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HE240033

Vorsorgliche Massnahmen

Zh Handelsgericht · 2024-06-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist die gesetzlich anerkannte nationale Rettungsorganisation in B._____ und die nationale … Rotkreuzorganisation [des Staates B._____] (act. 1 Rz. 8; act. 8 Rz. 9-12; act. 3/4 = act. 10/4). Sie wurde im Jahre 1930 als nationale Vereinigung in B._____ gegründet und entwickelte sich im Laufe der Jahre zum offiziellen Rettungsdienst B._____s, zum führenden Krankenwagenanbieter und Betreiber der nationalen Blutbank und der medizinischen Notfallversorgung in B._____ (act. 1 Rz. 9; act. 8 Rz. 9). Die Gesuchstellerin ist Inhaberin der am tt.mm.2023 hinterlegten Wort-/Bildmarke CH 1 "A._____ C._____" für die Klas- sen 36 und 41 (act. 1 Rz. 78, 79; act. 8 Rz. 32, 140; act. 3/25; act. 10/15): … [Farbbild der Marke] Der Gesuchsgegner ist ein Verein schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH; gemäss Statuten bezweckt er "mit Hilfe von Geld und Sachzuwendungen sowohl die Kapazität als auch die Möglichkeiten des A._____ [Gesuchstellerin] in B._____ auszubauen und zu fördern, mit dem Ziele, dessen humanitäre und karitative Hilfe- leistungen an die Bevölkerung ausdehnen zu können" (act. 1 Rz. 11; act. 8 Rz. 13, 15; act. 3/5; act. 3/6 = act. 10/6). Er wurde am tt.mm.1982 gegründet (act. 8 Rz. 13) und ist seit 1983 wegen Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken steuerbefreit (act. 1 Rz. 11; act. 8 Rz. 14; act. 10/5). Der Gesuchsgegner ist Inhaber der am tt.mm.2020 hinterlegten Wort-/Bildmarke CH 2 "(A._____C._____)' " für die Klas- sen 36, 39 und 44 (act. 8 Rz. 31; act. 19 Rz. 29; act. 10/14):

- 4 - … [Abbildung schwarz/weiss] Seit 1982 sammelte der Gesuchsgegner Spenden für die Gesuchstellerin und über- wies diese an die Gesuchstellerin (act. 1 Rz. 20; act. 8 Rz. 16, 24). Für seinen In- ternet-Auftritt (Webseite) und auf seinen Online-Kanälen in sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram) verwendete der Gesuchsgegner am 14. März 2024 die von der Gesuchstellerin hinterlegte Wort-/Bildmarke "A._____ C._____" (act. 1 Rz. 21; act. 3/7-9). Eine formalisierte Vereinbarung zwischen den Parteien bestand nicht (vgl. act. 1 Rz. 26, 59). Der Gesuchsgegner unterstützte die Gesuchstellerin bei dem im Jahre 2019 beschlossenen Bau eines Ambulanzzentrums in der Stadt D._____ in B._____ (act. 1 Rz. 25, 28; act. 8 Rz. 50; act. 3/11). Im Jahr 2021 erhielt der Gesuchsgegner eine Zuwendung für die Anschaffung von drei Ambulanzfahr- zeugen in B._____ (act. 1 Rz. 25; act. 8 Rz. 39, 99; act. 10/23). Aus Anlass des Angriffs der E._____ vom tt.mm.2023 startete der Gesuchsgegner am tt.mm.2023 einen Spendenaufruf an die "Freunde, Spenderinnen und Spender von A._____" (act. 1 Rz. 31; act. 3/13). Mit Beschluss des Stadtrats vom tt.mm.2024 sprach die Stadt Zürich einen Beitrag von CHF 100'000.00 an den Gesuchsgegner für den Kauf eines Ambulanzfahrzeugs für B._____ (act. 1 Rz. 36, 37; act. 3/17; act. 3/18). Spätestens seit dem Jahr 2020 wollte die Gesuchstellerin die Beziehung zum Ge- suchsgegner in einem Zusammenarbeitsvertrag regeln (act. 1 Rz. 26; act. 8 Rz. 27, 28; act. 10/10 Rz. 4, 5). Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 forderte die Gesuchstel- lerin den Gesuchsgegner auf, umfassend Rechenschaft abzulegen und die notwen- digen Schritte zu unternehmen, um die Beziehung zwischen den Parteien in einer Vereinbarung zu formalisieren (act. 8 Rz. 29; act. 10/10 Rz. 6, 7). Der Gesuchs- gegner antwortete mit Schreiben vom 31. Mai 2020, er könne keinen Vertrag mit der Gesuchstellerin schliessen, da er aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen weder Anweisungen von Dritten befolgen noch annehmen dürfe (act. 8 Rz. 33; act. 10/16 Rz. 5, 6). Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 liess die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner einen Entwurf zu einem Kooperationsvertrag zukommen (act. 8 Rz. 34; act. 10/17; act. 10/18). Der Gesuchsgegner lehnte mit Schreiben vom

4. August 2020 die Unterzeichnung eines Kooperationsvertrages erneut ab (act. 8 Rz. 34; act. 3/24 = act. 10/19). Seit 24. Februar 2021 stützt sich der Gesuchsgeg-

- 5 - ner bei Zuwendungen auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (act. 8 Rz. 35- 37; act. 10/20-22). Am 28. Mai 2021 erfolgte die Eintragung einer Freundesorgani- sation der Gesuchstellerin in Genf (act. 1 Rz. 23, 24; act. 3/10). Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 verlangte die Gesuchstellerin vom Gesuchs- gegner, über die für die Gesuchstellerin gesammelten Mittel Rechenschaft abzule- gen und diese an die Gesuchstellerin zu überweisen (act. 1 Rz. 33; act. 8 Rz. 52; act. 3/15 = act. 10/34). Der Gesuchsgegner lehnte es mit Schreiben vom 2. Februar 2024 ab, der Aufforderung der Gesuchstellerin nachzukommen (act. 1 Rz. 34; act. 8 Rz. 53; act. 3/12 = act. 10/35). Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 forderte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner auf, Auskunft über die seit dem 7. Oktober 2023 gesammelten Gelder und deren Weiterleitung an die Gesuchstellerin zu er- teilen, und schlug ein klärendes Treffen zwecks Aussprache und Erörterung der weiteren Zusammenarbeit vor (act. 1 Rz. 40; act. 8 Rz. 60, 61; act. 3/20 Rz. 8, 10 = act. 10/44 [mit Beilage]). Der Gesuchsgegner lehnte mit Schreiben vom 20. Fe- bruar 2024 die Rechenschaftsablage und das vorgeschlagene Treffen ab (act. 1 Rz. 42; act. 8 Rz. 62, 63; act. 3/21 Rz. 5, 6 = act. 10/45). Mit Schreiben vom 29. Fe- bruar 2024 beendete die Gesuchstellerin die Zusammenarbeit mit dem Gesuchs- gegner mit sofortiger Wirkung und forderte diesen zur umgehenden Unterlassung von Tätigkeiten im Namen oder zu Gunsten der Gesuchstellerin sowie zur Auskunft über die Höhe und Verwendung der in den letzten sieben Jahren im Namen oder zu Gunsten der Gesuchstellerin gesammelten Gelder bis zum 11. März 2024 auf (act. 1 Rz. 46; act. 8 Rz. 64-67; act. 3/22 = act. 10/46). Die Gesuchstellerin behauptet, der Gesuchsgegner sammle im Namen oder zu Gunsten der Gesuchstellerin Spenden bei Privatpersonen, Institutionen und Orga- nisationen (act. 1 Rz. 20). Gegenüber spendenwilligen Drittpersonen trete er als "Freund" der Gesuchstellerin auf (act. 1 Rz. 20, 21) und assoziiere sich auf allen Ebenen – Name, Marke, statutarischer Zweck, öffentliche Kommunikation, Online- Kanäle – mit der Gesuchstellerin (act. 1 Rz. 21). Damit gebe der Gesuchsgegner unmissverständlich zu erkennen, dass sein Handlungen im Interesse und in Ver- tretung der Gesuchstellerin erfolgten, weshalb die im Rahmen dieser Tätigkeiten eingehenden Spenden aus Sicht der Spenderinnen und Spender offenkundig für

- 6 - die Gesuchstellerin bestimmt seien (act. 1 Rz. 22). Für die Gesuchstellerin be- stimmte Spenden erfolgten wegen der Steuerabzugsfähigkeit an den Gesuchsgeg- ner (act. 1 Rz. 22). Der Gesuchsgegner beruft sich auf seine Eigenständigkeit (act. 8 Rz. 13, 73). Die Parteien würden nicht in einer geschäftlichen Beziehung stehen (act. 8 Rz. 73, 74). Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Gesuchsgegner und der Gesuchstel- lerin seien auf das jeweilige Projekt und dessen Durchführung beschränkt (act. 8 Rz. 73). Der Gesuchsgegner sammle die Spendengelder in eigenem Namen (act. 8 Rz. 89, 94). Er sei einzig seinen Spenderinnen und Spendern sowie Vereinsmit- gliedern zur Rechenschaft verpflichtet (act. 8 Rz. 28, 73). Bezüglich der Verwen- dung der Spenden sei er an die konkreten Vorgaben der Spenderinnen und Spen- der gebunden (act. 8 Rz. 17). Es wäre ihm deshalb nicht möglich gewesen, einen Zusammenarbeitsvertrag mit der Gesuchstellerin oder Dritten abzuschliessen (act. 8 Rz. 28). Der Gesuchsgegner habe im Jahre 2019 ein eigenes Vereinslogo designen lassen und erworben (act. 8 Rz. 31, 140; act. 10/12-13). Die Gesuchstel- lerin habe dieses am tt.mm.2023 eigenmächtig in der Schweiz als Wort-/Bildmarke CH 1 "A._____ C'._____" hinterlegt (act. 8 Rz. 32, 139, 160; act. 10/15).

2. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin überbrachte am 14. März 2024 um 16:35 Uhr ihr Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei (act. 1; act. 2; act. 3/2-25). Mit Verfügung vom 15. März 2024 wurde auf das Rechtsbegeh- ren Ziffer 1.1 definitiv nicht eingetreten; im Übrigen wurde das Gesuch superprovi- sorisch gutgeheissen, der Gesuchstellerin ein Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 auferlegt und dem Gesuchsgegner eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme an- gesetzt (act. 4). Die Verfügung ging dem Gesuchsgegner am 26. März 2024 zu (act. 5/2). Die Gesuchstellerin bezahlte am 19. März 2024 fristgemäss einen Kos- tenvorschuss von CHF 4'988.00 (act. 7). Der Gesuchsgegner reichte am 11. April 2024 fristgemäss eine Gesuchsantwort ein (act. 8; act. 9; act. 10/2-54). Mit Verfü- gung vom 15. April 2024 wurde die Gesuchsantwort der Gesuchstellerin zugestellt und ihr eine Frist von 10 Tagen angesetzt, zu erklären, wer die Vollmacht vom

14. März 2024 für die Gesuchstellerin unterzeichnet hat, und die Vertretungsbefug-

- 7 - nis der unterzeichnenden Personen darzulegen oder eine neue rechtsgültig unter- zeichnete Vollmacht einzureichen (act. 11). Die Verfügung ging der Gesuchstellerin am 17. April 2024 zu (act. 12/1). Die Gesuchstellerin nahm mit Eingabe vom

29. April 2024 fristgemäss Stellung und reichte zudem eine neue Vollmacht vom

21. April 2024 ein (act. 17; act. 18/29-31). Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 machte die Gesuchstellerin von ihrem rechtlichen Gehör Gebrauch und reichte eine Replik zur Gesuchsantwort ein (act. 19; act. 20/32-43). Diese wurde dem Gesuchsgegner am

13. Mai 2024 zugestellt (act. 21). Der Gesuchsgegner verzichtete mit Eingabe vom

13. Mai 2024 auf eine weitere Stellungnahme (act. 22). Die Sache ist spruchreif.

3. Formelles 3.1. Es liegt ein internationales Verhältnis i.S.v. Art. 1 Abs. 1 IPRG vor, da die Parteien ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben (BGE 149 III 379 E. 4.1 S. 384 m.Hw. = Pra 113 [2024] Nr. 6). Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 2 LugÜ. Die örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts stützt sich auf Art. 10 lit. a i.V.m. Art. 109 Abs. 2 Satz 1 und Art. 129 Abs. 1 Satz 1 IPRG. 3.2. Die sachliche Zuständigkeit stützt sich auf § 45 lit. b GOG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs gilt sie auch für die Prüfung namensrechtlicher Ansprüche (BGE 92 II 305 E. 5 S. 312; HELENE A. LAMPEL/INGRID JENT-SØRENSEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, hrsg. von Myriam A. Gehri/Ingrid Jent- Sørensen/Martin Sarbach, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 5 ZPO). 3.3. Die vertragliche Vertretung einer Partei muss sich durch eine Vollmacht aus- weisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 21 Abs. 15 der Satzung der Gesuchstellerin vom 15. September 1992 in Verbindung mit dem Beschluss des Exekutivkomitees vom 14. März 2023 ver- treten F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ die Ge- suchstellerin jeweils durch Kollektivunterschrift zu zwei, wobei es sich bei einer un- terzeichnenden Person um F._____, G._____, H._____, I._____ oder L._____ han- deln muss (act. 17 Rz. 3; act. 10/2; act. 18/30).

- 8 - Die Vollmacht der Gesuchstellerin vom 14. März 2024 wurde durch F._____ und K._____ unterzeichnet (act. 17 Rz. 1; act. 2). Die Anforderungen der Vertretungs- regelung gemäss Beschluss vom 14. März 2023 sind erfüllt. Die Vollmacht vom

14. März 2024 ist gültig unterzeichnet. Die durch L._____ und K._____ unterzeichnete Vollmacht vom 21. April 2024 ist ebenfalls nach dem Beschluss vom 14. März 2023 gültig unterzeichnet (act. 17 Rz. 5, 6; act. 18/31). 3.4. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

4. Materielles Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuch- stellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Eine Tatsache ist glaubhaft, "wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte" (BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 612-613 m.Hw.). Bei Rechtsfragen ge- nügt eine summarische Prüfung (BGE 139 III 86 E. 4.2 S. 91 m.Hw. = Pra 103 [2014] Nr. 69; BGer 4A_491/2022 v. 21.02.2023 E. 6.2.2). 4.1. Gemäss Art. 6 des A._____ Gesetzes 5710/1950 ist das Emblem der Ge- suchstellerin "ein roter … auf weissem Grund (a red … on a white ground)" (act. 3/4 = act. 10/4). Das Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zei- chens und des Namens des Roten Kreuzes (SR 232.22) erfasst dieses Emblem nicht. Die Gesuchstellerin hat international mehrere Wort- und Wort-/Bildmarken registriert oder angemeldet (act. 8 Rz. 30; act. 19 Rz. 30; act. 10/11; act. 20/32-33). Der (internationale) Schutz des Namens und des Emblems der Gesuchstellerin er- folgt privatrechtlich u.a. über das Markenrecht. 4.2. Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Der Verfü-

- 9 - gungsanspruch der Gesuchstellerin ist nach Art. 59 lit. d und Art. 55 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13 Abs. 1 MSchG zu prüfen. 4.2.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 MSchG verleiht das Markenrecht "dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleis- tungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen". Beide Parteien sind je Inhaber einer Marke für das Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke unter Klasse 36. Diese haben das bildliche Element eines schwarz-grauen bzw. blau-roten "…" auf weissem Grund gemeinsam (act. 8 Rz. 140). Der Gesuchsgegner beruft sich darauf, er habe das entsprechende Ver- einslogo entwickeln lassen bzw. erworben (act. 8 Rz. 140). Die vom Gesuchsgegner am tt.mm.2020 hinterlegte Wort-/Bildmarke CH 2 "(A._____C.____)'" (vgl. act. 10/14) entspricht nicht dem gemäss Darstellung des Gesuchsgegners im Jahre 2019 in seinem Auftrag entwickelten bzw. erworbenen und verwendeten Vereinslogo (vgl. act. 10/13). Vielmehr ist es die Gesuchstellerin, welche ihrerseits am tt.mm.2023 die entsprechende Wort-/Bildmarke CH 1 "A._____ C'._____" hinterlegt hat (vgl. act. 3/25; act. 10/15). Der Gesuchsgegner verwendet damit die von der Gesuchstellerin hinterlegte Marke, weshalb die Ge- suchstellerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 MSchG ein Verbot der Verwendung ihrer Marke durch den Gesuchsgegner verlangen kann. Nach der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien durch das Schreiben vom 29. Februar 2024 fehlt eine Grundlage für die Verwendung der Marke der Gesuchstellerin durch den Gesuchsgegner (act. 1 Rz. 80). Eine andere Grundlage ist nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin darf dem Gesuchsgegner die Verwendung ihrer Marke (vorsorglich) verbieten (Art. 59 lit. d i.v.m. Art. 55 Abs. 1 lit. b MSchG). 4.2.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesuchstellerin habe mit der Eintragung der Wort-/Bildmarke CH 1 "A._____ C'._____" lediglich eine Sperrmarke ohne Ver- wendungsabsicht hinterlegt (act. 8 Rz. 140).

- 10 - Die Gesuchstellerin hat aufgrund des eindeutigen Hinweises auf ihren Namen ein Interesse an der Hinterlegung der Wort-/Bildmarke CH 1 "A._____ C'._____". In- wiefern dieses mit einem allfälligen Interesse des Gesuchsgegners in Konflikt steht, kann bei dem summarischen Prüfungsmassstab im Rahmen des Massnahmenver- fahrens nicht beantwortet werden. Im Rahmen der im Massnahmenverfahren vor- zunehmenden summarischen Prüfung kann grundsätzlich von der Gültigkeit einer eingetragenen Marke ausgegangen werden (BGE 139 III 86 E. 4.2 S. 91 = Pra 103 [2014] Nr. 69). 4.3. Auf Persönlichkeitsverletzungen ist das Recht des Begehungsortes anwend- bar (Art. 33 Abs. 2 sowie Art. 157 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 2 Satz 1 IPRG). Das Tätigkeitsgebiet des Gesuchsgegners beschränkt sich auf die Schweiz. Der na- mensrechtliche Anspruch der Gesuchstellerin ist nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 28 und Art. 29 Abs. 2 ZGB zu prüfen. 4.3.1. Die Gesuchstsellerin beruft sich auf eine widerrechtliche Verletzung ihrer Persönlichkeit durch den Gebrauch ihres Namens durch den Gesuchsgegner (act. 1 Rz. 86). Eine unbefugte Namensanmassung liegt vor, "wenn die Aneignung des Namens seitens eines Dritten die Gefahr einer Verwechslung oder Täuschung bewirkt oder wenn sie geeignet ist, zufolge einer blossen Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung zwischen dem bis- herigen Träger des Namens und dem anmassenden Dritten herzustellen" (BGE 128 III 401 E. 5 S. 402-403). Beim Namen einer juristischen Person ist die Unter- scheidbarkeit "nicht einfach aus Sicht der Abnehmer bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu prüfen"; das Namensrecht schützt "den Träger eines Namens umfassend um seiner Persönlichkeit willen" (BGer 4A_375/2021 v. 30.01.2022 E. 4.1.1). Geschützt sind auch Akronyme (BGE 80 II 281 E. 4 S. 285). Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Verwechslungsgefahr für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben; diese liegt vor, wenn "schlechter be- rechtigte, gleiche oder ähnliche Zeichen Fehlzurechnungen derart verursachen, dass die Adressaten die mit ihnen gekennzeichneten Personen oder Gegenstände

- 11 - für jene halten, die mit den besser berechtigten Zeichen individualisiert werden (un- mittelbare Verwechslungsgefahr), oder die schlechter berechtigten Zeichen können eine mittelbare Verwechslungsgefahr schaffen, indem die Adressaten zwar die Un- terschiede der Zeichen wahrnehmen, aber aufgrund der Ähnlichkeit falsche Zusam- menhänge vermuten" (BGE 127 III 160 E. 2a S. 165-166). Die Übernahme eines Teils des Hauptbestandteils des Namens genügt (BGE 102 II 161 E. 3 S. 165-166). Die Gesuchstellerin ist in den angesprochenen Kreisen von potentiellen Spende- rinnen und Spendern bekannt. Eine eigene Aktivität in der Schweiz ist keine Vor- aussetzung für die Schaffung einer Verwechslungsgefahr (BGE 98 Ib 188 E. 3 S. 191-192). Der Bestandteil "A._____" im Auftritt des Gesuchsgegners schafft eine Assoziation zur Gesuchstellerin. Der Zusatz "C._____" vermag diese nicht zu rela- tivieren, vielmehr verstärkt er die Verbindung zusätzlich. Ausserdem ist er gene- risch und damit kennzeichnungsschwach. Nach dem Selbstverständnis des Ge- suchsgegners agiert dieser als von der Gesuchstellerin unabhängige wohltätige Or- ganisation, welche Spenden nicht exklusiv für die Gesuchstellerin sammelt. Die Weiterverwendung eines Zeichens nach Beendigung einer partnerschaftlichen Ko- operation schafft eine Verwechslungsgefahr (BGE 129 III 353 E. 3.3 S. 357-359). Dies muss umso mehr gelten, falls eine Zusammenarbeit nie bestanden hätte. Ein schützenswertes Interesse des Gesuchsgegners an der Weiterführung des Na- mens der Gesuchstellerin als eigener Namensbestandteil ist nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin kann gestützt auf Art. 29 Abs. 2 ZGB eine Verwendung ihres Namens in einer Weise, welche auf eine nicht (mehr) bestehende Verbindung schliessen lässt, verlangen. 4.3.2. Der Gesuchsgegner beruft sich auf eine Verletzung seines eigenen Namens- rechts durch die Eintragung der Marke der Gesuchstellerin (act. 8 Rz. 139, 140, 147). Vereine unterstehen nur dem Namensrecht; sie haben keine Geschäftsfirma (BGE 117 II 513 E. 3a S. 517; BGE 102 II 161 E. 2 S. 165 m.Hw.). Die 1930 gegründete Gesuchstellerin geniesst gegenüber dem 1982 gegründeten Gesuchsgegner die zeitliche Namenspriorität (vgl. BGE 80 II 281 E. 3 S. 284-285). Nach der Rechtspre-

- 12 - chung sind die Schutzsphären anhand einer umfassenden Interessenabwägung abzugrenzen (BGE 128 III 353 E. 4.3.2 S. 364; BGer 4C.360/2005 v. 12.01.2006 E. 4.1). Aufgrund des Zweckes und der bisherigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner bei der Namenswahl an die Gesuchstellerin anlehnte. Gemäss eigener Darstellung versteht sich der Gesuchs- gegner als von der Gesuchstellerin unabhängige Organisation. Nach Beendigung der Zusammenarbeit ist das Interesse der international bekannten Gesuchstellerin, nicht mehr mit dem Gesuchsgegner assoziiert zu werden, höher zu gewichten als das Interesse des Gesuchsgegners an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Der Gesuchsgegner hat keinen Anspruch auf Verwendung des bisherigen Namens in einer Weise, welche auf eine nicht (mehr) bestehende Verbindung zur Gesuch- stellerin schliessen lässt. 4.4. Ein nicht oder schwer wiedergutzumachender Nachteil besteht darin, dass Spenderinnen und Spender im Hinblick auf die Assoziation des Gesuchsgegners mit der Gesuchstellerin ihre Spenden dem Gesuchsgegner anstatt der Gesuchstel- lerin bzw. einer von deren aktiven Freundesorganisationen zukommen lassen (act. 1 Rz. 97). Die diesbezüglichen Einwendungen des Gesuchsgegners sind an- gesichts der offensichtlichen namensmässigen Anlehnung an die Gesuchstellerin nicht nachvollziehbar (act. 8 Rz. 154). 4.5. Gemäss Art. 264 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen, wenn ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten ist. Der Gesuchsgegner macht geltend, "das unkooperative Verhalten der Gesuchstellerin" habe verhindert, dass eine Spende in der Höhe von CHF 100'000.00 an diese habe ausbezahlt werden können (act. 8 Rz. 161). Die behauptete Verzögerung steht im Zusammenhang mit unterschiedlichen Ansichten der Parteien über die Abwicklung der Spende (act. 8 Rz. 59-64). Die vorliegende namensrechtliche Auseinanderset- zung hat auf die Abwicklung einer bereits zugesagten konkreten Spende keinen

- 13 - Einfluss. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Gutheissung des Ge- suchs und der Auszahlung der Spende besteht somit nicht. Der Gesuchsgegner verweist darauf, dass er nicht mit seiner Wort-/Bildmarke oder mit seinem Namen in der Öffentlichkeit auftreten kann, für potentielle Spender nicht sichtbar ist und nicht aktiv auf diese zugehen kann (act. 8 Rz. 161). Ein Anspruch auf Spenden besteht nicht, weshalb deren Ausbleiben keinen ersatzfähigen Scha- den darstellt. Ausserdem bleiben die angedeuteten möglichen Spendenrückgänge unbestimmt. Von der Auferlegung einer Sicherheit i.S.v. Art. 264 Abs. 1 ZPO ist abzusehen. 4.6. Ein vorsorgliches Verbot der Verwendung von Bezeichnungen, welche auf eine (fortdauernde) Verbindung zur Gesuchstellerin hinweisen, ist verhältnismäs- sig. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung findet beim Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen grundsätzlich keine In- teressenabwägung statt (BGE 139 III 86 E. 5 S.92; BGer 4A_427/2021 v. 20.12.2021 E. 5.1). 4.7. Im Ergebnis ist das Verbot gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom

15. März 2024 aufrecht zu erhalten. Der Gesuchstellerin ist Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen (Art. 263 ZPO).

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 100'000.00 beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr CHF 8'750.00. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf gut die Hälfte bis zwei Drittel zu reduzieren. Die Ge- richtsgebühr ist auf CHF 5'000.00 festzusetzen. Über den Anspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig ob-

- 14 - siegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstwei- lige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsge- richts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend vorsorg- liche Massnahmen aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehal- ten bleibt. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin die Hauptklage innert Frist nicht anhängig macht, sind ihr die Kosten definitiv aufzuerlegen. 5.2. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, hat sie dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädi- gung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (An- wGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie bestimmt sich in erster Linie an- hand des Streitwerts (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 100'000.00 beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr CHF 10'900.00. In Anwendung von § 9 AnwGebV ist diese auf rund die Hälfte zu reduzieren. Die Anwaltsgebühr beträgt CHF 5'000.00. Dem nicht im MWST-Regis- ter eingetragenen Gesuchsgegner steht ein Mehrwertsteuerzusatz zu (Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziffer 2.1.1 S. 3; abrufbar unter <http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Doku- mente/Mitteilungen/Kreisschreiben/2000-2009/17_05_2006.pdf>; BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Der Mehrwertsteuersatz beträgt 8,1 % (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Versäumt die Gesuchstellerin die ihr angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 5'405.00 zu bezahlen.

- 15 - Der Einzelrichter erkennt:

1. Dem Gesuchsgegner wird unter Androhung der Bestrafung seiner Organe gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) im Falle einer Widerhand- lung mit sofortiger Wirkung einstweilen verboten,

- die im Schweizerischen Markenregister eingetragene Bildmarke "A._____ C'._____ " (fig.) … [Abbildung] (CH 1) im Zusammen- hang mit

a) Fundraising-Dienstleistungen für wohltätige Zwecke; Organi- sation von wohltätigen Sammlungen, Veranstaltungen und Events; Finanzierung der Bereitstellung von medizinischen und Notfalldiensten sowie von Ausrüstung und Zubehör da- für; Finanzierung der Bereitstellung von Bildung und Ausbil- dung in Bezug auf Gesundheit, Medizin, Sicherheit, Chirur- gie und Zahnmedizin, Blutbanken und Blutspenden sowie Erste-Hilfe- und Notfalldienste, Behandlungen, Techniken und Verfahren und/oder

b) Ausbildung und Schulung in den Bereichen Gesundheit, Me- dizin, Sicherheit, Chirurgie und Zahnmedizin, Blutbank und Blutspende sowie Erste-Hilfe- und Notfallbehandlungen, -techniken und -verfahren; Organisation und BereitstelIung von Einrichtungen für die Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen sowie der dafür erforderlichen Ausrüstun- gen und Materialien zu gebrauchen, insbesondere auf der Website 'www.A'._____- C''._____.ch', dem Facebook Account 'A'._____C''._____, dem Instagram Profil A'._____-C''._____ sowie in Marketingmaterialien des Gesuchsgegners;

- im Namen und/oder zu Gunsten der Gesuchstellerin (i) gegenüber Dritten, d.h. gegenüber natürlichen oder juristi- schen Personen und Vereinigungen, die nicht mit der Ge- suchstellerin identisch sind, aufzutreten; (ii) Verträge mit solchen Dritten abzuschliessen; (iii) Gelder zu sammeln und (iv) andere Handlungen vorzunehmen, die auf eine Verbindung oder ein Vertretungsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner hindeuten.

2. Der Gesuchstellerin wird – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – eine Frist bis 5. September 2024 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache

- 16 - anhängig zu machen. Bei Säumnis würden die Anordnungen gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 1 sofort dahinfallen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.00.

4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhän- gig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 5'405.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 22, sowie gestützt auf Art. 54 MSchG an das Eidge- nössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.00. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

- 17 - Zürich, 5. Juni 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger

Erwägungen (17 Absätze)

E. 4 Materielles Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuch- stellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Eine Tatsache ist glaubhaft, "wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte" (BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 612-613 m.Hw.). Bei Rechtsfragen ge- nügt eine summarische Prüfung (BGE 139 III 86 E. 4.2 S. 91 m.Hw. = Pra 103 [2014] Nr. 69; BGer 4A_491/2022 v. 21.02.2023 E. 6.2.2).

E. 4.1 Gemäss Art. 6 des A._____ Gesetzes 5710/1950 ist das Emblem der Ge- suchstellerin "ein roter … auf weissem Grund (a red … on a white ground)" (act. 3/4 = act. 10/4). Das Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zei- chens und des Namens des Roten Kreuzes (SR 232.22) erfasst dieses Emblem nicht. Die Gesuchstellerin hat international mehrere Wort- und Wort-/Bildmarken registriert oder angemeldet (act. 8 Rz. 30; act. 19 Rz. 30; act. 10/11; act. 20/32-33). Der (internationale) Schutz des Namens und des Emblems der Gesuchstellerin er- folgt privatrechtlich u.a. über das Markenrecht.

E. 4.2 Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Der Verfü-

- 9 - gungsanspruch der Gesuchstellerin ist nach Art. 59 lit. d und Art. 55 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13 Abs. 1 MSchG zu prüfen.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 MSchG verleiht das Markenrecht "dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleis- tungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen". Beide Parteien sind je Inhaber einer Marke für das Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke unter Klasse 36. Diese haben das bildliche Element eines schwarz-grauen bzw. blau-roten "…" auf weissem Grund gemeinsam (act. 8 Rz. 140). Der Gesuchsgegner beruft sich darauf, er habe das entsprechende Ver- einslogo entwickeln lassen bzw. erworben (act. 8 Rz. 140). Die vom Gesuchsgegner am tt.mm.2020 hinterlegte Wort-/Bildmarke CH 2 "(A._____C.____)'" (vgl. act. 10/14) entspricht nicht dem gemäss Darstellung des Gesuchsgegners im Jahre 2019 in seinem Auftrag entwickelten bzw. erworbenen und verwendeten Vereinslogo (vgl. act. 10/13). Vielmehr ist es die Gesuchstellerin, welche ihrerseits am tt.mm.2023 die entsprechende Wort-/Bildmarke CH 1 "A._____ C'._____" hinterlegt hat (vgl. act. 3/25; act. 10/15). Der Gesuchsgegner verwendet damit die von der Gesuchstellerin hinterlegte Marke, weshalb die Ge- suchstellerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 MSchG ein Verbot der Verwendung ihrer Marke durch den Gesuchsgegner verlangen kann. Nach der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien durch das Schreiben vom 29. Februar 2024 fehlt eine Grundlage für die Verwendung der Marke der Gesuchstellerin durch den Gesuchsgegner (act. 1 Rz. 80). Eine andere Grundlage ist nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin darf dem Gesuchsgegner die Verwendung ihrer Marke (vorsorglich) verbieten (Art. 59 lit. d i.v.m. Art. 55 Abs. 1 lit. b MSchG).

E. 4.2.2 Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesuchstellerin habe mit der Eintragung der Wort-/Bildmarke CH 1 "A._____ C'._____" lediglich eine Sperrmarke ohne Ver- wendungsabsicht hinterlegt (act. 8 Rz. 140).

- 10 - Die Gesuchstellerin hat aufgrund des eindeutigen Hinweises auf ihren Namen ein Interesse an der Hinterlegung der Wort-/Bildmarke CH 1 "A._____ C'._____". In- wiefern dieses mit einem allfälligen Interesse des Gesuchsgegners in Konflikt steht, kann bei dem summarischen Prüfungsmassstab im Rahmen des Massnahmenver- fahrens nicht beantwortet werden. Im Rahmen der im Massnahmenverfahren vor- zunehmenden summarischen Prüfung kann grundsätzlich von der Gültigkeit einer eingetragenen Marke ausgegangen werden (BGE 139 III 86 E. 4.2 S. 91 = Pra 103 [2014] Nr. 69).

E. 4.3 Auf Persönlichkeitsverletzungen ist das Recht des Begehungsortes anwend- bar (Art. 33 Abs. 2 sowie Art. 157 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 2 Satz 1 IPRG). Das Tätigkeitsgebiet des Gesuchsgegners beschränkt sich auf die Schweiz. Der na- mensrechtliche Anspruch der Gesuchstellerin ist nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 28 und Art. 29 Abs. 2 ZGB zu prüfen.

E. 4.3.1 Die Gesuchstsellerin beruft sich auf eine widerrechtliche Verletzung ihrer Persönlichkeit durch den Gebrauch ihres Namens durch den Gesuchsgegner (act. 1 Rz. 86). Eine unbefugte Namensanmassung liegt vor, "wenn die Aneignung des Namens seitens eines Dritten die Gefahr einer Verwechslung oder Täuschung bewirkt oder wenn sie geeignet ist, zufolge einer blossen Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung zwischen dem bis- herigen Träger des Namens und dem anmassenden Dritten herzustellen" (BGE 128 III 401 E. 5 S. 402-403). Beim Namen einer juristischen Person ist die Unter- scheidbarkeit "nicht einfach aus Sicht der Abnehmer bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu prüfen"; das Namensrecht schützt "den Träger eines Namens umfassend um seiner Persönlichkeit willen" (BGer 4A_375/2021 v. 30.01.2022 E. 4.1.1). Geschützt sind auch Akronyme (BGE 80 II 281 E. 4 S. 285). Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Verwechslungsgefahr für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben; diese liegt vor, wenn "schlechter be- rechtigte, gleiche oder ähnliche Zeichen Fehlzurechnungen derart verursachen, dass die Adressaten die mit ihnen gekennzeichneten Personen oder Gegenstände

- 11 - für jene halten, die mit den besser berechtigten Zeichen individualisiert werden (un- mittelbare Verwechslungsgefahr), oder die schlechter berechtigten Zeichen können eine mittelbare Verwechslungsgefahr schaffen, indem die Adressaten zwar die Un- terschiede der Zeichen wahrnehmen, aber aufgrund der Ähnlichkeit falsche Zusam- menhänge vermuten" (BGE 127 III 160 E. 2a S. 165-166). Die Übernahme eines Teils des Hauptbestandteils des Namens genügt (BGE 102 II 161 E. 3 S. 165-166). Die Gesuchstellerin ist in den angesprochenen Kreisen von potentiellen Spende- rinnen und Spendern bekannt. Eine eigene Aktivität in der Schweiz ist keine Vor- aussetzung für die Schaffung einer Verwechslungsgefahr (BGE 98 Ib 188 E. 3 S. 191-192). Der Bestandteil "A._____" im Auftritt des Gesuchsgegners schafft eine Assoziation zur Gesuchstellerin. Der Zusatz "C._____" vermag diese nicht zu rela- tivieren, vielmehr verstärkt er die Verbindung zusätzlich. Ausserdem ist er gene- risch und damit kennzeichnungsschwach. Nach dem Selbstverständnis des Ge- suchsgegners agiert dieser als von der Gesuchstellerin unabhängige wohltätige Or- ganisation, welche Spenden nicht exklusiv für die Gesuchstellerin sammelt. Die Weiterverwendung eines Zeichens nach Beendigung einer partnerschaftlichen Ko- operation schafft eine Verwechslungsgefahr (BGE 129 III 353 E. 3.3 S. 357-359). Dies muss umso mehr gelten, falls eine Zusammenarbeit nie bestanden hätte. Ein schützenswertes Interesse des Gesuchsgegners an der Weiterführung des Na- mens der Gesuchstellerin als eigener Namensbestandteil ist nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin kann gestützt auf Art. 29 Abs. 2 ZGB eine Verwendung ihres Namens in einer Weise, welche auf eine nicht (mehr) bestehende Verbindung schliessen lässt, verlangen.

E. 4.3.2 Der Gesuchsgegner beruft sich auf eine Verletzung seines eigenen Namens- rechts durch die Eintragung der Marke der Gesuchstellerin (act. 8 Rz. 139, 140, 147). Vereine unterstehen nur dem Namensrecht; sie haben keine Geschäftsfirma (BGE 117 II 513 E. 3a S. 517; BGE 102 II 161 E. 2 S. 165 m.Hw.). Die 1930 gegründete Gesuchstellerin geniesst gegenüber dem 1982 gegründeten Gesuchsgegner die zeitliche Namenspriorität (vgl. BGE 80 II 281 E. 3 S. 284-285). Nach der Rechtspre-

- 12 - chung sind die Schutzsphären anhand einer umfassenden Interessenabwägung abzugrenzen (BGE 128 III 353 E. 4.3.2 S. 364; BGer 4C.360/2005 v. 12.01.2006 E. 4.1). Aufgrund des Zweckes und der bisherigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner bei der Namenswahl an die Gesuchstellerin anlehnte. Gemäss eigener Darstellung versteht sich der Gesuchs- gegner als von der Gesuchstellerin unabhängige Organisation. Nach Beendigung der Zusammenarbeit ist das Interesse der international bekannten Gesuchstellerin, nicht mehr mit dem Gesuchsgegner assoziiert zu werden, höher zu gewichten als das Interesse des Gesuchsgegners an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Der Gesuchsgegner hat keinen Anspruch auf Verwendung des bisherigen Namens in einer Weise, welche auf eine nicht (mehr) bestehende Verbindung zur Gesuch- stellerin schliessen lässt.

E. 4.4 Ein nicht oder schwer wiedergutzumachender Nachteil besteht darin, dass Spenderinnen und Spender im Hinblick auf die Assoziation des Gesuchsgegners mit der Gesuchstellerin ihre Spenden dem Gesuchsgegner anstatt der Gesuchstel- lerin bzw. einer von deren aktiven Freundesorganisationen zukommen lassen (act. 1 Rz. 97). Die diesbezüglichen Einwendungen des Gesuchsgegners sind an- gesichts der offensichtlichen namensmässigen Anlehnung an die Gesuchstellerin nicht nachvollziehbar (act. 8 Rz. 154).

E. 4.5 Gemäss Art. 264 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen, wenn ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten ist. Der Gesuchsgegner macht geltend, "das unkooperative Verhalten der Gesuchstellerin" habe verhindert, dass eine Spende in der Höhe von CHF 100'000.00 an diese habe ausbezahlt werden können (act. 8 Rz. 161). Die behauptete Verzögerung steht im Zusammenhang mit unterschiedlichen Ansichten der Parteien über die Abwicklung der Spende (act. 8 Rz. 59-64). Die vorliegende namensrechtliche Auseinanderset- zung hat auf die Abwicklung einer bereits zugesagten konkreten Spende keinen

- 13 - Einfluss. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Gutheissung des Ge- suchs und der Auszahlung der Spende besteht somit nicht. Der Gesuchsgegner verweist darauf, dass er nicht mit seiner Wort-/Bildmarke oder mit seinem Namen in der Öffentlichkeit auftreten kann, für potentielle Spender nicht sichtbar ist und nicht aktiv auf diese zugehen kann (act. 8 Rz. 161). Ein Anspruch auf Spenden besteht nicht, weshalb deren Ausbleiben keinen ersatzfähigen Scha- den darstellt. Ausserdem bleiben die angedeuteten möglichen Spendenrückgänge unbestimmt. Von der Auferlegung einer Sicherheit i.S.v. Art. 264 Abs. 1 ZPO ist abzusehen.

E. 4.6 Ein vorsorgliches Verbot der Verwendung von Bezeichnungen, welche auf eine (fortdauernde) Verbindung zur Gesuchstellerin hinweisen, ist verhältnismäs- sig. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung findet beim Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen grundsätzlich keine In- teressenabwägung statt (BGE 139 III 86 E. 5 S.92; BGer 4A_427/2021 v. 20.12.2021 E. 5.1).

E. 4.7 Im Ergebnis ist das Verbot gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom

15. März 2024 aufrecht zu erhalten. Der Gesuchstellerin ist Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen (Art. 263 ZPO).

E. 5 Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 5'405.00 zu bezahlen.

E. 5.1 Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 100'000.00 beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr CHF 8'750.00. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf gut die Hälfte bis zwei Drittel zu reduzieren. Die Ge- richtsgebühr ist auf CHF 5'000.00 festzusetzen. Über den Anspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig ob-

- 14 - siegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstwei- lige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsge- richts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend vorsorg- liche Massnahmen aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehal- ten bleibt. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin die Hauptklage innert Frist nicht anhängig macht, sind ihr die Kosten definitiv aufzuerlegen.

E. 5.2 Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, hat sie dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädi- gung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (An- wGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie bestimmt sich in erster Linie an- hand des Streitwerts (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 100'000.00 beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr CHF 10'900.00. In Anwendung von § 9 AnwGebV ist diese auf rund die Hälfte zu reduzieren. Die Anwaltsgebühr beträgt CHF 5'000.00. Dem nicht im MWST-Regis- ter eingetragenen Gesuchsgegner steht ein Mehrwertsteuerzusatz zu (Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziffer 2.1.1 S. 3; abrufbar unter <http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Doku- mente/Mitteilungen/Kreisschreiben/2000-2009/17_05_2006.pdf>; BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Der Mehrwertsteuersatz beträgt 8,1 % (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Versäumt die Gesuchstellerin die ihr angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 5'405.00 zu bezahlen.

- 15 - Der Einzelrichter erkennt:

1. Dem Gesuchsgegner wird unter Androhung der Bestrafung seiner Organe gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) im Falle einer Widerhand- lung mit sofortiger Wirkung einstweilen verboten,

- die im Schweizerischen Markenregister eingetragene Bildmarke "A._____ C'._____ " (fig.) … [Abbildung] (CH 1) im Zusammen- hang mit

a) Fundraising-Dienstleistungen für wohltätige Zwecke; Organi- sation von wohltätigen Sammlungen, Veranstaltungen und Events; Finanzierung der Bereitstellung von medizinischen und Notfalldiensten sowie von Ausrüstung und Zubehör da- für; Finanzierung der Bereitstellung von Bildung und Ausbil- dung in Bezug auf Gesundheit, Medizin, Sicherheit, Chirur- gie und Zahnmedizin, Blutbanken und Blutspenden sowie Erste-Hilfe- und Notfalldienste, Behandlungen, Techniken und Verfahren und/oder

b) Ausbildung und Schulung in den Bereichen Gesundheit, Me- dizin, Sicherheit, Chirurgie und Zahnmedizin, Blutbank und Blutspende sowie Erste-Hilfe- und Notfallbehandlungen, -techniken und -verfahren; Organisation und BereitstelIung von Einrichtungen für die Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen sowie der dafür erforderlichen Ausrüstun- gen und Materialien zu gebrauchen, insbesondere auf der Website 'www.A'._____- C''._____.ch', dem Facebook Account 'A'._____C''._____, dem Instagram Profil A'._____-C''._____ sowie in Marketingmaterialien des Gesuchsgegners;

- im Namen und/oder zu Gunsten der Gesuchstellerin (i) gegenüber Dritten, d.h. gegenüber natürlichen oder juristi- schen Personen und Vereinigungen, die nicht mit der Ge- suchstellerin identisch sind, aufzutreten; (ii) Verträge mit solchen Dritten abzuschliessen; (iii) Gelder zu sammeln und (iv) andere Handlungen vorzunehmen, die auf eine Verbindung oder ein Vertretungsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner hindeuten.

2. Der Gesuchstellerin wird – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – eine Frist bis 5. September 2024 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache

- 16 - anhängig zu machen. Bei Säumnis würden die Anordnungen gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 1 sofort dahinfallen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.00.

4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhän- gig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 22, sowie gestützt auf Art. 54 MSchG an das Eidge- nössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.00. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

- 17 - Zürich, 5. Juni 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240033-O U02/pz Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 5. Juni 2024 in Sachen A._____ B._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen C._____ A._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) "1. Es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung der Bestrafung im Falle einer jeden Widerhandlung gemäss Art. 292 StGB (Busse) superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung und mit soforti- ger Wirkung während der Dauer dieses Massnahmeverfahrens und bis zum rechtskräftigen Abschluss eines nachfolgenden Pro- sequierungsverfahrens zu verbieten: 1.1 […] 1.2 die im Schweizerischen Markenregister eingetragene Bild- marke 'A._____ C'._____' (fig.) … [Bild der Marke] (CH 1) im Zusammenhang mit

a) Fundraising-Dienstleistungen für wohltätige Zwecke; Organisation von wohltätigen Sammlungen, Veranstal- tungen und Events; Finanzierung der Bereitstellung von medizinischen und Notfalldiensten sowie von Ausrüs- tung und Zubehör dafür; Finanzierung der Bereitstellung von Bildung und Ausbildung in Bezug auf Gesundheit, Medizin, Sicherheit, Chirurgie und Zahnmedizin, Blut- banken und Blutspenden sowie Erste-Hilfe- und Notfall- dienste, Behandlungen, Techniken und Verfahren und/oder

b) Ausbildung und Schulung in den Bereichen Gesundheit, Medizin, Sicherheit, Chirurgie und Zahnmedizin, Blut- bank und Blutspende sowie Erste-Hilfe- und Notfallbe- handlungen, -techniken und -verfahren; Organisation und BereitstelIung von Einrichtungen für die Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen sowie der dafür er- forderlichen Ausrüstungen und Materialien zu gebrauchen, insbesondere auf der Website 'www.A'._____-C''._____.ch', dem Facebook Account 'A'._____C''.____, dem Instagram Profil A'._____-C''._____ sowie in Marketingmaterialien des Gesuchsgegners. 1.3 im Namen und/oder zu Gunsten der Gesuchstellerin (i) gegenüber Dritten, d.h. gegenüber natürlichen oder ju- ristischen Personen und Vereinigungen, die nicht mit der Gesuchstellerin identisch sind, aufzutreten; (ii) Verträge mit solchen Dritten abzuschliessen; (iii) Gelder zu sammeln und (iv) andere Handlungen vorzunehmen, die auf eine Verbin- dung oder ein Vertretungsverhältnis zwischen der Ge- suchstellerin und dem Gesuchsgegner hindeuten.

- 3 -

2. Eventualiter, für den Fall, dass das angerufene Gericht die Voraus- setzungen für den Erlass superprovisorischer Massnahmen für ei- nes oder mehrere der Rechtsbegehren Ziff. 1.1 bis 1.3 als nicht ge- geben erachten sollte, sei(en) die jeweils beantragte(n) Mass- nahme(n) vorsorglich, d.h. nach Anhörung des Gesuchsgegners, anzuordnen.

3. Der Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Prosequierungsklage anzusetzen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt. zulas- ten des Gesuchsgegners." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Parteien und Sachverhalt Die Gesuchstellerin ist die gesetzlich anerkannte nationale Rettungsorganisation in B._____ und die nationale … Rotkreuzorganisation [des Staates B._____] (act. 1 Rz. 8; act. 8 Rz. 9-12; act. 3/4 = act. 10/4). Sie wurde im Jahre 1930 als nationale Vereinigung in B._____ gegründet und entwickelte sich im Laufe der Jahre zum offiziellen Rettungsdienst B._____s, zum führenden Krankenwagenanbieter und Betreiber der nationalen Blutbank und der medizinischen Notfallversorgung in B._____ (act. 1 Rz. 9; act. 8 Rz. 9). Die Gesuchstellerin ist Inhaberin der am tt.mm.2023 hinterlegten Wort-/Bildmarke CH 1 "A._____ C._____" für die Klas- sen 36 und 41 (act. 1 Rz. 78, 79; act. 8 Rz. 32, 140; act. 3/25; act. 10/15): … [Farbbild der Marke] Der Gesuchsgegner ist ein Verein schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH; gemäss Statuten bezweckt er "mit Hilfe von Geld und Sachzuwendungen sowohl die Kapazität als auch die Möglichkeiten des A._____ [Gesuchstellerin] in B._____ auszubauen und zu fördern, mit dem Ziele, dessen humanitäre und karitative Hilfe- leistungen an die Bevölkerung ausdehnen zu können" (act. 1 Rz. 11; act. 8 Rz. 13, 15; act. 3/5; act. 3/6 = act. 10/6). Er wurde am tt.mm.1982 gegründet (act. 8 Rz. 13) und ist seit 1983 wegen Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken steuerbefreit (act. 1 Rz. 11; act. 8 Rz. 14; act. 10/5). Der Gesuchsgegner ist Inhaber der am tt.mm.2020 hinterlegten Wort-/Bildmarke CH 2 "(A._____C._____)' " für die Klas- sen 36, 39 und 44 (act. 8 Rz. 31; act. 19 Rz. 29; act. 10/14):

- 4 - … [Abbildung schwarz/weiss] Seit 1982 sammelte der Gesuchsgegner Spenden für die Gesuchstellerin und über- wies diese an die Gesuchstellerin (act. 1 Rz. 20; act. 8 Rz. 16, 24). Für seinen In- ternet-Auftritt (Webseite) und auf seinen Online-Kanälen in sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram) verwendete der Gesuchsgegner am 14. März 2024 die von der Gesuchstellerin hinterlegte Wort-/Bildmarke "A._____ C._____" (act. 1 Rz. 21; act. 3/7-9). Eine formalisierte Vereinbarung zwischen den Parteien bestand nicht (vgl. act. 1 Rz. 26, 59). Der Gesuchsgegner unterstützte die Gesuchstellerin bei dem im Jahre 2019 beschlossenen Bau eines Ambulanzzentrums in der Stadt D._____ in B._____ (act. 1 Rz. 25, 28; act. 8 Rz. 50; act. 3/11). Im Jahr 2021 erhielt der Gesuchsgegner eine Zuwendung für die Anschaffung von drei Ambulanzfahr- zeugen in B._____ (act. 1 Rz. 25; act. 8 Rz. 39, 99; act. 10/23). Aus Anlass des Angriffs der E._____ vom tt.mm.2023 startete der Gesuchsgegner am tt.mm.2023 einen Spendenaufruf an die "Freunde, Spenderinnen und Spender von A._____" (act. 1 Rz. 31; act. 3/13). Mit Beschluss des Stadtrats vom tt.mm.2024 sprach die Stadt Zürich einen Beitrag von CHF 100'000.00 an den Gesuchsgegner für den Kauf eines Ambulanzfahrzeugs für B._____ (act. 1 Rz. 36, 37; act. 3/17; act. 3/18). Spätestens seit dem Jahr 2020 wollte die Gesuchstellerin die Beziehung zum Ge- suchsgegner in einem Zusammenarbeitsvertrag regeln (act. 1 Rz. 26; act. 8 Rz. 27, 28; act. 10/10 Rz. 4, 5). Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 forderte die Gesuchstel- lerin den Gesuchsgegner auf, umfassend Rechenschaft abzulegen und die notwen- digen Schritte zu unternehmen, um die Beziehung zwischen den Parteien in einer Vereinbarung zu formalisieren (act. 8 Rz. 29; act. 10/10 Rz. 6, 7). Der Gesuchs- gegner antwortete mit Schreiben vom 31. Mai 2020, er könne keinen Vertrag mit der Gesuchstellerin schliessen, da er aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen weder Anweisungen von Dritten befolgen noch annehmen dürfe (act. 8 Rz. 33; act. 10/16 Rz. 5, 6). Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 liess die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner einen Entwurf zu einem Kooperationsvertrag zukommen (act. 8 Rz. 34; act. 10/17; act. 10/18). Der Gesuchsgegner lehnte mit Schreiben vom

4. August 2020 die Unterzeichnung eines Kooperationsvertrages erneut ab (act. 8 Rz. 34; act. 3/24 = act. 10/19). Seit 24. Februar 2021 stützt sich der Gesuchsgeg-

- 5 - ner bei Zuwendungen auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (act. 8 Rz. 35- 37; act. 10/20-22). Am 28. Mai 2021 erfolgte die Eintragung einer Freundesorgani- sation der Gesuchstellerin in Genf (act. 1 Rz. 23, 24; act. 3/10). Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 verlangte die Gesuchstellerin vom Gesuchs- gegner, über die für die Gesuchstellerin gesammelten Mittel Rechenschaft abzule- gen und diese an die Gesuchstellerin zu überweisen (act. 1 Rz. 33; act. 8 Rz. 52; act. 3/15 = act. 10/34). Der Gesuchsgegner lehnte es mit Schreiben vom 2. Februar 2024 ab, der Aufforderung der Gesuchstellerin nachzukommen (act. 1 Rz. 34; act. 8 Rz. 53; act. 3/12 = act. 10/35). Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 forderte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner auf, Auskunft über die seit dem 7. Oktober 2023 gesammelten Gelder und deren Weiterleitung an die Gesuchstellerin zu er- teilen, und schlug ein klärendes Treffen zwecks Aussprache und Erörterung der weiteren Zusammenarbeit vor (act. 1 Rz. 40; act. 8 Rz. 60, 61; act. 3/20 Rz. 8, 10 = act. 10/44 [mit Beilage]). Der Gesuchsgegner lehnte mit Schreiben vom 20. Fe- bruar 2024 die Rechenschaftsablage und das vorgeschlagene Treffen ab (act. 1 Rz. 42; act. 8 Rz. 62, 63; act. 3/21 Rz. 5, 6 = act. 10/45). Mit Schreiben vom 29. Fe- bruar 2024 beendete die Gesuchstellerin die Zusammenarbeit mit dem Gesuchs- gegner mit sofortiger Wirkung und forderte diesen zur umgehenden Unterlassung von Tätigkeiten im Namen oder zu Gunsten der Gesuchstellerin sowie zur Auskunft über die Höhe und Verwendung der in den letzten sieben Jahren im Namen oder zu Gunsten der Gesuchstellerin gesammelten Gelder bis zum 11. März 2024 auf (act. 1 Rz. 46; act. 8 Rz. 64-67; act. 3/22 = act. 10/46). Die Gesuchstellerin behauptet, der Gesuchsgegner sammle im Namen oder zu Gunsten der Gesuchstellerin Spenden bei Privatpersonen, Institutionen und Orga- nisationen (act. 1 Rz. 20). Gegenüber spendenwilligen Drittpersonen trete er als "Freund" der Gesuchstellerin auf (act. 1 Rz. 20, 21) und assoziiere sich auf allen Ebenen – Name, Marke, statutarischer Zweck, öffentliche Kommunikation, Online- Kanäle – mit der Gesuchstellerin (act. 1 Rz. 21). Damit gebe der Gesuchsgegner unmissverständlich zu erkennen, dass sein Handlungen im Interesse und in Ver- tretung der Gesuchstellerin erfolgten, weshalb die im Rahmen dieser Tätigkeiten eingehenden Spenden aus Sicht der Spenderinnen und Spender offenkundig für

- 6 - die Gesuchstellerin bestimmt seien (act. 1 Rz. 22). Für die Gesuchstellerin be- stimmte Spenden erfolgten wegen der Steuerabzugsfähigkeit an den Gesuchsgeg- ner (act. 1 Rz. 22). Der Gesuchsgegner beruft sich auf seine Eigenständigkeit (act. 8 Rz. 13, 73). Die Parteien würden nicht in einer geschäftlichen Beziehung stehen (act. 8 Rz. 73, 74). Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Gesuchsgegner und der Gesuchstel- lerin seien auf das jeweilige Projekt und dessen Durchführung beschränkt (act. 8 Rz. 73). Der Gesuchsgegner sammle die Spendengelder in eigenem Namen (act. 8 Rz. 89, 94). Er sei einzig seinen Spenderinnen und Spendern sowie Vereinsmit- gliedern zur Rechenschaft verpflichtet (act. 8 Rz. 28, 73). Bezüglich der Verwen- dung der Spenden sei er an die konkreten Vorgaben der Spenderinnen und Spen- der gebunden (act. 8 Rz. 17). Es wäre ihm deshalb nicht möglich gewesen, einen Zusammenarbeitsvertrag mit der Gesuchstellerin oder Dritten abzuschliessen (act. 8 Rz. 28). Der Gesuchsgegner habe im Jahre 2019 ein eigenes Vereinslogo designen lassen und erworben (act. 8 Rz. 31, 140; act. 10/12-13). Die Gesuchstel- lerin habe dieses am tt.mm.2023 eigenmächtig in der Schweiz als Wort-/Bildmarke CH 1 "A._____ C'._____" hinterlegt (act. 8 Rz. 32, 139, 160; act. 10/15).

2. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin überbrachte am 14. März 2024 um 16:35 Uhr ihr Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei (act. 1; act. 2; act. 3/2-25). Mit Verfügung vom 15. März 2024 wurde auf das Rechtsbegeh- ren Ziffer 1.1 definitiv nicht eingetreten; im Übrigen wurde das Gesuch superprovi- sorisch gutgeheissen, der Gesuchstellerin ein Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 auferlegt und dem Gesuchsgegner eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme an- gesetzt (act. 4). Die Verfügung ging dem Gesuchsgegner am 26. März 2024 zu (act. 5/2). Die Gesuchstellerin bezahlte am 19. März 2024 fristgemäss einen Kos- tenvorschuss von CHF 4'988.00 (act. 7). Der Gesuchsgegner reichte am 11. April 2024 fristgemäss eine Gesuchsantwort ein (act. 8; act. 9; act. 10/2-54). Mit Verfü- gung vom 15. April 2024 wurde die Gesuchsantwort der Gesuchstellerin zugestellt und ihr eine Frist von 10 Tagen angesetzt, zu erklären, wer die Vollmacht vom

14. März 2024 für die Gesuchstellerin unterzeichnet hat, und die Vertretungsbefug-

- 7 - nis der unterzeichnenden Personen darzulegen oder eine neue rechtsgültig unter- zeichnete Vollmacht einzureichen (act. 11). Die Verfügung ging der Gesuchstellerin am 17. April 2024 zu (act. 12/1). Die Gesuchstellerin nahm mit Eingabe vom

29. April 2024 fristgemäss Stellung und reichte zudem eine neue Vollmacht vom

21. April 2024 ein (act. 17; act. 18/29-31). Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 machte die Gesuchstellerin von ihrem rechtlichen Gehör Gebrauch und reichte eine Replik zur Gesuchsantwort ein (act. 19; act. 20/32-43). Diese wurde dem Gesuchsgegner am

13. Mai 2024 zugestellt (act. 21). Der Gesuchsgegner verzichtete mit Eingabe vom

13. Mai 2024 auf eine weitere Stellungnahme (act. 22). Die Sache ist spruchreif.

3. Formelles 3.1. Es liegt ein internationales Verhältnis i.S.v. Art. 1 Abs. 1 IPRG vor, da die Parteien ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben (BGE 149 III 379 E. 4.1 S. 384 m.Hw. = Pra 113 [2024] Nr. 6). Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 2 LugÜ. Die örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts stützt sich auf Art. 10 lit. a i.V.m. Art. 109 Abs. 2 Satz 1 und Art. 129 Abs. 1 Satz 1 IPRG. 3.2. Die sachliche Zuständigkeit stützt sich auf § 45 lit. b GOG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs gilt sie auch für die Prüfung namensrechtlicher Ansprüche (BGE 92 II 305 E. 5 S. 312; HELENE A. LAMPEL/INGRID JENT-SØRENSEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, hrsg. von Myriam A. Gehri/Ingrid Jent- Sørensen/Martin Sarbach, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 5 ZPO). 3.3. Die vertragliche Vertretung einer Partei muss sich durch eine Vollmacht aus- weisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 21 Abs. 15 der Satzung der Gesuchstellerin vom 15. September 1992 in Verbindung mit dem Beschluss des Exekutivkomitees vom 14. März 2023 ver- treten F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ die Ge- suchstellerin jeweils durch Kollektivunterschrift zu zwei, wobei es sich bei einer un- terzeichnenden Person um F._____, G._____, H._____, I._____ oder L._____ han- deln muss (act. 17 Rz. 3; act. 10/2; act. 18/30).

- 8 - Die Vollmacht der Gesuchstellerin vom 14. März 2024 wurde durch F._____ und K._____ unterzeichnet (act. 17 Rz. 1; act. 2). Die Anforderungen der Vertretungs- regelung gemäss Beschluss vom 14. März 2023 sind erfüllt. Die Vollmacht vom

14. März 2024 ist gültig unterzeichnet. Die durch L._____ und K._____ unterzeichnete Vollmacht vom 21. April 2024 ist ebenfalls nach dem Beschluss vom 14. März 2023 gültig unterzeichnet (act. 17 Rz. 5, 6; act. 18/31). 3.4. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

4. Materielles Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuch- stellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Eine Tatsache ist glaubhaft, "wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte" (BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 612-613 m.Hw.). Bei Rechtsfragen ge- nügt eine summarische Prüfung (BGE 139 III 86 E. 4.2 S. 91 m.Hw. = Pra 103 [2014] Nr. 69; BGer 4A_491/2022 v. 21.02.2023 E. 6.2.2). 4.1. Gemäss Art. 6 des A._____ Gesetzes 5710/1950 ist das Emblem der Ge- suchstellerin "ein roter … auf weissem Grund (a red … on a white ground)" (act. 3/4 = act. 10/4). Das Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zei- chens und des Namens des Roten Kreuzes (SR 232.22) erfasst dieses Emblem nicht. Die Gesuchstellerin hat international mehrere Wort- und Wort-/Bildmarken registriert oder angemeldet (act. 8 Rz. 30; act. 19 Rz. 30; act. 10/11; act. 20/32-33). Der (internationale) Schutz des Namens und des Emblems der Gesuchstellerin er- folgt privatrechtlich u.a. über das Markenrecht. 4.2. Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Der Verfü-

- 9 - gungsanspruch der Gesuchstellerin ist nach Art. 59 lit. d und Art. 55 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13 Abs. 1 MSchG zu prüfen. 4.2.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 MSchG verleiht das Markenrecht "dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleis- tungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen". Beide Parteien sind je Inhaber einer Marke für das Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke unter Klasse 36. Diese haben das bildliche Element eines schwarz-grauen bzw. blau-roten "…" auf weissem Grund gemeinsam (act. 8 Rz. 140). Der Gesuchsgegner beruft sich darauf, er habe das entsprechende Ver- einslogo entwickeln lassen bzw. erworben (act. 8 Rz. 140). Die vom Gesuchsgegner am tt.mm.2020 hinterlegte Wort-/Bildmarke CH 2 "(A._____C.____)'" (vgl. act. 10/14) entspricht nicht dem gemäss Darstellung des Gesuchsgegners im Jahre 2019 in seinem Auftrag entwickelten bzw. erworbenen und verwendeten Vereinslogo (vgl. act. 10/13). Vielmehr ist es die Gesuchstellerin, welche ihrerseits am tt.mm.2023 die entsprechende Wort-/Bildmarke CH 1 "A._____ C'._____" hinterlegt hat (vgl. act. 3/25; act. 10/15). Der Gesuchsgegner verwendet damit die von der Gesuchstellerin hinterlegte Marke, weshalb die Ge- suchstellerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 MSchG ein Verbot der Verwendung ihrer Marke durch den Gesuchsgegner verlangen kann. Nach der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien durch das Schreiben vom 29. Februar 2024 fehlt eine Grundlage für die Verwendung der Marke der Gesuchstellerin durch den Gesuchsgegner (act. 1 Rz. 80). Eine andere Grundlage ist nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin darf dem Gesuchsgegner die Verwendung ihrer Marke (vorsorglich) verbieten (Art. 59 lit. d i.v.m. Art. 55 Abs. 1 lit. b MSchG). 4.2.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesuchstellerin habe mit der Eintragung der Wort-/Bildmarke CH 1 "A._____ C'._____" lediglich eine Sperrmarke ohne Ver- wendungsabsicht hinterlegt (act. 8 Rz. 140).

- 10 - Die Gesuchstellerin hat aufgrund des eindeutigen Hinweises auf ihren Namen ein Interesse an der Hinterlegung der Wort-/Bildmarke CH 1 "A._____ C'._____". In- wiefern dieses mit einem allfälligen Interesse des Gesuchsgegners in Konflikt steht, kann bei dem summarischen Prüfungsmassstab im Rahmen des Massnahmenver- fahrens nicht beantwortet werden. Im Rahmen der im Massnahmenverfahren vor- zunehmenden summarischen Prüfung kann grundsätzlich von der Gültigkeit einer eingetragenen Marke ausgegangen werden (BGE 139 III 86 E. 4.2 S. 91 = Pra 103 [2014] Nr. 69). 4.3. Auf Persönlichkeitsverletzungen ist das Recht des Begehungsortes anwend- bar (Art. 33 Abs. 2 sowie Art. 157 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 2 Satz 1 IPRG). Das Tätigkeitsgebiet des Gesuchsgegners beschränkt sich auf die Schweiz. Der na- mensrechtliche Anspruch der Gesuchstellerin ist nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 28 und Art. 29 Abs. 2 ZGB zu prüfen. 4.3.1. Die Gesuchstsellerin beruft sich auf eine widerrechtliche Verletzung ihrer Persönlichkeit durch den Gebrauch ihres Namens durch den Gesuchsgegner (act. 1 Rz. 86). Eine unbefugte Namensanmassung liegt vor, "wenn die Aneignung des Namens seitens eines Dritten die Gefahr einer Verwechslung oder Täuschung bewirkt oder wenn sie geeignet ist, zufolge einer blossen Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung zwischen dem bis- herigen Träger des Namens und dem anmassenden Dritten herzustellen" (BGE 128 III 401 E. 5 S. 402-403). Beim Namen einer juristischen Person ist die Unter- scheidbarkeit "nicht einfach aus Sicht der Abnehmer bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu prüfen"; das Namensrecht schützt "den Träger eines Namens umfassend um seiner Persönlichkeit willen" (BGer 4A_375/2021 v. 30.01.2022 E. 4.1.1). Geschützt sind auch Akronyme (BGE 80 II 281 E. 4 S. 285). Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Verwechslungsgefahr für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben; diese liegt vor, wenn "schlechter be- rechtigte, gleiche oder ähnliche Zeichen Fehlzurechnungen derart verursachen, dass die Adressaten die mit ihnen gekennzeichneten Personen oder Gegenstände

- 11 - für jene halten, die mit den besser berechtigten Zeichen individualisiert werden (un- mittelbare Verwechslungsgefahr), oder die schlechter berechtigten Zeichen können eine mittelbare Verwechslungsgefahr schaffen, indem die Adressaten zwar die Un- terschiede der Zeichen wahrnehmen, aber aufgrund der Ähnlichkeit falsche Zusam- menhänge vermuten" (BGE 127 III 160 E. 2a S. 165-166). Die Übernahme eines Teils des Hauptbestandteils des Namens genügt (BGE 102 II 161 E. 3 S. 165-166). Die Gesuchstellerin ist in den angesprochenen Kreisen von potentiellen Spende- rinnen und Spendern bekannt. Eine eigene Aktivität in der Schweiz ist keine Vor- aussetzung für die Schaffung einer Verwechslungsgefahr (BGE 98 Ib 188 E. 3 S. 191-192). Der Bestandteil "A._____" im Auftritt des Gesuchsgegners schafft eine Assoziation zur Gesuchstellerin. Der Zusatz "C._____" vermag diese nicht zu rela- tivieren, vielmehr verstärkt er die Verbindung zusätzlich. Ausserdem ist er gene- risch und damit kennzeichnungsschwach. Nach dem Selbstverständnis des Ge- suchsgegners agiert dieser als von der Gesuchstellerin unabhängige wohltätige Or- ganisation, welche Spenden nicht exklusiv für die Gesuchstellerin sammelt. Die Weiterverwendung eines Zeichens nach Beendigung einer partnerschaftlichen Ko- operation schafft eine Verwechslungsgefahr (BGE 129 III 353 E. 3.3 S. 357-359). Dies muss umso mehr gelten, falls eine Zusammenarbeit nie bestanden hätte. Ein schützenswertes Interesse des Gesuchsgegners an der Weiterführung des Na- mens der Gesuchstellerin als eigener Namensbestandteil ist nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin kann gestützt auf Art. 29 Abs. 2 ZGB eine Verwendung ihres Namens in einer Weise, welche auf eine nicht (mehr) bestehende Verbindung schliessen lässt, verlangen. 4.3.2. Der Gesuchsgegner beruft sich auf eine Verletzung seines eigenen Namens- rechts durch die Eintragung der Marke der Gesuchstellerin (act. 8 Rz. 139, 140, 147). Vereine unterstehen nur dem Namensrecht; sie haben keine Geschäftsfirma (BGE 117 II 513 E. 3a S. 517; BGE 102 II 161 E. 2 S. 165 m.Hw.). Die 1930 gegründete Gesuchstellerin geniesst gegenüber dem 1982 gegründeten Gesuchsgegner die zeitliche Namenspriorität (vgl. BGE 80 II 281 E. 3 S. 284-285). Nach der Rechtspre-

- 12 - chung sind die Schutzsphären anhand einer umfassenden Interessenabwägung abzugrenzen (BGE 128 III 353 E. 4.3.2 S. 364; BGer 4C.360/2005 v. 12.01.2006 E. 4.1). Aufgrund des Zweckes und der bisherigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner bei der Namenswahl an die Gesuchstellerin anlehnte. Gemäss eigener Darstellung versteht sich der Gesuchs- gegner als von der Gesuchstellerin unabhängige Organisation. Nach Beendigung der Zusammenarbeit ist das Interesse der international bekannten Gesuchstellerin, nicht mehr mit dem Gesuchsgegner assoziiert zu werden, höher zu gewichten als das Interesse des Gesuchsgegners an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Der Gesuchsgegner hat keinen Anspruch auf Verwendung des bisherigen Namens in einer Weise, welche auf eine nicht (mehr) bestehende Verbindung zur Gesuch- stellerin schliessen lässt. 4.4. Ein nicht oder schwer wiedergutzumachender Nachteil besteht darin, dass Spenderinnen und Spender im Hinblick auf die Assoziation des Gesuchsgegners mit der Gesuchstellerin ihre Spenden dem Gesuchsgegner anstatt der Gesuchstel- lerin bzw. einer von deren aktiven Freundesorganisationen zukommen lassen (act. 1 Rz. 97). Die diesbezüglichen Einwendungen des Gesuchsgegners sind an- gesichts der offensichtlichen namensmässigen Anlehnung an die Gesuchstellerin nicht nachvollziehbar (act. 8 Rz. 154). 4.5. Gemäss Art. 264 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen, wenn ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten ist. Der Gesuchsgegner macht geltend, "das unkooperative Verhalten der Gesuchstellerin" habe verhindert, dass eine Spende in der Höhe von CHF 100'000.00 an diese habe ausbezahlt werden können (act. 8 Rz. 161). Die behauptete Verzögerung steht im Zusammenhang mit unterschiedlichen Ansichten der Parteien über die Abwicklung der Spende (act. 8 Rz. 59-64). Die vorliegende namensrechtliche Auseinanderset- zung hat auf die Abwicklung einer bereits zugesagten konkreten Spende keinen

- 13 - Einfluss. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Gutheissung des Ge- suchs und der Auszahlung der Spende besteht somit nicht. Der Gesuchsgegner verweist darauf, dass er nicht mit seiner Wort-/Bildmarke oder mit seinem Namen in der Öffentlichkeit auftreten kann, für potentielle Spender nicht sichtbar ist und nicht aktiv auf diese zugehen kann (act. 8 Rz. 161). Ein Anspruch auf Spenden besteht nicht, weshalb deren Ausbleiben keinen ersatzfähigen Scha- den darstellt. Ausserdem bleiben die angedeuteten möglichen Spendenrückgänge unbestimmt. Von der Auferlegung einer Sicherheit i.S.v. Art. 264 Abs. 1 ZPO ist abzusehen. 4.6. Ein vorsorgliches Verbot der Verwendung von Bezeichnungen, welche auf eine (fortdauernde) Verbindung zur Gesuchstellerin hinweisen, ist verhältnismäs- sig. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung findet beim Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen grundsätzlich keine In- teressenabwägung statt (BGE 139 III 86 E. 5 S.92; BGer 4A_427/2021 v. 20.12.2021 E. 5.1). 4.7. Im Ergebnis ist das Verbot gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom

15. März 2024 aufrecht zu erhalten. Der Gesuchstellerin ist Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen (Art. 263 ZPO).

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 100'000.00 beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr CHF 8'750.00. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf gut die Hälfte bis zwei Drittel zu reduzieren. Die Ge- richtsgebühr ist auf CHF 5'000.00 festzusetzen. Über den Anspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig ob-

- 14 - siegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstwei- lige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsge- richts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend vorsorg- liche Massnahmen aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehal- ten bleibt. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin die Hauptklage innert Frist nicht anhängig macht, sind ihr die Kosten definitiv aufzuerlegen. 5.2. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, hat sie dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädi- gung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (An- wGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie bestimmt sich in erster Linie an- hand des Streitwerts (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 100'000.00 beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundgebühr CHF 10'900.00. In Anwendung von § 9 AnwGebV ist diese auf rund die Hälfte zu reduzieren. Die Anwaltsgebühr beträgt CHF 5'000.00. Dem nicht im MWST-Regis- ter eingetragenen Gesuchsgegner steht ein Mehrwertsteuerzusatz zu (Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziffer 2.1.1 S. 3; abrufbar unter ; BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Der Mehrwertsteuersatz beträgt 8,1 % (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Versäumt die Gesuchstellerin die ihr angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 5'405.00 zu bezahlen.

- 15 - Der Einzelrichter erkennt:

1. Dem Gesuchsgegner wird unter Androhung der Bestrafung seiner Organe gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) im Falle einer Widerhand- lung mit sofortiger Wirkung einstweilen verboten,

- die im Schweizerischen Markenregister eingetragene Bildmarke "A._____ C'._____ " (fig.) … [Abbildung] (CH 1) im Zusammen- hang mit

a) Fundraising-Dienstleistungen für wohltätige Zwecke; Organi- sation von wohltätigen Sammlungen, Veranstaltungen und Events; Finanzierung der Bereitstellung von medizinischen und Notfalldiensten sowie von Ausrüstung und Zubehör da- für; Finanzierung der Bereitstellung von Bildung und Ausbil- dung in Bezug auf Gesundheit, Medizin, Sicherheit, Chirur- gie und Zahnmedizin, Blutbanken und Blutspenden sowie Erste-Hilfe- und Notfalldienste, Behandlungen, Techniken und Verfahren und/oder

b) Ausbildung und Schulung in den Bereichen Gesundheit, Me- dizin, Sicherheit, Chirurgie und Zahnmedizin, Blutbank und Blutspende sowie Erste-Hilfe- und Notfallbehandlungen, -techniken und -verfahren; Organisation und BereitstelIung von Einrichtungen für die Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen sowie der dafür erforderlichen Ausrüstun- gen und Materialien zu gebrauchen, insbesondere auf der Website 'www.A'._____- C''._____.ch', dem Facebook Account 'A'._____C''._____, dem Instagram Profil A'._____-C''._____ sowie in Marketingmaterialien des Gesuchsgegners;

- im Namen und/oder zu Gunsten der Gesuchstellerin (i) gegenüber Dritten, d.h. gegenüber natürlichen oder juristi- schen Personen und Vereinigungen, die nicht mit der Ge- suchstellerin identisch sind, aufzutreten; (ii) Verträge mit solchen Dritten abzuschliessen; (iii) Gelder zu sammeln und (iv) andere Handlungen vorzunehmen, die auf eine Verbindung oder ein Vertretungsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner hindeuten.

2. Der Gesuchstellerin wird – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – eine Frist bis 5. September 2024 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache

- 16 - anhängig zu machen. Bei Säumnis würden die Anordnungen gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 1 sofort dahinfallen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.00.

4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhän- gig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 5'405.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 22, sowie gestützt auf Art. 54 MSchG an das Eidge- nössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.00. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

- 17 - Zürich, 5. Juni 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger