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HE240176

Vorsorgliche Massnahmen

Zh Handelsgericht · 2025-01-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Es sei die Gesuchsgegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestra- fung der verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie un- ter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Zuwiderhandlungsfall mit sofortiger Wir- kung zu verpflichten, ihren Verpflichtungen unter dem zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin am 28. Februar 2022 geschlossenen Projektentwicklungsvertrag[s] betreffend Entwicklung einer Überbauung mit durchmischter Wohn- und Ge- werbenutzung auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grundbuch Zürich-…, Projekt C._____, D._____-Strasse …/…, nachzukommen und der Gesuchstellerin zu erlauben, die vertrag- lich vereinbarten Tätigkeiten als Projektentwicklerin auszuüben

- 3 - sowie sie dafür wie vertraglich vereinbart mit dem Entwicklungs- honorar zu entschädigen.

E. 3 Es sei von der Anordnung einer Sicherheitsleistung der Gesuch- stellerin abzusehen.

E. 4 Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht verfügt:

Dispositiv
  1. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c wird zufolge Rückzugs als erledigt abge- schrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis Das Einzelgericht erkennt:
  3. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 21'000.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, re- duziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 1 GebV OG).
  5. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen.
  6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 18'000.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage von Doppeln von act. 12 und act. 13/43-45.
  8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung ver- langt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft - 4 - den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 22. Januar 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240176-O U/pz Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 22. Januar 2025 in Sachen A1._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ gegen B._____ Foundation, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestra- fung der verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie un- ter Androhung einer Ordnungsbusse vom CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Zuwiderhandlungsfall mit sofortiger Wir- kung zu verbieten:

a. die von der Gesuchstellerin sowie Dritten im Rahmen des zwi- schen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin am 28. Fe- bruar 2022 geschlossenen Projektentwicklungsvertrags betref- fend Entwicklung einer Überbauung mit durchmischter Wohn- und Gewerbenutzung auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grundbuch Zürich-…, Projekt C._____, D._____-Strasse …/…, erarbeiteten Projektrechte, einschliesslich die im Rahmen des von der A._____ AG veranstalteten Studienauftrags einge- reichten Projektstudien, ausserhalb des genannten Vertrags zu gebrauchen oder Dritte gebrauchen zu lassen oder zu veräus- sern;

b. mit Dritten, einschliesslich der E._____ AG und der F._____ GmbH, Verträge in Bezug auf die Realisierung von Immobilien- projekten auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grund- buch Zürich-… zu schliessen;

c. Informationen über eine behauptete Kündigung des zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin am 28. Februar 2022 geschlossenen Projektentwicklungsvertrags betreffend Entwick- lung einer Überbauung mit durchmischter Wohn- und Gewerbe- nutzung auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grund- buch Zürich-…, Projekt C._____, D._____-Strasse …/… zu ver- breiten.

2. Es sei die Gesuchsgegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestra- fung der verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie un- ter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Zuwiderhandlungsfall mit sofortiger Wir- kung zu verpflichten, ihren Verpflichtungen unter dem zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin am 28. Februar 2022 geschlossenen Projektentwicklungsvertrag[s] betreffend Entwicklung einer Überbauung mit durchmischter Wohn- und Ge- werbenutzung auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grundbuch Zürich-…, Projekt C._____, D._____-Strasse …/…, nachzukommen und der Gesuchstellerin zu erlauben, die vertrag- lich vereinbarten Tätigkeiten als Projektentwicklerin auszuüben

- 3 - sowie sie dafür wie vertraglich vereinbart mit dem Entwicklungs- honorar zu entschädigen.

3. Den Rechtsbegehren gemäss Ziffern 1 und 2 sei superproviso- risch ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin stattzugeben.

3. Es sei von der Anordnung einer Sicherheitsleistung der Gesuch- stellerin abzusehen.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht verfügt:

1. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c wird zufolge Rückzugs als erledigt abge- schrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis Das Einzelgericht erkennt:

1. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 21'000.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, re- duziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 1 GebV OG).

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 18'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage von Doppeln von act. 12 und act. 13/43-45.

6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung ver- langt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft

- 4 - den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 22. Januar 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler