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HE230095

Organisationsmangel

Zh Handelsgericht · 2023-10-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels und zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (act. 4). Diese Verfügung wurde am tt.mm.2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 5 und 8). Parallel wurde versucht, die Verfügung der Gesuchsgegnerin amt- lich zuzustellen, was scheiterte (act. 6 und 9).

E. 3 Während der Kostenvorschuss von der Gesuchstellerin fristgerecht geleistet wurde, verstrich die Frist zur Behebung des Mangels und zur Erstattung einer Stellungnahme durch die Gesuchsgegnerin ungenutzt.

E. 4 Die Gesuchsgegnerin verfügt über keine im Handelsregister eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). Die einzige gemäss Handelsregisterauszug noch vertretungsberech- tigte Person, Gesellschafterin, Geschäftsführerin und Liquidatorin C._____, war gemäss Auskunft des Stadtammannamtes D._____ entgegen dem entsprechen- den Handelsregistereintrag nie am angegebenen Wohnort E._____ wohnhaft (act. 3/2; act. 9). Sie ist daher unbekannten Aufenthaltes; Zustellungen an die Ge- suchsgegnerin waren unter anderem deshalb unmöglich. Die Gesuchsgegnerin leidet daher an einem Organisationsmangel und ist aufzulösen (Art. 819 in Ver- bindung mit Art. 731b OR).

- 3 -

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Die Einzelrichterin verfügt:

Dispositiv
  1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet.
  2. Das Konkursamt Wallisellen wird mit dem Vollzug beauftragt.
  3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'200.00 festgesetzt.
  4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die der Ge- suchsgegnerin auferlegten Kosten wird der Gesuchstellerin das Rückgriffs- recht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
  5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessent- schädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betrei- bungsamt Opfikon und unter Beilage der Akten an das Konkursamt Wallisel- len.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. - 4 - Zürich, 5. Oktober 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE230095-O U/pz Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 5. Oktober 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es seien die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR zu ergreifen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beklagten" Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Mit Gesuch vom 31. August 2023 leitete die Gesuchstellerin das vorliegende Verfahren betreffend Organisationsmängel ein (act. 1), dies mit oben wiederge- gebenem Rechtsbegehren.

2. Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels und zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (act. 4). Diese Verfügung wurde am tt.mm.2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 5 und 8). Parallel wurde versucht, die Verfügung der Gesuchsgegnerin amt- lich zuzustellen, was scheiterte (act. 6 und 9).

3. Während der Kostenvorschuss von der Gesuchstellerin fristgerecht geleistet wurde, verstrich die Frist zur Behebung des Mangels und zur Erstattung einer Stellungnahme durch die Gesuchsgegnerin ungenutzt.

4. Die Gesuchsgegnerin verfügt über keine im Handelsregister eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). Die einzige gemäss Handelsregisterauszug noch vertretungsberech- tigte Person, Gesellschafterin, Geschäftsführerin und Liquidatorin C._____, war gemäss Auskunft des Stadtammannamtes D._____ entgegen dem entsprechen- den Handelsregistereintrag nie am angegebenen Wohnort E._____ wohnhaft (act. 3/2; act. 9). Sie ist daher unbekannten Aufenthaltes; Zustellungen an die Ge- suchsgegnerin waren unter anderem deshalb unmöglich. Die Gesuchsgegnerin leidet daher an einem Organisationsmangel und ist aufzulösen (Art. 819 in Ver- bindung mit Art. 731b OR).

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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Die Einzelrichterin verfügt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Wallisellen wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'200.00 festgesetzt.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die der Ge- suchsgegnerin auferlegten Kosten wird der Gesuchstellerin das Rückgriffs- recht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessent- schädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betrei- bungsamt Opfikon und unter Beilage der Akten an das Konkursamt Wallisel- len.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

- 4 - Zürich, 5. Oktober 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger