Erwägungen (12 Absätze)
E. 02 März 2024 zugunsten der Gesuchstellerin vorläufig einzutra- gen.
E. 2 Die Gerichtskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
E. 3 Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Gesuchstellerin pro- zessual zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen." Das Einzelgericht zieht in Erwägung:
1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 2. März 2024 (elektronisch eingegangen) machte die Gesuch- stellerin das vorliegende Verfahren mit den vorstehenden Rechtsbegehren am hie- sigen Gericht anhängig (act. 1; act. 3/2–38; act. 4). Mit Verfügung vom 6. März 2024 wurde das Grundbuchamt D._____ einstweilen angewiesen, das beantragte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 5; vgl. act. 6; act. 8). Gleich- zeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um eine Stellungnahme einzu- reichen (act. 5). Mit Eingabe vom 14. März 2024 (Poststempel: 15. März 2024) verkündete die Ge- suchsgegnerin der C._____ AG den Streit; die C._____ AG ersuchte mit Eingabe vom 15. März 2024 (elektronisch eingegangen) um ihre Zulassung als Nebeninter- venientin auf der Seite der Gesuchsgegnerin und verkündete ihrerseits der E._____ AG den Streit (act. 16; act. 18/2; act. 19; act. 20). Mit Verfügung vom 18. März 2024 wurde vom Prozessbeitritt der C._____ AG als Nebenintervenientin und von der Streitverkündung der Nebenintervenientin an die E._____ AG Vormerk genommen (act. 21). Die Verfügung vom 18. März 2024 wurde der E._____ AG am 20. März 2024 zugestellt (act. 21; act. 22/4). Diese liess sich bis heute nicht vernehmen. Die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin nahmen mit jeweiligen Einga- ben vom 12. April 2024 innert erstreckter Frist zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung und die Nebenintervenientin reichte eine Zahlungsgarantie vom 8. April
- 3 - 2024 ein (act. 23; act. 24; act. 26; act. 27; act. 28; act. 29). Mit Verfügung vom
16. April 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zu den Eingaben, und insbesondere zur angebotenen provisorischen Sicherheit, Stellung zu nehmen (act. 31). Mit Eingabe vom 5. Mai 2024 (elektronisch eingegangen) nahm die Ge- suchstellerin innert erstreckter Frist Stellung (act. 33; act. 34; act. 36; act. 37). Sie verlangte, dass die Anträge der Gesuchsgegerin und der Nebenintervenientin je vom 12. April 2024 abzuweisen seien, die mit Verfügung vom 6. März 2024 super- provisorisch angeordnete vorläufige Eintragung des Pfandrechts zugunsten der Gesuchstellerin zu bestätigen und der Gesuchstellerin eine Frist von sechs Mona- ten zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts bzw. auf definitive Bestellung der Sicherheit anzusetzen sei (act. 36 S. 2). Wie zu zeigen sein wird, ist die Zahlungsgarantie vom 8. April 2024 als hinreichend im Sinne des Gesetzes zu beurteilen (vgl. act. 29). Damit rechtfertigt es sich, die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 5. Mai 2024 der Gesuchsgegnerin und der Nebenintervenientin erst mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen (vgl. act. 36). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Formelles Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist nach Art. 29 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13 lit. a ZPO örtlich und nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 ZPO sowie § 45 lit. b GOG sachlich zuständig (vgl. act. 1 Rz. 3 ff.; vgl. auch act. 27 Rz. 1; act. 28 Rz. 1). Eine intervenierende Partei kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozess- handlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbe- sondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen (Art. 76 Abs. 1 ZPO). Über den Streitgegenstand verfügen, das heisst Dispositionsakte vorneh- men, wie das Anerkennen der Klage oder die Erhebung einer Widerklage, kann die intervenierende Partei hingegen nicht (GRABER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 76). Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, sind sie im Prozess sodann unbeachtlich (Art. 76 Abs. 2 ZPO). Eine Untätigkeit der Hauptpartei schadet allerdings nicht und
- 4 - gilt insbesondere nicht als Widerspruch zum Handeln der Intervenientin (BGE 142 III 271 E. 1.3; DOMEJ, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 76). Demnach durfte die Nebenintervenientin vorliegend ohne Weiteres für die Ge- suchsgegnerin tätig werden und namentlich eine Zahlungsgarantie in das Verfah- ren einbringen (vgl. auch SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht,
E. 3.1 Parteistandpunkte Die Gesuchstellerin macht geltend, auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin (Lie- genschaft Kat. Nr. 1, F._____-strasse ..., ... Zürich) Gipserarbeiten erbracht und das dafür benötigte Material geliefert zu haben (act. 1 Rz. 8, 11, 17). Sie sei ge- stützt auf eine Vereinbarung vom 9. September 2022 mit der E._____ AG tätig ge- wesen (act. 1 Rz. 11). Die letzten (pfandberechtigten) Arbeiten seien am 10. No- vember 2023 ausgeführt worden (act. 1 Rz. 17). Die zurzeit noch offene Forderung betrage CHF 82'873.52 (act. 1 Rz. 16). Vorliegend sei unklar, ob es sich beim Grundstück der Gesuchsgegnerin um ein solches im Verwaltungsvermögen handle. Sie habe mit Schreiben vom 2. März 2024 der Gesuchsgegnerin vorsorg- lich die Geltendmachung der einfachen Bürgschaft gemäss Art. 839 Abs. 4 ZGB angezeigt (vgl. act. 3/38). Solange die Frage, ob das Grundstück Verwaltungsver- mögen darstelle, nicht geklärt sei, könne gleichzeitig auch die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes im Grundbuch verlangt werden (act. 1 Rz. 18, 23) Weder die Gesuchsgegnerin noch die Nebenintervenientin bestreiten die Tatsa- chenbehauptungen der Gesuchstellerin. Sie führen zwar übereinstimmend pau- schal aus, das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts zu bestreiten, erklären indessen gleichzeitig, aufgrund des stark herabgesetzten Beweismasses auf detailliertere Ausführungen zu verzichten. Für das ordentliche Verfahren würden sie sich allerdings sämtliche Einreden und Einwendungen vorbehalten (vgl. act. 27 Rz. 5; act. 28 Rz. 2).
- 5 -
E. 3.2 Rechtliches Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Ma- terial und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, ein Anspruch auf Errichtung ei- nes gesetzlichen Grundpfandrechts an diesem Grundstück. Der Anspruch richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes (BGE 92 II 227 E. 1). Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ins Grundbuch hat gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB bis spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeiten zu erfolgen. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 126 III 462 E. 2c/aa). Vollen- det ist die Arbeit dann, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrags bilden, ausgeführt sind (vgl. BGE 125 III 113 E. 2b, BGer 5A_395/2020 vom
16. März 2021 E. 2). Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollen- dung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch ver- langen (Art. 839 Abs. 5 ZGB). Für die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts müssen die Voraus- setzungen des Pfandrechts gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB nur glaubhaft gemacht werden, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung tiefer sind als bei an- deren Anwendungsfällen des Beweismasses der Glaubhaftmachung. Die Eintra- gung ist nur zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall ist die vorläufige Eintra- gung zu bewilligen und die Entscheidung über den Bestand und Umfang des Pfand- rechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten (BGE 137 III 563 E. 3.3; BGE 86 I 265 E. 3; BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.1.).
- 6 -
E. 3.3 Würdigung Angesichts der schlüssigen Ausführungen der Gesuchstellerin sowie der einge- reichten Akten und der lediglich pauschalen Bestreitung der Eintragungsvorausset- zungen seitens der Gesuchsgegnerin und der Nebenintervenientin ist zur vorläufi- gen Eintragung des Pfandrechtes ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Ge- suchstellerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Gesuchs- gegnerin im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material und Arbeit geliefert bzw. geleistet hat, ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbe- zahlt geblieben ist und die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vor- läufigen Eintragung gewahrt wurde. Da vorliegend noch nicht feststeht, ob das mit dem Bauhandwerkerpfandrecht zu belegende Grundstück zum Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 Abs. 4-6 ZGB gehört, kann die Gesuchstellerin eine vorläufige Eintragung des Bauhandwer- kerpfandrechts verlangen. Demnach sind die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung des Bauhand- werkerpfandrechts gemäss Verfügung vom 6. März 2024 erfüllt (act. 5).
E. 4 Hinreichende Sicherheit
E. 4.1 Parteistandpunkte Die Gesuchsgegnerin und Nebenintervenientin stellen sich je auf den Standpunkt, dass die von der Nebenintervenientin eingereichte Zahlungsgarantie der G._____ AG Nr. 2 vom 8. April 2024 als hinreichende Sicherheit zu qualifizieren sei (act. 27 Rz. 2 f.; act. 28 Rz. 3 f.). Demgegenüber rügt die Gesuchstellerin die eingereichte Zahlungsgarantie als nicht hinreichend. Ein Pfandrecht sei zur Hauptforderung akzessorisch, weshalb eine Erwerberin oder ein Erwerber der Hauptforderung auch Baupfandgläubigerin bzw. Baupfandgläubiger werde. Bei einer abstrakten Garantie wie der angebotenen Zahlungsgarantie sei dies jedoch nicht der Fall. Die Zahlungsgarantie sei deshalb nicht nur zugunsten der Gesuchstellerin, sondern auch zugunsten aller künftigen
- 7 - Inhaberinnen und Inhaber der Vergütungsforderung auszustellen (act. 36 Rz. 4). Dass die vorgelegte Zahlungsgarantie ausschliesslich auf die Gesuchstellerin aus- gestellt sei, zeige sich auch daran, dass die Zahlungsgarantie nur gegen Erhalt verschiedener Dokumente in Anspruch genommen werden könne, die entweder von einer oder einem in einem kantonalen Register eingetragenen Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder von der Gesuchstellerin unterzeichnet seien. Auch wenn eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt die notwendigen Dokumente unter- zeichnen könne, gehe die Klausel davon aus, dass diese oder dieser namens der Gesuchstellerin handle. Die Zahlungsgarantie wolle den Kreis der Personen, die die Dokumente unterzeichnen können, einschränken, da etwa Personen, die mit bürgerlicher Vollmacht handeln würden (mit Ausnahme einer Anwältin oder eines Anwaltes), im Handelsregister aber nicht eingetragen seien, von der Unterzeich- nung der Dokumente ausgeschlossen seien (act. 36 Rz. 5 mit Verweis auf act. 29 S. 1 und Ziff. 2 Abs. 1). Die Garantie schliesse aus, dass die Vergütungsforderung abgetreten werde, das Recht auf Inanspruchnahme der Garantie verbleibe aber bei der Gesuchstellerin. Die Garantie sehe nämlich ausdrücklich vor, dass die Klage betreffend Grundgeschäft von der Gesuchstellerin zu erheben sei (act. 36 Rz. 6 mit Verweis auf act. 29 Ziff. 31) [recte: 3.1)]).
E. 4.2 Rechtliches Das Fehlen einer hinreichenden Sicherheit ist eine negative Voraussetzung für die Eintragung bzw. den Weiterbestand des Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 839 Abs. 3 ZGB; SCHUMACHER/REY, a.a.O., N. 1215). Ein bereits eingetragenes Pfand- recht ist in diesem Fall zu löschen (SCHUMACHER/REY, a.a.O., N. 1216). Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die angemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. SCHUMACHER/REY, a.a.O., N. 1219, 1301). Damit eine Ersatzsicherheit als hinreichend gelten kann, muss sie qualitativ und quantitativ die gleiche Sicherheit bieten wie das Bauhandwerkerpfandrecht (BGE 142 III 738 E. 4.4.2). In quantitativer Hinsicht erfordert dies die vollumfängli- che Abdeckung der pfandberechtigten Forderung ebenso wie allfällige Verzugszin- sen ohne zeitlicher Beschränkung (SCHUMACHER/REY, a.a.O., N. 1239). In qualita-
- 8 - tiver Hinsicht wird namentlich vorausgesetzt, dass die Beanspruchung der Ersatz- sicherheit gegenüber der Beanspruchung eines definitiv eingetragenen Bauhand- werkerpfandrechts nicht erschwert sein darf. Die meisten Ersatzsicherheiten erfül- len diese Voraussetzung, denn im Vergleich zur Betreibung auf Grundpfandverwer- tung, die sehr aufwendig und zeitraubend ist, erleichtern und beschleunigen die gängigen Sicherungsgeschäfte, namentlich die Bankgarantie, den Zugriff des Un- ternehmers auf das Haftungssubstrat. Wird die Inanspruchnahme der Ersatzsicher- heit mit Modalitäten und Auflagen verbunden, die der Rechtssicherheit dienen, ist dies zulässig, sofern sie zweckmässig und verhältnismässig sind (SCHUMA- CHER/REY, a.a.O., N. 1245). Ein vorläufig vorgemerktes Baupfandrecht geht mit Übergang der Vergütungsfor- derung gemäss Art. 835 ZGB und Art. 170 Abs. 1 OR auf den Rechtsnachfolger des Unternehmers über (SCHUMACHER/REY, a.a.O., N. 501 f.). Eine Bankgarantie hingegen, die unabhängig vom Inhalt und von der Gültigkeit anderer Schuldverhält- nisse ausgestaltet ist, wird als selbstständige Garantie qualifiziert. Die Garantin kann deshalb gegenüber dem Unternehmer keine Einreden und Einwendungen er- heben, die sich aus diesen Vertragsverhältnissen ableiten (SCHUMACHER/REY, a.a.O., N. 1266). Eine selbstständige Garantie geht nicht von Gesetzes wegen auf den Rechtsnachfolger über (SCHUMACHER/REY, a.a.O., N. 1225).
E. 4.3 Würdigung In der Praxis ist es üblich, dass die Ersatzsicherheit in Form einer Bankgarantie geleistet wird. Zwar enthält die Zahlungsgarantie vom 8. April 2024 kein explizites Abtretungsverbot, jedoch ist der Gesuchstellerin dahingehend zuzustimmen, dass diese im Vergleich zum Bauhandwerkerpfandrecht leicht benachteiligt ist, indem ein gegenüber dem Zedenten abgegebenes selbständiges Garantieversprechen nach Art. 111 OR von der Zessionswirkung – anders als das Bauhandwerkerpfand- recht als Nebenrecht im Sinne von Art. 170 OR – nicht erfasst wird. Vorliegend hat die Gesuchstellerin indessen nicht geltend gemacht, dass sie beabsichtige, die Ver- gütungsforderung abzutreten, weshalb dieser hypothetische Nachteil vorliegend zu relativieren ist. Da eine Bankgarantie im Vergleich zur Betreibung auf Grundpfand- verwertung auch den Vorteil des erleichterten und beschleunigten Zugriffs auf das
- 9 - Haftungssubstrat mit sich bringt, rechtfertigt es sich, die Zahlungsgarantie vom
E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Nebenintervenientin, an die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin unter Beilage der Doppel von act. 36, sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Grund- buchamt D._____ und an die Obergerichtskasse des Kantons Zürich.
- 14 -
E. 9 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 82'873.52. Die gesetzlichen Fristenstillstände geltend nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 15. Mai 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Tanja Lutz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240024-O U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiberin Tanja Lutz Urteil vom 15. Mai 2024 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin sowie C._____ AG, Nebenintervenientin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das Grundbuchamt D._____ sei superprovisorisch anzuweisen, auf dem Grundstück GB D._____ Nr. 1 ein Pfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 82'873.52 nebst Zins zu 5 % seit dem
02. März 2024 zugunsten der Gesuchstellerin vorläufig einzutra- gen.
2. Die Gerichtskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Gesuchstellerin pro- zessual zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen." Das Einzelgericht zieht in Erwägung:
1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 2. März 2024 (elektronisch eingegangen) machte die Gesuch- stellerin das vorliegende Verfahren mit den vorstehenden Rechtsbegehren am hie- sigen Gericht anhängig (act. 1; act. 3/2–38; act. 4). Mit Verfügung vom 6. März 2024 wurde das Grundbuchamt D._____ einstweilen angewiesen, das beantragte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 5; vgl. act. 6; act. 8). Gleich- zeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um eine Stellungnahme einzu- reichen (act. 5). Mit Eingabe vom 14. März 2024 (Poststempel: 15. März 2024) verkündete die Ge- suchsgegnerin der C._____ AG den Streit; die C._____ AG ersuchte mit Eingabe vom 15. März 2024 (elektronisch eingegangen) um ihre Zulassung als Nebeninter- venientin auf der Seite der Gesuchsgegnerin und verkündete ihrerseits der E._____ AG den Streit (act. 16; act. 18/2; act. 19; act. 20). Mit Verfügung vom 18. März 2024 wurde vom Prozessbeitritt der C._____ AG als Nebenintervenientin und von der Streitverkündung der Nebenintervenientin an die E._____ AG Vormerk genommen (act. 21). Die Verfügung vom 18. März 2024 wurde der E._____ AG am 20. März 2024 zugestellt (act. 21; act. 22/4). Diese liess sich bis heute nicht vernehmen. Die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin nahmen mit jeweiligen Einga- ben vom 12. April 2024 innert erstreckter Frist zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung und die Nebenintervenientin reichte eine Zahlungsgarantie vom 8. April
- 3 - 2024 ein (act. 23; act. 24; act. 26; act. 27; act. 28; act. 29). Mit Verfügung vom
16. April 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zu den Eingaben, und insbesondere zur angebotenen provisorischen Sicherheit, Stellung zu nehmen (act. 31). Mit Eingabe vom 5. Mai 2024 (elektronisch eingegangen) nahm die Ge- suchstellerin innert erstreckter Frist Stellung (act. 33; act. 34; act. 36; act. 37). Sie verlangte, dass die Anträge der Gesuchsgegerin und der Nebenintervenientin je vom 12. April 2024 abzuweisen seien, die mit Verfügung vom 6. März 2024 super- provisorisch angeordnete vorläufige Eintragung des Pfandrechts zugunsten der Gesuchstellerin zu bestätigen und der Gesuchstellerin eine Frist von sechs Mona- ten zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts bzw. auf definitive Bestellung der Sicherheit anzusetzen sei (act. 36 S. 2). Wie zu zeigen sein wird, ist die Zahlungsgarantie vom 8. April 2024 als hinreichend im Sinne des Gesetzes zu beurteilen (vgl. act. 29). Damit rechtfertigt es sich, die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 5. Mai 2024 der Gesuchsgegnerin und der Nebenintervenientin erst mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen (vgl. act. 36). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Formelles Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist nach Art. 29 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13 lit. a ZPO örtlich und nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 ZPO sowie § 45 lit. b GOG sachlich zuständig (vgl. act. 1 Rz. 3 ff.; vgl. auch act. 27 Rz. 1; act. 28 Rz. 1). Eine intervenierende Partei kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozess- handlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbe- sondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen (Art. 76 Abs. 1 ZPO). Über den Streitgegenstand verfügen, das heisst Dispositionsakte vorneh- men, wie das Anerkennen der Klage oder die Erhebung einer Widerklage, kann die intervenierende Partei hingegen nicht (GRABER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 76). Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, sind sie im Prozess sodann unbeachtlich (Art. 76 Abs. 2 ZPO). Eine Untätigkeit der Hauptpartei schadet allerdings nicht und
- 4 - gilt insbesondere nicht als Widerspruch zum Handeln der Intervenientin (BGE 142 III 271 E. 1.3; DOMEJ, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 76). Demnach durfte die Nebenintervenientin vorliegend ohne Weiteres für die Ge- suchsgegnerin tätig werden und namentlich eine Zahlungsgarantie in das Verfah- ren einbringen (vgl. auch SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht,
4. Aufl. 2022, N. 1223).
3. Beurteilung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts 3.1. Parteistandpunkte Die Gesuchstellerin macht geltend, auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin (Lie- genschaft Kat. Nr. 1, F._____-strasse ..., ... Zürich) Gipserarbeiten erbracht und das dafür benötigte Material geliefert zu haben (act. 1 Rz. 8, 11, 17). Sie sei ge- stützt auf eine Vereinbarung vom 9. September 2022 mit der E._____ AG tätig ge- wesen (act. 1 Rz. 11). Die letzten (pfandberechtigten) Arbeiten seien am 10. No- vember 2023 ausgeführt worden (act. 1 Rz. 17). Die zurzeit noch offene Forderung betrage CHF 82'873.52 (act. 1 Rz. 16). Vorliegend sei unklar, ob es sich beim Grundstück der Gesuchsgegnerin um ein solches im Verwaltungsvermögen handle. Sie habe mit Schreiben vom 2. März 2024 der Gesuchsgegnerin vorsorg- lich die Geltendmachung der einfachen Bürgschaft gemäss Art. 839 Abs. 4 ZGB angezeigt (vgl. act. 3/38). Solange die Frage, ob das Grundstück Verwaltungsver- mögen darstelle, nicht geklärt sei, könne gleichzeitig auch die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes im Grundbuch verlangt werden (act. 1 Rz. 18, 23) Weder die Gesuchsgegnerin noch die Nebenintervenientin bestreiten die Tatsa- chenbehauptungen der Gesuchstellerin. Sie führen zwar übereinstimmend pau- schal aus, das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts zu bestreiten, erklären indessen gleichzeitig, aufgrund des stark herabgesetzten Beweismasses auf detailliertere Ausführungen zu verzichten. Für das ordentliche Verfahren würden sie sich allerdings sämtliche Einreden und Einwendungen vorbehalten (vgl. act. 27 Rz. 5; act. 28 Rz. 2).
- 5 - 3.2. Rechtliches Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Ma- terial und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, ein Anspruch auf Errichtung ei- nes gesetzlichen Grundpfandrechts an diesem Grundstück. Der Anspruch richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes (BGE 92 II 227 E. 1). Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ins Grundbuch hat gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB bis spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeiten zu erfolgen. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 126 III 462 E. 2c/aa). Vollen- det ist die Arbeit dann, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrags bilden, ausgeführt sind (vgl. BGE 125 III 113 E. 2b, BGer 5A_395/2020 vom
16. März 2021 E. 2). Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollen- dung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch ver- langen (Art. 839 Abs. 5 ZGB). Für die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts müssen die Voraus- setzungen des Pfandrechts gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB nur glaubhaft gemacht werden, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung tiefer sind als bei an- deren Anwendungsfällen des Beweismasses der Glaubhaftmachung. Die Eintra- gung ist nur zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall ist die vorläufige Eintra- gung zu bewilligen und die Entscheidung über den Bestand und Umfang des Pfand- rechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten (BGE 137 III 563 E. 3.3; BGE 86 I 265 E. 3; BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.1.).
- 6 - 3.3. Würdigung Angesichts der schlüssigen Ausführungen der Gesuchstellerin sowie der einge- reichten Akten und der lediglich pauschalen Bestreitung der Eintragungsvorausset- zungen seitens der Gesuchsgegnerin und der Nebenintervenientin ist zur vorläufi- gen Eintragung des Pfandrechtes ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Ge- suchstellerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Gesuchs- gegnerin im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material und Arbeit geliefert bzw. geleistet hat, ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbe- zahlt geblieben ist und die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vor- läufigen Eintragung gewahrt wurde. Da vorliegend noch nicht feststeht, ob das mit dem Bauhandwerkerpfandrecht zu belegende Grundstück zum Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 Abs. 4-6 ZGB gehört, kann die Gesuchstellerin eine vorläufige Eintragung des Bauhandwer- kerpfandrechts verlangen. Demnach sind die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung des Bauhand- werkerpfandrechts gemäss Verfügung vom 6. März 2024 erfüllt (act. 5).
4. Hinreichende Sicherheit 4.1. Parteistandpunkte Die Gesuchsgegnerin und Nebenintervenientin stellen sich je auf den Standpunkt, dass die von der Nebenintervenientin eingereichte Zahlungsgarantie der G._____ AG Nr. 2 vom 8. April 2024 als hinreichende Sicherheit zu qualifizieren sei (act. 27 Rz. 2 f.; act. 28 Rz. 3 f.). Demgegenüber rügt die Gesuchstellerin die eingereichte Zahlungsgarantie als nicht hinreichend. Ein Pfandrecht sei zur Hauptforderung akzessorisch, weshalb eine Erwerberin oder ein Erwerber der Hauptforderung auch Baupfandgläubigerin bzw. Baupfandgläubiger werde. Bei einer abstrakten Garantie wie der angebotenen Zahlungsgarantie sei dies jedoch nicht der Fall. Die Zahlungsgarantie sei deshalb nicht nur zugunsten der Gesuchstellerin, sondern auch zugunsten aller künftigen
- 7 - Inhaberinnen und Inhaber der Vergütungsforderung auszustellen (act. 36 Rz. 4). Dass die vorgelegte Zahlungsgarantie ausschliesslich auf die Gesuchstellerin aus- gestellt sei, zeige sich auch daran, dass die Zahlungsgarantie nur gegen Erhalt verschiedener Dokumente in Anspruch genommen werden könne, die entweder von einer oder einem in einem kantonalen Register eingetragenen Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder von der Gesuchstellerin unterzeichnet seien. Auch wenn eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt die notwendigen Dokumente unter- zeichnen könne, gehe die Klausel davon aus, dass diese oder dieser namens der Gesuchstellerin handle. Die Zahlungsgarantie wolle den Kreis der Personen, die die Dokumente unterzeichnen können, einschränken, da etwa Personen, die mit bürgerlicher Vollmacht handeln würden (mit Ausnahme einer Anwältin oder eines Anwaltes), im Handelsregister aber nicht eingetragen seien, von der Unterzeich- nung der Dokumente ausgeschlossen seien (act. 36 Rz. 5 mit Verweis auf act. 29 S. 1 und Ziff. 2 Abs. 1). Die Garantie schliesse aus, dass die Vergütungsforderung abgetreten werde, das Recht auf Inanspruchnahme der Garantie verbleibe aber bei der Gesuchstellerin. Die Garantie sehe nämlich ausdrücklich vor, dass die Klage betreffend Grundgeschäft von der Gesuchstellerin zu erheben sei (act. 36 Rz. 6 mit Verweis auf act. 29 Ziff. 31) [recte: 3.1)]). 4.2. Rechtliches Das Fehlen einer hinreichenden Sicherheit ist eine negative Voraussetzung für die Eintragung bzw. den Weiterbestand des Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 839 Abs. 3 ZGB; SCHUMACHER/REY, a.a.O., N. 1215). Ein bereits eingetragenes Pfand- recht ist in diesem Fall zu löschen (SCHUMACHER/REY, a.a.O., N. 1216). Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die angemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. SCHUMACHER/REY, a.a.O., N. 1219, 1301). Damit eine Ersatzsicherheit als hinreichend gelten kann, muss sie qualitativ und quantitativ die gleiche Sicherheit bieten wie das Bauhandwerkerpfandrecht (BGE 142 III 738 E. 4.4.2). In quantitativer Hinsicht erfordert dies die vollumfängli- che Abdeckung der pfandberechtigten Forderung ebenso wie allfällige Verzugszin- sen ohne zeitlicher Beschränkung (SCHUMACHER/REY, a.a.O., N. 1239). In qualita-
- 8 - tiver Hinsicht wird namentlich vorausgesetzt, dass die Beanspruchung der Ersatz- sicherheit gegenüber der Beanspruchung eines definitiv eingetragenen Bauhand- werkerpfandrechts nicht erschwert sein darf. Die meisten Ersatzsicherheiten erfül- len diese Voraussetzung, denn im Vergleich zur Betreibung auf Grundpfandverwer- tung, die sehr aufwendig und zeitraubend ist, erleichtern und beschleunigen die gängigen Sicherungsgeschäfte, namentlich die Bankgarantie, den Zugriff des Un- ternehmers auf das Haftungssubstrat. Wird die Inanspruchnahme der Ersatzsicher- heit mit Modalitäten und Auflagen verbunden, die der Rechtssicherheit dienen, ist dies zulässig, sofern sie zweckmässig und verhältnismässig sind (SCHUMA- CHER/REY, a.a.O., N. 1245). Ein vorläufig vorgemerktes Baupfandrecht geht mit Übergang der Vergütungsfor- derung gemäss Art. 835 ZGB und Art. 170 Abs. 1 OR auf den Rechtsnachfolger des Unternehmers über (SCHUMACHER/REY, a.a.O., N. 501 f.). Eine Bankgarantie hingegen, die unabhängig vom Inhalt und von der Gültigkeit anderer Schuldverhält- nisse ausgestaltet ist, wird als selbstständige Garantie qualifiziert. Die Garantin kann deshalb gegenüber dem Unternehmer keine Einreden und Einwendungen er- heben, die sich aus diesen Vertragsverhältnissen ableiten (SCHUMACHER/REY, a.a.O., N. 1266). Eine selbstständige Garantie geht nicht von Gesetzes wegen auf den Rechtsnachfolger über (SCHUMACHER/REY, a.a.O., N. 1225). 4.3. Würdigung In der Praxis ist es üblich, dass die Ersatzsicherheit in Form einer Bankgarantie geleistet wird. Zwar enthält die Zahlungsgarantie vom 8. April 2024 kein explizites Abtretungsverbot, jedoch ist der Gesuchstellerin dahingehend zuzustimmen, dass diese im Vergleich zum Bauhandwerkerpfandrecht leicht benachteiligt ist, indem ein gegenüber dem Zedenten abgegebenes selbständiges Garantieversprechen nach Art. 111 OR von der Zessionswirkung – anders als das Bauhandwerkerpfand- recht als Nebenrecht im Sinne von Art. 170 OR – nicht erfasst wird. Vorliegend hat die Gesuchstellerin indessen nicht geltend gemacht, dass sie beabsichtige, die Ver- gütungsforderung abzutreten, weshalb dieser hypothetische Nachteil vorliegend zu relativieren ist. Da eine Bankgarantie im Vergleich zur Betreibung auf Grundpfand- verwertung auch den Vorteil des erleichterten und beschleunigten Zugriffs auf das
- 9 - Haftungssubstrat mit sich bringt, rechtfertigt es sich, die Zahlungsgarantie vom
8. April 2024 im vorliegenden Fall als hinreichend zu betrachten. Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass, sollte die Vergütungsforderung von der Gesuchstel- lerin dereinst an einen Dritten abgetreten werden, die Zahlungsgarantie entspre- chend angepasst würde. Zum Einwand der Gesuchstellerin, dass eine mit einer bürgerlichen Vollmacht han- delnde, aber nicht im Handelsregister eingetragene Person von der Unterzeich- nung der Dokumente zur Inanspruchnahme der Garantie ausgeschlossen sei, ist Folgendes festzuhalten (vgl. act. 36 Rz. 5 mit Verweis auf act. 29 Ziff. 2 Abs. 1): Im Interesse der Rechtssicherheit sowie einer zeitnahen und korrekten Erfüllung der Zahlungsverpflichtung muss die Bank in der Lage sein, die Richtigkeit der Unter- schriften bzw. die Identität des Begünstigten möglichst einfach und verlässlich zu überprüfen. Die Einsichtnahme ins Handelsregister ermöglicht eine zuverlässige und rasche Prüfung der Zeichnungsberechtigten und deren -berechtigungen. Das in der Zahlungsgarantie vom 8. April 2024 enthaltene Erfordernis, dass die für die Inanspruchnahme der Garantie erforderlichen Dokumente von im Handelsregister eingetragenen Personen mit Einzelunterschrift bzw. Kollektivunterschrift zu zweien zu unterzeichnen sind, ist damit zweckmässig und verhältnismässig.
5. Fazit Die Gesuchstellerin hat ihren Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfand- rechts glaubhaft gemacht. Indessen hat die Nebenintervenientin mit der eingereich- ten Zahlungsgarantie der G._____ AG Nr. 2 vom 8. April 2024 für die von der Ge- suchstellerin zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forde- rung eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet.
6. Folgen der Sicherheitsleistung Mit Leistung einer hinreichenden Sicherheit wird der Streit nur dann beendet, wenn die Sicherheit definitiv, mithin unter Anerkennung des Pfandeintragungsanspruchs, bestellt wird (SCHUMACHER/REY, a.a.O., N. 1287). Wird die Sicherheit dagegen – wie vorliegend (vgl. act. 27 Rz. 4; act. 28 Rz. 5) – nur vorläufig bzw. provisorisch
- 10 - geleistet, so steht sie unter der Bedingung, dass sich der Sicherungsanspruch erst noch bewahrheitet. Gleichwohl wird der vorläufigen Sicherheit insofern dieselbe Wirkung zugestanden wie der definitiv bestellten, als sie die Löschung des (vorläu- fig) eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts rechtfertigt (SCHUMACHER/REY, a.a.O., N. 1287). Wie die vorläufige Pfandeintragung muss daher die vorläufige Si- cherheit entweder in eine definitive Sicherheit übergehen oder ersatzlos dahinfal- len. Demgemäss ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht auf definitive Bestellung der Sicherheit zu klagen. Die Prose- quierungsfrist ist – praxisgemäss – auf 60 Tage festzulegen. Allfällige Gerichtsfe- rien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2 = Pra 107 (2018) Nr. 145). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO wer- den nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vor- hersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. Die Gesuchstellerin beantragt, die Prosequierungsfrist zur Führung von Vergleich- gesprächen auf sechs Monate festzulegen (act. 36 S. 2, Rz. 9 f.). Der allgemeine Hinweis auf die Führung von Vergleichsgesprächen rechtfertigt die Ansetzung einer längeren Prosequierungsfrist nicht, zumal das vorliegende Verfahren bereits seit dem 2. März 2024 anhängig ist. Sollten die Vergleichsgespräche bei Fristablauf noch nicht abgeschlossen sein, steht es der Gesuchstellerin frei, ein begründetes Gesuch um Fristerstreckung einzureichen, unter Beilage einer Zustimmungserklä- rung der Gegenpartei. Sodann ist das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf der Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 3, E-GRID CH 4, F._____-strasse ..., ... Zürich, für die Pfandsumme von CHF 82'873.52 nebst Zins zu 5 % seit 2. März 2024 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollum- fänglich zu löschen.
- 11 - Schliesslich ist die Obergerichtskasse anzuweisen, das Original der Bankgarantie der G._____ AG Nr. 2 vom 8. April 2024 (act. 29) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Gesuchstellerin herauszugeben.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 82'873.52 auszugehen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 6'000.– festzusetzen ist. Über den Pfand- bzw. Sicherstellungsanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Ver- fahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuch- stellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Ver- fahren vorbehalten. Versäumt es die Gesuchstellerin, ihren Anspruch innert Frist zu prosequieren, gilt, was folgt: Sowohl die Gesuchsgegnerin als auch die Nebenintervenientin haben die Zuspre- chung einer Parteientschädigung beantragt (act. 27 S. 2; act. 28 S. 2). Als nicht an- waltlich vertretene Partei hat die Gesuchsgegnerin Anspruch auf den Ersatz not- wendiger Auslagen und in begründeten Fällen auf eine angemessene Umtriebsent- schädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Die Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung bedarf einer besonderen Begründung (BGer 5A_695/2020 vom
26. April 2021 E. 5.1). Die Gesuchsgegnerin hat keine Umstände dargelegt, welche einen Anspruch auf Auslagenersatz oder eine Umtriebsentschädigung begründen
- 12 - (vgl. act. 27). Der Gesuchsgegnerin ist folglich weder Auslagenersatz noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Bezüglich der Nebenintervenientin ist festzuhalten, dass diese als Nebenpartei In- teressen aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Gesuchsgegnerin wahrt. An diesem Rechtsverhältnis ist die Gesuchstellerin nicht beteiligt, weshalb sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Nebenintervenientin nur ausnahms- weise aus Gründen der Billigkeit rechtfertigt (BGE 130 III 571 E. 6). Solche Um- stände hat die Nebenintervenientin nicht dargelegt (vgl. act. 28). Es sind auch keine solchen ersichtlich, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Einzelgericht erkennt:
1. Es wird festgestellt, dass die Nebenintervenientin mit der von ihr eingereichten Zahlungsgarantie der G._____ AG Nr. 2 vom 8. April 2024 (act. 29) für die dem vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrecht zugrundeliegende Forderung eine hinreichende (vorläufige) Sicherheit geleistet hat.
2. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2024 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen auf Grundstück Kat. Nr. 1, GBBl. 3, E-GRID CH 4, F._____-strasse ..., ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 82'873.52 nebst Zins zu 5 % seit 2. März 2024.
3. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist das Original der Zahlungsgarantie der G._____ AG Nr. 2 vom 8. April 2024 (act. 29) an die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin herauszugeben sowie
4. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 16. Juli 2024 angesetzt, um beim zu- ständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzuhe-
- 13 - ben, unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung ange- nommen wird und die Nebenintervenientin die Herausgabe der Sicherheit von der Gesuchstellerin verlangen kann.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–. Die weiteren Kosten betragen CHF 55.– (Rechnung Nr. 5 des Grundbucham- tes D._____ vom 7. März 2024). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden von der Gesuchstellerin bezo- gen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgen- den ordentlichen Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 4. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 4 die Klage nicht anhän- gig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.
7. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 4 angesetzte Frist zur Anhebung der Klage, ist weder der Gesuchsgegnerin noch den Nebenintervenientin eine Parteientschädi- gung zuzusprechen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Nebenintervenientin, an die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin unter Beilage der Doppel von act. 36, sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Grund- buchamt D._____ und an die Obergerichtskasse des Kantons Zürich.
- 14 -
9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 82'873.52. Die gesetzlichen Fristenstillstände geltend nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 15. Mai 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Tanja Lutz