Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Gesuchsteller 1 ist Unternehmer in der Baubranche. Er ist Eigentümer aller Aktien der D._____ AG. Über diese Gesellschaft hält er sämtliche Stamman- teile an der Gesuchstellerin 2. Die Gesuchstellerin 2 bezweckt unter anderem die "Erbringung von Dienstleistungen in der Baubranche" (act. 1 Rz. 15).
E. 1.2 Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt u.a. das Investieren in Immobilien (act. 3/1). Der Gesuchsteller 1 hielt bis am
5. März 2025 eine Minderheitsbeteiligung an der Gesuchsgegnerin (act. 1 Rz. 15 [Gesuchsteller], act. 11 S. 8 Rz. 29 [Gesuchsgegnerin]) und war bis am 14. No- vember 2024 Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin (act. 15 Rz. 5 f. [Gesuchsteller], act. 11 S. 8 Rz. 29 [Gesuchsgegnerin]).
E. 1.3 Die Gesuchsgegnerin ist/war Eigentümerin eines Grundstückes in E._____. Die Gesuchstellerin 2 errichtete auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin in E._____ ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen. Die Gesuchstellerin 2 und die
- 3 - Gesuchsgegnerin verkauften diese acht Eigentumswohnungen gemeinsam, wobei die jeweiligen Käufer der Gesuchstellerin 2 einen Werklohn (für die Bauarbeiten) und der Gesuchsgegnerin einen Kaufpreis (für das Grundstück) bezahlten (act. 1 Rz. 7).
E. 1.4 Am 22. September 2020 gewährte F._____ der Gesuchsgegnerin ein Darle- hen in der Höhe von CHF 2,5 Mio. Gemäss der Präambel des Darlehensvertrages bezweckt der Darlehensvertrag die teilweise Finanzierung des Kaufs des Bau- grundstückes in E._____ durch die Gesuchsgegnerin. In Ziff. 5 des Darlehensver- trages wurde als Sicherheit die Solidarhaftung durch den Gesuchsteller 1 (und den hier nicht weiter interessierenden G._____) vereinbart. Der schriftlich abgefasste Darlehensvertrag wurde durch die Gesuchsgegnerin (Darlehensnehmerin), F._____ (Darlehensgeberin) sowie den Gesuchsteller 1 und (den nicht weiter inter- essierenden) G._____ (als "Solidarschuldner mit der Darlehensnehmerin") unter- schrieben (act. 3/2).
E. 1.5 Im September 2023 entstand ein Streit unter den Beteiligten des Darlehens- vertrages. In der Folge verlangte F._____ (Darlehensgeberin) vom Gesuchsteller 1 (Solidarschuldner mit der Darlehensnehmerin) die Rückzahlung von CHF 2,5 Mio. Am 28. September 2023 entschloss sich der Gesuchsteller 1 zur Rückzahlung von CHF 1,5 Mio. an F._____, wobei diese Zahlung von der Gesuchstellerin 2 im Na- men und im Auftrag des Gesuchstellers 1 geleistet wurde (act. 1 Rz. 17 mit Hinweis auf act. 3/11). Am 30. April 2025 bezahlte die D._____ AG im Namen und im Auftrag des Gesuchstellers 1 den Darlehensrestbetrag von CHF 1 Mio. an F._____ zurück (act. 1 Rz. 19 mit Hinweis auf act. 3/15). Schliesslich bezahlte die Gesuchstellerin
E. 1.6 Der Gesuchsteller 1 geht davon aus, dass er aufgrund der erwähnten Zahlun- gen an F._____ Gläubiger der Gesuchsgegnerin sei (act. 1 Rz. 21).
E. 1.7 Die Gesuchstellerin 2 leitet ihre Gläubigerstellung daraus ab, dass sich die Gesuchsgegnerin geweigert habe, vier Käufern von Eigentumswohnungen das Ei- gentum zu verschaffen, weshalb diese nicht bereit gewesen seien, den der Ge-
- 4 - suchstellerin 2 geschuldeten Werklohn zu bezahlen. Dadurch sei ihr (der Gesuch- stellerin 2) ein Schaden entstanden, weshalb ihr Schadenersatzansprüche gegen die Gesuchsgegnerin zustünden und auch sie Gläubigerin der Gesuchsgegnerin sei (act. 1 Rz. 22 ff.).
E. 1.8 Im Hinblick auf die Geltendmachung ihrer Forderungen beantragen die Ge- suchsteller 1 und 2 mit ihrer Eingabe vom 24. November 2025 (beim Gericht ein- gegangen am 25. November 2025) gegenüber der Gesuchsgegnerin Einsicht nach Art. 958e Abs. 2 OR.
E. 1.9 In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2026 beantragte die Gesuchsgegne- rin, das Einsichtsbegehren sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 1.10.Am 10. Februar 2026 und am 26. März 2026 äusserten sich die Parteien je ein weiteres Mal im Rahmen des Replikrechtes (act. 15 [Gesuchsteller], act. 18 [Gesuchsgegnerin]). 1.11.Die Sache ist spruchreif. Die letzte Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (act. 18) ist den Gesuchstellern mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen.
E. 2 Formelles
E. 2.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichtes des Handelsge- richtes ist zu bejahen. Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in Zürich, weshalb das angerufene Gericht gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO örtlich zuständig ist. Auch die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichtes ist gemäss Art. 250 lit. c Ziff. 7 in Ver- bindung mit § 45 lit. c GOG zu bejahen. Dies ist unbestritten (act. 1 Rz. 4 ff. [Ge- suchsteller], act. 11 Rz. 3 [Gesuchsgegnerin]).
E. 2.2 Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein einfacher Schriften- wechsel statt (BGE 150 III 209 E. 3.2 S. 215 m.w.H.; BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118- 119). Die gesuchstellende Partei muss deshalb ihren Parteivortrag in Erwartung der gegnerischen Bestreitungen bereits in ihrer ersten Eingabe hinreichend sub- stanziieren und die erforderlichen Beweismittel beantragen und einreichen (5A_478/2025 vom 02.10.2025 E. 5.3.2). Nach dem einfachen Schriftenwechsel
- 5 - unterliegen neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 ZPO (BGE 146 III 237 E. 3.1 S. 243). Gemäss Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO sind unechte Noven nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Dazu ist einerseits erforderlich, dass die Vor- bringen in der Gesuchsantwort das Vorbringen der unechten Noven veranlasst ha- ben, andererseits dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hin- sicht als Reaktion auf die Vorbringen in der Gesuchsantwort aufzufassen sind (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2 S. 61-62). Hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsa- chen ist das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO nicht leichthin anzunehmen, da die gesuchstellende Partei nicht damit rechnen kann, dass die Gegenpartei ihre Vorbringen nicht bestreitet (5A_478/2025 vom 02.10.2025 E. 5.3.2). Darauf wird soweit erforderlich zurückzukommen sein.
E. 3 Materielles
E. 3.1 Ausgangslage Gläubiger haben gegenüber Unternehmen ein Anspruch auf Einsicht in den Ge- schäftsbericht, der die Jahresrechnung (bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) enthält, sowie die Revisionsberichte, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 958e Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 958 Abs. 2 OR). Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR setzt somit einerseits voraus, dass die gesuchstellende Partei Gläubigerin des Unternehmens ist, in Bezug auf wel- ches sie um Einsicht ersucht. Andrerseits ist erforderlich, dass die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der ersuchten Einsicht hat. Dem Entscheid über den Einsichtsanspruch kommt, auch wenn er im summarischen Verfahren er- geht, materielle Rechtskraft zu, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen zu bewei- sen ‒ und nicht bloss glaubhaft zu machen ‒ sind. Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass die Gläubigerstellung mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen ist (BGE 149 III 478 E. 6.3.; BGE 137 III 255 E. 4.1.2.). Das gleiche Beweismass gilt auch für den Nachweis des schutzwürdigen Interesses (BGE 137 III 255 E. 4.1.2; ausführlich HGer ZH in HE220053, Urteil vom
4. November 2022, E. 2.2. [bez. Gläubigerstellung] und E. 2.3. [bez. schutzwürdi- gen Interesses]).
- 6 -
E. 3.2 Zur Gläubigerstellung des Gesuchstellers 1 und der Gesuchstellerin 2
a. Des Gesuchstellers 1 aa. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass sich der Gesuchsteller 1 in Bezug auf ein Darlehen über CHF 2,5 Mio., welches F._____ der Gesuchsgegnerin ge- währte, im Rahmen einer kumulativen Schuldübernahme unter solidarischer Haft- barkeit zur Rückzahlung an F._____ verpflichtete (act. 1 Rz. 16, act. 3/2). bb. Die Gesuchsteller machen geltend, dass er gegenüber F._____ das Darlehen und die Nebenforderungen (Zinsen sowie Betreibungs- und Gerichtskosten) in drei Zahlungen getilgt habe, nämlich am 28. September 2023 in der Höhe von CHF 1,5 Mio. (act. 1 Rz. 17 mit Hinweis auf act. 3/11), am 30. April 2025 in der Höhe von CHF 1 Mio. (act. 1 Rz. 18 f. mit Hinweis auf act. 3/15) und am 6. Mai 2025 eine Restschuld (Zins, Prozesskosten, Betreibungsgebühren) in der Höhe von CHF 113'909.90 (act. 1 Rz. 19 mit Hinweis auf act. 3/16). Daraus leitet der Gesuchsteller 1 ab, dass er als Soldiarschulder im internen Verhältnis gestützt auf Art. 148 OR gegenüber der Gesuchsgegnerin regressberechtigt sei, weshalb seine Gläubiger- stellung ausgewiesen sei. cc. Dagegen wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass der Gesuchsteller selbst keine Zahlungen geleistet habe. Die erste Tranche in der Höhe von CHF 1,5 Mio. sei von der Gesuchstellerin 2 bezahlt worden; die zweite Tranche in der Höhe von CHF 1 Mio. habe die D._____ AG bezahlt. Und die Schlusszahlung für Zinsen, Pro- zesskosten und Betreibungsgebühren habe wiederum die Gesuchstellerin 2 be- zahlt. Da der Gesuchsteller 1 nicht aus seinem eigenen Vermögen bezahlt habe, leuchte es nicht ein, weshalb ihm gegen sie (die Gesuchsgegnerin) ein Regressan- spruch zustehen solle. Dem Gesuchsteller 1 gelinge es nicht, mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seine Gläubigerstellung nachzuweisen (act. 11 Rz. 20). dd. Gerichtliche Beurteilung: Als Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass zur Rück- zahlung des Darlehens von F._____ über CHF 2,5 Mio. (zuzüglich Zins, Prozess- kosten, Betreibungsgebühren etc.) einerseits die Gesuchsgegnerin (als Darlehens-
- 7 - nehmerin) und andrerseits der Gesuchsteller 1 (als Solidarschuldner zufolge kumu- lativer Schuldübernahme) verpflichtet war. Die D._____ AG und die Gesuchstellerin 2 waren zu keiner Zeit Schuldnerinnen von F._____. Weder für die D._____ AG noch die Gesuchstellerin 2 bestand je eine Verpflichtung zur Bezahlung von mehr als CHF 2,5 Mio. an F._____. Etwas anderes behauptet auch die Gesuchsgegnerin nicht. Angesichts dieser klaren Ausgangslage haben die Gesuchsteller in ihrem Ge- such vom 24. November 2025 klar und ausreichend dokumentiert ausgeführt, dass die D._____ AG bzw. die Gesuchstellerin 2 die drei Zahlungen "im Namen und im Auftrag des Klägers 1" (hier verwendete Bezeichnung ist "Gesuchsteller 1") geleis- tet hätten (act. 1 Rz. 17 mit Hinweis auf act. 3/11 sowie act. 1 Rz. 19 mit Hinweis auf act. 3/15 und 3/16). Damit ist klar, dass der Gesuchsteller 1 durch die drei Zah- lungen seine (als Solidarschuldner eingegangene) Rückzahlungspflicht aus dem Darlehensvertrag mit F._____ tilgte. Nur der Gesuchsteller 1 (nicht aber die von ihm beherrschten Gesellschaften [die Gesuchsgegnerin 2 und die D._____ AG]) ging im Rahmen einer kumulativen Schuldübernahme eine solidarische Haftpflicht gegenüber F._____ zur Absicherung des an die Gesuchstellerin 2 gewährten Dar- lehens über CHF 2,5 Mio. ein. Aufgrund dieser klaren Ausgangslage durfte sich die Gesuchstellerin in ihrer ersten Rechtsschrift auf die Bemerkung beschränken, die Zahlungen seien "im Namen und im Auftrag des Gesuchstellers 1" erfolgt (act. 1 Rz. 17 und Rz. 19). Wenn aber klar ist, dass der Gesuchsteller 1 die Zahlungen leistete, ist wiederum klar, dass der in Anspruch genommene Solidarschuldner in die Rechtsstellung des Gläubigers subrogiert (Art. 149 OR). Durch die Erfüllung der Schuld gegenüber der Darlehensgläubigerin F._____ trat der Gesuchsteller 1 in deren Rechtsstellung ein. Damit wurde er (der Gesuchsteller 1) Gläubiger der Gesuchsgegnerin. Die Gläubi- gerstellung des Gesuchstellers 1 ist rechtsgenügend (mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit) bewiesen.
