Sachverhalt
Die Parteien schlossen im Jahr 2022 jeweils einen Leasingvertrag über die drei im Rechtsbegehren genannten Fahrzeuge (Fahrmischer) ab (act. 3/3-4+6). Die Fahrzeuge wurden der Gesuchsgegnerin übergeben und stehen im Eigentum der Gesuchstellerin. Seit Mai 2023 bezahlte die Gesuchsgegnerin die Leasingzinsen nicht mehr. Trotz Ansetzung einer Zahlungsfrist – unter Androhung der Verzugs- folgen gemäss den ALV [Allgemeine Leasing Vertragsbedingungen] im Unterlas- sungsfalle – in den Schreiben vom 15. Mai 2023 (act. 3/23-25) beglich die Ge- suchsgegnerin ihre Schulden nicht (vollständig). Mit Schreiben vom 31. August 2023 (act. 3/35) übte die Gesuchstellerin für alle drei Leasingverträge ihr vertrag- liches Wahlrecht gemäss Ziffer 40b) ALV aus und forderte die Fahrzeuge zurück. Die Gesuchsgegnerin kam dieser Aufforderung nicht nach (act. 1 Rz. 1 f., 10 ff., 26 ff). Der Sachverhalt ist unbestritten. Es ist deshalb zu prüfen, ob auch die Rechtslage klar ist.
- 4 - 4.2. Rechtslage Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Geset- zes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2; BGE 141 III 23 E. 3.2). Vorliegend sieht Ziffer 40b) der ALV für den Fall des Verzugs der Leasingnehme- rin mit den Leasingzinsen vor, dass die Bank nach Ansetzung einer Frist von 30 Tagen mit Androhung der Verzugsfolgen auf die nachträgliche Leistung der Leasingnehmerin verzichten und stattdessen Schadenersatz sowie die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs verlangen kann (vgl. act. 3/3-4+6 Ziff. 40). Da sich die Gesuchsgegnerin mit der Zahlung der Leasingraten für Mai 2023 in Verzug befand und diese trotz den Schreiben vom 15. Mai 2023 nicht beglich, war die Gesuchstellerin gestützt auf Ziffer 40b) der ALV berechtigt, die streitgegen- ständlichen Fahrzeuge mit Schreiben vom 31. August 2023 sofort zurückzuver- langen. Gemäss den unbestrittenen Angaben der Gesuchstellerin hat die Ge- suchsgegnerin die Leasingfahrzeuge trotz entsprechender Bemühungen der Ge- suchstellerin bis anhin nicht zurückgegeben. Demnach hat die Gesuchstellerin ei- nen obligatorischen Rückgabeanspruch gegen die Gesuchsgegnerin. Gleichzeitig hat, wer Eigentümer einer Sache ist, das Recht, sie gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB von jedem, der sie ihm vorenthält, heraus zu verlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin der streitgegenständlichen Fahrzeuge und die Gesuchsgegnerin verfügt über kein dingliches oder obligatorisches Recht (mehr), die Fahrzeuge der Gesuchstellerin vorzuenthalten. Die Gesuchstellerin hat demnach auch einen Rückgabeanspruch gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB. Die Rechtslage ist somit klar. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die drei Leasingfahrzeuge unverzüglich herauszugeben.
- 5 -
5. Vollstreckungsmassnahmen 5.1. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungs- massnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun direkte oder indi- rekte Vollstreckungsmassnahmen angedroht werden. Zu den direkten Vollstre- ckungsmassnahmen gehören die Zwangsmassnahmen und die Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO). Zu den indirekten Zwangsmassnahmen ge- hören die Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse und die Tagesbusse (Art. 343 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c ZPO). Da juristische Perso- nen nicht deliktsfähig sind, kann einer solchen keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Or- gane bzw. Vertreter richten (BGer 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Ob und welche Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden, entscheidet das Ge- richt nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu beachten (STAEHELIN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, Art. 236 N 25). 5.2. Die Gesuchstellerin beantragt als Vollstreckungsmassnahmen die Andro- hung einer Bestrafung der Organe der Gesuchsgegnerin wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB sowie die Anweisung an die Regionalpolizei C._____ und die Kantonspolizei Aargau den Befehl zur Übergabe der Fahrzeuge im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO auf ihr erstes Verlangen hin zu vollstrecken (act. 1 S. 2 und Rz. 40 ff.). Da sich die Gesuchsgegnerin bis anhin weigert, die Fahrzeug zu- rückzugeben, ist der Befehl antragsgemäss mit der Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB für die Organe der Gesuchsgegnerin zu verbinden. Da es sich um die Herausgabe eines Objekts bzw. mehrerer Objekte handelt, erweist sich über- dies eine Anweisung an die zuständige Vollstreckungsbehörde als zweckmässige Massnahme. Weil die Gesuchstellerin keine Kenntnis vom Standort der Fahrzeu- ge hat (vgl. act. 1 Rz. 41), ist die am Sitz der Gesuchsgegnerin zuständige Voll- streckungsbehörde anzuweisen, den Befehl zu vollstrecken und die Leasingfahr- zeuge zu behändigen sowie der Gesuchstellerin zu übergeben.
- 6 -
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 158'974.56 (vgl. act. 1 Rz. 4) beträgt die Grundgebühr rund CHF 11'100.–. Unter Berücksich- tigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf etwas weniger als die Hälfte der Grundgebühr, somit CHF 4'000.–, festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Ge- suchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausgangsgemäss ist die Gesuchsgegnerin zudem zu verpflichten, der Gesuch- stellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Anwaltsgebühr be- stimmt sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert sowie in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV ist diese auf CHF 6'000.– festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt:
1. Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB befohlen, die Fahrzeuge
- MAN TGS 46.470 10x4-6 Fahrmischer, Stamm-Nr. 1;
- Mercedes-Benz Arocs 3243 Fahrmischer, Stamm-Nr. 2;
- Mercedes-Benz Arocs 3240 Fahrmischer, Stamm-Nr. 3 unverzüglich der Gesuchstellerin herauszugeben. Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
- 7 -
2. Die am Sitz der Gesuchsgegnerin für die Vollstreckung zuständige Behörde wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wir- kung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einge- räumt wird.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 6'000.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden der zuständigen Vollstreckungsbehörde.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 158'974.56.
- 8 - Zürich, 22. November 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Alain Rutschmann
Erwägungen (2 Absätze)
E. 26 ff). Der Sachverhalt ist unbestritten. Es ist deshalb zu prüfen, ob auch die Rechtslage klar ist.
- 4 - 4.2. Rechtslage Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Geset- zes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2; BGE 141 III 23 E. 3.2). Vorliegend sieht Ziffer 40b) der ALV für den Fall des Verzugs der Leasingnehme- rin mit den Leasingzinsen vor, dass die Bank nach Ansetzung einer Frist von
E. 30 Tagen mit Androhung der Verzugsfolgen auf die nachträgliche Leistung der Leasingnehmerin verzichten und stattdessen Schadenersatz sowie die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs verlangen kann (vgl. act. 3/3-4+6 Ziff. 40). Da sich die Gesuchsgegnerin mit der Zahlung der Leasingraten für Mai 2023 in Verzug befand und diese trotz den Schreiben vom 15. Mai 2023 nicht beglich, war die Gesuchstellerin gestützt auf Ziffer 40b) der ALV berechtigt, die streitgegen- ständlichen Fahrzeuge mit Schreiben vom 31. August 2023 sofort zurückzuver- langen. Gemäss den unbestrittenen Angaben der Gesuchstellerin hat die Ge- suchsgegnerin die Leasingfahrzeuge trotz entsprechender Bemühungen der Ge- suchstellerin bis anhin nicht zurückgegeben. Demnach hat die Gesuchstellerin ei- nen obligatorischen Rückgabeanspruch gegen die Gesuchsgegnerin. Gleichzeitig hat, wer Eigentümer einer Sache ist, das Recht, sie gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB von jedem, der sie ihm vorenthält, heraus zu verlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin der streitgegenständlichen Fahrzeuge und die Gesuchsgegnerin verfügt über kein dingliches oder obligatorisches Recht (mehr), die Fahrzeuge der Gesuchstellerin vorzuenthalten. Die Gesuchstellerin hat demnach auch einen Rückgabeanspruch gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB. Die Rechtslage ist somit klar. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die drei Leasingfahrzeuge unverzüglich herauszugeben.
- 5 -
5. Vollstreckungsmassnahmen 5.1. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungs- massnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun direkte oder indi- rekte Vollstreckungsmassnahmen angedroht werden. Zu den direkten Vollstre- ckungsmassnahmen gehören die Zwangsmassnahmen und die Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO). Zu den indirekten Zwangsmassnahmen ge- hören die Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse und die Tagesbusse (Art. 343 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c ZPO). Da juristische Perso- nen nicht deliktsfähig sind, kann einer solchen keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Or- gane bzw. Vertreter richten (BGer 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Ob und welche Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden, entscheidet das Ge- richt nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu beachten (STAEHELIN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, Art. 236 N 25). 5.2. Die Gesuchstellerin beantragt als Vollstreckungsmassnahmen die Andro- hung einer Bestrafung der Organe der Gesuchsgegnerin wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB sowie die Anweisung an die Regionalpolizei C._____ und die Kantonspolizei Aargau den Befehl zur Übergabe der Fahrzeuge im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO auf ihr erstes Verlangen hin zu vollstrecken (act. 1 S. 2 und Rz. 40 ff.). Da sich die Gesuchsgegnerin bis anhin weigert, die Fahrzeug zu- rückzugeben, ist der Befehl antragsgemäss mit der Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB für die Organe der Gesuchsgegnerin zu verbinden. Da es sich um die Herausgabe eines Objekts bzw. mehrerer Objekte handelt, erweist sich über- dies eine Anweisung an die zuständige Vollstreckungsbehörde als zweckmässige Massnahme. Weil die Gesuchstellerin keine Kenntnis vom Standort der Fahrzeu- ge hat (vgl. act. 1 Rz. 41), ist die am Sitz der Gesuchsgegnerin zuständige Voll- streckungsbehörde anzuweisen, den Befehl zu vollstrecken und die Leasingfahr- zeuge zu behändigen sowie der Gesuchstellerin zu übergeben.
- 6 -
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 158'974.56 (vgl. act. 1 Rz. 4) beträgt die Grundgebühr rund CHF 11'100.–. Unter Berücksich- tigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf etwas weniger als die Hälfte der Grundgebühr, somit CHF 4'000.–, festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Ge- suchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausgangsgemäss ist die Gesuchsgegnerin zudem zu verpflichten, der Gesuch- stellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Anwaltsgebühr be- stimmt sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert sowie in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV ist diese auf CHF 6'000.– festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt:
1. Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB befohlen, die Fahrzeuge
- MAN TGS 46.470 10x4-6 Fahrmischer, Stamm-Nr. 1;
- Mercedes-Benz Arocs 3243 Fahrmischer, Stamm-Nr. 2;
- Mercedes-Benz Arocs 3240 Fahrmischer, Stamm-Nr. 3 unverzüglich der Gesuchstellerin herauszugeben. Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
- 7 -
2. Die am Sitz der Gesuchsgegnerin für die Vollstreckung zuständige Behörde wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wir- kung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einge- räumt wird.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 6'000.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden der zuständigen Vollstreckungsbehörde.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 158'974.56.
- 8 - Zürich, 22. November 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Alain Rutschmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE230124-O U Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Alain Rutschmann Urteil vom 22. November 2023 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Der Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Or- gane gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle zu befehlen, die Fahrzeuge
- MAN TGS 46.470 10x4-6 Fahrmischer, Stamm-Nr. 1;
- Mercedes-Benz Arocs 3243 Fahrmischer, Stamm-Nr. 2;
- Mercedes-Benz Arocs 3240 Fahrmischer, Stamm-Nr. 3 sofort an die Gesuchstellerin herauszugeben. Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
2. Es sei die Regionalpolizei C._____ und die Kantonspolizei Aargau anzuweisen, den Befehl gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken und die Fahrzeuge gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 zu behändigen und der Gesuchstel- lerin zu übergeben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgeg- nerin." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Prozessverlauf Mit vorstehendem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 23. Oktober 2023 (überbracht) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom
23. Oktober 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von CHF 5'500.– angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch gegeben (act. 4). Den Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin innert Frist (act. 6). Obwohl die Verfügung vom 23. Oktober 2023 der Gesuchsgegnerin am 26. Oktober 2023 zugestellt werden konnte (act. 5/2), ging keine Stellungnahme zum Gesuch ein. Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden.
- 3 -
2. Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs aufgrund der unbestrittenermassen zwischen den Parteien abgeschlosse- nen Gerichtsstandsvereinbarungen örtlich zuständig (act. 1 Rz. 5; act. 3/3-4+6 Ziff. 56; Art. 17 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG ZH.
3. Rechtsschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summari- schen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b).
4. Würdigung 4.1. Sachverhalt Die Parteien schlossen im Jahr 2022 jeweils einen Leasingvertrag über die drei im Rechtsbegehren genannten Fahrzeuge (Fahrmischer) ab (act. 3/3-4+6). Die Fahrzeuge wurden der Gesuchsgegnerin übergeben und stehen im Eigentum der Gesuchstellerin. Seit Mai 2023 bezahlte die Gesuchsgegnerin die Leasingzinsen nicht mehr. Trotz Ansetzung einer Zahlungsfrist – unter Androhung der Verzugs- folgen gemäss den ALV [Allgemeine Leasing Vertragsbedingungen] im Unterlas- sungsfalle – in den Schreiben vom 15. Mai 2023 (act. 3/23-25) beglich die Ge- suchsgegnerin ihre Schulden nicht (vollständig). Mit Schreiben vom 31. August 2023 (act. 3/35) übte die Gesuchstellerin für alle drei Leasingverträge ihr vertrag- liches Wahlrecht gemäss Ziffer 40b) ALV aus und forderte die Fahrzeuge zurück. Die Gesuchsgegnerin kam dieser Aufforderung nicht nach (act. 1 Rz. 1 f., 10 ff., 26 ff). Der Sachverhalt ist unbestritten. Es ist deshalb zu prüfen, ob auch die Rechtslage klar ist.
- 4 - 4.2. Rechtslage Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Geset- zes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2; BGE 141 III 23 E. 3.2). Vorliegend sieht Ziffer 40b) der ALV für den Fall des Verzugs der Leasingnehme- rin mit den Leasingzinsen vor, dass die Bank nach Ansetzung einer Frist von 30 Tagen mit Androhung der Verzugsfolgen auf die nachträgliche Leistung der Leasingnehmerin verzichten und stattdessen Schadenersatz sowie die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs verlangen kann (vgl. act. 3/3-4+6 Ziff. 40). Da sich die Gesuchsgegnerin mit der Zahlung der Leasingraten für Mai 2023 in Verzug befand und diese trotz den Schreiben vom 15. Mai 2023 nicht beglich, war die Gesuchstellerin gestützt auf Ziffer 40b) der ALV berechtigt, die streitgegen- ständlichen Fahrzeuge mit Schreiben vom 31. August 2023 sofort zurückzuver- langen. Gemäss den unbestrittenen Angaben der Gesuchstellerin hat die Ge- suchsgegnerin die Leasingfahrzeuge trotz entsprechender Bemühungen der Ge- suchstellerin bis anhin nicht zurückgegeben. Demnach hat die Gesuchstellerin ei- nen obligatorischen Rückgabeanspruch gegen die Gesuchsgegnerin. Gleichzeitig hat, wer Eigentümer einer Sache ist, das Recht, sie gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB von jedem, der sie ihm vorenthält, heraus zu verlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin der streitgegenständlichen Fahrzeuge und die Gesuchsgegnerin verfügt über kein dingliches oder obligatorisches Recht (mehr), die Fahrzeuge der Gesuchstellerin vorzuenthalten. Die Gesuchstellerin hat demnach auch einen Rückgabeanspruch gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB. Die Rechtslage ist somit klar. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die drei Leasingfahrzeuge unverzüglich herauszugeben.
- 5 -
5. Vollstreckungsmassnahmen 5.1. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungs- massnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun direkte oder indi- rekte Vollstreckungsmassnahmen angedroht werden. Zu den direkten Vollstre- ckungsmassnahmen gehören die Zwangsmassnahmen und die Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO). Zu den indirekten Zwangsmassnahmen ge- hören die Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse und die Tagesbusse (Art. 343 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c ZPO). Da juristische Perso- nen nicht deliktsfähig sind, kann einer solchen keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Or- gane bzw. Vertreter richten (BGer 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Ob und welche Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden, entscheidet das Ge- richt nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu beachten (STAEHELIN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, Art. 236 N 25). 5.2. Die Gesuchstellerin beantragt als Vollstreckungsmassnahmen die Andro- hung einer Bestrafung der Organe der Gesuchsgegnerin wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB sowie die Anweisung an die Regionalpolizei C._____ und die Kantonspolizei Aargau den Befehl zur Übergabe der Fahrzeuge im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO auf ihr erstes Verlangen hin zu vollstrecken (act. 1 S. 2 und Rz. 40 ff.). Da sich die Gesuchsgegnerin bis anhin weigert, die Fahrzeug zu- rückzugeben, ist der Befehl antragsgemäss mit der Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB für die Organe der Gesuchsgegnerin zu verbinden. Da es sich um die Herausgabe eines Objekts bzw. mehrerer Objekte handelt, erweist sich über- dies eine Anweisung an die zuständige Vollstreckungsbehörde als zweckmässige Massnahme. Weil die Gesuchstellerin keine Kenntnis vom Standort der Fahrzeu- ge hat (vgl. act. 1 Rz. 41), ist die am Sitz der Gesuchsgegnerin zuständige Voll- streckungsbehörde anzuweisen, den Befehl zu vollstrecken und die Leasingfahr- zeuge zu behändigen sowie der Gesuchstellerin zu übergeben.
- 6 -
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 158'974.56 (vgl. act. 1 Rz. 4) beträgt die Grundgebühr rund CHF 11'100.–. Unter Berücksich- tigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf etwas weniger als die Hälfte der Grundgebühr, somit CHF 4'000.–, festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Ge- suchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausgangsgemäss ist die Gesuchsgegnerin zudem zu verpflichten, der Gesuch- stellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Anwaltsgebühr be- stimmt sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert sowie in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV ist diese auf CHF 6'000.– festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt:
1. Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB befohlen, die Fahrzeuge
- MAN TGS 46.470 10x4-6 Fahrmischer, Stamm-Nr. 1;
- Mercedes-Benz Arocs 3243 Fahrmischer, Stamm-Nr. 2;
- Mercedes-Benz Arocs 3240 Fahrmischer, Stamm-Nr. 3 unverzüglich der Gesuchstellerin herauszugeben. Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
- 7 -
2. Die am Sitz der Gesuchsgegnerin für die Vollstreckung zuständige Behörde wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wir- kung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einge- räumt wird.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 6'000.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden der zuständigen Vollstreckungsbehörde.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 158'974.56.
- 8 - Zürich, 22. November 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Alain Rutschmann