opencaselaw.ch

HE240193

Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung

Zh Handelsgericht · 2025-01-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich nicht zur Sache (act. 7). Gemäss den schlüssigen und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin und in Übereinstimmung mit den eingereichten Urkunden ist folglich von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in I._____. Ihr Ak- tienkapital von CHF 500'000.– ist eingeteilt in 1'000 Namenaktien à CHF 500.– (act. 1 Rz. 5; act. 3/1-2). Die Gesuchsteller sind Eigentümer von 200 Aktien (Aktien Nrn. 801-1000), ihre Beteiligung beträgt 20% (act. 1 Rz. 4 und 8; act. 3/2). Der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin besteht aus dem Präsidenten E._____ und der Vizepräsidentin D._____ (act. 1 Rz. 11; act. 3/1). 2.3. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 ersuchten die Gesuchsteller E._____ um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung bis zum 9. August 2024 mit den Traktanden und Anträgen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 (act. 1 Rz. 11; act. 3/3). Mit E-Mail vom 25. Juli 2024 stellte dieser die Kontaktaufnahme durch Anwälte in Aussicht (act. 3/4). Auf die erneute Aufforderung der Gesuchstel- ler mit E-Mail vom 8. August 2024 reagierte der Verwaltungsratspräsident hinaus- zögernd und auf die Antwortmail der Gesuchsteller gar nicht mehr (act. 1 Rz. 14; act. 3/5). Ein letzter Versuch der Gesuchsteller mit E-Mail vom 10. November 2024 blieb erfolgslos (act. 1 Rz. 15 f; act. 3/6).

- 4 -

3. Voraussetzungen des Einberufungsrechts 3.1. Rechtliches 3.1.1. Aktionäre, die mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, können schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und Anträge die Einberu- fung einer Generalversammlung verlangen (Art. 699 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4 OR). Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, hat das Gericht auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen (Art. 699 Abs. 5 OR). 3.1.2. Bei der Beurteilung eines Einberufungsgesuchs gestützt auf Art. 699 Abs. 5 OR sind nur formelle Fragen zu prüfen, d.h. ob die Gesuchsteller Aktionäre sind, die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 OR erfüllt sind und ob tatsäch- lich ein Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat gestellt wurde, dem innert angemessener Frist (längstens 60 Tage) nicht entsprochen wurde. Das Einberu- fungsgericht unterzieht das Einberufungs- und Traktandierungsbegehren keiner materiellen Prüfung. Bei der richterlichen Einberufung handelt es sich um eine rein formelle Massnahme, die inhaltlich weder die Generalversammlung noch das Ge- richt bindet, das über die Anfechtung von Beschlüssen entscheidet, die an der auf richterliche Anordnung hin einberufene Versammlung gefasst worden sind. Das Einberufungsgericht hat daher bei einem Einberufungsgesuch auch nicht zu beur- teilen, ob die an der Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse gültig sein werden; diese Fragen sind vielmehr erst im Rahmen einer allfälligen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (Art. 706 ff. OR) gegen die gefassten Beschlüsse zu prüfen. Immerhin ist bei der Ausübung des Einberufungs- und Traktandierungsrechts das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB zu beachten, denn der offenbare Missbrauch dieses Rechts findet keinen Rechtsschutz. Das Einberufungsgericht hat somit einem Einberufungs- und Traktandierungsbegehren nicht stattzugeben, wenn sich dieses als offensichtlich missbräuchlich und schikanös herausstellt (zum Ganzen: BGE 142 III 16, E. 3.1). 3.2. Würdigung

- 5 - Die Gesuchsteller haben ihre Aktionärseigenschaft glaubhaft gemacht. Mit ihrer Be- teiligung von 20% sind sie befugt, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Die Gesuchsteller haben mit Schreiben vom 11. Juli 2024 (act. 3/3) ein Einberufungsbegehren samt Traktanden an den Verwaltungsrat gestellt. Seit Eingang des Schreibens bei der Gesuchsgegnerin bis zur Einreichung des Gesuchs beim hiesigen Gericht am 29. November 2024 sind mehr als 60 Tage vergangen. Gemäss unbestrittener Darstellung der Gesuchsteller hat der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin jedoch keine Generalversammlung einberufen. Folglich sind die formellen Voraussetzungen zur Durchsetzung des Einberufungsrechts durch gerichtliche Anordnung gegeben. Anzeichen für ein offensichtlich missbräuchliches Begehren sind keine ersichtlich. Das Gesuch (Rechtsbegehren Ziff. 1) ist somit gutzuheissen. Die beantragte Frist von 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht ist angemessen.

4. Vollstreckungsmassnahmen 4.1. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass- nahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht nicht nur den Verwaltungsrat anweisen, eine Generalversammlung ein- zuberufen, sondern die Generalversammlung – insbesondere wenn Gefahr in Ver- zug ist – selbst einberufen (BGE 132 III 555, E. 3.4.3.2). 4.2. Entsprechendes wurde vorliegend aber nicht beantragt bzw. dargetan. Viel- mehr beantragen die Gesuchsteller, im Unterlassungsfall im Rahmen einer Ersatz- vornahme eine noch zu bezeichnende Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt zu be- auftragen, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung vorzuladen, diese durchzuführen und allfällige Mutationen im Verwaltungsrat beim Handelsregister- amt zur Eintragung anzumelden (Rechtsbegehren Ziff. 2). 4.3. Sollte eine Ersatzvornahme notwendig werden, würde das Einzelgericht mit einer Nachtragsverfügung einen noch zu bezeichnende Anwältin bzw. einen noch zu bezeichnenden Anwalt beauftragen, die Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen, wobei die erwartenden Kosten gemäss Art. 98 ZPO von den Ge- suchstellern zu bevorschussen (BSK ZPO-ZINSLI, Art. 343 N 8b, 31), schliesslich

- 6 - aber von der säumigen Gesuchsgegnerin zu tragen wären. Ein entsprechender An- trag bei unterbliebener Einberufung und/oder Durchführung wäre umgehend von den Gesuchstellern im vorliegenden Verfahren zu stellen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert entspricht dem Nominalwert der von den Gesuchstellern gehaltenen Aktien, d.h. CHF 100'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 6'500.– festzusetzen. Die Kosten sind aus dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss zu decken und diesen ist das Rück- griffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen. Die Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 9 ist den Gesuchstellern eine Parteien- tschädigung in der Höhe von CHF 7'000.– zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht eine ausserordentliche Ge- neralversammlung nach den Vorschriften von Art. 700 OR einzuberufen mit den folgenden Traktanden:

1. Wahl des Verwaltungsrates: Antrag: A) Abwahl von D._____ aus dem Verwaltungsrat; B) Abwahl von E._____ aus dem Verwaltungsrat; C) Wahl von F._____, in G._____, in den Verwaltungsrat für die Dauer von einem Jahr;

- 7 - D) Wahl von Dr. A._____, in H._____, in den Verwaltungsrat für die Dauer von einem Jahr; E) Wahl von E._____, i0n I._____, in den Verwaltungsrat für die Dauer von einem Jahr.

2. Varia: Keine Anträge.

2. Für den Fall der Unterlassung der Einberufung und/oder der Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung binnen der in Rechtsbegehren Ziffer 1 (vorstehend) definierten Frist ist im Rahmen einer Ersatzvornahme eine noch zu bezeichnende Rechtsanwältin bzw. ein noch zu bezeichnender Rechtsanwalt zu beauftragen, zu einer ausserordentlichen Generalver- sammlung vorzuladen, diese durchzuführen und allfällige Mutationen im Ver- waltungsrat beim Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden. Dabei sind die Kosten für die Ersatzvornahme von den Gesuchstellern zu bevor- schussen und durch die Gesuchgegnerin endgültig zu tragen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'500.–.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Gesuchs- gegnerin auferlegten Kosten wird den Gesuchstellern das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 7'000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von act. 7.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

- 8 - 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 15. Januar 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Livia Schlegel

Erwägungen (12 Absätze)

E. 3 Voraussetzungen des Einberufungsrechts

E. 3.1 Rechtliches

E. 3.1.1 Aktionäre, die mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, können schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und Anträge die Einberu- fung einer Generalversammlung verlangen (Art. 699 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4 OR). Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, hat das Gericht auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen (Art. 699 Abs. 5 OR).

E. 3.1.2 Bei der Beurteilung eines Einberufungsgesuchs gestützt auf Art. 699 Abs. 5 OR sind nur formelle Fragen zu prüfen, d.h. ob die Gesuchsteller Aktionäre sind, die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 OR erfüllt sind und ob tatsäch- lich ein Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat gestellt wurde, dem innert angemessener Frist (längstens 60 Tage) nicht entsprochen wurde. Das Einberu- fungsgericht unterzieht das Einberufungs- und Traktandierungsbegehren keiner materiellen Prüfung. Bei der richterlichen Einberufung handelt es sich um eine rein formelle Massnahme, die inhaltlich weder die Generalversammlung noch das Ge- richt bindet, das über die Anfechtung von Beschlüssen entscheidet, die an der auf richterliche Anordnung hin einberufene Versammlung gefasst worden sind. Das Einberufungsgericht hat daher bei einem Einberufungsgesuch auch nicht zu beur- teilen, ob die an der Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse gültig sein werden; diese Fragen sind vielmehr erst im Rahmen einer allfälligen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (Art. 706 ff. OR) gegen die gefassten Beschlüsse zu prüfen. Immerhin ist bei der Ausübung des Einberufungs- und Traktandierungsrechts das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB zu beachten, denn der offenbare Missbrauch dieses Rechts findet keinen Rechtsschutz. Das Einberufungsgericht hat somit einem Einberufungs- und Traktandierungsbegehren nicht stattzugeben, wenn sich dieses als offensichtlich missbräuchlich und schikanös herausstellt (zum Ganzen: BGE 142 III 16, E. 3.1).

E. 3.2 Würdigung

- 5 - Die Gesuchsteller haben ihre Aktionärseigenschaft glaubhaft gemacht. Mit ihrer Be- teiligung von 20% sind sie befugt, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Die Gesuchsteller haben mit Schreiben vom 11. Juli 2024 (act. 3/3) ein Einberufungsbegehren samt Traktanden an den Verwaltungsrat gestellt. Seit Eingang des Schreibens bei der Gesuchsgegnerin bis zur Einreichung des Gesuchs beim hiesigen Gericht am 29. November 2024 sind mehr als 60 Tage vergangen. Gemäss unbestrittener Darstellung der Gesuchsteller hat der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin jedoch keine Generalversammlung einberufen. Folglich sind die formellen Voraussetzungen zur Durchsetzung des Einberufungsrechts durch gerichtliche Anordnung gegeben. Anzeichen für ein offensichtlich missbräuchliches Begehren sind keine ersichtlich. Das Gesuch (Rechtsbegehren Ziff. 1) ist somit gutzuheissen. Die beantragte Frist von 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht ist angemessen.

E. 4 Vollstreckungsmassnahmen

E. 4.1 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass- nahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht nicht nur den Verwaltungsrat anweisen, eine Generalversammlung ein- zuberufen, sondern die Generalversammlung – insbesondere wenn Gefahr in Ver- zug ist – selbst einberufen (BGE 132 III 555, E. 3.4.3.2).

E. 4.2 Entsprechendes wurde vorliegend aber nicht beantragt bzw. dargetan. Viel- mehr beantragen die Gesuchsteller, im Unterlassungsfall im Rahmen einer Ersatz- vornahme eine noch zu bezeichnende Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt zu be- auftragen, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung vorzuladen, diese durchzuführen und allfällige Mutationen im Verwaltungsrat beim Handelsregister- amt zur Eintragung anzumelden (Rechtsbegehren Ziff. 2).

E. 4.3 Sollte eine Ersatzvornahme notwendig werden, würde das Einzelgericht mit einer Nachtragsverfügung einen noch zu bezeichnende Anwältin bzw. einen noch zu bezeichnenden Anwalt beauftragen, die Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen, wobei die erwartenden Kosten gemäss Art. 98 ZPO von den Ge- suchstellern zu bevorschussen (BSK ZPO-ZINSLI, Art. 343 N 8b, 31), schliesslich

- 6 - aber von der säumigen Gesuchsgegnerin zu tragen wären. Ein entsprechender An- trag bei unterbliebener Einberufung und/oder Durchführung wäre umgehend von den Gesuchstellern im vorliegenden Verfahren zu stellen.

E. 5 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 7'000.– zu bezahlen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von act. 7.

E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

- 8 - 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 15. Januar 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Livia Schlegel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240193-O U/pz Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Livia Schlegel Urteil vom 15. Januar 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsteller 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen C._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "1. Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht eine ausserordentliche Generalversammlung nach den Vorschrif- ten von Art. 700 OR einzuberufen mit den folgenden Traktanden:

1. Wahl des Verwaltungsrates: Antrag: A) Abwahl von D._____ aus dem Verwaltungsrat; B) Abwahl von E._____ aus dem Verwaltungsrat; C) Wahl von F._____, in G._____, in den Verwaltungsrat für die Dauer von einem Jahr; D) Wahl von Dr. A._____, in H._____, in den Verwaltungsrat für die Dauer von einem Jahr; E) Wahl von E._____, in I._____, in den Verwaltungsrat für die Dauer von einem Jahr.

2. Varia: Keine Anträge.

2. Für den Fall der Unterlassung der Einberufung und/oder der Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung bin- nen der in Rechtsbegehren Ziffer 1 (vorstehend) definierten Frist sei im Rahmen einer Ersatzvornahme eine noch zu bezeichnende Rechtsanwältin bzw. ein noch zu bezeichnender Rechtsanwalt zu beauftragen, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung vorzuladen, diese durchzuführen und allfällige Mutationen im Ver- waltungsrat beim Handelsregisteramt zur Eintragung anzumel- den. Dabei seien die Kosten für die Ersatzvornahme von den Ge- suchstellern zu bevorschussen und durch die Gesuchgegnerin endgültig zu tragen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- gegnerin." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 29. November 2024 ersuchte die Gesuchstellerin mit oben ge- nannten Rechtsbegehren um Einberufung einer ausserordentlichen Generalver- sammlung (act. 1, act. 2 und act. 3/1-6). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 (act. 4) wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und

- 3 - der Gesuchgegnerin zur Gesuchsantwort angesetzt. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (vgl. act. 6). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (act. 7) reichte die Gesuchsgegnerin die Gesuchsantwort ein, mit welcher sie sich dem Entscheid des Gerichts unterwarf. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Sachverhalt 2.1. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich nicht zur Sache (act. 7). Gemäss den schlüssigen und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin und in Übereinstimmung mit den eingereichten Urkunden ist folglich von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in I._____. Ihr Ak- tienkapital von CHF 500'000.– ist eingeteilt in 1'000 Namenaktien à CHF 500.– (act. 1 Rz. 5; act. 3/1-2). Die Gesuchsteller sind Eigentümer von 200 Aktien (Aktien Nrn. 801-1000), ihre Beteiligung beträgt 20% (act. 1 Rz. 4 und 8; act. 3/2). Der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin besteht aus dem Präsidenten E._____ und der Vizepräsidentin D._____ (act. 1 Rz. 11; act. 3/1). 2.3. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 ersuchten die Gesuchsteller E._____ um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung bis zum 9. August 2024 mit den Traktanden und Anträgen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 (act. 1 Rz. 11; act. 3/3). Mit E-Mail vom 25. Juli 2024 stellte dieser die Kontaktaufnahme durch Anwälte in Aussicht (act. 3/4). Auf die erneute Aufforderung der Gesuchstel- ler mit E-Mail vom 8. August 2024 reagierte der Verwaltungsratspräsident hinaus- zögernd und auf die Antwortmail der Gesuchsteller gar nicht mehr (act. 1 Rz. 14; act. 3/5). Ein letzter Versuch der Gesuchsteller mit E-Mail vom 10. November 2024 blieb erfolgslos (act. 1 Rz. 15 f; act. 3/6).

- 4 -

3. Voraussetzungen des Einberufungsrechts 3.1. Rechtliches 3.1.1. Aktionäre, die mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, können schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und Anträge die Einberu- fung einer Generalversammlung verlangen (Art. 699 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4 OR). Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, hat das Gericht auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen (Art. 699 Abs. 5 OR). 3.1.2. Bei der Beurteilung eines Einberufungsgesuchs gestützt auf Art. 699 Abs. 5 OR sind nur formelle Fragen zu prüfen, d.h. ob die Gesuchsteller Aktionäre sind, die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 OR erfüllt sind und ob tatsäch- lich ein Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat gestellt wurde, dem innert angemessener Frist (längstens 60 Tage) nicht entsprochen wurde. Das Einberu- fungsgericht unterzieht das Einberufungs- und Traktandierungsbegehren keiner materiellen Prüfung. Bei der richterlichen Einberufung handelt es sich um eine rein formelle Massnahme, die inhaltlich weder die Generalversammlung noch das Ge- richt bindet, das über die Anfechtung von Beschlüssen entscheidet, die an der auf richterliche Anordnung hin einberufene Versammlung gefasst worden sind. Das Einberufungsgericht hat daher bei einem Einberufungsgesuch auch nicht zu beur- teilen, ob die an der Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse gültig sein werden; diese Fragen sind vielmehr erst im Rahmen einer allfälligen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (Art. 706 ff. OR) gegen die gefassten Beschlüsse zu prüfen. Immerhin ist bei der Ausübung des Einberufungs- und Traktandierungsrechts das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB zu beachten, denn der offenbare Missbrauch dieses Rechts findet keinen Rechtsschutz. Das Einberufungsgericht hat somit einem Einberufungs- und Traktandierungsbegehren nicht stattzugeben, wenn sich dieses als offensichtlich missbräuchlich und schikanös herausstellt (zum Ganzen: BGE 142 III 16, E. 3.1). 3.2. Würdigung

- 5 - Die Gesuchsteller haben ihre Aktionärseigenschaft glaubhaft gemacht. Mit ihrer Be- teiligung von 20% sind sie befugt, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Die Gesuchsteller haben mit Schreiben vom 11. Juli 2024 (act. 3/3) ein Einberufungsbegehren samt Traktanden an den Verwaltungsrat gestellt. Seit Eingang des Schreibens bei der Gesuchsgegnerin bis zur Einreichung des Gesuchs beim hiesigen Gericht am 29. November 2024 sind mehr als 60 Tage vergangen. Gemäss unbestrittener Darstellung der Gesuchsteller hat der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin jedoch keine Generalversammlung einberufen. Folglich sind die formellen Voraussetzungen zur Durchsetzung des Einberufungsrechts durch gerichtliche Anordnung gegeben. Anzeichen für ein offensichtlich missbräuchliches Begehren sind keine ersichtlich. Das Gesuch (Rechtsbegehren Ziff. 1) ist somit gutzuheissen. Die beantragte Frist von 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht ist angemessen.

4. Vollstreckungsmassnahmen 4.1. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass- nahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht nicht nur den Verwaltungsrat anweisen, eine Generalversammlung ein- zuberufen, sondern die Generalversammlung – insbesondere wenn Gefahr in Ver- zug ist – selbst einberufen (BGE 132 III 555, E. 3.4.3.2). 4.2. Entsprechendes wurde vorliegend aber nicht beantragt bzw. dargetan. Viel- mehr beantragen die Gesuchsteller, im Unterlassungsfall im Rahmen einer Ersatz- vornahme eine noch zu bezeichnende Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt zu be- auftragen, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung vorzuladen, diese durchzuführen und allfällige Mutationen im Verwaltungsrat beim Handelsregister- amt zur Eintragung anzumelden (Rechtsbegehren Ziff. 2). 4.3. Sollte eine Ersatzvornahme notwendig werden, würde das Einzelgericht mit einer Nachtragsverfügung einen noch zu bezeichnende Anwältin bzw. einen noch zu bezeichnenden Anwalt beauftragen, die Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen, wobei die erwartenden Kosten gemäss Art. 98 ZPO von den Ge- suchstellern zu bevorschussen (BSK ZPO-ZINSLI, Art. 343 N 8b, 31), schliesslich

- 6 - aber von der säumigen Gesuchsgegnerin zu tragen wären. Ein entsprechender An- trag bei unterbliebener Einberufung und/oder Durchführung wäre umgehend von den Gesuchstellern im vorliegenden Verfahren zu stellen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert entspricht dem Nominalwert der von den Gesuchstellern gehaltenen Aktien, d.h. CHF 100'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 6'500.– festzusetzen. Die Kosten sind aus dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss zu decken und diesen ist das Rück- griffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen. Die Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 9 ist den Gesuchstellern eine Parteien- tschädigung in der Höhe von CHF 7'000.– zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht eine ausserordentliche Ge- neralversammlung nach den Vorschriften von Art. 700 OR einzuberufen mit den folgenden Traktanden:

1. Wahl des Verwaltungsrates: Antrag: A) Abwahl von D._____ aus dem Verwaltungsrat; B) Abwahl von E._____ aus dem Verwaltungsrat; C) Wahl von F._____, in G._____, in den Verwaltungsrat für die Dauer von einem Jahr;

- 7 - D) Wahl von Dr. A._____, in H._____, in den Verwaltungsrat für die Dauer von einem Jahr; E) Wahl von E._____, i0n I._____, in den Verwaltungsrat für die Dauer von einem Jahr.

2. Varia: Keine Anträge.

2. Für den Fall der Unterlassung der Einberufung und/oder der Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung binnen der in Rechtsbegehren Ziffer 1 (vorstehend) definierten Frist ist im Rahmen einer Ersatzvornahme eine noch zu bezeichnende Rechtsanwältin bzw. ein noch zu bezeichnender Rechtsanwalt zu beauftragen, zu einer ausserordentlichen Generalver- sammlung vorzuladen, diese durchzuführen und allfällige Mutationen im Ver- waltungsrat beim Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden. Dabei sind die Kosten für die Ersatzvornahme von den Gesuchstellern zu bevor- schussen und durch die Gesuchgegnerin endgültig zu tragen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'500.–.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Gesuchs- gegnerin auferlegten Kosten wird den Gesuchstellern das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 7'000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von act. 7.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

- 8 - 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 15. Januar 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Livia Schlegel