opencaselaw.ch

HE230123

Rechtsschutz in klaren Fällen

Zh Handelsgericht · 2024-01-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung ... des Betreibungs- amts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2023) im Um- fang gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 vorstehend zu beseitigen.

E. 2.1 Die Parteien vereinbarten im Forschungsvertrag vom 15. Juli 2005 unbe- strittenermassen Zürich als ausschliesslichen Gerichtsstand (act. 1 Rz. 2; act. 3/2 Ziff. 9.8). Damit ist das Handelsgericht des Kantons Zürich örtlich zuständig (Art. 17 ZPO).

E. 2.2 Für die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts stützt sich die Ge- suchstellerin auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO sowie auf Art. 6 ZPO in Verbindung mit Art. 44 lit. a GOG (act. 1 Rz. 3 f.). Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich auf jeden Fall aus Art. 6 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG. Zuständig ist das Einzelgericht (§ 45 lit. d GOG).

E. 2.3 Ob über das Begehren der Gesuchstellerin im Rahmen des Rechtsschut- zes in klaren Fällen befunden werden kann, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 3 Voraussetzung des Rechtsschutzes in klaren Fällen

E. 3.1 Rechtsschutz im summarischen Verfahren nach Art. 257 Abs. 1 ZPO ist dann zu gewähren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Wenn die Gesuchsgeg-

- 4 - nerin keine Stellung nimmt, gilt der Sachverhalt grundsätzlich als unbestritten und somit als zugestanden (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung Art. 1-408, Zürich 2021, Art. 257 N 5 mit Hinweis auf BGE 144 III 462 E. 3.2.1 und E. 4 = Pra 108 [2019] Nr. 41). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes – unter Berück- sichtigung von Lehre und Rechtsprechung – ohne Weiteres ergibt, und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 144 III 462 E. 3.1 = Pra 108 [2019] Nr. 41; BGE 138 III 123 E. 2.1.2 m.w.H.).

E. 3.2 Wird – wie vorliegend – ein vertraglicher Anspruch geltend gemacht, ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien (subjektive Auslegung) zu ermitteln oder, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die objektivierte Auslegung der Willenserklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips vorzunehmen. Während es sich bei ersterem um eine Tatfrage handelt, stellt die objektivierte Auslegung eine Rechtsfrage dar (statt vieler BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Das Bundesgericht schliesst die Bejahung von klarem Recht im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO bei der Auslegung nach Vertrauensprinzip zwar nicht absolut aus, beschränkt sie aber auf Fälle, in denen der Inhalt einer vertraglichen Regelung eindeutig und klar ist (BGer 4A_185/2017 vom 15. Juni 2017 E. 5.4.; SUTTER-SOMM/ LÖTSCHER, in: SUTTER-SOMM ET AL. [Hrsg.] Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 257 N 10a).

E. 3.3 Das Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen steht grundsätzlich für sämtliche Anspruchsarten zur Verfügung, insbesondere auch für Geldforderun- gen; es soll auch einem Geldgläubiger in liquiden Fällen möglich sein, rasch zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages bzw. zu einem definitiven Rechtsöffnungsti- tel zu kommen (HOFMANN, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER ET AL. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 257 N 16 f. mit Hinweis auf die Botschaft).

E. 4 Sachverhalt und Würdigung

E. 4.1 Der unbestritten gebliebene Sachverhalt wurde eingangs im Überblick dar- gestellt. Der Vertrag der Parteien sieht vor, dass ein die Vertragslaufzeit überdau-

- 5 - ernder Anspruch der Gesuchstellerin auf Beteiligung am Umsatz besteht, den die Gesuchsgegnerin aus dem Verkauf des Wirkstoffs ... (z.T. auch mit C._____ be- zeichnet) an Dritte sowie den Umsatz aus den ... enthaltenden Produktlinien er- zielt (act. 1 Rz. 13.; act. 3/2 Ziff. 4.3). Folglich besteht zwischen den Parteien ein entsprechender tatsächlicher Konsens. Dies wird im Übrigen durch die unstreitig jeweils erfolgte und teilweise belegte Bekanntgabe der Umsatzzahlen für die Jah- re 2005–2018 und Bezahlung der Umsatzbeteiligung durch die Gesuchsgegnerin bestätigt (act. 1 Rz. 16; act. 3/4-7).

E. 4.2 Unbestritten blieb sodann, dass die Gesuchstellerin 2022 ein Verfahren be- treffend Rechtsschutz in klaren Fällen am Einzelgericht des Handelsgericht einlei- tete, um die von der Gesuchsgegnerin nicht mehr erteilten Auskünfte betreffend Umsätze der Jahre 2019, 2020 und 2021 zu erhalten. Ihr Begehren wurde mit Ur- teil vom 15. November 2022 gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin zur Aus- kunftserteilung verpflichtet. Ebenfalls unstrittig ist, dass die Gesuchsgegnerin nach Erstattung einer Strafanzeige durch die Gesuchstellerin gegen D._____, dem einzigen Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin, Angaben über die entspre- chenden Jahresumsätze sowie die der Gesuchstellerin zustehenden Beteiligun- gen machte (act. 1 Rz. 20, Rz. 23). Diesen Angaben der Gesuchsgegnerin ge- mäss belaufen sich die Ansprüche der Gesuchstellerin auf Umsatzbeteiligungen für das Jahr 2019 auf CHF 23'704.32, für das Jahr 2020 auf CHF 29'287.31 sowie für das Jahr 2021 auf CHF 18'004.10 (act. 1 Rz. 23; act. 3/12). Gemäss den von der Gesuchsgegnerin nicht bestrittenen Angaben der Gesuchstellerin wurden be- sagte Beträge jedoch bislang nicht bezahlt (act. 1 Rz. 25 f.). Die Gesuchsstellerin geht in ihrer Darstellung implizit davon aus, dass der Maximalanspruch nicht überschritten wird, und die Gesuchsgegnerin macht nichts anderes geltend (vgl. auch act. 3/12). Insofern erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich des ausstehen- den Umsatzbeteiligungsanspruches der Gesuchstellerin von insgesamt CHF 70'995.73 als klar.

E. 4.3 Auch die Rechtslage ist klar: Beim Forschungsvertrag handelt es sich um einen Innominatvertrag (TAKEI, Die vertragliche Zuordnung von Immaterialgüter- rechten in Forschungsverträgen zwischen Universitäten und der Industrie, in: AJP

- 6 - 4/2006, S. 429 ff., S. 430). Dessen genaue rechtliche Einordnung kann offen blei- ben, macht die Gesuchstellerin doch einen im Vertrag vereinbarten geldwerten Anspruch geltend, welcher dem Grundsatz der Vertragsfreiheit entsprechend in- nerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig vereinbart werden kann (Art. 19 Abs. 1 OR). Da ein tatsächlicher Konsens erstellt wurde, erweist sich eine Ausle- gung nach Vertrauensprinzip als obsolet.

E. 4.4 Die Gesuchstellerin stellt sich unter Verweis auf Ziff. 4.3, 7. Abschnitt des Forschungsbetrags auf den Standpunkt, dass jeweils ab dem 1. Mai desjenigen Jahres, in welchem Auskunft zu erteilen gewesen sei, Zins geschuldet sei. So ha- be die Auskunftserteilung gemäss dieser Klausel jeweils bis zum 28. Februar ei- nes Jahres zu erfolgen und sie (die Gesuchstellerin) stelle dann Rechnung, wobei der Rechnungsbetrag innert 60 Tagen zu bezahlen sei. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist trete automatisch der Verzug ein (act. 1 Rz. 27). Was die Rechtslage anbelangt, gilt, dass der Schuldner gemäss Art. 104 Abs. 1 OR einen Verzugszins von 5% zu bezahlen hat, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Erforderlich ist somit das Vorliegen eines Verzuges, welcher ge- mäss Art. 102 OR gegeben ist, wenn der Schuldner für eine fällige Verbindlichkeit durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt wird oder wenn für die Erfüllung der Vorbildlichkeit ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde. In der von der Ge- suchstellerin angerufenen Vertragsklausel wird kein von vornherein bestimmter Verfalltag verabredet, zumal die Zahlungsfrist von 60 Tagen ab Stellung der Rechnung durch die Gesuchstellerin laufen würde. Selbst wenn im Vertragssys- tem vorgesehen war, dass die Umsatzangaben spätestens am 28. Februar erfol- gen sollten und "dann" eine Rechnungsstellung erfolgen sollte, sind verschiedene Gründe für ein abweichendes Vorgehen denkbar. Ein Verfalltag wird alleine durch die Vertragsklausel noch nicht genügend definiert. Zumal sich die Gesuchstellerin zur Begründung des Verzugs bzw. des Beginns ihres Anspruchs auf Verzugszin- sen einzig auf erwähnte Vertragsklausel beruft, sind ohne eine entsprechende Rechnungstellung keine genügenden Grundlagen vorhanden, um von einem Ver- zugseintritt jeweils per 1. Mai des entsprechenden Vertragsjahres auszugehen. Jedoch ist der Sachverhalt insofern als liquide zu betrachten, als das Schreiben der Gesuchstellerin vom 23. März 2023 als Rechnungstellung gesehen werden

- 7 - (act. 3/14), weshalb gestützt auf besagte Vertragsklausel nach Ablauf von 60 Ta- gen, also am 23. Mai 2023 von Verzug auszugehen ist. Demnach schuldet die Gesuchsgegnerin angesichts des unbestrittenen und ausgewiesenen Sachver- halts und der klaren Rechtslage einen Verzugszins von 5% ab 23. Mai 2023 auf der gesamten Forderung.

E. 4.5 Die Gesuchstellerin verlangt sodann die Aufhebung des von der Gesuchs- gegnerin in der von ihr eingeleiteten Betreibung erhobenen Rechtsvorschlages. Dieses Begehren ist insoweit ausgewiesen und rechtlich begründet, als die An- sprüche der Gesuchstellerin gutzuheissen sind.

E. 4.6 Zusammenfassend ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuch- stellerin einen Betrag von CHF 70'995.73 zuzüglich 5% Zins seit 23. Mai 2023 zu bezahlen.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Abschliessend ist die Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteientschädi- gung zu bestimmen und über die Verteilung der Kosten sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung zu befinden.

E. 5.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 70'995.73 (vgl. act. 1 Rz. 6) beträgt die Grundgebühr rund CHF 5'400.00 (§ 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Erledigung nach Säumnis der Gesuchsgegnerin ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 AnwGebV auf CHF 4'000.00 festzusetzen.

E. 5.3 Aufgrund ihres Unterliegens wird die Gesuchsgegnerin kosten- und – nachdem die Gesuchstellerin die Zusprechung einer Parteientschädigung fordert

– entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der

- 8 - Gesuchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).

E. 5.4 Bezüglich des Antrags der Gesuchstellerin auf Zusprechung der Parteient- schädigung zuzüglich Mehrwertsteuer ist auf das Kreisschreiben des Obergerich- tes vom 17. Mai 2006 (mit Modifikation betreffend Mehrwertsteuer-Satz am

17. September 2010) hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, wel- che einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert hat (Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Als Steuersubjekte der Mehrwertsteuer kommen auch öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechts- persönlichkeit in Frage (Art. 12 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b MWSTV). Als steuerbar gelten jedoch nur unternehmerische Leistungen ei- nes Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten sind (Art. 12 Abs. 4 MWSTG in Verbindung mit Art. 14 MWSTV). Vorliegend wäre es an der Gesuchstellerin gewesen, ihre Befreiung von der Mehrwertsteuer aufgrund Ausübung einer ho- heitlichen Tätigkeit darzulegen. Angesichts der fehlenden Begründung und Bele- ge ist der Gesuchstellerin die Parteientschädigung daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt und verfügt:

Dispositiv
  1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Betrag von CHF 70'995.73 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Mai 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Schlie- ren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2023) wird im Umfang von CHF 70'995.73 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Mai 2023 aufgehoben.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.00. - 9 -
  4. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 3 werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt, jedoch vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. Der Gesuchstellerin wird für diese Kosten das Rückgriffs- recht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
  5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 70'995.73. Zürich, 12. Januar 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE230123-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil und Verfügung vom 12. Januar 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law, LL.M. X2._____, gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 70'995.73 zu bezahlen zzgl. Zins zu 5%

a) seit dem 1. Mai 2020 auf CHF 23'704.32;

b) seit dem 1. Mai 2021 auf CHF 29'287.31; und

c) seit dem 1. Mai 2022 auf CHF 18'004.10.

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung ... des Betreibungs- amts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2023) im Um- fang gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 vorstehend zu beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchstellerin stützt das vorliegende Gesuch auf einen Forschungs- vertrag zwischen den Parteien vom 15. Juli 2005, mit welchem die Forschungszu- sammenarbeit betreffend die Zellschutzaktivität des Wirkstoffes ... geregelt wurde (act. 1 Rz. 12 ff.). Die Gesuchsgegnerin ist gemäss Ziffer 4.3 des Forschungsver- trages unter anderem berechtigt und verpflichtet, die unpatentierten Projektergeb- nisse kommerziell zu verwerten. Im Gegenzug hat die Gesuchstellerin einen An- spruch auf Beteiligung am Umsatz, der mit C._____ erzielt wird, in Höhe von 3% (act. 1 Rz. 13 und act. 3/2 Ziff. 4.3). Die Umsatzbeteiligung gilt zeitlich unbegrenzt über die Laufzeit des Forschungsvertrages hinaus, ist aber im Quantitativ auf ei- nen Maximalbetrag von CHF 1'000'000.00 exkl. MWSt. limitiert (act. 1 Rz. 13 f.; act. 3/2 Ziff. 4.3 und Ziff. 8.1). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 stellte die Gesuchstellerin beim hiesi- gen Gericht das oben genannte Rechtsbegehren (act. 1; act. 3/2-15) und ersuchte diesbezüglich um Rechtsschutz in klaren Fällen. 1.3. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin zur Beantwortung

- 3 - des Gesuchs angesetzt (act. 4). Die Verfügung wurde der Gesuchstellerin am

24. Oktober 2022 zugestellt (act. 5/1). Die Sendung an die Gesuchsgegnerin wur- de dagegen als nicht abgeholt retourniert, worauf sie ihr mit Hilfe des Stadt- ammanamtes Schlieren/Urdorf am 23. November 2023 zugestellt wurde (act. 5/2; act. 7). 1.4. Der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 5'400.00 ging am 25. Oktober 2023 fristgerecht ein (act. 6). 1.5. Die der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme angesetzt Frist verstrich un- genutzt. Bis heute liess sich die Gesuchsgegnerin nicht verlauten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, und es ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden.

2. Prozessvoraussetzungen 2.1. Die Parteien vereinbarten im Forschungsvertrag vom 15. Juli 2005 unbe- strittenermassen Zürich als ausschliesslichen Gerichtsstand (act. 1 Rz. 2; act. 3/2 Ziff. 9.8). Damit ist das Handelsgericht des Kantons Zürich örtlich zuständig (Art. 17 ZPO). 2.2. Für die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts stützt sich die Ge- suchstellerin auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO sowie auf Art. 6 ZPO in Verbindung mit Art. 44 lit. a GOG (act. 1 Rz. 3 f.). Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich auf jeden Fall aus Art. 6 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG. Zuständig ist das Einzelgericht (§ 45 lit. d GOG). 2.3. Ob über das Begehren der Gesuchstellerin im Rahmen des Rechtsschut- zes in klaren Fällen befunden werden kann, ist nachfolgend zu prüfen.

3. Voraussetzung des Rechtsschutzes in klaren Fällen 3.1. Rechtsschutz im summarischen Verfahren nach Art. 257 Abs. 1 ZPO ist dann zu gewähren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Wenn die Gesuchsgeg-

- 4 - nerin keine Stellung nimmt, gilt der Sachverhalt grundsätzlich als unbestritten und somit als zugestanden (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung Art. 1-408, Zürich 2021, Art. 257 N 5 mit Hinweis auf BGE 144 III 462 E. 3.2.1 und E. 4 = Pra 108 [2019] Nr. 41). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes – unter Berück- sichtigung von Lehre und Rechtsprechung – ohne Weiteres ergibt, und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 144 III 462 E. 3.1 = Pra 108 [2019] Nr. 41; BGE 138 III 123 E. 2.1.2 m.w.H.). 3.2. Wird – wie vorliegend – ein vertraglicher Anspruch geltend gemacht, ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien (subjektive Auslegung) zu ermitteln oder, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die objektivierte Auslegung der Willenserklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips vorzunehmen. Während es sich bei ersterem um eine Tatfrage handelt, stellt die objektivierte Auslegung eine Rechtsfrage dar (statt vieler BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Das Bundesgericht schliesst die Bejahung von klarem Recht im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO bei der Auslegung nach Vertrauensprinzip zwar nicht absolut aus, beschränkt sie aber auf Fälle, in denen der Inhalt einer vertraglichen Regelung eindeutig und klar ist (BGer 4A_185/2017 vom 15. Juni 2017 E. 5.4.; SUTTER-SOMM/ LÖTSCHER, in: SUTTER-SOMM ET AL. [Hrsg.] Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 257 N 10a). 3.3. Das Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen steht grundsätzlich für sämtliche Anspruchsarten zur Verfügung, insbesondere auch für Geldforderun- gen; es soll auch einem Geldgläubiger in liquiden Fällen möglich sein, rasch zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages bzw. zu einem definitiven Rechtsöffnungsti- tel zu kommen (HOFMANN, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER ET AL. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 257 N 16 f. mit Hinweis auf die Botschaft).

4. Sachverhalt und Würdigung 4.1. Der unbestritten gebliebene Sachverhalt wurde eingangs im Überblick dar- gestellt. Der Vertrag der Parteien sieht vor, dass ein die Vertragslaufzeit überdau-

- 5 - ernder Anspruch der Gesuchstellerin auf Beteiligung am Umsatz besteht, den die Gesuchsgegnerin aus dem Verkauf des Wirkstoffs ... (z.T. auch mit C._____ be- zeichnet) an Dritte sowie den Umsatz aus den ... enthaltenden Produktlinien er- zielt (act. 1 Rz. 13.; act. 3/2 Ziff. 4.3). Folglich besteht zwischen den Parteien ein entsprechender tatsächlicher Konsens. Dies wird im Übrigen durch die unstreitig jeweils erfolgte und teilweise belegte Bekanntgabe der Umsatzzahlen für die Jah- re 2005–2018 und Bezahlung der Umsatzbeteiligung durch die Gesuchsgegnerin bestätigt (act. 1 Rz. 16; act. 3/4-7). 4.2. Unbestritten blieb sodann, dass die Gesuchstellerin 2022 ein Verfahren be- treffend Rechtsschutz in klaren Fällen am Einzelgericht des Handelsgericht einlei- tete, um die von der Gesuchsgegnerin nicht mehr erteilten Auskünfte betreffend Umsätze der Jahre 2019, 2020 und 2021 zu erhalten. Ihr Begehren wurde mit Ur- teil vom 15. November 2022 gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin zur Aus- kunftserteilung verpflichtet. Ebenfalls unstrittig ist, dass die Gesuchsgegnerin nach Erstattung einer Strafanzeige durch die Gesuchstellerin gegen D._____, dem einzigen Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin, Angaben über die entspre- chenden Jahresumsätze sowie die der Gesuchstellerin zustehenden Beteiligun- gen machte (act. 1 Rz. 20, Rz. 23). Diesen Angaben der Gesuchsgegnerin ge- mäss belaufen sich die Ansprüche der Gesuchstellerin auf Umsatzbeteiligungen für das Jahr 2019 auf CHF 23'704.32, für das Jahr 2020 auf CHF 29'287.31 sowie für das Jahr 2021 auf CHF 18'004.10 (act. 1 Rz. 23; act. 3/12). Gemäss den von der Gesuchsgegnerin nicht bestrittenen Angaben der Gesuchstellerin wurden be- sagte Beträge jedoch bislang nicht bezahlt (act. 1 Rz. 25 f.). Die Gesuchsstellerin geht in ihrer Darstellung implizit davon aus, dass der Maximalanspruch nicht überschritten wird, und die Gesuchsgegnerin macht nichts anderes geltend (vgl. auch act. 3/12). Insofern erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich des ausstehen- den Umsatzbeteiligungsanspruches der Gesuchstellerin von insgesamt CHF 70'995.73 als klar. 4.3. Auch die Rechtslage ist klar: Beim Forschungsvertrag handelt es sich um einen Innominatvertrag (TAKEI, Die vertragliche Zuordnung von Immaterialgüter- rechten in Forschungsverträgen zwischen Universitäten und der Industrie, in: AJP

- 6 - 4/2006, S. 429 ff., S. 430). Dessen genaue rechtliche Einordnung kann offen blei- ben, macht die Gesuchstellerin doch einen im Vertrag vereinbarten geldwerten Anspruch geltend, welcher dem Grundsatz der Vertragsfreiheit entsprechend in- nerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig vereinbart werden kann (Art. 19 Abs. 1 OR). Da ein tatsächlicher Konsens erstellt wurde, erweist sich eine Ausle- gung nach Vertrauensprinzip als obsolet. 4.4. Die Gesuchstellerin stellt sich unter Verweis auf Ziff. 4.3, 7. Abschnitt des Forschungsbetrags auf den Standpunkt, dass jeweils ab dem 1. Mai desjenigen Jahres, in welchem Auskunft zu erteilen gewesen sei, Zins geschuldet sei. So ha- be die Auskunftserteilung gemäss dieser Klausel jeweils bis zum 28. Februar ei- nes Jahres zu erfolgen und sie (die Gesuchstellerin) stelle dann Rechnung, wobei der Rechnungsbetrag innert 60 Tagen zu bezahlen sei. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist trete automatisch der Verzug ein (act. 1 Rz. 27). Was die Rechtslage anbelangt, gilt, dass der Schuldner gemäss Art. 104 Abs. 1 OR einen Verzugszins von 5% zu bezahlen hat, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Erforderlich ist somit das Vorliegen eines Verzuges, welcher ge- mäss Art. 102 OR gegeben ist, wenn der Schuldner für eine fällige Verbindlichkeit durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt wird oder wenn für die Erfüllung der Vorbildlichkeit ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde. In der von der Ge- suchstellerin angerufenen Vertragsklausel wird kein von vornherein bestimmter Verfalltag verabredet, zumal die Zahlungsfrist von 60 Tagen ab Stellung der Rechnung durch die Gesuchstellerin laufen würde. Selbst wenn im Vertragssys- tem vorgesehen war, dass die Umsatzangaben spätestens am 28. Februar erfol- gen sollten und "dann" eine Rechnungsstellung erfolgen sollte, sind verschiedene Gründe für ein abweichendes Vorgehen denkbar. Ein Verfalltag wird alleine durch die Vertragsklausel noch nicht genügend definiert. Zumal sich die Gesuchstellerin zur Begründung des Verzugs bzw. des Beginns ihres Anspruchs auf Verzugszin- sen einzig auf erwähnte Vertragsklausel beruft, sind ohne eine entsprechende Rechnungstellung keine genügenden Grundlagen vorhanden, um von einem Ver- zugseintritt jeweils per 1. Mai des entsprechenden Vertragsjahres auszugehen. Jedoch ist der Sachverhalt insofern als liquide zu betrachten, als das Schreiben der Gesuchstellerin vom 23. März 2023 als Rechnungstellung gesehen werden

- 7 - (act. 3/14), weshalb gestützt auf besagte Vertragsklausel nach Ablauf von 60 Ta- gen, also am 23. Mai 2023 von Verzug auszugehen ist. Demnach schuldet die Gesuchsgegnerin angesichts des unbestrittenen und ausgewiesenen Sachver- halts und der klaren Rechtslage einen Verzugszins von 5% ab 23. Mai 2023 auf der gesamten Forderung. 4.5. Die Gesuchstellerin verlangt sodann die Aufhebung des von der Gesuchs- gegnerin in der von ihr eingeleiteten Betreibung erhobenen Rechtsvorschlages. Dieses Begehren ist insoweit ausgewiesen und rechtlich begründet, als die An- sprüche der Gesuchstellerin gutzuheissen sind. 4.6. Zusammenfassend ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuch- stellerin einen Betrag von CHF 70'995.73 zuzüglich 5% Zins seit 23. Mai 2023 zu bezahlen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Abschliessend ist die Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteientschädi- gung zu bestimmen und über die Verteilung der Kosten sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung zu befinden. 5.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 70'995.73 (vgl. act. 1 Rz. 6) beträgt die Grundgebühr rund CHF 5'400.00 (§ 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Erledigung nach Säumnis der Gesuchsgegnerin ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 AnwGebV auf CHF 4'000.00 festzusetzen. 5.3. Aufgrund ihres Unterliegens wird die Gesuchsgegnerin kosten- und – nachdem die Gesuchstellerin die Zusprechung einer Parteientschädigung fordert

– entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der

- 8 - Gesuchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). 5.4. Bezüglich des Antrags der Gesuchstellerin auf Zusprechung der Parteient- schädigung zuzüglich Mehrwertsteuer ist auf das Kreisschreiben des Obergerich- tes vom 17. Mai 2006 (mit Modifikation betreffend Mehrwertsteuer-Satz am

17. September 2010) hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, wel- che einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert hat (Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Als Steuersubjekte der Mehrwertsteuer kommen auch öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechts- persönlichkeit in Frage (Art. 12 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b MWSTV). Als steuerbar gelten jedoch nur unternehmerische Leistungen ei- nes Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten sind (Art. 12 Abs. 4 MWSTG in Verbindung mit Art. 14 MWSTV). Vorliegend wäre es an der Gesuchstellerin gewesen, ihre Befreiung von der Mehrwertsteuer aufgrund Ausübung einer ho- heitlichen Tätigkeit darzulegen. Angesichts der fehlenden Begründung und Bele- ge ist der Gesuchstellerin die Parteientschädigung daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt und verfügt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Betrag von CHF 70'995.73 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Mai 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Schlie- ren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2023) wird im Umfang von CHF 70'995.73 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Mai 2023 aufgehoben.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.00.

- 9 -

4. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 3 werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt, jedoch vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. Der Gesuchstellerin wird für diese Kosten das Rückgriffs- recht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 70'995.73. Zürich, 12. Januar 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger