Erwägungen (20 Absätze)
E. 2 Bei Unterlassung der Einberufung gemäss Rechtsbegehren 1 sei der Notar des Notariatskreises Enge-Zürich, Herr F._____ oder sein Stellvertreter Herr G._____, zu beauftragen, die ausseror- dentliche Generalversammlung der Beklagten spätestens inner- halb von 10 Tagen ab Anzeige der Unterlassung durch die Kläge- rin per E-Mail an die:
- A._____ Ltd., Hongkong, an die E-Mail-Adresse: H._____@A._____.com,
- I._____ Ltd., Hongkong, an die E-Mail-Adresse: J._____@I._____.ch und K._____@B._____.com,
- L._____ Inc., Tokyo, an die E-Mail-Adresse: M._____@L._____.co.uk
- N._____ S.A., an die E-Mail-Adresse: O._____@N._____.com, unter Angabe von Ort, Datum und Zeiten, mit den Traktanden 1 und 2 gemäss Rechtsbegehren 1 einzuberufen.
E. 2.1 Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in der Schweiz in Zürich, weshalb die in- ternationale und örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte zu bejahen ist (Art. 151 IPRG und Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies ist unbestritten (act. 1 Rz. 2 [Gesuchstellerin] und act. 7 Rz. 88 [Gesuchsgegnerin]).
E. 2.2 Das Einzelgericht des Handelsgericht ist für Gesuche betreffend Einberu- fung einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR sachlich zuständig, zumal der Streitwert der vorliegenden Angelegen- heit CHF 30'000.00 übersteigt (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit c. GOG und
- 8 - Art. 6 Ab. 4 lit. b ZPO). Auch die sachliche Zuständigkeit ist unbestritten (act. 1 Rz. 3 ff. [Gesuchstellerin] und act. 7 Rz. 88 [Gesuchsgegnerin]).
E. 2.3 Die Gesuchsgegnerin beantragt im Hauptstandpunkt, auf das Gesuch sei wegen Rechtshängigkeit nicht einzutreten bzw. das Verfahren sei zu sistieren bis zum Vorliegen eines Entscheides im bereits hängigen Schiedsverfahren. Zur Be- gründung führt sie aus, sie habe am 17. Januar 2022 ein Schiedsverfahren beim ICC eingeleitet, welches den gleichen Prozessgegenstand betreffe. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nicht ein, wenn die Sache bereits anderweitig rechtshängig ist. Die Prozessvoraussetzung der fehlenden Rechtshängigkeit soll verhindern, dass gleichzeitig oder hinterei- nander über die gleiche Streitgegenstand zwischen denselben Parteien mehrere Prozesse stattfinden (BSK ZPO-Gehri, 3. Auflage, Art. 59 Rz. 13). Das vorliegen- de Verfahren betrifft den gesetzlichen Anspruch eines (qualifizierten) Aktionärs auf Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung (Art. 699 Abs. 4 OR). Wie zu zeigen sein wird (nachfolgend E. 3.2), ist dabei grundsätzlich nur zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für ein Einberufungsgesuch erfüllt sind; die Einberufungs- und Traktandierungsbegehren werden nicht materiell geprüft. Im Parallelverfahren vor dem ICC geht es demgegenüber um die materielle Fra- ge, ob die von der Gesuchstellerin angestrebte Zuwahl von drei Verwaltungsräten gegen den von den Aktionären der Gesuchsgegnerin abgeschlossenen Aktionär- bindungsvertrag (act. 3/38) verstösst. Es fehlt an der Identität des Streitgegen- standes. Da es an keiner Prozessvoraussetzung fehlt, steht dem Eintreten auf das Gesuch nichts entgegen (Art. 59 ZPO). Für eine Sistierung des Verfahrens ist kein Grund zu sehen (Art. 126 ZPO)
3. Materielles
E. 3 Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 und 2,
E. 3.1 Gemäss Art. 699 Abs. 4 OR hat der Richter auf Antrag der Gesuchstellerin die Einberufung der Generalversammlung anzuordnen, wenn der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist entspricht.
E. 3.2 Bei der Beurteilung eines Einberufungsgesuchs gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR sind nur formelle Fragen zu prüfen, d.h. ob die Gesuchstellerin Aktionärin ist,
- 9 - die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 Satz 1 OR erfüllt sind und ob tatsächlich ein Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat gestellt wurde, dem innert angemessener Frist nicht entsprochen wurde (BGE 142 III 16 E. 3.1). Der Einberufungsrichter unterzieht das Einberufungs- und Traktandierungsbegehren keiner materiellen Prüfung. Bei der richterlichen Einberufung gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR handelt es sich um eine rein formelle Massnahme, die inhaltlich weder die Generalversammlung noch den Richter bindet, der über die Anfechtung von Beschlüssen entscheidet, die an der auf richterliche Anordnung hin einberufene Versammlung gefasst worden sind (BGE 142 III 16 E. 3.1.). Der Einberufungsrich- ter hat daher bei einem Einberufungsgesuch auch nicht zu beurteilen, ob die an der Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse gültig sein werden; diese Fragen sind vielmehr erst im Rahmen einer allfälligen Anfechtungs- oder Nichtig- keitsklage (Art. 706 ff. OR) gegen die gefassten Beschlüsse zu prüfen (BGE 142 III 16 E. 3.1.). Immerhin ist bei der Ausübung des Einberufungs- und Traktandie- rungsrechts das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB zu beachten, denn der offenbare Missbrauch dieses Rechts findet keinen Rechtsschutz. Der Einberufungsrichter hat somit einem Einberufungs- und Traktandierungsbegehren nicht stattzugeben, wenn sich dieses als offensichtlich missbräuchlich und schi- kanös herausstellt (BGE 142 III 16 E. 3.1 S. 20 f.).
E. 3.3 Im vorliegenden Fall ist das Einberufungs- und Traktandierungsrecht der Gesuchstellerin grundsätzlich ausgewiesen. Die Gesuchstellerin ist Aktionärin der Gesuchsgegnerin und hält 70% des Aktienkapitals, womit sie Mehrheitsaktionärin ist und die von Art. 699 Abs. 3 Satz 1 OR verlangte 10%-Schwelle überschritten wird. Ferner hat die Gesuchstellerin mit Mail vom 2. Dezember 2021 ihr Einberu- fungs- und Traktandierungsrecht gegenüber dem Sekretär des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin (Rechtsanwalt T._____) - und zur Kenntnisnahme auch ge- genüber dem VRP der Gesuchsgegnerin (VRP K._____) - wahrgenommen. Die Gesuchsgegnerin wäre somit verpflichtet gewesen, entsprechend dem Begehren der Gesuchstellerin eine Generalversammlung einzuberufen und das erwähnte Wahlgeschäft zu traktandieren. Das Einberufungs- und Traktandierungsbegehren ist ausgewiesen.
- 10 -
E. 3.4 Auch die weiteren Einwände der Gesuchsgegnerin gegen das von der Ge- suchstellerin eingeklagte Einberufungs- und Traktandierungsrecht sind nicht stichhaltig. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (act. 7 Rz. 60) ist nicht dargetan. Das Einberufungsgericht könnte höchstens bei Vorliegen eines "offensichtlichen" Rechtsmissbrauch eingreifen (BGE 142 III 16 E. 3.1 S. 21). Ein solcher ist nicht zu sehen. Abgesehen davon, dass es nicht Sache des Einberufungsrichters ist zu prüfen, ob die beantragten Wahlen gegen den Aktionärbindungsvertrag verstos- sen würde und welche Rechtsfolgen ein allfälliger Verstoss nach sich ziehen wür- de, ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung der Gesuchsgegnerin über die künftigen Kräfteverhältnisse im Verwaltungsrat nach der beabsichtigten Wahl spekulativ ist, zumal der aktuelle VRP der Gesuchsgegnerin (K._____), der bei Stimmengleichheit über den Stichentscheid verfügt, nicht eindeutig dem Lager der Gesuchstellerin zuzuordnen ist, weil er jedenfalls in der vorliegenden Streitsache nicht Partei für die Gesuchstellerin, deren Vertreter er angeblich sein soll, ergriffen hat. Auch ist keine Abwahl des VRP K._____ traktandiert. Die Meinung der Ge- suchsgegnerin, das Gesuch sei unverhältnismässig (act. 7 Rz. 71), ist aus den gleichen Gründen nicht überzeugend. Schliesslich ist auch der Eventualantrag, das Begehren sei nur als Traktandierungsantrag für die nächste ordentliche Ge- neralversammlung zuzulassen (act. 7 Rz. 74), unbegründet, weil bei gegebenen Voraussetzungen von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Einberufung einer aus- serordentlichen Generalversammlung besteht.
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einberufungs- und Traktandie- rungsanspruch ausgewiesen ist. Das Gesuch ist gutzuheissen.
E. 4 Vollstreckung
E. 4.1 Die Gesuchstellerin befürchtet unter Hinweis auf Art. 4.6. des Aktionärbin- dungsvertrages, dass die Minderheitsaktionäre versucht sein könnten, durch ab- sichtliches Fernbleiben die Durchführung der Generalversammlung zu sabotieren, weshalb für diesen Fall von Anfang an zwei Verschiebungsdaten für die Durchfüh- rung der Generalversammlung festzusetzen seien (act. 1 Rz. 42 ff. mit Hinweis auf act. 3/38). Wenn der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin sich weigere, eine Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen, sei der Notar des Notari-
- 11 - atskreises Enge-Zürich mit den entsprechenden Aufgaben zu betrauen (act. 1 Rz. 58 ff.).
E. 4.2 Die Gesuchsgegnerin hält eine Einberufung mit Verschiebungsdaten für un- zulässig, weil Art. 699 Abs. 4 OR nur die Einberufung einer Generalversammlung vorsehe und eine rein vorsorgliche Einberufung weiterer Generalversammlungen gesetzlich nicht vorgesehen sei (act. 7 Rz. 77).
E. 4.3 Die Argumentation der Gesuchstellerin, es seien mit Blick auf Art. 4.6. des Aktionärbindungsvertrages von Anfang an zwei Verschiebungsdaten für die Ge- neralversammlung festzusetzen, erscheint gesucht. Wie erwähnt, ist die Gesuch- stellerin zur Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung zu ver- pflichten. Wenn die Durchführung der Generalversammlung an vertraglichen An- wesenheitsvorschriften scheitern sollte, ist die Gesuchsgegnerin verpflichtet, er- neut eine Generalversammlung einzuberufen, bis diese - spätestens im dritten Anlauf - durchgeführt werden kann. Der Gesuchsgegnerin ist eine Frist von 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht anzusetzen, um anschliessend nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 700 OR) eine ausser- ordentliche Generalversammlung einzuberufen.
E. 4.4 Wenn die Gesuchsgegnerin nicht willens bzw. nicht in der Lage sein sollte, innert der genannten Frist (10 Tage nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht) eine ausserordentliche Generalversammlung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften einzuberufen und durchzuführen (Art. 700 OR), oder wenn die Durchführung der Generalversammlung an Anwesenheitsvorschriften oder an anderen Gründen scheitern sollte, kämen die Vollstreckungsmassnah- men zum Tragen. Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Notar der Notariats- kreises Enge-Zürich entsprechend zu beauftragen. Allerdings nennt sie keine ge- setzlichen Grundlagen dafür. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist im Fall von Unwille oder Unvermögen der Gesuchsgegnerin oder einer "Sabotierung" durch die Minderheitenaktionärinnen eine Ersatzmassnahme anzuordnen (Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO). Sollte eine Ersatzvornahme notwendig werden, wird ein noch zu bezeichnender Anwalt bzw. eine noch zu bezeichnende Anwältin zu beauftragen sein, die Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen, wo-
- 12 - bei die erwartenden Kosten gemäss Art. 98 ZPO von der Gesuchstellerin zu be- vorschussen (BSK-ZPO-Zinsli, 3. Auflage, Art. 343 N. 8b und 31) und schlussend- lich von der säumigen Gesuchsgegnerin zu tragen wären.
E. 5 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessent- schädigung von CHF 7'000.00 zu bezahlen.
E. 5.1 Da die Gesuchstellerin praktisch vollständig obsiegt, wird die Gesuchsgeg- nerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 5.2 Bei einem Streitwert von CHF 70'000.00 ist die Gerichtsgebühr unter Be- rücksichtigung eines Zuschlags wegen der Schwierigkeit des Falls und dem Zeit- aufwand für die Bearbeitung (§ 4 Abs. 2 GebV OG) und einer Reduktion wegen der summarischen Natur des Verfahrens (§ 8 Abs. 2 GebV OG) auf CHF 7'000.00 festzusetzen. Die Prozessentschädigung ist ebenfalls auf CHF 7'000.00 festzu- setzen (§§ 4 und 9 AnwGebV), wobei wegen der Möglichkeit des Vorsteuerab- zugs kein Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen ist Der Einzelrichter erkennt:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, in- nert 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht eine ausserordentliche Generalversammlung nach den Vorschriften von Art. 700 OR einzuberufen und diese durchzuführen, und zwar mit folgenden Traktanden: "Agenda item 1: Election in to the Board of Directors; Motion: Election of the following persons as members of the Company's Bord of Direc- tors:
- Mr C._____,
- Mrs D._____ and
- Mr. E._____; Agenda item 2: Miscellaneous"
2. Für den Fall, dass die Einberufung und/oder Durchführung der Generalver- sammlung innert der Ziffer 1 definierten Fristen am fehlenden Willen bzw. der fehlenden Fähigkeit der Gesuchsgegnerin, den Anwesenheitsvorschrif- ten oder aus anderen Gründen scheitert, wird im Rahmen einer Ersatzvor-
- 13 - nahme ein noch zu bezeichnender Anwalt bzw. eine noch zu bezeichnende Anwältin beauftragt, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung vor- zuladen und diese durchzuführen. Die Kosten für die Ersatzvornahme wird die Gesuchstellerin zu bevorschussen und die Gesuchsgegnerin endgültig zu tragen haben.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Gesuchs- gegnerin auferlegten Kosten wird der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
E. 6 Schriftlich Mitteilung an
a) die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 7 und act. 9/2-6,
b) die Gesuchsgegnerin und
c) die Obergerichtskasse.
E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 70'000.00.
- 14 - Zürich, 16. März 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE220014-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 16. März 2022 in Sachen A._____ Limited, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Einberufung einer Generalversammlung Rechtsbegehren: (act. 1 Rz. 2 ff.) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, innert 5 Tagen ab Urteilszustel- lung (allenfalls Zustellungsfiktion) eine ausserordentliche Gene-
- 2 - ralversammlung mit folgenden Traktanden und Beschlussanträ- gen einzuberufen: "Agenda item 1: Election in to the Board of Directors; Motion: Election of the following persons as members of the Company's Bord of Directors:
- Mr C._____,
- Mrs D._____ and
- Mr. E._____; Agenda item 2: Miscellaneous" 1.1. Als erstes Datum für die Generalversammlung ist ein Termin, frü- hestens 22 und spätestens 30 Tage nach dem Versand der Ein- ladung anzusetzen. 1.2 Als erstes Verschiebungsdatum für die Generalversammlung ist ein Termin frühestens 30 und spätestens 37 Tage nach dem Ver- sand der Einladung anzusetzen. 1.3. Als zweites Verschiebungsdatum für die Generalversammlung ist einer Termin, frühestens 37 und spätestens 44 Tage nach dem Versand der Einladung anzusetzen.
2. Bei Unterlassung der Einberufung gemäss Rechtsbegehren 1 sei der Notar des Notariatskreises Enge-Zürich, Herr F._____ oder sein Stellvertreter Herr G._____, zu beauftragen, die ausseror- dentliche Generalversammlung der Beklagten spätestens inner- halb von 10 Tagen ab Anzeige der Unterlassung durch die Kläge- rin per E-Mail an die:
- A._____ Ltd., Hongkong, an die E-Mail-Adresse: H._____@A._____.com,
- I._____ Ltd., Hongkong, an die E-Mail-Adresse: J._____@I._____.ch und K._____@B._____.com,
- L._____ Inc., Tokyo, an die E-Mail-Adresse: M._____@L._____.co.uk
- N._____ S.A., an die E-Mail-Adresse: O._____@N._____.com, unter Angabe von Ort, Datum und Zeiten, mit den Traktanden 1 und 2 gemäss Rechtsbegehren 1 einzuberufen. 2.1. Als erstes Datum für die Generalversammlung ist ein Termin, frü- hestens 22 und spätestens 30 Tage nach dem Versand der Ein- ladung anzusetzen. 2.2 Als erstes Verschiebungsdatum für die Generalversammlung ist ein Termin frühestens 30 und spätestens 37 Tage nach dem Ver- sand der Einladung anzusetzen.
- 3 - 2.3. Als zweites Verschiebungsdatum für die Generalversammlung ist einer Termin, frühestens 37 und spätestens 44 Tage nach dem Versand der Einladung anzusetzen. Als Ort sei das Amtslokal des Notariats Zürich-Enge, Bederstras- se 28, 8002 Zürich, zu bezeichnen. Der Notar, Herr F._____ oder sein Stellvertreter Herr G._____, sei mit der Durchführung und Protokollierung der Generalver- sammlung zu beauftragen.
3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 und 2, 3.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, innert 5 Tagen ab Urteilszustel- lung (allenfalls Zustellungsfiktion) eine ausserordentliche Gene- ralversammlung mit folgenden Traktanden und Beschlussanträ- gen durchzuführen: "Agenda item 1: Election in to the Board of Directors; Motion: Election of the following persons as members of the Company's Bord of Directors:
- Mr C._____,
- Mrs D._____ and
- Mr. E._____; Agenda item 2: Miscellaneous" Als Datum für die Generalversammlung ist ein Termin, frühestens 22 und spätestens 30 Tage nach dem Versand der Einladung an- zusetzen. 3.2 Bei Unterlassung der Einberufung gemäss Rechtsbegehren 1 sei der Notar des Notariatskreises Enge-Zürich, Herr F._____ oder sein Stellvertreter Herr G._____, zu beauftragen, die ausseror- dentliche Generalversammlung der Beklagten spätestens inner- halb von 10 Tagen ab Anzeige der Unterlassung durch die Kläge- rin per E-Mail an die:
- A._____ Ltd., Hongkong, an die E-Mail-Adresse: H._____@bh-hospitality.com,
- I._____ Ltd., Hongkong, an die E-Mail-Adresse: J._____@I._____.ch und K._____@B._____.com,
- L._____ Inc., Tokyo, an die E-Mail-Adresse: M._____@L._____.co.uk
- N._____ S.A., an die E-Mail-Adresse: O._____@N._____.com, Die ausserordentliche Generalversammlung sei frühestens 22 Tage nach dem Versand der Einladung und spätestens 30 Ta- ge nach dem Versand der Einladung anzusetzen. Als Ort sei das
- 4 - Amtslokal des Notariats Zürich-Enge, Bederstrasse 28, 8002 Zü- rich zu bezeichnen. Der Notar, Herr F._____ oder sein Stellvertreter Herr G._____, sei mit der Durchführung und Protokollierung der Generalver- sammlung zu beauftragen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST von 7.7%) zulasten der Beklagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Sachverhaltsüberblick/Prozessgeschichte 1.1. Die A._____ Limited (nachfolgend Gesuchstellerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Hongkong. Sie ist Hauptaktionärin der B._____ AG (nachfolgend: die Ge- suchsgegnerin). 1.2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00, eingeteilt in 100'000 Namenaktien à CHF 1.00. Sie bezweckt … sowie …. 1.3. Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um ein Joint Venture in Form einer Aktiengesellschaft, bestehend aus einer Hauptaktionärin und drei Minderheitsak- tionärinnen. Wie erwähnt (E. 1.1.) ist die Gesuchstellerin die Hauptaktionärin und hält 70% der Aktien. Die drei Minderheitsaktionärinnen halten die restlichen 30% der Aktien (vgl. die nachfolgende Zusammenstellung). 1.4. Die Gesuchsgegnerin hat aktuell sieben Verwaltungsräte, die gemäss Dar- stellung der Gesuchsgegnerin wie folgt Vertreter der Hauptaktionärin (70%) und der drei Minderheitsaktionärinnen (gesamthaft 30%) sein sollen (act. 7 Rz. 27 und 28, act. 3/38 Ziff. 5.3): Aktionärinnen Verwaltungsräte % am 1 AK A._____ Ltd. Hongkong bzw. - K._____ (VRP) 1 Mutmasslicher Anteil an den Aktien der Gesuchsgegnerin gemäss act. 3/2 (5%-Anteil von U._____ soll an I._____ gegangen sein [act. 7 Rz. 18]).
- 5 - Gesuchstellerin - P._____ 70%
- Q._____ I._____ Ltd. Hongkong - R._____ 20%
- S._____ L._____ Inc., Tokyo - M._____ 5% N._____ S.A., Lyon (F) - O._____ 5% 1.5. Die Gesuchstellerin schildert die Beteiligung der Aktionärinnen und die Zu- sammensetzung des Verwaltungsrates im Wesentlichen gleich, allerdings mit der wichtigen Unterscheidung, dass der Verwaltungsratspräsident K._____ zwar ur- sprünglich als ihr Vertreter gegolten habe, heute aber nicht mehr ihre Interessen verfolge (act. 1 Rz. 47 und 51). Die Gesuchstellerin gibt daher nur P._____ und Q._____ als ihre aktuellen Vertreter im Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin aus (act. 1 Rz. 9). 1.6. Beide Parteien gehen jedoch übereinstimmend davon aus, dass in der aktu- ellen Zusammensetzung des Verwaltungsrates keine Aktionärin eine Mehrheit im Verwaltungsrat stellt. Ebenfalls übereinstimmend gehen die Parteien davon aus, dass als Sekretär des Verwaltungsrates Rechtsanwalt T._____ amtet. 1.7. Mit Mail vom 2. Dezember 2021 ersuchte die Gesuchstellerin Rechtsanwalt T._____ (Sekretär der Gesuchsgegnerin) - mit Kopie an K._____ (VRP der Ge- suchsgegnerin) - um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung mit dem Traktandum, drei weitere Mitglieder in den Verwaltungsrat der Gesuchs- gegnerin zu wählen, und zwar mit folgendem Wortlaut (act. 1 Rz. 11): A._____ (Gesuchstellerin) would like to submit the following 3 names as additional Directors: C._____ D._____ E._____ In order to approve these appointments an Extraordinary Sharholders Meeting will need to be called with the appointments as the sole agen- da item. Please could you initiate the process of calling such a meeting.
- 6 - Im Anhang dieses Mails, welches in Kopie auch K._____ (VRP der Gesuchsgeg- nerin) zugestellt wurde, wurde ein Beschluss des Verwaltungsrates der Gesuch- stellerin (bestehend aus H._____, V._____ und W._____) über die Wahl der vor- geschlagenen drei neuen Mitglieder des Verwaltungsrates beigelegt (act. 1 Rz. 11 ff. mit Hinweis auf act. 3/7 und 3/8). 1.8. Mit der Zuwahl der vorgeschlagenen Personen in den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin würden sich die Vertretungsverhältnisse wie folgt ändern (wo- bei wie oben erwähnt umstritten ist, welchem Lager [Mehrheitsaktionärin oder Minderheitsaktionäre] der VRP K._____ zuzuordnen ist): Aktionärinnen Verwaltungsräte % am AK A._____ Ltd. Hongkong bzw. - K._____ (VRP) Gesuchstellerin - P._____
- Q._____ 70%
- C._____
- D._____
- E._____ I._____ Ltd. Hongkong - R._____ 20%.
- S._____ L._____ Inc., Tokyo - M._____ 5% N._____ S.A., Lyon (F) - O._____ 5% 1.9. In der Folge lehnten Rechtsanwalt T._____ (Sekretär der Gesuchsgegnerin) und K._____ (VRP der Gesuchsgegnerin) die Einberufung einer ausserordentli- chen Generalversammlung mit dem oben genannten Traktandum (Zuwahl von drei neuen Mitgliedern des Verwaltungsrates) ab (act. 1 Rz. 15 ff.). 1.10. Mit Gesuch vom 8. Februar 2022 beantragte die Gesuchstellerin dem Ein- zelgericht des Handelsgerichts die Einberufung einer ausserordentlichen Gene- ralversammlung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (act. 1).
- 7 - 1.11. Die Gesuchsgegnerin argwöhnt, dass die Gesuchstellerin als Mehrheitsakti- onärin der Gesuchsgegnerin mit der angestrebten Wahl von drei weiteren Mitglie- dern des Verwaltungsrates insgesamt sechs von 10 Verwaltungsräten stellen und damit die alleinige Kontrolle über die Gesellschaft erhalten würde (wobei sie VRP K._____ zum Lager der Gesuchstellerin zählt, was wie mehrfach erwähnt umstrit- ten ist). Sie stellt daher folgende Anträge: "1. a) Es sei auf das Gesuch vom 8. Februar 2022 nicht einzutre- ten.
b) eventualiter sei das gegenständliche Verfahren zu sistieren, bis das in derselben Sache angerufene Schiedsgericht unter der ICC Verfahrensnummer 26822 / PAR über die Sache entschieden hat.
2. Evenualtier sei
a) das Gesuch vom 8. Februar 2022 vollständig abzuweisen;
b) eventualiter sei dem Gesuch vom 8. Februar 2022 lediglich als Traktandierungsbegehren stattzugeben.
3. Subeventualiter seien
a) die Rechtsbegehren Ziff. 1.2, 1.3., 2.2, 2.3, 3 und 4 des Ge- suchs vollständig abzuweisen; und
b) der Gesuchsgegnerin bzw. dem Notar - in Abänderung zu Rechtsbegehren Ziff. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Gesuchs - eine angemessene Einberufungsfrist von mindestens acht Wochen anzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin."
2. Formelles 2.1. Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in der Schweiz in Zürich, weshalb die in- ternationale und örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte zu bejahen ist (Art. 151 IPRG und Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies ist unbestritten (act. 1 Rz. 2 [Gesuchstellerin] und act. 7 Rz. 88 [Gesuchsgegnerin]). 2.2. Das Einzelgericht des Handelsgericht ist für Gesuche betreffend Einberu- fung einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR sachlich zuständig, zumal der Streitwert der vorliegenden Angelegen- heit CHF 30'000.00 übersteigt (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit c. GOG und
- 8 - Art. 6 Ab. 4 lit. b ZPO). Auch die sachliche Zuständigkeit ist unbestritten (act. 1 Rz. 3 ff. [Gesuchstellerin] und act. 7 Rz. 88 [Gesuchsgegnerin]). 2.3. Die Gesuchsgegnerin beantragt im Hauptstandpunkt, auf das Gesuch sei wegen Rechtshängigkeit nicht einzutreten bzw. das Verfahren sei zu sistieren bis zum Vorliegen eines Entscheides im bereits hängigen Schiedsverfahren. Zur Be- gründung führt sie aus, sie habe am 17. Januar 2022 ein Schiedsverfahren beim ICC eingeleitet, welches den gleichen Prozessgegenstand betreffe. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nicht ein, wenn die Sache bereits anderweitig rechtshängig ist. Die Prozessvoraussetzung der fehlenden Rechtshängigkeit soll verhindern, dass gleichzeitig oder hinterei- nander über die gleiche Streitgegenstand zwischen denselben Parteien mehrere Prozesse stattfinden (BSK ZPO-Gehri, 3. Auflage, Art. 59 Rz. 13). Das vorliegen- de Verfahren betrifft den gesetzlichen Anspruch eines (qualifizierten) Aktionärs auf Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung (Art. 699 Abs. 4 OR). Wie zu zeigen sein wird (nachfolgend E. 3.2), ist dabei grundsätzlich nur zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für ein Einberufungsgesuch erfüllt sind; die Einberufungs- und Traktandierungsbegehren werden nicht materiell geprüft. Im Parallelverfahren vor dem ICC geht es demgegenüber um die materielle Fra- ge, ob die von der Gesuchstellerin angestrebte Zuwahl von drei Verwaltungsräten gegen den von den Aktionären der Gesuchsgegnerin abgeschlossenen Aktionär- bindungsvertrag (act. 3/38) verstösst. Es fehlt an der Identität des Streitgegen- standes. Da es an keiner Prozessvoraussetzung fehlt, steht dem Eintreten auf das Gesuch nichts entgegen (Art. 59 ZPO). Für eine Sistierung des Verfahrens ist kein Grund zu sehen (Art. 126 ZPO)
3. Materielles 3.1. Gemäss Art. 699 Abs. 4 OR hat der Richter auf Antrag der Gesuchstellerin die Einberufung der Generalversammlung anzuordnen, wenn der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist entspricht. 3.2. Bei der Beurteilung eines Einberufungsgesuchs gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR sind nur formelle Fragen zu prüfen, d.h. ob die Gesuchstellerin Aktionärin ist,
- 9 - die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 Satz 1 OR erfüllt sind und ob tatsächlich ein Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat gestellt wurde, dem innert angemessener Frist nicht entsprochen wurde (BGE 142 III 16 E. 3.1). Der Einberufungsrichter unterzieht das Einberufungs- und Traktandierungsbegehren keiner materiellen Prüfung. Bei der richterlichen Einberufung gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR handelt es sich um eine rein formelle Massnahme, die inhaltlich weder die Generalversammlung noch den Richter bindet, der über die Anfechtung von Beschlüssen entscheidet, die an der auf richterliche Anordnung hin einberufene Versammlung gefasst worden sind (BGE 142 III 16 E. 3.1.). Der Einberufungsrich- ter hat daher bei einem Einberufungsgesuch auch nicht zu beurteilen, ob die an der Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse gültig sein werden; diese Fragen sind vielmehr erst im Rahmen einer allfälligen Anfechtungs- oder Nichtig- keitsklage (Art. 706 ff. OR) gegen die gefassten Beschlüsse zu prüfen (BGE 142 III 16 E. 3.1.). Immerhin ist bei der Ausübung des Einberufungs- und Traktandie- rungsrechts das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB zu beachten, denn der offenbare Missbrauch dieses Rechts findet keinen Rechtsschutz. Der Einberufungsrichter hat somit einem Einberufungs- und Traktandierungsbegehren nicht stattzugeben, wenn sich dieses als offensichtlich missbräuchlich und schi- kanös herausstellt (BGE 142 III 16 E. 3.1 S. 20 f.). 3.3. Im vorliegenden Fall ist das Einberufungs- und Traktandierungsrecht der Gesuchstellerin grundsätzlich ausgewiesen. Die Gesuchstellerin ist Aktionärin der Gesuchsgegnerin und hält 70% des Aktienkapitals, womit sie Mehrheitsaktionärin ist und die von Art. 699 Abs. 3 Satz 1 OR verlangte 10%-Schwelle überschritten wird. Ferner hat die Gesuchstellerin mit Mail vom 2. Dezember 2021 ihr Einberu- fungs- und Traktandierungsrecht gegenüber dem Sekretär des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin (Rechtsanwalt T._____) - und zur Kenntnisnahme auch ge- genüber dem VRP der Gesuchsgegnerin (VRP K._____) - wahrgenommen. Die Gesuchsgegnerin wäre somit verpflichtet gewesen, entsprechend dem Begehren der Gesuchstellerin eine Generalversammlung einzuberufen und das erwähnte Wahlgeschäft zu traktandieren. Das Einberufungs- und Traktandierungsbegehren ist ausgewiesen.
- 10 - 3.4. Auch die weiteren Einwände der Gesuchsgegnerin gegen das von der Ge- suchstellerin eingeklagte Einberufungs- und Traktandierungsrecht sind nicht stichhaltig. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (act. 7 Rz. 60) ist nicht dargetan. Das Einberufungsgericht könnte höchstens bei Vorliegen eines "offensichtlichen" Rechtsmissbrauch eingreifen (BGE 142 III 16 E. 3.1 S. 21). Ein solcher ist nicht zu sehen. Abgesehen davon, dass es nicht Sache des Einberufungsrichters ist zu prüfen, ob die beantragten Wahlen gegen den Aktionärbindungsvertrag verstos- sen würde und welche Rechtsfolgen ein allfälliger Verstoss nach sich ziehen wür- de, ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung der Gesuchsgegnerin über die künftigen Kräfteverhältnisse im Verwaltungsrat nach der beabsichtigten Wahl spekulativ ist, zumal der aktuelle VRP der Gesuchsgegnerin (K._____), der bei Stimmengleichheit über den Stichentscheid verfügt, nicht eindeutig dem Lager der Gesuchstellerin zuzuordnen ist, weil er jedenfalls in der vorliegenden Streitsache nicht Partei für die Gesuchstellerin, deren Vertreter er angeblich sein soll, ergriffen hat. Auch ist keine Abwahl des VRP K._____ traktandiert. Die Meinung der Ge- suchsgegnerin, das Gesuch sei unverhältnismässig (act. 7 Rz. 71), ist aus den gleichen Gründen nicht überzeugend. Schliesslich ist auch der Eventualantrag, das Begehren sei nur als Traktandierungsantrag für die nächste ordentliche Ge- neralversammlung zuzulassen (act. 7 Rz. 74), unbegründet, weil bei gegebenen Voraussetzungen von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Einberufung einer aus- serordentlichen Generalversammlung besteht. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einberufungs- und Traktandie- rungsanspruch ausgewiesen ist. Das Gesuch ist gutzuheissen.
4. Vollstreckung 4.1. Die Gesuchstellerin befürchtet unter Hinweis auf Art. 4.6. des Aktionärbin- dungsvertrages, dass die Minderheitsaktionäre versucht sein könnten, durch ab- sichtliches Fernbleiben die Durchführung der Generalversammlung zu sabotieren, weshalb für diesen Fall von Anfang an zwei Verschiebungsdaten für die Durchfüh- rung der Generalversammlung festzusetzen seien (act. 1 Rz. 42 ff. mit Hinweis auf act. 3/38). Wenn der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin sich weigere, eine Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen, sei der Notar des Notari-
- 11 - atskreises Enge-Zürich mit den entsprechenden Aufgaben zu betrauen (act. 1 Rz. 58 ff.). 4.2. Die Gesuchsgegnerin hält eine Einberufung mit Verschiebungsdaten für un- zulässig, weil Art. 699 Abs. 4 OR nur die Einberufung einer Generalversammlung vorsehe und eine rein vorsorgliche Einberufung weiterer Generalversammlungen gesetzlich nicht vorgesehen sei (act. 7 Rz. 77). 4.3. Die Argumentation der Gesuchstellerin, es seien mit Blick auf Art. 4.6. des Aktionärbindungsvertrages von Anfang an zwei Verschiebungsdaten für die Ge- neralversammlung festzusetzen, erscheint gesucht. Wie erwähnt, ist die Gesuch- stellerin zur Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung zu ver- pflichten. Wenn die Durchführung der Generalversammlung an vertraglichen An- wesenheitsvorschriften scheitern sollte, ist die Gesuchsgegnerin verpflichtet, er- neut eine Generalversammlung einzuberufen, bis diese - spätestens im dritten Anlauf - durchgeführt werden kann. Der Gesuchsgegnerin ist eine Frist von 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht anzusetzen, um anschliessend nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 700 OR) eine ausser- ordentliche Generalversammlung einzuberufen. 4.4. Wenn die Gesuchsgegnerin nicht willens bzw. nicht in der Lage sein sollte, innert der genannten Frist (10 Tage nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht) eine ausserordentliche Generalversammlung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften einzuberufen und durchzuführen (Art. 700 OR), oder wenn die Durchführung der Generalversammlung an Anwesenheitsvorschriften oder an anderen Gründen scheitern sollte, kämen die Vollstreckungsmassnah- men zum Tragen. Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Notar der Notariats- kreises Enge-Zürich entsprechend zu beauftragen. Allerdings nennt sie keine ge- setzlichen Grundlagen dafür. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist im Fall von Unwille oder Unvermögen der Gesuchsgegnerin oder einer "Sabotierung" durch die Minderheitenaktionärinnen eine Ersatzmassnahme anzuordnen (Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO). Sollte eine Ersatzvornahme notwendig werden, wird ein noch zu bezeichnender Anwalt bzw. eine noch zu bezeichnende Anwältin zu beauftragen sein, die Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen, wo-
- 12 - bei die erwartenden Kosten gemäss Art. 98 ZPO von der Gesuchstellerin zu be- vorschussen (BSK-ZPO-Zinsli, 3. Auflage, Art. 343 N. 8b und 31) und schlussend- lich von der säumigen Gesuchsgegnerin zu tragen wären.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Da die Gesuchstellerin praktisch vollständig obsiegt, wird die Gesuchsgeg- nerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Bei einem Streitwert von CHF 70'000.00 ist die Gerichtsgebühr unter Be- rücksichtigung eines Zuschlags wegen der Schwierigkeit des Falls und dem Zeit- aufwand für die Bearbeitung (§ 4 Abs. 2 GebV OG) und einer Reduktion wegen der summarischen Natur des Verfahrens (§ 8 Abs. 2 GebV OG) auf CHF 7'000.00 festzusetzen. Die Prozessentschädigung ist ebenfalls auf CHF 7'000.00 festzu- setzen (§§ 4 und 9 AnwGebV), wobei wegen der Möglichkeit des Vorsteuerab- zugs kein Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen ist Der Einzelrichter erkennt:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, in- nert 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht eine ausserordentliche Generalversammlung nach den Vorschriften von Art. 700 OR einzuberufen und diese durchzuführen, und zwar mit folgenden Traktanden: "Agenda item 1: Election in to the Board of Directors; Motion: Election of the following persons as members of the Company's Bord of Direc- tors:
- Mr C._____,
- Mrs D._____ and
- Mr. E._____; Agenda item 2: Miscellaneous"
2. Für den Fall, dass die Einberufung und/oder Durchführung der Generalver- sammlung innert der Ziffer 1 definierten Fristen am fehlenden Willen bzw. der fehlenden Fähigkeit der Gesuchsgegnerin, den Anwesenheitsvorschrif- ten oder aus anderen Gründen scheitert, wird im Rahmen einer Ersatzvor-
- 13 - nahme ein noch zu bezeichnender Anwalt bzw. eine noch zu bezeichnende Anwältin beauftragt, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung vor- zuladen und diese durchzuführen. Die Kosten für die Ersatzvornahme wird die Gesuchstellerin zu bevorschussen und die Gesuchsgegnerin endgültig zu tragen haben.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.00.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Gesuchs- gegnerin auferlegten Kosten wird der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessent- schädigung von CHF 7'000.00 zu bezahlen.
6. Schriftlich Mitteilung an
a) die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 7 und act. 9/2-6,
b) die Gesuchsgegnerin und
c) die Obergerichtskasse.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 70'000.00.
- 14 - Zürich, 16. März 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler