Sachverhalt
1.1. Parteien
- 14 - Die Gesuchstellerin ist eine juristische Person nach kanadischem Recht ("Canada Not-for-profit Corporations Act"), die nationale Dachorganisation für Eishockey in Kanada und Vereinsmitglied des Gesuchsgegners. Sie bezweckt insbesondere die Organisation verschiedener Eishockeyligen in Kanada und die Leitung der kanadi- schen Eishockey-Nationalmannschaften (Gesuchstellerin: act. 1 N. 2, 33 ff.; Ge- suchsgegner: act. 13 N. 44 ff.). Der Gesuchsgegner ist ein Schweizer Verein und fungiert als internationaler Dach- verband für Eishockey. Mitglieder dieses Vereins sind die nationalen Eishockey- Dachverbände. Zu den Hauptaufgaben des Gesuchsgegners gehört die Regelung des Eishockeysports auf internationaler Ebene und insbesondere die Organisation der Eishockey-Weltmeisterschaften und der olympischen Eishockeyturniere (Ge- suchstellerin: act. 1 N. 3, 38 ff.; Gesuchsgegner: act. 13 N. 1 f., 30 ff.). 1.2. Prozessgegenstand Die vorliegende Streitsache betrifft das Design und den Verkauf derjenigen Trikots, welche die Mannschaften der Gesuchstellerin an den Wettkämpfen des Gesuchs- gegners tragen, sowie von Kopien davon (sog. Replika-Trikots). Die Gesuchstel- lerin nimmt gestützt auf kanadisches Immaterialgüterrecht, die Statuten des Ge- suchsgegners sowie eine langjährige Praxis sämtliche diesbezüglichen Kommerzi- alisierungs- bzw. Verkaufsrechte für sich in Anspruch und macht verschiedene be- reits erfolgte bzw. unmittelbar bevorstehende Verletzungshandlungen des Ge- suchsgegners geltend. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die genannten Hand- lungen die Rechte der Gesuchstellerin nach kanadischem Immaterialgüterrecht oder nach den Statuten verletzen würden, und beansprucht die entsprechenden Kommerzialisierungsrechte für sich.
2. Prozessverlauf Am 22. Mai 2026 reichte die Gesuchstellerin das Gesuch mit eingangs genannten Rechtsbegehren ein und beantragte die superprovisorische Anordnung der anbe- gehrten Massnahmen (act. 1; Beilagen act. 3/2-42). Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 (act. 4) wurde gegenüber dem Gesuchsgegner in Gutheissung dieses An-
- 15 - trags einstweilen ein entsprechendes Verbot ausgesprochen und dem Gesuchs- gegner Frist zur Stellungnahme angesetzt. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 25'000.– angesetzt. Die Ge- suchstellerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 7). Mit Eingabe vom 16. Juni 2026 (act. 8; Beilagen act. 9/1-4) ersuchte die Gesuchstellerin mit eingangs aufgeführtem, geändertem Rechtsbegehren um Ausweitung der ange- ordneten superprovisorischen Massnahmen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 (act.
10) wurde das gegenüber dem Gesuchsgegner superprovisorisch ausgesprochene Verbot in Gutheissung des abgeänderten Rechtsbegehren Ziff. 1 angepasst. Im Übrigen wurde das geänderte Dringlichkeitsbegehren abgewiesen, die Anordnung gemäss Verfügung vom 26. Mai 2026 aufrecht erhalten und dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2026 (act. 13; Beilagen act. 15/1-
27) reichte der Gesuchsgegner seine Gesuchsantwort ein und beantragte die Ab- weisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 (act. 16; Beilagen act. 17/28-29) reichte der Gesuchsgegner sodann seine Stel- lungnahme zum Abänderungsbegehren ein und ersuchte gleichzeitig um (super- provisorische) Erläuterung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 17. Juni 2026. Am 20. Juli 2026 wurden die Parteien auf den 25. August 2026 zur mündlichen Verhandlung (Gewährung des Replikrechts) mit Vergleichsgesprächen vorgeladen (vgl. act. 18). Mit Verfügung vom 21. Juli 2026 (act. 19) wurde das Dringlichkeits- begehren des Gesuchsgegners (Erläuterung ohne Anhörung der Gesuchstellerin) abgewiesen und der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit Ein- gabe vom 3. August 2026 (act. 25) reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme zum Erläuterungsbegehren des Gesuchsgegners ein. Mit Verfügung vom 10. Au- gust 2026 (act. 26) wurde das Erläuterungsbegehren des Gesuchsgegners abge- wiesen. Am 25. August 2026 fand die mündliche Verhandlung statt (Prot. S. 17 ff.). Die Parteien konnten bei den im Anschluss geführten Vergleichsgesprächen keine Einigung erzielen. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Entscheid zu fällen ist.
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3. Formelles 3.1. Zuständigkeit Da die Gesuchstellerin ihren Sitz in Kanada hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Da der Gesuchsgegner seinen Sitz in der Schweiz hat, ist für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit das LugÜ anwendbar (BGE 135 III 185 ff. Erw. 3.3). Gemäss Art. 31 LugÜ i.V.m. Art. 10 IPRG sind für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen die schweizerischen Gerichte am Ort zuständig, an dem die Zustän- digkeit für die Hauptsache gegeben ist oder die Massnahmen vollstreckt werden sollen. Gemäss Art. 22.1 der Statuten des Gesuchgsgegners ist das Schiedsgericht für Sport (CAS) mit Sitz in Lausanne für die Hauptsache zuständig, allerdings sind die von der Gesuchstellerin beantragten Massnahmen am Sitz des Gesuchsgeg- ners in Zürich zu vollstrecken. Die Zürcher Gerichte sind deshalb zumindest für das vorliegende Verfahren international und örtlich zuständig, was auch der Gesuchs- gegner ausdrücklich anerkennt (act. 13 N. 19). Die sachliche Zuständigkeit des Ein- zelgerichts des Handelsgericht ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 44 lit. a und b sowie § 45 lit. b GOG). 3.2. Anwendbares Recht Beim vorliegenden internationalen Sachverhalt sind die prozessualen Vorausset- zungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nach der lex fori zu bestimmen; massgebend sind somit die Art. 261 ff. ZPO. Anwendbar ist das summarische Ver- fahren (Art. 248 lit. d ZPO). Die Beurteilung der materiellen Voraussetzungen (ins- besondere des Verfügungsanspruchs) richtet sich nach der lex causae. Insoweit die Gesuchstellerin Verletzungen ihrer Immaterialgüterrechte behauptet, sind diese nach kanadischem Recht zu beurteilen (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Dieses ist von Am- tes wegen festzustellen, wobei das Gericht die Parteien zur Mitwirkung auffordern kann (Art. 16 Abs. 1 IPRG). Insoweit hingegen die Rechte der Parteien nach den Statuten des Gesuchsgegners zu prüfen sind, ist Schweizer Recht anwendbar (Art. 154 IPRG i.V.m. Art. 150 Abs. 1 IPRG).
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4. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuch- stellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgli- che Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Ele- mente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 ff. Erw. 4.1; BGE 132 III 715 ff. Erw. 3.1). Das Beweismass der Glaubhaftmachung beseitigt die Behaup- tungs- und Substantiierungslast der Parteien jedoch nicht (BGer-Urteile 5A_822/2022 vom 14. März 2023 Erw. 4.3 und 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 Erw. 3.4.3).
5. Unstrittiger Sachverhalt Art. 24 der Statuten des Gesuchsgegners (im Kapitel 5, "FINANCIAL") lautet wie folgt (act. 3/6 S. 31 f.): "24.1. The IIHF is the sole owner of all commercial rights pertaining to all IIHF Competitions and related activities, without any restriction as to content, time, place and law. These rights include, but are not limited to, hosting rights, audio-visual and radio recording, reproduction and broadcasting rights, multimedia rights, sponsorship, advertising and promotional rights and incorporeal rights such as IIHF general and event marks, rights arising under copyright law and any right which has the potential to yield financial benefit. 24.2. The exercise of IIHF commercial rights by the IIHF (and/or contracted Commercial Partner) is binding on all MNAs and their constituent bodies, leagues, clubs, teams, players, officials and any person or body whatsoever or howsoever competing or participating in competitions and/or related activities of the IIHF.
- 18 - 24.3. The exercise of IIHF commercial rights includes but is not limited to the supply of on-ice uniforms, the design of which shall be subject to the IIHF’s approval. Notwithstanding the foregoing, all MNAs retain all rights related to their national team logo, emblem and uniform design. The IIHF shall have the right to use MNA team jerseys for promotional, non-commercial purposes related to IIHF Competitions. For the avoidance of doubt, the IIHF shall not use MNA team jerseys for commercial purposes unless approval is provided by the respective MNA. 24.4. Where any IIHF rights mentioned in Statute 24.1 are designated by international or national law to be under the ownership of an MNA or one of its constituent bodies, then by virtue of its membership with the IIHF, the MNA assigns such rights on a worldwide basis to the IIHF from the moment of creation in perpetuity. All MNAs shall execute any necessary documentation according to national law to effect the assignment."
6. Streitpunkte Nach Ansicht der Gesuchstellerin schliessen die Statuten des Gesuchsgegners seit jeher eine Verwendung von Immaterialgüterrechten der Mitgliedsverbände und eine kommerzielle Verwertung von Trikots durch den Gesuchsgegner aus, sofern die Mitgliedsverbände einer solchen nicht zustimmen. Diese Verwertungs- bzw. Kommerzialisierungsrechte seien vielmehr den Mitgliedsverbänden vorbehalten. In Bezug auf Trikots sei der Gesuchsgegner ohne anderweitige Zustimmung auf das Recht und die Pflicht beschränkt, den Mitgliedsverbänden bzw. deren Mannschaf- ten die Spieler-Uniformen für seine Wettkämpfe zu liefern. Dieser Regelung sei in der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Unternehmen NIKE, mit welchem beide Parteien eigene Verträge unterhalten hätten, nachgelebt worden. Im Vertrauen auf die Statuten, insbesondere deren Art. 24.3, sowie diese langjährige Praxis habe sie (die Gesuchstellerin) nach Beendigung der Zusammenarbeit mit NIKE eine ver- bindliche Absichtserklärung mit dem Unternehmen BAUER abgeschlossen und die- sem darin wie bisher NIKE das exklusive Recht zum Verkauf von Replika-Trikots eingeräumt. Indem der Gesuchsgegner seinem neuen Lieferanten TRUE Sports dasselbe Recht einzuräumen beabsichtige und für die Gesuchstellerin ohne deren Zustimmung ein Trikot entwerfe und herstellen lasse, verletze der Gesuchsgegner
- 19 - die Statuten sowie die der Gesuchstellerin nach kanadischem Recht zukommen- den Immaterialgüterrechte (Marken und "Official marks"). Gleiches gelte in Bezug auf die geplante Statutenänderung sowie den Vertrag mit TRUE Sports (act. 1 N. 43 ff.). Der Gesuchsgegner wendet ein, der Gesuchstellerin komme kein Rechtsschutzin- teresse an einem Verbot in Bezug auf ihre Marken und "Official marks" zu. So habe er der Gesuchstellerin mehrfach zugesichert, ohne ihre Zustimmung bei der Ent- wicklung und beim Verkauf von Trikots keine Immaterialgüterrechte der Gesuch- stellerin zu verwenden. Das inzwischen erstellte Trikot-Design für die Gesuchstel- lerin verwende entsprechend auch keine Marken oder "Official marks" der Gesuch- stellerin. Gemäss Art. 24 der Statuten kämen dem Gesuchsgegner alle kommerzi- ellen Rechte im Zusammenhang mit seinen Wettbewerben und deshalb auch das Recht zur Kommerzialisierung der offiziellen Trikots zu. Gestützt darauf habe der Gesuchsgegner bereits NIKE in einer langjährigen Zusammenarbeit das Recht zum weltweiten Verkauf von Original-Trikots und Replikas eingeräumt; die entsprechen- den Verträge seien jeweils von der Mitgliederversammlung genehmigt worden. Die neu TRUE Sports einzuräumenden Rechte würden darüber nicht hinausgehen. Ebenso sei die geplante Statutenänderung rein deklaratorisch und diene einzig der klareren Umschreibung der bereits bisher geltenden Regelung (act. 13 N. 23 ff.).
7. Würdigung 7.1. Rechtsbegehren Ziff. 1: Entwerfen und Herstellen von Trikots 7.1.1. Es ist unstrittig, dass die Gesuchstellerin nach dem anwendbaren kanadi- schen Recht (vgl. Erw. 3.2) Inhaberin der im Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a und b aufgeführten Marken und "Official marks" ist (Gesuchstellerin: act. 1 N. 78 ff.; Ge- suchsgegner: insbesondere act. 13 N. 229). Der Gesuchsgegner bestätigt weiter, dass er diese ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesuchstellerin nicht verwen- den darf (act. 13 N. 12 f., 26 ff., 165 ff.). Ein Verfügungsanspruch liegt demnach gemäss kanadischem Trademarks Act (R.S.C., 1985, c. T-13), insbesondere des- sen Sections 7, 9 bis 11 und 19, 20, vor, soweit die Gesuchstellerin um ein Verbot der Verwendung ebendieser Marken und "Official marks" selbst ersucht. Allerdings
- 20 - ist eine drohende Verletzung und damit ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft. Der Gesuchsgegner macht nämlich geltend, er werde im Rahmen der Entwicklung oder dem Verkauf von Trikots für seine Wettbewerbe ohne Zustimmung der Gesuchstel- lerin weder deren Marken- noch sonstige Immaterialgüterrechte verwenden (act. 13 N. 12 f., 26 ff.). Sodann ist unstrittig (Gesuchstellerin: act. 1 N. 159 f.; Gesuchs- gegner: act. 13 N. 12 f., 26 ff., 106, 109 ff.) und im Übrigen auch belegt (act. 3/30; act. 3/35), dass der Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin auch vorpro- zessual wiederholt entsprechende, schriftliche Bestätigungen abgegeben hat. Eine Gefahr entsprechender Verletzungshandlungen des Gesuchsgegners ist deshalb nicht ersichtlich, zumal auch das vom Gesuchsgegner inzwischen angekündigte Trikot-Design (dazu nachfolgend) keine Marken und "Official marks" der Gesuch- stellerin enthält. 7.1.2. Das von der Gesuchstellerin anbegehrte Verbot umfasst jedoch nicht nur die Verwendung ihrer Marken und "Official marks", sondern erstreckt sich darüber hin- aus generell auf das Entwerfen, Entwickeln, Herstellen, Anbieten, Verkaufen, Ver- treiben, Vermarkten und jede andere kommerzielle Verwertung von Trikots, welche für die Nationalmannschaften der Gesuchstellerin bestimmt sind, als solche darge- stellt werden oder mit der Gesuchstellerin in Verbindung gebracht werden. Die Ge- suchstellerin macht mithin geltend, dass auch ohne Verwendung ihrer Marken und "Official marks" jedes Trikot, welches für ihre Nationalmannschaften entworfen, hergestellt, kommerziell genutzt bzw. von ihren Nationalmannschaften getragen werde, die ihr gemäss kanadischem Trademarks Act, insbesondere dessen Secti- ons 7, 9 bis 11 und 19, 20, zustehenden Rechte verletze (act. 1 N. 83 ff., 163, 169, 182, 210 ff.). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen, wobei zuerst auf das Entwerfen, Entwickeln und Herstellen der Trikots einzugehen ist, bevor die kommerziellen Nut- zungsrechte zu klären sind. 7.1.3. Die Gesuchstellerin beruft sich, soweit ein Trikot ihre Marken und "Official marks" nicht enthält, auf eine drohende Verwechslung ("confusion"). Verwechs- lungsgefahr ist dabei in Bezug auf Marken in Section 6 des Trademarks Act definiert und von den Parteien zutreffend zusammengefasst als Wahrscheinlichkeit, dass das Publikum annimmt, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen stammten
- 21 - aus derselben wirtschaftlichen Quelle (Gesuchstellerin: act. 1 N. 84; Gesuchsgeg- ner: act. 13 N. 178 und act. 15/26 N. 17). Bei "Official marks" ist gemäss Section 9(1) entscheidend, ob (vorliegend vom Gesuchsgegner) verwendete Marken, Zei- chen und dergleichen ("any mark") den "Official marks" der Gesuchstellerin so sehr ähneln, dass man sie leicht verwechseln könnte ("so nearly resembling as to be likely to be mistaken for"). Die Gesuchstellerin und der von ihr beauftragte Rechts- gutachter C._____ (act. 32/2) erblicken die Verwechslungsgefahr nun darin, dass potentielle Trikot-Käufer davon ausgehen könnten, dass jedes von den kanadi- schen Mannschaften getragene Trikot von ihr (der Gesuchstellerin) stammt, zumin- dest mit ihrer Zustimmung hergestellt und vermarktet wird oder sowohl vom Ge- suchsgegner als auch von der Gesuchstellerin lizenziert sei (act. 1 N. 169, 182; act. 32/2 N. 37, 50d f., 63 f.). Es ist allerdings abwegig, dass potentielle Trikot-Käufer Überlegungen zur Lizenzierung anstellen. Richtig und entscheidend ist vielmehr, dass ein potentieller Trikot-Käufer regelmässig davon ausgehen wird, dass es sich beim Trikot, welches die kanadischen Mannschaften an den Wettbewerben des Gesuchsgegners tragen, grundsätzlich unabhängig vom Design um das offizielle Trikot der Gesuchstellerin für diese Wettbewerbe handelt (act. 32/2 N. 69 f.). Diese Vorstellung beruht indes nicht auf einer Verwechslung, sondern ist zutreffend, wird doch das Trikot tatsächlich von den Mannschaften der Gesuchstellerin getragen, nicht von denjenigen eines anderen Mitgliedverbands. Das Trikot erfüllt mithin seine ihm zugedachte Funktion, die Mannschaften der Gesuchstellerin als solche zu kennzeichnen. Sofern die Gesuchstellerin ihre Mannschaften in vom Gesuchs- gegner zur Verfügung gestellten Trikots an dessen Turnieren auflaufen lässt, be- stätigt die Gesuchstellerin den Konsumenten selbst die offizielle Natur dieser Tri- kots. Eine entsprechende Verwechslungsgefahr ist deshalb nicht glaubhaft ge- macht. 7.1.4. Selbst bei Annahme einer Verwechslungsgefahr würden entsprechende An- sprüche der Gesuchstellerin nach dem kanadischen Trademarks Act aber voraus- setzen, dass der Gesuchsgegner bei der Herstellung der Trikots nicht zur Verwen- dung der Designelemente befugt ist, welche die Verwechslungsgefahr begründen (Section 20 in Bezug auf Marken: "not entitled to its use"; Section 9[2][a] in Bezug auf "Official marks": "Nothing in this section prevents the […] use […] with the con-
- 22 - sent of Her Majesty or such other person, society, authority or organization as may be considered to have been intended to be protected by this section"). Diesbezüg- lich schenkt die Argumentation der Gesuchstellerin der vereinsrechtlichen Verbin- dung der Parteien zu wenig Beachtung. Das Verhältnis der Parteien und ihre ge- genseitigen Rechte und Pflichten werden nämlich auch im vorliegenden Zusam- menhang durch das schweizerische Vereinsrecht (Art. 60 ff. ZGB) und die Statuten des Gesuchsgegners bestimmt. Gemäss diesen ist der Gesuchsgegner unbestrit- tenermassen berechtigt und verpflichtet, den Mannschaften der Gesuchstellerin für seine Wettkämpfe Trikots zur Verfügung zu stellen (Art. 24.3 der Statuten: "The exercise of IIHF commercial rights includes but is not limited to the supply of on-ice uniforms"; Gesuchstellerin: act. 1 N. 70, 73, 117, 134; Gesuchsgegner: act. 13 N. 54 ff., 118). Die Statuten räumen der Gesuchstellerin kein Recht ein, dass Design der On-Ice-Uniform, wozu auch das On-Ice-Trikot gehört, allein zu bestimmen, son- dern sehen ausdrücklich die Genehmigung durch den Gesuchsgegner vor (Art. 24.3: "the design of which shall be subject to the IIHF’s approval"). 7.1.5. Soweit die Statuten festhalten, dass die Mitgliederverbände (fortan: "MNAs") die Rechte an ihrem Team-Logo, Emblem und Uniform-Design behalten (Art. 24.3: "all MNAs retain all rights related to their national team logo, emblem and uniform design"), gehen sie offensichtlich von einer Mitwirkung der MNAs am Designpro- zess bzw. zumindest von deren Zustimmung zur Verwendung ihrer Immaterialgü- terrechte aus (vgl. act. 13 N. 74). Der Gesuchstellerin steht es frei, am Designpro- zess mitzuwirken und das von ihr gewünschte Design mit ihren Marken bzw. "Offi- cial Marks" zu erreichen. Die Verweigerung der Mitwirkung bzw. Zustimmung, letzt- lich einzig zur Durchsetzung (strittiger) Kommerzialisierungsrechte an den Trikots, und die entsprechenden Folgen sind derzeit statutarisch nicht ausdrücklich gere- gelt. Sie kann aber augenscheinlich nicht dazu führen, dass der Gesuchsgegner seine unstrittige, statutarische Aufgabe, Trikots für seine Wettkämpfe zur Verfü- gung zu stellen, nicht mehr wahrnehmen darf. Dies muss jedenfalls solange gelten, als die Gesuchstellerin an diesen Wettkämpfen teilnimmt. Die Gesuchstellerin be- hauptet nicht, dem Gesuchsgegner ausdrücklich mitgeteilt zu haben, an seinen Wettkämpfen nicht mehr teilnehmen zu wollen. Folglich muss es dem Gesuchsgeg-
- 23 - ner grundsätzlich erlaubt sein, ein Trikot für die gesuchstellerischen Mannschaften entwerfen und herstellen zu lassen. 7.1.6. Diesfalls ergeben sich aus den Statuten abgesehen von der für die Verwen- dung von Marken (Logos, Embleme usw.) vorbehaltenen Rechte der MNAs keine Vorgaben. Mit anderen Worten dürfen vorliegend die Trikots, was wie ausgeführt unstrittig ist, jedenfalls keine Marken bzw. "Official Marks" der Gesuchstellerin auf- weisen. Diese Anforderungen erfüllt das vorliegend vom Gesuchsgegner bzw. sei- nem Hersteller entworfene Trikot, welches Gegenstand des geänderten Rechtsbe- gehren Ziff. 1 lit. c (act. 8 S. 6) bildet (fortan vereinfachend: "generisches Trikot"): Sowohl die Heim- als auch die Auswärts-Variante ist mit Ausnahme eines schmalen schwarzen Streifens an beiden Unterarmen und an der Hüfte in den kanadischen Nationalfarben (rot und weiss) gehalten, auf der Brust ist der Text "CANADA" an- gebracht. Ein Ahornblatt, welches mit einer Ausnahme alle Marken der Gesuchstel- lerin und acht ihrer "Official marks" enthalten, oder Teil der gesuchstellerischen Marken und "Official marks" bildende Zusätze ("Team", "Hockey", "Équipe" und "#") sind im Design des Gesuchsgegners nicht enthalten. Klarerweise sollen sowohl mit der roten und weissen Farbe als auch mit "CANADA" die Mannschaften der Ge- suchstellerin als solche erkennbar gemacht werden. In Bezug auf das Wort "CA- NADA" hält auch der Rechtsgutachter der Gesuchstellerin fest, dass dieses klarer- weise beschreibend und das einzige Element sei, mit welchem sich die kanadi- schen Spieler von denjenigen des Gegners unterscheiden liessen (act. 32/2 S. 11 N. 47). Selbst die Gesuchstellerin behauptet nicht, dass ihr der Trademarks Act bzw. ihre Marken und "Official marks" exklusive Rechte an den genannten Farben oder am Wort "CANADA" verschaffen. Sie stützt sich vielmehr auf den entstehen- den Gesamteindruck und die Verwechslungsgefahr, wenn ihre Mannschaften diese Trikots tragen. Dieser Bezug auf die Gesuchstellerin ist indes notwendig und un- vermeidbare Folge der Teilnahme ihrer Mannschaften an den Turnieren des Ge- suchsgegners. Mit anderen Worten setzt eine angemessene Kennzeichnung dieser Mannschaften durch die Trikots auch die Länderbezeichnung sowie die Verwen- dung der Nationalfarben voraus. Selbst wenn eine Verwechslungsgefahr angenom- men würde, fände dies somit in den Statuten des Gesuchsgegners sowie in der
- 24 - Teilnahme der Gesuchstellerin an seinen Wettkämpfen seine Rechtfertigung bzw. Zustimmung. 7.2. Rechtsbegehren Ziff. 1: Kommerzielle Nutzung von Trikots 7.2.1. Vom Recht des Gesuchsgegners, Trikots für die Gesuchstellerin zu entwer- fen und herstellen zu lassen, ist das Recht zur kommerziellen Nutzung zu unter- scheiden. Dieses ergibt sich nicht automatisch aus dem Herstellungsrecht, wurde allerdings in demselben Art. 24.3 der Statuten einer Regelung zugeführt. Die Ge- suchstellerin stützt ihr Begehren diesbezüglich auf folgenden Teil dieses Artikels: "Notwithstanding the foregoing, all MNAs retain all rights related to their national team logo, emblem and uniform design. The IIHF shall have the right to use MNA team jerseys for promotional, non-commercial purposes related to IIHF Competitions. For the avoidance of doubt, the IIHF shall not use MNA team jerseys for commercial purposes unless approval is provided by the respective MNA.". Demnach stehen dem Gesuchsgegner ohne Zustimmung der MNAs keine kom- merziellen Rechte an "MNA team jerseys" zu, allerdings fehlt eine Definition dieses Begriffs. Aus dem Wort "Notwithstanding" ergibt sich der Bezug des ersten Satzes, welcher den Begriff "MNA team jersey" freilich nicht enthält, zum direkt davor ste- henden Satz, welcher die Bereitstellung bzw. Herstellung regelt und wie folgt lautet: "The exercise of IIHF commercial rights includes but is not limited to the supply of on-ice uniforms, the design of which shall be subject to the IIHF’s approval.". Zur On-Ice-Uniform gehört unbestrittenermassen und wie vorstehend besprochen auch ein Trikot. Damit werden in Bezug auf Trikots zwei relevante Begriffe verwendet, nämlich "On-Ice-Uniform" – bzw. als Teil davon das "On-Ice-Jersey" oder "On-Ice- Trikot – und "MNA team jerseys", was die Frage nach dem Verhältnis dieser Be- griffe zueinander aufwirft. Zumindest auf den ersten Blick könnte "MNA team jer- sey" sowohl als Überbegriff für sämtliche Trikots (so die Gesuchstellerin) als auch als komplementärer Begriff zu "On-Ice-Trikot" (so der Gesuchsgegner) verstanden werden. In letzterem Fall würde "MNA team jersey" also (bestimmte) Replika-Ver- sionen der On-Ice-Trikots oder gänzlich anders aussehende Trikots der Gesuch- stellerin bezeichnen, wie sie etwa der Schweizer Mitgliedsverband verkauft (vgl. act. 13 N. 76 bzw. act. 15/16). Auch die Gesuchstellerin unterscheidet die "On-ice-
- 25 - Trikots" grundsätzlich von Replika-Trikots (siehe z.B. act. 1 N. 63), ohne allerdings zwischen verschiedenen Arten von Replika-Trikots zu differenzieren. 7.2.2. Das Verständnis der Gesuchstellerin ("MNA team jerseys" als Überbegriff für sämtliche Trikots) führt nun zu einer Unstimmigkeit, die aus den Statuten selbst heraus nicht aufgelöst werden kann. So ist auf einem "On-ice-Trikot" ebenso wie auf einer exakten, aber in geringerer Qualität hergestellten Kopie (sog. Branded- Replica) das Logo des Gesuchsgegners und das Logo seines Herstellers (bisher NIKE, neu geplant TRUE Sports [fortan: "TRUE"]) angebracht. Eine Subsumtion auch dieser Trikots unter den Begriff "MNA Team Jersey", für welche die Gesuch- stellerin sämtliche kommerziellen Rechte exklusiv beansprucht, würde die Einräu- mung gewisser Rechte des Gesuchsgegners und seines Herstellers an die Ge- suchstellerin voraussetzen. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, weshalb sie in die- sem Sinne berechtigt sein sollte, Trikots mit Marken bzw. Logos des Gesuchsgeg- ners und TRUE kommerziell zu nutzen, zumal exklusiv. Ein solches Recht lässt sich den Statuten nicht entnehmen. Zwar behält gemäss Art. 24.3 der Statuten die Gesuchstellerin ihre Rechte ("retain all rights") an ihrem Logo, Emblem und Uni- form-Design, letzterer Begriff wird aber nicht näher definiert. Aus der Verwendung des Worts "retain" ist zu schliessen, dass die MNAs Rechte behalten sollen, welche ihnen bereits zukommen, und nicht, dass ihnen damit Rechte eingeräumt werden, welche bisher dem Gesuchsgegner oder seinem Hersteller zukamen. Die Marken bzw. Logos des Gesuchsgegners und von TRUE können insoweit nicht als Teil dieses "Uniform Designs" verstanden werden. Dieser Begriff bezeichnet deshalb entweder frühere, geschützte Trikot-Designs bzw. neue Trikot-Designs, welche Marken oder andere Immaterialgüterrechte der MNAs enthalten. Dies wird dadurch gestützt, dass der Begriff "uniform design" das letzte Element einer als Einheit er- scheinenden Aufzählung darstellt ("their national team logo, emblem and uniform design"). 7.2.3. Gleichzeitig behalten die gleich darauf folgenden und im Übrigen erst im Jahr 2018 (Gesuchstellerin: act. 1 N. 60; Gesuchsgegner: act. 13 N. 228) ergänzten Sätze ("The IIHF shall have the right to use MNA team jerseys for promotional, non- commercial purposes related to IIHF Competitions." und "For the avoidance of
- 26 - doubt, the IIHF shall not use MNA team jerseys for commercial purposes unless approval is provided by the respective MNA") auch beim Verständnis des Gesuchs- gegners noch einen Sinngehalt. Demgemäss darf der Gesuchsgegner alle anderen Replikas (ohne die Marken des Gesuchsgegners und seines Herstellers) nicht ohne Zustimmung der MNAs kommerziell nutzen, insoweit diese Marken oder andere Immaterialgüterrechte der MNAs enthalten. Ebenso benötigt er eine solche Zustim- mung, sofern er eigene Designs der MNAs für andere Wettkämpfe kommerziell nut- zen möchte. Letzteres ist ebenfalls unstrittig und stimmt damit überein, dass sich die Kommerzialisierungsrechte des Gesuchsgegners unbestrittenermassen und wie auch in Art. 24.1 der Statuten festgehalten auf seine eigenen Wettkämpfe be- schränken. Der Begriff "MNA Team Jersey" kann somit jedenfalls nicht als Übergriff für sämtliche Arten von Trikots, einschliesslich On-Ice-Trikots und Branded-Repli- cas, verstanden werden kann. 7.2.4. Dies steht zudem in Einklang mit der offenen Formulierung des ersten Satzes von Art. 24.3 der Statuten. Gemäss diesem beschränken sich die kommerziellen Rechte des Gesuchsgegners ausdrücklich nicht auf das Bereitstellen der On-Ice- Uniformen ("includes but is not limited to the supply of on-ice uniforms"). Sodann kommen dem Gesuchsgegner gemäss Art. 24.1 der Statuten sämtliche kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit seinen Wettbewerben zu ("sole owner of all commercial rights pertaining to all IIHF Competitions and related activities, without any restriction as to content, time, place and law" und "any right which has the potential to yield financial benefit) und die MNAs übertragen dem Gesuchsgegner gemäss Art. 24.4 diesbezüglich kraft ihrer Mitgliedschaft alle kommerziellen Rechte, welche ihnen nach internationalem oder nationalem Recht zukommen ("Where any IIHF rights mentioned in Statute 24.1 are designated by international or national law to be under the ownership of an MNA or one of its constituent bodies, then by virtue of its membership with the IIHF, the MNA assigns such rights on a worldwide basis to the IIHF from the moment of creation in perpetuity."). Eine diese Rechte beschränkende Auslegung von Art. 24.3, wo ein Recht im Sinne von Art. 24.1 der Statuten einer detaillierteren Regelung zugeführt wird, ist deshalb ohnehin nur mit Zurückhaltung vorzunehmen.
- 27 - 7.2.5. Die Kommerzialisierungsrechte in Bezug auf On-Ice-Trikots und Branded- Replicas kommen somit auch dann dem Gesuchsgegner zu, wenn das fragliche Trikot-Design Immaterialgüterrechte der MNAs enthält und diese einer solchen Ver- wendung bereits im Rahmen des Design- und Herstellungsprozesses zugestimmt haben. Mit diesem Ergebnis stimmt sodann entgegen der Ansicht der Gesuchstel- lerin (act. 1 N. 63) auch die öffentliche Ausschreibung ("Tender Requests") des Gesuchsgegners nach Beendigung der Zusammenarbeit mit NIKE (act. 3/16) über- ein. Der Gesuchsgegner schrieb darin auch das "Branded Replica Merchandise Program" aus (Ziff. 6). Konkret sollte der neue Hersteller für Merchandising-Zwecke Branded-Replica-Trikots entwerfen, herstellen und liefern. Solches ist mit dem Standpunkt der Gesuchstellerin gerade nicht vereinbar, und zwar unabhängig da- von, dass der Gesuchsgegner "Branded Replica Merchandise Program" als optio- nal bezeichnet hat. Der Gesuchsgegner kann auch ein "optionales" Programm nur ausschreiben, wenn ihm die entsprechenden Rechte tatsächlich zukommen. Vor- liegend liegt nun aber ohnehin ein generisches Trikot-Design im Streit, welches mithin wie vorstehend erwogen keine Marken oder "Official marks" der Gesuchstel- lerin enthält. Vor dem Hintergrund, dass die Rechte der MNAs an "MNA Team Jer- seys" wie ausgeführt auch systematisch an ihren Immaterialgüterrechten anknüp- fen, ist nicht glaubhaft, dass der Gesuchstellerin irgendwelche exklusiven Verwer- tungsrechte an solchen generischen Trikots zukommen. 7.2.6. Selbst in Bezug auf Trikot-Designs mit ihren Marken oder "Official marks" wiederspiegelt sich das vorstehende Resultat entgegen der Ansicht der Gesuch- stellerin auch in den Verträgen, welche der Gesuchsgegner seit 1996 mit NIKE ab- geschlossen hatte. Gemäss dem letzten diesbezüglichen Vertrag, welcher bis am
30. Juni 2026 galt (act. 15/8), hatte der Gesuchsgegner NIKE das exklusive Recht eingeräumt, "Authentic Competition Apparel", wozu gemäss Ziff. 1 auch die Trikots gehören, weltweit zu verkaufen (act. 15/8 Ziff. 7.1: "The llHF herewith grants NIKE an exclusive worldwide license for the Term […] to sell authentic jerseys [game and practice] for all Teams"), und das nicht-exklusive Recht eingeräumt, "Licensed Pro- ducts" weltweit zu verkaufen (act. 15/8 Ziff. 7.1: "The llHF herewith grants NIKE a non-exclusive worldwide license for the Term […] to sell Licensed Products relating to the llHF Teams."). "Licensed Products" waren in Bezug auf Trikots definiert als
- 28 - Replikas, welche nicht Branded-Replicas sind (act. 15/8 Ziff. 1: "take-down replica, fashion and other styles of uniforms including practice uniforms [but expressly excluding Branded Replica] and other apparel products and accessories [bags, etc.] bearing one or more of the llHF Marks."). Branded-Replicas waren in derselben Ziffer definiert als Replikas von "Authentic Competition Apparel", wozu gemäss De- finition auch "Player Uniform Jerseys" gehörten. Zudem hielt dieselbe Ziff. 7.1 fest, dass der Gesuchsgegner bzw. dessen kommerzieller Partner bzw. Merchandiser berechtigt sei, "Non-branded-Replicas" zu verkaufen. Es wurden also Verkaufs- rechte des Gesuchsgegners bzw. dessen kommerziellen Partner vorbehalten, nicht etwa Verkaufsrechte der MNAs. 7.2.7. NIKE durfte also gestützt auf diesen Vertrag exklusiv On-Ice-Trikots und Branded-Replicas sowie auf nicht-exklusiver Basis auch noch andere Trikot-Repli- kas verkaufen. Inhaltlich identische oder gar weitergehende Bestimmungen finden sich in allen vorgelegten Verträgen des Gesuchsgegners mit NIKE seit dem Jahr 2002 (act. 15/6 Ziff. 8b, act. 15/7 Ziff. 8.2, Verlängerung act. 15/10), wobei bereits im Jahr 2002 von einer Verlängerung dieser Rechte gesprochen wurde ("NIKE shall continue to enjoy…"). Weshalb die Gesuchstellerin gleichwohl einwendet, der Ge- suchsgegner habe NIKE in Ziff. 7.1 keine Lizenz zum Trikotverkauf eingeräumt (act. 31 N. 25 f.), ist angesichts des Vertragswortlauts nicht nachvollziehbar. Solches könnte auch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass TRUE dem Gesuchsgeg- ner wesentlich höhere Zahlungen zu leisten bereit ist (act. 31 N. 40 f.). 7.2.8. Die Verträge des Gesuchsgegners mit NIKE wurden nach dessen Darstel- lung jeweils von der Mitgliederversammlung ("Congress"), an welcher auch die Ge- suchstellerin teilnehmen kann und stimmberechtigt ist, genehmigt (act. 13 N. 67). Dies blieb seitens der Gesuchstellerin unbestritten. So brachte sie erstmals im Rah- men ihrer zweiten Stellungnahme an der Verhandlung vom 25. August 2026 in Wahrung des Replikrechts vor, bis zur Einreichung im vorliegenden Verfahren keine Kenntnis des NIKE-Vertrags gehabt zu haben (vgl. Prot. S. 30). Dies wäre selbst dann verspätet, wenn man die Äusserung des Gesuchsgegners als derart überraschend eingestuft hätte, dass sich die Gesuchstellerin dazu nicht bereits im Gesuch hätte äussern müssen. Darüber hinaus wäre die Bestreitung ohnehin un-
- 29 - substantiiert, und auch widersprüchlich angesichts des Umstands, dass die (1996 ausdrücklich einstimmige) Genehmigung gewisser Vorgängerversionen durch die entsprechenden Versammlungsprotokolle (act. 15/11, act. 15/27, jeweils im Aus- zug) belegt ist. Hatte die Gesuchstellerin Kenntnis der zwischen dem Gesuchsgeg- ner und NIKE geschlossenen Verträge, ist mangels substantiierter Ausführungen der Gesuchstellerin nicht ersichtlich, wie sie in guten Treuen damit in Konflikt tre- tende Verträge mit (bisher) NIKE und (neu) BAUER abschliessen und sich im vor- liegenden Verfahren erfolgreich auf ihr Statutenverständnis, eine abweichende Pra- xis zu ihren Gunsten oder wohlerworbene Rechte berufen könnte. Entsprechende Ausführungen, insbesondere auch dazu, wie in der Zusammenarbeit zwischen den Parteien und NIKE tatsächlich abgerechnet wurde, fehlen. Eine von den genannten Verträgen abweichende Praxis ist somit nicht glaubhaft gemacht. In Bezug auf die ohne weitere Erklärungen erwähnten Verträge der Gesuchstellerin ist der guten Ordnung festzuhalten, dass der Vertrag mit NIKE (act. 3/18) grösstenteils ge- schwärzt und derjenige mit BAUER gar nicht eingereicht wurde, sodass bereits die angeblich abweichende Vertragsgrundlage nicht nachvollziehbar gewesen wäre. Schliesslich ist das von der Gesuchstellerin anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2026 erstmals angeführte (act. 31 N. 18) E-Mail vom 16. April 2019 (act. 32/1) ein unechtes Novum. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, weshalb es ihr nicht zumutbar war, dieses bereits in ihrem Gesuch vorzubringen, weshalb es keine Be- rücksichtigung finden kann (Art. 229 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 219 ZPO e contrario).
- 30 - 7.3. Rechtsbegehren Ziff. 2 7.3.1. In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 ist festzuhalten, dass sich dieses in seiner Form gemäss Gesuch vom 22. Mai 2026 auf die Vereinsversammlung vom
28. Mai 2026 bezog. Es wurde inzwischen wie die superprovisorische Anordnung gemäss Verfügung vom 26. Mai 2026 (act. 4) infolge Zeitablaufs gegenstandslos. Die Gesuchstellerin modifizierte dieses Rechtsbegehren deshalb bereits in ihrer Eingabe vom 16. Juni 2026 (act. 8) wie eingangs wiedergegeben dergestalt, dass dem Gesuchsgegner für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sowie allfälliger anschliessender Prosequierungsverfahren zu verbieten sei, die fragliche Statuten- änderung an einer Vereinsversammlung vorzuschlagen, zur Abstimmung zu brin- gen oder anderweitig zu veranlassen sowie diese dem Handelsregister zur Eintra- gung anzumelden. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 (act. 10) wurde die diesbezüg- lich beantragte, superprovisorische Abänderung mangels Nachweis, dass diese Änderung in Kürze eingeführt werden soll, verweigert. Anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2026 weitete die Gesuchstellerin dieses Rechtsbegehren insofern aus, als dem Gesuchsgegner zusätzlich zu verbieten sei, die Genehmigung der Verträge mit TRUE vom 21. Mai 2026 und 31. Mai 2026 oder Verträge mit gleichem Sinngehalt mit TRUE oder einer mit TRUE indirekt oder direkt verbundenen Gesell- schaft vorzuschlagen, zur Abstimmung zu bringen oder anderweitig zu veranlas- sen. 7.3.2. Anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2026 brachte die Gesuchstel- lerin neu unter Verweisung auf das inzwischen vorliegende Protokoll der Vereins- versammlung vom 28. Mai 2026 (act. 32/4) sowie auf den Junioren-Vertrag des Gesuchsgegners mit TRUE (act. 15/21) vor, dass der Gesuchsgegner die Statu- tenänderung und den genannten Vertrag an der nächstmöglichen Vereinsver- sammlung zur Abstimmung bzw. Genehmigung vorzulegen gedenke. Die nächste Versammlung finde vom 29. September bis 2. Oktober 2026 in Spanien statt, wie sich auch aus der inzwischen verschickten Einladung (act. 32/6) ergebe (act. 31 N. 75, 89 ff.). Der Gesuchsgegner bestritt entsprechende Absichten nicht (vgl. Prot. S. 20 ff.). Das Einbringen dieser echten Noven ist zulässig (Art. 229 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 219 ZPO). Die Umstände haben sich demnach nach der Gesuchseinreichung
- 31 - bzw. dem Erlass der superprovisorischen Massnahmen geändert, weshalb die diesbezügliche Abänderung des Gesuchs grundsätzlich möglich ist (Art. 227 i.V.m. Art. 219 ZPO). 7.3.3. Wie aus den vorstehenden Erwägungen zum Rechtsbegehren Ziff. 1 folgt, gelingt es der Gesuchstellerin indes nicht, einen Verfügungsanspruch bzw. Verfü- gungsgrund glaubhaft zu machen. Die vom Gesuchsgegner geplante Statutenän- derung bringt mithin sowohl mit den neuen Definitionen als auch mit dem leicht angepassten Art. 24.3 der Statuten keine inhaltlichen Veränderungen, d.h. Ände- rungen der Rechte und Pflichten der Parteien mit sich, und damit soweit ersichtlich auch keine Verletzung von Rechten der Gesuchstellerin. Sie erscheint vielmehr als Klarstellung bzw. Umsetzung der bereits bisherigen Regelung und Praxis unter Geltung des NIKE-Vertrags des Gesuchsgegners. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Vertrag mit TRUE in den von der Gesuchstellerin konkret beanstandeten Punk- ten (vgl. act. 31 N. 39) im Vergleich zu den bisherigen Verträgen mit NIKE derartige Änderungen mit sich bringen würde. So erhält TRUE wie bisher NIKE das Recht eingeräumt, Trikots und Branded-Replicas zu verkaufen (Ziff. 7.2). Neu ist zwar soweit ersichtlich die Regelung für den Fall, dass eine MNA – wie vorliegend die Gesuchstellerin – ihre Zustimmung zur Verwendung ihrer Immaterialgüterrechte nicht erteilt und ein generisches Trikot entworfen und hergestellt werden muss (Ziff. 3.1). Dieses Recht kommt dem Gesuchsgegner aber unter geltenden Statuten wie vorstehend erwogen zu. Dass der TRUE-Vertrag alle Rechte an einem solchen ge- nerischen Design dem Gesuchsgegner zuweist, ist insofern nachvollziehbar und mit den geltenden Statuten vereinbar, als diesfalls gerade keine Immaterialgüter- rechte der MNAs verwendet werden. Die zentrale Bestimmung, dass an diesem Design TRUE keine Rechte zukommen, entspricht dem bisherigen Vertrag mit NIKE (act. 15/8 Ziff. 3.1). Insoweit die Gesuchstellerin schliesslich die Royalty-Zah- lungen gemäss Ziff. 8.4 des TRUE-Vertrags kritisiert, können ihre Vorbehalte wie ausgeführt mangels Ausführungen zu den konkreten Abrechnungen bzw. Zah- lungsströmen während der Zusammenarbeit mit NIKE nicht nachvollzogen werden. Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass die gesamte Royalty-Zah- lung von 15% nach klarem Standpunkt des Gesuchsgegners den MNAs bzw. der Gesuchstellerin zufliesst (act. 13 N. 103; Prot. S. 23).
- 32 - 7.4. Fazit Der Gesuchstellerin gelingt es somit zusammengefasst nicht, eine (drohende) Ver- letzung ihr zustehender Rechte glaubhaft zu machen, weshalb das Gesuch abzu- weisen ist. Damit fallen die superprovisorisch angeordneten Massnahmen gemäss Verfügung vom 26. Mai 2026 und vom 17. Juni 2026 dahin.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Streitwert Die Gesuchstellerin schätzt ihre drohenden, jährlichen Verluste auf CHF 21.2 Mio. (act. 1 N. 13), ohne dies ausdrücklich als Streitwert zu bezeichnen. Der Gesuchs- gegner bestreitet die Ausführungen als unsubstantiiert (act. 13 N. 16). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind v.a. die Herstellungs- und Kommerzia- lisierungsrechte in Bezug auf Trikots, konkret auf diejenigen generischen Trikots strittig, welche der Gesuchsgegner mindestens für die Saison 2027 verwenden will (act. 8 N. 13; act. 9/1). Es scheint deshalb gerechtfertigt, auf den von der Gesuch- stellerin angegebenen Jahresverlust von CHF 21.2 Mio. abzustellen, zumal das kommerzielle Interesse in diesem Zusammenhang naturgemäss nur grob ge- schätzt werden kann und der Gesuchsgegner keine Informationen liefert, welche diesen Betrag klarerweise als zu tief ausweisen würden. 8.2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 21.2 Mio. beläuft sich die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte Grundgebühr auf CHF 176'750.–. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG sowie zusätzlich in Nachachtung des Äquivalenzprinzips (§ 4 Abs. 2 GebV OG) ist die Gebühr auf CHF 50'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
- 33 - verrechnen, der Fehlbetrag ist von der Gesuchstellerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8.3. Parteientschädigung Auch die Parteientschädigungen werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Gebühr bemisst sich im Zivilprozess nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, der Ver- antwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie der Schwierig- keit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Diese Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die ordentliche Parteientschädigung beträgt vorliegend CHF 162'400.–, ausge- hend vom vorgenannten Streitwert von CHF 21.2 Mio. (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 9 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 AnwGebV) ist die Gebühr auf CHF 50'000.– festzusetzen. Bezüglich des Antrags des Gesuchsgegners auf Zusprechung der Parteientschä- digung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerichtes vom 17. Mai 2006 hinzuweisen. Eine mehrwertsteuerpflichtige Par- tei, welche den Mehrwertsteuerzuschlag beantragt, hat die Umstände, welche ei- nen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert (BGer- Urteil 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 Erw. 4.5). Mangels Ausführungen und Bele- gen ist dem Gesuchsgegner die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzu- sprechen.
- 34 - Der Einzelrichter erkennt:
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Sachverhalt
E. 1.1 Parteien
- 14 - Die Gesuchstellerin ist eine juristische Person nach kanadischem Recht ("Canada Not-for-profit Corporations Act"), die nationale Dachorganisation für Eishockey in Kanada und Vereinsmitglied des Gesuchsgegners. Sie bezweckt insbesondere die Organisation verschiedener Eishockeyligen in Kanada und die Leitung der kanadi- schen Eishockey-Nationalmannschaften (Gesuchstellerin: act. 1 N. 2, 33 ff.; Ge- suchsgegner: act. 13 N. 44 ff.). Der Gesuchsgegner ist ein Schweizer Verein und fungiert als internationaler Dach- verband für Eishockey. Mitglieder dieses Vereins sind die nationalen Eishockey- Dachverbände. Zu den Hauptaufgaben des Gesuchsgegners gehört die Regelung des Eishockeysports auf internationaler Ebene und insbesondere die Organisation der Eishockey-Weltmeisterschaften und der olympischen Eishockeyturniere (Ge- suchstellerin: act. 1 N. 3, 38 ff.; Gesuchsgegner: act. 13 N. 1 f., 30 ff.).
E. 1.2 Prozessgegenstand Die vorliegende Streitsache betrifft das Design und den Verkauf derjenigen Trikots, welche die Mannschaften der Gesuchstellerin an den Wettkämpfen des Gesuchs- gegners tragen, sowie von Kopien davon (sog. Replika-Trikots). Die Gesuchstel- lerin nimmt gestützt auf kanadisches Immaterialgüterrecht, die Statuten des Ge- suchsgegners sowie eine langjährige Praxis sämtliche diesbezüglichen Kommerzi- alisierungs- bzw. Verkaufsrechte für sich in Anspruch und macht verschiedene be- reits erfolgte bzw. unmittelbar bevorstehende Verletzungshandlungen des Ge- suchsgegners geltend. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die genannten Hand- lungen die Rechte der Gesuchstellerin nach kanadischem Immaterialgüterrecht oder nach den Statuten verletzen würden, und beansprucht die entsprechenden Kommerzialisierungsrechte für sich.
E. 2 Prozessverlauf Am 22. Mai 2026 reichte die Gesuchstellerin das Gesuch mit eingangs genannten Rechtsbegehren ein und beantragte die superprovisorische Anordnung der anbe- gehrten Massnahmen (act. 1; Beilagen act. 3/2-42). Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 (act. 4) wurde gegenüber dem Gesuchsgegner in Gutheissung dieses An-
- 15 - trags einstweilen ein entsprechendes Verbot ausgesprochen und dem Gesuchs- gegner Frist zur Stellungnahme angesetzt. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 25'000.– angesetzt. Die Ge- suchstellerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 7). Mit Eingabe vom 16. Juni 2026 (act. 8; Beilagen act. 9/1-4) ersuchte die Gesuchstellerin mit eingangs aufgeführtem, geändertem Rechtsbegehren um Ausweitung der ange- ordneten superprovisorischen Massnahmen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 (act.
10) wurde das gegenüber dem Gesuchsgegner superprovisorisch ausgesprochene Verbot in Gutheissung des abgeänderten Rechtsbegehren Ziff. 1 angepasst. Im Übrigen wurde das geänderte Dringlichkeitsbegehren abgewiesen, die Anordnung gemäss Verfügung vom 26. Mai 2026 aufrecht erhalten und dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2026 (act. 13; Beilagen act. 15/1-
27) reichte der Gesuchsgegner seine Gesuchsantwort ein und beantragte die Ab- weisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 (act. 16; Beilagen act. 17/28-29) reichte der Gesuchsgegner sodann seine Stel- lungnahme zum Abänderungsbegehren ein und ersuchte gleichzeitig um (super- provisorische) Erläuterung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 17. Juni 2026. Am 20. Juli 2026 wurden die Parteien auf den 25. August 2026 zur mündlichen Verhandlung (Gewährung des Replikrechts) mit Vergleichsgesprächen vorgeladen (vgl. act. 18). Mit Verfügung vom 21. Juli 2026 (act. 19) wurde das Dringlichkeits- begehren des Gesuchsgegners (Erläuterung ohne Anhörung der Gesuchstellerin) abgewiesen und der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit Ein- gabe vom 3. August 2026 (act. 25) reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme zum Erläuterungsbegehren des Gesuchsgegners ein. Mit Verfügung vom 10. Au- gust 2026 (act. 26) wurde das Erläuterungsbegehren des Gesuchsgegners abge- wiesen. Am 25. August 2026 fand die mündliche Verhandlung statt (Prot. S. 17 ff.). Die Parteien konnten bei den im Anschluss geführten Vergleichsgesprächen keine Einigung erzielen. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Entscheid zu fällen ist.
- 16 -
E. 3 Formelles
E. 3.1 Zuständigkeit Da die Gesuchstellerin ihren Sitz in Kanada hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Da der Gesuchsgegner seinen Sitz in der Schweiz hat, ist für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit das LugÜ anwendbar (BGE 135 III 185 ff. Erw. 3.3). Gemäss Art. 31 LugÜ i.V.m. Art. 10 IPRG sind für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen die schweizerischen Gerichte am Ort zuständig, an dem die Zustän- digkeit für die Hauptsache gegeben ist oder die Massnahmen vollstreckt werden sollen. Gemäss Art. 22.1 der Statuten des Gesuchgsgegners ist das Schiedsgericht für Sport (CAS) mit Sitz in Lausanne für die Hauptsache zuständig, allerdings sind die von der Gesuchstellerin beantragten Massnahmen am Sitz des Gesuchsgeg- ners in Zürich zu vollstrecken. Die Zürcher Gerichte sind deshalb zumindest für das vorliegende Verfahren international und örtlich zuständig, was auch der Gesuchs- gegner ausdrücklich anerkennt (act. 13 N. 19). Die sachliche Zuständigkeit des Ein- zelgerichts des Handelsgericht ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 44 lit. a und b sowie § 45 lit. b GOG).
E. 3.2 Anwendbares Recht Beim vorliegenden internationalen Sachverhalt sind die prozessualen Vorausset- zungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nach der lex fori zu bestimmen; massgebend sind somit die Art. 261 ff. ZPO. Anwendbar ist das summarische Ver- fahren (Art. 248 lit. d ZPO). Die Beurteilung der materiellen Voraussetzungen (ins- besondere des Verfügungsanspruchs) richtet sich nach der lex causae. Insoweit die Gesuchstellerin Verletzungen ihrer Immaterialgüterrechte behauptet, sind diese nach kanadischem Recht zu beurteilen (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Dieses ist von Am- tes wegen festzustellen, wobei das Gericht die Parteien zur Mitwirkung auffordern kann (Art. 16 Abs. 1 IPRG). Insoweit hingegen die Rechte der Parteien nach den Statuten des Gesuchsgegners zu prüfen sind, ist Schweizer Recht anwendbar (Art. 154 IPRG i.V.m. Art. 150 Abs. 1 IPRG).
- 17 -
E. 4 Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuch- stellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgli- che Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Ele- mente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 ff. Erw. 4.1; BGE 132 III 715 ff. Erw. 3.1). Das Beweismass der Glaubhaftmachung beseitigt die Behaup- tungs- und Substantiierungslast der Parteien jedoch nicht (BGer-Urteile 5A_822/2022 vom 14. März 2023 Erw. 4.3 und 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 Erw. 3.4.3).
E. 5 Unstrittiger Sachverhalt Art. 24 der Statuten des Gesuchsgegners (im Kapitel 5, "FINANCIAL") lautet wie folgt (act. 3/6 S. 31 f.): "24.1. The IIHF is the sole owner of all commercial rights pertaining to all IIHF Competitions and related activities, without any restriction as to content, time, place and law. These rights include, but are not limited to, hosting rights, audio-visual and radio recording, reproduction and broadcasting rights, multimedia rights, sponsorship, advertising and promotional rights and incorporeal rights such as IIHF general and event marks, rights arising under copyright law and any right which has the potential to yield financial benefit. 24.2. The exercise of IIHF commercial rights by the IIHF (and/or contracted Commercial Partner) is binding on all MNAs and their constituent bodies, leagues, clubs, teams, players, officials and any person or body whatsoever or howsoever competing or participating in competitions and/or related activities of the IIHF.
- 18 - 24.3. The exercise of IIHF commercial rights includes but is not limited to the supply of on-ice uniforms, the design of which shall be subject to the IIHF’s approval. Notwithstanding the foregoing, all MNAs retain all rights related to their national team logo, emblem and uniform design. The IIHF shall have the right to use MNA team jerseys for promotional, non-commercial purposes related to IIHF Competitions. For the avoidance of doubt, the IIHF shall not use MNA team jerseys for commercial purposes unless approval is provided by the respective MNA. 24.4. Where any IIHF rights mentioned in Statute 24.1 are designated by international or national law to be under the ownership of an MNA or one of its constituent bodies, then by virtue of its membership with the IIHF, the MNA assigns such rights on a worldwide basis to the IIHF from the moment of creation in perpetuity. All MNAs shall execute any necessary documentation according to national law to effect the assignment."
E. 6 Streitpunkte Nach Ansicht der Gesuchstellerin schliessen die Statuten des Gesuchsgegners seit jeher eine Verwendung von Immaterialgüterrechten der Mitgliedsverbände und eine kommerzielle Verwertung von Trikots durch den Gesuchsgegner aus, sofern die Mitgliedsverbände einer solchen nicht zustimmen. Diese Verwertungs- bzw. Kommerzialisierungsrechte seien vielmehr den Mitgliedsverbänden vorbehalten. In Bezug auf Trikots sei der Gesuchsgegner ohne anderweitige Zustimmung auf das Recht und die Pflicht beschränkt, den Mitgliedsverbänden bzw. deren Mannschaf- ten die Spieler-Uniformen für seine Wettkämpfe zu liefern. Dieser Regelung sei in der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Unternehmen NIKE, mit welchem beide Parteien eigene Verträge unterhalten hätten, nachgelebt worden. Im Vertrauen auf die Statuten, insbesondere deren Art. 24.3, sowie diese langjährige Praxis habe sie (die Gesuchstellerin) nach Beendigung der Zusammenarbeit mit NIKE eine ver- bindliche Absichtserklärung mit dem Unternehmen BAUER abgeschlossen und die- sem darin wie bisher NIKE das exklusive Recht zum Verkauf von Replika-Trikots eingeräumt. Indem der Gesuchsgegner seinem neuen Lieferanten TRUE Sports dasselbe Recht einzuräumen beabsichtige und für die Gesuchstellerin ohne deren Zustimmung ein Trikot entwerfe und herstellen lasse, verletze der Gesuchsgegner
- 19 - die Statuten sowie die der Gesuchstellerin nach kanadischem Recht zukommen- den Immaterialgüterrechte (Marken und "Official marks"). Gleiches gelte in Bezug auf die geplante Statutenänderung sowie den Vertrag mit TRUE Sports (act. 1 N. 43 ff.). Der Gesuchsgegner wendet ein, der Gesuchstellerin komme kein Rechtsschutzin- teresse an einem Verbot in Bezug auf ihre Marken und "Official marks" zu. So habe er der Gesuchstellerin mehrfach zugesichert, ohne ihre Zustimmung bei der Ent- wicklung und beim Verkauf von Trikots keine Immaterialgüterrechte der Gesuch- stellerin zu verwenden. Das inzwischen erstellte Trikot-Design für die Gesuchstel- lerin verwende entsprechend auch keine Marken oder "Official marks" der Gesuch- stellerin. Gemäss Art. 24 der Statuten kämen dem Gesuchsgegner alle kommerzi- ellen Rechte im Zusammenhang mit seinen Wettbewerben und deshalb auch das Recht zur Kommerzialisierung der offiziellen Trikots zu. Gestützt darauf habe der Gesuchsgegner bereits NIKE in einer langjährigen Zusammenarbeit das Recht zum weltweiten Verkauf von Original-Trikots und Replikas eingeräumt; die entsprechen- den Verträge seien jeweils von der Mitgliederversammlung genehmigt worden. Die neu TRUE Sports einzuräumenden Rechte würden darüber nicht hinausgehen. Ebenso sei die geplante Statutenänderung rein deklaratorisch und diene einzig der klareren Umschreibung der bereits bisher geltenden Regelung (act. 13 N. 23 ff.).
E. 7 Würdigung
E. 7.1 Rechtsbegehren Ziff. 1: Entwerfen und Herstellen von Trikots
E. 7.1.1 Es ist unstrittig, dass die Gesuchstellerin nach dem anwendbaren kanadi- schen Recht (vgl. Erw. 3.2) Inhaberin der im Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a und b aufgeführten Marken und "Official marks" ist (Gesuchstellerin: act. 1 N. 78 ff.; Ge- suchsgegner: insbesondere act. 13 N. 229). Der Gesuchsgegner bestätigt weiter, dass er diese ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesuchstellerin nicht verwen- den darf (act. 13 N. 12 f., 26 ff., 165 ff.). Ein Verfügungsanspruch liegt demnach gemäss kanadischem Trademarks Act (R.S.C., 1985, c. T-13), insbesondere des- sen Sections 7, 9 bis 11 und 19, 20, vor, soweit die Gesuchstellerin um ein Verbot der Verwendung ebendieser Marken und "Official marks" selbst ersucht. Allerdings
- 20 - ist eine drohende Verletzung und damit ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft. Der Gesuchsgegner macht nämlich geltend, er werde im Rahmen der Entwicklung oder dem Verkauf von Trikots für seine Wettbewerbe ohne Zustimmung der Gesuchstel- lerin weder deren Marken- noch sonstige Immaterialgüterrechte verwenden (act. 13 N. 12 f., 26 ff.). Sodann ist unstrittig (Gesuchstellerin: act. 1 N. 159 f.; Gesuchs- gegner: act. 13 N. 12 f., 26 ff., 106, 109 ff.) und im Übrigen auch belegt (act. 3/30; act. 3/35), dass der Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin auch vorpro- zessual wiederholt entsprechende, schriftliche Bestätigungen abgegeben hat. Eine Gefahr entsprechender Verletzungshandlungen des Gesuchsgegners ist deshalb nicht ersichtlich, zumal auch das vom Gesuchsgegner inzwischen angekündigte Trikot-Design (dazu nachfolgend) keine Marken und "Official marks" der Gesuch- stellerin enthält.
E. 7.1.2 Das von der Gesuchstellerin anbegehrte Verbot umfasst jedoch nicht nur die Verwendung ihrer Marken und "Official marks", sondern erstreckt sich darüber hin- aus generell auf das Entwerfen, Entwickeln, Herstellen, Anbieten, Verkaufen, Ver- treiben, Vermarkten und jede andere kommerzielle Verwertung von Trikots, welche für die Nationalmannschaften der Gesuchstellerin bestimmt sind, als solche darge- stellt werden oder mit der Gesuchstellerin in Verbindung gebracht werden. Die Ge- suchstellerin macht mithin geltend, dass auch ohne Verwendung ihrer Marken und "Official marks" jedes Trikot, welches für ihre Nationalmannschaften entworfen, hergestellt, kommerziell genutzt bzw. von ihren Nationalmannschaften getragen werde, die ihr gemäss kanadischem Trademarks Act, insbesondere dessen Secti- ons 7, 9 bis 11 und 19, 20, zustehenden Rechte verletze (act. 1 N. 83 ff., 163, 169, 182, 210 ff.). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen, wobei zuerst auf das Entwerfen, Entwickeln und Herstellen der Trikots einzugehen ist, bevor die kommerziellen Nut- zungsrechte zu klären sind.
E. 7.1.3 Die Gesuchstellerin beruft sich, soweit ein Trikot ihre Marken und "Official marks" nicht enthält, auf eine drohende Verwechslung ("confusion"). Verwechs- lungsgefahr ist dabei in Bezug auf Marken in Section 6 des Trademarks Act definiert und von den Parteien zutreffend zusammengefasst als Wahrscheinlichkeit, dass das Publikum annimmt, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen stammten
- 21 - aus derselben wirtschaftlichen Quelle (Gesuchstellerin: act. 1 N. 84; Gesuchsgeg- ner: act. 13 N. 178 und act. 15/26 N. 17). Bei "Official marks" ist gemäss Section 9(1) entscheidend, ob (vorliegend vom Gesuchsgegner) verwendete Marken, Zei- chen und dergleichen ("any mark") den "Official marks" der Gesuchstellerin so sehr ähneln, dass man sie leicht verwechseln könnte ("so nearly resembling as to be likely to be mistaken for"). Die Gesuchstellerin und der von ihr beauftragte Rechts- gutachter C._____ (act. 32/2) erblicken die Verwechslungsgefahr nun darin, dass potentielle Trikot-Käufer davon ausgehen könnten, dass jedes von den kanadi- schen Mannschaften getragene Trikot von ihr (der Gesuchstellerin) stammt, zumin- dest mit ihrer Zustimmung hergestellt und vermarktet wird oder sowohl vom Ge- suchsgegner als auch von der Gesuchstellerin lizenziert sei (act. 1 N. 169, 182; act. 32/2 N. 37, 50d f., 63 f.). Es ist allerdings abwegig, dass potentielle Trikot-Käufer Überlegungen zur Lizenzierung anstellen. Richtig und entscheidend ist vielmehr, dass ein potentieller Trikot-Käufer regelmässig davon ausgehen wird, dass es sich beim Trikot, welches die kanadischen Mannschaften an den Wettbewerben des Gesuchsgegners tragen, grundsätzlich unabhängig vom Design um das offizielle Trikot der Gesuchstellerin für diese Wettbewerbe handelt (act. 32/2 N. 69 f.). Diese Vorstellung beruht indes nicht auf einer Verwechslung, sondern ist zutreffend, wird doch das Trikot tatsächlich von den Mannschaften der Gesuchstellerin getragen, nicht von denjenigen eines anderen Mitgliedverbands. Das Trikot erfüllt mithin seine ihm zugedachte Funktion, die Mannschaften der Gesuchstellerin als solche zu kennzeichnen. Sofern die Gesuchstellerin ihre Mannschaften in vom Gesuchs- gegner zur Verfügung gestellten Trikots an dessen Turnieren auflaufen lässt, be- stätigt die Gesuchstellerin den Konsumenten selbst die offizielle Natur dieser Tri- kots. Eine entsprechende Verwechslungsgefahr ist deshalb nicht glaubhaft ge- macht.
E. 7.1.4 Selbst bei Annahme einer Verwechslungsgefahr würden entsprechende An- sprüche der Gesuchstellerin nach dem kanadischen Trademarks Act aber voraus- setzen, dass der Gesuchsgegner bei der Herstellung der Trikots nicht zur Verwen- dung der Designelemente befugt ist, welche die Verwechslungsgefahr begründen (Section 20 in Bezug auf Marken: "not entitled to its use"; Section 9[2][a] in Bezug auf "Official marks": "Nothing in this section prevents the […] use […] with the con-
- 22 - sent of Her Majesty or such other person, society, authority or organization as may be considered to have been intended to be protected by this section"). Diesbezüg- lich schenkt die Argumentation der Gesuchstellerin der vereinsrechtlichen Verbin- dung der Parteien zu wenig Beachtung. Das Verhältnis der Parteien und ihre ge- genseitigen Rechte und Pflichten werden nämlich auch im vorliegenden Zusam- menhang durch das schweizerische Vereinsrecht (Art. 60 ff. ZGB) und die Statuten des Gesuchsgegners bestimmt. Gemäss diesen ist der Gesuchsgegner unbestrit- tenermassen berechtigt und verpflichtet, den Mannschaften der Gesuchstellerin für seine Wettkämpfe Trikots zur Verfügung zu stellen (Art. 24.3 der Statuten: "The exercise of IIHF commercial rights includes but is not limited to the supply of on-ice uniforms"; Gesuchstellerin: act. 1 N. 70, 73, 117, 134; Gesuchsgegner: act. 13 N. 54 ff., 118). Die Statuten räumen der Gesuchstellerin kein Recht ein, dass Design der On-Ice-Uniform, wozu auch das On-Ice-Trikot gehört, allein zu bestimmen, son- dern sehen ausdrücklich die Genehmigung durch den Gesuchsgegner vor (Art. 24.3: "the design of which shall be subject to the IIHF’s approval").
E. 7.1.5 Soweit die Statuten festhalten, dass die Mitgliederverbände (fortan: "MNAs") die Rechte an ihrem Team-Logo, Emblem und Uniform-Design behalten (Art. 24.3: "all MNAs retain all rights related to their national team logo, emblem and uniform design"), gehen sie offensichtlich von einer Mitwirkung der MNAs am Designpro- zess bzw. zumindest von deren Zustimmung zur Verwendung ihrer Immaterialgü- terrechte aus (vgl. act. 13 N. 74). Der Gesuchstellerin steht es frei, am Designpro- zess mitzuwirken und das von ihr gewünschte Design mit ihren Marken bzw. "Offi- cial Marks" zu erreichen. Die Verweigerung der Mitwirkung bzw. Zustimmung, letzt- lich einzig zur Durchsetzung (strittiger) Kommerzialisierungsrechte an den Trikots, und die entsprechenden Folgen sind derzeit statutarisch nicht ausdrücklich gere- gelt. Sie kann aber augenscheinlich nicht dazu führen, dass der Gesuchsgegner seine unstrittige, statutarische Aufgabe, Trikots für seine Wettkämpfe zur Verfü- gung zu stellen, nicht mehr wahrnehmen darf. Dies muss jedenfalls solange gelten, als die Gesuchstellerin an diesen Wettkämpfen teilnimmt. Die Gesuchstellerin be- hauptet nicht, dem Gesuchsgegner ausdrücklich mitgeteilt zu haben, an seinen Wettkämpfen nicht mehr teilnehmen zu wollen. Folglich muss es dem Gesuchsgeg-
- 23 - ner grundsätzlich erlaubt sein, ein Trikot für die gesuchstellerischen Mannschaften entwerfen und herstellen zu lassen.
E. 7.1.6 Diesfalls ergeben sich aus den Statuten abgesehen von der für die Verwen- dung von Marken (Logos, Embleme usw.) vorbehaltenen Rechte der MNAs keine Vorgaben. Mit anderen Worten dürfen vorliegend die Trikots, was wie ausgeführt unstrittig ist, jedenfalls keine Marken bzw. "Official Marks" der Gesuchstellerin auf- weisen. Diese Anforderungen erfüllt das vorliegend vom Gesuchsgegner bzw. sei- nem Hersteller entworfene Trikot, welches Gegenstand des geänderten Rechtsbe- gehren Ziff. 1 lit. c (act. 8 S. 6) bildet (fortan vereinfachend: "generisches Trikot"): Sowohl die Heim- als auch die Auswärts-Variante ist mit Ausnahme eines schmalen schwarzen Streifens an beiden Unterarmen und an der Hüfte in den kanadischen Nationalfarben (rot und weiss) gehalten, auf der Brust ist der Text "CANADA" an- gebracht. Ein Ahornblatt, welches mit einer Ausnahme alle Marken der Gesuchstel- lerin und acht ihrer "Official marks" enthalten, oder Teil der gesuchstellerischen Marken und "Official marks" bildende Zusätze ("Team", "Hockey", "Équipe" und "#") sind im Design des Gesuchsgegners nicht enthalten. Klarerweise sollen sowohl mit der roten und weissen Farbe als auch mit "CANADA" die Mannschaften der Ge- suchstellerin als solche erkennbar gemacht werden. In Bezug auf das Wort "CA- NADA" hält auch der Rechtsgutachter der Gesuchstellerin fest, dass dieses klarer- weise beschreibend und das einzige Element sei, mit welchem sich die kanadi- schen Spieler von denjenigen des Gegners unterscheiden liessen (act. 32/2 S. 11 N. 47). Selbst die Gesuchstellerin behauptet nicht, dass ihr der Trademarks Act bzw. ihre Marken und "Official marks" exklusive Rechte an den genannten Farben oder am Wort "CANADA" verschaffen. Sie stützt sich vielmehr auf den entstehen- den Gesamteindruck und die Verwechslungsgefahr, wenn ihre Mannschaften diese Trikots tragen. Dieser Bezug auf die Gesuchstellerin ist indes notwendig und un- vermeidbare Folge der Teilnahme ihrer Mannschaften an den Turnieren des Ge- suchsgegners. Mit anderen Worten setzt eine angemessene Kennzeichnung dieser Mannschaften durch die Trikots auch die Länderbezeichnung sowie die Verwen- dung der Nationalfarben voraus. Selbst wenn eine Verwechslungsgefahr angenom- men würde, fände dies somit in den Statuten des Gesuchsgegners sowie in der
- 24 - Teilnahme der Gesuchstellerin an seinen Wettkämpfen seine Rechtfertigung bzw. Zustimmung.
E. 7.2 Rechtsbegehren Ziff. 1: Kommerzielle Nutzung von Trikots
E. 7.2.1 Vom Recht des Gesuchsgegners, Trikots für die Gesuchstellerin zu entwer- fen und herstellen zu lassen, ist das Recht zur kommerziellen Nutzung zu unter- scheiden. Dieses ergibt sich nicht automatisch aus dem Herstellungsrecht, wurde allerdings in demselben Art. 24.3 der Statuten einer Regelung zugeführt. Die Ge- suchstellerin stützt ihr Begehren diesbezüglich auf folgenden Teil dieses Artikels: "Notwithstanding the foregoing, all MNAs retain all rights related to their national team logo, emblem and uniform design. The IIHF shall have the right to use MNA team jerseys for promotional, non-commercial purposes related to IIHF Competitions. For the avoidance of doubt, the IIHF shall not use MNA team jerseys for commercial purposes unless approval is provided by the respective MNA.". Demnach stehen dem Gesuchsgegner ohne Zustimmung der MNAs keine kom- merziellen Rechte an "MNA team jerseys" zu, allerdings fehlt eine Definition dieses Begriffs. Aus dem Wort "Notwithstanding" ergibt sich der Bezug des ersten Satzes, welcher den Begriff "MNA team jersey" freilich nicht enthält, zum direkt davor ste- henden Satz, welcher die Bereitstellung bzw. Herstellung regelt und wie folgt lautet: "The exercise of IIHF commercial rights includes but is not limited to the supply of on-ice uniforms, the design of which shall be subject to the IIHF’s approval.". Zur On-Ice-Uniform gehört unbestrittenermassen und wie vorstehend besprochen auch ein Trikot. Damit werden in Bezug auf Trikots zwei relevante Begriffe verwendet, nämlich "On-Ice-Uniform" – bzw. als Teil davon das "On-Ice-Jersey" oder "On-Ice- Trikot – und "MNA team jerseys", was die Frage nach dem Verhältnis dieser Be- griffe zueinander aufwirft. Zumindest auf den ersten Blick könnte "MNA team jer- sey" sowohl als Überbegriff für sämtliche Trikots (so die Gesuchstellerin) als auch als komplementärer Begriff zu "On-Ice-Trikot" (so der Gesuchsgegner) verstanden werden. In letzterem Fall würde "MNA team jersey" also (bestimmte) Replika-Ver- sionen der On-Ice-Trikots oder gänzlich anders aussehende Trikots der Gesuch- stellerin bezeichnen, wie sie etwa der Schweizer Mitgliedsverband verkauft (vgl. act. 13 N. 76 bzw. act. 15/16). Auch die Gesuchstellerin unterscheidet die "On-ice-
- 25 - Trikots" grundsätzlich von Replika-Trikots (siehe z.B. act. 1 N. 63), ohne allerdings zwischen verschiedenen Arten von Replika-Trikots zu differenzieren.
E. 7.2.2 Das Verständnis der Gesuchstellerin ("MNA team jerseys" als Überbegriff für sämtliche Trikots) führt nun zu einer Unstimmigkeit, die aus den Statuten selbst heraus nicht aufgelöst werden kann. So ist auf einem "On-ice-Trikot" ebenso wie auf einer exakten, aber in geringerer Qualität hergestellten Kopie (sog. Branded- Replica) das Logo des Gesuchsgegners und das Logo seines Herstellers (bisher NIKE, neu geplant TRUE Sports [fortan: "TRUE"]) angebracht. Eine Subsumtion auch dieser Trikots unter den Begriff "MNA Team Jersey", für welche die Gesuch- stellerin sämtliche kommerziellen Rechte exklusiv beansprucht, würde die Einräu- mung gewisser Rechte des Gesuchsgegners und seines Herstellers an die Ge- suchstellerin voraussetzen. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, weshalb sie in die- sem Sinne berechtigt sein sollte, Trikots mit Marken bzw. Logos des Gesuchsgeg- ners und TRUE kommerziell zu nutzen, zumal exklusiv. Ein solches Recht lässt sich den Statuten nicht entnehmen. Zwar behält gemäss Art. 24.3 der Statuten die Gesuchstellerin ihre Rechte ("retain all rights") an ihrem Logo, Emblem und Uni- form-Design, letzterer Begriff wird aber nicht näher definiert. Aus der Verwendung des Worts "retain" ist zu schliessen, dass die MNAs Rechte behalten sollen, welche ihnen bereits zukommen, und nicht, dass ihnen damit Rechte eingeräumt werden, welche bisher dem Gesuchsgegner oder seinem Hersteller zukamen. Die Marken bzw. Logos des Gesuchsgegners und von TRUE können insoweit nicht als Teil dieses "Uniform Designs" verstanden werden. Dieser Begriff bezeichnet deshalb entweder frühere, geschützte Trikot-Designs bzw. neue Trikot-Designs, welche Marken oder andere Immaterialgüterrechte der MNAs enthalten. Dies wird dadurch gestützt, dass der Begriff "uniform design" das letzte Element einer als Einheit er- scheinenden Aufzählung darstellt ("their national team logo, emblem and uniform design").
E. 7.2.3 Gleichzeitig behalten die gleich darauf folgenden und im Übrigen erst im Jahr 2018 (Gesuchstellerin: act. 1 N. 60; Gesuchsgegner: act. 13 N. 228) ergänzten Sätze ("The IIHF shall have the right to use MNA team jerseys for promotional, non- commercial purposes related to IIHF Competitions." und "For the avoidance of
- 26 - doubt, the IIHF shall not use MNA team jerseys for commercial purposes unless approval is provided by the respective MNA") auch beim Verständnis des Gesuchs- gegners noch einen Sinngehalt. Demgemäss darf der Gesuchsgegner alle anderen Replikas (ohne die Marken des Gesuchsgegners und seines Herstellers) nicht ohne Zustimmung der MNAs kommerziell nutzen, insoweit diese Marken oder andere Immaterialgüterrechte der MNAs enthalten. Ebenso benötigt er eine solche Zustim- mung, sofern er eigene Designs der MNAs für andere Wettkämpfe kommerziell nut- zen möchte. Letzteres ist ebenfalls unstrittig und stimmt damit überein, dass sich die Kommerzialisierungsrechte des Gesuchsgegners unbestrittenermassen und wie auch in Art. 24.1 der Statuten festgehalten auf seine eigenen Wettkämpfe be- schränken. Der Begriff "MNA Team Jersey" kann somit jedenfalls nicht als Übergriff für sämtliche Arten von Trikots, einschliesslich On-Ice-Trikots und Branded-Repli- cas, verstanden werden kann.
E. 7.2.4 Dies steht zudem in Einklang mit der offenen Formulierung des ersten Satzes von Art. 24.3 der Statuten. Gemäss diesem beschränken sich die kommerziellen Rechte des Gesuchsgegners ausdrücklich nicht auf das Bereitstellen der On-Ice- Uniformen ("includes but is not limited to the supply of on-ice uniforms"). Sodann kommen dem Gesuchsgegner gemäss Art. 24.1 der Statuten sämtliche kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit seinen Wettbewerben zu ("sole owner of all commercial rights pertaining to all IIHF Competitions and related activities, without any restriction as to content, time, place and law" und "any right which has the potential to yield financial benefit) und die MNAs übertragen dem Gesuchsgegner gemäss Art. 24.4 diesbezüglich kraft ihrer Mitgliedschaft alle kommerziellen Rechte, welche ihnen nach internationalem oder nationalem Recht zukommen ("Where any IIHF rights mentioned in Statute 24.1 are designated by international or national law to be under the ownership of an MNA or one of its constituent bodies, then by virtue of its membership with the IIHF, the MNA assigns such rights on a worldwide basis to the IIHF from the moment of creation in perpetuity."). Eine diese Rechte beschränkende Auslegung von Art. 24.3, wo ein Recht im Sinne von Art. 24.1 der Statuten einer detaillierteren Regelung zugeführt wird, ist deshalb ohnehin nur mit Zurückhaltung vorzunehmen.
- 27 -
E. 7.2.5 Die Kommerzialisierungsrechte in Bezug auf On-Ice-Trikots und Branded- Replicas kommen somit auch dann dem Gesuchsgegner zu, wenn das fragliche Trikot-Design Immaterialgüterrechte der MNAs enthält und diese einer solchen Ver- wendung bereits im Rahmen des Design- und Herstellungsprozesses zugestimmt haben. Mit diesem Ergebnis stimmt sodann entgegen der Ansicht der Gesuchstel- lerin (act. 1 N. 63) auch die öffentliche Ausschreibung ("Tender Requests") des Gesuchsgegners nach Beendigung der Zusammenarbeit mit NIKE (act. 3/16) über- ein. Der Gesuchsgegner schrieb darin auch das "Branded Replica Merchandise Program" aus (Ziff. 6). Konkret sollte der neue Hersteller für Merchandising-Zwecke Branded-Replica-Trikots entwerfen, herstellen und liefern. Solches ist mit dem Standpunkt der Gesuchstellerin gerade nicht vereinbar, und zwar unabhängig da- von, dass der Gesuchsgegner "Branded Replica Merchandise Program" als optio- nal bezeichnet hat. Der Gesuchsgegner kann auch ein "optionales" Programm nur ausschreiben, wenn ihm die entsprechenden Rechte tatsächlich zukommen. Vor- liegend liegt nun aber ohnehin ein generisches Trikot-Design im Streit, welches mithin wie vorstehend erwogen keine Marken oder "Official marks" der Gesuchstel- lerin enthält. Vor dem Hintergrund, dass die Rechte der MNAs an "MNA Team Jer- seys" wie ausgeführt auch systematisch an ihren Immaterialgüterrechten anknüp- fen, ist nicht glaubhaft, dass der Gesuchstellerin irgendwelche exklusiven Verwer- tungsrechte an solchen generischen Trikots zukommen.
E. 7.2.6 Selbst in Bezug auf Trikot-Designs mit ihren Marken oder "Official marks" wiederspiegelt sich das vorstehende Resultat entgegen der Ansicht der Gesuch- stellerin auch in den Verträgen, welche der Gesuchsgegner seit 1996 mit NIKE ab- geschlossen hatte. Gemäss dem letzten diesbezüglichen Vertrag, welcher bis am
30. Juni 2026 galt (act. 15/8), hatte der Gesuchsgegner NIKE das exklusive Recht eingeräumt, "Authentic Competition Apparel", wozu gemäss Ziff. 1 auch die Trikots gehören, weltweit zu verkaufen (act. 15/8 Ziff. 7.1: "The llHF herewith grants NIKE an exclusive worldwide license for the Term […] to sell authentic jerseys [game and practice] for all Teams"), und das nicht-exklusive Recht eingeräumt, "Licensed Pro- ducts" weltweit zu verkaufen (act. 15/8 Ziff. 7.1: "The llHF herewith grants NIKE a non-exclusive worldwide license for the Term […] to sell Licensed Products relating to the llHF Teams."). "Licensed Products" waren in Bezug auf Trikots definiert als
- 28 - Replikas, welche nicht Branded-Replicas sind (act. 15/8 Ziff. 1: "take-down replica, fashion and other styles of uniforms including practice uniforms [but expressly excluding Branded Replica] and other apparel products and accessories [bags, etc.] bearing one or more of the llHF Marks."). Branded-Replicas waren in derselben Ziffer definiert als Replikas von "Authentic Competition Apparel", wozu gemäss De- finition auch "Player Uniform Jerseys" gehörten. Zudem hielt dieselbe Ziff. 7.1 fest, dass der Gesuchsgegner bzw. dessen kommerzieller Partner bzw. Merchandiser berechtigt sei, "Non-branded-Replicas" zu verkaufen. Es wurden also Verkaufs- rechte des Gesuchsgegners bzw. dessen kommerziellen Partner vorbehalten, nicht etwa Verkaufsrechte der MNAs.
E. 7.2.7 NIKE durfte also gestützt auf diesen Vertrag exklusiv On-Ice-Trikots und Branded-Replicas sowie auf nicht-exklusiver Basis auch noch andere Trikot-Repli- kas verkaufen. Inhaltlich identische oder gar weitergehende Bestimmungen finden sich in allen vorgelegten Verträgen des Gesuchsgegners mit NIKE seit dem Jahr 2002 (act. 15/6 Ziff. 8b, act. 15/7 Ziff. 8.2, Verlängerung act. 15/10), wobei bereits im Jahr 2002 von einer Verlängerung dieser Rechte gesprochen wurde ("NIKE shall continue to enjoy…"). Weshalb die Gesuchstellerin gleichwohl einwendet, der Ge- suchsgegner habe NIKE in Ziff. 7.1 keine Lizenz zum Trikotverkauf eingeräumt (act. 31 N. 25 f.), ist angesichts des Vertragswortlauts nicht nachvollziehbar. Solches könnte auch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass TRUE dem Gesuchsgeg- ner wesentlich höhere Zahlungen zu leisten bereit ist (act. 31 N. 40 f.).
E. 7.2.8 Die Verträge des Gesuchsgegners mit NIKE wurden nach dessen Darstel- lung jeweils von der Mitgliederversammlung ("Congress"), an welcher auch die Ge- suchstellerin teilnehmen kann und stimmberechtigt ist, genehmigt (act. 13 N. 67). Dies blieb seitens der Gesuchstellerin unbestritten. So brachte sie erstmals im Rah- men ihrer zweiten Stellungnahme an der Verhandlung vom 25. August 2026 in Wahrung des Replikrechts vor, bis zur Einreichung im vorliegenden Verfahren keine Kenntnis des NIKE-Vertrags gehabt zu haben (vgl. Prot. S. 30). Dies wäre selbst dann verspätet, wenn man die Äusserung des Gesuchsgegners als derart überraschend eingestuft hätte, dass sich die Gesuchstellerin dazu nicht bereits im Gesuch hätte äussern müssen. Darüber hinaus wäre die Bestreitung ohnehin un-
- 29 - substantiiert, und auch widersprüchlich angesichts des Umstands, dass die (1996 ausdrücklich einstimmige) Genehmigung gewisser Vorgängerversionen durch die entsprechenden Versammlungsprotokolle (act. 15/11, act. 15/27, jeweils im Aus- zug) belegt ist. Hatte die Gesuchstellerin Kenntnis der zwischen dem Gesuchsgeg- ner und NIKE geschlossenen Verträge, ist mangels substantiierter Ausführungen der Gesuchstellerin nicht ersichtlich, wie sie in guten Treuen damit in Konflikt tre- tende Verträge mit (bisher) NIKE und (neu) BAUER abschliessen und sich im vor- liegenden Verfahren erfolgreich auf ihr Statutenverständnis, eine abweichende Pra- xis zu ihren Gunsten oder wohlerworbene Rechte berufen könnte. Entsprechende Ausführungen, insbesondere auch dazu, wie in der Zusammenarbeit zwischen den Parteien und NIKE tatsächlich abgerechnet wurde, fehlen. Eine von den genannten Verträgen abweichende Praxis ist somit nicht glaubhaft gemacht. In Bezug auf die ohne weitere Erklärungen erwähnten Verträge der Gesuchstellerin ist der guten Ordnung festzuhalten, dass der Vertrag mit NIKE (act. 3/18) grösstenteils ge- schwärzt und derjenige mit BAUER gar nicht eingereicht wurde, sodass bereits die angeblich abweichende Vertragsgrundlage nicht nachvollziehbar gewesen wäre. Schliesslich ist das von der Gesuchstellerin anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2026 erstmals angeführte (act. 31 N. 18) E-Mail vom 16. April 2019 (act. 32/1) ein unechtes Novum. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, weshalb es ihr nicht zumutbar war, dieses bereits in ihrem Gesuch vorzubringen, weshalb es keine Be- rücksichtigung finden kann (Art. 229 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 219 ZPO e contrario).
- 30 -
E. 7.3 Rechtsbegehren Ziff. 2
E. 7.3.1 In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 ist festzuhalten, dass sich dieses in seiner Form gemäss Gesuch vom 22. Mai 2026 auf die Vereinsversammlung vom
28. Mai 2026 bezog. Es wurde inzwischen wie die superprovisorische Anordnung gemäss Verfügung vom 26. Mai 2026 (act. 4) infolge Zeitablaufs gegenstandslos. Die Gesuchstellerin modifizierte dieses Rechtsbegehren deshalb bereits in ihrer Eingabe vom 16. Juni 2026 (act. 8) wie eingangs wiedergegeben dergestalt, dass dem Gesuchsgegner für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sowie allfälliger anschliessender Prosequierungsverfahren zu verbieten sei, die fragliche Statuten- änderung an einer Vereinsversammlung vorzuschlagen, zur Abstimmung zu brin- gen oder anderweitig zu veranlassen sowie diese dem Handelsregister zur Eintra- gung anzumelden. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 (act. 10) wurde die diesbezüg- lich beantragte, superprovisorische Abänderung mangels Nachweis, dass diese Änderung in Kürze eingeführt werden soll, verweigert. Anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2026 weitete die Gesuchstellerin dieses Rechtsbegehren insofern aus, als dem Gesuchsgegner zusätzlich zu verbieten sei, die Genehmigung der Verträge mit TRUE vom 21. Mai 2026 und 31. Mai 2026 oder Verträge mit gleichem Sinngehalt mit TRUE oder einer mit TRUE indirekt oder direkt verbundenen Gesell- schaft vorzuschlagen, zur Abstimmung zu bringen oder anderweitig zu veranlas- sen.
E. 7.3.2 Anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2026 brachte die Gesuchstel- lerin neu unter Verweisung auf das inzwischen vorliegende Protokoll der Vereins- versammlung vom 28. Mai 2026 (act. 32/4) sowie auf den Junioren-Vertrag des Gesuchsgegners mit TRUE (act. 15/21) vor, dass der Gesuchsgegner die Statu- tenänderung und den genannten Vertrag an der nächstmöglichen Vereinsver- sammlung zur Abstimmung bzw. Genehmigung vorzulegen gedenke. Die nächste Versammlung finde vom 29. September bis 2. Oktober 2026 in Spanien statt, wie sich auch aus der inzwischen verschickten Einladung (act. 32/6) ergebe (act. 31 N. 75, 89 ff.). Der Gesuchsgegner bestritt entsprechende Absichten nicht (vgl. Prot. S. 20 ff.). Das Einbringen dieser echten Noven ist zulässig (Art. 229 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 219 ZPO). Die Umstände haben sich demnach nach der Gesuchseinreichung
- 31 - bzw. dem Erlass der superprovisorischen Massnahmen geändert, weshalb die diesbezügliche Abänderung des Gesuchs grundsätzlich möglich ist (Art. 227 i.V.m. Art. 219 ZPO).
E. 7.3.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen zum Rechtsbegehren Ziff. 1 folgt, gelingt es der Gesuchstellerin indes nicht, einen Verfügungsanspruch bzw. Verfü- gungsgrund glaubhaft zu machen. Die vom Gesuchsgegner geplante Statutenän- derung bringt mithin sowohl mit den neuen Definitionen als auch mit dem leicht angepassten Art. 24.3 der Statuten keine inhaltlichen Veränderungen, d.h. Ände- rungen der Rechte und Pflichten der Parteien mit sich, und damit soweit ersichtlich auch keine Verletzung von Rechten der Gesuchstellerin. Sie erscheint vielmehr als Klarstellung bzw. Umsetzung der bereits bisherigen Regelung und Praxis unter Geltung des NIKE-Vertrags des Gesuchsgegners. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Vertrag mit TRUE in den von der Gesuchstellerin konkret beanstandeten Punk- ten (vgl. act. 31 N. 39) im Vergleich zu den bisherigen Verträgen mit NIKE derartige Änderungen mit sich bringen würde. So erhält TRUE wie bisher NIKE das Recht eingeräumt, Trikots und Branded-Replicas zu verkaufen (Ziff. 7.2). Neu ist zwar soweit ersichtlich die Regelung für den Fall, dass eine MNA – wie vorliegend die Gesuchstellerin – ihre Zustimmung zur Verwendung ihrer Immaterialgüterrechte nicht erteilt und ein generisches Trikot entworfen und hergestellt werden muss (Ziff. 3.1). Dieses Recht kommt dem Gesuchsgegner aber unter geltenden Statuten wie vorstehend erwogen zu. Dass der TRUE-Vertrag alle Rechte an einem solchen ge- nerischen Design dem Gesuchsgegner zuweist, ist insofern nachvollziehbar und mit den geltenden Statuten vereinbar, als diesfalls gerade keine Immaterialgüter- rechte der MNAs verwendet werden. Die zentrale Bestimmung, dass an diesem Design TRUE keine Rechte zukommen, entspricht dem bisherigen Vertrag mit NIKE (act. 15/8 Ziff. 3.1). Insoweit die Gesuchstellerin schliesslich die Royalty-Zah- lungen gemäss Ziff. 8.4 des TRUE-Vertrags kritisiert, können ihre Vorbehalte wie ausgeführt mangels Ausführungen zu den konkreten Abrechnungen bzw. Zah- lungsströmen während der Zusammenarbeit mit NIKE nicht nachvollzogen werden. Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass die gesamte Royalty-Zah- lung von 15% nach klarem Standpunkt des Gesuchsgegners den MNAs bzw. der Gesuchstellerin zufliesst (act. 13 N. 103; Prot. S. 23).
- 32 -
E. 7.4 Fazit Der Gesuchstellerin gelingt es somit zusammengefasst nicht, eine (drohende) Ver- letzung ihr zustehender Rechte glaubhaft zu machen, weshalb das Gesuch abzu- weisen ist. Damit fallen die superprovisorisch angeordneten Massnahmen gemäss Verfügung vom 26. Mai 2026 und vom 17. Juni 2026 dahin.
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 8.1 Streitwert Die Gesuchstellerin schätzt ihre drohenden, jährlichen Verluste auf CHF 21.2 Mio. (act. 1 N. 13), ohne dies ausdrücklich als Streitwert zu bezeichnen. Der Gesuchs- gegner bestreitet die Ausführungen als unsubstantiiert (act. 13 N. 16). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind v.a. die Herstellungs- und Kommerzia- lisierungsrechte in Bezug auf Trikots, konkret auf diejenigen generischen Trikots strittig, welche der Gesuchsgegner mindestens für die Saison 2027 verwenden will (act. 8 N. 13; act. 9/1). Es scheint deshalb gerechtfertigt, auf den von der Gesuch- stellerin angegebenen Jahresverlust von CHF 21.2 Mio. abzustellen, zumal das kommerzielle Interesse in diesem Zusammenhang naturgemäss nur grob ge- schätzt werden kann und der Gesuchsgegner keine Informationen liefert, welche diesen Betrag klarerweise als zu tief ausweisen würden.
E. 8.2 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 21.2 Mio. beläuft sich die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte Grundgebühr auf CHF 176'750.–. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG sowie zusätzlich in Nachachtung des Äquivalenzprinzips (§ 4 Abs. 2 GebV OG) ist die Gebühr auf CHF 50'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
- 33 - verrechnen, der Fehlbetrag ist von der Gesuchstellerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 8.3 Parteientschädigung Auch die Parteientschädigungen werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Gebühr bemisst sich im Zivilprozess nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, der Ver- antwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie der Schwierig- keit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Diese Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die ordentliche Parteientschädigung beträgt vorliegend CHF 162'400.–, ausge- hend vom vorgenannten Streitwert von CHF 21.2 Mio. (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 9 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 AnwGebV) ist die Gebühr auf CHF 50'000.– festzusetzen. Bezüglich des Antrags des Gesuchsgegners auf Zusprechung der Parteientschä- digung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerichtes vom 17. Mai 2006 hinzuweisen. Eine mehrwertsteuerpflichtige Par- tei, welche den Mehrwertsteuerzuschlag beantragt, hat die Umstände, welche ei- nen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert (BGer- Urteil 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 Erw. 4.5). Mangels Ausführungen und Bele- gen ist dem Gesuchsgegner die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzu- sprechen.
- 34 - Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
- Die mit Verfügungen vom 26. Mai 2026 bzw. 17. Juni 2026 superproviso- risch angeordneten Massnahmen fallen damit dahin.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 50'000.–.
- Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und – soweit erhältlich – aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Fehlbetrag (CHF 25'000.–) wird von der Gesuchstellerin nachgefordert.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von CHF 50'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 17-32.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 21'200'000.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 16. September 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dario König
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE260057-O U/pz Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie der Gerichts- schreiber Dario König Urteil vom 16. September 2026 in Sachen HOCKEY CANADA, Gesuchstellerin vertreten durch Fürsprecher X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X3._____ gegen International Ice Hockey Federation (IIHF), Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y2._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen
- 2 - Ursprüngliches Rechtsbegehren gemäss Gesuch: (act. 1 S. 2 f.)
1. Es sei der Gesuchsgegnerin – unter Strafandrohung gegen ihre Organe nach Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhand- lungsfall – mit sofortiger Wirkung vorsorglich und vorab per Fax und E-Mail (Fax-Nr.: …, E-Mail: ...@iihf.com; mit Kopie an die Un- terzeichneten, Fax-Nr. …, E-Mail: X2._____@... / X3._____@...) zu verbieten, direkt oder indirekt über verbundene Unternehmen, Lizenznehmer, Lieferanten, Hersteller oder sonstige kommerzielle Partner in Kanada Eishockey Trikots (inkl. sog. Replika Trikots und Takedown Trikots) oder damit zusammenhängende Beklei- dungsartikel zu entwerfen, zu entwickeln, herzustellen, zum Ver- kauf anzubieten, zu verkaufen, zu vertreiben, zu vermarkten oder anderweitig kommerziell zu verwerten oder entsprechende Hand- lungen zu veranlassen, zu fördern oder daran mitzuwirken, ein- schliesslich sämtlicher vorbereitender oder begleitender Mass- nahmen, die auf eine solche kommerzielle Verwertung gerichtet sind, soweit diese für die Eishockey-Nationalmannschaft der Ge- suchstellerin bestimmt sind, als solche dargestellt werden oder mit dieser in Verbindung gebracht werden, insbesondere durch Kennzeichnung der genannten Eishockey Trikots (inkl. Replika Trikots und Takedown Trikots) oder damit zusammenhängende Bekleidungsartikel mit den folgenden Kennzeichen:
a) Eingetragene Marken
1. TEAM CANADA HOCKEY 2. 3. 4.
- 3 - 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11.
- 4 - 12.
b) «Official marks»:
1. HOCKEY CANADA
2. ÉQUIPE CANADA
3. TEAM CANADA
4. TEAM CANADA HOCKEY
5. #HOCKEYCANADA
6. #TEAMCANADA
7. #ÉQUIPECANADA 8. 9. 10. 11.
- 5 - 12. 13. 14. 15.
2. Es sei der Gesuchsgegnerin, unter Strafandrohung gegen ihre Organe nach Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhand- lungsfall, mit sofortiger Wirkung vorsorglich und vorab per Fax und E-Mail (Fax-Nr.: …, E-Mail: ...@iihf.com; mit Kopie an die Un- terzeichneten, Fax-Nr. …, E-Mail: X2._____@... / X3._____@...) zu verbieten, anlässlich der ausserordentlichen Vereinsversamm- lung der Gesuchsgegnerin vom 28. Mai 2026 in Zürich die nach- folgende Statutenänderung gemäss Traktandum 4 der Traktan- denliste vom 13. Mai 2026 (inklusive allfälliger deutscher Überset- zungen) sowie Bestimmungen mit gleichem Sinngehalt vorzu- schlagen, zur Abstimmung zu bringen oder anderweitig zu veran- lassen sowie diese dem Handelsregister Zürich zur Eintragung anzumelden: «Proposal 1 (a); Definition New Language: IIHF Championship Jersey: Shall mean the jersey designated, approved, and supplied by the IIHF to be worn by an MNA's team as part of its On-ice Uniform in an IIHF Competition. Proposal 1 (b); Definition
- 6 - New Language: MNA Team Jersey: Shall mean an MNA's team jersey whether supplied or not supplied by the MNA's designated jersey provider, used outside the scope of the IIHF Championship Jersey and/or outside IIHF Competitions, and incorporating such MNA intellectual property as determined by the MNA. Proposal 1 (c); Definition New Language: On-ice Uniform: Shall mean the on-ice uniform, including the IIHF Championship Jersey, pants and socks, supplied by the designated IIHF on-ice uniform supplier and worn by an MNA's team at the IIHF Competitions. Proposal 2; Statute 24 (Commercial) New Language: Statute 24 Commercial (…) 24.3 The exercise of IIHF commercial rights includes but is not limited to the supply and sale of oO-nice uUniforms, the design of which shall be subject to the IIHF’s approval. Notwithsanding the foregoing, all MNAs retain all rights related to the MNA Team Jersey as well as their national team logo, emblem and uniform design. The IIHF shall have the right to use MNA tTeam jJesrseys for promotional, non-commercial purposes related to IIHF Competitions. For the avoidance of doubt, the IIHF shall not use MNA tTeam Jerseys for commercial purposes unless approval is provided by the respective MNA.»
3. Es seien die Verbote gemäss Ziff. 1 und 2 superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin, anzuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegnerin." Geändertes Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 16. Juni 2026: (act. 8 S. 2 f.)
1. Es sei der Gesuchsgegnerin – unter Strafandrohung gegen ihre Organe nach Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhand- lungsfall – mit sofortiger Wirkung vorsorglich und vorab per Fax und E-Mail (Fax-Nr.: …, E-Mail: ...@iihf.com / A._____@iihf.com / B._____@iihf.com; mit Kopie an die Unterzeichneten, Fax-Nr. …, E-Mail: X2._____@... / X3._____@...) zu verbieten, direkt oder in- direkt über verbundene Unternehmen, Lizenznehmer, Lieferan-
- 7 - ten, Hersteller oder sonstige kommerzielle Partner (insbesondere mit TRUE SPORTS ULC, Vancouver/Kanada, sowie SP APPA- REL INC., Saint-Hyacinthe, Québec/Kanada, oder mit diesen ver- bundene Unternehmen, Lizenznehmer, Lieferanten, Hersteller oder sonstige kommerzielle Partner) in Kanada Eishockey Trikots (inkl. sog. Replika Trikots und Takedown Trikots) oder damit zu- sammenhängende Bekleidungsartikel zu entwerfen, zu entwi- ckeln, herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, zu vertreiben, zu vermarkten oder anderweitig kommerziell zu ver- werten oder entsprechende Handlungen zu veranlassen, zu för- dern oder daran mitzuwirken, einschliesslich sämtlicher vorberei- tender oder begleitender Massnahmen, die auf eine solche kom- merzielle Verwertung gerichtet sind, soweit diese für die Eisho- ckey-Nationalmannschaft der Gesuchstellerin bestimmt sind, als solche dargestellt werden oder mit dieser in Verbindung gebracht werden, insbesondere durch Kennzeichnung der genannten Eis- hockey Trikots (inkl. Replika Trikots und Takedown Trikots) oder damit zusammenhängende Bekleidungsartikel mit den folgenden Kennzeichen der Gesuchstellerin oder durch Verwendung nach- folgender Designs der Gesuchsgegnerin bzw. von TRUE SPORTS ULC / SP APPAREL INC.:
a) Eingetragene Marken der Gesuchstellerin
1. TEAM CANADA HOCKEY 2. 3. 4.
- 8 - 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11.
- 9 - 12.
b) «Official marks» der Gesuchstellerin:
1. HOCKEY CANADA
2. ÉQUIPE CANADA
3. TEAM CANADA
4. TEAM CANADA HOCKEY
5. #HOCKEYCANADA
6. #TEAMCANADA
7. #ÉQUIPECANADA 8. 9. 10.
- 10 - 11. 12. 13. 14. 15.
c. Designs der Gesuchsgegnerin bzw. von TRUE SPORTS ULC / SP APPAREL INC.: 1.
- 11 - 2.
2. Es sei der Gesuchsgegnerin, unter Strafandrohung gegen ihre Organe nach Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhand- lungsfall, mit sofortiger Wirkung vorsorglich und vorab per Fax und E-Mail (Fax-Nr.: …, E-Mail: ...@iihf.com / A._____@iihf.com / B._____@iihf.com; mit Kopie an die Unterzeichneten, Fax-Nr. …, E-Mail: X2._____@... / X3._____@...) zu verbieten, für die Dauer des vorsorglichen Massnahmenverfahrens sowie allfälliger ansch- liessender Prosequierungsverfahren, die nachfolgende Statuten- änderung sowie Bestimmungen mit gleichem Sinngehalt an einer ausserordentlichen oder ordentlichen Vereinsversammlung der Gesuchsgegnerin vorzuschlagen, zur Abstimmung zu bringen oder anderweitig zu veranlassen sowie diese dem Handelsregis- ter Zürich zur Eintragung anzumelden: «Proposal 1 (a); Definition New Language: IIHF Championship Jersey: Shall mean the jersey designated, approved, and supplied by the IIHF to be worn by an MNA's team as part of its On-ice Uniform in an IIHF Competition. Proposal 1 (b); Definition New Language: MNA Team Jersey: Shall mean an MNA's team jersey whether supplied or not supplied by the MNA's designated jersey provider, used outside the scope of the IIHF Championship Jersey and/or outside IIHF Competitions, and incorporating such MNA intellectual property as determined by the MNA. Proposal 1 (c); Definition New Language: On-ice Uniform: Shall mean the on-ice uniform, including the IIHF Championship Jersey, pants and socks, supplied by the designated IIHF on-ice uniform supplier and worn by an MNA's team at the IIHF Competitions. Proposal 2; Statute 24 (Commercial) New Language:
- 12 - Statute 24 Commercial (…) 24.3 The exercise of IIHF commercial rights includes but is not limited to the supply and sale of oO-nice uUniforms, the design of which shall be subject to the IIHF’s approval. Notwithsanding the foregoing, all MNAs retain all rights related to the MNA Team Jersey as well as their national team logo, emblem and uniform design. The IIHF shall have the right to use MNA tTeam jJesrseys for promotional, non-commercial purposes related to IIHF Competitions. For the avoidance of doubt, the IIHF shall not use MNA tTeam Jerseys for commercial purposes unless approval is provided by the respective MNA.»
3. Es seien die Verbote gemäss Ziff. 1 und 2 superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin, anzuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegnerin. Geändertes Rechtsbegehren gemäss Plädoyernotizen vom 25. August 2026: (act. 31 S. 2 f.)
1. Es seien die mit Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügungen vom 17. Juni 2026 in den Verfahren HE260057-O und HE260058-O superpro- visorisch angeordneten Verbote aufrechtzuerhalten.
2. Die mit Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügungen vom 26. Mai 2026 im Verfahren HE260057-O und vom 27. Mai 2026 im Verfahren HE260058-O angeordneten Verbote seien wie folgt abzuändern: Es sei der Gesuchsgegnerin, unter Strafandrohung gegen ihre Organe nach Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhand- lungsfall, vorsorglich und vorab per Fax und E-Mail (Fax-Nr.: .., E- Mail: ...@iihf.com / A._____@iihf.com / B._____@iihf.com; mit Kopie an die Unterzeichneten, Fax-Nr. …, E-Mail: X2._____@... / X3._____@...) zu verbieten, für die Dauer des vorsorglichen Massnahmenverfahrens sowie allfälliger anschliessender Prose- quierungsverfahren, an einer ausserordentlichen oder ordentli- chen Vereinsversammlung der Gesuchsgegnerin die nachfol- gende Statutenänderung sowie Bestimmungen mit gleichem Sinngehalt vorzuschlagen, zur Abstimmung zu bringen oder an- derweitig zu veranlassen sowie diese dem Handelsregister Zürich zur Eintragung anzumelden und/oder die Genehmigung der Ver- träge mit TRUE SPORTS ULC vom 21. Mai 2026 und 31. Mai 2026 oder Verträge mit gleichem Sinngehalt mit TRUE SPORTS ULC oder einer mit TRUE SPORTS ULC indirekt oder direkt ver- bundenen Gesellschaft vorzuschlagen, zur Abstimmung zu brin- gen oder anderweitig zu veranlassen:
- 13 - «Proposal 1 (a); Definition New Language: IIHF Championship Jersey: Shall mean the jersey designated, approved, and supplied by the IIHF to be worn by an MNA's team as part of its On-ice Uniform in an IIHF Competition. Proposal 1 (b); Definition New Language: MNA Team Jersey: Shall mean an MNA's team jersey whether supplied or not supplied by the MNA's designated jersey provider, used outside the scope of the IIHF Championship Jersey and/or outside IIHF Competitions, and incorporating such MNA intellectual property as determined by the MNA. Proposal 1 (c); Definition New Language: On-ice Uniform: Shall mean the on-ice uniform, including the IIHF Championship Jersey, pants and socks, supplied by the designated IIHF on-ice uniform supplier and worn by an MNA's team at the IIHF Competitions. Proposal 2; Statute 24 (Commercial) New Language: Statute 24 Commercial (…) 24.3 The exercise of IIHF commercial rights includes but is not limited to the supply and sale of oO-nice uUniforms, the design of which shall be subject to the IIHF’s approval. Notwithsanding the foregoing, all MNAs retain all rights related to the MNA Team Jersey as well as their national team logo, emblem and uniform design. The IIHF shall have the right to use MNA tTeam jJesrseys for promotional, non-commercial purposes related to IIHF Competitions. For the avoidance of doubt, the IIHF shall not use MNA tTeam Jerseys for commercial purposes unless approval is provided by the respective MNA.»
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegnerin. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Sachverhalt 1.1. Parteien
- 14 - Die Gesuchstellerin ist eine juristische Person nach kanadischem Recht ("Canada Not-for-profit Corporations Act"), die nationale Dachorganisation für Eishockey in Kanada und Vereinsmitglied des Gesuchsgegners. Sie bezweckt insbesondere die Organisation verschiedener Eishockeyligen in Kanada und die Leitung der kanadi- schen Eishockey-Nationalmannschaften (Gesuchstellerin: act. 1 N. 2, 33 ff.; Ge- suchsgegner: act. 13 N. 44 ff.). Der Gesuchsgegner ist ein Schweizer Verein und fungiert als internationaler Dach- verband für Eishockey. Mitglieder dieses Vereins sind die nationalen Eishockey- Dachverbände. Zu den Hauptaufgaben des Gesuchsgegners gehört die Regelung des Eishockeysports auf internationaler Ebene und insbesondere die Organisation der Eishockey-Weltmeisterschaften und der olympischen Eishockeyturniere (Ge- suchstellerin: act. 1 N. 3, 38 ff.; Gesuchsgegner: act. 13 N. 1 f., 30 ff.). 1.2. Prozessgegenstand Die vorliegende Streitsache betrifft das Design und den Verkauf derjenigen Trikots, welche die Mannschaften der Gesuchstellerin an den Wettkämpfen des Gesuchs- gegners tragen, sowie von Kopien davon (sog. Replika-Trikots). Die Gesuchstel- lerin nimmt gestützt auf kanadisches Immaterialgüterrecht, die Statuten des Ge- suchsgegners sowie eine langjährige Praxis sämtliche diesbezüglichen Kommerzi- alisierungs- bzw. Verkaufsrechte für sich in Anspruch und macht verschiedene be- reits erfolgte bzw. unmittelbar bevorstehende Verletzungshandlungen des Ge- suchsgegners geltend. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die genannten Hand- lungen die Rechte der Gesuchstellerin nach kanadischem Immaterialgüterrecht oder nach den Statuten verletzen würden, und beansprucht die entsprechenden Kommerzialisierungsrechte für sich.
2. Prozessverlauf Am 22. Mai 2026 reichte die Gesuchstellerin das Gesuch mit eingangs genannten Rechtsbegehren ein und beantragte die superprovisorische Anordnung der anbe- gehrten Massnahmen (act. 1; Beilagen act. 3/2-42). Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 (act. 4) wurde gegenüber dem Gesuchsgegner in Gutheissung dieses An-
- 15 - trags einstweilen ein entsprechendes Verbot ausgesprochen und dem Gesuchs- gegner Frist zur Stellungnahme angesetzt. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 25'000.– angesetzt. Die Ge- suchstellerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 7). Mit Eingabe vom 16. Juni 2026 (act. 8; Beilagen act. 9/1-4) ersuchte die Gesuchstellerin mit eingangs aufgeführtem, geändertem Rechtsbegehren um Ausweitung der ange- ordneten superprovisorischen Massnahmen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 (act.
10) wurde das gegenüber dem Gesuchsgegner superprovisorisch ausgesprochene Verbot in Gutheissung des abgeänderten Rechtsbegehren Ziff. 1 angepasst. Im Übrigen wurde das geänderte Dringlichkeitsbegehren abgewiesen, die Anordnung gemäss Verfügung vom 26. Mai 2026 aufrecht erhalten und dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2026 (act. 13; Beilagen act. 15/1-
27) reichte der Gesuchsgegner seine Gesuchsantwort ein und beantragte die Ab- weisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 (act. 16; Beilagen act. 17/28-29) reichte der Gesuchsgegner sodann seine Stel- lungnahme zum Abänderungsbegehren ein und ersuchte gleichzeitig um (super- provisorische) Erläuterung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 17. Juni 2026. Am 20. Juli 2026 wurden die Parteien auf den 25. August 2026 zur mündlichen Verhandlung (Gewährung des Replikrechts) mit Vergleichsgesprächen vorgeladen (vgl. act. 18). Mit Verfügung vom 21. Juli 2026 (act. 19) wurde das Dringlichkeits- begehren des Gesuchsgegners (Erläuterung ohne Anhörung der Gesuchstellerin) abgewiesen und der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit Ein- gabe vom 3. August 2026 (act. 25) reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme zum Erläuterungsbegehren des Gesuchsgegners ein. Mit Verfügung vom 10. Au- gust 2026 (act. 26) wurde das Erläuterungsbegehren des Gesuchsgegners abge- wiesen. Am 25. August 2026 fand die mündliche Verhandlung statt (Prot. S. 17 ff.). Die Parteien konnten bei den im Anschluss geführten Vergleichsgesprächen keine Einigung erzielen. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Entscheid zu fällen ist.
- 16 -
3. Formelles 3.1. Zuständigkeit Da die Gesuchstellerin ihren Sitz in Kanada hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Da der Gesuchsgegner seinen Sitz in der Schweiz hat, ist für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit das LugÜ anwendbar (BGE 135 III 185 ff. Erw. 3.3). Gemäss Art. 31 LugÜ i.V.m. Art. 10 IPRG sind für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen die schweizerischen Gerichte am Ort zuständig, an dem die Zustän- digkeit für die Hauptsache gegeben ist oder die Massnahmen vollstreckt werden sollen. Gemäss Art. 22.1 der Statuten des Gesuchgsgegners ist das Schiedsgericht für Sport (CAS) mit Sitz in Lausanne für die Hauptsache zuständig, allerdings sind die von der Gesuchstellerin beantragten Massnahmen am Sitz des Gesuchsgeg- ners in Zürich zu vollstrecken. Die Zürcher Gerichte sind deshalb zumindest für das vorliegende Verfahren international und örtlich zuständig, was auch der Gesuchs- gegner ausdrücklich anerkennt (act. 13 N. 19). Die sachliche Zuständigkeit des Ein- zelgerichts des Handelsgericht ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 44 lit. a und b sowie § 45 lit. b GOG). 3.2. Anwendbares Recht Beim vorliegenden internationalen Sachverhalt sind die prozessualen Vorausset- zungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nach der lex fori zu bestimmen; massgebend sind somit die Art. 261 ff. ZPO. Anwendbar ist das summarische Ver- fahren (Art. 248 lit. d ZPO). Die Beurteilung der materiellen Voraussetzungen (ins- besondere des Verfügungsanspruchs) richtet sich nach der lex causae. Insoweit die Gesuchstellerin Verletzungen ihrer Immaterialgüterrechte behauptet, sind diese nach kanadischem Recht zu beurteilen (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Dieses ist von Am- tes wegen festzustellen, wobei das Gericht die Parteien zur Mitwirkung auffordern kann (Art. 16 Abs. 1 IPRG). Insoweit hingegen die Rechte der Parteien nach den Statuten des Gesuchsgegners zu prüfen sind, ist Schweizer Recht anwendbar (Art. 154 IPRG i.V.m. Art. 150 Abs. 1 IPRG).
- 17 -
4. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuch- stellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgli- che Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Ele- mente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 ff. Erw. 4.1; BGE 132 III 715 ff. Erw. 3.1). Das Beweismass der Glaubhaftmachung beseitigt die Behaup- tungs- und Substantiierungslast der Parteien jedoch nicht (BGer-Urteile 5A_822/2022 vom 14. März 2023 Erw. 4.3 und 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 Erw. 3.4.3).
5. Unstrittiger Sachverhalt Art. 24 der Statuten des Gesuchsgegners (im Kapitel 5, "FINANCIAL") lautet wie folgt (act. 3/6 S. 31 f.): "24.1. The IIHF is the sole owner of all commercial rights pertaining to all IIHF Competitions and related activities, without any restriction as to content, time, place and law. These rights include, but are not limited to, hosting rights, audio-visual and radio recording, reproduction and broadcasting rights, multimedia rights, sponsorship, advertising and promotional rights and incorporeal rights such as IIHF general and event marks, rights arising under copyright law and any right which has the potential to yield financial benefit. 24.2. The exercise of IIHF commercial rights by the IIHF (and/or contracted Commercial Partner) is binding on all MNAs and their constituent bodies, leagues, clubs, teams, players, officials and any person or body whatsoever or howsoever competing or participating in competitions and/or related activities of the IIHF.
- 18 - 24.3. The exercise of IIHF commercial rights includes but is not limited to the supply of on-ice uniforms, the design of which shall be subject to the IIHF’s approval. Notwithstanding the foregoing, all MNAs retain all rights related to their national team logo, emblem and uniform design. The IIHF shall have the right to use MNA team jerseys for promotional, non-commercial purposes related to IIHF Competitions. For the avoidance of doubt, the IIHF shall not use MNA team jerseys for commercial purposes unless approval is provided by the respective MNA. 24.4. Where any IIHF rights mentioned in Statute 24.1 are designated by international or national law to be under the ownership of an MNA or one of its constituent bodies, then by virtue of its membership with the IIHF, the MNA assigns such rights on a worldwide basis to the IIHF from the moment of creation in perpetuity. All MNAs shall execute any necessary documentation according to national law to effect the assignment."
6. Streitpunkte Nach Ansicht der Gesuchstellerin schliessen die Statuten des Gesuchsgegners seit jeher eine Verwendung von Immaterialgüterrechten der Mitgliedsverbände und eine kommerzielle Verwertung von Trikots durch den Gesuchsgegner aus, sofern die Mitgliedsverbände einer solchen nicht zustimmen. Diese Verwertungs- bzw. Kommerzialisierungsrechte seien vielmehr den Mitgliedsverbänden vorbehalten. In Bezug auf Trikots sei der Gesuchsgegner ohne anderweitige Zustimmung auf das Recht und die Pflicht beschränkt, den Mitgliedsverbänden bzw. deren Mannschaf- ten die Spieler-Uniformen für seine Wettkämpfe zu liefern. Dieser Regelung sei in der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Unternehmen NIKE, mit welchem beide Parteien eigene Verträge unterhalten hätten, nachgelebt worden. Im Vertrauen auf die Statuten, insbesondere deren Art. 24.3, sowie diese langjährige Praxis habe sie (die Gesuchstellerin) nach Beendigung der Zusammenarbeit mit NIKE eine ver- bindliche Absichtserklärung mit dem Unternehmen BAUER abgeschlossen und die- sem darin wie bisher NIKE das exklusive Recht zum Verkauf von Replika-Trikots eingeräumt. Indem der Gesuchsgegner seinem neuen Lieferanten TRUE Sports dasselbe Recht einzuräumen beabsichtige und für die Gesuchstellerin ohne deren Zustimmung ein Trikot entwerfe und herstellen lasse, verletze der Gesuchsgegner
- 19 - die Statuten sowie die der Gesuchstellerin nach kanadischem Recht zukommen- den Immaterialgüterrechte (Marken und "Official marks"). Gleiches gelte in Bezug auf die geplante Statutenänderung sowie den Vertrag mit TRUE Sports (act. 1 N. 43 ff.). Der Gesuchsgegner wendet ein, der Gesuchstellerin komme kein Rechtsschutzin- teresse an einem Verbot in Bezug auf ihre Marken und "Official marks" zu. So habe er der Gesuchstellerin mehrfach zugesichert, ohne ihre Zustimmung bei der Ent- wicklung und beim Verkauf von Trikots keine Immaterialgüterrechte der Gesuch- stellerin zu verwenden. Das inzwischen erstellte Trikot-Design für die Gesuchstel- lerin verwende entsprechend auch keine Marken oder "Official marks" der Gesuch- stellerin. Gemäss Art. 24 der Statuten kämen dem Gesuchsgegner alle kommerzi- ellen Rechte im Zusammenhang mit seinen Wettbewerben und deshalb auch das Recht zur Kommerzialisierung der offiziellen Trikots zu. Gestützt darauf habe der Gesuchsgegner bereits NIKE in einer langjährigen Zusammenarbeit das Recht zum weltweiten Verkauf von Original-Trikots und Replikas eingeräumt; die entsprechen- den Verträge seien jeweils von der Mitgliederversammlung genehmigt worden. Die neu TRUE Sports einzuräumenden Rechte würden darüber nicht hinausgehen. Ebenso sei die geplante Statutenänderung rein deklaratorisch und diene einzig der klareren Umschreibung der bereits bisher geltenden Regelung (act. 13 N. 23 ff.).
7. Würdigung 7.1. Rechtsbegehren Ziff. 1: Entwerfen und Herstellen von Trikots 7.1.1. Es ist unstrittig, dass die Gesuchstellerin nach dem anwendbaren kanadi- schen Recht (vgl. Erw. 3.2) Inhaberin der im Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a und b aufgeführten Marken und "Official marks" ist (Gesuchstellerin: act. 1 N. 78 ff.; Ge- suchsgegner: insbesondere act. 13 N. 229). Der Gesuchsgegner bestätigt weiter, dass er diese ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesuchstellerin nicht verwen- den darf (act. 13 N. 12 f., 26 ff., 165 ff.). Ein Verfügungsanspruch liegt demnach gemäss kanadischem Trademarks Act (R.S.C., 1985, c. T-13), insbesondere des- sen Sections 7, 9 bis 11 und 19, 20, vor, soweit die Gesuchstellerin um ein Verbot der Verwendung ebendieser Marken und "Official marks" selbst ersucht. Allerdings
- 20 - ist eine drohende Verletzung und damit ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft. Der Gesuchsgegner macht nämlich geltend, er werde im Rahmen der Entwicklung oder dem Verkauf von Trikots für seine Wettbewerbe ohne Zustimmung der Gesuchstel- lerin weder deren Marken- noch sonstige Immaterialgüterrechte verwenden (act. 13 N. 12 f., 26 ff.). Sodann ist unstrittig (Gesuchstellerin: act. 1 N. 159 f.; Gesuchs- gegner: act. 13 N. 12 f., 26 ff., 106, 109 ff.) und im Übrigen auch belegt (act. 3/30; act. 3/35), dass der Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin auch vorpro- zessual wiederholt entsprechende, schriftliche Bestätigungen abgegeben hat. Eine Gefahr entsprechender Verletzungshandlungen des Gesuchsgegners ist deshalb nicht ersichtlich, zumal auch das vom Gesuchsgegner inzwischen angekündigte Trikot-Design (dazu nachfolgend) keine Marken und "Official marks" der Gesuch- stellerin enthält. 7.1.2. Das von der Gesuchstellerin anbegehrte Verbot umfasst jedoch nicht nur die Verwendung ihrer Marken und "Official marks", sondern erstreckt sich darüber hin- aus generell auf das Entwerfen, Entwickeln, Herstellen, Anbieten, Verkaufen, Ver- treiben, Vermarkten und jede andere kommerzielle Verwertung von Trikots, welche für die Nationalmannschaften der Gesuchstellerin bestimmt sind, als solche darge- stellt werden oder mit der Gesuchstellerin in Verbindung gebracht werden. Die Ge- suchstellerin macht mithin geltend, dass auch ohne Verwendung ihrer Marken und "Official marks" jedes Trikot, welches für ihre Nationalmannschaften entworfen, hergestellt, kommerziell genutzt bzw. von ihren Nationalmannschaften getragen werde, die ihr gemäss kanadischem Trademarks Act, insbesondere dessen Secti- ons 7, 9 bis 11 und 19, 20, zustehenden Rechte verletze (act. 1 N. 83 ff., 163, 169, 182, 210 ff.). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen, wobei zuerst auf das Entwerfen, Entwickeln und Herstellen der Trikots einzugehen ist, bevor die kommerziellen Nut- zungsrechte zu klären sind. 7.1.3. Die Gesuchstellerin beruft sich, soweit ein Trikot ihre Marken und "Official marks" nicht enthält, auf eine drohende Verwechslung ("confusion"). Verwechs- lungsgefahr ist dabei in Bezug auf Marken in Section 6 des Trademarks Act definiert und von den Parteien zutreffend zusammengefasst als Wahrscheinlichkeit, dass das Publikum annimmt, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen stammten
- 21 - aus derselben wirtschaftlichen Quelle (Gesuchstellerin: act. 1 N. 84; Gesuchsgeg- ner: act. 13 N. 178 und act. 15/26 N. 17). Bei "Official marks" ist gemäss Section 9(1) entscheidend, ob (vorliegend vom Gesuchsgegner) verwendete Marken, Zei- chen und dergleichen ("any mark") den "Official marks" der Gesuchstellerin so sehr ähneln, dass man sie leicht verwechseln könnte ("so nearly resembling as to be likely to be mistaken for"). Die Gesuchstellerin und der von ihr beauftragte Rechts- gutachter C._____ (act. 32/2) erblicken die Verwechslungsgefahr nun darin, dass potentielle Trikot-Käufer davon ausgehen könnten, dass jedes von den kanadi- schen Mannschaften getragene Trikot von ihr (der Gesuchstellerin) stammt, zumin- dest mit ihrer Zustimmung hergestellt und vermarktet wird oder sowohl vom Ge- suchsgegner als auch von der Gesuchstellerin lizenziert sei (act. 1 N. 169, 182; act. 32/2 N. 37, 50d f., 63 f.). Es ist allerdings abwegig, dass potentielle Trikot-Käufer Überlegungen zur Lizenzierung anstellen. Richtig und entscheidend ist vielmehr, dass ein potentieller Trikot-Käufer regelmässig davon ausgehen wird, dass es sich beim Trikot, welches die kanadischen Mannschaften an den Wettbewerben des Gesuchsgegners tragen, grundsätzlich unabhängig vom Design um das offizielle Trikot der Gesuchstellerin für diese Wettbewerbe handelt (act. 32/2 N. 69 f.). Diese Vorstellung beruht indes nicht auf einer Verwechslung, sondern ist zutreffend, wird doch das Trikot tatsächlich von den Mannschaften der Gesuchstellerin getragen, nicht von denjenigen eines anderen Mitgliedverbands. Das Trikot erfüllt mithin seine ihm zugedachte Funktion, die Mannschaften der Gesuchstellerin als solche zu kennzeichnen. Sofern die Gesuchstellerin ihre Mannschaften in vom Gesuchs- gegner zur Verfügung gestellten Trikots an dessen Turnieren auflaufen lässt, be- stätigt die Gesuchstellerin den Konsumenten selbst die offizielle Natur dieser Tri- kots. Eine entsprechende Verwechslungsgefahr ist deshalb nicht glaubhaft ge- macht. 7.1.4. Selbst bei Annahme einer Verwechslungsgefahr würden entsprechende An- sprüche der Gesuchstellerin nach dem kanadischen Trademarks Act aber voraus- setzen, dass der Gesuchsgegner bei der Herstellung der Trikots nicht zur Verwen- dung der Designelemente befugt ist, welche die Verwechslungsgefahr begründen (Section 20 in Bezug auf Marken: "not entitled to its use"; Section 9[2][a] in Bezug auf "Official marks": "Nothing in this section prevents the […] use […] with the con-
- 22 - sent of Her Majesty or such other person, society, authority or organization as may be considered to have been intended to be protected by this section"). Diesbezüg- lich schenkt die Argumentation der Gesuchstellerin der vereinsrechtlichen Verbin- dung der Parteien zu wenig Beachtung. Das Verhältnis der Parteien und ihre ge- genseitigen Rechte und Pflichten werden nämlich auch im vorliegenden Zusam- menhang durch das schweizerische Vereinsrecht (Art. 60 ff. ZGB) und die Statuten des Gesuchsgegners bestimmt. Gemäss diesen ist der Gesuchsgegner unbestrit- tenermassen berechtigt und verpflichtet, den Mannschaften der Gesuchstellerin für seine Wettkämpfe Trikots zur Verfügung zu stellen (Art. 24.3 der Statuten: "The exercise of IIHF commercial rights includes but is not limited to the supply of on-ice uniforms"; Gesuchstellerin: act. 1 N. 70, 73, 117, 134; Gesuchsgegner: act. 13 N. 54 ff., 118). Die Statuten räumen der Gesuchstellerin kein Recht ein, dass Design der On-Ice-Uniform, wozu auch das On-Ice-Trikot gehört, allein zu bestimmen, son- dern sehen ausdrücklich die Genehmigung durch den Gesuchsgegner vor (Art. 24.3: "the design of which shall be subject to the IIHF’s approval"). 7.1.5. Soweit die Statuten festhalten, dass die Mitgliederverbände (fortan: "MNAs") die Rechte an ihrem Team-Logo, Emblem und Uniform-Design behalten (Art. 24.3: "all MNAs retain all rights related to their national team logo, emblem and uniform design"), gehen sie offensichtlich von einer Mitwirkung der MNAs am Designpro- zess bzw. zumindest von deren Zustimmung zur Verwendung ihrer Immaterialgü- terrechte aus (vgl. act. 13 N. 74). Der Gesuchstellerin steht es frei, am Designpro- zess mitzuwirken und das von ihr gewünschte Design mit ihren Marken bzw. "Offi- cial Marks" zu erreichen. Die Verweigerung der Mitwirkung bzw. Zustimmung, letzt- lich einzig zur Durchsetzung (strittiger) Kommerzialisierungsrechte an den Trikots, und die entsprechenden Folgen sind derzeit statutarisch nicht ausdrücklich gere- gelt. Sie kann aber augenscheinlich nicht dazu führen, dass der Gesuchsgegner seine unstrittige, statutarische Aufgabe, Trikots für seine Wettkämpfe zur Verfü- gung zu stellen, nicht mehr wahrnehmen darf. Dies muss jedenfalls solange gelten, als die Gesuchstellerin an diesen Wettkämpfen teilnimmt. Die Gesuchstellerin be- hauptet nicht, dem Gesuchsgegner ausdrücklich mitgeteilt zu haben, an seinen Wettkämpfen nicht mehr teilnehmen zu wollen. Folglich muss es dem Gesuchsgeg-
- 23 - ner grundsätzlich erlaubt sein, ein Trikot für die gesuchstellerischen Mannschaften entwerfen und herstellen zu lassen. 7.1.6. Diesfalls ergeben sich aus den Statuten abgesehen von der für die Verwen- dung von Marken (Logos, Embleme usw.) vorbehaltenen Rechte der MNAs keine Vorgaben. Mit anderen Worten dürfen vorliegend die Trikots, was wie ausgeführt unstrittig ist, jedenfalls keine Marken bzw. "Official Marks" der Gesuchstellerin auf- weisen. Diese Anforderungen erfüllt das vorliegend vom Gesuchsgegner bzw. sei- nem Hersteller entworfene Trikot, welches Gegenstand des geänderten Rechtsbe- gehren Ziff. 1 lit. c (act. 8 S. 6) bildet (fortan vereinfachend: "generisches Trikot"): Sowohl die Heim- als auch die Auswärts-Variante ist mit Ausnahme eines schmalen schwarzen Streifens an beiden Unterarmen und an der Hüfte in den kanadischen Nationalfarben (rot und weiss) gehalten, auf der Brust ist der Text "CANADA" an- gebracht. Ein Ahornblatt, welches mit einer Ausnahme alle Marken der Gesuchstel- lerin und acht ihrer "Official marks" enthalten, oder Teil der gesuchstellerischen Marken und "Official marks" bildende Zusätze ("Team", "Hockey", "Équipe" und "#") sind im Design des Gesuchsgegners nicht enthalten. Klarerweise sollen sowohl mit der roten und weissen Farbe als auch mit "CANADA" die Mannschaften der Ge- suchstellerin als solche erkennbar gemacht werden. In Bezug auf das Wort "CA- NADA" hält auch der Rechtsgutachter der Gesuchstellerin fest, dass dieses klarer- weise beschreibend und das einzige Element sei, mit welchem sich die kanadi- schen Spieler von denjenigen des Gegners unterscheiden liessen (act. 32/2 S. 11 N. 47). Selbst die Gesuchstellerin behauptet nicht, dass ihr der Trademarks Act bzw. ihre Marken und "Official marks" exklusive Rechte an den genannten Farben oder am Wort "CANADA" verschaffen. Sie stützt sich vielmehr auf den entstehen- den Gesamteindruck und die Verwechslungsgefahr, wenn ihre Mannschaften diese Trikots tragen. Dieser Bezug auf die Gesuchstellerin ist indes notwendig und un- vermeidbare Folge der Teilnahme ihrer Mannschaften an den Turnieren des Ge- suchsgegners. Mit anderen Worten setzt eine angemessene Kennzeichnung dieser Mannschaften durch die Trikots auch die Länderbezeichnung sowie die Verwen- dung der Nationalfarben voraus. Selbst wenn eine Verwechslungsgefahr angenom- men würde, fände dies somit in den Statuten des Gesuchsgegners sowie in der
- 24 - Teilnahme der Gesuchstellerin an seinen Wettkämpfen seine Rechtfertigung bzw. Zustimmung. 7.2. Rechtsbegehren Ziff. 1: Kommerzielle Nutzung von Trikots 7.2.1. Vom Recht des Gesuchsgegners, Trikots für die Gesuchstellerin zu entwer- fen und herstellen zu lassen, ist das Recht zur kommerziellen Nutzung zu unter- scheiden. Dieses ergibt sich nicht automatisch aus dem Herstellungsrecht, wurde allerdings in demselben Art. 24.3 der Statuten einer Regelung zugeführt. Die Ge- suchstellerin stützt ihr Begehren diesbezüglich auf folgenden Teil dieses Artikels: "Notwithstanding the foregoing, all MNAs retain all rights related to their national team logo, emblem and uniform design. The IIHF shall have the right to use MNA team jerseys for promotional, non-commercial purposes related to IIHF Competitions. For the avoidance of doubt, the IIHF shall not use MNA team jerseys for commercial purposes unless approval is provided by the respective MNA.". Demnach stehen dem Gesuchsgegner ohne Zustimmung der MNAs keine kom- merziellen Rechte an "MNA team jerseys" zu, allerdings fehlt eine Definition dieses Begriffs. Aus dem Wort "Notwithstanding" ergibt sich der Bezug des ersten Satzes, welcher den Begriff "MNA team jersey" freilich nicht enthält, zum direkt davor ste- henden Satz, welcher die Bereitstellung bzw. Herstellung regelt und wie folgt lautet: "The exercise of IIHF commercial rights includes but is not limited to the supply of on-ice uniforms, the design of which shall be subject to the IIHF’s approval.". Zur On-Ice-Uniform gehört unbestrittenermassen und wie vorstehend besprochen auch ein Trikot. Damit werden in Bezug auf Trikots zwei relevante Begriffe verwendet, nämlich "On-Ice-Uniform" – bzw. als Teil davon das "On-Ice-Jersey" oder "On-Ice- Trikot – und "MNA team jerseys", was die Frage nach dem Verhältnis dieser Be- griffe zueinander aufwirft. Zumindest auf den ersten Blick könnte "MNA team jer- sey" sowohl als Überbegriff für sämtliche Trikots (so die Gesuchstellerin) als auch als komplementärer Begriff zu "On-Ice-Trikot" (so der Gesuchsgegner) verstanden werden. In letzterem Fall würde "MNA team jersey" also (bestimmte) Replika-Ver- sionen der On-Ice-Trikots oder gänzlich anders aussehende Trikots der Gesuch- stellerin bezeichnen, wie sie etwa der Schweizer Mitgliedsverband verkauft (vgl. act. 13 N. 76 bzw. act. 15/16). Auch die Gesuchstellerin unterscheidet die "On-ice-
- 25 - Trikots" grundsätzlich von Replika-Trikots (siehe z.B. act. 1 N. 63), ohne allerdings zwischen verschiedenen Arten von Replika-Trikots zu differenzieren. 7.2.2. Das Verständnis der Gesuchstellerin ("MNA team jerseys" als Überbegriff für sämtliche Trikots) führt nun zu einer Unstimmigkeit, die aus den Statuten selbst heraus nicht aufgelöst werden kann. So ist auf einem "On-ice-Trikot" ebenso wie auf einer exakten, aber in geringerer Qualität hergestellten Kopie (sog. Branded- Replica) das Logo des Gesuchsgegners und das Logo seines Herstellers (bisher NIKE, neu geplant TRUE Sports [fortan: "TRUE"]) angebracht. Eine Subsumtion auch dieser Trikots unter den Begriff "MNA Team Jersey", für welche die Gesuch- stellerin sämtliche kommerziellen Rechte exklusiv beansprucht, würde die Einräu- mung gewisser Rechte des Gesuchsgegners und seines Herstellers an die Ge- suchstellerin voraussetzen. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, weshalb sie in die- sem Sinne berechtigt sein sollte, Trikots mit Marken bzw. Logos des Gesuchsgeg- ners und TRUE kommerziell zu nutzen, zumal exklusiv. Ein solches Recht lässt sich den Statuten nicht entnehmen. Zwar behält gemäss Art. 24.3 der Statuten die Gesuchstellerin ihre Rechte ("retain all rights") an ihrem Logo, Emblem und Uni- form-Design, letzterer Begriff wird aber nicht näher definiert. Aus der Verwendung des Worts "retain" ist zu schliessen, dass die MNAs Rechte behalten sollen, welche ihnen bereits zukommen, und nicht, dass ihnen damit Rechte eingeräumt werden, welche bisher dem Gesuchsgegner oder seinem Hersteller zukamen. Die Marken bzw. Logos des Gesuchsgegners und von TRUE können insoweit nicht als Teil dieses "Uniform Designs" verstanden werden. Dieser Begriff bezeichnet deshalb entweder frühere, geschützte Trikot-Designs bzw. neue Trikot-Designs, welche Marken oder andere Immaterialgüterrechte der MNAs enthalten. Dies wird dadurch gestützt, dass der Begriff "uniform design" das letzte Element einer als Einheit er- scheinenden Aufzählung darstellt ("their national team logo, emblem and uniform design"). 7.2.3. Gleichzeitig behalten die gleich darauf folgenden und im Übrigen erst im Jahr 2018 (Gesuchstellerin: act. 1 N. 60; Gesuchsgegner: act. 13 N. 228) ergänzten Sätze ("The IIHF shall have the right to use MNA team jerseys for promotional, non- commercial purposes related to IIHF Competitions." und "For the avoidance of
- 26 - doubt, the IIHF shall not use MNA team jerseys for commercial purposes unless approval is provided by the respective MNA") auch beim Verständnis des Gesuchs- gegners noch einen Sinngehalt. Demgemäss darf der Gesuchsgegner alle anderen Replikas (ohne die Marken des Gesuchsgegners und seines Herstellers) nicht ohne Zustimmung der MNAs kommerziell nutzen, insoweit diese Marken oder andere Immaterialgüterrechte der MNAs enthalten. Ebenso benötigt er eine solche Zustim- mung, sofern er eigene Designs der MNAs für andere Wettkämpfe kommerziell nut- zen möchte. Letzteres ist ebenfalls unstrittig und stimmt damit überein, dass sich die Kommerzialisierungsrechte des Gesuchsgegners unbestrittenermassen und wie auch in Art. 24.1 der Statuten festgehalten auf seine eigenen Wettkämpfe be- schränken. Der Begriff "MNA Team Jersey" kann somit jedenfalls nicht als Übergriff für sämtliche Arten von Trikots, einschliesslich On-Ice-Trikots und Branded-Repli- cas, verstanden werden kann. 7.2.4. Dies steht zudem in Einklang mit der offenen Formulierung des ersten Satzes von Art. 24.3 der Statuten. Gemäss diesem beschränken sich die kommerziellen Rechte des Gesuchsgegners ausdrücklich nicht auf das Bereitstellen der On-Ice- Uniformen ("includes but is not limited to the supply of on-ice uniforms"). Sodann kommen dem Gesuchsgegner gemäss Art. 24.1 der Statuten sämtliche kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit seinen Wettbewerben zu ("sole owner of all commercial rights pertaining to all IIHF Competitions and related activities, without any restriction as to content, time, place and law" und "any right which has the potential to yield financial benefit) und die MNAs übertragen dem Gesuchsgegner gemäss Art. 24.4 diesbezüglich kraft ihrer Mitgliedschaft alle kommerziellen Rechte, welche ihnen nach internationalem oder nationalem Recht zukommen ("Where any IIHF rights mentioned in Statute 24.1 are designated by international or national law to be under the ownership of an MNA or one of its constituent bodies, then by virtue of its membership with the IIHF, the MNA assigns such rights on a worldwide basis to the IIHF from the moment of creation in perpetuity."). Eine diese Rechte beschränkende Auslegung von Art. 24.3, wo ein Recht im Sinne von Art. 24.1 der Statuten einer detaillierteren Regelung zugeführt wird, ist deshalb ohnehin nur mit Zurückhaltung vorzunehmen.
- 27 - 7.2.5. Die Kommerzialisierungsrechte in Bezug auf On-Ice-Trikots und Branded- Replicas kommen somit auch dann dem Gesuchsgegner zu, wenn das fragliche Trikot-Design Immaterialgüterrechte der MNAs enthält und diese einer solchen Ver- wendung bereits im Rahmen des Design- und Herstellungsprozesses zugestimmt haben. Mit diesem Ergebnis stimmt sodann entgegen der Ansicht der Gesuchstel- lerin (act. 1 N. 63) auch die öffentliche Ausschreibung ("Tender Requests") des Gesuchsgegners nach Beendigung der Zusammenarbeit mit NIKE (act. 3/16) über- ein. Der Gesuchsgegner schrieb darin auch das "Branded Replica Merchandise Program" aus (Ziff. 6). Konkret sollte der neue Hersteller für Merchandising-Zwecke Branded-Replica-Trikots entwerfen, herstellen und liefern. Solches ist mit dem Standpunkt der Gesuchstellerin gerade nicht vereinbar, und zwar unabhängig da- von, dass der Gesuchsgegner "Branded Replica Merchandise Program" als optio- nal bezeichnet hat. Der Gesuchsgegner kann auch ein "optionales" Programm nur ausschreiben, wenn ihm die entsprechenden Rechte tatsächlich zukommen. Vor- liegend liegt nun aber ohnehin ein generisches Trikot-Design im Streit, welches mithin wie vorstehend erwogen keine Marken oder "Official marks" der Gesuchstel- lerin enthält. Vor dem Hintergrund, dass die Rechte der MNAs an "MNA Team Jer- seys" wie ausgeführt auch systematisch an ihren Immaterialgüterrechten anknüp- fen, ist nicht glaubhaft, dass der Gesuchstellerin irgendwelche exklusiven Verwer- tungsrechte an solchen generischen Trikots zukommen. 7.2.6. Selbst in Bezug auf Trikot-Designs mit ihren Marken oder "Official marks" wiederspiegelt sich das vorstehende Resultat entgegen der Ansicht der Gesuch- stellerin auch in den Verträgen, welche der Gesuchsgegner seit 1996 mit NIKE ab- geschlossen hatte. Gemäss dem letzten diesbezüglichen Vertrag, welcher bis am
30. Juni 2026 galt (act. 15/8), hatte der Gesuchsgegner NIKE das exklusive Recht eingeräumt, "Authentic Competition Apparel", wozu gemäss Ziff. 1 auch die Trikots gehören, weltweit zu verkaufen (act. 15/8 Ziff. 7.1: "The llHF herewith grants NIKE an exclusive worldwide license for the Term […] to sell authentic jerseys [game and practice] for all Teams"), und das nicht-exklusive Recht eingeräumt, "Licensed Pro- ducts" weltweit zu verkaufen (act. 15/8 Ziff. 7.1: "The llHF herewith grants NIKE a non-exclusive worldwide license for the Term […] to sell Licensed Products relating to the llHF Teams."). "Licensed Products" waren in Bezug auf Trikots definiert als
- 28 - Replikas, welche nicht Branded-Replicas sind (act. 15/8 Ziff. 1: "take-down replica, fashion and other styles of uniforms including practice uniforms [but expressly excluding Branded Replica] and other apparel products and accessories [bags, etc.] bearing one or more of the llHF Marks."). Branded-Replicas waren in derselben Ziffer definiert als Replikas von "Authentic Competition Apparel", wozu gemäss De- finition auch "Player Uniform Jerseys" gehörten. Zudem hielt dieselbe Ziff. 7.1 fest, dass der Gesuchsgegner bzw. dessen kommerzieller Partner bzw. Merchandiser berechtigt sei, "Non-branded-Replicas" zu verkaufen. Es wurden also Verkaufs- rechte des Gesuchsgegners bzw. dessen kommerziellen Partner vorbehalten, nicht etwa Verkaufsrechte der MNAs. 7.2.7. NIKE durfte also gestützt auf diesen Vertrag exklusiv On-Ice-Trikots und Branded-Replicas sowie auf nicht-exklusiver Basis auch noch andere Trikot-Repli- kas verkaufen. Inhaltlich identische oder gar weitergehende Bestimmungen finden sich in allen vorgelegten Verträgen des Gesuchsgegners mit NIKE seit dem Jahr 2002 (act. 15/6 Ziff. 8b, act. 15/7 Ziff. 8.2, Verlängerung act. 15/10), wobei bereits im Jahr 2002 von einer Verlängerung dieser Rechte gesprochen wurde ("NIKE shall continue to enjoy…"). Weshalb die Gesuchstellerin gleichwohl einwendet, der Ge- suchsgegner habe NIKE in Ziff. 7.1 keine Lizenz zum Trikotverkauf eingeräumt (act. 31 N. 25 f.), ist angesichts des Vertragswortlauts nicht nachvollziehbar. Solches könnte auch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass TRUE dem Gesuchsgeg- ner wesentlich höhere Zahlungen zu leisten bereit ist (act. 31 N. 40 f.). 7.2.8. Die Verträge des Gesuchsgegners mit NIKE wurden nach dessen Darstel- lung jeweils von der Mitgliederversammlung ("Congress"), an welcher auch die Ge- suchstellerin teilnehmen kann und stimmberechtigt ist, genehmigt (act. 13 N. 67). Dies blieb seitens der Gesuchstellerin unbestritten. So brachte sie erstmals im Rah- men ihrer zweiten Stellungnahme an der Verhandlung vom 25. August 2026 in Wahrung des Replikrechts vor, bis zur Einreichung im vorliegenden Verfahren keine Kenntnis des NIKE-Vertrags gehabt zu haben (vgl. Prot. S. 30). Dies wäre selbst dann verspätet, wenn man die Äusserung des Gesuchsgegners als derart überraschend eingestuft hätte, dass sich die Gesuchstellerin dazu nicht bereits im Gesuch hätte äussern müssen. Darüber hinaus wäre die Bestreitung ohnehin un-
- 29 - substantiiert, und auch widersprüchlich angesichts des Umstands, dass die (1996 ausdrücklich einstimmige) Genehmigung gewisser Vorgängerversionen durch die entsprechenden Versammlungsprotokolle (act. 15/11, act. 15/27, jeweils im Aus- zug) belegt ist. Hatte die Gesuchstellerin Kenntnis der zwischen dem Gesuchsgeg- ner und NIKE geschlossenen Verträge, ist mangels substantiierter Ausführungen der Gesuchstellerin nicht ersichtlich, wie sie in guten Treuen damit in Konflikt tre- tende Verträge mit (bisher) NIKE und (neu) BAUER abschliessen und sich im vor- liegenden Verfahren erfolgreich auf ihr Statutenverständnis, eine abweichende Pra- xis zu ihren Gunsten oder wohlerworbene Rechte berufen könnte. Entsprechende Ausführungen, insbesondere auch dazu, wie in der Zusammenarbeit zwischen den Parteien und NIKE tatsächlich abgerechnet wurde, fehlen. Eine von den genannten Verträgen abweichende Praxis ist somit nicht glaubhaft gemacht. In Bezug auf die ohne weitere Erklärungen erwähnten Verträge der Gesuchstellerin ist der guten Ordnung festzuhalten, dass der Vertrag mit NIKE (act. 3/18) grösstenteils ge- schwärzt und derjenige mit BAUER gar nicht eingereicht wurde, sodass bereits die angeblich abweichende Vertragsgrundlage nicht nachvollziehbar gewesen wäre. Schliesslich ist das von der Gesuchstellerin anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2026 erstmals angeführte (act. 31 N. 18) E-Mail vom 16. April 2019 (act. 32/1) ein unechtes Novum. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, weshalb es ihr nicht zumutbar war, dieses bereits in ihrem Gesuch vorzubringen, weshalb es keine Be- rücksichtigung finden kann (Art. 229 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 219 ZPO e contrario).
- 30 - 7.3. Rechtsbegehren Ziff. 2 7.3.1. In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 ist festzuhalten, dass sich dieses in seiner Form gemäss Gesuch vom 22. Mai 2026 auf die Vereinsversammlung vom
28. Mai 2026 bezog. Es wurde inzwischen wie die superprovisorische Anordnung gemäss Verfügung vom 26. Mai 2026 (act. 4) infolge Zeitablaufs gegenstandslos. Die Gesuchstellerin modifizierte dieses Rechtsbegehren deshalb bereits in ihrer Eingabe vom 16. Juni 2026 (act. 8) wie eingangs wiedergegeben dergestalt, dass dem Gesuchsgegner für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sowie allfälliger anschliessender Prosequierungsverfahren zu verbieten sei, die fragliche Statuten- änderung an einer Vereinsversammlung vorzuschlagen, zur Abstimmung zu brin- gen oder anderweitig zu veranlassen sowie diese dem Handelsregister zur Eintra- gung anzumelden. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 (act. 10) wurde die diesbezüg- lich beantragte, superprovisorische Abänderung mangels Nachweis, dass diese Änderung in Kürze eingeführt werden soll, verweigert. Anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2026 weitete die Gesuchstellerin dieses Rechtsbegehren insofern aus, als dem Gesuchsgegner zusätzlich zu verbieten sei, die Genehmigung der Verträge mit TRUE vom 21. Mai 2026 und 31. Mai 2026 oder Verträge mit gleichem Sinngehalt mit TRUE oder einer mit TRUE indirekt oder direkt verbundenen Gesell- schaft vorzuschlagen, zur Abstimmung zu bringen oder anderweitig zu veranlas- sen. 7.3.2. Anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2026 brachte die Gesuchstel- lerin neu unter Verweisung auf das inzwischen vorliegende Protokoll der Vereins- versammlung vom 28. Mai 2026 (act. 32/4) sowie auf den Junioren-Vertrag des Gesuchsgegners mit TRUE (act. 15/21) vor, dass der Gesuchsgegner die Statu- tenänderung und den genannten Vertrag an der nächstmöglichen Vereinsver- sammlung zur Abstimmung bzw. Genehmigung vorzulegen gedenke. Die nächste Versammlung finde vom 29. September bis 2. Oktober 2026 in Spanien statt, wie sich auch aus der inzwischen verschickten Einladung (act. 32/6) ergebe (act. 31 N. 75, 89 ff.). Der Gesuchsgegner bestritt entsprechende Absichten nicht (vgl. Prot. S. 20 ff.). Das Einbringen dieser echten Noven ist zulässig (Art. 229 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 219 ZPO). Die Umstände haben sich demnach nach der Gesuchseinreichung
- 31 - bzw. dem Erlass der superprovisorischen Massnahmen geändert, weshalb die diesbezügliche Abänderung des Gesuchs grundsätzlich möglich ist (Art. 227 i.V.m. Art. 219 ZPO). 7.3.3. Wie aus den vorstehenden Erwägungen zum Rechtsbegehren Ziff. 1 folgt, gelingt es der Gesuchstellerin indes nicht, einen Verfügungsanspruch bzw. Verfü- gungsgrund glaubhaft zu machen. Die vom Gesuchsgegner geplante Statutenän- derung bringt mithin sowohl mit den neuen Definitionen als auch mit dem leicht angepassten Art. 24.3 der Statuten keine inhaltlichen Veränderungen, d.h. Ände- rungen der Rechte und Pflichten der Parteien mit sich, und damit soweit ersichtlich auch keine Verletzung von Rechten der Gesuchstellerin. Sie erscheint vielmehr als Klarstellung bzw. Umsetzung der bereits bisherigen Regelung und Praxis unter Geltung des NIKE-Vertrags des Gesuchsgegners. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Vertrag mit TRUE in den von der Gesuchstellerin konkret beanstandeten Punk- ten (vgl. act. 31 N. 39) im Vergleich zu den bisherigen Verträgen mit NIKE derartige Änderungen mit sich bringen würde. So erhält TRUE wie bisher NIKE das Recht eingeräumt, Trikots und Branded-Replicas zu verkaufen (Ziff. 7.2). Neu ist zwar soweit ersichtlich die Regelung für den Fall, dass eine MNA – wie vorliegend die Gesuchstellerin – ihre Zustimmung zur Verwendung ihrer Immaterialgüterrechte nicht erteilt und ein generisches Trikot entworfen und hergestellt werden muss (Ziff. 3.1). Dieses Recht kommt dem Gesuchsgegner aber unter geltenden Statuten wie vorstehend erwogen zu. Dass der TRUE-Vertrag alle Rechte an einem solchen ge- nerischen Design dem Gesuchsgegner zuweist, ist insofern nachvollziehbar und mit den geltenden Statuten vereinbar, als diesfalls gerade keine Immaterialgüter- rechte der MNAs verwendet werden. Die zentrale Bestimmung, dass an diesem Design TRUE keine Rechte zukommen, entspricht dem bisherigen Vertrag mit NIKE (act. 15/8 Ziff. 3.1). Insoweit die Gesuchstellerin schliesslich die Royalty-Zah- lungen gemäss Ziff. 8.4 des TRUE-Vertrags kritisiert, können ihre Vorbehalte wie ausgeführt mangels Ausführungen zu den konkreten Abrechnungen bzw. Zah- lungsströmen während der Zusammenarbeit mit NIKE nicht nachvollzogen werden. Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass die gesamte Royalty-Zah- lung von 15% nach klarem Standpunkt des Gesuchsgegners den MNAs bzw. der Gesuchstellerin zufliesst (act. 13 N. 103; Prot. S. 23).
- 32 - 7.4. Fazit Der Gesuchstellerin gelingt es somit zusammengefasst nicht, eine (drohende) Ver- letzung ihr zustehender Rechte glaubhaft zu machen, weshalb das Gesuch abzu- weisen ist. Damit fallen die superprovisorisch angeordneten Massnahmen gemäss Verfügung vom 26. Mai 2026 und vom 17. Juni 2026 dahin.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Streitwert Die Gesuchstellerin schätzt ihre drohenden, jährlichen Verluste auf CHF 21.2 Mio. (act. 1 N. 13), ohne dies ausdrücklich als Streitwert zu bezeichnen. Der Gesuchs- gegner bestreitet die Ausführungen als unsubstantiiert (act. 13 N. 16). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind v.a. die Herstellungs- und Kommerzia- lisierungsrechte in Bezug auf Trikots, konkret auf diejenigen generischen Trikots strittig, welche der Gesuchsgegner mindestens für die Saison 2027 verwenden will (act. 8 N. 13; act. 9/1). Es scheint deshalb gerechtfertigt, auf den von der Gesuch- stellerin angegebenen Jahresverlust von CHF 21.2 Mio. abzustellen, zumal das kommerzielle Interesse in diesem Zusammenhang naturgemäss nur grob ge- schätzt werden kann und der Gesuchsgegner keine Informationen liefert, welche diesen Betrag klarerweise als zu tief ausweisen würden. 8.2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 21.2 Mio. beläuft sich die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte Grundgebühr auf CHF 176'750.–. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG sowie zusätzlich in Nachachtung des Äquivalenzprinzips (§ 4 Abs. 2 GebV OG) ist die Gebühr auf CHF 50'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
- 33 - verrechnen, der Fehlbetrag ist von der Gesuchstellerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8.3. Parteientschädigung Auch die Parteientschädigungen werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Gebühr bemisst sich im Zivilprozess nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, der Ver- antwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie der Schwierig- keit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Diese Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die ordentliche Parteientschädigung beträgt vorliegend CHF 162'400.–, ausge- hend vom vorgenannten Streitwert von CHF 21.2 Mio. (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 9 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 AnwGebV) ist die Gebühr auf CHF 50'000.– festzusetzen. Bezüglich des Antrags des Gesuchsgegners auf Zusprechung der Parteientschä- digung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerichtes vom 17. Mai 2006 hinzuweisen. Eine mehrwertsteuerpflichtige Par- tei, welche den Mehrwertsteuerzuschlag beantragt, hat die Umstände, welche ei- nen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert (BGer- Urteil 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 Erw. 4.5). Mangels Ausführungen und Bele- gen ist dem Gesuchsgegner die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzu- sprechen.
- 34 - Der Einzelrichter erkennt:
1. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
2. Die mit Verfügungen vom 26. Mai 2026 bzw. 17. Juni 2026 superproviso- risch angeordneten Massnahmen fallen damit dahin.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 50'000.–.
4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und – soweit erhältlich – aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Fehlbetrag (CHF 25'000.–) wird von der Gesuchstellerin nachgefordert.
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von CHF 50'000.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 17-32.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 21'200'000.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 16. September 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dario König