opencaselaw.ch

HE250041

Vorsorgliche Massnahmen

Zh Handelsgericht · 2025-05-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit ei- nem nominalen Aktienkapital von CHF 100'000, aufgeteilt in 100'000 Namenaktien zu CHF 1.00; sie bezweckt "den Kauf, Verkauf, die Überbauung, Vermietung und Vermittlung von …, den Betrieb von …, die Erbringung von Dienstleistungen im …, insbesondere in den Bereichen …, sowie den Handel mit Waren aller Art" (act. 1 S. 3 f.; act. 3/2). Der Gesuchsteller gründete die Gesuchsgegnerin am tt.mm.2023 mit Sitz in D._____ und wählte unter anderem sich zum Präsidenten des Verwaltungsrats (act. 1 S. 3; act. 3/3). In der Folge wurden – die näheren Umstände sind nicht dar- gelegt – E._____ und F._____ zu weiteren Aktionären der Gesuchsgegnerin (act. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 erklärte der Gesuchsteller seinen Rück- tritt aus dem Verwaltungsrat (act. 1 S. 3; act. 3/6). Der Verwaltungsrat bestand an- schliessend nur noch aus F._____ (act. 1 S. 4; act. 3/2). Am 21. Februar 2025 fand eine als Universalversammlung deklarierte ausserordentliche Generalversamm- lung der Gesuchsgegnerin statt, anlässlich welcher G._____ zum Mitglied des Ver- waltungsrates gewählt und F._____ als Präsident des Verwaltungsrates abberufen wurden (act. 1 S. 3 und 4; act. 3/7). Am 11. März 2025 fand eine als Universalver- sammlung deklarierte ausserordentliche Generalversammlung statt, anlässlich welcher die Generalversammlung neue Statuten beschloss und namentlich ihren Sitz von D._____ nach C._____ verlegte (act. 1 S. 4; act. 3/7). Der Gesuchsteller behauptet, er halte mindestens 34'000 Namenaktien der Ge- suchsgegnerin, die weder an Dritte übertragen noch mit Nutzniessungsrechten be- lastet seien (act. 1 S. 3 und 4 f.; act. 3/4). Es habe weder eine Übertragung der

- 4 - Namenaktien des Gesuchstellers durch Übergabe noch infolge Zession stattgefun- den (act. 1 S. 4 f). Die restlichen 66'000 Namenaktien würden je zur Hälfte E._____ und F._____ halten (act. 1 S. 3). Ab Herbst 2024 sei es zwischen dem Gesuchstel- ler einerseits sowie E._____ und F._____ andererseits zu Meinungsverschieden- heiten gekommen (act. 1 S. 4). Zu den ausserordentlichen Generalversammlungen vom 21. Februar 2025 und vom 11. März 2025 sei der Gesuchsteller weder ord- nungsgemäss und fristgerecht eingeladen worden, noch habe er daran teilgenom- men oder habe entsprechende Vollmachten für seine Vertretung an diesen Ver- sammlungen erteilt (act. 1 S. 4 f.). Der Gesuchsteller ist der Ansicht, die an den Generalversammlungen vom 21. Fe- bruar 2025 und vom 11. März 2025 gefassten Beschlüsse seien nichtig i.S.v. Art. 706b OR (act. 1 S. 3). Die zu Unrecht erfolgten Einträge im Handelsregister könnten von weiteren Personalmutationen bis hin zur Liquidation der Gesuchsgeg- nerin Tatsachen schaffen, die im Nachhinein nur schwer korrigierbar seien und ir- reversible Nachteile für den Gesuchsteller mit sich bringen könnten (act. 1 S. 5). Ausserdem würde die Gesuchsgegnerin gegenüber gutgläubigen Dritten verpflich- tet, wenn sie gestützt auf den Handelsregistereintrag gegen aussen auftrete und Beschlüsse treffe; daraus könnten finanzielle Verpflichtungen und Schäden entste- hen, welche einen unmittelbaren Einfluss auf die Bewertung der Namenaktien des Gesuchsteller hätten (act. 1 S. 5 f.). Aufgrund der mit dem nichtigen Beschluss der Generalversammlung vom 21. Februar 2025 eingereichten Demission von F._____ als Verwaltungsrat wäre die Gesuchsgegnerin ohne eingetragenen Verwaltungsrat handlungsunfähig; um einen allfälligen Organisationsmangel vorzubeugen, stelle sich der Gesuchsteller unmittelbar nach der Umsetzung der geforderten Massnah- men zur Wahl in den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin zur Verfügung (act. 1 S. 6).

3. Formelles 3.1. Die örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts stützt sich auf Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO.

- 5 - 3.2. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts ergibt sich aus § 45 lit. b GOG. 3.3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. 3.4. Da sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich die Einholung einer Stellungnahme bei der Gegenpartei (Art. 253 ZPO).

4. Materielles Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zu- stehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Gemäss Art. 262 ZPO kann eine vorsorgliche Massnahme "jede gerichtliche An- ordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden". 4.1. Der Gesuchsteller verlangt im Hauptstandpunkt ein Verbot der Einberufung bzw. Durchführung von Generalversammlungen sowie eine entsprechende Anwei- sung an das Handelsregisteramt, entsprechende Beschlüsse nicht einzutragen. Nach dem Dispositionsgrundsatz darf das Gericht "einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat" (Art. 58 Abs. ZPO). Das Gericht kann nicht andere geeignete Mass- nahmen anordnen, die so nicht verlangt wurden (BGer 5A_354/2018 v. 21.09.2018 E. 1.6.1). Nach in der Literatur vertretener Ansicht muss es zulässig sein, "anstelle der beantragten Massnahme eine andere (besser geeignete oder mildere [wenn diese ebenfalls zielführend ist])" anzuordnen (ANDREAS GÜNGERICH, in: Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Band II, Berner Kommentar, hrsg. von Heinz Haus- heer/Hans Peter Walter, 2012, N. 51 zu Art. 262 ZPO). Unter der Geltung der Dis- positionsmaxime darf das Gericht jedoch nicht über die Anträge hinausgehen (DA- NIEL STAEHELIN, in: Daniel Staehelin/Pascal Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht,

4. Aufl. 2024, § 22 N 29).

- 6 - 4.2. Die gesuchstellende Partei hat den Verfügungsgrund des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Darlegung des Zwecks der vorsorglichen Massnahme ist zwingend (GÜNGERICH, in: Berner Kommentar, N. 52 zu Art. 262 ZPO). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, "wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Ge- richt noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte" (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Dies setzt, wie jede Beweisabnahme, jedenfalls einen hinreichend detaillierten Tatsachenvortrag voraus (BGer 5A_822/2022 v. 14.03.2023 E. 4.5). 4.2.1. Zunächst macht der Gesuchsteller als drohenden Nachteil die Möglichkeit weiterer Personalmutationen bis hin zur Liquidation der Gesuchsgegnerin geltend. Diesbezüglich begnügt sich der Gesuchsteller mit generischen Aussagen, die so oder ähnlich auf jede im Handelsregister eingetragene Gesellschaft zutreffen. Er legt keine Umstände dar, welche auf eine Absicht des neu eingetragenen (einzigen) Verwaltungsrats schliessen lassen, Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin zu ver- äussern, diese zu liquidieren oder weitere Personen einzusetzen, welche solche Ziele verfolgen könnten. Der Parteivortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Ent- sprechend ist ein drohender Nachteil nicht glaubhaft gemacht. 4.2.2. Weiter macht der Gesuchsteller als drohenden Nachteil mögliche rechtsge- schäftliche Handlungen neu eingetragener Personen geltend, welche zu Verpflich- tungen der Gesuchsgegnerin gegenüber gutgläubigen Dritten führen. Auch diesbe- züglich bleiben die Ausführungen vage und hypothetisch. 4.3. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgen die in Art. 261 Abs. 1 ZPO und Art. 262 ZPO genannten Kriterien der Geeignetheit und Notwendigkeit (SABINE KOF- MEL EHRENZELLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, hrsg. von Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 262 ZPO). Sie müssen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht erfüllt sein (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7354).

- 7 - 4.3.1. Der neu eingetragene (einzige) Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin hat ins- besondere auch die Aufgabe, die Generalversammlung einzuberufen (Art. 699 Abs. 1 OR). Nach gesetzlicher Vorschrift sind jährliche Generalversammlungen notwendig (Art. 699 Abs. 2 OR). Das im Hauptstandpunkt anbegehrte Verbot der Durchführung von Generalversammlungen geht deshalb zu weit. Im Eventualstandpunkt beantragt der Gesuchsteller eine Anweisung an das Han- delsregisteramt, Änderungen oder Mutationen hinsichtlich der Organe und/oder Zeichnungsberechtigten der Gesuchsgegnerin einzutragen. Zwar ist denkbar, dass der neu eingetragene (einzige) Verwaltungsrat andere oder weitere Personen mit der Geschäftsführung und Vertretung betraut (Art. 716a Ziff. 3 OR; Art. 718 Abs. 2 OR) und diese den Interessen des Gesuchstellers (aus dessen Sicht) nicht ausrei- chend Rechnung tragen. Ein blosses Verbot der Eintragung steht dem jedoch nicht entgegen, zumal einige dieser Tatbestände nicht eintragungspflichtig sind. Die Verbote würden ausserdem verhindern, dass die streitgegenständlichen Be- schlüsse ohne vollständige Durchführung eines entsprechenden Gerichtsverfah- rens durch Konträrakte rückgängig gemacht werden – sollte die Hypothese des Gesuchstellers zutreffen, dass es sich um nichtige Beschlüsse handelt – und/oder der Gesuchsteller in den Verwaltungsrat gewählt würde. 4.3.2. Schliesslich vermöchte weder das im Haupt- noch das im Eventualstand- punkt anbegehrte Verbot der Möglichkeit rechtsgeschäftlicher Handlungen bereits eingetragener Personen, d.h. des neuen (einzigen) Verwaltungsrats der Gesuchs- gegnerin, zu begegnen. Vielmehr würde es die bestehende Eintragung einstweilen perpetuieren. Die Massnahme ist somit nicht geeignet, einem allfälligen Nachteil zu begegnen. 4.4. Im Ergebnis ist das Gesuch als unbegründet abzuweisen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse der Gesellschaft an der Ein- tragung (BGer 4A_537/2013, 4A_539/2013 v. 29.11.2013 E. 2). Es ist von einem Streitwert in Höhe des nominalen Aktienkapitals von CHF 100'000.00 auszugehen.

- 8 - Bei diesem Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte einfache Grundgebühr CHF 8'750.00. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf rund die Hälfte zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 5'000.00 festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Mangels prozessualen Aufwands ist der Gesuchsgegnerin keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 3 Formelles

E. 3.1 Die örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts stützt sich auf Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO.

- 5 -

E. 3.2 Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts ergibt sich aus § 45 lit. b GOG.

E. 3.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen.

E. 3.4 Da sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich die Einholung einer Stellungnahme bei der Gegenpartei (Art. 253 ZPO).

E. 4 Aufl. 2024, § 22 N 29).

- 6 -

E. 4.1 Der Gesuchsteller verlangt im Hauptstandpunkt ein Verbot der Einberufung bzw. Durchführung von Generalversammlungen sowie eine entsprechende Anwei- sung an das Handelsregisteramt, entsprechende Beschlüsse nicht einzutragen. Nach dem Dispositionsgrundsatz darf das Gericht "einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat" (Art. 58 Abs. ZPO). Das Gericht kann nicht andere geeignete Mass- nahmen anordnen, die so nicht verlangt wurden (BGer 5A_354/2018 v. 21.09.2018 E. 1.6.1). Nach in der Literatur vertretener Ansicht muss es zulässig sein, "anstelle der beantragten Massnahme eine andere (besser geeignete oder mildere [wenn diese ebenfalls zielführend ist])" anzuordnen (ANDREAS GÜNGERICH, in: Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Band II, Berner Kommentar, hrsg. von Heinz Haus- heer/Hans Peter Walter, 2012, N. 51 zu Art. 262 ZPO). Unter der Geltung der Dis- positionsmaxime darf das Gericht jedoch nicht über die Anträge hinausgehen (DA- NIEL STAEHELIN, in: Daniel Staehelin/Pascal Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht,

E. 4.2 Die gesuchstellende Partei hat den Verfügungsgrund des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Darlegung des Zwecks der vorsorglichen Massnahme ist zwingend (GÜNGERICH, in: Berner Kommentar, N. 52 zu Art. 262 ZPO). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, "wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Ge- richt noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte" (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Dies setzt, wie jede Beweisabnahme, jedenfalls einen hinreichend detaillierten Tatsachenvortrag voraus (BGer 5A_822/2022 v. 14.03.2023 E. 4.5).

E. 4.2.1 Zunächst macht der Gesuchsteller als drohenden Nachteil die Möglichkeit weiterer Personalmutationen bis hin zur Liquidation der Gesuchsgegnerin geltend. Diesbezüglich begnügt sich der Gesuchsteller mit generischen Aussagen, die so oder ähnlich auf jede im Handelsregister eingetragene Gesellschaft zutreffen. Er legt keine Umstände dar, welche auf eine Absicht des neu eingetragenen (einzigen) Verwaltungsrats schliessen lassen, Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin zu ver- äussern, diese zu liquidieren oder weitere Personen einzusetzen, welche solche Ziele verfolgen könnten. Der Parteivortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Ent- sprechend ist ein drohender Nachteil nicht glaubhaft gemacht.

E. 4.2.2 Weiter macht der Gesuchsteller als drohenden Nachteil mögliche rechtsge- schäftliche Handlungen neu eingetragener Personen geltend, welche zu Verpflich- tungen der Gesuchsgegnerin gegenüber gutgläubigen Dritten führen. Auch diesbe- züglich bleiben die Ausführungen vage und hypothetisch.

E. 4.3 Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgen die in Art. 261 Abs. 1 ZPO und Art. 262 ZPO genannten Kriterien der Geeignetheit und Notwendigkeit (SABINE KOF- MEL EHRENZELLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, hrsg. von Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 262 ZPO). Sie müssen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht erfüllt sein (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7354).

- 7 -

E. 4.3.1 Der neu eingetragene (einzige) Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin hat ins- besondere auch die Aufgabe, die Generalversammlung einzuberufen (Art. 699 Abs. 1 OR). Nach gesetzlicher Vorschrift sind jährliche Generalversammlungen notwendig (Art. 699 Abs. 2 OR). Das im Hauptstandpunkt anbegehrte Verbot der Durchführung von Generalversammlungen geht deshalb zu weit. Im Eventualstandpunkt beantragt der Gesuchsteller eine Anweisung an das Han- delsregisteramt, Änderungen oder Mutationen hinsichtlich der Organe und/oder Zeichnungsberechtigten der Gesuchsgegnerin einzutragen. Zwar ist denkbar, dass der neu eingetragene (einzige) Verwaltungsrat andere oder weitere Personen mit der Geschäftsführung und Vertretung betraut (Art. 716a Ziff. 3 OR; Art. 718 Abs. 2 OR) und diese den Interessen des Gesuchstellers (aus dessen Sicht) nicht ausrei- chend Rechnung tragen. Ein blosses Verbot der Eintragung steht dem jedoch nicht entgegen, zumal einige dieser Tatbestände nicht eintragungspflichtig sind. Die Verbote würden ausserdem verhindern, dass die streitgegenständlichen Be- schlüsse ohne vollständige Durchführung eines entsprechenden Gerichtsverfah- rens durch Konträrakte rückgängig gemacht werden – sollte die Hypothese des Gesuchstellers zutreffen, dass es sich um nichtige Beschlüsse handelt – und/oder der Gesuchsteller in den Verwaltungsrat gewählt würde.

E. 4.3.2 Schliesslich vermöchte weder das im Haupt- noch das im Eventualstand- punkt anbegehrte Verbot der Möglichkeit rechtsgeschäftlicher Handlungen bereits eingetragener Personen, d.h. des neuen (einzigen) Verwaltungsrats der Gesuchs- gegnerin, zu begegnen. Vielmehr würde es die bestehende Eintragung einstweilen perpetuieren. Die Massnahme ist somit nicht geeignet, einem allfälligen Nachteil zu begegnen.

E. 4.4 Im Ergebnis ist das Gesuch als unbegründet abzuweisen.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse der Gesellschaft an der Ein- tragung (BGer 4A_537/2013, 4A_539/2013 v. 29.11.2013 E. 2). Es ist von einem Streitwert in Höhe des nominalen Aktienkapitals von CHF 100'000.00 auszugehen.

- 8 - Bei diesem Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte einfache Grundgebühr CHF 8'750.00. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf rund die Hälfte zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 5'000.00 festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 5.2 Mangels prozessualen Aufwands ist der Gesuchsgegnerin keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.00. Weitere Kosten blei- ben vorbehalten.
  3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Doppel von act. 1, act. 2 und act. 3/2-8.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.00. - 9 - Zürich, 19. Mai 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250041-O U/pz Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 19. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., M.B.L.-HSG X._____, gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend vorsorgliche Massnahmen (Handelsregistersperre)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1 f.) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin B._____ AG, Handelsregister-Num- mer ..., mit Sitz in C._____ ('Gesuchsgegnerin'), bis zum Ab- schluss des ordentlichen Verfahrens zu verbieten, Generalver- sammlungen einzuberufen und es sei der Gesuchsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot die Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) anzudrohen.

2. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei vorsorglich und mit sofortiger Wirkung gerichtlich anzuweisen, bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens keine Beschlüsse der Generalver- sammlung der Gesuchsgegnerin in das Tagesregister einzutragen, sowie keine diesbezüglichen Eintragungen an das Eidgenössische Handelsregisteramt (EHRA) zur Genehmigung zu übermitteln.

3. Es sei das EHRA anzuweisen, bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens keine Tagesregistereintragungen von Mutationsbe- schlüssen der Gesuchsgegnerin betreffend Wahlen des Verwal- tungsrats zu genehmigen und an das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO) zu übermitteln.

4. Eventualiter sei das Handelsregisteramt des Kanton Zürich in Form einer vorsorglichen Massnahme gerichtlich anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Erledigung des ordentlichen Verfahrens, keine wei- teren Änderungen oder Mutationen hinsichtlich der Organe und/oder Zeichnungsberechtigten der Gesuchsgegnerin in das Ta- ges- oder Hauptregister einzutragen.

5. Es sei das SECO anzuweisen, bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens keine durch das EHRA genehmigten Tagesregisterein- tragungen zu Generalversammlungsbeschlüssen der B._____ AG betreffend Wahlen des Verwaltungsrats im SHAB zu publizieren.

6. Die Begehren gemäss Ziffern 2 bis 5 seien im Rahmen eines su- perprovisorischen Befehls, ohne vorherige Anhörung der Gesuchs- gegnerin, anzuordnen.

7. Es sei von der Anordnung einer Sicherheitsleistung der Gesuch- stellerin abzusehen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchsgegnerin B._____ AG, ... [Handelsregister-Nummer], mit Sitz in D._____, bezüglich der Parteientschädigung zuzüglich der ge- setzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 8.1%."

- 3 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Der Gesuchsteller überbrachte das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnah- men ohne Anhörung der Gegenpartei vom 15. Mai 2025 gleichentags dem Einzel- gericht (act. 1; act. 2; act. 3/2-8). Die Sache ist spruchreif.

2. Sachverhalt Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit ei- nem nominalen Aktienkapital von CHF 100'000, aufgeteilt in 100'000 Namenaktien zu CHF 1.00; sie bezweckt "den Kauf, Verkauf, die Überbauung, Vermietung und Vermittlung von …, den Betrieb von …, die Erbringung von Dienstleistungen im …, insbesondere in den Bereichen …, sowie den Handel mit Waren aller Art" (act. 1 S. 3 f.; act. 3/2). Der Gesuchsteller gründete die Gesuchsgegnerin am tt.mm.2023 mit Sitz in D._____ und wählte unter anderem sich zum Präsidenten des Verwaltungsrats (act. 1 S. 3; act. 3/3). In der Folge wurden – die näheren Umstände sind nicht dar- gelegt – E._____ und F._____ zu weiteren Aktionären der Gesuchsgegnerin (act. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 erklärte der Gesuchsteller seinen Rück- tritt aus dem Verwaltungsrat (act. 1 S. 3; act. 3/6). Der Verwaltungsrat bestand an- schliessend nur noch aus F._____ (act. 1 S. 4; act. 3/2). Am 21. Februar 2025 fand eine als Universalversammlung deklarierte ausserordentliche Generalversamm- lung der Gesuchsgegnerin statt, anlässlich welcher G._____ zum Mitglied des Ver- waltungsrates gewählt und F._____ als Präsident des Verwaltungsrates abberufen wurden (act. 1 S. 3 und 4; act. 3/7). Am 11. März 2025 fand eine als Universalver- sammlung deklarierte ausserordentliche Generalversammlung statt, anlässlich welcher die Generalversammlung neue Statuten beschloss und namentlich ihren Sitz von D._____ nach C._____ verlegte (act. 1 S. 4; act. 3/7). Der Gesuchsteller behauptet, er halte mindestens 34'000 Namenaktien der Ge- suchsgegnerin, die weder an Dritte übertragen noch mit Nutzniessungsrechten be- lastet seien (act. 1 S. 3 und 4 f.; act. 3/4). Es habe weder eine Übertragung der

- 4 - Namenaktien des Gesuchstellers durch Übergabe noch infolge Zession stattgefun- den (act. 1 S. 4 f). Die restlichen 66'000 Namenaktien würden je zur Hälfte E._____ und F._____ halten (act. 1 S. 3). Ab Herbst 2024 sei es zwischen dem Gesuchstel- ler einerseits sowie E._____ und F._____ andererseits zu Meinungsverschieden- heiten gekommen (act. 1 S. 4). Zu den ausserordentlichen Generalversammlungen vom 21. Februar 2025 und vom 11. März 2025 sei der Gesuchsteller weder ord- nungsgemäss und fristgerecht eingeladen worden, noch habe er daran teilgenom- men oder habe entsprechende Vollmachten für seine Vertretung an diesen Ver- sammlungen erteilt (act. 1 S. 4 f.). Der Gesuchsteller ist der Ansicht, die an den Generalversammlungen vom 21. Fe- bruar 2025 und vom 11. März 2025 gefassten Beschlüsse seien nichtig i.S.v. Art. 706b OR (act. 1 S. 3). Die zu Unrecht erfolgten Einträge im Handelsregister könnten von weiteren Personalmutationen bis hin zur Liquidation der Gesuchsgeg- nerin Tatsachen schaffen, die im Nachhinein nur schwer korrigierbar seien und ir- reversible Nachteile für den Gesuchsteller mit sich bringen könnten (act. 1 S. 5). Ausserdem würde die Gesuchsgegnerin gegenüber gutgläubigen Dritten verpflich- tet, wenn sie gestützt auf den Handelsregistereintrag gegen aussen auftrete und Beschlüsse treffe; daraus könnten finanzielle Verpflichtungen und Schäden entste- hen, welche einen unmittelbaren Einfluss auf die Bewertung der Namenaktien des Gesuchsteller hätten (act. 1 S. 5 f.). Aufgrund der mit dem nichtigen Beschluss der Generalversammlung vom 21. Februar 2025 eingereichten Demission von F._____ als Verwaltungsrat wäre die Gesuchsgegnerin ohne eingetragenen Verwaltungsrat handlungsunfähig; um einen allfälligen Organisationsmangel vorzubeugen, stelle sich der Gesuchsteller unmittelbar nach der Umsetzung der geforderten Massnah- men zur Wahl in den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin zur Verfügung (act. 1 S. 6).

3. Formelles 3.1. Die örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts stützt sich auf Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO.

- 5 - 3.2. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts ergibt sich aus § 45 lit. b GOG. 3.3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. 3.4. Da sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich die Einholung einer Stellungnahme bei der Gegenpartei (Art. 253 ZPO).

4. Materielles Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zu- stehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Gemäss Art. 262 ZPO kann eine vorsorgliche Massnahme "jede gerichtliche An- ordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden". 4.1. Der Gesuchsteller verlangt im Hauptstandpunkt ein Verbot der Einberufung bzw. Durchführung von Generalversammlungen sowie eine entsprechende Anwei- sung an das Handelsregisteramt, entsprechende Beschlüsse nicht einzutragen. Nach dem Dispositionsgrundsatz darf das Gericht "einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat" (Art. 58 Abs. ZPO). Das Gericht kann nicht andere geeignete Mass- nahmen anordnen, die so nicht verlangt wurden (BGer 5A_354/2018 v. 21.09.2018 E. 1.6.1). Nach in der Literatur vertretener Ansicht muss es zulässig sein, "anstelle der beantragten Massnahme eine andere (besser geeignete oder mildere [wenn diese ebenfalls zielführend ist])" anzuordnen (ANDREAS GÜNGERICH, in: Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Band II, Berner Kommentar, hrsg. von Heinz Haus- heer/Hans Peter Walter, 2012, N. 51 zu Art. 262 ZPO). Unter der Geltung der Dis- positionsmaxime darf das Gericht jedoch nicht über die Anträge hinausgehen (DA- NIEL STAEHELIN, in: Daniel Staehelin/Pascal Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht,

4. Aufl. 2024, § 22 N 29).

- 6 - 4.2. Die gesuchstellende Partei hat den Verfügungsgrund des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Darlegung des Zwecks der vorsorglichen Massnahme ist zwingend (GÜNGERICH, in: Berner Kommentar, N. 52 zu Art. 262 ZPO). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, "wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Ge- richt noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte" (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Dies setzt, wie jede Beweisabnahme, jedenfalls einen hinreichend detaillierten Tatsachenvortrag voraus (BGer 5A_822/2022 v. 14.03.2023 E. 4.5). 4.2.1. Zunächst macht der Gesuchsteller als drohenden Nachteil die Möglichkeit weiterer Personalmutationen bis hin zur Liquidation der Gesuchsgegnerin geltend. Diesbezüglich begnügt sich der Gesuchsteller mit generischen Aussagen, die so oder ähnlich auf jede im Handelsregister eingetragene Gesellschaft zutreffen. Er legt keine Umstände dar, welche auf eine Absicht des neu eingetragenen (einzigen) Verwaltungsrats schliessen lassen, Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin zu ver- äussern, diese zu liquidieren oder weitere Personen einzusetzen, welche solche Ziele verfolgen könnten. Der Parteivortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Ent- sprechend ist ein drohender Nachteil nicht glaubhaft gemacht. 4.2.2. Weiter macht der Gesuchsteller als drohenden Nachteil mögliche rechtsge- schäftliche Handlungen neu eingetragener Personen geltend, welche zu Verpflich- tungen der Gesuchsgegnerin gegenüber gutgläubigen Dritten führen. Auch diesbe- züglich bleiben die Ausführungen vage und hypothetisch. 4.3. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgen die in Art. 261 Abs. 1 ZPO und Art. 262 ZPO genannten Kriterien der Geeignetheit und Notwendigkeit (SABINE KOF- MEL EHRENZELLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, hrsg. von Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 262 ZPO). Sie müssen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht erfüllt sein (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7354).

- 7 - 4.3.1. Der neu eingetragene (einzige) Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin hat ins- besondere auch die Aufgabe, die Generalversammlung einzuberufen (Art. 699 Abs. 1 OR). Nach gesetzlicher Vorschrift sind jährliche Generalversammlungen notwendig (Art. 699 Abs. 2 OR). Das im Hauptstandpunkt anbegehrte Verbot der Durchführung von Generalversammlungen geht deshalb zu weit. Im Eventualstandpunkt beantragt der Gesuchsteller eine Anweisung an das Han- delsregisteramt, Änderungen oder Mutationen hinsichtlich der Organe und/oder Zeichnungsberechtigten der Gesuchsgegnerin einzutragen. Zwar ist denkbar, dass der neu eingetragene (einzige) Verwaltungsrat andere oder weitere Personen mit der Geschäftsführung und Vertretung betraut (Art. 716a Ziff. 3 OR; Art. 718 Abs. 2 OR) und diese den Interessen des Gesuchstellers (aus dessen Sicht) nicht ausrei- chend Rechnung tragen. Ein blosses Verbot der Eintragung steht dem jedoch nicht entgegen, zumal einige dieser Tatbestände nicht eintragungspflichtig sind. Die Verbote würden ausserdem verhindern, dass die streitgegenständlichen Be- schlüsse ohne vollständige Durchführung eines entsprechenden Gerichtsverfah- rens durch Konträrakte rückgängig gemacht werden – sollte die Hypothese des Gesuchstellers zutreffen, dass es sich um nichtige Beschlüsse handelt – und/oder der Gesuchsteller in den Verwaltungsrat gewählt würde. 4.3.2. Schliesslich vermöchte weder das im Haupt- noch das im Eventualstand- punkt anbegehrte Verbot der Möglichkeit rechtsgeschäftlicher Handlungen bereits eingetragener Personen, d.h. des neuen (einzigen) Verwaltungsrats der Gesuchs- gegnerin, zu begegnen. Vielmehr würde es die bestehende Eintragung einstweilen perpetuieren. Die Massnahme ist somit nicht geeignet, einem allfälligen Nachteil zu begegnen. 4.4. Im Ergebnis ist das Gesuch als unbegründet abzuweisen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse der Gesellschaft an der Ein- tragung (BGer 4A_537/2013, 4A_539/2013 v. 29.11.2013 E. 2). Es ist von einem Streitwert in Höhe des nominalen Aktienkapitals von CHF 100'000.00 auszugehen.

- 8 - Bei diesem Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte einfache Grundgebühr CHF 8'750.00. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf rund die Hälfte zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 5'000.00 festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Mangels prozessualen Aufwands ist der Gesuchsgegnerin keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.00. Weitere Kosten blei- ben vorbehalten.

3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Doppel von act. 1, act. 2 und act. 3/2-8.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.00.

- 9 - Zürich, 19. Mai 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger