opencaselaw.ch

HE250025

Vorsorgliche Massnahmen

Zh Handelsgericht · 2025-09-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Mit Eingabe vom 14. März 2025 (Datum Poststempel), eingegangen am 19. März 2025, stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei mit den eingangs aufgeführten Be- gehren (act. 1 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 21. März 2025 wurde das Gesuch super- provisorisch gutgeheissen, der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschus- ses von CHF 15'000.00 für die Gerichtskosten und der Gesuchsgegnerin zur Stel- lungnahme zum Massnahmebegehren angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss ging am 25. März 2025 fristgemäss ein (act. 6). Die Gesuchsgegnerin reichte ihre Gesuchsantwort mit Eingabe vom 14. April 2025 fristgerecht ein (act. 7). Die Ge- suchstellerin nahm ihr Replikrecht mit Eingabe vom 6. Mai 2025 wahr (act. 11). Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wurden die Anträge der Gesuchstellerin auf Anord- nung von Schutzmassnahmen vom 14. März 2025 und vom 6. Mai 2025 sowie auf Sistierung des Verfahrens vom 6. Mai 2025 abgewiesen (act. 13). Weitere Einga- ben ergingen nicht. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist insoweit einzu- gehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436).

- 4 -

E. 1.2 Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist zur Beurtei- lung des Gesuchs örtlich und sachlich zuständig (Art. 17 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 13 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b ZPO und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG). Dies blieb unbestritten (act. 7 Rz. 7).

E. 1.3 Die Gesuchstellerin reichte im Nachgang zum ersten Schriftenwechsel in Ausübung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 3 ZPO) am 6. Mai 2025 eine Stel- lungnahme zur Gesuchsantwort ein (act. 11, act. 12/1-12). Da kein zweiter Schrif- tenwechsel angeordnet wurde, ist der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung der Parteien eingetreten (BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118 f.). Die Stellungnahme enthält neue Behauptungen und Beweismittel. Diese dürfen nicht der blossen Nachbesse- rung des Gesuchs dienen (vgl. BGE 146 II 55 E. 2.5.2 S. 61 f.). Auf die Zulässigkeit der Vorbringen und Beweismittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich

– im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 1.4 Die Gesuchsgegnerin beantragt im Hauptstandpunkt, auf das Gesuch sei infolge Verwirkung nicht einzutreten, da die Gesuchstellerin mit der Einreichung des Gesuchs zu lange zugewartet habe (act. 7 Rz. 4, 8 ff., 28 ff.). Die Verwirkung des Anspruchs auf Erlass vorsorglicher Massnahmen durch unge- bührlich langes Zuwarten mit der Einreichung des Gesuchs ist ein Ausfluss des (prozessualen) Rechtsmissbrauchsverbots. Die Beweislast für die Umstände, die auf Rechtsmissbrauch schliessen lassen, trägt die Partei, die sich auf Rechtsmiss- brauch beruft (BPatGer S2022_004 vom 24. August 2022 E. 10). Grundsätzlich geht der Anspruch auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nicht durch Zeitablauf unter, zumal die Dringlichkeit i.d.R. durch den Zeitablauf noch verstärkt wird (THOMAS SPRECHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, hrsg. von Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, 4. Aufl. 2025, Art. 261 N 41). Ungebührlich und damit rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) kann ein Zuwarten sein, wenn es zeitlich dem entspricht, was die Führung eines ordentlichen Prozesses erfordert; umgekehrt wird das Zuwarten während der Zeit- spanne für zulässig erachtet, die zur Führung eines ordentlichen Prozesses erfor- derlich ist (SPRECHER, in: Basler Kommentar, Art. 261 N 43b m.Hw.). Die Praxis

- 5 - wendet die Ausschlussklausel des offensichtlichen Hinauszögerns zurückhaltend an (SPRECHER, in: Basler Kommentar, Art. 261 N 43). Die Kündigung des Vertreter-Vertrags vom 16. Dezember 2016 erfolgte mit Schrei- ben vom 15. März 2023 unter Einhaltung der Zweijahresfrist auf den 31. März 2025 (act. 1 Rz. 49; act. 3/3). Die Gesuchstellerin stellte am 5. September 2024, knapp sieben Monate vor Vertragsende, ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft (fortan Basler Massnahmeverfahren; act. 1 Rz. 23; act. 3/10). Mit Entscheid vom 21. Januar 2025 trat das Kantonsgericht Basel- Landschaft auf das Gesuch nicht ein (act. 3/9). Dieser Nichteintretensentscheid ging der Gesuchstellerin indessen erst am 6. März 2025 zu (act. 1 Rz. 18, 23; act. 3/9; act. 3/10). Die Gesuchstellerin versuchte ausweislich der Korrespondenz ab 18. Juli 2023 bis Februar 2024 erfolglos, die Gesuchsgegnerin zur Rücknahme der Vertragskündi- gung zu bewegen bzw. sie von ihrem kartellrechtlichen Standpunkt zu überzeugen (act. 1 Rz. 49 ff.; act. 3/38-48). Auch wenn die Gesuchsgegnerin durchwegs und unverändert an der Kündigung des Servicevertrags festhielt und der Gesuchstel- lerin die Neuorientierung ihres Betriebs innert der zweijährigen Kündigungsfrist na- helegte resp. sie auf die Möglichkeit einer neuerlichen Bewerbung um einen Ver- treter-Vertrag hinwies (act. 1 Rz. 51 ff.; act. 7 Rz. 11 ff.; act. 3/6, 3/39), war der Gesuchstellerin doch zuzugestehen, zunächst zu versuchen, ausserprozessual auf eine weitere Zusammenarbeit der Parteien hinzuarbeiten. Zwar trifft zu (act. 7 Rz. 11), dass die Gesuchstellerin nach dem letzten Schreiben vom 20. Februar 2024 (act. 3/48) weitere knapp 7 Monate bis zur Einreichung des Gesuchs am Basler Massnahmegericht ohne Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung verstrei- chen liess. Das am 5. September 2024 eingeleitete Basler Massnahmeverfahren war jedoch frühzeitig genug für die Einholung der ausführlichen Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 (act. 9/3) sowie einen zweiten Schriftenwechsel zur Frage der örtlichen Zuständigkeit (act. 3/9 S. 6 ff.). Innert der Zeitspanne von März 2023 (Kündigung) bis September 2024 (erstes Massnahmegesuch) hätte der ordentliche Prozess kaum durchgeführt werden können, zumal im ordentlichen Verfahren ein Gutachten der WEKO einzuholen wäre (Art. 15 KG). Im Unterschied zum vorlie-

- 6 - genden Sachverhalt hatte die Gesuchstellerin im von der Gesuchsgegnerin ange- führten Entscheid des Bundespatentgerichts (BPatGer S2022_004 vom 24. August 2022 E. 13) in jenem Verfahren seit Ende November 2019 positive Kenntnis vom massgeblichen Sachverhalt (abschlägiger Bescheid der Gegenseite) und reichte das Massnahmegesuch am 8. Juni 2022, somit über 30 Monate später, ein. Die auf das Basler Massnahmeverfahren entfallende Zeit (5. September 2024 bis

E. 1.5 Die Gesuchsgegnerin erachtet das Vorgehen der Gesuchstellerin, gestützt auf einen kurzen Auszug aus der Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 im voran- gegangenen Basler Massnahmeverfahren zum identischen Streitgegenstand (act. 3/50) eine angebliche Anerkennung eines dauerhaften Umsatzeinbruchs im After- Sales-Bereich zu behaupten, als treuwidriges, da bewusst ein unvollständiges, fal- sches Bild zeichnendes prozessuales Verhalten (Art. 52 ZPO), dem der Rechts- schutz zu versagen sei. Aus der vollständigen Urkunde (act. 9/3) ergebe sich viel- mehr, dass der behauptete Nachteil auch in jenem Verfahren bestritten worden sei (act. 7 Rz. 21 ff.). Wie es sich damit verhält, kann mangels Entscheidrelevanz offen bleiben. Anzufü- gen bleibt, dass es ohnehin dem Gericht obläge zu beurteilen, ob in den betreffen- den Vorbringen eine Tatsachenanerkennung zu erblicken und ob eine bloss aus- zugsweise in Kopie ins Recht gelegte Urkunde als Mittel zur Glaubhaftmachung überhaupt geeignet oder beweiskräftig wäre (Art. 157 ZPO; OGer ZH, RT170171 vom 27. November 2017, E. 3.6.2; BSK ZPO-DOLGE, Art. 180 N 12).

E. 1.6 Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2. Materielles 2.1. Ausgangslage und wesentliche Parteistandpunkte Die Gesuchstellerin ist eine AG mit Sitz und Domizil in C._____ BL und bezweckt den Handel mit Automobilen, Automobilbestandteilen und Zubehör sowie Ausfüh- rung von Reparatur- und Servicearbeiten an Automobilen und den Betrieb einer Tankstelle (act. 3/2). Die Gesuchsgegnerin ist eine AG mit Sitz in D._____ ZH und gehört zum B._____-Konzern (act. 3/12). Sie bezweckt den Handel mit Personen- wagen, Ersatzteilen und Zubehör insbesondere der Marke B._____ und die Wah- rung der Interessen der B._____-Gruppe. Sie ist die Generalimporteurin der Marke B._____ in der Schweiz und vertreibt Fahrzeuge, Fahrzeugersatzteile und Repara- turdienstleistungen über ein selektives Vertriebs- und Werkstattnetz. Die Gesuch- stellerin war seit 1950 autorisierte Händlerin und Werkstatt im Vertriebsnetz der Gesuchsgegnerin. Die Parteien schlossen zuletzt im Jahr 2016 einen unbefristeten

- 8 - Vertreter-Vertrag ab (act. 3/13, act. 3/18), der mit Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 15. März 2023 unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 24 Monaten auf den

31. März 2025 gekündigt wurde (act. 3/3). Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst geltend, dass es sich bei der Ge- suchsgegnerin um ein marktbeherrschendes und relativ marktmächtiges Unterneh- men handle, auf dessen Lieferungen und Dienstleistungen sie angewiesen sei. Die- ses missbrauche seine Position, indem es die Gesuchstellerin ohne Rechtferti- gungsgrund von weiteren Geschäftsbeziehungen ausschliesse und ihr den Ab- schluss eines neuen Servicevertrags und damit den Zugang zum Werkstattnetz verweigere. Gestützt auf Art. 7, 12 Abs. 1 lit. a sowie 13 lit. b KG habe sie Anspruch auf Abschluss eines Servicevertrages. Die Gesuchsgegnerin schliesst auf Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzu- treten sei. Sie sei weder marktbeherrschend noch relativ marktmächtig; die Ge- suchstellerin könne auch als freie Werkstätte Service- und Reparaturleistungen an B._____-Fahrzeugen vornehmen und habe zudem bereits ein zweites Standbein aufgebaut. Die Kündigung des Servicevertrags sei unter Wahrung der Zweijahres- frist aus legitimen Gründen erfolgt und gerechtfertigt. Weiter weist sie darauf hin, dass sie die mit Gesuchsantwort in diesem Verfahren vorgetragenen Argumente und Bestreitungen bereits mit Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 (act. 9/3) im vorangegangenen Basler Massnahmeverfahren zum identischen Streitgegenstand vorgebracht habe (act. 7 Rz. 21, 25 ff.). 2.2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Bei bean- tragten Massnahmen, welche die Hauptsache präjudizieren, sind sowohl an die Hauptsache- als auch an die Nachteilsprogose erhöhte Anforderungen zu stellen (BGE 133 III 360 E. 9 S. 366 ff.; BGer 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.2).

- 9 - Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Ele- mente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Das Gericht muss aufgrund objektiver An- haltspunkte den Eindruck erhalten, dass die in Frage stehende Tatsache wahr- scheinlich ist (BGer 4A_253/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 4.1). Es prüft summa- risch, ob sich der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Anspruch aus den dargelegten Tatsachen und Glaubhaftmachungsmitteln ergibt (BGE 139 III 86 E. 4.2 S. 91), und darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strin- genten Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Mit dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung im summarischen Ver- fahren nicht herabgesetzt sind die Behauptungs- und Substantiierungsanforderun- gen (BGer 5A_144/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.3.2 und 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3). Nicht entscheidend ist, ob die (nicht behauptungsbelastete) Gegen- partei ihrerseits Einwände glaubhaft macht, sondern ob angesichts dieser Ein- wände der von der gesuchstellenden Partei geltend gemachte Anspruch immer noch als glaubhaft erscheint (BSK ZPO-SPRECHER, Art. 261 N 58). Im Summarverfahren, in welchem nur in Ausnahmefällen ein zweiter Schriften- wechsel angeordnet wird, muss die gesuchstellende Partei ihren Tatsachenvortrag in Erwartung der gegnerischen Bestreitungen schon in ihrer ersten Eingabe hinrei- chend substanziieren (BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 4.4). Dies gilt erst recht, wenn – wie im vorliegenden Falle – solche Entgegnungen im unmittelbar vorangegangenen Verfahren zum identischen Streitgegenstand am letztendlich un- zuständigen Gericht (vgl. Nichteintretensentscheid act. 3/9) von der Gesuchsgeg- nerin belegtermassen (vgl. vollständige Massnahmeantwort im Basler Verfahren, act. 9/3) vorgetragen worden waren. Diese Einwendungen der Gesuchsgegnerin waren vorhersehbar; es war der gesuchstellenden Partei möglich und zumutbar, sich dazu mit Massnahmegesuch zu äussern (Art. 229 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 219 ZPO).

- 10 - 2.3. Verfügungsanspruch (Hauptsachenprognose) 2.3.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Gesuchsgegnerin ihr den Ab- schluss eines neuen Servicevertrags mit Wirkung ab 1. April 2025 trotz Erfüllung der Standards für autorisierte Werkstätten verweigere. Die Gesuchsgegnerin sei die einzige Anbieterin von Originalersatzteilen und Dienstleistungen zur Wartung und Instandsetzung von B._____-Fahrzeugen in der Schweiz. Sie sei marktbeherr- schend für die Zulassung zum selektiven Werkstattnetz der Marke B._____, die Voraussetzung insbesondere für die Abwicklung von herstellervergüteten Garan- tiearbeiten sei. Sie sei zudem relativ marktmächtig gegenüber der Gesuchstellerin, die als Monomarkenbetrieb nur von der Gesuchsgegnerin beliefert werden könne. Ein Wechsel zu einer anderen Fahrzeugmarke befriedige die Bedürfnisse ihres B._____-markenspezifischen Kundenstamms nicht und sei ihr aufgrund der hohen bisherigen Investitionen als B._____-Vertreterin und der hohen Umstellungskosten nicht zumutbar, soweit ihr ein solcher Wechsel an ihrem Betriebsstandort möglich wäre (act. 1 Rz. 61 ff. inkl. FN 18-21). Sachliche Gründe für die Verweigerung einer Geschäftsbeziehung bestünden keine. Sie werde damit ab dem 1. April 2025 in der Ausübung des Wettbewerbs behindert (act. 1 S. 4). Die Gesuchsgegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass sich die Gesuch- stellerin – wie bereits im Basler Massnahmeverfahren gerügt (act. 9/3 Rz. 50 f.) – trotz entsprechender Einladung der Gesuchsgegnerin bis zum Ablauf des Vertreter- Vertrags am 31. März 2025 nicht um den Abschluss eines neuen Vertreter-Vertrags ab dem 1. April 2025 beworben habe, weshalb ihr ein solcher Abschluss auch nicht verweigert worden sei (act. 7 Rz. 32 ff.). Die Gesuchsgegnerin sei weder marktbe- herrschend noch relativ marktmächtig und verfüge bei den Neuzulassungen von PKW in der Schweiz über einen Marktanteil von 3.1% (2023) resp. von 3.9% (2024). Der relevante Markt sei nicht markenspezifisch abzugrenzen: Die Gesuchstellerin könne als freie Werkstatt sämtliche Leistungen an B._____-Fahrzeugen erbringen und habe Zugang zu allen erforderlichen Informationen. Die Kündigung des Vertre- ter-Vertrags sei zudem aus sachlichen Gründen erfolgt. 2.3.2. Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere

- 11 - Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). Als solche Verhaltenswei- sen kommen insbesondere die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z.B. Lie- fer- oder Bezugssperre) oder die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen in Betracht (Art. 7 Abs. 2 lit. a und b KG). Als marktbeherrschend gelten Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von vielen anderen Marktteilnehmern (Mitbewer- bern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhal- ten (Art. 4 Abs. 2 KG). Als relativ marktmächtig gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leis- tung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen (Art. 4 Abs. 2bis KG). Liegt eine Wettbewerbsverhinderung vor, steht der Gesuchstellerin u.a. ein An- spruch auf Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung zu (Art. 12 lit. a KG). Zur Durchsetzung dieses Anspruchs kann das Gericht auf entsprechenden Antrag namentlich den Abschluss eines marktgerechten oder branchenüblichen Vertrags anordnen (Art. 13 lit. b KG). Steht in einem zivilrechtlichen Verfahren die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbe- schränkung in Frage, so wird die Sache der Wettbewerbskommission zur Begut- achtung vorgelegt (Art. 15 Abs. 1 KG). Keine Vorlagepflicht besteht in Verfahren über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen (RETO JACOBS/GION GIGER, in: Kar- tellgesetz, Basler Kommentar, hrsg. von Marc Amstutz/Mani Reinert, 2. Aufl. 2022, Art. 15 N 9 m.w.Hw.). 2.3.3. Zur Beantwortung der Frage, ob die Gesuchsgegnerin marktbeherrschend im After-Sales-Markt für B._____-Fahrzeuge ist, ist zunächst der relevante Markt zu ermitteln. Namentlich ist zu prüfen, ob der Gesuchstellerin in sachlicher, räumli- cher und zeitlicher Hinsicht Ausweichmöglichkeiten offenstehen (EUGEN MAR- BACH/PATRIK DUCREY/GREGOR WILD, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Bern 2017, N 1621). Je enger dabei der relevante Markt gefasst wird, desto

- 12 - eher ist eine Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen; je weiter dagegen die Gren- zen gesteckt werden, desto geringer wird die Wahrscheinlichkeit, dass der Wettbe- werb beeinträchtigt wird (MARBACH/DUCREY/WILD, a.a.O., N 1456). Nach der üblichen Definition umfasst der sachlich relevante Markt alle Waren oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften (Preis, Qualität) oder ihres Verwendungszwecks als substituierbar angesehen wer- den (Bedarfsmarktkonzept; BGE 139 I 72 E. 9.2.3.1 S. 93; Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU, SR 251.4). Bestehen für die Marktgegenseite keine zumutbaren Ausweichmöglich- keiten, liegt die Annahme einer Marktbeherrschung nahe (MARBACH/DUCREY/WILD, a.a.O., N 1621; BGE 139 I 72 E. 9.3.1 S. 97 f.). 2.3.3.1. Zur grundsätzlichen Streitfrage der Definition des relevanten Marktes im KFZ-After-Sales-Bereich hat sich das Handelsgericht des Kantons Zürich bereits in den Urteilen HE140256 vom 17. Dezember 2014 (RPW 2014/4 S. 825) und HE190163 vom 11. Juli 2019 (RPW 2019/3b S. 1101) sowie im Beschluss HG140228 vom 6. März 2015 (RPW 2015/3 S. 724) geäussert. Dieser Rechtspre- chung gefolgt ist das Handelsgericht des Kantons Bern mit Entscheid HG 18 19 vom 26. März 2018 (RPW 2018/2 S. 482). In den genannten Entscheiden schlos- sen die Gerichte, dass im KFZ-Bereich von einem Sekundärmarkt (After-Sales- Markt/Reparaturmarkt) auszugehen sei, der markenübergreifend abzugrenzen ist. Seit den vorgenannten Entscheiden, die u.a. auf die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 30. März 2011 – KZR 6/09 – MAN-Vertragswerkstatt) Bezug nah- men (vgl. RPW 2014/4 S. 829 E. 7.2.3), sind weitere Entscheide des BGH (Urteile vom 26. Januar 2016 – KZR 41/14, GRUR 2016, 627 – Jaguar-Vertragswerkstatt und Urteil vom 23. Januar 2018 – KZR 48/15) ergangen. Das Kantonsgericht Lu- zern schloss mit Massnahmeentscheid vom 29. Oktober 2019 in Anwendung der vom BGH in den genannten Entscheiden aufgestellten Kriterien (vgl. RPW 2019/4 S. 1375 E. 7.7 f.) auf einen vom Endkundenmarkt abzugrenzenden, markenspezi- fischen Ressourcen- bzw. After-Sales-Markt im Kfz-Bereich für Arbeiten an Fahr- zeugen der betreffenden Marke.

- 13 - Mit Urteil vom 26. Januar 2016 – KZR 41/14 hielt der BGH fest, dass auf die Ver- hältnisse auf dem dem Endkundenmarkt vorgelagerten Markt (Werkstätten als Nachfrager, Hersteller als Anbieter von Waren und Dienstleistungen) abzustellen sei und die Verhältnisse auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt (Fahrzeuginha- ber einer bestimmten Marke) Auswirkungen auf die sachliche Abgrenzung haben könnten. Der vorgelagerte Ressourcenmarkt sei dann markenspezifisch abzugren- zen und der Hersteller marktbeherrschend, wenn freie Werkstätten, die zur ord- nungsgemässen Auftragserfüllung fähig seien, keine wirtschaftlich sinnvolle Mög- lichkeit hätten, Arbeiten an PKW einer bestimmten Marke auch ohne Status einer Vertragswerkstatt dieser Marke auszuführen, weil ein solcher Status für eine Teil- nahme auf der nachgelagerten Stufe (Endkundenmarkt) schlechthin unentbehrlich sei. Bei der Beantwortung dieser Frage würden die Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer eine zentrale Rolle spielen, etwa, ob Fahrzeugeigentümer einer bestimmten Marke gesteigerten Wert darauf legen, ihr Fahrzeug auch nach Ablauf der Garantiefrist von einer Vertragswerkstatt warten und instand halten zu lassen. Mit weiterem Urteil vom 23. Januar 2018 – KZR 48/15 (ein anderes Autohaus der Marken Jaguar und Land Rover betreffend) bestätigte der BGH seine Rechtspre- chung. Eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit, Arbeiten an PKW einer bestimmten Marke ohne Status als Vertragswerkstatt auszuführen, sei dann gegeben, wenn realistische Erwartungen bestünden, eine auskömmliche Anzahl solcher Aufträge zu erhalten. Dafür sei nebst der erforderlichen Fähigkeit zur ordnungsgemässen Auftragserfüllung auch die Frage bedeutsam, in welchem Masse Endkunden dieser Marken die freie Werkstatt in Betracht zögen. Das Sekretariat der WEKO ging in einer Vorabklärung betreffend AMAG Vertriebs- netz, Schlussbericht vom 1. Mai 2018 (RPW 2019/2 S. 251), provisorisch davon aus, dass die Märkte für die Erbringung von Service-Leistungen und für den Ver- kauf von Ersatzteilen markenspezifisch abzugrenzen seien. 2.3.3.2. Unter Bezugnahme auf den Massnahmeentscheid des Kantonsgerichts Lu- zern vom 29. Oktober 2019 und die vom BGH aufgestellten Kriterien führt die Ge- suchstellerin aus, dass der Ressourcenmarkt für Servicearbeiten und für Ersatzteile

- 14 - der Marken B._____ je markenspezifisch abzugrenzen sei: Zwar sähen Eigentümer von Fahrzeugen einer bestimmten Marke sowohl zugelassene als auch unabhän- gige Werkstätten, die zur Wartung und Reparatur von Fahrzeugen dieser Marke fähig seien, als substituierbar an, was auch für den Markt für Ersatzteile gelte. Un- abhängige Werkstätten seien jedoch keine geeigneten Substitute für eine zugelas- sene Werkstatt, weil Fahrzeughalter den Status als autorisierte Werkstatt bei ihrer Wahl der Garage als entscheidenden Faktor berücksichtigen und sich insbeson- dere bei neuen Fahrzeugen sowie bei komplexen und somit hochpreisigen Arbeiten für Vertragswerkstätten entscheiden würden (act. 1 Rz. 78 ff.). Dieser Stellenwert des Status als autorisierte Werkstatt ergebe sich aus der Studie der ZHAW von 2019 (act. 3/14, Auszug) sowie dem DAT-Report 2024 (act. 3/15, Auszug) resp. der Studie "Servicemarkt 2040" (act. 3/16, Auszug) aus Deutschland (act. 1 Rz. 35). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass auch gemäss der jüngeren Recht- sprechung des BGH (Urteil vom 23. Januar 2018 – KZR 48/15 Rz. 26) gerade nicht per se von einer markenspezifischen Marktabgrenzung ausgegangen werde, son- dern nur dann, wenn dem fraglichen Betrieb aufgrund der Gepflogenheiten der End- kunden keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit verbleibe, als freie Werkstatt Ar- beiten an den Fahrzeugen der betreffenden Marken auszuführen (act. 7 Rz. 37 ff.). Eine solche wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit im Sinne der genannten Rechtspre- chung verbleibe der Gesuchstellerin: Als freie Werkstatt könne sie grundsätzlich sämtliche Servicearbeiten an B._____-Fahrzeugen erbringen; einzig Garantieleis- tungen habe sie über eine Markenvertretung der Gesuchsgegnerin abzurechnen. Sie habe als freie Werkstatt Zugang zu sämtlichen erforderlichen technischen In- formationen und dürfe sich überdies weiterhin als Spezialistin für B._____-Fahr- zeuge bezeichnen. Damit verfüge die Gesuchstellerin über ausreichende und zu- mutbare Ausweichmöglichkeiten als freie Werkstatt auch für Arbeiten an B._____- Fahrzeugen, wie die angeführten Beispiele aus der Praxis belegen würden (act. 7 Rz. 43). Nicht abzustellen sei auf die angerufenen Studien (act. 3/14-16, Auszüge) zum Stellenwert von Vertragswerkstätten aus Sicht der Fahrzeughalter, da zum ei- nen vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (mit-)verantwortet (Studie ZHAW) und zum anderen insbesondere nicht dargelegt werde, inwiefern die Ergebnisse der mit Verhältnissen und Rechtsfragen in Deutschland befassten Studien (DAT-Report

- 15 - 2024, "Service-Markt 2040") auf die Gesuchstellerin konkret anwendbar seien (act.

E. 6 März 2025) fällt bei der Prüfung der Frage eines ungebührlich langen Zuwartens ausser Betracht: Die Rechtsprechung dazu, ob ein kartellrechtlich begründeter An- spruch von der Gerichtsstandsklausel im gekündigten Vertreter-Vertrag erfasst ist (vgl. act. 7 Rz. 14 zur unterbliebenen Offenlegung der Gerichtsstandsklausel im Basler Massnahmeverfahren), ist uneinheitlich (vgl. 18-seitiger Nichteintretensent- scheid des Basler Massnahmegerichts, act. 3/9; Entscheid HG 18 19 des Oberge- richts des Kantons Bern, Handelsgericht, vom 26. März 2018, RPW 2018/2 S. 482, E. 3.4; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern [KGer LU] vom 29. Oktober 2019, RPW 2019/4 S. 1375 E. 5). Ein Rechtsmissbrauch wegen bewussten Zuwartens mit dem Antrag auf Erlass su- perprovisorischer Massnahmen, bis die vorgängige Anhörung der Gesuchsgegne- rin nicht mehr möglich ist, ist vorliegend ebenfalls zu verneinen: Dass der 18-seitige Nichteintretensentscheid des Basler Massnahmegerichts vom 21. Januar 2025 (act. 3/9) der Gesuchstellerin erst auf erneute Nachfrage vom 4. März 2025 und Hinweis auf die Dringlichkeit hin am 6. März 2025 und damit eine Woche vor Ein- reichung des vorliegenden Gesuchs zugestellt wurde, ist der Gesuchstellerin nicht vorwerfbar. Eine Verwirkung des Anspruchs auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen. Anzumerken bleibt, dass aufgrund des langen Zuwartens mit der Stellung eines Begehrens erhöhte Anforderungen an die Sub- stantiierung und Glaubhaftmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu stellen sind (JOHANN ZÜRCHER, in: Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], hrsg. von Alexander Brunner/Ivo Schwander/Moritz Vischer, 3. Aufl. 2025, Art. 261 N 13).

- 7 -

E. 7 Rz. 68 f.). Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin betreffend fehlende qualifizierte Fachkräfte (insbesondere Hochvolt Level-3 Ausbildung) im Werkstattbetrieb der Gesuchstel- lerin finden sich fast identisch in der Gesuchsantwort im Basler Massnahmeverfah- ren zum identischen Streitgegenstand (act. 9/3 Rz. 73 ff.). Sie waren damit vorher- sehbar (entgegen act. 11 Rz. 64), weshalb der Gesuchstellerin möglich und zumut- bar gewesen wäre, dem ihr bereits bekannten Vorbringen der Gesuchsgegnerin substantiiert und belegt entgegenzuhalten, dass sie über das erforderliche qualifi- zierte Personal insbesondere im Bereich Hochvolt Level-3 verfüge. Dies ist unter- blieben. Die diesbezüglichen Vorbringen mit Stellungnahme vom 6. Mai 2025 (act.

E. 11 Rz. 63 ff.) sind verspätet und die neu eingereichten Beilagen (act. 12/8-10) un- beachtlich. Damit ist glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen qualifizierten Fachkräfte insbesondere für Diagnose, Wartung und Reparatur von Hybrid- und Elektrofahrzeugen der Marke B._____ verfügt. Zu ergänzen bleibt, dass aus dem Kündigungsschreiben vom 15. März 2023 (act. 3/3) hervorgeht, dass die Kündigung nach vorheriger persönlicher Besprechung der betrieblichen Eckpunkte und der Marktentwicklungen erfolgte (act. 7 Rz. 52) und der Gesuchstellerin damit erläutert worden war. Gemäss Art. 18 Ziff. 2 des Vertre- ter-Vertrags (act. 3/13) kann jede der Parteien den Vertrag ohne Angabe von Grün-

- 33 - den mit einer Frist von zwei Jahren kündigen. Gemäss Ziff. 4 der Vertragsbestim- mung ist für die Kündigung kein wichtiger Grund erforderlich und eine Vertragsver- letzung seitens des Vertreters nicht Voraussetzung. Ziff. 3 der Bestimmung hält als Kündigungsgrund die nach Ermessen der Gesuchsgegnerin erforderliche Neuor- ganisation des Vertreternetzwerkes ausdrücklich fest. Mit Kündigungsschreiben vom 15. März 2023 (act. 3/3) hat sich die Gesuchsgegnerin auf die sich zusehends verschärfenden Wettbewerbsbedingungen im Automobilgewerbe und die Notwen- digkeit, mittel- und längerfristig Synergien und Skaleneffekte zu erzielen und über ein Netzwerk von Vertreter mit einem grösseren, deren Einkommen mittel- und langfristig sicherndes Einzugsgebiet zu verfügen, bezogen. Damit war die Kündi- gung (entgegen act. 1 Rz. 117) hinreichend begründet. Zusammenfassend hat die Gesuchsgegnerin als legitime Gründe für die (vermeint- liche) Verweigerung des Abschlusses eines neuen Service-Vertrags die Notwen- digkeit einer Restrukturierung des Vertreternetzwerks vor dem Hintergrund des sich verschärfenden Interbrandwettbewerbs, die über mehrere Jahre unterdurchschnitt- lichen Performance- und Kundenzufriedenheitswerte sowie das Fehlen von qualifi- zierten Fachkräften für die Wartung von Hybrid- und Elektrofahrzeugen glaubhaft gemacht. 2.4. Weitere Voraussetzungen für die Anordnung von vorsorglichen Massnah- men sowie Rechtsbegehren Ziff. 2 Da aufgrund des Ausgeführten eine positive Hauptsachenprognose nicht glaubhaft gemacht wurde, erübrigt es sich, auf die weiteren Voraussetzungen für die Anord- nung vorsorglicher Massnahmen (drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, Dringlichkeit) einzugehen. Dasselbe gilt bezüglich des mit Rechtsbegehren 2 geforderten Verbots, Kunden über die Vertragsauflösung zu informieren und Kundendaten der Gesuchstellerin weiterzuleiten. Anzumerken bleibt, dass eine drohende Begehungsgefahr ohnehin nicht glaubhaft gemacht wurde (vgl. act. 7 Rz. 94 ff.): Mit ihren pauschalen Vorbrin- gen (act. 1 Rz. 13) und den angerufenen Belegen (act. 3/4-8) vermag die Gesuch- stellerin weder eine drohende Information ihrer Kunden glaubhaft zu machen, noch

- 34 - ergäbe sich eine solche aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin ihr Ver- triebsnetz jeweils über die Aufnahme eines neuen Partnerbetriebs informiert (vgl. act. 3/7). Ebenso wenig lässt sich aus dem Vorgehen Dritter (anderer Hersteller oder Generalimporteure, vgl. act. 1 Rz. 13, act. 3/6-8) für den vorliegenden Sach- verhalt etwas ableiten. Ohne Relevanz sind schliesslich die von der Gesuchstellerin nach Aktenschluss eingereichten neuen Beilagen (act. 12/11-12): Die (vermeintli- che) Information von Geschäftspartnern der Gesuchstellerin ist nicht Gegenstand von Rechtsbegehren Ziff. 2, werden doch weder Kundendaten übermittelt noch Kunden informiert. Eine drohende Begehungsgefahr wäre damit nicht glaubhaft ge- macht.

3. Fazit Der Gesuchstellerin gelingt es im Lichte der substantiierten Vorbringen und Bestrei- tungen der Gegenseite nicht, eine positive Hauptsachenprognose glaubhaft zu ma- chen. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht erfüllt und ist das Massnahmegesuch abzuweisen. Die mit Verfügung vom 21. März 2025 superprovisorisch angeordneten Massnahmen fallen mit sofortiger Wir- kung dahin.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 3'850'000.00 (act. 1 Rz. 24; unbestritten in act. 7). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 25’000 festzusetzen. Zudem ist die Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 4, 9 AnwGebV zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 25'000.00 zu bezahlen.

- 35 - Das Einzelgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
  2. Die mit Verfügung vom 21. März 2025 superprovisorisch angeordneten Mass- nahmen fallen ersatzlos dahin.
  3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 25'000.00 festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und vorab aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Kosten von der Gesuchstellerin nachgefordert.
  5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 25'000.00 zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von act. 11 und act. 12/1-12, sowie in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 KG an die Schweizerische Wettbewerbskommission, Sekretariat, Hall- wylstrasse 4, 3003 Bern.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250025-O U Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 4. September 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X2._____, gegen B._____ Switzerland AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "1. Die Gesuchsgegnerin sei für den Zeitraum ab 1. April 2025 bis zur rechtskräftigen Erledigung des ordentlichen Prozesses über den Ab- schluss eines marktgerechten Servicevertrages für die Marke 'B._____' zu verpflichten:

a. der Gesuchstellerin den Zugang zum IT-System des Werkstatt- netzes der Gesuchsgegnerin zu gewähren, namentlich zu sämt- lichen technischen und betrieblichen Informationen, welche für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke B._____ als autorisierter Händler der Gesuchsgegnerin erforderlich sind.

b. die Gesuchstellerin mit sämtlichen Originalersatzteilen zu den für alle autorisierten Händler der Gesuchsgegnerin gültigen Kon- ditionen zu beliefern, die für die Wartung von Personenfahrzeu- gen der Marke B._____ als autorisierter Händler der Gesuchs- gegnerin erforderlich sind.

c. der Gesuchstellerin sämtliche Werkzeuge und Diagnosegeräte zur Verfügung zu stellen, die für die Wartung von Personenfahr- zeugen der Marke B._____ als autorisierter Händler der Ge- suchsgegnerin erforderlich sind.

d. der Gesuchstellerin weiterhin und ununterbrochen die Verwen- dung sämtlicher für den Betrieb einer Werkstatt der Marke B._____ als autorisierter Händler der Gesuchsgegnerin notwen- digen eingetragenen Schutzrechte zu gewähren.

e. der Gesuchstellerin sämtliche Eintragungen in das physische Serviceheft von Personenfahrzeugen der Marke B._____ zu ge- währen, die für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke B._____ als autorisierter Händler der Gesuchsgegerin erforder- lich sind.

f. der Gesuchstellerin entgeltliche Service- und Reparaturanwei- sungen anzubieten, die für die Wartung von Personenfahrzeu- gen der Marke B._____ als autorisierter Händler der Gesuchs- gegnerin erforderlich sind.

g. der Gesuchstellerin bei der Lösung von technischen Problemen sämtliche entgeltliche Unterstützung zu gewähren, die für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke B._____ als auto- risierter Händler der Gesuchsgegnerin erforderlich sind.

h. der Gesuchstellerin die Durchführung von Gratis-Service und Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus Kulanz) an Fahrzeugen der Marke B._____ zu gewähren und vollumfänglich zu entschä- digen.

- 3 -

i. der Gesuchstellerin die in Ausführung von Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus Kulanz) gebrauchten Ersatzteile vollum- fänglich zu entschädigen.

2. Es sei der Gesuchsgegnerin ab sofort und bis zur rechtskräftigen Erledigung des ordentlichen Prozesses zu verbieten,

a. Kunden der Gesuchstellerin dahingehend zu informieren, dass die Gesuchstellerin ab dem 1. April 2025 kein autorisierter Händ- ler mehr sei.

b. Kundendaten der Gesuchstellerin an Dritte, insbesondere an- dere aktuelle oder künftige autorisierte Händler der Gesuchs- gegnerin weiterzuleiten.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten der Ge- suchsgegnerin -" Erwägungen

1. Formelles 1.1. Mit Eingabe vom 14. März 2025 (Datum Poststempel), eingegangen am 19. März 2025, stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei mit den eingangs aufgeführten Be- gehren (act. 1 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 21. März 2025 wurde das Gesuch super- provisorisch gutgeheissen, der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschus- ses von CHF 15'000.00 für die Gerichtskosten und der Gesuchsgegnerin zur Stel- lungnahme zum Massnahmebegehren angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss ging am 25. März 2025 fristgemäss ein (act. 6). Die Gesuchsgegnerin reichte ihre Gesuchsantwort mit Eingabe vom 14. April 2025 fristgerecht ein (act. 7). Die Ge- suchstellerin nahm ihr Replikrecht mit Eingabe vom 6. Mai 2025 wahr (act. 11). Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wurden die Anträge der Gesuchstellerin auf Anord- nung von Schutzmassnahmen vom 14. März 2025 und vom 6. Mai 2025 sowie auf Sistierung des Verfahrens vom 6. Mai 2025 abgewiesen (act. 13). Weitere Einga- ben ergingen nicht. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist insoweit einzu- gehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436).

- 4 - 1.2. Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist zur Beurtei- lung des Gesuchs örtlich und sachlich zuständig (Art. 17 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 13 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b ZPO und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG). Dies blieb unbestritten (act. 7 Rz. 7). 1.3. Die Gesuchstellerin reichte im Nachgang zum ersten Schriftenwechsel in Ausübung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 3 ZPO) am 6. Mai 2025 eine Stel- lungnahme zur Gesuchsantwort ein (act. 11, act. 12/1-12). Da kein zweiter Schrif- tenwechsel angeordnet wurde, ist der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung der Parteien eingetreten (BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118 f.). Die Stellungnahme enthält neue Behauptungen und Beweismittel. Diese dürfen nicht der blossen Nachbesse- rung des Gesuchs dienen (vgl. BGE 146 II 55 E. 2.5.2 S. 61 f.). Auf die Zulässigkeit der Vorbringen und Beweismittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich

– im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1.4. Die Gesuchsgegnerin beantragt im Hauptstandpunkt, auf das Gesuch sei infolge Verwirkung nicht einzutreten, da die Gesuchstellerin mit der Einreichung des Gesuchs zu lange zugewartet habe (act. 7 Rz. 4, 8 ff., 28 ff.). Die Verwirkung des Anspruchs auf Erlass vorsorglicher Massnahmen durch unge- bührlich langes Zuwarten mit der Einreichung des Gesuchs ist ein Ausfluss des (prozessualen) Rechtsmissbrauchsverbots. Die Beweislast für die Umstände, die auf Rechtsmissbrauch schliessen lassen, trägt die Partei, die sich auf Rechtsmiss- brauch beruft (BPatGer S2022_004 vom 24. August 2022 E. 10). Grundsätzlich geht der Anspruch auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nicht durch Zeitablauf unter, zumal die Dringlichkeit i.d.R. durch den Zeitablauf noch verstärkt wird (THOMAS SPRECHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, hrsg. von Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, 4. Aufl. 2025, Art. 261 N 41). Ungebührlich und damit rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) kann ein Zuwarten sein, wenn es zeitlich dem entspricht, was die Führung eines ordentlichen Prozesses erfordert; umgekehrt wird das Zuwarten während der Zeit- spanne für zulässig erachtet, die zur Führung eines ordentlichen Prozesses erfor- derlich ist (SPRECHER, in: Basler Kommentar, Art. 261 N 43b m.Hw.). Die Praxis

- 5 - wendet die Ausschlussklausel des offensichtlichen Hinauszögerns zurückhaltend an (SPRECHER, in: Basler Kommentar, Art. 261 N 43). Die Kündigung des Vertreter-Vertrags vom 16. Dezember 2016 erfolgte mit Schrei- ben vom 15. März 2023 unter Einhaltung der Zweijahresfrist auf den 31. März 2025 (act. 1 Rz. 49; act. 3/3). Die Gesuchstellerin stellte am 5. September 2024, knapp sieben Monate vor Vertragsende, ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft (fortan Basler Massnahmeverfahren; act. 1 Rz. 23; act. 3/10). Mit Entscheid vom 21. Januar 2025 trat das Kantonsgericht Basel- Landschaft auf das Gesuch nicht ein (act. 3/9). Dieser Nichteintretensentscheid ging der Gesuchstellerin indessen erst am 6. März 2025 zu (act. 1 Rz. 18, 23; act. 3/9; act. 3/10). Die Gesuchstellerin versuchte ausweislich der Korrespondenz ab 18. Juli 2023 bis Februar 2024 erfolglos, die Gesuchsgegnerin zur Rücknahme der Vertragskündi- gung zu bewegen bzw. sie von ihrem kartellrechtlichen Standpunkt zu überzeugen (act. 1 Rz. 49 ff.; act. 3/38-48). Auch wenn die Gesuchsgegnerin durchwegs und unverändert an der Kündigung des Servicevertrags festhielt und der Gesuchstel- lerin die Neuorientierung ihres Betriebs innert der zweijährigen Kündigungsfrist na- helegte resp. sie auf die Möglichkeit einer neuerlichen Bewerbung um einen Ver- treter-Vertrag hinwies (act. 1 Rz. 51 ff.; act. 7 Rz. 11 ff.; act. 3/6, 3/39), war der Gesuchstellerin doch zuzugestehen, zunächst zu versuchen, ausserprozessual auf eine weitere Zusammenarbeit der Parteien hinzuarbeiten. Zwar trifft zu (act. 7 Rz. 11), dass die Gesuchstellerin nach dem letzten Schreiben vom 20. Februar 2024 (act. 3/48) weitere knapp 7 Monate bis zur Einreichung des Gesuchs am Basler Massnahmegericht ohne Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung verstrei- chen liess. Das am 5. September 2024 eingeleitete Basler Massnahmeverfahren war jedoch frühzeitig genug für die Einholung der ausführlichen Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 (act. 9/3) sowie einen zweiten Schriftenwechsel zur Frage der örtlichen Zuständigkeit (act. 3/9 S. 6 ff.). Innert der Zeitspanne von März 2023 (Kündigung) bis September 2024 (erstes Massnahmegesuch) hätte der ordentliche Prozess kaum durchgeführt werden können, zumal im ordentlichen Verfahren ein Gutachten der WEKO einzuholen wäre (Art. 15 KG). Im Unterschied zum vorlie-

- 6 - genden Sachverhalt hatte die Gesuchstellerin im von der Gesuchsgegnerin ange- führten Entscheid des Bundespatentgerichts (BPatGer S2022_004 vom 24. August 2022 E. 13) in jenem Verfahren seit Ende November 2019 positive Kenntnis vom massgeblichen Sachverhalt (abschlägiger Bescheid der Gegenseite) und reichte das Massnahmegesuch am 8. Juni 2022, somit über 30 Monate später, ein. Die auf das Basler Massnahmeverfahren entfallende Zeit (5. September 2024 bis

6. März 2025) fällt bei der Prüfung der Frage eines ungebührlich langen Zuwartens ausser Betracht: Die Rechtsprechung dazu, ob ein kartellrechtlich begründeter An- spruch von der Gerichtsstandsklausel im gekündigten Vertreter-Vertrag erfasst ist (vgl. act. 7 Rz. 14 zur unterbliebenen Offenlegung der Gerichtsstandsklausel im Basler Massnahmeverfahren), ist uneinheitlich (vgl. 18-seitiger Nichteintretensent- scheid des Basler Massnahmegerichts, act. 3/9; Entscheid HG 18 19 des Oberge- richts des Kantons Bern, Handelsgericht, vom 26. März 2018, RPW 2018/2 S. 482, E. 3.4; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern [KGer LU] vom 29. Oktober 2019, RPW 2019/4 S. 1375 E. 5). Ein Rechtsmissbrauch wegen bewussten Zuwartens mit dem Antrag auf Erlass su- perprovisorischer Massnahmen, bis die vorgängige Anhörung der Gesuchsgegne- rin nicht mehr möglich ist, ist vorliegend ebenfalls zu verneinen: Dass der 18-seitige Nichteintretensentscheid des Basler Massnahmegerichts vom 21. Januar 2025 (act. 3/9) der Gesuchstellerin erst auf erneute Nachfrage vom 4. März 2025 und Hinweis auf die Dringlichkeit hin am 6. März 2025 und damit eine Woche vor Ein- reichung des vorliegenden Gesuchs zugestellt wurde, ist der Gesuchstellerin nicht vorwerfbar. Eine Verwirkung des Anspruchs auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen. Anzumerken bleibt, dass aufgrund des langen Zuwartens mit der Stellung eines Begehrens erhöhte Anforderungen an die Sub- stantiierung und Glaubhaftmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu stellen sind (JOHANN ZÜRCHER, in: Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], hrsg. von Alexander Brunner/Ivo Schwander/Moritz Vischer, 3. Aufl. 2025, Art. 261 N 13).

- 7 - 1.5. Die Gesuchsgegnerin erachtet das Vorgehen der Gesuchstellerin, gestützt auf einen kurzen Auszug aus der Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 im voran- gegangenen Basler Massnahmeverfahren zum identischen Streitgegenstand (act. 3/50) eine angebliche Anerkennung eines dauerhaften Umsatzeinbruchs im After- Sales-Bereich zu behaupten, als treuwidriges, da bewusst ein unvollständiges, fal- sches Bild zeichnendes prozessuales Verhalten (Art. 52 ZPO), dem der Rechts- schutz zu versagen sei. Aus der vollständigen Urkunde (act. 9/3) ergebe sich viel- mehr, dass der behauptete Nachteil auch in jenem Verfahren bestritten worden sei (act. 7 Rz. 21 ff.). Wie es sich damit verhält, kann mangels Entscheidrelevanz offen bleiben. Anzufü- gen bleibt, dass es ohnehin dem Gericht obläge zu beurteilen, ob in den betreffen- den Vorbringen eine Tatsachenanerkennung zu erblicken und ob eine bloss aus- zugsweise in Kopie ins Recht gelegte Urkunde als Mittel zur Glaubhaftmachung überhaupt geeignet oder beweiskräftig wäre (Art. 157 ZPO; OGer ZH, RT170171 vom 27. November 2017, E. 3.6.2; BSK ZPO-DOLGE, Art. 180 N 12). 1.6. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2. Materielles 2.1. Ausgangslage und wesentliche Parteistandpunkte Die Gesuchstellerin ist eine AG mit Sitz und Domizil in C._____ BL und bezweckt den Handel mit Automobilen, Automobilbestandteilen und Zubehör sowie Ausfüh- rung von Reparatur- und Servicearbeiten an Automobilen und den Betrieb einer Tankstelle (act. 3/2). Die Gesuchsgegnerin ist eine AG mit Sitz in D._____ ZH und gehört zum B._____-Konzern (act. 3/12). Sie bezweckt den Handel mit Personen- wagen, Ersatzteilen und Zubehör insbesondere der Marke B._____ und die Wah- rung der Interessen der B._____-Gruppe. Sie ist die Generalimporteurin der Marke B._____ in der Schweiz und vertreibt Fahrzeuge, Fahrzeugersatzteile und Repara- turdienstleistungen über ein selektives Vertriebs- und Werkstattnetz. Die Gesuch- stellerin war seit 1950 autorisierte Händlerin und Werkstatt im Vertriebsnetz der Gesuchsgegnerin. Die Parteien schlossen zuletzt im Jahr 2016 einen unbefristeten

- 8 - Vertreter-Vertrag ab (act. 3/13, act. 3/18), der mit Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 15. März 2023 unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 24 Monaten auf den

31. März 2025 gekündigt wurde (act. 3/3). Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst geltend, dass es sich bei der Ge- suchsgegnerin um ein marktbeherrschendes und relativ marktmächtiges Unterneh- men handle, auf dessen Lieferungen und Dienstleistungen sie angewiesen sei. Die- ses missbrauche seine Position, indem es die Gesuchstellerin ohne Rechtferti- gungsgrund von weiteren Geschäftsbeziehungen ausschliesse und ihr den Ab- schluss eines neuen Servicevertrags und damit den Zugang zum Werkstattnetz verweigere. Gestützt auf Art. 7, 12 Abs. 1 lit. a sowie 13 lit. b KG habe sie Anspruch auf Abschluss eines Servicevertrages. Die Gesuchsgegnerin schliesst auf Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzu- treten sei. Sie sei weder marktbeherrschend noch relativ marktmächtig; die Ge- suchstellerin könne auch als freie Werkstätte Service- und Reparaturleistungen an B._____-Fahrzeugen vornehmen und habe zudem bereits ein zweites Standbein aufgebaut. Die Kündigung des Servicevertrags sei unter Wahrung der Zweijahres- frist aus legitimen Gründen erfolgt und gerechtfertigt. Weiter weist sie darauf hin, dass sie die mit Gesuchsantwort in diesem Verfahren vorgetragenen Argumente und Bestreitungen bereits mit Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 (act. 9/3) im vorangegangenen Basler Massnahmeverfahren zum identischen Streitgegenstand vorgebracht habe (act. 7 Rz. 21, 25 ff.). 2.2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Bei bean- tragten Massnahmen, welche die Hauptsache präjudizieren, sind sowohl an die Hauptsache- als auch an die Nachteilsprogose erhöhte Anforderungen zu stellen (BGE 133 III 360 E. 9 S. 366 ff.; BGer 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.2).

- 9 - Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Ele- mente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Das Gericht muss aufgrund objektiver An- haltspunkte den Eindruck erhalten, dass die in Frage stehende Tatsache wahr- scheinlich ist (BGer 4A_253/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 4.1). Es prüft summa- risch, ob sich der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Anspruch aus den dargelegten Tatsachen und Glaubhaftmachungsmitteln ergibt (BGE 139 III 86 E. 4.2 S. 91), und darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strin- genten Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Mit dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung im summarischen Ver- fahren nicht herabgesetzt sind die Behauptungs- und Substantiierungsanforderun- gen (BGer 5A_144/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.3.2 und 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3). Nicht entscheidend ist, ob die (nicht behauptungsbelastete) Gegen- partei ihrerseits Einwände glaubhaft macht, sondern ob angesichts dieser Ein- wände der von der gesuchstellenden Partei geltend gemachte Anspruch immer noch als glaubhaft erscheint (BSK ZPO-SPRECHER, Art. 261 N 58). Im Summarverfahren, in welchem nur in Ausnahmefällen ein zweiter Schriften- wechsel angeordnet wird, muss die gesuchstellende Partei ihren Tatsachenvortrag in Erwartung der gegnerischen Bestreitungen schon in ihrer ersten Eingabe hinrei- chend substanziieren (BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 4.4). Dies gilt erst recht, wenn – wie im vorliegenden Falle – solche Entgegnungen im unmittelbar vorangegangenen Verfahren zum identischen Streitgegenstand am letztendlich un- zuständigen Gericht (vgl. Nichteintretensentscheid act. 3/9) von der Gesuchsgeg- nerin belegtermassen (vgl. vollständige Massnahmeantwort im Basler Verfahren, act. 9/3) vorgetragen worden waren. Diese Einwendungen der Gesuchsgegnerin waren vorhersehbar; es war der gesuchstellenden Partei möglich und zumutbar, sich dazu mit Massnahmegesuch zu äussern (Art. 229 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 219 ZPO).

- 10 - 2.3. Verfügungsanspruch (Hauptsachenprognose) 2.3.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Gesuchsgegnerin ihr den Ab- schluss eines neuen Servicevertrags mit Wirkung ab 1. April 2025 trotz Erfüllung der Standards für autorisierte Werkstätten verweigere. Die Gesuchsgegnerin sei die einzige Anbieterin von Originalersatzteilen und Dienstleistungen zur Wartung und Instandsetzung von B._____-Fahrzeugen in der Schweiz. Sie sei marktbeherr- schend für die Zulassung zum selektiven Werkstattnetz der Marke B._____, die Voraussetzung insbesondere für die Abwicklung von herstellervergüteten Garan- tiearbeiten sei. Sie sei zudem relativ marktmächtig gegenüber der Gesuchstellerin, die als Monomarkenbetrieb nur von der Gesuchsgegnerin beliefert werden könne. Ein Wechsel zu einer anderen Fahrzeugmarke befriedige die Bedürfnisse ihres B._____-markenspezifischen Kundenstamms nicht und sei ihr aufgrund der hohen bisherigen Investitionen als B._____-Vertreterin und der hohen Umstellungskosten nicht zumutbar, soweit ihr ein solcher Wechsel an ihrem Betriebsstandort möglich wäre (act. 1 Rz. 61 ff. inkl. FN 18-21). Sachliche Gründe für die Verweigerung einer Geschäftsbeziehung bestünden keine. Sie werde damit ab dem 1. April 2025 in der Ausübung des Wettbewerbs behindert (act. 1 S. 4). Die Gesuchsgegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass sich die Gesuch- stellerin – wie bereits im Basler Massnahmeverfahren gerügt (act. 9/3 Rz. 50 f.) – trotz entsprechender Einladung der Gesuchsgegnerin bis zum Ablauf des Vertreter- Vertrags am 31. März 2025 nicht um den Abschluss eines neuen Vertreter-Vertrags ab dem 1. April 2025 beworben habe, weshalb ihr ein solcher Abschluss auch nicht verweigert worden sei (act. 7 Rz. 32 ff.). Die Gesuchsgegnerin sei weder marktbe- herrschend noch relativ marktmächtig und verfüge bei den Neuzulassungen von PKW in der Schweiz über einen Marktanteil von 3.1% (2023) resp. von 3.9% (2024). Der relevante Markt sei nicht markenspezifisch abzugrenzen: Die Gesuchstellerin könne als freie Werkstatt sämtliche Leistungen an B._____-Fahrzeugen erbringen und habe Zugang zu allen erforderlichen Informationen. Die Kündigung des Vertre- ter-Vertrags sei zudem aus sachlichen Gründen erfolgt. 2.3.2. Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere

- 11 - Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). Als solche Verhaltenswei- sen kommen insbesondere die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z.B. Lie- fer- oder Bezugssperre) oder die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen in Betracht (Art. 7 Abs. 2 lit. a und b KG). Als marktbeherrschend gelten Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von vielen anderen Marktteilnehmern (Mitbewer- bern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhal- ten (Art. 4 Abs. 2 KG). Als relativ marktmächtig gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leis- tung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen (Art. 4 Abs. 2bis KG). Liegt eine Wettbewerbsverhinderung vor, steht der Gesuchstellerin u.a. ein An- spruch auf Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung zu (Art. 12 lit. a KG). Zur Durchsetzung dieses Anspruchs kann das Gericht auf entsprechenden Antrag namentlich den Abschluss eines marktgerechten oder branchenüblichen Vertrags anordnen (Art. 13 lit. b KG). Steht in einem zivilrechtlichen Verfahren die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbe- schränkung in Frage, so wird die Sache der Wettbewerbskommission zur Begut- achtung vorgelegt (Art. 15 Abs. 1 KG). Keine Vorlagepflicht besteht in Verfahren über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen (RETO JACOBS/GION GIGER, in: Kar- tellgesetz, Basler Kommentar, hrsg. von Marc Amstutz/Mani Reinert, 2. Aufl. 2022, Art. 15 N 9 m.w.Hw.). 2.3.3. Zur Beantwortung der Frage, ob die Gesuchsgegnerin marktbeherrschend im After-Sales-Markt für B._____-Fahrzeuge ist, ist zunächst der relevante Markt zu ermitteln. Namentlich ist zu prüfen, ob der Gesuchstellerin in sachlicher, räumli- cher und zeitlicher Hinsicht Ausweichmöglichkeiten offenstehen (EUGEN MAR- BACH/PATRIK DUCREY/GREGOR WILD, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Bern 2017, N 1621). Je enger dabei der relevante Markt gefasst wird, desto

- 12 - eher ist eine Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen; je weiter dagegen die Gren- zen gesteckt werden, desto geringer wird die Wahrscheinlichkeit, dass der Wettbe- werb beeinträchtigt wird (MARBACH/DUCREY/WILD, a.a.O., N 1456). Nach der üblichen Definition umfasst der sachlich relevante Markt alle Waren oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften (Preis, Qualität) oder ihres Verwendungszwecks als substituierbar angesehen wer- den (Bedarfsmarktkonzept; BGE 139 I 72 E. 9.2.3.1 S. 93; Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU, SR 251.4). Bestehen für die Marktgegenseite keine zumutbaren Ausweichmöglich- keiten, liegt die Annahme einer Marktbeherrschung nahe (MARBACH/DUCREY/WILD, a.a.O., N 1621; BGE 139 I 72 E. 9.3.1 S. 97 f.). 2.3.3.1. Zur grundsätzlichen Streitfrage der Definition des relevanten Marktes im KFZ-After-Sales-Bereich hat sich das Handelsgericht des Kantons Zürich bereits in den Urteilen HE140256 vom 17. Dezember 2014 (RPW 2014/4 S. 825) und HE190163 vom 11. Juli 2019 (RPW 2019/3b S. 1101) sowie im Beschluss HG140228 vom 6. März 2015 (RPW 2015/3 S. 724) geäussert. Dieser Rechtspre- chung gefolgt ist das Handelsgericht des Kantons Bern mit Entscheid HG 18 19 vom 26. März 2018 (RPW 2018/2 S. 482). In den genannten Entscheiden schlos- sen die Gerichte, dass im KFZ-Bereich von einem Sekundärmarkt (After-Sales- Markt/Reparaturmarkt) auszugehen sei, der markenübergreifend abzugrenzen ist. Seit den vorgenannten Entscheiden, die u.a. auf die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 30. März 2011 – KZR 6/09 – MAN-Vertragswerkstatt) Bezug nah- men (vgl. RPW 2014/4 S. 829 E. 7.2.3), sind weitere Entscheide des BGH (Urteile vom 26. Januar 2016 – KZR 41/14, GRUR 2016, 627 – Jaguar-Vertragswerkstatt und Urteil vom 23. Januar 2018 – KZR 48/15) ergangen. Das Kantonsgericht Lu- zern schloss mit Massnahmeentscheid vom 29. Oktober 2019 in Anwendung der vom BGH in den genannten Entscheiden aufgestellten Kriterien (vgl. RPW 2019/4 S. 1375 E. 7.7 f.) auf einen vom Endkundenmarkt abzugrenzenden, markenspezi- fischen Ressourcen- bzw. After-Sales-Markt im Kfz-Bereich für Arbeiten an Fahr- zeugen der betreffenden Marke.

- 13 - Mit Urteil vom 26. Januar 2016 – KZR 41/14 hielt der BGH fest, dass auf die Ver- hältnisse auf dem dem Endkundenmarkt vorgelagerten Markt (Werkstätten als Nachfrager, Hersteller als Anbieter von Waren und Dienstleistungen) abzustellen sei und die Verhältnisse auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt (Fahrzeuginha- ber einer bestimmten Marke) Auswirkungen auf die sachliche Abgrenzung haben könnten. Der vorgelagerte Ressourcenmarkt sei dann markenspezifisch abzugren- zen und der Hersteller marktbeherrschend, wenn freie Werkstätten, die zur ord- nungsgemässen Auftragserfüllung fähig seien, keine wirtschaftlich sinnvolle Mög- lichkeit hätten, Arbeiten an PKW einer bestimmten Marke auch ohne Status einer Vertragswerkstatt dieser Marke auszuführen, weil ein solcher Status für eine Teil- nahme auf der nachgelagerten Stufe (Endkundenmarkt) schlechthin unentbehrlich sei. Bei der Beantwortung dieser Frage würden die Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer eine zentrale Rolle spielen, etwa, ob Fahrzeugeigentümer einer bestimmten Marke gesteigerten Wert darauf legen, ihr Fahrzeug auch nach Ablauf der Garantiefrist von einer Vertragswerkstatt warten und instand halten zu lassen. Mit weiterem Urteil vom 23. Januar 2018 – KZR 48/15 (ein anderes Autohaus der Marken Jaguar und Land Rover betreffend) bestätigte der BGH seine Rechtspre- chung. Eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit, Arbeiten an PKW einer bestimmten Marke ohne Status als Vertragswerkstatt auszuführen, sei dann gegeben, wenn realistische Erwartungen bestünden, eine auskömmliche Anzahl solcher Aufträge zu erhalten. Dafür sei nebst der erforderlichen Fähigkeit zur ordnungsgemässen Auftragserfüllung auch die Frage bedeutsam, in welchem Masse Endkunden dieser Marken die freie Werkstatt in Betracht zögen. Das Sekretariat der WEKO ging in einer Vorabklärung betreffend AMAG Vertriebs- netz, Schlussbericht vom 1. Mai 2018 (RPW 2019/2 S. 251), provisorisch davon aus, dass die Märkte für die Erbringung von Service-Leistungen und für den Ver- kauf von Ersatzteilen markenspezifisch abzugrenzen seien. 2.3.3.2. Unter Bezugnahme auf den Massnahmeentscheid des Kantonsgerichts Lu- zern vom 29. Oktober 2019 und die vom BGH aufgestellten Kriterien führt die Ge- suchstellerin aus, dass der Ressourcenmarkt für Servicearbeiten und für Ersatzteile

- 14 - der Marken B._____ je markenspezifisch abzugrenzen sei: Zwar sähen Eigentümer von Fahrzeugen einer bestimmten Marke sowohl zugelassene als auch unabhän- gige Werkstätten, die zur Wartung und Reparatur von Fahrzeugen dieser Marke fähig seien, als substituierbar an, was auch für den Markt für Ersatzteile gelte. Un- abhängige Werkstätten seien jedoch keine geeigneten Substitute für eine zugelas- sene Werkstatt, weil Fahrzeughalter den Status als autorisierte Werkstatt bei ihrer Wahl der Garage als entscheidenden Faktor berücksichtigen und sich insbeson- dere bei neuen Fahrzeugen sowie bei komplexen und somit hochpreisigen Arbeiten für Vertragswerkstätten entscheiden würden (act. 1 Rz. 78 ff.). Dieser Stellenwert des Status als autorisierte Werkstatt ergebe sich aus der Studie der ZHAW von 2019 (act. 3/14, Auszug) sowie dem DAT-Report 2024 (act. 3/15, Auszug) resp. der Studie "Servicemarkt 2040" (act. 3/16, Auszug) aus Deutschland (act. 1 Rz. 35). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass auch gemäss der jüngeren Recht- sprechung des BGH (Urteil vom 23. Januar 2018 – KZR 48/15 Rz. 26) gerade nicht per se von einer markenspezifischen Marktabgrenzung ausgegangen werde, son- dern nur dann, wenn dem fraglichen Betrieb aufgrund der Gepflogenheiten der End- kunden keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit verbleibe, als freie Werkstatt Ar- beiten an den Fahrzeugen der betreffenden Marken auszuführen (act. 7 Rz. 37 ff.). Eine solche wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit im Sinne der genannten Rechtspre- chung verbleibe der Gesuchstellerin: Als freie Werkstatt könne sie grundsätzlich sämtliche Servicearbeiten an B._____-Fahrzeugen erbringen; einzig Garantieleis- tungen habe sie über eine Markenvertretung der Gesuchsgegnerin abzurechnen. Sie habe als freie Werkstatt Zugang zu sämtlichen erforderlichen technischen In- formationen und dürfe sich überdies weiterhin als Spezialistin für B._____-Fahr- zeuge bezeichnen. Damit verfüge die Gesuchstellerin über ausreichende und zu- mutbare Ausweichmöglichkeiten als freie Werkstatt auch für Arbeiten an B._____- Fahrzeugen, wie die angeführten Beispiele aus der Praxis belegen würden (act. 7 Rz. 43). Nicht abzustellen sei auf die angerufenen Studien (act. 3/14-16, Auszüge) zum Stellenwert von Vertragswerkstätten aus Sicht der Fahrzeughalter, da zum ei- nen vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (mit-)verantwortet (Studie ZHAW) und zum anderen insbesondere nicht dargelegt werde, inwiefern die Ergebnisse der mit Verhältnissen und Rechtsfragen in Deutschland befassten Studien (DAT-Report

- 15 - 2024, "Service-Markt 2040") auf die Gesuchstellerin konkret anwendbar seien (act. 7 Rz. 98). Damit sei die Gesuchsgegnerin auch unter Zugrundelegung der Kriterien gemäss der jüngeren Rechtsprechung des BGH nicht marktbeherrschend. 2.3.3.3. Der sachlich relevante Markt ist im Einzelfall auf der Grundlage der Tatsa- chenvorträge der Parteien zu bestimmen (BGE 139 II 316 E. 5.3 S. 320 f.). Substi- tuierbar sind zunächst auch nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 26. Januar 2016 – KZR 41/14 und vom 23. Januar 2018 – KZR 48/15) Repa- ratur- und Wartungsleistungen von autorisierten und freien Werkstätten, die auf- grund ihrer technischen Fertigkeiten und ihrer Leistungsfähigkeit in der Lage sind, solche Arbeiten an Fahrzeugen der Marke vorzunehmen. Diese Substituierbarkeit ist vorliegend für die Tätigkeit der Gesuchstellerin als freie Werkstatt zu bejahen: Freie Werkstätten, die über die notwendigen Fertigkeiten verfügen, können sämtliche Service- und Wartungsarbeiten an B._____-Fahrzeu- gen erbringen; einzig die Abrechnung von herstellervergüteten Garantieleistungen hat über eine Vertragswerkstatt zu erfolgen (so auch act. 1 Rz. 60; Art. 4 lit. c KFZ- Verordnung e contrario). Gemäss der per 1. Januar 2024 und somit vor Vertrags- ablauf (31. März 2025) in Kraft getretenen KFZ-Verordnung können Ersatzteile durch freie Werkstätten bezogen werden (Art. 5 lit. f KFZ-Verordnung) und haben unabhängige Marktteilnehmer Zugang zu den für die Instandsetzung und Wartung von Fahrzeugen erforderlichen technischen Informationen, Diagnose- sowie ande- ren Geräten und Werkzeugen nebst einschlägiger Software sowie der fachlichen Unterweisung dazu (Art. 6 Abs. 1 KFZ-Verordnung). Dieser Zugang umfasst nach der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 6 Abs. 2 der KFZ-Verordnung insbe- sondere elektronische Kontroll- und Diagnosesysteme und deren Programmierung gemäss den Standardverfahren des Anbieters, Servicehandbücher und elektroni- sche Servicehefte, Instandsetzungs- und Wartungsanleitungen, Informationen über Bauteile, Diagnose- und Wartungsgeräte sowie sonstige Ausrüstungen, Schalt- pläne, Fehlercodes des Diagnosesystems (einschliesslich herstellerspezifischer Codes), die Kennnummer der Softwarekalibrierung des jeweiligen Fahrzeugtyps sowie Ersatzteilnummern und deren Aktivierungscodes (vgl. act. 7 Rz. 42; Erläute- rungen der WEKO zur KFZ-Verordnung vom 4. Dezember 2023 Ziff. 12).

- 16 - Hinzu kommt, dass auch eine freie Werkstatt sich als Spezialistin für B._____-Fahr- zeuge bezeichnen darf und die Möglichkeit hat, sich werblich und qualitätsmässig auf dem Markt entsprechend zu positionieren; ein Status als offizielle B._____-Ver- tragswerkstatt ist dafür nicht Voraussetzung (BGE 128 III 146 E. 2c/bb S. 151 f.). Dass dies von spezialisierten freien Werkstätten in der Praxis erfolgreich umgesetzt wird, vermag die Gesuchsgegnerin mit den angeführten konkreten Beispielen (act. 7 Rz. 43, 89 f.) der Garage E._____ in F._____ (act. 9/21-22) und der Garage G._____ in H._____ für die streitgegenständliche Marke glaubhaft darzulegen. 2.3.3.4. Zu prüfen ist weiter, ob die Gesuchstellerin zwar zur Erbringung der ge- nannten Leistungen auch als freie Werkstatt in der Lage ist, sie aber glaubhaft ma- chen kann, dass sie aufgrund der Erwartungen und Gepflogenheiten der Inhaber von Fahrzeugen – wiederum: der streitgegenständlichen Marke – nicht mit einer auskömmlichen Anzahl solcher Aufträge rechnen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 – KZR 48/15 Rz. 25 f.; KGer LU, RPW 2019/4 S. 1375, E. 7.5.4). Die Gesuchstellerin trägt zur Glaubhaftmachung entsprechender Gepflogenheiten resp. einer fehlenden Nachfrage seitens Fahrzeugeigentümern der Marke B._____ nach ihren Leistungen als freie B._____-Werkstatt einzelne Zahlen aus drei Studien vor. Was aus den auf die Verhältnisse in Deutschland bezogenen beiden marken- unspezifischen Berichten (DAT-Report 2024 und "Servicemarkt 2040") für den ge- suchstellerischen B._____-Betrieb aus diesen Zahlen abgeleitet werden kann, wird allerdings nicht dargelegt (so zutreffend act. 7 Rz. 98). Den von der Gesuchstellerin zitierten Zahlen zufolge hängt der Entscheid – freie oder Vertragswerkstatt – der Fahrzeugeigentümer in Deutschland etwa vom Fahrzeugalter ab, sei bei "komple- xeren Werkstattarbeiten" das Kriterium "Markengarage" wichtiger (57%) und ver- teile sich der auf freie Werkstätten entfallende Anteil an Arbeiten auf eine grosse Anzahl freier Garagen in Deutschland (act. 1 Rz. 35). Was dies für den Betrieb der Gesuchstellerin als freie B._____-Spezialistin hiesse, welcher Anteil am Gesamt- umsatz der Gesuchstellerin auf die Reparatur- und Wartungsarbeit an Neuwagen oder aber älteren Fahrzeugen, welcher Anteil auf Routine-Wartungen oder aber "komplexere Arbeiten" entfällt, aber auch, welcher Anteil am Umsatz mit Werkstatt- arbeiten an Fahrzeugen der Marke B._____ auf (welche Zahl von) freien Garagen

- 17 - in der Schweiz entfällt, wird nicht dargelegt. Ebenso wenig wird vorgetragen, wel- cher Anteil der Werkstattarbeiten der Gesuchstellerin auf herstellervergütete Ga- rantieleistungen entfällt, noch weshalb ihr eine Abrechnung solcher Leistungen, sollten diese einen substantiellen Teil der Arbeiten ausmachen, über eine Vertrags- werkstatt nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte. 2.3.3.5. Es fehlt an konkreten, hinreichend substantiierten Vorbringen zu den Aus- wirkungen der Ergebnisse dieser Berichte (DAT-Report, "Servicemarkt 2024") und zum Verhalten und den Präferenzen von Fahrzeugeigentümern der streitgegen- ständlichen Marke bezüglich Werkstattleistungen nach Garantieablauf (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 – KZR 48/15 , Rz. 20 ff.). Insbesondere wäre den kon- kreten Umständen im vorliegenden Einzelfall Rechnung zu tragen gewesen: dass die Gesuchstellerin eigener Darstellung zufolge bereits über einen langjährigen B._____-Kundenstamm verfügt, dass sie sich weiterhin als B._____-Spezialistin bezeichnen darf, und dass sie auch als freie Werkstatt über die notwendigen Infor- mationen, Zugänge und Ersatzteile verfügt. Weshalb sich mit den Dienstleistungen der Gesuchstellerin vertraute, bestehende Kunden dennoch – insbesondere für Ar- beiten nach Ablauf der Garantiefrist (vgl. KGer LU, RPW 2019/4 S. 1375, E. 7.7) – trotz der langjährigen Werkstattbeziehung nicht mehr an die Gesuchstellerin wen- den sollten, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Aus dem 1-seitigen Auszug aus dem Vorabdruck der Studie der ZHAW 2019 (act. 3/14), die vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (mit)verantwortet wird (vgl. act. 1 Rz. 35 FN 9, act. 7 Rz. 98), ergibt sich, dass das Kriterium "Markengarage" von 40% der Fahrzeuginhaber als wichtigstes Kriterium für Garantie- und Nicht-Garantieleistungen bezeichnet wird, eine Mehrheit der (nicht näher bezeichneten Anzahl von) Befragten demnach grös- seres Gewicht (Rang 1) auf ein anderes Kriterium legen: Das Kriterium "persönliche Beziehung / Vertrauen zum Garagisten" erzielte ausweislich act. 3/14 knapp 40% bzw. gar 45%, das Kriterium "Ich habe mein Fahrzeug in dieser Garage gekauft" rund 42%. Im Einklang damit sprechen die von der Gesuchsgegnerin angeführten Beispiele von freien Garagen, die sich erfolgreich als B._____-Spezialistinnen be- haupten und bewerben, gegen eine Abkehr der langjährigen, mit den Diensten der Gesuchstellerin vertrauten Kunden nach dem Wegfall des Status als autorisierte Werkstatt.

- 18 - 2.3.3.6. Aus den mit Stellungnahme vom 6. Mai 2025 neu eingereichten Beilagen (act. 12/1-2) schliesslich liesse sich – soweit diesen Novenqualität zukäme – für die Frage der Marktbeherrschung nichts ableiten: Aus der administrativen Vorgabe von neuen Fristen für die Übermittlung von Garantiereparatur-Abrechnungen der Werk- stätten an die Herstellerin (act. 12/2) ist zu schliessen, dass auch die bisherige Ver- sion des für alle Vertragswerkstätten verbindlichen Handbuchs (vgl. Vertreter-Ver- trag, act. 3/13) Abrechnungsfristen enthielt. Zu diesen äusserte sich die Gesuch- stellerin mit Massnahmegesuch nicht. Die mit News-Letter der Gesuchsgegnerin vom 30. April 2025 an ihre Vertragswerkstätten (act. 12/1) mitgeteilte Vorgabe, bei der Ausführung von herstellerbezahlten Garantieaufträgen nicht ohne eine entspre- chende Kundenbeanstandung zusätzliche Gratisarbeiten auszuführen oder auf sol- che spontan hinzuweisen, ist eine im Geschäftsinteresse des Herstellers liegende, wirtschaftlich gerechtfertigte Vorgabe, zumal das Offerieren von – vom Kunden gar nicht nachgefragten – weiteren Gratisarbeiten im alleinigen Interesse der abrech- nungsberechtigten Vertragswerkstätten liegt. 2.3.3.7. Damit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Gesuchstellerin nicht glaubhaft zu machen vermag, dass sie aufgrund der Gepflogenheiten von Fahrzeu- geigentümern der Marke B._____ als freie B._____-Werkstatt keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit hätte, Arbeiten an PKW der Marke B._____ aufgrund einer auskömmlichen Anzahl Aufträge durchzuführen. Eine marktbeherrschende Stel- lung der Gesuchsgegnerin und eine markenspezifische Marktabgrenzung ist nicht glaubhaft gemacht und zu verneinen. 2.3.4. Als relativ marktmächtig gilt ein Unternehmen, von dem ein anderes Unter- nehmen beim Absatz bzw. Bezug einer Ware oder Leistung in einer Weise abhän- gig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten, d.h. alternative Bezugs- und Absatzkanäle bestehen (Art. 4 Abs. 2bis KG). Bestehen solche Mög- lichkeiten, ist eine relativ marktmächtige Stellung zu verneinen. Die Frage, ob ein Ausweichen des Betroffenen zumutbar ist, hängt wesentlich vom Umfang der ge- tätigten Investitionen sowie vom künftigen Nutzen dieser Investitionen ab (MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON, in: Basler Kommentar Kartellgesetz, Art. 7 N 243).

- 19 - 2.3.4.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass angesichts ihres B._____-Kunden- stamms einzig die Gesuchsgegnerin sie mit den nötigen Originalersatzteilen und Dienstleistungen beliefern könne. Der Wegfall der Verträge habe faktisch den Ver- lust des Kundenstamms und die Betriebsschliessung zur Folge. Als individuelle Be- sonderheiten, die Ausweichmöglichkeiten unzumutbar machen würden, führt sie die hohen spezifischen Investitionen in die Geschäftsbeziehung mit der Gesuchs- gegnerin, hohe Umstellungskosten, das langjährige Vertragsverhältnis sowie den Wegfall des gesamten Umsatzes an (act. 1 Rz 42, 48, 95 ff.). Die Gesuchsgegnerin bestreitet diese Vorbringen im Einzelnen als unsubstantiiert und unzutreffend (act. 7 Rz. 100 ff.). 2.3.4.2. Ob eine individuelle Abhängigkeit der Gesuchstellerin i.S.v. Art. 4 Abs. 2bis KG vorliegt, ist im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung anhand objektiver Kriterien, mithin nicht aus Sicht des vermeintlich abhängigen Unternehmens, zu prüfen (Merkblatt und Formular des Sekretariats der WEKO: Relative Marktmacht, vom 6. Dezember 2021, Rz. 9 ff.). Vorweg ist auf die vorstehenden Erwägungen zu ver- weisen, wonach die Gesuchstellerin als freie Werkstatt weiterhin sämtliche Arbeiten an Fahrzeugen der streitgegenständlichen Marke ausführen kann (vgl. act. 1 Rz. 60), wie die angeführten Praxisbeispiele belegen, weiterhin Zugang zu den notwen- digen Ersatzteilen, erforderlichen Informationen und Werkzeugen hat und sich als Spezialistin für Fahrzeuge der streitgegenständlichen Marke vermarkten darf. Sie kann die nachgesuchten Waren und Dienstleistungen mithin auch ohne Status als Vertragswerkstatt erhältlich machen. Einzugehen ist nachfolgend auf die von der Gesuchstellerin angeführten individuellen Besonderheiten:

a. Die Gesuchstellerin behauptet "hohe Investitionen in die Geschäftsbeziehun- gen" (act. 1 Rz. 42 ff.), versäumt es aber darzulegen, worin solche Investitionen bestanden haben, obwohl die fehlende Substantiierung von der Gesuchsgegnerin bereits im Basler Massnahmeverfahren zum identischen Streitgegenstand bean- standet worden war (vgl. act. 9/3 Rz. 73, 75, 85): So wird nicht dargelegt, worauf sich Kosten der letzten 10 Jahre (seit 2014) für "Umbauarbeiten gemäss Vorgaben der Gesuchsgegnerin" in Höhe von CHF 396'835.00 beziehen, inwiefern diese Um- bauarbeiten markenspezifisch bzw. nicht ohnehin für den funktionierenden Betrieb

- 20 - der Garage angefallen wären und inwiefern diese bei einer Tätigkeit als freie B._____-Werkstatt (oder auch für Arbeiten an Fahrzeugen anderer Marken) verlo- ren resp. die Infrastruktur unbrauchbar wäre. Die zweijährige Kündigungsfrist ge- mäss Art. 8 lit. b KFZ-Verordnung dient nebst der Neupositionierung auf dem Markt auch der Amortisation von Investitionen; jedenfalls aber ist bei unsubstantiiert be- haupteten Investitionen über eine Dauer von 10 Jahren von deren zwischenzeitli- cher Amortisation auszugehen. Die weiteren unter dem Titel Investitionen ange- führten Ausgaben – insbesondere die jährlichen Kosten für Audits von CHF 4'940.00 im Jahr 2024 bzw. CHF 6'868.00 im Jahr 2023, für Software und technische Dokumentation von monatlich CHF 518.00 und für (IT-)-Dealer Support von CHF 5'040.00 im Jahr 2024 (act. 1 Rz. 43) – sind mangels jeglicher Vorbringen zu deren Investitionscharakter den laufenden Kosten zuzuordnen. Was die pau- schal angeführten, nicht erläuterten Schulungskosten von CHF 13'206.00 im Jahr 2023 und eine Schulungspauschale von 4'627.00 im Jahr 2024 (act. 1 Rz. 43) an- betrifft, so geht aus dem Vorbringen zum einen nicht hervor, ob diese für eine B._____-spezifische Schulung (und welcher Art) von Mitarbeitenden angefallen sind; zum anderen ist mangels substantiierter Vorbringen im Gesuch davon auszu- gehen, dass nur ein einziger Mitarbeiter der Gesuchstellerin über eine B._____- markenspezifische technische Ausbildung verfügt (vgl. act. 7 Rz. 68, 71; so schon im Basler Massnahmeverfahren, act. 9/3 Rz. 75; unbestritten in act. 11 Rz. 64 f.) und Stand Herbst 2024 kein Mitarbeiter der Gesuchstellerin über die für Arbeiten an Hybrid- und Elektrofahrzeugen erforderliche Hochvolt-Level 3-Ausbildung ver- fügte (act. 7 Rz. 68; so wiederum schon in act. 9/3 Rz. 73; vgl. act. 11 Rz. 64 f., allerdings betreffend Hochvolt-Level 1). Vor diesem Hintergrund – aber auch ange- sichts der bereits im März 2023 erfolgten Kündigung – hätte es substantiierter Be- hauptungen (auch) zu den Schulungskosten in den Jahren 2023 und 2024 (sprich: nach erfolgter Kündigung) bedurft. Schliesslich fehlt es bezüglich der 17 Beweisofferten im Anschluss an die Vorbrin- gen der Gesuchstellerin zu den Investitionskosten in die bisherige Geschäftsbezie- hung (act. 1 Rz. 43) an der rechtsgenüglichen Zuordnung der Beweismittel zu den jeweiligen Tatsachenbehauptungen (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; BGer 4A_487/2015 vom 6. Januar 2016 E. 5.2). Damit kann die Frage der Eignung der Urkunden als

- 21 - Glaubhaftmachungsmittel (Offerten statt Zahlungsbelege, selbst erstellte Urkun- den, vgl. act. 7 Rz. 47) offenbleiben und bleibt es bei unbelegten (pauschalen) Be- hauptungen.

b. Ob der Gesuchstellerin am aktuellen Standort ein Wechsel auf eine andere Fahrzeugmarke möglich wäre, kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen da- hingestellt bleiben. Im Übrigen verbleiben ihre Behauptungen von nicht weiter dar- gelegten Umbaukosten "im hohen sechsstelligen Bereich" für "Corporate Identity", Kosten für Marketinganstrengungen, neue Werkzeuge, Software, technische Do- kumentation sowie Schulung/Rekrutierung von Mitarbeitenden (act. 1 Rz. 64 f.) im Falle eines solchen Wechsels – wiederum trotz der diesbezüglichen Substantiie- rungsrüge der Gesuchsgegnerin im vorangegangenen Basler Massnahmeverfah- ren (vgl. act. 9/3 Rz. 89) – generisch und unbelegt (vgl. act. 7 Rz. 76). Es ist weder behauptet noch belegt, weshalb welche jetzigen Bauten, Betriebseinrichtungen/- ausrüstungen (Werkzeuge) und Abläufe für Arbeiten (auch) an Fahrzeugen anderer Marken, geschweige denn künftige Arbeiten an B._____-Fahrzeugen, untauglich wären, noch weshalb ihre Mitarbeitenden solche Arbeiten nicht ausführen könnten.

c. Soweit die Gesuchstellerin zur Begründung einer individuellen Abhängigkeit schliesslich pauschal behauptet, dass sie ihren ganzen Umsatz im Bereich Werk- stattarbeiten und Ersatzteile verlöre bzw. den Betrieb schliessen müsste (act. 1 Rz. 48, 58 ff..), ist wiederum auf das bereits Ausgeführte zur wirtschaftlich sinnvollen Tätigkeit als freie B._____-Spezialistin zu verweisen. Es ist im Lichte der Bestrei- tungen und mangels nachvollziehbarer, belegter Zahlen nicht glaubhaft gemacht, dass und weshalb ein Umsatzeinbruch im Umfang von 100% des bisherigen durch- schnittlichen Jahresumsatzes an Werkstattleistungen und Ersatzteilverkäufen ein- treten sollte, weshalb im Übrigen auch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht glaubhaft gemacht wäre. 2.3.4.3. Zusammenfassend vermag die Gesuchstellerin mangels substantiierter Behauptungen und tauglichen Beweisofferten, aber auch angesichts des weiterhin gegebenen Zugangs zu allen erforderlichen Ressourcen (Ersatzteile, Informatio- nen) und der weiterhin möglichen Spezialisierung auf die Erbringung von War-

- 22 - tungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen der Marke B._____, eine individuelle Abhängigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2bis KG nicht glaubhaft zu machen. 2.3.5. Selbst wenn – entgegen den vorstehenden Erwägungen – man das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung oder einer individuellen Abhängigkeit bejahen wollte, so führte eine solche wie erwogen nicht ipso facto zur Pflicht, mit einer Dritt- person zu kontrahieren oder bisherige Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten. Es gibt nach Art. 7 KG keinen Kontrahierungszwang (AMSTUTZ/CARRON, in: Basler Kommentar Kartellgesetz, Art. 7 N 215 m.w.Hw.). Ein Kontrahierungszwang ergibt bzw. ergab sich ebenso wenig aus den KFZ-Erläuterungen (BEURET CARLA, Aktuelle kartellrechtliche Entwicklungen im Automobilsektor, sic! 2020 S. 11, 16). Für die Anwendbarkeit von Art. 7 KG muss ein missbräuchliches Verhalten glaub- haft gemacht werden. 2.3.5.1. Die Gesuchstellerin stützt sich vorliegend auf die Tatbestände der Verwei- gerung von Geschäftsbeziehungen (Art. 7 Abs. 2 lit. a KG) und der Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 lit. b KG): Die Gesuchsgegnerin habe den Abschluss eines Servicevertrags mit Wirkung ab 1. April 2025 verweigert, obwohl sie (die Gesuchstellerin) die Stan- dards für Werkstätten erfülle und ihre Auffassung, Anspruch auf einen Vertrags- schluss zu haben, mehrmals mitgeteilt habe (act. 1 Rz. 106). Dieses Verhalten stelle zugleich auch eine Verweigerung von Leistungen zu den Konditionen, wie sie autorisierten Händlern zukämen, dar (act. 1 Rz. 114 ff.). 2.3.5.2. Die Verweigerung bisheriger wie auch die Nichtaufnahme neuer Ge- schäftsbeziehungen (Art. 7 Abs. 2 lit. a KG) sind bei gegebenen weiteren Voraus- setzungen dann unzulässig, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt sind (MAR- BACH/DUCREY/WILD, a.a.O., N 1651). Im Einzelnen müssen fünf Merkmale erfüllt sein, damit die Geschäftsverweigerung als missbräuchlich taxiert wird (AM- STUTZ/CARRON, in: Basler Kommentar Kartellgesetz, Art. 7 N 216 ff.): (1.) Die anvisierte Verhaltensweise besteht in der Verweigerung, Geschäftsbezie- hungen zu unterhalten (bzw. in der Diskriminierung von Handelspartnern), (2.) der verweigerte Input ist für die Tätigkeit des Geschäftspartners objektiv not- wendig,

- 23 - (3.) die Verweigerung zeitigt wettbewerbsverdrängende Effekte, (4.) zwischen dem verweigernden Verhalten und diesen Effekten muss eine Kau- salität bestehen und (5.) die Verweigerung ist durch keine "legitimate business reason" gerechtfertigt. Ob eine Verhaltensweise missbräuchlich ist, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen (BGE 139 I 72 E. 10.1.2 S. 103 f.). Die Partei, welche die Kontrahierungsklage anstrengt, trägt die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 ZGB). Sachliche Gründe zur Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens (legitimate business reasons) sind hingegen vom marktbeherrschenden Unternehmen glaubhaft zu machen.

a. Keine Verweigerung, Geschäftsbeziehungen zu unterhalten Die Gesuchsgegnerin trägt vor, dass die Gesuchstellerin vorprozessual stets die Kündigung des Vertrags als missbräuchliches Verhalten bezeichnet (so in act. 3/38, act. 3/41, act. 3/42, act. 3/45-26, act. 3/48) und erst im vorangegangenen Basler Massnahmeverfahren neu vorgebracht habe, dass ihr der Abschluss eines neuen Vertrags verweigert worden sei (act. 7 Rz. 28 ff.). Obwohl sie (die Gesuchsgegne- rin) bereits mit Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 in jenem Verfahren einge- wendet habe, dass die Gesuchstellerin sich gar nie um den Abschluss eines neuen Vertreter-Vertrags beworben und eine Verweigerung weder behauptet noch belegt habe, habe sich an dieser Ausgangslage bis zur Einleitung des vorliegenden Ver- fahrens nichts geändert (act. 7 Rz. 32 ff.). Dem Massnahmegesuch ist zur Frage, ob und wann die Gesuchstellerin vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Gesuch um Abschluss eines neuen Service-Vertrags ge- stellt hätte oder wann ein solcher Vertragsschluss verweigert worden wäre, nichts zu entnehmen. Dies ist relevant, da die Gesuchsgegnerin das nämliche Argument ausweislich der Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 bereits im Basler Massnah- meverfahren zum identischen Streitgegenstand (vgl. act. 9/3 Rz. 41, 48 ff.), mithin über fünf Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist, vorgetragen hat (vgl. act. 7 Rz. 33 ff.) und das Vorbringen damit vorhersehbar war. Der diesbezügliche Vortrag mit

- 24 - freigestellter Stellungnahme der Gesuchstellerin (act. 11 Rz. 31 ff.) ist damit ver- spätet (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Im Übrigen stellte die Gesuchstellerin – wollte man die betreffenden Behauptungen ungeachtet der fehlenden Novenqualität heranziehen (act. 11 Rz. 31 ff.) – das Un- terbleiben einer Bewerbung um Abschluss eines neuen Vertrags und das Fehlen einer Verweigerung seitens der Gesuchsgegnerin gar nicht in Abrede, sondern machte geltend, dass es im Massnahmeverfahren "nicht um die Klärung der Frage gehe, ob ein neuer Vertrag abzuschliessen" sei (act. 11 Rz. 31). Dem ist entgegen- zuhalten, dass die Hauptsacheprognose just die Frage beschlägt, ob die Gesuch- stellerin gestützt auf Kartellrecht Anspruch auf den Abschluss eines neuen Service- vertrags hat; dass im Massnahmeverfahren nicht der Abschluss eines neuen Ver- trags (Definitivum), sondern gegebenenfalls die vorläufige Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands angeordnet würde, ändert daran nichts. Ebenso wenig kann der Gesuchstellerin gefolgt werden, wenn sie das Argument der Gesuchsgegnerin (keine Verweigerung, da keine Bewerbung um neuen Ver- trag) als begriffsjuristisch abtut: Die Gesuchstellerin war unbestrittener- (vgl. act. 1 Rz. 53) und belegtermassen (act. 3/39-40) eingeladen worden, sich vor Ablauf der Kündigungsfrist um den Abschluss eines neuen Servicevertrags zu bewerben, was unterblieb. Es entspricht dem eigenen Rechtsstandpunkt der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren, dass der Tatbestand eine explizite Ablehnung einer An- frage des Handelspartners voraussetzt (vgl. act. 1 Rz. 104). Nicht nachvollziehbar ist weiter, inwiefern das Vorbringen der Gesuchsgegnerin (keine Bewerbung um Vertragsschluss) vor dem Hintergrund der ausgesprochenen Kündigung wider- sprüchlich sein sollte (act. 11 Rz. 31): Die Gesuchsgegnerin machte von ihrem Kün- digungsrecht gemäss Art. 19 Ziff. 2 KFZ-Bekanntmachung vom 29. Juni 2015 (= Art. 8 lit. b KFZ-Verordnung) Gebrauch (vgl. Art. 18 Vertreter-Vertrag, act. 3/13 S.

11) und stellte in Aussicht, eine neuerliche Bewerbung bei Erfüllen der dannzumal geltenden Standards zu prüfen. Eine "implizit behauptete Verhandlungsbereit- schaft" der Gesuchsgegnerin (act. 11 Rz. 31; gemeint wohl: bezüglich der erfolgten Kündigung), soweit aus einer solchen für den Standpunkt der Gesuchstellerin et- was ableitbar wäre, wird durch die Akten nicht gestützt, hielt die Gesuchsgegnerin

- 25 - doch, wie ausgeführt, unbestrittenermassen stets an der Kündigung fest (act. 1 Rz. 51, act. 7 Rz. 11 ff.). Weshalb es schliesslich an der Gesuchsgegnerin gelegen haben sollte, von sich aus ein neues Angebot zu unterbreiten, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin es – trotz des ausdrü- cklichen Hinweises in der Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 im vorangegan- genen Basler Massnahmeverfahren zum identischen Streitgegenstand – versäumt hat, sich um einen neuen Vertreter-Vertrag mit Wirkung ab 1. April 2025 zu bewer- ben bzw. eine solche Bewerbung überhaupt zu behaupten und zu belegen. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der Abschluss eines neuen Vertrags durch die Gesuchsgegnerin verweigert wurde, und fehlt es am Tatbestandsmerkmal einer Weigerung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. a KG.

b. Keine objektive Notwendigkeit des verweigerten Inputs Der Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG setzt weiter voraus, dass das strittige Gut (Status als Vertragswerkstatt) für die wirksame Teilnahme am Wettbewerb auf ei- nem benachbarten oder nachgelagerten Markt unerlässlich ist, da zumutbare Alter- nativen fehlen (vgl. BGE 139 II 316 E. 7 S. 325 f.; 129 II 497 E. 6.5.1 S. 539). Die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens, das von einer Geschäftsverweigerung betroffen ist, muss auf dem vor- oder nachgelagerten Markt ohne das in Frage ste- hende Gut unzumutbar sein. Diese Situation ist konkret gemeint, wenn davon die Rede ist, dass der fragliche Input für diese Tätigkeit unerlässlich ist (BSK KG-AM- STUTZ/CARRON, Art. 7 N 220). Nichts anderes ergibt sich aus der jüngsten Recht- sprechung des BGH (Urteil vom 26. Januar 2016 – KZR 41/14, Urteil vom 23. Ja- nuar 2018 – KZR 48/15), wonach der vermeintlich im Wettbewerb behinderten Werkstatt keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit verbleiben darf, Arbeiten an PKW einer bestimmten Marke auch ohne Status einer Vertragswerkstatt dieser Marke auszuführen, da ein solcher Status für eine Teilnahme auf der nachgelager- ten Stufe (Endkundenmarkt) schlechthin unentbehrlich sei. Massstab ist die Unzu- mutbarkeit der wirtschaftlich sinnvollen Tätigkeit auf dem nachgelagerten Markt resp. die Unentbehrlichkeit des vorenthaltenen Inputs; nicht vorausgesetzt ist folg- lich, dass die Nichtfortsetzung der Geschäftsbeziehung keinerlei Auswirkungen auf

- 26 - die wirtschaftliche Tätigkeit nach Wegfall des Status als Vertragswerkstatt entfaltet. Zu verweisen ist auf die obigen Erwägungen, wonach der Gesuchstellerin auch als freie Werkstatt eine wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit auf dem Markt für B._____- Aftersales-Leistungen möglich ist, sie Zugang zu den erforderlichen Informationen hat, die dafür benötigten Ersatzteile erhältlich machen und sich als Spezialistin für die Wartung und den Unterhalt von Fahrzeugen der streitgegenständlichen Marke vermarkten kann, wie die dargelegten Praxisbeispiele illustrieren. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass eine objektive Notwendigkeit des (vermeint- lich) verweigerten Inputs damit nicht glaubhaft gemacht ist.

c. Keine wettbewerbsverdrängenden Effekte der (vermeintlichen) Verweige- rung Massstab für die Frage, ob es sich um zulässige oder unzulässige Verhaltenswei- sen handelt, ist die Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs (vgl. BGE 146 II 217 E. 4.2 S. 228; 139 I 72 E. 10.1.2 S. 104). Der (vermeintlich) verweigerte Vertragsschluss muss einen wettbewerbsverdrängenden oder die Konsumenten- wohlfahrt beeinträchtigenden Effekt zeitigen. Im Rahmen der Missbrauchsanalyse ist glaubhaft zu machen, dass die (vermeintliche) Verweigerung des Abschlusses eines neuen Vertreter-Vertrags ab 1. April 2025 schädliche Auswirkungen auf den Wettbewerb zeitigt. Die Gesuchstellerin führt hierzu aus, dass als Folge der Verweigerung der Ge- schäftsbeziehung der Intrabrand-Wettbewerb auf dem relevanten Markt reduziert und die Konsumentenwohlfahrt verringert werde (act. 1 Rz. 109). Die Gesuchsgeg- nerin beruft sich auf ihre Vertragsfreiheit, die sachlichen Gründe für die Restruktu- rierung des Vertreternetzwerks im Umfeld des zunehmend härteren Interbrandwett- bewerbs und des steigenden Kostendrucks sowie betriebsbezogene sachliche Gründe (act. 7 Rz. 37, 51, 53 ff., 105). Mit der pauschalen Behauptung, die (vermeintliche) Verweigerung des Abschlus- ses eines neuen Vertreter-Vertrags beeinträchtige einen wirksamen Intrabrand- Wettbewerb, setzt sich die Gesuchstellerin in Widerspruch zu ihrem Tatsachenvor-

- 27 - trag an anderer Stelle, wonach die Restrukturierung des Vertreternetzwerks (vgl. act. 3/49) ein lediglich vorgeschobener Grund sei und die Gesuchsgegnerin das bis anhin der Gesuchstellerin zugeteilte Gebiet per 2025 einer neuen Vertragspartnerin (I._____ AG, J._____) übertragen werde (act. 1 Rz. 56 f.). Mit diesen widersprüch- lichen (und pauschalen) Vorbringen ist die Gesuchstellerin nicht zu hören. Eine wettbewerbsverdrängende Wirkung des (vermeintlich) verweigerten Abschlusses eines neuen Vertreter-Vertrags ist aus diesem Grund nicht glaubhaft gemacht.

d. Zur Diskriminierung von Handelspartnern (Art. 7 Abs. 2 lit. b KG) Die Gesuchstellerin erblickt in der (behaupteten) Verweigerung einer Geschäftsbe- ziehung (Art. 7 Abs. 2 lit. a KG) zugleich eine Diskriminierung als Handelspartner, da sie ohne den Status als Vertragswerkstatt nicht in den Genuss derselben Kon- ditionen komme, wie sie autorisierten Werkstätten angeboten würden (act. 1 Rz. 115). Auf welche Konditionen sie sich dabei bezieht und inwiefern sie bezüglich solcher Konditionen im Wettbewerb beeinträchtigt wäre, wird nicht dargetan. Das im Kar- tellrecht statuierte Diskriminierungsverbot beinhaltet keine schematische Pflicht zur Gleichbehandlung der Marktgegenseite. Kehrseite der Einbindung in das selektive Vertriebsnetz (und allfälliger, nicht dargelegter vorteilhafterer Konditionen) bilden die Vorgaben der Anbieterin betreffend einzuhaltende Fristen und Pflichten, Erfül- lung der jeweiligen Standards und Vorgaben betreffend Umsatz, Ausstattung der Betriebsräumlichkeiten usf., somit alles Umstände, die der Gesuchstellerin im Ein- zelnen vertraut sind. Es wäre daher darzulegen gewesen, weshalb und inwiefern der soweit ersichtlich einzige konkret angeführte Nachteil – keine direkte Abrech- nung von herstellervergüteten Garantie- bzw. "Gratis"-Arbeiten – trotz des Wegfalls der genannten Vielzahl an Vorgaben und Pflichten dennoch eine Diskriminierung darstellen sollte. Da die Gesuchstellerin es beim pauschalen Hinweis auf den Tat- bestand belässt, ist nicht dargetan oder ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin ungleiche Geschäftsbedingungen auf gleiche Lagen (vgl. BGE 139 I 72 E. 10.2.3 S. 106; AMSTUTZ/CARON, in: Basler Kommentar Kartellgesetz, Art. 7 N 301) anwen- det. Damit ist ein diskriminierendes Verhalten der Gesuchsgegnerin i. S. v. Art. 7

- 28 - Abs. 2 lit. b KG nicht glaubhaft gemacht und erweist sich der Tatbestand schon aus diesem Grund als nicht einschlägig.

e. Sachliche Rechtfertigungsgründe (Legitimate business reasons) Im Übrigen wären die von der diesbezüglich behauptungsbelasteten Gesuchsgeg- nerin angeführten konkreten Gründe im vorliegenden Fall geeignet, eine (vermeint- liche) Verweigerung des Vertragsschlusses zu rechtfertigen. Die Gesuchsgegnerin trägt mit Gesuchsantwort vor, dass betriebliche Eckpunkte und die Marktentwicklungen zentral für die Kündigung gewesen seien. Dies sei mit der Gesuchstellerin am 1. März 2023 besprochen und im Kündigungsschreiben vom 15. März 2023 (act. 3/3) festgehalten worden. Händler und Werkstätten müss- ten zur mittel- und langfristigen Sicherung ihres Auskommens über ein grösseres Einzugsgebiet verfügen (act. 7 Rz. 52; act. 3/39). Dazu komme die über Jahre un- terdurchschnittliche Performance der Gesuchstellerin: Deren Leistungen in den für den Service-Vertrag relevanten Bereichen hätten fast ausnahmslos unter dem Durchschnitt der offiziellen B._____-Werkstätten in der Schweiz gelegen – so der Vertrieb der Anzahl Teile mit ca. 50% des Durchschnitts im 2023, ähnlich auch die Situation bei der Anzahl Zubehör – und hätten sich über die Jahre 2018 bis 2023 verschlechtert (act. 7 Rz. 12, 53; act. 3/5). Zudem habe die für den Service-Vertrag sehr wichtige Kundenzufriedenheit, die jeweils mittels Stichproben in Form von E- Mailumfragen bei den Kunden nach durchgeführtem regulärem Service erhoben werde, mit Ausnahme des Jahres 2018 stets unter dem schweizerischen Durch- schnitt bzw. in den Jahren 2022 bis 2024 (Juni) rund 10% unter dem Durchschnitt gelegen. Diese betrieblichen Eckpunkte hätten die Gesuchsgegnerin schliesslich zur Kündigung veranlasst. Die Gesuchsgegnerin sei im hart umkämpften Automo- bilmarkt auf ein leistungsfähiges Vertriebs- und Werkstattnetz angewiesen, wobei der Kundendienst ein zentraler Pfeiler sei, um sich von der Konkurrenz abzugren- zen, und ein wesentliches Element des Qualitätsbewusstseins bilde (act. 7 Rz. 55). Das von der Gesuchsgegnerin zu den konkreten Gründen für die Kündigung des Vertrags resp. den "legitimate business reasons" Dargelegte wurde – mit einer Aus- nahme (act. 7 Rz. 63 ff. betreffend den Kunden K._____) – durchwegs bereits mit

- 29 - Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 im vorangegangenen Basler Massnahme- verfahren zum identischen Streitgegenstand (vgl. act. 9/3 Rz. 61 ff.) vorgetragen (vgl. act. 7 Rz. 26 f.) und war damit vorhersehbar bzw. zu erwarten. Dessen unge- achtet äusserte sich die Gesuchstellerin mit Gesuch im vorliegenden Verfahren zu diesen Argumenten nicht, sondern bezeichnete die (angebliche) Verweigerung ei- nes Vertragsabschlusses pauschal als sachlich nicht gerechtfertigt, da nicht auf be- triebswirtschaftlichen Gründen beruhend. Effizienzgründe seien nicht ersichtlich oder gegenüber der Gesuchstellerin geltend gemacht worden (act. 1 Rz. 117 f.). Die mit freigestellter Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 6. Mai 2025 vorgetra- genen Bestreitungen (act. 11 Rz. 54 ff.) der vorgetragenen Rechtfertigungsgründe sind (mit Ausnahme der Behauptungen und neuen Beilagen zur Kundenrückmel- dung K._____, act. 11 Rz. 58 ff.) damit verspätet (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Praxis unterscheidet zwischen objektiven Rechtfertigungsgründen, die sich in betriebswirtschaftliche Gründe und in unternehmensinterne Gründe unterteilen las- sen, und Effizienzgründen (AMSTUTZ/CARRON, in: Basler Kommentar Kartellgesetz, Art. 7 N 174 ff.). Sachliche Gründe sind etwa kaufmännische Grundsätze, eine ver- änderte Nachfrage, Kosteneinsparungen, administrative Vereinfachungen, Trans- port- und Vertriebskosten, technische Gründe, die Notwendigkeit einer qualifizier- ten Betreuung, Qualitätssicherung, zwingende wirtschaftliche Gründe oder ein Ver- halten als Ausdruck des normalen Marktgeschehens (BGE 139 I 72 E. 10.1.2 S. 104; vgl. act. 1 Rz. 117). Auch einem (vorliegend vermeintlich) marktbeherrschenden Unternehmen ist zu- zugestehen, seine kommerziellen Interessen legitim wahrzunehmen (AM- STUTZ/CARRON, in: Basler Kommentar Kartellgesetz, Art. 7 N 170 m.w.Hw.). Es ist notorisch, dass der Kosten- und Effizienzdruck im Interbrandwettbewerb des Auto- mobilgewerbes kontinuierlich steigt. Das Interesse der Gesuchsgegnerin, ihr Ver- triebsnetz daraufhin auszurichten, dass ihre Vertreter über ein ihr Auskommen mit- tel- und langfristig sicherndes Einzugsgebiet verfügen, in ihrem Einzugsgebiet eine gute Performance erzielen und insbesondere durch gute Leistungen im Bereich Kundenservice zur Bindung von Fahrzeuginhabern an die streitgegenständliche Marke beitragen, ist sachlich nachvollziehbar. Die Nichtfortführung der Geschäfts-

- 30 - beziehung mit Vertretern, deren Leistungen und Kundenrückmeldungen über meh- rere Jahre unterdurchschnittlich sind, ist sachlich gerechtfertigt und geeignet, die Stellung der Gesuchsgegnerin im Interbrandwettbewerb zu stärken, und stellt eine zulässige Massnahme zur Aufrechterhaltung eines qualitativ hochstehenden Ser- viceangebotes für Fahrzeugeigentümer der streitgegenständlichen Marke dar. Dem Vorbringen, wonach die Performance der Gesuchstellerin in den für den Ser- vice-Vertrag relevanten Bereichen fast ausnahmslos unter dem Durchschnitt der offiziellen B._____-Werkstätten in der Schweiz gelegen (etwa der Vertrieb der An- zahl Teile mit ca. 50% des Durchschnitts im 2023, ähnlich auch die Situation bei der Anzahl Zubehör) und sich über die Jahre 2018 bis 2023 verschlechtert habe (act. 7 Rz. 53; act. 3/5), hält die Gesuchstellerin einzig entgegen, dass dies der Zuweisung einer weiteren Garage zu ihrem Einzugsgebiet geschuldet sei, mit der sie sich die Kunden haben teilen müssen (act. 1 Rz. 38 ff.). Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei: Die Zuweisung einer weiteren Garage (L._____ AG) zum Ge- biet der Gesuchstellerin fand deren eigenen Vorbringen zufolge im Jahr 2024 (vgl. act. 1 Rz. 40) und damit nach erfolgter Kündigung des Vertreter-Vertrags sowie ausserhalb der von der Gesuchsgegnerin herangezogenen Fünfjahresperiode (2018-2023) mit sich verschlechternden, unterdurchschnittlichen Performancewer- ten der Gesuchstellerin statt. Dasselbe gilt für das Vorbringen, wonach die Ge- suchsgegnerin die Umsatzziele nach der einvernehmlichen Einstellung des Zweit- betriebs der Gesuchstellerin am Standort M._____ per 2022 nicht angepasst habe (act. 1 Rz. 38). Zum einen liesse sich aus diesem Umstand für die Zeit vor 2022 nichts ableiten. Zum anderen verbleibt die Gesuchstellerin auch mit diesen Vorbrin- gen zu sehr im Allgemeinen (etwa: verblieb das bisherige Einzugsgebiet M._____ bei der Gesuchstellerin?) und offeriert sie keinerlei aussagekräftige Belege zu ih- rem Vorbringen. Aus ihrem Vortrag lässt sich immerhin schliessen, dass die Ge- suchstellerin die Umsatzziele auch nach eigener Darstellung nicht erfüllt hat (vgl. act. 1 Rz. 41; ebenso act. 11 Rz. 55). Damit ist eine über mehrere Jahre unterdurchschnittliche Performance der Gesuch- stellerin als Vertragswerkstatt als sachlicher Grund für die (vermeintliche) Verwei- gerung eines Vertragsabschlusses glaubhaft gemacht.

- 31 - Die Gesuchsgegnerin führt als weiteren Grund für die (vermeintliche) Verweigerung des Vertragsschlusses die für den Bereich der Serviceleistungen zentralen Kun- denzufriedenheitswerte der Gesuchstellerin an, die in der fraglichen Zeitperiode (2018-2023) mit Ausnahme des Jahres 2018 stets unter dem schweizerischen Durchschnitt bzw. in den Jahren 2022 bis 2024 (Juni) rund 10% unter dem Durch- schnitt gelegen hätten. Es werden eine Reihe von Kundenumfragen ins Recht ge- legt, die von der mangelnden Autoreinigung bei der Durchführung des Service (act. 9/6), Wasserflecken wegen des unterbliebenen Trocknens nach dem Waschen (act. 9/7), als schlecht moniertem Service bei der Abwicklung des Leasingrücklaufs (act. 9/8), Unfreundlichkeit und mangelnder vorgängiger Aufklärung über die Kos- ten von Navi-Updates (act. 9/9) bis zum abgelehnten Verkauf des Fahrzeugs zum Restwert nach Auslaufen der Leasingdauer entgegen der gefestigten Usanz (act. 9/10) rangieren (act. 7 Rz. 51 ff.). Auch diese Vorbringen wurden durchwegs bereits im Basler Massnahmeverfahren vorgetragen, weshalb die nachträglichen Vorbrin- gen der Gesuchstellerin mit Stellungnahme vom 6. Mai 2025 (act. 11 Rz. 57) unbe- achtlich sind. Nicht glaubhaft gemacht und unbeachtlich sind demgegenüber die Vorbringen der Gesuchsgegnerin zur Rückmeldung eines weiteren Kunden (K._____) betreffend einen angeblich verweigerten Leasingauskauf zum vertraglich vereinbarten Preis (act. 7 Rz 63 ff.): Die mit Stellungnahme vom 6. Mai 2025 vorgetragenen Einwände und neuen Belege, wonach die Gesuchstellerin gegen den betreffenden Kunden sowie einen eigenen ehemaligen Mitarbeiter am 18. März 2025 Anzeige wegen Fälschung des Kaufvertrags erstattet habe (act. 11 Rz. 58), sind als zulässige Noven zu berücksichtigen und geeignet, die negative Rückmel- dung, soweit diesen Kunden betreffend, als nicht glaubhaft erscheinen zu lassen. Auch unter Berücksichtigung der Erwägungen zur Kundenrückmeldung K._____ ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin unterdurchschnittliche Kundenzufriedenheitswerte der Gesuchstellerin als weiteren sachlichen Grund für die (vermeintliche) Verweigerung eines Vertragsschlusses glaubhaft dargelegt hat. Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass die Gesuchstellerin zurzeit über keine Fachkraft verfüge, welche die notwendige Hochvolt Level-3 Ausbildung durchlaufen habe, die gesetzlich Voraussetzung für Diagnose, Wartung und Reparatur der zu-

- 32 - nehmenden Zahl von Hybrid- und Elektro-Fahrzeugen der streitgegenständlichen Marke sei. Damit sei fraglich, ob die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für den Abschluss eines neuen Service-Vertrags überhaupt erfüllt hätte (act. 7 Rz. 68). Die von der Gesuchstellerin im Basler Massnahmeverfahren mit Stellungnahme auf die dortige Massnahmeantwort (act. 9/3) vorgebrachte Anmeldung eines Mitarbeiters zur entsprechenden Ausbildung sei erst im Juni 2024 erfolgt, woraus zu schliessen sei, dass die Gesuchstellerin Ende 2024 nicht über die erforderlichen qualifizierten Fachkräfte verfügt habe bzw. verfüge, zumal lediglich ein Mitarbeiter (N._____) überhaupt eine B._____-spezifische technische Ausbildung absolviert habe (act. 7 Rz. 71). Es sei daher unwahrscheinlich, dass die Gesuchstellerin in der Lage wäre, entsprechende Kundenaufträge zeitnah und zufriedenstellend zu bearbeiten (act. 7 Rz. 68 f.). Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin betreffend fehlende qualifizierte Fachkräfte (insbesondere Hochvolt Level-3 Ausbildung) im Werkstattbetrieb der Gesuchstel- lerin finden sich fast identisch in der Gesuchsantwort im Basler Massnahmeverfah- ren zum identischen Streitgegenstand (act. 9/3 Rz. 73 ff.). Sie waren damit vorher- sehbar (entgegen act. 11 Rz. 64), weshalb der Gesuchstellerin möglich und zumut- bar gewesen wäre, dem ihr bereits bekannten Vorbringen der Gesuchsgegnerin substantiiert und belegt entgegenzuhalten, dass sie über das erforderliche qualifi- zierte Personal insbesondere im Bereich Hochvolt Level-3 verfüge. Dies ist unter- blieben. Die diesbezüglichen Vorbringen mit Stellungnahme vom 6. Mai 2025 (act. 11 Rz. 63 ff.) sind verspätet und die neu eingereichten Beilagen (act. 12/8-10) un- beachtlich. Damit ist glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen qualifizierten Fachkräfte insbesondere für Diagnose, Wartung und Reparatur von Hybrid- und Elektrofahrzeugen der Marke B._____ verfügt. Zu ergänzen bleibt, dass aus dem Kündigungsschreiben vom 15. März 2023 (act. 3/3) hervorgeht, dass die Kündigung nach vorheriger persönlicher Besprechung der betrieblichen Eckpunkte und der Marktentwicklungen erfolgte (act. 7 Rz. 52) und der Gesuchstellerin damit erläutert worden war. Gemäss Art. 18 Ziff. 2 des Vertre- ter-Vertrags (act. 3/13) kann jede der Parteien den Vertrag ohne Angabe von Grün-

- 33 - den mit einer Frist von zwei Jahren kündigen. Gemäss Ziff. 4 der Vertragsbestim- mung ist für die Kündigung kein wichtiger Grund erforderlich und eine Vertragsver- letzung seitens des Vertreters nicht Voraussetzung. Ziff. 3 der Bestimmung hält als Kündigungsgrund die nach Ermessen der Gesuchsgegnerin erforderliche Neuor- ganisation des Vertreternetzwerkes ausdrücklich fest. Mit Kündigungsschreiben vom 15. März 2023 (act. 3/3) hat sich die Gesuchsgegnerin auf die sich zusehends verschärfenden Wettbewerbsbedingungen im Automobilgewerbe und die Notwen- digkeit, mittel- und längerfristig Synergien und Skaleneffekte zu erzielen und über ein Netzwerk von Vertreter mit einem grösseren, deren Einkommen mittel- und langfristig sicherndes Einzugsgebiet zu verfügen, bezogen. Damit war die Kündi- gung (entgegen act. 1 Rz. 117) hinreichend begründet. Zusammenfassend hat die Gesuchsgegnerin als legitime Gründe für die (vermeint- liche) Verweigerung des Abschlusses eines neuen Service-Vertrags die Notwen- digkeit einer Restrukturierung des Vertreternetzwerks vor dem Hintergrund des sich verschärfenden Interbrandwettbewerbs, die über mehrere Jahre unterdurchschnitt- lichen Performance- und Kundenzufriedenheitswerte sowie das Fehlen von qualifi- zierten Fachkräften für die Wartung von Hybrid- und Elektrofahrzeugen glaubhaft gemacht. 2.4. Weitere Voraussetzungen für die Anordnung von vorsorglichen Massnah- men sowie Rechtsbegehren Ziff. 2 Da aufgrund des Ausgeführten eine positive Hauptsachenprognose nicht glaubhaft gemacht wurde, erübrigt es sich, auf die weiteren Voraussetzungen für die Anord- nung vorsorglicher Massnahmen (drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, Dringlichkeit) einzugehen. Dasselbe gilt bezüglich des mit Rechtsbegehren 2 geforderten Verbots, Kunden über die Vertragsauflösung zu informieren und Kundendaten der Gesuchstellerin weiterzuleiten. Anzumerken bleibt, dass eine drohende Begehungsgefahr ohnehin nicht glaubhaft gemacht wurde (vgl. act. 7 Rz. 94 ff.): Mit ihren pauschalen Vorbrin- gen (act. 1 Rz. 13) und den angerufenen Belegen (act. 3/4-8) vermag die Gesuch- stellerin weder eine drohende Information ihrer Kunden glaubhaft zu machen, noch

- 34 - ergäbe sich eine solche aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin ihr Ver- triebsnetz jeweils über die Aufnahme eines neuen Partnerbetriebs informiert (vgl. act. 3/7). Ebenso wenig lässt sich aus dem Vorgehen Dritter (anderer Hersteller oder Generalimporteure, vgl. act. 1 Rz. 13, act. 3/6-8) für den vorliegenden Sach- verhalt etwas ableiten. Ohne Relevanz sind schliesslich die von der Gesuchstellerin nach Aktenschluss eingereichten neuen Beilagen (act. 12/11-12): Die (vermeintli- che) Information von Geschäftspartnern der Gesuchstellerin ist nicht Gegenstand von Rechtsbegehren Ziff. 2, werden doch weder Kundendaten übermittelt noch Kunden informiert. Eine drohende Begehungsgefahr wäre damit nicht glaubhaft ge- macht.

3. Fazit Der Gesuchstellerin gelingt es im Lichte der substantiierten Vorbringen und Bestrei- tungen der Gegenseite nicht, eine positive Hauptsachenprognose glaubhaft zu ma- chen. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht erfüllt und ist das Massnahmegesuch abzuweisen. Die mit Verfügung vom 21. März 2025 superprovisorisch angeordneten Massnahmen fallen mit sofortiger Wir- kung dahin.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 3'850'000.00 (act. 1 Rz. 24; unbestritten in act. 7). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 25’000 festzusetzen. Zudem ist die Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 4, 9 AnwGebV zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 25'000.00 zu bezahlen.

- 35 - Das Einzelgericht erkennt:

1. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2. Die mit Verfügung vom 21. März 2025 superprovisorisch angeordneten Mass- nahmen fallen ersatzlos dahin.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 25'000.00 festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und vorab aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Kosten von der Gesuchstellerin nachgefordert.

5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 25'000.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von act. 11 und act. 12/1-12, sowie in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 KG an die Schweizerische Wettbewerbskommission, Sekretariat, Hall- wylstrasse 4, 3003 Bern.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3'850'000.00.

- 36 - Zürich, 4. September 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger