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HE220037

Organisationsmangel

Zh Handelsgericht · 2022-06-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Prozessverlauf

E. 1.1.1 Mit Eingabe vom 27. April 2022 (Datum Poststempel) stellte die Gesuch- stellerin ihr Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit oben wieder gegebenen Rechtsbegehren (act. 1 S. 2 f.).

E. 1.1.2 Mit Verfügung vom 28. April 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt, welcher fristgerecht einging (act. 4; act. 6). Mit der gleichen Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Gesuch angesetzt (act. 4). Die Stellungnahme der Gesuchs- gegnerin, welche im Hauptantrag auf Abweisung des Massnahmebegehrens schliesst, erfolgte innert Frist am 19. Mai 2022 (act. 7). Sie wurde der Gesuchstel- lerin zugestellt, welche sich am 30. Mai 2022 dazu vernehmen liess (act. 13). Die- se letzte Eingabe der Gesuchstellerin weist keine für die Beurteilung ausschlag- gebenden Inhalte mehr auf, weshalb sie der Gesuchsgegnerin mit dem Endent- scheid zugestellt werden kann. Das Verfahren ist spruchreif. Im Folgenden wird auf die Ausführungen der Parteien nur insoweit einzugehen sein als für die Ent- scheidfindung erforderlich.

E. 1.2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 13 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. c GOG).

- 4 -

E. 1.3 Verfahrensart Für Gesuche im Zusammenhang mit Organisationsmängeln (Art. 731b OR) und in Bezug auf die Einberufung einer Generalversammlung (Art. 699 Abs. 4 OR) gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 6 und Ziff. 9 ZPO).

E. 2 Materielles

E. 2.1 Ausgangslage

E. 2.1.1 Die Gesuchsgegnerin B._____ AG wurde am 3. Januar 2012 von C._____ gegründet, welcher in der Folge vorerst als einziger Verwaltungsrat mit Einzelun- terschrift amtete. Zweck der Gesuchsgegnerin ist gemäss ihren Statuten der … [Zweck]. Faktisch betreibt die Gesuchsgegnerin eine Kita und ein Kinderparadies. Sie weist ein voll einbezahltes Aktienkapital von CHF 100'000.00, bestehend aus 1'000 Namenaktien à nominal CHF 100.00, auf (act. 3/2). Am 29. Januar 2013 schloss der damalige Alleinaktionär C._____ mit der Gesuchstellerin, A._____, einen Kaufvertrag betreffend Verkauf von 500 Namenaktien. Seither ist die Ge- suchstellerin ebenfalls Aktionärin der Gesuchsgegnerin (act. 3/3), wobei sowohl sie als auch C._____ je über eine Beteiligung von 50% verfügen. Die Gesuchstel- lerin stand sodann seit Beginn der Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin in ei- nem Arbeitsverhältnis als Marketing- und PR-Verantwortliche zu dieser. Mindes- tens seit Anfang dieses Jahres tragen die Gesuchsgegnerin und C._____ eine zusehends eskalierende Auseinandersetzung aus. Im Zusammenhang mit diesen Streitigkeiten wurde die Thematik der unterbliebenen Wiederwahl des Verwal- tungsrats der Gesuchsgegnerin aufgebracht.

E. 2.2 Rechtliches (Organisationsmangel) Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht beim Vorliegen eines Organisa- tionsmangels beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Ein Or- ganisationsmangel liegt unter anderem dann vor, wenn der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR). Der Verwaltungsrat als solches Organ der Aktiengesellschaft wird von der Generalversammlung ge- wählt (Art. 698 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Die ordentliche Generalversammlung hat all-

- 5 - jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres stattzu- finden (Art. 699 Abs. 2 OR).

E. 2.3 Parteidarstellungen

E. 2.3.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie sei nicht nur Aktionärin, sondern auch Gläubigerin der Gesuchsgegnerin, zumal ihr seit Januar 2022 kein Lohn ausbezahlt worden sei, und daher legitimiert zur Stellung ihres Gesuchs (act. 1 N 3). Bei der Gründung der Gesuchsgegnerin sei C._____ deren einziger Verwal- tungsrat gewesen; dieser sei nach wie vor in dieser Funktion im Handelsregister eingetragen. Gemäss den Statuten der Gesuchsgegnerin werde deren Verwal- tungsrat von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr ge- wählt. Seit der Eintragung der Gesuchsgegnerin im Handelsregister 2012 seien keinerlei ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlungen durchgeführt worden. Die Amtsdauer von C._____ als Verwaltungsrat sei somit längst beendet. Mithin verfüge die Gesuchsgegnerin seit Ablauf des ersten Jahres nach ihrer Gründung über keinen rechtsgültig gewählten Verwaltungsrat (act. 1 Rz 9 ff.). Da der Gesuchsgegnerin somit ein zwingend vorgeschriebenes Organ fehle, leide sie an einem Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR, der behoben werden müsse (act. 1 Rz 15).

E. 2.3.2 Die Gesuchsgegnerin erklärt, es treffe zu, dass in den vergangenen Jahren nie Generalversammlungen stattgefunden hätten (act. 7 Rz 17). Es sei jedoch ge- radezu rechtsmissbräuchlich, wenn eine Aktionärin, welche wie die Gesuchstelle- rin eine Beteiligung von 50% an einer Gesellschaft halte und somit in der Lage gewesen wäre, Generalversammlungen einzuberufen, nun nach rund zehn Jah- ren rüge, dass in den vergangenen Jahren nie eine Generalversammlung stattge- funden habe (act. 7 Rz 18). Der Gesuchstellerin sei mehrmals angeboten worden, die offenen Punkte anlässlich einer gemeinsamen Sitzung zu besprechen. Die Gesuchstellerin, habe dies in den vergangenen Monaten aber verhindert. Es scheine ihr lieber zu sein, die Auseinandersetzung vor Gericht auszutragen und so ihrer eigenen Gesellschaft zu schaden (act. 7 Rz 19, Rz 13 ff.). In den vergan- genen Jahren wäre es der Gesuchstellerin auch nie in den Sinn gekommen, sich um irgendwelche finanzielle oder administrative Belange, insbesondere eine Ge-

- 6 - neralversammlung zu kümmern. Es sei immer die Aufgabe von C._____s gewe- sen, sich um alles zu kümmern (act. 7 N 16 f.). Tatsächlich gehe es darum, dass die Gesuchstellerin gekränkt sei, weil ihr Arbeitsverhältnis wegen ungenügender Leistung mittels Email vom 6. Januar 2022 gekündigt und sie freigestellt sowie ih- re Zeichnungsberechtigung im Handelsregister gelöscht worden sei. Seither habe sie verschiedene Schritte unternommen, um gegen die Gesuchsgegnerin Druck aufzubauen. So habe sie bereits erfolglos beim Handelsregisteramt einen Organi- sationmangel gerügt sowie ihren Bruder D._____ und ihren Ex-Ehemann E._____ dazu gebracht, ihre Investitionen bei der Gesuchsgegnerin zu kündigen.

E. 2.4 Beurteilung

E. 2.4.1 Aktivlegitimation Die Gesuchstellerin ist unbestritten Aktionärin der Gesuchsgegnerin und daher legitimiert, bei Gericht zu beantragen, es seien die im Falle eines Organisations- mangels erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR). Ob die Gesuchstellerin auch Gläubigerin der Gesuchstellerin ist, kann dahingestellt blei- ben.

E. 2.4.2 Organisationmangel Klar und aktenkundig ist, dass C._____ bei der Gründung der Gesuchsgegnerin als deren einziger Verwaltungsrat amtete und ins Handelsregister eingetragen wurde. Gemäss Art. 16 der Statuten der Gesuchsgegnerin wird ihr Verwaltungsrat von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt ( act. 3/7 S. 6). Die Darstellungen der Prozessparteien stimmen sodann insofern über- ein, als beide Seiten ausführen, dass während der ganzen Existenz der Gesuchs- gegnerin keine einzige Generalversammlung stattgefunden habe. Folglich gab es nie eine Wiederwahl von C._____ oder sonst wie eine Neuwahl eines Verwal- tungsrates der Gesuchsgegnerin. Unterbleibt die Wahl bzw. die Wiederwahl des Verwaltungsrates einer Aktienge- sellschaft, weil von der Durchführung der hierfür erforderlichen Generalversamm- lung(en) abgesehen wird oder weil die Wahl an keiner Generalversammlung trak-

- 7 - tandiert wurde und läuft daher die Amtszeit des gewählten Verwaltungsrates aus, ist gemäss nunmehr klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Fortdauer bzw. eine stillschweigende Verlängerung des Verwaltungsratsmandates ausge- schlossen (Urteil des Bundesgerichts 4A_496/2021 vom 3. Dezember 2021, E. 3.2. ff.). Mithin endete die Amtsdauer des einzigen Verwaltungsrates der Gesuchstellerin, C._____, bereits vor mehreren Jahren, nämlich spätestens mit Ablauf des sechs- ten Monats nach Ende des ersten Geschäftsjahres der Gesuchstellerin, also per

30. Juni 2013 (Art. 699 Abs. 2 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_496/2021 vom 3. Dezember 2021, E. 3.5). Seither verfügt die Gesuchsgegnerin somit über keinen ordnungsgemäss besetzten Verwaltungsrat mehr. Es liegt ein Organisati- onsmangel gemäss Art. 731 b Abs. 1 OR vor, über welchen nicht einfach hinweg- gesehen werden kann, wie die Gesuchsgegnerin anscheinend meint; vielmehr sind Massnahmen erforderlich. Dass die Gesuchstellerin ihr Gesuch heute stellt, nachdem sie in den vergangenen Jahren nichts gegen diesen Zustand unter- nommen hat, mag zwar aussergewöhnlich sein, stellt indes keinen Rechtsmiss- brauch und insbesondere keinen Grund, den Zustand der Gesuchsgegnerin nun so zu belassen, dar. Nicht zutreffend ist der Einwand der Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin hätte als Aktionärin mit einer Beteiligung von 50% das Recht ge- habt, eine Generalversammlung einzuberufen, von diesem Recht aber nie Ge- brauch gemacht (act. 7 Rz 27). Gemäss der von ihr zitierten Bestimmung Art. 699 Abs. 3 OR haben Aktionäre mit einer Beteiligung von (insgesamt) mindestens 10% kein Recht, selber eine Generalversammlung einzuberufen, sondern ledig- lich die Möglichkeit, mittelbar vom Verwaltungsrat die Einberufung der General- versammlung und Traktandierung zu verlangen (BSK OR II-Dubs/Truffer, Art. 699 Rz 15). Wie es sich damit bei einem nicht mehr ordnungsgemäss besetzten Ver- waltungsrat verhält, kann hier offen bleiben. Ebenso wenig vermöchte eine Klä- rung, welches der beiden Mitglieder des Aktionariats die Durchführung einer Ge- neralversammlung an sachfremde Kriterien knüpfen wollte, etwas zu ändern. All dies vermag die Tatsache des Vorliegens eines Organisationsmangels bei der Gesuchsgegnerin nicht aus der Welt zu schaffen.

- 8 -

E. 2.4.3 Angesichts des geschilderten Organisationsmangels ist das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung von Ziffer 2 des Rechtsbe- gehrens der Gesuchstellerin anzuweisen, den derzeit im Handelsregister einge- tragenen einzigen Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin, C._____, zu streichen.

E. 2.5 Erforderliche Massnahmen zur Behebung des Organisationsmangels

E. 2.5.1 Art. 731b Abs. 1 OR ermächtigt das Gericht, bei Vorliegen eines Organisa- tionsmangels die "erforderlichen Massnahmen" zu ergreifen. Aufgrund dieser Formulierung steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Wahl der mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles angemessenen und verhältnismässigen Massnahme zur Verfügung. Beispielhaft und nicht ab- schliessend ist das Gericht gemäss Art. 731b Abs. 1bis OR ermächtigt, der Gesell- schaft unter Androhung der Auflösung Frist zur Mängelbehebung anzusetzen (Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter einzusetzen (Ziff. 2) oder die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Regeln des Konkurses an- zuordnen (Ziff. 3). Es kann auch eine gesetzlich nicht explizit genannte Mass- nahme anordnen, so etwa wie die Einberufung und Durchführung einer General- versammlung. Bei der Auswahl der angemessenen und verhältnismässigen Mas- snahme ist das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden, da die Offi- zialmaxime gilt (BGE 142 III 629 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 2.5.2 Die Gesuchstellerin beantragt die Ernennung eines Sachwalters sowie die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung mit dem Traktan- dum der Wahl von ihr und C._____ als Mitglieder des Verwaltungsrat sowie einer vom Sachwalter zu bestimmenden, von beiden Aktionären unabhängigen Person als Präsident(in) des Verwaltungsrates (act. 1 S. 2 und Rz 14). Die Gesuchsgeg- nerin erörtert, die Bestellung eines Sachwalters sei nicht notwendig, würde eine solche doch nichts daran ändern, dass die beiden Aktionäre jeweils 50% der Ak- tien hielten. Viel zielführender wäre es deshalb, wenn das Gericht die Gesuchstel- lerin verpflichten würde, nun endlich erstmals an den Verhandlungstisch – aus- serhalb der Justiz – zu treten (act. 7 Rz 29).

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E. 2.5.3 Zumal der Gesuchsgegnerin ein Verwaltungsrat fehlt, weil das Verwal- tungsratsmandat des zuletzt eingetragenen Verwaltungsrates C._____ zufolge unterbliebener Generalversammlungen 2013 endete, drängen sich in erster Linie Massnahmen hinsichtlich Durchführung einer Generalversammlung zur (Neu- )Wahl eines Verwaltungsrats auf. Konkret kommen aber auch mehrere andere Möglichkeiten in Frage, so Fristansetzung zur Mängelbehebung, die gerichtliche Einsetzung eines Verwaltungsrates, die Einberufung und Durchführung einer Ge- neralversammlung durch das Gericht oder die Einsetzung eines Sachwalters mit entsprechender Anweisung. Eine Fristansetzung zur Mängelbehebung erscheint unzweckmässig, verfügt die Gesuchsgegnerin doch, wie erwähnt, über keinen Verwaltungsrat, der eine Generalversammlung einberufen könnte. Theoretisch wäre es weiter möglich, den früheren Verwaltungsrat C._____ mit der Durchfüh- rung einer Generalversammlung zu betrauen. Da er diesen Schritt trotz mehrerer Hinweise der Gesuchstellerin bzw. ihres Rechtsvertreters auf den Organisation- mangel während der letzten Monate jedoch nicht unternommen hat, besteht zu wenig Gewähr dafür, dass er eine solche Anweisung tatsächlich und zeitnah um- setzen wird. Ein weiteres Problem stellt tatsächlich der Umstand dar, dass die beiden Aktionäre je 50% der Aktien der Gesuchsgegnerin halten, was bei Mei- nungsverschiedenheit immer zu einer Pattsituation führt, weshalb sich die Frage stellt, welchen Erfolg die Durchführung einer Generalversammlung mit dem Trak- tandum Wahl des Verwaltungsrates haben kann. An dieser Problematik vermöch- te jedoch weder die Einsetzung eines externen Sachwalters noch die von der Ge- suchstellerin vorgeschlagene Bestimmung einer von einem (externen) Sachwalter vorzuschlagende, von beiden Aktionären unabhängige Person als Präsident des Verwaltungsrates noch eine gerichtliche Einberufung der Generalversammlung etwas zu ändern. In erster Linie sind es bei den gegebenen Verhältnissen die Ak- tionäre bzw. ist es die Generalversammlung, welche für das Schicksal der Gesell- schaft verantwortlich sind. Die Gesuchstellerin stellt in ihrer letzten Eingabe rich- tigerweise gesetzliche Tatsachen fest, nämlich, dass die nun einzuberufende Ge- neralversammlung die einzige und letzte Möglichkeit der Aktionäre darstellt, den bestehenden Organisationsmangel der Gesuchsgegnerin zu beseitigen und dass bei Scheitern die Konsequenz in der Auflösung der Gesellschaften nach den Vor-

- 10 - schriften über den Konkurs besteht (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3; act. 13 Rz 13). Sie findet, es sei angesichts dieser Aussichten bei weitem nicht ausgeschlossen, dass sich die Aktionäre trotz bestehender Differenzen auf die Wahl eines Verwal- tungsrats einigen und die Gesellschaft in geordneten Bahnen weiterführen könn- ten (act. 13 N 13).

E. 2.5.4 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Gesuchstelle- rin der Situation bewusst und motiviert sowie in der Lage ist, eine Generalver- sammlung mit dem Traktandum Wahl des Verwaltungsrates einzuberufen. Ange- sichts dessen und der überschaubaren Verhältnisse erscheint es angemessen, in teilweiser Gutheissung von Ziffer 1 ihrer Rechtsbegehren die Gesuchstellerin selbst als Sachwalterin einzusetzen und sie damit zu beauftragen, eine General- versammlung der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss einzuberufen und durchzu- führen und dabei die Wahl des Verwaltungsrates zu traktandieren. Diese Sach- waltereinsetzung soll mit Durchführung der Generalversammlung sein Ende ha- ben. Insofern dient die Einsetzung der Sachwalterin nicht unmittelbar der Behe- bung des Organisationsmangels, sondern hat es damit sein Bewenden, wenn die Wahl des Verwaltungsrates anlässlich der Generalversammlung nicht gelingt. Die Berechtigung dieses Vorgehens wird durch den Inhalt verschiedener, der im Rahmen der hier geltenden Offizialmaxime zu berücksichtigenden Beilagen der Parteien unterstrichen. Verschiedene Aktenstellen weisen darauf hin, dass eine Liquidation der Gesuchsgegnerin und die dabei die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses diskutiert wird (act. 3/8; act. 3/10; act. 9/9). Insofern besteht kein Anlass, bereits jetzt wegen einer möglicherweise weiter dauernden Pattsitua- tion, welche einen materiellen Organisationmangel darstellen kann, mittels eines Sachwalters übergangsweise längerfristig die Handlungsfähigkeit der Gesuchs- gegnerin sicherzustellen. Vielmehr sind die Aktionäre gefordert, schnell für eine Behebung des Organisationsmangels zu sorgen. Schlagen solche Bemühungen fehl, wird zudem voraussichtlich das Konkursamt im Rahmen einer Liquidation zu- folge Organisationsmangels zum Zuge kommen. Demzufolge ist dem Antrag der Gesuchstellerin, dem einzusetzenden Sachwalter sei Einzelzeichnungsberechti- gung einzuräumen, nicht stattzugeben. Die Einsetzung ist vielmehr nur vorüber-

- 11 - gehend und eine Einzelzeichnungsberechtigung für die wahrzunehmenden Auf- gaben nicht erforderlich.

E. 2.5.5 Auf eine Anhörung der Parteien zur Person der Sachwalterin ist angesichts des gewählten Vorgehens zu verzichten.

E. 2.6 Weitere Anträge der Parteien

E. 2.6.1 Die Gesuchstellerin beantragt in Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens weiter, dem eingetragenen Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin sei unter Strafandro- hung zu verbieten, sich während der Dauer, für welche die Ernennung des Sach- walters gültig sei, im internen sowie im externen Verhältnis als Organ derselben auszugeben und/oder Handlungen für diese vorzunehmen. Zumal eine Streichung des Verwaltungsrates aus dem Handelsregister zu veranlassen ist, welcher Publi- zitätswirkung zukommt, ist nicht ersichtlich und wird von der Gesuchstellerin auch nicht begründet, inwiefern solche weiteren Anordnungen notwendig sein sollten. Dem Antrag ist daher nicht stattzugeben.

E. 2.6.2 Weiter beantragt die Gesuchstellerin in Ziffer 5 ihrer Rechtsbegehren, der Sachwalter sei damit zu beauftragen, die Gesuchsgegnerin in sämtlichen gegen sie hängigen Gerichtsverfahren zu vertreten. In der Begründung ihres Gesuches äussert sie sich nicht weiter zu diesem Antrag. Es ist weder ersichtlich, von wel- chen oder wie vielen Gerichtsverfahren die Rede ist, noch in welchem Stadium allfällige solche Verfahren stehen. Unter den gegebenen Umständen ist im Inte- resse der Gesuchsgegnerin mit einer hoffentlich raschen Wahl eines Verwal- tungsrates zu rechnen. Andernfalls droht, wie erwähnt, ebenso zeitnah die Auflö- sung der Gesellschaft nach den Vorschriften des Konkurses. Dies würde dazu führen, dass in den betreffenden Gerichtsverfahren die für solche Fälle vorgese- henen prozessualen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen wären. Mangels dargelegter besonderer Umstände ist mit Blick auf diese beiden möglichen Sze- narien die Einsetzung eines Sachwalters zur Führung nicht weiter bekannter ge- richtlicher Verfahren nicht gerechtfertigt.

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E. 2.6.3 Die Gesuchsgegnerin verlangt eventualiter eine Sistierung des Gesuchs und Verpflichtung der Gesuchstellerin, in nach guten Treu und Glauben geführte Verhandlungen mit der Gesuchsgegnerin zu treten (act. 7 S. 2). Beidseitige Ver- handlungsbereitschaft mag zwar wünschbar sein. Eine – von der Gesuchstellerin im Übrigen gar nicht gewünschte – Sistierung des vorliegenden summarischen und daher möglichst rasch zu führenden Verfahrens erscheint nicht zweckmässig und ist daher nicht anzuordnen.

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Die Gesuchstellerin obsiegt zu einem wesentlichen Teil, aber nicht voll- ständig. Es erscheint insgesamt angemessen, der Gesuchsgegnerin vier Fünftel und der Gesuchstellerin ein Fünftel der Kosten aufzuerlegen und die Gesuchs- gegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf drei Fünftel reduzierte Par- teientschädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO).

E. 3.2 Angesichts des Streitwertes von CHF 100'000.00 (vgl. act. 4 S. 2) ist die Gerichtsgebühr auf CHF 6'500.00 festzusetzen (§§ 4 und 8 GebV OG). Die volle Anwaltsgebühr ist auf CHF 7'000.00 zu beziffern (§§ 4 und 9 AnwGebV OG), womit die der Gesuchstellerin zuzusprechende Parteientschädigung sich auf CHF 4'200.00 beläuft. Das Einzelgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, den einzigen Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin, C._____, aus dem Handelsregister zu löschen.
  2. Die Gesuchstellerin wird vorübergehend als Sachwalterin der Gesuchsgeg- nerin eingesetzt. Sie wird beauftragt, eine Generalversammlung der Gesuchsgegnerin umge- hend und ordnungsgemäss einzuberufen sowie durchzuführen und nament- lich folgendes Geschäft zu traktandieren: - Wahl des Verwaltungsrates. - 13 - Allfällige weitere Traktanden, die im Zusammenhang mit der Wahl des Ver- waltungsrates stehen, bleiben vorbehalten.
  3. Das Amt der Sachwalterin endet mit der Durchführung der Generalver- sammlung gemäss Dispositiv-Ziffer 2.
  4. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'500.00.
  6. Die Kosten werden zu 4/5 der Gesuchsgegnerin und zu 1/5 der Gesuchstel- lerin auferlegt. Sie werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vor- schuss bezogen und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstel- lerin den ihr auferlegten Kostenanteil zu ersetzen.
  7. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'200.00 zu bezahlen.
  8. Schriftliche Mitteilung an - die Gesuchstellerin, - die Gesuchsgegnerin (unter Beilage des Doppels von act. 13), - das Handelsregisteramt des Kantons Zürich.
  9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.00 (geschätzt). - 14 - Zürich, 3. Juni 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Dr. Corina Bötschi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE220037-O U/pz Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Corina Bötschi Verfügung vom 3. Juni 2022 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren:

1. Es sei ein geeigneter Sachwalter für die Beklagte zu bestellen und diesem sei Einzelzeichnungsberechtigung einzuräumen, un- ter Anweisung an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Handelsregister entsprechend nachzuführen. Es sei die Amtsdauer des Sachwalters zeitlich zu befristen und als beendet zu erklären, wenn und sobald eine ausserordentliche Generalver- sammlung, inkl. Traktandum und Beschlussantrag gemäss Ziff. 3 hiernach durchgeführt wurde und ein Verwaltungsrat der Beklag- ten ernannt und im Handelsregister eingetragen wurde.

2. Es sei dem derzeitig als einziger im Handelsregister eingetrage- nen Verwaltungsrat der Beklagten zu verbieten, sich während der Dauer, für welche die Ernennung des Sachwalters gültig ist, im in- ternen sowie im externen Verhältnis als Organ der Beklagten auszugeben und/oder Handlungen für diese vorzunehmen, unter Androhung der Bestrafung bei Widerhandlung mit Busse nach Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung, unter Anweisung an das Handelsregister des Kantons Zü- rich, die Zeichnungsberechtigung des derzeit im Handelsregister eingetragenen alleinigen Verwaltungsrates zu streichen.

3. Es sei für die Beklagte eine ausserordentliche Generalversamm- lung mit mindestens dem folgenden Traktandum und Beschluss- antrag einzuberufen: Wahl des Verwaltungsrates Beschlussantrag: Die Klägerin beantragt der ausserordentlichen Generalversammlung die Wahl folgender Personen als Verwal- tungsrat der Beklagten:

- Eine vom Sachwalter zu bestimmende und von beiden Akti- onären unabhängige Person als Präsident des Verwaltungs- rates

- A._____ als Mitglied des Verwaltungsrates

- C._____ als Mitglied des Verwaltungsrates.

4. Der gemäss Ziff. 1 hiervor eingesetzte Sachwalter sei zu beauf- tragen, die ausserordentliche Generalversammlung, inkl. Trak- tanden und Beschlussanträge, unter Angabe von Zeit und Ort per eingeschriebenem Brief und E-Mail an die Aktionäre einzuberu- fen. Der Ort ist durch den Sachwalter zu bezeichnen. Der Sach- walter sei mit der Durchführung und Protokollierung der General- versammlung zu beauftragen.

5. Der Sachwalter sei damit zu beauftragen, die Beklagte in sämtli- chen gegen sie hängigen Gerichtsverfahren zu vertreten.

- 3 -

6. Der Klägerin sei Gelegenheit zu geben, sich zur Person des Sachwalters vor dessen Bestellung zu äussern.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten. Erwägungen:

1. Formelles 1.1. Prozessverlauf 1.1.1. Mit Eingabe vom 27. April 2022 (Datum Poststempel) stellte die Gesuch- stellerin ihr Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit oben wieder gegebenen Rechtsbegehren (act. 1 S. 2 f.). 1.1.2. Mit Verfügung vom 28. April 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt, welcher fristgerecht einging (act. 4; act. 6). Mit der gleichen Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Gesuch angesetzt (act. 4). Die Stellungnahme der Gesuchs- gegnerin, welche im Hauptantrag auf Abweisung des Massnahmebegehrens schliesst, erfolgte innert Frist am 19. Mai 2022 (act. 7). Sie wurde der Gesuchstel- lerin zugestellt, welche sich am 30. Mai 2022 dazu vernehmen liess (act. 13). Die- se letzte Eingabe der Gesuchstellerin weist keine für die Beurteilung ausschlag- gebenden Inhalte mehr auf, weshalb sie der Gesuchsgegnerin mit dem Endent- scheid zugestellt werden kann. Das Verfahren ist spruchreif. Im Folgenden wird auf die Ausführungen der Parteien nur insoweit einzugehen sein als für die Ent- scheidfindung erforderlich. 1.2. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 13 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. c GOG).

- 4 - 1.3. Verfahrensart Für Gesuche im Zusammenhang mit Organisationsmängeln (Art. 731b OR) und in Bezug auf die Einberufung einer Generalversammlung (Art. 699 Abs. 4 OR) gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 6 und Ziff. 9 ZPO).

2. Materielles 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Die Gesuchsgegnerin B._____ AG wurde am 3. Januar 2012 von C._____ gegründet, welcher in der Folge vorerst als einziger Verwaltungsrat mit Einzelun- terschrift amtete. Zweck der Gesuchsgegnerin ist gemäss ihren Statuten der … [Zweck]. Faktisch betreibt die Gesuchsgegnerin eine Kita und ein Kinderparadies. Sie weist ein voll einbezahltes Aktienkapital von CHF 100'000.00, bestehend aus 1'000 Namenaktien à nominal CHF 100.00, auf (act. 3/2). Am 29. Januar 2013 schloss der damalige Alleinaktionär C._____ mit der Gesuchstellerin, A._____, einen Kaufvertrag betreffend Verkauf von 500 Namenaktien. Seither ist die Ge- suchstellerin ebenfalls Aktionärin der Gesuchsgegnerin (act. 3/3), wobei sowohl sie als auch C._____ je über eine Beteiligung von 50% verfügen. Die Gesuchstel- lerin stand sodann seit Beginn der Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin in ei- nem Arbeitsverhältnis als Marketing- und PR-Verantwortliche zu dieser. Mindes- tens seit Anfang dieses Jahres tragen die Gesuchsgegnerin und C._____ eine zusehends eskalierende Auseinandersetzung aus. Im Zusammenhang mit diesen Streitigkeiten wurde die Thematik der unterbliebenen Wiederwahl des Verwal- tungsrats der Gesuchsgegnerin aufgebracht. 2.2. Rechtliches (Organisationsmangel) Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht beim Vorliegen eines Organisa- tionsmangels beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Ein Or- ganisationsmangel liegt unter anderem dann vor, wenn der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR). Der Verwaltungsrat als solches Organ der Aktiengesellschaft wird von der Generalversammlung ge- wählt (Art. 698 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Die ordentliche Generalversammlung hat all-

- 5 - jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres stattzu- finden (Art. 699 Abs. 2 OR). 2.3. Parteidarstellungen 2.3.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie sei nicht nur Aktionärin, sondern auch Gläubigerin der Gesuchsgegnerin, zumal ihr seit Januar 2022 kein Lohn ausbezahlt worden sei, und daher legitimiert zur Stellung ihres Gesuchs (act. 1 N 3). Bei der Gründung der Gesuchsgegnerin sei C._____ deren einziger Verwal- tungsrat gewesen; dieser sei nach wie vor in dieser Funktion im Handelsregister eingetragen. Gemäss den Statuten der Gesuchsgegnerin werde deren Verwal- tungsrat von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr ge- wählt. Seit der Eintragung der Gesuchsgegnerin im Handelsregister 2012 seien keinerlei ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlungen durchgeführt worden. Die Amtsdauer von C._____ als Verwaltungsrat sei somit längst beendet. Mithin verfüge die Gesuchsgegnerin seit Ablauf des ersten Jahres nach ihrer Gründung über keinen rechtsgültig gewählten Verwaltungsrat (act. 1 Rz 9 ff.). Da der Gesuchsgegnerin somit ein zwingend vorgeschriebenes Organ fehle, leide sie an einem Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR, der behoben werden müsse (act. 1 Rz 15). 2.3.2. Die Gesuchsgegnerin erklärt, es treffe zu, dass in den vergangenen Jahren nie Generalversammlungen stattgefunden hätten (act. 7 Rz 17). Es sei jedoch ge- radezu rechtsmissbräuchlich, wenn eine Aktionärin, welche wie die Gesuchstelle- rin eine Beteiligung von 50% an einer Gesellschaft halte und somit in der Lage gewesen wäre, Generalversammlungen einzuberufen, nun nach rund zehn Jah- ren rüge, dass in den vergangenen Jahren nie eine Generalversammlung stattge- funden habe (act. 7 Rz 18). Der Gesuchstellerin sei mehrmals angeboten worden, die offenen Punkte anlässlich einer gemeinsamen Sitzung zu besprechen. Die Gesuchstellerin, habe dies in den vergangenen Monaten aber verhindert. Es scheine ihr lieber zu sein, die Auseinandersetzung vor Gericht auszutragen und so ihrer eigenen Gesellschaft zu schaden (act. 7 Rz 19, Rz 13 ff.). In den vergan- genen Jahren wäre es der Gesuchstellerin auch nie in den Sinn gekommen, sich um irgendwelche finanzielle oder administrative Belange, insbesondere eine Ge-

- 6 - neralversammlung zu kümmern. Es sei immer die Aufgabe von C._____s gewe- sen, sich um alles zu kümmern (act. 7 N 16 f.). Tatsächlich gehe es darum, dass die Gesuchstellerin gekränkt sei, weil ihr Arbeitsverhältnis wegen ungenügender Leistung mittels Email vom 6. Januar 2022 gekündigt und sie freigestellt sowie ih- re Zeichnungsberechtigung im Handelsregister gelöscht worden sei. Seither habe sie verschiedene Schritte unternommen, um gegen die Gesuchsgegnerin Druck aufzubauen. So habe sie bereits erfolglos beim Handelsregisteramt einen Organi- sationmangel gerügt sowie ihren Bruder D._____ und ihren Ex-Ehemann E._____ dazu gebracht, ihre Investitionen bei der Gesuchsgegnerin zu kündigen. 2.4. Beurteilung 2.4.1. Aktivlegitimation Die Gesuchstellerin ist unbestritten Aktionärin der Gesuchsgegnerin und daher legitimiert, bei Gericht zu beantragen, es seien die im Falle eines Organisations- mangels erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR). Ob die Gesuchstellerin auch Gläubigerin der Gesuchstellerin ist, kann dahingestellt blei- ben. 2.4.2. Organisationmangel Klar und aktenkundig ist, dass C._____ bei der Gründung der Gesuchsgegnerin als deren einziger Verwaltungsrat amtete und ins Handelsregister eingetragen wurde. Gemäss Art. 16 der Statuten der Gesuchsgegnerin wird ihr Verwaltungsrat von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt ( act. 3/7 S. 6). Die Darstellungen der Prozessparteien stimmen sodann insofern über- ein, als beide Seiten ausführen, dass während der ganzen Existenz der Gesuchs- gegnerin keine einzige Generalversammlung stattgefunden habe. Folglich gab es nie eine Wiederwahl von C._____ oder sonst wie eine Neuwahl eines Verwal- tungsrates der Gesuchsgegnerin. Unterbleibt die Wahl bzw. die Wiederwahl des Verwaltungsrates einer Aktienge- sellschaft, weil von der Durchführung der hierfür erforderlichen Generalversamm- lung(en) abgesehen wird oder weil die Wahl an keiner Generalversammlung trak-

- 7 - tandiert wurde und läuft daher die Amtszeit des gewählten Verwaltungsrates aus, ist gemäss nunmehr klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Fortdauer bzw. eine stillschweigende Verlängerung des Verwaltungsratsmandates ausge- schlossen (Urteil des Bundesgerichts 4A_496/2021 vom 3. Dezember 2021, E. 3.2. ff.). Mithin endete die Amtsdauer des einzigen Verwaltungsrates der Gesuchstellerin, C._____, bereits vor mehreren Jahren, nämlich spätestens mit Ablauf des sechs- ten Monats nach Ende des ersten Geschäftsjahres der Gesuchstellerin, also per

30. Juni 2013 (Art. 699 Abs. 2 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_496/2021 vom 3. Dezember 2021, E. 3.5). Seither verfügt die Gesuchsgegnerin somit über keinen ordnungsgemäss besetzten Verwaltungsrat mehr. Es liegt ein Organisati- onsmangel gemäss Art. 731 b Abs. 1 OR vor, über welchen nicht einfach hinweg- gesehen werden kann, wie die Gesuchsgegnerin anscheinend meint; vielmehr sind Massnahmen erforderlich. Dass die Gesuchstellerin ihr Gesuch heute stellt, nachdem sie in den vergangenen Jahren nichts gegen diesen Zustand unter- nommen hat, mag zwar aussergewöhnlich sein, stellt indes keinen Rechtsmiss- brauch und insbesondere keinen Grund, den Zustand der Gesuchsgegnerin nun so zu belassen, dar. Nicht zutreffend ist der Einwand der Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin hätte als Aktionärin mit einer Beteiligung von 50% das Recht ge- habt, eine Generalversammlung einzuberufen, von diesem Recht aber nie Ge- brauch gemacht (act. 7 Rz 27). Gemäss der von ihr zitierten Bestimmung Art. 699 Abs. 3 OR haben Aktionäre mit einer Beteiligung von (insgesamt) mindestens 10% kein Recht, selber eine Generalversammlung einzuberufen, sondern ledig- lich die Möglichkeit, mittelbar vom Verwaltungsrat die Einberufung der General- versammlung und Traktandierung zu verlangen (BSK OR II-Dubs/Truffer, Art. 699 Rz 15). Wie es sich damit bei einem nicht mehr ordnungsgemäss besetzten Ver- waltungsrat verhält, kann hier offen bleiben. Ebenso wenig vermöchte eine Klä- rung, welches der beiden Mitglieder des Aktionariats die Durchführung einer Ge- neralversammlung an sachfremde Kriterien knüpfen wollte, etwas zu ändern. All dies vermag die Tatsache des Vorliegens eines Organisationsmangels bei der Gesuchsgegnerin nicht aus der Welt zu schaffen.

- 8 - 2.4.3. Angesichts des geschilderten Organisationsmangels ist das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung von Ziffer 2 des Rechtsbe- gehrens der Gesuchstellerin anzuweisen, den derzeit im Handelsregister einge- tragenen einzigen Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin, C._____, zu streichen. 2.5. Erforderliche Massnahmen zur Behebung des Organisationsmangels 2.5.1. Art. 731b Abs. 1 OR ermächtigt das Gericht, bei Vorliegen eines Organisa- tionsmangels die "erforderlichen Massnahmen" zu ergreifen. Aufgrund dieser Formulierung steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Wahl der mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles angemessenen und verhältnismässigen Massnahme zur Verfügung. Beispielhaft und nicht ab- schliessend ist das Gericht gemäss Art. 731b Abs. 1bis OR ermächtigt, der Gesell- schaft unter Androhung der Auflösung Frist zur Mängelbehebung anzusetzen (Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter einzusetzen (Ziff. 2) oder die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Regeln des Konkurses an- zuordnen (Ziff. 3). Es kann auch eine gesetzlich nicht explizit genannte Mass- nahme anordnen, so etwa wie die Einberufung und Durchführung einer General- versammlung. Bei der Auswahl der angemessenen und verhältnismässigen Mas- snahme ist das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden, da die Offi- zialmaxime gilt (BGE 142 III 629 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.5.2. Die Gesuchstellerin beantragt die Ernennung eines Sachwalters sowie die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung mit dem Traktan- dum der Wahl von ihr und C._____ als Mitglieder des Verwaltungsrat sowie einer vom Sachwalter zu bestimmenden, von beiden Aktionären unabhängigen Person als Präsident(in) des Verwaltungsrates (act. 1 S. 2 und Rz 14). Die Gesuchsgeg- nerin erörtert, die Bestellung eines Sachwalters sei nicht notwendig, würde eine solche doch nichts daran ändern, dass die beiden Aktionäre jeweils 50% der Ak- tien hielten. Viel zielführender wäre es deshalb, wenn das Gericht die Gesuchstel- lerin verpflichten würde, nun endlich erstmals an den Verhandlungstisch – aus- serhalb der Justiz – zu treten (act. 7 Rz 29).

- 9 - 2.5.3. Zumal der Gesuchsgegnerin ein Verwaltungsrat fehlt, weil das Verwal- tungsratsmandat des zuletzt eingetragenen Verwaltungsrates C._____ zufolge unterbliebener Generalversammlungen 2013 endete, drängen sich in erster Linie Massnahmen hinsichtlich Durchführung einer Generalversammlung zur (Neu- )Wahl eines Verwaltungsrats auf. Konkret kommen aber auch mehrere andere Möglichkeiten in Frage, so Fristansetzung zur Mängelbehebung, die gerichtliche Einsetzung eines Verwaltungsrates, die Einberufung und Durchführung einer Ge- neralversammlung durch das Gericht oder die Einsetzung eines Sachwalters mit entsprechender Anweisung. Eine Fristansetzung zur Mängelbehebung erscheint unzweckmässig, verfügt die Gesuchsgegnerin doch, wie erwähnt, über keinen Verwaltungsrat, der eine Generalversammlung einberufen könnte. Theoretisch wäre es weiter möglich, den früheren Verwaltungsrat C._____ mit der Durchfüh- rung einer Generalversammlung zu betrauen. Da er diesen Schritt trotz mehrerer Hinweise der Gesuchstellerin bzw. ihres Rechtsvertreters auf den Organisation- mangel während der letzten Monate jedoch nicht unternommen hat, besteht zu wenig Gewähr dafür, dass er eine solche Anweisung tatsächlich und zeitnah um- setzen wird. Ein weiteres Problem stellt tatsächlich der Umstand dar, dass die beiden Aktionäre je 50% der Aktien der Gesuchsgegnerin halten, was bei Mei- nungsverschiedenheit immer zu einer Pattsituation führt, weshalb sich die Frage stellt, welchen Erfolg die Durchführung einer Generalversammlung mit dem Trak- tandum Wahl des Verwaltungsrates haben kann. An dieser Problematik vermöch- te jedoch weder die Einsetzung eines externen Sachwalters noch die von der Ge- suchstellerin vorgeschlagene Bestimmung einer von einem (externen) Sachwalter vorzuschlagende, von beiden Aktionären unabhängige Person als Präsident des Verwaltungsrates noch eine gerichtliche Einberufung der Generalversammlung etwas zu ändern. In erster Linie sind es bei den gegebenen Verhältnissen die Ak- tionäre bzw. ist es die Generalversammlung, welche für das Schicksal der Gesell- schaft verantwortlich sind. Die Gesuchstellerin stellt in ihrer letzten Eingabe rich- tigerweise gesetzliche Tatsachen fest, nämlich, dass die nun einzuberufende Ge- neralversammlung die einzige und letzte Möglichkeit der Aktionäre darstellt, den bestehenden Organisationsmangel der Gesuchsgegnerin zu beseitigen und dass bei Scheitern die Konsequenz in der Auflösung der Gesellschaften nach den Vor-

- 10 - schriften über den Konkurs besteht (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3; act. 13 Rz 13). Sie findet, es sei angesichts dieser Aussichten bei weitem nicht ausgeschlossen, dass sich die Aktionäre trotz bestehender Differenzen auf die Wahl eines Verwal- tungsrats einigen und die Gesellschaft in geordneten Bahnen weiterführen könn- ten (act. 13 N 13). 2.5.4. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Gesuchstelle- rin der Situation bewusst und motiviert sowie in der Lage ist, eine Generalver- sammlung mit dem Traktandum Wahl des Verwaltungsrates einzuberufen. Ange- sichts dessen und der überschaubaren Verhältnisse erscheint es angemessen, in teilweiser Gutheissung von Ziffer 1 ihrer Rechtsbegehren die Gesuchstellerin selbst als Sachwalterin einzusetzen und sie damit zu beauftragen, eine General- versammlung der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss einzuberufen und durchzu- führen und dabei die Wahl des Verwaltungsrates zu traktandieren. Diese Sach- waltereinsetzung soll mit Durchführung der Generalversammlung sein Ende ha- ben. Insofern dient die Einsetzung der Sachwalterin nicht unmittelbar der Behe- bung des Organisationsmangels, sondern hat es damit sein Bewenden, wenn die Wahl des Verwaltungsrates anlässlich der Generalversammlung nicht gelingt. Die Berechtigung dieses Vorgehens wird durch den Inhalt verschiedener, der im Rahmen der hier geltenden Offizialmaxime zu berücksichtigenden Beilagen der Parteien unterstrichen. Verschiedene Aktenstellen weisen darauf hin, dass eine Liquidation der Gesuchsgegnerin und die dabei die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses diskutiert wird (act. 3/8; act. 3/10; act. 9/9). Insofern besteht kein Anlass, bereits jetzt wegen einer möglicherweise weiter dauernden Pattsitua- tion, welche einen materiellen Organisationmangel darstellen kann, mittels eines Sachwalters übergangsweise längerfristig die Handlungsfähigkeit der Gesuchs- gegnerin sicherzustellen. Vielmehr sind die Aktionäre gefordert, schnell für eine Behebung des Organisationsmangels zu sorgen. Schlagen solche Bemühungen fehl, wird zudem voraussichtlich das Konkursamt im Rahmen einer Liquidation zu- folge Organisationsmangels zum Zuge kommen. Demzufolge ist dem Antrag der Gesuchstellerin, dem einzusetzenden Sachwalter sei Einzelzeichnungsberechti- gung einzuräumen, nicht stattzugeben. Die Einsetzung ist vielmehr nur vorüber-

- 11 - gehend und eine Einzelzeichnungsberechtigung für die wahrzunehmenden Auf- gaben nicht erforderlich. 2.5.5. Auf eine Anhörung der Parteien zur Person der Sachwalterin ist angesichts des gewählten Vorgehens zu verzichten. 2.6. Weitere Anträge der Parteien 2.6.1. Die Gesuchstellerin beantragt in Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens weiter, dem eingetragenen Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin sei unter Strafandro- hung zu verbieten, sich während der Dauer, für welche die Ernennung des Sach- walters gültig sei, im internen sowie im externen Verhältnis als Organ derselben auszugeben und/oder Handlungen für diese vorzunehmen. Zumal eine Streichung des Verwaltungsrates aus dem Handelsregister zu veranlassen ist, welcher Publi- zitätswirkung zukommt, ist nicht ersichtlich und wird von der Gesuchstellerin auch nicht begründet, inwiefern solche weiteren Anordnungen notwendig sein sollten. Dem Antrag ist daher nicht stattzugeben. 2.6.2. Weiter beantragt die Gesuchstellerin in Ziffer 5 ihrer Rechtsbegehren, der Sachwalter sei damit zu beauftragen, die Gesuchsgegnerin in sämtlichen gegen sie hängigen Gerichtsverfahren zu vertreten. In der Begründung ihres Gesuches äussert sie sich nicht weiter zu diesem Antrag. Es ist weder ersichtlich, von wel- chen oder wie vielen Gerichtsverfahren die Rede ist, noch in welchem Stadium allfällige solche Verfahren stehen. Unter den gegebenen Umständen ist im Inte- resse der Gesuchsgegnerin mit einer hoffentlich raschen Wahl eines Verwal- tungsrates zu rechnen. Andernfalls droht, wie erwähnt, ebenso zeitnah die Auflö- sung der Gesellschaft nach den Vorschriften des Konkurses. Dies würde dazu führen, dass in den betreffenden Gerichtsverfahren die für solche Fälle vorgese- henen prozessualen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen wären. Mangels dargelegter besonderer Umstände ist mit Blick auf diese beiden möglichen Sze- narien die Einsetzung eines Sachwalters zur Führung nicht weiter bekannter ge- richtlicher Verfahren nicht gerechtfertigt.

- 12 - 2.6.3. Die Gesuchsgegnerin verlangt eventualiter eine Sistierung des Gesuchs und Verpflichtung der Gesuchstellerin, in nach guten Treu und Glauben geführte Verhandlungen mit der Gesuchsgegnerin zu treten (act. 7 S. 2). Beidseitige Ver- handlungsbereitschaft mag zwar wünschbar sein. Eine – von der Gesuchstellerin im Übrigen gar nicht gewünschte – Sistierung des vorliegenden summarischen und daher möglichst rasch zu führenden Verfahrens erscheint nicht zweckmässig und ist daher nicht anzuordnen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Gesuchstellerin obsiegt zu einem wesentlichen Teil, aber nicht voll- ständig. Es erscheint insgesamt angemessen, der Gesuchsgegnerin vier Fünftel und der Gesuchstellerin ein Fünftel der Kosten aufzuerlegen und die Gesuchs- gegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf drei Fünftel reduzierte Par- teientschädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO). 3.2. Angesichts des Streitwertes von CHF 100'000.00 (vgl. act. 4 S. 2) ist die Gerichtsgebühr auf CHF 6'500.00 festzusetzen (§§ 4 und 8 GebV OG). Die volle Anwaltsgebühr ist auf CHF 7'000.00 zu beziffern (§§ 4 und 9 AnwGebV OG), womit die der Gesuchstellerin zuzusprechende Parteientschädigung sich auf CHF 4'200.00 beläuft. Das Einzelgericht erkennt:

1. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, den einzigen Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin, C._____, aus dem Handelsregister zu löschen.

2. Die Gesuchstellerin wird vorübergehend als Sachwalterin der Gesuchsgeg- nerin eingesetzt. Sie wird beauftragt, eine Generalversammlung der Gesuchsgegnerin umge- hend und ordnungsgemäss einzuberufen sowie durchzuführen und nament- lich folgendes Geschäft zu traktandieren:

- Wahl des Verwaltungsrates.

- 13 - Allfällige weitere Traktanden, die im Zusammenhang mit der Wahl des Ver- waltungsrates stehen, bleiben vorbehalten.

3. Das Amt der Sachwalterin endet mit der Durchführung der Generalver- sammlung gemäss Dispositiv-Ziffer 2.

4. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'500.00.

6. Die Kosten werden zu 4/5 der Gesuchsgegnerin und zu 1/5 der Gesuchstel- lerin auferlegt. Sie werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vor- schuss bezogen und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstel- lerin den ihr auferlegten Kostenanteil zu ersetzen.

8. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'200.00 zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an

- die Gesuchstellerin,

- die Gesuchsgegnerin (unter Beilage des Doppels von act. 13),

- das Handelsregisteramt des Kantons Zürich.

10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.00 (geschätzt).

- 14 - Zürich, 3. Juni 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Dr. Corina Bötschi