opencaselaw.ch

HE210146

Organisationsmangel

Zh Handelsgericht · 2022-03-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 29. November 2021 leitete die Gesuchstellerin das vorliegende Verfah- ren ein und beantragte, gegen die Gesuchsgegnerin wegen Organisationsmän- geln die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b OR zu treffen (act. 1).

E. 2 Bereits am 26. November 2021 ordnete das Bezirksgericht Bülach die Auflö- sung der Gesuchsgengerin nach den Vorschriften über den Konkurs nach Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR an (act. 10).

E. 3 Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 sistierte das Einzelgericht das vorlie- gende Verfahren (act. 7).

E. 4 Mit Schreiben vom 22. März 2022 teilte das Konkursamt Wallisellen mit, dass der Konkurs mit Urteil des Konkursgerichts Bülach vom 28. Februar 2022 mangels Aktiven eingestellt worden sei. Da kein Gläubiger die Durchführung des Konkurses beantragt habe, sei das Verfahren seit dem 22. März 2022 geschlos- sen (act. 9).

E. 5 Da die Gesuchsgegnerin aufgelöst wurde, ist das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen, und diese hat der Gesuchstellerin eine Umtriebsentschä- digung zu bezahlen. Der Einzelrichter verfügt:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandlos abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt. - 3 -
  3. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss bezogen. Der Gesuchstellerin wird das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
  4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Umtriebs- entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt über CHF 30'000.00. Zürich, 25. März 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Giulio Donati
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE210146-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati Urteil vom 25. März 2022 in Sachen A._____ Genossenschaft, Gesuchstellerin gegen B._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) "Gegen die Gesuchsgegnerin seien wegen Organisationsmängeln die erforderlichen Massnahmen zu treffen." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 29. November 2021 leitete die Gesuchstellerin das vorliegende Verfah- ren ein und beantragte, gegen die Gesuchsgegnerin wegen Organisationsmän- geln die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b OR zu treffen (act. 1).

2. Bereits am 26. November 2021 ordnete das Bezirksgericht Bülach die Auflö- sung der Gesuchsgengerin nach den Vorschriften über den Konkurs nach Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR an (act. 10).

3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 sistierte das Einzelgericht das vorlie- gende Verfahren (act. 7).

4. Mit Schreiben vom 22. März 2022 teilte das Konkursamt Wallisellen mit, dass der Konkurs mit Urteil des Konkursgerichts Bülach vom 28. Februar 2022 mangels Aktiven eingestellt worden sei. Da kein Gläubiger die Durchführung des Konkurses beantragt habe, sei das Verfahren seit dem 22. März 2022 geschlos- sen (act. 9).

5. Da die Gesuchsgegnerin aufgelöst wurde, ist das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen, und diese hat der Gesuchstellerin eine Umtriebsentschä- digung zu bezahlen. Der Einzelrichter verfügt:

1. Das Verfahren wird als gegenstandlos abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt.

- 3 -

3. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss bezogen. Der Gesuchstellerin wird das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.

4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Umtriebs- entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt über CHF 30'000.00. Zürich, 25. März 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Giulio Donati