Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 (überbracht am 1. Juli 2025 um 16:39 Uhr) reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Einsetzung eines Sachwalters zufolge Vorliegens eines Organisationsmangels bei der Gesuchsgegnerin ein und stellte folgendes Begehren (act. 1 S. 2 f.): "1. Es sei eine unabhängige und sachverständige Person als Sach- walter bzw. Sachwalterin für die Gesuchsgegnerin zu bestellen.
E. 2 Die betreffende Person sei zu beauftragen, den ordnungsgemäs- sen Geschäftsbetrieb der Gesuchsgegnerin zu überwachen und namentlich sicherzustellen, dass:
a. die an der ausserordentlichen Generalversammlung vom tt. Juni 2025 gewählte Revisionsgesellschaft C._____ GmbH unverzüglich und vollständig instruiert wird zur Aufnahme der Revisionsarbeiten in den Jahresabschlüssen per 31. Dezem- ber 2023 und 31. Dezember 2024 im Hinblick auf die Sicher- stellung einer transparenten und vollständigen Information der Aktionäre über den Stand der Buchhaltung und der Fi- nanzsituation der Gesuchsgegnerin;
b. nach Abschluss der Revision die Aktionäre ohne Verzug zur ordentlichen Generalversammlung für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 eingeladen werden, mit gleichzeitiger Über- mittlung sämtlicher Unterlagen zur Sicherstellung einer trans- parenten und vollständigen Information der Aktionäre über den Stand der Buchhaltung und der Finanzsituation der Ge- suchsgegnerin;
c. die insbesondere zur Offenlegung wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag im Anhang der Jahresrechnung er- forderliche ordnungsgemässe Führung der Buchhaltung wäh- rend des Geschäftsjahrs 2025 sichergestellt wird.
E. 3 Das Amt des Sachwalters sei auf den Zeitraum bis zur Durchfüh- rung und Abwicklung der ordentlichen Generalversammlung für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 zu befristen.
E. 4 Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, einen Vorschuss von CHF 10'000 an den Sachwalter zu leisten.
E. 5 Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB, zu verpflichten, dem Sachwalter alle von ihm gewünschten Informationen ohne Verzug und vollständig zukommen zu lassen und seine Weisungen zu befolgen.
- 3 -
E. 6 Die Anordnungen gemäss Ziffer 1 bis 5 seien als superprovisori- sche Massnahmen nach Art. 265 ZPO sofort und ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen.
E. 7 Eventuliter seien die Anordnungen gemäss Ziffer 1 bis 5 als vor- sorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO anzuordnen.
E. 8 April 2025 [act. 3/14]). Sodann wurde Rechtsanwalt E._____ als Sachwalter der Gesuchsgegnerin eingesetzt (Teilurteil vom 15. April 2025 [act. 3/15]). Am 24. April 2025 lud der Sachwalter zur ausserordentlichen Generalversammlung auf den tt. Mai 2025 ein (act. 3/16), an welcher D._____ als Verwaltungsrat der Gesuchsgeg- nerin gewählt wurde (act. 3/17). Der so gewählte (damals einzige) Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin D._____ lud am 6. Juni 2025 zu einer ausserordentlichen Generalversammlung auf den tt. Juni 2025 vor, wobei u.a. folgendes traktandiert wurde (act. 3/19): "2. Wiederwahl von D._____ in den Verwaltungsrat Antrag des Verwaltungsrats: Wiederwahl von D._____ in den Ver- waltungsrat für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zur ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2025.
3. Wahl von F._____ in den Verwaltungsrat Antrag des Verwaltungsrats: Wahl von F._____ in den Verwal- tungsrat für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zur ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2025. Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung des Gesuchsgegnerin vom tt. Juni 2025 wurden die vorgeschlagenen Personen als Verwaltungsräte wie-
- 4 - dergewählt (D._____) bzw. gewählt (F._____), und zwar für die Amtsdauer von ei- nem Jahr bis zur ordentlichen Generalversammlung für das Jahr 2025 (act. 3/1).
4. Gemäss Art. 731b Abs. 1 OR liegt unter anderem ein Organisationsmangel vor, wenn der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt (Ziff. 1). Beim Vorliegen eines Organisationsmangels kann das Gericht gemäss Art. 731b Abs. 1bis OR insbesondere einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2).
a. Die Gesuchstellerin geht vom Vorliegen eines Organisationsmangels aus. Zur Begründung führt sie aus, dass die am tt. Juni 2025 durchgeführte Wahl bzw. Wie- derwahl von D._____ und F._____ für die Dauer bis zur ordentlichen Generalver- sammlung für das Geschäftsjahr 2025 gegen Art. 12 Abs. 1 der Statuten verstosse. Diese Statutenbestimmung sehe nämlich vor, dass die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates mit dem Tag der nächsten ordentlichen Generalversamm- lung ende. Die ordentliche Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2024 hätte spätestens bis am 30. Juni 2025 stattfinden müssen, was aber nicht der Fall gese- hen sei. Daraus folgert die Gesuchstellerin, dass die Amtsdauer der am tt. Juni 2025 gewählten bzw. wiedergewählten Verwaltungsräte D._____ und F._____ am
30. Juni 2025 zufolge Zeitablaufs geendet habe und dass die Gesuchstellerin dem- zufolge ab dem 1. Juli 2025 (wieder) an einem Organisationsmangel leide (act. 1 Rz. 2 f., Rz. 48 ff.).
b. Diese Darstellung überzeugt nicht. Der Verwaltungsrat wird durch die Gene- ralversammlung gewählt (Art. 699 Abs. 1 OR). Das Amt des Verwaltungsrates en- det nach der gesetzlichen bzw. statutarischen Amtsdauer mit dem Ablauf des sechsten Monats nach dem Schluss des Geschaftsjahres (Art. 699 Abs. 2 i.V.m. Art. 710 OR bzw. den anwendbaren Statutenbestimmungen). Nach der Rechtspre- chung findet nach einer unterlassenen bzw. unterbliebenen (Wieder-)Wahl des Ver- waltungsrates durch die Generalversammlung keine automatische Verlängerung der Amtsdauer des bisherigen Verwaltungsrates statt (BGE 148 III 69 ff.). Eine sol- che Situation liegt hier allerdings nicht vor. Wie erläutert wurde D._____ anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom tt. Mai 2025 zum Verwaltungsrat gewählt. In der Folge lud der (damals einzige) Verwal- tungsrat D._____ am 6. Juni 2025 zu einer ausserordentlichen Generalversamm-
- 5 - lung auf den tt. Juni 2025 vor. Anlässlich dieser ausserordentlichen Generalver- sammlung wurde D._____ als Verwaltungsrat bestätigt und F._____ neu in den Verwaltungsrat gewählt, und zwar beide ausdrücklich "für eine Amtsdauer von ei- nem Jahr bis zur ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2025". Damit hat die Generalversammlung sich klar für eine Amtsdauer längstens bis am
30. Juni 2026 (maximal 6 Monate nach dem am 31. Dezember 2025 endenden Geschäftsjahr 2025) ausgesprochen. Entgegen der Meinung der Gesuchstellerin liegt gar keine "unterlassene" oder "unterbliebene" (Wieder-)Wahl des Verwal- tungsrates vor. Das streng auf den Wortlaut von Art. 12 der Statuten fixierte Ver- ständnis der Gesuchstellerin überzeugt nicht. Erstens gilt diese Statutenbestim- mung nur "in der Regel". Zweitens ist nicht zu sehen, weshalb es für die Amtsdauer der korrekt gewählten Verwaltungsräte massgebend sein soll, ob die Generalsver- sammlung vom tt. Juni 2025 als ordentliche oder ausserordentliche Generalver- sammlung durchgeführt wurde. Und drittens ist die (strenge) Rechtsprechung ge- mäss BGE 148 III 69 ff. vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Aktionäre ihr Wahl- recht an der Generalversammlung durch explizite Willenskundgebung ausüben können (E. 3.3 S. 75); die von der Gesuchstellerin vertretene Meinung, die Verwal- tungsräte seien an der ausserordentlichen Generalversammlung vom tt. Juni 2025 nur für wenige Tage bis längstens am 30. Juni 2025 gewählt worden, würde der klar geäusserten Willenskundgabe des Aktionariats widersprechen, dass die Ver- waltungsräte "für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zur ordentlichen Generalver- sammlung für das Geschäftsjahr 2025" gewählt sind. c.
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Ein Abweichen vom Unterliegerprinzip, das in der Literatur für kla- gende Aktionäre postuliert wird, die sich für die Beseitigung von Organisationsmän- geln einsetzen (vgl. Rolf Watter/Nadina Duss, in: Obligationenrecht II, Basler Kom- mentar, hrsg. von Rolf Watter/Hans-Ueli Vogt, 6. Aufl. 2024, N. 27 zu Art. 731b OR), ist hier nicht angezeigt, weil im vorliegenden Fall keine Gründe für das Vorlie- gen eines Organisationsmangels bei der Gesuchsgegnerin ersichtlich sind, nach- dem an der Generalversammlung vom tt. Juni 2025 der Verwaltungsrat ausdrück- lich "für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zur ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2025" gewählt bzw. wiedergewählt wurde. Der Streitwert rich- tet sich im Organisationsmangelverfahren grundsätzlich nach dem Gesellschafts- kapital und beläuft sich im vorliegenden Fall auf CHF 196'000.00. Bei diesem Streit- wert ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung einer Reduktion für das sum- marische Verfahren und aufgrund des überschaubaren Aufwandes des Gerichtes auf CHF 5'000.00 festzusetzen (§§ 2, 4 und 8 Abs. 1 GebV OG). Eine Entschädi- gungspflicht der Gesuchstellerin entfällt, weil der Gesuchsgegnerin kein Aufwand entstanden ist. Der Einzelrichter erkennt:
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen.
- Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 5'000.00 festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Es werden kein Parteientschädigungen zugesprochen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von act. 1 und act. 3/1-21, an die Gesuchstellerin vorab per vertraulicher E- Mail.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250062-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 3. Juli 2025 in Sachen A._____ Zrt., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X2._____, gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Y2._____, betreffend Organisationsmangel/vorsorgliche Massnahmen
- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 (überbracht am 1. Juli 2025 um 16:39 Uhr) reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Einsetzung eines Sachwalters zufolge Vorliegens eines Organisationsmangels bei der Gesuchsgegnerin ein und stellte folgendes Begehren (act. 1 S. 2 f.): "1. Es sei eine unabhängige und sachverständige Person als Sach- walter bzw. Sachwalterin für die Gesuchsgegnerin zu bestellen.
2. Die betreffende Person sei zu beauftragen, den ordnungsgemäs- sen Geschäftsbetrieb der Gesuchsgegnerin zu überwachen und namentlich sicherzustellen, dass:
a. die an der ausserordentlichen Generalversammlung vom tt. Juni 2025 gewählte Revisionsgesellschaft C._____ GmbH unverzüglich und vollständig instruiert wird zur Aufnahme der Revisionsarbeiten in den Jahresabschlüssen per 31. Dezem- ber 2023 und 31. Dezember 2024 im Hinblick auf die Sicher- stellung einer transparenten und vollständigen Information der Aktionäre über den Stand der Buchhaltung und der Fi- nanzsituation der Gesuchsgegnerin;
b. nach Abschluss der Revision die Aktionäre ohne Verzug zur ordentlichen Generalversammlung für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 eingeladen werden, mit gleichzeitiger Über- mittlung sämtlicher Unterlagen zur Sicherstellung einer trans- parenten und vollständigen Information der Aktionäre über den Stand der Buchhaltung und der Finanzsituation der Ge- suchsgegnerin;
c. die insbesondere zur Offenlegung wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag im Anhang der Jahresrechnung er- forderliche ordnungsgemässe Führung der Buchhaltung wäh- rend des Geschäftsjahrs 2025 sichergestellt wird.
3. Das Amt des Sachwalters sei auf den Zeitraum bis zur Durchfüh- rung und Abwicklung der ordentlichen Generalversammlung für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 zu befristen.
4. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, einen Vorschuss von CHF 10'000 an den Sachwalter zu leisten.
5. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB, zu verpflichten, dem Sachwalter alle von ihm gewünschten Informationen ohne Verzug und vollständig zukommen zu lassen und seine Weisungen zu befolgen.
- 3 -
6. Die Anordnungen gemäss Ziffer 1 bis 5 seien als superprovisori- sche Massnahmen nach Art. 265 ZPO sofort und ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen.
7. Eventuliter seien die Anordnungen gemäss Ziffer 1 bis 5 als vor- sorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO anzuordnen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin."
2. Da sich das Begehren der Gesuchstellerin – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als unbegründet erweist, ist ohne Weiterungen zu entscheiden (Art. 253 ZPO).
3. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit zwei Aktionären. 51% der Aktien hält D._____. 49% hält die Gesuchstellerin. Da die Gesuchsgegnerin seiner- zeit an einem Organisationsmangel litt, wurde im Verfahren HE250030 zunächst ein Sachwalter mit dem Auftrag eingesetzt, eine Generalversammlung der Ge- suchsgegnerin unter Traktandierung und Empfehlung der Wahl des dortigen Ge- suchstellers zum Verwaltungsrat einzuberufen und durchzuführen (Teilurteil vom
8. April 2025 [act. 3/14]). Sodann wurde Rechtsanwalt E._____ als Sachwalter der Gesuchsgegnerin eingesetzt (Teilurteil vom 15. April 2025 [act. 3/15]). Am 24. April 2025 lud der Sachwalter zur ausserordentlichen Generalversammlung auf den tt. Mai 2025 ein (act. 3/16), an welcher D._____ als Verwaltungsrat der Gesuchsgeg- nerin gewählt wurde (act. 3/17). Der so gewählte (damals einzige) Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin D._____ lud am 6. Juni 2025 zu einer ausserordentlichen Generalversammlung auf den tt. Juni 2025 vor, wobei u.a. folgendes traktandiert wurde (act. 3/19): "2. Wiederwahl von D._____ in den Verwaltungsrat Antrag des Verwaltungsrats: Wiederwahl von D._____ in den Ver- waltungsrat für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zur ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2025.
3. Wahl von F._____ in den Verwaltungsrat Antrag des Verwaltungsrats: Wahl von F._____ in den Verwal- tungsrat für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zur ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2025. Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung des Gesuchsgegnerin vom tt. Juni 2025 wurden die vorgeschlagenen Personen als Verwaltungsräte wie-
- 4 - dergewählt (D._____) bzw. gewählt (F._____), und zwar für die Amtsdauer von ei- nem Jahr bis zur ordentlichen Generalversammlung für das Jahr 2025 (act. 3/1).
4. Gemäss Art. 731b Abs. 1 OR liegt unter anderem ein Organisationsmangel vor, wenn der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt (Ziff. 1). Beim Vorliegen eines Organisationsmangels kann das Gericht gemäss Art. 731b Abs. 1bis OR insbesondere einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2).
a. Die Gesuchstellerin geht vom Vorliegen eines Organisationsmangels aus. Zur Begründung führt sie aus, dass die am tt. Juni 2025 durchgeführte Wahl bzw. Wie- derwahl von D._____ und F._____ für die Dauer bis zur ordentlichen Generalver- sammlung für das Geschäftsjahr 2025 gegen Art. 12 Abs. 1 der Statuten verstosse. Diese Statutenbestimmung sehe nämlich vor, dass die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates mit dem Tag der nächsten ordentlichen Generalversamm- lung ende. Die ordentliche Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2024 hätte spätestens bis am 30. Juni 2025 stattfinden müssen, was aber nicht der Fall gese- hen sei. Daraus folgert die Gesuchstellerin, dass die Amtsdauer der am tt. Juni 2025 gewählten bzw. wiedergewählten Verwaltungsräte D._____ und F._____ am
30. Juni 2025 zufolge Zeitablaufs geendet habe und dass die Gesuchstellerin dem- zufolge ab dem 1. Juli 2025 (wieder) an einem Organisationsmangel leide (act. 1 Rz. 2 f., Rz. 48 ff.).
b. Diese Darstellung überzeugt nicht. Der Verwaltungsrat wird durch die Gene- ralversammlung gewählt (Art. 699 Abs. 1 OR). Das Amt des Verwaltungsrates en- det nach der gesetzlichen bzw. statutarischen Amtsdauer mit dem Ablauf des sechsten Monats nach dem Schluss des Geschaftsjahres (Art. 699 Abs. 2 i.V.m. Art. 710 OR bzw. den anwendbaren Statutenbestimmungen). Nach der Rechtspre- chung findet nach einer unterlassenen bzw. unterbliebenen (Wieder-)Wahl des Ver- waltungsrates durch die Generalversammlung keine automatische Verlängerung der Amtsdauer des bisherigen Verwaltungsrates statt (BGE 148 III 69 ff.). Eine sol- che Situation liegt hier allerdings nicht vor. Wie erläutert wurde D._____ anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom tt. Mai 2025 zum Verwaltungsrat gewählt. In der Folge lud der (damals einzige) Verwal- tungsrat D._____ am 6. Juni 2025 zu einer ausserordentlichen Generalversamm-
- 5 - lung auf den tt. Juni 2025 vor. Anlässlich dieser ausserordentlichen Generalver- sammlung wurde D._____ als Verwaltungsrat bestätigt und F._____ neu in den Verwaltungsrat gewählt, und zwar beide ausdrücklich "für eine Amtsdauer von ei- nem Jahr bis zur ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2025". Damit hat die Generalversammlung sich klar für eine Amtsdauer längstens bis am
30. Juni 2026 (maximal 6 Monate nach dem am 31. Dezember 2025 endenden Geschäftsjahr 2025) ausgesprochen. Entgegen der Meinung der Gesuchstellerin liegt gar keine "unterlassene" oder "unterbliebene" (Wieder-)Wahl des Verwal- tungsrates vor. Das streng auf den Wortlaut von Art. 12 der Statuten fixierte Ver- ständnis der Gesuchstellerin überzeugt nicht. Erstens gilt diese Statutenbestim- mung nur "in der Regel". Zweitens ist nicht zu sehen, weshalb es für die Amtsdauer der korrekt gewählten Verwaltungsräte massgebend sein soll, ob die Generalsver- sammlung vom tt. Juni 2025 als ordentliche oder ausserordentliche Generalver- sammlung durchgeführt wurde. Und drittens ist die (strenge) Rechtsprechung ge- mäss BGE 148 III 69 ff. vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Aktionäre ihr Wahl- recht an der Generalversammlung durch explizite Willenskundgebung ausüben können (E. 3.3 S. 75); die von der Gesuchstellerin vertretene Meinung, die Verwal- tungsräte seien an der ausserordentlichen Generalversammlung vom tt. Juni 2025 nur für wenige Tage bis längstens am 30. Juni 2025 gewählt worden, würde der klar geäusserten Willenskundgabe des Aktionariats widersprechen, dass die Ver- waltungsräte "für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zur ordentlichen Generalver- sammlung für das Geschäftsjahr 2025" gewählt sind.
c. Aus diesen Gründen verfügt die Gesuchsgegnerin auch nach dem 1. Juli 2025 über einen gültig gewählten Verwaltungsrat. Da kein Organisationsmangel vorliegt, sind keine Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1bis OR zu treffen. Damit erweist sich "Hauptsacheantrag", einen Sachwalter einzusetzen und diesem für eine bestimmte Zeit bestimmte Aufgaben zu übertragen (Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 5), als unbe- gründet. Als Konsequenz davon sind auch die damit in Zusammenhang stehenden Massnahme- und Dringlichkeitsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 6 und 7) unbegrün- det.
- 6 -
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Ein Abweichen vom Unterliegerprinzip, das in der Literatur für kla- gende Aktionäre postuliert wird, die sich für die Beseitigung von Organisationsmän- geln einsetzen (vgl. Rolf Watter/Nadina Duss, in: Obligationenrecht II, Basler Kom- mentar, hrsg. von Rolf Watter/Hans-Ueli Vogt, 6. Aufl. 2024, N. 27 zu Art. 731b OR), ist hier nicht angezeigt, weil im vorliegenden Fall keine Gründe für das Vorlie- gen eines Organisationsmangels bei der Gesuchsgegnerin ersichtlich sind, nach- dem an der Generalversammlung vom tt. Juni 2025 der Verwaltungsrat ausdrück- lich "für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zur ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2025" gewählt bzw. wiedergewählt wurde. Der Streitwert rich- tet sich im Organisationsmangelverfahren grundsätzlich nach dem Gesellschafts- kapital und beläuft sich im vorliegenden Fall auf CHF 196'000.00. Bei diesem Streit- wert ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung einer Reduktion für das sum- marische Verfahren und aufgrund des überschaubaren Aufwandes des Gerichtes auf CHF 5'000.00 festzusetzen (§§ 2, 4 und 8 Abs. 1 GebV OG). Eine Entschädi- gungspflicht der Gesuchstellerin entfällt, weil der Gesuchsgegnerin kein Aufwand entstanden ist. Der Einzelrichter erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen.
3. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 5'000.00 festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
6. Es werden kein Parteientschädigungen zugesprochen.
- 7 -
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von act. 1 und act. 3/1-21, an die Gesuchstellerin vorab per vertraulicher E- Mail.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 196'000.00. Zürich, 3. Juli 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger