Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Mit Verfügung vom 1. September 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (act. 4). Diese Verfügung wurde am tt.mm 2023 im SHAB publiziert (act. 5 und 8). Parallel wurde versucht, die Verfü- gung der Gesuchsgegnerin amtlich zuzustellen, was scheiterte (act. 6 und 9).
E. 3 Innert Frist ging keine Stellungnahme ein.
E. 4 Die Gesuchsgegnerin hat gemäss Handelsregisterauszug (act. 3/2) keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). Entsprechend waren Zustellungen unmöglich. Die Gesuchsgegnerin leidet an einem Organisationsmangel. Sie ist daher aufzulösen (Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b OR).
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Der Einzelrichter verfügt:
Dispositiv
- Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet.
- Das Konkursamt Dietikon wird mit dem Vollzug beauftragt.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'200.00 festgesetzt. - 3 -
- Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die der Ge- suchsgegnerin auferlegten Kosten wird der Gesuchstellerin das Rückgriffs- recht auf die Gesuchsgegnerin gewährt.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpfichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessent- schädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin durch amtli- che Publikation, sowie an das Konkursamt Dietikon, Zentralstrasse 19, 8953 Dietikon.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Zürich, 2. Oktober 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE230096-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 2. Oktober 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmangel
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es seien die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR zu ergreifen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beklagten" Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Mit Gesuch vom 31. August 2023 leitete die Gesuchstellerin das vorliegende Verfahren betreffend Organisationsmängel ein (act. 1).
2. Mit Verfügung vom 1. September 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (act. 4). Diese Verfügung wurde am tt.mm 2023 im SHAB publiziert (act. 5 und 8). Parallel wurde versucht, die Verfü- gung der Gesuchsgegnerin amtlich zuzustellen, was scheiterte (act. 6 und 9).
3. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein.
4. Die Gesuchsgegnerin hat gemäss Handelsregisterauszug (act. 3/2) keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). Entsprechend waren Zustellungen unmöglich. Die Gesuchsgegnerin leidet an einem Organisationsmangel. Sie ist daher aufzulösen (Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b OR).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Der Einzelrichter verfügt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Dietikon wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'200.00 festgesetzt.
- 3 -
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die der Ge- suchsgegnerin auferlegten Kosten wird der Gesuchstellerin das Rückgriffs- recht auf die Gesuchsgegnerin gewährt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpfichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessent- schädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin durch amtli- che Publikation, sowie an das Konkursamt Dietikon, Zentralstrasse 19, 8953 Dietikon.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Zürich, 2. Oktober 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger