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HE230068

Auskunft

Zh Handelsgericht · 2023-08-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Sachverhaltsüberblick/Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Gesuchsgegnerin (B1._____ AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____/ZH und einem Aktienkapital von CHF 95'604'625.00, eingeteilt in 764'837 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 125.00. Die Gesuchsgegne- rin verfolgt als Zweck den Betrieb von Versicherungen aller Art sowie den Betrieb der Rückversicherung (act. 3/B).

E. 1.2 Der Gesuchsteller hat seinen Wohnsitz in D._____/ZH. Er ist Eigentümer ei- ner einzigen der 764'837 Namenaktien der Gesuchsgegnerin. Praktisch alle übri- gen Aktien bzw. 99,99% der Aktien der Gesuchsgegnerin werden von deren Mut- tergesellschaft - der B2._____ B.V. - gehalten, deren Aktien wiederum von der deutschen Konzerngesellschaft B3._____ SE in E._____ gehalten werden (act. 1 Rz. 30 ff. [Gesuchsteller], act. 10 Rz. 13 ff., [Gesuchsgegnerin]). Mit anderen Wor- ten ist der Gesuchsteller der einzige Minderheitsaktionär (ausserhalb der B._____-gruppe) mit einer einzigen Namenaktie (act. 1 Rz. 32). Er ist Eigentümer dieser Aktie geworden, weil er eine Aktie einer Vorgängergesellschaft - der F._____ - in eine Aktie der Gesuchsgegnerin umtauschen konnte (act. 10 Rz. 15 [Gesuchsgegnerin], act. 17 Rz. 22 [Gesuchsteller]).

E. 1.3 Eine 100%ige Tochtergesellschaft der Gesuchsgegnerin (B1._____ AG) ist die B4._____ AG). Am 30. September 2021 schloss die B4._____ mit der G._____ Ltd. (einer Rückversicherung mit Sitz in H._____ [Insel im Atlantik]) ei- nen Rückversicherungsvertrag ab, der es ermöglichte, den Kapitalbedarf der B4._____ zu senken und die "Zinssensitivität" zu reduzieren. Aufgrund des durch den Abschluss der Rückversicherung gesunkenen Kapitalbedarfs war die B4._____ in der Lage, das nunmehr verfügbare Kapital der Gesuchsgegnerin (der B1._____) in Form einer ausserordentlichen Dividende in der Höhe von CHF 300 Mio. auszuschütten. Aufgrund dieses Dividendenzuflusses beschloss der Verwal- tungsrat der Gesuchsgegnerin am 5. September 2022, an einer ausserordentli- chen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin ebenfalls eine Ausschüttung ei-

- 3 - ner ausserordentliche Dividende in der Höhe von CHF 300 Mio. an ihr Aktionariat vorzugschlagen.

E. 1.4 Am 28. Oktober 2022 wurden die Aktionäre zur ausserordentlichen General- versammlung vom 22. November 2022 eingeladen, wobei als einziges Trak- tandum die Ausschüttung der erwähnten ausserordentlichen Dividende von CHF 300 Mio. traktandiert war (act. 3/6). Mit Mail vom 30. Oktober 2022 ersuchte der Gesuchsteller im Hinblick auf die ausserordentliche Generalversammlung um Auskunft und Einsicht (act. 11/6). Mit Mails vom 31. Oktober 2022 (act. 11/8) und

7. November 2022 (act. 11/9) antwortete Frau Dr. I._____ (General Counsel der Gesuchsgegnerin), allerdings nicht zur Zufriedenheit des Gesuchstellers (act. 11/10).

E. 1.5 An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 22. November 2022 nahmen zwei Aktionäre teil (nämlich die Hauptaktionärin der Gesuchsgegnerin und der Gesuchsteller als Eigentümer einer einzigen Aktie). Insgesamt waren 764'809 der 764'837 Aktien der Gesuchsgegnerin vertreten. Dabei wurde die Ausschüttung einer ausserordentlichen Dividende in der Höhe von CHF 300 Mio. mit 764'808 gegen eine einzige Stimme (diejenige des Gesuchstellers) beschlos- sen (act. 1 Rz. 45 f. [Gesuchsteller], act. 10 Rz. 28 [Gesuchsgegnerin], je mit Hinweis auf act. 3/8).

E. 1.6 Mit Mail vom 27. Februar 2023 teilte der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin (vertreten durch Frau Dr. I._____) mit, dass seinen "Minderheitenaktionärsinfor- mationsrechten" nicht genügend Rechnung getragen worden sei (act. 10 Rz. 32 mit Hinweis auf act. 11/12).

E. 1.7 Mit Mail vom 16. März 2023 teilte die Gesuchsgegnerin (vertreten durch Frau Dr. I._____) dem Gesuchsteller mit, dass ihm die Dividende unterdessen ausbezahlt worden sei und dass er innert der 2-Monats-Frist den Dividendenbe- schluss der ausserordentlichen GV vom 22. November 2022 nicht angefochten habe, weshalb kein schützenswürdiges Interesse an einer Auskunft zu erkennen sei (act. 10 Rz. 36 mit Hinweis auf act. 11/15).

- 4 -

E. 1.8 Im weiteren Mailverkehr hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Posi- tionen fest.

E. 1.9 Mit dem Informationsgesuch vom 19. Juni 2023 stellt der Gesuchsteller dem Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich folgendes Rechtsbegehren (act. 1 S. 2 f.): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger innert 30 Tagen die nachfolgenden Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterla- gen zu liefern, um die Begründetheit und Notwendigkeit der bean- tragten Transaktion "ausserordentliche Dividendenausschüttung der Beklagten vom 22. November 2022 von CHF 300 Millionen" zu rechtfertigen.

E. 1.10 In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2023 stellte die Beschwerdegegnerin folgendes Rechtsbegehren (act. 10 S. 2): "1. Die Informationsklage vom 19. Juni 2023 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (zuzüglich Mehrwertsteuer)".

E. 1.11 Nach der Zustellung der Stellungnahme vom 28. Juli 2023 machte der Ge- suchsteller von seinem Replikrecht gebrauch und äusserte sich in einer Eingabe vom 23. August 2023 (act. 17).

2. Prozessuales

E. 2 Insbesondere sei die Beklagte zur Herausgabe des Rückversi- cherungsvertrags G._____ (mit Sitz in H._____) zu verpflichten und Auskunft zu erteilen, weshalb dieser Vertrag zwischen der Beklagten und G._____ abgeschlossen worden ist und offenbar als vorteilhaft eingestuft worden ist. Sollten im Zusammenhang mit diesem Vertrag Geschäftsgeheim- nisse betroffen sein, so sei die Beklagte zu verpflichten, zumin- dest über die folgenden Eckdaten des Rückversicherungsvertra- ges Auskunft zu erteilen:

- Form der Rückversicherung,

- abgegebene Quote, d.h. prozentualer Anteil des in Rückver- sicherung zedierten Geschäfts,

- Kommission und andere Vergütungen an Vermittler oder sonstige Dienstleister,

- Gewinn- und Verlustbeteiligungen,

- Depots sowie andere Sicherheiten.

E. 2.1 Für die vorliegende Auskunftsklage ist das Einzelgericht des Handelsge- richts des Kantons Zürich örtlich (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO) und sachlich zuständig (Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 6 ZPO und § 45 lit. c GOG). Dies ist unbestritten (act. 1 Rz. 2 f. [Gesuchsteller], nicht bestritten von der Gesuchs- gegnerin).

E. 2.2 Mit der Zustellung der Stellungnahme (act. 10) wurde dem Gesuchsteller in- nerhalb der "Replikfrist" Gelegenheit zu Einwendungen gegeben und damit des- sen rechtliches Gehör gewährt. Da sich herausstellen wird, dass das Gesuch ab- zuweisen ist und damit die Gesuchsgegnerin obsiegen wird, kann die Eingabe des Gesuchstellers (act. 17) der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Urteil zugestellt werden. Die Sache ist spruchreif.

- 6 -

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung darf sich im summarischen Verfahren keine Par- tei darauf verlassen, dass das Gericht nach einem einmaligen Schriftenwechsel einen zweiten Schriftenwechsel durchführt (BGE 144 III 117 ff.). Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (a.a.O, E. 2.2.), so dass Noven nur noch unter den Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig sind (a.a.O., E. 2.3.). Auch im vorliegenden Fall wurde nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt (act. 15). In seiner Eingabe vom 23. August 2023 behauptet der Ge- suchsteller neu, die behauptete Geheimhaltung des Rückversicherungsvertrages zwischen der B4._____ AG und der G._____ beruhe auf einer Täuschung, was ihm erst bewusst geworden sei, als er kürzlich auf eine Medienmitteilung der G._____ vom 30. September 2021 gestossen sei (act. 17 Rz. 1 ff.). Der Gesuch- steller führt nicht aus, weshalb er die am 30. September 2021 erschienene Pres- semitteilung der G._____ erst "kürzlich ... in Erfahrung bringen" konnte (act. 17 Rz. 2); vielmehr ist davon auszugehen, dass er bei zumutbarer Sorgfalt schon längt auf dieses im Internet abrufbare Dokument (Rz. 17 Rz. 8) hätte stossen können, zumal er sich seit Monaten intensiv um Informationen rund um diesen Rückversicherungsvertrag bemüht. Im Übrigen wäre ohnehin nicht zu sehen, weshalb aufgrund der als Novum eingereichten G._____-Pressemitteilung die von der Gesuchsgegnerin behauptete Geheimhaltevereinbarung eine Schutzbehaup- tung sein soll. Abgesehen von unzulässigen neuen Behauptungen (insbes. Täu- schung betreffend Vertraulichkeitserklärung bezüglich Rückversicherungsvertrag) sind die Ausführungen des Gesuchstellers in der Eingabe vom 23. August 2023 zu berücksichtigen.

E. 2.4 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dem Gesuchsteller fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, weil "unklar und völlig unsubstantiiert" bleibe, welche Ak- tionärsrechte der Gesuchsteller mit den eingeklagten Informationen ausüben wol- le (act. 10 Rz. 48). Der Gesuchsteller entgegnet dazu im Rahmen der Ausübung des Replikrechts, er mache sein Auskunftsrecht nach Art. 697 OR geltend (act. 17 Rz. 38). Das Vorliegen eine Rechtsschutzinteresses ist eine Prozessvorausset- zung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), die das Gericht von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO). Die Relevanz der eingeklagten Informationen für die Ausübung der Aktio- närsrechte ist sowohl für die materielle Begründetheit der Informationsklage (Er-

- 7 - forderlichkeit für die Ausübung der Aktionärsrechte gemäss Art. 697 Abs. 2 Satz 1 aOR) als auch für die prozessuale Eintretensfrage (Rechtsschutzinteresse nach Art. 59/60 ZPO) von Bedeutung und insofern "doppelrelevant". In Bezug auf sol- che doppelrelevante Tatsachen ist nach der Rechtsprechung (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) bei der Eintretensfrage zunächst auf die Darstel- lung des Gesuchstellers abzustellen und die eigentliche Prüfung der materiellen Beurteilung vorzubehalten (BGE 141 III 294 E. 5.2 S. 298 ff.). Das Rechtsschutz- interesse ist somit zu bejahen.

E. 2.5 Auf das Gesuch ist einzutreten.

3. Materielles

E. 3 Insbesondere sei die Beklagte zu verpflichten, über das anwend- bare Recht und die Gerichtsstandklausel Auskunft zu erteilen.

E. 3.1 Übergangsrecht

a. Für die Auskunfts- und Einsichtsrechte des Aktionärs war bis am 31. De- zember 2022 Art. 697 aOR massgebend. Am 1. Januar 2023 trat die revidierte Regelung von Art. 697 Abs. 1 nOR in Kraft, wobei für die Geltendmachung des In- formationsanspruchs gemäss Art. 697b Abs. 1 nOR neu eine Klagefrist von 30 Tagen eingeführt wurde. Der Gesuchsteller hält die bisherige Regelung von Art. 697aOR für anwendbar, in welchem Fall keine Klagefrist vorgesehen ist (act. 1 Rz. 5 ff.). Die Gesuchsgegnerin geht von der Anwendbarkeit von Art. 697/697b nOR aus und folgert daraus, dass die 30-tägige Klagefrist abgelau- fen sei (act. 10 Rz. 42 ff.).

b. Damit stellen sich übergangsrechtliche Fragen. Gemäss Art. 1 Übergangs- bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 gelten (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) die Art. 1-4 des Schlusstitels des ZGB (SchlT ZGB). Allgemein gilt übergangsrechtlich (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) die Regel der Nichtrückwirkung: Die rechtlichen Wirkungen von Tat- sachen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten sind, werden auch nachher gemäss den Regeln des Rechts beurteilt, die zur Zeit des Eintritts dieser Tatsachen gegolten haben (Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB).

- 8 -

c. Im vorliegenden Fall stellte der Gesuchsteller sein Informationsbegehren im Vorfeld bzw. an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 22. November

2022. Das Informationsbegehren wurde somit vor dem Inkrafttreten des revidier- ten Rechts gestellt. Damit gelangt übergangsrechtlich das bis am 31. Dezember 2022 geltende Gesetzesrecht zur Anwendung. Nach dessen Art. 697 aOR ist kei- ne Frist für die Einreichung der Informationsklage vorgesehen. Die 30-tägige Kla- gefrist von Art. 697b nOR ist nicht zu beachten. Der Gesuchsteller war daher grundsätzlich berechtigt, erst mit der Informationsklage vom 19. Juni 2023 seine Ansprüche geltend zu machen und einzuklagen.

E. 3.2 Gesetzliche Regelung Gemäss Art. 697 aOR ist jeder Aktionär berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu ver- langen (Abs. 1). Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann verweigert werden, wenn durch sie Ge- schäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft ge- fährdet werden (Abs. 2). Wird die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigter- weise verweigert, so ordnet das Gericht sie auf Antrag an (Abs. 4). Das Auskunfts- und Einsichtsrecht setzt funktional voraus, dass die verlangte In- formation "für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist" (Art. 697 Abs. 2 Satz 1 aOR). Damit sind insbesondere Informationen im Hinblick auf

- die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts an der Generalversammlung (namentlich Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung) (Art. 689 ff. OR),

- die Durchführung einer Sonderprüfung (Art. 697a ff. aOR),

- die Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung (Art. 706 OR) und

- die Erhebung einer Rückforderungs- (Art. 678 OR) bzw. Verantwortlichkeits- klage (Art. 754 OR) gemeint. Dabei ist es Sache des Aktionärs zu beweisen, dass die Informationen im Hinblick auf die Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (BGE 132 III 71 E. 1.3 S. 75 f. m.w.H.).

- 9 - Der Anspruch auf Auskunft und Einsicht ist inhaltlich begrenzt und kann verwei- gert werden, wenn dadurch "Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden" (Art. 697 Abs. 2 Satz 2 aOR). Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Aktionäre keiner Treue- und Geheimhal- tungspflicht unterstehen. Aus diesem Grund darf gedanklich unterstellt werden, dass ein Konkurrent Teil des Aktionariats sein und an der Generalversammlung mitbeschliessen könnte. Dabei genügt es allerdings nicht, dass eine Gefährdung bloss behauptet wird, sondern die Gefährdung der Geschäftsinteressen müssen konkretisiert und als wahrscheinlich aufgezeigt werden (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 12 Rz. 155, m.w.H. [Zitat der alten Auflage wegen Anwendbarkeit von Art. 697 aOR]).

E. 3.3 Subsumtion

a. Der Gesuchsteller führt nicht aus und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die eingeklagten Informationen für die Ausübung der Aktionärsrechte nach Art. 697 Abs. 2 Satz 1 aOR erforderlich sein sollen. In seinem Gesuch äussert sich der Gesuchsteller auf weiten Strecken, weshalb die eingeklagten Informatio- nen im Vorfeld der Generalversammlung vom 22. November 2022 für die Aus- übung der Aktionärsrechte erforderlich gewesen seien (act. 1 Rz. 42, Rz. 45 etc.). Entscheidend ist jedoch, ob die Informationen aktuell für die Ausübung von Aktio- närsrechten erforderlich sind. Dies ist nicht der Fall, und zwar aus folgenden Gründen:

- Bezüglich "Ausübung des Stimmrechts" (Art. 689 ff. OR, Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR): Über das Traktandum "Genehmigung ausserordentliche Dividenden- ausschüttung" wurde anlässlich der ausserordentlichen Generalversamm- lung vom 22. November 2022 mit der Zustimmung von 764'808 Namenak- tien und einer Gegenstimme (derjenigen des Gesuchstellers) abschliessend entschieden (act. 3/8 S. 3), und dem Gesuchsteller wurde die auf seine Aktie entfallende Dividende unterdessen ausbezahlt (act. 10 Rz. 36). Die Sache ist erledigt.

- Bezüglich "Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung" (Art. 706 OR): Eine Anfechtung kommt unterdessen nicht mehr in Frage, weil die

- 10 - zweimonatige Klagefrist (Art. 706a OR) längst abgelaufen ist. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass der an der ausseror- dentlichen Generalversammlung gefällte Beschluss über die Gewinnaus- schüttung nichtig (Art. 706b OR) sein soll.

- Bezüglich "Durchführung einer Sonderprüfung" (Art. 697a ff. aOR): Dies war nie ein Thema.

- Bezüglich "Rückforderungsklage" (Art. 678 OR) und "Verantwortlichkeitskla- ge" (Art. 754 OR): Der Gesuchsteller hat nie angetönt, dass er eine Rückfor- derungsklage (gegen die Aktionäre) und/oder eine Verantwortlichkeitsklage (gegen die Organe der Gesuchsgegnerin) in Betracht ziehe. Dem Gesuchsteller geht es nicht um die Wahrnehmung von eigentlichen Aktio- närsrechte. Vielmehr kritisiert er, dass die "geplante Devestition" (die unterdessen durchgeführt ist) nicht sinnvoll sei (act. 1 Rz. 43) und dass die "Reinvestition in Entwicklungsprojekte hätte dienlicher sein können" (act. 1 Rz. 58). Vorprozessual äusserte der Gesuchsteller in einem Mail an Frau Dr. I._____ Zweifel daran, "dass zurzeit keine bessere Verwendung für die freigestellten Aktiven bestünde" (act. 12/12). Vor diesem Hintergrund sind auch die Rechtsbegehren Ziffer 5 und 6 zu sehen (act. 1 S. 2 f.). Dazu ist einerseits wiederum zu bemerken, dass die Ge- winnausschüttung längst (rechtmässig) abgeschlossen ist und nicht rückgängig gemacht werden kann. Andrerseits ist es nicht Sache der Generalversammlung (und erst recht nicht eines Minderheitsaktionärs mit einer einzigen Aktie von 764'837 Namenaktien), darüber zu bestimmen, was sinnvolle "Devestitionen" und "Reinvestionen" sind. Vielmehr hat der Verwaltungsrat im Rahmen der Oberlei- tung der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 lit. a OR) die Unternehmensstrategie fest- zulegen und in diesem Zusammenhang darüber zu befinden, ob mit dem frei ver- fügbaren Kapital vielversprechende Geschäftsopportunitäten verfolgt werden können oder ob der Generalversammlung die Ausschüttung des frei verfügbaren Kapitals an die Eigentümer beantragt werden soll. Oder mit anderen Worten: die Festlegung der Unternehmensstrategie ist kein Aktionärsrecht.

