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HE240162

Bauhandwerkerpfandrecht

Zh Handelsgericht · 2024-11-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in E._____ (AG). Sie bezweckt die Entwicklung, die Herstellung, den Vertrieb, die Montage und den Handel mit … und anderen Produkten, insbesondere …, sowie die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen (act. 3/2). Die Beklagte ist eine SICAV, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital. Als Körperschaft besitzt sie eine eigene Rechtspersönlichkeit (act. 3/3; Meier- Hayoz, Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, § 2 N 5 f.). Die Beklagte ist Alleineigentümerin der streitgegenständlichen Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 4, E-GRID CH 2, F._____, G._____-strasse in C._____ (act. 3/1; Prot. S. 2). Auf dem Grundstück befindet sich das Haus A des H._____-Quartiers. Als "Entwicklerin" bzw. Generalunternehmerin für den Neubau des Quartiers fun- gierte die I._____ AG (act. 1 Rz 12). Mit Zuschlagsschreiben vom 10. Juli 2023 beauftragte die I._____ AG die Ge- suchstellerin gestützt auf das Vergabeverhandlungsprotokoll vom 7. Juni 2023 und die darin angeführten Dokumente sowie die GENERELLEN BEDINGUNGEN DER I._____ AG mit der Lieferung und Montage von Innentüren für das "H._____ Gebäude A" sowie diversen dazugehörigen Schreinerarbeiten. Es wurde ein Wer- klohn von CHF 291'284.30 (inklusive Mehrwertsteuer) vereinbart (act. 1 Rz 13; act. 3/7). Weiter schlossen die Gesuchstellerin und die I._____ AG für weitere im Zusammenhang mit den Türen stehende Arbeiten folgende Nachträge zum Werk- vertrag (act. 1 Rz 14): Nachtrag Werklohn (inkl. MwSt.) Nachtrag Nr. 1 vom 7. November 2023 (Beilage 3/9) CHF 3'377.85 Nachtrag Nr. 2 (Beilage 3/10, S. 6) CHF 7'323.23 Nachtrag Nr. 3 vom 15. Mai 2024 (Beilage 3/11) CHF 1'284.75 Nachtrag Nr. 4 vom 15. Mai 2024 (Beilage 3/12) CHF 3'640.20 Nachtrag Nr. 5 vom 15. Mai 2024 (Beilage 3/13) CHF 593.30 Nachtrag Nr. 6 vom 15. Mai 2024 (Beilage 3/14) CHF 2'328.65 Nachtrag Nr. 7 vom 15. Mai 2024 (Beilage 3/15) CHF 5'799.30 Nachtrag Nr. 8 vom 29. Mai2024 (Beilage 3/16) CHF - 1'105.00 Nachtrag Nr. 9 vom 15. Mai 2024 (Beilage 3/17) CHF 1'784.41 Total CHF 25'026.69

- 4 - Insgesamt verpflichtete sich die I._____ AG zur Zahlung von Werklohnforderun- gen von total CHF 316'310.99. Die Gesuchstellerin hat der I._____ AG ihre Arbeiten wie folgt in Rechnung ge- stellt (act. 1 Rz 17):

1. Akontorechnung vom 29. September 2023 (Beilage 3/21) CHF 36'639.55

2. Akontorechnung vom 12. Dezember 2023 (Beilage 3/22) CHF 52'444.95

3. Akontorechnung vom 27. März 2024 (Beilage 3/23) CHF 146'722.45 Schlussrechnung vom 25. Juni 2024 (Beilage 3/24) CHF 75'201.00 Total CHF 311'007.95 Die I._____ AG hat lediglich die 1. Akontorechnung bezahlt. Die Gesuchstellerin verlangt nunmehr die vorläufige Eintragung eines Pfandrechts im Umfang von CHF 274'368.40 (act. 1 S. 2 Rechtsbegehren 1, Rz 18).

3. Formelles Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich im Kanton Zürich. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. Die sach- liche Zuständigkeit folgt aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG (act. 3/1; act. 3/2; BGE 137 III 563 E. 3.4). Die weiteren Prozessvorausset- zungen sind erfüllt.

4. Materielles Nach Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine vorläufige Eintragung vorgemerkt werden zur Sicherung des Anspruchs auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts "für die Forderungen der Handwerker oder Unter- nehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbruch- arbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner ha- ben". Die Eintragung des Pfandrechts ins Grundbuch kann ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verlangt werden und hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 1 und 2 ZGB).

- 5 - 4.1. Unbestrittenermassen hat die Gesuchstellerin die Leistungen unter dem Werkvertrag und den Nachträgen vollumfänglich erbracht (act. 1 Rz 16). Die Ge- suchstellerin ist aktivlegitimiert. Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks (BGE 134 III 147 E. 4.3). Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des zu be- lastenden Grundstücks (Prot. S. 2). Sie ist passivlegitimiert. 4.2. Die Eintragung des Pfandrechts setzt die Einigung oder Feststellung der Pfandsumme voraus (Art. 794 Abs. 1 ZGB; Art. 839 Abs. 3 ZGB). Die Pfand- summe richtet sich nach der Forderungssumme für die pfandberechtigten Arbei- ten (Schuhmacher/Rey, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N 390, 393). Dabei ist auf die vertraglich geschuldete Vergütung abzustellen (BGE 126 III 467 E. 4d; BGer 5A_77/2018 vom 16.03.2018 E. 1.2.2). Diese beträgt unbestritt- nermassen noch CHF 274'368.40 (CHF 311'007.95 abzüglich CHF 36'639.55) (act. 1 Rz 17f.). 4.3. Gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Im Hinblick auf den Beginn der Ein- tragung sind die sukzessiven Lieferungen für ein Bauprojekt als Einheit zu be- trachten (BGE 111 II 343 E. 2c; BGE 104 II 348 E. II.1). Vorliegend ist unbestrit- ten, dass die letzten Arbeiten am 6. Juni 2024 erbracht wurden (act. 1 Rz 16, 28). Damit erscheint die Eintragungsfrist mit der vorläufigen Eintragung am 1. Oktober 2024 als gewahrt. 4.4. Im Ergebnis ist die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt als vorläu- fige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 1. Oktober 2024 bis zur rechtskräftigen Erledigung des einzuleitenden Hauptprozesses zu bestätigen. Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Praxisgemäss wird die Prosequierungsfrist in der Regel auf 60 Tage ab Entscheiddatum festgelegt. Vor- liegend rechtfertigt hingegen die provisorische Nachlassstundung der I._____ AG eine längere Prosequierungsfrist. Gemäss SHAB wurde die provisorische Nach-

- 6 - lassstundung bis zum tt.mm.2025 verlängert. Entsprechend erscheint eine Prose- quierungsfrist von rund sechs Monaten bis zum 30. April 2025 als angemessen (vgl. hierzu auch act. 11). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustim- mung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe anerkannt.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 274'368.40 auszugehen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'000.00 festzusetzen ist. Allfällige weitere Kosten (ins- besondere eine Rechnung des Grundbuchamtes) sind vorbehalten. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin end- gültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Han- delsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehal- ten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Ver- fahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin mangels Antrag keine Parteien- tschädigung zuzusprechen.

- 7 - Das Einzelgericht erkennt:

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Akontorechnung vom 29. September 2023 (Beilage 3/21) CHF 36'639.55

E. 2 Akontorechnung vom 12. Dezember 2023 (Beilage 3/22) CHF 52'444.95

E. 3 Formelles Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich im Kanton Zürich. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. Die sach- liche Zuständigkeit folgt aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG (act. 3/1; act. 3/2; BGE 137 III 563 E. 3.4). Die weiteren Prozessvorausset- zungen sind erfüllt.

E. 4 Materielles Nach Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine vorläufige Eintragung vorgemerkt werden zur Sicherung des Anspruchs auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts "für die Forderungen der Handwerker oder Unter- nehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbruch- arbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner ha- ben". Die Eintragung des Pfandrechts ins Grundbuch kann ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verlangt werden und hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 1 und 2 ZGB).

- 5 -

E. 4.1 Unbestrittenermassen hat die Gesuchstellerin die Leistungen unter dem Werkvertrag und den Nachträgen vollumfänglich erbracht (act. 1 Rz 16). Die Ge- suchstellerin ist aktivlegitimiert. Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks (BGE 134 III 147 E. 4.3). Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des zu be- lastenden Grundstücks (Prot. S. 2). Sie ist passivlegitimiert.

E. 4.2 Die Eintragung des Pfandrechts setzt die Einigung oder Feststellung der Pfandsumme voraus (Art. 794 Abs. 1 ZGB; Art. 839 Abs. 3 ZGB). Die Pfand- summe richtet sich nach der Forderungssumme für die pfandberechtigten Arbei- ten (Schuhmacher/Rey, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N 390, 393). Dabei ist auf die vertraglich geschuldete Vergütung abzustellen (BGE 126 III 467 E. 4d; BGer 5A_77/2018 vom 16.03.2018 E. 1.2.2). Diese beträgt unbestritt- nermassen noch CHF 274'368.40 (CHF 311'007.95 abzüglich CHF 36'639.55) (act. 1 Rz 17f.).

E. 4.3 Gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Im Hinblick auf den Beginn der Ein- tragung sind die sukzessiven Lieferungen für ein Bauprojekt als Einheit zu be- trachten (BGE 111 II 343 E. 2c; BGE 104 II 348 E. II.1). Vorliegend ist unbestrit- ten, dass die letzten Arbeiten am 6. Juni 2024 erbracht wurden (act. 1 Rz 16, 28). Damit erscheint die Eintragungsfrist mit der vorläufigen Eintragung am 1. Oktober 2024 als gewahrt.

E. 4.4 Im Ergebnis ist die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt als vorläu- fige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 1. Oktober 2024 bis zur rechtskräftigen Erledigung des einzuleitenden Hauptprozesses zu bestätigen. Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Praxisgemäss wird die Prosequierungsfrist in der Regel auf 60 Tage ab Entscheiddatum festgelegt. Vor- liegend rechtfertigt hingegen die provisorische Nachlassstundung der I._____ AG eine längere Prosequierungsfrist. Gemäss SHAB wurde die provisorische Nach-

- 6 - lassstundung bis zum tt.mm.2025 verlängert. Entsprechend erscheint eine Prose- quierungsfrist von rund sechs Monaten bis zum 30. April 2025 als angemessen (vgl. hierzu auch act. 11). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustim- mung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe anerkannt.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 274'368.40 auszugehen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'000.00 festzusetzen ist. Allfällige weitere Kosten (ins- besondere eine Rechnung des Grundbuchamtes) sind vorbehalten. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin end- gültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Han- delsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehal- ten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Ver- fahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin mangels Antrag keine Parteien- tschädigung zuzusprechen.

- 7 - Das Einzelgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufi- ger Eintragung gemäss Verfügung vom 1. Oktober 2024 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 4, E-GRID CH 2, F._____, G._____-strasse, C._____, für eine Pfandsumme von CHF 274'368.40.
  2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis zum 30. April 2025 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchs- gegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufi- gen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
  3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'000.00. Allfällige noch nicht erfasste Kosten des Grundbuchamtes C._____ bleiben vorbehalten.
  4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin bezo- gen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.
  5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____; an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 11. - 8 -
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 274'368.40. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 11. November 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Regula Blesi Keller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240162-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschrei- berin Regula Blesi Keller Urteil vom 11. November 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen B._____ SICAV, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, zugunsten der Ge- suchstellerin und zu Lasten des Grundstücks Nr. 1, E-GRID CH 2, D._____-strasse 3, C._____, ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 274'368.40 vorläufig als Vormerkung einzutragen.

2. Die Anweisung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 sei superproviso- risch, d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin, zu verfügen sowie dem Grundbuchamt C._____ unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 (gleichentags überbracht) samt Beilagen machte die Gesuchstellerin das vorliegende Gesuch rechtshängig (act. 1; act. 3/1-28). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wurde dem Gesuch superprovi- sorisch entsprochen und das Grundbuchamt C._____ einstweilen angewiesen, das Pfandrecht vorläufig einzutragen. Gleichzeitig wurde der (damals noch nicht vertretenen) Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme bis zum 22. Oktober 2024 angesetzt (act. 4). Die Anmeldung zur Eintragung im Grundbuch erfolgte ebenfalls am 1. Oktober 2024 (act. 5; act. 7). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 wies sich neu Rechtsanwalt Y._____ als Vertreter der Gesuchsgegnerin aus und er- suchte um Fristerstreckung (act. 8; act. 9). Mit Eingabe vom 9. November 2024 erklärte die Gesuchsgegnerin, auf eine Stellungnahme und damit eine Bestreitung der Zulässigkeit der provisorischen Eintragung zu verzichten, sich allerdings alle Einreden, Bestreitungen und Einwendungen für den Fall einer Klage auf definitive Eintragung vorzubehalten (act. 11). Die Sache ist spruchreif.

- 3 -

2. Sachverhalt Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in E._____ (AG). Sie bezweckt die Entwicklung, die Herstellung, den Vertrieb, die Montage und den Handel mit … und anderen Produkten, insbesondere …, sowie die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen (act. 3/2). Die Beklagte ist eine SICAV, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital. Als Körperschaft besitzt sie eine eigene Rechtspersönlichkeit (act. 3/3; Meier- Hayoz, Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, § 2 N 5 f.). Die Beklagte ist Alleineigentümerin der streitgegenständlichen Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 4, E-GRID CH 2, F._____, G._____-strasse in C._____ (act. 3/1; Prot. S. 2). Auf dem Grundstück befindet sich das Haus A des H._____-Quartiers. Als "Entwicklerin" bzw. Generalunternehmerin für den Neubau des Quartiers fun- gierte die I._____ AG (act. 1 Rz 12). Mit Zuschlagsschreiben vom 10. Juli 2023 beauftragte die I._____ AG die Ge- suchstellerin gestützt auf das Vergabeverhandlungsprotokoll vom 7. Juni 2023 und die darin angeführten Dokumente sowie die GENERELLEN BEDINGUNGEN DER I._____ AG mit der Lieferung und Montage von Innentüren für das "H._____ Gebäude A" sowie diversen dazugehörigen Schreinerarbeiten. Es wurde ein Wer- klohn von CHF 291'284.30 (inklusive Mehrwertsteuer) vereinbart (act. 1 Rz 13; act. 3/7). Weiter schlossen die Gesuchstellerin und die I._____ AG für weitere im Zusammenhang mit den Türen stehende Arbeiten folgende Nachträge zum Werk- vertrag (act. 1 Rz 14): Nachtrag Werklohn (inkl. MwSt.) Nachtrag Nr. 1 vom 7. November 2023 (Beilage 3/9) CHF 3'377.85 Nachtrag Nr. 2 (Beilage 3/10, S. 6) CHF 7'323.23 Nachtrag Nr. 3 vom 15. Mai 2024 (Beilage 3/11) CHF 1'284.75 Nachtrag Nr. 4 vom 15. Mai 2024 (Beilage 3/12) CHF 3'640.20 Nachtrag Nr. 5 vom 15. Mai 2024 (Beilage 3/13) CHF 593.30 Nachtrag Nr. 6 vom 15. Mai 2024 (Beilage 3/14) CHF 2'328.65 Nachtrag Nr. 7 vom 15. Mai 2024 (Beilage 3/15) CHF 5'799.30 Nachtrag Nr. 8 vom 29. Mai2024 (Beilage 3/16) CHF - 1'105.00 Nachtrag Nr. 9 vom 15. Mai 2024 (Beilage 3/17) CHF 1'784.41 Total CHF 25'026.69

- 4 - Insgesamt verpflichtete sich die I._____ AG zur Zahlung von Werklohnforderun- gen von total CHF 316'310.99. Die Gesuchstellerin hat der I._____ AG ihre Arbeiten wie folgt in Rechnung ge- stellt (act. 1 Rz 17):

1. Akontorechnung vom 29. September 2023 (Beilage 3/21) CHF 36'639.55

2. Akontorechnung vom 12. Dezember 2023 (Beilage 3/22) CHF 52'444.95

3. Akontorechnung vom 27. März 2024 (Beilage 3/23) CHF 146'722.45 Schlussrechnung vom 25. Juni 2024 (Beilage 3/24) CHF 75'201.00 Total CHF 311'007.95 Die I._____ AG hat lediglich die 1. Akontorechnung bezahlt. Die Gesuchstellerin verlangt nunmehr die vorläufige Eintragung eines Pfandrechts im Umfang von CHF 274'368.40 (act. 1 S. 2 Rechtsbegehren 1, Rz 18).

3. Formelles Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich im Kanton Zürich. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. Die sach- liche Zuständigkeit folgt aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG (act. 3/1; act. 3/2; BGE 137 III 563 E. 3.4). Die weiteren Prozessvorausset- zungen sind erfüllt.

4. Materielles Nach Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine vorläufige Eintragung vorgemerkt werden zur Sicherung des Anspruchs auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts "für die Forderungen der Handwerker oder Unter- nehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbruch- arbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner ha- ben". Die Eintragung des Pfandrechts ins Grundbuch kann ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verlangt werden und hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 1 und 2 ZGB).

- 5 - 4.1. Unbestrittenermassen hat die Gesuchstellerin die Leistungen unter dem Werkvertrag und den Nachträgen vollumfänglich erbracht (act. 1 Rz 16). Die Ge- suchstellerin ist aktivlegitimiert. Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks (BGE 134 III 147 E. 4.3). Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des zu be- lastenden Grundstücks (Prot. S. 2). Sie ist passivlegitimiert. 4.2. Die Eintragung des Pfandrechts setzt die Einigung oder Feststellung der Pfandsumme voraus (Art. 794 Abs. 1 ZGB; Art. 839 Abs. 3 ZGB). Die Pfand- summe richtet sich nach der Forderungssumme für die pfandberechtigten Arbei- ten (Schuhmacher/Rey, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N 390, 393). Dabei ist auf die vertraglich geschuldete Vergütung abzustellen (BGE 126 III 467 E. 4d; BGer 5A_77/2018 vom 16.03.2018 E. 1.2.2). Diese beträgt unbestritt- nermassen noch CHF 274'368.40 (CHF 311'007.95 abzüglich CHF 36'639.55) (act. 1 Rz 17f.). 4.3. Gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Im Hinblick auf den Beginn der Ein- tragung sind die sukzessiven Lieferungen für ein Bauprojekt als Einheit zu be- trachten (BGE 111 II 343 E. 2c; BGE 104 II 348 E. II.1). Vorliegend ist unbestrit- ten, dass die letzten Arbeiten am 6. Juni 2024 erbracht wurden (act. 1 Rz 16, 28). Damit erscheint die Eintragungsfrist mit der vorläufigen Eintragung am 1. Oktober 2024 als gewahrt. 4.4. Im Ergebnis ist die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt als vorläu- fige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 1. Oktober 2024 bis zur rechtskräftigen Erledigung des einzuleitenden Hauptprozesses zu bestätigen. Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Praxisgemäss wird die Prosequierungsfrist in der Regel auf 60 Tage ab Entscheiddatum festgelegt. Vor- liegend rechtfertigt hingegen die provisorische Nachlassstundung der I._____ AG eine längere Prosequierungsfrist. Gemäss SHAB wurde die provisorische Nach-

- 6 - lassstundung bis zum tt.mm.2025 verlängert. Entsprechend erscheint eine Prose- quierungsfrist von rund sechs Monaten bis zum 30. April 2025 als angemessen (vgl. hierzu auch act. 11). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustim- mung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe anerkannt.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 274'368.40 auszugehen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'000.00 festzusetzen ist. Allfällige weitere Kosten (ins- besondere eine Rechnung des Grundbuchamtes) sind vorbehalten. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin end- gültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Han- delsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehal- ten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Ver- fahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin mangels Antrag keine Parteien- tschädigung zuzusprechen.

- 7 - Das Einzelgericht erkennt:

1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufi- ger Eintragung gemäss Verfügung vom 1. Oktober 2024 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 4, E-GRID CH 2, F._____, G._____-strasse, C._____, für eine Pfandsumme von CHF 274'368.40.

2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis zum 30. April 2025 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchs- gegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufi- gen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'000.00. Allfällige noch nicht erfasste Kosten des Grundbuchamtes C._____ bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin bezo- gen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____; an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 11.

- 8 -

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 274'368.40. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 11. November 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Regula Blesi Keller