b. Der Gesuchstellerin 2 aa. Die Gesuchsteller machen geltend, dass die Gesuchstellerin 2 auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin in E._____ ein Mehrfamilienhaus mit acht Woh- nungen errichtet habe. Diese Wohnungen seien von der Gesuchstellerin 2 und der
- 8 - Gesuchsgegnerin gemeinsam verkauft worden, wobei die Käufer der Gesuchstel- lerin 2 einen Werklohn (für die Erstellung der Wohnungen) und der Gesuchsgeg- nerin einen Kaufpreis (für das Grundstück) hätten bezahlen müssen. Da sich die Gesuchsgegnerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen geweigert habe, vier Woh- nungen auf die betreffenden Käufer zu übertragen, seien diese gezwungen gewe- sen, ihren Eigentumsübertragungsanspruch durch alle Instanzen (bis zum Bundes- gericht) gerichtlich durchzusetzen. Die Weigerung der Gesuchsgegnerin, die vier Wohnungen an die betreffenden Käufer zu übertragen, habe zur Folge gehabt, dass die Käufer die Werklöhne an die Gesuchstellerin 2 nicht bzw. verspätet be- zahlt hätten, was wiederum dazu geführt habe, dass die Gesuchstellerin 2 den Bau- kredit nicht rechtzeitig habe zurückzahlen können und entsprechende Kosten zu tragen gehabt habe. Für diesen Schaden sei die Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin 2 haftbar, weshalb auch die Gläubigereigenschaft der Gesuchstel- lerin 2 nachgewiesen sei (act. 1 Rz. 22 ff. mit Hinweis auf act. 3/20 bis 3/23). bb. Dagegen wendet die Gesuchsgegnerin ein, die Gesuchstellerin beschränke sich darauf, lapidar und völlig unsubstantiiert zu behaupten, dass sie aufgrund der später als geplant erfolgten Eigentumsübertragung einen Schaden in Form von Zin- sen und Kosten erlitten habe. Die Gesuchstellerin 2 beziffere den Schaden lediglich schätzungsweise in den Ausführungen zum Streitwert. Dazu seien keine Belege eingereicht worden, obwohl es solche geben müsse, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden wäre. Aufgrund der vagen und unsubstantiierten Ausführungen und der fehlenden Belege sei ein Schaden der Gesuchstellerin 2 nicht einmal glaubhaft ge- macht, geschweige den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan worden. Daher müsse auch die Gläubigerstellung der Gesuchstellerin 2 verneint werden (act. 11 Rz. 21). cc. Gerichtliche Beurteilung: Als Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass unbestrit- ten geblieben ist, dass sich die Gesuchsgegnerin weigerte, vier Wohnungen auf die betreffenden Käufer zu übertragen, und dass die Übertragung erst erfolgen konnte, nachdem das Bundesgericht letztinstanzlich den Eigentumsübertragungsanspruch bestätigte. Dies ist unbestritten und urkundlich belegt (act. 3/20, 3/21 und 3/22 be- treffend die Käuferin H._____, act. 3/23 betreffend die Käufer I._____/J._____). Es
- 9 - ist auch unbestritten, dass die betreffenden Eigentümer aufgrund der nur schwer nachvollziehbaren Weigerung der Gesuchsgegnerin zur Eigentumsübertragung die vertraglich geschuldeten Zahlungen an die Gesuchstellerin 2 vorerst nicht geleistet haben. Damit ist ohne Weiteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der Gesuchstellerin 2 ein Schaden entstanden ist. Insbesondere verfängt der Einwand der Gesuchsgegnerin nicht, dass die Gesuchstellerin 2 den behaupteten Schaden nicht substantiiert habe. Die Gesuchsgegnerin übersieht, dass An- spruchsvoraussetzung nicht ein substantiiert behaupteter Schaden ist, sondern dass nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gläubigerstellung dargetan werden muss. Dies ist im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen der Fall. Hinzu kommt ein weiterer Grund. Wenn die Gesuchsgegnerin die Gläubigereigen- schaft des Gesuchstellers 1 mit dem Argument verneint, die erste und dritte Zah- lung an F._____ sei nicht vom Gesuchsteller 1, sondern von der Gesuchstellerin 2 geleistet worden (vgl. oben, E. 3.2.a.cc), dann ergäbe sich die Gläubigerstellung der Gesuchstellerin 2 aus den angeblichen Zahlungen an F._____, weil die Ge- suchstellerin 2 in diesem Fall aus den dargelegten Gründen in die Gläubigerstellung von F._____ gegenüber der Gesuchsgegnerin subrogieren würde. So oder anders ist auch die Gläubigerstellung der Gesuchstellerin 2 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit bewiesen worden.
E. 3.3 Zum schutzwürdigen Interesse
a. Die Gläubiger einer Gesellschaft können nur Einsicht in den Geschäfts- und Revisionsbericht einer Gesellschaft verlangen, wenn sie schutzwürdige Interessen haben. Ob ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, kann nicht allgemein umschrie- ben werden, sondern es ist unter Berücksichtigung der Umstände zu entscheiden, ob eine Interessenlage vorliegt, die eine Einsichtnahme des Gläubigers in die – ansonsten vertraulichen – Unterlagen im konkreten Fall rechtfertigt. Nicht schüt- zenswert ist beispielsweise eine Einsichtnahme lediglich zur Befriedigung der Neu- gierde. Umgekehrt liegt ein schutzwürdiges Einsichtsinteresse vor, wenn die For- derung gefährdet erscheint oder wenn andere Anzeichen vorliegen, die auf finan- zielle Schwierigkeiten hindeuten. Als schützenswert zu betrachten ist die Einsicht- nahme auch regelmässig nach Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen
- 10 - Forderungsprozesses gegen die Gesellschaft. Insgesamt sind bei der Beurteilung des schutzwürdigen Einsichtsinteresses keine allzu strengen Massstäbe anzuset- zen (BGE 137 III 255 E. 4.1.3 mit zahlreichen Hinweisen).
b. Die Gesuchsteller machen geltend, der Gesuchsteller 1 habe ein rechtliches Verfahren gegen die Gesuchsgegnerin eingeleitet, und die Gesuchstellerin 2 werde dies noch tun, weshalb ein schutzwürdiges Interesse an Einsicht zu bejahen sei (act. 1 Rz. 28 ff.).
c. Dagegen wendet die Gesuchsgegnerin ein, nur weil der Gesuchsteller 1 ein Verfahren eingeleitet habe und die Gesuchstellerin 2 dies noch tun werde, hätten sie kein schutzwürdiges Einsichtsinteresse. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller 1 bereits einen Regressprozess beim Kantonsgericht Zug eingeleitet habe, so dass sich das Prozessrisiko bereits verwirklicht habe und damit ein schutz- würdiges Einsichtsinteresse entfallen sei. Ohnehin sei das eingeleitete bzw. ge- plante Verfahren offensichtlich aussichtslos (act. 11 Rz. 22 ff.).
d. Gerichtliche Beurteilung: In Bezug auf den Gesuchsteller 1 kann ein schutz- würdiges Interesse bejaht werden. Unbestritten und urkundlich belegt hat der Ge- suchsteller 1 gegen die Gesuchsgegnerin ein Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug eingeleitet (act. 1 Rz. 28 [Gesuchsteller] und act. 11 Rz. 23 [Gesuchsgegnerin]; act. 3/18 [Klagebewilligung vom 28. August 2026] und act. 16/33 [Klage ans Kan- tonsgericht Zug vom 25. November 2025]). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, dieses Verfahren sei völlig aussichtslos, weil der Gesuchsteller 1 F._____ nichts bezahlt habe und daher auch nicht auf sie [die Gesuchsgegnerin] regressieren könne (act. 11 Rz. 24), überzeugt aus den oben dargelegten Gründen nicht (vgl. E. 3.2.a.dd). Weiter überzeugt auch der Hinweis nicht, der Gesuchsteller 1 habe des Verfahren bereits eingeleitet und habe daher kein schutzwürdiges Einsichtsinter- esse (act. 11 Rz. 25), weil im erwähnten Verfahren soweit ersichtlich kein – ge- schweige denn ein rechtskräftiges – Urteil vorliegt und daher im weiteren Prozess- verlauf möglicherweise Entscheide zu treffen sein werden, für welche Kenntnis über die finanzielle Lage der Gesuchsgegnerin von Interesse sein kann. Schliess- lich verfängt die Argumentation der Gesuchsgegnerin nicht, der Gesuchsteller 1 habe kein schutzwürdiges Einsichtsrecht, weil er bis am 14. November 2024 Ver-
- 11 - waltungsrat und bis am 5. März 2025 Aktionär der Gesuchsgegnerin gewesen sei und in dieser Eigenschaft Zugang zu allen Informationsrechten gehabt habe (act. 11 Rz. 29 S. 8); dagegen wenden die Gesuchsteller zu Recht ein, dass das vorliegende Verfahren mehr als ein Jahr nach dem Rücktritt des Gesuchstellers 1 aus dem Verwaltungsrat und mehr als sechs Monate nach dem Verlust der Aktio- närseigenschaft des Gesuchstellers 1 eingeleitet worden sei (act. 15 Rz. 6), da die Gesuchsteller primär Einsicht in die Jahresrechnung und einen etwaigen Revisi- onsbericht 2024 verlangen und diese Dokumente im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat am 14. November 2024 bzw. aus dem Aktionariat am
5. März 2025 noch nicht vorlagen. Aber nicht nur für den Gesuchsteller 1, sondern auch für die Gesuchstellerin 2 sind schützenswerte Einsichtsinteressen zu bejahen. Dass die Gesuchstellerin 2 im Zusammenhang mit dem verzögerten Verkauf von vier Eigentumswohnungen (Schadenersatz-)Gläubigerin der Gesuchsgegnerin sein könnte, wurde bereits erläutert (vgl. E. 3.2.b.cc), weshalb es denkbar ist, dass sie (die Gesuchstellerin 2) die Einleitung eines Prozesses prüft. Da die Gesuchs- stellerin 2 Grund zur Annahme von finanziellen Schwierigkeiten der Gesuchsgeg- nerin haben könnte – z.B. weil es F._____ offenbar vorzog, anstatt gegen die Dar- lehensschuldnerin (die Gesuchsgegnerin) gegen den Sicherheit leistenden Soldiar- schuldner (Gesuchsteller 1) vorzugehen – ist ein schutzwürdiges Einsichtsinter- esse auch der Gesuchstellerin 2 zu bejahen. Zusammenfassend liegt sowohl be- züglich des Gesuchstellers 1 als auch bezüglich der Gesuchstellerin 2 ein schutz- würdiges Interesse an einer Einsicht in die Geschäftsbücher vor, zumal diesbezüg- lich wie einleitend erläutert kein allzu strenger Massstab anzusetzen ist.
E. 3.4 Fazit und Modalitäten der Einsichtnahme, Vollstreckungsmassnahmen
a. Da die Gesuchsteller ihre Gläubigerstellung und schutzwürdige Einsichtsin- teressen dargetan haben, ist ihrem Einsichtsbegehren zu entsprechen.
b. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller 1 und der Ge- suchstellerin 2 an ihrem Sitz Einsicht zu gewähren
- in den Geschäftsbericht 2024, eventualiter in den Geschäftsbericht 2023, bestehend aus der Jahresrechnung (Einzelabschluss) enthaltend die Bilanz, die Erfolgsrechnung und den Anhang,
- 12 -
- und einen etwaigen Revisionsbericht 2024, eventualiter in einen etwaigen Revisionsbericht 2023.
c. Als Vollstreckungsmassnahme ist den verantwortlichen Organen der Ge- suchsgegnerin für den Fall der Widerhandlung gegen die obgenannte Anordnung die Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ge- mäss Art. 292 StGB anzudrohen. Weitere Vollstreckungsmassnahmen sind nicht erforderlich.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- und ent- schädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 280'000.00 (vgl. act. 4) ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahrens auf CHF 10'000.00 festzusetzen. Die Parteientschädigung ist unter Be- rücksichtigung des Summarverfahrens ebenfalls auf CHF 10'000.00 festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller 1 und der Ge- suchstellerin 2 an ihrem Sitz Einsicht zu gewähren - in den Geschäftsbericht 2024, eventualiter in den Geschäftsbericht 2023, bestehend aus der Jahresrechnung (Einzelabschluss) enthaltend die Bilanz, die Erfolgsrechnung und den Anhang, - und einen etwaigen Revisionsbericht 2024, eventualiter in einen etwai- gen Revisionsbericht 2023.
- Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 1 dieses Urteils wird den Orga- nen der Gesuchsgegnerin die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) angedroht: - 13 - Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse be- straft.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–.
- Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 10'000.‒ zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von act. 18.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 280'000.00 (geschätzt). Zürich, 30. Juni 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Simone Sprenger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250120-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie die Gerichts- schreiberin Simone Sprenger Urteil vom 30. Juni 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____ GmbH, Gesuchsteller 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____ gegen C._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einsicht gemäss Art. 958e OR
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 und der Klägerin 2 am Sitz der Beklagten Einsicht
- in den Geschäftsbericht 2024, eventualiter in den Geschäfts- bericht 2023, bestehend aus der Jahresrechnung (Einzelab- schluss) enthaltend die Bilanz, die Erfolgsrechnung und den Anhang,
- und einen etwaigen Revisionsbericht 2024, eventualiter in einen etwaigen Revisionsbericht 2023, zu gewähren.
2. Die im Rechtsbegehren 1 beantragten Einsichtsanordnungen seien zu erlassen unter Androhung der Bestrafung der zuständi- gen Organe der Beklagten mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie einer Ord- nungsbusse von CHF 100.00 für jeden Tag der Nichterfüllung.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteu- erzuschlag, zu Lasten der Beklagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller 1 ist Unternehmer in der Baubranche. Er ist Eigentümer aller Aktien der D._____ AG. Über diese Gesellschaft hält er sämtliche Stamman- teile an der Gesuchstellerin 2. Die Gesuchstellerin 2 bezweckt unter anderem die "Erbringung von Dienstleistungen in der Baubranche" (act. 1 Rz. 15). 1.2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt u.a. das Investieren in Immobilien (act. 3/1). Der Gesuchsteller 1 hielt bis am
5. März 2025 eine Minderheitsbeteiligung an der Gesuchsgegnerin (act. 1 Rz. 15 [Gesuchsteller], act. 11 S. 8 Rz. 29 [Gesuchsgegnerin]) und war bis am 14. No- vember 2024 Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin (act. 15 Rz. 5 f. [Gesuchsteller], act. 11 S. 8 Rz. 29 [Gesuchsgegnerin]). 1.3. Die Gesuchsgegnerin ist/war Eigentümerin eines Grundstückes in E._____. Die Gesuchstellerin 2 errichtete auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin in E._____ ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen. Die Gesuchstellerin 2 und die
- 3 - Gesuchsgegnerin verkauften diese acht Eigentumswohnungen gemeinsam, wobei die jeweiligen Käufer der Gesuchstellerin 2 einen Werklohn (für die Bauarbeiten) und der Gesuchsgegnerin einen Kaufpreis (für das Grundstück) bezahlten (act. 1 Rz. 7). 1.4. Am 22. September 2020 gewährte F._____ der Gesuchsgegnerin ein Darle- hen in der Höhe von CHF 2,5 Mio. Gemäss der Präambel des Darlehensvertrages bezweckt der Darlehensvertrag die teilweise Finanzierung des Kaufs des Bau- grundstückes in E._____ durch die Gesuchsgegnerin. In Ziff. 5 des Darlehensver- trages wurde als Sicherheit die Solidarhaftung durch den Gesuchsteller 1 (und den hier nicht weiter interessierenden G._____) vereinbart. Der schriftlich abgefasste Darlehensvertrag wurde durch die Gesuchsgegnerin (Darlehensnehmerin), F._____ (Darlehensgeberin) sowie den Gesuchsteller 1 und (den nicht weiter inter- essierenden) G._____ (als "Solidarschuldner mit der Darlehensnehmerin") unter- schrieben (act. 3/2). 1.5. Im September 2023 entstand ein Streit unter den Beteiligten des Darlehens- vertrages. In der Folge verlangte F._____ (Darlehensgeberin) vom Gesuchsteller 1 (Solidarschuldner mit der Darlehensnehmerin) die Rückzahlung von CHF 2,5 Mio. Am 28. September 2023 entschloss sich der Gesuchsteller 1 zur Rückzahlung von CHF 1,5 Mio. an F._____, wobei diese Zahlung von der Gesuchstellerin 2 im Na- men und im Auftrag des Gesuchstellers 1 geleistet wurde (act. 1 Rz. 17 mit Hinweis auf act. 3/11). Am 30. April 2025 bezahlte die D._____ AG im Namen und im Auftrag des Gesuchstellers 1 den Darlehensrestbetrag von CHF 1 Mio. an F._____ zurück (act. 1 Rz. 19 mit Hinweis auf act. 3/15). Schliesslich bezahlte die Gesuchstellerin 2 im Namen und im Auftrag des Gesuchstellers 1 die Zinsen sowie die Betreibungs- und Gerichtskosten an F._____ (act. 1 Rz. 19 mit Hinweis auf act. 3/16). 1.6. Der Gesuchsteller 1 geht davon aus, dass er aufgrund der erwähnten Zahlun- gen an F._____ Gläubiger der Gesuchsgegnerin sei (act. 1 Rz. 21). 1.7. Die Gesuchstellerin 2 leitet ihre Gläubigerstellung daraus ab, dass sich die Gesuchsgegnerin geweigert habe, vier Käufern von Eigentumswohnungen das Ei- gentum zu verschaffen, weshalb diese nicht bereit gewesen seien, den der Ge-
- 4 - suchstellerin 2 geschuldeten Werklohn zu bezahlen. Dadurch sei ihr (der Gesuch- stellerin 2) ein Schaden entstanden, weshalb ihr Schadenersatzansprüche gegen die Gesuchsgegnerin zustünden und auch sie Gläubigerin der Gesuchsgegnerin sei (act. 1 Rz. 22 ff.). 1.8. Im Hinblick auf die Geltendmachung ihrer Forderungen beantragen die Ge- suchsteller 1 und 2 mit ihrer Eingabe vom 24. November 2025 (beim Gericht ein- gegangen am 25. November 2025) gegenüber der Gesuchsgegnerin Einsicht nach Art. 958e Abs. 2 OR. 1.9. In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2026 beantragte die Gesuchsgegne- rin, das Einsichtsbegehren sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 1.10.Am 10. Februar 2026 und am 26. März 2026 äusserten sich die Parteien je ein weiteres Mal im Rahmen des Replikrechtes (act. 15 [Gesuchsteller], act. 18 [Gesuchsgegnerin]). 1.11.Die Sache ist spruchreif. Die letzte Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (act. 18) ist den Gesuchstellern mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen.
2. Formelles 2.1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichtes des Handelsge- richtes ist zu bejahen. Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in Zürich, weshalb das angerufene Gericht gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO örtlich zuständig ist. Auch die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichtes ist gemäss Art. 250 lit. c Ziff. 7 in Ver- bindung mit § 45 lit. c GOG zu bejahen. Dies ist unbestritten (act. 1 Rz. 4 ff. [Ge- suchsteller], act. 11 Rz. 3 [Gesuchsgegnerin]). 2.2. Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein einfacher Schriften- wechsel statt (BGE 150 III 209 E. 3.2 S. 215 m.w.H.; BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118- 119). Die gesuchstellende Partei muss deshalb ihren Parteivortrag in Erwartung der gegnerischen Bestreitungen bereits in ihrer ersten Eingabe hinreichend sub- stanziieren und die erforderlichen Beweismittel beantragen und einreichen (5A_478/2025 vom 02.10.2025 E. 5.3.2). Nach dem einfachen Schriftenwechsel
- 5 - unterliegen neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 ZPO (BGE 146 III 237 E. 3.1 S. 243). Gemäss Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO sind unechte Noven nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Dazu ist einerseits erforderlich, dass die Vor- bringen in der Gesuchsantwort das Vorbringen der unechten Noven veranlasst ha- ben, andererseits dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hin- sicht als Reaktion auf die Vorbringen in der Gesuchsantwort aufzufassen sind (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2 S. 61-62). Hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsa- chen ist das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO nicht leichthin anzunehmen, da die gesuchstellende Partei nicht damit rechnen kann, dass die Gegenpartei ihre Vorbringen nicht bestreitet (5A_478/2025 vom 02.10.2025 E. 5.3.2). Darauf wird soweit erforderlich zurückzukommen sein.
3. Materielles 3.1. Ausgangslage Gläubiger haben gegenüber Unternehmen ein Anspruch auf Einsicht in den Ge- schäftsbericht, der die Jahresrechnung (bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) enthält, sowie die Revisionsberichte, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 958e Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 958 Abs. 2 OR). Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR setzt somit einerseits voraus, dass die gesuchstellende Partei Gläubigerin des Unternehmens ist, in Bezug auf wel- ches sie um Einsicht ersucht. Andrerseits ist erforderlich, dass die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der ersuchten Einsicht hat. Dem Entscheid über den Einsichtsanspruch kommt, auch wenn er im summarischen Verfahren er- geht, materielle Rechtskraft zu, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen zu bewei- sen ‒ und nicht bloss glaubhaft zu machen ‒ sind. Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass die Gläubigerstellung mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen ist (BGE 149 III 478 E. 6.3.; BGE 137 III 255 E. 4.1.2.). Das gleiche Beweismass gilt auch für den Nachweis des schutzwürdigen Interesses (BGE 137 III 255 E. 4.1.2; ausführlich HGer ZH in HE220053, Urteil vom
4. November 2022, E. 2.2. [bez. Gläubigerstellung] und E. 2.3. [bez. schutzwürdi- gen Interesses]).
- 6 - 3.2. Zur Gläubigerstellung des Gesuchstellers 1 und der Gesuchstellerin 2
a. Des Gesuchstellers 1 aa. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass sich der Gesuchsteller 1 in Bezug auf ein Darlehen über CHF 2,5 Mio., welches F._____ der Gesuchsgegnerin ge- währte, im Rahmen einer kumulativen Schuldübernahme unter solidarischer Haft- barkeit zur Rückzahlung an F._____ verpflichtete (act. 1 Rz. 16, act. 3/2). bb. Die Gesuchsteller machen geltend, dass er gegenüber F._____ das Darlehen und die Nebenforderungen (Zinsen sowie Betreibungs- und Gerichtskosten) in drei Zahlungen getilgt habe, nämlich am 28. September 2023 in der Höhe von CHF 1,5 Mio. (act. 1 Rz. 17 mit Hinweis auf act. 3/11), am 30. April 2025 in der Höhe von CHF 1 Mio. (act. 1 Rz. 18 f. mit Hinweis auf act. 3/15) und am 6. Mai 2025 eine Restschuld (Zins, Prozesskosten, Betreibungsgebühren) in der Höhe von CHF 113'909.90 (act. 1 Rz. 19 mit Hinweis auf act. 3/16). Daraus leitet der Gesuchsteller 1 ab, dass er als Soldiarschulder im internen Verhältnis gestützt auf Art. 148 OR gegenüber der Gesuchsgegnerin regressberechtigt sei, weshalb seine Gläubiger- stellung ausgewiesen sei. cc. Dagegen wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass der Gesuchsteller selbst keine Zahlungen geleistet habe. Die erste Tranche in der Höhe von CHF 1,5 Mio. sei von der Gesuchstellerin 2 bezahlt worden; die zweite Tranche in der Höhe von CHF 1 Mio. habe die D._____ AG bezahlt. Und die Schlusszahlung für Zinsen, Pro- zesskosten und Betreibungsgebühren habe wiederum die Gesuchstellerin 2 be- zahlt. Da der Gesuchsteller 1 nicht aus seinem eigenen Vermögen bezahlt habe, leuchte es nicht ein, weshalb ihm gegen sie (die Gesuchsgegnerin) ein Regressan- spruch zustehen solle. Dem Gesuchsteller 1 gelinge es nicht, mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seine Gläubigerstellung nachzuweisen (act. 11 Rz. 20). dd. Gerichtliche Beurteilung: Als Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass zur Rück- zahlung des Darlehens von F._____ über CHF 2,5 Mio. (zuzüglich Zins, Prozess- kosten, Betreibungsgebühren etc.) einerseits die Gesuchsgegnerin (als Darlehens-
- 7 - nehmerin) und andrerseits der Gesuchsteller 1 (als Solidarschuldner zufolge kumu- lativer Schuldübernahme) verpflichtet war. Die D._____ AG und die Gesuchstellerin 2 waren zu keiner Zeit Schuldnerinnen von F._____. Weder für die D._____ AG noch die Gesuchstellerin 2 bestand je eine Verpflichtung zur Bezahlung von mehr als CHF 2,5 Mio. an F._____. Etwas anderes behauptet auch die Gesuchsgegnerin nicht. Angesichts dieser klaren Ausgangslage haben die Gesuchsteller in ihrem Ge- such vom 24. November 2025 klar und ausreichend dokumentiert ausgeführt, dass die D._____ AG bzw. die Gesuchstellerin 2 die drei Zahlungen "im Namen und im Auftrag des Klägers 1" (hier verwendete Bezeichnung ist "Gesuchsteller 1") geleis- tet hätten (act. 1 Rz. 17 mit Hinweis auf act. 3/11 sowie act. 1 Rz. 19 mit Hinweis auf act. 3/15 und 3/16). Damit ist klar, dass der Gesuchsteller 1 durch die drei Zah- lungen seine (als Solidarschuldner eingegangene) Rückzahlungspflicht aus dem Darlehensvertrag mit F._____ tilgte. Nur der Gesuchsteller 1 (nicht aber die von ihm beherrschten Gesellschaften [die Gesuchsgegnerin 2 und die D._____ AG]) ging im Rahmen einer kumulativen Schuldübernahme eine solidarische Haftpflicht gegenüber F._____ zur Absicherung des an die Gesuchstellerin 2 gewährten Dar- lehens über CHF 2,5 Mio. ein. Aufgrund dieser klaren Ausgangslage durfte sich die Gesuchstellerin in ihrer ersten Rechtsschrift auf die Bemerkung beschränken, die Zahlungen seien "im Namen und im Auftrag des Gesuchstellers 1" erfolgt (act. 1 Rz. 17 und Rz. 19). Wenn aber klar ist, dass der Gesuchsteller 1 die Zahlungen leistete, ist wiederum klar, dass der in Anspruch genommene Solidarschuldner in die Rechtsstellung des Gläubigers subrogiert (Art. 149 OR). Durch die Erfüllung der Schuld gegenüber der Darlehensgläubigerin F._____ trat der Gesuchsteller 1 in deren Rechtsstellung ein. Damit wurde er (der Gesuchsteller 1) Gläubiger der Gesuchsgegnerin. Die Gläubi- gerstellung des Gesuchstellers 1 ist rechtsgenügend (mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit) bewiesen.
b. Der Gesuchstellerin 2 aa. Die Gesuchsteller machen geltend, dass die Gesuchstellerin 2 auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin in E._____ ein Mehrfamilienhaus mit acht Woh- nungen errichtet habe. Diese Wohnungen seien von der Gesuchstellerin 2 und der
- 8 - Gesuchsgegnerin gemeinsam verkauft worden, wobei die Käufer der Gesuchstel- lerin 2 einen Werklohn (für die Erstellung der Wohnungen) und der Gesuchsgeg- nerin einen Kaufpreis (für das Grundstück) hätten bezahlen müssen. Da sich die Gesuchsgegnerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen geweigert habe, vier Woh- nungen auf die betreffenden Käufer zu übertragen, seien diese gezwungen gewe- sen, ihren Eigentumsübertragungsanspruch durch alle Instanzen (bis zum Bundes- gericht) gerichtlich durchzusetzen. Die Weigerung der Gesuchsgegnerin, die vier Wohnungen an die betreffenden Käufer zu übertragen, habe zur Folge gehabt, dass die Käufer die Werklöhne an die Gesuchstellerin 2 nicht bzw. verspätet be- zahlt hätten, was wiederum dazu geführt habe, dass die Gesuchstellerin 2 den Bau- kredit nicht rechtzeitig habe zurückzahlen können und entsprechende Kosten zu tragen gehabt habe. Für diesen Schaden sei die Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin 2 haftbar, weshalb auch die Gläubigereigenschaft der Gesuchstel- lerin 2 nachgewiesen sei (act. 1 Rz. 22 ff. mit Hinweis auf act. 3/20 bis 3/23). bb. Dagegen wendet die Gesuchsgegnerin ein, die Gesuchstellerin beschränke sich darauf, lapidar und völlig unsubstantiiert zu behaupten, dass sie aufgrund der später als geplant erfolgten Eigentumsübertragung einen Schaden in Form von Zin- sen und Kosten erlitten habe. Die Gesuchstellerin 2 beziffere den Schaden lediglich schätzungsweise in den Ausführungen zum Streitwert. Dazu seien keine Belege eingereicht worden, obwohl es solche geben müsse, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden wäre. Aufgrund der vagen und unsubstantiierten Ausführungen und der fehlenden Belege sei ein Schaden der Gesuchstellerin 2 nicht einmal glaubhaft ge- macht, geschweige den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan worden. Daher müsse auch die Gläubigerstellung der Gesuchstellerin 2 verneint werden (act. 11 Rz. 21). cc. Gerichtliche Beurteilung: Als Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass unbestrit- ten geblieben ist, dass sich die Gesuchsgegnerin weigerte, vier Wohnungen auf die betreffenden Käufer zu übertragen, und dass die Übertragung erst erfolgen konnte, nachdem das Bundesgericht letztinstanzlich den Eigentumsübertragungsanspruch bestätigte. Dies ist unbestritten und urkundlich belegt (act. 3/20, 3/21 und 3/22 be- treffend die Käuferin H._____, act. 3/23 betreffend die Käufer I._____/J._____). Es
- 9 - ist auch unbestritten, dass die betreffenden Eigentümer aufgrund der nur schwer nachvollziehbaren Weigerung der Gesuchsgegnerin zur Eigentumsübertragung die vertraglich geschuldeten Zahlungen an die Gesuchstellerin 2 vorerst nicht geleistet haben. Damit ist ohne Weiteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der Gesuchstellerin 2 ein Schaden entstanden ist. Insbesondere verfängt der Einwand der Gesuchsgegnerin nicht, dass die Gesuchstellerin 2 den behaupteten Schaden nicht substantiiert habe. Die Gesuchsgegnerin übersieht, dass An- spruchsvoraussetzung nicht ein substantiiert behaupteter Schaden ist, sondern dass nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gläubigerstellung dargetan werden muss. Dies ist im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen der Fall. Hinzu kommt ein weiterer Grund. Wenn die Gesuchsgegnerin die Gläubigereigen- schaft des Gesuchstellers 1 mit dem Argument verneint, die erste und dritte Zah- lung an F._____ sei nicht vom Gesuchsteller 1, sondern von der Gesuchstellerin 2 geleistet worden (vgl. oben, E. 3.2.a.cc), dann ergäbe sich die Gläubigerstellung der Gesuchstellerin 2 aus den angeblichen Zahlungen an F._____, weil die Ge- suchstellerin 2 in diesem Fall aus den dargelegten Gründen in die Gläubigerstellung von F._____ gegenüber der Gesuchsgegnerin subrogieren würde. So oder anders ist auch die Gläubigerstellung der Gesuchstellerin 2 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit bewiesen worden. 3.3. Zum schutzwürdigen Interesse
a. Die Gläubiger einer Gesellschaft können nur Einsicht in den Geschäfts- und Revisionsbericht einer Gesellschaft verlangen, wenn sie schutzwürdige Interessen haben. Ob ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, kann nicht allgemein umschrie- ben werden, sondern es ist unter Berücksichtigung der Umstände zu entscheiden, ob eine Interessenlage vorliegt, die eine Einsichtnahme des Gläubigers in die – ansonsten vertraulichen – Unterlagen im konkreten Fall rechtfertigt. Nicht schüt- zenswert ist beispielsweise eine Einsichtnahme lediglich zur Befriedigung der Neu- gierde. Umgekehrt liegt ein schutzwürdiges Einsichtsinteresse vor, wenn die For- derung gefährdet erscheint oder wenn andere Anzeichen vorliegen, die auf finan- zielle Schwierigkeiten hindeuten. Als schützenswert zu betrachten ist die Einsicht- nahme auch regelmässig nach Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen
- 10 - Forderungsprozesses gegen die Gesellschaft. Insgesamt sind bei der Beurteilung des schutzwürdigen Einsichtsinteresses keine allzu strengen Massstäbe anzuset- zen (BGE 137 III 255 E. 4.1.3 mit zahlreichen Hinweisen).
b. Die Gesuchsteller machen geltend, der Gesuchsteller 1 habe ein rechtliches Verfahren gegen die Gesuchsgegnerin eingeleitet, und die Gesuchstellerin 2 werde dies noch tun, weshalb ein schutzwürdiges Interesse an Einsicht zu bejahen sei (act. 1 Rz. 28 ff.).
c. Dagegen wendet die Gesuchsgegnerin ein, nur weil der Gesuchsteller 1 ein Verfahren eingeleitet habe und die Gesuchstellerin 2 dies noch tun werde, hätten sie kein schutzwürdiges Einsichtsinteresse. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller 1 bereits einen Regressprozess beim Kantonsgericht Zug eingeleitet habe, so dass sich das Prozessrisiko bereits verwirklicht habe und damit ein schutz- würdiges Einsichtsinteresse entfallen sei. Ohnehin sei das eingeleitete bzw. ge- plante Verfahren offensichtlich aussichtslos (act. 11 Rz. 22 ff.).
d. Gerichtliche Beurteilung: In Bezug auf den Gesuchsteller 1 kann ein schutz- würdiges Interesse bejaht werden. Unbestritten und urkundlich belegt hat der Ge- suchsteller 1 gegen die Gesuchsgegnerin ein Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug eingeleitet (act. 1 Rz. 28 [Gesuchsteller] und act. 11 Rz. 23 [Gesuchsgegnerin]; act. 3/18 [Klagebewilligung vom 28. August 2026] und act. 16/33 [Klage ans Kan- tonsgericht Zug vom 25. November 2025]). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, dieses Verfahren sei völlig aussichtslos, weil der Gesuchsteller 1 F._____ nichts bezahlt habe und daher auch nicht auf sie [die Gesuchsgegnerin] regressieren könne (act. 11 Rz. 24), überzeugt aus den oben dargelegten Gründen nicht (vgl. E. 3.2.a.dd). Weiter überzeugt auch der Hinweis nicht, der Gesuchsteller 1 habe des Verfahren bereits eingeleitet und habe daher kein schutzwürdiges Einsichtsinter- esse (act. 11 Rz. 25), weil im erwähnten Verfahren soweit ersichtlich kein – ge- schweige denn ein rechtskräftiges – Urteil vorliegt und daher im weiteren Prozess- verlauf möglicherweise Entscheide zu treffen sein werden, für welche Kenntnis über die finanzielle Lage der Gesuchsgegnerin von Interesse sein kann. Schliess- lich verfängt die Argumentation der Gesuchsgegnerin nicht, der Gesuchsteller 1 habe kein schutzwürdiges Einsichtsrecht, weil er bis am 14. November 2024 Ver-
- 11 - waltungsrat und bis am 5. März 2025 Aktionär der Gesuchsgegnerin gewesen sei und in dieser Eigenschaft Zugang zu allen Informationsrechten gehabt habe (act. 11 Rz. 29 S. 8); dagegen wenden die Gesuchsteller zu Recht ein, dass das vorliegende Verfahren mehr als ein Jahr nach dem Rücktritt des Gesuchstellers 1 aus dem Verwaltungsrat und mehr als sechs Monate nach dem Verlust der Aktio- närseigenschaft des Gesuchstellers 1 eingeleitet worden sei (act. 15 Rz. 6), da die Gesuchsteller primär Einsicht in die Jahresrechnung und einen etwaigen Revisi- onsbericht 2024 verlangen und diese Dokumente im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat am 14. November 2024 bzw. aus dem Aktionariat am
5. März 2025 noch nicht vorlagen. Aber nicht nur für den Gesuchsteller 1, sondern auch für die Gesuchstellerin 2 sind schützenswerte Einsichtsinteressen zu bejahen. Dass die Gesuchstellerin 2 im Zusammenhang mit dem verzögerten Verkauf von vier Eigentumswohnungen (Schadenersatz-)Gläubigerin der Gesuchsgegnerin sein könnte, wurde bereits erläutert (vgl. E. 3.2.b.cc), weshalb es denkbar ist, dass sie (die Gesuchstellerin 2) die Einleitung eines Prozesses prüft. Da die Gesuchs- stellerin 2 Grund zur Annahme von finanziellen Schwierigkeiten der Gesuchsgeg- nerin haben könnte – z.B. weil es F._____ offenbar vorzog, anstatt gegen die Dar- lehensschuldnerin (die Gesuchsgegnerin) gegen den Sicherheit leistenden Soldiar- schuldner (Gesuchsteller 1) vorzugehen – ist ein schutzwürdiges Einsichtsinter- esse auch der Gesuchstellerin 2 zu bejahen. Zusammenfassend liegt sowohl be- züglich des Gesuchstellers 1 als auch bezüglich der Gesuchstellerin 2 ein schutz- würdiges Interesse an einer Einsicht in die Geschäftsbücher vor, zumal diesbezüg- lich wie einleitend erläutert kein allzu strenger Massstab anzusetzen ist. 3.4. Fazit und Modalitäten der Einsichtnahme, Vollstreckungsmassnahmen
a. Da die Gesuchsteller ihre Gläubigerstellung und schutzwürdige Einsichtsin- teressen dargetan haben, ist ihrem Einsichtsbegehren zu entsprechen.
b. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller 1 und der Ge- suchstellerin 2 an ihrem Sitz Einsicht zu gewähren
- in den Geschäftsbericht 2024, eventualiter in den Geschäftsbericht 2023, bestehend aus der Jahresrechnung (Einzelabschluss) enthaltend die Bilanz, die Erfolgsrechnung und den Anhang,
- 12 -
- und einen etwaigen Revisionsbericht 2024, eventualiter in einen etwaigen Revisionsbericht 2023.
c. Als Vollstreckungsmassnahme ist den verantwortlichen Organen der Ge- suchsgegnerin für den Fall der Widerhandlung gegen die obgenannte Anordnung die Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ge- mäss Art. 292 StGB anzudrohen. Weitere Vollstreckungsmassnahmen sind nicht erforderlich.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- und ent- schädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 280'000.00 (vgl. act. 4) ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahrens auf CHF 10'000.00 festzusetzen. Die Parteientschädigung ist unter Be- rücksichtigung des Summarverfahrens ebenfalls auf CHF 10'000.00 festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller 1 und der Ge- suchstellerin 2 an ihrem Sitz Einsicht zu gewähren
- in den Geschäftsbericht 2024, eventualiter in den Geschäftsbericht 2023, bestehend aus der Jahresrechnung (Einzelabschluss) enthaltend die Bilanz, die Erfolgsrechnung und den Anhang,
- und einen etwaigen Revisionsbericht 2024, eventualiter in einen etwai- gen Revisionsbericht 2023.
2. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 1 dieses Urteils wird den Orga- nen der Gesuchsgegnerin die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) angedroht:
- 13 - Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse be- straft.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 10'000.‒ zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von act. 18.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 280'000.00 (geschätzt). Zürich, 30. Juni 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Simone Sprenger