Sachverhalt
Die Gesuchstellerin ist eine Stiftung schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH; sie bezweckt "…". Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung schweizeri- schen Rechts mit letztem Sitz in Zürich ZH; sie bezweckt die "… Bauarbeiten, … sowie … Reinigung". Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe ihr Domizil einge- büsst und das einzig eingetragene Organ sei gemäss Auskunft des Einwohneram- tes C._____ nach unbekannt weggezogen (act. 1 S. 1).
- 3 - Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung schuldet die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 5'874.91 zuzüglich Betreibungskosten von CHF 74.00 sowie Verzugszins (act. 1 S. 1; act. 2/1-2). Gegen den Zahlungsbefehl vom 20. September 2024 in der von der Gesuchstellerin angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 erhob die Gesuchsgegnerin am 25. September 2024 Rechtsvorschlag (act. 2/2). Die Gesuchstellerin versuchte mit Schreiben vom
4. Oktober 2024, die Gesuchsgegnerin betreffend die betriebene Forderung zu ei- ner Stellungnahme aufzufordern (act. 2/3). Das Schreiben konnte der Gesuchsgeg- nerin nicht zugestellt werden (act. 1 S. 1; act. 2/3). Gemäss Mitteilung der Einwoh- nerkontrolle C._____ vom 15. Oktober 2024 wurde die Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesuchsgegnerin am 1. Februar 2024 von Amtes wegen per
1. November 2023 aus dem Einwohnerregister gestrichen, nachdem sie unbekann- ten Aufenthalts war (act. 1 S. 1; act. 2/4). Ausweislich des Handelsregisters verfügt die Gesuchsgegnerin über keine weiteren eingetragenen Personen.
3. Formelles 3.1. Die örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO. 3.2. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht ergibt sich aus § 45 lit. c GOG i.V.m. Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO. 3.3. Die Gesuchsgegnerin hat ein Stammkapital von CHF 20'000.00. Angesichts der wirtschaftlichen Konsequenzen einer möglichen Liquidation der Gesellschaft ist in Verfahren nach Art. 731b OR ohne gegenteilige Anhaltspunkte von einem Streit- wert von knapp über CHF 30'000.00 auszugehen (BGer 4A_215/2015 v. 02.10.2015 E. 1.1; 4A_4/2013 v. 13.05.2013 E. 1.1 m.Hw.). Das Streitwerterforder- nis von § 44 lit. b GOG ist damit erreicht. 3.4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. 3.5. Nachdem die Gesuchsgegnerin keine Stellungnahme eingereicht hat, ist an- drohungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden.
- 4 -
4. Materielles Gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 und 1bis OR kann das Gericht bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft die erforderlichen Massnahmen ergreifen, ins- besondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihrer Liquida- tion nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen. 4.1. Die Gesuchstellerin ist als Gläubigerin der Gesuchsgegnerin antragsberech- tigt i.S.v. Art. 731b Abs. 1 OR. 4.2. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 OR) und über kein (gültiges) Domizil (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Androhungsgemäss ist die Gesuchs- gegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Mildere Massnahmen zur Behebung der Mängel in der Organisation der Gesuchsgegnerin sind nicht er- sichtlich (BGE 138 III 294 E. 3.1.4 S. 298-299). Namentlich verfügt die Gesuchs- gegnerin über keine weiteren Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, welche diese vertreten könnten.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte einfache Grundgebühr CHF 3'950.00. In An- wendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf rund die Hälfte zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 2'000.00 festzusetzen.
- 5 - 5.2. Die Zusprechung einer Parteientschädigung bedarf eines Antrags (BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344). Da die Gesuchstellerin keinen entsprechenden Antrag ge- stellt hat, ist über die Frage der Parteientschädigung nicht zu befinden, womit auch eine Erwähnung im Dispositiv entfällt. Die Einzelrichterin erkennt:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 4 Materielles Gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 und 1bis OR kann das Gericht bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft die erforderlichen Massnahmen ergreifen, ins- besondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihrer Liquida- tion nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.
E. 4.1 Die Gesuchstellerin ist als Gläubigerin der Gesuchsgegnerin antragsberech- tigt i.S.v. Art. 731b Abs. 1 OR.
E. 4.2 Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 OR) und über kein (gültiges) Domizil (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Androhungsgemäss ist die Gesuchs- gegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Mildere Massnahmen zur Behebung der Mängel in der Organisation der Gesuchsgegnerin sind nicht er- sichtlich (BGE 138 III 294 E. 3.1.4 S. 298-299). Namentlich verfügt die Gesuchs- gegnerin über keine weiteren Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, welche diese vertreten könnten.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte einfache Grundgebühr CHF 3'950.00. In An- wendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf rund die Hälfte zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 2'000.00 festzusetzen.
- 5 -
E. 5.2 Die Zusprechung einer Parteientschädigung bedarf eines Antrags (BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344). Da die Gesuchstellerin keinen entsprechenden Antrag ge- stellt hat, ist über die Frage der Parteientschädigung nicht zu befinden, womit auch eine Erwähnung im Dispositiv entfällt. Die Einzelrichterin erkennt:
Dispositiv
- Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet.
- Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird mit dem Vollzug beauftragt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.00.
- Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Ge- suchstellerin wird das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv-Auszug an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Zürich 1 und an das Konkursamt Zürich (Altstadt) unter Bei- lage der Einlegerakten der Gesuchstellerin. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00. - 6 - Zürich, 20. Dezember 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240180-O U/mk Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 20. Dezember 2024 in Sachen A._____ [Stiftung], Gesuchstellerin gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmangel
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1 sinngemäss) Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 5. November 2024 ein Gesuch betref- fend Organisationsmangel beim Einzelgericht ein (act. 1; act. 2/1-4). Mit Verfügung vom 7. November 2024 wurde das Doppel des Gesuchs der Gesuchsgegnerin an die letzte bekannte Domiziladresse zugestellt und dieser eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme angesetzt unter der Androhung, bei Säumnis würde aufgrund der Akten entschieden bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen die Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet (act. 3). Die Verfügung konnte am 15. Novem- ber 2024 am Domizil der Gesuchsgegnerin zugestellt werden (act. 4/2). Den der Gesuchstellerin mit nämlicher Verfügung vom 7. November 2024 auferlegten Kos- tenvorschuss von CHF 2'500.00 leistete diese am 14. November 2024 fristgemäss (act. 5). Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme lief am
5. Dezember 2024 unbenutzt ab. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Sachverhalt Die Gesuchstellerin ist eine Stiftung schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH; sie bezweckt "…". Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung schweizeri- schen Rechts mit letztem Sitz in Zürich ZH; sie bezweckt die "… Bauarbeiten, … sowie … Reinigung". Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe ihr Domizil einge- büsst und das einzig eingetragene Organ sei gemäss Auskunft des Einwohneram- tes C._____ nach unbekannt weggezogen (act. 1 S. 1).
- 3 - Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung schuldet die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 5'874.91 zuzüglich Betreibungskosten von CHF 74.00 sowie Verzugszins (act. 1 S. 1; act. 2/1-2). Gegen den Zahlungsbefehl vom 20. September 2024 in der von der Gesuchstellerin angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 erhob die Gesuchsgegnerin am 25. September 2024 Rechtsvorschlag (act. 2/2). Die Gesuchstellerin versuchte mit Schreiben vom
4. Oktober 2024, die Gesuchsgegnerin betreffend die betriebene Forderung zu ei- ner Stellungnahme aufzufordern (act. 2/3). Das Schreiben konnte der Gesuchsgeg- nerin nicht zugestellt werden (act. 1 S. 1; act. 2/3). Gemäss Mitteilung der Einwoh- nerkontrolle C._____ vom 15. Oktober 2024 wurde die Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesuchsgegnerin am 1. Februar 2024 von Amtes wegen per
1. November 2023 aus dem Einwohnerregister gestrichen, nachdem sie unbekann- ten Aufenthalts war (act. 1 S. 1; act. 2/4). Ausweislich des Handelsregisters verfügt die Gesuchsgegnerin über keine weiteren eingetragenen Personen.
3. Formelles 3.1. Die örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO. 3.2. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht ergibt sich aus § 45 lit. c GOG i.V.m. Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO. 3.3. Die Gesuchsgegnerin hat ein Stammkapital von CHF 20'000.00. Angesichts der wirtschaftlichen Konsequenzen einer möglichen Liquidation der Gesellschaft ist in Verfahren nach Art. 731b OR ohne gegenteilige Anhaltspunkte von einem Streit- wert von knapp über CHF 30'000.00 auszugehen (BGer 4A_215/2015 v. 02.10.2015 E. 1.1; 4A_4/2013 v. 13.05.2013 E. 1.1 m.Hw.). Das Streitwerterforder- nis von § 44 lit. b GOG ist damit erreicht. 3.4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. 3.5. Nachdem die Gesuchsgegnerin keine Stellungnahme eingereicht hat, ist an- drohungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden.
- 4 -
4. Materielles Gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 und 1bis OR kann das Gericht bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft die erforderlichen Massnahmen ergreifen, ins- besondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihrer Liquida- tion nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen. 4.1. Die Gesuchstellerin ist als Gläubigerin der Gesuchsgegnerin antragsberech- tigt i.S.v. Art. 731b Abs. 1 OR. 4.2. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 OR) und über kein (gültiges) Domizil (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Androhungsgemäss ist die Gesuchs- gegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Mildere Massnahmen zur Behebung der Mängel in der Organisation der Gesuchsgegnerin sind nicht er- sichtlich (BGE 138 III 294 E. 3.1.4 S. 298-299). Namentlich verfügt die Gesuchs- gegnerin über keine weiteren Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, welche diese vertreten könnten.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte einfache Grundgebühr CHF 3'950.00. In An- wendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf rund die Hälfte zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 2'000.00 festzusetzen.
- 5 - 5.2. Die Zusprechung einer Parteientschädigung bedarf eines Antrags (BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344). Da die Gesuchstellerin keinen entsprechenden Antrag ge- stellt hat, ist über die Frage der Parteientschädigung nicht zu befinden, womit auch eine Erwähnung im Dispositiv entfällt. Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Ge- suchstellerin wird das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv-Auszug an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Zürich 1 und an das Konkursamt Zürich (Altstadt) unter Bei- lage der Einlegerakten der Gesuchstellerin. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
– falls es sie nicht (mehr) benötigt – an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00.
- 6 - Zürich, 20. Dezember 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger