opencaselaw.ch

HG090285

Forderung

Zh Handelsgericht · 2011-10-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine in E._____ domizilierte Gesell- schaft (…, vgl. act. 17), bei der Beklagten um eine Aktiengesellschaft des schwei- zerischen Rechts mit Sitz in F._____. Beide Parteien betätigen sich in der Ver- marktung von Rechten im Zusammenhang mit Fussballspielen (act. 1 S. 4; act. 4/1). 2.2. Die vorliegende Streitsache dreht sich um die Beendigung von zwei Zu- sammenarbeitsverträgen über die Vermarktung von Rechten im Zusammenhang mit Fussballspielen der Nationalmannschaften von D1._____ und G1._____, wo- bei die Klägerin die Rechte an den Freundschaftsspielen von D1._____ (im Fol- genden D._____-Spiele genannt) und die Beklagte diejenigen an den Freund- schaftsspielen von G1._____ (im Folgenden G._____-Spiele genannt) in die Zu- sammenarbeit einbrachten. Dadurch konnten die erworbenen Vermarktungsrech- te an den Spielen beider Fussballmannschaften auf dem Weltmarkt als Gesamt- paket angeboten werden (sog. H._____-…; im Folgenden H._____genannt). Ge- stützt auf die Aufhebungsvereinbarung vom 17. Juni 2009 fordert die Klägerin die Bezahlung von USD 568'400.00 samt 5% Verzugszins sowie USD 8'326.77 und EUR 251.52 Verzugszinsen (für die verspätete Bezahlung der übrigen gemäss Aufhebungsvereinbarung geschuldeten Beträge). Die Beklagte bestreitet diese Forderungen; sie sieht den Aufhebungsvertrag durch die Klägerin verletzt und verlangt – widerklageweise – die Bezahlung von USD 324'127.00 und EUR 100'000.00 (eventualiter CHF 500'567.00) Schadenersatz.

3. Formelles 3.1. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus einer zwi- schen den Parteien in Ziff. 10 der Aufhebungsvereinbarung vom 17. Juni 2009

- 5 - geschlossenen Gerichtsstandsklausel zugunsten der Zürcher Gerichte (act. 4/2 S. 2; Art. 5 i.V.m. Art. 116 IPRG), die sachliche aus § 63 Ziff. 1 GVG. 3.2. Da die Beklagte diesbezüglich Zweifel geäussert hatte (vgl. act. 9 S. 3), wurde die Klägerin mit Verfügung vom 24. März 2010 dazu angehalten, die Zeichnungsberechtigung des Vollmachtgebers für ihren Rechtsvertreter nachzu- weisen (Prot. S. 5 f.). Aus dem von der Klägerin – in der Folge – eingereichten (beglaubigten und überbeglaubigten) Certificate of Incumbency vom 29. März 2010 (act. 16-17) geht hervor, dass der Unterzeichner der Vollmacht vom 15. Juli 2009, I._____, über die erforderliche Zeichnungsberechtigung verfügt (vgl. auch die Verfügung vom 26. April 2010, Prot. S. 8). 3.3. Der Umstand, dass die zwei Verzugszinsforderungen über USD 8'326.77 und EUR 251.52 nicht Gegenstand des Sühnverfahrens gewesen waren (act. 1 S. 3 f.), ist nicht von Bedeutung, da die entsprechende Klageänderung – mit Aus- stellung der Weisung wurde das Rechtsbegehren fixiert, welches durch Einrei- chung der Weisung rechtshängig wurde (§ 102 Abs. 1 ZPO/ZH) – ohne Weiteres zulässig ist (§ 61 Abs. 1 ZPO/ZH). 3.4. Ursprünglich stellte die Beklagte mit der Widerklage ein Editionsbegehren hinsichtlich des Desktop Review Berichts der C._____ AG (im Folgenden C._____ genannt) vom 19. März 2009 "inklusive aller zugehöriger Dokumente, Unterlagen und Korrespondenz zwischen C._____ AG und der Klägerin bzw. de- ren Vertreter" und des Vertrags der Klägerin "aus dem Jahr 2009 betreffend die Veräusserung der Rechte aus der Vereinbarung mit dem Verband D._____ sowie sämtliche hierzu erhaltenen Offerten, Dokumente, Korrespondenz und Unterla- gen, erhaltene Garantien sowie Kontoauszüge betreffend Überweisung des Kauf- preises" und wollte den von der Klägerin zu bezahlenden Schadenersatz erst auf- grund des Ergebnisses der Aktenedition spezifizieren (act. 9 S. 2 f.). Nachdem die Klägerin mit der Replik/Widerklageantwort den genannten C._____-Bericht sowie ein "Cancellation Agreement" zwischen ihr und dem Verband D._____ (im Fol- genden D._____ genannt) vom 5. Oktober 2009 ins Recht gelegt hatte (act. 27/1; act. 27/21), hielt die Beklagte in der Widerklagereplik am Editionsbegehren nicht mehr fest.

- 6 - Damit ist das Editionsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 der Widerklage vom 22. März 2010 gegenstandslos geworden (C._____-Bericht, Cancellation Ag- reement) bzw. von der Beklagten zurückgezogen worden (Dokumente, Korres- pondenz, Unterlagen etc.), weshalb das Verfahren insoweit als gegenstandslos geworden bzw. durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist.

4. Materielles A. Hauptklage 4.1. Die Klägerin stützt – wie erwähnt – ihre Forderungen auf die Aufhebungs- vereinbarung vom 17. Juni 2009: Damit hätten die Parteien die beiden Zusam- menarbeitsverträge aufgehoben. Gemäss Ziff. 2 der Aufhebungsvereinbarung ha- be sich die Beklagte verpflichtet, ihr per Saldo aller Ansprüche aus den Zusam- menarbeitsverträgen diverse Beträge zu bezahlen. Die Zahlung von USD 350'000.00 und USD 218'400.00, welche am 15. September 2009 zu erfolgen ge- habt hätte, sei – trotz Zahlungsaufforderung – ausgeblieben. Die übrigen gemäss Aufhebungsvereinbarung geschuldeten Beträge von insgesamt USD 2'762'975.00 und EUR 83'459.00, welche am 30. Juni 2009 fällig geworden seien, habe die Beklagte verspätet am 23. Juli 2009 überwiesen, weshalb sie – die Klägerin – die Zahlung der entsprechenden Verzugszinsansprüche (USD 8'326.77 und EUR 251.52) verlange. Dass diese Verzugszinsen geschuldet seien, habe die Beklagte mit E-Mail vom 4. August 2009 anerkannt (act. 1 S. 4). 4.2. Dem hält die Beklagte entgegen, dass sich die Parteien einig gewesen sei- en, dass alle bis zur Unterzeichnung der Trennungsvereinbarungen [recte: Tren- nungsvereinbarung] eingegangenen Verpflichtungen seitens der Beklagten zu er- füllen seien (zumal die Klägerin in vielen Fällen bereits mit 70% an den voll be- zahlten Senderechten partizipiert gehabt habe, obwohl noch nicht alle D._____- Spiele geliefert worden seien). Nach der Unterzeichnung hätten hingegen neue Verpflichtungen zur Gewährung von Senderechten nur noch bei gegenseitiger Zustimmung möglich sein sollen. Diese Regelung sei auch im Interesse der Klä- gerin gewesen, da sie so Verpflichtungen zur anteiligen Rückzahlung von zuviel bezahlten Senderechten und Schadenersatzforderungen habe vermeiden kön-

- 7 - nen. Im Gegenzug für den tieferen Verkaufspreis für den D._____- Vermarktungsvertrag habe auch die Klägerin von den noch zu erwartenden Ge- winnen vertragsgemäss weiterhin profitieren sollen. Als Sachkundigere habe sie – in Absprache mit der Klägerin – die H._____-Vermarktungsrechte auf dem Welt- markt angeboten und nicht weniger als 23 Verträge mit Drittparteien abgeschlos- sen, mit denen die Senderechte an bis zu 15 D._____-Spielen (und G._____- Spielen) eingeräumt worden seien. Vor diesem Hintergrund seien sich die Partei- en einig geworden, dass die Klägerin den D._____-Vermarktungsvertrag unter zwei Bedingungen an einen Dritten weiterverkaufen könne: Die Klägerin habe ers- tens dem Käufer jene Verpflichtungen aus H._____-Verträgen überbinden müs- sen, bei welchen bereits die Spiele fest vermarktet gewesen seien. Mit anderen Worten habe von der Klägerin sichergestellt werden müssen, dass der neue Rechteinhaber ihr die Senderechte für diese Spiele unentgeltlich zur Verfügung stelle. Zweitens sei ihr – in Ziff. 3 der Aufhebungsvereinbarung – von der Klägerin ein Optionsrecht für den Erwerb des D._____-Vermarktungsvertrags eingeräumt worden. Diese Bedingungen seien die Voraussetzungen für den fortgesetzten ver- traglichen Gewinnanspruch der Klägerin an den D._____-Spielen bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem H._____gewesen. Beide Voraussetzungen (Über- bindung von Verpflichtungen auf den Erwerber des D._____- Vermarktungsvertrags und vertragsgemässe Gewährung des Optionsrechts) habe die Klägerin nicht erfüllt (act. 9 S. 11 f.). 4.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien in Ziff. 10 der streitgegenständli- chen Aufhebungsvereinbarung die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts ver- einbarten (act. 4/2 S. 2). 4.4. Gemäss Art. 82 OR muss, wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbie- ten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst spä- ter zu erfüllen hat. 4.5. Art. 82 OR bezieht sich auf vollkommen zweiseitige (synallagmatische) Verträge. Diesen ist gemeinsam, dass jede Partei zugleich Gläubiger und Schuld- ner der anderen Partei ist. Dabei sind die Leistungen so voneinander abhängig,

- 8 - dass die eine das Entgelt für die andere ist. Die zwei Pflichten, die ihre Grundlage in einem einheitlichen Rechtsverhältnis haben, müssen in einem Austauschver- hältnis zueinander stehen (BSK OR I-LEU, Art. 82 N 2 ff.; BGE 107 II 413 = Pra 1982, 235; BGE 84 II 149 = Pra 1958, 231). 4.6. Die in Ziff. 2 der Aufhebungsvereinbarung festgelegten Zahlungen von USD 350'000.00 und USD 218'400.00 sind – unbestrittenermassen – kein Entgelt für die in Ziff. 3, 5 und 6 statuierten Pflichten der Klägerin (act. 26 S. 9; act. 36 S. 22). Mit anderen Worten: Die Zahlungspflichten der Beklagten und die von der Klägerin (behauptungsweise) verletzten Pflichten stehen nicht in einem Aus- tauschverhältnis zueinander. Demzufolge kann sich die Beklagte nicht auf ein aus Art. 82 OR fliessendes Leistungsverweigerungsrecht berufen. 4.7. Jedoch räumt die vorherrschende Lehre und die bundesgerichtliche Recht- sprechung bei unwesentlich zweiseitigen Verträgen dem einen Vertragspartner ein als "obligatorisches Retentionsrecht" bezeichnetes Leistungsverweigerungs- recht ein, bis die Gegenleistung erbracht wird (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. Aufl., Zürich 2008, N 2236, mit Hinweisen). Das obligatorische Retentionsrecht ist nach Ansicht der Rechtsprechung Ausfluss des Prinzips von Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB. Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verpflichtet sämtliche Rechtsgenossen, im Rechtsverkehr nach den Werten der Redlichkeit, Loyalität und Korrektheit zu verfahren. Eine Gläubigerin verhält sich somit unredlich und verstösst gegen Art. 2 Abs. 1 ZGB, wenn sie ihren Anspruch durchzusetzen ver- sucht, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, dass sie im Gegenzug auch Verpflichte- te einer fälligen und konnexen Gegenforderung ihres Schuldners ist. Der Verstoss besteht namentlich darin, dass die Gläubigerin als Klägerin gegen die begründete Erwartung und das Interesse des Schuldners ihre Hauptforderung einseitig ver- folgt und die konnexe Gegenforderung des Schuldners, deren Schuldnerin sie ist, ignoriert (WEY, Das obligatorische Retentionsrecht, Luzern 2007, Rn. 110 ff.). 4.8. Das obligatorische Retentionsrecht besteht, sobald und solange die positi- ven und negativen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese müssen kumulativ und gleichzeitig vorliegen (WEY, a.a.O., Rn. 104).

- 9 - 4.9. Selbstverständliche Voraussetzung des obligatorischen Retentionsrechts ist zunächst, dass eine Gegenforderung existiert, die der Schuldner der Hauptfor- derung der Gläubigerin entgegenstellen kann bzw. auf die der Schuldner das ob- ligatorische Retentionsrecht stützen kann. Fehlt es auf Seiten des Schuldners (bereits) an der Voraussetzung einer bestehenden Gegenforderung, kann ein ob- ligatorisches Retentionsrecht nicht entstehen. Der Schuldner kann eine Gegen- forderung, die ohne Verschulden der Gläubigerin (nachträglich) unmöglich gewor- den ist (vgl. Art. 119 Abs. 1 und 2 OR), nicht mehr mittels obligatorischen Retenti- onsrechts durchsetzen. Anders zeigt sich die Rechtslage, wenn die Gläubigerin die Unmöglichkeit verschuldet hat: In diesem Fall ist Art. 97 ff. OR anwendbar. Der Schuldner hat Anspruch auf Ersatz für die unmöglich gewordene Primärleis- tung. Mit diesem Ersatzanspruch verbleibt dem Schuldner eine Gegenforderung, worauf er das obligatorische Retentionsrecht stützen kann (WEY, a.a.O., Rn. 197 ff.). 4.10. Demnach kann sich die Beklagte dann auf ein obligatorisches Retentions- recht berufen, wenn die Klägerin ihren Pflichten aus der Aufhebungsvereinbarung (noch) nicht nachgekommen ist und/oder die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz für eine aufgrund eines Verschuldens der Klägerin unmöglich gewordene Primär- leistung hat. 4.11. Pflichten der Klägerin ergeben sich aus den Ziff. 3, 5 und 6 der Aufhe- bungsvereinbarungen, nämlich, der Beklagten im Falle eines Verkaufs der aus dem Vertrag vom 30. Mai 2006 mit dem Fussballverband aus D1._____ erwach- senden Rechte das Recht einzuräumen, eine Konkurrenz-Offerte abzugeben ("A._____ grants to B._____ the right to match a competing offert to purchase the rights from the agreement between A._____ and D._____ […]", Ziff. 3) sowie in guten Treuen zu handeln, um die von der Beklagten gegenüber Dritten eingegan- genen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung zukünftiger D._____-Spiele, insbesondere aus abzuschliessenden und/oder abgeschlosse- nen TV-Senderechtsverträgen, zu respektieren ("B._____ provides A._____ with all details with respect to the exploitation of any future matches o the national team of D1._____ that are in preparation or already concluded with any third party

- 10 - (i.e. J._____). A._____ declares to act in good faith to respect these obligations with third parties", Ziff. 5, und "B._____ provides A._____ with all information with respect to any TV rights contracts entered into in connection with the exploitation of rights of the national team of D1._____ that are in preparation or already con- cluded with any third party. A._____ expressly declares to act in good faith to respect these obligations entered into", Ziff. 6). 4.12. Ziff. 3 der Aufhebungsvereinbarung ist nach erfolgter Rückübertragung der Rechte aus dem D._____-Vermarktungsvertrag auf den Fussballverband aus D1._____ hinfällig. Allerdings soll – so die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten

– die Klägerin diese Pflicht mehrfach verletzt haben, weshalb zu prüfen ist, ob der Beklagten eine (Schaden-)Ersatzforderung zusteht. 4.13. Gemäss der Beklagten habe der Rechtsvertreter der Klägerin, Dr. K._____, mit E-Mail vom 17. Juni 2009 die wichtigen Vertragsbestimmungen der verbindli- chen Offerte für den D._____-Vermarktungsvertrag mitgeteilt und ihr eine Frist bis

7. August 2009 eingeräumt, um eine identische Offerte zu unterbreiten. Mit E-Mail vom 7. August 2009 habe RA Dr. L._____ – in ihrem Auftrag – der Klägerin mitge- teilt, dass sie der Klägerin formell eine identische Offerte unterbreite und wie all- gemein üblich um die Zustellung des entsprechenden Kaufvertrags in Entwurfs- form ersucht. Zudem habe sie in der Zwischenzeit dank zeitintensiven Verhand- lungen die (verschwiegene) vertraglich notwendige Zustimmung des …. TV- Senders (von Land D1._____) zum Erwerb des D._____-Vermarktungsvertrags eingeholt gehabt. Gemäss D._____-Vermarktungsvertrag habe der TV-Sender … der Übertragung vorgängig zustimmen müssen. Diesen Zustimmungsvorbehalt habe die Klägerin ihr bewusst verschwiegen. Mit E-Mail vom 11. August 2009 ha- be Dr. K._____ ihr mitgeteilt, dass sie – die Beklagte – die Bedingungen gemäss Aufhebungsvereinbarung nicht erfüllt habe, weshalb die Klägerin nun den Vertrag zu den kommunizierten Bedingungen mit der Drittpartei abschliessen werde. Erst am 21. Oktober 2009, d.h. mehr als zwei Monate später, habe der D._____- Verband auf seiner Webseite mitgeteilt, dass er den D._____- Vermarktungsvertrag mit der Klägerin aufgelöst und die Rechte wieder erworben habe. Diese Mitteilung habe ihren Verdacht bestärkt, dass die Rechte von der

- 11 - D._____ nicht zu den am 17. August 2009 von Dr. K._____ kommunizierten Kon- ditionen erworben worden seien, sondern diese unzutreffenden Konditionen sie – die Beklagte – von der Ausübung ihres Optionsrechts hätten abhalten bzw. ihren Erwerb der Rechte hätten sabotieren sollen. Dass die Klägerin das genaue Datum des Kaufvertrags [mit der Drittpartei] nicht erwähne und ihn nicht – allenfalls ge- schwärzt – ins Recht lege, deute darauf hin, dass sie ihn entweder bereits vor dem 7. August 2009 unterzeichnet oder mit anderen Konditionen als den ihr kommunizierten abgeschlossen habe. Damit habe die Klägerin Ziff. 3 der Aufhe- bungsvereinbarung mehrfach verletzt: Zum einen habe sie ihr die wichtigsten Ver- tragsbestimmungen nicht – wie vertraglich vereinbart – mitgeteilt und der Drittpar- tei offensichtlich bessere Vertragskonditionen als ihr kommuniziert zugestanden. Zum anderen hätte die Klägerin ihr vor dem Vertragsabschluss mit der D._____ erneut die Ausübung des vertraglich vereinbarten Optionsrechts anbieten müs- sen. Ziff. 3 des Aufhebungsvertrags decke jede verbindliche Drittofferte ab, nicht nur die erstmalig vorgebrachte. D.h. die Klägerin hätte ihr einerseits das Nichtzu- standekommen des Kaufvertrags mit der Drittpartei anzeigen und andererseits auch die von der D._____ vorgebrachte Offerte von USD 5 Mio. mitteilen und ihr die Möglichkeit einräumen müssen, wiederum ein gleichlautendes Angebot abzu- geben (act. 9 S. 15 f.; act. 33 S. 6 ff.). 4.14. Die Klägerin verweist darauf, dass die mit E-Mail vom 7. August 2009 ab- gegebene Erklärung der Beklagten den vertraglich festgelegten Anforderungen of- fensichtlich nicht genügt habe. Insbesondere hätten die erforderliche (schriftliche) Zustimmung des D._____-Verbandes und die Bankgarantie gefehlt. Weil vertrag- lich vorgesehene Bedingungen nicht eingetreten seien, sei die Veräusserung En- de August 2009 rückgängig gemacht worden und die Rechte aus dem D._____- Vermarktungsvertrag seien bei ihr verblieben. Im Oktober 2009 habe sie sich mit dem D._____-Verband dahingehend geeinigt, dass der D._____-Ver- marktungsvertrag aufgehoben werde. Im Rahmen dieser Vereinbarung habe sie auf ihre Rechte in Bezug auf die damals noch ausstehenden D._____-Spiele ver- zichtet und einen Teil der erfolgten Anzahlungen zurückerhalten, was im "Cancel- lation Agreement" vom 5. Oktober 2009 schriftlich festgehalten worden sei. Sie habe Ziff. 3 der Aufhebungsvereinbarung nicht verletzt, da sie auf einen Verkauf

- 12 - der Rechte an einen Dritten ausgelegt sei; ein Verzicht auf die Rechte gegenüber dem D._____-Verband– dem Schuldner der Rechte – sei von der Bestimmung nicht erfasst. Dies zeige sich auch im Zustimmungserfordernis des D._____- Verbandes: Fielen die Rechte an ihn zurück, stehe es der Beklagten frei, die Rechte von ihm zu erwerben. Wäre der D._____-Verband nicht bereit, ihr die Rechte einzuräumen, hätte er sicher auch nicht die gemäss Ziff. 3 der Aufhe- bungsvereinbarung erforderliche Zustimmung erteilt (act. 26 S. 10 und 19 f.; act. 37 S. 10). 4.15. Welchen Verpflichtungen die Klägerin unter Ziff. 3 der Aufhebungsverein- barung im Einzelnen nachzukommen hatte und ob sie diesen Verpflichtungen im Rahmen des "Verkaufs" der D._____-Vermarktungsrechte tatsächlich nachkam, kann offen bleiben. Denn für das Bestehen eines Ersatzanspruchs wäre ein adä- quat kausal auf die Verletzung von Ziff. 3 der Aufhebungsvereinbarung zurückzu- führender Schaden notwendig. Zwar ist denkbar, dass die Beklagte für den Er- werb der zukünftigen TV-Senderechte nun einen höheren Betrag zahlen muss, als wenn sie die D._____-Vermarktungsrechte von der Klägerin übernommen hät- te (act. 9 S. 19). Indessen: Dass dieses Szenario tatsächlich eingetreten und/oder um wie viel höher der Preis ausgefallen sei, wurde von der Beklagten nicht darge- tan. Die bisher (für die beiden Spiele der D1._____-Nationalmannschaft gegen M._____ und N._____) bei der Beklagten tatsächlich angefallenen Kosten von USD 324'127.00 sind "alleine dadurch entstanden, weil die Klägerin mit der Rück- übertragung der Rechte auf die D._____ und den Verzicht auf die Überbindung der Verpflichtungen der Beklagten die Beklagte dazu zwang, dieselben Rechte nochmals von der Agentur der D._____ zu erwerben und den Gewinn aus den beiden Spielen zu teilen" (act. 33 S. 15). 4.16. Hinsichtlich Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung ist die Beklagte – wie erwähnt – der Ansicht, dass der Klägerin daraus die Pflicht erwachsen wäre, sicherzustellen, dass der Käufer der D._____-Vermarktungsrechte ihr die Sen- derechte für die bereits fest vermarkteten Spiele weiterhin unentgeltlich zur Verfü- gung stellt. Nichts anderes könne die Wortwahl "respect the obligations entered into" bedeuten. Die Klägerin habe mithin nur die tatsächlich bei ihr – der Klägerin

- 13 -

– verbleibenden Rechte an den D._____-Spielen mit dem D._____- Vermarktungsvertrag weiterveräussern können. Sie habe mit einer Vielzahl von Verträgen mit Drittparteien abgeschlossen, unter welchen sie diesen die Sender- echte von (bis zu 15) D._____-Spielen (und G._____-Spielen) für einzelne oder mehrere Länder schulde, welche sie infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin nicht mehr zu liefern vermöge. Die Aufrechnung der Lizenzgebühren, welche sie den Drittparteien zurückzuerstatten habe, falls sie die geschuldeten D._____-Spiele nicht liefern könne, ergäben ein Total von EUR 508'907. Mit an- deren Worten: Sie sei gezwungen, die benötigten Senderechte für die D._____- Spiele maximal zu diesem Preis von der Agentur der D._____, O._____ S.A., zu erwerben, um ihren Verpflichtungen gegenüber den Drittparteien nachkommen zu können. Die Rechte an zwei D._____-Spielen (gegen M._____ am tt. Mai 2010 und gegen N._____ am tt. Mai 2010) habe sie bereits erworben und dafür der O._____ S.A. den Gesamtbetrag von USD 324'127.00 zukommen lassen. Diese Kosten seien ihr alleine deswegen entstanden, weil die Klägerin mit der Rück- übertragung der Rechte auf die D._____ und den Verzicht auf die Überbindung ih- rer Verpflichtungen sie dazu gezwungen habe, dieselben Rechte nochmals von der Agentur der D._____ zu erwerben und den Gewinn aus den beiden Spielen zu teilen (act. 33 S. 3 ff.). 4.17. Demgegenüber sieht die Klägerin die Aufhebungsvereinbarung nicht ver- letzt: In Ziff. 5 und 6 habe sie sich verpflichtet, in guten Treuen zu agieren, um be- stehende Verbindlichkeiten zu respektieren (und keineswegs, dafür zu sorgen, dass der neue Rechteinhaber der Beklagten die Senderechte für diese Spiele un- entgeltlich zur Verfügung stelle). Ihre in Ziff. 5 und 6 statuierten Pflichten seien na- turgemäss unbestimmt. Die konkrete Ausgestaltung sei von der Art der bestehen- den Verbindlichkeiten abhängig gewesen. Dabei sei durchaus denkbar gewesen, dass sie sich bemühen würde, bestehende Verbindlichkeiten (und die damit ein- hergehenden Gegenleistungen) an einen Erwerber der Rechte zu überbinden. Es wären aber auch andere Bemühungen und Lösungen denkbar gewesen, welche bereits eingegangene Verbindlichkeiten respektiert hätten. Finanzielle und andere Konsequenzen einer Respektierung bestehender Verbindlichkeiten hätten unter allen Beteiligten verhandelt werden müssen. Diese Unbestimmtheit habe – unter

- 14 - anderem – dazu geführt, dass die Parteien in Ziff. 7 der Aufhebungsvereinbarung nochmals ausdrücklich festgehalten hätten, dass sie sich in guten Treuen bemü- hen würden, offene Punkte in Bezug auf die Vermarktung der Rechte zu regeln. Indessen: Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung statuierten primär eine In- formationspflicht der Beklagten, nämlich, sie über sämtliche Details bestehender Verbindlichkeiten in Bezug auf die Rechte an D._____-Spielen zu informieren. Die Beklagte habe gewusst, dass sie – die Klägerin – von solchen Verbindlichkeiten noch keine Kenntnis gehabt habe, auch nicht aus der im Januar/Februar 2009 er- folgten Prüfung der C._____. Bereits mit E-Mail vom 30. Juni 2009, d.h. rund zwei Wochen nach Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung, habe sie erstmals um Auskunft betreffend bestehende Verbindlichkeiten gemäss Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung ersucht. Die Beklagte habe darauf nicht reagiert. Mit E- Mail vom 3. September 2009 habe sie die Beklagte – unter anderem – darauf hin- gewiesen, dass sie noch immer keine Kenntnis allenfalls bestehender Verbind- lichkeiten in Bezug auf ihre Rechte habe. Auch auf diese E-Mail habe die Beklag- te nicht reagiert. Mit E-Mail vom 15. September 2009 sei sie erneut an die Beklag- te gelangt und habe um eine Bestätigung gebeten, dass sie – die Beklagte – kei- ne Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Rechte eingegangen sei. Darauf habe die Beklagte reagiert, allerdings nicht wie erwartet (und vertraglich vereinbart). Mit E- Mail vom 18. September 2009 habe sich die Beklagte nämlich geweigert, über al- lenfalls bestehende Verbindlichkeiten zu informieren, und behauptet, sie – die Klägerin – habe durch die Prüfung der C._____ bereits Kenntnis bestehender Verbindlichkeiten in Bezug auf die Rechte. Sie habe mit E-Mail vom 22. Septem- ber 2009 jegliche Kenntnisse bestehender Verbindlichkeiten verneint und – in Übereinstimmung mit der Aufhebungsvereinbarung – erneut Auskunft über sämt- liche bestehenden Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Rechte verlangt. Habe sie nicht gewusst, dass und welche Verbindlichkeiten bestanden, habe sie auch nicht dafür sorgen können, dass allenfalls bestehende Verbindlichkeiten respektiert würden. Nachdem die Beklagte ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sei, habe sie gegenüber dem D._____-Verband die Zusicherung abgeben können, dass keine Verbindlichkeiten bestünden (act. 26 S. 9 ff.; act. 37 S. 4 ff.).

- 15 - 4.18. Auch hinsichtlich Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung kann offen bleiben, welche Pflichten der Klägerin daraus im Einzelnen erwachsen und/oder ob eine Erfüllung dieser Pflichten nach der Aufhebung des Vertrags mit dem D._____-Verband für die Klägerin noch möglich ist (wie die Beklagte behauptet, act. 33 S. 27) oder nicht (wie die Klägerin geltend macht, act. 26 S. 13; act. 33 S. 25), und zwar aus folgenden Gründen: 4.18.1. Unbestreitbar sollte die Beklagte – gemäss denselben Ziffern – der Kläge- rin alle Details / Informationen hinsichtlich von der Beklagten gegenüber Dritten eingegangenen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung zukünf- tiger D._____-Spiele, insbesondere aus abzuschliessenden und/oder abge- schlossenen TV-Senderechtsverträge, liefern ("B._____ provides A._____ with all details …", Ziff. 5, und "B._____ provides A._____ with all information …", Ziff. 6). Dass sie dieser Obliegenheit nachgekommen wäre, wird von der Beklagten nicht behauptet (act. 33 S. 22, 24 f. und 28). 4.18.2. Indessen: Eine Pflichtverletzung (oder -erfüllung) der Klägerin setzt vo- raus, dass sie über die von der Beklagten gegenüber Dritten eingegangenen Ver- bindlichkeiten informiert war. 4.18.3. Die Beklagte hält dafür, dass der Klägerin die Verbindlichkeiten aus dem C._____-Bericht bereits bestens bekannt gewesen seien (und die Auskunftsbe- gehren der Klägerin einzig dazu gedient hätten, von ihr sorgsam gehütete zusätz- liche Interna in Erfahrung zu bringen). Der Klägerin seien die Verpflichtungen dem Grundsatz nach und zudem auch einige der ihr gegenüberstehenden Vertragspar- teien bekannt gewesen. Unter dem Titel "Reconciliation TV Distribution Rights" sei auf S. 10 f. des Berichts ausführlich die Rede davon, dass sie gegenüber "broadcast partners regarding TV distribution rights" in der Pflicht gewesen sei. Dabei seien auch konkret die involvierten Agenturen wie "P._____" genannt wor- den. Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin nicht behaupten, sie habe keine Kenntnis gehabt, dass sie – die Beklagte – Verpflichtungen gegenüber Drittpartei- en eingegangen sei. Dass die Klägerin von den relevanten Verträgen und Ver- pflichtungen sehr wohl Kenntnis gehabt habe, belegten die Ausführungen von Dr. K._____ in der E-Mail vom 17. Juli 2009, wonach sie beim Weiterverkauf des

- 16 - D._____-Vermarktungsvertrags 3 - 5 Spiele als "verkauft" überbinden müsse. Auch bei Unterlassung der Mitteilung der bestehenden Rechte durch sie habe die Klägerin bei der Veräusserung des D._____-Vermarktungsvertrags keinen Frei- pass gehabt. Zumindest ein Vorbehalt gegenüber dem Käufer, dass die Sender- echte an den Spielen bereits veräussert seien, habe auch aus Treu und Glauben erfolgen müssen, habe sich die Klägerin nicht selbst haftbar machen wollen. Aus Ziff. 3 des von der Klägerin ins Recht gelegten "Cancellation Agreements" vom

5. Oktober 2009 gehe hervor, dass die Klägerin mit der Unterzeichnung nicht auf Ziff. 6 der Aufhebungsvereinbarung hingewiesen habe, d.h. keinen Vorbehalt an- gebracht habe, dass die D._____-Spiele bereits mit Vermarktungsrechten Dritter belastet seien, sondern – offensichtlich wider besseren Wissens – eine explizite Zusicherung abgegeben habe, dass die Spiele frei von irgendwelchen Rechten Dritter an den D._____-Verband zurückgingen (act. 33 S. 19 f. und 22 ff.). 4.18.4. Der C._____-Bericht vom 19. März 2009 setzt sich vornehmlich mit 4 in- ternationalen Freundschaftsspielen auseinander ("Our review covered the follo- wing four international friendly football matches […]"); die beiden Spiele der D1._____ Nationalmannschaft gegen M._____ und N._____ befinden sich nicht darunter (act. 27/2 S. 4). Details / Informationen hinsichtlich von der Beklagten gegenüber Dritten eingegangenen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung zukünftiger D._____-Spiele lassen sich dem C._____-Bericht nicht entnehmen; aus den von der Beklagten angerufenen Passagen ("Some license agreements between B._____ (or "P._____" as a subcontractor, see below) and broadcast partners regarding TV-distribution rights were not yet provided […]. Therefore, the allocation of royalty revenues derived from the TV distribution rights could not be properly examined in some cases. In the absence of written and valid contracts it remains unclear […] " und/oder "Q._____ SA (see above) and P._____ (see below) are the most important partners for B._____. Their rela- tionships are based on trust and respect. […]. R._____ was not prepared to disc- lose the agreements between Q._____ SA and the TV distributors in …..", act. 27/2 S. 10 f.) ergibt sich solches ganz bestimmt nicht. Im Gegenteil, der Bericht lässt nicht einmal "dem Grundsatz nach" darauf schliessen, dass die Beklagte die Aufhebung der Zusammenarbeitsverträge überdauernde Verpflichtungen – wie

- 17 - sie die Klägerin gemäss Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung zu respektie- ren verhiess – eingegangen war. Geschweige denn gehen daraus alle Details ("all details", Ziff. 5) und/oder alle Informationen ("all information, Ziff. 6) hervor. Allfällige Kenntnisse von Mitarbeitern der C._____, welche während der Auf- tragserfüllung durch Befragung von Vertretern der Beklagten und/oder Einsicht in (Vertrags-)Dokumente erlangt wurden, jedoch keinen Eingang in den Bericht fan- den, sind der Klägerin nicht (wie von der Beklagten insinuiert, act. 33 S. 25) anzu- rechnen. Auch aus den von der Beklagten angerufenen E-Mails ihres Rechtsvertreters vom

1. und 10. Juni 2009 ergibt sich kein hinsichtlich Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsver- einbarung genügendes Wissen der Klägerin; die entsprechenden Ausführungen – "[…] that A._____ may also breach the current TV-rights sales agreements, ac- cording to which […] also make it impossible for B._____ to fulfil its contractual obligations towards these broadcasters […]" und "However, B._____ has already entered into numerous contracts concerning the exploitation of the rights of the National team D1._____ […]" – sind viel zu unbestimmt (act. 33 S. 20). Ebenso wenig lässt sich aus der E-Mail des damaligen klägerischen Rechtsvertre- ters vom 17. Juli 2009 etwas zu Gunsten der Beklagten ableiten. Zwar ist die Re- de davon, die Klägerin habe realisiert, dass für ein Total von 3 - 5 Spielen die (Fernseh-)Übertragung zu liefern sei, jedoch hält Dr. K._____ ausdrücklich fest, dass "[…] that is not limited to D._____ friendly matches, we consider it would be more appropriate when B._____ fulfills that (soft) requirement with G1._____ friendly matches or others"; mit anderen Worten ging er – aufgrund der (unbestrit- tenen) Ausführungen des beklagtischen Rechtsvertreters "[…] we will have a certain flexibility in case A._____ is not able to obtain the worldwide third party rights from the host Federation" (act. 26 S. 23) zu Recht – nicht davon aus, dass die 3 - 5 Spiele die Verwertung zukünftiger D._____-Spiele beschlug. Dass dem widersprochen worden wäre, wurde von der Beklagten nicht behauptet. 4.18.5. Somit wurde von der Beklagten nicht – auch nicht durch den Verweis auf obgenannte Dokumente – konkret dargetan, was die Klägerin – oder genauer:

- 18 - welche der ihr angehörenden natürlichen Personen – zum Zeitpunkt des "Cancel- lation Agreements" im Detail und/oder mit allen Informationen wusste (wie es ihre Aufgabe gewesen wäre, vgl. WEY, a.a.O., § 5 N 170). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Klägerin keine Kenntnis von irgend- welchen die Verwertung zukünftiger D._____-Spiele beschlagenden Verbindlich- keiten der Beklagten hatte. 4.18.6. Die Klägerin musste auch nicht "aus Treu und Glauben" gegenüber dem D._____-Verband einen Vorbehalt hinsichtlich von der Beklagten möglicherweise eingegangener Verbindlichkeiten anbringen. Umso weniger, als sie vor Unter- zeichnung des "Cancellation Agreements" die Beklagte wiederholt darauf auf- merksam gemacht hatte, dass sie weder durch den C._____-Bericht noch sonst wie Kenntnisse von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung zu- künftiger D._____-Spiele habe, die Beklagte an ihre Obliegenheit gemäss Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung erinnert und auch kundgetan hatte, dass sie ausbleibende Informationen "as an indication that no relevant obligations have to be observed with respect to any future exploitation of the outstanding D._____ matches" verstehen würde (act. 26 S. 11 ff.; act. 27/14-20; act. 37 S. 6 ff.), und sich die Beklagte trotzdem (ausdrücklich) geweigert hatte, den Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung nachzuleben. Vielmehr war es bei einem solchen Ver- halten der Beklagten sie – die Klägerin –, die "in guten Treuen" davon ausgehen durfte, dass eben keine bei der Veräusserung / Rückübertragung der D._____- Vermarktungsrechte zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten der Beklagten be- standen. 4.19. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Klägerin mangels genügender Infor- mation durch die Beklagte keine Verletzung von Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsver- einbarung vorgeworfen werden kann, womit auch eine diesbezügliche (Schaden-) Ersatzforderung ausser Betracht fällt. 4.20. Damit verfügt die Beklagte über keine Gegenforderung, welche es ihr er- lauben würde, sich auf ein obligatorisches Retentionsrecht zu berufen. Andere Einreden / Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin wurden von der Be-

- 19 - klagten nicht vorgebracht. Insbesondere widersprach die Beklagte der Sachver- haltsdarstellung der Klägerin nicht, wonach sie – die Beklagte – mit E-Mail vom

4. August 2009 die zwei Verzugszinsforderungen über USD 8'326.77 und EUR 251.52 anerkannt habe. Ebenso wenig wurde der Zinsenlauf auf USD 568'400.00 von der Beklagten bestritten, weshalb – im Ergebnis – die Hauptklage vollumfäng- lich gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin USD 568'400.00 samt 5% Zins seit 16. September 2009 sowie USD 8'326.77 und EUR 251.52 zu bezahlen. B. Widerklage 4.21. Auch die Beklagte stützt ihre (Wider-)Klage auf die Aufhebungsvereinba- rung, deren Ziff. 3, 5 und 6 die Klägerin verletzt und dadurch bei ihr einen Scha- den von USD 324'127.00 und EUR 100'000.00 verursacht haben soll (act. 33 S. 3 f.). 4.22. Diese Forderung deckt sich mit der von der Beklagten für die Begründung des Leistungsverweigerungsrechts (in Bezug auf die Hauptklage) herangezoge- nen. Indessen: Wie unter Ziff. 4.10 ff. gezeigt, ist der Klägerin keine Verletzung der Aufhebungsvereinbarung vorzuwerfen, weshalb die Widerklage ohne Weite- res abzuweisen ist.

5. Prozesskosten 5.1. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH). Der Streitwert der Wi- derklage wird mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet, soweit sich Haupt- und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (§ 19 Abs. 2 ZPO/ZH). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Ziff. 4.6 oben), weshalb der Streitwert ins- gesamt CHF 1'080'297.57 beträgt. 5.2. Gemäss § 64 Abs. 2 ZPO/ZH werden die Gerichtskosten der unterliegen- den Partei auferlegt.

- 20 - 5.3. Gemäss § 68 Abs. 1 ZPO/ZH hat jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden; festgesetzt wird die Prozessentschädigung nach Ermessen (§ 69 Satz 1 ZPO). Demgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädi- gung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 3 Abs. 1 und § 6 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV) auf 150% der Grundgebühr festzusetzen ist. Das Gericht beschliesst:

Erwägungen (35 Absätze)

E. 3 Formelles

E. 3.1 Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus einer zwi- schen den Parteien in Ziff. 10 der Aufhebungsvereinbarung vom 17. Juni 2009

- 5 - geschlossenen Gerichtsstandsklausel zugunsten der Zürcher Gerichte (act. 4/2 S. 2; Art. 5 i.V.m. Art. 116 IPRG), die sachliche aus § 63 Ziff. 1 GVG.

E. 3.2 Da die Beklagte diesbezüglich Zweifel geäussert hatte (vgl. act. 9 S. 3), wurde die Klägerin mit Verfügung vom 24. März 2010 dazu angehalten, die Zeichnungsberechtigung des Vollmachtgebers für ihren Rechtsvertreter nachzu- weisen (Prot. S. 5 f.). Aus dem von der Klägerin – in der Folge – eingereichten (beglaubigten und überbeglaubigten) Certificate of Incumbency vom 29. März 2010 (act. 16-17) geht hervor, dass der Unterzeichner der Vollmacht vom 15. Juli 2009, I._____, über die erforderliche Zeichnungsberechtigung verfügt (vgl. auch die Verfügung vom 26. April 2010, Prot. S. 8).

E. 3.3 Der Umstand, dass die zwei Verzugszinsforderungen über USD 8'326.77 und EUR 251.52 nicht Gegenstand des Sühnverfahrens gewesen waren (act. 1 S. 3 f.), ist nicht von Bedeutung, da die entsprechende Klageänderung – mit Aus- stellung der Weisung wurde das Rechtsbegehren fixiert, welches durch Einrei- chung der Weisung rechtshängig wurde (§ 102 Abs. 1 ZPO/ZH) – ohne Weiteres zulässig ist (§ 61 Abs. 1 ZPO/ZH).

E. 3.4 Ursprünglich stellte die Beklagte mit der Widerklage ein Editionsbegehren hinsichtlich des Desktop Review Berichts der C._____ AG (im Folgenden C._____ genannt) vom 19. März 2009 "inklusive aller zugehöriger Dokumente, Unterlagen und Korrespondenz zwischen C._____ AG und der Klägerin bzw. de- ren Vertreter" und des Vertrags der Klägerin "aus dem Jahr 2009 betreffend die Veräusserung der Rechte aus der Vereinbarung mit dem Verband D._____ sowie sämtliche hierzu erhaltenen Offerten, Dokumente, Korrespondenz und Unterla- gen, erhaltene Garantien sowie Kontoauszüge betreffend Überweisung des Kauf- preises" und wollte den von der Klägerin zu bezahlenden Schadenersatz erst auf- grund des Ergebnisses der Aktenedition spezifizieren (act. 9 S. 2 f.). Nachdem die Klägerin mit der Replik/Widerklageantwort den genannten C._____-Bericht sowie ein "Cancellation Agreement" zwischen ihr und dem Verband D._____ (im Fol- genden D._____ genannt) vom 5. Oktober 2009 ins Recht gelegt hatte (act. 27/1; act. 27/21), hielt die Beklagte in der Widerklagereplik am Editionsbegehren nicht mehr fest.

- 6 - Damit ist das Editionsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 der Widerklage vom 22. März 2010 gegenstandslos geworden (C._____-Bericht, Cancellation Ag- reement) bzw. von der Beklagten zurückgezogen worden (Dokumente, Korres- pondenz, Unterlagen etc.), weshalb das Verfahren insoweit als gegenstandslos geworden bzw. durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist.

E. 4 Materielles A. Hauptklage

E. 4.1 Die Klägerin stützt – wie erwähnt – ihre Forderungen auf die Aufhebungs- vereinbarung vom 17. Juni 2009: Damit hätten die Parteien die beiden Zusam- menarbeitsverträge aufgehoben. Gemäss Ziff. 2 der Aufhebungsvereinbarung ha- be sich die Beklagte verpflichtet, ihr per Saldo aller Ansprüche aus den Zusam- menarbeitsverträgen diverse Beträge zu bezahlen. Die Zahlung von USD 350'000.00 und USD 218'400.00, welche am 15. September 2009 zu erfolgen ge- habt hätte, sei – trotz Zahlungsaufforderung – ausgeblieben. Die übrigen gemäss Aufhebungsvereinbarung geschuldeten Beträge von insgesamt USD 2'762'975.00 und EUR 83'459.00, welche am 30. Juni 2009 fällig geworden seien, habe die Beklagte verspätet am 23. Juli 2009 überwiesen, weshalb sie – die Klägerin – die Zahlung der entsprechenden Verzugszinsansprüche (USD 8'326.77 und EUR 251.52) verlange. Dass diese Verzugszinsen geschuldet seien, habe die Beklagte mit E-Mail vom 4. August 2009 anerkannt (act. 1 S. 4).

E. 4.2 Dem hält die Beklagte entgegen, dass sich die Parteien einig gewesen sei- en, dass alle bis zur Unterzeichnung der Trennungsvereinbarungen [recte: Tren- nungsvereinbarung] eingegangenen Verpflichtungen seitens der Beklagten zu er- füllen seien (zumal die Klägerin in vielen Fällen bereits mit 70% an den voll be- zahlten Senderechten partizipiert gehabt habe, obwohl noch nicht alle D._____- Spiele geliefert worden seien). Nach der Unterzeichnung hätten hingegen neue Verpflichtungen zur Gewährung von Senderechten nur noch bei gegenseitiger Zustimmung möglich sein sollen. Diese Regelung sei auch im Interesse der Klä- gerin gewesen, da sie so Verpflichtungen zur anteiligen Rückzahlung von zuviel bezahlten Senderechten und Schadenersatzforderungen habe vermeiden kön-

- 7 - nen. Im Gegenzug für den tieferen Verkaufspreis für den D._____- Vermarktungsvertrag habe auch die Klägerin von den noch zu erwartenden Ge- winnen vertragsgemäss weiterhin profitieren sollen. Als Sachkundigere habe sie – in Absprache mit der Klägerin – die H._____-Vermarktungsrechte auf dem Welt- markt angeboten und nicht weniger als 23 Verträge mit Drittparteien abgeschlos- sen, mit denen die Senderechte an bis zu 15 D._____-Spielen (und G._____- Spielen) eingeräumt worden seien. Vor diesem Hintergrund seien sich die Partei- en einig geworden, dass die Klägerin den D._____-Vermarktungsvertrag unter zwei Bedingungen an einen Dritten weiterverkaufen könne: Die Klägerin habe ers- tens dem Käufer jene Verpflichtungen aus H._____-Verträgen überbinden müs- sen, bei welchen bereits die Spiele fest vermarktet gewesen seien. Mit anderen Worten habe von der Klägerin sichergestellt werden müssen, dass der neue Rechteinhaber ihr die Senderechte für diese Spiele unentgeltlich zur Verfügung stelle. Zweitens sei ihr – in Ziff. 3 der Aufhebungsvereinbarung – von der Klägerin ein Optionsrecht für den Erwerb des D._____-Vermarktungsvertrags eingeräumt worden. Diese Bedingungen seien die Voraussetzungen für den fortgesetzten ver- traglichen Gewinnanspruch der Klägerin an den D._____-Spielen bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem H._____gewesen. Beide Voraussetzungen (Über- bindung von Verpflichtungen auf den Erwerber des D._____- Vermarktungsvertrags und vertragsgemässe Gewährung des Optionsrechts) habe die Klägerin nicht erfüllt (act. 9 S. 11 f.).

E. 4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien in Ziff. 10 der streitgegenständli- chen Aufhebungsvereinbarung die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts ver- einbarten (act. 4/2 S. 2).

E. 4.4 Gemäss Art. 82 OR muss, wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbie- ten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst spä- ter zu erfüllen hat.

E. 4.5 Art. 82 OR bezieht sich auf vollkommen zweiseitige (synallagmatische) Verträge. Diesen ist gemeinsam, dass jede Partei zugleich Gläubiger und Schuld- ner der anderen Partei ist. Dabei sind die Leistungen so voneinander abhängig,

- 8 - dass die eine das Entgelt für die andere ist. Die zwei Pflichten, die ihre Grundlage in einem einheitlichen Rechtsverhältnis haben, müssen in einem Austauschver- hältnis zueinander stehen (BSK OR I-LEU, Art. 82 N 2 ff.; BGE 107 II 413 = Pra 1982, 235; BGE 84 II 149 = Pra 1958, 231).

E. 4.6 Die in Ziff. 2 der Aufhebungsvereinbarung festgelegten Zahlungen von USD 350'000.00 und USD 218'400.00 sind – unbestrittenermassen – kein Entgelt für die in Ziff. 3, 5 und 6 statuierten Pflichten der Klägerin (act. 26 S. 9; act. 36 S. 22). Mit anderen Worten: Die Zahlungspflichten der Beklagten und die von der Klägerin (behauptungsweise) verletzten Pflichten stehen nicht in einem Aus- tauschverhältnis zueinander. Demzufolge kann sich die Beklagte nicht auf ein aus Art. 82 OR fliessendes Leistungsverweigerungsrecht berufen.

E. 4.7 Jedoch räumt die vorherrschende Lehre und die bundesgerichtliche Recht- sprechung bei unwesentlich zweiseitigen Verträgen dem einen Vertragspartner ein als "obligatorisches Retentionsrecht" bezeichnetes Leistungsverweigerungs- recht ein, bis die Gegenleistung erbracht wird (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. Aufl., Zürich 2008, N 2236, mit Hinweisen). Das obligatorische Retentionsrecht ist nach Ansicht der Rechtsprechung Ausfluss des Prinzips von Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB. Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verpflichtet sämtliche Rechtsgenossen, im Rechtsverkehr nach den Werten der Redlichkeit, Loyalität und Korrektheit zu verfahren. Eine Gläubigerin verhält sich somit unredlich und verstösst gegen Art. 2 Abs. 1 ZGB, wenn sie ihren Anspruch durchzusetzen ver- sucht, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, dass sie im Gegenzug auch Verpflichte- te einer fälligen und konnexen Gegenforderung ihres Schuldners ist. Der Verstoss besteht namentlich darin, dass die Gläubigerin als Klägerin gegen die begründete Erwartung und das Interesse des Schuldners ihre Hauptforderung einseitig ver- folgt und die konnexe Gegenforderung des Schuldners, deren Schuldnerin sie ist, ignoriert (WEY, Das obligatorische Retentionsrecht, Luzern 2007, Rn. 110 ff.).

E. 4.8 Das obligatorische Retentionsrecht besteht, sobald und solange die positi- ven und negativen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese müssen kumulativ und gleichzeitig vorliegen (WEY, a.a.O., Rn. 104).

- 9 -

E. 4.9 Selbstverständliche Voraussetzung des obligatorischen Retentionsrechts ist zunächst, dass eine Gegenforderung existiert, die der Schuldner der Hauptfor- derung der Gläubigerin entgegenstellen kann bzw. auf die der Schuldner das ob- ligatorische Retentionsrecht stützen kann. Fehlt es auf Seiten des Schuldners (bereits) an der Voraussetzung einer bestehenden Gegenforderung, kann ein ob- ligatorisches Retentionsrecht nicht entstehen. Der Schuldner kann eine Gegen- forderung, die ohne Verschulden der Gläubigerin (nachträglich) unmöglich gewor- den ist (vgl. Art. 119 Abs. 1 und 2 OR), nicht mehr mittels obligatorischen Retenti- onsrechts durchsetzen. Anders zeigt sich die Rechtslage, wenn die Gläubigerin die Unmöglichkeit verschuldet hat: In diesem Fall ist Art. 97 ff. OR anwendbar. Der Schuldner hat Anspruch auf Ersatz für die unmöglich gewordene Primärleis- tung. Mit diesem Ersatzanspruch verbleibt dem Schuldner eine Gegenforderung, worauf er das obligatorische Retentionsrecht stützen kann (WEY, a.a.O., Rn. 197 ff.).

E. 4.10 Demnach kann sich die Beklagte dann auf ein obligatorisches Retentions- recht berufen, wenn die Klägerin ihren Pflichten aus der Aufhebungsvereinbarung (noch) nicht nachgekommen ist und/oder die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz für eine aufgrund eines Verschuldens der Klägerin unmöglich gewordene Primär- leistung hat.

E. 4.11 Pflichten der Klägerin ergeben sich aus den Ziff. 3, 5 und 6 der Aufhe- bungsvereinbarungen, nämlich, der Beklagten im Falle eines Verkaufs der aus dem Vertrag vom 30. Mai 2006 mit dem Fussballverband aus D1._____ erwach- senden Rechte das Recht einzuräumen, eine Konkurrenz-Offerte abzugeben ("A._____ grants to B._____ the right to match a competing offert to purchase the rights from the agreement between A._____ and D._____ […]", Ziff. 3) sowie in guten Treuen zu handeln, um die von der Beklagten gegenüber Dritten eingegan- genen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung zukünftiger D._____-Spiele, insbesondere aus abzuschliessenden und/oder abgeschlosse- nen TV-Senderechtsverträgen, zu respektieren ("B._____ provides A._____ with all details with respect to the exploitation of any future matches o the national team of D1._____ that are in preparation or already concluded with any third party

- 10 - (i.e. J._____). A._____ declares to act in good faith to respect these obligations with third parties", Ziff. 5, und "B._____ provides A._____ with all information with respect to any TV rights contracts entered into in connection with the exploitation of rights of the national team of D1._____ that are in preparation or already con- cluded with any third party. A._____ expressly declares to act in good faith to respect these obligations entered into", Ziff. 6).

E. 4.12 Ziff. 3 der Aufhebungsvereinbarung ist nach erfolgter Rückübertragung der Rechte aus dem D._____-Vermarktungsvertrag auf den Fussballverband aus D1._____ hinfällig. Allerdings soll – so die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten

– die Klägerin diese Pflicht mehrfach verletzt haben, weshalb zu prüfen ist, ob der Beklagten eine (Schaden-)Ersatzforderung zusteht.

E. 4.13 Gemäss der Beklagten habe der Rechtsvertreter der Klägerin, Dr. K._____, mit E-Mail vom 17. Juni 2009 die wichtigen Vertragsbestimmungen der verbindli- chen Offerte für den D._____-Vermarktungsvertrag mitgeteilt und ihr eine Frist bis

E. 4.14 Die Klägerin verweist darauf, dass die mit E-Mail vom 7. August 2009 ab- gegebene Erklärung der Beklagten den vertraglich festgelegten Anforderungen of- fensichtlich nicht genügt habe. Insbesondere hätten die erforderliche (schriftliche) Zustimmung des D._____-Verbandes und die Bankgarantie gefehlt. Weil vertrag- lich vorgesehene Bedingungen nicht eingetreten seien, sei die Veräusserung En- de August 2009 rückgängig gemacht worden und die Rechte aus dem D._____- Vermarktungsvertrag seien bei ihr verblieben. Im Oktober 2009 habe sie sich mit dem D._____-Verband dahingehend geeinigt, dass der D._____-Ver- marktungsvertrag aufgehoben werde. Im Rahmen dieser Vereinbarung habe sie auf ihre Rechte in Bezug auf die damals noch ausstehenden D._____-Spiele ver- zichtet und einen Teil der erfolgten Anzahlungen zurückerhalten, was im "Cancel- lation Agreement" vom 5. Oktober 2009 schriftlich festgehalten worden sei. Sie habe Ziff. 3 der Aufhebungsvereinbarung nicht verletzt, da sie auf einen Verkauf

- 12 - der Rechte an einen Dritten ausgelegt sei; ein Verzicht auf die Rechte gegenüber dem D._____-Verband– dem Schuldner der Rechte – sei von der Bestimmung nicht erfasst. Dies zeige sich auch im Zustimmungserfordernis des D._____- Verbandes: Fielen die Rechte an ihn zurück, stehe es der Beklagten frei, die Rechte von ihm zu erwerben. Wäre der D._____-Verband nicht bereit, ihr die Rechte einzuräumen, hätte er sicher auch nicht die gemäss Ziff. 3 der Aufhe- bungsvereinbarung erforderliche Zustimmung erteilt (act. 26 S. 10 und 19 f.; act. 37 S. 10).

E. 4.15 Welchen Verpflichtungen die Klägerin unter Ziff. 3 der Aufhebungsverein- barung im Einzelnen nachzukommen hatte und ob sie diesen Verpflichtungen im Rahmen des "Verkaufs" der D._____-Vermarktungsrechte tatsächlich nachkam, kann offen bleiben. Denn für das Bestehen eines Ersatzanspruchs wäre ein adä- quat kausal auf die Verletzung von Ziff. 3 der Aufhebungsvereinbarung zurückzu- führender Schaden notwendig. Zwar ist denkbar, dass die Beklagte für den Er- werb der zukünftigen TV-Senderechte nun einen höheren Betrag zahlen muss, als wenn sie die D._____-Vermarktungsrechte von der Klägerin übernommen hät- te (act. 9 S. 19). Indessen: Dass dieses Szenario tatsächlich eingetreten und/oder um wie viel höher der Preis ausgefallen sei, wurde von der Beklagten nicht darge- tan. Die bisher (für die beiden Spiele der D1._____-Nationalmannschaft gegen M._____ und N._____) bei der Beklagten tatsächlich angefallenen Kosten von USD 324'127.00 sind "alleine dadurch entstanden, weil die Klägerin mit der Rück- übertragung der Rechte auf die D._____ und den Verzicht auf die Überbindung der Verpflichtungen der Beklagten die Beklagte dazu zwang, dieselben Rechte nochmals von der Agentur der D._____ zu erwerben und den Gewinn aus den beiden Spielen zu teilen" (act. 33 S. 15).

E. 4.16 Hinsichtlich Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung ist die Beklagte – wie erwähnt – der Ansicht, dass der Klägerin daraus die Pflicht erwachsen wäre, sicherzustellen, dass der Käufer der D._____-Vermarktungsrechte ihr die Sen- derechte für die bereits fest vermarkteten Spiele weiterhin unentgeltlich zur Verfü- gung stellt. Nichts anderes könne die Wortwahl "respect the obligations entered into" bedeuten. Die Klägerin habe mithin nur die tatsächlich bei ihr – der Klägerin

- 13 -

– verbleibenden Rechte an den D._____-Spielen mit dem D._____- Vermarktungsvertrag weiterveräussern können. Sie habe mit einer Vielzahl von Verträgen mit Drittparteien abgeschlossen, unter welchen sie diesen die Sender- echte von (bis zu 15) D._____-Spielen (und G._____-Spielen) für einzelne oder mehrere Länder schulde, welche sie infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin nicht mehr zu liefern vermöge. Die Aufrechnung der Lizenzgebühren, welche sie den Drittparteien zurückzuerstatten habe, falls sie die geschuldeten D._____-Spiele nicht liefern könne, ergäben ein Total von EUR 508'907. Mit an- deren Worten: Sie sei gezwungen, die benötigten Senderechte für die D._____- Spiele maximal zu diesem Preis von der Agentur der D._____, O._____ S.A., zu erwerben, um ihren Verpflichtungen gegenüber den Drittparteien nachkommen zu können. Die Rechte an zwei D._____-Spielen (gegen M._____ am tt. Mai 2010 und gegen N._____ am tt. Mai 2010) habe sie bereits erworben und dafür der O._____ S.A. den Gesamtbetrag von USD 324'127.00 zukommen lassen. Diese Kosten seien ihr alleine deswegen entstanden, weil die Klägerin mit der Rück- übertragung der Rechte auf die D._____ und den Verzicht auf die Überbindung ih- rer Verpflichtungen sie dazu gezwungen habe, dieselben Rechte nochmals von der Agentur der D._____ zu erwerben und den Gewinn aus den beiden Spielen zu teilen (act. 33 S. 3 ff.).

E. 4.17 Demgegenüber sieht die Klägerin die Aufhebungsvereinbarung nicht ver- letzt: In Ziff. 5 und 6 habe sie sich verpflichtet, in guten Treuen zu agieren, um be- stehende Verbindlichkeiten zu respektieren (und keineswegs, dafür zu sorgen, dass der neue Rechteinhaber der Beklagten die Senderechte für diese Spiele un- entgeltlich zur Verfügung stelle). Ihre in Ziff. 5 und 6 statuierten Pflichten seien na- turgemäss unbestimmt. Die konkrete Ausgestaltung sei von der Art der bestehen- den Verbindlichkeiten abhängig gewesen. Dabei sei durchaus denkbar gewesen, dass sie sich bemühen würde, bestehende Verbindlichkeiten (und die damit ein- hergehenden Gegenleistungen) an einen Erwerber der Rechte zu überbinden. Es wären aber auch andere Bemühungen und Lösungen denkbar gewesen, welche bereits eingegangene Verbindlichkeiten respektiert hätten. Finanzielle und andere Konsequenzen einer Respektierung bestehender Verbindlichkeiten hätten unter allen Beteiligten verhandelt werden müssen. Diese Unbestimmtheit habe – unter

- 14 - anderem – dazu geführt, dass die Parteien in Ziff. 7 der Aufhebungsvereinbarung nochmals ausdrücklich festgehalten hätten, dass sie sich in guten Treuen bemü- hen würden, offene Punkte in Bezug auf die Vermarktung der Rechte zu regeln. Indessen: Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung statuierten primär eine In- formationspflicht der Beklagten, nämlich, sie über sämtliche Details bestehender Verbindlichkeiten in Bezug auf die Rechte an D._____-Spielen zu informieren. Die Beklagte habe gewusst, dass sie – die Klägerin – von solchen Verbindlichkeiten noch keine Kenntnis gehabt habe, auch nicht aus der im Januar/Februar 2009 er- folgten Prüfung der C._____. Bereits mit E-Mail vom 30. Juni 2009, d.h. rund zwei Wochen nach Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung, habe sie erstmals um Auskunft betreffend bestehende Verbindlichkeiten gemäss Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung ersucht. Die Beklagte habe darauf nicht reagiert. Mit E- Mail vom 3. September 2009 habe sie die Beklagte – unter anderem – darauf hin- gewiesen, dass sie noch immer keine Kenntnis allenfalls bestehender Verbind- lichkeiten in Bezug auf ihre Rechte habe. Auch auf diese E-Mail habe die Beklag- te nicht reagiert. Mit E-Mail vom 15. September 2009 sei sie erneut an die Beklag- te gelangt und habe um eine Bestätigung gebeten, dass sie – die Beklagte – kei- ne Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Rechte eingegangen sei. Darauf habe die Beklagte reagiert, allerdings nicht wie erwartet (und vertraglich vereinbart). Mit E- Mail vom 18. September 2009 habe sich die Beklagte nämlich geweigert, über al- lenfalls bestehende Verbindlichkeiten zu informieren, und behauptet, sie – die Klägerin – habe durch die Prüfung der C._____ bereits Kenntnis bestehender Verbindlichkeiten in Bezug auf die Rechte. Sie habe mit E-Mail vom 22. Septem- ber 2009 jegliche Kenntnisse bestehender Verbindlichkeiten verneint und – in Übereinstimmung mit der Aufhebungsvereinbarung – erneut Auskunft über sämt- liche bestehenden Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Rechte verlangt. Habe sie nicht gewusst, dass und welche Verbindlichkeiten bestanden, habe sie auch nicht dafür sorgen können, dass allenfalls bestehende Verbindlichkeiten respektiert würden. Nachdem die Beklagte ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sei, habe sie gegenüber dem D._____-Verband die Zusicherung abgeben können, dass keine Verbindlichkeiten bestünden (act. 26 S. 9 ff.; act. 37 S. 4 ff.).

- 15 -

E. 4.18 Auch hinsichtlich Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung kann offen bleiben, welche Pflichten der Klägerin daraus im Einzelnen erwachsen und/oder ob eine Erfüllung dieser Pflichten nach der Aufhebung des Vertrags mit dem D._____-Verband für die Klägerin noch möglich ist (wie die Beklagte behauptet, act. 33 S. 27) oder nicht (wie die Klägerin geltend macht, act. 26 S. 13; act. 33 S. 25), und zwar aus folgenden Gründen:

E. 4.18.1 Unbestreitbar sollte die Beklagte – gemäss denselben Ziffern – der Kläge- rin alle Details / Informationen hinsichtlich von der Beklagten gegenüber Dritten eingegangenen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung zukünf- tiger D._____-Spiele, insbesondere aus abzuschliessenden und/oder abge- schlossenen TV-Senderechtsverträge, liefern ("B._____ provides A._____ with all details …", Ziff. 5, und "B._____ provides A._____ with all information …", Ziff. 6). Dass sie dieser Obliegenheit nachgekommen wäre, wird von der Beklagten nicht behauptet (act. 33 S. 22, 24 f. und 28).

E. 4.18.2 Indessen: Eine Pflichtverletzung (oder -erfüllung) der Klägerin setzt vo- raus, dass sie über die von der Beklagten gegenüber Dritten eingegangenen Ver- bindlichkeiten informiert war.

E. 4.18.3 Die Beklagte hält dafür, dass der Klägerin die Verbindlichkeiten aus dem C._____-Bericht bereits bestens bekannt gewesen seien (und die Auskunftsbe- gehren der Klägerin einzig dazu gedient hätten, von ihr sorgsam gehütete zusätz- liche Interna in Erfahrung zu bringen). Der Klägerin seien die Verpflichtungen dem Grundsatz nach und zudem auch einige der ihr gegenüberstehenden Vertragspar- teien bekannt gewesen. Unter dem Titel "Reconciliation TV Distribution Rights" sei auf S. 10 f. des Berichts ausführlich die Rede davon, dass sie gegenüber "broadcast partners regarding TV distribution rights" in der Pflicht gewesen sei. Dabei seien auch konkret die involvierten Agenturen wie "P._____" genannt wor- den. Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin nicht behaupten, sie habe keine Kenntnis gehabt, dass sie – die Beklagte – Verpflichtungen gegenüber Drittpartei- en eingegangen sei. Dass die Klägerin von den relevanten Verträgen und Ver- pflichtungen sehr wohl Kenntnis gehabt habe, belegten die Ausführungen von Dr. K._____ in der E-Mail vom 17. Juli 2009, wonach sie beim Weiterverkauf des

- 16 - D._____-Vermarktungsvertrags 3 - 5 Spiele als "verkauft" überbinden müsse. Auch bei Unterlassung der Mitteilung der bestehenden Rechte durch sie habe die Klägerin bei der Veräusserung des D._____-Vermarktungsvertrags keinen Frei- pass gehabt. Zumindest ein Vorbehalt gegenüber dem Käufer, dass die Sender- echte an den Spielen bereits veräussert seien, habe auch aus Treu und Glauben erfolgen müssen, habe sich die Klägerin nicht selbst haftbar machen wollen. Aus Ziff. 3 des von der Klägerin ins Recht gelegten "Cancellation Agreements" vom

5. Oktober 2009 gehe hervor, dass die Klägerin mit der Unterzeichnung nicht auf Ziff. 6 der Aufhebungsvereinbarung hingewiesen habe, d.h. keinen Vorbehalt an- gebracht habe, dass die D._____-Spiele bereits mit Vermarktungsrechten Dritter belastet seien, sondern – offensichtlich wider besseren Wissens – eine explizite Zusicherung abgegeben habe, dass die Spiele frei von irgendwelchen Rechten Dritter an den D._____-Verband zurückgingen (act. 33 S. 19 f. und 22 ff.).

E. 4.18.4 Der C._____-Bericht vom 19. März 2009 setzt sich vornehmlich mit 4 in- ternationalen Freundschaftsspielen auseinander ("Our review covered the follo- wing four international friendly football matches […]"); die beiden Spiele der D1._____ Nationalmannschaft gegen M._____ und N._____ befinden sich nicht darunter (act. 27/2 S. 4). Details / Informationen hinsichtlich von der Beklagten gegenüber Dritten eingegangenen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung zukünftiger D._____-Spiele lassen sich dem C._____-Bericht nicht entnehmen; aus den von der Beklagten angerufenen Passagen ("Some license agreements between B._____ (or "P._____" as a subcontractor, see below) and broadcast partners regarding TV-distribution rights were not yet provided […]. Therefore, the allocation of royalty revenues derived from the TV distribution rights could not be properly examined in some cases. In the absence of written and valid contracts it remains unclear […] " und/oder "Q._____ SA (see above) and P._____ (see below) are the most important partners for B._____. Their rela- tionships are based on trust and respect. […]. R._____ was not prepared to disc- lose the agreements between Q._____ SA and the TV distributors in …..", act. 27/2 S. 10 f.) ergibt sich solches ganz bestimmt nicht. Im Gegenteil, der Bericht lässt nicht einmal "dem Grundsatz nach" darauf schliessen, dass die Beklagte die Aufhebung der Zusammenarbeitsverträge überdauernde Verpflichtungen – wie

- 17 - sie die Klägerin gemäss Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung zu respektie- ren verhiess – eingegangen war. Geschweige denn gehen daraus alle Details ("all details", Ziff. 5) und/oder alle Informationen ("all information, Ziff. 6) hervor. Allfällige Kenntnisse von Mitarbeitern der C._____, welche während der Auf- tragserfüllung durch Befragung von Vertretern der Beklagten und/oder Einsicht in (Vertrags-)Dokumente erlangt wurden, jedoch keinen Eingang in den Bericht fan- den, sind der Klägerin nicht (wie von der Beklagten insinuiert, act. 33 S. 25) anzu- rechnen. Auch aus den von der Beklagten angerufenen E-Mails ihres Rechtsvertreters vom

1. und 10. Juni 2009 ergibt sich kein hinsichtlich Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsver- einbarung genügendes Wissen der Klägerin; die entsprechenden Ausführungen – "[…] that A._____ may also breach the current TV-rights sales agreements, ac- cording to which […] also make it impossible for B._____ to fulfil its contractual obligations towards these broadcasters […]" und "However, B._____ has already entered into numerous contracts concerning the exploitation of the rights of the National team D1._____ […]" – sind viel zu unbestimmt (act. 33 S. 20). Ebenso wenig lässt sich aus der E-Mail des damaligen klägerischen Rechtsvertre- ters vom 17. Juli 2009 etwas zu Gunsten der Beklagten ableiten. Zwar ist die Re- de davon, die Klägerin habe realisiert, dass für ein Total von 3 - 5 Spielen die (Fernseh-)Übertragung zu liefern sei, jedoch hält Dr. K._____ ausdrücklich fest, dass "[…] that is not limited to D._____ friendly matches, we consider it would be more appropriate when B._____ fulfills that (soft) requirement with G1._____ friendly matches or others"; mit anderen Worten ging er – aufgrund der (unbestrit- tenen) Ausführungen des beklagtischen Rechtsvertreters "[…] we will have a certain flexibility in case A._____ is not able to obtain the worldwide third party rights from the host Federation" (act. 26 S. 23) zu Recht – nicht davon aus, dass die 3 - 5 Spiele die Verwertung zukünftiger D._____-Spiele beschlug. Dass dem widersprochen worden wäre, wurde von der Beklagten nicht behauptet.

E. 4.18.5 Somit wurde von der Beklagten nicht – auch nicht durch den Verweis auf obgenannte Dokumente – konkret dargetan, was die Klägerin – oder genauer:

- 18 - welche der ihr angehörenden natürlichen Personen – zum Zeitpunkt des "Cancel- lation Agreements" im Detail und/oder mit allen Informationen wusste (wie es ihre Aufgabe gewesen wäre, vgl. WEY, a.a.O., § 5 N 170). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Klägerin keine Kenntnis von irgend- welchen die Verwertung zukünftiger D._____-Spiele beschlagenden Verbindlich- keiten der Beklagten hatte.

E. 4.18.6 Die Klägerin musste auch nicht "aus Treu und Glauben" gegenüber dem D._____-Verband einen Vorbehalt hinsichtlich von der Beklagten möglicherweise eingegangener Verbindlichkeiten anbringen. Umso weniger, als sie vor Unter- zeichnung des "Cancellation Agreements" die Beklagte wiederholt darauf auf- merksam gemacht hatte, dass sie weder durch den C._____-Bericht noch sonst wie Kenntnisse von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung zu- künftiger D._____-Spiele habe, die Beklagte an ihre Obliegenheit gemäss Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung erinnert und auch kundgetan hatte, dass sie ausbleibende Informationen "as an indication that no relevant obligations have to be observed with respect to any future exploitation of the outstanding D._____ matches" verstehen würde (act. 26 S. 11 ff.; act. 27/14-20; act. 37 S. 6 ff.), und sich die Beklagte trotzdem (ausdrücklich) geweigert hatte, den Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung nachzuleben. Vielmehr war es bei einem solchen Ver- halten der Beklagten sie – die Klägerin –, die "in guten Treuen" davon ausgehen durfte, dass eben keine bei der Veräusserung / Rückübertragung der D._____- Vermarktungsrechte zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten der Beklagten be- standen.

E. 4.19 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Klägerin mangels genügender Infor- mation durch die Beklagte keine Verletzung von Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsver- einbarung vorgeworfen werden kann, womit auch eine diesbezügliche (Schaden-) Ersatzforderung ausser Betracht fällt.

E. 4.20 Damit verfügt die Beklagte über keine Gegenforderung, welche es ihr er- lauben würde, sich auf ein obligatorisches Retentionsrecht zu berufen. Andere Einreden / Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin wurden von der Be-

- 19 - klagten nicht vorgebracht. Insbesondere widersprach die Beklagte der Sachver- haltsdarstellung der Klägerin nicht, wonach sie – die Beklagte – mit E-Mail vom

4. August 2009 die zwei Verzugszinsforderungen über USD 8'326.77 und EUR 251.52 anerkannt habe. Ebenso wenig wurde der Zinsenlauf auf USD 568'400.00 von der Beklagten bestritten, weshalb – im Ergebnis – die Hauptklage vollumfäng- lich gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin USD 568'400.00 samt 5% Zins seit 16. September 2009 sowie USD 8'326.77 und EUR 251.52 zu bezahlen. B. Widerklage

E. 4.21 Auch die Beklagte stützt ihre (Wider-)Klage auf die Aufhebungsvereinba- rung, deren Ziff. 3, 5 und 6 die Klägerin verletzt und dadurch bei ihr einen Scha- den von USD 324'127.00 und EUR 100'000.00 verursacht haben soll (act. 33 S. 3 f.).

E. 4.22 Diese Forderung deckt sich mit der von der Beklagten für die Begründung des Leistungsverweigerungsrechts (in Bezug auf die Hauptklage) herangezoge- nen. Indessen: Wie unter Ziff. 4.10 ff. gezeigt, ist der Klägerin keine Verletzung der Aufhebungsvereinbarung vorzuwerfen, weshalb die Widerklage ohne Weite- res abzuweisen ist.

5. Prozesskosten 5.1. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH). Der Streitwert der Wi- derklage wird mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet, soweit sich Haupt- und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (§ 19 Abs. 2 ZPO/ZH). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Ziff. 4.6 oben), weshalb der Streitwert ins- gesamt CHF 1'080'297.57 beträgt. 5.2. Gemäss § 64 Abs. 2 ZPO/ZH werden die Gerichtskosten der unterliegen- den Partei auferlegt.

- 20 - 5.3. Gemäss § 68 Abs. 1 ZPO/ZH hat jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden; festgesetzt wird die Prozessentschädigung nach Ermessen (§ 69 Satz 1 ZPO). Demgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädi- gung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 3 Abs. 1 und § 6 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV) auf 150% der Grundgebühr festzusetzen ist. Das Gericht beschliesst:

E. 7 August 2009 eingeräumt, um eine identische Offerte zu unterbreiten. Mit E-Mail vom 7. August 2009 habe RA Dr. L._____ – in ihrem Auftrag – der Klägerin mitge- teilt, dass sie der Klägerin formell eine identische Offerte unterbreite und wie all- gemein üblich um die Zustellung des entsprechenden Kaufvertrags in Entwurfs- form ersucht. Zudem habe sie in der Zwischenzeit dank zeitintensiven Verhand- lungen die (verschwiegene) vertraglich notwendige Zustimmung des …. TV- Senders (von Land D1._____) zum Erwerb des D._____-Vermarktungsvertrags eingeholt gehabt. Gemäss D._____-Vermarktungsvertrag habe der TV-Sender … der Übertragung vorgängig zustimmen müssen. Diesen Zustimmungsvorbehalt habe die Klägerin ihr bewusst verschwiegen. Mit E-Mail vom 11. August 2009 ha- be Dr. K._____ ihr mitgeteilt, dass sie – die Beklagte – die Bedingungen gemäss Aufhebungsvereinbarung nicht erfüllt habe, weshalb die Klägerin nun den Vertrag zu den kommunizierten Bedingungen mit der Drittpartei abschliessen werde. Erst am 21. Oktober 2009, d.h. mehr als zwei Monate später, habe der D._____- Verband auf seiner Webseite mitgeteilt, dass er den D._____- Vermarktungsvertrag mit der Klägerin aufgelöst und die Rechte wieder erworben habe. Diese Mitteilung habe ihren Verdacht bestärkt, dass die Rechte von der

- 11 - D._____ nicht zu den am 17. August 2009 von Dr. K._____ kommunizierten Kon- ditionen erworben worden seien, sondern diese unzutreffenden Konditionen sie – die Beklagte – von der Ausübung ihres Optionsrechts hätten abhalten bzw. ihren Erwerb der Rechte hätten sabotieren sollen. Dass die Klägerin das genaue Datum des Kaufvertrags [mit der Drittpartei] nicht erwähne und ihn nicht – allenfalls ge- schwärzt – ins Recht lege, deute darauf hin, dass sie ihn entweder bereits vor dem 7. August 2009 unterzeichnet oder mit anderen Konditionen als den ihr kommunizierten abgeschlossen habe. Damit habe die Klägerin Ziff. 3 der Aufhe- bungsvereinbarung mehrfach verletzt: Zum einen habe sie ihr die wichtigsten Ver- tragsbestimmungen nicht – wie vertraglich vereinbart – mitgeteilt und der Drittpar- tei offensichtlich bessere Vertragskonditionen als ihr kommuniziert zugestanden. Zum anderen hätte die Klägerin ihr vor dem Vertragsabschluss mit der D._____ erneut die Ausübung des vertraglich vereinbarten Optionsrechts anbieten müs- sen. Ziff. 3 des Aufhebungsvertrags decke jede verbindliche Drittofferte ab, nicht nur die erstmalig vorgebrachte. D.h. die Klägerin hätte ihr einerseits das Nichtzu- standekommen des Kaufvertrags mit der Drittpartei anzeigen und andererseits auch die von der D._____ vorgebrachte Offerte von USD 5 Mio. mitteilen und ihr die Möglichkeit einräumen müssen, wiederum ein gleichlautendes Angebot abzu- geben (act. 9 S. 15 f.; act. 33 S. 6 ff.).

Dispositiv
  1. Rechtsbegehren Ziff. 1 der Widerklage vom 22. März 2010 wird als gegen- standslos geworden bzw. durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachstehendem Erkenntnis. Das Gericht erkennt:
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 568'400.00 samt 5% Zins seit 16. September 2009 sowie USD 8'326.77 und EUR 251.52 zu bezahlen.
  4. Die Widerklage wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 32'000.00.
  6. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
  7. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 48'000.00 zu bezahlen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung.
  9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 21 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG090285-O U/dz Mitwirkend: die Oberrichter Thomas Seeger, Präsident, und Peter Helm, Vize- präsident, die Handelsrichter Thomas Klein, Peter Edelmann und Dr. Arnold Huber sowie der Gerichtsschreiber Jeremias Widmer Urteil und Beschluss vom 3. Oktober 2011 in Sachen A._____ Klägerin und Widerbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG Beklagte und Widerklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren der Hauptklage: (act. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 568'400 samt 5% Zins seit 16. September 2009 sowie USD 8'326.77 und EUR 251.52 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Widerklage: (act. 9 S. 2 f.) "1. Es sei die Klägerin zu verpflichten, die nachfolgend aufgeführten Akten der Beklagten im Original und in Kopie zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen und schriftlich zu erklären, dass es sich um die vollständigen Akten handelt, unter der Androhung, dass im Weigerungsfall das Gericht das Verhalten der Klägerin gemäss § 148 ZPO/ZH würdigt:

- Desktop Review Bericht der C._____ AG vom März 2009 in- klusive aller zugehöriger Dokumente, Unterlagen und Kor- respondenz zwischen C._____ AG und der Klägerin bzw. deren Vertreter; und

- Vertrag der Klägerin aus dem Jahr 2009 betreffend die Ver- äusserung der Rechte aus der Vereinbarung mit dem Ver- band D._____ sowie sämtliche hierzu erhaltenen Offerten, Dokumente, Korrespondenz und Unterlagen, erhaltene Ga- rantien sowie Kontoauszüge betreffend Überweisung des Kaufpreises.

2. Es sei die Klägerin zu verpflichten, den aufgrund des Ergebnisses der Aktenedition von der Beklagten zu spezifizierenden Schaden- ersatz an die Beklagte zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." Geändertes Rechtsbegehren der Widerklage: (act. 33 S. 2; sinngemäss)

1. Es sei die Klägerin und Widerbeklagte zu verpflichten, der Be- klagten und Widerklägerin den Betrag von USD 324'127 und EUR 100'000 samt Zins von 5% seit 28. März 2011 zu bezahlen.

2. Eventualiter: Es sei die Klägerin und Widerbeklagte zu verpflich- ten, der Beklagten und Widerklägerin den Betrag von CHF 500'567 samt Zins von 5% seit 28. März 2011 zu bezahlen.

- 3 -

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Prozessgeschichte Am 25. November 2009 reichte die Klägerin Klage und Weisung ein (act. 1; act. 3), worauf ihr mit Verfügung vom 27. November 2009 Frist angesetzt wurde, um eine Prozesskaution (im Sinne von § 73 Ziff. 1 ZPO/ZH) zu leisten (Prot. S. 2). Nachdem die Kaution rechtzeitig geleistet worden war (act. 6), wurde der Beklag- ten mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 4). Mit Eingabe vom 22. März 2010 ersuchte die Beklagte um Abnahme der Frist, eventualiter um Ansetzung einer Notfrist (und beantragte sub- eventualiter, die Klage vollumfänglich abzuweisen) und erhob die Widerklage mit obgenanntem Rechtsbegehren (act. 9). Mit Verfügung vom 24. März 2010 wurde

– unter anderem – das Ersuchen der Beklagten abgelehnt und ihre Eingabe als Klageantwort/Widerklagebegründung entgegengenommen (Prot. S. 5 f.). In der Folge wurde der Beklagten mit Verfügung vom 26. April 2010 Frist angesetzt, um für die Widerklage eine Prozesskaution (im Sinne von § 76 ZPO/ZH) zu leisten (Prot. S. 8 f.), und – nach Eingang der Kaution (act. 23) – der Klägerin mit Verfü- gung vom 4. Juni 2010 Frist zur Einreichung der Hauptklagereplik/Widerklageant- wort (Prot. S. 10). Nach Eingang der Hauptklagereplik/Widerklageantwort vom

19. August 2010 (act. 26) fand am 2. Dezember 2010 eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, an welcher die Parteien einen Vergleich mit Wi- derrufsvorbehalt schlossen (Prot. S. 12 ff.). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 widerrief die Beklagte den Vergleich (act. 30), worauf ihr mit Verfügung vom

15. Dezember 2010 Frist zur Einreichung der Duplik/Widerklagereplik angesetzt wurde (Prot. S. 16). Nach Eingang der Duplik/Widerklagereplik vom 28. März 2011 (act. 33) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 31. März 2011 Frist ange- setzt, um die Widerklageduplik einzureichen und sich zu allfälligen neuen Be- hauptungen bzw. Beilagen der Hauptklageduplik zu äussern (Prot. S. 17). Die Wi-

- 4 - derklageduplik datiert vom 10. Mai 2011 (act. 37). In der Folge wurde der Beklag- ten mit Verfügung vom 11. Mai 2011 Frist angesetzt, eine zusätzliche Prozess- kaution zu leisten (Prot. S. 18), was sie rechtzeitig tat (act. 39). Der Prozess erweist sich als spruchreif.

2. Parteien/Sachverhalt 2.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine in E._____ domizilierte Gesell- schaft (…, vgl. act. 17), bei der Beklagten um eine Aktiengesellschaft des schwei- zerischen Rechts mit Sitz in F._____. Beide Parteien betätigen sich in der Ver- marktung von Rechten im Zusammenhang mit Fussballspielen (act. 1 S. 4; act. 4/1). 2.2. Die vorliegende Streitsache dreht sich um die Beendigung von zwei Zu- sammenarbeitsverträgen über die Vermarktung von Rechten im Zusammenhang mit Fussballspielen der Nationalmannschaften von D1._____ und G1._____, wo- bei die Klägerin die Rechte an den Freundschaftsspielen von D1._____ (im Fol- genden D._____-Spiele genannt) und die Beklagte diejenigen an den Freund- schaftsspielen von G1._____ (im Folgenden G._____-Spiele genannt) in die Zu- sammenarbeit einbrachten. Dadurch konnten die erworbenen Vermarktungsrech- te an den Spielen beider Fussballmannschaften auf dem Weltmarkt als Gesamt- paket angeboten werden (sog. H._____-…; im Folgenden H._____genannt). Ge- stützt auf die Aufhebungsvereinbarung vom 17. Juni 2009 fordert die Klägerin die Bezahlung von USD 568'400.00 samt 5% Verzugszins sowie USD 8'326.77 und EUR 251.52 Verzugszinsen (für die verspätete Bezahlung der übrigen gemäss Aufhebungsvereinbarung geschuldeten Beträge). Die Beklagte bestreitet diese Forderungen; sie sieht den Aufhebungsvertrag durch die Klägerin verletzt und verlangt – widerklageweise – die Bezahlung von USD 324'127.00 und EUR 100'000.00 (eventualiter CHF 500'567.00) Schadenersatz.

3. Formelles 3.1. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus einer zwi- schen den Parteien in Ziff. 10 der Aufhebungsvereinbarung vom 17. Juni 2009

- 5 - geschlossenen Gerichtsstandsklausel zugunsten der Zürcher Gerichte (act. 4/2 S. 2; Art. 5 i.V.m. Art. 116 IPRG), die sachliche aus § 63 Ziff. 1 GVG. 3.2. Da die Beklagte diesbezüglich Zweifel geäussert hatte (vgl. act. 9 S. 3), wurde die Klägerin mit Verfügung vom 24. März 2010 dazu angehalten, die Zeichnungsberechtigung des Vollmachtgebers für ihren Rechtsvertreter nachzu- weisen (Prot. S. 5 f.). Aus dem von der Klägerin – in der Folge – eingereichten (beglaubigten und überbeglaubigten) Certificate of Incumbency vom 29. März 2010 (act. 16-17) geht hervor, dass der Unterzeichner der Vollmacht vom 15. Juli 2009, I._____, über die erforderliche Zeichnungsberechtigung verfügt (vgl. auch die Verfügung vom 26. April 2010, Prot. S. 8). 3.3. Der Umstand, dass die zwei Verzugszinsforderungen über USD 8'326.77 und EUR 251.52 nicht Gegenstand des Sühnverfahrens gewesen waren (act. 1 S. 3 f.), ist nicht von Bedeutung, da die entsprechende Klageänderung – mit Aus- stellung der Weisung wurde das Rechtsbegehren fixiert, welches durch Einrei- chung der Weisung rechtshängig wurde (§ 102 Abs. 1 ZPO/ZH) – ohne Weiteres zulässig ist (§ 61 Abs. 1 ZPO/ZH). 3.4. Ursprünglich stellte die Beklagte mit der Widerklage ein Editionsbegehren hinsichtlich des Desktop Review Berichts der C._____ AG (im Folgenden C._____ genannt) vom 19. März 2009 "inklusive aller zugehöriger Dokumente, Unterlagen und Korrespondenz zwischen C._____ AG und der Klägerin bzw. de- ren Vertreter" und des Vertrags der Klägerin "aus dem Jahr 2009 betreffend die Veräusserung der Rechte aus der Vereinbarung mit dem Verband D._____ sowie sämtliche hierzu erhaltenen Offerten, Dokumente, Korrespondenz und Unterla- gen, erhaltene Garantien sowie Kontoauszüge betreffend Überweisung des Kauf- preises" und wollte den von der Klägerin zu bezahlenden Schadenersatz erst auf- grund des Ergebnisses der Aktenedition spezifizieren (act. 9 S. 2 f.). Nachdem die Klägerin mit der Replik/Widerklageantwort den genannten C._____-Bericht sowie ein "Cancellation Agreement" zwischen ihr und dem Verband D._____ (im Fol- genden D._____ genannt) vom 5. Oktober 2009 ins Recht gelegt hatte (act. 27/1; act. 27/21), hielt die Beklagte in der Widerklagereplik am Editionsbegehren nicht mehr fest.

- 6 - Damit ist das Editionsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 der Widerklage vom 22. März 2010 gegenstandslos geworden (C._____-Bericht, Cancellation Ag- reement) bzw. von der Beklagten zurückgezogen worden (Dokumente, Korres- pondenz, Unterlagen etc.), weshalb das Verfahren insoweit als gegenstandslos geworden bzw. durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist.

4. Materielles A. Hauptklage 4.1. Die Klägerin stützt – wie erwähnt – ihre Forderungen auf die Aufhebungs- vereinbarung vom 17. Juni 2009: Damit hätten die Parteien die beiden Zusam- menarbeitsverträge aufgehoben. Gemäss Ziff. 2 der Aufhebungsvereinbarung ha- be sich die Beklagte verpflichtet, ihr per Saldo aller Ansprüche aus den Zusam- menarbeitsverträgen diverse Beträge zu bezahlen. Die Zahlung von USD 350'000.00 und USD 218'400.00, welche am 15. September 2009 zu erfolgen ge- habt hätte, sei – trotz Zahlungsaufforderung – ausgeblieben. Die übrigen gemäss Aufhebungsvereinbarung geschuldeten Beträge von insgesamt USD 2'762'975.00 und EUR 83'459.00, welche am 30. Juni 2009 fällig geworden seien, habe die Beklagte verspätet am 23. Juli 2009 überwiesen, weshalb sie – die Klägerin – die Zahlung der entsprechenden Verzugszinsansprüche (USD 8'326.77 und EUR 251.52) verlange. Dass diese Verzugszinsen geschuldet seien, habe die Beklagte mit E-Mail vom 4. August 2009 anerkannt (act. 1 S. 4). 4.2. Dem hält die Beklagte entgegen, dass sich die Parteien einig gewesen sei- en, dass alle bis zur Unterzeichnung der Trennungsvereinbarungen [recte: Tren- nungsvereinbarung] eingegangenen Verpflichtungen seitens der Beklagten zu er- füllen seien (zumal die Klägerin in vielen Fällen bereits mit 70% an den voll be- zahlten Senderechten partizipiert gehabt habe, obwohl noch nicht alle D._____- Spiele geliefert worden seien). Nach der Unterzeichnung hätten hingegen neue Verpflichtungen zur Gewährung von Senderechten nur noch bei gegenseitiger Zustimmung möglich sein sollen. Diese Regelung sei auch im Interesse der Klä- gerin gewesen, da sie so Verpflichtungen zur anteiligen Rückzahlung von zuviel bezahlten Senderechten und Schadenersatzforderungen habe vermeiden kön-

- 7 - nen. Im Gegenzug für den tieferen Verkaufspreis für den D._____- Vermarktungsvertrag habe auch die Klägerin von den noch zu erwartenden Ge- winnen vertragsgemäss weiterhin profitieren sollen. Als Sachkundigere habe sie – in Absprache mit der Klägerin – die H._____-Vermarktungsrechte auf dem Welt- markt angeboten und nicht weniger als 23 Verträge mit Drittparteien abgeschlos- sen, mit denen die Senderechte an bis zu 15 D._____-Spielen (und G._____- Spielen) eingeräumt worden seien. Vor diesem Hintergrund seien sich die Partei- en einig geworden, dass die Klägerin den D._____-Vermarktungsvertrag unter zwei Bedingungen an einen Dritten weiterverkaufen könne: Die Klägerin habe ers- tens dem Käufer jene Verpflichtungen aus H._____-Verträgen überbinden müs- sen, bei welchen bereits die Spiele fest vermarktet gewesen seien. Mit anderen Worten habe von der Klägerin sichergestellt werden müssen, dass der neue Rechteinhaber ihr die Senderechte für diese Spiele unentgeltlich zur Verfügung stelle. Zweitens sei ihr – in Ziff. 3 der Aufhebungsvereinbarung – von der Klägerin ein Optionsrecht für den Erwerb des D._____-Vermarktungsvertrags eingeräumt worden. Diese Bedingungen seien die Voraussetzungen für den fortgesetzten ver- traglichen Gewinnanspruch der Klägerin an den D._____-Spielen bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem H._____gewesen. Beide Voraussetzungen (Über- bindung von Verpflichtungen auf den Erwerber des D._____- Vermarktungsvertrags und vertragsgemässe Gewährung des Optionsrechts) habe die Klägerin nicht erfüllt (act. 9 S. 11 f.). 4.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien in Ziff. 10 der streitgegenständli- chen Aufhebungsvereinbarung die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts ver- einbarten (act. 4/2 S. 2). 4.4. Gemäss Art. 82 OR muss, wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbie- ten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst spä- ter zu erfüllen hat. 4.5. Art. 82 OR bezieht sich auf vollkommen zweiseitige (synallagmatische) Verträge. Diesen ist gemeinsam, dass jede Partei zugleich Gläubiger und Schuld- ner der anderen Partei ist. Dabei sind die Leistungen so voneinander abhängig,

- 8 - dass die eine das Entgelt für die andere ist. Die zwei Pflichten, die ihre Grundlage in einem einheitlichen Rechtsverhältnis haben, müssen in einem Austauschver- hältnis zueinander stehen (BSK OR I-LEU, Art. 82 N 2 ff.; BGE 107 II 413 = Pra 1982, 235; BGE 84 II 149 = Pra 1958, 231). 4.6. Die in Ziff. 2 der Aufhebungsvereinbarung festgelegten Zahlungen von USD 350'000.00 und USD 218'400.00 sind – unbestrittenermassen – kein Entgelt für die in Ziff. 3, 5 und 6 statuierten Pflichten der Klägerin (act. 26 S. 9; act. 36 S. 22). Mit anderen Worten: Die Zahlungspflichten der Beklagten und die von der Klägerin (behauptungsweise) verletzten Pflichten stehen nicht in einem Aus- tauschverhältnis zueinander. Demzufolge kann sich die Beklagte nicht auf ein aus Art. 82 OR fliessendes Leistungsverweigerungsrecht berufen. 4.7. Jedoch räumt die vorherrschende Lehre und die bundesgerichtliche Recht- sprechung bei unwesentlich zweiseitigen Verträgen dem einen Vertragspartner ein als "obligatorisches Retentionsrecht" bezeichnetes Leistungsverweigerungs- recht ein, bis die Gegenleistung erbracht wird (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. Aufl., Zürich 2008, N 2236, mit Hinweisen). Das obligatorische Retentionsrecht ist nach Ansicht der Rechtsprechung Ausfluss des Prinzips von Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB. Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verpflichtet sämtliche Rechtsgenossen, im Rechtsverkehr nach den Werten der Redlichkeit, Loyalität und Korrektheit zu verfahren. Eine Gläubigerin verhält sich somit unredlich und verstösst gegen Art. 2 Abs. 1 ZGB, wenn sie ihren Anspruch durchzusetzen ver- sucht, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, dass sie im Gegenzug auch Verpflichte- te einer fälligen und konnexen Gegenforderung ihres Schuldners ist. Der Verstoss besteht namentlich darin, dass die Gläubigerin als Klägerin gegen die begründete Erwartung und das Interesse des Schuldners ihre Hauptforderung einseitig ver- folgt und die konnexe Gegenforderung des Schuldners, deren Schuldnerin sie ist, ignoriert (WEY, Das obligatorische Retentionsrecht, Luzern 2007, Rn. 110 ff.). 4.8. Das obligatorische Retentionsrecht besteht, sobald und solange die positi- ven und negativen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese müssen kumulativ und gleichzeitig vorliegen (WEY, a.a.O., Rn. 104).

- 9 - 4.9. Selbstverständliche Voraussetzung des obligatorischen Retentionsrechts ist zunächst, dass eine Gegenforderung existiert, die der Schuldner der Hauptfor- derung der Gläubigerin entgegenstellen kann bzw. auf die der Schuldner das ob- ligatorische Retentionsrecht stützen kann. Fehlt es auf Seiten des Schuldners (bereits) an der Voraussetzung einer bestehenden Gegenforderung, kann ein ob- ligatorisches Retentionsrecht nicht entstehen. Der Schuldner kann eine Gegen- forderung, die ohne Verschulden der Gläubigerin (nachträglich) unmöglich gewor- den ist (vgl. Art. 119 Abs. 1 und 2 OR), nicht mehr mittels obligatorischen Retenti- onsrechts durchsetzen. Anders zeigt sich die Rechtslage, wenn die Gläubigerin die Unmöglichkeit verschuldet hat: In diesem Fall ist Art. 97 ff. OR anwendbar. Der Schuldner hat Anspruch auf Ersatz für die unmöglich gewordene Primärleis- tung. Mit diesem Ersatzanspruch verbleibt dem Schuldner eine Gegenforderung, worauf er das obligatorische Retentionsrecht stützen kann (WEY, a.a.O., Rn. 197 ff.). 4.10. Demnach kann sich die Beklagte dann auf ein obligatorisches Retentions- recht berufen, wenn die Klägerin ihren Pflichten aus der Aufhebungsvereinbarung (noch) nicht nachgekommen ist und/oder die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz für eine aufgrund eines Verschuldens der Klägerin unmöglich gewordene Primär- leistung hat. 4.11. Pflichten der Klägerin ergeben sich aus den Ziff. 3, 5 und 6 der Aufhe- bungsvereinbarungen, nämlich, der Beklagten im Falle eines Verkaufs der aus dem Vertrag vom 30. Mai 2006 mit dem Fussballverband aus D1._____ erwach- senden Rechte das Recht einzuräumen, eine Konkurrenz-Offerte abzugeben ("A._____ grants to B._____ the right to match a competing offert to purchase the rights from the agreement between A._____ and D._____ […]", Ziff. 3) sowie in guten Treuen zu handeln, um die von der Beklagten gegenüber Dritten eingegan- genen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung zukünftiger D._____-Spiele, insbesondere aus abzuschliessenden und/oder abgeschlosse- nen TV-Senderechtsverträgen, zu respektieren ("B._____ provides A._____ with all details with respect to the exploitation of any future matches o the national team of D1._____ that are in preparation or already concluded with any third party

- 10 - (i.e. J._____). A._____ declares to act in good faith to respect these obligations with third parties", Ziff. 5, und "B._____ provides A._____ with all information with respect to any TV rights contracts entered into in connection with the exploitation of rights of the national team of D1._____ that are in preparation or already con- cluded with any third party. A._____ expressly declares to act in good faith to respect these obligations entered into", Ziff. 6). 4.12. Ziff. 3 der Aufhebungsvereinbarung ist nach erfolgter Rückübertragung der Rechte aus dem D._____-Vermarktungsvertrag auf den Fussballverband aus D1._____ hinfällig. Allerdings soll – so die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten

– die Klägerin diese Pflicht mehrfach verletzt haben, weshalb zu prüfen ist, ob der Beklagten eine (Schaden-)Ersatzforderung zusteht. 4.13. Gemäss der Beklagten habe der Rechtsvertreter der Klägerin, Dr. K._____, mit E-Mail vom 17. Juni 2009 die wichtigen Vertragsbestimmungen der verbindli- chen Offerte für den D._____-Vermarktungsvertrag mitgeteilt und ihr eine Frist bis

7. August 2009 eingeräumt, um eine identische Offerte zu unterbreiten. Mit E-Mail vom 7. August 2009 habe RA Dr. L._____ – in ihrem Auftrag – der Klägerin mitge- teilt, dass sie der Klägerin formell eine identische Offerte unterbreite und wie all- gemein üblich um die Zustellung des entsprechenden Kaufvertrags in Entwurfs- form ersucht. Zudem habe sie in der Zwischenzeit dank zeitintensiven Verhand- lungen die (verschwiegene) vertraglich notwendige Zustimmung des …. TV- Senders (von Land D1._____) zum Erwerb des D._____-Vermarktungsvertrags eingeholt gehabt. Gemäss D._____-Vermarktungsvertrag habe der TV-Sender … der Übertragung vorgängig zustimmen müssen. Diesen Zustimmungsvorbehalt habe die Klägerin ihr bewusst verschwiegen. Mit E-Mail vom 11. August 2009 ha- be Dr. K._____ ihr mitgeteilt, dass sie – die Beklagte – die Bedingungen gemäss Aufhebungsvereinbarung nicht erfüllt habe, weshalb die Klägerin nun den Vertrag zu den kommunizierten Bedingungen mit der Drittpartei abschliessen werde. Erst am 21. Oktober 2009, d.h. mehr als zwei Monate später, habe der D._____- Verband auf seiner Webseite mitgeteilt, dass er den D._____- Vermarktungsvertrag mit der Klägerin aufgelöst und die Rechte wieder erworben habe. Diese Mitteilung habe ihren Verdacht bestärkt, dass die Rechte von der

- 11 - D._____ nicht zu den am 17. August 2009 von Dr. K._____ kommunizierten Kon- ditionen erworben worden seien, sondern diese unzutreffenden Konditionen sie – die Beklagte – von der Ausübung ihres Optionsrechts hätten abhalten bzw. ihren Erwerb der Rechte hätten sabotieren sollen. Dass die Klägerin das genaue Datum des Kaufvertrags [mit der Drittpartei] nicht erwähne und ihn nicht – allenfalls ge- schwärzt – ins Recht lege, deute darauf hin, dass sie ihn entweder bereits vor dem 7. August 2009 unterzeichnet oder mit anderen Konditionen als den ihr kommunizierten abgeschlossen habe. Damit habe die Klägerin Ziff. 3 der Aufhe- bungsvereinbarung mehrfach verletzt: Zum einen habe sie ihr die wichtigsten Ver- tragsbestimmungen nicht – wie vertraglich vereinbart – mitgeteilt und der Drittpar- tei offensichtlich bessere Vertragskonditionen als ihr kommuniziert zugestanden. Zum anderen hätte die Klägerin ihr vor dem Vertragsabschluss mit der D._____ erneut die Ausübung des vertraglich vereinbarten Optionsrechts anbieten müs- sen. Ziff. 3 des Aufhebungsvertrags decke jede verbindliche Drittofferte ab, nicht nur die erstmalig vorgebrachte. D.h. die Klägerin hätte ihr einerseits das Nichtzu- standekommen des Kaufvertrags mit der Drittpartei anzeigen und andererseits auch die von der D._____ vorgebrachte Offerte von USD 5 Mio. mitteilen und ihr die Möglichkeit einräumen müssen, wiederum ein gleichlautendes Angebot abzu- geben (act. 9 S. 15 f.; act. 33 S. 6 ff.). 4.14. Die Klägerin verweist darauf, dass die mit E-Mail vom 7. August 2009 ab- gegebene Erklärung der Beklagten den vertraglich festgelegten Anforderungen of- fensichtlich nicht genügt habe. Insbesondere hätten die erforderliche (schriftliche) Zustimmung des D._____-Verbandes und die Bankgarantie gefehlt. Weil vertrag- lich vorgesehene Bedingungen nicht eingetreten seien, sei die Veräusserung En- de August 2009 rückgängig gemacht worden und die Rechte aus dem D._____- Vermarktungsvertrag seien bei ihr verblieben. Im Oktober 2009 habe sie sich mit dem D._____-Verband dahingehend geeinigt, dass der D._____-Ver- marktungsvertrag aufgehoben werde. Im Rahmen dieser Vereinbarung habe sie auf ihre Rechte in Bezug auf die damals noch ausstehenden D._____-Spiele ver- zichtet und einen Teil der erfolgten Anzahlungen zurückerhalten, was im "Cancel- lation Agreement" vom 5. Oktober 2009 schriftlich festgehalten worden sei. Sie habe Ziff. 3 der Aufhebungsvereinbarung nicht verletzt, da sie auf einen Verkauf

- 12 - der Rechte an einen Dritten ausgelegt sei; ein Verzicht auf die Rechte gegenüber dem D._____-Verband– dem Schuldner der Rechte – sei von der Bestimmung nicht erfasst. Dies zeige sich auch im Zustimmungserfordernis des D._____- Verbandes: Fielen die Rechte an ihn zurück, stehe es der Beklagten frei, die Rechte von ihm zu erwerben. Wäre der D._____-Verband nicht bereit, ihr die Rechte einzuräumen, hätte er sicher auch nicht die gemäss Ziff. 3 der Aufhe- bungsvereinbarung erforderliche Zustimmung erteilt (act. 26 S. 10 und 19 f.; act. 37 S. 10). 4.15. Welchen Verpflichtungen die Klägerin unter Ziff. 3 der Aufhebungsverein- barung im Einzelnen nachzukommen hatte und ob sie diesen Verpflichtungen im Rahmen des "Verkaufs" der D._____-Vermarktungsrechte tatsächlich nachkam, kann offen bleiben. Denn für das Bestehen eines Ersatzanspruchs wäre ein adä- quat kausal auf die Verletzung von Ziff. 3 der Aufhebungsvereinbarung zurückzu- führender Schaden notwendig. Zwar ist denkbar, dass die Beklagte für den Er- werb der zukünftigen TV-Senderechte nun einen höheren Betrag zahlen muss, als wenn sie die D._____-Vermarktungsrechte von der Klägerin übernommen hät- te (act. 9 S. 19). Indessen: Dass dieses Szenario tatsächlich eingetreten und/oder um wie viel höher der Preis ausgefallen sei, wurde von der Beklagten nicht darge- tan. Die bisher (für die beiden Spiele der D1._____-Nationalmannschaft gegen M._____ und N._____) bei der Beklagten tatsächlich angefallenen Kosten von USD 324'127.00 sind "alleine dadurch entstanden, weil die Klägerin mit der Rück- übertragung der Rechte auf die D._____ und den Verzicht auf die Überbindung der Verpflichtungen der Beklagten die Beklagte dazu zwang, dieselben Rechte nochmals von der Agentur der D._____ zu erwerben und den Gewinn aus den beiden Spielen zu teilen" (act. 33 S. 15). 4.16. Hinsichtlich Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung ist die Beklagte – wie erwähnt – der Ansicht, dass der Klägerin daraus die Pflicht erwachsen wäre, sicherzustellen, dass der Käufer der D._____-Vermarktungsrechte ihr die Sen- derechte für die bereits fest vermarkteten Spiele weiterhin unentgeltlich zur Verfü- gung stellt. Nichts anderes könne die Wortwahl "respect the obligations entered into" bedeuten. Die Klägerin habe mithin nur die tatsächlich bei ihr – der Klägerin

- 13 -

– verbleibenden Rechte an den D._____-Spielen mit dem D._____- Vermarktungsvertrag weiterveräussern können. Sie habe mit einer Vielzahl von Verträgen mit Drittparteien abgeschlossen, unter welchen sie diesen die Sender- echte von (bis zu 15) D._____-Spielen (und G._____-Spielen) für einzelne oder mehrere Länder schulde, welche sie infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin nicht mehr zu liefern vermöge. Die Aufrechnung der Lizenzgebühren, welche sie den Drittparteien zurückzuerstatten habe, falls sie die geschuldeten D._____-Spiele nicht liefern könne, ergäben ein Total von EUR 508'907. Mit an- deren Worten: Sie sei gezwungen, die benötigten Senderechte für die D._____- Spiele maximal zu diesem Preis von der Agentur der D._____, O._____ S.A., zu erwerben, um ihren Verpflichtungen gegenüber den Drittparteien nachkommen zu können. Die Rechte an zwei D._____-Spielen (gegen M._____ am tt. Mai 2010 und gegen N._____ am tt. Mai 2010) habe sie bereits erworben und dafür der O._____ S.A. den Gesamtbetrag von USD 324'127.00 zukommen lassen. Diese Kosten seien ihr alleine deswegen entstanden, weil die Klägerin mit der Rück- übertragung der Rechte auf die D._____ und den Verzicht auf die Überbindung ih- rer Verpflichtungen sie dazu gezwungen habe, dieselben Rechte nochmals von der Agentur der D._____ zu erwerben und den Gewinn aus den beiden Spielen zu teilen (act. 33 S. 3 ff.). 4.17. Demgegenüber sieht die Klägerin die Aufhebungsvereinbarung nicht ver- letzt: In Ziff. 5 und 6 habe sie sich verpflichtet, in guten Treuen zu agieren, um be- stehende Verbindlichkeiten zu respektieren (und keineswegs, dafür zu sorgen, dass der neue Rechteinhaber der Beklagten die Senderechte für diese Spiele un- entgeltlich zur Verfügung stelle). Ihre in Ziff. 5 und 6 statuierten Pflichten seien na- turgemäss unbestimmt. Die konkrete Ausgestaltung sei von der Art der bestehen- den Verbindlichkeiten abhängig gewesen. Dabei sei durchaus denkbar gewesen, dass sie sich bemühen würde, bestehende Verbindlichkeiten (und die damit ein- hergehenden Gegenleistungen) an einen Erwerber der Rechte zu überbinden. Es wären aber auch andere Bemühungen und Lösungen denkbar gewesen, welche bereits eingegangene Verbindlichkeiten respektiert hätten. Finanzielle und andere Konsequenzen einer Respektierung bestehender Verbindlichkeiten hätten unter allen Beteiligten verhandelt werden müssen. Diese Unbestimmtheit habe – unter

- 14 - anderem – dazu geführt, dass die Parteien in Ziff. 7 der Aufhebungsvereinbarung nochmals ausdrücklich festgehalten hätten, dass sie sich in guten Treuen bemü- hen würden, offene Punkte in Bezug auf die Vermarktung der Rechte zu regeln. Indessen: Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung statuierten primär eine In- formationspflicht der Beklagten, nämlich, sie über sämtliche Details bestehender Verbindlichkeiten in Bezug auf die Rechte an D._____-Spielen zu informieren. Die Beklagte habe gewusst, dass sie – die Klägerin – von solchen Verbindlichkeiten noch keine Kenntnis gehabt habe, auch nicht aus der im Januar/Februar 2009 er- folgten Prüfung der C._____. Bereits mit E-Mail vom 30. Juni 2009, d.h. rund zwei Wochen nach Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung, habe sie erstmals um Auskunft betreffend bestehende Verbindlichkeiten gemäss Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung ersucht. Die Beklagte habe darauf nicht reagiert. Mit E- Mail vom 3. September 2009 habe sie die Beklagte – unter anderem – darauf hin- gewiesen, dass sie noch immer keine Kenntnis allenfalls bestehender Verbind- lichkeiten in Bezug auf ihre Rechte habe. Auch auf diese E-Mail habe die Beklag- te nicht reagiert. Mit E-Mail vom 15. September 2009 sei sie erneut an die Beklag- te gelangt und habe um eine Bestätigung gebeten, dass sie – die Beklagte – kei- ne Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Rechte eingegangen sei. Darauf habe die Beklagte reagiert, allerdings nicht wie erwartet (und vertraglich vereinbart). Mit E- Mail vom 18. September 2009 habe sich die Beklagte nämlich geweigert, über al- lenfalls bestehende Verbindlichkeiten zu informieren, und behauptet, sie – die Klägerin – habe durch die Prüfung der C._____ bereits Kenntnis bestehender Verbindlichkeiten in Bezug auf die Rechte. Sie habe mit E-Mail vom 22. Septem- ber 2009 jegliche Kenntnisse bestehender Verbindlichkeiten verneint und – in Übereinstimmung mit der Aufhebungsvereinbarung – erneut Auskunft über sämt- liche bestehenden Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Rechte verlangt. Habe sie nicht gewusst, dass und welche Verbindlichkeiten bestanden, habe sie auch nicht dafür sorgen können, dass allenfalls bestehende Verbindlichkeiten respektiert würden. Nachdem die Beklagte ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sei, habe sie gegenüber dem D._____-Verband die Zusicherung abgeben können, dass keine Verbindlichkeiten bestünden (act. 26 S. 9 ff.; act. 37 S. 4 ff.).

- 15 - 4.18. Auch hinsichtlich Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung kann offen bleiben, welche Pflichten der Klägerin daraus im Einzelnen erwachsen und/oder ob eine Erfüllung dieser Pflichten nach der Aufhebung des Vertrags mit dem D._____-Verband für die Klägerin noch möglich ist (wie die Beklagte behauptet, act. 33 S. 27) oder nicht (wie die Klägerin geltend macht, act. 26 S. 13; act. 33 S. 25), und zwar aus folgenden Gründen: 4.18.1. Unbestreitbar sollte die Beklagte – gemäss denselben Ziffern – der Kläge- rin alle Details / Informationen hinsichtlich von der Beklagten gegenüber Dritten eingegangenen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung zukünf- tiger D._____-Spiele, insbesondere aus abzuschliessenden und/oder abge- schlossenen TV-Senderechtsverträge, liefern ("B._____ provides A._____ with all details …", Ziff. 5, und "B._____ provides A._____ with all information …", Ziff. 6). Dass sie dieser Obliegenheit nachgekommen wäre, wird von der Beklagten nicht behauptet (act. 33 S. 22, 24 f. und 28). 4.18.2. Indessen: Eine Pflichtverletzung (oder -erfüllung) der Klägerin setzt vo- raus, dass sie über die von der Beklagten gegenüber Dritten eingegangenen Ver- bindlichkeiten informiert war. 4.18.3. Die Beklagte hält dafür, dass der Klägerin die Verbindlichkeiten aus dem C._____-Bericht bereits bestens bekannt gewesen seien (und die Auskunftsbe- gehren der Klägerin einzig dazu gedient hätten, von ihr sorgsam gehütete zusätz- liche Interna in Erfahrung zu bringen). Der Klägerin seien die Verpflichtungen dem Grundsatz nach und zudem auch einige der ihr gegenüberstehenden Vertragspar- teien bekannt gewesen. Unter dem Titel "Reconciliation TV Distribution Rights" sei auf S. 10 f. des Berichts ausführlich die Rede davon, dass sie gegenüber "broadcast partners regarding TV distribution rights" in der Pflicht gewesen sei. Dabei seien auch konkret die involvierten Agenturen wie "P._____" genannt wor- den. Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin nicht behaupten, sie habe keine Kenntnis gehabt, dass sie – die Beklagte – Verpflichtungen gegenüber Drittpartei- en eingegangen sei. Dass die Klägerin von den relevanten Verträgen und Ver- pflichtungen sehr wohl Kenntnis gehabt habe, belegten die Ausführungen von Dr. K._____ in der E-Mail vom 17. Juli 2009, wonach sie beim Weiterverkauf des

- 16 - D._____-Vermarktungsvertrags 3 - 5 Spiele als "verkauft" überbinden müsse. Auch bei Unterlassung der Mitteilung der bestehenden Rechte durch sie habe die Klägerin bei der Veräusserung des D._____-Vermarktungsvertrags keinen Frei- pass gehabt. Zumindest ein Vorbehalt gegenüber dem Käufer, dass die Sender- echte an den Spielen bereits veräussert seien, habe auch aus Treu und Glauben erfolgen müssen, habe sich die Klägerin nicht selbst haftbar machen wollen. Aus Ziff. 3 des von der Klägerin ins Recht gelegten "Cancellation Agreements" vom

5. Oktober 2009 gehe hervor, dass die Klägerin mit der Unterzeichnung nicht auf Ziff. 6 der Aufhebungsvereinbarung hingewiesen habe, d.h. keinen Vorbehalt an- gebracht habe, dass die D._____-Spiele bereits mit Vermarktungsrechten Dritter belastet seien, sondern – offensichtlich wider besseren Wissens – eine explizite Zusicherung abgegeben habe, dass die Spiele frei von irgendwelchen Rechten Dritter an den D._____-Verband zurückgingen (act. 33 S. 19 f. und 22 ff.). 4.18.4. Der C._____-Bericht vom 19. März 2009 setzt sich vornehmlich mit 4 in- ternationalen Freundschaftsspielen auseinander ("Our review covered the follo- wing four international friendly football matches […]"); die beiden Spiele der D1._____ Nationalmannschaft gegen M._____ und N._____ befinden sich nicht darunter (act. 27/2 S. 4). Details / Informationen hinsichtlich von der Beklagten gegenüber Dritten eingegangenen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung zukünftiger D._____-Spiele lassen sich dem C._____-Bericht nicht entnehmen; aus den von der Beklagten angerufenen Passagen ("Some license agreements between B._____ (or "P._____" as a subcontractor, see below) and broadcast partners regarding TV-distribution rights were not yet provided […]. Therefore, the allocation of royalty revenues derived from the TV distribution rights could not be properly examined in some cases. In the absence of written and valid contracts it remains unclear […] " und/oder "Q._____ SA (see above) and P._____ (see below) are the most important partners for B._____. Their rela- tionships are based on trust and respect. […]. R._____ was not prepared to disc- lose the agreements between Q._____ SA and the TV distributors in …..", act. 27/2 S. 10 f.) ergibt sich solches ganz bestimmt nicht. Im Gegenteil, der Bericht lässt nicht einmal "dem Grundsatz nach" darauf schliessen, dass die Beklagte die Aufhebung der Zusammenarbeitsverträge überdauernde Verpflichtungen – wie

- 17 - sie die Klägerin gemäss Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung zu respektie- ren verhiess – eingegangen war. Geschweige denn gehen daraus alle Details ("all details", Ziff. 5) und/oder alle Informationen ("all information, Ziff. 6) hervor. Allfällige Kenntnisse von Mitarbeitern der C._____, welche während der Auf- tragserfüllung durch Befragung von Vertretern der Beklagten und/oder Einsicht in (Vertrags-)Dokumente erlangt wurden, jedoch keinen Eingang in den Bericht fan- den, sind der Klägerin nicht (wie von der Beklagten insinuiert, act. 33 S. 25) anzu- rechnen. Auch aus den von der Beklagten angerufenen E-Mails ihres Rechtsvertreters vom

1. und 10. Juni 2009 ergibt sich kein hinsichtlich Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsver- einbarung genügendes Wissen der Klägerin; die entsprechenden Ausführungen – "[…] that A._____ may also breach the current TV-rights sales agreements, ac- cording to which […] also make it impossible for B._____ to fulfil its contractual obligations towards these broadcasters […]" und "However, B._____ has already entered into numerous contracts concerning the exploitation of the rights of the National team D1._____ […]" – sind viel zu unbestimmt (act. 33 S. 20). Ebenso wenig lässt sich aus der E-Mail des damaligen klägerischen Rechtsvertre- ters vom 17. Juli 2009 etwas zu Gunsten der Beklagten ableiten. Zwar ist die Re- de davon, die Klägerin habe realisiert, dass für ein Total von 3 - 5 Spielen die (Fernseh-)Übertragung zu liefern sei, jedoch hält Dr. K._____ ausdrücklich fest, dass "[…] that is not limited to D._____ friendly matches, we consider it would be more appropriate when B._____ fulfills that (soft) requirement with G1._____ friendly matches or others"; mit anderen Worten ging er – aufgrund der (unbestrit- tenen) Ausführungen des beklagtischen Rechtsvertreters "[…] we will have a certain flexibility in case A._____ is not able to obtain the worldwide third party rights from the host Federation" (act. 26 S. 23) zu Recht – nicht davon aus, dass die 3 - 5 Spiele die Verwertung zukünftiger D._____-Spiele beschlug. Dass dem widersprochen worden wäre, wurde von der Beklagten nicht behauptet. 4.18.5. Somit wurde von der Beklagten nicht – auch nicht durch den Verweis auf obgenannte Dokumente – konkret dargetan, was die Klägerin – oder genauer:

- 18 - welche der ihr angehörenden natürlichen Personen – zum Zeitpunkt des "Cancel- lation Agreements" im Detail und/oder mit allen Informationen wusste (wie es ihre Aufgabe gewesen wäre, vgl. WEY, a.a.O., § 5 N 170). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Klägerin keine Kenntnis von irgend- welchen die Verwertung zukünftiger D._____-Spiele beschlagenden Verbindlich- keiten der Beklagten hatte. 4.18.6. Die Klägerin musste auch nicht "aus Treu und Glauben" gegenüber dem D._____-Verband einen Vorbehalt hinsichtlich von der Beklagten möglicherweise eingegangener Verbindlichkeiten anbringen. Umso weniger, als sie vor Unter- zeichnung des "Cancellation Agreements" die Beklagte wiederholt darauf auf- merksam gemacht hatte, dass sie weder durch den C._____-Bericht noch sonst wie Kenntnisse von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung zu- künftiger D._____-Spiele habe, die Beklagte an ihre Obliegenheit gemäss Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung erinnert und auch kundgetan hatte, dass sie ausbleibende Informationen "as an indication that no relevant obligations have to be observed with respect to any future exploitation of the outstanding D._____ matches" verstehen würde (act. 26 S. 11 ff.; act. 27/14-20; act. 37 S. 6 ff.), und sich die Beklagte trotzdem (ausdrücklich) geweigert hatte, den Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsvereinbarung nachzuleben. Vielmehr war es bei einem solchen Ver- halten der Beklagten sie – die Klägerin –, die "in guten Treuen" davon ausgehen durfte, dass eben keine bei der Veräusserung / Rückübertragung der D._____- Vermarktungsrechte zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten der Beklagten be- standen. 4.19. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Klägerin mangels genügender Infor- mation durch die Beklagte keine Verletzung von Ziff. 5 und 6 der Aufhebungsver- einbarung vorgeworfen werden kann, womit auch eine diesbezügliche (Schaden-) Ersatzforderung ausser Betracht fällt. 4.20. Damit verfügt die Beklagte über keine Gegenforderung, welche es ihr er- lauben würde, sich auf ein obligatorisches Retentionsrecht zu berufen. Andere Einreden / Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin wurden von der Be-

- 19 - klagten nicht vorgebracht. Insbesondere widersprach die Beklagte der Sachver- haltsdarstellung der Klägerin nicht, wonach sie – die Beklagte – mit E-Mail vom

4. August 2009 die zwei Verzugszinsforderungen über USD 8'326.77 und EUR 251.52 anerkannt habe. Ebenso wenig wurde der Zinsenlauf auf USD 568'400.00 von der Beklagten bestritten, weshalb – im Ergebnis – die Hauptklage vollumfäng- lich gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin USD 568'400.00 samt 5% Zins seit 16. September 2009 sowie USD 8'326.77 und EUR 251.52 zu bezahlen. B. Widerklage 4.21. Auch die Beklagte stützt ihre (Wider-)Klage auf die Aufhebungsvereinba- rung, deren Ziff. 3, 5 und 6 die Klägerin verletzt und dadurch bei ihr einen Scha- den von USD 324'127.00 und EUR 100'000.00 verursacht haben soll (act. 33 S. 3 f.). 4.22. Diese Forderung deckt sich mit der von der Beklagten für die Begründung des Leistungsverweigerungsrechts (in Bezug auf die Hauptklage) herangezoge- nen. Indessen: Wie unter Ziff. 4.10 ff. gezeigt, ist der Klägerin keine Verletzung der Aufhebungsvereinbarung vorzuwerfen, weshalb die Widerklage ohne Weite- res abzuweisen ist.

5. Prozesskosten 5.1. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH). Der Streitwert der Wi- derklage wird mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet, soweit sich Haupt- und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (§ 19 Abs. 2 ZPO/ZH). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Ziff. 4.6 oben), weshalb der Streitwert ins- gesamt CHF 1'080'297.57 beträgt. 5.2. Gemäss § 64 Abs. 2 ZPO/ZH werden die Gerichtskosten der unterliegen- den Partei auferlegt.

- 20 - 5.3. Gemäss § 68 Abs. 1 ZPO/ZH hat jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden; festgesetzt wird die Prozessentschädigung nach Ermessen (§ 69 Satz 1 ZPO). Demgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädi- gung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 3 Abs. 1 und § 6 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV) auf 150% der Grundgebühr festzusetzen ist. Das Gericht beschliesst:

1. Rechtsbegehren Ziff. 1 der Widerklage vom 22. März 2010 wird als gegen- standslos geworden bzw. durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachstehendem Erkenntnis. Das Gericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 568'400.00 samt 5% Zins seit 16. September 2009 sowie USD 8'326.77 und EUR 251.52 zu bezahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 32'000.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 48'000.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 21 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Thomas Seeger lic. iur. Jeremias Widmer