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HE240160

Bauhandwerkerpfandrecht

Zh Handelsgericht · 2024-12-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (33 Absätze)

E. 2 Formelles

E. 2.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsge- richt des Kantons Zürich für die Beurteilung des vorliegenden Begehrens um Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist gegeben (Art. 29 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 5 und 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG; vgl. auch act. 1 Rz. 2).

E. 2.2 Eine intervenierende Partei kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Pro- zesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen (Art. 76 Abs. 1 ZPO). Demnach durfte die Nebenintervenientin vorliegend für die Gesuchsgegne- rin tätig werden und namentlich eine Sicherheit in das Verfahren einbringen (vgl. auch SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, Rz. 1223).

E. 3 Beurteilung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts

E. 3.1 Wesentliche Parteistandpunkte

E. 3.1.1 Die Gesuchstellerin ersucht die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts auf dem streitgegenständlichen Grundstück der Gesuchsgegnerin (E._____ 1-2, F._____, Liegenschaft Kat. Nr. 3, GBBl. 7, EGRID CH4) in der Höhe von CHF 1'574'822.10 (inkl. MwSt.; act. 1 S. 2). Sie führt aus, vertragsgemäss (vgl. act. 1 Rz. 3) auf dem besagten Grundstück pfandberechtigte Flachdacharbeiten er- bracht zu haben (act. 1 S. 2, Rz. 3 und Rz. 9) und mit ihrem Gesuch die Eintra-

- 4 - gungsfrist zu wahren (act. 1 Rz. 5 und Rz. 14 f.). Der Betrag von CHF 1'574'822.10 (inkl. MwSt.) resultiere aus ihren geleisteten und gegenüber der Nebenintervenien- tin in Rechnung gestellten Arbeiten und sei unbezahlt geblieben (act. 1 Rz. 4 und Rz. 11).

E. 3.1.2 Betreffend die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bean- tragen die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin je sinngemäss die Ab- weisung des Gesuchs und die vollumfängliche Löschung des superprovisorisch eingetragenen Grundpfandrechts (act. 21 S. 2 und act. 26 S. 2). Die Nebeninterve- nientin begründet ihren Standpunkt insbesondere damit, dass die Gesuchstellerin weder die Pfandsumme (vgl. act. 26 Rz. 3 f. und Rz. 8) noch die Einhaltung der Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB (vgl. act. 26 Rz. 5 und Rz. 7 f.) sub- stantiiert behauptet bzw. glaubhaft gemacht habe.

E. 3.2 Rechtliches

E. 3.2.1 Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung ei- nes gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die vorläufige Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB; Art. 76 Abs. 3 GBV). Es handelt sich um eine Verwirkungs- frist (BGE 126 III 462 E. 2.c.aa). Die für den Beginn des Fristenlauf entscheidende Vollendung der Arbeiten tritt ein, "wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Betracht fallen dabei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten oder Ausbes- serungen wie der Ersatz gelieferter, aber fehlerhafter Teile oder die Behebung an- derer Mängel" (BGE 125 III 113 E. 2.b; vgl. auch BGer Urteil 5A_109/2022 vom

15. September 2022 E. 2.2.).

- 5 -

E. 3.2.2 Im vorläufigen Eintragungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftma- chung, wobei das Beweismass in diesem Verfahren gegenüber anderen Arten vor- sorglicher Massnahmen besonders stark herabgesetzt ist (BGE 137 III 563 E. 3.3; BGer Urteil 5A_613/2015 vom 22. Januar 2015 E. 4.; SCHUMACHER/REY, a.a.O., N 1534). Nach ständiger Rechtsprechung darf die vorläufige Eintragung nur ver- weigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint (BGE 86 I 265 E. 3.; BGer Urteil 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 4.2; BGer Urteil 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2.). Im Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten (BGE 137 III 563 ff. E. 3.3; BGer Urteil 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.1.). Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage. Die Behauptungs- und Substantiierungslast bleibt derweil unberührt vom herabgesetzten Beweismass (BGer Urteil 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 4.5; BGer Urteil 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3; SCHUMACHER/REY, a.a.O., N 1466): Auch im summari- schen Verfahren und auch bei der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts ist ein schlüssiger und – bei Bestreitung durch die Gegenseite – hin- reichend detaillierter bzw. substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich.

E. 3.3 Würdigung

E. 3.3.1 Unstrittig ist, dass die Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Gesuchsgeg- nerin Arbeiten ausgeführt hat (vgl. act. 1 Rz. 3 und Rz. 7; act. 26 Rz. 6). Sie ist mit- hin aktiv- und die Gesuchsgegenerin ist passivlegitimiert.

E. 3.3.2 Bei den mit Werkvertrag vom 17. Februar 2022 vereinbarten Flachdachar- beiten (vgl. act. 1 Rz. 3 m.H.a. act. 3/5 und Rz. 8 f.) handelt es sich sodann ohne Weiteres um handwerkliche Leistungen, die gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB grundsätzlich pfandrechtsgeschützt sind. Gegenteiliges wenden auch die Gesuchs- gegnerin oder die Nebenintervenientin nicht ein (vgl. act. 21 und act. 26).

E. 3.3.3 Bestritten ist demgegenüber die Pfandsumme: Die Nebenintervenientin stellt sich auf den Standpunkt, sämtliche erbrachten Leistungen seien entschädigt wor- den (act. 26 Rz. 4). Sie bestreitet, dass die Gesuchstellerin neben den im Werkver-

- 6 - trag unter den vereinbarten Pauschalpreis fallenden Leistungen noch zusätzliche Arbeiten im geltend gemachten Ausmass ausgeführt hat (vgl. act. 26 Rz. 3). Zudem führt sie aus, die Schlussrechnung vom 8. August 2024 sei nicht nachvollziehbar und nicht rechtens (act. 26 Rz. 3). Bezeichnend sei auch, dass die Schlussrech- nung vom 6. August 2024 noch eine halbe Million Franken tiefer gewesen sei. Die Behauptungen der Gesuchstellerin seien weder substantiiert noch genügend belegt oder glaubhaft (act. 26 Rz. 3 f.). Indem die Gesuchstellerin die von ihr geltend gemachte Pfandforderung be- ziffert und urkundlich unterlegt, genügt sie ihrer Behauptungslast indessen und macht den Betrag im vorliegend erforderlichen Masse glaubhaft. So legt sie nach- vollziehbar dar, dass mit Werkvertag vom 17. Februar 2022 ein Pauschalpreis von CHF 2'574'030 (inkl. MwSt.) vereinbart worden (vgl. act. 1 Rz. 3 m.H.a. act. 3/5) und die Auftragssumme in der Folge aufgrund mehrerer Nachträge und verschie- dener Regiearbeiten deutlich erhöht worden sei (vgl. act. 1 S. 4 m.H.a. act. 3/7). Dazu verweist sie auf die Schlussrechnung vom 8. August 2024 (act. 3/7). Anzu- merken ist, dass die Rechnung vom 6. August 2024 (act. 3/8) entgegen der Ansicht der Nebenintervenientin keine Schlussrechnung darstellt (vgl. act. 1 Rz. 4 m.H.a. act. 3/8 und act. 26 Rz. 3). Die Gesuchstellerin erklärt, sie habe die Arbeiten wie vertraglich vereinbart ausgeführt, dennoch seien Rechnungen über CHF 1'574'822.10 (inkl. MwSt.) unbezahlt geblieben (act. 1 Rz. 4 und Rz. 11). Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ist die Werkvertragsforderung in der Höhe von CHF 1'574'822.10 (inkl. MwSt.) damit genügend behauptet, belegt und glaubhaft gemacht. Jedenfalls erscheint nicht ausgeschlossen oder höchst un- wahrscheinlich, dass die Gesuchstellerin die Arbeiten im genannten Umfang er- bracht hat und dass diese über die vom Pauschalpreis erfassten Leistungen hinaus erfolgten. Die weitergehende Beurteilung ist dem ordentlichen Gericht zu überlas- sen.

E. 3.3.4 Strittig ist sodann die Einhaltung der Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB (vgl. act. 26 Rz. 5 und Rz. 7). Zu prüfen ist demnach, ob die Eintragungsfrist mit der vorsorglichen Eintragung des streitgegenständlichen Bauhandwerkerpfand-

- 7 - rechts im Grundbuch am 23. September 2024 gewahrt wurde (vgl. act. 4, act. 5 und act. 6). Zum Fristbeginn gibt die Gesuchstellerin an, sie habe die letzten Hauptar- beiten am 8. August 2024 ausgeführt (act. 1 Rz. 5 und Rz. 15). Mit Hinweis auf den zu den Akten gereichten "Leistungsnachweis Arbeiten von Mai bis August 2024" (act. 3/10) erklärt sie, am fraglichen Tag seien ein Sicherheitsanschlagpunkt einge- baut, die Ablaufgitter auf dem Hauptdach des Baufelds 5 montiert und die Gehweg- platten auf dem Hauptdach 5b verlegt worden (act. 1 Rz. 5). Die viermonatige Frist für die Eintragung laufe daher am 8. Dezember 2024 ab (act. 1 Rz. 15). Die Nebenintervenientin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Wohnungen des streitgegenständlichen Grundstücks seien bereits Ende 2023 be- zogen worden (act. 26 Rz. 5 und Rz. 7). Ab diesem Zeitpunkt seien nur noch Män- gelbehebungsarbeiten ausgeführt worden; dass von Mai bis August 2024 noch ir- gendwelche pfandberechtigten und fristrelevanten Arbeiten auf der Baustelle aus- geführt worden seien, werde bestritten (act. 26 Rz. 5 und Rz. 7). Auch aus der Stundenübersicht ergebe sich nichts Gegenteiliges (act. 26 Rz. 5 m.H.a. act. 3/10). Ohnehin werde bestritten, dass diese Übersicht ihre Baustelle betreffe (act. 26 Rz. 5). So oder anders erscheine es als höchst unwahrscheinlich, dass die letzten Arbeiten am 8. August 2024 und damit zwei Tage nach der eigentlichen Abnahme ausgeführt worden seien. Wenn überhaupt habe es sich dabei um (nicht fristrele- vante) Nachbesserungsarbeiten gehandelt. Die Eintragungsfrist sei längst abgelau- fen gewesen, als die Gesuchstellerin ihr Gesuch gestellt habe (act. 26 Rz. 7). Aus- serdem seien die Ausführungen der Gesuchstellerin weder substantiiert, noch glaubhaft oder genügend belegt (act. 26 Rz. 5 und Rz. 7). Damit bestreitet die Nebenintervenientin an sich nicht, dass die Gesuchstel- lerin bis im August 2024 noch Arbeiten ausgeführt hat; in Frage stellt sie indessen deren Qualifikation als (fristrelevante) Hauptarbeiten. Derweil bezeichnet die Ge- suchstellerin die Arbeiten vom 8. August 2024 ausdrücklich als 'Hauptarbeiten' und unterscheidet sie namentlich von späteren 'Arbeiten gemäss einem Nachtrag', wel- che sie am 29. August 2024 noch ausgeführt habe (vgl. act. 1 Rz. 5). Dazu passt, dass act. 3/10 unter dem 8. August 2024 Flachdacharbeiten erwähnt. Damit ist für

- 8 - die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ausreichend glaubhaft gemacht, jeden- falls nicht ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich, dass die von der Gesuch- stellerin (bis) am 8. August 2024 erbrachten Arbeiten Vollendungsarbeiten darstel- len. Daran ändert für das vorliegende Verfahren auch nichts, dass, wie es die Ne- benintervenientin zu Recht einwendet (vgl. act. 26 Rz. 5 m.H.a. act. 3/10), auf dem fraglichen Leistungsnachweis die Baustelle nicht genannt ist. Denn anders als im von der Nebenintervenientin aufgebrachten Entscheid des hiesigen Gerichts HE240026-O vom 30. April 2024 hat die Gesuchstellerin vorliegend bereits in ihrem Gesuch konkrete Behauptungen dazu aufgestellt, was sie am fraglichen Datum für Arbeiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück ausgeführt hat (vgl. act. 1 Rz. 5), wobei der zu den Akten gereichte Leistungsnachweis (act. 3/10) diese Be- hauptungen – nur aber immerhin – unterstützt. Unerheblich ist auch, dass nach übereinstimmenden Parteibehauptungen am 6. August 2024 die Abnahme stattge- funden hat (vgl. act. 1 Rz. 5 m.H.a. act. 3/11 und act. 26 Rz. 5 und Rz. 7). Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ist damit genügend glaubhaft gemacht und substantiiert, dass am 8. August 2024 die behaupteten Arbeiten auf dem streitge- genständlichen Grundstück ausgeführt wurden und dass es sich nicht bloss um Nachbesserungsarbeiten handelte. Somit erfolgte die einstweilige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts fristwahrend.

E. 3.4 Zwischenfazit Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die vorsorgliche Eintra- gung des Bauhandwerkerpfandrechts glaubhaft gemacht; zu prüfen bleibt, ob eine hinreichende Sicherheit geleistet wurde.

E. 4 Hinreichende Sicherheit

E. 4.1 Für den Fall, dass das Gesuch – wie vorliegend – nicht abgewiesen würde, hat die Nebenintervenientin die Zahlungsgarantie der I._____ SA Nr. 6 vom 4. No- vember 2024 über den Betrag von CHF 1'574'822.10 zu den Akten gereicht (vgl. act. 23) und eventualiter beantragt, es sei festzustellen, dass mit dieser eine provi-

- 9 - sorische Sicherheit geleistet worden sei, und es sei das vorläufig eingetragene Bau- handwerkerpfandrecht zu löschen (act. 26 S. 2 und Rz. 9; so auch die Gesuchs- gegnerin: act. 21 S. 2). Die Gesuchstellerin reichte innert der ihr angesetzten Frist keine Stellung- nahme ins Recht, weshalb androhungemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist (vgl. act. 27).

E. 4.2 Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn die Eigentümerschaft oder eine Drittper- son für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits ein- getragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1216 und Rz. 1285). Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die angemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1219 und Rz. 1301). Dies ist der Fall, wenn qualitativ und quantitativ die gleiche Sicherheit geboten wird wie durch das Bauhandwerkerpfandrecht (BGE 142 III 738 E. 4.4.2). In quantitativer Hinsicht erfordert dies die vollumfängliche Abdeckung der pfandberechtigten Forderung ebenso wie allfälliger Verzugszinsen ohne zeitlicher Beschränkung (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1226 und Rz. 1239). In qualitativer Hinsicht wird namentlich vorausgesetzt, dass die Beanspruchung der Ersatzsicher- heit gegenüber der Beanspruchung eines definitiv eingetragenen Bauhandwerker- pfandrechts nicht erschwert ist (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1245 ff). Bei der Prü- fung durch das Gericht gilt das Rügeprinzip. Die Gesuchstellerin hat ihre Einwen- dungen substantiiert darzulegen.

E. 4.3 Nach der ständigen Praxis des Handelsgerichts ist es in erster Linie Sache der Parteien, ob eine Bankgarantie eine genügende Sicherheit darstellt oder nicht. Eine Beurteilung erfolgt nur so weit dies bestritten wird. Dabei wurde die Gesuch- stellerin im Rahmen der Fristansetzung zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass nur substantiierte Einwände geprüft würden (vgl. act. 27).

E. 4.4 Vorliegend hat die Gesuchstellerin wie aufgezeigt innert der ihr angesetzten Frist keine Stellungnahme zu den Akten gereicht. Zudem ist zu bemerken, dass die

- 10 - Zahlungsgarantie der I._____ SA Nr. 6 vom 4. November 2024 eine Garantie- summe von CHF 1'574'822.10 abdeckt (vgl. act. 23), womit sie den geltend und glaubhaft gemachten Anspruch der Gesuchstellerin vollumfänglich deckt. Entspre- chend ist festzustellen, dass die geleistete Garantie hinreichend ist im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB.

E. 5 Fazit Die Gesuchstellerin hat ihren Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwer- kerpfandrechts glaubhaft gemacht. Indessen hat die Nebenintervenientin mit der eingereichten Garantie der I._____ SA Nr. 6 vom 4. November 2024 (vgl. act. 23) für die von der Gesuchstellerin zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet.

E. 6 Folgen der Sicherheitsleistung

E. 6.1 Die Leistung einer hinreichenden Sicherheit beendet den Streit nur dann, wenn die Sicherheit definitiv, mithin unter Anerkennung des Pfandeintragungsan- spruches, bestellt wird (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1287). Wird die Sicherheit dagegen – wie vorliegend (vgl. act. 21 S. 2 und act. 26 S. 2) – nur vorläufig resp. provisorisch geleistet, so steht sie unter der Bedingung, dass sich der Sicherungs- anspruch erst noch bewahrheitet. Gleichwohl wird der vorläufigen Sicherheit inso- fern dieselbe Wirkung zugestanden wie der definitiv bestellten, als sie die Löschung des (vorläufig) eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts rechtfertigt (SCHUMA- CHER/REY, a.a.O., Rz. 1287). Wie die vorläufige Pfandeintragung muss daher die vorläufige Sicherheit entweder in eine definitive Sicherheit übergehen oder ersatz- los dahinfallen.

E. 6.2 Demgemäss ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht auf definitive Bestellung der Sicherheit zu klagen. Die Beurteilung, gegen wen die Gesuchstellerin ihre Klage einzureichen hat (gegen die Sicherheit leistende Nebenintervenientin und / oder die Gesuchsgegnerin [als Grundeigentümerin]), liegt in der Verantwortung der Gesuchstellerin. Die Prose-

- 11 - quierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren be- handelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.

E. 6.3 Sodann ist das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, das vorläufig eingetra- gene Bauhandwerkerpfandrecht auf der Liegenschaft Kat. Nr. 3, GBBl. 7, EGRID CH4, E._____ 1-2, F._____, für die Pfandsumme von CHF 1'574'822.10 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen.

E. 6.4 Schliesslich ist die Obergerichtskasse anzuweisen, das Original der Zah- lungsgarantie der I._____ SA Nr. 6 vom 4. November 2024 (act. 23) nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin herauszugeben.

E. 7 Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin die ihr in Dispositiv-Ziffer 4 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage ver- säumt, ist weder ihr noch der Nebenintervenientin eine Parteientschädigung und der Gesuchsgegnerin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

E. 7.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 1'574'822.10 (act. 1 S. 2) ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf CHF 15'000.– festzusetzen. Die Rechnung für die Kosten des Grundbuchamtes für die vorläufige Eintragung des Pfandrechts wurde gemäss Auskunft des Grundbuchamts D._____ der Gesuchstellerin bereits direkt zugestellt (vgl. Prot. S. 9). Allfällige weitere Kos- ten sind vorzubehalten.

E. 7.2 Über den Pfand- bzw. Sicherstellungsanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden

- 12 - Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts sind die Gerichtskosten im Verfahren betref- fend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu bezie- hen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vor- behalten bleibt.

E. 7.3 Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Zu regeln ist indessen, was gilt, falls die Gesuchstellerin es versäumt, ihren Anspruch innert Frist zu prosequieren: Ihr selber ist im genannte Fall keine Partei- entschädigung zuzusprechen. Betreffend die Gesuchsgegnerin ist anzumerken, dass diese als nicht anwaltlich vertretene Partei Anspruch auf den Ersatz notwen- diger Auslagen und in begründeten Fällen auf eine angemessene Umtriebsent- schädigung hat (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Die Zusprechung einer Umtrieb- sentschädigung bedarf allerdings einer besonderen Begründung (BGer Ur- teil 5A_695/2020 vom 26.04.2021 E. 5.1 m.w.H.). Vorliegend hat die Gesuchsgeg- nerin keine Umstände dargelegt, die einen Anspruch auf eine Umtriebsentschädi- gung begründen würden (vgl. act. 21), weshalb ihr auch im Fall der Nicht-Prose- quierung durch die Gesuchstellerin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Die Nebenintervenientin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. act. 26 S. 2). Jedoch wird einer Nebenintervenientin in Anwendung der bun- desgerichtlichen Praxis, welche sich auf die Erkenntnis stützt, eine Nebeninterve- nientin nehme keine im Rechtverhältnis der Hauptparteien begründeten Interessen wahr, in der Regel gemäss Art. 107 ZPO keine solche zugesprochen (BGE 130 III 571 E. 6.; BGer Urteil 4A_295/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 9.2.; SCHMID/JENT- SØRENSEN, in: Kurzkommentar ZPO, a.a.O., N 10 zu Art. 106). Vorliegend rechtfer- tigt es sich mangels Billigkeitsgründen nicht, von der genannten Praxis abzuwei- chen. Dem entgegenstehende Ausführungen macht auch die Nebenintervenientin nicht (vgl. act. 26 Rz. 11). Auch ihr ist demnach im Fall der Nicht-Prosequierung durch die Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 13 - Das Einzelgericht erkennt:

1. Es wird festgestellt, dass die Nebenintervenientin mit der von ihr eingereichten Zahlungsgarantie der I._____ SA Nr. 6 vom 4. November 2024 (act. 23) für die dem vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrecht zugrundelie- gende Forderung eine hinreichende (vorläufige) Sicherheit geleistet hat.

2. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Septem- ber 2024 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. 3, GBBl. 7 EGRID CH4, E._____ 1-2, F._____, für eine Pfandsumme von CHF 1'574'822.10.

3. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, das Original der Zahlungsgarantie der I._____ SA Nr. 6 vom 4. November 2024 (act. 23) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Rechtsvertretung der Ge- suchstellerin herauszugeben.

4. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 17. Februar 2025 angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzu- heben, unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung an- genommen wird und die Nebenintervenientin die Herausgabe der Sicherheit von der Gesuchstellerin verlangen kann.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.00. Allfällige weitere Kosten werden vorbehalten.

6. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden von der Gesuchstellerin bezo- gen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgen- den ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 4 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

- 14 -

E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Grundbuchamt D._____ und an die Obergerichts- kasse des Kantons Zürich.

E. 9 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'574'822.10. Es liegt ein Entscheid über vorsorgliche Massnah- men vor (Art. 98 BGG). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 17. Dezember 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Susanne Roesler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240160-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie die Gerichtsschreiberin Susanne Roesler Urteil vom 17. Dezember 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin sowie C._____ AG, Nebenintervenientin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das Grundbuchamt D._____ sei anzuweisen, zu Lasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin E._____ 1-2, F._____, Kat. Nr. 3, EGRID CH4, ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin für die Pfandsumme von CHF 1'574'822.10 (inkl. MwSt.) vorläufig einzutragen;

2. Die Anweisung sei superprovisorisch ohne Anhörung der Gegen- partei zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vor- läufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzli- chen Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin stellte mit Gesuch vom 16. September 2024 (Datum Poststem- pel: 19. September 2024) das vorstehende Begehren (act. 1; act. 2; act. 3/2-11). Mit Verfügung vom 23. September 2024 wurde das Grundbuchamt D._____ ange- wiesen, das beantragte Pfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist an- gesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 verkündete die Gesuchsgegnerin der C._____ AG (CHE-5, G._____-str. …, H._____) den Streit (act. 7; act. 8/A-B). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde von der Streitverkündung an die C._____ AG Vormerk genommen und die Streit- berufene auf ihre Rechte aufmerksam gemacht (act. 9). Diese erklärte mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 ihren Streitbeitritt und ersuchte um Fristansetzung für ihre Stellungnahme, eventualiter um Erstreckung der der Gesuchsgegnerin angesetz- ten Frist (act. 13; act. 14). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 wurde von der Ne- benintervention der Streitberufenen Vormerk genommen und die Frist der Ge- suchsgegnerin erstreckt (act. 15). Innert abermals erstreckter Frist (vgl. act. 17 und act. 19) reichten die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin ihre Ge- suchsantworten vom 11. November 2024 resp. 18. November 2024 je zu den Akten (act. 21 und act. 26 [nachgebesserte Fassung, vgl. act. 22 und act. 24]). Beide be- antragten sinngemäss, das Gesuch der Gesuchstellerin sei abzuweisen, eventua-

- 3 - liter sei festzustellen, dass die von der Nebenintervenientin zu den Akten gereichte Zahlungsgarantie der I._____ SA Nr. 6 vom 4. November 2024 eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB sei. Mit Verfügung vom 21. November 2024 wurde der Gesuchstellerin eine Frist angesetzt, um zu den Eingaben der Ge- suchsgegnerin und der Nebenintervenientin, insbesondere zur angebotenen Si- cherheit, Stellung zu nehmen (act. 27). Die Gesuchstellerin liess sich innert Frist nicht verlauten, weshalb androhungsgemäss (vgl. act. 27) Verzicht auf Stellung- nahme anzunehmen und aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist.

2. Formelles 2.1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsge- richt des Kantons Zürich für die Beurteilung des vorliegenden Begehrens um Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist gegeben (Art. 29 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 5 und 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG; vgl. auch act. 1 Rz. 2). 2.2. Eine intervenierende Partei kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Pro- zesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen (Art. 76 Abs. 1 ZPO). Demnach durfte die Nebenintervenientin vorliegend für die Gesuchsgegne- rin tätig werden und namentlich eine Sicherheit in das Verfahren einbringen (vgl. auch SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, Rz. 1223).

3. Beurteilung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts 3.1. Wesentliche Parteistandpunkte 3.1.1. Die Gesuchstellerin ersucht die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts auf dem streitgegenständlichen Grundstück der Gesuchsgegnerin (E._____ 1-2, F._____, Liegenschaft Kat. Nr. 3, GBBl. 7, EGRID CH4) in der Höhe von CHF 1'574'822.10 (inkl. MwSt.; act. 1 S. 2). Sie führt aus, vertragsgemäss (vgl. act. 1 Rz. 3) auf dem besagten Grundstück pfandberechtigte Flachdacharbeiten er- bracht zu haben (act. 1 S. 2, Rz. 3 und Rz. 9) und mit ihrem Gesuch die Eintra-

- 4 - gungsfrist zu wahren (act. 1 Rz. 5 und Rz. 14 f.). Der Betrag von CHF 1'574'822.10 (inkl. MwSt.) resultiere aus ihren geleisteten und gegenüber der Nebenintervenien- tin in Rechnung gestellten Arbeiten und sei unbezahlt geblieben (act. 1 Rz. 4 und Rz. 11). 3.1.2. Betreffend die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bean- tragen die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin je sinngemäss die Ab- weisung des Gesuchs und die vollumfängliche Löschung des superprovisorisch eingetragenen Grundpfandrechts (act. 21 S. 2 und act. 26 S. 2). Die Nebeninterve- nientin begründet ihren Standpunkt insbesondere damit, dass die Gesuchstellerin weder die Pfandsumme (vgl. act. 26 Rz. 3 f. und Rz. 8) noch die Einhaltung der Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB (vgl. act. 26 Rz. 5 und Rz. 7 f.) sub- stantiiert behauptet bzw. glaubhaft gemacht habe. 3.2. Rechtliches 3.2.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung ei- nes gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die vorläufige Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB; Art. 76 Abs. 3 GBV). Es handelt sich um eine Verwirkungs- frist (BGE 126 III 462 E. 2.c.aa). Die für den Beginn des Fristenlauf entscheidende Vollendung der Arbeiten tritt ein, "wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Betracht fallen dabei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten oder Ausbes- serungen wie der Ersatz gelieferter, aber fehlerhafter Teile oder die Behebung an- derer Mängel" (BGE 125 III 113 E. 2.b; vgl. auch BGer Urteil 5A_109/2022 vom

15. September 2022 E. 2.2.).

- 5 - 3.2.2. Im vorläufigen Eintragungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftma- chung, wobei das Beweismass in diesem Verfahren gegenüber anderen Arten vor- sorglicher Massnahmen besonders stark herabgesetzt ist (BGE 137 III 563 E. 3.3; BGer Urteil 5A_613/2015 vom 22. Januar 2015 E. 4.; SCHUMACHER/REY, a.a.O., N 1534). Nach ständiger Rechtsprechung darf die vorläufige Eintragung nur ver- weigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint (BGE 86 I 265 E. 3.; BGer Urteil 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 4.2; BGer Urteil 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2.). Im Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten (BGE 137 III 563 ff. E. 3.3; BGer Urteil 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.1.). Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage. Die Behauptungs- und Substantiierungslast bleibt derweil unberührt vom herabgesetzten Beweismass (BGer Urteil 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 4.5; BGer Urteil 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3; SCHUMACHER/REY, a.a.O., N 1466): Auch im summari- schen Verfahren und auch bei der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts ist ein schlüssiger und – bei Bestreitung durch die Gegenseite – hin- reichend detaillierter bzw. substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich. 3.3. Würdigung 3.3.1. Unstrittig ist, dass die Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Gesuchsgeg- nerin Arbeiten ausgeführt hat (vgl. act. 1 Rz. 3 und Rz. 7; act. 26 Rz. 6). Sie ist mit- hin aktiv- und die Gesuchsgegenerin ist passivlegitimiert. 3.3.2. Bei den mit Werkvertrag vom 17. Februar 2022 vereinbarten Flachdachar- beiten (vgl. act. 1 Rz. 3 m.H.a. act. 3/5 und Rz. 8 f.) handelt es sich sodann ohne Weiteres um handwerkliche Leistungen, die gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB grundsätzlich pfandrechtsgeschützt sind. Gegenteiliges wenden auch die Gesuchs- gegnerin oder die Nebenintervenientin nicht ein (vgl. act. 21 und act. 26). 3.3.3. Bestritten ist demgegenüber die Pfandsumme: Die Nebenintervenientin stellt sich auf den Standpunkt, sämtliche erbrachten Leistungen seien entschädigt wor- den (act. 26 Rz. 4). Sie bestreitet, dass die Gesuchstellerin neben den im Werkver-

- 6 - trag unter den vereinbarten Pauschalpreis fallenden Leistungen noch zusätzliche Arbeiten im geltend gemachten Ausmass ausgeführt hat (vgl. act. 26 Rz. 3). Zudem führt sie aus, die Schlussrechnung vom 8. August 2024 sei nicht nachvollziehbar und nicht rechtens (act. 26 Rz. 3). Bezeichnend sei auch, dass die Schlussrech- nung vom 6. August 2024 noch eine halbe Million Franken tiefer gewesen sei. Die Behauptungen der Gesuchstellerin seien weder substantiiert noch genügend belegt oder glaubhaft (act. 26 Rz. 3 f.). Indem die Gesuchstellerin die von ihr geltend gemachte Pfandforderung be- ziffert und urkundlich unterlegt, genügt sie ihrer Behauptungslast indessen und macht den Betrag im vorliegend erforderlichen Masse glaubhaft. So legt sie nach- vollziehbar dar, dass mit Werkvertag vom 17. Februar 2022 ein Pauschalpreis von CHF 2'574'030 (inkl. MwSt.) vereinbart worden (vgl. act. 1 Rz. 3 m.H.a. act. 3/5) und die Auftragssumme in der Folge aufgrund mehrerer Nachträge und verschie- dener Regiearbeiten deutlich erhöht worden sei (vgl. act. 1 S. 4 m.H.a. act. 3/7). Dazu verweist sie auf die Schlussrechnung vom 8. August 2024 (act. 3/7). Anzu- merken ist, dass die Rechnung vom 6. August 2024 (act. 3/8) entgegen der Ansicht der Nebenintervenientin keine Schlussrechnung darstellt (vgl. act. 1 Rz. 4 m.H.a. act. 3/8 und act. 26 Rz. 3). Die Gesuchstellerin erklärt, sie habe die Arbeiten wie vertraglich vereinbart ausgeführt, dennoch seien Rechnungen über CHF 1'574'822.10 (inkl. MwSt.) unbezahlt geblieben (act. 1 Rz. 4 und Rz. 11). Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ist die Werkvertragsforderung in der Höhe von CHF 1'574'822.10 (inkl. MwSt.) damit genügend behauptet, belegt und glaubhaft gemacht. Jedenfalls erscheint nicht ausgeschlossen oder höchst un- wahrscheinlich, dass die Gesuchstellerin die Arbeiten im genannten Umfang er- bracht hat und dass diese über die vom Pauschalpreis erfassten Leistungen hinaus erfolgten. Die weitergehende Beurteilung ist dem ordentlichen Gericht zu überlas- sen. 3.3.4. Strittig ist sodann die Einhaltung der Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB (vgl. act. 26 Rz. 5 und Rz. 7). Zu prüfen ist demnach, ob die Eintragungsfrist mit der vorsorglichen Eintragung des streitgegenständlichen Bauhandwerkerpfand-

- 7 - rechts im Grundbuch am 23. September 2024 gewahrt wurde (vgl. act. 4, act. 5 und act. 6). Zum Fristbeginn gibt die Gesuchstellerin an, sie habe die letzten Hauptar- beiten am 8. August 2024 ausgeführt (act. 1 Rz. 5 und Rz. 15). Mit Hinweis auf den zu den Akten gereichten "Leistungsnachweis Arbeiten von Mai bis August 2024" (act. 3/10) erklärt sie, am fraglichen Tag seien ein Sicherheitsanschlagpunkt einge- baut, die Ablaufgitter auf dem Hauptdach des Baufelds 5 montiert und die Gehweg- platten auf dem Hauptdach 5b verlegt worden (act. 1 Rz. 5). Die viermonatige Frist für die Eintragung laufe daher am 8. Dezember 2024 ab (act. 1 Rz. 15). Die Nebenintervenientin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Wohnungen des streitgegenständlichen Grundstücks seien bereits Ende 2023 be- zogen worden (act. 26 Rz. 5 und Rz. 7). Ab diesem Zeitpunkt seien nur noch Män- gelbehebungsarbeiten ausgeführt worden; dass von Mai bis August 2024 noch ir- gendwelche pfandberechtigten und fristrelevanten Arbeiten auf der Baustelle aus- geführt worden seien, werde bestritten (act. 26 Rz. 5 und Rz. 7). Auch aus der Stundenübersicht ergebe sich nichts Gegenteiliges (act. 26 Rz. 5 m.H.a. act. 3/10). Ohnehin werde bestritten, dass diese Übersicht ihre Baustelle betreffe (act. 26 Rz. 5). So oder anders erscheine es als höchst unwahrscheinlich, dass die letzten Arbeiten am 8. August 2024 und damit zwei Tage nach der eigentlichen Abnahme ausgeführt worden seien. Wenn überhaupt habe es sich dabei um (nicht fristrele- vante) Nachbesserungsarbeiten gehandelt. Die Eintragungsfrist sei längst abgelau- fen gewesen, als die Gesuchstellerin ihr Gesuch gestellt habe (act. 26 Rz. 7). Aus- serdem seien die Ausführungen der Gesuchstellerin weder substantiiert, noch glaubhaft oder genügend belegt (act. 26 Rz. 5 und Rz. 7). Damit bestreitet die Nebenintervenientin an sich nicht, dass die Gesuchstel- lerin bis im August 2024 noch Arbeiten ausgeführt hat; in Frage stellt sie indessen deren Qualifikation als (fristrelevante) Hauptarbeiten. Derweil bezeichnet die Ge- suchstellerin die Arbeiten vom 8. August 2024 ausdrücklich als 'Hauptarbeiten' und unterscheidet sie namentlich von späteren 'Arbeiten gemäss einem Nachtrag', wel- che sie am 29. August 2024 noch ausgeführt habe (vgl. act. 1 Rz. 5). Dazu passt, dass act. 3/10 unter dem 8. August 2024 Flachdacharbeiten erwähnt. Damit ist für

- 8 - die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ausreichend glaubhaft gemacht, jeden- falls nicht ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich, dass die von der Gesuch- stellerin (bis) am 8. August 2024 erbrachten Arbeiten Vollendungsarbeiten darstel- len. Daran ändert für das vorliegende Verfahren auch nichts, dass, wie es die Ne- benintervenientin zu Recht einwendet (vgl. act. 26 Rz. 5 m.H.a. act. 3/10), auf dem fraglichen Leistungsnachweis die Baustelle nicht genannt ist. Denn anders als im von der Nebenintervenientin aufgebrachten Entscheid des hiesigen Gerichts HE240026-O vom 30. April 2024 hat die Gesuchstellerin vorliegend bereits in ihrem Gesuch konkrete Behauptungen dazu aufgestellt, was sie am fraglichen Datum für Arbeiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück ausgeführt hat (vgl. act. 1 Rz. 5), wobei der zu den Akten gereichte Leistungsnachweis (act. 3/10) diese Be- hauptungen – nur aber immerhin – unterstützt. Unerheblich ist auch, dass nach übereinstimmenden Parteibehauptungen am 6. August 2024 die Abnahme stattge- funden hat (vgl. act. 1 Rz. 5 m.H.a. act. 3/11 und act. 26 Rz. 5 und Rz. 7). Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ist damit genügend glaubhaft gemacht und substantiiert, dass am 8. August 2024 die behaupteten Arbeiten auf dem streitge- genständlichen Grundstück ausgeführt wurden und dass es sich nicht bloss um Nachbesserungsarbeiten handelte. Somit erfolgte die einstweilige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts fristwahrend. 3.4. Zwischenfazit Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die vorsorgliche Eintra- gung des Bauhandwerkerpfandrechts glaubhaft gemacht; zu prüfen bleibt, ob eine hinreichende Sicherheit geleistet wurde.

4. Hinreichende Sicherheit 4.1. Für den Fall, dass das Gesuch – wie vorliegend – nicht abgewiesen würde, hat die Nebenintervenientin die Zahlungsgarantie der I._____ SA Nr. 6 vom 4. No- vember 2024 über den Betrag von CHF 1'574'822.10 zu den Akten gereicht (vgl. act. 23) und eventualiter beantragt, es sei festzustellen, dass mit dieser eine provi-

- 9 - sorische Sicherheit geleistet worden sei, und es sei das vorläufig eingetragene Bau- handwerkerpfandrecht zu löschen (act. 26 S. 2 und Rz. 9; so auch die Gesuchs- gegnerin: act. 21 S. 2). Die Gesuchstellerin reichte innert der ihr angesetzten Frist keine Stellung- nahme ins Recht, weshalb androhungemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist (vgl. act. 27). 4.2. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn die Eigentümerschaft oder eine Drittper- son für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits ein- getragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1216 und Rz. 1285). Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die angemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1219 und Rz. 1301). Dies ist der Fall, wenn qualitativ und quantitativ die gleiche Sicherheit geboten wird wie durch das Bauhandwerkerpfandrecht (BGE 142 III 738 E. 4.4.2). In quantitativer Hinsicht erfordert dies die vollumfängliche Abdeckung der pfandberechtigten Forderung ebenso wie allfälliger Verzugszinsen ohne zeitlicher Beschränkung (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1226 und Rz. 1239). In qualitativer Hinsicht wird namentlich vorausgesetzt, dass die Beanspruchung der Ersatzsicher- heit gegenüber der Beanspruchung eines definitiv eingetragenen Bauhandwerker- pfandrechts nicht erschwert ist (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1245 ff). Bei der Prü- fung durch das Gericht gilt das Rügeprinzip. Die Gesuchstellerin hat ihre Einwen- dungen substantiiert darzulegen. 4.3. Nach der ständigen Praxis des Handelsgerichts ist es in erster Linie Sache der Parteien, ob eine Bankgarantie eine genügende Sicherheit darstellt oder nicht. Eine Beurteilung erfolgt nur so weit dies bestritten wird. Dabei wurde die Gesuch- stellerin im Rahmen der Fristansetzung zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass nur substantiierte Einwände geprüft würden (vgl. act. 27). 4.4. Vorliegend hat die Gesuchstellerin wie aufgezeigt innert der ihr angesetzten Frist keine Stellungnahme zu den Akten gereicht. Zudem ist zu bemerken, dass die

- 10 - Zahlungsgarantie der I._____ SA Nr. 6 vom 4. November 2024 eine Garantie- summe von CHF 1'574'822.10 abdeckt (vgl. act. 23), womit sie den geltend und glaubhaft gemachten Anspruch der Gesuchstellerin vollumfänglich deckt. Entspre- chend ist festzustellen, dass die geleistete Garantie hinreichend ist im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB.

5. Fazit Die Gesuchstellerin hat ihren Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwer- kerpfandrechts glaubhaft gemacht. Indessen hat die Nebenintervenientin mit der eingereichten Garantie der I._____ SA Nr. 6 vom 4. November 2024 (vgl. act. 23) für die von der Gesuchstellerin zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet.

6. Folgen der Sicherheitsleistung 6.1. Die Leistung einer hinreichenden Sicherheit beendet den Streit nur dann, wenn die Sicherheit definitiv, mithin unter Anerkennung des Pfandeintragungsan- spruches, bestellt wird (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1287). Wird die Sicherheit dagegen – wie vorliegend (vgl. act. 21 S. 2 und act. 26 S. 2) – nur vorläufig resp. provisorisch geleistet, so steht sie unter der Bedingung, dass sich der Sicherungs- anspruch erst noch bewahrheitet. Gleichwohl wird der vorläufigen Sicherheit inso- fern dieselbe Wirkung zugestanden wie der definitiv bestellten, als sie die Löschung des (vorläufig) eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts rechtfertigt (SCHUMA- CHER/REY, a.a.O., Rz. 1287). Wie die vorläufige Pfandeintragung muss daher die vorläufige Sicherheit entweder in eine definitive Sicherheit übergehen oder ersatz- los dahinfallen. 6.2. Demgemäss ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht auf definitive Bestellung der Sicherheit zu klagen. Die Beurteilung, gegen wen die Gesuchstellerin ihre Klage einzureichen hat (gegen die Sicherheit leistende Nebenintervenientin und / oder die Gesuchsgegnerin [als Grundeigentümerin]), liegt in der Verantwortung der Gesuchstellerin. Die Prose-

- 11 - quierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren be- handelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 6.3. Sodann ist das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, das vorläufig eingetra- gene Bauhandwerkerpfandrecht auf der Liegenschaft Kat. Nr. 3, GBBl. 7, EGRID CH4, E._____ 1-2, F._____, für die Pfandsumme von CHF 1'574'822.10 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen. 6.4. Schliesslich ist die Obergerichtskasse anzuweisen, das Original der Zah- lungsgarantie der I._____ SA Nr. 6 vom 4. November 2024 (act. 23) nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin herauszugeben.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 1'574'822.10 (act. 1 S. 2) ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf CHF 15'000.– festzusetzen. Die Rechnung für die Kosten des Grundbuchamtes für die vorläufige Eintragung des Pfandrechts wurde gemäss Auskunft des Grundbuchamts D._____ der Gesuchstellerin bereits direkt zugestellt (vgl. Prot. S. 9). Allfällige weitere Kos- ten sind vorzubehalten. 7.2. Über den Pfand- bzw. Sicherstellungsanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden

- 12 - Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts sind die Gerichtskosten im Verfahren betref- fend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu bezie- hen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vor- behalten bleibt. 7.3. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Zu regeln ist indessen, was gilt, falls die Gesuchstellerin es versäumt, ihren Anspruch innert Frist zu prosequieren: Ihr selber ist im genannte Fall keine Partei- entschädigung zuzusprechen. Betreffend die Gesuchsgegnerin ist anzumerken, dass diese als nicht anwaltlich vertretene Partei Anspruch auf den Ersatz notwen- diger Auslagen und in begründeten Fällen auf eine angemessene Umtriebsent- schädigung hat (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Die Zusprechung einer Umtrieb- sentschädigung bedarf allerdings einer besonderen Begründung (BGer Ur- teil 5A_695/2020 vom 26.04.2021 E. 5.1 m.w.H.). Vorliegend hat die Gesuchsgeg- nerin keine Umstände dargelegt, die einen Anspruch auf eine Umtriebsentschädi- gung begründen würden (vgl. act. 21), weshalb ihr auch im Fall der Nicht-Prose- quierung durch die Gesuchstellerin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Die Nebenintervenientin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. act. 26 S. 2). Jedoch wird einer Nebenintervenientin in Anwendung der bun- desgerichtlichen Praxis, welche sich auf die Erkenntnis stützt, eine Nebeninterve- nientin nehme keine im Rechtverhältnis der Hauptparteien begründeten Interessen wahr, in der Regel gemäss Art. 107 ZPO keine solche zugesprochen (BGE 130 III 571 E. 6.; BGer Urteil 4A_295/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 9.2.; SCHMID/JENT- SØRENSEN, in: Kurzkommentar ZPO, a.a.O., N 10 zu Art. 106). Vorliegend rechtfer- tigt es sich mangels Billigkeitsgründen nicht, von der genannten Praxis abzuwei- chen. Dem entgegenstehende Ausführungen macht auch die Nebenintervenientin nicht (vgl. act. 26 Rz. 11). Auch ihr ist demnach im Fall der Nicht-Prosequierung durch die Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 13 - Das Einzelgericht erkennt:

1. Es wird festgestellt, dass die Nebenintervenientin mit der von ihr eingereichten Zahlungsgarantie der I._____ SA Nr. 6 vom 4. November 2024 (act. 23) für die dem vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrecht zugrundelie- gende Forderung eine hinreichende (vorläufige) Sicherheit geleistet hat.

2. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Septem- ber 2024 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. 3, GBBl. 7 EGRID CH4, E._____ 1-2, F._____, für eine Pfandsumme von CHF 1'574'822.10.

3. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, das Original der Zahlungsgarantie der I._____ SA Nr. 6 vom 4. November 2024 (act. 23) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Rechtsvertretung der Ge- suchstellerin herauszugeben.

4. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 17. Februar 2025 angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzu- heben, unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung an- genommen wird und die Nebenintervenientin die Herausgabe der Sicherheit von der Gesuchstellerin verlangen kann.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.00. Allfällige weitere Kosten werden vorbehalten.

6. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden von der Gesuchstellerin bezo- gen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgen- den ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 4 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

- 14 -

7. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin die ihr in Dispositiv-Ziffer 4 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage ver- säumt, ist weder ihr noch der Nebenintervenientin eine Parteientschädigung und der Gesuchsgegnerin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Grundbuchamt D._____ und an die Obergerichts- kasse des Kantons Zürich.

9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'574'822.10. Es liegt ein Entscheid über vorsorgliche Massnah- men vor (Art. 98 BGG). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 17. Dezember 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Susanne Roesler