Dispositiv
- Das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird abgewie- sen.
- Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.– festgesetzt.
- Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Der Gesuchsgegnerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin vorab per ver- traulicher E-Mail (an: … und …), an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Doppeln von act. 1 und act. 3/2-11.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 367'847.55. - 5 - Zürich, 19. Dezember 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240211-O U/pz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 19. Dezember 2024 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Anlagestiftung B._____, Gesuchsgegnerin betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei im Sinne eines superprovi- sorischen Antrags einstweilen anzuweisen, vorläufig und unver- züglich zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten der folgenden Grundstücke (gesamthaft auf beide oder je auf beide) der Ge- suchgegnerin ein Pfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 367'847.55 im Grundbuch einzutragen:
- Grundbuchamt C._____, Grundregister Blatt 1, Liegenschaft, Kataster 2 EGRID CH 3, D._____, E._____-strasse 4, 5, 6 und 7; sowie
- Grundbuchamt C._____, Grundregister Blatt 8, Liegenschaft, Kataster 9, EGRID CH 10, D._____, E._____-strasse 11, 12, 13 und 14.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchge- generin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 (Datum Poststempel) machte die Ge- suchstellerin das vorliegende Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts anhängig. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie gestützt auf ei- nen Werkvertrag über verschiedenste Bauarbeiten für das Bauprojekt «F._____» auf den Grundstücken der Gesuchsgegnerin tätig geworden sei und die Rechnun- gen für ihre Leistungen durch die G._____ AG nicht vollständig beglichen worden seien (act. 1 Rz. 6 ff.).
3. Die Gesuchstellerin beantragt die Eintragung eines Gesamtpfands auf den streitgegenständlichen Grundstücken der Gesuchsgegnerin. Wie die Gesuchstel- lerin selbst vorbringt, ist bei Leistungen, die auf verschiedenen Grundstücken er- bracht werden, eine Aufteilung der geleisteten Arbeiten bzw. des Werkpreises vor- zunehmen (statt vieler CHRISTOPH THURNHERR in: GEISER/WOLF [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., Basel 2023, N 18 zu Art. 839/840 ZGB; BGE 146 III 7 E. 2.1.2). Ob ein Gesamtpfand bei einem gerichtlich bestellten Bauhand-
- 3 - werkerpfandrecht überhaupt zulässig ist, wurde bisher nicht entschieden. Immerhin hat das Bundesgericht festgehalten, dass in Erwägung zu ziehen wäre, mehrere Grundstücke gesamthaft zu belasten, wenn diese durch ihre Zweckbestimmung eine Einheit bilden und die Veräusserung einzelner Parzellen unwahrscheinlich er- scheint (BGE 102 Ia 81 E. 2b; THURNHERR, a.a.O., N 18 zu Art. 839/840 ZGB). Sodann hat es in einem späteren Entscheid auf die Voraussetzungen von Art. 798 ZGB, der gesetzlichen Regelung eines Gesamtpfands, verwiesen (Urteil des Bun- desgerichts vom 7. Mai 2015, 5A_924/2014 E. 4.1.3 und 4.2). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Gebäude auf den zwei Grundstücken allesamt zum glei- chen Altersheim gehören und damit eine Einheit bilden würden, die nicht einzeln verkauft werde (act. 1 Rz. 21). Diese Argumentation der Gesuchstellerin greift zu kurz. Selbst wenn auf die vom Bundesgericht in Erwägung gezogenen Kriterien der wirtschaftlichen Einheit und der Unwahrscheinlichkeit der Veräusserung abgestellt wird, ist bei der Auslegung dieser Kriterien der Ausnahmecharakter des Gesamt- pfands zu beachten. Vorliegend erscheint grundsätzlich glaubhaft, dass die Bauten auf den beiden Grundstücken in einem mehr oder weniger engen Zusammenhang stehen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, welchem Zweck die Grundstücke ihrem Eigentümer dienen. Die Argumentation der Gesuchstellerin bezieht sich al- leine auf den Betrieb eines Altersheims. Dies ist im vorliegenden Verfahren aber nicht entscheidend. Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Anlagestif- tung. Diese hält die streitgegenständlichen Grundstücke als Investitionsobjekte und nicht für den Betrieb eines Altersheims. Sie könnte die Grundstücke auch ohne Weiteres einzeln veräussern, ohne den Betrieb des Altersheims - durch die «F._____-Gruppe», mutmasslich als Mieterin oder Pächterin - zu gefährden. Je- denfalls äussert sich die Gesuchstellerin nicht dazu, inwiefern die Veräusserung einzelner Parzellen durch die Gesuchsgegnerin aufgrund der Zweckbestimmung der Grundstücke ausgeschlossen erscheinen soll. Damit kann die Gesuchstellerin nicht glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Ge- samtpfands vorliegend erfüllt sind, und ist das Gesuch abzuweisen.
4. Lediglich der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Fristwahrung (act. 1 Rz. 23) dürftig erscheinen. So wird daraus nicht klar, wann nun konkret die letzten Arbeiten geleistet worden sein sollen
- 4 - («um den 21. August 2024») und um welche Arbeiten es sich dabei gehandelt ha- ben soll. Allfällige Belege fehlen gänzlich.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 und §10 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips ist die Gerichtsgebühr auf CHF 500.– festzulegen. Eine Umtriebsentschädigung steht der Gesuchsgegnerin mangels um- trieben nicht zu. Das Einzelgericht erkennt:
1. Das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird abgewie- sen.
2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin vorab per ver- traulicher E-Mail (an: … und …), an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Doppeln von act. 1 und act. 3/2-11.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 367'847.55.
- 5 - Zürich, 19. Dezember 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler