Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 A1._____ [Genossenschaft],
E. 2 Die Gesuchsgegnerin sei vorsorglich zu verpflichten,
a. den Artikel "C._____" von der Website unter <www.D._____.ch> zu entfernen; eventualiter zu lit. a: die Äusserungen gemäss Ziff. 1 lit. a bis lit. e von der Website unter <www.D._____.ch> zu entfer- nen;
b. die Äusserungen gemäss Ziff. 1 lit. a bis lit. e von sämtlichen von der Gesuchsgegnerin betriebenen Social-Media-Präsen- zen zu entfernen, insbesondere den Instagram-Post vom
24. Mai 2025 und den Facebook-Post vom 24. Mai 2025, wie unten abgebildet zu löschen:
E. 2.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Preisvergleich, welchen die Ge- suchsgegnerin in ihrem Magazin «D._____» in der Ausgabe 1/2025 vom tt.mm.2025 publiziert hat. Diesen hat die Gesuchsgegnerin mit der Schlagzeile «C._____» versehen.
E. 2.2 Die Gesuchstellerinnen stellen sich auf den Standpunkt, der Artikel mit dem Preisvergleich sei verletzend und schädige sie enorm. Sie bemängelt in erster Linie die Erhebung der einzelnen Preise und bezeichnet insbesondere die Preise von drei Artikeln (E._____ [Nahrungsmittel], F._____ [Haushaltsbedarf], und G._____ [Haushaltsbedarf]) als falsch und irreführend. Der Titel und der Fliesstext der Pu- blikation enthalte in den verschiedenen publizierten Fassungen verschiedene Falschaussagen, welche gemäss Rechtsbegehren verboten werden sollen. Die Aussagen hätten bei Lesern und generell bei Schweizer Konsumenten starke Re- aktionen ausgelöst. Die Gesuchsgegnerin habe unlauter gehandelt und verletze die Persönlichkeitsrechte der Gesuchstellerinnen. Es handle sich um herabsetzende Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG und um einen unlauteren Ver- gleich gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG. Zudem würden die Gesuchstellerinnen durch die Publikation in ihrer Persönlichkeit verletzt. Die publizierten Falschaussa- gen hätten wegen der grossen Reichweite grosses Schädigungspotential. Die an- haltende Verfügbarkeit des Artikels perpetuiere diese Nachteile. Hinzu komme, dass die Konkurrenz aktuell prominent mit dem unlauteren Artikel werbe. Diese Nachteile liessen sich nicht leicht wieder gutmachen. Die Marktstellung der Ge- suchstellerinnen in der Schweiz werde erheblich geschädigt, solange die Gesuchs- gegnerin die streitgegenständlichen Falschaussagen weiterhin verbreiten dürfe (act. 1 Rz. 31 ff.).
E. 2.3 Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass sie regelmässig Preisverglei- che häufig eingekaufter Produkte bei den grössten Detailhändlern publiziere. Die Durchführung derselben erfolge nach genau definierten Richtlinien. Die Zusam- mensetzung des gesuchten Warenkorbs werde jeweils geändert. Die beanstande- ten Preisvergleiche im strittigen Artikel seien zulässig gewesen und hätten den de-
- 4 - finierten Kriterien entsprochen. Die Preiserhebung sei nicht fehlerhaft erfolgt und die kritisierten Aussagen im streitgegenständlichen Artikel seien korrekt. Sodann bestreitet die Gesuchsgegnerin einen schweren, nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Die Online-Beiträge und Social-Media-Beiträge würden kaum gelesen. Die Zahl der Leserschaft sei tief und abnehmend (act. 7 Rz. 16 ff.).
3. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 ZPO). Weiter ist für den Erlass vorsorglicher Massnahmen Dringlichkeit verlangt. Schliesslich muss die anzuord- nende Massnahme verhältnismässig sein (ANDREAS GÜNGERICH, in: HAUS- HEER/WALTER [Hrsg], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 2 zu Art. 262 ZPO). Bei Massnahmen, die sich gegen peri- odisch erscheinende Medien richten, sind gemäss Art. 266 erhöhte Voraussetzun- gen an die Nachteilsprognose gestellt, weil verlangt wird, dass die beanstandete (bestehende oder drohende) Rechtsverletzung einen «schweren» Nachteil verur- sacht oder verursachen kann (lit. a).
E. 3 Die Anordnungen gemäss Ziff. 1 und 2 seien unter Androhung ei- ner Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von bis zu CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung sowie der Bestrafung der in Handelsregister eingetragenen Organe der Gesuchsgegne- rin mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall auszusprechen.
E. 4 Im wesentlichen kritisieren die Gesuchstellerinnen die Preisermittlung für drei Produkte. Dabei scheint der Vergleich von H._____ [Nahrungsmittel] mit I._____ [Nahrungsmittel] sowie die Nichtberücksichtigung einer zwei für eins Aktion nicht korrekt. Dagegen ist wohl zulässig, den Preisvergleich auf F'._____ zu beschrän- ken und lediglich verfügbare Produkte zu vergleichen, auch wenn dadurch ein deut- lich teureres Produkt berücksichtigt werden muss. Ob darin eine Persönlichkeits- verletzung oder eine wettbewerbswidrige Publikation zu sehen ist, kann offen blei- ben.
E. 5 Hinsichtlich des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils machen die Gesuchstellerinnen geltend, die publizierten Falschaussagen würden die A._____ angesichts ihrer aktuellen Kommunikation zur «J._____-strategie» hart und zu ei- nem sensitiven Zeitpunkt treffen. Wegen der grossen Reichweite des D._____ hät- ten die Aussagen grosses Schädigungspotential. Zudem sei die anhaltende Ver- fügbarkeit des Artikels problematisch (act. 1 Rz. 173 ff.). Die Gesuchsgegnerin be-
- 5 - streitet die Reichweiter ihrer Online-Beiträge. Zudem sinke die Zahl der Klicks mit der Zeit. Für das Verhalten von Drittpersonen sei sie nicht verantwortlich (act. 7 Rz. 87 ff.). Bei der Beurteilung der Nachteilsprognose ist auf den Zeitpunkt der Urteilsfäl- lung abzustellen. Die beanstandete Verletzungshandlung ist mit der Publikation des Artikels am tt.mm.2025 bereits erfolgt. Mit dem vorliegenden Massnahmengesuch kann somit das Begehen einer Verletzungshandlung nicht verhindert werden. Ent- scheidend ist, ob die Wirkung der Verletzungshandlung heute noch andauert, zu- mal eine drohende weitere Verletzung nicht geltend gemacht wird. Die Publikation vom tt.mm.2025 dürfte in der Wahrnehmung der relevanten Kundschaft wohl eine negative Auswirkung auf die von der A._____ (angeblich) verfolgten J._____-stra- tegie gehabt haben. Die Wirkung dieser Publikation verblasst jedoch erfahrungsge- mäss mit dem Lauf der Zeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2019, 4A_381/2019 E. 1.1.4). Dies deckt sich auch mit der Darstellung der Ge- suchsgegnerin, wonach die Anzahl der Klicks nach dem 1. Juli 2025 gesunken sei. Entscheidend ist, dass in der «D._____» Ausgabe 2/2025 vom tt.mm.2025/tt.mm.2025 ein neuer Preisvergleich erschienen ist (act. 12). Mit die- sem Artikel - welcher von den Gesuchstellerinnen anlässlich der Verhandlung vom
3. September 2025 als echtes Novum eingereicht wurde (Prot. S. 4) - erscheint der streitgegenständliche Preisvergleich überholt. Nicht nur ergibt sich aus dem (um- fassenderen) neuen Preisvergleich eine nunmehr geringere Differenz von …%. Vielmehr lautet dessen Titel: «K._____, L._____: Preise gleich wie bei M._____ und N._____». Gerade mit Blick auf die «J._____» der A._____ und der damit zu- sammenhängenden noch laufenden Kommunikation ist dem relevanten Publikum bewusst, dass regelmässige Änderungen der Preise erfolgen. Entsprechend ist da- von auszugehen, dass sich sowohl das Publikum als auch Folgepublikationen Drit- ter nunmehr am neuen Preisvergleich orientieren werden. Dieser passt mit dem geringeren Preisunterschied zwischen den Gesuchstellerinnen und den Discoun- tern durchaus ins Bild ihrer eigenen Kommunikation der Preissenkungen. Inwiefern der streitgegenständliche Artikel nach dem Erscheinen der neuen Ausgabe noch
- 6 - relevant sein soll bzw. welcher Nachteil durch jenen Artikel noch bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Gesuchstellerinnen nicht ausgeführt. Nach dem Gesagten gelingt es den Gesuchstellerinnen nicht, einen nicht mehr leicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen. Entsprechend ist das Gesuch vollumfänglich abzuweisen.
E. 6 Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflich- tig (Art. 106 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Mit Verfügung vom 24 Juni 2025 wurde der Streitwert aufgrund der mutmasslichen Umsatzeinbussen auf CHF 1 Mio. festgesetzt (act. 4 E. 4). Da sich die Auswirkungen der streitgegenständlichen Publikation lediglich auf einige Mo- nate beschränken (vorne E. 5), ist von einem Streitwert von nur CHF 500'000.– auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 10'000.– festzulegen. Die Gesuchsgegnerin hat sich durch einen bei ihr angestellten Rechtsanwalt vertreten lassen (act. 7 Rz. 1). Praxisgemäss ist ein Antrag auf eine Umtriebsent- schädigung zu begründen. Mangels Begründung (act. 7 Rz. 185) ist der Gesuchs- gegnerin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 10'000.–.
- Die Kosten werden den Gesuchstellerinnen in solidarischer Haftung aufer- legt und aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
- Der Gesuchsgegnerin wird keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zuge- sprochen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 500'000.–. Zürich, 15. September 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250056-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 15. September 2025 in Sachen
1. A1._____ [Genossenschaft],
2. A2._____ [Genossenschaft], Gesuchstellerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend vorsorgliche Massnahmen
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f. ) "1. Der Gesuchsgegnerin sei vorsorglich zu verbieten, die folgenden Äusserungen wörtlich oder sinngemäss zu verbreiten:
a. … [Äusserung];
b. … [Äusserung];
c. … [Äusserung];
d. … [Äusserung];
e. … [Äusserung]."
2. Die Gesuchsgegnerin sei vorsorglich zu verpflichten,
a. den Artikel "C._____" von der Website unter zu entfernen; eventualiter zu lit. a: die Äusserungen gemäss Ziff. 1 lit. a bis lit. e von der Website unter zu entfer- nen;
b. die Äusserungen gemäss Ziff. 1 lit. a bis lit. e von sämtlichen von der Gesuchsgegnerin betriebenen Social-Media-Präsen- zen zu entfernen, insbesondere den Instagram-Post vom
24. Mai 2025 und den Facebook-Post vom 24. Mai 2025, wie unten abgebildet zu löschen:
3. Die Anordnungen gemäss Ziff. 1 und 2 seien unter Androhung ei- ner Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO von bis zu CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung sowie der Bestrafung der in Handelsregister eingetragenen Organe der Gesuchsgegne- rin mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall auszusprechen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchsgegnerin." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 machten die Gesuchsteller das vorliegende Gesuch mit obgenannten Begehren beim Einzelgericht des Handelsgericht anhän- gig (act. 1). Den eingeforderten Kostenvorschuss leisteten die Gesuchstellerinnen fristgerecht (act. 6). Innert angesetzter Frist erstattete die Gesuchsgegnerin am
25. Juli 2025 ihre Gesuchsantwort (act. 7). In der Folge fand am 3. September 2025 eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien ihr Replikrecht
- 3 - wahrnehmen konnten (Prot. S. 4 f.; act. 10). Zudem wurden Vergleichsgespräche geführt, welche zu keiner Einigung führten (Prot. S. 5). 2.1. Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Preisvergleich, welchen die Ge- suchsgegnerin in ihrem Magazin «D._____» in der Ausgabe 1/2025 vom tt.mm.2025 publiziert hat. Diesen hat die Gesuchsgegnerin mit der Schlagzeile «C._____» versehen. 2.2. Die Gesuchstellerinnen stellen sich auf den Standpunkt, der Artikel mit dem Preisvergleich sei verletzend und schädige sie enorm. Sie bemängelt in erster Linie die Erhebung der einzelnen Preise und bezeichnet insbesondere die Preise von drei Artikeln (E._____ [Nahrungsmittel], F._____ [Haushaltsbedarf], und G._____ [Haushaltsbedarf]) als falsch und irreführend. Der Titel und der Fliesstext der Pu- blikation enthalte in den verschiedenen publizierten Fassungen verschiedene Falschaussagen, welche gemäss Rechtsbegehren verboten werden sollen. Die Aussagen hätten bei Lesern und generell bei Schweizer Konsumenten starke Re- aktionen ausgelöst. Die Gesuchsgegnerin habe unlauter gehandelt und verletze die Persönlichkeitsrechte der Gesuchstellerinnen. Es handle sich um herabsetzende Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG und um einen unlauteren Ver- gleich gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG. Zudem würden die Gesuchstellerinnen durch die Publikation in ihrer Persönlichkeit verletzt. Die publizierten Falschaussa- gen hätten wegen der grossen Reichweite grosses Schädigungspotential. Die an- haltende Verfügbarkeit des Artikels perpetuiere diese Nachteile. Hinzu komme, dass die Konkurrenz aktuell prominent mit dem unlauteren Artikel werbe. Diese Nachteile liessen sich nicht leicht wieder gutmachen. Die Marktstellung der Ge- suchstellerinnen in der Schweiz werde erheblich geschädigt, solange die Gesuchs- gegnerin die streitgegenständlichen Falschaussagen weiterhin verbreiten dürfe (act. 1 Rz. 31 ff.). 2.3. Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass sie regelmässig Preisverglei- che häufig eingekaufter Produkte bei den grössten Detailhändlern publiziere. Die Durchführung derselben erfolge nach genau definierten Richtlinien. Die Zusam- mensetzung des gesuchten Warenkorbs werde jeweils geändert. Die beanstande- ten Preisvergleiche im strittigen Artikel seien zulässig gewesen und hätten den de-
- 4 - finierten Kriterien entsprochen. Die Preiserhebung sei nicht fehlerhaft erfolgt und die kritisierten Aussagen im streitgegenständlichen Artikel seien korrekt. Sodann bestreitet die Gesuchsgegnerin einen schweren, nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Die Online-Beiträge und Social-Media-Beiträge würden kaum gelesen. Die Zahl der Leserschaft sei tief und abnehmend (act. 7 Rz. 16 ff.).
3. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 ZPO). Weiter ist für den Erlass vorsorglicher Massnahmen Dringlichkeit verlangt. Schliesslich muss die anzuord- nende Massnahme verhältnismässig sein (ANDREAS GÜNGERICH, in: HAUS- HEER/WALTER [Hrsg], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 2 zu Art. 262 ZPO). Bei Massnahmen, die sich gegen peri- odisch erscheinende Medien richten, sind gemäss Art. 266 erhöhte Voraussetzun- gen an die Nachteilsprognose gestellt, weil verlangt wird, dass die beanstandete (bestehende oder drohende) Rechtsverletzung einen «schweren» Nachteil verur- sacht oder verursachen kann (lit. a).
4. Im wesentlichen kritisieren die Gesuchstellerinnen die Preisermittlung für drei Produkte. Dabei scheint der Vergleich von H._____ [Nahrungsmittel] mit I._____ [Nahrungsmittel] sowie die Nichtberücksichtigung einer zwei für eins Aktion nicht korrekt. Dagegen ist wohl zulässig, den Preisvergleich auf F'._____ zu beschrän- ken und lediglich verfügbare Produkte zu vergleichen, auch wenn dadurch ein deut- lich teureres Produkt berücksichtigt werden muss. Ob darin eine Persönlichkeits- verletzung oder eine wettbewerbswidrige Publikation zu sehen ist, kann offen blei- ben.
5. Hinsichtlich des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils machen die Gesuchstellerinnen geltend, die publizierten Falschaussagen würden die A._____ angesichts ihrer aktuellen Kommunikation zur «J._____-strategie» hart und zu ei- nem sensitiven Zeitpunkt treffen. Wegen der grossen Reichweite des D._____ hät- ten die Aussagen grosses Schädigungspotential. Zudem sei die anhaltende Ver- fügbarkeit des Artikels problematisch (act. 1 Rz. 173 ff.). Die Gesuchsgegnerin be-
- 5 - streitet die Reichweiter ihrer Online-Beiträge. Zudem sinke die Zahl der Klicks mit der Zeit. Für das Verhalten von Drittpersonen sei sie nicht verantwortlich (act. 7 Rz. 87 ff.). Bei der Beurteilung der Nachteilsprognose ist auf den Zeitpunkt der Urteilsfäl- lung abzustellen. Die beanstandete Verletzungshandlung ist mit der Publikation des Artikels am tt.mm.2025 bereits erfolgt. Mit dem vorliegenden Massnahmengesuch kann somit das Begehen einer Verletzungshandlung nicht verhindert werden. Ent- scheidend ist, ob die Wirkung der Verletzungshandlung heute noch andauert, zu- mal eine drohende weitere Verletzung nicht geltend gemacht wird. Die Publikation vom tt.mm.2025 dürfte in der Wahrnehmung der relevanten Kundschaft wohl eine negative Auswirkung auf die von der A._____ (angeblich) verfolgten J._____-stra- tegie gehabt haben. Die Wirkung dieser Publikation verblasst jedoch erfahrungsge- mäss mit dem Lauf der Zeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2019, 4A_381/2019 E. 1.1.4). Dies deckt sich auch mit der Darstellung der Ge- suchsgegnerin, wonach die Anzahl der Klicks nach dem 1. Juli 2025 gesunken sei. Entscheidend ist, dass in der «D._____» Ausgabe 2/2025 vom tt.mm.2025/tt.mm.2025 ein neuer Preisvergleich erschienen ist (act. 12). Mit die- sem Artikel - welcher von den Gesuchstellerinnen anlässlich der Verhandlung vom
3. September 2025 als echtes Novum eingereicht wurde (Prot. S. 4) - erscheint der streitgegenständliche Preisvergleich überholt. Nicht nur ergibt sich aus dem (um- fassenderen) neuen Preisvergleich eine nunmehr geringere Differenz von …%. Vielmehr lautet dessen Titel: «K._____, L._____: Preise gleich wie bei M._____ und N._____». Gerade mit Blick auf die «J._____» der A._____ und der damit zu- sammenhängenden noch laufenden Kommunikation ist dem relevanten Publikum bewusst, dass regelmässige Änderungen der Preise erfolgen. Entsprechend ist da- von auszugehen, dass sich sowohl das Publikum als auch Folgepublikationen Drit- ter nunmehr am neuen Preisvergleich orientieren werden. Dieser passt mit dem geringeren Preisunterschied zwischen den Gesuchstellerinnen und den Discoun- tern durchaus ins Bild ihrer eigenen Kommunikation der Preissenkungen. Inwiefern der streitgegenständliche Artikel nach dem Erscheinen der neuen Ausgabe noch
- 6 - relevant sein soll bzw. welcher Nachteil durch jenen Artikel noch bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Gesuchstellerinnen nicht ausgeführt. Nach dem Gesagten gelingt es den Gesuchstellerinnen nicht, einen nicht mehr leicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen. Entsprechend ist das Gesuch vollumfänglich abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflich- tig (Art. 106 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Mit Verfügung vom 24 Juni 2025 wurde der Streitwert aufgrund der mutmasslichen Umsatzeinbussen auf CHF 1 Mio. festgesetzt (act. 4 E. 4). Da sich die Auswirkungen der streitgegenständlichen Publikation lediglich auf einige Mo- nate beschränken (vorne E. 5), ist von einem Streitwert von nur CHF 500'000.– auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 10'000.– festzulegen. Die Gesuchsgegnerin hat sich durch einen bei ihr angestellten Rechtsanwalt vertreten lassen (act. 7 Rz. 1). Praxisgemäss ist ein Antrag auf eine Umtriebsent- schädigung zu begründen. Mangels Begründung (act. 7 Rz. 185) ist der Gesuchs- gegnerin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt:
1. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 10'000.–.
3. Die Kosten werden den Gesuchstellerinnen in solidarischer Haftung aufer- legt und aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zuge- sprochen.
- 7 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 500'000.–. Zürich, 15. September 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler