Sachverhalt
3.1.1. Gemäss den schlüssigen, unbestritten gebliebenen Vorbringen der Gesuch- stellerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Basierend auf drei Angeboten erfolgte mit Vertrag vom 23./25. September 2021 die globale Auftragserteilung der G._____ AG an die Gesuchstellerin für die Erstellung eines Fassadensystems für das Mehrfamilienhaus E._____ 2-7 im Gesamtumfang von CHF 2'095'730.50 (act. 1 Rz. 18 bzw. 21 ff.; act. 3/5-8). 3.1.2. Die Gesuchstellerin produzierte unter anderem objektbezogene Terracotta- Platten, welche sie von 11. November 2022 bis 11. August 2023 an den E._____ lieferte (act. 1 Rz. 26 f. bzw. act. 24/1 Rz. 29 f.; act. 3 bzw. 24/3/16-17). Von 23. Fe- bruar 2022 bis 11. August 2023 stellte die Gesuchstellerin der G._____ AG insge- samt CHF 2'853'980.10 für das gelieferte Material und Arbeit in Rechnung. Davon wurden CHF 1'890'956.60 bezahlt, weshalb ein offener Restbetrag von CHF 963'023.43 besteht (act. 1 Rz. 35 bzw. act. 24/1 Rz. 38; act. 3/19, 20 und 14). Die letzte Lieferung von Terracotta-Platten erfolgte am 11. August 2023 (act. 1 Rz. 65 bzw. act. 24/1 Rz. 73; act. 3/18). 3.1.3. Aufgrund des Material- und Arbeitsaufwands für die einzelnen Häuser erfolgt die Aufteilung des noch offenen Rechnungsbetrags wie folgt (act. 1 Rz. 43 bzw. act. 24/1 Rz. 46 ff.; act. 3/32-34):
- Haus A, GBBl. 10: CHF 276'387.72
- 6 -
- Haus B und C, GBBl. 11: CHF 542'471.09 (271'861.51 + 270'609.58)
- Haus D, GBBl. 12: Miteigentumsanteil GBBl. 8 CHF 88'661.23 und GBBl. 9 CHF 55'503.37 3.1.4. Eigentümerin von Haus A (GBBl. 10) ist die Gesuchsgegnerin 2, von Haus B und C (GBBl. 11) die Gesuchsgegnerin 1. Das Haus D steht im Miteigentum der Gesuchsgegnerinnen (GBBl. 8, 615/1000 Miteigentum der Gesuchsgegnerin 1 und GBBl. 9, 385/1000 Miteigentum der Gesuchsgegnerin 2) (act. 1 Rz. 41 f. bzw. act. 24/1 Rz. 44 f.; act. 3/4). 3.2. Rechtliches 3.2.1. Gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine vorläufige Eintragung vorgemerkt werden zur Sicherung des Anspruchs auf Errich- tung eines gesetzlichen Grundpfandrechts "für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Ma- terial und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mie- ter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben". Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leis- tet (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). 3.2.2. Im vorläufigen Eintragungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftma- chung (Art. 961 Abs. 3 ZGB; Art. 261 Abs. 1 ZPO). Nach allgemeiner Ansicht ist das Beweismass in diesem Verfahren gegenüber anderen Arten vorsorglicher Massnahmen allerdings besonders stark herabgesetzt (BGE 137 III 563, E. 3.3; SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1533 ff.). Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfand- rechts als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint (BGE 86 I 265, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_933/2014 vom 16. April 2015, E. 3.3.2). Im Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über
- 7 - Bestand und Umfang des Pfandrechtes dem ordentlichen Gericht vorzubehalten (BGE 102 Ia 81 E. 2b/bb; 86 I 265, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022, E. 3.1). 3.3. Würdigung 3.3.1. Die Gesuchstellerin hat glaubhaft dargelegt, pfandberechtigtes Material ge- liefert und pfandberechtigte Arbeiten auf den Grundstücken der Gesuchsgegnerin- nen ausgeführt zu haben. Der offene Rechnungsbetrag von CHF 963'023.43 ist durch act. 3/19 belegt und dessen Aufteilung auf die einzelnen Grundstücke an- hand der effektiven Kosten sowie Quoten ist ebenfalls nachvollziehbar. 3.3.2. Lastet auf einem Miteigentumsanteil bereits ein Grundpfandrecht, kann das Stammgrundstück nicht mehr belastet werden (Art. 648 Abs. 3 ZGB). Entsprechend hat das Grundbuchamt die Eintragung des Pfandrechts auf Grundbuchblatt 12 (Haus D) abgewiesen (act. 9). Aufgrund des abgeänderten Gesuchs im Verfahren HE230152 wurde das Pfandrecht stattdessen anteilsmässig auf die beiden Mitei- gentumsanteile GBBl. 8 und GBBl. 9 aufgeteilt und auf diesen im Grundbuch ein- getragen (vgl. act. 24/10 und 24/11). 3.3.3. Mit der vorläufigen Eintragung der Pfandrechte am 8. bzw. 11. Dezember 2023 wurde die Viermonatsfrist gewahrt.
4. Teilzahlung und hinreichende Sicherheit 4.1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 teilte die Gesuchstellerin mit, dass eine Teilzahlung in Höhe von total CHF 204'773.90 eingegangen sei (act. 14 bzw. 24/13 Rz. 4 ff.; act. 15 bzw. 24/14/36, 38 und 39). Geht eine Forderung infolge ihrer (teil- weisen) Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Pfandrechte (Art. 114 Abs. 1 OR). Demnach erlischt der Anspruch der Gesuchstellerin auf den weiteren Bestand der Bauhand- werkerpfandrechte im Umfang von CHF 204'773.90, weshalb das Verfahren in die- sem Umfang als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
- 8 - 4.2. Mit gleicher Eingabe (act. 14 bzw. 24/13) erklärte die Gesuchstellerin, dass die restliche Pfandsumme durch eine Garantie der F._____ A/S vom 19. Dezember 2023 (act. 15/35 bzw. 14/35) sichergestellt worden sei, welche sie als hinreichende und definitive Sicherheit anerkenne. 4.3. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die an- gemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. SCHU- MACHER/ REY, a.a.O. Rz. 1301 f.). Inhaltlich ist die Sicherheit dann hinreichend, wenn sie die Forderung voll und ganz sichert. Die Vergütungsforderung umfasst in der Regel einen Kapitalbetrag und Verzugszinsen. Letztere sind ohne zeitliche Be- schränkung pfandberechtigt (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1226 ff.). 4.4. Die Zahlungsgarantie stellt einen Betrag von CHF 947'811.25 sicher. Dieser setzt sich aus der Gesamtpfandsumme von CHF 963'023.– abzüglich Teilzahlung von CHF 204'773.90 zuzüglich Zins zu 5% für 5 Jahre (CHF 189'562.–) zusammen (act. 14 bzw. 24/13 Rz. 12; act. 15 bzw. 24/14/35 und 38). Da die Gesuchstellerin die Sicherheit als hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB anerkennt, erübrigt sich eine weitere Prüfung. 4.5. Folglich ist die eingereichte Zahlungsgarantie für den verbleibenden Betrag als hinreichende Sicherheit zu betrachten und sind die bereits eingetragenen Pfandrechte antragsgemäss vollumfänglich zu löschen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Bei Vereinigung mehrerer Klagen ist der Streitwert entsprechend Art. 93 Abs. 1 ZPO zusammenzurechnen, sofern die Ansprüche sich nicht gegen-
- 9 - seitig ausschliessen (ZK ZPO-STEIN-WIGGER, Art. 93 N 14). Vorliegend schliesst sich die Eintragung des Pfandrechts sowohl auf dem Stammgrundstück (HE230149) als auch auf den Miteigentumsanteilen (HE230152) gegenseitig aus, weshalb der Streitwert für beide Verfahren zusammen total CHF 963'023.– beträgt. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 22'500.– festzusetzen. Die weiteren Kosten betragen total CHF 649.45 (Kosten des Grundbuchamts, HE230149 act. 11 und HE230152 act. 24/12). 5.2. Die Voraussetzungen für die Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte waren – abgesehen vom Pfandrecht über CHF 144'164.60 auf dem Stammgrund- stück (HE220149, ursprüngliches Rechtsbegehren Ziff. 1) – an sich gegeben. Wäre keine hinreichende Sicherheit gestellt bzw. keine Teilzahlung geleistet worden, hät- ten die restlichen ursprünglichen Rechtsbegehren beider Gesuche gutgeheissen werden müssen. Folglich obsiegt die Gesuchstellerin zu rund 9/10. 5.3. Die Gerichtskosten sind somit im Umfang von 1/10, d.h. CHF 2'315.–, der Gesuchstellerin aufzuerlegen und zu 9/10 den Gesuchsgegnerinnen, wobei die Ge- suchsgegnerin 1 anteilsmässig 6/10, d.h. CHF 13'890.–, und die Gesuchsgegne- rin 2 3/10, d.h. CHF 6'944.45, der Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. auch act. 14 bzw. 24/13 Rz. 17). Zudem ist Gesuchsgegnerin 1 zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'700.–, und die Gesuchsgegnerin 2, ihr eine solche im Umfang von CHF 5'800.– zu bezahlen. Das Einzelgericht verfügt:
Erwägungen (10 Absätze)
E. 4 Teilzahlung und hinreichende Sicherheit
E. 4.1 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 teilte die Gesuchstellerin mit, dass eine Teilzahlung in Höhe von total CHF 204'773.90 eingegangen sei (act. 14 bzw. 24/13 Rz. 4 ff.; act. 15 bzw. 24/14/36, 38 und 39). Geht eine Forderung infolge ihrer (teil- weisen) Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Pfandrechte (Art. 114 Abs. 1 OR). Demnach erlischt der Anspruch der Gesuchstellerin auf den weiteren Bestand der Bauhand- werkerpfandrechte im Umfang von CHF 204'773.90, weshalb das Verfahren in die- sem Umfang als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
- 8 -
E. 4.2 Mit gleicher Eingabe (act. 14 bzw. 24/13) erklärte die Gesuchstellerin, dass die restliche Pfandsumme durch eine Garantie der F._____ A/S vom 19. Dezember 2023 (act. 15/35 bzw. 14/35) sichergestellt worden sei, welche sie als hinreichende und definitive Sicherheit anerkenne.
E. 4.3 Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die an- gemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. SCHU- MACHER/ REY, a.a.O. Rz. 1301 f.). Inhaltlich ist die Sicherheit dann hinreichend, wenn sie die Forderung voll und ganz sichert. Die Vergütungsforderung umfasst in der Regel einen Kapitalbetrag und Verzugszinsen. Letztere sind ohne zeitliche Be- schränkung pfandberechtigt (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1226 ff.).
E. 4.4 Die Zahlungsgarantie stellt einen Betrag von CHF 947'811.25 sicher. Dieser setzt sich aus der Gesamtpfandsumme von CHF 963'023.– abzüglich Teilzahlung von CHF 204'773.90 zuzüglich Zins zu 5% für 5 Jahre (CHF 189'562.–) zusammen (act. 14 bzw. 24/13 Rz. 12; act. 15 bzw. 24/14/35 und 38). Da die Gesuchstellerin die Sicherheit als hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB anerkennt, erübrigt sich eine weitere Prüfung.
E. 4.5 Folglich ist die eingereichte Zahlungsgarantie für den verbleibenden Betrag als hinreichende Sicherheit zu betrachten und sind die bereits eingetragenen Pfandrechte antragsgemäss vollumfänglich zu löschen.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Bei Vereinigung mehrerer Klagen ist der Streitwert entsprechend Art. 93 Abs. 1 ZPO zusammenzurechnen, sofern die Ansprüche sich nicht gegen-
- 9 - seitig ausschliessen (ZK ZPO-STEIN-WIGGER, Art. 93 N 14). Vorliegend schliesst sich die Eintragung des Pfandrechts sowohl auf dem Stammgrundstück (HE230149) als auch auf den Miteigentumsanteilen (HE230152) gegenseitig aus, weshalb der Streitwert für beide Verfahren zusammen total CHF 963'023.– beträgt. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 22'500.– festzusetzen. Die weiteren Kosten betragen total CHF 649.45 (Kosten des Grundbuchamts, HE230149 act. 11 und HE230152 act. 24/12).
E. 5.2 Die Voraussetzungen für die Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte waren – abgesehen vom Pfandrecht über CHF 144'164.60 auf dem Stammgrund- stück (HE220149, ursprüngliches Rechtsbegehren Ziff. 1) – an sich gegeben. Wäre keine hinreichende Sicherheit gestellt bzw. keine Teilzahlung geleistet worden, hät- ten die restlichen ursprünglichen Rechtsbegehren beider Gesuche gutgeheissen werden müssen. Folglich obsiegt die Gesuchstellerin zu rund 9/10.
E. 5.3 Die Gerichtskosten sind somit im Umfang von 1/10, d.h. CHF 2'315.–, der Gesuchstellerin aufzuerlegen und zu 9/10 den Gesuchsgegnerinnen, wobei die Ge- suchsgegnerin 1 anteilsmässig 6/10, d.h. CHF 13'890.–, und die Gesuchsgegne- rin 2 3/10, d.h. CHF 6'944.45, der Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. auch act. 14 bzw. 24/13 Rz. 17). Zudem ist Gesuchsgegnerin 1 zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'700.–, und die Gesuchsgegnerin 2, ihr eine solche im Umfang von CHF 5'800.– zu bezahlen. Das Einzelgericht verfügt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird im Umfang von CHF 204'773.90 zufolge Gegenstandslo- sigkeit abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Das Einzelgericht erkennt:
- Es wird festgestellt, dass die F._____ A/S mit Zahlungsgarantie Nr. 6773948/1 vom 19. Dezember 2023 im Betrag von CHF 947'811.25 hin- - 10 - reichende Sicherheit geleistet hat für die von der Gesuchstellerin zur Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Restforderung.
- Das Grundbuchamt D._____-Zürich wird angewiesen, die aufgrund der Ver- fügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
- Dezember 2023 im Verfahren HE230149 vorläufig eingetragenen Bau- handwerkerpfandrechte nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist voll- umfänglich zu löschen – auf Grundstück Kat. Nr. 3, GBBl. 10, E._____ 4, … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 276'387.22 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2023; – auf Grundstück Kat. Nr. 5, GBBl. 11, E._____ 6 und 7, … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 542'471.09 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2023.
- Das Grundbuchamt D._____-Zürich wird weiter angewiesen, die aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2023 im Verfahren HE230152 vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen – auf Grundstück Kat. Nr. 1, GBBl. 8, E._____ 2, … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 88'661.23 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2023; – auf Grundstück Kat. Nr. 1, GBBl. 9, E._____ 2, … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 55'503.37 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2023.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 22'500.–. Die weiteren Kosten betragen CHF 649.45 (Rechnungen Nr. 141037.07 und Nr. 141042.01 des Grundbuchamtes D._____-Zürich vom 12. Dezember 2023). - 11 -
- Die Kosten werden zu 1/10, d.h. CHF 2'315.–, der Gesuchstellerin, zu 6/10, d.h. CHF 13'890.–, der Gesuchsgegnerin 1 und zu 3/10, d.h. CHF 6'944.45, der Gesuchsgegnerin 2 auferlegt.
- Die Gesuchsgegnerin 1 wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 10'700.– zu bezahlen, und die Gesuchsgegnerin 2 wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 5'800.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von act. 19-22, sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Grundbuchamt D._____-Zürich und an die Obergerichtskasse des Kantons Zürich.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 963'023.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände geltend nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 11. Januar 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Livia Schlegel - 12 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE230149-O U/pz damit vereinigt HE230152-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiberin Livia Schlegel Verfügung und Urteil vom 11. Januar 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Gesuchsgegnerinnen betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
- 2 - Ursprüngliches Rechtsbegehren HE230149: (act. 1 S. 2) "1. Es sei das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, auf dem Grund- stück Nr. 1, E._____ 2 in … Zürich die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zugunsten der Gesuchstellerin im Umfang von CHF 144'164.60 zzgl. 5% Zins seit 15. September 2023 vorzunehmen.
2. Es sei das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, auf dem Grund- stück Nr. 3, E._____ 4 in … Zürich die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zugunsten der Gesuchstellerin im Umfang von CHF 276'387.22 zzgl. 5% Zins seit 15. September 2023 vorzunehmen.
3. Es sei das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, auf dem Grund- stück Nr. 5, E._____ 6 & 7 in … Zürich die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zugunsten der Gesuchstellerin im Umfang von CHF 542'471.09 zzgl. 5% Zins seit 15. September 2023 vorzunehmen.
4. Die vorläufigen Eintragungen der Bauhandwerkerpfandrechte ge- mäss Ziff. 1 bis 3 seien vom Gericht superprovisorisch zu verfü- gen.
5. Der Gesuchstellerin sei nach erfolgter Eintragung eine angemes- sen Frist zur Anhebung der Klage auf definitive Eintragung des beantragten Bauhandwerkerpfandrechts anzusetzen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen." Ursprüngliches Rechtsbegehren HE230152: (act. 1 S. 2) "1. Es sei das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, auf dem Grund- stück Nr. 1, E._____ 2, Grundbuchblatt 8 in … Zürich die vorläu- fige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zugunsten der Gesuchstellerin im Umfang von CHF 88'661.23 zzgl. 5% Zins seit
15. September 2023 vorzunehmen.
2. Es sei das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, auf dem Grund- stück Nr. 1, E._____ 2, Grundbuchblatt 9 in … Zürich die vorläu- fige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zugunsten der Gesuchstellerin im Umfang von CHF 55'503.37 zzgl. 5% Zins seit
15. September 2023 vorzunehmen.
3. Die vorläufigen Eintragungen der Bauhandwerkerpfandrechte ge- mäss Ziff. 1 und 2 seien vom Gericht superprovisorisch zu verfü- gen.
- 3 -
4. Der Gesuchstellerin sei nach erfolgter Eintragung eine angemes- sen Frist zur Anhebung der Klage auf definitive Eintragung des beantragten Bauhandwerkerpfandrechts anzusetzen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen." Geänderte Rechtsbegehren HE 230149 und HE230152: (act. 14 bzw. 13 S. 2) "1. Das Grundbuchamt D._____-Zürich sei anzuweisen, die folgen- den im Grundbuch vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfand- rechte zu löschen:
a. Kat. Nr. 3, GBBl. 10, E._____ 4, … Zürich für eine Pfand- summe von CHF 276'387.222 nebst Zins zu 5% seit 15. Sep- tember 2023;
b. Kat. Nr. 5, GBBl. 11, E._____ 6 und 7, … Zürich für eine Pfandsumme von CHF 542'471.09 nebst Zins zu 5% seit
15. September 2023;
c. Kat. Nr. 1, GBBl. 8, E._____ 2, … Zürich für eine Pfandsumme von CHF 88'661.23 nebst Zins zu 5% seit 15. September 2023;
d. Kat. Nr. 1, GBBl. 9, E._____ 2, … Zürich für eine Pfandsumme von CHF 55'503.37 nebst Zins zu 5% seit 15. September 2023.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Garantie der F._____ A/S vom 19. Dezember 2023 als definitive Sicherheit bestellt wird.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen." Das Einzelgericht zieht in Erwägung:
1. Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 6. Dezember (act. 1) machte die Gesuchstellerin ihr Ge- such hierorts anhängig. Das Verfahren wurde unter der vorliegenden Prozess-Nr. HE230149 angelegt. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 (act. 5) einstweilen entsprochen und das Grundbuchamt D._____-Zürich ohne An- hörung der Gesuchsgegnerinnen angewiesen, die Pfandrechte in den beantragten Beträgen vorläufig einzutragen. Gleichzeitig wurde den Gesuchsgegnerinnen Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Das Grundbuchamt teilte dem Gericht telefonisch mit, dass die Eintragung des Pfandrechts auf Grundstück Kat. Nr. 1,
- 4 - GBBl. 12 (ursprüngliches Rechtsbegehren Ziff. 1), nicht möglich sei, da auf dem Miteigentumsanteil der Gesuchsgegnerin 1 ein Schuldbrief laste (Prot. S. 5). Das Gericht informierte die Gesuchstellerin entsprechend (vgl. act. 8 und Prot. S. 5 f.). Daraufhin reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 (act. 24/1) ein neues Gesuch betreffend dieses Grundstück bzw. die entsprechen- den Mieteigentumsanteile ein. Das Verfahren wurde unter der Prozess-Nr. HE230152 angelegt. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 (act. 24/7) wurde dem Gesuch einstweilen entsprochen und das Grundbuchamt ohne Anhörung der Ge- suchsgegnerinnen angewiesen, die Pfandrechte in den beantragten Beträgen vor- läufig einzutragen. Gleichzeitig wurde den Gesuchsgegnerinnen im Verfahren HE230152 Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt. 1.2. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 im Verfahren HE230149 (act. 9) wies das Grundbuchamt D._____-Zürich die Grundbuchanmeldung bezüglich dem ur- sprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 1 formell ab. Betreffend die anderen beiden Grundstücke (ursprüngliche Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3) wurden die Pfandrechte vorläufig eingetragen (act. 12 A und B). Ebenfalls vorläufig eingetragen wurden die Pfandrechte auf den beiden Miteigentumsanteilen Grundbuchblatt 8 und 13 im Ver- fahren HE230152 (act. 24/10 und 24/11). 1.3. Mit jeweiligen Eingaben vom 20. Dezember 2023 (act. 14 bzw. 24/13) reichte die Gesuchstellerin in beiden Verfahren je ein Gesuch um Abänderung der vorsorg- lichen Massnahme ein. Mit Verfügungen vom 21. Dezember 2023 (act. 17 bzw. 24/16) wurde den Gesuchsgegnerinnen Frist angesetzt, um zu diesen Gesuchen Stellung zu nehmen. Mit Eingaben vom 22. Dezember 2023 nahmen die Gesuchs- gegnerin 1 (act. 19 bzw. 24/18) und die Gesuchsgegnerin 2 (act. 20 bzw. 24/19) Stellung. Mit Eingaben vom 3. Januar 2024 (act. 21 und 22 bzw. 24/20 und 24/21) äusserte sich die Gesuchsgegnerin 1 erneut. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde das Verfahren HE230152 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt, worauf- hin es unter der Prozess-Nr. HE230149 fortgeführt wurde (act. 23 bzw. 24/22). Die- ses Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 5 -
2. Formelles Mit geändertem Gesuch vom 20. Dezember 2023 (act. 14 bzw. 24/13) beantragte die Gesuchstellerin neu die Löschung der superprovisorisch eingetragenen Bau- handwerkerpfandrechte sowie die Vormerknahme der Bestellung einer definitiven Sicherheit. Die neu eingereichte Garantie (act. 15/35 bzw. 24/14/35) und die neu geleistete Teilzahlung (vgl. act. 15/36 bzw. 24/14/36; siehe auch unten E. 4) stellen echte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Die Klageänderung ist folglich zulässig.
3. Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Gemäss den schlüssigen, unbestritten gebliebenen Vorbringen der Gesuch- stellerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Basierend auf drei Angeboten erfolgte mit Vertrag vom 23./25. September 2021 die globale Auftragserteilung der G._____ AG an die Gesuchstellerin für die Erstellung eines Fassadensystems für das Mehrfamilienhaus E._____ 2-7 im Gesamtumfang von CHF 2'095'730.50 (act. 1 Rz. 18 bzw. 21 ff.; act. 3/5-8). 3.1.2. Die Gesuchstellerin produzierte unter anderem objektbezogene Terracotta- Platten, welche sie von 11. November 2022 bis 11. August 2023 an den E._____ lieferte (act. 1 Rz. 26 f. bzw. act. 24/1 Rz. 29 f.; act. 3 bzw. 24/3/16-17). Von 23. Fe- bruar 2022 bis 11. August 2023 stellte die Gesuchstellerin der G._____ AG insge- samt CHF 2'853'980.10 für das gelieferte Material und Arbeit in Rechnung. Davon wurden CHF 1'890'956.60 bezahlt, weshalb ein offener Restbetrag von CHF 963'023.43 besteht (act. 1 Rz. 35 bzw. act. 24/1 Rz. 38; act. 3/19, 20 und 14). Die letzte Lieferung von Terracotta-Platten erfolgte am 11. August 2023 (act. 1 Rz. 65 bzw. act. 24/1 Rz. 73; act. 3/18). 3.1.3. Aufgrund des Material- und Arbeitsaufwands für die einzelnen Häuser erfolgt die Aufteilung des noch offenen Rechnungsbetrags wie folgt (act. 1 Rz. 43 bzw. act. 24/1 Rz. 46 ff.; act. 3/32-34):
- Haus A, GBBl. 10: CHF 276'387.72
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- Haus B und C, GBBl. 11: CHF 542'471.09 (271'861.51 + 270'609.58)
- Haus D, GBBl. 12: Miteigentumsanteil GBBl. 8 CHF 88'661.23 und GBBl. 9 CHF 55'503.37 3.1.4. Eigentümerin von Haus A (GBBl. 10) ist die Gesuchsgegnerin 2, von Haus B und C (GBBl. 11) die Gesuchsgegnerin 1. Das Haus D steht im Miteigentum der Gesuchsgegnerinnen (GBBl. 8, 615/1000 Miteigentum der Gesuchsgegnerin 1 und GBBl. 9, 385/1000 Miteigentum der Gesuchsgegnerin 2) (act. 1 Rz. 41 f. bzw. act. 24/1 Rz. 44 f.; act. 3/4). 3.2. Rechtliches 3.2.1. Gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine vorläufige Eintragung vorgemerkt werden zur Sicherung des Anspruchs auf Errich- tung eines gesetzlichen Grundpfandrechts "für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Ma- terial und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mie- ter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben". Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leis- tet (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). 3.2.2. Im vorläufigen Eintragungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftma- chung (Art. 961 Abs. 3 ZGB; Art. 261 Abs. 1 ZPO). Nach allgemeiner Ansicht ist das Beweismass in diesem Verfahren gegenüber anderen Arten vorsorglicher Massnahmen allerdings besonders stark herabgesetzt (BGE 137 III 563, E. 3.3; SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1533 ff.). Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfand- rechts als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint (BGE 86 I 265, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_933/2014 vom 16. April 2015, E. 3.3.2). Im Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über
- 7 - Bestand und Umfang des Pfandrechtes dem ordentlichen Gericht vorzubehalten (BGE 102 Ia 81 E. 2b/bb; 86 I 265, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022, E. 3.1). 3.3. Würdigung 3.3.1. Die Gesuchstellerin hat glaubhaft dargelegt, pfandberechtigtes Material ge- liefert und pfandberechtigte Arbeiten auf den Grundstücken der Gesuchsgegnerin- nen ausgeführt zu haben. Der offene Rechnungsbetrag von CHF 963'023.43 ist durch act. 3/19 belegt und dessen Aufteilung auf die einzelnen Grundstücke an- hand der effektiven Kosten sowie Quoten ist ebenfalls nachvollziehbar. 3.3.2. Lastet auf einem Miteigentumsanteil bereits ein Grundpfandrecht, kann das Stammgrundstück nicht mehr belastet werden (Art. 648 Abs. 3 ZGB). Entsprechend hat das Grundbuchamt die Eintragung des Pfandrechts auf Grundbuchblatt 12 (Haus D) abgewiesen (act. 9). Aufgrund des abgeänderten Gesuchs im Verfahren HE230152 wurde das Pfandrecht stattdessen anteilsmässig auf die beiden Mitei- gentumsanteile GBBl. 8 und GBBl. 9 aufgeteilt und auf diesen im Grundbuch ein- getragen (vgl. act. 24/10 und 24/11). 3.3.3. Mit der vorläufigen Eintragung der Pfandrechte am 8. bzw. 11. Dezember 2023 wurde die Viermonatsfrist gewahrt.
4. Teilzahlung und hinreichende Sicherheit 4.1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 teilte die Gesuchstellerin mit, dass eine Teilzahlung in Höhe von total CHF 204'773.90 eingegangen sei (act. 14 bzw. 24/13 Rz. 4 ff.; act. 15 bzw. 24/14/36, 38 und 39). Geht eine Forderung infolge ihrer (teil- weisen) Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Pfandrechte (Art. 114 Abs. 1 OR). Demnach erlischt der Anspruch der Gesuchstellerin auf den weiteren Bestand der Bauhand- werkerpfandrechte im Umfang von CHF 204'773.90, weshalb das Verfahren in die- sem Umfang als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
- 8 - 4.2. Mit gleicher Eingabe (act. 14 bzw. 24/13) erklärte die Gesuchstellerin, dass die restliche Pfandsumme durch eine Garantie der F._____ A/S vom 19. Dezember 2023 (act. 15/35 bzw. 14/35) sichergestellt worden sei, welche sie als hinreichende und definitive Sicherheit anerkenne. 4.3. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die an- gemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. SCHU- MACHER/ REY, a.a.O. Rz. 1301 f.). Inhaltlich ist die Sicherheit dann hinreichend, wenn sie die Forderung voll und ganz sichert. Die Vergütungsforderung umfasst in der Regel einen Kapitalbetrag und Verzugszinsen. Letztere sind ohne zeitliche Be- schränkung pfandberechtigt (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1226 ff.). 4.4. Die Zahlungsgarantie stellt einen Betrag von CHF 947'811.25 sicher. Dieser setzt sich aus der Gesamtpfandsumme von CHF 963'023.– abzüglich Teilzahlung von CHF 204'773.90 zuzüglich Zins zu 5% für 5 Jahre (CHF 189'562.–) zusammen (act. 14 bzw. 24/13 Rz. 12; act. 15 bzw. 24/14/35 und 38). Da die Gesuchstellerin die Sicherheit als hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB anerkennt, erübrigt sich eine weitere Prüfung. 4.5. Folglich ist die eingereichte Zahlungsgarantie für den verbleibenden Betrag als hinreichende Sicherheit zu betrachten und sind die bereits eingetragenen Pfandrechte antragsgemäss vollumfänglich zu löschen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Bei Vereinigung mehrerer Klagen ist der Streitwert entsprechend Art. 93 Abs. 1 ZPO zusammenzurechnen, sofern die Ansprüche sich nicht gegen-
- 9 - seitig ausschliessen (ZK ZPO-STEIN-WIGGER, Art. 93 N 14). Vorliegend schliesst sich die Eintragung des Pfandrechts sowohl auf dem Stammgrundstück (HE230149) als auch auf den Miteigentumsanteilen (HE230152) gegenseitig aus, weshalb der Streitwert für beide Verfahren zusammen total CHF 963'023.– beträgt. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 22'500.– festzusetzen. Die weiteren Kosten betragen total CHF 649.45 (Kosten des Grundbuchamts, HE230149 act. 11 und HE230152 act. 24/12). 5.2. Die Voraussetzungen für die Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte waren – abgesehen vom Pfandrecht über CHF 144'164.60 auf dem Stammgrund- stück (HE220149, ursprüngliches Rechtsbegehren Ziff. 1) – an sich gegeben. Wäre keine hinreichende Sicherheit gestellt bzw. keine Teilzahlung geleistet worden, hät- ten die restlichen ursprünglichen Rechtsbegehren beider Gesuche gutgeheissen werden müssen. Folglich obsiegt die Gesuchstellerin zu rund 9/10. 5.3. Die Gerichtskosten sind somit im Umfang von 1/10, d.h. CHF 2'315.–, der Gesuchstellerin aufzuerlegen und zu 9/10 den Gesuchsgegnerinnen, wobei die Ge- suchsgegnerin 1 anteilsmässig 6/10, d.h. CHF 13'890.–, und die Gesuchsgegne- rin 2 3/10, d.h. CHF 6'944.45, der Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. auch act. 14 bzw. 24/13 Rz. 17). Zudem ist Gesuchsgegnerin 1 zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'700.–, und die Gesuchsgegnerin 2, ihr eine solche im Umfang von CHF 5'800.– zu bezahlen. Das Einzelgericht verfügt:
1. Das Verfahren wird im Umfang von CHF 204'773.90 zufolge Gegenstandslo- sigkeit abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Das Einzelgericht erkennt:
1. Es wird festgestellt, dass die F._____ A/S mit Zahlungsgarantie Nr. 6773948/1 vom 19. Dezember 2023 im Betrag von CHF 947'811.25 hin-
- 10 - reichende Sicherheit geleistet hat für die von der Gesuchstellerin zur Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Restforderung.
2. Das Grundbuchamt D._____-Zürich wird angewiesen, die aufgrund der Ver- fügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
8. Dezember 2023 im Verfahren HE230149 vorläufig eingetragenen Bau- handwerkerpfandrechte nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist voll- umfänglich zu löschen
– auf Grundstück Kat. Nr. 3, GBBl. 10, E._____ 4, … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 276'387.22 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2023;
– auf Grundstück Kat. Nr. 5, GBBl. 11, E._____ 6 und 7, … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 542'471.09 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2023.
3. Das Grundbuchamt D._____-Zürich wird weiter angewiesen, die aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2023 im Verfahren HE230152 vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen
– auf Grundstück Kat. Nr. 1, GBBl. 8, E._____ 2, … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 88'661.23 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2023;
– auf Grundstück Kat. Nr. 1, GBBl. 9, E._____ 2, … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 55'503.37 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2023.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 22'500.–. Die weiteren Kosten betragen CHF 649.45 (Rechnungen Nr. 141037.07 und Nr. 141042.01 des Grundbuchamtes D._____-Zürich vom 12. Dezember 2023).
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5. Die Kosten werden zu 1/10, d.h. CHF 2'315.–, der Gesuchstellerin, zu 6/10, d.h. CHF 13'890.–, der Gesuchsgegnerin 1 und zu 3/10, d.h. CHF 6'944.45, der Gesuchsgegnerin 2 auferlegt.
6. Die Gesuchsgegnerin 1 wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 10'700.– zu bezahlen, und die Gesuchsgegnerin 2 wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 5'800.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von act. 19-22, sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Grundbuchamt D._____-Zürich und an die Obergerichtskasse des Kantons Zürich.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 963'023.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände geltend nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 11. Januar 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Livia Schlegel
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