b. Weiter gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller in inhaltlicher Hinsicht Informationsrechte ungerechtfertigt vor-

- 11 - enthalten hätte. Vorab ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller in erster Linie um Informationen zum Inhalt des Rückversicherungsvertrages geht, der zwischen der Tochtergesellschaft der Gesuchsgegnerin (der B4._____ AG) und der G._____ Ltd. abgeschlossen wurde (Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3); ferner ver- langt er Einsicht in die Korrespondenz mit der FINMA im Zusammenhang mit dem erwähnten Rückversicherungsvertrag (Rechtsbegehren Ziffer 4). Dazu ist zu be- merken, dass die Gesuchsgegnerin im Vorfeld (act. 3/5 [Mail vom 7. November 2022]) und anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 22. No- vember 2022 Auskunft erteilte (act. 3/8). Die Eckpunkte der Rückversicherungslö- sung waren der B._____-Medienmitteilung vom 30. September 2021 zu entneh- men (act. 3/7). Der Gesuchsteller wurde auch darüber informiert, dass die FINMA die Rückversicherungstransaktion bewilligt hatte und dass die Aufsichtsbehörde über die beabsichtigte Dividendenausschüttung ins Bild gesetzt wurde (act. 3/8 S. 2). Auch der Gesuchsteller anerkennt, dass gewisse Informationen geliefert wor- den seien (act. 17 Rz. 25) und dass er über die FINMA-Bestätigung orientiert worden sei (act. 17 Rz. 26). Er stört sich aber daran, dass die Geheimhaltungsin- teressen für die Verweigerung weiterer Informationen nicht substanziiert begrün- det worden seien. Dazu ist zu bemerken, dass im Rückversicherungsvertrag zwi- schen der B4._____ AG und der G._____ Ltd. Geheimhaltung vereinbart wurde. Etwas anderes kann auch unter Berücksichtigung der (Noven-)Eingabe des Ge- suchstellers vom 23. August 2023 nicht geschlossen werden (vgl. oben, E. 2.2.). Es liegt geradezu auf der Hand, dass ein der Geheimhaltung unterliegender Ver- trag dem Aktionariat nicht offen gelegt werden muss. Insbesondere verfängt das Argument des Gesuchstellers nicht, dass die Verweigerungsgründe nicht substan- tiiert worden seien. Dazu führt die Gesuchsgegnerin zu Recht aus, dass die Ge- sellschaft die Verweigerungsgründe nicht in einer Art dartun müsse, die zwangs- läufig auf die Offenlegung der geheim zu haltenden Tatsachen hinauslaufe (act.

E. 3.4 Fazit

- 12 - Der Gesuchsteller macht keine Aktionärsrechte namhaft, für deren Geltendma- chung er auf die eingeklagten Informationsrechte angewiesen ist (E. 3.3 lit. a). Im Übrigen wurde dem Gesuchsteller die geschuldete Information geliefert und wei- tergehende Information scheitert an den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Gesuchsgegnerin (E. 3.3 lit. b). Das Gesuch ist abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Insbesondere sei die Beklagte zu verpflichten, Korrespondenz (bzw. Kopie) mit der FINMA im Zusammenhang mit dem Ab- schluss dieses Rückversicherungsvertrages bzw. mit der beab- sichtigten Ausschüttung dieser ausserordentlichen Dividende von CHF 300'000'000 (300 Millionen) Auskunft zu erteilen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO).

E. 4.2 In der Verfügung vom 22. Juni 2022 wurde der Streitwert auf CHF 3 Mio. geschätzt (act. 4). Die Parteien opponieren nicht gegen diese Schätzung (act. 17 Rz. 52 [Gesuchsteller], act. 10 Rz. 80 [Gesuchsgegnerin]), so dass von diesem Streitwert auszugehen ist. Bei einem geschätzten Streitwert von CHF 3 Mio. ergibt sich unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahrens eine Gerichtsgebühr von CHF 25'000.00 (§§ 4 und 8 Abs. 2GebV OG) und eine Par- teientschädigung von CHF 25'000.00 (§§ 4 und 9 AnwGebV). Wegen der Mög- lichkeit des Vorsteuerabzugs ist auf die Parteientschädigung keine Mehrwertsteu- er geschuldet. Der Einzelrichter verfügt:

E. 5 Die Beklagte sei aufzufordern, zur geplanten bzw. erfolgten De- vestition Stellung zu nehmen und näher zu begründen, ob diese Devestition wirklich sinnvoll gewesen ist und ob die freigestellten Mittel nicht effizienter zur Sicherung einer eventuellen Insolvenz von G._____ und/oder zur Schaffung von "Raum für weiteres Wachstum" hätte verwendet werden können oder sollen.

- 5 -

E. 6 Soweit die Beklagte angebliche Geschäftsgeheimnisse und ande- re schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft oder betroffener Drittpersonen geltend machen sollte, sei die Beklagte zu ver- pflichten, solche Geheimnisse zu beweisen oder zu plausibilisie- ren und näher zu substanziieren.

E. 7 Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung sei die Beklagte für jeden Tag der Nichterfüllung mit einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 zu bestrafen.

E. 8 Es sei den zuständigen Organe der Beklagten für den Widerhand- lungsfall die Bestrafung wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.

E. 9 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwert- steuerzusatz von 7.7%) zulasten der Beklagten.

E. 10 Rz. 68).

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 25'000.00.
  3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 25'000.00 zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von act. 17 und act. 18/13. - 13 -
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 3 Mio. (geschätzt). Zürich, 30. August 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE230068-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 30. August 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B1._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____ betreffend Auskunft

- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Sachverhaltsüberblick/Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchsgegnerin (B1._____ AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____/ZH und einem Aktienkapital von CHF 95'604'625.00, eingeteilt in 764'837 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 125.00. Die Gesuchsgegne- rin verfolgt als Zweck den Betrieb von Versicherungen aller Art sowie den Betrieb der Rückversicherung (act. 3/B). 1.2. Der Gesuchsteller hat seinen Wohnsitz in D._____/ZH. Er ist Eigentümer ei- ner einzigen der 764'837 Namenaktien der Gesuchsgegnerin. Praktisch alle übri- gen Aktien bzw. 99,99% der Aktien der Gesuchsgegnerin werden von deren Mut- tergesellschaft - der B2._____ B.V. - gehalten, deren Aktien wiederum von der deutschen Konzerngesellschaft B3._____ SE in E._____ gehalten werden (act. 1 Rz. 30 ff. [Gesuchsteller], act. 10 Rz. 13 ff., [Gesuchsgegnerin]). Mit anderen Wor- ten ist der Gesuchsteller der einzige Minderheitsaktionär (ausserhalb der B._____-gruppe) mit einer einzigen Namenaktie (act. 1 Rz. 32). Er ist Eigentümer dieser Aktie geworden, weil er eine Aktie einer Vorgängergesellschaft - der F._____ - in eine Aktie der Gesuchsgegnerin umtauschen konnte (act. 10 Rz. 15 [Gesuchsgegnerin], act. 17 Rz. 22 [Gesuchsteller]). 1.3. Eine 100%ige Tochtergesellschaft der Gesuchsgegnerin (B1._____ AG) ist die B4._____ AG). Am 30. September 2021 schloss die B4._____ mit der G._____ Ltd. (einer Rückversicherung mit Sitz in H._____ [Insel im Atlantik]) ei- nen Rückversicherungsvertrag ab, der es ermöglichte, den Kapitalbedarf der B4._____ zu senken und die "Zinssensitivität" zu reduzieren. Aufgrund des durch den Abschluss der Rückversicherung gesunkenen Kapitalbedarfs war die B4._____ in der Lage, das nunmehr verfügbare Kapital der Gesuchsgegnerin (der B1._____) in Form einer ausserordentlichen Dividende in der Höhe von CHF 300 Mio. auszuschütten. Aufgrund dieses Dividendenzuflusses beschloss der Verwal- tungsrat der Gesuchsgegnerin am 5. September 2022, an einer ausserordentli- chen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin ebenfalls eine Ausschüttung ei-

- 3 - ner ausserordentliche Dividende in der Höhe von CHF 300 Mio. an ihr Aktionariat vorzugschlagen. 1.4. Am 28. Oktober 2022 wurden die Aktionäre zur ausserordentlichen General- versammlung vom 22. November 2022 eingeladen, wobei als einziges Trak- tandum die Ausschüttung der erwähnten ausserordentlichen Dividende von CHF 300 Mio. traktandiert war (act. 3/6). Mit Mail vom 30. Oktober 2022 ersuchte der Gesuchsteller im Hinblick auf die ausserordentliche Generalversammlung um Auskunft und Einsicht (act. 11/6). Mit Mails vom 31. Oktober 2022 (act. 11/8) und

7. November 2022 (act. 11/9) antwortete Frau Dr. I._____ (General Counsel der Gesuchsgegnerin), allerdings nicht zur Zufriedenheit des Gesuchstellers (act. 11/10). 1.5. An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 22. November 2022 nahmen zwei Aktionäre teil (nämlich die Hauptaktionärin der Gesuchsgegnerin und der Gesuchsteller als Eigentümer einer einzigen Aktie). Insgesamt waren 764'809 der 764'837 Aktien der Gesuchsgegnerin vertreten. Dabei wurde die Ausschüttung einer ausserordentlichen Dividende in der Höhe von CHF 300 Mio. mit 764'808 gegen eine einzige Stimme (diejenige des Gesuchstellers) beschlos- sen (act. 1 Rz. 45 f. [Gesuchsteller], act. 10 Rz. 28 [Gesuchsgegnerin], je mit Hinweis auf act. 3/8). 1.6. Mit Mail vom 27. Februar 2023 teilte der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin (vertreten durch Frau Dr. I._____) mit, dass seinen "Minderheitenaktionärsinfor- mationsrechten" nicht genügend Rechnung getragen worden sei (act. 10 Rz. 32 mit Hinweis auf act. 11/12). 1.7. Mit Mail vom 16. März 2023 teilte die Gesuchsgegnerin (vertreten durch Frau Dr. I._____) dem Gesuchsteller mit, dass ihm die Dividende unterdessen ausbezahlt worden sei und dass er innert der 2-Monats-Frist den Dividendenbe- schluss der ausserordentlichen GV vom 22. November 2022 nicht angefochten habe, weshalb kein schützenswürdiges Interesse an einer Auskunft zu erkennen sei (act. 10 Rz. 36 mit Hinweis auf act. 11/15).

- 4 - 1.8. Im weiteren Mailverkehr hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Posi- tionen fest. 1.9. Mit dem Informationsgesuch vom 19. Juni 2023 stellt der Gesuchsteller dem Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich folgendes Rechtsbegehren (act. 1 S. 2 f.): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger innert 30 Tagen die nachfolgenden Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterla- gen zu liefern, um die Begründetheit und Notwendigkeit der bean- tragten Transaktion "ausserordentliche Dividendenausschüttung der Beklagten vom 22. November 2022 von CHF 300 Millionen" zu rechtfertigen.

2. Insbesondere sei die Beklagte zur Herausgabe des Rückversi- cherungsvertrags G._____ (mit Sitz in H._____) zu verpflichten und Auskunft zu erteilen, weshalb dieser Vertrag zwischen der Beklagten und G._____ abgeschlossen worden ist und offenbar als vorteilhaft eingestuft worden ist. Sollten im Zusammenhang mit diesem Vertrag Geschäftsgeheim- nisse betroffen sein, so sei die Beklagte zu verpflichten, zumin- dest über die folgenden Eckdaten des Rückversicherungsvertra- ges Auskunft zu erteilen:

- Form der Rückversicherung,

- abgegebene Quote, d.h. prozentualer Anteil des in Rückver- sicherung zedierten Geschäfts,

- Kommission und andere Vergütungen an Vermittler oder sonstige Dienstleister,

- Gewinn- und Verlustbeteiligungen,

- Depots sowie andere Sicherheiten.

3. Insbesondere sei die Beklagte zu verpflichten, über das anwend- bare Recht und die Gerichtsstandklausel Auskunft zu erteilen.

4. Insbesondere sei die Beklagte zu verpflichten, Korrespondenz (bzw. Kopie) mit der FINMA im Zusammenhang mit dem Ab- schluss dieses Rückversicherungsvertrages bzw. mit der beab- sichtigten Ausschüttung dieser ausserordentlichen Dividende von CHF 300'000'000 (300 Millionen) Auskunft zu erteilen.

5. Die Beklagte sei aufzufordern, zur geplanten bzw. erfolgten De- vestition Stellung zu nehmen und näher zu begründen, ob diese Devestition wirklich sinnvoll gewesen ist und ob die freigestellten Mittel nicht effizienter zur Sicherung einer eventuellen Insolvenz von G._____ und/oder zur Schaffung von "Raum für weiteres Wachstum" hätte verwendet werden können oder sollen.

- 5 -

6. Soweit die Beklagte angebliche Geschäftsgeheimnisse und ande- re schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft oder betroffener Drittpersonen geltend machen sollte, sei die Beklagte zu ver- pflichten, solche Geheimnisse zu beweisen oder zu plausibilisie- ren und näher zu substanziieren.

7. Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung sei die Beklagte für jeden Tag der Nichterfüllung mit einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 zu bestrafen.

8. Es sei den zuständigen Organe der Beklagten für den Widerhand- lungsfall die Bestrafung wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.

9. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwert- steuerzusatz von 7.7%) zulasten der Beklagten. 1.10. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2023 stellte die Beschwerdegegnerin folgendes Rechtsbegehren (act. 10 S. 2): "1. Die Informationsklage vom 19. Juni 2023 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (zuzüglich Mehrwertsteuer)". 1.11. Nach der Zustellung der Stellungnahme vom 28. Juli 2023 machte der Ge- suchsteller von seinem Replikrecht gebrauch und äusserte sich in einer Eingabe vom 23. August 2023 (act. 17).

2. Prozessuales 2.1. Für die vorliegende Auskunftsklage ist das Einzelgericht des Handelsge- richts des Kantons Zürich örtlich (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO) und sachlich zuständig (Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 6 ZPO und § 45 lit. c GOG). Dies ist unbestritten (act. 1 Rz. 2 f. [Gesuchsteller], nicht bestritten von der Gesuchs- gegnerin). 2.2. Mit der Zustellung der Stellungnahme (act. 10) wurde dem Gesuchsteller in- nerhalb der "Replikfrist" Gelegenheit zu Einwendungen gegeben und damit des- sen rechtliches Gehör gewährt. Da sich herausstellen wird, dass das Gesuch ab- zuweisen ist und damit die Gesuchsgegnerin obsiegen wird, kann die Eingabe des Gesuchstellers (act. 17) der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Urteil zugestellt werden. Die Sache ist spruchreif.

- 6 - 2.3. Nach der Rechtsprechung darf sich im summarischen Verfahren keine Par- tei darauf verlassen, dass das Gericht nach einem einmaligen Schriftenwechsel einen zweiten Schriftenwechsel durchführt (BGE 144 III 117 ff.). Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (a.a.O, E. 2.2.), so dass Noven nur noch unter den Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig sind (a.a.O., E. 2.3.). Auch im vorliegenden Fall wurde nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt (act. 15). In seiner Eingabe vom 23. August 2023 behauptet der Ge- suchsteller neu, die behauptete Geheimhaltung des Rückversicherungsvertrages zwischen der B4._____ AG und der G._____ beruhe auf einer Täuschung, was ihm erst bewusst geworden sei, als er kürzlich auf eine Medienmitteilung der G._____ vom 30. September 2021 gestossen sei (act. 17 Rz. 1 ff.). Der Gesuch- steller führt nicht aus, weshalb er die am 30. September 2021 erschienene Pres- semitteilung der G._____ erst "kürzlich ... in Erfahrung bringen" konnte (act. 17 Rz. 2); vielmehr ist davon auszugehen, dass er bei zumutbarer Sorgfalt schon längt auf dieses im Internet abrufbare Dokument (Rz. 17 Rz. 8) hätte stossen können, zumal er sich seit Monaten intensiv um Informationen rund um diesen Rückversicherungsvertrag bemüht. Im Übrigen wäre ohnehin nicht zu sehen, weshalb aufgrund der als Novum eingereichten G._____-Pressemitteilung die von der Gesuchsgegnerin behauptete Geheimhaltevereinbarung eine Schutzbehaup- tung sein soll. Abgesehen von unzulässigen neuen Behauptungen (insbes. Täu- schung betreffend Vertraulichkeitserklärung bezüglich Rückversicherungsvertrag) sind die Ausführungen des Gesuchstellers in der Eingabe vom 23. August 2023 zu berücksichtigen. 2.4. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dem Gesuchsteller fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, weil "unklar und völlig unsubstantiiert" bleibe, welche Ak- tionärsrechte der Gesuchsteller mit den eingeklagten Informationen ausüben wol- le (act. 10 Rz. 48). Der Gesuchsteller entgegnet dazu im Rahmen der Ausübung des Replikrechts, er mache sein Auskunftsrecht nach Art. 697 OR geltend (act. 17 Rz. 38). Das Vorliegen eine Rechtsschutzinteresses ist eine Prozessvorausset- zung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), die das Gericht von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO). Die Relevanz der eingeklagten Informationen für die Ausübung der Aktio- närsrechte ist sowohl für die materielle Begründetheit der Informationsklage (Er-

- 7 - forderlichkeit für die Ausübung der Aktionärsrechte gemäss Art. 697 Abs. 2 Satz 1 aOR) als auch für die prozessuale Eintretensfrage (Rechtsschutzinteresse nach Art. 59/60 ZPO) von Bedeutung und insofern "doppelrelevant". In Bezug auf sol- che doppelrelevante Tatsachen ist nach der Rechtsprechung (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) bei der Eintretensfrage zunächst auf die Darstel- lung des Gesuchstellers abzustellen und die eigentliche Prüfung der materiellen Beurteilung vorzubehalten (BGE 141 III 294 E. 5.2 S. 298 ff.). Das Rechtsschutz- interesse ist somit zu bejahen. 2.5. Auf das Gesuch ist einzutreten.

3. Materielles 3.1. Übergangsrecht

a. Für die Auskunfts- und Einsichtsrechte des Aktionärs war bis am 31. De- zember 2022 Art. 697 aOR massgebend. Am 1. Januar 2023 trat die revidierte Regelung von Art. 697 Abs. 1 nOR in Kraft, wobei für die Geltendmachung des In- formationsanspruchs gemäss Art. 697b Abs. 1 nOR neu eine Klagefrist von 30 Tagen eingeführt wurde. Der Gesuchsteller hält die bisherige Regelung von Art. 697aOR für anwendbar, in welchem Fall keine Klagefrist vorgesehen ist (act. 1 Rz. 5 ff.). Die Gesuchsgegnerin geht von der Anwendbarkeit von Art. 697/697b nOR aus und folgert daraus, dass die 30-tägige Klagefrist abgelau- fen sei (act. 10 Rz. 42 ff.).

b. Damit stellen sich übergangsrechtliche Fragen. Gemäss Art. 1 Übergangs- bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 gelten (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) die Art. 1-4 des Schlusstitels des ZGB (SchlT ZGB). Allgemein gilt übergangsrechtlich (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) die Regel der Nichtrückwirkung: Die rechtlichen Wirkungen von Tat- sachen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten sind, werden auch nachher gemäss den Regeln des Rechts beurteilt, die zur Zeit des Eintritts dieser Tatsachen gegolten haben (Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB).

- 8 -

c. Im vorliegenden Fall stellte der Gesuchsteller sein Informationsbegehren im Vorfeld bzw. an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 22. November

2022. Das Informationsbegehren wurde somit vor dem Inkrafttreten des revidier- ten Rechts gestellt. Damit gelangt übergangsrechtlich das bis am 31. Dezember 2022 geltende Gesetzesrecht zur Anwendung. Nach dessen Art. 697 aOR ist kei- ne Frist für die Einreichung der Informationsklage vorgesehen. Die 30-tägige Kla- gefrist von Art. 697b nOR ist nicht zu beachten. Der Gesuchsteller war daher grundsätzlich berechtigt, erst mit der Informationsklage vom 19. Juni 2023 seine Ansprüche geltend zu machen und einzuklagen. 3.2. Gesetzliche Regelung Gemäss Art. 697 aOR ist jeder Aktionär berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu ver- langen (Abs. 1). Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann verweigert werden, wenn durch sie Ge- schäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft ge- fährdet werden (Abs. 2). Wird die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigter- weise verweigert, so ordnet das Gericht sie auf Antrag an (Abs. 4). Das Auskunfts- und Einsichtsrecht setzt funktional voraus, dass die verlangte In- formation "für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist" (Art. 697 Abs. 2 Satz 1 aOR). Damit sind insbesondere Informationen im Hinblick auf

- die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts an der Generalversammlung (namentlich Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung) (Art. 689 ff. OR),

- die Durchführung einer Sonderprüfung (Art. 697a ff. aOR),

- die Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung (Art. 706 OR) und

- die Erhebung einer Rückforderungs- (Art. 678 OR) bzw. Verantwortlichkeits- klage (Art. 754 OR) gemeint. Dabei ist es Sache des Aktionärs zu beweisen, dass die Informationen im Hinblick auf die Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (BGE 132 III 71 E. 1.3 S. 75 f. m.w.H.).

- 9 - Der Anspruch auf Auskunft und Einsicht ist inhaltlich begrenzt und kann verwei- gert werden, wenn dadurch "Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden" (Art. 697 Abs. 2 Satz 2 aOR). Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Aktionäre keiner Treue- und Geheimhal- tungspflicht unterstehen. Aus diesem Grund darf gedanklich unterstellt werden, dass ein Konkurrent Teil des Aktionariats sein und an der Generalversammlung mitbeschliessen könnte. Dabei genügt es allerdings nicht, dass eine Gefährdung bloss behauptet wird, sondern die Gefährdung der Geschäftsinteressen müssen konkretisiert und als wahrscheinlich aufgezeigt werden (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 12 Rz. 155, m.w.H. [Zitat der alten Auflage wegen Anwendbarkeit von Art. 697 aOR]). 3.3. Subsumtion

a. Der Gesuchsteller führt nicht aus und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die eingeklagten Informationen für die Ausübung der Aktionärsrechte nach Art. 697 Abs. 2 Satz 1 aOR erforderlich sein sollen. In seinem Gesuch äussert sich der Gesuchsteller auf weiten Strecken, weshalb die eingeklagten Informatio- nen im Vorfeld der Generalversammlung vom 22. November 2022 für die Aus- übung der Aktionärsrechte erforderlich gewesen seien (act. 1 Rz. 42, Rz. 45 etc.). Entscheidend ist jedoch, ob die Informationen aktuell für die Ausübung von Aktio- närsrechten erforderlich sind. Dies ist nicht der Fall, und zwar aus folgenden Gründen:

- Bezüglich "Ausübung des Stimmrechts" (Art. 689 ff. OR, Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR): Über das Traktandum "Genehmigung ausserordentliche Dividenden- ausschüttung" wurde anlässlich der ausserordentlichen Generalversamm- lung vom 22. November 2022 mit der Zustimmung von 764'808 Namenak- tien und einer Gegenstimme (derjenigen des Gesuchstellers) abschliessend entschieden (act. 3/8 S. 3), und dem Gesuchsteller wurde die auf seine Aktie entfallende Dividende unterdessen ausbezahlt (act. 10 Rz. 36). Die Sache ist erledigt.

- Bezüglich "Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung" (Art. 706 OR): Eine Anfechtung kommt unterdessen nicht mehr in Frage, weil die

- 10 - zweimonatige Klagefrist (Art. 706a OR) längst abgelaufen ist. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass der an der ausseror- dentlichen Generalversammlung gefällte Beschluss über die Gewinnaus- schüttung nichtig (Art. 706b OR) sein soll.

- Bezüglich "Durchführung einer Sonderprüfung" (Art. 697a ff. aOR): Dies war nie ein Thema.

- Bezüglich "Rückforderungsklage" (Art. 678 OR) und "Verantwortlichkeitskla- ge" (Art. 754 OR): Der Gesuchsteller hat nie angetönt, dass er eine Rückfor- derungsklage (gegen die Aktionäre) und/oder eine Verantwortlichkeitsklage (gegen die Organe der Gesuchsgegnerin) in Betracht ziehe. Dem Gesuchsteller geht es nicht um die Wahrnehmung von eigentlichen Aktio- närsrechte. Vielmehr kritisiert er, dass die "geplante Devestition" (die unterdessen durchgeführt ist) nicht sinnvoll sei (act. 1 Rz. 43) und dass die "Reinvestition in Entwicklungsprojekte hätte dienlicher sein können" (act. 1 Rz. 58). Vorprozessual äusserte der Gesuchsteller in einem Mail an Frau Dr. I._____ Zweifel daran, "dass zurzeit keine bessere Verwendung für die freigestellten Aktiven bestünde" (act. 12/12). Vor diesem Hintergrund sind auch die Rechtsbegehren Ziffer 5 und 6 zu sehen (act. 1 S. 2 f.). Dazu ist einerseits wiederum zu bemerken, dass die Ge- winnausschüttung längst (rechtmässig) abgeschlossen ist und nicht rückgängig gemacht werden kann. Andrerseits ist es nicht Sache der Generalversammlung (und erst recht nicht eines Minderheitsaktionärs mit einer einzigen Aktie von 764'837 Namenaktien), darüber zu bestimmen, was sinnvolle "Devestitionen" und "Reinvestionen" sind. Vielmehr hat der Verwaltungsrat im Rahmen der Oberlei- tung der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 lit. a OR) die Unternehmensstrategie fest- zulegen und in diesem Zusammenhang darüber zu befinden, ob mit dem frei ver- fügbaren Kapital vielversprechende Geschäftsopportunitäten verfolgt werden können oder ob der Generalversammlung die Ausschüttung des frei verfügbaren Kapitals an die Eigentümer beantragt werden soll. Oder mit anderen Worten: die Festlegung der Unternehmensstrategie ist kein Aktionärsrecht.

b. Weiter gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller in inhaltlicher Hinsicht Informationsrechte ungerechtfertigt vor-

- 11 - enthalten hätte. Vorab ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller in erster Linie um Informationen zum Inhalt des Rückversicherungsvertrages geht, der zwischen der Tochtergesellschaft der Gesuchsgegnerin (der B4._____ AG) und der G._____ Ltd. abgeschlossen wurde (Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3); ferner ver- langt er Einsicht in die Korrespondenz mit der FINMA im Zusammenhang mit dem erwähnten Rückversicherungsvertrag (Rechtsbegehren Ziffer 4). Dazu ist zu be- merken, dass die Gesuchsgegnerin im Vorfeld (act. 3/5 [Mail vom 7. November 2022]) und anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 22. No- vember 2022 Auskunft erteilte (act. 3/8). Die Eckpunkte der Rückversicherungslö- sung waren der B._____-Medienmitteilung vom 30. September 2021 zu entneh- men (act. 3/7). Der Gesuchsteller wurde auch darüber informiert, dass die FINMA die Rückversicherungstransaktion bewilligt hatte und dass die Aufsichtsbehörde über die beabsichtigte Dividendenausschüttung ins Bild gesetzt wurde (act. 3/8 S. 2). Auch der Gesuchsteller anerkennt, dass gewisse Informationen geliefert wor- den seien (act. 17 Rz. 25) und dass er über die FINMA-Bestätigung orientiert worden sei (act. 17 Rz. 26). Er stört sich aber daran, dass die Geheimhaltungsin- teressen für die Verweigerung weiterer Informationen nicht substanziiert begrün- det worden seien. Dazu ist zu bemerken, dass im Rückversicherungsvertrag zwi- schen der B4._____ AG und der G._____ Ltd. Geheimhaltung vereinbart wurde. Etwas anderes kann auch unter Berücksichtigung der (Noven-)Eingabe des Ge- suchstellers vom 23. August 2023 nicht geschlossen werden (vgl. oben, E. 2.2.). Es liegt geradezu auf der Hand, dass ein der Geheimhaltung unterliegender Ver- trag dem Aktionariat nicht offen gelegt werden muss. Insbesondere verfängt das Argument des Gesuchstellers nicht, dass die Verweigerungsgründe nicht substan- tiiert worden seien. Dazu führt die Gesuchsgegnerin zu Recht aus, dass die Ge- sellschaft die Verweigerungsgründe nicht in einer Art dartun müsse, die zwangs- läufig auf die Offenlegung der geheim zu haltenden Tatsachen hinauslaufe (act. 10 Rz. 68). 3.4. Fazit

- 12 - Der Gesuchsteller macht keine Aktionärsrechte namhaft, für deren Geltendma- chung er auf die eingeklagten Informationsrechte angewiesen ist (E. 3.3 lit. a). Im Übrigen wurde dem Gesuchsteller die geschuldete Information geliefert und wei- tergehende Information scheitert an den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Gesuchsgegnerin (E. 3.3 lit. b). Das Gesuch ist abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). 4.2. In der Verfügung vom 22. Juni 2022 wurde der Streitwert auf CHF 3 Mio. geschätzt (act. 4). Die Parteien opponieren nicht gegen diese Schätzung (act. 17 Rz. 52 [Gesuchsteller], act. 10 Rz. 80 [Gesuchsgegnerin]), so dass von diesem Streitwert auszugehen ist. Bei einem geschätzten Streitwert von CHF 3 Mio. ergibt sich unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahrens eine Gerichtsgebühr von CHF 25'000.00 (§§ 4 und 8 Abs. 2GebV OG) und eine Par- teientschädigung von CHF 25'000.00 (§§ 4 und 9 AnwGebV). Wegen der Mög- lichkeit des Vorsteuerabzugs ist auf die Parteientschädigung keine Mehrwertsteu- er geschuldet. Der Einzelrichter verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 25'000.00.

3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 25'000.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von act. 17 und act. 18/13.

- 13 -

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 3 Mio. (geschätzt). Zürich, 30. August 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler