen (act. 24 S. 16 Rz 41). 1.3. Replik

- 12 - 1.3.1. Nach Erhalt der mit Verfügung vom 24. Februar 2011 (Prot. S. 14 f.) erteil- ten Substantiierungshinweise (vgl. dazu nachfolgend Ziff. II. 3.) führt die Klägerin in ihrer mit Klageantwort benannten Eingabe [recte: Replik] ergänzend aus, dass die eigentlichen Verhandlungen über die Kontoeröffnung Ende März 2006 im Ho- tel N._____, E._____, stattgefunden hätten, anlässlich derer die beklagtische Sachbearbeiterin M._____ die von ihr vorbereiteten Kontoeröffnungsdokumente erläutert habe (act. 31 S. 3 Rz 3). Aus dem Umstand, dass die klägerische H._____ die Kontoeröffnungsunterlagen unterschrieben habe, folge, dass M._____ ein Konto mit der Klägerin als Kontoinhaberin hätte einrichten müssen. Das Versprechen von M._____, die Kontoeröffnung gemäss den von der klägeri- schen Vertreterin unterzeichneten Unterlagen in der Schweiz zu veranlassen, ha- be das unbedingte Vertrauen der Klägerin bewirkt, dass die Beklagte mit ihr einen entsprechenden Kontovertrag abschliessen werde. Dass die Spende von I._____ auf ein auf eine Offshore-Gesellschaft lautendes Konto hätte überwiesen werden sollen, werde durch den Gang der Vertragsverhandlungen widerlegt (act. 31 S. 4 Rz 4 f.). 1.3.2. Aus den Ausführungen in der Klageantwort und den dazugehörigen Beila- gen schliesse die Klägerin, dass die von der Klägerin im Original ins Recht geleg- te Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006 (act. 27) unwahr sei. Anstatt das Konto auf die Klägerin zu eröffnen, habe M._____ das Konto am 19. Mai 2006 auf den Namen der C._____ Ltd. eröffnet. Diese Offshore-Gesellschaft habe M._____ am 11. April 2006 durch ihren Cousin P._____ gründen lassen. Bestritten werde, dass die Gründung der Gesellschaft im Auftrag von I._____ erfolgt sei (act. 31 S. 5 f. Rz 8). 1.3.3. Zur Einlage von USD 1 Mio. auf das Konto Nr. … C._____ Ltd. vom 24. Mai 2006 durch den langjährigen Geschäftspartner von I._____ erklärt die Klägerin, bei diesem handle es sich um R._____ und er sei wirtschaftlich Berechtigter an dem auf die Gesellschaft S._____ lautenden Konto Nr. … bei der Beklagten (act. 31 S. 7 Rz 10). Bei dieser Einlage handle es sich um die Spende I._____s an die Klägerin (act. 31 S. 7 Rz 11). 1.3.4. Neben dem Erfüllungsanspruch macht die Klägerin sodann auch eine Haf- tung aus culpa in contrahendo geltend (act. 31 S. 8 ff. Rz 14 ff.). Durch den Um-

- 13 - stand, dass die Spende nicht auf ihr Konto geflossen, sondern infolge einer Fehl- leitung dem Konto der C._____ Ltd. gutgeschrieben worden sei, habe sie einen Schaden erlitten (act. 31 S. 7 f. Rz 12 und S. 11 Rz 19). Dieser sei durch Ma- chenschaften von M._____ als Prokuristin der Beklagten verursacht worden (act. 31 S. 7 f. Rz 12). Die Beklagte habe die Pflicht, den Verhandlungspartner nicht zu täuschen, dadurch verletzt, dass sie die klägerische Vertreterin H._____ aufgrund der Besprechungen mit M._____ und der Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. Ap- ril 2006 in den Irrtum versetzt habe, dass sie der Klägerin das im Streit stehende Konto eröffnet habe bzw. diese am Konto berechtigt sei (act. 31 S. 10 Rz 18). Die Klägerin sei bis 2007 nie darüber informiert worden, dass die C._____ Ltd. die Kontoinhaberin sei. Aufgrund des Kontoauszugs habe sie ausserdem darauf ver- traut, dass die Spende von USD 1 Mio. auf das auf sie lautende Konto eingegan- gen sei (act. 31 S. 6 Rz 9). Der Nettoschaden aus dieser Fehlleitung der Spende belaufe sich – nach Abzug der erhaltenen vier Zahlungen – auf USD 645'381.41 (act. 31 S. 8 Rz 13; vgl. schon hiervor Ziff. II. 3.2 zur Frage der Währung). 1.3.5. Zum Kausalzusammenhang bringt die Klägerin vor, dass die Beklagte die Klägerin durch die unwahre Kontoeröffnungsbestätigung über die Eröffnung eines Kontos getäuscht habe, was zur Folge gehabt habe, dass sie den Spender I._____ zur Überweisung auf dieses Konto veranlasst habe. Damit sei die Enttäu- schung der berechtigten Erwartung einer Kontoeröffnung Ursache für den von der Klägerin erlittenen Schaden (act. 31 S. 11 f. Rz 21 f.). 1.3.6. Zur Frage der Verjährung des Anspruchs bringt die Klägerin schliesslich vor, dass noch am 13. Juni 2007 ab dem Konto Nr. … eine Zahlung von USD 150'000.– an die Klägerin ausgeführt worden sei. Erst im November 2007 sei zu- tage getreten, dass die Klägerin an dem Konto nicht berechtigt sei. Damit beginne die einjährige Verjährungsfrist im November 2007 zu laufen und sei mittels Be- treibung am 10. Oktober 2008 unterbrochen worden (act. 31 S. 13 Rz 25 ff.). 1.4. Duplik 1.4.1. Die Beklagte führt zur Frage der Ersteinlage von USD 1 Mio. auf dem bei ihr geführten Konto ergänzend aus, dass der Zahlungsauftrag über USD 1 Mio. vom Konto der S._____ ausdrücklich auf C._____ Ltd. gelautet und einen ge-

- 14 - schäftlichen Hintergrund gehabt habe. Die Kontoinhaberin S._____ habe nie gel- tend gemacht, die Zahlung sei fehlgeleitet worden. Angesichts dieser Umstände könne aus der Überweisung von USD 1 Mio. auf das Konto der C._____ Ltd., de- ren wirtschaftlich Berechtigter I._____ gewesen sei, nicht eine Schenkung I._____s an die Klägerin hergeleitet werden (act. 35 S. 5 Rz 7 f.). 1.4.2. Weiter führt die Beklagte zur Ersteinlage aus, die Tochter von I._____, L._____, habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2008 (act. 32/1) ausgesagt, ihr Vater habe beabsichtigt, der Klägerin USD 1 Mio. zu spenden, und zwar von seinem Konto "xxx". Sie habe anhand eines Vergleichs der Kontoauszüge „xxx“ indessen gesehen, dass eine solche Spende von USD 1 Mio. nie erfolgt sei. Dies, so die Beklagte, lasse den Schluss zu, dass selbst dann, wenn für die Klägerin ein Konto bei der Beklagten geführt worden wäre, die Klä- gerin die von ihr behauptete Spende nie erhalten hätte, da I._____ seiner (angeb- lichen) ursprünglichen Absicht nicht nachgekommen sei. Weder I._____ noch dessen Erben noch die C._____ Ltd. hätten jemals eine Zahlung zugunsten des Kontos der Klägerin in Auftrag gegeben. Die Einlage von USD 1 Mio. wäre erst dann eine Spende an die Klägerin, wenn I._____ sie auf ein Konto der Klägerin überwiesen hätte. Somit könnten höchstens die einzelnen Auszahlungen von ins- gesamt USD 354'681.59 ab dem Konto der Streitberufenen als Spenden zu Gunsten der Klägerin bezeichnet werden (act. 35 S. 29 Rz 79). 1.4.3. Weiter bringt die Beklagte zur Ersteinlage vor, dass die Klägerin sich of- fenbar auch nicht sicher sei, wer USD 1 Mio. auf ein Konto bei der Beklagten hät- te einbezahlen müssen. Im Schreiben vom 20. Mai 2008 (act. 4/8) habe der da- malige Rechtsvertreter der Klägerin noch ausgeführt, die Klägerin selber habe USD 1 Mio. auf ein Konto … einbezahlt. Später habe sie ihre Argumentation da- hingehend geändert, dass USD 1 Mio. eine Spende I._____s gewesen sei. Schliesslich verweist die Beklagte darauf, dass die Klägerin sich replicando auf den Standpunkt stelle, dass die Spende auf das streitgegenständliche Konto Nr. … vom bei der Beklagten geführten Konto … erfolgt sei. Aus dem dazugehö- rigen Zahlungsauftrag vom 16. Mai 2006 gehe indessen eindeutig hervor, dass die Überweisung auf das Konto Nr. … C._____ Ltd. zu erfolgen hatte. Diesen Auf-

- 15 - trag habe die Beklagte korrekt und sorgfältig ausgeführt, weshalb von einer Fehl- leitung einer Spende keine Rede sein könne (act. 35 S. 13 ff. Rz 31 ff.). 1.4.4. Hinzu komme, dass gemäss dem internen System Client Information Profile vom 11. März 2008 während der ersten sechs Jahre nur der Zinsertrag als Spen- de einem buddhistischen Tempel überwiesen werden solle (act. 35 S. 30 Rz 81, act. 25/17). 1.4.5. Zum behaupteten Vorgespräch von Ende 2005 sowie dem zweiten Ge- spräch von Ende März 2006 bringt die Beklagte vor, keine Kenntnis von diesen Treffen sowie deren näheren Umständen (Teilnehmer, Inhalt etc.) zu haben. Da jedoch nach eigener, sowohl hinsichtlich Inhalt als auch Zeitpunkt und Ort unge- nügend substantiierter Darstellung der Klägerin das erste Treffen einen Vorschlag M._____s zur Eröffnung eines Kontos und das zweite Treffen die Unterzeichnung und Erläuterung von Kontoeröffnungsformularen zum Gegenstand gehabt haben sollen, sei nicht ersichtlich, inwiefern an diesen Treffen über einen Vertrag ver- handelt worden sei, zumal lediglich bereits vorbereitete Antragsformulare unter- zeichnet worden seien (act. 35 S. 7 f. Rz 16 ff.). 1.4.6. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass Vertragsverhandlungen über die Eröffnung eines Kontos bei der Beklagten stattgefunden hätten, so fehle es an einer hinreichend substantiierten Darstellung der weiteren Haftungsvoraussetzun- gen: Die Klägerin lege nicht dar, inwiefern die Beklagte eine vorvertragliche Pflicht im Rahmen der Vertragsverhandlungen verletzt habe. Eine Täuschung über die künftige Eröffnung eines Kontos habe nicht stattgefunden, und eine Pflicht, die Klägerin darüber zu informieren, dass aus einem Kontoeröffnungsantrag keine Pflicht zur Eröffnung eines Bankkontos resultiere, bestehe nicht (act. 35 S. 5 Rz 9). Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Schadens aus culpa in contrahendo weist die Beklagte darauf hin, dass bei der Haftung aus culpa in con- trahendo das negative Interesse zu ersetzen sei. Einen solchen Schaden lege die Klägerin jedoch nicht dar, sondern verlange unzutreffenderweise den Ersatz des sog. positiven Vertragsinteresses (act. 35 S. 9 f. Rz 50). 1.5. Die Strafuntersuchung gegen M._____ sei mit Bezug auf die streitgegen- ständliche Bankbeziehung zu C._____ Ltd. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

- 16 - vom 28. September 2011 mangels Nachweises einer deliktischen Handlung ein- gestellt worden (act. 35 S. 5 f. Rz 10). 1.6. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird nachfolgend, soweit ent- scheidrelevant, eingegangen.

2. Anwendbares Recht Die Klägerin beruft sich hinsichtlich des vertraglichen Anspruchs nicht auf eine Rechtswahlklausel. Die Beklagte macht eine solche auch nicht geltend. Vorlie- gend ist daher nach Art. 117 IPRG von der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auszugehen: Die Beklagte als Bank mit Sitz in der Schweiz erbringt die charakteristische Dienstleistung im Sinne von Art. 117 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c IPRG, weshalb der Vertrag mit dem schweizerischen Recht den engsten Zusam- menhang im Sinne von Art. 117 Abs. 1 IPRG aufweist (vgl. BGE 133 III 37 E. 2 = Pra 2007 Nr. 91). Schweizerisches Recht ist sodann anwendbar auf den eventua- liter erhobenen Anspruch aus culpa in contrahendo, sowohl bei einer deliktsrecht- lichen Anknüpfung (Art. 133 Abs. 2 IPRG; vgl. dazu die Klägerin: act. 31 S. 10 Rz

17) als auch bei einer Anknüpfung an das wirkliche oder hypothetische Vertrags- statut (KURT SIEHR, Das internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 253).

3. Substantiierungsobliegenheiten 3.1. Im Hauptverfahren ist das Streitverhältnis darzulegen und das Begehren zu begründen. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig auf- zustellen und sich im Einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszuspre- chen. Beweismittel sollen schon im Hauptverfahren vorgelegt oder bezeichnet werden (§ 113 ZPO/ZH). Insbesondere sind die Tatsachen, auf welche sich die Begehren stützen, in möglichst vollständiger und bestimmter Weise in der Rechtsschrift selbst vorzutragen. Blosse Verweisungen auf Beilagen genügen grundsätzlich nicht. Für das Gericht und die Gegenpartei muss klar sein, mit wel- chen konkreten Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben. Behauptun- gen sind so konkret aufzustellen, dass sie ohne Weiteres als Beweissatz in den Beweisauflagebeschluss aufgenommen werden können. Eine Partei kann sich nicht mit allgemeinen Vorbringen begnügen, in der Meinung, die Begründung ih-

- 17 - res Prozessstandpunktes werde sich dann aus dem Beweisverfahren ergeben; die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptun- gen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei sowie aus allfälligen Substantiierungshinweisen des Gerichts. Auch Bestreitungen all- gemeiner Art sind unbeachtlich. Jede für relevant gehaltene, konkrete Behaup- tung, die bestritten werden soll, muss einzeln bestritten oder durch eine eigene abweichende Sachdarstellung widerlegt werden. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessua- le Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen ab- stellen wird (BGE 127 III 365 E. 2.b; ZR 102 [2003] Nr. 15; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 55 N 4, § 113 N 1 ff. und § 130 N 3). 3.2. In Nachachtung der richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH wurden den Parteien mit Verfügung vom 24. Februar 2011 Substantiierungshinweise er- teilt (Prot. S. 14 f.). Insbesondere wurde die Klägerin aufgerufen, Gespräche, ge- äusserte Willenserklärungen, Handlungen (u.a. Zahlungsanweisungen, Unter- zeichnen von Dokumenten) sowie Geschehnisse konkret darzulegen und im Ein- zelnen zu schildern und dabei die handelnden natürlichen Personen mit Vor- und Nachnamen, Vertragsinhalte, Handlungen (u.a. Zahlungsanweisungen), Ort und Zeit genau und detailliert anzugeben. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass Vorhalte der Gegenseite betreffend mangelnde Substantiierung zu beachten sind oder aber darzutun ist, weshalb ein Vorhalt haltlos sei. Damit wurde der richterli- chen Fragepflicht Genüge getan. Soweit sich im Folgenden die Vorbringen der Parteien als nicht genügend substantiiert erweisen, ist allein auf das mangelhafte Vorbringen abzustellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügen- den Substantiierung nicht imstande.

4. Anspruch aus Kontovertrag 4.1. Ihr Begehren stützt die Klägerin zunächst auf einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Restguthabens auf dem bei der Beklag- ten liegenden Konto Nr. … .

- 18 - 4.2. Die Eröffnung eines Kontos und damit der Abschluss eines Kontokorrentver- trages bilden die Basis für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung eines Kunden mit der Bank (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, N 655). In Literatur und Rechtsprechung ist nicht gänz- lich geklärt, ob der Kontovertrag eher als Darlehen (Art. 312 ff. OR) oder als irre- guläre Hinterlegung (depositum irregulare; Art. 481 OR) zu qualifizieren ist. Die herrschende Meinung nimmt dabei eher irreguläre Hinterlegung an, während die bankenrechtliche Literatur sich eher für ein Darlehen oder ein ähnliches Rechts- geschäft ausspricht (vgl. die Übersicht in BSK OR I-KOLLER, Art. 481 N 11). So- wohl dem Hinterleger als auch dem Darleiher steht ein schuldrechtlicher Anspruch auf Erstattung der von ihm eingebrachten Werte zu. Vor diesem Hintergrund kann die Qualifikation des Kontovertrages offen bleiben. 4.3. Der von der Klägerin geltend gemachte Erfüllungsanspruch setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Kontovertrag zustande gekommen ist und das Konto ursprünglich – vor Vornahme der vier unbestrittenen Überweisungen auf das Konto der Klägerin in D._____ – einen Saldo von USD 1 Mio. aufwies. 4.4. Für das Zustandekommen des Kontovertrages mittels übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserung sowie den Eingang der Einlage von USD 1 Mio. trägt die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB). 4.4.1. Betreffend den Abschluss des Kontovertrages bringt die Klägerin zunächst vor, die Prokuristin der Beklagten, M._____, habe der Klägerin anlässlich eines ersten Treffens Ende 2005 (resp. "Mitte/Ende 2005", act. 31 S. 3 Rz 3) vorge- schlagen, ein Konto bei der Beklagten in der Schweiz zu eröffnen. Die Beklagte ihrerseits bestreitet ein solches Treffen. Ob dieses stattgefunden hat, kann offen bleiben. Selbst wenn die klägerische Darstellung als genügend substantiiert er- achtet würde – was sie nicht ist, gibt die Klägerin doch weder einen hinreichend genauen Zeitpunkt noch den Ort des Treffens an –, liesse sich aus dem Unter- breiten des Vorschlags nichts ableiten für die Frage, ob in der Folge tatsächlich ein Konto im Namen der Klägerin bei der Beklagten eröffnet wurde. 4.4.2. Dasselbe gilt bezüglich des geschilderten zweiten Treffens Ende März

2006. Die Klägerin legt dar, anlässlich dieses Treffens im Hotel N._____,

- 19 - E._____, habe H._____ die von M._____ vorbereiteten Unterlagen für die Konto- eröffnung unterschrieben. Letztere habe versprochen, nach ihrer Rückreise in die Schweiz die Kontoeröffnung zu veranlassen und diese der Klägerin zu bestätigen. Die Umstände auch dieses Treffens substantiiert die Klägerin ungenügend, legt sie doch weder dar, wann genau es stattgefunden noch welche Formulare H._____ unterzeichnet haben soll. Selbst unter der Annahme der genügenden Substantiierung und der weiteren Annahme, dass H._____ tatsächlich Kontoer- öffnungsunterlagen unterschrieben hätte, könnte indessen aus dem Stattfinden des Treffens und der Unterzeichnung der Kontoeröffnungsunterlagen nicht ge- schlossen werden, dass in der Folge tatsächlich ein Konto eröffnet wurde und somit eine Kontobeziehung entstand. Das Unterschreiben der Kontoeröffnungsun- terlagen stellt lediglich einen Antrag seitens des Kunden auf Eröffnung eines Bankkontos dar und verpflichtet die Bank noch nicht (BAUEN/ROUILLER, Schweizer Bank[kunden]geschäft, Zürich 2010, S. 137). 4.4.3. Die Klägerin legt weiter unter Verweis auf die im Recht liegende Kontoer- öffnungsbestätigung der Beklagten vom 5. April 2006, unterzeichnet von den bei- den kollektivzeichnungsberechtigen Sachbearbeitern M._____ und O._____ (act. 4/4 und 27), dar, dass der Klägerin mit diesem Schreiben bestätigt worden sei, dass ein Konto mit der Nummer "…" für sie eröffnet worden sei. Die Beklagte be- streitet die Existenz resp. die Zustellung dieser Kontoeröffnungsbestätigung, eventualiter die Echtheit der Unterschrift von O._____. So habe M._____ in der gegen sie geführten Strafuntersuchung zugegeben, teilweise Unterschriften ge- fälscht zu haben. Die Unterschrift von O._____ sei auf der Kontoeröffnungsbestä- tigung nicht vollständig abgebildet und entspreche nicht dessen Unterschriften- muster. Aber auch wenn unterstellt werde, das Bestätigungsschreiben sei gültig, ergebe sich daraus noch keine Verfügungsberechtigung der Klägerin; eine solche ergebe sich vielmehr aus Kontoeröffnungsunterlagen, welche bezüglich H._____ nicht existieren würden. 4.4.4. Zunächst ist festzuhalten, dass dort, wo ein Kollektivvertreter die Unter- schrift des anderen fälscht, eine unvollständige Vertretung vorliegt. Auch bei gu- tem Glauben des Dritten wird die Vertretene nicht verpflichtet (BSK OR II- WATTER, Art. 718a N 23; WATTER, Die Verpflichtung der AG durch rechtsgeschäft-

- 20 - liches Handeln ihrer Stellvertreter, Prokuristen und Organe speziell bei sog. "Missbrauch der Vertretungsmacht", Diss., Zürich 1985, Rz 220; BGE 105 II 289 ff. und 108 II 116 ff.). Die Beweislast für die Echtheit der Urkunde trägt nach all- gemeiner Regel (Art. 8 ZGB) jene Partei, die sich auf das Dokument beruft, sofern die Gegenseite konkrete Umstände dargetan hat, die ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Dokuments (dessen Inhalt oder Unterschrift) wecken, sie mithin die Echtheit glaubhaft bestreitet (VOGEL/SPÜHLER/GEHRI, Grundriss des Zivilpro- zessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 10 N 113; vgl. auch Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 7322; WEIBEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 178 N 1; BSK ZPO-DOLGE, Art. 178 N 2). Solche Zweifel wurden vorliegend geweckt: Einerseits lässt, wie von der Beklagten geltend gemacht, ein Vergleich mit der Unterschrift von O._____ auf seinem Unterschriftenmuster (act. 4/5) Zweifel an der Echtheit der Unterschrift auf der Kontoeröffnungsbestätigung aufkommen: Während auf dem Unterschrif- tenmuster sowohl Vor- als auch Nachname von O._____ ausgeschrieben sind, weist die Unterschrift auf der Kontoeröffnungsbestätigung neben dem Nachna- men lediglich den ersten Buchstaben des Vornamens auf. Andererseits lässt sich die Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006 nicht in Einklang bringen mit der durch die Beklagte erfolgten umfassenden Dokumentation der Eröffnung und Führung des Kontos Nr. … lautend auf C._____ Ltd. (act. 25/1-16). Die Klägerin trägt demnach die Beweislast für die Echtheit der Unterschrift auf der Kontoeröff- nungsbestätigung. 4.4.5. Ob die Unterschrift von O._____ auf der im Recht liegenden Kontoeröff- nungsbestätigung echt ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da sich daraus eine Verfügungsberechtigung von H._____ resp. der Klägerin über das streitge- genständliche Konto nicht ableiten liesse. Die Verfügungsberechtigung über ein Konto leitet sich nicht aus der Kontoeröffnungsbestätigung, sondern aus der der Bank bekannt gegebenen Unterschriftenregelung der Verfügungsberechtigten und somit den Kontoeröffnungsunterlagen ab (BAUEN/ROUILLER, a.a.O., S. 152). Indem die Klägerin es bei der pauschalen Behauptung, H._____ habe Kontoeröffnungs- unterlagen unterzeichnet, belässt, verbleibt sie zu sehr im Allgemeinen, als dass sich hieraus etwas zur getroffenen Unterschriftenregelung in den betreffenden Unterlagen entnehmen liesse. Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, über

- 21 - Kontoeröffnungsunterlagen, welche ihre Berechtigung belegen würden, zu verfü- gen, noch bestreitet sie das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten (vgl. act. 24 S. 15 Rz 37). Somit kann festgehalten werden, dass die Kontoeröffnungsbestäti- gung selbst unter der Annahme, dass die Unterschrift des mitunterzeichnenden O._____ echt ist, zum Nachweis der Verfügungsberechtigung von H._____ resp. der Klägerin über das streitgegenständliche Konto untauglich ist. 4.4.6. Nun macht die Klägerin zum Nachweis ihrer Verfügungsberechtigung über das im Streit stehende Konto allerdings weiter geltend, dass von diesem Konto jeweils auf Anweisung der klägerischen H._____ insgesamt vier Auszahlungen an die Klägerin auf deren Konto in D._____ erfolgt seien. Dass die betreffenden Aus- zahlungen an die Klägerin stattgefunden haben, bestreitet die Beklagte, wie er- wähnt, nicht. Sie legt vielmehr im Einzelnen dar, dass die vier Überweisungen auf Anweisung oder mit Genehmigung von P._____, dem gemäss Signature Card verfügungsberechtigten Vertreter der Kontoinhaberin C._____ Ltd., erfolgt seien, und dokumentiert dies mit entsprechenden Belegen. Ungeachtet dieser Vorbrin- gen und eines entsprechenden Substantiierungshinweises seitens des Gerichts äusserte sich die Klägerin auch replicando mit keinem Wort dazu, wann und in welcher Form sie resp. H._____ die Zahlungen veranlasst haben will, weshalb sich aus der unsubstantiiert gebliebenen – und damit einem Beweisverfahren nicht zugänglichen – Behauptung nichts für den klägerischen Standpunkt einer Verfügungsberechtigung im Zeitpunkt jener vier Auszahlungen ableiten lässt. 4.4.7. Hinsichtlich der Ersteinlage in Form einer Spende von I._____ über USD 1 Mio. auf das Konto Nr. … bringt die Klägerin zunächst vor, dass das Konto per 18. April 2006 einen Saldo von USD 1 Mio. ausgewiesen habe, wie sich aus dem ins Recht gelegten Kontoauszug (act. 4/6), der ihr von der Beklagten zugestellt wor- den sei, ergebe. Die Beklagte bestreitet, wie dargelegt, dass der eingereichte Kontoauszug von ihr stamme; er trage nicht einmal den Adresskopf der Beklag- ten. Hierzu ergibt sich Folgendes: Der eingereichte Kontoauszug (act. 4/6) weist keinerlei Aussteller, Logo oder Firmenschriftzug auf und weicht insofern in krasser Art und Weise von banküblichen Dokumenten, aber auch vom Erscheinungsbild der – der Klägerin nach eigener Darstellung zugegangenen – Kontoeröffnungsbe- stätigung (act. 4/4 und act. 27), die den Briefkopf der Beklagten trägt, ab. Die Be-

- 22 - klagte geht mithin in keiner Art und Weise als Ausstellerin aus dem Kontoauszug hervor, weshalb der Auszug ihr nicht zugeordnet werden kann. Die im Recht lie- genden Kontoauszüge der Beklagten haben durchwegs eine andere Erschei- nungsform; sie tragen ihr Logo und Adresse (vgl. u.a. act. 25/24). Sodann sind die Vorbringen der Klägerin insofern widersprüchlich, als sie replicando geltend macht, dass es sich bei der Überweisung vom 24. Mai 2006 über USD 1 Mio. vom bei der Beklagten geführten Konto Nr. … der S._____ um die Spende I._____s an die Klägerin handelt (act. 31 S. 7 Rz 11). Schliesslich trifft zu, wie von der Beklag- ten geltend gemacht (act. 35 S. 14 Rz 32), dass die Klägerin sich mit Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 2. Mai 2008 (act. 4/8) noch auf den Stand- punkt stellte, sie selber habe die Einlage von USD 1 Mio. getätigt. Zusammenfas- send ist festzuhalten, dass der eingereichte Kontoauszug (act. 4/6), da mangels Aussteller nicht der Beklagten zuordenbar, eine Ersteinlage auf ein Konto der Klägerin nicht zu belegen vermag. Vor dem Hintergrund der substantiierten Ge- gendarstellung der Beklagten zur Ersteinlage auf dem Konto Nr. … der C._____ Ltd. sind die sich widersprechenden Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, eine Ersteinlage auf ein auf sie lautendes Konto bei der Beklagten darzutun. 4.4.8. Abschliessend kann festgehalten werden, dass die Klägerin – vor dem Hin- tergrund der detaillierten Darlegungen der Beklagten zur Aufnahme der Ge- schäftsbeziehung mit der C._____ Ltd. resp. zum Kontoeröffnungsvorgang – mit ihren Vorbringen zum Zustandekommen des Vertrags, zur Verfügungsberechti- gung über das streitgegenständliche Konto, zu den erteilten Zahlungsanweisun- gen, aber auch zur Ersteinlage über USD 1 Mio. zu sehr im Allgemeinen verbleibt, als dass darüber Beweis abgenommen werden könnte, resp. sich in Widersprü- che verstrickt. Der Bestand eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien betreffend das Konto Nr. … resp. eines Restguthabens, über das die Klägerin ver- fügungsberechtigt wäre, ist demnach als nicht genügend substantiiert behauptet zu betrachten. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung des replicando geltend gemachten Anspruchs aus Schlechterfüllung eines ebensolchen Konto- führungsvertrags.

5. Culpa in contrahendo 5.1. Parteibehauptungen

- 23 - 5.1.1. Neben dem Erfüllungsanspruch macht die Klägerin auch eine Haftung aus culpa in contrahendo geltend. Durch den Umstand, dass die Spende nicht auf ihr Konto geflossen sei, habe die Klägerin einen Schaden erlitten. Die Beklagte habe die Pflicht, den Verhandlungspartner nicht zu täuschen, dadurch verletzt, dass sie die klägerische Vertreterin H._____ aufgrund der Besprechungen mit der beklag- tischen M._____ und der Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006 in den Irrtum versetzt habe, dass sie der Klägerin das im Streit stehende Konto eröffnet habe bzw. diese am Konto berechtigt sei. Wäre die Klägerin nicht über die Inha- berschaft am Konto getäuscht worden, hätte sie I._____ veranlasst, die Spende auf ein ihr wirklich zustehendes Konto zu überweisen. Aus dem Umstand, dass die klägerische H._____ die Kontoeröffnungsunterlagen unterschrieben habe, fol- ge, dass M._____ ein Konto mit der Klägerin als Kontoinhaberin hätte einrichten müssen. Das Versprechen von M._____, die Kontoeröffnung gemäss den von der klägerischen Vertreterin unterzeichneten Unterlagen in der Schweiz zu veranlas- sen, habe das unbedingte Vertrauen der Klägerin bewirkt, dass die Beklagte mit ihr einen entsprechenden Kontovertrag abschliessen werde. Anstatt das Konto auf die Klägerin zu eröffnen, habe M._____ das Konto auf C._____ Ltd. eröffnet. Diese Offshore-Gesellschaft habe M._____ am 11. April 2006 durch ihren Cousin P._____ gründen lassen. Die Klägerin sei bis 2007 nie darüber informiert worden, dass C._____ Ltd. die Kontoinhaberin sei. Aufgrund des eingereichten Kontoaus- zuges habe sie ausserdem darauf vertraut, dass die Spende von USD 1 Mio. auf das auf sie lautende Konto eingegangen sei. 5.1.2. Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Klägerin weder eine genügende Darstellung des Inhalts von Vertragsverhandlungen noch der Verletzung von vor- vertraglichen Pflichten vorbringe; ebenso mangle es an substantiierten Vorbringen zum adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung sowie ei- nem ebenfalls ungenügend substantiierten Schaden im Sinne des negativen Inte- resses (act. 35 S. 5 Rz 9). Selbst unter der Annahme, dass die die Klägerin am (bestrittenen) Treffen Ende März 2006 in D._____ Kontoeröffnungsunterlagen un- terzeichnet habe, ergebe sich daraus auch nach klägerischer Darstellung nicht, dass die lediglich kollektivzeichnungsberechtigte Prokuristin M._____ mit der Klä- gerin Verhandlungen geführt hätte (act. 35 S. 8 Rz 17 f.). Die Klägerin lege weder Ort noch Zeitpunkt noch Inhalt der angeblichen Vertragsverhandlungen substanti-

- 24 - iert dar (act. 35 S. 16 Rz 38 ff.). Der von der Klägerin einzig geltend gemachten Verletzung der vorvertraglichen Pflicht, den Verhandlungspartner nicht zu täu- schen, sei entgegen zu halten, dass die Beklagte keine Pflicht getroffen habe, darüber zu informieren, dass das Stellen eines (bestrittenen) Kontoeröffnungsan- trags keine Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Vertrags auslöse (act. 35 S. 18 Rz 45 ff.). Die (bestrittene) Zustellung einer gefälschten Kontoeröff- nungsbestätigung sei sodann lediglich der Prokuristin M._____, nicht aber der Beklagten zuzurechnen (act. 35 S. 19 Rz 49). Die Klägerin lege sodann nicht dar, worin ihre nutzlosen Aufwendungen in Zusammenhang mit den gescheiterten (angeblichen) Vertragsverhandlungen bestünden, sondern mache fälschlicher- weise das Erfüllungsinteresse geltend (act. 35 S. 19 f. Rz 50 f.). Sodann hätten sich die Aktiven der Klägerin selbst dann, wenn die Beklagte ein Konto für die Klägerin geführt hätte, nicht vergrössert, da nie eine für ein Konto der Klägerin bestimmte Einlage eingegangen sei (act. 35 S. 21 Rz 52). Es mangle somit auch am nicht substantiiert vorgetragenen Kausalzusammenhang. Eine Täuschung über die Führung eines Kontos sei sodann nicht geeignet, eine Spende einer Drittperson zu unterbinden (act. 35 S. 21 Rz 55). Die Klägerin habe spätestens mit Erhalt des Kontoauszugs vom 18. April 2006 (act. 4/6), der keinerlei Aussteller ausweise, krass von den banküblichen Standards abweiche und offensichtlich nicht von der Beklagten stamme, nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass ein Kontovertrag mit der Beklagten bestehe (at. 35 S. 10 Rz 22). Es hätte an der Klä- gerin gelegen, sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen und sich über die Kontobeziehung zu informieren. Weiter sei der Klägerin bewusst gewesen, dass sie keine Zahlungen von einem Konto bei der Beklagten habe auslösen können: Sämtliche Überweisungen seien vom Verfügungsberechtigten der Kontoinhaberin C._____ Ltd. in Auftrag gegeben worden. Die Beklagte habe den Zahlungsauftrag vom 16. Mai 2006 betreffend die Überweisung von USD 1 Mio. vom Konto 581198 auf das Konto der Streitberufenen korrekt ausgeführt, weshalb von einer Fehlleitung der Spende keine Rede sein könne (act. 35 S. 10 Rz 23 und S. 14 Rz 33). Schliesslich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung: Spätestens seit der ersten Überweisung vom 14. September 2006 über USD 6'300.– sei der Klä- gerin aufgrund der entsprechenden Gutschriftsanzeigen der Q._____ Bank so- dann bekannt gewesen, dass die Überweisungen jeweils vom Konto der C._____

- 25 - Ltd. erfolgt seien (act. 35 S. 11 Rz 24). Zudem sei der Klägerin bereits bei Erhalt des nachgemachten Kontoauszugs vom 18. April 2006 bekannt gewesen, dass die Beklagte kein Konto für sie führe und einem solchen auch nicht USD 1 Mio. übertragen worden sei. Zudem wäre ein allfälliger Schadenersatzanspruch in der Währung des Staates, in dem der Vermögensverlust eingetreten sei – mithin in Schweizer Franken – geltend zu machen (act. 35 S. 24 Rz 63). 5.2. Rechtliches Die Haftung aus culpa in contrahendo kann ein Korrektiv schaffen, wenn die ge- botene Rücksichtnahme auf den Vertragspartner ausblieb und diesem ein Scha- den erwuchs (BSK OR I-BUCHER, Art. 1 N 86). Diese Haftung beruht auf der Über- legung, dass die Parteien sich während der Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben zu verhalten haben (BGE 105 II 75 E. 2) und setzt mithin begriffs- notwendig die Führung von Vertragsverhandlungen voraus (BGE 116 II 695 E. 3). Eine Haftung aus culpa in contrahendo ist zu bejahen, wenn folgende fünf Vo- raussetzungen erfüllt sind: Die Schädigerin und die Geschädigte verhandeln über einen (zukünftigen) Vertrag, die Schädigerin verletzt dabei eine vorvertragliche Pflicht, die Geschädigte erleidet einen Schaden, der Schaden ist die adäquat kausale Folge der Pflichtverletzung und die Schädigerin trifft ein Verschulden. Unerheblich ist, ob der Vertrag, über den die Parteien verhandelt haben, schliess- lich abgeschlossen wird (HUGUENIN, OR AT, Zürich 2008, N 956). 5.3. Vertragsverhandlungen 5.3.1. Für das Vorliegen von Vertragsverhandlungen trifft die Klägerin die Be- hauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB). Gemäss dem vorerwähnten Substantiie- rungshinweis oblag der Klägerin, Gespräche, geäusserte Willenserklärungen, Handlungen (u.a. Unterzeichnen von Dokumenten) sowie Geschehnisse konkret darzulegen und im Einzelnen zu schildern und dabei die handelnden natürlichen Personen sowie Ort und Zeit der Handlungen genau und detailliert anzugeben. 5.3.2. Die klägerische Behauptung, wonach ein Treffen Ende 2005 stattgefunden habe, an welchem M._____ die Eröffnung eines Kontos bei der Beklagten vorge- schlagen habe, erweist sich – wie schon erwähnt (vgl. Ziff. II. 4.4.1) – als unsub-

- 26 - stantiiert. Als solche ist sie nicht zu beachten. Die Umstände um das vermeintli- che zweite Treffen von Ende März 2006 sind ebenso wenig substantiiert behaup- tet worden. So hat die Klägerin nicht dargelegt, wann genau dieses Treffen statt- gefunden und welche Formulare H._____ unterzeichnet haben soll, noch worin nebst dem Unterzeichnen von Formularen der Inhalt von allfälligen Verhandlun- gen bestanden haben soll, in deren Verlauf die Klägerin getäuscht worden wäre. 5.3.3. Ebenso wenig lässt sich aus der von der Klägerin eingereichten Kontoeröff- nungsbestätigung vom 5. April 2006 (act. 4/4 und 27) auf Vertragsverhandlungen schliessen: Aus der Kontoeröffnungsbestätigung geht nicht hervor, wann, wo und zwischen welchen Personen Vertragsverhandlungen welchen Inhalts geführt wur- den. 5.3.4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es der Klägerin nicht gelingt, das Vorliegen von Vertragsverhandlungen substantiiert zu behaupten. Eine Haf- tung der Beklagten aus culpa in contrahendo entfällt daher schon mangels Vorlie- gens von Vertragsverhandlungen. Im Nachfolgenden wird der Vollständigkeit hal- ber aufgezeigt, dass auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und ein allfälliger Anspruch aus culpa in contrahendo überdies verjährt wäre. 5.4. Schaden, Pflichtverletzung, Kausalzusammenhang 5.4.1. Bei der Haftung aus culpa in contrahendo ist grundsätzlich der Vertrauens- schaden und nicht das Erfüllungsinteresse zu ersetzen (KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz 36; HUGUENIN, a.a.O., N 973, BGer vom 3.2.2003, 4C.320/2002 E. 4.2). Im Ergebnis sollen die Parteien so gestellt werden, dass das Scheitern der Vertragsbeziehung keine un- gerechtfertigten Vermögenseinbussen hinterlässt. Als typische Vertrauensschä- den gelten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sowie Vorbereitungs- und Durchführungskosten (BSK OR I-WIEGAND, Art. 97 N 38 und Art. 109 N 1 und 8 f.). Im Gegensatz dazu wird der Geschädigte beim Erfüllungs- interesse in Bezug auf sein Vermögen so gestellt, wie wenn der Vertrag ord- nungsgemäss erfüllt worden wäre (BSK OR I-WIEGAND, Art. 97 N 38a). Indem die Klägerin geltend macht, dass der ihr zufolge Täuschung über die Eröffnung eines

- 27 - Kontos geltend gemachte Schaden USD 1 Mio. abzüglich der erhaltenen vier Zahlungen darstelle, macht sie vorliegend das Erfüllungsinteresse geltend. 5.4.2. Sodann verkennt die Klägerin, dass die Nichteröffnung eines Kontos nach Entgegennahme von unterzeichneten Antragsformularen und der Zusage der Sachbearbeiterin, die notwendigen Schritte zur Eröffnung eines Kontos zu veran- lassen, als solche keine vorvertragliche Pflichtverletzung im Sinne einer Täu- schung über den Abschluss eines Vertrags darstellt. Auch bei Zugrundelegung der klägerischen Darstellung, wonach die Zusendung einer gefälschten Kontoer- öffnungsbestätigung sie veranlasst habe, dem nach klägerischer Darstellung spendewilligen I._____ die Kontodaten bekannt zu geben, mangelt es vorliegend am Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung über die Eröffnung eines Kontos mit einer Verfügungsberechtigung der Klägerin und dem Nichterhalt des in Aussicht gestellten Betrags. Wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt, hätte die Eröffnung des Kontos alleine den Vermögensstand der Klägerin nicht um USD 1 Mio. vergrössert, zumal daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass I._____ der Klägerin die Spende ohne Umweg über eine Offshore-Gesellschaft hätte zukommen lassen. Es kann mithin aus dem nicht näher substantiierten Schenkungsversprechen von I._____ nicht darauf geschlossen werden, dass die- ser die Spende direkt auf ein Konto der Klägerin überwiesen hätte. Dieses Ergeb- nis wird dadurch bestätigt, dass die Spende gemäss den Aussagen der als Zeu- gin am 23. Mai 2008 von der Staatsanwaltschaft befragten L._____ (Tochter des Spenders) vom Konto "xxx" hätte erfolgen sollen, was allerdings nicht geschehen sei (act. 32/1 S. 23). Mithin vermöchten die von der Klägerin angerufenen Zeugen lediglich die Absicht des Spenders, der Klägerin eine Spende zukommen zu las- sen, zu bestätigen, nicht aber, dass I._____ diese Absicht im Sinne einer direkten Überweisung auf ein Konto der Klägerin – ohne Umweg über eine Offshore- Gesellschaft – umgesetzt hat. 5.5. Verjährung 5.5.1. Hinsichtlich der Verjährung der Haftung aus culpa in contrahendo hat das Bundesgericht wiederholt Art. 60 OR für anwendbar erklärt (BGE 121 III 350 E. 6; BGE 101 II 266 E. 4). Danach verjährt der Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahr von dem Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und

- 28 - von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (Art. 60 Abs. 1 OR). Bei der Ver- jährung handelt es sich um eine rechtshindernde Tatsache. Bei einer solchen trifft die Beklagte nach Art. 8 ZGB die Behauptungs- und Beweislast. 5.5.2. Die Beklagte legt dar, dass für die Klägerin aufgrund der Kontoauszüge und Gutschriftsanzeigen der Q._____ Bank (Kontonummer …), welcher die vier Aus- zahlungen überwiesen worden seien, spätestens mit der ersten Überweisung vom

14. September 2006 ersichtlich gewesen sei, dass die Überweisungen vom Konto der C._____ Ltd. erfolgt seien (act. 35 S. 11 Rz 24). Demnach habe die Klägerin spätestens in diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, dass eine C._____ Ltd. existiere und die Beklagte das Konto Nr. … mit der Bezeichnung "C._____ Ltd." für die Streitberufene C._____ Ltd. und nicht die Klägerin führe. Im Übrigen sei der Klägerin bereits beim unbestrittenen Empfang des offensichtlich nachgemach- ten, keinerlei Aussteller ausweisenden Kontoauszuges vom 18. April 2006 be- kannt gewesen, dass für sie bei der Beklagten kein Konto eröffnet worden resp. keine Gutschrift über einen Betrag von USD 1 Mio. auf ein solches Konto erfolgt sei (act. 35 S. 23 f. Rz 60 f.). 5.5.3. Die Klägerin hält dem entgegen, dass erst im November 2007 zu Tage ge- treten sei, dass sie am Konto Nr. … nicht berechtigt sei. Am 13. Juni 2007 sei noch eine Zahlung an die Klägerin vom Konto Nr. … aus erfolgt. Bis November 2007 habe sie daher keinen Anlass gehabt, an ihrer Berechtigung am Konto Nr. … zu zweifeln. Die Schuldbetreibung der Klägerin gegen die Beklagte sei am 10. Oktober 2008 erfolgt und die Ladung zum Sühnversuch datiere vom 17. August 2009 (act. 31 S. 13 f. Rz 26, act. 40/1 und 40/2). 5.5.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin, die eigener Darstellung zufol- ge die Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006 mit Logo und Briefkopf der Beklagten erhalten hat, bei Erhalt des ihr kurze Zeit später zugegangenen Konto- auszugs vom 18. April 2006 ohne jeglichen Hinweis auf den Aussteller (act. 4/6) hätte feststellen müssen, dass es sich dabei nicht um ein offizielles Dokument der Beklagten handeln konnte, zumal der Auszug, wie von der Beklagten geltend ge- macht, krass von den banküblichen Standards sowie der Bestätigung der Klägerin abweicht.

- 29 - 5.5.5. Es ergibt sich aus den im Recht liegenden Dokumenten der Beklagten, so beispielsweise act. 25/25 (Gutschriftsanzeige vom 26. Mai 2006 über die Erstein- lage), act. 25/27 (Überweisungs- und Belastungsanzeige vom 14. September 2006 betreffend die erste Auszahlung von USD 6’300.–) sowie act. 25/28 (swift copy zur vorgenannten ersten Auszahlung), dass das belastete Konto bei der Be- klagten auf die C._____ Ltd. als Kontoinhaberin lautete. Dem von der Klägerin zu den Akten gereichten Schreiben ihres früheren Rechtsvertreters Dr. Z._____ vom

2. Mai 2008 an die Beklagte (act. 4/8) ist zu entnehmen, dass bereits der – jenem Schreiben beigefügte, im vorliegenden Verfahren allerdings nicht ins Recht geleg- te – Kontoauszug der Beklagten vom 31. Mai 2006 die C._____ Ltd. als Kontoin- haberin ausweist. Weiter geht aus dem Schreiben von Dr. Z._____ hervor, dass die Klägerin im Mai und Juni 2006 zwei Auszahlungen von je USD 150'000 veran- lasst haben will, dies wiederum unter Verweis auf einen dem anwaltlichen Schrei- ben beigefügten – und vorliegend nicht ins Recht gelegten – Überweisungsauf- trag. Zu den betreffenden Zeitpunkten wurden indessen – auch nach der Darstel- lung der Klägerin (vgl. hiervor Ziff. II. 1.1.5) – keine solchen Beträge überwiesen. Die Beklagte macht denn auch geltend, dass der Klägerin bewusst gewesen sei, dass sie keinerlei Zahlungen vom streitgegenständlichen Konto habe auslösen können, und sie auch aus diesem Grunde nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass die Beklagte ein Konto führe, bezüglich dessen die Klägerin verfügungsbe- rechtigt ist (act. 35 S. 10 Rz 23). 5.5.6. Es ist dem beklagtischen Standpunkt zu folgen, wonach die Klägerin spä- testens mit der ersten Überweisung vom 14. September 2006 auf ihr Konto bei der Q._____ Bank anhand des Kontoauszuges und einer entsprechenden Gut- schriftsanzeige ihres Kontos Nr. …feststellen musste, dass das belastete Konto auf C._____ Ltd. lautet. Spätestens dann hätte sich die Klägerin bei der Beklagten über die Inhaberschaft am Konto informieren müssen. Vor diesem Hintergrund ist die Betreibung durch die Klägerin am 10. Oktober 2008 nach Ablauf der einjähri- gen Verjährungsfrist erfolgt. 5.5.7. Die Forderung aus culpa in contrahendo ist somit verjährt.

- 30 -

6. Fazit

Erwägungen (69 Absätze)

E. 1 Parteien Bei der Klägerin handelt es sich um eine Körperschaft des … [des Staates D._____] öffentlichen Rechts mit Sitz in E._____, D._____ (act. 1 S. 2). Die Be- klagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in F._____ (act. 4/2).

E. 1.1 Klagebegründung

E. 1.1.1 Die Klägerin führt in ihrer Klageschrift aus, der Geschäftsmann I._____ ha- be ihr als einer religiösen Einrichtung eine Spende von USD 1 Mio. zuwenden wollen. Um das Geld zinsreich anzulegen, habe dieser eine Anlage bei der mit ihm seit längerer Zeit in geschäftlichem Kontakt stehenden Beklagten vorgeschla- gen (act. 1 S. 3 Rz 3). Zu diesem Zweck sei Ende 2005 ein Gespräch zwischen I._____ (Spender), H._____ (Vertreterin der Klägerin), J._____ und K._____ ver- einbart worden. Anlässlich dieses ersten Treffens Ende 2005, an welchem nebst den genannten Personen L._____, die Tochter des zwischenzeitlich an Krebs er- krankten und aus diesem Grund nicht anwesenden I._____, als seine Vertreterin teilgenommen habe, habe die beklagtische Sachbearbeiterin M._____ der kläge- rischen H._____ vorgeschlagen, ein Konto bei der Beklagten in der Schweiz zu eröffnen, auf welches die Spende überwiesen werden könne (act. 1 S. 3 Rz 4).

E. 1.1.2 Ende März 2006 habe im Hotel N._____, E._____ ein weiteres Treffen stattgefunden, an welchem H._____ die von M._____ vorbereiteten Unterlagen für die Kontoeröffnung unterschrieben habe. Während des Treffens habe I._____ die Gesprächsteilnehmer telefonisch kontaktiert und eindringlich darauf hingewie- sen, dass die zu überweisende USD 1 Mio. ausschliesslich der Klägerin zustehen und diese über den Betrag uneingeschränkt verfügungsberechtigt sein solle. M._____ habe versprochen, nach ihrer Rückreise in die Schweiz die Kontoeröff- nung zu veranlassen und diese der Klägerin zu bestätigen (act. 1 S. 3 f. Rz 5).

E. 1.1.3 Die Bestätigung der Kontoeröffnung sei mit Schreiben der Beklagten vom 5. April 2006 (act. 4/4) erfolgt, welches von den beiden Kollektivzeichnungsberech- tigten M._____ und O._____ unterzeichnet sei. Darin bestätige die Beklagte der

- 8 - klägerischen Vertreterin H._____, für die Klägerin ein Konto mit der Nummer "…" eröffnet zu haben (act. 1 S. 4 Rz 6).

E. 1.1.4 Von der Klägerin (H._____) über die Kontoangaben in Kenntnis gesetzt, habe der Spender I._____ anschliessend USD 1 Mio. auf das Konto "…" bei der Beklagten überwiesen. Die Klägerin habe von der Beklagten einen entsprechen- den Kontoauszug (act. 4/6) erhalten, welcher per 18. April 2006 einen Saldo zu- gunsten der Klägerin von USD 1 Mio. ausgewiesen habe (act. 1 S. 4 Rz 7).

E. 1.1.5 Von diesem Konto seien auf jeweilige Anweisung der klägerischen H._____ folgende vier Auszahlungen der Beklagten an die Klägerin auf deren Konto in D._____ vorgenommen worden (act. 1 S. 5 Rz 8; act. 4/7): USD 6'267.85 am 15. September 2006, USD 43'697.15 am 9. April 2007, USD 154'684.44 am 15. Mai 2007 und USD 150'000.– am 15. Juni 2007. Damit stehe der Klägerin ein Restguthaben von USD 651’618.41 zu (act. 1 S. 5 Rz 8).

E. 1.1.6 Nebst dem Erhalt der vorgenannten Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006 (act. 4/4) sowie den vier auf Anweisung der klägerischen H._____ aus- geführten, teilweise hohen Auszahlungen führt die Klägerin weiter den Umstand ins Feld, dass weder die Beklagte noch die der Klägerin völlig unbekannte angeb- liche Kontoinhaberin, C._____ Ltd., je die Rückzahlung der genannten vier Beträ- ge verlangt habe (act. 1 S. 5 Rz 10). Das Zustandekommen eines Bankkontover- trags sei allein schon durch die Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006, die eine Vertragsannahme durch die Beklagte darstelle, hinlänglich erstellt und bewiesen (act. 1 S. 5 Rz 13).

E. 1.2 Klageantwort

E. 1.2.1 Die Beklagte führt in der Klageantwortschrift aus, sie führe kein Konto mit der Bezeichnung "…" und auch kein Konto mit einer Berechtigung der Klägerin. Inhaberin des Kontos Nr. … sei ausschliesslich die Streitberufene C._____ Ltd.

- 9 - Eine Anspruchsberechtigung der Klägerin bezüglich des Kontos Nr. … gehe aus den Kontounterlagen der C._____ Ltd. in keiner Weise hervor (act. 24 S. 4 Rz 1). Die Klägerin verfüge denn auch offenkundig über keinerlei Kontoeröffnungsunter- lagen (act. 24 S. 15 Rz 37).

E. 1.2.2 Für die Betreuung des Kontos Nr. … C._____ Ltd. sei M._____ zuständig gewesen, die seit 1. Juli 2003 als Kundenberaterin vorwiegend für Kundenbezie- hungen aus dem … Raum zuständig und bis zum 20. September 2007 im Han- delsregister mit Kollektivprokura zu zweien eingetragen gewesen sei. Nachdem M._____ am 18. September 2007 gegenüber der Geschäftsleitung der Beklagten ein teilweises Geständnis dahingehend abgelegt habe, in den letzten Jahren un- autorisierte Transaktionen mit Kundenvermögen getätigt zu haben, sei sie glei- chentags von der Beklagten fristlos entlassen worden. Aufgrund einer entspre- chenden Strafanzeige der Beklagten führe die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung gegen M._____ (act. 24 S. 4 Rz 3 und 4).

E. 1.2.3 Zum Kontoeröffnungsvorgang betreffend das streitgegenständliche Konto Nr. … trägt die Beklagte im Einzelnen vor, die Kontoinhaberin C._____ Ltd. sei am 11. April 2006 auf G._____ gegründet worden. Am 24. April 2006 sei P._____ zu ihrem Direktor bestimmt und das Konto Nr. … sodann am 19. Mai 2006 eröff- net worden (act. 24 S. 5 Rz 11). Die Kontoeröffnung sei durch C._____ Ltd., han- delnd durch ihren Direktor P._____, beantragt worden. Die für die Kontoeröffnung benötigten Basisdokumente seien von P._____ unterschrieben worden, insbe- sondere sei auch die Unterschriftenkarte von P._____ sowie von I._____ unter- zeichnet worden. Auf dem sog. Formular A sei als wirtschaftlich Berechtigter I._____ angegeben. Damit sei der Bankkontovertrag zwischen der Beklagten und der C._____ Ltd. zustande gekommen und somit sei Letztere auch Kontoinhabe- rin (act. 24 S. 6 Rz 12 und S. 14 f. Rz 32).

E. 1.2.4 Die Beklagte führt weiter aus, Hintergrund der Kontoeröffnung sei offenbar die Absicht des am 18. Juli 2006 verstorbenen I._____ gewesen, der Klägerin über eine Offshore-Gesellschaft USD 1 Mio. zu spenden. I._____ habe zu diesem Zweck folgende Erklärung abgegeben (act. 24 S. 7 Rz 13 und 14, act. 25/17):

- 10 - ""The reason of opening this account is to use his off-shore money for donations. Initial deposit of USD 1 million will be transferred from his mentioned business partner's account … [Name des Kontoinhabers aus Bankgeheimnisgründen weggelassen] as profit sharing, which will be placed on fiduciary deposits. The first 6 years only income/interest will be transferred out from B._____ for charities of buddhism temple. The Capital stays with account …". (Bemerkung in eckigen Klam- mern beigefügt)"

E. 1.2.5 Die Beklagte bestreitet, dass die angeblich von M._____ und O._____ un- terschriebene Kontoeröffnungsbestätigung der Klägerin zugegangen sei. Even- tualiter macht sie geltend, M._____ habe das Dokument unterschrieben und die Unterschrift von O._____ nachgemacht (act. 24 S. 8 Rz 15). So habe M._____ in der Strafuntersuchung zugegeben, teilweise Unterschriften gefälscht zu haben. Die Unterschrift von O._____ sei auf der Kontoeröffnungsbestätigung nicht voll- ständig abgebildet und entspreche auch nicht dessen Unterschriftenmuster (act. 24 S. 17 Rz 42). Auch wenn unterstellt werde, dass das Bestätigungsschreiben gültig sei, ergebe sich daraus noch keine Verfügungsberechtigung der Klägerin; eine solche ergebe sich vielmehr aus den Kontoeröffnungsunterlagen, welche be- züglich H._____ resp. der Klägerin nicht existieren würden (act. 24 S. 24 Rz 44).

E. 1.2.6 Die Beklagte bestreitet weiter die von der Klägerin behauptete Überweisung von USD 1 Mio. per 18. April 2006 auf ein Konto mit der Bezeichnung "…". Der von der Klägerin eingereichte Kontoauszug (act. 4/6) stamme nicht von der Be- klagten und weise keinerlei Aussteller aus. Ein Vergleich mit den übrigen im Recht liegenden Dokumenten der Beklagten zeige, dass act. 4/6 offensichtlich nachgemacht worden sei (act. 24 S. 17 Rz 45).

E. 1.2.7 Auf das Konto Nr. … C._____ Ltd. sei am 24. Mai 2006 eine Ersteinlage von USD 1 Mio. erfolgt und zwar gestützt auf einen Zahlungsauftrag einer (aus Bankgeheimnisgründen nicht genannten) Drittfirma. Wirtschaftlich berechtigt am Konto der Drittfirma sei ein langjähriger Geschäftspartner I._____s (act. 24 S. 10 Rz 21; act. 25/23-25).

E. 1.2.8 Zu den einzelnen Überweisungen vom Konto Nr. … C._____ Ltd. auf das Konto der Klägerin bei der Q._____ Bank führt die Beklagte aus, es handle sich dabei um insgesamt vier Zahlungen, welche alle nach I._____s Ableben erfolgt seien (act. 24 S. 10 Rz 22). Diese seien indessen nicht auf Anweisung der kläge-

- 11 - rischen H._____ erfolgt (act. 24 S. 18 Rz 47). Betreffend die erste Zahlung von USD 6‘300.– sei auf dem internen Zahlungsauftrag „By order of: C._____ Ltd.“ vermerkt. Die Beklagte gehe davon aus, diese durch M._____ ausgeführte Über- weisung sei von P._____ telefonisch in Auftrag gegeben worden (act. 24 S. 10 Rz 23). Die zweite Zahlung über USD 43‘697.15 sei durch P._____ mit Faxschreiben an M._____ veranlasst worden (act. 24 S. 10 Rz 24). Auch die dritte Zahlung von USD 154‘684.44 sei mit Faxschreiben von P._____ an M._____ in Auftrag gege- ben worden: Auf dem diese Überweisung betreffenden internen Zahlungsauftrag sei durch M._____ vermerkt worden „By order of: I._____“. I._____ könne aber die Überweisung nicht angeordnet haben, da er zu diesem Zeitpunkt bereits ver- storben gewesen sei (act. 24 S. 12 Rz 25). Die vierte Überweisung von USD 150‘000.– sei aufgrund eines Faxschreibens vom 13. Juni 2007 an M._____ er- folgt. Es sei nicht klar, von wem die Unterschrift auf dem Fax-Schreiben stamme; sie entspreche jedenfalls nicht derjenigen von P._____. Aufgrund des Vergleichs der Unterschrift auf dem Faxschreiben mit der Unterschrift von H._____ auf ihrem Identitätsnachweis gehe die Beklagte davon aus, dass H._____ das Faxschreiben unterschrieben habe. Der Auftrag sei anschliessend von P._____ telefonisch be- stätigt worden (act. 24 S. 12 Rz 26).

E. 1.2.9 Bei richtiger Berechnung verbleibe sodann ein (bestrittener) Kontosaldo von USD 645'318.41 und nicht, wie in der Klageschrift ausgeführt, von USD 651'618.41 (act. 24 S 18 Rz 48).

E. 1.2.10 Weiter bestreitet die Beklagte die von der Klägerin behaupteten Treffen von Ende 2005 und Ende März 2006 (act. 24 S. 16 Rz 40).

E. 1.2.11 Im Übrigen stellt sie in Abrede, dass I._____ das Konto auf den Namen der Klägerin habe eröffnen wollen. Wäre es seine Absicht gewesen, dass die Klä- gerin über einen Betrag von USD 1 Mio. verfügungsberechtigt sein solle, hätte sich die Klägerin dies schriftlich bestätigen lassen. Die Beklagte stellt weiter in Ab- rede, dass H._____ Kontoeröffnungsunterlagen unterschrieben habe. Wäre dies der Fall, so würde H._____ resp. die Klägerin zumindest über Kopien derselben verfügen (act. 24 S. 16 Rz 41).

E. 1.3 Replik

- 12 -

E. 1.3.1 Nach Erhalt der mit Verfügung vom 24. Februar 2011 (Prot. S. 14 f.) erteil- ten Substantiierungshinweise (vgl. dazu nachfolgend Ziff. II. 3.) führt die Klägerin in ihrer mit Klageantwort benannten Eingabe [recte: Replik] ergänzend aus, dass die eigentlichen Verhandlungen über die Kontoeröffnung Ende März 2006 im Ho- tel N._____, E._____, stattgefunden hätten, anlässlich derer die beklagtische Sachbearbeiterin M._____ die von ihr vorbereiteten Kontoeröffnungsdokumente erläutert habe (act. 31 S. 3 Rz 3). Aus dem Umstand, dass die klägerische H._____ die Kontoeröffnungsunterlagen unterschrieben habe, folge, dass M._____ ein Konto mit der Klägerin als Kontoinhaberin hätte einrichten müssen. Das Versprechen von M._____, die Kontoeröffnung gemäss den von der klägeri- schen Vertreterin unterzeichneten Unterlagen in der Schweiz zu veranlassen, ha- be das unbedingte Vertrauen der Klägerin bewirkt, dass die Beklagte mit ihr einen entsprechenden Kontovertrag abschliessen werde. Dass die Spende von I._____ auf ein auf eine Offshore-Gesellschaft lautendes Konto hätte überwiesen werden sollen, werde durch den Gang der Vertragsverhandlungen widerlegt (act. 31 S. 4 Rz 4 f.).

E. 1.3.2 Aus den Ausführungen in der Klageantwort und den dazugehörigen Beila- gen schliesse die Klägerin, dass die von der Klägerin im Original ins Recht geleg- te Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006 (act. 27) unwahr sei. Anstatt das Konto auf die Klägerin zu eröffnen, habe M._____ das Konto am 19. Mai 2006 auf den Namen der C._____ Ltd. eröffnet. Diese Offshore-Gesellschaft habe M._____ am 11. April 2006 durch ihren Cousin P._____ gründen lassen. Bestritten werde, dass die Gründung der Gesellschaft im Auftrag von I._____ erfolgt sei (act. 31 S.

E. 1.3.3 Zur Einlage von USD 1 Mio. auf das Konto Nr. … C._____ Ltd. vom 24. Mai 2006 durch den langjährigen Geschäftspartner von I._____ erklärt die Klägerin, bei diesem handle es sich um R._____ und er sei wirtschaftlich Berechtigter an dem auf die Gesellschaft S._____ lautenden Konto Nr. … bei der Beklagten (act. 31 S. 7 Rz 10). Bei dieser Einlage handle es sich um die Spende I._____s an die Klägerin (act. 31 S. 7 Rz 11).

E. 1.3.4 Neben dem Erfüllungsanspruch macht die Klägerin sodann auch eine Haf- tung aus culpa in contrahendo geltend (act. 31 S. 8 ff. Rz 14 ff.). Durch den Um-

- 13 - stand, dass die Spende nicht auf ihr Konto geflossen, sondern infolge einer Fehl- leitung dem Konto der C._____ Ltd. gutgeschrieben worden sei, habe sie einen Schaden erlitten (act. 31 S. 7 f. Rz 12 und S. 11 Rz 19). Dieser sei durch Ma- chenschaften von M._____ als Prokuristin der Beklagten verursacht worden (act. 31 S. 7 f. Rz 12). Die Beklagte habe die Pflicht, den Verhandlungspartner nicht zu täuschen, dadurch verletzt, dass sie die klägerische Vertreterin H._____ aufgrund der Besprechungen mit M._____ und der Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. Ap- ril 2006 in den Irrtum versetzt habe, dass sie der Klägerin das im Streit stehende Konto eröffnet habe bzw. diese am Konto berechtigt sei (act. 31 S. 10 Rz 18). Die Klägerin sei bis 2007 nie darüber informiert worden, dass die C._____ Ltd. die Kontoinhaberin sei. Aufgrund des Kontoauszugs habe sie ausserdem darauf ver- traut, dass die Spende von USD 1 Mio. auf das auf sie lautende Konto eingegan- gen sei (act. 31 S. 6 Rz 9). Der Nettoschaden aus dieser Fehlleitung der Spende belaufe sich – nach Abzug der erhaltenen vier Zahlungen – auf USD 645'381.41 (act. 31 S. 8 Rz 13; vgl. schon hiervor Ziff. II. 3.2 zur Frage der Währung).

E. 1.3.5 Zum Kausalzusammenhang bringt die Klägerin vor, dass die Beklagte die Klägerin durch die unwahre Kontoeröffnungsbestätigung über die Eröffnung eines Kontos getäuscht habe, was zur Folge gehabt habe, dass sie den Spender I._____ zur Überweisung auf dieses Konto veranlasst habe. Damit sei die Enttäu- schung der berechtigten Erwartung einer Kontoeröffnung Ursache für den von der Klägerin erlittenen Schaden (act. 31 S. 11 f. Rz 21 f.).

E. 1.3.6 Zur Frage der Verjährung des Anspruchs bringt die Klägerin schliesslich vor, dass noch am 13. Juni 2007 ab dem Konto Nr. … eine Zahlung von USD 150'000.– an die Klägerin ausgeführt worden sei. Erst im November 2007 sei zu- tage getreten, dass die Klägerin an dem Konto nicht berechtigt sei. Damit beginne die einjährige Verjährungsfrist im November 2007 zu laufen und sei mittels Be- treibung am 10. Oktober 2008 unterbrochen worden (act. 31 S. 13 Rz 25 ff.).

E. 1.4 Duplik

E. 1.4.1 Die Beklagte führt zur Frage der Ersteinlage von USD 1 Mio. auf dem bei ihr geführten Konto ergänzend aus, dass der Zahlungsauftrag über USD 1 Mio. vom Konto der S._____ ausdrücklich auf C._____ Ltd. gelautet und einen ge-

- 14 - schäftlichen Hintergrund gehabt habe. Die Kontoinhaberin S._____ habe nie gel- tend gemacht, die Zahlung sei fehlgeleitet worden. Angesichts dieser Umstände könne aus der Überweisung von USD 1 Mio. auf das Konto der C._____ Ltd., de- ren wirtschaftlich Berechtigter I._____ gewesen sei, nicht eine Schenkung I._____s an die Klägerin hergeleitet werden (act. 35 S. 5 Rz 7 f.).

E. 1.4.2 Weiter führt die Beklagte zur Ersteinlage aus, die Tochter von I._____, L._____, habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2008 (act. 32/1) ausgesagt, ihr Vater habe beabsichtigt, der Klägerin USD 1 Mio. zu spenden, und zwar von seinem Konto "xxx". Sie habe anhand eines Vergleichs der Kontoauszüge „xxx“ indessen gesehen, dass eine solche Spende von USD 1 Mio. nie erfolgt sei. Dies, so die Beklagte, lasse den Schluss zu, dass selbst dann, wenn für die Klägerin ein Konto bei der Beklagten geführt worden wäre, die Klä- gerin die von ihr behauptete Spende nie erhalten hätte, da I._____ seiner (angeb- lichen) ursprünglichen Absicht nicht nachgekommen sei. Weder I._____ noch dessen Erben noch die C._____ Ltd. hätten jemals eine Zahlung zugunsten des Kontos der Klägerin in Auftrag gegeben. Die Einlage von USD 1 Mio. wäre erst dann eine Spende an die Klägerin, wenn I._____ sie auf ein Konto der Klägerin überwiesen hätte. Somit könnten höchstens die einzelnen Auszahlungen von ins- gesamt USD 354'681.59 ab dem Konto der Streitberufenen als Spenden zu Gunsten der Klägerin bezeichnet werden (act. 35 S. 29 Rz 79).

E. 1.4.3 Weiter bringt die Beklagte zur Ersteinlage vor, dass die Klägerin sich of- fenbar auch nicht sicher sei, wer USD 1 Mio. auf ein Konto bei der Beklagten hät- te einbezahlen müssen. Im Schreiben vom 20. Mai 2008 (act. 4/8) habe der da- malige Rechtsvertreter der Klägerin noch ausgeführt, die Klägerin selber habe USD 1 Mio. auf ein Konto … einbezahlt. Später habe sie ihre Argumentation da- hingehend geändert, dass USD 1 Mio. eine Spende I._____s gewesen sei. Schliesslich verweist die Beklagte darauf, dass die Klägerin sich replicando auf den Standpunkt stelle, dass die Spende auf das streitgegenständliche Konto Nr. … vom bei der Beklagten geführten Konto … erfolgt sei. Aus dem dazugehö- rigen Zahlungsauftrag vom 16. Mai 2006 gehe indessen eindeutig hervor, dass die Überweisung auf das Konto Nr. … C._____ Ltd. zu erfolgen hatte. Diesen Auf-

- 15 - trag habe die Beklagte korrekt und sorgfältig ausgeführt, weshalb von einer Fehl- leitung einer Spende keine Rede sein könne (act. 35 S. 13 ff. Rz 31 ff.).

E. 1.4.4 Hinzu komme, dass gemäss dem internen System Client Information Profile vom 11. März 2008 während der ersten sechs Jahre nur der Zinsertrag als Spen- de einem buddhistischen Tempel überwiesen werden solle (act. 35 S. 30 Rz 81, act. 25/17).

E. 1.4.5 Zum behaupteten Vorgespräch von Ende 2005 sowie dem zweiten Ge- spräch von Ende März 2006 bringt die Beklagte vor, keine Kenntnis von diesen Treffen sowie deren näheren Umständen (Teilnehmer, Inhalt etc.) zu haben. Da jedoch nach eigener, sowohl hinsichtlich Inhalt als auch Zeitpunkt und Ort unge- nügend substantiierter Darstellung der Klägerin das erste Treffen einen Vorschlag M._____s zur Eröffnung eines Kontos und das zweite Treffen die Unterzeichnung und Erläuterung von Kontoeröffnungsformularen zum Gegenstand gehabt haben sollen, sei nicht ersichtlich, inwiefern an diesen Treffen über einen Vertrag ver- handelt worden sei, zumal lediglich bereits vorbereitete Antragsformulare unter- zeichnet worden seien (act. 35 S. 7 f. Rz 16 ff.).

E. 1.4.6 Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass Vertragsverhandlungen über die Eröffnung eines Kontos bei der Beklagten stattgefunden hätten, so fehle es an einer hinreichend substantiierten Darstellung der weiteren Haftungsvoraussetzun- gen: Die Klägerin lege nicht dar, inwiefern die Beklagte eine vorvertragliche Pflicht im Rahmen der Vertragsverhandlungen verletzt habe. Eine Täuschung über die künftige Eröffnung eines Kontos habe nicht stattgefunden, und eine Pflicht, die Klägerin darüber zu informieren, dass aus einem Kontoeröffnungsantrag keine Pflicht zur Eröffnung eines Bankkontos resultiere, bestehe nicht (act. 35 S. 5 Rz 9). Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Schadens aus culpa in contrahendo weist die Beklagte darauf hin, dass bei der Haftung aus culpa in con- trahendo das negative Interesse zu ersetzen sei. Einen solchen Schaden lege die Klägerin jedoch nicht dar, sondern verlange unzutreffenderweise den Ersatz des sog. positiven Vertragsinteresses (act. 35 S. 9 f. Rz 50).

E. 1.5 Die Strafuntersuchung gegen M._____ sei mit Bezug auf die streitgegen- ständliche Bankbeziehung zu C._____ Ltd. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

- 16 - vom 28. September 2011 mangels Nachweises einer deliktischen Handlung ein- gestellt worden (act. 35 S. 5 f. Rz 10).

E. 1.6 Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird nachfolgend, soweit ent- scheidrelevant, eingegangen.

2. Anwendbares Recht Die Klägerin beruft sich hinsichtlich des vertraglichen Anspruchs nicht auf eine Rechtswahlklausel. Die Beklagte macht eine solche auch nicht geltend. Vorlie- gend ist daher nach Art. 117 IPRG von der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auszugehen: Die Beklagte als Bank mit Sitz in der Schweiz erbringt die charakteristische Dienstleistung im Sinne von Art. 117 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c IPRG, weshalb der Vertrag mit dem schweizerischen Recht den engsten Zusam- menhang im Sinne von Art. 117 Abs. 1 IPRG aufweist (vgl. BGE 133 III 37 E. 2 = Pra 2007 Nr. 91). Schweizerisches Recht ist sodann anwendbar auf den eventua- liter erhobenen Anspruch aus culpa in contrahendo, sowohl bei einer deliktsrecht- lichen Anknüpfung (Art. 133 Abs. 2 IPRG; vgl. dazu die Klägerin: act. 31 S. 10 Rz

17) als auch bei einer Anknüpfung an das wirkliche oder hypothetische Vertrags- statut (KURT SIEHR, Das internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 253).

3. Substantiierungsobliegenheiten

E. 2 Übergangsrecht und Zuständigkeit

E. 2.1 Am 1. Januar 2011 ist die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Ab- schluss vor der betroffenen Instanz. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht erhalten bleibt (Art. 404 Abs. 2 ZPO). Für das vorliegende Verfahren ist demnach

- 5 - das frühere kantonale Prozessrecht (ZPO/ZH und GVG) massgebend. Das Rechtsmittel richtet sich hingegen nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist, mithin nach dem neuen Prozessrecht (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

E. 2.2 Die örtliche Zuständigkeit des Handelgerichts des Kantons Zürich blieb un- bestritten und ist angesichts des Sitzes der Beklagten in F._____ gegeben (Art. 112 und Art. 21 Abs. 1 IPRG). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist ebenfalls gegeben, da die Beklagte als Firma im schweizerischen Handelsre- gister eingetragen ist, der hier zu beurteilende Streit sich auf Handelsverhältnisse bezieht und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt (§ 63 Ziff. 1 i.V.m. § 62 GVG).

E. 3 Klageänderungen

E. 3.1 Im Hauptverfahren ist das Streitverhältnis darzulegen und das Begehren zu begründen. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig auf- zustellen und sich im Einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszuspre- chen. Beweismittel sollen schon im Hauptverfahren vorgelegt oder bezeichnet werden (§ 113 ZPO/ZH). Insbesondere sind die Tatsachen, auf welche sich die Begehren stützen, in möglichst vollständiger und bestimmter Weise in der Rechtsschrift selbst vorzutragen. Blosse Verweisungen auf Beilagen genügen grundsätzlich nicht. Für das Gericht und die Gegenpartei muss klar sein, mit wel- chen konkreten Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben. Behauptun- gen sind so konkret aufzustellen, dass sie ohne Weiteres als Beweissatz in den Beweisauflagebeschluss aufgenommen werden können. Eine Partei kann sich nicht mit allgemeinen Vorbringen begnügen, in der Meinung, die Begründung ih-

- 17 - res Prozessstandpunktes werde sich dann aus dem Beweisverfahren ergeben; die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptun- gen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei sowie aus allfälligen Substantiierungshinweisen des Gerichts. Auch Bestreitungen all- gemeiner Art sind unbeachtlich. Jede für relevant gehaltene, konkrete Behaup- tung, die bestritten werden soll, muss einzeln bestritten oder durch eine eigene abweichende Sachdarstellung widerlegt werden. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessua- le Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen ab- stellen wird (BGE 127 III 365 E. 2.b; ZR 102 [2003] Nr. 15; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 55 N 4, § 113 N 1 ff. und § 130 N 3).

E. 3.1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 ZPO/ZH kann der Kläger in einem rechtshängigen Prozess im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einen anderen oder weiteren Anspruch erheben, sofern der neue Anspruch mit dem bisher gel- tend gemachten in engem Zusammenhang steht. Das Gericht kann die Zulassung der Klageänderung ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung des Beklagten wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren ungebührlich verzögert wird.

E. 3.1.2 Der Grundsatz der Eventualmaxime verlangt, dass alle Rechtsbegehren (Haupt- und Eventualbegehren) vor Abschluss des Hauptverfahrens zu stellen sind. Erfolgt die Klageänderung erst nach Abschluss des Hauptverfahrens, so ist sie gemäss § 115 Ziff. 1 ZPO/ZH nur dann zuzulassen, wenn sie erst im Laufe des weiteren Verfahrens veranlasst wurde. Letzteres ist dann der Fall, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der sich erst durch die Duplik bzw. die letzte Er- gänzungseingabe der Partei nach § 122 ZPO/ZH oder durch das Beweisverfahren mit Sicherheit und in vollem Umfange ergeben hat (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 114 N 1, § 115 N 7; ZR 97 Nr. 87).

- 6 -

E. 3.2 In Nachachtung der richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH wurden den Parteien mit Verfügung vom 24. Februar 2011 Substantiierungshinweise er- teilt (Prot. S. 14 f.). Insbesondere wurde die Klägerin aufgerufen, Gespräche, ge- äusserte Willenserklärungen, Handlungen (u.a. Zahlungsanweisungen, Unter- zeichnen von Dokumenten) sowie Geschehnisse konkret darzulegen und im Ein- zelnen zu schildern und dabei die handelnden natürlichen Personen mit Vor- und Nachnamen, Vertragsinhalte, Handlungen (u.a. Zahlungsanweisungen), Ort und Zeit genau und detailliert anzugeben. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass Vorhalte der Gegenseite betreffend mangelnde Substantiierung zu beachten sind oder aber darzutun ist, weshalb ein Vorhalt haltlos sei. Damit wurde der richterli- chen Fragepflicht Genüge getan. Soweit sich im Folgenden die Vorbringen der Parteien als nicht genügend substantiiert erweisen, ist allein auf das mangelhafte Vorbringen abzustellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügen- den Substantiierung nicht imstande.

4. Anspruch aus Kontovertrag 4.1. Ihr Begehren stützt die Klägerin zunächst auf einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Restguthabens auf dem bei der Beklag- ten liegenden Konto Nr. … .

- 18 - 4.2. Die Eröffnung eines Kontos und damit der Abschluss eines Kontokorrentver- trages bilden die Basis für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung eines Kunden mit der Bank (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, N 655). In Literatur und Rechtsprechung ist nicht gänz- lich geklärt, ob der Kontovertrag eher als Darlehen (Art. 312 ff. OR) oder als irre- guläre Hinterlegung (depositum irregulare; Art. 481 OR) zu qualifizieren ist. Die herrschende Meinung nimmt dabei eher irreguläre Hinterlegung an, während die bankenrechtliche Literatur sich eher für ein Darlehen oder ein ähnliches Rechts- geschäft ausspricht (vgl. die Übersicht in BSK OR I-KOLLER, Art. 481 N 11). So- wohl dem Hinterleger als auch dem Darleiher steht ein schuldrechtlicher Anspruch auf Erstattung der von ihm eingebrachten Werte zu. Vor diesem Hintergrund kann die Qualifikation des Kontovertrages offen bleiben. 4.3. Der von der Klägerin geltend gemachte Erfüllungsanspruch setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Kontovertrag zustande gekommen ist und das Konto ursprünglich – vor Vornahme der vier unbestrittenen Überweisungen auf das Konto der Klägerin in D._____ – einen Saldo von USD 1 Mio. aufwies. 4.4. Für das Zustandekommen des Kontovertrages mittels übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserung sowie den Eingang der Einlage von USD 1 Mio. trägt die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB). 4.4.1. Betreffend den Abschluss des Kontovertrages bringt die Klägerin zunächst vor, die Prokuristin der Beklagten, M._____, habe der Klägerin anlässlich eines ersten Treffens Ende 2005 (resp. "Mitte/Ende 2005", act. 31 S. 3 Rz 3) vorge- schlagen, ein Konto bei der Beklagten in der Schweiz zu eröffnen. Die Beklagte ihrerseits bestreitet ein solches Treffen. Ob dieses stattgefunden hat, kann offen bleiben. Selbst wenn die klägerische Darstellung als genügend substantiiert er- achtet würde – was sie nicht ist, gibt die Klägerin doch weder einen hinreichend genauen Zeitpunkt noch den Ort des Treffens an –, liesse sich aus dem Unter- breiten des Vorschlags nichts ableiten für die Frage, ob in der Folge tatsächlich ein Konto im Namen der Klägerin bei der Beklagten eröffnet wurde. 4.4.2. Dasselbe gilt bezüglich des geschilderten zweiten Treffens Ende März

2006. Die Klägerin legt dar, anlässlich dieses Treffens im Hotel N._____,

- 19 - E._____, habe H._____ die von M._____ vorbereiteten Unterlagen für die Konto- eröffnung unterschrieben. Letztere habe versprochen, nach ihrer Rückreise in die Schweiz die Kontoeröffnung zu veranlassen und diese der Klägerin zu bestätigen. Die Umstände auch dieses Treffens substantiiert die Klägerin ungenügend, legt sie doch weder dar, wann genau es stattgefunden noch welche Formulare H._____ unterzeichnet haben soll. Selbst unter der Annahme der genügenden Substantiierung und der weiteren Annahme, dass H._____ tatsächlich Kontoer- öffnungsunterlagen unterschrieben hätte, könnte indessen aus dem Stattfinden des Treffens und der Unterzeichnung der Kontoeröffnungsunterlagen nicht ge- schlossen werden, dass in der Folge tatsächlich ein Konto eröffnet wurde und somit eine Kontobeziehung entstand. Das Unterschreiben der Kontoeröffnungsun- terlagen stellt lediglich einen Antrag seitens des Kunden auf Eröffnung eines Bankkontos dar und verpflichtet die Bank noch nicht (BAUEN/ROUILLER, Schweizer Bank[kunden]geschäft, Zürich 2010, S. 137). 4.4.3. Die Klägerin legt weiter unter Verweis auf die im Recht liegende Kontoer- öffnungsbestätigung der Beklagten vom 5. April 2006, unterzeichnet von den bei- den kollektivzeichnungsberechtigen Sachbearbeitern M._____ und O._____ (act. 4/4 und 27), dar, dass der Klägerin mit diesem Schreiben bestätigt worden sei, dass ein Konto mit der Nummer "…" für sie eröffnet worden sei. Die Beklagte be- streitet die Existenz resp. die Zustellung dieser Kontoeröffnungsbestätigung, eventualiter die Echtheit der Unterschrift von O._____. So habe M._____ in der gegen sie geführten Strafuntersuchung zugegeben, teilweise Unterschriften ge- fälscht zu haben. Die Unterschrift von O._____ sei auf der Kontoeröffnungsbestä- tigung nicht vollständig abgebildet und entspreche nicht dessen Unterschriften- muster. Aber auch wenn unterstellt werde, das Bestätigungsschreiben sei gültig, ergebe sich daraus noch keine Verfügungsberechtigung der Klägerin; eine solche ergebe sich vielmehr aus Kontoeröffnungsunterlagen, welche bezüglich H._____ nicht existieren würden. 4.4.4. Zunächst ist festzuhalten, dass dort, wo ein Kollektivvertreter die Unter- schrift des anderen fälscht, eine unvollständige Vertretung vorliegt. Auch bei gu- tem Glauben des Dritten wird die Vertretene nicht verpflichtet (BSK OR II- WATTER, Art. 718a N 23; WATTER, Die Verpflichtung der AG durch rechtsgeschäft-

- 20 - liches Handeln ihrer Stellvertreter, Prokuristen und Organe speziell bei sog. "Missbrauch der Vertretungsmacht", Diss., Zürich 1985, Rz 220; BGE 105 II 289 ff. und 108 II 116 ff.). Die Beweislast für die Echtheit der Urkunde trägt nach all- gemeiner Regel (Art. 8 ZGB) jene Partei, die sich auf das Dokument beruft, sofern die Gegenseite konkrete Umstände dargetan hat, die ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Dokuments (dessen Inhalt oder Unterschrift) wecken, sie mithin die Echtheit glaubhaft bestreitet (VOGEL/SPÜHLER/GEHRI, Grundriss des Zivilpro- zessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 10 N 113; vgl. auch Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 7322; WEIBEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 178 N 1; BSK ZPO-DOLGE, Art. 178 N 2). Solche Zweifel wurden vorliegend geweckt: Einerseits lässt, wie von der Beklagten geltend gemacht, ein Vergleich mit der Unterschrift von O._____ auf seinem Unterschriftenmuster (act. 4/5) Zweifel an der Echtheit der Unterschrift auf der Kontoeröffnungsbestätigung aufkommen: Während auf dem Unterschrif- tenmuster sowohl Vor- als auch Nachname von O._____ ausgeschrieben sind, weist die Unterschrift auf der Kontoeröffnungsbestätigung neben dem Nachna- men lediglich den ersten Buchstaben des Vornamens auf. Andererseits lässt sich die Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006 nicht in Einklang bringen mit der durch die Beklagte erfolgten umfassenden Dokumentation der Eröffnung und Führung des Kontos Nr. … lautend auf C._____ Ltd. (act. 25/1-16). Die Klägerin trägt demnach die Beweislast für die Echtheit der Unterschrift auf der Kontoeröff- nungsbestätigung. 4.4.5. Ob die Unterschrift von O._____ auf der im Recht liegenden Kontoeröff- nungsbestätigung echt ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da sich daraus eine Verfügungsberechtigung von H._____ resp. der Klägerin über das streitge- genständliche Konto nicht ableiten liesse. Die Verfügungsberechtigung über ein Konto leitet sich nicht aus der Kontoeröffnungsbestätigung, sondern aus der der Bank bekannt gegebenen Unterschriftenregelung der Verfügungsberechtigten und somit den Kontoeröffnungsunterlagen ab (BAUEN/ROUILLER, a.a.O., S. 152). Indem die Klägerin es bei der pauschalen Behauptung, H._____ habe Kontoeröffnungs- unterlagen unterzeichnet, belässt, verbleibt sie zu sehr im Allgemeinen, als dass sich hieraus etwas zur getroffenen Unterschriftenregelung in den betreffenden Unterlagen entnehmen liesse. Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, über

- 21 - Kontoeröffnungsunterlagen, welche ihre Berechtigung belegen würden, zu verfü- gen, noch bestreitet sie das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten (vgl. act. 24 S. 15 Rz 37). Somit kann festgehalten werden, dass die Kontoeröffnungsbestäti- gung selbst unter der Annahme, dass die Unterschrift des mitunterzeichnenden O._____ echt ist, zum Nachweis der Verfügungsberechtigung von H._____ resp. der Klägerin über das streitgegenständliche Konto untauglich ist. 4.4.6. Nun macht die Klägerin zum Nachweis ihrer Verfügungsberechtigung über das im Streit stehende Konto allerdings weiter geltend, dass von diesem Konto jeweils auf Anweisung der klägerischen H._____ insgesamt vier Auszahlungen an die Klägerin auf deren Konto in D._____ erfolgt seien. Dass die betreffenden Aus- zahlungen an die Klägerin stattgefunden haben, bestreitet die Beklagte, wie er- wähnt, nicht. Sie legt vielmehr im Einzelnen dar, dass die vier Überweisungen auf Anweisung oder mit Genehmigung von P._____, dem gemäss Signature Card verfügungsberechtigten Vertreter der Kontoinhaberin C._____ Ltd., erfolgt seien, und dokumentiert dies mit entsprechenden Belegen. Ungeachtet dieser Vorbrin- gen und eines entsprechenden Substantiierungshinweises seitens des Gerichts äusserte sich die Klägerin auch replicando mit keinem Wort dazu, wann und in welcher Form sie resp. H._____ die Zahlungen veranlasst haben will, weshalb sich aus der unsubstantiiert gebliebenen – und damit einem Beweisverfahren nicht zugänglichen – Behauptung nichts für den klägerischen Standpunkt einer Verfügungsberechtigung im Zeitpunkt jener vier Auszahlungen ableiten lässt. 4.4.7. Hinsichtlich der Ersteinlage in Form einer Spende von I._____ über USD 1 Mio. auf das Konto Nr. … bringt die Klägerin zunächst vor, dass das Konto per 18. April 2006 einen Saldo von USD 1 Mio. ausgewiesen habe, wie sich aus dem ins Recht gelegten Kontoauszug (act. 4/6), der ihr von der Beklagten zugestellt wor- den sei, ergebe. Die Beklagte bestreitet, wie dargelegt, dass der eingereichte Kontoauszug von ihr stamme; er trage nicht einmal den Adresskopf der Beklag- ten. Hierzu ergibt sich Folgendes: Der eingereichte Kontoauszug (act. 4/6) weist keinerlei Aussteller, Logo oder Firmenschriftzug auf und weicht insofern in krasser Art und Weise von banküblichen Dokumenten, aber auch vom Erscheinungsbild der – der Klägerin nach eigener Darstellung zugegangenen – Kontoeröffnungsbe- stätigung (act. 4/4 und act. 27), die den Briefkopf der Beklagten trägt, ab. Die Be-

- 22 - klagte geht mithin in keiner Art und Weise als Ausstellerin aus dem Kontoauszug hervor, weshalb der Auszug ihr nicht zugeordnet werden kann. Die im Recht lie- genden Kontoauszüge der Beklagten haben durchwegs eine andere Erschei- nungsform; sie tragen ihr Logo und Adresse (vgl. u.a. act. 25/24). Sodann sind die Vorbringen der Klägerin insofern widersprüchlich, als sie replicando geltend macht, dass es sich bei der Überweisung vom 24. Mai 2006 über USD 1 Mio. vom bei der Beklagten geführten Konto Nr. … der S._____ um die Spende I._____s an die Klägerin handelt (act. 31 S. 7 Rz 11). Schliesslich trifft zu, wie von der Beklag- ten geltend gemacht (act. 35 S. 14 Rz 32), dass die Klägerin sich mit Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 2. Mai 2008 (act. 4/8) noch auf den Stand- punkt stellte, sie selber habe die Einlage von USD 1 Mio. getätigt. Zusammenfas- send ist festzuhalten, dass der eingereichte Kontoauszug (act. 4/6), da mangels Aussteller nicht der Beklagten zuordenbar, eine Ersteinlage auf ein Konto der Klägerin nicht zu belegen vermag. Vor dem Hintergrund der substantiierten Ge- gendarstellung der Beklagten zur Ersteinlage auf dem Konto Nr. … der C._____ Ltd. sind die sich widersprechenden Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, eine Ersteinlage auf ein auf sie lautendes Konto bei der Beklagten darzutun. 4.4.8. Abschliessend kann festgehalten werden, dass die Klägerin – vor dem Hin- tergrund der detaillierten Darlegungen der Beklagten zur Aufnahme der Ge- schäftsbeziehung mit der C._____ Ltd. resp. zum Kontoeröffnungsvorgang – mit ihren Vorbringen zum Zustandekommen des Vertrags, zur Verfügungsberechti- gung über das streitgegenständliche Konto, zu den erteilten Zahlungsanweisun- gen, aber auch zur Ersteinlage über USD 1 Mio. zu sehr im Allgemeinen verbleibt, als dass darüber Beweis abgenommen werden könnte, resp. sich in Widersprü- che verstrickt. Der Bestand eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien betreffend das Konto Nr. … resp. eines Restguthabens, über das die Klägerin ver- fügungsberechtigt wäre, ist demnach als nicht genügend substantiiert behauptet zu betrachten. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung des replicando geltend gemachten Anspruchs aus Schlechterfüllung eines ebensolchen Konto- führungsvertrags.

E. 3.3 Stellungnahme zu den Dupliknoven

E. 3.3.1 Die Klägerin begründet ihr in der Stellungnahme zu den Dupliknoven ge- stelltes Eventualbegehren damit, die Beklagte habe erstmals in der Duplik den Einwand erhoben, die Klage sei in der falschen Währung beziffert, da ein sich auf das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo stützender Anspruch gemäss Art. 84 OR in schweizerischer Währung geltend gemacht werden müsse (act. 39 S. 11 Rz 27; act. 35 S. 24 Rz 63). Diese erneute Abänderung des Rechtsbegehrens er- achtet die Beklagte bereits aufgrund der Eventualmaxime als unzulässig. Bei ih- rem Einwand habe die Beklagte sich nicht auf einen neuen Sachverhalt gestützt (act. 42 S. 5 Rz 7).

E. 3.3.2 Die Klageänderung erfolgte nach Abschluss des Hauptverfahrens, so dass sie nur zuzulassen ist, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der sich erst durch die Duplik ergeben hat. Dies ist zu verneinen, da die Klägerin die Klage nicht aufgrund neuer tatsächlicher Behauptungen der Beklagten, sondern auf- grund von deren rechtlichen Vorbringen geändert hat. Sodann hätte auch der Grundsatz der Eventualmaxime verlangt, dass die Klägerin ihr Eventualbegehren

- 7 - spätestens mit der Replik hätte stellen müssen. Die in der Stellungnahme zu den Dupliknoven erfolgte Klageänderung ist somit nicht zuzulassen. III. Materielles

1. Parteibehauptungen

E. 5 Culpa in contrahendo

E. 5.1 Parteibehauptungen

- 23 -

E. 5.1.1 Neben dem Erfüllungsanspruch macht die Klägerin auch eine Haftung aus culpa in contrahendo geltend. Durch den Umstand, dass die Spende nicht auf ihr Konto geflossen sei, habe die Klägerin einen Schaden erlitten. Die Beklagte habe die Pflicht, den Verhandlungspartner nicht zu täuschen, dadurch verletzt, dass sie die klägerische Vertreterin H._____ aufgrund der Besprechungen mit der beklag- tischen M._____ und der Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006 in den Irrtum versetzt habe, dass sie der Klägerin das im Streit stehende Konto eröffnet habe bzw. diese am Konto berechtigt sei. Wäre die Klägerin nicht über die Inha- berschaft am Konto getäuscht worden, hätte sie I._____ veranlasst, die Spende auf ein ihr wirklich zustehendes Konto zu überweisen. Aus dem Umstand, dass die klägerische H._____ die Kontoeröffnungsunterlagen unterschrieben habe, fol- ge, dass M._____ ein Konto mit der Klägerin als Kontoinhaberin hätte einrichten müssen. Das Versprechen von M._____, die Kontoeröffnung gemäss den von der klägerischen Vertreterin unterzeichneten Unterlagen in der Schweiz zu veranlas- sen, habe das unbedingte Vertrauen der Klägerin bewirkt, dass die Beklagte mit ihr einen entsprechenden Kontovertrag abschliessen werde. Anstatt das Konto auf die Klägerin zu eröffnen, habe M._____ das Konto auf C._____ Ltd. eröffnet. Diese Offshore-Gesellschaft habe M._____ am 11. April 2006 durch ihren Cousin P._____ gründen lassen. Die Klägerin sei bis 2007 nie darüber informiert worden, dass C._____ Ltd. die Kontoinhaberin sei. Aufgrund des eingereichten Kontoaus- zuges habe sie ausserdem darauf vertraut, dass die Spende von USD 1 Mio. auf das auf sie lautende Konto eingegangen sei.

E. 5.1.2 Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Klägerin weder eine genügende Darstellung des Inhalts von Vertragsverhandlungen noch der Verletzung von vor- vertraglichen Pflichten vorbringe; ebenso mangle es an substantiierten Vorbringen zum adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung sowie ei- nem ebenfalls ungenügend substantiierten Schaden im Sinne des negativen Inte- resses (act. 35 S. 5 Rz 9). Selbst unter der Annahme, dass die die Klägerin am (bestrittenen) Treffen Ende März 2006 in D._____ Kontoeröffnungsunterlagen un- terzeichnet habe, ergebe sich daraus auch nach klägerischer Darstellung nicht, dass die lediglich kollektivzeichnungsberechtigte Prokuristin M._____ mit der Klä- gerin Verhandlungen geführt hätte (act. 35 S. 8 Rz 17 f.). Die Klägerin lege weder Ort noch Zeitpunkt noch Inhalt der angeblichen Vertragsverhandlungen substanti-

- 24 - iert dar (act. 35 S. 16 Rz 38 ff.). Der von der Klägerin einzig geltend gemachten Verletzung der vorvertraglichen Pflicht, den Verhandlungspartner nicht zu täu- schen, sei entgegen zu halten, dass die Beklagte keine Pflicht getroffen habe, darüber zu informieren, dass das Stellen eines (bestrittenen) Kontoeröffnungsan- trags keine Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Vertrags auslöse (act. 35 S. 18 Rz 45 ff.). Die (bestrittene) Zustellung einer gefälschten Kontoeröff- nungsbestätigung sei sodann lediglich der Prokuristin M._____, nicht aber der Beklagten zuzurechnen (act. 35 S. 19 Rz 49). Die Klägerin lege sodann nicht dar, worin ihre nutzlosen Aufwendungen in Zusammenhang mit den gescheiterten (angeblichen) Vertragsverhandlungen bestünden, sondern mache fälschlicher- weise das Erfüllungsinteresse geltend (act. 35 S. 19 f. Rz 50 f.). Sodann hätten sich die Aktiven der Klägerin selbst dann, wenn die Beklagte ein Konto für die Klägerin geführt hätte, nicht vergrössert, da nie eine für ein Konto der Klägerin bestimmte Einlage eingegangen sei (act. 35 S. 21 Rz 52). Es mangle somit auch am nicht substantiiert vorgetragenen Kausalzusammenhang. Eine Täuschung über die Führung eines Kontos sei sodann nicht geeignet, eine Spende einer Drittperson zu unterbinden (act. 35 S. 21 Rz 55). Die Klägerin habe spätestens mit Erhalt des Kontoauszugs vom 18. April 2006 (act. 4/6), der keinerlei Aussteller ausweise, krass von den banküblichen Standards abweiche und offensichtlich nicht von der Beklagten stamme, nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass ein Kontovertrag mit der Beklagten bestehe (at. 35 S. 10 Rz 22). Es hätte an der Klä- gerin gelegen, sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen und sich über die Kontobeziehung zu informieren. Weiter sei der Klägerin bewusst gewesen, dass sie keine Zahlungen von einem Konto bei der Beklagten habe auslösen können: Sämtliche Überweisungen seien vom Verfügungsberechtigten der Kontoinhaberin C._____ Ltd. in Auftrag gegeben worden. Die Beklagte habe den Zahlungsauftrag vom 16. Mai 2006 betreffend die Überweisung von USD 1 Mio. vom Konto 581198 auf das Konto der Streitberufenen korrekt ausgeführt, weshalb von einer Fehlleitung der Spende keine Rede sein könne (act. 35 S. 10 Rz 23 und S. 14 Rz 33). Schliesslich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung: Spätestens seit der ersten Überweisung vom 14. September 2006 über USD 6'300.– sei der Klä- gerin aufgrund der entsprechenden Gutschriftsanzeigen der Q._____ Bank so- dann bekannt gewesen, dass die Überweisungen jeweils vom Konto der C._____

- 25 - Ltd. erfolgt seien (act. 35 S. 11 Rz 24). Zudem sei der Klägerin bereits bei Erhalt des nachgemachten Kontoauszugs vom 18. April 2006 bekannt gewesen, dass die Beklagte kein Konto für sie führe und einem solchen auch nicht USD 1 Mio. übertragen worden sei. Zudem wäre ein allfälliger Schadenersatzanspruch in der Währung des Staates, in dem der Vermögensverlust eingetreten sei – mithin in Schweizer Franken – geltend zu machen (act. 35 S. 24 Rz 63).

E. 5.2 Rechtliches Die Haftung aus culpa in contrahendo kann ein Korrektiv schaffen, wenn die ge- botene Rücksichtnahme auf den Vertragspartner ausblieb und diesem ein Scha- den erwuchs (BSK OR I-BUCHER, Art. 1 N 86). Diese Haftung beruht auf der Über- legung, dass die Parteien sich während der Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben zu verhalten haben (BGE 105 II 75 E. 2) und setzt mithin begriffs- notwendig die Führung von Vertragsverhandlungen voraus (BGE 116 II 695 E. 3). Eine Haftung aus culpa in contrahendo ist zu bejahen, wenn folgende fünf Vo- raussetzungen erfüllt sind: Die Schädigerin und die Geschädigte verhandeln über einen (zukünftigen) Vertrag, die Schädigerin verletzt dabei eine vorvertragliche Pflicht, die Geschädigte erleidet einen Schaden, der Schaden ist die adäquat kausale Folge der Pflichtverletzung und die Schädigerin trifft ein Verschulden. Unerheblich ist, ob der Vertrag, über den die Parteien verhandelt haben, schliess- lich abgeschlossen wird (HUGUENIN, OR AT, Zürich 2008, N 956).

E. 5.3 Vertragsverhandlungen

E. 5.3.1 Für das Vorliegen von Vertragsverhandlungen trifft die Klägerin die Be- hauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB). Gemäss dem vorerwähnten Substantiie- rungshinweis oblag der Klägerin, Gespräche, geäusserte Willenserklärungen, Handlungen (u.a. Unterzeichnen von Dokumenten) sowie Geschehnisse konkret darzulegen und im Einzelnen zu schildern und dabei die handelnden natürlichen Personen sowie Ort und Zeit der Handlungen genau und detailliert anzugeben.

E. 5.3.2 Die klägerische Behauptung, wonach ein Treffen Ende 2005 stattgefunden habe, an welchem M._____ die Eröffnung eines Kontos bei der Beklagten vorge- schlagen habe, erweist sich – wie schon erwähnt (vgl. Ziff. II. 4.4.1) – als unsub-

- 26 - stantiiert. Als solche ist sie nicht zu beachten. Die Umstände um das vermeintli- che zweite Treffen von Ende März 2006 sind ebenso wenig substantiiert behaup- tet worden. So hat die Klägerin nicht dargelegt, wann genau dieses Treffen statt- gefunden und welche Formulare H._____ unterzeichnet haben soll, noch worin nebst dem Unterzeichnen von Formularen der Inhalt von allfälligen Verhandlun- gen bestanden haben soll, in deren Verlauf die Klägerin getäuscht worden wäre.

E. 5.3.3 Ebenso wenig lässt sich aus der von der Klägerin eingereichten Kontoeröff- nungsbestätigung vom 5. April 2006 (act. 4/4 und 27) auf Vertragsverhandlungen schliessen: Aus der Kontoeröffnungsbestätigung geht nicht hervor, wann, wo und zwischen welchen Personen Vertragsverhandlungen welchen Inhalts geführt wur- den.

E. 5.3.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es der Klägerin nicht gelingt, das Vorliegen von Vertragsverhandlungen substantiiert zu behaupten. Eine Haf- tung der Beklagten aus culpa in contrahendo entfällt daher schon mangels Vorlie- gens von Vertragsverhandlungen. Im Nachfolgenden wird der Vollständigkeit hal- ber aufgezeigt, dass auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und ein allfälliger Anspruch aus culpa in contrahendo überdies verjährt wäre.

E. 5.4 Schaden, Pflichtverletzung, Kausalzusammenhang

E. 5.4.1 Bei der Haftung aus culpa in contrahendo ist grundsätzlich der Vertrauens- schaden und nicht das Erfüllungsinteresse zu ersetzen (KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz 36; HUGUENIN, a.a.O., N 973, BGer vom 3.2.2003, 4C.320/2002 E. 4.2). Im Ergebnis sollen die Parteien so gestellt werden, dass das Scheitern der Vertragsbeziehung keine un- gerechtfertigten Vermögenseinbussen hinterlässt. Als typische Vertrauensschä- den gelten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sowie Vorbereitungs- und Durchführungskosten (BSK OR I-WIEGAND, Art. 97 N 38 und Art. 109 N 1 und 8 f.). Im Gegensatz dazu wird der Geschädigte beim Erfüllungs- interesse in Bezug auf sein Vermögen so gestellt, wie wenn der Vertrag ord- nungsgemäss erfüllt worden wäre (BSK OR I-WIEGAND, Art. 97 N 38a). Indem die Klägerin geltend macht, dass der ihr zufolge Täuschung über die Eröffnung eines

- 27 - Kontos geltend gemachte Schaden USD 1 Mio. abzüglich der erhaltenen vier Zahlungen darstelle, macht sie vorliegend das Erfüllungsinteresse geltend.

E. 5.4.2 Sodann verkennt die Klägerin, dass die Nichteröffnung eines Kontos nach Entgegennahme von unterzeichneten Antragsformularen und der Zusage der Sachbearbeiterin, die notwendigen Schritte zur Eröffnung eines Kontos zu veran- lassen, als solche keine vorvertragliche Pflichtverletzung im Sinne einer Täu- schung über den Abschluss eines Vertrags darstellt. Auch bei Zugrundelegung der klägerischen Darstellung, wonach die Zusendung einer gefälschten Kontoer- öffnungsbestätigung sie veranlasst habe, dem nach klägerischer Darstellung spendewilligen I._____ die Kontodaten bekannt zu geben, mangelt es vorliegend am Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung über die Eröffnung eines Kontos mit einer Verfügungsberechtigung der Klägerin und dem Nichterhalt des in Aussicht gestellten Betrags. Wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt, hätte die Eröffnung des Kontos alleine den Vermögensstand der Klägerin nicht um USD 1 Mio. vergrössert, zumal daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass I._____ der Klägerin die Spende ohne Umweg über eine Offshore-Gesellschaft hätte zukommen lassen. Es kann mithin aus dem nicht näher substantiierten Schenkungsversprechen von I._____ nicht darauf geschlossen werden, dass die- ser die Spende direkt auf ein Konto der Klägerin überwiesen hätte. Dieses Ergeb- nis wird dadurch bestätigt, dass die Spende gemäss den Aussagen der als Zeu- gin am 23. Mai 2008 von der Staatsanwaltschaft befragten L._____ (Tochter des Spenders) vom Konto "xxx" hätte erfolgen sollen, was allerdings nicht geschehen sei (act. 32/1 S. 23). Mithin vermöchten die von der Klägerin angerufenen Zeugen lediglich die Absicht des Spenders, der Klägerin eine Spende zukommen zu las- sen, zu bestätigen, nicht aber, dass I._____ diese Absicht im Sinne einer direkten Überweisung auf ein Konto der Klägerin – ohne Umweg über eine Offshore- Gesellschaft – umgesetzt hat.

E. 5.5 Verjährung

E. 5.5.1 Hinsichtlich der Verjährung der Haftung aus culpa in contrahendo hat das Bundesgericht wiederholt Art. 60 OR für anwendbar erklärt (BGE 121 III 350 E. 6; BGE 101 II 266 E. 4). Danach verjährt der Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahr von dem Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und

- 28 - von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (Art. 60 Abs. 1 OR). Bei der Ver- jährung handelt es sich um eine rechtshindernde Tatsache. Bei einer solchen trifft die Beklagte nach Art. 8 ZGB die Behauptungs- und Beweislast.

E. 5.5.2 Die Beklagte legt dar, dass für die Klägerin aufgrund der Kontoauszüge und Gutschriftsanzeigen der Q._____ Bank (Kontonummer …), welcher die vier Aus- zahlungen überwiesen worden seien, spätestens mit der ersten Überweisung vom

14. September 2006 ersichtlich gewesen sei, dass die Überweisungen vom Konto der C._____ Ltd. erfolgt seien (act. 35 S. 11 Rz 24). Demnach habe die Klägerin spätestens in diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, dass eine C._____ Ltd. existiere und die Beklagte das Konto Nr. … mit der Bezeichnung "C._____ Ltd." für die Streitberufene C._____ Ltd. und nicht die Klägerin führe. Im Übrigen sei der Klägerin bereits beim unbestrittenen Empfang des offensichtlich nachgemach- ten, keinerlei Aussteller ausweisenden Kontoauszuges vom 18. April 2006 be- kannt gewesen, dass für sie bei der Beklagten kein Konto eröffnet worden resp. keine Gutschrift über einen Betrag von USD 1 Mio. auf ein solches Konto erfolgt sei (act. 35 S. 23 f. Rz 60 f.).

E. 5.5.3 Die Klägerin hält dem entgegen, dass erst im November 2007 zu Tage ge- treten sei, dass sie am Konto Nr. … nicht berechtigt sei. Am 13. Juni 2007 sei noch eine Zahlung an die Klägerin vom Konto Nr. … aus erfolgt. Bis November 2007 habe sie daher keinen Anlass gehabt, an ihrer Berechtigung am Konto Nr. … zu zweifeln. Die Schuldbetreibung der Klägerin gegen die Beklagte sei am 10. Oktober 2008 erfolgt und die Ladung zum Sühnversuch datiere vom 17. August 2009 (act. 31 S. 13 f. Rz 26, act. 40/1 und 40/2).

E. 5.5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin, die eigener Darstellung zufol- ge die Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006 mit Logo und Briefkopf der Beklagten erhalten hat, bei Erhalt des ihr kurze Zeit später zugegangenen Konto- auszugs vom 18. April 2006 ohne jeglichen Hinweis auf den Aussteller (act. 4/6) hätte feststellen müssen, dass es sich dabei nicht um ein offizielles Dokument der Beklagten handeln konnte, zumal der Auszug, wie von der Beklagten geltend ge- macht, krass von den banküblichen Standards sowie der Bestätigung der Klägerin abweicht.

- 29 -

E. 5.5.5 Es ergibt sich aus den im Recht liegenden Dokumenten der Beklagten, so beispielsweise act. 25/25 (Gutschriftsanzeige vom 26. Mai 2006 über die Erstein- lage), act. 25/27 (Überweisungs- und Belastungsanzeige vom 14. September 2006 betreffend die erste Auszahlung von USD 6’300.–) sowie act. 25/28 (swift copy zur vorgenannten ersten Auszahlung), dass das belastete Konto bei der Be- klagten auf die C._____ Ltd. als Kontoinhaberin lautete. Dem von der Klägerin zu den Akten gereichten Schreiben ihres früheren Rechtsvertreters Dr. Z._____ vom

2. Mai 2008 an die Beklagte (act. 4/8) ist zu entnehmen, dass bereits der – jenem Schreiben beigefügte, im vorliegenden Verfahren allerdings nicht ins Recht geleg- te – Kontoauszug der Beklagten vom 31. Mai 2006 die C._____ Ltd. als Kontoin- haberin ausweist. Weiter geht aus dem Schreiben von Dr. Z._____ hervor, dass die Klägerin im Mai und Juni 2006 zwei Auszahlungen von je USD 150'000 veran- lasst haben will, dies wiederum unter Verweis auf einen dem anwaltlichen Schrei- ben beigefügten – und vorliegend nicht ins Recht gelegten – Überweisungsauf- trag. Zu den betreffenden Zeitpunkten wurden indessen – auch nach der Darstel- lung der Klägerin (vgl. hiervor Ziff. II. 1.1.5) – keine solchen Beträge überwiesen. Die Beklagte macht denn auch geltend, dass der Klägerin bewusst gewesen sei, dass sie keinerlei Zahlungen vom streitgegenständlichen Konto habe auslösen können, und sie auch aus diesem Grunde nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass die Beklagte ein Konto führe, bezüglich dessen die Klägerin verfügungsbe- rechtigt ist (act. 35 S. 10 Rz 23).

E. 5.5.6 Es ist dem beklagtischen Standpunkt zu folgen, wonach die Klägerin spä- testens mit der ersten Überweisung vom 14. September 2006 auf ihr Konto bei der Q._____ Bank anhand des Kontoauszuges und einer entsprechenden Gut- schriftsanzeige ihres Kontos Nr. …feststellen musste, dass das belastete Konto auf C._____ Ltd. lautet. Spätestens dann hätte sich die Klägerin bei der Beklagten über die Inhaberschaft am Konto informieren müssen. Vor diesem Hintergrund ist die Betreibung durch die Klägerin am 10. Oktober 2008 nach Ablauf der einjähri- gen Verjährungsfrist erfolgt.

E. 5.5.7 Die Forderung aus culpa in contrahendo ist somit verjährt.

- 30 -

E. 6 Fazit

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Gemäss § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 bleibt die alte Verordnung des Oberge- richts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 anwendbar, da für das Verfah- ren insgesamt die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts anwendbar blei- ben (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). Ebenso gilt die bisherige Anwaltsgebührenverord- nung vom 21. Juni 2006 (§ 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
  2. September 2010). Bei der Festsetzung der Prozessentschädigung an die Be- klagte ist zu berücksichtigen, dass eine Referentenaudienz und Vergleichsver- handlung stattfand und jede Partei zwei Rechtsschriften einreichte (§§ 2 und 6 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006). Der Streitwert beträgt CHF 653'703.60 [USD 651'618.41; Kurs USD 1 = CHF 1.0032, Kurs vom 30. No- vember 2009].
  3. Die Beklagte macht geltend, als Rechnungsempfängerin mit Sitz in der Schweiz würden ihr die Anwaltsleistungen mit 7.6% MWST fakturiert. Als Bank könne sie die Vorsteuer nur teilweise zurückfordern, nämlich zu 33%. Die Pro- zessentschädigung sei daher um einen Mehrwertsteuerzusatz von 67% von 7.6%, d.h. 5.09%, zu vermehren (act. 24 S. 5 Rz 10). In ihrer Replik beantragt sie die Berücksichtigung der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes von 7.6% auf 8% per
  4. Januar 2011, was einen Mehrwertsteuerzusatz von 5.36% ergebe (act. 35 S. 4 Rz 5). In Anwendung von § 6 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
  5. Juni 2006 und gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 ist die Prozessentschädigung entsprechend dem unbestritten gebliebenen Antrag der Beklagten um einen Mehrwertsteuerzusatz von 5.09% der einfachen Grundgebühr (Erstattung der Klageantwort vor dem 1.1.2011) und von 5.36% für die Zuschläge von 40% der Grundgebühr zu erhö- hen. - 31 - Das Gericht beschliesst:
  6. Die Klageänderung gemäss act. 31 wird zugelassen.
  7. Die Klageänderung gemäss act. 39 wird nicht zugelassen.
  8. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 32 - und erkennt sodann:
  9. Die Klage wird abgewiesen.
  10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 31'800.–.
  11. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
  12. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 36'700.– zzgl. 5.09 % MWSt. auf CHF 26'200.– sowie 5.36 % MWSt. auf CHF 10'500.– zu bezahlen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  14. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, nach Massgabe von Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde, allenfalls nach Massgabe von Art. 113 ff. BGG subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde erhoben werden. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Thomas Seeger lic. iur. Azra Hadziabdic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. HG090289-O/U/dz Mitwirkend: Oberrichter Thomas Seeger, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin Fran- ziska Egloff, die Handelsrichter Prof. Dr. Othmar Strasser, Thomas Steinebrunner und Martin Fischer sowie die Gerichtsschreiberin Azra Hadziabdic Beschluss und Urteil vom 13. Juli 2012 A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie C._____ Ltd., Streitberufene betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren gemäss Klage (act. 1 S. 2): "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin US$ 651'618.41 nebst 5% Zinsen seit dem 15. Mai 2008 zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Rechtsbegehren gemäss Replik (act. 31 S. 8): "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin USD Fr. 645'318.41 [rec- te wohl: USD 645'318.41] nebst 5% Zinsen auf USD 1'000'000.00 vom

24. Mai 2006 bis 13. September 2006, auf 993'700.00 vom 14. Sep- tember 2006 bis 13. März 2007, auf USD 950'002.85 vom 14. März 2007 bis 9. April 2007, auf USD 795'318.41 vom 10. April 2007 bis

12. Juni 2007 und auf 645'318.41 seit 14. Juni 2007 zu bezahlen; alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme zu Dupliknoven (act. 39 S. 11): "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin USD 645'318.41 nebst 5% Zinsen auf USD 1'000'000.00 vom 24. Mai 2006 bis 13. September 2006, auf USD 993'700.00 vom 14. September 2006 bis 13. März 2007, auf USD 950'002.85 vom 14. März 2007 bis 9. April 2007, auf USD 795'318.41 vom 10. April 2007 bis 12. Juni 2007 und auf USD 645'318.41 seit 14. Juni 2007 zu bezahlen; eventualiter, für den Fall der Abweisung der Rechtsbegehrens gemäss vorangegangenem Absatz, sei die Beklagte zu verpflichten, der Kläge- rin Fr. 532'660.68 nebst 5% Zinsen auf Fr. 825'423.03 vom 24. Mai 2006 bis 13. September 2006, auf Fr. 820'222.86 vom 14. September 2006 bis 13. März 2007, auf Fr. 784'154.23 vom 14. März 2007 bis 9. April 2007, auf Fr. 656'474.13 vom 10. April 2007 bis 12. Juni 2007 und auf Fr. 532'660.68 seit 14. Juni 2007 zuzüglich eines Fr.-Betrages in Höhe des Kursverlustes auf USD 645'318.41 zwischen dem 16. Mai 2006 (Kurs 1.2115) und dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils in vorliegender Sache der Parteien."

- 3 - Das Gericht zieht in Erwägung: I. Einleitung und Sachverhalt

1. Parteien Bei der Klägerin handelt es sich um eine Körperschaft des … [des Staates D._____] öffentlichen Rechts mit Sitz in E._____, D._____ (act. 1 S. 2). Die Be- klagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in F._____ (act. 4/2).

2. Sachverhaltsübersicht Die Klägerin, ein buddhistischer Tempel, verlangt mit der vorliegenden Klage die Auszahlung des restlichen Guthabens von USD 645'318.41 auf dem Konto Nr. … bei der Beklagten. Eventualiter beansprucht sie Schadenersatz aus culpa in con- trahendo, sollte bei der Beklagten entgegen dem von dieser erweckten Anschein kein auf den Namen der Klägerin lautendes Konto eröffnet worden und eine für die Klägerin bestimmte Spende von USD 1 Mio. fehlgeleitet worden sein. Die Be- klagte schliesst auf Abweisung der Klage mit der Begründung, nie ein Konto mit einer Verfügungsberechtigung der Klägerin geführt zu haben. Inhaberin des im Streit stehenden Kontos sei die C._____ Ltd., eine Offshore-Gesellschaft mit Sitz auf G._____. Unbestritten ist die fehlende Berechtigung der Klägerin am Konto der C._____ Ltd. (act. 31 S. 6 Rz 8). II. Prozessuales

1. Prozessgeschichte Am 30. November 2009 reichte die Klägerin die Klageschrift mit dem ursprüngli- chen Rechtsbegehren und die Weisung vom 17. September 2009 beim hiesigen Gericht ein (act. 1 und 3). Nachdem die der Klägerin aufgrund von § 73 Ziff. 1 ZPO/ZH auferlegte Prozesskaution rechtzeitig geleistet worden war (Prot. S. 2,

- 4 - act. 6), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 Frist für die Einreichung der Klageantwortschrift angesetzt (Prot. S. 4). Mit Eingabe vom 15. Januar 2010 beantragte die Beklagte, es sei der Klägerin Frist anzusetzen, um ih- re Prozessfähigkeit sowie die Befugnis von H._____, die Klägerin alleine zu ver- treten, nachzuweisen (act. 9). Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 wurde der Klä- gerin Frist zur Stellungnahme zu act. 9 angesetzt und der Beklagten die Frist zur Einreichung der Klageantwortschrift abgenommen (Prot. S. 5). Die klägerische Stellungnahme datiert vom 8. Februar 2010 (act. 11). Eine Stellungnahme der Beklagten zu dieser Eingabe erfolgte am 18. März 2010 (act. 17). Die mit Eingabe ebenfalls vom 18. März 2010 erfolgte Streitverkündung der Beklagten an die C._____ Ltd. wurde mit Verfügung vom 19. März 2010 vorgemerkt und der Streit- berufenen mitgeteilt (act. 18; Prot. S. 8). Mit Beschluss vom 23. April 2010 bejahte das Gericht die Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin sowie die Befugnis von H._____, die Klägerin alleine zu vertreten, und trat auf die Klage vorerst ein (Prot. S. 9). Die Beklagte erstattete mit Eingabe vom 27. August 2010 innert erstreckter Frist die Klageantwort (act. 24). Am 7. Februar 2011 fand eine Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung statt, die zu keiner Einigung führte (Prot. S. 11 ff.; act. 28). Das Verfahren wurde am 24. Februar 2011 schriftlich fortgesetzt und es ergingen an beide Parteien allgemeine sowie an die Klägerin individuelle Sub- stantiierungshinweise (Prot. S. 14 f.). Die Replikschrift datiert vom 26. Mai 2011 (act. 31), die Duplikschrift vom 10. Oktober 2011 (act. 35). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 nahm die Klägerin innert erstreckter Frist Stellung zu den Dupli- knoven (act. 39), zu welcher die Beklagte ihrerseits unaufgefordert eine Stellung- nahme mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 einreichte (act. 42). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Übergangsrecht und Zuständigkeit 2.1. Am 1. Januar 2011 ist die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Ab- schluss vor der betroffenen Instanz. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht erhalten bleibt (Art. 404 Abs. 2 ZPO). Für das vorliegende Verfahren ist demnach

- 5 - das frühere kantonale Prozessrecht (ZPO/ZH und GVG) massgebend. Das Rechtsmittel richtet sich hingegen nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist, mithin nach dem neuen Prozessrecht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die örtliche Zuständigkeit des Handelgerichts des Kantons Zürich blieb un- bestritten und ist angesichts des Sitzes der Beklagten in F._____ gegeben (Art. 112 und Art. 21 Abs. 1 IPRG). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist ebenfalls gegeben, da die Beklagte als Firma im schweizerischen Handelsre- gister eingetragen ist, der hier zu beurteilende Streit sich auf Handelsverhältnisse bezieht und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt (§ 63 Ziff. 1 i.V.m. § 62 GVG).

3. Klageänderungen 3.1. Voraussetzungen 3.1.1. Gemäss § 61 Abs. 1 ZPO/ZH kann der Kläger in einem rechtshängigen Prozess im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einen anderen oder weiteren Anspruch erheben, sofern der neue Anspruch mit dem bisher gel- tend gemachten in engem Zusammenhang steht. Das Gericht kann die Zulassung der Klageänderung ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung des Beklagten wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren ungebührlich verzögert wird. 3.1.2. Der Grundsatz der Eventualmaxime verlangt, dass alle Rechtsbegehren (Haupt- und Eventualbegehren) vor Abschluss des Hauptverfahrens zu stellen sind. Erfolgt die Klageänderung erst nach Abschluss des Hauptverfahrens, so ist sie gemäss § 115 Ziff. 1 ZPO/ZH nur dann zuzulassen, wenn sie erst im Laufe des weiteren Verfahrens veranlasst wurde. Letzteres ist dann der Fall, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der sich erst durch die Duplik bzw. die letzte Er- gänzungseingabe der Partei nach § 122 ZPO/ZH oder durch das Beweisverfahren mit Sicherheit und in vollem Umfange ergeben hat (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 114 N 1, § 115 N 7; ZR 97 Nr. 87).

- 6 - 3.2. Replik In der Replik hat die Klägerin ihre Forderung von "US$ 651'618.41" (act. 1 S. 2) gemäss Klageschrift neu auf "USD Fr. 645'318.41" (act. 31 S. 8 Rz 13) beziffert und deren Verzinsung präzisiert. Da die Klägerin die Höhe der eingeklagten For- derung sowohl in der Klage- als auch in der Replikschrift mit der Differenz zwi- schen dem (behaupteten) ursprünglichen Kontoguthaben von USD 1 Mio. abzüg- lich erhaltener Zahlungen von USD 354'681.59 begründet (act. 1 S. 4 f. Rz 7 f.; act. 31 S. 8 Rz 13), aber auch, weil sie die Neubezifferung der Forderung auf ein- schlägige Ausführungen der Beklagten in der Klageantwort stützt, wo Letztere beim (bestrittenen) Kontosaldo rechnerisch auf USD 645'318.41 schliesst (act. 24 S. 18 Rz 48; act. 31 S. 8 Rz 13), ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit "USD Fr. 645'318.41" gemäss Rechtsbegehren der Replik "USD 645'318.41" meint und es sich bei der Währungsangabe "USD Fr." um einen Verschrieb han- delt. Eine solche Klageänderung ist, da das Begehren auf dem gleichen Sachver- halt wie in der Klageschrift basiert, ohne Weiteres zulässig (§ 61 Abs. 1 ZPO/ZH). 3.3. Stellungnahme zu den Dupliknoven 3.3.1. Die Klägerin begründet ihr in der Stellungnahme zu den Dupliknoven ge- stelltes Eventualbegehren damit, die Beklagte habe erstmals in der Duplik den Einwand erhoben, die Klage sei in der falschen Währung beziffert, da ein sich auf das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo stützender Anspruch gemäss Art. 84 OR in schweizerischer Währung geltend gemacht werden müsse (act. 39 S. 11 Rz 27; act. 35 S. 24 Rz 63). Diese erneute Abänderung des Rechtsbegehrens er- achtet die Beklagte bereits aufgrund der Eventualmaxime als unzulässig. Bei ih- rem Einwand habe die Beklagte sich nicht auf einen neuen Sachverhalt gestützt (act. 42 S. 5 Rz 7). 3.3.2. Die Klageänderung erfolgte nach Abschluss des Hauptverfahrens, so dass sie nur zuzulassen ist, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der sich erst durch die Duplik ergeben hat. Dies ist zu verneinen, da die Klägerin die Klage nicht aufgrund neuer tatsächlicher Behauptungen der Beklagten, sondern auf- grund von deren rechtlichen Vorbringen geändert hat. Sodann hätte auch der Grundsatz der Eventualmaxime verlangt, dass die Klägerin ihr Eventualbegehren

- 7 - spätestens mit der Replik hätte stellen müssen. Die in der Stellungnahme zu den Dupliknoven erfolgte Klageänderung ist somit nicht zuzulassen. III. Materielles

1. Parteibehauptungen 1.1. Klagebegründung 1.1.1. Die Klägerin führt in ihrer Klageschrift aus, der Geschäftsmann I._____ ha- be ihr als einer religiösen Einrichtung eine Spende von USD 1 Mio. zuwenden wollen. Um das Geld zinsreich anzulegen, habe dieser eine Anlage bei der mit ihm seit längerer Zeit in geschäftlichem Kontakt stehenden Beklagten vorgeschla- gen (act. 1 S. 3 Rz 3). Zu diesem Zweck sei Ende 2005 ein Gespräch zwischen I._____ (Spender), H._____ (Vertreterin der Klägerin), J._____ und K._____ ver- einbart worden. Anlässlich dieses ersten Treffens Ende 2005, an welchem nebst den genannten Personen L._____, die Tochter des zwischenzeitlich an Krebs er- krankten und aus diesem Grund nicht anwesenden I._____, als seine Vertreterin teilgenommen habe, habe die beklagtische Sachbearbeiterin M._____ der kläge- rischen H._____ vorgeschlagen, ein Konto bei der Beklagten in der Schweiz zu eröffnen, auf welches die Spende überwiesen werden könne (act. 1 S. 3 Rz 4). 1.1.2. Ende März 2006 habe im Hotel N._____, E._____ ein weiteres Treffen stattgefunden, an welchem H._____ die von M._____ vorbereiteten Unterlagen für die Kontoeröffnung unterschrieben habe. Während des Treffens habe I._____ die Gesprächsteilnehmer telefonisch kontaktiert und eindringlich darauf hingewie- sen, dass die zu überweisende USD 1 Mio. ausschliesslich der Klägerin zustehen und diese über den Betrag uneingeschränkt verfügungsberechtigt sein solle. M._____ habe versprochen, nach ihrer Rückreise in die Schweiz die Kontoeröff- nung zu veranlassen und diese der Klägerin zu bestätigen (act. 1 S. 3 f. Rz 5). 1.1.3. Die Bestätigung der Kontoeröffnung sei mit Schreiben der Beklagten vom 5. April 2006 (act. 4/4) erfolgt, welches von den beiden Kollektivzeichnungsberech- tigten M._____ und O._____ unterzeichnet sei. Darin bestätige die Beklagte der

- 8 - klägerischen Vertreterin H._____, für die Klägerin ein Konto mit der Nummer "…" eröffnet zu haben (act. 1 S. 4 Rz 6). 1.1.4. Von der Klägerin (H._____) über die Kontoangaben in Kenntnis gesetzt, habe der Spender I._____ anschliessend USD 1 Mio. auf das Konto "…" bei der Beklagten überwiesen. Die Klägerin habe von der Beklagten einen entsprechen- den Kontoauszug (act. 4/6) erhalten, welcher per 18. April 2006 einen Saldo zu- gunsten der Klägerin von USD 1 Mio. ausgewiesen habe (act. 1 S. 4 Rz 7). 1.1.5. Von diesem Konto seien auf jeweilige Anweisung der klägerischen H._____ folgende vier Auszahlungen der Beklagten an die Klägerin auf deren Konto in D._____ vorgenommen worden (act. 1 S. 5 Rz 8; act. 4/7): USD 6'267.85 am 15. September 2006, USD 43'697.15 am 9. April 2007, USD 154'684.44 am 15. Mai 2007 und USD 150'000.– am 15. Juni 2007. Damit stehe der Klägerin ein Restguthaben von USD 651’618.41 zu (act. 1 S. 5 Rz 8). 1.1.6. Nebst dem Erhalt der vorgenannten Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006 (act. 4/4) sowie den vier auf Anweisung der klägerischen H._____ aus- geführten, teilweise hohen Auszahlungen führt die Klägerin weiter den Umstand ins Feld, dass weder die Beklagte noch die der Klägerin völlig unbekannte angeb- liche Kontoinhaberin, C._____ Ltd., je die Rückzahlung der genannten vier Beträ- ge verlangt habe (act. 1 S. 5 Rz 10). Das Zustandekommen eines Bankkontover- trags sei allein schon durch die Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006, die eine Vertragsannahme durch die Beklagte darstelle, hinlänglich erstellt und bewiesen (act. 1 S. 5 Rz 13). 1.2. Klageantwort 1.2.1. Die Beklagte führt in der Klageantwortschrift aus, sie führe kein Konto mit der Bezeichnung "…" und auch kein Konto mit einer Berechtigung der Klägerin. Inhaberin des Kontos Nr. … sei ausschliesslich die Streitberufene C._____ Ltd.

- 9 - Eine Anspruchsberechtigung der Klägerin bezüglich des Kontos Nr. … gehe aus den Kontounterlagen der C._____ Ltd. in keiner Weise hervor (act. 24 S. 4 Rz 1). Die Klägerin verfüge denn auch offenkundig über keinerlei Kontoeröffnungsunter- lagen (act. 24 S. 15 Rz 37). 1.2.2. Für die Betreuung des Kontos Nr. … C._____ Ltd. sei M._____ zuständig gewesen, die seit 1. Juli 2003 als Kundenberaterin vorwiegend für Kundenbezie- hungen aus dem … Raum zuständig und bis zum 20. September 2007 im Han- delsregister mit Kollektivprokura zu zweien eingetragen gewesen sei. Nachdem M._____ am 18. September 2007 gegenüber der Geschäftsleitung der Beklagten ein teilweises Geständnis dahingehend abgelegt habe, in den letzten Jahren un- autorisierte Transaktionen mit Kundenvermögen getätigt zu haben, sei sie glei- chentags von der Beklagten fristlos entlassen worden. Aufgrund einer entspre- chenden Strafanzeige der Beklagten führe die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung gegen M._____ (act. 24 S. 4 Rz 3 und 4). 1.2.3. Zum Kontoeröffnungsvorgang betreffend das streitgegenständliche Konto Nr. … trägt die Beklagte im Einzelnen vor, die Kontoinhaberin C._____ Ltd. sei am 11. April 2006 auf G._____ gegründet worden. Am 24. April 2006 sei P._____ zu ihrem Direktor bestimmt und das Konto Nr. … sodann am 19. Mai 2006 eröff- net worden (act. 24 S. 5 Rz 11). Die Kontoeröffnung sei durch C._____ Ltd., han- delnd durch ihren Direktor P._____, beantragt worden. Die für die Kontoeröffnung benötigten Basisdokumente seien von P._____ unterschrieben worden, insbe- sondere sei auch die Unterschriftenkarte von P._____ sowie von I._____ unter- zeichnet worden. Auf dem sog. Formular A sei als wirtschaftlich Berechtigter I._____ angegeben. Damit sei der Bankkontovertrag zwischen der Beklagten und der C._____ Ltd. zustande gekommen und somit sei Letztere auch Kontoinhabe- rin (act. 24 S. 6 Rz 12 und S. 14 f. Rz 32). 1.2.4. Die Beklagte führt weiter aus, Hintergrund der Kontoeröffnung sei offenbar die Absicht des am 18. Juli 2006 verstorbenen I._____ gewesen, der Klägerin über eine Offshore-Gesellschaft USD 1 Mio. zu spenden. I._____ habe zu diesem Zweck folgende Erklärung abgegeben (act. 24 S. 7 Rz 13 und 14, act. 25/17):

- 10 - ""The reason of opening this account is to use his off-shore money for donations. Initial deposit of USD 1 million will be transferred from his mentioned business partner's account … [Name des Kontoinhabers aus Bankgeheimnisgründen weggelassen] as profit sharing, which will be placed on fiduciary deposits. The first 6 years only income/interest will be transferred out from B._____ for charities of buddhism temple. The Capital stays with account …". (Bemerkung in eckigen Klam- mern beigefügt)" 1.2.5. Die Beklagte bestreitet, dass die angeblich von M._____ und O._____ un- terschriebene Kontoeröffnungsbestätigung der Klägerin zugegangen sei. Even- tualiter macht sie geltend, M._____ habe das Dokument unterschrieben und die Unterschrift von O._____ nachgemacht (act. 24 S. 8 Rz 15). So habe M._____ in der Strafuntersuchung zugegeben, teilweise Unterschriften gefälscht zu haben. Die Unterschrift von O._____ sei auf der Kontoeröffnungsbestätigung nicht voll- ständig abgebildet und entspreche auch nicht dessen Unterschriftenmuster (act. 24 S. 17 Rz 42). Auch wenn unterstellt werde, dass das Bestätigungsschreiben gültig sei, ergebe sich daraus noch keine Verfügungsberechtigung der Klägerin; eine solche ergebe sich vielmehr aus den Kontoeröffnungsunterlagen, welche be- züglich H._____ resp. der Klägerin nicht existieren würden (act. 24 S. 24 Rz 44). 1.2.6. Die Beklagte bestreitet weiter die von der Klägerin behauptete Überweisung von USD 1 Mio. per 18. April 2006 auf ein Konto mit der Bezeichnung "…". Der von der Klägerin eingereichte Kontoauszug (act. 4/6) stamme nicht von der Be- klagten und weise keinerlei Aussteller aus. Ein Vergleich mit den übrigen im Recht liegenden Dokumenten der Beklagten zeige, dass act. 4/6 offensichtlich nachgemacht worden sei (act. 24 S. 17 Rz 45). 1.2.7. Auf das Konto Nr. … C._____ Ltd. sei am 24. Mai 2006 eine Ersteinlage von USD 1 Mio. erfolgt und zwar gestützt auf einen Zahlungsauftrag einer (aus Bankgeheimnisgründen nicht genannten) Drittfirma. Wirtschaftlich berechtigt am Konto der Drittfirma sei ein langjähriger Geschäftspartner I._____s (act. 24 S. 10 Rz 21; act. 25/23-25). 1.2.8. Zu den einzelnen Überweisungen vom Konto Nr. … C._____ Ltd. auf das Konto der Klägerin bei der Q._____ Bank führt die Beklagte aus, es handle sich dabei um insgesamt vier Zahlungen, welche alle nach I._____s Ableben erfolgt seien (act. 24 S. 10 Rz 22). Diese seien indessen nicht auf Anweisung der kläge-

- 11 - rischen H._____ erfolgt (act. 24 S. 18 Rz 47). Betreffend die erste Zahlung von USD 6‘300.– sei auf dem internen Zahlungsauftrag „By order of: C._____ Ltd.“ vermerkt. Die Beklagte gehe davon aus, diese durch M._____ ausgeführte Über- weisung sei von P._____ telefonisch in Auftrag gegeben worden (act. 24 S. 10 Rz 23). Die zweite Zahlung über USD 43‘697.15 sei durch P._____ mit Faxschreiben an M._____ veranlasst worden (act. 24 S. 10 Rz 24). Auch die dritte Zahlung von USD 154‘684.44 sei mit Faxschreiben von P._____ an M._____ in Auftrag gege- ben worden: Auf dem diese Überweisung betreffenden internen Zahlungsauftrag sei durch M._____ vermerkt worden „By order of: I._____“. I._____ könne aber die Überweisung nicht angeordnet haben, da er zu diesem Zeitpunkt bereits ver- storben gewesen sei (act. 24 S. 12 Rz 25). Die vierte Überweisung von USD 150‘000.– sei aufgrund eines Faxschreibens vom 13. Juni 2007 an M._____ er- folgt. Es sei nicht klar, von wem die Unterschrift auf dem Fax-Schreiben stamme; sie entspreche jedenfalls nicht derjenigen von P._____. Aufgrund des Vergleichs der Unterschrift auf dem Faxschreiben mit der Unterschrift von H._____ auf ihrem Identitätsnachweis gehe die Beklagte davon aus, dass H._____ das Faxschreiben unterschrieben habe. Der Auftrag sei anschliessend von P._____ telefonisch be- stätigt worden (act. 24 S. 12 Rz 26). 1.2.9. Bei richtiger Berechnung verbleibe sodann ein (bestrittener) Kontosaldo von USD 645'318.41 und nicht, wie in der Klageschrift ausgeführt, von USD 651'618.41 (act. 24 S 18 Rz 48). 1.2.10. Weiter bestreitet die Beklagte die von der Klägerin behaupteten Treffen von Ende 2005 und Ende März 2006 (act. 24 S. 16 Rz 40). 1.2.11. Im Übrigen stellt sie in Abrede, dass I._____ das Konto auf den Namen der Klägerin habe eröffnen wollen. Wäre es seine Absicht gewesen, dass die Klä- gerin über einen Betrag von USD 1 Mio. verfügungsberechtigt sein solle, hätte sich die Klägerin dies schriftlich bestätigen lassen. Die Beklagte stellt weiter in Ab- rede, dass H._____ Kontoeröffnungsunterlagen unterschrieben habe. Wäre dies der Fall, so würde H._____ resp. die Klägerin zumindest über Kopien derselben verfügen (act. 24 S. 16 Rz 41). 1.3. Replik

- 12 - 1.3.1. Nach Erhalt der mit Verfügung vom 24. Februar 2011 (Prot. S. 14 f.) erteil- ten Substantiierungshinweise (vgl. dazu nachfolgend Ziff. II. 3.) führt die Klägerin in ihrer mit Klageantwort benannten Eingabe [recte: Replik] ergänzend aus, dass die eigentlichen Verhandlungen über die Kontoeröffnung Ende März 2006 im Ho- tel N._____, E._____, stattgefunden hätten, anlässlich derer die beklagtische Sachbearbeiterin M._____ die von ihr vorbereiteten Kontoeröffnungsdokumente erläutert habe (act. 31 S. 3 Rz 3). Aus dem Umstand, dass die klägerische H._____ die Kontoeröffnungsunterlagen unterschrieben habe, folge, dass M._____ ein Konto mit der Klägerin als Kontoinhaberin hätte einrichten müssen. Das Versprechen von M._____, die Kontoeröffnung gemäss den von der klägeri- schen Vertreterin unterzeichneten Unterlagen in der Schweiz zu veranlassen, ha- be das unbedingte Vertrauen der Klägerin bewirkt, dass die Beklagte mit ihr einen entsprechenden Kontovertrag abschliessen werde. Dass die Spende von I._____ auf ein auf eine Offshore-Gesellschaft lautendes Konto hätte überwiesen werden sollen, werde durch den Gang der Vertragsverhandlungen widerlegt (act. 31 S. 4 Rz 4 f.). 1.3.2. Aus den Ausführungen in der Klageantwort und den dazugehörigen Beila- gen schliesse die Klägerin, dass die von der Klägerin im Original ins Recht geleg- te Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006 (act. 27) unwahr sei. Anstatt das Konto auf die Klägerin zu eröffnen, habe M._____ das Konto am 19. Mai 2006 auf den Namen der C._____ Ltd. eröffnet. Diese Offshore-Gesellschaft habe M._____ am 11. April 2006 durch ihren Cousin P._____ gründen lassen. Bestritten werde, dass die Gründung der Gesellschaft im Auftrag von I._____ erfolgt sei (act. 31 S. 5 f. Rz 8). 1.3.3. Zur Einlage von USD 1 Mio. auf das Konto Nr. … C._____ Ltd. vom 24. Mai 2006 durch den langjährigen Geschäftspartner von I._____ erklärt die Klägerin, bei diesem handle es sich um R._____ und er sei wirtschaftlich Berechtigter an dem auf die Gesellschaft S._____ lautenden Konto Nr. … bei der Beklagten (act. 31 S. 7 Rz 10). Bei dieser Einlage handle es sich um die Spende I._____s an die Klägerin (act. 31 S. 7 Rz 11). 1.3.4. Neben dem Erfüllungsanspruch macht die Klägerin sodann auch eine Haf- tung aus culpa in contrahendo geltend (act. 31 S. 8 ff. Rz 14 ff.). Durch den Um-

- 13 - stand, dass die Spende nicht auf ihr Konto geflossen, sondern infolge einer Fehl- leitung dem Konto der C._____ Ltd. gutgeschrieben worden sei, habe sie einen Schaden erlitten (act. 31 S. 7 f. Rz 12 und S. 11 Rz 19). Dieser sei durch Ma- chenschaften von M._____ als Prokuristin der Beklagten verursacht worden (act. 31 S. 7 f. Rz 12). Die Beklagte habe die Pflicht, den Verhandlungspartner nicht zu täuschen, dadurch verletzt, dass sie die klägerische Vertreterin H._____ aufgrund der Besprechungen mit M._____ und der Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. Ap- ril 2006 in den Irrtum versetzt habe, dass sie der Klägerin das im Streit stehende Konto eröffnet habe bzw. diese am Konto berechtigt sei (act. 31 S. 10 Rz 18). Die Klägerin sei bis 2007 nie darüber informiert worden, dass die C._____ Ltd. die Kontoinhaberin sei. Aufgrund des Kontoauszugs habe sie ausserdem darauf ver- traut, dass die Spende von USD 1 Mio. auf das auf sie lautende Konto eingegan- gen sei (act. 31 S. 6 Rz 9). Der Nettoschaden aus dieser Fehlleitung der Spende belaufe sich – nach Abzug der erhaltenen vier Zahlungen – auf USD 645'381.41 (act. 31 S. 8 Rz 13; vgl. schon hiervor Ziff. II. 3.2 zur Frage der Währung). 1.3.5. Zum Kausalzusammenhang bringt die Klägerin vor, dass die Beklagte die Klägerin durch die unwahre Kontoeröffnungsbestätigung über die Eröffnung eines Kontos getäuscht habe, was zur Folge gehabt habe, dass sie den Spender I._____ zur Überweisung auf dieses Konto veranlasst habe. Damit sei die Enttäu- schung der berechtigten Erwartung einer Kontoeröffnung Ursache für den von der Klägerin erlittenen Schaden (act. 31 S. 11 f. Rz 21 f.). 1.3.6. Zur Frage der Verjährung des Anspruchs bringt die Klägerin schliesslich vor, dass noch am 13. Juni 2007 ab dem Konto Nr. … eine Zahlung von USD 150'000.– an die Klägerin ausgeführt worden sei. Erst im November 2007 sei zu- tage getreten, dass die Klägerin an dem Konto nicht berechtigt sei. Damit beginne die einjährige Verjährungsfrist im November 2007 zu laufen und sei mittels Be- treibung am 10. Oktober 2008 unterbrochen worden (act. 31 S. 13 Rz 25 ff.). 1.4. Duplik 1.4.1. Die Beklagte führt zur Frage der Ersteinlage von USD 1 Mio. auf dem bei ihr geführten Konto ergänzend aus, dass der Zahlungsauftrag über USD 1 Mio. vom Konto der S._____ ausdrücklich auf C._____ Ltd. gelautet und einen ge-

- 14 - schäftlichen Hintergrund gehabt habe. Die Kontoinhaberin S._____ habe nie gel- tend gemacht, die Zahlung sei fehlgeleitet worden. Angesichts dieser Umstände könne aus der Überweisung von USD 1 Mio. auf das Konto der C._____ Ltd., de- ren wirtschaftlich Berechtigter I._____ gewesen sei, nicht eine Schenkung I._____s an die Klägerin hergeleitet werden (act. 35 S. 5 Rz 7 f.). 1.4.2. Weiter führt die Beklagte zur Ersteinlage aus, die Tochter von I._____, L._____, habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2008 (act. 32/1) ausgesagt, ihr Vater habe beabsichtigt, der Klägerin USD 1 Mio. zu spenden, und zwar von seinem Konto "xxx". Sie habe anhand eines Vergleichs der Kontoauszüge „xxx“ indessen gesehen, dass eine solche Spende von USD 1 Mio. nie erfolgt sei. Dies, so die Beklagte, lasse den Schluss zu, dass selbst dann, wenn für die Klägerin ein Konto bei der Beklagten geführt worden wäre, die Klä- gerin die von ihr behauptete Spende nie erhalten hätte, da I._____ seiner (angeb- lichen) ursprünglichen Absicht nicht nachgekommen sei. Weder I._____ noch dessen Erben noch die C._____ Ltd. hätten jemals eine Zahlung zugunsten des Kontos der Klägerin in Auftrag gegeben. Die Einlage von USD 1 Mio. wäre erst dann eine Spende an die Klägerin, wenn I._____ sie auf ein Konto der Klägerin überwiesen hätte. Somit könnten höchstens die einzelnen Auszahlungen von ins- gesamt USD 354'681.59 ab dem Konto der Streitberufenen als Spenden zu Gunsten der Klägerin bezeichnet werden (act. 35 S. 29 Rz 79). 1.4.3. Weiter bringt die Beklagte zur Ersteinlage vor, dass die Klägerin sich of- fenbar auch nicht sicher sei, wer USD 1 Mio. auf ein Konto bei der Beklagten hät- te einbezahlen müssen. Im Schreiben vom 20. Mai 2008 (act. 4/8) habe der da- malige Rechtsvertreter der Klägerin noch ausgeführt, die Klägerin selber habe USD 1 Mio. auf ein Konto … einbezahlt. Später habe sie ihre Argumentation da- hingehend geändert, dass USD 1 Mio. eine Spende I._____s gewesen sei. Schliesslich verweist die Beklagte darauf, dass die Klägerin sich replicando auf den Standpunkt stelle, dass die Spende auf das streitgegenständliche Konto Nr. … vom bei der Beklagten geführten Konto … erfolgt sei. Aus dem dazugehö- rigen Zahlungsauftrag vom 16. Mai 2006 gehe indessen eindeutig hervor, dass die Überweisung auf das Konto Nr. … C._____ Ltd. zu erfolgen hatte. Diesen Auf-

- 15 - trag habe die Beklagte korrekt und sorgfältig ausgeführt, weshalb von einer Fehl- leitung einer Spende keine Rede sein könne (act. 35 S. 13 ff. Rz 31 ff.). 1.4.4. Hinzu komme, dass gemäss dem internen System Client Information Profile vom 11. März 2008 während der ersten sechs Jahre nur der Zinsertrag als Spen- de einem buddhistischen Tempel überwiesen werden solle (act. 35 S. 30 Rz 81, act. 25/17). 1.4.5. Zum behaupteten Vorgespräch von Ende 2005 sowie dem zweiten Ge- spräch von Ende März 2006 bringt die Beklagte vor, keine Kenntnis von diesen Treffen sowie deren näheren Umständen (Teilnehmer, Inhalt etc.) zu haben. Da jedoch nach eigener, sowohl hinsichtlich Inhalt als auch Zeitpunkt und Ort unge- nügend substantiierter Darstellung der Klägerin das erste Treffen einen Vorschlag M._____s zur Eröffnung eines Kontos und das zweite Treffen die Unterzeichnung und Erläuterung von Kontoeröffnungsformularen zum Gegenstand gehabt haben sollen, sei nicht ersichtlich, inwiefern an diesen Treffen über einen Vertrag ver- handelt worden sei, zumal lediglich bereits vorbereitete Antragsformulare unter- zeichnet worden seien (act. 35 S. 7 f. Rz 16 ff.). 1.4.6. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass Vertragsverhandlungen über die Eröffnung eines Kontos bei der Beklagten stattgefunden hätten, so fehle es an einer hinreichend substantiierten Darstellung der weiteren Haftungsvoraussetzun- gen: Die Klägerin lege nicht dar, inwiefern die Beklagte eine vorvertragliche Pflicht im Rahmen der Vertragsverhandlungen verletzt habe. Eine Täuschung über die künftige Eröffnung eines Kontos habe nicht stattgefunden, und eine Pflicht, die Klägerin darüber zu informieren, dass aus einem Kontoeröffnungsantrag keine Pflicht zur Eröffnung eines Bankkontos resultiere, bestehe nicht (act. 35 S. 5 Rz 9). Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Schadens aus culpa in contrahendo weist die Beklagte darauf hin, dass bei der Haftung aus culpa in con- trahendo das negative Interesse zu ersetzen sei. Einen solchen Schaden lege die Klägerin jedoch nicht dar, sondern verlange unzutreffenderweise den Ersatz des sog. positiven Vertragsinteresses (act. 35 S. 9 f. Rz 50). 1.5. Die Strafuntersuchung gegen M._____ sei mit Bezug auf die streitgegen- ständliche Bankbeziehung zu C._____ Ltd. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

- 16 - vom 28. September 2011 mangels Nachweises einer deliktischen Handlung ein- gestellt worden (act. 35 S. 5 f. Rz 10). 1.6. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird nachfolgend, soweit ent- scheidrelevant, eingegangen.

2. Anwendbares Recht Die Klägerin beruft sich hinsichtlich des vertraglichen Anspruchs nicht auf eine Rechtswahlklausel. Die Beklagte macht eine solche auch nicht geltend. Vorlie- gend ist daher nach Art. 117 IPRG von der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auszugehen: Die Beklagte als Bank mit Sitz in der Schweiz erbringt die charakteristische Dienstleistung im Sinne von Art. 117 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c IPRG, weshalb der Vertrag mit dem schweizerischen Recht den engsten Zusam- menhang im Sinne von Art. 117 Abs. 1 IPRG aufweist (vgl. BGE 133 III 37 E. 2 = Pra 2007 Nr. 91). Schweizerisches Recht ist sodann anwendbar auf den eventua- liter erhobenen Anspruch aus culpa in contrahendo, sowohl bei einer deliktsrecht- lichen Anknüpfung (Art. 133 Abs. 2 IPRG; vgl. dazu die Klägerin: act. 31 S. 10 Rz

17) als auch bei einer Anknüpfung an das wirkliche oder hypothetische Vertrags- statut (KURT SIEHR, Das internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 253).

3. Substantiierungsobliegenheiten 3.1. Im Hauptverfahren ist das Streitverhältnis darzulegen und das Begehren zu begründen. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig auf- zustellen und sich im Einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszuspre- chen. Beweismittel sollen schon im Hauptverfahren vorgelegt oder bezeichnet werden (§ 113 ZPO/ZH). Insbesondere sind die Tatsachen, auf welche sich die Begehren stützen, in möglichst vollständiger und bestimmter Weise in der Rechtsschrift selbst vorzutragen. Blosse Verweisungen auf Beilagen genügen grundsätzlich nicht. Für das Gericht und die Gegenpartei muss klar sein, mit wel- chen konkreten Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben. Behauptun- gen sind so konkret aufzustellen, dass sie ohne Weiteres als Beweissatz in den Beweisauflagebeschluss aufgenommen werden können. Eine Partei kann sich nicht mit allgemeinen Vorbringen begnügen, in der Meinung, die Begründung ih-

- 17 - res Prozessstandpunktes werde sich dann aus dem Beweisverfahren ergeben; die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptun- gen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei sowie aus allfälligen Substantiierungshinweisen des Gerichts. Auch Bestreitungen all- gemeiner Art sind unbeachtlich. Jede für relevant gehaltene, konkrete Behaup- tung, die bestritten werden soll, muss einzeln bestritten oder durch eine eigene abweichende Sachdarstellung widerlegt werden. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessua- le Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen ab- stellen wird (BGE 127 III 365 E. 2.b; ZR 102 [2003] Nr. 15; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 55 N 4, § 113 N 1 ff. und § 130 N 3). 3.2. In Nachachtung der richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH wurden den Parteien mit Verfügung vom 24. Februar 2011 Substantiierungshinweise er- teilt (Prot. S. 14 f.). Insbesondere wurde die Klägerin aufgerufen, Gespräche, ge- äusserte Willenserklärungen, Handlungen (u.a. Zahlungsanweisungen, Unter- zeichnen von Dokumenten) sowie Geschehnisse konkret darzulegen und im Ein- zelnen zu schildern und dabei die handelnden natürlichen Personen mit Vor- und Nachnamen, Vertragsinhalte, Handlungen (u.a. Zahlungsanweisungen), Ort und Zeit genau und detailliert anzugeben. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass Vorhalte der Gegenseite betreffend mangelnde Substantiierung zu beachten sind oder aber darzutun ist, weshalb ein Vorhalt haltlos sei. Damit wurde der richterli- chen Fragepflicht Genüge getan. Soweit sich im Folgenden die Vorbringen der Parteien als nicht genügend substantiiert erweisen, ist allein auf das mangelhafte Vorbringen abzustellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügen- den Substantiierung nicht imstande.

4. Anspruch aus Kontovertrag 4.1. Ihr Begehren stützt die Klägerin zunächst auf einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Restguthabens auf dem bei der Beklag- ten liegenden Konto Nr. … .

- 18 - 4.2. Die Eröffnung eines Kontos und damit der Abschluss eines Kontokorrentver- trages bilden die Basis für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung eines Kunden mit der Bank (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, N 655). In Literatur und Rechtsprechung ist nicht gänz- lich geklärt, ob der Kontovertrag eher als Darlehen (Art. 312 ff. OR) oder als irre- guläre Hinterlegung (depositum irregulare; Art. 481 OR) zu qualifizieren ist. Die herrschende Meinung nimmt dabei eher irreguläre Hinterlegung an, während die bankenrechtliche Literatur sich eher für ein Darlehen oder ein ähnliches Rechts- geschäft ausspricht (vgl. die Übersicht in BSK OR I-KOLLER, Art. 481 N 11). So- wohl dem Hinterleger als auch dem Darleiher steht ein schuldrechtlicher Anspruch auf Erstattung der von ihm eingebrachten Werte zu. Vor diesem Hintergrund kann die Qualifikation des Kontovertrages offen bleiben. 4.3. Der von der Klägerin geltend gemachte Erfüllungsanspruch setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Kontovertrag zustande gekommen ist und das Konto ursprünglich – vor Vornahme der vier unbestrittenen Überweisungen auf das Konto der Klägerin in D._____ – einen Saldo von USD 1 Mio. aufwies. 4.4. Für das Zustandekommen des Kontovertrages mittels übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserung sowie den Eingang der Einlage von USD 1 Mio. trägt die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB). 4.4.1. Betreffend den Abschluss des Kontovertrages bringt die Klägerin zunächst vor, die Prokuristin der Beklagten, M._____, habe der Klägerin anlässlich eines ersten Treffens Ende 2005 (resp. "Mitte/Ende 2005", act. 31 S. 3 Rz 3) vorge- schlagen, ein Konto bei der Beklagten in der Schweiz zu eröffnen. Die Beklagte ihrerseits bestreitet ein solches Treffen. Ob dieses stattgefunden hat, kann offen bleiben. Selbst wenn die klägerische Darstellung als genügend substantiiert er- achtet würde – was sie nicht ist, gibt die Klägerin doch weder einen hinreichend genauen Zeitpunkt noch den Ort des Treffens an –, liesse sich aus dem Unter- breiten des Vorschlags nichts ableiten für die Frage, ob in der Folge tatsächlich ein Konto im Namen der Klägerin bei der Beklagten eröffnet wurde. 4.4.2. Dasselbe gilt bezüglich des geschilderten zweiten Treffens Ende März

2006. Die Klägerin legt dar, anlässlich dieses Treffens im Hotel N._____,

- 19 - E._____, habe H._____ die von M._____ vorbereiteten Unterlagen für die Konto- eröffnung unterschrieben. Letztere habe versprochen, nach ihrer Rückreise in die Schweiz die Kontoeröffnung zu veranlassen und diese der Klägerin zu bestätigen. Die Umstände auch dieses Treffens substantiiert die Klägerin ungenügend, legt sie doch weder dar, wann genau es stattgefunden noch welche Formulare H._____ unterzeichnet haben soll. Selbst unter der Annahme der genügenden Substantiierung und der weiteren Annahme, dass H._____ tatsächlich Kontoer- öffnungsunterlagen unterschrieben hätte, könnte indessen aus dem Stattfinden des Treffens und der Unterzeichnung der Kontoeröffnungsunterlagen nicht ge- schlossen werden, dass in der Folge tatsächlich ein Konto eröffnet wurde und somit eine Kontobeziehung entstand. Das Unterschreiben der Kontoeröffnungsun- terlagen stellt lediglich einen Antrag seitens des Kunden auf Eröffnung eines Bankkontos dar und verpflichtet die Bank noch nicht (BAUEN/ROUILLER, Schweizer Bank[kunden]geschäft, Zürich 2010, S. 137). 4.4.3. Die Klägerin legt weiter unter Verweis auf die im Recht liegende Kontoer- öffnungsbestätigung der Beklagten vom 5. April 2006, unterzeichnet von den bei- den kollektivzeichnungsberechtigen Sachbearbeitern M._____ und O._____ (act. 4/4 und 27), dar, dass der Klägerin mit diesem Schreiben bestätigt worden sei, dass ein Konto mit der Nummer "…" für sie eröffnet worden sei. Die Beklagte be- streitet die Existenz resp. die Zustellung dieser Kontoeröffnungsbestätigung, eventualiter die Echtheit der Unterschrift von O._____. So habe M._____ in der gegen sie geführten Strafuntersuchung zugegeben, teilweise Unterschriften ge- fälscht zu haben. Die Unterschrift von O._____ sei auf der Kontoeröffnungsbestä- tigung nicht vollständig abgebildet und entspreche nicht dessen Unterschriften- muster. Aber auch wenn unterstellt werde, das Bestätigungsschreiben sei gültig, ergebe sich daraus noch keine Verfügungsberechtigung der Klägerin; eine solche ergebe sich vielmehr aus Kontoeröffnungsunterlagen, welche bezüglich H._____ nicht existieren würden. 4.4.4. Zunächst ist festzuhalten, dass dort, wo ein Kollektivvertreter die Unter- schrift des anderen fälscht, eine unvollständige Vertretung vorliegt. Auch bei gu- tem Glauben des Dritten wird die Vertretene nicht verpflichtet (BSK OR II- WATTER, Art. 718a N 23; WATTER, Die Verpflichtung der AG durch rechtsgeschäft-

- 20 - liches Handeln ihrer Stellvertreter, Prokuristen und Organe speziell bei sog. "Missbrauch der Vertretungsmacht", Diss., Zürich 1985, Rz 220; BGE 105 II 289 ff. und 108 II 116 ff.). Die Beweislast für die Echtheit der Urkunde trägt nach all- gemeiner Regel (Art. 8 ZGB) jene Partei, die sich auf das Dokument beruft, sofern die Gegenseite konkrete Umstände dargetan hat, die ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Dokuments (dessen Inhalt oder Unterschrift) wecken, sie mithin die Echtheit glaubhaft bestreitet (VOGEL/SPÜHLER/GEHRI, Grundriss des Zivilpro- zessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 10 N 113; vgl. auch Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 7322; WEIBEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 178 N 1; BSK ZPO-DOLGE, Art. 178 N 2). Solche Zweifel wurden vorliegend geweckt: Einerseits lässt, wie von der Beklagten geltend gemacht, ein Vergleich mit der Unterschrift von O._____ auf seinem Unterschriftenmuster (act. 4/5) Zweifel an der Echtheit der Unterschrift auf der Kontoeröffnungsbestätigung aufkommen: Während auf dem Unterschrif- tenmuster sowohl Vor- als auch Nachname von O._____ ausgeschrieben sind, weist die Unterschrift auf der Kontoeröffnungsbestätigung neben dem Nachna- men lediglich den ersten Buchstaben des Vornamens auf. Andererseits lässt sich die Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006 nicht in Einklang bringen mit der durch die Beklagte erfolgten umfassenden Dokumentation der Eröffnung und Führung des Kontos Nr. … lautend auf C._____ Ltd. (act. 25/1-16). Die Klägerin trägt demnach die Beweislast für die Echtheit der Unterschrift auf der Kontoeröff- nungsbestätigung. 4.4.5. Ob die Unterschrift von O._____ auf der im Recht liegenden Kontoeröff- nungsbestätigung echt ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da sich daraus eine Verfügungsberechtigung von H._____ resp. der Klägerin über das streitge- genständliche Konto nicht ableiten liesse. Die Verfügungsberechtigung über ein Konto leitet sich nicht aus der Kontoeröffnungsbestätigung, sondern aus der der Bank bekannt gegebenen Unterschriftenregelung der Verfügungsberechtigten und somit den Kontoeröffnungsunterlagen ab (BAUEN/ROUILLER, a.a.O., S. 152). Indem die Klägerin es bei der pauschalen Behauptung, H._____ habe Kontoeröffnungs- unterlagen unterzeichnet, belässt, verbleibt sie zu sehr im Allgemeinen, als dass sich hieraus etwas zur getroffenen Unterschriftenregelung in den betreffenden Unterlagen entnehmen liesse. Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, über

- 21 - Kontoeröffnungsunterlagen, welche ihre Berechtigung belegen würden, zu verfü- gen, noch bestreitet sie das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten (vgl. act. 24 S. 15 Rz 37). Somit kann festgehalten werden, dass die Kontoeröffnungsbestäti- gung selbst unter der Annahme, dass die Unterschrift des mitunterzeichnenden O._____ echt ist, zum Nachweis der Verfügungsberechtigung von H._____ resp. der Klägerin über das streitgegenständliche Konto untauglich ist. 4.4.6. Nun macht die Klägerin zum Nachweis ihrer Verfügungsberechtigung über das im Streit stehende Konto allerdings weiter geltend, dass von diesem Konto jeweils auf Anweisung der klägerischen H._____ insgesamt vier Auszahlungen an die Klägerin auf deren Konto in D._____ erfolgt seien. Dass die betreffenden Aus- zahlungen an die Klägerin stattgefunden haben, bestreitet die Beklagte, wie er- wähnt, nicht. Sie legt vielmehr im Einzelnen dar, dass die vier Überweisungen auf Anweisung oder mit Genehmigung von P._____, dem gemäss Signature Card verfügungsberechtigten Vertreter der Kontoinhaberin C._____ Ltd., erfolgt seien, und dokumentiert dies mit entsprechenden Belegen. Ungeachtet dieser Vorbrin- gen und eines entsprechenden Substantiierungshinweises seitens des Gerichts äusserte sich die Klägerin auch replicando mit keinem Wort dazu, wann und in welcher Form sie resp. H._____ die Zahlungen veranlasst haben will, weshalb sich aus der unsubstantiiert gebliebenen – und damit einem Beweisverfahren nicht zugänglichen – Behauptung nichts für den klägerischen Standpunkt einer Verfügungsberechtigung im Zeitpunkt jener vier Auszahlungen ableiten lässt. 4.4.7. Hinsichtlich der Ersteinlage in Form einer Spende von I._____ über USD 1 Mio. auf das Konto Nr. … bringt die Klägerin zunächst vor, dass das Konto per 18. April 2006 einen Saldo von USD 1 Mio. ausgewiesen habe, wie sich aus dem ins Recht gelegten Kontoauszug (act. 4/6), der ihr von der Beklagten zugestellt wor- den sei, ergebe. Die Beklagte bestreitet, wie dargelegt, dass der eingereichte Kontoauszug von ihr stamme; er trage nicht einmal den Adresskopf der Beklag- ten. Hierzu ergibt sich Folgendes: Der eingereichte Kontoauszug (act. 4/6) weist keinerlei Aussteller, Logo oder Firmenschriftzug auf und weicht insofern in krasser Art und Weise von banküblichen Dokumenten, aber auch vom Erscheinungsbild der – der Klägerin nach eigener Darstellung zugegangenen – Kontoeröffnungsbe- stätigung (act. 4/4 und act. 27), die den Briefkopf der Beklagten trägt, ab. Die Be-

- 22 - klagte geht mithin in keiner Art und Weise als Ausstellerin aus dem Kontoauszug hervor, weshalb der Auszug ihr nicht zugeordnet werden kann. Die im Recht lie- genden Kontoauszüge der Beklagten haben durchwegs eine andere Erschei- nungsform; sie tragen ihr Logo und Adresse (vgl. u.a. act. 25/24). Sodann sind die Vorbringen der Klägerin insofern widersprüchlich, als sie replicando geltend macht, dass es sich bei der Überweisung vom 24. Mai 2006 über USD 1 Mio. vom bei der Beklagten geführten Konto Nr. … der S._____ um die Spende I._____s an die Klägerin handelt (act. 31 S. 7 Rz 11). Schliesslich trifft zu, wie von der Beklag- ten geltend gemacht (act. 35 S. 14 Rz 32), dass die Klägerin sich mit Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 2. Mai 2008 (act. 4/8) noch auf den Stand- punkt stellte, sie selber habe die Einlage von USD 1 Mio. getätigt. Zusammenfas- send ist festzuhalten, dass der eingereichte Kontoauszug (act. 4/6), da mangels Aussteller nicht der Beklagten zuordenbar, eine Ersteinlage auf ein Konto der Klägerin nicht zu belegen vermag. Vor dem Hintergrund der substantiierten Ge- gendarstellung der Beklagten zur Ersteinlage auf dem Konto Nr. … der C._____ Ltd. sind die sich widersprechenden Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, eine Ersteinlage auf ein auf sie lautendes Konto bei der Beklagten darzutun. 4.4.8. Abschliessend kann festgehalten werden, dass die Klägerin – vor dem Hin- tergrund der detaillierten Darlegungen der Beklagten zur Aufnahme der Ge- schäftsbeziehung mit der C._____ Ltd. resp. zum Kontoeröffnungsvorgang – mit ihren Vorbringen zum Zustandekommen des Vertrags, zur Verfügungsberechti- gung über das streitgegenständliche Konto, zu den erteilten Zahlungsanweisun- gen, aber auch zur Ersteinlage über USD 1 Mio. zu sehr im Allgemeinen verbleibt, als dass darüber Beweis abgenommen werden könnte, resp. sich in Widersprü- che verstrickt. Der Bestand eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien betreffend das Konto Nr. … resp. eines Restguthabens, über das die Klägerin ver- fügungsberechtigt wäre, ist demnach als nicht genügend substantiiert behauptet zu betrachten. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung des replicando geltend gemachten Anspruchs aus Schlechterfüllung eines ebensolchen Konto- führungsvertrags.

5. Culpa in contrahendo 5.1. Parteibehauptungen

- 23 - 5.1.1. Neben dem Erfüllungsanspruch macht die Klägerin auch eine Haftung aus culpa in contrahendo geltend. Durch den Umstand, dass die Spende nicht auf ihr Konto geflossen sei, habe die Klägerin einen Schaden erlitten. Die Beklagte habe die Pflicht, den Verhandlungspartner nicht zu täuschen, dadurch verletzt, dass sie die klägerische Vertreterin H._____ aufgrund der Besprechungen mit der beklag- tischen M._____ und der Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006 in den Irrtum versetzt habe, dass sie der Klägerin das im Streit stehende Konto eröffnet habe bzw. diese am Konto berechtigt sei. Wäre die Klägerin nicht über die Inha- berschaft am Konto getäuscht worden, hätte sie I._____ veranlasst, die Spende auf ein ihr wirklich zustehendes Konto zu überweisen. Aus dem Umstand, dass die klägerische H._____ die Kontoeröffnungsunterlagen unterschrieben habe, fol- ge, dass M._____ ein Konto mit der Klägerin als Kontoinhaberin hätte einrichten müssen. Das Versprechen von M._____, die Kontoeröffnung gemäss den von der klägerischen Vertreterin unterzeichneten Unterlagen in der Schweiz zu veranlas- sen, habe das unbedingte Vertrauen der Klägerin bewirkt, dass die Beklagte mit ihr einen entsprechenden Kontovertrag abschliessen werde. Anstatt das Konto auf die Klägerin zu eröffnen, habe M._____ das Konto auf C._____ Ltd. eröffnet. Diese Offshore-Gesellschaft habe M._____ am 11. April 2006 durch ihren Cousin P._____ gründen lassen. Die Klägerin sei bis 2007 nie darüber informiert worden, dass C._____ Ltd. die Kontoinhaberin sei. Aufgrund des eingereichten Kontoaus- zuges habe sie ausserdem darauf vertraut, dass die Spende von USD 1 Mio. auf das auf sie lautende Konto eingegangen sei. 5.1.2. Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Klägerin weder eine genügende Darstellung des Inhalts von Vertragsverhandlungen noch der Verletzung von vor- vertraglichen Pflichten vorbringe; ebenso mangle es an substantiierten Vorbringen zum adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung sowie ei- nem ebenfalls ungenügend substantiierten Schaden im Sinne des negativen Inte- resses (act. 35 S. 5 Rz 9). Selbst unter der Annahme, dass die die Klägerin am (bestrittenen) Treffen Ende März 2006 in D._____ Kontoeröffnungsunterlagen un- terzeichnet habe, ergebe sich daraus auch nach klägerischer Darstellung nicht, dass die lediglich kollektivzeichnungsberechtigte Prokuristin M._____ mit der Klä- gerin Verhandlungen geführt hätte (act. 35 S. 8 Rz 17 f.). Die Klägerin lege weder Ort noch Zeitpunkt noch Inhalt der angeblichen Vertragsverhandlungen substanti-

- 24 - iert dar (act. 35 S. 16 Rz 38 ff.). Der von der Klägerin einzig geltend gemachten Verletzung der vorvertraglichen Pflicht, den Verhandlungspartner nicht zu täu- schen, sei entgegen zu halten, dass die Beklagte keine Pflicht getroffen habe, darüber zu informieren, dass das Stellen eines (bestrittenen) Kontoeröffnungsan- trags keine Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Vertrags auslöse (act. 35 S. 18 Rz 45 ff.). Die (bestrittene) Zustellung einer gefälschten Kontoeröff- nungsbestätigung sei sodann lediglich der Prokuristin M._____, nicht aber der Beklagten zuzurechnen (act. 35 S. 19 Rz 49). Die Klägerin lege sodann nicht dar, worin ihre nutzlosen Aufwendungen in Zusammenhang mit den gescheiterten (angeblichen) Vertragsverhandlungen bestünden, sondern mache fälschlicher- weise das Erfüllungsinteresse geltend (act. 35 S. 19 f. Rz 50 f.). Sodann hätten sich die Aktiven der Klägerin selbst dann, wenn die Beklagte ein Konto für die Klägerin geführt hätte, nicht vergrössert, da nie eine für ein Konto der Klägerin bestimmte Einlage eingegangen sei (act. 35 S. 21 Rz 52). Es mangle somit auch am nicht substantiiert vorgetragenen Kausalzusammenhang. Eine Täuschung über die Führung eines Kontos sei sodann nicht geeignet, eine Spende einer Drittperson zu unterbinden (act. 35 S. 21 Rz 55). Die Klägerin habe spätestens mit Erhalt des Kontoauszugs vom 18. April 2006 (act. 4/6), der keinerlei Aussteller ausweise, krass von den banküblichen Standards abweiche und offensichtlich nicht von der Beklagten stamme, nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass ein Kontovertrag mit der Beklagten bestehe (at. 35 S. 10 Rz 22). Es hätte an der Klä- gerin gelegen, sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen und sich über die Kontobeziehung zu informieren. Weiter sei der Klägerin bewusst gewesen, dass sie keine Zahlungen von einem Konto bei der Beklagten habe auslösen können: Sämtliche Überweisungen seien vom Verfügungsberechtigten der Kontoinhaberin C._____ Ltd. in Auftrag gegeben worden. Die Beklagte habe den Zahlungsauftrag vom 16. Mai 2006 betreffend die Überweisung von USD 1 Mio. vom Konto 581198 auf das Konto der Streitberufenen korrekt ausgeführt, weshalb von einer Fehlleitung der Spende keine Rede sein könne (act. 35 S. 10 Rz 23 und S. 14 Rz 33). Schliesslich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung: Spätestens seit der ersten Überweisung vom 14. September 2006 über USD 6'300.– sei der Klä- gerin aufgrund der entsprechenden Gutschriftsanzeigen der Q._____ Bank so- dann bekannt gewesen, dass die Überweisungen jeweils vom Konto der C._____

- 25 - Ltd. erfolgt seien (act. 35 S. 11 Rz 24). Zudem sei der Klägerin bereits bei Erhalt des nachgemachten Kontoauszugs vom 18. April 2006 bekannt gewesen, dass die Beklagte kein Konto für sie führe und einem solchen auch nicht USD 1 Mio. übertragen worden sei. Zudem wäre ein allfälliger Schadenersatzanspruch in der Währung des Staates, in dem der Vermögensverlust eingetreten sei – mithin in Schweizer Franken – geltend zu machen (act. 35 S. 24 Rz 63). 5.2. Rechtliches Die Haftung aus culpa in contrahendo kann ein Korrektiv schaffen, wenn die ge- botene Rücksichtnahme auf den Vertragspartner ausblieb und diesem ein Scha- den erwuchs (BSK OR I-BUCHER, Art. 1 N 86). Diese Haftung beruht auf der Über- legung, dass die Parteien sich während der Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben zu verhalten haben (BGE 105 II 75 E. 2) und setzt mithin begriffs- notwendig die Führung von Vertragsverhandlungen voraus (BGE 116 II 695 E. 3). Eine Haftung aus culpa in contrahendo ist zu bejahen, wenn folgende fünf Vo- raussetzungen erfüllt sind: Die Schädigerin und die Geschädigte verhandeln über einen (zukünftigen) Vertrag, die Schädigerin verletzt dabei eine vorvertragliche Pflicht, die Geschädigte erleidet einen Schaden, der Schaden ist die adäquat kausale Folge der Pflichtverletzung und die Schädigerin trifft ein Verschulden. Unerheblich ist, ob der Vertrag, über den die Parteien verhandelt haben, schliess- lich abgeschlossen wird (HUGUENIN, OR AT, Zürich 2008, N 956). 5.3. Vertragsverhandlungen 5.3.1. Für das Vorliegen von Vertragsverhandlungen trifft die Klägerin die Be- hauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB). Gemäss dem vorerwähnten Substantiie- rungshinweis oblag der Klägerin, Gespräche, geäusserte Willenserklärungen, Handlungen (u.a. Unterzeichnen von Dokumenten) sowie Geschehnisse konkret darzulegen und im Einzelnen zu schildern und dabei die handelnden natürlichen Personen sowie Ort und Zeit der Handlungen genau und detailliert anzugeben. 5.3.2. Die klägerische Behauptung, wonach ein Treffen Ende 2005 stattgefunden habe, an welchem M._____ die Eröffnung eines Kontos bei der Beklagten vorge- schlagen habe, erweist sich – wie schon erwähnt (vgl. Ziff. II. 4.4.1) – als unsub-

- 26 - stantiiert. Als solche ist sie nicht zu beachten. Die Umstände um das vermeintli- che zweite Treffen von Ende März 2006 sind ebenso wenig substantiiert behaup- tet worden. So hat die Klägerin nicht dargelegt, wann genau dieses Treffen statt- gefunden und welche Formulare H._____ unterzeichnet haben soll, noch worin nebst dem Unterzeichnen von Formularen der Inhalt von allfälligen Verhandlun- gen bestanden haben soll, in deren Verlauf die Klägerin getäuscht worden wäre. 5.3.3. Ebenso wenig lässt sich aus der von der Klägerin eingereichten Kontoeröff- nungsbestätigung vom 5. April 2006 (act. 4/4 und 27) auf Vertragsverhandlungen schliessen: Aus der Kontoeröffnungsbestätigung geht nicht hervor, wann, wo und zwischen welchen Personen Vertragsverhandlungen welchen Inhalts geführt wur- den. 5.3.4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es der Klägerin nicht gelingt, das Vorliegen von Vertragsverhandlungen substantiiert zu behaupten. Eine Haf- tung der Beklagten aus culpa in contrahendo entfällt daher schon mangels Vorlie- gens von Vertragsverhandlungen. Im Nachfolgenden wird der Vollständigkeit hal- ber aufgezeigt, dass auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und ein allfälliger Anspruch aus culpa in contrahendo überdies verjährt wäre. 5.4. Schaden, Pflichtverletzung, Kausalzusammenhang 5.4.1. Bei der Haftung aus culpa in contrahendo ist grundsätzlich der Vertrauens- schaden und nicht das Erfüllungsinteresse zu ersetzen (KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz 36; HUGUENIN, a.a.O., N 973, BGer vom 3.2.2003, 4C.320/2002 E. 4.2). Im Ergebnis sollen die Parteien so gestellt werden, dass das Scheitern der Vertragsbeziehung keine un- gerechtfertigten Vermögenseinbussen hinterlässt. Als typische Vertrauensschä- den gelten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sowie Vorbereitungs- und Durchführungskosten (BSK OR I-WIEGAND, Art. 97 N 38 und Art. 109 N 1 und 8 f.). Im Gegensatz dazu wird der Geschädigte beim Erfüllungs- interesse in Bezug auf sein Vermögen so gestellt, wie wenn der Vertrag ord- nungsgemäss erfüllt worden wäre (BSK OR I-WIEGAND, Art. 97 N 38a). Indem die Klägerin geltend macht, dass der ihr zufolge Täuschung über die Eröffnung eines

- 27 - Kontos geltend gemachte Schaden USD 1 Mio. abzüglich der erhaltenen vier Zahlungen darstelle, macht sie vorliegend das Erfüllungsinteresse geltend. 5.4.2. Sodann verkennt die Klägerin, dass die Nichteröffnung eines Kontos nach Entgegennahme von unterzeichneten Antragsformularen und der Zusage der Sachbearbeiterin, die notwendigen Schritte zur Eröffnung eines Kontos zu veran- lassen, als solche keine vorvertragliche Pflichtverletzung im Sinne einer Täu- schung über den Abschluss eines Vertrags darstellt. Auch bei Zugrundelegung der klägerischen Darstellung, wonach die Zusendung einer gefälschten Kontoer- öffnungsbestätigung sie veranlasst habe, dem nach klägerischer Darstellung spendewilligen I._____ die Kontodaten bekannt zu geben, mangelt es vorliegend am Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung über die Eröffnung eines Kontos mit einer Verfügungsberechtigung der Klägerin und dem Nichterhalt des in Aussicht gestellten Betrags. Wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt, hätte die Eröffnung des Kontos alleine den Vermögensstand der Klägerin nicht um USD 1 Mio. vergrössert, zumal daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass I._____ der Klägerin die Spende ohne Umweg über eine Offshore-Gesellschaft hätte zukommen lassen. Es kann mithin aus dem nicht näher substantiierten Schenkungsversprechen von I._____ nicht darauf geschlossen werden, dass die- ser die Spende direkt auf ein Konto der Klägerin überwiesen hätte. Dieses Ergeb- nis wird dadurch bestätigt, dass die Spende gemäss den Aussagen der als Zeu- gin am 23. Mai 2008 von der Staatsanwaltschaft befragten L._____ (Tochter des Spenders) vom Konto "xxx" hätte erfolgen sollen, was allerdings nicht geschehen sei (act. 32/1 S. 23). Mithin vermöchten die von der Klägerin angerufenen Zeugen lediglich die Absicht des Spenders, der Klägerin eine Spende zukommen zu las- sen, zu bestätigen, nicht aber, dass I._____ diese Absicht im Sinne einer direkten Überweisung auf ein Konto der Klägerin – ohne Umweg über eine Offshore- Gesellschaft – umgesetzt hat. 5.5. Verjährung 5.5.1. Hinsichtlich der Verjährung der Haftung aus culpa in contrahendo hat das Bundesgericht wiederholt Art. 60 OR für anwendbar erklärt (BGE 121 III 350 E. 6; BGE 101 II 266 E. 4). Danach verjährt der Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahr von dem Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und

- 28 - von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (Art. 60 Abs. 1 OR). Bei der Ver- jährung handelt es sich um eine rechtshindernde Tatsache. Bei einer solchen trifft die Beklagte nach Art. 8 ZGB die Behauptungs- und Beweislast. 5.5.2. Die Beklagte legt dar, dass für die Klägerin aufgrund der Kontoauszüge und Gutschriftsanzeigen der Q._____ Bank (Kontonummer …), welcher die vier Aus- zahlungen überwiesen worden seien, spätestens mit der ersten Überweisung vom

14. September 2006 ersichtlich gewesen sei, dass die Überweisungen vom Konto der C._____ Ltd. erfolgt seien (act. 35 S. 11 Rz 24). Demnach habe die Klägerin spätestens in diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, dass eine C._____ Ltd. existiere und die Beklagte das Konto Nr. … mit der Bezeichnung "C._____ Ltd." für die Streitberufene C._____ Ltd. und nicht die Klägerin führe. Im Übrigen sei der Klägerin bereits beim unbestrittenen Empfang des offensichtlich nachgemach- ten, keinerlei Aussteller ausweisenden Kontoauszuges vom 18. April 2006 be- kannt gewesen, dass für sie bei der Beklagten kein Konto eröffnet worden resp. keine Gutschrift über einen Betrag von USD 1 Mio. auf ein solches Konto erfolgt sei (act. 35 S. 23 f. Rz 60 f.). 5.5.3. Die Klägerin hält dem entgegen, dass erst im November 2007 zu Tage ge- treten sei, dass sie am Konto Nr. … nicht berechtigt sei. Am 13. Juni 2007 sei noch eine Zahlung an die Klägerin vom Konto Nr. … aus erfolgt. Bis November 2007 habe sie daher keinen Anlass gehabt, an ihrer Berechtigung am Konto Nr. … zu zweifeln. Die Schuldbetreibung der Klägerin gegen die Beklagte sei am 10. Oktober 2008 erfolgt und die Ladung zum Sühnversuch datiere vom 17. August 2009 (act. 31 S. 13 f. Rz 26, act. 40/1 und 40/2). 5.5.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin, die eigener Darstellung zufol- ge die Kontoeröffnungsbestätigung vom 5. April 2006 mit Logo und Briefkopf der Beklagten erhalten hat, bei Erhalt des ihr kurze Zeit später zugegangenen Konto- auszugs vom 18. April 2006 ohne jeglichen Hinweis auf den Aussteller (act. 4/6) hätte feststellen müssen, dass es sich dabei nicht um ein offizielles Dokument der Beklagten handeln konnte, zumal der Auszug, wie von der Beklagten geltend ge- macht, krass von den banküblichen Standards sowie der Bestätigung der Klägerin abweicht.

- 29 - 5.5.5. Es ergibt sich aus den im Recht liegenden Dokumenten der Beklagten, so beispielsweise act. 25/25 (Gutschriftsanzeige vom 26. Mai 2006 über die Erstein- lage), act. 25/27 (Überweisungs- und Belastungsanzeige vom 14. September 2006 betreffend die erste Auszahlung von USD 6’300.–) sowie act. 25/28 (swift copy zur vorgenannten ersten Auszahlung), dass das belastete Konto bei der Be- klagten auf die C._____ Ltd. als Kontoinhaberin lautete. Dem von der Klägerin zu den Akten gereichten Schreiben ihres früheren Rechtsvertreters Dr. Z._____ vom

2. Mai 2008 an die Beklagte (act. 4/8) ist zu entnehmen, dass bereits der – jenem Schreiben beigefügte, im vorliegenden Verfahren allerdings nicht ins Recht geleg- te – Kontoauszug der Beklagten vom 31. Mai 2006 die C._____ Ltd. als Kontoin- haberin ausweist. Weiter geht aus dem Schreiben von Dr. Z._____ hervor, dass die Klägerin im Mai und Juni 2006 zwei Auszahlungen von je USD 150'000 veran- lasst haben will, dies wiederum unter Verweis auf einen dem anwaltlichen Schrei- ben beigefügten – und vorliegend nicht ins Recht gelegten – Überweisungsauf- trag. Zu den betreffenden Zeitpunkten wurden indessen – auch nach der Darstel- lung der Klägerin (vgl. hiervor Ziff. II. 1.1.5) – keine solchen Beträge überwiesen. Die Beklagte macht denn auch geltend, dass der Klägerin bewusst gewesen sei, dass sie keinerlei Zahlungen vom streitgegenständlichen Konto habe auslösen können, und sie auch aus diesem Grunde nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass die Beklagte ein Konto führe, bezüglich dessen die Klägerin verfügungsbe- rechtigt ist (act. 35 S. 10 Rz 23). 5.5.6. Es ist dem beklagtischen Standpunkt zu folgen, wonach die Klägerin spä- testens mit der ersten Überweisung vom 14. September 2006 auf ihr Konto bei der Q._____ Bank anhand des Kontoauszuges und einer entsprechenden Gut- schriftsanzeige ihres Kontos Nr. …feststellen musste, dass das belastete Konto auf C._____ Ltd. lautet. Spätestens dann hätte sich die Klägerin bei der Beklagten über die Inhaberschaft am Konto informieren müssen. Vor diesem Hintergrund ist die Betreibung durch die Klägerin am 10. Oktober 2008 nach Ablauf der einjähri- gen Verjährungsfrist erfolgt. 5.5.7. Die Forderung aus culpa in contrahendo ist somit verjährt.

- 30 -

6. Fazit Aus diesen Gründen ist die Klage abzuweisen. IV. Nebenfolgen

1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Gemäss § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 bleibt die alte Verordnung des Oberge- richts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 anwendbar, da für das Verfah- ren insgesamt die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts anwendbar blei- ben (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). Ebenso gilt die bisherige Anwaltsgebührenverord- nung vom 21. Juni 2006 (§ 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010). Bei der Festsetzung der Prozessentschädigung an die Be- klagte ist zu berücksichtigen, dass eine Referentenaudienz und Vergleichsver- handlung stattfand und jede Partei zwei Rechtsschriften einreichte (§§ 2 und 6 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006). Der Streitwert beträgt CHF 653'703.60 [USD 651'618.41; Kurs USD 1 = CHF 1.0032, Kurs vom 30. No- vember 2009].

2. Die Beklagte macht geltend, als Rechnungsempfängerin mit Sitz in der Schweiz würden ihr die Anwaltsleistungen mit 7.6% MWST fakturiert. Als Bank könne sie die Vorsteuer nur teilweise zurückfordern, nämlich zu 33%. Die Pro- zessentschädigung sei daher um einen Mehrwertsteuerzusatz von 67% von 7.6%, d.h. 5.09%, zu vermehren (act. 24 S. 5 Rz 10). In ihrer Replik beantragt sie die Berücksichtigung der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes von 7.6% auf 8% per

1. Januar 2011, was einen Mehrwertsteuerzusatz von 5.36% ergebe (act. 35 S. 4 Rz 5). In Anwendung von § 6 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

21. Juni 2006 und gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 ist die Prozessentschädigung entsprechend dem unbestritten gebliebenen Antrag der Beklagten um einen Mehrwertsteuerzusatz von 5.09% der einfachen Grundgebühr (Erstattung der Klageantwort vor dem 1.1.2011) und von 5.36% für die Zuschläge von 40% der Grundgebühr zu erhö- hen.

- 31 - Das Gericht beschliesst:

1. Die Klageänderung gemäss act. 31 wird zugelassen.

2. Die Klageänderung gemäss act. 39 wird nicht zugelassen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 32 - und erkennt sodann:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 31'800.–.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 36'700.– zzgl. 5.09 % MWSt. auf CHF 26'200.– sowie 5.36 % MWSt. auf CHF 10'500.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, nach Massgabe von Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde, allenfalls nach Massgabe von Art. 113 ff. BGG subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde erhoben werden. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Thomas Seeger lic. iur. Azra Hadziabdic